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            "content": "1.     für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer me- dizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztli- che Bescheinigung zu erfolgen hat, 2.     auf Freiflächen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Perso- nen zuverlässig eingehalten werden kann, 3.     für Beschäftigte an einem Büroarbeitsplatz, sofern sich an deren Einsatzort keine Bewohnerinnen und Bewohner oder Besucherinnen und Besucher auf- halten, sowie in Räumen, in denen ein mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist, 4.     für Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz bei Verrichtung ihrer Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann oder kein Bewohner- oder Besuchsverkehr stattfindet, 5.     beim Konsum von Lebensmitteln, 6.     innerhalb des eigenen Zimmers im Unterbringungsgebäude, 7.     sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumut- bar oder nicht möglich ist, 8.     für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, (3) Das zuständige Regierungspräsidium kann Ausnahmen von der in Absatz 1 Satz 1 und 2 geregelten Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske anordnen. §3 Separierung für Neuzugänge und Wiederaufgetauchte (1) Personen gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG), die in einer Erst- aufnahmeeinrichtung neu aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. (2) Die Pflicht zur Separierung nach Absatz 1 gilt auch für Personen gemäß § 3 FlüAG, die nach mindestens sieben Tage dauernder unerlaubter Abwesenheit erneut aufgenommen werden. (3) Der Separierungszeitraum des Absatzes 1 beginnt erneut zu laufen, wenn Perso- nen entgegen einer Separierungsverpflichtung den ihnen zugewiesenen Unterbrin- gungs- und Versorgungsbereich verlassen. (4) Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen nach den Absätzen 1 und 2 jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Aus- nahmen von der Verpflichtung der Absätze 1 und 2 anordnen.",
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            "content": "§4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätz- lich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Me- tern nicht einhält, 2. entgegen § 2 keine Maske trägt, 3. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 einen ihm zugewiesenen Unterbrin- gungs- und Versorgungsbereich verlässt. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung vom 9. März 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes) außer Kraft. Stuttgart, den 7. Januar 2022 Gentges MdL",
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