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"content": "MINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR MIGRATION Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg ▪ Pf. 103461 ▪ 70029 Stuttgart Datum 10. August 2021 An die unteren Ausländerbehörden Name Florian Hytrek Durchwahl 0711 231-3452 Aktenzeichen 1362/72/2 über (Bitte bei Antwort angeben) die Regierungspräsidien – Referate 15.1 – Stuttgart Freiburg Tübingen Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung 8 – Neujustierung der Aufenthaltsbeendigung hier: Beratung durch die unteren Ausländerbehörden zu möglicher Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a und § 25b AufenthG Sehr geehrte Damen und Herren, im Zuge einer Neujustierung der Aufenthaltsbeendigung in Baden-Württemberg soll zukünftig die Informations- und Beratungstätigkeit der Ausländerbehörden gegenüber ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern in Beschäftigung oder bei denen Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration bestehen gestärkt werden. Neben der als erstem Schritt vorgesehenen Information von Ausländern durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, die für eine Beschäftigungsduldung in Betracht kom- men (Erlass vom 10. August 2021, Az.: 1362/72/1), bieten die unteren Ausländerbe- hörden in einem darauffolgenden zweiten Schritt bei langjährig aufhältigen Auslän- dern spätestens bei Erreichen der jeweiligen Voraufenthaltszeiten eine qualifizierte Beratung hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a bzw. § 25b AufenthG an. Schillerplatz 4 ▪ 70173 Stuttgart ▪ Telefon 0711 279-0 ▪ Telefax 0711 279-2264 ▪ poststelle@jum.bwl.de ▪ www.justiz-bw.de Parkmöglichkeiten: Tiefgarage Commerzbank Einfahrt Dorotheenstraße ▪ VVS-Anschluss: U-Bahn Schlossplatz - S-Bahn Stadtmitte Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch das Ministerium finden sich im Internet unter: www.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Ministerium/Datenschutz. Auf Wunsch werden diese Informationen in Papierform versandt.",
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"content": "- 2 - Über die in dem ersten Schritt vorgesehene Informationstätigkeit des Regierungsprä- sidiums Karlsruhe werden die Ausländerbehörden von dortiger Seite noch gesondert informiert. Voraussetzung für die Aufnahme der Beratungstätigkeit der Ausländerbehörden ist die Aufhebung aller durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen der Tä- tigkeit der Ausländerbehörden, die unter folgenden Bedingungen angenommen wer- den kann: Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank- heiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). Die Lage wurde zuletzt durch Annahme des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/30398) durch den Bundestag am Freitag, den 11. Juni 2021 um drei Monate verlängert. Außerkrafttreten der Verordnung der Landesregierung über infektionsschüt- zende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) in ihrer jeweiligen Fassung (derzeitige Fassung vom 26. Juli 2021, gültig bis zum Ablauf des 23. August 2021). Weiterhin ist Voraussetzung, dass keine andere Bundes- oder Landesrege- lung, die ähnlich den vorgenannten Regelungen (erhebliche) einschrän- kende Maßnahmen zum Schutz gegen das Corona-Virus vorsieht, in Kraft ist. Die unteren Ausländerbehörden werden gebeten, wie folgt vorzugehen: 1) Spätestens bei Erreichen der jeweiligen Voraufenthaltszeiten bieten die unteren Ausländerbehörden eine Beratung hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bzw. § 25b AufenthG an, es sei denn, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheidet von vornherein offensicht- lich aus.",
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"content": "- 3 - Dies ist etwa der Fall, wenn − z. B. wegen Straffälligkeit − ein Ausweisungsinte- resse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) verwirklicht wird und kein atypischer Sonderfall gegeben ist. 2) Die Beratung erfolgt in einem Vor-Ort-Gespräch bei der unteren Ausländerbe- hörde, zu der die betreffenden Ausländer rechtzeitig vor Erreichen der maßgebli- chen Voraufenthaltszeiten gemäß Ziff. 1), eingeladen werden. 3) In dem Gespräch werden die betreffenden Ausländer über die Voraussetzungen des § 25a bzw. des § 25b AufenthG informiert. Es wird mitgeteilt, - welche Voraussetzungen schon erfüllt sind, - welche Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt sind - und ggf. welche Voraussetzungen auf welche Art und Weise zeitnah erfüllt werden könnten. Die Ausländer werden darüber informiert, welche Dokumente zum Nachweis der zu erfüllenden Voraussetzungen vorgelegt werden müssen. Ggf. werden sie unter Fristsetzung zur Vorlage fehlender Unterlagen aufgefordert (§ 82 Abs. 1 Auf- enthG). 4) Die unteren Ausländerbehörden dokumentieren die Prüfergebnisse und übersen- den diese dem Regierungspräsidium Karlsruhe, sobald ihnen eine abschließende Beurteilung möglich ist. 5) Wenn die Prüfung der unteren Ausländerbehörde ergibt, dass bei Erreichen der Voraufenthaltszeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b bzw. § 25a AufenthG er- teilt werden wird, besteht die Möglichkeit in einem Zeitraum von sechs Monaten vor Erreichen des sechs- bzw. achtjährigen Zeitraums des § 25b AufenthG bzw. des vierjährigen Zeitraums bei § 25a AufenthG, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Ermessensduldung (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG) erteilt. Auch sol- che Fallkonstellationen werden dementsprechend durch die unteren Ausländerbe- hörden dem Regierungspräsidium Karlsruhe gemeldet.",
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"content": "- 4 - Für Ihre Unterstützung des Anliegens einer Neujustierung der Aufenthaltsbeendigung, die auch der Umsetzung des Koalitionsvertrags dient, danken wir Ihnen. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Lehr Ministerialdirigent",
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