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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 6/4650 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1846 des Abgeordneten Franz Wiese AfD-Fraktion Drucksache 6/4408 Ausschluss von nicht politisch genehmen Journalisten von öffentlichen Sit- zungen kommunaler Parlamente in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommu- nales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Bei der 11. öffentlichen Sitzung der Stadtverord- netenversammlung (SVV) der Stadt Seelow (MOL) am 14.06.2016 ist dem Video- journalisten M. N. verwehrt worden, von der Sitzung Bild- und Tonaufnahmen zu ma- chen. Herr N. ist hauptberuflicher Journalist und Mitglied des Journalistenverbandes. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Wolfgang Heinze (Die Linke) begründete das Verbot der Bild- und Tonaufnahmen für Herrn N. mit der Geschäfts- ordnung der Stadtverordnetenversammlung Seelow, nach der Bild- und Tonaufnah- men der SVV generell verboten sind, auf Antrag und mit Zustimmung aller Abgeord- neten allerdings erlaubt werden können. Mit der Begründung, man sei mit seinen Berichten immer sehr zufrieden gewesen, wurde einem Kameramann von Straus- berg TV somit durch die Stadtverordneten erlaubt, die Sitzung mit der Kamera fest- zuhalten. Herrn N. wurde gleiches Recht durch Votum der Stadtverordneten ver- wehrt. Der Vorsitzende der SVV Wolfgang Heinze berief sich auf sein Hausrecht und entfernte die Kamera des Herrn N. persönlich aus dem Sitzungssaal. Sowohl der Lei- ter der Kommunalaufsicht beim Landkreis Ulrich Fischer als auch der Landrat des Kreises MOL Gernot Schmidt haben es abgelehnt, mit dem Fragesteller über diesen Themenkreis zu sprechen und auf die Zuständigkeit des Innenministeriums des Lan- des Brandenburg verwiesen. Ich frage die Landesregierung: Frage 1: Haben kommunale Parlamente des Landes Brandenburg die Möglichkeit § 5 (1) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland („Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“) außer Kraft zu setzen? zu Frage 1: Die Pressefreiheit wird nicht schrankenlos gewährt, sondern im Rahmen der Gesetze. Die kommunalrechtliche Regelung für die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen ist in § 36 der Kommunalver- fassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) unter Berücksichtigung der aus Art. 5 GG folgenden Stellung der Presse erfolgt. Datum des Eingangs: 14.07.2016 / Ausgegeben: 19.07.2016",
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"content": "Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die Stadtverordne- tenversammlung Seelow zwischen genehmen und nicht genehmen Journalisten un- terscheidet und selektiv das Recht zur Berichterstattung vergibt? zu Frage 2: Der Bürgermeister der Stadt Seelow hat der Darstellung widersprochen, dass der Ausschluss des Pressevertreters von „Seelow-TV“ erfolgt ist, weil der Ver- treter politisch nicht genehm sei. Frage 3: Interpretiert die Landesregierung die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie der Fragesteller, dass nämlich entweder alle Berichterstatter ausgeschlossen oder alle Berichterstatter zugelassen werden müssen? zu Frage 3: Ja. Die Landesregierung hat den Landrat des Landkreises Märkisch- Oderland gebeten, im Rahmen seiner Zuständigkeit auf eine Änderung der Ge- schäftsordnungspraxis hinzuwirken. Frage 4: Das Verbot der Berichterstattung für den hauptberuflichen Journalisten Ma- rio N. hat ihm einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt. Herr N. lebt von seiner Arbeit als Videojournalist. Sieht die Landesregierung hier die SVV Seelow in der Pflicht, Schadenersatz zu leisten? zu Frage 4: Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, hierzu eine rechtliche Bewer- tung abzugeben. Frage 5: Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gestattet es Städten und Gemeinden ausdrücklich in ihren Geschäftsordnungen, Bild- und Tonaufzeich- nungen generell zuzulassen oder generell zu untersagen. Welche Brandenburgi- schen Städte und Gemeinden lassen dies zu, welche verbieten dies? zu Frage 5: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Frage 6: Die Landesregierung und auch die Oppositionsparteien haben zu Beginn der 6. Wahlperiode unisono betont, das Interesse der Bürger an der Politik stärken zu wollen. Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang eine mögli- che Änderung der Kommunalverfassung dahingehend dass Bild- und Tonaufnahmen generell zuzulassen sind? Dies könnte wesentlich zur Verbreitung der Inhalte solcher öffentlichen Sitzungen über das Internet und soziale Medien führen und auf diese Weise auch politikferne Bevölkerungsschichten erreichen. zu Frage 6: Nach Auffassung der Landesregierung sind die derzeitigen gesetzlichen Regelungen ausreichend. Es obliegt den politischen Akteuren vor Ort, angemessene Regelungen für Ton- und Bildübertragungen und Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien durch Geschäftsordnungsregelung zu schaf- fen, wenn dafür ein besonderes Bedürfnis besteht. Dem in parlamentarischen Demo- kratien verankerten Öffentlichkeitsgrundsatz wird durch die Herstellung der Sitzungs- öffentlichkeit entsprochen.",
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