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            "content": "Landtag Brandenburg                                 Drucksache 6/4171 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1622 der Abgeordneten Thomas Jung und Andreas Galau Fraktion der AfD Drucksache 6/3922 \"Heiratet was euch an Frauen bleibt, zwei, drei oder vier...\" (Koran: Sure 4,3) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommu- nales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller Die Vielehe ist in den meisten Ländern Afrikas, der arabischen Welt und in Südostasien weit verbreitet. In allen europäischen Ländern ist sie ge- setzlich verboten, aber dennoch auf dem Vormarsch. Nach deutschem Recht besteht ein Verbot der Eheschließung bei be- stehender Ehe (§ 1306 BGB). Die geltende Rechtslage darf nicht zu totem Recht mutieren, da dies im Falle der Vielehe u. a. einen Rückschritt in der Entwicklung von Frauen- rechten bedeuten würde. Islamische Werte wie die Scharia- Rechtspre- chung sind mit westlicher Demokratie - wie wir sie kennen - nicht kom- patibel. Frage 1: Liegen der Landesregierung Zahlen oder Schätzungen vor, wie viele Vielehen es in Brandenburg aktuell gibt? zu Frage 1: Der Landesregierung liegt kein statistisches Material vor, wie viele Vielehen es in Brandenburg aktuell gibt. Frage 2: Auf welchen offiziellen Daten bzw. Erhebungen beruhen Ihre Kenntnis- se? zu Frage 2: Auf die Antwort zu der Frage 1 wird verwiesen. Frage 3: Mit welchen Strategien bzw. Maßnahmen soll dem Problem der geleb- ten Polygamie entgegengewirkt werden? Datum des Eingangs: 17.05.2016 / Ausgegeben: 23.05.2016",
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            "content": "zu Frage 3: Die deutsche Rechtsordnung hat rechtliche Instrumente geschaffen, die die Ent- stehung von Polygamie in Deutschland unterbinden: Das Verbot der Doppelehe ist als Bestandteil des deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) bei einer Eheschließung im Inland stets zu beachten. Der Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes ist nach herrschender Meinung dem Prinzip der Einehe ver- pflichtet. In § 1306 BGB hat dieses Prinzip eine ausdrückliche Regelung erfahren; es ist als zweiseitiges Ehehindernis konstruiert: Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Die Strafbarkeit der Eingehung einer bigamischen Ehe im Inland ist darüber hin- aus in § 172 StGB geregelt: Derjenige, der eine bigamische Ehe im Inland schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Dieser Straftatbe- stand gilt nicht nur für Deutsche, sondern auch für ausländische Staatsangehöri- ge. Der Bundesgesetzgeber hat insbesondere für den Familiennachzug (§ 27 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Her- stellung der familiären Lebensgemeinschaft ausdrücklich unter den Vorbehalt ge- stellt, dass die Ehe dem grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt, was bei polygamen Ehen nicht der Fall ist. Außerdem wurde für den Ehegatten- nachzug klargestellt, dass einer weiteren Ehefrau keine Aufenthaltserlaubnis er- teilt wird, wenn ihr Mann bereits eine Ehefrau hat, mit der er in Deutschland zu- sammenlebt (§ 30 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz). Hierdurch kann jedoch nicht verhin- dert werden, dass auch einer zweiten Ehefrau auf einer anderen Rechtsgrundla- ge ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist oder die polygame Ehe im Ausland mit einer Frau geschlossen wird, die ohnehin schon eine Aufenthaltserlaubnis für die Bun- desrepublik besitzt. Frage 4: Betrachtet die Landesregierung die aktuelle Rechtslage hinsichtlich Po- lygamie für ausreichend? zu Frage 4: Ja. Frage 5: Wenn ja, gewährleistet die Landesregierung die Einhaltung der diesbe- züglichen Rechtslage? zu Frage 5: Ja. Frage 6: Wie werden polygame Ehen, die nach dem Recht eines Drittstaates in diesem rechtsgültig geschlossen wurden, in Brandenburg behandelt?",
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            "content": "zu Frage 6: Da die Voraussetzungen der Eheschließung gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für je- den Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er angehört, verstößt ei- ne polygame Ehe nicht gegen den deutschen ordre public und somit ist kein Eheaufhebungsgrund gegeben, wenn für alle betroffenen Ehegatten gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB ein polygames Ehestatut gilt, die polygame Ehe im Ausland geschlossen wird und alle Beteiligten, also auch die erste Ehefrau, damit einver- standen sind. Frage 7: Wie werden polygame Ehen, die in einem Drittstaat nicht rechtswirksam durch Geistliche (z. B. Imame) geschlossen wurden, in Branden- burg behandelt? zu Frage 7: Die obligatorische Zivilehe ist nicht in allen islamischen Rechtsordnungen recht- lich umgesetzt. Während eine vor dem Imam geschlossene Ehe in einigen dieser Länder in der Regel gültig ist, ist sie in anderen islamischen Ländern an den Vor- behalt einer Legalisation gebunden (z. B. in der Türkei). Bis zur Legalisation kann der Betroffene nach dem Gesetz des entsprechenden islamischen Staates nicht als verheiratet gelten. Erhält ein deutscher Standesbeamter z. B. anlässlich der Beurkundung einer Geburt Kenntnis vom Bestehen einer „Imam-Ehe“, weist er die betroffenen Personen auf diesen Umstand hin. Frage 8: Ist es möglich, minderjährige \"Kinderbräute\" im Zuge der Familienzu- sammenführung nachzuholen, wenn eine rechtsgültig im Ausland ge- schlossene Ehe angegeben wird? zu Frage 8: Nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 28 Absatz 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz) ist für den Ehegattennachzug zu Ausländern und zu Deutschen grundsätzlich Voraussetzung, dass beide Ehegat- ten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach anwendbarem Recht wirksame und mit deutschem ordre public (Art. 6 EGBGB) vereinbare Eheschließungen der Betroffenen in jüngerem Alter sind für den Ehegattennachzug anzuerkennen, können aber vor Erreichen des Mindestalters nicht zu einem Aufenthalt in Deutschland führen. Der angesprochene Familiennachzug von minderjährigen Ehepartnern ist somit grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen vom Mindestalter kommen zum einen lediglich für Ehegatten von Ausländern, die hier als Hochqualifizierte, Selbständige oder Forscher tätig oder langfristig Aufenthaltsberechtigte sind, in Betracht. Zum anderen kann die Aus- landsvertretung im Rahmen des Visumverfahrens zur Vermeidung einer besonde- ren Härte vom Mindestaltererfordernis absehen. Die eheliche Lebensgemein- schaft muss in diesen Fällen das geeignete und notwendige Mittel sein, um die besondere Härte zu vermeiden. Nach Art und Schwere müssen die vorgetrage- nen besonderen Umstände so deutlich von den sonstigen Fällen des Ehegatten- nachzugs abweichen, dass das Festhalten am Erfordernis des Mindestalters im Hinblick auf das geltend gemachte Interesse der Führung der Lebensgemein- schaft in Deutschland – bei Vorliegen aller übrigen Zuzugsvoraussetzungen – un- verhältnismäßig wäre.",
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