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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 6/2156 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 811 des Abgeordneten Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/1917 Schleierfahndung an der polnischen Grenze Wortlaut der Kleinen Anfrage 811 vom 01.07.2015: Innenminister Karl-Heinz Schröter sagte bezüglich der an der polnischen Grenze eingesetzten zusätzli- chen Hundertschaft Bereitschaftspolizei am 10.06.2015 im Landtag: „Wir werden nach Ende des Som- mers schauen, wie wir in Forst und Guben weitermachen….Polizei muss sich verändern.“ Zahlen zu einer Schleierfahndung, wie in anderen Bundesländern längst üblich, nannte er nicht. In Bayern stehen Zahlen für den Erfolg der Schleierfahndung, die seit dem Wegfall der stationären Grenzkontrollen eines der Hauptmittel zur Bekämpfung der Grenzkriminalität ist. Die bayerische Polizei hat 100 Wärmebildkameras und 50 Nachtsichtgeräte beschafft. Rund 150.000 Straftaten konnten die mittlerweile 2.000 Schleierfahnder der Landes- und Bundespolizei seit 2009 in Bayern aufdecken. Ein weiterer Schwerpunkt ist seit Jahren die unerlaubte Einreise. Seit 2009 seien 36.000 Menschen unerlaubt über Italien und den Balkan nach Bayern eingereist - alleine im vergange- nen Jahr mehr als 15.000. Dazu gibt es jetzt seit Montag zwischen dem Brandenburger Grenzort Coschen und dem polnischen Zytowan eine direkte Verbindung. Die Brücke über die Neiße wurde eröffnet. Ich frage die Landesregierung: 1. Hat die Landesregierung Polizeibeamte zur Schleierfahndung an der polnischen Grenze einge- setzt? 2. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wird, wie viele Beamte hat die Landesregierung zur Schleierfahn- dung an der polnischen Grenze eingesetzt? 3. Wie viele Straftaten konnten seit Anfang November 2014 durch diese Maßnahmen aufgedeckt und verhindert werden (Aufgegliedert nach dem jeweiligen Monat)? 4. Wie viele Waffen wurden gefunden und sichergestellt? 5. Wie viele Rauschmittel wurden gefunden und sichergestellt? 6. Wie viel Diebesgut wurde gefunden und festgestellt? 7. Wie viele Festnahmen gab es? 8. Wie viele Personen konnten aufgrund eines Haftbefehls festgenommen werden? 9. Wie viele unerlaubte Einreisen wurden verhindert?",
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"content": "10. Wie viele Einreiseverbote wurden erteilt? 11. Wird die Brücke zwischen Coschen und Zytowan durch die Polizei überwacht? 12. Wird die SOKO Grenze durch die Polizei überwacht? 13. Wie gedenkt der Innenminister die Taktik seiner Schleierfahnder erfolgreicher zu gestalten? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine An- frage wie folgt: Vorbemerkung: Der Begriff „Schleierfahndung“ wird im Brandenburgischen Polizeigesetz (BbgPolG) nicht genannt. Ge- mäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 BbgPolG kann die Polizei die Identität einer Person zur vorbeugenden Bekämp- fung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeu- tung (§ 10 Abs. 3) mit internationalem Bezug im Gebiet der Bundesgrenze bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern feststellen, sofern polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme derartige grenzüberschreitende Kriminalität stattfindet. Ergänzend ermöglicht der § 11 Abs. 3 BbgPolG zur vor- beugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, im öffentlichen Verkehrsraum ange- troffene Personen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen und zu verlangen, dass mitgeführte Ausweispa- piere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen. Diese individualbezogenen Kontrollen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lageerkenntnisse belegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Ort, Zeit und Umfang der Maßnahme dürfen nur durch den Polizeipräsidenten oder seinem Vertreter im Amt angeordnet werden. Im Gegensatz zum bayerischen Recht (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 Polizeiaufgabengesetz Bayern - PAG) sieht das BbgPolG damit als zusätzliche einschränkende Tatbestandsmerkmale das Abstellen auf „polizeiliche Erkenntnisse“ bzw. „Lageerkenntnisse“ und darüber hinaus „Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 BbgPolG)“ vor. § 11 Abs. 3 BbgPolG erweitert allerdings dabei den polizeilichen Aktionsradius auf den „öffentlichen Verkehrsraum“, schränkt jedoch andersherum die Entscheidungsbefugnis auf die Behör- denleitung ein. Damit sind die Brandenburger Regelungen aufgrund der genannten einschränkenden Tatbestandsmerkmale weiterhin deutlich restriktiver und sind nicht mit der Wiedereinführung der Grenz- kontrollen gleichzustellen. Frage 1: Hat die Landesregierung Polizeibeamte zur Schleierfahndung an der polnischen Grenze eingesetzt? zu Frage 1: Unter Hinweis auf die Vorbemerkungen wurden durch den Polizeipräsidenten in der Vergangenheit wiederholt Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 3 BbgPolG angeordnet. Frage 2: Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wird, wie viele Beamte hat die Landesregierung zur Schleierfahndung an der polnischen Grenze eingesetzt? Frage 3: Wie viele Straftaten konnten seit Anfang November 2014 durch diese Maßnahmen aufgedeckt und ver- hindert werden (Aufgegliedert nach dem jeweiligen Monat)? Frage 4:",
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"content": "Wie viele Waffen wurden gefunden und sichergestellt? Frage 5: Wie viele Rauschmittel wurden gefunden und sichergestellt? Frage 6: Wie viel Diebesgut wurde gefunden und festgestellt? Frage 7: Wie viele Festnahmen gab es? Frage 8: Wie viele Personen konnten aufgrund eines Haftbefehls festgenommen werden? Frage 9: Wie viele unerlaubte Einreisen wurden verhindert? Frage 10: Wie viele Einreiseverbote wurden erteilt? zu den Fragen 2 bis 10: Hierzu liegen keine statistischen Angaben vor. Frage 11: Wird die Brücke zwischen Coschen und Zytowan durch die Polizei überwacht? zu Frage 11: Die o. g. Brücke wird durch die Polizei des Landes Brandenburg nicht überwacht. Eine ständige Über- wachung würde einer Grenzübertrittskontrolle gleichkommen, die nach Verordnung Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (so genannter Schengener Grenzkodex) untersagt ist. Je- doch führt die Polizei des Landes Brandenburg regelmäßig stichprobenartige Kontrollen – unter Beach- tung der gewonnenen polizeilichen Erkenntnisse – im näheren Umfeld von Grenzübertrittsmöglichkei- ten, wie der Brücke zwischen Coschen und Zytowan, durch. Frage 12: Wird die SOKO Grenze durch die Polizei überwacht? zu Frage 12: Die Soko Grenze stellt eine Organisationseinheit innerhalb der Struktur der Polizei des Landes Bran- denburg dar. Sie ist dem Leiter der Fachdirektion Landeskriminalamt unterstellt. Frage 13: Wie gedenkt der Innenminister die Taktik seiner Schleierfahnder erfolgreicher zu gestalten?",
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"content": "zu Frage 13: Die Anordnungen gemäß § 11 Abs. 3 BbgPolG werden durch das Polizeipräsidium als ein bewährtes Instrument zur Verhinderung und damit Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität angese- hen. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen wird das Instrument weiterhin zur Anwendung ge- bracht. Darüber hinaus werden die polizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität entsprechend der aktuell erhobenen polizeilichen Lage ständig an- gepasst und durchgeführt. Im Weiteren wird bezüglich der durchgeführten Maßnahmen der Landesregierung im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität auf die Beantwortungen der Kleinen Anfrage Nr. 408 (Landtags- drucksache 6/1134) sowie der Kleine Anfrage Nr. 1849 (Landtagsdrucksache 5/4901) hingewiesen.",
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