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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 6/3369 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1335 der Abgeordneten Roswitha Schier und Kristy Augustin der CDU-Fraktion Drucksache 6/3224 Kostenerstattung bei der Anwendung des Mindestlohns im Bereich der Ein- gliederungshilfe Wortlaut der Kleinen Anfrage 1335 vom 18. Dezember 2015: Das Land trägt zu 85 % die Kosten der Eingliederungshilfe. Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2015 entstanden den Trägern der Eingliede- rungshilfe Kostenerhöhungen, unter anderem durch Bereitschaftsdienste in stationä- ren Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Wohnstätten der Eingliederungshilfe. Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erklärte in ihrer Ant- wort auf die mündliche Anfrage Nr. 340 der Abgeordneten Roswitha Schier, dass „eventuell entstehende Mehrkosten (…) im Rahmen des Haushaltsvollzuges ge- deckt“ werden. Diese Antwort lässt leider Fragen zu den konkreten Modalitäten der Kostenerstattung offen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wann ist mit einer Vereinbarung zwischen den Kostenträgern (Land, Örtliche So- zialhilfeträger) und den Leistungserbringern zu rechnen? 2. Wann wird mit der Refinanzierung der Kosten für das Jahr 2015 inklusive der ent- sprechenden verwaltungstechnischen Abwicklung zu rechnen sein? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann ist mit einer Vereinbarung zwischen den Kostenträgern (Land, Örtli- che Sozialhilfeträger) und den Leistungserbringern zu rechnen? zu Frage 1: Leistungserbringer und Leistungsträger wie das Ministerium für Arbeit, Soziales Ge- sundheit, Frauen und Familie (MASGF) haben sich in den letzten Wochen und Mo- naten auf Bundes- und Landesebene intensiv mit dem Thema „Vergütung von Be- reitschaftsdiensten in Einrichtungen der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Mindestlohngesetz“ befasst. Eine abschließende belastbare",
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"content": "gemeinsame Bewertung zur Notwendigkeit von Anpassungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang ist bisher noch nicht erfolgt. Im Land Brandenburg ist zuständiges Gremium für die Änderung, Ergänzung und Fortentwicklung der Rahmenverträge im Bereich der Eingliederungshilfe des Zwölf- ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Brandenburger Kommission, in der die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene, die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie das Land vertreten sind (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - AG-SGB XII). In der Sitzung der Brandenburger Kommission am 11. Dezember 2015 befasste sich diese mit dem Thema „Vergütung von Bereitschaftsdiensten in Einrichtungen der Eingliederungshilfe unter Berücksich- tigung der Vorgaben aus dem Mindestlohngesetz“. Im Ergebnis der Beratungen wur- de gemeinsam verabredet, bezüglich des in Rede stehenden Sachverhalts kurzfristig Anfang 2016 weitere Gespräche zum vertieften fachlichen Austausch zu führen. Eine Beschlussfassung erfolgte nicht. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und damit die Landkreise und kreisfreien Städte sind sachlich zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII). Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbst- verwaltungsangelegenheiten wahr (§ 4 AG-SGB XII). Sie sind auf Seiten der Leis- tungsträger auch zuständig für den Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergü- tungsvereinbarungen im Bereich der Eingliederungshilfe nach § 75 Absatz 3 und 5 SGB XII, soweit es sich um teilstationäre oder stationäre Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 3 AG-SGB XII i.V.m. der Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB XII vom 15. April 2011). Frage 2: Wann wird mit der Refinanzierung der Kosten für das Jahr 2015 inklusive der entsprechenden verwaltungstechnischen Abwicklung zu rechnen sein? zu Frage 2: Zum Ausgleich der im Rahmen der Eingliederungshilfe den zuständigen örtlichen Trägern der Sozialhilfe entstehenden Kosten erstattet das Land durchschnittlich 85 Prozent der notwendigen Gesamtnettoaufwendungen nach Maßgabe der im Ab- schnitt 3 des AG-SGB XII (§§ 11 bis 16) zur Deckung des Finanzbedarfs der örtli- chen Träger der Sozialhilfe genannten Regelungen. Dabei werden die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen für das Jahr 2015 im Kostenerstattungsverfahren, das im Jahr 2016 durchgeführt wird, ermittelt.",
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