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"content": "B-2630/4\n\n\n\n\n Zentralerlass\n\n\n\n\nAnnahme und Tragen ausländischer Orden und\n\n\n\n\n t!\n ns\n ie\n Ehrenzeichen sowie ausländischer\n\n\n sd\n ng\n Tätigkeitsabzeichen an der Uniform der\n ru\n de\n Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr\n Än\n m\n de\n\n\n\n\n Festlegung einheitlicher Verfahren zur Annahme und\n ht\n\n\n\n\n zum Tragen ausländischer Orden und Ehrenzeichen\n ic\n\n\n\n\nZweck der Regelung:\n tn\n\n\n\n\n sowie ausländischer Tätigkeitsabzeichen an der\n eg\n\n\n\n\n Uniform der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr\n rli\n\n\n\n\nHerausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung\n te\n un\n\n\n\n\nBeteiligte Hauptpersonalrat und\n ck\n\n\n\n\nInteressenvertretungen: Gesamtvertrauenspersonenausschuss\n ru\n\n\n\n\nGebilligt durch: Leiter Protokoll\n sd\n Au\n\n\n\n\nHerausgebende Stelle: BMVg Protokoll\n er\n\n\n\n\n Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\nGeltungsbereich:\n s\n\n\n\n\n Verteidigung\n ie\n D\n\n\n\n\nEinstufung: Offen\nEinsatzrelevanz: Ja\nBerichtspflichten: Nein\nGültig ab: 16.11.2011\nFrist zur Überprüfung: 31.12.2015\n\nVersion: 1\nÜberführt: VMBl 2012 S. 25 vom 16.11.2011\nAktenzeichen: 01-70-25\nIdentifikationsnummer: B.26304.1I\n\n\n\n\n Stand: Oktober 2014",
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"content": "B-2630/4 Grundlagen\n\n\n\n1 Grundlagen\n101. Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt\ngeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).\n\n102. Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme- und\nTragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1045).\n\n103. Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der\nSoldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl. I S. 1067). 1)\n\n104. Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 37/10 (Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr).\n\n\n2 Allgemeines\n\n\n\n\n t!\n ns\n ie\n201. Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (im Folgenden: Ordensgesetz) vom 26. Juli\n\n\n\n\n sd\n ng\n1957 regelt in § 5 die Genehmigung der Annahme. Absatz 1 regelt die Annahme von Titeln, Orden\n\n\n ru\nund Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung;\n de\n Än\nAbsatz 2 die Annahme derselbigen von anderen Stellen.\n m\n de\n\n\n\nDanach dürfen Auszeichnungen nur nach Genehmigung des Bundespräsidenten bzw. der\n ht\n\n\n\n\nBundespräsidentin angenommen werden. Damit ist eine lückenlose Kontrolle aller Titel- und\n ic\n tn\n\n\n\n\nOrdensverleihungen durch den Bundespräsidenten bzw. die Bundespräsidentin gewährleistet, der\n eg\n\n\n\n\nbzw. die sich damit das Monopol für die Gestaltung seiner bzw. ihrer auswärtigen Beziehungen\n rli\n te\n\n\n\n\nsichert. Ein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung besteht nicht.\n un\n ck\n\n\n\n\n202. Gemäß § 8 Ordensgesetz dürfen Orden und Ehrenzeichen nur getragen werden, wenn sie\n ru\n sd\n\n\n\n\nvon der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen wurden und der bzw. die Beliehene\n Au\n\n\n\n\nhierüber, soweit der Stiftungserlass nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein\n ser\n\n\n\n\nBesitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.\n ie\n D\n\n\n\n\n203. Die Erteilung einer Tragegenehmigung von Orden und Ehrenzeichen nach dem\nOrdensgesetz gilt grundsätzlich für Zivilpersonen. Hierbei wurden generelle Annahme- und\nAusnahmeregelungen durch den Bundespräsidenten festgelegt.\n\n204. Die Festlegung der Anzugordnung erfolgt auf Grundlage der „Anordnung des\nBundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten“.1)\n\n\n\n\n1)\n VMBl 1978 S. 258 in der jeweils geltenden Fassung.\n\nSeite 2\n Stand: Oktober 2014",
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"content": "B-2630/2 Verfahren zur Erlangung von Tragegenehmigungen\n\n\n3 Verfahren zur Erlangung von Tragegenehmigungen\n301. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) – Protokoll – bewertet und genehmigt das\nTragen von Orden und Ehrenzeichen an der Uniform der Soldatinnen und Soldaten unter Beachtung\nder Vorgaben des Ordensgesetzes. In Hinblick auf das Tragen von Orden und Ehrenzeichen ist BMVg\n– Protokoll – zuständig für die Einhaltung der ZDv 37/10 „Anzugordnung für die Soldaten der\nBundeswehr“ auf Grundlage der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgrad-\nbezeichnungen und Uniform der Soldaten.\n\n302. Wird einer Soldatin oder einem Soldaten ein ausländischer Orden oder ein ausländisches\nEhrenzeichen verleihen und ausgehändigt, so ist die Tragegenehmigung bei BMVg – Protokoll – zu\nbeantragen, soweit die Auszeichnung an der Uniform getragen werden soll.\n\n\n\n\n t!\nDies ist unter Vorlage einer Kopie der Verleihungsurkunde mit Angaben zur verleihenden Stelle sowie\n\n\n\n\n ns\n ie\nzum Verleihungsdatum (Datum der Urkunde) und Aushändigungsdatum (tatsächliche Entgegennahme\n\n\n\n\n sd\n ng\nder Auszeichnung) zu beantragen (Ausführungsbestimmungen zur ZDv A-1300/25, Änderungsart J2).\n\n\n\n ru\n303.\n de\n Nach Prüfung und ordensrechtlicher Bewertung wird durch BMVg – Protokoll – ein\n Än\nabschließendes Genehmigungs- oder Ablehnungsschreiben erstellt. Bei positivem Ergebnis gibt\n m\n de\n\n\n\nBMVg – Protokoll – zusätzlich die Daten der Auszeichnung in das Personalwirtschaftssystem der\n ht\n\n\n\n\nBundeswehr (PersWiSysBw) ein.\n ic\n tn\n\n\n\n\n304. Ausnahmen zu diesem Verfahren betreffen nur die Verleihung ausländischer\n eg\n rli\n\n\n\n\nEinsatzmedaillen (siehe folgendes Kapitel 4).\n te\n un\n\n\n\n\n305. Wird eine Tragegenehmigung erteilt, ist die Auszeichnung im Truppenausweis (Orden und\n ck\n ru\n\n\n\n\nEhrenzeichen) einzutragen.\n sd\n Au\n\n\n\n\n306. Das Tragen von Orden und Ehrenzeichen an der Uniform ist erst nach Erteilung einer\n er\n\n\n\n\nTragegenehmigung durch BMVg – Protokoll – statthaft. Generelle Tragegenehmigungen für\n s\n ie\n\n\n\n\nausländische Orden und Ehrenzeichen bestehen nicht. Für alle verliehenen ausländischen\n D\n\n\n\n\nAuszeichnungen sind die Genehmigungen bei BMVg – Protokoll – zu beantragen.\n\n\n4 Verleihung ausländischer Einsatzmedaillen\n401. Ausnahmen vom Verfahren gemäß Abschnitt 3 gelten für verliehene und ausgehändigte UN-,\nEU- und NATO-Einsatzmedaillen (ausländische Einsatzmedaillen).\n\n402. Seit dem Stichtag 1. September 2009 werden ausländische Einsatzmedaillen durch die\nzuständigen Kontingente erfasst und über das Einsatzführungskommando der Bundeswehr\n(EinsFüKdoBw) BMVg – Protokoll – vorgelegt. Damit wird der Nachweis der verliehenen\nAuszeichnungen sichergestellt und Einzelmeldungen im nachgeordneten Bereich minimiert.\n\n\n\n Seite 3\n Stand: Oktober 2014",
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"content": "B-2630/4 Zivilpersonal\n\n\n403. Die gemeldeten Aushändigungs- und Verleihungsdaten werden ausschließlich durch BMVg –\nProtokoll – in das PersWiSysBw eingepflegt.\n\nEin gesondertes Genehmigungsschreiben für ausländische Einsatzmedaillen ergeht nicht. Mit der\nAbbildung im PersWiSysBw gilt die Tragegenehmigung als erteilt.\n\n404. Im Einzelfall unterbliebene oder zeitlich spätere Verleihungen von Einsatzmedaillen, die nicht\ndurch EinsFüKdo gemeldet wurden, sind mit dem Formular Nr. Bw-3800 durch den Stammtruppenteil\nzu melden. Auch hier wird die Meldung in das PersWiSysBw durch BMVg – Protokoll – eingepflegt,\ndie Tragegenehmigung gilt hierdurch als erteilt.\n\n405. Das in diesem Abschnitt geregelte Verfahren gilt ausschließlich für die ausländischen\nEinsatzmedaillen der UN, der EU sowie der NATO. Alle anderen ausländischen Einsatzmedaillen\nunterliegen dem Verfahren nach Kapitel 3.\n\n\n\n\n t!\n ns\n ie\n5 Zivilpersonal\n\n\n\n sd\n ng\n ru\n501. In Bezug auf die Aufnahme der Auszeichnungen in das PersWiSysBw gilt das dargestellte\n de\n Än\nVerfahren der Kapitel 3 und 4 analog für das Zivilpersonal der Bundeswehr, dem ausländische\n m\n\n\nAuszeichnungen verliehen wurden.\n de\n ht\n\n\n\n\n6 Ausländische Marsch- und Schießabzeichen,\n ic\n tn\n eg\n\n\n\n\n Sportabzeichen sowie Auszeichnungen militärischer\n rli\n te\n\n\n\n\n Vielseitigkeitsveranstaltungen\n un\n ck\n ru\n\n\n\n\n601. Grundsätzlich handelt es sich bei ausländischen Marsch- und Schießabzeichen,\n sd\n Au\n\n\n\n\nausländischen Sportabzeichen sowie Auszeichnungen ausländischer militärischer\n er\n\n\n\n\nVielseitigkeitsveranstaltungen nicht um Orden oder Ehrenzeichen im Sinne des § 5 Ordensgesetz.\n s\n ie\n\n\n\n\nDaher kann eine Genehmigung für das Tragen an der Uniform als Orden oder Ehrenzeichen nicht\n D\n\n\n\n\nerteilt werden.\n\nInwieweit es sich hierbei um ausländische Tätigkeits- oder Spezialabzeichen im Sinne der ZDv 37/10\nhandelt, ist durch die Disziplinarvorgesetzte bzw. den Disziplinarvorgesetzten zu prüfen. Kapitel 5 und\n6 sind zu beachten.\n\n\n\n\nSeite 4\n Stand: Oktober 2014",
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"content": "B-2630/2 Ausländische Marsch- und Schießabzeichen, Sportabzeichen sowie\n Auszeichnungen militärischer Vielseitigkeitsveranstaltungen\n\n602. Für die Auszeichnungen „Kreuz des Königlich Niederländischen Bundes für Leibeserziehung“\n(Nijmegen-Marsch) sowie für „Tweedaagse Militaire Prestatie Tocht – Kreuz der Königlichen\nVereinigung der Niederländischen Reserveoffiziere“ (militärische Vielseitigkeitsveranstaltung – TMPT)\ngelten abweichende Regelungen.\n\nIn der Vergangenheit wurden durch den Bundespräsidenten Annahme- und Tragegenehmigungen im\nSinne des Ordensgesetzes für diese Auszeichnungen erteilt. Trotz gegenteiliger Korrektur der\nRechtsauffassung wird das Tragen der Auszeichnungen an der Uniform aus gewohnheitsrechtlicher\nund traditioneller Sicht durch BMVg – Protokoll – weiter gestattet.\n\nBei der Teilnahme am Nijmegen-Marsch begründet jede erfolgreiche Teilnahme eine eigene\nOrdensstufe, so dass jede Teilnahme gesondert nachzuweisen ist.\n\n\n\n\n t!\nTragegenehmigungen für das Tragen an der Uniform für die in diesem Absatz genannten\n\n\n\n\n ns\n ie\nAuszeichnungen sind gemäß Kapitel 3 zu beantragen.\n\n\n\n\n sd\n ng\n603. Die Voraussetzungen für den vorschriftgemäßen Erwerb, das Tragen und die zulässige\n\n\n ru\n de\nTrageweise ausländischer sowie bi- und multinationaler Abzeichen – insbesondere ausländischer\n Än\nTätigkeits- und Spezialabzeichen/Abzeichen ausländischer Streitkräfte – sind im Kapitel 1, Nummer\n m\n de\n\n\n\n111 und im Kapitel 5 Abschnitt XIII. Nummer 581 bis 583 in Verbindung mit Anlage 1/1 bis 1/3 der ZDv\n ht\n\n\n\n\n37/10 geregelt.\n ic\n tn\n\n\n\n\n604. Abzeichnen dürfen nur dann getragen werden, sofern sie im Dienst, bei dienstlichen\n eg\n rli\n\n\n\n\nVeranstaltungen nach § 1 Abs. 4 Soldatengesetz oder im Rahmen von Patenschaftsveranstaltungen\n te\n un\n\n\n\n\naufgrund einer besonderen militärischen Ausbildung oder nach Erfüllung besonderer militärischer\n ck\n\n\n\n\nLeistungsbedingungen mit einem entsprechenden dienstlichen Auftrag erworben wurden. Außerhalb\n ru\n sd\n\n\n\n\ndes Dienstes und ohne dienstlichen Auftrag erworbene Abzeichnen (z. B. der Erwerb des nieder-\n Au\n\n\n\n\nländischen Fallschirmsprungabzeichens) gehören nicht dazu.\n er\n s\n ie\n\n\n\n\n605. Eine entsprechende Bewertung, ob es sich um ein ausländisches Tätigkeits- oder\n D\n\n\n\n\nSpezialabzeichen im Sinne der genannten Vorschrift handelt, hat durch die Disziplinarvorgesetzte\nbzw. den Dienstvorgesetzten zu erfolgen). 2)\n\nDarüber hinaus ist durch die bzw. den Disziplinarvorgesetzten zu prüfen (gegebenenfalls durch\nInaugenscheinnahme), ob das Abzeichen in der äußeren Form einem Orden oder einem\nEhrenzeichen entspricht. Eine Ähnlichkeit in der äußeren Form ist immer dann gegeben, wenn die\nAuszeichnung an einem Ordensband befestigt ist oder in Form einer Bandschnalle verliehen wurde. In\ndiesen Fällen kommt ein Tragen als ausländisches Tätigkeits- oder Spezialabzeichen nicht in\nBetracht, da diese Auszeichnungen dann in Form oder Ausführung einem Orden oder Ehrenzeichen\nähneln.\n\n\n2)\n In Zweifelsfällen kann eine Vorlage beim BMVg - Protokoll - erfolgen.\n\n Seite 5\n Stand: Oktober 2014",
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"content": "B-2630/4 Anzugordnung\n\n\n606. Über die Prüfung sowie das Prüfergebnis ist ein Aktenvermerk zu fertigen, der in die\nPersonalunterlagen aufzunehmen ist. Die bzw. der Beliehene ist darüber in geeigneter Art und Weise\nin Kenntnis zu setzen. Bei positivem Prüfungsergebnis kann die Auszeichnung als ausländisches\nTätigkeits- oder Spezialabzeichen im Sinne der Vorschrift an der Uniform getragen werden. Bei\nmehreren erworbenen ausländischen Abzeichen darf zur selben Zeit nur eines getragen werden.\n\nEine Pflege im PersWiSysBw erfolgt jedoch nicht.\n\n\n7 Anzugordnung\n701. Soweit Abzeichen ausländischer, bi-/multinationaler Streitkräfte oder ziviler Institutionen, für\ndie keine Tragegenehmigung erteilt ist, einer Soldatin oder einem Soldaten als Anerkennung für\nsportliche Leistungen oder ehrenhalber verliehen worden sind, dürfen diese nur am Tage der\n\n\n\n\n t!\n ns\nAushändigung oder wenn es die Höflichkeit gegenüber der bzw. dem Verleihenden gebietet, zu\n\n\n\n\n ie\n sd\nbestimmten Anlässen angelegt werden.\n\n\n\n\n ng\n ru\n702. Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte trägt Verantwortung, dass nur ausländische Orden und\n de\n Än\nEhrenzeichen sowie ausländische Tätigkeits- oder Spezialabzeichen an der Uniform getragen werden,\n m\n\n\nfür die die Tragegenehmigung erteilt wurde.\n de\n ht\n ic\n tn\n eg\n rli\n te\n un\n ck\n ru\n sd\n Au\n er\n s\n ie\n D\n\n\n\n\nSeite 6\n Stand: Oktober 2014",
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