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            "content": "Seite 58                                           GMBl.1969                                                   Nr.5\n\nAmtlicher Teil\n\n                                Der Bundesminister des Innern\n             ÖS. Öffentliche Sicherheit                    12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), für die Maß-\n                                                           nahmen, die ihre Rechtsgrundlage in der Strafprozeß-\n                                                           ordnung und in dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-\n         Allgemeine Verwaltungsvorschrift                  ten haben, aus diesen Gesetzen.\nzur Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift\n          des Bundesministers des Innem                      (4) Gesetzliche Ermächtigungen, ein Handeln, Dul-\n    zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei            den oder Unterlassen zu verlangen und zu erzwingen,\n Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte         ergeben sich für Vollzugsbeamte, zu deren Dienstpflich-\n                     des Bundes                            ten die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gehört,\n                Vom 24. Januar 1969                        auch aus der Strafprozeßordnung und aus dem Gesetz\n                                                           über Ordnungswidrigkeiten.\n                           I.                                (5) Für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-\n  Nach § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren            schutz ergeben sich gesetzliche Ermächtigungen, ein\nZwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll-         Handeln, Dulden oder Unterlassen zu verlangen und\nzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundes-           zu erzwingen, aus dem Landesrecht, wlenn\ngesetzbl. I S. 165) wird die allgemeine Verwaltungs-       1. bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders\nvorschrift (A VV UZwG-BMI) vom 31. August 1961                schweren Unglücksfall\n(GMBl. S. 651), zuletzt geändert durch die allgemeine         a) Einrichtungen oder Kräfte des Bundesgrenzschut-\nVerwaltungsvorschrift vom 9. Juli 1968 (GMBl. S. 205,             zes Aufgaben eines Landes auf dessen Anforde-\nberichtigt S. 346), wie folgt geändert:                           rung wahrnehmen (Art. 35 Abs. 2 des Grundge-\n  Abschnitt I Abs. 2 wird aufgehoben und durch fol-               setzes),\ngende Vorschriften ersetzt:                                   b) die Bundesregierung bei einer Gefährdung des\n                                                                  Gebietes mehr als eines Landes, soweit es zur\n  (2) Die gesetzliche Ermächtigung, ein Handeln, Dul-             wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, Einhei-\nden oder Unterlassen zu verlangen, ergibt sich                    ten des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung\n1. für die Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminal-\n                                                                  der Polizeikräfte einsetzt (Art. 35 Abs. 3 des\n   amt, die eine strafbare Handlung verfolgen, aus den            Grundgesetzes),\n    §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Einrich-   2. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Be-\n   tung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskri-          stand oder die freiheitliche demokratische Grund-\n   minalamtes) vom 8. März 1951 (Bundesg.esetzbl. I            ordnung des Bundes oder eines Landes Kräfte oder\n   S. 165),                                                   Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes Aufg.aben\n2. für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-              eines Landes auf dessen Anforderung wahrnehmen\n                                                               (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes),\n   schutz\n   a) im Grenzdienst aus § 2 des Gesetzes über den         3. in anderen als in den in Nr. 1 und 2 genannten Fäl-\n       Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bun-         len Kräfte oder Einrichtungen des Bundesgrenz-\n       desgrenzschutzbehörden vom 16. März 1951 (Bun-          schutzes Aufgaben eines Landes auf dessen Anfor-\n       desgesetzbi. I S. 201), geändert durch Gesetz vom      derung oder mit dessen Zustimmung wahrnehmen.\n       11. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 603),             In diesen Fällen sind das UZwG und die allgemeine\n   b) beim Einsatz von Einheiten des Bundesgrenz-          Verwaltungsvorschrift nicht anwendbar; es gelten viel-\n       schutzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr          mehr die entsprechenden Vorschriften des Landes, in\n       für den Bestand oder die freiheitliche demokra-     dem der Bundesgrenzschutz eingesetzt wird.\n       tische Grundordnung des Bundes oder eines Lan-\n       des,                                                  (6) Die Befugnis der Vollzugsbeamten in den Ver-\n       aa) wenn das Land, in dem die Gefahr droht,         bänden des Bundesgrenzschutzes, mit dem Beginn eines\n                                                           bewaffneten Konflikts zur Abwehr mit militärischen\n            nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr be-     Mitteln geführter Angriffe gegen das Bundesgebiet\n            reit oder in der Lage ist,                     Waffen nach den Grundsätzen des Kriegsvölkerrechts\n            oder                                           zu gebrauchen, bleibt unberührt (§ 2 b des Gesetzes\n       bb) wenn die Gefahr sich auf das Gebiet mehr        über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von\n            als eines Landes erstreckt                     Bundesgrenzschutzbehörden vom 16. März 1951 - Bun-\n            - bis zum Inkrafttreten einer bundesgesetz-    desgesetzbl. I S. 201 -, geändert durch Gesetz vom\n            lichen Regelung -                              11. Juli 1965 - Bundesgesetzbi. I S. 603 -).\n            aus Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes für die\n            Bundesrepublik Deutschland in Verbindung\n            mit den geltenden polizeirechtlichen Vor-                                  II\n            schriften der Länder,\n                                                             Die allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes-\n   c) im Verteidigungsfalle bei Durchführung allge-        ministers des Innern zum Gesetz über den unmittel-\n       meiner polizeilicher Aufgaben auf Weisung der       baren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch\n       Bundesregierung - bis zum Inkrafttreten einer       Vollzugsbeamte des Bundes ist in der geltenden Fas-\n       bundesgesetzlichen Regelung - aus Art. 115 f        sung neu zu veröffentlichen.\n       Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundes-\n       republik Deutschland in Verbindung mit den\n       geltenden polizeirechtlichen Vorschriften der       Bonn, den 24. Januar 1969\n       Länder.                                             Os II 4 - 640 121/1\n  (3) Die gesetzliche Ermächtigung, ein Handeln, Dul-\nden oder Unterlassen zu erzwingen, ergibt sich für die                 Der Bundesminister des Innern\nin Absatz 2 genannten Polizeivollzugsbeamten aus dem                          In Vertretung\nVerwaitungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953                                Gumbel\n(Bundesgesetzbl. I S. 157), geändert durch Gesetz vom                                               GMBl. 1969, S. 58",
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Januar 1969                 schutz ergeben sich gesetzliche Ermächtigungen, ein\n                                                          Handeln, Dulden oder Unterlassen zu verlangen und\n  Nach § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang     zu erzwingen, aus Landesrecht, wenn\nbei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbe-\namte des Bundes vom 10. März 1961 (UZwG) (Bundes-         1. bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders\ngesetzbl. I S. 165) wird folgende allgemeine Verwal-         schweren Unglücksfall\ntungsvorschrift erlassen:                                    a) Einrichtungen oder Kräfte des Bundesgrenz-\n                                                                schutzes Aufgaben eines Landes auf dessen An-\n                          I                                     forderung wahrnehmen (Art. 35 Abs. 2 des\n                                                                Grundgesetzes),\n                Rechtliche Grundlagen\n                                                             b) die Bundesregierung bei einer Gefährdung des\n(Zu § 1)                                                        Gebietes mehr als eines Landes, soweit es zur\n                                                                wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, Ein-\n  (1) Vollzugsbeamte im Sinne des UZwG können auf-              heiten des Bundesgrenzschutzes zur Unterstüt-\ngrund einer gesetzlichen Ermächtigung in Wahrneh-               zung der Polizeikräfte einsetzt (Art. 35 Abs. 3\nmung hoheitlicher Aufgaben von einer Person ein                 des Grundgesetzes),\nHandeln, Dulden oder Unterlassen verlangen und er-        2. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Be-\nforder lichenfalls erzwingen.                                stand oder die freiheitliche demokratische Grund-\n                                                             ordnung des Bundes oder eines Landes Kräfte oder\n  (2) Die gesetzliche Ermächtigung, ein Handeln, Dul-        Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes Aufgaben\nden oder Unterlassen zu verlangen, ergibt sich               eines Landes auf dessen Anforderung wahrnehmen\n1. für die Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminal-         (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes),\n   amt, die eine strafbare Handlung verfolgen, aus den    3. in anderen als in den in Nr. 1 und 2 genannten\n   §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Einrich-      Fällen Kräfte oder Einrichtungen des Bundesgrenz-\n   tung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundes-            schutzes Aufgaben eines Landes auf dessen Anfor-\n   kriminalamtes) vom 8. März 1951 (Bundesgesetzbl. I        derung oder mit dessen Zustimmung wahrnehmen.\n   S. 165),\n                                                            In diesen Fällen sind das UZwG und die allgemeine\n2. für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-         Verwaltungsvorschrift nicht anwendbar; es gelten viel-\n   schutz                                                 mehr die entsprechenden Vorschriften des Landes, in\n   a) im Grenzdienst aus § 2 des Gesetzes über den        dem der Bundesgrenzschutz eingesetzt wird.\n      Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bun-\n      desgrenzschutzbehörden vom 16. März 1951 (Bun-        (6) Die Befugnis der Vollzugsbeamten in den Ver-\n      desgesetzbl. I S. 201), geändert durch Gesetz vom   bänden des Bundesgrenzschutzes, mit dem Beginn eines\n      11. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 603),           bewaffneten Konflikts zur Abwehr mit militärischen\n   b) beim Einsatz von Einheiten des Bundesgrenz-         Mitteln geführter Angriffe gegen das Bundesgebiet\n      schutzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für      Waffen nach den Grundsätzen des Kriegsvölkerrechts\n      den Bestand oder die freiheitliche demokratische    zu gebrauchen, bleibt unberührt (§ 2 b des Gesetzes\n      Grundordnung des Bundes oder eines Landes,          über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von\n                                                          Bundesgrenzschutzbehörden vom 16. März 1951 - Bun-\n      aal wenn das Land, in dem die Gefahr droht,         desgesetzbl. I S. 201 -, geändert durch Gesetz vom\n           nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr be-     11. Juli 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 603-).\n           reit oder in der Lage ist,\n           oder\n      bb) wenn die Gefahr sich auf das Gebiet mehr                                    II\n           als eines Landes erstreckt\n                                                                              Zur Anwendung\n           - bis zum Inkrafttreten einer bundesgesetz-           unmit'telbaren Zwanges befugte Personen\n           lichen Regelung -\n           aus Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes für die   (Zu § 6 Nr. 1, § 9 Nr. 1)\n           Bundesrepublik Deutschland in Verbindung\n           mit den geltenden polizeirechtlichen Vor-\n                                                            (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des In-\n           schriften der Länder,                          nern sind Vollzugsbeamte i. S. des UZwG die in § 1\n   c) im Verteidigungsfalle bei Durchführung allge-       Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fas-\n      meiner polizeilicher Aufgaben auf Weisung der       sung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 702) und\n      Bundesregierung - bis zum Inkrafttreten einer       der dazu erlassenen Rechtsverordnung aufgeführten\n      bundesgesetzlichen Regelung - aus Art. 115 f        Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, im Bun-\n      Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundes-      deskriminalamt und im Bundesministerium des Innern.\n      republik Deutschland in Verbindung mit den gel-\n      tenden polizeilichen Vorschriften der Länder.       (Zu § 6 Nr. 8, § 9 Nr. 7)\n\n  (3) Die gesetzliche Ermächtigung, ein Handeln, Dul-       (2) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben von Polizei-\nden oder Unterlassen zu erzwingen, ergibt sich für die    vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz werden hiermit\nin Absatz 2 genannten Polizeivollzugsbeamten aus dem      betraut\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953       1. die Verwaltungsbeamten bei den Verbänden des\n(Bundesgesetzbl. I S. 157), geändert durch Gesetz vom        Bundesgrenzschutzes, soweit sie zum Tragen von\n12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), für die Maß-      Dienstbekleidung berechtigt sind,\nnahmen, die ihre Rechtsgrundlage in der Strafprozeß-\nordnung und in dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-         2. die Verwaltungsbeamten im Grenzschutzeinzeldienst.\nten haben, aus diesen Gesetzen.\n                                                            Diese Beamten dürfen erforderlichenfalls auch un-\n  (4) Gesetzliche Ermächtigungen, ein Handeln, Dulden     mittelbaren Zwang anwenden. Sie sind insoweit Voll-\noder Unterlassen zu verlangen und zu erzwingen, er-       zugsbeamte nach dem UZwG.",
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Der Gebrauch von Reizstoffen ist insbe-\namte gemeinsam tätig, so ist der den Einsatz leitende       sondere zulässig gegen eine unfriedliche Menschen-\nVollzugsbeamte befugt, unmittelbaren Zwang anzuord-         menge, die sich den polizeilichen Weisungen widersetzt.\nnen oder einzusclY\"änken. Ist ein den Einsatz leitender     In geschlossenen Räumen dürfen Reizstoffe nur gegen\nVollzugsbeamter nicht bestimmt oder fällt er aus, ohne      Personen gebraucht werden, die sich gegen eine Fest-\ndaß ein Vertreter bestellt ist, so tritt der anwesende      nahme gewaltsam, insbesondere mit Waffen, zur Wehr\nDienstranghöchste, bei gleichem Dienstrang und Dienst-      setzen.\nalter der der Geburt nach älteste Vollzugsbeamte an\nseine Stelle. Ist dies in drängender Lage nicht sofort        (6) Werden Hiebwaffen gebraucht, so sollen die\nfeststellbar, darf jeder der hiernach in Betracht kom-      Schläge gegen Arme oder Beine gerichtet werden.\nmenden Vollzugsbeamten die Führung einstweilen\nübernehmen. Die übernahme der Führung ist bekannt-\nzugeben.                                                                             V\n  (2) Das Recht höherer Vorgesetzter, unmittelbaren                Besondere Vorschriften für die Fesselung\nZwang anzuordnen oder einzuschränken, bleibt unbe-\nrührt.                                                      (Zu § 8)\n   (3) Befindet sich der Anordnende nicht am Ort des           (1) Gefesselt werden soll mit den als Hilfsmitteln\nVollzuges, so darf er unmittelbaren Zwang nur an-           der körperlichen Gewalt zugewiesenen Fesseln. Stehen\nordnen, wenn er sich ein so genaues Bild von dem am         solche Hilfsmittel nicht zur Verfügung, können sonstige\nOrt des Vollzuges herrschenden Verhältnissen ver-           geeignete Fesselungsmittel benutzt werden. Sind auch\nschafft hat, daß ein Irrtum über die Voraussetzungen        diese nicht vorhanden oder reichen sie nicht aus, so ist\nder Anwendung des unmittelbaren Zwanges nicht zu            der mit der Fesselung verfolgte Zweck auf andere\nbefürchten ist. Ändern sich zwischen der Anordnung          Weise anzustreben (z. B. durch Abnahme der Hosen-\nund ihrer Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse         träger, der Schnürsenkel).\nund kann der Anordnende vor der Ausführung nicht\nmehr verständigt werden, so entscheidet der örtlich           (2) Mehrere Personen sollen nicht zusammengeschlos-\nleitende Vollzugsbeamte über die Anwendung unmit-           sen werden, wenn ein Nachteil für Ermittlungen in\ntelbaren Zwanges. Der Anordnende ist unverzüglich zu        einer Strafsache zu befürchten ist oder wenn für eine\nverständigen. Der Gebrauch von Schußwaffen darf nur         dieser Personen die Zusammenschließung eine Gesund-\nan Ort und Stelle angeordnet werden.                        heitsgefährdung zur Folge haben oder eine erniedri-\n                                                            gende Behandlung bedeuten würde.\n  (4) Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges kann\nauch von einer sonst dazu befugten Person angeordnet         (3) Personen verschiedenen Geschlechts sollen nach\nwerden, z. B. von der Staatsanwaltschaft im Rahmen          Möglichkeit nicht zusammengeschlossen werden.\nder ihr nach der Strafprozeßordnung zustehenden Be-\nfugnisse.                                                    (4) Bei strenger Kälte ist darauf zu achten, daß die\n                                                            Hände der Gefesselten vor Frost geschützt sind.\n                         IV\n Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt,\n            Reizstoffen und Hiebwaffen                                               VI\n                                                                     Ausstattung des Bundesgrenzschut'zes\n(Zu § 2, § 4)                                                      und des Bundeskriminalamtes mit Waffen\n\n  (1) Diensthunde müssen für ihre Aufgaben abgerich-        (Zu § 2 Abs. 4)\ntet sein; sie dürfen nur von einem ausgebildeten Dienst-\nhundführer eingesetzt werden. Dienstpferde dürfen             (1) Im Bundesgrenzschutz sind zugelassen:\nnur von ausgebildeten Reitern eingesetzt werden. Zum\nAbdrängen einer Menschenmenge dürfen Dienstpferde              1. In den Verbänden des Bundesgrenzschutzes\nnur gebraucht werden, wenn ihre Abrichtung diese Ver-             Schlagstöcke\nwendung urrifaßt hat. Einzelheiten der Abrichtung und             Reizstoffe\ndes Einsatzes von Diensthunden und Dienstpferden\nregeln Dienstvorschriften.                                        Pistolen\n                                                                  Maschinenpistolen\n  (2) Dienstfahrzeuge dürfen gegen Personen eingesetzt            Gewehre\nwerden, um Straßen, Plätze oder andere Geländeteile               Maschinengewehre\nzu räumen. Der Einsatz ist nicht zulässig in der Absicht,\nMenschen zu verletzen.                                            Schußwaffen, aus denen Sprenggeschosse ver-\n                                                                    schossen werden können\n  (3) Zum Absperren von Straßen, Plätzen oder ande-               Explosi vmi ttel,\nren Geländeteilen ist die Verwendung dafür geeigneter\nHilfsmittel, z. B. von Seilen, Draht, Stacheldraht, Spa-      2. im Grenzschutzeinzeldienst\nnischen Reitern, Dienstfahrzeugen, Nagelböden oder               Schlagstöcke\n-bändern zulässig.                                               Pistolen\n  (4) Wasserwerfer dürfen gegen Personen ihrer Be-               Maschinenpistolen.\nstimmung gemäß eingesetzt werden, wenn körperliche\nGewalt keinen Erfolg verspricht oder untunlich ist und        (2) Im Bundeskriminalamt sind zugelassen:\nangestrebt wird, die Anwendung von Waffen zu ver-                 Schlagstöcke\nmeiden. Der Einsatz von Wasserwerfern ist insbeson-\ndere zulässig, wenn eine Menschenmenge aufgelöst                  Reizstoffe\nwerden soll, weil sie die polizeilichen Weisungen nicht           Pistolen\nbefolgt. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten auch           Maschinenpistolen.",
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Zur Ausbildung gehört auch das Übungs-               pistolen, Gewehren oder Maschinengewehren ohne\nschießen, bei Ausbildung an Handgranaten das Ubungs-          Erfolg war oder keinen Erfolg verspricht.\nwerfen.\n                                                                (3) Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Per-\n                          VII                                 sonen bedarf der Zustimmung des Bundesministers\n                                                              des Innern.\n                Gebrauch von Schußwaffen\n                                                                (4) Die Vorschriften der Abschnitte III Abs. 3 Satz 4,\n,(Zu § 4, § 10, § 12 Abs. 1 u. 2)                             VII Abs. 1, IX Abs. 3 bis 6, X Abs. 4 Satz 1 und 3,\n                                                              XI Abs. 3 bis 5 und XV gelten für den Gebrauch von\n  (1) Der Schußwaffengebrauch ist die äußerste Maß-           Explosivmitteln entsprechend.\nnahme des unmittelbaren Zwanges. Vor dem Gebrauch\nder Schußwaffe hat der Vollzugsbeamte Notwendigkeit\nund Verhältnismäßigkeit sorgfältig zu priifen.                                          IX\n  (2) Wird die Schußwaffe gegen eine Person ge-                                Besondere Vorschriften\nbraucht, ist nach Möglichkeit auf die Beine zu zielen.               für den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst\nHierbei muß der Vollzugsbeamte bedenken, daß ein\nFehlschuß Menschenleben gefährden kann.                       (Zu § 11, § 13)\n  (3) Wird angestrebt, eine Person fluchtunfähig zu             (1) Grenzdienst im Sinne des § 11 Abs. 1 ist der\nmachen, so ist vom Schußwaffengebrauch abzusehen,             Dienst der Vollzugsbeamten zur unmittelbaren Siche-\nwenn der Vollzugsbeamte die flüchtende Person ohne            rung der Grenze, insbesondere zur Verhinderung ver-\nVerletzung anderer Pflichten durch Nacheile zu Fuß            botener Grenzübertritte.\noder unter Benutzung eines Fahrzeuges oder durch ein\nHilfsmittel der körperlichen Gewalt, z. B. durch Einsatz        (2) Die Weisung, zu halten, wird durch den Anruf\neines Diensthundes nach Abschnitt IV Abs. 1 oder              \"Halt! Bundesgrenzschutz! (Polizei!)\" erteilt. Wird die\ndurch eine Absperrung nach Abschnitt IV Abs. 3 zum            mündliche Weisung durch einen Warnschuß ersetzt und\nAnhalten zwingen kann.                                        nicht befolgt, so ist ein zweiter Warnschuß abzugeben.\n                                                              Dieser Warnschuß gilt zugleich als Androhung des\n  (4) Der Schußwaffengebrauch gegen ein Fahrzeug              Schußwaffengebrauchs nach § 13 Abs. 1 Satz 2. Warn-\nsoll dieses fahruntauglich machen. Der Schußwaffen-           schüsse dürfen auch abgegeben werden, wenn Perso-\ngebrauch ist unzulässig, wenn das Fahrzeug erkennbar          nen nicht durch den Gebrauch von Schußwaffen ange-\nexplosive oder ähnlich gefährliche Güter befördert oder       halten werden sollen, z. B. durch Diensthunde.\nals zur Beförderung solcher Güter bestimmt gekenn-\nzeichnet ist; dies gilt nicht, wenn begründete Anhalts-         (3) Beim Gebrauch von Schußwaffen ist darauf zu\npunkte bestehen, daß bei Weiterfahrt größere Ge-              achten, daß die Geschosse nach Möglichkeit fremdes\nfahren für die Allgemeinheit als durch den Schußwaf-          Hoheitsgebiet nicht berühren.\nfengebrauch drohen.\n                                                                (4) Abschnitt VIII Abs. 3 gilt nicht im Grenzdienst.\n  (5) Bei Kraftfahrzeugen ist anzustreben, die Berei-\nfung, den Tank, den Motor oder den Kühler zu be-                (5) Schußwaffen dürfen im Grenzdienst gegen flüch-\nschädigen. Bei Wasserfahrzeugen ist die Schußwaffe            tende Personen nur von Vollzugsbeamten gebraucht\nnach Möglichkeit auf die Antriebsanlage, die Ruder-           werden, die entwed.er selbst Dienstkleidung tragen\nanlage oder die Bordwand in Höhe der Wasserlinie,             oder erkennbar mit einem Vollzugsbeamten in Dienst-\njedoch nicht auf Räume zu richten, in denen sich regel-       kleidung zusammenwirken. Dies ist nicht erforderlich\nmäßig Personen aufhalten.                                     für den Schußwaffengebrauch gegen eine Person, die\n                                                              flüchtet, nachdem der Vollzugsbeamte sich ihr gegen-\n  (6) Der Schußwaffengebrauch gegen ein Luftfahr-             über ausreichend ausgewiesen hat.\nzeug ist nur zulässig, um den Start zu verhindern. Bei\neinem Flugzeug ist nach Möglichkeit die Bereifung zu            (6) Die Vorschrüten der Absätze 1 bis 4 gelten für\nbeschädigen. Der Schußwaffengebrauch gegen ein Luft-          den Dienst an der Demarkationslinie zur sowjetischen\nfahrzeug, das vom Boden abgehoben hat, ist zulässig,          Besatzungszone Deutschlands entsprechend.\nwenn aus ihm Gewalttaten unter Gebrauch von Schuß-\nwaffen oder Explosivmitteln begangen werden. Der\nSchußwaffengebrauch gegen ein Luftfahrzeug ist zu                                        X\nunterlassen, wenn offensichtlich unbeteiligte Personen\nan Bord sind.                                                             Androhung unmittelbaren Zwanges,\n                                                                     insbesondere des Gebrauchs von Schußwaffen\n(Zu § 12 Abs. 3)\n                                                                (1) Nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist\n  (7) Im Kindesalter befinden sich Personen, die jünger       der unmittelbare Zwang schriftlich anzudrohen (§ 13\nals 14 Jahre sind. Im Zweüel ist davon auszugehen, daß        Abs. 1 VwVG). Die Androhung entfällt, wenn der so-\ndie Person noch ein Kind ist.                                 fortige Vollzug zur Verhinderung strafbarer Handlun-\n                                                              gen oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr not-\n  (8) Kommt die Anwendung von Schußwaffen gegen               wendig ist (§ 6 Abs. 2 VwVG). Soweit es die Umstände\nJugendliche (Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren),         nicht unmöglich machen, soll der unmittelbare Zwang\nweibliche Personen oder Gebrechliche in Betracht, ist         jedoch in diesen Fällen mündlich oder auf andere nach\nbesondere Zurückhaltung geboten.                              der Lage gebotene Weise angedroht werden.\n                                                                (2) Soll unmittelbarer Zwang aufgrund der Straf-\n                                                              prozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswi-\n                         VIII                                 drigkeiten angewandt werden, so soll er, soweit tunlich,\n              Gebrauch von Explosivmitteln                    auf die nach der Lage gebotene Weise angedroht wer-\n                                                              den.\n(Zu § 2 Abs. 4, § 10, § 11, § 12 Abs. 2 Sat'z 2, § 14)\n                                                                (3) Die Androhung der Zwangsmaßnahme hat der\n  (1) Explosivmittel sind Handgranaten, Sprengge-             Anwendung unmittelbar vorauszugehen; zwischen An-\nschosse, die aus Schußwaffen verschossen werden kön-          drohung und Anwendung muß jedoch eine den Um-\nnen, und Sprengmittel.                                        ständen nach angemessene Zeitspanne liegen.",
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            "content": "Seite 62                                             GMBl.1969                                                 Nr.5\n\n(Zu § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 13)                          anzukündigen, daß sie versuchen sollten, die nieder-\n                                                            gelegten Waffen oder gefährlichen Werkzeuge ohne\n  (4) Der Gebrauch von Schußwaffen .als Maßnahme            Erlaubnis aufzunehmen.\ndes unmittelbaren Zwanges ist stets anzudrohen. Das\ngleiche gilt für den Einsatz von Dienstfahrzeugen,\nWasserwerfern oder Reizstoffen gegen eine Menschen-                                   XII\nmenge. Für die Androhung der Zwangsmaßnahme                             Anhalten von Landfahrzeugen\ngegen eine Menschenmenge ist nach Möglichkeit ein\nLautsprecher zu benutzen. Dem Schußwaffengebrauch             (1) Die Standorte planmäßiger Kontrollen sind unter\ngegen ein Wasserfahrzeug haben mindestens zwei              gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und Flüs-\nWarnschüsse vorauszugehen.                                  sigkeit des Verkehrs auszuwählen. Zum Anhalten sind\n                                                            im allgemeinen nur Vollzugsbeamte in Dienstkleidung,\n   (5) In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind       in begründeten Ausnahmefällen auch Vollzugsbeamte\nflüchtende Personen vernehmlich anzurufen: \"Bundes-         in bürgerlicher Kleidung berechtigt. Das Haltezeichen\ngrenzschutz! (Polizei!) Halt oder ich schieße!\" Weiß die    muß so gegeben werden, daß der Fahrer des anzu-\nPerson, gegen die der Gebrauch der Schußwaffe beab-         haltenden Fahrzeugs rechtzeitig ohne Gefahr anhalten\nsichtigt ist, daß ihr ein Vollzugsbeamter gegenüber-        kann. Hierbei sind die Sichtverhältnisse und der Zu-\nsteht, so kann der Anruf lauten: \"Halt oder ich schieße.\"   stand der Fahrbahn zu berücksichtigen.\nIst anzunehmen, daß der Anruf nicht verstanden\nwurde, ist ein W.arnschuß abzugeben. Bestehen Zwei-           (2) Bei Tage wird das Haltezeichen durch Hochheben\nfel, ob der Warnschuß als solcher erkannt wurde, soll       eines Armes, einer Winkerkelle oder eines Anhalte-\ner wiederholt werden.                                       stabes gegeben. Bei Kontrollen größeren Umfangs sind\n                                                            zusätzlich entweder geeignete Schilder oder eine rote\n  (6) Kommt eine Person aus einem der in § 10 Abs. 1        Flagge zu verwenden. Von einem Fahrzeug aus ist das\nNr. 3 bezeichneten Gründe vorübergehend in den Ge-          Haltezeichen stets mit Winkerkelle, Anhaltestab oder\nwahrsam von Vollzugsbeamten, so kann die Person             einer roten Flagge zu geben.\ndarauf hingewiesen werden, daß sie bei einer Flucht\nauch ohne erneute Androhung mit dem Gebrauch der              (3) Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht muß durch\nSchußwaffe rechnen müsse. Flüchtet die Person trotz-        genügende Beleuchtung sichergestellt sein, daß der\ndem, so bedarf es keiner erneuten Androhung vor dem         anhaltende Vollzugsbeamte erkennbar ist. Als Halte-\nGebrauch der Schußwaffe. In diesem Falle bedarf es          zeichen ist rotes Licht (Laterne, Taschenlampe oder\nnicht des Anrufs nach Absatz 5. Das gleiche gilt im         selbstleuchtender Anhaltestab) zu verwenden, das bei\nGrenzdienst, wenn jemand zur überprüfung seiner             normalen Sichtverhältnissen auf 150 m Entfernung er-\nPerson oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel        kennbar sein soll. Das Licht ist von oben nach der Seite\nund Gegenstände festgehalten wird (§ 11 Abs. 1).            zu schwenken. Die Verwendung im Scheinwerferlicht\n                                                            aufleuchtender Garnituren an der Dienstkleidung der\n  (7) Warnschüsse dürfen nur abgegeben werden, wenn         Vollzugsbeamten ist zweckmäßig.\ndie Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch\ngegeben sind oder wenn ein Warnschuß im Grenzdienst           (4) Das Anhalten von Landfahrzeugen durch Voll-\ndie mündliche Weisung, zu halten, ersetzt (§ 11 Abs. 1      zugsbeamte in Luftfahrzeugen ist nur bei Tage, bei\nSatz 2). Warnschüsse sind steil in die Luft, bei Wasser-    ausreichender Sicht und wenn die Verkehrslage es\nfahrzeugen auf See vor den Bug zu richten.                  gestattet, zulässig. Die Weisung, zu halten, ist durch\n                                                            Lautsprecher zu erteilen.\n\n                            XI                                                       XIII\n                   Notwehr und Notstand                          Kennzeichen von Wasser- und Luftfahrzeugen\n(Zu § 10 Abs. 3)                                              (1) Wasserfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes führen\n\n  (1) Die Vorschriften des § 53 StGB und des § 227            1. bei Tage die Bundesdienstflagge am Heck,\nBGB (Notwehr), des § 228 BGB (Verteidigungsnotstand)\nund des § 904 BGB (Angriffsnotstand) gelten auch für          2. bei Dunkelheit oder schlechter Sicht die nach den\nVollzugsbeamte während der Ausübung öffentlicher                 Schiffahrtsbestimmungen zu führenden Lichter,\nGewalt.                                                       3. auf Seeschiffahrtstraßen über dem Dampferlicht\n                                                                 ein blaues Licht oder ein blaues Funkellicht,\n  (2) Auf einen schuldausschließenden Notstand (§ 54\nStGB) oder Nötigungsstand (§ 52 StGB) kann ein Voll-          4. ein blaues Schild mit der weißen Aufschrift \"Bun-\nzugsbeamter sich nur berufen, wenn er sich aus einer             desgrenzschutz\" .\nNotstandslage befreit, die er nicht aufgrund seines\nBerufes zu bestehen verpflichtet ist.                         (2) Wasserfahrzeuge der allgemeinen Polizei führen\n\n  (3) Die dienstlich zugelassenen Waffen dürfen be-           1. bei Tage die Bundesflagge am Heck oder an der\nnutzt werden.                                                    Gaffel, die Landesdienstflagge als Gösch am Bug\n                                                                 oder an der Raa,\n  (4) Ist der Gebrauch einer Schußwaffe erforderlich,         2. bei Dunkelheit oder schlechter Sicht die nach den\num einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von                Schiffahrtsbestimmungen zu führenden Lichter,\nsich oder einem anderen abzuwenden, so soll der Voll-\nzugsbeamte den Angreifer vorher warnen, wenn dies             3. auf den Seeschiffahrtstraßen über dem Dampfer-\nohne Gefährdung des Angegriffenen möglich ist.                   licht ein blaues Licht oder ein blaues Funkellicht,\n   (5) Die Weigerung einer angehaltenen Person, Waf-          4. auf den Binnenschiffahrtstraßen ein blaues Fun-\nfen oder gefährliche Werkzeuge aus der Hand zu legen             kellicht,\noder der Versuch niedergelegte Waffen oder gefähr-\nliche Werkzeuge ohne Erlaubnis wieder aufzunehmen,            5. eine Aufschrift, die sie als Polizeifahrzeuge kenn-\nwird in der Regel den Beginn eines gegenwärtigen                 zeichnet.\nAngriffs darstellen, der erforderlichenfalls auch mit der\nSchußwaffe abgewehrt werden darf. Angehaltenen Per-           (3) Neben den nach den Luftfahrtbestimmungen zu\nsonen, die mitgeführte Waffen oder gefährliche Werk-        führenden Kennzeichen führen\nzeuge niedergelegt haben, ist, sobald es die Umstände          1. Luftfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes die Auf-\nzulassen, der Gebrauch der Schußwaffe für den Fall                schrift \"BGS\",",
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Luftfahrzeuge der allgemeinen Polizei eine Auf-           (7) Die in Abschnitt XIII Abs. 3 genannten Luftfahr-\n     schrift, die sie als Luftfahrzeuge der Polizei kenn-    zeuge erteilen die Weisung, zu halten, durch Laut-\n     zeichnet.                                               sprecher oder durch Sprechfunk.\n\n                          XIV                                  (8) Dem Haltegebot ist auf dem Rhein, der Donau\n                                                             und den Binnenschiffahrtstraßen Genüge getan, wenn\n           Haltezeichen auf den Wasserstraßen                die Fahrt des Schiffes so verlangsamt wird, daß die\n                                                             Vollzugsbeamten ungefährdet an Bord kommen kön-\n  (1) Haltezeichen auf Wasserstraßen sollen nur von          nen.\nBord der nach Abschnitt XIII gekennzeichneten Fahr-\nzeuge gegeben werden.                                                                     XV\n (2) Als Haltezeichen auf den Seeschiffahrtstraßen                       Verhalten nach unmittelbarem Zwang\nwerden verwendet                                                           oder sonstiger Gewaltanwendung\n\n  1. bei Tage das Schallsignal \"Anhalten   =   ein langer,   (Zu § 5)\n       ein kurzer Ton (-. ),\n                                                               (1) Die Verpflichtung, Verletzten Beistand zu leisten\n  2. bei Nacht (ebenso bei Dunkelheit oder schlechter        und ärztliche Hilfe zu verschaffen, geht den Pflichten\n     Sicht) das Lichtsignal \"Anhalten\" (-.).                 nach den Absätzen 2 und 3 vor.\n\n  (3) Als Haltezeichen in den Küstengewässern werden           (2) Ist jemand durch Anwendung unmittelbaren\nverwendet                                                    Zwanges oder durch sonstige Gewaltanwendung (Ab-\n                                                             schnitt XI Abs. 1) getötet oder erheblich verletzt wor-\n  1. bei Tage das Flaggensignal \"Bringen Sie ihr Schiff      den, so sind am Ort des Vorfalls nach Möglichkeit\n       sofort zum Stehen\" (Flagge K des internationalen      keine Veränderungen vorzunehmen. Das gleiche gilt\n       Signalbuches),                                        bei jeder Verletzung, die durch den Gebrauch einer\n                                                             Schußwaffe in Anwendung unmittelbaren Zwanges\n  2. bei Nacht (ebenso bei Dunkelheit oder schlechter        oder bei sonstiger Gewaltanwendung (Abschnitt XI\n     Sicht) die durch Lichtsignal \"Anhalten\" (-. ) oder      Abs. 1) verursacht worden ist.\n     Funk (Morsebuchstabe K, - . -) übennittelte\n     Aufforderung zum Stoppen.                                  (3) Vorfälle nach Absatz 2 sind der nächstgelegenen\n                                                             Dienststelle der allgemeinen Polizei (Kriminalpolizei)\n  (4) Als Haltezeichen auf dem Rhein werden verwen-          unverzüglich mitzuteilen. Wurde ein Mensch getötet,\ndet.                                                         so hat der Dienstvorgesetzte den Vorfall sofort der zu-\n                                                             ständigen Staatsanwaltschaft, hilfsweise den nächsten\n  1. bei Tage eine rechteckige, durch Schräglinien in        Amtsrichter, anzuzeigen (§ 159 StpO). Im übrigen ist\n     vier dreieckige Felder geteilte Flagge in den Bun-      der Vorfall auf dem Dienstweg als \"besonderes Vor-\n     desfarben (oberes Dreieck schwarz, die beiden           kommnis\" zu berichten. Der Mitteilung an die Polizei,\n     seitlichen Dreiecke rot, unteres Dreieck gold), wie     der Anzeige und dem Bericht ist eine Skizze beizu-\n     sie in Bild 73 Buchstabe c der Anlage 6 zur Rhein-      fügen oder alsbald nachzureichen, die über alle wesent-\n     schiffahrtpolizeiverordnung vom 24. Dezember            lichen Umstände Aufschluß gibt (z. B. Lage des Ver-\n     1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1412) dargestellt ist,      letzten oder Toten, Grenzverlauf, Standort des Voll-\n     oder das Schallzeichen \"Achtung\" = ein langer           zugsbeamten).\n     Ton (-),\n  2. bei Nacht (ebenso bei Dunkelheit oder schlechter                                   XVI\n     Sicht) rotes Blinklicht, wie es in Bild 74 der An-                             Notstandsfall\n     lage 6 zur Rheinschiffahrtpolizeiverordnung dar-\n     gestellt ist, oder das Schallzeichen \"Achtung\" =        (Zu § 15)\n     ein langer Ton (-).\n                                                               Hat die Bundesregierung nach Artikel 91 Abs. 2 des\n  (5) Auf der Donau und den Binnenschiffahrtstraßen          Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nsind keine Halte- oder Bordzeichen festgelegt, jedoch        Polizeikräfte der Länder ihren Weisungen unterstellt,\nkann die Weisung, zu halten, auch durch die nach             so gelten die Abschnitte III bis V und die Abschnitte\nAbsatz 4 zu verwendenden Haltezeichen angezeigt wer-         VII bis XV der allgemeinen Verwaltungsvorschrift auch\nden.                                                         für die unterstellten Polizeikräfte der Länder.\n\n  (6) Die Weisung, zu halten, kann in den Fällen der         Bonn, den 24. Januar 1969\nAbsätze 2 und 3 auch allein oder neben den dort ge-          Os II 4 - 640 121/1\nnannten Haltezeichen mündlich, durch Lautsprecher\noder durch Sprechfunk erteilt werden. In den Fällen\ndes Absatzes 4 ist die Weisung, wenn das Schallzeichen                     Der Bundesminister des Innern\n\"Achtung\" (-) verwendet wird, mündlich oder durch                                 In Vertretung\nLautsprecher zu wiederholen; in den Fällen des Ab-                                    Gumbel\nsatzes 5 ist die Weisung stets auch mündlich durch\nLautsprecher zu erteilen.                                                                             GMBl. 1969, S. 59",
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