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            "content": "G 3191 A\n\n                     GEMEINSAMES\n                   MINISTERIALBLATT                                                                                                        Seite 873\n\n\n\n          des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen\n        des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie / des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\n  des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz / des Bundesministeriums für Familie,\n      Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr,\n          Bau und Stadtentwicklung / des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n   des Bundesministeriums für Bildung und Forschung / des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit\n                    und Entwicklung / des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien\n\n\n                    HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n61. Jahrgang                 ISSN 0939-4729                                             Berlin, den 21. Juli 2010                            Nr. 42\n\n\n\n                                                                       INHALT\n\n\n                             Amtlicher Teil\b                                                                                 Seite\n\n                             Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n                             Stadtentwicklung\n\n                                Erl. v. 10.6.10, Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)\n                                in der Ausgabe 2009; Neufassung des Teils A \b������������������������������������� 875\n                                Erl. v. 10.6.10, Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)\n                                Ausgabe 2009; Neufassung der VOF \b��������������������������������������������������� 877\n                                Erl. v. 10.6.2010, Einführungserlass zur Verordnung zur Anpassung\n                                der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabe-\n                                verordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von\n                                Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und\n                                der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) und zur\n                                Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Vergabe\n                                und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und Vergabeordnung\n                                für Freiberufliche Leistungen (VOF)\b��������������������������������������������������� 880\n                                Erl. v. 10.6.10, Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnah-\n                                men des Bundes (VHB), Ausgabe 2008; elektronische Austauschlie-\n                                ferung Stand Mai 2010 \b��������������������������������������������������������������������������� 884",
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            "content": "Nr. 42                                                 GMBl 2010                                                  Seite 875\n\n\nAmtlicher Teil\n\n\n                             Bundesministerium für Verkehr,\n                               Bau und Stadtentwicklung\n\n                        Erlass                                  Bei der Beschränkten Ausschreibung ist in Absatz 3 und 4\n Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)            vorgegeben, wann ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet\n                 in der Ausgabe 2009                          werden muss und in welchen Fällen eine Ausschreibung\n                                                              ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist. Die Freihändige\nhier:            Neufassung des Teils A                       Vergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen.\nBezug: 1)\t\u0007Bezugserlass <B 15 – O 1095 – 524>                 Die Durchführung von Teilnahmewettbewerben dient der\n\t\t vom 30. Oktober 2006                                       Erhöhung der Transparenz auch bei Vergaben im Bereich\n                                                              unterhalb der Schwellen der VgV. Bei beiden Vergabeverfah-\n  2)\t\u0007Bezugserlass <B 15 – O 1081 – 001>                      ren sollen ferner mindesten drei Bewerber zur Angebotsab-\n\t\t vom 6. November 2006                                       gabe aufgefordert werden.\n  3) \t\u0007Bezugserlass <B 15 – 8161.3/2-1>                          Die in der novellierten VOB vorgesehenen Schwellenwer-\n\t\t vom 17. Februar 2009                                       te für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändigen Ver-\n  4) \t\u0007Bezugserlass <B 15 – 8163.6/1>                         gaben wurden nicht übernommen.\n\t\t vom 10. Juni 2010\n                                                                Neu aufgenommen ist hingegen die Möglichkeit des soge-\n                                                              nannten Direktkaufs bis 500,- €. Dabei kann, unter Beach-\n                       I. Allgemein                           tung der Haushaltsgrundsätze, eine Beschaffung ohne ein\n                                                              vorangehendes Vergabeverfahren getätigt werden.\nDie Neufassung der VOL zielt auf die Vereinfachung des\nVergaberechts, die Reduzierung der Regelungsdichte und          Zu § 4 VOL/A – Rahmenvereinbarungen\ndie Erhöhung der Transparenz ab. Die Struktur wurde ge-\n                                                                Die Bestimmungen zu Rahmenvereinbarungen wurden\nstrafft und entspricht weitestgehend der der VOB Teil A.\n                                                              aus dem EU-Vergaberecht abgeleitet. Im Abschnitt 1 der\nDie Nummerierung der Paragraphen der VOL ist Rechts-\n                                                              VOL sind nur die Teile des Regelungsgehalts zu Rahmenver-\nförmlichkeitsvorgaben folgend in Absätze und in der weite-\n                                                              einbarungen nach der Vergabekoordinierungsrichtlinie\nren Abstufung in Nummer und Buchstaben gegliedert.\n                                                              übernommen, die sich auf grundsätzliche Verfahrensrege-\n  Im Abschnitt 2 der VOL Teil A sind, abweichend von Ab-      lungen beschränken.\nschnitt 2 der VOB Teil A, die Basis- und a-Pharagraphen je-\n                                                                Zu § 5 VOL/A – Dynamische elektronische Verfahren\nweils zu einem einheitlichen Paragraphen zusammengeführt.\n                                                                Auch diese Regelung ist dem EU-Vergaberecht übernom-\n   Für den Nachweis der Eignung sollen gemäß einer novel-\n                                                              men. Das dynamische elektronische Verfahren ist ein zeitlich\nlierten Bestimmung der VOL Teil A künftig in der Regel nur\n                                                              befristetes ausschließlich elektronisches offenes Vergabever-\nEigenerklärungen gefordert werden. Soweit darüber hinaus\n                                                              fahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen\nNachweise gefordert werden, ist das Erfordernis dazu im\nVergabevermerk zu begründen.                                  die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezifikationen\n                                                              den Anforderungen des Auftraggebers genügen.\n\n          II. Zu den Änderungen im Einzelnen                     Die Verfahrensvorschriften der Öffentlichen Ausschrei-\n                                                              bung sind in allen Phasen des Verfahrens einzuhalten, es\n                       Abschnitt 1                            handelt sich insoweit um eine Sonderform des Offenen Ver-\n                                                              fahrens bzw. der Öffentlichen Ausschreibung. Der aus-\nZu § 2 VOL/A – Grundsätze\n                                                              schließlich elektronische Ablauf des Vergabeverfahrens\nAnalog zur VOB ist im Bereich der Vergaben unterhalb der      dient der Vereinfachung wiederkehrender Beschaffungen.\nSchwellenwerte der VgV das Transparenzgebot als Grund-        Wesentliche Komponenten und Merkmale des Verfahrens\nsatz verankert.                                               sind:\n   Die Pflicht zur Vergabe nach Losen ist mit Bezug auf die   –– die Bekanntmachung der Durchführung eines dynami-\ngeänderte Regelung für Vergaben oberhalb der Schwellen-          schen elektronischen Verfahrens mit Angabe der Teilnah-\nwerte der Vergabeverordnung strenger gefasst, sie berück-        mebedingungen und des Gegenstands der beabsichtigten\nsichtigt aber den Umstand, dass die Auftragsvolumen, die         Beschaffung,\nGegenstand des Abschnitts 1 sind, ohnehin schon mittel-\nstandsgerecht sind. Auf eine Aufteilung oder Trennung kann    –– die elektronische Bereitstellung der jederzeit abrufbaren\ndaher verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder techni-       Vergabeunterlagen,\nsche Gründe dies erfordern. Dies kann u. a. der Fall sein,    –– die Teilnahmebewerbung durch Abgabe eines vorläufi-\nwenn beispielsweise unverhältnismäßige Kostennachteile           gen Angebots, welches den in der Bekanntmachung und\noder starke Verzögerungen, zu befürchten sind. In den Er-        den Vergabeunterlagen geforderten Bedingungen ent-\nläuterungen zur VOL/A werden hierzu Hinweise gegeben.\n                                                                 sprechen muss, und das jederzeit bis zum Ende des Ver-\n            Zu § 3 VOL/A – Arten der Vergabe                     fahrens erfolgen kann,",
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            "content": "Seite 876                                                GMBl 2010                                                     Nr. 42\n\n– die Prüfung der vorläufigen Angebote durch den Auf-               Die Unterscheidung in Zusätzliche und Besondere Ver-\n  traggeber und die Zulassung der Unternehmen, die die           tragsbedingungen ist entfallen (vgl. vormals § 9 Nummer 4\n  gestellten Anforderungen erfüllen sowie deren unver-           VOL/A 2006).\n  zügliche Unterrichtung,                                          Zu § 12 VOL/A – Bekanntmachung, Versand von Vergab-\n– die Aufforderung der zugelassenen Unternehmen zur              eunterlagen\n  Abgabe endgültiger Angebote bis zu einer mitgeteilten             Soweit Bekanntmachungen in Internetportalen veröffent-\n  angemessenen Frist, hierbei sind auch die Zuschlagskrite-      licht werden, müssen diese auch zentral über Suchfunktio-\n  rien zu nennen bzw., soweit bereits mitgeteilt, gegebe-        nen des Internetportals www.bund.de ermittelt werden kön-\n  nenfalls zu präzisieren,                                       nen.\n– die Auftragserteilung an das Unternehmen, das den Vor-           Zu § 14 VOL/A – Öffnung der Angebote\n  gaben entspricht und das wirtschaftlichste Angebot vor-          Die Bestimmungen über die Behandlung von elektroni-\n  gelegt hat, und                                                schen Angeboten wurden konkretisiert. Nach Absatz 1 sind\n– dass Verbleiben der übrigen Unternehmen im Kreis der           diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen und bis zum vor-\n                                                                 gesehenen Zeitpunkt der Öffnung verschlüsselt aufzube-\n  zugelassenen Unternehmen, die dann, bei der nächsten\n                                                                 wahren. Ansonsten wurde die Regelungen über die Öffnung\n  Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, wieder mit\n                                                                 der Angebote (vormals § 22 VOL/A) erheblich gestrafft.\n  anbieten können.\n                                                                 Grundsätzliche Aspekte wie u. a. das „Vier-Augen-Prinzip“,\n  Die Dauer des Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre         die Dokumentation und die Vertraulichkeit wurden in der\nnicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeit können sich wei-      neuen Regelung aufgenommen.\ntere Unternehmen jederzeit bewerben, ein vorläufiges Ange-         Zu § 15 VOL/A – Aufklärung des Angebotsinhalts, Ver-\nbot abgeben und, falls sie die Anforderungen erfüllen, zum       handlungsverbot\nKreis der zugelassenen Unternehmen hinzutreten.\n                                                                   Der Begriff „Verhandlung“ wurde wie auch in der VOB/A\n  Zu § 6 VOL/A – Teilnehmer am Wettbewerb                        durch den Begriff der „Aufklärung“ ersetzt um das Ver-\n   Von Bewerbern oder Bietern dürfen keine Entgelte für die      handlungsverbot zu verdeutlichen.\nDurchführung der Vergabeverfahren verlangt werden. Dies            Zu § 16 VOL/A – Prüfung und Wertung der Angebote\nstellt Absatz 2 klar. Unbeschadet dessen darf für die Verviel-\n                                                                   Geforderte, nicht mit dem Angebot vorgelegte Nachweise\nfältigung der Vergabeunterlagen, bei postalischer Versen-\n                                                                 und Erklärungen können nachgereicht werden. Die Nicht-\ndung, Kostenersatz verlangt werden (vgl. § 8 Absatz 2).\n                                                                 vorlage führt erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist\n  Nach der neuen Regelung soll der Nachweis der Eignung          zum Ausschluss des Angebots.\nnunmehr vornehmlich durch Eigenerklärungen erfolgen.\n                                                                   Auch fehlende Preisangaben können unter bestimmten\nSoweit in begründbaren Fällen darüber hinaus Nachweise           Voraussetzungen – bei unwesentlichen Einzelpositionen, de-\nnotwendig sind, können diese gefordert werden. Die Be-           ren Einzelpreise nicht den Gesamtpreis oder die Bieterrei-\ngründung der Erforderlichkeit ist im Vergabevermerk fest-        henfolge verändern und den Wettbewerb nicht beeinträchti-\nzuhalten.                                                        gen – nachgefordert werden.\n  Neu aufgenommen ist die Regelung nach der Eignungs-              Im Abschnitt 1 ist nunmehr ebenso vorgesehen, dass bei\nnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren erwor-      der Wertung der Angebote nur die Kriterien berücksichtigt\nben werden, zugelassen sind. Es bleibt dem Auftraggeber          werden, die vorher in der Bekanntmachung oder in den Ver-\naber überlassen zu entscheiden, welches Präqualifizierungs-      gabeunterlagen genannt wurden.\nverfahren als ausreichend und geeignet anzusehen ist.\n                                                                    In den Katalog der möglichen Zuschlagskriterien wurde\n  Der § 6 „Mitwirkung von Sachverständigen“ der VOL/A            das Kriterium „Lebenszykluskosten“ neu aufgenommen,\n2006 wurde, analog der VOB/A, wegen mangelnder Rele-             womit Nachhaltigkeitsziele auch bei der Vergabe berück-\nvanz für die Praxis gestrichen.                                  sichtigt werden können.\n  Zu § 7 VOL/A – Leistungsbeschreibung                             Zu § 18 VOL/A – Zuschlag\n   Die Bestimmung, die sich auf die Benennung von be-               Die Zuschlagserteilung kann, ohne eine schriftliche Bestä-\nstimmten Erzeugnissen oder Verfahren in Leistungsver-            tigung, auch in elektronischer Form oder mittels Telekopie\nzeichnissen bezieht, und nach der stets der Zusatz „oder         erfolgen.\ngleichwertiger Art“ zu verwenden ist, wurde spezifiziert.          Zu § 19 VOL/A – Nicht berücksichtigte Bewerbungen\nDanach kann in Ausnahmefällen der Zusatz entfallen. Die          und Angebote, Informationen\nGründe sind zu dokumentieren.\n                                                                   Bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewett-\n  Zu § 8 VOL/A – Vergabeunterlagen                               bewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbe-\n  Soweit Nachweise der Eignung verlangt werden (vgl. § 6),       werb sind Auftraggeber verpflichtet, ab einem Auftragswert\nsind diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen.      von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, eine Veröffentlichung\n                                                                 über den vergebenen Auftrag auf Internetportalen oder ihrer\n  Zu § 9 VOL/A – Vertragsbedingungen                             Internetseite zu veranlassen. Damit sieht die VOL eine der\n                                                                 VOB/A 2009 vergleichbare Regelung zur ex-post-Transpa-\n  Auf Sicherheitsleistungen soll verzichtet werden. Dies\n                                                                 renz vor.\nwird durch die Bestimmung nach Absatz 4 (vormals § 14)\ndeutlicher hervorgehoben.                                          Zu § 20 VOL/A – Dokumentation",
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            "content": "Nr. 42                                                    GMBl 2010                                                   Seite 877\n\n   Die Dokumentation soll nicht nur die einzelnen Stufen          des Inkrafttretens der Verordnung zur Anpassung der Ver-\ndes Verfahrens erfassen, sondern von Anbeginn an fortlau-         ordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabe-\nfend erfolgen. Damit ist sichergestellt, dass die Dokumenta-      verordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe\ntion stets entsprechend dem aktuellem Verfahrensstand fort-       von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserver-\ngeschrieben ist.                                                  sorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung –\n                                                                  SektVO) zum 11. Juni 2010 verbindlich vorgeschrieben. Mit\n                         Abschnitt 2                              Bezugserlass < B 15 – 8163.6/1 > vom 10. Juni 2010 wurde\nDer Abschnitt 2 sieht keine Gliederung in Basis- und a-Para-      die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A 2009 ebenfalls\ngraphen vor. Dies stellt einen neuen Ansatz dar, der die strik-   zum 11. Juni 2010 vorgeschrieben.\nte Trennung und Unabhängigkeit der Regelungen im Unter-              Der Bezugserlass < B15 – 8161.3/2-1 > vom 17. Februar\nschwellen- (Haushaltsrecht) und Oberschwellenbereich              2009 bleibt hiervon unberührt. Die darin enthaltenen von\n(Wettbewerbsrecht) hervorhebt.                                    der in Kraft getretenen VOL/A abweichenden Regelungen\n  Die Gliederungsstruktur entspricht dennoch weitgehend           sind unbeschadet der sonstigen Regelungen bis zum Ablauf\nder der VOB/A Abschnitt 2, allerdings enthält die novellier-      dieses Jahres weiterhin anzuwenden.\nte VOL/A im Abschnitt 2 weitere neu eingefügte Paragra-\nphen. Daher besteht ab dem § 7 „Nachweis der Eignung“,            Berlin, den 10. Juni 2010\neine andere Nummernfolge als bei der VOB/A.\n                                                                  B 15 – 8162.6/1-1 VOL\n  Zur Unterscheidung gegenüber den Paragraphen des Ab-\nschnitts 1 ist den Paragraphen im Abschnitt 2 der Zusatz                         Bundesministerium für Verkehr,\n„EG“ hinzugesetzt.                                                                 Bau und Stadtentwicklung\n   Die Änderungen, Ergänzungen und Streichungen von Be-                                       Im Auftrag\nstimmungen die im Abschnitt 1 umgesetzt wurden und die\nbisher auch im Abschnitt 2 enthalten waren, wurden, soweit                               Günther Hoffmann\nsie nicht mit EU-Vergaberecht im Widerspruch stehen, auch\nim Abschnitt 2 übernommen.                                        per E-Mail\n  Neu aufgenommen wurde in § 3EG “Arten der Vergabe“,             – Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung\n                                                                  – Bauverwaltungen der Länder\nder Wettbewerblichen Dialog als Verfahren zur Vergabe ei-\nnes Auftrags. Dieser war vorher in § 6a VgV geregelt.                                                        GMBl 2010, S. 875\n  Weiterhin wurden, wie im Abschnitt 1, die Bestimmungen\nüber Rahmenvereinbarungen in § 4EG aufgenommen. Der\nRegelungsumfang im Abschnitt 2 entspricht dem des Arti-                                   Erlass\nkels 32 der Vergabekoordinationsrichtlinie vom 1. März              Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)\n2004.                                                                                Ausgabe 2009\n  Die Änderung der Gliederungsstruktur resultiert aus einer       hier:               Neufassung der VOF\ngeänderten Zuordnung von Bestimmungen. Die Bestim-\n                                                                  Bezug:    1) Bezugserlass <B 15 – O 1095 – 524> vom\nmungen über die Eignung, die bisher dem Paragraphen über\n                                                                               30. Oktober 2006\ndie Teilnehmer am Wettbewerb zugeordnet waren, wurden\nausgeklammert und einem neuen § 7EG zugeordnet. Ferner                      2) Bezugserlass <B 15 – O 1095 – 100/20> vom\nsind die Bestimmungen, die sich auf die Aufforderung zur                       17. November 2006\nAngebotsabgabe und zur Teilnahme am Wettbewerblichen\n                                                                            3) Bezugserlass <B 15 – 8163.6/1> vom 10. Juni\nDialog beziehen, in einem neuen § 10EG zusammengefasst.\n                                                                               2010\n                     Abschnitte 3 und 4\nDie Abschnitte 3 und 4 sind aufgrund der Verordnung für                                    I. Allgemein\ndie Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der            Die Novellierung der Vergabeordnung für freiberufliche\nTrinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sekto-           Leistungen (VOF) erfolgte, wie auch die der VOB/A und\nrenverordnung – SektVO), die am 29. September 2009                VOL/A, mit der Intention, das Vergaberecht zu vereinfa-\n(BGBl. S. 3110) in Kraft getreten ist, entfallen.                 chen und zu vereinheitlichen. Sie wurde unter gemeinsamen\n                                                                  Vorsitz des BMWi und des BMVBS durch den Ausschuss\n                      III. Inkrafttreten                          zur Erarbeitung der Vergabeordnung für freiberufliche\n                                                                  Dienstleistungen überarbeitet.\nDieser Erlass tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.\n                                                                    Die Neufassung umfasst insbesondere Anpassungen der\n  Der Bezugserlass < B 15 – O 1081-001 > vom 6. Novem-\n                                                                  Struktur und Chronologie an den tatsächlichen Verfah-\nber 2006 wird hiermit aufgehoben.\n                                                                  rensablauf sowie Anpassungen der Terminologie an die neu\n  Der Bezugserlass < B 15 – O 1095-524 > vom 30.Oktober           gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistun-\n2006 wurde bereits mit dem Einführungserlass < B 15 –             gen (VOB) und für Liefer- und Dienstleistungen (VOL). Im\n8163.6/1 > vom 10. Juni 2010 aufgehoben.                          Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in\n                                                                  der Vergabeverordnung (VgV) enthaltene Regelungen sind\n  Die VOL/A 2009 löst die VOL/A 2006 ab.\n                                                                  in der VOF entfallen. Das für die Vergabe freiberuflicher\n  Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A Ausgabe                Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren\n2009 wird durch die Verweisung in § 4 VgV zum Zeitpunkt           wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer beschrieben.",
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            "content": "Seite 878                                               GMBl 2010                                                    Nr. 42\n\n  Die VOF ist um ein Kapitel auf drei Kapitel erweitert         gen. Soweit hier darüber hinaus Bescheinigungen oder sons-\nworden. Kapitel 1 enthält die Allgemeinen Vorschriften für      tige Nachweise gefordert werden, ist dies vom Auftraggeber\nDurchführung von Verhandlungsverfahren, Kapitel 2 die           in der Dokumentation (vgl. auch § 12) zu begründen.\nspezifischen Vorschriften für die Durchführung von Wettbe-\n                                                                  Neu aufgenommen ist die Regelung in § 5 Absatz , wo-\nwerben (Planungswettbewerbe) und Kapitel 3 die besonde-\n                                                                nach Bescheinigungen der zuständigen Kammern anzuer-\nren Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Inge-\n                                                                kennen sind.\nnieurleistungen.\n                                                                  Zu § 6 VOF – Aufgabenbeschreibung\n            II. Zu den Änderungen im Einzelnen                    Die in § 8 Absatz 8 VOF 2006 – Aufgabenbeschreibung –\n                                                                enthaltene Regelung zur Angabe der die Aufgabenstellung\n             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften\n                                                                beeinflussenden Umstände ist ersatzlos entfallen.\nIm Kapitel 1 sind die Grundsätze und alle Verfahrensvor-\n                                                                  Zu § 9 VOF – Bekanntmachungen\nschriften des Verhandlungsverfahrens enthalten.\n                                                                  Die bisher in § 9 VOF 2006 vorgesehene unverbindliche\n  Zu § 1 VOF – Anwendungsbereich\n                                                                Bekanntmachung – Vorinformation – ist weggefallen.\n  Im § 1 sind die Bestimmungen des § 1 „Freiberufliche\n                                                                  Zu § 10 VOF – Auswahl der Bewerber\nLeistungen“ und des § 2 „Anwendungsbereich“ der bisher\ngeltenden Fassung der VOF zusammengefasst.                        Die Zweistufigkeit des Verhandlungsverfahrens ist durch\n                                                                das unmittelbare Aufeinanderfolgen der §§ 10 „Auswahl der\n  Zu § 2 VOF – Grundsätze\n                                                                Bewerber“ und 11 „Aufforderungen zur Verhandlungen,\n   Die Grundsätze des Verhandlungsverfahrens sind, analog       Angebotsabgabe, Auftragserteilung“, deutlicher hervorge-\nzur VOB/A und VOL/A, in einem eigenständigen Paragra-           hoben.\nphen zusammengefasst. Sie waren bisher, neben anderen Be-\nstimmungen, im § 4 VOF 2006 enthalten.                             Neu in die VOF aufgenommen wurde in § 10 Absatz 3 die\n                                                                Auswahl der Teilnehmer durch Losverfahren, soweit im\n  Zu § 3 VOF – Vergabeart                                       Rahmen des Teilnahmewettbewerbs mehrere Bewerber die\n  Die vormals im § 5 gefassten Regelungen sind dem neuen        gestellten Anforderungen gleichermaßen erfüllen. Die bisher\n§ 3 zugeordnet. Damit sind jeweils vergleichbare Regelun-       in § 17 Absatz 4 geregelte Mitteilung der Gründe für die Ab-\ngen in allen Vergabeordnungen (VOB/A und VOL/A) an              lehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme am Verhandlungs-\ngleicher Stelle gefasst.                                        verfahren erfolgt nach dem neuen § 10 Abs. 5 nun am Ende\n                                                                des Verfahrensschrittes der Teilnehmerauswahl. Diese Rege-\n  Die Bestimmungen zur Berechnung des Auftragswertes            lung korrespondiert mit der Regelung nach § 101a GWB\nwurden in § 3 VgV „Schätzung des Auftragswertes“ aufge-         „Informations- und Wartefrist“, wonach auch Bewerber\nnommen und sind daher in der VOF entfallen.                     Anspruch auf Information über die beabsichtigte Zuschlags-\n  Zu § 4 VOF – Teilnehmer am Vergabeverfahren                   erteilung haben, soweit ihnen keine Information über die\n                                                                Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde.\n  Die Regelungen der §§ 7 und 11 VOF 2006 sind im neuen\n§ 4 zusammengefasst.                                              Zu § 11 VOF – Aufforderung zur Verhandlung, Ange-\n                                                                botsabgabe, Auftragserteilung\n  Neu aufgenommen ist der Begriff des „Bieters“, der bisher\nin der VOF unterblieben war. Dies korrespondiert mit der           Die Verhandlungen können nach Absatz 1 sowohl über\nKlarstellung, dass sich die Auftragserteilung auf ein Angebot   den Gegenstand der Leistungen als auch über die im Rah-\nbezieht (vgl. dazu die Hinweise zu § 11 Absatz 6 VOF 2009).     men der Verhandlungen abgeforderten Angebote geführt\n                                                                werden. Diese Regelung verdeutlicht die Spielräume die im\n  Zur „Projektantenproblematik“ wurde im Absatz 5 eine          Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach der VOF zuläs-\nRegelung aufgenommen, die klarstellt, dass entsprechende        sig sind.\nBewerber oder Bieter zu beteiligen sind, wobei aber sicher-\nzustellen ist, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird. Der     Bei der Aufforderung zur Verhandlungen ist nun aus-\nInformationsvorsprung des Projektanten gegenüber den an-        drücklich gefordert, dass ausgewählten Bewerbern (Bietern),\nderen Bewerbern/Bietern muss in geeigneter Weise ausgegli-      neben der Aufgabenbeschreibung und dem Hinweis auf die\nchen werden.                                                    Bekanntmachung, auch die Zuschlagskriterien und eventuell\n                                                                ein Vertragsentwurf, aus dem die konkreten Leistungen und\n  Zu § 5 VOF – Nachweis der Eignung                             die Auftragsbedingungen hervorgehen, mitgeteilt werden\n  Die Regelungen zum Nachweis der Eignung, vormals in           müssen. Die Bieter können ihre Angebote konkret darauf\nden §§ 12 und 13 VOF 2006 enthalten, sind im neuen § 5 ge-      ausrichten.\nbündelt.                                                          Analog zur VOB/A und VOL/A, können nach Absatz 3\n  In § 5 Absatz 1 ist vorgegeben, dass die für den Nachweis     fehlende Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer\nder Eignung geforderten Unterlagen, durch den Gegenstand        vom Auftraggeber vorzugebenden Frist nachgereicht wer-\ndes Auftrages gerechtfertigt sein müssen. Fehlende Nach-        den (vgl. auch § 5 VOF 2009).\nweise und Erklärungen stellen unmittelbar keinen Aus-\n                                                                  Hinsichtlich der Abgrenzung von Auswahl- und Eig-\nschlussgrund dar, sondern erst eine zur Nachreichung fest-\n                                                                nungskriterien ist nach Absatz 5 nun klargestellt, dass eine\ngesetzte fruchtlos verstrichene Frist (vgl. dazu § 5 Absatz 3\n                                                                nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den Auswahl- und\nund § 11 Absatz 3).\n                                                                Eignungskriterien bestehen muss. Insbesondere die wieder-\n  Als Eignungsnachweise sind in den in § 5 Absatz 2 ge-         holte Berücksichtigung desselben Kriteriums in beiden Ver-\nnannten Fällen grundsätzlich Eigenerklärungen zu verlan-        fahrensstufen ist auszuschließen.",
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            "content": "Nr. 42                                                   GMBl 2010                                                            Seite 879\n\n  Klargestellt ist auch, dass sich die Zuschlagserteilung auf    auch wenn der Auslober sich an den ersten Preisträger ge-\nein Angebot beziehen muss und dass das Verhandlungsver-          bunden hat, schließt sich ein Verhandlungsverfahren an den\nfahren erst mit Vertragsschluss abgeschlossen ist.               Planungswettbewerb an.\n  Zu § 12 – Dokumentation                                        Zur Klarstellung ist in Absatz 6 bestimmt, dass die Wettbe-\n                                                                 werbsarbeiten bis zur Entscheidung des Preisgerichts ano-\n  Die Bestimmungen des vormals § 18 VOF 2006 Vergabe-\n                                                                 nym bleiben.\nvermerk wurden durch die ausführlicheren Regelungen im\nneuen § 12 ersetzt.                                              Zu § 16 – Wettbewerbsdurchführung\n   Nach Absatz 1 sind, analog wie bei der VOB/A und              Die Inhalte der §§ 25 Absätze 3, bis 8 sowie 20 Absatz 6 der\nVOL/A, nicht nur die einzelnen Stufen des Verfahrens zu          VOF 2006 sind in Übereinstimmung mit den Regelungen\ndokumentieren, sondern sicherzustellen, dass die Dokumen-        der RPW 2008 zusammengefasst dem neuen § 16 zugeord-\ntation fortlaufend gemäß dem aktuellen Verfahrensstand er-       net. Insbesondere die in den §§ 20 Absatz 5 und § 25 Absatz\nfolgt. Der Mindestinhalt der Dokumentation ist im Absatz 2       5 unterschiedlich getroffene Regelung zur Zusammenset-\naufgelistet.                                                     zung des Preisgerichts wurde dahingehend geklärt, dass die\n  Zu § 13 – Kosten                                               Mehrheit der Preisrichter die Qualifikation der Teilnehmer\n                                                                 haben muss.\n   Die Bestimmung nach der für Bewerbungsunterlagen kei-\nne Kosten erstattet werden (vgl. § 15 Absatz 1 VOF 2006),        Die Möglichkeit der Verleihung eines Sonderpreises ist in\nist im neuen Absatz 2 auf Angebotsunterlagen erweitert.          Übereinstimmung mit den RPW 2008 entfallen wegen der\n                                                                 vergaberechtlichen Schwierigkeiten bei der Beauftragung\n   Im neuen Absatz 1 ist klargestellt, dass für die Durchfüh-    von Leistungen, die gegen bindende Vorgaben verstoßen.\nrung des Vergabeverfahrens, keine Entgelte erhoben werden\ndürfen. Bei Wettbewerben nach Kapitel 2 dürfen, bei posta-       Zu § 17 – Auftrag, Nutzung\nlischer Versendung, Kopier- und Versandkosten erhoben            Die Bestimmungen nach § 25 Absätze 9 und 10 VOF 2006\nwerden.                                                          sind dem neuen § 17 zugeordnet.\n  Zu § 14 – Information über die Auftragserteilung, Ver-         Nach Absatz 1 ist bestimmt, dass, soweit die Wettbe-\nzicht auf die Auftragserteilung                                  werbsaufgabe realisiert werden soll, zumindest einem der\n  Der Regelungsumfang entspricht weitestgehend dem des           Preisträger der Auftrag erteilt wird. Dies setzt natürlich vor-\n§ 17 VOF 2006 „Vergebene Aufträge“.                              aus, dass eine einwandfreie Ausführung der Leistungen ge-\n                                                                 währleistet ist und wichtige Gründe der Beauftragung nicht\n  Im Absatz 2 sind weiterhin auch die Bekanntmachungen\n                                                                 entgegenstehen. Diese Regelung stellt sicher, dass die Ergeb-\nfür die Durchführung von Wettbewerben (Planungswettbe-\n                                                                 nisse von Planungswettbewerben umgesetzt werden und ist\nwerben) – vormals in § 20 Absatz 8 VOF 2006 geregelt – mit\n                                                                 insofern ein Beitrag zur Sicherstellung der Qualität der ge-\naufgenommen.\n                                                                 bauten Umwelt, die am ehesten mit Hilfe eines Ideen-Wett-\n  (vormals § 21 – Nachprüfungsbehörden)                          streits um die beste städtebauliche, architektonische, bau-\n                                                                 lich-konstruktive oder künstlerische Lösung der Aufgaben\n  Der Paragraph wurde aufgehoben, die Nachprüfungsbe-\n                                                                 erreicht werden kann.\nhörden sind nach § 14 VgV nach wie vor in der Bekanntma-\nchung und in den Vergabeunterlagen anzugeben.                           Kapitel 3 Besondere Vorschriften zur Vergabe\nKapitel 2 Wettbewerbe                                                    von Architekten- und Ingenieurleistungen\n\nDie Bestimmungen zur Regelung von Wettbewerben in                Die bisher im Kapitel 2 der VOF 2006 erfassten besonderen\nForm von Auslobungsverfahren, bisher in den §§ 20 und 25         Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingeni-\ngeregelt, sind nunmehr einheitlich in einem Kapitel zusam-       eurleistungen sind – bis auf § 25, der nunmehr dem neuen\nmengeführt.                                                      Kapitel 2 zugeordnet ist, und § 26, der weggefallen ist – un-\n                                                                 verändert dem neuen Kapitel 3 zugeordnet.\nZu § 15 – Grundsätze\n                                                                   Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen außerhalb\nDie Bestimmungen des § 20 Absatz 1, 2 und 3 sowie des § 25       der Anwendungsbereiche der VOF und VOL/A, ist das\nAbsatz 1 und des gekürzten Absatz 2 der VOF 2006 sind            Haushaltsrecht zu beachten. Im Übrigen verweise ich auf die\ndem neuen § 15 zugeordnet. Die bisherige Trennung in Pla-        Anwendung des Abschnitts K 12 der RBBau1.\nnungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistun-\ngen einerseits und Wettbewerbe im Allgemeinen wurde da-\nmit aufgehoben.                                                                           III. Inkrafttreten\n\nDie für Baumaßnahmen des Bundes mit Erlass vom 21. No-           Dieser Erlass tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.\nvember 2008 < B 10 – 8111.7/2 > verbindlich eingeführten           Der Bezugserlass < B 15 – O 1095 – 100/20 > vom 17. No-\nRichtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2008) sind im           vember 2006 wird hiermit aufgehoben.\nAbsatz 2 weiterhin als veröffentlichte einheitliche Richtlini-\nen verankert.                                                      Der Bezugserlass < B 15 – O 1095 – 524 > vom 30. Okto-\n                                                                 ber 2006 wurde zeitgleich mit dem Einführungserlass < B 15\nNach wie vor gilt der Grundsatz, dass Wettbewerbe im Sin-        – 8163.6/1 > vom 10. Juni 2010 aufgehoben.\nne dieses Kapitels jederzeit vor, während oder ohne Ver-\nhandlungsverfahren ausgelobt werden können. Ohne Ver-              Die VOF 2009 löst die VOF 2006 ab.\nhandlungsverfahren können lediglich Planungswettbewerbe,\ndie auf die Lösung konzeptioneller Aufgaben zielen (Ideen-       1 Nr. 5.1 des Abschnitts K 12 der RBBau wird derzeit in Anpassung an die\nwettbewerbe), durchgeführt werden. In allen anderen Fällen,         VOF Ausgabe 2009 überarbeitet.",
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            "content": "Seite 880                                                GMBl 2010                                                    Nr. 42\n\n  Die Anwendung der VOF Ausgabe 2009 wird durch die              –– die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)\nVerweisungen in § 5 VgV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens            in der Ausgabe 2009 vom 18. November 2009 (BAnz.\nder Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die                Nr. 185a vom 8. Dezember 2009)\nVergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)\n                                                                 in Kraft.\nsowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im\nBereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der          Ab dem 11. Juni 2010 sind auch anzuwenden:\nEnergieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) zum\n                                                                 –– Abschnitt 1, Teil A und Teil B der VOB in der Ausgabe\n11. Juni 2010 verbindlich vorgeschrieben.\n                                                                    2009 vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober\n                                                                    2009),\nBerlin, den 10. Juni 2010\n                                                                 –– Teil C der VOB in der Fassung der vom Beuth-Verlag für\nB 15 – 8162.6/2-1 VOF\n                                                                    das DIN herausgegebenen Gesamtausgabe 2009 und\n\n               Bundesministerium für Verkehr                     –– Abschnitt 1, Teil A der VOL in der Ausgabe 2009 vom\n                 Bau und Stadtentwicklung                           20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember\n                                                                    2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar\n                            Im Auftrag                              2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755).\n                       Günther Hoffmann                          Zu den Änderungen der VOB 2009 Teil A siehe unter III.1.\n                                                                 Zu den Änderungen der VOB 2009 Teil B siehe unter III.2.\nper E-Mail\n– Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung                         Zu den Änderungen der VOB 2009 Teil C siehe unter III.3.\n– Bauverwaltungen der Länder\n                                                                 Zu den Änderungen der VOL 2009 und der VOF 2009 erge-\n                                           GMBl 2010, S. 877     hen Hinweise in gesonderten Erlassen.\n                                                                 Für die Verwendung der aktualisierten Formblätter des Ver-\n                                                                 gabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des\n                                                                 Bundes (VHB) wird auf den Austausch im Internet bzw. auf\n                  Einführungserlass\n                                                                 die Versendung der ARES-Formulare verwiesen.\n zur Verordnung zur Anpassung der Verordnung über\ndie Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung\n  – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von                                 II. Änderung der VgV\nAufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserver-\n                                                                                        1. Allgemein\n         sorgung und der Energieversorgung\n                                                                 Mit der geänderten Vergabeverordnung (Artikel 1 der Ver-\n(Sektorenverordnung – SektVO) und zur Vergabe- und               ordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe\n Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Vergabe-               öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der\n   und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und                  Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des\n Vergabeordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF)              Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energiever-\nBezug:      1)\t\u0007Bezugserlass <B 15 – O 1095 – 524> vom           sorgung (Sektorenverordnung – SektVO) werden die Teile\n                30. Oktober 2006                                 der untergesetzlichen Regelwerke der VOB, VOL und VOF\n                                                                 in Kraft gesetzt, die bei Vergaben oberhalb der EU-Schwel-\n            2) \t\u0007Bezugserlass <B 15 – 8163.6/1> vom 27. Janu-    lenwerte anzuwenden sind.\n                 ar 2009\n                                                                   Zur weiteren Vereinfachung und Modernisierung des Ver-\n                                                                 gaberechts wurden die Vorschriften in der Vergabe- und\n         I. Inkrafttreten der VOB, VOL und VOF                   Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), in der\nDie Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die             Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sowie\nVergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)          der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen\nsowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im           (VOF) überarbeitet. Zur Inkraftsetzung dieser aktualisierten\nBereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der          Vorschriften war die Anpassung der Anwendungsbefehle\nEnergieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) tritt am         der §§ 4 bis 6 erforderlich.\n11. Juni 2010 in Kraft. Mit ihr treten aufgrund der statischen     Schließlich setzt die Verordnung die von der EU angepass-\nVerweisungen in den §§ 4 bis 6 der VgV:                          ten und ab dem 1. Januar 2010 geltenden europäischen\n–– Abschnitt 2, Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung          Schwellenwerte in der VgV und der SektVO sowie die ver-\n   für Bauleistungen (VOB/A) in der Ausgabe 2009 vom 31.         gaberechtlichen Regeln der Energieeffizienzrichtlinie um.\n   Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober 2009), geän-            Insbesondere folgende Neuregelungen und Änderungen\n   dert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010                sind zu beachten bzw. zur Kenntnis zu nehmen:\n   (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. S. 940),\n                                                                             2. Zu den Änderungen im Einzelnen\n–– Abschnitt 2, Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung\n   für Leistungen – Teil A (VOL/A) in der Ausgabe 2009           Zu § 2 VgV – Schwellenwerte\n   vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. De-               Mit der Änderung ist die jüngste Verordnung der EG zur\n   zember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19.           Regelung der Schwellenwerte ab 1. Januar 2010, Verordnung\n   Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010,              (EG) Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L 314\n   S. 755) und                                                   vom 01.12.2009, S. 64) in deutsches Recht umgesetzt.",
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Allgemein\n   Der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen           Die Neufassung der VOB Teil A zielt darauf, das Vergabe-\n   oberster und oberer Bundesbehörden sowie vergleichba-        recht zu vereinfachen, den Regelungsumfang zu reduzieren\n   rer Bundeseinrichtungen wird auf 125.000 € (bisher           und die Transparenz auch bei den Vergaben nach Abschnitt\n   133.000 €) herabgesetzt.                                     1 zu erhöhen. Wesentliche formale Änderungen ergaben sich\n                                                                durch die Straffung der Struktur, der Abschnitt 1 umfasst\n   Im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur\n                                                                nunmehr nur noch 22 statt bisher 32 Paragraphen und der\n   für Waren, die im Anhangs V der Richtlinie 2004/18/EG        Abschnitt 2 umfasst 23 statt 33 Paragraphen. Die Straffung\n   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.            wurde dadurch erzielt, dass Bestimmungen, die thematisch\n   März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur           zusammengehören, wie beispielsweise die §§ 11 (Ausfüh-\n   Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und         rungsfristen), 12 (Vertragsstrafen und Beschleunigungsver-\n   Dienstleistungsaufträge aufgeführt sind.                     gütung), 13 (Verjährung der Mängelansprüche), 14 (Sicher-\n–– Zu Nummer 2 VgV – vormals Nummer 3 – (Schwellen-             heitsleistung) und 15 (Änderung der Vergütung) der VOB\n                                                                2006, einheitlich in einem neuen § 9 (Vertragsbedingungen)\n   wert für alle anderen Liefer- und Dienstleistungen)\n                                                                zusammengefasst wurden. Andere vergleichbare Beispiele\n   Der Schwellenwert für alle anderen Liefer- und Dienst-       betreffen die Regelungen über die Fristen und die Regelun-\n   leistungen wird auf 193.000 € (bisher 206.000 €) herabge-    gen über die Prüfung und Wertung von Angeboten, die\n   setzt.                                                       ebenfalls jeweils in einem Paragraphen zusammengefasst\n                                                                wurden. Neben der Anpassung der Struktur der Vergabe-\n–– Zu Nummer 3 VgV – vormals Nummer 4 – (Schwellen-             ordnungen, wurde auch das verwendete vergaberechtlich re-\n   wert für Bauaufträge)                                        levante Vokabular, soweit wie möglich, vereinheitlicht. Die\n   Der Schwellenwert für Bauleistungen wird auf 4.845.000       Änderung der Nummerierung der Paragraphen in Absätze\n                                                                und in der weiteren Abstufung in Nummern und in Buch-\n   € (bisher 5.150.000 €) herabgesetzt.\n                                                                staben folgt Rechtsförmlichkeitsvorgaben und entspricht\nZu § 3 VgV – Schätzung des Auftragswerts                        dem Nummerierungsaufbau von Gesetzen und Verordnun-\n                                                                gen. Beibehalten wurde die Gliederung der VOB/A in Ab-\n Die geänderte Überschrift verdeutlicht, dass für jeden\n                                                                schnitte (sogenanntes Schubladensystem), wobei die Ab-\nAuftrag der Auftragswert zu schätzen ist und es sich stets      schnitte 3 und 4 aufgrund der neuen Sektorenverordnung\num einen Auftragswert handelt.                                  entfallen sind. Der Abschnitt 2 sieht, wie bisher, eine Gliede-\n  Die bisherige Regelung zur Definition von Rahmenverträ-       rung in Basis- und a-Paragraphen vor. Zu den wesentlichen\ngen (Absatz 8) ist entfallen, sie findet sich in der Vergabe-   inhaltlichen Änderungen zählen u. a. die zur Vereinfachung\nund Vertragsordnung für Leistungen (§ 4 VOL/A) wieder.          und Vereinheitlichung eingeführten Schwellenwerte als Aus-\n                                                                nahmetatbestände für die Durchführung von Beschränkten\nZu § 4 VgV – Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen           Ausschreibungen oder Freihändigen Vergaben. Ferner wur-\n                                                                den aufgrund von Erfahrungswerten aus der Praxis, im Inte-\n  Der Anwendungsbefehl in Absatz 1 wurde aufgrund der\n                                                                resse eines umfassenden Wettbewerbs, Regelungen aufge-\nNovellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leis-\n                                                                nommen, nach denen fehlende Erklärungen und Nachweise\ntungen – Teil A (VOL/A) und deren Veröffentlichung im\n                                                                nachgereicht werden können. Eine einzelne fehlende Preis-\nBundesanzeiger aktualisiert.                                    angabe führt nicht mehr zwangsläufig zum Ausschluss des\n   Zur Umsetzung des vergaberelevanten Teils der Energie-       Angebots, vielmehr kann das betreffende Angebot unter be-\neffizienzrichtlinie, wurde der Absatz 6 neu aufgenommen.        stimmten Voraussetzungen dennoch gewertet werden. Mit\nDie Aufnahme dieser Regelung soll die Bedeutung der Be-         diesen Regelungen soll der Ausschluss von Angeboten aus\nrücksichtigung von Energieeffizienzkriterien bei der Be-        vielfach rein formalen Gründen verhindert und damit die\nschaffung nach der Vergabeordnung für Leistungen hervor-        Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Angebote nicht\n                                                                unnötig reduziert werden. Weitere wesentliche inhaltliche\nheben. Die Regelung bezieht sich insbesondere auf die\n                                                                Änderungen sind u. a. die Einschränkung der Möglichkeit\nBeschaffung von technischen Geräten und Ausrüstungen.\n                                                                Sicherheitsleistungen zu verlangen. Diese Regelung dient\nZu § 5 VgV – Vergabe von freiberuflicher Leistungen             insbesondere der Entlastung von kleinen und mittleren Un-\n                                                                ternehmen. Zur Erhöhung der Transparenz auch im Bereich\n  Der Anwendungsbefehl wurde aufgrund der Novellie-             der nationalen Vergaben wurden Regelungen über eine ex-\nrung der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistun-       ante- und ex-post-Transparenz eingeführt.\ngen (VOF) und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger\naktualisiert.\n                                                                Zu den Änderungen im Einzelnen\nZu § 6 VgV – Vergabe von Bauleistungen\n  Der Anwendungsbefehl wurde aufgrund der Novellie-                                    III. 1. VOB/A\nrung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen\n                                                                                         Abschnitt 1\n(VOB) und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger ak-\ntualisiert.                                                     Zu § 2 VOB/A – Grundsätze",
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            "content": "Seite 882                                               GMBl 2010                                                    Nr. 42\n\n   Das Transparenzgebot wurde ausdrücklich in den Grund-         Bei dem neu gestalteten Paragraphen wurde neben der ein-\nsätzen der Vergabe verankert. Der Wettbewerb wird durch        gangs erläuterten Zusammenfassung mehrerer Paragraphen\ntransparente Vergabeverfahren hergestellt, d.h. Transparenz    der VOB 2006 (§§ 11, 12, 13, 14 und 15 der VOB 2006) zu\nist ein Mittel zur Herstellung des Wettbewerbs. Den Grund-     einem einheitlichen Paragraphen auch eine wesentliche in-\nsätzen wurden auch die Regelung, nach der ein Vergabever-      haltliche Änderung vorgenommen. Sie betrifft den Verzicht\nfahren nicht zum Zwecke der Markterkundung erfolgen            auf Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und in\ndarf, und die Regelung, nach der Leistungen erst auszu-        der Regel auch für Mängelansprüche bei Aufträgen bis zu\nschreiben sind, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt    einer Auftragssumme von 250.000 € ohne Umsatzsteuer.\nsind, zugeordnet.                                              Diese Regelung zielt auf eine Entlastung von kleinen und\n                                                               mittleren Unternehmen ab.\nZu § 3 VOB/A – Arten der Vergabe\n                                                               Zu § 12 VOB/A – Bekanntmachung, Versand der Vergabe-\n  Für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibun-          unterlagen\ngen (§ 3 Absatz 3) und Freihändigen Vergaben (§ 3 Absatz 4)\nwurden, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung, Schwel-         Die Veröffentlichung von Öffentlichen Ausschreibungen\nlenwerte als Ausnahmetatbestände aufgenommen. Danach           auf einem zentralen Internetportal kann für Teilnehmer an\nkönnen Beschränkte Ausschreibungen, je nach Gewerk, bei        Vergabeverfahren zu deutlichen Erleichterungen und zu\neinem Auftragswert ohne Umsatzsteuer bis zu 50.000 € bzw.      Kosteneinsparungen führen. Daher verweist die Regelung\n100.000 € bzw. 150.000 € durchgeführt werden. Entspre-         nach Absatz 1 Nummer 2 nunmehr ausdrücklich auf die\nchendes gilt auch für Freihändige Vergaben bis zu einem        Möglichkeit, Ausschreibungen auf der Internetplattform\nAuftragswert von 10.000 € ohne Umsatzsteuer.                   www.bund.de zu veröffentlichen.\n\nZu § 4 VOB/A – Vertragsarten                                      Alle Angaben, die in den Bekanntmachungen bzw. im An-\n                                                               schreiben und in den Vertragsunterlagen aufzunehmen sind,\n  Die bisherigen Regelungen zum Selbstkostenerstattungs-       sind nunmehr in § 12 Absatz 1 Nummer 2 aufgelistet. Die\nvertrag finden kaum Anwendung und wurden daher gestri-         verwendeten Begrifflichkeiten und die Reihenfolge der Auf-\nchen.                                                          listung orientiert sich dabei am Anhang VII der Vergabeko-\nZu § 5 VOB/A – Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe        ordinierungsrichtlinie.\n                                                               Zu § 13 VOB/A – Form und Inhalt der Angebote\n   Die Regelung über die Trennung in Fachlose sowie Auf-\nteilung in Lose wurde der Regelung des § 97 Absatz 3 GWB         Absatz 1 wurde weiter aufgegliedert. Die Bestimmungen\nangenähert.                                                    der Nummer 3 (geforderte Preise) und der Nummer 4 (ge-\n                                                               forderte Erklärungen und Nachweise) korrespondieren nun\nZu § 6 VOB/A – Teilnehmer am Verfahren\n                                                               mit den unterschiedlichen Bestimmungen des § 16 (Prüfung\n  Durch Umkehrung der Reihenfolge der Regelungen wird          und Wertung der Angebote).\ndie Bedeutung des Präqualifikationsverfahrens beim Nach-\n                                                                 Hinsichtlich elektronisch übermittelter Angebote wurde\nweis der Eignung betont und gestärkt. Dies kommt u. a.\n                                                               zur Klarstellung im Absatz 1 Nummer 2 aufgenommen, dass\nauch dadurch zum Ausdruck, dass die zum Nachweis der\n                                                               die Verschlüsselung bis zur Eröffnung des ersten Angebots\nEignung vorzulegenden Erklärungen deckungsgleich sind\n                                                               aufrechterhalten bleiben muss.\nmit denen, die im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens\nvorzulegen sind. Die Möglichkeit, die Eignung über Einzel-     Zu § 14 VOB/A – Öffnung der Angebote, Eröffnungster-\nnachweise nachzuweisen, wird allerdings beibehalten und        min\ndahingehend vereinfacht, dass zunächst auch Eigenerklärun-       Zur Vereinheitlichung der Vergabeordnungen wurde Ab-\ngen ausreichend sind. Diese sind nur von den Bietern der en-   satz 4 Nummern 1 und 2 ergänzt und mit einigen redaktio-\ngeren Wahl durch Bescheinigungen zuständiger Stellen zu        nellen Änderungen versehen. Niederschriften sind nunmehr\nverifizieren.                                                  auch in elektronischer Form zulässig.\nZu § 7 VOB/A – Leistungsbeschreibung                           Zu § 15 VOB/A – Aufklärung des Angebotsinhalts\n  Zur Vermeidung einer möglichen Wettbewerbsverzerrung            Das Verhandlungsverbot bei Ausschreibungen wird nun-\ndurch Bedarfspositionen in Leistungsverzeichnissen wurde       mehr dadurch klargestellt, dass der Begriff Verhandlung\ndie Regelung verschärft. Danach sind Bedarfspositionen         durch den Begriff der Aufklärung ersetzt wurde. Ferner ist\nnunmehr grundsätzlich nicht in Leistungsverzeichnissen         in Korrespondenz mit der Regelung, nach der Nachweise\nvorzusehen.                                                    und Erklärungen nachgereicht werden können, bei Absatz 2\n   Der § 7 (Mitwirkung von Sachverständigen) der VOB/A         eingefügt, dass den Bietern eine Frist für geforderte Aufklä-\n2006 wurde wegen mangelnder Relevanz für die Praxis ge-        rungen und Angaben gegeben werden kann. Ihre Angebote\nstrichen.                                                      bleiben unberücksichtigt, falls sie diese unbeantwortet ver-\n                                                               streichen lassen.\nZu § 8 VOB/A – Vergabeunterlagen\n                                                               Zu § 16 VOB/A – Prüfung und Wertung der Angebote\n   Der Paragraph wurde insgesamt neu geordnet und über-\nsichtlicher gestaltet, Dopplungen – gleiche Regelungsinhalte     Neben der Zusammenfassung der §§ 23 und 25 der VOB\nin mehrere Paragraphen – wurden beseitigt. Nunmehr sind        2006 zu einem einheitlichen Paragraphen, ist auch eine syste-\n                                                               matische und mit Überschriften versehene Neugliederung\nzuerst die Unterlagen für das Anschreiben und anschließend\n                                                               erfolgt. Wesentliche inhaltliche Änderungen wurden bei den\ndie Vertragsunterlagen genannt. Ferner sind die notwendi-\n                                                               Ausschlussgründen aufgenommen. Nach den neuen Rege-\ngen Angaben die in der Bekanntmachung anzugeben sind,\n                                                               lungen sind Angebote zuzulassen, die lediglich formale oder\n§ 12 zugeordnet und nur noch dort genannt.\n                                                               unwesentliche Mängel beinhalten. Damit soll die hohe Aus-\nZu § 9 VOB/A – Vertragsbedingungen                             schlussrate reduziert und ein umfassender Wettbewerb si-",
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            "content": "Nr. 42                                                  GMBl 2010                                               Seite 883\n\nchergestellt werden. Das Fehlen von Nachweisen oder Er-          Um Dopplungen zu vermeiden und zur Verschlankung\nklärungen     (z.B.    auch     eine   Bieterangabe      im    beizutragen, verweist die neue Regelung nunmehr nur noch\nLeistungsverzeichnis) ist nach Absatz 1 Nummer 3 kein          auf § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Anhangs II der Verordnung\nAusschlussgrund, wenn Bieter die Nachweise und Erklärun-       (EG) Nr. 1564/2005.\ngen innerhalb einer festzusetzenden Frist nachreichen. Fer-    Zu § 12a VOB/A – Vorinformation, Bekanntmachung, Ver-\nner können nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Angebote         sand der Vergabeunterlagen\ngewertet werden, wenn lediglich eine unwesentliche Preisan-\ngabe fehlt und sich durch die Wertung mit dem höchsten            Auch hier wird wie beim § 8a, bezüglich der Bekanntma-\nWettbewerbspreis für diese Position die Bieterreihenfolge      chung, nur noch auf § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Anhangs\nnicht verändert.                                               II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 verwiesen.\n\nZu § 19 VOB/A – Nichtberücksichtigte Bewerbungen und           Zu § 16a VOB/A – Wertung der Angebote und § 18 a Be-\n                                                               kanntmachung der Auftragserteilung\nAngebote\n                                                                 Wie bei § 6a wurden auch hier weitere Anpassungen an die\n  In Korrespondenz mit der Schwellenwertregelung nach\n                                                               Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie vorge-\n§ 3 Nummer 3 ist im Absatz 5 vorgeschrieben, dass, soweit\n                                                               nommen. In § 16a durch den eingefügten Zusatz „und deren\nvon der Schwellenwertregelung Gebrauch gemacht wird, bei       Gewichtung“ und im § 18a durch die Klarstellung, dass alle\nAufträgen ab einem Auftragswert von 25.000 € ohne Um-          Aufträge, die dem Anwendungsbereich des 2. Abschnitts\nsatzsteuer, über die beabsichtigte Ausschreibung auf Inter-    zugeordnet sind, bekannt zu machen sind.\nnetportalen zu informieren ist. Rechtsansprüche der Bieter\nkönnen damit aber nicht begründet werden.                                         Abschnitte 3 und 4\nZu § 20 VOB/A – Dokumentation                                  Aufgrund der am 29. September 2009 in Kraft getretenen\n                                                               Sektorenverordnung (SektVO), werden die Abschnitte 3\n  Der Mindestinhalt der Dokumentation war bisher nur für       und 4 ersatzlos gestrichen.\nVergaben nach dem 2. Abschnitt vorgegeben. Die Regelung\nwurde auf den Basisparagraphen übertragen und gilt nun-\nmehr auch bei Vergaben nach dem 1. Abschnitt. Zur Erhö-                              III. 2. VOB/B\nhung der Transparenz sind ferner nach Absatz 3 über alle       Die Regelungen der VOB/B werden Unternehmen, juristi-\ndurchgeführten Beschränkten Ausschreibungen ab 25.000 €        schen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-\nund über alle Freihändigen Vergaben ab 15.000 €, jeweils       rechtlichen Sondervermögens zur Anwendung empfohlen.\nohne Umsatzsteuer, Veröffentlichungen / Informationen auf      Dies stellt die eingefügte Fußnote nunmehr klar. Sie sind\ndem Internetportal einzustellen.                               nicht zur Anwendung gegenüber Verbrauchern vorgesehen.\n                                                               Die Regelungen von § 16 Absatz 5 Nrn. 3 und 4 verweisen\n                       Abschnitt 2                             aus vorgenanntem Grund nur noch auf Absatz 2 des § 288\nNeben der entsprechend Abschnitt 1 geänderten Struktur,        BGB.\nergab sich ein weiterer Änderungsbedarf aufgrund von An-\npassung an die Vergabekoordinierungsrichtlinie – soweit                             III. 3. VOB/C\nauch optionale Regelungen umgesetzt werden sollten – und\n                                                               Die VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertrags-\nder Anpassung an die Neufassung des Gesetzes gegen Wett-\n                                                               bedingungen für Bauleistungen (ATV), welche gleichzeitig\nbewerbsbeschränkungen (GWB).\n                                                               auch als DIN-Normen herausgegeben werden. Durch die\nZu § 1a VOB/A – Anwendung der a-Paragraphen                    ständige Weiterentwicklung im technischen Bereich sind die\n                                                               ATVen hinsichtlich ihrer praxisgerechten Anwendung zu\n  Die Definition des Begriffs der Bauaufträge ist an die ge-   überprüfen und entsprechend zu aktualisieren. S. wurden\nänderte Definition nach § 99 Absatz 3 GWB angepasst wor-       durch die Hauptausschüsse Hochbau und Tiefbau (HAH\nden.                                                           und HAT) insgesamt 18 ATVen materiell fortgeschrieben.\nZu § 5a VOB/A – Vergabe nach Losen                             Auch war eine redaktionelle Überarbeitung aller ATVen er-\n                                                               forderlich. Diese erfolgte im Abschnitt 0 der ATVen und\n   Da die Regelung über die Aufteilung und Trennung in         umfasste die Änderung des Verweises auf die VOB/A, in der\nFach- und Teillose im Basisparagraphen nicht vollumfäng-       die Leistungsbeschreibung nicht mehr in § 9 VOB/A, son-\nlich der des § 97 Absatz 3 GWB entspricht, ist § 5 Absatz 2    dern in § 7 VOB/A geregelt ist. Darüber hinaus wurden ins-\nfür Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte nach der Ver-     gesamt 22 ATVen redaktionell überarbeitet. Zwei ATVen er-\ngabeverordnung nicht anzuwenden. In diesen Fällen gilt die     hielten neue Titel.\nRegelung des GWB.\n                                                                  Erstmalig wurde auch eine ATV zurückgezogen (ATV\nZu § 6a VOB/A – Teilnehmer am Wettbewerb                       DIN 18310 „Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und\n                                                               Küstendünen“), weil man sich darauf verständigen konnte,\n  Zur weiteren Umsetzung von Bestimmungen der Verga-           für den Regelungsbereich die Zusätzlichen Technischen Ver-\nbekoordinierungsrichtlinie wurden einige Anpassungen und       tragsbedingungen – Wasserbau (ZTV – W) für Böschungs-\nErgänzungen vorgenommen. Dies betrifft Absatz 2 und 7.         und Sohlensicherungen zu benutzen.\nFerner wurde Absatz 10 umformuliert, da die ursprüngliche\nFassung dahingehend interpretiert wurde, dass alle Fähigkei-   Folgende ATV wurden redaktionell und fachtechnisch über-\nten der Nachunternehmer sogleich mit Angebotsabgabe            arbeitet.\nnachzuweisen sind. Nunmehr reicht es aus, wenn der Nach-       ATV DIN 18299\t\u0007„Allgemeine Regeln für Bauarbeiten je-\nweis innerhalb einer festzusetzenden Frist erbracht wird.                     der Art“\nZu § 8a VOB/A – Vergabeunterlagen                              ATV DIN 18300       „Erdarbeiten“",
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Inkrafttreten und Aufhebung Erlasse\n                                                                                alter Rechtslage\nATV DIN 18314\t\u0007„Spritzbetonarbeiten“\n                                                          Dieser Erlass tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.\nATV DIN 18316\t\u0007„Verkehrswegebauarbeiten – Oberbau-\n               schichten mit hydraulischen Bindemit-      Mit diesem Datum tritt der Erlass zur Einführung der VOB\n               teln“                                      2006 < B 15 – O 1095 – 524 > vom 30. Oktober 2006 außer\n                                                          Kraft\nATV DIN 18317\t\u0007„Verkehrswegebauarbeiten – Oberbau-\n               schichten aus Asphalt“                     Die Geltung der Erlasse < B 15 – 8163.6/1 > vom 27. Januar\n                                                          2009 und < B15 – 8161.3/2-1 > vom 17. Februar 2009 bleiben\nATV DIN 18318\t\u0007„Verkehrswegebauarbeiten – Pflaster-       hiervon unberührt. Die darin enthaltenen von den in Kraft\n               decken und Plattenbeläge in ungebun-       getretenen VOB/A und VOL/A abweichenden Regelungen\n               dener Ausführung, Einfassungen“            sind unbeschadet der sonstigen Regelungen bis zum Ablauf\nATV DIN 18319    „Rohrvortriebsarbeiten“                  dieses Jahres weiterhin anzuwenden.\nATV DIN 18320    „Landschaftsbauarbeiten“\n                                                          Berlin, den 10. Juni 2010\nATV DIN 18321    „Düsenstrahlarbeiten“\n                                                          B 15 – 8163.6/1\nATV DIN 18322    „Kabelleitungstiefbauarbeiten“\nATV DIN 18331    „Betonarbeiten“                                         Bundesministerium für Verkehr\n                                                                           Bau und Stadtentwicklung\nATV DIN 18334    „Zimmer- und Holzbauarbeiten“\n                                                                                      Im Auftrag\nATV DIN 18336    „Abdichtungsarbeiten“\nATV DIN 18338\t\u0007„Dachdeckungs-         und   Dachabdich-                          Günther Hoffmann\n               tungsarbeiten“\n                                                          per E-Mail\nATV DIN 18339    „Klempnerarbeiten“\n                                                          – Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung\nATV DIN 18340    „Trockenbauarbeiten“                     – Bauverwaltungen der Länder\n\nATV DIN 18349    „Betonerhaltungsarbeiten“                                                           GMBl 2010, S. 880\nATV DIN 18353    „Estricharbeiten“\nATV DIN 18354    „Gussasphaltarbeiten“\n                                                                                  Erlass\nATV DIN 18355    „Tischlerarbeiten“\n                                                          Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen\nATV DIN 18356    „Parkettarbeiten“                                   des Bundes (VHB), Ausgabe 2008\nATV DIN 18357    „Beschlagarbeiten“                       hier:     elektronische Austauschlieferung Stand Mai\nATV DIN 18358    „Rollladenarbeiten“                                2010\n\nATV DIN 18360    „Metallbauarbeiten“                      Bezug: Bezugserlass 1:\t\u0007B I 2 – O 1082 – 87/73\n                                                          \t\t\t                     vom 14. Dezember 1973\nATV DIN 18363\t\u0007„Maler- und Lackierarbeiten – Be-\n               schichtungen“                                Bezugserlass 2:\t\u0007B 15 – 8164.2/1\n                                                          \t\t\t                vom 2. Juni 2008\nATV DIN 18364\t\u0007„Korrosionsschutzarbeiten an Stahl-\n               bauten“                                      Bezugserlass 3:\t\u0007B 15 – 8164.2/2\n                                                          \t\t\t                vom 26. August 2009\nATV DIN 18365    „Bodenbelagarbeiten“\nATV DIN 18367    „Holzpflasterarbeiten“                                                   I.\nATV DIN 18379    „Raumlufttechnische Anlagen“             Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnah-\nATV DIN 18380\t\u0007„Heizanlagen und zentrale Wasserer-        men des Bundes (VHB) wurde mit Bezugserlass 1 eingeführt\n               wärmungs-anlagen“                          und liegt derzeit in der mit Bezugserlass 2 eingeführten Fas-\n                                                          sung VHB – Ausgabe 2008 vor. Die Umsetzung der durch\nATV DIN 18381\t\u0007„Gas-, Wasser- und Entwässerungsan-        die Bund-Länder-Arbeitsgruppe beständig fortgeschriebe-\n               lagen innerhalb von Gebäuden“\n                                                          nen Richtlinien und Formblätter des VHB liegt derzeit in\nATV DIN 18385\t\u0007„Förderanlagen,     Aufzugsanlagen,        der mit Bezugserlass 3 eingeführten Aktualisierung August\n               Fahrtreppen und Fahrsteige“                2009 vor.",
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            "content": "Nr. 42                                                  GMBl 2010                                                  Seite 885\n\n  Hiermit erfolgt der elektronische Austausch zum Stand        oder E-Mail eingefügt. Die Änderung der Richtlinie 338 be-\nMai 2010 für Baumaßnahmen der Dritten auf der Homepage         inhaltet die Regelungen des § 101b GWB (beide geänderte\ndes Bundesministeriums für Verkehr, Bauwesen und Stadt-        Richtlinien wurden bereits zum 26.8.2009 eingeführt).\nentwicklung unter\n                                                               2.   Die wesentlichen Änderungen der Formblätter\n  www.bmvbs.de/Bauwesen/Bauauftragsvergabe/Vergabe-\nhandbuch.                                                      In allen „betroffenen“ Formblättern wurde der Begriff „An-\n                                                               gebot für“ durch „Leistung“ ersetzt.\n Für Baumaßnahmen des Bundes werden die ARES-For-\nmulare direkt versendet.                                         Die Erläuterungen zu den Änderungen in den Formblät-\n                                                               tern Aufforderung zur Angebotsabgabe (211), Bewerbungs-\n  Eine neue Gesamtausgabe des VHB ist mit dem elektroni-       bedingungen (212, 212EG), Angebotsschreiben (213,\nschen Austausch nicht verbunden, es bleibt bei der Ausgabe     213EG) und Zusätzliche Vertragsbedingungen (215) gelten\n2008.                                                          im Wesentlichen ebenso für die entsprechenden Formblätter\n                                                               für Zeitvertragsarbeiten und VOL-Leistungen.\n                            II.                                  In den Bekanntmachungsformblättern (121 und 122)\nNeben redaktionellen Anpassungen wurden folgende inhalt-       erfolgte zunächst die Anpassung an die Reihenfolge der zu\nliche Änderungen eingearbeitet (siehe hierzu auch Anlage 1):   fordernden Angaben gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2009.\n                                                               Die zu fordernden Eignungsnachweise (Buchstabe u) wur-\n1.   Die wesentlichen Änderungen in den Richtlinien            den in zwei „Gruppen“ unterteilt. Zum einen erfolgte der\nIn der Richtlinie 100 wurde die Ziffer 6 (Dokumentation/       Verweis auf die Eintragung in die Liste des Vereins für die\nVergabevermerk) neu gefasst und u.a. die Neuregelung zur       Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V. bzw. wurde für\nEx-Post-Transparenz (Bekanntmachung vergebener Aufträ-         die Unternehmen, die ihre Eignung per Einzelnachweis füh-\nge) aufgenommen.                                               ren wollen, auf das neue Formblatt 124 und die Stelle, wo\n                                                               dies erhältlich ist, verwiesen. Die zweite „Gruppe“ betrifft\n  Die Richtlinien 111 wurden um die Regelungen zur Ex-         die sog. auftragsabhängigen Nachweise.\nAnte-Transparenz (Ankündigung einer Beschränkten Aus-\nschreibung) ergänzt, außerdem wurde festgelegt, dass auch        Die Formblätter 211 und 211EG erhielten (in Anglei-\nbei Unterschreiten der in der VOB/A 2009 eingeführten          chung an die Bereiche Straßenbau und Wasserbau) eine ge-\nWertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen zunächst zu        änderte Reihenfolge. Außerdem erfolgte auch hier die Tren-\nprüfen (und das Ergebnis zu dokumentieren) ist, ob eine Öf-    nung in die auftragsunabhängigen (PQ-Liste oder Formblatt\nfentliche Ausschreibung geboten ist. Außerdem wurde klar       124) und die auftragsabhängigen Eignungsnachweise. Die\ngestellt, dass bei Anwendung der Wertgrenzen für die Frei-     Vorlagefrist für das Formblatt 223 wurde (wie für alle Erklä-\nhändige Vergabe stets mehrere Angebote einzuholen sind.        rungen/Nachweise in § 16 Abs.1 Nr. 3 VOB/A 2009) auf\nDie Richtlinie zu den Besonderen Vertragsbedingungen           sechs Kalendertage reduziert.\nenthält jetzt die Verpflichtung, Abweichungen von den Vor-       Aus den Bewerbungsbedingungen (212 und 212EG) wur-\ngaben für die Sicherheitsleistungen im Vergabevermerk/in       den alle Regelungen gestrichen, die bereits in der VOB ent-\nder Dokumentation zu begründen.                                halten bzw. durch die neuen Regelungen zur Vollständigkeit\n  Die umfangreichste Änderung hat die Richtlinie 321 (Prü-     von Angeboten überholt sind. Aufgenommen wurde eine\nfen und Werten) erfahren.                                      Regelung zum Umgang mit Erklärungen/Unterlagen, die die\n                                                               Vergabestelle erst nach Angebotseröffnung fordert (z.B. Na-\n  Die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1c VOB/A 2009 wurde         men von Nachunternehmern, Verpflichtungserklärungen).\nwie folgt umgesetzt: Die Entscheidung darüber, ob es sich\num eine unwesentliche Position handelt, wird von der Fach-        Die Angebotsschreiben wurden um die Erklärungen re-\naufsicht führenden Ebene getroffen. Ist das der Fall erfolgt   duziert, die im Formblatt 124 enthalten sind. Für Preisnach-\nzunächst die rechnerische Prüfung. Das betreffende Ange-       lässe wurde (wie in den Bereichen Straßenbau und Wasser-\nbot wird zuerst mit dem Betrag 0,00 Euro und anschließend      bau) festgelegt, dass diese gleichermaßen für Haupt- und alle\nmit dem höchsten in dieser Position angebotenen Einheits-      Nebenangebote angeboten werden müssen. Die Regelung\npreis gerechnet. Verändert sich die Bieterreihenfolge, wird    zur selbstgefertigten Kurzfassung des LV wurde in eine akti-\ndas Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Ändert sich        ve Erklärung (Ankreuzkästchen) umgewandelt.\ndie Bieterreihenfolge nicht und handelt es sich um das wirt-     Alle Regelungen zu Sicherheitsleistungen wurden im\nschaftlichste Angebot, kommt der Vertrag ohne die Leistung     Formblatt 214 konzentriert, so dass keine Aufteilung mehr\nin der entsprechenden Position zustande. Die Vergütung für     auf Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen erfolgt.\ndiese Leistung wird ggf. nach Auftragserteilung vereinbart\nund richtet sich nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B.                     Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen sind in Ihrer\n                                                               neuen Fassung wesentlich kürzer geworden. Zusätzliche\n  Die Eignungsprüfung erfolgt anhand der Eigenerklärun-\n                                                               Vertragsbedingungen, die die VOB enthält, sind ebenso ent-\ngen im neuen Formblatt 124 (siehe unter Neue Formblätter).\n                                                               fallen wie solche Regelungen, die die Privilegierung der\nVon den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl gelan-\n                                                               VOB/B gefährden könnten. Für die Vertragsbedingungen\ngen, wird die Vorlage der Bestätigungen, die im Formblatt\n                                                               zum Nachunternehmereinsatz wurde durch den Zusatz (an-\n124 benannt sind, gefordert. Werden diese nicht oder nicht\n                                                               dere Unternehmen) in der Überschrift deutlich gemacht,\nrechtzeitig vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen. So-\n                                                               dass sich diese Regelungen gleichermaßen auf die Unterneh-\nwohl für die Anforderung der Bestätigungen als auch für\n                                                               men erstreckt, deren Fähigkeiten sich der Bieter/Auftrag-\ndiese selbst, ist Textform ausreichend.\n                                                               nehmer in EG-Verfahren bedient. Für Regelungen, die von\n  In der Richtlinie 334EG wurden die Regelungen des            den Öffnungsklauseln der VOB/B Gebrauch machen (z.B.\nGWB zur Information von Bewerbern und zur möglichen            Abnahme) erfolgte eine Klarstellung, dass mit den ZVB/E\nVerkürzung der „Wartefrist“ bei Information per Telefax        das Verlangen durch den Auftraggeber ausgesprochen wird.",
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            "content": "Seite 886                                               GMBl 2010                                                   Nr. 42\n\nDie Regelung zum Tag der Zahlung ist aufgrund der Recht-       enthält jeder Punkt auch die Angabe der vorzulegenden Be-\nsprechung des EuGH (C-306/06 vom 3.4.2008) entfallen.          stätigungen, falls das Angebot in die engere Wahl gelangt.\n  Im Formblatt 227EG wurde für das Wertungskriterium             Da sowohl im Rahmen der Präqualifizierung als auch bei\nPreis der Faktor, ab dem ein Angebot „0“ Punkte erhält,        Verwendung des Formblattes 124 Referenzbescheinigungen\n(wieder) auf 2 hochgesetzt, um eine einheitliche Regelung      vorzulegen sind, hat die Arbeitsgruppe „Vergabehandbuch“\nmit den Bereichen Straßenbau und Wasserbau herzustellen.       in ihrer 234. Sitzung im September 2009 ein Formblatt für\n                                                               eine Referenzbescheinigung entwickelt, um ein einheitliches\n  Die Formblätter zum Nachunternehmereinsatz, zum              Vorgehen zu sichern. Das Formblatt gibt Auskunft darüber,\nEinsatz benannter Unternehmen sowie die Verpflich-             ob die Leistung vertragsgerecht, im Ergebnis vertragsgerecht\ntungserklärung wurden in ihrer Form denen der Bereiche         (z.B. bei vorübergehender Verweigerung der Abnahme we-\nStraßenbau und Wasserbau angeglichen.                          gen wesentlicher Mängel) oder nicht vertragsgerecht er-\n                                                               bracht wurde.\n   Absageschreiben (334EG, 335, 638EG) wurden an die ge-\nänderten Ausschlussregelungen der VOB/A bzw. VOL/A\nangepasst (Ausschluss erst, wenn geforderte Erklärungen                                         III.\nauch nach Nachforderung nicht vorgelegt werden). In Ziffer     Inhaltlich übernommen wurde der Erlass B 15 – 8164.2/2\n1 wurde „Formale Prüfung“ durch „Angebotsprüfung“ er-          vom 26. August 2009.\nsetzt, da ein angebotenes Produkt, welches die Bedingungen\nder Ausschreibung nicht erfüllt und entsprechend der Recht-    (Zu weiteren Änderungen siehe Anlage).\nsprechung der Vergabekammern und Vergabesenate an den\nOberlandesgerichten als Änderung an den Vergabeunterla-                                         IV.\ngen zu werten ist, erst bei der technischen Prüfung festge-\n                                                               Alle geänderten Richtlinien und Formblätter haben in der\nstellt wird.\n                                                               Fußzeile die Ergänzung „Stand Mai 2010“ erhalten. In der\n  Die Bürgschaftsurkunden Formblätter 421 und 422              Lesefassung sind die Änderungen (mit Ausnahme der Para-\nwurden an die geänderten Zusätzlichen Vertragsbedingun-        grafenverweise) durch eine seitliche Linie gekennzeichnet.\ngen angepasst.\n   Das Formblatt 637 ist komplett entfallen, da die zugrunde   Berlin, den 10. Juni 2010\nliegende Regelung in der VOL/A 2009 nicht mehr existiert.      B 15 – 8164. 2/2\n\n3.   Die neuen Formblätter\n                                                                                 Bundesministerium für Verkehr,\nIn das VHB 2008 werden mit der Aktualisierung Mai 2010 4                           Bau und Stadtentwicklung\nneue Formblätter eingeführt. Es handelt sich dabei um die\n                                                                                              Im Auftrag\nFormblätter 113 (Angaben für die Ex-ante-Transparenz),\n124 (Eigenerklärungen zur Eignung), 341 (Angaben für die                                   Günther Hoffmann\nEx-post-Transparenz) und 442 (Referenzbescheinigung im\nRahmen der Präqualifizierung des Unternehmens).                Nur per E-Mail\n  Das Formblatt 124 wird eingeführt, weil für Bundesbau-       – Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung\n                                                               – Bauverwaltungen der Länder\nmaßnahmen die für die Eignungsprüfung zu fordernden An-\n                                                               gemäß Verteiler “Erlasse”\ngaben und Unterlagen an der Anlage 1 und dem Anhang 1\nder „Leitlinie für die Durchführung eines PQ-Verfahrens“\nausgerichtet wurden. Neben den geforderten Erklärungen",
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            "content": "Nr. 42                                                      GMBl 2010                                               Seite 887\n\n        Anlage zum Erlass B 15 – 8164.2/2 vom 10. Juni 2010\n\n\n\n Teil         Dateibezeichnung/                                       Änderungen/Begründungen\n              Bezeichnung der\n              Richtlinien, Formblätter\n              Sachwortverzeichnis           Korrektur der Verweise\n                                            Aufnahme ex-post und ex-ante-Transparenz          Neuregelung in VOB/A\n                                            Aufnahme von Formblättern                         Begriffe, die in Formblättern\n                                                                                              auftauchen, denen keine\n                                                                                              Richtlinien zugeordnet sind,\n                                                                                              können sonst im Sachwort-\n                                                                                              verzeichnis nicht gefunden\n                                                                                              werden, Beschluss der AG\n                                                                                              VHB\n\n\n 1-6          diverse                       Änderung der §§-Verweise                          Anpassung an neue Struktur\n                                                                                              und Gliederung der VOB\n 1-6          diverse                       Ersatz „Verdingungsunterlagen“ durch „Vergab-     Änderung in der VOB\n                                            eunterlagen“\n 1-6          121, 122, 211, 211EG,         Ersatz „Angebot für“ durch „Leistung“             Gleichstellung innerhalb der\n              213, 213EG, 214,                                                                VHB-Formblätter, Anglei-\n              221-227EG, 231-236EG,                                                           chung an Straßen- und\n              241-248, 332-335,                                                               Wasserbau, Beschluss der\n              337-339, 352, 441, 523,                                                         AG „VHB“\n              611.1, 611.2, 613.1, 613.2,\n              614, 616, 625, 626, 631,\n              631EG, 633, 633EG, 634,\n              636, 638EG\n Teil 1 – Vorbereitung der Vergabe\n              Richtlinie 100                Ergänzung der Bezeichnung der Richtlinie um       Beschluss AG VHB\n                                            „Zuständigkeiten“\n                                            Ziffer 2.1: sprachliche Vereinfachung             Beschluss AG VHB\n                                            Ziffer 2.3: Neusortierung und Ergänzungen         Beschluss AG VHB (Erfas-\n                                            (Rügen, denen nicht abgeholfen werden soll,       sung aller Tatbestände, die\n                                            fehlender Preis in einer einzelnen Position)      die Beteiligung der Fachauf-\n                                                                                              sicht führenden Ebene\n                                                                                              erfordern),\n                                                                                              Regelung in § 16 Abs. 1\n                                                                                              Nr. 1c VOB/A\n                                            Ziffer 5: Neufassung zur Anpassung an die VOB     Änderung der VOB,\n                                            2009                                              Beschluss AG VHB\n\n                                            Ziffer 6.2: Entfall der Vergabeprüfstellen\n              Formblatt 111                 Korrektur der Verweise                            Folgeänderung der Neusor-\n                                                                                              tierung in der Aufforderung\n                                                                                              zur Angebotsabgabe\n              Richtlinie 111                Ziffer 1.1.2, 1. Absatz: Aufnahme der Regelun-    Aufnahme der Regelung in\n                                            gen zur ex-ante-Transparenz                       die VOB/A\n                                            Ziffer 1.1.2, 3. Absatz: Aufnahme von Regelun-    Aufnahme der Regelung in\n                                            gen zu den in § 3 Abs. 3 Nr. 1 a-c eingeführten   die VOB/A\n                                            Wertgrenzen\n                                            Ziffer 1.1.3: Aufnahme einer Regelung bei     Regelung in § 3 Abs. 5\n                                            Anwendung der Wertgrenzen für die Freihändige VOB/A\n                                            Vergabe",
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            "content": "Seite 888                                              GMBl 2010                                                  Nr. 42\n\n\n Teil       Dateibezeichnung/                                     Änderungen/Begründungen\n            Bezeichnung der\n            Richtlinien, Formblätter\n                                       Ziffer 1.1.3: Erläuterungen zum Begriff „Auf-       Beschluss der Arbeitsgruppe\n                                       tragswert“                                          „VHB“ zur Klarstellung\n                                       Ziffer 2.4: Neuregelung aufgrund der Verschär-      Gesetz zur Modernisierung\n                                       fung der Mittelstandklausel im GWB                  des Vergaberechts vom\n                                                                                           20.04.2009\n                                       Ziffer 5.3: Anpassung an Regelungen des GWB         Gesetz zur Modernisierung\n                                       (bereits eingeführt mit Erlass B15 – 816.. vom      des Vergaberechts vom\n                                       26.08.2009                                          20.04.2009\n                                       Ziffer 7: Die Regelung zum (unzulässigen)           Beschluss der AG VHB\n                                       Versand der Vergabeunterlagen durch FBT\n                                       wurde aus der Aufzählung im 2. Absatz nach\n                                       vorne (in den 1. Absatz) gezogen, um die\n                                       Wichtigkeit zu unterstreichen.\n            Formblatt 112              Ziffer 4.1 Entfall der Regelung zur Vereinbarung    Entscheidung OLG Mün-\n                                       einer längeren Gewährleistungszeit                  chen vom 23.02.2010, AZ: 28\n                                                                                           U 5512/09,\n                                                                                           Beschluss der AG „VHB“\n            Richtlinie 112             Ziffer 2: Ergänzung, dass eint Verlangen der        Entscheidung OLG Mün-\n                                       liegenschaftsverwaltenden Stelle nach verlänger-    chen vom 23.02.2010, AZ: 28\n                                       ter Gewährleistung (ohne Vergabe eines War-         U 5512/09,\n                                       tungsvertrages) abzulehnen ist\n                                                                                           Beschluss der AG „VHB“\n            Formblatt 113              neues Formblatt mit den Angaben für die ex-ante     Neuregelung in § 19 Abs. 5\n                                       Transparenz                                         VOB/A\n            Formblätter 121, 122       Neuordnung aufgrund der Änderungen der VOB          Änderung VOB/A 2009\n                                       Buchstabe u: Aufnahme des Verweises auf PQ          Beschluss AG VHB\n                                       und auf das Formblatt „Eigenerklärungen zur\n                                       Eignung“\n            Richtlinien 121-122        Ziffer 3: Anpassung der Regelung an die VOB\n            123EG Anleitung            Ziffer Ii.1.8: Klarstellung, dass „alle Lose“ nur   Beschluss AG VHB\n                                       anzukreuzen ist, wenn alle Lose angeboten\n                                       werden müssen\n                                       Ziffer III.2: Aufnahme des Verweises auf PQ und     Beschluss AG VHB\n                                       Formblatt „Eigenerklärungen zur Eignung“\n            Formblatt 124              neues Formblatt, da die Erklärungen bzw.            Beschluss AG VHB\n                                       Nachweise für die Eignungsprüfung an die\n                                       Regelungen zur PQ angepasst wurden und die\n                                       Aufnahme der einzelnen Forderungen in die\n                                       Bekanntmachungen und die Aufforderungen zur\n                                       Angebotsabgabe zu umfangreich wäre\n Teil 2 – Vergabeunterlagen\n            Formblatt 211, 211EG       Verzicht auf die Fristen im Kopf (oben rechts)      Vereinheitlichung mit den\n                                                                                           Bereichen Straßenbau und\n                                                                                           Wasserbau, Beschluss der\n                                                                                           Arbeitsgruppe „VHB“, um\n                                                                                           Widersprüche zu vermei-\n                                                                                           den, da die Fristen in den\n                                                                                           BVB geregelt sind\n                                       Aufnahme des Formblattes 124 in die Liste der       Folgeänderung zur Einfüh-\n                                       Anlagen unter Punkt „B“                             rung des Formblattes 124\n                                       Änderung der Reihenfolge ab Ziffer 2                Vereinheitlichung mit den\n                                                                                           Bereichen Straßenbau und\n                                                                                           Wasserbau",
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Satzes,     In der VOB geregelt\n                                    Entfall des letzten Satzes, da Erklärungen\n                                                                                        In der VOB geregelt\n                                    nachgefordert werden müssen\n                                                                                        In der VOB geregelt\n                                    Ziffer 3.5: Verzicht auf die Sätze 2 und 3\n                                                                                        Nachweis wird entspre-\n                                    Ziffer 3.6 (alt): entfällt\n                                                                                        chend der neuen VOB\n                                    Ziffer 5.1 (alt) entfällt                           immer gefordert\n                                    Ziffer 6.2 (neu) redaktionelle Klarstellung, dass\n                                    die Regelung für alle Vergabeverfahren außer\n                                    Öffentlicher Ausschreibung bzw. Offenem\n                                    Verfahren gilt\n                                    Ziffer 8 (alt): entfällt",
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gefährdet\n                                    Ziffer 9 (alt): die Überschrift wird ergänzt um       Klarstellung, dass die\n                                    „andere Unternehmen“                                  Regelungen ebenso für\n                                                                                          Unternehmen im Sinne des\n                                                                                          § 6a Abs. 10 VOB/A gelten\n\n\n\n                                    In Ziffer 5.2 (neu) wird „schriftlich“ durch          Sicherstellung der Privile-\n                                    Textform“ ersetzt                                     gierung\n                                    Die ehemalige Ziffer 9.3 war nicht VOB-kon-\n                                    form, da sie auch Leistungen einschloss, auf die\n                                    der Betrieb des AN nicht eingerichtet war, der An\n                                    wird deshalb „nur“ noch verpflichtet, eine\n                                    beabsichtigte Weitervergabe seines NU anzuzei-\n                                    gen\n                                                                                          Sicherstellung der Privile-\n                                    Ziffer 10 (alt) enthielt über die VOB/B hinausge-\n                                                                                          gierung\n                                    hende Forderungen\n                                                                                          Eine gesetzliche Regelung\n                                    Ziffer 11 (alt) entfällt\n                                                                                          bedarf keiner zusätzlichen\n                                                                                          Regelung in den ZVB\n\n\n                                    Ziffer 9 (neu): Klarstellung, dass der Auftraggeber   Sicherstellung der Privile-\n                                    die förmliche Abnahme verlangt                        gierung\n                                    Ziffer 15 (alt): der letzte Satz entfällt\n\n\n                                    Ziffer 12 (neu): der letzte Satz erhält eine eigene   Widerspruch zu Ziffer 3.7\n                                    Nummer, da es sich um einen anderen Sachverhalt       der Bewerbungsbedingun-\n                                    handelt                                               gen\n                                    Ziffer 14 (neu): Die Regelung zum Tag der             Entscheidung EuGH C\n                                    Zahlung entfällt.                                     306/06 vom 30.04.2008\n\n\n         Formblatt 227EG            Hinweise Ziffer 1: Der Faktor, ab dem ein             Beschluss der Arbeitsgruppe\n                                    Angebot im Kriterium Preis „0“ Punkte erhält,         „VHB“ zur Vereinheitli-\n                                    wurde auf 2 hoch gesetzt                              chung der Regelungen mit\n                                                                                          den Bereichen Straßenbau\n                                                                                          und Wasserbau\n         Hinweise zu 227EG          entsprechende Korrektur in Ziffer 5.1                 Folgeänderung zur Ände-\n                                                                                          rung des Formblattes\n         Formblätter 233/234        neue Form zur Angleichung des Formblattes an          Beschluss der Arbeitsgruppe\n                                    die Bereiche Straßenbau und Wasserbau                 „VHB“\n         Formblatt 235EG            Entfall der Aufzählung: „Auf Verlangen der            Beschluss der AG VHB zur\n                                    Vergabestelle werde(n) ich/wir…“                      Vereinheitlichung mit den\n                                                                                          Bereichen Straßenbau und\n                                                                                          Wasserbau",
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 Änderung in der VOB,\n                                                                                           Beschluss der AG „VHB“\n                                                                                           Beschluss der Arbeitsgruppe\n                                       Einfügen einer Fußnote zur Klarstellung, dass die\n                                                                                           VHB\n                                       Niederschrift die verlesenen (ungeprüften)\n                                       Nachlässe enthält\n            Richtlinie 313             Anpassung der Begriffe                              Beschluss der AG „VHB“\n            Richtlinie 321             neu: Ziffer 1.2: Regelungen zum Umgang mit          Umsetzung der Neurege-\n                                       einem fehlenden Preis in einer einzelnen, unwe-     lung in der VOB/A,\n                                       sentlichen Position                                 Beschluss der AG „VHB“\n                                       Ziffer 1.3 Änderung der Ausschlusstatbestände       Umsetzung der Neurege-\n                                       zur Anpassung an die neuen Regelungen der           lung in der VOB/A,\n                                       VOB (Nachforderung fehlender Erklärungen)           Beschluss der AG „VHB“\n                                       Ziffer 2: Neustrukturierung (Gliederung) und        Umsetzung der Neurege-\n                                       Aufnahme einer Regelung zum Umgang von              lung in der VOB/A,\n                                       Angeboten mit fehlendem Preis in einer Position     Beschluss der AG „VHB“\n                                       Ziffer 3: Eignungsprüfung Einfügen der Ziffer 3.1   Beschluss der AG „VHB“\n                                       zur Klarstellung, dass für die Eignungsprüfung\n                                       zunächst die Erklärungen der Bieter ausreichen\n                                       und die Bestätigungen nur von den Bietern der\n                                       engeren Wahl gefordert werden\n            Formblatt 331              Art der Absendung (Post, Fax oder E-Mail)           bereits mit Erlass B15 –\n                                                                                           8164.2/2 vom 26.08.2009\n                                                                                           eingeführt\n            Richtlinie 331             Ziffer 1.1: Entfall des letzten Satzes, diese       Beschluss der AG „VHB“\n                                       Regelung widerspricht dem Verhandlungsverbot\n            Formblätter 334EG, 335     Ziffer 1: Ersatz von „Formale Prüfung“ durch        Beschluss der AG „VHB“\n                                       „Angebotsprüfung“, da Änderung an den\n                                       Vergabeunterlagen durch Wahl eines falschen\n                                       Produktes erst bei der technischen Prüfung\n                                       festgestellt wird\n                                       Anpassung der Ausschlussgründe an die geänder-      Umsetzung der Neurege-\n                                       ten Regelungen der VOB (Nachforderung von           lung in der VOB/A,\n                                       Erklärungen)                                        Beschluss der AG „VHB“\n            Richtlinie 334EG           Anpassung an die Änderungen entsprechend            bereits mit Erlass B15 –\n                                       Vergaberechtsmodernisierungsgesetz                  8164.2/2 vom 26.08.2009\n                                                                                           eingeführt\n            Formblatt 336              Wegfall der Paragrafenverweise, so dass das         bereits mit Erlass B15 –\n                                       Formblatt auch in VOL-Verfahren zur Informati-      8164.2/2 vom 26.08.2009\n                                       on der Bewerber genutzt werden kann                 eingeführt\n            Formblatt 338              redaktionelle Änderung der Reihenfolge derHin-      Beschluss der AG „VHB“\n                                       weise\n            Richtlinie 338             Anpassung an die Änderungen entsprechend            bereits mit Erlass B15 –\n                                       Vergaberechtsmodernisierungsgesetz                  8164.2/2 vom 26.08.2009\n                                                                                           eingeführt\n            Formblatt 341              neues Formblatt mit den Angaben zur ex-post-        Umsetzung der Regelung in\n                                       Transparenz                                         § 20 Abs. 3 VOB/A,",
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               Beschluss der AG „VHB“\n           Formblätter 611.1, 611.2   Änderungen (soweit das Formblatt die entspre-\n                                      chenden Regelungen ebenfalls enthält) analog\n                                      Formblätter 211, 211EG\n           Richtlinie 611             Ziffer 4: Korrektur der Bezeichnungen der\n                                      Standardleistungsbücher\n                                      Ziffer 5: Ergänzung für die vorzugebende Anzahl      Beschluss der AG „VHB“\n                                      der Stunden, da der Rahmenvertrag nur für\n                                      wiederkehrende einfache Bauunterhaltsleistungen\n                                      vorgesehen ist, bei denen zusätzliche Leistungen\n                                      im Stundenlohn nur in ganz geringem Umfang\n                                      anfallen",
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