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            "content": "Nr. 62                              GMBl 2010                                  Seite 1253\n\n                 M. Migration, Integration; Flüchtlinge;\n                     Europäische Harmonisierung\n\n                                 Erlass\n           über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\n                               – BAMF –\n         Bezug: 1. Erlass vom 29.1.2004, Az.: M 3 – 125 442/13\n                 2. Erlass vom 6.9.2004, Az.: M 3 – 125 442/13\n                 3. Erlass vom 25.12.2004, Az.: M I 4 – 125 442/13\n                 4. Erlass vom 22.6.2005, Az.: M I 4 – 125 442/13\n                 5. Erlass vom 20.6.2008, Az.: M I 4 – 125 442/13\n         Bedingt durch strukturelle Änderungen des Landes Nieder-\n         sachsen bei seinen Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbe-\n         werber hat das BAMF die Aufgaben zwischen seinen Au-\n         ßenstellen in Niedersachsen neu verteilt.\n         Ab 1. September 2010 übernimmt die Außenstelle Olden-\n         burg zusätzlich zur bereits bestehenden Zuständigkeit von\n         der Außenstelle Braunschweig federführend die Prozessfüh-\n         rung für die Verwaltungsgerichte Braunschweig, Göttingen,\n         Hannover und Lüneburg. Somit hat die Außenstelle Olden-\n         burg die Federführung für alle niedersächsischen Verwal-\n         tungsgerichte inne.\n         Meinen Erlass über die Prozess- und Zustellungsbevoll-\n         mächtigung der Außenstellen des BAMF vom 29.1.2004 än-\n         dere ich daher wie folgt:\n\n          Land    Verwaltungsgericht/      Neu                   Bisher\n                  Oberverwaltungsgericht   zugeordnete           federfüh-\n                                           federführende         rende\n                                           Außenstelle           Außenstelle\n          NI      VG Braunschweig          AS Oldenburg          Braun-\n                  VG Göttingen             Klostermark 70-80     schweig\n                  VG Hannover              26135 Oldenburg\n                  VG Lüneburg              Tel.: (0441) 2060-0\n                  OVG Lüneburg             Fax: (0441)\n                                           2060-199\n\n         Berlin, den 5. Oktober 2010\n         M I 4 – 125 442/13\n\n\n                        Bundesministerium des Innern\n                                    Im Auftrag\n\n\n                                     Hauser\n\n\n                                                     GMBl 2010, S. 1253",
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            "content": "Seite 1254                                           GMBl 2010                                              Nr. 62\n\n\n                            Bundesministerium der Finanzen\n\n                   Bekanntmachung                         1.3\t\u0007‚§ 51 Versichertenkreis und Voraussetzungen der Zu-\n        der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)                   satzversicherung‘\n       über die vom Verwaltungsrat der PBeaKK\n                                                          1.3.1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n                gefassten Beschlüsse zur\n          77. Änderung der Satzung PBeaKK                 \t\u0007‚(5) Eine Aufnahme in die Pflegetagegeldstufe ist ab-\n                                                            weichend von Absatz 1 nur für Mitglieder der Grund-\n        – Bek. der BAnst PT v. 4.10.2010 – 102-1 –\n                                                            versicherung zulässig. Für die Ehegattin bzw. den\n                                                            Ehegatten der Mitglieder in der Grundversicherung\n  77. Änderung der Satzung PBeaKK, beschlossen vom          ist die Versicherung nur zulässig, wenn sie auch in der\n Verwaltungsrat in der 4./IV. Sitzung am 16.9.2010; von     Grundversicherung versichert sind. Eine ruhende\n   der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation         Mitgliedschaft bzw. eine ruhende Mitversicherung in\n               genehmigt am 4.10.2010.                      der Grundversicherung genügt nicht. Eine Versiche-\n„1    Die Satzung wird wie folgt geändert:                  rung von Kindern in der Pflegetagegeldstufe ist aus-\n                                                            geschlossen. Die Aufnahme in die Pflegetagegeldstufe\n1.1   ‚§ 14 Wechsel der Mitgliedergruppe‘                   oder der Abschluss weiterer Schritte ist nur bis zur\n1.1.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:                     Vollendung des 70. Lebensjahres des Mitglieds bzw.\n                                                            der in der Grundversicherung versicherten Ehegattin\n\t\u0007‚(4) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte oder          bzw. des Ehegatten möglich. Die Aufnahme in die\n  Hinterbliebene, die der Gruppe B 1 angehören, kön-\n                                                            Pflegetagegeldstufe kann erstmalig zum 1.1.2010 er-\n  nen den Übertritt in die Gruppe A beantragen, wenn\n                                                            folgen.‘\n  ihre monatlichen Versorgungsbezüge ohne Zuschlä-\n  ge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt     1.4    ‚§ 52 Beginn der Zusatzversicherung‘\n  werden, das Grundgehalt einer Beamtin bzw. eines\n                                                          1.4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n  Beamten in der ersten Stufe der Besoldungsgruppe A\n  7 unterschreiten. Der Übertritt in die Gruppe A kann    \t\u0007‚(1) Die Versicherung in den einzelnen Stufen bzw.\n  außerdem beantragt werden aus Anlass einer Pflege-        Schritten der Zusatzversicherung beginnt mit dem\n  bedürftigkeit bei einer notwendigen dauernden Un-         Ersten des Monats, der auf den Eingang des Aufnah-\n  terbringung in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten        meantrags folgt. Auf Antrag kann die Versicherung\n  sowie Pflegeheimen oder, wenn wegen der Unterbrin-        auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen. Die Ver-\n  gungskosten in Alten- oder Pflegeheimen Sozialhilfe       sicherung beginnt jedoch spätestens zum Ersten des\n  in Anspruch genommen werden muss, so dass nur             dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs des\n  noch das gesetzlich zustehende Taschengeld zur Ver-\n                                                            Antrags folgt.‘\n  fügung steht. Ein Rücktritt in die Gruppe B 1 ist zu-\n  lässig. Die Mitgliedschaft in der Gruppe A kann dann    1.5\t\u0007‚§ 57 Leistungen aus der Zusatzversicherung für Ma-\n  nicht wieder beantragt werden.‘                              terial- und Laborkosten bei Zahnersatz‘\n1.2   ‚§ 28 Ausgleichszuschlag‘                           1.5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n1.2.1 § 28 erhält folgende Fassung:                       \t\u0007‚(1) Für gesondert berechnungsfähige Material- und\n\t\u0007’(1) Ein Ausgleichszuschlag wird von den Mitgliedern      Laborkosten bei Zahnersatz werden aus der Ergän-\n  der Grundversicherung erhoben, deren Verwaltungs-         zungsstufe für jeden abgeschlossenen Schritt Leistun-\n  aufwand nicht von der Deutschen Post AG, der Deut-        gen in Höhe von 30 vom Hundert des Rechnungsbe-\n  schen Postbank AG, der Deutschen Telekom AG, der          trages für diese Kosten gezahlt, höchstens jedoch bis\n  Bundesanstalt für Post und Telekommunikation              zur Höhe des Selbstbehalts, der nach Anrechnung der\n  Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Tele-       zustehenden Leistungen der Postbeamtenkranken-\n  kom, der Museumsstiftung Post und Telekommuni-            kasse aus der Grundversicherung, einer anderen\n  kation oder der Bundesrepublik Deutschland zu tra-        Krankenversicherung, der Beihilfe oder eines sonsti-\n  gen ist. Ein Ausgleichszuschlag wird nicht erhoben,       gen Kostenträgers verbleibt.\n  sofern der Verwaltungsaufwand von anderer Seite ge-\n                                                          \t\u0007Material- und Laborkosten bei Zahnersatz im Sinne\n  tragen wird.\n                                                            dieses Paragraphen sind die Kosten für zahntechni-\n\t\u0007(2) Der Ausgleichszuschlag wird mit dem Ziel der          sche Leistungen und Materialien, die nach § 9 und § 4\n  Deckung des für die Mitglieder und deren Mitversi-        Absatz 3 der Gebühren­ordnung für Zahnärzte vom\n  cherten entstandenen Verwaltungsaufwandes berech-         22.10.1987 bei einer unter die Abschnitte C, F und K\n  net. Die Rahmenvorgaben zur Berechnung des Aus-           und den Nummern 708 bis 710 des Gebührenver-\n  gleichszuschlags sind in Anhang 7 näher beschrieben.      zeichnisses dieser Gebührenordnung fallenden zahn-\n\t\u0007(3) Die Höhe des Ausgleichszuschlags ergibt sich aus      ärztlichen Behandlung oder nach Ziffer 4 der Allge-\n  der in Anhang 1 enthaltenen Beitragstabelle. Der          meinen       Bestimmungen       des     Einheitlichen\n  Ausgleichszuschlag ist zusammen mit dem Beitrag           Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen in\n  fällig.’                                                  der ab 1.1.1986 geltenden Fassung bei einer unter Teil",
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            "content": "Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n                                                                                                                                                                                                                                                              Seite 1256\n\n\n\n\n                                     In Heimarbeit Beschäftigte und Auftraggeber/innen nach Wirtschaftszweigen und Ländern am Jahresende 2009\n                                                                                       – Bek. d. BMAS v. 17.8.2009 – III a 5 – H – 32010 –\n\n                    In Heimarbeit Beschäftigte und Auftraggeber/innen nach Wirtschaftszweigen und Ländern*) am Jahresende 2009\n                                                          insgesamt, davon:      Baden-                                                        Mecklen-                           Rhein-\n                                                                                                        Branden-                                           Nieder-   Nordrhein-          Saar-             Sachsen-   Schleswig-\n                  Wirtschaftszweig                                               Württem- Bayern Berlin          Bremen Hamburg Hessen         burg-Vor-                           land-         Sachsen                           Thüringen\n                                                                                                          burg                                             sachsen   Westfalen           land               Anhalt     Holstein\n                                                                      weiblich    berg                                                         pommern                             Pfalz\n\n\n                                                                                                                     A. In Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte\n\n    Chemische und kunststoffverarbeitende Industrie           8.054      5.926      1.695    2.313    8        15       112      91     644            0       516        1.943     286     28        56         24          126         197\n                       Feinkeramik und Glasgewerbe              626       471        170      311     0          0        0       0       1            0       100            0       0      0         0          0            0          44\n       Eisen-, Metall-, Elektro- und optische Industrie       8.740      6.382      2.173    2.442    7          1       98       0     788           32       405        2.377     164      0        14          5          132         102\n                                 Musikinstrumente               122         60         9       81     0          0        0       0       9            0         0            0       1      0        20          2            0           0\n        Spielwaren, Christbaumschmuck, Souvenirs,\n       Festartikel (ausgenommen Papier und Pappe)             1.817      1.476       447     1.139    0          0        0       0      48            0        31            6     100      0         4          0            7          35\n                                      Schmuckwaren              894       629        292      398     0          0        0      52      13            0         0            1     110      0         0          0           26           2\n                                     Holzverarbeitung         1.437      1.085       402      666     2          0        0       1     177            0         1          107      13      0        56          5            0           7\n                      Papier- und Pappeverarbeitung           4.438      3.378       187     1.845   15        30         0      14     222            0       347        1.000     173      0         2         61          331         211\n                                   Lederverarbeitung            666       507        197      197     0          0        0       0      70            0        26          128      31      0         2          2            4           9\n                                              Schuhe          1.367       979         51     1.199    0          1        0       0       0            0        15           42      57      0         0          0            0           2\n                                        Textilindustrie       1.031       905        473      443     4          0        0       0       2            0        24           44       9      1        21          0            4           6\n                  Bekleidung, Wäsche, Heimtextilien           2.822      2.196       395     1.100   14          7        0       5     200            0       182          751     110      6        37          0            8           7\n                        Nahrungs- und Genussmittel               80         62         3       18     0          0        1       0       0            0        18            0       0      0         0          0           37           3\n                                                                                                                                                                                                                                                              GMBl 2010\n\n\n\n\n                                      Büroheimarbeit          3.411      2.539       463      876     7          0        0      50     758            0        77          372     803      0         3          1            0           1\n                                            Sonstiges         3.020      2.269       821      733     0          0        0      10     427            0       218          523     248      0         7         24            0           9\n                                           Insgesamt         38.525    28.864       7.778   13.761   57        54       211      223   3.359          32     1.960        7.294    2.105    35       222        124          675         635\n\n\n                                                                                                                     B. Auftraggeber/innen und Zwischenmeister/innen\n\n    Chemische und kunststoffverarbeitende Industrie             665                  128      216     2          3        3       1      52            0        18          199      19      1         6          3            5           9\n                       Feinkeramik und Glasgewerbe               72                   10       49     0          0        0       0       1            0         3            0       0      0         0          0            0           9\n       Eisen-, Metall-, Elektro- und optische Industrie         952                  313      275     3          0        1       0      60            1         7          255      16      0         5          1            5          10\n                                 Musikinstrumente                38                    2       24     0          0        0       0       3            0         0            0       0      0         8          1            0           0\n        Spielwaren, Christbaumschmuck, Souvenirs,\n       Festartikel (ausgenommen Papier und Pappe)               169                   27      123     0          0        0       0       2            0         4            1       6      0         2          0            1           3\n                                      Schmuckwaren              113                   52       43     0          0        0       1       1            0         0            1      14      0         0          0            1           0\n                                     Holzverarbeitung           154                   27       83     2          0        0       1       5            0         1           15       4      0        16          0            0           0\n                      Papier- und Pappeverarbeitung             282                   36      122     2          1        0       1      18            0         5           69      12      0         1          2           10           3\n                                   Lederverarbeitung             93                   24       29     0          0        0       0      15            0         2           15       3      0         2          0            2           1\n                                              Schuhe             27                    5        9     0          1        0       0       0            0         2            3       6                0          0            0           1\n                                        Textilindustrie         125                   29       68     3          0        0       0       1            0         2           12       0      1         4          1            2           2\n                  Bekleidung, Wäsche, Heimtextilien             787                  106      406     3          0        0       3      38            0        21          156      31      4        12          0            6           1\n                        Nahrungs- und Genussmittel                8                    1        1     0          0        1       0       0            0         3            0       0      0         0          0            1           1\n                                      Büroheimarbeit            517                   48      107     1          0        0       6      36            0         9          214      93      0         2          0            1           0\n                                            Sonstiges           172                   23       38     0          0        0       1      15            0        11           63      16      0         4          1            0           0\n                                           Insgesamt          4.174                  831     1.593   16          5        5      14     247            1        88        1.003     220      6        62          9           34          40\n\n\n*) Nach Angaben der Ämter für Arbeitsschutz bzw. der Gewerbeaufsichtsämter der Länder. Für das Jahr 2009 liegen für das Land\n Mecklenburg-Vorpommern keine Angaben zur anteiligen Zahl der weiblichen in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten vor.\n                                                                                                                                                                                                                                                              Nr. 62\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                         GMBl 2010, S. 1256",
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            "content": "Nr. 62                                                            GMBl 2010                                               Seite 1257\n\n            Bundesanstalt für Arbeitsschutz                               Es ist jedoch zu beachten, dass durch Biomonitoring eine\n                 und Arbeitsmedizin                                     Aussage zum individuellen Risiko nicht möglich ist. Auch\n                                                                        der Äquivalenzwert zum Akzeptanz- bzw. Toleranzwert\n                                                                        gibt nicht das individuelle Risiko wieder.\nBekanntmachung von Empfehlungen für Biomonitoring\n  bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen                       Diese Empfehlungen gelten für Tätigkeiten mit krebser-\n                                                                        zeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2, für die ar-\n     – Bek. d. BMAS v. 2.8.2010 – III b 1 – 36628-1/52 –                beitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren existieren\n                                                                        und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen.\nDer Sachverständigenkreis „Biomonitoring“ des Ausschus-\n                                                                        Es müssen für jeden Stoff bzw. jede Stoffgruppe stoffspezifi-\nses für Gefahrstoffe (AGS) hat Empfehlungen für arbeitsme-\n                                                                        sche Begründungspapiere (Stoffdossiers) erstellt werden, aus\ndizinisches Biomonitoring bei Tätigkeiten mit krebserzeu-\n                                                                        denen nähere Informationen zu den einzelnen Verbindun-\ngenden Gefahrstoffen erarbeitet. Diese wurden vom AGS\n                                                                        gen und Begründungen zu Wertsetzungen zu entnehmen\nbeschlossen und vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfA-\n                                                                        sind.\nMed) in seiner 4. Sitzung am 16. November 2009 bestätigt.\n  Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)\n                                                                        Allgemeines\nund § 9 Abs. 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen\nVorsorge (ArbMedVV) macht das Bundesministerium für                     Das arbeitsmedizinische Biomonitoring erlaubt, die indivi-\nArbeit und Soziales die anliegenden Empfehlungen bekannt.               duelle innere Belastung, die aus einer äußeren Exposition ge-\nAnlässlich der Bekanntmachung weist das Bundesminis-                    genüber Gefahrstoffen resultiert, zu bewerten, indem die\nterium für Arbeit und Soziales auf Folgendes hin: Diese                 Konzentrationen der Gefahrstoffe, deren Metaboliten oder\nEmpfehlungen von AGS und AfAMed zum Biomonito-                          biochemische bzw. biologische Effektparameter im biologi-\nring bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen                 schen Material von Arbeitnehmern gemessen werden. Als\nsind rechtlich nicht verankert. Die Bekanntmachung löst                 Untersuchungsmaterialien stehen Blut- und Urinproben im\ndaher aus sich heraus keine rechtliche Verpflichtung aus                Vordergrund, die Ausatemluft und die Haare sind aus analy-\nund entfaltet auch keine Vermutungswirkung.                             tischen Gründen wenig geeignet. Biomonitoring ist nach § 6\n                                                                        Abs. 2 ArbMedVV Bestandteil der arbeitsmedizinischen\nPräambel                                                                Vorsorgeuntersuchung. Eine detaillierte Beschreibung der\n                                                                        Definition, der Durchführung, der Indikation und der Ziele\nFür die Mehrzahl der krebserzeugenden Substanzen der Ka-                des biologischen Monitorings findet sich derzeit in der\ntegorie K1 und K2 können derzeit keine Arbeitsplatzgrenz-               TRGS 710.\nwerte oder biologischen Grenzwerte abgeleitet werden. In\nErmangelung solcher Grenzwerte sind Bedingungen zu for-                    Mittels einer geeigneten Untersuchung im biologischen\nmulieren, unter denen Beschäftigte, die an ihrem Arbeits-               Material kann festgestellt werden, ob eine im Vergleich zur\nplatz mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgehen, in ar-                Allgemeinbevölkerung zusätzliche Belastung vorliegt und\nbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMed-                   wenn ja, in welchem Ausmaß. Dadurch kann ein Beitrag zur\nVV einbezogen werden müssen1. Der Ausschuss für Gefahr-                 Beurteilung des gesundheitlichen Risikos geleistet werden,\nstoffe hat in seiner Projektgruppe Risikoakzeptanz ein neues            vergleichbar einer Blutfettbestimmung zur Beurteilung des\nKonzept für die Beurteilung von Luftbelastungen durch                   Herzinfarktrisikos. Dafür müssen Werte zur Beurteilung\nkrebserzeugende Arbeitsstoffe und die Ableitung von dar-                vorliegen. Sofern biologische Grenzwerte vorhanden sind,\naus resultierenden Maßnahmen erarbeitet2. Dabei wurden                  erlauben diese eine quantitative Beurteilung der gesundheit-\nstoffübergreifende Risikogrenzen definiert (Akzeptanzrisi-              lichen Gefährdung durch die Exposition. Durch Maßnah-\nko 4:10000 bzw. 4:100000, Toleranzrisiko 4:1000), anhand                men der Prävention (Expositionsminderung, Absaugvor-\nderer der AGS auf der Basis von Expositions-Risiko-Bezie-               richtungen, persönlicher Körperschutz) kann dieses Risiko\nhungen stoffspezifische Konzentrationsgrenzwerte für die                vermindert werden. Im Vergleich zum Ambient Monitoring\nLuft am Arbeitsplatz ableiten wird. Um die komplementä-                 (Luftmessung) hat das biologische Monitoring den Vorteil,\nren Informationen zu nutzen, die aus der Anwendung des                  dass individuelle Faktoren (Möglichkeiten der Aufnahme\nBiomonitorings resultieren können, sollen auf der Basis von             von Gefahrstoffen über die Haut, unterschiedliches Atem-\nExpositions-Risiko-Beziehungen arbeitsmedizinische Äqui-                minutenvolumen, individuelle Stoffwechselleistungen usw.)\nvalenzwerte im biologischen Material abgeleitet werden, die             erfasst werden können.\ndem Akzeptanzrisiko bzw. Toleranzrisiko entsprechen. So-                   Etwa ein Drittel aller Substanzen, die in nationalen und\nfern Expositions-Risiko-Beziehungen vom AGS noch nicht                  internationalen Grenzwertlisten aufgeführt sind, gelten als\nverabschiedet wurden, und damit auch keine arbeitsmedizi-               hautresorptiv. Stoffe, die nicht in derartigen Listen gekenn-\nnischen Äquivalenzwerte im biologischen Material abgelei-               zeichnet oder erfasst sind, können in resorptionsfördernden\ntet werden können, werden übergangsweise Referenzwerte                  Gemischen, bei verminderter Barrierefunktion der Haut\nder jeweiligen krebserzeugenden Arbeitsstoffe im biologi-               oder über Hautverletzungen aufgenommen werden. Dies ist\nschen Material (z.B. BAR-Werte) für die Beurteilung der in-             besonders bedeutsam, wenn systemische toxische Effekte im\nneren Belastung herangezogen. Die vorliegende Empfehlung                Vordergrund stehen. Derzeit ist das biologische Monitoring\ndient der Umsetzung in der Praxis.                                      immer noch das einzige Instrument, um das daraus resultie-\n                                                                        rende Gesundheitsrisiko zu erfassen. Auch der orale Auf-\n1   Empfehlung von AGS und AfAMed, rechtlich nicht verbindlich.         nahmepfad, insbesondere bei staubförmigen Stoffen wie Me-\n2   Bekanntmachung 910: Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen   tallen und polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen\n    für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen vom Juni 2008\n    (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Be-         (PAK), kann ausschließlich über das Biomonitoring erfasst\n    kanntmachung-910.html), rechtlich nicht verankert.                  werden.",
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            "content": "Seite 1258                                                        GMBl 2010                                                               Nr. 62\n\nDas Biomonitoring hat eine besondere Bedeutung bei:                    1.     Referenzwert\n–– Arbeitsschwere (erhöhtes Atemminutenvolumen)                        Der Referenzwert für einen chemischen Stoff in einem\n–– Umgang mit hautresorbierbaren Arbeitsstoffen                        Körpermedium ist ein Wert, der aus einer Reihe von ent-\n                                                                       sprechenden Messwerten einer Stichprobe aus einer defi-\n–– Arbeitsbedingungen, die die Hautresorption fördern                  nierten Bevölkerungsgruppe nach einem vorgegebenen\n   (Temperatur, Stoffgemische, Hautkrankheiten etc.)                   statistischen Verfahren abgeleitet wird.\n–– Umgang mit Stoffen, die am Arbeitsplatz staubförmig                 (Bundesgesundheitsbl. 1996, 39(6), 221–224)\n   auftreten (orale oder dermale Aufnahme)                               Es handelt sich dabei um einen rein statistisch definierten\n–– Umgang mit Stoffen mit langer biologischer Halbwerts-               Wert, der die Konzentration dieses Stoffes im betreffenden\n   zeit                                                                Körpermedium für diese Bevölkerungsgruppe zum Zeit-\n                                                                       punkt der Untersuchung beschreibt. Ihm kommt per se kei-\n–– Arbeiten unter besonderen Bedingungen (Überdruck,                   ne gesundheitliche Bedeutung zu. Falls relevant und die Da-\n   Hitze, Reparatur und Wartung …)                                     ten verfügbar sind, werden bedeutsame außerberufliche\n–– Alternative Arbeitszeitmodelle (> 8 Stunden/Tag; > 5                Einflussfaktoren berücksichtigt, z.B. Alter, Geschlecht,\n   Tage/Woche)                                                         Rauchgewohnheiten.\n\n–– Beurteilung der Effektivität individueller, präventiver, ri-           Eine Erhöhung des Krebsrisikos im Vergleich zur beruf-\n   sikominimierender Maßnahmen                                         lich nicht belasteten Allgemeinbevölkerung ist anzunehmen/\n                                                                       zu befürchten, wenn die innere Belastung eindeutig4 über\n–– Risikobeurteilung für besonders gefährdete Arbeitneh-               der Hintergrundbelastung der Allgemeinbevölkerung liegt.\n   mer (Personen mit Aus­scheidungs­störungen, Stoffwech-\n   selbesonderheiten, Vorerkrankungen u.a.)                               Die meisten der am Arbeitsplatz auftretenden krebserzeu-\n                                                                       genden Substanzen kommen auch in der Umwelt vor. Sie\n–– Abschätzung des Risikos nach unfallartiger Kontamina-               werden deshalb von der Allgemeinbevölkerung aus der Um-\n   tion (Störfälle)                                                    welt aufgenommen und führen zu einer mittels Biomonito-\n–– Tätigkeiten in Bereichen mit stark schwankenden Luft-               ring nachweisbaren Belastung der Bevölkerung. Die Kennt-\n   konzentrationen                                                     nis dieser unter den gegenwärtigen Bedingungen\n                                                                       unvermeidbaren Hintergrundbelastung ist für die arbeitsme-\n                                                                       dizinische Beurteilung von größter Bedeutung. Nur bei ihrer\nBiomonitoring bei krebserzeugenden Stoffen                             Kenntnis lässt sich mittels Biomonitoring die Frage beant-\nFür krebserzeugende Substanzen der Kategorie K1 und K2                 worten, ob es am Arbeitsplatz zu einer zusätzlichen Belas-\nkönnen derzeit keine gesundheitsbasierten Grenzwerte ab-               tung durch krebserzeugende Substanzen kommt.\ngeleitet werden. In Ermangelung solcher Grenzwerte sind                  Zur Beurteilung der Gefahrstoffbelastung der Allgemein-\nBedingungen zu formulieren, unter denen Beschäftigte, die              bevölkerung zieht man die oben definierten Referenzwerte\nan ihrem Arbeitsplatz mit krebserzeugenden Gefahrstoffen               heran. Mathematisch sind sie im Allgemeinen definiert als\numgehen, in arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen                 das 95. Perzentil für die betreffende Gefahrstoffkonzentrati-\nnach ArbMedVV einbezogen werden müssen (Pflichtunter-                  on in den Körperflüssigkeiten der Allgemeinbevölkerung.\nsuchung3).                                                             Der Referenzwert bedeutet, dass 95 Prozent der Messwerte\n   Die Projektgruppe Risikoakzeptanz des AGS hat stoff-                bei einer für die Gesamtbevölkerung repräsentativen Stich-\nübergreifende Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebser-               probe unter diesem Wert liegen. Nach dieser Definition kön-\nzeugenden Gefahrstoffen vorgeschlagen: Ein Akzeptanzrisi-              nen 5 Prozent der Allgemeinbevölkerung diesen Wert über-\nko – übergangsweise von 4:10.000, und spätestens ab 2018               schreiten.\nvon 4:100.000 – unterhalb dessen ein Risiko akzeptiert und               Findet sich bei beruflich Belasteten eine ähnliche Vertei-\noberhalb dessen ein Risiko unter Einhaltung der im Maß-                lung, kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine zu-\nnahmenkatalog spezifizierten Maßnahmen toleriert wird,                 sätzliche berufliche Belastung vorliegt.\nsowie ein Toleranzrisiko von 4:1000, oberhalb dessen ein Ri-\nsiko nicht tolerabel ist. Die Risiken beziehen sich auf eine\nArbeitslebenszeit von 40 Jahren bei einer kontinuierlichen             2.\t\u0007Arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum\narbeitstäglichen Exposition. Die Risikobeurteilungen der                   Akzeptanzrisiko\nProjektgruppe beziehen sich auf Ergebnisse von Luftmes-\n                                                                       Der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Akzep-\nsungen.\n                                                                       tanzrisiko ist diejenige Konzentration eines krebserzeu-\n  Um die oben zitierten Vorteile des Biomonitorings in der             genden Arbeitsstoffes beziehungsweise seiner Metaboliten\nPraxis umzusetzen, werden im Hinblick auf die Zuordnung                in Körperflüssigkeiten, die bei einer ausschließlich inhala-\ndes Risikobereichs folgende Werte zur Beurteilung vorge-               tiven Exposition der Konzentration des Arbeitsstoffes in\nschlagen:                                                              der Luft entspricht, bei der das Akzeptanzrisiko erreicht\n                                                                       ist.\n1. Referenzwert\n2. Arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum Akzeptanz-                     Solange eine Luftkonzentration, die dem Akzeptanzri-\n   risiko                                                              siko entspricht, vom AGS nicht definiert wurde, orien-\n                                                                       tiert sich der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum\n3. Arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum Toleranz­\n   risiko\n                                                                       4    Bis zur Festlegung geeigneter risikobasierter Werte ist den jeweiligen\n                                                                            stoffspezifischen Begründungspapieren zu entnehmen, wann eine solche\n3   Empfehlung von AGS und AfAMed, rechtlich nicht verbindlich.             Erhöhung anzunehmen ist.",
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            "content": "Nr. 62                                                    GMBl 2010                                                          Seite 1259\n\nAkzeptanzrisiko am Referenzwert der Allgemeinbevölke-                Wird eine Tätigkeit mit kanzerogenen Gefahrstoffen fest-\nrung, ohne dass in diesem Fall eine Aussage zum Risiko            gestellt, wird geprüft, ob ein arbeitsmedizinischer Äquiva-\nabgeleitet werden kann.                                           lenzwert zum Akzeptanzrisiko existiert. Hat der AGS noch\n  Ob der an einem Referenzwert orientierend abgeleitete ar-       keine Akzeptanzkonzentration abgeleitet, so wird für die\nbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Akzeptanzrisiko              Beurteilung der Referenzwert herangezogen. Zusätzlich ist\neindeutig überschritten ist, lässt sich allgemein gültig nicht    stets zu prüfen, ob ggf. eine Vorsorgeuntersuchung auf\nfestlegen, weil Einflussfaktoren wie die Verteilung der Werte     Grund anderer Wirkungen durchzuführen ist.\ninnerhalb des Referenzkollektivs, die analytische Bestimm-\nbarkeit, die Toxikokinetik, die Validität des Bestimmungs-          Existiert ein arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum\nverfahrens und arbeitsmedizinische Aspekte stoffspezifisch        Akzeptanzrisiko bzw. übergangsweise ein Referenzwert, er-\nberücksichtigt werden müssen. In den stoffspezifischen Be-        folgt eine Pflichtuntersuchung mit Biomonitoring6.\ngründungspapieren wird festgelegt und erläutert, wann von\neiner eindeutigen Überschreitung auszugehen ist. Die                Bei Überschreiten des arbeitsmedizinischen Äquivalenz-\nstoffspezifischen Begründungspapiere werden vom Arbeits-          wertes zum Akzeptanzrisiko bzw. übergangsweise des Refe-\nkreis Biomonitoring in Abstimmung mit dem AfAMed und              renzwertes müssen abzuleitende Maßnahmen auf der Basis\ndem Unterausschuss „Bewertung von Gefahrstoffen“ des\n                                                                  einer erneuten Gefährdungsbeurteilung erfolgen.\nAGS erarbeitet.\n                                                                     Wird der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Ak-\n                                                                  zeptanzrisiko bzw. Referenzwert nicht überschritten, resul-\n3.\t\u0007Arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum\n    Toleranzrisiko                                                tieren keine weiteren Maßnahmen, insbesondere keine wei-\n                                                                  teren Pflichtuntersuchungen, sofern die Bedingungen, die\nDer arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Toleranzri-\n                                                                  zum Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung herrschten, sich\nsiko ist diejenige Konzentration eines krebserzeugenden\nArbeitsstoffes beziehungsweise seiner Metaboliten in Kör-         nicht verändern.\nperflüssigkeiten, die bei einer ausschließlich inhalativen          Wird der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Tole-\nExposition der Konzentration des Arbeitsstoffes in der            ranzrisiko überschritten, muss eine unverzügliche Einlei-\nLuft entspricht, bei der das Toleranzrisiko erreicht ist.\n                                                                  tung präventiver Maßnahmen erfolgen (s.o.).\n  Solange eine Luftkonzentration, die dem Toleranzrisiko\nentspricht, vom AGS nicht definiert wurde, werden                   Ist der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Tole-\nstoffspezifische arbeitsmedizinische Äquivalenzwerte              ranzrisiko nicht überschritten, sind arbeitsplatzhygienische\nzum Toleranzrisiko beschrieben, die sich vorwiegend an            Maßnahmen zur Reduktion der Belastung einzuleiten.\nvorgesehenen Risikoabstufungen und an der Höhe des\nKrebsrisikos orientieren, sowie die Toxizität deterministi-\n                                                                  Anlage 1:\nscher Wirkungen berücksichtigen.\n   Die sich aus einer Überschreitung des arbeitsmedizini-         K1/K2 Stoffe nach § 4 Abs. 1 ArbMedVV i.V.m. Teil 1 Abs. 1\nschen Äquivalenzwertes zum Toleranzrisiko ergebenden              Nr. 1 des Anhangs zur ArbMedVV, für die derzeit ein Bio-\nEmpfehlungen an den Arbeitgeber für unverzüglich einzu-           monitoring möglich ist:\nleitende Maßnahmen sind stoffspezifisch festzulegen.\n                                                                  – Acrylnitril\n   Ob der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Tole-\nranzrisiko überschritten ist, lässt sich allgemein gültig nicht   – Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen\nfestlegen, weil Einflussfaktoren durch die analytische Be-\n                                                                  – Arsen und Arsenverbindungen\nstimmbarkeit, die Toxikokinetik und die Validität des Be-\nstimmungsverfahrens und arbeitsmedizinische Aspekte               – Benzol\nstoffspezifisch berücksichtigt werden müssen. In den\nstoffspezifischen Begründungspapieren wird festgelegt und         – Beryllium\nerläutert, wann von einer Überschreitung auszugehen ist.\nDie stoffspezifischen Begründungspapiere werden vom Ar-           – Blei und anorganische Bleiverbindungen\nbeitskreis „Biomonitoring“ in Abstimmung mit dem                  – Cadmium und Cadmiumverbindungen\n­AfAMed und dem Unterausschuss „Bewertung von Gefahr-\nstoffen“ des AGS erarbeitet.                                      – Chrom-VI-Verbindungen\n\n                                                                  – Nickel und Nickelverbindungen\nPraktische Umsetzung und Ablaufschema5\n                                                                  – Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyroly-\nDie praktische Umsetzung bezieht sich zunächst auf die\n                                                                    seprodukte aus organischem Material)\nkrebserzeugenden Gefahrstoffe des Anhangs Teil 1 Abs. 1\nNr. 1 der ArbMedVV.                                               – Trichlorethen\n   Sofern im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eine Tä-\n                                                                  – Vinylchlorid\ntigkeit mit kanzerogenen Arbeitsstoffen nicht festgestellt\nwird, ist zu prüfen, ob Angebots- oder Pflichtuntersuchun-\ngen aufgrund anderer Regelungen durchzuführen sind.\n\n5   Siehe Anlage 2.                                               6   Empfehlung von AGS und AfAMed, rechtlich nicht verbindlich.",
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Vorsorgeuntersuchung\n                    Regelungen                                                                          auf Grund anderer Wirkungen\n                                                                             ja\n\n\n                                           Pflichtuntersuchung** mit Biomonitoring\n\n               Keine weiteren\n          Pflichtuntersuchungen                      ja\n                                                                    Einhaltung des Äquivalenzwerts\n              solange gleiche                                            zum Akzeptanzrisiko*\n               Bedingungen\n                                                                               nein\n                                                                                                                             Präventive\n             Unverzügliche Einleitung                                                                                    Maßnahmen für ein\n                                                                      Überschreitung des                    nein           mittleres Risiko\n          präventiver Maßnahmen für ein                 ja           Äquivalenzwerts zum\n                hohes Risiko nach                                                                                        nach Bekanntm. 910\n              Bekanntmachung 910                                        Toleranzrisiko                                     vom Juni 2008\n                  vom Juni 2008\n\n*       Äquivalenzwert zum Akzeptanzrisiko = Referenzwert, falls vom AGS noch keine Akzeptanzkonzentration definiert wurde.\n    *     Äquivalenzwert zum Akzeptanzrisiko = Referenzwert, falls vom AGS noch keine Akzeptanzkonzentration definiert wurde.\n****Empfehlung von AGS\n      Empfehlung       und AfAMed,\n                   von AGS         rechtlich\n                            und AfAMed,      nicht verbindlich.\n                                           rechtlich nicht verbindlich.\n                                                                                                                               GMBl 2010, S. 1257\n\n\n\n                                Bundesministerium für Ernährung,\n                               Landwirtschaft und Verbraucherschutz\n                                Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\n                Ausnahmegenehmigung                                               (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-\ngemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und                            ordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286), lasse ich aus-\ndas Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rückstände                            nahmsweise zu, dass von der Pilze Wohlrab e.K., 85307 Ent-\n           bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten                                        rischenbrunn, Pfifferlinge, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg\n                                                                                  DEET enthalten, in die Bundesrepublik Deutschland einge-\n        – Bek. d. BVL v. 23.9.2010 – 101 – 222-8140-3/2485 –\n                                                                                  führt und in den Verkehr gebracht werden dürfen.\nDer Pilze Wohlrab e.K., 85307 Entrischenbrunn, ist Folgen-\n                                                                                    Die amtliche Beobachtung erfolgt durch das Bayerische\ndes mitgeteilt worden:\n                                                                                  Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit\n   Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-                       (LGL), Eggenreuther Weg 43, 91058 Erlangen. Sie wird auf\ntermittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-                         Kosten des Antragstellers durchgeführt.\nmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch\ndie Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-                         Der Beginn der Einfuhr und des Inverkehrbringens der\nle ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft                           Pfifferlinge ist der für die amtliche Beobach­tung zuständigen\nund Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-                                Behörde und mir bis zum 29. Oktober 2010 schriftlich anzu-\ngung:                                                                             zeigen.\n\n   Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit                           Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 29. September 2010\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung,                           bis zum 28. September 2013; sie kann jederzeit aus wichti-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999                            gem Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.",
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            "content": "Nr. 62                                                  GMBl 2010                                                   Seite 1261\n\n  Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf            Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-\ndie hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-          termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-\nmen der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-           machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch\nden darf.                                                       die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-\n                                                                le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft\n                                        GMBl 2010, S. 1260\n                                                                und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-\n                                                                gung:\n                                                                  Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\n                Ausnahmegenehmigung                             LFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass von der Döhler\ngemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und          GmbH, 64204 Darmstadt, ein Grundstoff zur Herstellung\ndas Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rückstände          eines koffeinhaltigen Molkenmischerzeugnisses mit 300\n           bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten                      mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin, das von der Müller\n                                                                Sachsen GmbH, 01454 Leppersdorf, hergestellt und von der\n   – Bek. d. BVL v. 4.10.2010 – 101 – 222-8140-3/2481 –         Sachsenmilch AG, 01454 Leppersdorf, in den Verkehr ge-\n                                                                bracht werden soll, hergestellt und in den Verkehr gebracht\nDer Beeren-, Wild-, Feinfrucht GmbH, 08237 Steinberg, ist\n                                                                wird.\nFolgendes mitgeteilt worden:\n                                                                  Der Grundstoff muss den vom Grundstoffhersteller mit\n   Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-\n                                                                Schreiben vom 1. Dezember 2009 gemachten Angaben ent-\ntermittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-\n                                                                sprechen.\nmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch\ndie Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-       Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:\nle ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft\n                                                                1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes\nund Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-\ngung:                                                              sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial\n                                                                   sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses\n   Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit          der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung,            de zur Prüfung vorzulegen.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\n(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-    2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver-\nordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286), lasse ich aus-         kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den\nnahmsweise zu, dass von der Beeren-, Wild-, Feinfrucht             dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.\nGmbH, 08237 Steinberg, Pfifferlinge, die Rückstände bis zu      3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält,\n1,0 mg/kg DEET enthalten, in die Bundesrepublik Deutsch-           ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol-\nland eingeführt und in den Verkehr gebracht werden dürfen.\n                                                                   gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt\n  Die amtliche Beobachtung erfolgt durch das Landratsamt           [Koffeingehalt in mg/100 ml]“.\nVogtlandkreis, Lebensmittelüberwachungs- und Veteri-\n                                                                4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu-\nnäramt, Stephanstraße 9, 08606 Oelsnitz. Sie wird auf Kos-\n                                                                   sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn-\nten des Antragstellers durchgeführt.\n                                                                   zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An-\n  Der Beginn der Einfuhr und des Inverkehrbringens der             gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand\nPfifferlinge ist der für die amtliche Beobachtung zuständigen      mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend\nBehörde und mir bis zum 17. November 2010 schriftlich an-          darüber zu informieren, dass\nzuzeigen.\n                                                                   –– beim Konsum größerer Mengen derartiger Getränke\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 11. Oktober 2010                   im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher Betäti-\nbis zum 10. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem            gung oder mit dem Genuss von alkoholischen Ge-\nGrund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.                      tränken unerwünschte Wirkungen nicht ausgeschlos-\n  Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf               sen werden können,\ndie hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-             –– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men-\nmen der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-\n                                                                      gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof-\nden darf.\n                                                                      fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind.\n                                        GMBl 2010, S. 1261\n                                                                  Die amtliche Beobachtung der Döhler GmbH, 64204\n                                                                Darmstadt, erfolgt durch den Landesbetrieb Hessisches\n                                                                Landeslabor, Behördenzentrum Land, Schubertstraße 60,\n                                                                35392 Gießen. Sie wird auf Kosten des Antragstellers durch-\n                 Ausnahmegenehmigung                            geführt.\nnach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und\n Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Molkenmischer-             Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens\nzeugnisses mit 300 mg/l Koffein und mit Zusatz von Tau-         des Erzeugnisses ist der für die amtliche Beobachtung zu-\n rin sowie für das Herstellen und Inverkehrbringen eines        ständigen Behörde und mir bis zum 30. November 2010\n      Grundstoffes für dieses Molkenmischerzeugnis              schriftlich anzuzeigen.\n\n  – Bek. d. BVL v. 4.10.2010 – 101 – 312 – 6412 – 5/317 –         Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-\n                                                                len. Liegt eine wesentliche Rezeptur­änderung vor, ist das Er-\n  Der Döhler GmbH, 64204 Darmstadt, ist Folgendes mit-          zeugnis erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-\ngeteilt worden:                                                 gung geändert oder eine neue erteilt wurde.",
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Sie wird auf Kosten des Antragstellers\n  Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf\n                                                                  durchgeführt.\ndie hiermit erteilte Ausnahme­genehmigung weder im Rah-\nmen der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-                Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens\nden darf.                                                         des Erzeugnisses ist der für die amtliche Beobachtung zu-\n                                                                  ständigen Behörde und mir bis zum 30. November 2010\n   Der Müller Sachsen GmbH, 01454 Leppersdorf, und der\n                                                                  schriftlich anzuzeigen.\nSachsenmilch AG, 01454 Leppersdorf, ist Folgendes mitge-\nteilt worden:                                                       Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-\n                                                                  len. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Er-\n   Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-\n                                                                  zeugnis erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-\ntermittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-\n                                                                  gung geändert oder eine neue erteilt wurde.\nmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch\ndie Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-         Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 8. Oktober 2010 bis\nle ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft           zum 7. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem\nund Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-                Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.\ngung:\n                                                                    Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf\n  Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2           die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-\nLFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass ein koffeinhaltiges         men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-\nMolkenmischerzeugnis mit 300 mg/l Koffein und mit Zu-             den darf.\nsatz von Taurin von der Müller Sachsen GmbH, 01454 Lep-\npersdorf, aus einem Grundstoff der Döhler GmbH, 64295                                                     GMBl 2010, S. 1261\nDarmstadt, hergestellt und von der Sachsenmilch AG, 01454\nLeppersdorf, in den Verkehr gebracht werden soll.\n  Das verzehrsfertige Erfrischungsgetränk muss den von                             Ausnahmegenehmigung\nder zu Beginn des Verfahrens beteiligten T.M.A. Handelsge-        nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und\nsellschaft mbH mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 und              Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Molkenmischer-\n23. Februar 2010 sowie den von der Unternehmensgruppe             zeugnisses mit 300 mg/l Koffein und mit Zusatz von Tau-\nTheo Müller GmbH & Co. KG mit E-Mail vom 26. März                  rin sowie für das Herstellen und Inverkehrbringen eines\n2010, korrigiert mit E-Mail vom 13. September 2010, und 14.             Grundstoffes für dieses Molkenmischerzeugnis\nApril 2010 gemachten Angaben entsprechen.\n                                                                    – Bek. d. BVL v. 4.10.2010 – 101 – 312 – 6412 – 5/318 –\n  Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:\n                                                                  Der Döhler GmbH, 64204 Darmstadt, ist Folgendes mitge-\n1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes\n                                                                  teilt worden:\n   sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial\n   sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses            Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-\n   der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör-          termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-\n   de zur Prüfung vorzulegen.                                     machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch\n                                                                  die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-\n2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver-      le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft\n   kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den           und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-\n   dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.          gung:\n3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält,           Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\n   ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol-   LFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass von der Döhler\n   gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt            GmbH, 64204 Darmstadt, ein Grundstoff zur Herstellung\n   [Koffeingehalt in mg/100 ml]“.                                 eines koffeinhaltigen Molkenmischerzeugnisses mit 300\n4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu-           mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin, das von der Müller\n   sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn-          Sachsen GmbH, 01454 Leppersdorf, hergestellt und von der\n   zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An-              Sachsenmilch AG, 01454 Leppersdorf, in den Verkehr ge-\n   gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand            bracht werden soll, hergestellt und in den Verkehr gebracht\n                                                                  wird.\n   mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend\n   darüber zu informieren, dass                                     Der Grundstoff muss den vom Grundstoffhersteller mit\n                                                                  Schreiben vom 1. Dezember 2009 gemachten Angaben ent-\n   –– beim Konsum größerer Mengen derartiger Getränke\n                                                                  sprechen.\n      im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher Betäti-\n      gung oder mit dem Genuss von alkoholischen Ge-                Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:\n      tränken unerwünschte Wirkungen nicht ausgeschlos-\n                                                                  1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes\n      sen werden können,\n                                                                     sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial\n   –– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men-              sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses\n      gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof-          der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör-\n      fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind.                  de zur Prüfung vorzulegen.",
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            "content": "Nr. 62                                                    GMBl 2010                                                   Seite 1263\n\n2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver-        Das verzehrsfertige Erfrischungsgetränk muss den von\n   kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den           der zu Beginn des Verfahrens beteiligten T.M.A. Handelsge-\n   dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.          sellschaft mbH mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 und\n3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält,         23. Februar 2010 sowie den von der Unternehmensgruppe\n   ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol-   Theo Müller GmbH & Co. KG mit E-Mail vom 26. März\n   gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt            2010 und 14. April 2010 gemachten Angaben entsprechen.\n   [Koffeingehalt in mg/100 ml]“.                                   Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:\n4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu-           1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes\n   sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn-             sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial\n   zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An-                 sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses\n   gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand\n                                                                     der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör-\n   mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend\n                                                                     de zur Prüfung vorzulegen.\n   darüber zu informieren, dass\n                                                                  2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver-\n   –– beim Konsum größerer Mengen derartiger Getränke\n                                                                     kehrsverordnung (ZVerkV) aufge-führt sind, müssen den\n      im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher Betäti-\n      gung oder mit dem Genuss von alkoholischen Ge-                 dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.\n      tränken unerwünschte Wirkungen nicht ausgeschlos-           3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält,\n      sen werden können,                                             ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol-\n   –– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men-              gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt\n      gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof-          [Koffeingehalt in mg/100 ml]“.\n      fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind.\n                                                                  4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu-\n  Die amtliche Beobachtung der Döhler GmbH, 64204                    sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn-\nDarmstadt, erfolgt durch den Landesbetrieb Hessisches                zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An-\nLandeslabor, Behördenzentrum Land, Schubertstraße 60,                gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand\n35392 Gießen. Sie wird auf Kosten des Antragstellers durch-          mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend\ngeführt.\n                                                                     darüber zu informieren, dass\n   Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens\n                                                                     –– beim Konsum größerer Mengen derartiger Getränke\ndes Erzeugnisses ist der für die amtliche Beobachtung zu-\nständigen Behörde und mir bis zum 30. November 2010                     im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher Betäti-\nschriftlich anzuzeigen.                                                 gung oder mit dem Genuss von alkoholischen Ge-\n                                                                        tränken unerwünschte Wirkungen nicht ausgeschlos-\n  Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-             sen werden können,\nlen. Liegt eine wesentliche Rezeptur­änderung vor, ist das Er-\nzeugnis erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-                –– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men-\ngung geändert oder eine neue erteilt wurde.                             gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof-\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 8. Oktober 2010 bis                  fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind.\nzum 7. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem               Die amtliche Beobachtung der Müller Sachsen GmbH und\nGrund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.                  der Sachsenmilch AG erfolgt durch das Lebensmittelüber-\n  Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf           wachungs- und Veterinäramt Bautzen, Bahnhofstraße 9,\ndie hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-            02625 Bautzen. Sie wird auf Kosten des Antragstellers\nmen der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-             durchgeführt.\nden darf.\n                                                                     Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens\n   Der Müller Sachsen GmbH, 01454 Leppersdorf, und der            des Erzeugnisses ist der für die amtliche Beobachtung zu-\nSachsenmilch AG, 01454 Leppersdorf, ist Folgendes mitge-          ständigen Behörde und mir bis zum 30. November 2010\nteilt worden:                                                     schriftlich anzuzeigen.\n   Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-         Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-\ntermittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-         len. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Er-\nmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch\n                                                                  zeugnis erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-\ndie Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-\n                                                                  gung geändert oder eine neue erteilt wurde.\nle ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft\nund Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-                  Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 8. Oktober 2010 bis\ngung:                                                             zum 7. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem\n  Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2           Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.\nLFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass ein koffeinhaltiges           Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf\nMolkenmischerzeugnis mit 300 mg/l Koffein und mit Zu-             die hiermit erteilte Ausnahme­genehmigung weder im Rah-\nsatz von Taurin von der Müller Sachsen GmbH, 01454 Lep-           men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-\npersdorf, aus einem Grundstoff der Döhler GmbH, 64295\n                                                                  den darf.\nDarmstadt, hergestellt und von der Sachsenmilch AG, 01454\nLeppersdorf, in den Verkehr gebracht werden soll.                                                           GMBl 2010, S. 1262",
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KG Deutsch-                bracht wird.\nland, 98617 Ritschenhausen, ist Folgendes mitgeteilt wor-         Das Lebensmittel muss den vom Antragsteller mit Schrei-\nden:                                                            ben vom 26. August 2009 und 15. Juli 2010 gemachten Anga-\n   Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-     ben entsprechen. Die Zutaten des Lebensmittels, die in der\ntermittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-       Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind,\nmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch     müssen den dort festgelegten Reinheitsanforderungen ent-\ndie Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-     sprechen.\nle ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft           Für die Ausnahmegenehmigung gilt folgende Auflage:\nund Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-\ngung:                                                              Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke\n                                                                sowie Entwürfe für eventuell vorhandenes Werbematerial\n   Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit\n                                                                sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Lebensmittels\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung,\n                                                                der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behörde\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\n                                                                zur Prüfung vorzulegen.\n(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-\nordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286), lasse ich aus-        Die amtliche Beobachtung des Herstellens und Inverkehr-\nnahmsweise zu, dass von der KÜNDIG Nahrungsmittel               bringens durch die AYANDA GmbH & Co. KG, 16928\nGmbH & Co. KG Deutschland, 98617 Ritschenhausen,                Pritzwalk, erfolgt durch den Landkreis Prignitz, Geschäfts-\nPfifferlinge, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthal-      bereich IV, Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucher-\nten, in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und in        schutz, Berliner Str. 49, 19348 Perleberg, und wird auf Kos-\nden Verkehr gebracht werden dürfen.                             ten des Antragstellers durchgeführt.\n  Die amtliche Beobachtung erfolgt durch das Thüringer            Die amtliche Beobachtung des Herstellens und Inverkehr-\nLandesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucher-           bringens durch die WÖRWAG PHARMA GmbH & Co.\nschutz, Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza. Sie      KG, 71034 Böblingen, erfolgt durch das Chemische und Ve-\nwird auf Kosten des Antragstellers durchgeführt.                terinäruntersuchungsamt Stuttgart, Schaflandstr. 3/2, 70736\n  Der Beginn der Einfuhr und des Inverkehrbringens der          Fellbach und wird auf Kosten des Antragstellers durchge-\nPfifferlinge ist der für die amtliche Beobachtung zuständigen   führt.\nBehörde und mir bis zum 15. November 2010 schriftlich an-         Der Beginn des Herstellens und Inverkehrbringens des\nzuzeigen.                                                       Lebensmittels ist der für die amtliche Beobachtung zuständi-\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 13. Oktober 2010             gen Behörde und mir bis zum 11. Januar 2011 schriftlich\nbis zum 12. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem      anzuzeigen.\nGrund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.\n                                                                  Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-\n  Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf         len. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Le-\ndie hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-          bensmittel erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-\nmen der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-           gung geändert oder eine neue Ausnahmegenehmigung erteilt\nden darf.                                                       wurde.\n                                        GMBl 2010, S. 1264        Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 11. Oktober 2010\n                                                                bis zum 10. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem\n                                                                Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.\n\n                 Ausnahmegenehmigung                              Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf\nnach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und        die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-\nInverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit            men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-\n                   Zusatz von Lycopin                           den darf.\n\n – Bek. d. BVL v. 5.10.2010 – 101 – 222 – 8140 – 3/2492 –                                               GMBl 2010, S. 1264\n\nDer WÖRWAG PHARMA GmbH & Co.KG, 71034 Böb-\nlingen, ist nachstehende Ausnahmegenehmigung erteilt wor-\nden:                                                                             Ausnahmegenehmigung\n                                                                nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und\n   Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfs-\n                                                                  Inverkehrbringen eines Tafelwassers mit Zusatz von\ngegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der\n                                                                                        Sauerstoff\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2205), geändert durch die Verordnung vom 3. August 2009        – Bek. d. BVL v. 11.10.2010 – 101 – 214 – 2854 – 1/48 –\n(BGBl. I S. 2630), erteile ich im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachstehende         Der Firma fit durch natur, 22523 Hamburg, ist Folgendes\nAusnahmegenehmigung:                                            mitgeteilt worden:",
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            "content": "Nr. 62                                                  GMBl 2010                                                   Seite 1265\n\n   Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-     die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-\ntermittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-       le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft\nmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch     und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-\ndie Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-     gung:\nle ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft\nund      Ausfuhrkontrolle     nachstehende      Ausnahme-          Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\ngenehmigung:                                                    LFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass ein koffeinhaltiges\n                                                                Erfrischungsgetränk mit 320 mg/l Koffein und mit Zusatz\n  Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2         von Taurin, Glucuronolacton und Inosit von der Vivaris Ge-\nLFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass ein Tafelwasser mit       tränke GmbH & Co. KG, Standort 49740 Haselünne und\nZusatz von Sauerstoff von Ihnen hergestellt und in den Ver-     16755 Löwenberger Land, aus einem Grundstoff der Döhler\nkehr gebracht wird.                                             GmbH, 64295 Darmstadt, hergestellt und in den Verkehr ge-\n  Das verzehrsfertige Erzeugnis muss den von Ihnen mit          bracht wird.\nSchreiben vom 4. Dezember 2009 und 8. Februar 2010 ge-            Das verzehrsfertige Erfrischungsgetränk muss den vom\nmachten Angaben entsprechen.\n                                                                Antragsteller mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 und den\n  Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:         mit Schreiben der Döhler GmbH vom 1. Dezember 2008,\n                                                                15. Mai 2009 und 29. Januar 2010 gemachten Angaben ent-\n1. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke\n                                                                sprechen.\n   sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial\n   sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses         Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:\n   der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör-\n                                                                1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes\n   de zur Prüfung vorzulegen.\n                                                                   sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial\n2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver-       sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses\n   kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den            den mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör-\n   dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.           den zur Prüfung vorzulegen.\n  Die amtliche Beobachtung erfolgt durch das Institut für       2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver-\nHygiene und Umwelt, Marckmannstraße 129a/b, 20539                  kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den\nHamburg. Sie wird auf Kosten des Antragstellers durchge-           dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.\nführt.\n                                                                3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält,\n   Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens\n                                                                   ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol-\ndes Erzeugnisses ist der für die amtliche Beobachtung zu-\n                                                                   gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt\nständigen Behörde und mir bis zum 30. Dezember 2010\nschriftlich anzuzeigen.                                            [Koffeingehalt in mg/100 ml]“.\n\n  Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-     4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu-\nlen. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Le-      sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn-\nbensmittel erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-           zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An-\ngung geändert oder eine neue erteilt wurde.                        gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand\n                                                                   mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 14. Oktober 2010\n                                                                   darüber zu informieren,\nbis zum 13. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem\nGrund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.                   –– dass beim Konsum größerer Mengen derartiger Ge-\n  Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf               tränke im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher\ndie hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-                Betätigung oder mit dem Genuss von alkoholischen\nmen der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-                 Getränken unerwünschte Wirkungen nicht ausge-\nden darf.                                                             schlossen werden können,\n                                        GMBl 2010, S. 1264         –– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men-\n                                                                      gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof-\n                                                                      fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind.\n                                                                  Die amtliche Beobachtung der Vivaris Getränke GmbH &\n                 Ausnahmegenehmigung\n                                                                Co. KG, 49740 Haselünne, erfolgt durch das Niedersächsi-\nnach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und\n Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Erfrischungsge-         sche Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-\ntränkes mit 320 mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin,         cherheit, Röverskamp 5, 26203 Wardenburg.\n  Glucuronolacton und Inosit aus einem Grundstoff der             Die amtliche Beobachtung der Vivaris Getränke GmbH &\n                     Döhler GmbH                                Co. KG, 16755 Löwenberger Land, erfolgt durch den Land-\n                                                                kreis Oberhavel, Fachdienst Veterinär- und Lebensmittel-\n – Bek. d. BVL v. 11.10.2010 – 101 – 312 – 6412 – 5/300 –\n                                                                überwachung, Karl-Marx-Platz 1, 16775 Gransee. Sie wird\nDer Vivaris Getränke GmbH & Co. KG, 49740 Haselünne,            auf Kosten des Antragstellers durchgeführt.\nist Folgendes mitgeteilt worden:                                   Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens\n  Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-      des Erzeugnisses ist den für die amtliche Beobachtung zu-\ntermittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-       ständigen Behörden und mir bis zum 31. Dezember 2010\nmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch     schriftlich anzuzeigen.",
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Dezember 2010\n  Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf           schriftlich anzuzeigen.\ndie hiermit erteilte Ausnahme­genehmigung weder im Rah-             Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-\nmen der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-             len. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Er-\nden darf.                                                         zeugnis erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-\n  Der Döhler GmbH, 64204 Darmstadt, ist Folgendes mit-            gung geändert oder eine neue erteilt wurde.\ngeteilt worden:                                                     Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 19. Oktober 2010\n   Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-       bis zum 18. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem\ntermittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-         Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.\nmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch         Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf\ndie Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-       die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-\nle ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft           men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-\nund Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-                den darf.\ngung:\n                                                                                                          GMBl 2010, S. 1265\n  Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\nLFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass von der Döhler\nGmbH, 64204 Darmstadt, ein Grundstoff zur Herstellung\neines koffeinhaltigen Erfrischungsgetränkes mit 320 mg/l                          Ausnahmegenehmigung\nKoffein und mit Zusatz von Taurin, Glucuronolacton und            gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und\nInosit, das von der Vivaris Getränke GmbH & Co. KG her-\n                                                                  das Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rückstände\ngestellt und in den Verkehr gebracht werden soll, hergestellt\n                                                                             bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten\nund in den Verkehr gebracht wird.\n  Der Grundstoff muss den vom Antragsteller mit Schrei-             – Bek. d. BVL v. 14.10.2010 – 101 – 222-8140-3/2484 –\nben vom 1. Dezember 2008, 15. Mai 2009 und 29. Januar             Der Fruchthof Chemnitz Dresden GmbH, 09120 Chemnitz,\n2010 gemachten Angaben entsprechen.                               ist Folgendes mitgeteilt worden:\n  Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:\n                                                                     Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-\n1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes          termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-\n   sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial          machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch\n   sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses         die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-\n   den mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör-          le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft\n   den zur Prüfung vorzulegen.                                    und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-\n                                                                  gung:\n2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver-\n   kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den              Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit\n   dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.          § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung,\n                                                                  in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\n3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält,         (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-\n   ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol-   ordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286), lasse ich aus-\n   gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt            nahmsweise zu, dass von der Fruchthof Chemnitz Dresden\n   [Koffeingehalt in mg/100 ml]“.                                 GmbH mit den Standorten in Chemnitz und Dresden Pfif-\n4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu-           ferlinge, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten,\n   sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn-          in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und in den\n   zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An-              Verkehr gebracht werden dürfen.\n   gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand               Die amtliche Beobachtung erfolgt durch die Stadt Chem-\n   mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend       nitz, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, Elsas-\n   darüber zu informieren,                                        ser Straße 8, 09120 Chemnitz. Sie wird auf Kosten des An-\n   –– dass beim Konsum größerer Mengen derartiger Ge-             tragstellers durchgeführt.\n      tränke im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher            Der Beginn der Einfuhr und des Inverkehrbringens der\n      Betätigung oder mit dem Genuss von alkoholischen            Pfifferlinge ist der für die amtliche Beobachtung zuständigen\n      Getränken unerwünschte Wirkungen nicht ausge-               Behörde und mir bis zum 15. Dezember 2010 schriftlich an-\n      schlossen werden können,                                    zuzeigen.\n   –– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men-             Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 19. Oktober 2010\n      gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof-       bis zum 18. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem\n      fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind.               Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.",
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            "content": "Nr. 62                                                  GMBl 2010                                                  Seite 1267\n\n  Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf        3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält,\ndie hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-            ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol-\nmen der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-             gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt\nden darf.                                                         [Koffeingehalt in mg/100 ml]“.\n                                        GMBl 2010, S. 1266     4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu-\n                                                                  sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn-\n                                                                  zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An-\n                                                                  gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand\n                 Ausnahmegenehmigung                              mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend\nnach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und          darüber zu informieren, dass\nInverkehrbringen eines koffeinhaltigen Erfrischungsge-\ntränkes mit 320 mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin            –– beim Konsum größerer Mengen derartiger Getränke\n                  und Glucuronolacton                                im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher Betäti-\n                                                                     gung oder mit dem Genuss von alkoholischen Ge-\n – Bek. d. BVL v. 14.10.2010 – 101 – 312 – 6412 – 5/340 –            tränken unerwünschte Wirkungen nicht ausgeschlos-\nDer Milchwerke „Mittelelbe“ GmbH, 39576 Stendal, und                 sen werden können,\nder Krüger GmbH & Co. KG, 51469 Bergisch Gladbach, ist            –– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men-\nFolgendes mitgeteilt worden:                                         gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof-\n   Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-          fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind.\ntermittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-        Die amtliche Beobachtung der Krüger GmbH & Co. KG\nmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch    erfolgt durch die Stadt Leverkusen, Fachbereich Umwelt/\ndie Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-    Chemisches Untersuchungsinstitut, Düsseldorfer Str. 153,\nle ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft        51379 Leverkusen. Sie wird auf Kosten des Antragstellers\nund Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-\n                                                               durchgeführt.\ngung:\n                                                                  Die amtliche Beobachtung der Milchwerke „Mittelelbe“\n  Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\n                                                               GmbH erfolgt durch das Landesamt für Verbraucherschutz\nLFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass ein koffeinhaltiges\n                                                               des Landes Sachsen-Anhalt, Freiimfelder Str. 68, 06112 Hal-\nErfrischungsgetränk mit 320 mg/l Koffein und mit Zusatz\n                                                               le. Sie wird auf Kosten des Antragstellers durchgeführt.\nvon Taurin und Glucuronolacton aus einem Grundstoff der\nRudolf Wild GmbH & Co. KG, 69214 Eppelheim/Heidel-                Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens\nberg, von der Milchwerke „Mittelelbe“ GmbH, 39576 Sten-        des Erzeugnisses ist den für die amtliche Beobachtung zu-\ndal, und von der Krüger GmbH & Co. KG, 51469 Bergisch          ständigen Behörden und mir bis zum 15. Dezember 2010\nGladbach, hergestellt und in den Verkehr gebracht wird.        schriftlich anzuzeigen.\n  Das verzehrsfertige Erfrischungsgetränk muss den vom           Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-\nAntragsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2010 und 19. Juli     len. Liegt eine wesentliche Rezeptur­änderung vor, ist das Er-\n2010 gemachten Angaben entsprechen.                            zeugnis erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-\n  Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:        gung geändert oder eine neue erteilt wurde.\n\n1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes         Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 19. Oktober 2010\n   sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial       bis zum 18. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem\n                                                               Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.\n   sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses\n   den mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör-         Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf\n   den zur Prüfung vorzulegen.                                 die hiermit erteilte Ausnahme­genehmigung weder im Rah-\n                                                               men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-\n2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver-\n                                                               den darf.\n   kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den\n   dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.                                                 GMBl 2010, S. 1266",
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