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"content": "G 3191 A\n\n GEMEINSAMES\n MINISTERIALBLATI\n Seite 513\n\n\n\n des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des Innern / des Bundesministers der Finanzen\n des Bundesministers für Wirtschaft / des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n des Bundesministers für Familie und Senioren / des Bundesministers für Frauen und Jugend\n des Bundesministers für Gesundheit / des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n des Bundesministers für Forschung und Technologie / des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft\n des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit\n\n HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTER DES INNERN\n\n42. Jahrgang ISSN 0939-4729 Bonn, den 16. Juli 1991 Nr. 20\n\n\n\n\n INHALT\n\n\n\nAmtlicher Teil Seite Seite\n\n\nDer Bundesminister des Innem Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\n Reaktorsicherheit\nD. öffendicher Dienst\n RdSchr. v. 7. 6. 91, Bundeseinheitliche Praxis bei der Über-\n RdSchr. v. 11. 6. 91, Tarifverhandlungen über die Einreihung der wachung der Emissionen und der Immissionen . . . . . . . . . . . .. 526\n Arbeiter;\n a) ÄTV Nr. 14 zum TV über das Lohngruppenverzeichnis zum Personalnachrichten\n MTBII\n b) ÄTV Nr. 46 zum MTB 11 Auswäniges Amt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 527\n c) ÄTV Nr.2 zum TV über den Rationalisierungsschutz für\n Arbeiter des Bundes und der Länder Der Bundesminister des Innern ......................... 527\n d) ÄTV Nr.3 zum TV über Zulagen an Arbeiter bei obersten\n Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\n Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden . . . . . .. 514\n sicherheit .......................................... 528\n\nDer Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .......... 528\n\n Der Bundesminister für winschaftliche Zusammenarbeit. . . . .. 528\n Haushalt\n RdSchr. v. 20. 6. 91, Endgültige Haushaltsführung 1991 ...... 521 Beilage: Stellenausschreibungen",
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"content": "Seite 514 GMBl1991 Nr.20\n\n\n\nAmtlicher Teil\n\n\n Der Bundesminister des Innem\n D. Öffentlicher Dienst Monatstabellenlöhne erforderten Änderungen im MTB II und\n in weiteren Tarifverträgen; dies sind vor allem Änderungen der\n Tarifverhandlungen über die Einreihung der Arbeiter; Bemessungsgrundlagen von ständigen Lohnbestandteilen (wie\n Zulagen) sowie von sonstigen Lohnbestandteilen, z. B. solcher,\nhier: a) ÄnderungstarifvertragNr.14vom22.März 1991\n die unregelmäßig anfallen. Ich verweise auch auf mein o. g.\n zum Tarifvertrag über das Lohngruppenver-\n Rundschreiben vom 25. März 1991, in dem die Änderungen\n zeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des\n zusammenfassend dargestellt sind, sowie auf Teil B Abschn. II\n Bundes (MTB 11),\n meines o. g. Rundschreibens vom 28. März 1991.\n b) Änderungstarifvertrag Nr. 46 zum MTB 11 vom\n 22. März 1991,\n c) Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 22. März 1991 B. Zu den Tarifverträgen im einzelnen\n zum Tarifvertrag über den Rationalisierungs-\n schutz für Arbeiter des Bundes und der Län- I. Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 22. März 1991\n der, zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis\n d) Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 22. März 1991 zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB 11)\n zum Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei\n 1. Zu § 1 Nr. 1 (§ 2 TVLohngrV)\n obersten Bundesbehörden oder bei obersten Lan-\n des behörden a) Für die Einreihung in die Lohngruppen (§ 2 Abs. 1\n TVLohngrV) ist nicht mehr die überwiegend auszu-\nBezug: 1. Mein Rundschreiben vom 25. März 1991 übende Tätigkeit, sondern - wie im Angestelltenbereich\n - D III 2 - 220431/97 - (GMBI S. 370ff.), (vgl. mit § 22 Abs. 2 BAT) - die mit mindestens der\n 2. mein Rundschreiben vom 28. März 1991 Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen\n - DIll 1 - 220 233/39 - DIll 2 - 220 430/43 - Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend. Bei\n (GMBI S. 430ff.) vollbeschäftigten Arbeitern ist dies die Hälfte der regel-\n mäßigen bzw. verlängerten regelmäßigen Arbeitszeit i. S.\n - RdSchr. d. BMI v. 11. 6. 1991 - D III 2 - 220 431/97- des § 15 MTB II. Zeiten von Arbeitsleistungen, die voll-\n beschäftigte Arbeiter außerhalb dieser regelmäßigen/ver-\n A. Allgemeines längerten regelmäßigen Arbeitszeit erbringen, bleiben\n deshalb für die Einreihung außer Betracht. Hieraus darf\n Die im Jahr 1990 begonnenen und auf Arbeitgeberseite vom jedoch kein Rechtsrnißbrauch entstehen. Bei teilzeitbe-\nBund, von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Ver- schäftigten Arbeitern ist Maßstab für die Feststellung der\neinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gemeinsam ge- zutreffenden Lohngruppe die Hälfte der Arbeitszeit, die\nführten Tarifverhandlungen über die Einreihung der Arbeiter, arbeitsvertraglich vereinbart ist. Gelegentliche Arbeits-\nsoweit gleiche Regelungsbereiche und gleiche Verhandlungs- leistungen, die über diesen arbeitsvertraglieh vereinbar-\nziele dies zuließen, sind mit den Redaktionsverhandlungen am ten Rahmen hinaus zu erbringen sind, bleiben für die\n6./7. März 1991 beendet worden; den Inkrafttretenszeitpunkt Einreihung in die Lohngruppen ebenfalls außer Betracht;\nhaben die Tarifvertragsparteien in den Lohn- und Vergütungs- sollten solche Arbeitsleistungen regelmäßig über die ar-\ntarifverhandlungen am 15./16. März 1991 vereinbart. beitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu erbrin-\n gen sein, bedarf es einer arbeitsvertraglichen Änderung.\n Alle Tarifvertragsänderungen durch die im Betreff bezeichne- »Mindestens die Hälfte der vereinbarten regelmäßigen\nten Änderungstarifverträge treten rückwirkend zum 1. Okto- wöchentlichen Arbeitszeit\" bedeutet darum bei Teilzeit-\nber 1990 in Kraft. beschäftigten nicht, daß mindestens 191/. Stunden wö-\n Die Tarifverhandlungen hanen insbesondere eine Verbesse- chentlich der einreihungsrelevanten Tätigkeiten voraus-\nrung der Nachwuchssituation und der Aufstiegschancen für gesetzt werden, die Stundenzahl kann - je nach verein-\nArbeiter des öffentlichen Dienstes, insbesondere auch im Fach- barter Arbeitszeit - auch unter 191/. liegen.\narbeiterbereich, sowie die Berücksichtigung ausbildungsberufli- In den Redaktionsverhandlungen am 6./7. März 1991 ist\ncher Entwicklungen in den Lohngruppenverzeichnissen zum die folgende gemeinsame Niederschriftserklärung abge-\nZiel. geben worden:\n Die Ergebnisse der Tarifverhandlungen über die Einreihung »Ist die von einem Arbeiter zu verrichtende Tätigkeit\nder Arbeiter tragen dieser Zielsetzung Rechnung, sie beinhalten verschiedenen Fallgruppen einer Lohngruppe zuzuord-\nwesentliche Änderungen des Tarifvertrages über das Lohngrup- nen, ohne daß eine dieser Teiltätigkeiten mindestens die\npenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht, sind diese\n(MTB I~) vom 11. Juli 1966 (TVLohngrV). In Verbindung mit Tätigkeiten für die Einreihung in die Lohngruppe zu-\ndiesen Anderungen haben die Tarifvertragsparteien in diesen sammenzufassen. Sind für diese Teiltätigkeiten, die min-\nTarifverhandlungen außerdem eine neue Struktur der Monatsta- destens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen, unter-\nbellenlöhne vereinbart (»Zwischenlohngruppen\" , gleichmäßige schiedliche Bewährungs-/Tätigkeitszeiten für den Auf-\nvertikale und horizontale Abstände zwischen den Lohngruppen stieg in die nächste Lohngruppe vorgesehen, richtet sich\nund Lohnstufen, Einbeziehung der sog. »allgemeinen Zulage\" in der Aufstieg nach der längsten Bewährungs- bzw. Tätig-\ndie Monatstabellenlöhne, Wegfall der ersten beiden Lohnstu- keitszeit. \"\nfen). Sowohl die Änderungen des Tarifvertrages über das Lohn- b) Für den generell eingeführten Zeitaufstieg bzw. Tätig-\ngruppenverzeichnis zum MTB II als auch die neue Struktur der keitsaufstieg in Zwischenlohngruppen nach vierjähri-",
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"content": "Nr.20 GMBl1991 Seite 515\n\n ger Tätigkeit in einer Lohngruppe/Fallgruppe, und zwar Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbei-\n aus der Grundeinreihung oder aus der Bewährungsauf- ter vorn 17. Mai 1982 in den Monatstabellenlohn (vgl.\n stiegsgruppe, gilt die gleiche tarifliche Systemat~k und Nr. 1 Buchst. d) geändert worden. Die bisher nach der\n gelten gleiche Regeln wie beim Bewährungsaufstieg. individuellen Lohngruppe des Arbeiters berechnete Zu-\n Tätigkeitsmerkmale, die einen Zeitaufstieg nach si~h zie- lage für Vorarbeiter bzw. für Vorhandwerker wird jetzt\n hen, sind mit dem Hinweiszeichen ** gekennzeichnet. allen Arbeitern in diesen jeweiligen Funktionen, unbe-\n Der Zeitaufstieg führt in sog. »Zwischenlohngruppen\" achdich der individuellen Lohngruppe (entsprechendes\n bzw. »a-Gruppen\". Dies sind die allein den Zeitaufstieg gilt hinsichtlich der Funktion des Lehrgesellen), in je-\n beinhaltenden Lohngruppen 1 a, 3 a, 4 abis 8 a des Allge- weils gleicher Höhe nach der Lohngruppe 1 Stufe 4 (V or-\n meinen Teils der Anlage 1 TVLohngrV. Von dieser Sy- arbeiter) und der Lohngruppe 4 Stufe 4 (Vorhandwerker,\n stematik ausgenommen sind die Lohngruppen 2 a (bisher Lehrgesellen) gezahlt.\n Lohngruppe VI) und 3 (bisher Lohngruppe V); die Auf die Regelung des Besitzstandes für diese Arbeiter\n Lohngruppe 2a enthält die Tätigkeitsmerkmale der bis- gemäß Nr.2 der neu vereinbarten Überleitungsvor-\n herigen Lohngruppe VI und außerdem die Fallgruppe 4a schriften - § 7 TVLohngrV - (vgl. Nr.6 Buchst. b)\n für den Zeitaufstieg aus Tätigkeiten der Lohngruppe 2; wird verwiesen.\n die Lohngruppe 3 enthält neben den Tätigkeitsmerkma-\n b) Nach § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 TVLohngrV erhalten die\n len der bisherigen Lohngruppe V ebenfalls eine Fall-\n Vorhandwerkerzulage auch zu Vorarbeitern bestellte\n gruppe 4a für den Zeitaufstieg aus Tätigkeiten der Lohn-\n Arbeiter ohne Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fall-\n gruppe 2 a. Eine Besonderheit des Zeitaufstiegs gilt für\n gruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils der Anlage 1\n die Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.1 des Allge-\n TVLohngrV, wenn sie in die Lohngruppe 4 oder in eine\n meinen Teils und des SV 2a der Anlage 1 TVLohngrV,\n höhere Lohngruppe eingereiht sind. Dies gilt nicht für\n die nach dreijähriger Tätigkeit als solche (Lehrgesellen)\n Arbeiter der Lohngruppe 4, die diese im Wege eines\n in die Lohngruppe 7 Fallgruppe 2 eingereiht werden.\n Bewährungsaufstiegs erreicht haben, oder für Arbeiter\n Diese Abweichung ist mit dem insgesamt für diesen Per-\n der Lohngruppe 4a. Nach der Ausnahme der Arbeiter\n sonenkreis erzielten Verhandlungsergebnis begründet\n der Lohngruppe 4a von der Regelung des § 3 Abs. 2\n (siehe den geänderten § 4 TVLohngrV).\n Unterabs.3 TVLohngrV ist nicht zu unterscheiden, ob\n Die Lohngruppen bzw. LohngruppeniFaligruppen für der Arbeiter über ein Tätigkeitsmerkmal der Lohn-\n den Zeitaufstieg sind, wie dies gemäß § 2 Abs. 2 Unter- gruppe 4, das den Bewährungsaufstieg beinhaltet, oder\n abs. 2 TVLohngrV auch für den Bewährungsaufstieg gilt, über ein sonstiges Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 4\n ebenfalls nur im Allgemeinen Teil der Anlage 1 in die Lohngruppe 4a aufgestiegen ist. In den letzteren\n TVLohngrV festgelegt worden. Durch die entspre- Fällen scheidet die Übertragung der »Vorarbeiterfunk-\n chende Ergänzung des § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 tion mit Vorhandwerkerzulage\" aus unterschiedlichen\n TVLohngrV gilt der Zeitaufstieg auch für die Arbeiter Gründen aus (so kann z. B. ein Helfer nicht Vorarbeiter\n mit Tätigkeiten, die in den Sonderverzeichnissen der sein; bei der Kraftfahrertätigkeit scheidet die Vorarbei-\n Anlage 1 genannt sind, sofern das entsprechende Tätig- terfunktion aus sachlichen Gründen aus; bei Kesselwär-\n keitsmerkmal zum Zeitaufstieg berechtigt, d. h. mit dem tern besteht ein tarifvertraglicher Ausschluß, § 3 Abs. 6\n Hinweiszeichen \"-\"- gekennzeichnet ist. TVLohngrV).\n c) Nach der bisherigen Fassung des § 2 Abs. 3 TVLohngrV § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 TVLohngrV stellt klar, daß\n ist - wie mir bekannt geworden ist - bei der Beurtei- auch in diesen Fällen das für Vorhandwerker geregelte\n lung, welcher Tag maßgebendes Ereignis ist, unter- Unterstellungsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 2 Unter-\n schiedlich verfahren worden. Die Ergänzung dieser Vor- abs. 2 Satz 2 TVLohngrV erfüllt sein muß.\n schrift dient der KlarsteIlung des gewollten Regelungsin-\n halts, nämlich einer voll abzuleistenden z. B. dreijährigen c) Die Streichung der »Arbeiter, die fernwärmeversorgte\n Bewährungszeit bzw. vierjährigen Tätigkeitszeit (und Anlagen bedienen und instandhalten\" aus dem Katalog\n nicht etwa einer um einen Monat verkürzten Zeit). der von der Vorarbeiter- und der Vorhandwerkerzulage\n ausgenommenen Personengruppen ist eine Folgeände-\n d) In den Tarifverhandlungen über die Einreihung der Ar- rung der Streichung der N r. 7 Abschn. E der Vorbemer-\n beiter haben die Tarifvertragsparteien u. a. eine neue kungen zu allen Lohngruppen (vgl. Nr. 9 Buchst. a, dd).\n Struktur der Monatstabellenlöhne vereinbart (vgl. den Für diese Arbeiter gelten nicht mehr die Tätigkeitsmerk-\n letzten Absatz im Abschnitt A). Dabei ist gleichzeitig die male für Kesselwärter entsprechend, sondern die den\n Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbei- auszuübenden Tätigkeiten entsprechenden Tätigkeits-\n ter vorn 17. Mai 1982 - unter Aufhebung dieses Tarif- merkmale; in der Regel werden dies die allgemeinen\n vertrages - in den Monatstabellenlohn einbezogen wor- (= ersten) Fallgruppen der Lohngruppe 4 und - je nach\n den. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einver- Schwierigkeit der Tätigkeit - der Lohngruppen 5 und 6\n nehmen, daß sich durch den Einbau der Zulage keine sein. (Auf § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 14 wird\n Mehrkosten auf solche Lohnbestandteile ergeben sollen, hierbei verwiesen.)\n die nach dem Monatstabellenlohn bemessen werden. Die\n Änderung der Bemessungsgrundlage in § 2 Abs. 4 3. Zu § 1 Nr.3 (§ 4 TVLohngrV)\n TVLohngrV trägt dem Rechnung.\n Die Bemessungsgrundlage für die Lehrgesellenzulage ist\n Es wird darauf hingewiesen, daß bei der vorübergehen- - entsprechend den geänderten Bemessungsgrundlagen für\n den Ausübung einer höher zu bewertenden Tätigkeit in die Vorarbeiter- und die Vorhandwerkerzulage (vgl. Nr. 2\n anderen als in Vertretungsfällen (§ 2 Abs. 4 TVLohngrV) Buchst. a) - wegen der Einführung der neuen Lohnstruk-\n weiterhin die Voraussetzung der überwiegend auszu- tur und Einbeziehung der Zulage nach dem Tarifvertrag\n übenden Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt bei der über eine Zulage an Arbeiter vorn 17. Mai 1982 in den\n Vertretungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 MTB 11. Monatstabellenlohn (vgl. Nr. 1 Buchst. d) geändert wor-\n den. Die bisher nach der Stufe 4 der individuellen Lohn-\n2. Zu § 1 Nr. 2 (§ 3 TVLohngrV) gruppe des Arbeiters (dies waren für Lehrgesellen die Lohn-\n a) Die Bemessungsgrundlagen für die Vorarbeiter- und gruppen 11 und I) berechnete Lehrgesellenzulage wird jetzt\n die Vorhandwerkerzulage sind ebenfalls wegen der Ein- allen Arbeitern in dieser Funktion - unbeachtlich ihrer\n führung der neuen Lohnstruktur und Einbeziehung der neuen Lohngruppen - in gleicher Höhe gezahlt, und zwar",
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"content": "Seite 516 GMBl1991 Nr.20\n\n bemessen nach der Lohngruppe 4 Stufe 4. Der Änderung bestimmten Zeiten in jedem Jahr - und auch in dem\n des Vomhundertsatzes für die Zulage (gleiche Höhe wie die Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 1990 - oder\n Vorhandwerkerzulage) steht eine einreihungsmäßige Ver- unter immer wiederkehrenden besonderen Umständen\n besserung dieses Personenkreises gegenüber; siehe hierzu - ebenfalls in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Sep-\n im Allgemeinen Teil der Anlage 1 TVLohngrV die Lohn- tember 1990 - eine dieser Funktionen übertragen\n gruppe 7 Fallgruppe 2 und die Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 war.\n sowie im SV 2 a die Lohngruppe 9 Fallgruppe 8. Mit den unbestimmten Zeitbegriffen »ständig\" oder »re-\n Auf die Regelung des Besitzstandes für diese Arbeiter ge- gelmäßig\" hat sich auch das Bundesarbeitsgericht mit\n mäß Nr.2 der neu vereinbarten Überleitungsvorschriften Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 - (AP\n - § 7 TVLohngrV - (vgl. Nr. 6 Buchst. b) wird verwie- Nr.5 zu § 33 BAT) befaßt. Der Begriff »ständig\" ist\n sen. danach gleichbedeutend mit »dauernd\", an das zeitliche\n Ausmaß sind die strengsten Anforderungen zu stellen.\n 4. Zu § 1 Nr. 4 (§ 5 TVLohngrV) Zeitlich hierzu abgestuft ist der Begriff »regelmäßig\" als\n Redaktionelle Änderung. »ein sich wiederholendes Vorkommen ohne Rücksicht\n auf den Rhythmus der Wiederholung\" zu verstehen.\n 5. Zu § 1 Nr.5 (§ 6 TVLohngrV)\n Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 TVLohngrV besteht weiter in c) Nr.3 der Überleitungsvorschriften ist aufgrund der\n Nr. 5 SR 2g MTB 11. § 6 konnte deshalb insgesamt aufge- mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 geänderten Nr.1\n hoben werden. Abschn. C Buchst. b der Vorbemerkungen zu allen\n Lohngruppen der Anlage 1 TVLohngrV (= Vorschrift\n 6. Zu § 1 Nr. 6 (§ 7 TVLohngrV) über die Anrechnung von »Bewährungszeiten nach dem\n 31. Dezember 1987\" für den Bewährungsaufstieg) ver-\n Die bisherigen, zeitlich überholten Überleitungsvorschrif-\n einbart worden; in diese Vorschrift sind »Zeiten einer\n ten sind durch eine Neufassung des § 7 ersetzt worden. Die\n Tätigkeit nach dem 30. September 1990\" einbezogen\n Neufassung berücksichtigt ausschließlich den mit dem Än-\n worden, womit der mit Wirkung vom 1. Oktober 1990\n derungstarifvertrag Nr. 14 verbundenen Tarifabschluß.\n eingeführte Zeitaufstieg im Einzelfall frühestens am\n Nach deren Einleitungssatz gelten die Überleitungsvor- 1. Oktober 1994 hätte eintreten können. Zur Vermei-\n schriften zunächst für die Arbeiter, die am 30. September dung dieses Ergebnisses werden nach Nr. 3 der Überlei-\n 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am tungsvorschriften auch Zeiten einer Tätigkeit in Lohn-I\n 1. Oktober 1990 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden Fallgruppen, die mit dem (neu eingeführten) Hinweiszei-\n hat. Da generell für die Anwendung des Änderungstarifver- chen ,.* gekennzeichnet sind, zur Feststellung des Zeit-\n trages Nr. 14 ferner die Ausnahmen vom Geltungsbereich punktes des Zeitaufstieges berücksichtigt, soweit solche\n (§ 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 14) zu beachten sind, Tätigkeitszeiten vor dem 1. Oktober 1990 liegen, und\n ist der Einleitungssatz für die Übergangsvorschriften in der zwar nach Maßgabe der Vorbemerkung N r. 1 Abschn. C\n Weise als ergänzt zu betrachten, daß es sich um ein Arbeits- Buchst. a und b. Die Berücksichtigung erfolgt also in der\n verhältnis handeln muß, das nicht aus den in § 3 des Ände- Weise wie diese »Zeiten einer Tätigkeit\" für den Zeitauf-\n rungstarifvertrages genannten Gründen vor dem 1. April stieg anzurechnen wären, wenn sowohl in Buchstabe a\n 1991 beendet worden ist. als auch in Buchstabe b in Verbindung mit den für Be-\n a) Nr. 1 der Überleitungs vorschriften hat im wesentli- währungszeiten genannten Zeitpunkten (»vor dem 1. Ja-\n chen deklaratorische Bedeutung. Die Gegenüberstellung nuar 1988\" bzw. »nach dem 31. Dezember 1987\") »Zei-\n der bisherigen und der neuen Lohngruppenziffern soll in ten einer Tätigkeit\" aufgeführt gewesen wären. Sofern\n erster Linie einen leichteren Einstieg bei der praktischen sich nach dieser Fiktion ein vor dem 1. Oktober 1990\n Durchführung der Tarifvertragsänderungen ermögli- liegender Zeitpunkt einer - auch unter Berücksichti-\n chen. gung der Abschnitte Bund D der Nr. 1 der Vorbemer-\n kungen zu allen Lohngruppen - abgeleisteten vierjähri-\n Bei der Überleitung in die neue Lohngruppe im Einzel-\n gen Tätigkeitszeit ergibt, ist der Zeitaufstieg jedoch we-\n fall wird vorausgesetzt, daß der Arbeiter in der der neuen\n gen des Inkrafttretenszeitpunktes des Änderungstarif-\n Lohngruppe gegenübergestellten bisherigen Lohn-\n vertrages Nr. 14 nicht vor dem 1. Oktober 1990 mög-\n gruppe tarifgerecht eingereiht war.\n lich.\n b) Nr.2 der Üherleitungsvorschriften regelt als ~~sitz Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für ver-\n stand für die Arbeiter, denen vor Inkrafttreten des Ande- einzelt neu eingeführte Bewährungsaufstiege sowie für\n rungstarifvertrages die Vorarbeiter-, die Vorhandwer- verkürzte Bewährungsaufstiege (vgl. Lohngruppe 3 Fall-\n ker- oder die Lehrgesellenfunktion übertragen war, die gruppe 4 [bisher: Lohngruppe V Fallgruppe 4], Lohn-\n Weiterzahlung der jeweiligen Zulage in der vor dem gruppe 6 Fallgruppe 4 [bisher: Lohngruppe 11 Fall-\n 1. Oktober 1990 maßgeblichen Höhe und unter den wei- gruppe 4], Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 [bisher: Lohn-\n teren in Nr.2 der Überleitungsvorschriften genannten gruppe 11 aD.\n Voraussetzungen, solange nicht nach den geänderten Ein Bewährungsaufstieg ist jedoch dann nicht neu einge-\n Vorschriften der §§ 3 und 4 TVLohngrV eine höhere führt, wenn lediglich wegen der vorgenannten allgemei-\n Zulage zusteht. nen Verkürzung des Bewährungsaufstieges von bisher\n »Ständig\" bestellt im Sinne der Nr.2 waren Arbeiter, fünf auf jetzt drei Jahre ein unter »5. Ferner\" der Lohn-\n denen eine dieser Funktionen in dem gesamten in dieser gruppenverzeichnisse aufgeführtes Tätigkeitsmerkmal,\n Überleitungsvorschrift genannten Zeitraum ununterbro- das bisher bereits den kürzeren dreijährigen Bewäh-\n chen übertragen war. Unterbrechungen durch Urlaub, rungsaufstieg enthielt, aus Gründen der Übersichtlich-\n Krankheit - sofern die Bestellung nicht wegen längerer keit der Lohngruppenverzeichnisse entfallen konnte, in-\n Erkrankung widerrufen worden ist -, kurzfristige Frei- dem dem korrespondierenden Tätigkeitsmerkmal in der\n stellung von der Arbeit (z. B. nach § 33 MTB 11) sind nächstniedrigeren Lohngruppe das Hinweiszeichen ~r an-\n jedoch unschädlich. gefügt worden ist (z. B.: bisher Lohngruppe VI Fall-\n »Regelmäßig\" bestellt im Sinne der Nr. 2 waren J\\rbei- gruppe 5.2 Allgemeiner Teil - Lohngruppe V Fall-\n ter, denen zwar nicht über den gesamten, in dieser Uber- gruppe 5.1; ab 1. Oktober 1990: Lohngruppe 2 a Fall-\n leitungsvorschrift genannten Zeitraum, jedoch zu gruppe 5.2 ist mit dem Hinweiszeichen ,. versehen -",
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"content": "Nr.20 GMBl1991 Seite 517\n\n Aufstieg in die Lohngruppe 3 Fallgruppe 4, das bisherige Sinne auf Schiffen und schwimmenden Geräten für\n Tätigkeitsmerkmal in der Lohngruppe V Fallgruppe 5.1 die Kohlebefeuerung der für den Schiffsantrieb er-\n konnte entfallen). forderlichen Kesselanlagen nicht mehr gibt.\n Die Vorbemerkung Nr. 8 hat durch den Änderungs-\n7. Zu § 1 Nr. 7 (§ 8 TVLohngrV)\n tarifvertrag Nr. 14 einen neuen Inhalt erhalten.\n Nach der Neufassung des § 8 Abs. 2 TVLohngrV ist der Soweit im Tarifvertrag über das Lohngruppenver-\n Tarifvertrag frühestens zum 31. Dezember 1995 kündbar. zeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des\n8. Zu § 1 Nr.8 (Inhaltsübersicht zu den Anlagen des Bundes (MTB 11) vom 11. Juli 1966 und hier insbe-\n TVLohngrV) sondere in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1\n des Tarifvertrages Arbeitnehmer zu nennen waren,\n Es handelt sich um Folgeänderungen aus den Änderungen war und ist aus sprachlichen Gründen in der Regel\n der Anlage 1 TVLohngrV. als Schreibart die männliche Form gewählt. Obschon\n9. Zu § 1 Nr. 9 (Anlage 1 TVLohngrV) in besonderen Fällen ohnehin die weibliche Form\n gewählt ist, war es stets zweifelsfrei, daß die männ-\n a) Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen liche Form bei der Bezeichnung der Arbeitnehmer\n aa) Die Vorbemerkung Nr. 1 Abschn. B gilt aufgrund geschlechtsneutrale Gültigkeit hat. Die Vereinba-\n der Einbeziehung der »Zeit einer Tätigkeit\" in diese rung des neuen Wortlauts der Vorbemerkung Nr. 8\n Vorschrift nunmehr in vollem Umfang auch für den beruht auf dem Anliegen der vertragschließenden\n Zeitaufstieg (Tätigkeitsaufstieg). Gewerkschaft, die Arbeitnehmerbezeichnungen ge-\n Bei der Anwendung der Nr. 3 der Überleitungs- schlechtsneutral zu formulieren.\n vorschriften des neugefaßten § 7 in Verbindung mit\n der Vorbemerkung Nr. 1 Abschn. C (vgl. Nr.6 b) Lohngruppenverzeichnisse - ZeitauJstieg -\n Buchst. c) hinsichtlich der Anrechnung der vor dem Die vielfältigen und umfangreichen Änderungen erfor-\n 1. Oktober 1990 liegenden »Zeiten einer Tätigkeit\" derten - wie ich dies bereits zusammenfassend in mei-\n sind deshalb auch Unterbrechungszeiten im Sinne nem Rundschreiben vom 25. März 1991 - D 111 2 -\n der Vorbemerkung Nr. 1 Abschn. B festzustellen 220431/97 - (GMBI S.370) ausgeführt hatte - eine\n und der Zeitpunkt des Zeitaufstiegs - soweit tarif- Neufassung der Lohngruppenverzeichnisse. Diese Än-\n vertraglich vorgegeben - entsprechend hinauszu- derungen entstanden insbesondere durch Einführung ei-\n schieben, wie auch die vor einer Unterbrechung lie- nes Zeitaufstieges in sog. Zwischenlohngruppen (vgl.\n genden Tätigkeitszeiten ganz entfallen können, weil Nr. 1 Buchst. b), durch eine neue Struktur der Monats-\n eine schädliche Unterbrechung vorgelegen hat. tabellenlöhne und durch die neue Lohngruppenbeziffe-\n Die den Zeitaufstieg berechtigenden »Zeiten einer rung (siehe hierzu auch mein Rundschreiben vom\n Tätigkeit\" sind im Abschnitt C Buchst. b (über- 28. März 1991 - D III 1 - 220233/39 - DIll 2 -\n gangsweise - siehe Nr.3 der Überleitungsvor- 220430/43 - [GMBI S. 430] und den mit diesem Rund-\n schriften des § 7 - auch im Abschnitt C Buchst. a; schreiben bekanntgegebenen Monatslohntarifvertrag\n vgl. die Ausführungen unter Nr. 6 Buchst. c) und Nr. 19 zum MTB 11 vom 22. März 1991 bzw. den Ergän-\n außerdem im Abschnitt D der Nr. 1 vereinbart. zungstarifvertrag Nr. 31 vom 22. März 1991 zum Tarif-\n vertrag für die Kraftfahrer des Bundes; vgl. auch den\n bb) Abgesehen von der Umbenennung des »Deutschen letzten Absatz im Abschnitt A dieses Rundschreibens),\n Hydrographischen Instituts\" in »Bundesamt für See- ferner durch eine Verkürzung des fünfjährigen Bewäh-\n schiffahrt und Hydrographie\" dient die Neufassung rungsaufstieges, Einführung einer neuen höchsten Lohn-\n der Vorbemerkung Nr. 4 Satz 2 lediglich der redak- gruppe (9) und Berücksichtigung beruflicher Entwick-\n tionellen Verdeutlichung. lungen und weiterer Änderungen durch Wegfall, neu\n cc) In den Vorbemerkungen Nrn. 5 und 6 war die Lohn- hinzugekommene oder geänderte Tätigkeiten.\n gruppenbezifferung anzupassen. An der bisherigen Systematik und Gliederung der Lohn-\n dd) Der wesentliche Inhalt der Änderungen in der Vor- gruppen verzeichnisse ist festgehalten worden.\n bemerkung Nr. 7 beruht auf der Streichung des bis- Für den Zeitaufstieg bestehen grundsätzlich Zwischen-\n herigen Abschnitts E. Arbeiter, die fernwärmever- lohngruppen. Lediglich in den Lohngruppen 2a (VI alt)\n sorgte Anlagen bedienen und instandhalten, werden und 3 (V alt) ist der Zeitaufstieg in einer besonderen\n mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 nicht mehr ent- Fallgruppe vereinbart worden, und zwar in beiden\n sprechend den Tätigkeitsmerkmalen für Kesselwär- Lohngruppen als Fallgruppe 4a. Eine Besonderheit des\n ter in zentralen Versorgungsanlagen (ZVA) einge- Zeitaufstieges besteht für Lehrgesellen der Lohngruppe 6\n reiht, sondern aufgrund der im Einzelfall ausgeübten (11 alt) Fallgruppe 5.1 des Allgemeinen Teils und des\n Tätigkeiten nach den Tätigkeitsmerkmalen des All- SV 2 a, für die ein Zeitaufstieg in die Lohngruppe 7 Fall-\n gemeinen Teils; dies werden in der Regel die sog. gruppe 2 vorgesehen ist (siehe hierzu auch die Ausfüh-\n allgemeinen (d. h. ersten) Fallgruppen sein. Wenn rungen in Nr. 1 Buchst. b).\n sich hiernach eine niedrigere Lohngruppe ergibt,\n Für den Zeitaufstieg gilt - wie entsprechend für den\n bleibt nach § 2 (Überleitung am 1. Oktober 1990) des\n Bewährungsaufstieg - die Regel, daß der Arbeiter vier\n Änderungstarifvertrages Nr. 14 die am 30. Septem-\n ber 1990 bestandene günstigere Einreihung beste- Jahre ununterbrochen (vgl. hierzu Nr.9 Buchst. a, aa)\n seine Tätigkeit nach einer bestimmten Fallgruppe aus-\n hen, sofern diese tarifgerecht gewesen ist (vgl. Nr. 2\n Buchst. c betr. die Änderung des § 3 Abs. 6 geübt haben muß. Bei einer Tätigkeitsänderung und da-\n durch bedingtem Fallgruppenwechsel beginnt die vier-\n TVLohngrV).\n jährige Tätigkeitszeit für den Zeitaufstieg deshalb von\n Bei den übrigen, aus sich heraus verständlichen Än- neuern, wenn aus dieser neuen Tätigkeit ebenfalls ein\n derungen in der Vorbemerkung Nr. 7 handelt es sich Zeitaufstieg vorgesehen ist. Der Wortlaut der Lohn-\n um eine Folgeänderung, um redaktionelle Änderun- gruppe 3 Fallgruppe 4a und der Zwischenlohngruppen\n gen und um Aktualisierung. von der Lohngruppe 3 a an aufwärts (» ... nach vierjäh-\n ee) Der bisherige Wortlaut der Vorbemerkung Nr.8 riger Tätigkeit als solche in dieser Fallgruppe ... \") bein-\n konnte entfallen, weil es die Heizer im früheren haltet diese Regel.",
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"content": "Seite 518 GMBI 1991 Nr.20\n\n Der Zeitaufstieg erfolgt aus einer bestimmten mit dem ,,5.16 Werkhelfer, Maschinenhelfer oder Werkstattar-\n Hinweiszeichen 'c'c versehenen Fallgruppe; bei den unter beiter nach dreijähriger Bewährung als solche in\n ,,5. Ferner\" aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen kann dies Lohngruppe 2a Fallgruppe 4 oder 5.18 ,,,.\n die Grundeinreihung oder ein Bewährungsaufstiegs- Protokollnotiz :\n merkmal sein. Außerdem besteht der Zeitaufstieg für Die Protokollnotiz zur Lohngruppe 2 Fall-\n Arbeiter der Lohngruppen 2 bis 6 jeweils Fallgruppe 4 gruppe 1.6 gilt.\"\n und der Lohngruppe 7 Fallgruppe 1; diese Fallgruppen\n von der Lohngruppe 3 an aufwärts sind nicht mit dem Die Konstruktion des Zeitaufstieges in dem TVLohngrV\n Hinweiszeichen ** versehen worden, weil sie eine Viel- nach dem Muster des Bewährungsaufstieges dient der\n zahl von Einzeltätigkeiten beinhalten. Der jeweilige Übersichtlichkeit der Lohngruppenverzeichnisse; eine\n Wortlaut der Lohngruppe 3 Fallgruppe 4a und der Zwi- Vielzahl von Zeitaufstiegs-Tätigkeitsmerkmalen zu den\n schenlohngruppen 3 abis 7 a berücksichtigt, daß auch den Aufstieg berechtigenden Tätigkeiten brauchten da-\n diese im Wege des allgemeinen Bewährungsaufstieges durch nicht vereinbart zu werden. Diese Konstruktion\n eingereihten Arbeiter vierjährig in der Bewährungsauf- ist praxisgerecht, weil sie sich an ein eingeführtes System\n stiegslohngruppe in der dem Bewährungsaufstieg zu- anlehnt. Durch die Kennzeichnung der in Frage kom-\n grunde liegenden Beschäftigung tätig gewesen sein müs- menden Tätigkeitsmerkmale mit dem Hinweiszeichen *',\n sen. Hat darum nach der Einreihung im Wege des Be- ist die Zeitaufstiegsberechtigung - auch für den betrof-\n währungsaufstieges ein Tätigkeitswechsel stattgefunden fenen Arbeiter - sofort erkennbar.\n (dem Arbeiter ist z. B. eine andere Tätigkeit in seiner c) Lohngruppenverzeichnisse - Tätigkeitsmerkmale -\n Lohngruppe übertragen worden, aus der er im Wege des\n Der generelle Bewährungsaufstieg aus der Lohn-\n Bewährungsaufstieges aufgestiegen ist [eine niedrigere\n gruppe 2 a (bisher VI) Fallgruppe 1 in die Lohngruppe 3\n Einreihung ist mit diesem besonderen Fall nicht verbun-\n (bisher V) Fallgruppe 4, aus der Lohngruppe 5 (bisher\n den]), beginnt auch in diesem Fall (vgl. mit Nr.9\n III) Fallgruppe 1 in die Lohngruppe 6 (bisher 11) Fall-\n Buchst. a, aa) der Lauf der vierjährigen Tätigkeitszeit\n gruppe 4 und aus der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 in die\n von neuern.\n Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 (bisher IIa) ist von fünf auf\n Ausgenommen von der vierjährigen Tätigkeit in einer drei Jahre verkürzt worden. Es sind außerdem alle fünf-\n bestimmten Lohn- und Fallgruppe sind - entspre- jährigen Bewährungszeiten, soweit diese in den unter\n chend der Regelung für den Bewährungsaufstieg (siehe ,,5. Ferner\" aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen verein-\n Lohngruppen 2 und 2a jeweils Fallgruppe 4) - die Ar- bart waren, auf drei Jahre verkürzt worden. Wenn sich\n beiter der Lohngruppen 1 und 2. Nach der Zwischen- aufgrund dieser Verkürzung ein Zeitpunkt des Bewäh-\n lohngruppe 1 a und der Lohngruppe 2 a Fallgruppe 4 a rungsaufstieges vor dem 1. Oktober 1990 ergibt, ist der\n wird lediglich eine Tätigkeitszeit \"in dieser Lohngruppe\" Bewährungsaufstieg wegen des Inkrafttretenszeitpunk-\n gefordert. Für den Zeitaufstieg nach Ablauf dieser vier- tes des Änderungstarifvertrages Nr. 14 zum TVLohngrV\n jährigen Tätigkeitszeit ist es also allein von Bedeutung, jedoch nicht weiter als zum 1. Oktober 1990 rückwir-\n daß die Tätigkeit des Arbeiters einer Fallgruppe zuzu- kend durchführbar.\n ordnen ist, die mit dem Hinweiszeichen ** versehen\n ist. Durch die Verkürzung des Bewährungsaufstieges von\n Die Zwischenlohngruppen und die Fallgruppen 4 a in fünf auf drei Jahre konnten unter ,,5. Ferner\" Bewäh-\n den Lohngruppen 2 a und 3 sind nur im Allgemeinen Teil rungsaufstiegs-Tätigkeitsmerkmale entfallen, indem dem\n vereinbart. Wie dies entsprechend auch für den Bewäh- Tätigkeitsmerkmal der aufstiegsberechtigenden Tätigkeit\n rungsaufstieg gilt, sind von diesen Zwischenlohngruppen in der niedrigeren Lohngruppe das Hinweiszeichen \"\n bzw. Fallgruppen 4a auch die mit dem Hinweiszei- angefügt worden ist, womit künftig ein Aufstieg in die\n chen ** gekennzeichneten Tätigkeiten der Sonderver- Fallgruppe 4 verbunden ist.\n zeichnisse erfaßt. Wegen der Neufassung der Lohngruppenverzeichnisse\n Bei dem der Lohngruppe 2 a Fallgruppe 4 angefügten haben sich die Lohngruppenziffern und vielfach auch die\n Hinweiszeichen ** handelt es sich um ein redaktionelles Numerierungen der Fallgruppen geändert. Soweit in Tä-\n Versehen. Das Hinweiszeichen ist an dieser Stelle über- tigkeitsmerkmalen auf die Bewährung in einer bestimm-\n flüssig, weil der Zeitaufstieg für diese Arbeiter in der ten Lohngruppe und Fallgruppe abgestellt ist (\"Arbeiter\n Lohngruppe 3 Fallgruppe 4 a - zweiter Halbsatz - . . . nach . .. jähriger Bewährung in Lohngruppe ...\n bezeichnet ist. Fallgruppe ... \" u. ä.), rechnet die Zeit gleicher Tätigkeit\n vor dem 1. Oktober 1990 unter anderer Lohn- und Fall-\n In den unteren Lohngruppen bestehen im Allgemeinen\n gruppen bezeichnung selbstverständlich mit.\n Teil und in den Sonderverzeichnissen verschiedentlich\n doppelte Bewährungsaufstiege (z. B. VII/1.3, 1.5, 1.6, Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 waren bisher\n 5.5 ~ VI/4, 5.15,1.6,5.1 1 ~ V/5.13, 5.18,5.20,5.11 des ausnahmslos mit dem Hinweiszeichen ,. gekennzeichnet.\n Allgemeinen Teils; ab 1. Oktober 1990: Lohngruppe 3 In der Neufassung der Lohngruppenverzeichnisse ist in\n Fallgruppen 5.10, 5.14, 4 [Wäscherinnen usw.], 5.9). Die den Fallgruppen 1 überall dort diese Kennzeichnung\n Tarifvertragsparteien haben für diese Arbeiter ebenfalls unterblieben, wo in der nächsthöheren Lohngruppe - in\n den Zeitaufstieg vereinbart. der Regel unter ,,5. Ferner\" - ein kürzerer Bewährungs-\n aufstieg als der nach der Fallgruppe 4 vorgesehene be-\n Für Werkhelfer usw. der Lohngruppe VII Fallgruppe 1.7\n steht (z. B. Lohngruppe 1 Fallgruppen 1.1, 1.2 des All-\n war über die Lohngruppe VI Fallgruppe 4 in die Lohn-\n gemeinen Teils ~ Lohngruppe 2 Fallgruppen 5.3, 5.10\n gruppe V Fallgruppe 5.21 des Allgemeinen Teils eben-\n des Allgemeinen Teils). Obwohl der Aufstieg in die Fall-\n falls der doppelte Bewährungsaufstieg vereinbart gewe-\n gruppe 4 damit nicht mehr besteht (bzw. wie er auch\n sen. Dieser doppelte Aufstieg findet sich in der Neufas-\n bisher ins Leere ging), haben die Tarifvertragsparteien\n sung der Lohngruppenverzeichnisse nicht mehr wieder.\n diese Tätigkeiten als beispielhafte Aufzählung für die\n Bis zu einer späteren tarifvertraglichen Korrektur bin ich\n Fallgruppen 1 belassen.\n deshalb im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\n Finanzen damit einverstanden, daß die Lohngruppe 3 Wie bisher die Lohngruppe I ist auch weiterhin die\n Fallgruppe 5.16 des Allgemeinen Teils wie folgt ange- Lohngruppe 8 Ausschließlichkeitskatalog der aufgeführ-\n wandt wird: ten Tätigkeitsmerkmale.",
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"number": 7,
"content": "Nr.20 GMBI1991 Seite 519\n\n Für nSpitzenhandwerker\" ist mit Wirkung vom 1. Okto- Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 gestrichen\n ber 1990 eine neue oberste Lohngruppe, die Lohn- worden. Nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 14 wird\n gruppe 9, eingeführt worden, die mit einzelnen, zumeist jedoch vorausgesetzt, daß die am 30. September 1990 be-\n neuen und besonders anspruchsvollen Tätigkeitsmerk- standene Einreihung tarifgerecht gewesen ist.\n malen ausgefüllt ist (Ausschließlichkeitskatalog); ein Von dieser Überleitung nicht erfaßt sind Arbeiter, deren am\n Aufstieg aus dieser Lohngruppe besteht nicht. 30. September 1990 maßgebende Lohngruppe sich mit Wir-\n Im Unterschied zur Lohngruppe 2a Fallgruppe 5.14 und kung vom 1. Oktober 1990 aus anderen Gründen (z. B.\n Lohngruppe 3 Fallgruppe 5.10 des Allgemeinen Teils, Tätigkeitsänderung, Änderungskündigung) geändert hat.\n nach denen jeweils die Tätigkeiten als Pförtner oder als\n Bote gegenseitig auf die Bewährungszeit angerechnet\n werden können, ist dies z. B. gemäß Lohngruppe 3 Fall- 11. Änderungstarifvertrag Nr. 46 zum MTB 11\n gruppen 5.23 und 5.24 des SV 2 a - jeweils in den Tätig- vom 22. März 1991\n keiten als Munitionsarbeiter oder als Betriebsstofflager- 1. Zu den §§ 1,2 und 10\n arbeiter - nicht vorgesehen (n . .. nach dreijähriger Be- In den Tarifverhandlungen über die Einreihung der Arbeiter\n währung als solche ... \"). haben die Tarifvertragsparteien - ebenfalls mit Wirkung\n Der einleitende Teil des Tätigkeitsmerkmals der Lohn- vom 1. Oktober 1990 - außerdem eine neue Struktur der\n gruppe 5 Fallgruppe 1.1 SV 2a ist gegenüber dem bishe- Monatstabellenlöhne vereinbart und gleichzeitig die Zulage\n rigen Wortlaut (Lohngruppe III Fallgruppe 1.1) erwei- nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom\n tert worden. Dies beinhaltet jedoch keine Änderung der 17. Mai 1982, die seit 1. Januar 1990 dynamisch gestaltet ist,\n Wertigkeit dieser Tätigkeiten, und damit werden auch in den Monatstabellenlohn einbezogen. Gleichzeitig ist der\n keine höheren Anforderungen an den Arbeiter gestellt. Tarifvertrag vom 17. Mai 1982 aufgehoben worden (§ 2 des\n Auch bisher war für die aufgeführten Einzeltätigkeiten in Änderungstarifvertrages Nr. 46 zum MTB 11). Ich verweise\n der Regel eine aufgabenspezifische bzw. bundeswehr- hierzu auch auf die Ausführungen in den beiden Bezugsrund-\n spezifische Fortbildung oder Einweisung - auch am schreiben.\n Arbeitsplatz - erforderlich. Bei den Einzeltätigkeiten in Zwischen den Tarifvertragsparteien bestand grundsätzliches\n dieser Fallgruppe handelt es sich nicht um Tätigkeiten in Einvernehmen darüber, daß sich durch die Strukturänderung\n Ausbildungsberufen - entsprechend der Lohngruppe 4 der Monatstabellenlöhne, insbesondere durch den Einbau\n Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils -, sondern um bun- der Zulage in die Tabelle insoweit auf sonstige, auf der\n deswehrspezifische Tätigkeiten mit höherem als dem der Grundlage des Monatstabellenlohnes bemessene Lohnbe-\n Lohngruppe 4 entsprechenden Schwierigkeitsgrad, für standteile keine Mehrkosten ergeben sollen. Die wesentli-\n deren Ausübung allerdings eine einschlägige Ausbildung chen Änderungen des MTB 11 durch den Änderungstarifver-\n i. S. der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des Allgemeinen trag Nr. 46 zum MTB 11 entsprechen diesem grundsätzlichen\n Teils erforderlich ist. Dies gilt auch für die Tätigkeiten als Einvernehmen der Tarifvertragsparteien. So wird zum einen\n Büchsenmacher sowie als Schlosser oder Tischler (= an- von der Stufe 4 (des Monatstabellenlohnes ) auf die Stufe 1\n erkannte Ausbildungsberufe) in Lehrmittelwerkstätten, umgestellt, wie in § 9 Abs. 4 Unterabs. 2, § 27 Abs. 1, § 30\n weil auch diese Tätigkeiten aufgrund bundeswehrspezi- Abs. 5 und entsprechend in den Sonderregelungen des\n fischer Besonderheiten einen höheren als den der Lohn- MTB 11, zum anderen wird der Monatstabellenlohn vermin-\n gruppe 4 entsprechenden Schwierigkeitsgrad beinhalten. dert um den im Monatslohntarifvertrag (ab 1. Oktober 1990\n Bei den in der Lohngruppe III Fallgruppe 1.1 bzw. - ab und ab 1. Januar 1991 siehe § 2 Abs. 2 des Monatslohntarif-\n 1. Oktober 1990 - in der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1.1 vertrages Nr. 19 zum MTB 11 vom 22. März 1991) für die in\n SV 2a genannten Tätigkeiten handelte bzw. handelt es Frage kommende Lohngruppe vereinbarten Betrag wie in\n sich somit um hochwertige Arbeiten i. S. der Lohn- § 39 Abs. 2 Satz 2, in der Anlage 1 Nr. 1 Abs.2 Buchst. a\n gruppe 5 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils. Satz 1 und 3 und entsprechend in den Sonderregelungen des\n Die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 8 Fallgruppe 4 MTB 11. In Nr. 6 Satz 2 SR 2 m wird demgegenüber von der\n und der Lohngruppe 9 SV 2 d - 2. Schleusenpersonal - individuellen Stufe des Monatstabellenlohnes auf die Stufe 1\n stellen auf den Schleusentyp ab, der für den Schiffsver- umgestellt. Zu dieser Änderung haben die Tarifvertras.spar-\n kehr auf Wasserstraßen der Klasse IV und höher einge- teien eine Übergangsvorschrift vereinbart (§ 10 des Ande-\n richtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn für den rungstarifvertrages Nr. 46 zum MTB 11), die der für Vorar-\n Schiffsverkehr in bei den Fahrtrichtungen der Schleuse beiter, Vorhandwerker und Lehrgesellen getroffenen ent-\n diese Wasserstraßenklassifizierung besteht. Die Anbin- spricht (§ 1 Nr. 6 des Änderungstarifvertrages Nr. 14 zum\n dung einer Wasserstraße mit niedrigerer Klassifizierung TVLohngrV); auf die Ausführungen im Abschnitt I Nr.6\n mittels einer Schleuse an eine Wasserstraße der Klasse N Buchst. b wird deshalb verwiesen.\n oder höher ist deshalb nicht Einreihungskriterium für Durch die weitere Änderung des § 30 Abs. 5 MTB 11 ist der\n diese Tätigkeiten. Begriff des Überstundenlohnes jetzt in kürzerer Form zitier-\n10. Zu § 1 Nr. 10 (Anlage 2 TVLohngrV) fähig - bisher: § 30 Abs. 5 in Verb. mit § 27 Abs. 1\n Die in den Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen Buchst. a; jetzt: § 30 Abs. 5 - (vgl. mit § 35 Abs. 3 Unter-\n abs.2 BAT).\n genannten Lohn- und Fallgruppen sind der in der Anlage 1\n des TVLohngrV geänderten Bezifferung von Lohn- und 2. Zu den §§ 4, 5 und 8\n Fallgruppen redaktionell angepaßt worden. Bei den mit den §§ 4, 5 und 8 des Änderungstarifvertrages\n11. Zu § 2 (Überleitung am 1. Oktober 1990) Nr. 46 zum MTB 11 vereinbarten Änderungen von weiteren\n Tarifverträgen handelt es sich - wie in Nr. 1 gesagt - eben-\n Nach dieser Vorschrift verbleiben die Arbeiter, die am falls um Änderungen infolge der neuen Stuktur der Monats-\n 30. September 1990 in einer höheren Lohngruppe einge- tabellenlöhne unter Einbeziehung der sog. \"allgemeinen Zu-\n reiht sind, in ihrer Lohngruppe. Das kann z. B. auf Arbeiter lage\" in die Tabelle.\n zutreffen, deren Grundlage für die Einreihung Nr. 7 Ab-\n schn. E (Arbeiter, die fernwänneversorgte Anlagen bedie- 3. Zu den §§ 7 und 9\n nen und instandhalten) der Vorbemerkungen zu allen In den in den §§ 7 und 9 des Änderungstarifvertrages Nr. 46\n Lohngruppen der Anlage 1 TVLohngrV in der bis zum zum MTB II bezeichneten Tarifverträgen war wegen der\n 30. September 1990 geltenden Fassung gewesen ist; diese Änderungen in dem TVLohngrV die bisherige Bezifferung",
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"content": "Seite 520 GMBl1991 Nr.20\n\n der Lohngruppen durch die seit 1. Oktober 1990 geltende zu b) Das Aufsteigen in den Stufen des Monatstabellenlohnes wird\n ersetzen, wobei die eingeführte Zwischenlohngruppe 4a an durch den Grundwehrdienst oder Zivildienst, die Schutzfri-\n der Schnittstelle der Gruppierungen der Lohngruppe 4 zuge- sten nach dem Mutterschutzgesetz und den Erziehungsur-\n ordnet worden ist. laub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung\n vom 25. Juli 1989 oder in einer früheren Fassung nicht ge-\n III. Änderungstarifvertrag Nr.2 vom 22. März 1991 hemmt.\n zum Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz\n für Arbeiter des Bundes und der Länder\n D. Tätigkeitsdarstellung und -bewertung\n1. Zu § 1 Nm. 1 und 2\n Mit der Streichung im Einleitungssatz des Rationalisierungs- Mit Rundschreiben vom 30. März 1990 - D III 2 - 220\n schutztarifvertrages einschließlich der tarifvertraglichen 431/146 - (GMBI S. 260) hatte ich den obersten Bundesbehör-\n Fußnote 1) hierzu stimmt der Geltungsbereich dieses Tarif- den einen Vordruck \"Tätigkeitsdarstellung und -bewertung\"\n vertrages seit 1. Oktober 1990 mit dem des M~ 11 überein; sowie Hinweise zum Ausfüllen dieses Vordrucks bekanntgege-\n auf die mit Wirkung vom 1. April 1991 gemäß Anderungsta- ben und zur Anwendung empfohlen.\n rifvertrag Nr. 47 zum MTB 11 vom 24. April 1991 verein-\n barte Ausnahme vom Geltungsbereich - § 3 Abs. 1 Wegen der eingetretenen Änderungen des TVLohngrV ändere\n Buchst. m MTB 11 - wird verwiesen. ich den Vordruck und die Hinweise wie folgt:\n2. Zu § 1 Nr• .) 1. Vordruck\n Redaktionelle Änderung. a) Im Kästchen ,,1)\" ist dem Wort \"Bewährungsaufstieg\"\n3. Zu § 1 Nm. 4 und 5 anzufügen: \"/Zeitaufstieg *)\".\n Es handelt sich um Folgeänderungen aus der Einbeziehung b) Im Kästchen ,,8)\" ist das Wort \"überwiegend\" durch die\n der Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbei- Worte \"aus mindestens der Hälfte bestehende\" zu erset-\n ter vom 17. Mai 1982 in den Monatstabellenlohn; eine Siche- zen.\n rung (§ 6) bzw. Berücksichtigung (§ 7) erfolgt jetzt durch den\n 2. Hinweise\n um die Zulage höheren Monatstabellenlohn.\n a) In Nr. 1 Satz 1 ist jeweils das Wort \"überwiegend\" durch\n IV. Änderungstarifvertrag Nr• .) vom 22. März 1991 die Worte \"mit mindestens der Hälfte der vereinbarten\n zum Tarifvertrag über Zulagen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit\" zu ersetzen.\n an Arbeiter bei obersten Bundesbehörden b) In Nr. 1 Satz 2 werden die Worte \"Lohngruppe IV Fall-\n oder bei obersten Landesbehörden gruppe 5.10\" durch die Worte \"Lohngruppe 4 Fall-\n1. Zu § 1 Nr. 1 gruppe 5.9\" und die Worte \"Lohngruppe IV\" durch die\n Worte \"Lohngruppe 4\" ersetzt.\n Die bisherige Bezifferung der Lohngruppen war wegen der\n Änderungen im TVLohngrV entsprechend zu ändern, wobei c) Nr. 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: \"Ein\n die eingeführte Zwischenlohngruppe 4 a an der Schnittstelle evtl. Bewährungsaufstieg ist zusätzlich einzutragen; ent-\n der Gruppierungen der Lohngruppe 4 zugeordnet worden sprechendes gilt für den Zeitaufstieg. Folgen einer Einrei-\n ist. hung sowohl ein Bewährungsaufstieg als auch ein Zeitauf-\n stieg, ist - sofern nicht beide Daten eingetragen wer-\n2. Zu § 1 Nr.2 den - der erste Aufstieg zu vermerken.\"\n Redaktionelle Änderung. d) In Nr.4 Satz 2 ist in der Klammer die Bezifferung der\n Lohngruppen \"V\", \"IV\" bzw. ,,111\" durch ,,3\", ,,4\" bzw.\n ,,5\" zu ersetzen.\n c. Niederschriftserklärungen\n e) In Nr. 5 am Schluß des Absatzes 1 sind die Worte \"Lohn-\n In den Redaktionsverhandlungen am 6. und 7. März 1991 gruppe VI\" durch die Worte \"Lohngruppe 2a\" zu er-\nhaben die Tarifvertragsparteien neben der Niederschriftserklä- setzen.\nrung in Abschnitt BUnterabschn. I Nr. 1 Buchst. a die folgen- f) In Nr. 5 wird in dem den Beispielen folgenden Satz die\nden gemeinsamen Erklärungen zur Niederschrift abgegeben: Ziffer \"IV\" durch ,,4\" ersetzt.\na) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach § 24 MTB 11 für g) In Nr. 7 Satz 1 muß es richtig lauten: \"Verwaltungshan-\n die Zuordnung zu den Stufen des Monatstabellenlohnes an- deins\" .\n gerechnet werden können, können auch bei der Bundeswehr An die\n oder bei den Stationierungsstreitkräften zurückgelegt sein. obersten Bundesbehörden\n\n GMBI 1991, S. 514",
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"content": "Nr.20 GMBII991 Seite 521\n\n\n\n\n Der Bundesminister der Finanzen\n Haushalt\n\n Endgültige Haushaltsführung 1991 1.2.4 Die Sperre bedeutet haushaltsmäßige Einsparung. In\n Höhe des Einsparungsbetrages können Ausgabereste\nBezug: Rundschreiben vom 19. Dezember 1990 und vom nicht gebildet werden.\n 5. April 1991\n - II A 2 - H 1200 - 1/91 - 1.2.5 Überplanmäßige Bewilligungen bei gesperrten Titeln\nAnlg.: -3- setzen eine vorherige Verlagerung der Einsparung vor-\n aus.\n - RdSchr. d. BMF v. 20. 6.1991- II A 2 - H 1200 -70/91 - 1.2.6 Soweit die Sperre bei einem Titel der Obergruppen 51\n Das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans bis 54 nicht erbracht werden kann, bin ich damit\nfür das Haushaltsjahr 1991 ( Haushaltsgesetz 1991) wird Ende einverstanden, daß die Einsparung auf andere Titel der\nJuni 1991 im Bundesgesetzblatt verkündet werden. genannten Obergruppen verlagert wird.\n Ich bitte, ab dem Zeitpunkt der Verkündung die nachfolgen- 1.2.7 Weitergehende Verlagerungen von Einsparungen bedür-\nden Vorschriften zur endgültigen Haushaltsführung 1991 anzu- fen meiner vorherigen Zustimmung.\nwenden: 1.3 Erwirtschaftung der globalen Minderausgabe im Einzel-\n1. Bewirtschaftung der Ausgaben plan 60\n1.1 Allgemeines Für die Erwirtschaftung der bei Kap. 6002 Tit. 972 07\n ausgebrachten globalen Minderausgabe in Höhe von 1,3\n Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaft- Mrd. DM sind besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen\n lichkeit und Sparsamkeit so zu bewirtschaften, daß sie bisher nicht vorgesehen. Zur Vermeidung einer Ausga-\n zur Deckung aller notwendigen Ausgaben ausreichen bensperre, deren Anordnung von der weiteren Entwick-\n (§34 Abs. 2 BHO). Gegebenenfalls sind die notwendi- lung der Einnahmen und Ausgaben abhängt, bitte ich die\n gen Mittel für Einsparungen zugunsten unabweisbarer Ausgabemittel - mit Ausnahme für das Beitrittsgebiet\n rechtlicher und internationaler Ausgabeverpflichtungen und das Gemeinschaftswerk - zurückhaltend zu bewirt-\n des Einzelplans durch interne Verfügungsbeschränkun- schaften.\n gen bei disponiblen Ausgaben zu sichern.\n 1.4 Personalausgaben\n Auf mein Rundschreiben vom 22. November 1982 -\n II A 6 - H 2071 - 58/82 - zur Bewirtschaftung der 1.4.1 Die Stellenpläne für Angestellte sind nach § 4 Abs. 3 HG\n Ausgaben im Hinblick auf sich verändernde Kassenbe- 1991 verbindlich. Verträge mit Mitarbeitern, die organi-\n stände weise ich hin. satorisch in die Dienststelle eingegliedert sind, dürfen\n ungeachtet ihrer Bezeichnung als Werk-, Honorar-,\n1.2 Haushaltsgesetzliche Sperre bei konsumtiven Ausgaben Berater-Verträge o. ä. nur abgeschlossen werden, wenn\n § 4 Abs. 11 HG 1991 lautet: eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht.\n Die Ausgaben bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 sind 1.4.2 Bezüglich der Besetzung von Stellen durch Arbeitneh-\n in Höhe von 3 vom Hundert gesperrt. Bei Einrichtungen merinnen aus dem Beitrittsgebiet, deren Arbeitsverhält-\n nach § 10 a BHO bemißt sich der zu sperrende Betrag nis aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts\n nach den Ansätzen für die sächlichen Ausgaben im vom 24. April 1991 nicht ruht, sondern unverändert\n Wirtschaftsplan. Die Ausgaben der Zuschußtitel der fortbesteht, verweise ich auf mein Rundschreiben vom\n Hauptgruppe 6 mit Wirtschaftsplan sind in Höhe von 3 5.Juni 1991 - II A 4 - Vsg 0111 - 9/91 -.\n vom Hundert des Bundesanteils der Ausgaben bei Titeln 1.4.3 Nach § 19 b S. 3 HG 1990 standen die im Abschnitt A\n der Obergruppen 51 bis 54 im Wirtschaftsplan gesperrt. des Bundeshaushalts 1990 ausgebrachten Vermerke \"kw\n Das Nähere regelt der Bundesminister der Finanzen. zum 31. Dezember 1991\" (wegen ihrer besonderen\n Soweit die Ausgabensperre bei einem Titel nicht er- Qualität) einer Besetzung der Planstellen und Stellen\n bracht werden kann, darf der Bundesminister der Finan- nicht entgegen. Diese Regelung ist im HG 1991 nicht\n zen den Ausgleich bei einem anderen Ausgabetitel mehr enthalten. Zur Klarstellung wird darauf hingewie-\n zulassen. Titel der Hauptgruppen 7 und 8 dürfen sen, daß alle verbliebenen und in den endgültigen\n grundsätzlich zum Ausgleich nicht herangezogen wer- Druckstücken der Einzelpläne ausgebrachten Vermerke\n den. Bei Zuschußtitein mit Wirtschaftsplan ist eine \"kw 31. Dezember 1991\" in jedem Fall zu vollziehen\n ':'erlagerung auf andere Titel grundsätzlich nicht zuläs- sind.\n sig.\n 1.5 Verstärkung von Ausgaben im Personalsektor\n Ergänzend wird dazu folgendes geregelt:\n 1.5.1 Verstärkung von Personalausgaben der Hauptgruppe 4\n1.2.1 Die Sperre erfaßt jeden Titel der Obergruppen 51 bis 54.\n 1.5.1.1 Verstärkungsmittel aus Kap. 6002 Tit. 461 71 dürfen erst\n1.2.2 Bei Zuschußtitein der Hauptgruppe 6 mit Wirtschafts- in Anspruch genommen werden, wenn die Deckungs-\n plan ist die Sperre im Wirtschaftsplan bei den Titeln der möglichkeiten nach § 20 Abs. 1 BHO, § 4 Absätze 1 und 2\n Obergruppen 51 bis 54 zu erbringen. HG 1991 und nach Haushaltsvermerken ausgeschöpft\n1.2.3 Andere im Gesetz oder Haushaltsplan angeordnete sind.\n Sperren und in den Einzelplänen ausgebrachte globale Die erforderlichen Verstärkungsmittel gelten als zuge-\n Minderausgaben bleiben unberührt. Einfach oder quali- wiesen, soweit der Mehrbedarf auf besoldungs- oder\n fiziert gesperrte Ausgabeansätze dürfen nur in der Höhe versorgungsrechtlichen sowie auf tariflichen Maßnah-\n freigegeben werden, in der die haushalts gesetzliche Sper- men beruht. Insoweit gilt meine Einwilligung gern.\n re nicht beeinträchtigt wird. Haushaltsvermerk bei Kap. 6002 TGr. 01 als erteilt.",
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"content": "Seite 522 GM BI 1991 Nr.20\n\n1.5.1.2 Bei einem Mehrbedarf aus anderen Gründen können 2. Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Ausgabe-\n Mehrausgaben bei den Personalausgaben gern. Haus- reste\n haltsvermerk bei Kap. 6002 TGr. 01 gegen Einsparung\n im jeweiligen Einzelplan mit meiner Einwilligung gelei- 2.1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben\n stet werden. Bei Ausgaben der Hauptgruppe 4 im 2.1.1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen In\n Bundeshaushalt gilt meine Einwilligung als erteilt, wenn jedem Fall meiner vorherigen Zustimmung.\n die Mittel nicht zur Beschäftigung zusätzlicher Arbeits-\n kräfte (Tit. der Gruppe 427) benötigt werden und die Dies gilt auch bei sog. Soll- gleich - Ist-Fällen.\n Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 des 2.1.2 Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushalts-\n betreffenden Einzelplans erfolgen. mäßig einzusparen. Zur Einsparung herangezogene Aus-\n1.5.2 Für die Verstärkung von Personalausgaben der Haupt- gabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die\n gruppen 5 bis 9 des Bundeshaushalts zu Lasten der bei Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung.\n Kap. 6002 Tit. 971 71 veranschlagten Mittel gelten die 2.1.3 Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 BHO) sind im laufenden Haus-\n Nm. 1.5.1.1 und 1.5.1.2 entsprechend, jedoch mit der haltsjahr kassenmäßig einzusparen und im folgenden\n Maßgabe, daß es stets eines Antrags bedarf. Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen\n1.5.3 Im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen ist Zweck anzurechnen. Insoweit besteht bei übertragbaren\n auf einen weiteren Abbau bezahlter Überstunden hinzu- Ausgaben keine Möglichkeit, Ausgabereste zu bilden.\n wirken. Soweit ein Ausgleich für erforderliche Über- Wird auf eine Vorgriffsbehandlung verzichtet, ist wie bei\n stunden nicht durch Freizeitgewährung möglich ist, Nr. 2.1.2 zu verfahren.\n dürfen in geeigneten Fällen Aushilfskräfte eingestellt\n werden, wenn die Voraussetzungen für eine befristete 2.2 Ausgabereste\n Beschäftigung gegeben sind. Zu diesem Zweck kann 2.2.1 Ausgabereste dürfen nach § 45 BHO nur gebildet\n meine Einwilligung zur Leistung von Mehrausgaben bei werden, soweit dies unbedingt notwendig ist. Bei der\n Titeln der Gruppe 427 eingeholt werden, wenn dabei Bildung und Übertragung von Ausgaberesten ist der\n nachgewiesen wird, daß in ent~prechendem Umfang Verfügungszeitraum des § 45 Abs. 2 BHO zu beachten.\n Ausgaben für Mehrarbeits- oder Uberstundenvergütun-\n gen bei den Tit. 422, 425 oder 426 eingespart werden. 2.2.2 Eine Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist nur gegen\n kassenmäßige Einsparung innerhalb des Verfügungsrah-\n1.5.4 Ich bitte, den voraussichtlichen Mehrbedarf an Verstär- mens des Einzelplans zulässig, d. h. gesperrte Ausgaben\n kungsmitteln im laufenden Haushaltsjahr zum 10. No- - Art und Grund der Sperre sind unerheblich - scheiden\n vember mittels des beigefügten Musters (Anlage 1) zu als Einsparungsstelle aus. Dies gilt auch für Ausgaben,\n melden. die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen. Investitions-\n1.6 Sächliche Verwaltungsausgaben ausgaben dürfen zur Deckung von Ausgaberesten nur\n herangezogen werden, wenn der Ausgaberest der Finan-\n1.6.1 Ich erkläre mich damit einverstanden, daß die obersten zierung von Investitionen dient. Anträgen auf Einspa-\n Bundesbehörden die Deckungsfähigkeit nach § 4 Abs. 7 rung im Gesamthaushalt kann nicht entsprochen wer-\n Satz 1 HG 1991 bei den sächlichen Verwaltungs ausgaben den, es sei denn, daß es sich um Ausgabereste aus\n in eigener Zuständigkeit anordnen. Die Inanspruchnah- zweckgebundenen Einnahmen oder um durchlaufende\n me der erweiterten Deckungsfähigkeit nach Satz 2 a.a.O. Mittel handelt.\n bedarf in jedem Fall meiner Einwilligung. Meiner Ein-\n willigung bedarf auch eine Inanspruchnahme der erwei- 3. Verwendung der HKR-Vordrucke/Führung der\n terten Deckungsfähigkeit nach Satz 3 a.a.O.; ein beson- Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) für Ausgaben\n ders begründeter Ausnahmefall im Sinne dieser Vor- durch gesonderte Ausdrucke\n schrift ist gegeben, wenn die Ausgaben bei den Titeln\n 52601 und 52604 sachlich unbedingt notwendig und Soweit Mittelbewirtschafter am automatISIerten Bu-\n zeitlich unaufschiebbar sind. chungsverfahren teilnehmen, ordne ich nach Vor!. VV\n1.6.2 Bundesbedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglie- Nr. 1.12 zu § 34 BHO an, die Ausgabemittel unter\n der von Organen eines Zuwendungsempfängers oder Verwendung der hierfür vorgesehenen Vordrucke oder\n einer sonstigen Einrichtung, deren Grundfinanzierung im Dialogverfahren zu verteilen oder zur Bewirtschaf-\n vom Bund mitgetragen wird, an Sitzungen dieser Organe tung zu übertragen. Die rechtzeitige Mittelzuweisung ist\n teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim unabdingbare Voraussetzung für die Bewirtschaftungs-\n maßnahmen der Titelverwalter. Das Verfahren nach\n Zuwendungsempfänger oder der sonstigen Einrichtung\n abzurechnen, sofern Ausgaben für diesen Zweck im Vor!. VV Nm. 1.2 und 1.3 zu § 34 BHO (Übersendung\n jeweiligen Wirtschafts- oder Haushaltsplan veranschlagt beglaubigter Abdrucke, Kassenanschläge, besondere\n Verfügungen) bleibt unberührt.\n sind.\n Im Hinblick auf Nr. 1.4 der Vor!. VV zu § 34 BHO ist\n1.7 Beschaffung von Dienst-Pkw\n bei der Mittelzuweisung für Haushaltsstellen, aus denen\n1.7.1 Im Rahmen der Höchstgrenzen (kw-Werte und Preise), wiederkehrende Zahlungen geleistet werden, zu berück-\n die der Veranschlagung im Bundeshaushaltsplan 1991 sichtigen, daß wegen der automatisierten Verfügbar-\n zugrunde liegen, dürfen nur solche Fahrzeuge mit keitskontrolle des HKR-Verfahrens, die sich auf den\n Fremd- oder Selbstzündungsmotor als Dienst-Pkw be- Jahresbetrag der wiederkehrenden Zahlung bezieht,\n schafft werden, die den Vorschriften der Anlage XXIII ausreichende Haushaltsmittel für den Jahresbedarf zuge-\n der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (BGB!. I wiesen werden müssen.\n 1988, S. 1797) entsprechen.\n Die nach Vor!. VV Nr. 8.1 zu § 34 BHO zu führende\n Fahrzeuge, die lediglich die Voraussetzungen der Anla- Haushaltsüberwachungsliste wird im HKR-Verfahren\n gen XXIV und XXV der StVZO erfüllen, dürfen nicht durch gesonderte Ausdrucke (Kontoauszüge) herge-\n beschafft werden. stellt. Dabei muß der Zahlungsempfänger aus dem Text\n1.7.2 Wegen der Benutzung, Aussonderung und Verwertung zur Erläuterung der Buchung im Kontoauszug ersicht-\n von Dienstkraftfahrzeugen verweise ich auf mein Rund- lich sein. Dies kann durch entsprechenden Eintrag in\n schreiben vom 11. März 1985 - 11 A 2 - H 1261 - 6/85 - einer der bei den Textzeilen zur Erläuterung der Bu-\n in der Fassung vom 15. Juli 1985 - 11 A 2 - H 1261 - chung im Kontoauszug auf den Kassenanordnungen\n 24/85 -. oder vereinfacht dadurch erreicht werden, daß die zweite",
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"content": "Nr.20 GMBl1991 Seite 523\n\n Textzeile (Satzart H12) völlig leergelassen wird. In ten Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen. Im Zu-\n diesem Fall werden die ersten 25 Stellen aus dem Feld sammenhang mit der Veranschlagung im Bundeshaus-\n Name/Bezeichnung des Empfängers automatisch als halt 1991 getroffene Sonderregelungen bleiben unbe-\n zweite Textzeile im Kontoauszug ausgedruckt. rührt.\n Die Zweitschriften der Kassenanordnungen sind so\n lange der HÜL-A beizufügen, bis die Ausführung der 5. Meldeverfahren über eingegangene Verpflichtungen\n Kassenanordnungen in einem neuen Kontoauszug bestä- Ich bitte, mir die Meldungen nach Vor!. VV Nr. 10 zu\n tigt ist. § 34 BHO (MinBlFin 1983 S. 2) - soweit noch nicht\n erfolgt - nach beigefügten Mustern (Anlagen 2 und 3) bis\n4. Bewirtschaftung der Verpflichtungsermächtigungen zum 1. August 1991 zu übersenden.\n Verpflichtungen, die während der vorläufigen Haus-\n haltsführung 1991 aufgrund weitergeltender Verpflich- Der Bundesminister für Finanzen\n tungsermächtigungen des Vorjahres (§ 45 Abs. 1 Satz 2\n BHO) oder aufgrund freigegebener Verpflichtungser- Dr. Theo Waigel\n mächtigungen des laufenden Jahres (§ 38 Abs. 1 Satz 2\n BHO) eingegangen wurden, sind auf die im Bundes- Andi.\n haushaltsplan 1991 für den gleichen Zweck veranschlag- obersten Bundesbehörden\n\n\n\n\n Anlage 1\n (Ressort)\n zu 11 A 2 - H 1200 - 70/91\n November 1991\n\nBundesminister der Finanzen\n- Referat 11 A 5 -\n\n Voraussichtlicher Mehrbedarf an Verstärkungsmitteln im Haushaltsjahr 19 •.\n -inTDM-\n\n Hauptgruppe 4 Hauptgruppen 5-9\n\n aus besoldungs- oder aus anderen Gründen aus besoldungs- oder aus anderen G~nden\n versorgungsrechtlichen versorgungs rechtlichen\n sowie tariflichen Gründen sowie tariflichen Gründen",
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"content": "Anlage 2 l<'\nOberste Bundesbehörde ~r\n zu\" A 2 - H 1200 -70/91\n ~\n ~\n-Epl . .......................... -\n Muster\nBundesminister der Finanzen\n- Referat\" A 2 - Datum\n5300 Bonn 1\n\nDie Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 1990 wurden wie folgt in Anspruch genommen:\n\n\n -lnTDM-\n\n fällig In\n Epl. ZWeckbestimmung Insgesamt\n Kap. I Tlt. *) (stlchwortartlg) 1991 1992 1993 1994 Folgejahre\n\n\n\n\n C'l\n =:::\n S!:!\n\n ~\n -\n\n\n\n\n Zusammen IObertrag ~\n ~\n') Ausnahmen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BHO sind durch Zusatz .üpl.\" bzw .• apl.\" kennHich zu machen o",
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"content": "Anlage 3 z='\n Oberste Bundesbehörde N\n zu 11 A 2 - H 1200 -70/91 o\n -EpI........................... -\n Muster\n Bundesminister der Finanzen\n - Referat 11 A 2 -\n Datum\n 5300 Bann 1\n\n Am 31. 12. 1990 bestanden folgende Verpflichtungen zu Lasten der Haushalte 1991 ff., die It. HÜL-VE auf Grund von Verpflichtungsermächtigungen der Haushaltsjahre bis 1990\n eingegangen worden sind: .\n\n -inTDM-\n\n Epl. Zweckbestimmung fällig in\n insgesamt\n Kap./TIt. (stlchwortartlg) 1991 1992 1993 1994 Folgejahre\n\n\n\n\n G)\n\n ~\n -~\n\n\n\no\n ,\n~\n~\n~\n V'l\n!::l ~.\n\n Zusammen I Übertrag :a\n VI",
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"content": "Seite 526 GMBI1991 Nr.20\n\n\n\n\n Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\n und Reaktorsicherheit\n Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Prüfbericht:\n Emissionen und der Immissionen Technischer Überwachungs-Verein Bayern e.V. Nr. 1520091\n vom November 1990\n -RdSchr.d.BMUv. 7. 6. 1991-IGU-51134/4-\n\n 1. III.\n\n Eignung von Meßeinrichtungen zur kontinuierlichen Eignung von elektronischen Systemen zur Auswertung\n Überwachung von Emissionen kontinuierlicher Emissionsmessungen\n\n Unter Bezugnahme auf Nummer 3 der Richtlinien über die Unter Bezugnahme auf Nr. 2.5.2 der Richtlinien über die\nEignungsprüfung, den Einbau, die Kalibrierung und die War- Auswertung kontinuierlicher Emissionsmessungen - RdSchr. d.\ntung von Meßeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmes- BMU vom 26. 7. 1988 (GMBI Nr. 23 S. 426) - wird nach\nsungen - RdSchr. d. BMU vom 1. 3. 1990 - IG 12 - 556134/4 Abstimmung mit den zuständigen Länderressorts und den\n(GMBI S. 226) - wird nach Abstimmung mit den zuständigen Prüfinstituten die Eignung der folgenden elektronischen Aus-\nLänderressorts und den Prüfinstituten die Eignung der folgen- wertesysteme bekanntgegeben :\nden Meßeinrichtungen bekanntgegeben: 1. Klassiergerät mit Bezugswertrechner\n1. Kohlenmonoxid\n 1.1 SEMAS 2000\n1.1 URAS 3G CO\n Industrie Electronic Schmitz GmbH, Kierspe\nHersteller:\n Eignung:\nMannesmann Hartmann & Braun AG, Frankfurt/Main Integration mit Bezugswertrechnung und Klassierung der Meß-\nEignung: signale von kontinuierlich arbeitenden Emissionsmeßeinrich-\nFür Feuerungs- und Müllverbrennungsanlagen tungen. Für Meßsignalauswertung gemäß der TA Luft und der\n Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV)\nMeßbereich:\n0-300mg/m J Prüfbericht:\n Rheinisch-Westfälischer Technischer Überwachungsverein,\nPrüfberichte:\n Nr. 3.5.2/123/89-3388 98/00 vom 7. 2. 1991\nTechnischer Überwachungs-Verein. Bayern. Nr. Dl-WUC 30-\nDr. bra-ru 1146262 vom 22.10.1980, Nr. Dl-WUC 30 Dr. bra-\nsch 1171160 vom 11. 3. 1981 und Nr. 1357697 vom 2.3.1987 IV.\nsowie Nr. G3 UTM-Dr. bra-hp vom 11. 3. 1991 (Ergänzungs-\nprüfung zur Eliminierung der N 2 0-Querempfindlichkeit). Eignung.von Meßgeräten zur kontinuierlichen\n überwachung der Immissionen\n 11. Unter Bezugnahme auf Nr. 3 der Richtlinien über die\n Eignung von Meßeinrichtungen zur kontinuierlichen Bauausführung und ~ignungsprüfung von Meßeinrichtungen\n Messung von Bezugsgrößen zur kontinuierlichen Uberwachung der Immissionen - RdSchr.\n d. BMI vom 19. 8. 1981 - U II 8 - 556134/4 - GMBI S. 355)-\n Unter Bezugnahme auf Nummer 3 der Richtlinien über die wird nach Abstimmung mit den zuständigen Länderressorts\nEignungsprüfung, den Einbau, die Kalibrierung und die War- und den Prüfinstituten die Eignung der folgenden Meßgeräte\ntung von Meßeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmes- bekanntgegeben :\nsungen - RdSchr. d. BMU vom 1. 3. 1990 - IG 12 - 556134/4\n(GMBI S. 2269 - wird nach Abstimmung mit den zuständigen 1. Kohlenmonoxid\nLänderressorts und den Prüfinstituten die Eignung der folgen-\nden Meßeinrichtungen bekanntgegeben: 1.1 APMA 350 E\n1. Sauerstoff Hersteller:\n Horiba Europe GmbH, Langenfeld\n1.1 LSlILU2\n Prüfbericht:\nHersteller: Umweltbundesamt, Pilotstation Frankfurt, Nr. 12 vom April\nAsea Brown Boven AG, Walldorf (Baden) 1991\nMeßbereich bei der Eignungsprüfung: Hinweis:\n0-21 Vol.-% O 2 Bei ortsveränderlichem Einsatz treten bedingt durch Erschütte-\nPrüfbericht: rungen während der Fahrt Störungen des Meßsignals auf, die\nRheinisch-Westfälischer Technischer Überwachungs-Verein bei Stillstand des Fahrzeuges innerhalb von 2 Minuten abklin-\ne.V. Nr. 3.5.2/392/88 vom 14. 12. 1990 gen.\n2. Feuchte 2. Summe organischer Verbindungen\n2.1 Hygrophil- h 4220 P 025 2.1 APHA 350 E\nHersteller: Hersteller:\nUltrakust electronic GmbH, Ruhmannsfelden Horiba Europe GmbH, Langenfeld\n Kleinster geprüfter Meßbereich: 0-5 ppm\nEignung:\nMessung des Wasserdampfgehaltes in Abgasen Prüfbericht:\nKleinster Meßbereich bei der Eignungsprüfung: Technischer Überwachungsverein Rheinland, N r. 936/800005\n0-300 hPa Wasserdampfpartialdruck vom 8. 3. 1991\n GMBI 1991, S. 526",
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"content": "Nr.20 GMBI1991 Seite 527\n\n\n\n\n Personalnachrichten\n Auswärtiges Amt Hermann Nicolai\n Michael Ott\nZur Legationsrätin\n Peter Prügel\nBeate Grzeski, Den Haag\n Dr. Thomas Reinhardt\nZum Legationsrat Boris Ruge\nDr. Michael Banzhaf, Warschau Matthias Sc hau e r\nMichael H ä u sie r , Daressalam Uwe Schimmöller\nJoachim He t t I er, Zentrale Thomas Schmid\nDr. Andreas Prothmann, Zentrale Rolf S c h u S t e r\nDr. Alfred Sc h I ich t, Zentrale Klaus-Dieter S t re ich e r\nOtto Schneider, Tokyo Dr. Hinrich Thölken\nStefan Sc h n eid er, Bangkok Hendrik Was s e r man n\nAchim U mstä tter, Zentrale Klaus Wen dei berg e r\nArne Wo I f , Addis Abeba Gerald Wolf\nPeter Wo I f f , Zentrale Dr. Andreas Zimmer\n Cornelius Zirn m e r man n , alle Zentrale\nZur Konsulin\nGudrun Sräga- König, New York\nZum Konsul\nPeter F ahrenholtz, Osaka Kobe Der Bundesminister des Innern\nZur Legationssekretärin Ernannt sind:\nKarin Foistner Zum Ministerialdirektor\nDr. Barbara Götz Ministerialdirigent Hartrnut Gas s n er\nHeike Hofmann\nMonika Iwersen Zum Ministerialdirigenten\nWiltrud K ern Ministerialrat Christian F i e b erg\nMartina K I u m p p Zum Ministerialrat\nChristiana M a r k e r t die Regierungsdirektoren\nHeike Puppe Werner Haeseler,\nSusanne S c h ü t z Harald L e 0 n h a r d\nSabine Sei die r\nMaria-Elisabeth S t e c her Zur Regierungsdirektorin\nKarin Stoll die Oberregierungsrätinnen\nAndrea Wiktorin Christine Pet tin ger - Kill e rm a n n,\nStefanie Z eid I er, alle Zentrale Dr. Marie-Luise S t re eck\n Zum Regierungsdirektor\nZum Legationssekretär\n Oberregierungsrat Reinhold Sc h nur\nManfred Aus te r\nHerbert B eck Zum Polizeidirektor\nMichael B ie r h off Polizeioberrat im BGS Jürgen Bis c hoff\nPeter-Christof Bio m e y e r\n Zur Oberregierungsrätin\nChristoph Bio sen\n Regierungsrätin Dr. Maria-Theresia K rat z\nHardy Boeckle\nDr. Stefano Bruzzone Zum Oberregierungsrat\nWolfgang Erdmannsdörfer die Regierungsräte\nMichael F a b r i - W eil a n d Erhard Daum,\nClaudius F i sc h b ac h Andreas Kamp,\nThomas Fit s c h e n Kai-Uwe Menz,\nMichael Gahler Bertram Raum,\nClemens von Goetze Dr. Ulrich Re u s eh,\nAndreas Götze Werner Süß mut h ,\nAlfred Grannas Wolfgang W eye r\nHorst Gruner\n Zum Amtsrat\nGuido Hildner\n die Regierungsamtmänner\nWolfgang Hoelsch e r-O bermaie r\n Jürgen Müller,\nThorsten Hut te r\n Ralf Re i I ä n der\nWolfgang Klap per\nMichael Klo r - B e r c h t 0 I d Zum Regierungsamtmann\nClemens K roll die Regierungsoberinspektoren\nAxel Küchle Georg Goßler,\nRainer Lassing Manfred J 0 r k 0 w ski,\nHans-Günter L ö ff I e r Manfred Was c h k 0 w ski\nHolger Mahnicke\n Zur Regierungsoberinspektorin\nThomas Mangartz\n Regierungsinspektorin Beate Kr eis\nAndreas M ic h ae I i s\nKlemens Mömkes Zur Bibliotheksinspektorin\nBertram von Moltke Petra K remer",
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"content": "Seite 528 GMBI1991 Nr.20\nHERAUSGEBER:\nDer Bundesminister des Innern\nPosdach-Nr. 170290, Graurheindorfer Straße 198, 5300 Boon I\nFernruf: (0228) 6 81-1\n\n\n\n\n Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz Zum Regierungsrat\n und Reaktorsicherheit Dr. Christoph G r a m m\nErnannt sind: Zum Oberamtsrat\n Amtsrat Karl-Josef Sc h u mac her\nZum Regierungsrat\nDr. Tilmann Pommeranz Zur Regierungsamtfrau\n Regierungsoberinspektorin Sabine Fix\nZum Oberamtsrat\nAmtsrat Konrad Herkenra th Zur Regierungsoberinspektorin\n Regierungsinspektorin Anke Lot z\nZur Regierungsoberinspektorin\nRegierungsinspektorin Marika Ga V r i i lid i s Zum Regierungsoberinspektor\n die Regierungsinspektoren\nZur Bibliotheksoberinspektorin\n Hans-Peter He c k,\nBibliotheksinspektorin Christine Z eis I e r\n Johannes K 0 c h\n Zum Regierungsinspektor\n Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Rainer Kunz\n\nErnannt sind: In den Ruhestand getreten:\n Ministerialdirigent Dr. Axel V u I p i u s\nZum Ministerialdirigenten\ndie Ministerialräte\nDr. Werner Boppel,\nDr. Ulrich Haase,\nDr. Reinmund Scheuermann\nZum Ministerialrat Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nRegierungsdirektor Klausdieter T s c h ö p e Ernannt sind:\nZum Regierungsdirektor Zur Regierungsdirektorin\ndie Oberregierungsräte Oberregierungsrätin Gudrun G ra ich e n - D r ü c k\nRalf Birle,\nWalter Brosi, Zur Regierungsamtfrau\nRolf Klein Regierungsoberinspektorin Irene D i b b ern\n\nZum Oberregierungsrat Zum Regierungsamtmann\ndie Regierungsräte Regierungsoberinspektor Manfred E s s e r\nStefan Enge 1- F I e c hs i g, Auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt\nAndreas Sc h e per s Regierungsdirektor Gerhard Bau e r\n\n GMBI 1991, S. 527",
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