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            "content": "G 3191 A\n\n                                  GEMEINSAMES\n                                MINISTERIALBLATT                                                                                                                                         Seite 723\n\n\n\n                des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien\n          des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen\n   des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie / des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung\n    und Landwirtschaft / des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums\n               für Gesundheit / des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n                             des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\n                                  des Bundesministeriums für Bildung und Forschung\n                     des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n\n\n                                  HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n53. Jahrgang                                       ISSN 0939-4729                                      Berlin, den 7. Oktober 2002                                                           Nr. 36\n\n\n                                                                                              INHALT\n\nAmtlicher Teil                                                                              Seite                                                                                                    Seite\n\nBundesministerium des Innern                                                                           Bek. v. 20. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für\n                                                                                                       das Inverkehrbringen von Speisemöhren, die bis zu 0,2 mg/kg\nD. Öffentlicher Dienst                                                                                 Difenoconazol enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            730\n                                                                                                       Bek. v. 24. 6., 2., 5. u. 9. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37\n   Bek. v. 8. 8. 02, Ausschreibung eines Lehrgangs zum Erwerb                                          LMBG für das Inverkehrbringen von Roten Rüben, die bis zu\n   berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach der Aus-                                           0,1 mg/kg Difenoconazol enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    731\n   bilder-Eignungsverordnung (AEVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724\n                                                                                                       Bek. v. 24. 6. u. 9. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37\n   RdSchr. v. 28. 8. 02, Verordnung zur Umstellung dienstrecht-                                        LMBG für das Inverkehrbringen von Brombeeren, die bis zu\n   licher Vorschriften auf Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724            0,5 mg/kg Pirimicarb enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               733\n   RdSchr. v. 3. 9. 02, Auswirkungen des Schuldrechtsmoder-                                            Bek. v. 25. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 u. 2\n   nisierungsgesetzes vom 9. 11. 2001 (BGBl. I S. 3138) auf das                                        Nr. 1 LMBG für die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines\n   Besoldungs- und Versorgungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725                    koffeinhaltigen Erfrischungsgetränkes mit Zusatz von Taurin,\n                                                                                                       Glucuronolacton und Inosit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             733\n                                                                                                       Bek. v. 25. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für\nBundesministerium für Verbraucherschutz,                                                               das Inverkehrbringen von Erbsen, die bis zu 0,5 mg/kg\nErnährung und Landwirtschaft                                                                           Fluazifop enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      734\n   Bek. v. 13. 5. 02, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                                               Bek. v. 25. 6. u. 2. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37\n   für das Inverkehrbringen von Feldsalat, der bis zu 0,3 mg/kg                                        LMBG für das Inverkehrbringen von Himbeeren, die bis zu\n   Cycloxydim enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728          0,5 mg/kg Pirimicarb enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               734\n   Bek. v. 14. 5. 02, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für                                           Bek. v. 28. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für\n   das Inverkehrbringen von Frühlingszwiebeln, die bis zu 1 mg/kg                                      das Inverkehrbringen von Zucchini, die bis zu 2 mg/kg\n   Cyprodinil und bis zu 0,3 mg/kg Fludioxonil enthalten . . . . . 728                                 Tolylfluanid enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       735\n   Bek. v. 15. 5. u. 20. 6. 02, Ausnahmegenehmigung nach § 37                                          Bek. v. 28. 6. u. 16. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37\n   LMBG für das Inverkehrbringen von Möhren, die bis zu                                                LMBG für das Inverkehrbringen von Möhren, die bis zu\n   0,2 mg/kg Difenoconazol enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728                     0,5 mg/kg Tebuconazol enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  735\n   Bek. v. 19. 6. 02, Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1                                             Bek. v. 28. 6. u. 16. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37\n   und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen                                            LMBG für das Inverkehrbringen von Porree, der bis zu\n   eines Nahrungsergänzungsmittels in Kapselform mit Zusatz                                            0,5 mg/kg Difenoconazol enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  735\n   von Zinkgluconat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729        Bek. v. 28. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für\n   Bek. v. 19. 6. 02, Änd. der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs.                                        das Inverkehrbringen von Wurzelpetersilie, die bis zu 0,2 mg/\n   1 u. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen                                           kg Pendimethalin enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           736\n   von Nahrungen für Säuglinge mit niedrigem Geburtsgewicht                                            Bek. v. 28. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für\n   (Frühgeborene) (z. Z. nur als Flüssignahrung, verzehrsfertig                                        das Inverkehrbringen von Pastinaken, die bis zu 0,2 mg/kg\n   vertrieben, ausschließlich für den klinischen Einsatz) . . . . . . . 729                            Pendimethalin enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          736\n   Bek. v. 19. 6. 02, Änd. der Ausnahmegenehmigung n. § 37                                             Bek. v. 28. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für\n   Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inver-                                               das Inverkehrbringen von Porree, der bis zu 0,5 mg/kg Tebu-\n   kehrbringen einer Vitamin- und Mineralbrausetablette mit                                            conazol enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    737\n   Zusätzen von Vitamin D3, Eisengluconat und Zinksulfat als                                           Bek. v. 28. 6. u. 5. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37\n   Nahrungsergänzungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730                LMBG für das Inverkehrbringen von Kopfkohle, die bis zu\n   Bek. v. 19. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 u. 2                                          0,2 mg/kg Difenoconazol enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    737\n   Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines                                            Bek. v. 1. u. 5. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG\n   Nahrungsergänzungsmittels in Tablettenform mit Zusatz von                                           für das Inverkehrbringen von Porree, der bis zu 0,1 mg/kg\n   Kaliumiodid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730   Azoxystrobin enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         737",
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            "content": "Seite 724                                                 GMBl 2002                                                    Nr. 36\n\nAmtlicher Teil\n\n                                Bundesministerium des Innern\n                D. Öffentlicher Dienst                                              Verordnung zur\n                                                                    Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro\n\n                    Ausschreibung                                hier:     Reisekostenrechtliche Bestimmungen\n             eines Lehrgangs zum Erwerb                          Bezug: 1) Mein Rundschreiben vom 6. Juni 2001\n     berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse                           – D I 5-222 100/50 (GMBl S. 415) zum BRKG\n   nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)                         2) Mein Rundschreiben vom 6. Juni 2001\n                                                                           – D I 5-222 114/13 (GMBl S. 416)\n      – Bek. d. BMI v. 8. 8. 2002 – D I 2-215 631-1/4 –                    zur VO zu § 6 Abs. 2 BRKG\n  Die nachstehende Veröffentlichung des Bundesverwal-                   3) Mein Rundschreiben vom 6. Juni 2001\ntungsamtes v. 29. Juli 2002 wird hiermit bekanntgegeben.                   – D I 5-222 700/22 (GMBl S. 417) zur TGV\n                                                                      – RdSchr. d. BMI v. 28. 8. 2002 – D I 5-222 100/50 –\n                       Feststellung\n      der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung                                                 I.\n        nach der Ausbilder-Eignungsverordnung                       Mit der Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher\n                         (AEVO)                                  Vorschriften auf Euro vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)\n        – Bek. d. BVA v. 29. 7. 2002 – II A 2-37.466 –           erfolgt im Wege der Rechtsbereinigung zum 21. August 2002\n                                                                 auch die materielle Umstellung reisekostenrechtlicher Vor-\n   Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung führt im        schriften von Deutscher Mark auf Euro.\nJahr 2003 bereits in der ersten Jahreshälfte einen weiteren\nLehrgang zum Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer             1. Bundesreisekostengesetz (BRKG)\nKenntnisse nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)             In Artikel 8 der Verordnung werden die mit Bezugs-\nvom 16. 02. 1999 (BGBl. I, S. 157) durch. Die Termine lau-          rundschreiben zu 1) vorab bekannt gemachten Beträge\nten:                                                                weitgehend in das BRKG übernommen. Eine Änderung\n                                                                    erfolgt mit der Anpassung des Übernachtungsgeldes\n1. Lehrgangsabschnitt: 10. bis 14. Februar    Brühl\n                                                                    (§ 10 Abs. 2 BRKG) an den steuerrechtlich bereits ge-\n2. Lehrgangsabschnitt: 17. bis 21. Februar    Brühl\n                                                                    glätteten Betrag von 20 Euro (bis 20.8.2002: 19,94 j).\n3. Lehrgangsabschnitt: 17. bis 21. März       Boppard\n                                                                    Mangels Verordnungsermächtigung zu § 10 Abs. 3\n4. Lehrgangsabschnitt: 24. bis 28. März       Boppard\n                                                                    BRKG verbleibt es bei dem Kürzungsbetrag in Höhe von\n   Die Teilnehmer müssen die berufs- und arbeitspädagogi-           4,60 Euro, wenn Übernachtungskosten im Inland die\nschen Kenntnisse in einer Prüfung nachweisen, die das Bun-          Kosten des Frühstücks einschließen.\ndesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach § 84 Berufs-\n                                                                 2. Verordnung zu § 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz\nbildungsgesetz geregelt hat.\n                                                                    Die Sätze der Wegstreckenentschädigung in Artikel 9 der\n   Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt.         Umstellungsverordnung entsprechen den mit Bezugs-\nDer schriftliche Teil der Prüfung in den in § 2 AEVO ge-            schreiben zu 2) bekannt gemachten.\nnannten Handlungsfeldern dauert drei Stunden; sie wird im\nZusammenhang mit der Fortbildungsmaßnahme in meh-                3. Trennungsgeldverordnung (TGV)\nreren Abschnitten an unterschiedlichen Prüfungsterminen             Artikel 10 der Umstellungsverordnung übernimmt alle\ndurchgeführt. Die praktische Prüfung dauert 30 Minuten              im Bezugsrundschreiben zu 3) aufgeführten Beträge in\nund wird in der Zeit vom 31. 03. bis 02. 04. 2003 in Boppard        die Trennungsgeldverordnung. Nach Anpassung des\nabgenommen.                                                         Übernachtungsgeldes im BRKG gelten ab 21. August\n                                                                    2002 für die Höchstbetragsberechnung gemäß § 6 Abs. 4\n   Soweit die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\n                                                                    TGV ab dem 15. Tag einer dienstlichen Maßnahme 6,67\nLehrgangsplätze für Teilnehmer reserviert hat, sollen dem\n                                                                    Euro (bis 20.8.2002: 6,65 j) als berücksichtigungsfähig.\nBundesverwaltungsamt deren Anmeldung zur Prüfung bis\nzum 17. Dezember 2002 zugeleitet werden. Folgende Un-               Für die von der Höhe der Sachbezugswerte abhängigen\nterlagen sind beizufügen:                                           Erstattungs- bzw. Kürzungsbeträge gilt weiterhin, dass\n                                                                    diese jeweils mit Rundschreiben, zuletzt vom 14.11.2001\n– Bestätigung, daß die für eine Ausbildertätigkeit erforder-        (GMBl S. 1126) bekannt gegeben werden.\n  lichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten gegeben\n  sind,                                                                                           II.\n– eine Erklärung und ggf. ein Nachweis darüber, ob und\n                                                                    Meine Bezugsrundschreiben zu 1) bis 3) hebe ich mit so-\n  mit welchem Erfolg der/die Prüfungsbewerber/in bereits\n                                                                 fortiger Wirkung auf.\n  an einer solchen Prüfung teilgenommen hat,\n                                                                 Oberste Bundesbehörden\n– ggf. eine Bescheinigung über Art und Umfang einer Be-\n                                                                 nachrichtlich:\n  hinderung, wenn Prüfungserleichterungen beantragt\n                                                                 Für das Reise- und Umzugskostenrecht\n  werden.                                                        zuständige oberste Landesbehörden\n                                             GMBl 2002, S. 724                                               GMBl 2002, S. 724\n                       ___________                                                         ___________",
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S. des § 4 der Zweiten Verordnung über\n                                                                         besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Her-\n     – RdSchr. d. BMI v. 3. 9. 2002 – D II 1-221 030/3 –                 stellung der Einheit Deutschlands.\n  Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes vom\n                                                                 2.3. Entstehung des besoldungs- oder versorgungsrechtlichen\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat das allgemeine\n                                                                      Anspruchs\nVerjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB a. F. neu geordnet.\nDiese Neuregelungen haben Auswirkungen auf das Besol-                  Der Beginn der dreijährigen Regelverjährung nach § 195\ndungs- und Versorgungsrecht.                                           BGB setzt die Entstehung des jeweiligen besoldungs-\n                                                                       oder versorgungsrechtlichen Anspruchs voraus (§ 199\n  Um weiterhin eine einheitliche Rechtsanwendung im Zu-\n                                                                       Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ansprüche entstehen regelmäßig mit\nsammenhang mit der Verjährung bei Zahlungsansprüchen\n                                                                       ihrer Fälligkeit. Der Anspruch auf Dienst- und Versor-\nauf Besoldungs- und Versorgungsbezüge zu gewährleisten,\n                                                                       gungsbezüge ist am Ersten eines Monats fällig, auch\nwerden im folgenden die bisherigen Durchführungshinweise\n                                                                       wenn die Zahlung nach § 3 Abs. 5 BBesG, § 49 Abs. 4\ndes Bundesministeriums des Innern vom 15. September 1994\n                                                                       BeamtVG, § 46 Abs. 4 SVG aus Fürsorgegründen am\n– D II 4-221 030/18 – neu gefasst.\n                                                                       letzten Bankwerktag vor Beginn des Besoldungszeit-\n                                                                       abschnittes (Kalendermonat) erfolgt.\n1.   Entsprechende Anwendung des Verjährungsrechts\n     nach §§ 194 ff. BGB                                         2.4. Verjährung sonstiger Ansprüche mit besoldungs- oder\n                                                                      versorgungsrechtlichem Bezug\n     Die Verjährung der besoldungs- und versorgungsrecht-\n     lichen Ansprüche ist im öffentlichen Dienstrecht nicht            Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen aus § 17\n     ausdrücklich geregelt. Aufgrund der vorrangig vermö-              BBesG verjähren ebenfalls regelmäßig innerhalb der\n     gensrechtlichen Natur dieser Ansprüche und der mit                Regelverjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren,\n     zivilrechtlichen Ansprüchen vergleichbaren Interessen-            soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt\n     lage sind die Neuregelungen der §§ 194 ff. BGB auf die            ist.\n     besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche\n                                                                       Auf Rückforderungsansprüche zuviel gezahlter Bezüge\n     entsprechend anzuwenden, soweit landesgesetzlich\n                                                                       aus § 12 Abs. 2 BBesG, § 52 Abs. 2 BeamtVG sowie § 49\n     nicht etwas anderes bestimmt ist.\n                                                                       Abs. 2 SVG findet ebenfalls die nunmehr verkürzte Re-\n                                                                       gelverjährung nach § 195 BGB von drei Jahren entspre-\n2.   Verjährungsfrist                                                  chend Anwendung.\n2.1. Grundsatz                                                         Für Ansprüche auf Schadensersatz aus Art. 34 GG\n                                                                       i. V. m. § 839 BGB (Amtshaftung) wegen unrichtiger\n     Für alle besoldungs- und versorgungsrechtlichen An-\n                                                                       Festsetzung von Bezügen regelt § 199 Abs. 3 BGB be-\n     sprüche gilt grundsätzlich die dreijährige Regelverjäh-\n                                                                       sondere Höchstfristen. Nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB\n     rungsfrist nach § 195 BGB.\n                                                                       verjähren diese Ansprüche ohne Rücksicht auf die\n     Diese neue Regelverjährungsfrist steht im Mittelpunkt             Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jah-\n     des neuen Rechts. Sie beginnt mit dem Schluss des Jah-            ren von ihrer Entstehung an und nach § 199 Abs. 3 Nr. 2\n     res, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1             BGB tritt die Verjährung ohne Rücksicht auf ihre Ent-\n     Nr. 1 BGB) und der Beamte, Richter, Soldat oder Ver-              stehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Un-\n     sorgungsempfänger von den den Anspruch begründen-                 kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung,\n     den Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahr-              der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden\n     lässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).              auslösenden Ereignis an ein.\n     Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige             Regelungsgegenstand der Spezialvorschrift des § 852\n     Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände                 S. 2 BGB ist hingegen lediglich die Verjährung des An-\n     verjähren Ansprüche grundsätzlich in zehn Jahren von              spruches auf Herausgabe des durch die unerlaubte\n     ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).                           Handlung Erlangten.\n\n2.2. Anwendungsbereich                                                 Die Verjährungsregelungen nach § 46 Abs. 2 BRRG,\n                                                                       § 78 Abs. 2 BBG sowie § 24 Abs. 2 SG für Schadenser-\n     Erfasst sind alle Ansprüche, die auf besoldungs- oder             satzansprüche wegen Dienstpflichtverletzungen bleiben\n     versorgungsrechtliche Vorschriften gestützt werden,               als öffentlich-rechtliche Sonderregelungen von der\n     insbesondere Ansprüche von Beamten, Richtern, Sol-                Neuregelung des BGB unberührt.\n     daten und Versorgungsempfängern auf folgende fi-\n     nanzielle Leistungen:                                             Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren, wie\n                                                                       schon bisher, in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).\n     – Dienst- und Versorgungsbezüge i. S. von § 1 Abs. 2\n        BBesG, § 2 Abs. 1 BeamtVG, § 3 Abs. 2 SVG, § 14\n        Abs. 1 SVG,                                              3.    Neubeginn und Hemmung der Verjährung\n     – Sonstige Bezüge i. S. von § 1 Abs. 3 BBesG, § 2                 Die §§ 203 bis 213 BGB regeln die Hemmung, die Ab-\n        Abs. 2 BeamtVG, § 3 Abs. 3 SVG, § 14 Abs. 2 SVG,               laufhemmung und den Neubeginn.",
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            "content": "Seite 726                                                 GMBl 2002                                                     Nr. 36\n\n    Nach § 212 Abs. 1 BGB bewirkt der Neubeginn (bis-            3.4. Weitere Hemmungstatbestände mit besoldungs- und\n    her: Unterbrechung der Verjährung), dass die bereits              versorgungsrechtlichem Bezug\n    angelaufene Verjährungszeit nicht beachtet wird und die\n                                                                      Im Rahmen der Geltendmachung von Rückforderungs-\n    Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen be-\n                                                                      ansprüchen können darüber hinaus insbesondere die\n    ginnt.\n                                                                      Hemmungstatbestände des § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB\n    Die Wirkung der Hemmung ist unverändert geblieben.                (Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess), § 204\n    Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die              Abs. 1 Nr. 9 BGB (Zustellung eines Antrages auf Erlass\n    Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist             eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer\n    eingerechnet. Bei der sog. Ablaufhemmung läuft die                einstweiligen Anordnung) sowie § 204 Abs. 1 Nr. 14\n    Verjährungsfrist frühestens eine bestimmte Zeit nach              BGB (Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen\n    dem Wegfall von Gründen ab, die der Geltendmachung                Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe) zu\n    des Anspruches entgegenstehen (§§ 210, 211 BGB).                  berücksichtigen sein.\n                                                                      Für Verwaltungsakte, die zur Feststellung oder Durch-\n3.1. Hemmung durch Klageerhebung                                      setzung des Anspruches eines öffentlich-rechtlichen\n    Die Verjährung wird gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB                   Rechtsträgers erlassen werden, gilt die Sonderregelung\n    durch die Erhebung der Klage gehemmt. Die Hemmung                 des § 53 VwVfG – Hemmung der Verjährung durch\n    beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an            Verwaltungsakt –.\n    das Gericht oder mit dem Tag, an dem die Klage zur           3.5. Beendigung der Hemmung\n    Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\n    des Gerichtes erhoben wurde (§ 81 Abs. 1 VwGO).                   Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung sechs\n                                                                      Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung im Ver-\n                                                                      fahren oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten\n3.2. Hemmung durch Vorverfahren mit anschließender\n                                                                      Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand,\n     Klageerhebung\n                                                                      dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt nach § 204\n    Eine Hemmung tritt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB                   Abs. 2 Satz 2 BGB an die Stelle der Beendigung des Ver-\n    ebenfalls durch das nach § 126 Abs. 3 BRRG, §§ 68 ff.             fahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien oder\n    VwGO oder § 23 Abs. 1 und Abs. 5 WBO durch-                       der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, soweit das\n    zuführende Vorverfahren ein, soweit innerhalb von drei            Betreiben des Verfahrens den Parteien obliegt. Nach\n    Monaten nach Erledigung des Vorverfahrens Klage er-               § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB beginnt die Hemmung erneut,\n    hoben wird. Die verjährungshemmende Wirkung des                   wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.\n    Vorverfahrens beginnt gem. § 126 Abs. 3 BRRG i. V. m.\n    § 69 VwGO mit dem Zeitpunkt der Erhebung des Wi-             4.   Parteiabreden\n    derspruchs oder der Wehrbeschwerde.\n                                                                      In Abkehr von dem Verbot der Verjährungserschwe-\n    Zu beachten ist, dass der Widerspruch, der einer allgemei-        rung des § 225 S. 2 BGB a. F. ermöglicht der Rück-\n    nen Leistungs- oder Feststellungsklage vorauszugehen              schluss aus § 202 BGB die Vereinbarung einer Verjäh-\n    hat, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-               rungsverlängerung bis zu einer Höchstfrist von dreißig\n    gerichtes (vgl. BVerwGE 114, 350 ff.; BVerwGE 36,                 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.\n    S. 192/199; BVerwGE 36, 219 ff.; BVerwGE 60, 245 ff.)\n    keines vorherigen Erlasses eines Verwaltungsaktes                 Diese Erweiterung der Vertragsfreiheit eröffnet die\n    durch den Dienstherrn bedarf. Ein Leistungs- oder                 Möglichkeit, in besoldungs- und versorgungsrechtlichen\n    Feststellungswiderspruch kann daher unmittelbar mit               Verfahren den Eintritt der Verjährung hinauszuschie-\n    verjährungshemmender Wirkung gegen eine Amtshand-                 ben. Gegenstand einer Verjährungsvereinbarung kön-\n    lung ohne Verwaltungsaktscharakter oder auch gegen ein            nen alle Regelungsfragen der §§ 194 ff. BGB sein, d. h.\n    behördliches Unterlassen gerichtet werden.                        nicht nur die Länge der Verjährungsfrist, sondern ins-\n                                                                      besondere auch ihr Beginn, die Hemmung, der Neu-\n    Der Beginn der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12                   beginn oder der Verjährungsverzicht. Derartige Ab-\n    BGB erfordert die form- und fristgerechte Einlegung               reden können die Parteien sowohl vor Anspruchs-\n    des Widerspruchs oder der Wehrbeschwerde sowie die                entstehung als auch nachträglich hinsichtlich einer\n    nachfolgende Klageerhebung (§ 81 Abs. 1 VwGO).                    bereits laufenden Verjährungsfrist treffen.\n                                                                      §§ 58, 59 BHO sowie vergleichbare landesrechtliche\n3.3. Hemmung bei Verhandlungen                                        Regelungen stehen einer derartigen Parteiabrede nicht\n    Neu eingeführt wurde der Tatbestand der Hemmung bei               grundsätzlich entgegen. Es muss jedoch im Einzelfall\n    Verhandlungen gemäß § 203 BGB. Schweben Verhand-                  geprüft werden, ob eine derartige Parteiabrede sach-\n    lungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten,                  dienlich und wirtschaftlich ist.\n    Richter, Soldaten oder Versorgungsempfänger über den\n    Anspruch oder die den Anspruch begründenden Um-              5.   Einrede der Verjährung\n    stände, so ist die Verjährung gehemmt, bis ein Teil die\n                                                                 5.1. Grundsatz\n    Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Verhand-\n    lungen liegen dann vor, wenn ein Meinungsaustausch                Soweit Bewilligungs- oder Festsetzungsbescheide für\n    über den Anspruch zwischen dem Beamten, Richter,                  zurückliegende Besoldungs- oder Versorgungszeiträume\n    Soldaten oder Versorgungsempfänger und dem Dienst-                erteilt werden (z. B. bei Zulagen, Teilansprüchen, BDA),\n    herrn stattfindet und wenn nicht erkennbar seitens des            ist bereits in diesem Verfahren zu prüfen und zu ent-\n    Dienstherrn die Verhandlungen über die Leistungs-                 scheiden, ob die Leistung auf Grund von Verjährungs-\n    verpflichtung abgelehnt werden.                                   eintritt verweigert werden kann. Nach § 214 Abs. 2 S. 1",
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            "content": "Nr. 36                                                   GMBl 2002                                                           Seite 727\n\n     BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten An-         8.   Übergangsvorschriften\n     spruches Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch\n                                                                     Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB findet das neue\n     wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde. Ist\n                                                                     Verjährungsrecht grundsätzlich auf alle besoldungs- und\n     der Anspruch ganz oder teilweise verjährt, so ist der\n                                                                     versorgungsrechtlichen Ansprüche Anwendung, die am\n     Dienstherr im Rahmen seiner Ermessensentscheidung\n                                                                     1. Januar 2002 bestehen und nach altem Recht noch\n     aus haushaltsrechtlichen Erwägungen (§§ 58, 59 BHO)\n                                                                     nicht verjährt sind.\n     grundsätzlich gehalten, die Einrede der Verjährung gel-\n     tend zu machen.\n                                                                8.1. Grundsatz\n5.2. Unzulässigkeit der Einrede der Verjährung\n                                                                     Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB bestimmt, dass in dem\n     Die Geltendmachung der Verjährungseinrede kann im               Fall, in dem die Neuregelung eine kürzere Verjährung\n     Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung sein (§ 242          als die bisherige Regelung vorsieht, die Verjährung vom\n     BGB). Regelmäßig wird ein derartiger Verstoß gegen              1. Januar 2002 an neu zu berechnen ist. Danach sind\n     Treu und Glauben anzunehmen sein, wenn der Dienst-              grundsätzlich alle Verjährungsfristen für besoldungs-\n     herr einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, d. h.           und versorgungsrechtliche Ansprüche neu ab dem\n     – sei es auch unabsichtlich oder durch Unterlassen –            1. Januar 2002 auf der Basis der dreijährigen Regel-\n     dem Beamten, Richter, Soldaten oder Versorgungsemp-             verjährung des § 195 BGB zu berechnen.\n     fänger ein Verhalten gezeigt hat, aus dem dieser schlie-\n     ßen durfte, dass der Dienstherr sich auf die Einrede der   8.2. Ausnahme\n     Verjährung nicht berufen werde.\n                                                                     Allerdings soll nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB\n     Ein derartiges Fehlverhalten kann auch in einem                 dann keine Neuberechnung durchgeführt werden, wenn\n     pflichtwidrigen Unterlassen gebotener Maßnahmen                 die Verjährungsfrist nach der Fassung des bisherigen\n     durch die zuständige Behörde liegen, wenn dies allein           Rechts vor dem Zeitpunkt endet, zu dem die auf der\n     ursächlich dafür gewesen ist, dass der Beamte, Richter,         Basis der Neuregelungen zu berechnende Frist enden\n     Soldat oder Versorgungsempfänger die Ansprüche hat              würde. Diese Regelung wird insbesondere bei allen An-\n     verjähren lassen.                                               sprüchen, deren Verjährungsfrist aus § 197 BGB a. F. am\n     Da der Dienstherr grundsätzlich keine aus seiner Für-           1. Januar 2002 bereits ein Jahr und länger lief, Anwen-\n     sorgepflicht abzuleitende Pflicht hat, den Beamten,             dung finden.\n     Richter, Soldaten oder Versorgungsempfänger ungefragt\n     über alle sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden         8.3. Verjährungsbeginn, Hemmung und Neubeginn\n     Rechtsfragen zu belehren, wird allein deshalb die Ver-          Der Verjährungsbeginn, die Hemmung – einschließlich\n     jährungseinrede nicht ausgeschlossen; die Behörden              der Ablaufhemmung – sowie der Neubeginn der Ver-\n     könnten sich sonst auf die Verjährung generell nicht            jährung regeln sich nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2\n     mehr berufen, weil die Einrede schon bei jedem rechts-          EGBGB bis zum 31. Dezember 2001 nach altem und ab\n     widrigen Verhalten unzulässig wäre.                             1. Januar 2002 nach neuem Recht.\n5.3. Fürsorgerechtliche Erwägungen bei der Geltend-                  Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB sieht darüber hinaus vor,\n     machung der Einrede der Verjährung                              dass eine Unterbrechung der Verjährung nach altem\n                                                                     Recht mit dem 31. Dezember 2001 beendet ist und im\n     In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der\n                                                                     Falle des Fortbestehens des bisherigen verjährungs-\n     Dienstherr darüber hinaus im Rahmen seiner Er-\n     messensentscheidung aus fürsorgerechtlichen Erwägun-            unterbrechenden Tatbestandes über den 1. Januar 2002\n     gen dann von der Einrede der Verjährung absehen, wenn           hinaus die neue Verjährung dann ab diesem Zeitpunkt\n     der Anspruch sachlich unstreitig ist und die Gel-               gehemmt ist.\n     tendmachung der Verjährungseinrede für den An-                  Diese Übergangsvorschriften wirken sich insbesondere\n     spruchsinhaber eine unbillige Härte darstellen würde.           in Fällen aus, in denen bereits vor dem 31. Dezember\n     Letzteres ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Er-           2001 Klage erhoben wurde und das Klageverfahren über\n     hebung der Verjährungseinrede den Beamten, Richter,             den 1. Januar 2002 andauert.\n     Soldaten oder Versorgungsempfänger nebst seiner Fa-\n     milie in eine ernste finanzielle Notlage bringen würde.\n                                                                Oberste Bundesbehörden\n                                                                Deutsche Bundesbank\n7.   Ausschlussfristen\n                                                                nachrichtlich:\n     Spezielle Regelungen über Ausschlussfristen, z. B. nach    Für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörden\n     § 3 Abs. 5 BRKG, bleiben unberührt.                        Für das Versorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörden\n\n                                                                                                                    GMBl 2002, S. 725\n                                                       ___________",
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I S. 425), lasse ich aus-\n                                                               nahmsweise zu, dass von Ihnen Frühlingszwiebeln, die\n  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\nbzw. Personen ist folgendes mitgeteilt worden:                                       bis zu 1 mg/kg Cyprodinil\n                                                               und\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der                                bis zu 0,3 mg/kg Fludioxonil\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),        enthalten, in Verkehr gebracht werden.\nzuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im         Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft          LMBG obliegt der Bezirksregierung Weser-Ems, Theodor-\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:              Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.\n\n  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG, sowie § 1           Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\nAbs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in          Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999            amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-     Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\nordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-   kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\nnahmsweise zu, dass von Ihnen Feldsalat, der\n                                                                                                                         GMBl 2002, S. 728\n               bis zu 0,3 mg/kg Cycloxydim                                                   ___________\nenthält, in Verkehr gebracht wird.\n  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\n                                                                        Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG\nLMBG obliegt dem Hygieneinstitut Hamburg, Mark-\n                                                                          für das Inverkehrbringen von Möhren,\nmannstraße 129a, 20539 Hamburg (für Hamburg), bzw. der\n                                                                       die bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol enthalten\nBezirksregierung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüne-\nburg (für Niedersachsen). Sie erfolgt auf Ihre Kosten.\n                                                                  I. – Bek. d. BMVEL v. 15. 5. 2002 – 313-6241-32/160 –\n  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\nErzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-          Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\namt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                  bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:\n\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie         Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nkann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.          Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\n                                                               Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\n                                           GMBl 2002, S. 728   zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom\n                      ___________\n                                                               29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im\n                                                               Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n                                                               und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:\n        Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                       Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG, sowie § 1\n    für das Inverkehrbringen von Frühlingszwiebeln,            Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in\n              die bis zu 1 mg/kg Cyprodinil                    der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\n       und bis zu 0,3 mg/kg Fludioxonil enthalten              (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\n                                                               ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-\n    – Bek. d. BMVEL v. 14. 5. 2002 – 313-6241-32/154 –         nahmsweise zu, dass von Ihnen Möhren, die\n\n  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen                             bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol\nbzw. Personen ist folgendes mitgeteilt worden:                 enthalten, in Verkehr gebracht werden.\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und            Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der           LMBG obliegt dem Landeslabor Schleswig-Holstein, Max-\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),        Eyth-Straße 5, 24537 Neumünster. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.\nzuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im       1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.\n                                                                  Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:                 Nr.: 02 28-5 29-38 69, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.",
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KG, 97355 Abtswind, ein Nahrungsergän-\n                                                                                  zungsmittel in Kapselform mit Zusatz von Zinkgluconat\n                                                                                  hergestellt und in den Verkehr gebracht wird.\n  II. – Bek. d. BMVEL v. 20. 6. 2002 – 313-6241-32/144 –                            Die Rezeptur des Nahrungsergänzungsmittels muss den\n  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen                              vom Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2001 und mit\nbzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                                    Telefax vom 13. Juni 2002 gemachten Angaben entsprechen.\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und                             Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der                              1. Die Entwürfe des Etiketts bzw. des Packungsaufdrucks\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),                              sowie Entwürfe für eventuelles Werbematerial sind vor\nzuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom                           Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses der mit\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im                             der amtlichen Beobachtung beauftragten Behörde zur\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                                Prüfung vorzulegen.\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:                                 2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-\n  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1                                Verkehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen\nAbs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in                                den dort festgelegten Reinheitsanforderungen entspre-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999                                  chen.\n(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-                         Die amtliche Beobachtung der Herstellung und des In-\nordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-                      verkehrbringens des Nahrungsergänzungsmittels in Kapsel-\nnahmsweise zu, dass von Ihnen Möhren, die                                         form mit Zusatz von Zinkgluconat durch die Firma Abts-\n                   bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol                                 winder Naturheilmittel GmbH & Co. KG, 97355 Abtswind,\n                                                                                  erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und\nenthalten, in Verkehr gebracht werden.                                            Lebensmittelsicherheit. Sie wird auf Kosten der Antragstel-\n  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des                             lerin durchgeführt.\nLMBG obliegt dem Landeslabor Schleswig-Holstein, Max-                                Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens\nEyth-Straße 5, 24537 Neumünster (für Schleswig-Holstein),                         des vorstehend näher beschriebenen Erzeugnisses ist der für\nbzw. der Bezirksregierung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339                         die amtliche Beobachtung zuständigen Behörde und mir bis\nLüneburg (für Niedersachsen). Sie erfolgt auf Ihre Kosten.                        zum 20. September 2002 schriftlich anzuzeigen.\n  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden                            Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 20. Juni 2002 bis\nErzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-                           19. Juni 2005; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor\namt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                                     Ablauf dieser Frist widerrufen werden.\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie                                                                    GMBl 2002, S. 729\nkann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.                                                   ___________\n________________\n1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.\n   Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,      Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1\n   Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-          und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und\n   Nr. : 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.\n                                                                                     Inverkehrbringen von Nahrungen für Säuglinge\n                                                         GMBl 2002, S. 728            mit niedrigem Geburtsgewicht (Frühgeborene)\n                             ___________                                              (z. Z. nur als Flüssignahrungen, verzehrsfertig\n                                                                                   vertrieben, ausschließlich für den klinischen Einsatz)\n\n                                                                                      – Bek. d. BMVEL v. 19. 6. 2002 – 222-6140-3/1763 –\n\n  Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1                                  Den Firmen Humana Milchunion eG, 48348 Everswinkel,\n   LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen                                   und Humana GmbH, 32046 Herford, ist folgendes mitgeteilt\n   eines Nahrungsergänzungsmittels in Kapselform                                  worden:\n            mit Zusatz von Zinkgluconat                                              Die mit Bescheid vom 20. 11. 2001 erteilte Ausnahme-\n                                                                                  genehmigung (GMBl 2002, S. 296) nach § 37 Abs. 1 und 2\n     – Bek. d. BMVEL v. 19. 6. 2002 – 222-6140-3/1787 –                           Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n                                                                                  (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-\n  Der Firma Abtswinder Naturheilmittel GmbH & Co.\n                                                                                  tember 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Arti-\nKG, 97355 Abtswind, ist nachstehende Ausnahmegeneh-\n                                                                                  kel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nmigung erteilt worden:\n                                                                                  S. 2785), für das Herstellen und Inverkehrbringen von Nah-\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und                             rungen für Säuglinge mit niedrigem Geburtsgewicht (Früh-\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der                              geborene) mit verschiedenen Mineralstoffen, Spurenele-\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),                           menten und Vitaminen als Flüssignahrungen ausschließlich\nzuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom                              für den klinischen Einsatz wird entsprechend dem Antrag\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im                          der Firma Humana GmbH, 32046 Herford, vom 28. 1. 2002",
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November 2004 bleiben weiter-\n                                                               Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:\nhin verbindlich.\n                                           GMBl 2002, S. 729   1. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke\n                      ___________                                 sowie Entwürfe für eventuelles Werbematerial sind vor\n                                                                  Beginn des Inverkehrbringens der Erzeugnisse den mit\n                                                                  der amtlichen Beobachtung beauftragten Untersuchungs-\nÄnderung der Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1                 ämtern zur Prüfung vorzulegen.\n   und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inver-              2. Die Zutaten der Erzeugnisse, die in der Zusatzstoff-Ver-\nkehrbringen einer Vitamin- und Mineralbrausetablette              kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den\n     mit Zusätzen von Vitamin D3, Eisengluconat                   dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.\n    und Zinksulfat als Nahrungsergänzungsmittel\n                                                                  Die amtliche Beobachtung der Herstellung des Nah-\n    – Bek. d. BMVEL v. 19. 6. 2002 – 222-8140-3/1803 –         rungsergänzungsmittels in Tablettenform mit dem Zusatz\n                                                               von Kaliumiodid durch die EuRho Arznei GmbH, 59174\n  Den Firmen Krüger GmbH & Co. KG, 51435 Bergisch              Kamen, erfolgt durch das Chemische Untersuchungsamt der\nGladbach, und Boehringer Ingelheim Pharma GmbH, 55216          Stadt Hamm. Die amtliche Beobachtung des Inverkehrbrin-\nIngelheim am Rhein, ist folgendes mitgeteilt worden:           gens dieses Produktes durch die Lidl Stiftung & Co. KG,\n                                                               74167 Neckarsulm, erfolgt durch das Landratsamt Heil-\n   Die mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 erteilte Ausnah-\n                                                               bronn. Sie wird auf Kosten der Antragsteller durchgeführt.\nmegenehmigung (GMBl 2002, S. 299– 300) nach § 37 Abs. 1\nund 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-             Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens\ngesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom          der vorstehend näher beschriebenen Erzeugnisse ist den für\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch    die amtliche Beobachtung zuständigen Behörden und mir bis\nArtikel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I        zum 1. Oktober 2002 schriftlich anzuzeigen.\nS. 2785), für das Herstellen und Inverkehrbringen einer Vit-\n                                                                 Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 20. Juni 2002 bis\namin- und Mineralbrausetablette mit Zusätzen von Vitamin\n                                                               19. Juni 2005; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor\nD3, Eisengluconat und Zinksulfat als Nahrungsergänzungs-\n                                                               Ablauf dieser Frist widerrufen werden.\nmittel wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie dahingehend geändert, dass                                                               GMBl 2002, S. 730\ndie Rezeptur des in Rede stehenden Erzeugnisses nunmehr                                     ___________\nden von der Firma Boehringer Ingelheim Pharma KG in dem\nSchreiben vom 11. Juni 2002 gemachten Angaben entspre-\nchen muss.                                                              Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG\n                                                                       für das Inverkehrbringen von Speisemöhren,\n   Die sonstigen in der Ausnahmegenehmigung vom\n                                                                       die bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol enthalten\n6. Dezember 2001 enthaltenen Anforderungen und Auflagen\nsowie die Geltungsdauer bleiben weiterhin verbindlich.\n                                                                     – Bek. d. BMVEL v. 20. 6. 2002 – 313-6241-32/148 –\n                                           GMBl 2002, S. 730\n                      ___________                                Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\n                                                               bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:\n                                                                 Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\n  Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1\n                                                               Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\n    LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen\n                                                               Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\n  eines Nahrungsergänzungsmittels in Tablettenform\n                                                               zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\n             mit Zusatz von Kaliumiodid\n                                                               29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im\n                                                               Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n    – Bek. d. BMVEL v. 19. 6. 2002 – 222-8140-3/1900 –         und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:\n  Der Firma EuRho Arznei GmbH, 59174 Kamen, und der              Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1\nLidl Stiftung & Co. KG, 74167 Neckarsulm ist nachstehende      Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in\nAusnahmegenehmigung erteilt worden:                            der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und          (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der           ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),        nahmsweise zu, dass von Ihnen Speisemöhren, die\nzuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom                             bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und            enthalten, in Verkehr gebracht werden.\nTechnologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:                  1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.\n                                                                  Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n  Abweichend von § 11 Abs. 1 LMBG lasse ich ausnahms-             Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-\nweise zu, dass von der Firma EuRho Arznei GmbH, 59174             Nr. : 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.",
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            "content": "Nr. 36                                                  GMBl 2002                                                                 Seite 731\n\n   Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des         der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\nLMBG obliegt dem Staatlichen Untersuchungsamt Hessen,          (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nStandort Wiesbaden, Hasengartenstraße 24, 65189 Wies-          ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-\nbaden. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.                            nahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die\n  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden                         bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol\nErzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\n                                                               enthalten, in Verkehr gebracht werden.\namt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n                                                                  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\n                                                               LMBG obliegt dem Bayerischen Landesamt für Gesund-\nkann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n                                                               heit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Dienststelle Ober-\n                                           GMBl 2002, S. 730   schleißheim, Veterinärstraße 2, 85764 Oberschleißheim. Sie\n                       ___________                             erfolgt auf Ihre Kosten.\n                                                                 Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\n          Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                   Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\n         für das Inverkehrbringen von Roten Rüben,             amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n         die bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol enthalten            Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\n                                                               kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n  I. – Bek. d. BMVEL v. 24. 6. 2002 – 313-6241-32/194 –\n  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen             III. – Bek. d. BMVEL v. 2. 7. 2002 – 313-6241-32/179 –\nbzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:\n                                                                 Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und          bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),          Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nzuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom     Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im       Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft          zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:              29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im\n                                                               Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1          und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:\nAbs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999              Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1\n(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-   Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in\nordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-   der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\nnahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die                  (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\n                                                               ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-\n                bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol                 nahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die\nenthalten, in Verkehr gebracht werden.                                           bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol\n  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des          enthalten, in Verkehr gebracht werden.\nLMBG obliegt dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit\nund Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Oberschleißheim,         Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\nVeterinärstr. 2, 85764 Oberschleißheim. Sie erfolgt auf Ihre   LMBG obliegt dem Bayerischen Landesamt für Gesund-\nKosten.                                                        heit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Dienststelle Ober-\n                                                               schleißheim, Veterinärstraße 2, 85764 Oberschleißheim. Sie\n  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden       erfolgt auf Ihre Kosten.\nErzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\namt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                    Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\n                                                               Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie       amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\nkann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n                                                                 Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\n                                                               kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n  II. – Bek. d. BMVEL v. 2. 7. 2002 – 313-6241-32/175 –\n  Herrn Siegfried Rauchecker, Asing 1, 93550 Künzing, ist        IV. – Bek. d. BMVEL v. 5. 7. 2002 – 313-6241-32/217 –\nFolgendes mitgeteilt worden:\n                                                                 Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und          bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),          Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nzuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom     Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im       Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft          zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:              1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.\n                                                                  Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1             Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-\nAbs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in             Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.",
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I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-   ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-\nnahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die                  nahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die\n             bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol                                      bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol\nenthalten, in Verkehr gebracht werden.                         enthalten, in Verkehr gebracht werden.\n  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des             Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\nLMBG obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach       LMBG obliegt dem Bayerischen Landesamt für Gesund-\n80 07 09, 74507 Stuttgart. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.        heit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Dienststelle Ober-\n                                                               schleißheim, Veterinärstraße 2, 85764 Oberschleißheim. Sie\n  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\n                                                               erfolgt auf Ihre Kosten.\nErzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\namt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                    Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\n                                                               Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\n                                                               amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\nkann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n                                                                 Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\n                                                               kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n  V. – Bek. d. BMVEL v. 5. 7. 2002 – 313-6241-32/230 –\n  Herrn Xaver Schmidthofer, Landauerstraße 150, 94419\n                                                                 VII. – Bek. d. BMVEL v. 9. 7. 2002 – 313-6241-32/226 –\nReisbach/Niederhausen, ist Folgendes mitgeteilt worden:\n                                                                 Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der           bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),          Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nzuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom     Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im       Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft          zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:              29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im\n  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1          Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nAbs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in          und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999              Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1\n(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-   Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in\nordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-   der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\nnahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die                  (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\n             bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol                    ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-\n                                                               nahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die\nenthalten, in Verkehr gebracht werden.\n                                                                                 bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol\n   Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\n                                                               enthalten, in Verkehr gebracht werden.\nLMBG obliegt dem Bayerischen Landesamt für Gesund-\nheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Dienststelle Ober-         Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\nschleißheim, Veterinärstraße 2, 85764 Oberschleißheim. Sie     LMBG obliegt dem Bayerischen Landesamt für Gesund-\nerfolgt auf Ihre Kosten.                                       heit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Dienststelle Ober-\n                                                               schleißheim, Veterinärstraße 2, 85764 Oberschleißheim. Sie\n  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\n                                                               erfolgt auf Ihre Kosten.\nErzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\namt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                    Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie       Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\nkann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.          amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n                                                                 Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\n                                                               kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n  VI. – Bek. d. BMVEL v. 5. 7. 2002 – 313-6241-32/169 –\n                                                                                                                        GMBl 2002, S. 731\n Herrn Xaver Huber, Landauer Str. 104, 94419 Reisbach/                                      ___________\nOberhausen, ist Folgendes mitgeteilt worden:\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der           1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.\n                                                                  Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),           Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-\nzuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom        Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.",
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            "content": "Nr. 36                                                                    GMBl 2002                                                  Seite 733\n\n          Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                                        Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\n         für das Inverkehrbringen von Brombeeren,                                 Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\n          die bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb enthalten                               amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n                                                                                    Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\n   I. – Bek. d. BMVEL v. 24. 6. 2002 – 313-6241-32/198 –                          kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen                                                                         GMBl 2002, S. 733\nbzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                                                          ___________\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\n                                                                                    Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1\nzuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\n                                                                                     LMBG für die Einfuhr und das Inverkehrbringen\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im\n                                                                                        eines koffeinhaltigen Erfrischungsgetränkes\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n                                                                                    mit Zusatz von Taurin, Glucuronolacton und Inosit\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:\n  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1                                 – Bek. d. BMVEL v. 25. 6. 2002 – 312-6412-5/132 –\nAbs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999                                 Der Firma Meridium GmbH, Schlangenweg 2, 79104\n(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-                      Freiburg, ist folgendes mitgeteilt worden:\nordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-                         Aufgrund Ihres Antrages vom 28. Januar 2002 erteile ich\nnahmsweise zu, dass von Ihnen Brombeeren, die                                     Ihnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\n                     bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb                                  Wirtschaft und Technologie gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1\n                                                                                  des LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom\nenthalten, in Verkehr gebracht werden.                                            9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch\n   Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des                            Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nLMBG obliegt dem Regierungspräsidium Freiburg, Post-                              (BGBl. I S. 2785) nachstehende Ausnahmegenehmigung:\nfach, 79098 Freiburg. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.                                  Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\n  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden                          LMBG lasse ich ausnahmsweise zu, dass von Ihnen koffein-\nErzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-                           haltige Erfrischungsgetränke mit bis zu 320 mg Koffein/l,\namt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                                     denen die Zusatzstoffe Taurin bis zu einem Gehalt von 4000\n                                                                                  mg/l, Glucuronolacton bis zu einem Gehalt von 2400 mg/l\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie                          und Inosit bis zu einem Gehalt von 200 mg/l zugesetzt wer-\nkann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.                             den, von Ihnen in den Verkehr gebracht werden.\n                                                                                  Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:\n   II. – Bek. d. BMVEL v. 9. 7. 2002 – 313-6241-32/164 –                          1. Auf den Behältnissen ist beim Inverkehrbringen zusätz-\n                                         1\n  Den in Spalte c der Anlage ) genannten Unternehmen                                 lich zu der vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen\nbzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                                       Kennzeichnung ein Warnhinweis anzubringen, dass das\n                                                                                     Erzeugnis wegen des erhöhten Koffeingehaltes nur in\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und                                begrenzten Mengen verzehrt werden sollte. Diese An-\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der                                 gabe ist an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und un-\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),                              verwischbar anzubringen.\nzuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\n                                                                                  2. Die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung hergestell-\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im\n                                                                                     ten Erzeugnisse müssen den Angaben Ihres Schreibens\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n                                                                                     vom 28. Januar 2002 entsprechen.\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:\n                                                                                  3. Zur Unterstützung der amtlichen Beobachtung sind ent-\n  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1                                sprechende Eigenkontrollen durchzuführen oder durch\nAbs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in                                amtliche zugelassene Sachverständige durchführen zu\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999                                  lassen.\n(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\n                                                                                  4. Der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt – Staatliches\nordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-\n                                                                                     Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und\nnahmsweise zu, dass von Ihnen Brombeeren, die\n                                                                                     Veterinärwesen, 64283 Darmstadt – ist als zuständige\n                     bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb                                     Lebermittelüberwachungsbehörde in die amtliche Beob-\n                                                                                     achtung einzubeziehen.\nenthalten, in Verkehr gebracht werden.\n                                                                                  5. Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der in Rede ste-\n  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des                                henden Erzeugnisse sind die vorgesehenen Entwürfe der\nLMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-                                   Etiketten, Verpackungs- bzw. Behältnisaufdrucke und\nPfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre                        des evtl. vorgesehenen Werbematerials dem für die amt-\nKosten.                                                                              liche Beobachtung zuständigen Untersuchungsamt zur\n                                                                                     Prüfung vorzulegen.\n1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.        Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG\n   Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n   Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-   obliegt dem Staatlichen Untersuchungsamt Hessen – Stand-\n   Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.    ort Kassel –. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.",
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Sie kann jederzeit aus wichtigem Grund          Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1\nvor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.                       Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in\n                                                                 der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\n   Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf\n                                                                 (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\ndie hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-\n                                                                 ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-\nmen der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-\n                                                                 nahmsweise zu, dass von Ihnen Himbeeren, die\nden darf.\n                                                                                      bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb\n                                             GMBl 2002, S. 733\n                      ___________                                enthalten, in Verkehr gebracht werden.\n                                                                    Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\n                                                                 LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Freiburg, Post-\n        Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                       fach, 79098 Freiburg. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.\n          für das Inverkehrbringen von Erbsen,\n         die bis zu 0,5 mg/kg Fluazifop enthalten                  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\n                                                                 Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\n    – Bek. d. BMVEL v. 25. 6. 2002 – 313-6241-32/206 –           amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n\n  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen               Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\n                                                                 kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\nbzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der                II. – Bek. d. BMVEL v. 2. 7. 2002 – 313-6241-32/168 –\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nzuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom         Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im         bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft              Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:                Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\n                                                                 Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\n  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1\n                                                                 zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\nAbs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in\n                                                                 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\n(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-     Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-     und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:\nnahmsweise zu, dass von Ihnen Erbsen, die                          Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1\n                bis zu 0,5 mg/kg Fluazifop                       Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in\n                                                                 der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\nenthalten, in Verkehr gebracht werden.                           (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\n  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des            ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-\nLMBG obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach         nahmsweise zu, dass von Ihnen Himbeeren, die\n800709, 70507 Stuttgart. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.                                 bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb\n  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden         enthalten, in Verkehr gebracht werden.\nErzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\n                                                                   Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\namt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n                                                                 LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie         Pfalz, Postfach 300555, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre\nkann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.            Kosten.\n                                             GMBl 2002, S. 734     Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\n                      ___________\n                                                                 Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\n                                                                 amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n                                                                   Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\n        Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                       kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n        für das Inverkehrbringen von Himbeeren,\n         die bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb enthalten                                                                        GMBl 2002, S. 734\n                                                                                              ___________\n  I. – Bek. d. BMVEL v. 25. 6. 2002 – 313-6241-32/197 –\n  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\nbzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                   1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.\n                                                                    Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und               Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der                Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.",
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Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                  amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und             Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der            kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nzuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\n                                                                  II. – Bek. d. BMVEL v. 16. 7. 2002 – 313-6241-32/249 –\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             Herrn Gerhard Kiemle, Im Erlengrund, 74321 Bietig-\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:               heim-Bissingen, ist Folgendes mitgeteilt worden:\n  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1             Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nAbs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in           Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999             Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\n(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-    zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\nordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-    29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im\nnahmsweise zu, dass von Ihnen Zucchini, die                     Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n                 bis zu 2 mg/kg Tolylfluanid                    und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:\n\nenthalten, in Verkehr gebracht werden.                            Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1\n                                                                Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in\n  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des           der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\nLMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-              (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nPfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre   ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-\nKosten.                                                         nahmsweise zu, dass von Ihnen Möhren, die\n  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden                           bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol\nErzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\namt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                   enthalten, in Verkehr gebracht werden.\n\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie          Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\nkann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.           LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach\n                                                                80 07 09, 70507 Stuttgart. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.\n                                            GMBl 2002, S. 735\n                       ___________                                Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\n                                                                Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\n                                                                amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n                                                                  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\n         Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                     kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n           für das Inverkehrbringen von Möhren,                                                                          GMBl 2002, S. 735\n         die bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol enthalten                                          ___________\n\n  I. – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/102 –\n  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen                     Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG\nbzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                             für das Inverkehrbringen von Porree,\n                                                                         der bis zu 0,5 mg/kg Difenoconazol enthält\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),             I. – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/97 –\nzuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom        Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im        bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:                 Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\n                                                                Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\n  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1           Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nAbs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in           zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999             29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im\n(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-    und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:\nnahmsweise zu, dass von Ihnen Möhren, die\n                                                                1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.\n                bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol                       Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n                                                                   Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-\nenthalten, in Verkehr gebracht werden.                             Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.",
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I S. 425), lasse ich aus-    und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:\nnahmsweise zu, dass von Ihnen Porree, der\n                                                                  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1\n              bis zu 0,5 mg/kg Difenoconazol                    Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in\n                                                                der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\nenthält, in Verkehr gebracht werden.\n                                                                (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\n  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des           ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-\nLMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-              nahmsweise zu, dass von Ihnen Wurzelpetersilie, die\nPfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre\n                                                                                  bis zu 0,2 mg/kg Pendimethalin\nKosten.\n                                                                enthält, in Verkehr gebracht wird.\n  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\nErzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-           Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\namt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                   LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-\n                                                                Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\n                                                                Kosten.\nkann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n                                                                  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\n                                                                Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\n  II. – Bek. d. BMVEL v. 16. 7. 2002 – 313-6241-32/255 –\n                                                                amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen              Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\nbzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                  kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und                                                                    GMBl 2002, S. 736\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der                                         ___________\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nzuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                    Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:                         für das Inverkehrbringen von Pastinaken,\n                                                                        die bis zu 0,2 mg/kg Pendimethalin enthalten\n  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1\nAbs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in                – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/103 –\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\n(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-      Herrn Alfred Amberger, Pfarrgasse 1, 67067 Ludwigs-\nordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-    hafen-Maudach ist Folgendes mitgeteilt worden:\nnahmsweise zu, dass von Ihnen Porree, der\n                                                                  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\n              bis zu 0,5 mg/kg Difenoconazol                    Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\n                                                                Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nenthält, in Verkehr gebracht wird.\n                                                                zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\n   Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des          29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im\nLMBG obliegt dem Regierungspräsidium Freiburg, Post-            Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nfach, 79098 Freiburg. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.              und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:\n  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden          Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1\nErzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-         Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in\namt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                   der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\n                                                                (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\n                                                                ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-\nkann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n                                                                nahmsweise zu, dass von Ihnen Pastinaken, die\n                                            GMBl 2002, S. 735\n                      ___________                                                 bis zu 0,2 mg/kg Pendimethalin\n                                                                enthalten, in Verkehr gebracht werden.\n                                                                  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\n       Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG\n                                                                LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-\n     für das Inverkehrbringen von Wurzelpetersilie,\n                                                                Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre\n       die bis zu 0,2 mg/kg Pendimethalin enthält\n                                                                Kosten.\n    – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/105 –\n  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\nbzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                  1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.\n                                                                   Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und              Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der               Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.",
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I S. 425), lasse ich aus-\n                                                                nahmsweise zu, dass von Ihnen Kopfkohle, die\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\nkann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.                             bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol\n                                            GMBl 2002, S. 736   enthalten, in Verkehr gebracht werden.\n                       ___________\n                                                                  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\n                                                                LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-\n          Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                    Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre\n           für das Inverkehrbringen von Porree,                 Kosten.\n          der bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol enthält\n                                                                  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\n   – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/100 –           Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\n                                                                amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\n                                                                  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\nbzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:\n                                                                kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),            II. – Bek. d. BMVEL v. 5. 7. 2002 – 313-6241-32/209 –\nzuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom        Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im        bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:                 Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und\n                                                                Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\n  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1           Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nAbs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in           zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999             29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im\n(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-    und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:\nnahmsweise zu, dass von Ihnen Porree, der\n                                                                  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1\n                 bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol                   Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in\nenthält, in Verkehr gebracht wird.                              der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\n                                                                (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\n  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des           ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-\nLMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-              nahmsweise zu, dass von Ihnen Kopfkohle, der\nPfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre\nKosten.                                                                           bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol\n  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden        enthält, in Verkehr gebracht wird.\nErzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-           Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des\namt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                   LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie        80 07 09, 70507 Stuttgart. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.\nkann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.             Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden\n                                            GMBl 2002, S. 737   Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-\n                       ___________                              amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n                                                                  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie\n          Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                    kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.\n           für das Inverkehrbringen von Kopfkohle,\n                                                                                                                         GMBl 2002, S. 737\n         die bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol enthalten                                        ___________\n   I. – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/98 –\n  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\n                                                                          Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG\nbzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:\n                                                                            für das Inverkehrbringen von Porree,\n  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und                     der bis zu 0,1 mg/kg Azoxystrobin enthält\nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),            I. – Bek. d. BMVEL v. 1. 7. 2002 – 313-6241-32/109 –\nzuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im          Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft           bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:\nund Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:               1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.\n                                                                   Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1              Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-\nAbs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in              Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.",
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