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"content": "Z 3191 A\n\n\n Ausgabe A\n\n\n GEMEINSAMES\n Seite 185\n\n\n\n\n MINISTERIALBLATT\n des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des I nnern\n des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit\n des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen / des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen\n des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft\n des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit\n HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n22. Jahrgang Bonn, den 28. Mai 1971 Nr.12\n\n\n\n\n INHALT\n\n\n Selte Selte\nAmtlicher Teil\nVeröffentlichungen des Bundes Der Bundesminister\nAuswärtiges Amt für Städtebau und Wohnungswesen\n Bek. 27., 28., 29. u. 30. 4. 71, Ausländische Konsulate in Richtlinien zur Förderung der Errichtung und des Er-\n der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . 186 werbs von Familienheimen und Eigentumswohnungen\n Bek. v . 29. 4. u . 4. 5. 71, Botschaften der Bundesrepublik durch Bundesbedienstete (Familienheimrichtlinien)\n Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 i. d . F. v . 1. Mai 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193\n Bek. v. 3. 5. 71, Konsulate der Bundesrepublik Deutsch-\n land im Ausland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186\n\n\nDer Bundesminister des Innern Sonstige Veröffentlichungen\nV. Verfassung, staatsrecht und Verwaltung Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder\n Rdschr. v. 5. 5. 71, Anerkennung internationaler Reise-\n ausweise für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . 187 in der Bundesrepublik Deutschland\nSK. Sport, Angelegenheiten der Kulturpflege Bek. v. 21. 4. 71, Deutsche Reifeprüfungen im Ausland\n Bek. v. 7. 5. 71, Gemeinsamer Ausschuß für Kulturarbeit 188 vom 1. April 1970 bis 31. März 1971 . . . . . . . . . . . . 199\n\nZV. Zivile Verteidigung\n Vwv v . 11. 5. 71 für Aufbau, Förderung und Leitung des\n Selbstschutzes (Vwv-Selbstschutz) . . . . . . . . . . . . 189\n\n\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\n Bek. v . 5. 5. 71, Ausnahmegenehmigung für die Ver-\n wendung von Triäthylenglykol als Tabakfeuchthalte-\n mittel in Verbindung mit Aktivkohle-Zigarettenfilter. 192\n Bek. v . 5. 5. 71, Herstellen und Inverkehrbringen eines\n Geliermittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192",
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"content": "Seite 186 GMBl.I971 Nr.12\n\nAmtlicher Teil\n\nVeröffentlichungen des Bundes\n\n Auswärtiges Amt\n Ausländische Konsulate Botschaften der Bundesrepublik Deutschland\n in der Bundesrepublik Deutschland im Ausland\n - Bek. d. AA v. 27. 4. 1971 - Prot 2 SM 21/94.21- - Bek. d. AA v. 29. 4. 1971 - ZB 1 - 83.SV/0-\n Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul von Die Amtsbezirke der Botschaft Ottawa und des Kon-\nPortugal in Düsseldorf ernannten Herrn Dr. Nuno sulats Edmonton werden neu festgesetzt:\nAlvares Adrüio de Bessa Lopes am 27. April 1971 das Botschaft Ottawa:\nExequatur erteilt.\n Amtsbezirk:\n Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Kanada\nLänder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz,\nBaden-Württemberg, Bayern und das Saarland. Engerer Amtsbezirk:\n Grafschaft Carleton der Provinz Ontario,\n Grafschaft Hull der Provinz Quebec\n - Bek. d. AA v. 29. 4. 1971 - Prot 2 SM 21/91.16 -\n Konsulat Edmonton:\n Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul Amtsbezirk:\nvon Guatemala in Hamburg ernannten Herrn Dr. Ro- Provinz Alberta und die Nordwest-Territorien\nberto Zecefia Flores am 29. April 1971 die vorläufige von Kanada\nZulassung erteilt. Der Amtsbezirk des Generalkonsu-\nlats umfaßt die Länder Hamburg und Schieswig-Hol-\nstein. - Bek. d. AA v. 29. 4. 1971 - ZA 2 - SP 390 -\n Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Hector Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter\nChancon Paz, am 5. Juni 1967 erteilte Exequatur ist der Bundesrepublik Deuschland in La Paz, Herr Georg\nerloschen. Graf zu Pappenheim, ist am 27. April 1971 von Seiner\n Exzellenz, dem Präsidenten der Republik Bolivien,\n - Bek. d. AA v. 30. 4. 1971 - Prot 2 SM 21/94.09 - General J. J. Torres, zur überreichung seines Beglau-\n bigungsschreibens empfangen worden.\n Die Bundesregierung hat dem zum Königlich Briti-\nschen Generalkonsul in Hamburg ernannten Herrn\nHilary William King, CBE, am 30. April 1971 das Exe- - Bek. d. AA v. 4. 5. 1971 - ZA 2 - SP 946 -\nquatur erteilt. Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter\n Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die der Bundesrepublik Deutschland in Ouagadougou, Herr\nLänder Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und im Dr. Michael Schmidt, ist am 29. April 1971 von Seiner\nLand Niedersachsen den Regierungsbezirk Stade sowie Exzellenz, dem Präsidenten der Republik Obervolta,\nden Landkreis Harburg im Regierungsbezirk Lüneburg. General Sangoule Lamizana, zur überreichung seines\n Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn James Beglaubigungsschreibens empfangen worden.\nGrant Purves, am 22. Juni 1967 erteilte Exequatur ist GMBI. 1971, S. 186\nerloschen.\n\n - Bek. d. AA v. 28. 4. 1971 - Prot 2 SM 21/94.21 - Konsulate der Bundesrepublik Deutschland\n im Ausland\n Die Bundesregierung hat dem zum Konsul von Por-\ntugal in Stuttgart ernannten Herrn Dr. Manuel Atunes - Bek. d. AA v. 3.5. 1971 - ZA 2 - 82/93.05 - 73 -\nCaldas Faria am 28. April 1971 die vorläufige Zulassung\nerteilt. Der Amtsbezirk des Konsulats umfaßt das Land Die Anschrift des Deutschen Wahlkonsulats Hobart/\nBaden-Württemberg. Australien hat sich geändert; sie lautet:\n Das dem bisherigen Konsul, Herrn Dr. Jorge Marques 43 Dernwentwater Avenue,\nLeitäo Ritto, am 16. Februar 1970 erteilte Exequatur Hobart - Sandy Bay 7005, Tasmania,\nist erloschen. Tel.: 25-24-30.\n GM BI. 1971, S. 186 GM BI. 1971, S. 186",
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"content": "Nr.12 GMBl.I971 :SeIte un\n\n\n Der Bundesminister des Innern\n V. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung Türkei\n Vatikanstadt\n Vereinigtes Königreich Großbritannien und\n Anerkennung internationaler Reiseausweise Nordirland und die folgenden Gebiete\n für Flüchtlinge Bahama - Inseln\n Bri tisch-Honduras\n- Rdschr. d. BMI v. 5. 5. 1971 - VII 6 - 125427/1 - Salomon - Inseln\n Dominica\n I. Falkland-Inseln\nA. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n Fidschi - Inseln\n (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951 Gilbert- und Ellice-Inseln\n (BGBl. 1953 11 S. 559) Grenada\n St. Vincent\n 1. Folgende Staaten sind Vertragsstaaten der Gen- Seychellen\n fer Flüchtlingskonvention (Stand 31. 12. 1970). St. Helena\n Sie erkennen Reiseausweise für Flüchtlinge an, Südrhodesien\n unabhängig davon, ob sie aufgrund der Genfer St. Lucia\n Flüchtlingskonvention oder aufgrund früherer Montserrat\n Abkommen ausgestellt wurden: Zentralafrikanische Republik\n Zypern\n Algerien\n Argentinien 2. Folgende Staaten sind nicht Vertrags parteien der\n Athiopien Genfer Flüchtlingskonvention, haben aber er-\n Australien ') klärt, daß sie die aufgrund dieser Konvention\n Belgien ausgestellten Reiseausweise anerkennen bzw. sie\n Botsuana die Reiseausweise de facto anerkennen:\n Brasilien\n Bundesrepublik Deutschland Ceylon\n Burundi China (Taiwan)\n Dahome Indien\n Dänemark Kuba (nur zur Durchreise)\n Ecuador Dominikanische Republik\n Elfenbeinküste Guatemala\n Finnland 2) Haiti\n Frankreich Honduras\n Gabun Iran\n Gambia Libanon\n Ghana Mauritius\n Griechenland 3) Nicaragua\n Guinea Pakistan\n Irland Südafrika\n Island Venezuela\n Israel 4)\n Italien B. Protokoll vom 31. Januar 1967 zum Abkommen über\n Jamaika die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1969 II\n Jugoslawien S. 1293)\n Kanada\n Kamerun Folgende Staaten sind dem Protokoll vom 31. Januar\n Kenia 1967 beigetreten (Stand 31. 12. 1970). Sie erkennen\n Kolumbien Reiseausweise für Flüchtlinge in gleicher Weise wie\n Kongo (Brazzaville) die unter Al genannten Staaten an:\n Kongo (Demokratische Republik) Athiopien\n Liberia Algerien\n Liechtenstein Argentinien\n Luxemburg Belgien\n Madagaskar Botsuana\n Marokko Bundesrepublik Deutschland\n Monaco Dahome\n Neuseeland Dänemark\n Niederlande Ecuador\n Niger Elfenbeinküste\n Nigeria Finnland ')\n Norwegen Gambia\n Österreich Ghana\n Paraguay Griechenland\n Peru Guinea\n Portugal Irland\n Sambia 5) Island\n Schweden Israel')\n Schweiz Jugoslawien\n Senegal Kamerun\n Tansania Kanada\n Togo Liechtenstein\n Tunesien Niederlande\n') Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBI. 1954 II S. 619 Niger\n2) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBI. 1969 II S. 849 Nigeria\n3) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBl. 1961 II S. 140\n4) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBl. 1955 II S. 604 ') Vorbehalte zu Art. 28 der Genfer Flüchtlingskovention vgl.\n5) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBl. 1970 II S. 466 BGBl. 1970 II S. 194",
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"content": "Seite 188 GMBl.1971 Nr.12\n\n Norwegen D. Reiseausweise, ausgestellt aufgrund der Vereinba-\n Paraguay rungen von 1922, 1924, 1926, 1928 und aufgrund der\n Sambia Konvention von 1933.\n Schweden\n Schweiz Die aufgrund dieser Abkommen ausgestellten, als\n Senegal \"Nansenpässe\" bekannten Reiseausweise werden im\n Swasiland allgemeinen nicht mehr ausgestellt.\n Tansania\n Togo II.\n Tunesien\n Türkei Mein Rundschreiben vom 26. 2. 1962 - VI B 5 -\n Vatikanstadt 62169 A - 456/61 - (GMBl. S. 117), zuletzt geändert\n Vereinigtes Königsreich Großbritannien und durch Rundschreiben vom 16. 3. 1965 - VI B 5 -\n Nordirland und die folgenden Gebiete 644047-5/1 (GMBL S. 89) wird hiermit aufgehoben.\n Bahama - Inseln GMBl. 1971, S. 187\n St. Lucia\n Montserrat\n Vereinigte Staaten von Amerika\n Zentralafrikanische Republik SK. Sport, Angelegenheiten der Kulturpflege\n Zypern\n Gemeinsamer Ausschuß für Kulturarbeit\n - Bek. d. BMI v. 7. 5. 1971 - SK 11 1 - 300011/1 -\nC. Abkommen über die Ausstellung von Reiseauswei-\n sen für Flüchtlinge (Londoner Abkommen) vom Am 3. Mai 1971 ist in Köln der \"Gemeinsame Aus-\n 15. Oktober 1946 (BGBL 1951 II S. 160) schuß für Kulturarbeit\" zu seiner konstituierenden Sit-\n zung zusammengetreten. Für den \"Gemeinsamen Aus-\n 1. Folgende Staaten sind Vertragsparteien des schuß für Kulturarbeit\" gelten die nachstehenden\n Londoner Abkommens (Stand: 31. 12. 1969): Grundsätze, die vom Präsidium des Deutschen Städte-\n tages am 6.-7. Juli 1970, vom Plenum der Ständigen\n Belgien Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bun-\n Bundesrepublik Deutschland desrepublik Deutschland am 8. Oktober 1970 und von\n Brasilien der Bundesregierung am 19. Januar 1971 gebilligt wor-\n Chile den sind:\n Dominikanische Republik\n Frankreich\n Griechenland Grundsätze\n Indien für die Bildung und Tätigkeit eines\n Luxemburg Gemeinsamen Ausschusses für Kulturarbeit\n Niederlande\n Schweden Aufgrund von Vorberatungen zwischen dem Deut-\n Schweiz schen Städtetag, der Kultusministerkonferenz und dem\n Venezuela Bundesminister des Innern soll für die künftige Zusam-\n Vereinigtes Königreich Großbritannien und menarbeit in Fragen der Kulturarbeit innerhalb der\n Nordirland und die folgenden Gebiete Bundesrepublik zwischen den kommunalen Spitzen-\n Bahama-Inseln verbänden, den Ländern und dem Bund folgendes\n Bermuda-Inseln gelten:\n Nordborneo\n Britisch Guayana 1. Bildung eines Ausschusses; Bezeichnung\n Britisch Honduras Die Zusammenarbeit soll in einem gemeinsam zu\n Hongkong bildenden Ausschuß erfolgen.\n Südrhodesien Dieser Ausschuß soll die Bezeichnung \"Gemeinsa-\n Seychellen mer Ausschuß für Kulturarbeit\" tragen.\n St. Lucia\n St. Vincent 2. Aufgabe\n Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses ist die stän-\n 2. Folgende Staaten sind nicht Vertragsparteien des dige gemeinsame Beobachtung der Entwicklung der\n Londoner Abkommens, sie erkennen aber die Kulturpflege in der Bundesrepublik Deutschland\n aufgrund des Abkommens ausgestellten Reise- sowie die Erarbeitung von Empfehlungen zu ihrer\n ausweise an: Förderung durch Gemeinden, Länder und Bund.\n Britische Gebiete: An den Arbeiten des Gemeinsamen Ausschusses sol-\n len ebenso Einzelpersonen wie Verbände, Organisa-\n Leeward - Inseln\n Gibraltar (nur für Durchreise) tionen und Behörden aus dem Bereich der Kultur-\n Barbados pflege sowohl aktiv in Form beratender Mitwirkung\n Ceylon in Sachverständigenausschüssen wie auch durch An-\n Guatemala hörung beteiligt werden.\n Haiti\n Honduras 3. Mitglieder\n Iran Jedes Land soll durch ein Mitglied vertreten sein.\n Libanon Die Kommunalen Spitzen verbände entsenden acht\n Singapur Mitglieder. Der Bund entsendet vier Mitglieder.\n Von Seiten der Länder werden die elf Kultus-\n Reiseausweise nach dem Londoner Abkommen minister Mitglieder des Ausschusses sein. Der Bund\n werden außerdem von allen Vertragsstaaten der wird durch Staatssekretäre oder Abteilungsleiter\n Genfer Flüchtlingskonvention (Abschnitt A 1) vertreten. Den Kommunalen Spitzenverbänden\n und den dem Protokoll vom 31. Januar 1967 bei- bleibt es überlassen, entsprechend ihrer Struktur\n getretenen Staaten (Abschnitt B) anerkannt. die Mitglieder für den Ausschuß zu bestimmen. Für\n jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.\n 3. Reiseausweise nach dem Londoner Abkommen Mitglieder und Stellvertreter sind namentlich zu\n werden in Japan dem Sammelbegriff \"Fremden- benennen. Es kann auch ein weiterer Vertreter be-\n pässe\" zugeordnet. nannt werden.",
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"number": 5,
"content": "Nr.12 GMBl.I971 Seite 189\n\n4. Vorsitz der Behörden und Betriebe beim Aufbau des Selbst-\n Den Vorsitz führt der jeweilige 1. Vizepräsident der schutzes. Die Zuständigkeiten der Bundesminister nach\n Kultusministerkonferenz. Ein 1. Stellvertretender § 15 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastro-\n Vorsitzender soll von den Kommunalen Spitzenver- phenschutzes (KatSG) sowie die Aufgaben des Bundes-\n bänden, ein 2. Stellvertretender Vorsitzender vom verbandes für den Selbstschutz (BVS) nach § 11 Abs. 2\n Bund benannt werden. Nr. 3 KatSG bleiben unberührt.\n\n5. Verfahrensfragen (3) Die kreisangehörigen Gemeinden werden durch\n die Landkreise verwaltungsmäßig und fachlich unter-\n über Fragen des Geschäftsordnung wird mit ein- stützt. Länder mit unteren staatlichen Verwaltungsbe-\n facher Stimmenmehrheit entschieden.\n hörden der allgemeinen und inneren Verwaltung kön-\n In Sachfragen ist ein Konsensus anzustreben; kommt nen diesen die Aufgaben zuweisen, die nach § 10 Abs. 4\n ein solcher nicht zustande, so werden Beschlüsse mit KatSG und nach dieser allgemeinen Verwaltungsvor-\n einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder gefaßt. Ab- schrift auf der Verwaltungsebene des Landkreises zu\n weichende Meinungen können gekennzeichnet und erfüllen sind.\n auch bekannt gemacht werden.\n (4) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organi-\n6. Tagungsverlauf sationen, insbesondere der BVS, unterstützen die Ge-\n Der Ausschuß soll als Plenum mindestens dreimal meinden, die kommunalen Zusammenschlüsse oder Ge-\n im Jahr tagen. Im übrigen soll die Facharbeit durch meindeverbände nach § 10 Abs. 1 Satz 3 KatSG bei der\n Ausschüsse und Arbeitsgruppen erfolgen. Bei Aus- Unterrichtung der Bevölkerung über die durch Waf-\n schüssen sind grundsätzlich alle Träger des Gemein- fenwirkungen drohenden Gefahren und Schäden und\n samen Ausschusses zu beteiligen, bei Arbeitsgrup- bei der Ausbildung zu ihrer Bekämpfung.\n pen kann hierauf verzichtet werden.\n7. Büro- und Finanzierungsfragen 2. Abschnitt\n Jeder der drei Partner bestimmt mindestens einen\n Beamten oder Angestellten für die Wahrnehmung Aufbau des Selbstschutzes\n der Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses. Die\n Federführung für die Vorbereitung der Sitzungen § 3\n und für den Schriftverkehr liegt beim Deutschen\n Städtetag. Personal- und Sachkosten, die hierfür Allgemeines\n entstehen, werden von den drei Partnern nach Maß- Die Gemeinde trifft unter Berücksichtigung der Orts-\n gabe ihrer Haushaltspläne gemeinsam finanziert. oder Kreisbeschreibung organisatorische Maßnahmen,\n GMBI. 1971, S. 188 die der Förderung und Leitung des Selbstschutzes die-\n nen. Dazu gehören insbesondere:\n a) die Einteilung des Gemeindegebietes für eine wirk-\n ZV. Zivile Verteidigung same Förderung und Leitung des Selbstschutzes,\n b) Vorbereitungen für die Einrichtung und personelle\n Allgemeine Verwaltungsvorschrift Besetzung von Beratungs- und Leitstellen,\nfür Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes c) die Zusammenarbeit mit den Katastrophenschutz-\n (Vwv-Selbstschutz) organisationen, insbesondere mit dem BVS, bei der\n Vom 11. Mai 1971 Unterrichtung und Ausbildung der Bevölkerung,\n d) die Abstimmung und gegenseitige Unterstützung des\n Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Erwei- Selbstschutzes in Wohn- und Arbeitsstätten.\nterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 776) wird zu § 10 dieses Gesetzes mit § 4\nZustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Ver-\nwal tungsvorschrift er lassen: Einteilung des Gemeindegebietes\n Für eine wirksame Förderung und Leitung des\n Selbstschutzes in Wohnstätten, insbesondere für die\n 1. Abschnitt Einrichtung von Beratungs- und Leitstellen (§ 5), soll\n das Gemeindegebiet im allgemeinen in Wohnbereiche\n Allgemeine Bestimmungen von 6000 bis 10 000 Einwohnern eingeteilt werden, so-\n weit nicht besondere örtliche Verhältnisse eine andere\n § 1 Einteilung erfordern. Dabei sollten Gesichtspunkte der\n Begriff und Arten des Selbstschutzes Nachbarschaftshilfe berücksichtigt werden.\n\n (1) Der Selbstschutz umfaßt alle Maßnahmen der Be- § 5\nvölkerung, die dazu dienen, die in ihrem engeren\nWohn- und Arbeitsbereich durch Waffenwirkungen Beratungs- und Leitstellen\ndrohenden oder eingetretenen Schäden, insbesondere an\nLeben und Gesundheit, zu verhindern, zu mildern oder (1) Die Gemeinden sorgen dafür, daß die Bevölke-\nzu beseitigen. rung Rat und Auskunft in Selbstschutzfragen erhalten\n kann. Sie bedienen sich dabei der Aufklärungstätigkeit\n (2) Es wird zwischen dem Selbstschutz in Wohnstät- des BVS nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 KatSG.\nten und dem Selbstschutz in Arbeitsstätten (Behörden\nund Betrieben) unterschieden. (2) Die Gemeinden treffen auch Vorkehrungen, um\n die Anstrengungen des einzelnen im Verteidigungsfall\n hinreichend unterstützen zu können. Sie sollen zu die-\n § 2 sem Zweck, bei Bedarf in jedem Wohnbereich (§ 4), Be-\n Behördliche Maßnahmen für den Selbstschutz ratungs- und Leitstellen einrichten, für die Selbst-\n schutzberater in der erforderlichen Zahl auszuwählen,\n (1) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde ist zu bestelllen und auszubilden sind. Der BVS kann dazu\nfür den Aufbau, die Förderung und die Leitung des Vorschläge machen.\nSelbstschutzes verantwortlich.\n (2) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde för- (3) Die Beratungs- und Leitstellen haben insbeson-\ndert auch den Selbstschutz in den Arbeitsstätten. Dazu dere folgende Aufgaben:\ngehören insbesondere die Beratung und Unterstützung a) die Beratung der Bevölkerung bei Selbstschutzmaß-",
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"number": 6,
"content": "Seite 190 GMBl.I971 Nr.12\n\n nahmen und die übermittlung von Hinweisen für damit besser ausgebildete Personen zur Anleitung und\n das Verhalten der Bevölkerung, Unterstützung der weniger oder nicht ausgebildeten\nb) die Kontrolle der Beachtung von allgemeinen An- Personen und bei der Durchführung von gemeinsamen\n ordnungen im Rahmen des § 18 Abs. 4, Selbstschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen.\nc) die Beurteilung von Gefahren und Schadenslagen, (3) Die Ausbildung der Selbstschutzberater und an-\nd) die Meldung von Schadensfällen, derer Selbstschutzkräfte der Gemeinde soll diese in die\ne) die Förderung des Zusammenwirkens der Bevölke- Lage versetzen, ihre besonderen Aufgaben zu erfüllen.\n rung mit den Einheiten und Einrichtungen des Kata- (4) In Wiederholungslehrgängen soll das im Grund-\n strophenschutzes, lehrgang und der weiterführenden Ausbildung erwor-\nf) bei Abreißen der Verbindung zum Hauptverwal- bene Wissen und Können aufgefrischt und erweitert\n tungsbeamten der Gemeinde die Erteilung von Hin- werden. Die Wiederholungslehrgänge sollen in der\n weisen für das Verhalten der Bevölkerung. Regel frühestens zwei Jahre nach Abschluß der Aus-\n bildung durchgeführt werden.\n § 6\n (5) In Selbstschutzübungen soll vor allem die er-\n Rechtsverhältnisse des Selbstschutzberaters reichte Selbstschutzbereitschaft überprüft werden.\n (1) Der Selbstschutzberater soll für die Gemeinde\nehrenamtlich tätig sein. Sein Rechtsverhältnis bestimmt § 10\nsich nach den Vorschriften über die ehrenamtliche Teilnahme an der Unterrichtung\nTätigkeit von Bürgern in der Gemeinde. Soweit solche und Ausbildung\nBestimmungen fehlen, sind die Vorschriften für die\nMitglieder der Freiwilligen Feuerwehren mit Aus- Jeder Einwohner kann am Grund- und Ergänzungs-\nnahme der Vorschriften über zusätzliche Leistungen bei lehrgang teilnehmen. An der Ausbildung der Selbst-\nUnfällen entsprechend anzuwenden. Die Verfügbarkeit schutzberater und anderer Selbstschutzkräfte der Ge-\ndes Selbstschutzberaters, insbesondere im Verteidi- meinde sowie an entsprechenden Wiederholungslehr-\ngungsfall, muß sichergestellt sein. gängen und Selbstschutzübungen können nur von der\n (2) Der Selbstschutzberater ist nach § 539 Abs. 1 Gemeinde benannte Personen teilnehmen. Die Teil-\nNr. 13 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen nahme an einer Unterrichtung und Ausbildung nach\nUnfall versichert. § 8 Buchstabe b) bis e) setzt grundsätzlich die Teil-\n nahme am Grundlehrgang voraus.\n § 7\nBeratung des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde § 11\n Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde kann Unterrichtung und Ausbildung\ngeeignete Angehörige der Katastrophenschutzorganisa- durch Katastrophenschutzorganisationen\ntionen, insbesondere Angehörige des BVS, auf Vor- (I) Zur Durchführung der Unterrichtung und Ausbil-\nschlag der jeweiligen Katastrophenschutzorganisation dung soll sich die Gemeinde in der Regel des BVS be-\nzu seiner Beratung in Selbstschutzangelegenheiten hin- dienen. Die Gemeinde kann auch eine andere geeignete\nzuziehen. Katastrophenschutzorganisation mit der Unterrichtung\n und Ausbildung beauftragen.\n 3. Abschnitt\n (2) Geeignet im Sinne des Absatzes 1 sind solche\n Förderung des Selbstschutzes Katastrophenschutzorganisationen, die in der Lage sind,\n sämtliche oder einzelne der in § 8 genannten Lehrgänge\n durchzuführen, und über hierfür ausgebildete Lehr-\n § 8 kräfte sowie über die erforderlichen Lehrmittel und\n Unterrichtung und Ausbildung im Selbstschutz Ausbildungsgeräte verfügen. Private Katastrophen-\n in Wohnstätten schutzorganisationen können mit der Unterrichtung\n und Ausbildung beauftragt werden, wenn ihre Eignung\n (1) Die Teilnahme an der Unterrichtung und Ausbil- und Bereitschaft zur Mitwirkung nach § 1 Abs. 2 KatSG\ndung im Selbstschutz in Wohnstätten ist freiwillig. feststeht.\n (2) Die Unterrichtung und Ausbildung besteht aus (3) Für die Unterrichtung und Ausbildung gibt das\n Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz Richtlinien\na) dem Grundlehrgang, und Lehrstoffpläne sowie Anleitungen heraus. Die von\nb) den Ergänzungslehrgängen, der Gemeinde mit der Selbstschutzausbildung beauf-\n tragten Katastrophenschutzorganisationen sind bei der\nc) den Lehrgängen der Selbstschutzberater und anderer Durchführung der Unterrichtung und Ausbildung an\n Selbstschutzkräfte der Gemeinde (z. B. Bedienstete diese Vorschriften gebunden. Die Gemeinde wacht dar-\n der Gemeinde mit Aufgaben auf dem Gebiet des über, daß die Vorschriften beachtet werden.\n Selbstschutzes),\nd) Wiederholungslehrgängen und\n § 12\ne) gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen (Selbst- Ort und Zeit der Unterrichtung\n schutzübungen) . und Ausbildung\n § 9 (1) Die Unterrichtung und Ausbildung erfolgt grund-\n Inhalt und Umfang der Unterrichtung sätzlich innerhalb des Gemeindegebietes. Für benach-\n und Ausbildung barte Gemeinden können gemeinsame Ausbildungsver-\n anstaltungen durchgeführt werden. Die Ausbildung der\n (1) Der Grundlehrgang im Selbstschutz dient der Selbstschutzberater und der anderen Selbstschutzkräfte\nUnterrichtung über Waffenwirkungen, Schutzmöglich- der Gemeinde kann auch teilweise an überörtlichen\nkeiten und selbstschutzmäßiges Verhalten. Er sieht Ausbildungsstätten erfolgen.\naußerdem die Ausbildung in Selbsthilfe maß nahmen,\nwie Brandbekämpfung, Rettung Verschütteter und le- (2) Die Unterrichtung und Ausbildung nach § 8 soll\nbensrettende Sofortmaßnahmen, vor. im allgemeinen in der arbeitsfreien Zeit der Teilneh-\n mer durchgeführt werden. Wird sie während der\n (2) Die Ergänzungslehrgänge sollen über den Grund- Arbeitszeit durchgeführt, dürfen dem Bund oder der\nlehrgang hinaus umfassendere Kenntnisse in der Gemeinde dadurch keine besonderen Kosten entstehen\nDurchführung von Selbstschutzmaßnahmen vermitteln. und insbesondere daraus auch keine Ansnrüche auf",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241102/?format=api",
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"content": "Nr.12 GMBI.1971 Seite 191\n\nErsatz von Verdienstausfall oder auf Erstattung fortge- den von Empfehlungen für den Selbstschutz in Arbeits-\nwährter Leistungen hergeleitet werden können. Dies stätten mit Angaben über den Aufbau, die Ausrüstung,\ngilt nicht für die Selbstschutzberater und andere die Ausbildung und den Einsatz des Selbstschutzes aus-\nSelbstschutzkräfte der Gemeinden. zugehen. Die Empfehlungen für den Selbstschutz in Be-\n hörden werden vom Bundesamt für zivilen Bevölke-\n (3) Die Gemeinden sorgen bei der Förderung des rungsschutz herausgegeben. Für den Selbstschutz in\nSelbstschutzes in Wohnstätten für die Bereitstellung Betrieben der gewerblichen Wirtschaft sind Empfeh-\ngeeigneter Ausbildungsräume und -plätze, soweit die lungen der Arbeitsgemeinschaft Zivilschutz der Spitzen-\nKatastrophenschutzorganisationen, die mit der Unter- organisationen der gewerblichen Wirtschaft zugrunde\nrichtung und Ausbildung beauftragt sind, nicht über zu legen, soweit ihnen der Bundesminister des Innern\neigene Einrichtungen verfügen. und der Bundesminister für Wirtschaft zugestimmt\n haben. Die Empfehlungen für den Selbstschutz in land-\n § 13 wirtschaftlichen Betrieben gibt der Bundesminister für\n Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-\n Durchführung der Unterrichtungs-\n und AusbildungsveranstaItungen men mit dem Bundesminister des Innern heraus.\n\n (1) Der Hauptverwaltungsbeamte fordert die Bevöl- (2) Die Ausbildungsräume und -plätze nach § 12 Abs.\nkerung zur Teilnahme an der Selbstschutzausbildung 3 stehen auch für die Ausbildung des Selbstschutzes\nauf. Dabei kann er sich durch Öffentlichkeitsarbeit des in Arbeitsstätten zur Verfügung, soweit in den Arbeits-\nBVS und anderer Katastrophenschutzorganisationen stätten keine geeigneten Räume oder Plätze verfügbar\nunterstützen lassen. Er stellt nach Anhörung der die sind.\nUnterrichtung und Ausbildung durchführenden Kata-\nstrophenschutzorganisation einen Veranstaltungsplan 4. Abschnitt\nauf. Die Gemeinde gibt die Termine der Veranstaltung\nbekannt und lädt die Einwohner zur Teilnahme ein. Leitung des Selbstschutzes\n (2) Die ausbildende Organisation teilt der Gemeinde\nnach jeder Veranstaltung Anzahl, Namen und Anschrif- § 18\nten der Teilnehmer mit und stellt den Teilnehmern eine Allgemeine Anordnungen und Bekanntmachungen\nBescheinigung über die Teilnahme aus.\n (1) Im Verteidigungsfall kann der Hauptverwaltungs-\n (3) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde ist beamte der Gemeinde allgemeine Anordnungen nach\nberechtigt, sich jederzeit über den Gang und den Stand § 10 Abs. 5 KatSG vor allem erlassen über\nder Unterrichtung und Ausbildung zu informieren. a) das Beachten der Alarmzeichen,\n b) die Verdunkelung,\n § 14 c) das Aufsuchen von Schutzräumen, Kellern und an-\n Unfallversicherung deren Schutzmöglichkeiten sowie die Dauer des Auf-\n enthaltes darin,\n Teilnehmer an einer Unterrichtungs- und Ausbil- d) das Verhalten nach Angriffen,\ndungsveranstaltung sind gegen Unfall versichert,\n e) örtliche Rettungs- und Fluchtwege.\na) nach § 539 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. c) RVO, wenn die\n Veranstaltung vom BVS, (2) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde kann\nb) nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO, wenn die Veranstaltung ferner im Verteidigungs fall Bekanntmachungen heraus-\n von einer anderen Katastrophenschutzorganisation geben, insbesondere über\ndurchgeführt wird. a) die Bereitstellung von Lösch- und Trinkwasser,\n § 15 b) die Entrümpelung,\n Abfindungen c) das Kenntlichmachen von Schutzräumen, Kellern\n und anderen Schutzmöglichkeiten,\n (1) Den Teilnehmern an Unterrichtungs- und Ausbil- d) die Meldung von Schadensfällen aus dem Wohn-\ndungsveranstaltungen werden die Auslagen für not- bereich.\nwendige Fahrten zwischen der Wohnung oder der\nArbeitsstätte und der Ausbildungsstätte in Höhe des (3) Von überörtlichen Regelungen und Empfehlungen\nniedrigsten Betrages ersetzt, der für die Benutzung darf der Hauptverwaltungsbeamte nur abweichen,\nöffentlicher Verkehrsmittel zu entrichten ist. Andere wenn dies wegen besonderer Umstände unabweisbar\nAufwendungen werden nicht erstattet. Ausgenommen ist.\nhiervon ist die Abfindung der Selbstschutzberater und\nanderer ehrenamtlicher Selbstschutzkräfte der Ge- (4) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde\nmeinde. kann sich bei den Aufgaben nach den Absätzen 1) und\n 2) von den Beratungs- und Leitstellen (§ 5) unterstützen\n (2) Die Erstattungsbeträge werden jeweils nach der lassen.\neinzelnen Veranstaltung durch die ausbildende Kata-\nstrophenschutzorganisation ausgezahlt. 5. Abschnitt\n § 16 Schlußbestimmungen\n Selbstschutzausstattung\n § 19\n Die Gemeinden wirken in Zusammenarbeit mit dem\nBVS darauf hin, daß die Bevölkerung freiwillig Schutz- Kostentragung\nräume baut oder einrichtet sowie eine Selbstschutzaus- (1) Der Bund trägt die Kosten, die den Gemeinden\nstattung bereithält. Das Bundesamt für zivilen Bevöl- und Gemeindeverbänden bei Aufbau, Förderung und\nkerungsschutz gibt für die bereitzuhaltende Ausstat- Leitung des Selbstschutzes, mit Ausnahme der persön-\ntung \"Empfehlungen für die Selbstschutzausstattung in lichen und sächlichen Verwaltungskosten, entstehen,\nWohnstätten\" heraus. insbesondere\n a) durch die Erstattung der Fahrkosten der Teilnehmer\n § 17\n an Unterrichtungs- und Ausbildungsveranstaltungen\n Förderung des Selbstschutzes in Arbeitsstätten im Selbstschutz in Wohnstätten,\n (1) Bei der Förderung des Selbstschutzes in Arbeits- b) durch die Mitwirkung anderer geeigneter Katastro-\nstätten (Behörden und Betrieben) haben die Gemein- phenschutzorganisationen als des BVS bei der Un-",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241102/?format=api",
"number": 8,
"content": "Seite 192 GMBl.I971 Nr.12\n\n terrichtung und Ausbildung der Bevölkerung im sammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen\n Selbstschutz in Wohn stätten und zwar die Kosten Bestimmungen über die Kassen- und Buchführung der\n des Lehr- und Ausbildungspersonals und -materials. zuständigen Landes- und Gemeinde-(Gemeindever-\n Kosten für die Bereitstellung und Benutzung ge- bände) behörden angewandt werden.\n meindeeigener Ausbildungsräume und Ausbildungs-\n plätze einschließlich der Nebenkosten werden nicht (3) Die Zuweisung von Haushalts- und Betriebsmit-\n übernommen, teln regelt das Bundesamt für zivilen Bevölkerungs-\n schutz.\nc) durch die Ausbildung und Tätigkeit der Selbst-\n schutzberater und anderer ehrenamtlicher Selbst- § 21\n schutzkräfte der Gemeinde. Der Bund trägt auch die Aufhebung von Vorschriften\n Kosten für eine eventuelle Ausrüstung der Selbst-\n schutzberater. Die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvor-\n schrift über die Leitung des zivilen Luftschutzes im\n (2) Wenn im Einzelfall über die Kostentragungspflicht Luftschutzort (AVV-LS-Ort) vom 15. Januar 1961 (Bun-\ndes Bundes oder die angemessene Höhe von Kosten und desanzeiger Nr. 15) werden, soweit sie den Selbstschutz\nEntgelten Zweifel bestehen, ist vor übernahme einer und den Bundesluftschutzverband (jetzt BVS) betref-\nVerbindlichkeit die Entscheidung des Bundesamtes für fen, aufgehoben.\nzivilen Bevölkerungsschutz herbeizuführen.\n § 22\n § 20 Inkrafttreten\n Haushaltsführung und Rechnungslegung Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am\n (1) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger\nleisten; die Einnahmen sind für den Bund anzuneh- (veröffentlicht im BANZ Nr. 92 v. 18. 5. 1971) in Kraft.\nmen. Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Bun-\ndes rechnung nachzuweisen. Bonn, den 11. Mai 1971\n (2) Auf diese Ausgaben und Einnahmen sind die Vor-\nschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwen- Der Bundesminister des Innern\nden. Es wird zugelassen, daß auf die für Rechnung des Genscher\nBundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zu- GM BI. 1971, S. 189\n\n\n\n\n Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\n Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von Triäthylenglykol\n Triäthylenglykol als TabakfeuchthaItemittel Spezifisches Gewicht 20/20° C 1.124-1.126\n in Verbindung mit Aktivkohle-Zigarettenfilter Siedeintervall bei 760 Torr 280°-290° C\n Brechungsindex nD 20 1.4550-1.4560\n - Bek. d. BMJFG v. 5. 5.1971- L 116\n - 49 640 - 6083/71 - Aschegehalt unter 0,01 Gew. °/0\n Monoäthylenglykolgehalt unter 0,1 G;ew. 0/0\n Der Zigarettenfabrik Haus Neuerburg KH, Werk\nTrier, ist nachstehende Ausnahmegenehmigung erteilt Die amtliche Beobachtung des Versuches, die auf Ihre\nworden: Kosten erfolgt, obliegt dem Chemischen Untersuchungs-\n amt in Trier und dem Bundesgesundheitsamt in Berlin.\n Aufgrund des § 20a Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel-\ngesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. Januar Die Ausnahmegenehmigung gilt bis 31. März 1973.\n1936 (RGBL I S. 17) zuletzt geändert durch das Ände- Sie kann aus wichtigem Grunde vor Ablauf dieser Frist\nrungsgesetz vom 8. September 1969 (BGBL I S. 1590), widerrufen werden. Den Beginn des Versuches bitte ich\nlasse ich im Einvernehmen mit den Herren Bundes- den vorgenannten Stellen und mir anzuzeigen.\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten GMBl. 1971, S. 192\nund für Wirtschaft zur Durchführung eines Versuches\nunter amtlicher Beobachtung abweichend von § 4a Ab-\nsatz 1 dieses Gesetzes ausnahmsweise die Herstellung Herstellen und Inverkehrbringen eines Geliermittels\nund das Inverkehrbringen von Zigaretten zu, denen\nTriäthylenglykol als Tabakfeuchthaltemittel zugesetzt Bezug: Bek. d. BMJFG v. 9. 7. 1970 - L 11 6 - 49510\nist und deren Filter Aktivkohle enthalten. - 5202170 (GMBL S. 405)\n Die aufgrund dieser Ausnahmegenehmigung zuge- - Bek. v. 5. 5. 1971 - L 11 6 - 49510 - 6078/71 -\nsetzten Stoffe müssen folgenden Reinheitsanforderun-\ngen entsprechen: Die der Firma R. S.-Fabrikate Richard Schwarz, We-\n Aktivkohle darf bei 2stündiger Extraktion in der delIHolstein, erteilte Ausnahmegenehmigung zur Her-\nSoxhlet-Apparatur mit optisch leeren Cyklohexan oder stellung eines Geliermittels ist bis 15. März 1972 ver-\nBenzol keine Zunahme der Fluorenszenz im Lösungs- längert worden.\nmittel liefern. GMBl. 1971, S. 192",
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"content": "Nr.12 GMBl.1971 Seite 193\n\n\n Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen\n Richtlinien 4. Geltung von Abschnitt VII (Ablösung)\n zur Förderung der Errichtung und des Erwerbs von und Abschnitt VIII, Ziff. 2 (übertragung)\n Familienheimen und Eigentumswohnungen durch für nach anderen Bestimmungen gewährte\n Bundesbedienstete (Familienheimrichtlinien) Darlehen\n in der Fassung vom 1. Mai 1971 5. Härtefälle\n 6. Inkrafttreten\n Gliederung\n I Personenkreis Der Bund gewährt in der Wohnungs fürsorge für seine\n Bediensteten auch Familienheimdarlehen und Aufwen-\n 1. Allgemeine Abgrenzung dungszuschüsse zur Errichtung und zum Erwerb von\n 2. Vorrang von Kinderreichen, Familienheimen und Eigentumswohnungen. Damit wird\n Schwerbeschädigten, Spätheimkehrern in diesem Rahmen zugleich ein Beitrag zur Eigentums-\n und Empfängern von Trennungsgeld bildung geleistet. Die Darlehen und Aufwendungszu-\n schüsse werden nach Maßgabe der zur Verfügung ste-\n II Gegenstand der Förderung henden Haushaltsmittel vergeben. Ein Rechtsanspruch\n 1. Allgemeine Abgrenzung auf Förderungsmaßnahmen besteht nicht.\n 2. Ersetzung von Arbeitgeberdarlehen\n 3. Wohnflächengrenzen, Steuerbegünstigung 1.\n III Allgemeine und persönliche Voraussetzungen Personenkreis\n 1. Förderung nur im Rahmen des Bedarfs 1. Zu dem begünstigten Personenkreis gehören nur im\n 2. Wohnungsmäßige Voraussetzungen unmittelbaren Bundesdienst stehende Personen, die\n 3. Ausbauförderung vollbeschäftigt sind.\n 4. Voraussetzungen für die Ersetzung Die Familienheimförderung für die Bediensteten\n von Arbeitgeberdarlehen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bun-\n 5. Lage des Grundstücks, Eigentumsverhältnisse, desbahn richtet sich nicht nach diesen Richtlinien.\n Förderungswürdigkeit Familienheimdarlehen und Aufwendungszuschüsse\n 6. Sicherung der Gesamtfinanzierung, können erhalten:\n Tragbarkeit der Belastung, Beamte und Richter auf Lebenszeit und auf\n Dienstliche Belange Probe, Berufssoldaten,\n 7. Eigenleistung Soldaten auf Zeit und Polizeivollzugsbeamte auf\n Widerruf im Bundesgrenzschutz, die in ein\n IV Höhe der Förderung Dienstverhältnis von mindestens siebenjähriger\n 1. Einkommensgruppen - § 25 II. WoBauG, Dauer berufen worden sind und eine Dienstzeit\n Grunddarlehen von zwei Jahren abgeleistet haben,\n 2. Alleinstehende Angestellte und Arbeiter, die mindestens zwei\n 3. Familienzusatzdarlehen Jahre vollbeschäftigt im Dienst des Bundes tätig\n gewesen sind und voraussichtlich dauernd im\n 4. Darlehensbegrenzung: Bundesdienst verbleiben werden.\n 50 v. H. der Gesamtkosten\n 5. Darlehensbegrenzung im Falle der Ersetzung Auf die zweijährige Wartezeit von Angestellten\n und Arbeitern können die Dienstzeiten angerechnet\n 6. Aufwendungszuschüsse werden, welche die Antragsteller unmittelbar vor\n 7. Kürzung der Förderungsmittel Eintritt in den Bundesdienst bei solchen Zuwen-\n 8. Verbot des gleichzeitigen Einsatzes dungsempängern im Sinne des § 23 BHO abgeleistet\n von Landesmitteln haben, deren laufende Aufwendungen überwiegend\n 9. Vorfinanzierung von Bauspardarlehen vom Bund oder vom Bund und den Ländern getra-\n des Beamtenheimstättenwerks gen werden und deren Wirtschafts- und Stellen-\n pläne vom zuständigen Fachressort und dem Bun-\n V Darlehensbedingungen und Vertragsinhalt desminister der Finanzen genehmigt worden sind.\n 1. Auszahlung\n Diese Voraussetzungen sind durch eine Bescheini-\n gung des Zuwendungsempfängers nachzuweisen.\n 2. Wohnungsbesetzungsrecht - Zweckbindung\n 3. Verzinsung / Tilgung Grundwehrdienst- und Ersatzdienstzeiten von Wehr-\n pflichtigen sind auf die zweijährige Wartezeit nicht\n 4. Kündigung und sonstige Vertragsbedingungen anzurechnen.\n VI Verfahren Verheiratete Bundesbedienstete können Förderungs-\n 1. Zuständigkeit der Oberfinanzdirektionen mittel erhalten, wenn sie Haushaltungsvorstand\n sind. Als Haushaltungsvorstand im Sinne dieser\n 2. Beratung vor der Eingehung Richtlinien gilt, wer im Verhältnis zum anderen\n von Verpflichtungen Ehegatten der Meistverdienende ist. Maßgebend ist\n 3. Verbindliche Auskunft zur Bedarfslage der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Ab-\n 4. Einzureichende Unterlagen satz 3 Einkommensteuergesetz bezeichneten Ein-\n 5. Zuständigkeit der technischen Prüfstelle kunftsarten, welcher in dem Kalenderjahr bezogen\n worden ist, das für die Einstufung in eine der För-\n 6. Fertighäuser derungsgruppen dieser Richtlinie bestimmend ist\n 7. Schlußabnahme (Abschnitt IV, Ziff. 1). Die Entscheidung über die\n 8. Schlußabrechnung Gewährung von Förderungsmitteln an Bedienstete,\n die nicht Meistverdienende, aber Empfänger von\nVII Ablösung Trennungsgeld sind, behalte ich mir vor.\nVIIISchlußbestimmungen Bundesbedienstete, die das 35. Lebensjahr nicht voll-\n endet haben, werden nur dann in die Förderung\n 1. Grundsatz der einmaligen Förderung\n einbezogen, wenn zu ihrem Haushalt Familienange-\n 2. übertragung hörige im Sinne des § 8 Abs. 2 II. WoBauG in der\n 3. Schwerbeschädigte/Gleichgestellte jeweiligen Fassung gehören.",
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"number": 10,
"content": "Seite 194 GMBl.1971 Nr.12\n\n Bundesbedienstete im Ruhestand sowie Beamte, die stellers zur Verfügung stehen, für die andere im un-\n nach § 36 Bundesbeamtengesetz in den einstweiligen mittelbaren Bundesdienst stehende Bewerber voraus-\n Ruhestand versetzt worden sind, erhalten Förde- sichtlich nicht vorhanden sind. In die Prüfung einzu-\n rungsmittel nur, wenn sie eine dem Besetzungsrecht beziehen sind die Wohnungen, mit deren Errichtung\n des Bundes unterliegende oder im Eigentum des begonnen worden ist, sowie die Möglichkeit einer\n Bundes stehende Wohnung freimachen, deren Be- erhöhten Wohnungsnachfrage im Zeitpunkt der\n setzung mit einem anderen Bundesbediensteten im Bezugsfertigkeit dieser Wohnungen durch Verände-\n Interesse des Bundes liegt. rungen im Personalbestand.\n Diese Einschränkung gilt nicht für Antragsteller, Dieser Grundsatz steht jedoch nicht der Gewährung\n von Förderungsmitteln an Bewerber entgegen, die\n die bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland den Erwerb von Kaufeigenheimen beabsichtigen,\n Dienst verrichtet haben, aus Anlaß ihres Eintritts\n welche im Rahmen von Gesamtbaumaßnahmen mit\n in den Ruhestand in das Bundesgebiet zurück- Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes finanziert\n kehren und sich spätestens innerhalb von zwei\n worden sind.\n Jahren seit ihrer Rückkehr um Förderungsmittel\n bewerben, 2. Zur Errichtung und zum Erwerb von Familienhei-\n die ein mit Bundesmitteln vorfinanziertes Kauf- men (Eigentumswohnungen) können Förderungs-\n eigenheim erwerben möchten, das sie bereits be- mittel vergeben werden, wenn der Bedienstete\n wohnen, wenn sie sich innerhalb von zwei Jahren a) am Dienstort oder in angemessener Entfer-\n seit Eintritt in den Ruhestand um Förderungs- nung hierzu keine in seinem Eigentum ste-\n mittel bewerben. hende oder dem Besetzungsrecht des Bundes\n Hinterbliebene von Bundesbediensteten können För- unterliegende Wohnung innehat oder\n derungsmittel nur in besonderen Härtefällen mit b) eine dem Besetzungsrecht des Bundes unter-\n meiner Zustimmung erhalten. liegende Wohnung frei macht und der Bund\n diese Wohnung im Anschluß an die Frei-\n2. Soweit die zur Verfügung stehenden Haushalts- machung voraussichtlich wieder mit einem\n mittel nicht ausreichen, um allen Anträgen zu ent- Bundesbediensteten besetzen kann oder\n sprechen, haben Kinderreiche, Schwerbeschädigte,\n den Schwerbeschädigten Gleichgestellte (Abschnitt c) den von ihm mietweise bewohnten und mit\n VIII, Ziff. 3), Spätheimkehrer (Rückkehr nach dem Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes geför-\n 31. 12. 1948) und Empfänger von Trennungsgeld derten Wohnraum als Familienheim zu erwer-\n ben beabsichtigt.\n Vorrang vor anderen Bewerbern. Diese Personen-\n gruppen haben untereinander gleichen Rang. Eigentum des antragstellenden Bundesbediensteten\n oder des Ehegatten an einer Wohnung (Familien-\n heim, Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus), die\n 11. am Dienstort oder in solcher Entfernung zum\n Gegenstand der Förderung Dienstort liegt, daß die Beschäftigungsdienststelle in\n angemessener Zeit erreicht werden kann, schließt\n1. Familienheimdarlehen und Aufwendungszuschüsse die Gewährung von Förderungsmitteln zur Errich-\n können gewährt werden tung und zum Erwerb eines Familienheimes (Eigen-\n zur Errichtung, tumswohnung) aus. Eigentum an einem Mehrfami-\n zum Erwerb, lienhaus hindert jedoch die Förderung dann nicht,\n zum Ausbau (§ 17 Abs. 1 11. WoBauG) und wenn die Wohnungen aufgrund von Bindungen, die\n zur Erweiterung (§ 17 Abs. 2 11. WoBauG) im Zusammenhang mit der Finanzierung eingegan-\n von Familienheimen und Eigentumswohnungen. gen worden sind, zu Gunsten eines bestimmten Per-\n sonenkreises zweckgebunden sind und deshalb vom\n Erwerbsvorgänge zwischen Verwandten I. Grades Eigentümer nicht genutzt werden können.\n werden nicht gefördert.\n 3. Der Ausbau und die Erweiterung werden innerhalb\n2. Familienheimdarlehen können auch zur Ersetzung der für die Darlehensbemessung maßgebenden\n von Arbeitgeberdarlehen gegeben werden, die zur Wohnflächengrenzen (Abschnitt IV, Ziff. 1) geför-\n Finanzierung von Familienheimen oder Eigentums- dert, wenn der Bundesbedienstete beabsichtigt, die\n wohnungen gedient haben und aus Anlaß des über- in seinem Eigentum stehenden Wohnräume erhöh-\n tritts des Empfängers in den Bundesdienst zurück- tem Wohnungsbedarf anzupassen, der eingetreten\n gefordert werden. Aufwendungszuschüsse werden in ist durch:\n diesen Fällen nicht gewährt.\n a) die Geburt eines oder mehrerer Kinder,\n3. Die Förderung erstreckt sich nur auf Wohnraum, b) das Heranwachsen von Kindern,\n der zur Unterbringung des Bundesbediensteten und\n dessen Familie bestimmt ist. Neu zu schaffende c) die nicht nur vorübergehende Aufnahme von\n Familienheime und Eigentumswohnungen sind im unterhaltsberechtigten oder pflegebedürftigen\n Rahmen des steuerbegünstigten Wohnungsbaues zu Personen, die mit dem Antragsteller oder des-\n errichten. Bezugsfertige Familienheime und Eigen- sen Ehegatten im I. Grade verwandt sind.\n tumswohnungen, deren Erwerb Bundesbedienstete Wenn eine Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahme\n beachsichtigen, sollen die Wohnflächengrenzen des technisch nicht durchführbar ist, so können Förde-\n § 82 11. WoBauG in der Regel nicht überschreiten. rungsmittel in der Höhe, wie sie für einen Ausbau\n Das gilt auch für Wohnraum, der vor dem 1. Januar oder eine Erweiterung vergeben werden könnten,\n 1950 bezugsfertig geworden ist. statt dessen für die Errichtung oder den Erwerb\n Einliegerwohnungen werden nicht in die Förderung eines anderen Familienheimes oder einer anderen\n einbezogen; ihre Errichtung und ihr Erwerb stehen Eigentumswohnung gewährt werden.\n im Ermessen des Bundesbediensteten. 4. Zur Ersetzung von Arbeitgeberdarlehen werden\n Darlehen gewährt, wenn der Bundesbedienstete oder\n 111. dessen Familie das Familienheim (Eigentumswoh-\n Allgemeine und persönliche Voraussetzungen nung) bewohnt oder der Bund daran interessiert ist,\n in der Wohnung einen anderen Bundesbediensteten\n1. Förderungsmittel werden zur Errichtung und zum unterzubringen oder wenn der Eintritt des Bewer-\n Erwerb von Familienheimen (Eigentumswohnungen) bers in den Bundesdienst im dringenden Interesse\n grundsätzlich nicht vergeben, wenn nach Größe und des Bundes lag.\n Ausstattung ausreichende bundeseigene Wohnungen,\n Bundesdarlehenswohnungen und sonstige der Ver- 5. Das zu bebauende bzw. zu erwerbende Grundstück\n fügungsbefugnis des Bundes unterliegenden Woh- muß innerhalb des Geltungsbereiches des Grundge-\n nungen in angemessener Frist (spätestens innerhalb setzes am Dienstort oder in solcher Entfernung zum\n von 10 Monaten) zur Unterbringung des Antrag- Dienstort liegen, daß der Bundesbedienstete die Be-",
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"number": 11,
"content": "Nr.12 GMBl.1971 Seite 195\n\n schäftigungsdienststelle in angemessener Zeit errei- Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sind und\n chen kann. Im Zweifel ist die Beschäftigungsbehörde folgende Unterlagen eingereicht werden:\n zu hören. Nachweis des Eigentums am Baugrundstück oder\n Zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand sind Bun- Kaufvertrag bzw. Kaufanwartschaftsvertrag,\n desbedienstete wegen der Lage des Grundstücks Nachweis des in den Finanzierungsplan\n nicht mehr an die angemessene Entfernung zum eingesetzten Eigenkapitals,\n Dienstort gebunden. Soldaten auf Zeit und Polizei- Entwurfspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten\n vollzugsbeamte auf Widerruf im Bundesgrenzschutz - Maßstab 1 :100 -).\n sind wegen der Lage des Grundstücks zwei Jahre\n vor Ablauf ihrer Dienstverpflichtung nicht mehr Andernfalls richtet sich die Einstufung nach dem\n geburiden. Jahreseinkommen des Kalenderjahres vor Abschluß\n des Darlehensvertrages.\n Soweit Bundesbedienstete im Ruhestand Förde-\n rungsmittel erhalten können, unterliegen sie inner- Das Familienheimdarlehen beträgt je Quadratmeter\n halb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hin- förderbarer Wohnfläche:\n sichtlich der Lage des Grundstücks keinen Beschrän- für ein für eine\n kungen. Familienheim Eigentumswohnung\n Das Grundstück muß im Eigentum des Bundesbe- In der Gruppe I 330,-DM 260,-DM\n diensteten stehen oder aufgrund vertraglicher Ver- In der Gruppe 11 310,-DM 250,-DM\n einbarungen in dessen Eigentum übergehen. Mit-\n eigentum des Ehegatten zur Hälfte ist zulässig. Das Bei der Ermittlung des Familienheimdarlehens ist\n Gleiche gilt für ein Erbbaurecht. von einer förderbaren Wohnfläche von 100 qm aus-\n zugehen (Standard-Wohnfläche). Die förderbare\n Familienheime und Eigentumswohnungen sollen in Wohnfläche erhöht sich um je 10 qm für das dritte\n ihrer planerischen Gestaltung und technischen Aus- und jedes weitere im Haushalt lebende Kind, für\n führung förderungswürdig sein. welches dem Antragsteller im Zeitpunkt des Dar-\n6. Die Finanzierung der Gesamtkosten muß sicherge- lehensvertragsabschlusses ein Kinderfreibetrag nach\n stellt sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des § 32 Abs. 2 Nr. 1-3 des Einkommensteuergesetzes\n Bundesbediensteten müssen gesichert und die sich zusteht oder gewährt wird.\n aus den Antragsunterlagen ergebenden Lasten für Im Falle der Förderung des Ausbaues oder der Er-\n ihn auf Dauer tragbar sein. Bei der Prüfung der weiterung eines Familienheimes oder einer Eigen-\n Tragbarkeit der Lasten können neben dem Einkom- tumswohnung ist der Berechnung des Darlehens-\n men des Bundesbediensteten auch die Einkommen betrages die förderbare Wohnfläche abzüglich der\n der im Haushalt lebenden Familienangehörigen und vorhandenen Wohnfläche zugrunde zu legen.\n ein zu erwartender Lastenzuschuß nach dem Wohn-\n geld gesetz berücksichtigt werden. In Zweifelsfällen Wird die förderbare Wohn fläche unterschritten, so\n kann die Beschäftigungsbehörde zur Tragbarkeit ist der Darlehensberechnung die tatsächliche Wohn-\n der Belastung gehört werden. fläche zugrunde zu legen.\n Die dienstlichen Belange, insbesondere die Verset- Die Wohnfläche der Wohnung ist nach den Bestim-\n zungsmöglichkeit des Bundesbediensteten, dürfen mungen der §§ 42, 43 der Verordnung über woh-\n durch die Förderung nicht beeinträchtigt werden. nungswirtschaftliche Berechnungen (11. BV) in der\n Hierzu ist eine Bescheinigung der Beschäftigungs- jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die nach\n behörde vorzulegen. § 44 Abs. 3 11. BV zulässigen Abzüge werden für die\n Darlehensberechnung nicht vorgenommen.\n7. Die Eigenleistungen müssen mindestens 10 v. H. der Die sich ergebende Wohnfläche ist auf volle Quad-\n Gesamtkosten betragen. ratmeter, der Darlehensbetrag auf volle 100,- DM\n Eigenleistungen sind Geldmittel (auch die aufgrund auf- bzw. abzurunden.\n von Bausparverträgen angesammelten Guthaben bei 2. Bundesbedienstete, die das 35. Lebensjahr vollendet\n Bausparkassen), der Wert von Sach- und Arbeits- haben und zu deren Haushalt Angehörige im Sinne\n leistungen (eingebrachte Baustoffe, Selbsthilfe), der des § 8 Abs. 2 11. WoBauG nicht gehören, erhalten\n Wert des im Eigentum des Bundesbediensteten oder Familienheimdarlehen und Aufwendungszuschüsse\n der Ehegatten stehenden Grundstücks sowie der nur nach den Sätzen für Eigentumswohnungen. Die\n Wert verwendeter Gebäudeteile. Als Eigenleistungen Standard-Wohnfläche beträgt für diesen Personen-\n gelten auch: kreis 75 qm.\n a) Familienzusatzdarlehen nach Abschnitt IV, 3. Bundesbedienstete der Gruppe I, zu deren Haus-\n Ziff. 3 dieser Richtlinien, halt mindestens zwei Kinder gehören, erhalten Fa-\n b) Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenaus- milienzusatzdarlehen in folgender Höhe:\n gleichsgesetzes (LAG),\n c) Darlehen nach § 30 des Kriegsgefangenen- im Falle der im Falle der\n Förderung Förderung\n entschädigungsgesetzes (KgfEG). Anzahl\n eines einer\n der Kinder Familien- Eigentums-\n heimes wohnung\n IV.\n Höhe der Förderung zwei 2 000,- DM 1 500,- DM\n drei 5 000,- DM 3 000,- DM\n1. Die Höhe des Familienheimdarlehens wird durch die für jedes weitere Kind 3 000,- DM 1 500,- DM.\n Einkommensgruppe bestimmt, welcher der Bedien-\n stete zuzurechnen ist. Zur Gruppe I gehören Bun- Bundesbedienstete der Gruppe 11, die Schwerbeschä-\n desbedienstete mit einem Einkommen im Sinne des digte, den Schwerbeschädigten Gleichgestellte, Kin-\n § 25 11. WoBauG in der jeweils geltenden Fassung. derreiche oder Spätheimkehrer sind, erhalten Fami-\n lienzusatzdarlehen in Höhe von:\n Zur Gruppe 11 gehören Bundesbedienstete, deren\n Einkommen die Einkommensgrenze des § 25 11. 2 000,- DM im Falle der Errichtung oder des Er-\n WoBauG in der jeweils geltenden Fassung über- werbs eines Familienheimes,\n steigt. 1 500,- DM im Falle des Erwerbs einer Eigen-\n tumswohnung\n Die Einstufung in die Förderungsgruppen richtet sich\n nach dem Jahreseinkommen des Kalenderjahres vor für das zweite und jedes weitere Kind.\n der Antragstellung, wenn spätestens vor Ablauf des Berücksichtigt werden diejenigen Kinder, die zum\n Kalenderjahres der AntragsteIlung die persönlichen Familienhaushalt des Bundesbediensteten gehören",
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"content": "Seite 196 GMBl.1971 Nr.12\n\n und für die ihm im Zeitpunkt des Darlehensvertrags- Die allgemeine Begrenzung des Familienheimdarle-\n abschlusses Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Nr. hens auf 50 v. H. der Gesamtkosten bzw. Erwerbs-\n 1-3 des Einkommensteuergesetzes zustehen oder kosten gemäß Abschnitt IV, Ziff. 4 gilt für das um\n gewährt werden. die anzurechnenden Mittel gekürzte Bundesdarlehen.\n Im Falle der Ersetzung von Arbeitgeberdarlehen\n Ändern sich die für die Gewährung von Familien- findet eine Anrechnung der in Abs. 1 bezeichneten\n zusatzdarlehen maßgebenden Verhältnisse nach Ab- Mittel, die zur Erstfinanzierung eingesetzt waren,\n schluß des Darlehensvertrages zu Gunsten des Bun- nicht statt.\n desbediensteten, so sind die Änderungen dann zu\n berücksichtigen, wenn sie 8. Förderungsmittel des Bundes können für ein und\n im Falle der Errichtung bis zum Ablauf des drit- denselben Gegenstand der Förderung (Abschnitt II\n ten Monats nach Bezugsfertigkeit, Ziff. 1) nicht neben den in Ziff. 7 Abs. 1 bezeichne-\n im Falle des Ausbaues oder der Erweiterung bis ten Förderungsmitteln eingesetzt werden. Bundes-\n zum Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfer- bediensteten steht es frei, sich um die in Ziff. 7\n tigkeit der neugeschaffenen Wohnräume, Abs. 1 bezeiclmeten Mittel oder um Bundesmittel\n zu bewerben. Die Inanspruchnahme der bezeichneten\n im Falle des Erwerbs bis zum Ablauf des dritten Landesmittel schließt die Gewährung von Bundes-\n Monats nach dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen mitteln aus.\n Eigentumsüberganges\n eingetreten sind. 9. Hat der Bundesbedienstete mit dem Beamtenheim-\n stättenwerk einen Bausparvertrag abgeschlossen und\n4. Das Familienheimdarlehen - ohne Familienzusatz- ist im Zeitpunkt der Antragstellung das Bauspar-\n darlehen - darf 50 v. H. der Gesamtkosten oder der darlehen noch nicht zugeteilt worden, so kann die\n Erwerbskosten (einschließlich Steuern und Gebüh- Bausparsumme für höchstens fünf Jahre aus dem\n ren) nicht übersteigen. Globaldarlehen vorfinanziert werden, das der Bund\n dem Beamtenheimstättenwerk aus Wohnungsfür-\n Im Falle des Ausbaues oder der Erweiterung darf sorgemitteln gewährt. Die Vorfinanzierung ist daher\n das Familienheimdarlehen - ohne Familienzusatz- auf solche Bausparverträge beschränkt, bei denen\n darlehen - 50 v. H. der Gesamtkosten dieser Maß- auf Grund der angesparten Beträge oder der Höhe\n nahme nicht überschreiten. Familienheimdarlehen der Ansparleistungen die Auszahlung der Bauspar-\n und Familienzusatzdarlehen zusammen dürfen in summe innerhalb von fünf Jahren nach Gewährung\n diesem Falle 70 v. H. der Gesamtkosten der Maß- des Vorfinanzierungsdarlehens zu erwarten ist.\n nahme nicht überschreiten. Kosten für bauliche Ver-\n besserungen oder Modernisierungen, die dem vor- Die vorzufinanzierende Bausparsumme beträgt\n handenen Wohnraum zugute kommen, bleiben außer 40 v. H. des nach Abschnitt IV, Ziff. 1 und 2 ermit-\n Betracht. telten Familienheimdarlehens.\n\n5. Im Falle der Ersetzung von Arbeitgeberdarlehen\n darf das Familienheimdarlehen - einschließlich Fa-\n V.\n milienzusatzdarlehen - die Restschuld des Arbeit- Darlehensbedingungen und Vertragsinhalt\n geberdarlehens nicht überschreiten.\n 1. Die Familienheimdarlehen werden gemäß Bau-\n6. Die Aufwendungszuschüsse betragen in bei den För- fortschritt und nach dinglicher Sicherung des Bundes\n derungsgruppen und in allen Förderungsfällen - in drei Raten ausgezahlt und zwar in Höhe von\n mit Ausnahme des Falles der Ersetzung von Arbeit- 30 v. H. bei Baubeginn, 40 v. H. bei Rohbauabnahme\n geberdarlehen - 4,80 DM jährlich je Quadratmeter und 30 v . H. bei Gebrauchsabnahme.\n geförderter Wohnfläche. Sie werden auf die Dauer Wenn Bauvorhaben unter Anwendung von Bauarten\n von fünf Jahren gewährt. Die Laufzeit beginnt mit mit vorgefertigten Teilen errichtet werden, kann die\n dem 1. April oder 1. Oktober, der auf den Bezug zweite Rate bis zur Höhe von 50 v. H. des Familien-\n des Familienheims (Eigentumswohnung) durch den heimdarlehens nach Eindeckung des Daches aus-\n Darlehnsnehmer folgt. In Fällen des Erwerbs von nahmsweise auch dann ausgezahlt werden, wenn\n Familienheimen, welche die Erwerber zuvor als Mie- noch kein Rohbauabnahmeschein vorliegt. Teilbe-\n ter genutzt haben, beginnt die Laufzeit mit dem träge auf die zweite Rate können in diesen Fällen\n 1. April oder 1. Oktober, der auf den Abschluß des bereits gezahlt werden, wenn es der Baufortschritt\n Darlehensvertrages folgt. Die Zahlungen werden und der Wert der eingebrachten Teile rechtfertigt.\n nachträglich und jeweils nach Ablauf des 1. Oktober Die dritte Rate des Familienheimdarlehens beträgt\n geleistet. in diesen Fällen 20 v. H.\n7. Wenn der Bundesbedienstete für ein anderes Fami- 2. Das Familienheimdarlehen ist durch Eintragung\n lien heim (Eigentumswohnung) Darlehen aus öffent- einer Hypothek ohne Brief an bereitester Stelle\n lichen Mitteln im Sinne der Wohnungsbaugesetze, dinglich zu sichern.\n Annuitätszuschüsse nach § 88 11. WoBauG, Aufwen- Für die Bestellung der Hypothek ist das vorgeschrie-\n dungsbeihilfen oder Darlehen erhalten hat, die aus bene Muster der Schuldurkunde (Anlage 3) zu ver-\n Bundes- oder Landesmitteln im Zinssatz vergün- wenden.\n stigt worden sind, so sind diese Mittel auf die För-\n derungsmittel der Bundes anzurechnen. Im Falle des Ausbaus oder der Erweiterung soll das\n Bundesdarlehen innerhalb von 90 v. H. des Ver-\n Das gleiche gilt, wenn der Bundesbedienstete für ein kehrswertes des Familienheimes oder der Eigen-\n anderes Familienheim (Eigentumswohnung) Woh- tumswohnung nach Ausbau oder Erweiterung ge-\n nungsfürsorgemittel eines anderen öffentlichen sichert werden.\n Dienstherrn in Anspruch genommen hat.\n Wird neben einem Familienheimdarlehen ein Dar-\n Von der Anrechnung ausgeschlossen sind Darlehen lehen nach § 30 KgfEG zur Finanzierung der Ge-\n der Sondermaßnahmen \"Junge Familie\", \"Besser samtkosten in Anspruch genommen, so soll das\n und schöner wohnen\", \"Große Familie\", und aus der Familienheimdarlehen im gleichen Rang mit diesem\n Patenschaftsaktion des Herrn Bundespräsidenten Darlehen dinglich gesichert werden. Trifft ein Fami-\n sowie Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, liendarlehen mit einem Darlehen nach § 254 LAG\n dem Wohngeld gesetz und aufgrund des Bundesver- zusammen, so sind beide Darlehen im gleichen\n sorgungsgesetzes (Kapitalisierung von Renten). Range dinglich zu sichern. Bei allen der Hypothek\n Soweit sich wegen des Umfanges der Anrechnung des Bundes im Range vorgehenden und gleich-\n Zweifel aus den unterschiedlichen Bedingungen und stehenden Grundpfandrechten ist eine Löschungs-\n Laufzeiten der Förderungsmittel ergeben, ist meine vormerkung gemäß §§ 1179, 1163 BGB zu Gunsten\n Entscheidung einzuholen. des Bundes einzutragen.",
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"content": "Nr.12 GMB1.1971 Seite 197\n\n Der nach diesen Richtlinien geförderte Wohnraum halb dieser Frist sollen die Bewerber sämtliche\n ist grundsätzlich dazu bestimmt, dem Bundesbedien- Unterlagen für eine Bewilligung von Förderungs-\n steten und dessen Familie als Heim zu dienen. Wird mitteln einreichen. Die Oberfinanzdirektionen kön-\n der Wohnraum nicht von dem Bundesbediensteten nen nach eigenem Ermessen die Frist verlängern,\n oder dessen Familie bewohnt, so ist der Darlehens- wenn der Darlehensbewerber nachweist, daß er das\n nehmer verpflichtet, den Wohnraum dem Bund nach den Umständen Mögliche getan hat, um die\n zur Besetzung zu überlassen. Diese Verpflichtung ist Darlehensbewilligung vorzubereiten und die erfor-\n durch Eintragung einer beschränkt persönlichen derlichen Unterlagen zu beschaffen.\n Dienstbarkeit (Wohnungsbesetzungsrecht) im Grund-\n buch - mit Vorrang vor der Hypothek des Bundes- Fristverlängerung soll insbesondere gewährt wer-\n den, wenn dem Darlehensbewerber bereits erheb-\n zu sichern. Sie besteht bis zur vollständigen Tilgung\n des Darlehens. Im Falle der Tilgung des Darlehens liche Aufwendungen für die Vorbereitung der Bau-\n unter gleichzeitiger Gewährung eines teilweisen maßnahme entstanden sind.\n Schulderiasses (Ablösung) gelten für die Befristung Die durch eine verbindliche Auskunft über die\n des Wohnungsbesetzungsrechtes die in Abschnitt VII Bedarfslage erworbene Begünstigung wird durch\n getroffenen Bestimmungen. später eingehende Anträge von Personen im Sinne\n Wird der Ausbau oder die Erweiterung gefördert, so von Abschnitt I, Ziff. 2 nicht beeinträchtigt.\n besteht die Verpflichtung des Bundesbediensteten,\n den Wohnraum dem Bund zur Besetzung zu über- 4. Anträge auf Förderung sind auf Formblatt (An-\n lassen, nur dann, wenn der vorhandene Wohnraum lage 2) zu stellen. Folgende Unterlagen sind einzu-\n dem Wohnungsbesetzungsrecht des Bundes bereits reichen:\n unterliegt. In diesem Falle ist das bestehende Woh- a) Nachweis des Dienst- bzw. Beschäftigungs-\n nungsbesetzungsrecht inhaltlich unverändert auf den verhältnisses,\n neu zu schaffenden Wohnraum zu erstrecken.\n b) Bescheinigung der Beschäftigungsbehörde dar-\n3. Die Familienheimdarlehen (Grunddarlehen und Fa- über, daß\n milienzusatzdarlehen) sind mit jährlich 2 v. H. zu- der Antragsteller voraussichtlich dauernd\n züglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu im Bundesdienst verbleiben wird,\n tilgen. Der Zinssatz beträgt 0,5 v. H. in der Förde- die dienstlichen Belange, insbesondere die\n rungsgruppe I und 1 v. H . in der Förderungsgruppe Versetzungsmöglichkeit des Bundesbedien-\n 11. Schwerbeschädigte oder diesen Gleichgestellte, steten durch die Förderung nicht beein-\n Kinderreiche und Spätheimkehrer zahlen in beiden trächtigt werden, Tatsachen (z. B. Abtre-\n Förderungsgruppen einen um 0,5 v. H. ermäßigten tungen oder Pfändungen der Dienstbezüge\n Zinssatz. bzw. der Vergütung/des Lohnes), welche\n Die im vorangegangenen Absatz bezeichneten Zins- die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bun-\n und Tilgungssätze gelten auch für Familienheim- desbediensteten als nicht gesichert erschei-\n darlehen, die zur Ersetzung von Finanzierungsmittel nen lassen, nicht bekannt sind. -\n des bisherigen Arbeitgebers gewährt werden. c) Nachweis darüber, daß der Bundesbedienstete\n im Verhältnis zum anderen Ehegatten der\n4. Der Bund kann das ausgezahlte Darlehen ganz oder Meistverdienende ist,\n teilweise zur sofortigen Fälligkeit kündigen und die\n weitere Zahlung von Aufwendungszuschüssen wi- Angaben und Nachweise (ggf. Einkommen-\n derrufen, wenn der Bundesbedienstete aus Gründen, steuerbescheid) über den Gesamtbetrag der\n die in seiner Person liegen, aus dem Bundesdienst Einkünfte bei der Ehegatten aus den in § 2\n ausscheidet. Abs. 3 Einkommensteuergesetz bezeichne-\n ten Einkunftsarten im Kalenderjahr vor\n Im übrigen richten sich die Vertragsbedingungen der AntragsteIlung.\n nach den Darlehensvertragsmustern (Anlagen la\n bis d). d) Nachweis des für die Einstufung in eine der\n Förderungsgruppen maßgebenden Einkom-\n VI. mens i. S. des § 25 II. WoBauG des Antragstel-\n lers im Kalenderjahr vor der AntragsteIlung,\n Verfahren\n soweit er nicht schon durch die zu c) vorgeleg-\n1. Die Entscheidung über Darlehensanträge obliegt den ten Unterlagen erbracht worden ist;\n Oberfinanzdirektionen. Örtlich zuständig ist die Einzelnachweis entbehrlich, wenn der Antrag-\n Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das Grund- steller sich mit einer Einstufung in die Förde-\n stück liegt. rungsgruppe II einverstanden erklärt;\n Anträge von Angehörigen der Bundeswehr sind über e) Unterlagen darüber, daß die entstehenden\n die örtlich zuständige Standortverwaltung und Lasten auf Dauer tragbar sind,\n Wehrbereichsverwaltung bei der zuständigen Ober- f) Nachweis der Gesamtfinanzierung und des\n finanzdirektion einzureichen. Eigenkapitals,\n g) Lageplan des Grundstücks (Maßstab minde-\n2. Bewerber um Förderungsmittel sollen sich, ehe sie stens 1 :1000) mit Flur- und Parzellenbezeich-\n wegen der Errichtung und des Erwerbs von Fami- nung,\n lienheimen (Eigentumswohnungen) Kosten verur-\n sachende Maßnahmen treffen und Verpflichtungen Einzeichnung der geplanten Bebauung und\n eingehen, von den darlehensbewilligenden Stellen Nachbarbebauung sowie der vorhandenen und\n darüber beraten lassen, ob der Stand der örtlichen geplanten Straßen, Wege und Zugänge,\n Wohnraumversorgung (Bedarfslage) die Förderung h) Baupläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten im\n von Familienheimen (Eigentumswohnungen) noch Maßstab 1 :100),\n zuläßt, ob und wann nach Maßgabe der zur Verfü- i) Baubeschreibung (im Falle der Errichtung),\n gung stehenden Haushaltsmittel ihr Antrag vor- Grundstücks- und Gebäudebeschreibung (im\n aussichtlich berücksichtigt werden kann und ob sie Falle des Erwerbs und der Ersetzung von\n die allgemeinen und persönlichen Voraussetzungen Arbeitgeberdarlehen),\n erfüllen. j) Berechnungen der Wohnfläche nach §§ 42 ff\n3. Bewerber um Förderungsmittel kann auf Antrag 11. BV, der bebauten Fläche und des umbau-\n eine verbindliche Auskunft darüber erteilt werden, ten Raumes nach DIN 277,\n ob die örtliche Wohnungsbedarfslage (Abschnitt III, k) nur im Falle der Errichtung : Bescheinigungen\n Ziff. 1) die Vergabe von Darlehen und Aufwen- oder Voranschläge der zuständigen Gemeinde\n dungszuschüssen noch zuläßt. Die Gültigkeit der und der Versorgungsbetriebe über die zu er-\n Auskunft ist auf sechs Monate zu befristen. Inner- wartenden Erschließungskosten für Straßen-",
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"number": 14,
"content": "Seite 198 GMB1.1971 Nr.12\n\n bau, Be- und Entwässerung sowie Gas- und lungsbelege in die Prüfung einzubeziehen sind. Der\n Stromversorgung, Umfang der Prüfung und das Prüfungsergebnis sind\n 1) Grundstückskaufvertrag (ggf. Kaufanwart- in Vermerken niederzulegen, die von je einem Be-\n schaftsvertrag) bzw. Erbbaurechtsvertrag, amten oder Angestellten des höheren Dienstes dieser\n Dienststellen zu unterzeichnen sind.\n m) Grundbuchauszug bzw. Erbbaugrundbuchaus- Ergibt sich bei einer Unterschreitung der veran-\n zug, schlagten Gesamtkosten, daß der Darlehensbetrag\n n) bauaufsichtliche Genehmigung oder bauauf- 50 v. H. der entstandenen Gesamtkosten überschrei-\n sichtliche Bescheinigung, daß gegen die Geneh- tet, so ist das Darlehen um den Mehrbetrag zu\n migung der vorliegenden Planung keine kürzen.\n grundsätzlichen Bedenken bestehen,\n 0) im Falle der Errichtung von Fertighäusern die VII.\n in Ziff. 6 aufgeführten erforderlichen Nach- Ablösung\n weise.\n Familienheimdarlehen können unter Gewährung\n5. Die Prüfung der für die technische Bearbeitung eines Schulderiasses vorzeitig zurückgezahlt (abgelöst)\n zuständigen Stelle erstreckt sich auf die Förde- werden. Die Voraussetzung und der Umfang des\n rungswürdigkeit in technischer Hinsicht, die Ent- Schulderiasses ergeben sich aus der Verordnung über\n wurfs pläne und die Baubeschreibung, die Baukosten, die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zwei-\n die Wohnfläche sowie auf den Wert der Sachlei- ten Wohnungsbaugesetz (Ablösungsverordnung) in der\n stungen, der Arbeitsleistungen und der verwende- Fassung vom 1. 2. 1966 (BGBl. I Seite 107 ff), die nach\n ten Gebäudeteile und - in Fällen des Erwerbs Maßgabe dieser Richtlinien entsprechend anzuwenden\n bezugsfertiger Objekte und der Ersetzung von Ar- ist. Die Ablösung ist möglich nach Ablauf von zwei\n beitgeberdarlehen - auf den Bezugsfertigkeits- Jahren und vor Ablauf von zwanzig Jahren seit dem\n termin. Zeitpunkt, zu welchem die erste vertragsmäßig zu er-\n bringende Zins- und Tilgungsleistung fällig geworden\n6. Eine bautechnische Beurteilung von Fertighäusern ist. Sie ist unabhängig vom Bezugsfertigkeitstermin\n kann entfallen, wenn des Familienheimes und der Höhe des Einkommens des\n a) eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Darlehensnehmers.\n vorliegt, Zur Ablösung berechtigt sind auch der überlebende\n Ehegatte und die Kinder des Bundesbediensteten, wenn\n b) eine Typengenehmigung (nicht statische Ty- sie Erben (mindestens Miterben) sind und das Fami-\n penprüfung) einer Obersten Bauaufsichtsbe- lien heim (Eigentumswohnung) bewohnen. Sonstige\n hörde vorliegt, Erben können das Familienheimdarlehen nicht mit teil-\n c) das Prüfverfahren für die Aufnahme in das weisem Schulderlaß nicht zurückzahlen.\n Fertighausverzeichnis abgeschlossen ist. Die Zahlung von Aufwendungszuschüssen wird durch\n In den Fällen zu a)-c) erstreckt sich die Prüfung die Ablösung nicht berührt.\n lediglich darauf, ob die Bauart mit der zugelassenen Im Falle der Ablösung des gesamten Darlehens (Voll-\n bzw. in das Fertighausverzeichnis aufgenommenen ablösung) durch eine Zahlung oder mehrere Teilablö-\n identisch ist. sungen besteht das Wohnungsbesetzungsrecht des Bun-\n des auf die Dauer von fünf Jahren seit Entrichtung\n In allen anderen Fällen der Errichtung von Fertig- des Ablöungsbetrages fort. Die Ablösung nur eines\n häusern erstreckt sich die Prüfung auf die folgenden Teiles des Darlehens (Teilablösung) ist auf das Bestehen\n Unterlagen: des WOhnungsbesetzungsrechtes ohne Einfluß. Der Dar-\n Standsicherheitsnachweis, lehensnehmer kann nach vorangegangener Teilablö-\n Gutachten über den Wärme- und Feuchtig- sung das WOhnungsbesetzungsrecht nicht durch volle\n keitsschutz sowie über die Dampfdiffusion, Rückzahlung der verbliebenen Darlehensrestschuld\n Nachweis der Verbindung mit Grund und zum Erlöschen bringen, wenn seit Entrichtung des letz-\n Boden. ten Teilablösungsbetrages eine Frist von fünf Jahren\n Wegen der bestehenden Qualitätsunterschiede von noch nicht abgelaufen ist.\n Fertighäusern ist bei der Prüfung ein strenger Maß- Bundesbedienstete, die vor Ablauf von fünf Jahren\n stab anzulegen. seit Zahlung des Ablösungsbetrages aus dem Bundes-\n dienst ausscheiden oder das Familienheim (Eigentums-\n7. Wenn die Errichtung eines Familienheimes oder wohnung) veräußern, haben den Unterschiedsbetrag\n einer Eigentumswohnung gefördert worden ist, so zwischen der Darlehensrestschuld im Zeitpunkt der\n stellt die für die technische Prüfung zuständige Ablösung und dem Ablösungsbetrag nachzuentrichten.\n Stelle abschließend fest, ob das Bauvorhaben nach Der Schulderlaß wird unter auflösender Bedingung ge-\n den dem Darlehensvertrage zugrunde liegenden währt, die mit der Veräußerung oder dem Ausscheiden\n Bauunterlagen fertiggestellt und die anerkannten vor Ablauf von fünf Jahren eintritt. Gleichzeitig er-\n Regeln der Technik eingehalten worden sind. lischt ein etwa noch bestehender Anspruch auf Zahlung\n Den Zeitpunkt und Umfang der für die Fertigstel- von Aufwendungszuschüssen.\n lung erforderlichen Prüfung bestimmt sie nach Durch Ausscheiden aus dem Bundesdienst entfallen\n pflichtgemäßem Ermessen. In der Niederschrift sind der Schulderlaß und die Ansprüche auf Zahlung von\n etwaige Abweichungen und Baumängel zu vermer- Aufwendungszuschüssen nicht, wenn der Bundesbedien-\n ken. Eine überwachung der Bauausführung wäh- stete unmittelbar in den Dienst eines der Länder der\n rend der Bauzeit kann auf Ausnahmefälle be- Bundesrepublik Deutschland tritt, mit welchem auf\n schränkt werden. dem Gebiet der Wohnungsfürsorge eine Gegenseitig-\n keitsvereinbarung besteht.\n8. In Fällen der Errichtung eines Familienheimes\n (Eigentumswohnung) auf eigenem Grundstück oder Durch eine Veräußerung innerhalb von fünf Jahren\n Erbbaugrundstück und des Erwerbs eines Fami- entfallen der Schulderlaß und die Ansprüche auf Zah-\n lienheimes zum Herstellungsaufwand hat der Bun- lung von Aufwendungszuschüssen nicht, wenn der Bun-\n desbedienstete eine Schlußabrechnung nach Form- desbedienstete im unmittelbaren Zusammenhang mit\n blatt (Anlage 2) einzureichen. Die Schlußabrechnung der Veräußerung ein anderes Familienheim erwirbt, auf\n ist rechnerisch nachzuprüfen. Ergeben sich Bean- welches das Wohnungsbesetzungsrecht übertragen wer-\n standungen oder Zweifel über die Richtigkeit der den kann.\n Zahlenangaben, so bestimmen die für die technische Nach Zahlung des Ablösungsbetrages wird in dessen\n und verwaltungsmäßige Prüfung zuständigen Stel- Höhe sowie im Umfang bereits planmäßig getilgter\n len den Umfang der Prüfung nach pflichtgemäßem Darlehensteile Löschungsbewilligung für die Hypothek\n Ermessen. Sie entscheiden auch darüber, inwieweit des Bundes erteilt. Auf Antrag des Darlehensnehmers\n Ausschreibungsunterlagen, Rechnungen und Zah- wird eine Eintragungsbewilligung bezüglich des ver-",
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"content": "Nr.12 GMBl.1971 Seite 199\n\neinbarten Endtermines des Wohnungsbesetzungsrechtes 3. Als den Schwerbeschädigten Gleichgestellte sind\nabgegeben. Für die restliche Darlehenshypothek wird - auch ohne förmlichen Gleichstellungsbescheid -\nnach Ablauf von fünf Jahren seit Zahlung des Ablö- Bundesbedienstete mit einer Minderung der Er-\nsungsbetrages Löschungsbewilligung erteilt, sofern die werbsfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. a)\nauflösende Bedingung für den Schulderlaß nicht ein- und b) des Schwerbeschädigtengesetzes zu behan-\ngetreten ist. deln. Sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit\n übt der Bund nach der Ablösung das Wohnungs- durch Bescheid einer Behörde festgesetzt worden\nbesetzungsrecht aus, so ist bei der Mietberechnung für ist, ist diese Entscheidung maßgebend. In anderen\ndas Bundesdarlehen der Zinssatz zugrunde zu legen, Fällen bedarf die Minderung der Erwerbsfähigkeit\nwelcher vor der Ablösung vertraglich vereinbart war. des Nachweises durch ein vertrauens ärztliches oder\nDie für die Ablösung öffentlicher Baudarlehen geltende amtsärztliches Gutachten.\nRegelung (§§ 12 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 5 11. BV) ist nicht 4. Abschnitt VII (Ablösung) und Abschnitt VIII, Ziff. 2\nentsprechend anzuwenden. (übertragung) gelten auch für Familienheimdarle-\n Im Anschluß an die Ablösung kann der Bundesbe- hen, die vor Erlaß dieser Richtlinien gewährt wor-\ndienstete Förderungsmittel für ein Familienheim den sind.\n(Eigentumswohnung) nicht wieder erhalten. Eine Bun-\ndesdarlehenswohnung kann ihm als Mieter nur dann Soweit in Darlehensverträgen, die aufgrund der vor-\nzugeteilt werden, wenn er aus dienstlichen Gründen läufigen Eigenheimrichtlinien vom 2. August 1955\nversetzt wird und deshalb seinen Familienwohnsitz an und vorher geltender Bestimmungen abgeschlossen\neinen anderen Wohnort verlegen muß. Die Beschäfti- worden sind, die ursprünglich vereinbarte Mindest-\ngungsbehörden erhalten darüber eine Mitteilung. oder Höchstfrist des Wohnungsbesetzungsrechtes be-\n Die Neugestaltung der Rechtsbeziehungen, die mit der reits abgelaufen ist, ist im Falle der Ablösung hin-\nAblösung eintritt, stellen die Oberfinanzdirektionen in sichtlich der Befristung des Wohnungsbesetzungs-\neiner schriftlichen Vereinbarung klar. rechtes die in Abschnitt VII dargestellte Regelung\n schuldrechtlich zu vereinbaren und gleichzeitig ver-\n traglich festzulegen, daß vor Eintritt des neu verein-\n VIII. barten Endtermines keine Löschungsbewilligung für\n Schlußbestimmungen das bereits eingetragene Wohnungsbesetzungsrecht\n erteilt wird.\n1. Förderungsmittel des Bundes werden an jeden Be-\n werber nur einmal vergeben. Durch Tilgung der 5. In Fällen, in denen sich bei Anwendung dieser Richt-\n vollen Darlehensrestschuld und durch die Ablösung linien besondere Härten ergeben, legen die Ober-\n von Bundesdarlehen (Abschnitt VII) wird die Mög- finanzdirektionen mir die Anträge zur Entscheidung\n lichkeit der Förderung nicht wieder eröffnet. vor.\n2. Die Darlehenshypothek und das Wohnungsbeset- 6. Die Familienheimrichtlinien in der vorliegenden\n zungsrecht des Bundes können auf ein anderes Fassung treten am 1. Mai 1971 in Kraft.\n Grundstück oder ein Wohnungseigentum übertra-\n gen werden, wenn dadurch die Sicherheit des Bundes Dr. Lauritzen\n nicht gefährdet wird. GM BI. 1971, S. 193\n\n\n\n\n Sonstige Veröffentlichungen\n Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder\n in der Bundesrepublik Deutschland\n Deutsche Reifeprüfungen im Ausland Frankreich : Deutsche Schule in Paris;\n vom 1. April 1970 bis 31. März 1971 Griechenland: Deutsche Schule (Dörpfeld-Gym-\n na si um) in Athen;\n - Bek. d. KMK v. 21. 4. 1971 - 11 A 01 - Iran: Deutsche Schule in Teheran;\n Italien: Deutsche Schule in Mailand,\n Zum Abschluß ihrer Arbeit sind zwischen dem 1. Istituto Giulia in Mailand,\nApril 1970 und dem 31. März 1971 an einer Reihe von Deutsche Schule in Rom;\nSchulen im Ausland deutsche Reifeprüfungen abge- Japan: Deutsche Schule in Tokyo;\nhalten worden. Diese Prüfungen fanden unter dem Niederlande: Deutsche Schule in Den Haag,\nVorsitz eines Beauftragten der Ständigen Konferenz Arnold-Janssen-Schule in Steyl,\nder Kultusminister statt, den der Präsident dieser Kon- Kolleg st. Ludwig in Vlodrop;\nferenz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt Portugal: Deutsche Schule in Lissabon;\nbestellte. Schweden: Deutsche Schule in Stockholm;\n Spanien: Deutsche Schule (Colegio San Alberto\n Die ausgefertigten Zeugnisse tragen die Unterschrift Magno) in Barcelona,\ndes von der Kultusministerkonferenz beauftragten Prü-\nfungsvorsitzenden; sie sind dem an einem Gymnasium Deutsche Schule (Colegio San Boni-\n facio) in Bilbao,\nin der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnis\nder allgemeinen Hochschulreife gleichwertig. Deutsche Schule (Colegio de San Mi-\n guel) in Madrid;\n Vereinigte Arabi- Deutsche Evangelische Oberschule\n I. sche Republik: in Kairo.\n Diese Prüfungen wurden nach der Ordnung der deut-\n Deutsche Reifeprüfungen fanden an folgenden Deut- schen Reifeprüfung im Ausland vom 5. August 1954\nschen Auslandsschulen, die zur Reife'prüfung führen, bzw. vom 14. Februar 1969 abgenommen.\nstatt:\nAthiopien: Deutsche Schule in Addis Abeba; II.\nBelgien: Deutsche Schule in Brüssel;\nFinnland: Deutsche Schule (Pestalozzi-Schule) Die Deutsche Schule in Istanbul wurde durch die\n in Helsinki; Kultusministerkonferenz ermächtigt, eine deutsche Rei-",
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"content": "Seite 200 GMBl.1971 Nr.12\n\nfeprüfung abzuhalten. Diese wurde nach der schul- genehmigten 13. bzw. 12. und 13. Schuljahres, das auf\neigenen, vom türkischen Unterrichtsministerium geneh- den bis zur Hochschulreife des Gastlandes führenden\nmigten Reifeprüfungsordnung vom 2. März 1956 durch- Lehrgang aufgebaut worden ist, durch erfolgreiche\ngeführt. Teilnahme an einer Erweiterten Ergänzungsprüfung\n ein vollgültiges deutsches Reifezeugnis erworben wer-\n 111. den:\n Die Kultusministerkonferenz erteilte drei Privat- Argentinien: Goethe-Schule in Martinezl\nschulen im deutschsprachigen Ausland die Genehmi- Buenos Aires;\ngung, eine deutsche Reifeprüfung abzuhalten: Kolumbien: Colegio Andino in Bogotä;\n Mexico: Deutsche Schule \"Alexander von\nÖsterreich : Privatgymnasium Stella Matutina Humboldt\" in Mexiko-Stadt;\n in Feldkirch; Peru: Deutsche Schule \"Alexander von\nSchweiz: Institut auf dem Rosenberg, Humboldt\" in Lima;\n St. Gallen, Südwestafrika : Höhere Privatschule Windhoek.\n Lyceum Alpinum in Zuoz.\n Diesen Prüfungen lagen die einschlägigen Bestim-\n Die Reifeprüfung am Privatgymnasium Stella Matu- mungen der Ordnung der deutschen Reifeprüfung im\ntina in Feldkirch wurde nach der Reifeprüfungsordnung Ausland vom 5. August 1954 zugrunde.\nvom 14. Februar 1969, die Reifeprüfungen an den vor-\ngenannten Schweizer Schulen wurden nach der Ord-\nnung für deutsche Reifeprüfungen an Privatschulen im V.\ndeutschsprachigen Ausland vom 15. Februar 1961 durch-\ngeführt. An der Deutschen Abteilung der Internationalen\n SHAPE-Schule in CasteauJBelgien wurde eine Prüfung\n IV. zur Erlangung eines deutschen Zeugnisses der allge-\n meinen Hochschulreife nach der Prüfungsordnung vom\n An folgenden Deutschen Schulen im\"Ausland konnte 14. Februar 1969 durchgeführt.\nnach Besuch eines von der Kultusministerkonferenz GMBI. 1971, S. 199\n\n\n\n\n HERAUSGEBER\n Bundesministerium des Innern\n 53 Bonn 7, Rheindorfer Straße 198, Ruf 781 (Vermittlung)",
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