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            "content": "Seite 186                                                  GMBl.I971                                                              Nr.12\n\nAmtlicher Teil\n\nVeröffentlichungen des Bundes\n\n                                              Auswärtiges Amt\n                  Ausländische Konsulate                                      Botschaften der Bundesrepublik Deutschland\n            in der Bundesrepublik Deutschland                                                 im Ausland\n  -   Bek. d. AA v. 27. 4. 1971 -   Prot 2 SM 21/94.21-               -       Bek. d. AA v. 29. 4. 1971 -    ZB 1 -     83.SV/0-\n Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul von                  Die Amtsbezirke der Botschaft Ottawa und des Kon-\nPortugal in Düsseldorf ernannten Herrn Dr. Nuno                   sulats Edmonton werden neu festgesetzt:\nAlvares Adrüio de Bessa Lopes am 27. April 1971 das                 Botschaft Ottawa:\nExequatur erteilt.\n                                                                    Amtsbezirk:\n  Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die                         Kanada\nLänder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz,\nBaden-Württemberg, Bayern und das Saarland.                         Engerer Amtsbezirk:\n                                                                         Grafschaft Carleton der Provinz Ontario,\n                                                                         Grafschaft Hull der Provinz Quebec\n  -   Bek. d. AA v. 29. 4. 1971 -   Prot 2 SM 21/91.16 -\n                                                                    Konsulat Edmonton:\n   Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul                    Amtsbezirk:\nvon Guatemala in Hamburg ernannten Herrn Dr. Ro-                         Provinz Alberta und die Nordwest-Territorien\nberto Zecefia Flores am 29. April 1971 die vorläufige                    von Kanada\nZulassung erteilt. Der Amtsbezirk des Generalkonsu-\nlats umfaßt die Länder Hamburg und Schieswig-Hol-\nstein.                                                                    -    Bek. d. AA v. 29. 4. 1971 -   ZA 2 -    SP 390 -\n   Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Hector                   Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter\nChancon Paz, am 5. Juni 1967 erteilte Exequatur ist               der Bundesrepublik Deuschland in La Paz, Herr Georg\nerloschen.                                                        Graf zu Pappenheim, ist am 27. April 1971 von Seiner\n                                                                  Exzellenz, dem Präsidenten der Republik Bolivien,\n  -   Bek. d. AA v. 30. 4. 1971 -   Prot 2 SM 21/94.09 -          General J. J. Torres, zur überreichung seines Beglau-\n                                                                  bigungsschreibens empfangen worden.\n  Die Bundesregierung hat dem zum Königlich Briti-\nschen Generalkonsul in Hamburg ernannten Herrn\nHilary William King, CBE, am 30. April 1971 das Exe-                      -    Bek. d. AA v. 4. 5. 1971 -    ZA 2 -   SP 946 -\nquatur erteilt.                                                     Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter\n   Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die                 der Bundesrepublik Deutschland in Ouagadougou, Herr\nLänder Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und im                 Dr. Michael Schmidt, ist am 29. April 1971 von Seiner\nLand Niedersachsen den Regierungsbezirk Stade sowie               Exzellenz, dem Präsidenten der Republik Obervolta,\nden Landkreis Harburg im Regierungsbezirk Lüneburg.               General Sangoule Lamizana, zur überreichung seines\n  Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn James                   Beglaubigungsschreibens empfangen worden.\nGrant Purves, am 22. Juni 1967 erteilte Exequatur ist                                                                 GMBI. 1971, S. 186\nerloschen.\n\n  -   Bek. d. AA v. 28. 4. 1971 -   Prot 2 SM 21/94.21 -                      Konsulate der Bundesrepublik Deutschland\n                                                                                             im Ausland\n   Die Bundesregierung hat dem zum Konsul von Por-\ntugal in Stuttgart ernannten Herrn Dr. Manuel Atunes              -   Bek. d. AA v. 3.5. 1971 -         ZA 2 -    82/93.05 -      73 -\nCaldas Faria am 28. April 1971 die vorläufige Zulassung\nerteilt. Der Amtsbezirk des Konsulats umfaßt das Land              Die Anschrift des Deutschen Wahlkonsulats Hobart/\nBaden-Württemberg.                                                Australien hat sich geändert; sie lautet:\n   Das dem bisherigen Konsul, Herrn Dr. Jorge Marques                   43 Dernwentwater Avenue,\nLeitäo Ritto, am 16. Februar 1970 erteilte Exequatur                    Hobart - Sandy Bay 7005, Tasmania,\nist erloschen.                                                          Tel.: 25-24-30.\n                                            GM BI. 1971, S. 186                                                       GM BI. 1971, S. 186",
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BMI v. 5. 5. 1971 -       VII 6 -     125427/1 -             Salomon - Inseln\n                                                                           Dominica\n                                 I.                                        Falkland-Inseln\nA. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n                                                                           Fidschi - Inseln\n    (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951                        Gilbert- und Ellice-Inseln\n    (BGBl. 1953 11 S. 559)                                                  Grenada\n                                                                           St. Vincent\n    1. Folgende Staaten sind Vertragsstaaten der Gen-                      Seychellen\n       fer Flüchtlingskonvention (Stand 31. 12. 1970).                     St. Helena\n       Sie erkennen Reiseausweise für Flüchtlinge an,                      Südrhodesien\n       unabhängig davon, ob sie aufgrund der Genfer                        St. Lucia\n       Flüchtlingskonvention oder aufgrund früherer                        Montserrat\n       Abkommen ausgestellt wurden:                                      Zentralafrikanische Republik\n                                                                         Zypern\n       Algerien\n       Argentinien                                                   2. Folgende Staaten sind nicht Vertrags parteien der\n       Athiopien                                                        Genfer Flüchtlingskonvention, haben aber er-\n       Australien ')                                                    klärt, daß sie die aufgrund dieser Konvention\n       Belgien                                                          ausgestellten Reiseausweise anerkennen bzw. sie\n       Botsuana                                                         die Reiseausweise de facto anerkennen:\n       Brasilien\n       Bundesrepublik Deutschland                                       Ceylon\n       Burundi                                                          China (Taiwan)\n       Dahome                                                           Indien\n       Dänemark                                                         Kuba (nur zur Durchreise)\n       Ecuador                                                          Dominikanische Republik\n       Elfenbeinküste                                                   Guatemala\n       Finnland 2)                                                      Haiti\n       Frankreich                                                       Honduras\n       Gabun                                                            Iran\n       Gambia                                                           Libanon\n       Ghana                                                            Mauritius\n       Griechenland 3)                                                  Nicaragua\n       Guinea                                                           Pakistan\n       Irland                                                           Südafrika\n       Island                                                           Venezuela\n       Israel 4)\n       Italien                                                    B. Protokoll vom 31. Januar 1967 zum Abkommen über\n       Jamaika                                                       die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1969 II\n       Jugoslawien                                                   S. 1293)\n       Kanada\n       Kamerun                                                       Folgende Staaten sind dem Protokoll vom 31. Januar\n       Kenia                                                         1967 beigetreten (Stand 31. 12. 1970). Sie erkennen\n       Kolumbien                                                     Reiseausweise für Flüchtlinge in gleicher Weise wie\n       Kongo (Brazzaville)                                           die unter Al genannten Staaten an:\n       Kongo (Demokratische Republik)                                Athiopien\n       Liberia                                                       Algerien\n       Liechtenstein                                                 Argentinien\n       Luxemburg                                                     Belgien\n       Madagaskar                                                    Botsuana\n       Marokko                                                       Bundesrepublik Deutschland\n       Monaco                                                        Dahome\n       Neuseeland                                                    Dänemark\n       Niederlande                                                   Ecuador\n       Niger                                                         Elfenbeinküste\n       Nigeria                                                       Finnland ')\n       Norwegen                                                      Gambia\n       Österreich                                                    Ghana\n       Paraguay                                                      Griechenland\n       Peru                                                          Guinea\n       Portugal                                                      Irland\n       Sambia 5)                                                     Island\n       Schweden                                                      Israel')\n       Schweiz                                                       Jugoslawien\n       Senegal                                                       Kamerun\n       Tansania                                                      Kanada\n       Togo                                                          Liechtenstein\n       Tunesien                                                      Niederlande\n') Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBI. 1954 II S. 619                   Niger\n2) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBI. 1969 II S. 849                   Nigeria\n3) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBl. 1961 II S. 140\n4) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBl. 1955 II S. 604                ') Vorbehalte zu Art. 28 der Genfer Flüchtlingskovention vgl.\n5) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBl. 1970 II S. 466                   BGBl. 1970 II S. 194",
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Reiseausweise, ausgestellt aufgrund der Vereinba-\n   Paraguay                                                 rungen von 1922, 1924, 1926, 1928 und aufgrund der\n   Sambia                                                   Konvention von 1933.\n   Schweden\n   Schweiz                                                  Die aufgrund dieser Abkommen ausgestellten, als\n   Senegal                                                  \"Nansenpässe\" bekannten Reiseausweise werden im\n   Swasiland                                                allgemeinen nicht mehr ausgestellt.\n   Tansania\n   Togo                                                                              II.\n   Tunesien\n   Türkei                                                  Mein Rundschreiben vom 26. 2. 1962 - VI B 5 -\n   Vatikanstadt                                          62169 A - 456/61 - (GMBl. S. 117), zuletzt geändert\n   Vereinigtes Königsreich Großbritannien und            durch Rundschreiben vom 16. 3. 1965 - VI B 5 -\n   Nordirland und die folgenden Gebiete                  644047-5/1 (GMBL S. 89) wird hiermit aufgehoben.\n      Bahama - Inseln                                                                              GMBl. 1971, S. 187\n      St. Lucia\n      Montserrat\n   Vereinigte Staaten von Amerika\n   Zentralafrikanische Republik                              SK. Sport, Angelegenheiten der Kulturpflege\n   Zypern\n                                                                 Gemeinsamer Ausschuß für Kulturarbeit\n                                                         -   Bek. d. BMI v. 7. 5. 1971 -   SK 11 1 -   300011/1 -\nC. Abkommen über die Ausstellung von Reiseauswei-\n   sen für Flüchtlinge (Londoner Abkommen) vom             Am 3. Mai 1971 ist in Köln der \"Gemeinsame Aus-\n   15. Oktober 1946 (BGBL 1951 II S. 160)                schuß für Kulturarbeit\" zu seiner konstituierenden Sit-\n                                                         zung zusammengetreten. Für den \"Gemeinsamen Aus-\n   1. Folgende Staaten sind Vertragsparteien des         schuß für Kulturarbeit\" gelten die nachstehenden\n      Londoner Abkommens (Stand: 31. 12. 1969):          Grundsätze, die vom Präsidium des Deutschen Städte-\n                                                         tages am 6.-7. Juli 1970, vom Plenum der Ständigen\n      Belgien                                            Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bun-\n      Bundesrepublik Deutschland                         desrepublik Deutschland am 8. Oktober 1970 und von\n      Brasilien                                          der Bundesregierung am 19. Januar 1971 gebilligt wor-\n      Chile                                              den sind:\n      Dominikanische Republik\n      Frankreich\n      Griechenland                                                             Grundsätze\n      Indien                                                       für die Bildung und Tätigkeit eines\n      Luxemburg                                                 Gemeinsamen Ausschusses für Kulturarbeit\n      Niederlande\n      Schweden                                             Aufgrund von Vorberatungen zwischen dem Deut-\n      Schweiz                                            schen Städtetag, der Kultusministerkonferenz und dem\n      Venezuela                                          Bundesminister des Innern soll für die künftige Zusam-\n      Vereinigtes Königreich Großbritannien und          menarbeit in Fragen der Kulturarbeit innerhalb der\n      Nordirland und die folgenden Gebiete               Bundesrepublik zwischen den kommunalen Spitzen-\n         Bahama-Inseln                                   verbänden, den Ländern und dem Bund folgendes\n         Bermuda-Inseln                                  gelten:\n         Nordborneo\n         Britisch Guayana                                1. Bildung eines Ausschusses; Bezeichnung\n         Britisch Honduras                                  Die Zusammenarbeit soll in einem gemeinsam zu\n         Hongkong                                           bildenden Ausschuß erfolgen.\n         Südrhodesien                                       Dieser Ausschuß soll die Bezeichnung \"Gemeinsa-\n         Seychellen                                         mer Ausschuß für Kulturarbeit\" tragen.\n         St. Lucia\n         St. Vincent                                     2. Aufgabe\n                                                            Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses ist die stän-\n   2. Folgende Staaten sind nicht Vertragsparteien des      dige gemeinsame Beobachtung der Entwicklung der\n      Londoner Abkommens, sie erkennen aber die             Kulturpflege in der Bundesrepublik Deutschland\n      aufgrund des Abkommens ausgestellten Reise-           sowie die Erarbeitung von Empfehlungen zu ihrer\n      ausweise an:                                          Förderung durch Gemeinden, Länder und Bund.\n      Britische Gebiete:                                    An den Arbeiten des Gemeinsamen Ausschusses sol-\n                                                            len ebenso Einzelpersonen wie Verbände, Organisa-\n         Leeward - Inseln\n         Gibraltar (nur für Durchreise)                     tionen und Behörden aus dem Bereich der Kultur-\n      Barbados                                              pflege sowohl aktiv in Form beratender Mitwirkung\n      Ceylon                                                in Sachverständigenausschüssen wie auch durch An-\n      Guatemala                                             hörung beteiligt werden.\n      Haiti\n      Honduras                                           3. Mitglieder\n      Iran                                                  Jedes Land soll durch ein Mitglied vertreten sein.\n      Libanon                                               Die Kommunalen Spitzen verbände entsenden acht\n      Singapur                                              Mitglieder. Der Bund entsendet vier Mitglieder.\n                                                            Von Seiten der Länder werden die elf Kultus-\n      Reiseausweise nach dem Londoner Abkommen              minister Mitglieder des Ausschusses sein. Der Bund\n      werden außerdem von allen Vertragsstaaten der         wird durch Staatssekretäre oder Abteilungsleiter\n      Genfer Flüchtlingskonvention (Abschnitt A 1)          vertreten. Den Kommunalen Spitzenverbänden\n      und den dem Protokoll vom 31. Januar 1967 bei-        bleibt es überlassen, entsprechend ihrer Struktur\n      getretenen Staaten (Abschnitt B) anerkannt.           die Mitglieder für den Ausschuß zu bestimmen. Für\n                                                            jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.\n   3. Reiseausweise nach dem Londoner Abkommen              Mitglieder und Stellvertreter sind namentlich zu\n      werden in Japan dem Sammelbegriff \"Fremden-           benennen. Es kann auch ein weiterer Vertreter be-\n      pässe\" zugeordnet.                                    nannt werden.",
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Verfahrensfragen                                            (3) Die kreisangehörigen Gemeinden werden durch\n                                                             die Landkreise verwaltungsmäßig und fachlich unter-\n   über Fragen des Geschäftsordnung wird mit ein-            stützt. Länder mit unteren staatlichen Verwaltungsbe-\n   facher Stimmenmehrheit entschieden.\n                                                             hörden der allgemeinen und inneren Verwaltung kön-\n   In Sachfragen ist ein Konsensus anzustreben; kommt        nen diesen die Aufgaben zuweisen, die nach § 10 Abs. 4\n   ein solcher nicht zustande, so werden Beschlüsse mit      KatSG und nach dieser allgemeinen Verwaltungsvor-\n   einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder gefaßt. Ab-         schrift auf der Verwaltungsebene des Landkreises zu\n   weichende Meinungen können gekennzeichnet und             erfüllen sind.\n   auch bekannt gemacht werden.\n                                                               (4) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organi-\n6. Tagungsverlauf                                            sationen, insbesondere der BVS, unterstützen die Ge-\n   Der Ausschuß soll als Plenum mindestens dreimal           meinden, die kommunalen Zusammenschlüsse oder Ge-\n   im Jahr tagen. Im übrigen soll die Facharbeit durch       meindeverbände nach § 10 Abs. 1 Satz 3 KatSG bei der\n   Ausschüsse und Arbeitsgruppen erfolgen. Bei Aus-          Unterrichtung der Bevölkerung über die durch Waf-\n   schüssen sind grundsätzlich alle Träger des Gemein-       fenwirkungen drohenden Gefahren und Schäden und\n   samen Ausschusses zu beteiligen, bei Arbeitsgrup-         bei der Ausbildung zu ihrer Bekämpfung.\n   pen kann hierauf verzichtet werden.\n7. Büro- und Finanzierungsfragen                                                  2. Abschnitt\n   Jeder der drei Partner bestimmt mindestens einen\n   Beamten oder Angestellten für die Wahrnehmung                           Aufbau des Selbstschutzes\n   der Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses. Die\n   Federführung für die Vorbereitung der Sitzungen                                    § 3\n   und für den Schriftverkehr liegt beim Deutschen\n   Städtetag. Personal- und Sachkosten, die hierfür                               Allgemeines\n   entstehen, werden von den drei Partnern nach Maß-           Die Gemeinde trifft unter Berücksichtigung der Orts-\n   gabe ihrer Haushaltspläne gemeinsam finanziert.           oder Kreisbeschreibung organisatorische Maßnahmen,\n                                        GMBI. 1971, S. 188   die der Förderung und Leitung des Selbstschutzes die-\n                                                             nen. Dazu gehören insbesondere:\n                                                             a) die Einteilung des Gemeindegebietes für eine wirk-\n              ZV. Zivile Verteidigung                           same Förderung und Leitung des Selbstschutzes,\n                                                             b) Vorbereitungen für die Einrichtung und personelle\n         Allgemeine Verwaltungsvorschrift                       Besetzung von Beratungs- und Leitstellen,\nfür Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes         c) die Zusammenarbeit mit den Katastrophenschutz-\n                 (Vwv-Selbstschutz)                             organisationen, insbesondere mit dem BVS, bei der\n                  Vom 11. Mai 1971                              Unterrichtung und Ausbildung der Bevölkerung,\n                                                             d) die Abstimmung und gegenseitige Unterstützung des\n  Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Erwei-          Selbstschutzes in Wohn- und Arbeitsstätten.\nterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 776) wird zu § 10 dieses Gesetzes mit                               § 4\nZustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Ver-\nwal tungsvorschrift er lassen:                                          Einteilung des Gemeindegebietes\n                                                               Für eine wirksame Förderung und Leitung des\n                                                             Selbstschutzes in Wohnstätten, insbesondere für die\n                      1. Abschnitt                           Einrichtung von Beratungs- und Leitstellen (§ 5), soll\n                                                             das Gemeindegebiet im allgemeinen in Wohnbereiche\n              Allgemeine Bestimmungen                        von 6000 bis 10 000 Einwohnern eingeteilt werden, so-\n                                                             weit nicht besondere örtliche Verhältnisse eine andere\n                         § 1                                 Einteilung erfordern. Dabei sollten Gesichtspunkte der\n         Begriff und Arten des Selbstschutzes                Nachbarschaftshilfe berücksichtigt werden.\n\n  (1) Der Selbstschutz umfaßt alle Maßnahmen der Be-                                  § 5\nvölkerung, die dazu dienen, die in ihrem engeren\nWohn- und Arbeitsbereich durch Waffenwirkungen                             Beratungs- und Leitstellen\ndrohenden oder eingetretenen Schäden, insbesondere an\nLeben und Gesundheit, zu verhindern, zu mildern oder           (1) Die Gemeinden sorgen dafür, daß die Bevölke-\nzu beseitigen.                                               rung Rat und Auskunft in Selbstschutzfragen erhalten\n                                                             kann. Sie bedienen sich dabei der Aufklärungstätigkeit\n  (2) Es wird zwischen dem Selbstschutz in Wohnstät-         des BVS nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 KatSG.\nten und dem Selbstschutz in Arbeitsstätten (Behörden\nund Betrieben) unterschieden.                                  (2) Die Gemeinden treffen auch Vorkehrungen, um\n                                                             die Anstrengungen des einzelnen im Verteidigungsfall\n                                                             hinreichend unterstützen zu können. Sie sollen zu die-\n                        § 2                                  sem Zweck, bei Bedarf in jedem Wohnbereich (§ 4), Be-\n     Behördliche Maßnahmen für den Selbstschutz              ratungs- und Leitstellen einrichten, für die Selbst-\n                                                             schutzberater in der erforderlichen Zahl auszuwählen,\n  (1) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde ist            zu bestelllen und auszubilden sind. Der BVS kann dazu\nfür den Aufbau, die Förderung und die Leitung des            Vorschläge machen.\nSelbstschutzes verantwortlich.\n  (2) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde för-             (3) Die Beratungs- und Leitstellen haben insbeson-\ndert auch den Selbstschutz in den Arbeitsstätten. Dazu       dere folgende Aufgaben:\ngehören insbesondere die Beratung und Unterstützung          a) die Beratung der Bevölkerung bei Selbstschutzmaß-",
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            "content": "Seite 190                                             GMBl.I971                                             Nr.12\n\n     nahmen und die übermittlung von Hinweisen für         damit besser ausgebildete Personen zur Anleitung und\n     das Verhalten der Bevölkerung,                        Unterstützung der weniger oder nicht ausgebildeten\nb)   die Kontrolle der Beachtung von allgemeinen An-       Personen und bei der Durchführung von gemeinsamen\n     ordnungen im Rahmen des § 18 Abs. 4,                  Selbstschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen.\nc)   die Beurteilung von Gefahren und Schadenslagen,         (3) Die Ausbildung der Selbstschutzberater und an-\nd)   die Meldung von Schadensfällen,                       derer Selbstschutzkräfte der Gemeinde soll diese in die\ne)   die Förderung des Zusammenwirkens der Bevölke-        Lage versetzen, ihre besonderen Aufgaben zu erfüllen.\n     rung mit den Einheiten und Einrichtungen des Kata-      (4) In Wiederholungslehrgängen soll das im Grund-\n     strophenschutzes,                                     lehrgang und der weiterführenden Ausbildung erwor-\nf)   bei Abreißen der Verbindung zum Hauptverwal-          bene Wissen und Können aufgefrischt und erweitert\n     tungsbeamten der Gemeinde die Erteilung von Hin-      werden. Die Wiederholungslehrgänge sollen in der\n     weisen für das Verhalten der Bevölkerung.             Regel frühestens zwei Jahre nach Abschluß der Aus-\n                                                           bildung durchgeführt werden.\n                            § 6\n                                                             (5) In Selbstschutzübungen soll vor allem die er-\n        Rechtsverhältnisse des Selbstschutzberaters        reichte Selbstschutzbereitschaft überprüft werden.\n  (1) Der Selbstschutzberater soll für die Gemeinde\nehrenamtlich tätig sein. Sein Rechtsverhältnis bestimmt                            § 10\nsich nach den Vorschriften über die ehrenamtliche                     Teilnahme an der Unterrichtung\nTätigkeit von Bürgern in der Gemeinde. Soweit solche                         und Ausbildung\nBestimmungen fehlen, sind die Vorschriften für die\nMitglieder der Freiwilligen Feuerwehren mit Aus-             Jeder Einwohner kann am Grund- und Ergänzungs-\nnahme der Vorschriften über zusätzliche Leistungen bei     lehrgang teilnehmen. An der Ausbildung der Selbst-\nUnfällen entsprechend anzuwenden. Die Verfügbarkeit        schutzberater und anderer Selbstschutzkräfte der Ge-\ndes Selbstschutzberaters, insbesondere im Verteidi-        meinde sowie an entsprechenden Wiederholungslehr-\ngungsfall, muß sichergestellt sein.                        gängen und Selbstschutzübungen können nur von der\n  (2) Der Selbstschutzberater ist nach § 539 Abs. 1        Gemeinde benannte Personen teilnehmen. Die Teil-\nNr. 13 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen          nahme an einer Unterrichtung und Ausbildung nach\nUnfall versichert.                                         § 8 Buchstabe b) bis e) setzt grundsätzlich die Teil-\n                                                           nahme am Grundlehrgang voraus.\n                            § 7\nBeratung des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde                                   § 11\n  Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde kann                         Unterrichtung und Ausbildung\ngeeignete Angehörige der Katastrophenschutzorganisa-               durch Katastrophenschutzorganisationen\ntionen, insbesondere Angehörige des BVS, auf Vor-            (I) Zur Durchführung der Unterrichtung und Ausbil-\nschlag der jeweiligen Katastrophenschutzorganisation       dung soll sich die Gemeinde in der Regel des BVS be-\nzu seiner Beratung in Selbstschutzangelegenheiten hin-     dienen. Die Gemeinde kann auch eine andere geeignete\nzuziehen.                                                  Katastrophenschutzorganisation mit der Unterrichtung\n                                                           und Ausbildung beauftragen.\n                        3. Abschnitt\n                                                             (2) Geeignet im Sinne des Absatzes 1 sind solche\n               Förderung des Selbstschutzes                Katastrophenschutzorganisationen, die in der Lage sind,\n                                                           sämtliche oder einzelne der in § 8 genannten Lehrgänge\n                                                           durchzuführen, und über hierfür ausgebildete Lehr-\n                            § 8                            kräfte sowie über die erforderlichen Lehrmittel und\n       Unterrichtung und Ausbildung im Selbstschutz        Ausbildungsgeräte verfügen. Private Katastrophen-\n                      in Wohnstätten                       schutzorganisationen können mit der Unterrichtung\n                                                           und Ausbildung beauftragt werden, wenn ihre Eignung\n  (1) Die Teilnahme an der Unterrichtung und Ausbil-       und Bereitschaft zur Mitwirkung nach § 1 Abs. 2 KatSG\ndung im Selbstschutz in Wohnstätten ist freiwillig.        feststeht.\n  (2) Die Unterrichtung und Ausbildung besteht aus            (3) Für die Unterrichtung und Ausbildung gibt das\n                                                            Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz Richtlinien\na) dem Grundlehrgang,                                       und Lehrstoffpläne sowie Anleitungen heraus. Die von\nb) den Ergänzungslehrgängen,                                der Gemeinde mit der Selbstschutzausbildung beauf-\n                                                            tragten Katastrophenschutzorganisationen sind bei der\nc) den Lehrgängen der Selbstschutzberater und anderer       Durchführung der Unterrichtung und Ausbildung an\n    Selbstschutzkräfte der Gemeinde (z. B. Bedienstete      diese Vorschriften gebunden. Die Gemeinde wacht dar-\n    der Gemeinde mit Aufgaben auf dem Gebiet des            über, daß die Vorschriften beachtet werden.\n   Selbstschutzes),\nd) Wiederholungslehrgängen und\n                                                                                    § 12\ne) gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen (Selbst-                     Ort und Zeit der Unterrichtung\n   schutzübungen) .                                                           und Ausbildung\n                            § 9                               (1) Die Unterrichtung und Ausbildung erfolgt grund-\n            Inhalt und Umfang der Unterrichtung             sätzlich innerhalb des Gemeindegebietes. Für benach-\n                       und Ausbildung                       barte Gemeinden können gemeinsame Ausbildungsver-\n                                                            anstaltungen durchgeführt werden. Die Ausbildung der\n  (1) Der Grundlehrgang im Selbstschutz dient der           Selbstschutzberater und der anderen Selbstschutzkräfte\nUnterrichtung über Waffenwirkungen, Schutzmöglich-          der Gemeinde kann auch teilweise an überörtlichen\nkeiten und selbstschutzmäßiges Verhalten. Er sieht          Ausbildungsstätten erfolgen.\naußerdem die Ausbildung in Selbsthilfe maß nahmen,\nwie Brandbekämpfung, Rettung Verschütteter und le-            (2) Die Unterrichtung und Ausbildung nach § 8 soll\nbensrettende Sofortmaßnahmen, vor.                          im allgemeinen in der arbeitsfreien Zeit der Teilneh-\n                                                            mer durchgeführt werden. Wird sie während der\n  (2) Die Ergänzungslehrgänge sollen über den Grund-        Arbeitszeit durchgeführt, dürfen dem Bund oder der\nlehrgang hinaus umfassendere Kenntnisse in der              Gemeinde dadurch keine besonderen Kosten entstehen\nDurchführung von Selbstschutzmaßnahmen vermitteln.          und insbesondere daraus auch keine Ansnrüche auf",
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            "content": "Nr.12                                                GMBI.1971                                           Seite 191\n\nErsatz von Verdienstausfall oder auf Erstattung fortge-   den von Empfehlungen für den Selbstschutz in Arbeits-\nwährter Leistungen hergeleitet werden können. Dies        stätten mit Angaben über den Aufbau, die Ausrüstung,\ngilt nicht für die Selbstschutzberater und andere         die Ausbildung und den Einsatz des Selbstschutzes aus-\nSelbstschutzkräfte der Gemeinden.                         zugehen. Die Empfehlungen für den Selbstschutz in Be-\n                                                          hörden werden vom Bundesamt für zivilen Bevölke-\n   (3) Die Gemeinden sorgen bei der Förderung des         rungsschutz herausgegeben. Für den Selbstschutz in\nSelbstschutzes in Wohnstätten für die Bereitstellung      Betrieben der gewerblichen Wirtschaft sind Empfeh-\ngeeigneter Ausbildungsräume und -plätze, soweit die       lungen der Arbeitsgemeinschaft Zivilschutz der Spitzen-\nKatastrophenschutzorganisationen, die mit der Unter-      organisationen der gewerblichen Wirtschaft zugrunde\nrichtung und Ausbildung beauftragt sind, nicht über       zu legen, soweit ihnen der Bundesminister des Innern\neigene Einrichtungen verfügen.                            und der Bundesminister für Wirtschaft zugestimmt\n                                                          haben. Die Empfehlungen für den Selbstschutz in land-\n                        § 13                              wirtschaftlichen Betrieben gibt der Bundesminister für\n                                                          Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-\n          Durchführung der Unterrichtungs-\n          und AusbildungsveranstaItungen                  men mit dem Bundesminister des Innern heraus.\n\n   (1) Der Hauptverwaltungsbeamte fordert die Bevöl-         (2) Die Ausbildungsräume und -plätze nach § 12 Abs.\nkerung zur Teilnahme an der Selbstschutzausbildung        3 stehen auch für die Ausbildung des Selbstschutzes\nauf. Dabei kann er sich durch Öffentlichkeitsarbeit des   in Arbeitsstätten zur Verfügung, soweit in den Arbeits-\nBVS und anderer Katastrophenschutzorganisationen          stätten keine geeigneten Räume oder Plätze verfügbar\nunterstützen lassen. Er stellt nach Anhörung der die      sind.\nUnterrichtung und Ausbildung durchführenden Kata-\nstrophenschutzorganisation einen Veranstaltungsplan                              4. Abschnitt\nauf. Die Gemeinde gibt die Termine der Veranstaltung\nbekannt und lädt die Einwohner zur Teilnahme ein.                       Leitung des Selbstschutzes\n  (2) Die ausbildende Organisation teilt der Gemeinde\nnach jeder Veranstaltung Anzahl, Namen und Anschrif-                                § 18\nten der Teilnehmer mit und stellt den Teilnehmern eine       Allgemeine Anordnungen und Bekanntmachungen\nBescheinigung über die Teilnahme aus.\n                                                             (1) Im Verteidigungsfall kann der Hauptverwaltungs-\n  (3) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde ist         beamte der Gemeinde allgemeine Anordnungen nach\nberechtigt, sich jederzeit über den Gang und den Stand    § 10 Abs. 5 KatSG vor allem erlassen über\nder Unterrichtung und Ausbildung zu informieren.          a) das Beachten der Alarmzeichen,\n                                                          b) die Verdunkelung,\n                         § 14                             c) das Aufsuchen von Schutzräumen, Kellern und an-\n                  Unfallversicherung                          deren Schutzmöglichkeiten sowie die Dauer des Auf-\n                                                              enthaltes darin,\n  Teilnehmer an einer Unterrichtungs- und Ausbil-         d) das Verhalten nach Angriffen,\ndungsveranstaltung sind gegen Unfall versichert,\n                                                          e) örtliche Rettungs- und Fluchtwege.\na) nach § 539 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. c) RVO, wenn die\n   Veranstaltung vom BVS,                                   (2) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde kann\nb) nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO, wenn die Veranstaltung    ferner im Verteidigungs fall Bekanntmachungen heraus-\n   von einer anderen Katastrophenschutzorganisation       geben, insbesondere über\ndurchgeführt wird.                                        a) die Bereitstellung von Lösch- und Trinkwasser,\n                         § 15                             b) die Entrümpelung,\n                     Abfindungen                          c) das Kenntlichmachen von Schutzräumen, Kellern\n                                                             und anderen Schutzmöglichkeiten,\n  (1) Den Teilnehmern an Unterrichtungs- und Ausbil-      d) die Meldung von Schadensfällen aus dem Wohn-\ndungsveranstaltungen werden die Auslagen für not-            bereich.\nwendige Fahrten zwischen der Wohnung oder der\nArbeitsstätte und der Ausbildungsstätte in Höhe des          (3) Von überörtlichen Regelungen und Empfehlungen\nniedrigsten Betrages ersetzt, der für die Benutzung       darf der Hauptverwaltungsbeamte nur abweichen,\nöffentlicher Verkehrsmittel zu entrichten ist. Andere     wenn dies wegen besonderer Umstände unabweisbar\nAufwendungen werden nicht erstattet. Ausgenommen          ist.\nhiervon ist die Abfindung der Selbstschutzberater und\nanderer ehrenamtlicher Selbstschutzkräfte der Ge-            (4) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde\nmeinde.                                                   kann sich bei den Aufgaben nach den Absätzen 1) und\n                                                          2) von den Beratungs- und Leitstellen (§ 5) unterstützen\n   (2) Die Erstattungsbeträge werden jeweils nach der     lassen.\neinzelnen Veranstaltung durch die ausbildende Kata-\nstrophenschutzorganisation ausgezahlt.                                          5. Abschnitt\n                         § 16                                              Schlußbestimmungen\n                Selbstschutzausstattung\n                                                                                   § 19\n  Die Gemeinden wirken in Zusammenarbeit mit dem\nBVS darauf hin, daß die Bevölkerung freiwillig Schutz-                        Kostentragung\nräume baut oder einrichtet sowie eine Selbstschutzaus-       (1) Der Bund trägt die Kosten, die den Gemeinden\nstattung bereithält. Das Bundesamt für zivilen Bevöl-     und Gemeindeverbänden bei Aufbau, Förderung und\nkerungsschutz gibt für die bereitzuhaltende Ausstat-      Leitung des Selbstschutzes, mit Ausnahme der persön-\ntung \"Empfehlungen für die Selbstschutzausstattung in     lichen und sächlichen Verwaltungskosten, entstehen,\nWohnstätten\" heraus.                                      insbesondere\n                                                          a) durch die Erstattung der Fahrkosten der Teilnehmer\n                         § 17\n                                                              an Unterrichtungs- und Ausbildungsveranstaltungen\n    Förderung des Selbstschutzes in Arbeitsstätten            im Selbstschutz in Wohnstätten,\n  (1) Bei der Förderung des Selbstschutzes in Arbeits-    b) durch die Mitwirkung anderer geeigneter Katastro-\nstätten (Behörden und Betrieben) haben die Gemein-            phenschutzorganisationen als des BVS bei der Un-",
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            "content": "Seite 192                                           GMBl.I971                                                      Nr.12\n\n   terrichtung und Ausbildung der Bevölkerung im          sammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen\n   Selbstschutz in Wohn stätten und zwar die Kosten       Bestimmungen über die Kassen- und Buchführung der\n   des Lehr- und Ausbildungspersonals und -materials.     zuständigen Landes- und Gemeinde-(Gemeindever-\n   Kosten für die Bereitstellung und Benutzung ge-        bände) behörden angewandt werden.\n   meindeeigener Ausbildungsräume und Ausbildungs-\n   plätze einschließlich der Nebenkosten werden nicht       (3) Die Zuweisung von Haushalts- und Betriebsmit-\n   übernommen,                                            teln regelt das Bundesamt für zivilen Bevölkerungs-\n                                                          schutz.\nc) durch die Ausbildung und Tätigkeit der Selbst-\n   schutzberater und anderer ehrenamtlicher Selbst-                                § 21\n   schutzkräfte der Gemeinde. Der Bund trägt auch die                    Aufhebung von Vorschriften\n   Kosten für eine eventuelle Ausrüstung der Selbst-\n   schutzberater.                                           Die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvor-\n                                                          schrift über die Leitung des zivilen Luftschutzes im\n  (2) Wenn im Einzelfall über die Kostentragungspflicht   Luftschutzort (AVV-LS-Ort) vom 15. Januar 1961 (Bun-\ndes Bundes oder die angemessene Höhe von Kosten und       desanzeiger Nr. 15) werden, soweit sie den Selbstschutz\nEntgelten Zweifel bestehen, ist vor übernahme einer       und den Bundesluftschutzverband (jetzt BVS) betref-\nVerbindlichkeit die Entscheidung des Bundesamtes für      fen, aufgehoben.\nzivilen Bevölkerungsschutz herbeizuführen.\n                                                                                      § 22\n                             § 20                                                 Inkrafttreten\n        Haushaltsführung und Rechnungslegung                Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am\n  (1) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu        Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger\nleisten; die Einnahmen sind für den Bund anzuneh-         (veröffentlicht im BANZ Nr. 92 v. 18. 5. 1971) in Kraft.\nmen. Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Bun-\ndes rechnung nachzuweisen.                                Bonn, den 11. Mai 1971\n  (2) Auf diese Ausgaben und Einnahmen sind die Vor-\nschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwen-                   Der Bundesminister des Innern\nden. Es wird zugelassen, daß auf die für Rechnung des                             Genscher\nBundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zu-                                                     GM BI. 1971, S. 189\n\n\n\n\n                Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\n    Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von              Triäthylenglykol\n      Triäthylenglykol als TabakfeuchthaItemittel         Spezifisches Gewicht                    20/20° C 1.124-1.126\n     in Verbindung mit Aktivkohle-Zigarettenfilter        Siedeintervall bei                      760 Torr 280°-290° C\n                                                          Brechungsindex nD 20                    1.4550-1.4560\n            -   Bek. d. BMJFG v. 5. 5.1971- L 116\n                      - 49 640 - 6083/71 -                Aschegehalt unter                       0,01 Gew. °/0\n                                                          Monoäthylenglykolgehalt unter           0,1 G;ew. 0/0\n  Der Zigarettenfabrik Haus Neuerburg KH, Werk\nTrier, ist nachstehende Ausnahmegenehmigung erteilt        Die amtliche Beobachtung des Versuches, die auf Ihre\nworden:                                                   Kosten erfolgt, obliegt dem Chemischen Untersuchungs-\n                                                          amt in Trier und dem Bundesgesundheitsamt in Berlin.\n   Aufgrund des § 20a Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel-\ngesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. Januar         Die Ausnahmegenehmigung gilt bis 31. März 1973.\n1936 (RGBL I S. 17) zuletzt geändert durch das Ände-      Sie kann aus wichtigem Grunde vor Ablauf dieser Frist\nrungsgesetz vom 8. September 1969 (BGBL I S. 1590),       widerrufen werden. Den Beginn des Versuches bitte ich\nlasse ich im Einvernehmen mit den Herren Bundes-          den vorgenannten Stellen und mir anzuzeigen.\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                                                     GMBl. 1971, S. 192\nund für Wirtschaft zur Durchführung eines Versuches\nunter amtlicher Beobachtung abweichend von § 4a Ab-\nsatz 1 dieses Gesetzes ausnahmsweise die Herstellung       Herstellen und Inverkehrbringen eines Geliermittels\nund das Inverkehrbringen von Zigaretten zu, denen\nTriäthylenglykol als Tabakfeuchthaltemittel zugesetzt     Bezug: Bek. d. BMJFG v. 9. 7. 1970 - L 11 6 - 49510\nist und deren Filter Aktivkohle enthalten.                     - 5202170 (GMBL S. 405)\n   Die aufgrund dieser Ausnahmegenehmigung zuge-            -   Bek. v. 5. 5. 1971 -   L 11 6 -   49510 -   6078/71 -\nsetzten Stoffe müssen folgenden Reinheitsanforderun-\ngen entsprechen:                                            Die der Firma R. S.-Fabrikate Richard Schwarz, We-\n   Aktivkohle darf bei 2stündiger Extraktion in der       delIHolstein, erteilte Ausnahmegenehmigung zur Her-\nSoxhlet-Apparatur mit optisch leeren Cyklohexan oder      stellung eines Geliermittels ist bis 15. März 1972 ver-\nBenzol keine Zunahme der Fluorenszenz im Lösungs-         längert worden.\nmittel liefern.                                                                                         GMBl. 1971, S. 192",
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            "content": "Nr.12                                             GMBl.1971                                          Seite 193\n\n\n          Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen\n                     Richtlinien                              4. Geltung von Abschnitt VII (Ablösung)\n  zur Förderung der Errichtung und des Erwerbs von               und Abschnitt VIII, Ziff. 2 (übertragung)\n  Familienheimen und Eigentumswohnungen durch                    für nach anderen Bestimmungen gewährte\n      Bundesbedienstete (Familienheimrichtlinien)                Darlehen\n           in der Fassung vom 1. Mai 1971                     5. Härtefälle\n                                                              6. Inkrafttreten\n                  Gliederung\n   I Personenkreis                                       Der Bund gewährt in der Wohnungs fürsorge für seine\n                                                       Bediensteten auch Familienheimdarlehen und Aufwen-\n     1. Allgemeine Abgrenzung                          dungszuschüsse zur Errichtung und zum Erwerb von\n     2. Vorrang von Kinderreichen,                     Familienheimen und Eigentumswohnungen. Damit wird\n        Schwerbeschädigten, Spätheimkehrern            in diesem Rahmen zugleich ein Beitrag zur Eigentums-\n        und Empfängern von Trennungsgeld               bildung geleistet. Die Darlehen und Aufwendungszu-\n                                                       schüsse werden nach Maßgabe der zur Verfügung ste-\n  II Gegenstand der Förderung                          henden Haushaltsmittel vergeben. Ein Rechtsanspruch\n     1. Allgemeine Abgrenzung                          auf Förderungsmaßnahmen besteht nicht.\n     2. Ersetzung von Arbeitgeberdarlehen\n     3. Wohnflächengrenzen, Steuerbegünstigung                                    1.\n III Allgemeine und persönliche Voraussetzungen                             Personenkreis\n     1. Förderung nur im Rahmen des Bedarfs            1. Zu dem begünstigten Personenkreis gehören nur im\n     2. Wohnungsmäßige Voraussetzungen                   unmittelbaren Bundesdienst stehende Personen, die\n     3. Ausbauförderung                                  vollbeschäftigt sind.\n     4. Voraussetzungen für die Ersetzung                Die Familienheimförderung für die Bediensteten\n        von Arbeitgeberdarlehen                          der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bun-\n     5. Lage des Grundstücks, Eigentumsverhältnisse,     desbahn richtet sich nicht nach diesen Richtlinien.\n        Förderungswürdigkeit                             Familienheimdarlehen und Aufwendungszuschüsse\n     6. Sicherung der Gesamtfinanzierung,                können erhalten:\n        Tragbarkeit der Belastung,                           Beamte und Richter auf Lebenszeit und auf\n        Dienstliche Belange                                 Probe, Berufssoldaten,\n     7. Eigenleistung                                        Soldaten auf Zeit und Polizeivollzugsbeamte auf\n                                                            Widerruf im Bundesgrenzschutz, die in ein\n IV Höhe der Förderung                                       Dienstverhältnis von mindestens siebenjähriger\n    1. Einkommensgruppen - § 25 II. WoBauG,                 Dauer berufen worden sind und eine Dienstzeit\n       Grunddarlehen                                        von zwei Jahren abgeleistet haben,\n    2. Alleinstehende                                        Angestellte und Arbeiter, die mindestens zwei\n    3. Familienzusatzdarlehen                               Jahre vollbeschäftigt im Dienst des Bundes tätig\n                                                             gewesen sind und voraussichtlich dauernd im\n    4. Darlehensbegrenzung:                                 Bundesdienst verbleiben werden.\n       50 v. H. der Gesamtkosten\n    5. Darlehensbegrenzung im Falle der Ersetzung        Auf die zweijährige Wartezeit von Angestellten\n                                                         und Arbeitern können die Dienstzeiten angerechnet\n    6. Aufwendungszuschüsse                              werden, welche die Antragsteller unmittelbar vor\n    7. Kürzung der Förderungsmittel                      Eintritt in den Bundesdienst bei solchen Zuwen-\n    8. Verbot des gleichzeitigen Einsatzes               dungsempängern im Sinne des § 23 BHO abgeleistet\n       von Landesmitteln                                 haben, deren laufende Aufwendungen überwiegend\n    9. Vorfinanzierung von Bauspardarlehen               vom Bund oder vom Bund und den Ländern getra-\n       des Beamtenheimstättenwerks                       gen werden und deren Wirtschafts- und Stellen-\n                                                         pläne vom zuständigen Fachressort und dem Bun-\n  V Darlehensbedingungen und Vertragsinhalt              desminister der Finanzen genehmigt worden sind.\n    1. Auszahlung\n                                                         Diese Voraussetzungen sind durch eine Bescheini-\n                                                         gung des Zuwendungsempfängers nachzuweisen.\n    2. Wohnungsbesetzungsrecht - Zweckbindung\n    3. Verzinsung / Tilgung                              Grundwehrdienst- und Ersatzdienstzeiten von Wehr-\n                                                         pflichtigen sind auf die zweijährige Wartezeit nicht\n    4. Kündigung und sonstige Vertragsbedingungen        anzurechnen.\n VI Verfahren                                            Verheiratete Bundesbedienstete können Förderungs-\n    1. Zuständigkeit der Oberfinanzdirektionen           mittel erhalten, wenn sie Haushaltungsvorstand\n                                                         sind. Als Haushaltungsvorstand im Sinne dieser\n    2. Beratung vor der Eingehung                        Richtlinien gilt, wer im Verhältnis zum anderen\n       von Verpflichtungen                               Ehegatten der Meistverdienende ist. Maßgebend ist\n    3. Verbindliche Auskunft zur Bedarfslage             der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Ab-\n    4. Einzureichende Unterlagen                         satz 3 Einkommensteuergesetz bezeichneten Ein-\n    5. Zuständigkeit der technischen Prüfstelle          kunftsarten, welcher in dem Kalenderjahr bezogen\n                                                         worden ist, das für die Einstufung in eine der För-\n    6. Fertighäuser                                      derungsgruppen dieser Richtlinie bestimmend ist\n    7. Schlußabnahme                                     (Abschnitt IV, Ziff. 1). Die Entscheidung über die\n    8. Schlußabrechnung                                  Gewährung von Förderungsmitteln an Bedienstete,\n                                                         die nicht Meistverdienende, aber Empfänger von\nVII Ablösung                                             Trennungsgeld sind, behalte ich mir vor.\nVIIISchlußbestimmungen                                   Bundesbedienstete, die das 35. Lebensjahr nicht voll-\n                                                         endet haben, werden nur dann in die Förderung\n     1. Grundsatz der einmaligen Förderung\n                                                         einbezogen, wenn zu ihrem Haushalt Familienange-\n     2. übertragung                                      hörige im Sinne des § 8 Abs. 2 II. WoBauG in der\n     3. Schwerbeschädigte/Gleichgestellte                jeweiligen Fassung gehören.",
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            "content": "Seite 194                                           GMBl.1971                                                 Nr.12\n\n   Bundesbedienstete im Ruhestand sowie Beamte, die           stellers zur Verfügung stehen, für die andere im un-\n   nach § 36 Bundesbeamtengesetz in den einstweiligen         mittelbaren Bundesdienst stehende Bewerber voraus-\n   Ruhestand versetzt worden sind, erhalten Förde-            sichtlich nicht vorhanden sind. In die Prüfung einzu-\n   rungsmittel nur, wenn sie eine dem Besetzungsrecht         beziehen sind die Wohnungen, mit deren Errichtung\n   des Bundes unterliegende oder im Eigentum des              begonnen worden ist, sowie die Möglichkeit einer\n   Bundes stehende Wohnung freimachen, deren Be-              erhöhten Wohnungsnachfrage im Zeitpunkt der\n   setzung mit einem anderen Bundesbediensteten im            Bezugsfertigkeit dieser Wohnungen durch Verände-\n   Interesse des Bundes liegt.                                rungen im Personalbestand.\n   Diese Einschränkung gilt nicht für Antragsteller,          Dieser Grundsatz steht jedoch nicht der Gewährung\n                                                              von Förderungsmitteln an Bewerber entgegen, die\n      die bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland        den Erwerb von Kaufeigenheimen beabsichtigen,\n      Dienst verrichtet haben, aus Anlaß ihres Eintritts\n                                                              welche im Rahmen von Gesamtbaumaßnahmen mit\n      in den Ruhestand in das Bundesgebiet zurück-            Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes finanziert\n      kehren und sich spätestens innerhalb von zwei\n                                                              worden sind.\n      Jahren seit ihrer Rückkehr um Förderungsmittel\n      bewerben,                                            2. Zur Errichtung und zum Erwerb von Familienhei-\n      die ein mit Bundesmitteln vorfinanziertes Kauf-         men (Eigentumswohnungen) können Förderungs-\n      eigenheim erwerben möchten, das sie bereits be-         mittel vergeben werden, wenn der Bedienstete\n      wohnen, wenn sie sich innerhalb von zwei Jahren             a) am Dienstort oder in angemessener Entfer-\n      seit Eintritt in den Ruhestand um Förderungs-                  nung hierzu keine in seinem Eigentum ste-\n      mittel bewerben.                                               hende oder dem Besetzungsrecht des Bundes\n   Hinterbliebene von Bundesbediensteten können För-                 unterliegende Wohnung innehat oder\n   derungsmittel nur in besonderen Härtefällen mit               b) eine dem Besetzungsrecht des Bundes unter-\n   meiner Zustimmung erhalten.                                       liegende Wohnung frei macht und der Bund\n                                                                     diese Wohnung im Anschluß an die Frei-\n2. Soweit die zur Verfügung stehenden Haushalts-                     machung voraussichtlich wieder mit einem\n   mittel nicht ausreichen, um allen Anträgen zu ent-                Bundesbediensteten besetzen kann oder\n   sprechen, haben Kinderreiche, Schwerbeschädigte,\n   den Schwerbeschädigten Gleichgestellte (Abschnitt              c) den von ihm mietweise bewohnten und mit\n   VIII, Ziff. 3), Spätheimkehrer (Rückkehr nach dem                 Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes geför-\n   31. 12. 1948) und Empfänger von Trennungsgeld                     derten Wohnraum als Familienheim zu erwer-\n                                                                     ben beabsichtigt.\n   Vorrang vor anderen Bewerbern. Diese Personen-\n   gruppen haben untereinander gleichen Rang.                 Eigentum des antragstellenden Bundesbediensteten\n                                                              oder des Ehegatten an einer Wohnung (Familien-\n                                                              heim, Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus), die\n                          11.                                 am Dienstort oder in solcher Entfernung zum\n               Gegenstand der Förderung                       Dienstort liegt, daß die Beschäftigungsdienststelle in\n                                                              angemessener Zeit erreicht werden kann, schließt\n1. Familienheimdarlehen und Aufwendungszuschüsse              die Gewährung von Förderungsmitteln zur Errich-\n   können gewährt werden                                      tung und zum Erwerb eines Familienheimes (Eigen-\n      zur Errichtung,                                         tumswohnung) aus. Eigentum an einem Mehrfami-\n      zum Erwerb,                                             lienhaus hindert jedoch die Förderung dann nicht,\n      zum Ausbau (§ 17 Abs. 1 11. WoBauG) und                 wenn die Wohnungen aufgrund von Bindungen, die\n      zur Erweiterung (§ 17 Abs. 2 11. WoBauG)                im Zusammenhang mit der Finanzierung eingegan-\n   von Familienheimen und Eigentumswohnungen.                 gen worden sind, zu Gunsten eines bestimmten Per-\n                                                              sonenkreises zweckgebunden sind und deshalb vom\n   Erwerbsvorgänge zwischen Verwandten I. Grades              Eigentümer nicht genutzt werden können.\n   werden nicht gefördert.\n                                                           3. Der Ausbau und die Erweiterung werden innerhalb\n2. Familienheimdarlehen können auch zur Ersetzung             der für die Darlehensbemessung maßgebenden\n   von Arbeitgeberdarlehen gegeben werden, die zur            Wohnflächengrenzen (Abschnitt IV, Ziff. 1) geför-\n   Finanzierung von Familienheimen oder Eigentums-            dert, wenn der Bundesbedienstete beabsichtigt, die\n   wohnungen gedient haben und aus Anlaß des über-            in seinem Eigentum stehenden Wohnräume erhöh-\n   tritts des Empfängers in den Bundesdienst zurück-          tem Wohnungsbedarf anzupassen, der eingetreten\n   gefordert werden. Aufwendungszuschüsse werden in           ist durch:\n   diesen Fällen nicht gewährt.\n                                                                  a) die Geburt eines oder mehrerer Kinder,\n3. Die Förderung erstreckt sich nur auf Wohnraum,                 b) das Heranwachsen von Kindern,\n   der zur Unterbringung des Bundesbediensteten und\n   dessen Familie bestimmt ist. Neu zu schaffende                  c) die nicht nur vorübergehende Aufnahme von\n   Familienheime und Eigentumswohnungen sind im                       unterhaltsberechtigten oder pflegebedürftigen\n   Rahmen des steuerbegünstigten Wohnungsbaues zu                     Personen, die mit dem Antragsteller oder des-\n   errichten. Bezugsfertige Familienheime und Eigen-                  sen Ehegatten im I. Grade verwandt sind.\n   tumswohnungen, deren Erwerb Bundesbedienstete              Wenn eine Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahme\n   beachsichtigen, sollen die Wohnflächengrenzen des          technisch nicht durchführbar ist, so können Förde-\n   § 82 11. WoBauG in der Regel nicht überschreiten.          rungsmittel in der Höhe, wie sie für einen Ausbau\n   Das gilt auch für Wohnraum, der vor dem 1. Januar          oder eine Erweiterung vergeben werden könnten,\n   1950 bezugsfertig geworden ist.                            statt dessen für die Errichtung oder den Erwerb\n   Einliegerwohnungen werden nicht in die Förderung           eines anderen Familienheimes oder einer anderen\n   einbezogen; ihre Errichtung und ihr Erwerb stehen          Eigentumswohnung gewährt werden.\n   im Ermessen des Bundesbediensteten.                     4. Zur Ersetzung von Arbeitgeberdarlehen werden\n                                                              Darlehen gewährt, wenn der Bundesbedienstete oder\n                        111.                                  dessen Familie das Familienheim (Eigentumswoh-\n     Allgemeine und persönliche Voraussetzungen               nung) bewohnt oder der Bund daran interessiert ist,\n                                                              in der Wohnung einen anderen Bundesbediensteten\n1. Förderungsmittel werden zur Errichtung und zum             unterzubringen oder wenn der Eintritt des Bewer-\n   Erwerb von Familienheimen (Eigentumswohnungen)             bers in den Bundesdienst im dringenden Interesse\n   grundsätzlich nicht vergeben, wenn nach Größe und          des Bundes lag.\n   Ausstattung ausreichende bundeseigene Wohnungen,\n   Bundesdarlehenswohnungen und sonstige der Ver-          5. Das zu bebauende bzw. zu erwerbende Grundstück\n   fügungsbefugnis des Bundes unterliegenden Woh-             muß innerhalb des Geltungsbereiches des Grundge-\n   nungen in angemessener Frist (spätestens innerhalb         setzes am Dienstort oder in solcher Entfernung zum\n   von 10 Monaten) zur Unterbringung des Antrag-              Dienstort liegen, daß der Bundesbedienstete die Be-",
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            "content": "Nr.12                                              GMBl.1971                                           Seite 195\n\n  schäftigungsdienststelle in angemessener Zeit errei-      Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sind und\n  chen kann. Im Zweifel ist die Beschäftigungsbehörde       folgende Unterlagen eingereicht werden:\n  zu hören.                                                     Nachweis des Eigentums am Baugrundstück oder\n  Zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand sind Bun-           Kaufvertrag bzw. Kaufanwartschaftsvertrag,\n  desbedienstete wegen der Lage des Grundstücks                Nachweis des in den Finanzierungsplan\n  nicht mehr an die angemessene Entfernung zum                 eingesetzten Eigenkapitals,\n  Dienstort gebunden. Soldaten auf Zeit und Polizei-           Entwurfspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten\n  vollzugsbeamte auf Widerruf im Bundesgrenzschutz             - Maßstab 1 :100 -).\n  sind wegen der Lage des Grundstücks zwei Jahre\n  vor Ablauf ihrer Dienstverpflichtung nicht mehr           Andernfalls richtet sich die Einstufung nach dem\n  geburiden.                                                Jahreseinkommen des Kalenderjahres vor Abschluß\n                                                            des Darlehensvertrages.\n  Soweit Bundesbedienstete im Ruhestand Förde-\n  rungsmittel erhalten können, unterliegen sie inner-       Das Familienheimdarlehen beträgt je Quadratmeter\n  halb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hin-         förderbarer Wohnfläche:\n  sichtlich der Lage des Grundstücks keinen Beschrän-                             für ein        für eine\n  kungen.                                                                      Familienheim Eigentumswohnung\n  Das Grundstück muß im Eigentum des Bundesbe-              In der Gruppe I    330,-DM          260,-DM\n  diensteten stehen oder aufgrund vertraglicher Ver-        In der Gruppe 11   310,-DM          250,-DM\n  einbarungen in dessen Eigentum übergehen. Mit-\n  eigentum des Ehegatten zur Hälfte ist zulässig. Das       Bei der Ermittlung des Familienheimdarlehens ist\n  Gleiche gilt für ein Erbbaurecht.                         von einer förderbaren Wohnfläche von 100 qm aus-\n                                                            zugehen (Standard-Wohnfläche). Die förderbare\n  Familienheime und Eigentumswohnungen sollen in            Wohnfläche erhöht sich um je 10 qm für das dritte\n  ihrer planerischen Gestaltung und technischen Aus-        und jedes weitere im Haushalt lebende Kind, für\n  führung förderungswürdig sein.                            welches dem Antragsteller im Zeitpunkt des Dar-\n6. Die Finanzierung der Gesamtkosten muß sicherge-          lehensvertragsabschlusses ein Kinderfreibetrag nach\n   stellt sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des       § 32 Abs. 2 Nr. 1-3 des Einkommensteuergesetzes\n   Bundesbediensteten müssen gesichert und die sich         zusteht oder gewährt wird.\n   aus den Antragsunterlagen ergebenden Lasten für          Im Falle der Förderung des Ausbaues oder der Er-\n   ihn auf Dauer tragbar sein. Bei der Prüfung der          weiterung eines Familienheimes oder einer Eigen-\n   Tragbarkeit der Lasten können neben dem Einkom-          tumswohnung ist der Berechnung des Darlehens-\n   men des Bundesbediensteten auch die Einkommen            betrages die förderbare Wohnfläche abzüglich der\n   der im Haushalt lebenden Familienangehörigen und         vorhandenen Wohnfläche zugrunde zu legen.\n   ein zu erwartender Lastenzuschuß nach dem Wohn-\n   geld gesetz berücksichtigt werden. In Zweifelsfällen     Wird die förderbare Wohn fläche unterschritten, so\n   kann die Beschäftigungsbehörde zur Tragbarkeit           ist der Darlehensberechnung die tatsächliche Wohn-\n   der Belastung gehört werden.                             fläche zugrunde zu legen.\n   Die dienstlichen Belange, insbesondere die Verset-       Die Wohnfläche der Wohnung ist nach den Bestim-\n   zungsmöglichkeit des Bundesbediensteten, dürfen          mungen der §§ 42, 43 der Verordnung über woh-\n   durch die Förderung nicht beeinträchtigt werden.         nungswirtschaftliche Berechnungen (11. BV) in der\n   Hierzu ist eine Bescheinigung der Beschäftigungs-        jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die nach\n   behörde vorzulegen.                                      § 44 Abs. 3 11. BV zulässigen Abzüge werden für die\n                                                            Darlehensberechnung nicht vorgenommen.\n7. Die Eigenleistungen müssen mindestens 10 v. H. der       Die sich ergebende Wohnfläche ist auf volle Quad-\n   Gesamtkosten betragen.                                   ratmeter, der Darlehensbetrag auf volle 100,- DM\n  Eigenleistungen sind Geldmittel (auch die aufgrund        auf- bzw. abzurunden.\n  von Bausparverträgen angesammelten Guthaben bei         2. Bundesbedienstete, die das 35. Lebensjahr vollendet\n  Bausparkassen), der Wert von Sach- und Arbeits-            haben und zu deren Haushalt Angehörige im Sinne\n  leistungen (eingebrachte Baustoffe, Selbsthilfe), der      des § 8 Abs. 2 11. WoBauG nicht gehören, erhalten\n  Wert des im Eigentum des Bundesbediensteten oder           Familienheimdarlehen und Aufwendungszuschüsse\n  der Ehegatten stehenden Grundstücks sowie der              nur nach den Sätzen für Eigentumswohnungen. Die\n  Wert verwendeter Gebäudeteile. Als Eigenleistungen         Standard-Wohnfläche beträgt für diesen Personen-\n  gelten auch:                                               kreis 75 qm.\n      a) Familienzusatzdarlehen nach Abschnitt IV,        3. Bundesbedienstete der Gruppe I, zu deren Haus-\n         Ziff. 3 dieser Richtlinien,                         halt mindestens zwei Kinder gehören, erhalten Fa-\n      b) Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenaus-            milienzusatzdarlehen in folgender Höhe:\n         gleichsgesetzes (LAG),\n          c) Darlehen nach § 30 des Kriegsgefangenen-                               im Falle der    im Falle der\n                                                                                     Förderung       Förderung\n         entschädigungsgesetzes (KgfEG).                           Anzahl\n                                                                                       eines            einer\n                                                                 der Kinder          Familien-       Eigentums-\n                                                                                      heimes          wohnung\n                         IV.\n                 Höhe der Förderung                         zwei                   2 000,- DM       1 500,- DM\n                                                            drei                   5 000,- DM       3 000,- DM\n1. Die Höhe des Familienheimdarlehens wird durch die        für jedes weitere Kind 3 000,- DM       1 500,- DM.\n  Einkommensgruppe bestimmt, welcher der Bedien-\n  stete zuzurechnen ist. Zur Gruppe I gehören Bun-          Bundesbedienstete der Gruppe 11, die Schwerbeschä-\n  desbedienstete mit einem Einkommen im Sinne des           digte, den Schwerbeschädigten Gleichgestellte, Kin-\n  § 25 11. WoBauG in der jeweils geltenden Fassung.         derreiche oder Spätheimkehrer sind, erhalten Fami-\n                                                            lienzusatzdarlehen in Höhe von:\n  Zur Gruppe 11 gehören Bundesbedienstete, deren\n  Einkommen die Einkommensgrenze des § 25 11.                   2 000,- DM im Falle der Errichtung oder des Er-\n  WoBauG in der jeweils geltenden Fassung über-                             werbs eines Familienheimes,\n  steigt.                                                       1 500,- DM im Falle des Erwerbs einer Eigen-\n                                                                            tumswohnung\n  Die Einstufung in die Förderungsgruppen richtet sich\n  nach dem Jahreseinkommen des Kalenderjahres vor           für das zweite und jedes weitere Kind.\n  der Antragstellung, wenn spätestens vor Ablauf des        Berücksichtigt werden diejenigen Kinder, die zum\n  Kalenderjahres der AntragsteIlung die persönlichen        Familienhaushalt des Bundesbediensteten gehören",
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Erwerbs-\n   1-3 des Einkommensteuergesetzes zustehen oder            kosten gemäß Abschnitt IV, Ziff. 4 gilt für das um\n   gewährt werden.                                          die anzurechnenden Mittel gekürzte Bundesdarlehen.\n                                                            Im Falle der Ersetzung von Arbeitgeberdarlehen\n   Ändern sich die für die Gewährung von Familien-          findet eine Anrechnung der in Abs. 1 bezeichneten\n   zusatzdarlehen maßgebenden Verhältnisse nach Ab-         Mittel, die zur Erstfinanzierung eingesetzt waren,\n   schluß des Darlehensvertrages zu Gunsten des Bun-        nicht statt.\n   desbediensteten, so sind die Änderungen dann zu\n   berücksichtigen, wenn sie                              8. Förderungsmittel des Bundes können für ein und\n      im Falle der Errichtung bis zum Ablauf des drit-       denselben Gegenstand der Förderung (Abschnitt II\n      ten Monats nach Bezugsfertigkeit,                      Ziff. 1) nicht neben den in Ziff. 7 Abs. 1 bezeichne-\n      im Falle des Ausbaues oder der Erweiterung bis         ten Förderungsmitteln eingesetzt werden. Bundes-\n      zum Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfer-          bediensteten steht es frei, sich um die in Ziff. 7\n      tigkeit der neugeschaffenen Wohnräume,                 Abs. 1 bezeiclmeten Mittel oder um Bundesmittel\n                                                             zu bewerben. Die Inanspruchnahme der bezeichneten\n      im Falle des Erwerbs bis zum Ablauf des dritten        Landesmittel schließt die Gewährung von Bundes-\n      Monats nach dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen         mitteln aus.\n      Eigentumsüberganges\n   eingetreten sind.                                      9. Hat der Bundesbedienstete mit dem Beamtenheim-\n                                                             stättenwerk einen Bausparvertrag abgeschlossen und\n4. Das Familienheimdarlehen - ohne Familienzusatz-           ist im Zeitpunkt der Antragstellung das Bauspar-\n   darlehen - darf 50 v. H. der Gesamtkosten oder der        darlehen noch nicht zugeteilt worden, so kann die\n   Erwerbskosten (einschließlich Steuern und Gebüh-          Bausparsumme für höchstens fünf Jahre aus dem\n   ren) nicht übersteigen.                                   Globaldarlehen vorfinanziert werden, das der Bund\n                                                             dem Beamtenheimstättenwerk aus Wohnungsfür-\n   Im Falle des Ausbaues oder der Erweiterung darf           sorgemitteln gewährt. Die Vorfinanzierung ist daher\n   das Familienheimdarlehen - ohne Familienzusatz-           auf solche Bausparverträge beschränkt, bei denen\n   darlehen - 50 v. H. der Gesamtkosten dieser Maß-          auf Grund der angesparten Beträge oder der Höhe\n   nahme nicht überschreiten. Familienheimdarlehen           der Ansparleistungen die Auszahlung der Bauspar-\n   und Familienzusatzdarlehen zusammen dürfen in             summe innerhalb von fünf Jahren nach Gewährung\n   diesem Falle 70 v. H. der Gesamtkosten der Maß-           des Vorfinanzierungsdarlehens zu erwarten ist.\n   nahme nicht überschreiten. Kosten für bauliche Ver-\n   besserungen oder Modernisierungen, die dem vor-           Die vorzufinanzierende Bausparsumme beträgt\n   handenen Wohnraum zugute kommen, bleiben außer            40 v. H. des nach Abschnitt IV, Ziff. 1 und 2 ermit-\n   Betracht.                                                 telten Familienheimdarlehens.\n\n5. Im Falle der Ersetzung von Arbeitgeberdarlehen\n   darf das Familienheimdarlehen - einschließlich Fa-\n                                                                                     V.\n   milienzusatzdarlehen - die Restschuld des Arbeit-               Darlehensbedingungen und Vertragsinhalt\n   geberdarlehens nicht überschreiten.\n                                                          1. Die   Familienheimdarlehen werden gemäß Bau-\n6. Die Aufwendungszuschüsse betragen in bei den För-         fortschritt und nach dinglicher Sicherung des Bundes\n   derungsgruppen und in allen Förderungsfällen -            in drei Raten ausgezahlt und zwar in Höhe von\n   mit Ausnahme des Falles der Ersetzung von Arbeit-         30 v. H. bei Baubeginn, 40 v. H. bei Rohbauabnahme\n   geberdarlehen - 4,80 DM jährlich je Quadratmeter          und 30 v . H. bei Gebrauchsabnahme.\n   geförderter Wohnfläche. Sie werden auf die Dauer          Wenn Bauvorhaben unter Anwendung von Bauarten\n   von fünf Jahren gewährt. Die Laufzeit beginnt mit         mit vorgefertigten Teilen errichtet werden, kann die\n   dem 1. April oder 1. Oktober, der auf den Bezug           zweite Rate bis zur Höhe von 50 v. H. des Familien-\n   des Familienheims (Eigentumswohnung) durch den            heimdarlehens nach Eindeckung des Daches aus-\n   Darlehnsnehmer folgt. In Fällen des Erwerbs von           nahmsweise auch dann ausgezahlt werden, wenn\n   Familienheimen, welche die Erwerber zuvor als Mie-        noch kein Rohbauabnahmeschein vorliegt. Teilbe-\n   ter genutzt haben, beginnt die Laufzeit mit dem           träge auf die zweite Rate können in diesen Fällen\n   1. April oder 1. Oktober, der auf den Abschluß des        bereits gezahlt werden, wenn es der Baufortschritt\n   Darlehensvertrages folgt. Die Zahlungen werden            und der Wert der eingebrachten Teile rechtfertigt.\n   nachträglich und jeweils nach Ablauf des 1. Oktober       Die dritte Rate des Familienheimdarlehens beträgt\n   geleistet.                                                in diesen Fällen 20 v. H.\n7. Wenn der Bundesbedienstete für ein anderes Fami-       2. Das Familienheimdarlehen ist durch Eintragung\n   lien heim (Eigentumswohnung) Darlehen aus öffent-         einer Hypothek ohne Brief an bereitester Stelle\n   lichen Mitteln im Sinne der Wohnungsbaugesetze,           dinglich zu sichern.\n   Annuitätszuschüsse nach § 88 11. WoBauG, Aufwen-          Für die Bestellung der Hypothek ist das vorgeschrie-\n   dungsbeihilfen oder Darlehen erhalten hat, die aus        bene Muster der Schuldurkunde (Anlage 3) zu ver-\n   Bundes- oder Landesmitteln im Zinssatz vergün-            wenden.\n   stigt worden sind, so sind diese Mittel auf die För-\n   derungsmittel der Bundes anzurechnen.                     Im Falle des Ausbaus oder der Erweiterung soll das\n                                                             Bundesdarlehen innerhalb von 90 v. H. des Ver-\n   Das gleiche gilt, wenn der Bundesbedienstete für ein      kehrswertes des Familienheimes oder der Eigen-\n   anderes Familienheim (Eigentumswohnung) Woh-              tumswohnung nach Ausbau oder Erweiterung ge-\n   nungsfürsorgemittel eines anderen öffentlichen            sichert werden.\n   Dienstherrn in Anspruch genommen hat.\n                                                             Wird neben einem Familienheimdarlehen ein Dar-\n   Von der Anrechnung ausgeschlossen sind Darlehen           lehen nach § 30 KgfEG zur Finanzierung der Ge-\n   der Sondermaßnahmen \"Junge Familie\", \"Besser              samtkosten in Anspruch genommen, so soll das\n   und schöner wohnen\", \"Große Familie\", und aus der         Familienheimdarlehen im gleichen Rang mit diesem\n   Patenschaftsaktion des Herrn Bundespräsidenten            Darlehen dinglich gesichert werden. Trifft ein Fami-\n   sowie Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,         liendarlehen mit einem Darlehen nach § 254 LAG\n   dem Wohngeld gesetz und aufgrund des Bundesver-           zusammen, so sind beide Darlehen im gleichen\n   sorgungsgesetzes (Kapitalisierung von Renten).            Range dinglich zu sichern. Bei allen der Hypothek\n   Soweit sich wegen des Umfanges der Anrechnung             des Bundes im Range vorgehenden und gleich-\n   Zweifel aus den unterschiedlichen Bedingungen und         stehenden Grundpfandrechten ist eine Löschungs-\n   Laufzeiten der Förderungsmittel ergeben, ist meine        vormerkung gemäß §§ 1179, 1163 BGB zu Gunsten\n   Entscheidung einzuholen.                                  des Bundes einzutragen.",
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Diese Verpflichtung ist      Darlehensbewilligung vorzubereiten und die erfor-\n  durch Eintragung einer beschränkt persönlichen            derlichen Unterlagen zu beschaffen.\n  Dienstbarkeit (Wohnungsbesetzungsrecht) im Grund-\n  buch - mit Vorrang vor der Hypothek des Bundes-           Fristverlängerung soll insbesondere gewährt wer-\n                                                            den, wenn dem Darlehensbewerber bereits erheb-\n  zu sichern. Sie besteht bis zur vollständigen Tilgung\n  des Darlehens. Im Falle der Tilgung des Darlehens         liche Aufwendungen für die Vorbereitung der Bau-\n  unter gleichzeitiger Gewährung eines teilweisen           maßnahme entstanden sind.\n  Schulderiasses (Ablösung) gelten für die Befristung       Die durch eine verbindliche Auskunft über die\n  des Wohnungsbesetzungsrechtes die in Abschnitt VII        Bedarfslage erworbene Begünstigung wird durch\n  getroffenen Bestimmungen.                                 später eingehende Anträge von Personen im Sinne\n  Wird der Ausbau oder die Erweiterung gefördert, so        von Abschnitt I, Ziff. 2 nicht beeinträchtigt.\n  besteht die Verpflichtung des Bundesbediensteten,\n  den Wohnraum dem Bund zur Besetzung zu über-            4. Anträge auf Förderung sind auf Formblatt (An-\n  lassen, nur dann, wenn der vorhandene Wohnraum             lage 2) zu stellen. Folgende Unterlagen sind einzu-\n  dem Wohnungsbesetzungsrecht des Bundes bereits             reichen:\n  unterliegt. In diesem Falle ist das bestehende Woh-          a) Nachweis des Dienst- bzw. Beschäftigungs-\n  nungsbesetzungsrecht inhaltlich unverändert auf den              verhältnisses,\n  neu zu schaffenden Wohnraum zu erstrecken.\n                                                               b) Bescheinigung der Beschäftigungsbehörde dar-\n3. Die Familienheimdarlehen (Grunddarlehen und Fa-                 über, daß\n   milienzusatzdarlehen) sind mit jährlich 2 v. H. zu-                der Antragsteller voraussichtlich dauernd\n   züglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu                   im Bundesdienst verbleiben wird,\n   tilgen. Der Zinssatz beträgt 0,5 v. H. in der Förde-                die dienstlichen Belange, insbesondere die\n   rungsgruppe I und 1 v. H . in der Förderungsgruppe                  Versetzungsmöglichkeit des Bundesbedien-\n   11. Schwerbeschädigte oder diesen Gleichgestellte,                  steten durch die Förderung nicht beein-\n   Kinderreiche und Spätheimkehrer zahlen in beiden                    trächtigt werden, Tatsachen (z. B. Abtre-\n   Förderungsgruppen einen um 0,5 v. H. ermäßigten                     tungen oder Pfändungen der Dienstbezüge\n   Zinssatz.                                                           bzw. der Vergütung/des Lohnes), welche\n   Die im vorangegangenen Absatz bezeichneten Zins-                    die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bun-\n   und Tilgungssätze gelten auch für Familienheim-                     desbediensteten als nicht gesichert erschei-\n   darlehen, die zur Ersetzung von Finanzierungsmittel                 nen lassen, nicht bekannt sind.     -\n   des bisherigen Arbeitgebers gewährt werden.                  c) Nachweis darüber, daß der Bundesbedienstete\n                                                                   im Verhältnis zum anderen Ehegatten der\n4. Der Bund kann das ausgezahlte Darlehen ganz oder                Meistverdienende ist,\n   teilweise zur sofortigen Fälligkeit kündigen und die\n   weitere Zahlung von Aufwendungszuschüssen wi-                       Angaben und Nachweise (ggf. Einkommen-\n   derrufen, wenn der Bundesbedienstete aus Gründen,                   steuerbescheid) über den Gesamtbetrag der\n   die in seiner Person liegen, aus dem Bundesdienst                   Einkünfte bei der Ehegatten aus den in § 2\n   ausscheidet.                                                        Abs. 3 Einkommensteuergesetz bezeichne-\n                                                                       ten Einkunftsarten im Kalenderjahr vor\n  Im übrigen richten sich die Vertragsbedingungen                      der AntragsteIlung.\n  nach den Darlehensvertragsmustern (Anlagen la\n  bis d).                                                      d) Nachweis des für die Einstufung in eine der\n                                                                   Förderungsgruppen maßgebenden Einkom-\n                         VI.                                       mens i. S. des § 25 II. WoBauG des Antragstel-\n                                                                   lers im Kalenderjahr vor der AntragsteIlung,\n                      Verfahren\n                                                                   soweit er nicht schon durch die zu c) vorgeleg-\n1. Die Entscheidung über Darlehensanträge obliegt den              ten Unterlagen erbracht worden ist;\n  Oberfinanzdirektionen. Örtlich zuständig ist die                 Einzelnachweis entbehrlich, wenn der Antrag-\n  Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das Grund-                  steller sich mit einer Einstufung in die Förde-\n  stück liegt.                                                     rungsgruppe II einverstanden erklärt;\n   Anträge von Angehörigen der Bundeswehr sind über            e) Unterlagen darüber, daß die entstehenden\n   die örtlich zuständige Standortverwaltung und                   Lasten auf Dauer tragbar sind,\n   Wehrbereichsverwaltung bei der zuständigen Ober-             f) Nachweis der Gesamtfinanzierung und des\n   finanzdirektion einzureichen.                                   Eigenkapitals,\n                                                               g) Lageplan des Grundstücks (Maßstab minde-\n2. Bewerber um Förderungsmittel sollen sich, ehe sie               stens 1 :1000) mit Flur- und Parzellenbezeich-\n   wegen der Errichtung und des Erwerbs von Fami-                  nung,\n   lienheimen (Eigentumswohnungen) Kosten verur-\n   sachende Maßnahmen treffen und Verpflichtungen                  Einzeichnung der geplanten Bebauung und\n   eingehen, von den darlehensbewilligenden Stellen                Nachbarbebauung sowie der vorhandenen und\n   darüber beraten lassen, ob der Stand der örtlichen              geplanten Straßen, Wege und Zugänge,\n   Wohnraumversorgung (Bedarfslage) die Förderung              h) Baupläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten im\n   von Familienheimen (Eigentumswohnungen) noch                    Maßstab 1 :100),\n   zuläßt, ob und wann nach Maßgabe der zur Verfü-              i) Baubeschreibung (im Falle der Errichtung),\n   gung stehenden Haushaltsmittel ihr Antrag vor-                  Grundstücks- und Gebäudebeschreibung (im\n   aussichtlich berücksichtigt werden kann und ob sie              Falle des Erwerbs und der Ersetzung von\n   die allgemeinen und persönlichen Voraussetzungen                Arbeitgeberdarlehen),\n   erfüllen.                                                    j) Berechnungen der Wohnfläche nach §§ 42 ff\n3. Bewerber um Förderungsmittel kann auf Antrag                    11. BV, der bebauten Fläche und des umbau-\n   eine verbindliche Auskunft darüber erteilt werden,              ten Raumes nach DIN 277,\n   ob die örtliche Wohnungsbedarfslage (Abschnitt III,         k) nur im Falle der Errichtung : Bescheinigungen\n   Ziff. 1) die Vergabe von Darlehen und Aufwen-                   oder Voranschläge der zuständigen Gemeinde\n   dungszuschüssen noch zuläßt. Die Gültigkeit der                 und der Versorgungsbetriebe über die zu er-\n   Auskunft ist auf sechs Monate zu befristen. Inner-              wartenden Erschließungskosten für Straßen-",
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H. der entstandenen Gesamtkosten überschrei-\n            sichtliche Bescheinigung, daß gegen die Geneh-     tet, so ist das Darlehen um den Mehrbetrag zu\n            migung der vorliegenden Planung keine              kürzen.\n            grundsätzlichen Bedenken bestehen,\n      0)    im Falle der Errichtung von Fertighäusern die                             VII.\n            in Ziff. 6 aufgeführten erforderlichen Nach-                            Ablösung\n            weise.\n                                                                Familienheimdarlehen können unter Gewährung\n5. Die Prüfung der für die technische Bearbeitung            eines Schulderiasses vorzeitig zurückgezahlt (abgelöst)\n   zuständigen Stelle erstreckt sich auf die Förde-          werden. Die Voraussetzung und der Umfang des\n   rungswürdigkeit in technischer Hinsicht, die Ent-         Schulderiasses ergeben sich aus der Verordnung über\n   wurfs pläne und die Baubeschreibung, die Baukosten,       die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zwei-\n   die Wohnfläche sowie auf den Wert der Sachlei-            ten Wohnungsbaugesetz (Ablösungsverordnung) in der\n   stungen, der Arbeitsleistungen und der verwende-          Fassung vom 1. 2. 1966 (BGBl. I Seite 107 ff), die nach\n   ten Gebäudeteile und - in Fällen des Erwerbs              Maßgabe dieser Richtlinien entsprechend anzuwenden\n   bezugsfertiger Objekte und der Ersetzung von Ar-          ist. Die Ablösung ist möglich nach Ablauf von zwei\n   beitgeberdarlehen -    auf den Bezugsfertigkeits-         Jahren und vor Ablauf von zwanzig Jahren seit dem\n   termin.                                                   Zeitpunkt, zu welchem die erste vertragsmäßig zu er-\n                                                             bringende Zins- und Tilgungsleistung fällig geworden\n6. Eine bautechnische Beurteilung von Fertighäusern          ist. Sie ist unabhängig vom Bezugsfertigkeitstermin\n   kann entfallen, wenn                                      des Familienheimes und der Höhe des Einkommens des\n      a) eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung          Darlehensnehmers.\n          vorliegt,                                             Zur Ablösung berechtigt sind auch der überlebende\n                                                             Ehegatte und die Kinder des Bundesbediensteten, wenn\n      b) eine Typengenehmigung (nicht statische Ty-          sie Erben (mindestens Miterben) sind und das Fami-\n          penprüfung) einer Obersten Bauaufsichtsbe-         lien heim (Eigentumswohnung) bewohnen. Sonstige\n          hörde vorliegt,                                    Erben können das Familienheimdarlehen nicht mit teil-\n       c) das Prüfverfahren für die Aufnahme in das          weisem Schulderlaß nicht zurückzahlen.\n          Fertighausverzeichnis abgeschlossen ist.              Die Zahlung von Aufwendungszuschüssen wird durch\n   In den Fällen zu a)-c) erstreckt sich die Prüfung         die Ablösung nicht berührt.\n   lediglich darauf, ob die Bauart mit der zugelassenen         Im Falle der Ablösung des gesamten Darlehens (Voll-\n   bzw. in das Fertighausverzeichnis aufgenommenen           ablösung) durch eine Zahlung oder mehrere Teilablö-\n   identisch ist.                                            sungen besteht das Wohnungsbesetzungsrecht des Bun-\n                                                             des auf die Dauer von fünf Jahren seit Entrichtung\n   In allen anderen Fällen der Errichtung von Fertig-        des Ablöungsbetrages fort. Die Ablösung nur eines\n   häusern erstreckt sich die Prüfung auf die folgenden      Teiles des Darlehens (Teilablösung) ist auf das Bestehen\n   Unterlagen:                                               des WOhnungsbesetzungsrechtes ohne Einfluß. Der Dar-\n          Standsicherheitsnachweis,                          lehensnehmer kann nach vorangegangener Teilablö-\n          Gutachten über den Wärme- und Feuchtig-            sung das WOhnungsbesetzungsrecht nicht durch volle\n          keitsschutz sowie über die Dampfdiffusion,         Rückzahlung der verbliebenen Darlehensrestschuld\n          Nachweis der Verbindung mit Grund und              zum Erlöschen bringen, wenn seit Entrichtung des letz-\n          Boden.                                             ten Teilablösungsbetrages eine Frist von fünf Jahren\n   Wegen der bestehenden Qualitätsunterschiede von           noch nicht abgelaufen ist.\n   Fertighäusern ist bei der Prüfung ein strenger Maß-          Bundesbedienstete, die vor Ablauf von fünf Jahren\n   stab anzulegen.                                           seit Zahlung des Ablösungsbetrages aus dem Bundes-\n                                                             dienst ausscheiden oder das Familienheim (Eigentums-\n7. Wenn die Errichtung eines Familienheimes oder             wohnung) veräußern, haben den Unterschiedsbetrag\n   einer Eigentumswohnung gefördert worden ist, so           zwischen der Darlehensrestschuld im Zeitpunkt der\n   stellt die für die technische Prüfung zuständige          Ablösung und dem Ablösungsbetrag nachzuentrichten.\n   Stelle abschließend fest, ob das Bauvorhaben nach         Der Schulderlaß wird unter auflösender Bedingung ge-\n   den dem Darlehensvertrage zugrunde liegenden              währt, die mit der Veräußerung oder dem Ausscheiden\n   Bauunterlagen fertiggestellt und die anerkannten          vor Ablauf von fünf Jahren eintritt. Gleichzeitig er-\n   Regeln der Technik eingehalten worden sind.               lischt ein etwa noch bestehender Anspruch auf Zahlung\n   Den Zeitpunkt und Umfang der für die Fertigstel-          von Aufwendungszuschüssen.\n   lung erforderlichen Prüfung bestimmt sie nach                Durch Ausscheiden aus dem Bundesdienst entfallen\n   pflichtgemäßem Ermessen. In der Niederschrift sind        der Schulderlaß und die Ansprüche auf Zahlung von\n   etwaige Abweichungen und Baumängel zu vermer-             Aufwendungszuschüssen nicht, wenn der Bundesbedien-\n   ken. Eine überwachung der Bauausführung wäh-              stete unmittelbar in den Dienst eines der Länder der\n   rend der Bauzeit kann auf Ausnahmefälle be-               Bundesrepublik Deutschland tritt, mit welchem auf\n   schränkt werden.                                          dem Gebiet der Wohnungsfürsorge eine Gegenseitig-\n                                                             keitsvereinbarung besteht.\n8. In Fällen der Errichtung eines Familienheimes\n   (Eigentumswohnung) auf eigenem Grundstück oder               Durch eine Veräußerung innerhalb von fünf Jahren\n   Erbbaugrundstück und des Erwerbs eines Fami-              entfallen der Schulderlaß und die Ansprüche auf Zah-\n   lienheimes zum Herstellungsaufwand hat der Bun-           lung von Aufwendungszuschüssen nicht, wenn der Bun-\n   desbedienstete eine Schlußabrechnung nach Form-           desbedienstete im unmittelbaren Zusammenhang mit\n   blatt (Anlage 2) einzureichen. Die Schlußabrechnung       der Veräußerung ein anderes Familienheim erwirbt, auf\n   ist rechnerisch nachzuprüfen. Ergeben sich Bean-          welches das Wohnungsbesetzungsrecht übertragen wer-\n   standungen oder Zweifel über die Richtigkeit der          den kann.\n   Zahlenangaben, so bestimmen die für die technische           Nach Zahlung des Ablösungsbetrages wird in dessen\n   und verwaltungsmäßige Prüfung zuständigen Stel-           Höhe sowie im Umfang bereits planmäßig getilgter\n   len den Umfang der Prüfung nach pflichtgemäßem            Darlehensteile Löschungsbewilligung für die Hypothek\n   Ermessen. Sie entscheiden auch darüber, inwieweit         des Bundes erteilt. Auf Antrag des Darlehensnehmers\n   Ausschreibungsunterlagen, Rechnungen und Zah-             wird eine Eintragungsbewilligung bezüglich des ver-",
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            "content": "Nr.12                                                  GMBl.1971                                              Seite 199\n\neinbarten Endtermines des Wohnungsbesetzungsrechtes         3. Als den Schwerbeschädigten Gleichgestellte sind\nabgegeben. Für die restliche Darlehenshypothek wird            - auch ohne förmlichen Gleichstellungsbescheid -\nnach Ablauf von fünf Jahren seit Zahlung des Ablö-             Bundesbedienstete mit einer Minderung der Er-\nsungsbetrages Löschungsbewilligung erteilt, sofern die         werbsfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. a)\nauflösende Bedingung für den Schulderlaß nicht ein-            und b) des Schwerbeschädigtengesetzes zu behan-\ngetreten ist.                                                  deln. Sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit\n  übt der Bund nach der Ablösung das Wohnungs-                 durch Bescheid einer Behörde festgesetzt worden\nbesetzungsrecht aus, so ist bei der Mietberechnung für         ist, ist diese Entscheidung maßgebend. In anderen\ndas Bundesdarlehen der Zinssatz zugrunde zu legen,             Fällen bedarf die Minderung der Erwerbsfähigkeit\nwelcher vor der Ablösung vertraglich vereinbart war.           des Nachweises durch ein vertrauens ärztliches oder\nDie für die Ablösung öffentlicher Baudarlehen geltende         amtsärztliches Gutachten.\nRegelung (§§ 12 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 5 11. BV) ist nicht   4. Abschnitt VII (Ablösung) und Abschnitt VIII, Ziff. 2\nentsprechend anzuwenden.                                       (übertragung) gelten auch für Familienheimdarle-\n  Im Anschluß an die Ablösung kann der Bundesbe-               hen, die vor Erlaß dieser Richtlinien gewährt wor-\ndienstete Förderungsmittel für ein Familienheim                den sind.\n(Eigentumswohnung) nicht wieder erhalten. Eine Bun-\ndesdarlehenswohnung kann ihm als Mieter nur dann               Soweit in Darlehensverträgen, die aufgrund der vor-\nzugeteilt werden, wenn er aus dienstlichen Gründen             läufigen Eigenheimrichtlinien vom 2. August 1955\nversetzt wird und deshalb seinen Familienwohnsitz an           und vorher geltender Bestimmungen abgeschlossen\neinen anderen Wohnort verlegen muß. Die Beschäfti-             worden sind, die ursprünglich vereinbarte Mindest-\ngungsbehörden erhalten darüber eine Mitteilung.                oder Höchstfrist des Wohnungsbesetzungsrechtes be-\n  Die Neugestaltung der Rechtsbeziehungen, die mit der         reits abgelaufen ist, ist im Falle der Ablösung hin-\nAblösung eintritt, stellen die Oberfinanzdirektionen in        sichtlich der Befristung des Wohnungsbesetzungs-\neiner schriftlichen Vereinbarung klar.                         rechtes die in Abschnitt VII dargestellte Regelung\n                                                               schuldrechtlich zu vereinbaren und gleichzeitig ver-\n                                                               traglich festzulegen, daß vor Eintritt des neu verein-\n                           VIII.                               barten Endtermines keine Löschungsbewilligung für\n                    Schlußbestimmungen                         das bereits eingetragene Wohnungsbesetzungsrecht\n                                                               erteilt wird.\n1. Förderungsmittel des Bundes werden an jeden Be-\n   werber nur einmal vergeben. Durch Tilgung der            5. In Fällen, in denen sich bei Anwendung dieser Richt-\n   vollen Darlehensrestschuld und durch die Ablösung           linien besondere Härten ergeben, legen die Ober-\n   von Bundesdarlehen (Abschnitt VII) wird die Mög-            finanzdirektionen mir die Anträge zur Entscheidung\n   lichkeit der Förderung nicht wieder eröffnet.               vor.\n2. Die Darlehenshypothek und das Wohnungsbeset-             6. Die Familienheimrichtlinien in der vorliegenden\n   zungsrecht des Bundes können auf ein anderes                Fassung treten am 1. Mai 1971 in Kraft.\n   Grundstück oder ein Wohnungseigentum übertra-\n   gen werden, wenn dadurch die Sicherheit des Bundes                            Dr. Lauritzen\n   nicht gefährdet wird.                                                                              GM BI. 1971, S. 193\n\n\n\n\n                              Sonstige Veröffentlichungen\n                  Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder\n                          in der Bundesrepublik Deutschland\n            Deutsche Reifeprüfungen im Ausland              Frankreich :      Deutsche Schule in Paris;\n             vom 1. April 1970 bis 31. März 1971            Griechenland:     Deutsche Schule (Dörpfeld-Gym-\n                                                                              na si um) in Athen;\n        -   Bek. d. KMK v. 21. 4. 1971 -   11 A 01 -        Iran:             Deutsche Schule in Teheran;\n                                                            Italien:          Deutsche Schule in Mailand,\n  Zum Abschluß ihrer Arbeit sind zwischen dem 1.                              Istituto Giulia in Mailand,\nApril 1970 und dem 31. März 1971 an einer Reihe von                           Deutsche Schule in Rom;\nSchulen im Ausland deutsche Reifeprüfungen abge-            Japan:            Deutsche Schule in Tokyo;\nhalten worden. Diese Prüfungen fanden unter dem             Niederlande:      Deutsche Schule in Den Haag,\nVorsitz eines Beauftragten der Ständigen Konferenz                            Arnold-Janssen-Schule in Steyl,\nder Kultusminister statt, den der Präsident dieser Kon-                       Kolleg st. Ludwig in Vlodrop;\nferenz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt              Portugal:         Deutsche Schule in Lissabon;\nbestellte.                                                  Schweden:         Deutsche Schule in Stockholm;\n                                                            Spanien:          Deutsche Schule (Colegio San Alberto\n  Die ausgefertigten Zeugnisse tragen die Unterschrift                        Magno) in Barcelona,\ndes von der Kultusministerkonferenz beauftragten Prü-\nfungsvorsitzenden; sie sind dem an einem Gymnasium                            Deutsche Schule (Colegio San Boni-\n                                                                              facio) in Bilbao,\nin der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnis\nder allgemeinen Hochschulreife gleichwertig.                                  Deutsche Schule (Colegio de San Mi-\n                                                                              guel) in Madrid;\n                                                            Vereinigte Arabi- Deutsche Evangelische Oberschule\n                             I.                             sche Republik:    in Kairo.\n                                                              Diese Prüfungen wurden nach der Ordnung der deut-\n  Deutsche Reifeprüfungen fanden an folgenden Deut-         schen Reifeprüfung im Ausland vom 5. August 1954\nschen Auslandsschulen, die zur Reife'prüfung führen,        bzw. vom 14. Februar 1969 abgenommen.\nstatt:\nAthiopien:       Deutsche Schule in Addis Abeba;                                       II.\nBelgien:         Deutsche Schule in Brüssel;\nFinnland:        Deutsche Schule (Pestalozzi-Schule)         Die Deutsche Schule in Istanbul wurde durch die\n                 in Helsinki;                               Kultusministerkonferenz ermächtigt, eine deutsche Rei-",
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