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"content": "G 3191 A\n\n GEMEINSAMES\n MINISTERIALBLATT Seite 1245\n\n\n\n des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat\n des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie\n des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales / des Bundesministeriums der Verteidigung\ndes Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\n des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit / des Bundesministeriums für Bildung und Forschung\n des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien\n\n HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN, FÜR BAU UND HEIMAT\n\n72. Jahrgang ISSN 0939-4729 Berlin, den 14. Oktober 2021 Nr. 57\n\n\n\n INHALT\n\n\n Amtlicher Teil Seite\n\n\n Bundesministerium der Finanzen\n\n Haushalt\n RdSchr. v. 1.9.21, Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsord-\n nung; Neufassung der Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des\n Bundes zu § 60 BHO (VO/VWRiB) – 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1246\n\n\n\n Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n Erl. v. 28.9.21, Rechnungswesen in der gesetzlichen Rentenversiche-\n rung; Änderung des Kontenrahmens und seiner Bestimmungen . . . .1275",
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"content": "Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Bundesministerium der Finanzen\n Haushalt\n\n Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung Anlage 1\nhier: Neufassung der Vorschuss- und Verwahrungs-\n richtlinie des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW- Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie\n RiB) – 2021 des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB)\nBezug: Rundschreiben vom 18. Januar 2016 – II A 6 – (Stand: 04/21)\n H 2305/06/0005 :001 (2016/0007546) –\n Inhaltsverzeichnis\n – RdSchr. d. BMF v. 1.9.2021 – II E 4 –\n Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen\n H 1005/20/10006 :003 (2021/0872575) –\n 1 Anwendungsbereich\nIm Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof übersende\nich Ihnen die aktualisierte Vorschuss- und Verwahrungs- 1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO)\nrichtlinie des Bundes zu § 60 BHO, die mit sofortiger Wir-\n 1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO)\nkung in Kraft tritt (Anlage 1). Mein Rundschreiben vom\n18. Januar 2016 hebe ich auf. 2 Begriffsbestimmungen\n Die Richtlinie ist im Internet unter www.zrb.bund.de bei 2.1 Vorschussbuch und Verwahrungsbuch\n Vorschriften à Verwaltungsvorschriften zur 2.1.1 Einzelkonten\n Bundeshaushaltsordnung (BHO)\n 2.1.2 Sammelkonten\neingestellt.\n 2.1.3 Haushaltsmäßige Verrechnung bei Vorschuss- und\n Die Änderungen mit Begründungen sind aus der als Anla- Verwahrungskonten\nge 2 beigefügten Synopse ersichtlich.\n 2.2 Kassen\n Aufgrund von statistischen Anforderungen sind künftig\nim Antragsverfahren auch die statistischen Kategorien der 2.3 Buchungsstellen\nEinzahlende (auch Zahlende) und/oder Empfangende zu be- 2.4 Durchlaufende Gelder\nnennen. Folgende Kategorien bitte ich zu nutzen:\n 2.5 Überzahlte Kassenzeichen\n– Bund,\n 3 Antragsverfahren\n– Land,\n 4 Bewirtschaftung\n– Gemeinde,\n 4.1 Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungs-\n– Sozialversicherung,\n konten\n– Dritte (ohne Ausland),\n 4.2 Automatische Verfügbarkeitskontrolle\n– Ausland (keine Unterscheidung nach staatlichen Institu-\n 4.3 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten\n tionen oder Dritte).\n 5 Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten\n Bei Vorschusskonten des Bundes ist die zahlende Institu-\ntion immer der Bund, offen ist die Klassifizierung des Emp- durch die Kassen\nfängers der Zahlung. Bei Verwahrungskonten erhält der Zweiter Abschnitt – Vorschüsse\nBund immer die Zahlung, hier wäre die Angabe des Einzah-\nlenden zu ergänzen. 6 Fristen – Vorschüsse\n\n Ausnahme: Im Fall von durchlaufenden Geldern sind 7 Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines\nder Einzahlende und/oder Empfangende anzugeben. Vorschusses\n Falls Unsicherheiten im Hinblick auf die Kategorien be- 7.1 Anordnung zur Auszahlung\nstehen, fragen Sie bei Destatis nach.\n 7.1.1 Bewirtschafter\nNur per E-Mail 7.1.2 Kasse\nVerteiler Haushaltsreferate Ressorts\n 7.2 Ausgleich des Vorschusses\nOberste Bundesbehörden\nOberste Finanzbehörden der Länder 7.2.1 Bewirtschafter\n\n\n\n\nSeite 1246 GMBl 2021 Nr. 57",
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"content": "7.2.2 Kasse 2.1.1 Einzelkonten\nDritter Abschnitt – Verwahrungen Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelverwah-\n rungskonten werden über eindeutige Zuordnungskri-\n8 Fristen – Verwahrungen terien für jeden Geschäftsvorfall abgewickelt und\n9 Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer können so überwacht werden.\n Verwahrung Die nicht abgewickelten Buchungssätze der einzelnen\n Aus- und Einzahlungen werden in das nächste Haus-\n9.1 Anordnung zur Annahme der Einzahlung\n haltsjahr übertragen.\n9.1.1 Bewirtschafter\n 2.1.2 Sammelkonten\n9.1.2 Kasse Buchungen auf Sammelvorschuss- oder Sammelver-\n9.2 Ausgleich der Verwahrung wahrungskonten werden ohne Bezug zu den Ein-\n und Auszahlungen abgewickelt. Der Nachweis der\n9.2.1 Bewirtschafter ordnungsgemäßen Bewirtschaftung kann mit dem\n9.2.2 Kasse Konto nicht geleistet werden und ist daher separat zu\n führen.\nVierter Abschnitt – Schlussbestimmung\n Bei den Sammelkonten wird nur der Saldo des Kontos\n10 Inkrafttreten in das nächste Haushaltsjahr übertragen.\nAnlage 1 Vorschussbuch 2.1.3 Haushaltsmäßige Verrechnung bei Vorschuss- und\n Verwahrungskonten\nAnlage 2 Verwahrungsbuch\n Bei einem Ausgleich von Vorschüssen und Verwah-\nAnlage 3 Hinweise zur Darstellung und Buchung im rungen durch eine haushaltsmäßige Verrechnung\n HKR-Verfahren wird ein Vorschuss durch eine verrechnungsweise\n Auszahlung aus einer Haushaltsstelle und eine Ver-\nErster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen wahrung durch eine verrechnungsweise Einzahlung\n in eine Haushaltsstelle ausgeglichen. Hierbei erfolgt\n die Verrechnung zwischen Haushaltsstelle und Vor-\n1 Anwendungsbereich schuss-/Verwahrungskonto im HKR-Verfahren des\n Bundes.\n Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vor-\n schüssen und Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist 2.2 Kassen\n von allen Stellen, die Haushaltsmittel des Bundes be- Kassen sind die Zentralkasse und die Bundeskasse.\n wirtschaften, anzuwenden.\n 2.3 Buchungsstellen\n1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO)\n (1) Buchungsstellen sind als Buchungskonten einge-\n Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht richtet. Die Buchungskonten (Abschnitte) können in\n werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar Objektkonten (Unterabschnitte) unterteilt sein.\n feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im\n (2) Die Buchungsstellen im Vorschussbuch und im\n Haushalt gebucht werden kann. Eine Zahlung als\n Verwahrungsbuch sind für Sachbereiche eingerichtet.\n Vorschuss setzt eine haushaltsrechtliche Ermächti-\n gung voraus. 2.4 Durchlaufende Gelder\n1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO) Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind\n Zahlungen, die von Dritten zur Verfügung gestellt\n Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung ge- werden und entweder an Dritte weitergeleitet oder\n bucht werden, wenn die Einzahlung noch nicht end- vom Bewirtschafter im Auftrag von Dritten verwen-\n gültig im Haushalt gebucht werden kann. Falls ein det werden, sie sind keine Bundesmittel. Ausnahms-\n Bundesinteresse vorliegt, dürfen auch durchlaufende weise dürfen durchlaufende Gelder als Vorschuss aus-\n Gelder in Verwahrung genommen werden. gezahlt werden, wenn mit einer anderen öffentlich\n rechtlichen Körperschaft vereinbart worden ist, dass\n der ausgezahlte Betrag erstattet wird.\n2 Begriffsbestimmungen\n 2.5 Überzahlte Kassenzeichen\n2.1 Vorschussbuch und Verwahrungsbuch\n Überzahlte Kassenzeichen sind im Zahlungsüberwa-\n Das Vorschuss- und das Verwahrungsbuch sind Sach- chungsverfahren des Bundes auf ein Personenkonto\n bücher und werden im Bundesministerium der Finan- gebuchte und nicht bzw. nicht in gleicher Höhe ange-\n zen geführt. Das Vorschuss- und das Verwahrungs- ordnete Einzahlungen.\n buch sind jeweils in Abschnitte und Unterabschnitte\n unterteilt. Die Vorschuss- und Verwahrungskonten\n werden im automatisierten Verfahren für das Haus- 3 Antragsverfahren\n halts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (1) Grundsätzlich werden Vorschuss- und Verwah-\n (HKR-Verfahren) als Einzel- oder Sammelkonten ge- rungskonten als Einzelkonten für einen bestimmten\n führt. Zweck eingerichtet. In Einzelkonten kann der Aus-\n\n\n\n\nNr. 57 GMBl 2021 Seite 1247",
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"content": "gleich jeder einzelnen Aus- (Vorschuss) bzw. Einzah- barkeitskontrolle eingerichtet. Zahlungen zur Ver-\n lung (Verwahrung) nachgewiesen werden. Sammel- rechnung dürfen bei Verwahrungskonten nur ange-\n konten werden nur dann eingerichtet, wenn die Zah- ordnet werden, wenn entsprechende Einzahlungen\n lungen zwar einem bestimmten Zweck, aber keiner vorhanden sind.\n konkreten Ein- oder Auszahlung zugeordnet werden\n 4.3 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten\n können. Der ordnungsgemäße Ausgleich des Sam-\n melkontos muss gewährleistet sein. Vorschuss- und Verwahrungskonten, die nicht mehr\n (2) Alle Anträge auf Einrichtung von Vorschuss- und benötigt werden, sind vom Bewirtschafter unverzüg-\n Verwahrungskonten sind schriftlich von der oder lich auszugleichen und dem Bundesministerium der\n dem Beauftragten für den Haushalt der zuständigen Finanzen zur Stilllegung anzuzeigen. Vorschuss- und\n obersten Bundesbehörde beim Bundesministerium Verwahrungskonten, die über keinen Bestand verfü-\n der Finanzen zu stellen. gen und für die im laufenden Haushaltsjahr keine An-\n ordnungen erfolgt sind, können mit Ablauf des ersten\n (3) Der Antrag ist unter Angabe Quartals des nächsten Haushaltsjahres auf Veranlas-\n – einer konkreten Begründung, sung des Bundesministeriums der Finanzen stillgelegt\n werden.\n – der vollständigen Anschrift des Bewirtschafters,\n der das Vorschuss- oder Verwahrungskonto erhal-\n ten soll, 5 Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten\n durch die Kassen\n – der Bewirtschafternummer sowie der Bewirtschaf-\n terstruktur und Das Bundesministerium der Finanzen führt das Vor-\n schuss- und das Verwahrungsbuch und behält sich\n – dem Dienstort zuständigen Kasse\n formale Prüfungen der Vorschuss-/Verwahrungskon-\n zu stellen. ten durch die Kassen hinsichtlich der ordnungsgemä-\n ßen Bewirtschaftung vor. Insbesondere wird geprüft,\n In der Begründung ist darzustellen:\n ob die Vorschüsse und Verwahrungen innerhalb der\n – für welchen Zweck ein Vorschuss- oder Verwah- vorgegebenen Fristen ausgeglichen worden sind.\n rungskonto benötigt wird (gesetzliche bzw. recht-\n Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Nä-\n liche Verpflichtung),\n here. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes\n – der Einzahlende und/oder Empfangende, bleibt hiervon unberührt.\n – in welchem Zeitraum der Ausgleich der einzelnen\n Zahlungen voraussichtlich erfolgen soll, Zweiter Abschnitt – Vorschüsse\n – bei Verwahrungen, die voraussichtliche Anzahl der\n Einzahlungen pro Haushaltsjahr, 6 Fristen – Vorschüsse\n – bei Antrag eines Sammelkontos ist zusätzlich dar- Ein Vorschuss ist so schnell wie möglich, grundsätz-\n zulegen, wie und wann der Ausgleich des Sammel- lich im Haushaltsjahr seiner Entstehung auszuglei-\n kontos erfolgen soll und chen, spätestens aber drei Monate nach Ende dieses\n – bei durchlaufenden Geldern ist zusätzlich das Bun- Haushaltsjahres. Von diesen Fristen ausgenommen\n desinteresse darzustellen. sind die Auszahlungen für die Sockelbeträge einer\n Geldstelle und durchlaufende Gelder. Durchlaufende\n (4) Die oberste Bundesbehörde kann eine andere Stel- Gelder, die als Vorschuss gebucht werden, sind spä-\n le bestimmen, die für ihren Geschäftsbereich die Ein- testens zum Ende des zweiten auf ihre Entstehung\n richtung, Änderung und Stilllegung von Vorschuss- folgenden Haushaltsjahres auszugleichen.\n und Verwahrungskonten beantragen darf. Das Bun-\n desministerium der Finanzen ist über die Übertra-\n gung der Aufgaben zu unterrichten. 7 Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines\n Vorschusses\n4 Bewirtschaftung 7.1 Anordnung zur Auszahlung\n4.1 Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungs- 7.1.1 Bewirtschafter\n konten Der Bewirtschafter ordnet die Auszahlung als Vor-\n Für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Vor- schuss aus seinem zugelassenen bewirtschafterbezo-\n schüssen und Verwahrungen sind die VV zur BHO genen Vorschusskonto gegenüber der für ihn zustän-\n sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften digen Kasse an. In der Anordnung ist als Titelkonto\n vom jeweiligen Bewirtschafter entsprechend anzu- das Buchungskonto einzutragen.\n wenden. Grundsätzlich sind bei Vorschusskonten im-\n 7.1.2 Kasse\n mer zuerst Auszahlungen und bei Verwahrungskon-\n ten Einzahlungen anzuordnen. Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der\n Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im\n4.2 Automatische Verfügbarkeitskontrolle\n Lastschriftverfahren, für die keine Anordnungen ei-\n Vorschusskonten werden ohne automatische Verfüg- nes Bewirtschafters vorliegen, werden von der Kasse\n barkeitskontrolle, Verwahrungskonten mit Verfüg- als Vorschuss bei der Kasse gebucht. Das Bundesmi-\n\n\n\n\nSeite 1248 GMBl 2021 Nr. 57",
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"content": "nisterium der Finanzen kann zulassen, dass weitere Kasse anzuordnen. In der Anordnung ist als Titelkon-\n Zahlungen als Vorschuss geleistet werden dürfen. to das Buchungskonto einzutragen.\n7.2 Ausgleich des Vorschusses 9.1.2 Kasse\n7.2.1 Bewirtschafter Die Kasse bucht eine Einzahlung, für die keine An-\n nahmeanordnung eines Bewirtschafters vorliegt, auf\n Der Bewirtschafter hat einen Vorschuss ausschließ- ein Verwahrungskonto der Kasse. Die Einzahlung ist\n lich durch eine haushaltsmäßige Verrechnung oder dem zuständigen Bewirtschafter mit der Bitte um\n durch eine Einzahlung auszugleichen. weitere Veranlassung anzuzeigen.\n7.2.1.1 Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haushalts- 9.2 Ausgleich der Verwahrung\n mäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer\n verrechnungsweisen Auszahlung aus einer Haus- 9.2.1 Bewirtschafter\n haltsstelle. Im Fall eines bewirtschafterbezogenen Der Bewirtschafter hat eine Verwahrung ausschließ-\n Vorschusskontos (Nr. 7.1.1) ist zusätzlich eine ver- lich durch eine haushaltsmäßige Verrechnung oder\n rechnungsweise Einzahlung auf diesem Vorschuss- eine Auszahlung auszugleichen.\n konto anzuordnen. Beide Anordnungen sind gleich-\n 9.2.1.1 Im Fall einer haushaltsmäßigen Verrechnung ordnet\n zeitig der Bundeskasse zu übersenden.\n der Bewirtschafter eine verrechnungsweise Einzah-\n7.2.1.2 Der Ausgleich des Vorschusses kann durch die Ein- lung bei einer Haushaltsstelle (Nr. 9.1.2) an. Im Fall\n zahlung bei der Kasse (Nr. 7.1.2) erfolgen. Handelt es eines bewirtschafterbezogen Verwahrungskontos\n sich um ein bewirtschafterbezogenes Vorschusskon- (Nr. 9.1.1), ist zusätzlich eine verrechnungsweise\n to, ist zusätzlich die Annahme des Betrages auf die- Auszahlung aus dem Verwahrungskonto anzuord-\n sem Vorschusskonto anzuordnen. nen. Beide Anordnungen sind gleichzeitig der Bun-\n deskasse zu übersenden.\n7.2.1.3 In begründeten Ausnahmefällen kann eine verrech-\n nungsweise Auszahlung aus einem Verwahrungskon- 9.2.1.2 Der Ausgleich einer auf einem bewirtschafterbezoge-\n to erfolgen. Der Ausgleich erfolgt analog 7.2.1.1. nen Verwahrungskonto gebuchten Einzahlung kann\n durch Anordnung der Auszahlung des Betrages aus\n7.2.2 Kasse diesem Verwahrungskonto erfolgen.\n Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses\n 9.2.1.3 In begründeten Ausnahmefällen kann eine verrech-\n nach Nr. 7.1.2 in eigener Zuständigkeit an, nachdem\n nungsweise Einzahlung bei einem Vorschusskonto\n die Auszahlung durch den Bewirtschafter angeordnet\n erfolgen. Der Ausgleich erfolgt analog 9.2.1.1.\n oder der als Vorschuss ausgezahlte Betrag wieder bei\n der Kasse eingezahlt worden ist. 9.2.2 Kasse\n 9.2.2.1 Die Kasse gleicht, nachdem die Einzahlung durch den\nDritter Abschnitt – Verwahrungen Bewirtschafter angeordnet wurde, die Verwahrung\n mit einer verrechnungsweisen Auszahlung aus.\n8 Fristen – Verwahrungen 9.2.2.2 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in\n Verwahrung genommene Einzahlung an eine Kasse\n Eine Verwahrung ist so schnell wie möglich, grund-\n der zuständigen öffentlich rechtlichen Körperschaft\n sätzlich im Haushaltsjahr ihrer Entstehung auszuglei-\n weiterleiten.\n chen, spätestens aber drei Monate nach Ende dieses\n Haushaltsjahres. Von den Fristen ausgenommen sind 9.2.2.3 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung ge-\n in Verwahrung gebuchte Sicherheiten, sowie be- bucht wurden und deren Verwendungszweck bis spä-\n schlagnahmte Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren. testens zum Ablauf des zweiten auf die Buchung fol-\n Unanbringliche Auszahlungen sind spätestens drei genden Haushaltsjahres nicht aufgeklärt oder der ur-\n Monate nach Ende des Monats, in dem die unan- sprüngliche Einzahler nicht ermittelt werden konnte,\n bringliche Auszahlung als Einzahlung gebucht wur- werden von der oder dem für die Kasse zuständigen\n de, vom Bewirtschafter auszugleichen. Durchlaufen- Beauftragten für den Haushalt bei Kap. 0813\n de Gelder, die als Verwahrung gebucht werden, sind Tit. 119 99 vereinnahmt. Dies gilt entsprechend für\n so schnell wie möglich, grundsätzlich spätestens zum überzahlte Kassenzeichen nach Nr. 2.5. Die getroffe-\n Ende des zweiten auf ihre Entstehung folgenden nen Maßnahmen zur Aufklärung der Verwendung\n Haushaltsjahres auszugleichen. Das Bundesministeri- der unanbringlichen Einzahlungen müssen in einem\n um der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. angemessenen Verhältnis zur Höhe des Einzahlungs-\n betrages stehen. Die Kassenaufsicht hat die Unan-\n bringlichkeit der Einzahlung und die zur Aufklärung\n9 Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer\n getroffenen Maßnahmen festzustellen. Bei Kleinbe-\n Verwahrung\n trägen nach VV Nr. 7 zu § 59 BHO ist die Unanbring-\n9.1 Anordnung zur Annahme der Einzahlung lichkeit der Einzahlung sofort gegeben. Bei Beträgen\n bis 1.000 EURO gilt die Unanbringlichkeit als gege-\n9.1.1 Bewirtschafter\n ben, wenn innerhalb von sechs Monaten der Verwen-\n Der Bewirtschafter hat eine Einzahlung als Verwah- dungszweck der Einzahlung nicht aufgeklärt werden\n rung im Voraus auf sein zugelassenes bewirtschafter- konnte. Das Bundesministerium der Finanzen regelt\n bezogenes Verwahrungskonto bei seiner zuständigen das Nähere.\n\n\n\n\nNr. 57 GMBl 2021 Seite 1249",
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"content": "Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung\n\n\n 10 Inkrafttreten\n Die Änderungen der Richtlinie treten mit Veröffentli-\n chung in Kraft und ersetzen die Richtlinie vom 18. Ja-\n nuar 2016.\n Die vom Bundesministerium der Finanzen zugelasse-\n nen bewirtschafterbezogenen Vorschuss- und Verwah-\n rungskonten dürfen weitergeführt werden. Bestehen-\n de Ausnahmen zu den Fristen einzelner Konten für\n durchlaufende Gelder (Buchungsstelle 9070 0000 97\n und 9071 0000 96) behalten bis zum Ablauf des Jahres\n 2024 ihre Gültigkeit. Im Bedarfsfall können für diese\n Konten neue Ausnahmeanträge gestellt werden.\n\n\n\n\nSeite 1250 GMBl 2021 Nr. 57",
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"content": "Anlage 1 – Vorschussbuch\nEinzelvorschusskonten werden im Abschnitt 2 des Vorschussbuches unter dem Buchungskonto 9081 0000 11 und im Ab-\nschnitt 3 unter dem Buchungskonto 9081 0000 29 geführt. Sammelvorschusskonten werden im Abschnitt 1 unter dem Bu-\nchungskonto 9080 0000 12 geführt.\n\nAbschnitt 1\n\n Buchungsstelle: 9080 0000 12\n Zweckbestimmung: Allgemeine Vorschüsse\n – Sammelvorschüsse –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Sammelvorschüsse gebucht. Der Abschnitt ist in\n Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Bewirtschaftern weiter\n unterteilt werden. Die Unterteilung des Unterabschnitts SV1/77 (Auftragszahlungen über Zahl-\n stellen) ist einheitlich vorgeschrieben und nur bei den Kassen eingerichtet.\n Jahresabschluss: Die Salden der offenen Vorschüsse werden in das nächste Haushaltsjahr übernommen.\n Kontrollnummer: keine\n\n\nAbschnitt 2\n\n Buchungsstelle: 9081 0000 11\n Zweckbestimmung: Allgemeine Vorschüsse\n – Einzelvorschüsse –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Einzelvorschüsse gebucht. Der Abschnitt ist in Un-\n terabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Bewirtschafter weiter un-\n terteilt werden.\n Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.\n Kontrollnummer: vorgeschrieben\n\n\nAbschnitt 3\n\n Buchungsstelle: 9081 0000 29\n Zweckbestimmung: Sockelbetrag Geldstelle\n – Einzelvorschüsse –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt sind Sockelbeträge der Geldstellen (Nr. 3.1 Abs. 5 ZBestB) zu buchen. Der\n Abschnitt ist nicht in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterscheidung nach Geldstellen erfolgt\n anhand der Vorschusskontrollnummer. Bei der Auflösung der Geldstelle ist der Vorschuss durch\n Einzahlung des Sockelbetrages wieder auszugleichen. Bewirtschafter ist die Dienststelle, bei der\n die Geldstelle eingerichtet ist.\n Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.\n Kontrollnummer: vorgeschrieben, zur Kennzeichnung der einzelnen Geldstellen einer Dienststelle\n\n\n\n\nNr. 57 GMBl 2021 Seite 1251",
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"content": "Anlage 2 – Verwahrungsbuch\nEinzelverwahrungskonten werden im Abschnitt 5 des Verwahrungsbuches unter dem Buchungskonto 9071 0000 47 und im\nAbschnitt 8 unter dem Buchungskonto 9071 0000 96 geführt. Sammelverwahrungskonten werden im Verwahrungsbuch im\nAbschnitt 4 unter dem Buchungskonto 9070 0000 48, im Abschnitt 6 unter dem Buchungskonto 9070 0000 89 und im Ab-\nschnitt 7 unter dem Buchungskonto 9070 0000 97 geführt.\n\nAbschnitt 4\n\n Buchungsstelle: 9070 0000 48\n Zweckbestimmung: Allgemeine Verwahrungen\n – Sammelverwahrungen –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Sammelverwahrungen gebucht. Der Abschnitt ist in\n Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Bewirtschaftern weiter\n unterteilt werden.\n Jahresabschluss: Die Salden der offenen Verwahrungen werden in das nächste Haushaltsjahr vorgetragen.\n Kontrollnummer: keine\n\n\nAbschnitt 5\n\n Buchungsstelle: 9071 0000 47\n Zweckbestimmung: Allgemeine Verwahrungen\n – Einzelverwahrungen –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Einzelverwahrungen gebucht. Der Abschnitt ist in\n Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Bewirtschaftern weiter\n unterteilt werden.\n Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.\n Kontrollnummer: vorgeschrieben\n\n\nAbschnitt 7\n\n Buchungsstelle: 9070 0000 97\n Zweckbestimmung: Kassengeschäfte für Dritte und durchlaufende Gelder\n – Sammelverwahrungen –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt sind ausschließlich Kassengeschäfte für Dritte zu buchen. Der Abschnitt ist\n in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Bewirtschaftern weiter unterteilt\n werden. Die Frist für den Ausgleich der Konten ist aufgehoben.\n Jahresabschluss: Übernahme des Saldos der verfügbaren Ausgabemittel in das neue Haushaltsjahr.\n Kontrollnummer: keine\n\n\nAbschnitt 8\n\n Buchungsstelle: 9071 0000 96\n Zweckbestimmung: Kassengeschäfte für Dritte und durchlaufende Gelder\n – Einzelverwahrungen –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt sind ausschließlich Kassengeschäfte für Dritte zu buchen. Der Abschnitt ist\n in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Bewirtschaftern weiter unterteilt\n werden. Die Frist für den Ausgleich der Konten ist aufgehoben.\n Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.\n Kontrollnummer: vorgeschrieben\n\n\n\n\nSeite 1252 GMBl 2021 Nr. 57",
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"content": "Anlage 3 – \u0007Hinweise zur Darstellung und Buchung bei (2) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein\n Einzel- und Sammelkonten im HKR-Verfah- Einzelvorschuss- oder Einzelverwahrungskonto keine\n ren Kontrollnummer angegeben, so wird automatisiert eine\n Kontrollnummer vergeben. Die automatisiert vergebene\n1. Ausgleich von Einzel- und Sammelkonten\n Kontrollnummer unterscheidet nicht nach Geschäftsvor-\n Beim Ausgleich von Vorschuss- und Verwahrungskonten fall, sondern lediglich nach Buchungstagen (Beispiel:\n durch Verrechnung ist im Feld H2 der HKR-Vordrucke 20. Juli 2021) V00110720, V00210720). Sie ist deshalb im-\n oder in der Satzart H12 der elektronischen Schnittstellen mer in die ordnungsgemäße Kontrollnummer nach\n die korrespondierende Sachbuchkontonummer einzutra- Abs. 2 zu ändern.\n gen.\n (3) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzel-\n2. Buchungen auf Einzelkonten verwahrungen ist im Feld K3 oder in der Satzart H02 der\n elektronischen Schnittstellen immer die für den zugrun-\n (1) Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelverwah-\n deliegenden Geschäftsvorfall ursprünglich vergebene\n rungskonten sind jeweils durch eine neunstellige Kont-\n Kontrollnummer siehe Abs. 2 anzugeben, da sonst der\n rollnummer im Feld K3 zu kennzeichnen, die sich wie\n Buchungssatz im HKR-Verfahren als nicht abgewickelt\n folgt gliedert:\n bestehen bleibt.\n 1. Stelle\t\u0007„V“ als Kennzeichnung – Vorschuss –\n 3. Bewirtschafterstrukturen\n oder\n\t\t „W“ als Kennzeichnung – Verwahrung – Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind auf\n MV 1-Ebene eingerichtet. Die Konten werden über die\n 2. bis 4. Stelle\t\u0007\n können frei für bewirtschafterbezogene\n im HKR-Verfahren eingerichtete Bewirtschafterstruktur\n Zuordnung verwendet werden (nur nume-\n vom Zentralen Finanzwesen des Bundes eingerichtet.\n risch), z. B. als fortlaufende Nummerie-\n Eine Zuweisung von Vorschuss- und Verwahrungskon-\n rung der Identifikationsnummer pro Ge-\n ten durch Mittelverteiler an nachgeordnete Bewirtschaf-\n schäftsvorfall (z. B. 001, 002 …, 012)\n ter ist nicht möglich.\n 5. Stelle\t\u0007die letzte Ziffer des laufenden Haushalts-\n 4. Verwahrung bei der Kasse\n jahres, der Entstehung des Geschäftsvor-\n falls (z. B. 1 für das Haushaltsjahr 2021) Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzahlung\n bzw. ein überzahltes Kassenzeichen darf auch aufgrund\n 6. bis 9. Stelle\t\u0007\n eindeutige Identifikationsnummer, die\n einer schriftlichen Mitteilung (auch per E-Mail) eines Ti-\n einmalig pro Geschäftsvorfall zu vergeben\n telverwalters oder eines Kreditinstituts durch die Kasse\n ist.\n an den ursprünglichen Einzahler ausgezahlt werden. Die\n Die Stellen 1. und 5. bis 9. dürfen für einen Geschäftsvor- Rückzahlung an den ursprünglichen Einzahler darf nur\n fall nicht geändert werden. auf das Konto erfolgen, von dem die Einzahlung nach\n Feststellung der Kasse geleistet wurde.\n Beispiele:\t\u00071. Geschäftsvorfall:\n\t\t V00110112 (Auszahlung); 5. Auswertungen\n\t\t V00210112 (1. Einzahlung);\n Die Buchungen auf Vorschuss- und Verwahrungskonten\n\t\t V00310112 (2. Einzahlung)\n können jederzeit eigenständig vom Bewirtschafter im\n\t\t\u00072. Geschäftsvorfall HKR-Verfahren ausgewertet werden. Außerdem werden\n\t\t W00110100 (1. Einzahlung); in BETA93 die Listen der nicht abgewickelten Vorschüs-\n\t\t W00210100 (2. Einzahlung); se und Verwahrungen zum Download zur Verfügung ge-\n\t\t W01210100 (12. Einzahlung) stellt.\n\n\n\n\nNr. 57 GMBl 2021 Seite 1253",
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"content": "Anlage 2 zu II E 4 – H 1005/20/10006:003 (2021/0872575)\n\n VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n\n\n\n\nSeite 1254\n Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen\n 1 Anwendungsbereich\n Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vorschüssen und Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vorschüssen und Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rech-\n Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist von allen Stellen, die Haus- Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist von allen Stellen, die Haus- nungswesen des Bundes (Kompetenzzentrum)\n haltsmittel des Bundes bewirtschaften, sowie vom Kompetenz- haltsmittel des Bundes bewirtschaften., sowie vom Kompetenz- jetzt ZFB und Bundeskasse „bewirtschaften“\n zentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes eine geringe Anzahl von VO/VW-Konten nur\n (Kompetenzzentrum) und von den Bundeskassen anzuwenden. (Kompetenzzentrum) und von den Bundeskassen anzuwenden. mit besonderem Auftrag.\n Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind die Verfah- Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind die Verfah-\n rensrichtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das au- rensrichtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das au- Entfällt, da es sich hier um nachgelagerte Rege-\n tomatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech- tomatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech- lungen handelt.\n nungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) anzuwenden. nungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) anzuwenden.\n 1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO))\n Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht werden, Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht werden, Hier nur Grundsatz, denn durchlaufende Gel-\n wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe der als Vorschuss sind eine Ausnahme und wer-\n aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann, aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann. den unter Nr. 2.4 VO/VW-RiB (neu) gesondert\n oder wenn es sich um durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, für , oder wenn es sich um durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, beschrieben.\n die keine Verpflichtung zur Buchung im Haushalt besteht. Eine für die keine Verpflichtung zur Buchung im Haushalt besteht.\n Zahlung als Vorschuss setzt eine haushaltsrechtliche Ermächti- Eine Zahlung als Vorschuss setzt eine haushaltsrechtliche Er-\n gung voraus. mächtigung voraus.\n\n\n\n\nGMBl 2021\n 1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO)\n Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung gebucht werden, Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung gebucht werden, Hier nur Grundsatz, denn durchlaufende Gel-\n wenn die Einzahlung noch nicht endgültig im Haushalt gebucht wenn die Einzahlung noch nicht endgültig im Haushalt gebucht der werden unter Nr. 2.4 VO/VW-RiB (neu)\n werden kann oder wenn es sich um durchlaufende Gelder werden kann. oder Falls ein Bundesinteresse vorliegt, dürfen auch gesondert beschrieben. Es muss hier ein Bun-\n (Nr. 2.4) handelt, für die keine Verpflichtung zur Buchung im wenn es sich um durchlaufende Gelder in Verwahrung genom- desinteresse vorliegen, denn Einrichtung (Be-\n Haushalt besteht. men werden.(Nr. 2.4) handelt, für die keine Verpflichtung zur teiligte BfdH oberste Bundesbehörde, BMF Re-\n Buchung im Haushalt besteht. ferat II E 4, ZFB) und Abwicklung (Bewirt-\n schafter und Bundeskasse) der Zahlungen be-\n deuten Aufwände für die Bundesverwaltung.\n 2 Begriffsbestimmungen\n 2.1 Vorschussbuch und Verwahrungsbuch\n\n\n\n\nNr. 57",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n\n\n\n\nNr. 57\n Im Vorschuss- und Verwahrungsbuch sind die im automatisier- DasIm Vorschuss- und das Verwahrungsbuch sind Sachbücher Umformulierung\n ten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und werden im Bundesministerium der Finanzen geführt. sind\n des Bundes (HKR-Verfahren) eingerichteten Buchungsstellen die im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen-\n für die Zahlungen als Vorschuss und Verwahrung eingerichtet. und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) eingerichte-\n Das Vor-schuss- und Verwahrungsbuch ist in Abschnitte und ten Buchungsstellen für die Zahlungen als Vorschuss und Ver-\n Unterabschnitte unterteilt. wahrung eingerichtet. Das Vorschuss- und das Verwahrungsbuch\n ist sind jeweils in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt. Die\n Vorschuss- und Verwahrungskonten werden im automatisierten\n Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des\n Bundes (HKR-Verfahren) als Einzel- oder Sammelkonten ge-\n führt.\n 2.1.1 Einzelkonten\n Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelverwahrungskonten Nr. 3.1.1 Abs. 2 und 3 VO/VW-RiB (alt) und\n werden über eindeutige Zuordnungskriterien für jeden Ge- Neuformulierung.\n schäftsvorfall abgewickelt und können so überwacht werden.\n Die nicht abgewickelten Buchungssätze der einzelnen Aus- und\n Einzahlungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.\n 2.1.2 Sammelkonten\n Buchungen auf Sammelvorschuss- oder Sammelverwahrungs- Siehe Nr. 3.1.2 VO/VW-RiB (alt) und Neufor-\n konten werden ohne Bezug zu den Ein- und Auszahlungen abge- mulierung.\n\n\n\n\nGMBl 2021\n wickelt. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung\n kann mit dem Konto nicht geleistet werden und ist daher separat\n zu führen.\n Bei den Sammelkonten wird nur der Saldo des Kontos in das\n nächste Haushaltsjahr übertragen.\n 2.1.3\t\u0007Haushaltsmäßige Verrechnung bei Vorschuss- und Ver-\n wahrungskonten\n Bei einem Ausgleich von Vorschüssen und Verwahrungen durch Definition neu aufgenommen.\n eine haushaltsmäßige Verrechnung wird ein Vorschuss durch eine\n verrechnungsweise Auszahlung aus einer Haushaltsstelle und\n eine Verwahrung durch eine verrechnungsweise Einzahlung in\n eine Haushaltsstelle ausgeglichen. Hierbei erfolgt die Verrech-\n nung zwischen Haushaltsstelle und Vorschuss-/Verwahrungskon-\n to im HKR-Verfahren des Bundes.\n 2.2 Kassen\n Kassen sind die Zentralkasse im Kompetenzzentrum und die Kassen sind die Zentralkasse im Kompetenzzentrum und die\n Bundeskassen. Bundeskassen.\n 2.3 Buchungsstellen\n\n\n\n\nSeite 1255",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n (1) Buchungsstellen sind als Buchungs- und Objektkonten einge- (1) Buchungsstellen sind als BuchungsObjektkonten eingerich-\n\n\n\n\nSeite 1256\n richtet. Die Buchungskonten (Abschnitte) können in Objekt- tet. Die Buchungskonten (Abschnitte) können in Objektkonten\n konten (Unterabschnitte) unterteilt sein. (Unterabschnitte) unterteilt sein.\n (2) Die Buchungsstellen im Vorschussbuch und im Verwahrungs- (2) Die Buchungsstellen im Vorschussbuch und im Verwahrungs-\n buch sind für Sachbereiche eingerichtet. buch sind für Sachbereiche eingerichtet.\n 2.4 Durchlaufende Gelder\n Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind Zahlun- Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind Zahlun-\n gen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden und entweder gen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden und entweder Satz überflüssig, da Ausnahme für Vorschuss\n an Dritte weitergeleitet oder von Bewirtschaftern im Auftrag von an Dritte weitergeleitet oder vonm Bewirtschaftern im Auftrag gesondert genannt wird.\n Dritten verwendet werden. Sie sind keine Bundesmittel. Durch- von Dritten verwendet werden,. Ssie sind keine Bundesmittel.\n laufende Gelder sind im Voraus zur Verfügung zu stellen. Aus- Durchlaufende Gelder sind im Voraus zur Verfügung zu stellen. Vertragliche wurde gestrichen, da für Umsatz-\n nahmsweise dürfen durchlaufende Gelder als Vorschuss ausge- Ausnahmsweise dürfen durchlaufende Gelder als Vorschuss aus- steuervorauszahlungen in der Regel Vorschuss-\n zahlt werden, wenn mit einer anderen öffentlich rechtlichen Kör- gezahlt werden, wenn mit einer anderen öffentlich rechtlichen konten eingerichtet werden. Vertragliche Bezie-\n perschaft vertraglich vereinbart worden ist, dass der ausgezahlte Körperschaft vertraglich vereinbart worden ist, dass der ausge- hungen zwischen dem Finanzamt und den Be-\n Betrag erstattet wird. zahlte Betrag erstattet wird. hörden bestehen in der Regel nicht.\n 2.5 Überzahlte Kassenzeichen\n Überzahlte Kassenzeichen sind im Zahlungsüberwachungsver- Siehe Nr. 9.2.1.3 VO/VW-RiB – Begriffsbe-\n fahren des Bundes auf ein Personenkonto gebuchte und nicht stimmungen wurden jetzt unter Nr. 2 zusam-\n bzw. nicht in gleicher Höhe angeordnete Einzahlungen. mengefasst.\n Konten- und Bewirtschafterstruktur im HKR-VAn-\n 3\t\u0007Konten- und Bewirtschafterstruktur im HKR-Ver- 3\t\u0007\n\n\n\n\nGMBl 2021\n fahren tragsverfahren\n 3.1 Einzel- und Sammelkonten 3.1 Einzel- und Sammelkonten\n Vorschuss- und Verwahrungskonten werden als Einzel- oder Vorschuss- und Verwahrungskonten werden als Einzel- oder\n Sammelkonten geführt. Beim Ausgleich von Vorschuss- und Ver- Sammelkonten geführt. Beim Ausgleich von Vorschuss- und Ver-\n wahrungskonten durch Verrechnung ist im Feld H2 das korres- wahrungskonten durch Verrechnung ist im Feld H2 das korres-\n pondierende Sachbuchkonto einzutragen. Das Bundesministeri- pondierende Sachbuchkonto einzutragen. Das Bundesministeri-\n um für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. um für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.\n 3.1.1 Einzelkonten 3.1.1 Einzelkonten\n (1) Grundsätzlich werden Einzelkonten eingerichtet, damit der (1) Grundsätzlich werden Vorschuss- und Verwahrungskonten Klarstellung\n Ausgleich jeder einzelnen Aus- (Vorschuss) bzw. Einzahlung als Einzelkonten eingerichtet., In Einzelkonten kann damit der\n (Verwahrung) nachgewiesen werden kann. Ausgleich jeder einzelnen Aus- (Vorschuss) bzw. Einzahlung\n (Verwahrung) nachgewiesen werden kann. Sammelkonten wer-\n den nur dann eingerichtet, wenn die Zahlungen zwar einem be-\n stimmten Zweck, aber keiner konkreten Ein- oder Auszahlung\n zugeordnet werden können. Der ordnungsgemäße Ausgleich des\n Sammelkontos muss gewährleistet sein.\n\n\n\n\nNr. 57",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n\n\n\n\nNr. 57\n (2) Bei den Einzelkonten werden die nicht abgewickelten Bu- (2) Bei den Einzelkonten werden die nicht abgewickelten Bu-\n chungssätze der einzelnen Aus- und Einzahlungen in das nächste chungssätze der einzelnen Aus- und Einzahlungen in das nächste\n Haushaltsjahr übertragen. Haushaltsjahr übertragen.\n (3) Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelverwahrungs- (3) Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelverwahrungs- In Anlage 3 Nr. 2 Abs. 1 verschoben, soll später\n konten sind jeweils durch eine neunstellige Kontrollnummer im konten sind jeweils durch eine neunstellige Kontrollnummer im ggf. in VerfRiB-MV/TV-HKR aufgenommen\n Feld K3 zu kennzeichnen, die sich wie folgt gliedert: Feld K3 zu kennzeichnen, die sich wie folgt gliedert: werden.\n 1. Stelle\t\u0007„V“ als Kennzeichnung – Vorschuss – oder „W“ 1. Stelle\t\u0007„V“ als Kennzeichnung – Vorschuss – oder „W“\n als Kennzeichnung – Verwahrung – als Kennzeichnung – Verwahrung –\n 2. bis 4. Stelle\t\u0007\n die fortlaufende Nummerierung innerhalb der 2. bis 4. Stelle\t\u0007\n die fortlaufende Nummerierung innerhalb der\n Kontrollnummer pro Geschäftsvorfall (z. B. 001) Kontrollnummer pro Geschäftsvorfall (z. B. 001)\n 5. Stelle\t\u0007 die letzte Ziffer des laufenden Haushaltsjahres 5. Stelle\t\u0007 die letzte Ziffer des laufenden Haushaltsjahres\n (z. B. 6 für das Haushaltsjahr 2016) (z. B. 6 für das Haushaltsjahr 2016)\n 6. bis 9. Stelle\t\u0007\n eindeutige Identifikationsnummer, die einmalig 6. bis 9. Stelle\t\u0007\n eindeutige Identifikationsnummer, die einmalig\n pro Geschäftsvorfall zu vergeben ist. pro Geschäftsvorfall zu vergeben ist.\n Die Stellen 1. und 5. bis 9. dürfen für einen Geschäftsvorfall nicht Die Stellen 1. und 5. bis 9. dürfen für einen Geschäftsvorfall nicht\n geändert werden. geändert werden.\n Die laufende Nummer einer Kontrollnummer ist bei jeder Bu- Die laufende Nummer einer Kontrollnummer ist bei jeder Bu-\n chung um eine Ziffer zu erhöhen, dies gilt auch bei Ausgleich in chung um eine Ziffer zu erhöhen, dies gilt auch bei Ausgleich in\n Teilbeträgen. Teilbeträgen.\n Beispiele: Beispiele:\n 1. Geschäftsvorfall: V00160112 (Auszahlung); 1. Geschäftsvorfall: V00160112 (Auszahlung);\n V00260112 (1. Einzahlung); V00360112 (2. Einzahlung) V00260112 (1. Einzahlung); V00360112 (2. Einzahlung)\n\n\n\n\nGMBl 2021\n 2. Geschäftsvorfall: W00160100 (1. Einzahlung); 2. Geschäftsvorfall: W00160100 (1. Einzahlung);\n W00260100 (2. Einzahlung); W01260100 (12. Einzahlung) W00260100 (2. Einzahlung); W01260100 (12. Einzahlung)\n (4) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein Einzelvor- (4) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein Einzelvor- In Anlage 3 Nr. 2 Abs. 2 verschoben, soll später\n schuss- oder Einzelverwahrungskonto keine Kontrollnummer schuss- oder Einzelverwahrungskonto keine Kontrollnummer ggf. in VerfRiB-MV/TV-HKR aufgenommen\n angegeben, so wird automatisiert eine Kontrollnummer verge- angegeben, so wird automatisiert eine Kontrollnummer verge- werden.\n ben. Die automatisiert vergebene Kontrollnummer unterscheidet ben. Die automatisiert vergebene Kontrollnummer unterscheidet\n nicht nach Geschäftsvorfall, sondern lediglich nach Buchungsta- nicht nach Geschäftsvorfall, sondern lediglich nach Buchungsta-\n gen (Beispiel: 20. Juli 2016 V00160720, V00260720). Sie ist des- gen (Beispiel: 20. Juli 2016 V00160720, V00260720). Sie ist des-\n halb immer entsprechend Abs. 3 zu ändern. halb immer entsprechend Abs. 3 zu ändern.\n (5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelverwah- (5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelverwah- In Anlage 3 Nr. 2 Abs. 3 VO/VW-RiB (neu)\n rungen ist im Feld K3 immer die für den zugrunde liegenden Ge- rungen ist im Feld K3 immer die für den zugrunde liegenden Ge- verschoben.\n schäftsvorfall ursprünglich vergebene Kontrollnummer gemäß schäftsvorfall ursprünglich vergebene Kontrollnummer gemäß\n Abs. 3 anzugeben, da sonst der Buchungssatz im HKR-Verfah- Abs. 3 anzugeben, da sonst der Buchungssatz im HKR-Verfahren\n ren als nicht abgewickelt bestehen bleibt. als nicht abgewickelt bestehen bleibt.\n 3.1.2 Sammelkonten 3.1.2 Sammelkonten\n\n\n\n\nSeite 1257",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n Bei den Sammelkonten wird nur der Saldo des Kontos in das Bei den Sammelkonten wird nur der Saldo des Kontos in das Siehe Nr. 2.1.2 VO/VW-RiB (neu).\n\n\n\n\nSeite 1258\n nächste Haushaltsjahr übertragen. Sammelkonten werden grund- nächste Haushaltsjahr übertragen. Sammelkonten werden grund-\n sätzlich nur dann eingerichtet, wenn ein- oder ausgezahlte Beträ- sätzlich nur dann eingerichtet, wenn ein- oder ausgezahlte Beträ-\n ge zusammengefasst werden müssen. ge zusammengefasst werden müssen.\n 3.2 Bewirtschafterstrukturen 3.2 Bewirtschafterstrukturen\n Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind beim Kompetenz- Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind beim Kompetenz- In Anlage 3 Nr. 2 VO/VW-RiB (neu) verscho-\n zentrum auf MV 1-Ebene eingerichtet. Das Bundesministerium zentrum auf MV 1-Ebene eingerichtet. Das Bundesministerium ben.\n der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die Konten werden der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die Konten werden\n über die im HKR-Verfahren eingerichtete Bewirtschafterstruk- über die im HKR-Verfahren eingerichtete Bewirtschafterstruk-\n tur vom Kompetenzzentrum beim Titelverwalter eingerichtet. tur vom Kompetenzzentrum beim Titelverwalter eingerichtet.\n Eine Zuweisung von Vorschuss- und Verwahrungskonten durch Eine Zuweisung von Vorschuss- und Verwahrungskonten durch\n MV an nachgeordnete Bewirtschafter ist nicht möglich. MV an nachgeordnete Bewirtschafter ist nicht möglich.\n 3.2.1 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Kassen 3.2.1 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Kassen\n Die Vorschuss- und Verwahrungskonten für die Kassen sind Die Vorschuss- und Verwahrungskonten für die Kassen sind\n nach der im Vorschuss- und Verwahrungsbuch vorgesehenen nach der im Vorschuss- und Verwahrungsbuch vorgesehenen\n Ordnung eingerichtet. Darüber hinaus können mit Genehmi- Ordnung eingerichtet. Darüber hinaus können mit Genehmi-\n gung des Bundesministeriums der Finanzen weitere Vorschuss- gung des Bundesministeriums der Finanzen weitere Vorschuss-\n und Verwahrungskonten eingerichtet werden. und Verwahrungskonten eingerichtet werden.\n 3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwalter 3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwalter\n\n\n\n\nGMBl 2021\n (1) Alle Anträge sind schriftlich von der oder dem Beauftragten (21) Alle Anträge auf Einrichtung von Vorschuss- und Verwah-\n für den Haushalt der zuständigen obersten Bundesbehörde beim rungskonten sind schriftlich von der oder dem Beauftragten für\n Bundesministerium der Finanzen, Referat II A 2, zu stellen. den Haushalt der zuständigen obersten Bundesbehörde beim\n Bundesministerium der Finanzen, Referat II A 2, zu stellen.\n\n\n\n\nNr. 57",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n\n\n\n\nNr. 57\n (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag in be- (32) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag in Umformulierung zur Klarstellung.\n gründeten Ausnahmefällen bewirtschafterbezogene Vorschuss- begründeten Ausnahmefällen bewirtschafterbezogene Vor-\n und Verwahrungskonten zulassen. Der Antrag ist unter Angabe schuss- und Verwahrungskonten zulassen. Der Antrag ist unter\n – einer Begründung, warum Angabe\n – ein Vorschuss- oder Verwahrungskonto benötigt wird, – einer konkreten Begründung, warum\n – es ggf. als ein Sammelkonto (Nr. 3.1.2) eingerichtet wer- – ein Vorschuss- oder Verwahrungskonto benötigt wird,\n den soll, – es ggf. als ein Sammelkonto (Nr. 3.1.2) eingerichtet wer-\n – der vollständigen Anschrift des Titelverwalters, der das Vor- den soll,\n schuss- oder Verwahrungskonto erhalten soll, – der vollständigen Anschrift des BewirtschaftersTitelverwal-\n – der Bewirtschafternummer sowie ggf. der Bewirtschafter- ters, der das Vorschuss- oder Verwahrungskonto erhalten\n struktur und soll,\n – der zuständigen Kasse – der Bewirtschafternummer sowie ggf. der übergeordneten\n zu stellen. Wird der Antrag zur Einrichtung eines Sammel- Bewirtschafterstruktur und\n kontos nicht ausreichend begründet, wird ein Einzelkonto – demr Dienstort zuständigen Kasse\n eingerichtet. zu stellen. Wird der Antrag zur Einrichtung eines Sammel-\n kontos nicht ausreichend begründet, wird ein Einzelkonto\n eingerichtet.\n In der Begründung ist darzustellen:\n – für welchen Zweck ein Vorschuss- oder Verwahrungskonto\n benötigt wird (gesetzliche bzw. rechtliche Verpflichtung),\n – der Einzahlende und/oder Empfangende,\n – in welchem Zeitraum der Ausgleich der einzelnen Zahlungen\n\n\n\n\nGMBl 2021\n Für etwaige Masseneinzahlungen können den\n voraussichtlich erfolgen soll, Bewirtschaftern zusätzliche Vorkonten im\n – bei Verwahrungen, voraussichtliche Anzahl der Einzahlungen ZÜV angeboten werden.\n pro Haushaltsjahr,\n – bei Antrag eines Sammelkontos ist zusätzlich darzulegen, wie\n und wann der Ausgleich des Sammelkontos erfolgen soll und\n – bei durchlaufenden Geldern ist zusätzlich das Bundesinteresse\n darzustellen.\n (3) Grundsätzlich sind bei Vorschusskonten immer zuerst Aus- (3) Grundsätzlich sind bei Vorschusskonten immer zuerst Aus- Verschoben nach 4.1 VO/VW-RiB (neu).\n zahlungen und bei Verwahrungskonten Einzahlungen anzuord- zahlungen und bei Verwahrungskonten Einzahlungen anzuord-\n nen. nen.\n (4) Für nicht mehr benötigte Vorschuss- und/oder Verwahrungs- (4) Für nicht mehr benötigte Vorschuss- und/oder Verwahrungs-\n konten ist unter Angabe der Sachbuchkontonummer die Stillle- konten ist unter Angabe der Sachbuchkontonummer die Stillle-\n gung zu beantragen. gung zu beantragen.\n (5) Die oberste Bundesbehörde kann eine andere Stelle bestim- (45) Die oberste Bundesbehörde kann eine andere Stelle bestim-\n men, die für ihren Geschäftsbereich die Einrichtung, Änderung men, die für ihren Geschäftsbereich die Einrichtung, Änderung\n und Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten bean- und Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten bean-\n tragen darf. Das Bundesministerium der Finanzen ist über die tragen darf. Das Bundesministerium der Finanzen ist über die\n Übertragung der Aufgaben zu unterrichten. Übertragung der Aufgaben zu unterrichten.\n\n\n\n\nSeite 1259",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n 4 HKR-Verfahren 4 HKR-VerfahrenBewirtschaftung\n\n\n\n\nSeite 1260\n 4.1 Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungs-\n konten\n Für die Bewirtschaftung von Vorschüssen und Verwahrungen Für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Vorschüssen und\n sind die VV zur BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungs- Verwahrungen sind die VV zur BHO sowie die dazu erlassenen\n vorschriften entsprechend anzuwenden. Verwaltungsvorschriften vom jeweiligen Bewirtschafter entspre-\n chend anzuwenden.\n Grundsätzlich sind bei Vorschusskonten immer zuerst Auszah- Verschoben von 3.2.2 Abs. 3 VO/VW-RiB (alt).\n lungen und bei Verwahrungskonten Einzahlungen anzuordnen.\n Für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Vorschuss- und\n Verwahrungskonten des Bundes ist der jeweilige Bewirtschafter\n verantwortlich.\n 4.2 Automatische Verfügbarkeitskontrolle\n Vorschusskonten werden ohne automatische Verfügbarkeitskon- Vorschusskonten werden ohne automatische Verfügbarkeitskon- Stimmt, aber nicht notwendig, da E08 nur auf\n trolle, Verwahrungskonten mit Verfügbarkeitskontrolle einge- trolle, Verwahrungskonten mit Verfügbarkeitskontrolle einge- Haushaltsstellen wirkt und dies in VerfRiB-\n richtet. Bei Verwahrungskonten kann die Verfügbarkeitskontrol- richtet. Bei Verwahrungskonten kann die Verfügbarkeitskontrol- MV/TV-HKR beschrieben wird.\n le auch nicht mit der Anordnung zur einmaligen Aufhebung der le auch nicht mit der Anordnung zur einmaligen Aufhebung der\n Verfügbarkeitskontrolle (HKR-Vordruck E08) aufgehoben wer- Verfügbarkeitskontrolle (HKR-Vordruck E08) aufgehoben wer-\n den. Zahlungen zur Verrechnung dürfen bei Verwahrungskonten den. Zahlungen zur Verrechnung dürfen bei Verwahrungskonten\n nur angeordnet werden, wenn entsprechende Einzahlungen vor- nur angeordnet werden, wenn entsprechende Einzahlungen vor-\n\n\n\n\nGMBl 2021\n handen sind. handen sind.\n 4.3 Auswertungen 4.3 Auswertungen\n Neben den im HKR-Verfahren zur Verfügung gestellten Aus- Neben den im HKR-Verfahren zur Verfügung gestellten Aus- Verschoben in Anlage 3 unter Nr. 5 und umfor-\n wertungsmöglichkeiten werden zusätzlich die Listen der nicht wertungsmöglichkeiten werden zusätzlich die Listen der nicht muliert.\n abgewickelten Vorschüsse und Verwahrungen zu den Einzelvor- abgewickelten Vorschüsse und Verwahrungen zu den Einzelvor-\n schuss- und Einzelverwahrungskonten erstellt und zur Verfü- schuss- und Einzelverwahrungskonten erstellt und zur Verfü-\n gung gestellt. gung gestellt.\n 4.4 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten 4.34 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten\n Vorschuss- und Verwahrungskonten, die über keinen Bestand Vorschuss- und Verwahrungskonten, die nicht mehr benötigt Verschoben von Nr. 3.2.2 Abs. 4 VO/VW-RiB\n verfügen, für die im laufenden Haushaltsjahr keine Anordnun- werden, sind vom Bewirtschafter unverzüglich auszugleichen (alt) und neu formuliert. Die Stilllegung der\n gen erfolgen und keine Ausnahmegenehmigung vorliegt, können und dem Bundesministerium der Finanzen zur Stilllegung anzu- Konten ist Aufgabe des Bewirtschafters, aller-\n mit Ablauf des ersten Quartals des nächsten Haushaltsjahres auf zeigen. Vorschuss- und Verwahrungskonten, die über keinen Be- dings wird die Stilllegung oft vergessen.\n Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen stillgelegt stand verfügen, und für die im laufenden Haushaltsjahr keine\n werden. Anordnungen erfolgt sinden und keine Ausnahmegenehmigung\n vorliegt, können mit Ablauf des ersten Quartals des nächsten\n Haushaltsjahres auf Veranlassung des Bundesministeriums der\n Finanzen stillgelegt werden.\n\n\n\n\nNr. 57",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n\n\n\n\nNr. 57\n 5 Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten\n durch die Kassen\n Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten, einschließlich der Ver- Das Bundesministerium der Finanzen führt das Vorschuss- und Klarstellung, da hier nur formale Prüfungen er-\n wahrungskonten im Zahlungsüberwachungsverfahren des Bun- Verwahrungsbuch und behält sich formale Prüfungen der Vor- folgen. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung\n des, werden von den Kassen regelmäßig überprüft. Insbesondere schuss-/Verwahrungskonten durch die Kassen hinsichtlich der liegt in der Verantwortung der Bewirtschafter\n wird geprüft, ob die Vorschüsse und Verwahrungen innerhalb ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vor. Alle Vorschuss- und und kann von den Kassen nicht geprüft werden.\n der vorgegebenen Fristen ausgeglichen worden sind. Bei nicht Verwahrungskonten, einschließlich der Verwahrungskonten im\n ordnungsgemäßer Bewirtschaftung werden die zuständigen Ti- Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes, werden von den\n telverwalter von der Kasse um weitere Veranlassung gebeten. Das Kassen regelmäßig überprüft. Insbesondere wird geprüft, ob die\n Bundesministerium der Finanzen regelt das Nähere. Das Prü- Vorschüsse und Verwahrungen innerhalb der vorgegebenen Fris-\n fungsrecht des Bundesrechnungshofes bleibt hiervon unberührt. ten ausgeglichen worden sind. Bei nicht ordnungsgemäßer Be-\n wirtschaftung werden die zuständigen Titelverwalter von der\n Kasse um weitere Veranlassung gebeten. Das Bundesministerium\n der Finanzen regelt das Nähere. Das Prüfungsrecht des Bundes-\n rechnungshofes bleibt hiervon unberührt.\n Zweiter Abschnitt – Vorschüsse\n 6 Allgemeines – Vorschüsse 6 Allgemeines Fristen – Vorschüsse\n 6.1 Fristen 6.1 Fristen\n Ein Vorschuss ist grundsätzlich im Haushaltsjahr seiner Entste- Ein Vorschuss ist so schnell wie möglich, grundsätzlich im Haus- Klarstellung\n hung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11 und 12 Abs. 1 haltsjahr seiner Entstehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip\n\n\n\n\nGMBl 2021\n BHO –), spätestens aber drei Monate nach Ende dieses Haus- – §§ 1, 11 und 12 Abs. 1 BHO –), spätestens aber drei Monate\n haltsjahres. Durchlaufende Gelder (Nr. 1.1), die als Vorschuss ge- nach Ende dieses Haushaltsjahres. Durchlaufende Gelder\n bucht werden, sind spätestens zum Ende des zweiten auf ihre (Nr. 1.1), die als Vorschuss gebucht werden, sind spätestens zum\n Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen (§ 60 Abs. 1 Ende des zweiten auf ihre Entstehung folgenden Haushaltsjahres\n BHO). Von den Fristen ausgenommen sind die Auszahlungen auszugleichen (§ 60 Abs. 1 BHO). Von diesen Fristen ausgenom-\n für die Sockelbeträge einer Geldstelle und die vom Bundesminis- men sind die Auszahlungen für die Sockelbeträge einer Geldstel- Die Regelung für Kassenfehlbeträge ist bereits\n terium der Finanzen bewilligten Ausnahmen. Als Vorschuss ge- le und durchlaufende Gelder. und die vom Bundesministerium in Nr. 11.2.1 ZBestB enthalten.\n buchte Kassenfehlbeträge sind immer im Jahr der Entstehung der Finanzen bewilligten Ausnahmen. Als Vorschuss gebuchte\n auszugleichen. Kassenfehlbeträge sind immer im Jahr der Entstehung auszuglei-\n chen. Durchlaufende Gelder, die als Vorschuss gebucht werden,\n sind spätestens zum Ende des zweiten auf ihre Entstehung folgen-\n den Haushaltsjahres auszugleichen.\n 6.2 Sammelvorschusskonten 6.2 Sammelvorschusskonten\n Sammelvorschusskonten werden im Abschnitt 0 des Vorschuss- Sammelvorschusskonten werden im Abschnitt 0 des Vorschuss- Jetzt direkt in Anlage 1 beim Vorschussbuch\n buches unter dem Buchungskonto 9080 0000 04 und im Ab- buches unter dem Buchungskonto 9080 0000 04 und im Ab- beschrieben.\n schnitt 1 unter dem Buchungskonto 9080 0000 12 geführt. schnitt 1 unter dem Buchungskonto 9080 0000 12 geführt.\n 6.3 Einzelvorschusskonten 6.3 Einzelvorschusskonten\n\n\n\n\nSeite 1261",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n Einzelvorschusskonten werden im Abschnitt 2 des Vorschussbu- Einzelvorschusskonten werden im Abschnitt 2 des Vorschussbu- Jetzt direkt in Anlage 1 beim Vorschussbuch\n\n\n\n\nSeite 1262\n ches unter dem Buchungskonto 9081 0000 11 und im Abschnitt 3 ches unter dem Buchungskonto 9081 0000 11 und im Abschnitt 3 beschrieben.\n unter dem Buchungskonto 9081 0000 29 geführt. unter dem Buchungskonto 9081 0000 29 geführt.\n 7 Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines\n Vorschusses\n 7.1 Anordnung zur Auszahlung\n 7.1.1 Titelverwalter 7.1.1 Titelverwalter Bewirtschafter\n Der Titelverwalter ordnet die Auszahlung als Vorschuss aus sei- Der Titelverwalter Bewirtschafter ordnet die Auszahlung als\n nem zugelassenen bewirtschafterbezogenen Vorschusskonto Vorschuss aus seinem zugelassenen bewirtschafterbezogenen\n (Nr. 3.2.2) gegenüber der für ihn zuständigen Kasse an. In der Vorschusskonto (Nr. 3.2.2) gegenüber der für ihn zuständigen\n Anordnung ist als Titelkonto das Buchungskonto einzutragen. Kasse an. In der Anordnung ist als Titelkonto das Buchungskon-\n to einzutragen.\n 7.1.2 Kasse\n 7.1.2.1 Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der 7.1.2.1 Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der\n Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im Lastschrift- Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im Lastschrift-\n verfahren, für die keine Anordnungen eines Bewirtschafters vor- verfahren, für die keine Anordnungen eines Bewirtschafters vor-\n liegen, werden von der Kasse als Vorschuss gebucht. Das Bun- liegen, werden von der Kasse als Vorschuss bei der Kasse gebucht.\n desministerium der Finanzen kann zulassen, dass weitere Zah- Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, dass weite-\n lungen als Vorschuss geleistet werden dürfen. Nr. 7.1.1 gilt ent- re Zahlungen als Vorschuss geleistet werden dürfen. Nr. 7.1.1 gilt\n\n\n\n\nGMBl 2021\n sprechend. entsprechend.\n 7.1.2.2 Soll durch die Buchung in einem Vorschusskonto auto- 7.1.2.2 Soll durch die Buchung in einem Vorschusskonto auto- Ist nur für die Kasse relevant und bereits in DA-\n matisiert ein Einzahlungsbeleg K05 (Verarbeitungsschlüssel matisiert ein Einzahlungsbeleg K05 (Verarbeitungsschlüssel BUK enthalten.\n 603 50) für die spätere Buchung der Einzahlung erstellt werden, 603 50) für die spätere Buchung der Einzahlung erstellt werden,\n so ist in die Stellen 1. bis 3. des Auszahlungsbeleges K03 in Satz- so ist in die Stellen 1. bis 3. des Auszahlungsbeleges K03 in Satz-\n art H4 „K05“ einzutragen. art H4 „K05“ einzutragen.\n 7.2 Ausgleich des Vorschusses\n 7.2.1 Titelverwalter 7.2.1 TitelverwalterBewirtschafter\n Der Titelverwalter hat einen Vorschuss durch eine haushaltsmä- Der BewirtschafterTitelverwalter hat einen Vorschuss ausschließ-\n ßige Verrechnung oder durch eine Einzahlung auszugleichen. lich durch eine haushaltsmäßige Verrechnung oder durch eine\n Einzahlung auszugleichen.\n 7.2.1.1 (1) Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haus- 7.2.1.1 (1) Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haus-\n haltsmäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer ver- haltsmäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer ver-\n rechnungsweisen Auszahlung aus einer Haushaltsstelle. Handelt rechnungsweisen Auszahlung aus einer Haushaltsstelle. Im Fall\n es sich um ein bewirtschafterbezogenes Vorschusskonto, ist zu- Handelt es sich um eines bewirtschafterbezogenesn Vorschuss-\n sätzlich eine verrechnungsweise Einzahlung auf diesem Vor- kontos (Nr. 7.1.1) ist zusätzlich eine verrechnungsweise Einzah-\n schusskonto anzuordnen. Beide Anordnungen sind gleichzeitig lung auf diesem Vorschusskonto anzuordnen. Beide Anordnun-\n der Bundeskasse zu übersenden. gen sind gleichzeitig der Bundeskasse zu übersenden.\n\n\n\n\nNr. 57",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n\n\n\n\nNr. 57\n (2) Die beleghafte Anordnung zur Auszahlung und zur Annah- (2) Die beleghafte Anordnung zur Auszahlung und zur Annah- Verfahren wird so nicht mehr angewendet und\n me einer Einzahlung können auf einem Vordruck (Verarbei- me einer Einzahlung können auf einem Vordruck (Verarbei- entfällt.\n tungsschlüssel 54400, 54500) zusammengefasst werden. In den tungsschlüssel 54400, 54500) zusammengefasst werden. In den\n ersten beiden Stellen in der Satzart H12 ist die Kennzeichnung ersten beiden Stellen in der Satzart H12 ist die Kennzeichnung\n „VB“, in die 3. bis 10. Stelle die Bewirtschafternummer des Titel- „VB“, in die 3. bis 10. Stelle die Bewirtschafternummer des Titel-\n verwalters, für den das Vorschusskonto geführt wird, sowie – verwalters, für den das Vorschusskonto geführt wird, sowie –\n durch einen Schrägstrich in der 11. Stelle getrennt – ab der durch einen Schrägstrich in der 11. Stelle getrennt – ab der\n 12. Stelle die Objektkontonummer des Vorschusses einzutragen. 12. Stelle die Objektkontonummer des Vorschusses einzutragen.\n Die Anordnung auf dem Vordruck dient nur als Beleg für die Die Anordnung auf dem Vordruck dient nur als Beleg für die\n haushaltsmäßige Buchung. Der Buchungsbeleg für das Vor- haushaltsmäßige Buchung. Der Buchungsbeleg für das Vor-\n schusskonto (K05) wird maschinell erstellt. Dieser ist entspre- schusskonto (K05) wird maschinell erstellt. Dieser ist entspre-\n chend gekennzeichnet, um eine doppelte Verarbeitung auszu- chend gekennzeichnet, um eine doppelte Verarbeitung auszu-\n schließen. schließen.\n 7.2.1.2 Der Ausgleich des Vorschusses kann durch die Einzah- 7.2.1.2 Der Ausgleich des Vorschusses kann durch die Einzah-\n lung bei der Kasse (Nr. 7.1.2.1) erfolgen. Handelt es sich um ein lung bei der Kasse (Nr. 7.1.27.1.2.1) erfolgen. Handelt es sich um\n bewirtschafterbezogenes Vorschusskonto, ist zusätzlich die An- ein bewirtschafterbezogenes Vorschusskonto, ist zusätzlich die\n nahme des Betrages auf diesem Vorschusskonto anzuordnen. Annahme des Betrages auf diesem Vorschusskonto anzuordnen.\n 7.2.1.3 In begründeten Ausnahmefällen kann eine verrech-\n nungsweise Auszahlung aus einem Verwahrungskonto erfolgen.\n Der Ausgleich erfolgt analog 7.2.1.1.\n 7.2.2 Kasse\n\n\n\n\nGMBl 2021\n Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses nach Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses nach Nr. 7.1.2\n Nr. 7.1.2.1 in eigener Zuständigkeit an, nachdem die Auszahlung in eigener Zuständigkeit an, nachdem die Auszahlung durch den\n durch den Titelverwalter angeordnet oder der als Vorschuss aus- Bewirtschafter Titelverwalter angeordnet oder der als Vorschuss\n gezahlte Betrag wieder bei der Kasse eingezahlt worden ist. ausgezahlte Betrag wieder bei der Kasse eingezahlt worden ist.\n Dritter Abschnitt – Verwahrungen\n 8 Allgemeines – Verwahrungen 8 Allgemeines Fristen – Verwahrungen\n 8.1 Fristen 8.1 Fristen\n\n\n\n\nSeite 1263",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n Eine Verwahrung ist grundsätzlich im Haushaltsjahr ihrer Ent- Eine Verwahrung ist so schnell wie möglich, grundsätzlich im\n\n\n\n\nSeite 1264\n stehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11 und 12 Haushaltsjahr ihrer Entstehung auszugleichen (Jährlichkeits-\n Abs. 1 BHO –), spätestens aber drei Monate nach Ende dieses prinzip – §§ 1, 11 und 12 Abs. 1 BHO –), spätestens aber drei\n Haushaltsjahres. Dies gilt nicht für Einzahlungen, die bei einer Monate nach Ende dieses Haushaltsjahres. Dies gilt nicht für\n Kasse als Verwahrung gebucht wurden und im laufenden Haus- Einzahlungen, die bei einer Kasse als Verwahrung gebucht wur-\n haltsjahr nicht aufgeklärt werden konnten (siehe 9.2.2). Diese den und im laufenden Haushaltsjahr nicht aufgeklärt werden\n sind bis spätestens zum Ende des zweiten auf die Entstehung fol- konnten (siehe 9.2.2). Diese sind bis spätestens zum Ende des\n genden Haushaltsjahres auszugleichen. Von den Fristen ausge- zweiten auf die Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszuglei-\n nommen sind in Verwahrung gebuchte Sicherheiten, beschlag- chen. Von den Fristen ausgenommen sind in Verwahrung ge-\n nahmte Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren, durchlaufende buchte Sicherheiten, sowie beschlagnahmte Gelder in Straf- und\n Gelder (Nr. 2.4) sowie ggf. vom Bundesministerium der Finan- Bußgeldverfahren, durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) sowie ggf.\n zen bewilligte Ausnahmen. Unanbringliche Auszahlungen nach vom Bundesministerium der Finanzen bewilligte Ausnahmen.\n Nr. 9.6 VerfRiB-MV/TV-HKR sind spätestens drei Monate nach Unanbringliche Auszahlungen nach Nr. 9.6 VerfRiB-MV/TV-\n Ende des Monats, in dem die Einzahlung gebucht wurde, vom HKR sind spätestens drei Monate nach Ende des Monats, in dem\n Titelverwalter auszugleichen. Als Verwahrung gebuchte Kassen- die Einzahlung gebucht wurde, vom Titelverwalter Bewirtschaf-\n überschüsse sind immer im Jahr der Entstehung auszugleichen. ter auszugleichen. Als Verwahrung gebuchte Kassenüberschüsse\n sind immer im Jahr der Entstehung auszugleichen. Durchlaufen-\n de Gelder, die als Verwahrung gebucht werden, sind so schnell Für durchlaufende Gelder galt bis 09/2010 die\n wie möglich, grundsätzlich spätestens zum Ende des zweiten auf 2-Jahres-Frist und wird hiermit wieder einge-\n ihre Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen. Das führt.\n Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.\n 8.2 Sammelverwahrungskonten 8.2 Sammelverwahrungskonten\n\n\n\n\nGMBl 2021\n Sammelverwahrungskonten werden im Verwahrungsbuch im Sammelverwahrungskonten werden im Verwahrungsbuch im Jetzt direkt in Anlage 2 beim Verwahrungsbuch\n Abschnitt 0 unter dem Buchungskonto 9070 0000 06, im Ab- Abschnitt 0 unter dem Buchungskonto 9070 0000 06, im Ab- beschrieben.\n schnitt 1 unter dem Buchungskonto 9070 0000 14, im Abschnitt 3 schnitt 1 unter dem Buchungskonto 9070 0000 14, im Abschnitt 3\n unter dem Buchungskonto 9070 0000 30, im Abschnitt 4 unter unter dem Buchungskonto 9070 0000 30, im Abschnitt 4 unter\n dem Buchungskonto 9070 0000 48, im Abschnitt 6 unter dem dem Buchungskonto 9070 0000 48, im Abschnitt 6 unter dem\n Buchungskonto 9070 0000 89 und im Abschnitt 7 unter dem Bu- Buchungskonto 9070 0000 89 und im Abschnitt 7 unter dem Bu-\n chungskonto 9070 0000 97 geführt. chungskonto 9070 0000 97 geführt.\n 8.3 Einzelverwahrungskonten 8.3 Einzelverwahrungskonten\n Einzelverwahrungskonten werden im Abschnitt 5 des Verwah- Einzelverwahrungskonten werden im Abschnitt 5 des Verwah- Jetzt direkt in Anlage 2 beim Verwahrungsbuch\n rungsbuches unter dem Buchungskonto 9071 0000 47 und im rungsbuches unter dem Buchungskonto 9071 0000 47 und im beschrieben.\n Abschnitt 8 unter dem Buchungskonto 9071 0000 96 geführt. Abschnitt 8 unter dem Buchungskonto 9071 0000 96 geführt.\n 9 Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer\n Verwahrung\n 9.1 Anordnung zur Annahme der Einzahlung\n 9.1.1 Titelverwalter 9.1.1 TitelverwalterBewirtschafter\n\n\n\n\nNr. 57",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n\n\n\n\nNr. 57\n Der Titelverwalter hat eine Einzahlung als Verwahrung im Vor- Der Titelverwalter Bewirtschafter hat eine Einzahlung als Ver-\n aus auf sein zugelassenes bewirtschafterbezogenes Verwahrungs- wahrung im Voraus auf sein zugelassenes bewirtschafterbezoge-\n konto (Nr. 3.2.2) bei seiner zuständigen Kasse anzuordnen. In nes Verwahrungskonto (Nr. 3.2.2) bei seiner zuständigen Kasse\n der Anordnung ist als Titelkonto das Buchungskonto einzutra- anzuordnen. In der Anordnung ist als Titelkonto das Buchungs-\n gen. konto einzutragen.\n 9.1.2 Kasse\n Die Kasse bucht eine Einzahlung, für die keine Annahmeanord- Die Kasse bucht eine Einzahlung, für die keine Annahmeanord-\n nung eines Bewirtschafters vorliegt, auf ein Verwahrungskonto nung eines Bewirtschafters vorliegt, auf ein Verwahrungskonto\n der Kasse. Die Einzahlung ist dem zuständigen Titelverwalter der Kasse. Die Einzahlung ist dem zuständigen Titelverwalter\n mit der Bitte um weitere Veranlassung anzuzeigen. Bewirtschafter mit der Bitte um weitere Veranlassung anzuzei-\n gen.\n 9.2 Ausgleich der Verwahrung\n 9.2.1 Titelverwalter 9.2.1 TitelverwalterBewirtschafter\n Der Titelverwalter hat eine Verwahrung durch eine haushaltsmä- Der Titelverwalter Bewirtschafter hat eine Verwahrung aus-\n ßige Verrechnung oder eine Auszahlung auszugleichen. schließlich durch eine haushaltsmäßige Verrechnung oder eine\n Auszahlung auszugleichen.\n 9.2.1.1 Der Ausgleich der Verwahrung durch eine haushalts- 9.2.1.1 Der Ausgleich der Verwahrung durch eine haushalts- Klarstellung\n mäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer verrech- mäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer verrech-\n nungsweisen Einzahlung bei einer Haushaltsstelle (Nr. 9.1.2). nungsweisen Einzahlung bei einer Haushaltsstelle (Nr. 9.1.2).\n\n\n\n\nGMBl 2021\n Handelt es sich um ein bewirtschafterbezogenes Verwahrungs- Handelt es sich um Im Fall eines bewirtschafterbezogenes Ver-\n konto, ist zusätzlich eine verrechnungsweise Auszahlung aus wahrungskontos (Nr. 9.1.1), ist zusätzlich eine verrechnungswei-\n diesem Verwahrungskonto anzuordnen. Beide Anordnungen se Auszahlung aus diesem Verwahrungskonto anzuordnen. Bei-\n sind gleichzeitig der Bundeskasse zu übersenden. de Anordnungen sind gleichzeitig der Bundeskasse zu übersen-\n den.\n 9.2.1.2 Der Ausgleich einer auf einem bewirtschafterbezoge-\n nen Verwahrungskonto gebuchten Einzahlung kann durch An-\n ordnung der Auszahlung des Betrages aus diesem Verwahrungs-\n konto erfolgen.\n 9.2.1.3 Im Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes auf 9.2.1.3 Im Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes auf Siehe Nrn. 2.5 und 9.2.2.1 VO/VW-RiB (neu),\n ein Personenkonto gebuchte und nicht angeordnete Einzahlun- ein Personenkonto gebuchte und nicht angeordnete Einzahlun- deshalb hier entbehrlich.\n gen (überzahlte Kassenzeichen) werden wie unanbringliche Ein- gen (überzahlte Kassenzeichen) werden wie unanbringliche Ein-\n zahlungen (Nr. 9.2.2.5) behandelt. Dies gilt nicht bei Einzahlun- zahlungen (Nr. 9.2.2.5) behandelt. Dies gilt nicht bei Einzahlun-\n gen für Sicherheiten, für beschlagnahmte Gelder in Straf- und gen für Sicherheiten, für beschlagnahmte Gelder in Straf- und\n Bußgeldverfahren und für die vom Bundesministerium der Fi- Bußgeldverfahren und für die vom Bundesministerium der Fi-\n nanzen bewilligten Ausnahmen. nanzen bewilligten Ausnahmen.\n 9.2.1.3 In begründeten Ausnahmefällen kann eine verrech-\n nungsweise Einzahlung bei einem Vorschusskonto erfolgen. Der\n Ausgleich erfolgt analog 9.2.1.1.\n\n\n\n\nSeite 1265",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n 9.2.2 Kasse\n\n\n\n\nSeite 1266\n 9.2.2.1 Die Kasse gleicht, nachdem die Einzahlung durch den 9.2.2.1 Die Kasse gleicht, nachdem die Einzahlung durch den\n Titelverwalter angeordnet wurde, die Verwahrung mit einer ver- Titelverwalter Bewirtschafter angeordnet wurde, die Verwah-\n rechnungsweisen Auszahlung aus. rung mit einer verrechnungsweisen Auszahlung aus.\n 9.2.2.2 Kann eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Ein- 9.2.2.2 Kann eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Ein- Ist nur für die Kasse relevant und bereits in DA-\n zahlung nicht zugeordnet werden, so kann der Betrag auf Antrag zahlung nicht zugeordnet werden, so kann der Betrag auf Antrag BUK enthalten.\n des ursprünglichen Einzahlers auf das Konto wieder ausgezahlt des ursprünglichen Einzahlers auf das Konto wieder ausgezahlt\n werden, von dem die Einzahlung nach Feststellung der Kasse ge- werden, von dem die Einzahlung nach Feststellung der Kasse ge-\n leistet wurde. Soll die Auszahlung auf ein anderes Konto geleistet leistet wurde. Soll die Auszahlung auf ein anderes Konto geleistet\n werden, hat der Einzahler dies unter Angabe der Bankverbin- werden, hat der Einzahler dies unter Angabe der Bankverbin-\n dung schriftlich der Kasse mitzuteilen (auch per E-Mail). Dies dung schriftlich der Kasse mitzuteilen (auch per E-Mail). Dies\n gilt entsprechend für überzahlte Kassenzeichen nach Nr. 9.2.1.3. gilt entsprechend für überzahlte Kassenzeichen nach Nr. 9.2.1.3.\n 9.2.2.3 Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzahlung 9.2.2.3 Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzahlung In Anlage 3 Nr. 4 verschoben, soll später ggf. in\n bzw. ein überzahltes Kassenzeichen nach Nr. 9.2.1.3 darf auch bzw. ein überzahltes Kassenzeichen nach Nr. 9.2.1.3 darf auch VerfRiB-MV/TV-HKR aufgenommen werden.\n aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Titelverwalters oder aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Titelverwalters oder\n eines Kreditinstituts durch die Kasse an den ursprünglichen Ein- eines Kreditinstituts durch die Kasse an den ursprünglichen Ein-\n zahler ausgezahlt werden. Die Rückzahlung an den ursprüngli- zahler ausgezahlt werden. Die Rückzahlung an den ursprüngli-\n chen Einzahler darf nur auf das Konto erfolgen, von dem die Ein- chen Einzahler darf nur auf das Konto erfolgen, von dem die Ein-\n zahlung nach Feststellung der Kasse geleistet wurde. zahlung nach Feststellung der Kasse geleistet wurde.\n 9.2.2.4 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in 9.2.2.42 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in\n\n\n\n\nGMBl 2021\n Verwahrung genommene Einzahlung an eine Kasse der zuständi- Verwahrung genommene Einzahlung an eine Kasse der zuständi-\n gen öffentlich rechtlichen Körperschaft weiterleiten. gen öffentlich rechtlichen Körperschaft weiterleiten.\n\n\n\n\nNr. 57",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n\n\n\n\nNr. 57\n 9.2.2.5 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung ge- 9.2.2.53 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung ge- Siehe 9.2.1.3 VO/VW-RiB (alt).\n bucht wurden und deren Verwendungszweck bis spätestens zum bucht wurden und deren Verwendungszweck bis spätestens zum\n Ablauf des zweiten auf die Buchung folgenden Haushaltsjahres Ablauf des zweiten auf die Buchung folgenden Haushaltsjahres\n nicht aufgeklärt oder der ursprüngliche Einzahler nicht ermittelt nicht aufgeklärt oder der ursprüngliche Einzahler nicht ermittelt\n werden konnte, werden vom für die Kasse zuständigen Beauf- werden konnte, werden vomn der oder dem für die Kasse zustän-\n tragten für den Haushalt bei Kap. 0813 Tit. 119 99 vereinnahmt. digen Beauftragten für den Haushalt bei Kap. 0813 Tit. 119 99\n Dies gilt entsprechend für überzahlte Kassenzeichen nach vereinnahmt. Dies gilt entsprechend für überzahlte Kassenzei-\n Nr. 9.2.1.3. Die getroffenen Maßnahmen zur Aufklärung der chen nach Nr. 9.2.1.32.5. Die getroffenen Maßnahmen zur Auf-\n Verwendung der unanbringlichen Einzahlungen müssen in ei- klärung der Verwendung der unanbringlichen Einzahlungen\n nem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Einzahlungsbetra- müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Einzah-\n ges stehen. Die Kassenaufsicht hat die Unanbringlichkeit der lungsbetrages stehen. Die Kassenaufsicht hat die Unanbringlich-\n Einzahlung und die zur Aufklärung getroffenen Maßnahmen keit der Einzahlung und die zur Aufklärung getroffenen Maß-\n festzustellen. Bei Kleinbeträgen nach VV Nr. 7 zu § 59 BHO ist nahmen festzustellen. Bei Kleinbeträgen nach VV Nr. 7 zu § 59\n die Unanbringlichkeit der Einzahlung sofort gegeben. Bei Beträ- BHO ist die Unanbringlichkeit der Einzahlung sofort gegeben.\n gen bis 1.000 EURO gilt die Unanbringlichkeit als gegeben, Bei Beträgen bis 1.000 EURO gilt die Unanbringlichkeit als ge-\n wenn innerhalb von sechs Monaten der Verwendungszweck der geben, wenn innerhalb von sechs Monaten der Verwendungs-\n Einzahlung nicht aufgeklärt werden konnte. Das Bundesministe- zweck der Einzahlung nicht aufgeklärt werden konnte. Das Bun-\n rium der Finanzen kann etwas anderes bestimmen. desministerium der Finanzen regelt das Näherekann etwas ande-\n res bestimmen.\n Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung\n 10 Inkrafttreten\n\n\n\n\nGMBl 2021\n Die Änderungen der Richtlinie vom 2. November 2010 treten Die Änderungen der Richtlinie vom 2. November 2010 trietent\n mit Veröffentlichung in Kraft. mit Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom\n Mit Inkrafttreten werden die bisherigen Regelungen aufgehoben. 18. Januar 2016.\n Die vom Bundesministerium der Finanzen zugelassenen bewirt- Mit Inkrafttreten werden die bisherigen Regelungen aufgehoben.\n schafterbezogenen Vorschuss- und Verwahrungskonten dürfen Die vom Bundesministerium der Finanzen zugelassenen bewirt-\n weitergeführt werden. schafterbezogenen Vorschuss- und Verwahrungskonten dürfen\n weitergeführt werden. Bestehende Ausnahmen zu den Fristen Aufgrund der Wiedereinführung der 2-Jahres-\n einzelner Konten für durchlaufende Gelder (Buchungsstelle Frist.\n 9070 0000 97 und 9071 0000 96) behalten bis zum Ablauf des Jah-\n res 2024 ihre Gültigkeit. Im Bedarfsfall können für diese Konten\n neue Ausnahmeanträge gestellt werden.\n Anlage 1 – Vorschussbuch\n\n\n\n\nSeite 1267",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n Fällt nicht unter § 60 BHO.\n\n\n\n\nSeite 1268\n Von Nrn. 6.2 und 6.3 VO/VW-RiB (alt) über-\n nommen und Formulierung angepasst\n\n\n\n\nGMBl 2021\nNr. 57",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n\n\n\n\nNr. 57\n Anlage 2 – Verwahrungsbuch\n Einzelverwahrungskonten werden im Abschnitt 5 des Verwah- Von Nrn. 8.2 und 8.3 VO/VW-RiB (alt) über-\n rungsbuches unter dem Buchungskonto 9071 0000 47 und im Ab- nommen und Formulierung angepasst.\n schnitt 8 unter dem Buchungskonto 9071 0000 96 geführt. Sam-\n melverwahrungskonten werden im Verwahrungsbuch im Ab-\n schnitt 4 unter dem Buchungskonto 9070 0000 48, im Abschnitt 6\n unter dem Buchungskonto 9070 0000 89 und im Abschnitt 7 unter\n\n\n\n\nGMBl 2021\n dem Buchungskonto 9070 0000 97 geführt.\n Fällt nicht unter § 60 BHO.\n\n\n\n\nSeite 1269",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n Selbstbewirtschaftungsmittel fallen nicht unter\n\n\n\n\nSeite 1270\n § 60 BHO, sondern § 15 BHO.\n\n\n\n\n Abschnitt 2 (frei) Abschnitt 2 (frei)\n Sondervermögen werden in § 26 BHO geregelt,\n nicht im § 60 BHO.\n\n\n\n\nGMBl 2021\nNr. 57",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n\n\n\n\nNr. 57\n Fällt nicht unter § 60 BHO, sondern unter § 26\n BHO.\n\n\n\n\nGMBl 2021\nSeite 1271",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n\n\n\n\nSeite 1272\nGMBl 2021\n Anlage 3 – Hinweise zur Darstellung und Buchung bei Einzel-\n und Sammelkonten im HKR-Verfahren\n 3.1. Ausgleich von Einzel- und Sammelkonten Von 3.1 VO/VW-RiB (alt) hierher verschoben\n Vorschuss- und Verwahrungskonten werden als Einzel- oder und Formulierung angepasst.\n Sammelkonten geführt. Beim Ausgleich von Vorschuss- und Ver-\n wahrungskonten durch Verrechnung ist im Feld H2 der HKR-\n Vordrucke oder in der Satzart H12 der elektronischen Schnitt-\n stellen die korrespondierende Sachbuchkontonummer einzutra-\n gen.\n\n\n\n\nNr. 57",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n\n\n\n\nNr. 57\n 2.3.1.1 Buchungen auf Einzelkonten Von Nr. 3.1.1 Abs. 3 VO/VW-RiB (alt) hierher\n (13) Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelverwahrungs- verschoben und Formulierung angepasst.\n konten sind jeweils durch eine neunstellige Kontrollnummer im\n Feld K3 zu kennzeichnen, die sich wie folgt gliedert:\n 1. Stelle „V“ als Kennzeichnung – Vorschuss – oder „W“\n als Kennzeichnung – Verwahrung –\n 2. bis 4. Stelle können frei für diebewirtschafterbezogene Zuord-\n nung verwendet werden (nur numerisch), z. B. als\n die fortlaufende Nummerierung innerhalb der\n Kontrollnummer Identifikationsnummer pro Ge-\n schäftsvorfall (z. B. 001, 002 …, 012)\n 5. Stelle die letzte Ziffer des laufenden Haushaltsjahres,\n der Entstehung des Geschäftsvorfalls (z. B. 16 für\n das Haushaltsjahr 20216)\n 6. bis 9. Stelle eindeutige Identifikationsnummer, die einmalig\n pro Geschäftsvorfall zu vergeben ist.\n Die Stellen 1. und 5. bis 9. dürfen für einen Geschäftsvorfall nicht\n geändert werden.\n Die laufende Nummer einer Kontrollnummer ist bei jeder Bu-\n chung um eine Ziffer zu erhöhen, dies gilt auch bei Ausgleich in\n Teilbeträgen.\n Beispiele:\n\n\n\n\nGMBl 2021\n 1. Geschäftsvorfall: V001610112 (Auszahlung);\n V002610112 (1. Einzahlung);\n V003610112 (2. Einzahlung)\n 2. Geschäftsvorfall: W001160100 (1. Einzahlung);\n W00260100 (2. Einzahlung);\n W012160100 (12. Einzahlung)\n (42) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein Einzel- Von Nr. 3.1.1 Abs. 4 VO/VW-RiB (alt) hierher\n vorschuss- oder Einzelverwahrungskonto keine Kontrollnum- verschoben und Formulierung angepasst.\n mer angegeben, so wird automatisiert eine Kontrollnummer ver-\n geben. Die automatisiert vergebene Kontrollnummer unterschei-\n det nicht nach Geschäftsvorfall, sondern lediglich nach Bu-\n chungstagen (Beispiel: 20. Juli 201621) V001160720, V002160720).\n Sie ist deshalb immer in die ordnungsgemäße Kontrollnummer\n nach Abs. 32 zu ändern.\n\n\n\n\nSeite 1273",
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"content": "VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen\n (53) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelverwah- Von Nr. 3.1.1 Abs. 5 VO/VW-RiB (alt) hierher\n\n\n\n\nSeite 1274\n rungen ist im Feld K3 oder in der Satzart H02 der elektronischen verschoben und Formulierung angepasst.\n Schnittstellen immer die für den zugrunde liegenden Geschäfts-\n vorfall ursprünglich vergebene Kontrollnummer siehe Abs. 32\n anzugeben, da sonst der Buchungssatz im HKR-Verfahren als\n nicht abgewickelt bestehen bleibt.\n 3.2 Bewirtschafterstrukturen Von Nr. 3.2 VO/VW-RiB (alt) hierher verscho-\n Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind beim Kompetenz- ben und Formulierung angepasst.\n zentrum auf MV 1-Ebene eingerichtet. Das Bundesministerium\n der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die Konten werden\n über die im HKR-Verfahren eingerichtete Bewirtschafterstruk-\n tur vom Kompetenzzentrum Zentralen Finanzwesen des Bundes\n beim Titelverwalter eingerichtet. Eine Zuweisung von Vor-\n schuss- und Verwahrungskonten durch MittelverteilerV an nach-\n geordnete Bewirtschafter ist nicht möglich.\n 9.2.2.34. Verwahrung bei der Kasse Von Nr. 9.2.2.3VO/VW-RiB (alt) hierher ver-\n Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzahlung bzw. ein schoben und Formulierung angepasst.\n überzahltes Kassenzeichen darf auch aufgrund einer schriftlichen\n Mitteilung (auch per E-Mail) eines Titelverwalters oder eines\n Kreditinstituts durch die Kasse an den ursprünglichen Einzahler\n ausgezahlt werden. Die Rückzahlung an den ursprünglichen Ein-\n\n\n\n\nGMBl 2021\n zahler darf nur auf das Konto erfolgen, von dem die Einzahlung\n nach Feststellung der Kasse geleistet wurde.\n 4.35. Auswertungen Von Nr. 4.3.VO/VW-RiB (alt) hierher verscho-\n Neben den im HKR-Verfahren zur Verfügung gestellten Aus- ben und Formulierung angepasst.\n wertungsmöglichkeiten werden zusätzlich die Listen der nicht\n abgewickelten Vorschüsse und Verwahrungen zu den Einzelvor-\n schuss- und Einzelverwahrungskonten erstellt und zur Verfü-\n gung gestellt. Die Buchungen auf Vorschuss- und Verwahrungs-\n konten können grundsätzlich jederzeit eigenständig vom Bewirt-\n schafter im HKR-Verfahren ausgewertet werden. Außerdem\n werden in BETA93 die Listen der nicht abgewickelten Vorschüsse\n und Verwahrungen zum Download zur Verfügung gestellt.\n\n\n\n\nNr. 57\n GMBl 2021, S. 1246",
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"content": "Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n Erlass wendet werden. In Jahresrechnungen nach dem 31. De-\n zember 2020 kann die Regelung des Satzes 6 auch auf\n Rechnungswesen in der\n entsprechende Hard- und Software angewandt werden,\n gesetzlichen Rentenversicherung\n die in früheren Geschäftsjahren angeschafft oder herge-\nhier: Änderung des Kontenrahmens und seiner Be- stellt wurden und bei denen eine andere als die einjähri-\n stimmungen ge Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.“\nNachstehend gebe ich folgende Änderungen des Kontenrah- 6. In der Bezeichnung der Kontenart 259 werden ab 1. Ja-\nmens für die Träger der Deutschen Rentenversicherung be- nuar 2022 nach dem Wort „Erstattungen“ die Wörter\nkannt: „und Sonderzahlungen“ eingefügt.\n1. In der Bezeichnung der Kontengruppe 01 wird rück- 7. Die Bestimmung zu Kontenart 259 wird ab 1. Januar\n wirkend zum 18. Februar 2021 der Ausdruck „12 Mo- 2022 wie folgt gefasst:\n naten“ durch den Ausdruck „380 Tagen“ ersetzt. „Hier sind weitere Erstattungen und Sonderzahlungen\n2. In der Bezeichnung der Kontenart 014 wird rückwir- des Bundes zu buchen. Dazu gehören zum Beispiel die\n kend zum 18. Februar 2021 der Ausdruck „12 Mona- Erstattungen nach § 291 SGB VI und die Sonderzahlun-\n ten“ durch den Ausdruck „380 Tagen“ ersetzt. gen des Bundes nach § 287 a SGB VI.“\n3. In der Bezeichnung der Kontengruppe 04 wird rück- 8. In der Bestimmung Nummer 1 zu 300 wird rückwir-\n wirkend zum 18. Februar 2021 der Ausdruck „1 Jahr“ kend zum 18. Februar 2021 der Ausdruck „12 Mona-\n durch den Ausdruck „381 Tagen“ ersetzt. ten“ durch den Ausdruck „380 Tagen“ ersetzt.\n4. In der Bestimmung Nummer 1 „zu 084“ wird rückwir-\n kend zum 1. Januar 2021 im ersten Satz nach den Wör- Bonn, 28. September 2021\n tern „eine Nutzungsdauer von zumindest drei Jahren Ib5 – 18310 – September 2021\n hat“ der Klammerzusatz „(Ausnahme siehe Num-\n mer 4)“ eingefügt. Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n5. In der Bestimmung Nummer 4 „zu 084“ wird rückwir- Im Auftrag\n kend zum 1. Januar 2021 nach dem fünften Satz folgen-\n Julia Frolova\n des eingefügt:\n „Für Hard- und Software kann eine betriebsgewöhnli-\n An die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung\n che Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt\n und somit ein Abschreibungssatz von 100 v. H. ange- GMBl 2021, S. 1275\n\n\n\n\nHERAUSGEBER:\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat\n11014 Berlin (Postanschrift)\nAlt-Moabit 140, 10557 Berlin (Hausanschrift)\nTelefon: 0 30/1 86 81-0\nTelefax: 0 30/1 86 81 12 926\nE-Mail: poststelle@bmi.bund.de\n\n\n\n\nNr. 57 GMBl 2021 Seite 1275",
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"number": 32,
"content": "Seite 1276 GMBl 2021 Nr. 57",
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