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            "content": "G 3191 A\n\n                      GEMEINSAMES\n                    MINISTERIALBLATT                                                                                                                   Seite 605\n\n\n\n           des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat\n                      des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie\n               des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales / des Bundesministeriums der Verteidigung\ndes Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\n          des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit / des Bundesministeriums für Bildung und Forschung\n                     des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n                             der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien\n\n      HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN, FÜR BAU UND HEIMAT\n\n69. Jahrgang                  ISSN 0939-4729                                                    Berlin, den 12. Juli 2018                                Nr. 32\n\n\n\n                                                                            INHALT\n\n\n                               Amtlicher Teil\b                                                                                          Seite\n\n\n                               Bundesministerium des Innern\n\n                               D. Öffentlicher Dienst\n                                   RdSchr. v. 22.12.17, Jahressonderzahlungen ab 2016 nach §\n                                    20 (Bund) TVöD, § 14 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, § 14\n                                  – Besonderer Teil Pflege – und             TVAöD§ 14 TVPöD; Durchführungsrund-\n                                  schreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  606",
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BMI v. 22.12.2017 – D 5 – 31002/1#6 –          In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarif-\nDurch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag        vertragsangabe sind solche des TVöD.\nfür den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 wurden die      Inhalt\nfür Tarifbeschäftigte des Bundes geltenden tariflichen Rege-\n                                                               1.       Anspruchsvoraussetzungen\nlungen zur Jahressonderzahlung geändert. Entsprechende\n                                                                        (§ 20 [Bund] Abs. 1 TVöD)\nNeuerungen wurden in den einschlägigen Änderungstarif-\nverträgen für Auszubildende sowie Praktikantinnen und          1.1      Berechtigter Personenkreis\nPraktikanten des Bundes vereinbart. Die betreffenden Ände-     1.2      Stichtag 1. Dezember\nrungstarifverträge wurden mit den Hinweisen zur Neurege-\nlung der Entgelte ab dem 1. März 2016 bekannt gegeben (sie-    1.3      Vorangegangenes Arbeitsverhältnis\nhe Rundschreiben vom 11. Juli 2016 – D 5 – 31002/42#9).        1.4      Vorangegangenes Ausbildungs-/Praktikantenverhält-\n   Diese zahlreichen Änderungen sowie die zwischenzeitlich              nis\nseit der Bekanntgabe des Bezugsrundschreibens vom 11. Ap-      1.5      Vorangegangenes Beamtenverhältnis (Statusgruppen-\nril 2007 ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeits­                    wechsel)\ngerichts machen eine Neufassung der Durchführungshin-\n                                                               2.       Anspruchsumfang (§ 20 [Bund] Abs. 2 und 3 TVöD)\nweise zur Jahressonderzahlung erforderlich.\n                                                               2.1      Bemessungssatz nach Absatz 2\n  Neu geregelt wurden für die Tarifbeschäftigten des Bun-\ndes die Bemessungssätze und Bemessungsgrundlagen in den        2.2      Bemessungsgrundlage (§ 20 [Bund] Abs. 3 TVöD)\nAbsätzen 2 und 3 des § 20 (Bund) TVöD sowie für Auszubil-      2.2.1 Bemessungszeitraum\ndende und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes                (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 und 3 TVöD)\ndie Bemessungssätze in den § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Be-\nsonderer Teil BBiG –, § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonde-      2.2.2 Durchschnittlich gezahltes monatliches Entgelt\nrer Teil Pflege – und § 14 Abs. 1 Satz 2 TVPöD.                      (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 TVöD)\n\n  Beginnend ab dem Kalenderjahr 2016 werden hierdurch          3.       Anspruchsminderung (§ 20 [Bund] Abs. 4 TVöD)\nbei Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantin-       3.1      Zwölftelungsregelung\nnen und Praktikanten des Bundes, für die die Regelungen                 (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1 TVöD)\ndes Tarifgebiets Ost Anwendung finden (vgl. § 38 Abs. 1\n                                                               3.2      Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung\nBuchst. a TVöD), die Bemessungssätze der Jahressonderzah-\n                                                                        (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 2 TVöD)\nlung in fünf Stufen angehoben. Die vollständige Anglei-\nchung an die im Tarifgebiet West für die betreffenden Ent-     3.2.1 Elternzeit und Beschäftigungsverbote nach MuSchG\ngeltgruppen geltenden Bemessungssätze wird mit der Jah-        3.2.2 Krankengeldzuschuss\nressonderzahlung für das Kalenderjahr 2020 erreicht.\n                                                               4.       Auszahlung (§ 20 [Bund] Abs. 5 TVöD)\n  Neben den Änderungen auf Bundesebene wurden für den\nBereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver-         5.       Altersteilzeitarbeitsverhältnisse\nbände (VKA) eigenständige Regelungen zur Jahressonder-                  (§ 20 [Bund] Abs. 6 TVöD)\nzahlung in einer gesonderten Tarifnorm vereinbart (§ 20        6.       Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung\n[VKA] TVöD). Als Folgeänderung wurde die für die Tarif-\n                                                               7.       Jahressonderzahlung für Auszubildende\nbeschäftigten des Bundes maßgebliche Tarifnorm durch das\nEinfügen des Klammerzusatzes „(Bund)“ in der Überschrift       7.1      Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil\ngekennzeichnet. Sie lautet nunmehr „§ 20 (Bund) Jahresson-              BBiG –\nderzahlung“.                                                   7.1.1 Anspruchsvoraussetzungen\n  Die nachfolgende Neufassung der Durchführungshinwei-         7.1.2 Anspruchsumfang\nse zur Jahressonderzahlung ab 2016 nach § 20 (Bund) TVöD\nersetzt folgende Regelungen, die hiermit aufgehoben wer-       7.1.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)\nden:                                                           7.1.4 Auszahlung",
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Schutz­\n7.2.3    Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)                fristen vor und nach der Entbindung nach § 3 ­MuschG\n7.2.4 Auszahlung                                                  oder ärztliche Beschäftigungsverbote nach § 16 MuSchG)1.\n7.2.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis                         Es ist unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits\n                                                               vor dem 1. Dezember bestanden hat und wie lange es noch\n8.       Jahressonderzahlung für Praktikantinnen und Prakti-\n                                                               nach dem Stichtag andauert. Ein Ausscheiden der/des Tarif-\n         kanten nach dem TVPöD\n                                                               beschäftigten nach dem 1. Dezember – zum Beispiel durch\n8.1      Anspruchsvoraussetzungen                              eine von der/dem Tarifbeschäftigten veranlasste Beendigung,\n                                                               eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung aufgrund\n8.2      Anspruchsumfang\n                                                               Verschuldens der/des Tarifbeschäftigten oder eine Beendi-\n8.3      Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)             gung aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses – be-\n8.4      Auszahlung                                            rührt den Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht.\n\n8.5      Übernahme in ein Arbeitsverhältnis                    Endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des\n                                                               30. November, entfällt der Anspruch auf die Jahressonder-\n                                                               zahlung vollständig. Eine zeitanteilige Zahlung, zum Bei-\n1.\t\u0007Anspruchsvoraussetzungen                                   spiel nach der sog. Zwölftelungsregelung (durch den vorma-\n    (§ 20 [Bund] Abs. 1 TVöD)                                  ligen Arbeitgeber des beendeten Arbeitsverhältnisses), ist in\n                                                               diesen Fällen nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn\n1.1      Berechtigter Personenkreis                            Tarifbeschäftigte wegen Rentenbeginns im Laufe des Kalen-\nAnspruchsberechtigt sind Tarifbeschäftigte im Geltungsbe-      derjahres vor dem 1. Dezember aus dem Arbeitsverhältnis\nreich des TVöD. Des Weiteren haben auch die gemäß § 19         ausscheiden (z. B. nach § 33 Abs. 2 Satz 2 TVöD wegen Voll-\nTVÜ-Bund in die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü übergeleite-         endung des gesetzlich geregelten Alters zum Erreichen der\nten Tarifbeschäftigten einen Anspruch auf eine Jahresson-      Regelaltersrente oder nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD wegen\nderzahlung (vgl. Niederschriftserklärung zu § 20 [Bund]        der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente). Die in der\nAbs. 2). Die nach § 1 Abs. 2 vom Geltungsbereich des TVöD      Tarifnorm enthaltene Stichtagsregelung ist nach Feststellung\nausgenommen Tarifbeschäftigten sind dagegen auch von der       des BAG wirksam; sie ist weder altersdiskriminierend noch\nJahressonderzahlung ausgenommen.                               verstößt sie gegen Grundrechte2.\n                                                                  Saisonbeschäftigte, die jährlich wiederkehrend befristet\n1.2      Stichtag 1. Dezember\n                                                               beschäftigt werden und deren Arbeitsverhältnis aufgrund\nAnspruch auf die Jahressonderzahlung haben nur Tarifbe-        dieser Befristung am 1. Dezember nicht mehr besteht, haben\nschäftigte, die am Stichtag 1. Dezember im Arbeitsverhältnis   keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, auch nicht\nzum Bund stehen. Dabei kommt es allein auf den rechtlichen     auf eine anteilige. Saisonbeschäftigte, die in einem unbefris-\nBestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag an. Ruht das      teten Arbeitsverhältnis stehen und jährlich wiederkehrend\nArbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, d. h. sind die wech-    für bestimmte Monate zur Arbeitsleitung herangezogen\nselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeits-    werden, erhalten eine anteilige Jahressonderzahlung nach\nleistung und Pflicht zur Entgeltzahlung) am Stichtag suspen-   Maßgabe des § 20 (Bund) Abs. 4 (vgl. Ziffer 3.1).\ndiert, berührt dies den rechtlichen Bestand des Arbeitsver-    Bitte auf folgender Seite einfügen und bisherigen Punkt 1.3\nhältnisses nicht und ist daher unschädlich. Ein Anspruch be-   ersetzen\nsteht demnach auch, wenn die/der unter den TVöD fallende\nTarifbeschäftigte am 1. Dezember beispielsweise aus einem      1.3       Vorangegangenes Arbeitsverhältnis\nder im Folgenden genannten Anlässe von der Pflicht zur Ar-     Die Stichtagsregelung nach § 20 (Bund) Abs. 1 stellt für den\nbeitsleistung vollständig freigestellt ist:                    Anspruch auf die Jahressonderzahlung darauf ab, dass die Ta-\n–– unbezahlter Sonderurlaub nach § 28,                         rifbeschäftigten am 1. Dezember des betreffenden Jahres „im\n                                                               Arbeitsverhältnis“ zum Bund stehen. Bestehen im Kalender-\n–– Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG,                             jahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse zu dem­­       -\n–– Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG,   selben Arbeitgeber und ist die Stichtagsregelung erfüllt, sind\n                                                               diese Arbeitsverhältnisse bei der Berechnung der Höhe der\n–– Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente (§ 33        Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) zu berücksichtigen.\n   Abs. 2 Satz 6),                                             Ob zwischen den Arbeitsverhältnissen zum Bund eine Un-\n                                                               terbrechung liegt oder ob sie unmittelbar aneinander an-\n–– Wahlvorbereitungsurlaub als Bewerber/in um ein Man-\n                                                               schließen, ist unerheblich.3\n   dat im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundes-\n   tag oder einem Landtag oder\n                                                               1     Fundstellenangabe gemäß der ab 1. Januar 2018 geltenden Neufassung.\n–– Ableisten des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfrei-    2     BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 AZR 718/11.\n   willigendienstes.                                           3     BAG, Urteil vom 12.Dezember 2012 – 10 AZR 922/11.",
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Juli 2017 in einem Arbeits-\nzen bin ich jedoch damit einverstanden, dass Zeiten in einem\n                                                                                 verhältnis beim Bund eingestellt wird, war zuvor schon vom\nvorangegangenen Arbeitsverhältnis\n                                                                                 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 in einem Arbeitsverhältnis zu\n1. in der mittelbaren Bundesverwaltung,                                          einem vom Geltungsbereich des TVöD erfassten kommuna-\n2. zu einem institutionellen Zuwendungsempfänger des Bun­                        len Arbeitgeber tätig. Der kommunale Arbeitgeber ist ein öf-\n   des, sofern dieser den TVöD anwendet und der Anteil des                       fentlich-rechtlicher Arbeitgeber im Sinne des § 34 Abs. 3\n   Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 %                       Satz 3. Zeiten in diesem vorangegangenen Arbeitsverhältnis\n   beträgt,                                                                      können übertariflich für die Jahressonderzahlung Berück-\n                                                                                 sichtigung finden, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt\n3. bei den Fraktionen des Deutschen Bundestags oder eines\n                                                                                 sind. Da die Tarifbeschäftigte in jedem Kalendermonat des\n   Landtages,\n                                                                                 Jahres Entgelt bezogen hat, kann ihr übertariflich eine un-\n4. zu einem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3, der vom                         verminderte Jahressonderzahlung gezahlt werden.\n   Geltungsbereich des TVöD erfasst wird (Arbeitgeber-\n                                                                                 Beispiel 3:\n   wechsel im Geltungsbereich des TVöD, zum Beispiel von\n                                                                                 Eine Tarifbeschäftigte, die am 1. Oktober 2017 in einem Ar-\n   einem kommunalen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mit-\n                                                                                 beitsverhältnis beim Bund eingestellt wird, stand zuvor\n   gliedverbandes der Vereinigung kommunaler Arbeitge-\n                                                                                 schon vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 in einem\n   berverbände ist, zum Bund),                                                   Arbeitsverhältnis zu einem Land, das als Mitglied der Tarif-\n5. zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber                           gemeinschaft deutscher Länder vom Geltungsbereich des\n   nach § 34 Abs. 3 Satz 4 (zum Beispiel der Wechsel von ei-                     TV-L erfasst wird. Die Zeiten aus dem vorangegangenen Ar-\n   nem Land im Geltungsbereich des TV-L/TV-H oder von                            beitsverhältnis können daher übertariflich für die Jahresson-\n   sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts                       derzahlung Berücksichtigung finden. Da die Tarifbeschäftig-\n   zum Bund),                                                                    te in jedem Kalendermonat des Jahres Entgelt bezogen hat,\n6. zu einem privatrechtlichen Arbeitgeber, der den TVöD                          kann ihr übertariflich eine unverminderte Jahressonderzah-\n   oder einen dem TVöD vergleichbaren4 Tarifvertrag an-                          lung gezahlt werden.\n   wendet,                                                                       Fallvariante:\n                                                                                 Die Tarifbeschäftigte war vom 1. Oktober 2016 bis 30. Sep-\nfür die Jahressonderzahlung übertariflich Berücksichtigung\n                                                                                 tember 2017 bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber tätig,\nfinden können, sofern die sonstigen Voraussetzungen (z. B.\n                                                                                 der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet.\nStichtag 1. Dezember, siehe Ziffer 1.2 und Entgeltanspruch,\n                                                                                 Die vorgenannten Zeiten können übertariflich für die Be-\nsiehe Ziffer 3.1) erfüllt werden und für die Gewinnung der/\n                                                                                 rechnung der Jahressonderzahlung berücksichtigt werden,\ndes Tarifbeschäftigten ein dringendes dienstliches Bedürf-\n                                                                                 wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.\nnis besteht.\nBeispiel 1:                                                                      1.4\t\u0007Vorangegangenes Ausbildungs-/\nEin Tarifbeschäftigter, der am 1. Oktober 2017 in einem Ar-                           Praktikantenverhältnis\nbeitsverhältnis beim Bund eingestellt wird (Geschäftsbereich                     Die Regelungen für die Berechnung der Jahressonderzah-\ndes Bundesministeriums des Innern), war zuvor schon vom                          lung, sofern ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis\n1. Mai 2016 bis 30. April 2017 in einem Arbeitsverhältnis                        bzw. Praktikantenverhältnis besteht, sind in den Ziffern 7\nzum Bund tätig (Geschäftsbereich des Bundesministeriums                          und 8 beschrieben.\nfür Wirtschaft und Energie).\nDa im Kalenderjahr ein weiteres Arbeitsverhältnis zu dem-                        1.5\t\u0007Vorangegangenes Beamtenverhältnis\nselben Arbeitgeber bestand – nämlich dem Bund als einheit-                            (Statusgruppenwechsel)\nlichem Arbeitgeber –, kann dieses bei der Berechnung der                         Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vermindert sich\nJahressonderzahlung berücksichtig werden, wenn alle ande-                        für jeden Kalendermonat, in dem der/dem Tarifbeschäftig-\nren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Jahressonderzahlung                        ten in einem vorangegangenen Beamtenverhältnis an allen\n2017 ist daher nur um die fünf vollen Kalendermonate Mai                         Tagen des Monats Besoldung zustand.\nbis September 2017 – also um 5/12 – zu mindern, in denen\nder Tarifbeschäftigte jeweils an keinem Tag des Monats An-\nspruch auf Entgelt hatte.                                                        2.\t\u0007Anspruchsumfang\n                                                                                     (§ 20 [Bund] Abs. 2 und 3 TVöD)\nFallvariante:\nDer Tarifbeschäftigte war vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2017                     2.1   Bemessungssatz nach Absatz 2\nin einem Arbeitsverhältnis bei einem institutionellen Zuwen-\n                                                                                 Die Höhe der Jahressonderzahlung bestimmt sich nach ge-\ndungsempfänger des Bundes tätig, der den TVöD anwendet\n                                                                                 staffelten Bemessungsätzen. § 20 (Bund) Abs. 2 regelt nun-\nund dessen Bundesanteil an der öffentlichen Finanzierung\n                                                                                 mehr ausschließlich die nach Entgeltgruppen gestaffelten\nmindestens 50 v. H. beträgt. Die Monate Januar bis April\n                                                                                 Bemessungssätze für die Jahressonderzahlungen. Die Be-\n2017 aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis können\n                                                                                 rechnung erfolgt nach diesen Prozentsätzen, die auf die je-\n                                                                                 weilige Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 bezogen sind.\n4   Ein mit dem TVöD vergleichbarer Tarifvertrag liegt vor, wenn er im We-       Die für die Tarifbeschäftigten West und Ost bislang in zwei\n    sentlichen die gleichen Inhalte wie der TVöD hat. Dazu müssen insbeson-\n    dere die Entgeltregelungen (Tabellenstruktur, Stufenlaufzeit) und die Ein-   gesonderten Absätzen enthaltenen Regelungen wurden da-\n    gruppierung im Wesentlichen gleich geregelt sein.                            mit in einem Absatz zusammengeführt.",
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H.\n\nder Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 des § 20 (Bund).\n\n   Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Ta-      sich teilweise Parallelen finden – losgelöst von der Bemes-\nrifbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3     sungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 zu se-\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden          hen ist. Entscheidend für die Berechnung der Jahressonder-\nist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu die-      zahlung ist das durchschnittliche gezahlte Entgelt in einem\nsem Gebiet fortbesteht (§ 38 Abs. 1 Buchst. a). Zur Abgren-       bestimmten Bemessungszeitraum.\nzung kann damit grundsätzlich die bisherige höchstrichterli-\nche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des BAT/                 2.2.1 \t\u0007Bemessungszeitraum\nBAT-O bzw. MTArb/MTArb-O herangezogen werden. Der                         (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 und 3 TVöD)\nBemessungssatz bestimmt sich dabei nach den Regelungen            Bemessungszeitraum sind im Regelfall die Kalendermonate\ndesjenigen Tarifgebiets, das am Stichtag 1. September des je-     Juli, August und September. Dieser Regel-Bemessungszeit-\nweiligen Jahres maßgeblich war (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 2).       raum wird zugrunde gelegt, wenn das Arbeitsverhältnis\nDas gilt auch für den Fall, dass ein Tarifbeschäftigter im Lau-   während des gesamten Zeitraums bestanden hat und in die-\nfe des Kalenderjahres das Tarifgebiet gewechselt hat.             ser Zeit an mindestens 30 Kalendertagen Anspruch auf be-\n                                                                  rücksichtigungsfähiges Entgelt bestand. Wird während des\n   Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem 30. Sep-\n                                                                  Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen be-\ntember verlängert wird und gleichzeitig ein Wechsel des Ta-\n                                                                  rücksichtigungsfähiges Entgelt im Sinne des § 20 (Bund)\nrifgebiets erfolgt, bestimmt sich der Bemessungssatz anhand\n                                                                  Abs. 3 Satz 1 gezahlt, ist nach Satz 4 der Protokollerklärung\nder Beschäftigung, die am 1. Dezember besteht.\n                                                                  zu § 20 (Bund) Abs. 3 der letzte davor liegende Kalendermo-\n   Bei Tarifbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem       nat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt be-\n1. September begonnen hat, bestimmt sich der Bemessungs-          stand, als Ersatz-Bemessungszeitraum maßgeblich.\nsatz nach dem Tarifgebiet, das am ersten Tag des Arbeitsver-\n                                                                  Beispiel 1:\nhältnisses maßgeblich war. Wenn in einem Kalenderjahr\n                                                                  Ein Tarifbeschäftigter ist vom 22. Mai bis 3. September ar-\nnacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse des Tarifbeschäf-\n                                                                  beitsunfähig erkrankt und erhält vom 22. Mai bis 2. Juli\ntigten zu demselben Arbeitgeber bestehen und das Arbeits-\n                                                                  (= sechs Wochen) nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21\nverhältnis, das am 1. Dezember besteht nach dem 30. Sep-\n                                                                  Entgeltfortzahlung und vom 3. Juli bis zum 3. September\ntember begonnen hat, bestimmt sich der Bemessungssatz\n                                                                  Krankengeldzuschuss. Ab dem 4. September für die weitere\nnach den Regelungen desjenigen Tarifgebiets, das am Stich-\n                                                                  Dauer des Monats erhält er nach Ende der Arbeitsunfähig-\ntag 1. Dezember des jeweiligen Jahres maßgeblich war.             keit das Tabellenentgelt.\n   Die Zahlung einer Zulage für eine vorübergehende Über-         Während des (Regel-)Bemessungszeitraums in den Monaten\ntragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 14 hat keinen       Juli, August und September wurde nur für 29 Kalendertage\nEinfluss auf die Bestimmung des Bemessungssatzes nach             berücksichtigungsfähiges Entgelt im Sinne des § 20 Abs. 3\n§ 20 (Bund) Abs. 2. Entscheidend ist vielmehr die Entgelt-        Satz 1 gezahlt (2 Kalendertage im Juli und 27 Kalendertage\ngruppe, in die der Tarifbeschäftigte eingruppiert ist.            im September). Der während des Bemessungszeitraums in\n                                                                  der Zeit vom 3. Juli bis zum 3. September gezahlte Kranken-\n   Die Staffelung nach Entgeltgruppen kann auch dazu füh-         geldzuschuss bleibt im Rahmen der Durchschnittsberech-\nren, dass im Fall der Höhergruppierung zum 1. September           nung unberücksichtigt (Satz 3 der Protokollerklärung zu\nein niedrigerer Bemessungssatz für die Berechnung der Jah-        § 20 [Bund] Abs. 3). Da während des Berechnungszeitraums\nressonderzahlung herangezogen wird und sich der Betrag            somit an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt\nder Jahressonderzahlung dadurch vermindert. Tarifbeschäf-         bestand, ist der letzte Kalendermonat maßgeblich, in dem für\ntigte, für deren Entscheidungsfindung dies erheblich sein         alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand (Satz 4 der\nkönnte, bitte ich entsprechend zu informieren.                    Protokollerklärung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Im Beispielsfall ist\n  Nach der Niederschriftserklärung zu § 20 (Bund) Abs. 2          dies der Monat Juni, weil die Entgeltfortzahlung im Krank-\ngehören die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppe 2Ü zu den        heitsfall nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 berücksich-\nEntgeltgruppen 1 bis 8 und die Tarifbeschäftigten der Ent-        tigungsfähiges Entgelt im Sinne des § 20 (Bund) Abs. 3 ist.\ngeltgruppe 15Ü zu den Tarifbeschäftigten der Entgeltgrup-           Hat das Arbeitsverhältnis im Laufe des (Regel)Bemes-\npen 13 bis 15.                                                    sungszeitraums begonnen und in diesem Zeitraum an min-\n                                                                  destens 30 Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungs-\n2.2      Bemessungsgrundlage (§ 20 [Bund] Abs. 3 TVöD)\n                                                                  fähiges Entgelt bestanden, enthält § 20 (Bund) keine aus-\nFür die Berechnung der Jahressonderzahlung gilt die Bemes-        drückliche Regelung. Aus der in Satz 2 der Protokollerklä-\nsungsgrundlage nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1. Dabei han-         rung zu § 20 (Bund) Abs. 3 geregelten Berechnung des\ndelt es sich um eine eigenständige Regelung, die – auch wenn      durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts auf kalen-",
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            "content": "Seite 610                                                GMBl 2018                                                      Nr. 32\n\ndertäglicher Basis folgt jedoch mittelbar, dass in diesen Fäl-      Wenn innerhalb des beschriebenen Ersatz-Bemessungs-\nlen die gleiche Berechnungsweise Anwendung findet. Maß-          zeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf\ngeblich sind in derartigen Fällen die Kalendertage innerhalb     Entgelt bestand, bestehen keine Bedenken, in sinngemäßer\ndes (Regel-) Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. Sep-        Anwendung des Satzes 2 der Protokollerklärung zu\ntember, an denen das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden     § 20 (Bund) Abs. 3 zu verfahren (Addition der gezahlten\nhat (Vgl. Ziffer 2.2.2.2).                                       Entgelte, Teilung durch die Anzahl der Kalendertage, die\n                                                                 während dieses Zeitraums mit Entgelt belegt sind, und Mul-\nBeispiel 2:\n                                                                 tiplikation mit 30,67). Um ein sachgerechtes Ergebnis zu er-\nBei einer Neueinstellung am 15. August liegen innerhalb des\n                                                                 zielen, sollte dabei der längstmögliche Ersatz-Bemessungs-\nBemessungszeitraums (Juli, August, September) 47 Kalender-\n                                                                 zeitraum betrachtet werden.\ntage vom 15. August bis zum 30. September vor.\n                                                                 Beispiel 5:\n   Erfolgt eine Einstellung in der Zeit vom 2. bis einschließ-\n                                                                 Bei einem zum 15. Oktober neu eingestellten Tarifbeschäf-\nlich 30. September, so dass ein Rückgriff auf einen früheren\n                                                                 tigten tritt an die Stelle des Regel-Bemessungszeitraums der\nErsatz-Bemessungszeitraum ausgeschlossen ist und zudem\n                                                                 Monat November als erster voller Kalendermonat des Ar-\nwährend des Regel-Bemessungszeitraums an weniger als\n                                                                 beitsverhältnisses (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 3). Besteht nun in\n30 Kalendertagen berücksichtigungsfähiges Entgelt gezahlt\n                                                                 diesem Ersatz-Bemessungszeitraum an weniger als 30 Kalen-\nwird, kann ein sachgerechtes Ergebnis nur dadurch erzielt\n                                                                 dertagen Anspruch auf Entgelt, wäre ein Rückgriff auf den\nwerden, dass der erste volle Kalendermonat, in dem das Ar-\n                                                                 davor liegenden (Teil-)Monat Oktober nach dem Wortlaut\nbeitsverhältnis an allen Tagen des Monats bestanden hat, zu\n                                                                 der Tarifbestimmung an sich nicht möglich, weil das Arbeits-\nGrunde gelegt wird. Maßgeblicher Ersatz-Bemessungszeit-\n                                                                 verhältnis nicht an allen Tagen dieses Monats bestanden hat,\nraum wird in diesen Fällen daher im Regelfall der Oktober,\n                                                                 so dass es sich um keinen „vollen Kalendermonat“ handelt.\nim Ausnahmefall der November sein.\n                                                                 Ein sachgerechtes Ergebnis kann hier wie folgt erzielt wer-\nBeispiel 3:                                                      den: Die Summe der berücksichtigungsfähigen Entgelte, die\nEin Tarifbeschäftigter wird zum 10. September neu einge-         in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. November gezahlt wur-\nstellt, so dass während des Regel-Bemessungszeitraums an         den, wird durch die Anzahl der Kalendertage, die während\nweniger als 30 Kalendertagen berücksichtigungsfähiges Ent-       dieses Zeitraums mit Entgelt belegt sind, geteilt. Das Ergeb-\ngelt gezahlt wird; zudem scheidet der Rückgriff auf einen        nis wird anschließend mit 30,67 multipliziert (Vgl. Zif-\nfrüheren Ersatz-Bemessungszeitraum aus. Um hier ein sach-        fer 2.2.2.2 b).\ngerechtes Ergebnis zu erzielen, ist auf den ersten vollen Ka-\n                                                                    Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere\nlendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses abzustel-\n                                                                 Arbeitsverhältnisse der/des Tarifbeschäftigten zu demselben\nlen (hier: Oktober).\n                                                                 Arbeitgeber und hat das Arbeitsverhältnis, das am 1. De-\n  Sollte im jeweiligen Ersatz-Bemessungszeitraum ebenfalls       zember des Jahres besteht, nach dem 30. September begon-\nan weniger als 30 Kalendertagen berücksichtigungsfähiges         nen, sind Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz für die\nEntgelt gezahlt werden, ist entsprechend dem folgenden Bei-      Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) Abs. 3\nspiel 5 zu verfahren. Die Summe der berücksichtigungsfähi-       Satz 3 und nicht nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 und 2 zu be-\ngen Entgelte, die während des Bestehens des Arbeitsverhält-      stimmen. Ob zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger\nnisses gezahlt wurden, wird durch die Anzahl der Kalender-       sachlicher Zusammenhang bestanden hat, ist für die Berech-\ntage, die während dieses Zeitraums mit Entgelt belegt sind,      nung der Jahressonderzahlung unerheblich5.\ngeteilt. Das Ergebnis wird anschließend mit 30,67 multipli-\n                                                                    Der Tarifvertrag schließt einen Rückgriff auf einen Ersatz-\nziert.\n                                                                 Bemessungszeitraum aus dem Vorjahr nicht aus. Dies kann\n   Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis der/des Tarifbe-     z. B. notwendig werden, wenn der/dem Tarifbeschäftigten\nschäftigten nach dem 30. September des laufenden Jahres be-      wegen längerer krankheitsbedingter Abwesenheit in dem ge-\ngonnen hat (also nach Ablauf des vorgenannten Regel-Be-          samten Kalenderjahr kein berücksichtigungsfähiges Entgelt\nmessungszeitraums) und am 1. Dezember des Jahres noch            gezahlt wurde.\nbesteht, sieht § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 3 ausdrücklich einen\n                                                                 Beispiel 6:\nErsatz-Berechnungszeitraum vor. An die Stelle des (Regel)\n                                                                 Bei einem Tarifbeschäftigten mit einer Beschäftigungszeit\nBemessungszeitraumes nach Satz 1 des § 20 (Bund) Abs. 3\n                                                                 von mehr als drei Jahren, der seit Beginn der Arbeitsunfähig-\ntritt dann der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhält-\n                                                                 keit am 11. April 2016 infolge derselben Krankheit abwesend\nnisses. Volle Kalendermonate im diesem Sinne sind Kalen-\n                                                                 ist, endet die Zahlung des Krankengeldzuschusses mit Ablauf\ndermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsver-\n                                                                 des 8. Januar 2017 (= Ende der 39. Woche). Bis Ende Dezem-\nhältnis bestanden hat (sinngemäße Anwendung der Nr. 1\n                                                                 ber 2017 nimmt er die Arbeit nicht wieder auf. Da der Tarif-\nSatz 1 der Protokollerklärung zu den Sätzen 2 und 3 des\n                                                                 beschäftigte am 1. Dezember 2017 in einem Arbeitsverhält-\n§ 21).\n                                                                 nis steht, hat er dem Grunde nach Anspruch auf die Jahress-\nBeispiele 4:                                                     onderzahlung. Diese ist jedoch um 11/12 zu kürzen, weil in\n–– Neueinstellung am 10. Oktober: Bemessungszeitraum ist         den Kalendermonaten Februar bis Dezember 2017 an kei-\n   der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses,       nem Tag Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt\n   also der Monat November.                                      bzw. Entgelt im Krankheitsfall nach § 22 bestanden hat\n–– Neueinstellung am 1. Dezember: Bemessungszeitraum ist         (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2). Die Jahresson-\n   der Monat Dezember.                                           derzahlung ist somit lediglich für den Monat Januar 2017 in\n–– Neueinstellung am 15. Dezember: Da am 1. Dezember             Höhe von 1/12 zu zahlen.\n   kein rechtswirksames Arbeitsverhältnis bestand, besteht\n   kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.                   5   BAG, Urteil vom 22. März 2017 – 10 AZR 623/15.",
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            "content": "Nr. 32                                                     GMBl 2018                                                                Seite 611\n\nIm Vorjahr erhielt er in der Zeit vom 11. April bis 22. Mai        –– Leistungsentgelte: sowohl die monatlich gezahlten Leis-\n(=6 Wochen) Entgeltfortzahlung gemäß § 22 Abs. 1 und an-              tungszahlungen als auch die einmalig gezahlten Leis-\nschließend vom 23. Mai 2016 bis 8. Januar 2017 Kranken-               tungsprämien. Dabei ist unerheblich, ob es sich um tarif-\ngeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 2 und 3. Das durchschnittliche           liche oder über-/außertarifliche Leistungsentgelte han-\nmonatlich gezahlte Entgelt kann nicht anhand des Monats               delt.\nJanuar 2017 bestimmt werden, weil Zeiträume, in denen\nKrankengeldzuschuss gezahlt wurde, bei der Durchschnitts-          –– Zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte\nberechnung nicht berücksichtigt werden (Satz 3 der Proto-             Entgelte (Stundenentgelt für Überstunden und Zeitzu-\nkollerklärung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Da somit im Kalender-           schläge für Überstunden). Das gilt auch für Überstun-\njahr 2017 kein Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Ent-             denentgelte in Form von Monatspauschalen.\ngelt bestand, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle          Anmerkung: Folgende Entgeltbestandteile werden nicht\nKalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich              von der Ausnahme erfasst und fließen daher in die Bemes-\n(Satz 4 der Protokollerklärung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Aus         sungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ein:\ndiesem Grund ist hier ein Rückgriff auf das Jahr 2016 not-\nwendig. Maßgeblich ist der Kalendermonat April 2016, weil          –– Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit, die im Dienst-\nhier an allen Tagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges             plan vorgesehen sind.\nEntgelt bestand (vom 1. bis 10. April Tabellenentgelt nach         –– Pauschalen für Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis\n§ 15 und vom 11. bis 30. April Entgeltfortzahlung nach\n                                                                      3. Dies gilt unabhängig davon, ob in dieser Zeit tatsäch-\n§ 22 Abs. 1).\n                                                                      lich eine Arbeitsleistung erbracht wurde.\n  Auch in den Fällen der vorgenannten Ersatz-Bemessungs-\n                                                                   –– Entgelte für die tatsächliche Arbeitsleistung während der\nzeiträume ist die Stichtagsregelung gemäß § 20 (Bund) Abs. 1\n                                                                      Rufbereitschaft6 (§ 8 Abs. 3 Satz 4).\nzu beachten, d. h. das Arbeitsverhältnis muss am 1. Dezem-\nber rechtswirksam bestehen.                                           Unberücksichtigt bei der Berechnung der Bemessungs-\n                                                                   grundlage bleibt gemäß Satz 3 der Protokollerklärung zu\n2.2.2\t\u0007Durchschnittlich gezahltes monatliches Entgelt              § 20 (Bund) Abs. 3 ferner der Krankengeldzuschuss nach § 22\n       (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 TVöD)                            Abs. 2 und 3 bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund. Dies gilt nach Sinn\n2.2.2.1 Begriff „monatliches Entgelt“                              und Zweck der Vorschrift entsprechend für den Zuschuss\n                                                                   zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG7, auch wenn die\nBemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das            Tarifbestimmung dazu keine ausdrückliche Aussage enthält.\nder/dem Tarifbeschäftigten im Bemessungszeitraum nach              In beiden Fällen wird ein Teil der Leistungen von dritter Sei-\n§ 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 (= Regelfall) oder im Ersatz-Be-         te erbracht (Krankengeld nach § 44 SGB IV und Mutter-\nmessungszeitraum nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 3 (= Aus-            schaftsgeld nach § 19 MuSchG8), so dass es zu einem sach-\nnahmefall) durchschnittlich gezahlte „monatliche Entgelt“.         widrigen Ergebnis führen würde, wenn im Rahmen der Be-\nDabei ist unerheblich, ob es sich um tarifliche oder über-/        rechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Ent-\naußertarifliche Entgeltbestandteile handelt. In die Durch-         gelts hier nur der jeweils vom Arbeitgeber zu erbringende\nschnittsberechnung gehen neben dem monatlichen Tabellen-           Zuschuss angesetzt würde. Eine Gleichbehandlung dieser\nentgelt (§ 15) alle laufenden Entgeltbestandteile ein. Dies gilt   Bezüge korrespondiert auch damit, dass eine Verminderung\nunabhängig davon, ob es sich um in Monatsbeträgen festge-          der Jahressonderzahlung nach der sog. Zwölftelungsrege-\nlegte Entgeltbestandteile (sog. ständige Entgeltbestandteile)      lung sowohl für Kalendermonate, in denen Tarifbeschäftigte\noder nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile       Krankengeldzuschuss als auch Zuschuss zum Mutterschafts-\n(sog. unständige Entgeltbestandteile) handelt. Dabei werden        geld erhalten haben, unterbleibt (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 2\nunständige Bezüge gemäß der Fälligkeitsregelung nach § 24          Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2).\nAbs. 1 Satz 4 berücksichtigt (sog. Vorvormonatsregelung).\nIn die Durchschnittsberechnung fließen also diejenigen un-         2.2.2.2 Berechnungsformel\nständigen Entgeltbestandteile ein, die im Bemessungszeit-          Die Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen\nraum ausgezahlt werden; diese wurden zwei Monate zuvor             Entgelts erfolgt auf kalendertäglicher Basis. Maßgeblich ist\nerarbeitet. Einmalzahlungen und die „Besonderen Zahlun-            nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift das „in den“ Kalen-\ngen“ nach § 23 gehören hingegen nicht zum „monatlichen             dermonaten Juli, August und September durchschnittlich\nEntgelt“.                                                          gezahlte Entgelt. Nach Entscheidung des Bundesarbeitsge-\n   Dem „monatlichen Entgelt“ gleichgestellt ist auch berück-       richts müssen allerdings Nachzahlungen, die für die vorge-\nsichtigungsfähiges Entgelt, das trotz Nichtleistung der Ar-        nannten Referenzmonate geleistet werden, in die Berech-\nbeit gemäß § 21 fortgezahlt wird. Dabei ergibt sich der An-        nung mit einfließen. In diesen Fällen besteht ein Anspruch\nspruchsgrund für die Entgeltfortzahlung selbst aus den in          auf Neuberechnung der Jahressonderzahlung. In Fällen ei-\n§ 21 abschließend aufgezählten Normen:                             ner rückwirkenden Höhergruppierung sind daher Nachzah-\n                                                                   lungen, die „für“ die Referenzmonate rückwirkend geleistet\n–– Arbeitsbefreiung am 24./31. Dezember (§ 6 Abs. 3 Satz 1),       werden, bei der Bemessung der Jahressonderzahlung zu be-\n–– Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1 bzw.          rücksichtigen. In Fällen einer rückwirkenden Herabgrup-\n   § 13 Abs. 2 TVÜ-Bund),                                          pierung ist entsprechend zu verfahren9. Außer der Bemes-\n                                                                   sungsgrundlage kann sich dabei unter Umständen auch der\n–– Erholungsurlaub (§ 26),                                         Bemessungssatz ändern (vgl. Ziffer 2.1).\n–– Zusatzurlaub (§ 27) und\n                                                                   6   BAG, Urteil vom 6. September 2017 – 5 AZR 429/16.\n–– Arbeitsbefreiung (§ 29).\n                                                                   7   In der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 14 MuSchG a. F.).\n   Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage sind nach               8   In der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 13 MuSchG a. F.).\n§ 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz:                        9   BAG, Urteil vom 16. November 2011 – 10 AZR 549/10.",
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Juli begonnen), ist nach                               Entgelt von 2.011,03 € gemäß folgender Berechnung:\nSatz 1 der Protokollerklärung zu § 20 (Bund) Abs. 3 ein ver-                                           2.000,00 € + 2.000,00 € = 65.573\n                                                                                                           31 KT + 30 KT\neinfachtes Berechnungsverfahren vorgesehen. Danach wer-\nden die in den vollen Kalendermonaten Juli, August und                                  Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 zweiter Satz werden Zwischen-\nSeptember gezahlten berücksichtigungsfähigen Entgeltbe-                                 rechnungen jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.\nstandteile addiert. Anschließend wird die so ermittelte Sum-                            Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 werden die Beträge mit einem Bruch-\nme durch drei geteilt.                                                                  teil von mindestens 0,5 Cent aufgerundet und mit einem\nBeispiel 1:                                                                             Bruchteil von weniger als 0,5 Cent abgerundet.\nDas Arbeitsverhältnis hat spätestens am 1. Juli begonnen. Im                                                     65,57 * 30,67 = 2011,03 €\nBemessungszeitraum bestand jeweils an allen Kalendertagen\n                                                                                        bb) Der Entgeltanspruch besteht während des (Regel-)Be-\nAnspruch auf Entgelt. In den Kalendermonaten Juli, August,\n                                                                                            messungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September aus\nund September wurde jeweils ein zu berücksichtigungsfähi-\n                                                                                            anderen Gründen nicht an allen Kalendertagen (z. B.\nges Entgelt in Höhe von 2.000,00 € gezahlt. Das durch-\n                                                                                            unbezahlter Sonderurlaub),\nschnittlich gezahlte monatliche Entgelt für die Berechnung\nder Jahressonderzahlung beträgt somit (2.000,00 € + 2.000,0                             Beispiel 3:\n0 € + 2.000,00 €) / 3 = 2.000,00 €.                                                     Einem Tarifbeschäftigten mit einem Tabellenentgelt von\n                                                                                        2.000,00 € wurde für den Zeitraum vom 1. bis 11. August un-\nb) Ausnahmefall                                                                         bezahlter Sonderurlaub bewilligt, so dass im August an ins-\nBesteht hingegen der Anspruch auf Entgelt nicht für alle Ka-                            gesamt 11 Kalendertagen kein Anspruch auf Entgelt bestand.\nlendertage während des Bemessungszeitraums vom 1. Juli                                  Das zeitanteilig nach § 24 Abs. 3 Satz 1 berechnete Tabellen-\nbis 30. September, erfolgt die Berechnung abweichend vom                                entgelt für August beträgt somit 20/31 * 2.000,00 €\nvorgenannten Regelfall spitz auf kalendertäglicher Basis                                = 1.290,32 €.\n(Satz 2 der Protokollerklärung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Dazu                                           2.000,00 € + 1. 290,32 € + 2.000,00 € = 65.312\n                                                                                                             31 KT + 20 KT + 30 KT\nwird der tatsächliche kalendertägliche Durchschnitt der be-\nrücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile mit dem Multi-                                                        65,31 * 30,67 = 2003,06 €\n\nplikator 30,67 pauschal auf einen Monatsbetrag hochgerech-                              Das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt während\nnet.                                                                                    des (Regel-) Bemessungszeitraums von Juli bis September be-\n                                                                                        trägt somit 2.003,06 €.\nHinweis:\nDer Multiplikator 30,67 für die Hochrechnung des kalender-                              cc) Während des (Regel-)Bemessungszeitraums vom 1. Juli\ntäglichen Durchschnitts auf das durchschnittliche monatliche                                bis 30. September wird an einigen Tagen ein Kranken-\nEntgelt ergibt sich, indem die 92 Kalendertage des (Regel-)                                 geldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 bzw. § 13 Abs. 1\nBemessungszeitraums der drei vollen Kalendermonate Juli,                                    TVÜ-Bund gezahlt, so dass während des Bemessungs-\nAugust und September durch 3 geteilt werden.                                                zeitraums an mindestens 30 Kalendertagen Anspruch\n  Im Einzelnen sind für die Bestimmung des monatlich                                        auf Entgelt bestand. Der Krankengeldzuschuss bleibt\ndurchschnittlich gezahlten Entgelts im Bemessungszeitraum                                   nach Satz 3 der Protokollerklärung zu § 20 (Bund)\nfolgende Berechnungsschritte erforderlich: Zunächst wird                                    Abs. 3 unberücksichtigt (Berechnungsweg wie im vor-\nein kalendertäglicher Durchschnitt ermittelt. Dazu werden                                   stehenden Beispiel zu DoppelBuchst. bb),\ndie berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile der drei                               dd) Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30. September be-\nMonate addiert. Die so ermittelte Summe ist durch die An-                                   gründet wird, ist der erste volle Kalendermonat, in dem\nzahl der mit Entgelt belegten Kalendertage zu teilen. Die                                   das Arbeitsverhältnis an allen Tagen des Monats bestan-\nUmrechnung in einen durchschnittlichen Monatsbetrag er-                                     den hat, maßgeblicher Ersatz-Bemessungszeitraum\nfolgt schließlich, indem der tatsächliche kalendertägliche                                  (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 3),\nDurchschnitt pauschal mit 30,67 multipliziert wird. Somit\nergibt sich folgende Berechnungsformel:                                                 Beispiel 4:\n                                                                                        Das Arbeitsverhältnis wird zum 10. Oktober begründet.\nØ mtl. gezahltes Entgelt = ∑ der berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile x 30,67\n                            Anzahl der Kalendertage mit Entgeltanspruch                 Maßgeblicher Ersatz-Bemessungszeitraum ist daher der No-\n   Die vorstehend beschriebene Berechnungsformel ist in al-                             vember als erster voller Kalendermonat, in dem das Arbeits-\nlen Fällen anzuwenden, in denen während des Bemessungs-                                 verhältnis an allen Tagen des Monats bestanden hat. Sofern\nzeitraums bzw. Ersatz-Bemessungszeitraums nicht durchge-                                für alle Kalendertage im Ersatz-Bemessungszeitraum No-\nhend an allen Kalendertagen Anspruch auf berücksichti-                                  vember Anspruch auf Entgelt bestand, bilden die im Novem-\ngungsfähige Entgeltbestandteile im Sinne des § 20 (Bund) be-                            ber gezahlten berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile\nstand:                                                                                  zugleich das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt für\n                                                                                        die Berechnung der Jahressonderzahlung. Es bedarf hier also\naa) Das Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf des 30. Septem-                               keiner Umrechnung.\n    ber, aber erst nach dem 1. Juli begründet,                                          ee) Der Entgeltanspruch besteht während des Regel- bzw.\nBeispiel 2:                                                                                 Ersatz-Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalen-\nDas Arbeitsverhältnis beginnt erst zum 1. August. Das mo-                                   dertagen, so dass der letzte Kalendermonat, in dem für\nnatliche Tabellenentgelt beträgt 2.000,00 €.                                                alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maß-\nDas für den Ersatz-Bemessungszeitraum 1. August bis                                         geblich ist (Satz 4 der Protokollerklärung zu § 20 [Bund]\n30. September gezahlte Entgelt von 4.000,00 € (= 2.000,00 +                                 Abs. 3). Wenn das Arbeitsverhältnis zwar während des",
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            "content": "Nr. 32                                                            GMBl 2018                                                 Seite 613\n\n     Bemessungszeitraums begründet wurde, aber innerhalb                 Für den Fall, dass der Beschäftigungsumfang am Tag vor\n     des Regel-Bemessungszeitraums an weniger als 30 Ka-               Beginn der Elternzeit geringer war als der Beschäftigungsum­\n     lendertagen berücksichtigungsfähiges Entgelt gezahlt              fang in der elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung\n     wurde, wird als Bemessungsgrundlage der erste volle               während des Bemessungszeitraums, findet diese Ausnahme-\n     Monat, in dem an allen Kalendertagen Entgelt gezahlt              vorschrift keine Anwendung. Nach Sinn und Zweck der\n     wurde, zu Grunde gelegt.                                          Tarif­regelung handelt es sich nämlich um eine Schutzvor-\n                                                                       schrift zu Gunsten der Tarifbeschäftigten. In diesem Fall ist\nff) Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere                der Bemessung der Jahressonderzahlung der tatsächliche Be-\n    Arbeitsverhältnisse der/des Tarifbeschäftigten zu dem-             schäftigungsumfang während der elterngeldunschädlichen\n    selben Arbeitgeber und wurde das Arbeitsverhältnis,                Teilzeitbeschäftigung zugrunde zu legen.\n    das am 1. Dezember besteht, nach dem 30. September\n    begonnen, wird die Bemessungsgrundlage für die Be-                   Nimmt der/die Tarifbeschäftigte die elternzeitunschädli-\n    rechnung des durchschnittlichen Entgelts nach                      che Teilzeitbeschäftigung erst im Jahr nach der Geburt des\n    § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 3 bestimmt10. D. h. maßgeblicher           Kindes auf, bemisst sich der Anspruch auf die Jahressonder-\n    Ersatz-Bemessungszeitraum ist der erste volle Kalen-               zahlung nach dem (Teilzeit-)Entgelt während des Bemes-\n    dermonat des Arbeitsverhältnisses, das am 1. Dezember              sungszeitraums (vgl. Durchführungshinweise zur Elternzeit:\n    besteht.                                                           Rundschreiben vom 10. Juli 2007 – D II 2 220 223 – 5/11\n                                                                       Abschnitt III Ziffer 5 und vom 31. August 2015 – D 5 –\n2.2.2.3 Teilzeitbeschäftigung                                          31007/6#5 Abschnitt III Ziffer 6).\na)       Allgemeines                                                   c) \t\u0007Teilweise Freistellungen nach Pflegezeitgesetz und\n                                                                            Familienpflegezeitgesetz\nDer Beschäftigungsumfang spiegelt sich unmittelbar im\ndurchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt wieder. So-             Für Teilzeitbeschäftigungen, die in Form einer teilweisen\nfern innerhalb des Bemessungszeitraums für bestimmte Zei-              Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) oder\nten nur Teilzeitentgelt gezahlt wird, verringert dies die Höhe         nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) ausgeübt\nder Bemessungsgrundlage.                                               werden, ist bei der Berechnung der Höhe der Bemessungs-\n                                                                       grundlage § 24 Abs. 2 zu beachten.\nBeispiel:\nEin Vollzeitbeschäftigter erhält im Juli und August ein Ta-\nbellenentgelt von 1.800,00 €. Im September ist er nur noch             3.     Anspruchsminderung (§ 20 [Bund] Abs. 4 TVöD)\nmit der Hälfte der regelmäßigen durchschnittlichen wö-\nchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätig und          Absatz 4 regelt die zeitratierliche Verminderung des nach\nerhält gemäß § 24 Abs. 2 ein zeitanteiliges Tabellenentgelt            den Absätzen 1 bis 3 dem Grunde nach bestehenden An-\nvon 900,00 €. Das durchschnittlich gezahlte monatliche Ent-            spruchs auf Jahressonderzahlung.\ngelt beträgt somit\n                                                                       3.1\t\u0007Zwölftelungsregelung\n                1.500,00 € = 1.800,00 € + 1.800,00 € + 900,00 €\n                                             3\n                                                                            (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1 TVöD)\nb)     Elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung                    Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um\nSoweit während der Elternzeit eine elterngeldunschädliche              ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Tarifbeschäf-\nTeilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich ausge-             tigte nicht für mindestens einen Tag des Monats einen An-\nübt wird (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 des Bundeselterngeld- und            spruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21\nElternzeitgesetzes [BEEG]), besteht unter folgenden Vor-               haben (sog. Zwölftelungsregelung). Dabei ergibt sich der\naussetzungen eine Ausnahme von dem vorstehend unter                    Anspruchsgrund für die Entgeltfortzahlung selbst aus den in\nBuchst. a beschriebenen Grundsatz, dass sich der Beschäfti-            § 21 abschließend aufgezählten Normen (Vgl. Ziffer 2.2.2.1).\ngungsumfang unmittelbar im durchschnittlich gezahlten                  Beispiel 1:\nmonatlichen Entgelt widerspiegelt. Wird im Kalenderjahr                Ein Tarifbeschäftigter hat vom 16. Januar bis 15. Februar un-\nder Geburt eines Kindes während des (Regel- oder Ersatz-)              bezahlten Sonderurlaub nach § 28 erhalten. Die Jahresson-\nBemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeit-              derzahlung als Ganzes wird deshalb nicht vermindert. Zwar\nbeschäftigung ausgeübt, bemisst sich das durchschnittlich              bestand für einen vollen Beschäftigungsmonat kein An-\ngezahlte monatliche Entgelt fiktiv nach dem Beschäftigungs-            spruch auf Entgelt. Die Zwölftelungsregelung in § 20 (Bund)\numfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit (§ 20 [Bund]               Abs. 4 Satz 1 stellt jedoch auf volle Kalendermonate ab. Da\nAbs. 3 Satz 4). Das heißt, dass die Bemessungsgrundlage für            sowohl im Januar als auch im Februar für mindestens einen\ndie Jahressonderzahlung zwar anhand der Entgeltgruppe,                 Tag Anspruch auf Entgelt bestand, ist der unbezahlte Son-\n-stufe und des Tarifgebiets während des Bemessungszeit-                derurlaub vom 16. Januar bis 15. Februar für die Berechnung\nraums bestimmt wird; das Entgelt wird jedoch unter Be-                 der Jahressonderzahlung unschädlich.\nrücksichtigung des Beschäftigungsumfangs, der am Tag vor\nBeginn der Elternzeit maßgeblich war, fiktiv hochgerechnet.            Fallvariante:\nInsoweit handelt es sich lediglich um eine Ausnahme vom                Würde der unbezahlte Sonderurlaub im vorgenannten Bei-\nGrundsatz der zeitratierlichen Berechnung nach § 24 Abs. 2.            spiel hingegen erst mit Ablauf des 5. März enden, wäre die\nDabei ist auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäfti-           Jahressonderzahlung als Ganzes um 1/12 zu kürzen, da dann\ngungsumfang vor dem Beginn der Elternzeit abzustellen. Es              für den vollen Kalendermonat Februar kein Anspruch auf\nist daher unerheblich, wenn an diesem Stichtag tatsächlich             Entgelt bzw. auf Entgeltfortzahlung bestand.\nkeine Arbeitsleistung erbracht wurde (z. B. wegen eines Be-            Beispiel 2:\nschäftigungsverbots gemäß § 3 MuSchG).                                 Eine Tarifbeschäftigte ist vom 29. Mai bis 9. Juli (= 6 Wochen)\n                                                                       unverschuldet durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit\n10 BAG, Urteil vom 22. März 2017 – 10 AZR 623/15.                      an der Arbeitsleistung gehindert. Zwar arbeitet die Tarifbe-",
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Nach der Entgeltfortzahlung im\ntigen nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollstän-        Krankheitsfall erhielt sie bis zum 20. April 2016 einen Kran-\ndig oder teilweise freizustellen (§ 3 i. V. m. § 4 PflegeZG).    kengeldzuschuss. Am Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahr\nWenn die Tarifbeschäftigten vollständig freigestellt werden,     2017 wurde ihr Resturlaub aus dem Jahr 2015 und Jahresur-\nverringert sich die Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden        laub von 2016 abgegolten. In den vier ersten Monaten des\nvollen Kalendermonat, in dem kein Entgelt gezahlt worden         Jahres 2016 sind folglich berücksichtigungsfähige Entgelte\nist.                                                             entstanden, in den Monaten Mai bis Dezember hingegen\n                                                                 nicht. Die Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 wird daher\n  Saisonbeschäftigte, die in einem unbefristeten Arbeitsver-\n                                                                 um acht Zwölftel gekürzt, obwohl die Tarifbeschäftigte im\nhältnis stehen und jährlich wiederkehrend für bestimmte\n                                                                 Jahr 2016 einen Anspruch auf Urlaub erworben hat, der im\nMonate zur Arbeitsleitung herangezogen werden, erhalten\n                                                                 nächsten Jahr allerdings abgegolten wurde.\nnach Maßgabe des Absatzes 4 eine anteilig verminderte Jah-\nressonderzahlung.                                                   Die Jahressonderzahlung ist auch zu kürzen, wenn das\n                                                                 Arbeitsverhältnis am 1. Dezember besteht, aber noch im sel-\n   Besteht während des gesamten Kalenderjahres kein An-          ben Jahr beendet wird und für die Urlaubsansprüche aus\nspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21       dem betreffenden Kalenderjahr wegen längerer Abwesen-\nund liegt keine Ausnahme nach § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 vor      heitszeiten eine finanzielle Urlaubsabgeltung gezahlt wird\n(siehe Ziffer 3.2), wird die Jahressonderzahlung um 12/12        (§ 26 Abs. 2 Satz 1 TVöD i. V. m. § 7 Abs. 4 des Bundesur-\ngekürzt, d. h. sie entfällt (z. B. bei längerem unbezahltem      laubsgesetzes). Ein solcher Urlaubsabgeltungsanspruch ist\nSonderurlaub nach § 28).                                         kein Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch im Sinne\n  Die Kürzungsregelung des § 20 (Bund) Abs. 4 stellt allein      des § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 1. Er entsteht aufgrund urlaubs-\ndarauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch bzw.           rechtlicher Vorschriften und steht nicht in einem Gegenleis-\nEntgeltfortzahlungsanspruch gegen denselben Arbeitgeber          tungsverhältnis zu erbrachter Arbeitsleistung.\nbestand. Deshalb sind bei der Berechnung der Höhe der\n                                                                 3.2\t\u0007Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung\nSonderzahlung alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen,\n                                                                      (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 2 TVöD)\ndie im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden\nhaben11.                                                         § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 regelt abschließend, in welchen\n                                                                 Ausnahmefällen die Zwölftelungsregelung nach § 20 (Bund)\nBeispiel 3:\n                                                                 Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung findet. Danach unterbleibt\nEin Tarifbeschäftigter ist zunächst bis Mitte August beim\n                                                                 die Verminderung für Kalendermonate,\nBund beschäftigt. Er schließt im September einen neuen Ar-\nbeitsvertrag mit dem Bund, dessen Laufzeit sich mindestens       1. für die Tarifbeschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten ha-\nbis in den Dezember des Jahres erstreckt. Eine Kürzung der          ben wegen\nSonderzahlung kommt hier nicht in Betracht, da der Tarifbe-\nschäftigte in jedem Kalendermonat in einem Arbeitsverhält-           a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst,\nnis mit demselben Arbeitgeber (Bund) stand. Unerheblich ist             wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die\ndabei, dass sich das zweite Arbeitsverhältnis nicht nahtlos an          Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen\ndas vorangegangene anschließt.                                          haben,\n\n  Dagegen kann eine Kürzung der Jahressonderzahlung                  Hinweis:\ngem. § 20 (Bund) Abs. 4 für Kalendermonate erfolgen, in de-          Diese Regelung hat keine praktische Relevanz mehr, da\nnen die/der Tarifbeschäftigte nicht in einem Arbeitsverhält-         es seit dem Jahr 2012 keine Grundwehrdienstleistenden\nnis zum Bund, sondern zu einem anderen (öffentlichen) Ar-            oder Zivildienstleistenden nach der allgemeinen Wehr-\nbeitgeber steht12. Auf die übertarifliche Regelung zur Be-           pflicht mehr gibt. Mit dem Gesetz zur Änderung wehr-\nrücksichtigung von Zeiten in einem vorangegangenen Ar-               rechtlicher Vorschriften (WehrRÄndG 2011) vom 28. Ap-\nbeitsverhältnis in Ziffer 1.3 weise ich hin.                         ril 2011 (BGBl. I. 678) wurde die Geltung der allgemei-\n                                                                     nen Wehrpflicht mit Wirkung vom 1. Juli 2011 auf den\n  Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 haben die Tarifbeschäftigten in je-        Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt. Alle nach\ndem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter                  altem Recht bestehende Grundwehrdienst- und Zivil-\nFortzahlung des Entgelts nach § 21. Für Urlaubszeiten, in            dienstverhältnisse endeten im Jahr 2011. Für die Ersatz-\ndenen ein solcher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Ur-             weise eingeführten Freiwilligendienste gilt die tarifliche\nlaubsfall bestand, unterbleibt die Verminderung der Jahress-         Ausnahmeregelung nicht (z. B. freiwilliger Wehrdienst\nonderzahlung für die Dauer des gewährten Urlaubs (§ 20               oder Bundesfreiwilligendienst).\n[Bund] Abs. 4 Satz 1). Die Jahressonderzahlung wird aber\nvermindert, wenn zwar ein Urlaubsanspruch erworben, die-             b) Beschäftigungsverboten nach § 3 MuSchG14,\nser aber – zum Beispiel wegen längerer Arbeitsunfähigkeit –          c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundesel-\nnicht in Anspruch genommen wurde. Sowohl der Vergü-                     terngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende\ntungs- als auch der Motivationscharakter der Jahressonder-\n                                                                 13 BAG, Urteil vom 11. November 2015 – 10 AZR 645/14.\n11 BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 AZR 922/11.            14 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 3 Abs. 2\n12 BAG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 10 AZR 488/11.                   und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).",
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            "content": "Nr. 32                                                              GMBl 2018                                                                Seite 615\n\n         des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist,                       Kindes nach § 3 Abs. 1 MuSchG (= 42 Kalendertage, hier\n         wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltan-                      vom 23. Januar bis 5. März) als auch für das achtwöchige\n         spruch bestanden hat,                                                  Beschäftigungsverbot nach der Geburt gem. § 3 Abs. 2\n    Hinweis:                                                                    MuSchG (= 56 Kalendertage, hier vom 7. März bis\n    Keine Ausnahme gilt bei vollständiger Freistellung von                      1. Mai).\n    der Arbeitsleistung nach § 3 PflegeZG für die Betreuung                 b) Für die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 ff.\n    und Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen                          BEEG bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind\n    oder für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten                    geboren ist, unterbleibt die Kürzung nach § 20 (Bund)\n    Lebensphase. In dem Fall verringert sich die Jahresson-                     Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c ebenfalls (hier 2. Mai bis 31.\n    derzahlung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in                       Dezember 2017).\n    dem kein Entgelt gezahlt worden ist                                     Nachrichtlich: Im Kalenderjahr 2018 entfällt die Jahresson-\n                                                                            derzahlung nach § 20 (Bund), weil wegen des während der\n2. in denen Tarifbeschäftigten Krankengeldzuschuss ge-\n                                                                            Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses im gesamten Ka-\n   zahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden\n                                                                            lenderjahr 2018 kein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung\n   Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt\n                                                                            des Entgelts nach § 21 besteht. Die Voraussetzung der Aus-\n   worden ist.\n                                                                            nahmeregelung nach § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c\n3.2.1 Elternzeit und Beschäftigungsverbote nach                             liegt nicht mehr vor, da das Kind bereits im Vorjahr geboren\n      ­MuSchG                                                               wurde. Die Jahressonderzahlung ist im Kalenderjahr 2018\n                                                                            deshalb um 12/12 zu kürzen, d. h. sie entfällt. Im Kalender-\nDie vollen Kalendermonate des Ruhens des Arbeitsverhält-\nnisses während der Inanspruchnahme der Elternzeit nach                      jahr 2019, dem Jahr der Beendigung der Elternzeit, wird die\n§ 15 ff. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes                       Jahressonderzahlung um 2/12 gekürzt. Dabei sind nur die\n(BEEG) führen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem                       beiden vollen Kalendermonate Januar und Februar 2019 zu\ndas Kind geboren ist, zu keiner Verminderung der Jahress-                   berücksichtigen, denn im März 2019 wird bereits tageweise\nonderzahlung, wenn am Tag vor dem Antritt der Elternzeit                    Entgelt gezahlt.\nein Entgeltanspruch bestanden hat (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 2                  Entsteht während einer bereits laufenden Elternzeit infol-\nNr. 1 Buchst. c). Der Entgeltbegriff im Sinne der vorgenann-                ge der Geburt eines weiteren Kindes ein erneuter Anspruch\nten Vorschrift umfasst auch den vom Arbeitgeber zu zahlen-                  auf Elternzeit, so dass sich die Zeiträume überschneiden, ist\nden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG15.                      dies kein neuer Anwendungsfall der Ausnahmeregelung\nBestand am Tag vor dem Antritt der Elternzeit hingegen                      nach § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c, weil dem Be-\nkein Entgeltanspruch, liegen die Voraussetzungen nach\n                                                                            ginn der neuen Elternzeit für das weitere Kind kein Entgel-\n§ 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c nicht vor, so dass die\n                                                                            tanspruch vorausgeht.\nJahressonderzahlung für jeden vollen Kalendermonat der\nElternzeit um ein Zwölftel zu kürzen ist (z. B. ein Tarifbe-                   Die Tarifbeschäftigte kann aber von der Möglichkeit nach\nschäftigter nimmt Elternzeit in Anspruch und war unmittel-                  § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG Gebrauch machen und ihre Eltern-\nbar zuvor in unbezahltem Sonderurlaub nach § 28). Eine                      zeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen gemäß § 3\nKürzung der Jahressonderzahlung erfolgt auch für jeden                      ­MuSchG17 auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzei-\nvollen Kalendermonat der Elternzeit, der nach Ablauf des                    tig beenden. Die Tarifbeschäftigte soll in diesem Fall dem\nKalenderjahres der Geburt des Kindes in Anspruch genom-                     Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mit-\nmen wird.                                                                   teilen.\nBeispiel 1:                                                                    Nimmt die Tarifbeschäftigte die o. g. Mutterschutzfristen\nEine Tarifbeschäftigte entbindet am 6. März 2017, dem Tag,                  vor und nach der Entbindung und die damit verbundenen\nder auch im ärztlichen Zeugnis als mutmaßlicher Entbin-                     Rechte in Anspruch, ist für den Ausfall des Tabellenentgelts\ndungstag angegeben war. Im Anschluss an die Mutterschutz-                   nicht mehr die ursprünglich für diesen Zeitraum angemelde-\nfristen nimmt die Tarifbeschäftigte vom 2. Mai 2017 bis ein-                te Elternzeit ursächlich. Aufgrund der vorzeitigen Beendi-\nschließlich 5. März 2019 Elternzeit in Anspruch. Am Tag vor                 gung der Elternzeit greift dann die Ausnahmeregelung nach\nBeginn der Elternzeit (1. Mai 2017) bestand Anspruch auf\n                                                                            § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, nach der eine Kür-\nZuschuss zum Mutterschaftsgeld.\n                                                                            zung der Jahressonderzahlung für die Kalendermonate der\nDie Jahressonderzahlung 2017 wird im Kalenderjahr der\n                                                                            o. g. Mutterschutzfristen unterbleibt.\nGeburt des Kindes in voller Höhe gezahlt. Weder die Mut-\nterschutzfristen noch die Elternzeit im Kalenderjahr 2017                      Zu beachten ist allerdings, dass die vorzeitige Beendigung\nführen zu einer Kürzung des Anspruchs. Der Zuschuss zum                     der Elternzeit nicht auf den Beginn der Mutterschutzfrist\nMutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG ist als Arbeitgeberleis-                 zurückwirkt, wenn eine Schutzfrist nach dem Mutterschutz-\ntung Entgelt im Sinne des § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1                   gesetz bereits zu laufen begonnen hat und die Tarifbeschäf-\nBuchst. c. Somit sind alle Voraussetzungen der vorgenannten                 tigte erst dann die Elternzeit beendet. In diesem Sonderfall\nAusnahmeregelung erfüllt.                                                   ist der zunächst als Elternzeit genommene Zeitraum auch\na) Für Zeiten der Beschäftigungsverbote nach dem Mutter-                    rechtlich weiterhin als Zeit der Elternzeit zu behandeln.\n    schutzgesetz16 unterbleibt die Kürzung nach § 20 (Bund)\n    Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b. Das gilt sowohl für das                    Beginnt im Anschluss an diese Mutterschutzfrist eine neue\n    sechswöchige Beschäftigungsverbot vor der Geburt des                    Elternzeit, so kommt auch § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Buchst. c\n                                                                            wieder zur Anwendung, da vor Beginn der Elternzeit ein\n                                                                            Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestand.\n15 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 14\n   ­MuSchG a. F.).\n16 Nachstehende Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fas-   17 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 3 Abs. 2\n   sung (= § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).                            und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).",
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Juni 2017) be-      auch eine bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-\nendet sie die für das erste Kind laufende Elternzeit vorzeitig.   rung gemäß § 43 SGB VI von § 22 Abs. 4 Satz 2 erfasst ist.\nIm Anschluss an die Mutterschutzfristen vor und nach der          Nach § 22 Abs. 4. Satz 4 gelten der überzahlte Krankengeld-\nEntbindung (20. Juni bis 26. September 2017) nimmt sie für        zuschuss und sonstige Überzahlungen als Vorschuss auf die\ndas zweite Kind bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des         in demselben Zeitraum zustehenden Rentenleistungen. Zu\nKindes Elternzeit in Anspruch.                                    den sonstigen Überzahlungen zählt unter anderem auch die\nFür die Berechnung der Jahressonderzahlung für das Jahr           Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund), sodass dies zur Kür-\n2017 gilt folgendes:                                              zung der Jahressonderzahlung führen kann.\nWeil in den Monaten Januar bis Mai 2017 Elternzeit für das\nerste Kind genommen wurde und an allen Tagen kein An-\nspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21        4.      Auszahlung (§ 20 [Bund] Abs. 5 TVöD)\nbesteht, wird die Jahressonderzahlung um 5/12 vermindert.         Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für\nIn den Kalendermonate Juni, Juli, August und September            November ausgezahlt. Sofern das Arbeitsverhältnis am\n2017 bestand Mutterschutz wegen der Geburt des zweiten            1. Dezember beginnt, wird die anteilige Jahressonderzah-\nKindes. Daher unterbleibt die Verminderung der Jahresson-         lung mit dem Entgelt für den Monat Dezember ausgezahlt.\nderzahlung für diese Monate nach § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2        Von der Möglichkeit der Auszahlung eines Teilbetrages zu\nNr. 1 Buchst. b.                                                  einem früheren Zeitpunkt wird kein Gebrauch gemacht\nFür die Kalendermonate Oktober bis Dezember 2017 wurde            (§ 20 [Bund] Abs. 5 Satz 2).\nElternzeit für das zweite Kind in Anspruch genommen. Es\nhandelt sich um das Kalenderjahr, in dem das zweite Kind            Die Jahressonderzahlung ist als steuerpflichtiger Arbeits-\ngeboren ist. Daher unterbleibt gemäß § 20 (Bund) Abs. 4           lohn grundsätzlich auch zusatzversorgungspflichtiges Ent-\nSatz 2 Nr. 1 Buchst. c die Verminderung der Jahressonder-         gelt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Tarifvertrag Altersversorgung [ATV]).\nzahlung auch für diese Kalendermonate                             Das gilt auch für Entgeltbestandteile, die in die Bemessungs-\nSomit besteht Anspruch für das Jahr 2017 auf 7/12 Jahresson-      grundlage der Jahressonderzahlung einfließen, ohne selbst\nderzahlung.                                                       zusatzversorgungspflichtig zu sein (z. B. Nachtarbeitszu-\n                                                                  schläge).\n3.2.2 Krankengeldzuschuss\n                                                                     Allerdings ist die Jahressonderzahlung insoweit nicht zu-\nNach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 unterbleibt eine Verminderung       satzversorgungspflichtig, als bei ihrer Berechnung Zeiten be-\nfür Kalendermonate, in denen der Arbeitgeber Kranken-             rücksichtigt sind, für die keine Umlagen bzw. Beiträge für\ngeldzuschuss gezahlt hat, oder wenn nur wegen der Höhe            das laufende zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu entrich-\ndes zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss             ten sind (Anlage 3 zum ATV Satz 1 Nr. 14). Entsprechende\nnicht gezahlt worden ist.                                         Zeiträume können sich ergeben, wenn die/der Tarifbeschäf-\nBeispiel:                                                         tigte das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und deshalb\nEin Tarifbeschäftigter mit Anspruch auf längstens 39 Wochen       in der Zusatzversorgung noch nicht zusatzversorgungs-\nKrankengeldzuschuss ist vom 3. Januar bis 6. November             pflichtig ist. Außerdem sind das die Monate der Elternzeit,\n2017 arbeitsunfähig erkrankt. Am 7. November nimmt der            für die kein Anspruch auf Entgelt besteht, aber eine Kür-\nTarifbeschäftigte die Arbeit wieder auf. Vom 3. Januar bis 13.    zung der Jahressonderzahlung unterbleibt. In den vorge-\nFebruar 2017 (= 6 Wochen) erhält er Entgeltfortzahlung nach       nannten Fällen bleibt die Jahressonderzahlung für die Kalen-\n§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21. Anschließend erhält er        dermonate, für die keine Umlagen/Beiträge zu entrichten\nvom 14. Februar bis 2. Oktober (= Ende der 39. Woche)             waren, zusatzversorgungsfreies Entgelt.\nKrankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3.                          Ab dem Jahr 2012 werden die Mutterschutzfristen vor\nDie Jahressonderzahlung ist in voller Höhe zu zahlen. Die         und nach der Entbindung nach § 3 MuSchG19 während einer\nVerminderung unterbleibt sowohl für Kalendermonate, in            bestehenden Pflichtversicherung wie Umlagemonate/Bei-\ndenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 be-        tragsmonate mit einem fiktiven Entgelt nach § 21 berück-\nsteht, als auch für Kalendermonate, in denen Tarifbeschäftig-     sichtigt, obwohl tatsächlich keine Umlagen/Beiträge ent-\nte dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeldzuschuss               richtet werden. Somit werden bei der Berechnung der zu-\nnach § 22 Abs. 2 und 3 hat (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1 und         satzversorgungpflichtigen Anteils der Jahressonderzahlung\nSatz 2 Nr. 2). Somit ist der gesamte Zeitraum von 39 Wochen       die Mutterschutzzeiten wie Umlagemonate/Beitragsmonate\n(3. Januar bis 2. Oktober), in dem Entgelt im Krankheitsfall      berücksichtigt.\nnach § 22 gezahlt wird, berücksichtigungsfähig. Auch die\nZahlungsunterbrechung in der Zeit vom 3. Oktober bis zum\n6. November 2017 ist unbeachtlich, weil die Unterbrechung         5.\t\u0007Altersteilzeitarbeitsverhältnisse\njeweils keinen vollen Kalendermonat umfasst. Im Oktober               (§ 20 [Bund] Abs. 6 TVöD)\nbestand für zwei Tage Anspruch auf Krankengeldzuschuss            § 20 (Bund) Abs. 6 betrifft eine Übergangsregelung für Al-\nund ab dem 7. November besteht mit der Wiederaufnahme             tersteilzeitarbeitsverhältnisse, die bis zum 31. März 2005\nder Arbeit ebenfalls Anspruch auf Entgelt.                        vereinbart wurden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Ab-\n  Bei einer rückwirkenden Bewilligung der befristeten Ren-\nte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ruht das Arbeits-          18 BAG, Urteil vom 12. Mai 2016 – 6 AZR 365/15.\nverhältnis. Dies kann zu einer Überzahlung von Krankenbe-         19 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 3 Abs. 2\nzügen führen, da nach § 22 Abs. 4 Satz 2 Krankengeldzu-              und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).",
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            "content": "Nr. 32                                                           GMBl 2018                                                                Seite 617\n\nschlusses des Altersteilzeitvertrags. Unerheblich ist, wann              zahlung bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis siehe Zif-\nder Tarifbeschäftigte die Altersteilzeit tatsächlich antritt.            fer 7.1.5.\nDiese Regelung kommt nicht mehr zur Anwendung, weil\nkeine Fälle denkbar sind, die unter § 20 (Bund) Abs. 6 fallen.           7.1.2 Anspruchsumfang\n                                                                         § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – unter-\n                                                                         scheidet bezüglich der Höhe der Jahressonderzahlung zwi-\n6.       Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung\n                                                                         schen Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifge-\nDa die Jahressonderzahlung nicht mit einer „Weihnachtsver-               biets West und für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost\ngütung“ zu vergleichen ist, unterliegt sie nicht dem besonde-            Anwendung finden.\nren Pfändungsschutz im Sinne des § 850 a Zivilprozessord-\n                                                                           Für Auszubildende im Bereich des Bundes, für die der\nnung (ZPO)20. Jahressonderzahlungen sind keine Leistung,\n                                                                         TVAöD – Besonderer Teil BBiG – Anwendung findet, sieht\nmit der der Arbeitgeber die Arbeit des Tarifbeschäftigten ge-\nrade aus Anlass von Weihnachten zusätzlich vergütet. Der                 der 2016 neu gefasste § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonde-\nWortlaut der Tarifnorm enthält keinen Hinweis darauf, dass               rer Teil BBiG – als Bemessungssätze für die Jahressonder-\ndie Sonderzahlung aus Anlass von Weihnachten gezahlt                     zahlung folgende Vomhundertsätze vor:\nwird. Ferner ermöglicht § 20 (Bund) Abs. 5 Satz 2 auch eine\nvorzeitige Auszahlung, ohne insoweit Aufwendungen an-                                                       Tarifgebiet Ost\n                                                                           Tarif-\nlässlich des Weihnachtsfestes zum Anlass zu nehmen. Da                     gebiet                           im Kalenderjahr\n§ 20 (Bund) Abs. 4 Satz 1 eine Verminderung der Jahresson-                 West\nderzahlung um ein Zwölftel für die Kalendermonate ohne                                  2016         2017         2018         2019       ab 2020\nEntgelt- oder Entgeltfortzahlungsansprüche vorsieht, be-                  90 v. H.    72 v. H.    76,5 v. H.    81 v. H.    85,5 v. H.     90 v. H.\nzweckt die Zahlung zudem auch eine zusätzliche Vergütung\ngeleisteter Arbeit und stellt insoweit keine reine Gratifikati-            Im Bereich des Bundes werden die Bemessungssätze für\non dar. Deswegen ist die Jahressonderzahlung nach                        die Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost schrittweise auf\n§ 20 (Bund) als Teil des Arbeitseinkommens im Rahmen der                 das West-Niveau angehoben.\nPfändungsgrenzen nach §§ 850 a Nummer 2 und Nummer 4,\n850 c ZPO in vollem Umfang pfändbar.                                        Bemessungsgrundlage ist das für den Monat November\n                                                                         zustehende Ausbildungsentgelt, das sich nach § 8 TVAöD –\n  Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Jahresson-                 Besonderer Teil BBiG – bemisst. Das ungekürzte Ausbil-\nderzahlung auch nicht als unpfändbares „Treugeld“ im Sinne               dungsentgelt ist ebenfalls maßgebend, wenn im Monat No-\nvon § 850 a Nummer 2 ZPO anzusehen ist. Denn sie stellt                  vember wegen Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist im\nnach dem zuvor Gesagten nicht nur eine Belohnung für ver-                Krank­heitsfall nicht für alle Tage ein Entgeltsanspruch be-\ngangene Betriebstreue, sondern zugleich eine zusätzliche                 stand. Unständige Entgeltbestandteile im Sinne des § 8 a\nVergütung für geleistete Arbeit dar21.                                   TVAöD – Allgemeiner Teil – und in Monatsbeträgen gezahl-\n                                                                         te Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 8 b TVAöD – Be-\n7.       Jahressonderzahlung für Auszubildende                           sonderer Teil BBiG – sind – anders als nach § 14 Abs. 1\n                                                                         ­TVAöD – Besonderer Teil Pflege – nicht einzubeziehen.\nIm Bereich der Jahressonderzahlung ist zwischen Auszubil-\ndenden nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – und den                     Beginnt das Ausbildungsverhältnis erst am 1. Dezember,\nAuszubildenden nach dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege                   wird das Ausbildungsentgelt für den Monat Dezember als\n– zu unterscheiden. Zudem gilt für alle Tarifverträge allge-             Bemessungsgrundlage herangezogen.\nmein, dass die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitsver-                  7.1.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)\nhältnis“ – soweit diese in der Form auftauchen – nicht mit\n„Auszubildender“ und „Ausbildungsverhältnis“ gleichzu-                   Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –\nsetzen sind. Sofern der persönliche Anwendungsbereich ei-                vermindert sich der Anspruch auf Jahressonderzahlung um\nnes Tarifvertrages nichts Gegenteiliges sagt, wird zwischen              ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem der\nArbeitnehmern bzw. Tarifbeschäftigten und Auszubilden-                   Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt\nden differenziert.                                                       (§ 8 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –), Entgeltfortzahlung\n                                                                         während des Erholungsurlaubs (§ 9 TVAöD – Besonderer\n7.1      Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer                       Teil BBiG –) oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 12\n         Teil BBiG -                                                     TVAöD – Allgemeiner Teil –) hatte.\n7.1.1 Anspruchsvoraussetzungen                                             Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für\nMaßgebend für einen Anspruch auf Jahressonderzahlung                     die Auszubildende aus folgenden Gründen kein Ausbil-\nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – ist               dungsentgelt bekommen haben:\ndas tatsächliche Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses am              –– wegen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung\n1. Dezember. Diese Voraussetzung liegt auch dann vor, wenn                  gemäß § 3 MuSchG22 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TVAöD – Beson-\ndie/der Auszubildende an diesem Tag beurlaubt ist oder sich                 derer Teil BBiG –) oder\nin Elternzeit befindet. Endet das Ausbildungsverhältnis mit\nAblauf des 30. November, entfällt der Anspruch auf die Jah-              –– bei Inanspruchnahme der Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG\nressonderzahlung vollständig. Zur anteiligen Jahressonder-                  bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind gebo-\n                                                                            ren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgel-\n20 BAG, Urteile vom 14. März 2012 – 10 AZR 778/10 und vom 18. Mai 2016\n   – 10 AZR 233/15.                                                      22 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 3 Abs. 2\n21 BAG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 10 AZR 459/07.                           und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).",
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B. Arbeitsverhält-      Hinsichtlich der Anspruchsvorrausetzungen nach § 14\nnis) zu demselben Arbeitgeber/Ausbildenden standen. Be-         Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – können infolge der\nmessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist in die-       inhaltsgleichen Regelungen die Ausführungen in Ziffer 7.1.1\nsem Fall das Ausbildungsentgelt nach § 8 TVAöD – Beson-         entsprechend angewandt werden.\nderer Teil BBiG –.\n                                                                7.2.2. Anspruchsumfang\n7.1.4 Auszahlung\n                                                                § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – unter-\nDie Jahressonderzahlung wird nach § 14 Abs. 3 TVAöD –           scheidet zwischen Auszubildenden, für die die Regelung des\nBesonderer Teil BBiG – mit dem für November zustehenden         Tarifgebiets West gelten und Auszubildenden, für die die Re-\nAusbildungsentgelt ausgezahlt. Das Ausbildungsentgelt ist       gelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden.\nzu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Tarifbeschäftigten\n                                                                  Für Auszubildende im Bereich des Bundes, für die der\ndes Ausbildenden gezahlte Entgelt (§ 8 Abs. 2 TVAöD – Be-\nsonderer Teil BBiG –). Somit erfolgt die Auszahlung gemäß       TVAöD – Besonderer Teil Pflege – Anwendung findet, sieht\n§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD am letzten Tag des Monats. Von der      der 2016 neu gefasste § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonde-\nMöglichkeit gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 TVAöD – Besonderer         rer Teil Pflege – als Bemessungssätze für die Jahressonder-\nTeil BBiG – der Auszahlung eines Teilbetrages zu einem frü-     zahlung folgende Vomhundertsätze vor:\nheren Zeitpunkt wird, wie auch bei Tarifbeschäftigten, in der\nPraxis kein Gebrauch gemacht.                                                                   Tarifgebiet Ost\n                                                                 Tarif-\n                                                                 gebiet                         im Kalenderjahr\n7.1.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis\n                                                                 West\n                                                                             2016        2017        2018         2019      ab 2020\nNach § 14 Abs. 4 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – erhalten\nAuszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Aus-        90 v. H.   72 v. H.   76,5 v. H.   81 v. H.   85,5 v. H.   90 v. H.\nbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis\nübernommen werden und am 1. Dezember in dem Arbeits-              Bemessungsgrundlage ist hier das den Auszubildenden in\nverhältnis stehen, zusammen mit der anteiligen Jahresson-       den Kalendermonaten August, September und Oktober\nderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis eine anteilige         durchschnittlich gezahlte Entgelt. Hat das Ausbildungsver-\nJahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis entspre-          hältnis nach dem 31. Oktober begonnen, tritt nach § 14\nchend dem jeweiligen zeitlichen Umfang.                         Abs. 1 Satz 5 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – der erste\n                                                                volle Kalendermonat an die Stelle des Bemessungszeit-\nBeispiel 1:                                                     raums. Zur genauen Berechnung der Bemessungsgrundlage\nNach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Bund\n                                                                wird auf Ziffer 2.2 verwiesen. Wenn das Ausbildungsver-\nam 31. August wird im unmittelbaren Anschluss am 1. Sep-\n                                                                hältnis im Bemessungszeitraum beginnt, wird der Durch-\ntember ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim Bund begon-\n                                                                schnitt analog der Regelungen nach § 20 (Bund) TVöD er-\nnen. Für die acht vollen Kalendermonate Januar bis August,\n                                                                mittelt (siehe Ziffer 2.2.2 ff).\ndie noch im Ausbildungsverhältnis zurückgelegt wurden, ist\nAusbildungsentgelt gezahlt worden. Es handelt sich deshalb        Im Gegensatz zu den Regelungen des TVAöD – Besonde-\nnicht um mit Arbeitsentgelt belegte Kalendermonate, so dass     rer Teil BBiG – beschränkt sich die Bemessungsgrundlage\ndie Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 1 um       nicht auf das Ausbildungsentgelt, sondern bezieht die in den\n8/12 zu vermindern ist. Die Tarifbeschäftigten erhalten in      Monatsbeträgen gezahlten Zulagen und unständigen Ent-\ndiesen Fällen gemäß § 14 Abs. 4 TVAöD – Besonderer Teil         geltbestandteile gemäß § 8 a TVAöD – Allgemeiner Teil –\nBBiG – zusätzlich zu der anteiligen Jahressonderzahlung         und § 8 b TVAöD – Besonderer Teil Pflege – mit ein, soweit\nvon 8/12 aus dem Ausbildungsverhältnis eine anteilige Jah-      diese nicht gemäß § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 TVöD von der\nressonderzahlung von 4/12 aus dem Arbeitsverhältnis.            Bemessung ausgenommen sind.\n  Beginnt das Arbeitsverhältnis im unmittelbaren Anschluss      7.2.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)\nan ein Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermo-\nnats (z. B. in der Monatsmitte), bemisst sich die Jahresson-    Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil Pflege –\nderzahlung für diesen Kalendermonat nach dem Entgelt aus        vermindert sich der Anspruch auf Jahressonderzahlung um\ndem Arbeitsverhältnis. Insgesamt können in einem Kalen-         ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem der\nderjahr in der Summe der anteiligen Jahressonderzahlungen       Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt\nhöchstens 12/12 zustehen.                                       (§ 8 TVAöD – Besonderer Teil Pflege -), Entgeltfortzahlung\n                                                                während des Erholungsurlaubs (§ 9 TVAöD – Besonderer\nBeispiel 2:\n                                                                Teil Pflege –) oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall\nNach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Bund\n                                                                (§ 12 TVAöD – Allgemeiner Teil –) hatte.\nam 16. Juli wird im unmittelbaren Anschluss am 17. Juli ein\nunbefristetes Arbeitsverhältnis begonnen. Es besteht für die      Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für\nMonate Januar bis Juni ein Anspruch auf die anteilige Jah-      die Auszubildende aus folgenden Gründen kein Ausbil-\nressonderzahlung von 6/12 aus dem Ausbildungsverhältnis         dungsentgelt bekommen haben:",
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            "content": "Nr. 32                                                                 GMBl 2018                                                                 Seite 619\n\n– wegen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung                         8.2     Anspruchsumfang\n  gemäß § 3 MuSchG23 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TVAöD – Be-                            § 14 Abs. 1 Satz 2 TVPöD unterscheidet zwischen Prakti-\n  sonderer Teil Pflege –) oder                                                  kantinnen/Praktikanten, für die die Regelung des Tarifge-\n– bei Inanspruchnahme der Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG                        biets West gelten, und Praktikantinnen/Praktikanten, für die\n                                                                                die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden.\n  bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind gebo-\n  ren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgel-                       § 14 Abs. 1 Satz 2 TVPöD sieht als Bemessungssätze für die\n  tanspruch bestand (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TVAöD – Besonde-                        Jahressonderzahlung folgende Vomhundertsätze vor:\n  rer Teil Pflege –).\n                                                                                                                   Tarifgebiet Ost\nDie Ausführungen zu § 20 (Bund) Abs. 4 TVöD unter Zif-                            Tarif-\n                                                                                  gebiet                           im Kalenderjahr\nfer 3.2.1 gelten entsprechend.\n                                                                                  West\n                                                                                               2016         2017         2018         2019       ab 2020\nIm Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nzen unterbleibt die Verminderung der Jahressonderzahlung                          82,14       65,71        69,82        73,93        78,04         82,14\nnach § 14 Abs. 2 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – für die                         v. H.       v. H.        v. H.        v. H.        v. H.         v. H.\nZeiten, in denen Auszubildende in einem unmittelbar voran-\n                                                                                   Bemessungsrundlage ist das für den Monat November zu-\ngegangenen anderen Rechtsverhältnis (z. B. Arbeitsverhält-\n                                                                                stehende Praktikantenentgelt, welches sich nach § 8 Abs. 1\nnis) zu demselben Arbeitgeber/Ausbildenden standen. Be-                         TVPöD bemisst. Das ungekürzte Praktikantenentgelt ist\nmessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist in die-                       ebenfalls maßgebend, wenn im Monat November wegen\nsem Fall das Ausbildungsentgelt nach § 8 TVAöD – Beson-                         Ablauf der Entgeltsfortzahlungsfrist im Krankheitsfall nicht\nderer Teil Pflege –.                                                            für alle Tage ein Entgeltsanspruch bestand. Unständige Ent-\n                                                                                geltbestandteile im Sinne des § 9 TVPöD und in Monatsbe-\n7.2.4 Auszahlung                                                                trägen gezahlte Zulagen und Zuschläge sind nicht in die Be-\nDie Jahressonderzahlung wird nach § 14 Abs. 3 TVöD – Be-                        rechnung der Jahressonderzahlung einzubeziehen.\nsonderer Teil Pflege – mit dem für November zustehenden                         8.3     Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)\nAusbildungsentgelt ausgezahlt. Das Ausbildungsentgelt ist\nzu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Tarifbeschäftigten                    Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 vermindert sich der Anspruch auf\ndes Ausbildenden gezahlte Entgelt (§ 8 Abs. 2 TVAöD – Be-                       Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden vollen Ka-\nsonderer Teil Pflege –). Somit erfolgt die Auszahlung gemäß                     lendermonat, in dem die Praktikantin/der Praktikant keinen\n                                                                                Anspruch auf Praktikantenentgelt (§ 8 TVPöD), Entgeltfort-\n§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD am letzten Tag des Monats. Von der\n                                                                                zahlung während des Erholungsurlaubs (§ 10 TVPöD) oder\nMöglichkeit gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 TVAöD – Besonderer\n                                                                                Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 11 TVPöD) hatte.\nTeil Pflege – der Auszahlung eines Teilbetrages zu einem frü-\nheren Zeitpunkt wird, wie auch bei Tarifbeschäftigten, in der                     Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, in de-\nPraxis kein Gebrauch gemacht.                                                   nen aus folgenden Gründen kein Praktikantenentgelt ge-\n                                                                                zahlt wurde:\n7.2.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis\n                                                                                –– bei Praktikantinnen wegen Mutterschutzfristen vor und\nNach § 14 Abs. 4 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – erhalten                         nach der Entbindung gemäß § 3 MuSchG24 (§ 14 Abs. 2\nAuszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Aus-                          Satz 2 TVPöD) oder\nbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis                         –– bei Praktikantinnen und Praktikanten bei wegen Inan-\nübernommen werden und am 1. Dezember noch in dem Ar-                               spruchnahme der Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG bis zum\nbeitsverhältnis stehen, zusammen mit der anteiligen Jahress-                       Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist,\nonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis eine anteilige                          wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch\nJahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis. Bestand in                          bestand (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TVPöD). Die Ausführungen\nden Monaten August, September oder Oktober kein Ausbil-                            zu § 20 (Bund) Abs. 4 TVöD unter Ziffer 3.2.1 gelten ent-\ndungsverhältnis mehr, können in diesem Fall die letzten drei                       sprechend.\nvollen Kalendermonate des Ausbildungsverhältnisses als Be-\n                                                                                  Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nmessungszeitraum genommen werden. Hinsichtlich der\n                                                                                zen unterbleibt die Verminderung der Jahressonderzahlung\nZwölftelung wird auf Ziffer 7.1.5 verwiesen.                                    nach § 14 Abs. 2 TVPöD für die Zeiten, in denen Praktikan-\n                                                                                ten in einem unmittelbar vorangegangenen anderen Rechts-\n                                                                                verhältnis (z. B. Arbeitsverhältnis) zu demselben Arbeitge-\n8.       Jahressonderzahlung für Praktikantinnen und\n                                                                                ber standen. Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzah-\n         Praktikanten nach dem TVPöD\n                                                                                lung ist in diesem Fall das Praktikantenentgelt nach § 8 Abs. 1\n8.1      Anspruchsvoraussetzungen                                               TVPöD.\n\nMaßgebend für den Anspruch auf Jahressonderzahlung nach                         8.4     Auszahlung\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 TVPöD ist allein der rechtliche Bestand                      Die Jahressonderzahlung wird nach § 14 Abs. 3 TVPöD mit\ndes Praktikantenverhältnisses am 1. Dezember. Zu den wei-                       dem für November zustehenden Praktikantenentgelt ausge-\nteren Anspruchsvoraussetzungen wird auf Ziffer 7.1.1 ver-                       zahlt. Das Praktikantenentgelt ist zu demselben Zeitpunkt\nwiesen.                                                                         fällig wie das den Tarifbeschäftigten des Arbeitgebers ge-\n\n23 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 3 Abs. 2   24 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 3 Abs. 2\n   und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).                                                   und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).",
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