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"content": "G 3191 A\n\n GEMEINSAMES\n MINISTERIALBLATT Seite 461\n\n\n\n des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie / des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern\n des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\n des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums der Verteidigung\n des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit\n des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\n des Bundesministeriums für Bildung und Forschung / des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit\n und Entwicklung / der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien\n\n HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n66. Jahrgang ISSN 0939-4729 Berlin, den 16. Juni 2015 Nr. 24\n\n\n\n INHALT\n\n\nAmtlicher Teil Seite \b Seite\n\n\nBundesministerium des Innern benspartner und der ab 1.1.2015 geltenden Durchschnittssätze des\n Jahreseinkommens für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII versicher-\n ten Küstenschiffer sowie der ab 1.1.2015 geltenden monatlichen\nD. Öffentlicher Dienst Durchschnittssätze für Beköstigung in der Seefahrt gem. § 92 Abs. 4\n RdSchr. v. 6.5.15, Zusammentreffen von Mindestversorgung mit SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467\n Zuschlägen nach §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes\n (BeamtVG); Zahlungstechnische Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462\n Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\n Bek. v. 15.4.15, Bekanntmachung von Technischen Regeln gemäß\nBundesministerium der Finanzen § 21 Abs. 4 der am 1.6.2015 in Kraft getretenen Betriebssicher-\n heitsverordnung (BGBl. I S. 49); TRBS 2111, Teil 1 „Mechanische\n Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim\nHaushalt Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468\n RdSchr. v. 24.4.15, Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA; Bek. v. 8.5.15, Bekanntmachung der Fundstellen für Normen und\n Neufassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462 andere technische Spezifikationen nach dem Produktsicherheitsge-\n setz – ProdSG; Verzeichnis 2: Nicht harmonisierter Bereich – Teil 1:\n Nationale Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479\nBundesministerium für Arbeit und Soziales\n\nBundesversicherungsamt Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\n Bek. v. 18.5.15, Bek. der vom 1.1.2015 geltenden Durchschnittsheu-\n ern für Seeleute in der Kauffahrtei (Abschnitt A und G) sowie der ab Bek. v. 16.4.15, Satzung des Julius Kühn-Instituts, Bundesfor-\n 1.1.2015 geltenden Bruchteile des Durchschnittsjahreseinkommens schungsinstitut für Kulturpflanzen, v. 17.12.2007 zuletzt geändert\n der nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SGV VII versicherten Ehegatten oder Le- am 10.12.2013; Änderung der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241131/",
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"content": "Seite 462 GMBl 2015 Nr. 24\n\nAmtlicher Teil\n\n\n Bundesministerium des Innern\n D. Öffentlicher Dienst\n\n Zusammentreffen von Mindestversorgung Die für diese Fälle verfügte zahlungstechnische Umset-\n mit Zuschlägen nach §§ 50a bis 50e des Beamten zung ist jedoch infolge des Wegfalls der Sonderzahlung ob-\n solet.\n versorgungsgesetzes (BeamtVG)\n Um dagegen die Gewährung der Steuerfreiheit dieser Zu-\nhier: Zahlungstechnische Umsetzung schläge nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d des Einkommen-\n steuergesetzes vollumfänglich sicherzustellen, ist in Fällen,\nBezug: Rundschreiben BMI vom 3.9.2002 – D II 3 –\n in denen die Summe aus erdienten Ruhegehalt zuzüglich der\n 223 100 – 1/3 – Zuschläge nach §§ 50a bis 50e BeamtVG die Mindestversor-\n gung übersteigt, nunmehr zahlungstechnisch das erdiente\n – RdSchr. d. BMI v. 6.5.2015 – D430300/38#7 – Ruhegehalt und daneben die Zuschläge in voller Höhe zu\n gewähren.\nGemäß meinem Rundschreiben D II 3 – 223 100 – 1/3 vom\n3. September 2002, Punkt C.IX.1 ist das erdiente Ruhegehalt Mein Rundschreiben D II 3 – 223 100 – 1/3 vom 3. Sep-\n tember 2002, Abschnitt C.IX.1 hebe ich insoweit auf.\num die Zuschläge nach §§ 50a bis 50e des Beamtenversor-\ngungsgesetzes (BeamtVG) zu erhöhen. Übersteigt das um Oberste Dienstbehörden\ndie genannten Zuschläge erhöhte Ruhegehalt die Mindest- Deutsche Bundesbank\nversorgung, ist demnach das erhöhte Ruhegehalt zu gewäh- – per Mail –\n\nren. GMBl 2015, S. 462\n\n\n\n Bundesministerium der Finanzen\n Haushalt\n\n Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA bis 7, 9, 12, 13, 15 bis 18, 19 mit Ausnahme von Absatz 2,\n Satz 2 bis 4, 20 bis 24 und 27 bis 29 der Dienstwohnungsvor-\nhier: Neufassung\n schriften Inland (DWV) entsprechend. Anstelle der vorge-\n– RdSchr. d. BMF v. 24.4.2015 – Z B 1 – P 1532/07/0002 – schriebenen Muster 5345 – Wohnungsblatt –, 5346 – Woh-\n 2015/0204681 – nungsübergabeverhandlung – und 5347 – Wohnungsrück-\n nahmeverhandlung – (Anlagen 1 bis 3 der DWV) können\nDie neu gefassten Dienstwohnungsvorschriften Ausland – andere geeignete Formulare verwendet werden, sofern sie\nDWVA in der ab 1. Mai 2015 geltenden Fassung wurden ge- alle maßgeblichen Angaben enthalten. § 1 Satz 2 DWV (Zu-\nmäß Anlage dementsprechend geändert. weisung von Dienstwohnungen an solche Beamtinnen und\n Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren\n dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Grenzort ha-\n Anlage\n ben) bleibt unberührt.\n Allgemeine Verwaltungsvorschrift\n (2) Diese Vorschriften gelten nicht für Beamtinnen und Be-\n über die Bundesdienstwohnungen im Ausland\n amte, die zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätig-\n (Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA)\n keit im öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatli-\n vom 13. April 2015\n chen Einrichtungen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe\nNach § 52 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. Au- beurlaubt sind (§ 9 der Verordnung über den Sonderurlaub\ngust 1969 (BGBl. I S. 1284) wird folgende allgemeine Ver- für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und\nwaltungsvorschrift erlassen: Richter im Bundesdienst – SUrlV –).\n\n Abschnitt I §2\n Beamte Begriff der Dienstwohnungen\n (1) Dienstwohnungen im Ausland sind solche Wohnungen\n §1\n oder einzelne Wohnräume, die Beamtinnen und Beamten\n Geltungsbereich\n unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne\n(1) Für Dienstwohnungen, die Bundesbeamtinnen und Bun- Abschluss eines Mietvertrages nach Maßgabe dieser Vor-\ndesbeamten im Ausland zugewiesen werden, gelten die §§ 5 schriften zugewiesen werden.",
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"content": "Nr. 24 GMBl 2015 Seite 463\n\n(2) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder Ge- der auf die Empfangsräume fallende Quadratmeter-Miet-\nbäudeteilen befinden, die im Eigentum oder im Besitz (z. B. preis bis zu 15 v. H. erhöht werden; der auf den privat ge-\nMiete oder Pacht) des Bundes oder einer bundesunmittelba- nutzten Teil der Wohnung entfallende Quadratmeter-Miet-\nren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen preis als Grundlage der Dienstwohnungsvergütung ist ent-\nRechts stehen. sprechend zu ermäßigen.\n (6) Kosten, die die Dienstwohnungsinhaberin oder der\n §3 Dienstwohnungsinhaber nicht gesondert zu tragen hat (§ 23\n Voraussetzung für die Zuweisung Absatz 1 DWV), sind bei der Festsetzung des Mietwerts zu\n von Dienstwohnungen berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere:\n(1) Im Haushaltsplan ausgebrachte Dienstwohnungen wer- a) laufende öffentliche und sonstige landesübliche Lasten\nden Beamtinnen und Beamten zugewiesen, wenn die dienst- des Grundstücks,\nlichen und örtlichen Verhältnisse es erfordern.\n b) Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,\n(2) Über die Zuweisung einer Dienstwohnung nach Maßga-\nbe des Absatzes 1 entscheidet die oberste Dienstbehörde. c) Kosten der Entwässerung,\n(3) Dienstwohnungen, bei denen die Voraussetzungen des d) Kosten der Ungezieferbekämpfung,\nAbsatzes 1 wegfallen, sind unverzüglich in Mietwohnungen\n e) Kosten der Gartenpflege (hierzu gehören die Kosten der\numzuwandeln, anderen dienstlichen Zwecken zuzuführen\n Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der\noder, sofern sie angemietet waren, aufzugeben. Bundeseige-\n Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von\nne Dienstwohnungen, die in der Vermögensrechnung des\n Spielplätzen und von Zugängen und Zufahrten, die nicht\nBundes aufgeführt sind (Ressortvermögen des Auswärtigen\nAmtes) und nicht mehr für andere dienstliche Zwecke des dem öffentlichen Verkehr dienen; unberührt bleibt die\nBundes benötigt werden, sind gemäß entsprechender Haus- für den Dienstwohnungsinhaber aus § 21 DWV (Pflege\nhaltsvermerke im Einzelplan des Auswärtigen Amtes zu ver- von Hausgärten) sich ergebende Verpflichtung),\nwerten, andernfalls der Bundesanstalt für Immobilienaufga- f) Kosten der Schornsteinreinigung,\nben zur Verwertung zuzuführen. Die Entscheidung obliegt\nder obersten Dienstbehörde; sie hat dabei die zeitnah durch- g) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,\nzuführende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu berücksich- h) Kosten für den Hauswart,\ntigen.\n i) Bewachungskosten, wenn die Bewachung durch die Aus-\n landsvertretung mit vorheriger Zustimmung der obers-\n §4\n ten Dienstbehörde angeordnet wurde,\n Mietwert\n(1) Für jede Dienstwohnung hat die Aufsichtsbehörde den j) Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung,\nMietwert festzusetzen; dieser bildet die Grundlage für die k) sonstige Betriebskosten, die mit der Bewirtschaftung des\nFestsetzung der Dienstwohnungsvergütung (§§ 12 und 13 Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittelbar zu-\nDWV). sammenhängen, namentlich die Betriebskosten von Ne-\n(2) Der Mietwert muss den Mieten entsprechen, die am bengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.\nDienstort für Wohnungen gleicher Lage, Art und Ausstat- (7) Treten Umstände ein, die zu einer wesentlichen Ände-\ntung allgemein frei vereinbart werden (Vergleichsmiete); da- rung des Mietwerts führen können, so ist dieser unverzüg-\nbei sind werterhöhende und wertmindernde Umstände zu lich zu überprüfen. Im Übrigen ist der Mietwert spätestens\nberücksichtigen. Ist eine Dienstwohnung vom Bund ange- alle fünf Jahre nachzuprüfen. Für das Wirksamwerden der\nmietet, so gilt als Mietwert in der Regel die vertraglich ver- sich etwa hieraus ergebenden neuen höheren Dienstwoh-\neinbarte Miete. Sofern die oberste Dienstbehörde in beson- nungsvergütung gilt § 12 Absatz 2 DWV; eine niedrigere\nderen Einzelfällen eine niedrigere Festsetzung vornehmen neue Dienstwohnungsvergütung wird mit der Bekanntgabe\nmöchte, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Bun- wirksam, soweit in der entsprechenden Mitteilung an die\ndesministeriums der Finanzen. Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinha-\n(3) Ist zur Festsetzung des Mietwerts die Wohnfläche zu er- ber kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Sind bauliche\nmitteln, so sind hierbei die für die Berechnung der Wohnflä- oder andere Maßnahmen nach § 18 Absatz 2 DWV auf Kos-\nchen von Inlandsdienstwohnungen maßgebenden Vorschrif- ten der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwoh-\nten anzuwenden. nungsinhabers ausgeführt worden und bleiben diese Maß-\n nahmen nach ihrem oder seinem Auszug bestehen, so ist\n(4) Sind in der Vergleichsmiete (Absatz 2) Kosten der Schön-\n spätestens bei Räumung der Wohnung der Mietwert zu\nheitsreparaturen nicht enthalten, so erhöht sich der Mietwert\n überprüfen; die auf dem neuen Mietwert beruhende Dienst-\nfür die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den\n wohnungsvergütung wird mit dem Tag wirksam, zu dem für\nBund um 10 v. H.\n die neue Wohnungsinhaberin oder den neuen Wohnungsin-\n(5) Zur Dienstwohnung gehörige Empfangsräume (§ 12) haber die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung\nsind bei der Ermittlung des Mietwerts außer Betracht zu las- entstanden ist (vgl. § 7 Absatz 2).\nsen. Bei angemieteten Dienstwohnungen mit Empfangsräu-\nmen ist der Mietwert der gesamten Wohnung im Verhältnis\n §5\nder Wohnfläche der Empfangsräume zur Wohnfläche der\n Größe der Dienstwohnungen\nprivat genutzten Räume aufzuteilen. Sind hierbei die Emp-\nfangsräume nach baulicher Beschaffenheit und Ausstattung (1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwoh-\nhöher zu bewerten als die privat genutzten Räume, so kann nung besteht nicht.",
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"content": "Seite 464 GMBl 2015 Nr. 24\n\n(2) Im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes richten sich dem Bundesdienst aus, so ist bis zum Ablauf des Monats, in\n– unbeschadet der Vorschriften des § 12 – die Zahl der Räu- dem die Tätigkeit am Dienstort eingestellt wird, anzuord-\nme und die Wohnflächen der Dienstwohnungen grundsätz- nen, bis zu welchem Tag die Wohnung zu räumen ist.\nlich nach Anhang 12.3 – Standardisierter Raumbedarfsplan\n (4) Stirbt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienst-\n– der „Grundsätze und Richtlinien für Bauaufgaben des\n wohnungsinhaber, so kann den Angehörigen (auch Le-\nBundes im Ausland – GRBA“. Dabei sind ggf. bei der Größe\n benspartnern) vorübergehend die weitere Benutzung der\nder Familie auch Lebenspartnerschaften der Dienstwoh-\n Wohnung gestattet werden; die Aufsichtsbehörde setzt zeit-\nnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers zu be-\n nah den Räumungstermin fest.\nrücksichtigen.\n (5) Kann eine Dienstwohnung\n(3) Stehen Wohnungen von angemessener Größe nicht zur\nVerfügung, so können vorhandene größere Wohnungen a) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 bis zum Ablauf der Räu-\nnach Abtrennung des den angemessenen Raumbedarf über- mungsfrist,\nsteigenden Teils zugewiesen werden. Soweit eine andere\nnutzbringende Verwendung des abgetrennten Leerraums b) im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des Monats, in\nnicht möglich ist (z. B. als Abstellraum für bundeseigene dem die Beamtin oder der Beamte die Tätigkeit am bishe-\nMöbel), darf er der Dienstwohnungsinhaberin oder dem rigen Dienstort eingestellt hat,\nDienstwohnungsinhaber unentgeltlich überlassen werden. nicht oder nur teilweise geräumt werden, so ist alsdann für\nEs ist jedoch anzustreben, dass diese Wohnung so bald wie die weiter benutzten Räume eine Nutzungsentschädigung in\nmöglich in ihrer vollen Fläche einer Beamtin oder einem Be- Höhe der zuletzt gezahlten Dienstwohnungsvergütung zu\namten zugewiesen wird, dessen Raumbedarf sie entspricht. entrichten. Das gleiche gilt im Falle des Absatzes 4, und\nDie auf den unentgeltlich überlassenen Leerraum entfallen- zwar von dem Beginn des Sterbemonats ab. Die bis zum Ab-\nden Kosten der Wohnungsnutzung, wie z. B. Heizung und lauf des Todestages gezahlte Dienstwohnungsvergütung ist\nBeleuchtung (§ 23 DWV), trägt die Dienstwohnungsinhabe- darauf anzurechnen. Von dem Abschluss eines schriftlichen\nrin oder der Dienstwohnungsinhaber neben der Dienstwoh- Mietvertrages kann in der Regel abgesehen werden.\nnungsvergütung.\n §7\n §6 Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung\n Dauer der Zuweisung der Dienstwohnungen\n (1) Die Dienstwohnungsvergütung und das Ausstattungs-\n(1) Die Dienstwohnung ist der Beamtin oder dem Beamten entgelt (§ 9 Absatz 2) sind bei der Auszahlung der monatli-\nwiderruflich für die Zeit der Tätigkeit am Auslandsdienstort chen Dienstbezüge einzubehalten.\nzuzuweisen. Die für die Zuweisung zuständige Behörde\nkann die Zuweisung aus dienstlichen Gründen vorzeitig wi- (2) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die\nderrufen, und das Räumen der Dienstwohnung oder einzel- Dienstbezüge beginnt mit dem Tag, zu dem die Verpflich-\nner Teile binnen einer angemessenen Frist anordnen. tung zum Beziehen der Dienstwohnung entstanden ist, d. h.\n mit dem Tag, zu dem die Aufsichtsbehörde oder die hausver-\n(2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Erlöschen waltende Behörde die Beziehbarkeit der Wohnung festge-\nder Zuweisung der Dienstwohnung, stellt hat (§ 5 Absatz 1 Satz 2 DWV). Dieser Tag ist in der\na) im Falle des § 3 Absatz 3 mit Ablauf des Tages, der dem Verhandlungsniederschrift über die Übergabe der Dienst-\n Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung oder dem wohnung (§ 16 Absatz 1 DWV) anzugeben.\n Tag der Aufgabe als Dienstwohnung vorhergeht, (3) Kann eine unmöblierte Dienstwohnung bis zu dem nach\n Absatz 2 maßgebenden Tag der Zuweisung nicht bezogen\nb) im Falle des § 5 Absatz 2 DWV (Entbindung von der\n werden, weil das Umzugsgut verspätet am Dienstort einge-\n Pflicht zur Beibehaltung der Dienstwohnung) mit Ablauf\n troffen ist, so gilt als Tag der Zuweisung der Dienstwohnung\n des Tages, an dem die Dienstwohnung geräumt wird.\n abweichend von Absatz 2 der Tag des Eintreffens des Um-\nc) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 mit Ablauf der in der Räu- zugsgutes. Voraussetzung ist hierbei, dass die Dienstwoh-\n mungsanordnung bezeichneten Räumungsfrist, nungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die Ver-\n zögerung nicht zu vertreten hat. Die Beamtin oder der Be-\nd) im Falle des Absatzes 3 mit Ablauf des Monats, in dem amte hat im Zweifelsfall nachzuweisen, dass die Vorausset-\n die Beamtin oder der Beamte seine Tätigkeit am Dienstort zung erfüllt ist. Wird die unmöblierte Wohnung vor dem un-\n eingestellt hat, verschuldeten späteren Eintreffen des Umzugsgutes behelfs-\ne) im Falle der Ausweisung der Dienstwohnungsinhaberin mäßig bezogen, so gilt als Tag der Zuweisung der gesamten\n oder des Dienstwohnungsinhabers aus politischen Grün- Dienstwohnung der Tag des behelfsmäßigen Einzugs; je-\n den mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung doch hat die Aufsichtsbehörde die Dienstwohnungsvergü-\n geräumt wird, tung unter Berücksichtigung des verminderten Gebrauchs-\n wertes der Dienstwohnung auf Antrag angemessen zu min-\nf) im Falle des Abzugs der Dienstwohnungsinhaberin oder dern. Das Gleiche gilt, wenn ein vom Bund voll auszustat-\n des Dienstwohnungsinhabers auf Weisung der obersten tende Dienstwohnung bis zum Tage des Eintreffens der amt-\n Dienstbehörde mit Ablauf des Tages, an dem das Land lichen Ausstattungsgegenstände nur teilweise und damit be-\n verlassen wird, helfsmäßig genutzt wird. Dies gilt ebenfalls bei Versetzung\n der Beamtin oder des Beamten und erforderlicher vorzeiti-\ng) im Falle des Absatzes 4 mit Ablauf des Todestages.\n ger Absendung des Umzugsguts, wenn dadurch am neuen\n(3) Wird eine Dienstwohnungsinhaberin oder ein Dienst- Dienstort der temporäre Hotelaufenthalt bis zum Bezug der\nwohnungsinhaber an einen anderen Dienstort versetzt, tritt neuen (Dienst)Wohnung verkürzt wird und die Dienstbe-\nsie oder er in den Ruhestand oder scheidet sie oder er aus hörde deshalb erhebliche Hotelkosten einspart.",
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"content": "Nr. 24 GMBl 2015 Seite 465\n\n(4) Bezieht eine verheiratete Beamtin oder ein verheirateter § 10\nBeamter (auch Lebenspartnerschaften) eine vom Bund aus- Kostenverteilung bei zentraler Heizungsanlage\ngestattete Dienstwohnung, bevor die Umzugskostenvergü- und zentraler Warmwasserversorgungsanlage\ntung zugesagt wurde, so gilt als Tag der Zuweisung der ge- (1) Die hausverwaltende Behörde legt die von ihr verauslag-\nsamten Dienstwohnung der Tag des Bezugs. Wird jedoch bis ten Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage oder\nzum Eintreffen der Familie (auch Lebenspartner) nur ein einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage auf die Woh-\nTeil der Dienstwohnung genutzt, so kann die Aufsichtsbe- nungsinhaber um. Sind Wärmemesser nicht vorhanden, so\nhörde die Dienstwohnungsvergütung auf Antrag entspre- sind die Kosten des Betriebs\nchend mindern.\n a) der zentralen Heizungsanlage nach Quadratmetern\n(5) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Wohnfläche der beheizbaren Räume,\nDienstbezüge endet mit Ablauf des Tages, an dem die Zu-\n b) der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem\nweisung der Dienstwohnung erlischt (vgl. § 6 Absatz 2).\n Verhältnis der Wohnflächen, die der Festsetzung der\n Mietwerte zugrunde liegen,\n §8\n umzulegen.\n Hausgärten\n (2) Die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage\nErgibt sich aus der Verpflichtung der Dienstwohnungsinha- und einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage umfas-\nberin oder des Dienstwohnungsinhabers, den als Zubehör sen die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kos-\nzur Dienstwohnung geltenden Garten in ordnungsmäßigem ten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwa-\nZustand zu erhalten (§ 21 Absatz 1 DWV) eine unzumutbare chung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ih-\nKostenbelastung, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag rer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließ-\neinen angemessenen Zuschuss gewähren. Dies gilt insbeson- lich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung\ndere für unverhältnismäßig hohe Kosten der Pflege und Er- der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten für Messung\nhaltung von Gärten in klimatisch ungünstigen Gebieten von Immissionen und die Kosten der Verwendung von Wär-\noder aus Anlass anderer außergewöhnlicher Umstände. memessern oder Heizkostenverteilern. Bei Betrieb einer\n zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind außerdem die\n Kosten des Wasserverbrauchs (§ 24 DWV) zu berücksichti-\n §9 gen.\n Überlassung von Ausstattungsgegenständen\n (3) Betreiben die Dienstwohnungsinhaber die zentrale Hei-\n(1) Dienstwohnungen können im Rahmen der zur Verfü- zungsanlage oder auch die zentrale Warmwasserversor-\ngung stehenden Haushaltsmittel mit bundeseigenen Gegen- gungsanlage ausnahmsweise selbst, so legen sie die Kosten\nständen ausgestattet werden, insbesondere in klimatisch un- des Betriebs nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die be-\ngünstigen Gebieten, oder aufgrund der Sicherheitslage. Ein teiligten Wohnungsinhaber um; an Stelle des Umlegungs-\nAnspruch auf amtliche Ausstattung besteht nicht. Die Ent- maßstabes in Absatz 1 Satz 2 können sie einen anderen Maß-\nscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie bestimmt stab vereinbaren. Zur Durchführung kann die Hausordnung\nauch Art und Umfang der amtlichen Ausstattung. das Nähere regeln.\n(2) Für die amtliche Ausstattung (Absatz 1) ist ein jährliches (4) Ergeben sich für die Dienstwohnungsinhaberin oder den\nEntgelt in Höhe von 7,2 v. H. des Kaufpreises der Ausstat- Dienstwohnungsinhaber bei dem Betrieb einer zentralen\ntungsgegenstände zu entrichten (Ausstattungsentgelt). Heizungsanlage trotz sparsamer Bewirtschaftung unzumut-\nTransport- oder auch Montagekosten bleiben außer Be- bare Härten, so kann die oberste Dienstbehörde oder die\ntracht. Bei Ausstattungsgegenständen von besonderem Lieb- von ihr ermächtigte Behörde auf Antrag im Falle des Absat-\nhaber- oder Altertumswert ist ein angemessener geschätzter zes 1 den Umlagebetrag mindern, in anderen Fällen einen\n Heizkostenzuschuss gewähren. Eine sogenannte Mehr-\nGebrauchswert zugrunde zu legen.\n raumofenheizung gilt nicht als zentrale Heizungsanlage.\n(3) Das Ausstattungsentgelt nach Absatz 2 darf den Betrag\nnicht übersteigen, der durch Allgemeine Verwaltungsvor- § 11\nschrift des Bundesministeriums des Innern auf Grund von Entgelt bei Anschluss der zentralen Heizungsanlage\n§ 71 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes als höchstes an dienstliche Versorgungsleitungen\nAusstattungsentgelt festgesetzt ist.\n (1) Ist eine Dienstwohnung an eine zentrale Heizungsanlage\n(4) Ein Ausstattungsentgelt (Absatz 2) wird nicht erhoben, angeschlossen, die auch zur Heizung von Diensträumen\nwenn der Monatsbetrag für die Summe aller Ausstattungsge- dient, so ist für die gelieferte Wärme neben der Dienstwoh-\ngenstände weniger als 20 € beträgt. nungsvergütung ein Heizungsentgelt zu entrichten, das auf\n der Grundlage der anteiligen Kosten von der die Dienstwoh-\n(5) Die Festsetzung und Erhebung des Ausstattungsentgelts\n nung verwaltenden Behörde zu ermitteln ist, die sich nach\nobliegt der obersten Dienstbehörde. § 10 Absatz 2 Satz 1 ergeben.\n(6) Die Pflege, Wartung und Reinigung der Ausstattungsge- (2) Das Entgelt soll mit der Dienstwohnungsvergütung wäh-\ngenstände (Absatz 1) obliegen der Dienstwohnungsinhabe- rend der ortsüblichen Heizperiode in anteiligen Monatsbei-\nrin oder dem Dienstwohnungsinhaber. Die Kosten für eine trägen an die die Dienstwohnung verwaltende Behörde ent-\nnotwendige Instandhaltung durch Fachkräfte, die Instand- richtet werden, wenn die Dienstwohnung während der gan-\nsetzung und den Ersatz trägt der Bund im Rahmen der ver- zen Heizperiode zugewiesen war. War sie nicht während der\nfügbaren Haushaltsmittel. § 19 Absatz 4 DWV (Haftung bei ganzen Heizperiode zugewiesen, so wird das Entgelt für die-\nschuldhaft verursachten Schäden) bleibt unberührt. selbe Zeit erhoben, für die während der Heizperiode die",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241131/",
"number": 6,
"content": "Seite 466 GMBl 2015 Nr. 24\n\nDienstwohnungsvergütung zu zahlen ist. War sie während § 14\nder Heizperiode für Teile eines Monats zugewiesen, so be- Nebenkosten von Empfangsräumen\nträgt das Entgelt hierfür täglich 1/30 des Monatsbetrages.\n Die notwendigen Kosten der Reinigung, Beleuchtung und\nWar die zentrale Heizungsanlage auch außerhalb der ortsüb-\n Beheizung und alle weiteren verbrauchsabhängigen Neben-\nlichen Heizperiode in Betrieb, so ist für diese Zeit ein Ent-\n kosten solcher Empfangsräume, die ausschließlich zu den\ngelt nicht zu entrichten.\n aus dienstlichen Gründen erforderlichen Veranstaltungen\n(3) Ergeben sich für die Dienstwohnungsinhaberin oder den bestimmt sind, trägt der Bund. Benutzt der Dienstwoh-\nDienstwohnungsinhaber aus Absatz 1 trotz sparsamer Wär- nungsinhaber oder seine Familie die Empfangsräume regel-\nmeentnahme empfindliche Härten, so kann die oberste mäßig auch für persönliche Zwecke, so hat er, unabhängig\nDienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde das vom Umfang der tatsächlichen Nutzung, von diesen Bewirt-\nEntgelt auf Antrag angemessen mindern. schaftungskosten 50 v. H. des Jahresbetrages zu erstatten.\n(4) Die oberste Dienstbehörde kann in geeigneten Fällen be- Nutzt er die Empfangsräume nur ausnahmsweise vereinzelt,\nstimmen, dass für das während der Heizperiode zu entrich- so hat er sich entsprechend anteilmäßig an den Bewirtschaf-\ntende monatliche Entgelt unter Berücksichtigung des Kos- tungskosten zu beteiligen.\ntendurchschnitts der letzten drei Jahre ein Pauschbetrag fest-\ngesetzt wird. § 15\n Zier oder Residenzgärten zu Dienstwohnungen mit\n § 12 Empfangsräumen\n Dienstwohnungen mit Empfangsräumen Gehört zu den Empfangsräumen ein Zier- oder Residenz-\n(1) Über die Zuweisung einer Dienstwohnung mit Emp- garten, so trägt die hausverwaltende Behörde die Kosten sei-\nfangsräumen sowie über Zahl und Größe der Empfangsräu- ner Unterhaltung sowie die Kosten der Beschaffung, der In-\nme entscheidet die oberste Dienstbehörde. Empfangsräume standhaltung und des Ersatzes der benötigten Wirtschaftsge-\nkönnen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus- räte, der notwendigen Gartenmöbel und der Sonnen- und\nhaltsmittel für Leiterinnen oder Leiter von Botschaften, Wetterschutzvorrichtungen.\nStändigen Vertretungen bei zwischen- oder überstaatlichen\nOrganisationen, Generalkonsulaten sowie für Gesandte der\n § 16\nBesoldungsgruppe B 6 als Ständige Vertreter vorgesehen\n Empfangsräume außerhalb von Dienstwohnungen\nwerden.\n (1) Hat der im § 12 Absatz 1 Satz 2 genannte Personenkreis\n(2) Zahl und Größe der Empfangsräume richten sich grund-\n statt einer Dienstwohnung eine Mietwohnung bezogen, so\nsätzlich nach den Erfordernissen am Dienstort und nach\n trägt der Bund die Kosten für die in der Mietwohnung aner-\ndem zur Verfügung stehenden Raum. Bei der Zuweisung\n kannten Empfangsräume.\nvon Empfangsräumen wird davon ausgegangen, dass der Be-\namte im privaten Wohnteil der Dienstwohnung über den sei- (2) Die §§ 13, 14 und 15 gelten entsprechend.\nner gehobenen Dienststellung entsprechenden Raum für\nkleinere gesellschaftliche Veranstaltungen verfügt.\n Abschnitt II\n(3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung mit\nEmpfangsräumen oder auf eine bestimmte Anzahl oder Soldaten\nGröße von Empfangsräumen besteht nicht. Die Zuweisung\nist jederzeit widerruflich. § 17\n(4) Die oberste Dienstbehörde überprüft die Kriterien der Geltungsbereich\nNotwendigkeit, Größe und Ausstattung von amtlichen Der vorstehende Abschnitt I gilt auch für Berufssoldaten\nEmpfangsräumen sowie deren Fortbestehen regelmäßig. und Soldaten auf Zeit.\n\n § 13 Abschnitt III\n Ausstattung der Empfangsräume\n Tarifbeschäftigte\n(1) Empfangsräume können mit schriftlicher Einwilligung\nder obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise ausgestattet\nwerden, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die § 18\nKosten für die Instandhaltung und den Ersatz der Ausstat- Geltungsbereich\ntungsgegenstände trägt der Bund. Ein Anspruch auf Aus- Nach § 45 (Bund) Nr. 14 des Tarifvertrags für den öffentli-\nstattung von Empfangsräumen besteht nicht. chen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil – Verwaltung (BT-V)\n(2) Die für Empfangsräume auf Bundeskosten beschafften vom 13. September 2005 gelten die Abschnitte I und IV so-\nAusstattungsgegenstände sollen von der Dienstwohnungs- wie die Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA –\ninhaberin oder vom Dienstwohnungsinhaber in anderen vom 1. Februar 1973 (GMBl S. 82) in der jeweils geltenden\nRäumen nicht verwendet werden. Sie sind auf dem Woh- Fassung sinngemäß auch für die Tarifbeschäftigten des Bun-\nnungsblatt (§ 9 DWV) zu verzeichnen. des.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241131/",
"number": 7,
"content": "Nr. 24 GMBl 2015 Seite 467\n\n Abschnitt IV mietet werden. Als Mietwert nach § 8 DWV ist ein Betrag\n von 20 vom Hundert der nachgewiesenen Einkünfte der\nBesondere Bestimmungen für Dienstwohnungen des Aus-\n Hilfskraft, mindestens jedoch 10 € pro Tag, festzusetzen.\nwärtigen Amtes\n (3) Es ist sicherzustellen, dass eine Zwischennutzung nach\n § 19 Absatz 1 oder 2 bei Bedarf kurzfristig beendet und die\n Vorzeitige Zuweisung Dienstwohnung ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu-\n geführt werden kann.\nAbweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 2,\nSatz 1 DWV kann die hausverwaltende Behörde eine Dienst-\nwohnung bereits dann zuweisen, wenn der zum ordnungs- Abschnitt V\ngemäßen Gebrauch geeignete Zustand noch nicht vollstän- Schlussvorschriften\ndig hergestellt ist, die Dienstwohnungsinhaberin oder der\nDienstwohnungsinhaber dies aber ausdrücklich wünscht,\nmit der vorzeitigen Zuweisung keine Gefährdung verbun- § 21\nden ist und dadurch andere Kosten (insbesondere Über- Inkrafttreten\nnachtungskosten) in nennenswertem Umfang eingespart\n Diese neu gefasste Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt\nwerden.\n mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in Kraft.\n\n § 20 Berlin, den 13. April 2015\n Zwischennutzung bei Nichtbelegung\n(1) In einer vorhandenen, aber vorübergehend nicht belegten\nDienstwohnung können zeitweise auch an den Dienstort ab- Bundesministerium der Finanzen\ngeordnete Beamtinnen und Beamte untergebracht werden.\n In Vertretung\nIst der Mietwert der Dienstwohnung höher als die bei einer\nUnterbringung in einer angemessenen ortsüblichen Unter-\nkunft anfallenden Kosten, sind anstelle des Mietwerts diese Geismann\nKosten der Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung zu-\ngrunde zu legen. Oberste Bundesbehörden\n(2) Eine vorhandene, aber vorübergehend nicht belegte Zum Geschäftsbereich des\n Bundesministeriums der Finanzen\nDienstwohnung kann für Zeiten, in denen sie keiner anderen gehörende Dienststellen\nVerwendung zugeführt werden kann, ausnahmsweise auch\n Finanzministerien der Länder\nan temporäre Hilfskräfte (Referendarinnen, Referendare,\nPraktikantinnen und Praktikanten) als Mietwohnung ver- GMBl 2015, S. 462\n\n\n\n\n Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n Bundesversicherungsamt\n\n Bekanntmachung übersicht) beschlossen. Außerdem wurden mit Wirkung\n vom 1. Januar 2015 die Bruchteile des Durchschnittsjahres-\n der vom 1. Januar 2015 geltenden Durchschnittsheuern einkommens der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 SGB VII ver-\n für Seeleute in der Kauffahrtei (Abschnitt A und G) sicherten Ehegatten und Lebenspartner der Küstenschiffer,\n sowie der ab 1. Januar 2015 geltenden Bruchteile des die Durchschnittssätze des Jahreseinkommens der nach § 2\nDurchschnittsjahreseinkommens der nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Absatz 1 Nummer SGB VII versicherten Küstenschiffer\nSGB VII versicherten Ehegatten oder Lebenspartner und und die ab 1. Januar 2015 geltenden monatlichen Durch-\n der ab 1. Januar 2015 geltenden Durchschnittsssätze des schnittssätze für Beköstigung in der Seeschifffahrt beschlos-\n Jahreseinkommens für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII sen1.\n versicherten Küstenschiffer sowie der ab 1. Januar 2015\n geltenden monatlichen Durchschnittssätze für Bekösti Die Festsetzungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft.\n gung in der Seefahrt gem. § 92 Abs. 4 SGB VII Das Bundesversicherungsamt hat die Festsetzungen am\n 25. März 2015 genehmigt.\n – Bek. d. BGVerkehr v. 18.5.2015 – HVM – 01/2015\n (Kauffahrtei) – GMBl 2015, S. 467\n\nDer Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und 1 Von einem Abdruck der Tabellen wird im Hinblick auf deren Umfang ab-\nVerkehrswirtschaft zur Festsetzung der seemännischen gesehen. Die Tabellen können in den gedruckten Beitragsübersichten oder\nDurchschnittsheuern in der KAUFFAHRTEI hat in der Sit- auf der Homepage der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-\n wirtschaft (BG Verkehr) unter http://www.bg-verkehr.de/service/down-\nzung am 11. Dezember 2014 neue Durchschnittsheuern für loads/fuer-seefahrtsunternehmen/beitraege/beitragsuebersichten eingese-\nSeeleute in der Kauffahrtei (Abschnitt A und G der Beitrags- hen werden.",
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"number": 8,
"content": "Seite 468 GMBl 2015 Nr. 24\n\n Bundesanstalt für Arbeitsschutz Inhalt\n und Arbeitsmedizin 1 Anwendungsbereich\n 2 Besondere mechanische Gefährdungen beim Verwenden\n Bekanntmachung von Technischen Regeln von mobilen Arbeitsmitteln und beim Transport\ngemäß § 21 Abs. 4 der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen\n Betriebssicherheitsverordnung (BGBl. I S. 49) 3 Maßnahmen\n\nhier: TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen\n – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen 1 Anwendungsbereich\n beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“\n (1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maß-\n Bek. d. BMAS v. 15.4.2015 – IIIb 3 – 35650 – nahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen beim\n Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln. Zu mobilen Ar-\nGemäß § 21 Absatz 4 der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen beitsmitteln zählen selbstfahrende (d. h. mit eigenem An-\nBetriebssicherheitsverordnung (BGBl. I S. 49) macht das trieb) und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel wie z. B. Stra-\nBundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende ßen- und Schienenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche\nvom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) eschlossene Zug- und Arbeitsmaschinen, Anhängefahrzeuge, mobile\nTechnische Regel für Betriebssicherheit sowie die Aufhe- Baumaschinen, Luftfahrzeuge, Luftfahrtbodengeräte, Was-\nbung einer Technischen Regel bekannt: serfahrzeuge, mobile Krane, Flurförderzeuge, fahrbare\n Hubarbeitsbühnen, Regalbediengeräte, Fahrerlose Trans-\n1. Aufhebung der TRBS 2111 Teil 4 portsysteme (FTS), gezogene oder geschobene Transport-\n mittel. Durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels, sei-\nDie TRBS 2111 Teil 4 „Mechanische Gefährdungen – Maß-\n ner Teile oder von Ladung können Beschäftigte verletzt wer-\nnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Ar-\n den. Mechanische Gefährdungen können z. B. entstehen\nbeitsmittel“, Ausgabe August 2007 (GMBl 2007, S. 906\n durch\n[Nr. 45]; BAnz. Nr. 195, S. 7788 v. 18.10.2007; geändert:\nGMBl 2014, S. 594 [Nr. 28/29]), wird aufgehoben. – Bewegung des mobilen Arbeitsmittels,\n\n2. Neufassung der TRBS 2111 Teil 1 – Bewegung von Teilen des mobilen Arbeitsmittels,\n\nDie TRBS 2111 Teil 4 „Mechanische Gefährdungen – Maß- – Bewegung von Ladung,\nnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Ar- – Schäden am mobilen Arbeitsmittel, die durch dessen Mo-\nbeitsmittel“, Ausgabe August 2007 (GMBl 2007, S. 906 bilität und Wechselwirkung mit der Arbeitsumgebung\n[Nr. 45], geändert: GMBl 2014, S. 594 [Nr. 28/29]), wird als verursacht werden.\nTRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen – Maßnah-\nmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von (2) Diese Technische Regel ist in Verbindung mit der Techni-\nmobilen Arbeitsmitteln“ wie folgt neu gefasst: schen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 „Mechanische\n Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.\n Insbesondere sind die dort unter den Ziffern 4.3 und 4.4 fest-\n Ausgabe: April 2015 gelegten Handlungsgrundsätze zur Festlegung von Schutz-\n maßnahmen sowie zur fachgerechten Verknüpfung von\n Mechanische technischen, organisatorischen und personenbezogenen\n Gefährdungen – Maßnahmen zu beachten.\n Maßnahmen zum\n Technische Regeln\n Schutz vor Gefähr TRBS 2111\n für 2 Besondere mechanische Gefährdungen beim Ver\n dungen beim Teil 1\n Betriebssicherheit wenden von mobilen Arbeitsmitteln und beim\n Verwenden von\n mobilen Arbeits Transport\n mitteln (1) Mobile Arbeitsmittel werden in verschiedenen Branchen\n sehr flexibel eingesetzt, z. B. für Transportaufgaben von Gü-\nDie Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ge-\n tern mit unterschiedlichen Eigenschaften (wie Temperatur,\nben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshy-\n Abmessungen, Schwerpunktlage, Sichtbehinderung), Mon-\ngiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Er- tagearbeiten, Positionierungsverfahren. Auch die Umge-\nkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. bungsbedingungen können stark variieren. Bei der Gefähr-\n Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermit- dungsbeurteilung muss der Arbeitgeber die bei der betrieb-\ntelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit lich vorgesehenen Verwendung eines mobilen Arbeitsmittels\nund Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt ge- auftretenden mechanischen Gefährdungen beurteilen (Ge-\ngeben. fährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeigne-\n te Schutzmaßnahmen ableiten, um Gefährdungen so weit\n Diese TRBS konkretisiert im Rahmen des Anwendungs- wie möglich zu reduzieren (§ 3 Absatz 1 BetrSichV, § 5 Ab-\nbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverord- satz 1 BetrSichV). Dazu ist in vielen Fällen eine Abstim-\nnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Ar- mung mit dem Lieferanten des mobilen Arbeitsmittels und\nbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden ggf. weiteren an der Gestaltung des Arbeitsprozesses betei-\nAnforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Ar- ligten Arbeitgebern erforderlich. Beim Verwenden eines mo-\nbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die bilen Arbeitsmittels übernimmt der Arbeitgeber die Verant-\ngleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für wortung für die Eignung des von ihm eingesetzten mobilen\ndie Beschäftigten erreichen. Arbeitsmittels und die Wirksamkeit der insgesamt getroffe-",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241131/",
"number": 9,
"content": "Nr. 24 GMBl 2015 Seite 469\n\nnen Maßnahmen. Diese Voraussetzungen müssen gegebe- –– beim Wechsel zwischen Fahrbetrieb und Arbeitsbetrieb,\nnenfalls bei jedem individuellen Arbeitseinsatz erneut über-\n –– aufgrund nicht ausreichend berücksichtigter Umge-\nprüft werden, insbesondere wenn die Verwendung eines mo-\n bungs- oder Arbeitsbedingungen, z. B. bei Einsatz von\nbilen Arbeitsmittels an wechselnden Einsatzorten unter un-\n mobilen Arbeitsmitteln außerhalb der eigenen Betriebs-\nterschiedlichen Randbedingungen erfolgt.\n stätte auf Baustellen oder bei Kunden, durch unzurei-\n(2) Besondere mechanische Gefährdungen beim Verwenden chende Tragfähigkeit des Untergrundes aufgrund von\nvon mobilen Arbeitsmitteln sind z. B. Schachtwerken auf betriebsfremdem Gelände, die dem\n–– Anfahren, Überfahren oder Quetschen aufgrund der Arbeitgeber nicht bekannt sind.\n Fahrbewegungen von mobilen Arbeitsmitteln, insbeson-\n dere beim Rückwärtsfahren, 3 Maßnahmen\n–– Gefährdung durch unkontrollierte Bewegung, Aufprall (1) Da bei verschiedenartigen mobilen Arbeitsmitteln unter-\n und Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln, schiedliche Sicherheitskonzepte zum Einsatz kommen, wer-\n–– unbeabsichtigte Bewegungen von mobilen Arbeitsmit- den in dieser TRBS nur beispielhafte Maßnahmen darge-\n stellt. Die beispielhaft angeführten Schutzmaßnahmen sind\n teln, wie Wegrollen oder unbeabsichtigt ausgelöste Be-\n nicht für jedes mobile Arbeitsmittel geeignet.\n wegung,\n (2) Mobile Arbeitsmittel können neben der Betriebssicher-\n–– Quetschen von Personen beim Verbinden und Trennen\n heitsverordnung (BetrSichV) auch anderen Rechtsvorschrif-\n von mobilen Arbeitsmitteln,\n ten unterliegen, die geeignete Maßnahmen im Sinne der\n–– unbeabsichtigter Kontakt von mitfahrenden Beschäftig- BetrSichV enthalten. Bei Verkehrssystemen sind z. B. grund-\n ten mit der Arbeitsumgebung, z. B. gequetscht werden sätzliche Anforderungen an die verkehrssichere Gestaltung\n zwischen Hubarbeitsbühne und Dachkonstruktion, ge- von Fahrzeugen, die für den Betrieb erforderliche Infra-\n quetscht werden beim Hochfahren mit Flurförderzeug struktur, Qualifikation und Eignung von Beschäftigten im\n am Regal, Betriebsdienst sowie zur sicheren Betriebsführung im Ver-\n kehrsrecht verbindlich vorgegeben. Verkehrsrechtliche Vor-\n–– Umkippen, Abstürzen, Überrollen eines mobilen Ar- schriften beinhalten auch Gesichtspunkte des Arbeitsschut-\n beitsmittels, z. B. aufgrund von Instabilität infolge zes, decken jedoch in der Regel nicht alle Anforderungen ab,\n Schwerpunktverlagerung, mangelnder Tragfähigkeit des die sich z. B. aus der BetrSichV ergeben. Der Arbeitgeber hat\n Untergrundes oder fehlender Abstützung, in diesen Fällen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Ar-\n beitsschutzes zusätzlich zu den vorgegebenen Maßnahmen\n–– getroffen werden von unkontrolliert bewegter Ladung,\n der Verkehrssicherheit erforderlich sind.\n verrutschter Ladung oder durch Ladungsdruck beweg-\n ten Teilen, (3) Die Auswahl der erforderlichen und geeigneten Schutz-\n maßnahmen für ein bestimmtes mobiles Arbeitsmittel hat\n–– getroffen werden von unkontrolliert bewegten Teilen des unter Berücksichtigung der tatsächlich bestehenden Gefähr-\n mobilen Arbeitsmittels, z. B. von Ausleger, Türen, Klap- dungen durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Arbeitsmittel-,\n pen oder Verschlüssen, verfahrens- oder branchenspezifische Lösungen können\n–– unbefugte Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln, z. B. den Schriften der Unfallversicherungsträger entnom-\n men werden.\n–– Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr durch konstruktive\n Besonderheiten, die sich aus der Mobilität eines mobilen 3.1 Auswahl eines geeigneten mobilen Arbeitsmittels\n Arbeitsmittels ergeben, z. B. Einschränkungen bei der (1) Der Arbeitgeber hat ein, für die vorgesehene Arbeitsauf-\n Möglichkeit Auf- und Abstiege, Laufstege und Bedien- gabe geeignetes, mobiles Arbeitsmittel zur Verfügung zu\n stände auf mobilen Arbeitsmitteln, die beim Bedienen stellen (§ 5 Absatz 1 BetrSichV).\n oder Be- und Entladen verwendet werden müssen, ergo-\n (2) Der Auswahl oder Beschaffung eines für die vorgesehene\n nomisch zu gestalten,\n Arbeitsaufgabe geeigneten mobilen Arbeitsmittels kommt\n–– Schäden an mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewe- ein besonderer Stellenwert zu, da grundlegende Eigenschaf-\n gung des mobilen Arbeitsmittels verursacht werden, z. B. ten durch nachträglich getroffene Schutzmaßnahmen nur\n Schäden an Beleuchtungseinrichtungen, Standflächen, eingeschränkt kompensiert werden können.\n Auf- und Einstiegen, Absturzsicherungen, Betätigungs- Bei der Verwendung eines ungeeigneten mobilen Arbeits-\n einrichtungen, mittels können wesentliche Parameter für Sicherheit und\n–– herausgeschleudert werden von Beschäftigten aus dem Gesundheitsschutz nicht erzielt werden, da z. B. Aufstiege,\n mobilen Arbeitsmittel aufgrund der Einwirkung von Be- Verkehrswege-Sichtbedingungen, Handhabungskonzepti-\n schleunigungskräften, z. B. Peitscheneffekt bei Ausleger- on, Abmessungen, Einrichtungen zur Ladungssicherung so-\n arbeitsbühnen, wie Anforderungen der ergonomischen und alternsgerech-\n ten Gestaltung durch konstruktive Gegebenheiten festgelegt\n–– Kontakt zu Rädern oder Ketten des mobilen Arbeitsmit- sind.\n tels, die an der Fahrbewegung beteiligt sind.\n (3) Darüber hinaus kann bei nachträglich getroffenen\n(3) Häufig müssen mobile Arbeitsmittel konstruktiv beson- Schutzmaßnahmen eine nachteilige Auswirkung auf das Ar-\nderen Anforderungen entsprechen, um sowohl den Fahr- als beitssystem grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, was\nauch den Arbeitsbetrieb zu ermöglichen. Daraus können z. B. zu erschwerter Handhabbarkeit und zu Manipulations-\nsich beim Verwenden besondere Gefährdungen ergeben, anreizen führen kann. Die sicherheitsgerechte Spezifikation\nz. B. von mobilen Arbeitsmitteln soll als betriebliches Erfah-",
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"content": "Seite 470 GMBl 2015 Nr. 24\n\nrungswissen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fort- erforderlichen Sichtverhältnisse: siehe Nummer 3.3.1), ins-\ngeschrieben werden. besondere beim Rückwärtsfahren, zu treffen.\n(4) Für die Beschaffung von mobilen Arbeitsmitteln wird (4) Solche Maßnahmen können z. B. sein:\nauf die Bekanntmachungen für Betriebssicherheit\n –– Einsatz von Kamera-Monitor-Systemen, 360-Grad-\nBekBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“ hingewiesen.\n Kamera-Systemen, Zusatzspiegeln,\n3.2 Technische Maßnahmen –– Einrichtungen zur Anpassung an die Lichtverhältnisse\nDie Maßnahmen sind unter dem Aspekt der maximalen wie Sonnenblenden, Abblendspiegel, Blendschutz-Be-\nWirksamkeit auszuwählen. Solche Maßnahmen können sein: schichtungen von Scheiben, Kamera-Monitor-Systeme\n mit angepasster Lichtempfindlichkeit,\n3.2.1\t\u0007\n Maßnahmen gegen Gefährdung durch Anfahren,\n Überfahren oder Quetschen aufgrund der Fahrbewe- –– Einrichtungen zum Freihalten oder zur Reinigung von\n gungen von mobilen Arbeitsmitteln, insbesondere Sichtscheiben als Maßnahme gegen Sichteinschränkun-\n beim Rückwärtsfahren gen durch Schmutz, Niederschlag oder Beschlagen wie\n Scheibenwischer, Scheibenwaschanlagen, Beheizung von\n(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-\n Sichtscheiben sowie technische Belüftung, Beheizung\ndung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der\n und Klimatisierung von Fahrerkabinen,\nGefährdung von Beschäftigten durch Anfahren, Überfahren\noder Quetschen durch mobile Arbeitsmittel zu treffen. –– Beleuchtungseinrichtungen am mobilen Arbeitsmittel\n(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein: und in deren Umgebung wie Fahr- und Zusatzschein-\n werfer, Ausleuchtung von Rangier- und Fahrbereichen,\n–– trennende Schutzeinrichtungen zwischen Fahrbereichen\n mobiler Arbeitsmittel und Verkehrsflächen und -wegen –– anhebbare, drehbare oder redundant ausgerüstete Fah-\n rerkabinen oder drehbare Fahrersitze bei mobilen Ar-\n für Beschäftigte, z. B. Umzäunung bei automatisierten\n beitsmitteln, die aufgrund der spezifischen betrieblichen\n Anlagen wie Regalbediengeräten, Umwehrungen, Leit-\n Verwendung häufig rückwärts gefahren werden müssen,\n planken, Abtrennungen zwischen Verkehrswegen,\n z. B. Flugzeugschlepper, Flurförderzeuge, soweit diese\n–– Näherungssensoren mit Schaltfunktion, die die Fahrbe- zum Transport sichtbehindernder Lasten eingesetzt wer-\n wegung eines mobilen Arbeitsmittels bei Eintritt von den,\n Personen in den Gefahrenbereich stoppen, z. B. Kontakt-\n –– Warnung der Bediener mobiler Arbeitsmittel durch Sys-\n leisten bei fahrerlosen Transportsystemen, Laserscanner\n teme zur Erkennung von Personen oder Hindernissen,\n bei Flurförderzeugen,\n z. B. funkbasierte Anwendungen, Transponder- und\n–– zwangsläufig wirksame Begrenzung der Fahrgeschwin- RFID-Erkennungssysteme.\n digkeit, z. B., wenn eine Trennung der Verkehrsbereiche\n 3.2.2\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrollier-\n von mobilen Arbeitsmitteln und Beschäftigten nicht te Bewegung, Aufprall und Zusammenprall von mo-\n möglich ist, bei Rangierfahrten, bei Rückwärtsfahrt, bilen Arbeitsmitteln\n–– Schutzeinrichtungen, die das Erreichen von Gefahrstel- (1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-\n len an Rädern oder Ketten verhindern, z. B. Schutzble- dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der\n che, Hauben, Abdeckungen oder Abweiser, mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden, wenn\n–– Einrichtungen, die die Annährung von Personen an den ein mobiles Arbeitsmittel sich unkontrolliert bewegt, zu\n Fahr- oder Rangierbereich von mobilen Arbeitsmitteln treffen.\n anzeigen, z. B. Rangier-Warneinrichtungen für Lkw, Erd- (2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:\n baumaschinen und Flurförderzeugen, Einrichtungen zur\n –– Einrichtungen zur Begrenzung des Fahrbereichs von\n Personenerkennung, Abstandswarner an Pkw,\n spurgeführten mobilen Arbeitsmitteln, wie Einrichtun-\n–– Maßnahmen zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit gen, die ein Weiterfahren über das Ende des vorgesehe-\n von mobilen Arbeitsmitteln als ergänzende Maßnahme, nen Bewegungsbereiches verhindern, z. B. Begrenzungs-\n wenn die ausreichende Sicht des Fahrzeugführers nicht schalter, Betriebs- und Nothalteinrichtungen am Ende\n sichergestellt ist, z. B. durch akustische und optische einer Kranbahn, Anschläge, Führungssysteme und\n Warneinrichtungen, Gangendsicherungen für Regalbediengeräte,\n–– an unübersichtlichen Stellen stationär angebrachte Rund- –– Einrichtungen zum Anpassen des Fahrverhaltens an die\n umleuchten, die bei Annäherung des mobilen Arbeits- Witterungslage oder an die Beschaffenheit des Fahrberei-\n mittels aktiviert werden, z. B. an einem Hallentor oder an ches, z. B. Winterreifen, Anti-Blockiersysteme (ABS)\n der Ausfahrt einer Werkstatt, oder Elektronische Fahrdynamik-Regelung bei Kfz,\n–– akustische oder optische Anlaufwarneinrichtungen in –– Einrichtungen zur Einhaltung einer zulässigen Lastver-\n Verbindung mit reduzierter Fahrgeschwindigkeit, z. B. teilung, z. B. segmentierte Laderäume und Tanks,\n an führerlos gesteuerten mobilen Arbeitsmitteln. Schwallbleche, Regalsysteme, Wägeeinrichtungen zur\n Ermittlung der Lastverteilung oder des Lastgewichts,\n(3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-\ndung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der –– Einrichtungen an ferngesteuerten mobilen Arbeitsmit-\nGefährdung von Beschäftigten durch Anfahren, Überfahren teln, die ein Verlassen des Kontrollbereichs verhindern\noder Quetschen durch mobile Arbeitsmittel aufgrund unzu- oder beim Verlassen des Kontrollbereichs das mobile Ar-\nreichender Sichtverhältnisse (Ermittlung und Festlegung der beitsmittel in einen sicheren Zustand versetzen,",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241131/",
"number": 11,
"content": "Nr. 24 GMBl 2015 Seite 471\n\n–– Einrichtungen und Maßnahmen zur Verbesserung der –– Einrichtungen zur Selbstüberwachung und Fehleranzei-\n Wahrnehmbarkeit von mobilen Arbeitsmitteln, ihrer be- ge,\n weglichen Teile und Teilen der Arbeitsumgebung, z. B.\n –– Vorrichtungen, die eine Beschädigung der Energieüber-\n auffällige Farbgebung, reflektierende Konturmarkierun-\n tragungseinrichtungen verhindern, z. B. Aufhängevor-\n gen, reflektierende Markierungen.\n richtungen für Kabel und Druckluftleitungen.\n(3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-\n 3.2.3\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtig-\ndung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der\n te Bewegungen von mobilen Arbeitsmitteln\nmechanischen Gefährdungen, die durch den Aufprall und\nZusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln verursacht wer- (1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-\nden, zu treffen. dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der\n mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden, wenn\n(4) Solche Maßnahmen können z. B. sein:\n ein mobiles Arbeitsmittel sich unbeabsichtigt aus dem Still-\n–– Einrichtungen zur Gewährleistung eines ausreichend be- stand bewegt oder die Fahrt unbeabsichtigt fortsetzt, zu\n messenen Sicherheitsabstands zu anderen mobilen Ar- treffen.\n beitsmitteln, z. B. Abstandsregeltempomat bei Lkw und (2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:\n Pkw,\n –– Ausstattung des mobilen Arbeitsmittels mit einer Brems-\n–– Näherungsschalter oder Abstandssensoren, die mit der und Feststelleinrichtung,\n Fahrbewegung so gekoppelt sind, dass sie zwangsläufig\n ein Anhalten oder eine Geschwindigkeitsreduzierung be- –– selbsttätige Auslösung der Brems- und Feststelleinrich-\n wirken, z. B. Notbremsassistenzsysteme in Lkw und tung in bestimmten Betriebsarten, z. B. durch Kopplung\n Pkw, Näherungssensoren bei schienengebundenen Kra- mit dem Arbeitsbetrieb oder durch Kopplung mit einem\n nen und Regalbediensystemen. Schlüsselschalter,\n(5) Ist der Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln oder –– selbsttätige Informations- und Warneinrichtungen, z. B.\nder Aufprall eines mobilen Arbeitsmittels nicht auszuschlie- unverwechselbares und deutlich wahrnehmbares Signal,\nßen, können die Folgen reduziert werden durch wenn der Fahrantrieb abgeschaltet wird und die Brems-\n und Feststelleinrichtung nicht betätigt wurde,\n–– Verringern der Geschwindigkeit (und damit der vorhan-\n denen Bewegungsenergie), –– Einrichtungen zur Stabilisierung des mobilen Arbeits-\n mittels im Stand, z. B. durch Aufbocken, Absenken oder\n–– Systeme zur Energieaufnahme beim Aufprall, z. B. Stoß-\n Abstützen des mobilen Arbeitsmittels (Lastenfahrrad,\n fänger, Puffer, Fender, Knautschzonen,\n Schubkarre),\n–– Systeme, die im mobilen Arbeitsmittel mitfahrende Per-\n –– Brems- und Feststelleinrichtungen, die bei Versagen der\n sonen im Fall eines Aufpralls schützen, z. B. Rückhalte-\n Hauptbremsvorrichtung über leicht zugängliche Befehls-\n systeme, Gurtstraffer, Airbag, Polsterung von Oberflä-\n einrichtungen oder eine automatisch auslösende Not-\n chen.\n bremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten ermög-\n(6) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei- lichen, z. B. Handbremse, Federspeicherbremse,\ndung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der\nmechanischen Gefährdungen, die durch das unbeabsichtigte –– Einrichtungen, die ein Anpassen der Geschwindigkeit\nLösen von zur gemeinsamen Fortbewegung miteinander von mitgängergeführten mobilen Arbeitsmitteln durch\nverbundenen mobilen Arbeitsmitteln verursacht werden, zu den Mitgänger ermöglichen und beim Loslassen der Be-\ntreffen. fehlseinrichtungen selbsttätig die Fahrbewegung stop-\n pen,\n(7) Solche Maßnahmen können z. B. sein:\n –– Barrieren, die das unkontrollierte Verlassen des Fahrbe-\n–– Verbindungselemente, die ausreichend bemessen sind reichs verhindern oder erschweren, wie Führungen an\n und sich nicht unbeabsichtigt lösen können, Andockstationen für Lkw, Leitplanken, Begrenzungs-\n–– Einrichtungen, die eine sichere Herstellung der Verbin- steine oder Begrenzungspfosten,\n dung mobiler Arbeitsmittel anzeigen, z. B. mechanische –– Einrichtungen, die den Beschäftigten beim Führen eines\n Indikatoren (farbiger Stift springt bei geschlossener mobilen Arbeitsmittels darin unterstützen, den vorgese-\n Kupplung heraus), deutliches Einrasten von Betätigungs- henen Fahrbereich nicht zu verlassen, z. B. Fahrerassis-\n elementen, elektronische Überwachung. tenzsysteme zur Kontrolle oder Stabilisierung von Fahr-\n(8) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei- bewegungen und Brems- oder Beschleunigungsabläufen,\ndung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der Spurverlassenswarner, taktile Markierungen von Fahr-\nGefährdung durch Ausfall der Energieübertragungseinrich- bahnbegrenzungen,\ntungen zwischen miteinander verbundenen mobilen Ar- –– Einrichtungen, die mobile Arbeitsmittel während der Be-\nbeitsmitteln, z. B. Bremsleitungen, Steuer- und Signalleitun-\n und Entladung gegen unbeabsichtigte Bewegungen si-\ngen, zu treffen.\n chern, z. B. Fixierungssysteme für Lkw an Andockstatio-\n(9) Solche Maßnahmen können z. B. sein: nen, wie versenkbare Keile,\n–– Einrichtungen, die ein selbsttätiges Bremsen beim Tren- –– Maßnahmen, die ein unbeabsichtigtes Betätigen des Be-\n nen bewirken, z. B. druckluftentlastete Federspeicher- dienelements für die Fahrbewegung verhindern, z. B.\n bremse bei Lkw-Anhängern, Sicherungsseil an Pkw-An- durch entsprechende Gestaltung oder Anordnung von\n hängern, Bedienelementen,",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241131/",
"number": 12,
"content": "Seite 472 GMBl 2015 Nr. 24\n\n–– Einrichtungen zum Begrenzen von Fahrbewegungen, –– Einrichtungen zur Fahrwegsbegrenzung für Kraftfahr-\n z. B. Kontaktleisten oder berührungslos wirkende zeuge an Böschungs- und Abkippkanten, wie ausrei-\n Schutzeinrichtungen an Flurförderzeugen (Laserscan- chend dimensionierte Anschläge mit einer Höhe von 1/3\n ner), externe Rückfahrtaster kombiniert mit Wegbegren- des Raddurchmessers der abkippenden Fahrzeuge,\n zung zum Kuppeln bei Luftfahrtbodengeräten,\n –– Einrichtungen zur Vermeidung des Kippens, wie Sicher-\n–– Anker- oder Festmacheinrichtung. heitseinrichtungen zur Begrenzung des Neigungswinkels\n oder der Fahrgeschwindigkeit, z. B. an Flurförderzeugen;\n3.2.4\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch Quetschen von\n elektronische Stabilitäts-Systeme,\n Personen beim Verbinden und Trennen von mobilen\n Arbeitsmitteln –– Gestaltung des mobilen Arbeitsmittels, die ein Kippen\n(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei- oder Überrollen verhindert,\ndung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der –– Einrichtungen, die verhindern, dass das mobile Arbeits-\nmechanischen Gefährdungen, die bei dem Verbinden und mittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,\nTrennen von mobilen Arbeitsmitteln auftreten, zu treffen.\n –– Einrichtungen zur Sicherstellung eines ausreichenden\n(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein: Freiraumes für mitfahrende Beschäftigte beim Umkip-\n–– Einrichtungen, die Kupplungselemente der zu verbin- pen von mobilen Arbeitsmitteln, z. B. Umkippschutzauf-\n denden mobilen Arbeitsmittel so positionieren, dass eine bauten (Tipp-Over Protective Structures – TOPS) – ent-\n mechanische Gefährdung vermieden wird, z. B. Höhen- weder geschlossene Kabine oder Rückhaltesystem,\n einstellung der Deichsel eines Lkw-Anhängers, –– Einrichtungen zur Sicherstellung eines ausreichenden\n–– Gestaltung des Kupplungsmauls mit Einfädelhilfe, Freiraumes für mitfahrende Beschäftigte beim Abstürzen\n oder Überrollen von mobilen Arbeitsmitteln, z. B. Über-\n–– Anordnung von Bedienelementen außerhalb des Gefah- rollschutzaufbauten (Roll-Over Protective Structures –\n renbereichs, ROPS) – in Verbindung mit Rückhaltesystemen wie Bü-\n–– automatische Kupplungs- oder Wechselsysteme, geltüren, Sitzbügel oder Sicherheitsgurten auf Erdbau-\n maschinen, Ackerschleppern,\n–– externe Rückfahrtaster kombiniert mit Wegbegrenzung,\n z. B. zum Kuppeln von Luftfahrtbodengeräten. –– Systeme, die im mobilen Arbeitsmittel mitfahrende Per-\n sonen, im Fall des Umkippens, Abstürzens, Überrollens\n3.2.5\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtig- schützen, z. B. Rückhaltesysteme, Gurtstraffer, Airbag,\n ten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten mit der Gestaltung und Polsterung von Oberflächen,\n Arbeitsumgebung\n –– Einsatz von Verfahren zum Entladen von Schüttgütern,\n(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-\n die das Anheben von Kippaufbauten verzichtbar ma-\ndung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der\n chen, z. B. Abschiebeaufbauten, Laderäume mit Schub-\nmechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch\n bodentechnik.\nunbeabsichtigten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten\nmit der Arbeitsumgebung, z. B. eingequetscht werden zwi- 3.2.7\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert\nschen Hubarbeitsbühne und Dachkonstruktion, gequetscht bewegte Ladung, verrutschte Ladung oder durch La-\nwerden beim Hochfahren an Regalen mit Arbeitsbühnen für dungsdruck bewegte Teile\nFlurförderzeuge, zu treffen.\n (1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-\n(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein: dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der\n mechanischen Gefährdungen, die durch unkontrolliert be-\n–– Betätigungselement mit Panik-Stellung, z. B. Dreistel-\n wegte Ladung, verrutschte Ladung oder Ladungsdruck ver-\n lungs-Joysticks mit Panik-Stellung bei Hubarbeitsbüh-\n ursacht werden, zu treffen.\n nen, der die Not-Stopp-Funktion oder Reversierbewe-\n gung bei Überschreiten des Stellbereichs des Bedienele- (2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:\n ments auslöst, –– geeignete und gekennzeichnete Zurrpunkte zur Befesti-\n–– trennende Schutzeinrichtung (Umzäunung) oder Zu- gung der vorgesehenen Hilfsmittel zur kraft- oder form-\n stimmungsschaltung, welche die Person auf der Arbeits- schlüssigen Ladungssicherung, z. B. für Spanngurte,\n bühne während der Fahr- und Hubbewegungen an einen Spannketten, Ladungssicherungsnetze,\n vorgesehenen Platz bindet, z. B. beim Hochfahren an Re- –– Einrichtungen zur formschlüssigen Sicherung von Sys-\n galen mit Arbeitsbühnen für Flurförderzeuge. tembehältern oder Ladungseinheiten, z. B. mechanische\n3.2.6\t\u0007\n Maßnahmen gegen Gefährdung durch Umkippen, Verriegelungen, Aufnahmemulden für Papierrollen oder\n Abstürzen, Überrollen eines mobilen Arbeitsmittels Coils, Transportgestelle,\n(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei- –– Einrichtungen zur Aufnahme von mitgeführten Arbeits-\ndung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mitteln, z. B. Leitern, Besen, Schaufeln, Werkzeugen,\nmechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch Handscannern.\nUmkippen, Abstürzen, Überrollen von mobilen Arbeitsmit-\n (3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-\nteln aufgrund von Instabilität infolge Schwerpunktverlage-\n dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der\nrung, mangelnde Tragfähigkeit des Untergrundes oder feh-\n mechanischen Gefährdungen beim Öffnen eines Laderaums\nlende Abstützung des mobilen Arbeitsmittels, zu treffen.\n durch anstehenden Ladungsdruck oder durch herabfallende\n(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein: Ladung, zu treffen.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241131/",
"number": 13,
"content": "Nr. 24 GMBl 2015 Seite 473\n\n(4) Solche Maßnahmen können z. B. sein: –– trittsichere Gestaltung aller begehbaren Flächen, z. B.\n Gitterroste, die Ablagerungen von Schmutz und Schnee\n–– Einrichtungen zum stufenweisen Öffnen,\n verhindern,\n–– Anordnung der Betätigungselemente zum Öffnen des\n Laderaums außerhalb des Gefahrenbereichs. –– sichere Gestaltung der Sitz- und Stehplätze für mitfah-\n rende Personen, z. B. ausreichend bemessene Standflä-\n3.2.8\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert chen und Haltemöglichkeiten an Mitfahrerständen auf\n bewegte Teile des mobilen Arbeitsmittels, z. B. Ausle-\n Schienenfahrzeugen.\n ger, Türen, Klappen oder Verschlüsse\n (3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-\n(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-\ndung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der\nmechanischen Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Gefährdung durch erschwerte Erreichbarkeit von Stellteilen,\nTeile des mobilen Arbeitsmittels, z. B. Ausleger, Türen, Bedienelementen und Bedienplätzen auf miteinander ver-\nKlappen oder Verschlüsse, zu treffen. bundenen mobilen Arbeitsmitteln zu treffen.\n\n(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein: (4) Solche Maßnahmen können z. B. sein:\n–– Einrichtungen zur formschlüssigen Aufnahme von be- –– Gestaltung von Verkehrswegen auf mobilen Arbeitsmit-\n weglichen Teilen des mobilen Arbeitsmittels, z. B. für teln so, dass nach dem Verbinden erforderlichenfalls si-\n Kranausleger und Kranflaschen, chere Übergänge gewährleistet sind, z. B. Übergänge,\n–– Einrichtung zur Arretierung von Türen, Klappen und Aufstiege und Laufstege auf der gleichen Seite der zu ver-\n Verschlüssen, bindenden mobilen Arbeitsmittel,\n\n–– Befestigungspunkte für Kettengehänge, z. B. an Absetz- –– Gestaltung von Verkehrswegen und Bedienplätzen auf\n kippern. mobilen Arbeitsmitteln so, dass nach dem Verbinden alle\n für den Betrieb erforderlichen Stellteile und Einrichtun-\n3.2.9\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbefugte Ver-\n gen gefahrlos erreicht und betätigt werden können, z. B.\n wendung von mobilen Arbeitsmitteln\n Anbringen von Entriegelungseinrichtungen der Kupp-\n(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei- lung und sonstigen Verbindungseinrichtungen für\ndung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der Schlauch- oder Elektroleitungen an einer Fahrzeug-\nmechanischen Gefährdungen, die durch unbefugte Verwen-\n Längsseite, verschiebbare Traversen als Träger von Ver-\ndung von mobilen Arbeitsmitteln verursacht werden, zu\n bindungseinrichtungen für Schlauch- oder Elektroleitun-\ntreffen.\n gen, die zum Herstellen der Verbindung in eine gut er-\n(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein: reichbare Position gebracht werden können,\n–– Einrichtungen zur Verhinderung des Zugangs zu mobi- –– Gestaltung von Verkehrswegen und Bedienplätzen auf\n len Arbeitsmitteln oder zu deren Bedienelementen, z. B. mobilen Arbeitsmitteln so, dass sich nach dem Verbinden\n abschließbare Fahrerkabine,\n keine Verbindungseinrichtungen oder sonstigen Einrich-\n–– Einrichtungen zum Verhindern des unbefugten Ingang- tungen im Verkehrsweg befinden, z. B. Vermeiden von\n setzens, z. B. Schlüsselschalter, Zugangscode, Magnetkar- Stolperstellen durch Schlauch- oder Elektroleitungen.\n ten- oder Chipsysteme.\n –– Anbringung von Arbeitsscheinwerfern zur Ausleuch-\n3.2.10\t\u0007\n Maßnahmen gegen Gefährdung durch Stolper-, tung von Verkehrswegen und Bedienplätzen\n Rutsch- und Sturzgefahr aufgrund konstruktiver Be-\n sonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeits- 3.2.11\t\u0007\n Maßnahmen gegen Gefährdung durch Schäden an\n mittels ergeben mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewegung des\n mobilen Arbeitsmittels verursacht werden\n(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-\ndung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der (1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-\nmechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der\nunsicheren Zugang und Aufenthalt aufgrund konstruktiver mechanischen Gefährdungen durch Schäden an mobilen Ar-\nBesonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeitsmit- beitsmitteln, die durch die Bewegung des mobilen Arbeits-\ntels ergeben, z. B. konstruktive Gestaltung von Auf- und mittels verursacht werden, z. B. Schäden an Beleuchtungs-\nAbstiegen, Laufstegen und Bedienständen auf mobilen Ar- einrichtungen, Standflächen, Auf- und Einstiegen, Absturz-\nbeitsmitteln, die beim Bedienen oder Be- und Entladen ver- sicherungen oder Betätigungseinrichtungen, zu treffen.\nwendet werden müssen, zu treffen.\n (2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:\n(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:\n –– Einrichtungen zum Schutz von besonders beanspruchten\nEinrichtungen, die mitfahrenden Beschäftigten einen siche-\nren Auf- und Abstieg sowie Aufenthalt ermöglichen. Ein si- Bauteilen, wie Abweiser oder Schutzbügel an Beleuch-\ncherer Aufenthalt wird z. B. erreicht durch tungseinrichtungen, Betätigungselementen, Standflächen\n und Aufstiegen,\n–– ergonomische und sichere Gestaltung aller für die Bedie-\n nung erforderlichen Ein- und Aufstiege, z. B. gute Er- –– Integration von besonders beanspruchten Bauteilen in\n reichbarkeit der untersten Trittstufe von der Fahrbahn die Kontur des mobilen Arbeitsmittels, z. B. klappbare\n aus, ausreichend bemessene und rutschsichere Tritte, Geländer, ausziehbare Leitern.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241131/",
"number": 14,
"content": "Seite 474 GMBl 2015 Nr. 24\n\n3.2.12\t\u0007\n Maßnahmen gegen Gefährdung durch herausge- –– Festlegungen zum Vermeiden von Rückwärtsfahren\n schleudert werden von Beschäftigten aus dem mobi- und soweit erforderlich, zu nicht vermeidbarem\n len Arbeitsmittel Rückwärtsfahren,\n(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei- –– Verpflichtung zur Verwendung von Rückhaltesyste-\ndung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der men,\nmechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch\n –– Festlegungen für das manuelle Ziehen und Schieben\nEinwirkung von Beschleunigungskräften, z. B. Peitschenef-\n von Handhubwagen, Transportwagen und rollbaren\nfekt bei Auslegerarbeitsbühnen, zu treffen.\n Einheiten, z. B. schwere Einheiten nicht alleine bewe-\n(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein: gen, Transportwagen nur schieben und nicht ziehen,\n vorgesehene Handgriffe benutzen,\n–– technische Systeme zur Vermeidung von Kollisionen,\n –– beim Verwenden von mobilen Steuereinrichtungen:\n–– Einsatz von mobilen Arbeitsmitteln mit geschlossenen\n Festlegungen zur Sicherstellung der vorgesehenen Be-\n Kabinen, wegungsrichtung des mobilen Arbeitsmittels, z. B.\n–– Anbringung von Anschlagpunkten mit Rückhaltesyste- Beachten der farblichen Richtungskennzeichnungen\n men, am mobilen Arbeitsmittel korrespondierend zu den\n farblichen Kennzeichnungen an der Fernbedienung,\n–– Verwendung von Rückhaltesystemen.\n –– bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: Fest-\n3.2.13\t\u0007\n Maßnahmen gegen Gefährdung durch Kontakt zu legungen zur Berücksichtigung des Arbeitsablaufs\n Rädern oder Ketten des mobilen Arbeitsmittels, die und Koordination, z. B. abgestimmte Einsatzplanung\n an der Fahrbewegung beteiligt sind für Tätigkeiten mit mobilen Arbeitsmitteln, Abstim-\n(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei- mungsgespräche, Benennung von Ansprechpartnern,\ndung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der Bestimmung eines weisungsberechtigten Koordina-\nmechanischen Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte tors,\ndurch Kontakt mit Rädern oder Laufketten, die der Bewe- –– beim Einsatz von mobilen Arbeitsmitteln außerhalb\ngung von mobilen Arbeitsmitteln dienen, zu treffen. der eigenen Betriebsstätte, auf Baustellen oder bei\n(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein: Kunden: Einweisung in die spezifischen Umgebungs-\n oder Arbeitsbedingungen, z. B. Tragfähigkeit des Un-\nVermeidung von Gefahrstellen, z. B. durch die Integration tergrundes, maximale Durchfahrtshöhe, erforderliche\nvon Rädern oder Ketten in die Kontur des mobilen Arbeits- Sicherheitsabstände zu betrieblichen Einrichtungen.\nmittels (Auswahl geeigneter mobiler Arbeitsmittel).\n b) Aufenthaltsverbote\n3.3 Organisatorische Maßnahmen\n Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu Aufenthaltsverbo-\n3.3.1\t\u0007\n Maßnahmen gegen Gefährdung durch Anfahren, ten in Gefahrenbereichen von mobilen Arbeitsmitteln zu\n Überfahren oder Quetschen aufgrund der Fahrbewe- treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Solche\n gungen von mobilen Arbeitsmitteln Festlegungen können z. B. sein:\nDer Arbeitgeber hat Festlegungen zur Reduzierung der Ge- –– Kennzeichnung von getrennten Transport- und Ver-\nfährdung von Beschäftigten durch Anfahren, Überfahren kehrswegen,\noder Quetschen aufgrund der Fahrbewegungen von mobilen\nArbeitsmitteln zu treffen, z. B.: –– getrennte Benutzung von Transport- und Verkehrs-\n wegen sicherstellen und kontrollieren,\na) Betriebliche Regeln für die Verwendung von mobilen\n –– Aufenthaltsverbote bei der Be- und Entladung von\n Arbeitsmitteln\n Lkw,\n Der Arbeitgeber hat betriebliche Regeln für die Verwen-\n –– Aufenthaltsverbote für Bereiche, in denen Lasten mit\n dung mobiler Arbeitsmittel zu treffen und deren Einhal-\n Flurförderzeugen aufgenommen oder abgesetzt wer-\n tung zu kontrollieren. Solche Festlegungen können z. B.\n den.\n sein:\n c) Festlegungen für Arbeiten im Verfahr- und Bewegungs-\n –– Festlegung von Verkehrsregeln im innerbetrieblichen bereich mobiler Arbeitsmittel\n Verkehr, Einbahnverkehr, Bezugnahme auf allgemei-\n ne Verkehrsvorschriften, Ist die Anwesenheit im Verfahr- und Bewegungsbereich\n mobiler Arbeitsmittel aus betrieblichen Gründen unver-\n –– Festlegung von Höchstgeschwindigkeiten oder Vor- meidlich, hat der Arbeitgeber Festlegungen für Arbeiten\n fahrtsregelungen und deren Kontrolle, im Verfahr- und Bewegungsbereich mobiler Arbeitsmit-\n –– Festlegung zum Freihalten des erforderlichen Raums, tel zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Sol-\n der für die Zufahrt und für die vorgesehene Verwen- che Festlegungen können z. B. sein:\n dung eines mobilen Arbeitsmittels erforderlich ist, –– zeitweilige Sperrung von Verkehrswegen oder -flä-\n z. B. ausreichender Raum zum Aufnehmen eines Ab- chen, z. B. bei Instandhaltungsarbeiten; Absperrung\n setzbehälters mit einem Absetzkipperfahrzeug, aus- oder Sicherung durch geeignete Begleit- oder Siche-\n reichender Sicherheitsabstand im Schwenkbereich ei- rungsfahrzeuge bei Einsatz von mobilen Arbeitsmit-\n nes mobilen Hebezeugs auf einer Baustelle, teln auf Verkehrswegen,",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241131/",
"number": 15,
"content": "Nr. 24 GMBl 2015 Seite 475\n\n –– Postensicherung als ständige Aufsicht, um den Ver- – Erkennbarkeit von Personen im Nahbereich\n fahr- und Bewegungsbereich mobiler Arbeitsmittel des mobilen Arbeitsmittels,\n zu beobachten und rechtzeitig auf Gefährdungen hin-\n – Fahrgeschwindigkeiten,\n zuweisen oder das Eintreten gefährlicher Situationen\n zu verhindern, z. B. indem ein Signal zum Stoppen der – unvermeidlichem Rückwärtsfahren,\n gefährdenden Bewegung gegeben wird oder Personen\n – Anzahl der mobilen Arbeitsmittel,\n aus Gefahrenbereichen ferngehalten werden,\n – Aufenthalt von Personen im Arbeits- oder Ge-\n –– konkrete Festlegung zur Durchführung von Tätigkei-\n fahrenbereich des mobilen Arbeitsmittels,\n ten im Verfahr- und Bewegungsbereich mobiler Ar-\n beitsmittel, z. B. Verlassen von Fahrzeugen, die im – Platzverhältnisse,\n Grenzbereich des fließenden Verkehrs stehen, z. B.\n – Lichtverhältnisse,\n bei der Unterbrechung von Mäharbeiten oder Ban-\n kettschnitt am Straßenrand, bei Störungen; Ausstei- – Beeinträchtigung durch Witterungsverhältnis-\n gen auf der dem Verkehr abgewendeten Seite; bei der se und Verschmutzung,\n Abfallsammlung in verkehrsreichen Straßen einseiti-\n – Auswahl von mobilen Arbeitsmitteln mit ausreichen-\n ges Sammeln in Fahrtrichtung rechts; zeitliche Tren-\n den Sichtverhältnissen für die vorgesehenen Einsatz-\n nung von Fahrbewegungen und anderen Tätigkeiten;\n bereiche,\n Festlegen von zulässigen Arbeitspositionen an mobi-\n len Arbeitsmitteln, – Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln ausschließ-\n lich bei ausreichenden Sichtverhältnissen oder wenn\n –– Festlegungen zur Verwendung von Warnkleidung für\n durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass Be-\n Beschäftigte, die durch mobile Arbeitsmittel gefähr-\n schäftigte nicht gefährdet werden.\n det werden können, z. B. auf dem Vorfeld von Flughä-\n fen, in Containerhäfen, im Gleisbereich, auf Betriebs- f) organisatorische Maßnahmen bei eingeschränkter Sicht\n höfen mit Lkw-Verkehr.\n Wenn die beim Führen eines mobilen Arbeitsmittels vor-\nd) Festlegungen zur Verwendung von Warneinrichtungen handenen Sichtverhältnisse nicht ausreichend sind, kann\n der Arbeitgeber ergänzend zu den in Nummer 3.2.1 ge-\n Der Arbeitgeber hat Festlegungen zur Verwendung von\n nannten technischen Maßnahmen organisatorische Maß-\n Warneinrichtungen zu treffen und deren Einhaltung zu\n nahmen treffen, um Gefährdungen zu vermeiden oder zu\n kontrollieren. Solche Festlegungen können z. B. sein:\n reduzieren.\n –– Festlegung, wann und wie Warneinrichtungen an mo-\n Dies können z. B. sein:\n bilen Arbeitsmitteln zu verwenden sind, z. B. Ein-\n schalten einer Rundumleuchte während bestimmter – Einsetzen eines Einweisers und Vereinbarung von\n Fahrbewegungen, Betätigen einer akustischen Warn- Handsignalen zum Einweisen von Fahrzeugen,\n einrichtung beim Einfahren in eine Halle, Einschalten\n – Festlegung zum Einstellen und Verwendung von\n der Warnblinkleuchte eines Fahrzeugs bei Entlade-\n Spiegeln (am mobilen Arbeitsmittel und ggf. ortsfest),\n vorgängen in Betriebsbereichen, Betätigen einer akus-\n Kamera-Monitor-Systemen, 360-Grad-Kamerasyste-\n tischen Warneinrichtung, wenn Personen gefährdet\n men sowie Rangier- und Warneinrichtungen, z. B.\n sind; Verbot der missbräuchlichen Verwendung von\n zum sicheren Rückwärtsfahren und Rangieren von\n Warneinrichtungen,\n Lastkraftwagen,\n –– Festlegung zur Betätigung ortsfester Warneinrichtun-\n gen vor Beginn der gefahrbringenden Bewegung eines – Festlegen von Höchstgeschwindigkeiten,\n mobilen Arbeitsmittels, z. B. vor Fahrbewegungen in – Verbesserung der Erkennbarkeit von Beschäftigten\n Werkstätten, vor dem Ausfahren mobiler Arbeitsmit- durch die Verwendung von Warnkleidung als ergän-\n tel aus Hallenbereichen, vor Fahrzeugbewegungen an zende Maßnahme.\n Laderampen,\n 3.3.2 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrollier-\n –– Festlegungen zum Verhalten von Beschäftigten bei te Bewegung, Aufprall und Zusammenprall von mo-\n Auslösung von Warneinrichtungen, z. B. Arbeit ein- bilen Arbeitsmitteln\n stellen; Räumen festgelegter Bereiche.\n (1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-\ne) Festlegungen zur Sicherstellung einer ausreichenden fährdungen durch unkontrollierte Bewegung, Aufprall und\n Sicht Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln reduziert wer-\n den.\n Wenn mobile Arbeitsmittel auf Sicht geführt werden, hat\n der Arbeitgeber Festlegungen zu treffen, wie eine ausrei- (2) Solche Festlegungen können z. B. sein:\n chende Sicht des Fahrzeugführers sichergestellt wird.\n – mobile Arbeitsmittel sind nur mit an die Fahrbahn- und\n Solche Festlegungen können z. B. sein:\n Umgebungsverhältnisse angepasster Geschwindigkeit zu\n –– Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Sicht- verfahren,\n verhältnisse unter Berücksichtigung von\n – ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen mobilen\n –– Sichteinschränkungen durch Bauteile des mobilen Arbeitsmitteln sowie zwischen mobilen Arbeitsmitteln\n Arbeitsmittels und Lasten, und Teilen der Umgebung ist einzuhalten,",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241131/",
"number": 16,
"content": "Seite 476 GMBl 2015 Nr. 24\n\n–– vorgesehene Sitzplätze in mobilen Arbeitsmitteln müs- –– Erstellen und Durchsetzen von Betriebsanweisungen zur\n sen eingenommen werden, wenn mit unkontrollierten richtigen Handhabung der Kupplungselemente und zur\n Bewegungen zu rechnen ist, wie z. B. beim Rollen von Abfolge der Arbeitsschritte beim Kuppeln, z. B. von\n Luftfahrzeugen am Boden oder bei Turbulenzen, Lastkraftwagen wie Glieder- oder Sattelzügen, zum\n Kuppeln von Wasserfahrzeugen oder zum Kuppeln von\n–– im Anhängerbetrieb dürfen nur sicher verbundene Stra-\n ßenfahrzeuge oder Flurförderzeuge gleichzeitig in Bewe- Anhängern an Flurförderzeuge.\n gung gesetzt werden, 3.3.5\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtig-\n ten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten mit der\n–– die Verwendung von geeigneten Rückhaltesystemen ist\n Arbeitsumgebung\n sicherzustellen,\n (1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-\n–– zur Zusammenstellung von Zügen bei im Anhängerbe-\n fährdungen durch unbeabsichtigten Kontakt von mitfahren-\n trieb eingesetzten Fahrzeugen oder Flurförderzeugen\n den Beschäftigten mit der Arbeitsumgebung reduziert wer-\n sind betriebliche Bedingungen zu berücksichtigen, z. B.\n den.\n maximal zulässige Anzahl von Anhängern, maximal zu-\n lässige Anhängelasten, Anordnung von Anhängern unter (2) Solche Festlegungen können sein:\n Berücksichtigung des Ladezustands,\n Beschäftigte dürfen nur auf dafür vorgesehenen Sitz- oder\n–– beim Wechsel des Bedieners zwischen Fahr- und Arbeits- Stehplätzen von mobilen Arbeitsmitteln mitfahren;\n betrieb (z. B. Fahr- und Kranbetrieb eines Mobilkrans):\n –– Beschäftigte dürfen mobile Arbeitsmittel nur dann in Be-\n Festlegung der Verantwortlichkeit und der Übergabe für\n wegung setzen, wenn mitfahrende Beschäftigte die vor-\n verschiedene Betriebsarten.\n gesehenen Sitz- oder Stehplätze eingenommen haben;\n3.3.3\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtig-\n –– Beschäftigte dürfen sich während der Fahrbewegung\n te Bewegungen von mobilen Arbeitsmitteln\n nicht aus der Fahrzeugkontur hinauslehnen;\n(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-\nfährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen von mobi- –– Einhalten eines definierten Sicherheitsabstandes, wenn\nlen Arbeitsmitteln reduziert werden. Beschäftigte sich aus betriebsnotwendigen Gründen aus\n der Fahrzeugkontur herauslehnen müssen;\n(2) Solche Festlegungen können sein:\n –– Festlegung und Einhaltung eines ausreichenden Licht-\nMobile Arbeitsmittel sind so abzustellen, dass unbeabsich- raumprofils um den offenen Bedienstand eines mobilen\ntigte Bewegungen vermieden sind, z. B.\n Arbeitsmittels herum.\n–– Abstellen von Fahrzeugen und Flurförderzeugen auf\n 3.3.6\t\u0007\n Maßnahmen gegen Gefährdung durch Umkippen,\n ebenen Flächen,\n Abstürzen, Überrollen eines mobilen Arbeitsmittels\n–– Benutzung der Feststellbremse,\n (1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-\n–– Verwenden von Hilfsmitteln, z. B. Unterlegkeilen, wenn fährdungen durch Umkippen, Abstürzen, Überrollen von\n Lastkraftwagen und deren Anhänger mit Flurförderzeu- mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden.\n gen befahren werden, Anker- und Festmacheinrichtun- (2) Solche Festlegungen können sein:\n gen bei Wasserfahrzeugen, Schienenzangen oder Festan-\n schläge bei Kranen, an den Schienenkopf angepasste –– Vorgabe und Sicherstellung der Einhaltung von Mindest-\n Hemmschuhe bei Schienenfahrzeugen. abständen zu Böschungen oder Gruben, sofern techni-\n sche Maßnahmen nicht umgesetzt werden können,\n3.3.4\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch Quetschen von\n Personen beim Verbinden und Trennen von mobilen –– sachgerechte Verwendung von Abstützungen (z. B. unter\n Arbeitsmitteln Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Untergrundes),\n(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge- Verwendung von Unterlegplatten zur Lastverteilung,\nfährdungen durch Quetschen von Personen beim Verbinden –– mobile Arbeitsmittel nur mit an die Fahrbahn- und Um-\nund Trennen von mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden. gebungsverhältnisse angepasster Geschwindigkeit ver-\n(2) Solche Festlegungen können sein: fahren,\n\n–– es dürfen nur mobile Arbeitsmittel miteinander verbun- –– mobile Arbeitsmittel nur auf Untergrund mit ausreichen-\n den werden, die dafür geeignet sind, z. B. kompatible der Tragfähigkeit, geeigneter Oberfläche und Neigung\n Höhe und Bauart der Kupplungseinrichtungen, gefahrlo- einsetzen,\n se Erreichbarkeit der Betätigungseinrichtungen; –– Festlegungen zur Zusammenstellung von Zügen bei im\n–– vor dem Kuppeln und Trennen sind die einzelnen mobi- Anhängerbetrieb eingesetzten Fahrzeugen oder Flurför-\n len Arbeitsmittel gegen unbeabsichtigte Bewegung zu si- derzeugen, z. B. maximal zulässige Anzahl von Anhän-\n chern, z. B. Betätigen der Feststellbremse, Sichern mit gern, maximal zulässige Anhängelasten, Anordnung von\n Unterlegkeil, Verbot des Auflaufenlassens der Anhänge- Anhängern unter Berücksichtigung des Ladezustands,\n fahrzeuge von Lastkraftwagen; nur sicher verbundene Zugfahrzeuge und Anhänger in\n Bewegung setzen,\n–– für das Kuppeln und Trennen sind Gefahrbereiche fest-\n zulegen, die nicht betreten werden dürfen, z. B. Aufent- –– Sicherstellung der Verwendung von geeigneten Rückhal-\n haltsverbot zwischen Lkw und Anhängerfahrzeug; tesystemen, z. B. bei Flurförderzeugen,",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241131/",
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"content": "Nr. 24 GMBl 2015 Seite 477\n\n–– Festlegung der maximal zulässigen Windgeschwindigkei- (2) Solche Festlegungen können sein:\n ten, bei denen mobile Arbeitsmittel eingesetzt werden\n – Verwahrung und Verwendung von PINs, Chip- und Ma-\n dürfen,\n gnetkarten sowie Schlüsseln für Schlüsselschalter, z. B.\n–– Erstellung von Lastverteilungsplänen für die Beladung Abziehen und Ansichnehmen durch den Fahrer,\n von mobilen Arbeitsmitteln, – Festlegungen, damit das Führen selbstfahrender Arbeits-\n–– Festlegung zum Be- und Entladen von mobilen Arbeits- mittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hin-\n mitteln. blick auf das sichere Führen dieser mobilen Arbeitsmittel\n eine angemessene Unterweisung erhalten haben und\n3.3.7\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert dazu geeignet sind, z. B. schriftliche Beauftragung zum\n bewegte Ladung, verrutschte Ladung oder durch La-\n selbständigen Steuern von Flurförderzeugen,\n dungsdruck bewegte Teile\n – spezifische Inhalte von Unterweisungs- und Schulungs-\n(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-\n maßnahmen für Beschäftigte, die zur Verwendung von\nfährdungen durch unkontrolliert bewegte Ladung, ver-\n mobilen Arbeitsmitteln befugt sind,\nrutschte Ladung oder durch Ladungsdruck bewegte Teile re-\nduziert werden. – Festlegung von Anforderungen zur Eignung von Be-\n schäftigten, die zur selbständigen Verwendung von mo-\n(2) Solche Festlegungen können sein:\n bilen Arbeitsmitteln vorgesehen sind, z. B. Festlegung\n–– Festlegungen zur Sicherung des Ladegutes gegen Um- des Mindestalters,\n stürzen, Verschieben und Herabfallen, z. B. Einhalten der\n – Festlegungen zur Verwendung von mobilen Arbeitsmit-\n gültigen Lastgrenzen und Lademaße, Gewährleistung\n teln fremder Arbeitgeber, z. B. Verwendung eines Flur-\n der vorgesehenen Lastverteilung, förderzeuges beim Kunden durch Beschäftigte des Liefe-\n–– Anweisungen zur vorgesehenen Verwendung der Hilfs- ranten; Festlegungen zur erforderlichen Qualifikation,\n mittel, wie z. B. Spanngurte, Spannketten, Luftkissen, Übernahme, Einweisung, Mängelmeldung.\n Antirutschmatten, 3.3.10 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Stolper-,\n–– Anweisungen, wann mit Ladungsdruck gerechnet wer- Rutsch- und Sturzgefahr aufgrund konstruktiver Be-\n den muss und wie unter Ladungsdruck stehende Türen, sonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeits-\n Klappen und Verschlüsse zu öffnen sind, Verladeanwei- mittels ergeben\n sungen mit Vorgaben zur Verladung und Ladungssiche- (1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-\n rung, Hinweise zur Schwerpunktlage und Stapelbarkeit fährdungen durch Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr auf-\n von Ladungseinheiten, grund konstruktiver Besonderheiten, die sich aus der Mobi-\n lität eines Arbeitsmittels ergeben, reduziert werden.\n–– Anweisungen, wie mobile Arbeitsmittel bei deren Trans-\n port so gesichert werden, dass unbeabsichtigte Bewegun- (2) Solche Festlegungen können sein:\n gen vermieden werden, z. B. beim Transport von Bauma- – Reinigung von begehbaren Flächen,\n schinen zu einer Baustelle.\n – Benutzung von Aufstiegen, Haltemöglichkeiten und\n3.3.8\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert Laufstegen auf mobilen Arbeitsmitteln, z. B. vorgesehene\n bewegte Teile des mobilen Arbeitsmittels, z. B. Ausle- Aufstiege benutzen, Anwenden der Dreipunktmethode\n ger, Türen, Klappen oder Verschlüsse beim Aufsteigen auf mobile Arbeitsmittel, beim Aufstei-\n(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge- gen auf mobile Arbeitsmittel keine Taschen oder Gegen-\nfährdung durch unkontrolliert bewegte Teile des mobilen stände in den Händen halten,\nArbeitsmittels, z. B. Ausleger, Türen, Klappen oder Ver- – Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel von Aufstie-\nschlüsse, reduziert werden. gen, Haltemöglichkeiten und Laufstegen vor deren Be-\n(2) Solche Festlegungen können sein: nutzung,\n–– wann und wie Aufnahmeeinrichtungen zu verwenden – vorhandene Leuchten nutzen,\n sind, z. B. Sicherung von Kranauslegern vor dem Trans- – mobile Arbeitsmittel nur verbinden, wenn ein sicherer\n port, Sichern von Kettengehängen an einem Absetzkip- Zugang und die Erreichbarkeit von Stellteilen, Bedienele-\n per, menten und Bedienplätzen erhalten bleiben.\n–– Verschließen und Verriegeln von Türen, Klappen oder 3.3.11 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Schäden an\n Verschlüssen an mobilen Arbeitsmitteln, mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewegung des\n–– welche Fahrbewegungen mit geöffneten Türen und Klap- mobilen Arbeitsmittels verursacht werden\n pen zulässig sind, z. B. Positionieren und Umsetzen eines (1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-\n mobilen Arbeitsmittels innerhalb einer Ladestelle mit re- fährdungen durch Schäden an mobilen Arbeitsmitteln, die\n duzierter Geschwindigkeit. durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels verursacht\n werden, reduziert werden.\n3.3.9\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbefugte Ver-\n wendung von mobilen Arbeitsmitteln (2) Solche Festlegungen können sein:\n(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge- – Umfang und Durchführung von Sicht- und Funktions-\nfährdungen durch unbefugte Verwendung von mobilen Ar- kontrollen, die Beschäftigte vor der Verwendung von\nbeitsmitteln reduziert werden. mobilen Arbeitsmitteln durchzuführen haben, z. B. der",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241131/",
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"content": "Seite 478 GMBl 2015 Nr. 24\n\n Brems- und Lenkfunktion, der Beleuchtung von Tritten –– Arbeitskleidung und Schuhwerk, die ein sicheres Führen\n und Griffen, des mobilen Arbeitsmittels ermöglichen, z. B. Schuh-\n werk, welches den Fuß fest umschließt, beim Führen ei-\n–– Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen von mo-\n nes Kraftfahrzeuges.\n bilen Arbeitsmitteln durch befähigte Personen (siehe\n dazu auch TRBS 1201 und TRBS 1203). 3.5\t\u0007Unterweisung von Beschäftigten und sonstige\n3.3.12\t\u0007\n Maßnahmen gegen Gefährdung durch herausge- Maßnahmen\n schleudert werden von Beschäftigten aus dem mobi- (1) Nach § 12 Absatz 1 BetrSichV hat der Arbeitsgeber Be-\n len Arbeitsmittel schäftigte vor der ersten Verwendung mobiler Arbeitsmittel\n(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge- und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch\nfährdungen durch Herausgeschleudert werden von Beschäf- einmal jährlich, zu unterweisen über\ntigten aus dem mobilen Arbeitsmittel reduziert werden. 1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von mo-\n(2) Solche Festlegungen können sein: bilen Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener\n Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,\n–– Verwendung von PSA als Rückhaltesystem bei Ausleger-\n arbeitsbühnen und vergleichbaren mobilen Arbeitsmit- 2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelun-\n teln, wenn ein Peitscheneffekt auftreten kann, gen und\n–– Verbot des Fahrens mit geöffneten Türen, 3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur\n–– wenn das Verfahren eines mobilen Arbeitsmittels mit ge- Ersten Hilfe bei Notfällen.\n öffneten Türen bestimmungsgemäß vorgesehen ist: Fest- (2) Die Unterweisung der Beschäftigten muss betriebliche\n legen der erforderlichen Voraussetzungen, z. B. Verwen- Regeln für die Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln ein-\n dung von Rückhaltesystemen und Arretieren der geöff- beziehen, z. B.\n neten Türen.\n –– Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,\n3.3.13\t\u0007Maßnahmen gegen Gefährdung durch unzureichende\n Eignung und Qualifikation der Beschäftigten –– Verhalten bei eingeschränkten Sichtbedingungen,\n\n(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge- –– Vorgaben zur Ladungssicherung und Lastverteilung,\nfährdungen durch unzureichende Eignung und Qualifikati- –– sicheres Abstellen von mobilen Arbeitsmitteln, z. B. Zu-\non von Beschäftigten bei der Verwendung mobiler Arbeits- weisung vorgesehener Stellplätze, richtige Handhabung\nmittel reduziert werden. von Feststellbremse, Unterlegkeilen oder Hemmschuhen\n(2) Solche Festlegungen können z. B. sein: bei Schienenfahrzeugen,\n–– Qualifizierung von Beschäftigten, die mit dem Führen –– Beachten von Aufenthaltsverboten,\n mobiler Arbeitsmittel beauftragt werden, z. B. beim Füh-\n –– Verhalten in Fahrbereichen von Schienenfahrzeugen,\n ren von Flurförderzeugen, für die Bedienung fahrbarer\n Hubarbeitsbühnen oder Krane, –– Befolgen von Warnzeichen oder Warnsignalen,\n–– Beauftragung von Beschäftigten zum Führen von mobi- –– Sichern mobiler Arbeitsmittel gegen unbefugte Verwen-\n len Arbeitsmitteln. dung,\n3.4 Personenbezogene Maßnahmen –– Verwenden von Personenrückhalteeinrichtungen in\n Kraftfahrzeugen, auf Flurförderzeugen und selbst fah-\n(1) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Ge-\nfährdungen durch technische und organisatorische Schutz- renden Baumaschinen,\nmaßnahmen nicht oder nur unzureichend vermieden werden –– Beseitigen oder Melden von Mängeln,\nkönnen, hat der Arbeitgeber geeignete personenbezogene\nSchutzmaßnahmen zu treffen, damit Beschäftigte ausrei- –– Verhalten bei Störungen, z. B. bei Unfällen und Pannen.\nchend gegen mechanische Gefährdungen bei der Verwen- (3) Nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV hat der Arbeitgeber\ndung mobiler Arbeitsmittel geschützt sind. darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die\n(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass zur Verfügung mobilen Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere\ngestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden Personen zu gefährden. Hier dienen z. B. folgende Maßnah-\n(§ 6 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV), z. B. men:\n–– Fußschutz, z. B. durch Fahrzeug- und Baumaschinen- –– Feststellen der fachlichen und körperlichen Eignung von\n führer auf Baustellen, durch Fahrer von Abfallsammel- Beschäftigten,\n fahrzeugen und Flurförderzeugen,\n –– Anweisung, dass Beschäftigte bei Auftreten von gesund-\n–– Warnkleidung bei Aufenthalt in Fahrbereichen von mo- heitlichen Beeinträchtigungen, die sich auf die Sicherheit\n bilen Arbeitsmitteln, z. B. im Gleisbereich oder im Ver- auswirken, den Vorgesetzten informieren und erforderli-\n kehrsraum von Straßenkraftfahrzeugen, chenfalls die Tätigkeit einstellen.\n–– Rettungswesten, z. B. auf Wasserfahrzeugen, GMBl 2015, S. 468",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241131/",
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"content": "Nr. 24 GMBl 2015 Seite 479\n\n Bekanntmachung\n der Fundstellen für Normen\n und andere technische Spezifikationen nach dem\n Produktsicherheitsgesetz – ProdSG –\n hier: Verzeichnis 2: Nicht harmonisierter Bereich –\n Teil 1: Nationale Normen1\n – Bek. d. BAuA v. 8.5.2015 – 2.1223 30 –\n\n Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 ProdSG macht die Bun-\n desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Fund-\n stellen der Normen und anderen technischen Spezifikatio-\n nen bekannt, die vom Ausschuss für Produktsicherheit\n (AfPS) ermittelt wurden. Diese Normen und anderen tech-\n nischen Spezifikationen lösen die Vermutungswirkung aus.\n Die aktuellen Fundstellen des Verzeichnisses 2, Teil 1 (Nati-\n onale Normen) werden zeitgleich mit dem Tag dieser Be-\n kanntmachung auf der Homepage der Bundesanstalt für Ar-\n beitsschutz und Arbeitsmedizin unter der Adresse http://\n www.produktsicherheitsportal.de (dort unter „Produktin-\n formationen“ und dann „Normenverzeichnisse“) veröffent-\n licht.\n GMBl 2015, S. 479\n\n 1 Dieses Verzeichnis ersetzt das Verzeichnis 2, Teil 1: Normen vom 16. De-\n zember 2014 (GMBl 2014, S. 1559).\n\n\n\n\n Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\n Satzung des Julius KühnInstituts, (1) \t\u0007\n Die Präsidentin oder der Präsident wird vom\n Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, BMEL berufen.\n vom 17.12.2007, zuletzt geändert am 10.12.2013 (2) \t\u0007Die Präsidentin oder der Präsident hat für den Fall\n der Verhinderung eine Vertreterin oder einen Ver-\nhier: Änderung der Satzung\n treter (Abwesenheitsvertretung). Die Vertreterin\nBezug: GMBl 2008, S. 87 oder der Vertreter wird vom BMEL auf Vorschlag\n der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Kreis\n – Bek. d. BMEL v. 22.4.2015 – 11502105 – C100/0012 – der Institutsleiterinnen und Institutsleiter des Bun-\n desforschungsinstituts auf vier Jahre bestellt. Eine\n Artikel 1 Wiederbestellung ist möglich.“\n Änderung der Satzung 5. In § 6 Absatz 1 wird die Bezeichnung „dem Vizepräsi-\n1. In der Einleitung wird die Bezeichnung „Bundesministe- denten“ gestrichen.\n rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- 6. In § 9 Absatz 1 wird die Bezeichnung „oder der Vizeprä-\n schutz (BMELV)“ durch die Bezeichnung „Bundesmi- sident“ gestrichen.\n nisterium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)“\n 7. In § 18 Absatz 5 wird die Bezeichnung „und der Vizeprä-\n ersetzt. sident“ gestrichen.\n2. In der Satzung wird die Abkürzung „BMELV“ durch die\n Abkürzung „BMEL“ ersetzt. Artikel 2\n3. § 4 Absatz 7 der Satzung wird gestrichen. Inkrafttreten\n Die Änderung der Satzung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.\n4. § 5 wird wie folgt neu gefasst:\n „Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten GMBl 2015, S. 479",
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"content": "Seite 480 GMBl 2015 Nr. 24\n\nHERAUSGEBER:\nBundesministerium des Innern\n11014 Berlin (Postanschrift)\nAlt-Moabit 101 D, 10559 Berlin (Hausanschrift)\nTelefon: 0 30/1 86 81-0\nTelefax: 0 30/1 86 81-29 26\nE-Mail: poststelle@bmi.bund400.de",
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