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"content": "Z 3191 A\n\n AU3gabeA\n\n\n GEMEINSAMES\n Selte 237\n\n\n\n\n MINISTERIALBLATT\n des AuswärtIgen Amtes I des Bundesministers des Innern\n des Bundesminist-ers für Jugend, Familie und Gesundheit\ndes Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen.\n des Bundesministers für Bildung u~d Wissenschaft\n des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit\n des Bundesministers für Forschung und Technologie\n HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n25. Jahrgang Bonn, den 9. Juni 1974 Nr.15\n\n\n\n\n Bonn, den 9. Juli 1974\n\n\n\n Amtlicher Teil Selte\n\n Verlffentlidlungen des Bundes\n Auswärtiges Amt\n Bek. v. 4., 5. u. 10. 6. 74, Ausländische Konsulate in der\n Bundesrepublik Deutschland • . • . • . • • . . • • • . • 238\n Bek. v. 30. 5. u. 6. 6. 74, Konsulate der Bundesrepublik\n Deutschland im Ausland . • • . . . . . . . . . • . . . . 238\n\n\n Der Bundesminister des Innern\n D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht\n des öffentlichen Dienstes\n Bek. v. 12. 6. 74, Fünfte Änderung des Anhangs 1 zu\n Teil III Abschn. B der Anlage 1 a zum BAT; Berichti-\n gung . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . • 238\n Bek. v. 28. 5. 74, ÄTV Nr. 4 zum TV v. 26. 11. 1968 für\n die Arbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe des\n Bundes in Meppen . • . . . . . . . . • . . . . . . • . . 238\n\n\n Personalnachrichten\n Auswärtiges Amt .• . • . . . . • . • • . • . • 239\n\n\n . Sonstige Veröffentlichungen\n Ständige Konferenz der KuItusminister der Länder\n in der Bundesrepublik Deutschland\n Besch!. v. 6. 5. 74, Empfehlung der KMK zur Ausbil-\n dung für den Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken 240\n Beschl. v. 13. 12. 73 1. d. F. v. 6. 5. 74, Vereinbarung\n über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen\n Oberstufe in der Sekundarstufe 11 . • • . • • . • • . • 241\n Bek. v. 4. 6. 74, Prüfungen zur Erlangung eines deut-\n schen Zeugnisses der allgemeinen HochschUlreife an\n Schulen im Ausland v. 1. 4. 1973 - 31. 3. 1974 . • . . • • 243\n Reschl. v. 30. 4. 74 1. d. F. v. 7. 6. 74, Ordnung der deut-\n schen Reifeprüfung im Ausland . . . • . • • . • . . . . 244",
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"content": "Seite 238 GMBl.1974 Nr.15\n\nAmtlicher Teil\n\nVeröffentlichungen des Bundes\n\n Auswärtiges Amt\n Ausländische Konsulate Das ihm am 18. Januar 1957 erteilte Exequatur ist\n in der Bundesrepublik Deutschland damit erloschen.\n GMBI. 1974, S. 238\n I. - Bek. d. AA v. 4. 6.1974 -701 AM 21/TUR-\n Die Türkischen Konsulate in\n Essen\n Köln\n Nürnberg und\n Karlsruhe Konsulate der Bundesrepublik Deutschland im Ausland\nwurden mit Wirkung vom 1. März 1974 in Generalkon-\nsulate umgewandelt. I. - Bek. d. AA v. 6. 6.1974 -101-110.50-\n Die Anschrift des Wahlkonsulats Southampton hat\n 11. - Bek. d. AA v. 5. 6. 1974 -701 AM 211FRA- sich geändert. Sie lautet: .\n Bowling Green House,\n Die Bundesregierung hat dem zum Französischen 1, Orchard Place,\nKonsul in Bremen ernannten Herrn Louis Hirn am Southampton, SO 1 1 BR\n5. Juni 1974 das Exequatur erteilt. Konsul: Edward G. Alderson\n Der Amtsbezirk des Konsulats umfaßt das Land Telefon 23671, Telex 47620, Telegrafische\nBremen. Adresse \"Outspeed\" sind unverändert.\n Das dem bisherigen Konsul, Herrn Henri Mouton am\n28. Juni 1971 erteilte Exequatur ist erloschen.\n 11. - Bek. d. AA v. 30. 5. 1974 - 101 - 110.50-\n 111. - Bek. d. AA v. 4. 6. 1974 - 701 AM 211BEL - Das Wahlvizekonsulat der Bundesrepublik Deutsch-\n land in Vestmannaeyjar/lsland ist am 10. Mai 1974\n Der Königlich Belgische Wahlkonsul in Hannover, wieder eröffnet worden. Vizekonsul ist Herr Gfsli\nHerr Dr. Erich Nain, ist verstorben. Gfslason. Der Amtsbezirk bleibt unverändert.\n Das ihm am 9. Juni 1954 erteilte Exequatur ist damit Die Anschrift lautet:\nerloschen. Vizekonsulat der Bundesrepublik Deutschland\n Vestmannaeyj ar\n IV. - Bek. d. AA v.10. 6. 1974 -701 AM 211NWG- P. 0. Box 52\n Telefon: Vestmannaeyjar 367\n Der Königlich Norwegische Wahlkonsul in Hannover, Telegrammadresse: Gandi, Vestmannaeyj ar\n GMBI. 1974, S. 238\nHerr Ernst Wilhelm Middendorf, ist am 12. Mai 1974\nverstorben.\n\n\n\n Der Bundesminister des Innern\n D. Beamtenrecht und sonstiges Personal recht landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in Meppen\n des öffentlichen Dienstes bekannt: .\n\n Fünfte Änderung des Anhangs 1 zu Teil 111 Änderungstarifvertrag Nr. 4\n Abschn. B der Anlage 1 a zum BAT; Berichtigung zum Tarifvertrag vom 26. November 1968\n für die Arbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe\n - Bek. d. BMI v. 12. 6. 1974 - DIll 1 - 220 246/54- des Bundes in Meppen\n\n Ich bitte, die lfd. Nr. 16 der Fünften Änderung des Vom 28. Mai 1974\nAnhangs 1 zu Teil III Abschn. B der Anlage 1 azurn\nBAT in der Fassung der Tarifverträge vom 11. August Zwischen\n1971 und vom 5. Dezember 1972 gern. Protokollnotiz der Bundesrepublik Deutschland,\nNr. 2 Buchst. b zu Unterabschn. I a. a. 0. (GMBI 1974 vertreten durch den Bundesminister des Innern,\nS. 153) zu streichen. einerseits\n GMBl. 1974, S. 238\n und\n der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und\n Änderungstarifvertrag Nr. 4 Forstwirtschaft\n - Landesbezirk Niedersachsen -\n v. 28. 5. 1974 zum Tarifvertrag\n vertreten durch die Bezirksleitung,\n vom 26. 11. 1968 für die Arbeiter der landwirtschaft- andererseits\n lichen Betriebe des Bundes in Meppen\n wird folgendes vereinbart:\n - Bek. d. BMI v. 28. 5. 1974 - D 111 2 - 220 549/1 - Einziger Paragraph\n Der Tarifvertrag vom 26. November 1968 für die\n Nachstehend gebe ich den zwischen dem Bund und Arbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes\nder Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirt- in Meppen, zuletzt geändert durch Änderungstarifver-\nschaft, Landesbezirk Niedersachsen, am 28. Mai 1974 trag Nr. 3 vom 18. August 1971, wird mit Wirkung vom\nabgeschlossenen Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Ta- 1. August 1973 mit der Maßgabe wieder in Kraft ge-\nrifvertrag vom 26. November 1968 für die Arbeiter der setzt, daß § 1 folgende Fassung erhält:",
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"content": "Nr.15 GMBl.1974 Seite 239\n\n ,,§ 1 Für die Bundesrepublik Deutschland:\n Der Bundesminister des Innern\n Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer der In Vertretung\nlandwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in Meppen, Dr. Hartkopf\ndie in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unter- Für die Gewerkschaft Gartenbau, Land- und\nliegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiter), mit Aus- Forstwirtschaft\nnahme der Schweinemeister und Schweinewarte.\" - Landesbezirk Niedersachsen -\n Bonn, den 28. Mai 1974 Schulz\n GMBl. 1974, S. 238\n\n\n\n\n Personalnachrichten\n Auswärtiges Amt Dr. Hans Gerhard Pet e r s man n , Zentrale\n Dr. Helmut Rau, New Delhi\nErnannt sind: Zur Legationssekretärin\nZum Ministerialdirigenten Attachee\n Gudrun L ü c k e - H 0 gau s t\nVortragender Legationsrat Erster Klasse\nGerhard Fis ehe r, Zentrale Zum Legationssekretär\nZum Gesandten die Attaches\n Dietrich An d r e a s, Zentrale\nVortragender Legationsrat Erster Klasse Detlef Bol d t, Zentrale\nFranz Joachim Sc h ö 11 er, Zentrale Volker F i n k, Zentrale\n Hans-Henning Ho r s t man n, Zentrale\nZum Vortragenden Legationsrat Erster Klasse Dr. Eberhard K öls eh, Zentrale\nVortragender Legationsrat Andreas K ö r tin g, Zentrale\nDr. Nikolaus W ein a n d y , Zentrale Dr. Wolfgang M ass i n g, Zentrale\n Bernd M ü t z e 1 bur g , Zentrale\nZum Vortragenden Legationsrat Dr. Peter Sc h m i d t, Zentrale\ndie Legationsräte Erster Klasse Dr. Rainald S tee k , Zentrale\nDr. Günter He i s eh, Zentrale Dr. Jochen T r e be s eh, Zentrale\nDr. Dieter S i mon, Zentrale Hans-Jürgen Wen d 1 er, Zentrale\n\nZum Botschaftsrat Zum Oberamtsrat\ndie Legationsräte Erster Klasse die Amtsräte\nDr. Geert-Hinrich A h ren s , Belgrad Bruno S p eng 1 er, Zentrale\nHannspeter Dis d 0 r n , Belgrad Hans S t eng 1 ein, Zentrale\nMichael Ger s t er, Belgrad\n Zum Amtsrat\nZum Regierungsdirektor die Regierungsamtmänner\nOberregierungsrat Hans D e e t jen, Zentrale\nDr. Paul Georg Gut e r mut h, Teheran Hans Lab ahn, Addis Abeba\n Thomas-Arnold L ü t t k e, Warschau\nZum Konsul\nOberamtsrat Zum Regierungsamtmann\nAnton B a m b erg er, Apenrade die Konsulatssekretäre 1. Kl.\n Adolf Müll er, Kalkutta\nZur Legationsrätin Adalbert R i t t müll er , Jakarta\ndie Legationssekretärinnen\nElisabeth Ach e n b ach, Zentrale Zur Konsulatssekretärin 1. Kl.\nAnna-Margarete He i se, Lome Konsulatssekretärin\n Beate H a n n e n, Zentrale\nZum Legationsrat\ndie Legationssekretäre Zum Konsulatssekretär 1. Kl.\nDr. Detlof von B erg, Zentrale die Konsulatssekretäre\nDirk Friedemann Pa u 1 s , Nairobi Friedrich Wilhelm Are n d s , Tananarive\nHans-Jochen Pet e r s , Moskau Gerhard Kor des, Zentrale\n\n GMBI. 1974, S. 239",
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"content": "Seite 240 GMBl.1974 Nr.15\n\nSonstige Veröffentlichungen\n\n Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder\n in der Bundesrepublik Deutschland\n Nachstehend werden Beschlüsse und Vereinbarungen Unterweisung mit den verschiedenen Bereichen des\nbekanntgegeben, auf die sich die Kultusminister der wissenschaftlichen Bibliothekswesens vertraut ma-\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland geeinigt chen.\nhaben. Die theoretische Ausbildung soll sich vor allem auf\n folgende Gegenstände erstrecken: Bibliotheksver-\n Die Veröffentlichung macht die Texte nicht zum un- waltungslehre (einschließlich Bestandsaufbau und\nmittelbar geltenden Recht. Erst durch die Entscheidung Bestandserschließung sowie Benutzung und Infor-\nder zuständigen Länderorgane und durch die landes- mationsarbeit), Organisation des Bibliothekswesens\nübliche Bekanntgabe werden sie für die einzelnen Bibliothe~sbau und technische Einrichtungen, Buch~\nLänder verbindlich. und Medienkunde, Geschichte des Buch- und Biblio-\n thekswesens, Bibliographie, Dokumentation und In-\n Empfehlung der Kultusministerkonferenz formation, Automation im Bibliothekswesen, biblio-\n zur Ausbildung für den Dienst thekbezogene Rechts- und Verwaltungskunde, Or-\n an wissenschaftlichen Bibliotheken ganisation der Wissenschaft.\n 4. Prüfung: Die schriftliche Prüfung soll in der Regel\n - Beschl. d. KMK v. 6. 5. 1974 - aus einer zeitlich befristeten Hausarbeit und Auf-\n sichtsarbeiten bestehen. Soweit von einer schrift-\n I. lichen Hausarbeit abgesehen wird, ist die Zahl der\n1. Die Aufgaben der wissenschaftlichen Bibliotheken Aufsichtsarbeiten zu erhöhen.\n erfordern Ausbildungslehrgänge für den mittleren\n gehobenen und höheren Bibliotheksdienst. ' !II.\n2. Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen .und (Gehobener Bibliotheksdienst)\n Ausbildungsinhalte für diese Laufbahnen sind die\n fachlichen Erfordernisse der wissenschaftlichen 1. Der gehobene Bibliothekdienst wird in Zukunft nach\n Bibliotheken. Dabei ist zu berücksichtigen daß sich Einrichtung eines mittleren Bibliotheksdienstes noch\n ~n der Enhyicklung der Bibliotheken Verä~derungen mehr von Routinearbeiten entlastet werden und zum\n 1m BerufsbIld und Aufgabenfeld der einzelnen Lauf- Teil bisher dem höheren Bibliothekdienst vorbehal-\n bahnen ergeben haben, die eine verstärkte theore- tene Aufgaben übernehmen. Dies gilt vor allem für\n tische Ausbildung erfordern. die Entwicklung von Bibliothekssystemen an den\n3. Die Ausbildung soll für alle Laufbahnen im Beam- Hochschulen und andere neue Aufgaben, die dem\n tenverhältnis erfolgen. Die Ausbildungsstellen sollen Bibliqthekswesen gestellt werden.\n innerhalb eines Landes zentral veranschlagt werden. 2. Die Ausbildung soll daher künftig auf der Bildungs-\n4. Die Länder mit eigenen Ausbildungseinrichtungen ebene der Fachhochschule durchgeführt und auf drei\n sollen vor Erlaß oder Änderung ihrer Ausbildungs- Jahre festgelegt werden. Die Voraussetzung für die\n und Prüfungsordnungen die Länder hören die davon Ausbildung für den gehobenen Bibliotheksdienst\n betroffen sind. ' richtet sich nach dem Landesrecht.\n5. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Ausbil- 3. a) Die praktische Ausbildungszeit soll etwa ein\n dungseinrichtungen für den Dienst an wissenschaft- Drittel der Ausbildungszeit umfassen *). Sie soll\n lichen und an öffentlichen Bibliotheken ist anzu- den Anwärter durch praktische Mitarbeit und\n streben, soweit nicht bereits gemeinsame Ausbil- informatorische Unterweisung auf seine künf-\n dungsstätten bestehen. Außerdem sollen die Ausbil- tigen Berufsaufgaben in allen Zweigen des wis-\n dungsinhalte aufeinander abgestimmt werden. senschaftlichen Bibliothekswesens (Allgemein-\n bibliotheken, Spezialbibliotheken, Bereichsbiblio-\n !I. theken, Bibliotheken von Pädagogischen Hoch-\n (Höherer Bibliotheksdienst) schulen und Fachhochschulen) vorbereiten. Das\n Praktikum soll als Schwerpunkte Tätigkeiten in\n1. In den Vorbereitungsdienst für den höheren Biblio- der Erwerbung, Katalogisierung und Benutzung,\n the~sdienst ka~ eingestellt werden, wer die allge-\n sowie in den technischen Bereichen und in der\n memen gesetzlichen Voraussetzungen für die Beru- allgemeinen Verwaltung umfassen. Es soll ergänzt\n fung in das Beamtenverhältnis erfüllt und ein Stu- werden durch informatorische Tätigkeit in einer\n dium in nichtanwendungsbezogenen Fächern für die der genannten Bibliotheken und in einer öffent-\n mindestens sieben Semester vorgeschrieben ;ind mit lichen Bibliothek.\n einer ersten Staatsprüfung oder - soweit üblich - b) Die theoretische Ausbildung soll sich vor allem\n einer entsprechenden Hochschulprüfung beendet hat. auf folgende Gegenstände erstrecken:\n Darüber hinaus ist der Nachweis der Promotion Bibliotheksverwaltungslehre (einschließlich Be-\n erwünscht. standsaufbau und Bestandserschließung, sowie\n2. Der Zugang zur Laufbahn des höheren Bibliotheks- Benutzung und Informationsarbeit), Buch- und\n dienstes in Verbindung mit einem weiteren Wissen- Medienkunde, Titelaufnahme, Bibliographie, Wis-\n schaftsfach bleibt unberührt. senschaftskunde und Organisation der Wissen-\n3. Der Vorbereitungsdienst für Bibliotheksreferendare schaft, Dokumentation und Information, Auto-\n soll zwei Jahre dauern. Er gliedert sich in einen matisierung im Bibliothekswesen, Organisation\n praktischen und einen theoretischen Ausbildungs- und Geschichte des Bibliothekswesens, Biblio-\n abschnitt. Entsprechend den Vorschlägen der Kom- thekseinrichtung und technische Ausstattung, bib-\n mission für Ausbildungsfragen des Vereins Deut- liotheksbezogene Rechts- und Verwaltungskunde,\n scher Bibliothekare soll die praktische Ausbildung fremdsprachliche Fachterminologie.\n volle sechs Monate an Ausbildungsbibliotheken, die 4. Prüfung: Die schriftliche Prüfung besteht in der\n theoretische Ausbildung unter Einschluß einer zwei- Regel aus mehreren Aufsichtsarbeiten. Soweit eine\n monatigen praktischen Unterweisung die übrige Aus- \\ zeitlich befristete Hausarbeit gefordert wird, ist die\n bildungszeit umfassen. Zahl der Aufsichtsarbeiten zu vermindern.\n Die praktische Ausbildung soll den Bibliotheksrefe-\n rendar im Blick auf seine künftigen beruflichen Auf-\n gaben durch eigene Mitarbeit und informatorische .) In Hamburg beträgt die praktische AusbUdungszeit 18 Wochen.",
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"number": 5,
"content": "Nr.15 GMB1.1974 Seite 241\n\n IV. öffentlichen und nach Landesrecht mit ihnen gleichge-\n (Mittlerer Bibliotheksdienst) stellten privaten Schulen in den Ländern der Bundes-\n republik Deutschland einschließlich des Landes Berlin\n1. Die Kultusministerkonferenz empfiehlt die Einfüh- abgelegt werden.\n rung eines mittleren Bibliotheksdienstes. Seine all-\n gemeine Einführung ist begründet durch die guten\n • § 2\n Erfahrungen in einer Reihe von Ländern und die Prüfungstermine\n Notwendigkeit, den gehobenen Bibliotheksdienst\n durch fachlich ausgebildete Kräfte von einfachen Prüfungstermine können zweimal im Schuljahr in\n Arbeiten zu entlasten. halbjährlichem Abstand angesetzt werden. Wenn die\n2. Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildung soll Prüfung während des letzten vom Schüler besuchten\n der Realschulabschluß (bzw. gleichwertiger Bildungs- und in die Gesamtqualifikation eingebrachten Kurs-\n abschluß) oder ein qualifizierender Hauptschulab- halbjahres stattfindet, sollen die Kurse dieses Halb-\n schluß sein, damit Kenntnisse in mindestens einer jahres möglichst wenig gekürzt werden.\n Fremdsprache gewährleistet sind.\n3. Die Dauer der Ausbildung soll zwei Jahre betragen, § 3\n um den mittleren Bibliotheksdienst in einer gründ- Vorsitz, Prüfungsgremien\n lichen praktischen und theoretischen Ausbildung an-\n gemessen auf seine Aufgaben vorbereiten zu kön- (1) Für die Durchführung der gesamten Prüfung,\n nen. soweit sie Angelegenheit der jeweiligen Schule ist, wird\n4. Die Ausbildung gliedert sich in einen praktischen eine Prüfungskommission gebildet, der mindestens drei\n Ausbildungsabschnitt mit begleitendem-theoretischen Mitglieder, darunter der Schulleiter oder sein Vertreter\n Unterricht und einem theoretischen Lehrgang von angehören.\n mindestens zwei Monaten. Im Interesse einer gründ- (2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist von\n lichen Vermittlung des für den mittleren Bibliotheks- der Schulaufsichtsbehörde zu bestellen. Er muß beide\n dienst notwendigen Wissensstoffes ist eine Auswei- Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und\n tung des theoretischen Lehrganges bis zu sechs Mo- die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe be-\n naten wünschenswert. Der Begleitunterricht an den sitzen. Er soll grundsätzlich Schulaufsichtsbeamter oder\n einzelnen Bibliotheken soll nach einem einheitlichen Schulleiter sein. Gegen Entscheidungen von Prüfungs-\n Lehrplan durchgeführt werden und auf den theore- kommissionen oder Ausschüssen kann er im Rahmen\n tischen Lehrgang abgestimmt sein. landesrechtlicher Bestimmungen die Schulaufsichtsbe-\n a) Die praktische Ausbildung soll den Anwärter an hörde anrufen.\n seinen späteren Tätigkeitsbereich als Mitarbeiter (3) Für Prüfungsvorgänge in den einzelnen Fächern\n des gehobenen Dienstes und an selbständige Auf- werden Fachausschüsse mit mindestens drei Mitglie-\n gaben heranführen. dern gebildet, deren Vorsitzender von der Schulauf-\n b) Die theoretische Ausbildung soll sich vor allem sichtsbehörde, vom Prüfungsvorsitzenden oder vom\n auf folgende Gegenstände erstrecken: Biblio- Schulleiter bestellt werden. Mitglieder eines Fachaus-\n theksverwaltung, einfache Titelaufnahmen, Buch- schusses sollen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramts-\n und Medienkunde, wichtige Bibliographien, prüfungen abgelegt oder unterrichtet haben. Der Vor-\n Grundzüge der Bibliotheksautomatisierung und sitzende der Prüfungskommission hat das Recht, in die\n Bibliothekstechnik, Grundzüge des Bibliotheks- Prüfungsvorgänge einzugreifen und auch selbst Prü-\n wesens und der Wissenschaftskunde, Staats- und fungsfragen zu stellen; er kann auch den Vorsitz eines\n Verwaltungskunde. Fachausschusses übernehmen.\n5. Die schriftliche Prüfung besteht aus mehreren Auf- (4) Entscheidungen in der Prüfungskommission und\n siChtsarbeiten. in den Fachausschüssen werden mit Mehrheit getroffen.\n Entscheidungen der Prüfungskommission bedürfen der\nAnmerkungen: Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder; bei\n Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden\n Zu I, den Ausschlag.\n Bei Entscheidungen der Fachausschüsse sollen alle\n3: In Hamburg erfolgt die Ausbildung für den gehobe- Mitglieder anwesend sein; eine Stimmenthaltung ist\n nen Bibliotheksdienst im Fachbereich Bibliotheks- nicht zulässig.\n wesen der Fachhochschule Hamburg.\n § 4\n Zu H, Meldung und Zulassung\n1: Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, daß die\n Tätigkeit des wissenschaftlichen Bibliothekars vor (1) Meldungen von Schülern zur Prüfung erfolgen\n allem in den Fachbereichen der Hochschulen eine spätestens zu einem Zeitpunkt, der die Einhaltung der\n vertiefte wissenschaftliche Ausbildung erfordert. Bestimmungen von Ziffer 7 Punkt 1 der \"Vereinbarung\n GMBl. 1974, S. 240 zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der\n Sekundarstufe II\" vom 7. Juli 1972 ermöglicht. Schüler,\n die in einem Land wegen überschreitung der festge-\n setzten Dauer die gymnasiale Oberstufe verlassen\n Vereinbarung über die Abiturprüfung mußten, können in einem anderen Land nicht zur Abi-\n der neugestalteten gymnasialen Oberstufe turprüfung der gymnasialen Oberstufe zugelassen wer-\n in der Sekundarstufe 11 den.\n (gem. Vereinbarung der Kultusministerkonferenz (2) Die Voraussetzungen zur Zulassung nach Ziffer\n vom 7. Juli 1972) 8.7 der Vereinbarung vom 7. Juli 1972 müssen spätestens\n zu Beginn der mündlichen Prüfung erfüllt sein.\n- BeschI. d. KMK v. 13. 12. 1973 i. d. F. v. 6. 5. 1974 -\n § 5\n Um die Vergleichbarkeit der in der neugestalteten Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung\ngymnasialen Oberstufe erworbenen Zeugnisse der all-\ngemeinen Hochschulreife zu sichern und eine Verein- (1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden\nheitlichung der Maßstäbe für ihre Zuerkennung zu von der Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt oder ge-\nerreichen, schließt die Kultusministerkonferenz die nehmigt.\nfolgende -Vereinbarung: - (2) Werden der Schulaufsichtsbehörde Aufgaben von\n den Schulen vorgeschlagen, so sind ihr in jedem Falle\n § 1 mehr Aufgaben bzw. Aufgabengruppen zur Auswahl\n Geitungsbereich der Vereinbarung vorzulegen, als später der Schüler zur Bearbeitung und\n ggf. Auswahl erhält. Die Schulaufsichtsbehörde kann\n Diese Vereinbarung gilt für Abiturprüfungen, die an auch andere Aufgaben stellen.",
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"content": "Seite 242 GMBl.1974 Nr.15\n\n (3) Unbeschadet einer prüfungs didaktisch erforder- (6) Die Aufgaben einschließlich der Texte werden dem\nlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Schüler Schüler schriftlich vorgelegt. Während der Vorberei-\nzu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete tung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Schü-\neines Kurshalbjahres beschränken. Sie sollen eine selb- ler Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausfüh-\nständige Lösung erfordern. Jede vorzeitige Bekanntgabe rungen machen. Ein Ablesen dieser Aufzeichnungen,\nder Prüfungsaufgaben \"Oder ein Hinweis auf. sie führt eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelern-\nzur Ungültigkeit dieses Prüfungsteiles. ten Wissensstoffes sowie das unzusammenhängende\n (4) Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt Abfragen von Einzelkenntnissen widersprechen dem\nwerden, müssen gegen Öffnung durch Unbefugte hin- Zweck der Pr:i.ifung. Zu bevorzugen sind die selbstän-\nreichend gesichert sein. In den Schulen dürfen die Um- dige Lösung der Aufgabe durch den Prüfling im zu-\nschläge erst am Tage der Prüfung geöffnet werden. Bei sammenhängenden Vortrag und das Prüfungsgespräch,\nAufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vor- in dem vor allem größere fachliche und überfachliche\nbereitungen zwingend erfordern, kann die Schulauf- Zusammenhänge, die sich aus dem jeweiligen Thema\nsichtsbehörde den Schulen gestatten, die Umschläge am ergeben, verdeutlicht werden. Die Prüfung ist so durch-\nKalendertag vor der Prüfung zu öffnen. zuführen, daß eine klare Beurteilung möglich wird.\n (7) Der Gang der Prüfung wird von einem Mitglied\n § 6 des Fachausschusses protokolliert. Aus dem Protokoll\n Korrektur, Beurteilung und Bewertung muß hervorgehen, in welchem Umfange der Schüler die\n der schriftlichen Prüfungsarbeiten gestellten Aufgaben selbständig oder mit Einhilfe lösen\n konnte. Der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür\n (1) Von der Schulaufsichtsbehörde werden Korrektur- zu sorgen, daß die Aussagen des Protokolls eindeutig\nanweisungen gegeben, die auch Hinweise für die Beur- und verständlich sind und auch die Beratungsergebnisse\nteilung und die Bewertung enthalten. wiedergeben.\n (2) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von dem (8) Das Urteil über die mündliche Einzelprüfung wird\nzuständigen Fachlehrer korrigiert, beurteilt und bewer- auf Vorschlag des zuständigen Fachlehrers und unter\ntet. Berücksichtigurig der Aussagen des Protokolls vom\n (3) Jede Arbeit wird von einem zweiten Fachlehrer Fachausschuß festgesetzt.\ndurchgesehen, der sich entweder der Bewertung des er- (9) Die Ergebnisse der Einzelprüfungen werden den\nsten Lehrers anschließt oder eine eigene Beurteilung Schülern mitgeteilt.\nmit Bewertung anfertigt. Der Vorsitzende der Prüfungs-\nkommission oder die Schulaufsichtsbehörde kann einen § 8\nweiteren Fachlehrer zur Bewertung hinzuziehen. Verfahren bei Täuschungen\n (4) Aus der Korrektur und Beurteilung der schrift- und anderen Unregelmäßigkeiten\nlichen Arbeit soll hervorgehen, welcher Wert den vom\nSchüler vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergeb- (1) Wird eine Täuschungshandlung begangen, so sind\nnissen oder Argumenten beigemessen wird und wieweit Umfang und Intensität festzustellen. Bei schweren Fäl-\nder Schüler die Lösung der gestellten Aj.lfgaben durch len gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die\ngelllngene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder Entscheidung trifft die Prüfungskommission oder die\nlogische Fehler beeinträchtigt hat. Die zusammenfas- Schulaufsichtsbehörde. In leichten Fällen kann die Prü-\nsende Beurteilung schließt mit einer Bewertung gemäß fungskommission oder die Schulaufsichtsbehörde ent-\nZiffer 9.1 und 9.2 der Vereinbarung vom 7. Juli 1972. scheiden, daß die betroffene Prüfungsleistung wieder-\n (5) Die endgültigen Bewertungen der schriftlichen holt werden muß. Die Prüfung kann auch von der\nPrüfung werden den Schülern zu einem von der Schul- Schulaufsichtsbehörde als nicht bestanden erklärt wer-\naufsichtsbehörde bestimmten Termin bekanntgegeben. den, wenn Täuschungshandlungen erst nach Aushändi-\n gung des Abiturzeugnisses erkannt worden sind.\n § 7 (2) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die\n Die mündliche Prüfung Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist,\n seine Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß\n (1) In den Fächern der schriftlichen Prüfung (1. bis durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung\n3. Prüfungs fach gemäß Ziffer 8.3 der Vereinbarung vom ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die\n7. Juli 1972) können aur;h mündliche Prüfungen statt- Prüfungskommission oder die Schulaufsichtsbehörde.\nfinden; sie müssen stattfinden, wenn die Ergebnisse der Bei einem Ausschluß gilt die Prüfung als nicht bestan-\nschriftlichen Prüfungen sich um 4 oder mehr Punkte den.\nder einfachen Wertung von dem Durchschnitt der (3) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung ver-\nPunkte unterschieden, die der betreffende Schüler in weigert, so ist dieser Teil mit 0 Punkten zu bewerten.\nden abgeschlossenen, für die Gesamtqualifikati~n ver-\nbindlichen Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches er-\nreicht hat. Wird in einem Fach sowohl schriftlich als § 9\nauch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Ver- Rücktritt, Versäumnis, Wiederholung\nhältnis 2 : 1 entsprechend der anliegenden Tabelle aus\nden genannten Prüfungsteilen gebildet. (1) Ein Rücktritt nach dem Beginn der Prüfung ist\n (2) Im 4. Prüfungsfach ist die mündliche Prüfung nicht möglich.\nverbindlich. (2) Bei Behinderung durch Krankheit oder aus ande-\n (3) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn ren wichtigen Gründen setzt die Schulaufsichtsbehörde\naufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und oder die Prüfungskommission einen neuen Termin fest.\nder vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch (\"3) Ohne zureichenden Grund versäumte Prüfungs-\nbei optimalen Ergebnissen des mündlichen Prüfungs- teile sind jeweils mit 0 Punkten zu werten.\nteils ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. (4) Eine nichtbestandene Prüfung kann nur einmal\nDie Prüfung ist dann nicht bestanden. wiederholt werden. Die Wiederholung schließt die Kurse\n (4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Ein- in den Prüfungsfächern gern. Ziffer 9.3.6 der Verein-\nzelprüfung durchgeführt. Wird die Form der Gruppen- barung vom 7. Juli 1972 und alle Prüfungsteile ein.\nprüfung gewählt, so ist durch Begrenzung der Grup- Eine weitere Wiederholung bedarf der besonderen Ge-\npengröße und die Art der Aufgabenstellung dafür Sorge nehmigung der Schulaufsichtsbehörde.\nzu tragen, daß die individuelle Leistung eindeutig er- (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt\nkennbar ist. Die Einzelprüfung dauert in der Regel werden.\n20 Minuten.\n (5) Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforder- § 10\nlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Schüler Gegenseitige Anerkennung\nzu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete\neines Kurshalbjahres beschränken. Die mündliche Prü- Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die auf\nfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schrift- der Grundlage der \"Vereinbarung der Kultusminister-\nlichen Prüfung sein. . . konferenz zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe",
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"content": "Nr.15 GMBl.1974 Seite 243\n\nin der Sekundarstufe 11\" vom 7. Juli 1972 gemäß den ergebnisses angewendete Form lautet:\nvorstehenden Bestimmungen über die Abiturprüfung\nerworben wurden, werden gegenseitig anerkannt. P = \"\"(2,-\"s_..,,,+,,---=m;:.:..). 4\n (3)\n- Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu-\n grunde:\n Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten\n 22/8, das der mündlichen Prüfung mit 11/3 multipli- unberücksich tigt.\n ziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden ad- (P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und\n diert. Bei dem Endergebnis bleiben Bruchteile von mündlichen Prüfung im Fach. s = Punktzahl der\n Punkten unberücksichtigt. schriftlichen Prüfung im Fach. m = Punktzahl der\n- Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des End- mündlichen Prüfung im Fach).\n\n\n\n Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei scltriftliclter und mündliclter Prüfung\n (Verhältnis 2 : 1)\n\n\n schriftliche Prüfung\n\n\n Noten 5 4 3 2 1\n 6\n ...,0~\n Cl) - + - + - + - + - +\n z Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 10 11 ' 12 13 14 15\n 9 1\n\n\n\n\n I\n 1 1\n\n 6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40\n 1 1\n\n\n\n - 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41'\n 5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42\n + 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 CIl\n '2\n - 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 \"ßb.O\n I-<\n 4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 .,\n Cl)\n\n b.O b.O\n ~ ~\n ;::s\n ....\n :;::S\n + 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 ....\n ;::s\n :;::S\n I-< ....\n p.. p..\n - 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 CIl\n ...,\n Cl)\n\n -5 3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50\n Cl)\n\n ...,....\n Cl)\n :§\n ~ + 9 12 14 17 20, 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 Cl)\n :;::S ~\n S Cl)\n b.O\n - 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 -5ctS\n 2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54\n 'H\n ....\n Cl)\n\n + 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 'S:\n ..\n - 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57\n 1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58\n + 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60\n\n\n Zur Ermittlung des Endergebnisses in dem jeweiligen Prüfungsfach wird zu der Punktzahl, die der Tabelle\n entnommen worden ist, die Punktzahl für die Kursleistung im Abschlußsemester in einfacher Wertung hin-\n zugezählt.\n GMBl. 1974, S. 238\n\n\n\n\n Prüfungen zur Erlangung eines deutschen Zeugnisses fanden unter dem Vorsitz eines Beauftragten der Stän-\nder allgemeinen Hochschulreife an Schulen im Ausland digen Konferenz der' Kultusminister statt, den der\n vom 1. April 1973 bis 31. März 1974 Präsident dieser Konferenz im Einvernehmen mit dem\n Auswärtigen Amt bestellte.\n - Bek. d. KMK v. 4.'6. 1974- Die ausgefertigten Zeugnisse tragen die Unterschrift\n des von der Kultusministerkonferenz beauftragten Prü-\n Zwischen dem 1. April 1973 und dem 31. März 1974 fungsvorsitzenden; sie sind dem an einem Gymnasium\nIilind an einer Reihe von Schulen im Ausland Prüfungen in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnis\nzur Erlangung eines deutschen Zeugnisses der allgemei- der allgemeinen Hochschulreife gleichwertig.",
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"content": "Seite 244 GMBl.1974 Nr.15\n\n I. Argentinien: Goethe-Schule in Martinez/Buenos\n Aires\n Deutsche Reifeprüfungen fanden an folgenden Deut- Kolumbien: Colegio Andino - Deutsche Schule-\nschen Auslandschulen, die zur Reifeprüfung führen, in Bogotä\nstatt: Mexico: Deutsche Schule \"Alexander von\nAthiopien: Deutsche Schule in Addis Abeba Humboldt\" in Mexiko-Stadt\nBelgien: Deutsche Schule in Brüssel Peru: Deutsche Schule \"Alexander von\nFinnland: Deutsche Schule (Pestalozzi-Schule) Humboldt\" in Lima\n in Helsinki Südwestafrika: Deutsche Höhere Privatschule\nFrankreich : Deutsche Schule in Paris Windhoek\nGriechenland: Deutsche Schule (Dörpfeld-Gymna-\n sium) in Athen Die Prüfungen wurden nach der Ordnung der Erwei-\nIran: Deutsche Schule in Teheran terten Ergänzungsprüfung zu einem ausländischen\nItalien: Deutsche Schule in Mailand Zeugnis der Hochschulreife an deutschen Schulen im\n Istituto Giulia in Mailand Ausland vom 27. Januar 1970 durchgeführt.\n Deutsche Schule in Rom\nJapan: Deutsche Schule in Tokyo V.\nNiederlande: Deutsche Schule in Den Haag ,\n Deutsche Abteilung der Internatio- An der Deutschen Abteilung der Internationalen\n nalen Schule in Brunssum SHAPE-Schule in Shape/Belgien wurde eine Prüfung\n Arnold-Janssen-Schule in Steyl zur Erlangung eines deutschen Zeugnisses der allge-\n Kolleg St. Ludwig in Vlodrop meinen Hochschulreife nach der für diese Schule gelten-\nPortugal: Deutsche Schule in Lissabon den Prüfungsordnung vom 14. Februar 1969 durchge-\n Deutsche Schule in Porto führt.\nSchweden: Deutsche Schule in Stockholm GMBl. 1974, S. 243\nSpanien: Deutsche Schule (Colegio San Alberto\n Magno) in Barcelona\n Deutsche Schule (Colegio San Boni-\n facio) in Bilbao Ordnung der deutschen Reifeprüfung im Ausland\n Deutsche Schule (Colegio de San - BeschI. d. KMK v. 30. 4. 1974 - i. d. F. v. 7. 6. 1974 -\n Miguel) in Madrid\nUSA: Deutsche Schule in Washington Inhaltsübersicht\nVereinigte\nArabische Deutsche Evangelische Oberschule § 1 Bedeutung und Zweck der Prüfung\nRepublik: in Kairo § 2 Abhaltung der Prüfung\n Diese Prüfungen wurden nach der Ordimng der deut- § 3 Lehrziel\nschen Reifeprüfung im Ausland vom 14. Februar 1969 § 4 Ordnung des Unterrichts\ndurchgeführt. § 5 Der Prüfungsausschuß\n § 6 Antrag auf Abnahme einer Prüfung\n H. oder Antrag auf Ermächtigung zur Abhaltung\n einer Prüfung\n Folgende Schulen wurden von der Kultusminister- § 7 Vorlage von Unterlagen durch die Schüler\nkonferenz zur Abhaltung einer deutschen Reifeprüfung § 8 Zulassung zur Prüfung\nermächtigt: § 9 Anmeldung der Prüfung\nItalien: Deutsche Schule in Genua §, 10 Art der Prüfung\nLibanon: Deutsche Schule in Beirut § 11 Anforderungen und Fächer der Prüfung\nTürkei: Deutsche Schule in Istanbul § 12 Aufgaben für die schriftliche Prüfung\n Diese Prüfungen wurden nach der Ordnung der deut- § 13 Vorschläge für die schriftliche Prüfung\nschen Reifeprüfung im Ausland vom 14. Februar 1969 § 14 Beratung über das Vorzeugnis .\ndurchgeführt, an der Deutschen Schule in Istanbul in § 15 Verfahren bei der schriftlichen Prüfung\nVerbindung mit der schuleigenen, vom türkischen Un- § 16 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten\nterrichtsministerium genehmigten Reifeprüfungsord- § 17 übergabe der Prüfungsarbeiten an den\nnung vom 2. März 1956. Prüfungslei ter\n § 18 Vorbereitung der mündlichen Prüfung\n II!. § 19 Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfung\n (Vor konferenz)\n Die Kultusministerkonferenz erteilte drei Privat- § 20 Verfahren bei der mündlichen Prüfung\nschulen im deutschsprachigen Ausland die Genehmi- § 21 Anforderungen in der mündlichen Prüfung\ngung, eine deutsche Reifeprüfung abzuhalten: § 22 Die Prüfung in den musischen Fächern\nÖsterreich: Privatgymnasium Stella Matutina und in den Leibesübungen\n in Feldkirch § 23 Schlußberatung und Feststellung des\nSchweiz: Institut auf dem Rosenberg, Gesamtergebnisses\n st. Gallen, § 24 Niederschriften, Prüfungsunterlagen\n Lyceum Alpinum in Zuoz. § 25 Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife\n Die Reifeprüfung arri Privatgymnasium Stelle Matu- § 26 Vermerk über ein Latinum oder das Graecum\ntina in Feldkirch wurde nach der Reifeprüfungsordnung § 27 Wiederholung der Prüfung\nvom 14. Februar 1969, die Reifeprüfungen an den vor- § 28 Durchführung\ngenannten Schweizer Schulen wurden nach der Ordnung Anlage 1 Formblatt für das Zeugnis der allgemeinen\nfür deutsche Reifeprüfungen an Privatschulen im Hochschulreife\ndeutschsprachigen Ausland vom 3. April 1970 durch- Anlage 2 Muster für das Verzeichnis der Prüflinge\ngeführt. mit Zeugnislisten und Gutachten\n Anhang Beschluß der Kultusministerkonferenz\n IV. vom 26. 6. 1952 über Ergänzungsprüfungen\n in Lateinisch und Griechis'ch\n An folgenden Deutschen Schulen im Ausland konnte\nnach Besuch eines von der Kultusministerkonferenz § 1\ngenehmigten 13. bzw. 12. und 13. Schuljahres, das auf Bedeutung und Zweck der,Prüfung\nden bis zur Hochschulreife des Gastlandes führenden\nLehrgang aufgebaut worden ist, durch erfolgreiche Teil- 1. Die Reifeprüfung an einer deutschen Schule im Aus-\nnahme an einer Erweiterten Ergänzungsprüfung ein land (im folgenden \"Prüfung\" genannt) ist der Ab-\ndeutsches Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife er- schluß der Arbeit einer vollausgebauten Schule.\nworben werden: 2. Die Prüfung soll zeigen, ob der Schüler das Lehrziel",
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"number": 9,
"content": "Nr.15 GMBl.1974 Seite 245\n\n eines zur allgemeinen Hochschulreife führenden (3) Geschichte als Pflichtfach ab Klasse 7 in allen\n deutschen Gymnasiums erreicht hat. Klassen; auf der Oberstufe kann das Fach Ge-\n schichte im Rahmen der Gemeinschaftskunde im\n § 2 Sinne der Saarbrücker Rahmenvereinbarung ge-\n Abhaltung der Prüfung geben werden;\n (4) Erdkunde und Biologie als Pflichtfächer in min-\n1. Zur regelmäßigen Abhaltung der Prüfung sind die destens sechs Klassen;\n Auslandsschulen berechtigt, die die Ständige Kon- (5) Physik als Pflichtfach in mindestens drei Klassen;\n ferenz der Kultusminister der Länder in der Bun- (6) Chemie als Pflichtfach in mindestens zwei Klas-\n desrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) sen'\n als \"Deutsche Auslandsschule, die zur Reifeprüfung (7) Ku~sterziehung und Musik als Pflichtfächer in\n führt\" anerkannt hat. Die Abnahme einer Prüfung mindestens sechs Klassen; ein musisches Fach\n ist zu beantragen (§ 6 Ziff. 1). bleibt Pflichtfach bis zur Reifeprüfung;\n2. Im Einzelfall kann eine Auslandschule, die noch (8) Für das Fach Religionslehre sind die an den ein-\n nicht im Sinne von Ziff. 1 anerkannt ist, auf Antrag zelnen Schulen geltenden Bestimmungen maßge-\n zur Abhaltung einer Prüfung ermächtigt werden bend.\n (§ 6 Ziffern 1 und 2).\n 2. Bei der Ordnung des Unterrichts in der Oberstufe\n In diesen Einzelfällen werden die Schüler bei der sind insbesondere die Bestimmungen des § 11 dieser\n Prüfung als Schulfremde im Sinne der Prüfungs- Prüfungsordnung zu beachten.\n ordnung behandelt (§ 19 Ziff. 6 b). 3. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind,\n3. In Ausnahmefällen kann an den deutschen Schulen kann die Zahl der :pflichtfächer in den obersteI.J,\n im Ausland, an denen regelmäßig die Erweiterte Klassen vermindert werden. Die Fächer, die wäh-\n Ergänzungsprüfung zu einem ausländischen Zeugnis rend des Lehrgangs auslaufen, sollen zuvor bis zu\n der Hochschulreife abgehalten wird, eine Reifeprü- einem angemessenen Abschluß geführt werden.\n fung für einzelne Schüler des 13. Schuljahres (s. § 8 4. Abweichungen von diesen Bestimmungen auf Grund\n Ziffer 3 a) durchgeführt werden. Sie findet zeitlich der besonderen Gegebenheiten an der einzelnen\n im Zusammenhang mit der Erweiterten Ergänzungs- Schule bedürfen der Genehmigung des Ausschusses\n prüfung unter Leitung des Beauftragten der Kultus- für das Auslandschulwesen.\n ministerkonferenz statt.\n Die Abhaltung einer solchen Reifeprüfung ist von § 5\n der Schule auf dem Dienstwege bei der Kultusmini-\n sterkonferenz zu beantragen. Die Genehmigung ist Der Prüfungs ausschuß\n insbesondere von der Voraussetzung abhängig, daß 1. Der Prüfungs ausschuß besteht aus\n an der Schule ein Prüfungsausschuß bestellt werden a) dem Beauftragten der Kultusministerkonferenz\n kann, durch den eine ordnungsgemäße Durchführung als Prüfungsleiter,\n der Prüfung gewährleistet wird. b) dem Direktor der Schule,\n4. Eine Schule wird zur ersten Prüfung auf Empfeh- c) sämtlichen Lehrern, die in der obersten Klasse\n lung des Ausschusses für das Auslandschulwesen den planmäßigen Unterricht geben,\n durch Beschluß der Kultusministerkonferenz, bei d) dem für den Schulort zuständigen diplomatischen\n wiederholten Anträgen vom Vorsitzenden des Aus- Vertreter oder Berufskonsul der Bundesrepublik\n schusses für das Auslandschulwesen ermächtigt. Deutschland,\n5. Die ordentliche Prüfung findet im letzten Viertel e) einem Mitglied des Schulvereinsvorstands.\n des Schuljahres statt. 2. Der Beauftragte der Kultusministerkonferenz ist ein\n6. Eine außerordentliche Prüfung bedarf der Genehmi- vom Präsidenten dieser Konferenz im Einvernehmen\n gung der Kultusministerkonferenz. mit dem Auswärtigen Amt ernannter Beamter, in\n der Regel ein Mitglied des Ausschusses für das Aus-\n § 3 landschulwesen. In besonderen Fällen kann der Di-\n Lehrziel rektor der Schule zum Prüfungsleiter ernannt wer-\n1. Der Unterricht an den Auslandschulen, die die Prü- den, falls er ein aus Deutschland für den Ausland-\n fung abhalten, richtet sich unter Berücksichtigung schuldienst beurlaubter Lehrer ist.\n der Verhältnisse des Gastlandes im allgemeinen nach 3. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die an-\n den Lehrzielen, die für die Gymnasien in der Bun- deren Teilnehmer an der mündlichen Prüfung (§ 20\n desrepublik Deutschland gelten (§ 1 Ziff. 2). Ziffern 1 und 2) sind zur Verschwiegenheit über alle\n Die Unterrichtsgegenstände werden in Lehrplänen Prüfungsvorgänge verpflichtet.\n festgelegt, die den besonderen Gegebenheiten der\n einzelnen Auslandschulen entsprechen. § 6\n Die Lehrpläne der anerkannten Deutschen Ausland- Antrag auf Abnahme einer Prüfung\n schulen bedürfen der Genehmigung des Ausschusses oder Antrag auf Ermächtigung zur Abhaltung\n für das Auslandschulwesen. einer Prüfung\n2. Die Sprache des Gastlandes gehört in der Regel, zu-\n mal wenn sie eine europäische Sprache ist, zu den 1. Der Antrag auf Abnahme einer Prüfung oder auf\n an der Auslandschule gelehrten Pflichtfremdspra- Ermächtigung zur Abhaltung einer Prüfung ist spä-\n chen. Sie ist dann auch verbindliches Fach der Prü- testens sechs Monate vor dem gewünschten Prü-\n fung. fungstermin vom Schulträger auf dem Dienstwege\n3. Wenn die Sprache des Gastlandes an der Ausland- einzureichen.\n schule zusätzlich zu der vorgeschriebenen Zahl der Der Antrag soll einen Vor:schlag für die Zeitpunkte\n Pflichtfremdsprachen gelehrt wird, bleibt es der enthalten, zu denen die schriftliche und die münd-\n Schule überlassen, die Anforderungen in dieser liche Prüfung stattfinden sollen; die voraussichtliche\n Sprache zu bestimmen. Zahl der Bewerber ist anzugeben.\n 2. Für einen Antrag auf Ermächtigung zur Abhaltung\n § 4 einer Prüfung (§ 2 Ziff. 2) gilt neben den in Ziff. 1\n genannten Bestimmungen folgendes:\n Ordnung des Unterrichts a) Wenn im vorausgegangenen Jahr bereits eine\n1. Die Genehmigung zur Abhaltung einer Prüfung setzt Prüfung genehmigt und abgehalten worden ist,\n voraus, daß in den Klassen 5 bis 13 Pflichtunterricht sind einzureichen:\n zumindest in folgendem Umfang erteilt worden ist: eine übersicht über die Lehrkräfte,\n (1) Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache (und Angaben über wesentliche Änderungen im Laufe\n zwar durchgehend die gleiche) und Leibesübun- des vergangenen Schuljahres;\n gen als Pflichtfächer in allen Klassen; b) wenn bisher noch keine Prüfung abgehalten wor-\n (2) für Beginn und Dauer des Unterrichts in den wei- den ist, sind einzureichen: .\n teren Fremdsprachen ist die an den einzelnen der Allgemeine Auskunftsbogen für Ausland-\n Schulen geltende Sprachenordnung maßgebend; schulen,",
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"content": "Seite 246 GMBl.1974 Nr.15\n\n der Besondere Auskunftbogen für Auslandschu- § 9\n len, Anmeldung der Prüfung\n die Schülerstatistik,\n die übersicht über die Lehrkräfte. 1. Unmittelbar nach der Zulassungskonferenz, jedoch\n spätestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen\n Prüfung meldet der Direktor der Schule die Prüfung\n § 7 auf dem Dienstwege. bei der Kultusministerkonfe-\n Vorlage von Unterlagen durch die Schüler renzan.\n 2. Der Anmeldung der Prüfung sind folgende Unter-\n1. Die Schüler, die an der Prüfung teilnehmen wollen, lagen beizufügen:\n legen eine handgeschriebene Darlegung ihres Le- a) Ein Antrag auf Ernennung' eines Beauftragten\n benslaufes und Bildungsganges mit Angabe der be- der Kultusministerkonferenz als Prüfungsleiter;\n sonderen Interessen- und Arbeitsgebiete und des b) in doppelter Ausfertigung ein Verzeichnis der\n Berufszieles vor.\n2: Soweit bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten eine\n Schüler nach dem in Anlage 2 beigefügten Mu-\n ster;\n Wahl zugelassen ist, hat der Bewerber seine Wün- c) eine übersicht über die Fremdsprachenfolge der\n sche anzugeben. Schüler;\n d) die von den Schülern selbst verfaßten Berichte\n § 8 (§ 7 Ziffer 1);\n Zulassung zur Prüfung e) die Niederschrift über die Zulassungskonferenz\n (§ 8 Ziffer 4);\n1. Rechtzeitig vor der Anmeldung der Prüfung (§ 9) f) ggf. die erforderlichen Anträge (§ 8 Ziffern 2 und\n treten die zum Prüfungsausschuß gehörenden Lehrer 3).\n unter dem Vorsitz des Direktors zu einer Zulas-\n sungskonferenz zusammen. Die Fachlehrer legen die § 10\n Zensuren fest, die den Klassenleistungen der Schü- Art der Prüfung\n ler in den Prüfungs fächern zu diesem Zeitpunkt ent-\n sprechen (Zulassungszensuren). Die Teilnehmer der Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem\n Konferenz erarbeiten und beschließen ein Gutachten mündlichen und einem praktischen Teil.\n über jeden Bewerber. Dieses Gutachten schließt mit\n einer Stellungnahme ab, ob der Bewerber nach §11\n seinen Leistungen im Unterricht zur Prüfung \"zuge- Anforderungen und Fächer der Prüfung\n lassen\" oder \"mit Bedenken zugelassen\" wird. Der\n einzelne Lehrer soll nicht nur nach den Leistungen 1.\n in seinem Fach, sondern auf Grund aller Beurtei- 1. Alle verbindlichen Prüfungsfächer müssen in den\n lungsunterlagen entscheiden. letzten beiden Klassen Pflichtfächer gewesen sein.\n Bei Abstimmungen in der Zulassungskonferenz ent- 2. Die Anforderungen in den Prüfungsfächern (vgl. § 12\n scheidet einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit und § 21) müssen denen entsprechen, die für das\n gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. jeweilige Fach in dem vom Ausschuß für das Aus-\n2. Schüler, die· zu Beginn oder während des letzten landschulwesen gepehmigten Lehrplan der Schule\n Schuljahres aus einem Gymnasium in der Bundes- festgelegt sind.\n republik Deutschland in die Auslandschule überge- H.\n treten sind, können an dieser nur dann zur Prüfung 1) Die vier Fächer der schriftlichen Prüfung sind:\n zugelassen werden, wenn triftige Gründe .für diesen (1) Deutsch;\n übertritt vorliegen (insbesondere Verlegung des (2) Mathematik;\n Wohnsitzes der Eltern ins Ausland) und wenn sie an (3) eine Pflichtfremdsprache, die bis zur Prüfung in\n der Inlandschule ordnungsmäßig nach der obersten mindestens sieben aufeinander folgenden Klassen\n Klasse versetzt waren. gelehrt worden ist;\n3. a) Zu einer Reifeprüfung nach § 2 Ziff. 3 können (4) a) eine weitere Pflichtfremdsprache, die bis zur\n solche Schüler zugelassen werden, von denen nach Prüfung in mindestens fünf aufeinander fol-\n dem übertritt in die Auslandschule wegen ihrer genden Klassen gelehrt worden ist,\n anderen Vorbildung nicht mehr verlangt werden oder\n konnte, alle Anforderungen des bis zur Hoch- b) ein naturwissenschaftliches Fach (Physik, Che-\n schulreife des Gastlandes führenden Lehrgangs mie, Biologie), das bis zur Prüfung in minde-\n zu erfüllen und die Prüfungen für den Erwerb stens vier aufeinander folgenden Klassen ge-\n des ausländischen Abschlußzeugnisses abzulegen. lehrt worden ist.\n Die Bewerber müssen insgesamt dreizehn auf- 2) Wenn entsprechend dem Lehrplan der Schule meh-\n steigende Schuljahre absolviert haben. Bei der rere Pflichtfremdsprachen und naturwissenschaft-\n Meldung zur Prüfung müssen sie nachweisen, daß liche Pflichtfächer in der nach Ziffer 1 vorgeschrie-\n sie sich in allen verbindlichen Fächern (§ 19 Zif- benen Dauer und bis zur Prüfung unterrichtet wor-\n fer 6 c) in ausreichendem Maße auf die Prüfung den sind, hat der Schüler die Wahl, in welchen\n vorbereitet haben. über ihre Zulassung entschei- Fremdsprachen bzw. in welchem naturwissenscha.ft-\n det der Vorsitzende des Ausschusses für das Aus- lichen Fach er die schriftlichen Arbeiten anfertigen\n landschulwesen. will.\n b) In besonderen Ausnahmefällen ist es möglich, auf 3) Durch bilaterale Abmachungen über die Anerken-\n Vorschlag der Schulleitung auch solche Personen nung der Prüfung auch durch das Gastland der\n zu einer Prüfung (§ 2 Ziffern 1 bis 3) zuzulassen, Schule können die nach Ziffer 2) eingeräumten\n die die Schule nicht besucht, sondern sich auf Wahlmöglichkeiten eingeschränkt werden.\n andere Weise auf die Prüfung vorbereitet und\n dies in ausreichendem Maße durch Vorlage von IH.\n Zeugnissen nachgewiesen haben. Solche Personen 1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:\n sind stets als Schulfremde (§ 19 Ziffer 6 d) zu (1) die vier Fächer der schriftlichen Prüfung;\n prüfen. über ihre Zulassung entscheidet der Vor- (2) Geschichte - auch im Rahmen der Gemein-\n sitzende des Ausschusses für das Auslandschul- schafts kunde;\n wesen. (3) a) wenn in der schriftlichen Prüfung zwei fremd-\n Schulfremde können die Prüfung nicht früher ab- sprachliche Arbeiten geschrieben worden sind:\n legen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch eine weitere Fremdsprache und ein natur-\n möglich gewesen wäre. wissenschaftliches Fach (Physik, Chemie, Bio-\n4. über die Zulassungskonferenz ist eine Niederschrift logie)\n anzufertigen, die Auskunft über den Verlauf der oder\n Verhandlung gibt und die Begründung für die Ent- zwei naturwissenschaftliche Fächer (Physik,\n scheidungen der Konferenz enthält. Chemie, Biologie);",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241133/",
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"content": "Nr.I5 GMBl.I974 Seite 247\n\n b) wenn in der schriftlichen Prüfung eine fremd- b) Wo die Fremdsprache die Sprache des Gastlandes\n sprachliche Arbeit Und eine naturwissenschaft- ist, kann in übereinstimmung mit dem Prüfungs-\n liche Arbeit geschrieben worden sind: leiter eine freie Darstellung (Aufsatz) geschrieben\n eine weitere Fremdsprache und ein weiteres werden.\n naturwissenschaftliches Fach (Physik, Chemie, Ein Aufsatz ist immer dann vorgeschrieben, wenn\n Biologie) die betreffende neuere Fremdsprache Mutter-\n oder sprache des Schülers ist.\n zwei weitere Fremdsprachen. 5. In den alten Sprachen soll der Prüfling zeigen, daß\n2) Wenn die an der Schule als Pflichtfremdsprache ge- er einen im Unterricht noch nicht behandelten Origi-\n lehrte Landessprache (s. § 3 Ziffer 2) kein Fach der naltext aus dem Kreis der im Klassenunterricht\n schriftlichen Prüfung des Schülers war, gehört sie gelesenen Prosaschriftsteller in guter deutscher\n für ihn nach Ziffer 1) (3) zu den verbindlichen Fä- Sprache wiedergeben kann.\n chern der mündlichen Prüfung. 6. In den Naturwissenschaften soll der Prüfling zeigen,\n IV. daß er den Sachverhalt selbständig und klar dar-\n stellen und naturwissenschaftliche Gedankengänge\n1) Die Prüfung in dem gewählten musischen Fach wird entwickeln kann. Dabei wird ihm die Möglichkeit\n in einer hierfür geeigneten Form durchgeführt. eingeräumt, entweder eine theoretische Aufgabe\n2) In den Leibesübungen findet eine praktische Prü- schriftlich zu behandeln oder ein Experiment zu be-\n fun~ statt.\n schreiben und auszuwerten.\n V.\n Für die einzelne Schüler können Sonderregelungen, die § 13\nvon der Unterrichtsordnung der Schule abweichen, be- Vorschläge für die schriftliche Prüfung\nantragt werden; diese Möglichkeit gilt grundsätzlich nur\nfür Schüler, die zum Zeitpunkt der Prüfung drei Jahre I.\noder weniger an der Schule sind. In diesen Fällen ist ein 1) Die Fachlehrer der obersten Klasse schlagen die Auf-\nbegründeter Antrag beim Vorsitzenden des Ausschusses gaben für die schriftliche Prüfung vor. Die Aufga-\nfür das Auslandschulwesen sogleich nach der Aufnahme ben sollen möglichst in Schreibmaschinenschrift aus-\ndes Schülers zu stellen. Die Genehmigung des Antrags gefertigt sein und sind von dem Fachlehrer zu unter-\nsetzt voraus, daß auch bei Sonderregelungen die in n. schreiben. Die Geheimhaltung muß gesichert sein.\n1) und III. 1) genannten Forderungen erfüllt werden. 2) Bei allen Aufgaben sind die erläuternden Bemer-\n kungen hinzuzufügen, die den Prüflingen für die\n § 12 Bearbeitung gegeben, und die Hilfsmittel zu ver-\n Aufgaben für die schriftliche Prüfung zeichnen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden\n1. Die schriftlichen Prüfungs aufgaben müssen nach Art sollen.\n und Schwierigkeit den im Lehrplan festgelegten An- 3) Den Aufgabenvorschlägen sind auf gesondertem\n forderungen der obersten Klasse entsprechen. Sie Blatt folgende Angaben hinzuzufügen:\n dürfen keiner von den Schülern bereits gelösten a) im Deutschen und in den Fremdsprachen die in\n Aufgabe so nahe stehen oder im Unterricht so weit den schriftlichen Arbeiten der beiden obersten\n vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selb- Klassen gelesene Lektüre,\n ständige Leistung mehr ist. b) in den Fremdsprachen die Fundstellen der Auf-\n2. Die Aufgaben für den deutschen Aufsatz sollen ver- gabenvorschläge mit genauer Quellenangabe und\n schiedenen Gebieten aus dem Gesichtskreis der Prüf- die Wortzahl der Vorschläge; etwaige Kürzungen,\n linge ·entnommen sein. Sie dürfen keine größere Auslassungen und Änderungen der Texte sind\n Erfahrung und kein reiferes Urteil voraussetzen, als mitzuteilen,\n c) in den alten Sprachen außerdem eine deutsche\n nach dem Alter der Schüler erwartet werden kann.\n Der Prüfling soll zeigen, daß er einen nicht zu übersetzung der Texte,\n schwierigen Gedankengang in klarer, anschaulicher d) in der Mathematik die Lösungswege und die Er-\n und stilistisch angemessener Weise darstellen kann. gebnisse der Aufgaben,\n3. Die mathematischen Aufgaben müssen so ausgewählt e) in den Naturwissenschaften die Erläuterung der\n sein, daß die verschiedenen, im Unterricht behandel- Aufgaben und die Angabe, welche Ergebnisse er-\n ten Gebiete berücksichtigt werden. Die Behandlung wartet werden.\n einer Aufgabe darf sich nicht auf die rechnerische II.\n Lösung beschränken. Durch eine textliche Darstel- Die Vorschläge für die schriftlichen Prüfungsaufgaben\n lung soll eine zusammenhängende Begründung des richten sich außerdem nach folgenden Bestimmungen:\n Gedankenganges und des Lösungsweges gegeben 1) Deutsch:\n werden. Sie soll sprachlich angemessen und sachlich Der Fachlehrer schlägt fünf Themen vor. Der Prü-\n klar sein und die Rechnung in sich enthalten. Auf fungsleiter bestimmt davon drei zur Bearbeitung.\n deutliche und saubere Zeichnungen ist Wert zu legen. Von den drei genehmigten Themen wählt der Prüf-\n4. In den neueren Fremdsprachen soll der Prüfling ling ein Thema aus.\n zeigen, daß er einen nicht zu schwierigen Gedanken- 2) Mathematik:\n gang oder Sachverhalt in angemessener Weise dar- Für die mathematische Arbeit reicht der Fachlehrer\n legen kann. zwei Vorschläge von je drei Aufgaben ein. Der Prü-\n a) In einer Fremdsprache, die bis zur Prüfung in fungsleiter wählt einen der beiden Vorschläge oder\n mindestens sieben aufeinander folgenden Klassen drei Aufgaben aus beiden Vorschlägen aus.\n gelehrt worden ist, wird in der Regel die freie 3) Neuere Sprachen:\n Wiedergabe eines zweimal vorgelesenen Textes, a) Nacherzählung: Der Fachlehrer reicht drei Vor-\n der nach Inhalt und Gehalt als Prüfungsaufgabe schläge verschiedener Aufgabenart von verschie-\n geeignet ist, verlangt (Nacherzählung). Der Prüf- denen Autoren ein.\n ling soll fähig sein, den Text so aufzunehmen, Die Texte sollen in einer Fremdsprache, die bis\n daß er das Wesentliche stilistisch gewandt und zur Prüfung in mindestens sieben aufeinander\n frei von groben grammatischen Verstößen wieder- folgenden Klassen gelehrt worden ist, etwa 1200\n geben kann. In einer persönlichen Stellungnahme Wörter und in einer Fremdsprache, die bis zur\n zum Text (Kommentar) hat sich der Prüfling Prüfung in sechs oder fünf aufeinander folgenden\n weiterhin in der Fremdsprache zu einer Frage zu Klassen gelehrt worden ist, etwa 900 Wörter um-\n äußern, die dem Text zugrunde liegt oder mit ihm fassen. Die Anforderungen sind entsprechend den\n im Zusammenhang steht. Lehrplanrichtlinien abzustufen.\n Wenn die Nacherzählung in einer Fremdsprache Der Prüfungsleiter wählt eine Aufgabe aus.\n geschrieben wird, die bis zur Prüfung in sechs b) Aufsatz: Der Fachlehrer schlägt fünf Themen\n oder fünf aufeinander folgenden Klassen gelehrt vor. Der Prüfungsleiter bestimmt davon drei zur\n worden ist, bleibt die Erweiterung der Aufgabe Bearbeitung. Von den drei genehmigten Themen\n durch angemessene Zusatzfragen freigestellt. wählt der Prüfling ein Thema aus.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241133/",
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"content": "Seite 248 GMBl.I974 Nr.15\n\n4) Alte Sprachen: b) ggf. die Endzenstiren der am Schluß der vorletzten\n Der Fachlehrer schlägt drei Abschnitte von minde- oder vorvorletzten Klasse ausgelaufenen Fächer\n stens zwei Prosaschriftstellern vor. Der Prüfungs- (s. § 4 Ziffer 3).\n leiter wählt eine Aufgabe zur Bearbeitung aus. Die Diese Zensuren sind besonders zu kennzeichnen.\n Texte müssen sprachlich und inhaltlich geeignet und 3. über die Konferenz ist eine Niederschrift anzufer-\n in sich geschlossen sein. Kürzungen, Wortumstellun- tigen. Wenn die Vorzensuren in den Prüfungsfächern\n gen und Wortaustausch sind im allgemeinen nicht von den Zulassungszensuren (§ 8 Ziffer I) auffallend\n statthaft. Falls sie sich nicht vermeiden lassen, ist abweichen, ist dies in der Niederschrift zu begrün-\n auf dem gesonderten Blatt (vgl. oben I 3) anzugeben, den.\n wie und warum der Text geändert worden ist.\n Die Länge des Textes soll im Griechischen etwa 280, § 15\n im Lateinischen (nach neun Lernjahren) etwa 250\n Verfahren bei der schriftlichen Prüfung\n Wörter betragen; bei kürzerer Dauer der Unter-\n richtszeit sind die Anforderungen nach Umfang und\n 1. Die Schüler bearbeiten die Aufgaben in einem ge-\n Schwierigkeitsgrad entsprechend den Lehrplanricht-\n eigneten Raum der Schule unter ständiger Aufsicht\n linien abzustufen. von Lehrern, die dem Prüfungsausschuß angehören\n5) Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie): sollen. Die Aufsicht wird durch den Direktor gere-\n Für die naturwissenschaftliche Arbeit reicht der gelt.\n Fachlehrer vier Vorschläge mit jeweils einer Auf- 2. Die Arbeitszeit beträgt:\n gabe ein; dabei müssen zwei Vorschläge eine theore- a) für den deutschen Aufsatz: 5 Zeitstunden;\n tische Aufgabe und zwei Vorschläge eine experimen- b) für die mathematische Arbeit: 4 Zeitstunden;\n telle Aufgabe enthalten. Der Prüfungsleiter be- c) in den Fremdsprachen: 4 Zeitstunden;\n stimmt eine theoretische und eine experimentelle bei freier Darstellung bis zu 5 Zeitstunden;\n Aufgabe zur Bearbeitung. Von den beiden geneh- d) für die naturwissenschaftliche\n migten Aufgaben wählt der Prüfling eine Aufgabe Arbeit: 3 Zeitstunden;\n aus. bei Wahl eines experimentellen\n II!. Themas können auf Antrag des\n1. Der Direktor versieht die Aufgabenvorschläge mit Fachlehrers vom Prüfungsleiter\n einem Vermerk über sein Einverständnis und sendet bis zu 6 Zeitstunden\n sie in einem versiegelten Umschlag unmittelbar an genehmigt werden.\n den Prüfungsleiter. Den Vorschlägen muß für jedes 3. Die Zeitdauer für die Mitteilung der Aufgaben wird\n Fach und für jede Klasse ein nicht verschlossener nicht auf die Bearbeitungszeit angereChnet. Die Ar-\n und entsprechend bezeiChneter Umschlag beigefügt beitszeit darf nicht durch eine gemeinsame Pause\n sein. unterbrochen werden.\n2. Sobald der Prüfungsleiter die zur Bearbeitung be- 4. Die erste Seite der Prüfungsarbeit ist vom Schüler\n stimmten Aufgaben ausgewählt und bezeichnet hat, für das Gutachten frei zu lassen.\n sendet er die Aufgabenvorschläge, für jedes Prü- Die Prüflinge sollen dazu angehalten werden, die\n fungsfach in versiegeltem Umschlag, an den Direk- Bogen der Arbeit ineinanderzulegen.\n tor zurück. 5. Die Texte für die Aufgaben und für die übersetzun-\n Der Prüfungsleiter kann die vorgeschlagenen Auf- gen sind den Schülern mit den angegebenen Hilfen\n gaben ändern, neue Aufgaben anfordern oder selbst in einer Vervielfältigung, die der Fachlehrer selbst\n andere Aufgaben stellen. angefertigt hat, auszuhändigen und vorzulesen. Die\n3. Der Umschlag mit den Aufgaben darf erst unmittel- FundsteIle altsprachlicher Texte darf nicht erkenn-\n bar vor Beginn der betreffenden Arbeit im Prü- bar sein.\n Beim Vorlesen des Textes für die Nacherzählung in\n fungsraum in Anwesenheit der Schüler geöffnet\n werden; die Aufgaben sind den Prüflingen sofort den neueren Fremdsprachen muß ein zweiter Lehrer\n anwesend sein. Die Wörter, die den Schülern gege-\n zur Bearbeitung bekanntzugeben. ben werden sollen, werden an die Tafel geschrieben,\n Wenn der Prüfungsleiter in einer Fremdsprache ein\n bevor mit dem Vorlesen des Textes begonnen wird.\n neu es Thema stellt, erhält die Schule rechtzeitig\n Mitteilung. In diesem Fall übergibt der Direktor die Die 'schüler dürfen sich während des Vorlesens des\n Textes und in der Zeit zwischen dem ersten und\n Aufgabe dem Fachlehrer eine Stunde vor Prüfungs-\n zweiten Vorlesen keine Notizen machen.\n beginn.\n 6. Sollte es sich herausstellen, daß für die Bearbeitung\n4. Es ist die Pflicht des Prüfungsausschusses, besonders einer Aufgabe noch andere als die bereits angegebe-\n der Lehrer, die die Aufgaben stellen, und des Direk- nen Hilfen unerläßlich sind, so ist darüber ein Ver-\n tors, dafür zu sorgen, daß die Aufgaben für die merk in die Niederschrift aufzunehmen; die gegebene\n schriftliche Prüfung den Schülern erst bei Beginn der Hilfe wird auf dem Aufgabenvorschlag nachgetragen.\n einzelnen Arbeit bekannt werden. Jede Andeutung Diese Angaben besagen zugleich, daß andere als die\n über die eingereichten Aufgaben ist unzulässig. verzeichneten Hilfen nicht gegeben worden sind.\n Hilfe für einzelne Schüler ist unzulässig.\n 7. Wer seine Arbeit be endet hat, gibt sie dem Lehrer\n § 14 ab, der die Aufsicht führt, und verläßt das Arbeits-\n Beratung über das Vorzeugnis zimmer. Nachdem die erste Arbeit abgeliefert wor-\n den ist darf kein Prüfling den Raum vor Abgabe\n1. Kurz vor der schriftlichen Prüfung treten die zum seiner Arbeit verlassen.\n Prüfungsausschuß gehörenden Lehrer unter dem Wer nach Ablauf der vorgeschriebenen Arbeitszeit\n Vorsitz des Direktors zur Festsetzung des Vorzeug- seine Arbeit nicht abgeschlossen hat, muß sie unvoll-\n nisses der Prüflinge zusammen. Die Fachlehrer legen endet abgeben. In jedem Fall sind außer der Rein-\n die Zensuren über die Klassenleistungen der Schüler schrift sämtliche Entwürfe und Aufzeichnungen unli\n in den Prüfungsfächern erneut fest. ' alle ausgelieferten Bogen abzugeben. .\n Die Vorzensuren sollen die Leistungen der Schüler 8. a) Wer sich bei der schriftlichen Prüfung einer Täu-\n in den beiden letzten Schuljahren berücksichtigen; schung, eines Täuschungsversuchs oder einer Bei-\n die Leistungen in der obersten Klasse haben dabei hilfe dazu schuldig macht, wird von der weiteren\n besonderes Gewicht. Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Wird\n2. Die Zensuren des Vorzeugnisses werden in das Ver- die Täuschung erst nach der Prüfung entdeckt,\n zeichnis nach dem in Anlage 2 beigefügten Muster darf das Prüfungszeugnis nicht ausgehändigt\n eingetragen. Das Vorzeugnis enthält: werden.\n a) Die Zensuren in den Pflichtfächern, den Wahl- Schüler, die von der Prüfung ausgeschlossen wer-\n fächern und den Arbeitsgemeinschaften der ober- den, sind denen gleichzustellen, die die Prüfung\n sten Klasse (Vorzensuren), nicht bestanden haben.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241133/",
"number": 13,
"content": "Nr.15 GMBl.1974 Seite 249\n\n Wer sich einer Täuschung, eines Täuschungsver- Prüfungsarbeiten abzuändern. Auch kann er, falls\n suchs oder einer Beihilfe dazu auch bei Wieder- Zweifel an der selbständigen Anfertigung einzelner\n holung der Prüfung schuldig macht, wird von der oder aller Prüfungsarbeiten bestehen, diese für un-\n Prüfung endgültig ausgeschlossen. gültig erklären und neue Aufgaben zur Bearbeitung\n b) Der Direktor ist verpflichtet, die Schüler vor Be- stellen. Macht er von diesen Rechten Gebrauch, so\n ginn der schriftlichen Prüfung auf diese Bestim- ist dies in der Niederschrift (§ 15 Ziffer 9) zu ver-\n mungen hinzuweisen. Bei jeder Täuschung, jedem merken.\n Täuschungsversuch oder jeder Beihilfe dazu trifft\n der Direktor die erforderlichen Anordnungen. § 17\n c) Wenn die besondere Art des Falles eine mildernde tJbergabe der Prüfungsarbeiten an den\n Beurteilung zuläßt, kann der Direktor im Be- Prüfungsleiter\n nehmen mit den Lehrern, die dem Prüfungsaus-\n schuß angehören, die Bearbeitung neuer Aufga- Falls der Prüfungsleiter nicht mitgeteilt hat, daß er\n ben anordnen. die Arbeiten nach seiner Ankunft am Schulort durch-\n d) Bei zweifelhafter Lage eines Falles trifft der Prü- sehen wird, sind ihm die Arbeiten einschließlich Gut-\n fungsleiter vor Beginn der mündlichen Prüfung achten, Zensurlisten und Themenvorschläge rechtzeitig\n die Entscheidung. zuzustellen. Beizufügen sind:\n die Niederschrift über die Feststellung des Vor-\n9. über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine zeugnisses (§ 1 4 ) , ' .\n Niederschrift anzufertigen. die Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen\n a) Am Anfang dieser Niederschrift ist zu vermerken, Prüfung (§ 15 Ziffer 9),\n daß der Direktor die Prüflinge zu selbständiger die Niederschrift über die Beratung zur Vorbereitung\n Arbeit ermahnt und sie auf die Folgen einer der mündlichen Prüfung (§ 18).\n Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder einer\n Beihilfe dazu aufmerksam gemacht hat. § 18\n b) Die Niederschrift muß für jede einzelne schrift-\n liche Arbeit folgende Angaben enthalten: Vorbereitung der mündlichen Prüfung\n Beginn der Aufgabenstellung, 1. In einer Konferenz der zum Prüfungsausschuß gehö-\n Beginn der Arbeitszeit, . renden Lehrer unter dem Vorsitz des Direktors wer-\n Namen der aufsichtsführenden Lehrer und dIe den die Zensuren über die schriftlichen Prüfungs-\n Zeiten ihrer Aufsicht, arbeiten zusammengestellt; so dann wird aufgrund\n die Zeiten, zu denen einzelne Schüler den Raum der Vorzensuren (§ 14) und der Ergebnisse der\n verlassen haben und zurückgekehrt sind, schriftlichen Arbeiten beschlossen, welche Fächer\n die Zeit, zu der die einzelnen Schüler die Arbeit für die mündliche Prüfung der einzelnen Schüler\n abgegeben haben. vorgeschlagen werden sollen (vgl. § 19 Ziffer 7); diese\n . c) Außerdem ist alles zu verzeichnen, was für die Fächer werden in der Prüfungsliste gekennzeichnet.\n ordnungsgemäße Anfertigung und Beurteilung 2. über die Konferenz ist eine Niederschrift anzuferti-\n der Arbeiten von Bedeutung sein kann. gen.\n d) Am Schluß der Niederschrift hat der Direktor zu 3. Den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt\n bescheinigen, daß nichts wahrgenommen worden der Prüfungsleiter auf Vorschlag des Direktors. Er\n ist was auf Täuschung oder Täuschungsversuch teilt der Schule den Prüfungstermin so früh wie\n schließen läßt. Andernfalls hat er über die beson- möglich mit.\n deren Vorkommnisse und die getroffenen Maß- 4. Die für die Prüfung notwendigen Hilfsmittel (z. B.\n nahmen zu berichten. Texte, Karten) müssen im Pri!iungsraum in aus-\n reichender Anzahl vorhanden sem.\n 5. Während der mündlichen Prüfung sind zur Einsicht-\n § 16 nahme bereitzuhalten:\n Beurteilung der schriftlichen Arbeiten a) alle von den Prüflingen im Laufe des letzten\n Schuljahres angefertigten schriftlichen Arbeiten\n1. a) Jede Arbeit wird zunächst vom Fachlehrer durch- ggf. auch Jahresarbeiten) und die im Kunst-\n gesehen und beurteilt. Die Fehler sind am Rande unterricht hergestellten Arbeiten,\n (nicht durch Änderung in der Arbeit selbst) zu b) die Zeugnisübersichten der Schüler für die zwei\n berichtigen und nach Art und Schwere zu kenn- obersten Klassen.\n zeichnen. über die Arbeit ist ein Gutachten zu 6. Für jedes Prüfungsfach ist ein Mitberichterstatter\n erstatten, das die Vorzüge und Schwächen der (Protokollant) zu bestellen.\n Leistung darlegt und sie mit einer der sechs Zen-\n suren bewertet: sehr gut, gut, befriedigend, aus- § 19\n reichend, mangelhaft, ungenügend. Hinzuzufügen\n ist eine Bemerkung über das Verhältnis der Prü- Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfung\n fungsarbeit zu den Klassenleistungen. Das Urteil (Vorkonferenz)\n über die Prüfungsarbeit darf durch die Vorzeug- 1. Vor Beginn der mündlichen Prüfung hält der Prü-\n nisse nicht beeinflußt werden. fungsleiter mit den Mitgliedern des Prüfungsaus-\n Der Prüfungsleiter kann verlangen, daß von den schusses (§ 5) und den Mitberichterstattern (§ 16,\n Fachlehrern ein Gesamtgutachten über die Prü.;. Ziffer 1 b) eine vertrauliche Sitzung (Vorkonferenz)\n fungsarbeiten der Klasse in den einzelnen Fächern ab in der Fragen, die die Arbeit der Prüfungsklasse\n abgegeben wird. in~besondere während des letzten Schuljahres be-\n b) Für jedes Fach bestellt der Direktor nach Mög- treffen, behandelt werden.\n lichkeit einen Mitberichterstatter. Der Mitbe- 2. Der Prüfungsleiter äußert sich über seinen allgemei-\n richterstatter vermerkt unter dem Gutachten des nen Eindruck von der Prüfungsklasse aufgrund der\n Fachlehrers, ob er ihm zustimmt, oder begründet Unterlagen über den bisherigen Prüfungsabschnitt\n seine abweichende Beurteilung. und nimmt zu den Berichten der Schüler (§ 7 Ziffer 1)\n c) Die Zensuren werden für jedes Fach in einer und den Gutachten der Zulassungskonferenz (§ 8\n Liste zusammengestellt. Diese Liste muß auch Ziffer 1) Stellung.\n die Vorzensuren (§ 14) enthalten. 3. Der Prüfungsleiter äußert sich über die schriftlichen\n2. Wenn die Arbeiten beurteilt sind, werden sie bei den Prüfungsarbeiten und deren Beurteilung. Die Zen-\n Lehrern die zum Prüfungs ausschuß gehören, in Um- suren der Prüfungsarbeiten werden endgültig fest-\n lauf ge;etzt. Wenn ein Lehrer mit der Beurteilung gelegt (vgl. § 16 Ziffer 3) und in die Prüfungsliste\n einer Arbeit nicht einverstanden ist, so hat er das eingetragen.\n Recht, seine abweichende Meinung schriftlich zu ver- 4. Die Konferenz berät über die einzelnen Schüler.\n merken; er muß sein Urteil begründen. Nach einer Stellungnahme des Prüfungsausschusses\n3. Der Prüfungsleiter ist befugt, nach Aussprache mit entscheidet der Prüfungsleiter über die Zulassung\n dem Prüfungsausschuß (§ 19) Zensuren über die zur mündlichen Prüfung.",
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"number": 14,
"content": "Seite 250 GMBl.1974 Nr.15\n\n5. a) Aufgrund des Vorzeugnisses und des Ergebnisses 5. Der Fachlehrer führt die mündliche Prüfung durch.\n der schriftlichen Prüfung kann ein Prüfling von Wenn er verhindert ist, bestimmt der Prüfungsleiter\n der mündlichen Prüfung zurückgewiesen werden, auf Vorschlag des Direktors den Vertreter. Der\n insbesondere wenn zwei schriftliche· Prüfungs- Prüfungsleiter hat das Recht, Aufgaben und Fragen\n arbeiten nicht ausreichen und der Schüler nur zu stellen und die Prüfung selbst zu übernehmen\n \"mit Bedenken zugelassen\" worden war (§ 8 Zif- oder den Direktor oder andere Lehrer als Prüfer\n fer 1). heranzuziehen.\n b) über die Zurückweisung entscheidet der Prü- 6. Der Prüfungsleiter stellt in der Regel nach Abschluß\n fungsleiter nach einer Stellungnahme des Prü- der einzelnen mündlichen Prüfung auf Vorschlag\n fungsausschusses. Ein Schüler, der von der münd- des Mitberichterstatters (Protokollanten) und des\n lichen Prüfung zurückgewiesen wird, hat die Fachlehrers das Urteil über die Leistung des Prüf-\n Prüfung nicht bestanden. lings fest. Dabei sind die in § 16 Ziffer 1 a) bezeich-\n c) Für die nicht zur mündlichen Prüfung zugelasse- neten Zensuren anzuwenden.\n nen Schüler werden die Schluß zensuren in den 7. Bei Täuschung, Täuschungsversuch oder Beihilfe\n einzelnen Fächern festgestellt (vgl. § 27 Ziffer 2). dazu werden die Bestimmungen des § 15 Ziffer 8\n d) Die Zurückweisung von der mündlichen Prüfung entsprechend angewendet.\n wird den betroffenen Sc,hülern vor Beginn der 8. a) über den Verlauf und das Ergebnis der münd-\n mündlichen Prüfungen mitgeteilt. lichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.\n6. a) Jeder Schüler legt eine mündliche Prüfung in Die Niederschrift wird von allen Mitgliedern des\n mindestens einem Fach ab. Prüfungsausschusses unterzeichnet.\n b) Schüler, die bei der Prüfung als Schulfremde im b) In den Fachniederschriften sind die gestellten\n Sinne der Prüfungsordnung behandelt werden Aufgaben und die Art ihrer Lösung sowie der\n (§ 2 Ziffer 2), müssen in allen Pflichtfächern ge- Verlauf der Aussprache zwischen dem prüfenden\n prüft werden, die in der obersten Klasse plan- Lehrer und dem Prüfling so ausführlich aufzu-\n mäßig unterrichtet worden sind. In bereits schrift- zeichnen, daß daraus die Begründung für die Be-\n lich geprüften Fächern kann nach Entscheidung wertung der Leistungen in der mündlichen Prü-\n des Prüfungsleiters im Einzelfall von einer münd- fung ersichtlich wird. Die Fachniederschriften\n lichen Prüfung abgesehen werden. werden vom prüfenden Lehrer und vom Mit-\n c) Für Schüler, die an einer Auslandschule, an der berichterstatter (Protokollanten) unterzeichnet.\n regelmäßig die Erweiterte Ergänzungsprüfung\n abgehalten wird, nach Absolvierung von insge- § 21\n samt dreizehn aufsteigenden Schuljahren eine Anforderungen in der mündlichen Prüfung\n Reifeprüfung ablegen (§ 8 Ziffer 3 a), sind alle\n wissenschaftlichen Pflichtfächer des 13. Schul- 1. a) Die mündliche Prüfung ist möglichst frei zu ge-\n jahres der Schule verbindliche Fächer der Prü- stalten und so durchzuführen, daß der Schüler\n fung. seine Leistungsfähigkeit zeigen kann. Die Prü-\n d) Bewerber, die die Schule nicht besucht, sondern fungsaufgaben sind aus den Arbeitsgebieten der\n sich auf andere Weise auf die Prüfung vorbereitet Oberstufe auszuwählen; sie müssen nach Art und\n hal;>en (§ 8 Ziffer 3 b), müssen in Deutsch, Ge- Schwierigkeit den Anforderungen der obersten\n schichte, Erdkunde, zwei Fremdsprachen, Mathe- Klasse entsprechen.\n matik, Physik, Chemie und Biologie geprüft wer- b) In den Prüfungen dürfen keine Aufgaben gestellt\n den. Der Bewerber kann von sich aus ein weiteres werden, die schon vorher im Unterricht behan-\n Fach anbieten. delt worden sind. Es ist ferner nicht gestattet,.\n e) In besonderen Fällen kann der Prüfungsleiter daß die Schüler vor der mündlichen Prüfung\n auch eine Prüfung in anderen als den in § 11 Einzethemen angeben, über die sie geprüft wer-\n Abschn. III genannten Fächern zulassen. den wollen. Die bloß gedächtnismäßige Wieder-\n7. Der Prüfungsleiter bestimmt im Benehmen mit dem gabe auswendig gelernter Stoffe entspricht nicht\n Prüfungsausschuß, in welchen Fächern der einzelne dem Sinn der Prüfung.\n Schüler geprüft werden soll, und setzt die Reihen- c) An die Ausführung des Schülers über das einzelne\n folge der Prüfungen fest. Nach Möglichkeit soll in Thema schließt sich im Regelfalle ein Gespräch\n allen verbindlichen Fächern geprüft werden. zwischen Lehrer und Schüler an, wobei die Prü-\n8. Die Schüler können einzeln oder in Gruppen geprüft fung vertieft werden soll und auf andere Gebiete\n werden. ausgedehnt werden kann.\n9. Über die Vorkonferenz ist eine Niederschrift anzu- 2. Der Prüfung im Deutschen wird im allgemeinen ein\n fertigen. Abschnitt gedanklich anspruchsvoller Sachprosa\n oder ein dichterischer Text zugrunde gelegt. In zu-\n § 20 sammenhängendem Vortrag soll der Schüler nach-\n Verfahren bei der mündlichen Prüfung weisen, daß er den vorgelegten Text in seinem\n Gehalt durchdrungen und in seiner künstlerischen\n1. a) An der mündlichen Prüfung sollen außer den Eigenart erfaßt hat.\n Mitgliedern des Prüfungsausschusses ain ersten Es kann auch ein allgemeines Thema gestellt wer-\n Prüfungstage alle aus Deutschland beurlaubten den, über das sich der Schüler in freier Rede zu\n Lehrer der Schule teilnehmen. Der Prüfungs- äußern hat.\n leiter kann in begründeten Fällen einzelne Lehrer Die Darlegung wesentlicher sprach-, literatur- und\n von dieser Pflicht befreien. geistesgeschichtlicher Zusammenhänge oder die Er-\n b) Den nicht aus Deutschland beurlaubten Lehrern örterung volkskundlicher, sprachlicher und stilkund-\n der Schule, die nicht 'Mitglieder des Prüfungs- licher Fragen soll nicht allein das Wissen des Schü-\n ausschusses sind, ist die Teilnahme an der münd- lers aufzeigen, sondern ein dem Alter entsprechen-\n lichen Prüfung freigestellt. des Verständnis erkennen lassen.\n2. a) Die Mitglieder des Schulvereinsvorstandes haben 3. Die Prüfung in Geschichte umfaßt\n das Recht, als Gäste an der mündlichen Prüfung die Geschichte Deutschlands vor allem vor der Zeit\n teilzunehmen. . der Französischen Revolution bis zur Gegenwart\n b) über die Teilnahme anderer Gäste an der.münd- unter besonderer Betonung der staatlichen, wirt-\n lichen Prüfung entscheidet der Prüfungsleiter. schaftlichen, kulturellen und sozialen Verhältnisse\n3. Der Prüfungsleiter eröffnet die Prüfungsverhand- der neueren Zeit,\n lungen und erinnert alle Anwesenden an die Pflicht die wichtigsten Epochen der Geschichte des Gastlan-\n zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge des,\n (§ 5 Ziffer 3). die Grundlage der allgemeinen Weltgeschichte des\n4. Zur Vorbereitung ist dem Prüfling ausreichend Zeit 19. und 20. Jahrhunderts.\n zu gewähren. Der Direktor sorgt für ausreichende 4. In der Gemeinschaftskunde soll der Prüfling ent-\n Aufsicht im Vorbereitungsraum durch Mitglieder sprechend den \"Rahmenrichtlinien für die Gemein-\n des Kollegiums. schaftskunde in den Klassen 12 und 13 der Gym-",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241133/",
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"content": "Nr.15 GMB1.1974 Seite 251\n\n nasien\" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom Arbeiten aus dem Kunstunterricht sollen an diesem\n 5. 7. 1962) zeigen, daß er in dem seiner Altersstufe Tage ausgestellt werden. Die Anwesenheit der El-\n angemessenen Umfang gelernt hat, \"unsere gegen- tern, der Schulgemeinde und andere Gäste bei dieser\n wärtige Welt in ihrer historischen Verwurzelung, Veranstaltung ist erwünscht.\n mit ihren sozialen, wirtschaftlichen und geographi- 3. Die musischen Fächer (Kunsterziehung, Musik) kön-\n schen Bedingungen, ihren politischen Ordnungen nen im Rahmen der mündlichen PIiifung zum Ge-\n und Tendenzen zu verstehen und kritisch zu beur- genstand von EinzelpIiifungen gemacht werden (§ 11\n teilen. Hierzu sind sichere Kenntnisse ebenso not- IV 1). Die Schüler sollen aufgrund guter Kenntnisse\n wendig wie tiefere Einsichten in Wirkungszusam- ihre Fähigkeit nachweisen, über künstlerische Fra-\n menhänge und Strukturen menschlicher Lebens- gen angemessen zu urteilen.\n formen und in das Wesen politischen Entscheidens 4. Die praktische Prüfung in den Leibesübungen (§ 11\n und Handeins. \" IV. 2) ist für alle Schüler verbindlich mit Ausnahme\n Die PIiifungsaufgaben sind den in den obersten derjenigen, die durch ein schulärztliches Zeugnis\n Klassen erarbeiteten Stoffkreisen zu entnehmen. von der Teilnahme an den Leibesübungen befreit\n Nach dem entsprechend den Gegebenheiten der sind.\n - Schule erteilten Unterricht kann einer der Bereiche Die Schüler sollen nachweisen, daß ihre Fähigkeiten\n Geschichte, Geographie oder Sozialkunde in den auf den verschiedenen sportlichen Gebieten den An-\n Vordergrund gestellt werden, jedoch ist Einseitigkeit forderungen entsprechen, die an ihre Altersstufe zu\n zu vermeiden. . stellen sind.\n5. Der PIiifung in den Fremdsprachen wird ein Text § 23\n von angemessener Schwierigkeit und inhaltlicher\n Eignung zugrunde gelegt. Grammatische und sach- Schlußberatung und Feststellung\n liche Fragen können an den Text angeschlossen wer- des Gesamtergebnisses\n den. 1. Nach Beendigung der mündlichen' Prüfung berät der\n a) In den neueren Fremdsprachen soll der Prüfling Prüfungsausschuß über das Ergebnis der gesamten\n zeigen, daß er über eine hinreichende Gewandt- PIiifung.\n heit des mündlichen Ausdrucks verfügt. In dem 2. Für alle Schüler wird in jedem Prüfungsfach vom\n zusammenhängenden freien Vortrag und im an- Prüfungsleiter ein Gesamturteil festgesetzt. Dabei\n schließenden Wechselgespräch soll er nachweisen, sind die in § 16 Ziffer 1 a) bezeichneten Zensuren\n daß er den vorgelegten Text verstanden hat und anzuwenden.\n sich mit den darin aufgeworfenen Fragen ver- Das Gesamturteil wird in die PIiifungsliste einge-\n ständnisvoll auseinandersetzen kann. tragen.\n b) Die PIiifung in den alten Sprachen umfaßt Lesen, 3. a) Bei der Feststellung des Gesamturteils für die\n übersetzen und Erläuterung des Textes. Die einzelnen PIiifungsfächer werden in der Regel\n übersetzung ins Deutsche soll sprachlich ange- die Klassenleistungen (Vorzensur, § 14; Aus-\n messen sein und muß nachweisen, daß der Schüler nahme s. u. Abs. e) und die Leistungen in der\n den Sinn des Textes verstanden hat. Prüfung (schriftlich, mündlich, praktisch) zugrun-\n6. Die Prüfung in der Mathematik soll zeigen, wie weit de gelegt.\n der Schüler mit Verständnis Einblick in mathema- b) Der Prüfungsleiter entscheidet, ob eine zur An-\n tische Zusammenhänge gewonnen hat, mathema- erkennung vorgelegte selbständige Hausarbeit als\n tische Gedankengänge vollziehen kann und mathe- besondere Prüfungsleistung gelten soll.\n matische Sätze und Methoden beherrscht. An ein- c) Ergeben sich in einem Fach große Abweichungen\n fachen Problemstellungen oder Aufgaben kann der zwischen der Vorzensur und den Beurteilungen\n Prüfling nachweisen, daß er imstande ist, ihren in der schriftlichen und/oder der mündlichen\n mathematischen Inhalt zu erkennen und den Lö- Prüfung, so kommt dem Ergebnis der Prüfungen\n sungsweg zu begründen. besondere Bedeutung zu.\n Aufgaben, die zu größeren oder schematischen Rech- d) Wenn ein Schüler in einem Fach weder schrift-\n nungen oder Zeichnungen führen, sind zu vermei- lich noch mündlich geprüft worden ist, dann ist\n den. das Gesamturteil in diesem Fach gleich der Vor-\n7. In den Naturwissenschaften soll der PIiifling zeigen, zensur (§ 14).\n in welchem Maße er Einsicht in das Wesen natur- e) Bei Schülern, die an einer nach § 2 Ziffer 2 oder\n wissenschaftlicher Vorgänge, Probleme und Zusam- Ziffer 3 genehmigten PIiifung teilnehmen, steht\n menhänge· gewonnen hat und diese aufgrund seiner es im Ermessen des Prüfungsleiters, wie weit er\n Kenntnisse über die wichtigsten Methoden und Er- Vorzeugnisse berücksichtigen will.\n gebnisse des Faches zu erklären und zu deuten ver; f) Bei Schulfremden, die die Schule nicht besucht\n steht. Dabei sollen auch solche Aufgaben gestellt haben (§ 8 Ziffer 3 b), werden nur die Prüfungs-\n werden, die von einem Versuch oder einer Beob- leistungen zugrunde gelegt.\n achtung ausgehen. 4. Bei der Beratung über die Erteilung des Zeugnisses\n § 22 der allgemeinen Hochschulreife sollen sich - be-\n Die Prüfung in den musischen Fächern sonders in zweifelhaften Fällen - sämtliche Mit-\n glieder des Prüfungsausschusses über den Schüler\n und in den Leibesübungen äußern.\n1. Im Rahmen der Prüfung ist den Prüflingen Gelegen- 5. über die Zuerkennung des Zeugnisses der allgemei-\n heit zu geben, ihre Befähigung und Fertigkeit in den nen Hochschulreife entscheidet der Prüfungsleiter\n musischen Fächern und in den Leibesübungen nach- nach Anhören des PIiifungsausschusses und unter\n zuweisen. Dabei sollen gemeinsame Leistungen der Berücksichtigung der Bestimmungen in Ziffer 6. Eine\n ganzen Klasse oder eines Teils der Klasse sowie Gesamtnote wird nicht erteilt. Hervorragende Lei-\n besondere Leistungen einzelner Schüler gleicher- stungen . eines Schülers in einem Fach können im\n maßen zu ihrem Recht kommen. Zum Nachweis des Zeugnis durch einen entsprechenden Vermerk her-\n Erreichten bedarf es keines festgelegten Prüfungs- vorgehoben werden.\n verfahrens. Das Sprechen und die darstellerische 6. a) Die PIiifung ist bestanden, wenn die Gesamt-\n Gestaltung hochwertiger Dichtung, Instrumental- urteile in allen PIiifungsfächern (§ 11) mindestens\n spiel und Gesang, gymnastische und sportliche Vor- ausreichend sind.\n führung, Arbeiten aus dem Kunstunterricht geben b) über nicht ausreichende Leistungen in einem\n oft ebenso gute Möglichkeiten, die Leistungen der nicht schriftlich geprüften Fach kann hinweg-\n Schüler in den musischen Fächern und in den Lei- gesehen werden - s. jedoch Abs. e) (3) -.\n besübungen zu zeigen, wie die Einzelprüfung. c) über nicht ausreichende Leistungen in einem\n2. Die Gemeinschaftsveranstaltung in den musischen schriftlichen Prüfungsfach - s. jedoch Abs. e) (3)\n Fächern und in den Leibesübungen (Ziffer 1) soll in, - kann nur hinweggesehen werden, wenn in\n der Regel vor der mündlichen PIiifung stattfinden. einem anderen schriftlichen PIiifungsfach oder\n Dabei können die Schulen eigene Formen und einen in mindestens zwei PIiifungsfächern mindestens\n eigenen Stil für die Durchführung entwickeln. Die befriedigende Leistungen vorliegen (Ausgleich).",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/241133/",
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"content": "Seite 252 GMBl.1974 Nr.15\n\n d) über nicht ausreichende Leistungen in zwei Prü- 3. Bei Auslandschulen, die nach § 2 Ziffer 1 anerkannt\n fungsfächern - s. jedoch Abs. e) (1) und (3) - sind, erhält das Zeugnis den Vermerk: \"Die Schule\n darf nur hinweggesehen werden, wenn in minde- ist durch Beschluß der Ständigen Konferenz der\n stens zwei anderen Prüfungsfächern, darunter Kultusminister der Länder vom ....... als Deutsche\n einem schriftlichen Prüfungsfach, mindestens be- Auslandschule, die zur Reifeprüfung führt, aner-\n friedigende Leistungen vorliegen (Ausgleich). kannt.\"\n e) Ein Ausgleich ist grundsätzlich nicht mehr zu 4. Wenn die Prüfung auf Grund von § 2 Ziffer 2 oder\n erreichen und die Prüfung ist als nicht bestanden Ziffer 3 abgehalten worden ist, erhält das Zeugnis\n zu erklären, wenn den Vermerk: \"Die Ermächtigung zur Abhaltung\n (1) die Gesamturteile in zwei schriftlichen Prü- der Prüfung ist mit Schreiben des Sekretariats der\n fungsfächern nicht ausreichend sind, Kultusministerkonferenz vom ..... Nr..... mitge-\n (2) die Leistungen in drei oder mehr Prüfungs- teilt worden.\"\n fächern nicht ausreichend sind, 5. In Fällen des § 8'Ziffer 3 a) und b) ist auf dem Zeug-\n (3) der Prüfungsleiter eine mangelhafte Leistung nis außerdem' zu vermerken, daß der Vorsitzende\n in der Prüfung in der Muttersprache als nicht des Ausschusses für das Auslandschulwesen den\n ausgleichbar ansieht. Prüfling zur Prüfung zugelassen hat.\n f) Ob über nicht ausreichende Leistungen hinweg-\n gesehen wird und ein hinreichender und sinn- § 26\n voller Ausgleich vorliegt, entscheidet der Prü- Vermerk über ein Latinum oder das Graecum\n fUIlgsleiter.\n7. a) In der Prüfung, die auf der Grundlage der deut- 1. In das Zeugnis wird, wenn Latein verbindliches\n schen Unterrichts sprache durchgeführt wird, müs- Unterrichtsfach in der obersten Klasse gewesen ist,\n sen im Fach Deutsch hinreichende Anforderungen nach Maßgabe des Lehrplans und auf Grund des\n gestellt und allen Prüflingen angemessene Lei- Prüfungsergebnisses ein Vermerk über das Große\n stungen abverlangt werden. oder das Kleine Latinum aufgenommen,\n b) Bei Schülern nichtdeutscher Muttersprache kön- 2. Falls an einer anerkannten Deutschen Auslandschule\n nen jedoch die besonderen Gegebenheiten bei der das Fach Latein vor der Prüfung' planmäßig ausge-\n Beurteilung und Bewertung der Leistung im laufen ist, wird den betreffenden Prüflingen im\n Deutschen berücksichtigt werden, soweit dies ge- Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach dem\n boten ist und gerechtfertigt erscheint. bei Abschluß des Faches nachgewiesenen Leistungs-\n c) Voraussetzung dafür ist im allgemeinen, daß sol- stand beScheinigt, daß sie die Anforderungen des\n che Prüflinge in ihrer Muttersprache (§ 12 Ziffer Großen oder Kleinen Latinums erfüllt haben.\n 4 b) oder, wenn die Muttersprache des Schülers 3. a) Falls ein Schüler vor seinem übertritt in die\n nicht Prüfungsfach ist, in einer anderen neueren Auslandschule an einem innerdeutschen Gymna-\n Fremdsprache mindestens befriedigende Leistun- sium bereits die Anforderungen erfüllt hat, die\n gen nach den Maßstäben der Prüfung nachgewie- dort für den Erwerb eines Latinums gestellt wer-\n sen haben. den, und an der Auslandschule Latein nicht zum\n8. über die Schlußberatung ist eine Niederschrift anzu- Pflichtunterricht in den obersten Klassen gehört,\n fertigen. kann ihm ohne Abnahme einer Prüfung mit dem\n9. Nach Abschluß der Beratungen verkündet der Prü- Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife das La-\n fungsleiter den Prüflingen das Ergebnis der Prü- tinum bestätigt werden.\n fung. b) In solchen Fällen muß, der Prüfling Vor Beginn\n § 24 der Prüfung durch eine amtliche Bescheinigung\n Niederschriften, Prüfungsunterlagen des innerdeutschen Gymnasiums nachweisen, daß\n er die geforderte Leistung an der Inlandschule\n1. über die gesamten Prüfungsvorgänge sind Nieder- erbracht hat.\n schriften anzufertigen, die von den Mitgliedern des 4. a) Schüier, für die Latein oder Griechisch nicht zu\n Prüfungsausschusses unterzeichnet werderi: den verbindlichen Prüfungsfächern gehört, kön-\n a) Niederschrift über die Zulassenskonferenz (§ 8), nen im Rahmen der Prüfung eine Zusatzprüfung\n b) Niederschrift über die Konferenz zur Festsetzung in diesen Fächern ablegen, wenn sie die Kennt-\n des Vorzeugnisses (§ 14), nisse für den Erwerb eines Latinums oder des\n c) Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Graecums in wahlfreiem oder zusätzlichem Un-\n Prüfung (§ 15), terricht erworben haben.\n d) Niederschrift über die Konferenz zur Vorberei- b) Die Abnahme solcher Zusatzprüfungen muß beim\n tung der mündlichen Prüfung (§ 18), Vorsitzenden des Ausschusses für das Ausland-\n e) Niederschrift über die Konferenz vor Beginn der schulwesen beantragt werden. Dem Antrag muß\n mündlichen Prüfung (§ 19), der Nachweis beigefügt sein, daß die Vorberei-\n f) Niederschrift über den Verlauf der mündlichen tung auf die Prüfung in ausreichendem Maße er-\n Prüfung (§ 20), folgt ist.\n g) Niederschrift über die Schlußberatung (§ 23). c) Für die Anforderungen in diesen Zusatzprüfun-\n2. Wenn nicht ein Mitglied des Ausschusses für das gen gelten die Richtlinien der Kultusminsterkon-\n Auslandschulwesen die Prüfung geleitet hat, legt die ferenz (s. Anhang).\n Schule unmittelbar nach Abschluß der Prüfung die\n gesamten Unterlagen dem Vorsitzenden des Aus- § 27\n schusses für das Auslandschulwesen auf dem Dienst- Wiederholung der Prüfung\n wege vor.\n § 25 1. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie in der\n Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Regel einmal, jedoch jeweils erst nach einem Jahr\n wiederholen. Das gleiche gilt auch bei Zurückwei-\n1. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis sung und Ausschluß von der Prüfung und bei einem\n der allgemeinen Hochschulreife. Das Zeugnis wird Rücktritt vor oder während der Prüfung, falls der\n von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses un- Rücktritt nicht durch Krankheit oder durch andere\n terschrieben; es erhält die Siegel des Schulvereins- . mit der Prüfung nicht zusammenhängende Umstände\n vorstandes und der zuständigen diplomatischen oder hinreichend begründet war.\n konsularischen Vertretung der Bundesrepublik 2. Ein Schüler, der die Prüfung, nicht bestanden hat\n Deutschland. und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis\n2. Für die Form des Zeugnisses ist der in Anlage 1 (vgl. § 19 Ziffer 5 c). Das Abgangszeugnis darf kei-\n beigefügte Vordruck maßgebend. nen Hinweis auf die nicht bestandene Prüfung ent-\n Bei Personen, die auf Grund von § 8 Zifgfer 3 b) an halten.\n der Prüfung teilgenommen haben, werden die An-\n § 28\n gaben über den Besuch der Schule durch Angaben\n über den bisherigen Bildungsweg ersetzt. Die Durchführung beginnt mit dem 1. August 1974.",
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"content": "Nr.15 GMBl.1974 Seite 253\n\n Anlage 1\n\n\n\n\n Betr.: Formblatt für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife\n\n\n\n\n Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife\n\n\n\n\n (Name der Schule)\n\n\n\n\n (Schulort)\n\n\n\n\n (Land)",
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"content": "Seite 254 GMBI.1974 Nr.15\n\n 2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife\n\n\n\n\n Herr / Fräulein\n (sämtliche Vornamen - Rufname unterstreichen - und Familienname)\n\n\n geboren am ................................................................ 19 ....... in ..............\n (Ort, staat)\n\n\n\n Staatsangehörigkeit .................................................................................................. .\n\n\n wohnhaft in ........................................................................................................ ,......... .\n\n\n ist im Schuljahr 19 ........ in die Klasse ................ der/des ........................................................................................................... J .............. eingetreten.\n (Name und Ort der Schule)\n\n\n\n Herr/Fraulein ......... ......................... hat sich am ................................. .. ........... 19..... der Reifeprüfung\n unterzogen. 1)\n\n (Im Fall des § 8 Ziffer 2 ist auch die Dauer des Aufenthalts auf der vorher besuchten Schule anzugeben.\n Im Fall des § 8 Ziffer 3 sind die nach § 25 Ziffer 2 und Ziffer 5 erforderlichen Angaben zu machen).\n\n\n\n\n I.\n\n\n\n\n Die Leistungen in den einzelnen Fächern (vgl. § 23 Ziffer 2) sind wie folgt beurteilt worden 2):\n\n Deutsch\n Geschichte 3)\n Gemeinschaftskunde\n (Sprache des Gastlandes; vgl. § 3 Ziffer 2)\n Englisch\n Französisch\n Latein\n Mathematik\n Physik\n Chemie\n Biologie\n Kunsterziehung\n Musik\n Leibesübungen\n\n ....................................................................... 4)\n\n\n\n\n Herr/Fräulein ............................................................................................................................................................................. hat die Prüfung bestanden.\n\n\n Der Prüfungsausschuß hat ihm/ihr das\n Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife\n zuerkannt.",
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"content": "Nr.15 GMBl.1974 Seite 255\n\n S. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife von Herrn/Fräulein\n\n\n\n\n I!.\n\n\n 6) Weitere Fächer der Klasse 13:\n\n\n\n\n b) Fächer, die vor Beginn der Klasse 13 abgeschlossen worden sind:\n\n\n\n\n c) Fächer, die vor Beginn der Klasse 12 abgeschlossen worden sind:\n\n\n\n\n III.\n\n\n Allgemeine Bemerkungen\n\n (Ggf. Hinweis auf hervorragende Leistungen, § 23 Ziffer 5, und Vermerk nach § 26)\n\n\n\n Vermerk nach § 25 Ziffer 3 oder Ziffer 4.\n\n\n\n Dieses Zeugnis ist dem an einem Gymnasium in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnis der\n allgemeinen Hochschulreife gleichwertig.\n\n\n Schulort, den .... H •••••••••••••••••• HHHHH •••••• H ••• 19 ...\n\n\n Der Beauftragte der Ständigen Konferenz· der Der Direktor der Schule\n Kultusminister der Länder in der Bunclesrepublik\n Deutschland\n\n Die zum Prüfungs ausschuß gehörenden Lehrer\n\n\n\n\n Der zuständige diplomatische oder konsularische.\n Vertreter der Bundesrepublik Deutschland\n\n\n (Siegel des diplomatischen oder konsularischen Ver-\n treters)\n Der Vertreter des Schulvereinsvorstandes\n\n\n (Siegel des Schulvereinsvorstandes)",
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"content": "Seite 256 GMB1.1974 Nr.15\n\n 4. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife von HerrnfFräulein ................................................................................................\n\n\n\n\n Anmerkungen\n\n\n 1) Der Prüfung lag die Ordnung der deutschen Reifeprüfung\n im Ausland vom 14. Februar 1969 zugrunde.\n\n 2) Notenstufen: Sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend,\n mangelhaft, ungenügend.\n\n 3) Wenn das Fach Geschichte im Rahmen der Gemeinschafts-\n kunde gegeben worden ist (vgl. § 4 Ziffer 1 Nr. 3), wird es\n nicht gesondert aufgeführt.\n\n 4) S. § 19 Ziffer 6.",
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"content": "Nr.15 GMBl.1974 Seite 257\n\n Anlage 2\n\n\n\n IName:------------------1\n Vorname: .............................._._....._ _ _.__....._ ......_ ..\nSchule: ......_...... __ ....................... _..................................................................... .\n\nGeburtstag: ......_..._............. _., ...............................................Geburtsort: ............................................................................... Bekenntnis: ................................_._\n\nStaatsangehörigkeit: ..................................................................................................~_._Muttersprache: ................................_ ....... _.....____ ..............._ .......... _\n\nErziehungsberechtigter: .........................................................................................................................................................................................................................................\n (Name, Beruf, Wohnung, Staatsangehörtgkeit)\n\n\n\nDauer des Aufenthaltes in der Schule: ................................................................................ Jahre, in der obersten Klasse: ................ Jahr(e)\n\nVorher besuchte Schulen: von ................................................................ bis ................................................................\n\n\n Leistungen\n\n Fremd- wahl- Arb.\n Cl> sprachen frei Gern.\n +> Cl>\n -5 '0\n c 1. I 2. I 3. I\n :§ ~\n ;:s 'oD\n C\n ;:s\n C\n Cl>\n CIl '0\n Fach Cl> I-< ~ .Cl 'oD\n C\n Cl r.:I ~ .~ ;:s\n ca N .0\n C\n -5 S I-<\n\n ·s\n Cl> Cl> :;:$\n 0\n Gemein- Cl> ~ 'bh Cl>\n +> CIl\n\n :€o ~\n '\" Cl>\n CIl\n +> .Cl 0\n schafts- »\n CIl\n\n ~\n ;:$\n Cl>\n +>\n ca .Cl\n Cl>\n .Cl '0 '\"\n ;:$\n C\n ;:$\n .0\n 'Qj\n p:: Q kunde ~ 0.. U iE ~ ~ H\n\nVersetzung\nin vorletzte\nKlasse\n Cl)\n\n '\"ca\n CIl I\n 9 I I I I I I I I I I I I I I I I\n Cl>\n +>\n N\n +>\n Cl)\n J::::\n I I I I I I I I I I I I I I I\n 0\n ;>\n I I I I I I I I I I I I I I\n\n I I I I I I I I I I I I I I\n Cl>\n CIl\n\n '\"ca\n 9\n Cl>\n +>\n N\n +>\n I I I I I I I I I I I I I I\n ~ Zul. Zen- I\n survom I [ [\n I [ [ [ [\n I\nVorzensur\n I I I [ I [\n I I I\nschriftlich\n I [I ISportz. [ I I I\n I I I I I I\n\n\n I 11\nmündlich\n\n\n 111\n I 1 I\n Prüfungsergebnis: Nicht zugelassen zur mündl. Prüfung- Bestanden - Mit Ausgleich best. - Nicht bestanden\n (Nichtzutreffendes streichen)\n\n\n (Tag der mündlichen Prüfung) (Prütungsvor:.:itzender)",
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"content": "Seite 258 GMBl.1974 Nr.15\n\nBemerkungen für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife:\n\n(Jahresbericht mit Thema und Prädikat, Latinum, Bewährung in der Schülermitverwaltung usw.)\n\n\n\n\n Gutachten\n\n\n\n\nBerufsziel:",
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"content": "Nr.15 GMBl.1974 Seite 259\n\n Anhang\n\n Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 26.6.1952\n über\n Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch\n Die Anforderungen in den Ergänzungsprüfungen in\n Lateinisch und Griechisch werden wie folgt einheitlich\n festgesetzt:\n r.\n Studierende, welche die für ihr Studienfach erforder-\n lichen Kenntnisse in Latein nicht durch ihr Reifezeugnis\n nachweisen können, haben eine Ergänzungsprüfung in\n Latein abzulegen. Diese Ergänzungsprüfung kann in\n zwei Formen (als Großes und als Kleines Latinum) ab-\n gelegt werden.\n 1. Anforderungen im Großen Latinum:\n Sicherheit in der Elementargrammatik, ausreichen-\n der Wortschatz. Verständnis nicht zu schwieriger\n Stellen aus Sallust, Livius und Cicero.\n Diese Kenntnisse werden insbesondere von solchen\n Studierenden verlangt, die die. Wissenschaftliche\n Prüfung für das Lehramt an Höheren Schulen in\n einem der Fächer Religion, Philosophische Propä-\n deutik, Deutsch, Geschichte oder Fremdsprachen ab-\n legen wollen.\n 2. Anforderungen im Kleinen Latinum:\n Kenntnisse in der Elementargrammatik, ausreichen-\n der Wortschatz. Verständnis nicht zu schwieriger\n Stellen aus einem Schriftsteller, mit dem sich der\n Bewerber nach seiner Angabe beschäftigt hat.\n H.\n Studierende, welche die für ihr Studienfach notwendi-\n gen Kenntnisse in Griechisch nicht durch ihr Reifezeug-\n nis nachweisen können, haben eine Ergänzungsprüfung\n in Griechisch (Graecum) abzulegen.\n Anforderungen im Graecum:\n Sicherheit in der Elementargrammatik, ausreichender\n Wortschatz. Verständnis nicht zu schwieriger Stellen aus\n Xenophon und Platon.\n GMBl. 1974, S. 244",
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