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"content": "G 3191 A\n\n GEMEINSAMES\n MINISTERIALBLATT Seite 141\n\n\n\n des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie / des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern\n des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\n des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums der Verteidigung\n des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit\n des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\n des Bundesministeriums für Bildung und Forschung / des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit\n und Entwicklung / der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien\n\n HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n67. Jahrgang ISSN 0939-4729 Berlin, den 24. Februar 2016 Nr. 7\n\n\n\n INHALT\n\n\n Amtlicher Teil\b Seite\n\n\n Bundesministerium der Finanzen\n\n Haushalt\n RdSchr. v. 18.1.16, Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsord-\n nung; Neufassung der Vorschuss und Verwahrungsrichtlinie des\n Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB) – 2016. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142\n\n\n\n Bundesministerium für Gesundheit\n\n Erl. v. 18.1.16, Rechnungswesen und Statistik der SPV; Änderung\n des Kontenrahmens und der Statistikvordrucke der sozialen Pflege-\n versicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167",
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"content": "Seite 142 GMBl 2016 Nr. 7\n\nAmtlicher Teil\n\n\n Bundesministerium der Finanzen\n Haushalt\n\n Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung 2.4 Durchlaufende Gelder\nhier: Neufassung der Vorschuss- und Verwahrungs- 3 Konten- und Bewirtschafterstruktur im\n richtlinie des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW- HKR-Verfahren\n RiB) – 2016 3.1 Einzel- und Sammelkonten\nBezug Rundschreiben vom 2. November 2010 – II A 6 – 3.1.1 Einzelkonten\n H 2305/06/0005 – (2010/0849423)\n 3.1.2 Sammelkonten\n – RdSchr. d. BMF v. 18.1.2016 –II A 2 –\n 3.2 Bewirtschafterstrukturen\n H 2305/06/10005 :001– 2016/0007546 –\n 3.2.1 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Kassen\nIm Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof übersende\nich Ihnen die aktualisierte Vorschuss- und Verwahrungs- 3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwal-\nrichtlinie des Bundes zu § 60 BHO, die mit sofortiger Wir- ter\nkung in Kraft tritt (Anlage 1). Mein Rundschreiben vom 4 HKR-Verfahren\n2. November 2010 (GMBl 2010, S. 1361) hebe ich auf.\n 4.1 Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungs-\n Die Richtlinie ist im Internet unter www.kkr.bund.de bei konten\nBewirtschaftung der Haushaltsmittel à Verw.-Vorschriften 4.2 Automatische Verfügbarkeitskontrolle\n für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln àVerwal- 4.3 Auswertungen\n tungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung\n 4.4 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten\neingestellt.\n 5 Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten\n Die Änderungen sind aus der als Anlage 2 beigefügten Sy- durch die Kassen\nnopse ersichtlich.\n Zweiter Abschnitt – Vorschüsse\nZusatz für den Geschäftsbereich der Bundesfinanzver-\n 6 Allgemeines – Vorschüsse\nwaltung:\n 6.1 Fristen\nDie Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF)\nwird unter der Kennung H 07 27 entsprechend geändert. 6.2 Sammelvorschusskonten\n 6.3 Einzelvorschusskonten\nOberste Bundesbehörden\nOberste Finanzbehörden der Länder\n 7 Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines\nzum Geschäftsbereich des\n Vorschusses\nBundesministeriums der Finanzen 7.1 Anordnung zur Auszahlung\ngehörende Dienststellen\n 7.1.1 Titelverwalter\n Anlage 1 7.1.2 Kasse\n 7.2 Ausgleich des Vorschusses\n Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des 7.2.1 Titelverwalter\n Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB)\n 7.2.2 Kasse\n (Stand: 01/16)\n Dritter Abschnitt – Verwahrungen\nInhaltsverzeichnis\n 8 Allgemeines – Verwahrungen\nErster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen 8.1 Fristen\n1 Anwendungsbereich 8.2 Sammelverwahrungskonten\n1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO) 8.3 Einzelverwahrungskonten\n1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO) 9 Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer\n2 Begriffsbestimmungen Verwahrung\n2.1 Vorschussbuch und Verwahrungsbuch 9.1 Anordnung zur Annahme der Einzahlung\n2.2 Kassen 9.1.1 Titelverwalter\n2.3 Buchungsstellen 9.1.2 Kasse",
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"content": "Nr. 7 GMBl 2016 Seite 143\n\n9.2 Ausgleich der Verwahrung te) können in Objektkonten (Unterabschnitte) unter-\n teilt sein.\n9.2.1 Titelverwalter\n9.2.2 Kasse (2) Die Buchungsstellen im Vorschussbuch und im\n Verwahrungsbuch sind für Sachbereiche eingerichtet.\nVierter Abschnitt – Schlussbestimmung\n 2.4 Durchlaufende Gelder\n10 Inkrafttreten\n Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind\nAnlage 1 Vorschussbuch Zahlungen, die von Dritten zur Verfügung gestellt\nAnlage 2 Verwahrungsbuch werden und entweder an Dritte weitergeleitet oder\n von Bewirtschaftern im Auftrag von Dritten verwen-\n det werden. Sie sind keine Bundesmittel. Durchlau-\nErster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen\n fende Gelder sind im Voraus zur Verfügung zu stel-\n len. Ausnahmsweise dürfen durchlaufende Gelder als\n1 Anwendungsbereich Vorschuss ausgezahlt werden, wenn mit einer anderen\n öffentlich rechtlichen Körperschaft vertraglich ver-\n Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vor- einbart worden ist, dass der ausgezahlte Betrag erstat-\n schüssen und Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist tet wird.\n von allen Stellen, die Haushaltsmittel des Bundes be-\n wirtschaften, sowie vom Kompetenzzentrum für das\n Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kompe- 3 Konten- und Bewirtschafterstruktur im HKR-\n tenzzentrum) und von den Bundeskassen anzuwen- Verfahren\n den. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, 3.1 Einzel- und Sammelkonten\n sind die Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler und\n Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für Vorschuss- und Verwahrungskonten werden als Ein-\n das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des zel- oder Sammelkonten geführt. Beim Ausgleich von\n Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) anzuwenden. Vorschuss- und Verwahrungskonten durch Verrech-\n nung ist im Feld H2 das korrespondierende Sach-\n1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO) buchkonto einzutragen. Das Bundesministerium für\n Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht Finanzen kann Ausnahmen zulassen.\n werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar 3.1.1 Einzelkonten\n feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im\n Haushalt gebucht werden kann, oder wenn es sich um (1) Grundsätzlich werden Einzelkonten eingerichtet,\n durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, für die keine damit der Ausgleich jeder einzelnen Aus- (Vorschuss)\n Verpflichtung zur Buchung im Haushalt besteht. Eine bzw. Einzahlung (Verwahrung) nachgewiesen werden\n Zahlung als Vorschuss setzt eine haushaltsrechtliche kann.\n Ermächtigung voraus. (2) Bei den Einzelkonten werden die nicht abgewi-\n1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO) ckelten Buchungssätze der einzelnen Aus- und Ein-\n zahlungen in das nächste Haushaltsjahr übertragen.\n Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung ge-\n bucht werden, wenn die Einzahlung noch nicht end- (3) Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelver-\n gültig im Haushalt gebucht werden kann oder wenn wahrungskonten sind jeweils durch eine neunstellige\n Kontrollnummer im Feld K3 zu kennzeichnen, die\n es sich um durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, für\n sich wie folgt gliedert:\n die keine Verpflichtung zur Buchung im Haushalt be-\n steht. 1. Stelle „V“ als Kennzeichnung – Vorschuss –\n oder\n\n2 Begriffsbestimmungen „W“ als Kennzeichnung – Verwah-\n rung –\n2.1 Vorschussbuch und Verwahrungsbuch\n 2. bis 4. Stelle die fortlaufende Nummerierung in-\n Im Vorschuss- und Verwahrungsbuch sind die im au- nerhalb der Kontrollnummer pro Ge-\n tomatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- schäftsvorfall (z. B. 001)\n und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren)\n eingerichteten Buchungsstellen für die Zahlungen als 5. Stelle die letzte Ziffer des laufenden Haus-\n Vorschuss und Verwahrung eingerichtet. Das Vor- haltsjahres (z. B. 6 für das Haushalts-\n schuss- und Verwahrungsbuch ist in Abschnitte und jahr 2016)\n Unterabschnitte unterteilt. 6. bis 9. Stelle\t\u0007eindeutige Identifikationsnummer,\n2.2 Kassen die einmalig pro Geschäftsvorfall zu\n vergeben ist.\n Kassen sind die Zentralkasse im Kompetenzzentrum\n Die Stellen 1. und 5. bis 9. dürfen für einen Geschäfts-\n und die Bundeskassen.\n vorfall nicht geändert werden.\n2.3 Buchungsstellen\n Die laufende Nummer einer Kontrollnummer ist bei\n (1) Buchungsstellen sind als Buchungs- und Objekt- jeder Buchung um eine Ziffer zu erhöhen, dies gilt\n konten eingerichtet. Die Buchungskonten (Abschnit- auch bei Ausgleich in Teilbeträgen.",
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"content": "Seite 144 GMBl 2016 Nr. 7\n\n Beispiele: 1. Geschäftsvorfall: V00160112 – es ggf. als ein Sammelkonto (Nr. 3.1.2) einge-\n (Auszahlung); richtet werden soll,\n V00260112 (1. Einzahlung); – der vollständigen Anschrift des Titelverwalters,\n V00360112 (2. Einzahlung) der das Vorschuss- oder Verwahrungskonto er-\n 2. Geschäftsvorfall: W00160100 halten soll,\n (1. Einzahlung); W00260100 – der Bewirtschafternummer sowie ggf. der Bewirt-\n (2. Einzahlung); W01260100 schafterstruktur und\n (12. Einzahlung)\n – der zuständigen Kasse\n (4) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein\n Einzelvorschuss- oder Einzelverwahrungskonto kei- zu stellen. Wird der Antrag zur Einrichtung eines\n ne Kontrollnummer angegeben, so wird automatisiert Sammelkontos nicht ausreichend begründet, wird ein\n eine Kontrollnummer vergeben. Die automatisiert Einzelkonto eingerichtet.\n vergebene Kontrollnummer unterscheidet nicht nach (3) Grundsätzlich sind bei Vorschusskonten immer\n Geschäftsvorfall, sondern lediglich nach Buchungsta- zuerst Auszahlungen und bei Verwahrungskonten\n gen (Beispiel: 20. Juli 2016 V00160720, V00260720). Einzahlungen anzuordnen.\n Sie ist deshalb immer entsprechend Abs. 3 zu ändern.\n (4) Für nicht mehr benötigte Vorschuss- und/oder\n (5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Ein- Verwahrungskonten ist unter Angabe der Sachbuch-\n zelverwahrungen ist im Feld K3 immer die für den kontonummer die Stilllegung zu beantragen.\n zugrunde liegenden Geschäftsvorfall ursprünglich (5) Die oberste Bundesbehörde kann eine andere Stel-\n vergebene Kontrollnummer gemäß Abs. 3 anzugeben, le bestimmen, die für ihren Geschäftsbereich die Ein-\n da sonst der Buchungssatz im HKR-Verfahren als\n richtung, Änderung und Stilllegung von Vorschuss-\n nicht abgewickelt bestehen bleibt.\n und Verwahrungskonten beantragen darf. Das Bun-\n3.1.2 Sammelkonten desministerium der Finanzen ist über die Übertra-\n Bei den Sammelkonten wird nur der Saldo des Kontos gung der Aufgaben zu unterrichten.\n in das nächste Haushaltsjahr übertragen. Sammelkon-\n ten werden grundsätzlich nur dann eingerichtet, wenn 4 HKR-Verfahren\n ein- oder ausgezahlte Beträge zusammengefasst wer- 4.1 Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungs-\n den müssen.\n konten\n3.2 Bewirtschafterstrukturen\n Für die Bewirtschaftung von Vorschüssen und Ver-\n Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind beim wahrungen sind die VV zur BHO sowie die dazu er-\n Kompetenzzentrum auf MV 1-Ebene eingerichtet. lassenen Verwaltungsvorschriften entsprechend an-\n Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnah- zuwenden.\n men zulassen. Die Konten werden über die im HKR-\n Verfahren eingerichtete Bewirtschafterstruktur vom 4.2 Automatische Verfügbarkeitskontrolle\n Kompetenzzentrum beim Titelverwalter eingerichtet.\n Vorschusskonten werden ohne automatische Verfüg-\n Eine Zuweisung von Vorschuss- und Verwahrungs-\n barkeitskontrolle, Verwahrungskonten mit Verfüg-\n konten durch MV an nachgeordnete Bewirtschafter\n barkeitskontrolle eingerichtet. Bei Verwahrungskon-\n ist nicht möglich.\n ten kann die Verfügbarkeitskontrolle auch nicht mit\n3.2.1 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Kassen der Anordnung zur einmaligen Aufhebung der Ver-\n Die Vorschuss- und Verwahrungskonten für die Kas- fügbarkeitskontrolle (HKR-Vordruck E08) aufgeho-\n sen sind nach der im Vorschuss- und Verwahrungs- ben werden. Zahlungen zur Verrechnung dürfen bei\n buch vorgesehenen Ordnung eingerichtet. Darüber Verwahrungskonten nur angeordnet werden, wenn\n hinaus können mit Genehmigung des Bundesministe- entsprechende Einzahlungen vorhanden sind.\n riums der Finanzen weitere Vorschuss- und Verwah- 4.3 Auswertungen\n rungskonten eingerichtet werden.\n Neben den im HKR-Verfahren zur Verfügung ge-\n3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwal- stellten Auswertungsmöglichkeiten werden zusätz-\n ter lich die Listen der nicht abgewickelten Vorschüsse\n Alle Anträge sind schriftlich von der oder dem Beauf- und Verwahrungen zu den Einzelvorschuss- und Ein-\n tragten für den Haushalt der zuständigen obersten zelverwahrungskonten erstellt und zur Verfügung ge-\n Bundesbehörde beim Bundesministerium der Finan- stellt.\n zen, Referat II A 2, zu stellen.\n 4.4 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten\n (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf\n Vorschuss- und Verwahrungskonten, die über keinen\n Antrag in begründeten Ausnahmefällen bewirtschaf-\n Bestand verfügen, für die im laufenden Haushaltsjahr\n terbezogene Vorschuss- und Verwahrungskonten zu-\n lassen. Der Antrag ist unter Angabe keine Anordnungen erfolgen und keine Ausnahmege-\n nehmigung vorliegt, können mit Ablauf des ersten\n – einer Begründung, warum Quartals des nächsten Haushaltsjahres auf Veranlas-\n – ein Vorschuss- oder Verwahrungskonto benö- sung des Bundesministeriums der Finanzen stillgelegt\n tigt wird, werden.",
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"content": "Nr. 7 GMBl 2016 Seite 145\n\n5\t\u0007Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten Vorschuss geleistet werden dürfen. Nr. 7.1.1 gilt ent-\n durch die Kassen sprechend.\n Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten, einschließ- 7.1.2.2 Soll durch die Buchung in einem Vorschusskonto au-\n lich der Verwahrungskonten im Zahlungsüberwa- tomatisiert ein Einzahlungsbeleg K05 (Verarbeitungs-\n chungsverfahren des Bundes, werden von den Kassen schlüssel 603 50) für die spätere Buchung der Einzah-\n regelmäßig überprüft. Insbesondere wird geprüft, ob lung erstellt werden, so ist in die Stellen 1. bis 3. des\n die Vorschüsse und Verwahrungen innerhalb der vor- Auszahlungsbeleges K03 in Satzart H4 „K05“ einzu-\n gegebenen Fristen ausgeglichen worden sind. Bei tragen.\n nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung werden die\n zuständigen Titelverwalter von der Kasse um weitere 7.2. Ausgleich des Vorschusses\n Veranlassung gebeten. Das Bundesministerium der 7.2.1 Titelverwalter\n Finanzen regelt das Nähere. Das Prüfungsrecht des\n 7.2.1.1 Der Titelverwalter hat einen Vorschuss durch eine\n Bundesrechnungshofes bleibt hiervon unberührt.\n haushaltsmäßige Verrechnung oder durch eine Ein-\n zahlung auszugleichen.\nZweiter Abschnitt – Vorschüsse (1) Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haus-\n haltsmäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung\n6 Allgemeines – Vorschüsse einer verrechnungsweisen Auszahlung aus einer\n6.1 Fristen Haushaltsstelle. Handelt es sich um ein bewirtschaf-\n terbezogenes Vorschusskonto, ist zusätzlich eine ver-\n Ein Vorschuss ist grundsätzlich im Haushaltsjahr sei- rechnungsweise Einzahlung auf diesem Vorschuss-\n ner Entstehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip – konto anzuordnen. Beide Anordnungen sind gleich-\n §§ 1, 11 und 12 Abs. 1 BHO –), spätestens aber drei zeitig der Bundeskasse zu übersenden.\n Monate nach Ende dieses Haushaltsjahres. Durchlau-\n (2) Die beleghafte Anordnung zur Auszahlung und\n fende Gelder (Nr. 1.1), die als Vorschuss gebucht wer-\n zur Annahme einer Einzahlung können auf einem\n den, sind spätestens zum Ende des zweiten auf ihre\n Vordruck (Verarbeitungsschlüssel 54400, 54500) zu-\n Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen\n sammengefasst werden. In den ersten beiden Stellen\n (§ 60 Abs. 1 BHO). Von den Fristen ausgenommen\n in der Satzart H12 ist die Kennzeichnung „VB“, in die\n sind die Auszahlungen für die Sockelbeträge einer\n 3. bis 10. Stelle die Bewirtschafternummer des Titel-\n Geldstelle und die vom Bundesministerium der Fi-\n verwalters, für den das Vorschusskonto geführt wird,\n nanzen bewilligten Ausnahmen. Als Vorschuss ge-\n sowie – durch einen Schrägstrich in der 11. Stelle ge-\n buchte Kassenfehlbeträge sind immer im Jahr der\n trennt – ab der 12. Stelle die Objektkontonummer des\n Entstehung auszugleichen.\n Vorschusses einzutragen. Die Anordnung auf dem\n6.2 Sammelvorschusskonten Vordruck dient nur als Beleg für die haushaltsmäßige\n Buchung. Der Buchungsbeleg für das Vorschusskon-\n Sammelvorschusskonten werden im Abschnitt 0 des to (K05) wird maschinell erstellt. Dieser ist entspre-\n Vorschussbuches unter dem Buchungskonto chend gekennzeichnet, um eine doppelte Verarbei-\n 9080 0000 04 und im Abschnitt 1 unter dem Bu- tung auszuschließen.\n chungskonto 9080 0000 12 geführt.\n 7.2.1.2 Der Ausgleich des Vorschusses kann durch die Ein-\n6.3 Einzelvorschusskonten zahlung bei der Kasse (Nr. 7.1.2.1) erfolgen. Handelt\n Einzelvorschusskonten werden im Abschnitt 2 des es sich um ein bewirtschafterbezogenes Vorschuss-\n Vorschussbuches unter dem Buchungskonto konto, ist zusätzlich die Annahme des Betrages auf\n 9081 0000 11 und im Abschnitt 3 unter dem Bu- diesem Vorschusskonto anzuordnen.\n chungskonto 9081 0000 29 geführt.\n 7.2.2 Kasse\n Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses\n7\t\u0007Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines nach Nr. 7.1.2.1 in eigener Zuständigkeit an, nachdem\n Vorschusses die Auszahlung durch den Titelverwalter angeordnet\n7.1 Anordnung zur Auszahlung oder der als Vorschuss ausgezahlte Betrag wieder bei\n der Kasse eingezahlt worden ist.\n7.1.1 Titelverwalter\n Dritter Abschnitt – Verwahrungen\n Der Titelverwalter ordnet die Auszahlung als Vor-\n schuss aus seinem zugelassenen bewirtschafterbezo- 8 Allgemeines – Verwahrungen\n genen Vorschusskonto (Nr. 3.2.2) gegenüber der für\n ihn zuständigen Kasse an. In der Anordnung ist als 8.1 Fristen\n Titelkonto das Buchungskonto einzutragen. Eine Verwahrung ist grundsätzlich im Haushaltsjahr\n ihrer Entstehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip\n7.1.2 Kasse\n – §§ 1, 11 und 12 Abs. 1 BHO -), spätestens aber drei\n7.1.2.1 Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der Monate nach Ende dieses Haushaltsjahres. Dies gilt\n Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im nicht für Einzahlungen, die bei einer Kasse als Ver-\n Lastschriftverfahren, für die keine Anordnungen ei- wahrung gebucht wurden und im laufenden Haus-\n nes Bewirtschafters vorliegen, werden von der Kasse haltsjahr nicht aufgeklärt werden konnten (siehe\n als Vorschuss gebucht. Das Bundesministerium der 9.2.2). Diese sind bis spätestens zum Ende des zwei-\n Finanzen kann zulassen, dass weitere Zahlungen als ten auf die Entstehung folgenden Haushaltsjahres",
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"number": 6,
"content": "Seite 146 GMBl 2016 Nr. 7\n\n auszugleichen. Von den Fristen ausgenommen sind in durch Anordnung der Auszahlung des Betrages aus\n Verwahrung gebuchte Sicherheiten, beschlagnahmte diesem Verwahrungskonto erfolgen.\n Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren, durchlaufen-\n 9.2.1.3 Im Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes auf\n de Gelder (Nr. 2.4) sowie ggf. vom Bundesministeri-\n ein Personenkonto gebuchte und nicht angeordnete\n um der Finanzen bewilligte Ausnahmen. Unanbring-\n liche Auszahlungen nach Nr. 9.6 VerfRiB-MV/TV- Einzahlungen (überzahlte Kassenzeichen) werden\n HKR sind spätestens drei Monate nach Ende des Mo- wie unanbringliche Einzahlungen (Nr. 9.2.2.5) behan-\n nats, in dem die Einzahlung gebucht wurde, vom Ti- delt. Dies gilt nicht bei Einzahlungen für Sicherhei-\n telverwalter auszugleichen. Als Verwahrung gebuchte ten, für beschlagnahmte Gelder in Straf- und Buß-\n Kassenüberschüsse sind immer im Jahr der Entste- geldverfahren und für die vom Bundesministerium\n hung auszugleichen. der Finanzen bewilligten Ausnahmen.\n\n8.2 Sammelverwahrungskonten 9.2.2 Kasse\n\n Sammelverwahrungskonten werden im Verwah- 9.2.2.1 Die Kasse gleicht, nachdem die Einzahlung durch den\n rungsbuch im Abschnitt 0 unter dem Buchungskonto Titelverwalter angeordnet wurde, die Verwahrung\n 9070 0000 06, im Abschnitt 1 unter dem Buchungs- mit einer verrechnungsweisen Auszahlung aus.\n konto 9070 0000 14, im Abschnitt 3 unter dem Bu- 9.2.2.2 Kann eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Ein-\n chungskonto 9070 0000 30, im Abschnitt 4 unter dem zahlung nicht zugeordnet werden, so kann der Betrag\n Buchungskonto 9070 0000 48, im Abschnitt 6 unter auf Antrag des ursprünglichen Einzahlers auf das\n dem Buchungskonto 9070 0000 89 und im Ab-\n Konto wieder ausgezahlt werden, von dem die Ein-\n schnitt 7 unter dem Buchungskonto 9070 000 97 ge-\n zahlung nach Feststellung der Kasse geleistet wurde.\n führt.\n Soll die Auszahlung auf ein anderes Konto geleistet\n8.3 Einzelverwahrungskonten werden, hat der Einzahler dies unter Angabe der\n Bankverbindung schriftlich der Kasse mitzuteilen\n Einzelverwahrungskonten werden im Abschnitt 5 des\n (auch per E-Mail). Dies gilt entsprechend für über-\n Verwahrungsbuches unter dem Buchungskonto\n 9071 0000 47 und im Abschnitt 8 unter dem Bu- zahlte Kassenzeichen nach Nr. 9.2.1.3.\n chungskonto 9071 0000 96 geführt. 9.2.2.3 Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzah-\n lung bzw. ein überzahltes Kassenzeichen nach\n9 Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer\n Nr. 9.2.1.3 darf auch aufgrund einer schriftlichen Mit-\n Verwahrung\n teilung eines Titelverwalters oder eines Kreditinsti-\n9.1 Anordnung zur Annahme der Einzahlung tuts durch die Kasse an den ursprünglichen Einzahler\n ausgezahlt werden. Die Rückzahlung an den ur-\n9.1.1 Titelverwalter\n sprünglichen Einzahler darf nur auf das Konto erfol-\n Der Titelverwalter hat eine Einzahlung als Verwah- gen, von dem die Einzahlung nach Feststellung der\n rung im Voraus auf sein zugelassenes bewirtschafter- Kasse geleistet wurde.\n bezogenes Verwahrungskonto (Nr. 3.2.2) bei seiner\n zuständigen Kasse anzuordnen. In der Anordnung ist 9.2.2.4 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in\n als Titelkonto das Buchungskonto einzutragen. Verwahrung genommene Einzahlung an eine Kasse\n der zuständigen öffentlich rechtlichen Körperschaft\n9.1.2 Kasse weiterleiten.\n Die Kasse bucht eine Einzahlung, für die keine An- 9.2.2.5 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung ge-\n nahmeanordnung eines Bewirtschafters vorliegt, auf bucht wurden und deren Verwendungszweck bis spä-\n ein Verwahrungskonto der Kasse. Die Einzahlung ist testens zum Ablauf des zweiten auf die Buchung fol-\n dem zuständigen Titelverwalter mit der Bitte um wei- genden Haushaltsjahres nicht aufgeklärt oder der ur-\n tere Veranlassung anzuzeigen. sprüngliche Einzahler nicht ermittelt werden konnte,\n9.2 Ausgleich der Verwahrung werden vom für die Kasse zuständigen Beauftragten\n für den Haushalt bei Kap. 0813 Tit. 119 99 verein-\n9.2.1 Titelverwalter\n nahmt. Dies gilt entsprechend für überzahlte Kassen-\n Der Titelverwalter hat eine Verwahrung durch eine zeichen nach Nr. 9.2.1.3. Die getroffenen Maßnahmen\n haushaltsmäßige Verrechnung oder eine Auszahlung zur Aufklärung der Verwendung der unanbringli-\n auszugleichen. chen Einzahlungen müssen in einem angemessenen\n Verhältnis zur Höhe des Einzahlungsbetrages stehen.\n9.2.1.1 Der Ausgleich der Verwahrung durch eine haushalts-\n Die Kassenaufsicht hat die Unanbringlichkeit der\n mäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer\n Einzahlung und die zur Aufklärung getroffenen Maß-\n verrechnungsweisen Einzahlung bei einer Haushalts-\n nahmen festzustellen. Bei Kleinbeträgen nach VV\n stelle (Nr. 9.1.2). Handelt es sich um ein bewirtschaf-\n Nr. 7 zu § 59 BHO ist die Unanbringlichkeit der Ein-\n terbezogenes Verwahrungskonto, ist zusätzlich eine\n zahlung sofort gegeben. Bei Beträgen bis 1.000 EURO\n verrechnungsweise Auszahlung aus diesem Verwah-\n gilt die Unanbringlichkeit als gegeben, wenn inner-\n rungskonto anzuordnen. Beide Anordnungen sind\n halb von sechs Monaten der Verwendungszweck der\n gleichzeitig der Bundeskasse zu übersenden.\n Einzahlung nicht aufgeklärt werden konnte. Das\n9.2.1.2 Der Ausgleich einer auf einem bewirtschafterbezoge- Bundesministerium der Finanzen kann etwas anderes\n nen Verwahrungskonto gebuchten Einzahlung kann bestimmen.",
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"content": "Nr. 7 GMBl 2016 Seite 147\n\n Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung\n\n\n 10 Inkrafttreten\n Die Änderungen der Richtlinie vom 2. November\n 2010 treten mit Veröffentlichung in Kraft.\n Mit Inkrafttreten werden die bisherigen Regelungen\n aufgehoben. Die vom Bundesministerium der Finan-\n zen zugelassenen bewirtschafterbezogenen Vor-\n schuss- und Verwahrungskonten dürfen weiterge-\n führt werden.\n\n\nAnlage 1 – Vorschussbuch\nAbschnitt 1 – Sammelvorschüsse\n\nAbschnitt 0\n\n Buchungsstelle: 9080 0000 04\n Zweckbestimmung: Gegenbuchung zum Jahresabschluss\n – Sammelvorschüsse –\n\n\n Erläuterung: Dieser Abschnitt ist nicht in Unterabschnitte unterteilt\n Jahresabschluss: Gegenbuchung der Ist-Bestände VO des abgelaufenen Haushaltsjahres\n Kontrollnummer: keine\n Bewirtschafter: Kassen\n\n\nAbschnitt 1\n\n Buchungsstelle: 9080 0000 12\n Zweckbestimmung: Allgemeine Vorschüsse\n – Sammelvorschüsse –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Sammelvorschüsse gebucht. Der Abschnitt ist in\n Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Titelverwaltern weiter\n unterteilt werden. Die Unterteilung des Unterabschnitts SV1/77 (Auftragszahlungen über Zahl-\n stellen) ist einheitlich vorgeschrieben und nur bei den Kassen eingerichtet.\n Jahresabschluss: Die Salden der offenen Vorschüsse werden in das nächste Haushaltsjahr übernommen.\n Kontrollnummer: keine\n Bewirtschafter: Kassen und Titelverwalter\n\n\nAbschnitt 2\n\n Buchungsstelle: 9081 0000 11\n Zweckbestimmung: Allgemeine Vorschüsse\n – Einzelvorschüsse –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Einzelvorschüsse gebucht. Der Abschnitt ist in\n Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Titelverwalter weiter\n unterteilt werden.\n Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.\n Kontrollnummer: vorgeschrieben\n Bewirtschafter: Kassen und Titelverwalter",
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"content": "Seite 148 GMBl 2016 Nr. 7\n\nAbschnitt 3\n\n Buchungsstelle: 9081 0000 29\n Zweckbestimmung: Sockelbetrag Geldstelle\n - Einzelvorschüsse -\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt sind Sockelbeträge der Geldstellen (Nr. 3.1 Abs 5 ZBestB) zu buchen. Der\n Abschnitt ist nicht in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterscheidung nach Geldstellen erfolgt\n anhand der Vorschusskontrollnummer. Nach Auflösung der Geldstelle ist der Vorschuss durch\n Einzahlung des Sockelbetrages wieder auszugleichen. Titelverwalter ist die Dienststelle, bei der\n die Geldstelle eingerichtet ist.\n Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.\n Kontrollnummer: vorgeschrieben, zur Kennzeichnung der einzelnen Geldstellen einer Dienststelle\n Bewirtschafter: Titelverwalter\n\n\nAnlage 2 – Verwahrungsbuch\nAbschnitt 0 bis Abschnitt 2 – Sammelverwahrungen\n\n\nAbschnitt 0\n\n Buchungsstelle: 9070 0000 06\n Zweckbestimmung: Gegenbuchung zum Jahresabschluss\n – Sammelverwahrungen –\n\n\n Erläuterung: Dieser Abschnitt ist nicht in Unterabschnitte unterteilt.\n Jahresabschluss: Gegenbuchung der Ist-Bestände VW des abgelaufenen Haushaltsjahres.\n Kontrollnummer: keine\n Bewirtschafter: Kassen\n\n\nAbschnitt 1\n\n Buchungsstelle: 9070 0000 14\n Zweckbestimmung: Selbstbewirtschaftungsmittel\n – Sammelverwahrungen –\n\n\n Erläuterung: Dieser Abschnitt ist in Unterabschnitte unterteilt (nicht aufgeführt). Für jeden zur Selbstbewirt-\n schaftung zugelassenen Titel kann ein eigener Unterabschnitt eingerichtet werden. Bei der Zah-\n lung und Buchung sind die besonderen Regelungen der Anlage 2 der Verfahrensrichtlinien für\n Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen-\n und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) zu beachten.\n Jahresabschluss: Übernahme des Saldos der verfügbaren Ausgabemittel in das nächste Haushaltsjahr.\n Kontrollnummer: keine\n Bewirtschafter: Titelverwalter\n\n\nAbschnitt 2 (frei)",
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"content": "Nr. 7 GMBl 2016 Seite 149\n\nAbschnitt 3\n\n Buchungsstelle: 9070 0000 30\n Zweckbestimmung: Entschädigungsfonds\n – Sammelverwahrungen –\n\n\n Erläuterung: Dieser Abschnitt ist unterteilt (nicht aufgeführt).\n Jahresabschluss: Zum Jahresabschluss werden die Objektkonten des Entschädigungsfonds mit dem Saldo Null in\n das neue Haushaltsjahr vorgetragen. Etwaige „Rest“-Salden werden im begründeten Ausnahme-\n fall auf das Sachbuchkonto\n 031 14 508/01 80 6069\n automatisiert in das nächste Haushaltsjahr vorgetragen.\n Kontrollnummer: keine\n Bewirtschafter: Titelverwalter\n\n\nAbschnitt 4\n\n Buchungsstelle: 9070 0000 48\n Zweckbestimmung: Allgemeine Verwahrungen\n – Sammelverwahrungen –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Sammelverwahrungen gebucht. Der Abschnitt ist\n in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Titelverwaltern wei-\n ter unterteilt werden.\n Jahresabschluss: Die Salden der offenen Verwahrungen werden in das nächste Haushaltsjahr vorgetragen.\n Kontrollnummer: keine\n Bewirtschafter: Kassen und Titelverwalter\n\n\nAbschnitt 5\n\n Buchungsstelle: 9071 0000 47\n Zweckbestimmung: Allgemeine Verwahrungen\n – Einzelverwahrungen –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Einzelverwahrungen gebucht. Der Abschnitt ist in\n Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Titelverwaltern weiter\n unterteilt werden.\n Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.\n Kontrollnummer: vorgeschrieben\n Bewirtschafter Kasse und Titelverwalter",
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"content": "Seite 150 GMBl 2016 Nr. 7\n\nAbschnitt 6\n\n Buchungsstelle: 9070 0000 89\n Zweckbestimmung: Sondervermögen\n – Sammelverwahrungen –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt sind ausschließlich Zahlungen für Sondervermögen zu buchen. Der Ab-\n schnitt ist in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Titelverwaltern weiter\n unterteilt werden.\n Jahresabschluss: Übernahme des Saldos der verfügbaren Ausgabemittel in das neue Haushaltsjahr.\n Kontrollnummer: keine\n Bewirtschafter: Titelverwalter\n\n\n Objektkonto: 02 97 1601 (9070 0000 89)\n Kurzbezeichnung: VSIB\n Zweckbestimmung: Verwahrungsbuch – Abschnitt 6 – Unterabschnitt 1 (SW6/1)\n – Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere –\n\n\n Objektkonto: 02 52 4357 (9070 0000 48) – von SW4/64\n Kurzbezeichnung: b.arb\n Zweckbestimmung: Verwahrungsbuch – Abschnitt 6 – Unterabschnitt 2 (SW6/2)\n Verwahrungen – Bundestreuhandvermögen für den Bergarbeiterwohnungsbau –\n\n\nAbschnitt 7\n\n Buchungsstelle: 9070 0000 97\n Zweckbestimmung: Kassengeschäfte für Dritte und durchlaufende Gelder\n – Sammelverwahrungen –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt sind ausschließlich Kassengeschäfte für Dritte zu buchen. Der Abschnitt ist\n in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Titelverwaltern weiter unterteilt\n werden. Die Frist für den Ausgleich der Konten ist aufgehoben.\n Jahresabschluss: Übernahme des Saldos der verfügbaren Ausgabemittel in das neue Haushaltsjahr.\n Kontrollnummer: keine\n Bewirtschafter: Titelverwalter\n\n\nAbschnitt 8\n\n Buchungsstelle: 9071 0000 96\n Zweckbestimmung: Kassengeschäfte für Dritte und durchlaufende Gelder\n – Einzelverwahrungen –\n\n\n Erläuterung: In diesem Abschnitt sind ausschließlich Kassengeschäfte für Dritte zu buchen. Der Abschnitt ist\n in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Titelverwaltern weiter unterteilt\n werden. Die Frist für den Ausgleich der Konten ist aufgehoben.\n Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.\n Kontrollnummer: vorgeschrieben\n Bewirtschafter: Titelverwalter",
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"content": "Anlage\n Nr. 7\n\n\n\nAnlage zu 2016/0007546 – Synopse zur Neufassung – Vorschuss- und Verwaltungsrichtlinie des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB)\n\n\n VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen\n 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich Zusatz zur Klarstellung\n Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vorschüssen Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vorschüssen\n und Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist von allen Stel- und Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist von allen Stel-\n len, die Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften sowie len, die Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften, sowie\n vom Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungs- vom Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungs-\n wesen des Bundes (Kompetenzzentrum) und von den wesen des Bundes (Kompetenzzentrum) und von den\n Bundeskassen anzuwenden. Bundeskassen anzuwenden. Soweit nachfolgend nichts an-\n deres geregelt ist, sind die Verfahrensrichtlinien für Mittel-\n verteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfah-\n ren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des\n Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) anzuwenden.\n 1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO) 1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO) Aktualisierung Bezug\n Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht\n werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar fest- werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar fest-\n GMBl 2016\n\n\n\n\n steht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt steht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt\n gebucht werden kann oder wenn es sich um durchlaufende gebucht werden kann, oder wenn es sich um durchlaufen-\n Gelder handelt, für die keine Verpflichtung zur Buchung de Gelder (Nr. 2.4) handelt, für die keine Verpflichtung zur\n im Haushalt besteht. Eine Zahlung als Vorschuss setzt eine Buchung im Haushalt besteht. Eine Zahlung als Vorschuss\n haushaltsrechtliche Ermächtigung voraus. setzt eine haushaltsrechtliche Ermächtigung voraus.\n 1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO) 1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO) Aktualisierung Bezug\n Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung gebucht Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung gebucht\n werden, wenn die Einzahlung noch nicht endgültig im werden, wenn die Einzahlung noch nicht endgültig im\n Haushalt gebucht werden kann oder wenn es sich um Haushalt gebucht werden kann oder wenn es sich um\n durchlaufende Gelder handelt, für die keine Verpflichtung durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, für die keine Ver-\n zur Buchung im Haushalt besteht. pflichtung zur Buchung im Haushalt besteht.\n 2 Begriffsbestimmungen\n 2.1 Vorschussbuch und Verwahrungsbuch\n Im Vorschuss- und Verwahrungsbuch sind die im automa-\n tisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech-\n nungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) eingerichteten\n Buchungsstellen für die Zahlungen als Vorschuss und Ver-\n wahrung eingerichtet. Das Vorschuss- und Verwahrungs-\n buch ist in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt.\n Seite 151",
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"number": 12,
"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n2.2 Bewirtschafter 2.2 Bewirtschafter Entfällt, da dies in der VerfRiB-MV/TV-HKR\n Seite 152\n\n\n\n Bewirtschafter sind alle an der Bewirtschaftung von Haus- Bewirtschafter sind alle an der Bewirtschaftung von Haus- geregelt ist (siehe auch Nr. 1).\n haltsmitteln des Bundes beteiligten Mittelverteiler (MV) haltsmitteln des Bundes beteiligten Mittelverteiler (MV)\n und Titelverwalter (TV) im Sinne der Verfahrensrichtlini- und Titelverwalter (TV) im Sinne der Verfahrensrichtlini-\n en für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automati- en für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automati-\n sierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech- sierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech-\n nungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR). nungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR).\n2.3 Kassen 2.2 Kassen Änderung der Nummerierung, da 2.2 entfallen\n Kassen sind die Zentralkasse im Kompetenzzentrum und Kassen sind die Zentralkasse im Kompetenzzentrum und ist.\n die Bundeskassen. die Bundeskassen.\n2.4 Buchungsstellen 2.3 Buchungsstellen Änderung der Nummerierung, da 2.2 entfallen\n Buchungsstellen sind als Buchungs- und Objektkonten (1) Buchungsstellen sind als Buchungs- und Objektkonten und Unterteilung in Absätze.\n eingerichtet. Die Buchungskonten (Abschnitte) können in eingerichtet. Die Buchungskonten (Abschnitte) können in\n Objektkonten (Unterabschnitte) unterteilt sein. Objektkonten (Unterabschnitte) unterteilt sein.\n (2) Die Buchungsstellen im Vorschussbuch und im Ver- Verschiebung von 3.1 in diesen Bereich\n wahrungsbuch sind für Sachbereiche eingerichtet.\n2.5 Sachbuchkonten 2.5 Sachbuchkonten Entfällt, da dies VerfRiB-MV/TV-HKR gere-\n Die zuständige Bundeskasse führt zu jeder Buchungsstel- Die zuständige Bundeskasse führt zu jeder Buchungsstel- gelt ist (siehe auch Nr. 1).\n le, die von einem MV oder TV bewirtschaftet wird, ein le, die von einem MV oder TV bewirtschaftet wird, ein\n Sachbuchkonto, dessen Nummer sich aus Sachbuchkonto, dessen Nummer sich aus\n – der achtstelligen Bewirtschafternummer und – der achtstelligen Bewirtschafternummer und\n GMBl 2016\n\n\n\n\n – der zehnstelligen Buchungskontonummer oder – der zehnstelligen Buchungskontonummer oder\n – der achtstelligen Objektkontonummer mit zwei füh- – der achtstelligen Objektkontonummer mit zwei füh-\n renden Nullen renden Nullen\n zusammensetzt. zusammensetzt.\n2.6 Durchlaufende Gelder 2.4 Durchlaufende Gelder Änderung der Nummerierung, da 2.2 und 2.5\n Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind entfallen und zusätzlich Ergänzung zur Klar-\n Zahlungen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden Zahlungen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden stellung.\n und entweder an Dritte weitergeleitet oder von Bewirt- und entweder an Dritte weitergeleitet oder von Bewirt-\n schaftern im Auftrag von Dritten verwendet werden. schaftern im Auftrag von Dritten verwendet werden. Sie\n Durchlaufende Gelder sind im Voraus zur Verfügung zu sind keine Bundesmittel. Durchlaufende Gelder sind im\n stellen. Ausnahmsweise dürfen durchlaufende Gelder als Voraus zur Verfügung zu stellen. Ausnahmsweise dürfen\n Vorschuss unter der Voraussetzung ausgezahlt werden, durchlaufende Gelder als Vorschuss unter der Vorausset-\n wenn mit einer anderen öffentlich rechtlichen Körper- zung ausgezahlt werden, wenn mit einer anderen öffent-\n schaft vertraglich vereinbart worden ist, dass der ausge- lich rechtlichen Körperschaft vertraglich vereinbart wor-\n zahlte Betrag erstattet wird. den ist, dass der ausgezahlte Betrag erstattet wird.\n Nr. 7",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n Nr. 7\n\n3. Konten- und Bewirtschafterstruktur im HKR-Verfah-\n ren\n3.1 Kontenstruktur 3.1 Kontenstruktur Alte 3.1 Satz 1, siehe neu 2.3 Abs. 2 und alte 3.1\n Im Vorschussbuch und im Verwahrungsbuch sind Bu- Im Vorschussbuch und im Verwahrungsbuch sind Bu- Satz 2 entfällt.\n chungsstellen für Sachbereiche eingerichtet. Eine darüber chungsstellen für Sachbereiche eingerichtet. Eine darüber\n hinausgehende weitere Unterteilung der Buchungsstellen hinausgehende weitere Unterteilung der Buchungsstellen\n ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Bundesministeri- ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Bundesministeri-\n um der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. um der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.\n 3.1 Einzel- und Sammelkonten\n Vorschuss- und Verwahrungskonten werden als Einzel- Neue 3.1 erster Satz ist alte 3.1.2 Abs. 1 erster\n oder Sammelkonten geführt. Beim Ausgleich von Vor- Satz.\n schuss- und Verwahrungskonten durch Verrechnung ist Neue 3.1 zweiter Satz ist alte 3.1.2 Abs. 6.\n soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, in der\n Satzart H12 oder im Feld H2 das korrespondierende Sach-\n buchkonto einzutragen. Das Bundesministerium für Fi-\n nanzen kann Ausnahmen zulassen.\n3.1.1 Kassengeschäfte für Dritte 3.1.1 Kassengeschäfte für Dritte Kann entfallen, da kein zusätzlicher Regelungs-\n Kassengeschäfte für Dritte werden sowohl für Einzahlun- Kassengeschäfte für Dritte werden sowohl für Einzahlun- gehalt.\n gen als auch für Auszahlungen im Verwahrungsbuch ge- gen als auch für Auszahlungen im Verwahrungsbuch ge-\n führt. führt.\n3.1.2 Sammel- und Einzelkonten 3.1.1 Sammel- und Einzelkonten Neue Nummerierung, da 3.1.1 entfällt\n GMBl 2016\n\n\n\n\n (1) Vorschuss- und Verwahrungskonten werden als Sam- (1) Grundsätzlich werden Einzelkonten eingerichtet, da- 3.1.2 wurde in 3.1.1 Einzelkonten und 3.1.2\n mel- oder Einzelkonten geführt. Bei den Sammelkonten mit der Ausgleich jeder einzelnen Aus- (Vorschuss) bzw. Sammelkonten unterteilt.\n wird jeweils der Saldo des Kontos in das nächste Haus- Einzahlung (Verwahrung) nachgewiesen werden kann.\n haltsjahr übertragen. Bei den Einzelkonten werden die (2) Bei den Einzelkonten werden die nicht abgewickelten Zusätzliche Klarstellung und Aktualisierung.\n Buchungssätze in das nächste Haushaltsjahr übertragen, Buchungssätze der einzelnen Aus- und Einzahlungen in Abs. 1 wurde neu in Abs. 1 und 2 unterteilt.\n die nicht abgewickelt wurden. das nächste Haushaltsjahr übertragen. , die nicht abgewi-\n (2) Einzelvorschuss- oder Einzelverwahrungskonten sind ckelt wurden.\n jeweils durch eine neunstellige Kontrollnummer in der \t\u0007(3) Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelverwah- Alter Abs. 2 ist neuer Abs. 3, mit zusätzlicher\n Satzart H02 oder im Feld K3 zu kennzeichnen, die sich rungskonten sind jeweils durch eine neunstellige Kont- Präzäsierung.\n wie folgt gliedert: rollnummer in der Satzart H02 oder im Feld K3 zu kenn- Belege mit Satzart H02 sind nur bei den Bun-\n zeichnen, die sich wie folgt gliedert: deskassen und werden derzeit abgelöst.\n Seite 153",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n 1. Stelle „V“ als Kennzeichnung – Vorschuss 1. Stelle „V“ als Kennzeichnung – Vorschuss\n Seite 154\n\n\n\n\n – oder „W“ als Kennzeichnung – – oder „W“ als Kennzeichnung –\n Verwahrung Verwahrung –\n 2. bis 4. Stelle\t\u0007die fortlaufende Nummer Numme-\n 2. bis 4. Stelle die laufende Nummer der Kontroll-\n rierung innerhalb der Kontrollnum-\n nummer (z.B. 001)\n mer pro Geschäftsvorfall (z. B. 001)\n 5. bis 9. Stelle die Kontrollnummer – dabei ist in 5. bis 9. Stelle die Kontrollnummer – dabei ist in\n der 5. Stelle die letzte Ziffer des lau- der 5. Stelle die letzte Ziffer des lau-\n fenden Haushaltsjahres (z.B. 4 für fenden Haushaltsjahres (z. B. 6 für\n das Haushaltsjahr 2004) und in den das Haushaltsjahr 2016) und in den\n Stellen 6. bis 9. eine beliebige fort- Stellen 6. bis 9. eine beliebige fort-\n laufende Zahl laufende Zahl\n 5 6. bis 9. Stelle und in den Stellen 6. bis 9. eine belie-\n Beispiel:\t\t\t\u0007V00110001 bige fortlaufende Zahl eindeutige\n (erste Vorschussbuchung im Haus- Identifikationsnummer, die einmalig\n haltsjahr 2011 zur Nummer 1) pro Geschäftsvorfall zu vergeben ist.\n Die Stellen 1. und 5. bis 9. dürfen für einen Geschäftsvor-\n fall nicht geändert werden.\n Die laufende Nummer einer Kontrollnummer ist bei jeder\n Buchung um eine Ziffer zu erhöhen, dies gilt auch bei Aus-\n gleich in Teilbeträgen.\n Beispiele: 1. Geschäftsvorfall: V00160112\n GMBl 2016\n\n\n\n\n (Auszahlung);\n V00260112 (1. Einzahlung);\n V00360112 (2. Einzahlung)\n 2. Geschäftsvorfall: W00160100\n (1. Einzahlung); W00260100\n (2. Einzahlung); W01260100\n (12. Einzahlung)\n(3) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein Einzelvor- (4) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein Ein- Änderung Nummerierung alt Abs. 3 und neu\nschuss- oder Einzelverwahrungskonto keine Kontrollnummer zelvorschuss- oder Ein-zelverwahrungskonto keine Kon- Abs. 4 und zusätzliche Erläuterung.\nangegeben, so wird automatisch eine Kontrollnummer pro- trollnummer angegeben, so wird automatisch automati-\ngrammgesteuert vergeben. siert eine Kontrollnummer programmgesteuert vergeben.\n(4) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelverwah- Die automatisiert vergebene Kontrollnummer unterschei-\nrungen ist in der Satzart H02 oder im Feld K3 die programmge- det nicht nach Geschäftsvorfall, sondern lediglich nach Bu-\nsteuert vergebene Kontrollnummer unbedingt anzugeben, da chungstagen (Beispiel: 20. Juli 2016 V00160720,\nsonst der Buchungssatz im HKR-Verfahren als nicht abgewickelt V00260720). Sie ist deshalb immer entsprechend Abs. 3 zu\nbestehen bleibt. ändern.\n (5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelver- Änderung Nummerierung alt Abs. 4 und neu\n wahrungen ist in der Satzart H02 oder im Feld K3 die pro- Abs. 5 und Präzisierung.\n grammgesteuert immer die für den zugrunde liegenden\n Geschäftsvorfallursprünglich vergebene Kontrollnummer\n Nr. 7",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n Nr. 7\n\n gemäß Abs. 3 unbedingt anzugeben, da sonst der Bu-\n chungssatz im HKR-Verfahren als nicht abgewickelt be- Alter Abs. 5 entfällt, da bei Beschreibung im\n stehen bleibt. neuen Abs. 3 aufgenommen.\n (5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelver-\n wahrungen in Teilbeträgen ist bei der Anordnung die in- (5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelver-\n nerhalb der Verwahrungskontrollnummer zuletzt verge- wahrungen in Teilbeträgen ist bei der Anordnung die in-\n bene laufende Nummer um „1“ (2. bis 4. Stelle) zu nerhalb der Verwahrungskontrollnummer zuletzt verge-\n erhöhen. bene laufende Nummer um „1“ (2. bis 4. Stelle) zu\n (6) Beim Ausgleich von Vorschuss- und Verwahrungskon- erhöhen.\n ten durch Verrechnung ist, soweit nachfolgend nichts an- (6) Beim Ausgleich von Vorschuss- und Verwahrungskon- Alter Abs. 6 entfällt, da verschoben nach Nr. 3.1.\n deres bestimmt ist, in der Satzart H12 oder im Feld H2 das ten durch Verrechnung ist, soweit nachfolgend nichts an-\n korrespondierende Sachbuchkonto einzutragen. Das Bun- deres bestimmt ist, in der Satzart H12 oder im Feld H2 das\n desministerium der Finanzen kann davon Ausnahmen zu- korrespondierende Sachbuchkonto einzutragen. Das Bun-\n lassen. desministerium der Finanzen kann davon Ausnahmen zu-\n lassen.\n 3.1.2 Sammelkonten Neue 3.1.2 erster Satz ist alte 3.1.2 Abs. 1 zwei-\n Bei den Sammelkonten wird nur der Saldo des Kontos in ter Satz und Klarstellung, wann Sammelkonten\n das nächste Haushaltsjahr übertragen. Sammelkonten eingerichtet werden.\n werden grundsätzlich nur dann eingerichtet, wenn ein-\n oder ausgezahlte Beträge zusammengefasst werden müs-\n sen.\n GMBl 2016\n\n\n\n\n3.2 Bewirtschafterstrukturen 3.2 Bewirtschafterstrukturen Präzisierung\n Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind beim Kom- Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind beim Kom-\n petenzzentrum auf MV 1-Ebene eingerichtet. Das Bun- petenzzentrum auf MV 1-Ebene eingerichtet. Das Bun-\n desministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. desministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.\n Die Konten werden über die im HKR-Verfahren einge- Die Konten werden über die im HKR-Verfahren einge-\n richtete Bewirtschafterstruktur vom Kompetenzzentrum richtete Bewirtschafterstruktur vom Kompetenzzentrum\n beim Titelverwalter eingerichtet. Eine Zuweisung von beim Titelverwalter eingerichtet. Eine Zuweisung von\n Vorschuss- und Verwahrungskonten durch MV ist nicht Vorschuss- und Verwahrungskonten durch MV an nach-\n möglich. geordnete Bewirtschafter ist nicht möglich.\n3.2.1 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Kassen\n Die Vorschuss- und Verwahrungskonten für die Kassen\n sind nach der im Vorschuss- und Verwahrungsbuch vorge-\n sehenen Ordnung eingerichtet. Darüber hinaus können\n mit Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen\n weitere Vorschuss- und Verwahrungskonten eingerichtet\n werden.\n Seite 155",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwalter 3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwalter Unterteilung in Absätze und Präzisierung.\n Seite 156\n\n\n\n Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag in \t\u0007(1) Alle Anträge sind schriftlich von der oder dem Beauf-\n begründeten Ausnahmefällen bewirtschafterbezogene tragten für den Haushalt der zuständigen obersten Bun- Teilweise gehen derzeit Anträge ohne Beteili-\n Vorschuss- und Verwahrungskonten zulassen. Der Antrag desbehörde beim Bundesministerium der Finanzen, Refe- gung des zuständigen BfdH beim BMF, Referat\n ist über die zuständige oberste Bundesbehörde schriftlich rat II A 2, zu stellen. II A 2 ein.\n unter Angabe (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag\n – einer Begründung, warum ein Vorschuss- oder Verwah- in begründeten Ausnahmefällen bewirtschafterbezogene Neu Abs. 2, ist alter Abs. 1 und Klarstellung.\n rungskonto als Einzel- oder Sammelkonto benötigt Vorschuss- und Verwahrungskonten zulassen. Der Antrag\n wird, ist über die zuständige oberste Bundesbehörde schriftlich\n – der vollständigen Anschrift des Titelverwalters, der unter Angabe\n das Vorschuss- oder Verwahrungskonto erhalten – einer Begründung, warum\n soll, – ein Vorschuss- oder Verwahrungskonto als Einzel-\n – der Bewirtschafternummer und oder Sammelkonto benötigt wird,\n – der zuständigen Kasse – es ggf. als ein Sammelkonto (Nr. 3.1.2) eingerichtet\n bei Referat II A 6 zu stellen. Die oberste Bundesbehörde werden soll,\n kann mit Einwilligung des Bundesministeriums der Fi- – der vollständigen Anschrift des Titelverwalters, der das\n nanzen eine andere Stelle bestimmen, die für ihren Ge- Vorschuss- oder Verwahrungskonto erhalten soll,\n schäftsbereich Vorschuss- und Verwahrungskonten bean- – der Bewirtschafternummer sowie ggf. der Bewirtschaf-\n tragen darf. terstruktur und\n – der zuständigen Kasse\n bei Referat II A 6 zu stellen. Wird der Antrag zur Einrich-\n tung eines Sammelkontos nicht ausreichend begründet,\n GMBl 2016\n\n\n\n\n wird ein Einzelkonto eingerichtet.\n \t\u0007(3) Grundsätzlich sind bei Vorschusskonten immer zuerst\n Auszahlungen und bei Verwahrungskonten Einzahlungen\n anzuordnen.\n \t\u0007(4) Für nicht mehr benötigte Vorschuss- und/oder Verwah-\n rungskonten ist unter Angabe der Sachbuchkontonummer\n die Stilllegung zu beantragen.\n (5) Die oberste Bundesbehörde kann eine andere Stelle be-\n stimmen, die für ihren Geschäftsbereich die Einrichtung,\n Änderung und Stilllegung von Vorschuss- und Verwah-\n rungskonten beantragen darf. Das Bundesministerium der\n Finanzen ist über die Übertragung der Aufgaben zu unter-\n richten.\n Nr. 7",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n Nr. 7\n\n4 HKR-Verfahren\n4.1 Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungskonten 4.1 Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungskonten Aktualisierung, da auch weitere Paragraphen\n Für die Bewirtschaftung von Vorschüssen und Verwah- Für die Bewirtschaftung von Vorschüssen und Verwah- der BHO betroffen sind (z. B. VV zu § 34\n rungen sind die VV für Zahlungen, Buchführung und rungen sind die VV für Zahlungen, Buchführung und BHO).\n Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) zur Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) zur\n BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften\n anzuwenden (z.B. Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler entsprechend anzuwenden (z.B. Verfahrensrichtlinien für\n und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte\n das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-\n – VerfRiB-MV/TV-HKR-). sen des Bundes – VerfRiB-MV/TV-HKR-).\n4.2 Automatische Verfügbarkeitskontrolle 4.2 Automatische Verfügbarkeitskontrolle Die automatische Verfügbarkeitskontrolle\n Vorschusskonten werden ohne automatische Verfügbar- Vorschusskonten werden ohne automatische Verfügbar- kann bei Verrechnungsbuchungen nicht\n keitskontrolle, Verwahrungskonten mit Verfügbarkeits- keitskontrolle, Verwahrungskonten mit Verfügbarkeits- angewendet werden, da es zu komplex ist. Hier\n kontrolle eingerichtet. Bei Verwahrungskonten kann die kontrolle eingerichtet. Bei Verwahrungskonten kann die ist immer die Reihenfolge der Buchung zu\n Verfügbarkeitskontrolle auch nicht mit der Anordnung Verfügbarkeitskontrolle auch nicht mit der Anordnung beachten.\n zur einmaligen Aufhebung der Verfügbarkeitsprüfung zur einmaligen Aufhebung der Verfügbarkeitskontrolle\n (HKR-Vordruck E08) aufgehoben werden. Das Bundes- (HKR-Vordruck E08) aufgehoben werden. Zahlungen Ergänzung wurde notwendig, da in der\n ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. zur Verrechnung dürfen bei Verwahrungskonten nur an- Vergangenheit auch Verrechnungsauszahlun-\n geordnet werden, wenn entsprechende Einzahlungen vor- gen erfolgten, ohne die vorher erforderlichen\n handen sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann Einzahlungen zu leisten.\n Ausnahmen zulassen.\n GMBl 2016\n\n\n\n\n4.3 Anforderung von Auswertungen 4.3 Auswertungen Aktualisierung und Präzisierung\n Im HKR-Dialog können alle Sachbuchkonten im Vor- Neben den im HKR-Verfahren zur Verfügung gestellten\n schuss- und Verwahrungsbuch kontrolliert werden. Zu- Auswertungsmöglichkeiten werden zusätzlich die Listen\n sätzlich werden die im HKR-Verfahren üblichen Konto- der nicht abgewickelten Vorschüsse und Verwahrungen\n auszüge und „Titel-/Objektübersichten“ sowie die werden nur zu den Einzelvorschuss- und Einzelverwah-\n – Listen der nicht abgewickelten Vorschüsse oder Ver- rungskonten erstellt und zur Verfügung gestellt.\n wahrungen und\n – Listen der abgewickelten Vorschüsse oder Verwahrun-\n gen.\n zur Verfügung gestellt. Die Listen der nicht abgewickelten\n Vorschüsse und Verwahrungen werden nur zu den Einzel-\n vorschuss- und Einzelverwahrungskonten erstellt.\n Seite 157",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n4.4 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten 4.4 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten Eine automatisierte Stilllegung ist nicht mög-\n Seite 158\n\n\n\n Vorschuss- und Verwahrungskonten, die über keinen Be- Vorschuss- und Verwahrungskonten, die über keinen Be- lich, da z. B. Konten technisch erforderlich sind\n stand verfügen und für die im laufenden Haushaltsjahr stand verfügen, und für die im laufenden Haushaltsjahr und hier Ausnahmegenehmigungen bestehen.\n keine Anordnungen erfolgen, werden mit Ablauf des ers- keine Anordnungen erfolgen und keine Ausnahmegeneh-\n ten Quartals des nächsten Haushaltsjahres stillgelegt und migung vorliegt, werden können mit Ablauf des ersten\n danach nicht mehr in das folgende Haushaltsjahr übertra- Quartals des nächsten Haushaltsjahres auf Veranlassung\n gen. des Bundesministeriums der Finanzen stillgelegt werden\n und danach nicht mehr in das folgende Haushaltsjahr\n übertragen.\n5 Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten 5 Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten Prüfung erfolgt aktuell durch die Bundeskassen\n durch die Kassenaufsicht durch die Kassenaufsicht und nicht durch die Kassenaufsicht. Die Kas-\n Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten, einschließlich Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten, einschließlich senaufsicht prüft ausschließlich die Arbeit der\n der Verwahrungskonten im Zahlungsüberwachungsver- der Verwahrungskonten im Zahlungsüberwachungsver- Bundeskassen und Zentralkasse.\n fahren, werden von der Kassenaufsicht regelmäßig über- fahren des Bundes, werden von der Kassenaufsicht den\n prüft. Insbesondere wird geprüft, ob die Vorschüsse und Kassen regelmäßig überprüft. Insbesondere wird geprüft,\n Verwahrungen innerhalb der vorgegebenen Fristen ausge- ob die Vorschüsse und Verwahrungen innerhalb der vor-\n glichen worden sind und ob die Zahlungen dem Zweck gegebenen Fristen ausgeglichen worden sind. und ob die\n der Einrichtung des Vorschuss- oder Verwahrungskontos Zahlungen dem Zweck der Einrichtung des Vorschuss-\n entsprechen. Werden von der Kassenaufsicht festgestellte oder Verwahrungskontos entsprechen. Werden von der\n Beanstandungen vom zuständigen Titelverwalter nicht in- Kassenaufsicht festgestellte Beanstandungen vom zustän-\n nerhalb von sechs Monaten erledigt, berichtet die Leitung digen Titelverwalter nicht innerhalb von sechs Monaten\n der Kassenaufsicht dem Bundesministerium der Finanzen, erledigt, berichtet die Leitung der Kassenaufsicht dem\n GMBl 2016\n\n\n\n\n Referat II A 6. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungs- Bundesministerium der Finanzen, Referat II A 6. Bei nicht\n hofes bleibt hiervon unberührt. ordnungsgemäßer Bewirtschaftung werden die zuständi-\n gen Titelverwalter von der Kasse um weitere Veranlassung\n gebeten. Das Bundesministerium der Finanzen regelt das\n Nähere. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes\n bleibt hiervon unberührt.\n Nr. 7",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n Nr. 7\n\nZweiter Abschnitt: Vorschüsse\n6 Allgemeines – Vorschüsse\n6.1 Fristen 6.1 Fristen Aktualisierung\n Ein Vorschuss ist grundsätzlich im Haushaltsjahr seiner Ein Vorschuss ist grundsätzlich im Haushaltsjahr seiner\n Entstehung auszugleichen, (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11 Entstehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11\n und 12 Abs. 1 BHO ), spätestens aber drei Monate nach und 12 Abs. 1 BHO ), spätestens aber drei Monate nach\n Ende des Haushaltsjahres, in dem er entstanden ist. Ende dieses Haushaltsjahres. , in dem er entstanden ist.\n Durchlaufende Gelder (Nr. 1.1), die als Vorschuss gebucht Durchlaufende Gelder (Nr. 1.1), die als Vorschuss gebucht\n werden, sind spätestens zum Ende des zweiten auf ihre werden, sind spätestens zum Ende des zweiten auf ihre\n Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen\n (§ 60 Abs. 1 BHO). Von den Fristen ausgenommen sind (§ 60 Abs. 1 BHO). Von den Fristen ausgenommen sind\n die Auszahlungen für die Sockelbeträge einer Geldstelle die Auszahlungen für die Sockelbeträge einer Geldstelle\n und die vom Bundesministerium der Finanzen, Referat II und die vom Bundesministerium der Finanzen, Referat II\n A 6, bewilligten Ausnahmen. Als Vorschuss gebuchte A 6, bewilligten Ausnahmen. Als Vorschuss gebuchte\n Kassenfehlbeträge sind immer im Jahr der Entstehung Kassenfehlbeträge sind immer im Jahr der Entstehung\n auszugleichen. auszugleichen.\n6.2 Sammelvorschusskonten\n Sammelvorschusskonten werden im Abschnitt 0 des Vor-\n schussbuches unter dem Buchungskonto 9080 0000 04\n und im Abschnitt 1 unter dem Buchungskonto 9080 0000\n 12 geführt.\n GMBl 2016\n\n\n\n\n6.3 Einzelvorschusskonten\n Einzelvorschusskonten werden im Abschnitt 2 des Vor-\n schussbuches unter dem Buchungskonto 9081 0000 11\n und im Abschnitt 3 unter dem Buchungskonto 9081 0000\n 29 geführt.\n7 Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines Vor-\n schusses\n7.1 Anordnung zur Auszahlung\n7.1.1 Titelverwalter\n Der Titelverwalter ordnet die Auszahlung als Vorschuss\n aus seinem zugelassenen bewirtschafterbezogen Vor-\n schusskonto (Nr. 3.2.2) gegenüber der für ihn zuständigen\n Kasse an. In der Anordnung ist als Titelkonto das Bu-\n chungskonto einzutragen.\n Seite 159",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n7.1.2 Kasse\n Seite 160\n\n\n\n\n7.1.2.1 Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der 7.1.2.1 Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der Aktualisierung\n Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im\n Lastschrifteinzugsverfahren, für die keine Anordnungen Lastschrifteinzugsverfahren, für die keine Anordnungen\n eines Bewirtschafters vorliegen, werden von der Kasse als eines Bewirtschafters vorliegen, werden von der Kasse als\n Vorschuss gebucht. Das Bundesministerium der Finanzen Vorschuss gebucht. Das Bundesministerium der Finanzen\n kann zulassen, dass weitere Zahlungen als Vorschuss ge- kann zulassen, dass weitere Zahlungen als Vorschuss ge-\n leistet werden dürfen. Nr. 7.1.1 gilt entsprechend. leistet werden dürfen. Nr. 7.1.1 gilt entsprechend.\n7.1.2.2 Für die Kennzeichnung der Vorschüsse für Rückscheck- 7.1.2.2 Für die Kennzeichnung der Vorschüsse für Rückscheck- Entfällt, da im ZÜV überwacht und nicht mehr\n gebühren durch die Kasse ist die Vorschusskontrollnum- gebühren durch die Kasse ist die Vorschusskontrollnum- nötig ist.\n mer jeweils für ein ganzes Haushaltsjahr zu verwenden. mer jeweils für ein ganzes Haushaltsjahr zu verwenden.\n Dies ermöglicht die zusammengefasste Abwicklung auf Dies ermöglicht die zusammengefasste Abwicklung auf\n Dauer nicht zurückfließender Gebühren durch die zu- Dauer nicht zurückfließender Gebühren durch die zu-\n ständigen Titelverwalter vor Ablauf des folgenden Haus- ständigen Titelverwalter vor Ablauf des folgenden Haus-\n haltsjahres. haltsjahres.\n7.1.2.3 Soll durch die Buchung in einem Vorschusskonto gleich- 7.1.2.2 Soll durch die Buchung in einem Vorschusskonto gleich- Änderung Nummerierung, da alte 7.1.2.2\n zeitig ein Einzahlungsbeleg K05 (Verarbeitungsschlüssel zeitig automatisiert ein Einzahlungsbeleg K05 (Verarbei- entfallen und Präzisierung bzw. Aktualisierung.\n 603..) für die spätere Buchung der Einzahlung erstellt tungsschlüssel 603 50) für die spätere Buchung der Ein-\n werden, so ist in die Stellen 1. bis 3. der Satzart H82 „K05“ zahlung erstellt werden, so ist in die Stellen 1. bis 3. des\n einzutragen. Auszahlungsbeleges K03 in Satzart H4 „K05“ einzutra-\n gen.\n GMBl 2016\n\n\n\n\n7.2 Ausgleich des Vorschusses\n7.2.1 Titelverwalter 7.2.1 Titelverwalter Reihenfolge (durch eine haushaltsmäßige Ver-\n Der Titelverwalter hat einen Vorschuss durch eine Einzah- Der Titelverwalter hat einen Vorschuss durch eine haus- rechnung oder eine Auszahlung) geändert.\n lung oder durch eine haushaltsmäßige Verrechnung aus- haltsmäßige Verrechnung oder durch eine Einzahlung\n zugleichen. auszugleichen.\n7.2.1.1 Der Ausgleich des Vorschusses kann durch die Einzah- siehe Bemerkung 7.2.1.1 (alt) ist 7.2.1.2 neu\n lung bei der Kasse (Nr. 7.1.2.1) erfolgen. Handelt es sich\n um ein bewirtschafterbezogenes Vorschusskonto ist zu-\n sätzlich die Annahme des Betrages auf dem Vorschuss-\n konto anzuordnen.\n Nr. 7",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n Nr. 7\n\n 7.2.1.1 (1) Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haushalts-\n mäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer ver-\n rechnungsweisen Auszahlung aus einer Haushaltsstelle\n (Nr. 7.1.2.1). Handelt es sich um ein bewirtschafterbezo-\n genes Vorschusskonto, ist zusätzlich eine verrechnungs-\n weise Einzahlung auf diesem Vorschusskonto anzuord-\n nen. Beide Anordnungen sind gleichzeitig der\n Bundeskasse zu übersenden.\n (2) Die beleghafte Anordnung zur Auszahlung und zur\n Annahme einer Einzahlung können auf einem Vordruck\n (Verarbeitungsschlüssel 54400, 54500) zusammengefasst\n werden. In den ersten beiden Stellen in der Satzart H12 ist\n die Kennzeichnung „VB“, in die 3. bis 10 Stelle die Bewirt-\n schafternummer des Titelverwalters, für den das Vor-\n schusskonto geführt wird, sowie – durch einen Schräg-\n strich in der 11. Stelle getrennt – ab der 12. Stelle die\n Objektkontonummer des Vorschusses einzutragen. Die\n Anordnung auf dem Vordruck dient nur als Beleg für die\n haushaltsmäßige Buchung. Der Buchungsbeleg für das\n Vorschusskonto (K05) wird maschinell erstellt. Dieser ist\n entsprechend gekennzeichnet, um eine doppelte Verarbei-\n tung auszuschließen.\n GMBl 2016\n\n\n\n\n7.2.1.2 Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haushaltsmäßi- siehe Bemerkung 7.2.1.2 (alt) ist 7.2.1.1. neu in Absätze unter-\n ge Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer verrech- gliedert.\n \n nungsweisen Auszahlung aus einer Haushaltsstelle\n (Nr. 7.1.2.1). Handelt es sich um ein bewirtschafterbezo-\n genes Vorschusskonto ist zusätzlich eine verrechnungs-\n weise Einzahlung auf dem Vorschusskonto anzuordnen.\n Beide Anordnungen sind gleichzeitig der Bundeskasse zu\n übersenden. Die beleghafte Anordnung zur Auszahlung\n und zur Annahme einer Einzahlung können auch auf ei-\n nem Vordruck (Verarbeitungsschlüssel 54400, 54500) zu-\n sammengefasst werden. Zusätzlich sind in den ersten bei-\n den Stellen in der Satzart H12 die Kennzeichnung „VB“,\n in die 3. bis 10 Stelle die Bewirtschafternummer des Titel-\n verwalters, für den das Vorschusskonto geführt wird, so-\n wie – durch einen Schrägstrich in der 11. Stelle getrennt –\n ab der 12. Stelle die Objektkontonummer des Vorschusses\n einzutragen. Die Anordnung auf dem Vordruck dient nur\n als Beleg für die haushaltsmä ßige Buchung. Der Buch-\n Seite 161",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n ungsbeleg für das Vorschusskonto (K05) wird maschinell\n Seite 162\n\n\n\n\n erstellt. Dieser ist entsprechend gekennzeichnet, um eine\n doppelte Verarbeitung auszu-schließen.\n 7.2.1.2 Der Ausgleich des Vorschusses kann durch die Einzah-\n lung bei der Kasse (Nr. 7.1.2.1) erfolgen. Handelt es sich\n um ein bewirtschafterbezogenes Vorschusskonto, ist zu-\n sätzlich die Annahme des Betrages auf diesem Vorschuss-\n konto anzuordnen.\n7.2.2 Kasse 7.2.2 Kasse\n Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses nach Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses nach\n Nr. 7.1.2.1 in eigener Zuständigkeit an, nachdem die Aus- Nr. 7.1.2.1 in eigener Zuständigkeit an, nachdem die Aus-\n zahlung durch den Titelverwalter angeordnet oder nach- zahlung durch den Titelverwalter angeordnet oder nach-\n dem der als Vorschuss ausgezahlte Betrag wieder bei der dem der als Vorschuss ausgezahlte Betrag wieder bei der\n Kasse eingezahlt worden ist. Kasse eingezahlt worden ist.\nDritter Abschnitt: Verwahrungen\n8 Allgemeines – Verwahrungen\n8.1 Fristen 8.1 Fristen Präzisierung und Aktualisierung\n Eine Verwahrung ist grundsätzlich im Haushaltsjahr ihrer Eine Verwahrung ist grundsätzlich im Haushaltsjahr ihrer\n Entstehung auszugleichen, (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11 Entstehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11\n und 12 Abs. 1 BHO -), spätestens aber drei Monate nach und 12 Abs. 1 BHO –), spätestens aber drei Monate nach\n GMBl 2016\n\n\n\n\n Ende des Haushaltsjahres, in dem sie entstanden ist. Dies Ende dieses Haushaltsjahres. , in dem sie entstanden ist.\n gilt nicht für Einzahlungen, die bei einer Kasse als Ver- Dies gilt nicht für Einzahlungen, die bei einer Kasse als\n wahrung gebucht wurden und im laufenden Haushaltsjahr Verwahrung gebucht wurden und im laufenden Haus-\n nicht aufgeklärt werden konnten. Diese sind bis spätestens haltsjahr nicht aufgeklärt werden konnten (siehe 9.2.2).\n zum Ende des zweiten auf die Entstehung folgenden Diese sind bis spätestens zum Ende des zweiten auf die\n Haushaltsjahres auszugleichen. Von den Fristen ausge- Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen.\n nommen sind in Verwahrung gebuchte Sicherheiten, be- Von den Fristen ausgenommen sind in Verwahrung ge-\n schlagnahmte Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren und buchte Sicherheiten, beschlagnahmte Gelder in Straf- und\n durchlaufende Gelder (Nr. 2.6). Außerdem die vom Bun- Bußgeldverfahren, durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) Außer-\n desministerium der Finanzen, Referat II A 6, bewilligten dem die sowie ggf. vom Bundesministerium der Finanzen,\n Ausnahmen. Als Verwahrung gebuchte Kassenüberschüs- Referat II A 6, bewilligten Ausnahmen. Unanbringliche\n se sind immer im Jahr der Entstehung auszugleichen. Auszahlungen nach Nr. 9.6 VerfRiB-MV/TV -HKR sind\n spätestens drei Monate nach Ende des Monats, in dem die\n Einzahlung gebucht wurde, vom Titelverwalter auszuglei-\n chen. Als Verwahrung gebuchte Kassenüberschüsse sind\n immer im Jahr der Entstehung auszugleichen.\n Nr. 7",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n Nr. 7\n\n8.2 Sammelverwahrungskonten 8.2 Sammelverwahrungskonten Abschnitt 6 fehlte in Aufzählung.\n Sammelverwahrungskonten werden im Verwahrungsbuch Sammelverwahrungskonten werden im Verwahrungsbuch\n im Abschnitt 0 unter dem Buchungskonto 9070 0000 06, im Abschnitt 0 unter dem Buchungskonto 9070 0000 06,\n im Abschnitt 1 unter dem Buchungskonto 9070 0000 14, im Abschnitt 1 unter dem Buchungskonto 9070 0000 14,\n im Abschnitt 3 unter dem Buchungskonto 9070 0000 30, im Abschnitt 3 unter dem Buchungskonto 9070 0000 30,\n im Abschnitt 4 unter dem Buchungskonto 9070 0000 48 im Abschnitt 4 unter dem Buchungskonto 9070 0000 48,\n und im Abschnitt 7 unter dem Buchungskonto 9070 0000 im Abschnitt 6 unter dem Buchungskonto 9070 0000 89\n 97 geführt. und im Abschnitt 7 unter dem Buchungskonto 9070 0000\n 97 geführt.\n8.3 Einzelverwahrungskonten\n Einzelverwahrungskonten werden im Abschnitt 5 des\n Verwahrungsbuches unter dem Buchungskonto 9071 0000\n 47 und im Abschnitt 8 unter dem Buchungskonto 9071\n 0000 96 geführt.\n9 Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer\n Verwahrung\n9.1 Anordnung zur Annahme der Einzahlung\n9.1.1 Titelverwalter 9.1.1 Titelverwalter\n Der Titelverwalter hat eine Einzahlung als Verwahrung im Der Titelverwalter hat eine Einzahlung als Verwahrung im\n Vorhinein auf sein zugelassenes bewirtschafterbezogenes Voraushinein auf sein zugelassenes bewirtschafterbezoge-\n GMBl 2016\n\n\n\n\n Verwahrungskonto (Nr. 3.2.2) bei seiner zuständigen Kas- nes Verwahrungskonto (Nr. 3.2.2) bei seiner zuständigen\n se anzuordnen. In der Anordnung ist als Titelkonto das Kasse anzuordnen. In der Anordnung ist als Titelkonto\n Buchungskonto einzutragen. das Buchungskonto einzutragen.\n9.1.2 Kasse\n Die Kasse bucht eine Einzahlung, für die keine Annahme-\n anordnung eines Bewirtschafters vorliegt, auf ein Verwah-\n rungskonto der Kasse. Die Einzahlung ist dem zuständi-\n gen Titelverwalter mit der Bitte um weitere Veranlassung\n anzuzeigen.\n9.2 Ausgleich der Verwahrung\n9.2.1 Titelverwalter 9.2.1 Titelverwalter Reihenfolge (durch eine haushaltsmäßige Ver-\n Der Titelverwalter hat eine Verwahrung durch eine Aus- Der Titelverwalter hat eine Verwahrung durch eine haus- rechnung oder eine Auszahlung) geändert.\n zahlung oder eine haushaltsmäßige Verrechnung auszu- haltsmäßige Verrechnung oder eine Auszahlung auszu-\n gleichen. gleichen.\n Seite 163",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n9.2.1.1 Der Ausgleich der Verwahrung kann durch Anordnung siehe Bemerkung 9.2.1.1 alt wird 9.2.1.2 neu\n Seite 164\n\n\n\n zur Auszahlung des Betrages aus dem Verwahrungskonto\n erfolgen.\n\n 9.2.1.1 Der Ausgleich der Verwahrung durch eine haushaltsmäßi-\n ge Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer verrech-\n nungsweisen Einzahlung bei einer Haushaltsstelle\n (Nr. 9.1.2). Handelt es sich um ein bewirtschafterbezoge-\n nes Verwahrungskonto, ist zusätzlich eine verrechnungs-\n weise Auszahlung aus diesem Verwahrungskonto anzu-\n ordnen. Beide Anordnungen sind gleichzeitig der\n Bundeskasse zu übersenden.\n9.2.1.2 Der Ausgleich der Verwahrung durch eine haushaltsmäßi- siehe Bemerkung 9.2.1.2 alt wird 9.2.1.1 neu\n ge Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer verrech-\n nungsweisen Einzahlung bei einer Haushaltsstelle\n (Nr. 9.1.2). Handelt es sich um ein bewirtschafterbezoge-\n nes Verwahrungskonto, ist zusätzlich eine verrechnungs-\n weise Auszahlung aus dem Verwahrungskonto anzuord-\n nen. Beide Anordnungen sind gleichzeitig der\n Bundeskasse zu übersenden.\n 9.2.1.2Der\n \t\u0007 Ausgleich der Verwahrung einer auf einem bewirt-\n GMBl 2016\n\n\n\n\n schafterbezogenen Verwahrungskonto gebuchten Einzah-\n lung kann durch Anordnung der Auszahlung des Betrages\n aus diesem Verwahrungskonto erfolgen.\n9.2.1.3 Im Zahlungsüberwachungsverfahren (ZÜV) auf ein Per- 9.2.1.3Im\n \t\u0007 Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes auf ein Anpassung an geänderte Nummerierung\n sonenkonto gebuchte und nicht angeordnete Einzahlun- Personenkonto gebuchte und nicht angeordnete Einzah-\n gen (überzahlte Kassenzeichen) werden wie unanbringli- lungen (überzahlte Kassenzeichen) werden wie unan-\n che Einzahlungen (Nr. 9.2.2.6) behandelt. Dies gilt nicht bringliche Einzahlungen (Nr. 0) behandelt. Dies gilt nicht\n bei Einzahlungen für Sicherheiten, für beschlagnahmte bei Einzahlungen für Sicherheiten, für beschlagnahmte\n Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren und für die vom Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren und für die vom\n Bundesministerium der Finanzen, Referat II A 6, bewillig- Bundesministerium der Finanzen Referat II A 6, bewillig-\n ten Ausnahmen. ten Ausnahmen.\n9.2.2 Kasse\n9.2.2.1 Die Kasse gleicht, nachdem die Einzahlung durch den Ti-\n telverwalter angeordnet wurde, die Verwahrung mit einer\n verrechnungsweisen Auszahlung aus.\n Nr. 7",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n Nr. 7\n\n9.2.2.2 Kann eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzah- 9.2.2.2 Kann eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzah- Der Antrag kann in Satz 1 „auf Antrag“ auch\n lung nicht zugeordnet werden, so ist der Betrag auf schrift- lung nicht zugeordnet werden, so ist kann der Betrag auf telefonisch erfolgen. Unterscheidung zwischen\n lichen Antrag des ursprünglichen Einzahlers unter Anga- schriftlichen Antrag des ursprünglichen Einzahlers auf Auszahlung auf Konto von dem die Einzahlung\n be der Bankverbindung wieder an diesen durch die Kasse das Konto wieder ausgezahlt werden, von dem die Einzah- erfolgte und anderes Konto.\n auszuzahlen. lung nach Feststellung der Kasse geleistet wurde. Soll die\n Auszahlung auf ein anderes Konto geleistet werden, hat\n der Einzahler dies unter Angabe der Bankverbindung\n schriftlich der Kasse mitzuteilen (auch per E-Mail). Dies\n gilt entsprechend für überzahlte Kassenzeichen nach\n Nr. 9.2.1.3.\n9.2.2.3 Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzahlung 9.2.2.3 Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzahlung Ergänzung\n darf auch aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Ti- bzw. ein überzahltes Kassenzeichen nach Nr. 9.2.1.3 darf\n telverwalters durch die Kasse an den ursprünglichen Ein- auch aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Titel-\n zahler ausgezahlt werden. Die Rückzahlung an den ur- verwalters oder eines Kreditinstituts durch die Kasse an\n sprünglichen Einzahler darf nur auf das Konto erfolgen, den ursprünglichen Einzahler ausgezahlt werden. Die\n von dem die Einzahlung nach Feststellung der Kasse ge- Rückzahlung an den ursprünglichen Einzahler darf nur\n leistet wurde. auf das Konto erfolgen, von dem die Einzahlung nach\n Feststellung der Kasse geleistet wurde.\n9.2.2.4 Kann der ursprüngliche Einzahler nicht ermittelt werden, Entfällt, da in 9.2.2.5 aufgegangen ist.\n wird nach Nr. 9.2.2.6 verfahren. Ansonsten hat der Be-\n wirtschafter die Zahlung zu vereinnahmen oder auf ein be-\n GMBl 2016\n\n\n\n\n wirtschafterbezogenes Verwahrungskonto zu buchen und\n dann die Auszahlung anzuordnen.\n9.2.2.5 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in Ver- 9.2.2.4 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in Ver- Änderung der Nummerierung, da 9.2.2.4 alt\n wahrung genommene Einzahlung an eine Kasse der zu- wahrung genommene Einzahlung an eine Kasse der zu- entfallen.\n ständigen öffentlich rechtlichen Körperschaft weiterleiten. ständigen öffentlich rechtlichen Körperschaft weiterleiten.\n Seite 165",
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"content": "VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen\n9.2.2.6 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung gebucht 9.2.2.5 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung gebucht Änderung der Nummerierung, da 9.2.2.4 alt\n Seite 166\n\n\n\n wurden und deren Verwendungszweck bis spätestens zum wurden und deren Verwendungszweck bis spätestens zum entfallen. 9.2.2.4 alt hier integriert.\n Ablauf des zweiten auf die Buchung folgenden Haushalts- Ablauf des zweiten auf die Buchung folgenden Haushalts-\n jahres nicht aufgeklärt werden konnte, werden vom je- jahres nicht aufgeklärt oder der ursprüngliche Einzahler\n weils für die Kasse zuständigen Beauftragten für den nicht ermittelt werden konnte, werden vom jeweils für die\n Haushalt bei Kap. 0804 Tit. 119 99 vereinnahmt. Die ge- Kasse zuständigen Beauftragten für den Haushalt bei Kap.\n troffenen Maßnahmen zur Aufklärung der Verwendung 0813 Tit. 119 99 vereinnahmt. Dies gilt entsprechend für\n der unanbringlichen Einzahlungen müssen in einem ange- überzahlte Kassenzeichen nach Nr. 9.2.1.3. Die getroffe-\n messenen Verhältnis zur Höhe des Einzahlungsbetrages nen Maßnahmen zur Aufklärung der Verwendung der un-\n stehen. Die Kassenprüfung der Kasse hat die Unanbring- anbringlichen Einzahlungen müssen in\n lichkeit der Einzahlung und die zur Aufklärung getroffe- einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Einzah-\n nen Maßnahmen festzustellen. Die Unanbringlichkeit der lungsbetrages stehen. Die Kassenprüfungaufsicht der Kas-\n Einzahlung gilt unmittelbar als gegeben, wenn es sich um se hat die Unanbringlichkeit der Einzahlung und die zur\n Kleinbeträge nach Nr. 2.2 der Anlage zu Nr. 2.6 VV zu Aufklärung getroffenen Maßnahmen festzustellen. Bei\n § 59 BHO handelt und bei Beträgen bis 1.000 EURO, Kleinbeträgen nach VV Nr. 7 zu § 59 BHO ist die Unan-\n wenn innerhalb von sechs Monaten der Verwendungs- bringlichkeit der Einzahlung sofort gegeben. Bei Beträgen\n zweck der Einzahlung nicht aufgeklärt werden konnte. bis 1.000 EURO, wenn gilt die Unanbringlichkeit als ge-\n Das Bundesministerium der Finanzen kann etwas anderes geben, wenn innerhalb von sechs Monaten der Verwen-\n bestimmen. dungszweck der Einzahlung nicht aufgeklärt werden\n konnte. Das Bundesministerium der Finanzen kann etwas\n anderes bestimmen.\nVierter Abschnitt – Schlussbestimmung\n GMBl 2016\n\n\n\n\n10. In-Kraft-Treten 10. Inkrafttreten\n Die Änderungen der Richtlinie vom 1. Februar 2005 tre- Die Änderungen der Richtlinie vom 2. November 2010\n ten mit Veröffentlichung in Kraft. treten mit Veröffentlichung in Kraft.\n\n Mit In-Kraft-Treten werden die bisherigen Regelungen Mit Inkrafttreten werden die bisherigen Regelungen auf-\n aufgehoben. Die bis zum In-Kraft-Treten vom Bundesmi- gehoben. Die bis zum In-Kraft-Treten vom Bundesminis-\n nisterium der Finanzen zugelassenen bewirtschafterbezo- terium der Finanzen zugelassenen bewirtschafterbezoge-\n genen Vorschuss- und Verwahrungskonten dürfen weiter- nen Vorschuss- und Verwahrungskonten dürfen\n geführt werden. weitergeführt werden.\n\n\n\n GMBl 2016, S. 142\n Nr. 7",
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"content": "Nr. 7 GMBl 2016 Seite 167\n\n\n Bundesministerium für Gesundheit\n Erlass 10. Das Konto 4901 erhält ab 1.1.2016 folgende Bestim-\n mung:\n Rechnungswesen und Statistik der SPV\n „Zu 4901\nhier: Änderungen des Kontenrahmens und der Sta- Hier sind die Personalkosten der im Pflegestützpunkt\n tistikvordrucke der sozialen Pflegeversicherung tätigen Pflegeberater der Pflegekassen zu buchen. Eben-\nBezug: Mein Schreiben vom 10.12.2015 falls hier werden die Personalkosten der Kassenmitar-\n beiter gebucht, die im Pflegestützpunkt ausschließlich\nNach Abstimmung mit den Ministerien und Senatsverwal- Teilaufgaben der Pflegeberatung erledigen, ohne selbst\ntungen für Arbeit, Soziales und Gesundheit der Länder gebe Pflegeberater zu sein.“\nich folgende Änderungen des Kontenrahmens und der Sta-\ntistikvordrucke sowie deren Ausfüllanleitungen für die Trä- 11. Die Bestimmung zu Kontenart 491 wird ab 1.1.2016 ge-\nger der sozialen Pflegeversicherung bekannt: löscht.\n 12. Die Bezeichnung des Kontos 4910 lautet ab 1.1.2016\nI. Änderungen des Kontenrahmens der Träger der „Sachkosten der kassenindividuellen Pflegeberatung“.\n sozialen Pflegeversicherung\n 13. Das Konto 4910 erhält ab 1.1.2016 folgende Bestim-\n1. In der Bestimmung zu Kontengruppe 34 werden ab mung:\n 1.1.2015 die Worte „§§ 640 und 641 RVO“ durch die „Zu 4910\n Worte „§§ 110 und 111 SGB VII“ ersetzt. Hier sind die Sachkosten, die im Zusammenhang mit\n der kassenindividuellen Pflegeberatung stehen sowie die\n2. In der Bestimmung zu Konto 4310 wird ab 1.1.2016 eine\n neue Nr. 4 ergänzt: Ausgaben für Beratungsgutscheine nach § 7b SGB XI,\n zu buchen.“\n „4. Hier sind auch Aufwendungen für Pflegehilfsmittel\n zu buchen, die sich weder einer Produktgruppe des 14. In der Bestimmung zu Konto 4911 wird ab 1.1.2016 in\n Pflegehilfsmittelverzeichnisses zuordnen lassen Satz 1 die Angabe „31.12.2015“ durch die Angabe\n noch doppelfunktionale Hilfsmittel- bzw. Pflege- „31.12.2018“ und in Satz 2 die Angabe „4910“ durch die\n hilfsmittel sind. Pflegehilfsmittel, die aufgrund ih- Angabe „4912“ sowie das Wort „verbucht“ durch das\n rer Zweckbestimmung einer Produktgruppe des Wort „gebucht“ ersetzt .\n Pflegehilfsmittelverzeichnisses zugeordnet werden 15. Nach dem Konto 4911 wird ab 1.1.2016 das Konto 4912\n können, sind entsprechend dieser Zuordnung zu „Sachkosten und Finanzierungsanteile der Pflegebera-\n buchen, auch dann, wenn das Produkt nicht im tung im Pflegestützpunkt“ eingefügt.\n Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet ist.“\n 16. Das Konto 4912 erhält ab 1.1.2016 folgende Bestim-\n3. Die Bezeichnung der Kontengruppe 47 „Zusätzliche\n mung:\n Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Vergü-\n „Zu 4912\n tungszuschläge“ wird ab dem 1.1.2016 in „Zusätzliche\n Hier sind die Sachkosten, die im Zusammenhang mit\n Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Vergütungszu-\n der Pflegeberatung im Pflegestützpunkt stehen, zu bu-\n schläge und Präventionsleistungen“ geändert.\n chen, auch anteilige Sachkosten des Pflegestützpunktes\n4. Nach der Kontenart 471 wird ab 1.1.2016 die neue Kon- sowie anteilige Personalkosten für Unterstützungsper-\n tenart 472 mit der Bezeichnung „Leistungen zur Prä- sonal, das für alle Träger des Pflegestützpunktes Aufga-\n vention nach § 5 SGB XI“ eingefügt. ben erledigt.“\n5. In der Kontenart 472 wird ab 1.1.2016 das Konto 4720 17. Die Kontenart 496 und ihre Bestimmung werden ab\n mit der Bezeichnung „Leistungen zur Prävention nach 1.1.2016 gelöscht.\n § 5 SGB XI“ eingefügt.\n 18. Das Konto 4960 wird ab 1.1.2016 gelöscht.\n6. In der Bestimmung zu Kontenart 490 wird ab 1.1.2016\n Satz 3 gelöscht. Die Änderungen des Kontenrahmens sind in den Vordru-\n cken der Statistiken PV45 und PJ1 entsprechend zu berück-\n7. Die Bezeichnung des Kontos 4900 wird ab 1.1.2016 sichtigen.\n nach dem Wort „Personalkosten“ um die Worte „der\n kassenindividuellen Pflegeberatung“ ergänzt.\n II. \t\u0007Änderungen der Statistikvordrucke der Träger der\n8. Das Konto 4900 erhält ab 1.1.2016 folgende Bestim- sozialen Pflegeversicherung und deren Ausfüllanlei-\n mung: tungen\n „Zu 4900\n Hier sind die Personalkosten der Pflegeberater zu bu- Änderung der Ausfüllanleitung zur Statistik PG1\n chen, die die Pflegeberatung als individuelle Leistung\n In der Ausfüllanleitung zur Statistik PG1 wird ab 1.1.2016\n der Pflegekasse erbringen.“\n unter B.II.10 der erste Satz wie folgt gefasst: „Hier sind die\n9. Nach dem Konto 4900 wird ab 1.1.2016 das Konto 4901 Fälle der kassenindividuellen Pflegeberatung nach § 7a\n „Personalkosten der Pflegeberatung im Pflegestütz- SGB XI nach Maßgabe der Empfehlungen des Spitzenver-\n punkt“ eingefügt. bandes Bund der Pflegekassen zu erfassen.“",
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"content": "Seite 168 GMBl 2016 Nr. 7\n\nHERAUSGEBER:\nBundesministerium des Innern\n11014 Berlin (Postanschrift)\nAlt-Moabit 101 D, 10559 Berlin (Hausanschrift)\nTelefon: 0 30/1 86 81-0\nTelefax: 0 30/1 86 81-29 26\nE-Mail: poststelle@bmi.bund400.de\n\n\n\n\n Bonn, den 18. Januar 2016\n 415–18410\n Bundesministerium der Gesundheit\n Im Auftrag\n Magnus Kuhn\n\n An die\n bundesunmittelbaren Träger\n der sozialen Pflegeversicherung\n über das\n Bundesversicherungsamt\n Friedrich-Ebert-Allee 38\n 53113 Bonn\n\n GMBl 2016, S. 167",
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