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Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung;\n                                                                                       MedienpoliUk\n                                                                                           Bek. v. 28.11.80, Feststellung nach § 1 der \"Verordnung\nAuswärtiges Amt                                                                            zur Befreiung der Inhaber amtlicher türkischer Pässe von\n                                                                                           der Aufenthaltserlaubnis\" ................................                                             31\n     Bek. v. 11. 11. 80, Diplomatische Vertretungen in der Bun-\n     desrepublik Deutschland .. \" .... \" .. \" .. \" ............. .            22\n     Bek. v. 5., 6., 10., 11., 13. 11., 1. u. 5. 12. 80, Konsulate in der           IS. Innere Sicherheit\n     Bundesrepublik Deutschland ........................... .                 22\n                                                                                           Bek. v. 9.12.80, Prüfung von Reizstoffsprühgeräten                                                     31\n     Bek. v. 7., 13., 14. 11. u. 2. 12.80, Honorarkonsuln in der\n     Bundesrepublik Deutschland ........................... .                 22\n     Bek. v. 17.,26.11. u. 4. 12.80, Diplomatische Vertretungen                     P.     Polizeiangelegenheiten\n     der Bundesrepublik Deutschland im Ausland .......... .                   23           Bek. v. 9.12.80, Aufhebung der Ungültigkeitserklärung\n     Be'k. v. 21., 27. 11. u. 2. 12.80, Honorarkonsuln der Bundes-                         eines BGS-Führerscheines ...............................                                               31\n     republik Deutschland im Ausland ...................... .                 23\n\n\nDer Bundesminister des Innern\n\nZ_   Zentralabteilung\n     Bek. v. 3. 12.80, Offentliches Auftragswesen; Unbedenk-                        Sonstige Veröffentlichungen\n     lichkeitsbescheinigungen bei der Vergabe von öffentli-\n     chen Aufträgen ..........................................                24\n                                                                                    Ständige Konferenz der Kultusminister der\nD. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht des                                     Länder in der Bundesrepublik Deutschland\n   öffentlichen Dienstes                                                                   BeschL v. 15.10.80, Anerkennung der Deutschen Schule\n     RdSchr. v. 28. 11. 80, Beginn und Ende des Anspruchs auf                              Valencia als Deutsche Auslandschule, die zur Reifeprü-\n     örtlichen Sonderzuschlag ................................                24           fung führt ................ ,...............................                                           32\n     RdSchr. v. 18. 11. 80, Durchführung des Gesetzes über die                             Beschl. v. 15. 10.80, Anerkennung der Firmenschule der\n     förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen......                    25           Philipp Holzmann Aktiengesellschaft in Tabuk/Saudi-\n                                                                                           Arabien als Deutsche Auslandschule, die zum Haupt-\n     Bek. v. 10.12.80, ATV Nr.7 zum TV für die Arbeiter der                                schulabschluß führt ......................................                                             32\n     landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in Meppen . . .                 25\n                                                                                           Beschl. v. 15. 10.80, Anerkennung der Deutschen Schule\n     Bek. v. BPersA v. 10. 12.80, Beschl. Nm. 360/80, 367/80 und                           Las Palmas de Gran Canaria als Deutsche Auslandschule,\n     368/80....................................................               25           die zur Reifeprüfung führt ...............................                                             32\n                                                                                           Beschl. v. 20.10.80, Anerkennung von Abschlußzeugnis-\nRS. Reaktorsicherheit, Sicherheit sonstiger kern-                                          sen der Realschule, die von der Deutschen Abteilung der\n    technischer Anlagen, Strahlenschutz                                                    Internationalen SHAPE-Schule in Shape/Belgien erteilt\n                                                                                         . werden ........... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     32\n     RdSchr. v. 4.12.80, Durchführung der Strahlenschutzver-\n     ordnung; Rahmenrichtlinie zu Uberprüfungen nach § 76\n     StrlSchV .................................................               26    Beilage: Stellenausschreibungen",
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            "content": "Seite 22                                                    GMBl1981                                                     Nr.2\n\n\n\n\nAmtlicher Teil\n\nVeröffentlichungen des Bundes\n\n\n                                              Auswärtiges Amt\n\nDiplomatische Vertretungen In der BundesrepubUk                   IV. -     Bek. d. AA v. 11. 11. 1980 -701 AM 21/LlE-\n                   Deutschland\n                                                                    Das dem bisherigen Generalkonsul der Republik Liberia\n -     Bek. d. AA v. 11. 11. 1980 -701 AM 20/GHA-                 in Hamburg, Herrn Dr. Elijah E. Taylor, am 26. September\n                                                                  1977 erteilte Exequatur ist erloschen.\n  Der Herr Bundespräsident hat am 11. November 1980\n      S. E. den Botschafter der Republik Ghana:\n                                                                  V. -     Bek. d. AA v. 13. 11. 1980 -701 AM 21/BOL-\n      Herrn Emmanuel Mahama Yakubu,\nzur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens emp-               Die Botschaft der Republik Bolivien hat dem Auswärti-\nfangen.                                                           gen Amt am 5. November 1980 notifiziert, daß das bolivia-\n                                               GMBI 1981, S. 22\n                                                                  nische Generalkonsulat in Hamburg vorübergehend ge-\n                                                                  schlossen ist.\n\n                                                                  VI. -     Bek. d. AA v. 1. 12. 1980 -   701 AM 21/TIJR -\n\n       Konsulate In der BundesrepubUk Deutschland                   Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskon-\n                                                                  sularischen Vertretung der Republik Türkei in Essen er-\nI. -     Bek. d. AA v. 5. 11. 1980 -    701 AM 21/MRO -           nannten Herrn Cengiz Yavuzcan am 1. Dezember 1980 die\n                                                                  vorläufige Zulassung als Generalkonsul erteilt. Der Kon-\n   Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskon-          sularbezirk umfaßt die Regierungsbezirke Arnsberg, Det-\nsularischen Vertretung des Königreichs Marokko in                 mold, Münster sowie die Städte Essen und Mühlheim des\nFrankfurt/Main ernannten Herrn Mustapha Salahdine am              Regierungsbezirks Düsseldorf im Land Nordrhein-Westfa-\n5. November 1980 die vorläufige Zulassung als General-            len.\nkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Länder Hes-           Das dem bisherigen Generalkonsul. Herrn Haluk Afra,\nsen, Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und               am 5. Oktober 1976 erteilte Exequatur ist erloschen.\nSaarland.\n   Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Abdejalil Da-\nbagh, am 23. Januar 1980 erteilte Exequatur ist erlo-             VII. -    Bek. d. AA v. 5. 12. 1980 -   701 AM 21/TIJR -\nschen.\n                                                                    Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskon-\n                                                                  sularischen Vertretung der Republik Türkei in München\n                                                                  ernannten Herrn Alaaddin Taluy am 5. Dezember 1980 die\n                                                                  vorläufige Zulassung als Generalkonsul erteilt. Der Kon-\n 11. -    Bek. d. AA v. 6. 11. 1980 -     701 AM 21/VSA -         sularbezirk umfaßt die Regierungsbezirke Schwaben,\n                                                                  Ober- und Niederbayern im Land Bayern.\n   Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskon-\nsularischen Vertretung der Vereinigten Staaten von Ame-             Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Selcuk Toker,\nrika in Hamburg ernannten Herrn Grant E. Mouser III am            am 24. April 1979 erteilte Exequatur ist erloschen.\n6. November 1980 das Exequatur als Generalkonsul erteilt.                                                      GMBI 1981, S. 22\nDer Konsularbezirk umfaßt die Länder Hamburg, Bremen,\nNiedersachsen und Schleswig-Holstein.\n   Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Charles A\nKiselyak am 12. November 1976 erteilte Exequatur und die\nam 22. Juli 1980 für den erweiterten Konsularbezirk er-\nteilte vorläufige Zulassung sind erloschen.                       Honorarkonsuln In der BundesrepubUk Deutschland\n                                                                   I. -    Bek. d. AA v. 1.11. 1980 -701 AM 21/BEL-\n\n                                                                    Die dem bisherigen Honorarkonsul, Herrn Günter Viol,\nIII. -    Bek. d. AA. v. 10. 11. 1980 -    701 AM 21/SPA-         am 26. Februar 1971 und am 18. Mai 1973 erteilten Exequa-\n   Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskon-          turen sind erloschen. Das Honorarkonsulat des König-\nsularischen Vertretung des Königreichs Spanien in Mün-            reichs Belgien in Oldenburg ist damit geschlossen.\nchen ernannten Herrn Jeslis Millaruelo Clementez am\n10. November 1980 das Exequatur als Generalkonsul er-\nteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das Land Bayern.                 II. -    Bek. d. AA v. 13. 11. 1980 -   701 AM 21/NLD -\n   Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Manuel de                Der Leiter der honorarkonsularischen Vertretung des\nVillegas y deUrzaiz, am 25. August 1977 erteilte Exequa-          Königreichs der Niederlande in Rendsburg, Herr Honorar-\ntur ist erloschen.                                                konsul Paul Heinrich Entz von Zerssen, ist verstorben.",
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AA v. 14. 11. 1980 -701 AM 21/ISL-            glaubigungsschreibens empfangen worden.\n  Die' Bundesregierung hat dem zum Honorarkollsul der                                                              GMBI 1981. S. 23\nRepublik Island in Köln ernannten Herrn Dr. Max Ade-\nnauer am 14. November 1980 das Exequatur erteilt. Der\nKonsularbezirk umfaßt die Regierungsbezirke Arnsberg\nund Köln.\n  Das dem bisherigen Honorarkonsul, Herrn Dr. Otto\nLöffler, am 16. Juli 1963 erteilte Exequatur ist erloschen.\n                                                                 Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland im\n                                                                                     Ausland\nIV. -      Bek. d. AA v. 2. 12. 1980 -   101 AM 21/PHI -\n                                                                      I. -     Bek.·d. AA v. 21. 11. 1980 -    110 -    110.50-\n  Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorar-\nkonsularischen Vertretung der Republik der Philippinen             In Fukuoka ist Herr Yoshiyuki Enya zum Honorarkon-\nin Düsseldorf zugestimmt und Herrn Karl-Heinz Stock-             sul der Bundesrepublik Deutschland ernannt worden. Er\nheim jr. am 28. November 1980 das Exequatur als Honorar-         hat seine Diestgeschäfte am 6. November 1980 aufgenom-\nkonsularbeamter im Range eines Honorarkonsuls erteilt.           men.\nDer Konsularbezirk umfaßt das Land Nordrhein-Westfa-             Anschrift:               Yoshiyuki Enya, Honorarkon-\nlen.                                                                                      sul\n                                              GMBI 1981. S. 22                            c/o Saibu Gas Kabushiki\n                                                                                           Kaisha\n                                                                                          810-91 Fukuoka-Shi, Chuo-Ku\n                                                                                           Kego 2-chome 13-20\n                                                                 Postanschrift:           c/o Saibu Gas Kabushiki\n                                                                                          Kaisha\n                                                                                          810-91 Fukuoka-Shi\n                                                                                          Chuo Yubinkyoku P.O.Box 41\nDiplomatische       Vertretungen der Bundesrepublik              Fernsprecher:            (092) 7 31-22 11\n                   Deutschland 1m Ausland                        Telegrammanschrift:      wie Anschrift\n                                                                 Amtsbezirk:              Präfekturen: Fukuoka\n                                                                                                        Saga\n    I. -    Bek. d. AA v. 17. 11. 1980 -    101 -   SV -                                                Nagasaki\n                                                                                                        Kumamoto\n  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter                                                  Oita\nder Bundesrepublik Deutschland in Vientiane, Herr Her-                                                  Miyazaki\nmann Flender, ist am 12. August 1980 von Seiner Exzellenz                                               KagoshilI).a\ndem Präsidenten der Demokratischen Volksrepublik Laos,           Ubergeordnete\nHerrn Souphanouvong, zur Uberreichung seines Beglaubi-           Auslandsvertretung:      Generalkonsulat Osaka-Kobe\ngungsschreibens empfangen worden.\n\n                                                                      11. -    Bek. d. AA v. 21. 11. 1980 -    101 -    110.50-\n   11. -     Bek. d. AA v. 26. 11. 1980 -   101 -   SV -\n                                                                   Herr Thomas Malcolm Sadler hat am 11. November 1980\n   Der außerordentliche und bevollmächtige Botschafter           die Dienstgeschäfte als Honrarkonsul der Bundesrepublik\nder Bundesrepublik Deutschland in Accra, Herr Dr. Gott-          Deutschland in Newcastle-upon-TyneNereinigtes König-\nfried Fischer, ist am 18. November 1980 von Seiner Exzel-        reich aufgenommen.\nlenz dem Präsidenten der Republik Ghana, Herrn Dr. Hilla\nLimann, zur Uberreichung seines Beglaubigungsschrei-               Seine Anschrift lautet:\nbens empfangen worden.                                             c/o Arthur Young McClelland Moores & Company\n                                                                        Chartered Accountants\n                                                                        Norham House, 12, New Bridge Street\n   III. -    Bek. d. AA v. 26.11. 1980 -    101 -   SV-                 Newcastle-upon-Tyne NEI 8AD\n                                                                       Tel.: (0632) 61 1063\n  Der außerordentliche und bevollmächtige Botschafter                  Telex: 537192 AYMMNE\nder Bundesrepublik Deutschland in der Zentralafrikani-             Der bisherige Honorarkonsul in Newcastle-upon-Tyne\nschen Republik, Herr Dr. Otto Roever, ist am 20. November        David' Henry Strath ist seit dem 11. November 1980 Hono-\n1980 von Seiner Exzellenz dem Präsidenten der Zentral-           rarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Seaham.\nafrikanischen Republik, Herrn David Dacko, zur Uber-\nreichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen                  Seine Anschrift lautet:\nworden. -                                                          c/o Amundsen & Smith Ud. Shipbrokers,\n                                                                       Dock Offices, Seaham Harbour,\n                                                                        Durham SR7 7HB\n   IV. -      Bek. d. AA v. 4. 12. 1980 -   101 -   SV -               Tel.: (0044783) 81 23 15\n                                                                       Telex: 537019 amndsn g\n  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland in Buenos Aires, Herr Dr.\nPaul Verbeek, ist am 1. Dezember 1980 von Seiner Exzel-               III. -    Bek. d. AA v. 2. 12. 1980 -    110 -    110.50 -\nlenz dem Präsidenten der Argentinischen Nation, Herrn\nGeneralleutnant Jorge Rafael Videla, zur Uberreichung              Herr Erich Wendl ist zum Honorarkonsul der Bundesre-\nseines Beglaubigungsschreibens empfangen worden.                 publik Deutschland in Corpus Christi ernannt worden. Die",
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            "content": "Seite 24                                                 GMBl1981                                                               Nr.2\n\n                                 Dienstgeschäfte wurden am 8. November 1980 aufgenom-\n                                 men.\n                                 A:                      5440 Old Brownsville Road,\n                                                         Corpus Christi, Texas 78415\n                                 PA:                     Honorary Consul of the Fede-\n                                                         ral\n                                                         Republic of Germany,\n                                                         P.O.Box 48 Corpus Christi,\n                                                         Texas 78408\n                                 F:                      (00 15 12) 854-61 91\n                                 TA:                    wieA\n                                 Amtsbezirk:             Counties Victoria, Calhoun, Go-\n                                                         liad, Bee, Duval, Webb, Wells,\n                                                         San Patricio, Nueces, Kleberg,\n                                                         Kenedy, Wallacy, Cameron, Hi-\n                                                         dalgo, Starr, Brooks, Jim Hogg,\n                                                         Zapata, Refugio, Aransas Pass.\n                                 Ubergeordnete\n                                 Auslandsvertretung:     Generalkonsulat Houston\n                                                                              GMBI 1981, S. 23\n\n\n\n\n                                Der Bundesminister des Innern\n\n                    Z. Zentralabteilung                            D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht\n                                                                            des öffentlichen Dienstes      .\n                 OffenWches Auftragswesen\nhier:   Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der                    Beginn und Ende des Anspruchs auf örWchen\n        Vergabe von öffenWchen Aufträgen                                           Sonderzuschlag;\n                                                               hier: a) Durchführung des § 74 BBesG\n                                                                      b) Nr. 50.2.3 BeamtVGVwV\n             -    Bek. d. BMI v. 3. 12. 1980-\n                                                               Bezug: Mein RdSchr. v. 2. 7. 1980\n                      ZI5-      007 131 I                             - D II 4 - 221740/5 (GMBI S. 419) -\n                     P 11 3 -   634 140/7\n  Die Auftragswertgrenze für die Anforderung von Unbe-         -   RdSchr. d. BMI v. 28. 11. 1980 - D 11 4 - 221 740/5 -\ndenklichkeitsbescheinigungen bei der Vergabe öffentli-\ncher Aufträge ist von 10 000,- DM auf 20 000,- DM er-            Demnächst wird Nr. 50.2.3 BeamtVGVwV in Kraft treten\nhöht worden. Entsprechend der bisherigen Regelung dür-         mit der Folge, daß für den Zeitpunkt des Entstehens und\nfen diese Aufträge grundsätzlich nur erteilt werden, wenn      Wegfalls des Anspruchs auf örtlichen Sonderzuschlag im\nder Auftragsbewerber eine steuerliche Unbedenklich-            Versorgungsrecht anderes gelten würde als nach o. a.\nkeitsbescheinigung seines Finanzamtes beigebracht und          Rundschreiben für das Besoldungsrecht.\naußerdem erklärt hat, daß er seine gesetzlichen Pflichten        Da mir an einer einheitlichen Verfahrensweise liegt,\nzur Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern          hebe ich dieses Rundschreiben hiermit auf und bitte, mit\nsowie der Sozialversicherungsbeiträge erfüllt hat.             dem Inkrafttreten der BeamtVGVwV entsprechend deren\n  Wegen des Musters für diese Bescheinigung und Erklä-         Nr. 50.2.3 wie folgt zu verfahren:\nrung verweise ich auf meine Bekanntmachung vom 6. 2.                \"Beginn und Wegfall der Zahlung des örtlichen Son-\n1975 -                                                              derzuschlages treten bei Wohnsitzwechsel am Ersten\n                    Z I 5 - 007 131 I                               eines Monats am selben Tage und bei Wohnsitzwech-\n                  BGS I 3 - 634 140/7                               seI innerhalb eines Monats am Ersten des folgenden\n                                                                    Monats ein.\"\n-   (GMBI 1975 S.276).\n                                            GMBI 1981, S. 24   An die\n                                                               obersten Bundesbehörden\n                                                               nachrichtlich:\n                                                               An die\n                                                               für das Besoldungsrecht zuständigen Minister/Senatoren der Länder\n                                                               An die\n                                                               für das Versorgungsrecht zuständigen Minister/Senatoren der Länder\n\n                                                                                                                    GMBI 1981. S. 24",
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März 1914, BGBI I s. 469)                          \"Für Uberlandfahrten werden\n                                                                       bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Dienst-\nBezug: Mein RdSchr. v; 25. 10. 1914                                    ort\n       - D III 1 - 220215/16 - (GMBI S.531)                            von mehr als 6 bis 8 Stunden                 5,60 DM,\n                                                                       von mehr als 8 bis 12 Stunden                8,25 DM,\n                                                                       von mehr als 12 Stunden                     11,70 DM\n       -   RdSchr. d. BMI v. 18. 11. 1980 - D III 1                    als Zehrgeld gezahlt, sofern das Einnehmen der Haupt-\n                     - 220 215/16-                                     mahlzeit außerhalb der eigenen Wohnung erforderlich\n                                                                       ist.\"\n  Durch das Siebzehnte Strafrechtsänderungsgesetz vom\n21. Dezember 1919 (BGBI I S. 2324) sind die §§ 91b, 353b,           2. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n353 c und 358 StGB mit Wirkung vom 1. Januar 1980 geän-                a) In die Lohngruppe III wird die folgende Fallgrup-\ndert worden.                                                              pe 2 eingefügt:\n  Das meinem Bezugsrundschreiben als Anlage beige-                        ,,(2) Arbeiter der Lohngruppe N (1), die die für die\nfügte Formblatt wird daher wie folgt geändert:                                  Saatgutvermehrung notwendigen besonderen\n                                                                                PfIanzenschutz- und Düngemaßnahmen im\n    Die Worte                                                                   Flüssigverfahren verantwortlich vorbereiten\n    ,,§ 353 b - Verletzung des Dienstgeheimnisses\"\n                                                                                und durchführen, soweit nicht höher einge-\n    werden ersetzt durch die Worte                                              reiht\".\n    ,,§ 353 b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und ei-\n    ner besonderen Geheimhaltungspflicht\".                             b) Die bisherige Fallgruppe 2 wird Fallgruppe 3.\n     Die Worte                                                         c) In der einzigen Fallgruppe der Lohngruppe 11 wer-\n     ,,§ 91 b Abs. 2 i. V. m. §§ 94 bis 91 -   Verrat in irriger          den nach den Worten \"Lohngruppe III (1)\" die Worte\n     Annahme eines Staatsgeheimnisses\"                                    \"und (2)\" eingefügt.\n     werden ersetzt durch die Worte\n     ,,- § 91 b Abs. 2 i. V. m. §§ 94 bis 91- Verrat in irriger\n     Annahme eines illegalen Geheimnisses\".                         Bonn, den 4. November 1980\n                                                 GMBI 1981, S. 25\n                                                                             Für die Bundesrepublik Deutschland:\n                                                                               Der Bundesminister des Innern\n                                                                                        In Vertretung\n      Änderungstarlfvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag                                        Dr. Hartkopf\n                    für die Arbeiter\n      der landwirtschafUichen Betriebe des Bundes                         Für die Gewerkschaft Gartenbau, Land- und\n           in Meppen vom 26. November 1968                                             Forstwirtschaft\n                                                                              - Landesbezirk Niedersachsen -\n                                                                                           Schulz\n-    Bek. d. BMI v. 10. 12. 1980 - DIll 2 - 220549/1-                                                            GMBI 1981, S. 25\n\n  Nachstehend gebe ich den mit der Gewerkschaft Gar-\ntenbau, Land- und Forstwirtschaft am 4. November .1980\nvereinbarten Tarifvertrag bekannt:\n                                                                                       Bekanntmachung\n                                                                      der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses\n                 ÄIlderungstarlfvertrag Nr. 1                                      vom 10. Dezember 1980\n                  vom 4. November 1980                                            - BPersA 2110121155-\nzum Tarifvertrag für die Arbeiter der landwirtschaftlichen            Aufgrund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 1\nBetriebe des Bundes in Meppen                                       Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonalaus-\n                                                                    schusses (GMBI1958, S.461) werden-die Beschlüsse Nrn.\n                      Zwischen                                      360/80, 367/80 und 368/80 bekanntgemacht.\nder Bundesrepublik Deutschland,\nvertreten durch den Bundesminister des Innern,\n                                             einerseits                              Beschluß Nr. 360/80\n                         und\n                                                                      Der Bundespersonalausschuß hat im Umlaufverfahren\nder Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft               unter Mitwirkung von\n- Landesbezirk Niedersachsen -,\nvertreten durch die Bezirksleitung,                                   1. Präsident Wittrock                als Vorsitzender,\n                                                                      2. Ministerialdirektor Breier        als Beisitzer,\n                                          andererseits\nwird folgender Tarifvertrag geschlossen:                              3. Ministerialdirektor\n                                                                         Dr. Schaefgen                     als   Beisitzer,\n                                                                      4. Ministerialdirektor Dr. Germann   als   Beisitzer,\n                  Einziger Paragraph                                  5. Oberst i. G. Nestler              als   Beisitzer,\n        Wiederlnkraftsetzung und Änderung des                         6. Oberst i. G. Westhoff             als   Beisitzer,\n                    Tarifvertrages                                    1. Kapitän z. S. Engelberg           als   Beisitzer,\n\n  Der zum 30. Juni 1980 gekündigte Tarifvertrag für die             auf den Antrag des Bundesministers der Verteidigung\nArbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in            vom 5. November 1980 Az. P 11 8 - Az. 15--20-00 be-\nMeppen vom 26. November 1968, zuletzt geändert durch                schlossen:\nden Änderungstarifvertrag Nr.6 vom 15. Februar 1978,                  Aufgrund des § 36 Nr. 3 SLV werden allgemeine Aus-\nwird mit Wirkung vom 1. November 1980 mit den nachfol-              nahmen von den §§ 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 28 Abs. 3 SLV\ngenden Änderungen wieder in Kraft gesetzt:                          dahin gehend zugelassen, daß Soldaten, die im Wege des",
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V. m. § 18 Abs. 1             nen Ämter der Besoldungsgruppen 14, 15 oder 16 der\nund Abs. 2, § 24 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 SLV als Anwärter            Besoldungsordnung A verliehen werden dürfen, wenn\nfür die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes, des·             sie Fraktionstätigkeiten ausgeübt haben, die nach Art\nSanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes übernom-              und Schwierigkeit denen von Beamten des höheren\nmen worden sind, je nach erreichtem Ausbildungsstand                 Dienstes in den jeweiligen Ämtern entsprechen und\nbis zu einem Jahr der vor der Ubernahme geleisteten                  die ihrer Dauer nach Zeiten umfassen, die innerhalb ei-\nDienstzeit auf die Mindestdienstzeit für die Beförderung             nes Bundesbeamtenverhältnisses für die Probezeit und\nangerechnet werden kann.                                             die Beförderung in die genannten Ämter erforderlich\n  Die Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. Dezember                     sind, wobei von der nach § 12 Abs. 6 BLV vorgeschrie-\n1983.                                                                benen Dienstzeit jedoch mindestens 2 Jahre im Beam-\n                                                                     tenverhältnis zu leisten sind,\n                                                                  zugelassen.\n                    Beschluß Nr. 361/80\n                                                                    Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31. Dezember\n                                                                  1985.\n   Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am\n8. Dezember 1980 im Bundesministerium des Innern unter\nMitwirkung von\n                                                                                      Beschluß Nr. 368/80\n   1. Präsident Wittrock             als Vorsitzender,\n   2. Ministerialdirektor Breier     als Beisitzer,                  Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am\n   3. Ministerialdirektor Röding     als Beisitzer,               8. Dezember 1980 im Bundesministerium des Innern unter\n   4. Abteilungspräsident Dietsche   als Beisitzer,               Mitwirkung von\n   5. Bundesbahndirektor Möllmann    als Beisitzer,\n   6. Oberregierungsrat Leicht       als Beisitzer,                 1.   Präsident Wittrock                 als   Vorsitzender,\n   1. Oberamtsrat Adolf              als Beisitzer,                 2.   Ministerialdirektor Breier         als   Beisitzer,\n                                                                    3.   Ministerialdirektor Röding         als   Beisitzer,\nauf den Antrag des Bundesministers des Innern vom                   4.   Abteilungspräsident Dietsche       als   Beisitzer,\n14. November 1980 Az. D 13 - 216 100/18 beschlossen:                5.   Bundesbahndirektor Möllmann        als   Beisitzer,\n  Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr.2 bis 6 und 8 BLVwerden               6.   Oberregierungsrat Leicht           als   Beisitzer,\nzur Berufung der ehem. wissenschaftlichen Assistenten               1.   Oberamtsrat Adolf                  als   Beisitzer,\nund Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bun-\ndestages oder der Landtage in das Beamtenverhältnis auf           auf den Antrag des Bundesministers des Innern vom 5. No-\n                                                                  vember 1980 Az. Z I 2 - 001 206/36 beschlossen:\nLebenszeit sowie für die Ubertragung von Beförderungs-\nämtern folgende allgemeine Ausnahmen                                Aufgrund des § 44 Abs. 1 BLV werden allgemeine Aus-\na) von § 8 Abs. 1 BLV mit' der Maßgabe, daß die dort für          nahmen von § 10 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3,\n   Laufbahnen des höheren Dienstes bestimmte Probezeit            § 12 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und von § 14 Abs.2 BLV dahin ge-\n   bis auf ein Jahr gekürzt werden kann, wenn die Betrof-         hend zugelassen, daß die Einstellung in die Laufbahn des\n   fenen eine dem Umfang der möglichem Kürzung sowie              einfachen Dienstes beim Bundesamt für Verfassungs-\n   nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit            schutz unmittelbar in einem Amt der BesGr. A 2 - Ober-\n   in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspre-                amtsgehilfe - und bis zu einem Höchstalter von 45 Jahren\n   chende Fraktionstätigkeit ausgeübt haben,                      zulässig ist.\nb) von § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3, Abs. 4     Die Ausnahmebewilligungen gelten bis zum 31. Dezem-\n   Nr. 1 und 2, Abs. 6 BLV dahin gehend, daß den Betroffe-        ber 1983.\n                                                                                                                  GMBI 1981, S. 25\n\n\n\n\nRS. Reaktorsicherheit, Sicherheit sonstiger kern-                 der Rahmenrichtlinie vorgesehene Prüfumfang nicht un-\n      technischer Anlagen, Strahlenschutz                         terschritten werden.\n                                                                    Uberprüfungen nach anderen Vorschriften auf Sicher-\n                                                                  heit, die nicht mit dem Strahlenschutz zusammenhängt,\n                                                                  bleiben von der Rahmenrichtlinie unberührt (z. B. elektri-\n     Durchführung der Strahlenschutzverordnung;                   sche, mechanische Sicherheit, Brandschutz).\nhier: Rahmenrichtlinie zu Uberprüfungen nach § 16                   Als Sachverständige bitte ich Personen zu bestimmen,\n       StrlSchV                                                   die aufgrund ihrer Ausbildung oder Erfahrung über ausrei-\n                                                                  chende Kenntnisse der zu überprüfenden Anlagen oder\n                                                                  Einrichtungen verfügen.\n- RdSchr. d. BMI v. 4. 12 .1980 - RS 11 3 - 511310/2 -\n\n   Der Länderausschuß für Atomkernenergie - Strahlen-                               Rahmenrichtlinie zu\nschutz - hat eine' Rahmenrichtlinie über Verfahren und                        Uberprüfungen nach § 16 StrlSchV\nUmfang von jährlich wiederkehrenden Uberprüfungen\nnach § 76 StrlSchV von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-\nder Strahlen und Bestrahlungseinrichtungen mit radioak-           Inhaltsübersicht:\ntiven Quellen beschlossen (s. Anlage).\n                                                                  1.      Anwendung der Rahmenrichtlinie\n  Ich bitte, zur Gewährleistung einer einheitlichen Uber-         2.      Grundsätze für die Uberprüfung\nprüfungs- und Beurteilungspraxis dafür Sorge zu tragen,\ndaß die von Ihnen bestimmten Sachverständigen die Rah-            3.      Verfahren der Uberprüfung\nmenrichtlinie vom 1. Januar 1981 an bei den betreffenden          4.      Umfang der Uberprüfung\nWiederholungsprüfungen anwenden.                                  4.1     Medizinische .Gammabestrahlungseinrichtungen\"\n   Bei der Prüfung von Anlagen und Bestrahlungseinrich-           4.2     Medizinische \"Beschleuniger,anlagen\"\ntungen im Rahmen der Genehmigungserteilung bzw. vor               4.3     Sonstige ,Anlagen zur Erzeugung ionisierender\nder endgültigen Inbetriebnahme bitte ich, die Rahmen-                     Strahlen\" und \"Bestrahlungseinrichtungen mit ra-\nrichtlinie entsprechend anzuwenden. Dabei sollte der in                   dioaktiven Quellen\"",
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Anwendung der Rahmenrichtllnle                                  f)   Unterlagen über die Behebung früher festge-\n                                                                             stellter Mängel.\n        Die Rahmenrichtlinie regelt Verfahren und Umfang\n        der jährlich wiederkehrenden Uberprüfung nach                   Die Unterlagen sind vom Sachverständigen syste-\n        § 76 StrlSchV von\n                                                                        matisch auszuwerten, die Unterlagen nach cl, e) und\n                                                                        f) insbesondere hinsichtlich erkannter oder vermu-\n        a) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,                teter Mängel an der Anlage oder Einrichtung.\n            deren Betrieb der Genehmigung nach § 16\n            StrlSchV unterliegt,\n                                                               3.1.2    Prüfprogramm\n        b) Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven\n            Quellen *) zur Verwendung bei der Heilkunde                 Der Sachverständige erstellt anhand des jeweils an-\n            am Menschen (Genehmigung nach § 3 Abs. 1                    gegebenen Umfangs der Uberprüfung (Abschnitt 4)\n            StrlSchV) und                                               ein Prüfprogramm. dabei sind das Ergebnis der Aus-\n        c) Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven                   wertung der Unterlagen, die Besonderheiten der\n            Quellen mit einer Aktivität von mehr als 18,5               Anlage oder Einrichtung und die Erfahrungen von\n            TBq (500 Ci) zur sonstigen Verwendung (Geneh-               bereits geprüften vergleichbaren Anlagen oder Ein-\n            migung nach § 3 Abs. 1 StrlSchV).                           richtungen zu berücksichtigen. Das Prüfprogramm\n                                                                        sollte mit der zuständigen Behörde und dem Strah-\n        Diese Uberprüfung wird im Auftrag des Strahlen-                 lenschutzverantwortlichen bzw. -beauftragten abge-\n        schutzverantwortlichen von einem Sachverständi-                 stimmt werden.\n        gen durchgeführt, der von der zuständigen Behörde\n        für diese Aufgabe bestimmt worden ist.                          Die Angaben in Abschnitt 4 zum Umfang der Uber-\n                                                                        prüfung sind nicht dazu bestimmt, Anforderungen\n                                                                        an die Ausrüstung von Anlagen oder Einrichtungen\n2.      Grundsätze für die Uberprüfung                                  abzuleiten.\n\n        Die Uberprüfung dient dem Ziel. den Strahlen-          3.2      Durchführung\n        schutz und die damit verbundene sicherheitstechni-\n        sche Funktion und Sicherheit der Anlage oder Ein-               Auf der Grundlage des vorbereiteten Prüf-\n        richtung für Personal, Umgebung und - bei medizi-               programms ist die Uberprüfung vom Sachverständi-\n        nischer Nutzung - für den Patienten zu gewährlei-               gen nach den jeweiligen, allgemein anerkannten\n        sten.                                                           Regeln der Technik durchzuführen. Die Uberprü-\n                                                                        fung ist innerhalb eines halben Jahres nach der\n        Der Sachverständige hat Vorhandensein, Beschaf-                 Wartung vorzunehmen. Der für den physikalisch-\n        fenheit und Funktion der Vorkehrungen, Vorrich-                 technischen Bereich verantwortliche Strahlen-\n        tungen und Maßnahmen zu überprüfen,                             schutzbeauftragte muß während der Durchführung\n        - die entweder ausschließlich oder mittelbar dem                der Uberprüfung auf Abruf verfügbar und bei Bedarf\n           Strahlenschutz dienen oder                                   anwesend sein.\n        - deren Fehlen oder Versagen den Strahlenschutz\n           beeinträchtigen können.                             3.3      Prüfbericht\n        Im medizinischen Bereich erstreckt sich die Uber-               Nach der Durchführung der Uberprüfung hat der\n        prüfung nicht auf die Bestrahlungsplanung und an-               Sachverständige eine Auswertung vorzunehmen.\n        dere, ausschließlich den einzelnen Patienten betref-            Das Ergebnis ist dem Strahlenschutzverantwortli-\n        fende Sachverhalte.                                             ehen in einem Bericht mitzuteilen, der aus folgen-\n                                                                        den Abschnitten bestehen muß:\n                                                                        a) Beschreibung der Anlage oder Einrichtung, so-\n3.      Verfahren der Uberprüfung                                          weit dies zu deren Identifizierung erforderlich\n                                                                           ist,\n3.1     Vorbereitung                                                    b) Angabe der Prüfergebnisse, die den Zustand und\n                                                                           den Betrieb der Anlage oder Einrichtung be-\n3.1.1   Unterlagen                                                         schreiben und ggf. Mängel aufzeigen,\n        Zur Vorbereitung der Uberprüfung sind vom Sach-                 c) Beurteilung der Anlage oder Einrichtung und ih-\n        verständigen neben den einschlägigen Rechtsvor-                    res Betriebes, inwieweit ein ausreichender\n        schriften, Richtlinien und Regeln der Technik insbe-               Schutz nach dem Stand von Wissenschaft und\n        sondere folgende Unterlagen heranzuziehen:                         Technik· gewährleistet ist,\n        a) Genehmigung für den Betrieb bzw. Umgang und                  d) Empfehlungen zur Anpassung des Strahlen-\n           ggf. nachträgliche Auflagen und Anordnungen                     schutzes und der damit verbundenen sicher-\n           der zuständigen Behörde,                                        heitstechnischen Funktion und Sicherheit an\n        b) Betriebsvorschriften, ggf. Sicherheitsbericht und               den Stand der Technik.\n           Strahlenschutzanweisung,\n        c) Betriebsaufzeichnungen über Mängel und Stö-\n           rungen, Wartungen und Reparaturen sowie über        4.       Umfang der Uberprüfung\n           die für den Strahlenschutz maßgeblichen Be-\n           triebsparameter,                                    4.1      Medizinische GaIDIDabestrahlungseinrichtungen\n        d) Hersteller- und Errichterunterlagen, insbeson-\n           dere technische Beschreibung und Betriebsda-        4.1.1    Beschreibung\n           ten, Schalt- und Stromlaufpläne bezüglich Si-\n           cherheitskreis, Bedienungsanleitung, Strahlen-                Aus der Beschreibung sollen hervorgehen:\n           schutzpläne und - falls erforderlich -lüftungs-               - Betreiber (Name und Anschrift), Strahlenschutz-\n           technische Unterlagen,                                           beauftragte, Auskunft gebende weitere Perso-\n        e) Berichte über Prüfungen vor Inbetriebnahme                       nen (Name, Funktion)\n           und weitere Uberprüfungen,                                    - Standort (einschließlich Raumnummer)\n                                                                         - Tag der Uberprüfung\n                                                                         - benutzte Unterlagen\n                                                                         und soweit nach der letzten Uberprüfung geän-\n0) keine fernbedienten Applikationseinrichtungen                       . dert:",
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Kenndosisleistung) und            - Anzeige \"Strahlung ein\" bzw. \"Strahlung\n            datum des Wechsels der radioaktiven Quelle                   aus\"\n        -   Betriebsbelastung (Strahlzeiten, Strahlrichtun-            - Anzeige (akustisch oder optisch) der Stellung\n            gen)                                                         der Verschlußvorrichtung zwischen den Posi-\n        -   benachbarte Bereiche des Standorts und deren                 tionen \"Strahlung aus\" und \"Strahlung ein\"\n            Nutzung, weitere Strahlenquellen in benachbar-             - Anzeige des Bewegungszustandes\n            ten Räumen\n                                                              4.1.3.2 Schalt- und Anzeigenelemente im Sicherheits-\n4.1.2   Zustand                                                       kreis\n        Der Sachverständige verschafft sich durch Sicht-              - Schalter an den Türen und beweglichen Ab-\n        kontrolle einen allgemeinen Eindruck über den Zu-                schirmwänden zum bestrahlungsraum (zwangs-\n        stand der Gammabestrahlungseinrichtung. Die mit                  läufig betätigte Kontakte oder Doppelkontakte)\n        der Sichtkontrolle verbundenen Eingriffe sollten              - Not-Aus-Schalter im Bestrahlungsraum\n        über das Abnehmen von Abdeckungen und Verklei-                - Besondere Schalt- und Anzeigenelemente des\n        dungen nicht hinausgehen. Insbesondere soll die                  Sicherheitskreises für nicht voll abgeschirmte\n        Beschaffenheit                                                   Bereiche (z. B. selten betretene Kellerräume) in\n        - der baulichen Abschirmungen                                    der Umgebung des Bestrahlungsraumes (Warn-\n        - der Strahlerkopfabschirmung mit Verschlußvor-                  lampen, Türschalter, Not-Aus-Einrichtung)\n           richtung                                                   - Schaltelemente zur Uberbrückung von Kontak-\n        - der ortsbeweglichen Abschirmungen (einschl.                    ten des Sicherheitskreises (nur gesicherte Schal-\n           Strahlenfänger)                                               ter)\n        - des Sicherheitskreises (Leitungsführung, Kon-\n            takte, Not-Aus-Einrichtung, Signale und Anzei-\n           gen)                                               4.1.3.3 Sonstige . sicherheitstechnische Funktionen und\n        - der Betriebszustands- und Störungsanzeigen                  Vorrichtungen\n        - des Strahlungsmeßgerätes im Bestrahlungs-                 -   Blockierung gegen Fehlbedienung und gegen\n            raum                                                        Ubergang in riicht zulässige Folgezustände (ins-\n        - der Einstellvorrichtungen und -marken am Be-                  besondere kein automatisches Wiedereinschal-\n            strahlungsgerät und an der Bedienungsvorrich-               ten nach vorübergehender Stromunterbrechung\n            tung                                                        oder nach tJffnen des Sicherheitskreises)\n        - der verstellbaren Blende am Strahlerkopf sowie            -   Blockierung von strahlenschutztechnisch nicht\n            ggf. der Tubusse, Halbschattentrimmer, Keilfil-             zulässigen Nutzstrahlrichtungen\n            ter, Satellitenblende                                   -   Unterbrechung der Bestrahlung bei Ausfall der\n        - des Patientenlagerungstisches                                 Stromversorgung und beim tJffnen eines der in\n        - der Kennzeichnungen nach StrlSchV                             4.1.3.1 und 4.1.3.2 aufgeführten Schaltelemente\n        festgestellt werden.                                        -   Verschlußvorrichtung:\n                                                                        sichere Funktion in allen Positionen des Strah-\n4.1.3   Funktion                                                        lerkopfes,\n        Der Sachverständige überprüft die sicherheitstech-              öffnet nur bei vorhandenem Antriebsmittel,\n        nischen Einzelfunktionen, Funktionsabläufe und                  schließt unabhängig von äußeren Antriebsmit-\n        -anzeigen unter Beachtung der erforderlichen logi-              teln,\n        schen Verknüpfungen (vgl. DIN 6846 Teil 1 vom Juli              Schließzeit,\n        1980). Die Uberprüfung soll umfassen:                           schließt durch Zusatzantrieb (soweit vorhanden)\n                                                                        bei verzögertem Schließvorgang,\n4.1.3.1 Schalt- und Anzeigenelemente für Betriebszu-                    Notverschluß (handbetätigt oder mit Hilfsein-\n        stände                                                          richtungen) zum Betätigen des Verschlusses\n                                                                        oder zur Rückführung der Strahlenquelle in die\n        a) Schaltelemente an der Bedienungsvorrichtung                  Ruhestellung bei Fehlfunktion des Verschlus-\n           - Schalter, der die Einrichtung in \"Vorberei-                ses,\n               tungsstellung\" und in Stellung ,,Außer Be-               Anzeige am Strahlerkopf über Stellung der Ver-\n               trieb\" bringt,                                           schlußvorrichtung\n           - Schalter, der die Einrichtung in \"Einschaltbe-         -   Bewegungsbestrahlung\n               reitschaft\" bringt,                                      Unterbrechung der Bestrahlung bei Ausfall der\n           - Schalter, der die Strahlung einschaltet                    Strahlerkopfbewegung,\n              (\"Strahlung eingeschaltet'1,                              Probependeln (Funktion insbesondere bei extre-\n           - Schaltuhr zur Vorwahl der Bestrahlungszeit,                men Winkeleinstellungen), sonstige Bewegun-\n               Zeitunterteilung, Gangkontrolle, Feststel-               gen des Strahlerkopfes, Bewegungsabschalter\n               lung der abgelaufenen oder der fehlenden                 (am Bestrahlungsgerät)\n               Bestrahlungszeit (auch nach Bestrahlungsun-          -   Anzeige über die Stellung der Verschlußvorrich-\n               terbrechung und Stromausfall), Abschaltung               tung an den Zugängen zum Bestrahlungsraum\n               der Bestrahlung bei Erreichen der vorge-                 sowie an übersichtlicher Stelle im Bestrahlungs-\n               wählten Bestrahlungszeit,                                raum (auch bei Eintritt in den Bestrahlungsraum\n           - zweite Schaltuhr (Synchronlauf zur ersten                   sichtbar)\n               Schaltuhr, Schaltfunktionen),                        -   Strahlungsmeßgerät        im    Bestrahlungsraum\n           - Schalter \"Strahlung aus\",                                  (Funktionsbereitschaft bei Netzausfall, Anzei-\n           - Not-Aus-Schalter,                                          gen)\n           - Schalter zur Vorwahl des Bestrahlungsmo-               -   Patientenlagerungstisch (Arretierung, Bremsen,\n               dus,                                                     Not-Aus-Schalter)\n           - Schaltvorrichtung zur Vorwahl der Winkel-              -   Sicht- und Sprechverbindung zwischen Bestrah-\n               geschwindigkeit für Bewegungsbestrahlung                  lungsraum und Bedienungsraum.",
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            "content": "Nr.2                                                    GMBl1981                                                      Seite 29\n\n4.1.4 Weiterer Strahlenschutz                                            -  der gerätetechnischen Abschirmungen (Strah-\n                                                                            lerkopfabschirmung, Strahlenfänger)\n        Der Sachverständige soll überprüfen:\n                                                                         - des Sicherheitskreises (Leitungsführung, Kon-\n        - Meßgeräte zur Strahlenschutzüberwachung                           takte, Not-Aus-Einrichtung, Uberbrückung von\n          (Funktionstüchtigkeit)                                             Kontakten)\n        - Strahlerkopfabschirmung                                        - der Dosismonitore einschließlich Detektoren,\n          (stichprobenartige Uberprüfung der Wirksam-                        Filter, Blenden, Tubusse\n          keit an den charakteristischen Stellen)                        - der Bedienungs- und Anzeigenelemente für Be-\n        - bauliche Abschirmungen                                             triebsparameter (Strahlenart, Strahlenenergie,\n          (Uberprüfung der Wirksamkeit nur soweit Ver-                       Dosis/Dosisleistung, Bestrahlungszeit, Streufil-\n          änderungen in der Beschaffenheit festgestellt                      ter, Leerfilter, Keilfilter, Ausgleichsfilter, Be-\n          wurden)                                                            strahlungsmodus)\n        - Ubereinstimmung Lichtvisier/Nutzstrahlenfeld                   - der Betriebszustandsanzeigen (Wartestellung,\n          (innerhalb Herstellerangaben)                                     Vorbereitung, Einschaltbereitschaft, Strahlung)\n                                                                         - der Störungsmeldungen (Monitor, Strahlfüh-\n                                                                             rung, ggf. Strahl bewegung über Nutzstrahlquer-\n4.2     Medizinische Beschleunigeranlagen                                    schnitt)\n                                                                         - der Einstellvorrichtungen an Stativ und Strah-\n4.2.1   Beschreibung                                                         lerkopf (Skalen, Endlagen, Winkel, Abstands-\n                                                                             meßvorrichtungen, Zentrierhilfen, Lichtvisier)\n        Aus der Beschreibung sollen hervorgehen:                         - des Patientenlagerungstisches\n        - Betreiber (Name und Anschrift), Strahlenschutz-                - des Betriebsstundenzählers (Einschaltbereit-\n          beauftragte (verantwortlicher Arzt, verantwortli-                  schaft, Strahlzeit)\n          cher Physiker), Auskunft gebende weitere Perso-                - der Lüftung des Bestrahlungsraumes und ggf.\n          nen (Name, Funktion)                                               der Lüftung des Gerätes\n        - Standort (einschließlich Raumnummer)                           - der Kennzeichnungen nach StrlSchV\n        - Tag der Uberprüfung                                            festgestellt werden.\n        - benutzte Unterlagen\n        und soweit nach der letzten Uberprüfung geän-            4.2.3   Funktion\n        dert:\n        - Bezeichnung bzw. Typ, Hersteller, ggf. Fabrik-                 Der Sachverständige überprüft die sicherheitstech-\n           nummer und Baujahr bzw. Inbetriebnahmeda-                     nischen Einzelfunktionen, Funktionsabläufe und\n           tum von Baugruppen, Bedienungsvorrichtungen                   -anzeigen unter Beachtung der erforderlichen logi-\n           im Bedienungs- und Bestrahlungsraum, Dosis-                   schen Verknüpfungen (vgl. DIN 6847 Teil 1 vom Au-\n           monitor, Patientenlagerungstisch                              gust 1980). Die Uberprüfung soll umfassen:\n\n        -   Aufbau und Betrieb                                   4.2.3.1 Betriebszustände\n            a) Technische Angaben über Beschleunigungs-                  - Herstellung der Betriebszustände (Schaltele-\n               weise, Strahlführung und Strahlauslenkung,                   mente, Anzeigen, Rückmeldungen, Quittierun-\n               Strahlerabschirmung, Strahlenenergie- und                    gen, Wirkungsweisen im Sicherheitskreis und\n               Strahlstromüberwachung, Dosis- bzw. Dosis-                   Wirkungen auf Warnvorrichtungen)\n               leistungs- und Nutzstrahlprofilüberwachung                - Betriebsablauf mit Funktionsprüfung der Bedie-\n            b) Betriebsmöglichkeiten für Elektronen- bzw.                   nungs-, Steuer-, Regel-, Anzeige-, Meß-, Signal-,\n               Photonenstrahlen, ggf. andere Nutzstrahlen:                  Warn-, und Sicherheitsvorrichtungen in den je-\n               Energiestufen, maximale Energie, maximale                    weiligen Betriebszuständen bei verschiedenen\n               Dosisleistung unter Angabe der Bezugsbe-                     Betrie bsmöglichkeiten\n               dingungen, Anzahl der Streu- bzw. Aus-                    - Blockierung gegen Fehlbedienungen und gegen\n               gleichs- und Keilfilter (Zuordnung zu den be-                Ubergang in nicht zulässige Folgezustände\n               treffenden Energiestufen), Strahlbewegungs-                  (Fehlfunktionen von Schaltelementen, insbeson-\n               system, Leerfilter, Blendeneinsätze und ver-                 dere der Dosismonitore)\n               stellbare Blenden, Tubusse, Divergenzpunkt\n               bzw. Lage des Targets, Zentrierhilfen, Strah-             Einzelfunktion zu den Betriebszuständen:\n               lenfänger, Bestrahlungsmodi: (Stehfeld-/Be-               - Vorbereitungsstellung (Parametereinstellungen\n               wegungsbestrahlung,       Geschwindigkeiten,                 und -anzeigen, z. B. Strahlenart, Energie, Dosis,\n               Lage des Isozentrums)                                        Zeit, Bestrahlungsmodus, Filter, Tubusse)\n            c) Betriebsbelastung                                         - Einschaltbereitschaft (nur bei geschlossenem Si-\n               Einstellwerte, Strahlrichtungen u. ä. (laut Be-              cherheitskreis, Erhaltung von Parametereinstel-\n               treiber)                                                     lungen, Warnvorrichtungen)\n                                                                         - Strahlung eingeschaltet (Warnmeldungen; An-\n        -   benachbarte Bereiche des Standorts und deren                    zeigen der Betriebsparameter)\n            Nutzung, weitere Strahlenquellen in benachbar-               - Abschalten der Strahlung (Dosis, ggf. Zeit, Win-\n            ten Räumen                                                      kel; Rückkehr in die Vorbereitungsstellung)\n                                                                         - Unterbrechen der Strahlung (Erhalten von Be-\n4.2.2   Zustand                                                             triebsparametern; Rückkehr in die Einschaltbe-\n                                                                            reitschaft)\n        Der Sachverständige verschafft sich durch Sicht-                 - Abschaltung bei nicht zulässigen Änderungen\n        kontrolle einen allgemeinen Eindruck über den Zu-                   von Betriebsparametern\n        stand der Beschleunigeranlage. Die mit der Sicht-                - Störungen (Strahlführung, Strahlbewegungssy-\n        kontrolle verbundenen Eingriffe sollten über das                    stem, Dosismonitor, Energie, Dosisleistung,\n        Abnehmen von Abdeckungen und Verkleidungen                          Nutzstrahlprofil, Bewegungsablauf, Endschalter,\n        nicht hinausgehen. Insbesondere soll die Beschaf-                   Notaus; Folgezustand/Blockierung, Erhaltung\n        fenheit                                                             der Betriebsparameter)\n        - der Abschirmungen (bauliche, ortsbewegliche),\n           Absperrungen und Strahlrichtungsblockierun-           4.2.3.2 Strahler- und Stativbewegungen\n           gen (soweit vorhanden)                                        Bewegungsablauf. Nachlauf, Begrenzungen",
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Einzelfunktionen, Funktionsabläufe und\n        - Strahlerabschirmung                                         -anzeigen beim beStimmungsgemäßen Betrieb und\n           (stichprobenartig an charakteristischen Stellen,           bei Störfällen - insbesondere bei Ausfall des Be-\n           insbesondere im Bereich Beschleunigungsröhre               triebsmittels an den für die Personensicherheit rele-\n           und Ablenkmagnet)                                          vanten Teilen - unter Beachtung der notwendigen\n        - bauliche Abschirmung                                        logischen Verknüpfung zwischen den einzelnen\n           (nur soweit Veränderungen in der Beschaffen-               Funktionen. Die Uberprüfung soll umfassen:\n           heit festgestellt wurden)                                  Aufbau, Logik und Funktion des Sicherheitskreises\n        und soweit Aktivierung relevant:                              (bei mehreren Sicherheitskreisen auch Hierarchie),\n        - Raumluftwechsel, Luftführung und Meßsystem                  insbesondere bezüglich\n           bezüglich Aktivitätskonzentration in der Luft              - Verfahren und System zum Absuchen von Räu-\n           des Bestrahlungsraumes                                         men, die nach Einschalten Sperrbereich sind\n        - Art der Erfassung der mit Luft abgeleiteten ra-             - Strahlverteilung (Verschlüsse, Weichen) bzw.\n           dioaktiven Stoffe                                              Quellenposition, Notaus-Schalter, Zugangsver-\n                                                                          riegelung rrürkontakte)\n                                                                      - Ortsdosis bzw. Ortsdosisleistung, Raumluft- und\n4.3     Sonstige Anlagen zur Erzeugnung ionisierender                     Abluftaktivitätskonzentration\n        Strahlen und Bestrahlungseinrichtungen mit radio-             - Signal- und Warnsysteme; optische und akusti-\n        aktiven Quellen                                                   sche Verständigungswege\n                                                                      - Störsicherheit und Störanzeige\n4.3.1   Beschreibung                                                  und ggf. bezüglich\n        Aus der Beschreibung sollen hervorgehen:                      - Strahlenart und -energie, Strahlstrom\n        - Art, Typ der Anlage oder Einrichtung                        - Target (Position, Beschaffenheit), Vakuum,Küh-\n        - Betreiber (Name und Anschrift), Strahlenschutz-                 lung und Lüftung, Abführung evtl. entstehender\n           beauftragte, Auskunft gebende weitere Perso-                   Gase.\n           nen (Name, Funktion)\n        - Tag der Uberprüfung                                 4.3.4 Weiterer Strahlenschutz\n        - Standort (Raumnummer)\n        - benutzte Unterlagen                                       Der Sachverständige soll auf Wirksamkeit bzw.\n        und soweit nach der letzten Uberprüfung geän-               Funktionstüchtigkeit überprüfen:\n        dert:\n                                                              4.3.4.1 Meßsysteme und Meßgeräte zur Strahlenschutz-\n        - für den Betrieb wesentliche Bestandteile und                überwachung bezüglich der\n           Baugruppen (Bezeichnung, Typ, Hersteller, ggf.\n           Fabriknummern)                                             - Ortsdosis- bzw. Ortsdosisleistung\n        - Verwendungszweck (kurze Beschreibung)                       - Aktivierung von Anlagenteilen, Raumluftaktivi-\n        - Angaben über Anordnung und Nutzung der An-                     tät, Kontaminationen, radioaktive Stoffe enthal-\n           lagen- oder Einrichtungsbereiche sowie der be-                tenden Leitungssysteme\n           nachbarten Bereiche, weitere Strahlenquellen in            - Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Was-\n          .benachbarten Räumen                                           ser\n        - Aufbau und Betrieb (kurze Beschreibung der\n           technisch-physikalischen Ausführung und der        4.3.4.2 Bauliche und geräteseitige Abschirmungen, jeweils\n           Betriebsweise der Anlage oder Einrichtung un-              für die relevanten Strahlenarten und -energien (Prü-\n           ter Angabe der charakteristischen technischen              fung nur, wenn Änderungen in der Beschaffenheit\n           Daten und der strahlenschutzrelevanten Be-                 festgestellt wurden, z. B. Risse in bauseitigen oder\n           triebswerte)                                               Abnutzung an beweglichen Abschirmungen)\n\n4.3.2   Zustand                                               4.3.4.3 Vorrichtungen zur Handhabung aktivierter und\n                                                                      kontaminierter Anlagenteile (z. B. zum Targetwech-\n        Der Sachverständige verschafft sich durch Sicht-              sel)\n        kontrolle einen allgemeinen Eindruck über den Zu-\n        stand der Anlage oder Einrichtung. Die mit der        4.3.5   Sonstige Sicherheitsaspekte\n        Sichtkontrolle verbundenen Eingriffe sollten über             Der Sachverständige soll feststellen, ob Vorkehrun-\n        das Abnehmen von Abdeckungen und Verkleidun-                  gen gegen die Freisetzung radioaktiver Stoffe durch\n        gen nicht hinausgehen. Insbesondere soll die Be-\n                                                                      Brand und Explosion getroffen sind sowie ob Brand-\n        schaffenheit                                                  erkennungs- und Brandbekämpfungsvorrichtungen\n        - der festen und ortsbeweglichen Abschirmungen                vorhanden sind.\n           sowie der sonstigen technischen Strahlen-\n           schutzvorrichtungen\n        - der Bedienungs- und Anzeigenelemente sowie\n           der Schalter und Leitungsführung im Sicher-        An die\n           heitskreis                                         atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder\n\n                                                                                                                 GMBI 1981, S. 26",
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