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ZuNr.3(§19BAT-O)\n                          220410/33 -\n                                                                       In § 19 BAT-0 einschließlich der Übergangsvorschriften\n                                                                       hierzu ist die grundlegende Neuregelung hinsichtlich der\n                               A.                                      Berücksichtigung von Zeiten einer früheren Beschäftigung\n                          Allgemeines                                  in der öffentlichen Verwaltung der DDR getroffen worden.\n  Zwischen den Tarifvertragsparteien ist Einvernehmen über             § 19 BAT -0 ist wortgleich mit der entsprechenden Vor-\nden Abschluß der nachstehenden, diesem Rundschreiben beige-            schrift des BAT. Definiert wird der Begriff der Beschäfti-\nfügten Tarifverträge erzielt worden:                                   gungszeit.\n1. Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. November 1991 zum               Im Interesse einer leichteren Umsetzung der Neuregelungen\n   Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifli-         in die Praxis wird der Begriff der Beschäftigungszeit i. S. d.\n   ehe Vorschriften - (BAT-O),                                         § 19 BAT -0 auch bei den anderen Vorschriften des BAT-O\n2. Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. November 1991 zum               zugrunde gelegt, bei denen Zeiten einer früheren Tätigkeit\n   Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an          eine Rolle spielen können. Auf diese Weise wird erreicht,\n   den MTB II und an den MTL II (MT Arb-O).                            daß grundsätzlich nur einmal die Beschäftigungszeit ermit-\n                                                                       telt werden muß. Bei der Anwendung der anderen Vor-\n   Die Tarifverträge sind getrennt, jedoch gleichlautend, mit der      schriften (§§ 23 a, 23 b, 27, 37, 39, 53, 63 BAT -0 und § 2 des\nGewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr                Änderungstarifvertrages N r. 1 zum BAT -0) kann hierauf\n(diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die         zurückgegriffen werden, ohne daß eine erneute Feststellung\nGewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - nur für Angestell-           erforderlich ist. Soweit bei der Anwendung des § 19 BAT-O\nte - und die Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirt-              die Nichtberücksichtigung bestimmter Zeiten (z. B. nach der\nschaft) sowie mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im             Übergangsvorschrift N r. 4) festgestellt wird, gilt dies eben-\nöffentlichen Dienst (Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Ge-           falls für die übrigen Vorschriften.\nmeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentli-\nchen Dienstes und Marburger Bund) bzw. der Tarifvertrag für            Die Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 sieht für die Anwen-\nArbeiter mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Ver-              dung des § 39 BAT -0 die Berücksichtigung zusätzlicher\nbänden des öffentlichen Dienstes vereinbart worden.                    Zeiten vor.\n   Die Tarifverträge, die am 1. Dezember 1991 in Kraft getreten        a) Absatz 1 Unterabs. 1\nsind, enthalten als weiteren Schritt zur Angleichung der Ar-              Die Absätze 1 bis 4 regeln ausschließlich die Berücksich-\nbeitsbedingungen für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet           tigung von Zeiten bei demselben Arbeitgeber. Die\nan das im übrigen Bundesgebiet geltende Tarifrecht Regelungen             Berücksichtigung vor dem 1. Januar 1991 liegender\nüber die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten. Insbeson-             Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber bestimmt sich\ndere ist geregelt, in welchem Umfang Beschäftigungen sowohl               nach den Übergangsvorschriften zu § 19.\nvor dem 1. Juli 1991 als auch im öffentlichen Dienst der                  \"Derselbe Arbeitgeber\" ist im Bereich des Bundes die\nehemaligen DDR vor dem 3. Oktober 1990, mit Auswirkungen                  Bundesrepublik Deutschland, im Bereich der Länder das\nfür Kündigungsfristen, Krankenbezüge und Jubiläumszuwen-                  jeweilige Land und im Bereich der Gemeinden/Gemein-\ndung sowie bei der Festsetzung der Grundvergütung/des                     deverbände bzw. der sonstigen kommunalen Einrich-\nMonatstabellenlohns und bei Bewährungs-, Tätigkeits- und                  tungen und Betriebe die jeweilige Gemeinde/Gemeinde-\nBerufs~ätigkeitsaufstiegen berücksichtigt werden können.\n                                                                          verband bzw. die sonstige kommunale Einrichtung oder\n   Aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden erhebli-                  der Betrieb. Die Deutsche Bundespost und ihre Unter-\nchen Mehrkosten wurde gleichzeitig die Mindestlaufzeit der                nehmen sowie die Deutsche Bundesbahn sind vom Bund\nVergütungs- und Lohntarifverträge usw. auf den 30. April 1992             unabhängige Arbeitgeber mit eigener Tarifautonomie.\nfestgelegt.                                                               Für den Bereich des Bundes ist jedoch entschieden, daß\n                                                                          die von einem Angestellten bei Bahn und Post zurückge-\n   Ich bitte, die als Anlage beigefügten Texte sowie die folgen-          legten Zeiten als beim Bund zurückgelegt anzusehen und\nden Hinweise zur Durchführung der Tarifverträge den Dienst-               deshalb gern. § 19 Abs. 1 BAT anzurechnen sind (so\nstellen im Beitrittsgebiet schnellstmöglichst in ausreichender            Beschluß des Ressorttarifausschusses des Bundes in\nStückzahl zur Verfügung zu stellen.                                       seiner 2./62 Sitzung). Im Geltungsbereich des BAT-0 ist\n                                                                          entsprechend zu verfahren.\n                               B.                                         Nicht anzurechnen sind dagegen Beschäftigungszeiten\n Zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. November 1991                    bei bundes- oder landesunmittelbaren Körperschaften,\n                     zumBAT-O                                             Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und\n                                                                          sonstigen rechtsfähigen Personen, selbst wenn der Bund\n                               I.\n                                                                          oder das Land die Kapitalmehrheit hält oder die Dienst-\nZu § 1 des Änderungstarifvertrages Nr.2 zum BAT-O                         aufsicht ausübt.\n1. Zu Nr.1 (§ 3 BAT-O) -                                                  Für die Berechnung des Lebensalters gilt § 187 Abs.2\n   Angestellte, die in Gaststätten und Hotels beschäftigt wer-            BGB.",
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            "content": "Nr.5                                                        GMBI1992                                                                   Seite 91\n\n       Absatz 1 Unterabs. 2                                            fallenden Arbeitgebern übernommen wurden. Diese\n       Diese Vorschrift regelt die Berücksichtigung einer Teil-        Übernahme kann sich auch auf abgrenzbare Teilbereiche\n       zeitbeschäftigung, soweit sie vom Umfang der Beschäfti-         beschränken. Eine Anrechnungsmöglichkeit besteht in\n       gung her unter den BAT-0 fällt (vgl. § 3 Buchst. n).            diesen Fällen nur hinsichtlich der dort beschäftigt gewe-\n       Grundsätzlich werden Zeiten einer Teilzeitbeschäfti-            senen Arbeitnehmer. Dies bedeutet, daß nicht jegliche\n       gung voll berücksichtigt. Nur wenn eine längere als die         Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen,\n       bisherige Arbeitszeit vereinbart wird, wird die bis zu          ihren nachgeordneten Bereichen oder sonstigen Einrich-\n       diesem Zeitpunkt erreichte Beschäftigungszeit nur noch          tungen oder Betrieben als Beschäftigungszeit anrechen-\n       in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die neue               bar ist. Eine Berücksichtigung ist nur möglich, wenn die\n       Arbeitszeit zu der bis dahin vereinbarten Arbeitszeit           Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 vorliegen, das heißt,\n       steht. Die bis zur Verlängerung der Arbeitszeit erreichte       auch bei einer Übernahme ist im Einzelfall zu prüfen,\n       Beschäftigungszeit bleibt jedoch solange unberührt, wie         inwieweit diese Zeit nach Absatz 1 zu berücksichtigen\n       sich nicht eine längere Beschäftigungszeit ergibt.              ist. Im übrigen ist auch hier die Übergangsvorschrift\n                                                                       Nr.4 zu beachten.\n       Absatz 1 Unterabs. 3\n       Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf             Die Aufgaben der für die Industrie der DDR zuständi-\n       eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschie-            gen Ministerien, aber auch diejenigen der Staatlichen\n       den, so kann die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nur          Plankommission, werden wohl nur ausnahmsweise\n       unter den hier genannten Voraussetzungen angerechnet            übernommen worden sein.\n       werden.\n                                                                       Voraussetzung für die Anrechnung von Beschäftigungs-\n   b) Absatz 2                                                         zeiten bei Angestellten des Bundes ist die Übernahme\n      Die Vorschrift stellt sicher, daß innerhalb des Geltungs-        von Aufgaben zentraler Staatsorgane, ihrer nachgeord-\n      bereichs des BAT -0 Wechsel in der rechtlichen und               neten Einrichtungen sowie sonstiger Einrichtungen oder\n      organisatorischen Zuordnung einer Dienststelle zu ei-            Betriebe durch den Bund. Bei der Übernahme von\n      nem bestimmten Arbeitgeber für die Anrechnung von                Teilbereichen kommt eine Anrechnung nur in Betracht,\n      Beschäftigungszeiten unschädlich sind.                           soweit deren Aufgaben übernommen worden sind.\n       Wegen der beitrittsbedingten Überführung von Dienst-            Beispiel:\n       stellen wird auf die Übergangsvorschrift Nr. 1 verwiesen.\n                                                                          Die Fluggesellschaft INTERFLUG, ein staatliches Unternehmen, bestand\n   c) Absatz 3                                                            aus den Bereichen Flugbetrieb, Flughäfen und Flugsicherung. Der Aufga-\n                                                                          benbereich der Flugsicherung wurde von der im Geschäftsbereich des BMV\n      Nach Absatz 3 sind als Beschäftigungszeiten auch Zeiten             ressortierenden Bundesanstalt für Flugsicherung übernommen.\n      eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Be-\n                                                                          Es handelt sich also um die teilweise Aufgabenübernahme eines Betriebes\n      amter bei demselben Arbeitgeber anzurechnen.                        der DDR durch den Bund. Zeiten im Bereich Flugsicherung der INTER-\n                                                                          FLUG sind damit Beschäftigungszeiten gemäß Übergangsvorschrift NT.2\n   d) Absatz 4                                                            Buchst. a zu § 19.\n      Nach dieser Vorschrift ist die ausnahmsweise Anrech-\n      nung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Zeiten          Die Übergangsvorschrift Nr. 4 ist zu beachten.\n      in das Ermessen der obersten Dienstbehörden im Ein-          c) Übergangsvorschrift Nr. 3\n      vernehmen mit mir gestellt.                                     Über die Beschäftigungszeit hinaus sieht Nr. 3 vor, daß\n3. Zu den Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O                         für die Jubiläumszuwendung (§ 39) alle Zeiten bei\n   Die Übergangsvorschriften zu § 19 bilden den Schwerpunkt           zentralen oder örtlichen Staatsorganen, deren nach ge-\n   der tarifvertraglichen Regelungen. Sie regeln die Berücksich-      ordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen\n   tigung von Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber vor dem            oder Betrieben als Beschäftigungszeit anzurechnen sind,\n   I.Januar 1991.                                                     wenn ein unter den BAT-0 fallender Arbeitgeber deren\n                                                                      Aufgaben ganz oder überwiegend übernommen hat.\n   a) Übergangsvorschrift Nr. 1                                       Erfaßt werden somit die Fälle, die nur deshalb nicht\n      Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist           unter die N rn. 1 oder 2 fallen, weil der Angestellte nicht\n      die Überführung von Einrichtungen oder Teileinrich-             in der Einrichtung usw. verblieben ist, deren Aufgaben\n      tungen nach Art. 13 Einigungsvertrag. Die Überführung           nach Nrn. 1 oder 2 übernommen wurden, sondern zu\n      setzt für den Bereich des Bundes eine Überführungsent-          seinem jetzigen Arbeitgeber gewechselt hat. Die Über-\n      scheidung der jeweils zuständigen obersten Bundesbe-            gangsvorschrift Nr. 4 ist zu beachten.\n      hörde (Ministerium) voraus. Dies ist eine rein organisa-\n      tionsrechtliche Maßnahme, die von der Übernahme im           d) Übergangsvorschrift N r. 4\n      Sinne des § 19 Abs.2 zu unterscheiden ist. Ungeachtet           Allgemeines\n      dessen sind durch Nr.l Überführung und Übernahme                Die sehr weitgehende Berücksichtigung von Zeiten als\n      hinsichtlich der Anrechnung früherer Beschäftigungszei-         Beschäftigungszeit nach den Übergangsvorschriften\n      ten faktisch gleichgestellt. Eine Berücksichtigung ist nur      Nrn. 1 bis 3 ist nur möglich geworden, weil hiervon im\n      möglich, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1               Rahmen der den Tarifvertragsparteien zustehenden Ge-\n      vorliegen, das heißt, auch bei einer Überführung ist im         staltungsmöglichkeiten solche Zeiten ausgenommen\n      Einzelfall zu prüfen, inwieweit diese Zeit nach Absatz 1        worden sind, die für tarifrechtliche Ansprüche aus einem\n      zu berücksichtigen ist. Die Übergangsvorschrift N r. 4 ist      Arbeitsverhältnis in einer rechtsstaatlichen und demo-\n      zu beachten. Liegt keine Überführung im Sinne des               kratischen Verwaltung außer Betracht zu bleiben haben.\n      Artikel 13 Einigungsvertrag vor, ist die Berücksichti-          Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten stellt keine\n      gung früherer Zeiten nach Nr.2 zu prüfen.                       Sanktion oder auch nur eine moralische Bewertung der\n                                                                      früheren Tätigkeiten dar. Es kommt lediglich zum\n   b) Übergangsvorschrift N r. 2                                      Ausdruck, daß sich Zeiten einer bestimmten Tätigkeit\n      Geregelt wird die Anrechnung von Beschäftigungszeiten           bei der Anwendung des BAT-O ebensowenig positiv\n      in solchen Bereichen der öffentlichen Verwaltung der            auswirken können wie andere nicht anrechenbare Zei-\n      DDR, die nicht nach Art. 13 Einigungsvertrag überführt          ten, z. B. in Einrichtungen, die der Arbeitgeber nicht\n      wurden, deren Aufgaben jedoch übernommen worden                 übernommen hat.\n      sind. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verstän-\n      digt, Zeiten in solchen Verwaltungen und Betrieben der           Im Zusammenhang mit den ip Nr.4 der Übergangsvor-\n      DDR zu berücksichtigen, deren Aufgaben/ Aufgaben-                sch.riften geregelten Tatbestänäe-i~t auf folgendes hinzu-\n      bereiche ganz oder überwiegend von unter den BAT-O               weisen:",
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Hierbei\n                                                                                 tragen worden ist. Erforderlich ist also, daß im Einzelfall\n               kann es sich um eine außerordentliche Kündigung\n                                                                                 eine kausale Verknüpfung zwischen der Systemnähe und\n               nach den Übergangs regelungen des Einigungsvertra-\n                                                                                 der Übertragung einer bestimmten Tätigkeit vorliegt.\n               ges (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III\n                                                                                 Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Angestellter unter\n               Abs.5) handeln, sofern die dort aufgeführten Vor-\n                                                                                 mehreren gleichgeeigneten Bewerbern wegen seiner Sy-\n               aussetzungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, kann\n                                                                                 sternnähe bei einer Beförderung bevorzugt wurde. Dies\n               eine ordentliche Kündigung erwogen werden. Von\n                                                                                 gilt auch für Tätigkeiten, die auf Tätigkeiten aufbauen,\n               den im Einigungsvertrag aufgeführten Kündigungs-\n                                                                                 wenn diese aufgrund der kausalen Verknüpfung zur\n               gründen dürfte insbesondere der der mangelnden\n                                                                                 Systemnähe übertragen worden sind. Für die Frage, ob\n               persönlichen Eignung (Abs.4 Nr. 1 a. a. 0.) in Be-\n                                                                                 eine Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen\n               tracht kommen.\n                                                                                 Systemnähe übertragen wurde, stellt der Tarifvertrag\n           -   Sofern das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, sind               eine Reihe von Vermutungen auf. Sind die Vorausset-\n               die einschlägigen Zeiten einer entsprechenden Tätig-              zungen einer der in den Doppelbuchst. aa bis dd\n               keit und die vorher zurückgelegten Zeiten von der                 aufgeführten Vermutungsregelungen erfüllt, kann\n               Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlos-              grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß eine\n               sen.                                                              solche System nähe vorliegt. Allerdings entbindet diese\n                                                                                 Vermutung nicht vollständig von der Verpflichtung,\n           Entscheidet sich der Arbeitgeber in Kenntnis der frühe-\n                                                                                 etwaige besondere Umstände des Einzelfalles in die\n           ren Tätigkeit des Arbeitnehmers zunächst für dessen\n                                                                                 Entscheidung einzubeziehen. So kann die persönliche\n           Weiterbeschäftigung, bleibt das Recht zur Kündigung\n                                                                                 System nähe dann unschädlich sein, wenn sie sich nicht in\n           grundsätzlich unberührt. In der Mitteilung über die\n                                                                                 beruflichen Vorteilen ausdrückt (z. B. wenn der Ange-\n           Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung als Be-\n                                                                                 stellte wegen seiner besseren fachlichen Qualifikation\n           schäftigungszeit liegt nicht zugleich die Erklärung des\n                                                                                 gefördert wurde oder wenn trotz Systemnähe keine\n           Arbeitgebers, von einem möglicherweise bestehenden\n                                                                                 höherwertige oder sonst vorteilhafte Tätigkeit übertra-\n           Recht zur Kündigung keinen Gebrauch machen zu\n                                                                                 gen wurde). Im Regelfallliegt es beim Angestellten, die\n           wollen.\n                                                                                 Vermutung zu entkräften. So kann er z.B. glaubhaft\n           Sind Zeiten von der Berücksichtigung als Beschäfti-                   machen, daß die Übertragung einer bestimmten Tätig-\n           gungszeit ausgeschlossen, können auch die \\'or diesem                 keit eben nicht aufgrund der Systemnähe erfolgte. Dies\n           Zeitraum liegenden Tätigkeiten nicht berücksichtigt                   kann z. B. durch Vorlage von fachlichen Beurteilungen\n           werden. Sofern die Gründe für eine Nichtberücksichti-                 oder auch durch Auskünfte Dritter erfolgen.\n           gung unzweifelhaft weggefallen sind (z. B. Beendigung                 Die Aufzählung in den Doppelbuchstaben aa bis dd ist\n           der Tätigkeit für das MfS), -können spätere Zeiten bei                nicht abschließend. Liegen die Voraussetzungen der\n           Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen angerechnet                   Vermutungsregelung nicht \\'or, kann gleichwohl eine\n           werden.                                                               Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausscheiden,\n                                                                                 wenn im Einzelfall die Tätigkeit aufgrund besonderer\n       Zu Buchstabe a\n                                                                                 Systemnähe übertragen worden ist. Die in Buchst. c\n       Von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind Zeiten\n                                                                                 Satz 1 getroffene Regelung kann insoweit weitergehend\n       jeglicher Tätigkeit für das MfS/ AfNS. Die Formulierung\n                                                                                 sein als die in den Doppelbuchstaben aa bis dd aufge-\n       stellt klar, daß nicht nur Zeiten in einem Beschäftigungs-\n                                                                                 stellten Vermutungen.\n       verhältnis beim MfS/ AfNS erfaßt werden, sondern\n       darüber hinaus auch Zeiten einer informellen oder                  Zu den Vermutungstatbeständen im einzelnen:\n       inoffiziellen Tätigkeit. Das bedeutet, daß Zeiten einer\n                                                                          Zu aa)\n       Tätigkeit z. B. in einer Verwaltungsbehörde oder einem\n                                                                          Die Ubertragung einer Tätigkeit aufgrund besonderer per-\n       Krankenhaus dann nicht anzurechnen sind, wenn der\n                                                                          sönlicher Systemnähe wird vermutet, wenn der Angestellte\n       Mitarbeiter zugleich für das MfS/ AfNS tätig war. Auf\n                                                                          entweder zum Zeitpunkt der Übertragung oder auch zuvor\n       die nähere Ausgestaltung dieser Tätigkeit für das\n                                                                          eine hervorgehobene Funktion in bestimmten, das Herr-\n       MfS/ AfNS (inoffizielle Mitarbeiter, Offizier im beson-\n                                                                          schaftssystem in besonderer Weise unterstützenden Organi-\n       deren Einsatz o.ä.) kommt es nicht an. Nicht erforder-\n                                                                          sationen hatte. In diesen Fällen wird durch die Vermutung\n       lich ist, daß eine schriftliche Vereinbarung über die\n                                                                          unterstellt, daß sachfremde Erwägungen in die Personalent-\n       Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung\n                                                                          scheidung eingeflossen sind. Wurde die Funktion nur in\n       vorliegt.\n                                                                          einem zurückliegenden Zeitraum wahrgenommen, sollte\n       Ausreichend für den Ausschluß von Zeiten ist bereits die           einzelfallbezogen geprüft werden, ob noch ein Zusammen-\n       Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/ AfNS. Uner-               hang mit der Übertragung der Tätigkeit besteht. Neben\n       heblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden                einem evtl. zeitlichen Abstand werden hier insbesondere\n       gekommen ist. Damit sind auch sog. Perspektivagenten               auch die Gründe für das Ausscheiden aus der Funktion\n       selbst dann erfaßt, wenn sie nicht aktiviert worden sind.          einzubeziehen sein.\n       Zu Buchstabe b                                                         Ausdrücklich aufgeführt werden SED, FDGB und FDJ als\n       Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind auch                      die eigentlichen das System stützenden Organisationen. Für\n       Zeiten als Angehöriger der Grenztruppen der DDR.                       andere Parteien und Organisationen gilt die Vermutungsre-\n       Unerheblich ist, in welchem Dienstverhältnis diese Zeit                gelung nur dann, wenn es sich um eine der SED oder den\n       verbracht wurde, es kommt allein auf die organisatori-                 o. a. Organisationen vergleichbar systemunterstützende\n       sche Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Zeiten als                  Partei oder Organisation handelte.\n       Zivilbeschäftigter bei den Grenztruppen werden nicht\n                                                                          Erfaßt werden alle hauptamtlichen Funktionäre, von den\n       erfaßt.\n                                                                          ehrenamtlichen nur diejenigen, die eine hervorgehobene\n       Zu Buchstabe c      ,                                              Funktion innehatten. Für die Abgrenzung, welche Funktio-\n       Buchst. a und h kntpfen an die Tätigkeit in bestimmten,            nen hervorgehoben sind, kommen verschiedene Kriterien in\n       vergleichsweise eindeutig abgrenzbaren Bereichen bzw.              Betracht, die ggf. insgesamt zu bewerten sind.",
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Die Änderungen stellen klar, daß bei nichtvollbeschäftigten\n                                                                      Angestellten auch die Zeiten entsprechend der Regelung des\n   Ist die Aufgabe überwiegend ideologisch geprägt (z. B.             § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 zu behandeln sind, die zur Erlan-\n   Leiter-oder Schulungsfunktion), dürfte sie auch hervorge-          gung einer Vergütungs gruppen zulage bzw. Zulage nach\n   hoben sein. Umgekehrt wird dies eher zu verneinen sein,            einer bestimmten Zeit einer Bewährung, Tätigkeit usw.\n   wenn es sich um vergleichsweise wertneutrale Funktionen            zurückzulegen sind. Auf die Ausführungen zu § 2 des\n   handelt, die überwiegend Dienstleistungscharakter haben            Änderungstarifvertrages N r. 2 zum BAT -0 wird hingewie-\n   (z. B. Kassierer auf unterer Ebene oder Organisator von            sen.\n   betrieblichen Veranstaltungen wie Ausflügen oder Sportfe-\n   sten).                                                          6. Zu Nr. 6 (§ 27 BAT)\n                                                                      a) Zu Abschnitt A (Angestellte, die unter die Anlage 1 a\n   Zu bb)                                                                zum BAT-O fallen)\n   Anders als in Doppelbuchstabe aa knüpft die Vermutung\n   hier nicht an die Tätigkeit in bestimmten systemunterstüt-             Bei der Festsetzung der Lebensaltersstufen werden mit\n   zenden Organisationen, sondern an die Position in der                  Wirkung vom 1. Dezember 1991 an auch vor dem 1. Juli\n   Hierarchie des Staates an. Die Regelung sieht eine nach der            1991 liegende Zeiten der Beschäftigung im öffentlichen\n   Verwaltungsebene abgestufte Einbeziehung der Führungs-                 Dienst des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n   kräfte vor.                                                            Gebiets berücksichtigt, sofern eine Berücksichtigung\n                                                                          auch nach § 19 erfolgen kann. Zur KlarsteIlung des\n   Unter mittleren und oberen Führungskräften in zentralen                Begriffs des öffentlichen Dienstes wird in der neuen\n   Staatsorganen ist die Ebene vom Abteilungsleiter bzw.                  Übergangsvorschrift zu Abschn. A die Beschäftigungs-\n   Leiter eines Bereiches an aufwärts oder vergleichbarer                 zeit im Sinne des § 19 in Bezug genommen. Als Tag der\n   Funktionen zu verstehen. Beim Rat eines Bezirkes sind                  Einstellung nach Abs.2 gilt der Tag des Beginns der\n   lediglich die oberen Führungskräfte, d. h. die Mitglieder der          ununterbrochenen Beschäftigungszeit. Das bedeutet,\n   Räte (Wahlfunktionäre) erfaßt, auf der nächsten niedrigeren            daß festzustellen ist, seit wann der Angestellte ohne\n   Ebene die Vorsitzenden des Rates eines Kreises oder einer              Unterbrechung bei demselben Arbeitgeber beschäftigt\n   kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister). Nicht unter die Ver-            ist. Als Beschäftigung zu demselben Arbeitgeber sind\n   mutung fallen andere haupt- und ehrenamtliche Bürgermei-               auch die Zeiten zu berücksichtigen, die nach den Über-\n   ster, es sei denn, daß die Ubertragung aufgrund persönlicher           gangsvorschriften Nrn. 1 und 2 zu § 19 als Beschäfti-\n   Systemnähe erfolgt ist (vgl. vorstehenden Doppelbuchsta-               gungszeit zu berücksichtigen sind, sofern deren Berück-\n   ben aa).                                                               sichtigung nicht durch die Übergangsvorschrift Nr. 4 zu\n   Vergleichbare andere Funktionen sind solche mit ähnlicher              § 19 ausgeschlossen ist. Die Definition der Unterbre-\n   Führungsverantwortung z. B. im Bereich der Flugsicherung               chung ergibt sich aus der Protokollnotiz Nr.2 zu Ab-\n   bei Interflug (v gl. auch Beispiel zu Nr. 3 Buchst. b).                satz 6.\n   Zu cc)                                                                 Hat der Angestellte am Tag des Beginns der ununterbro-\n   Gemeint sind hauptamtlich Lehrende an Schulen von Partei-              chenen Beschäftigungszeit in Vergütungsgruppen III bis\n   en und Organisationen, und zwar der Lehreinrichtungen,                 X das 31. bzw. in Vergütungsgruppen I bis IIb das 35.\n   die das Recht hatten, ein Zeugnis über den Abschluß einer              Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er die Grundver-\n   Hoch- oder Fachschule bzw. ein als gleichwertig anerkann-              gütung nach der Stufe, die seinem derzeitigen Lebensal-\n   tes Zeugnis zu erteilen sowie höhere wissenschaftliche                 ter entspricht. Ich habe keine Bedenken, wenn zur\n   Grade zu verleihen. Dazu gehören insbesondere die Akade-               Erleichterung der Umsetzung dieser Regelung davon\n   mie für Gesellschaftswissenschaften und das Institut für               ausgegangen wird, daß der Angestellte zu diesem Zeit-\n   Marxismus-Leninismus beim Zentralkomitee der SED.                      punkt in derselben Vergütungsgruppe eingruppiert war,\n                                                                          die auch am 1. Juli 1991 maßgebend gewesen ist. Hatte er\n   Zu dd)                                                                 zu dem unterstellten Einstellungszeitpunkt das o.g.\n   Anders als bei den übrigen in Doppelbuchstabe cc aufge-                Lebensjahr bereits überschritten, ist festzustellen, in\n   führten Bildungseinrichtungen sind alle Absolventen an der             welcher Lebensaltersstufe er zu diesem Zeitpunkt einzu-\n   Akademie für Staat und Recht oder vergleichbarer Bildungs-             ordnen gewesen wäre. Danach ist er jeweils zu Beginn\n   einrichtungen von der Vermutung erfaßt. Wegen der beson-               des Monats, in dem er ein ungerades Lebensjahr vollen-\n   deren Systemnähe genügt hier bereits der Abschluß an                   det hat, in die nächsthöhere Stufe einzuordnen.\n   dieser Akademie für die Annahme, daß jegliche spätere\n   Übertragung von beruflichen Tätigkeiten hierauf zurückzu-              Beispiel:\n   führen ist.\n                                                                             Angestellter, geboren am 13. ;,\\lai 194C, am 1. Juli 1991 eingruppiert in\n4. ZuNr.4(§23aBAT-0)                                                         Vergütungsgruppe V b, Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit\n   Die Streichung des Teilsatzes (Buchstabe a) bewirkt, daß                  l. April 1984 (nal..'h Vollendung des 43. Lebensjahres) häne am l. April\n                                                                             1984 die Einstellung in die Lebensaltersstufe nach \\\"ollenderem 37. Lebens-\n   künftig auch Zeiten vor dem 1. Juli 1991 als Bewährungszei-               jahr zur Folge gehabt (43-31 = 12 : 2 = 6; 43-6 = 37). Danach wäre die\n   ten berücksichtigt werden können. Im übrigen wird hierzu                  Grund\\-crgürung einer höheren Lebensaltersstufe jeweils vom Beginn des\n   auf die Ausführungen zu § 2 des Änderungstarifvertrages                   Monats Mai 1985, ~hi 1987, Mai 1989 und Mai 1991 an zu zahlen gewesen.\n                                                                             Dem Angestellten ist demnach ab 1. Dezember 1991 die Grundvergütung\n   N r. 2 zum BAT-0 verwiesen.                                               nach der Lebensalrersstufe nach vollendetem 45. Lebensjahr zu zahlen.\n   Bei der Änderung unter Buchstabe b handelt es sich um eine             Liegen Beschäftigungszeiten vor, die nach der Über-\n   redaktionelle Änderung. Die Behandlung von Zeiten als                  gangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 zu berücksichtigen sind,\n   nichtvollbeschäftigter Angestellter ist nunmehr in § 19                richtet sich die Festsetzung der Lebensaltersstufe nach\n   Abs.l Unterabs. 2 geregelt. Zu beachten ist jedoch, daß                Absatz 6.\n   diese Zeiten vor dem 1. April 1991 anders berücksichtigt\n   wurden. Die unterschiedliche Berücksichtigung der Zeiten               Liegt zwischen den Arbeitsverhältnissen bei den unter-\n   vor dem 1. Januar 1988 und vom 1. Januar 1988 bis zum                  schiedlichen Arbeitgebern keine Unterbrechung, gilt als\n   31. März 1991, die eine Folge der Anlehnung an den BAT                 Einstellungstag der Tag, an dem das 1. Arbeitsverhältnis",
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Februar 1985, Wechsel in          Beginn des Monats, in dem er ein gerades Lebensjahr\n              unmittelbarem Anschluß zu einem zentralen Staatsorgan am 1. März 1988.\n              Als Einstellungstag gilt der I. Februar 1985, wenn die Zeit zwischen dem\n                                                                                                  vollendet hat, erstmals mit Beginn des Monats in dem er\n              1. Februar 1985 und dem 1. März 1988 nach der Übergangsvorschrift N r. 3            das 22. Lebensjahr vollendet hat, um eine Stufe aufge-\n              als Beschäftigungszeit gilt.                                                        rückt (Absatz 5).\n       Liegt zwischen den Arbeitsverhältnissen im öffentlichen                                    Beispiel:\n       Dienst eine Unterbrechung, sind vor der Unterbrechung\n                                                                                                     Die am 16. Oktober 1961 geborene Angestellte ist am 1. Dezember 1991 in\n       liegende Zeiten auch als Beschäftigung im öffentlichen                                        Vergütungsgruppe Kr. IV eingruppiert. Ihre ununterbrochene Beschäfti-\n       Dienst nach Absatz 6 anzusehen, wenn sie lediglich nach                                       gungszeit beginnt am 1. Oktober 1981 und somit vor Vollendung des 20.\n       der Übergangsvorschrift N r. 3 zu § 19 berücksichtigt                                         Lebensjahres.\n       werden können. In diesem Fall ist festzustellen, in                                           Wegen Vollendung des 22. Lebensjahres hätte sie ab 1. Oktober 1983 die\n       welcher Lebensaltersstufe der Angestellte vor Beginn der                                      Grundvergütung der Stufe 2 erhalten. Weiterhin hätte sie nach jeweils zwei\n                                                                                                     Jahren, also jeweils ab L Oktober 1985, 1987, 1989 und 1991 die\n       Unterbrechung gewesen wäre und wie sich diese vom\n                                                                                                     Grundvergütung der nächsthöheren Stufe erreicht.\n       Tage der Wiedereinstellung an weiter entwickelt hätte\n       (Abs.6 Unterabs. 2 in Verbindung mit Buchst. b der                                            Die Angestellte, für die am 1. Juli 1991 die Stufe 4 und wegen Vollendung\n                                                                                                     des 30. Lebensjahres ab 1. Oktober 1991 die Stufe 5 maßgebend war, erhält\n       Ubergangsvorschrift hierzu).                                                                  ab 1. Dezember 1991 nach der Anlage 4 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 1\n                                                                                                     zum BAT -0 die Grundvergütung der Stufe 6 der Vergütungsgruppe Kr. IV\n      . Beispiel:                                                                                    von 1.398,31 DM.\n              Angestellter, geb. am 5. April 1951, eingruppiert am L Juli 1991 in\n              Vergütungsgruppe VI b, Einstellung bei einem örtlichen Staatsorgan in               Hatte der Angestellte zu dem maßgebenden Zeitpunkt\n              einem Angestelltenverhähnis am 1. Februar 1983: Ausscheiden zum 31.                 das 20. Lebensjahr bereits vollendet, ist festzustellen,\n              Mai 1985, Einstellung bei einem zentralen Staatsorgan am I. März 1987.              nach welcher Stufe er die Grundvergütung zum maßge-\n              Der Angestellte hätte am 31. Mai 1985 die Grundvergütung der Lebensal-\n              tersstufe nach vollendetem 33. Lebensjahr erhalten. Bei seiner Einstellung\n                                                                                                  benden Zeitpunkt erhalten hätte, wenn er bereits seit\n              am 1. März 1987 hätte er nach Absatz 2 die Lebensalterstufe nach                    Vollendung des 20. Lebensjahres ununterbrochen be-\n              vollendetem 31. Lebensjahr erreicht (34-31 ~ 3: 1 ~ 1,5; 34-1,5 ~ 31,5).            schäftigt gewesen wäre. Er ist daraufhin nach Absatz 3\n              Ihm hätte daher nach Absatz 6 Unterabs. 2 am I. März 1987 - weil                    so zu behandeln, als hätte er die Grundvergütung nach\n              günstiger - die Grund\\'ergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem\n              33. Lebensjahr zugestanden.                                                         der nächstniedrigeren als der sich daraus ergebenden\n                                                                                                  Stufe erhalten und wäre danach jeweils ab Beginn des\n              Jeweils vom Beginn des Monats, in dem er ein ungerades Lebensjahr\n                                                                                                  Monats, in dem er ein gerades Lebensjahr vollendet hat,\n              vollendet hat (April 1987, 1989, 1991) hätte er die Grundvergütung der\n              jeweils nächsthöheren Lebensaltersstufe erhalten. Am 1. Dezember 1991 ist           um eine Stufe aufgerückt.\n              die Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem 39. Lebens-\n              jahr zu zahlen.                                                                     Beispiel:\n                                                                                                     Die am 16. Juni 1953 ~eborene Angestellte ist am 1. Dezember 1991 in\n       Hatte der Angestellte in dem maßgebenden Zeitpunkt                                            Vergütungs gruppe Kr. IV eingruppiert. Ihre ununterbrochene Beschäfti-\n       das 21. bzw. 23. Lebensjahr noch nicht vollendet, hat er                                      gungszeit beginnt am 1. Oktober 1981.\n       das entsprechende Lebensalter jedoch vor dem 1. Juli                                          Wäre sie bereits vor Vollendung des 20. Lebensjahres eingestellt worden,\n       1991 erreicht, gelten für die Zuordnung zur Stufe der                                         würde sie am 1. Oktober 1981 die Grundvergütung der Stufe 5 erhalten\n       Grundvergütung die vorstehenden Ausführungen mit                                              haben, die jedoch nach § 27 Abschn. A Abs. 3 um eine Stufe abzusenken ist,\n                                                                                                     da sie bei Einstellung bereits das 28. Lebensjahr vollendet hat. Es ist\n       der Maßgabe entsprechend, daß als maßgebender Zeit-                                           demnach yon Stufe 4 auszugehen.\n       punkt an die Stelle des Beginns der ununterbrochenen\n       Beschäftigungszeit bzw. des Beginns des letzten zusam-                                        Wegen Vollendung des 30. Lebensjahres hätte sie ab 1. Juni 1983 die\n                                                                                                     Grundvergütung der Stufe 5 erhalten. Weiterhin hätte sie nach jeweils zwei\n       menhängenden Abschnitts der Beschäftigungszeit der                                            Jahren, also jeweils ab 1. Juni 1985, 1987, 1989 und 1991 die Grundvergü-\n       Tag nach Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres tritt.                                      tung der nächsthöheren Stufe erreicht.\n\n                                                                                                     Die Angestellte, für die vom 1. Juli bis 30. November 1991 die Stufe 8\n   b) Zu Abschnitt B (Angestellte, die unter die Anlage 1 b                                          maßgebend war, erhält ab 1. Dezember 1991 nach der Anlage 4 zum\n      zum BAT-O fallen)                                                                              Vergütungstarifvertrag Nr.l zum BAT-O die Endgrundvergütung (Stu-\n                                                                                                     le9) der Vergütungsgruppe Kr. IV von 1.508.61 DM.\n       Nach Unterabsatz 1 der Übergangsvorschrift zu § 27 Ab-\n       schn. B BAT-O-vgl. § 1 Nr. 6Buchst. cDoppeibuchst. bb\n                                                                                           7. Zu Nr.7 (§ 37 BAT-O)\n       des ÄndTV - ist bei diesen Angestellten, die am 30. No-\n                                                                                              Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Änderung.\n       vember 1991 schon und am 1. Dezember 1991 noch im\n       Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber standen, mit                             8. Zu Nr.8 (§ 39 BAT-O)\n       Wirkung vom 1. Dezember 1991 die maßgebende Stufe                                      Jubiläumszuwendungen werden erstmals nach einer Be-\n       der Grundvergütung neu zu ermitteln. Diese Überprü-                                    schäftigungszeit von 25 Jahren gezahlt. Dabei sind neben\n       fung ist, wie sich aus Unterabsatz 2 der Übergangsvor-                                 der Beschäftigungszeit nach § 19 i. V. m. den Übergangsvor-\n       schrift zu § 27 Abschn. B BAT-0 ergibt, durchzuführen,                                 schriften Nrn. 1 und 2 auch die von der Übergangsvorschrift\n       bevor eine etwaige Höhergruppierung (bzw. Herab-                                       Nr. 3 erfaßten Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber zu\n       gruppierung) vorgenommen wird, die sich, z. B. wegen der                               berücksichtigen; die Übergangsvorschrift Nr. 4 ist zu beach-\n       Anrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewährung                                     ten. Diese gegenseitige Berücksichtigungsmöglichkeit nach\n       usw., ab 1. Dezember 1991 für den Angestellten ergibt.                                 der Übergangsvorschrift Nr. 3 besteht jedoch nur für Zei-\n                                                                                              ten, die vor dem 1. Januar 1991 liegen. Darüber hinaus sind\n       Grundlage der neuen Zuordnung des Angestellten zu\n                                                                                              auch die Zeiten des Grundwehrdienstes und des Zivildien-\n       einer Stufe der Grundvergütung in der Vergütungsgrup-\n                                                                                              stes zu berücksichtigen, und zwar, nach Absatz 1, sofern sie\n       pe, in der er am 1. Dezember 1991 eingruppiert ist, ist\n                                                                                              nach bundesdeutschem Recht abgeleistet wurden, bzw. nach\n       die neu festgesetzte Beschäftigungszeit. Ist diese unun-\n                                                                                              der Übergangsvorschrift, sofern sie bei der NV A oder bei\n       terbrochen zurückgelegt, ist der Zeitpunkt des Beginns\n                                                                                              den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei (Bereitschafts-\n       der Beschäftigungszeit der maßgebende Zeitpunkt. Ist\n                                                                                              polizei) und der Transportpolizei geleistet wurden und nicht\n       die Beschäftigungszeit nicht zusammenhängend zurück-\n                                                                                              durch die Übergangsvorschrift Nr. 4 zu § 19 ausgeschlossen\n       gelegt, ist sie also einmal oder mehrere Male unterbro-\n                                                                                              sind.\n       chen, ist der Zeitpunkt des Beginns des letzten zusam-\n       menhängenden Abschnitts der Beschäftigungszeit der                                  9. Zu Nrn. 9 bis 11 (§ 50, 53 und 63)\n       maßgebende Zeitpunkt.                                                                  Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen.",
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            "content": "Nr.5                                                                           GMBl1992                                                                            Seite 95\n\n                                     11.                                                 2. Zu Nr.2 (§ 2 Nr.2 des Änderungstarifvertrages Nr.1\n                                                                                            zum BAT-O)\n  Zu § 2 des Änderungstarifvertrages N r. 2 zum BAT-O\n                                                                                           Die Ergänzungen stellen klar, ab wann die festgestellten\n 1. Zu Nr.l (§ 2 Nr.l des Änderungstarifvertrages Nr.l                                     Abschlüsse usw. anerkannt werden können.\n  zum BAT-O)\n                                                                                           Beispiele:\n  In vielen Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a und 1 b zum                                        Eine in der DDR ausgebildete Krankenschwester hat diesen Beruf seit dem\n  BAT -0 ist neben der Beschreibung einer Tätigkeit als                                           1. Oktober 1988 ausgeübt. Die Eingruppierung als Krankenschwester\n                                                                                                  erfordert jedoch das Vorhandensein einer Erlaubnis nach § 1 Abs. I Nr. 1\n  weitere Anforderung die Erfüllung einer Bewährungszeit,                                         Krankenpflegegesetz. Nach dem durch Anlage I Kap. X Sachgebiet D\n  Tätigkeitszeit oder Zeit einer Berufsausübung gefordert.                                        Abschn. II Nr. 5 EV eingefügten § 27a Ab,. I KrPfiG gilt die nach den\n  Auf die Erfüllung dieser Anforderungen können nach Satz 1                                       Vorschriften der DDR erteilte Erlaubnis als Krankenschwester seit dem\n                                                                                                  3. Oktober 1990 als Erlaubnis nach § I Abs. I Nr. I KrpfiG. Durch die\n  ab 1. Dezember 1991 auch Zeiten angerechnet werden, die\n                                                                                                  Ergänzung des Satzes I der Nr.2 wird erreicht, daß auch die \"or dem\n  vor Inkrafttreten der Anlagen 1 a und 1 b zum BAT-O                                             3. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegte Zeit als Krankenschwester für\n  liegen, und zwar Zeiten, die auch nach § 19 BAT-0 zu                                            die Eingruppierung nach Maßgabe des § 19 zu berücksichtigen ist.\n  berücksichtigen sind. Die Berücksichtigung dieser Zeiten                                        Eine Angestellte mit staatlicher Erlaubnis zur Ausübung des Berufes als\n  setzt also voraus, daß sie als Beschäftigungszeiten nach § 19                                   Gesundheitsfürsorgerin kann bei entsprechender Tätigkeit nur das Tätig-\n                                                                                                  keitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9 (Angestellte in der\n  Abs. 1 und 2 und den Übergangsvorschriften dazu berück-                                         Tätigkeit von Sozialarbeitern/ Sozialpädagogen mit staatlicher Anerken-\n  sichtigt worden sind.                                                                           nung) des Teils 11 Abschn. G der Anlage 1 a erfüllen, da eine Gleichwertig-\n                                                                                                  keit ihres Berufsabschlusses mit der staatlichen Anerkennung von Sozialar-\n  Zeiten, die nicht im öffentlichen Dienst verbracht worden                                       beitern/Sozialpädagogen nicht festgestellt ist (\"gl. Artikel 37 Abs. 1 des\n                                                                                                  Einigungsvertrages sowie z. B. die im Amtsblatt für Berlin 1991 S.2049\n  sein müssen (v gl. VergGr. I b Fallgruppe 13 des Teils I der\n                                                                                                  veröffentlichte \"Gemeinsame Ordnung für die Feststellung der Gleichwer-\n  Anlage 1 a - Ärzte nach fünf jähriger ärztlicher Tätigkeit -),                                  tigkeit von in den beigetretenen Gebieten erworbenen beruflichen Befähi-\n  können nach Satz 2 berücksichtigt werden, soweit die                                            gungsnachweisen mit der Staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/So-\n  Berücksichtigung nicht nach der Übergangsvorschrift Nr. 4                                       zialarbeiterin\" vom 18. Junil20. Juni 1991).\n                                                                                                  Nach der vorgenannten Gemeinsamen Ordnung ist die Gleichwertigkeit\n  zu § 19 ausgeschlossen wäre, wenn sie im öffentlichen\n                                                                                                  jedoch festzustellen, wenn die Angestellte zusätzliche, in § I der Gemeinsa-\n  Dienst verbracht worden wären.                                                                  men Ordnung aufgeführte Voraussetzungen erfüllt. In diesem Fall wird die\n                                                                                                  Gleichwertigkeit mit Wirkung vom ersten Tage des Monats festgestellt,·der\n  Eine Anrechnung von Zeiten als Bewährungs- oder Tätig-                                          auf die Erfüllung der Voraussetzungen folgt (§ 8 Abs.l Satz 2 der\n  keitszeit ist jedoch nicht schon dann möglich, wenn diese Zeit                                  Gemeinsamen Ordnung). Erst von diesem Zeitpunkt an kann die Ange-\n                                                                                                  stellte nach einem Tätigkeitsmerkmal für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen\n  als Beschäftigungszeit anerkannt wurde, sondern setzt viel-                                     mit staatlicher Anerkennung eingruppiert sein (§ 2 N r. 2 Satz 2 des\n  mehr voraus, daß die bisher ausgeübte Tätigkeit dem jewei-                                      Änderungstarifvertrages Nr.l zum BAT-O \\'. 8. Mai 1991 i.d.F. des §2\n  ligen Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 all b entspricht und                                       des Änderungsrarif\\'ertrages Nr.2 zum BAT-O \\'. 12. November 1991).\n                                                                                                  Die Frist für die Höhergruppierung z.B. \"on Vergütungsgruppe V b\n  sich der Angestellte in dieser Tätigkeit ggf. bewährt hat. Es ist                               (Fallgruppe 10) nach Vergütungsgruppe IV b (Fallgruppe 17) beginnt\n  also so zu verfahren, als ob die §§ 22 bis 24 BAT -0 und die                                    ebenfalls erSt mit der Feststellung der Gleichwertigkeit.\n  Anlagen 1 a und 1 b schon vordem 1. Juli 1991 gegolten hätten.\n                                                                                         3. Zu Nr.3 (Übergangsvorschriften zu Nr.l des Ände-\n  Beispiele:\n                                                                                            rungstarifvertrages Nr.l zum BAT-O)\n         Ein Angestellter erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VI b\n         Fallgruppe 7 c des Teils I der Anlage 1 a und ist deshalb in Vergütungsgrup-      Durch Einfügung der Nr. 1 wurde deutlich gemacht, daß\n         pe VI b eingruppiert. Bei Feststellung der Beschäftigungszeit hat sich            Änderungen in allen Fällen erst ab 1. Dezember 1991 zum\n         ergeben, daß eine zuvor 10 Jahre dauernde Tätigkeit in einer Kasse, die dem\n         Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8 des Teils I              Tragen kommen können. Angestellte, die vor dem 1. Dezem-\n         entspricht. auf die Beschäftigungszeit angerechnet werden kann. Eine              ber 1991 eingestellt wurden, sind bis zum 30. November 1991\n         Höhergruppierung in Vergütungsgruppe V c (nach Fallgruppe 16 a) kommt             ohne Berücksichtigung von Vorzeiten eingruppiert.\n         jedoch nicht in Betracht, da die Bewährungszeit in einer Tätigkeit der\n         Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 c zurückgelegt werden muß.                     Nr. 2 resultiert aus der engen Anlehnung der Regelungen an\n         Ein Angestellter erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b           die des BAT (West). Darin wurde die Berücksichtigung von\n         Fallgruppe 4 des Teils I der Anlage 1 a. Auf die Beschäftigungszeit wurde         Zeiten eines nicht vollbeschäftigten Angestellten zunächst\n         seine lSjährige Tätigkeit als Revisor, die das Tätigkeitsmerkmal der\n         Vergütungsgruppe V b Fallgruppe I a des Teils I erfüllt hätte, angerechnet.\n                                                                                           ab 1. Januar 1988 und erneut ab 1. April 1991 geändert. Sie\n         Da das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 des                bewirkt, daß Zeiten vor dem 1. Januar 1988 nur berücksich-\n         Teils I das Hinweiszeichen        trägt, ist der Angestellte aufgrund der         tigt werden können, wenn deren Umfang mindestens die\n         Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2\n                                                                                           Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines\n         des Teils I in Vergütungsgruppe IVb eingruppiert.\n                                                                                           entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten betrug. Vom\n                                                                                           1. Januar 1988 bis 31. März 1991 betrug diese Mindestanfor-\n  Sofern die Personalunterlagen keine ausreichenden Informa-\n                                                                                           derung 18 Stunden. Seit 1. April 1991 werden auch Teilzeit-\n  tionen enthalten, ist der Angestellte zunächst aufzufordern,\n                                                                                           beschäftigungen mit weniger als 18 Stunden berücksichtigt,\n  die Tätigkeiten, deren Berücksichtigung er begehrt, zu\n                                                                                           es sei denn, sie sind gem. § 3 Buchst. n oder q vom\n  beschreiben. Diese Beschreibungen, die beinhalten müssen,\n                                                                                           Geltungsbereich des BAT -0 ausgenommen.\n  welche einzelnen Arbeiten der Angestellte - mit dem\n  jeweiligen anteiligen zeitlichen Ausmaß - zu erledigen hatte,                            Bei Anrechnung von Teilzeitbeschäftigungen ist demnach\n  sind soweit als möglich durch Vorlage von Nachweisen, ggf.                               die berücksichtigungsfähige Zeit für jeden der angegebenen\n  durch Zeugenaussagen zu belegen. Die Beschreibungen                                      Zeiträume getrennt zu ermitteln und anschließend zusam-\n  müssen auch beinhalten, in welchem Maße der Angestellte                                  menzurechnen. Bei Angestellten mit einer durchschnittli-\n  selbständig bzw. eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und                               chen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von minde-\n  wieviele sonstige Angestellte ihm ggf. unterstellt waren.                                stens 18 Stunden ist eine differenzierte Betrachtungsweise\n                                                                                           für Zeiten ab dem 1. Januar 1988 nicht erforderlich, wenn\n  Anhand dieser Tätigkeitsbeschreibung ist aufgrund der in                                 sich deren Arbeitszeit seitdem nicht erhöht hat.\n  den Fallgruppen beschriebenen Tätigkeiten festzustellen, in\n  welcher Vergütungsgruppe (nach welcher Fallgruppe) er vor                                                                   III.\n  dem 1. Juli 1991 eingruppiert gewesen wäre. Hieraus ergibt\n                                                                                          Zu den §§ 3 bis 6 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum\n  sich, ob nach dem 30. November 1991 eine Höhergruppie-\n                                                                                                                  BAT-O\n  rung im Wege des Bewährungs-/Tätigkeitsaufstiegs in Be-\n  tracht kommt. Sofern die Höhergruppierung davon abhängig                                Durch diese Änderungen werden ab 1. Dezember 1991 aus\n  ist, ob sich der Angestellte in der Tätigkeit bewährt hat, kann                       den Vergütungstarifverträgen die Regelungen (Tabellen) gestri-\n  davon ausgegangen werden, daß dieses Erfordernis erfüllt ist,                         chen, aus denen sich die Vergütung der am 1. Juli 1991\n  wenn sich aus den Unterlagen nichts Nachteiliges ergibt.                              übernommenen Angestellten ergab.",
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            "content": "Seite 96                                                   GMBl1992                                                           Nr.5\n\n  Im übrigen werden die Mindestlaufzeiten der Vergütungs-             und 7 MTArb-O ist deshalb auf § 6 MTArb-O Bezug\nund Zulagentarifverträge um einen Monat hinausgeschoben.              genommen worden.\n                                                                   6. Zu § 1 Nr.6 (§ 43 MTArb-O)\n                                                                      § 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes betreffend Forderungs-\n                              C.\n                                                                      übergang bei Dritthaftung gilt gemäß Anlage I Kapitel VIII\n Zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. November 1991                Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 Buchst. a des Einigungs-\n                   zumMTArb-O                                         vertrages nicht im Beitrittsgebiet, es gilt vielmehr die\n                                                                      inhaltsgleiche Vorschrift des § 11S c Arbeitsgesetzbuch. § 43\n 1. Zu § 1 Nr. 1 (§ 3 MTArb-O)\n                                                                      MT Arb-O wa,r deshalb richtigzustellen.\n    Arbeiter, die in Gaststätten und Hotels beschäftigt werden,\n    die in das Eigentum des Bundes oder eines Landes überge-       7. Zu § 1 Nr.7 (§ 45 MTArb-O)\n    gangen sind, sind - wie auch im Bereich des BAT -0 - vom          Die Vorschrift des §45 MTArb-O über Jubiläumszuwen-\n    Geltungsbereich des MTArb-O ausgenommen.                          dungen entspricht § 39 BAT -0. Auf die Ausführungen zu\n                                                                      Abschnitt B Unterabschn. I Nr. 8 wird deshalb verwiesen.\n 2. Zu § 1 Nr.2 (Abschnitt III MTArb-O)\n    Die Vereinbarung des Abschnitts 111 MTArb-O entspricht         8. Zu § 1 Nrn. 8 bis 10 (§§ 54a, 57 und 66 MTArb-O)\n    Abschnitt V BAT-O. Auf die vorstehenden Ausführungen              Es handelt sich jeweils um redaktionelle Angleichungen an\n    zu Abschnit B Unterabschn. I Nm. 2 und 3 wird deshalb             die in § 6 MT Arb-O geregelte Beschäftigungszeit.\n    verwiesen.\n                                                                   9. Zu § 1 Nrn. 11 bis 13 (Sonderregelungen)\n   In § 6 MT Arb-O besteht gegenüber § 19 BAT-0 die                   Es handelt sich um Angleichungen an entsprechende Rege-\n   Besonderheit, daß in § 6 Abs.1 Unterabs. 3 (übereinstim-           lungen im MTB 11 und im MTL 11.\n   mend mit der entsprechenden Vorschrift des MTB 11 und\n                                                                  10. Zu § 2 Nr. 1 Buchst. a und c (§ 1 Abs.3 TV Lohngruppen-\n   des MTL II in der jeweils seit 1. April 1991 geltenden\n                                                                      O-Bund und die Übergangsvorschrift hierzu)\n   Fassung) nicht beispielhaft Fälle einer unbilligen Härte zur\n                                                                      Nach § 1 Abs.3 TV Lohngruppen-O-Bund in der vom\n   Anrechnung/Nichtanrechnung von Zeiten einer Tätigkeit\n                                                                      1. Juli bis 30. November 1991 geltenden Fassung rechneten\n   als Beschäftigungszeit aufgeführt sind. Die Tatbestände der\n   Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines mit Si-           a) Zeiträume, in denen sich ein Arbeiter bei der Ausübung\n   cherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit            einer bestimmten Tätigkeit bewähren mußte,\n   zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädi-\n   gung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit               b) Zeiträume der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit\n   erlittenen Gesundheitsschädigung können jedoch auch im               nach dem für Arbeiter des Bundes geltenden Lohngrup-\n   Arbeiterbereich Fälle einer unbilligen Härte sein.                   penverzeichnis,\n\n   Eine § 19 Abs.4 BAT-0 entsprechende Vorschrift ist für            c) Zeiträume der Ausübung einer bestimmten beruflichen\n   den Bereich des MTArb-O nicht vereinbart worden; dies                Tätigkeit,\n   entspricht § 6 MTB II bzw. § 6 MTL 11. Aber auch für den         wie sie in bestimmten Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 des\n   Bereich der Arbeiter des Bundes gilt, daß die Zustimmung         Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Man-\n   zu einer außertariflichen Maßnahme meinem Hause -                teltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB 11) vom\n   einvernehmlich mit dem Bundesminister der Finanzen -             11. Juli 1966 für den Aufstieg in eine höhere Lohngruppe\n   vorbehalten ist.                                                 gefordert werden, frühestens mit Wirkung vom 1. Juli 1991.\n 3. Zu § 1 Nr. 3 (§ 24 MTArb-O)                                     Dies hätte zur Folge gehabt, daß z. B. ein Aufstieg in eine\n    Mit der Änderung des § 24 MTArb-O - unter Anpassung an          höhere Lohngruppe aufgrund einer vorgeschriebenen drei-\n    § 6 MTArb-O und Streichung der Übergangsvorschriften            jährigen Bewährungszeit frühestens am 1. Juli 1994 erfüllt\n    zu § 24 MTArb-O - besteht Übereinstimmung mit § 24              werden konnte. Die Neuregelung des § 1 Abs.3 TV Lohn-\n    Abs. 1 MTB II und § 24 Abs. 1 MTL 11.                           gruppen-O-Bund enthält zur Berücksichtigung von Zeiten\n                                                                    zu a) bis c) die Fiktion, daß auch vor dem 1. Juli 1991\n   Materielle Bedeutung hat insbesondere die Streichung der         liegende Zeiträume berücksichtigt werden, und zwar in der\n   Übergangsvorschrift Nr. 1, nach der für die Zuordnung zur        Weise, als ob der Tarifvertrag über das Lohngruppenver-\n   Lohnstufe für die von dieser Vorschrift erfaßten Arbeiter        zeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes\n   auf das Lebensalter abgestellt war. Mit Inkrafttreten des        vom 11. Juli 1966 in der am 1. Juli 1991 geltenden Fassung\n   Änderungstarifvertrages N r. 2 zum MTArb-O ist mit Wirk-         bereits vor diesem Zeitpunkt gegolten hätte. In die Betrach-\n   samkeit vom 1. Dezember 1991 an auch für diese Arbeiter          tung kommen jedoch nur solche Tätigkeiten, die in Zeiträu-\n   die zutreffende Lohnstufe auf der Grundlage der Beschäfti-       men ausgeübt worden sind, die nach § 6 MT Arb-O und den\n   gungszeit (§ 6 MTArb-O) zu ermitteln. Für die Arbeiter, bei      Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungszeit anzu-\n   denen sich durch diese Neufestsetzung eine niedrigere            erkennen sind. In diesem, durch § 6 MTArb-O gesetzten\n   Lohnstufe ergibt, haben die Tarifvertragsparteien gemäß § 9      Rahmen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des gemäß\n   des Änderungstarifvertrages N r. 2 zum MT Arb-O einen            § 1 Abs. 1 TV Lohngruppen-O-Bund zur Anwendung kom-\n   Besitzstand vereinbart. Auf die Ausführungen zu Nr. 14           menden Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis\n   dieses Abschnitts wird verwiesen.                                zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes im Einzel-\n   Bei der Anwendung des § 24 Satz 4 MTArb-O bleiben                fall erfüllt sind.\n   Zeiten außer Betracht, für die die Tatbestände der Über-         Allgemeine Regelungen über den Bewährungsaufstieg und\n   gangsvorschrift Nr. 4 zu § 6 MTArb-O erfüllt sind.               den Zeitaufstieg (Tätigkeitsaufstieg) sind in N r. 1 der Vorbe-\n                                                                    merkungen zu allen Lohngruppen (siehe Anlage 1 des\n4. Zu § 1 Nr.4 (§ 37 MTArb-O)\n                                                                    Tarifvertrages vom 11. Juli 1966) festgelegt. Ob die Aus-\n   Die Vorschrift über die Sicherung des Lohnstandes bei\n                                                                    übung einer bestimmten Tätigkeit einen Bewährungsauf-\n   Leistungsminderung stellt in der Anspruchsgrundlage auf\n                                                                    stieg oder einen Zeitaufstieg nach sich zieht, ergibt sich aus\n   bestimmte Zeiträume abgeleisteter Beschäftigungszeiten ab.\n                                                                    dem Wortlaut der in Frage kommenden Tätigkeitsmerkmale\n   § 37 MT Arb-O ist deshalb wegen der Vereinbarung des § 6\n                                                                    selbst. So ist ein Tätigkeitsmerkmal im Lohngruppenver-\n   MT Arb-O geändert worden (bisher war die Definition der\n                                                                    zeichnis, das einen Bewährungsaufstieg nach sich zieht, z. B.\n   Beschäftigungszeit in § S7 Abs. 2 MT Arb-O festgelegt).\n                                                                    mit dem Hinweiszeichen \". gekennzeichnet und ein Tätig-\nS. Zu § 1 Nr.5 (§42 MTArb-O)                                        keitsmerkmal, das einen Zeitaufstieg in die sogenannte\n   Die Bezugsdauer für Krankenbezüge nach § 42 MTArb-O              Zwischenlohngruppe (a-Lohngruppe) nach sich zieht, durch\n   stellt ebenfalls auf Beschäftigungszeiten ab; in § 42 Abs.6      das Hinweiszeichen \"\"e gekennzeichnet.",
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Juli 1966, die sämtliche Tätigkeitsmerkmale\n                                                                        1991 zum MTArb-O ist diese Angleichung an den MTB II\n   im Bereich des Bundes enthalten, habe ich den obersten\n                                                                        und den MTL II zum 1. Dezember 1991 vereinbart worden\n   Bundesbehörden mit Rundschreiben vom 25. März 1991 -\n                                                                        (vgl. Nr. 3 dieses Abschnitts). In den Fällen, in denen sich am\n   DIll 2 - 220431/97 - (GMBl. S. 370,373) bekanntgegeben.\n                                                                        1. Dezember 1991 durch diese Änderung des § 24 in Verbin-\n   Zu dem erst kürzlich für den Bereich der alten Bundesländer\n                                                                        dung mit der Einführung der Beschäftigungszeit - § 6\n   für die Arbeiter eingeführten Zeitaufstieg verweise ich auf\n                                                                        MT Arb-O - im Einzelfall eine niedrigere Lohnstufe ergibt,\n   mein Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden vom\n                                                                        gilt für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses\n   11. Juni 1991- D III 2 -220 431/ 97 - (GMBl. S. 514).\n                                                                        gemäß § 9 des Änderungstarifvertrages Nr.2 vom 12. No-\n   Die Übergangsvorschrift zu § 1 Abs.3 TV Lohngruppen-O-               vember 1991 zum MTArb-O zur Wahrung des Besitzstandes\n   Bund stellt klar, daß zwar die o. g. berücksichtigungsfähigen        folgendes:\n   Zeiten rückwirkend festgestellt werden, daß jedoch aus der\n                                                                        Der am 30. November 1990 auf der Grundlage der in der\n   Anerkennung solcher Zeiten die Einreihung in eine höhere\n                                                                        Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1991 geltenden Lohnstufe\n   Lohngruppe nicht vor dem 1. Dezember 1991 vorgenom-\n                                                                        zustehende Monatstabellenlohn wird unter Berücksichti-\n   men werden kann.\n                                                                        gung künftiger allgemeiner Lohnerhöhungen sowie Anglei-\n   Soweit die Vorschriften inhaltsgleich sind (v gl. jeweils § 2        chungen an die Monatstabellenlöhne der unter den MTB II\n   der Änderungstarifverträge N r. 2 zum MT Arb-O bzw. zum              und den MTL II fallenden Arbeiter solange fortgezahlt, bis\n   BAT -0) wird außerdem auf die Ausführungen in Abschnitt              dieser fortgezahlte Monatstabellenlohn von dem ab 1. De-\n   BUnterabsehn. II Nm. 1 und 3 verwiesen.                              zember 1991 zustehenden Monatstabellenlohn durch höhere\n                                                                        Einreihungen und Aufsteigen in den Lohnstufen erreicht\n11. Zu § 2 Nr.l Buchst. b (§ 1 Abs.4 TV Lohngruppen-O-\n                                                                        oder überschritten wird.\n    Bund)\n    Nach § 1 Abs. 4 TV Lohngruppen-O-Bund in der vom 1. Juli\n                                                                                      Änderungstarifvertrag Nr.2\n    bis 30. November 1991 geltenden Fassung zählten Zeiten\n                                                                                        vom 12. November 1991\n    einer mindestens dreijährigen Beschäftigung als Zulassungs-\n    voraussetzung für verwaltungseigene Prüfungen frühestens                   zum Tarifvertrag zur Anpassung des\n    vom 1. Juli 1991 an. Diese Vorschrift ist ebenfalls neugefaßt      Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT -0)\n    worden. Nach dieser Neufassung gelten nach Maßgabe der\n                                                                                                Zwischen\n    Anlage 2 des gemäß § 1 Abs.l TV Lohngruppen-O-Bund\n    zur Anwendung kommenden Tarifvertrages über das Lohn-           der Bundesrepublik Deutschland,\n    gruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter          vertreten durch den Bundesminister des Innern,\n    des Bundes jetzt auch vor dem 1. Juli 1991 liegende Zeiten\n                                                                    der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,\n    als Zeiten einer mindestens dreijährigen Beschäftigung bzw.\n                                                                    vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,\n    Tätigkeit in den jeweils genannten Verwaltungen und Be-\n    trieben als Zulassungsvoraussetzung für die Ablegung der        der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,\n    verwaltungseigenen Prüfung, sofern diese Tätigkeiten auch       vertreten durch den Vorstand,\n                                                                                                                     emerselts\n    als Beschäftigungszeit nach § 6 MT Arb-O und den Über-\n                                                                                                 und\n    gangsvorschriften hierzu berücksichtigt worden sind.\n                                                                                                                   andererseits\n                                                                    wird folgendes vereinbart:\n   § 1 Abs. 4 TV Lohngruppen-O- Bund tritt - abweichend vom\n                                                                                                    §1\n   Inkrafttreten der übrigen Änderungen des Änderungstarif-\n                                                                                         Änderung des BAT-O\n   vertrages Nr. 2 zum MTArb-O - mit Wirkung vom 1.Juli\n   1992 in Kraft.                                                      Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Mantelta-\n                                                                    rifliehe Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990,\n   Ich weise darauf hin, daß ein Rechtsanspruch des Arbeiters\n                                                                    geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr.l vom 8. Mai\n   auf Ablegung der verwaltungseigenen Prüfung nicht besteht.\n                                                                    1991, wird wie folgt geändert:\n12. Zu den §§ 3, 7 und 8\n                                                                    1. In § 3 erhält Buchst. a die folgende Fassung:\n    Hierbei handelt es sich um Vorschriften für die unter den\n    MT Arb-O fallenden Arbeiter der Länder.                             \"a) Angestellte in Gaststätten und Hotels,\"\n13. Zu den §§ 4, 5 und 6\n                                                                    2. Vor § 15 wird die folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:\n    Im Rahmen der Gesamteinigung sind die frühestmöglichen\n    Kündigungszeitpunkte der Tarifverträge, die in den vorste-                                  \"Abschnitt IV\n    henden Paragraphen bezeichnet sind, auf den 30. April 1992                                   Arbeitszeit\"\n    neu festgesetzt worden.\n    Zum TV Kraftfahrer-O-Bund bedurfte es keiner entspre-           3. Nach § 18 werden die Worte ,,§ 19 bis 21          \" durch den\n    chenden Änderung der Laufzeit des Tarifvertrages, weil sich        folgenden Abschnitt Versetzt:\n    die Pauschallöhne - ohne Kündigung des TV Kraftfahrer-\n    O-Bund - zu demselben Zeitpunkt erhöhen, um den sich                                       \"Abschnitt V\n                                                                                             Beschäftigungszeit\n    die Monatstabellenlöhne bei einer allgemeinen Lohnerhö-\n    hung erhöhen (§ 8 Abs. 2 TV Kraftfahrer-O-Bund).                                               § 19\n14.Zu§9                                                                                      Beschäftigungszeit\n   Nach § 24 MTArb-O in der für die Zeit vom 1. Juli bis                (1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber\n   30. November 1991 geltenden Fassung in Verbindung mit                nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsver-\n   der Übergangsvorschrift Nr. 1 hierzu sind Arbeiter, die am           hältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.\n   30.Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch im Arbeitsver-\n   hältnis gestanden haben, entsprechend ihrem bis zum 31.              Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. n werden\n  Juli 1991 vollendeten Lebensjahr in die Lohnstufen überge-            nicht berücksichtigt. Im übrigen werden Zeiten als nicht-",
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Für die Anwendung des § 39 werden auch die nicht\n   Jedoch bleibt die vor der Verlängerung erreichte Beschäfti-\n                                                                            unter die vorstehenden Nrn. 1 und 2 fallenden Zeiten der\n   gungszeit solange maßgebend, bis sich unter Berücksichti-\n                                                                            Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und\n   gung des Satzes 3 dieses Unterabsatzes eine längere Beschäf-\n                                                                            ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Ein-\n   tigungszeit ergibt.\n                                                                            richtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufga-\n   Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen              benbereiche derselben ein Arbeitgeber ganz oder über-\n   Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gilt die              wiegend übernommen hat, der unter den BAT-0 fällt,\n   vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungs-              und Zeiten der Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn\n   zeit, es sei denn, daß er das Arbeitsverhältnis wegen eines              und bei der Deutschen Post nach Maßgabe des Absat-\n   mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Un-                 zes 1 als Beschäftigungszeit berücksichtigt, es sei denn,\n   fähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körper-               daß diese Zeiten nach Nr. 4 oder einer entsprechenden\n   beschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner                  Regelung nicht anzurechnen wären.\n   Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder\n                                                                     4. Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind\n   die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen\n                                                                        ausgeschlossen\n   Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.\n                                                                            a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für\n   (2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder\n                                                                               Staatssicherheit/ Amt für Nationale Sicherheit (ein-\n   geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der\n                                                                               schließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffi-\n   von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder einen\n                                                                               zieller Mitarbeit),\n   Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so wer-\n   den die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgeleg-              b) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenz-\n   ten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungs-                  truppen der DDR,\n   zeit angerechnet.\n                                                                            c) Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen\n    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige                     persönlichen Systemnähe übertragen worden war.\n    Beamte, jedoch nicht für Ehrenbeamte und für Beamte, die\n                                                                                Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer beson-\n    nur nebenbei beschäftigt wurden.\n                                                                                deren persönlichen Systemnähe wird insbesondere\n    (4) Andere als die vorgenannten Zeiten dürfen bei Bund und                  vermutet, wenn der Angestellte\n    Ländern nur durch die Entscheidung der obersten Dienstbe-\n                                                                                aa)   vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine\n    hörde im Einvernehmen mit der für das Personalwesen\n                                                                                      hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamt-\n    (Tarifrecht) zuständigen obersten Dienstbehörde als Be-\n                                                                                      liche Funktion in der SED, dem FDGB, der\n    schäftigungszeiten angerechnet werden.\n                                                                                      FDJ oder einer vergleichbar systemunterstüt-\n    Bei den Mitgliedern im Bereich der Vereinigung der kommu-                         zenden Partei oder Organisation innehatte,\n    nalen Arbeitgeberverbände soll die Anrechnung anderer als\n                                                                                bb) als mittlere oder obere Führungskraft in zen-\n    der vorgenannten Zeiten als Beschäftigungszeiten bei einem\n                                                                                    tralen Staatsorganen, als obere Führungskraft\n    Wechsel zwischen der Gemeinde und ihrem in privater\n                                                                                    beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des\n    Rechtsform geführten Betrieb erfolgen. Satz 1 dieses Unter-\n                                                                                    Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt\n    absatzes gilt entsprechend bei einem Wechsel zwischen dem\n                                                                                    (Oberbürgermeister) oder in einer vergleichba-\n    in privater Rechtsform geführten Betrieb und der Gemeinde.\n                                                                                    ren Funktion tätig war,\n    Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991:                    cc)   hauptamtlich Lehrender an den Bildungsein-\n                                                                                      richtungen der staatstragenden Parteien oder\n    1. Als Übernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die\n                                                                                      einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisa-\n       Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des\n                                                                                      tion war oder\n       Einigungsvertrages.\n                                                                                dd) Absolvent der Akademie für Staat und Recht\n    2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber\n                                                                                    oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung\n       weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13\n                                                                                    war.\n       des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäfti-\n       gungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1                                    Der Angestellte kann die Vermutung widerlegen.\n           a) für Angestellte des Bundes                                    Von einer Berücksichtigung als Beschäftigungszeit aus-\n              Zeiten der Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen und          geschlossen sind auch die Zeiten, die vor einer Tätigkeit\n              ihren nach geordneten Einrichtungen oder sonstigen            im Sinne der Buchstaben abis c zurückgelegt worden\n              Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund                 sind.\n              deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben\n              ganz oder überwiegend übernommen hat,                                                  § 20\n                                                                                                ( nicht besetzt)\n           b) für Angestellte der Länder\n              Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen                                      § 21\n              Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtun-                                Ausschlußfrist\n              gen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben,\n              soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbe-            Der Angestellte hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs-\n                                                                         zeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten\n              reiche derselben ganz oder überwiegend übernom-\n              men hat,                                                   nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen.\n                                                                         Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird,\n           c) für Angestellte der Mitglieder der Mitgliedverbände        werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem\n              der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver-             vom Angestellten nicht zu vertretenden Grunde innerhalb\n              bände                                                      der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf\n              Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen          einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag\n              Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtun-         angemessen zu verlängern.",
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Dezember 1994 beträgt die Ausschlußfrist sechs                  Angestellte die Grundvergütung der Stufe, die er\n   Monate.\"                                                                    zu erhalten hätte, wenn er seit Beginn der ununter-\n                                                                               brochenen Beschäftigungszeit (ohne die nach Nr. 3\n4. § 23 a wird wie folgt geändert:\n                                                                               der Übergangsvorschrift zu § 19 berücksichtigten\n   a) In Satz 1 werden die Worte ,,; die Bewährungszeit                        Zeiten), frühestens jedoch seit Vollendung des 21.\n      beginnt frühestens am 1. Juli 1991\" gestrichen.                          bzw. 23. Lebensjahres in der für ihn am 1. Dezem-\n                                                                               ber 1991 maßgebenden Vergütungsgruppe beschäf-\n   b) Satz 2 Nr. 6 erhält die folgende Fassung:\n                                                                               tigt worden wäre.\n      ,,6. § 19 Abs. 1 U nterabs. 2 gilt entsprechend.\"\n                                                                               Falls der Angestellte ab 1. Dezember 1991 höher-\n5. § 23 b wird wie folgt geändert:\n                                                                               gruppiert oder herabgruppiert wird, ist Unterab-\n   a) Der Text des Abschnitts A erhält die folgende Fassung:                   satz 1 vor der Höhergruppierung bzw. Herabgrup-\n                                                                               pierung durchzuführen.\"\n       \"Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergü-\n       tungsordnung einen Aufstieg außerhalb des § 23 a (z. B.        c) Abschnitt B wird wie folgt geändert:\n       Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zah-\n                                                                         aa)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n       lung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach\n                                                                               al) In Unterabsatz 3 werden die Worte ,,§ 53\n       einer bestimmten Zeit einer Bewährung, Tätigkeit usw.\n                                                                                   Abs. 2\" durch die Worte ,,§ 19\" ersetzt.\n       vorsehen, gilt § 23 a Satz 2 Nr. 6 entsprechend.\"\n                                                                               bl) In Unterabsatz 4 werden die Worte '\" frühe-\n   b) Der Text des Abschnitts B erhält die folgende Fassung:                       stens jedoch ab 1. Juli 1991\" gestrichen.\n       \"Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergü-               bb) Die Übergangsvorschrift erhält die folgende Fas-\n       tungsordnung einen Aufstieg (z. B. Bewährungsaufstieg,                sung:\n       Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung einer Vergütungs-\n                                                                               \"Übergangsvorschrift zu Absatz 3 Unterabs. 1:\n       gruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit\n                                                                               Sind für den Angestellten, der am 30. November 1991\n       einer Bewährung, Tätigkeit usw. vorsehen, gilt § 19\n                                                                               schon und am 1. Dezember 1991 noch im Arbeitsver-\n       Abs.1 Unterabs. 2 entsprechend.\"\n                                                                               hältnis zu demselben Arbeitgeber steht, Zeiten vor\n6. § 27 wird wie folgt geändert:                                               dem 1. Januar 1991 nach § 19 Abs. 1 und 2 und den\n                                                                               Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungs-\n   a) Abschnitt A für die Bereiche des Bundes und der\n                                                                               zeit zu berücksichtigen, erhält der Angestellte die\n      Tarifgemeinschaft deutscher Länder wird wie folgt geän-\n                                                                               Grundvergütung der Stufe, die er zu erhalten hätte,\n      dert:\n                                                                               wenn er seit Beginn der ununterbrochenen Beschäf-\n       aa)    Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                tigungszeit (ohne die nach N r. 3 der Übergangsvor-\n              a1) In Unterabsatz 1 werden die Worte '\" frühe-                  schrift zu § 19 berücksichtigten Zeiten), frühestens\n                  stens jedoch der 1. Juli 1991\" gestrichen.                   jedoch seit Vollendung des 20. Lebensjahres in der\n              b1) In Unterabsatz 2 werden die Worte \"frühe-                    für ihn am 1. Dezember 1991 maßgebenden Vergü-\n                  stens ab dem 1. Juli 1991\" gestrichen.                       tungsgruppe beschäftigt worden wäre.\n       bb) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte ,,§ 53 Abs.2\"                   Falls der Angestellte ab 1. Dezember 1991 höher-\n           durch die Worte,,§ 19\" ersetzt.                                     gruppiert oder herabgruppiert wird, ist Unterab-\n                                                                               satz 1 vor der Höhergruppierung bzw. Herabgrup-\n       ce)    Die Übergangsvorschrift erhält die folgende Fas-\n                                                                               pierung durchzuführen.\"\n              sung:\n                                                                    7. In § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 werden die Worte ,,§ 53 Abs.2\"\n              \" Übergangsvorschrift:\n                                                                       durch die Worte ,,§ 19 - ohne die nach Nr. 3 der Übergangs-\n              Sind für den Angestellten Zeiten vor dem 1. Januar\n                                                                       vorschriften zu § 19 berücksichtigten Zeiten\" ersetzt.\n              1991 nach § 19 Abs. 1 und 2 und den Übergangs-\n              vorschriften hierzu als Beschäftigungszeit zu be-     8. Die Worte ,,§ 39 bis § 40 ... \" werden durch die folgenden\n              rücksich tigen, gilt                                     §§ 39 und 40 ersetzt:\n              a) als Tag der Einstellung (Absatz 2) der Beginn\n                 der ununterbrochenen Beschäftigungszeit (oh-                                   § 39\n                 ne die nach N r. 3 der Übergangsvorschriften zu                       Jubiläumszuwendungen\n                 § 19 berücksichtigten Zeiten),\n                                                                      (1) Der Angestellte erhält als Jubiläumszuwendung bei\n             b)   als Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Absatz 6)     Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 19)\n                  die berücksichtigte Beschäftigungszeit. \"\n                                                                         von 25 Jahren 600,- DM,\n   b) Abschnitt A für den Bereich der Vereinigung der kom-               von 40 Jahren 800,- DM,\n      munalen Arbeitgeberverbände wird wie folgt geändert:               von 50 Jahren 1 000,- DM.\n       aa)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       Zur Beschäftigungszeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf\n              a1) In Unterabsatz 3 werden die Worte \"und              Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder\n                  nicht vor dem 1. Juli 1991\" durch ein Komma         seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis\n                  ersetzt.                                            vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbil-\n              b1) In Unterabsatz 5 werden· die Worte ,,§ 53           dungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht\n                  Abs.2\" durch die Worte,,§ 19\" ersetzt.              vor einem Ausscheiden nach § 19 Abs.l Unterabs. 3 liegen.\n       bb) Die Übergangsvorschrift erhält die folgende Fas-           Anzurechnen sind ferner die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in\n           sung:                                                      der Bundeswehr sowie Zeiten des Zivildienstes.\n              \"Übergangsvorschrift zu Absatz 3 Unterabs. 1:           Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis\n              Sind für den Angestellten, der am 30. November          mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wö-\n              1991 schon und am 1. Dezember 1991 noch im              chentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berück-\n              Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber steht,       sichtigt. Nichtvollbeschäftigte erhalten von der Jubiläums-\n              Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach § 19 Abs.1           zuwendung den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbar-\n              und 2 und den Übergangsvorschriften hierzu als          ten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.",
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            "content": "Seite 100                                                   GMBl1992                                                         Nr.5\n\n   (2) Vollendet ein Angestellter während der Zeit des Sonder-         2. Bei der Anwendung des § 23 a Satz 2 Nr. 6 und des § 23 b\n   urlaubs nach § 50 Abs.2, für den der Arbeitgeber vor                   BAT-0 gilt folgendes:\n   Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der\n                                                                          a) Zeiten vor dem 1. Januar 1988, in denen der Ange-\n   Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine Beschäftigungs-\n                                                                             stellte regelmäßig mit mindestens drei Viertel der\n   zeit nach Absatz I, so wird ihm bei Wiederaufnahme der\n                                                                             regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines ent-\n   Arbeit die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete\n                                                                             sprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäf-\n   Beschäftigungszeit gewährt.\n                                                                             tigt war, werden voll, Zeiten, in denen er mit\n   Übergangsvorschrift:                                                      mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentli-\n   Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen               chen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäf-\n   Zeiten des Grundwehrdienstes in der NV A (einschließlich                  tigten Angestellten beschäftigt war, werden zur Hälf-\n   Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten                  te angerechnet.\n   der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der\n                                                                          b) Zeiten vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1991, in\n   Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.\n                                                                             denen der Angestellte mit einer kürzeren als der\n   Die Übergangsvorschrift N r. 4 zu § 19 gilt.\n                                                                             regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines ent-\n                                                                             sprechenden voll beschäftigten Angestellten, minde-\n                                § 40                                         stens jedoch mit einer durchschnittlichen wöchentli-\n                                    \"                                        chen Arbeitszeit von 18 Stunden beschäftigt war,\n                                                                             werden vorbehaltlich des Satzes 2 voll angerechnet.\n 9. In § 50 Abs.2 Satz 2 werden nach dem Wort \"Beschäfti-\n                                                                             Wurde in dem vorbezeichneten Zeitraum eine länge-\n    gungszeit\" die Worte \"nach § 19\" eingefügt.\n                                                                             re Arbeitszeit vereinbart, wird die bis dahin zurück-\n10. § 53 wird wie folgt geändert:                                            gelegte Zeit in dem Verhältnis angerechnet, in dem\n                                                                             die bisher vereinbarte Arbeitszeit zu der neuen\n   a) In Absatz 2 werden die Worte \"nach ununterbrochener\n                                                                             Arbeitszeit steht.\"\n      Beschäftigung im Arbeitsverhältnis bei demselben Ar-\n      beitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres (Be-\n      schäftigungszeit)\" durch die Worte \"bei einer Beschäfti-                              §3\n      gungszeit (§ 19 - ohne die nach N r. 3 der Übergangsvor-     Änderung des Vergütungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O\n      schriften zu § 19 berücksichtigten Zeiten)\" ersetzt.                             - Bund/TdL-\n   b) Die Protokollnotiz zu Absatz 2 wird gestrichen.                Der Vergütungstarifvertrag N r. 1 zum BAT -0 für den\n                                                                   Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft\n11. In § 63 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 werden die Worte \", § 23 a\n                                                                   deutscher Länder vom 8. Mai 1991 wird wie folgt geändert:\n    Satz 2 Nr.6 Satz 1, 2 und 4 (Bund/TdL) bzw. §23 b\n    Abschn. B Satz 1, 2 und 4 (VKA)\" durch die Worte ,,; § 19      1. § 2 wird wie folgt geändert:\n    Abs.l Unterabs. 2 Satz 1 bis 3\" ersetzt.                          a) In Absatz 1 wird U nterabs. 2 gestrichen.\n                                                                      b) In Absatz 4 wird Unterabs. 2 gestrichen.\n                         §2                                        2. In § 5 werden die Worte ,,31. März\" durch die Worte\n Änderung des Änderungstarifvertrages N r. 1 zum BAT-O                ,,30. April\" ersetzt.\n   § 2 des Änderungstarifvertrages N r. 1 vom 8. Mai 1991 zum      3. Die Anlagen 1 a und 4 a werden gestrichen.\nErsten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Mantelta-\nrifliche Vorschriften - (BAT-O) wird wie folgt geändert:\n                                                                                                 §4\n1. Nr. 1 erhält die folgende Fassung:                              Änderung des Vergütungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O\n                                                                                         -VKA-\n   ,,1. Sofern in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten, Tä-\n        tigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw. gefor-      Der Vergütungstarifvertrag N r. 1 zum BAT-0 für den\n        dert werden, werden diejenigen nach § 19 Abs. 1 und 2      Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände\n        BAT-0 und den Übergangsvorschriften hierzu als Be-         (VKA) vom 8. Mai 1991 wird wie folgt geändert:\n        schäftigungszeit anerkannten Zeiten berücksichtigt, die\n                                                                   1. § 5 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung\n        zu berücksichtigen gewesen wären, wenn Abschnitt VI\n                                                                      gestrichen.\n        und die Vergütungsordnung des BAT -0 bereits vor dem\n        1. Juli 1991 gegolten hätten. Soweit Tätigkeitsmerkmale    2. In § 6 werden die Worte ,,31. März\" durch die Worte\n        die Anrechnung außerhalb des Geltungsbereichs des             ,,30. April\" ersetzt.\n        BAT-0 zurückgelegter Zeiten zulassen, werden solche\n                                                                   3. Die Anlagen 1 a und 4 a werden gestrichen.\n        Zeiten berücksichtigt, wenn sie nach Satz 1 zu berück-\n        sichtigen wären, wenn sie im Geltungsbereich des BAT-\n       o   zurückgelegt worden wären.\"                                                       §5\n                                                                          Änderung des TV Zulagen Ang-O (Bund/TdL)\n2. Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n                                                                     Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 8. Mai\n   a) Im bisherigen einzigen Satz werden nach dem Wort\n                                                                   1991 (Bund, TdL) wird wie folgt geändert:\n      \"stehen\" die Worte \"ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs\"\n      eingefügt.                                                   1. In § 1 Abs.l Nr. 4 werden nach den Worten \"Für den\n                                                                      Bereich des Bundes\" die Worte \"und für das Land Sachsen-\n   b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:\n                                                                      Anhalt\" eingefügt.\n       \"Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzli-\n                                                                   2. In § 2 Satz 2 werden die Worte ,,31. März\" durch die Worte\n       cher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleich-\n                                                                      ,,30. April\" ersetzt.\n       stellung ab der Feststellung.\"\n3. Die folgenden Übergangsvorschriften werden angefügt:\n                                                                                              §6\n   \"Übergangsvorschriften zu Nr.l:                                           Änderung des TV Zulagen Ang-O (VKA)\n   1. Für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. November 1991 gilt        In § 7 Satz 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte\n      Nr. 1 in der bisherigen Fassung des § 2 des Änderungsta-     vom 8. Mai 1991 (VKA) werden die Worte ,,31. März\" durch\n      rifvertrages Nr.l vom 8. Mai 1991 zum BAT-O.                 die Worte ,,30. April\" ersetzt.",
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Als Ubernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die\n                Änderungstarifvertrag N r. 2                              Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des\n                  vom 12. November 1991                                   Einigungsvertrages.\nzum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbei-          2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber\n    ter an den MTB 11 und an den MTL 11 (MTArb-O)                     weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13\n                                                                      des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäfti-\n                             Zwischen\n                                                                      gungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1\nder Bundesrepublik Deutschland,\n                                                                          a) für Arbeiter des Bundes\nvertreten durch den Bundesminister des Innern,\n                                                                             Zeiten der Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen und\nder Tarifgemeinschaft deutscher Länder,                                      ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen\nvertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,                              Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund\n                                                      eInerseIts             deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben\n                               und                                           ganz oder überwiegend übernommen hat,\nder Gewerkschaft Öffentliche Dienste,                                     b) für Arbeiter der Länder\nTransport und Verkehr                                                        Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen\n- Hauptvorstand -,                                                           Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtun-\n                                                                             gen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben,\ndiese zugleich handelnd für die\n                                                                             soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbe-\n- Gewerkschaft der Polizei,\n                                                                             reiche derselben ganz oder überwiegend übernom-\n- Gewerkschaft Gartenbau, Land-\n                                                                             men hat.\n   und Forstwirtschaft,\n                                                    andererseits   3. Für die Anwendung des § 45 werden auch die nicht unter\nwird folgendes vereinbart:                                            die vorstehenden Nummern I und 2 fallenden Zeiten der\n                                                                      Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und\n                   ..          §1                                     ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Ein-\n                  Anderung des MT Arb-O\n                                                                      richtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufga-\n  Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter         benbereiche derselben ein Arbeitgeber ganz oder über-\nan den MTB II und an den MTL II (MT Arb-O) vom                        wiegend übernommen hat, der unter den MT Arb-O/\n10. Dezember 1990, geändert durch den Änderungstarifvertrag           BMT-G-O fällt, und Zeiten der Tätigkeit bei der\nN r. 1 vom 8. Mai 1991, wird wie folgt geändert:                      Deutschen Reichsbahn und bei der Deutschen Post nach\n                                                                      Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit berück-\n1. § 3 Buchst. c erhält die folgende Fassung:\n                                                                      sichtigt, es sei denn, daß diese Zeiten nach N r. 4 oder einer\n   \"c) Arbeiter in Gaststätten und Hotels,\".\n                                                                      entsprechenden Regelung nicht anzurechnen wären.\n2. Nach § 5 werden die Worte ,,§§ 6 bis 8\" durch den\n                                                                   4. Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind\n   folgenden Abschnitt III ersetzt:\n                                                                      ausgeschlossen\n                          \"Abschnitt III\n                                                                          a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für\n                        Beschäftigungszeit\n                                                                             Staatssicherheit/ Amt für Nationale Sicherheit (ein-\n                                                                             schließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffi-\n                                 §6\n                                                                             zieller Mitarbeit),\n                        Beschäftigungszeit\n                                                                          b) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenz-\n   (1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber\n                                                                             truppen der DDR,\n   nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsver-\n   hältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.            c) Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen\n   Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. m werden                  persönlichen Systemnähe übertragen worden war.\n   nicht berücksichtigt. Im übrigen werden Zeiten als nicht\n                                                                             Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer beson-\n   vollbeschäftigter Arbeitnehmer vorbehaltlich des Satzes 3\n                                                                             deren persönlichen Systemnähe wird insbesondere\n   dieses Unterabsatzes voll angerechnet. Wird eine längere\n                                                                             vermutet, wenn der Arbeiter\n   Arbeitszeit vereinbart, wird die bis dahin erreichte Beschäf-\n   tigungszeit in dem Verhältnis angerechnet, in dem die bisher              aa)   vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine\n   vereinbarte Arbeitszeit zu der neuen Arbeitszeit steht.                         hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamt-\n   Jedoch bleibt die vor der Verlängerung erreichte Beschäfti-                     liche Funktion in der SED, dem FDGB, der\n   gungszeit solange maßgebend, bis sich unter Berücksichti-                       FDJ oder einer vergleichbar systemunterstüt-\n   gung des Satzes 3 dieses Unterabsatzes eine längere Beschäf-                    zenden Partei oder Organisation innehatte,\n   tigungszeit ergibt.\n                                                                             bb) als mittlere oder obere Führungskraft in zen-\n   Ist der Arbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen                      tralen Staatsorganen, als obere Führungskraft\n   Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, gilt die                      beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des\n   vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungs-                   Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt\n   zeit, es sei denn, daß die Nichtanrechnung eine unbillige                     (Oberbürgermeister) oder in einer vergleichba-\n   Härte darstellen würde.                                                       ren Funktion tätig war,\n   (2) Übernimmt der Arbeitgeber eine Dienststelle oder                      cc)   hauptamtlich Lehrender an den Bildungsein-\n   geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der                     richtungen der staatstragenden Parteien oder\n   von diesem Tarifvertrag oder von einem Tarifvertrag we-                         einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisa-\n   sentlich gleichen Inhalts erfaßt wird, werden die bei der                       tion war oder",
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Nichtvollbeschäftigte erhalten von der Jubiläums-\n       schlossen sind auch die Zeiten, die vor einer Tätigkeit im\n                                                                        zuwendung den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbar-\n       Sinne der Buchstaben abis c zurückgelegt worden sind.\n                                                                        ten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.\n                                 §7                                    (2) Vollendet der Arbeiter während der Zeit eines Sonderur-\n                           (nicht besetzt)                             laubs nach § 54 a, für den der Arbeitgeber vor Antritt ein\n                                                                       dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung\n                               §8                                      schriftlich anerkannt hat, eine Bechäftigungszeit nach Ab-\n                          Ausschlußfrist                               satz 1, wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die\n                                                                       Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Beschäfti-\n   Der Arbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungszei-\n                                                                       gungszeit gewährt.\n   ten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach\n   Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten,             Übergangsvorschrift zu Absatz 1 Unterabs. 2:\n   für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird,                 Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen\n   werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem                Zeiten des GTundwehrdienstes in der NVA (einschließlich\n   vom Arbeiter nicht zu vertretenden Grund innerhalb der               Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten\n   Ausschlußfrist nicht erbracht werden, ist die Frist auf einen        der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der\n   vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag ange-             Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.\n   messen zu verlängern.\n                                                                        Die Übergangsvorschrift Nr. 4 zu § 6 gilt.\n   Übergangsvorschrift:\n   Bis zum 31. Dezember 1994 beträgt die Ausschlußfrist sechs                                       §46\n   Monate.\"                                                                                           \"\n3. § 24 wird wie folgt geändert:                                     8. In § 54 a Satz 2 werden nach dem Wort \"Beschäftigungszeit\"\n                                                                        die Worte \"nach § 6\" eingefügt.\n   a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 57 Abs.2 ohne\n      Anwendung der Sätze 2 und 3 der Protokollnotiz                 9. § 57 wird wie folgt geändert:\n      hierzu)\" durch den Klammerzusatz ,,(§ 6 - ohne die nach\n                                                                        a) In Absatz 2 werden die Worte \"nach ununterbrochener\n      Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten\n                                                                           Beschäftigung im Arbeitsverhältnis bei demselben Ar-\n      Zeiten -)\" ersetzt.\n                                                                           beitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres (Be-\n   b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz als Unterabsatz                   schäftigungszeit)\" durch die Worte \"bei einer Beschäfti-\n      eingefügt:                                                           gungszeit (§ 6 - ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvor-\n      \"Für die Ermittlung der Beschäftigungszeit im Sinne des              schriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten -)\" ersetzt.\n      Unterabsatzes 1 findet § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 und\n                                                                        b) Die Protokollnotiz zu Absatz 2 wird gestrichen.\n      4 keine Anwendung.\"\n                                                                    10. In § 66 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte \"die Sätze 1,2 und 4\n   c) Die Übergangsvorschriften werden gestrichen.\n                                                                        der Protokollnotiz zu § 57 Abs.2 gelten\" durch die Worte\n4. In § 37 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Klammerzusätze               ,,§ 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bis 3 gilt\" ersetzt.\n   ,,(§ 57 Abs. 2)\" durch die Klammerzusätze ,,(§ 6 - ohne die\n                                                                    11. Nr. 5 SR 2 k des Abschnitts A und des Abschnitts B erhalten\n   nach Nr.3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtig-\n                                                                        jeweils die folgende Fassung:\n   ten Zeiten -)\" ersetzt.\n5.· In § 42 Abs.6 Unterabs. 1 und Abs.7 Unterabs. 1 werden                                        \"Nr.5\n    jeweils der Klammerzusatz ,,(§ 57 Abs. 2)\" durch den Klam-                      Zu § 45 - Jubiläumszuwendungen\n    merzusatz ,,(§ 6 - ohne die nach Nr.3 der Übergangsvor-\n                                                                        § 45 ist auf den vorübergehend beschäftigten Arbeiter, der\n    schriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten -)\" ersetzt.\n                                                                        nicht Saisonarbeiter ist, nicht anzuwenden.\"\n6. In § 43 Abs. 1 Buchst. c werden die Worte \"aufgrund des § 4\n                                                                    12. Die SR 2 b des Abschnitts B werden wie folgt geändert:\n   des Lohnfortzahlungsgesetzes\" durch die Worte \"kraft\n   Gesetzes\" ersetzt.                                                   a) Nr.2 erhält die folgende Fassung:\n7. Die §§ 44 bis 46 erhalten die folgende Fassung:\n                                                                                                    \"Nr.2\n                               ,,§ 44\n                                                                                         Zu § 6 - Beschäftigungszeit\n                                                                           Als Beschäftigungszeit gelten auch die Zeiten einer\n                                                                           Nichtbeschäftigung aufgrund einer Kündigung wegen\n                              §45\n                                                                           Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten Win-\n                     Jubiläumszuwendungen\n                                                                           terunterbrechung, wenn der Arbeiter bei Wiederaufnah-\n   (1) Der Arbeiter erhält als Jubiläumszuwendung bei Vollen-              me der Arbeit wiedereingestellt wird und die Zeit der\n   dung einer Beschäftigungszeit (§ 6)                                     Nichtbeschäftigung vom 1. April bis 31. März des\n                                                                           nächsten Kalenderjahres 150 Arbeitstage nicht über-\n   von 25 Jahren 600 DM,\n                                                                           schritten hat.\"\n   von 40 Jahren 800 DM,\n   von 50 Jahren 1 000 DM.\n                                                                        b) Nr.8 erhält die folgende Fassung:\n   Zur Beschäftigungszeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf\n   Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder                                              \"Nr.8\n   seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis                                     (nicht besetzt)\"\n   vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbil-\n                                                                    13. Die SR 2 c des Abschnitts B werden wie folgt geändert:\n   dungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht\n   vor einem Ausscheiden nach § 6 Abs. 1 Unterabs. 3 liegen.            a) Nr. 2 erhält die folgende Fassung:",
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Im übri-\n                                                                                   gen werden Zeiten als nichtvollbeschäftigter Arbei-\n       Als Beschäftigungszeit gelten auch die Zeiten einer\n                                                                                   ter vorbehaltlich des Satzes 3 voll angerechnet.\n       Nichtbeschäftigung aufgrund einer Kündigung wegen\n                                                                                   Wird eine längere Arbeitszeit vereinbart, wird die\n       Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten Win-\n                                                                                   bis dahin erreichte Bewährungszeit bzw. Zeit einer\n       terunterbrechung, wenn der Arbeiter bei Wiederaufnah-\n                                                                                   Tätigkeit in dem Verhältnis angerechnet, in dem die\n       me der Arbeit wiedereingestellt wird und die Zeit der\n                                                                                   bisher vereinbarte Arbeitszeit zu der neuen Ar-\n       Nichtbeschäftigung vom 1. April bis 31. März des\n                                                                                   beitszeit steht. Jedoch bleibt die vor der Verlänge-\n       nächsten Kalenderjahres 150 Arbeitstage nicht über-\n                                                                                   rung erreichte Bewährungszeit bzw. Zeit einer\n       schritten hat.\"\n                                                                                   Tätigkeit solange maßgebend, bis sich unter Be-\n   b) Nr. 8 erhält die folgende Fassung:                                           rücksichtigung des Satzes 3 eine längere Bewäh-\n                                                                                   rungszeit bzw. Zeit einer Tätigkeit ergibt.\"\n                                 \"Nr. 8\n                            (nicht besetzt)\"                            b) Nr. 4 erhält die folgende Fassung:\n                                                                           ,,4.    Als Zeiten einer mindestens dreijährigen Beschäfti-\n                           §2                                                      gung bzw. Tätigkeit in den jeweils genannten\n          Änderung des TV Lohngruppen-O-Bund\n                                                                                   Verwaltungen und Stellen als Zulassungsvorausset-\n  Der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum                             zung für verwaltungs ei gene Prüfungen nach den\nMT Arb-O für Arbeiter des Bundes (TV Lohngruppen-O-                                Richtlinien gemäß Anlage 2 des Tarifvertrages über\nBund) vom 8. Mai 1991 wird wie folgt geändert:                                     das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifver-\n                                                                                   trag für Arbeiter der Länder vom 11. Juli 1966\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n                                                                                   werden diejenigen nach § 6 MTArb-O und den\n   a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                                        Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungs-\n                                                                                   zeit anerkannten Zeiten berücksichtigt, die zu\n       ,,(3) Soweit in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten,\n                                                                                   berücksichtigen gewesen wären, wenn der vorbe-\n             Tätigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw.\n                                                                                   zeichnete Tarifvertrag vom 11. Juli 1966 für die\n             gefordert werden, werden diejenigen nach § 6\n                                                                                   unter den MT Arb-O fallenden Arbeiter der Länder\n             MTArb-O und den Übergangsvorschriften hierzu\n                                                                                   bereits vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätte.\"\n             als Beschäftigungszeit anerkannten Zeiten berück-\n             sichtigt, die zu berücksichtigen gewesen wären,            c) Die Übergangsvorschrift erhält die folgende Fassung:\n             wenn der in Absatz 1 bezeichnete Tarifvertrag für\n                                                                           \" Übergangsvorschriften:\n             die unter den MTArb-O fallenden Arbeiter des\n                                                                           1. Bis zum 31. Dezember 1992 begründen fehlerhafte\n             Bundes bereits vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätte.\n                                                                              Einreihungen keinen arbeitsvertraglichen Anspruch;\n             Soweit Tätigkeitsmerkmale die Anrechnung außer-\n                                                                              zuviel gezahlte Bezüge werden nicht zurückgefor-\n             halb des Geltungsbereichs des MT Arb-O zurück-\n                                                                              dert. Tarifliche Ansprüche bleiben unberührt.\n             gelegter Zeiten zulassen, werden solche Zeiten\n             berücksichtigt, wenn si\" nach Satz 1 zu berücksich-                  Die Ausschlußfrist des § 72 MTArb-O beginnt für\n             tigen wären, wenn sie im Geltungsbereich des                         Ansprüche, die sich aus der Einreihung vom 1. Juli\n             MTArb-O zurückgelegt worden wären.\"                                  1991 an ergeben, am 1. Januar 1993.\n   b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:                                2. Soweit in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten,\n                                                                              Tätigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw.\n       ,,(4) Als Zeiten einer mindestens dreijährigen Beschäfti-\n                                                                              gefordert werden, werden diejenigen nach § 6\n             gung bzw. Tätigkeit in den jeweils genannten\n                                                                              MT Arb-O und den Übergangsvorschriften hierzu als\n             Verwaltungen und Betrieben als Zulassungsvoraus-\n                                                                              Beschäftigungszeit anerkannten Zeiten berücksich-\n             setzung für verwaltungs ei gene Prüfungen nach den\n                                                                              tigt, die zu berücksichtigen gewesen wären, wenn\n             Richtlinien gemäß Anlage 2 des in Absatz 1 bezeich-\n                                                                              dieser Tarifvertrag für die unter den MT Arb-O\n             neten Tarifvertrages werden diejenigen nach § 6\n                                                                              fallenden Arbeiter der Länder bereits vor dem 1. Juli\n             MT Arb-O und den Übergangsvorschriften hierzu\n                                                                              1991 gegolten hätte. Soweit Tätigkeitsmerkmale die\n             als Beschäftigungszeit anerkannten Zeiten berück-\n                                                                              Anrechnung außerhalb des Geltungsbereichs des\n             sichtigt, die zu berücksichtigen gewesen wären,\n                                                                              MT Arb-O zurückgelegter Zeiten zulassen, werden\n             wenn der in Absatz 1 bezeichnete Tarifvertrag für\n                                                                              solche Zeiten berücksichtigt, wenn sie nach Satz 1 zu\n             die unter den MTArb-O fallenden Arbeiter des\n                                                                              berücksichtigen wären, wenn sie im Geltungsbereich\n             Bundes bereits vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätte.\"\n                                                                              des MTArb-O zurückgelegt worden wären.\n   c) Der Übergangsvorschrift wird die folgende Übergangs-                        Bei der Anwendung der Vorbemerkung N r. 5 Abschn.\n      vorschrift angefügt:                                                        C des Lohngruppenverzeichnisses gilt folgendes:\n       \"Übergangsvorschrift zu Absatz 3:                                          a) Bewährungszeiten bzw. Zeiten einer Tätigkeit\n       Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1991 gilt                           vor dem 1. Januar 1988, in denen der Arbeiter\n       Absatz 3 in der bisherigen Fassung des TV Lohngrup-                           regelmäßig mit mindestens drei Vierteln der re-\n       pen-O-Bund.\"                                                                  gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines ent-\n2. In § 2 Satz 2 werden die Worte \"hinsichtlich des § 1 Abs. 1\"                      sprechenden vollbeschäftigten Arbeiters beschäf-\n   gestrichen.                                                                       tigt war, werden voll, Bewährungszeiten bzw.\n                                                                                     Zeiten einer Tätigkeit, in denen er regelmäßig mit\n                              §3                                                     mindestens der Hälfte der regelmäßigen wö-\n          Änderung des TV Lohngruppen-O-TdL                                          chentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden\n  Der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum                               vollbeschäftigten Arbeiters beschäftigt war, wer-\nMTArb-O für Arbeiter der Länder (TV Lohngruppen-O-TdL)                               den zur Hälfte angerechnet.\nvom 8. Mai 1991 wird wie folgt geändert:                                          b) Bewährungszeiten bzw. Zeiten einer Tätigkeit in\n                                                                                     der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n                                                                                     1991, in denen der Arbeiter mit einer kürzeren als\n   a) In Nr. 3 erhält die Vorbemerkung Nr. 5 Abschn. C die                           der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines\n      folgende Fassung:                                                              entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters, je-",
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Wurde in dem vorbezeich-           bei den Sicherheitsdiensten der Länder (Ost)\n                  neten Zeitraum die Arbeitszeit verlängert, wird\n                                                                          In § 4 des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter bei den\n                  die vor der Verlängerung zurückgelegte Bewäh-\n                                                                       Sicherheitsdiensten der Länder (Ost) vom 8. Mai 1991 werden\n                  rungszeit bzw. Zeit einer Tätigkeit in dem Ver-\n                                                                       die Worte \"mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß für jede\n                  hältnis angerechnet, in dem die bisher vereinbarte\n                                                                       Woche, für die Übergangsgeld zusteht, 114,348 der Zulage zu\n                  Arbeitszeit zu der neuen Arbeitszeit steht.\n                                                                       zahlen ist\" durch die Worte \"zu berücksichtigen\" ersetzt.\n         3. Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1991 gilt\n            die Vorbemerkung Nr. 5 Abschn. C des Lohngrup-                                         §9\n            penverzeichnisses in der Fassung des TV Lohngrup-                             Besitzstandswahrung\n            pen-O-TdL vom 8. Mai 1991.\"\n                                                                         Verringert sich bei dem Arbeiter, der am 1. Juli 1991 schon\n2. In § 2 Satz 2 werden die Worte \"ausgenommen Nr. 5                   und am 1. Dezember 1991 noch im Arbeitsverhältnis zu\n   Abschn. C der Vorbemerkungen der Anlage 1\" gestrichen.              demselben Arbeitgeber gestanden hat bzw. steht, durch das\n                                                                       Inkrafttreten dieses Tarifvertrages der am 1. Dezember 1991\n                             §4                                        zustehende Monatstabellenlohn, gilt für die Dauer dieses Ar-\n          Änderung des Monatslohntarifvertrages Nr. 1                  beitsverhältnisses folgendes:\n                       zumMTArb-O\n                                                                         Der am 30. November 1991 nach Maßgabe der Übergangs-\n  In § 3 Satz 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 1 zum                 vorschrift Nr.l zu §24 MTArb-O in der vom 1. Juli bis\nMTArb-O vom 8. Mai 1991 wird das Datum ,,31. März 1992\"                30. November 1991 geltenden Fassung zustehende Monatsta-\ndurch das Datum ,,30. April 1992\" ersetzt.                             bellenlohn wird unter Berücksichtigung künftiger allgemeiner\n                                                                       Lohnerhöhungen/ Angleichungen an die Löhne für die unter\n                              §5                                       den MTB 11 und den MTL 11 fallenden Arbeiter solange\n              Änderung des TV Zulagen Arb-O-Bund                       fortgezahlt, bis der vom 1. Dezember 1991 an nach Maßgabe\n                                                                       des § 24 MT Arb-O in der vom 1. Dezember 1991 an geltenden\n  In § 3 Satz 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter des\n                                                                       Fassung zustehende Monatstabellenlohn infolge höherer Ein-\nBundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Zulagen Arb-\n                                                                       reihung bzw. Aufsteigens in den Lohnstufen den fortgezahlten\nO-Bund) vom 8. Mai 1991 wird das Datum ,,31. März 1992\"\n                                                                       Monatstabellenlohn erreicht oder übersteigt.\ndurch das Datum ,,30. April 1992\" ersetzt.\n                                                                                                  § 10\n                             §6\n                                                                                              Inkrafttreten\n            Änderung des TV Lohnzuschläge-O-Bund\n                                                                         Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft.\n   In § 3 Satz 2 des Tarifvertrages über Lohnzuschläge gemäß\n                                                                       Abweichend hiervon treten § 2 Nr. 1 Buchst. bund § 3 Nr. 1\n§ 29 MTArb-O und über Taucherzuschläge für Arbeiter des\n                                                                       Buchst. b am 1. Juli 1992 in Kraft.\nBundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Lohnzuschlä-\nge-O-Bund) vom 8. Mai 1991 wird das Datum ,,31. März 1992\"             Bonn, den 12. November 1991\ndurch das Datum ,,30. April 1992\" ersetzt.\n                                                                                                Für die\n                                                                                      Bundesrepublik Deutschland:\n                              §7\n                                                                                      Der Bundesminister des Innern\n    Änderung des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter\n                                                                                             In Vertretung\n     bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen\n              Krankenanstalten der Länder (Ost)                                                  Für die\n                                                                                   Tarifgemeinschaft deutscher Länder:\n   In § 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter bei\n                                                                                     Die Vorsitzende des Vorstandes\nJustizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenan-\nstalten der Länder (Ost) vom 8. Mai 1991 werden die Worte                                       Für die\n\"mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß für jede Woche, für                        Gewerkschaft Öffentliche Dienste,\ndie Übergangsgeld zusteht, 114,348 der Zulage zu zahlen ist\"                            Transport und Verkehr\ndurch die Worte \"zu berücksichtigen\" ersetzt.                                             - Hauptvorstand -\n                                                                                                                      GMBI 1992, S. 90",
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