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            "content": "G 3191 A\n\n                      GEMEINSAMES\n                    MINISTERIALBLATT                                                                                                         Seite 497\n\n\n\n           des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat\n                      des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie\n               des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales / des Bundesministeriums der Verteidigung\ndes Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\n          des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit / des Bundesministeriums für Bildung und Forschung\n                     des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n                             der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien\n\n      HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN, FÜR BAU UND HEIMAT\n\n71. Jahrgang                  ISSN 0939-4729                                           Berlin, den 26. August 2020                             Nr. 25\n\n\n\n                                                                        INHALT\n\n\n                               Amtlicher Teil                                                                                  Seite\n\n\n                               Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat\n\n                               D. Öffentlicher Dienst\n                                  RdSchr. v. 17.7.20, Eingruppierung von Tarifbeschäftigten nach § 12\n                                  (Bund) TVöD; Bildung von Arbeitsvorgängen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498\n                                  RdSchr. v. 21.7.20, Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge;\n                                  Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Stu­\n                                  diengängen vom 29. Januar 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499\n                                  RdSchr. v. 24.7.20, Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen\n                                  Dienstes (TVAöD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526\n                                  RdSchr. v. 27.7.20, Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung\n                                  der Besoldung gem. § 18 Abs. 1 der Verordnung über den Sonder­\n                                  urlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, Richterinnen\n                                  und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung – SUrlV);\n                                  Klarstellung zu § 18 Abs. 1 SUrlV (Sonderurlaub für Familien­\n                                  heimfahrten) aufgrund der Änderung des § 3 der Verordnung über\n                                  das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland\n                                  (Trennungsgeldverordnung – TGV). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  528",
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            "content": "Amtlicher Teil\n\n\n            Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat\n                                                D. Öffentlicher Dienst\n\n        Eingruppierung von Tarifbeschäftigten nach              damit bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 gemäß\n                    § 12 (Bund) TVöD                            Teil II Ziffer 12.1 Entgeltordnung zum TV-L.\nhier:       Bildung von Arbeitsvorgängen                           In der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom\n                                                                13. März 2020 (2 Sa 1810/19 – Revision beim BAG anhängig\nBezug:      Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zu­\n                                                                unter 4 AZR 263/20) ging es ebenfalls um die Tätigkeit in ei­\n            letzt Urteil vom 28. Februar 2018 (4 AZR 816/16)\n                                                                ner Serviceeinheit eines Gerichts im Länderbereich. Das Ge­\n        – RdSchr. d. BMI v. 17.7.2020 – D5-31003/2#4 –          richt verneinte das Vorliegen eines einheitlichen Arbeitsvor­\n                                                                gangs. Vielmehr seien die 31 Tätigkeiten der Beklagten zu\n                                                                zehn Arbeitsvorgängen zusammenzufassen und prozentual\n1.   Stand der Rechtsprechung (Juni 2020)                       nach der Arbeitszeit auszurechnen. Daraus ergäbe sich ein\n                                                                Zeitanteil an schwierigen Tätigkeiten von 14,04 %. Da weni­\nDie korrekte Bildung von Arbeitsvorgängen als Grundlage\n                                                                ger als 25 % „schwierige Tätigkeiten“ erreicht würden, ver­\nder Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung von Tarif­\n                                                                bleibe es bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 ge­\nbeschäftigten ist in den letzten Jahren zunehmend in den Fo­\n                                                                mäß Teil II Ziffer 12.1 Entgeltordnung zum TV-L.\nkus unterschiedlicher gerichtlicher Auseinandersetzungen\ngerückt. Die insoweit inhaltlich weitgehend gleichen Ein­\ngruppierungsvorschriften des § 12 TVöD/TV­L zum Ar­             2.   Bewertung\nbeitsvorgang werden in der arbeitsgerichtlichen Rechtspre­\nchung unterschiedlich gehandhabt.                               Die Rechtsprechung des BAG führt zunehmend zu Ergeb­\n                                                                nissen, die von den Tarifvertragsparteien bei der Schaffung\na)   BAG vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16                    des Tariftextes (Protokollerklärung zu § 12 Absatz 2 TVöD\nMit Urteil vom 28. Februar 2018 (4 AZR 816/16) hat das          (Bund/VKA) und zu § 12 Absatz 1 TV-L) nicht beabsichtigt\nBundesarbeitsgericht (BAG) für den Bereich einer Ge­            waren. Die Bildung derart großer Arbeitsvorgänge steht im\nschäftsstellenverwalterin beim Bundesverwaltungsgericht         Widerspruch zum Wortlaut des Tarifvertrages, der aus­\nentschieden und in diesem Fall bei der Bildung von Arbeits­     drücklich zwischen dem allgemeineren „Aufgabenkreis“ ei­\nvorgängen tatsächlich trennbare Tätigkeiten zu einem gro­       nes Beschäftigten und dem konkreten „Arbeitsvorgang“ un­\nßen Arbeitsvorgang zusammengefasst. Die tarifliche Wertig­      terscheidet und wonach „jeder einzelne Arbeitsvorgang“ zu\nkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte   bewerten ist (Protokollerklärung zu § 12 [Bund] Absatz 2\nsolle danach bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer       TVöD, der ausdrücklich im Singular die Bearbeitung „eines\nBetracht bleiben. Für die spätere Bewertung der hierdurch       Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, …“\nentstehenden großen Arbeitsvorgänge reiche es dann aus,         nennt). Dieser Wille ergibt sich zudem aus § 12 Absatz 2 Sät­\nwenn eine Anforderung nur in rechtserheblichem Maße vor­        ze 2 und 3 TVöD, wonach die Tarifvertragsparteien von\nhanden sei.                                                     mehreren Arbeitsvorgängen als Regel ausgegangen sind.\n                                                                   Zudem widerspricht dies und das spätere Abstellen der\nb)   Abweichende Rechtsprechung der Instanzgerichte\n                                                                Anforderungen auf ein rechtserhebliches Maß dem Willen\nEs wird erkennbar, dass die Rechtsprechung der Instanzge­       der Tarifvertragsparteien, die bewusst und ausdrücklich eine\nrichte dem Weg des BAG teilweise nicht folgt. Ein differen­     abgestimmte Abstufung der Eingruppierung in Abhängig­\nzierendes, an konkrete Arbeitsergebnisse anknüpfendes und       keit vom zeitlichen Anteil der erfüllten Anforderungen vor­\ndem Tarifwortlaut entsprechendes engeres Verständnis vom        gesehen haben. Diese Abstufung ist in den sogenannten\nBegriff des Arbeitsvorgangs haben z. B. das ArbG Berlin (Ur­    Bruchteilsmerkmalen im Tarifvertrag ausdrücklich formu­\nteil vom 8. Mai 2019 – 56 Ca 12834/18 –, vom 5. Juni 2019 –     liert, die für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe einen\n60 Ca 15473/18 –, vom 28. August 2019 – 21 Ca 12765/18 –        bestimmten zeitlichen Anteil (1/5; 1/3; 1/2) vorsehen, zu\nund vom 24. September 2019 – 58 Ca 15019), das ArbG Mön­        dem Arbeitsvorgänge anfallen müssen, die eine bestimmte\nchengladbach (Urteil vom 22. Oktober 2019 – 1 Ca 1758/19)       Anforderung erfüllen. Die Kombination der Bildung eines\nund das ArbG Essen (Urteil vom 11. Dezember 2019 –              großen Arbeitsvorgangs in Verbindung mit dem Kriterium,\n6 Ca 2210/19).                                                  dass Anforderungen für Heraushebungen innerhalb eines\n  Für eine Betrachtung von Zeitanteilen innerhalb eines gro­    Arbeitsvorgangs nur in einem „rechtlich nicht ganz uner­\nßen einheitlichen Arbeitsvorgangs hat sich z. B. das LAG        heblichen Maß“ anfallen müssen, führt dazu, dass u. a. insbe­\nBerlin­Brandenburg (Urteile vom 12. Februar.2020 – CDR          sondere die Entgeltgruppen 4, 7, 8 und 10 TVöD praktisch\n15 Sa 1260­19 – Revision beim BAG anhängig unter 4 AZR          entwertet werden.\n195/20, CDR 15 Sa 1261 – 19) entschieden. Im Ergebnis lehn­\nte das LAG die höhere Entgeltgruppe ab, da innerhalb des\n                                                                3.   Ausblick\neinzig verbliebenen großen Arbeitsvorgangs lediglich 25 %\n„schwierige Tätigkeiten“ erreicht würden, jedoch nicht das      Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, deren Definition\nzur Erfüllung des Merkmals erforderliche Drittel. Es blieb      des Arbeitsvorgangs identisch mit der der VKA und des\n\n\n\n\nSeite 498                                                GMBl 2020                                                    Nr. 25",
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            "content": "Bundes ist, hat vor dem Hintergrund der BAG-Rechtspre­          ­\nchung zum Arbeitsvorgang in seiner Tarifrunde 2019 verein­\nbart, Gespräche zur Sicherstellung einer differenzierten Ein­\ngruppierung anhand des zeitlichen Umfangs, im dem eine\nbestimmte Anforderung (z. B. Schwierigkeit, Verantwortung\noder selbstständige Leistungen) innerhalb der auszuübenden\nTätigkeit erfüllt sein muss (Hierarchisierung), aufzunehmen.\nEine Beteiligung von Bund und VKA an diesen Gesprächen\nist vorgesehen. Weil diese Gespräche bisher nicht zustande\ngekommen sind, kann die Sicherstellung einer differenzier­\nten Eingruppierung Gegenstand der im Herbst anstehenden\nTarifrunde werden.\n   In dieser Situation bleibt die weitere Entwicklung abzu­\nwarten. Generelle Konsequenzen, insbesondere über den\nBereich der Geschäftsstellenverwalter hinaus, sind aus dem\nUrteil des BAG (s. o. 1. Buchst. a) deshalb gegenwärtig nicht\nzu ziehen. Im Falle von einschlägigen, anhängigen Rechts­\nstreitigkeiten kann die aufgezeigte abweichende Rechtspre­\nchung der Instanzgerichte als Argumentationshilfe herange­\nzogen werden. In diesem Kontext zu Lasten des Bundes er­\ngangene Entscheidungen sind anzuzeigen (Mitteilung an:\nD5@bmi.bund.de). Der Rechtsweg ist vollständig auszu­\nschöpfen. Die durch Höhergruppierungen verursachten\nMehrausgaben aufgrund der zu Lasten des Bundes ergange­\nnen Entscheidungen sind im jeweiligen Einzelplan aufzufan­\ngen.\n\nOberste Bundesbehörden\nAbteilungen Z und B\n– im Hause –\nnachrichtlich:\nVereinigungen und Verbände\n\n                                          GMBl 2020, S. 498\n\n\n\n\n          Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge\nhier:       Tarifvertrag für Studierende in ausbildungs-\n            integrierten dualen Studiengängen vom 29. Ja-\n            nuar 2020\n        – RdSchr. d. BMI v. 21.7.2020 – D5-31005/38#6 –\n\nMit diesem Rundschreiben werden Hinweise zu den verein­\nbarten Regelungen des Tarifvertrages für Studierende in aus­\nbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVSöD) erteilt.\nDer TVSöD ist als Anlage 1 beigefügt.\n\nAllgemeine Hinweise zum TVSöD\nBei erfolgreicher Teilnahme an einem ausbildungsintegrier­\nten dualen Studiengang wird neben einem akademischen\nGrad (Bachelor) auch ein Abschluss in einem staatlich aner­\nkannten Ausbildungsberuf erworben. Das ausbildungsinteg­\nrierte duale Studium setzt sich daher aus einem Ausbildungs­\nund einem Studienteil zusammen. Die Teile müssen nicht\nnacheinander absolviert werden, sondern können auch par­\nallel verlaufen.\n  Der TVSöD enthält neben speziellen Regelungen für die\nausbildungsintegrierten dualen Studiengänge, wie z. B. die\nRegelungen zu Studienentgelten und Studiengebühren in § 8\nTVSöD oder den Rückzahlungsgrundsätzen in § 18 TVSöD,\nganz überwiegend Regelungen, die in Anlehnung an den\n\n\n\n\nNr. 25                                                    GMBl 2020   Seite 499",
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            "content": "linie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudien­        Möglichkeit weiterer Nachuntersuchungen im Abstand von\ngänge vom 1. September 2018 geschlossen wurden, fallen            einem Jahr nach der Erstuntersuchung hat der Ausbildende\nauch diese unter den TVSöD. Zur Einbeziehung der Rege­            die Studierenden rechtzeitig hinzuweisen (§ 34 JArbSchG).\nlungen des TVSöD für Studierende, die nicht gewerkschaft­\n                                                                    Für die Studierenden können (z. B. bei einer integrierten\nlich organisiert sind, bedarf es hierzu eines Neuabschlusses\n                                                                  Ausbildung im Gesundheitsbereich) die Voraussetzungen\ndes Ausbildungs- und Studienvertrages. Für Studierende, die\n                                                                  nach Absatz 3 erfüllt sein. Danach sind Studierende ärztlich\ngewerkschaftlich organisiert sind, gelten die Regelungen des\n                                                                  zu untersuchen, wenn sie besonderen Ansteckungsgefahren\nTVSöD ab 1. August 2020 für das Vertragsverhältnis unab­\n                                                                  ausgesetzt sind.\nhängig davon, ob ein neuer Ausbildungs- und Studienver­\ntrag geschlossen wird. Trotzdem sollte im Interesse der\nRechtsklarheit in diesen Fällen ein neuer Vertrag gemäß den       5.\t\u0007Schweigepflicht, Nebentätigkeiten,\nbeigefügten Mustern für den Neuabschluss eines Ausbil­                ­Schadenshaftung\ndungs- und Studienvertrages (Anlagen 5 und 6) geschlossen\nwerden.                                                           Auch die Regelungen über die Schweigepflicht, Nebentätig­\n                                                                  keit und Schadenshaftung gelten für das gesamte ausbil­\n  Zum Neuabschluss der Verträge ist die Mitwirkung der            dungsintegrierte duale Studium und somit sowohl für den\nStudierenden erforderlich. Sollten die Studierenden den           Ausbildungs- als auch den Studienteil. Sie entsprechen § 5\nNeuabschluss ablehnen bzw. beim Vertragsschluss nicht             TVAöD-AT.\nmitwirken, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.\n  Eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz ist bei Aus­\nbildungs- und Studienverhältnissen nicht erforderlich.            6.     Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht\n                                                                  Die Regelungen über die Nachweispflichten und das Akten­\n                                                                  einsichtsrecht gelten für das gesamte ausbildungsintegrierte\n3.     Probezeit, Beendigung und Kündigung\n                                                                  duale Studium und somit sowohl für den Ausbildungs- als\nDie Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 TVSöD über die Dauer          auch den Studienteil. Sie entsprechen § 6 TVAöD-AT. Zu­\nder Probezeit und die Kündigung während der Probezeit             sätzlich regelt § 6 Abs. 1 TVSöD, dass die Studierenden für\ngelten für das gesamte ausbildungsintegrierte duale Studium       die fachtheoretischen Studienabschnitte des dualen Studi­\nund entsprechen § 3 Abs. 1 und 2 TVAöD-BT BBiG bzw. § 3           ums die von der Hochschule ausgestellten Leistungsüber­\nAbs. 1 und 2 TVAöD-BT Pflege. Gesetzliche Regelungen              sichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnun­\nüber die Probezeit, wie sie z. B. in § 16 des Notfallsanitäter­   gen dem Ausbildenden unverzüglich nach Aushändigung\ngesetzes enthalten sind, haben Vorrang. Sofern das Studium        vorzulegen haben. Die Leistungsnachweise dokumentieren\nvor Inkrafttreten des TVSöD begonnen wurde, bestehen              den jeweiligen Studienfortschritt.\nkeine Bedenken, die Dauer der Probezeit entsprechend zu\n                                                                     Die Führung eines schriftlichen oder elektronischen Aus­\nverkürzen.\n                                                                  bildungsnachweises ist darüber hinaus Pflicht der Studieren­\n   Die Regelung in § 3 Abs. 3 TVSöD über die Kündigung            den nach § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) so­\nnach der Probezeit gilt für das gesamte ausbildungsintegrier­     wie nach § 17 Absatz 2 Nr. 3 PflBG. Die Wahl der Form des\nte duale Studium und somit sowohl für den Ausbildungs- als        Ausbildungsnachweises für Studierende mit einer integrier­\nauch den Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Stu­      ten Ausbildung nach dem BBiG wird im Ausbildungsver­\ndienganges. Die Regelungen zur Beendigung des Ausbil­             trag festgehalten (siehe § 1 Abs. 2 im entsprechenden Mus­\ndungs- und Studienvertrags entsprechen § 16 Abs. 4                ter).\n­TVAöD-AT.\n  Bei Kündigung durch Studierende sind die Regelungen             7.\t\u0007Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und\nzur Rückzahlung nach § 18 TVSöD anzuwenden.                           Studienzeit\n                                                                  Die Regelungen in § 7 entsprechen für den Ausbildungsteil\n4.     Ärztliche Untersuchungen                                   den Regelungen des TVAöD-BT BBiG bzw. TVAöD-BT\nDie Regelungen des § 4 TVSöD gelten für das gesamte aus­          Pflege. Nachfolgend werden daher nur die Regelungen für\nbildungsintegrierte duale Studium und somit sowohl für den        den Studienteil dargestellt.\nAusbildungs- als auch den Studienteil. Sie entsprechen den        7.1    Studienzeiten\nRegelungen über die ärztliche Untersuchung in § 4 Abs. 1–3\nTVAöD-AT.                                                         Die Regelstudienzeit ist in den Studien- und Prüfungsord­\n                                                                  nungen vorgegeben. Die Studienzeiten umfassen die Zeiten\n   Gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dür­           der Lehrveranstaltungen an der Hochschule im Rahmen der\nfen Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind, nur beschäf­   fachtheoretischen Studienabschnitte, die Zeiten für das\ntigt werden, wenn sie innerhalb der letzten vierzehn Monate       Selbststudium und die berufspraktischen Studienabschnitte\nvor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ärztlich untersucht       beim Ausbildenden oder bei einer von ihm bestimmten Stel­\nworden sind (Erstuntersuchung) und hierüber eine ärztliche\n                                                                  le. Lehrveranstaltungsfreie Tage innerhalb der fachtheoreti­\nBescheinigung vorlegen. Sollte die Bescheinigung nach § 32\n                                                                  schen Studienabschnitte an der Hochschule gelten nicht als\nJArbSchG nicht vorliegen, ist diese nachzufordern. Ohne\n                                                                  arbeitsfreie Zeiten, da sie für das Selbststudium, die Anferti­\neine solche Bescheinigung besteht ein gesetzliches Beschäfti­\n                                                                  gung von Haus- und Studienarbeiten bzw. zur Prüfungsvor­\ngungsverbot.\n                                                                  bereitung zu nutzen sind. Während der berufspraktischen\n  Nach § 33 JArbSchG ist für Jugendliche eine erste Nach­         Studienabschnitte beim Ausbildenden gelten für die Studie­\nuntersuchung vorgeschrieben, die innerhalb von einem Jahr         renden die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgeb­\nnach Aufnahme der Ausbildung zu bescheinigen ist. Auf die         lichen Vorschriften über die Arbeitszeit.\n\n\n\n\nSeite 500                                                 GMBl 2020                                                       Nr. 25",
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            "content": "7.2      Studium in Teilzeit                                       Da es sich um ein einheitliches Studienentgelt handelt, er­\n                                                                 folgt die Auszahlung der Studienzulage zusammen mit dem\nDer TVSöD geht grundsätzlich davon aus, dass das ausbil­\n                                                                 monatlichen Entgelt nach § 8 Abs. 1 TVSöD.\ndungsintegrierte duale Studium also Ausbildungs- und Stu­\ndienteil in Vollzeit erfolgt. Nach dem BBiG ist jedoch auch      8.2\t\u0007Studienentgelt nach erfolgreichem Abschluss des\neine Teilzeitberufsausbildung möglich. Bis zum Inkrafttre­            Ausbildungsteils\nten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der be­\nruflichen Bildung vom 17. Dezember 2019 konnte eine Teil­        Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Ab­\nzeitausbildung nur bei Vorlage eines „berechtigten Interes­      schlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt\nses“ erfolgen, d. h., wenn soziale Gründe wie Kinderbetreu­      wurde, erhalten die Studierenden ausbildungsintegrierter\nung oder die Pflege von Angehörigen, aber auch eine Behin­       dualer Studiengänge ein monatliches Studienentgelt gemäß\nderung der oder des Auszubildenden vorlagen, § 8 Abs. 1          § 8 Abs. 2 TVSöD. Die monatlichen Entgelte unterscheiden\nSatz 2 BBiG a. F. Durch die Novellierung in § 7a BBiG wird       sich wiederum für die Studierenden mit einem Ausbildungs­\ndie bisher in § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a. F. enthaltene Regelung   teil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD-AT, Studie­\nzur Teilzeitberufsausbildung formal herausgelöst, inhaltlich     rende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b\nerweitert und damit gestärkt (siehe Rundschreiben D5-            TVAöD-AT und Studierende mit einem Ausbildungsteil\n31005/4#4 vom 31. März 2020). Zukünftig ist eine Teilzeit­       nach § 1 Abs. 1 Buchst. c TVöD-AT. Die Studienzulage von\nberufsausbildung auch ohne Vorlage eines „berechtigten In­       derzeit 150 Euro (Absatz 1 Satz 1) wird mit Beginn des Ka­\nteresses“ möglich. Die Regelungen des BBiG zur Teilzeit­         lendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Ab­\nausbildung finden nur für den Ausbildungsteil Anwendung.         schlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt\nFür den Studienteil gelten die einschlägigen gesetzlichen Re­    wird, folgt, nicht mehr gezahlt.\ngelungen.                                                          Das Studienentgelt nimmt sowohl während des Ausbil­\n                                                                 dungsteils als auch des Studienteils nicht an den allgemeinen\n8.       Studienentgelt und Studiengebühren                      Entgelterhöhungen teil.\n\n8.1      Studienentgelt während des Ausbildungsteils             8.3   Studiengebühren\n\nStudierende erhalten von Beginn des ausbildungsintegrierten      Studiengebühren umfassen alle notwendigen Beiträge und\ndualen Studiums bis einschließlich des Kalendermonats, in        Gebühren, die für die Teilnahme an dem im Ausbildungs-\ndem der Ausbildungsteil erfolgreich abgeschlossen wird, ein      und Studienvertrag festgelegten Studiengang anfallen, wie\nStudienentgelt, das sich zusammensetzt aus dem aktuellen         z. B. Semesterbeiträge und Prüfungsgebühren. Semesterbei­\nAusbildungsentgelt gemäß § 8 Abs. 1 TVAöD-BT BBiG                träge sind auch dann Studiengebühren, wenn sie z. B. ein sog.\noder § 8 Abs. 1 TVAöD-BT Pflege und einer monatlichen            Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr beinhalten.\nStudienzulage in Höhe von pauschal 150 Euro. Das gilt auch       Die Kosten dafür trägt jeweils der Ausbildende. Aktuell gibt\nin Fällen einer Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses        es in Deutschland in keinem Land „allgemeine Studienge­\nnach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TVAöD-AT (z. B. bei erst­     bühren“. Sofern diese wiedereingeführt werden und der je­\nmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung).                     weilige duale Studiengang davon betroffen sein sollte, wer­\n                                                                 den die allgemeinen Studiengebühren ebenfalls vom Ausbil­\n   Die in § 8 Abs. 1 TVSöD genannten monatlichen Entgelte        denden getragen. Diese Ausgaben sind nicht Bestandteil der\nentsprechen in der Höhe den aktuellen Ausbildungsentgel­         Vergütung, weil sich die Teilnahme am Studiengang als ver­\nten nach § 8 Abs. 1 TVAöD-BT BBiG bzw. § 8 Abs. 1                traglich vereinbarte Pflicht aus dem zwischen Studierenden\n­TVAöD-BT Pflege. Es handelt sich jedoch gerade nicht um         und Ausbildenden geschlossenen Ausbildungs- und Studi­\n Ausbildungsentgelt, sondern um monatliche Entgelte für          envertrag ergibt (s. BMF-Rundschreiben vom 13. April 2012\n den Ausbildungsteil im Rahmen des dualen Studiums. Zu­          – IV C 5 – S 2332/07/0001 (2012/0322945) [BStBl. I S. 531]).\n sammen mit der Studienzulage in Höhe von 150 Euro bildet\n es das Studienentgelt, welches der Studierende bis zum Ab­        Der Anspruch auf Übernahme der anfallenden Studienge­\n schluss des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten        bühren ist nicht gedeckelt. Grundsätzlich werden auch die\n Studiums erhält.                                                Kosten für Semestergebühren an einer nicht staatlichen\n                                                                 Hochschule von § 8 Abs. 4 TVSöD erfasst.\n   Das Studienentgelt und damit auch die Studienzulage sind\nstatisch (d. h. sie nehmen nicht an den regelmäßigen Entgelt­    8.4\t\u0007Entgelt bei unverschuldeter Verlängerung der\nerhöhungen teil). Als Bestandteil des Studienentgelts ist die         ­integrierten Ausbildung (§ 8 Abs. 7 TVSöD)\nStudienzulage steuer-, sozialversicherungs- und zusatzver­\n                                                                 Bei der unverschuldeten Verlängerung gemäß § 8 Abs. 7\nsorgungspflichtig.\n                                                                 TVSöD ist mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung\n   Die Studienzulage dient der Steigerung der Attraktivität      (Bekanntgabe durch den Prüfungsausschuss) das Studien­\nder angebotenen ausbildungsintegrierten dualen Studien­          entgelt nach Absatz 2 zu zahlen. Für den Zeitraum nach Be­\ngänge. Damit sollen die gegenüber regulären Ausbildungen         endigung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer\nbestehenden zeitlichen und finanziellen Mehrbelastungen          (Ausbildungsplan nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVSöD)\ndurch das duale Studium honoriert bzw. abgefedert werden         bis zur erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung\n(z. B. Kosten für Studienmaterialien). Infolge dieser Anreiz­    des Ausbildungsteils ist entsprechend der Regelung in § 8\nfunktion zur Gewinnung von Nachwuchskräften und we­              Abs. 6 TVAöD-BT BBiG der Unterschiedsbetrag zwischen\ngen des pauschalierenden Ansatzes erhalten die Studieren­        dem Studienentgelt des vierten Jahres des Ausbildungsteils\nden die Studienzulage während des gesamten Ausbildungs­          und dem gezahlten Studienentgelt des letzten regelmäßigen\nteils unabhängig von der zeitlichen Verteilung ihrer Ausbil­     Ausbildungsabschnitts (in der Regel das Ausbildungsentgelt\ndungs- und Studienteile.                                         für das dritte Jahr des Ausbildungsteils) nachzuzahlen.\n\n\n\n\nNr. 25                                                   GMBl 2020                                                   Seite 501",
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            "content": "8.5   Unständige Entgeltbestandteile                                Dienstreisen, die Studierende auf der Grundlage einer ge­\n                                                                 nehmigten Dienstreise zur Aufgabenerfüllung im Rahmen\nDie Regelungen zu den berufspraktischen Studienabschnit­\n                                                                 eines berufspraktischen Studienabschnitts, ggf. mit Beschäf­\nten und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Ausbil­\n                                                                 tigten des Ausbildenden durchführen, werden reisekosten­\ndungsteils des § 8a TVSöD entsprechen den Regelungen des         rechtlich wie genehmigte Dienstreisen der nicht in Ausbil­\n§ 8a TVAöD-AT.                                                   dung befindlichen Beschäftigten behandelt.\n8.6   Sonstige Entgeltregelungen                                 10.2   Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb\nDie Regelungen des § 8b TVSöD entsprechen den Regelun­                  des Ortes der Ausbildungsstätte\ngen des § 8b Abs. 1a und 2a TVAöD-BT BBiG bzw. § 8b\n                                                                 10.2.1 Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e\nAbs. 1 und 2 TVAöD-BT Pflege und gelten für die berufs­                 TVAöD-AT (§ 10 Abs. 2 und 5 TVSöD)\npraktischen Studienabschnitte beim Ausbildenden ebenso\nwie für die praktische Ausbildung beim Ausbildenden im           Die Regelungen des § 10 Abs. 2 TVSöD für Reisen von Stu­\nRahmen des Ausbildungsteils.                                     dierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1\n                                                                 Buchst. a, d oder e TVAöD­AT zur Teilnahme an überbe­\n8.7   Sozialversicherung                                         trieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2\nDual Studierende sind sozialversicherungsrechtlich den           Satz 1 Nr. 6 BBiG entsprechen den Regelungen in § 10 Abs. 2\n                                                                 TVAöD­BT BBiG.\nAuszubildenden gleichgestellt. Damit unterliegen sie sowohl\nwährend der berufspraktischen Studienabschnitte und der             Wenn die Hochschule nicht am Ort der Ausbildungsstätte\npraktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils beim         liegt, werden die für den Besuch notwendigen Fahrtkosten\nAusbildenden als auch während der fachtheoretischen Studi­       und die Auslagen für die Unterkunft sowie der Verpfle­\nenabschnitte und dem theoretisch betrieblichen Unterricht        gungsmehraufwand nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 TVSöD\ndes Ausbildungsteils der Versicherungspflicht in der Kran­       erstattet. Dies gilt auch für Studienmaßnahmen, die Bestand­\nken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.             teil der Studien­ und Prüfungsordnung sind und außerhalb\n                                                                 der politischen Gemeinde der Hochschule oder der Ausbil­\n  Zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehören Stu­        dungsstätte durchgeführt werden.\ndienzulagen und Studienentgelte, jedoch nicht die vom Aus­\nbildenden übernommenen Studiengebühren, die steuer­                Die notwendigen Fahrtkosten sind die Kosten einer Fahr­\nrechtlich kein Arbeitslohn sind.                                 karte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßi­\n                                                                 gen Verkehrsmittels. Bei Bahnfahrten werden Zuschläge\n                                                                 nicht erstattet. Studierende müssen Möglichkeiten zur Er­\n9.    Urlaub                                                     langung von Fahrpreisermäßigungen ausnutzen, z. B. Bahn­\n                                                                 card, Monatskarten, Semesterticket etc.\nDer Urlaubsanspruch richtet sich für Studierende in ausbil­\ndungsintegrierten dualen Studiengängen nach § 9 TVSöD              Zur Ermittlung der erstattungsfähigen Fahrtkosten kann\nund entspricht inhaltlich den Regelungen des TVAöD. Da­          für die Vergleichsberechnung bei Nutzung eines privaten\nnach beläuft sich der Anspruch auf 30 Tage im Kalenderjahr.      Kraftfahrzeugs 0,30 Euro je Kilometer für PKW und\nAuszubildende in Pflegeberufen im zweiten und dritten            0,20 Euro je Kilometer für jedes andere motorbetriebene\nAusbildungsjahr, die im Schichtdienst tätig sind, erhalten da­   Fahrzeug herangezogen werden. Da Wirtschaftlichkeit und\nrüber hinaus entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 TVAöD-BT             Sparsamkeit die Grundlage verwaltungsmäßigen Handelns\nPflege einen Ausbildungstag Zusatzurlaub.                        darstellen, ist Ziffer 4.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvor­\n                                                                 schrift zum BRKG anzuwenden.\n   Im Studienteil kann nach § 9 Abs. 2 TVSöD grundsätzlich\nUrlaub nur in der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch genom­       10.2.2 Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b und c\nmen werden, um die Kontinuität des Studiums zu wahren                   TVAöD-AT (§ 10 Abs. 3 TVSöD)\nund damit den Studienerfolg nicht zu gefährden. In begrün­       Für die im Rahmen des Ausbildungs­ und Studienplans er­\ndeten Einzelfällen können aber Ausnahmen zugelassen wer­         forderlichen Reisen werden die notwendigen Fahrtkosten\nden. Die dafür notwendige Entscheidung im Einzelfall ob­         nach § 10 Abs. 3 TVSöD erstattet. Das gilt für den Ausbil­\nliegt dem Ausbildenden.                                          dungs­ und für den Studienteil gleichermaßen. Zur Ermitt­\n                                                                 lung der Höhe der notwendigen Fahrtkosten wird auf die\n                                                                 Ausführungen in 10.2.1 verwiesen.\n10.\t\u0007Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb\n     der Ausbildungsstätte                                       10.3   Besuch einer auswärtigen Berufsschule\n                                                                        (§ 10 Abs. 4 TVSöD)\n10.1\t\u0007Reisen zu Prüfungen/Dienstreisen\n      (§ 10 Abs. 1 TVSöD)                                        Liegt die Berufsschule für Studierende mit einem Ausbil­\n                                                                 dungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD­AT au­\nBei Reisen für das Ablegen der Prüfungen von Studierenden        ßerhalb der politischen Gemeinde, in der die Ausbildungs­\nmit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e    stätte liegt, ist eine Teilerstattung der für deren Besuch not­\nTVAöD-AT, die durch die Studien- und Prüfungsordnung             wendigen Fahrtkosten vorgesehen. Für Fahrten innerhalb\nvorgegeben sind, gelten die Regelungen des Bundesreisekos­       der politischen Gemeinde erfolgt keine Kostenerstattung.\ntengesetzes (BRKG) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei       Die notwendigen Fahrtkosten werden nur erstattet, soweit\nist zu beachten, dass Studierende reisekostenrechtlich den       sie den Grenzbetrag von monatlich 6 % des Studienentgelts\nBeamten im Vorbereitungsdienst gleichzustellen sind. Für         für das erste Studienjahr übersteigen. Bei dem Grenzbetrag\ndiese sieht die Verwaltungsvorschrift zum BRKG in Zif­           handelt es sich somit zugleich um den maximalen Eigenan­\nfer 4.1.2 Satz 4 vor, dass die Erstattungsregelung der nächst­   teil, den die Studierenden für ihre Fahrtkosten selbst zu tra­\nhöheren Klasse bei Fahrten über zwei Stunden nicht gilt.         gen haben. Der Grenzbetrag bemisst sich immer am Studien­\n\n\n\n\nSeite 502                                                GMBl 2020                                                       Nr. 25",
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            "content": "entgelt für das erste Studienjahr. Er ist folglich für alle Studi­   12.2   Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen\nenjahrgänge gleich ohne Rücksicht auf das den Studierenden\n                                                                     Die Regelungen des § 12 Abs. 1 und 2 TVSöD entsprechen\njeweils tatsächlich gezahlte Studienentgelt (§ 10 Abs. 4\n                                                                     denen im TVAöD. Der Freistellungsanspruch zur Vorberei­\nTVSöD). Die notwendigen Fahrtkosten werden wie unter                 tung auf Prüfungen ist auf den Ausbildungsteil beschränkt.\n10.2.1 beschrieben ermittelt.                                        Zu berücksichtigen ist dabei der durch das Gesetz zur Mo­\n  Studierende sind verpflichtet, Fahrtkostenerstattungen,            dernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom\ndie nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körper­            17. Dezember 2019 eingeführte § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG\nschaft des öffentlichen Rechts getragen werden, in Anspruch          n. F. Demnach besteht für den Ausbildungsteil ein Anspruch\nzu nehmen. Diese werden von einer eventuellen Erstattung             auf Freistellung auch für den der schriftlichen Abschluss­\nvon Fahrtkosten, die über den Grenzbetrag hinausgehen, in            prüfung unmittelbar vorangehenden Arbeitstag. Dieser ge­\nAbzug gebracht. Erstattet werden nach dieser Regelung die            setzliche Freistellungsanspruch ist mit dem in § 12a TVSöD\nAn- und Abreise für den jeweiligen Berufsschul-/Hoch­                geregelten Freistellungsanspruch von 5 Arbeitstagen nach\nschulblock, nicht jedoch Kosten für Familienheimfahrten              Absatz 1 bzw. 2 Tagen nach Absatz 2 zu verrechnen. Die\nam Wochenende. Dies gilt auch dann, wenn die Unterkunft,             Freistellung wird mit der durchschnittlichen täglichen Ar­\nin der die Studierenden untergebracht sind, am Wochenende            beitszeit angerechnet.\ngeschlossen ist (z. B. Internat). In diesen Fällen sind Fahrt­         Für die Arbeitsbefreiung gemäß Absatz 3 gelten die tarif­\nkosten nur nach Maßgabe des § 10a TVSöD zu erstatten.                rechtlichen Regelungen des TVöD. Das Rundschreiben D5­\n                                                                     31001/7#18 vom 5. Juli 2016 zur Arbeitsbefreiung ist anzu­\n   Die Erstattung von Unterbringungs- und Verpflegungs­\n                                                                     wenden.\nkosten kommt nur im begründeten Ausnahmefall in Be­\ntracht, wenn für den Besuch der regulären Berufsschule im\nBlockunterricht die Voraussetzungen nach Abschnitt C Zif­            13.    Vermögenswirksame Leistungen\nfer 8 des Rundschreibens D5-31002/42#9 vom 11. Juli 2016\nvorliegen.                                                           Die Studierenden erhalten vermögenswirksame Leistungen\n                                                                     für die gesamte Dauer des ausbildungsintegrierten dualen\n10.4. Familienheimfahrten (§ 10a TVSöD)                              Studiums.\n§ 10a TVSöD entspricht den Regelungen des TVAöD-BT\nBBiG sowie des TVAöD-BT Pflege. Dabei ist der Besuch                 14.    Jahressonderzahlung\nder auswärtigen Hochschule wie der Besuch einer auswärti­\n                                                                     Die Regelungen in § 14 Abs. 1 bis 3 TVSöD zur Jahresson­\ngen Berufsschule zu behandeln. Danach können Studieren­\n                                                                     derzahlung entsprechen den Regelungen des TVAöD­BT\nden notwendige Fahrtkosten auch erstattet werden, wenn sie\n                                                                     BBiG bzw. TVAöD­BT Pflege.\nihren Hauptwohnsitz am Studienort (Ort der berufsprakti­\nschen Studienabschnitte beim Ausbilder/Ort der Hochschu­                Studierende, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres\nle) wählen. Sinn und Zweck der Regelung ist, jungen Men­             nicht mehr in einem Ausbildungs­ und Studienverhältnis\nschen in der Ausbildung den Kontakt zu Eltern, Ehegatten/            stehen, haben keinen Anspruch auf eine (anteilige) Jahres­\nLebenspartnern oder unterhaltsberechtigten Kindern einmal            sonderzahlung.\nim Monat zu ermöglichen. Haben Studierende allerdings ih­              Nach § 14 Abs. 4 TVSöD wird die Jahressonderzahlung in\nren Ehegatten/Lebenspartner bzw. Kinder am Studienort,               den Fällen, in welchen Studierende im unmittelbaren An­\nentfällt der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fa­          schluss an das ausbildungsintegrierte duale Studium von ih­\nmilienheimfahrt zu den Eltern/Schwiegereltern, weil sich             rem Ausbildenden in ein Beschäftigungsverhältnis über­\nder Lebensmittelpunkt mit der eigenen Familie am Studien­            nommen werden, nur anteilig gezahlt, wenn gleichzeitig ein\nort befindet.                                                        Anspruch auf Jahressonderzahlung nach §§ 21, 22 TVöD be­\n                                                                     gründet wird.\n11.\t\u0007Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittel­                    Das Rundschreiben D5­31002/1#6 vom 22. Dezember\n     zuschuss                                                        2017 ist anzuwenden.\nDie Regelungen des § 11 Abs. 1 und 2 TVSöD entsprechen\nden Regelungen des § 11 TVAöD-BT BBiG bzw. § 11                      15.    Zusätzliche Altersversorgung\n­TVAöD-BT Pflege. Anspruch auf Lernmittelzuschuss für\n                                                                     Die Regelungen des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV)\n den Zeitraum des Ausbildungsteils haben nach Absatz 3 nur\n                                                                     finden für das gesamte ausbildungsintegrierte duale Studium\n Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1\n                                                                     Anwendung. Die Studierenden sind pflichtversichert, wenn\n Buchst. a, d oder e TVAöD-AT.\n                                                                     sie das 17. Lebensjahr vollendet haben. Der Ausbildende hat\n                                                                     die Beiträge fristgemäß an die Versorgungsanstalt des Bun­\n12.      Entgeltfortzahlung                                          des und der Länder (VBL) zu entrichten.\n\n12.1     Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall\n                                                                     16.    Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des\nDie Regelungen des § 12 Abs. 1 und 2 TVSöD gelten für das                   ausbildungsintegrierten dualen Studienganges\ngesamte ausbildungsintegrierte duale Studium und somit für\nden Ausbildungs- und den Studienteil gleichermaßen. Der              Das ausbildungsintegrierte duale Studium endet planmäßig\nAbsatz 3 beschränkt sich auf Arbeitsunfälle und Berufs­              mit dem Ablauf der im Ausbildungs­ und Studienvertrag (§ 2\n                                                                     TVSöD) vereinbarten Vertragslaufzeit (Absatz 1).\nkrankheiten, die während der berufspraktischen Ausbil­\ndungs- und Studienabschnitte beim Ausbildenden erlitten                In den Fällen, in denen Studierende den Ausbildungs­\nwerden.                                                              oder den Studienteil oder beides endgültig abbrechen, hat\n\n\n\n\nNr. 25                                                       GMBl 2020                                                 Seite 503",
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            "content": "der Ausbildende das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu        ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet\nbeenden. Das Vertragsverhältnis endet zudem, wenn die Stu­       (Absatz 5).\ndierenden aus hochschulrechtlichen Gründen durch die\n                                                                    Nach erfolgreichem Abschluss des dualen Studienganges\nHochschule exmatrikuliert werden oder eine Prüfung end­\n                                                                 ist bei der Begründung des sich anschließenden Arbeitsver­\ngültig nicht bestanden wird (Absatz 2).\n                                                                 hältnisses ein entsprechender Passus zum Rückzahlungsan­\n    Vor einem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung sind       spruch in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.\ndie Möglichkeiten einer Wiederholungsprüfung auszu­\nschöpfen. Sofern es sich um eine Abschlussprüfung handelt,\nist es möglich, die Dauer des ausbildungsintegrierten dualen     17.    Abschlussprämie\nStudiums bis zum Termin der Wiederholungsprüfung zu              Die Studierenden erhalten analog den Auszubildenden ge­\nverlängern. Das Vertragsverhältnis kann im Grundsatz             mäß § 17 TVAöD­AT nach Beendigung des Ausbildungsteils\n­maximal bis zu einem Jahr verlängert werden. Mit dieser         mit erfolgreich bestandener Abschlussprüfung eine Ab­\n Zeitspanne wird etwaigen besonderen organisatorischen           schlussprämie. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Aus­\n Rahmenbedingungen beim Ausbildenden und bei den exter­          bildungsteil aufgrund einer Wiederholungsprüfung beendet\n nen Partnern (Hochschule, Berufsschule etc.) Rechnung ge­       wird (Absatz 2 Satz 1). Es steht jedoch im Ermessen des\n tragen. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Här­        Ausbildenden, auch in diesen Fällen eine Abschlussprämie\n tefällen, wie Erkrankung der Studierenden, möglich.             zu zahlen.\n   Abweichend von Absatz 1 endet das duale Studium vor              Die Abschlussprämie ist bereits mit Bestehen der Ab­\ndem Ende der vereinbarten Dauer des Ausbildungs- und             schlussprüfung fällig und nicht erst mit Beendigung des du­\nStudienverhältnisses, wenn nach erfolgreichen Abschluss          alen Studiums.\ndes Ausbildungsteils der Studienteil vorzeitig erfolgreich ab­\ngeschlossen wird (Absatz 3). Wann die Voraussetzungen für\nden erfolgreichen Abschluss vorliegen, ergibt sich aus der je­   18.    Rückzahlungsgrundsätze\nweils geltenden Studien- und Prüfungsordnung. Ein Studi­         Die Durchführung eines ausbildungsintegrierten dualen Stu­\num ist in der Regel dann erfolgreich abgeschlossen, wenn alle    diengangs ist für den Ausbildenden mit einem erheblichen\nerforderlichen Studienleistungen erbracht, alle erforderli­      Zeitaufwand, großen Organisationsaufwand und hohen\nchen Prüfungen bestanden und alle erforderlichen Leis­           Kosten verbunden. Diese Investitionen dienen der Gewin­\ntungspunkte erworben wurden. Über die Verkürzung der             nung der benötigten Fachkräfte; sie ist mit der Erwartung\nStudienzeit entscheidet die Hochschule ggf. anhand nachge­       verbunden, dass die erfolgreichen Absolventinnen und Ab­\nwiesener und anrechenbarer Studienleistungen. Studierende        solventen dem Ausbildenden für einen angemessenen Zeit­\nkönnen diese nur in Abstimmung mit dem Ausbildenden be­          raum zur Verfügung stehen, um dort ihre im Rahmen des\nantragen. Der Ausbildende prüft dafür, ob eine Verkürzung        ausbildungsintegrierten dualen Studiums erworbenen spezi­\nmit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil ver­      ellen Kenntnisse einzubringen. Entsprechend geltender\neinbar ist. Möglichkeiten der Verkürzung des Ausbildungs­        Rechtsprechung wird daher eine Bindung der Studierenden\nteils ergeben sich aus der jeweils einschlägigen gesetzlichen    nach Abschluss des dualen Studiums für die Dauer von fünf\nRegelung (z. B. BBiG, Ausbildungs- und Prüfungsordnung           Jahren als verhältnismäßig angesehen.\netc.).\n                                                                   Die oberste Bundesbehörde kann für den Geschäftsbe­\n   Wegen des hohen Ressourceneinsatzes für den ausbil­           reich die jeweiligen Verwendungsorte festlegen.\ndungsintegrierten dualen Studiengang von Seiten des Aus­\nbildenden ist davon auszugehen, dass die Zahl der bereitge­        Es wird empfohlen, die Studierenden auf die geltenden\nstellten Studienplätze dem tatsächlichen Bedarf entspricht.      Rückzahlungsgrundsätze hinzuweisen. Sie sollten insbeson­\nGleichwohl können beim Ausbildenden Gründe eintreten,            dere darüber informiert werden, dass\ndie eine Übernahme einer oder eines Studierenden nicht er­       – ein etwaiges Beschäftigungsangebot nach erfolgreichem\nlauben. Sollen Studierende nicht in ein Arbeitsverhältnis\n                                                                   Abschluss des dualen Studiums entsprechend der erwor­\nübernommen werden, hat der Ausbildende dies den Studie­\n                                                                   benen Abschlussqualifikation erfolgt; die auszuübende\nrenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des\n                                                                   Tätigkeit ist unter Angabe, welcher Entgeltgruppe die\nAusbildungs- und Studienverhältnisses schriftlich mitzutei­\n                                                                   auszuübende Tätigkeit mindestens entspricht, zu be­\nlen (Absatz 4). Sollte die Drei-Monatsfrist nicht mehr einge­\n                                                                   schreiben und\nhalten werden können, wird empfohlen, die schriftliche Mit­\nteilung unverzüglich nachzuholen. Ein Übernahmeanspruch          – es sich im Falle eines Angebotes um eine Anschluss­\nin ein Arbeitsverhältnis besteht bei Unterbleiben bzw. nicht       beschäftigung handelt.\nfristgemäßer „Nicht-Übernahme-Erklärung“ aber nicht.\n                                                                 18.1   Rückzahlungsgrundsätze im Einzelnen\n  Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Studierenden\nnach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studien­          Der Teil der Vergütung, der im Rahmen des Studienteils ge­\nprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs des             zahlt wurde, sowie die übernommenen Auslagen (Studien­\nStudiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend der        gebühren) sind ganz oder teilweise zurückzufordern (Ab­\nmit der Ausbildung erworbenen Abschlussqualifikation zu          satz 2), wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:\nübernehmen; auf die besondere Regelung zur Rückzah­              a) aus einem von den Studierenden zu vertretendem Grund\nlungspflicht in diesen Fällen wird hingewiesen (siehe § 18          (z. B. bei endgültigen Nichtbestehen einer notwendigen\nAbs. 5 TVSöD).                                                      Ausbildungs­ und Studienprüfung nach § 18 Abs. 2\n  Werden die Studierenden im Anschluss an das Ausbil­               Buchst. a oder wegen Beendigung des Studiums durch\ndungs- und Studienverhältnis weiter beschäftigt, ohne dass          Kündigung aus einem von den Studierenden zu vertrete­\nhierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt          nen Grund nach § 18 Abs. 2 Buchst. b wird keine An­\n\n\n\n\nSeite 504                                                GMBl 2020                                                   Nr. 25",
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            "content": "schlussbeschäftigung durch den Ausbildenden angeboten                    schuldhaftes Nichtbestehen vorliegt. Allein das Vorliegen ei­\n      oder                                                                     ner personenbedingten Fehlleistung durch Studierende\n                                                                               reicht für die Begründung der Rückforderung nicht aus. Die\nb) die Absolventinnen und Absolventen des dualen Studi­\n                                                                               ausbildende Behörde muss sich aufgrund ihrer Auswahlent­\n   ums schlagen ein Beschäftigungsangebot des Ausbilden­\n                                                                               scheidung und der damit verbundenen Prognose zur Eig­\n   den aus (Absatz 2 Buchst. c) oder                                           nung der Studierenden eine Mitverantwortung zurechnen\nc) Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb                        lassen.\n   der ersten 5 Jahre aufgrund eines von den ehemals Studie­                    Bei der Ermittlung des vom Ausbildenden nach dem\n   renden zu vertretendem Grund (Absatz 2 Buchst. d).                          TVSöD gezahlten Gesamtbetrages sind die Bruttobeträge:\n  Eine Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 2                              – Studienzulage gemäß § 8 Abs. 1,\nBuchst. b TVSöD besteht dann, wenn die Studierenden den\nAusbildungs- und Studienvertrag aus einem von ihnen zu                         – Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2\nvertretenden Grund kündigen oder der Ausbildungs- und\n                                                                               sowie\nStudienvertrag vom Ausbildenden aus einem vom Studie­\nrenden zu vertretenden Grund gekündigt wird. Gründe für                        – Studiengebühren gemäß § 8 Abs. 4\ndie Kündigung durch den Ausbildenden können z. B. sein:\n                                                                               – einzubeziehen (Absatz 2).\n– mangelhafte Leistungen oder unentschuldigte Fehlzei­\n                                                                                 Der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers umfasst\n  ten, die zu der Prognose führen, dass das Studienziel\n                                                                               zwar auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung\n  nicht erreicht wird oder\n                                                                               (vgl. BAG, Urteil vom 17. November 2005 – 6 AZR 160/05).\n– andere Verletzungen des Ausbildungs- und Studienver­                         Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung können je­\n  trages.                                                                      doch nicht zurückgefordert werden (vgl. BAG, Urteil vom\n                                                                               11. April 1984 – 5 AZR 430/82). Die Anwartschaften zur Al­\n  Der Ausbildende hat die entsprechenden Anhaltspunkte                         tersvorsorge werden nicht berührt.\nzum Nachweis in geeigneter Weise zu dokumentieren. Ggf.\nvorausgegangene Ermahnungen und förmliche Abmahnun­                               Vom Ausbildenden erstattete Fahrt­ und Unterkunftskos­\ngen sind aktenkundig zu machen.                                                ten, Verpflegungsmehraufwendungen und sonstige Ausla­\n                                                                               gen sowie die gezahlte Abschlussprämie nach § 17 TVSöD\n  Eine Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 2\n                                                                               sind nicht zu berücksichtigen.\nBuchst. a TVSöD besteht auch bei Beendigung des Ausbil­\ndungs- und Studienvertrages wegen Nichtbestehens der Ab­                         Da in der Regel berufspraktische Ausbildungs­ und Studi­\nschluss- oder einer Modulprüfung, die Voraussetzung für die                    enabschnitte beim Ausbildenden abgeleistet wurden, verrin­\nFortsetzung des Studiums ist. Es ist im Einzelfall bei der                     gert sich der Rückforderungsbetrag auf 75 v. H. gemäß § 18\nPrüfung des Rückforderungsanspruches zu bewerten, ob ein                       Abs. 3 TVSöD.\n\n\nBeispiel 1a zu § 18 Abs. 2 und 3 TVSöD:\nEs wurde ein fünfjähriges duales Studium vereinbart, das sich zusammensetzt aus einem dreijährigen Ausbildungsteil und ei-\nnem zweijährigen Studienteil. Das duale Studium beginnt am 1. September 2020 und die integrierte Ausbildung wird mit\nAblauf des 3. Ausbildungsjahres am 31. August 2023 abgeschlossen. Den Studienteil schließt der Studierende am 31. August\n2025 erfolgreich ab. Der Studierende hat alle berufspraktischen Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert.\nDer Studierende nimmt das Übernahmeangebot des Ausbilders im unmittelbaren Anschluss an den Studienabschluss nicht an\n(§ 18 Abs. 2 Buchst c TVSöD).\n\n       berücksichtigungsfähige Beträge                       monatlicher                         Zeitraum                 Summe\n          (gem. § 18 Abs. 2 TVSöD)                          Brutto­betrag *\n    Studienzulage                                                     150,00 Euro                     36 Monate             5.400,00 Euro\n    Studienentgelt                                                  1.250,00 Euro                     24 Monate            30.000,00 Euro\n    Studiengebühren                                              300,00 Euro ***                      6 Semester            1.800,00 Euro\n    Gesamtbetrag gem. § 18 Abs. 2 TVSöD                                                                                    37.200,00 Euro\n    Rückzahlungsbetrag nach Kürzung auf 75 % gem. § 18 Abs. 3 TVSöD                                                        27.900,00 Euro\n\n*    Bruttobeträge auf der Grundlage der zum 1.8.2020 geltenden Entgelte gem. § 8 Abs. 2 TVSöD\n**\t\u0007beispielhafte Studiengebühr für ein Semester\n\nBeispiel 1b zu § 18 Abs. 2 und 3 TVSöD:\nEs wurde ein fünfjähriges duales Studium vereinbart, das sich zusammensetzt aus einem dreijährigen Ausbildungsteil und ei-\nnem zweijährigen Studienteil; das duale Studium beginnt am 1. August 2020 und die integrierte Ausbildung wird im 4. Aus-\nbildungs- und Studienjahr nach einer Wiederholungsprüfung am 31. Januar 2024 abgeschlossen. Den Studienteil schließt der\nStudierende am 31. Juli 2025 erfolgreich ab. Der Studierende hat alle berufspraktischen Studienabschnitte beim Ausbildenden\nabsolviert.\nDer Studierende nimmt das Übernahmeangebot des Ausbilders im unmittelbaren Anschluss an den Studienabschluss nicht an\n(§ 18 Abs. 2 Buchst c TVSöD).\n\n\n\n\nNr. 25                                                                GMBl 2020                                                    Seite 505",
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            "content": "berücksichtigungsfähige Beträge                       monatlicher                         Zeitraum                 Summe\n          (gem. § 18 Abs. 2 TVSöD)                          Bruttobetrag *\n    Studienzulage                                                     150,00 Euro                     42 Monate             6.300,00 Euro\n    Studienentgelt                                                  1.250,00 Euro                     18 Monate            22.500,00 Euro\n    Studiengebühren                                              300,00 Euro ***                      6 Semester            1.800,00 Euro\n    Gesamtbetrag gem. § 18 Abs. 2 TVSöD                                                                                    30.600,00 Euro\n    Rückzahlungsbetrag nach Kürzung auf 75 % gem. § 18 Abs. 3 TVSöD                                                        22.950,00 Euro\n\n*    Bruttobeträge auf der Grundlage der zum 1.8.2020 geltenden Entgelte gem. § 8 Abs. 2 TVSöD\n** beispielhafte Studiengebühr für ein Semester\n\n  Des Weiteren vermindert sich der Rückforderungsbetrag gemäß Absatz 4 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Be­\nschäftigungsverhältnis nach Abschluss des Studiums bestand, um 1/60 (5 Jahre = 60 Monate).\nBeispiel 2 zu § 18 Abs. 2 bis 4 TVSöD:\nEs wurde ein fünfjähriges duales Studium vereinbart. Dieses beginnt am 1. August 2020. Der Studienteil beginnt am 1. August\n2022. Der Studierende beendet die integrierte Ausbildung erfolgreich am 31. Juli 2023. Der Studierende hat alle berufsprakti-\nschen Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert. Der Studierende nimmt das Übernahmeangebot des Ausbildenden im\nAnschluss an das beendete Studium an und kündigt nach 18 Monaten das Arbeitsverhältnis (§ 18 Abs. 2 Buchst. d TVSöD).\n\n       berücksichtigungsfähige Beträge                       monatlicher                         Zeitraum                 Summe\n          (gem. § 18 Abs. 2 TVSöD)                          Bruttobetrag *\n    Studienzulage                                                     150,00 Euro                     36 Monate             5.400,00 Euro\n    Studienentgelt                                                  1.250,00 Euro                     24 Monate            30.000,00 Euro\n    Studiengebühren                                              300,00 Euro ***                      6 Semester            1.800,00 Euro\n    Gesamtbetrag gem. § 18 Abs. 2 TVSöD                                                                                    37.200,00 Euro\n    Betrag nach Kürzung auf 75 % gem. § 18 Abs. 3 TVSöD                                                                    27.900,00 Euro\n    Rückzahlungsbetrag nach Kürzung um 18/60 gem. § 18 Abs. 4 TVSöD                                                        19.530,00 Euro\n\n*    Bruttobeträge auf der Grundlage der zum 1.8.2020 geltenden Entgelte gem. § 8 Abs. 2 TVSöD\n** beispielhafte Studiengebühr für ein Semester\n\n\n18.2     Rückzahlungsgrundsätze bei Anschlussbeschäf-                          Im Hinblick auf die Berechnung des zurückzuerstattenden\n         tigung entsprechend der mit der im Ausbildungs-                       Betrages gelten die Regelungen wie im Regelfall. Das bedeu­\n         teil erworbenen Abschlussqualifikation                                tet, dass der zurückzuerstattende Gesamtbetrag auf 75 v. H.\n                                                                               gekürzt wird, wenn berufspraktische Studienabschnitte\nNach Absatz 5 entfällt die Rückzahlungspflicht, wenn nach\n                                                                               beim Ausbildenden absolviert wurden. Zudem wird er um\nerfolgreich abgeschlossenem Ausbildungsteil das Studium                        jeden vollen Monat, in dem nach Abbruch des Studienteils\nvorzeitig ohne Studienabschluss endet aber gleichwohl mit                      ein Beschäftigungsverhältnis bestand, in sinngemäßer An­\nden Studierenden ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend                     wendung des Absatzes 4 vermindert.\nder im Ausbildungsteil erworbenen Qualifikation geschlos­\nsen wird. Die Mindestbeschäftigungsdauer entspricht der                        Beispiel 3 zu § 18 Abs. 5 TVSöD:\nDauer des Ausbildungs­ und Studienverhältnisses, wobei                         Es wurde ein fünfjähriges duales Studium vereinbart. Dieses\nnur die vollständig absolvierten Ausbildungs­ und Studien­                     beginnt am 1. August 2020. Der Studienteil beginnt am\nmonate zu berücksichtigen sind.                                                1. August 2022. Der Studierende beendet die integrierte Aus-\n                                                                               bildung erfolgreich am 31. Juli 2023. Der Studierende besteht\n  Wie im Regelfall (erfolgreiche Beendigung des dualen Stu­                    eine notwendige Studienprüfung nicht. Das Vertragsverhält-\ndiums) besteht jedoch dann eine Rückzahlungspflicht, wenn                      nis endet am 31. Januar 2024 (im dritten Semester des Studi-\ndas Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Bindungsfrist                       enteils). Der Studierende hat alle bisherigen berufsprakti-\naus einem von den Beschäftigten zu vertretenden Grund en­                      schen Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert. Der\ndet (Absatz 5 Satz 2). Die Bindungsdauer bestimmt sich ab­                     Ausbildende macht ihm trotz Abbruch des Studiums ein An-\nweichend vom Regelfall nach der tatsächlich durchgeführten                     gebot entsprechend der mit der integrierten Ausbildung er-\nDauer des Ausbildungs­ und Studienverhältnisses, wobei je­                     worbenen Qualifikation, dass der Studierende annimmt. Der\nder volle Monat des Ausbildungs­ und Studienverhältnisses                      daraufhin geschlossene Arbeitsvertrag wird durch den ehe-\neinem Monat Bindungsdauer entspricht (Absatz 5 Satz 3).                        mals Studierenden nach 18 Monaten gekündigt.\n\n\n\n\nSeite 506                                                             GMBl 2020                                                      Nr. 25",
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Ausschlussfristen\nDie Rückzahlungsverpflichtungen nach § 18 Abs. 2 bzw.                           Die Norm regelt die Ausschlussfrist. Ansprüche müssen\nAbs. 5 Satz 2 TVSöD entstehen jeweils mit Ablauf des Tages                      schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist\nder Beendigung des Vertragsverhältnisses (Ausbildungs-                          zur Geltendmachung erlöschen die Rechte und Ansprüche\nund Studienverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis). In                        aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis unabhängig\nden Beendigungsfällen nach Absatz 2 Buchst. a bis c sind alle                   von der Kenntnis der Parteien.\nZahlungen, die auf der Grundlage des TVSöD geleistet wer­                         Die Ausschlussfrist bezieht sich auf alle Ansprüche aus\nden, unverzüglich einzustellen. Im Rahmen der rechtlichen                       dem Ausbildungs- und Studienverhältnis, nicht nur auf An­\nMöglichkeiten (siehe hierzu 18.1 und 18.2) sind die aus An­                     sprüche aus dem TVSöD, sondern auch auf Ansprüche aus\nlass des Studienteils entstandenen Kosten zurückzufordern.                      den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen sowie\nDer Ausbildende hat über den Rückzahlungsbetrag eine                            auf die sich aus den einschlägigen Gesetzen ergebenden An­\nRückforderungsmitteilung zu erteilen.                                           sprüche.\n  Auf die Rückzahlung des zurückzuerstattenden Betrages\nkann verzichtet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte\n                                                                                21.     Inkrafttreten\nfür die (ehemals) Studierenden darstellen würde (Absatz 6).\nDas wäre z. B. dann der Fall, wenn das duale Studium auf­                       Der Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft und gilt für\ngrund einer schweren Erkrankung, Behinderung oder aus                           alle Vertragsverhältnisse, die ab diesem Zeitpunkt abge­\nAnlass der Geburt eines Kindes oder der Pflege von Ange­                        schlossen werden. Zudem gilt der TVSöD auch für die im\nhörigen nicht fortgeführt werden kann.                                          Geltungsbereich des TVöD vor dem 1. August 2020 begrün­\n                                                                                deten Ausbildungs- und Studienverhältnisse mit Studieren­\n  Auf die Rückzahlung des zurückzuerstattenden Betrages\n                                                                                den in einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang,\nkann auch verzichtet werden, wenn den Absolventen nur ein\n                                                                                sofern die Studierenden gewerkschaftlich organisiert sind\nbefristetes Beschäftigungsangebot unterbreitet werden kann.                     oder ein neuer Ausbildungs- und Studienvertrag auf der\n Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis beim gleichen                          Grundlage des TVSöD geschlossen worden ist (Vgl. Zif­\nArbeitgeber löst keine Rückforderung aus.                                       fer 2). Das schließt nicht nur die Ausbildungs- und Studien­\n                                                                                verträge, die auf der Grundlage der Richtlinie des Bundes für\n  Für die Wahrung des Rückforderungsanspruchs nach er­                          ausbildungsintegrierte duale Studiengänge vom 1. Januar\nfolgreichem Abschluss des ausbildungsintegrierten dualen                        2018 sowie der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge\nStudienganges gemäß § 18 Abs. 2 Buchst. d TVSöD ist bei                         und Masterstudiengänge vom 1. September 2018 abgeschlos­\nder Begründung des sich anschließenden Beschäftigungsver­                       sen wurden, sondern auch alle weiteren Vereinbarungen zur\nhältnisses ein entsprechender Passus zum Rückzahlungsan­                        Durchführung eines ausbildungsintegrierten dualen Studi­\nspruch in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Dies gilt auch in                     ums ein.\nden Fällen, wenn die Studierenden nach endgültigem Nicht­\nbestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kün­                            Der TVSöD tritt an die Stelle des Abschnitts I der Richtli­\ndigung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Arbeitsver­                     nie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudien­\nhältnis entsprechend der mit der Ausbildung erworbenen                          gänge. Dieser wird zum 1. August 2020 aufgehoben. Ab­\nAbschlussqualifikation übernommen werden.                                       schnitt II für praxisintegrierte duale Studiengänge sowie Ab­\n                                                                                schnitt III für Masterstudiengänge bleiben bis zu einer Neu­\n                                                                                fassung der Richtlinie in Kraft.\n19.       Zeugnis\n                                                                                Oberste Bundesbehörden\nAuszubildende haben gemäß § 16 BBiG Anspruch auf die\n                                                                                Abteilung Z und B\nErteilung eines Zeugnisses. Mit der Regelung wird dieser                        – im Hause –\nAnspruch lediglich der Vollständigkeit halber wiedergege­                       nachrichtlich:\nben.                                                                            Vereinigungen und Verbände\n\n\n\n\nNr. 25                                                                 GMBl 2020                                                    Seite 507",
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            "content": "Anlage 1       § 16   Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Ver­\n                                                                                      tragsverhältnisses\n                          Tarifvertrag                                         § 17   Abschlussprämie\n       für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen\n        Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)                           § 18   Rückzahlungsgrundsätze\n                         vom 29.1.2020                                         § 19   Zeugnis\n                               Zwischen                                        § 20   Ausschlussfrist\nder Bundesrepublik Deutschland,                                                § 21   Inkrafttreten und Laufzeit\nvertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau\nund Heimat,\n                                                                                                          §1\nund                                                                                     Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen\nder Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,                            (1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die mit Verwaltun­\nvertreten durch den Vorstand,                                                      gen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an ei­\n                                                                einerseits         nem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schlie­\n                                                                                   ßen. 2Die Personen werden nachfolgend Studierende ge­\nund                                                                                nannt. 3Voraussetzung dafür, dass dieser Tarifvertrag auf\n[den vertragsschließenden Gewerkschaften]*)                                        Studierende Anwendung findet, ist auch, dass die Studie­\n                                                                                   renden in einem Beruf ausgebildet werden, der\n                                                            andererseits\n                                                                                  a) für Studierende im Bereich des Bundes von\nwird Folgendes vereinbart:\n                                                                                      – § 1 Abs. 1 Buchst. a),\nInhaltsverzeichnis                                                                    – § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder\n§1       Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen                                        – § 1 Abs. 1 Buchst. c)\n§2       Ausbildungs­ und Studienvertrag, Nebenabreden                            und\n§3       Probezeit, Kündigung                                                     b) für Studierende, die in einem Ausbildungsverhältnis\n§4       Ärztliche Untersuchungen                                                    zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines\n                                                                                     Mitgliedverbands der VKA ist, von\n§5       Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung\n                                                                                      – § 1 Abs. 1 Buchst. a),\n§6       Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht\n                                                                                      – § 1 Abs. 1 Buchst. b),\n§7       Wöchentliche und tägliche Ausbildungs­ und Studi­\n         enzeit                                                                       – § 1 Abs. 1 Buchst. c),\n\n§8       Studienentgelt und Studiengebühren                                           – § 1 Abs. 1 Buchst. d) oder\n\n§ 8a     Unständige Entgeltbestandteile                                               – § 1 Abs. 1 Buchst. e)\n\n§ 8b     Sonstige Entgeltregelungen                                               des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen\n                                                                                  Dienstes – Allgemeiner Teil (TVAöD – Allgemeiner Teil\n§9       Urlaub                                                                   –) erfasst wird.\n§ 10     Ausbildungs­ und Studienmaßnahmen außerhalb der                       (2) 1Ausbildender ist, wer andere Personen zur Ausbildung\n         Ausbildungsstätte                                                         einstellen darf. 2Die Ausbildereigenschaft bestimmt sich\n§ 10a Familienheimfahrten                                                          nach dem Aufbau der Verwaltung.\n\n§ 11     Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzu­                      (3) 1Das ausbildungsintegrierte duale Studium verbindet auf\n         schuss                                                                    der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Stu­\n                                                                                   dienvertrags eine betriebliche Ausbildung, die von Ab­\n§ 12     Entgelt im Krankheitsfall\n                                                                                   satz 1 Satz 3 Buchstaben a) oder b) erfasst wird, mit ei­\n§ 12a Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen                                       nem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgege­\n                                                                                   benen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird.\n§ 13     Vermögenswirksame Leistungen                                              2\n                                                                                     Das ausbildungsintegrierte duale Studium gliedert sich\n§ 14     Jahressonderzahlung                                                       in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide\n                                                                                   jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschluss­\n§ 15     Zusätzliche Altersversorgung\n                                                                                   qualifikation dienen. 3Dabei beinhaltet der Studienteil\n                                                                                   des ausbildungsintegrierten dualen Studiums fachtheore­\n*) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsge­\n   werkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP),       tische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveran­\n   die Industriegewerkschaft Bauen­Agrar­Umwelt (IG BAU) und die Ge­               staltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim\n   werkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum ande­\n   ren der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaf­\n                                                                                   Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu be­\n   ten wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.          stimmenden Dritten.\n\n\n\n\nSeite 508                                                             GMBl 2020                                                       Nr. 25",
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            "content": "§2                                  (3) 1Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rah­\n       Ausbildungs- und Studienvertrag, Nebenabreden                men des Ausbildungs- und Studienvertrages eine Verein­\n                                                                    barung über die Gewährung einer Personalunterkunft\n(1) 1Vor Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses\n                                                                    getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Ne­\n    ist ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag zu\n                                                                    benabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunter­\n    schließen, der neben der Bezeichnung des beabsichtigten\n                                                                    kunft wird im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im\n    Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten\n                                                                    Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewer­\n    Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens fol­            tung der Personalunterkünfte für Angestellte vom\n    gende Angaben enthält:                                          16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das\n   a) die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in               Studienentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der\n      der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende              nach § 3 Abs. 1 UnterAbs. 1 des genannten Tarifvertrages\n      Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliede­              maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.\n      rung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums,\n      die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung                                      §3\n      in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche                       Probezeit, Kündigung\n      und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,\n                                                                (1) Die Probezeit beträgt\n   b) Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils ein­\n                                                                   a) drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungs­\n      schließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Stu­\n                                                                      teil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD –\n      dienplan) und Festlegung der diesbezüglichen Teil­\n                                                                      Allgemeiner Teil – und\n      nahmepflicht sowie Beginn, Dauer und Verteilung des\n      Ausbildungsteils (Ausbildungsplan),                          b) sechs Monate für Studierende mit einem Ausbil­\n                                                                      dungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD –\n   c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentli­                Allgemeiner Teil –.\n      chen Ausbildungs- und Studienzeit,\n                                                                (2) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von\n   d) Dauer der Probezeit,                                          beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündi­\n   e) Zahlung und Höhe des Studienentgelts sowie Studi­             gungsfrist gekündigt werden.\n      engebühren,                                               (3) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbe­\n   f) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,                        schadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekün­\n                                                                    digt werden\n   g) Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis\n      gekündigt werden kann,                                       a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten\n                                                                      einer Kündigungsfrist,\n   h) Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,\n                                                                   b) von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von\n   i) die Geltung dieses Tarifvertrages sowie einen in allge­         vier Wochen.\n      meiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-\n      und Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungs-\n                                                                                           §4\n      und Studienverhältnis anzuwenden sind,\n                                                                                Ärztliche Untersuchungen\n   j) die Form des Ausbildungsnachweises nach dem Be­\n                                                                (1) 1Studierende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor\n      rufsbildungsgesetz (BBiG) für Studierende mit einem\n                                                                    ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das\n      Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD –            Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes, einer\n      Allgemeiner Teil –.                                           Personalärztin/eines Personalarztes oder einer Amtsärz­\n   2\n    Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1             tin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Be­\n   Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil – mit einer           triebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen\n   integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz              Arzt geeinigt haben. 2Für Studierende, die unter das Ju­\n   (PflBG) muss der Ausbildungs- und Studienvertrag dar­            gendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergän­\n   über hinaus folgende Angaben enthalten:                          zend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.\n\n   a) den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer     (2) 1Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung be­\n      Ausrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 PflBG,                     rechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Be­\n                                                                    scheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die\n   b) Verpflichtung der Studierenden zum Besuch der Aus­            nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernomme­\n      bildungsveranstaltungen der Pflegeschule,                     nen Verpflichtungen zu erfüllen. 2Bei der beauftragten\n   c) Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Abs. 2 PflBG,            Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Be­\n                                                                    triebsärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/­\n   d) Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeit­             einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt\n      nehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz             handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine\n      oder des für den Ausbilder jeweils geltenden Landes­          andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die\n      personalvertretungsgesetzes.                                  Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.\n(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich        (3) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren aus­\n    vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt              gesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten be­\n    werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.           schäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauf­\n\n\n\n\nNr. 25                                                  GMBl 2020                                                   Seite 509",
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            "content": "tragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf       (2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnach­\n   ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungs- und Stu­             weisen) verlangt, ist den Studierenden dazu während der\n   dienverhältnisses ärztlich zu untersuchen.                        Ausbildungs- und Studienzeit Gelegenheit zu geben.\n                                                                 (3) 1An Tagen, an denen Studierende fachtheoretische Studi­\n                          §5                                         enabschnitte an der Hochschule absolvieren, gilt die täg­\n  Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung                 liche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. 2Im Übri­\n(1) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegen­              gen gelten für Studierende, die eine Ausbildung nach § 1\n    heit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden.           Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil\n                                                                     – absolvieren, Unterrichtszeiten einschließlich der Pau­\n(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ih­            sen als Ausbildungs- und Studienzeit. 3Dies gilt auch für\n    rem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzei­         die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und\n    gen. 2Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersa­           Ausbildungsstätte, sofern die praktische Ausbildung\n    gen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist,         oder berufspraktische Studienabschnitte nach dem Un­\n    die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag über­               terricht fortgesetzt werden.\n    nommenen Verpflichtungen der Studierenden oder be­\n                                                                 (4) Im Übrigen gilt für Studierende mit einem Ausbildungs­\n    rechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchti­\n                                                                     teil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allge­\n    gen.\n                                                                     meiner Teil –, dass sie an Tagen, an denen sie im Rahmen\n(3) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für          ihres Ausbildungsteils an einem theoretisch betrieblichen\n    die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden tariflichen         Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unter­\n    Bestimmungen entsprechende Anwendung.                            richtsminuten teilnehmen, nicht zur praktischen Ausbil­\n                                                                     dung herangezogen werden dürfen.\n                             §6                                  (5) Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und\n            Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht                   Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen\n(1) 1Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des ausbil­          und in der Nacht ausgebildet werden.\n    dungsintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der       (6) 1Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 1 geregelte\n    Personalakte der Studierenden. 2Hierzu haben die Stu­            Ausbildungs- und Studienzeit hinausgeht, ist nur aus­\n    dierenden die von den Hochschulen auszustellenden                nahmsweise zulässig. 2§§ 21, 23 JArbSchG, § 17 Abs. 7\n    Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und            BBiG und § 19 Abs. 3 PflBG bleiben unberührt.\n    Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschluss­\n    zeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Aus­                                      §8\n    bildenden vorzulegen.                                                   Studienentgelt und Studiengebühren\n(2) 1Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre       (1) 1Studierende erhalten bis zum Ablauf des Kalendermo­\n    vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf           nats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils\n    Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten         erfolgreich abgelegt wird, ein Studienentgelt, das sich aus\n    ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ih­          einem monatlichen Entgelt und einer monatlichen Zulage\n    ren Personalakten erhalten.                                      zusammensetzt. 2Das monatliche Entgelt beträgt\n(3) 1Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt           a) für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e)\n    zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.              TVAöD – Allgemeiner Teil –\n                                                                        im ersten Ausbildungsjahr\b               1.018,26 Euro\n                          §7                                            im zweiten Ausbildungsjahr\b              1.068,20 Euro\nWöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit                  im dritten Ausbildungsjahr\b              1.114,02 Euro\n(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil­             im vierten Ausbildungsjahr\b             1.177,59 Euro.\n    dungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und            b) für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD –\n    Studienzeit der Studierenden richten sich während der              Allgemeiner Teil –\n    fachtheoretischen Abschnitte nach der jeweiligen Ausbil­\n    dungs-, Studien- und Prüfungsordnung. 2Die durch­                   im ersten Ausbildungsjahr\b              1.140,69 Euro\n    schnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und              im zweiten Ausbildungsjahr\b              1.202,07 Euro\n    Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das Jugend­           im dritten Ausbildungsjahr\b             1.303,38 Euro.\n    arbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich während der be­        c) für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. c) TVAöD –\n    rufspraktischen Abschnitte beim Ausbildenden nach den              Allgemeiner Teil –\n    für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden\n    Vorschriften über die Arbeitszeit. 3Die Sätze 1 und 2 gel­          im ersten Ausbildungsjahr\b              1.015,24 Euro\n                                                                        im zweiten Ausbildungsjahr\b              1.075,30 Euro\n    ten auch bei der Durchführung von berufspraktischen\n                                                                        im dritten Ausbildungsjahr\b             1.172,03 Euro.\n    Abschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung\n    des Ausbildungsteils bei einem Dritten. 4In dem Ausbil­         3\n                                                                     Die monatliche Zulage beträgt 150 Euro. 4Die Zulage er­\n    dungs- und Studienvertrag nach § 2 werden die berufs­           folgt als monatliche Pauschale und damit unabhängig von\n    praktischen Abschnitte verbindlich in einem Ausbil­             der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studien­\n    dungs- und Studienplan vereinbart.                              teile.\n\n\n\n\nSeite 510                                                GMBl 2020                                                       Nr. 25",
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            "content": "(2) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Ab­             dungsjahr maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1\n    schlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt       Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. a).\n    wurde, erhalten die Studierenden anstelle des Studienent­\n    gelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des ausbildungs­                               § 8a\n    integrierten dualen Studiums ein monatliches Studie­                      Unständige Entgeltbestandteile\n    nentgelt in Höhe von\n                                                                (1) 1Für Studierende, deren berufspraktische Abschnitte ein­\n   – 1.250 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen            schließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungs­\n     Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1                 teils an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfestta­\n     Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner              gen stattfinden, gelten die für die Beschäftigten des Aus­\n     Teil –,                                                        bildenden geltenden Regelungen sinngemäß. 2Dies gilt\n   – 1.310 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen            auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,\n     Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1                 für die Überstunden und für die Zeitzuschläge.\n     Abs. 1 Buchst. c) TVAöD – Allgemeiner Teil – und           (2) 1Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1\n   – 1.440 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen            Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil –\n     Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1                 beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28\n     Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil –.                  Euro pro Stunde. 2Studierende mit einem Ausbildungs­\n                                                                    teil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allge­\n(3) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie        meiner Teil – erhalten unter denselben Voraussetzungen\n    das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.        wie die beim Ausbildenden Beschäftigten im Sinne des\n(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien­              § 38 Abs. 5 Satz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst\n    gebühren.                                                       (TVöD) 75 v. H. der Zulagenbeträge gemäß § 8 Abs. 5 und\n                                                                    6 TVöD.\n(5) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer\n    berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbil­\n    dung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit                                § 8b\n    des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Stu­                   Sonstige Entgeltregelungen\n    dienentgelts nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die         (1) Studierenden im Bereich des Bundes mit einem Ausbil­\n    Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt wird, als         dungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD – Allgemei­\n    abgeleistete Ausbildungszeit.                                   ner Teil – können bei Vorliegen der geforderten Voraus­\n(6) Wird bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studien­          setzungen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für\n    gang mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des § 1             Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß\n                                                                    § 19 Abs. 5 TVöD in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c)\n    Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil\n                                                                    und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.\n    – die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils\n                                                                (2) Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1\n   – im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung\n                                                                    Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die in\n     auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmögli­\n                                                                    einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden\n     chen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr,\n                                                                    stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA\n     verlängert oder\n                                                                    ist, können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzun­\n   – auf Antrag der Studierenden nach § 8 Abs. 2 BBiG               gen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für Be­\n     von der zuständigen Stelle oder nach § 27 c Abs. 2 der         schäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß\n     Handwerksordnung (HwO) von der Handwerks­                      § 23 Abs. 1 Satz 1 dritter bzw. vierter Spiegelstrich TVÜ-\n     kammer verlängert,                                             VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6\n                                                                    BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.\n   wird während des Zeitraums der Verlängerung das Stu­\n   dienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit           (3) Studierenden im Bereich des Bundes mit einem Ausbil­\n   Satz 2 Buchst. a des letzten regelmäßigen Ausbildungs­           dungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD – Allgemei­\n   abschnitts des Ausbildungsteils gezahlt.                         ner Teil –, die in erheblichem Umfang mit Arbeiten be­\n                                                                    schäftigt werden, für die Beschäftigten im Sinne des § 38\n(7) 1Können Studierende bei einem ausbildungsintegrierten\n                                                                    Abs. 5 Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 TVöD\n    dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1\n                                                                    Erschwerniszuschläge zustehen, kann im zweiten bis\n    Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil\n                                                                    vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzu­\n    – ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des\n                                                                    schlag in Höhe von 10 Euro gezahlt werden.\n    Ausbildungsteils erst nach beendeter Ausbildungszeit\n    ablegen, erhalten die Studierenden bis zur Ablegung der     (4) Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1\n    Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienent­           Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die in\n    gelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2              einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden\n    Buchst. a) für den letzten regelmäßigen Ausbildungsab­          stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA\n    schnitt. 2Im Falle des Bestehens der Prüfung erhalten die       ist, und in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt\n    Studierenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeit­           werden, für die Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5\n    punkt an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den           Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 erster\n    Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Stu­            bzw. zweiter Spiegelstrich TVÜ-VKA Erschwerniszu­\n    dienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Ausbil­          schläge zustehen, kann im zweiten bis vierten Ausbil­\n\n\n\n\nNr. 25                                                  GMBl 2020                                                    Seite 511",
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            "content": "dungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag in Höhe von         gilt bei Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsord­\n   10 Euro gezahlt werden.                                        nungen bzw. in den Studien- und Prüfungsordnungen\n                                                                  vorgeschriebenen Prüfungen für Studierende mit einem\n(5) Soweit Beschäftigten des Bundes gemäß den Protokoller­\n                                                                  Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e)\n    klärungen Nr. 1 bis 3 des Teils IV Abschnitt 25 Unterab­\n                                                                  TVAöD – Allgemeiner Teil –.\n    schnitt 25.1 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund oder ge­\n    mäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD in Verbindung mit § 33         (2) 1Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil\n    Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage             nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemei­\n    zusteht, erhalten Studierende im Bereich des Bundes mit        ner Teil – zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbil­\n    einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c)       dungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6\n    TVAöD – Allgemeiner Teil – unter denselben Vorausset­          BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der\n    zungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.            Ausbildungsstätte, werden die entstandenen notwendi­\n                                                                   gen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte\n(6) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1\n                                                                   der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig\n    TVöD im Bereich der VKA gemäß der Protokollerklä­\n                                                                   verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr\n    rung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1\n                                                                   ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung\n    – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD oder gemäß § 19\n                                                                   von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten,\n    Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Ver­\n                                                                   Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind aus­\n    bindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-\n                                                                   zunutzen. 2Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbil­\n    O eine Zulage zusteht, erhalten Studierende mit einem\n                                                                   dungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahn­\n    Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c)\n                                                                   verkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrprei­\n    ­TVAöD – Allgemeiner Teil – im Bereich der VKA unter\n                                                                   se (z. B. für ICE) erstattet. 3Die nachgewiesenen notwen­\n     denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden\n                                                                   digen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort wer­\n     Zulagenbetrages.\n                                                                   den, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Ver­\n   Protokollerklärung zu Absatz 6:                                 fügung steht, erstattet. 4Zu den Auslagen des bei notwen­\n                                                                   diger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpfle­\n   Für den Anspruch der Studierenden auf eine Zulage nach\n                                                                   gungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der An­\n   Absatz 6 ist es unbeachtlich, wenn den Beschäftigten des\n                                                                   wesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpfle­\n   Ausbildenden aufgrund der Protokollerklärung Nr. 5 des\n                                                                   gungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversiche­\n   Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege)\n                                                                   rungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte\n   der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA), der\n                                                                   für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.\n   Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA oder                 5\n                                                                     Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sach­\n   § 29d Abs. 2 TVÜ-VKA keine Zulage oder eine Zulage in\n                                                                   bezugswert einbehalten. 6Bei einer über ein Wochenende\n   verminderter Höhe zusteht.\n                                                                   oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungs­\n                                                                   maßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkos­\n                           §9                                      ten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach\n                          Urlaub                                   Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. 7Die Sätze 1 bis 6 gel­\n(1) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung         ten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen\n    ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der          Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prü­\n    für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Rege­         fungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb\n    lungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei           der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte\n    Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf          liegt.\n    Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30         (3) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil\n    Ausbildungstage beträgt.                                       nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner\n(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter­          Teil – zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen\n    richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.                       Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze\n                                                                   der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen,\n(3) 1Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1         an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die\n    Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die im          entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der\n    Ausbildungsteil im Schichtdienst eingesetzt werden, er­        Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse\n    halten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils        des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungs­\n    entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil         mittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Mög­\n    Pflege – jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 2 gilt        lichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen\n    entsprechend.                                                  (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard,\n                                                                   Semesterticket) sind auszunutzen.\n                            § 10\n                                                               (4) 1Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil\n            Ausbildungs- und Studienmaßnahmen\n                                                                   nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemei­\n              außerhalb der Ausbildungsstätte\n                                                                   ner Teil –, die im Rahmen des Ausbildungsteils für den\n(1) 1Bei Dienstreisen, die im Rahmen des Ausbildungsteils          Besuch einer auswärtigen Berufsschule erfolgen, werden\n    oder der berufspraktischen Studienabschnitte erfolgen,         die notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monat­\n    erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger       lich 6 v. H. des Studienentgelts nach § 8 Abs. 1 für das ers­\n    Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die             te Studienjahr übersteigen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die\n    Beschäftigten des Ausbildenden jeweils gelten. 2Gleiches       Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von ei­\n\n\n\n\nSeite 512                                               GMBl 2020                                                        Nr. 25",
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            "content": "ner Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen wer­                                  § 12\n    den. 3Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und                            Entgelt im Krankheitsfall\n    Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regu­\n                                                                (1) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge\n    lären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht ent­\n                                                                    Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Ver­\n    sprechend Absatz 2 Sätze 3 bis 6 erstattet. 4Leistungen         pflichtungen aus dem Ausbildungs­ und Studienvertrag\n    Dritter sind anzurechnen.                                       zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähig­\n(5) Bei Abordnungen und Zuweisungen von Studierenden                keit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach\n    mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d)        Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederho­\n    oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die im Rahmen des           lungserkrankungen das Studienentgelt (§ 8) in entspre­\n    Ausbildungsteils erfolgen, werden die Kosten nach Maß­          chender Anwendung der für die Beschäftigten des Aus­\n    gabe des Absatzes 2 erstattet.                                  bildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.\n                                                                (2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.\n                           § 10a\n                                                                (3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen\n                   Familienheimfahrten\n                                                                    bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder\n1\n Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbil­             durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufs­\ndungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule/              krankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ab­\nHochschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst                lauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum\nwurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtig­             Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähig­\nten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspart­           keit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unter­\nnerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monat­             schiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und\nlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen            dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettostudienentgelt,\nFahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der je­           wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Ar­\nweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehren­       beitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.\nden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge)\nerstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermä­                                 § 12a\nßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, Se­                  Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen\nmesterticket, BahnCard) sind auszunutzen. 2Studierenden\nmit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder   (1) Studierenden ist das Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 für\ne) TVAöD – Allgemeiner Teil – können Zuschläge im Bahn­             insgesamt fünf Tage fortzuzahlen, um sich vor den in den\nverkehr bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet         Ausbildungsordnungen für den Ausbildungsteil vorge­\nwerden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. 3Die           schriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die\nSätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfer­          planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu\nnung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder           können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch\nder Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte              für sechs Tage.\noder der auswärtigen Berufsschule/Hochschule weniger als        (2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich\nvier Wochen beträgt.                                                um die Zeit, für die Studierende zur Vorbereitung auf die\n                                                                    Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden;\n                        § 11                                        es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Aus­\nSchutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss               bildungstage.\n(1) 1Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestim­       (3) Im Übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbil­\n    mungen, die für die entsprechenden Beschäftigten des            denden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung\n    Ausbildenden maßgebend sind. 2Diese wird unentgelt­             entsprechend.\n    lich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von\n    Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeord­                               § 13\n    net ist. 3Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Ausbil­                 Vermögenswirksame Leistungen\n    denden.                                                     (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in sei­\n(2) Der Ausbildende hat den Studierenden im Rahmen des              ner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermö­\n    Ausbildungsteils kostenlos die Ausbildungsmittel zur            genswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monat­\n    Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum          lich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen\n    Ablegen von Zwischen­ und Abschlussprüfungen bzw.               entsteht frühestens für den Kalendermonat, in welchem\n    der staatlichen Prüfung erforderlich sind.                      dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt\n                                                                    werden, und für die beiden vorangegangenen Monate\n(3) 1Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1          desselben Kalenderjahres.\n    Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – erhal­\n    ten bis zum Abschluss des Ausbildungsteils einmal jähr­     (2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatz­\n    lich einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro brut­         versorgungspflichtiges Entgelt.\n    to. 2Absatz 2 bleibt unberührt. 3Der Lernmittelzuschuss\n                                                                                           § 14\n    ist möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des ersten Mo­\n                                                                                   Jahressonderzahlung\n    nats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist\n    spätestens im Zahlungsmonat September des betreffen­        (1) 1Studierende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungs­\n    den Ausbildungsjahres fällig.                                   und Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine\n\n\n\n\nNr. 25                                                  GMBl 2020                                                    Seite 513",
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            "content": "Jahressonderzahlung. 2Im Bereich des Bundes beträgt           b) bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der\n    diese 90 v. H. des den Studierenden für November des je­         jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder\n    weiligen Jahres zustehenden Studienentgelts (§ 8). 3Im\n                                                                  c) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen\n    Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei\n                                                                     Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils; dies gilt\n    Studierenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets\n                                                                     nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Ab­\n    West Anwendung finden, 90 v. H. des den Studierenden\n                                                                     schlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der\n    für November zustehenden Studienentgelts (§ 8). 4Für             Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederho­\n    Studierende im Bereich der VKA, für die die Regelungen           lungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder\n    des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit           die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst\n    der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahres­            nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils\n    sonderzahlung im Kalenderjahr 2020 79,2 v. H., im Ka­            abgelegt wird.\n    lenderjahr 2021 84,6 v. H. und ab dem Kalenderjahr 2022\n    90 v. H. des den Studierenden für November zustehen­       (3) 1Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit)\n    den Studienentgelts (§ 8) betragen.                            kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt\n                                                                   werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und\n(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden          Prüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten dualen\n    Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch              Studiengang zulässig ist und die Vereinbarkeit mit dem\n    auf Studienentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts wäh­        gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewähr­\n    rend des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall         leistet ist. 2Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist ent­\n    (§ 12) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalen­         sprechend anzupassen.\n    dermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungs­\n    verboten nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes    (4) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein\n    kein Studienentgelt erhalten haben. 3Die Verminderung          Arbeitsverhältnis, hat er dies der Studierenden/dem Stu­\n    unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruch­          dierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende\n    nahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld­ und            des Vertragsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.\n    Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in       (5) Werden Studierende im Anschluss an das Ausbildungs-\n    dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der          und Studienverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber\n    Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.                      ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Ar­\n                                                                   beitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.\n(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November\n    zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag\n    der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeit­                                  § 17\n    punkt ausgezahlt werden.                                                        Abschlussprämie\n\n(4) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an den aus­    (1) 1Bei Beendigung des Ausbildungsteils aufgrund erfolg­\n    bildungsintegrierten dualen Studiengang von ihrem Aus­         reich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher\n    bildenden in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen           Prüfung erhalten Studierende eine Abschlussprämie als\n    werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung               Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. 2Die Abschluss­\n    nach §§ 20, 21 TVöD haben, erhalten einmalig zusammen          prämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3Sie\n    mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäf­        ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatli­\n    tigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus        chen Prüfung fällig.\n    dem Ausbildungs­ und Studienverhältnis.                    (2) 1Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die den Ausbil­\n                                                                   dungsteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums\n                           § 15                                    nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungs­\n              Zusätzliche Altersversorgung                         prüfung abschließen. 2Im Einzelfall kann der Ausbilden­\n                                                                   de von Satz 1 abweichen.\n1\n Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Al­\nters­ und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteili­\ngung. 2Einzelheiten bestimmen die Tarifverträge über die be­                             § 18\ntriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli­                     Rückzahlungsgrundsätze\nchen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV­ und        (1) Werden die Studierenden oder die ehemals Studierenden\nder Tarifvertrag Altersversorgung – ATV­K) in den jeweils          beim Ausbildenden nach Beendigung ihres ausbildungs­\ngeltenden Fassungen.                                               integrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsver­\n                                                                   hältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifi­\n                         § 16                                      kation übernommen, sind sie verpflichtet, dort für die\n       Beendigung, Verkürzung und Verlängerung                     Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein.\n               des Vertragsverhältnisses\n                                                               (2) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder zum\n(1) Das Ausbildungs­ und Studienverhältnis endet mit dem           Abbruch des ausbildungsintegrierten dualen Studiums\n    Ablauf der im Ausbildungs­ und Studienvertrag verein­          gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der monatlichen\n    barten Vertragslaufzeit.                                       Zulage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3,\n                                                                   dem Studienentgelt nach § 8 Abs. 2 und den Studienge­\n(2) Das Ausbildungs­ und Studienverhältnis endet zudem:\n                                                                   bühren (§ 8 Abs. 4), ist von den Studierenden oder den\n    a) bei wirksamer Kündigung (§ 3 Absätze 2 und 3) oder          ehemals Studierenden zurückzuerstatten:\n\n\n\n\nSeite 514                                               GMBl 2020                                                     Nr. 25",
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            "content": "a) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen               spricht. 4Zur Berechnung der Rückzahlungspflicht gilt\n      Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolg­            Absatz 3; Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.\n      losigkeit in den Verantwortungsbereich der Studie­\n                                                                (6) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise\n      renden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben,\n                                                                    verzichtet werden, soweit sie für die Studierenden oder\n      den erfolgreichen Abschluss des ausbildungsinte­              die ehemals Studierenden eine besondere Härte bedeuten\n      grierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Mög­             würde.\n      lichen zielstrebig zu verfolgen,\n   b) bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen                                     § 19\n      Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus                                       Zeugnis\n      einem von den Studierenden zu vertretenden Grund          1\n                                                                 Der Ausbildende hat den Studierenden bei Beendigung des\n      oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden\n                                                                Ausbildungsteils nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e)\n      nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wich­\n                                                                TVAöD – Allgemeiner Teil – ein Zeugnis gemäß § 16 BBiG\n      tigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,\n                                                                auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer\n   c) bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im          und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertig­\n      Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungs­      keiten und Kenntnisse der Studierenden enthalten. 3Auf de­\n      integrierte duale Studium entsprechend der erworbe­       ren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung\n      nen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsver­         und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.\n      hältnis zu begründen,\n                                                                                           § 20\n   d) soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Aus­\n                                                                                      Ausschlussfrist\n      bildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene\n      ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend         Ansprüche aus dem Ausbildungs­ und Studienvertrag ver­\n      der erworbenen Abschlussqualifikation begründet           fallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von\n      wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu          sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder\n      vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre        vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.\n      seines Bestehens endet.\n(3) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbil­                                  § 21\n                                                                                Inkrafttreten und Laufzeit\n    denden absolviert wurden, verringert sich der Rückzah­\n    lungsbetrag auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Ab­        (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2020\n    satz 2.                                                         in Kraft.\n(4) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2          (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Mona­\n    bzw. 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendi­         ten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich ge­\n    gung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein            kündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember\n    Beschäftigungsverhältnis bestand, um 1/60 vermindert.           2020.\n(5) 1Die Rückzahlungspflicht in den Fällen des Absatzes 2       (3) Abweichend von Absatz 2 können ferner\n    Buchstabe a) oder b) entfällt, wenn die Studierenden            a) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 mit einer Frist von einem\n    nach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studi­              Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens\n    enprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs                 jedoch zum 31. August 2020; eine Kündigung nach\n    des Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entspre­              Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1 Satz 2 und Ab­\n    chend der im Ausbildungsverhältnis erworbenen Quali­               satz 2.\n    fikation übernommen werden und dieses für die nach\n    Satz 3 festgelegte Bindungsdauer fortbesteht. 2Die Rück­        b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres\n    zahlungspflicht entfällt nicht, wenn das Beschäftigungs­    gesondert schriftlich gekündigt werden.\n    verhältnis innerhalb der Bindungsdauer gemäß Satz 3 aus\n    einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grund endet.\n    3\n     Abweichend zu Absatz 1 bemisst sich die Bindungsdau­       Berlin, den 29. Januar 2020\n    er nach der Dauer des Ausbildungs- und Studienverhält­\n    nisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und\n    Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer ent­                  [Unterschriften der Tarifvertragsparteien]\n\n\n\n\nNr. 25                                                  GMBl 2020                                                     Seite 515",
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            "content": "Anlage 2                b) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärin­\n                                                                                           nen/Volontäre,\n                 Änderungstarifvertrag Nr. 9                                            c) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der\n                      vom 29. Januar 2020                                                  Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forst­\n             zum Tarifvertrag für Auszubildende                                            wirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass\n              des öffentlichen Dienstes (TVAöD)                                            die Beschäftigten des Ausbildenden unter den\n                      – Allgemeiner Teil –                                                 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)\n                    vom 13. September 2005                                                 fallen,\n                               Zwischen                                                 d) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Per­\n                                                                                           sonen, die aufgrund ihrer Behinderung in be­\nder Bundesrepublik Deutschland,\n                                                                                           sonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsför­\nvertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau\n                                                                                           derungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrich­\nund Heimat,\n                                                                                           tungen ausgebildet werden sowie\nund\n                                                                                        e) für Studierende in einem ausbildungsintegrier­\nder Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände                                         ten dualen Studium, die vom Geltungsbereich\n(VKA),                                                                                     des Tarifvertrages für Studierende in ausbil­\nvertreten durch den Vorstand,                                                              dungsintegrierten dualen Studiengängen im öf­\n                                                                einerseits                 fentlichen Dienst (TVSöD) erfasst sind“.\nund                                                                            3. § 2 wird wie folgt geändert:\n[den vertragsschließenden Gewerkschaften]              *)\n                                                                                  a) In Absatz 1 wird die Satzbezeichnung „1“ vorange­\n                                                            andererseits             stellt.\nwird Folgendes vereinbart:                                                        b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n                                                                                  „2Bei Auszubildenden in der Pflege nach dem Pflegebe­\n                          §1                                                      rufegesetz muss der Ausbildungsvertrag darüber hinaus\n        Änderungen des TVAöD – Allgemeiner Teil –                                 folgende Angaben enthalten:\nDer Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Diens­                        a) den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer\ntes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005,                             Ausrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Pflegeberufegesetz,\nzuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom                        b) Verpflichtung der Auszubildenden/des Auszubilden­\n30. Oktober 2018, wird wie folgt geändert:                                           den zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der\n                                                                                     Pflegeschule,\n1. § 1 Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n                                                                                  c) Umfang etwaiger Sachbezüge,\n    „b)     Schülerinnen/Schüler                                                  d) Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeit­\n            – in der Gesundheits­ und Krankenpflege, Ge­                             nehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsge­\n              sundheits­ und Kinderkrankenpflege, Entbin­                            setzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsge­\n              dungspflege, Altenpflege,                                              setz des Trägers der praktischen Ausbildung.“\n            – in der Operationstechnischen Assistenz und\n              der Anästhesietechnischen Assistenz, jeweils                                                 §2\n              nach der Empfehlung der Deutschen Kranken­                                              Inkrafttreten\n              hausgesellschaft vom 17. September 2013,\n                                                                               Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.\n            – nach dem Notfallsanitätergesetz,\n            – in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur\n                                                                               Berlin, den 29. Januar 2020\n              Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtli­\n              chen Regelungen und\n                                                                                        [Unterschriften der Tarifvertragsparteien]\n            – für Auszubildende in der Pflege nach dem Ge­\n              setz über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz),\n    die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Gel­                                                                          Anlage 3\n    tungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden,“\n2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                           Muster für den Abschluss eines Ausbildungs- und\n                                                                               Studienvertrages nach dem Tarifvertrag für Studierende\n    „(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für\n                                                                                          im öffentlichen Dienst (TVSöD)\n            a) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe                                     (weiblich) BBiG\n               und Altenpflegehilfe sowie Heilerziehungspfle­\n                                                                                                        Zwischen\n               geschüler/innen,\n                                                                               der Bundesrepublik Deutschland\n*) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsge­      vertreten durch          (Ausbildender)\n   werkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP),\n   die Industriegewerkschaft Bauen­Agrar­Umwelt (IG BAU) und die Ge­\n                                                                               und\n   werkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum ande­          Frau\n   ren der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaf­\n   ten wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.      wohnhaft in\n\n\n\n\nSeite 516                                                             GMBl 2020                                                        Nr. 25",
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            "content": "geboren am                (Studierende)                                             dungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen\nwird unter Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/ s,             1              Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 in seiner jeweiligen\n                                                                                    Fassung Anwendung.\nHerr/Frau\nwohnhaft in                                                                   (2) Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem\n                                                                                  BBiG vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung.\n– vorbehaltlich               – folgender\n                                                                              (3) Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betref­\n                                                                                  fenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgebli­\n            Ausbildungs- und Studienvertrag\n                                                                                  chen Studien­ und Prüfungsordnung und des anliegen­\n          nach dem Tarifvertrag für Studierende\n                                                                                  den Ausbildungs­ und Studienplans (vgl. § 1 Abs. 1).\n            in ausbildungsintegrierten dualen\n      Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)                            (4) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs­ und Dienstver­\n                                                                                  einbarungen.\ngeschlossen:\n\n                              §1                                                                          §3\n            Art, sachliche und zeitliche Gliederung                                    Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses\n             sowie Ziel des dualen Studienganges\n                                                                              Der Vertrag beginnt entsprechend dem ausbildungsinteg­\n(1) Die Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes                    rierten dualen Studium am         und endet am            ,\n    duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbil­                     sofern er nicht nach § 16 TVSöD durch Eintritt einer auflö­\n    dungs­ und einen Studienteil, der jeweils dem Erreichen                   senden Bedingung oder durch Kündigung gemäß § 8 dieses\n    der entsprechenden Abschlussqualifikation dient:                          Vertrages vorzeitig endet.\n    a) Im Ausbildungsteil wird die Studierende in dem staat­\n       lich anerkannten oder als staatlich anerkannt gelten­                                                §4\n       den Ausbildungsberuf einer            ausgebildet.                                  Ausbildungs- und Studienmaßnahmen\n                                                                                             außerhalb der Ausbildungsstätte\n    b) Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studien­\n       abschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang                        Die Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs­ und Studi­\n                an         durchgeführt. Die berufsprakti­                    enmaßnahmen außerhalb von                  (Ort der Ausbil­\n       schen Studienabschnitte richten sich nach dem Aus­                     dungsstätte) teilzunehmen, für die sie vom Ausbildenden\n       bildungs­ und Studienplan sowie der Studien­ und                       freigestellt wird, z. B. an        .\n       Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem aka­\n       demischen Grad           ab.                                                                       §5\nDer detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des                         Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit\nausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anliegen­                     (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil­\nden Ausbildungs­ und Studienplan2 zu entnehmen. Dieser                            dungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich\nist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen                      nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßge­\nTeilnahmepflichten der Studierenden. Darin werden die Ver­                        benden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche\nteilung der Ausbildungs­ und Studienzeiten, die zu absolvie­                      Ausbildungszeit beträgt zurzeit            Stunden4. § 8\nrenden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die regelmä­                          Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.\nßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die täg­\nliche Studienzeit der Studierenden während des Studienteils                   (2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­\nverbindlich festgelegt.                                                           enzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoreti­\n                                                                                  scher Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach\n(2) Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\n                                                                                  dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien­ und\n    i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist\n                                                                                  Prüfungsordnung.\n    durch die Studierende\n                                                                              (3) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­\n    ¨       schriftlich\n                                                                                  enzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte\n    ¨       elektronisch                                                          beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäf­\n    zu führen.3                                                                   tigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über\n                                                                                  die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von\n                             §2                                                   berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten.\n           Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis\n(1) Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vor­                                                    §6\n    schriften des Tarifvertrags für Studierende in ausbil­                                 Zahlung und Höhe des Studienentgelts\n                                                                                                 und der Studiengebühren\n\n1   Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht      (1) Die Studierende erhält während des Ausbildungsteils des\n    vollendet hat.                                                                ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches\n2   Als Anlage zum Ausbildungs­ und Studienvertrag ist hinsichtlich der in­\n    tegrierten Ausbildung ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die\n    inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt.\n    Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende\n    Ausbildungs­ und Prüfungsordnung anzugeben.\n3   Die gewählte Nachweisform gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG ist anzu­       4    Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG ist die Dauer der regelmäßigen tägli­\n    kreuzen.                                                                       chen Ausbildungszeit anzugeben.\n\n\n\n\nNr. 25                                                                GMBl 2020                                                                Seite 517",
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            "content": "Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD,                                                             §8\n    das sich zusammensetzt aus:5                                                                              Probezeit, Kündigung\n    im ersten Ausbildungs- und Studienjahr \b                       Euro,      (1) Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses gelten\n    im zweiten Ausbildungs- und Studienjahr \b                      Euro,          als Probezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 TVSöD. Wird\n    im dritten Ausbildungs- und Studienjahr \b                      Euro           das ausbildungsintegrierte duale Studium während der\n    im vierten Ausbildungs- und Studienjahr\b                       Euro           Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, ver­\n                                                                                  längert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unter­\n    und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von\n                                                                                  brechung.\n    150 Euro. Die Studienzulage wird vom Beginn des aus­\n    bildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des                   (2) Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 3\n    Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus­                          TVSöD nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden. Die\n    bildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studi­                       Kündigung muss schriftlich und während des Ausbildungs­\n    ums erfolgreich abgeschlossen wird, gewährt.                                  teils in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVSöD gemäß § 22 Abs. 3\n                                                                                  BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.\n(2) Mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw.\n    staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält die Stu­                                                  §9\n    dierende nach § 17 TVSöD eine Abschlussprämie als Ein­                                    Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze\n    malzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie\n    ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach               (1) Wird die Studierende beim Ausbildenden nach Beendi­\n    Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prü­                       gung ihres ausbildungsintegrierten dualen Studiums in\n    fung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Studierende nach                     ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erwor­\n    erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederho­                           benen Abschlussqualifikation übernommen, verpflichtet\n    lungsprüfung ihre Ausbildung abschließt.                                      sich die Studierende, dort für die Dauer von fünf Jahren\n                                                                                  beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).\n(3) Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem\n                                                                              (2) Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung ergeben sich\n    die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich\n                                                                                  aus § 18 TVSöD. Der im Falle des § 18 TVSöD zurückzu­\n    abgeschlossen wurde, erhält die Studierende bis zur Be­\n                                                                                  zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus den Bruttobeträgen\n    endigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums\n                                                                                  der Studienzulage nach § 8 Abs. 1 TVSöD und dem Stu­\n    ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 TVSöD\n                                                                                  dienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD inklusive Arbeitneh­\n    in Höhe von zurzeit         6\n                                  Euro.\n                                                                                  meranteile zur Sozialversicherung sowie den Studienge­\n(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien­                            bühren nach § 8 Abs. 4 TVSöD zusammen.\n    gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester\n    Euro.                                                                                                               § 10\n                                                                                                                   Nebenabreden8\n(5) Das monatliche Studienentgelt ist zu demselben Zeit­\n    punkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden                   (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:\n    gezahlte Entgelt. Die vorgenannten Entgelte sind spätes­\n    tens am letzten Ausbildungs-/Studientag des Monats                        (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von\n    (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von\n    dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mit­                            ¨         zwei Wochen zum Monatsschluss\n    gliedsstaats der Europäischen Union zu zahlen.                                   ¨         von                   zum\n                                                                                     schriftlich (§ 126b BGB) gekündigt werden.9\n                                 §7                                           (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schrift­\n                                Urlaub                                            form (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVSöD).\n(1) Die Studierende erhält Erholungsurlaubs nach § 9 Abs. 1\n    TVSöD. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7                                                                       Die gesetzlichen Vertreter der\n                                                                                  ............................................ Studierenden :\n                                                                                                                                                 10\n\n                                                                                                                               (Sofern ein alleiniges Sorgerecht\n                                                                                             (Ort, Datum)                      besteht, bitte vermerken.)\n    vom                    bis 31. Dezember               Urlaubstage,\n    vom 1. Januar          bis 31. Dezember               Urlaubstage,            ............................................ ..................................................\n    vom 1. Januar          bis 31. Dezember               Urlaubstage,            (Ausbildender)                               (Vater)\n    vom 1. Januar          bis 31. Dezember               Urlaubstage,                                                          ..................................................\n    vom 1. Januar          bis                            Urlaubstage.                                                          (Mutter)\n(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter­                         ............................................ ..................................................\n    richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.                                      (Studierende)                                (Vormund)11\n\n\n5   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags    8      Wird keine Nebenabrede vereinbart, ist dieser Paragraph zu streichen.\n    nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD maßgebende monatliche Entgelt.    9      Zutreffendes bitte ankreuzen.\n6   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags    10 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht\n    nach § 8 Abs. 2 TVSöD maßgebende Studienentgelt für Studierende mit          vollendet hat.\n    einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD.                   11 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich,\n7   Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVSöD maßgebliche Dauer des Erho­        die nach den Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksam­\n    lungsurlaubs (für das erste und letzte Jahr des dualen Studiums gegebe­      keit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts un­\n    nenfalls gekürzt).                                                           verzüglich beizubringen.\n\n\n\n\nSeite 518                                                             GMBl 2020                                                                                          Nr. 25",
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            "number": 23,
            "content": "Anlage 4       (2) Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\n                                                                                  i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist\n       Muster für den Abschluss eines Ausbildungs-                                durch den Studierenden\n      und Studienvertrages nach dem Tarifvertrag für                               ¨       schriftlich\n       Studierende im öffentlichen Dienst (TVSöD)                                  ¨       elektronisch\n                    (männlich) BBiG\n                                                                                   zu führen.3\n                               Zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland                                                                              §2\n                                                                                          Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis\nvertreten durch                (Ausbildender)\nund                                                                           (1) Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vor­\n                                                                                  schriften des Tarifvertrags für Studierende in ausbil­\nHerrn                                                                             dungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen\nwohnhaft in                                                                       Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 in seiner jeweiligen\ngeboren am                (Studierender)                                          Fassung Anwendung.\nwird unter Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s1,                      (2) Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem\nHerr/Frau                                                                         BBiG vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung.\nwohnhaft in                                                                   (3) Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betref­\n– vorbehaltlich               – folgender                                         fenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgebli­\n                                                                                  chen Studien­ und Prüfungsordnung und des anliegen­\n                                                                                  den Ausbildungs­ und Studienplans (vgl. § 1 Abs. 1).\n            Ausbildungs- und Studienvertrag\n          nach dem Tarifvertrag für Studierende                               (4) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs­ und Dienstver­\n            in ausbildungsintegrierten dualen                                     einbarungen.\n      Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)\n                                                                                                          §3\ngeschlossen:                                                                           Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses\n                              §1                                              Der Vertrag beginnt entsprechend dem ausbildungsinteg­\n            Art, sachliche und zeitliche Gliederung                           rierten dualen Studium am         und endet am            ,\n             sowie Ziel des dualen Studienganges                              sofern er nicht nach § 16 TVSöD durch Eintritt einer auflö­\n                                                                              senden Bedingung oder durch Kündigung gemäß § 8 dieses\n(1) Der Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes\n                                                                              Vertrages vorzeitig endet.\n    duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbil­\n    dungs­ und einen Studienteil, der jeweils dem Erreichen                                                 §4\n    der entsprechenden Abschlussqualifikation dient:                                       Ausbildungs- und Studienmaßnahmen\n    a) Im Ausbildungsteil wird der Studierende in dem                                        außerhalb der Ausbildungsstätte\n       staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt gel­                Der Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs­ und Studi­\n       tenden Ausbildungsberuf eines             ausgebildet.                 enmaßnahmen außerhalb von                  (Ort der Ausbil­\n                                                                              dungsstätte) teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden\n    b) Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studien­\n                                                                              freigestellt wird, z. B. an       .\n       abschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang\n                an         durchgeführt. Die berufsprakti­\n       schen Studienabschnitte richten sich nach dem Aus­                                                 §5\n       bildungs­ und Studienplan sowie der Studien­ und                           Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit\n       Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem aka­                     (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil­\n       demischen Grad           ab.                                               dungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich\nDer detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des                         nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßge­\nausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anliegen­                         benden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche\nden Ausbildungs­ und Studienplan2 zu entnehmen. Dieser                            Ausbildungszeit beträgt zurzeit            Stunden4. § 8\nist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen                      Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unbe­\nTeilnahmepflichten des Studierenden. Darin werden die Ver­                        rührt.\nteilung der Ausbildungs­ und Studienzeiten, die zu absolvie­\n                                                                              (2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­\nrenden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die regelmä­\n                                                                                  enzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoreti­\nßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die täg­\nliche Studienzeit des Studierenden während des Studienteils                       scher Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach\nverbindlich festgelegt.                                                           dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien­ und\n                                                                                  Prüfungsordnung.\n\n\n1   Nur erforderlich, wenn der Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht\n    vollendet hat.\n2   Als Anlage zum Ausbildungs­ und Studienvertrag ist hinsichtlich der in­\n    tegrierten Ausbildung ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die    3    Die gewählte Nachweisform gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG ist anzu­\n    inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt.        kreuzen.\n    Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende     4    Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG ist die Dauer der regelmäßigen tägli­\n    Ausbildungs­ und Prüfungsordnung anzugeben.                                    chen Ausbildungszeit anzugeben.\n\n\n\n\nNr. 25                                                                GMBl 2020                                                                Seite 519",
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            "content": "(3) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­                                                         §7\n    enzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte                                                       Urlaub\n    beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäf­\n                                                                             (1) Der Studierende erhält Erholungsurlaubs nach § 9 Abs. 1\n    tigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über\n                                                                                 TVSöD. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7\n    die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von\n    berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten.                      vom                    bis 31. Dezember                Urlaubstage,\n                                                                                 vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,\n                             §6                                                  vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,\n            Zahlung und Höhe des Studienentgelts                                 vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,\n                  und der Studiengebühren                                        vom 1. Januar          bis                             Urlaubstage.\n(1) Der Studierende erhält während des Ausbildungsteils des                  (2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter­\n    ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches                      richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.\n    Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD,\n    das sich zusammensetzt aus:6\n                                                                                                              §8\n    im ersten Ausbildungs­ und Studienjahr                         Euro,                            Probezeit, Kündigung\n    im zweiten Ausbildungs­ und Studienjahr                        Euro,     (1) Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses gelten\n    im dritten Ausbildungs­ und Studienjahr                        Euro          als Probezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 TVSöD. Wird\n    im vierten Ausbildungs­ und Studienjahr                        Euro          das ausbildungsintegrierte duale Studium während der\n    und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von 150                          Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, ver­\n    Euro. Die Studienzulage wird vom Beginn des ausbil­                          längert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unter­\n    dungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des                         brechung.\n    Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus­                     (2) Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 3\n    bildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studi­                      TVSöD nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden.\n    ums erfolgreich abgeschlossen wird, gewährt.                                 Die Kündigung muss schriftlich und während des Aus­\n(2) Mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw.                        bildungsteils in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVSöD gemäß\n    staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält der Stu­                     § 22 Abs. 3 BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe\n    dierende nach § 17 TVSöD eine Abschlussprämie als Ein­                       erfolgen.\n    malzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie\n    ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach                                         §9\n    Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prü­                             Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze\n    fung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn der Studierende nach\n    erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederho­                      (1) Wird der Studierende beim Ausbildenden nach Beendi­\n    lungsprüfung seine Ausbildung abschließt.                                    gung seines ausbildungsintegrierten dualen Studiums in\n                                                                                 ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend seiner erwor­\n(3) Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem                           benen Abschlussqualifikation übernommen, verpflichtet\n    die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich                        sich der Studierende, dort für die Dauer von fünf Jahren\n    abgeschlossen wurde, erhält der Studierende bis zur Be­                      beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).\n    endigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums\n    ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 TVSöD                    (2) Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung ergeben sich\n    in Höhe von zurzeit         6\n                                  Euro.                                          aus § 18 TVSöD. Der im Falle des § 18 TVSöD zurückzu­\n                                                                                 zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus den Bruttobeträgen\n(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien­                           der Studienzulage nach § 8 Abs. 1 TVSöD und dem Stu­\n    gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester                                dienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD inklusive Arbeitneh­\n    Euro.                                                                        meranteile zur Sozialversicherung sowie den Studienge­\n(5) Das monatliche Studienentgelt ist zu demselben Zeit­                         bühren nach § 8 Abs. 4 TVSöD zusammen.\n    punkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden\n    gezahlte Entgelt. Die vorgenannten Entgelte sind spätes­                                                 § 10\n    tens am letzten Ausbildungs­/Studientag des Monats                                                  Nebenabreden8\n    (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von                    (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:\n    dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mit­\n    gliedsstaats der Europäischen Union zu zahlen.\n                                                                             (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von\n                                                                                 ¨       zwei Wochen zum Monatsschluss\n                                                                                 ¨       von             zum\n                                                                                 schriftlich (§ 126b BGB) gekündigt werden.9\n\n\n5   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs­ und Studienvertrags   7   Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVSöD maßgebliche Dauer des Erho­\n    nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD maßgebende monatliche Entgelt.       lungsurlaubs (für das erste und letzte Jahr des dualen Studiums gegebe­\n                                                                                 nenfalls gekürzt).\n6   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs­ und Studienvertrags\n    nach § 8 Abs. 2 TVSöD maßgebende Studienentgelt für Studierende mit      8   Wird keine Nebenabrede vereinbart, ist dieser Paragraph zu streichen.\n    einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD.                  9   Zutreffendes bitte ankreuzen.\n\n\n\n\nSeite 520                                                            GMBl 2020                                                                   Nr. 25",
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            "content": "(3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schrift­                                                                                                          Anlage 5\n    form (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVSöD).\n                                                                                                          Muster für den Neuabschluss eines Ausbildungs-\n                                                                                                            und Studienvertrages nach dem Tarifvertrag\n                                                                                                          für Studierende im öffentlichen Dienst (TVSöD)\n                                                                                                                          (weiblich) BBiG\n                                              Die gesetzlichen Vertreter des\n                                                                                                                                   Zwischen\n ............................................ Studierenden :\n                                                                10\n\n                                              (Sofern ein alleiniges Sorgerecht                     der Bundesrepublik Deutschland\n            (Ort, Datum)                      besteht, bitte vermerken.)\n\n ............................................ ..................................................    vertreten durch                (Ausbildender)\n (Ausbildender)                               (Vater)                                               und\n                                               ..................................................   Frau\n                                               (Mutter)\n                                                                                                    wohnhaft in\n ............................................ ..................................................\n (Studierender)                               (Vormund)11                                           geboren am                (Studierende)\n                                                                                                    wird unter Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s1,\n                                                                                                    Herr/Frau\n                                                                                                    wohnhaft in\n                                                                                                    – vorbehaltlich               – folgender\n\n                                                                                                                 Ausbildungs- und Studienvertrag\n                                                                                                               nach dem Tarifvertrag für Studierende\n                                                                                                                 in ausbildungsintegrierten dualen\n                                                                                                           Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)\n                                                                                                    geschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den am                             ge­\n                                                                                                    schlossenen Vertrag.\n\n                                                                                                                                  §1\n                                                                                                                Art, sachliche und zeitliche Gliederung\n                                                                                                                 sowie Ziel des dualen Studienganges\n                                                                                                    (1) Die Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes\n                                                                                                        duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbil­\n                                                                                                        dungs­ und einen Studienteil, der jeweils dem Erreichen\n                                                                                                        der entsprechenden Abschlussqualifikation dient:\n                                                                                                        a) Im Ausbildungsteil wird die Studierende in dem staat­\n                                                                                                           lich anerkannten oder als staatlich anerkannt gelten­\n                                                                                                           den Ausbildungsberuf einer            ausgebildet.\n                                                                                                        b) Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studien­\n                                                                                                           abschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang\n                                                                                                                    an         durchgeführt. Die berufsprakti­\n                                                                                                           schen Studienabschnitte richten sich nach dem Aus­\n                                                                                                           bildungs­ und Studienplan sowie der Studien­ und\n                                                                                                           Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem aka­\n                                                                                                           demischen Grad           ab.\n                                                                                                        Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des\n                                                                                                        ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anlie­\n                                                                                                        genden Ausbildungs­ und Studienplan2 zu entnehmen.\n                                                                                                        Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbe­\n                                                                                                        züglichen Teilnahmepflichten der Studierenden. Darin\n                                                                                                        werden die Verteilung der Ausbildungs­ und Studienzei­\n\n\n                                                                                                    1   Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht\n10 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht                                 vollendet hat.\n   vollendet hat.                                                                                   2   Als Anlage zum Ausbildungs­ und Studienvertrag ist hinsichtlich der in­\n11 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich,                        tegrierten Ausbildung ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die\n   die nach den Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksam­                                inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt.\n   keit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts un­                                Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende\n   verzüglich beizubringen.                                                                             Ausbildungs­ und Prüfungsordnung anzugeben.\n\n\n\n\nNr. 25                                                                                      GMBl 2020                                                               Seite 521",
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            "content": "ten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltun­                    (2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­\n    gen sowie die regelmäßige durchschnittliche wöchentli­                         enzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoreti­\n    che Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studie­                       scher Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach\n    renden während des Studienteils verbindlich festgelegt.                        dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien- und\n                                                                                   Prüfungsordnung.\n(2) Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\n    i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist                 (3) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­\n    durch die Studierende                                                          enzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte\n                                                                                   beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäf­\n    ¨ schriftlich\n                                                                                   tigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über\n    ¨ elektronisch                                                                 die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von\n                                                                                   berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten.\n    zu führen.3\n\n                                                                                                            §6\n                             §2\n                                                                                           Zahlung und Höhe des Studienentgelts\n           Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis\n                                                                                                 und der Studiengebühren\n(1) Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vor­\n                                                                               (1) Die Studierende erhält während des Ausbildungsteils des\n    schriften des Tarifvertrags für Studierende in ausbil­\n                                                                                   ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches\n    dungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen\n                                                                                   Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD,\n    Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 in seiner jeweiligen\n                                                                                   das sich zusammensetzt aus:5\n    Fassung Anwendung.\n                                                                                   im ersten Ausbildungs- und Studienjahr \b                       Euro,\n(2) Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem\n                                                                                   im zweiten Ausbildungs- und Studienjahr \b                      Euro,\n    BBiG vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung.\n                                                                                   im dritten Ausbildungs- und Studienjahr \b                      Euro\n(3) Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betref­                      im vierten Ausbildungs- und Studienjahr\b                       Euro\n    fenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgebli­\n                                                                                   und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von\n    chen Studien­ und Prüfungsordnung und des anliegen­\n                                                                                   150 Euro. Die Studienzulage wird vom Beginn des aus­\n    den Ausbildungs­ und Studienplans (vgl. § 1 Abs. 1).\n                                                                                   bildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des\n(4) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs­ und Dienstver­                       Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus­\n    einbarungen.                                                                   bildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studi­\n                                                                                   ums erfolgreich abgeschlossen wird, gewährt.\n                           §3                                                  (2) Mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw.\n        Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses                                 staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält die Stu­\nDer Vertrag beginnt entsprechend dem ausbildungsinteg­                             dierende nach § 17 TVSöD eine Abschlussprämie als Ein­\nrierten dualen Studium am         und endet am            ,                        malzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie\nsofern er nicht nach § 16 TVSöD durch Eintritt einer auflö­                        ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach\nsenden Bedingung oder durch Kündigung gemäß § 8 dieses                             Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prü­\nVertrages vorzeitig endet.                                                         fung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Studierende nach\n                                                                                   erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederho­\n                                                                                   lungsprüfung ihre Ausbildung abschließt.\n                             §4\n            Ausbildungs- und Studienmaßnahmen                                  (3) Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem\n              außerhalb der Ausbildungsstätte                                      die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich\n                                                                                   abgeschlossen wurde, erhält die Studierende bis zur Be­\nDie Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs­ und Studi­\n                                                                                   endigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums\nenmaßnahmen außerhalb von                  (Ort der Ausbil­\ndungsstätte) teilzunehmen, für die sie vom Ausbildenden                            ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 TVSöD\nfreigestellt wird, z. B. an        .                                               in Höhe von zurzeit         6\n                                                                                                                 Euro.\n                                                                               (4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien­\n                         §5                                                        gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester\nDauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit                                Euro.\n\n(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil­                     (5) Das monatliche Studienentgelt ist zu demselben Zeit­\n    dungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich                        punkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden\n    nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßge­                         gezahlte Entgelt. Die vorgenannten Entgelte sind spätes­\n    benden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche                         tens am letzten Ausbildungs-/Studientag des Monats\n    Ausbildungszeit beträgt zurzeit            Stunden4. § 8                       (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von\n    Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.                         dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mit­\n                                                                                   gliedsstaats der Europäischen Union zu zahlen.\n\n\n                                                                               5   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags\n3   Die gewählte Nachweisform gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG ist anzu­            nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD maßgebende monatliche Entgelt.\n    kreuzen.                                                                   6   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags\n4   Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG ist die Dauer der regelmäßigen tägli­       nach § 8 Abs. 2 TVSöD maßgebende Studienentgelt für Studierende mit\n    chen Ausbildungszeit anzugeben.                                                einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD.\n\n\n\n\nSeite 522                                                             GMBl 2020                                                                  Nr. 25",
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            "content": "§7                                       (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schrift­\n                                    Urlaub                                        form (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVSöD).\n(1) Die Studierende erhält Erholungsurlaubs nach § 9 Abs. 1\n    TVSöD. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7\n\n    vom                    bis 31. Dezember                Urlaubstage,\n    vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,                                                     Die gesetzlichen Vertreter der\n                                                                               ............................................ Studierenden :\n                                                                                                                                              10\n    vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,\n    vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,                                                     (Sofern ein alleiniges Sorgerecht\n                                                                                          (Ort, Datum)                      besteht, bitte vermerken.)\n    vom 1. Januar          bis                             Urlaubstage.\n                                                                               ............................................ ..................................................\n(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter­                      (Ausbildender)                               (Vater)\n    richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.\n                                                                                                                             ..................................................\n                                 §8                                                                                          (Mutter)\n                       Probezeit, Kündigung                                    ............................................ ..................................................\n                                                                               (Studierende)                                (Vormund)11\n(1) Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses gelten\n    als Probezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 TVSöD. Wird\n    das ausbildungsintegrierte duale Studium während der\n    Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, ver­\n    längert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unter­\n    brechung.\n(2) Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 3\n    TVSöD nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden.\n    Die Kündigung muss schriftlich und während des Aus­\n    bildungsteils in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVSöD gemäß\n    § 22 Abs. 3 BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe\n    erfolgen.\n\n                           §9\n           Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze\n(1) Wird die Studierende beim Ausbildenden nach Beendi­\n    gung ihres ausbildungsintegrierten dualen Studiums in\n    ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erwor­\n    benen Abschlussqualifikation übernommen, verpflichtet\n    sich die Studierende, dort für die Dauer von fünf Jahren\n    beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).\n(2) Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung ergeben sich\n    aus § 18 TVSöD. Der im Falle des § 18 TVSöD zurückzu­\n    zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus den Bruttobeträgen\n    der Studienzulage nach § 8 Abs. 1 TVSöD und dem Stu­\n    dienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD inklusive Arbeitneh­\n    meranteile zur Sozialversicherung sowie den Studienge­\n    bühren nach § 8 Abs. 4 TVSöD zusammen.\n\n                               § 10\n                          Nebenabreden8\n(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:\n\n\n(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von\n    ¨       zwei Wochen zum Monatsschluss\n    ¨       von             zum\n    schriftlich (§126b BGB) gekündigt werden.9\n\n                                                                              10 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht\n7   Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVSöD maßgebliche Dauer des Erho­        vollendet hat.\n    lungsurlaubs (für das erste und letzte Jahr des dualen Studiums gegebe­\n    nenfalls gekürzt).                                                        11 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich,\n                                                                                 die nach den Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksam­\n8   Wird keine Nebenabrede vereinbart, ist dieser Paragraph zu streichen.        keit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts un­\n9   Zutreffendes bitte ankreuzen.                                                verzüglich beizubringen.\n\n\n\n\nNr. 25                                                                 GMBl 2020                                                                                  Seite 523",
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            "content": "Anlage 6            ten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltun­\n                                                                                   gen sowie die regelmäßige durchschnittliche wöchentli­\n      Muster für den Neuabschluss eines Ausbildungs-                               che Studienzeit und die tägliche Studienzeit des Studie­\n      und Studienvertrages nach dem Tarifvertrag für                               renden während des Studienteils verbindlich festgelegt.\n       Studierende im öffentlichen Dienst (TVSöD)                             (2) Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\n                     (männlich) BBiG                                              i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist\n                               Zwischen                                           durch den Studierenden\n\nder Bundesrepublik Deutschland                                                     ¨       schriftlich\n\nvertreten durch                (Ausbildender)                                      ¨       elektronisch\n\nund                                                                                zu führen.3\n\nHerrn\n                                                                                                            §2\nwohnhaft in                                                                               Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis\ngeboren am                (Studierender)                                      (1) Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vor­\nwird unter Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s ,              1           schriften des Tarifvertrags für Studierende in ausbil­\n                                                                                  dungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen\nHerr/Frau                                                                         Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 in seiner jeweiligen\nwohnhaft in                                                                       Fassung Anwendung.\n\n– vorbehaltlich               – folgender                                     (2) Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem\n                                                                                  BBiG vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung.\n\n            Ausbildungs- und Studienvertrag                                   (3) Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betref­\n          nach dem Tarifvertrag für Studierende                                   fenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgebli­\n            in ausbildungsintegrierten dualen                                     chen Studien­ und Prüfungsordnung und des anliegen­\n      Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)                                den Ausbildungs­ und Studienplans (vgl. § 1 Abs. 1).\ngeschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den am                             ge­    (4) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs­ und Dienstver­\nschlossenen Vertrag.                                                              einbarungen.\n\n\n                              §1                                                                          §3\n            Art, sachliche und zeitliche Gliederung                                    Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses\n             sowie Ziel des dualen Studienganges                              Der Vertrag beginnt entsprechend dem ausbildungsinteg­\n(1) Der Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes                    rierten dualen Studium am         und endet am            ,\n    duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbil­                     sofern er nicht nach § 16 TVSöD durch Eintritt einer auflö­\n    dungs­ und einen Studienteil, der jeweils dem Erreichen                   senden Bedingung oder durch Kündigung gemäß § 8 dieses\n    der entsprechenden Abschlussqualifikation dient:                          Vertrages vorzeitig endet.\n\n    a) Im Ausbildungsteil wird der Studierende in dem\n       staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt gel­                                              §4\n       tenden Ausbildungsberuf eines             ausgebildet.                              Ausbildungs- und Studienmaßnahmen\n                                                                                             außerhalb der Ausbildungsstätte\n    b) Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studien­\n                                                                              Der Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs­ und Studi­\n       abschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang\n                                                                              enmaßnahmen außerhalb von                  (Ort der Ausbil­\n                an         durchgeführt. Die berufsprakti­\n                                                                              dungsstätte) teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden\n       schen Studienabschnitte richten sich nach dem Aus­\n                                                                              freigestellt wird, z. B. an       .\n       bildungs­ und Studienplan sowie der Studien­ und\n       Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem aka­\n       demischen Grad           ab.                                                                       §5\n                                                                                  Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit\n    Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des\n    ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anlie­                    (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil­\n    genden Ausbildungs­ und Studienplan1 zu entnehmen.                            dungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich\n    Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbe­                   nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßge­\n    züglichen Teilnahmepflichten des Studierenden. Darin                          benden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche\n    werden die Verteilung der Ausbildungs­ und Studienzei­                        Ausbildungszeit beträgt zurzeit            Stunden4. § 8\n                                                                                  Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unbe­\n                                                                                  rührt.\n1   Nur erforderlich, wenn der Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht\n    vollendet hat.\n2   Als Anlage zum Ausbildungs­ und Studienvertrag ist hinsichtlich der in­\n    tegrierten Ausbildung ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die    3    Die gewählte Nachweisform gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG ist anzu­\n    inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt.        kreuzen.\n    Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende     4    Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG ist die Dauer der regelmäßigen tägli­\n    Ausbildungs­ und Prüfungsordnung anzugeben.                                    chen Ausbildungszeit anzugeben.\n\n\n\n\nSeite 524                                                             GMBl 2020                                                                   Nr. 25",
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            "number": 29,
            "content": "(2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­                                                         §7\n    enzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoreti­                                                        Urlaub\n    scher Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach\n                                                                             (1) Der Studierende erhält Erholungsurlaubs nach § 9 Abs. 1\n    dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien- und\n                                                                                 TVSöD. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7\n    Prüfungsordnung.\n(3) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­                        vom                    bis 31. Dezember                Urlaubstage,\n    enzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte                       vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,\n    beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäf­                     vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,\n    tigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über                        vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,\n    die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von                      vom 1. Januar          bis                             Urlaubstage.\n    berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten.                  (2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter­\n                                                                                 richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.\n                             §6\n            Zahlung und Höhe des Studienentgelts                                                              §8\n                  und der Studiengebühren                                                           Probezeit, Kündigung\n(1) Der Studierende erhält während des Ausbildungsteils des                  (1) Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses gelten\n    ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches                      als Probezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 TVSöD. Wird\n    Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD,                      das ausbildungsintegrierte duale Studium während der\n    das sich zusammensetzt aus:5                                                 Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, ver­\n    im ersten Ausbildungs- und Studienjahr \b                       Euro,         längert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unter­\n    im zweiten Ausbildungs- und Studienjahr\b                       Euro,         brechung.\n    im dritten Ausbildungs- und Studienjahr \b                      Euro      (2) Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 3\n    im vierten Ausbildungs- und Studienjahr\b                       Euro          TVSöD nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden.\n    und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von                              Die Kündigung muss schriftlich und während des Aus­\n    150 Euro. Die Studienzulage wird vom Beginn des aus­                         bildungsteils in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVSöD gemäß\n    bildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des                      § 22 Abs. 3 BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe\n    Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus­                         erfolgen.\n    bildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studi­\n    ums erfolgreich abgeschlossen wird, gewährt.                                                        §9\n                                                                                        Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze\n(2) Mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw.\n    staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält der Stu­                 (1) Wird der Studierende beim Ausbildenden nach Beendi­\n    dierende nach § 17 TVSöD eine Abschlussprämie als Ein­                       gung seines ausbildungsintegrierten dualen Studiums in\n    malzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie                         ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend seiner erwor­\n    ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach                  benen Abschlussqualifikation übernommen, verpflichtet\n    Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prü­                      sich der Studierende, dort für die Dauer von fünf Jahren\n    fung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn der Studierende nach                    beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).\n    erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederho­                      (2) Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung ergeben sich\n    lungsprüfung seine Ausbildung abschließt.                                    aus § 18 TVSöD. Der im Falle des § 18 TVSöD zurückzu­\n(3) Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem                           zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus den Bruttobeträgen\n    die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich                        der Studienzulage nach § 8 Abs. 1 TVSöD und dem Stu­\n    abgeschlossen wurde, erhält der Studierende bis zur Be­                      dienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD inklusive Arbeitneh­\n    endigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums                         meranteile zur Sozialversicherung sowie den Studienge­\n    ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 TVSöD                        bühren nach § 8 Abs. 4 TVSöD zusammen.\n    in Höhe von zurzeit         6\n                                  Euro.\n                                                                                                            § 10\n(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien­                                                 Nebenabreden8\n    gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester\n    Euro.                                                                    (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:\n\n(5) Das monatliche Studienentgelt ist zu demselben Zeit­\n    punkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden                  (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von\n    gezahlte Entgelt. Die vorgenannten Entgelte sind spätes­\n    tens am letzten Ausbildungs-/Studientag des Monats                           ¨       zwei Wochen zum Monatsschluss\n    (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von                        ¨       von             zum\n    dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mit­\n    gliedsstaats der Europäischen Union zu zahlen.                               schriftlich (§126b BGB) gekündigt werden.9\n\n\n5   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags   7   Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVSöD maßgebliche Dauer des Erho­\n    nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD maßgebende monatliche Entgelt.       lungsurlaubs (für das erste und letzte Jahr des dualen Studiums gegebe­\n                                                                                 nenfalls gekürzt).\n6   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags\n    nach § 8 Abs. 2 TVSöD maßgebende Studienentgelt für Studierende mit      8   Wird keine Nebenabrede vereinbart, ist dieser Paragraph zu streichen.\n    einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD.                  9   Zutreffendes bitte ankreuzen.\n\n\n\n\nNr. 25                                                               GMBl 2020                                                                Seite 525",
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            "content": "(3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schrift­                                                          Tarifvertrag für Auszubildende\n    form (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVSöD).                                                                               des öffentlichen Dienstes (TVAöD)\n                                                                                                          – RdSchr. d. BMI v. 24.7.2020 – D5-31005/51#2 –\n\n                                                                                                    Mit diesem Rundschreiben werden Ihnen folgende Ände­\n                                                                                                    rungstarifverträge vom 29. Januar 2020 bekannt gegeben:\n                                              Die gesetzlichen Vertreter des\n                                                                                                    – Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Aus­\n ............................................ Studierenden :\n                                                                10\n\n                                              (Sofern ein alleiniges Sorgerecht                       zubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Beson­\n            (Ort, Datum)                      besteht, bitte vermerken.)                              derer Teil BBiG – und\n ............................................ ..................................................    – Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum Tarifvertrag für Aus­\n (Ausbildender)                               (Vater)                                                 zubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Beson­\n                                               ..................................................     derer Teil Pflege –.\n                                               (Mutter)                                             – Mit den Änderungen werden die Aktualisierungen der\n ............................................ ..................................................      gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz und der\n (Studierende)                                (Vormund)11                                             ­Berufsbildung nachvollzogen. Die Änderungstarifverträ­\n                                                                                                       ge wurden im Juli 2020 final gezeichnet.\n                                                                   GMBl 2020, S. 499\n                                                                                                    Oberste Bundesbehörden\n                                                                                                    Abteilungen Z und B\n                                                                                                    – im Hause –\n                                                                                                    nachrichtlich:\n                                                                                                    Vereinigungen und Verbände\n\n\n                                                                                                                                                                    Anlage 1\n\n                                                                                                                    Änderungstarifvertrag Nr. 10\n                                                                                                                          vom 29. Januar 2020\n                                                                                                                 zum Tarifvertrag für Auszubildende\n                                                                                                                  des öffentlichen Dienstes (TVAöD)\n                                                                                                                       – Besonderer Teil BBiG –\n                                                                                                                        vom 13. September 2005\n                                                                                                                            Zwischen\n                                                                                                    der Bundesrepublik Deutschland,\n                                                                                                    vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau\n                                                                                                    und Heimat,\n                                                                                                    und\n                                                                                                    der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände\n                                                                                                    (VKA),\n                                                                                                    vertreten durch den Vorstand,\n                                                                                                                                                    einerseits\n                                                                                                    und\n                                                                                                    [den vertragsschließenden Gewerkschaften]*)\n                                                                                                                                                  andererseits\n                                                                                                    wird Folgendes vereinbart:\n\n                                                                                                                           §1\n                                                                                                        Änderungen des TVAöD – Besonderer Teil BBiG –\n                                                                                                    Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Diens­\n                                                                                                    tes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September\n                                                                                                    2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag\n                                                                                                    Nr. 9 vom 30. Oktober 2018 wird wie folgt geändert:\n                                                                                                    1. In § 7 Absatz 6 wird die Angabe „§ 17 Abs. 3 BBiG“\n                                                                                                       durch die Angabe „§ 17 Abs. 7 BBiG“ ersetzt.\n\n10 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht                             *) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsge­\n   vollendet hat.                                                                                      werkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP),\n11 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich,                       die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Ge­\n   die nach den Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksam­                               werkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum ande­\n   keit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts un­                               ren der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaf­\n   verzüglich beizubringen.                                                                            ten wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.\n\n\n\n\nSeite 526                                                                                   GMBl 2020                                                                  Nr. 25",
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            "content": "2. In § 8 Absatz 5 Buchstabe b wird die Angabe „§ 27b            und\n   Abs. 2 der Handwerksordnung“ durch die Angabe „§ 27c\n                                                                 [den vertragsschließenden Gewerkschaften]*)\n   Abs. 2 der Handwerksordnung“ ersetzt.\n                                                                                                                             andererseits\n3. In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „wegen Be­\n   schäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des       wird Folgendes vereinbart:\n   Mutterschutzgesetzes“ durch die Wörter „wegen Be­\n   schäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und 2 Mutter­                                     §1\n   schutzgesetz“ ersetzt.                                              Änderung des TVAöD – Besonderer Teil Pflege –\n                                                                 Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Diens­\n                                §2                               tes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege – vom 13. September\n                           Inkrafttreten                         2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag\nDieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.            Nr. 13 vom 9. September 2019, wird wie folgt geändert:\n                                                                 In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „wegen Beschäf­\nBerlin, den 29. Januar 2020\n                                                                 tigungsverboten nach „§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutter­\n                                                                 schutzgesetzes“ durch die Wörter „wegen Beschäftigungs­\n          [Unterschriften der Tarifvertragsparteien]\n                                                                 verboten nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes“\n                                                                 ersetzt.\n                                                    Anlage 2\n                Änderungstarifvertrag Nr. 14                                                       §2\n                      vom 29. Januar 2020                                                     Inkrafttreten\n             zum Tarifvertrag für Auszubildende\n              des öffentlichen Dienstes (TVAöD)                  Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.\n                   – Besonderer Teil Pflege –\n                    vom 13. September 2005\n                                                                 Berlin, den 29. Januar 2020\n                             Zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland,                                             [Unterschriften der Tarifvertragsparteien]\nvertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau\nund Heimat,                                                                                                          GMBl 2020, S. 526\nund\n                                                                 *) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsge­\nder Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände                  werkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP),\n(VKA),                                                              die Industriegewerkschaft Bauen­Agrar­Umwelt (IG BAU) und die Ge­\nvertreten durch den Vorstand,                                       werkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum ande­\n                                                                    ren der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaf­\n                                                    einerseits      ten wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.\n\n\n\n\nHERAUSGEBER:\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat\n11014 Berlin (Postanschrift)\nAlt-Moabit 140, 10557 Berlin (Hausanschrift)\nTelefon: 0 30/1 86 81-0\nTelefax: 0 30/1 86 81 12 926\nE-Mail: poststelle@bmi.bund.de\n\n\n\n\nNr. 25                                                   GMBl 2020                                                               Seite 527",
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            "content": "Gewährung von Sonderurlaub                        § 18 Abs. 1 SUrlV (unter den Voraussetzungen des § 18\n   unter Fortzahlung der Besoldung gem. § 18 Abs. 1            Abs. 2 SUrlV) folgenden Berechtigten zu gewähren ist:\n  der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundes­\n                                                               – Beamtinnen oder Beamte, die mit ihrem Ehegatten bzw.\n  beamtinnen und Bundesbeamten, Richterinnen und\n                                                                 ihrer Ehegattin oder ihrer Lebenspartnerin bzw. ihrem\nRichter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung – SUrlV)\n                                                                 Lebenspartner i. S. d. LPartG in häuslicher Gemeinschaft\nhier:       Klarstellung zu § 18 Abs. 1 SUrlV (Sonderur-         leben oder\n            laub für Familienheimfahrten) aufgrund der\n                                                               – Beamtinnen oder Beamten, die mit einer oder einem Ver­\n            Änderung des § 3 der Verordnung über das\n                                                                 wandten bis zum vierten Grad, einer oder einem Ver­\n            Trennungsgeld bei Versetzungen und Abord-\n                                                                 schwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind\n            nungen im Inland (Trennungsgeldverordnung\n                                                                 oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und\n            – TGV)\n                                                                 ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht\n        – RdSchr. d. BMI v. 27.7.2020 – D2-30106/5#9 –           nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder\n                                                                 überwiegend gewähren.\nAus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsge­\nsetzes (BesStMG) wurde § 3 der Verordnung über das Tren­       Oberste Bundesbehörden\nnungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland           Abteilungen Z und B\n(TGV) mit Wirkung vom 1. Juni 2020 geändert. Die Ände­         – im Hause –\nrungen haben einen Anpassungsbedarf hinsichtlich der in        nachrichtlich:\n                                                               Vereinigungen und Verbände\n§ 18 Abs. 1 SUrlV enthaltenen Verweisung auf § 3 Abs. 3 S. 2\n                                                               Oberste Landesbehörden\nlit. a und lit. b TGV zur Folge.                               für die Regelung des allgemeinen\n                                                               Beamtenrechts\n  Im Vorgriff auf eine Anpassung des § 18 SUrlV wird klar­\ngestellt, dass Sonderurlaub für Familienheimfahrten nach                                                GMBl 2020, S. 528\n\n\n\n\nSeite 528                                                GMBl 2020                                                  Nr. 25",
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