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Februar 1973                                                    Nr.6\n\n\n\n\n                                                                INHALT\n\n\n\nAmtlicher Teil                                                  SeIte                                                                 Seite\n\n\nVeröffentlichungen des Bundes                                            Personalnachrichten\nAuswärtiges Amt                                                            Bundespräsidialamt                                             106\n                                                                           Deutscher Bundestag                                            106\n   Bek. v. 8. u. 9. 2. 73, Ausländische Konsulate in der\n   Bundesrepublik Deutschland            . . . . . . . . ..         82\n   Bek. v. 31. 1. 73, Botschaften der Bundesrepublik\n   Deutschland im Ausland                . . . . . . . . ..        82\n   Bek. v. 22. 1. 73, Konsulate der Bundesrepublik                       Sonstige VeröflentIlcl1ungen\n   Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . .          82\n   VwV v. 1. 2. 73 über die Bundesdienstwohnungen\n                                                                         Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder\n   im Ausland (Dienstwohnungsvorschriften Ausland -                      in der Bundesrepublik Deutschland\n   DWVA)      ..........................                           82\n                                                                           Besch!. v. 21. 9. 72, Rahmenordnung für die Abschluß-\n                                                                           prüfung der Fachoberschule -          Bestimmungen für\nDer Bundesminister des Innern                                              Nichtschüler -      ......................                     102\n                                                                           Besch!. v. 8. 11. 72, Vereinbarung über die gegenseitige\nZ. Zentralabteilung                                                        Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hoch-\n                                                                           schulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter\n   Er!. v. 12. 2. 73 über die Errichtung des Bundesinstituts               Oberstufe erworben wurden - Änd. v. Teil H, Abs. 2,\n   für Bevölkerungsforschung (BIB)        ...........               86     Satz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   102\n                                                                           Besch!. v. 8. 11. 72, Teilnahme an der Prüfung zur\nÖS. Öffentliche Sicherheit                                                 Feststellung der Hochschulreife ausländischer Studie-\n                                                                           render mit einem Zeugnis der Bewertungsgruppe IH,\n   Bek. v. 29. 1. 73, Zulassung von Spielgerätebauarten            87      die zuvor kein Studienkolleg besuchten . . . . . . .           103\n   VwV v. 3. 2. 73 d. BMI zum Waffengesetz (WaffVwV-                       Besch!. v. 1. 12. 72, Empfehlung für die Einrichtung\n   BMI)   ........................                                 87      von Schuldateien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     103\n                                                                           Beseh!. v. 1. 12. 72, Empfehlung zur Einrichtung von\nD. Beamtenrecht und sonstiges Personal recht                               Schülerdateien . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   105\n   des öffentlichen Dienstes                                               Besch!. v. 4. 1. 73, Ermächtigung der Deutschen Schule\n                                                                           Beirut zur erstmaligen Abhaltung einer Reifeprüfung            106\n   Bek. v. 26. 1. 73, Manteltarifvertrag für Auslandsmit-\n   arbeiter der Deutschen Förderungsgesellschaft für Ent-\n   Wicklungsländer; hier: Änderung und Ergänzung der\n   a) Aus- und Heimreise RL (übersiedlungskostenvergü-\n      tung);\n   b) RL für die Gewährung von Beihilfen zur Beschaf-\n      fung v. Klimageräten und Warmwassergeräten          100\n   Vorschr. zur Änderung der Vorsehr. über die Gewäh-\n   rung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und\n   Todesfällen an die bei den Auslandsdienststellen des\n   Bundes beSChäftigten Ortskräfte. Vom 22. 1. 73         100\n   Bek. v. 2. 2. 73, Besch!. Nr. 36/73 des BPersA         100\n\n\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\n   Bek. v. 31. 1. 73, Vorbehandlung (Pasteurisierung) von\n   Eiweiß aus Hühnereiern . . . . . . . . . . . . . . . . . 101\n   Bek. v. 5. 2. 73, Herstellung und Inverkehrbringen eines\n   Geliermittels             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101\n\n\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n   Aufruf v. 6. 2. 73 zu einem Kleingarten-Wettbewerb\n   der Städte und Gemeinden und ihrer kleingärtne-\n   rischen Organisationen 1973 . . . . . . . . . . . . . . . . 101",
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I S. 1284) wird folgende allge-\nMehl am 9. Februar 1973 das Exequatur erteilt.                           meine Verwaltungsvorschrift erlassen:\n  Der Amtsbezirk des Wahlgeneralkonsulats umfaßt\ndie Länder Hessen und Saarland.                                                               Abschnitt I\n                                                                                               Beamte\n11. -        Bek. d. AA v. 8. 2. 1973 -      701 AM 21/94.17 -                                    § 1\n  Die Bundesregierung hat dem zum Königlich Nieder-                                         Geltungsbereich\nländischen Wahlkonsul in Kleve ernannten Herrn Dr.                         (1) Für Dienstwohnungen, die Bundesbeamten im\nFelix Freiherr von Vittinghoff-Schell am 8. Februar                      Ausland zugewiesen werden, gelten die §§ 5 bis 7, 9,\n1973 das Exequatur erteilt.                                              12, 13, 15 bis 24, 27 bis 29, 32 und 33 der Dienstwoh-\n  Der Amtsbezirk des Wahl konsulats umfaßt die Land-                     nungsvorschriften Inland (DWV) entsprechend. § 1 Satz\nkreise Kleve, Geldern, Rees und das Gebiet des Land-                     2 DWV (Zuweisung von Dienstwohnungen an solche\nkreises Moers, das durch den Rhein, die Kreise Kleve                     Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr\nund Geldern und durch die Eisenbahnlinie von Geldern                     ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen\nnach Wesel begrenzt wird, vom Regierungsbezirk Düs-                      Grenzort haben) bleibt unberührt.\nseldorf im Land Nordrhein-Westfalen.\n                                                                           (2) Diese Vorschriften gelten nicht für Beamte, die\n  Das dem bisherigen Konsul, Herrn Johannes Dijk                         zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in\nFledderus, am 10. Mai 1967 erteilte Exequatur ist er-                    öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nloschen.                                                                 Einrichtungen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe\n                                                    GMBI. 1973, S. 82\n                                                                         beurlaubt sind (§ 9 der Verordnung über Sonderurlaub\n                                                                         für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom\n                                                                         18. August 1965 - BGBl. I S. 902).\n                                                                           (3) Im übrigen gelten die nachfolgenden Vorschriften.\n        Botschaften der Bundesrepublik Deutschland\n                        im Ausland                                                                 § 2\n                                                                                      Begriff der Dienstwohnungen\n       Bek. d. AA v. 31. 1. 1973 -          101 -   SP -       114\n                                                                           (1) Dienstwohnungen im Ausland sind solche Woh-\n  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter                   nungen oder einzelne Wohnräume, die Auslandsbe-\nder Bundesrepublik Deutschland in Helsinki, Detlev                       amten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienst-\nScheel, ist am 25. Januar 1973 vom Präsidenten der                       wohnung ohne Abschluß eines Mietvertrages nach\nRepublik Finnland zur überreichung seines Beglaubi-                      Maßgabe dieser Vorschriften zugewiesen werden.\ngungsschreibens empfangen worden.\n                                                                            (2) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder\n                                                    GMBI. 1973, S. 82\n                                                                         Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum oder im Be-\n                                                                         sitz (z. B. Miete oder Pacht) des Bundes oder einer\n                                                                         bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stif-\n                                                                         tung des öffentlichen Rechts stehen.\n             Konsulate der Bundesrepublik Deutschland\n                            im Ausland                                                             § 3\n         -    Bek. d. AA v. 22. 1. 1973 -   101 -   110.50 -                        Voraussetzung für die Zuweisung\n                                                                                         von Dienstwohnungen\n  Als Nachfolger für den ausgeschiedenen Leiter des                        (1) Im Haushaltsplan ausgebrachte Dienstwohnun-\nWahlvizekonsulats Lerwick/Großbritannien, Vizekonsul                     gen werden Beamten zugewiesen, wenn die dienstlichen\nArthur B. Laurenson, ist Herr Magnus Shearer zum                         Verhältnisse es erfordern.\nVizekonsul ernannt worden. Er hat am 19. Dezember\n1972 die Leitung des Wahlvizekonsulats übernommen.                         (2) über die Zuweisung einer Dienstwohnung nach\n                                                                         Maßgabe des Absatzes 1 entscheidet die oberste Bun-\n  Die Anschrift lautet:\n                                                                         desbehörde.\n      Wahlvizekonsulat Lerwick\n      Leiter:                                                              (3) Dienstwohnungen, bei denen die Voraussetzungen\n      Magnus Shearer, Vizekonsul                                         des Absatzes 1 wegfallen, sind unverzüglich in Miet-\n      Anschrift:                                                         wohnungen umzuwandeln, anderen dienstlichen Zwek-\n      Garthspool, Lerwick ZE 1 ONP                                       ken zuzuführen oder, sofern sie angernietet waren, auf-\n      Shetland-Islands                                                   zugeben.\n      Fernsprecher: Lerwick 56\n      FS: 75156                                                                                    § 4\n      Amtsbezirk: Shetland-Inseln                                                               Mietwert\n                                                    GM BI. 1973, S. 82\n                                                                           (1) Für jede Dienstwohnung hat die Aufsichtsbehör-\n                                                                         de den Mietwert festzusetzen; dieser bildet die Grund-",
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            "content": "Nr.6                                               GMBl.1973                                              Seite 83\n\nlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung                              § 5\n(§§ 12 und 13 DWV).\n                                                                       Größe der Dienstwohnungen\n  (2) Der Mietwert muß den Mieten entsprechen, die          (1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der\nam Dienstort für Wohnungen gleicher Lage, Art und         Dienstwohnung besteht nicht.\nAusstattung allgemein frei vereinbart werden; dabei\nsind werterhöhende und wertmindernde Umstände zu             (2) Im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes rich-\nberücksichtigen. Ist eine Dienstwohnung vom Bund          ten sich - unbeschadet der Vorschriften des § 12 -\nangernietet, so gilt als Mietwert in der Regel die ver-   die Zahl der Räume und die Wohnflächen der Dienst-\ntraglich vereinbarte Miete.                               wohnungen grundsätzlich nach den \"Richtzahlen für\n                                                          den Raumbedarf der Vertretungen der Bundesrepublik\n  (3) Ist zur Festsetzung des Mietwerts die Wohnfläche    Deutschland im Ausland\". Dabei sind die DienststeIlung\nzu ermitteln, so sind hierbei die für die Berechnung      des Beamten, die Größe seiner Familie sowie die ört-\nder Wohnflächen von Inlandsdienstwohnungen maß-           lichen und klimatischen Verhältnisse zu berücksichti-\ngebenden Vorschriften anzuwenden (§ 10 Abs. 5 DWV).       gen. Die Zahl der Räume und die Wohnflächen von\n                                                          Dienstwohnungen der anderen obersten Bundesbehör-\n   (4) Sind in der Vergleichsmiete (Absatz 2) Kosten      den sollen den für Bundesdarlehenswohnungen gelten-\nder Schönheitsreparaturen nicht enthalten, so erhöht      den Regeln entsprechen.\nsich der Mietwert für die übernahme der Schönheits-\nreparaturen durch den Bund um 10 v. H.                      (3) Stehen Wohnungen von angemessener Größe nicht\n                                                          zur Verfügung, so können größere Wohnungen nach\n  (5) Zur   Dienstwohnung   gehörige   Empfangsräume      Abtrennung des den angemessenen Raumbedarfs über-\n(§ 12) sind bei der Ermittlung des Mietwerts außer Be-\n                                                          steigenden Teils zugewiesen werden. Soweit eine an-\ntracht zu lassen. Bei angernieteten Dienstwohnungen       dere nutzbringende Verwendung des abgetrennten\nmit Empfangsräumen ist der Mietwert der gesamten          Leerraums nicht möglich ist (z. B. als Abstellraum für\nWohnung im Verhältnis der Wohnfläche der Empfangs-        bundeseigene Möbel), darf er dem Dienstwohnungs-\nräume zur Wohnfläche der privat genutzten Räume           inhaber unentgeltlich überlassen werden. Es ist jedoch\naufzuteilen. Sind hierbei die Empfangsräume nach          anzustreben, daß diese Wohnung so bald wie möglich\nbaulicher Beschaffenheit und Ausstattung höher zu         in ihrer vollen Fläche einem Beamten zugewiesen wird,\nbewerten als die privat genutzten Räume, so kann der      dessen Raumbedarf sie entspricht. Die auf den unent-\nauf die Empfangsräume fallende Quadratmeter-Miet-         geltlich überlassenen Leerraum entfallenden Kosten\npreis bis zu 15 v. H. erhöht werden; der auf den privat   der Wohnungsnutzung, wie z. B. Heizung und Beleuch-\ngenutzten Teil der Wohnung entfallende Quadratmeter-      tung (§ 23 DWV) , trägt der Dienstwohnungsinhaber\nMietpreis als Grundlage der Dienstwohnungsvergütung       neben der Dienstwohnungsvergütung.\nist entsprechend zu ermäßigen.\n                                                                                 § 6\n  (6) Kosten, die der Dienstwohnungsinhaber nicht ge-\n                                                               Dauer der Zuweisung der Dienstwohnungen\nsondert zu tragen hat (§ 23 Abs. 1 DWV), sind bei der\nFestsetzung des Mietwerts zu berücksichtigen. Hierzu         (1) Die Dienstwohnung ist dem Beamten widerruf-\ngehören insbesondere:                                     lich für die Zeit seiner Tätigkeit am Auslandsdienst-\na) laufende öffentliche und sonstige landesübliche La-    ort zuzuweisen. Die Aufsichtsbehörde kann aus dienst-\n   sten des Grundstücks,                                  lichen Gründen die Zuweisung vorzeitig widerrufen\nb) Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,            und das Räumen der Dienstwohnung oder einzelner\n                                                          Teile binnen einer von ihr zu bestimmenden angemes-\nc) Kosten der Entwässerung,                               senen Frist anordnen.\nd) Kosten der Ungezieferbekämpfung,                         (2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Er-\ne) Kosten der Gartenpflege (hierzu gehören die Ko-        löschen der Zuweisung der Dienstwohnung,\n   sten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen ein-    a) im Falle des § 3 Abs. 3 mit Ablauf des Tages, der\n    schließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehöl-       dem Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung\n   zen, der Pflege von Spielplätzen und von Zugängen         oder dem Tag der Aufgabe als Dienstwohnung vor-\n    und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr        hergeht,\n    dienen; unberührt bleibt die für den Dienstwoh-\n    nungsinhaber aus § 21 DWV (Pflege von Hausgärten)     b) Im Falle des § 5 Abs. 2 DWV (Entbindung von der\n    sich ergebende Verpflichtung),                           Pflicht zur Beibehaltung der Dienstwohnung) mit\n                                                              Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung ge-\nf) Kosten der Schornsteinreinigung,                           räumt wird,\ng) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,          c) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 mit Ablauf der in der\nh) Kosten für den Hauswart,                                   Räumungsanordnung bezeichneten Räumungsfrist,\ni) sonstige Betriebskosten, die mit der Bewirtschaftung   d) im Falle des Absatzes 3 mit Ablauf des Monats, in\n    des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittel-        dem der Beamte seine Tätigkeit am Dienstort ein-\n    bar zusammenhängen, namentlich die Betriebsko-            gestellt hat,\n    sten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtun-       e) im Falle des Absatzes 4 mit Ablauf des Todestages.\n    gen.\n                                                            (3) Wird ein Dienstwohnungsinhaber an einen an-\n  (7) Treten Umstände ein, die zu einer wesentlichen      deren Dienstort versetzt, tritt er in den Ruhestand oder\nÄnderung des Mietwerts führen können, so ist dieser       scheidet er aus dem Bundesdienst aus, so ist bis zum\nunverzüglich zu überprüfen. Im übrigen ist der Miet-      Ablauf des Monats, in dem der Beamte seine Tätigkeit\nwert spätestens alle fünf Jahre nachzuprüfen. Für das     am Dienstort einstellt, anzuordnen, bis zu welchem Tag\nWirksamwerden der sich etwa hieraus ergebenden            die Wohnung zu räumen ist.\nneuen Dienstwohnungsvergütung gilt § 12 Abs. 2 DWV.\nSind bauliche oder andere Maßnahmen nach § 18 Abs. 2        (4) Stirbt der Dienstwohnungsinhaber, so kann sei-\nDWVauf Kosten des Dienstwohnungsinhabers ausgeführt       nen Angehörigen die weitere Benutzung der Wohnung\nworden und bleiben diese Maßnahmen nach seinem            gestattet werden; die Aufsichtsbehörde setzt den Räu-\nAuszug bestehen, so ist spätestens bei Räumung der        mungstermin fest.\nWohnung der Mietwert zu überprüfen; die auf dem\nneuen Mietwert beruhende Dienstwohnungsvergütung            (5) Kann eine Dienstwohnung\nwird mit dem Tag wirksam, zu dem für den neuen            a) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 bis zum Ablauf der\nWohnungsinhaber die Verpflichtung zum Beziehen der           Räumungsfrist,\nDienstwohnung entstanden ist (vgl. § 7 Abs. 2).           b) im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des Monats,",
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            "content": "Seite 84                                           GMBI.1973                                                 Nr.6\n\n   in dem der Beamte seine Tätigkeit am bisherigen        nen Gegenständen ausgestattet werden, insbesondere\n   Dienstort eingestellt hat,                             in klimatisch ungünstigen Gebieten oder in Gebieten,\nnicht oder nur teilweise geräumt werden, so ist als-      die nur über kostspielige Transportwege zu erreichen\ndann für die weiter benutzten Räume eine Nutzungs-        sind. Ein Anspruch auf amtliche Ausstattung besteht\nentschädigung in Höhe der zuletzt gezahlten Dienst-       nicht. Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde; sie\nwohnungsvergütung zu entrichten. Das gleiche gilt im      bestimmt auch Art und Umfang der amtlichen Aus-\nFalle des Absatzes 4, und zwar von dem Beginn des         stattung.\nSterbemonats ab. Von dem Abschluß eines schriftlichen\nMietvertrages kann in der Regel abgesehen werden.            (2) Für die amtliche Ausstattung (Absatz 1) ist ein\n                                                          jährliches Entgelt in Höhe von 7,2 v. H. des Kaufprei-\n                                                          ses der Ausstattungsgegenstände zu entrichten (Aus-\n                          § 7                             stattungsentgelt); der Gesamtbetrag des Kaufpreises\n      Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung              ist hierbei auf volle tausend Deutsche Mark abzurun-\n                                                          den. Transport- oder auch Montagekosten bleiben\n  (1) Die Dienstwohnungsvergütung ist bei der Aus-        außer Betracht. Bei Ausstattungsgegenständen von be-\nzahlung der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten.       sonderem Liebhaber- oder Altertumswert ist ein an-\n                                                          gemessener geschätzter Gebrauchswert zugrunde zu\n  (2) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung          legen.\nauf die Dienstbezüge beginnt mit dem Tag, zu dem die\nVerpflichtung zu Beziehen der Dienstwohnung entstan-        (3) Das Ausstattungsentgelt nach Absatz 2 darf den\nden ist, d. h. mit dem Tag, zu dem die Aufsichtsbehörde   Betrag nicht übersteigen, der aufgrund von § 23 Abs. 2\noder die hausverwaltende Behörde die Beziehbarkeit        des Bundesbesoldungsgesetzes als höchstes Ausstat-\nder Wohnung festgestellt und das Beziehen angeordnet      tungsentgelt festgesetzt ist.\nhat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DWV). Dieser Tag - Tag der Zu-\nweisung - ist in der Verhandlungs niederschrift über        (4) Ein Ausstattungsentgelt (Absatz 2) wird nicht er-\ndie Übergabe der Dienstwohnung (§ 16 Abs. 1 DWV)          hoben, wenn der Monatsbetrag für die Summe aller\nanzugeben.                                                Ausstattungsgegenstände weniger als 12,- DM beträgt.\n\n  (3) Kann eine unmöblierte Dienstwohnung bis zu            (5) Die Festsetzung und Erhebung des Ausstattungs-\ndem nach Absatz 2 maßgebenden Tag der Zuweisung           entgelts obliegt der hausverwaltenden Behörde, soweit\nnicht bezogen werden, weil das Umzugsgut verspätet        die oberste Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.\nam Dienstort eingetroffen ist, so gilt als Tag der Zu-      (6) Die Pflege und Reinigung der Ausstattungsgegen-\nweisung der Dienstwohnung abweichend von Absatz 2         stände (Absatz 1) obliegen dem Dienstwohnungsin-\nder Tag des Eintreffens des Umzugsgutes. Vorausset-       haber. Die Kosten für die Instandsetzung und den\nzung ist hierbei, daß der Dienstwohnungsinhaber für       Ersatz trägt der Bund im Rahmen der verfügbaren\nrechtzeitige Absendung und ordnungsmäßige Beförde-        Haushaltsmittel. § 19 Abs. 4 DWV (Haftung bei schuld-\nrung des Umzugs gutes gesorgt hat. Der Beamte hat im      haft verursachten Schäden) bleibt unberührt.\nZweifelsfall nachzuweisen, daß diese Voraussetzung\nerfüllt ist. Wird die unmöblierte Wohnung vor dem\nunverschuldeten späteren Eintreffen des Umzugs gutes                              § 10\nbehelfsmäßig bezogen, so gilt als Tag der Zuweisung\nder gesamten Dienstwohnung der Tag des behelfs-                   Kostenverteilung bei Sammelheizung\nmäßigen Einzugs; jedoch hat die Aufsichtsbehörde die              und zentraler Warmwasserversorgung\nDienstwohnungsvergütung unter Berücksichtigung des\nverminderten Gebrauchswertes der Dienstwohnung an-          (1) Die hausverwaltende Behörde legt die von ihr\ngemessen zu mindern. Das gleiche gilt, wenn eine vom      verauslagten Kosten des Betriebs einer Sammelheizung\nBund voll auszustattende Dienstwohnung bis zum Tage       oder einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage\ndes Eintreffens der amtlichen Ausstattungsgegenstände     auf die Wohnungsinhaber um. Sind Wärmemesser nicht\nnur teilweise und damit behelfsmäßig genutzt wird.        vorhanden, so sind die Kosten des Betriebs\n                                                          a) der Sammelheizung nach Quadratmetern Wohn-\n  (4) Bezieht ein verheirateter Beamter eine vom Bund        fläche der beheizbaren Räume,\nausgestattete Dienstwohnung, bevor ihm die Umzugs-\nkostenvergütung zugesagt wurde, so gilt als Tag der       b) der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach\nZuweisung der gesamten Dienstwohnung der Tag des             dem Verhältnis der Wohnflächen, die der Festset-\nBezugs. Wird jedoch bis zum Eintreffen der Familie           zung der Mietwerte zugrunde liegen,\nnur ein Teil der Dienstwohnung genutzt, so kann die       umzulegen.\nAufsichtsbehörde die Dienstwohnungsvergütung auf\nAntrag entsprechend mindern.                                (2) Die Kosten des Betriebs einer Sammelheizung\n                                                          und einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage\n  (5) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung          umfassen die Kosten der Brennstoffe und ihrer Liefe-\nauf die Dienstbezüge endet mit dem Ablauf des Tages,      rung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der\nan dem die Zuweisung der Dienstwohnung erlischt (vgl.     Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der\n§ 6 Abs. 2).                                              regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und\n                        § 8\n                                                          Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch\n                                                          einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des\n                     Hausgärten                           Betriebsraumes, die Kosten der Verwendung von\n  Ergibt sich aus der Verpflichtung des Dienstwoh-        Wärmemessern oder Heizkostenverteilern und die Ko-\nRungsinhabers, den als Zubehör zur Dienstwohnung          sten für Messungen von Immissionen. Bei Betrieb\ngeltenden Garten in ordnungsmäßigem Zustand zu er-        einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind\n                                                          außerdem die Kosten des Wasserverbrauchs (§ 24 DWV)\nhalten (§ 21 Abs. 1 DWV), eine unzumutbare Kosten-\n                                                          zu berücksichtigen.\nbelastung, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag\neinen angemessenen Zuschuß gewähren. Dies gilt ins-          (3) Betreiben die Dienstwohnungsinhaber die Sam-\nbesondere für unverhältnismäßig hohe Kosten der           melheizung oder auch die zentrale Warmwasserversor-\nPflege und Erhaltung von Gärten in klimatisch un-         gungsanlage selbst, so legen sie die Kosten des Be-\ngünstigen Gebieten oder aus Anlaß anderer außerge-        triebs nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die be-\nwöhnlicher Umstände.                                      teiligten Wohnungsinhaber um; an Stelle des Umle-\n                                                          gungsmaßstabes in Absatz 1 Satz 2 können sie einen\n                        § 9                               anderen Maßstab vereinbaren. Zur Durchführung kann\n      Überlassung von Ausstattungsgegenständen            die Hausordnung das Nähere regeln.\n (1) Dienstwohnungen können im Rahmen der zur               (4) Ergeben sich für den Dienstwohnungsinhaber bei\nVerfügung stehenden Haushaltsmittel mit bundeseige-       dem Betrieb einer Sammelheizung trotz sparsamer Be-",
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            "content": "Nr.6                                                GMBl.1973                                               Seite 85\n\nwirtschaftung unzumutbare Härten, so kann die ober-                                § 13\nste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Be-                    Ausstattung der Empfangsräume\nhörde auf Antrag im Falle des Absatzes 1 den Umlage-\nbetrag mindern, in anderen Fällen einen Heizkosten-          (1) Empfangsräume können mit schriftlicher Ein-\nzu schuß gewähren. Eine sogenannte Mehrraumofen-           willigung der obersten Bundesbehörde ganz oder teil-\nheizung gilt nicht als Sammelheizung.                      weise ausgestattet werden, soweit Haushaltsmittel zur\n                                                           Verfügung stehen. Die Kosten für die Instandhaltung\n                                                           und den Ersatz der Ausstattungsgegenstände trägt der\n                         § 11                              Bund. Ein Anspruch auf Ausstattung von Empfangs-\n          Entgelt bei Anschluß der Heizung                 räumen besteht nicht.\n         an dienstliche Versorgungsleitungen\n                                                             (2) Die für Empfangsräume auf Bundeskosten be-\n  (1) Ist eine Dienstwohnung an eine Sammelheizung         schafften Ausstattungsgegenstände sollen vom Dienst-\nangeschlossen, die auch zur Heizung von Diensträumen       wohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet\ndient, so ist für die gelieferte Wärme neben der Dienst-   werden. Sie sind auf dem Wohnungsblatt (§ 9 DWV)\nwohnungsvergütung ein Heizungsentgelt zu entrichten,       zu verzeichnen.\ndas auf der Grundlage der anteiligen Kosten zu ermit-\nteln ist, die sich nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ergeben.                                § 14\n                                                                              Empfangsräume\n  (2) Das Entgelt soll mit der Dienstwohnungsvergü-                   außerhalb von Dienstwohnungen\ntung während der ortsüblichen Heizperiode in anteili-\ngen Monatsbeträgen entrichtet werden, wenn die               (1) Hat der im § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 genannte\nDienstwohnung während der ganzen Heizperiode zu-           Personenkreis statt einer Dienstwohnung eine Miet-\ngewiesen war. War sie nicht während der ganzen Heiz-       wohnung bezogen, so trägt die Kosten für die in der\nperiode zugewiesen, so wird das Entgelt für dieselbe       Mietwohnung anerkannten Empfangsräume der Bund.\nZeit erhoben, für die während der Heizperiode die\nDienstwohnungsvergütung zu zahlen ist. War sie wäh-          (2) § 13 (Ausstattung der Empfangsräume) sowie die\nrennd der Heizperiode für Teile eines Monats zugewie-      §§ 32 und 33 DWV (Reinigung, Beleuchtung, Beheizung\nsen, so beträgt das Entgelt hierfür täglich 1130 des       von Empfangsräumen; Ziergärten zu Dienstwohnungen\nMonatsbetrages. War die Sammelheizung auch außer-          mit Empfangsräumen) gelten entsprechend.\nhalb der ortsüblichen Heizperiode in Betrieb, so ist für\ndiese Zeit ein Entgelt nicht zu entrichten.                                     Abschnitt 11\n  (3) Ergeben sich für den Dienstwohnungsinhaber aus                             Soldaten\nAbsatz 1 trotz sparsamer Wärmeentnahme empfindliche\nHärten, so kann die oberste Bundesbehörde oder die                                 § 15\nvon ihr ermächtigte Behörde das Entgelt auf Antrag                            Geltungs bereich\nangemessen mindern.\n                                                             Der vorstehende Abschnitt I gilt auch für Berufs-\n   (4) Die oberste Bundesbehörde kann in geeigneten        soldaten und Soldaten auf Zeit.\nFällen bestimmen, daß für das während der Heizperiode\nzu entrichtende monatliche Entgelt unter Berücksich-                           Abschnitt III\ntigung des Kostendurchschnitts der letzten drei Jahre\nein Pauschbetrag festgesetzt wird.                                        Angestellte und Arbeiter\n                                                                                   § 16\n                          § 12                                                Geltungsbereich\n        Dienstwohnungen mit Empfangsräumen\n                                                             (1) Nach § 65 des Bundes-Angestelltentarifvertrages\n  (1) über die Zuweisung einer Dienstwohnung mit           (i. d. F. des Sechsundzwanzigsten Tarifvertrages zur\nEmpfangsräumen sowie über Zahl und Größe der Emp-          Änderung und Ergänzung des Bundes-Angestellten-\nfangsräume entscheidet die. oberste Bundesbehörde.         tarifvertrages) und nach § 69 des Manteltarifvertrages\nEmpfangsräume können im Rahmen der zur Verfü-              für Arbeiter des Bundes gilt der vorstehende Abschnitt\ngung stehenden Haushaltsmittel für Missionschefs (Bot-     I auch für Angestellte und Arbeiter des Bundes.\nschafter, Gesandte, ständige Geschäftsträger und Leiter\nvon Handelsvertretungen) vorgesehen werden. Mit Zu-          (2) Außerdem gelten die §§ 39 und 40 DWV entspre-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen können           chend.\nin besonderen Fällen auch Leitern von Generalkonsu-                            Abschnitt IV\nlaten sowie Gesandten der Besoldungsgruppe B 6 als\nStändigen Vertretern einzelne Räume als Empfangs-                            Schlußvorschriften\nräume zugewiesen werden. Das gleiche gilt für diejeni-                              § 17\ngen Ständigen Vertreter, die jährlich regelmäßig länger\nals vier Monate ohne Unterbrechung den Botschafter                              Inkrafttreten\nvertreten müssen.                                            Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wir-\n   (2) Zahl und Größe der Empfangsräume richten sich       kung vom 1. April 1973 in Kraft. Mit dem gleichen Zeit-\n                                                           punkt treten die Abschnitte I und 11 der Sondervor-\ngrundsätzlich nach den Erfordernissen am Dienstort         schriften über Bundeswohnungen im Ausland (Aus-\nund nach dem zur Verfügung stehenden Raum. Bei der         landswohnungsvorschriften - A WV -) vom 6. 3. 1937\nZuweisung von Empfangsräumen wird davon ausge-             (RBB S. 111) in der Fassung der Verordnung vom 9. 12.\ngangen, daß der Beamte im privaten Wohnteil der            1938 (RBB S. 381) außer Kraft.\nDienstwohnung über den seiner gehobenen DienststeI-\nlung entsprechenden Raum für kleinere gesellschaft-\nliche Veranstaltungen verfügt.                             Bonn, den 1. Februar 1973\n  (3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwoh-\nnung mit Empfangsräumen oder auf eine bestimmte                      Der Bundesminister der Finanzen\nAnzahl von Empfangsräumen besteht nicht. Die Zu-                             In Vertretung\nweisung ist jederzeit widerruflich.                                              Dr. Schüler\n                                                                                                     GMEI. 1973, S. 82",
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Februar 1973\n                                                              (2) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus\n                             § 1                            einem Vertreter des Bundesministers des Innern\n                                                            einem Vertreter des Bundesministers für Juge~d Fa-\n  (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des In-       milie und Gesundheit,                           '\nnern wird als nicht rechtsfähige Bundesanstalt das          einem Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft\nBundesinstitut für Bevölkerungsforschung errichtet.         einem Vertreter des Bundesministers für Arbeit ~nd\n                                                            Sozialordnung,\n  (2) Sitz des Bundesinstituts ist der Sitz des Statisti-   einem Vertreter des Bundesministers für Forschung\nschen Bundesamtes.                                          u;td Technologie/Bildurg und Wissenschaft,\n                                                            emem Vertreter des Bundesministers der Verteidigung\n                             § 2                            und sechs sachverständigen Wissenschaftlern.\n  (1) Das Bundesinstitut hat die Aufgabe,                     (3) Das Kuratorium kann um zwei Vertreter der\n1. wissenschaftliche Forschungen über Bevölkerungs-         Bundesländer erweitert werden. In diesem Fall er-\n   und damit zusammenhängende Familienfragen als            höht sich die Zahl der sachverständigen Wissenschaft-\n   Grundlage für die Arbeit der Bundesregierung zu          ler auf acht.\n   betreiben,\n                                                              (4) Die sachverständigen Wissenschaftler werden vom\n2. wissenschaftliche Erkenntnisse in diesem Bereich zu      Bundesminister des Innern auf Vorschlag der Deut-\n   sammeln und nutzbar zu machen, insbesondere zu           schen Forschungsgemeinschaft und der Deutschen Aka-\n   veröffentlichen,                                         demie für Bevölkerungswissenschaften auf die Dauer\n3. die Bundesregierung über wichtige Vorgänge und           von vier Jahren berufen. Wenn an einer benachbarten\n   Forschungsergebnisse in diesem Bereich zu unter-         Hochschule ein Sonderforschungsbereich für Demo-\n   richten und sie in Einzelfragen zu beraten.              graphie eingerichtet wird, soll zu den sachverständigen\n                                                            Wissenschaftlern ein Vertreter dieses Sonderforschungs-\n  (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hält das Bundes-        bereichs gehören.\ninstitut Verbindung zu ähnlichen wissenschaftlichen\nEinrichtungen des In- und Auslandes.                          (5) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Vertreter\n                                                            des Bundesministers des Innern; zum stellvertretenden\n                                                            Vorsitzenden wird eines der wissenschaftlichen Mit-\n                            § 3                             glieder gewählt.\n (1) Das Bundesinstitut erfüllt Aufträge der Bundes-          (6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung,\nminister.                                                   die der Genehmigung des Bundesministers des Innern\n                                                            bedarf.\n  (2) Soweit diese Aufgabenerfüllung dadurch nicht be-\neinträchtigt wird, kann das Bundesinstitut mit Zu-            (7) Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.\nstimmung des Bundesministers des Innern und nach\nAnhörung des Kuratoriums (§ 6 Abs. 2) auch Aufträge\nDritter übernehmen.                                                                   § 6\n\n                            § 4                               (1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, das Bundes-\n                                                            institut zu beraten.\n  (1) Das Bundesinstitut hat zwei Direktoren. Einer von\nihnen ist hauptamtlich, der andere nebenamtlich tätig.        (2) Das Kuratorium nimmt zur Tätigkeit des Bun-\nDer hauptamtlich tätige Direktor soll ein auf dem Ge-       desinstituts, insbesondere zum Forschungsprogramm\nbiet der Demographie ausgewiesener Hochschullehrer,         und zum Jahresbericht, Stellung. Es ist zum Beitrag\nder nebenamtlich tätige ein für Bevölkerungsstatistik       für den Haushaltsvoranschlag, vor übernahme von\nzuständiger Abteilungsleiter des Statistischen Bundes-      Aufträgen Dritter (§ 3 Abs. 2) sowie zu Änderungen\namtes sein.                                                 dieses Erlasses zu hören.\n\n   (2) Die beiden Direktoren entscheiden gemeinsam            (3) Das Kuratorium schlägt nach den Grundsätzen\nüber                                                        eines Berufungsverfahrens die Bestellung des haupt-\n                                                            amtlich tätigen Direktors vor.\nl. das jährliche Forschungsprogramm und die Durch-\n    führung der Forschungsprojekte,\n                                                            Bonn, den 12. Februar 1973\n2. Vorschläge an den Bundesminister des Innern über         ZI6-006101-017/1\n    die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter,\n3. die Anforderung statistischen Materials und sonsti-\n    ger Hilfeleistungen an das Statistische Bundesamt,                 Der Bundesminister des Innern\n4. den Jahresbericht,\n                                                                                 Genseher\n                                                                                                     GMBl. 1973, S. 86\n5. den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag.",
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Halbjahr 1972 hat die Physikalisch-Technische             (NL)                            13103\nBundesanstalt die in der nachstehenden Aufstellung                                                   bis\nnäher bezeichneten Bauarten zugelassen:                                                            13 157 30. 6. 1974\n                                                                   VaIco-Automaten, Bergen op Zoom 15049\n                                                                                                     bis\n          A. Spielgeräte, die für eine Aufstellung                                                 15 053    30. 6. 1974\n          auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder                     Valco-Automaten, Bergen op Zoom 19001\n        ähnlichen Veranstaltungen zugelassen sind.                                                   bis\n                                                                                                   19050     30. 6. 1974\n                                                                   Herbert Loeper, Berlin 65        22001\n                                            Zu-         Zu-                                          bis\nInhaber der Zulassung                    lassungs-    gelassen                                     22060     30. 6. 1975\n                                          nummer         bis       Herbert Loeper, Berlin 65       59340     30. 6. 1975\n                                                                   Herbert Loeper, Berlin 65       59342     30. 6. 1975\n                                                                   Herbert Loeper, Berlin 65       59345     30. 6. 1975\n                                                                   Herbert Loeper, Berlin 65       59347     30. 6. 1975\n                         I. Blinker                                Herbert Loeper, Berlin 65       59437\nHerbert Spitzer, Hamburg                  71178      30. 6. 1974                                     bis\n                                                                                                   59444     30. 6. 1975\nJacob Veldkamp, Hamburg 63                71251      30. 6. 1974   L. J. Schaap, Breda (NL)        60019alb\nAlfred Madest, Dortmund                   71274      30. 6.1974                                      bis\n                                                                                                    60034a/b 30. 6. 1974\n                        11. Drehräder                              P. E. Witte, Mönchengladbach     60071aJb\n                                                                                                     bis\nKuno Meisenburg, Solingen                 51103                                                     60086a/b 30. 6. 1974\n                                           bis                     Antonie Voigt, Bad-Sassendorf    60660\n                                          51105      30. 6. 1974                                     bis\n                                                                                                   60667      30.6.1974\n                                                                   M. Horlbeck, Neumünster         60976      30.6.1974\n                111. Zentrumschießapparate                         Hans Wickenhäuser, Schwetzingen 61028\n                                                                                                     bis\nAnna Pötzsch, München 12                  66485                                                    61042      30.6.1974\n                                           bis                     Herta Langner, Solingen 11      61872\n                                          66496      30. 6.1974                                      bis\nRegina Hiller, Berlin 12                  66687      30. 6. 1974                                   61880      30. 6. 1975\n\n                  B. Spiel geräte, die für eine Aufstellung in geschlossenen Räumen zugelassen sind.\n\n           Name des Gerätes                              Inhaber der Zulassung                   Zulassungsnummer\n                                                                          __________________L -____________________ _\n\n\n    Rotamint-Brillant                      Löwen-Automaten                                     327 00001 u. folgende\n                                           6530 Bingen/Rhein,\n                                           Postfach 168\n                                                                                                            GMBI. 1973, S. 87\n\n\n\n\n            Allgemeine Verwaltungs vorschrift                      zum Umgang mit Schußwaffen und Munition berech-\n             des Bundesministers des Innern                        tigt:\n            zum Waffengesetz (WaffVwV -BMI)\n                                                                   1. Polizeibeamte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundes-\n                  Vom 3. Februar 1973                                 polizeibeamtengesetzes in der Fassung vom 12. Fe-\n                                                                      bruar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 165),\n  Nach § 35 Abs. 5 und § 51 Abs. 2 des Waffengesetzes              2. andere Personen, die mit Aufgaben von Polizeivoll-\nvom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797) wird               zugsbeamten des Bundes betraut sind,\nfolgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:\n                                                                   3. Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmen-\n                                                                      den Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sind,\n                         Abschnitt I                               4. Personen, zu deren Aufgabe es gehört, erheblich ge-\n                                                                      fährdete Personen (Nummer 3.), Anlagen' oder be-\n                                                                      wegliche Gegenstände gegen Angriffsgefahren zu\n                              § 1\n                                                                      schützen,\n  (1) Der Bundesminister des Innern und seine nach-                wenn ihnen darüber eine Bescheinigung des Bundes-\ngeordneten Dienststellen sowie deren Bedienstete sind              ministers des Innern oder einer von ihm bestimmten\nnach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes              Stelle (§ 6) erteilt worden ist.\n-- WaffG - vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1797) und der Verordnung des Bundesministers des                  (3) Der Umgang mit Schußwaffen und Munition um-\nInnern zum Waffen gesetz -- WaffV-BMI - vom 14.                    faßt den Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Ge-\nNovember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2121) von den                  walt, das Führen und das überlassen an einen Berech-\nVorschriften des WaffG befreit.                                    tigten (§ 4 WaffG).\n  (2) Folgende Bedienstete des Bundesministers des                  (4) Ferner sind Personen im Geschäftsbereich des\nInnern und seiner nachgeordneten Dienststellen sind                Bundesministers des Innern im Rahmen ihrer Dienst-",
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            "content": "Seite 88                                           GMBl.1973                                                  Nr.6\n\nobliegenheiten zum Umgang mit Schußwaffen und              3. durch einen unpersönlichen Waffenausweis (Muster\nMunition sowie zur Einfuhr berechtigt, zu deren Auf-          Anlage 2).\ngaben die Ausführung waffenrechtlicher Vorschriften        Waffen ausweise werden für die Dauer von höchstens\nund die Durchführung kriminaltechnischer Untersu-          drei Jahren ausgestellt.\nchungen gehören\n                                                             (2) Die Berechtigung soll im Dienstausweis einge-\n                          § 2                              tragen werden, wenn der Berechtigte im Dienst ständig\n                                                           Waffen führen muß.\n  (1) Eine erhebliche persönliche Gefährdung (§ 1 Abs.\n2 Nr. 3) kann insbesondere vorliegen bei                     (3) Waffenausweise sind nur in Verbindung mit dem\n1. leitenden Amtsträgern (Minister, Staatssekretäre),      Dienstausweis gültig. In einen persönlichen Waffenaus-\n2. Bundesbediensteten, die wegen der von ihnen wahr-       weis ist die Nummer des Diensiausweises einzutragen.\n   genommenen Aufgaben aus politischen Gründen An-          (4) Sind die Voraussetzungen für die Berechtigung\n   griffsgefahren ausgesetzt sind,                         weggefallen, so ist der Waffen ausweis einzuziehen; der\n3. Bediensteten in einsam gelegenen Dienststellen, die     Berechtigungsvermerk im Dienstausweis ist zu löschen.\n    Angriffsgefahren ausgesetzt sind.\n  (2) Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine erhebliche                                § 6\npersönliche Gefährdung besteht.\n                                                             Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern\n                                                           sind\n                          § 3\n                                                           1. der Präsident des Bundesamtes für Verfassungs-\n  (1) Die in § 1 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Personen           schutz,\nsollen nur mit Waffen ausgestattet werden, wenn der        2. der Präsident des Bundeskriminalamts,\nübliche Polizeischutz nicht ausreicht und ein besonderer   3. der Leiter der Beschaffungsstelle des Bundesmini-\nPolizeischutz nicht zur Verfügung steht.                      sters des Innern,\n  (2) Aufgaben nach § 1 Abs.· 2 Nr. 4 nehmen insbe-        4. im Bundesgrenzschutz die Leiter der zur Ausstellung\nsondere wahr                                                  von Dienstausweisen befugten Dienststellen\n1. Begleiter gefährdeter Personen,                         berechtigt, für die Angehörigen ihrer Dienststelle Be-\n2. Wachpersonal,                                           scheinigungen nach § 1 Abs. 2 auszustellen.\n3. Kassierer, Kassenboten und Personen, die für den\n   Schutz größerer Geldbeträge oder sonstiger erheb-                                 §   7\n   licher Werte verantwortlich sind,\n4. Kuriere, die VS-Sachen befördern.                          (1) Der Gebrauch der Schußwaffe kann im Einzelfall\n                                                           aus dem Gesichtspunkt der Notwehr gerechtfertigt sein.\n                                                           Notwehr ist nach § 53 Abs. 2 StGB diejenige Vertei-\n                          § 4                              digung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärti-\n                                                           gen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem ande-\n   (1) Die Ausstattung der in § 1 Abs. 2 Nm. 1 und 2       ren abzuwehren. Unter einem gegenwärtigen Angriff\ngenannten Personen mit Waffen ergibt sich aus Ab-          ist jede unmittelbar bevorstehende, gerade stattfindende\nschnitt VI der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des       oder fortdauernde Verletzung eines Rechtsgutes zu ver-\nBundesministers des Innern zum Gesetz über den un-         stehen. Das zu verteidigende Rechtsgut braucht nicht\nmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt         demjenigen zu gehören, der es verteidigt. Ist der An-\ndurch Vollzugsbeamte des Bundes in der Fassung vom         griff bereits beendet, so ist eine Notwehrsituation nicht\n24. Januar 1969 (GMBl. S. 59). Bedienstete des Bundes-     mehr gegeben.\nkriminalamtes können auch mit anderen Waffen aus-\ngestattet werden, soweit dies zur Wahrnehmung dienst-        (2) Die Notwehrhandlung muß zur Abwehr des An-\nlicher Aufgaben notwendig ist.                             griffs erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist nach\n                                                           objektiven Maßstäben von Fall zu Fall zu prüfen. Das\n  (2) Die in § 1 Abs. 1 Nm. 3 und 4 genannten Perso-       Maß zulässiger Abwehr bestimmt sich nach der Stärke\nnen erhalten in der Regel eine Pistole. Eine Ausstattung   und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den Mitteln\nmit Maschinenpistolen kommt in Betracht                    der Abwehr, die dem Angegriffenen zu Gebote stehen.\n1. bei Begleitern erheblich gefährdeter Personen,          Der Schußwaffengebrauch muß daher unterbleiben,\n                                                           wenn der Angegriffene in der Lage ist, den Angriff\n2. bei Personen, die besonders große Geldsummen oder       auf andere Weise ebenso wirksam abzuwehren. Soweit\n   Gegenstände erheblichen Werts sichern,                  es die Umstände erlauben, soll vor dem Schußwaffen-\n3. in anderen Fällen, in denen dies nach der Schwere       gebrauch durch Zuruf, Warnschuß oder auf andere\n   der Angriffsgefahr notwendig ist.                       Weise gewarnt werden. Eine Tötung des Angreifers\n                                                           soll vermieden werden; das gilt besonders, wenn sich\n   (3) Aus den Schußwaffen darf nur die dienstlich ge-     der Angriff nicht gegen das Leben richtet.\nlieferte Munition verschossen werden.\n                                                             (3) Nach § 53 Abs. 1 StGB muß die Verteidigungs-\n  (4) Personen, die eine Schußwaffe erhalten, müssen       handlung durch Notwehr geboten sein. Bei der Gefahr\nmit den Vorschriften über den Schußwaffengebrauch          des Verlustes geringwertiger Gegenstände ist der\nvertraut sein und die notwendige übung im Umgang           Schußwaffengebrauch gegen Menschen keine gebotene\nmit Schußwaffen im allgemeinen und mit den ihnen           Verteidigung. Gegenüber Kindern ist es in aller Regel\nüberlassenen Schußwaffen im besonderen besitzen. Je-       zumutbar, auf Abwehr mit der Waffe zu verzichten.\nder nach diesen Vorschriften zum Umgang mit Waffen         Auch in anderen Fällen, in denen der Angegriffene\nund Munition Berechtigte ist in angemessenen Abstän-       ohne Preisgabe wesentlicher eigener Interessen dem\nden über die Vorschriften über den Waffengebrauch zu       Angriff ausweichen kann, ist der Schußwaffengebrauch\nbelehren. Die Belehrung ist in der Schießkarte (§ 15       als Notwehr nicht geboten.\nAbs. 3) zu vermerken.\n                                                             (4) Die in § 9 Nr. 1 und 7 des Gesetzes über den un-\n                          § 5                              mittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt\n                                                           durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwG - vom\n  (1) Die Berechtigung zum Umgang mit Schußwaffen          10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 165) genannten Per-\nund Munition (§ 1 Abs. 2) wird erteilt                     sonen dürfen außer im Fall der Notwehr aufgrund des\n1. durch eine Eintragung im Dienstausweis oder             UZwG und der dazu erlassenen allgemeinen Verwal-\n2. durch einen persönlichen Waffenausweis (Muster          tungsvorschrift Schußwaffen gebrauchen. Sie sind von\n   Anlage 1) oder                                          'der Erlaubnispfticht nach § 45 WaffG befreit (§ 1",
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Bei Pistolen\nkriminaltechnische Untersuchungen durch das Bundes-         a) \"ungeladen, entspannt und gesichert\"\nkriminalamt beschafft. Dabei bedarf es keiner Erlaub-\nnis zur Einfuhr nach § 27 Abs. 1 WaffG (§ 1 WaffV-          b) \"gefülltes Magazin im Griffstück, Lauf frei, ent-\nBMI).                                                          spannt und gesichert\"\n                                                            c) \"geladen und gesichert\",\n  (2) Bei der Beschaffung von Schußwaffen und Mu-\nnition hat die Behörde dem Hersteller oder Händler       2. bei Maschinenpistolen\neine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung zu        a) \"ungeladen, entspannt und gesichert\"\nübergeben (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG), aus der sich An-      b) \"gefülltes Magazin eingesetzt, Lauf frei, entspannt\nzahl, Fabrikat und Kaliber der Schußwaffen (Muster             und gesichert\"\nAnlage 3) oder Stückzahl, Art und Kaliber der Munition      c) \"geladen und gesichert\".\n(Muster Anlage 4) ergeben.\n                                                            (3) Pistolen sind bei der übergabe nach unten zu\n  (3) Schußwaffen, welche die Beschaffungsstelle des\n                                                         richten, Maschinenpistolen nach oben - Mündung über\nBundesministers des Innern erwirbt, sind mit einem       Kopfhöhe.\nZeichen zu versehen, welches das Besitzrecht des Bun-.\ndesgrenzschutzes erkennen läßt. Das Zeichen besteht        (4) Jeder, dem eine Schußwaffe übergeben wird, hat\naus dem Bundesadler und einer Nummer. Die Schuß-         diese auf den ihm mitgeteilten Zustand zu überprüfen\nwaffen des' Bundesgrenzschutzes können mit dem Zei-      und bei \"ungeladenen\" Waffen vorher das Magazin zu\nchen einer anderen Dienststelle versehen sein, wenn      entfernen.\ndas Besitzrecht des Bundesgrenzschutzes gegenüber\ndieser Dienststelle aus amtlichen Unterlagen hervor-                               § 12\ngeht. Vorschriften über ein Eigentumskennzeichen des\nBundes bleiben unberührt.                                   (1) Die Pistole ist im Dienst in der Regel geladen und\n                                                         gesichert zu führen. Sie ist grundsätzlich in der mit~e­\n                                                         lieferten Pistolentasche zu tragen; wenn dienstliche\n                     Abschnitt II                        Gründe es erfordern, kann sie in einer Tasche der Be-\n                                                         kleidung getragen werden.\n                         § 9                               (2) Die Maschinenpistole ist im Dienst in der Regel\n                                                         entspannt und gesichert zu führen; das Magazin ist\n  (1) Schußwaffen nebst Zubehör sind in ein von der      eingeführt, der Lauf frei. Sie kann umgehängt getragen\nDienststelle zu führendes Verzeichnis (Muster der An-    werden.\nlage 5) einzutragen. Das Verzeichnis muß enthalten:\n                                                           (3) In Gefahrenlagen bestimmt der Träger nach eige-\n1. Fabrikat, Kaliber und fortlaufende Nummer (§ 13       nem Ermessen, in welchem Zustand er die Waffe führt.\n   Abs. 1 Nr. 3 WaffG) der Waffe,\n2. Datum der Vereinnahmung und Ausgabe der Waffe                                   § 13\n   nebst Quittung des Empfängers,\n                                                           (1) Außerhalb des Dienstes sind Schußwaffen und\n3. Vermerke über Verlust oder Unbrauchbarkeit der        Munition in einem Dienstgebäude getrennt voneinan-\n   Waffe.                                                der in gegen Einbruch besonders gesicherten Räumen\n  (2) Munition ist in einem Verzeichnis (Muster An-      oder Behältnissen unter Verschluß zu halten, wenn das\nlage 6) nachzuweisen. Das Verzeichnis muß enthalten:     Dienstgebäude dauernd besetzt ist. Die Schußwaffen\n                                                         sind entspannt, gesichert und ungeladen aufzubewah-\n1. Menge und Art der erhaltenen Munition nebst Da-       ren. Munitionsbestände werden nach Möglichkeit fa-\n   tum der Vereinnahmung,                                brikmäßig verpackt gelagert. Für die sichere Aufbe-\n2. einen Nachweis über die Ausgabe und den Muni-         wahrung in der Dienststelle ist deren Leiter verant-\n   tionsverbrauch, unterteilt in                         wortlich.\n   a) Dienstausübung                                        (2) Die Mitnahme der Schußwaffen in die Wohnung\n   b) Schießausbildung.                                  ist nur zulässig, wenn dienstliche Gründe es erfordern.\n                                                         Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Dienst-\n   (3) Der Leiter der Behörde oder ein von ihm be-       gebäude nicht dauernd besetzt ist oder der Bedienstete\nstimmter Beamter hat jährlich mindestens einmal zu       die Waffe zu seinem persönlichen Schutz oder zum\nprüfen, ob die Waffen und Munition                       Schutz einer anderen Person erhalten hat. In diesem\n1. vollzählig vorhanden sind,                            Fall ist der Bedienstete für die sichere Aufbewahrung\n2. sich in gebrauchsfähigem Zustand befinden,            und den Schutz vor Mißbrauch durch andere verant-\n3. sicher und sachgemäß aufbewahrt werden.               wortlich.\n                                                           (3) Schußwaffen oder Munition dürfen Unbefugten\n  (4) Schußwaffen und Munition sind jährlich minde-      nicht anvertraut werden.\nstens einmal von einem Waffentechniker auf Brauch-\nbarkeit und Handhabungssicherheit zu überprüfen.           (4) Der Verlust von Schußwaffen oder Munition ist\n                                                         unverzüglich der Dienststelle zu melden.\n  (5) Die Absätze 2 und 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 gelten\nnicht für das Kriminaltechnische Institut des Bundes-\nkriminalamtes.\n                                                                               Abschnitt III\n                         § 10\n                                                                                   § 14\n  Schußwaffen sind stets so zu handhaben, als wären\nsie geladen. Außer beim zulässigen Waffengebrauch          (1) Wer eine Schußwaffe erhält, muß in der Hand-\ndürfen sie niemals auf Menschen gerichtet werden.        habung der Waffe und im Schießen unterwiesen sein.",
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Abschnitt IV\n                                                                                   § 19\n                          § 15\n                                                            Der Bundesminister des Innern bestimmt folgende\n  (1) Wer eine Schußwaffe erhalten hat, muß minde-        Behörden nach § 35 Abs. 5 Satz 2 WaffG:\nstens zweimal jährlich - bei Maschinenpistolen minde-     1. die obersten Bundesbehörden,\nstens dreimal jährlich - an Ausbildungsschießen teil-\nnehmen. Dabei ist die Erfüllung der vorgeschriebenen      2. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts\nBedingungen (Anlage 8) 'anzustreben. Für Bedienstete          - den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes,\ndes Bundeskriminalamtes können besondere übungen\nvorgesehen werden.                                        3. im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz\n                                                              - den Präsidenten des Bundesgerichtshofes,\n  (2) Schießübungen dürfen nur auf bundeseigenen              - den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichts-\noder anderen behördlich zugelassenen Schießständen               hof,\nnach Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungs-\nberechtigten abgehalten werden. Dabei ist die Schieß-     4. im Geschäftsbereich des Bundesministers der Ver-\nordnung (Anlage 9) zu beachten.                               teidigung\n                                                              - den Amtschef des Amts für Sicherheit der Bun-\n  (3) Bei Schießübungen ist eine Schießliste zu führen,           deswehr,\naus der sich der Ablauf der übung sowie Art und An-           - militärische Vorgesetzte vom Brigadekomman-\nzahl der verschossenen Munition ergeben. Darin ist der            deur an aufwärts sowie militärische Vorgesetzte\nübungstag und der Zweck des Munitionsverbrauchs                  in entsprechender oder vergleichbarer Dienst-\nanzugeben. Nach Abschluß der übung ist der Inhalt                 steIlung,\nder Schießliste in die Schießkarten (Muster Anlage 10)        - den Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtech-\nder einzelnen Teilnehmer und in das Munitionsver-                 nik und Beschaffung,\nzeichnis (Muster Anlage 6) zu übertragen.                   f - den Präsidenten des Bundeswehrverwaltungs-\n  (4) Zündversager sind zu kennzeichnen und an die          A     amtes und\nStelle zurückzugeben, von der die Munition empfangen          - die Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,\nwurde.                                                    5. im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ver-\n                          § 16\n                                                               kehr\n                                                              - den Vorstand der Deutschen Bundesbahn und die\n  Schußwaffen sind mit Sorgfalt zu behandeln, zu pfle-            Präsidenten der Bundesbahndirektionen.\ngen und zu reinigen. Bei Pflege und Reinigung ist das\ndienstliche gelieferte Reinigungsmaterial zu verwen-                            Abschnitt V\nden.\n                          § 17                                                     § 20\n\n   (1) Sofern keine eigenen oder andere waffentech-         Die allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes-\nnischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, können die       ministers des Innern zum Bundeswaffengesetz vom\nSchußwaffen bei der Zentral waffen werkstatt der Be-      17. Januar 1969 (GMBl. S. 66) wird aufgehoben.\nschaffungsstelle des Bundesministers des Innern in-\nstandgesetzt werden. Die Instandsetzung ist unentgelt-                             § 21\nlich; Nummer 2 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrif-\nten zu § 61 BHO bleibt unberührt. Instandzusetzende         Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage\nWaffen sind mit Instandsetzungsauftrag und Fehler-        nach der Veröffentlichung in Kraft.\nangabe an die Beschaffungsstelle des Bundesministers\ndes Innern - Zentralgerätelager - 53 Bonn-Duisdorf,       Bonn, den 3. Februar 1973\nVillemombler Straße 80, zu senden.                        Os 7 - 641 31117.1\n  (2) Bei der Versendung von Schußwaffen ist darauf                   Der Bundesminister des Innern\nzu achten, daß sich in oder an den Schußwaffen keine                         In Vertretung\nscharfe Munition oder Munitionsteile befinden.                                 Dr. Rutschke",
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            "content": "~\nDienststelle:                                                                                          Nachweis über Waffen einsehl. Zubehör                                                                  0>\n                                                                                                                                                                                                   Anlage 5\n                                                                     -                                                                                               Rückgabe\n                                                                               Einzelzubehör                        Vereinnahmt        Ausgegeben\n                                           0                  ~\n                                           :::I               s::0\n                                                              bos        s::             s::\n                       Fabrikat                                           ..\n                                           .,...~\n Ud.        Art                                               ~                      ~\n         der Waffe (Walther,                                             !II\n                                                                         -8 ..s::        !II                                                    Quittung                   Signum      Abgang   Bemerkungen\n Nr.   (Pistole usw.) PPK: usw.)   .....                      ~           os e           os                        am      wo     am    an        des           am   an      des\n                                   .a                 ..s::   ::l                        d\n                                   ;:I\n                                           \"\"..s::\n                                                                                                                                               Empfängers                 Verwalters\n                                    os.                                  .. ..       '13\n                                                                                         os\n                                           -8 ~ :g t! ~\n                                   ~       '41 tIO :E\n                                                    !II\n                                                        '0 tIO\n                                                        ....                             tIO\n                                               os ::s        os\n                                                        .!!l ...                         os\n                                                                         Po.   E-1\n                                            a :a              -<                         :a\n                                            ~\n                                   mm      ~         St. st. st. St. st. St. St. st. St. St.\n  1             2         3        4       5         6a 6b 6c 6d 6e                            6f 6g 16h 16i 16k   7a      7b     Ba    Bb          Sc          9a   9b         9c       10         11\n                                                                                                                                                            I\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                              ~\n                                                                                                                                                                                                              t'\"\n                                                                                                                                                                                                              ...co\n                                                                                                                                                                                                              -J\n                                                                                                                                                                                                              W\n\n\n\n\n                                                                                     I\n                                                                                                                                                                                                              Ul\nAnmerkungen: In Spalte 10 ist die Absetzung der Waffe bei bestandsmäßiger Abgabe, bei Verlust oder Unbrauchbarwerden zu vermerken. Die Begründung hierzu ist in Spalte 11 mit                                 ~.\nDatumsangabe und Signum des Verwalters einzutragen.                                                                                                                                                           ~\n                                                                                                                                                                                                              ~\n                                                                                                                                                                                                              co\n                                                                                                                                                                                                              t11",
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Zahl         Scheibe                  Bedingung\n\n 1) 15 sitzend am Anschußtisch                     5        lOer Ringscheibe   Erschießen des Haltepunkts;\n                                                                               Anzeige nach jedem Schuß\n 2) 15 stehend freihändig                          5                           Anzeige nach jedem Schuß\n       einhändig                                                    \"\n                                                            Figurenscheibe     Anzeige nach jedem Schuß\n 3) 25 stehend freihändig                          5        (Mannscheibe)      Anzeige nach jedem Schuß\n       einhändig\n 4) 25 stehend freihändig                          5                           kein Schuß unter 5 oder 30 Ringe\n       einhändig                                                               Anzeige nach jedem Schuß\n 5) 25 stehend freihändig                          5                           35 Ringe oder 5 Treffer und\n       einhändig                                                    \"          30 Ringe\n                                                                               Zeit: 25 Sekunden\n 6) 25    stehend freihändig                       5                           2 Treffer in der unteren Hälfte\n          einhändig                                                 \"          der Figur\n                                                                               Zeit: 20 Sekunden\n 7) 25    stehend freihändig                       5                           2 Treffer in der unteren, kein\n          einhändig                                                            Treffer in der oberen Hälfte\n                                                                               der Figur\n Mehr als drei übungen dürfen an einem Schießtag von einem Schützen nicht geschossen werden.\n Als Mannscheibe ist eine Scheibe zu verwenden, bei der sich das Zentrum der Ringe im Knie der darge-\n stellten Person befindet.\n\n B. Maschinenpistole:\n\n      mAnschlag                                Patr. Zahl         Scheibe                  Bedingung\n\n 1) 25    sitzend am Anschußtisch                  5        lOer Ringscheibe Einzelfeuer;\n                                                                             Anzeige nach 5 Schuß\n 2) 25    liegend freihändig                       5        Figurenscheibe   Einzelfeuer;\n                                                            (Mannscheibe)    kein Schuß unter 6 oder\n                                                                             5 Treffer und 33 Ringe\n 3) 25    knieend                                  5                         Einzelfeuer;\n                                                                             kein Schuß unter 6 oder\n                                                                             5 Treffer und 33 Ringe\n 4) 25    stehend freihändig                      12                         Dauerfeuer (wenigstens\n                                                                             4 Feuerstöße);\n                                                                             4 Treffer in der unteren Hälfte\n                                                                             der Figur\n Mehr als drei übungen dürfen an einem Schießtag von einem Schützen nicht geschossen werden.\n Als Mannscheibe ist eine Scheibe zu verwenden, bei der sich das Zentrum der Ringe im Knie der darge-\n stellten Person befindet.\n\n\n                                                                                                             Anlage 8\n A. Pistole:                                    Pflichtübungen\n\n      m   Anschlag                             Patr. Zahl        Scheibe                   Bedingung\n\n 1) 25 sitzend hinter Anschußtisch                 3        10er Ringscheibe   Erschießen des Haltepunktes\n       aufgelegt auf treppenförmigem                                           Anzeigen nach jedem Schuß\n       Aufsatz\n 2) 25 stehend zweihändig                          5    lOer Ringscheibe 5 Treffer 30 Ringe\n                                                                         Anzeigen nach jedem Schuß\n 3) 25    stehend freihändig                       5    Figurenscheibe   4 Treffer\n                                                        (Mannscheibe)    Anzeigen nach jedem Schuß\n 4) 25    stehend freihändig                       5    2 Figuren-       2 Figuren\n                                                        scheiben mit     3 Treffer\n                                                        70 cm lichtem    Anzeigen nach 5 Schuß\n                                                        Zwischenraum\n                                                        (Mannscheibe)\n 5)       wie vor                                                        wie vor Zeit: 25 Sekunden\n Zu den übungen 2) und 3) können bei Nichterfüllung je 2 Schuß nachgegeben werden. Ist dann die Ringzahl\n bzw. Trefferzahl erreicht, so gilt die übung als erfüllt.\n\n\n Mehr als 3 übungen dürfen an ein und demselben Schießtage von ein und demselben Schützen nicht geschos-\n sen werden.\n Als Mannscheibe ist eine Scheibe zu verwenden, bei der sich das Zentrum der Ringe im Knie der dargestellten\n Person befindet.",
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Zahl   Abzug             Scheibe               Bedingung\n\n 1) 25     liegend aufgelegt          5           E       10er Ringscheibe  5 Treffer\n                                                                             35 Ringe\n                                                                             Anzeigen nach jedem Schuß\n 2) 25     liegend aufgelegt          9           D       Figurenscheibe     3 Feuerstöße\n                                                          (Mannscheibe)     5 Treffer\n                                                                             Anzeigen nach dem letzten Schuß\n 3) 25     stehend freihändig         5           E       lOer Ringscheibe 5 Treffer\n                                                                             30 Ringe\n                                                                             Anzeigen nach jedem Schuß\n 4) 25     stehend freihändig         9           D       Figurenscheibe    3 Feuerstöße\n                                                          (Mannscheibe)     4 Treffer\n                                                                            Anzeigen nach dem letzten Schuß\n 5) 25     liegend freihändig        20           D       2 Figurenscheiben 6 Feuerstöße\n                                                          mit 70 cm lichtem 2 Figuren\n                                                          Zwischenraum       12 Treffer\n                                                          (Mannscheibe)      Anzeigen nach dem letzten Schuß\n 6) 25     stehend freihändig        20           D       2 Figurenscheiben beliebige Feuerstöße\n                                                          mit 70 cm lichtem 2 Figuren\n                                                          Zwischenraum       12 Treffer\n                                                          (Mannscheibe)      Anzeigen nach dem letzten Schuß\n Anmerkung:\n Mehr als 3 übungen dürfen an ein und demselben Schießtag von ein und demselben Schützen nicht geschos-\n sen werden.\n Als Mannscheibe ist eine Scheibe zu verwenden, bei der sich das Zentrum der Ringe im Knie der dargestell-\n ten Person befindet.\n\n\n                                                                                                          Anlage 9\n\n                                                 Schießordnung\n\n 1. An Schießübungen dürfen nur Personen teilnehmen,        8. Erst nach Aufruf durch den Schießleiter tritt der\n    die aus dienstlichen Gründen mit Schußwaffen aus-          Schütze an den Tisch des Waffenausgebenden und\n    gerüstet sind oder ausgerüstet werden können.              erhält die ungeladene und gesicherte Schußwaffe\n                                                               mit der erforderlichen Munition. Er füllt das Maga-\n 2. Die Teilnehmer müssen mit der Handhabung der               zin und begibt sich zur Feuerlinie, von der aus ge-\n    Waffe vertraut sein.                                       schossen werden soll.\n 3. Die bei der Schießübung benutzten Waffen müssen         9. Erst auf die Anordnung der Aufsicht beim Schützen\n    sich in einwandfreiem Zustand befinden.                    lädt der Schütze. Dabei bleibt die Waffe gesichert\n                                                               und ist in Richtung der Scheibe schräg gegen den\n 4. Die für den benutzten Schießstand geltenden Sicher-        Boden zu richten.\n    heitsvorschriften sind allen Teilnehmern vor Beginn\n    der übung bekanntzugeben.                              10. Nach Beendigung des Ladevorgangs ruft der Schütze\n                                                               \"fertig\". Die Aufsicht beim Schützen erteilt durch\n5. Schießübungen dürfen nur unter verantwortlicher             den Ruf \"Feuer frei\" die Schießerlaubnis.\n   Aufsicht eines Schießleiters durchgeführt werden.       11. Während der Ausführung der Schießübung darf der\n   Der Name des Schießleiters ist den Teilnehmern vor          Schütze sich nicht umdrehen. Die Schußwaffe muß\n   Beginn der übung bekanntzugeben.                            immer auf die Scheibe gerichtet sein.\n   Der Schießleiter ist für die ordnungsgemäße Durch-      12. Bei Versagern oder Ladehemmungen muß der Schüt-\n   führung der Schieß übung, insbesondere für die Ein-         ze die Waffe sofort sichern und sie der Aufsicht\n   haltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich.         beim Schützen übergeben.\n 6. Bei jeder Schieß übung ist Verbandszeug und ein        13. Nach der Schießübung sichert der Schütze die Waffe,\n    Kraftfahrzeug zum sofortigen Abtransport eines             entfernt das Magazin und überzeugt sich durch Ein-\n    Verletzten bereitzuhalten.                                 blick in die Öffnung des Verschlußstücks, daß keine\n                                                               Patrone im Lauf ist.\n 7. Während der übung halten sich alle Teilnehmer mit\n    Ausnahme des Schießleiters und der Aufsicht beim       14. Das Ergebnis darf erst festgestellt werden, wenn der\n    Schützen hinter einer vom Schießleiter sichtbar zu         Schütze die Waffe wieder abgegeben und der Schieß-\n    markierenden Linie (Sicherheitslinie) auf.                 leiter die Feststellung angeordnet hat.",
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Nr. des Waffenauswei:ses)                                                      (Art der zugeteilten Waffe)\n\n\n\n\n                   belehrt nach § 4 Abs. 4\n                       WaffVvV-BMI\n\n\n\n\n         Schießübungen:\n                                                                                             Schießergebnis                                                                                                                                                                                                        Schießergebnis                                                                Patr.                     Bedingung\n                                                                                                                                                                           Patr.                     Bedingung                                    Datum\n                           Datum                                                                                                                                           Zahl                        erfüllt                                                                                                                                                                                   Zahl                        erfüllt\n                                                                    1               2                3                4               5                6                                                                                                                                 1                2               3                4                5                6\n                                                            I                I               I                I               I                I                I                               I                                                                                 I               I                                I                I                I                I                               I\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Cl\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                               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            "content": "Seite 100                                             GMBl.1973                                                         Nr.6\n\n    D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht                      Vorschrift zur Änderung der Vorschrift über die\n             des öffentlichen Dienstes                              Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-\n                                                                   und Todesfällen an die bei den Auslandsdienststellen\n                                                                          des Bundes beschäftigten Ortskräfte\n      Manteltarifvertrag für Auslandsmitarbeiter                                   Vom 22. Januar 1973\n         der Deutschen Förderungsgesellschaft\n        für Entwicklungsländer (GAWI) GmbH\n       - MTV-GAWI - vom 24. November 1971                       Die Vorschrift über die Gewährung von Beihilfen in\n                                                              Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an die bei den\nhier: Änderung und Ergänzung der                              Auslandsdienststellen des Bundes beschäftigten Orts-\n      a) Aus- und Heimreise RL (tJbersiedlungskosten-         kräfte vom 8. Januar 1960 (GMBl. S. 58) wird mit Wir-\n         vergütung) zu § 34 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 31         kung vom 1. Januar 1973 wie folgt geändert:\n         Abs. 2 MTV-GAWI;\n      b) RL für die Gewährung von Beihilfen zur Be-           1. Die ersten beiden Sätze erhalten folgende Fassung:\n         schaffung v. Klimageräten und Warmwasser-               \"Für die deutschen Ortskräfte bei den Auslands-\n         geräten (zu § 34 Abs. 3 MTV -GAWI)                      vertretungen gilt § 14 der Vertragsbedingungen für\nBezug: Bek. d. BMI v. 20. 3. 1972 - D III 2 - 220                deutsche Ortskräfte bei den Vertretungen der Bun-\n        351/1 (GMBl. S. 262, ber. S. 337);                       desrepublik Deutschland im Ausland (VB Ortskr.).\n                                                                 Danach werden diesen Personen Beihilfen nach den-\nBek. d. BMI v. 26. 1. 1973 - D I 6 - 218 840 - 1/20 -            selben Grundsätzen gewährt wie einer im Ange-\n                                                                 stellten- oder Arbeitsverhältnis stehenden ent,:md-\n  Die o. g. Richtlinien, die zusammen mit dem MTV-               ten Kraft.\"\nGAWI vom 24. November 1971 bekanntgegeben worden\nsind, werden wie folgt geändert bzw. ergän~t. Die             2. Im zweiten Absatz ist in Ziffer 1 das Wort \"ehe-\nvertragschließenden Gewerkschaften sind gern. § 47               liche\" zu streichen.\nMTV-GAWI angehört worden.                                     3. Der zweitletzte Satz \"An Ortskräfte, die nicht die\n                                                                 deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird Still-\n1. Aus- und HeimreiseRL                                          geld nicht gezahlt\" ist zu streichen.\n   Abschnitt III. C. Pauschvergütung: Absatz 1 erhält            Diese Vorschrift ergeht nach Anhörung des Auswär-\n   folgende Fassung:                                          tigen Amtes.\n   ,,(1) Der Mitarbeiter, der nach einer Ausreise in\n   seinem Einsatzland einen Hausstand (Absatz 2) ein-         Bonn, den 22. Januar 1973\n   richtet, erhält eine Pauschvergütung für sonstige          D III 7-213 103-4/32\n   übersiedlungsauslagen.\n   Sie beträgt                                                               Der Bundesminister des Innern\n   bei Eingruppierung       für den          für den                                 Im Auftrag\n   in eine der             Mitarbeiter      Ehegatten\n   Vergütungsgruppen                                                                  Dr. Brockmann\n                                                                                                            GMBI. 1973, S. 100\n   EI bis E 7              400,-DM        200,- DM\n   E 8 bis E 10            350,-DM        150,- DM\n   Maßgebend ist die Eingruppierung am Tage des\n   Antritts der Aus- oder Heimreise; rückwirkende Um-                                Bekanntmachung\n   gruppierungen bleiben unberücksichtigt. Die Pausch-              der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses\n   vergütung erhöht sich für jedes zur häuslichen Ge-                             Vom 2. Februar 1973\n   meinschaft des Mitarbeiters gehörende ledige Kind\n   und für jede in Teil I Nr. 1 Satz 1 bezeichnete                               -   BPersA 217 012/94-\n   andere Person um je 75,- DM. Ein zur häuslichen\n   Gemeinschaft gehörendes lediges Kind wird hierbei            Aufgrund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit\n   auch dann berücksichtigt, wenn es an der tJbersied-        § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonal-\n   lungsreise (Ausreise oder Heimreise) nicht teil-           ausschusses (GMBl. 1958 S. 461) wird der Beschluß Nr.\n   nimmt, bei der Ausreise (Teil I Nr. 2 Buchst. a) je-       36/73 bekanntgemacht.\n   doch nur, wenn für das Kind Kinderzuschlag ge-\n   währt wird.\"                                                                      Beschluß Nr. 36/73\n   Es wird ein neuer Absatz 6 mit folgendem Wortlaut            Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung\n   eingefügt:                                                 am 29. Januar 1973 im Bundesministerium des Innern\n   ,,(6) Steht bei der Ausreise fest, daß der Aufenthalt      unter Mitwirkung von\n   des Mitarbeiters im Ausland ein Jahr nicht über-\n   steigt, wird die Pauschvergütung für die Aus- und          1.   Präsident Dr. Schäfer                  als Vorsitzender,\n   Heimreise auf 50 v. H. der nach den Absätzen 3 und         2.   Ministerialdirektor Dr. Brockmann      als Beisitzer,\n   4 in Betracht kommenden Pauschvergütung ermä-              3.   Ministerialdirektor Dr. Germann\n   ßigt. Dauert die Tätigkeit dennoch länger als ein\n   Jahr, wird von der Ermäßigung der Pauschvergü-             4.   Ministerialrätin Leithäuser\n   tung abgesehen.\"                                           5.   Abteilungspräsident Gunkel\n   Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                      6.   Regierungsdirektor Karrasch\n                                                              7.   Bundesbahndirektor Klein\n2. Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur            auf den Antrag des Präsidenten der Deutschen Bundes-\n   Beschaffung von Klimageräten und Warmwasser-               bank vom 8. Dezember 1972 beschlossen:\n   geräten\n                                                                Aufgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 4 der Vorschriften über\n   Abschnitt B Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:            die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der\n   \"Steht von vornherein fest, daß der Aufenthalt des         Deutschen Bundesbank wird eine allgemeine Ausnahme\n   Mitarbeiters im Einsatzland ein Jahr nicht über-           von § 10 Abs. 3 Nr. 3 BBkLV zugelassen.\n   steigen wird, wird die Beihilfe nicht gewährt; in\n   besonderen Fällen kann die Gesellschaft jedoch eine          Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31. Dezem-\n   Beihilfe für ein Warmwassergerät gewähren.\"                ber 1973.\n                                         GMBl. 1973, S. 100                                                 GMBI. 1973, S. 100",
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BMJFG v. 31. 1. 1973 -   L I 3-   420 -        GmbH\", Bonn, erfolgt.\n                                                                                                      GMBl. 1973, S. 101\n                      3073172 -\n  Der Firma Verpoorten KG, Bonn, ist auf ihren An-\ntrag folgender Bescheid erteilt worden:\n                                                                         Herstellung und Inverkehrbringen\n  Aufgrund des § 20 b Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes,                           eines Geliermittels\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nLebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundes-           -   Bek. d. BMJFG v. 5. 2. 1973 -   L 11 7 -   49510 -\ngesetzbl. I S. 590), wird im Einvernehmen mit den Bun-                             7018173 -\ndesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nsten und für Wirtschaft die Geltungsdauer der Ihnen             Die der Firma R. S. Fabrikat Richard Schwarz, We-\nerteilten Versuchsgenehmigung vom 6. Februar 1968             del/Holstein erteilte Ausnahmegenehmigung zur Her-\n- II A 3 - 420 - 3029/68 - bis zum 31. Januar 1974            stellung eines Geliermittels (s. GMBl. 1972 S. 221) ist\nunter den in dieser Versuchsgenehmigung genannten             bis zum 15. März 1974 verlängert worden.\n                                                                                                      GMBl. 1973, S. 101\n\n\n\n\n       Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n                       Aufruf                                     dem Verband Deutscher Kleingärtner und der Deut-\n  des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen                   schen Gartenbaugesellschaft gebildet. Entscheidun-\n  und Städtebau zu einem Kleingarten-Wettbewerb                   gen im Rahmen dieses Wettbewerbs erfolgen unter\n        der Städte und Gemeinden und ihrer                        Ausschluß des Rechtsweges.\n         kleingärtnerischen Organisationen\n                                                              3. Die Bundesprüfungskommission wertet\n  Seit langem werden in der Bundesrepublik in Wett-              3.1. die Leistungen bei der Errichtung in den letz-\nbewerben vorbildliche Dauer-Kleingartenanlagen er-                    ten Jahren geschaffener neuer Anlagen und\nmittelt und ausgezeichnet. Richtig angelegte Kleingar-           3.2. die Leistungen bei der Umgestaltung und Ver-\ntenanlagen dienen der Durchgrünung unserer Städte                     besserung mindestens 10 Jahre alter Anlagen\nund Gemeinden. Der Öffentlichkeit erschlossen, bieten            und zeichnet die besten Anlagen mit einem Preis\nsie darüber hinaus dem Besucher Stätten der Muße und             aus.\nErholung, dem Kleingärtner selbst aber Möglichkeiten\nzu sinnvoller gärtnerischer Betätigung.                       4. Alle Städte und Gemeinden, die sich am Wettbe-\n                                                                 werb beteiligen wollen, werden gebeten, die erfor-\n Diese Funktionen der Kleingartenanlagen in der                  derlichen Unterlagen zugleich für ihre kleingärtne-\nÖffentlichkeit herauszustellen, dient der                        rischen Organisationen unmittelbar beim\n               Kleingarten -Wettbewerb                           Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen\n         der Städte und Gemeinden und ihrer                      und Städtebau, 53 Bonn-Bad Godesberg, Deich-\n        kleingärtnerischen Organisationen 1973,                  manns Aue,\nzu dem ich hiermit aufrufe.                                      anzufordern. Die ausgefüllten Unterlagen sind bis\n                                                                 spätestens 1. April 1973 bei den nachstehenden Lan-\n  Der Wettbewerb soll das Verständnis der Öffentlich-            desbehörden vorzulegen.\nkeit für die Schaffung von Kleingartenanlagen vertie-\nfen, die Städte und Gemeinden zu weiteren Leistun-              Die Anschriften der Landesprüfungsstellen sind:\ngen anregen und den Kleingärtnern selbst neue An-             1. für Baden-Württemberg:\nregungen bringen, Ansporn und Anreiz sein, ihre An-               Innenministerium Baden-Württemberg\nlagen zu verbessern und auszubauen.                               7 Stuttgart 1, Dorotheenstraße 6,\n1. An dem Wettbewerb können sich alle Städte und              2. für Bayern:\n   Gemeinden der Bundesrepublik sowie ihre klein-                 Oberste Baubehörde im Bayerischen Staats-\n   gärtnerischen Organisationen beteiligen. Folgende              ministerium des Innern,\n   Wettbewerbsgruppen werden unterschieden:                       8 München 13, Friedrichstraße 8/16,\n   1.1. Große Städte über 500000 Einwohner                    3. für Berlin:\n   1.2. Großstädte zwischen 100000 und 500000 Ein-                Senator für Bau- und Wohnungswesen\n        wohnern                                                  - Kleingartenamt -\n   1.3. Städte und Gemeinden zwischen 100 000 und                 1 Berlin 31, Württembergische Straße 6-10,\n        20 000 Einwohnern                                     4. für Bremen:\n   1.4. Städte und Gemeinden bis 20000 Einwohner.                 Senator für das Bauwesen\n                                                                 - Gartenbauamt -\n2. Die Teilnehmer am Wettbewerb werden von den                    28 Bremen, Holler Allee 81,\n   Ländern vorgeprüft. Die Landessieger werden von\n   der Bundesprüfungskommission zur Ermittlung der            5. für Hamburg:\n   Preisträger des Bundeswettbewerbs überprüft. Diese             Freie und Hansestadt Hamburg\n   wird im Benehmen mit dem Bundesminister für                   ....,... Baubehörde -\n   Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, den kom-                2 Hamburg 36, Stadthausbrücke 8,\n   munalen Spitzenverbänden, der Arbeitsgemein-               6. für Hessen:\n   schaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungs-             Hessischer Minister des Innern\n   wesen zuständigen Minister (Senatoren) der Länder,             62 Wiesbaden, Friedrich-Ebert-Allee",
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            "content": "Seite 102                                           GMBl.1973                                                       Nr.6\n\n                             7. für Niedersachsen:\n                                 Niedersächsischer Sozialminister,\n                                 3 Hannover, Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2,\n                             8. für Nordrhein-Westfalen:\n                                 Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen\n                                 4 Düsseldorf, Elisabethstraße 5,\n                             9. für Rheinland-Pfalz:\n                                 Sozialminister des Landes Rheinland-Pfalz\n                                 65 Mainz, Postfach 3180,\n                             10. für Saarland:\n                                 Minister des Innern\n                                 - Oberste Landesbaubehörde -\n                                 66 Saarbrücken, Hardenbergstraße 8,\n                             11. für Schleswig-Holstein:\n                                 Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n                                 des Landes Schleswig-Holstein\n                                 23 Kiel, Düsternbrockerweg 104-105.\n\n                             Bonn-Bad Godesberg, 6. Februar 1973\n\n                                             Der Bundesminister\n                                   für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n                                                     Dr. Vogel\n                                                                         GMB!. 1973, S. 101\n\n\n\n\n                           Sonstige Veröffentlichtungen\n                 Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder\n                        in der Bundesrepublik Deutschland\n  Nachstehend werden Beschlüsse und Vereinbarungen            (6) Fächer der mündlichen Prüfung sind:\nbekanntgegeben, auf die sich die Kultusminister der         a) die 4 Fächer der schrIftlichen Prüfung\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland geeinigt\nhaben.                                                      b) Sozialkunde\n                                                            c) ein naturwissenschaftliches Fach, das für den Prüf-\n  Die Veröffentlichung macht die Texte nicht zum un-           Ling nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war,\nmittelbar geltenden Recht. Erst durch die Entscheidung         aus der Gruppe Physik, Chemie und Biologie nach\nder zuständigen Länderorgane und durch die landes-             Wahl des Prüflings\nübliche Bekanntgabe werden sie für die einzelnen\nLänder verbindlich.                                         d) ein weiteres Pflichtfach des fachbezogenen Unter-\n                                                               richts des jeweiligen Fachbereichs.\n       Rahmenordnung für die Abschlußprüfung                  Die Kul1lusverwaltungen können weitere Fächer für\n                 der Fachoberschule                         die mündliche Prüfung vorschreiben.\n         - Bestimmungen für Nichtschüler -                    (7) Nichtschüler werden in jedem der unter (6) ge-\n                                                            nannten Fächer mündlich geprüft. Auf die mündliche\n            - BeschI. d. KMK v. 21. 9. 1972-                Prüfung jn einem der Fächer gemäß (6) a) kann ver-\n                                                            zichtet werden, sofern in der schriftlichen Prüfung in\n  (1) Wer sich der Abschlußprüfung der Fachoberschule       diesem Fach mindestens gute Leistungen nachgewiesen\nunterziehen will, ohne Schüler einer Fachoberschule         wurden.\nzu sein, kann diese Prüfung nach Maßgabe der jeweili-\ngen Ordnung der Abschlußprüfung der Fachoberschule            (8) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Rah-\nvor einem Prüfungsausschuß in der Regel des Landes          menordnung für die Abschlußprüfung der Fachober-\nablegen, auf das er durch den Wohnsitz der Eltern oder      schule (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 26.\nder Stellvertreter der Eltern ,angewiesen ist. Für Voll-    11. 1971) GMBl. 1972, S. 46 entsprechend.\njährige ist der eigene Wohnsitz maßgebend.\n                                                                                                        G MB!. 1973, S. 102\n  (2) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt\ndie Schule, bei der die Prüfung stattfindet, oder den\nPrüfung'sausschuß, vor dem sie 'abzulegen ist.                   Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung\n                                                                  von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife,\n  (3) Nichtschüler können die Prüfung nicht eher ab-              die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe\nlegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich                            erworben wurden\ngewesen wäre.\n                                                                    - Änderung von Teil 11, Absatz 2, Satz 1 -\n  (4) Die Zulassung zur Prüfung setzt den Nachweis\neiner abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung        -   Beschl. d. KMK v. 7. 5. 1971 i. d. F. v. 8. 11. 1972 -\noder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfah-\nrung voraus.                                                  Teil II, Absatz 2, Satz 1 der \"Vereinbarung über die\n                                                            gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allge-\n  (5) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgen-   meinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neuge-\nde Fächer:                                                  stalteter Oberstufe erworben wurden\" (Beschluß der\n  Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und ein den        KMK vom 7. 5. 1971) GMBl. S. 227 wird wie folgt ge-\njeweiligen Fachbereich kennzeichnendes Fach.                ändert:",
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Heimschule\n                                                                          etc.)\n                                                                  14      Heim (Internat, Anstalt; nur Nummer!)\n      Teilnahme an der Prüfung zur Feststellung der               15      Besonderheiten der Schule (z. B. Schulversuch\n         Hochschulreife ausländischer Studierender                        etc.)\n       mit einem Zeugnis der Bewertungsgruppe 111,\n                                                                  20      Anzahl der hauptamtlichen Lehrkräfte\n          die zuvor kein Studienkolleg besuchten;                         Anzahl der Schüler\n                                                                  21\n             - Ergänzung des Beschlusses der\n     Kultusministerkonferenz vom 21. September 1971 -             31   A Schulgliederungsnummer\n                                                                  32   A Klassenstufen von ..... bis ....\n- Beschl. d. KMK vom 21. 9. 1971 i. d. F. v. 8.11.1972-           33   A Ausbau des Schultyps\n                                                                  34   A Besucherkreis des Schultyps\n  Der Beschluß der Kultusministerkonferenz \"Teil-                 35   A Unterrichtsform (z. B. Vollzeit-, Teilzeitunter-\nnahme an der Prüfung zur Feststellung der Hochschul-                     richt, ..... )\nreife ausländischer Studierender mit einem Zeugnis der\nBewertungsgruppe III, die zuvor kein Studienkolleg                analog: 31 B ..... 35 B, 31 C ..... 35 C für die weite-\nbesuchten\" (Beschluß der KMK vom 21. 9.1971) GMBl.                ren an der Schule befindlichen Schulzweige.\nS. 49 der zunächst bis zum 30. November 1972 befristet\nwar, gilt über diesen Zeitpunkt hinaus auf weiteres.                                  111. EDV -Schlüssel\n                                            GM BI. 1973, S. 103         für vorschulische und schulische Einrichtungen\n                                                                                         1. Erläuterung\n      Empfehlung für die Einrichtung von Schuldateien             a) Die Aufstellung eines bundeseinheitlichen Minimal-\n                                                                     Rahmens für die Verschlüsselung der schulischen\n             - Beschl. d. KMK v. 1. 12. 1972 -                       (und auch vorschulischen) Einrichtungen dst für\n                                                                     Zwecke der Statistik und der elektronischen Schul-\n                     I. Vorbemerkung                                 verwaltungsdateien aus einer Reihe von Gründen\n                                                                     wünschenswert, wenn nicht notwendig. Eine ein-\n  Schuldateien, die in den Ländern zentral geführt                   heitliche Verschlüsselung erlaubt\nwerden und die wichtigsten Daten aller Schulen spei-                 - einfache, schnelle und sichere Zusammenführung\nchern, erfüllen eine zweifache Aufgabe:                                 von Daten der Amtlichen Statistik zu Bundes-\n  Zunächst stellen sie ein Hilfsmittel dar für die                      summen und Vergleichbarkeit der Landesergeb-\n- Bildungsplanung                                                       nisse,\n- Bildungsstatistik                                                  - leichteren Austausch von Programmen und son-\n                                                                        stigen Arbeitsergebnissen bei den Entwicklungs-\n- Information (Schulverzeichnisse)                                      arbeiten zu den Schulverwaltungsdateien,\n- Rationaliserung der Verwaltungsarbeit.\n                                                                     - aus den Schulverwaltungsdateien und Bildungs-\n   Neben diesen eigenständigen Aufgaben bildet die                      informations-Systemen der Länder verdichtete\nSchuldatei das zentrale Element in einem System von                     Daten zu einem Bildungsinformations-System auf\nverschiedenartigen Schulverwaltungsdateien (vor al-                     Bundesebene zu gewinnen.\nlem Lehrerdatei, Schülerdatei, Schulraumdatei). Im all-\ngemeinen genügt es, bei diesen anderen Schulverwal-               b) Aufgabe des empfohlenen Schlüsselverzeichnisses\ntungsdateien lediglich durch Speicherung der Schul-                  ist es lediglich, jeder Schulform in eindeutiger Weise\nnummer zu kennzeichnen, welcher SchUle der einzelne                  eine Schlüsselnummer zuzuordnen. Dabei wird im\nLehrer (bzw Schüler, bzw. Schulraum) zugeordnet ist.                 Interesse einer einfachen Handhabung die Zuord-\nDann können über diese Schulnummern mit Hilfe der                    nung so vorgenommen, daß man für die grobe Glie-\nSchuldat.ei auch weitere spezielle Merkmale der Schule               derung mit zweistelligen Schlüsselzahlen auskommt,\n(z. B. die Schulgattung oder die regionale Lage) dem                 während bei einer Reihe von Schulformen noch eine\nbetreffenden Lehrer (bzw. Schüler, bzw. Schulraum)                   Feingliederung durch eine dritte Stelle vorgesehen\nzugeordnet werden.                                                   ist.\n   Die Empfehlung um faßt einen                                   c) Angesichts der oben formulierten Aufgabenstellung\n- Minimal-Rahmenkatalog der in der Schuldatei zu                     kann der empfohlene EDV':'Schlüssel nicht als ein\n    speichernden Merkmale (II.) und einen                            unter einem bestimmten bildungspolitischen Aspekt\n                                                                     dargestelltes Gliederungschema des Schulwesens\n- EDV-Schlüssel für vorschulische und schulische Ein-                aufgefaßt werden.\n    richtungen (Minimal-Rahmenschlüssel) (III.).\n                                                                     Er möchte lediglich sicherstellen, daß alle in den\n   Für die einzelnen Merkmale mit Ausnahme der                       Ländern vorkommenden SchuLgattungen, Schular-\nSchulart erscheint es beim gegenwärtigen Stand der                   ten, Schultypen, usw. eingeordnet werden können,\nArbeiten in den Ländern noch nicht nötig bzw. möglich,               und zwar jeweils nach dem im einzelnen Land als\nebenfalls schon Minimal-Rahmenvorschläge für einheit-                vorrangig erachtetem Gliederungsprinzip (Eintei-\nliche Verschlüsselungen auszuarbeiten.                               lung nach Stufen oder Einteilung nach Schulgattun-\n                                                                     gen). Es wurde versucht, noch genügend Möglich-\n                  11. Minimalrahmenkatalog                           keiten zur Berück,sichtigung künftiger Änderungen\n     für die in der Schuldatei zu speichernden Merkmale              im Schulaufbau und zur Einbeziehung weiterer Be-\n                                                                     reiche des Bildungswesens (etwa Hochschulbereich)\nFeld-                                                                offenzuhalten.\n Nr. Merkmal\n                                                                  d) Weiterhin wurde das Schlüsselverzeichnis so ge-\n01      Schul-Nummer                                                 wählt, daß es aus gegenwärtiger Sicht allen Ländern\n02      Amtliche Bezeichnung (Name) der Schule                       möglich sein dürfte, die Schlüsselzahlen unmittel-\n03      Postleitzahl des Schulorts                                   bar auch für den landesinternen Gebrauch zu ver-\n        Schulort                                                     wenden, so daß z. B. bei Berichtstabellen an das",
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            "content": "Seite 104                                                 GMBl.1973                                                   Nr.6\n\n\n\n                                                                    i}\n     Statistische Bundesamt nicht erst von länderspezli-            6    musisch (künstlerisch)\n     fischen Schlüsseln auf einen gemeinsamen Schlüssel\n      umgeschlüsselt werden muß. Sollte in Einzelfällen                  länderspezifische Sonderformen\n     .die Anwendung des vorgeschLa.genen Schlüssels für\n     Landeszwecke doch nicht möglich oder zweckmäßig           26        Klassen 11-13 einer integrierten Gesamtschule\n     sein, gilt der vereinJbarte Schlüssel als gemeinsamer     27        Klassen 11-13 einer kooperativen Gesamtschule\n     \"Umsteigschlüssel\" .                                      28        KLassen 11-13 einer Rudolf-Steiner-Schule\ne) Die Länder haben natürlich die Möglichkeit, bei             (Berufliche Schulen, soweit nicht unter Ziffer 19 auf-\n   dem     vorgeschlagenen   Minimal-Rahmenschlüssel           geführt)\n   durch zusätz1iche Stellen noch eine weitere landes-\n   spezifische UnterglJiederung vorzunehmen. Durch             30        Berufsgmndbildungsjahr 1)\n   Fußnoten rst beim berufsbildenden Schulwesen die            31\n   Möglichkeit für weitere FeingUederungen angedeu-\n   tet.\n                                                               32\n                                                               33\n                                                               34\n                                                                        IB',\"f~d\"'\" ')\nf) Sofern bei einzelnen Schulformen Klassen angege-\n                                                               35       Berufsa ufbausch ule\n   ben -sind, werden damit lediglich die Grenzen des\n   Bereiches .gekennzeichnet, ohne daß -im Einzelfall               o   nicht differenziert\n                                                                    1   allgemein gewerblich\n   sämtliche angegebenen Klassen tatsächHch vorkom-                 2   gewerblich-technisch\n   men müssen.\n                                                                    3   kaufmännisch\n                        2. EDV -Schlüssel                           4   hauswirtschaftlich-pflegerlsch-sozialpädagogisch\n         für vorschulische und schulische Einrichtungen             7   landwirtschaftlich\n                   (Minimal-Rahmenschlüssel)                        9   sonstige\n                                                               36       Berufsoberschule\ntElementar- und Primarbereich)                                      o   nicht differenziert\n01        Kindergarten                                              1   allgemein gewerblich\n02        Einrichtung für schulfähige, aber noch nicht              2   gewerblich - technisch\n          schulpflichtige Kirnder                                   3   kaufmännisch\n03        Einrichtung für ,schulpflichtige, aber noch nicht         4   hauswärtschaftlich-pflegerisch-sozilalpädagogisch\n          schulfähige Kinder                                        7   landw;irtschaftHch\n04        Gemeinsame Einr,ichtung entsprechend                      9   -sonstige\n          Ziffer 02 und 03                                     37\n\n                                                                        IB''''''''''''''''U'' ') ~ ')\n05        Grundschule (Klassen 1-4), soweit nicht wie          38\n          folgt differenziert                                  39\n\n051\n052\n         jGrUndSchUle, falls länderspezifisch nach Teil-\n          stufen differenziert:\n          Grundschule, falls nach Bekenntnigepräge\n                                                               40\n                                                               41\n                                                               42        Berufliches Gymnasium 1)\n          differenz.iert:                                      43        Fachoberschule\n053       GI1undschule als Gemeinschaftsschule                      2    allgemeine Fachrichtung Ingenieurwesen (Technik)\n054       Grundschule als evangelische Bekenntnisschule             3    allgemeine Fachrichtung Wirtschaft\n055       Grundschule als katholische Bekenntnisschule              5    allgemeine Fachrichtung Sozialwesen\n058       Rudolf-Steiner-Schule (Klassen 1-4)                       8    allgemeine Fachrichtung Gestaltung\n06        Grundschule (K~assen 5-6)'                                9    sonstige Fachl'ichtung\n068       Rudolf-Steiner-Schule (Kla-ssen 5-6), soweit\n          dem Primarbereich zugeordnet                         44\n\n                                                                        1\"cl\"\"'Ule ~\n                                                               45\n(Sekundarbereich I, soweit Schulen nach Stufen                 46\nd1fferenzlier,t sind)                                          47\n                                                               48\n10        Orientierungsstufe (soweit besonder.g,               49        undifferenZlierte berufliche Schule\n          eingeI1ichtet)\n11        Hauptschule                                          Fußnoten am Ende des Schlüsselverzeichnislses.\n12        Realschule                                           (Schulen ohne Sonderschulen, 'Soweit nicht nach Stufen\n13        Gymnasium (Klassen 5-10)                             differenziert)\n14        Aufbaugymnasium (soweit Sekundarbereich I)\n16        Gesamtschule, integriert                             51       nicht umoI1ganisierte Grund- und Hauptschulen\n17        Gesamtschule, kooperativ                                      (VolksschuLen)\n18        Rudolf-Steiner-Schule                                52       Abendrealschule\n19        Berufsfachschule (soweit Sekundarbereich I)          53       Gymnasien\n(Sekundal'bereich II, studienbezogen, soweit Schulen\n                                                                    o   nicht differenziert\n                                                                    1   altspmchlich (humanistisch)\nnach Stufen differenziert ,sind)                                    2   neusprachlich\n23        Gymnasium                                                 3   mathematisch-naturwissenschaftlich\n     o    nicht differenziert                                       4   sozialwi'Ssenschaftlich\n     1    altspmch1ich (humanistisch)                               5   wirtschaftswissenschaftlich\n\n\n                                                                 i\n     2    neusprachlich                                             6   musisch (künstlerisch)\n     3    mathematisch-naturwissenschaftlich\n     4    sozialwissenschaftlJich                                       }länderspezifische Sonderformen\n     5    wütschaftswissenschaftlich\n\n i}\n     6    mus'j,sch (kün8tlel'hsch)                            54        Alufbaugymnasium\n                                                                    o    nicht differenziert\n          länderspezifische   Sonderforme~                          1\n                                                                    2\n                                                                         altsprach1ich (humanistisch)\n                                                                         neusprachlich\n24        Aufbaugymna,sium (soweit Sekundarbereich II)              3    mathematisch-naturwissenschaftlich\n     o    nicht differenziert                                       4    sozialwissenschaftlich\n     1    altsprachlich (humanistisch)                              5    wirtschaftswissenschaftlich\n\n                                                                 i}\n     2    neusprachlich                                             6    musisch (künstlerisch)\n     3    mathemamsch-naturwissenschaftlich\n     4    sozi.alwissenschaftlich                                        ländel1spezifische Sonderformen\n     5    wirtschaftswissenschaftlich",
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            "content": "Nr.6                                                  GMBl.1973                                                 Seite 105\n\n55       Abendgymnasium                                      1) Bei der weiteren Gliederung nach Berufsfeldmerkmalen\n     o   nicht differenziert                                    sind - soweit zutreffend - grundsätzlich die Bezeichnun-\n                                                                gen der Anrechnungsverordnungen zu beachten, damit\n     1   altsprachlich (humanistisch)                            eine Aufgliederung der Schulen und Daten auch ent-\n     2   neusprachlich                                          sprechend der in den Anrechnungsverordnungen festge-\n     3   ma thema tisch - naturwissenschaftlich                 legten Berufsfelder möglich ist.\n                                                             2) Die Zuordnung zu dieser Schulgattung erfolgt nicht nach\n     4   sozial wissenschaftlich                                dem Namen der Schule, sondern nach den gesetzlichen Re-\n     5   wirtschaftswissenschaftlich                            gelungen.\n\n\n  i}\n     6   musisch (künstelerisch)                             3) Bei den Berufsfachschulen kann durch die 5 verfügbaren\n                                                                Ziffern der zweiten Stelle die Art der Berufsfachschule in\n                                                                Anlehnung an die Rahmenvereinbarung des Schulaus-\n         länderspezifische Sonderformen                         schusses der Kultusministerkonferenz vom 17. 9. 1971 fol-\n                                                                gendermaßen gekennzeichnet werden:\n                                                                37 BFS, die zu einem Abschluß in einem anerkannten Aus-\n56       Gesamtschule, ,integriert                                 bildungsberuf führen,\n                                                                38 BFS, deren Besuch auf die Ausbildungszeit in einem\n57       Gesamtschule, kooperativ                                  anerkannten Ausbildungsberuf angerechnet wird und\n58       Rudolf-Steiner-Schule                                     die zu einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Ab-\n                                                                   schluß führen,\n590      Kolleg                                                 39 BFS, deren Besuch auf die Ausbildungszeit in einem\n                                                                   anerkannten Ausbildungsberuf angerechnet wird, ohne\n599      Studienkolleg                                             zu einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß\n                                                                   zu führen,\n(Sonderpädagogische Einrichtungen)                              40 BFS, die zu einem Berufsausbildungsabschluß führen,\n                                                                   der nur über den Besuch einer Schule erreichbar ist,\nim vornchulischen Bereich                                       41 sonstige BFS.\n\n601   Sonderkindergarten (für behinderte, noch nicht                                                     GMBI. 1973, S. 103\n     schulpflichtige Kinder)\n603  Sanderschulkindergarten/Vorklasse (für schul-\n     pflichtige behinderte, aber noch nicht schulfähige          Empfehlung zur Einrichtung von Schülerdateien\n     Kinder)\n                                                                        -   Beschl. d. KMK v. 1. 12. 1972 -\nim Schulbereich\n611  Schule für Lernbehinderte (Sonderschule)\n                                                                                  I. Vorbemerkung\n612  Schule für geistig Behinderte (Sonderschule)\n613  Schule für Körperbehinderte (Sonderschule)                Schülerdateien, die in den Ländern in der Regel de-\n614  Schule für Verhaltensgestörte (Sonderschule)            zentral geführt werden und die wichtigsten Daten der\n615  Schule für Gehörlose (Sonderschule)                     Schüler speichern, haben eine doppelte Zielsetzung:\n616  Schule für Schwerhörige (Sonderschule)\n617  Schule für Sprachbehinderte (Sonder,schule)                 Zum einen wird eine Rationalisierung der Verwal-\n618  Schule für Blinde (Sonderschule)                            tungsarbeit an den Schulen angestrebt, wodurch ins-\n619  Schule für Sehbehinderte (Sonderschule)                     besondere Lehrkräfte von Verwaltungstätigkeiten\n621  Schule für Kranke und Hausunterricht                        weitgehend entlastet sowie di.e Verwaltungsarbeit\n     (Sonderschule)                                              im Schulbüro auf ein Mindestmaß verringert werden\n622  Schule für Verhaltensbehinderte (Sonderschule)              soll.\n                                                                 Zum anderen soll mit den gespeicherten Daten ein\n633      Schule für Körperbehinderte mit Realschulviel          vielfältiges und aktuelles Informationsmaterdal (für\n         (Sondernchule)                                          Statistiken, Verlaufsuntersuchungen, etc.) und da-\n635      Schule für Gehörlose mit Realschulziel                 mit eine gesicherte Grundlage für verschiedene Pla-\n         (Sonderschule)                                          nungen im Bereich des Bildungswesens angeboten\n636      Schule für Schwerhörige mit Realschulziel              werden.\n         (Sonderschule)                                        Die Festlegung des nachstehenden Minimalrahmen-\n638      Schule für Blinde mit Realschulziel                 kataloges (11.) für die zu speichernden Merkmale ist aus\n         (Sonderschule)                                      folgenden Gründen .schon jetzt wünschenswert:\n639      Schule für Sehbehinderte mit Realschulziel             Die Schülerdateien werden Grundl!age für eine Reihe\n         (Sonderschule)                                         von statistischen Auswertungen sei.n. Einheitlich\n                                                                festgelegte Merkmale und gemeinsame Schlüssel\n643      Schule für Körperbehinderte mit Gymnasialziel          gewährleisten eine einfache Zusammenführung der\n         (Sonderschule)                                         Daten zu überregionalen Ergebnissen.\n645      Schule für Gehörlose mit Gymnasialzdel                 Die Entwicklungsarbeiten sind so umfangrei--ch und\n         (Sonderschule)                                         aufwendig, daß die Möglichkeit gegeben sein sollte,\n646      Schule für Schwerhöri,ge mit Gymnasialziel             die in einzelnen Ländern erarbeiteten Teilergeb-\n         (Sonderschule)                                         nislse auch in anderen Ländern zu übernehmen.\n648      Schule für Blinde mit Gymnasialziel                   Dieses Merkmalsverzeichnis wird später eine Erwei-\n         (SondeI1schule)                                     terung durch die Einbeziehung von Leistungsdaten er-\n649      Schule für Sehbehinderte mit Gymnasialziel          fahren, doch sollten vorher erst Erfahrungen ausge-\n         (Sonderschule)                                      wertet werden. Ebenso soll zunächst e1n Rahmenver-\n653      Berufsschule für Körperbehinderte (Sonderschule)    zeichnis für die den Merkmalen zugehörigen Verschlüs-\n655      Berufsschule für Gehörlose (Sonderschule)           selungen zurückgestellt werden, bis ausreichende Er-\n656      Berufsschule für Schwerhörige (Sonderschule)        fahrungsberichte vorliegen.\n658      Berufsschule für Blinde (Sonderschule)\n659      Berufs'schule für Sehbehinderte (Sonderschule)                    11. Minimalrahmenkatalog\n663      Berufsfachschule für Körperbehinderte (Sonder-           für ein Merkmalsverzeichnis der Schülerdatei\n         schule)\n                                                             A. 01 Geburtsdatum             I\n665\n666\n         Berufsfachschule für Gehörlose (Sonderschule)\n         Berufsfachschule für SchWerhöI1ige (Sonderschule)         Geschlecht\n                                                                   Unterscheidungsziffern\n                                                                                            I\n                                                                                          später PK des Schülers\n668      Berufsfachschule für Blinde (SonderSchule)             02 Schulnummer\n669      Berufsfachschule für Sehbehinderte                     03 Bezeichnung der Klasse oder Schülergruppe\n         (Sonderschule)\n                                                             B. Schüler:\n67       Fachschule für .......... (Sonderschule)\n681      BerufsgrundbiLdungsklasse (Sonderschule)               04 Familienname\n682      Lehrgang zur Förderung der Berufsfähigkeit             05 Rufname, weitere Vornamen\n         (Sonderschule)                                         06 Namensbestandteile\n                                                                07 Staatsangehörigkeit",
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Erziehungsberechtl1gter:                                 31 Amtritt\n   15 Art des Erziehungsberechtigten (Vater, Mutter            i) M'Onat\n      etc.)                                                    ii) Jahr\n   16 Name, V'Orname(n), Namensbestandteile                    iii) Jahrgangsstufe\n   17 PLZ, W'Ohn'Ort, Straße/Platz und HausIliUmmer            iv) Abschluß/Abgang,sgrund\n\nD. Weiter,er Erziehungsberechtigter:                     H. Derzeitige Berufsausbildung/-tätigkeit\n   18 }   15                                                32 Art der Berufsausbildung/-tätigkeit\n   19 wie 16                                                33 Derzeitiger Ausbildungsberuf\n   20     17                                                34 Beginn der Ausbildung\nE. Pers'On, der die Erz.iehung anvertraut ist:              35 Dauer der Ausbildung\n                                                            36 Bezeichnung der Ausbildungs-/ Arbeitsstätte\n   21 Art des Verhältnisses zum Schüler (Verwandter,        37 PLZ, Ort, Straße/Platz und Hausnummer\n      Heimleiter)\n   22 Name, V'Orl1lame(n), Namensbestandteile der\n      Person bzw. bei Heimen,                            1. Frühere Berufsausbildung:\n      Internaten: Bezeichnung der Instituti'On              38 Früherer Ausbildungsberuf\n   23 PLZ, Ort, Straße/Platz und Hausnummer                 39 Berufsausbildungsabschluß\nF. Derzeitiger Schulbesuch:                                                                        GMBI. 1973, S. 105\n   24 Genaue Kennzeichnung des Schultyps der zur\n      Zeit besuchten Schule\n   25 Eintritt in die zur Zeit besuchte Schule                 Ermächtigung der Deutschen Schule Beirut\n      i) Monat                                                zur erstmaligen Abhaltung einer Reifeprüfung\n      ii) Jahr\n      Lii) Jahrgangsstufe                                           -   Beschl. d. KMK v. 4. 1. 1973 -\n   26 Wiederh'OLungen (insgesamt 3-fach)\n      Angabe der wiederh'Olten Jahrgangsstufe               Die Deutsche Schule Beirut wird ermächtigt, am\n   27 Austritt aus der jetzt besuchten Schule            Ende des Schuljahres 1972/73 unter der Leitung eines\n      i) Monat                                           Beauftragten der Ständigen K'Onferenz der Kultusmini-\n      ü) Jahr                                            ster der Länder erstmalig eine Reifeprüfung abzuhal-\n      ili) AbschLuß/Abgangsgrund                         ten (Ordnung der deutschen Reifeprüfung im Ausland\n   Ein gleichzeitiger weiterer Schulbesuch muß aus der   v'Om 14. 2. 1969, § 2 Ziffern 2 und 4).\n   Datei erkennbar sein.                                                                           GMBI. 1973, S. 106\n\n\n\n\n                                          Personalnachrichten\n                    Bundespräsidialamt                   Matthias V'O'Osen\n                                                         Technischer Reg,ierungsamtmann Hugo Ha a s\nErnannt ist:\n                                                         Zum Regierungsamtmann\nZum Oberregierungsrat\n                                                         die Regierungs'Obel\"inspektoren\nRegl.,erungsrat Peter P '0 pi t z\n                                                         Werner Güth\n                                                         Erich H a e n e 1 t\n                    Deutscher Bundestag                  Heinrich R i eck\n                                                         Winfried Wippern\nErnannt sind:\n                                                         Zum Regierungsbauamtmann\nZur RegieI\"ungsrätin\n                                                         Regierungsbauoberinspektor Arno L ä m m ehe n\nCary v'On Buttlar\n                                                         Zur Bibliotheksoberinspekt'Orin\nZum Regierungisrat\nDr. Hubert M,ielke                                       Bibliotheksinspektorin Gisela Kris c h k e r\nDr. G'Ottfried Rösn,er\n                                                         In den Ruhestand getreten:\nZum Amtsrat                                              Hauptkommisisar in der Hausinspektion\ndie Regierungsamtmänner                                  des Deutschen Bundestages\nJürgen Berger                                            Peter Jacob Kehren\nHebhut SchI.imbach                                                                                  GMBI. 1973, S. 106",
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