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"content": "Z 3191 A\n\n\n AusgabeA\n\n\n GEMEINSAMES\n Seite 81\n\n\n\n\n MINISTERIALBLATT\n des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des Innern\n des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit\ndes Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau / des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen\n des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft\n des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit\n HERA USGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n24. Jahrgang Bonn, den 28. Februar 1973 Nr.6\n\n\n\n\n INHALT\n\n\n\nAmtlicher Teil SeIte Seite\n\n\nVeröffentlichungen des Bundes Personalnachrichten\nAuswärtiges Amt Bundespräsidialamt 106\n Deutscher Bundestag 106\n Bek. v. 8. u. 9. 2. 73, Ausländische Konsulate in der\n Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . .. 82\n Bek. v. 31. 1. 73, Botschaften der Bundesrepublik\n Deutschland im Ausland . . . . . . . . .. 82\n Bek. v. 22. 1. 73, Konsulate der Bundesrepublik Sonstige VeröflentIlcl1ungen\n Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . 82\n VwV v. 1. 2. 73 über die Bundesdienstwohnungen\n Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder\n im Ausland (Dienstwohnungsvorschriften Ausland - in der Bundesrepublik Deutschland\n DWVA) .......................... 82\n Besch!. v. 21. 9. 72, Rahmenordnung für die Abschluß-\n prüfung der Fachoberschule - Bestimmungen für\nDer Bundesminister des Innern Nichtschüler - ...................... 102\n Besch!. v. 8. 11. 72, Vereinbarung über die gegenseitige\nZ. Zentralabteilung Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hoch-\n schulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter\n Er!. v. 12. 2. 73 über die Errichtung des Bundesinstituts Oberstufe erworben wurden - Änd. v. Teil H, Abs. 2,\n für Bevölkerungsforschung (BIB) ........... 86 Satz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102\n Besch!. v. 8. 11. 72, Teilnahme an der Prüfung zur\nÖS. Öffentliche Sicherheit Feststellung der Hochschulreife ausländischer Studie-\n render mit einem Zeugnis der Bewertungsgruppe IH,\n Bek. v. 29. 1. 73, Zulassung von Spielgerätebauarten 87 die zuvor kein Studienkolleg besuchten . . . . . . . 103\n VwV v. 3. 2. 73 d. BMI zum Waffengesetz (WaffVwV- Besch!. v. 1. 12. 72, Empfehlung für die Einrichtung\n BMI) ........................ 87 von Schuldateien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103\n Beseh!. v. 1. 12. 72, Empfehlung zur Einrichtung von\nD. Beamtenrecht und sonstiges Personal recht Schülerdateien . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105\n des öffentlichen Dienstes Besch!. v. 4. 1. 73, Ermächtigung der Deutschen Schule\n Beirut zur erstmaligen Abhaltung einer Reifeprüfung 106\n Bek. v. 26. 1. 73, Manteltarifvertrag für Auslandsmit-\n arbeiter der Deutschen Förderungsgesellschaft für Ent-\n Wicklungsländer; hier: Änderung und Ergänzung der\n a) Aus- und Heimreise RL (übersiedlungskostenvergü-\n tung);\n b) RL für die Gewährung von Beihilfen zur Beschaf-\n fung v. Klimageräten und Warmwassergeräten 100\n Vorschr. zur Änderung der Vorsehr. über die Gewäh-\n rung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und\n Todesfällen an die bei den Auslandsdienststellen des\n Bundes beSChäftigten Ortskräfte. Vom 22. 1. 73 100\n Bek. v. 2. 2. 73, Besch!. Nr. 36/73 des BPersA 100\n\n\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\n Bek. v. 31. 1. 73, Vorbehandlung (Pasteurisierung) von\n Eiweiß aus Hühnereiern . . . . . . . . . . . . . . . . . 101\n Bek. v. 5. 2. 73, Herstellung und Inverkehrbringen eines\n Geliermittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101\n\n\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n Aufruf v. 6. 2. 73 zu einem Kleingarten-Wettbewerb\n der Städte und Gemeinden und ihrer kleingärtne-\n rischen Organisationen 1973 . . . . . . . . . . . . . . . . 101",
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"content": "Seite 82 GMB1.1973 Nr.6\n\nAmtlicher Teil\n\nVeröffentlichungen des Bundes\n\n Auswärtiges Amt\n Ausländische Konsulate Allgemeine Verwaltungsvorschrift\n in der Bundesrepublik Deutschland über die Bundesdienstwohnungen im Ausland\n (Dienstwohnungsvorschriften Ausland - DWVA)\nI. - Bek. d. AA v. 9. 2. 1973 - 701 AM 21/91.30 Vom 1. Februar 1973\n Die Bundesregierung hat dem zum Wahlgeneralkon- Nach § 52 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung vom\nsul von Peru in FrankfurtiMain ernannten Herrn Rudi 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) wird folgende allge-\nMehl am 9. Februar 1973 das Exequatur erteilt. meine Verwaltungsvorschrift erlassen:\n Der Amtsbezirk des Wahlgeneralkonsulats umfaßt\ndie Länder Hessen und Saarland. Abschnitt I\n Beamte\n11. - Bek. d. AA v. 8. 2. 1973 - 701 AM 21/94.17 - § 1\n Die Bundesregierung hat dem zum Königlich Nieder- Geltungsbereich\nländischen Wahlkonsul in Kleve ernannten Herrn Dr. (1) Für Dienstwohnungen, die Bundesbeamten im\nFelix Freiherr von Vittinghoff-Schell am 8. Februar Ausland zugewiesen werden, gelten die §§ 5 bis 7, 9,\n1973 das Exequatur erteilt. 12, 13, 15 bis 24, 27 bis 29, 32 und 33 der Dienstwoh-\n Der Amtsbezirk des Wahl konsulats umfaßt die Land- nungsvorschriften Inland (DWV) entsprechend. § 1 Satz\nkreise Kleve, Geldern, Rees und das Gebiet des Land- 2 DWV (Zuweisung von Dienstwohnungen an solche\nkreises Moers, das durch den Rhein, die Kreise Kleve Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr\nund Geldern und durch die Eisenbahnlinie von Geldern ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen\nnach Wesel begrenzt wird, vom Regierungsbezirk Düs- Grenzort haben) bleibt unberührt.\nseldorf im Land Nordrhein-Westfalen.\n (2) Diese Vorschriften gelten nicht für Beamte, die\n Das dem bisherigen Konsul, Herrn Johannes Dijk zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in\nFledderus, am 10. Mai 1967 erteilte Exequatur ist er- öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nloschen. Einrichtungen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe\n GMBI. 1973, S. 82\n beurlaubt sind (§ 9 der Verordnung über Sonderurlaub\n für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom\n 18. August 1965 - BGBl. I S. 902).\n (3) Im übrigen gelten die nachfolgenden Vorschriften.\n Botschaften der Bundesrepublik Deutschland\n im Ausland § 2\n Begriff der Dienstwohnungen\n Bek. d. AA v. 31. 1. 1973 - 101 - SP - 114\n (1) Dienstwohnungen im Ausland sind solche Woh-\n Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter nungen oder einzelne Wohnräume, die Auslandsbe-\nder Bundesrepublik Deutschland in Helsinki, Detlev amten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienst-\nScheel, ist am 25. Januar 1973 vom Präsidenten der wohnung ohne Abschluß eines Mietvertrages nach\nRepublik Finnland zur überreichung seines Beglaubi- Maßgabe dieser Vorschriften zugewiesen werden.\ngungsschreibens empfangen worden.\n (2) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder\n GMBI. 1973, S. 82\n Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum oder im Be-\n sitz (z. B. Miete oder Pacht) des Bundes oder einer\n bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stif-\n tung des öffentlichen Rechts stehen.\n Konsulate der Bundesrepublik Deutschland\n im Ausland § 3\n - Bek. d. AA v. 22. 1. 1973 - 101 - 110.50 - Voraussetzung für die Zuweisung\n von Dienstwohnungen\n Als Nachfolger für den ausgeschiedenen Leiter des (1) Im Haushaltsplan ausgebrachte Dienstwohnun-\nWahlvizekonsulats Lerwick/Großbritannien, Vizekonsul gen werden Beamten zugewiesen, wenn die dienstlichen\nArthur B. Laurenson, ist Herr Magnus Shearer zum Verhältnisse es erfordern.\nVizekonsul ernannt worden. Er hat am 19. Dezember\n1972 die Leitung des Wahlvizekonsulats übernommen. (2) über die Zuweisung einer Dienstwohnung nach\n Maßgabe des Absatzes 1 entscheidet die oberste Bun-\n Die Anschrift lautet:\n desbehörde.\n Wahlvizekonsulat Lerwick\n Leiter: (3) Dienstwohnungen, bei denen die Voraussetzungen\n Magnus Shearer, Vizekonsul des Absatzes 1 wegfallen, sind unverzüglich in Miet-\n Anschrift: wohnungen umzuwandeln, anderen dienstlichen Zwek-\n Garthspool, Lerwick ZE 1 ONP ken zuzuführen oder, sofern sie angernietet waren, auf-\n Shetland-Islands zugeben.\n Fernsprecher: Lerwick 56\n FS: 75156 § 4\n Amtsbezirk: Shetland-Inseln Mietwert\n GM BI. 1973, S. 82\n (1) Für jede Dienstwohnung hat die Aufsichtsbehör-\n de den Mietwert festzusetzen; dieser bildet die Grund-",
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"content": "Nr.6 GMBl.1973 Seite 83\n\nlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung § 5\n(§§ 12 und 13 DWV).\n Größe der Dienstwohnungen\n (2) Der Mietwert muß den Mieten entsprechen, die (1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der\nam Dienstort für Wohnungen gleicher Lage, Art und Dienstwohnung besteht nicht.\nAusstattung allgemein frei vereinbart werden; dabei\nsind werterhöhende und wertmindernde Umstände zu (2) Im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes rich-\nberücksichtigen. Ist eine Dienstwohnung vom Bund ten sich - unbeschadet der Vorschriften des § 12 -\nangernietet, so gilt als Mietwert in der Regel die ver- die Zahl der Räume und die Wohnflächen der Dienst-\ntraglich vereinbarte Miete. wohnungen grundsätzlich nach den \"Richtzahlen für\n den Raumbedarf der Vertretungen der Bundesrepublik\n (3) Ist zur Festsetzung des Mietwerts die Wohnfläche Deutschland im Ausland\". Dabei sind die DienststeIlung\nzu ermitteln, so sind hierbei die für die Berechnung des Beamten, die Größe seiner Familie sowie die ört-\nder Wohnflächen von Inlandsdienstwohnungen maß- lichen und klimatischen Verhältnisse zu berücksichti-\ngebenden Vorschriften anzuwenden (§ 10 Abs. 5 DWV). gen. Die Zahl der Räume und die Wohnflächen von\n Dienstwohnungen der anderen obersten Bundesbehör-\n (4) Sind in der Vergleichsmiete (Absatz 2) Kosten den sollen den für Bundesdarlehenswohnungen gelten-\nder Schönheitsreparaturen nicht enthalten, so erhöht den Regeln entsprechen.\nsich der Mietwert für die übernahme der Schönheits-\nreparaturen durch den Bund um 10 v. H. (3) Stehen Wohnungen von angemessener Größe nicht\n zur Verfügung, so können größere Wohnungen nach\n (5) Zur Dienstwohnung gehörige Empfangsräume Abtrennung des den angemessenen Raumbedarfs über-\n(§ 12) sind bei der Ermittlung des Mietwerts außer Be-\n steigenden Teils zugewiesen werden. Soweit eine an-\ntracht zu lassen. Bei angernieteten Dienstwohnungen dere nutzbringende Verwendung des abgetrennten\nmit Empfangsräumen ist der Mietwert der gesamten Leerraums nicht möglich ist (z. B. als Abstellraum für\nWohnung im Verhältnis der Wohnfläche der Empfangs- bundeseigene Möbel), darf er dem Dienstwohnungs-\nräume zur Wohnfläche der privat genutzten Räume inhaber unentgeltlich überlassen werden. Es ist jedoch\naufzuteilen. Sind hierbei die Empfangsräume nach anzustreben, daß diese Wohnung so bald wie möglich\nbaulicher Beschaffenheit und Ausstattung höher zu in ihrer vollen Fläche einem Beamten zugewiesen wird,\nbewerten als die privat genutzten Räume, so kann der dessen Raumbedarf sie entspricht. Die auf den unent-\nauf die Empfangsräume fallende Quadratmeter-Miet- geltlich überlassenen Leerraum entfallenden Kosten\npreis bis zu 15 v. H. erhöht werden; der auf den privat der Wohnungsnutzung, wie z. B. Heizung und Beleuch-\ngenutzten Teil der Wohnung entfallende Quadratmeter- tung (§ 23 DWV) , trägt der Dienstwohnungsinhaber\nMietpreis als Grundlage der Dienstwohnungsvergütung neben der Dienstwohnungsvergütung.\nist entsprechend zu ermäßigen.\n § 6\n (6) Kosten, die der Dienstwohnungsinhaber nicht ge-\n Dauer der Zuweisung der Dienstwohnungen\nsondert zu tragen hat (§ 23 Abs. 1 DWV), sind bei der\nFestsetzung des Mietwerts zu berücksichtigen. Hierzu (1) Die Dienstwohnung ist dem Beamten widerruf-\ngehören insbesondere: lich für die Zeit seiner Tätigkeit am Auslandsdienst-\na) laufende öffentliche und sonstige landesübliche La- ort zuzuweisen. Die Aufsichtsbehörde kann aus dienst-\n sten des Grundstücks, lichen Gründen die Zuweisung vorzeitig widerrufen\nb) Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr, und das Räumen der Dienstwohnung oder einzelner\n Teile binnen einer von ihr zu bestimmenden angemes-\nc) Kosten der Entwässerung, senen Frist anordnen.\nd) Kosten der Ungezieferbekämpfung, (2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Er-\ne) Kosten der Gartenpflege (hierzu gehören die Ko- löschen der Zuweisung der Dienstwohnung,\n sten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen ein- a) im Falle des § 3 Abs. 3 mit Ablauf des Tages, der\n schließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehöl- dem Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung\n zen, der Pflege von Spielplätzen und von Zugängen oder dem Tag der Aufgabe als Dienstwohnung vor-\n und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr hergeht,\n dienen; unberührt bleibt die für den Dienstwoh-\n nungsinhaber aus § 21 DWV (Pflege von Hausgärten) b) Im Falle des § 5 Abs. 2 DWV (Entbindung von der\n sich ergebende Verpflichtung), Pflicht zur Beibehaltung der Dienstwohnung) mit\n Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung ge-\nf) Kosten der Schornsteinreinigung, räumt wird,\ng) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, c) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 mit Ablauf der in der\nh) Kosten für den Hauswart, Räumungsanordnung bezeichneten Räumungsfrist,\ni) sonstige Betriebskosten, die mit der Bewirtschaftung d) im Falle des Absatzes 3 mit Ablauf des Monats, in\n des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittel- dem der Beamte seine Tätigkeit am Dienstort ein-\n bar zusammenhängen, namentlich die Betriebsko- gestellt hat,\n sten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtun- e) im Falle des Absatzes 4 mit Ablauf des Todestages.\n gen.\n (3) Wird ein Dienstwohnungsinhaber an einen an-\n (7) Treten Umstände ein, die zu einer wesentlichen deren Dienstort versetzt, tritt er in den Ruhestand oder\nÄnderung des Mietwerts führen können, so ist dieser scheidet er aus dem Bundesdienst aus, so ist bis zum\nunverzüglich zu überprüfen. Im übrigen ist der Miet- Ablauf des Monats, in dem der Beamte seine Tätigkeit\nwert spätestens alle fünf Jahre nachzuprüfen. Für das am Dienstort einstellt, anzuordnen, bis zu welchem Tag\nWirksamwerden der sich etwa hieraus ergebenden die Wohnung zu räumen ist.\nneuen Dienstwohnungsvergütung gilt § 12 Abs. 2 DWV.\nSind bauliche oder andere Maßnahmen nach § 18 Abs. 2 (4) Stirbt der Dienstwohnungsinhaber, so kann sei-\nDWVauf Kosten des Dienstwohnungsinhabers ausgeführt nen Angehörigen die weitere Benutzung der Wohnung\nworden und bleiben diese Maßnahmen nach seinem gestattet werden; die Aufsichtsbehörde setzt den Räu-\nAuszug bestehen, so ist spätestens bei Räumung der mungstermin fest.\nWohnung der Mietwert zu überprüfen; die auf dem\nneuen Mietwert beruhende Dienstwohnungsvergütung (5) Kann eine Dienstwohnung\nwird mit dem Tag wirksam, zu dem für den neuen a) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 bis zum Ablauf der\nWohnungsinhaber die Verpflichtung zum Beziehen der Räumungsfrist,\nDienstwohnung entstanden ist (vgl. § 7 Abs. 2). b) im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des Monats,",
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"number": 4,
"content": "Seite 84 GMBI.1973 Nr.6\n\n in dem der Beamte seine Tätigkeit am bisherigen nen Gegenständen ausgestattet werden, insbesondere\n Dienstort eingestellt hat, in klimatisch ungünstigen Gebieten oder in Gebieten,\nnicht oder nur teilweise geräumt werden, so ist als- die nur über kostspielige Transportwege zu erreichen\ndann für die weiter benutzten Räume eine Nutzungs- sind. Ein Anspruch auf amtliche Ausstattung besteht\nentschädigung in Höhe der zuletzt gezahlten Dienst- nicht. Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde; sie\nwohnungsvergütung zu entrichten. Das gleiche gilt im bestimmt auch Art und Umfang der amtlichen Aus-\nFalle des Absatzes 4, und zwar von dem Beginn des stattung.\nSterbemonats ab. Von dem Abschluß eines schriftlichen\nMietvertrages kann in der Regel abgesehen werden. (2) Für die amtliche Ausstattung (Absatz 1) ist ein\n jährliches Entgelt in Höhe von 7,2 v. H. des Kaufprei-\n ses der Ausstattungsgegenstände zu entrichten (Aus-\n § 7 stattungsentgelt); der Gesamtbetrag des Kaufpreises\n Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung ist hierbei auf volle tausend Deutsche Mark abzurun-\n den. Transport- oder auch Montagekosten bleiben\n (1) Die Dienstwohnungsvergütung ist bei der Aus- außer Betracht. Bei Ausstattungsgegenständen von be-\nzahlung der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten. sonderem Liebhaber- oder Altertumswert ist ein an-\n gemessener geschätzter Gebrauchswert zugrunde zu\n (2) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung legen.\nauf die Dienstbezüge beginnt mit dem Tag, zu dem die\nVerpflichtung zu Beziehen der Dienstwohnung entstan- (3) Das Ausstattungsentgelt nach Absatz 2 darf den\nden ist, d. h. mit dem Tag, zu dem die Aufsichtsbehörde Betrag nicht übersteigen, der aufgrund von § 23 Abs. 2\noder die hausverwaltende Behörde die Beziehbarkeit des Bundesbesoldungsgesetzes als höchstes Ausstat-\nder Wohnung festgestellt und das Beziehen angeordnet tungsentgelt festgesetzt ist.\nhat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DWV). Dieser Tag - Tag der Zu-\nweisung - ist in der Verhandlungs niederschrift über (4) Ein Ausstattungsentgelt (Absatz 2) wird nicht er-\ndie Übergabe der Dienstwohnung (§ 16 Abs. 1 DWV) hoben, wenn der Monatsbetrag für die Summe aller\nanzugeben. Ausstattungsgegenstände weniger als 12,- DM beträgt.\n\n (3) Kann eine unmöblierte Dienstwohnung bis zu (5) Die Festsetzung und Erhebung des Ausstattungs-\ndem nach Absatz 2 maßgebenden Tag der Zuweisung entgelts obliegt der hausverwaltenden Behörde, soweit\nnicht bezogen werden, weil das Umzugsgut verspätet die oberste Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.\nam Dienstort eingetroffen ist, so gilt als Tag der Zu- (6) Die Pflege und Reinigung der Ausstattungsgegen-\nweisung der Dienstwohnung abweichend von Absatz 2 stände (Absatz 1) obliegen dem Dienstwohnungsin-\nder Tag des Eintreffens des Umzugsgutes. Vorausset- haber. Die Kosten für die Instandsetzung und den\nzung ist hierbei, daß der Dienstwohnungsinhaber für Ersatz trägt der Bund im Rahmen der verfügbaren\nrechtzeitige Absendung und ordnungsmäßige Beförde- Haushaltsmittel. § 19 Abs. 4 DWV (Haftung bei schuld-\nrung des Umzugs gutes gesorgt hat. Der Beamte hat im haft verursachten Schäden) bleibt unberührt.\nZweifelsfall nachzuweisen, daß diese Voraussetzung\nerfüllt ist. Wird die unmöblierte Wohnung vor dem\nunverschuldeten späteren Eintreffen des Umzugs gutes § 10\nbehelfsmäßig bezogen, so gilt als Tag der Zuweisung\nder gesamten Dienstwohnung der Tag des behelfs- Kostenverteilung bei Sammelheizung\nmäßigen Einzugs; jedoch hat die Aufsichtsbehörde die und zentraler Warmwasserversorgung\nDienstwohnungsvergütung unter Berücksichtigung des\nverminderten Gebrauchswertes der Dienstwohnung an- (1) Die hausverwaltende Behörde legt die von ihr\ngemessen zu mindern. Das gleiche gilt, wenn eine vom verauslagten Kosten des Betriebs einer Sammelheizung\nBund voll auszustattende Dienstwohnung bis zum Tage oder einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage\ndes Eintreffens der amtlichen Ausstattungsgegenstände auf die Wohnungsinhaber um. Sind Wärmemesser nicht\nnur teilweise und damit behelfsmäßig genutzt wird. vorhanden, so sind die Kosten des Betriebs\n a) der Sammelheizung nach Quadratmetern Wohn-\n (4) Bezieht ein verheirateter Beamter eine vom Bund fläche der beheizbaren Räume,\nausgestattete Dienstwohnung, bevor ihm die Umzugs-\nkostenvergütung zugesagt wurde, so gilt als Tag der b) der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach\nZuweisung der gesamten Dienstwohnung der Tag des dem Verhältnis der Wohnflächen, die der Festset-\nBezugs. Wird jedoch bis zum Eintreffen der Familie zung der Mietwerte zugrunde liegen,\nnur ein Teil der Dienstwohnung genutzt, so kann die umzulegen.\nAufsichtsbehörde die Dienstwohnungsvergütung auf\nAntrag entsprechend mindern. (2) Die Kosten des Betriebs einer Sammelheizung\n und einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage\n (5) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung umfassen die Kosten der Brennstoffe und ihrer Liefe-\nauf die Dienstbezüge endet mit dem Ablauf des Tages, rung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der\nan dem die Zuweisung der Dienstwohnung erlischt (vgl. Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der\n§ 6 Abs. 2). regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und\n § 8\n Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch\n einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des\n Hausgärten Betriebsraumes, die Kosten der Verwendung von\n Ergibt sich aus der Verpflichtung des Dienstwoh- Wärmemessern oder Heizkostenverteilern und die Ko-\nRungsinhabers, den als Zubehör zur Dienstwohnung sten für Messungen von Immissionen. Bei Betrieb\ngeltenden Garten in ordnungsmäßigem Zustand zu er- einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind\n außerdem die Kosten des Wasserverbrauchs (§ 24 DWV)\nhalten (§ 21 Abs. 1 DWV), eine unzumutbare Kosten-\n zu berücksichtigen.\nbelastung, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag\neinen angemessenen Zuschuß gewähren. Dies gilt ins- (3) Betreiben die Dienstwohnungsinhaber die Sam-\nbesondere für unverhältnismäßig hohe Kosten der melheizung oder auch die zentrale Warmwasserversor-\nPflege und Erhaltung von Gärten in klimatisch un- gungsanlage selbst, so legen sie die Kosten des Be-\ngünstigen Gebieten oder aus Anlaß anderer außerge- triebs nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die be-\nwöhnlicher Umstände. teiligten Wohnungsinhaber um; an Stelle des Umle-\n gungsmaßstabes in Absatz 1 Satz 2 können sie einen\n § 9 anderen Maßstab vereinbaren. Zur Durchführung kann\n Überlassung von Ausstattungsgegenständen die Hausordnung das Nähere regeln.\n (1) Dienstwohnungen können im Rahmen der zur (4) Ergeben sich für den Dienstwohnungsinhaber bei\nVerfügung stehenden Haushaltsmittel mit bundeseige- dem Betrieb einer Sammelheizung trotz sparsamer Be-",
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"content": "Nr.6 GMBl.1973 Seite 85\n\nwirtschaftung unzumutbare Härten, so kann die ober- § 13\nste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Be- Ausstattung der Empfangsräume\nhörde auf Antrag im Falle des Absatzes 1 den Umlage-\nbetrag mindern, in anderen Fällen einen Heizkosten- (1) Empfangsräume können mit schriftlicher Ein-\nzu schuß gewähren. Eine sogenannte Mehrraumofen- willigung der obersten Bundesbehörde ganz oder teil-\nheizung gilt nicht als Sammelheizung. weise ausgestattet werden, soweit Haushaltsmittel zur\n Verfügung stehen. Die Kosten für die Instandhaltung\n und den Ersatz der Ausstattungsgegenstände trägt der\n § 11 Bund. Ein Anspruch auf Ausstattung von Empfangs-\n Entgelt bei Anschluß der Heizung räumen besteht nicht.\n an dienstliche Versorgungsleitungen\n (2) Die für Empfangsräume auf Bundeskosten be-\n (1) Ist eine Dienstwohnung an eine Sammelheizung schafften Ausstattungsgegenstände sollen vom Dienst-\nangeschlossen, die auch zur Heizung von Diensträumen wohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet\ndient, so ist für die gelieferte Wärme neben der Dienst- werden. Sie sind auf dem Wohnungsblatt (§ 9 DWV)\nwohnungsvergütung ein Heizungsentgelt zu entrichten, zu verzeichnen.\ndas auf der Grundlage der anteiligen Kosten zu ermit-\nteln ist, die sich nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ergeben. § 14\n Empfangsräume\n (2) Das Entgelt soll mit der Dienstwohnungsvergü- außerhalb von Dienstwohnungen\ntung während der ortsüblichen Heizperiode in anteili-\ngen Monatsbeträgen entrichtet werden, wenn die (1) Hat der im § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 genannte\nDienstwohnung während der ganzen Heizperiode zu- Personenkreis statt einer Dienstwohnung eine Miet-\ngewiesen war. War sie nicht während der ganzen Heiz- wohnung bezogen, so trägt die Kosten für die in der\nperiode zugewiesen, so wird das Entgelt für dieselbe Mietwohnung anerkannten Empfangsräume der Bund.\nZeit erhoben, für die während der Heizperiode die\nDienstwohnungsvergütung zu zahlen ist. War sie wäh- (2) § 13 (Ausstattung der Empfangsräume) sowie die\nrennd der Heizperiode für Teile eines Monats zugewie- §§ 32 und 33 DWV (Reinigung, Beleuchtung, Beheizung\nsen, so beträgt das Entgelt hierfür täglich 1130 des von Empfangsräumen; Ziergärten zu Dienstwohnungen\nMonatsbetrages. War die Sammelheizung auch außer- mit Empfangsräumen) gelten entsprechend.\nhalb der ortsüblichen Heizperiode in Betrieb, so ist für\ndiese Zeit ein Entgelt nicht zu entrichten. Abschnitt 11\n (3) Ergeben sich für den Dienstwohnungsinhaber aus Soldaten\nAbsatz 1 trotz sparsamer Wärmeentnahme empfindliche\nHärten, so kann die oberste Bundesbehörde oder die § 15\nvon ihr ermächtigte Behörde das Entgelt auf Antrag Geltungs bereich\nangemessen mindern.\n Der vorstehende Abschnitt I gilt auch für Berufs-\n (4) Die oberste Bundesbehörde kann in geeigneten soldaten und Soldaten auf Zeit.\nFällen bestimmen, daß für das während der Heizperiode\nzu entrichtende monatliche Entgelt unter Berücksich- Abschnitt III\ntigung des Kostendurchschnitts der letzten drei Jahre\nein Pauschbetrag festgesetzt wird. Angestellte und Arbeiter\n § 16\n § 12 Geltungsbereich\n Dienstwohnungen mit Empfangsräumen\n (1) Nach § 65 des Bundes-Angestelltentarifvertrages\n (1) über die Zuweisung einer Dienstwohnung mit (i. d. F. des Sechsundzwanzigsten Tarifvertrages zur\nEmpfangsräumen sowie über Zahl und Größe der Emp- Änderung und Ergänzung des Bundes-Angestellten-\nfangsräume entscheidet die. oberste Bundesbehörde. tarifvertrages) und nach § 69 des Manteltarifvertrages\nEmpfangsräume können im Rahmen der zur Verfü- für Arbeiter des Bundes gilt der vorstehende Abschnitt\ngung stehenden Haushaltsmittel für Missionschefs (Bot- I auch für Angestellte und Arbeiter des Bundes.\nschafter, Gesandte, ständige Geschäftsträger und Leiter\nvon Handelsvertretungen) vorgesehen werden. Mit Zu- (2) Außerdem gelten die §§ 39 und 40 DWV entspre-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen können chend.\nin besonderen Fällen auch Leitern von Generalkonsu- Abschnitt IV\nlaten sowie Gesandten der Besoldungsgruppe B 6 als\nStändigen Vertretern einzelne Räume als Empfangs- Schlußvorschriften\nräume zugewiesen werden. Das gleiche gilt für diejeni- § 17\ngen Ständigen Vertreter, die jährlich regelmäßig länger\nals vier Monate ohne Unterbrechung den Botschafter Inkrafttreten\nvertreten müssen. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wir-\n (2) Zahl und Größe der Empfangsräume richten sich kung vom 1. April 1973 in Kraft. Mit dem gleichen Zeit-\n punkt treten die Abschnitte I und 11 der Sondervor-\ngrundsätzlich nach den Erfordernissen am Dienstort schriften über Bundeswohnungen im Ausland (Aus-\nund nach dem zur Verfügung stehenden Raum. Bei der landswohnungsvorschriften - A WV -) vom 6. 3. 1937\nZuweisung von Empfangsräumen wird davon ausge- (RBB S. 111) in der Fassung der Verordnung vom 9. 12.\ngangen, daß der Beamte im privaten Wohnteil der 1938 (RBB S. 381) außer Kraft.\nDienstwohnung über den seiner gehobenen DienststeI-\nlung entsprechenden Raum für kleinere gesellschaft-\nliche Veranstaltungen verfügt. Bonn, den 1. Februar 1973\n (3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwoh-\nnung mit Empfangsräumen oder auf eine bestimmte Der Bundesminister der Finanzen\nAnzahl von Empfangsräumen besteht nicht. Die Zu- In Vertretung\nweisung ist jederzeit widerruflich. Dr. Schüler\n GMEI. 1973, S. 82",
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"content": "Seite 86 GMBl.1973 Nr.6\n\n\n Der Bundesminister des Innern\n Z. Zentralabteilung (3) Im übrigen wird das Bundesinstitut von dem\n hauptamtlich tätigen Direktor (Geschäftsführender Di-\n rektor) geleitet.\n Erlaß\n über die Errichtung des Bundesinstituts § 5\n für Bevölkerungsforschung (BIB)\n (1) Das Bundesinstitut hat ein Kuratorium.\n Vom 12. Februar 1973\n (2) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus\n § 1 einem Vertreter des Bundesministers des Innern\n einem Vertreter des Bundesministers für Juge~d Fa-\n (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des In- milie und Gesundheit, '\nnern wird als nicht rechtsfähige Bundesanstalt das einem Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft\nBundesinstitut für Bevölkerungsforschung errichtet. einem Vertreter des Bundesministers für Arbeit ~nd\n Sozialordnung,\n (2) Sitz des Bundesinstituts ist der Sitz des Statisti- einem Vertreter des Bundesministers für Forschung\nschen Bundesamtes. u;td Technologie/Bildurg und Wissenschaft,\n emem Vertreter des Bundesministers der Verteidigung\n § 2 und sechs sachverständigen Wissenschaftlern.\n (1) Das Bundesinstitut hat die Aufgabe, (3) Das Kuratorium kann um zwei Vertreter der\n1. wissenschaftliche Forschungen über Bevölkerungs- Bundesländer erweitert werden. In diesem Fall er-\n und damit zusammenhängende Familienfragen als höht sich die Zahl der sachverständigen Wissenschaft-\n Grundlage für die Arbeit der Bundesregierung zu ler auf acht.\n betreiben,\n (4) Die sachverständigen Wissenschaftler werden vom\n2. wissenschaftliche Erkenntnisse in diesem Bereich zu Bundesminister des Innern auf Vorschlag der Deut-\n sammeln und nutzbar zu machen, insbesondere zu schen Forschungsgemeinschaft und der Deutschen Aka-\n veröffentlichen, demie für Bevölkerungswissenschaften auf die Dauer\n3. die Bundesregierung über wichtige Vorgänge und von vier Jahren berufen. Wenn an einer benachbarten\n Forschungsergebnisse in diesem Bereich zu unter- Hochschule ein Sonderforschungsbereich für Demo-\n richten und sie in Einzelfragen zu beraten. graphie eingerichtet wird, soll zu den sachverständigen\n Wissenschaftlern ein Vertreter dieses Sonderforschungs-\n (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hält das Bundes- bereichs gehören.\ninstitut Verbindung zu ähnlichen wissenschaftlichen\nEinrichtungen des In- und Auslandes. (5) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Vertreter\n des Bundesministers des Innern; zum stellvertretenden\n Vorsitzenden wird eines der wissenschaftlichen Mit-\n § 3 glieder gewählt.\n (1) Das Bundesinstitut erfüllt Aufträge der Bundes- (6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung,\nminister. die der Genehmigung des Bundesministers des Innern\n bedarf.\n (2) Soweit diese Aufgabenerfüllung dadurch nicht be-\neinträchtigt wird, kann das Bundesinstitut mit Zu- (7) Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.\nstimmung des Bundesministers des Innern und nach\nAnhörung des Kuratoriums (§ 6 Abs. 2) auch Aufträge\nDritter übernehmen. § 6\n\n § 4 (1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, das Bundes-\n institut zu beraten.\n (1) Das Bundesinstitut hat zwei Direktoren. Einer von\nihnen ist hauptamtlich, der andere nebenamtlich tätig. (2) Das Kuratorium nimmt zur Tätigkeit des Bun-\nDer hauptamtlich tätige Direktor soll ein auf dem Ge- desinstituts, insbesondere zum Forschungsprogramm\nbiet der Demographie ausgewiesener Hochschullehrer, und zum Jahresbericht, Stellung. Es ist zum Beitrag\nder nebenamtlich tätige ein für Bevölkerungsstatistik für den Haushaltsvoranschlag, vor übernahme von\nzuständiger Abteilungsleiter des Statistischen Bundes- Aufträgen Dritter (§ 3 Abs. 2) sowie zu Änderungen\namtes sein. dieses Erlasses zu hören.\n\n (2) Die beiden Direktoren entscheiden gemeinsam (3) Das Kuratorium schlägt nach den Grundsätzen\nüber eines Berufungsverfahrens die Bestellung des haupt-\n amtlich tätigen Direktors vor.\nl. das jährliche Forschungsprogramm und die Durch-\n führung der Forschungsprojekte,\n Bonn, den 12. Februar 1973\n2. Vorschläge an den Bundesminister des Innern über ZI6-006101-017/1\n die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter,\n3. die Anforderung statistischen Materials und sonsti-\n ger Hilfeleistungen an das Statistische Bundesamt, Der Bundesminister des Innern\n4. den Jahresbericht,\n Genseher\n GMBl. 1973, S. 86\n5. den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag.",
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"content": "Nr.6 GMBl.1973 Seite 87\n\n ÖS. Öffentliche Sicherheit Zu- Zu-\n Inhaber der Zulassung lassungs- gelassen\n Zulassung von Spielgerätebauarten nummer bis\n\n\n- Bek. d. BMI v. 29. 1. 1973 - ÖS 7 - 641 114/2 - IV. Sonstige Jahrmarktsspiele\n VaIco-Automaten, Bergen op Zoom\n Im Ir. Halbjahr 1972 hat die Physikalisch-Technische (NL) 13103\nBundesanstalt die in der nachstehenden Aufstellung bis\nnäher bezeichneten Bauarten zugelassen: 13 157 30. 6. 1974\n VaIco-Automaten, Bergen op Zoom 15049\n bis\n A. Spielgeräte, die für eine Aufstellung 15 053 30. 6. 1974\n auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder Valco-Automaten, Bergen op Zoom 19001\n ähnlichen Veranstaltungen zugelassen sind. bis\n 19050 30. 6. 1974\n Herbert Loeper, Berlin 65 22001\n Zu- Zu- bis\nInhaber der Zulassung lassungs- gelassen 22060 30. 6. 1975\n nummer bis Herbert Loeper, Berlin 65 59340 30. 6. 1975\n Herbert Loeper, Berlin 65 59342 30. 6. 1975\n Herbert Loeper, Berlin 65 59345 30. 6. 1975\n Herbert Loeper, Berlin 65 59347 30. 6. 1975\n I. Blinker Herbert Loeper, Berlin 65 59437\nHerbert Spitzer, Hamburg 71178 30. 6. 1974 bis\n 59444 30. 6. 1975\nJacob Veldkamp, Hamburg 63 71251 30. 6. 1974 L. J. Schaap, Breda (NL) 60019alb\nAlfred Madest, Dortmund 71274 30. 6.1974 bis\n 60034a/b 30. 6. 1974\n 11. Drehräder P. E. Witte, Mönchengladbach 60071aJb\n bis\nKuno Meisenburg, Solingen 51103 60086a/b 30. 6. 1974\n bis Antonie Voigt, Bad-Sassendorf 60660\n 51105 30. 6. 1974 bis\n 60667 30.6.1974\n M. Horlbeck, Neumünster 60976 30.6.1974\n 111. Zentrumschießapparate Hans Wickenhäuser, Schwetzingen 61028\n bis\nAnna Pötzsch, München 12 66485 61042 30.6.1974\n bis Herta Langner, Solingen 11 61872\n 66496 30. 6.1974 bis\nRegina Hiller, Berlin 12 66687 30. 6. 1974 61880 30. 6. 1975\n\n B. Spiel geräte, die für eine Aufstellung in geschlossenen Räumen zugelassen sind.\n\n Name des Gerätes Inhaber der Zulassung Zulassungsnummer\n __________________L -____________________ _\n\n\n Rotamint-Brillant Löwen-Automaten 327 00001 u. folgende\n 6530 Bingen/Rhein,\n Postfach 168\n GMBI. 1973, S. 87\n\n\n\n\n Allgemeine Verwaltungs vorschrift zum Umgang mit Schußwaffen und Munition berech-\n des Bundesministers des Innern tigt:\n zum Waffengesetz (WaffVwV -BMI)\n 1. Polizeibeamte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundes-\n Vom 3. Februar 1973 polizeibeamtengesetzes in der Fassung vom 12. Fe-\n bruar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 165),\n Nach § 35 Abs. 5 und § 51 Abs. 2 des Waffengesetzes 2. andere Personen, die mit Aufgaben von Polizeivoll-\nvom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797) wird zugsbeamten des Bundes betraut sind,\nfolgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:\n 3. Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmen-\n den Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sind,\n Abschnitt I 4. Personen, zu deren Aufgabe es gehört, erheblich ge-\n fährdete Personen (Nummer 3.), Anlagen' oder be-\n wegliche Gegenstände gegen Angriffsgefahren zu\n § 1\n schützen,\n (1) Der Bundesminister des Innern und seine nach- wenn ihnen darüber eine Bescheinigung des Bundes-\ngeordneten Dienststellen sowie deren Bedienstete sind ministers des Innern oder einer von ihm bestimmten\nnach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes Stelle (§ 6) erteilt worden ist.\n-- WaffG - vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1797) und der Verordnung des Bundesministers des (3) Der Umgang mit Schußwaffen und Munition um-\nInnern zum Waffen gesetz -- WaffV-BMI - vom 14. faßt den Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Ge-\nNovember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2121) von den walt, das Führen und das überlassen an einen Berech-\nVorschriften des WaffG befreit. tigten (§ 4 WaffG).\n (2) Folgende Bedienstete des Bundesministers des (4) Ferner sind Personen im Geschäftsbereich des\nInnern und seiner nachgeordneten Dienststellen sind Bundesministers des Innern im Rahmen ihrer Dienst-",
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"content": "Seite 88 GMBl.1973 Nr.6\n\nobliegenheiten zum Umgang mit Schußwaffen und 3. durch einen unpersönlichen Waffenausweis (Muster\nMunition sowie zur Einfuhr berechtigt, zu deren Auf- Anlage 2).\ngaben die Ausführung waffenrechtlicher Vorschriften Waffen ausweise werden für die Dauer von höchstens\nund die Durchführung kriminaltechnischer Untersu- drei Jahren ausgestellt.\nchungen gehören\n (2) Die Berechtigung soll im Dienstausweis einge-\n § 2 tragen werden, wenn der Berechtigte im Dienst ständig\n Waffen führen muß.\n (1) Eine erhebliche persönliche Gefährdung (§ 1 Abs.\n2 Nr. 3) kann insbesondere vorliegen bei (3) Waffenausweise sind nur in Verbindung mit dem\n1. leitenden Amtsträgern (Minister, Staatssekretäre), Dienstausweis gültig. In einen persönlichen Waffenaus-\n2. Bundesbediensteten, die wegen der von ihnen wahr- weis ist die Nummer des Diensiausweises einzutragen.\n genommenen Aufgaben aus politischen Gründen An- (4) Sind die Voraussetzungen für die Berechtigung\n griffsgefahren ausgesetzt sind, weggefallen, so ist der Waffen ausweis einzuziehen; der\n3. Bediensteten in einsam gelegenen Dienststellen, die Berechtigungsvermerk im Dienstausweis ist zu löschen.\n Angriffsgefahren ausgesetzt sind.\n (2) Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine erhebliche § 6\npersönliche Gefährdung besteht.\n Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern\n sind\n § 3\n 1. der Präsident des Bundesamtes für Verfassungs-\n (1) Die in § 1 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Personen schutz,\nsollen nur mit Waffen ausgestattet werden, wenn der 2. der Präsident des Bundeskriminalamts,\nübliche Polizeischutz nicht ausreicht und ein besonderer 3. der Leiter der Beschaffungsstelle des Bundesmini-\nPolizeischutz nicht zur Verfügung steht. sters des Innern,\n (2) Aufgaben nach § 1 Abs.· 2 Nr. 4 nehmen insbe- 4. im Bundesgrenzschutz die Leiter der zur Ausstellung\nsondere wahr von Dienstausweisen befugten Dienststellen\n1. Begleiter gefährdeter Personen, berechtigt, für die Angehörigen ihrer Dienststelle Be-\n2. Wachpersonal, scheinigungen nach § 1 Abs. 2 auszustellen.\n3. Kassierer, Kassenboten und Personen, die für den\n Schutz größerer Geldbeträge oder sonstiger erheb- § 7\n licher Werte verantwortlich sind,\n4. Kuriere, die VS-Sachen befördern. (1) Der Gebrauch der Schußwaffe kann im Einzelfall\n aus dem Gesichtspunkt der Notwehr gerechtfertigt sein.\n Notwehr ist nach § 53 Abs. 2 StGB diejenige Vertei-\n § 4 digung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärti-\n gen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem ande-\n (1) Die Ausstattung der in § 1 Abs. 2 Nm. 1 und 2 ren abzuwehren. Unter einem gegenwärtigen Angriff\ngenannten Personen mit Waffen ergibt sich aus Ab- ist jede unmittelbar bevorstehende, gerade stattfindende\nschnitt VI der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des oder fortdauernde Verletzung eines Rechtsgutes zu ver-\nBundesministers des Innern zum Gesetz über den un- stehen. Das zu verteidigende Rechtsgut braucht nicht\nmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt demjenigen zu gehören, der es verteidigt. Ist der An-\ndurch Vollzugsbeamte des Bundes in der Fassung vom griff bereits beendet, so ist eine Notwehrsituation nicht\n24. Januar 1969 (GMBl. S. 59). Bedienstete des Bundes- mehr gegeben.\nkriminalamtes können auch mit anderen Waffen aus-\ngestattet werden, soweit dies zur Wahrnehmung dienst- (2) Die Notwehrhandlung muß zur Abwehr des An-\nlicher Aufgaben notwendig ist. griffs erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist nach\n objektiven Maßstäben von Fall zu Fall zu prüfen. Das\n (2) Die in § 1 Abs. 1 Nm. 3 und 4 genannten Perso- Maß zulässiger Abwehr bestimmt sich nach der Stärke\nnen erhalten in der Regel eine Pistole. Eine Ausstattung und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den Mitteln\nmit Maschinenpistolen kommt in Betracht der Abwehr, die dem Angegriffenen zu Gebote stehen.\n1. bei Begleitern erheblich gefährdeter Personen, Der Schußwaffengebrauch muß daher unterbleiben,\n wenn der Angegriffene in der Lage ist, den Angriff\n2. bei Personen, die besonders große Geldsummen oder auf andere Weise ebenso wirksam abzuwehren. Soweit\n Gegenstände erheblichen Werts sichern, es die Umstände erlauben, soll vor dem Schußwaffen-\n3. in anderen Fällen, in denen dies nach der Schwere gebrauch durch Zuruf, Warnschuß oder auf andere\n der Angriffsgefahr notwendig ist. Weise gewarnt werden. Eine Tötung des Angreifers\n soll vermieden werden; das gilt besonders, wenn sich\n (3) Aus den Schußwaffen darf nur die dienstlich ge- der Angriff nicht gegen das Leben richtet.\nlieferte Munition verschossen werden.\n (3) Nach § 53 Abs. 1 StGB muß die Verteidigungs-\n (4) Personen, die eine Schußwaffe erhalten, müssen handlung durch Notwehr geboten sein. Bei der Gefahr\nmit den Vorschriften über den Schußwaffengebrauch des Verlustes geringwertiger Gegenstände ist der\nvertraut sein und die notwendige übung im Umgang Schußwaffengebrauch gegen Menschen keine gebotene\nmit Schußwaffen im allgemeinen und mit den ihnen Verteidigung. Gegenüber Kindern ist es in aller Regel\nüberlassenen Schußwaffen im besonderen besitzen. Je- zumutbar, auf Abwehr mit der Waffe zu verzichten.\nder nach diesen Vorschriften zum Umgang mit Waffen Auch in anderen Fällen, in denen der Angegriffene\nund Munition Berechtigte ist in angemessenen Abstän- ohne Preisgabe wesentlicher eigener Interessen dem\nden über die Vorschriften über den Waffengebrauch zu Angriff ausweichen kann, ist der Schußwaffengebrauch\nbelehren. Die Belehrung ist in der Schießkarte (§ 15 als Notwehr nicht geboten.\nAbs. 3) zu vermerken.\n (4) Die in § 9 Nr. 1 und 7 des Gesetzes über den un-\n § 5 mittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt\n durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwG - vom\n (1) Die Berechtigung zum Umgang mit Schußwaffen 10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 165) genannten Per-\nund Munition (§ 1 Abs. 2) wird erteilt sonen dürfen außer im Fall der Notwehr aufgrund des\n1. durch eine Eintragung im Dienstausweis oder UZwG und der dazu erlassenen allgemeinen Verwal-\n2. durch einen persönlichen Waffenausweis (Muster tungsvorschrift Schußwaffen gebrauchen. Sie sind von\n Anlage 1) oder 'der Erlaubnispfticht nach § 45 WaffG befreit (§ 1",
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"number": 9,
"content": "Nr.6 GMBl.1973 Seite 89\n\nWaffV-BMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Hilfs- §1l\npolizeibeamte im Bundesgrenzschutz (§ 47 Abs. 3 des\nGesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. August (1) Bei der übergabe einer Schußwaffe ist dem Emp-\n1972 - Bundesgesetzbl. I S. 1834). fänger mitzuteilen, in welchem Zustand sich die Waffe\n befindet.\n § 8 (2) Die Waffen sollen in der Regel nur so übergeben\n werden, daß eine der folgenden Mitteilungen in Be-\n (1) Schußwaffen und Munition werden durch die Be- tracht kommt:\nschaffungsstelle des Bundesministers des Innern, für 1. Bei Pistolen\nkriminaltechnische Untersuchungen durch das Bundes- a) \"ungeladen, entspannt und gesichert\"\nkriminalamt beschafft. Dabei bedarf es keiner Erlaub-\nnis zur Einfuhr nach § 27 Abs. 1 WaffG (§ 1 WaffV- b) \"gefülltes Magazin im Griffstück, Lauf frei, ent-\nBMI). spannt und gesichert\"\n c) \"geladen und gesichert\",\n (2) Bei der Beschaffung von Schußwaffen und Mu-\nnition hat die Behörde dem Hersteller oder Händler 2. bei Maschinenpistolen\neine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung zu a) \"ungeladen, entspannt und gesichert\"\nübergeben (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG), aus der sich An- b) \"gefülltes Magazin eingesetzt, Lauf frei, entspannt\nzahl, Fabrikat und Kaliber der Schußwaffen (Muster und gesichert\"\nAnlage 3) oder Stückzahl, Art und Kaliber der Munition c) \"geladen und gesichert\".\n(Muster Anlage 4) ergeben.\n (3) Pistolen sind bei der übergabe nach unten zu\n (3) Schußwaffen, welche die Beschaffungsstelle des\n richten, Maschinenpistolen nach oben - Mündung über\nBundesministers des Innern erwirbt, sind mit einem Kopfhöhe.\nZeichen zu versehen, welches das Besitzrecht des Bun-.\ndesgrenzschutzes erkennen läßt. Das Zeichen besteht (4) Jeder, dem eine Schußwaffe übergeben wird, hat\naus dem Bundesadler und einer Nummer. Die Schuß- diese auf den ihm mitgeteilten Zustand zu überprüfen\nwaffen des' Bundesgrenzschutzes können mit dem Zei- und bei \"ungeladenen\" Waffen vorher das Magazin zu\nchen einer anderen Dienststelle versehen sein, wenn entfernen.\ndas Besitzrecht des Bundesgrenzschutzes gegenüber\ndieser Dienststelle aus amtlichen Unterlagen hervor- § 12\ngeht. Vorschriften über ein Eigentumskennzeichen des\nBundes bleiben unberührt. (1) Die Pistole ist im Dienst in der Regel geladen und\n gesichert zu führen. Sie ist grundsätzlich in der mit~e\n lieferten Pistolentasche zu tragen; wenn dienstliche\n Abschnitt II Gründe es erfordern, kann sie in einer Tasche der Be-\n kleidung getragen werden.\n § 9 (2) Die Maschinenpistole ist im Dienst in der Regel\n entspannt und gesichert zu führen; das Magazin ist\n (1) Schußwaffen nebst Zubehör sind in ein von der eingeführt, der Lauf frei. Sie kann umgehängt getragen\nDienststelle zu führendes Verzeichnis (Muster der An- werden.\nlage 5) einzutragen. Das Verzeichnis muß enthalten:\n (3) In Gefahrenlagen bestimmt der Träger nach eige-\n1. Fabrikat, Kaliber und fortlaufende Nummer (§ 13 nem Ermessen, in welchem Zustand er die Waffe führt.\n Abs. 1 Nr. 3 WaffG) der Waffe,\n2. Datum der Vereinnahmung und Ausgabe der Waffe § 13\n nebst Quittung des Empfängers,\n (1) Außerhalb des Dienstes sind Schußwaffen und\n3. Vermerke über Verlust oder Unbrauchbarkeit der Munition in einem Dienstgebäude getrennt voneinan-\n Waffe. der in gegen Einbruch besonders gesicherten Räumen\n (2) Munition ist in einem Verzeichnis (Muster An- oder Behältnissen unter Verschluß zu halten, wenn das\nlage 6) nachzuweisen. Das Verzeichnis muß enthalten: Dienstgebäude dauernd besetzt ist. Die Schußwaffen\n sind entspannt, gesichert und ungeladen aufzubewah-\n1. Menge und Art der erhaltenen Munition nebst Da- ren. Munitionsbestände werden nach Möglichkeit fa-\n tum der Vereinnahmung, brikmäßig verpackt gelagert. Für die sichere Aufbe-\n2. einen Nachweis über die Ausgabe und den Muni- wahrung in der Dienststelle ist deren Leiter verant-\n tionsverbrauch, unterteilt in wortlich.\n a) Dienstausübung (2) Die Mitnahme der Schußwaffen in die Wohnung\n b) Schießausbildung. ist nur zulässig, wenn dienstliche Gründe es erfordern.\n Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Dienst-\n (3) Der Leiter der Behörde oder ein von ihm be- gebäude nicht dauernd besetzt ist oder der Bedienstete\nstimmter Beamter hat jährlich mindestens einmal zu die Waffe zu seinem persönlichen Schutz oder zum\nprüfen, ob die Waffen und Munition Schutz einer anderen Person erhalten hat. In diesem\n1. vollzählig vorhanden sind, Fall ist der Bedienstete für die sichere Aufbewahrung\n2. sich in gebrauchsfähigem Zustand befinden, und den Schutz vor Mißbrauch durch andere verant-\n3. sicher und sachgemäß aufbewahrt werden. wortlich.\n (3) Schußwaffen oder Munition dürfen Unbefugten\n (4) Schußwaffen und Munition sind jährlich minde- nicht anvertraut werden.\nstens einmal von einem Waffentechniker auf Brauch-\nbarkeit und Handhabungssicherheit zu überprüfen. (4) Der Verlust von Schußwaffen oder Munition ist\n unverzüglich der Dienststelle zu melden.\n (5) Die Absätze 2 und 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 gelten\nnicht für das Kriminaltechnische Institut des Bundes-\nkriminalamtes.\n Abschnitt III\n § 10\n § 14\n Schußwaffen sind stets so zu handhaben, als wären\nsie geladen. Außer beim zulässigen Waffengebrauch (1) Wer eine Schußwaffe erhält, muß in der Hand-\ndürfen sie niemals auf Menschen gerichtet werden. habung der Waffe und im Schießen unterwiesen sein.",
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"content": "Seite 90 GMBl.1973 Nr.6\n\n Die Ausbildung umfaßt § 18\n1. den theoretischen Unterricht, Verwaltung und Behandlung von Schußwaffen und\n2. praktische übungen (Handhabung der Waffe, An- Munition und die Schießausbildung (§§ 9 bis 17) richten\n schlag, Zielen), sich bei den Verbänden des Bundesgrenzschutzes nach\n3. Ausbildungsschießen (Anlage 7). der PDV 992/B und der PDV 211.\n (2) Für praktische übungen (Absatz 1 Nr. 2) darf\nscharfe Munition nicht verwendet werden. Abschnitt IV\n § 19\n § 15\n Der Bundesminister des Innern bestimmt folgende\n (1) Wer eine Schußwaffe erhalten hat, muß minde- Behörden nach § 35 Abs. 5 Satz 2 WaffG:\nstens zweimal jährlich - bei Maschinenpistolen minde- 1. die obersten Bundesbehörden,\nstens dreimal jährlich - an Ausbildungsschießen teil-\nnehmen. Dabei ist die Erfüllung der vorgeschriebenen 2. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts\nBedingungen (Anlage 8) 'anzustreben. Für Bedienstete - den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes,\ndes Bundeskriminalamtes können besondere übungen\nvorgesehen werden. 3. im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz\n - den Präsidenten des Bundesgerichtshofes,\n (2) Schießübungen dürfen nur auf bundeseigenen - den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichts-\noder anderen behördlich zugelassenen Schießständen hof,\nnach Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungs-\nberechtigten abgehalten werden. Dabei ist die Schieß- 4. im Geschäftsbereich des Bundesministers der Ver-\nordnung (Anlage 9) zu beachten. teidigung\n - den Amtschef des Amts für Sicherheit der Bun-\n (3) Bei Schießübungen ist eine Schießliste zu führen, deswehr,\naus der sich der Ablauf der übung sowie Art und An- - militärische Vorgesetzte vom Brigadekomman-\nzahl der verschossenen Munition ergeben. Darin ist der deur an aufwärts sowie militärische Vorgesetzte\nübungstag und der Zweck des Munitionsverbrauchs in entsprechender oder vergleichbarer Dienst-\nanzugeben. Nach Abschluß der übung ist der Inhalt steIlung,\nder Schießliste in die Schießkarten (Muster Anlage 10) - den Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtech-\nder einzelnen Teilnehmer und in das Munitionsver- nik und Beschaffung,\nzeichnis (Muster Anlage 6) zu übertragen. f - den Präsidenten des Bundeswehrverwaltungs-\n (4) Zündversager sind zu kennzeichnen und an die A amtes und\nStelle zurückzugeben, von der die Munition empfangen - die Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,\nwurde. 5. im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ver-\n § 16\n kehr\n - den Vorstand der Deutschen Bundesbahn und die\n Schußwaffen sind mit Sorgfalt zu behandeln, zu pfle- Präsidenten der Bundesbahndirektionen.\ngen und zu reinigen. Bei Pflege und Reinigung ist das\ndienstliche gelieferte Reinigungsmaterial zu verwen- Abschnitt V\nden.\n § 17 § 20\n\n (1) Sofern keine eigenen oder andere waffentech- Die allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes-\nnischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, können die ministers des Innern zum Bundeswaffengesetz vom\nSchußwaffen bei der Zentral waffen werkstatt der Be- 17. Januar 1969 (GMBl. S. 66) wird aufgehoben.\nschaffungsstelle des Bundesministers des Innern in-\nstandgesetzt werden. Die Instandsetzung ist unentgelt- § 21\nlich; Nummer 2 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrif-\nten zu § 61 BHO bleibt unberührt. Instandzusetzende Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage\nWaffen sind mit Instandsetzungsauftrag und Fehler- nach der Veröffentlichung in Kraft.\nangabe an die Beschaffungsstelle des Bundesministers\ndes Innern - Zentralgerätelager - 53 Bonn-Duisdorf, Bonn, den 3. Februar 1973\nVillemombler Straße 80, zu senden. Os 7 - 641 31117.1\n (2) Bei der Versendung von Schußwaffen ist darauf Der Bundesminister des Innern\nzu achten, daß sich in oder an den Schußwaffen keine In Vertretung\nscharfe Munition oder Munitionsteile befinden. Dr. Rutschke",
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"content": "Nr.6 GMBl.1973 Seite 91\n\n Muster Anlage 1\n\n\n\n\n Gültigkeitsvermerk\n --- - -\n gültig bis Bescheinigu ng der DlenststeliG\n ---\n Persönlicher\n --- - -- Waffenausweis\n --\n I-\n\n\n -- --\n\n ---\n\n - -- ---\n\n l\n\n\n\n\n Herr (Zu- und Vorname. Amtsbezeich nung) Diese Bescheinigung Ist nur gültig In Verbindung\n mit dem Dienstausweis.\n Sie muß lewei Is nach drei Jahren erneuert werden.\n Der Inhaber dieser Bescheinigung fOhrt den Dienst-\n auswe is Nr . ................. ausgestellt von de ....... .\n geboren am\n\n\n in\n in\n\n wohnhaft in\n\n\n Straße und Hausnummer Ort. Datum\n\n\n\n Bundesdienststelle\n\n ist mit einer Pistole KaI. Im Au ftrag\n\n Fabri kat\n\n und der erforderlichen Munition ausgestattet und\n (Dlenststempe I)\n zum Führen d ieser Waffe berechtigt.",
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"content": "Seite 92 GMBl.1973 Nr.~\n\n\n Muster Anlage 2\n\n\n\n\n Gültigkeitsvermerk\n --- -,-- - - - -\n gü lti g bis Bescheinigung der Dienststelle\n\n -, Unpersönlicher\n ----- --- Waffenausweis\n I-\n --~\n\n\n\n\n -- -\n\n -\n -1-\n --\n\n ---\n\n ,--\n\n\n\n i- --- --\n I\n\n\n\n\n Der Inhaber dieser Bescheinigung ist mit einer Der Inhaber di eser Besche inigung führt einen\n Pistole KaI. Dienstausweis, der von de....... .\n Fabrikat\n und der erforderlichen Munition ausgestattet und\n zum Führen dieser Waffe berechtigt. in\n\n\n ausgestell t Ist.\n Diese Bescheinigung Ist nur gü ltig In Verbindung\n mit dem Dienstausweis.\n Ort, Datum\n Sie muß jeweils nach zwei Jahren erneuert wer-\n den.\n Dienststelle\n Im Auftrag\n\n\n\n (Dienststempel)",
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"content": "Nr.6 GMBl.1973 Seite 93\n\n Muster Anlage 3\n\n\n Bescheinigung\n Nr.\n\n\n\n DerlDie/Das.. ............. ......... .\n (Dienststelle)\n\n\n ist berechtigt, folgende Waffen zu erwerben:\n\n\n\n (stückzahl) (Art) (Kaliber) (Hersteller)\n\n\n\n\n (Ort) (Datum)\n\n\n\n\n (Siegel)\n\n\n\n\n (Ausstellende Behörde)\n\n\n\n\n (Rückseite)\n\n\n\n\n Der umseitig aufgeführten Behörde wurden am ................................................................................... folgende Waffen überlassen:\n\n\n\n (Stückzahl) (Art) (Kaliber) (Hersteller)\n\n\n\n\n (Herstellungsnummer)\n\n\n\n\n (Unterschrift des überlassenden)",
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"content": "Seite 94 GMBl.1973 Nr.6\n\n Muster Anlage 4\n\n\n\n\n Bescheinigung\n Nr.\n\n\n\n\n DerIDielDas ........................................................................................................................................................................................................................................... ..\n (Dienststelle)\n\n\n\n ist berechtigt,\n Munition zu erwerben:\n\n\n\n stückzahl, Art, Kaliber\n\n\n\n\n (Ort) (Datum)\n\n\n\n\n (Siegel)\n\n\n\n\n (Ausstellende Behörde)",
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"content": "~\nDienststelle: Nachweis über Waffen einsehl. Zubehör 0>\n Anlage 5\n - Rückgabe\n Einzelzubehör Vereinnahmt Ausgegeben\n 0 ~\n :::I s::0\n bos s:: s::\n Fabrikat ..\n .,...~\n Ud. Art ~ ~\n der Waffe (Walther, !II\n -8 ..s:: !II Quittung Signum Abgang Bemerkungen\n Nr. (Pistole usw.) PPK: usw.) ..... ~ os e os am wo am an des am an des\n .a ..s:: ::l d\n ;:I\n \"\"..s::\n Empfängers Verwalters\n os. .. .. '13\n os\n -8 ~ :g t! ~\n ~ '41 tIO :E\n !II\n '0 tIO\n .... tIO\n os ::s os\n .!!l ... os\n Po. E-1\n a :a -< :a\n ~\n mm ~ St. st. st. St. st. St. St. st. St. St.\n 1 2 3 4 5 6a 6b 6c 6d 6e 6f 6g 16h 16i 16k 7a 7b Ba Bb Sc 9a 9b 9c 10 11\n I\n\n\n\n ~\n t'\"\n ...co\n -J\n W\n\n\n\n\n I\n Ul\nAnmerkungen: In Spalte 10 ist die Absetzung der Waffe bei bestandsmäßiger Abgabe, bei Verlust oder Unbrauchbarwerden zu vermerken. Die Begründung hierzu ist in Spalte 11 mit ~.\nDatumsangabe und Signum des Verwalters einzutragen. ~\n ~\n co\n t11",
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"content": "rn\n ro\n Munitionsnachweis Anlage 6 ~\n (Für jede Munitionsart ein besonderes Blatt) ce\nDienststelle: Cl\n\n\n Abgang (Stückzahl)\n Lfd. Zugang Vereinnahmt Bestand Bemerkungen\n Datum (Stückzahl) durch für Verlust (Stückzahl)\n Nr. wo übungs- Dienst- Versager und\n schießen ausübung Schaden\n I I I\n\n\n\n\n ~\n !\"'\"\n ....\n ce\n ~\n t.)\n\n I I\n\n\n\n\n 2:\n :-;\n Cl",
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"content": "Nr.6 GMBl.1973 Seite 97\n\n Anlage 7\n A. Pistole: tJbungen des Ausbildungsschießens\n\n m Anschlag Patr. Zahl Scheibe Bedingung\n\n 1) 15 sitzend am Anschußtisch 5 lOer Ringscheibe Erschießen des Haltepunkts;\n Anzeige nach jedem Schuß\n 2) 15 stehend freihändig 5 Anzeige nach jedem Schuß\n einhändig \"\n Figurenscheibe Anzeige nach jedem Schuß\n 3) 25 stehend freihändig 5 (Mannscheibe) Anzeige nach jedem Schuß\n einhändig\n 4) 25 stehend freihändig 5 kein Schuß unter 5 oder 30 Ringe\n einhändig Anzeige nach jedem Schuß\n 5) 25 stehend freihändig 5 35 Ringe oder 5 Treffer und\n einhändig \" 30 Ringe\n Zeit: 25 Sekunden\n 6) 25 stehend freihändig 5 2 Treffer in der unteren Hälfte\n einhändig \" der Figur\n Zeit: 20 Sekunden\n 7) 25 stehend freihändig 5 2 Treffer in der unteren, kein\n einhändig Treffer in der oberen Hälfte\n der Figur\n Mehr als drei übungen dürfen an einem Schießtag von einem Schützen nicht geschossen werden.\n Als Mannscheibe ist eine Scheibe zu verwenden, bei der sich das Zentrum der Ringe im Knie der darge-\n stellten Person befindet.\n\n B. Maschinenpistole:\n\n mAnschlag Patr. Zahl Scheibe Bedingung\n\n 1) 25 sitzend am Anschußtisch 5 lOer Ringscheibe Einzelfeuer;\n Anzeige nach 5 Schuß\n 2) 25 liegend freihändig 5 Figurenscheibe Einzelfeuer;\n (Mannscheibe) kein Schuß unter 6 oder\n 5 Treffer und 33 Ringe\n 3) 25 knieend 5 Einzelfeuer;\n kein Schuß unter 6 oder\n 5 Treffer und 33 Ringe\n 4) 25 stehend freihändig 12 Dauerfeuer (wenigstens\n 4 Feuerstöße);\n 4 Treffer in der unteren Hälfte\n der Figur\n Mehr als drei übungen dürfen an einem Schießtag von einem Schützen nicht geschossen werden.\n Als Mannscheibe ist eine Scheibe zu verwenden, bei der sich das Zentrum der Ringe im Knie der darge-\n stellten Person befindet.\n\n\n Anlage 8\n A. Pistole: Pflichtübungen\n\n m Anschlag Patr. Zahl Scheibe Bedingung\n\n 1) 25 sitzend hinter Anschußtisch 3 10er Ringscheibe Erschießen des Haltepunktes\n aufgelegt auf treppenförmigem Anzeigen nach jedem Schuß\n Aufsatz\n 2) 25 stehend zweihändig 5 lOer Ringscheibe 5 Treffer 30 Ringe\n Anzeigen nach jedem Schuß\n 3) 25 stehend freihändig 5 Figurenscheibe 4 Treffer\n (Mannscheibe) Anzeigen nach jedem Schuß\n 4) 25 stehend freihändig 5 2 Figuren- 2 Figuren\n scheiben mit 3 Treffer\n 70 cm lichtem Anzeigen nach 5 Schuß\n Zwischenraum\n (Mannscheibe)\n 5) wie vor wie vor Zeit: 25 Sekunden\n Zu den übungen 2) und 3) können bei Nichterfüllung je 2 Schuß nachgegeben werden. Ist dann die Ringzahl\n bzw. Trefferzahl erreicht, so gilt die übung als erfüllt.\n\n\n Mehr als 3 übungen dürfen an ein und demselben Schießtage von ein und demselben Schützen nicht geschos-\n sen werden.\n Als Mannscheibe ist eine Scheibe zu verwenden, bei der sich das Zentrum der Ringe im Knie der dargestellten\n Person befindet.",
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"content": "Seite 98 GMBl.1973 Nr.6\n\n B. Maschinenpistole: noch Anlage 8\n\n mAnschlag Patr. Zahl Abzug Scheibe Bedingung\n\n 1) 25 liegend aufgelegt 5 E 10er Ringscheibe 5 Treffer\n 35 Ringe\n Anzeigen nach jedem Schuß\n 2) 25 liegend aufgelegt 9 D Figurenscheibe 3 Feuerstöße\n (Mannscheibe) 5 Treffer\n Anzeigen nach dem letzten Schuß\n 3) 25 stehend freihändig 5 E lOer Ringscheibe 5 Treffer\n 30 Ringe\n Anzeigen nach jedem Schuß\n 4) 25 stehend freihändig 9 D Figurenscheibe 3 Feuerstöße\n (Mannscheibe) 4 Treffer\n Anzeigen nach dem letzten Schuß\n 5) 25 liegend freihändig 20 D 2 Figurenscheiben 6 Feuerstöße\n mit 70 cm lichtem 2 Figuren\n Zwischenraum 12 Treffer\n (Mannscheibe) Anzeigen nach dem letzten Schuß\n 6) 25 stehend freihändig 20 D 2 Figurenscheiben beliebige Feuerstöße\n mit 70 cm lichtem 2 Figuren\n Zwischenraum 12 Treffer\n (Mannscheibe) Anzeigen nach dem letzten Schuß\n Anmerkung:\n Mehr als 3 übungen dürfen an ein und demselben Schießtag von ein und demselben Schützen nicht geschos-\n sen werden.\n Als Mannscheibe ist eine Scheibe zu verwenden, bei der sich das Zentrum der Ringe im Knie der dargestell-\n ten Person befindet.\n\n\n Anlage 9\n\n Schießordnung\n\n 1. An Schießübungen dürfen nur Personen teilnehmen, 8. Erst nach Aufruf durch den Schießleiter tritt der\n die aus dienstlichen Gründen mit Schußwaffen aus- Schütze an den Tisch des Waffenausgebenden und\n gerüstet sind oder ausgerüstet werden können. erhält die ungeladene und gesicherte Schußwaffe\n mit der erforderlichen Munition. Er füllt das Maga-\n 2. Die Teilnehmer müssen mit der Handhabung der zin und begibt sich zur Feuerlinie, von der aus ge-\n Waffe vertraut sein. schossen werden soll.\n 3. Die bei der Schießübung benutzten Waffen müssen 9. Erst auf die Anordnung der Aufsicht beim Schützen\n sich in einwandfreiem Zustand befinden. lädt der Schütze. Dabei bleibt die Waffe gesichert\n und ist in Richtung der Scheibe schräg gegen den\n 4. Die für den benutzten Schießstand geltenden Sicher- Boden zu richten.\n heitsvorschriften sind allen Teilnehmern vor Beginn\n der übung bekanntzugeben. 10. Nach Beendigung des Ladevorgangs ruft der Schütze\n \"fertig\". Die Aufsicht beim Schützen erteilt durch\n5. Schießübungen dürfen nur unter verantwortlicher den Ruf \"Feuer frei\" die Schießerlaubnis.\n Aufsicht eines Schießleiters durchgeführt werden. 11. Während der Ausführung der Schießübung darf der\n Der Name des Schießleiters ist den Teilnehmern vor Schütze sich nicht umdrehen. Die Schußwaffe muß\n Beginn der übung bekanntzugeben. immer auf die Scheibe gerichtet sein.\n Der Schießleiter ist für die ordnungsgemäße Durch- 12. Bei Versagern oder Ladehemmungen muß der Schüt-\n führung der Schieß übung, insbesondere für die Ein- ze die Waffe sofort sichern und sie der Aufsicht\n haltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich. beim Schützen übergeben.\n 6. Bei jeder Schieß übung ist Verbandszeug und ein 13. Nach der Schießübung sichert der Schütze die Waffe,\n Kraftfahrzeug zum sofortigen Abtransport eines entfernt das Magazin und überzeugt sich durch Ein-\n Verletzten bereitzuhalten. blick in die Öffnung des Verschlußstücks, daß keine\n Patrone im Lauf ist.\n 7. Während der übung halten sich alle Teilnehmer mit\n Ausnahme des Schießleiters und der Aufsicht beim 14. Das Ergebnis darf erst festgestellt werden, wenn der\n Schützen hinter einer vom Schießleiter sichtbar zu Schütze die Waffe wieder abgegeben und der Schieß-\n markierenden Linie (Sicherheitslinie) auf. leiter die Feststellung angeordnet hat.",
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"content": "~\n 0)\n Schieß karte Anlage 10\n\n\n ................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................\n (Name) (Vorname) (Amtsbezeichnung) (Art u. Nr. des Waffenauswei:ses) (Art der zugeteilten Waffe)\n\n\n\n\n belehrt nach § 4 Abs. 4\n WaffVvV-BMI\n\n\n\n\n Schießübungen:\n Schießergebnis Schießergebnis Patr. Bedingung\n Patr. Bedingung Datum\n Datum Zahl erfüllt Zahl erfüllt\n 1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 5 6\n I I I I I I I I I I I I I I I\n Cl\n ~\n tJj\n r'\n .....\n <0\n -.::J\n c..o\n\n\n\n\nI;)\n\n\n~\n.... (Jl\n...,«> !].\n~ I\n (1)\n!1'\n ...\nco <0\n..., <0",
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"number": 20,
"content": "Seite 100 GMBl.1973 Nr.6\n\n D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht Vorschrift zur Änderung der Vorschrift über die\n des öffentlichen Dienstes Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-\n und Todesfällen an die bei den Auslandsdienststellen\n des Bundes beschäftigten Ortskräfte\n Manteltarifvertrag für Auslandsmitarbeiter Vom 22. Januar 1973\n der Deutschen Förderungsgesellschaft\n für Entwicklungsländer (GAWI) GmbH\n - MTV-GAWI - vom 24. November 1971 Die Vorschrift über die Gewährung von Beihilfen in\n Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an die bei den\nhier: Änderung und Ergänzung der Auslandsdienststellen des Bundes beschäftigten Orts-\n a) Aus- und Heimreise RL (tJbersiedlungskosten- kräfte vom 8. Januar 1960 (GMBl. S. 58) wird mit Wir-\n vergütung) zu § 34 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 31 kung vom 1. Januar 1973 wie folgt geändert:\n Abs. 2 MTV-GAWI;\n b) RL für die Gewährung von Beihilfen zur Be- 1. Die ersten beiden Sätze erhalten folgende Fassung:\n schaffung v. Klimageräten und Warmwasser- \"Für die deutschen Ortskräfte bei den Auslands-\n geräten (zu § 34 Abs. 3 MTV -GAWI) vertretungen gilt § 14 der Vertragsbedingungen für\nBezug: Bek. d. BMI v. 20. 3. 1972 - D III 2 - 220 deutsche Ortskräfte bei den Vertretungen der Bun-\n 351/1 (GMBl. S. 262, ber. S. 337); desrepublik Deutschland im Ausland (VB Ortskr.).\n Danach werden diesen Personen Beihilfen nach den-\nBek. d. BMI v. 26. 1. 1973 - D I 6 - 218 840 - 1/20 - selben Grundsätzen gewährt wie einer im Ange-\n stellten- oder Arbeitsverhältnis stehenden ent,:md-\n Die o. g. Richtlinien, die zusammen mit dem MTV- ten Kraft.\"\nGAWI vom 24. November 1971 bekanntgegeben worden\nsind, werden wie folgt geändert bzw. ergän~t. Die 2. Im zweiten Absatz ist in Ziffer 1 das Wort \"ehe-\nvertragschließenden Gewerkschaften sind gern. § 47 liche\" zu streichen.\nMTV-GAWI angehört worden. 3. Der zweitletzte Satz \"An Ortskräfte, die nicht die\n deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird Still-\n1. Aus- und HeimreiseRL geld nicht gezahlt\" ist zu streichen.\n Abschnitt III. C. Pauschvergütung: Absatz 1 erhält Diese Vorschrift ergeht nach Anhörung des Auswär-\n folgende Fassung: tigen Amtes.\n ,,(1) Der Mitarbeiter, der nach einer Ausreise in\n seinem Einsatzland einen Hausstand (Absatz 2) ein- Bonn, den 22. Januar 1973\n richtet, erhält eine Pauschvergütung für sonstige D III 7-213 103-4/32\n übersiedlungsauslagen.\n Sie beträgt Der Bundesminister des Innern\n bei Eingruppierung für den für den Im Auftrag\n in eine der Mitarbeiter Ehegatten\n Vergütungsgruppen Dr. Brockmann\n GMBI. 1973, S. 100\n EI bis E 7 400,-DM 200,- DM\n E 8 bis E 10 350,-DM 150,- DM\n Maßgebend ist die Eingruppierung am Tage des\n Antritts der Aus- oder Heimreise; rückwirkende Um- Bekanntmachung\n gruppierungen bleiben unberücksichtigt. Die Pausch- der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses\n vergütung erhöht sich für jedes zur häuslichen Ge- Vom 2. Februar 1973\n meinschaft des Mitarbeiters gehörende ledige Kind\n und für jede in Teil I Nr. 1 Satz 1 bezeichnete - BPersA 217 012/94-\n andere Person um je 75,- DM. Ein zur häuslichen\n Gemeinschaft gehörendes lediges Kind wird hierbei Aufgrund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit\n auch dann berücksichtigt, wenn es an der tJbersied- § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonal-\n lungsreise (Ausreise oder Heimreise) nicht teil- ausschusses (GMBl. 1958 S. 461) wird der Beschluß Nr.\n nimmt, bei der Ausreise (Teil I Nr. 2 Buchst. a) je- 36/73 bekanntgemacht.\n doch nur, wenn für das Kind Kinderzuschlag ge-\n währt wird.\" Beschluß Nr. 36/73\n Es wird ein neuer Absatz 6 mit folgendem Wortlaut Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung\n eingefügt: am 29. Januar 1973 im Bundesministerium des Innern\n ,,(6) Steht bei der Ausreise fest, daß der Aufenthalt unter Mitwirkung von\n des Mitarbeiters im Ausland ein Jahr nicht über-\n steigt, wird die Pauschvergütung für die Aus- und 1. Präsident Dr. Schäfer als Vorsitzender,\n Heimreise auf 50 v. H. der nach den Absätzen 3 und 2. Ministerialdirektor Dr. Brockmann als Beisitzer,\n 4 in Betracht kommenden Pauschvergütung ermä- 3. Ministerialdirektor Dr. Germann\n ßigt. Dauert die Tätigkeit dennoch länger als ein\n Jahr, wird von der Ermäßigung der Pauschvergü- 4. Ministerialrätin Leithäuser\n tung abgesehen.\" 5. Abteilungspräsident Gunkel\n Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 6. Regierungsdirektor Karrasch\n 7. Bundesbahndirektor Klein\n2. Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur auf den Antrag des Präsidenten der Deutschen Bundes-\n Beschaffung von Klimageräten und Warmwasser- bank vom 8. Dezember 1972 beschlossen:\n geräten\n Aufgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 4 der Vorschriften über\n Abschnitt B Nr. 1 wird folgender Satz angefügt: die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der\n \"Steht von vornherein fest, daß der Aufenthalt des Deutschen Bundesbank wird eine allgemeine Ausnahme\n Mitarbeiters im Einsatzland ein Jahr nicht über- von § 10 Abs. 3 Nr. 3 BBkLV zugelassen.\n steigen wird, wird die Beihilfe nicht gewährt; in\n besonderen Fällen kann die Gesellschaft jedoch eine Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31. Dezem-\n Beihilfe für ein Warmwassergerät gewähren.\" ber 1973.\n GMBl. 1973, S. 100 GMBI. 1973, S. 100",
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"content": "Nr.6 GMBl.1973 Seite 101\n\n\n Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\n Vorbehandlung (Pasteurisierung) von Eiweiß Bedingungen sowie unter Berücksichtigung der mit Be-\n aus Hühnereiern scheid vom 17. April 1970 - L I 3 - 420 - 3014170 -\nBezug: Bek. d. BMJFG v. 19. 1. 1972 - L I 3 - 420 - verfügten Änderung der Ziffer I Nr. 4 mit der Maß-\n 3436/71 (GMBl. S. 161)\n gabe verlängert, daß die Versuchsdurchführung durch\n die neu gegründete Firma \"Bonner Eiprodukten\n - Bek. d. BMJFG v. 31. 1. 1973 - L I 3- 420 - GmbH\", Bonn, erfolgt.\n GMBl. 1973, S. 101\n 3073172 -\n Der Firma Verpoorten KG, Bonn, ist auf ihren An-\ntrag folgender Bescheid erteilt worden:\n Herstellung und Inverkehrbringen\n Aufgrund des § 20 b Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes, eines Geliermittels\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nLebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundes- - Bek. d. BMJFG v. 5. 2. 1973 - L 11 7 - 49510 -\ngesetzbl. I S. 590), wird im Einvernehmen mit den Bun- 7018173 -\ndesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nsten und für Wirtschaft die Geltungsdauer der Ihnen Die der Firma R. S. Fabrikat Richard Schwarz, We-\nerteilten Versuchsgenehmigung vom 6. Februar 1968 del/Holstein erteilte Ausnahmegenehmigung zur Her-\n- II A 3 - 420 - 3029/68 - bis zum 31. Januar 1974 stellung eines Geliermittels (s. GMBl. 1972 S. 221) ist\nunter den in dieser Versuchsgenehmigung genannten bis zum 15. März 1974 verlängert worden.\n GMBl. 1973, S. 101\n\n\n\n\n Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n Aufruf dem Verband Deutscher Kleingärtner und der Deut-\n des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen schen Gartenbaugesellschaft gebildet. Entscheidun-\n und Städtebau zu einem Kleingarten-Wettbewerb gen im Rahmen dieses Wettbewerbs erfolgen unter\n der Städte und Gemeinden und ihrer Ausschluß des Rechtsweges.\n kleingärtnerischen Organisationen\n 3. Die Bundesprüfungskommission wertet\n Seit langem werden in der Bundesrepublik in Wett- 3.1. die Leistungen bei der Errichtung in den letz-\nbewerben vorbildliche Dauer-Kleingartenanlagen er- ten Jahren geschaffener neuer Anlagen und\nmittelt und ausgezeichnet. Richtig angelegte Kleingar- 3.2. die Leistungen bei der Umgestaltung und Ver-\ntenanlagen dienen der Durchgrünung unserer Städte besserung mindestens 10 Jahre alter Anlagen\nund Gemeinden. Der Öffentlichkeit erschlossen, bieten und zeichnet die besten Anlagen mit einem Preis\nsie darüber hinaus dem Besucher Stätten der Muße und aus.\nErholung, dem Kleingärtner selbst aber Möglichkeiten\nzu sinnvoller gärtnerischer Betätigung. 4. Alle Städte und Gemeinden, die sich am Wettbe-\n werb beteiligen wollen, werden gebeten, die erfor-\n Diese Funktionen der Kleingartenanlagen in der derlichen Unterlagen zugleich für ihre kleingärtne-\nÖffentlichkeit herauszustellen, dient der rischen Organisationen unmittelbar beim\n Kleingarten -Wettbewerb Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen\n der Städte und Gemeinden und ihrer und Städtebau, 53 Bonn-Bad Godesberg, Deich-\n kleingärtnerischen Organisationen 1973, manns Aue,\nzu dem ich hiermit aufrufe. anzufordern. Die ausgefüllten Unterlagen sind bis\n spätestens 1. April 1973 bei den nachstehenden Lan-\n Der Wettbewerb soll das Verständnis der Öffentlich- desbehörden vorzulegen.\nkeit für die Schaffung von Kleingartenanlagen vertie-\nfen, die Städte und Gemeinden zu weiteren Leistun- Die Anschriften der Landesprüfungsstellen sind:\ngen anregen und den Kleingärtnern selbst neue An- 1. für Baden-Württemberg:\nregungen bringen, Ansporn und Anreiz sein, ihre An- Innenministerium Baden-Württemberg\nlagen zu verbessern und auszubauen. 7 Stuttgart 1, Dorotheenstraße 6,\n1. An dem Wettbewerb können sich alle Städte und 2. für Bayern:\n Gemeinden der Bundesrepublik sowie ihre klein- Oberste Baubehörde im Bayerischen Staats-\n gärtnerischen Organisationen beteiligen. Folgende ministerium des Innern,\n Wettbewerbsgruppen werden unterschieden: 8 München 13, Friedrichstraße 8/16,\n 1.1. Große Städte über 500000 Einwohner 3. für Berlin:\n 1.2. Großstädte zwischen 100000 und 500000 Ein- Senator für Bau- und Wohnungswesen\n wohnern - Kleingartenamt -\n 1.3. Städte und Gemeinden zwischen 100 000 und 1 Berlin 31, Württembergische Straße 6-10,\n 20 000 Einwohnern 4. für Bremen:\n 1.4. Städte und Gemeinden bis 20000 Einwohner. Senator für das Bauwesen\n - Gartenbauamt -\n2. Die Teilnehmer am Wettbewerb werden von den 28 Bremen, Holler Allee 81,\n Ländern vorgeprüft. Die Landessieger werden von\n der Bundesprüfungskommission zur Ermittlung der 5. für Hamburg:\n Preisträger des Bundeswettbewerbs überprüft. Diese Freie und Hansestadt Hamburg\n wird im Benehmen mit dem Bundesminister für ....,... Baubehörde -\n Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, den kom- 2 Hamburg 36, Stadthausbrücke 8,\n munalen Spitzenverbänden, der Arbeitsgemein- 6. für Hessen:\n schaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungs- Hessischer Minister des Innern\n wesen zuständigen Minister (Senatoren) der Länder, 62 Wiesbaden, Friedrich-Ebert-Allee",
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"content": "Seite 102 GMBl.1973 Nr.6\n\n 7. für Niedersachsen:\n Niedersächsischer Sozialminister,\n 3 Hannover, Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2,\n 8. für Nordrhein-Westfalen:\n Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen\n 4 Düsseldorf, Elisabethstraße 5,\n 9. für Rheinland-Pfalz:\n Sozialminister des Landes Rheinland-Pfalz\n 65 Mainz, Postfach 3180,\n 10. für Saarland:\n Minister des Innern\n - Oberste Landesbaubehörde -\n 66 Saarbrücken, Hardenbergstraße 8,\n 11. für Schleswig-Holstein:\n Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n des Landes Schleswig-Holstein\n 23 Kiel, Düsternbrockerweg 104-105.\n\n Bonn-Bad Godesberg, 6. Februar 1973\n\n Der Bundesminister\n für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n Dr. Vogel\n GMB!. 1973, S. 101\n\n\n\n\n Sonstige Veröffentlichtungen\n Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder\n in der Bundesrepublik Deutschland\n Nachstehend werden Beschlüsse und Vereinbarungen (6) Fächer der mündlichen Prüfung sind:\nbekanntgegeben, auf die sich die Kultusminister der a) die 4 Fächer der schrIftlichen Prüfung\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland geeinigt\nhaben. b) Sozialkunde\n c) ein naturwissenschaftliches Fach, das für den Prüf-\n Die Veröffentlichung macht die Texte nicht zum un- Ling nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war,\nmittelbar geltenden Recht. Erst durch die Entscheidung aus der Gruppe Physik, Chemie und Biologie nach\nder zuständigen Länderorgane und durch die landes- Wahl des Prüflings\nübliche Bekanntgabe werden sie für die einzelnen\nLänder verbindlich. d) ein weiteres Pflichtfach des fachbezogenen Unter-\n richts des jeweiligen Fachbereichs.\n Rahmenordnung für die Abschlußprüfung Die Kul1lusverwaltungen können weitere Fächer für\n der Fachoberschule die mündliche Prüfung vorschreiben.\n - Bestimmungen für Nichtschüler - (7) Nichtschüler werden in jedem der unter (6) ge-\n nannten Fächer mündlich geprüft. Auf die mündliche\n - BeschI. d. KMK v. 21. 9. 1972- Prüfung jn einem der Fächer gemäß (6) a) kann ver-\n zichtet werden, sofern in der schriftlichen Prüfung in\n (1) Wer sich der Abschlußprüfung der Fachoberschule diesem Fach mindestens gute Leistungen nachgewiesen\nunterziehen will, ohne Schüler einer Fachoberschule wurden.\nzu sein, kann diese Prüfung nach Maßgabe der jeweili-\ngen Ordnung der Abschlußprüfung der Fachoberschule (8) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Rah-\nvor einem Prüfungsausschuß in der Regel des Landes menordnung für die Abschlußprüfung der Fachober-\nablegen, auf das er durch den Wohnsitz der Eltern oder schule (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 26.\nder Stellvertreter der Eltern ,angewiesen ist. Für Voll- 11. 1971) GMBl. 1972, S. 46 entsprechend.\njährige ist der eigene Wohnsitz maßgebend.\n G MB!. 1973, S. 102\n (2) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt\ndie Schule, bei der die Prüfung stattfindet, oder den\nPrüfung'sausschuß, vor dem sie 'abzulegen ist. Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung\n von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife,\n (3) Nichtschüler können die Prüfung nicht eher ab- die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe\nlegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich erworben wurden\ngewesen wäre.\n - Änderung von Teil 11, Absatz 2, Satz 1 -\n (4) Die Zulassung zur Prüfung setzt den Nachweis\neiner abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung - Beschl. d. KMK v. 7. 5. 1971 i. d. F. v. 8. 11. 1972 -\noder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfah-\nrung voraus. Teil II, Absatz 2, Satz 1 der \"Vereinbarung über die\n gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allge-\n (5) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgen- meinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neuge-\nde Fächer: stalteter Oberstufe erworben wurden\" (Beschluß der\n Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und ein den KMK vom 7. 5. 1971) GMBl. S. 227 wird wie folgt ge-\njeweiligen Fachbereich kennzeichnendes Fach. ändert:",
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"content": "Nr.6 GMBl.1973 Seite 103\n\n \"Diese Versuche wel'den, sofern sie bis zur Verab- 04 Gemeidekennzahl\n,schiedung der \"Vereinbarung zur Neugestaltung der 05 Straße und Hausnummer\ngymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II\" als 06 Telefon der Schule (Vorwahl/Rufnummer)\nBeschluß der Kultusministerkonferenz angelaufen sind,\nvon der Kultusministerkonferenz widerruflich gebil- 10 Unmittelbare Schulaufsichtsbehörde\nligt.\" 11 Rechtsstellung der Schule\n GMBI. 1973, S. 102 12 Träger des Schulaufwands (Sachbedarfs)\n 13 Organisationsform der Schule (z. B. Heimschule\n etc.)\n 14 Heim (Internat, Anstalt; nur Nummer!)\n Teilnahme an der Prüfung zur Feststellung der 15 Besonderheiten der Schule (z. B. Schulversuch\n Hochschulreife ausländischer Studierender etc.)\n mit einem Zeugnis der Bewertungsgruppe 111,\n 20 Anzahl der hauptamtlichen Lehrkräfte\n die zuvor kein Studienkolleg besuchten; Anzahl der Schüler\n 21\n - Ergänzung des Beschlusses der\n Kultusministerkonferenz vom 21. September 1971 - 31 A Schulgliederungsnummer\n 32 A Klassenstufen von ..... bis ....\n- Beschl. d. KMK vom 21. 9. 1971 i. d. F. v. 8.11.1972- 33 A Ausbau des Schultyps\n 34 A Besucherkreis des Schultyps\n Der Beschluß der Kultusministerkonferenz \"Teil- 35 A Unterrichtsform (z. B. Vollzeit-, Teilzeitunter-\nnahme an der Prüfung zur Feststellung der Hochschul- richt, ..... )\nreife ausländischer Studierender mit einem Zeugnis der\nBewertungsgruppe III, die zuvor kein Studienkolleg analog: 31 B ..... 35 B, 31 C ..... 35 C für die weite-\nbesuchten\" (Beschluß der KMK vom 21. 9.1971) GMBl. ren an der Schule befindlichen Schulzweige.\nS. 49 der zunächst bis zum 30. November 1972 befristet\nwar, gilt über diesen Zeitpunkt hinaus auf weiteres. 111. EDV -Schlüssel\n GM BI. 1973, S. 103 für vorschulische und schulische Einrichtungen\n 1. Erläuterung\n Empfehlung für die Einrichtung von Schuldateien a) Die Aufstellung eines bundeseinheitlichen Minimal-\n Rahmens für die Verschlüsselung der schulischen\n - Beschl. d. KMK v. 1. 12. 1972 - (und auch vorschulischen) Einrichtungen dst für\n Zwecke der Statistik und der elektronischen Schul-\n I. Vorbemerkung verwaltungsdateien aus einer Reihe von Gründen\n wünschenswert, wenn nicht notwendig. Eine ein-\n Schuldateien, die in den Ländern zentral geführt heitliche Verschlüsselung erlaubt\nwerden und die wichtigsten Daten aller Schulen spei- - einfache, schnelle und sichere Zusammenführung\nchern, erfüllen eine zweifache Aufgabe: von Daten der Amtlichen Statistik zu Bundes-\n Zunächst stellen sie ein Hilfsmittel dar für die summen und Vergleichbarkeit der Landesergeb-\n- Bildungsplanung nisse,\n- Bildungsstatistik - leichteren Austausch von Programmen und son-\n stigen Arbeitsergebnissen bei den Entwicklungs-\n- Information (Schulverzeichnisse) arbeiten zu den Schulverwaltungsdateien,\n- Rationaliserung der Verwaltungsarbeit.\n - aus den Schulverwaltungsdateien und Bildungs-\n Neben diesen eigenständigen Aufgaben bildet die informations-Systemen der Länder verdichtete\nSchuldatei das zentrale Element in einem System von Daten zu einem Bildungsinformations-System auf\nverschiedenartigen Schulverwaltungsdateien (vor al- Bundesebene zu gewinnen.\nlem Lehrerdatei, Schülerdatei, Schulraumdatei). Im all-\ngemeinen genügt es, bei diesen anderen Schulverwal- b) Aufgabe des empfohlenen Schlüsselverzeichnisses\ntungsdateien lediglich durch Speicherung der Schul- ist es lediglich, jeder Schulform in eindeutiger Weise\nnummer zu kennzeichnen, welcher SchUle der einzelne eine Schlüsselnummer zuzuordnen. Dabei wird im\nLehrer (bzw Schüler, bzw. Schulraum) zugeordnet ist. Interesse einer einfachen Handhabung die Zuord-\nDann können über diese Schulnummern mit Hilfe der nung so vorgenommen, daß man für die grobe Glie-\nSchuldat.ei auch weitere spezielle Merkmale der Schule derung mit zweistelligen Schlüsselzahlen auskommt,\n(z. B. die Schulgattung oder die regionale Lage) dem während bei einer Reihe von Schulformen noch eine\nbetreffenden Lehrer (bzw. Schüler, bzw. Schulraum) Feingliederung durch eine dritte Stelle vorgesehen\nzugeordnet werden. ist.\n Die Empfehlung um faßt einen c) Angesichts der oben formulierten Aufgabenstellung\n- Minimal-Rahmenkatalog der in der Schuldatei zu kann der empfohlene EDV':'Schlüssel nicht als ein\n speichernden Merkmale (II.) und einen unter einem bestimmten bildungspolitischen Aspekt\n dargestelltes Gliederungschema des Schulwesens\n- EDV-Schlüssel für vorschulische und schulische Ein- aufgefaßt werden.\n richtungen (Minimal-Rahmenschlüssel) (III.).\n Er möchte lediglich sicherstellen, daß alle in den\n Für die einzelnen Merkmale mit Ausnahme der Ländern vorkommenden SchuLgattungen, Schular-\nSchulart erscheint es beim gegenwärtigen Stand der ten, Schultypen, usw. eingeordnet werden können,\nArbeiten in den Ländern noch nicht nötig bzw. möglich, und zwar jeweils nach dem im einzelnen Land als\nebenfalls schon Minimal-Rahmenvorschläge für einheit- vorrangig erachtetem Gliederungsprinzip (Eintei-\nliche Verschlüsselungen auszuarbeiten. lung nach Stufen oder Einteilung nach Schulgattun-\n gen). Es wurde versucht, noch genügend Möglich-\n 11. Minimalrahmenkatalog keiten zur Berück,sichtigung künftiger Änderungen\n für die in der Schuldatei zu speichernden Merkmale im Schulaufbau und zur Einbeziehung weiterer Be-\n reiche des Bildungswesens (etwa Hochschulbereich)\nFeld- offenzuhalten.\n Nr. Merkmal\n d) Weiterhin wurde das Schlüsselverzeichnis so ge-\n01 Schul-Nummer wählt, daß es aus gegenwärtiger Sicht allen Ländern\n02 Amtliche Bezeichnung (Name) der Schule möglich sein dürfte, die Schlüsselzahlen unmittel-\n03 Postleitzahl des Schulorts bar auch für den landesinternen Gebrauch zu ver-\n Schulort wenden, so daß z. B. bei Berichtstabellen an das",
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"content": "Seite 104 GMBl.1973 Nr.6\n\n\n\n i}\n Statistische Bundesamt nicht erst von länderspezli- 6 musisch (künstlerisch)\n fischen Schlüsseln auf einen gemeinsamen Schlüssel\n umgeschlüsselt werden muß. Sollte in Einzelfällen länderspezifische Sonderformen\n .die Anwendung des vorgeschLa.genen Schlüssels für\n Landeszwecke doch nicht möglich oder zweckmäßig 26 Klassen 11-13 einer integrierten Gesamtschule\n sein, gilt der vereinJbarte Schlüssel als gemeinsamer 27 Klassen 11-13 einer kooperativen Gesamtschule\n \"Umsteigschlüssel\" . 28 KLassen 11-13 einer Rudolf-Steiner-Schule\ne) Die Länder haben natürlich die Möglichkeit, bei (Berufliche Schulen, soweit nicht unter Ziffer 19 auf-\n dem vorgeschlagenen Minimal-Rahmenschlüssel geführt)\n durch zusätz1iche Stellen noch eine weitere landes-\n spezifische UnterglJiederung vorzunehmen. Durch 30 Berufsgmndbildungsjahr 1)\n Fußnoten rst beim berufsbildenden Schulwesen die 31\n Möglichkeit für weitere FeingUederungen angedeu-\n tet.\n 32\n 33\n 34\n IB',\"f~d\"'\" ')\nf) Sofern bei einzelnen Schulformen Klassen angege-\n 35 Berufsa ufbausch ule\n ben -sind, werden damit lediglich die Grenzen des\n Bereiches .gekennzeichnet, ohne daß -im Einzelfall o nicht differenziert\n 1 allgemein gewerblich\n sämtliche angegebenen Klassen tatsächHch vorkom- 2 gewerblich-technisch\n men müssen.\n 3 kaufmännisch\n 2. EDV -Schlüssel 4 hauswirtschaftlich-pflegerlsch-sozialpädagogisch\n für vorschulische und schulische Einrichtungen 7 landwirtschaftlich\n (Minimal-Rahmenschlüssel) 9 sonstige\n 36 Berufsoberschule\ntElementar- und Primarbereich) o nicht differenziert\n01 Kindergarten 1 allgemein gewerblich\n02 Einrichtung für schulfähige, aber noch nicht 2 gewerblich - technisch\n schulpflichtige Kirnder 3 kaufmännisch\n03 Einrichtung für ,schulpflichtige, aber noch nicht 4 hauswärtschaftlich-pflegerisch-sozilalpädagogisch\n schulfähige Kinder 7 landw;irtschaftHch\n04 Gemeinsame Einr,ichtung entsprechend 9 -sonstige\n Ziffer 02 und 03 37\n\n IB''''''''''''''''U'' ') ~ ')\n05 Grundschule (Klassen 1-4), soweit nicht wie 38\n folgt differenziert 39\n\n051\n052\n jGrUndSchUle, falls länderspezifisch nach Teil-\n stufen differenziert:\n Grundschule, falls nach Bekenntnigepräge\n 40\n 41\n 42 Berufliches Gymnasium 1)\n differenz.iert: 43 Fachoberschule\n053 GI1undschule als Gemeinschaftsschule 2 allgemeine Fachrichtung Ingenieurwesen (Technik)\n054 Grundschule als evangelische Bekenntnisschule 3 allgemeine Fachrichtung Wirtschaft\n055 Grundschule als katholische Bekenntnisschule 5 allgemeine Fachrichtung Sozialwesen\n058 Rudolf-Steiner-Schule (Klassen 1-4) 8 allgemeine Fachrichtung Gestaltung\n06 Grundschule (K~assen 5-6)' 9 sonstige Fachl'ichtung\n068 Rudolf-Steiner-Schule (Kla-ssen 5-6), soweit\n dem Primarbereich zugeordnet 44\n\n 1\"cl\"\"'Ule ~\n 45\n(Sekundarbereich I, soweit Schulen nach Stufen 46\nd1fferenzlier,t sind) 47\n 48\n10 Orientierungsstufe (soweit besonder.g, 49 undifferenZlierte berufliche Schule\n eingeI1ichtet)\n11 Hauptschule Fußnoten am Ende des Schlüsselverzeichnislses.\n12 Realschule (Schulen ohne Sonderschulen, 'Soweit nicht nach Stufen\n13 Gymnasium (Klassen 5-10) differenziert)\n14 Aufbaugymnasium (soweit Sekundarbereich I)\n16 Gesamtschule, integriert 51 nicht umoI1ganisierte Grund- und Hauptschulen\n17 Gesamtschule, kooperativ (VolksschuLen)\n18 Rudolf-Steiner-Schule 52 Abendrealschule\n19 Berufsfachschule (soweit Sekundarbereich I) 53 Gymnasien\n(Sekundal'bereich II, studienbezogen, soweit Schulen\n o nicht differenziert\n 1 altspmchlich (humanistisch)\nnach Stufen differenziert ,sind) 2 neusprachlich\n23 Gymnasium 3 mathematisch-naturwissenschaftlich\n o nicht differenziert 4 sozialwi'Ssenschaftlich\n 1 altspmch1ich (humanistisch) 5 wirtschaftswissenschaftlich\n\n\n i\n 2 neusprachlich 6 musisch (künstlerisch)\n 3 mathematisch-naturwissenschaftlich\n 4 sozialwissenschaftlJich }länderspezifische Sonderformen\n 5 wütschaftswissenschaftlich\n\n i}\n 6 mus'j,sch (kün8tlel'hsch) 54 Alufbaugymnasium\n o nicht differenziert\n länderspezifische Sonderforme~ 1\n 2\n altsprach1ich (humanistisch)\n neusprachlich\n24 Aufbaugymna,sium (soweit Sekundarbereich II) 3 mathematisch-naturwissenschaftlich\n o nicht differenziert 4 sozialwissenschaftlich\n 1 altsprachlich (humanistisch) 5 wirtschaftswissenschaftlich\n\n i}\n 2 neusprachlich 6 musisch (künstlerisch)\n 3 mathemamsch-naturwissenschaftlich\n 4 sozi.alwissenschaftlich ländel1spezifische Sonderformen\n 5 wirtschaftswissenschaftlich",
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"content": "Nr.6 GMBl.1973 Seite 105\n\n55 Abendgymnasium 1) Bei der weiteren Gliederung nach Berufsfeldmerkmalen\n o nicht differenziert sind - soweit zutreffend - grundsätzlich die Bezeichnun-\n gen der Anrechnungsverordnungen zu beachten, damit\n 1 altsprachlich (humanistisch) eine Aufgliederung der Schulen und Daten auch ent-\n 2 neusprachlich sprechend der in den Anrechnungsverordnungen festge-\n 3 ma thema tisch - naturwissenschaftlich legten Berufsfelder möglich ist.\n 2) Die Zuordnung zu dieser Schulgattung erfolgt nicht nach\n 4 sozial wissenschaftlich dem Namen der Schule, sondern nach den gesetzlichen Re-\n 5 wirtschaftswissenschaftlich gelungen.\n\n\n i}\n 6 musisch (künstelerisch) 3) Bei den Berufsfachschulen kann durch die 5 verfügbaren\n Ziffern der zweiten Stelle die Art der Berufsfachschule in\n Anlehnung an die Rahmenvereinbarung des Schulaus-\n länderspezifische Sonderformen schusses der Kultusministerkonferenz vom 17. 9. 1971 fol-\n gendermaßen gekennzeichnet werden:\n 37 BFS, die zu einem Abschluß in einem anerkannten Aus-\n56 Gesamtschule, ,integriert bildungsberuf führen,\n 38 BFS, deren Besuch auf die Ausbildungszeit in einem\n57 Gesamtschule, kooperativ anerkannten Ausbildungsberuf angerechnet wird und\n58 Rudolf-Steiner-Schule die zu einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Ab-\n schluß führen,\n590 Kolleg 39 BFS, deren Besuch auf die Ausbildungszeit in einem\n anerkannten Ausbildungsberuf angerechnet wird, ohne\n599 Studienkolleg zu einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß\n zu führen,\n(Sonderpädagogische Einrichtungen) 40 BFS, die zu einem Berufsausbildungsabschluß führen,\n der nur über den Besuch einer Schule erreichbar ist,\nim vornchulischen Bereich 41 sonstige BFS.\n\n601 Sonderkindergarten (für behinderte, noch nicht GMBI. 1973, S. 103\n schulpflichtige Kinder)\n603 Sanderschulkindergarten/Vorklasse (für schul-\n pflichtige behinderte, aber noch nicht schulfähige Empfehlung zur Einrichtung von Schülerdateien\n Kinder)\n - Beschl. d. KMK v. 1. 12. 1972 -\nim Schulbereich\n611 Schule für Lernbehinderte (Sonderschule)\n I. Vorbemerkung\n612 Schule für geistig Behinderte (Sonderschule)\n613 Schule für Körperbehinderte (Sonderschule) Schülerdateien, die in den Ländern in der Regel de-\n614 Schule für Verhaltensgestörte (Sonderschule) zentral geführt werden und die wichtigsten Daten der\n615 Schule für Gehörlose (Sonderschule) Schüler speichern, haben eine doppelte Zielsetzung:\n616 Schule für Schwerhörige (Sonderschule)\n617 Schule für Sprachbehinderte (Sonder,schule) Zum einen wird eine Rationalisierung der Verwal-\n618 Schule für Blinde (Sonderschule) tungsarbeit an den Schulen angestrebt, wodurch ins-\n619 Schule für Sehbehinderte (Sonderschule) besondere Lehrkräfte von Verwaltungstätigkeiten\n621 Schule für Kranke und Hausunterricht weitgehend entlastet sowie di.e Verwaltungsarbeit\n (Sonderschule) im Schulbüro auf ein Mindestmaß verringert werden\n622 Schule für Verhaltensbehinderte (Sonderschule) soll.\n Zum anderen soll mit den gespeicherten Daten ein\n633 Schule für Körperbehinderte mit Realschulviel vielfältiges und aktuelles Informationsmaterdal (für\n (Sondernchule) Statistiken, Verlaufsuntersuchungen, etc.) und da-\n635 Schule für Gehörlose mit Realschulziel mit eine gesicherte Grundlage für verschiedene Pla-\n (Sonderschule) nungen im Bereich des Bildungswesens angeboten\n636 Schule für Schwerhörige mit Realschulziel werden.\n (Sonderschule) Die Festlegung des nachstehenden Minimalrahmen-\n638 Schule für Blinde mit Realschulziel kataloges (11.) für die zu speichernden Merkmale ist aus\n (Sonderschule) folgenden Gründen .schon jetzt wünschenswert:\n639 Schule für Sehbehinderte mit Realschulziel Die Schülerdateien werden Grundl!age für eine Reihe\n (Sonderschule) von statistischen Auswertungen sei.n. Einheitlich\n festgelegte Merkmale und gemeinsame Schlüssel\n643 Schule für Körperbehinderte mit Gymnasialziel gewährleisten eine einfache Zusammenführung der\n (Sonderschule) Daten zu überregionalen Ergebnissen.\n645 Schule für Gehörlose mit Gymnasialzdel Die Entwicklungsarbeiten sind so umfangrei--ch und\n (Sonderschule) aufwendig, daß die Möglichkeit gegeben sein sollte,\n646 Schule für Schwerhöri,ge mit Gymnasialziel die in einzelnen Ländern erarbeiteten Teilergeb-\n (Sonderschule) nislse auch in anderen Ländern zu übernehmen.\n648 Schule für Blinde mit Gymnasialziel Dieses Merkmalsverzeichnis wird später eine Erwei-\n (SondeI1schule) terung durch die Einbeziehung von Leistungsdaten er-\n649 Schule für Sehbehinderte mit Gymnasialziel fahren, doch sollten vorher erst Erfahrungen ausge-\n (Sonderschule) wertet werden. Ebenso soll zunächst e1n Rahmenver-\n653 Berufsschule für Körperbehinderte (Sonderschule) zeichnis für die den Merkmalen zugehörigen Verschlüs-\n655 Berufsschule für Gehörlose (Sonderschule) selungen zurückgestellt werden, bis ausreichende Er-\n656 Berufsschule für Schwerhörige (Sonderschule) fahrungsberichte vorliegen.\n658 Berufsschule für Blinde (Sonderschule)\n659 Berufs'schule für Sehbehinderte (Sonderschule) 11. Minimalrahmenkatalog\n663 Berufsfachschule für Körperbehinderte (Sonder- für ein Merkmalsverzeichnis der Schülerdatei\n schule)\n A. 01 Geburtsdatum I\n665\n666\n Berufsfachschule für Gehörlose (Sonderschule)\n Berufsfachschule für SchWerhöI1ige (Sonderschule) Geschlecht\n Unterscheidungsziffern\n I\n später PK des Schülers\n668 Berufsfachschule für Blinde (SonderSchule) 02 Schulnummer\n669 Berufsfachschule für Sehbehinderte 03 Bezeichnung der Klasse oder Schülergruppe\n (Sonderschule)\n B. Schüler:\n67 Fachschule für .......... (Sonderschule)\n681 BerufsgrundbiLdungsklasse (Sonderschule) 04 Familienname\n682 Lehrgang zur Förderung der Berufsfähigkeit 05 Rufname, weitere Vornamen\n (Sonderschule) 06 Namensbestandteile\n 07 Staatsangehörigkeit",
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"content": "Seite 106 GMB1.1973 Nr.6\n\n 08 Familienstand G. Frühere Schulbesuche:\n 09 W'Ohnung bei\n 10 Zahl der Geschwister 28 Schulnummer bzw. Herkunftsland\n 11 Schulweg in km 29 Schulart\n 12 benutzte VerkehI\"smittel 30 Eintritt\n i) M'Onat\n 13 PLZ, W'Ohn'Ort, Streße/Platz und Hausnummer\n H) Jahr\n 14 GemeLndekennzahl\n -tU) Jahrgangsstufe\nC. Erziehungsberechtl1gter: 31 Amtritt\n 15 Art des Erziehungsberechtigten (Vater, Mutter i) M'Onat\n etc.) ii) Jahr\n 16 Name, V'Orname(n), Namensbestandteile iii) Jahrgangsstufe\n 17 PLZ, W'Ohn'Ort, Straße/Platz und HausIliUmmer iv) Abschluß/Abgang,sgrund\n\nD. Weiter,er Erziehungsberechtigter: H. Derzeitige Berufsausbildung/-tätigkeit\n 18 } 15 32 Art der Berufsausbildung/-tätigkeit\n 19 wie 16 33 Derzeitiger Ausbildungsberuf\n 20 17 34 Beginn der Ausbildung\nE. Pers'On, der die Erz.iehung anvertraut ist: 35 Dauer der Ausbildung\n 36 Bezeichnung der Ausbildungs-/ Arbeitsstätte\n 21 Art des Verhältnisses zum Schüler (Verwandter, 37 PLZ, Ort, Straße/Platz und Hausnummer\n Heimleiter)\n 22 Name, V'Orl1lame(n), Namensbestandteile der\n Person bzw. bei Heimen, 1. Frühere Berufsausbildung:\n Internaten: Bezeichnung der Instituti'On 38 Früherer Ausbildungsberuf\n 23 PLZ, Ort, Straße/Platz und Hausnummer 39 Berufsausbildungsabschluß\nF. Derzeitiger Schulbesuch: GMBI. 1973, S. 105\n 24 Genaue Kennzeichnung des Schultyps der zur\n Zeit besuchten Schule\n 25 Eintritt in die zur Zeit besuchte Schule Ermächtigung der Deutschen Schule Beirut\n i) Monat zur erstmaligen Abhaltung einer Reifeprüfung\n ii) Jahr\n Lii) Jahrgangsstufe - Beschl. d. KMK v. 4. 1. 1973 -\n 26 Wiederh'OLungen (insgesamt 3-fach)\n Angabe der wiederh'Olten Jahrgangsstufe Die Deutsche Schule Beirut wird ermächtigt, am\n 27 Austritt aus der jetzt besuchten Schule Ende des Schuljahres 1972/73 unter der Leitung eines\n i) Monat Beauftragten der Ständigen K'Onferenz der Kultusmini-\n ü) Jahr ster der Länder erstmalig eine Reifeprüfung abzuhal-\n ili) AbschLuß/Abgangsgrund ten (Ordnung der deutschen Reifeprüfung im Ausland\n Ein gleichzeitiger weiterer Schulbesuch muß aus der v'Om 14. 2. 1969, § 2 Ziffern 2 und 4).\n Datei erkennbar sein. GMBI. 1973, S. 106\n\n\n\n\n Personalnachrichten\n Bundespräsidialamt Matthias V'O'Osen\n Technischer Reg,ierungsamtmann Hugo Ha a s\nErnannt ist:\n Zum Regierungsamtmann\nZum Oberregierungsrat\n die Regierungs'Obel\"inspektoren\nRegl.,erungsrat Peter P '0 pi t z\n Werner Güth\n Erich H a e n e 1 t\n Deutscher Bundestag Heinrich R i eck\n Winfried Wippern\nErnannt sind:\n Zum Regierungsbauamtmann\nZur RegieI\"ungsrätin\n Regierungsbauoberinspektor Arno L ä m m ehe n\nCary v'On Buttlar\n Zur Bibliotheksoberinspekt'Orin\nZum Regierungisrat\nDr. Hubert M,ielke Bibliotheksinspektorin Gisela Kris c h k e r\nDr. G'Ottfried Rösn,er\n In den Ruhestand getreten:\nZum Amtsrat Hauptkommisisar in der Hausinspektion\ndie Regierungsamtmänner des Deutschen Bundestages\nJürgen Berger Peter Jacob Kehren\nHebhut SchI.imbach GMBI. 1973, S. 106",
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