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            "content": "G 3191 A\n\n                     GEMEINSAMES\n                   MINISTERIALBLATT                                                                                                                   Seite 561\n\n\n\n          des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen\n        des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie / des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\n  des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz / des Bundesministeriums für Familie,\n      Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr,\n          Bau und Stadtentwicklung / des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n   des Bundesministeriums für Bildung und Forschung / des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit\n                    und Entwicklung / des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien\n\n\n                    HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n64. Jahrgang                 ISSN 0939-4729                                                   Berlin, den 16. Juli 2013                                 Nr. 29\n\n\n\n                                                                            INHALT\n\n\n                             Amtlicher Teil                                                                                            Seite\n\n\n                             Bundesministerium der Finanzen\n\n                             Haushalt\n                                RdSchr. v. 27.5.13, Aufbewahrungsbestimmungen für die Unterla-\n                                gen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes\n                                (ABestB-HKR); Aktualisierung der Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . 562\n\n\n\n                             Bundesministerium für Ernährung,\n                             Landwirtschaft und Verbraucherschutz\n                                Bek. v. 11.6.13, Änderung der Satzung des Johann Heinrich von\n                                Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume,\n                                Wald und Fischerei, vom 17.12.2007 in der Fassung vom 23.11.2012. 574\n\n\n                             Bundesamt für Verbraucherschutz\n                             und Lebensmittelsicherheit\n                                Bek. v. 12.6.13, Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung gemäß\n                                § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehr-\n                                bringen von Margarinen und Streichfetten mit erhöhtem Zusatz von\n                                Vitamin D . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  574\n                                Bek. v. 13.6.13, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung gemäß\n                                § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und das Inverkehr-\n                                bringen von Pfifferlingen, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET\n                                enthalten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  574\n                                Bek. v. 13.6.13, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung gemäß\n                                § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und das Inverkehr-\n                                bringen von Pfifferlingen, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET\n                                enthalten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  575",
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Begriffsbestimmungen....................................................................................................................5\n       2.1      Aufbewahrungspflichtige Unterlagen                                                                                                               5\n       2.1.1    Bücher       ....................................................................................................................................5\n       2.1.2    Begründende Unterlagen.................................................................................................................5\n       2.1.3    Kassenanordnungen und Kassenanweisungen..................................................................................6\n       2.2      Bewirtschafter ................................................................................................................................6\n       3        Für die Aufbewahrung zuständige Stellen........................................................................................6\n       3.1      Zuständige Stellen ..........................................................................................................................6\n       3.2      Aufbewahrungsort ..........................................................................................................................6\n       3.3      Aufbewahrung................................................................................................................................7\n       4        Aufbewahrungsfristen.....................................................................................................................7\n       4.1      Grundsatz ....................................................................................................................................7\n       4.1.1    Aufbewahrungsfrist 10 Jahre...........................................................................................................7\n       4.1.2    Aufbewahrungsfrist 5 Jahre.............................................................................................................7\n       4.1.3    Aufbewahrungsfrist 3 Jahre.............................................................................................................8\n       4.1.4    Aufbewahrungsfrist 1 Jahr ..............................................................................................................8\n       4.2      Besondere Aufbewahrungsfristen....................................................................................................8\n       4.3      Beginn der Aufbewahrungsfrist.......................................................................................................8\n       4.4      Ausnahmen                                                                                                                                        8\n       5        Aussonderung.................................................................................................................................8\n       Zweiter Abschnitt: Übernahme des Inhalts von schriftlichen Unterlagen auf Speichermedien ..............9\n       6        Anwendungsbereich für die Übernahme des Inhalts von schriftlichen Unterlagen auf\n                Speichermedien ..............................................................................................................................9\n       7        Voraussetzungen für die Übernahme des Inhalts von schriftlichen Unterlagen auf Speichermedien 9\n       7.1      Grundsatz ....................................................................................................................................9\n       7.2      Zusätzliche Bestimmungen für Speichermedien...............................................................................9\n       7.3      Aufgaben der für die Aufbewahrung zuständigen Stelle.................................................................10\n       7.3.1    Zuständige Stelle ..........................................................................................................................10\n       7.3.2    Verantwortliche Stelle ..................................................................................................................10\n       7.3.3    Übernahme auf Speichermedien durch Stellen außerhalb der Bundesverwaltung............................10\n       7.4      Aufgaben der für die Übernahme verantwortlichen Stelle ..............................................................11\n       Dritter Abschnitt     Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen.......................................................12\n       8        Anwendungsbereich für die Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen ...................................12\n       9        Voraussetzungen für die Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen.........................................12\n       9.1      Grundsatz ..................................................................................................................................12\n       9.2      Zusätzliche Aufbewahrungsbestimmungen für elektronische Unterlagen .......................................12\n       9.3      Aufgaben der für die Aufbewahrung zuständigen Stelle.................................................................12\n       Vierter Abschnitt     Schlussbestimmung..................................................................................................13\n       10       Inkrafttreten..................................................................................................................................13\n\n\n\n\n       Stand: 03/2013",
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            "content": "Nr. 29                                         GMBl 2013                                           Seite 565\n\n\n\n                                                                                         ABestB-HKR\n                                                           Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen\n\n\n                                                  -5-\n\n\n     Erster Abschnitt:           Allgemeine Bestimmungen\n     1       Anwendungsbereich der Aufbewahrungsbestimmungen\n\n             (1) Auf die Aufbewahrung und die Aussonderung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen\n             für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens des Bundes sind die nachfolgenden\n             Bestimmungen von allen Stellen, die Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften, ein-\n             schließlich der Kassen und Zahlstellen, anzuwenden. Die Bestimmungen gelten nicht für\n             die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen gemäß den Verwaltungsvorschriften zu §§ 73,\n             75, 76, 80 und 86 BHO für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermö-\n             gen und die Schulden des Bundes.\n\n     2       Begriffsbestimmungen\n\n     2.1     Aufbewahrungspflichtige Unterlagen\n             Aufbewahrungspflichtige Unterlagen (nachfolgend Unterlagen) im Sinne dieser Bestim-\n             mungen sind alle Unterlagen in elektronischer oder schriftlicher Form, die für die ord-\n             nungsmäßige Buchführung und Rechnungslegung benötigt werden. Dazu gehören\n             -   die Bücher (§ 71 BHO)\n             -   die Belege (§§ 70 und 75 BHO)\n             -   die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen sowie die Gesamtrechnungsnachweisun-\n                 gen zur Erstellung der Haushaltsrechnung (§ 80 BHO)\n             -   die sonstigen Rechnungsunterlagen zur Erstellung der Haushaltsrechnung\n                 (§ 80 BHO)\n             -   die begründenden Unterlagen und\n             -   das Schriftgut, das bei der Erledigung von Aufgaben der Kassen und Zahlstellen ent-\n                 steht, aber für die Rechnungslegung nicht benötigt wird.\n     2.1.1   Bücher\n             (1) In den Büchern werden alle buchungspflichtigen Vorgänge in zeitlicher Folge in der\n             vom Bundesministerium für Finanzen vorgeschriebenen sachlichen Ordnung gebucht\n             (Sachbücher). Sachbücher nach § 71 Abs. 1 BHO sind das\n             -   Titelbuch,\n             -   Vorschussbuch,\n             -   Verwahrungsbuch, einschließlich Teilband Wertgegenstände und das\n             -   Abrechnungsbuch.\n             (2) Werden Vorbücher zu den Sachbüchern geführt, werden die Buchungen summarisch\n             in die Sachbücher übertragen.\n     2.1.2   Begründende Unterlagen\n             Für die Anordnung zur Leistung oder Annahme einer Zahlung und zur Buchung sind Un-\n             terlagen notwendig, die Zweck und Anlass für die Erstellung einer Kassenanordnung\n             oder Kassenanweisung zweifelsfrei erkennen lassen.",
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            "content": "Seite 570                                       GMBl 2013                                                 Nr. 29\n\n\n\n                                                                                         ABestB-HKR\n                                 Zweiter Abschnitt - Übernahme des Inhalts von schriftlichen Unterlagen\n                                                                                   auf Speichermedien\n                                                  - 10 -\n\n    7.3     Aufgaben der für die Aufbewahrung zuständigen Stelle\n    7.3.1   Zuständige Stelle\n            (1) Die für die Aufbewahrung zuständige Stelle hat die Verfahrensabläufe für die Über-\n            nahme der schriftlichen Unterlagen auf Speichermedien im Rahmen einer Dienstanwei-\n            sung festzulegen, in der die jeweiligen Besonderheiten aufgeführt werden müssen. Die\n            Regelung kann auch in einer Dienstanweisung für den Einsatz von automatisierten Ver-\n            fahren enthalten sein. Die Dienstanweisung muss mindestens folgende Bereiche regeln:\n            -   die Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an dem Verfahren\n                Beteiligten,\n            -   die Führung eines Verzeichnisses über die auf Speichermedien übernommenen Inhalte\n                schriftlicher Unterlagen und\n            -   die Zugangs-, Zugriffs- und Rücklaufkontrollen.\n            (2) Die für die Aufbewahrung zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Bestimmun-\n            gen der Nr. 7.4 eingehalten werden. Die Verantwortung nach Nr. 3.1 bleibt hiervon unbe-\n            rührt.\n    7.3.2   Verantwortliche Stelle\n            (1) Die für die Aufbewahrung zuständige Stelle (Nr.3) hat die für die Übernahme des In-\n            halts der schriftlichen Unterlagen auf Speichermedien verantwortliche Stelle (verantwort-\n            liche Stelle) zu bestimmen. Dabei ist mindestens\n            -   das Übernahmeverfahren (z. B. Scannen, Verfilmen usw.),\n            -   das Speichermedium,\n            -   die Anforderungen an die Haltbarkeit,\n            -   die Aufbewahrungsfrist,\n            -   die Anzahl der Kopien,\n            -   das Format,\n            -   der Verkleinerungsmaßstab,\n            -   das Entwicklungsverfahren und\n            -   die Aufbereitungsform\n            festzulegen.\n            (2) Außerdem ist sicherzustellen, dass die Verfahren und die dazu benötigten Hilfsmittel,\n            um die Unterlagen wieder lesbar zu machen, entsprechend der Nr. 7.2 zur Verfügung ste-\n            hen.\n    7.3.3   Übernahme auf Speichermedien durch Stellen außerhalb der Bundesverwaltung\n            Wird die Übernahme von schriftlichen Unterlagen auf Speichermedien ganz oder teilwei-\n            se durch Stellen außerhalb der Bundesverwaltung übernommen, so ist sicherzustellen,\n            dass die Bestimmungen für die Übernahme beachtet werden. Außerdem ist zu bestim-\n            men, in welchen Fällen eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der für die Aufbewah-\n            rung zuständigen Stelle bei der Übernahme der Unterlagen und der Herstellung von Ko-",
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            "content": "Nr. 29                                       GMBl 2013                                              Seite 571\n\n\n\n                                                                                       ABestB-HKR\n                               Zweiter Abschnitt - Übernahme des Inhalts von schriftlichen Unterlagen\n                                                                                 auf Speichermedien\n                                                - 11 -\n\n          pien bei der verantwortlichen Stelle anwesend sein muss.\n    7.4   Aufgaben der für die Übernahme verantwortlichen Stelle\n          (1) Die schriftlichen Unterlagen sind in der vorgesehenen Ordnung und Reihenfolge zu\n          übernehmen. Erstreckt sich der zu übernehmende Inhalt einer schriftlichen Unterlage\n          über mehrere Seiten, ist er so auf das Speichermedium zu übernehmen, dass der Zusam-\n          menhang gewahrt bleibt.\n          (2) Das Speichermedium sowie die Kopie sind nach der Erstellung unverzüglich auf\n          Vollständigkeit, Lesbarkeit und Beschädigungen zu überprüfen. Fehlerhafte, unleserliche\n          oder beschädigte Aufzeichnungen sind erneut auf Speichermedien zu übertragen. Ist eine\n          fehlerfreie, leserliche oder unbeschädigte Aufzeichnung einer schriftlichen Unterlage\n          nicht möglich, darf sie nicht durch Speichermedien ersetzt werden. In diesen Fällen ist\n          die schriftliche Unterlage im Original mit einem entsprechenden Vermerk an die für die\n          Aufbewahrung zuständige Stelle zurück zu senden.\n          (3) Die für die Übernahme verantwortliche Stelle hat einen Nachweis über die Übernah-\n          me der schriftlichen Unterlagen auf Speichermedien zu führen, der mindestens folgende\n          Angaben enthalten muss:\n          -   Art und Umfang der auf Speichermedien übernommenen Unterlagen,\n          -   Ort und Datum der Übernahme,\n          -   Bescheinigung über die nach Absatz 2 vorgenommene Prüfung,\n          -   Art des verwendeten Speichermediums und\n          -   ordnungsmäßige Durchführung der Übernahme sowie\n          -   Aufbewahrungszeiten für die Speichermedien und\n          -   Namen und Unterschriften der beteiligten Personen.\n          (4) Die Speichermedien sind mit dem nach Absatz 3 erstellten Nachweis und ggf. mit den\n          schriftlichen Unterlagen an die für die Aufbewahrung zuständige Stelle zurück zu sen-\n          den.",
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BMELV v. 11.6.2013 – 115-00611 – C400/1 –\n                                                               Das von der Walter Rau Lebensmittelwerke GmbH, 49176\n                                                              Hilter, in den Verkehr gebrachte Streichfett muss den vom\n                        Artikel 1                             Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 2013 gemachten\n                  Änderung der Satzung                        Angaben entsprechen.\n§ 2 Satz 2 der Satzung des Johann Heinrich von Thünen-Ins-      Die Zutaten des Lebensmittels, die in der Zusatzstoff-Ver-\ntituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald    kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den\nund Fischerei, vom 17. Dezember 2007 in der Fassung vom       dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.\n23. November 2012 wird wie folgt gefasst:\n                                                                Die sonstigen Bestimmungen und Auflagen der vorab ge-\n„ Es nimmt die ihm nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz,     nannten Bescheide bleiben weiterhin verbindlich und es gel-\ndem Bundeswasserstraßengesetz und dem Holzhandels-Si-         ten weiterhin folgende Auflagen:\ncherungs-Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.“\n                                                              1. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke\n                                                                 sowie Entwürfe für eventuell vorhandenes Werbemateri-\n                        Artikel 2                                al sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Lebensmit-\n                      Inkrafttreten                              tels der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Be-\nDie Änderung der Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in         hörde zur Prüfung vorzulegen.\nKraft.                                                        2. Der erhöhte Vitamin D-Gehalt des Erzeugnisses ist zu\n                                        GMBl 2013, S. 574        kennzeichnen.\n                                                                                                       GMBl 2013, S. 574\n\n\n\n            Bundesamt für Verbraucherschutz\n               und Lebensmittelsicherheit                          Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung\n                                                               gemäß § 68 Absatz 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr\n      Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung                    und das Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rück-\n gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen               stände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten\n und Inverkehrbringen von Margarinen und Streichfet-\n                                                               – Bek. d. BVL vom 13.6.2013 – 101 – 222-8140-3/2465 –\n       ten mit erhöhtem Zusatz von Vitamin D\n – Bek. d. BVL v. 12.6.2013 – 101 – 222 – 8140 – 3/2486 –     Der Stahl GmbH, Industriestr. 1, 92439 Bodenwöhr, ist Fol-\n                                                              gendes mitgeteilt worden:\nDer Walter Rau Lebensmittelwerke GmbH, 49176 Hilter, ist        Die Geltungsdauer der der Stahl GmbH, Industriestr. 1,\nFolgendes mitgeteilt worden:                                  92439 Bodenwöhr, mit Bescheid vom 8. Juli 2010 (GMBl\n  Die der Walter Rau Lebensmittelwerke GmbH, 49176            2010, S. 1167) erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 68\nHilter, mit Bescheid vom 14. September 2010 (GMBl 2010,       Absatz 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelge-\nNr. 61, S. 1240) erteilte und mit Bescheiden vom 22. August   setzbuches (LFGB) für die Einfuhr und das Inverkehrbrin-\n2011 (GMBl 2011, S. 17), 13. März 2012 (GMBl 2012, S. 436),   gen von Pfifferlingen, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg ent-\n6. September 2012 (GMBl 2012, S. 904) und 28. Mai 2013        halten, wird entsprechend dem Antrag vom 5. April 2013, im\n(GMBl 2013, S. 483) um zusätzliche Margarinenprodukte         Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nund Inverkehrbringer erweiterte Ausnahmegenehmigung           fuhrkontrolle, gemäß § 68 Absatz 5 LFGB, bis zum 12. Juli\nnach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futter-    2016 verlängert.\nmittelgesetzbuches (LFGB) für das Herstellen und Inver-         Die sonstigen Bestimmungen des Bescheides vom 8. Juli\nkehrbringen von Margarinen und Streichfetten mit erhöh-       2010 bleiben weiterhin verbindlich.\ntem Zusatz von Vitamin D in einer Konzentration von 7,5 µg\nVitamin D pro 100 g Margarine bzw. Streichfett wird ent-                                               GMBl 2013, S. 574\nsprechend dem Antrag der Walter Rau Lebensmittelwerke\nGmbH, 49176 Hilter, vom 13. März 2013 dahingehend er-\nweitert, dass dieses Unternehmen zusätzlich ein Streichfett\nmit dem Zusatz von 7,5 µg Vitamin D pro 100 g Erzeugnis\nherstellen und in den Verkehr bringen darf.",
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