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"content": "Z'3191 A Ausgabe A\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n GEMEINSAMES Seite 237\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n 1vfII'~ISTERIALBLATT\r\n de) Aus\"u\";,:igen Amtes I des Bundesministers des Innern\r\n des Bundesminister . i\" Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\r\n des BundesministeTl fi.' WoLmll:~,L\"'lu I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen\r\n des Bundesmmue, j f ür Angt:l~gl.'l: /lriten des Bundesrates und der Länder\r\ndes Bundesministers für Familien- und JI!gmdfragen I des Bundesministers für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft\r\n HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\r\n\r\n11. Jahrgang Bann, den 3. Juni 1960 Nummer 17\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n INHALT\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAmtlicher Teil Seite Seite\r\n\r\n\r\n\r\nAuswärtiges Amt RdSchr. v. 20.5.60, Nachzahlung v. Dienst- u. Versor-\r\n gungsbezügen auf Grund d. Änderung d. persönl. Gel-\r\n Bek. v. 10., 11. u. 13. 5. 60, Ausländische Konsulate in der tungsbereichs d. Dritten Ges. z. Änderung u. Ergänzung\r\n Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . 237 d. Besoldungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238\r\n Bek. v. 10.5.60, Botschaften der Bundesrepublik Deutsch- Er!. v. 24. 5. 60, Urlaubsregelung f. d. Angestellten u.\r\n land im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 LOhnempfänger d. Bundes f. d. Urlaubsjahr 1960, Tarif-\r\n verträge v. 26. April 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . 240\r\n\r\nDer Bundesminister des Innem RdSchr. v. 6.5.60, Anwendung d § 26 Abs. 4 BWGöD\r\n nach dem Inkrafttreten der VwGO . . . . . . . . . . . . 243\r\n 11. Beamtenrecltt und sonstiges Personalrecht\r\n Bek. d. Geschäftsstelle d. Bundespersonalausschusses v.\r\n 18. Mai 1960, Besch!. 16 u. 251/60 • • • • • • . • • • • . . • 238 Stellen-Ausschreibungen................ -. 243\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAmtlicher Teil\r\n Auswärtiges Amt\r\n Ausländische Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland 111. - Bek. d. AA v. 10. 5. 1960 - 002 - SM 21/91. 30 -\r\n Die Bundesregierung hat dem zum Wahlkonsul von Peru\r\n L - Bel<. d. AA v. n. 5. 1960 - 002 SM 21/94. 25 - in Frankfurt a. M. ernannten Herrn Rudi Me h I am 9. Mai\r\n 1960 das Exequatur erteilt.\r\n Der Sdiweizerisdie Konsularagent, Herr Professor Dr. Robert Der Amtsbezirk des Wahlkonsulats umfaßt die Länder\r\nF r i c k er, ist am 10. Mai 1'960 als Leiter der Schweizerischen Hessen und Rheinland-Pfalz.\r\n GMBI. 1960, S. 237\r\nKonsularagentur in Saarbrücken zur Ausübung konsularischer\r\nFunktionen im Saarland zugelassen worden.\r\n Botschaften der Bundesrepublik Deutschland im Ausland\r\n - Bek. d. AA v. 10.5. 1960 - 101 - SP - 131 -\r\n 11. - Bek. d. AA v. 13. 5. 1960 - 002 - SM 21/94. 26 - Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Saigon,\r\n York Alexander Freiherr von Wen dIa n d , ist am\r\n Die Bundesregierung hat dem zum Spanischen Konsul in 25. April 1960 vom Präsidenten der Republik Vietnam, Herrn\r\nMünclien ernannten Herrn German d e C aso y R i d a u r a N g 0 - cl i n h - Die m, zur Überreichung seines Beglaubi-\r\nam 12. Mai 1960 das Exequatur erteilt. gungsschreibens empfangen worden.\r\n Mit dem gleichen Tage wurde die Gesandtscliaft in Saigon\r\n Der Amtsbezirk des Konsulats umfaßt den Freistaat Bayern. zur Botschaft erhoben.\r\n GMBI. 1960, S. 237",
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"content": "Seite 238 GMB\\. 1960 Nr.17\r\n\r\n\r\n\r\n Der Bundesminister des Innem\r\n\r\n 11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht auf den Antrag des Bundesministers für Verkehr vom\r\n 25. März 1960 Az.: Z 4 - 17 Han 60 besdliossen:\r\n Bekannbnachung der Gesdtäftsstelle des Bundespersonal- Auf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BLV vom 31. 7. 1956\r\n aussdtusses vom 18. Mai 1960 - BPersA 008 - 85/60 (BGB!. I S. 712) wird eine allgemeine Ausnahme von § 14\r\n Abs. 1 Nr. 1 BLV dahingehend zugelassen, daß die im Lohn-\r\n Auf Grund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 7 verhältnis besmäftigten Smleusenfachkräfte bis zum Höd:Ist-\r\nAbs. 2 der Gesmäftsordnung des Bundespersonalaussmusses alter von 45 Jahren in den Vorbereitungsdienst des einfachen\r\n(GMB\\. 1958 S. 4tH) wird der Beschluß Nr. 16/60 bekannt- Dienstes bei der Bundeswasser- und Smiffahrtsverwaltung\r\ngemamt. eingestellt werden dürfen.\r\n Besmluß Nr. 16/60 Dieser Beschluß gilt bis zum 31. Dezember 1962.\r\n Der Bundespersonalaussmuß hat in seiner Sitzung am\r\n21. Januar 1960 im Bundesministerium des Innern unter Mit- Rosborg Dr. Bretsmneider Lind<\r\nwirkung von Wodtke Distel Gunkel\r\n 1. Ministerialdirektor Bauch als Vorsitzender Hed<eroth\r\n GMBI. 1960, S. 238\r\n 2. Ministerialdirigent Dr. Bretsdmeider als Beisitzer\r\n 3. Oberpostrat Distel\r\n 4. Regierungsrat Hed<eroth\r\n 5. Bundesbahnoberamtmann Lind<\r\n 6. Amtsrat Smultheis\r\n Nadtzahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen auf Grund\r\nauf den Antrag des Bundesministers für Verkehr vom 3. De- der Änderung des persönlidten GeItungsbereidts des Dritten\r\nzember 1959 Az. - Z 2 - Pwa 9/1166 Bb/59 - beschlossen: Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsredtts\r\n Auf Grund des § 42 AbSl. 1 Nr. 1 BLV vom 31. 7. 1956\r\n(BGBl. I S. 712) werden für den Bereim der Deutsmen Bun- - RdSdtr. €I. BMI v. 20.5.1960- IIB 1 - 221400 -22/60-\r\ndesbahn folgende allgemeine Ausnahmen zugelassen\r\n1. von § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 Bumst. a und b\r\n BLV dahingehend, daß N amwumskräfte, deren Vorberei- I.\r\n tungsdienst und Probezeit durm andere Dienstzeiten als\r\n abgeleistet gelten, bis zum Hömstalter von 40 Ja h ren Das Bundesverwaltungsgerimt hat in gleichlautenden Ur-\r\n in den Vorbereitungsdienst des einfamen oder des mittleren teilen vom 9.7. 1959 festgestellt, daß der Regelung in Ab-\r\n Bundesbahndienstes, schnitt V Abs. 3 Satz 1 des Runderlasses des Bundesministers\r\n der Finanzen vom 5. 1. 1954 (MinBIFin. S. 8) 1) im Dritten\r\n2. von § 22 Abs. 1 Nr. 1 Bumst. a BLV dahingehend, daß Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsre<hts\r\n Ahsolventen von anerkannten Bau- oder Ingenieursmulen vom 27.3.1953 (BGB!. I S.81) eine aus reimende gesetzliche\r\n oder anderen höheren technismen Lehranstalten bis zu Grundlage fehle. Im hebe daher jm Einvernehmen mit den\r\n einem HöchstaIter von 35 J a h ren in den Vorbereitungs- Herren Bundesministern der Finanzen, der Justiz und für\r\n dienst des gehobenen temnismen Bundesbahndienstes Verteidigung Absmnitt V Abs. 3 des Runderlasses vom\r\neingestellt werden dürfen. 5. 1. 1954 1) mit der Folge auf, daß die §§ 6 und 17 Abs. 4\r\n Diese Ausnahmere~lungen gelten zunäd1st bis zum 31. De- BesG (1927) in der Fassung des obengenannten Gesetzes vom\r\nzember 1960. 27.3.1953 und die hierzu ergangene BV Nr. 28 und 87 in\r\n der Fassung der 2. VO zur Änderung der Ausführungsbestim-\r\n Baum Dr. Bretsdmeider Distel mungen zum Besoldungsgesetz vom 23. 12. 1953 (BGB!. I\r\n S. 1588) 2) aum bei den Beamten anzuwenden sind, die bereits\r\n Hed<eroth Lind< Smultheis vor dem 1. 1. 1953 erstmals in eine Planstelle eingewiesen\r\n sind, und zwar mit finanzieller Wirkung frühestens vom\r\n 1. 1. 1953. Das gleime gilt für Versorgungsempfänger, wenn\r\n Bekannbnachung der Gesdtäftsstelle des Bundespersonal- der Versorgungsfall naill dem 31. 12. 1952 eingetreten ist.\r\n ausschusses vom 18. Mai 1960 - BPersA 008 - 86/60 Von der Eimede der Verjährung bitte im keinen Gebraum\r\n zu mamen.\r\n Auf Grund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 7\r\nAbs. 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonalaussmusses 1I.\r\n(GMB\\. 1958 S. <Wl) wird der Beschluß Nr. 251/60 bekannt-\r\ngemacht. Soweit sim für Beamte oder Versorgungsempfänger, die vor\r\n Bes·thluß Nr. 251/60 dem 1. 1. 1953 erstmalig jn eine Planstelle eingewiesen sind,\r\n aus den nunmehr aum auf sie anwendbaren §§ 6 und 17 Abs. 4\r\n Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am BesG eine günstigere Amemnung von Vordienstzeiten auf\r\n5. Mai 1960 im Bundesministerium des Innern unter Mit- ihr früheres BDA (unmittelba'l' oder über das DDA) ergeben\r\nwirkung von kann, ist bei der OberprüfuIllgihres früheren BDA so vor-\r\n zugehen, wie wenn auf sie smon vom Tage ihrer erstmaligen\r\n 1. Direktor Rosborg als Vorsitzender, planmäßigen Anstellung an das vom 1. Januar 1953 an maß-\r\n 2. Ministerialdirigent Wodtke als Beisitzer, gebende Besoldungsrechrt in vollem Umfange anzuwenden\r\n gewesen wäre. Nur wenn sich hierbei für einen Zeitpunkt\r\n 3. Ministerialdirigent Dr. Bretsmneider nach dem 31. 121. 1952 für die jeweils maßgebende ßesoldungs-\r\n 4. Oberpostrat Distel gruppe ein günstigerer Beginn des froheren BDA ergibt, ist\r\n dieses entspre<hend l'iU verbessern, und zwar mit finanzieller\r\n 5. Regierungsrat Heclceroth\r\n 6. Bundesbahnoberamtmann Lind<\r\n ') Absdm. XII d. RdErl. v. 6.5.195-4 [GMBI. 1954 S. 222).\r\n 7. Bundesbahnoberamtmann Gunkel ') Veröffentl. im GMBI. 1954 S. ?20.",
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"content": "Nr.17 GMB!. 1960 Seite 239\r\n\r\nWirkung von diesem Zeitpunkt an, bei späterem übertritt in Anlage zum RdSdIr. v. 20.5. 1960\r\nden Bundesdienst frühestens vom Tage des übertritts an. - 11 B 1-221400-22/60-\r\nFolgerungen nam § 37 Abs. 3 bzw. nam § 48 Abs. 1 BBesG\r\nsind zu be\",nten. War das frühere BDA auf einen günstigeren\r\nZeitpunkt fe;,gesetzt, als es bei uneingesdIränkter Anwendung I.\r\ndes ab 1. 1. 1953 maJ.lgebenden Besoldungsremts festzusetzen Keine Namzahlung ergibt sich für eine nam dem 31. 12. 1952\r\ngewesen wäre, so behält es hierbei sein Bewenden. liegende Zeit in folgenden Fällen:\r\n 1. Für Beamte, die für Januar 1953 das Endgrundgehalt einer\r\n Besoldungsgruppe bezogen haben und aus der gleimen\r\n 1II. Besoldungsgruppe in das neue Remt übergeleitet wurden.\r\n Das sind z. B. B?amte, die\r\n Da die Personalakten Unterla,sen insbe~ondere über die am 1. 1. 1953 und weiterhin mit einem BDA, das\r\naußerhalb des Beamtenverhältnisses zurückgelegten Dienst- sim nur befanden in der mindestens begann\r\nzeiten häufig nimt enthalten, ist den Beamten zu empfehlen, BesGr. am\r\nfalls sie der Ansimt sind, daß ihr Besoldungsdienstalter nam\r\n A lOb 1. 1. 1007\r\nMaßgabe der Abschnitte I und 11 zu verbessern ist, eintn\r\n A lOa 1. 1. 1935\r\nentspremenden Antrag zu stellen, dem die erforderlimen\r\nPrüfungsunterlagen beizufügen sind. Wird ein Antrag auf A 9a 1. 1. 1935\r\nVerbesserung des früheren BDA auf Grund von Kannvcr-\r\n A 8a 1. 1. 1007\r\n <\\. 7 a 1. 1. 1935\r\nsm·riften (§ 6, § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3 BesG 1927) erst nam\r\ndem 31. 12. 1960 gestellt, so werden höhere Dienst- oder Ver- Wegen derjenigen Beamten, die z. B. für Januar 1953 das\r\nsorgungsbezüge nur für die Zeit vom Ersten des Antrags- Endgrundgehalt der BesGr. A 8 a erhalten haben und aus\r\nmonats an und in der Höhe gezahlt, die sich nam § ~ Abs. 3 der BesGr. A 7 a in das neue Remt übergeleitet wurden,\r\nBBesG aus der Verbesserung des früheren BDA ergibt. vergleime Absmnitt 11.\r\n 2. Für Beamte, die für Januar 1953 das Endgrundgehalt der\r\n Für Versorgungsempfänger, bei denen der Versorgungsfall\r\n namstehend aufgeführten Besoldungsgruppen bezogen\r\nin der Zeit vom 1. 1. 1953 bis zum 31. 12. 1960 eingetreten haben, auch wenn sie später in eine andere BesGr. der\r\nist oder eintritt, wird das frühere BDA nam Maßgabe der\r\n Reimsbesoldungsordnung A übergetreten sind.\r\nAbsmnitte I und 11 von Amts wegen und nam Aktenlage\r\n Das sind Beamte, die\r\nüberprüft und ggf. mit der dort vorgesehenen finanziellen\r\nWirkung neu festge,setzt. am 1. 1. 1953 in der mindestens ein BDA hatten\r\n BesGr. vom\r\n IV. A5b 1. 1. 1935\r\n A4e 1.1.1933\r\n A4c2 1. 1. 1003\r\n Zur Verwaltungserleimterung sind in der Anlage eine Reihe A4c1 1. 1. 1933\r\nvon Fällen aufgeführt, in denen eine Verbesserung des frühe- A4b2 1. 1. 1933\r\nren BDA mit Simerheit nimt zu finanziellen Verbesserungen A4a2 1. 1. 1933\r\nfür die Vergangenheit oder die Zukunft führen kann. In Fällen A4a1 1. 1. 1933\r\ndieser Art ist von einer Neufestsetzung des früheren BDA A4bl 1. 1. 1941\r\n- weil praktisch bedeutungslos - abzusehen. A3b 1. 1. 1941\r\n A2d 1. 1. 1007\r\n A2c2 1.1.1933\r\n V. A2b 1. 1. 1941\r\n A2a 1. 1. 1935\r\n Hat der Beamte während der Zeit, für die eine Namzahlung Alb 1.1.1941\r\nin Betramt käme, den Dienstherrn im Sinne des § 2 Abs. 2 AI a 1. 1. 1945\r\nBBG (Bund, bundesunmittelbare Körpersmaft, AIl5talt oder\r\nStiftung des öffentl. Remts) gewemselt, so sind die Namzah- 11.\r\nlungen von der jetzt für die Festsetzung der Besoldung zu- Eine Namzahlung kann sim nur ergeben\r\nständigen Stelle in voller Höhe anzuweisen. Die auf die\r\nDienstzeit bei dem früheren Dienstherrn entfallenden Beträge 1. für Beamte die für Januar 1953 das Endgrundgehalt der\r\nsind dem neuen Dienstherrn zu erstatten. Das gleime gilt, BesGr. A 8 ~ bezogen haben und aus der BesGr. A 7 a in\r\nwenn der Beamte von einer Bundesverwaltung mit eigenem das neue Remt übergeleitet wurden, wenn die Zeitspanne\r\nWirtschaftsplan (Bundesbahn, Bundespost) zu einer anderen zwismen dem Beginn des bisherigen BDA für A 8' a und\r\nBundesverwaltung oder umgekehrt versetzt worden ist. Im dem Zeitpunkt des übertritts in die BesGr. A 7 a weniger\r\nübrigen gehen die Namzahlungen zu Lasten des Titels, aus als 22 Jahre beträgt, der Beamte also nicht aus A 8 a in die\r\ndem die laufenden Dienstbezüge gezahlt werden. letzte Stufe der BesGr. A 7 a übergetreten war,\r\n 2. für Beamte, die für Januar 1953 das Endgrundgehalt der\r\n Bei Versorgungsempfängern sind Namzahlungen, die auf BesGr. A 7 a bezogen haben und später in die BesGr. A 5 b\r\ndie aktive Dienstzeit entfallen, bei dem Titel für Dienstbezüge aufgestiegen sind, wenn sim die aus der Änderung des\r\n(Titel 101} zu Lasten der Verwaltung zu bu<hen, der der bei der erstmaligen planmäßigen Anstellung festgesetzten\r\nBeamte vor Eintritt des Versorgungsfalles angehört hat. BDA ergebende Verbesserung des BDA für A 7 a auf das\r\n BDA für A 5 bauswirkt, d. h., wenn das BDA für A 5 b\r\n bereits nam § 7 Abs.5 BesGr. festgesetzt war oder nun-\r\n VI. mehr festzusetzen wäre. Letzteres wäre nur der Fall, wenn\r\n das BDA für A 7 a so weit vorgerückt werden könnte, daß\r\n die Zeitspanne zwismen dem neuen BDA für A 7 a und\r\n Die Lohnsteuerberemnung rimtet sim nam § 35 der Lohn-\r\nsteuer-Durchführungsverordnung 1959 in der Fassung vom dem bisherigen BDA für A 5 b 13 Jahre übersteigt.\r\n22.7.1959 - BGB!. I S.477 -. Beispiel:\r\n Übertritt aus A 7 a (BDA gern. § 7 Abs. 5 BesG vom\r\n l. 1. 1933) am l. l. 1954 in die BesGr. A 5 b mit einem\r\n VII. BDA gern. § 7 Abs. 1 BesG vom l. 1. 1942. Die Kürzung\r\n des BDA beträgt 9 Jahre. Daher würde nur eine Verbesse-\r\n Die Regelungen der Absmnitte I bis VI gelten atim für rung des BDA für A 7 a um mehr als 4 Jahre eine ander-\r\nRichter und Soldaten. weitige Festsetzung des BDA für A 5b in Anwendung von\r\n § 7 Abs. 5 BesG auslösen.\r\n GMBI. 1960, S. 238\r\nAn die obersten Bundesbehörden.",
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"content": "Seite 240 GM BI. 1960 Nr.17\r\n\r\n Erlaß b) die der TO.-Schlepp unterliegenden Lohnempfänger nach\r\n Urlaubsregelung für die Angestellten und Lohnempfänger den §§ 17 und 18 der TO.-Schlepp in der Fassung der\r\n des Bundes für das Urlaubsjahr 1960 Tarifvereinbarung vom 11. Januar 1952,\r\n c) die übrigen Lohnempfänger der Bundesverwaltung nam\r\n Im folgenden gebe im die Tarifverträge vom 26. 4. 1960 den Urlaubsvorschriften des Personalamtes der Verwal-\r\nüber die Urlaubsregelung für die Angestellten und Arbeiter tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 10. Mai 1948\r\ndes Bundes im Urlaubsjahr 1960 bekannt. (Personalblatt VWG 1949 S. 14/15) in der nachstehenden\r\n Gegenüber der Urlaubsregelung 1959 ist nur der § 3 des Fassung:\r\nUrlaubstarifvertrages für die Arbeiter geändert worden. Die\r\nÄnderung ist durch das noch im laufenden Urlaubsjahr zu § 1\r\nerwartende' Inkrafttreten des Manteltarifvertrages für die\r\nArbeiter des Bundes notwendig geworden. Das Verfahren (1) Alle Lohnempfänger haben Anspruch auf Gewährung\r\nnach Inkrafttreten des Manteltarifvertrages wird besonders eines bezahlten Urlaubs innerhalb des Urlaubsjahres. Das\r\nbekanntgegeben werden. Auf die derzeitige Urlaubsgewäh- Urlaubsjahr läuft vom 1. April 1960 bis 31. März 1961.\r\nrung ist die Änderung zunächst ohne Einfluß.\r\n (2) Während des Urlaubs muß die ordnungsgemäße Auf-\r\n Die ,bereits für das Urlaubsjahr 1959 neu gefaßten Vor- rechterhaltung des Geschäftsganges gewährleistet sein. Der\r\nschriften des § :3 des Urlaubs tarifvertrages für die Angestell- Dienststelle dürfen aus der Gewährung von Urlaub in der\r\nten und des § 2 des Urlaubstarifvertrages für die Arbeiter Regel keine Stellvertretungskosten entstehen.\r\nschreiben vor, daß die \"freien\" Arbeitstage auf die gesamte\r\nUrlaubsdauer \"anteilig anzurechnen\" sind. Damit soll zum (3) Neu eingestellte Lohnempfänger haben 6 Monate nach\r\nAusdruck gebracht werden, daß die \"freien\" Arbeitstage auf ihrer Einstellung Anspruch auf den vollen Urlaub des laufen-\r\ndie gesamte Urlaubs dauer von vornherein abstrakt angere<.hnet den Urlaubsjahres unter Anrechung eines etwa in einer vor-\r\nwerden müssen, d. h. es jst in den Fällen, in denen jeder ausgegangenen Beschäftigungsstelle für das laufende Urlaubs-\r\nzweite und vierte Samstag arbeitsfrei ist, bei einer Gesamt- jahr bereits gewährten Urlaubs. Scheiden sie Vor Ablauf einer\r\nurlaubsdauer bis zu 6-monatigen Dienstzeit aus, so wird der Urlaub im Verhältnis\r\n der Zahl der vollen im Dienst verbrachten MOl1ate zu 12 ge-\r\n 11 Tagen n~chts, bei einer Gesamturlaubsdauer währt. Ein Bruchteil eines Tages wird hierbei nach oben auf-\r\n von 12-23 Tagen ist 1 Tag, gerundet. Das gleiche gilt für die Lohnempfänger, die erst\r\n von 24-35 Tagen sind 2 Tage, in der 2. Hälfte des Urlaubsjahres (ab 1. Oktober) ihr Ar-\r\n mehr als 35 Tagen sind 3 Tage beitsverhältnis begründen.\r\nohne Rücksidlt darauf, wie der Urlaub tatsächlich genommen (4) Hat der Lohnempfänger beim Antritt seines Urlaubs das\r\nwird, anzurechnen. Dafür kommen als \"Arbeitstage\" für den ihn zu einer längeren Urlaubsdauer berechtigende Lebensjahr\r\nUrlaub auch nur die Tage in Betracht, an denen dienstplan- noch nicht vollendet, so wird ihm der längere Urlaub gewährt,\r\nmäßig tatsächlich gearbeitet werden muß. Diese Auslegung wenn die Vollendung dieses Lebensjahres innerhalb des Ur-\r\nder fraglichen Bestimmungen entspricht auch der Auffassung laubsjahres eintritt.\r\nder vertragschließenden Gewerkschaften. Ich bitte, entspre-\r\nchend zu verfahren. (5) Die Urlaubsdauer der Lohnempfänger beträgt:\r\nBonn, den 24. Mai 1900 Bei einem Lebensalter von\r\n 18-25 Jahren 25-32 Jahren 32--40 Jahren über 40 Jahren\r\nII B 2 - 4111 - 245/60\r\n 14 18 20 24\r\n Der Bundesm,inister des Innern Arbeitstage.\r\n Im Auftrag Für Lohnempfänger, die am 1. Januar 1960 das 18. Lebens-\r\n jahr noch nicht vollendet hatten, beträgt die Dauer des Er-\r\n Wodtke holungsurlaubs 24 Arbeitstage.\r\n\r\n (6) Die Lohnempfänger, die auf Veranlassung ihres Dienst-\r\n vorgesetzten ihren ganzen Urlaub in der Zeit vom 1. November\r\n bis 31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Ar-\r\n Tarifvertrag\r\n beitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vorbezeichnete\r\n vom 26. April 1960 Zeit, so verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend.\r\n\r\n (7) Der Urlaub wird auch Lohnempfängern gewährt, die\r\n Zwischen sich in gekündigter Stellung befinden, es sei denn, daß sie aus\r\n eigenem Verschulden entlassen wurden. Ist hiernach für das\r\nder Bundesrepublik Deutschland,\r\n laufende UrIaubsjahr noch Urlaub zu gewähren, so erhalten\r\nder Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, ihn die Lohnempfänger während der Kündigungsfrist, soweit\r\n- beide vertreten durch den Bundesminister des Innern -, diese ausreicht. Soweit sie nicht ausreicht, sind für den rest-\r\n lichen Urlaub die Dienstbezüge zu zahlen.\r\n einerseits,\r\n und (8) Lohnempfänger, die ohne Erlaubnis während des Ur-\r\n laubs gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch, den Anspruch\r\nder Gewerksdlaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr auf die Dienstbezüge in Höhe des auf die Urlaubszeit ent-\r\n- Hauptvorstand -'-- Stuttgart, fallenden Entgelts.\r\n andererseits,\r\n (9) Dem Lohnempfänger soll die voJle Ausnutzung des ihm\r\nwird zur Regelung des Erholungsurlaubs der Lohnempfänger zustehenden Erholungsurlaubs im Laufe des Urlaubsjahres\r\nder Bundesverwaltung - mit Ausnahme der Deuts,ehen Bun- möglich sein. Dem Wunsche, den Urlaub geteilt zu gewähren,\r\ndespost und der Deutschen Bundesbahn - folgendes ver- ist nach Möglichkeit zu entsprechen, jedoch ist die Teilung\r\neinbart: in mehr als drei Abschnitte zu vermeiden. Kann der Urlaub\r\n aus dienstlichen Gründen nicht voll gewährt werden, so ist\r\n Im Urlaubsjahr 1960 (1. April 1960 bis 31. März 1961) er- eine Übertragung in das nämstfolgende Urlaubsjahr zulässig.\r\nhalten Erholungsurlaub:\r\na) die der TO.B und TO.S unterliegenden Lohnempfänger' (10) Erkrankt ein Lohnempfänger während des Urlaubs, so\r\n der Bundeswasser- und Schiffahrtsverwaltung nach der ist er nicht berechtigt, den Urlaub abzubre<.hen und nach seiner\r\n Tarifvereinbarung vom 14. Juli 1948 (Personalblatt VWG Genesun~ fortzusetzen. In begründeten Fällen ist Nachurlaub\r\n 1949 S.13), zu gewähren.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242418/",
"number": 5,
"content": "Nr.17 GMBI. 1960 Seite 241\r\n\r\n (11) Schwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend um §4\r\nwenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemin-\r\ndert sind, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen im Günstigere gesetzliche Regelungen werden durclI diesen\r\nUrlaubsjahr. Tarifvertrag nicht berührt.\r\n\r\n (12) Zur Wiederherstellung der Gesundheit kann dem Lohn-\r\nempfänger Urlaub gewährt werden, wobei dem Erholungs- Bonn, den 26. April 1960.\r\nbedürfnis Rechnung zu tragen ist. Die Notwendigkeit der Be-\r\nurlaubung hat der Lohnempfänger durch Vorlage einer ärzt- Für die Bundesrepublik Deutschland:\r\nlichen, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten einer amts-\r\närztlichen Bescheinigun.~ nachzuweisen. Der Urlaub wird von Der Bundesminister des Innern\r\nder Stelle genehmiogt, die für die Bewilligung des jährlichen In Vertretung\r\nErholungsurlaubs zuständig ist. Die gleiche Stelle entscheidet,\r\nob und inwieweit dieser Urlaub auf den Jahresurlaub ange- Dr. Anders\r\nrechnet wird. Übersteigt der zur Wiederherstellung der Ge-\r\nsundheit notwendig erscheinende Urlaub den jährlichen Er- Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport\r\nholungsurlaub um mehr als einen Monat, bedarf es der Ge- und Verkehr\r\nnehmigung der zuständigen obersten Bundesbehörde. Ein - Hauptvorstand -\r\ndurch die Versorgungsbehörden oder auf Grund der Reichs-\r\nversicherungen verordneter Kuraufenthalt darf auf den Jahres- Oesterle Langhans\r\nurlaub nicht angerechnet werden. Die Urlaubsgewährung an\r\npolitisch, rassisch und religiös Verfolgte ist dabei großzügig\r\ndurchzuführen.\r\n Tarifvertrag\r\n (13) Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungs- vom 26. April 1960\r\n urlaub ist, soweit dringende dienstliche Gründe nicht ent-\r\n gegenstehen, zulässig: Zwischen\r\n'a) zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten,\r\n der Bundesrepublik Deutschland,\r\nb) aus besonderen Anlässen (Teilnahme an Lehrgängen und der Bundesanstalt für den Güterfernverk,ehr,\r\n Tagungen der Gewerkschaften, Todesfall, schwere Er-\r\n krankung eines nahen Angehörigen, Familienfeste, Umzug - beide vertreten durch den Bundesminister des Innern -,\r\n u. ä.) unter Beschränkung auf das notwendige Maß. einerseits,\r\n In diesen Fällen können von den für die Gewährung des und\r\nErholungsurlaubs zuständigen Stellen kurze Beurlaubungen a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und\r\nbis zu 1 Woche ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub Verkehr - Hauptvorstand - Stuttgart, -\r\ngenehmigt werden. Darüber hinaus unterliegt ein Urlaub ohne\r\nAnrechnung auf den Erholungsurlaub :der Genehmigung der b) der Deutsch,e n Angestellten-Gewerkschaft - Hauptvor-\r\nzuständigen obersten Bundesbehörde. stand - Hamburg,\r\n andererseits,\r\n (14) Urlaub, der, abgesehen von den Fällen der Ziffer 13,\r\nlediglich den persönlichen Interessen der Lohnempfänger wird für die Angestellten der Bundesrepublik Deutschland\r\n - mit Ausnahme der Deutschen Bundespost und der Deut-\r\ndient, ist grundsätzlich auf den Jahresurlaub anzurechnen.\r\n schen Bundesbahn - fUr das Urlaubsjahr 1960 folgendes\r\nWird dieser überschritten, so werden die Dienstbezüge ent-\r\nsprechend gekürzt. In Abweichung hiervon können weibliche vereinbart:\r\nLohnempfänger mit eigenem Hausstand auf Verlangen, soweit\r\ndringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, zur Er- § 1\r\nledigung häuslicher oder persönlicher Angelegenheiten im\r\nKalendermonat einen Hausarbeitstag (freien Arbeit~tag), wenn (1) Alle Angestellten haben Anspruch auf Gewährung eines\r\ndie Frau ein oder mehrere Kinder unter 14 Jahren im gemein- bezahlten Urlaubs innerhalb des Urlaubsjahres. Das Urlaubs-\r\nsamen Haushalt ohne ausreichende Hilfe betreuen muß, jahr läuft vom 1. April 1960 bis 31. März 1961.\r\n2 Hausarbeitstage im gleichen Zeitraum erhalten. Für diesen\r\nFalI werden die Dienstbezüge nicht gekürzt. Bleibt infolge der (2) Während des Urlaubs muß die ordnungsgemäße Auf-\r\nregelmäßigen Diensteinteilung minde~tens ein Arbeitstag im rechterhaltung des Geschäftsganges gewährleistet sein. Der\r\nKalendermonat von der Arbeit frei, so wird der Hausarbeits- Di'enststelle dürfen aus der Gewährung von Urlaub in der\r\ntag nicht gewährt, es sei denn, daß es sich hierbei um einen Regel keine Stellvertretungskosten entstehen.\r\nAusgleich für geleistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit (3) Neu eingestellte Angestellte haben 6 Monate nach ihrer\r\nhandelt. Einstellung Anspruch auf den vollen Urlaub des laufenden\r\n (15) Dem Lohnempfänger kann, wenn ein wichtiger Grund Urlaubsjahres unter Anrechnung eines etwa in einer vor~us\r\nvorliegt, auf seinen Antrag wiederholt Urlaub ohne Ge- gegangenen Beschäftigungsstelle für das laufende UrlaubsJahr\r\nwährung von Dienstbezügen bewilligt werden. Als wichtiger bereits gewährten Urlaubs. Scheiden sie vor Ablauf einer\r\nGrund gHt auch Fortbi,] dung. 6-monatigen Dienstzeit aus, so wird der Urlaub im Verhältnis\r\n der Zahl der vollen im Dienst verbrachten Monate zu 12 ge-\r\n währt. Ein Bruchteil eines Tages wird hierbei nach oben auf-\r\n § 2 gerundet. Das gleiche gilt für die Angestellten, die erst in der\r\n 2. Hälfte des Urlaubsjahres (ab 1. Oktober) ihr Arbeitsverhält-\r\n Arbeitstage im Sinne des § 1 sind alle Kalendertage mit nis begründen.\r\nAusnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. (4) Hat der Angestellte beim Antritt seines Urlaubs das ihn\r\nSofern an einzelnen Arbeitstagen betriebsüblich oder regel- zu einer längeren Urlaubsdauer berechtigende Lebensjahr\r\nmäßig nicht gearbeitet wird, sind diese Tage auf die gesamte noch nicht vollendet, so wird ihm der längere Urlaub gewährt,\r\nUrlaubsdauer anteiJig anzurechnen. wenn die Vollendung dieses Lebensjahres innerhalb des Ur-\r\n laubsjahres eintritt.\r\n § 3 Die Urlaubsklasse richtet sich narn'der Vergütungsgruppe,\r\n in der sich der Angestellte bei Beginn des Urlaubsjahres\r\n Dieser Tarifvertrag tritt mit dem Inkrafttreten eines Mantel- (1. April) befindet. Bei NeueinsteIlungen nach dem 1. April\r\ntarifs zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse der richtet sich die Urlaubsklasse nach der Vergütungsgruppe, in\r\nArbeiter der Bundesverwaltung außer Kraft, spätestens jedOdl der die Einstellung erfolgte. Höher- und Herabgruppierungen\r\nam 31. März 1961. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen. während des Urlaubsjahres bleiben außer Betracht.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242418/",
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"content": "Seite 242 GMBI. 1960 NL17\r\n\r\n (5) Die Urlaubsdauer der Angestellten beträgt: genehmigt werden. Darüber hinaus unterliegt ein Urlaub ohne\r\n Anrechnung auf den Erholungsurlaub der Genehmigung der\r\n in Vergütungs. bis zum vollendeten über zuständigen obersten Bundesbehörde.\r\n Urlaubs· gruppe 30. Lebens· 40. Lebens· 40. Lebens·\r\n klasse jahr jahr jahr (14) Urlaub, der, abgesehen von den Fällen der Ziffer 13,\r\n Arbeitstage\r\n lediglich den persönlichen Interessen der Angestellten dient,\r\n D X 16 20 24 ist grundsätzlich auf den Jahresurlaub anzurechnen. Wird\r\n C ~~X W 6 ~ dieser überschritten, so werden die Dienstbezüge entsprechend\r\n B IVb-VI 18 24 30 gekürzt. In Abweichung hiervon können weibliche Angestellte\r\n A I-IVa 22 27 32 mit eigenem Hausstand auf Verlangen, soweit dringende\r\n Sondergruppe (ADO) dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, zur Erledigung häus-\r\n vom 10. 5. 1938. RBB licher oder persönlicher Angelegenheiten im Kalendermonat\r\n S.207) 25 32 36 einen Hausarbeitstag (freien Arbeitstag), wenn die Frau ein\r\n oder mehrere Kinder unter 14 Jahren im gemeinsamen Haus-\r\n Für Angestellte, die am 1. Januar 1960 das 18. Lebensjahr halt ohne ausreichende Hilfe betreuen muß, 2 Hausarbeits-\r\nnoch nicht vollendet hatten, beträgt die Dauer des Erholungs- tage im gleichen Zeitraum erhalten. Für diesen Fall werden\r\nurlaubs 24 Arbeitstage. die Dienstbezüge nicht gekürzt. Bleibt infolge der regelmäßigen\r\n (6) Die Angestellten, die auf Veranlassung ihres Dienstvor- Diensteinteilung mindestens ein Arbeitstag im Kalendermonat\r\ngesetzten ihren ganzen Urlaub in der Zeit vom 1. November von der Arbeit frei, so wird der Hausarbeitstag nicht gewährt,\r\nbis 31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Ar- es sei denn, daß es sich hierbei um einen Ausgleich für ge-\r\nbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vorbezeichnete leistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit handelt.\r\nZeit, so verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend. (15) Dem Angestellten kann, wenn ein wichtiger Grund\r\n (7) Der U rlauh wird auch Angestellten gewährt, die sich in vorliegt, auf seinen Antrag wiederholt Urlaub ohne Gewäh-\r\ngekündigter Stellung befinden, es sei denn, daß s-ie aus eige- rung von Dienstbezügen bewilligt werden. Als wicllliger Grund\r\nnem Verschulden entlassen wurden. Ist hiernach für das lau- gi'lt auch Fortbildung.\r\nfende Urlaubsjahr noch Urlaub zu gewähren, so erhalten ihn §2\r\ndie Angestellten während der Kündigungsfrist, soweit diese\r\nausreicht. Soweit sie nicht ausreicht, sind für den restlichen Angestellte, deren Vergütung unter Zugrundelegung der\r\nUrlaub die Dienstbezüge zu zahlen. Bezüge einer Besoldungsgruppe der Beamtenbesoldungs-\r\n ordnung festgesetzt ist, erhalten den gleichen Urlaub, wie Be-\r\n (8) AngesteHte, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs amte dieser Besoldungsgruppe nach der Verordnung über den\r\ngegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter vom\r\ndie Dienstbezüge in Höhe des auf die Urlaubszeit entfallenden 6. August 1954 (BGBJo. I S. 243, GMBI. 1954 S. 386, MinBlFin.\r\nEntgelts. 1954 S.464).\r\n (9) Dem Angestellten soll die volle Ausnutzung des ihm § 3\r\nzustehenden Erholungsurlaubs im Laufe des Urlaubsjahres Arbeitstage im Sinne des § 1 sind alle Kalendertage mit\r\nmöglich sein. Dem Wunsche, den Urlaub geteilt zu gewähren, Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. So-\r\nist nach Möglidlkeit zu entsprechen, jedoch ist die Teilung f~m an einz~lnen .Arbe!tstagen betriebsüblich oder regelmäßig\r\nin mehr als drei Abschnitte zu vermeiden. Kann der Urlaub mcht gearbeItet WIrd, smd diese Tage auf die gesamte Urlaubs-\r\naus dienstlichen Gründen nicht voll gewährt werden, so ist dauer anteilig anzurechnen.\r\neine Übertragung in das nächstfolgende Urlaubsjahr zulässig.\r\n § 4\r\n (10) Erkrankt ein Angestellter während des Urlaubs, so ist\r\ner nicht berechtigt, den Urlaub abzubrechen und nach seiner (1) Sofern bis zum 31. März 1961 ein neuer Manteltarif\r\nGenesung fortzusetzen. In begründeten Fällen ist Nachurlaub zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Ange-\r\nzu gewähren. stellten der BundesverwaItung geschlossen werden soHte wird\r\n (11) Schwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend um eine in diesem Manteltarif vorgesehene neue UrlaubsTeg~lung\r\nwenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit ge- unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens des neue~\r\n Manteltarifs, erst mit dem 1. April 1961 wirksam.\r\nmindert sind, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen\r\nim Urlaubsjahr. (2) Falls vor Ablauf des Urlaubsjahres eine hundesgesetz-\r\n (12) Zur Wiederherstellung der Gesundheit kann dem An- liche Regelung über die Gewährung des Hausarbeitstages\r\ngestellten Urlaub .gewährt werden, wobei dem Erholungs- erfolgt, werden die Tarifpartner unverzüglich - auch während\r\nbedürfnis Rechnung zu tragen ist. Die Notwendigkeit der Be- der Dauer des Urlaubsjahres - zu neuen Tarifverhandlungen\r\nurlaubung hat der Angestellte durch Vorlage einer ärztlichen, zusammentreten.\r\nauf Verlangen seines Dienstvorgesetzen einer amtsärztlichen § 5\r\nBescheini,gung nachzuweisen. Der Urlaub wird von der Stelle\r\ngenehmigt, die für die Bewilligung des jährlichen Erholungs- Günstigere gesetzliche Regelungen werden durch diesen\r\nurlaubs zuständig ist. Die gleiche Stelle entscheidet, ob und Tarifvertrag nicht berührt.\r\ninwieweit dieser Urlaub auf den Jahresurlaub angerechnet\r\nwird. Übersteigt der zur Wiederherstellung der Gesundheit Bonn, den 26. April 1960\r\nnotwendig erscheinende Urlaub den jährlichen Erholungs-\r\nurlaub um mehr als einen Monat, bedarf es der Genehmigung Für die Bundesrepublik Deutschland:\r\nder zuständigen obersten Bundesbehörde. Ein durch die Ver-\r\nsorgungsbehöroen oder auf Grund der Reichsversicherungen Der Bundesminister des Innern\r\nverordneter Kuraufenthalt darf auf den Jahresurlaub nicht In Vertretung\r\nangerechnet werden. Die Urlaubsgewährung an politisch,\r\nrassisch und religiös Verfolgte ist dabei großzügig durchzu- Dr. Anders\r\nführem\r\n Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport\r\n (13) Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungs- und Verkehr\r\nurlaub ist, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegen-\r\nstehen, zulässig: - Hauptvorstand -\r\na) zur ErfüHung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, Oesterle Langhans\r\nb) aus beoonderen Anlässen (Teilnahme an Lehrgängen und\r\n Tagungen der Gewerkschaften, Todesfall, schwere Er- Für.die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft\r\n krankung eines nahen Angehörigen, Familienfeste, Um- - Hauptvorstand -\r\n zug u. ä.) unter Beschränkung auf das notwendige Maß.\r\n In diesen FäHen können von den für die Gewährung des J. H aker Knop\r\nErholungsurlaubs zuständigen Stellen kurze Beurlaubungen GMBI. 1960, S. 240\r\nbis zu 1 Woche ohne Anrealllung auf den Erholungsurlaub",
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"content": "Nr.17 GMB!. 1960 Seite 243\r\n\r\nAnwendung des § 26 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der 11.\r\n Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Im übrigen gilt nach dem Inkrafttreten der VwGO folgen-\r\n Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - des:\r\n nam dem Inkrafttreten der Ve:waltungsgerimts- 1. Auch der in § 26 Abs.4 BWGöD vorgesehene Wegfall\r\n ordnung - VwGO eines Vorverfahrens vor der Erhebung der Klage im Ver-\r\n waltungsrechtsweg und die an dieser Stelle bestimmte\r\n Klagefrist von drei Monaten sind aus den gleimen Er-\r\n - RdSchr. d. BMI v. 6.5.1960 - 11 W 1 - 1245/60 - wägungen wie beim BRRG dmch den 8. Absmnitt der\r\n VwGO (§§ 68ff) nicht geändert worden.\r\n 2. Um jeden Zweif.el an dieser Auslegung auszusmließen,\r\n wird bei der beabsichtigten Novelle zum BWGöD eine\r\n I. entsprechende Neufassung von § 26 Abs. 4 vorgesmlagen\r\n werden.\r\n In meinem Rundschreiben vom 21. August 1957 - II W 1 - 3. Den Bundesbehörden, d1ie nach § 59 VwGO jedem schrift-\r\n1035I/57 1} - war ich davon ausgegangen, daß § 26 Abs.4 lichen, belastenden Verwaltungsakt eine Rechtsmittel-\r\nBWGöD durch das Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - belehrung beizufügen haben, kann hi,erfür das Mu~ter 3\r\nunberührt geblieben sei. Die Neufassung von § 126 BRRG des Mesigen Rundschreibens vom 24. März 1960 - I C 2 -\r\ndunn § 191 Abs. 1 VwGO hat diese Rechtslage, die auch von 1307 C - 161/60 - (GMB!. 1960 s. 150) mit der Maßgabe\r\nder Rechtsprechung allgemein anerkannt worden ist, nicht empfohlen werden, daß eine dreimonatige Klagefrist ange-\r\nverändert. geben und für die Anschrift des zuständigen Verwaltungs-\r\n gerichts auf § 52 Nr. 2 VwGO verwiesen wird.\r\n\r\n ') Veröffentl. im GMBl. 1957 S, 443, An die obersten Bundesbehörden.\r\n GMBI. 1960, S. 243\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n STELLE N -AU S SCHREIB UN GEN\r\n\r\n\r\nIm Bereim des Beim\r\n Bundesamt für zivilen Bevölkemngsschutz\r\n Bundesamtes für zivilen Bevölkemngsschutz sind folgende Stellen zu besetzen:\r\n / a) 1 Radiologe bzw. Radiobiologe\r\nsind zum nächstmöglichen Zeitpunkt mehrere Stellen mit\r\n Arbeitsgebiet:\r\n D iplom- In geni euren Fragen des biologischen Strahlenschutzes und der Strahlen-\r\n biologie, der radioaktiven Inkorporation und Dekorporation\r\n in biologischen Objekten sowie der radioaktiven Dekontamina-\r\nbei Landesverbänden des Technischen Hilfswerks zu besetzen. tion bei Mensch und Tier.\r\n Vergütung nach Verg.-Gruppe II TO.A.\r\n Erwünscht ist eine vielseitige Vorbildung auf den Fach- Spätere Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis ist\r\ngebieten Energiewirtschaft - Elektrotechnik - Mas,chinen- beim Vorliegen der beamtenre<htlichen Voraussetzungen in\r\nbau oder Tiefbau. Aussicht genommen.\r\n b) 1 Mediziner\r\n Bewerber, die auf diesen Gebieten eine mehrjährige erfolg- mit mehrjähriger pharmakologisdler, pathologisch-physiulo-\r\nreiche Tätigkeit nachweisen, werden bevorzugt. gismer oder biochemischer Erfahrung.\r\n Arbeitsgebiet:\r\n Vergütung nach Verg.-Gruppe III TO.A. Spätere Aufstiegs- Pharmakologisch-toxikologisme Probleme des zivilen Be-\r\nmöglichkeiten sind gegeben. völkerungsschutzes. Atem- und Körperschutz. Personen- und\r\n Tierentgiftung.\r\n Bewerbungen mit ausführlichem Lebenslauf - möglichst Vergütung nach Verg.-Gruppe III TO.A.\r\nnach Vordruck -, den üblichen Bewerbungsunterlagen und\r\neiner Übersicht über den Ausbildungs- und beruflichen Werde- Spätere Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis ist\r\ngang sind bis zum 30. Juni 1960 unter Kennziffer 28 zu richten beim Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in\r\nan das Aussicht genommen.\r\n Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz Bewerbungen mit Lebenslauf in Stichworten (möglichst nam\r\n - Personalreferat - Vordruck) und kurze Übersicht über den Ausbildungs- und\r\n beruflichen Werdegang sind bis zum 30. Juni 1960 unter\r\n Bad Godesberg, Koblenzer Straße 112 Kennziffer 27 an das\r\n (Haus Dolorgiet). Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz\r\n - Personalreferat -\r\n Vordrucke für den Lebenslauf können dort angefordert Bad Godesberg, Koblenzer Straße 112\r\nwerden. (Haus Dolorgiet)\r\n zu richten.\r\n Vordrucke für den Lebenslauf können dort angefordert\r\n Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung. werden. Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.",
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"number": 8,
"content": "Seite 244 GMB!. 1960 Nr.17\r\n\r\n\r\n\r\nBeim Bei dem\r\n Bundesverkehrsministerium Bundesministerium für Verteidigung\r\n - Abteilung Straßenbau - werden eingestellt:\r\nist eine Stelle für einen Ingenieure\r\n für den Kraftfahrzeug- und Panzerbau\r\n Diplom-Ingenieur\r\n (Verg.-Gruppe III TO.A)\r\n Anforderungen:\r\nzu besetzen.\r\n Abgeschlossenes Studium an einer TH oder HTL.\r\nVoraussetzungen: Fachgebiete Maschinenbau oder Kraftfahrwesen mit Er-\r\n fahrungen auf den oben genannten Gebieten.\r\n Abges·chlossenes Studium an einer Technischen Hochschule\r\nin der Fachrichtung Bauingeni'eurwesen. Erfahrungen im Einstellungen zunächst im Angestelltenverhältnis.\r\nStraßenbau und Kenntnisse auf dem Gebiet der Planung, Ent-\r\nwurfsbearbeitung, Kostenermittlung und des Vertragswesens Aufstiegsmöglichkeiten sind gegeben; bei Bewährung Über-\r\nfür den Bau von Bundesfernstraßen. nahme in das Beamtenverhältnis.\r\n Vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsingenieur- Lebensalter: Möglichst nicht älter als 45 Jahre.\r\nwesens erwünscht.\r\n Bewerbungen erbeten bis zum 30. Juni 1960 an das\r\n Bewerbungen mit Lebenslauf, Lichtbild und Zeugnis- Bundesministerium für Verteidigung,\r\nabschriften sind bis spätestens 30. Juni 1960 einzureichen Bonn, Ermekeilstraße 27 (P 11 3)\r\nan das\r\n unter Beifügung eines handgeschriebenen ausführlichen Le-\r\n Bundesverkehrsministerium, Bonn, Sternstraße 100. benslaufes, eines Lichtbildes (mit Namen) aus neuester Zeit\r\n und Abschriften der Prüfungs- und Tätigkeitszeugnisse.\r\n\r\n Persönliroe Vorstellung nur nach Aufforderung. VorsteHung nur nach Aufforderung.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n Zum baldigen Eintritt wird ein\r\n\r\n Ingenieur\r\n\r\n für den Deutschen DruckgasausscllUß gesucht, dem als be-\r\n ratendes Organ der Bundesregierung die Behandlung der\r\n sicherheits technischen Fragen bei der Beförderung und Lage-\r\n rung von verdichteten, verflüssigten und unter Druck gelösten\r\n Ga&en in ortsveränderlichen Behältern obliegt. Erforderlich ist\r\n Auf~s.chlossenheit für technische und technisch-wissenschaft-\r\n liche Probleme auf dem Gebiet des D r u c k b e h ä I te r -\r\n bau e s und der damit zusammenhängenden werkstoff-\r\n technischen Fragen sowie auf dem Gebiet der P h y s i k und\r\n ehe m i e der Gas e. Betriebspraxis und Kenntnis der\r\n öffentlichen Verwaltung sind erwünsmt.\r\n Voraussetzung:\r\n\r\n Abgeschloss,ene Ausbildung an einer Hochschule oder Höhe-\r\n ren Technis,chen Lehranstalt.\r\n Vergütung nach Gruppe III TO.A mit Aufstiegsmöglichkeit\r\n bei Bewährung.\r\n Bewerbungen mit eigenhändig geschriebenem Lebenslauf,\r\n Zeugnisabschriften, Lichtbild und Angabe von Referenzen\r\n werden bis 30. Juni 1960 unter Kennziffer 111/174 an das\r\n Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Bonn,\r\n erbeten. Persönliche Vorstellung nur nach vorheriger Benach-\r\n richtigung.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n HERAUSGEBER ERS CHE I NU NG S WE I SE\r\n Bundesministerium des Innern UND BEZUGSBEDINGUNGEN\r\n 22c Bann, Rheindorfer Straße 198, Ruf 3 01 41 Das Gemeinsame Ministerialblatt ersmeint nam Bedarf. Abonnements-\r\n bezug nur durm die Post. Einzelhefte durm den Verlag oder den Bum-",
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