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Jahrgang                                           Bann, den 29. Dezember 1958                                              Nummer 32\n\n\n\n                                                                INHALT\n\n\nAmtlicher Teil                                                  Seite\n                                                                             VI. Öffentlime Sicherheit\n                                                                                                                                        Seite\n\nAuswärtiges Amt                                                              Bek. v. 3. 12. 58, Ungültigkeitserklärung eines BGS-Füh-\n                                                                             rerscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520\n     Bek. v. 5. 12.58, Ausländisches Konsulat in der Bundes-\n     republik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     517\n     Bek. v. 28. 11. 58, Gesandtschaft der Bundesrepublik\n                                                                          Der Bundesminister für Wohnungsbau\n     Deutschland in Port-au-Prince (Haiti) . . . . . . . . . .      517      Richtlinien für Zuschüsse aus Bundeshaushaltsmitteln\n     Bek. v. 28. 11. 58, Konsulat der Bundesrepublik Deutsch-                zur Verbilligung der Finanzierung gewerblicher Räume\n     land in Nancy . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    518      des Mittelstandes bei Baumaßnahmen des sozialen Woh-\n                                                                             nungsbaues in der Fassung vom 6. Dezember 1958       520\n     Bek. v. 6. 12. 58, Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\n     land in Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   518\n                                                                          Personainaclllichten\nDer Bundesminister des Innem                                                 Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und\n     I. Verfassung und Verwaltung                                            Kriegsgeschädigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522\n     RdSchr. v. 10. 12. 58, Bestellung von Auslandsstandes-\n     beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518\n     Bek. v. 8.12.58, Austausch von Mitteilungen in Staats-\n     angehörigkeitssachen mit österreich . . . . . . . . . . . 518\n     11. Beamtenremt und son9liges Personalremt\n     RdSchr. v. 6.12.58, Anrechnung der Grundrente nach\n     dem Bundesversorgungsgesetz auf das nach der ADO zu\n     § 16 TO.A zu zahlende übergangsgeld . . . . . . . . . . 518\n     RdSchr. v. 6. 12. 58, Tarifvertrag v. 23. 7. 1958 über die\n     Neuregelung der Angestelltenvergütungen; hier: Durch-\n     führung des § 4 Abs. 6 • . . . . . • . . • . • • . . . . . . 518\n     Bek. v. 11.12. 58, Umrechnungskurse DM-Ost = DM-West 519\n     111. Kulturelle Angelegenheiten\n     Bek. v. 11. 12. 58, Verwaltungsabkommen über die Ver-\n     längerung des Verwaltungsabkommens über den Ausbau\n     der Ingenieurschulen durch die Länder und die Förde-\n     rung wissenschaftlicher Einrichtungen durch den Bund 519             Stellen-Ausschreibungen\n\n\n\n\nAmtlicher Teil\n                                                      Auswärtiges Amt\n Ausländismes Konsulat in der Bundesrepublik Deutschland                         Gesandtschaft der Bundesrepublik Deutschland\n                                                                                           in Port-au-Prince (Haiti)\n -    Bek. d. AA v. 5. 12. 1958 -    002 -   SM. 21/94. 02158 -\n                                                                                -    Bek. d. AA v. 28.11. 1958 -     101. SP. 77 -\n  Die Bundesregierung hat dem zum K ö n i gl ich Bel g i -\nsc h e n Wahlkonsul in A ach e n ernannten Herrn Richard                     Der Gesandte der Bundesrepublik Deutschland in P 0 r t -\n                                                                          au - P r i n ce, Herr Kurt Lu e d d e - Neu rat h, ist am\nTal bot am 5. Dezember 1958 das Exequatur erteilt.\n                                                                          7. November 1958 von dem Präsidenten deI' Republik Hai t i,\n  Der Amtsbezirk des Wahlkonsulats umfaßt den Regierungs_                 Herrn Dr. Fran~ois D u val i er, zur übergabe seines Be.-\nbezirk Aachen.                                                            glaubigungsschreibens empfangen worden.\n                                                   GMBI. 1956, S. 517                                                      GMBI. 1958, S. 511",
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Präsidenten des i r a k i s ehe n Sou ver ä n i t ä t s rat es,\n                                                                          S. Exzellenz Muhammad Na j i b a 1- Ru bai, zur über-\n   Die vorläufige Anschrift der Behörde lautet: Nancy, Hotel\n                                                                          gabe seines Beglaubigungssmreibens empfangen wo:rden.\nde l'Europe, Rue des Carmes, Fernruf: 526206.\n                                                     GMBI. 1958, S. 518                                                     GMBI. 1958, S. 518\n\n\n\n\n                                            Der Bundesminister des Innem\n                       I. Verfassung und Verwaltung                         Das an die Stelle des Reichsversorgungsgesetzes getretene\n                                                                          Bundesversorgungsgesetz, das anders als das Reichsversor-\n                  Bestellung von Aoslandsstandesbeamten                   gungsgesetz die Renten nach Grund- und Ausgleichsrente\n                                                                          aufteilt, geht in der Rentenregelung von zum Teil nicht ohne\n        -     RdSdu. d. BMI v. 10.12. 1958 I C 2 -    13 571 b -          weiteres vergleichbaren Gesichtspunkten aus.\n                              C898/58 -                                     Die Anrechnung einer nach dem Bundesversorgungsgesetz\n                                                                          gewährten Grundrente, die nimt nur die Aufwendungen für\n  Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes ist bei der Bot-                  den allgemeinen Lebensunterhalt decken, sondern auch\nschaft der Bundesrepublik DeutsdUand in Bei r u t (Libanon)               sonstige aus der Beschädigung für den Beschädigten und bei\nHerr Kanzler Georg F abi an durch Erlaß vom 22. November                  Witwen und Waisen für diese durch den Verlust des Ernährei'S\n1958 gleichfalls zum Auslandsstandesbeamten bestellt worden.              eingetretene Folgen ausgleimen soll, auf das dem ausges~ie­\n Die standesamtlichen Befugnisse des Kanzlers 1. Klasse                   denen Angestellten zu zahlende übergangsgeld bedeutete eme\nChristoph Hoff man n sind infolge Versetzung erloschen.                   Härte.\nAn die Herren Innenminister und Senatoren für Inneres der Länder.\n                                                                             Auf Grund der ADO Nr. 8 Abs. 2 zu § 16 TO.A bin ich daher\n                                                                          allgemein damit einverstanden, daß künftig von der Anrech-\n                                                     GMBI. 1958, S. 518   nung von Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz\n                                                                          auf das zu gewährende übergangsgeld ahgesehen wird,\n                                                                          An die nadtgeordneten Behörden\n                                                                             im Geschäftsbereidl des Bundesministers des Innern.\n\n                                                                                                                            GMBI. 1958, S. 518\n\n    Austausm von Mitteilungen in Staaf!langehörigkeitssadlen\n                        mit Österreim\n\n-       Bek. d. BMI v. 8. 12. 1958 -    I B 5/15 690 B -   37JI/58 -\n  Nach der Bekanntmachung des Bundesministers des Aus-                           Tarifvertrag vom 23.7.1958 über die NeUl'egelWlg\nwärtigen vom 12. 11. 1958 (Bundesanzeiger Nr. 228 vom                                        der Angestelltenvergütungen;\n27. 11. 1958) h~ die Bundesregierung und die Regierung\nder Republik Österreich eine Vereinbarung über den Aus-                                  h i er: Durdtfühmng des § 4 Abs. 6\ntausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen abg6-\nschlossen. Die Regierungsvereinbarung ist am 1. 11. 1958 in               B e zug: Mein Rundsdlreiben vom 24. 7. 1958 -             11 B 2 -\nKraft getreten.                                                                        4101 - 54/58 (GMBl S. 307)\n                                                     GMBI. 1958, S. 518\n                                                                          -     RdSclu. d. BMI v. 6. 12. 1958 - 11 B 2 - 4101 -     90/58 -\n\n                                                                             Durch den Tarifvertrag vom 23,7.1958 ist die Spanne\n                                                                          zwischen der Anfangsgrundvergütung und dem Höchstbetrag\n                                                                          der Grundvergütung in den Vergütungsgruppen IX und VIII\n                                                                          TO.A um 2 bzw. 3 1/2 Steigerungsbeträge erweitert worden.\n                                                                          Die Überleitung der am 31. 3. 1958 im Dienst befindlichen\n            11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht                  Angestellten der Vergütungsgruppen VIII und IX TO.A, die\n                                                                          unter die Sonderbestimmung des § 4 Abs, 6 des Tarifvertrages\nAnredmung der Grundrente              nam\n                                dem Bundesversorgungs-                    fallen, führt in den Fällen zu Schwierigkeiten, in denen diese\n gesetz auf das nam der ADO zu § 16 TO.A zu zahlende                      Angestellten auf Grund der Tarifverträge vom 15. 12. 1955\n                     übergangsgeld                                        und vom 4. 6, 1957 den am 31. 3. 1958 maßgebenden Höchst-\n                                                                          betrag der monatlichen Grundvergütting bereits in einem Zeit-\n    -       RdSdtr. d. BMI v. 6.12.1958 - Z 1 - Bes. -     01 741 -       punkt erlangten, in dem sie ihn noch nimt hätten erlangen\n                                  2/58-                                   können, wenn sie lediglich die Steigerungsbeträge zu den\n                                                                          regelmäßigen tariflichen Steigerungsterminen erhalten hätten.\n  Nach der ADO Nr. 5 zu § 16 TO.A werden dem ausgeschie_                  Der Sinn des § 4 Abs. 6 des Tarifvertrages geht nun dahin,\ndenen Angestellten u. a. auch Versorgungsgebührnisse nach                 daß die Steigerungsbeträge zu den Zeitpunkten zu gewähren\ndem Reichsversorgungsgesetz (vgl. Fußnote zur ADO Nr.5                    sind, in denen die Steigerungstermine eingetreten wären, wenn\nzu § 16 TO.A) auf das nach dieser ADO zu zahlende über-                   der Zeitablauf der regelmäßigen Steigerungen nicht durch\ngangsgeld angerechnet.                                                    die Gewährung des Höchstbetrages unterbrochen worden",
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            "content": "Nr.32                                                        GMBI. 1958                                                        Seite 519\n\nwäre. Dabei sollte erstmals die höhere Auszahlung erst ab            1. 2. 1957                              370,- DM (Höchst-\n1. 4. 1958 eintreten. Dieser Sinn des § 4 Abs. 6 des Tarifver-                                                         betrag)\ntrages ist weder aus der Fassung nom aus der in meinem o. a.        1. 4. 1957 (TV v. 4. 6. 57) + 15,- DM = 385,- DM (Höchst-\nEinführungsrundsdueiben gegebenen Erläuterung eindeutig                                                                betrag)\nerkennbar, so daß Mißverständn.i$e eingetreten sind.                1. 4. 1958 (TV v. 23. 7. 58) + 15,- DM = 400,- DM\n  Zur Klarstellung für das anzuwendende Verfahren dienen            1. 2. 1959 Steigerung        + 10,- DM = 410,- DM\nnadlstehende Beispiele:                                             1. 2. 1961 Steigerung        + 10,- DM = 420,- DM (Höchst-\n                                                                                                                       betrag).\nBei s pie 1 1: (RegeIfa:ll)                                            Idl bitte, die in Betradlt kommenden Fälle zu überprüfen\n                                                                    und ggf. rimtigzustellen, um Beanstandungen seitens des\n                                                                    Bundesre<hnung$hofes zu vermeiden.\n   Ein Angestellter TO.A VIII mit den Steigerungsdaten\n1. Februar in Jahren mit gerader Zahl hätte am 1. 2.1958 die\n                                                                    An die obersten Bundesbehörden,\ndamalige Hödlstgrundvergütung erreidlt. Es ergeben sidl                die Deutsche Bundesbank, Frankfurt/M.,\nfolgende Grundvergütungssätze:\n                                                                       die Vereinigungen und Verbände.\n1. 2. 1956                                 360,- DM                 Nachrichtlich:\n                                                                      der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Bonn, LennestraJIe 8,\n1. 4. 1957   +   15 DM (TV v. 4. 6. 57) 375,- DM                      der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,\n                                                                          Köln-Marienburg, Robert·Heuser·Straße 9.\n1. 2. 1958   +   10 DM (Steigerung)        385,- DM (Höchst-                                                         GMBI. 1958, S. 518\n                                                    betrag)\n1. 4. 1958   +     15 DM (TV v. 23. 7. 58) 400,- DM\n  Weitere Steigerungen sind fällig am:\n1.2. 1960    +   10 DM                 auf 410,- DM\n                                                                              Umredmungskurse DM-Ort          = DM-West 1)\n1. 2. 1962   +   10 DM                 auf 420,- DM (Hödlst-\n                                                    betrag)         - Bek. d. BMI v. 11.12.1958 - 11 B 3 - BA 3450 - 490/58 -\n                                                                      Nadlstehend werden zur Bere<hnung bei der Umzugskosten-\nBeispiel2:                                                          erstattung weitere Berliner Umremnungskurse für 1 DM-West\n                                                                    = DM-Ost bekanntgegeben:\n   Ein AngesteUter TO.A VIII mit den Stei~rungsdaten                Zeit                 DM-Ost           Zeit                 DM-Ost\n1. Juni in Jahren mit ungerader Zahl hätte am 1. 6. 1957 die\ndamalige Hödlstgrundvergütung erreidlt. Es ergeben sidl             1958                                  1958\nfolgende Grundvergütungssätz.e:\n                                                                     1.10.                   4,30         22.10.                    4,25\n1. 6. 1953                                      308,70 DM + 6,-      2.10.                   4,20         23.10.                    4,20\n                                                       DM Sonder-    3. 10.- 6. 10.          4,25         24.10.                    4,25\n                                                       zulage 0)     7.10.                   4,30         25. 10.-26. 10.           4,30\n1. 10. 1954 (TV v. 22. 12. 1954)   + 15,80 =    324,50 DM + 6,-      8.10.- 9. 10.           4,25         27. 10.-28. 10.           4,25\n                                                       DM Sonder-   10.10.                   4,20         29.10.                    4,20\n                                                       zulage 0)    11. 10.-12. 10.          4,30         30. 10.-31. 10.           4,25\n1. 6. 1955 Steigerung              +   9,80 =   334,30 DM + 6,-     13. 10.-20. 10.          4,25         Monatsmittelkurs          4,25\n                                                       DM Sonder-   21.10.                   4,30\n                                                       zulage 0)                                                       GMBI. 1958, S. 519\n\n1. 1. 1956 Die bisherige Grundvergütung 334,30 + 6,- DM               1) Vorgang veröffentlicht im GMBI. Nr. 28/1958 S.478.\n           Sonderzulage = zusammen 340,30 DM gem. TV v.\n           15. 12. 55 erhöht auf 370,- DM (Hödlstbetrag)\n1. 4. 1957 (TV v. 4. 6. 57)   + 15,- DM =       385,- DM (Hödlst-\n           betrag)\n1. 6. 1957 Keine Steigerung mehr, da Hödlstbetrag gezahlt\n           wird.\n1. 4. 1958 (TV v. 23. 7. 58)                                               III. Kulturelle Angelegenheiten des Bundes\n           Erhöhung gemäß § 4 Abs. 1 = 15,- DM                                        Verwaltungsabkommen\n           Erhöhung gemäß § 4 Abs. 6 = 10,- DM                      über die Verlängerung des Verwaltungsabkommens über den\n                                                = 410,-DM              Ausbau der Ingenieurschulen durch die Länder und die\n           für die am 1. 6. 1957 ·unterbliebene Steigerung.          Förderung wissenschaftlicher Einrichtungen durm den Bund\n                       -\n   Weitere Steigerung am:\n                                                                                    Vom 17. November 1958 1)\n\n1. 6. 1959 um 10,- DM auf 420,- DM (Hödlstbetrag).                    Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der\n                                                                    Bundesrepublik haben folgendes vereinbart:\nBei s pie I 3:                                                        Das am 5. September 1957 zwisr.hen der Bundesregierung\n                                                                    und den Regierungen der Länder der Bundesrepublik für das\n   Ein Angestellter TO.A VIII mit den Steigerungs daten             Rechnungsjahr 1957 abgesmlossene VerwaItungsabkommen 2)\n1. Februar in Jahren mit ungerader Zahl hatte am 1. 2.1957          über den Ausbau der Ingenieurschulen durdl die Länder und\ndie Höchstgrundvergütung erreicht. Es ergeben sich folgende         die Förderung wissenschaftIidler Eiriridltungen durdl den\nGrundvergütungssätze:                                               Bund wird um ein Jahr mit folgender Maßgabe verlängert:\n\n                                                                     1) Verkündet im BAnz. Nr. 243 am 18. Dezember 1958.\n  0) Bundessatz.                                                     ') Veröffentlicht im GMBI. 1957 S. 554.",
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            "content": "Seite 520                                               GMBI. 1958                                                           Nr.32\n\n1. Der für die Einrichtungen des Königsteiner Staatsabkom..                 Für das Land Niedersachsen\n   mens vorgesehene Länderzuschuß, den der Bund im Rech-                                    Hellwege\n   nungsjahr 1958 bis zu 50 vom Hundert auf seinen\n   Haushalt zu übernehmen und anstelle der Länder zu                              Für das Land Hessen\n   leisten sich verpflichtet (Art. 1 des Abkommens), beträgt\n   48686500,- DM.                                                                      Georg-August Zinn\n2. Soweit die Länderzuschüssefür das Redmungsjahr 1958               Für das Land Nordrheln-Westfalen\n   vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens von den Ländern\n   noch ungekürzt gezahlt worden sind, werden sie ihnen                                      Meyers\n   in Höhe von 50 vom Hundert vom Bundesministerium des\n   Innern erstattet.                                                       Für das Land Rheinland-Pfalz\n3. In den Artikeln 3 bis 6 werden die Jahreszahlen 1957 und                                  Altmeier\n   1958 jeweils durch die Jahreszahlen 1958 und 1959 ersetzt.\n                                                                                     Für das Saarland\n4. Als Unterrichts räume im Sinne des Art. 6 Buchst. d des\n   Abkommens gelten auch Laborräume und deren Geräte-                                        Reinert\n   ausstattung.\n                                                                         Für das Land Schleswig-Holstein\nBonn, den 17. November 1958.                                                                 v. Hassel\n                                                                                                                 GMBI. 1958, S. 519\n\n             Für die Bundesrepublik\n                         Adenauer\n     Für das Land Baden-Württemberg\n                    Dr. Gebhard Müller                                            VI. Öffentliche Sicherheit\n               Für das Land Bayern\n                                                                         Ungiiltigkeitserklärung eines BGS-Führersclteines\n                           Seidel\n                                                                     -    Bek. d. BMI v. 3. 12. 1958 -   64 416 C 302158 -\n                Für das Land Berlin\n                        Brandt                                    Der Bundesgrenzschutzführerschein\n                                                                Nr.272 für Klasse 1, ausgestellt am 9. 11. 1956 durm GSA 1/2\n      Für die Freie Hansestadt Bremen                                  für den Grenzoberjäger atto S a c k, geboren am\n                           Kaisen                                      5. 6. 1935 in Selb, wohnhaft in Hof/Saale, Kulmbacher\n                                                                       Straße 60,\n  Für die Freie und Hansestadt Hamburg                          ist in Verlust geraten und wird hi'ermit für ungültig erklärt.\n                      Max Brauer                                                                                 GMBI. 1958, S. 520\n\n\n\n\n                             Der Bundesminister für Wohnungsbau\n                         Riclttlinien                           werden, daß die Finanzierung ihrer innerhalb eines sozialen\nfür Zuschüsse aus Bundeshaushaltsmitteln zur Verbilligung       Wohnungsbauvorhabens zu errichtenden Geschäfts- bzw.\nder Finanzierung gewerbliclter Räume des Mittelstandes bei      Praxisräume durch Zinszuschüsse aus Bundeshausmitteln für\nBaumaßnahmen des sozialen Wohnungsbaues in der Fassung          marktgerecht angebotene, längerfristige private Kreditmittel\n                  vom 6. Dezember 1958                          verbilligt wird.             -\n\n  Die Richtlinien für Zuschüsse aus Bundeshaushaltsmitteln\nzur Verbilligung der nachstelligen Finanzierung gewerblicher        11. Vor aus set z u n gen, Art und U m fan g\nRäume des Mittelstandes bei Baurnaßnahmen des sozialen                            der Förderung\nWohnungsbaues (Rechnungsjahr 1955. Einzelplan 25, Kap. 01,\nTit. 603) vom 30. November 1955 (Bundesanzeiger Nr. 242         1. a) Der In hab erd e r k ü n f t i gen Ge s eh ä ft s-\nvom 15. Dezember 1955) gelten mit Wirkung vom 1. April                r ä um e muß Bauherr seiner Geschäftsräume und der\n1958 unter obiger Überschrift in der nachstehenden Fassung:           Wohnungen sein und in den Geschäftsräumen seinen\n                                                                      Betrieb errichten.\n                                                                         Einem Bauherrn steht gleich, wer\n               I. Verwendungszweck\n                                                                         aal über ein mit neuerrichteten Wohnungen und Ge-\n                                                                             schäftsräumen bebautes Grundstück oder\n   Bei Baurnaßnahmen des sozialen Wohnungsbaues sind auch\ngewerblichen oder beruflichen Zwecken dienende Geschäfts-                bb) über Eigentumsrechte nach dem Wohnungseigen-\nbzw. Praxisräume für selbständige mittelständische Betriebe                  tumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\ndes Handwerks, des Handels, des sonstigen Gewerbes und für                   S. 175) an neuerrichteten Geschäftsräumen und\nfreie Berufe zu errichten, um die Bevölkerung - namentlich                   einer neuerrichteten Wohnung\nin neuen Wohnsiedlungen - ausreichend zu versorgen und\n um der volkswirtschaftlichen Bedeutung des gewerblichen                 innerhalb von 6 Monaten nach Bezugsfertigkeit deI\nMittelstandes Rechnung zu tragen.                                        Räume einen gerichtlich oder notariell beurkundeten\n                                                                         Kaufvertrag abschließt, auf Grund dessen die Über_\n  Inhaber selbständiger mittelständischer Betriebe und An-               tragung von Eigentum innerhalb einer Frist von läng-\ngehörige freier Berufe können dabei in der Weise gefördert               stens 3 Jahren verlangt werden kann.",
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Wird dem Antrag stattgegeben, so erteilt die vom Land\nständigen Berufsorganisationen (Industrie- und Handels-              bestimmte Stelle dem Darlehnsnehmer einen Bescheid über\nkammer, Handwerkskammer, Ärztekammer usw.) gehört weT-               Höhe, Dauer und Bedingungen des bewilligten Zinszu-\nden.                                                                 schusses. Der Zinszuschuß wird zunächst für einen Bewil-\n                                                                     ligungszeitraum von 3 Jahren gewährt. Eine wiederholte\n2. a) Die Geschäftsräume und die Wohnun-                             Bewilligung des Zinszuschusses ist bis zu einer Gesamt-\n      gen sollen auf demselben Baugrundstück errichtet               laufzeit von 10 Jahren für zwei weitere Bewilligungszeit-\n      werden; wenn naclt der Planung des Bauvorhabens                räume von je 3 Jahren und einen 4. Bewilligungszeitraum\n      Geschäftsräume und Wohnungen getrennt zu errichten             von 1 Jahr mögliclt. Jedoch ist vor jeder erneuten Bewilli-\n      sind, genügt örtlicher Zusammenhang.                           gung zu prüfen, ob dem Bauherm nach seinen wirtschaft-\n   b) Das Bauvorhaben muß - abgesehen von den mitzu_                 lichen Verhältnissen zugemutet werden kann, die gesamten\n      schaffenden Geschäftsräumen - ein solches des sozialen         Kapitalkosten selbst zu übernehmen.\n      Wohnungsbaues im Sinne von § 1 des Zweiten Woh-\n      nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheim-            3. Der Zuscltuß wird halbjährlich nachträglicltan den Dar-\n      gesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)           lehens geber gezahlL\n      sein.\n   e) Filialen Oder zweite Geschäftsbetriebe sind von einer\n      Förderung ausgeschlossen.\n                                                                     IV. Ab ruf v e rf a h ren und Ver wen dun g s -\n   d) Die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens muß ge-                                     nachweis\n      sicltert sein.\n   e) Die bautechnischen Bestimmungen der Richtlinien für         1. . Für die Bewirtschaftung der Bundeshaushaltsmittel, die\n      den Einsatz der Bundesmittel für den sozialen Woh-               Regelung der Geldversorgung (Betriebsmittel) und die\n      nungsbau müssen in der jeweils geltenden Fassung                Zahlung sowie für die Rechnungslegung gelten die durch\n      auch für die Geschäftsräume angewendet weTden.                   Rundschreiben des Herrn Bundesministers der Finanzen\n                                                                       vom 13. Juni 1955 (II AI6 - Wo 0170 - 1/55) im Ein-\n3. a) Zinszuschüsse nach dieser Fassung der Richtlinien dür-           vernehmen mit mir getroffenen Bestimmungen.\n      fen nur für Darlehen gewährt werden, die von Privaten,\n      Kreditinstituten und sonstigen Kapitalsammelsteilen         2. Die Zuschußmittei sind vom Land nach ihrer Verausgabung\n      nach dem 31. März 1958 verbindlich zugesagt werden.            zu Lasten des Bundeshaushalts unverzüglich, spätestens\n   b) Die Gewährung von Zinszuschüssen setzt voraus, daß             innerhalb von 15 Tagen an den letzten Zuschußnehmer\n      die Darlehen die Darlehnsnehmer unter Berücksichti-            weiterzuleiten.\n      gung aller Nebenkosten einschließliclt eines etwaigen          Werden Zuschußmittel nicltt ihrem Zweck entsprechend\n      Auszahlungsdisagios ohne den Zuschuß zinsmäßig nicht           verwendet, so sind sie auf Verlangen unverzüglich in voller\n      über die marktübliclte Höhe hinaus belasten. Verbilligt        Höhe zurückzuzahlen. Für die Dauer der nicht bestim-\n      werden nur Darlehen, deren Nominalzinssatz und                 mungsgemäßen Verwendung sind die Mittel vom Tage\n      sonstige Konditionen bei Abschluß des Darlehnsver-             der Verausgabung zu Lasten des Bundeshaushalts bis zum\n      trages marktüblich sind. Der Bundesminister für Woh-           Tage ihrer zweckentsprechenden Verwendung mit 2 v. H.\n      nungsbau bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-                 über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinsfuß\n      desminister für Wirtscltaft und dem Bundesminister der         der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Außerdem sind\n      Finanzen den verbilligungsfähigen Höchstzinssatz.              etwa aufgelaufene Habenzinsen abzuführen. Das gleiche\n   c) Ein Zinszuschuß darf nicht gewährt werden, wenn für            gilt, soweit Zuschußmittel nicht innerhalb der in Abs. 1\n      das gewerbliche Bauvorhaben bereits aus anderen                bestimmten Frist weitergeleitet werden.\n      öffentlichen Mitteln ein Zinszuschuß bewilligt worden          Die Feststellung über die Höhe und den Zeitraum nicht\n        ~L                             .                             bestimmungs gemäß eingesetzter Beträge trifft der Bundes-\n                                                                     rechnungshof, ggfs. im Zusammenwirken mit deT obersten\n4. Das Darlehen darf, soweit es zinsverbilligt wird, zwei            Rechnungspriifungsbehörde des Landes.\n   Drittel der Gesamtkosten der Geschäftsräume sowie\n   30000,- DM insgesamt nicht überschreiten. Die Gesamt-             Die sich nach Abs. 2 ergebenden Zinsbeträge sind halb-\n   kosten deT Geschäftsräume sind in entsprechender An-              jährlich nachträglich bis zum 30. September und 31. März\n   wendung der Vorschriften der Zweiten Berechnungsver-              jeden Jahres an die Bundeshauptkasse, Bonn, abzuführen.\n   ordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S.I719)           Gleichzeitig ist eine Nachweisung über die abgeführten\n   zu ermitteln.                                                     Beträge dem Bundesminister für Wohnungsbau in 3facher\n                                                                     Ausfertigung zu übersenden.\n5. Der Z ins wird jährlich um höchstens 3 v. H. des zu-\n   schuß fähigen Darlehns verbiliigL Der Höchstverbilligungs-     3. Das Land oder die von ihm bestimmte Stelle hat über die\n   satz wird für neue Kreditverbilligungszusagen abgeändert          Verwendung der Zuschußmittel Nachweise der Einnahmen\n   werden, wenn siclt das allgemeine Zinsniveau am Kapital-          und Ausgaben nach einem vom Bundesminister für Woh-\n   markt um mindestens 0,5 v. H. geändert haL                        nungsbau im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof auf-\n                                                                     zustellenden Muster auszufertigen. Von diesen Nachweisen\n6. Steilt der Bundesminister für Wohnungsbau im Einver-              sind jeweils bis zum 30. September für das abgelaufene\n   nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem              Rechnungsjahr vorzulegen:\n   Bundesminister der Finanzen zu irgendeinem Zeitpunkt              a) 1 Ausfertigung dem Bundesminister für Wohnungsbau,\n   fest, daß sich das Zinsniveau am Kapitalmarkt um mehr\n   als 0,5 v. H. gesenkt hat, so sind die Kreditgeber gehalten,      b) 3 Ausfertigungen der obersten Rechnungsprüfungs-\n   den Zinssatz, soweit es möglich ist, zu senken, damit die            behörde des Landes.\n   Zinsbeihilfe entsprechend ermäßigt werden kann. In Zwei-\n   felsfällen entscheidet der Bundesminister für Wohnungs-           Die oberste Rechnungspriifungsbehörde des Landes priift\n   bau im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-              die ihr zugegangenen Verwendungsnachweise und leitet\n   schaft und dem Bundesminister der Finanzen aufgrund               2 Ausfertigungen der geprüften Verwendungsnachweise\n   einer Äußerung der Deutschen Bundesbank.                          an den Bundesrechnungshof weiter.",
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