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            "content": "GEMEINSAMES\n                                  MINISTERIALBLATT\n                    des Bundesministers des Innern I des Bundesministers für Vertriebene\n             des Bundesministers für Wohnungsbau I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen\n                           des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates\n\n                             HERAUSGEGEBEN                VOM BUNDESMINISTERIUM                   DES INNERN\n\n2. JAHRGANG                                               BONN, DEN 11. APRIL 1951                                            NUMMER 9\n\n\n\n\n                                           Der Bundesminister des Innern\n            A. Amtliche Bekanntmachungen                                           H. Beamtenrecht und sonstiges\n                                                                                           Personalrecht\n     I. Verfassung, Verw.altung und öffentliche\n                     Sicherheit                                          Richtlinien der Bundesregierung       über die vorzugsweis&\n                                                                         Wiedereinstellung von ehemals politisch verfolgten Ange'\n                                                                                       hörigen des öffentlichen Dienstes\nRichtlinien für die Anwendung des Zweiten Teils' des Ge-                                    Vom 21. Dezember 1950\nsetzes Nr. 23 der Alliierten Hohen Kommission (Heilung\nformungültiger Eheschließungen von verschleppten Per-                      -   RdSchr. d. BMdI. v. 23. 2. 1951 -     2220 -   210/51 -\n                  sonen oder Flüchtlingen)\n                                                                         1. Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in ihrem\n -    RdSchr. d. BMdI. v. 21. 3. 1951 -        1354 B -   1431/51 -         Dienst- oder Arbeitsverhältnis        durch nationalsozia-\n                                                                            listische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen\n   Die Alliierte Hohe Kommission hat in dem Gesetz Nr.48                    aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschau-\nzur Änderung des Gesetzes Nr.23 über die Rechtsverhält-                     lischen Griinden benachteiligt worden sind, sind in der\nnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge vom 1. 3. 1951                 Bundesverwaltung bei der Einstellung bevorzugt zu be-\n(Amtsbl. d. All. Hoh. Kom. f. Dtschld. S. 808) die bisher auf               rücksichtigen, sofern sie die fachlichen Voraussetzungen\nden 1. 1. 1951 festgesetzte Frist für Anträge auf Heilung von               für die Einstellung besitzen.\nFormmängeln bis zum 1. 1. 1952 verlängert. (Vgl. Rund-\nschreiben vom 10. 7. 1950 - Nr. 1352 B - 532v /50 GMBl.                  2. Angehörige des ehemaligen Reichsdienstes, die zu\nS.81-).                                                                     diesem Personenkreis gehören, die Altersgrenze noch\n   Ich bitte, die Standesbeamten und ihre Aufsiclltsbehörden                nicht erreicht haben und noch dienstfähig sind, sind auf\nentsprechend zu unterrichten.                                               Antrag von den Bundesbehörden, die die Aufgaben der\n   Das Hauptstandesamt in Hamburg wird vom Senat der                        früheren Beschäftigungsbehörden       wahrnehmen, bevor-\nHansestadt Hamburg verständigt werden.                                      zugt wiedereinzustellen.\n     An die Innenminister   (Senate)   der Länder.          GMBL S.93    3. Wiedergutmachungsberechtigt      sind solche Angehörige\n                                                                            des öffentlichen Dienstes, bei welchen in besonderen\n                                                                            amtlichen Wiedergutmachungsverfahren        anerkannt wor-\n            Mitteilung von unehelichen Geburten                             den ist, daß sie durch nationalsozialistisches Unrecht ge-\n                      an die Jugendämter                                    schädigt worden sind. Soweit die Wiedergutrnachungs-\n -    RdSchr. d. BMdI. v. 29. 3. 1951 - 1390 B - 194/51 -                   berechtigung in amtlichen Verfahren bisher nicht aner-\n                                                                            kannt worden ist oder sonst Zweifel über die Wieder-\n   Die Vorschriften des § 48 des Reichsgesetzes über die                    gutmachungsberechtigung bestehen, entscheidet nach An-\nfreiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekannt-                     hörung des Bundespersonalausschusses          der Bundes-\nmachung vom 20 5. 1898 (RGBl. S. 771) und des § 36 des                      minister des Innern.\nReichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9.7.1922 (RGB!.                          An die obersten    Bundesbehörden.              GMBL S. 93\nS. 633), die in den §§ 222 und 223 D.A. ihren Niederschlag\ngefunden haben, verpflichten den Standesbeamten, den Vor-\nmundschaftsgerichten bzw. den Jugendämtern die Geburten\nvon unehelichen Kindern anzuzeigen. Diese Benachrichti-\ngung sollen nach mir vorliegenden Mitteilungen in der                                             Tarifvereinbarung\nNachkriegszeit vielfach die Jugendämter nicht erreicht                                            Vom 13. März 1951\nhaben (vgI. Schreiben des Dt.Inst.f.Jugendhilfev. 12. 1. 1951),\nso daß eine nicht geringe Zahl von Kindern ohne vormund-                   Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,\nschaftsgerichtlichen Schutz geblieben ist.                               verteilten durch den Bundesminister der Finanzen,\n   Ich empfehle daher, das Landesjugendamt hierauf auf-                                                                   einerseits\nmerksam zu machen und ihm eine Nachprüfung gemäß den                                                und\n§§ 12 und 13 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt nahe-\nzulegen. Die Jugendämter hätten hierzu anband der Ge-                    der Gewerkschaft öffentlime Dienste, Transport und Ver-\nburtenbücher oder der Zeitbücher der Geburtenbücher die                  kehr - Hauptvorstand - Stuttgart,\nerforderlichen Feststellungen zu treffen, in den bisher nicht                                                          andererseits\nerfaßten Fällen die Vormundschaft zu übernehmen und das                  wird für die nach der TO. Bund TO. Sentlohnten Arbeiter\nVormundschaftsgericht von dem Eintritt der Vormundschaft                 der Bundesrepublik mit Ausnahme perjenigen der Deut-\nzu unterrichten.                                                         schen Bundespost einschließlich der in Artikel 130 des\n     An die Innenminister   (Senate)   der Länder.          GMBl. S.93   Grundgesetzes bezeichneten Verwaltungsorgane und -ein-\n                                                                         richtungen die nachstehende Tarifvereinbarung gescHossen:",
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Dienstjahr) erhält mit Wirkung\n                                                                                                             '\" '\"'\" - '\"\n                                                                                                                       \",,-\n                                                                     Lohn-·     Dienstzeit-\n                                                                                                            \",,-\n                                                                                                 .3&        0\"                               .,eg;\nvom 1. Februar 1951 nachstehende Fassung:                            gruppe       zulage          '\" '\"'\"              '\" '\"                  '\"\n   Stundenlohn für die Berechnung in den Lohngruppen C,\n                                                                                                 -:::\n                                                                                                 0:;;;      0:;;;    0:;;;         :;;;'\"    5:2\nC -+- 10 Ofo, C + 15 Ofo, C + 20 Ofo, C + 30 Ofo in DPf. für                                         Stundenlohn\nArbeiter                                                                                        DPf. DPf. DPf. DPf.                          DPf.\n   Ortslohnklasse:    I       98\n                      11      94                                          C     1. -- 3. Jahr     98         94          90        87          84\n                      III     90                                                4.-5.            100         96          92        89          86\n                      IV      87                                                6.-7.            102         98          94        91          88\n                      V       84                                                ab 8.            104        100          95        92          89\n   Stundenlohn für die Berechnung in den Lohngruppen             C -+- 10 Ofo   1. - 3. Jahr     108        103         99         96          92\nC + 40 Ofo, C + 50 Ofo, C + 60 Ofo in DPf. für Arbeiter                         4.-5.            HO         105        101         98          94\n   Ortslohnklasse:                                                              6.--7.           112        107        103        100          96\n                       I      94                                                ab 8.            114        109        105        102          98\n                      11      92\n                      III     89                                 C   + 15 Ofo   1. - 3. Jahr     113        108        104        100          97\n                      IV      86                                                4.-5.            115        110        106        102          99\n                      V       84                                                6.-7.            118        112        108        104         101\n   Die Löhne berechnen sich einschließlich der Dienstzeit-                      ab 8.            120        114        110        106         103\nzulagen demnach mit Wirkung vom 1. Februar 1951 nach             C   + 20 Ofo   1. - 3. Jahr     118        113        108        104         101\nder anliegenden Lohntabelle, die Bestandteil dieser tarif-                      4.-5.            120        115        110        106         103\nlichen Vereinbarung bildet.                                                     6.-7.            123        H8         112        108         105\nAnmerkung:                                                                      ab 8.            125        120        114        110         107\n   Weibliche Arbeiter erhalten bei gleicher Arbeit und ent-\nsprechender Leistung den Lohn eines männlichen Arbeiters,        C   + 30 \"/0   1. - 3. Jahr     127        122         117       113         109\n                                                                                4.·-5.           130        ]24         lHl       115         111\nandernfalls 90 v. H. dieses Lohnes. Die Entscheidung hier-\n                                                                                6.-7.            132        127         122       118         113\nüber trifft der Leiter der Beschäftigungsdienststelle    unter\n                                                                                ab 8.            135        129         124       120         116\nMitwirkuI).g des Betriebsrates. In Streitfällen ist eine Eini-\n       der Tarifvertragsparteien herbeizuführen.                 C   + 40 Ofo   1. --3. Jahr     ] 32       129        125        120         118\n                             § 2                                                4.-5.            135        132        128        122         120\n                                                                                6.-7.            137        134        130        125         123\n   Zu dem Gesamtstundenlohn (Stundenlohn einschließlich                                                                           ]27\n                                                                                ab 8.            140        137        133                    125\naller Zulagen und Zuschläge) der Lohngruppe C wird mit\nWirkung vom 1. Februar 1951 ein besonderer Lohnzuschlag          G   + 50010    1. -3. Jahr      141        138        134        129         126\nvon 3 DPf., zu den Löhnen der Lohngruppe C + 10 Ofo ein                         4.-5.            144        141        137        132         129\nsolcher von 2 DPf., zu den Löhnen der Lohngruppe C -:-                          6.-7.            147        144        139        134         131\n15 Ofo ein solcher von 1 DPf. für jede Lohnstunde gezahlt.                      ab 8.            149        146        142        137         134\n                             § 3\n   Die Tarifvereinbarung vom 2. Februar 1951 über die Fort-\n                                                                 C   + 60 Ofo   1. - 3. Jahr     150        147        142        138         134\n                                                                                4.-5.            153        150        145        141         137\nzahlung der befristeten Sonderzulage für Lohnempfänger                          6.-7.            156        153        148        144         1;39\nwird mit dem Abschluß dieser Tarifvereinbarung        gegen-                    ab 8.            159        156        150        146         142\nstandslos.                                                                                                                         GMBl. 893\n                             § 4\n   Soweit bisher in Einzelfällen günstigere Stundenlöhne\noder Lohnvereinbarungen      bestanden haben, werden sie\ndurch den Abschluß dieser Tarifvereinbarungen            nicht\nberührt.                                                                            IV. Gesundheitswesen\n   Die in solchen Fällen bestehenden Bestimmungen über\ndie weitere Lohnbildung werden durch dieses Abkommen                   Maßnahmen zur Verhütung von Seuchenausbrüchen;\nebenfalls nicht berührt.                                             hier: Siedlungswasserwirtschaft und Abwässerbeseitigung\n                             § 5                                      -   RdSchr. d. BMdI. v. 5. 3.1951 -           4240 -      697/50 -\n   Diese Tarifvereinbarung gilt bis zum 31. März 1951. Die\nvertragschließende Gewerkschaft behält· sich vor, bis zum           Im Einvernehmen mit den Herren Bundesministern für\nAbläuf dieser Tarifvereinbarung neue Forderungen geltend         Wohnungsbau, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nzu machen, die mit Wirkung vom 1. April 1951 beansprucht         und für Wirtschaft darf ich auf folgendes hinweisen:\nwerden. Geschieht dies nicht, so soll die Tarifvereinbarung         Es ist bekannt, daß in den letzten Jahren eine Reihe von\nauch über den 1. April 1951 solange weiterlaufen, bis sie mit    z. T. schweren Typhus- und Paratyphusepidemien auf hygie-\neiner Frist von 2 Wochen zum Monatsschluß gekündigt wird.        nisch unzureichende Trinkwasserversorgungs- und Abwässer-\n   Der geltend gemachte Vorbehalt der vertragschließenden        beseitigungsanlagen zurückzuführen ist.\nGewerkschaft bezüglich    weitergehender Forderungen mit            Es ist weiter die Beobachtung gemacht worden, daß stellen-\nWirkung vom 1. April 1951 bleibt bei einer Kündigung bis         weise bei der Planung und Durchführung von Siedlungs-\nzum 30. April 1951 aufrechterhalten.                             bauten die Sicherung einer einwandfreien Wasserversorgung\n   Bonn, den 13. März 1951.                                      und Abwässerbeseitigung zu Gunsten einer Verbilligung des\n                                                                 dringend benötigten Wohnraumes vernachlässigt wurde.\n            Für die Bundesrepublik Deutschland:                     Wenn auch zuzugeben ist, daß eine grundlegende Abstel-\n             Der Bundesminister der Finanzen                     lung aller Mißstände in den nächsten Jahren aus finanziellen\n                      In Vertretung                              Gründen nicht möglich sein wird, so werden sich doch eine\n                      Hartmann                                   Reihe von Mängeln auch ohne zu große\n                                                                 beseitigen lassen. Wo ohne größere Geldmittel der Schaden\n         Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,               nicht behoben werden kann, empfehle ich, bei der Abwägung\n                  Transport und Verkehr                          der konkurrierenden Bedürfnisse in Fällen erhöhter gesund-\n                   - Hauptvorstand -                             heitlicher Gefährdung der Herstellung hygienisch einwand-\n                Österle           Lulay                          freier Zustände den Vorrang vor allen anderen Gesichts-",
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Inwieweit ein Abwasser\nfordert haben und die Unzulänglichkeit der Maßnahmen der          vorbehandelt werden soll, hängt von seiner Beschaffenheit\nGesundheitsverwaltungen in strafgerichtlichen Verfalrren zu       und der Art der beabsichtigten landwirtsmaftlichen Verwer-\nTage tritt                                                        tung ab und wird von Fall zu Fall sorgfältig geprüft werden\n  Es empfiehlt sich daher trotz der dringenden W ohnungs-         müssen.                                                    .\nnot, den Bau von Wohnraum auf KostE'!n der hygienischen               An die für das Gesundheitswesen      zuständigen            GMBl. S.94\nMindestforderungen auf dem Gebiete der Siedlungswasser-               obersten Landesbehörden.\nwirtschaft - wobei Trinkwasserversorgung und Abwässer-\nbeseitigung eine Einheit bilden - abzulehnen; denn erfah-\nrungsgemäJ3 lassen sich hier Versäumnisse später nur sehr\nschwer oder gar nicht wieder gut machen.\n  Da die' Vorbereitung des geplanten Gesetzes über die                                    B. Mitteilungen\nWasserversorgung und Abwässerbeseitigung in Siedlungen\nnoch einige Zeit in Anspruch ninImt, möchte ich schon jetzt\nauf folgende mir wichtig erscheinende Erfahrungsergebnisse                         Deutsclte Blinden-Arbeit e. V.,\nhinweisen:                                                                       Verband für das Blindenhandwerk\n   1. Die Kosten für die ärztliche und Krankenhausbehand-            Die Deutsche Blinden-Arbeit e. V., der Verband für das\nlung jedes Typhuskranken sind durcllschnittlich mit DM            Blindenhandwerk, ist 1949 als Namfolge des Reimsverbandes\n600,- anzusetzen, die die Öffentlichkeit belasten. Hierin         fül' das Blindenhandwerk Berlin gegründet worden. Der\nsind die Kosten für entgangenen Verdienst, die Schiidigung        Verband hat den Zweck, in engel' Verbindung mit den\ndes Volkseinkommens durch Produktionsminderung usw.,              zuständigen Organisationen des Blindenwesens das Blinden-\nnicht enthalten. Die b e vor zug t e Zurverfügungstellung         handwerk zu fördern und zu smützen. Dem Verband sind\nfinanzieller Mittel für die stellenweise notwendig gewor-         die kriegs- und friedensblinden Handwerker, sowie die\ndenen Erweiterungsbauten der Trinkwasserversorgung und            handwerksmäßigen Ausbildungs- und Lehrwerkstätten der\nAbwässerbeseitigung bzw. für die Beseitigung von Mängeln          provinzialen Blinden-Anstalten und -Smulen angeschlossen.\ndaran ist daher nicht nur als Schutzmaßnahme zur Sicherung                                      Die Deutsme Blinden-Arbeit\nder Volksgesundheit, sondern auch von wirtschaftlichen Ge-                                   e. V. führt, anstatt des früheren\nsichtspunkten aus zur Sicherung der Produktionskraft not-                                    bekannten, heute nimt mehr ge-\nwendig und gerechtfertigt.         .                                                         smützten     Blindenwarenzeichens\n   2. Die Erstellung neuer Siedlungen sollte in erster Linie in                              des Reimsverbandes das neben-\ntiefbautechnisch bereits erschlossenen Gebieten erfolgen. Die                               stehend dargestellte neue patent-\nAuswahl des Geländes für die Erstellung neuer Siedlungen                                    amtlich     eingetragene    Schutz-\nsollte - unabhängig davon, ob es sich um bereits erschlossene                               zeichen auf allen von Blinden\noder nicht erschlossene Gebiete handelt - von eingehenden                                   handwerksmäßig         hergestellten\nBodenuntersuchungen abhängig gemacht werden, wobei in                                       Waren.\nZusammenarbeit zwischen bodenkundlich, abwassertechnisch                                        Dem Verbande gehören rund\nund hygienisch geschulten Kräften die Untergrundverhält-                                    4000 blinde Handwerker an. Sie\nnisse, vor allem die Grundwasser- und Entwässerungsverhält-       sind wegen der starken Konkurrenz der Bürsten- und Besen-\nnisse zu klären sind. Dabei müßten die technischen Maß-           fabrikation, die die Waren maschinell billiger herstellen,\nnahmen, die zur Schaffung eiRer einwandfreien Wasserver-          heute nur zu 30--40% beschäftigt. Die wirtsmaftlichc Not\nsorgung und Entwässerung notwendig sind, angegeben und            ist deshalb beim Blindenhandwerk drückend.\nauch kostenmäßig festgestellt werden. Man wird diesen             Mitt. d. Deutsche Blinden-Arbeit   e. V .• Willen-Ruhr,   Auf Steinhausen,\nBodenuntersuchungen die \"Vorläufigen Richtlinien zu Boden-        v. 7. März 1951.\nuntersuchungen für städtebauliche Planung\" gemäß Erlaß des                                                                        GMBl. S. 95\nfrüheren Reichsarbeitsministers vom 2S. Januar 1942 - IV b 7\nNr.B41O/7/42 (Reichsarbeitsblatt, Teil I Nr.lO/ll, 1942) zu-\ngrunde legen können. Abdrucke können erforderlichenfalls im                Anschriftenverzeichnis der Generalkonsulate\nBundesministerium für Wohnungsbau angefordert werden.                          der Bundesrepublik Deutscltland\n   Der Erwerb des Siedlungsgeländes und die Inangriffnahme                            (Stand: 1. April 1951)\nder Siedlungsplanung sollte erst n ach der Durchführung\ndieser eingehenden Bodenuntersuchungen erfolgen.                  - Mitt. d. UMdI. v. 6. 4. 1951 -          1201 -       17 B -    504/51 -\n   Es empfiehlt sich, von vornherein größten Wert darauf zu\nlegen, daß alle Anlagen zur Wasserversorgung und Abwässer-        Amsterdam: Johannes Venneerstraat 17, Am s t erd a m.\nbeseitigung dem neuzeitlichen Stand der Hygiene ent-                 Telegramm-Adresse: Consugerma Amsterdam.\nsprechen. Aus diesem Grunde sollte schon bei der Siedlungs-          Fernsprem-Nr.: 94345, 25856.\np I a nun g ein hygienisch geschulter Berater für die Wasser-        Paß s tell e: Den Haag, Nieuwe Parklaan 17.\nversorgung und Abwässerbeseitigung gutamtlich gehört und\nspäter zu der Aufsicht und Wartung der Anlagen herange-           Athen: Hotel Grande Bretagne, A t h e n.\nzogen werden. Die Anlage der Siedlungen sollte so erfOlgen,           Telegramm-A,dresse: Consugerma Athen.\ndaß ein Anschluß der neuen Gebäude an eine vorhandene                 Fernsprech-Nr.: Athen 30901-03 und 30251-59.\nEntwässerungsleitung entweder sofort oder, falls eine solme       Brüssel: 27, Rue du Parnasse, B r ü s seI VI.\nnom nicht besteht, nach deren Bau möglich ist. Es wird aut            Telegramm-Adresse: Consugerma BrüsseI.\njeden Fall vermieden werden mÜSsen, daß Siedlungen ent-               Fernsprech-Nr.: I1l561 und 111791.\nstehen, die in keinen Zusammenhang zu dem bestehenden\noder geplanten Kanalnetz gebracht werden können.                      Paß s tell e: Brüssel, Avenue de Tervueren 69.\n   Der Herr Bundesminister für Wirtsmaft hat kürzlich die         Chicago: S South Michigan Avenue, Room 901,\nWasserwirtsmaftsstellen der Landesregierungen darauf hin-             Chi c a g 03, Illinois.\ngewiesen, welme Möglichkeiten aufgrund der zurzeit gelten-            Telegramm-Adresse: Consugerma Chicago.\nden gesetzlichen Bestimmungen des Siedlungswesens be-                 Fernsprem-Nr.: Andover 3-0850.\nstehen, im Verwaltungswege bei Neusiedlungen technisch\nund damit auch hygienism einwandfreie Verhältnisse in der         lstanbul: \"Cürük Sulu\" Yali, Ist a n b u 1- Ü s k ü dar,\nWasserversorgung und Abwässerbeseitigung zu erreimen. Im               Salczak, Toprakli Sobak 11.\ndarf deshalb empfehlen, auch mit den Wasserwirtschafts-                Postansmrift: Alman Baskonsoloslugu, Ist a n b u I,\nstellen der obersten Landesbehörden Verbindung aufzu-                  Pos ta Kutu No. 2355.\nnehmen, um u. U. durm gemeinsame-Schritte zu einwand-                  Telegramm-Adresse: Consugerma Istanbul.\nfreien Lösungen zu kommen.                                             Fe.rnsprem-Nr.: Istanbul 60198.",
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