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"content": "GEMEINSAMES\n MINISTERIALBLATT\n des Bundesministers des Innern I des Bundesministers für Vertriebene\n des Bundesministers für Wohnungsbau I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen\n des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates\n\n HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n2. JAHRGANG BONN, DEN 11. APRIL 1951 NUMMER 9\n\n\n\n\n Der Bundesminister des Innern\n A. Amtliche Bekanntmachungen H. Beamtenrecht und sonstiges\n Personalrecht\n I. Verfassung, Verw.altung und öffentliche\n Sicherheit Richtlinien der Bundesregierung über die vorzugsweis&\n Wiedereinstellung von ehemals politisch verfolgten Ange'\n hörigen des öffentlichen Dienstes\nRichtlinien für die Anwendung des Zweiten Teils' des Ge- Vom 21. Dezember 1950\nsetzes Nr. 23 der Alliierten Hohen Kommission (Heilung\nformungültiger Eheschließungen von verschleppten Per- - RdSchr. d. BMdI. v. 23. 2. 1951 - 2220 - 210/51 -\n sonen oder Flüchtlingen)\n 1. Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in ihrem\n - RdSchr. d. BMdI. v. 21. 3. 1951 - 1354 B - 1431/51 - Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch nationalsozia-\n listische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen\n Die Alliierte Hohe Kommission hat in dem Gesetz Nr.48 aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschau-\nzur Änderung des Gesetzes Nr.23 über die Rechtsverhält- lischen Griinden benachteiligt worden sind, sind in der\nnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge vom 1. 3. 1951 Bundesverwaltung bei der Einstellung bevorzugt zu be-\n(Amtsbl. d. All. Hoh. Kom. f. Dtschld. S. 808) die bisher auf rücksichtigen, sofern sie die fachlichen Voraussetzungen\nden 1. 1. 1951 festgesetzte Frist für Anträge auf Heilung von für die Einstellung besitzen.\nFormmängeln bis zum 1. 1. 1952 verlängert. (Vgl. Rund-\nschreiben vom 10. 7. 1950 - Nr. 1352 B - 532v /50 GMBl. 2. Angehörige des ehemaligen Reichsdienstes, die zu\nS.81-). diesem Personenkreis gehören, die Altersgrenze noch\n Ich bitte, die Standesbeamten und ihre Aufsiclltsbehörden nicht erreicht haben und noch dienstfähig sind, sind auf\nentsprechend zu unterrichten. Antrag von den Bundesbehörden, die die Aufgaben der\n Das Hauptstandesamt in Hamburg wird vom Senat der früheren Beschäftigungsbehörden wahrnehmen, bevor-\nHansestadt Hamburg verständigt werden. zugt wiedereinzustellen.\n An die Innenminister (Senate) der Länder. GMBL S.93 3. Wiedergutmachungsberechtigt sind solche Angehörige\n des öffentlichen Dienstes, bei welchen in besonderen\n amtlichen Wiedergutmachungsverfahren anerkannt wor-\n Mitteilung von unehelichen Geburten den ist, daß sie durch nationalsozialistisches Unrecht ge-\n an die Jugendämter schädigt worden sind. Soweit die Wiedergutrnachungs-\n - RdSchr. d. BMdI. v. 29. 3. 1951 - 1390 B - 194/51 - berechtigung in amtlichen Verfahren bisher nicht aner-\n kannt worden ist oder sonst Zweifel über die Wieder-\n Die Vorschriften des § 48 des Reichsgesetzes über die gutmachungsberechtigung bestehen, entscheidet nach An-\nfreiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekannt- hörung des Bundespersonalausschusses der Bundes-\nmachung vom 20 5. 1898 (RGBl. S. 771) und des § 36 des minister des Innern.\nReichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9.7.1922 (RGB!. An die obersten Bundesbehörden. GMBL S. 93\nS. 633), die in den §§ 222 und 223 D.A. ihren Niederschlag\ngefunden haben, verpflichten den Standesbeamten, den Vor-\nmundschaftsgerichten bzw. den Jugendämtern die Geburten\nvon unehelichen Kindern anzuzeigen. Diese Benachrichti-\ngung sollen nach mir vorliegenden Mitteilungen in der Tarifvereinbarung\nNachkriegszeit vielfach die Jugendämter nicht erreicht Vom 13. März 1951\nhaben (vgI. Schreiben des Dt.Inst.f.Jugendhilfev. 12. 1. 1951),\nso daß eine nicht geringe Zahl von Kindern ohne vormund- Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,\nschaftsgerichtlichen Schutz geblieben ist. verteilten durch den Bundesminister der Finanzen,\n Ich empfehle daher, das Landesjugendamt hierauf auf- einerseits\nmerksam zu machen und ihm eine Nachprüfung gemäß den und\n§§ 12 und 13 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt nahe-\nzulegen. Die Jugendämter hätten hierzu anband der Ge- der Gewerkschaft öffentlime Dienste, Transport und Ver-\nburtenbücher oder der Zeitbücher der Geburtenbücher die kehr - Hauptvorstand - Stuttgart,\nerforderlichen Feststellungen zu treffen, in den bisher nicht andererseits\nerfaßten Fällen die Vormundschaft zu übernehmen und das wird für die nach der TO. Bund TO. Sentlohnten Arbeiter\nVormundschaftsgericht von dem Eintritt der Vormundschaft der Bundesrepublik mit Ausnahme perjenigen der Deut-\nzu unterrichten. schen Bundespost einschließlich der in Artikel 130 des\n An die Innenminister (Senate) der Länder. GMBl. S.93 Grundgesetzes bezeichneten Verwaltungsorgane und -ein-\n richtungen die nachstehende Tarifvereinbarung gescHossen:",
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"content": "94 GMBl.\n\n § 1 Anlage zur Tarifvereinbamng vom 13. 3. 1951.\n Die Anlage 3 der TO. B (bzw. Anlage 2 der TO. S) -\n Lohntabelle\nLohntabelle - (Lohn des 21jährigen invalidenversicherungs-\npflichtigen Angehörigen der Lohngruppe C ohne zuschlag-\n 2:\n --:::'\"\n i:::::\nberechtigende Kinder im 1. Dienstjahr) erhält mit Wirkung\n '\" '\"'\" - '\"\n \",,-\n Lohn-· Dienstzeit-\n \",,-\n .3& 0\" .,eg;\nvom 1. Februar 1951 nachstehende Fassung: gruppe zulage '\" '\"'\" '\" '\" '\"\n Stundenlohn für die Berechnung in den Lohngruppen C,\n -:::\n 0:;;; 0:;;; 0:;;; :;;;'\" 5:2\nC -+- 10 Ofo, C + 15 Ofo, C + 20 Ofo, C + 30 Ofo in DPf. für Stundenlohn\nArbeiter DPf. DPf. DPf. DPf. DPf.\n Ortslohnklasse: I 98\n 11 94 C 1. -- 3. Jahr 98 94 90 87 84\n III 90 4.-5. 100 96 92 89 86\n IV 87 6.-7. 102 98 94 91 88\n V 84 ab 8. 104 100 95 92 89\n Stundenlohn für die Berechnung in den Lohngruppen C -+- 10 Ofo 1. - 3. Jahr 108 103 99 96 92\nC + 40 Ofo, C + 50 Ofo, C + 60 Ofo in DPf. für Arbeiter 4.-5. HO 105 101 98 94\n Ortslohnklasse: 6.--7. 112 107 103 100 96\n I 94 ab 8. 114 109 105 102 98\n 11 92\n III 89 C + 15 Ofo 1. - 3. Jahr 113 108 104 100 97\n IV 86 4.-5. 115 110 106 102 99\n V 84 6.-7. 118 112 108 104 101\n Die Löhne berechnen sich einschließlich der Dienstzeit- ab 8. 120 114 110 106 103\nzulagen demnach mit Wirkung vom 1. Februar 1951 nach C + 20 Ofo 1. - 3. Jahr 118 113 108 104 101\nder anliegenden Lohntabelle, die Bestandteil dieser tarif- 4.-5. 120 115 110 106 103\nlichen Vereinbarung bildet. 6.-7. 123 H8 112 108 105\nAnmerkung: ab 8. 125 120 114 110 107\n Weibliche Arbeiter erhalten bei gleicher Arbeit und ent-\nsprechender Leistung den Lohn eines männlichen Arbeiters, C + 30 \"/0 1. - 3. Jahr 127 122 117 113 109\n 4.·-5. 130 ]24 lHl 115 111\nandernfalls 90 v. H. dieses Lohnes. Die Entscheidung hier-\n 6.-7. 132 127 122 118 113\nüber trifft der Leiter der Beschäftigungsdienststelle unter\n ab 8. 135 129 124 120 116\nMitwirkuI).g des Betriebsrates. In Streitfällen ist eine Eini-\n der Tarifvertragsparteien herbeizuführen. C + 40 Ofo 1. --3. Jahr ] 32 129 125 120 118\n § 2 4.-5. 135 132 128 122 120\n 6.-7. 137 134 130 125 123\n Zu dem Gesamtstundenlohn (Stundenlohn einschließlich ]27\n ab 8. 140 137 133 125\naller Zulagen und Zuschläge) der Lohngruppe C wird mit\nWirkung vom 1. Februar 1951 ein besonderer Lohnzuschlag G + 50010 1. -3. Jahr 141 138 134 129 126\nvon 3 DPf., zu den Löhnen der Lohngruppe C + 10 Ofo ein 4.-5. 144 141 137 132 129\nsolcher von 2 DPf., zu den Löhnen der Lohngruppe C -:- 6.-7. 147 144 139 134 131\n15 Ofo ein solcher von 1 DPf. für jede Lohnstunde gezahlt. ab 8. 149 146 142 137 134\n § 3\n Die Tarifvereinbarung vom 2. Februar 1951 über die Fort-\n C + 60 Ofo 1. - 3. Jahr 150 147 142 138 134\n 4.-5. 153 150 145 141 137\nzahlung der befristeten Sonderzulage für Lohnempfänger 6.-7. 156 153 148 144 1;39\nwird mit dem Abschluß dieser Tarifvereinbarung gegen- ab 8. 159 156 150 146 142\nstandslos. GMBl. 893\n § 4\n Soweit bisher in Einzelfällen günstigere Stundenlöhne\noder Lohnvereinbarungen bestanden haben, werden sie\ndurch den Abschluß dieser Tarifvereinbarungen nicht\nberührt. IV. Gesundheitswesen\n Die in solchen Fällen bestehenden Bestimmungen über\ndie weitere Lohnbildung werden durch dieses Abkommen Maßnahmen zur Verhütung von Seuchenausbrüchen;\nebenfalls nicht berührt. hier: Siedlungswasserwirtschaft und Abwässerbeseitigung\n § 5 - RdSchr. d. BMdI. v. 5. 3.1951 - 4240 - 697/50 -\n Diese Tarifvereinbarung gilt bis zum 31. März 1951. Die\nvertragschließende Gewerkschaft behält· sich vor, bis zum Im Einvernehmen mit den Herren Bundesministern für\nAbläuf dieser Tarifvereinbarung neue Forderungen geltend Wohnungsbau, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nzu machen, die mit Wirkung vom 1. April 1951 beansprucht und für Wirtschaft darf ich auf folgendes hinweisen:\nwerden. Geschieht dies nicht, so soll die Tarifvereinbarung Es ist bekannt, daß in den letzten Jahren eine Reihe von\nauch über den 1. April 1951 solange weiterlaufen, bis sie mit z. T. schweren Typhus- und Paratyphusepidemien auf hygie-\neiner Frist von 2 Wochen zum Monatsschluß gekündigt wird. nisch unzureichende Trinkwasserversorgungs- und Abwässer-\n Der geltend gemachte Vorbehalt der vertragschließenden beseitigungsanlagen zurückzuführen ist.\nGewerkschaft bezüglich weitergehender Forderungen mit Es ist weiter die Beobachtung gemacht worden, daß stellen-\nWirkung vom 1. April 1951 bleibt bei einer Kündigung bis weise bei der Planung und Durchführung von Siedlungs-\nzum 30. April 1951 aufrechterhalten. bauten die Sicherung einer einwandfreien Wasserversorgung\n Bonn, den 13. März 1951. und Abwässerbeseitigung zu Gunsten einer Verbilligung des\n dringend benötigten Wohnraumes vernachlässigt wurde.\n Für die Bundesrepublik Deutschland: Wenn auch zuzugeben ist, daß eine grundlegende Abstel-\n Der Bundesminister der Finanzen lung aller Mißstände in den nächsten Jahren aus finanziellen\n In Vertretung Gründen nicht möglich sein wird, so werden sich doch eine\n Hartmann Reihe von Mängeln auch ohne zu große\n beseitigen lassen. Wo ohne größere Geldmittel der Schaden\n Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, nicht behoben werden kann, empfehle ich, bei der Abwägung\n Transport und Verkehr der konkurrierenden Bedürfnisse in Fällen erhöhter gesund-\n - Hauptvorstand - heitlicher Gefährdung der Herstellung hygienisch einwand-\n Österle Lulay freier Zustände den Vorrang vor allen anderen Gesichts-",
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"content": "GMBl. 95\n\npunkten zu geben. Es ist dem Ansehen der Gesundheitsvel' 3. Bei der landwirtschaftlichen Verwertung von\nwaltungen abträglich, wenn Maßnahmen erst getroffen wer- wässern müßte den hygienischen und ästhetismen Forde-\nden, wenn hygienisch bedenkliche Zustände Todesopfer ge- rungen Rechnung getragen werden. Inwieweit ein Abwasser\nfordert haben und die Unzulänglichkeit der Maßnahmen der vorbehandelt werden soll, hängt von seiner Beschaffenheit\nGesundheitsverwaltungen in strafgerichtlichen Verfalrren zu und der Art der beabsichtigten landwirtsmaftlichen Verwer-\nTage tritt tung ab und wird von Fall zu Fall sorgfältig geprüft werden\n Es empfiehlt sich daher trotz der dringenden W ohnungs- müssen. .\nnot, den Bau von Wohnraum auf KostE'!n der hygienischen An die für das Gesundheitswesen zuständigen GMBl. S.94\nMindestforderungen auf dem Gebiete der Siedlungswasser- obersten Landesbehörden.\nwirtschaft - wobei Trinkwasserversorgung und Abwässer-\nbeseitigung eine Einheit bilden - abzulehnen; denn erfah-\nrungsgemäJ3 lassen sich hier Versäumnisse später nur sehr\nschwer oder gar nicht wieder gut machen.\n Da die' Vorbereitung des geplanten Gesetzes über die B. Mitteilungen\nWasserversorgung und Abwässerbeseitigung in Siedlungen\nnoch einige Zeit in Anspruch ninImt, möchte ich schon jetzt\nauf folgende mir wichtig erscheinende Erfahrungsergebnisse Deutsclte Blinden-Arbeit e. V.,\nhinweisen: Verband für das Blindenhandwerk\n 1. Die Kosten für die ärztliche und Krankenhausbehand- Die Deutsche Blinden-Arbeit e. V., der Verband für das\nlung jedes Typhuskranken sind durcllschnittlich mit DM Blindenhandwerk, ist 1949 als Namfolge des Reimsverbandes\n600,- anzusetzen, die die Öffentlichkeit belasten. Hierin fül' das Blindenhandwerk Berlin gegründet worden. Der\nsind die Kosten für entgangenen Verdienst, die Schiidigung Verband hat den Zweck, in engel' Verbindung mit den\ndes Volkseinkommens durch Produktionsminderung usw., zuständigen Organisationen des Blindenwesens das Blinden-\nnicht enthalten. Die b e vor zug t e Zurverfügungstellung handwerk zu fördern und zu smützen. Dem Verband sind\nfinanzieller Mittel für die stellenweise notwendig gewor- die kriegs- und friedensblinden Handwerker, sowie die\ndenen Erweiterungsbauten der Trinkwasserversorgung und handwerksmäßigen Ausbildungs- und Lehrwerkstätten der\nAbwässerbeseitigung bzw. für die Beseitigung von Mängeln provinzialen Blinden-Anstalten und -Smulen angeschlossen.\ndaran ist daher nicht nur als Schutzmaßnahme zur Sicherung Die Deutsme Blinden-Arbeit\nder Volksgesundheit, sondern auch von wirtschaftlichen Ge- e. V. führt, anstatt des früheren\nsichtspunkten aus zur Sicherung der Produktionskraft not- bekannten, heute nimt mehr ge-\nwendig und gerechtfertigt. . smützten Blindenwarenzeichens\n 2. Die Erstellung neuer Siedlungen sollte in erster Linie in des Reimsverbandes das neben-\ntiefbautechnisch bereits erschlossenen Gebieten erfolgen. Die stehend dargestellte neue patent-\nAuswahl des Geländes für die Erstellung neuer Siedlungen amtlich eingetragene Schutz-\nsollte - unabhängig davon, ob es sich um bereits erschlossene zeichen auf allen von Blinden\noder nicht erschlossene Gebiete handelt - von eingehenden handwerksmäßig hergestellten\nBodenuntersuchungen abhängig gemacht werden, wobei in Waren.\nZusammenarbeit zwischen bodenkundlich, abwassertechnisch Dem Verbande gehören rund\nund hygienisch geschulten Kräften die Untergrundverhält- 4000 blinde Handwerker an. Sie\nnisse, vor allem die Grundwasser- und Entwässerungsverhält- sind wegen der starken Konkurrenz der Bürsten- und Besen-\nnisse zu klären sind. Dabei müßten die technischen Maß- fabrikation, die die Waren maschinell billiger herstellen,\nnahmen, die zur Schaffung eiRer einwandfreien Wasserver- heute nur zu 30--40% beschäftigt. Die wirtsmaftlichc Not\nsorgung und Entwässerung notwendig sind, angegeben und ist deshalb beim Blindenhandwerk drückend.\nauch kostenmäßig festgestellt werden. Man wird diesen Mitt. d. Deutsche Blinden-Arbeit e. V .• Willen-Ruhr, Auf Steinhausen,\nBodenuntersuchungen die \"Vorläufigen Richtlinien zu Boden- v. 7. März 1951.\nuntersuchungen für städtebauliche Planung\" gemäß Erlaß des GMBl. S. 95\nfrüheren Reichsarbeitsministers vom 2S. Januar 1942 - IV b 7\nNr.B41O/7/42 (Reichsarbeitsblatt, Teil I Nr.lO/ll, 1942) zu-\ngrunde legen können. Abdrucke können erforderlichenfalls im Anschriftenverzeichnis der Generalkonsulate\nBundesministerium für Wohnungsbau angefordert werden. der Bundesrepublik Deutscltland\n Der Erwerb des Siedlungsgeländes und die Inangriffnahme (Stand: 1. April 1951)\nder Siedlungsplanung sollte erst n ach der Durchführung\ndieser eingehenden Bodenuntersuchungen erfolgen. - Mitt. d. UMdI. v. 6. 4. 1951 - 1201 - 17 B - 504/51 -\n Es empfiehlt sich, von vornherein größten Wert darauf zu\nlegen, daß alle Anlagen zur Wasserversorgung und Abwässer- Amsterdam: Johannes Venneerstraat 17, Am s t erd a m.\nbeseitigung dem neuzeitlichen Stand der Hygiene ent- Telegramm-Adresse: Consugerma Amsterdam.\nsprechen. Aus diesem Grunde sollte schon bei der Siedlungs- Fernsprem-Nr.: 94345, 25856.\np I a nun g ein hygienisch geschulter Berater für die Wasser- Paß s tell e: Den Haag, Nieuwe Parklaan 17.\nversorgung und Abwässerbeseitigung gutamtlich gehört und\nspäter zu der Aufsicht und Wartung der Anlagen herange- Athen: Hotel Grande Bretagne, A t h e n.\nzogen werden. Die Anlage der Siedlungen sollte so erfOlgen, Telegramm-A,dresse: Consugerma Athen.\ndaß ein Anschluß der neuen Gebäude an eine vorhandene Fernsprech-Nr.: Athen 30901-03 und 30251-59.\nEntwässerungsleitung entweder sofort oder, falls eine solme Brüssel: 27, Rue du Parnasse, B r ü s seI VI.\nnom nicht besteht, nach deren Bau möglich ist. Es wird aut Telegramm-Adresse: Consugerma BrüsseI.\njeden Fall vermieden werden mÜSsen, daß Siedlungen ent- Fernsprech-Nr.: I1l561 und 111791.\nstehen, die in keinen Zusammenhang zu dem bestehenden\noder geplanten Kanalnetz gebracht werden können. Paß s tell e: Brüssel, Avenue de Tervueren 69.\n Der Herr Bundesminister für Wirtsmaft hat kürzlich die Chicago: S South Michigan Avenue, Room 901,\nWasserwirtsmaftsstellen der Landesregierungen darauf hin- Chi c a g 03, Illinois.\ngewiesen, welme Möglichkeiten aufgrund der zurzeit gelten- Telegramm-Adresse: Consugerma Chicago.\nden gesetzlichen Bestimmungen des Siedlungswesens be- Fernsprem-Nr.: Andover 3-0850.\nstehen, im Verwaltungswege bei Neusiedlungen technisch\nund damit auch hygienism einwandfreie Verhältnisse in der lstanbul: \"Cürük Sulu\" Yali, Ist a n b u 1- Ü s k ü dar,\nWasserversorgung und Abwässerbeseitigung zu erreimen. Im Salczak, Toprakli Sobak 11.\ndarf deshalb empfehlen, auch mit den Wasserwirtschafts- Postansmrift: Alman Baskonsoloslugu, Ist a n b u I,\nstellen der obersten Landesbehörden Verbindung aufzu- Pos ta Kutu No. 2355.\nnehmen, um u. U. durm gemeinsame-Schritte zu einwand- Telegramm-Adresse: Consugerma Istanbul.\nfreien Lösungen zu kommen. Fe.rnsprem-Nr.: Istanbul 60198.",
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"content": "96 GMBI.\n\nKopenhagen: Bredgade 34, Kopenhagen. Ottawa: Chapel Street 580/582, Post Box 734, Ottawa,\n Telegramm-Adresse: Consugerma Kopenhagen, Canada.\n Fernsprech-Nr.: Palae 4375 (Konsul), 4376 (Wirtsch.- Telegramm-Adresse: Consugerma Ottawa,\n Abt.), 4374 (Kanzler). Fernsprech-Nr.: 5—5521.\n Paris: 34, Avenue dIena, Paris XVIL.\nLondon: 6, Rutland GCate, Knightsbridge, London S.W.T7. Telegramm-Adresse: Consugerma Paris.\n Telegramm-Adresse: Consugerma London. Fernsprech-Nr.: Kleber 0010-—0013,\n Fernsprech-Nr.: Knightsbridge 1271. Paßstelle: 25, Rue Murillo, Paris. Fernsprech-Nr.:\n Paßstelle: 1, Great Cumberland Place, Wagram 83-—97/98,\n London W, 1\n Fernsprech-Nr.: Ambassador 4049 Pretoria: Pretoriusstraat 8533, Posbus 340, Pretoria, Süd-\n afrıka.\n Telegramm-Adresse: Consugerma’ Pretoria.\nLuxemburg: 3, Boulevard Réya& Luxemburg.\n Telegramm-Adresse: Consugerma Luxemburg., Rom: 3, Via Don Giovannı Veritäa, Rom.\n Fernsprech-Nr.: Luxemburg 6791/92, Telegramm-Adresse: Consugerma Rom,\n Fernsprech-Nr.: 378 241—378 244,\nNew York: 745 Fifth Avenue, New York 22, N.Y.. ckholm: Västra Trädgaardsgatan 10, Stockholnp\n Telegramm-Adresse: Consugerma New York. Telegramm-Adresse: Consugerma Stockholm.\n Fernsprech-Nr.: Murray Eil! 8 — 3525. Fernsprech-Nr.: 23 09 45,\n GMBL 5.95\n\n\n\n Niıchtamtlicher Teil",
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