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            "content": "G 3191 A\n\n                                  GEMEINSAMES\n                                MINISTERIALBLATT\n                                                                                                                                                                         Seite 565\n\n\n\n                des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen\n            des Bundesministeriums für Wirtschaft / des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n                 des Bundesministeriums für Familie und Senioren / des Bundesministeriums für Frauen und Jugend\n         des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n                               des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n          des Bundesministeriums für Forschung und Technologie / des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft\n                          des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n\n\n                                   HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n44. Jahrgang                                         /SSN 0939-4729                                              Bann, den 3. September /993                               Nr.3/\n\n\n\n                                                                                                    INHALT\n\n\n\n\nAmtlicher Teil\nAuswärtiges Amt                                                                                             P.    Polizeiangelegenheiten\n     Bek. v. 15. u. 16.7.93, Konsulate in der Bundesrepublik Deutsch-                                             1. VwV v. 13. 7. 93 zur Änderung der Ausbildungs- und\n     land. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 566         Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugs-\n                                                                                                                  dienstes im BGS ..................................... 569\n     Bek. v. 7. u. 27. 7. 93, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik\n     Deutschland ........................................ 566\n     Bek. v. 12. u. 29. 7. 93, Diplomatische Vertretungen der Bundesre-                                     Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\n     publik Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 566\n                                                                                                                  Bek. v. 19. 7. 93, Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund\n                                                                                                                  und dem Freistaat Bayern ..............................       570\nBundesministerium des Innern\nZ.   Zentralabteilung                                                                                       Bundesministerium für Gesundheit\n     Er!. v. 10. 8. 93, über das Bundesamt für die Anerkennung                                                     Bek. v. 12. 7. 93, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das\n     ausländischer Flüchtlinge (BAFI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 567                         Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter\n                                                                                                                  'äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden. .. 571\nD.   Öffentlicher Dienst\n     Berichtigung: TV zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT v.\n     19.5.93 ............................................                                           567\n     RdSchr. v. 21. 7. 93, Festsetzung der höchsten Dienstwohnungs-\n     vergütung für Angestellte und Arbeiter; hier Bruttodienstbezug . 569\n     RdSchr. v. 28. 7. 93, Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1\n     Unterabs. 3 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 azurn\n     BAT, wenn für eine Tätigkeit Tätigkeitsmerkmale für \"sonstige\n     Angestellte\" ausgebracht sind ........................... 569                                          Beilage:   Stellenausschreibungen",
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            "content": "Seite 566                                                  GMBl1993                                                           Nr. 31\n\n\n\n\nAmtlicher Teil\n\n                                                Auswärtiges Anit\n\n       Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland                      III. - Bek. d. AA v. 27.7. 1993 - 701 AM 211URU -\n                                                                      Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-\n      I. - Bek. d. AA v. 15.7. 1993 - 701 AM 211VEN -\n                                                                   larischen Vertretung der Republik Uruguay in Frankfurt/M.\n   Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsula-       zugestimmt und Herrn Hans Brummermann am 27.Juli 1993\nrischen Vertretung der Republik Venezuela in Hamburg er-           das Exequatur als Leiter dieser Vertretung im Range eines\nnannten Herrn Hernan Jose Machado Peraza am 15.Juli 1993           Honorarkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Länder\ndie vorläufige Zulassung als Generalkonsul erteilt. Der Konsul-    Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland.\narbezirk umfaßt die Länder Hamburg, Bremen, Niedersachsen                                                          GMB11993, S. 566\nund Schleswig-Holstein.\n  Das der bisherigen Generalkonsulin, Frau Hercilia Briceiico\nde Arciniegas am 17. Februar 1989 erteilte Exequatur ist erlo-\nschen.                                                                   Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik\n                                                                                    Deutschland im Ausland\n      11. - Bek. d. AA v. 16.7. 1993 - 701 AM 211KOL-\n                                                                           I. - Bek. d. AA v. 12.7. 1993 - 101 - 30 - SV -\n   Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsula-\nrischen Vertretung der Republik Kolumbien in Berlin ernann-          Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der\nten Herrn Eduardo Casa Acosta am 16.Juli 1993 das Exequatur        Bundesrepublik Deutschland in der Republik Benin, Herr Dr.\nals Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die           Hubert Ziegler, ist am 9.Juli 1993 von Seiner Exzellenz dem\nLänder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,                Präsidenten der Republik Benin, Herrn Nicephore Soglo, zur\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.                             Überreichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen wor-\n                                                                   den.\n  Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Carlos Villamil\nChaux, am 17. April 1991 erteilte Exequatur ist erloschen.                11. - Bek. d. AA v. 29. 7.1993 - 101- 20 - SV-\n                                               GMBI 1993, S. 566     Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der\n                                                                   Bundesrepublik Deutschland in Belize, Herr Dr. Wilfried Bo-\n                                                                   lewski, ist am 19.Juli 1993 von Ihrer Exzellenz der Generalgou-\n                                                                   verneurin von Belize, Dame Dr. Minita E. Gordon, G.C.M.G.,\n                                                                   zur Überreichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen\n                                                                   worden.\n    Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland                      III. - Bek. d. AA v. 29.7. 1993 - 101 - 20 - SV -\n      11. - Bek. d. AA v. 27.7. 1993 - 701 AM 211GUI-                Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der\n                                                                   Bundesrepublik Deutschland in Bolivien, Herr Dr. Ekkehard\n   Die Bundesregierung hat der Ranganhe):mng der honorarkon-       Hallensieben, ist am 1. Juli 1993 von Seiner Exzellenz dem\nsularischen Vertretung der Republik Guinea in Hamburg zuge-        Präsidenten der Republik Bolivien, Herrn Jaime Paz Zamora,\nstimmt und Herrn Lothar Golgert am 27.Juli 1993 das Exequa-        zur Überreichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen\ntur als Leiter dieser Vertretung im Range eines Honorargeneral-    worden.\nkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Länder Ham-\nburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.                               IV. - Bek. d AA v. 29.7.1993 -101 - 10 - SV-\n       I. - Bek. d. AA v. 7.7.1993 -701 AM 211PAN-                    Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der\n                                                                   Bundesrepublik Deutschland im Vereinigten Königreich Groß-\n   Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-      britannien und Nordirland, Herr Dr. Peter Hartmann, ist am\nlarischen Vertretung der Republik Panama in München zuge-          28.Juli 1993 von Ihrer Majestät Königin Elisabeth II. zur Über-\nstimmt und Herrn Dr. Hans-Joachim Pernack am 7.Juli 1993           reichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen worden.\ndas Exequatur als Leiter dieser Vertretung im Range eines\nHonorarkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das Land                                                         GMB11993, S. 566\nBayern.",
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            "content": "Nr.31                                                       GMBl1993                                                        Seite 567\n\n                                     Bundesministerium des Innern\n                    Z. Zentral abteilung                            Baden-             Freiburg/Brsg.     Freiburg\n                                                                    Württemberg                           Wiesentalstr. 4\n        Erlaß über das Bundesamt für die Anerkennung                                                      79115 Freiburg\n               ausländischer Flüchtlinge (BAFI)                                        Sigmaringen        Reutlingen\n                                                                                                          Am Heilbrunnen 99\nBezug Er!. v. 26. 2. 1993 - Z 6 - 006 101 - BAFlI5a                                                       72766 Reutlingen\n      (GMBI S. 167)\n      Er!. v. 23. 6. 1993 - Z 6 - 006 101 - BAfl/5a                                    Stuttgart          Göppingen\n      (GMBI S. 412)                                                                                       Am Wachtert,\n                                                                                                          Haus 157 3K\n   - Er!. d. BMI v. 10. 8. 1993 - Z 6 - 006101 - BAFI/5a-                                                 73037 Göppingen\n\n  Meine Erlasse vom 26. 2. 1993 und 23. 6. 1993 ändere ich                             Stuttgart     Ludwigsburg\nfür die Länder Niedersachsen, Bayern, Baden-Württemberg                                (ausw. Kammer Schlieffenstr. 30\nund Sachsen wie folgt ab:                                                              Ludwigsburg)  71636 Ludwigsburg\n                                                                                        Karlsruhe         Karlsruhe\n                                                                                                          Durlacher Allee 100\n1. Land             Verwaltungs-      zugeordnete federfüh-\n                                                                                                          76139 Karlsruhe\n                    gericht           rende Außenstelle\n                                                                                       Karlsruhe     Rastatt\n   Niedersachsen    Braunschweig     Braunschweig                                      (ausw. Kammer Kehler Str. 49\n                                     Im Holzmoor lOB                                   Rastatt)      76437 Rastatt\n                                     38108 Braunschweig             Sachsen             Chemnitz          Chemnitz\n                    Göttingen        Braunschweig                                                         Gaußstr.5\n                                     Im Holzmoor 10 B                                                     09117 Chemnitz\n                                     38108 Braunschweig                                 Leipzig           Chemnitz\n                    Hannover         Langenhagen                                                          Gaußstr. 5\n                                     Evershorster Str. 65                                                 09117 Chemnitz\n                                     30855 Langenhagen                                  Dresden           Kollm\n                                                                                                          Am Staudamm 2\n                    Lüneburg         Lüneburg\n                                     Fährsteg 5                                                           02906 Kollm\n                                     21337 Lüneburg              2. Mit der Zuordnung der Außenstellen des Bundesamtes zu\n                                                                    den jeweiligen Verwaltungsgerichten wird der Zustellungs-\n                    Stade            Lüneburg\n                                                                    bevollmächtigte entsprechend § 56 Abs. 2 Verwaltungs ge-\n                                     Fährsteg 5\n                                                                    richtsordnung i.V.m. § 7 Abs.2 bzw. § 8 Abs.1 Verwal-\n                                     21337 Lüneburg\n                                                                    tungszustellungsgesetz des Bundes bestimmt.\n                    Oldenburg        Oldenburg                                                                     GMBI 1993, S. 567\n                                     Klostermark 70-80\n                                     26135 Oldenburg\n                    Osnabrück        Oldenburg                                       D. Öffentlicher Dienst\n                                     Klostermark 70-80\n                                     26135 Oldenburg                                       Berichtigung\n   Bayern           Bayreuth         Bayreuth                                  zu GMBI Nr. 28 v. 16. 8. 1993, S. 494.\n                                     Wilhelm-Busch-Str. 4                     Die zutreffende Fassung lautet wie folgt:\n                                     95447 Bayreuth                       Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a\n                    Ansbach          Zirndorf                                     zum BAT vom 19. Mai 1993\n                                     Rothenburger Str. 29              - Bek. d. BMI v. 20. 7.1993 - DIll 1 - 220 255/8-\n                                     90513 Zirndorf\n                                                                 Der nachstehende Tarifvertrag wird hiermit bekanntgegeben:\n                    Würzburg         Würzburg\n                                     Veitshöchheimer                                     Tarifvertrag\n                                     Str.100                                  zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT\n                                     97080 Würzburg                                    vom 19. Mai 1993\n                    Augsburg         Neu-Ulm                                               Zwischen\n                                     Memminger Str. 72\n                                     Gebäude 261                 der Bundesrepublik Deutschland,\n                                     89231 Neu-Ulm               vertreten durch das Bundesministerium des Innern,\n                                                                                                                            einerseits\n                    München          München                                                       und\n                                     Unterbergstr. 70                                                                  andererseits\n                                     81539 München               wird folgendes vereinbart:\n                    Regensburg       Amberg (VG - Az.: 0)                                          §1\n                                     Sebastianstr.46                    Änderung des Teils III der Anlage 1 a zum BAT\n                                     92224 Amberg\n                                                                   Teil 111 der Anlage 1 a zum BAT wird wie folgt geändert:\n                                     Deggendorf                  1. Abschnitt E Unterabschn. 11 erhält die folgende Fassung:\n                                     (VG-Az.: N)\n                                     Östlicher Stadtgraben 30       \"11. Fliegendes technisches Personal\n                                     94469 Deggendorf                                  (Hierzu Protokollnotiz)",
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Technische Luftfahrzeugbesatzungsangehörige der Ver-                                   Vergütungsgruppe VI b\n      gütungsgruppe V c nach dreijähriger Bewährung in die-\n      ser Tätigkeit.                                                                           Prüfer von Luftfahrtgerät bis zur Erlangung der Nach-\n                                                                                             prüferlaubnis nach der ZDv 19/1.\n   Fußnote:\n     Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine      Protokollnotizen:\n   monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v.H. der Anfangsgrundvergü-\n   tung (§27 Abschn. A Abs.!) der Vergütungsgruppe V a. Bei der Berechnung sich\n                                                                                             1.   Voraussetzung für die Tätigkeit als Prüfer von Luftfahrtgerät ist eine\n   ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5              Prüfung als Handwerks- oder Industriemeister oder eine Ausbildung\n   und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung                  nach Nr.3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungs gruppen oder\n   des Sterbegeldes (§ 4!) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundver-           ein erfolgreich abgeschlossener Meisterlehrgang der Bundeswehr in\n   gütung.                                                                                        einschlägiger Fachrichtung.\n                                                                                             2.   Prüfer von Luftfahrtgerät, die die Nachprüferlaubnis nach der ZDv\n   Vergütungsgruppe V c                                                                           19/1 besitzen, erhalten eine Zulage von 80 DM monatlich; die Zulage\n     Technische Luftfahrzeugbesatzungsangehörige,                             soweIt              wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüf-\n                                                                                                  erlaubnis lediglich einschließt. Die Zulage gilt bei der Bemessung des\n   nicht anderweitig eingruppiert.\n                                                                                                  Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil\n   Protokollnotiz:                                                                                der Grundvergütung. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die\n                                                                                                  Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36\n     Technische Luftfahrzeugbesatzungsangehärige der Vergütungs gruppe                            Abs.2 gilt entsprechend.\n   Va erhalten eine Zulage von 50 DM ·monatlich. Die Zulage gilt bei der\n   Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangs geldes (§ 63) als                             Die Zulage ist - auch im Rahmen der Zuwendung nach dem\n   Bestandteil der Grundvergütung. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für                       Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - bis zum Ablauf\n   die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36                              des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden\n   Abs.2 gilt entsprechend.                                                                       ist, nicht zusatzversorgungspflichtig. Auf die Mindestzeit werden\n                                                                                                  auch solche Zeiträume angerechnet, während derer diese Zulage nur\n      Die Zulage ist - auch im Rahmen der Zuwendung nach dem                                      aufgrund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der\n   Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - bis zum Ablauf des                          Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat. Ferner werden Zeiten\n   Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, nicht                         vor dem 1. Mai 1993 angerechnet, in denen die Verwendung\n   zusatzversorgungspflichtig. Auf die Mindestzeit werden auch solche                             zulageberechtigend war oder gewesen wäre.\"\n   Zeiträume angerechnet, während derer diese Zulage nur aufgrund von\n   Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfri-\n   sten nicht zugestanden hat. Ferner werden Zeiten vor dem I. Mai 1993                                                           §2\n   angerechnet, in denen die Verwendung zulageberechtigend gewesen\n   wäre,\"                                                                                                          Übergangsvorschriften\n                                                                                            Für die Angestellten, die am 30. April 1993 in einem Arbeits-\n2. Abschnitt L Unterabschn. XI erhält die folgende Fassung:\n                                                                                          verhältnis gestanden haben, das am 1. Mai 1993 zu demselben\n   \"XI. Prüfer von Luftfahrtgerät                                                         Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeits-\n                                                                                          verhältnisses folgendes:\n                          (Hierzu Protokollnotizen)\n                                                                                          1. Hat der Angestellte am 30. April 1993 Vergütung (§ 26 BAT)\n   Vergütungsgruppe IV b                                                                     aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten, als aus der\n                                                                                             Vergütungsgruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag ein-\n      Prüfer von Luftfahrtgerät im Erprobungsdienst mit der\n                                                                                             gruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten\n   Nachprüferlaubnis nach der ZDv 19/1, die sich dadurch aus\n                                                                                             dieses Tarifvertrages nicht berührt.\n   der Vergütungs gruppe V b Fallgruppe 1 herausheben, daß\n   sie im Erprobungsdienst seit mindestens drei Jahren Prü-                               2. Hat der Angestelle am 30. April 1933 eine Zulage nach\n   fungen auf die Verkehrssicherheit an mindestens drei Bau-                                 Fußnote 2) gemäß Teil III Abschn. L Unterabschn. XI in der\n   mustern oder in mindestens drei Fachrichtungen durchfüh-                                  bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung erhalten, wird\n   ren.                                                                                      diese Zulage so lange weitergezahlt, bis die tariflichen Vor-\n                                                                                             aussetzungen für die Zahlung der Zulage nach der Fußnote\n   Vergütungsgruppe V b                                                                      zu Vergütungsgruppe Vb gemäß Teil III Abschn. L Unter-\n                                                                                             abschn. XI in der ab 1. Mai 1993 geltenden Fassung erfüllt\n   1. Prüfer von Luftfahrtgerät im Erprobungsdienst mit der\n                                                                                             sind.\n      Nachprüferlaubnis nach der ZDv 19/1 nach einjähriger\n        Tätigkeit im Erprobungsdienst. - Fußnote -                                        3. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Ver-\n                                                                                             gütungsgruppenzulage (Fußnotenzulage) nach diesem Tarif-\n   2. Prüfer von Luftfahrtgerät der Vergütungsgruppe V c,\n                                                                                             vertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer\n          die Lizenzen für mindestens drei Baumuster (Luft-\n                                                                                             Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgrup-\n          fahrtgeräte) erworben haben\n                                                                                             pe ab, wird die vor dem 1. Mai 1993 zurückgelegte Zeit so\n          oder\n                                                                                             berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser\n          die in der Instandsetzung der Materialerhaltungsstu-\n                                                                                             Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses\n          fen 3 und 4 der Luftwaffe tätig sind,\n                                                                                             gegolten hätte.\n      nach zweijähriger Tätigkeit als Prüfer von Luftfahrtgerät\n      in Vergütungsgruppe V c. - Fußnote -\n                                                                                                                                  §3\n   3. Prüfer von Luftfahrtgerät nach dreijähriger Bewährung\n                                                                                                                          Inkrafttreten\n      in Vergütungsgruppe V c.\n   Fußnote:                                                                                 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993 m\n     Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine    Kraft.\n   monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergü-\n   tung (§ 27 Abschn. A Abs.l) der Vergütungsgruppe V b. Bei der Berechnung sich\n   ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5\n                                                                                          Bonn, den 19. Mai 1993                                           GMB11993, S. 567\n   und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung",
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            "content": "Nr.31                                                        GMBl1993                                                       Seite 569\n\n    Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung                fern die Vergütungsordnung ein spezielles Merkmal enthält\n                für Angestellte und Arbeiter;                       (z. B. \"Angestellte in der Tätigkeit von ... \" - vgl. Vergütungs-\nhier: Bruttodienstbezug                                             gruppe IXb Fallgruppen 1 bis 5 des Teils 11 Abschn. D bzw.\nBezug: Mein RdSchr. an die obersten Bundesbehörden vom              Vergütungsgruppe VII Fallgruppe3 und Vergütungs gruppe\n        16.November 1979 - D 11 4 - 221 100-114 - (GMBI             IX b des Teils II Abschn. G der Anlage 1 a zym BAT -), nach\n        S.700)                                                      diesem Merkmal, anderenfalls gemäß Vorbemerkung Nr. 1 Un-\n    - RdSchr. d. BMI v. 21. 7.1993 - DIll 2 - 220468/4-             terabs. 3 zu allen Vergütungs gruppen in der nächstniedrigeren\n                                                                    Vergütungs gruppe eingruppiert ist.\n   Wegen zwischenzeitlicher tarifvertraglicher Änderungen             Ich bitte, künftig so zu verfahren. § 70 BAT bleibt unberührt.\n(Neustruktur der Monatstabellenlöhne einschließlich der Pau-\nschallöhne der Kraftfahrer mit Wirkung vom 1. Oktober 1990;\nEinführung eines Erhöhungsbetrages zum Ortszuschlag bzw.                                                             GMBI 1993, S. 569\nzum Sozialzuschlag; Neuregelung der Wechselschicht- und\nSchichtzulagen mit Wirkung vom 1. April 1991) gebe ich ergän-\nzend zu der mit Bezugsrundschreiben getroffenen Regelung\nfolgende Hinweise:\n1. Absatz 3 Buchst. c im Teil II des Bezugsschreibens bitte ich\n   wie folgt anzuwenden:                                                           . P. Polizeiangelegenheiten\n    \"Als monatlicher Bruttodienstbezug gelten:                                 Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift\n                                                                                zur Änderung der Ausbildungs- und\n                                                                                 Prüfungsordnung für die Laufbahn\n   c) bei Kraftfahrern, die unter den Tarifvertrag für die                      des mittleren Polizeivollzugsdienstes\n      Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 fallen, mit                              im Bundesgrenzschutz\n      einer Beschäftigungszeit\n      vom ersten bis achten Jahr der Monatstabellenlohn der           Nach § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 der Bundesgrenzschutz-Lauf-\n      Stufe 4,                                                      bahnverordnung vom 2.Juli 1976 (BGBI. I S.1723), zuletzt\n      vom neunten bis zwölften Jahr der Monatstabellenlohn          geändert durch Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. I S. 701),\n      der Stufe 6 und                                               wird unter Mitwirkung des Bundespersonalausschusses folgen-\n      vom dreizehnten Jahr an der Monatstabellenlohn der            de Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die\n      Stufe 8                                                       Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlassen:\n\n        seiner Lohngruppe zuzüglich des Sozialzuschlages für                                   Artikel 1\n        ein erstes und zweites Kind - und zwar unbeachtlich der\n        tatsächlichen Kinderzahl - sowie zuzüglich der tarif-         Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des\n        lichen und außertariflichen Zulagen (Zuschläge).\"           mittleren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz vom\n                                                                    26. Mai 1981 (GMBI S. 284) wird wie folgt geändert:\n2. Zum Sozialzuschlag im Sinne des Absatzes 3 Buchst. bund c\n   im Teil 11 des Bezugsrundschreibens rechnet bei Arbeitern        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n   der in Frage kommenden Lohngruppen - unbeachtlich der               a) Hinter ,,§ 33\" wird das Wort \"Übergangsregelung\"\n   Tatsache, daß es sich bei der o. g. Regelung insoweit um               durch die Worte \"Verkürzung des Vorbereitungsdien-\n   einen fiktiven Bezug handelt - auch der Erhöhungsbetrag                stes für ehemalige Soldaten auf Zeit\" ersetzt.\n   des Sozialzuschlages; entsprechendes gilt hinsichtlich des\n   Ortszuschlages der Stufe 4 für Angestellte (Absatz 3 Buch-          b) Hinter \"Zeit\" wird eingefügt:\n   st. a im Teil II des Bezugsrundschreibens).                            § 33 a Gliederung des verkürzten Vorbereitungsdienstes\n                                                                          § 33 b Feststellung des Leistungsstandes\n3. Meine Aussage im letzten Absatz des Bezugsrundschreibens               § 33 c Lehrgangsleistung                 .\n   betreffend die Nichtberücksichtigung der Wechselschicht-               § 33 d Schriftliche Prüfungsarbeiten\n   zulagen oder -zuschläge (siehe im Klammerhinweis) beim                 § 33 e Gesamtergebnis\n   monatlichen Bruttodienstbezug kann ich wegen der Neu-\n   struktur dieser tariflichen Leistung mit Wirkung vom             2. § 33 erHält folgende Fassung:\n   1. April 1991 nicht mehr aufrecht halten. Die Wechsel-                                         ,,§ 33\n   schicht- und Schichtzulagen in ihrer heutigen Eigenschaft als                  Verkürzung des Vorbereitungsdienstes\n   ständige Zulagen/ständige Lohnzulagen sind Bestandteil des                        für ehemalige Soldaten auf Zeit\n   Bruttodienstbezugs im Sinne des Absatzes 3 Buchst. abis c\n   im Teil 11 des Bezugsrundschreibens vom 16. November                (1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit\n   1979; ich bitte, künftig danach zu verfahren.                           von mindestens 4 Jahren wird der Vorbereitungsdienst\n                                                                           um 12 Monate gekürzt, sofern sie\n                                                                          1. mindestens den Hauptschulabschluß besitzen,\n                                                 GMB11993, S. 569\n                                                                          2. die Unteroffiziers-Prüfung der Bundeswehr erfolg-\n                                                                             reich abgelegt haben,\n                                                                          3. mindestens ein Jahr als Unteroffizier in der Bundes-\n                                                                             wehr eingesetzt waren,\nAnwendung der Vorbemerkung Nr.1 Unterabs.3 zu allen                       4. polizeidiensttauglich sind,\nVergütungs gruppen der Anlage 1 a zum BAT, wenn für eine                  5. bei Beginn der Ausbildung das 22. Lebensjahr vollen-\n Tätigkeit Tätigkeitsmerkmale für \"sonstige Angestellte\"                     det haben,\n                                                                          6. mindestens das Deutsche Sportabzeichen in Bronze\n                     ausgebracht sind\n   - RdSchr. d. BMI v. 28. 7.1993 - DIll 1-220230/7-                         erworben haben oder den Nachweis entsprechender\n                                                                             Sportleistungen erbringen.\n   Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nbin ich der Auffassung, daß im Bereich des Bundes, sofern für                 Von den Nrn. 3.,5. und 6. kann der BMI Ausnahmen\n                                                                              zulassen.\neine Tätigkeit Tätigkeitsmerkmale für \"sonstige Angestellte\"\nausgebracht sind, der Angestellte jedoch die Voraussetzungen           (2) Für Beamte, bei denen der Vorbereitungsdienst nach\ndes \"sonstigen Angestellten\" nicht erfüllt, der Angestellte, so-           Abs.1 gekürzt worden ist, gelten die §§ 33 a-33 e.\"",
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H.\n                               ,,§ 33a\n           Gliederung des verkürzten Vorbereitungsdienstes                Die Abschlußnote des ersten Ausbildungsabschnittes\n                                                                          wird aus den Abschlußnoten der Ausbildungsfächer ge-\n   Der Vorbereitungsdienst gliedert sich abweichend von § 3\n                                                                          bildet.\n   Abs. 1 in folgende Abschnitte:\n                                                                      (2) Bei der Laufbahnprüfung werden abweichend von § 26\n       1. den ersten Ausbildungsabschnitt\n                                                                          Abs.1 Nr. 2 berücksichtigt:\n            (Grundausbildung und weitere fachtheoretische und\n            fachpraktische Ausbildung) von 14 Monaten Dauer               -     die Durchschnittsrangpunktzahl\n                                                                                der Lehrgangsleistung des\n       2. den die verkürzte Laufbahnausbildung abschließen-                                                                  20v.H.\n                                                                                ersten Ausbildungsabschnittes mit\n          den Lehrgang (verkürzter Laufbahnlehrgang) ein-\n                                                                          -     die Durchs~hnittsrangpunktzahl der\n          schließlich der Laufbahnprüfung von insgesamt 4\n                                                                                Lehrgangsleistung des verkürzten\n          Monaten Dauer.                                                                                                       13v.H.\n                                                                                Laufbahnlehrganges mit\n                                § 33b                                     -     die Durchschnittsrangpunktzahl der\n                  Feststellung des Leistungsstandes                             schriftlichen Prüfungsarbeiten\n                                                                                (je 12 v. H. je Prüfungsarbeit)                48v.H.\n   (1) Während des ersten Ausbildungsabschnittes des ver-\n                                                                          -     die Durchschnittsrangpunktzahl der\n       kürzten Vorbereitungsdienstes sind zur Feststellung des                                                              19v.H.\"\n                                                                                mündlichen Prüfung mit\n       Leistungsstandes abweichend von § 4 Abs.2, § 5 Abs.2\n       und § 15 Abs.1 folgende schriftliche Arbeiten zu ferti-\n                                                                                                Artikel 2\n       gen:\n                                                                     Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach\n       Einsatzrecht\n                                                                   der Veröffentlichung in Kraft.\n       - 2 schriftliche Arbeiten von je einer Stunde Dauer\n       - 1 schriftliche Arbeit von drei Stunden Dauer              Bonn, den 13.Juli 1993\n       Einsatzlehre\n                                                                                     Der Bundesminister des Innern\n       - 2 schriftliche Arbeiten von je einer Stunde Dauer\n                                                                                            In Vertretung\n       - 1 schriftliche Arbeit von drei Stunden Dauer\n                                                                                              Dr. Priesnitz\n       Verkehrslehre\n       - 2 schriftliche Arbeiten von je einer Stunde Dauer\n       - 1 schriftliche Arbeit von drei Stunden Dauer\n                                                                                                                     GMBI 1993, S. 569\n       Politische Bildung\n       - 2 schriftliche Arbeiten von je einer Stunde Dauer\n       - 1 schriftliche Arbeit von drei Stunden Dauer\n   (2) Während des verkürzten Laufbahnlehrganges sind in den\n       Prüfungsfächern (§ 15 Abs.2) abweichend von § 6 Abs. 2                            Bundesakademie für\n       je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer zur Feststellung                            öffentliche Verwaltung\n       des Leistungsstandes zu fertigen.\n                               § 33c                                    Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und dem\n                          Lehrgangsleistung                                            Freistaat Bayern;\n   (1) Als Lehrgangsleistung für den ersten Ausbildungsab-          - Bek. d BMI v. 19.7.1993 - BAKöV - F5 - 250061 - 2/1 -\n       schnitt sind die schriftlichen Arbeiten (§ 33 b Abs. 1)\n       sowie die mündlichen und praktischen Leistungen, die in                          Verwaltungsabkommen\n       den Ausbildungsfächern während des ersten Ausbil-\n       dungsabschnittes erbracht wurden, nach § 33 e zu bewer-                                   Zwischen\n       ten.                                                                           der Bundesrepublik Deutschland,\n                                                                              vertreten durch den Bundesminister des Innern,\n   (2) Als Lehrgangsleistung für die Laufbahnprüfung sind die                   - im nachfolgenden kurz \"Bund\" genannt-\n       schriftlichen Arbeiten (§ 33 b Abs. 2) und die mündlichen\n       Leistungen, die im Prüfungsfach während des verkürz-                                        und\n       ten Laufbahnlehrgangs erbracht wurden, zu bewerten.                             dem Freistaat Bayern,\n                                 § 33d                               vertreten durch den Bayerischen Staats minister des Innern\n                    Schriftliche Prüfungsarbeiten                              und die Bayerische Verwaltungsschule,\n                                                                      vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats,\n   Abweichend von § 18 Abs.1 Ziffer 1 findet zum Abschluß\n   des ersten Ausbildungsabschnittes keine Abschlußprüfung               wird folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:\n   statt.\n                                                                                                Artikel 1\n                               § 33e\n                                                                                                Aufgaben\n                           Gesamtergebnis\n                                                                      (1) Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung im Bun-\n   (1) Zum Abschluß des ersten Ausbildungsabschnittes wer-\n                                                                   desministerium des Innern und die Bayerische Verwaltungs-\n       den die Abschlußnoten je Ausbildungsfach nach § 33 b\n                                                                   schule führen die Arbeiten des vom Bund und dem Land Berlin\n       Abs.1 abweichend von § 26. Abs. 1 Nr. 1 wie folgt festge-\n                                                                   gegründeten Internationalen Instituts für Rechts- und Verwal-\n       legt:\n                                                                   tungssprache fort. Hierzu zählt die Erarbeitung und Herausga-\n       -    die zwei einstündigen schriftlichen                    be zweisprachiger Handbücher der Rechts- und Verwaltungs-\n            Arbeiten je nach Fach mit je                20v.H.     sprache. Dadurch soll die Erfüllung der Aufgaben bei nationa-\n       -    die dreistündigen schriftlichen                        len, europäischen und internationalen Behörden und Institutio-\n            Arbeiten je nach Fach mit                   40v.H.     nen erleichtert, der Aufbau demokratischer Verwaltungsstruk-\n       -    die Durchschnittsrangpunktzahl                         turen in den Staaten Mittel- und Osteuropas gefördert und die\n            der während des ersten Ausbildungs-                    internationale Verständigung unterstützt werden.",
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            "content": "Nr.31                                                     GMBl1993                                                     Seite 571\n\n   (2) Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung über-                                  Artikel 4\nnimmt insbesondere die Mit-Herausgabe und die Bereitstellung                              Urheberrechte\nvon Haushaltsmitteln. Zu den Aufgaben der Bayerischen Ver-\nwaltungsschule zählen vor allem die Mit-Herausgabe, die redak-      Die Arbeitsergebnisse und Urheberrechte stehen den Ver-\ntionelle Betreuung und die Drucklegung der Handbücher. Das       tragsparteien gemeinsam zu. Das gleiche gilt für die Urheber-\nBayerische Staats ministerium des Innern unterstützt insbeson-   rechte an den vorhandenen Schriften des Internationalen Insti-\ndere im Rahmen seiner aufsichtlichen Möglichkeiten die Arbei-    tuts für Rechts- und Verwaltungssprache. Der Bund wird dafür\nten der Bayerischen Verwaltungsschule.                           Sorge tragen, daß die Urheberrechte entsprechend übertragen\n                                                                 werden.\n\n                                                                                            ArtikelS\n                          Artikel 2\n                                                                                            Beitritt\n                   Hera usgeberaussch uß\n                                                                    Weitere Bundesländer können diesem Abkommen mit Zu-\n  (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten bilden\n                                                                 stimmung der Vertragschließenden beitreten. Für diesen Fall\ndie Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und die Bayeri-\n                                                                 wird ihnen eine angemessene Mitwirkungsmöglichkeit im Her-\nsche Verwaltungsschule unter Beteiligung des Bayerischen\n                                                                 ausgeberausschuß eingeräumt.\nStaats ministeriums des Innern einen Herausgeberausschuß.\n  (2) Der Herausgeberausschuß hat insbesondere folgende                                      Artikel 6\nAufgaben:                                                                              Schlußbestimmungen\na) Festlegung der Themen für die Handbücher\n                                                                    (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nb) Grundsatzangelegenheiten, insbesondere grundsätzliche\n                                                                 Es tritt mit seiner Unterzeichnung iri Kraft. Es kann mit einer\n   Fragen\n                                                                 Frist von einem Jahr zum Schluß des Rechnungsjahres, erstma-\n   - der Mittelverwendung und Gestaltung der Handbücher\n                                                                 lig jedoch zum Schluß des Rechnungsjahres 1994, gekündigt\n   - der Autorengewinnung und -honorierung                       werden.\n   - der Druckfreigabe und des Vertriebs\n      der Öffentlichkeitsarbeit          .                         (2) Dieses Abkommen tritt an die Stelle des Verwaltungsab-\n                                                                 kommens zwischen dem Bund und dem Land Berlin vom\n  (3) Für die Arbeit des Herausgeberausschusses wird von der\n                                                                 13. März 1968 (GMBI 1969 S. 179), geändert durch Bekanntma-\nBundesakademie für die öffentliche Verwaltung und der Bayeri-\n                                                                 chung GMBI 1974 S. 171.\nschen Verwaltungsschule eine Geschäftsordnung vereinbart.\n                                                                 Bonn, den 8.7. 1993\n                          Artikel 3\n                                                                                 Der Bundesminister des Innern\n                   Finanzielle Regelungen\n                                                                                        in Vertretung\n   (1) Der Bund wird der Bayerischen Verwaltungsschule einen\n                                                                                          Kroppenstedt\njährlichen Zuschuß im Rahmen der vom Bundeshaushalt bei\nKapitel 0611 Titel 685 01 zur Verfügung gestellten Mittel ge-    München, den 16.6. 1993\nwähren. Der Zu schuß dient der Bestreitung von Sach- und\nPersonalkosten für die in Artikel 1 genannten Aufgaben.                     Der Bayerische Staatsminister des Innern\n                                                                                         in Vertretung\n  (2) Die Wahrnehmung der Finanz- und Vermögensgeschäfte\nobliegt der Bayerischen Verwaltungsschule als Körperschaft des                            Dr. Beckstein\nöffentlichen Rechts.\n                                                                                 Bayerische Verwaltungsschule\n  (3) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die für die Bayeri-\nsche Verwaltungsschule zuständigen Behörden. Die Ergebnisse                               Dr. Seebauer\nder Rechnungsprüfung sind dem Bund mitzuteilen. Auf einen\nVerwendungsnachweis wird verzichtet.                                                                             GMBl1993, S. 570\n\n\n\n\n                               Bundesministerium für Gesundheit\n\n    Ausnahmegenehmigungen nach § 37 LMBG für das                  1.   Firma Meyer-Murr GmbH u. Co. KG, Augustenstr.\n Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die             66-70 in 80333 München; amtliche Beobachtung durch das\nunter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt                Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Süd-\n                         werden                                        bayern.\n        - Bek. d. BMG v. 12.7.1993 - 422 -7530 - 20-\n                                                                  2.   Firma Höhenrainer Truthahn-Delikatessen Georg Lech-\n  Abweichend von § 11 Abs.l Nr. 1 und 2 LMBG sowie von                 ner GmbH u. Co. KG, Lauserstr. 1 in 83620 Groß höhen-\n§ 1 Abs.2 der Fleischverordnung vom 21.Januar 1982 (BGBI. I            rain; amtliche Beobachtung durch das Landesuntersu-\nS.89) in der jeweils gültigen Fassung lasse ich ausnahmsweise          chungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern.\nzu, daß von den nach genannten Firmen Fleisch und Fleischer-\nzeugnisse unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen her-        3.   Metzgerei Richard Kleinhenz, Kapellenstr. 28 in 97789\ngestellt und in den Verkehr gebracht werden. Die Ausnahmege-           Unterleitersbach; amtliche Beobachtung durch das\nnehmigungen werden jeweils für einen Zeitraum von zwei                 Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen\nJahren erteilt.                                                        Nordbayern.",
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