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"content": "Z 3191 A\n\n\n Ausgabe A\n\n GEMEINSAMES Seite 485\n\n\n\n\n MINISTERIALBLATT\n des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des Innern\n des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit\n des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen / des Bundesministers für innerdeutsche Beziehunge:l\n des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft\n des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit\n HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n21. Jahrgang Bann, den 7. Oktober 1970 Nr.29\n\n\n\n\n INHALT\n\n\n\n\n Amtlicher Teil Seite\n\n\n Der Bundesminister des Innern\n Os. Öffentliche Sicherheit\n Allgemeine Verwaltungsvorschrift v. 25. 9. 70 zum Ge-\n setz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung\n öffentlicher Gewalt durch VOllzugsbeamte des Bundes\n (Vwv UZwG-BMI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486\n\n\n Der Bundesminister\n für Jugend, Familie und Gesundheit\n RdErl. v. 14. 8. 70, Durchführung des Ersten Ausbil-\n dungsförderungsgesetzes; hier: Entwurf einer allgemei-\n nen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die\n Anrechnung des Vermögens nach § 17 Abs. 2 des Aus-\n bildungsförderungsgesetzes 487\n RdErl. v. 8. 9. 70, Durchführung des Ersten Ausbil-\n dungsförderungsgesetzes; hier: Änderung und Ergän-\n zung des Entwurfs einer allgemeinen Verwaltungs-\n vorschrift zum Ausbildungsförderungsgesetz .. . . . . 489\n Bek. v. 21. 9. 70, Ausnahmegenehmigung für einen Aus-\n tausch von 5 '10 Zucker durch die gleiche Menge Milch-\n fett bei SChokoladenüberzugsmasse . . . . . . . . . '.' 490\n\n\n Personalnachrichten\n Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491",
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"content": "Seite 486 GMBl.1970 Nr.29\n\nAmtlicher Teil\n\n\n Der Bundesminister des Innern\n\n ÖS. Öffentliche Sicherheit 5. In Abschnitt XIII\n a) erhält Absatz 2 Nr. 4 folgende Fassung:\n Allgemeine VerwaItungsvorschrift ,,4. auf dem Rhein,' der Mosel, der Donau und\ndes Bundesministers des Innern zum Gesetz über den den Binnenschiffahrtstraßen ein blaues Funkel-\nunmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt licht, \";\n durch Vollzugsbeamte des Bundes b) werden in Absatz 3 Nr. 1 die Buchstaben \"BGS\"\n (Vwv UZwG-BMI) durch das Wort \"Bundesgrenzschutz\" ersetzt.\n Vom 25. September 1970\n 6. In Abschnitt XIV\n Nach § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nbei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbe- ,,(2) Als Haltezeichen auf den Seeschiffahrtstraßen\namte des Bundes (UZwG) vom 10. März 1961 (Bundes- (Aufforderung von einem Dienstfahrzeug zum\ngesetzbl. I S. 165) wird die allgemeine Verwaltungs- Anhalten) werden verwendet\nvorschrift (Vwv UZwG-BMI) in der Fassung vom 24. 1. am Tage das Schallsignal, lang, kurz (-.) oder\nJanuar 1969 (GMBl. S. 59) wie folgt geändert: die Flagge \"L\" des Internationalen Signal-\n1. In Abschnitt lAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe c letzte Zeile\n buches,\n wird das Wort \"polizeilichen\" durch das Wort \"poli- 2. bei Nacht (ebenso bei schlechter Sicht) das\n zeirechtlichen \" ersetzt. Schall- oder Blinksignal, lang, kurz (-.)\";\n2. Abschnitt II wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt: b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\n ,,(3) Als Haltezeichen auf der Hohen See werden\n ,,(3) Absatz 2 gilt nicht in den Fällen des Artikels 91 verwendet\n Abs. 1 und des Artikels 35 Abs. 2 und 3 des Grund-\n gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.\" 1. am Tage die Flagge \"L\" des Internationalen\n Signalbuches oder das Schallsignal kurz, lang,\n3. In Abschnitt VII wird kurz, kurz (. - ..);\n a) die Klammer vor Absatz 1 wie folgt gefaßt: 2. bei Nacht (ebenso bei schlechter Sicht) das\n Schall- oder Blinksignal kurz, lang, kurz,\n ,,(Zu §§ 4, 10, 11, 12 Abs. 1 und 2)\"; kurz (. - .. )\";\n b) nach Absatz 6 als Absatz 7 eingefügt: c) werden die Absätze 4 und 5 gestrichen;\n ,,(7) Der Schußwaffengebrauch aus einem flie-\n genden Luftfahrzeug ist nur zulässig d) wird Absatz 6 Absatz 4. Satz 2 erhält folgende\n Fassung:\n 1. im Grenzdienst zur Abgabe eines Warnschus-\n ses, der die mündliche Weisung, zu halten, \"Auf dem Rhein, der Mosel, der Donau und den\n ersetzt (Abschnitt IX Abs. 2 Satz 2). Weitere Binnenschiffahrtstraßen ist die Weisung stets\n Warnschüsse sind daher zu unterlassen; mündlich durch Lautsprecher zu erteilen.\";\n 2. bei Notwehr und Notstand nach den Grund- e) wird Absatz 7 Absatz 5;\n sätzen des Abschnitts IX.\" f) wird Absatz 8 Absatz 6. Hinter dem Wort \"Rhein\"\n c) Absatz 7 und Absatz 8 als Absatz 3 und Absatz 9 sind nach dem Beistrich die Worte \"der Mosel\"\n bezeichnet. und ein Beistrich einzufügen.\n\n4. In Abschnitt IX Bonn, den 25. September 1970\n a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: Os 7 - 640 121/1\n ,,(1) Grenzdienst im Sinne des § 11 Abs. 1 ist der\n aufgrund des § 2 des Gesetzes über den Bundes-\n grenzschutz und die Einrichtung von Grenz- Der Bundesminister des Innern\n schutzbehörden wahrgenommene grenzpolizei- In Vertretung\n liche Dienst\"; Dr. Schäfer\n b) wird Absatz 6 gestrichen. GMBl. 1970, S. 486",
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"content": "Nr.29 GMB1.1970 Seite 487\n\n\n\n Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\n Durchführung ben. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei\n des Ersten Ausbildungsförderungsgesetzes; verwandtschaftlichen Beziehungen zum Schuldner\nhier: Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorliegen.\n zur Verordnung über die Anrechnung des Ver-\n mögens nach § 17 Abs. 2 des Ausbildungsförde- Zu Absatz 2\n rungsgesetzes 1.6 Als Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und\n vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind\n- RdErl. d. BMJFG v. 14. 8. 1970 - J 3- 1980 - 14 - nur die Stammrechte zu verstehen. Fällige An-\n Als Anlage übersende ich den Entwurf einer allge- sprüche aus diesen Rechten stehen den Einnah-\nmeinen Verwaltungs vorschrift zur Verordnung über die men gleich (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 AfÖG).\nAnrechnung des Vermögens nach § 17 Abs. 2 des Aus- 1.7 Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und ver-\nbildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1970 mit der gleichbare wiederkehrende Leistungen sind ins-\nBitte, bei der Durchführung der Vermögensanrech- besondere\nnungsverordnung danach zu verfahren.\n Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensions-\n Soweit erforderlich, werde ich Weisungen aufgrund kassen sowie Ansprüche auf Renten und ähnliche\ndes Artikels 85 Abs. 3 GG nach diesem Entwurf einer Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienst-\nallgemeinen Verwaltungsvorschrift erteilen. verhältnis zurückgehen;\n Der Entwurf wird in dem Gemeinsamen Ministerial- Ansprüche aus der Sozialversicherung, der Ar-\nblatt veröffentlicht. Dort werden auch Änderungen des beitslosenversicherung und einer sonstigen Kran-\nEntwurfs veröffentlicht werden. ken- oder Unfallversicherung;\n Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen;\n Der Bundesminister Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge;\n für Jugend, Familie und Gesundheit Ansprüche auf Kriegsschadenrente nach dem\n In Vertretung Lastena usgleichsgesetz;\n Heinz Westphal Ansprüche auf Entschädigungsrenten nach dem\nAn die Bundesentschädigungsgesetz ;\nobersten Landesbehörden Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem\nfür Ausbildungsförderung Flüchtlingshilfegesetz ;\n Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem\n Häftlingshilfegesetz ;\n Ansprüche auf Renten,\n Anlage\n a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,\n Entwurf b) die als Entschädigung für den durch Körper-\n einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift verletzung oder Krankheit herbeigeführten\n zur Verordnung über die Anrechnung des Vermögens gänzlichen oder teilweisen Verlust der Er-\n nach § 17 Abs. 2 des Ersten Gesetzes über werbsfähigkeit gewährt werden;\n individuelle Förderung der Ausbildung Ansprüche auf laufende Leistungen aus privat-\n rechtlichen Verträgen.\n Nach Artikel 85 Abs. 2 GG wird mit Zustimmung\ndes Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungs- 1.8 Ein fälliger Anspruch auf Übergangsbeihilfen\nvorschrift zur Verordnung über die Anrechnung des nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungs-\nVermögens nach § 17 Abs. 2 des Ersten Gesetzes über gesetzes und nach § 18 des Bundespolizeibeamten-\nindividuelle Förderung der Ausbildung (Vermögens- gesetzes sowie Beträge, die aufgrund dieser Vor-\nanrechnungsverordnung) vom 9. Juli 1970 (Bundes- schriften gezahlt wurden, gelten nicht als ver-\ngesetzbl. I S. 1050) erlassen: wertbares Vermögen. Ein Betrag in Höhe der an\n den Auszubildenden, seinen Ehegatten oder einen\n Zu § 1 Abs. 1 Elternteil ausgezahlten Übergangsbeihilfe ist\n während der ganzen Ausbildungszeit wie ein\n 1.1 Der Begriff des verwertbaren Vermögens nach zusätzlicher Freibetrag nach den §§ 5 oder 6 zu\n § 1 ist der Anrechnung des Vermögens des Aus- behandeln.\n zubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern\n in gleicher Weise zugrunde zu legen. 1.9 Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen aus\n dem belasteten Gegenstand zu ziehen.\n 1.2 Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinne Eventuelle Ergänzung:\n des § 90 BGB.\n Nutzungsgegestände können sein: bewegliche und\n 1.3 Eine Forderung ist ein Recht, von einer bestimm- unbewegliche Sachen (§ 1030 BGB), Rechte (§ 1068\n ten Person eine Leistung (Tun und Unterlassen) BGB), Vermögen (§ 1085 BGB) und Erbschaft\n zu verlangen, z. B. Zahlung eines Geldbetrages, (§ 1089 BGB).\n Lieferung von Waren.\n 1.10 Haushaltsgegenstände sind die beweglichen Sa-\n 1.4 Sonstige (vermögenswerte) Rechte können an chen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung\n Sachen und Rechten bestehen, z. B. Geschäfts- der Hauswirtschaft und für das Zusammenleben\n anteile, Wertpapiere, Patentrechte, Verlags- und der Familie bestimmt sind. Regelmäßig rechnen\n Urheberrechte. Für die Bewertung dieser Rechte dazu Möbel, Hauswirtschaftsgeräte, Haushalts-\n sind die Maßstäbe des Bewertungsgesetzes zu- wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rund-\n grundezulegen. funk- und Fernsehgeräte, Personenkraftfahr-\n zeuge.\n 1.5 Ein wichtiger Grund, eine Forderung oder ein\n sonstiges Recht nicht geltend zu machen, kann Zu § 2 Abs. 1\n sich aus rechtlichen, sittlichen oder aus Erwä-\n gungen der Zweckmäßigkeit (z. B. bei offensicht- 2.1 Die Höhe des Einheitswertes ergibt sich aus dem\n licher Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) erge- Einheitswertbescheid des Finanzamtes auf der",
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"content": "Seite 488 GMBl.1970 Nr.29\n\n Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar Zu § 4 Abs. 1\n 1935. Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt,\n so ist davon auszugehen, daß insoweit verwert- 4.1 Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden\n bares Vermögen nicht vorhanden ist. ist das nach Maßgabe dieser Verordnung anzu-\n rechnende Vermögen des Auszubildenden, seines\n 2.2 Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihen-\n wirtschaftlichen Einheit - mit Ausnahme der folge getrennt anzurechnen.\n Grundstücke -, die dem Betrieb eines Gewerbes\n als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschafts- 4.2 Das Vermögen der Eltern bleibt anrechnungs-\n güter dem Betriebsinhaber gehören. Als Ge- frei, wenn der Auszubildende ein Abendgymna-\n werbe gilt auch die gewerbliche Bodenbewirt- sium oder ein Kolleg besucht.\n schaftung, z. B. der Bergbau und die Gewinnung\n von Torf, Steinen und Erden, jedoch nicht die 4.3 Das Vermögen des Ehegatten bleibt außer Be-\n Land- und Forstwirtschaft. tracht, wenn er von dem Auszubildenden dauernd\n getrennt lebt.\n 2.3 Maßgebend für die Höhe des Betriebsvermögens\n ist der letzte Einheitswertbescheid. Sind darin 4.4 Die Tz. 9.4 bis 9.10 des Entwurfs einer allgemei-\n zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke nen Verwaltungsvorschrift zum Ersten Gesetz\n berücksichtigt, so ist ihr Einheitswert von dem über individuelle Förderung der Ausbildung sind\n Einheitswert des Betriebsvermögens abzuziehen. zu beachten.\n Zu Absatz 3\n 2.4 Wertpapiere sind insbesondere Aktien, Pfand-\n briefe, Schatzanweisungen, Wechsel und Schecks. 4.5 Ausbildungsstätten, die eine Hochschulreife ver-\n mitteln, sind das Gymnasium, das Abendgym-\n 2.5 Bei sonstigem Vermögen ist von den Wertan- nasium und das Kolleg.\n gaben des Erklärenden auszugehen, soweit diese\n nicht offensichtlich unrichtig sind. 4.6 Die Fachhochschulreife wird durch die Fachober-\n schule vermittelt.\n Zu Absatz 2\n 2.6 Ausbildungsabschnitt ist die Zeit, die an Aus- Zu § 5 Abs. 3\n bildungsstätten einer Gattung verbracht wird;\n ein Wechsel der Ausbildungsstätte berührt die 5.1 Zum Begriff \"Ausbildung, die nach diesem Ge-\n setz oder anderen Vorschriften entsprechend ge-\n Fortdauer des Ausbildungsabschnitts nicht.\n fördert werden kann\" vgl. Tz. 16.4 und 16.5\n AfÖGVwv-E.\n Zu Absatz 3\n Zu Absatz 4\n 2.7 Schulden sind alle Verbindlichkeiten eines be-\n stimmten Verpflichteten zur Erbringung einer 5.2 Die Freibeträge vom Vermögen des Auszubilden-\n Leistung gegenüber dem Forderungsberechtigten. den nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 kommen nicht\n Eine Schuld ist auch eine kapitalisierte Grund- mehr in Betracht, wenn von dem Vermögen des\n rente nach dem Versorgungsgesetz. Ehegatten des Auszubildenden nach § 6 Abs. 1\n Nr. 3 für ihn selbst und nach § 6 Abs. 2 für das\n 2.8 Als Lasten kommen insbesondere Verpflichtun- Kind ein Betrag von je 10000 DM anrechnungs-\n gen zu wiederkehrenden Leistungen (Renten usw.) frei bleibt.\n in Betracht, die mit ihrem Gegenwartswert (Ver-\n vielfachung entsprechend der voraussichtlichen 5.3 Eigenes Vermögen des Kindes mindert den Frei-\n Häufigkeit und Höhe der künftigen Zahlungen betrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht.\n unter Berücksichtigung der Abzinsung) abzugs-\n 5.4 Befinden sich beide Elternteile des Kindes in\n fähig sind. Ausbildung, so bleibt bei beiden ein Betrag nach\n Für die Verpflichtung zur Zahlung der Viertel- Absatz 1 Nr. 3 anrechnungsfrei.\n jahresbeträge der Vermögens abgabe nach dem\n Lastenausgleichsgesetz ist als Gegenwartswert Zu Absatz 5\n i. S. des vorstehenden Satzes der Zeitwert der\n Vermögens ab gabe (§ 77 LAG) maßgebend. Wei- 5.5 Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng\n tere abzugsfähige Lasten können sich, wie z. B. auszulegen.\n in den Fällen einer Patronatslast, Wegebaulast\n usw. aus Beschränkungen des Eigentums zu 5.6 Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ver-\n mögensverwertung zur Veräußerung oder hypo-\n Gunsten Dritter ergeben, Voraussetzung für die\n Abzugsfähigkeit ist jedoch, daß diese Belastun- thekarischen Belastung eines selbst bewohnten\n Eigenheimes oder einer selbst bewohnten Eigen-\n gen nicht bereits bei der Einheitsbewertung tumswohnung führen würde.\n des Grundbesitzes berücksichtigt worden sind.\n Aufgrund von Bewirtschaftungs- oder Erhaltungs-\n kosten (Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, In- Zu § 6 Abs. 1\n standhaltungskosten usw.) können abzugsfähige\n Lasten nicht entstehen. 6.1 Zum Begriff \"Dauerndes Getrenntleben der El-\n tern\" vgl. Tz. 16.1 AfÖGVwv-E.\n Zu § 3 Abs. 1 6.2 Zum Begriff \"Alleinstehender Elternteil\" vgl. Tz.\n 16.2 AfÖGVwv-E.\n 3.1 Zum Begriff \"Ausbildungsabschnitt\" vgl. Tz. 2.6.\n 6.3 Zum Begriff \"Ausbildung, die nach diesem Gesetz\n Zu Absatz 2 oder anderen Vorschriften entsprechend gefördert\n werden kann\" vgl. Tz. 5.1 und 5.2.\n 3.2 Von einer Neubestimmung des Wertes des Ver-\n mögens ist abzusehen, wenn die Änderung des 6.4 Ist der Ehegatte des Auszubildenden selbst in\n Vermögenswertes nicht zu einer Änderung des einer Ausbildung, die nach diesem Gesetz oder\n Ausbildungsförderungsbescheides um wenigstens anderen Vorschriften entsprechend gefördert\n 10 Deutsche Mark führt (vgl. § 37 AfÖG). werden kann, so bleibt von seinem Vermögen für\n ihn selbst über den Betrag von 5000 DM (§ 5\n 3.3 Der Zeitpunkt der Änderungsanzeige ist der Tag Abs. 1 Nr. 1) hinaus ein Betrag in Höhe des\n des Eingangs der Anzeige bei dem zuständigen eigenen gesamten Ausbildungsbedarfs anrech-\n Amt für Ausbildungsförderung oder bei einer nungsfrei. Der Gesamtbetrag des eigenen Aus-\n anderen deutschen Behörde. bildungsbedarfs des Ehegatten ergibt sich da-",
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"number": 5,
"content": "Nr.29 GMBI.1970 Seite 489\n\n durch, daß die nach §§ 10 und 11 des Ausbildungs- Durchführung\n förderungsgesetzes in Betracht kommenden Be- des Ersten Ausbildungsförderungsgesetzes;\n darfssätze mit der Zahl der restlichen Ausbil- hier: Änderung und Ergänzung des Entwurfs einer\n dungsmonate (§ 4 Abs. 2 und 3 der VO) verviel- allgemeinen Verwaltungsvorsehrift zum Ausbil-\n fältigt werden. dungsförderungsgesetz vom 23. April 1970\n Bezug: Mein RdErI. v. 6. 5. 1970 - J 3 - 1980 - 1.2-\n Zu Absatz 3 GMBI. Nr. 16 S. 250 ff. -\n 6.5 Zur Auslegung dieser Vorschrift vgI. Tz. 5.6 und\n 5.7 . - RdErI. d. BMJFG v. 8. 9. 1970 - J 3- 1980 - 16 -\n Zu § 7 Abs. 1 Als Anlage übersende ich den Text einer Änderung e\n j\\.tl\\ag\n und Ergänzung des Entwurfs einer allgemeinen Ver-\n 7.1 Eine anderweitige ausreichende Alterssicherung waltungsvorschrift zum Ausbildungsf6rderungsgesetz\n kann gewährleistet sein durch vom 23. April 1970 mit der Bitte, bei der Durchführung\n a) Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversi- des Ausbildungsförderungsgesetzes danach zu verfah-\n cherung oder einer PrivatversichE'rung, ren.\n b) durch laufende Leistungen aus privatrecht- Soweit erforderlich, werde ich Weisungen aufgrund\n lichen Verträgen, des Artikels 85 Abs. 3 GG nach dem durch diesen Text\n geänderten und ergänzten Entwurf einer allgemeinen\n c) durch Einkünfte aus Kapital- oder Betriebs- Verwaltungsvorschrift erteilen. .\n vermögen,\n Der Text der Änderung und Ergänzung wird in dem\n d) durch Einkünfte aus Vermietung und Ver- Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.\n pachtung.\n 7.2 Bei der Errechnung des erforderlichen Vermö- Der Bundesminister\n gens ist nach dem vom Bundesminister für Ju- für Jugend, Familie und Gesundheit\n gend, Familie und Gesundheit bestimmten Form- In Vertretung\n blatt zu verfahren. Prof. Dr. von MangeT-Koenig\n\n Zu Absatz 2 An die\n obersten Landesbehörden\n 7.3 Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Ruhe- für Ausbildungsförderung\n stands zeit der Eltern ist von dem Lebensalter der\n Eltern im Zeitpunkt der ersten Antragstellung\n innerhalb eines Ausbildungsabschnitts, im Falle\n einer Neubestimmung des Vermögenswertes von Anlage\n dem Lebensalter im Zeitpunkt der Änderungs-\n anzeige auszugehen. Aus der allgemeinen deut- Änderung des Entwurfs\n schen Sterbetafel (Tabellen 1 und 2 des Form- einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift\n blattes) ist für Mann und Frau die dem jeweili- zum Ersten Gesetz über individuelle Förderung\n gen Alter zugeordnete Lebenserwartung zu ent- der Ausbildung vom 23. April 1970\n nehmen.\n 1. In Tz. 1.1 wird Satz 3 wie folgt ergänzt:\n Die voraussichtliche gemeinsame Ruhestandszeit\n der Eltern ist in der Regel die Zeit, in der beide \"Die Leistungen individueller Ausbildungsförderung\n Elternteile nach Vollendung des 65. Lebensjahres nach anderen Vorschriften, insbesondere nach oder\n des Mannes leben. Die voraussichtliche Ruhe- entsprechend dem BVG sowie nach dem LAG, gehen\n standszeit des überlebenden Elternteils ergibt den Leistungen nach diesem Gesetz vor und sind\n sich als Differenz zwischen den zu erwartenden Einnahmen des nach den anderen Vorschriften Be-\n Lebensjahren der bei den Elternteile. rechtigten. \"\n 2. Nach Tz. 1.1 ist folgende Tz. 1.2 einzufügen:\n 7.4 Der ungedeckte Mehrbedarf zum Zeitpunkt des\n Ausscheidens aus der Berufstätigkeit - in der ,,1.2 Das Amt für Ausbildungsförderung hat den\n Regel beim Manne nach Vollendung des 65., bei Auszubildenden anzuhalten, zunächst die Leistungen\n der Frau des 60. Lebensjahres (Formblatt 5 Tz. nach dem BVG und dem LAG zu beantragen, wenn\n 3.2) ergibt sich dadurch, daß der monatliche un- sich aus dem Antrag ergibt, daß der Auszubildende\n gedeckte Mehrbedarf (Tz. 3.1) mit der Zahl der zu dem nach diesen Gesetzen berechtigten Personen-\n zu diesem Zeitpunkt noch zu erwartenden Le- kreis gehört.\"\n bensmonate (Tabelle 1) vervielfältigt wird. Über- 3. In Tz. 2.21 wird Satz 2 wie folgt geändert:\n steigt die Lebenserwartung der Frau (Tabelle 2)\n die des Mannes, so ist der zusätzliche Versor- \"Dies ist nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit\n gungsbedarf (Tz. 6.2) in der Weise zu ermitteln, mindestens 20 Wochenstunden beträgt.\"\n daß ihr nach dem Tode des Mannes ungedeckter 4. Nach Tz. 9.4 ist folgende Tz. 9.4.1 einzufügen:\n monatlicher Mehrbedarf (Tz. 6.1) mit der Zahl\n der von der Witwe zu erwartenden zusätzlichen ,,9.4.1 Macht der Auszubildende glaubhaft, daß ihm\n Lebensmonate vervielfältigt wird. der Aufenthaltsort seiner Eltern, z. B. eines nicht\n ehelichen Elternteils, nicht bekannt ist, und daß sie\n 7.5 Ist der Vater im Zeitpunkt der Antragstellung keinen Unterhalt leisten, so ist so zu verfahren, als\n bereits erwerbsunfähig, so ist bei der Berech- ob die Eltern kein anrechenbares Einkommen hät-\n nung der voraussichtlichen Ruhestandszeit von ten.\"\n dem Lebensalter auszugehen, das er in diesem 5. Nach Tz. 10.1 ist folgende Tz. 10.1.1 einzufügen: .\n Zeitpunkt hatte.\n ,,10.1.1 Nur der Umstand, daß der Auszubildende\n 7.6 Ist die Mutter der Haupternährer der Familie, von der Wohnung der Familie infolge räumlicher\n so ist bei der Berechnung der voraussichtlichen Entfernung eine entsprechende zumutbare Ausbil-\n Ruhestandszeit in der Regel von ihrem 60. Le- dungsstätte nicht besuchen kann, rechtfertigt die\n bensjahr auszugehen. auswärtige Unterbringung mit der Folge, daß Aus-\n bildungsförderung nach Absatz 2 zu leisten ist.\"\nBonn-Bad Godesberg, den 31. Juli 1970 6. In Tz. 10.2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n GMBl. 1970, S. 487 \"Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 2 kann ge-\n leistet werden, wenn der Schüler",
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"number": 6,
"content": "Seite 490 GMBl.1970 Nr.29\n\n a) auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrs- 10.24.3 Internat ist ein der besuchten Schule ange-\n verbindung mindestens während der Hälfte der gliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende\n wöchentlichen Unterrichtstage für Hin- und außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut\n Rückfahrt eine reine Fahrzeit mit notwendiger wird sowie in Gemeinschaft mit anderen Auszubil-\n Umsteigezeit von zusammen mehr als 2 Stunden denden Verpflegung und Unterkunft erhält. Ein\n benötigt; Internat untersteht nach landesrechtlichen Vor-\n schriften der Schulaufsicht oder gemäß § 78 JWG\n b) als Fahrzeit nach Buchstabe a) zuzüglich 15 Mi- der Aufsicht des Landesjugendamtes.\n nuten je angefangenen Kilometer Fußweg min-\n destens während der Hälfte der wöchentlichen 10.25 Der Unterbringung in einem Internat steht die\n Unterrichts tage mehr als 2 Stunden benötigt; Unterbringung in einem Wohnheim gleich, in dem\n c) einen Fußweg (hin und zurück) von mehr als der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit\n pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit\n 8 km zurückzulegen hat;\n anderen Auszubildenden Verpflegung und Unter-\n d) mindestens während der Hälfte der wöchentlichen kunft erhält. Die Einrichtung muß nach landesrecht-\n Unterrichtstage vor 6 Uhr das Elternhaus ver- lichen Vorschriften der Schulaufsicht oder gemäß\n lassen müßte.\" § 78 JWG der Aufsicht des Landesjugendamtes un-\n terstehen. \"\n 7. Nach Tz. 10.6 ist Tz. 10.6.1 einzufügen:\n ,,10.6.1 Wohnt der Auszubildende nicht bei seiner 13. In Tz. 12.23 wird Buchstabe a wie folgt ergänzt:\n Familie, ohne daß die Voraussetzungen des § 10 \"Bei Kindern, für die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, sowie\n Abs. 2 vorliegen, so ist der Bedarf nach § 10 Abs. 1 bei Kindern und weiteren nach dem bürgerlichen\n und 4 (vgl. Tz. 10.17.1) maßgebend.\" Recht Unterhaltsberechtigten, für die nach § 16\n Abs. 3 Nr. 2 ein Freibetrag gewährt wird, sind die\n 8. Die Tz. 10.7 bis 10.12 entfallen. Leistungen nach dem BSHG als Einkommen anzu-\n 9. Nach Tz. 10.17 wird folgende Tz. 10.17.1 eingefügt: sehen.\"\n ,,10.17.1 Gilt bei dem Auszubildenden, obwohl er 14. In Tz. 19.3 wird die Ziffer 10.23 geändert in 10.22.\n nicht bei seiner Familie wohnt, nur der Bedarf nach\n Absatz 1, so sind die Fahrkosten nach § 10 Abs. 4 15. Nach Tz. 19.3 wird folgende Tz. 19.3.1 eingefügt:\n zu berücksichtigen, die bei dem Schulbesuch von der Tz. 19.3.1 überdurchschnittliche Ausbildungskosten\n Wohnung der Familie aus anfallen würden. Das sind auch Internatskosten (Gesamtkosten nach Tz.\n Gleiche gilt hinsichtlich eines Schulgeldes, das bei 10.24).\"\n dem Besuch einer privaten Ausbildungsstätte von\n der Wohnung der Familie aus anfallen würde. Tz. 16. In Tz. 21.4 wird das Wort \"Kalenderjahr\" durch das\n 10.20 und 10.21 sind zu beachten.\" Wort \"Jahr\" ersetzt.\n10. Tz. 10.22 erhält folgende Fassung: 17. Nach Tz. 24.8 wird folgende Tz. 24.8.1 eingefügt:\n ,,10.22 Andere besondere Aufwendungen sind z. B. ,,24.8.1 Die Vorausleistung hat ohne Anhörung eines\n Kosten für 4 Familienheimfahrten in 12 Kalender- Elternteils zu erfolgen, wenn über den Unterhalts-\n monaten.\" anspruch gegen ihn bereits rechtskräftig entschieden\n ist. Das gilt nicht, wenn sich seit der Verkündung\n11. Tz. 10.23 entfällt. des Urteils die rechtlichen oder tatsächlichen Ver-\n hältnisse wesentlich geändert haben.\"\n12. Nach Tz. 10.22 werden folgende Tz. 10.24 bis 10.25\n eingefügt: 18. Nach Tz. 30.2 wird eingefügt:\n ,,10.24 Bei der Unterbringung in einem Internat sind \"Zu § 30 Abs. 2\n die Aufwendungen hierfür, soweit sie die Bedarfs- 30.3 Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen\n sätze des Absatzes 2 übersteigen, nach Maßgabe Bereich der Auszubildende seinen gewöhnlichen\n der Tz. 10.24.1 und 10.24.2 zu berücksichtigen, wenn Aufenthalt hat, ist auch zuständig, wenn der Auf-\n a) die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vor- enthalt der Eltern unbekannt ist.\"\n liegen (vgl. dazu Tz. 10.1.1 bis 10.6) und\n Bonn-Bad Godesberg, den 7. September 1970\n b) aus Gründen der Ausbildung die Unterbringung\n GMBl. 1970, S. 489\n in einem Internat erforderlich ist.\n 10.24.1 Die monatlichen Aufwendungen sind wie\n folgt zu berechnen:\n Der tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu ent- Ausnahmegenehmigung für einen Austausch\n richtende Heimkostenbetrag (ohne Schulgeld) ist von 5 % Zucker durch die gleiche Menge MilChfett\n durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilli- bei Schokoladenüberzugsmasse\n gungszeitraumes zu teilen. Dem sich danach erge-\n benden Monatsbetrag sind 45 DM (als Bedarf für - Bek. d. BMJFG v. 21. 9. 1970 - L 11 6 - 49610 -\n die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Inter- 5262170 -\n nat verbringt und als Taschengeld) hinzuzurechnen.\n Die Firma Bahlsen, Keksfabrik KG, Hannover, hat\n 10.24.2 Die Aufwendungen können nur berücksichtigt darauf verzichtet, von der ihr mit Erlaß des Bundes-\n werden, wenn eine preisgünstigere Unterbringung in ministeriums für Gesundheitswesen vom 21. Juli 1969\n einem zumutbaren Internat oder einer zumutbaren - 11 B 5 - 49 610 - 5122/69 - (GMBl. 1969 S. 326)\n gleichartigen Einrichtung (vgl. Tz. 10.5 und 10.6) zum Zwecke eines Versuches erteilten Ausnahmege-\n nicht möglich ist. Das Amt für Ausbildungsförderung nehmigung Gebrauch zu machen.\n kann die Berücksichtigung der geltend gemachten\n Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Mög- Ich widerrufe daher diese Ausnahmegenehmigung\n lichkeit einer preisgünstigeren Unterbringung bei mit sofortiger Wirkung.\n gleichen pädagogischen Leistungen nachweist. GMBl. 1970, S. 490",
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"content": "Nr.29 GMBl.1970 Seite 491\n\n\n\n Personalnachrichten\n\n Auswärtiges Amt Zum Regierungsdirektor\nErnannt sind: die Oberregierungsräte\n Dr. Eberhard L ü h e, Rom\nZum Ministerialdirigent Herbert Sc h m u c k, Washington\nVortragender Legationsrat Erster Klasse\nDr. Kurt Müll er, Zentrale Zur Legationsrätin Erster Klasse\n\nZum Botschafter Irmela Gonzalez - Sc hmi tz, Zentrale\n Dr. Jutta Grützner, Zentrale\nVortragender Legationsrat Erster Klasse Dr. Marianne La p per, Zentrale\nDr. Pet er Hermes, Zentrale\nBotschaftsra t Zum Legationsrat Erster Klasse\nDr. Wilhelm L ö er, Singapur\n die Legationsräte\nVortragender Legationsrat Erster Klasse\nIvar Maenss, Bogotä Dr. Herwig Bar tel s, Zentrale\n J ohannes Bau c h, Tokyo\nMinisterialdirektor a. D. Klaus Jerg Bosch, Zentrale\nDr. Horst Osterheld, Santiago de Chile Dr. Heinrich Die c km a n n, Zentrale\n Hannspeter Dis d 0 r n, Tokyo\nZum Gesandten Adolf Eberhart, Rio de Janeiro\nMinisterialdirigent a. D. Holger Ebele, Zentrale\nDr. Walter Boss, Brüssel NATO Dr. Heinz Georg Fe t t, Den Haag\n Dr. Gottfried Fischer, New York GIC\nZur Generalkonsulin Günter F uhr man n, London\n Michael Gerster, Tel Aviv\nLegationsrätin Erster Klasse Dirk von Haeften, z. Z. Barcelona\nDr. Hannelore Theodor, New Orleans Günter Hampel, Zentrale\n Rudolf Hehen ber ger, Dublin\nZum Generalkonsul Hans Günther He i n r ich, Zentrale\nBotschaftsrat Erster Klasse Hans-J oachim Hel d t, Manila\nDr. Ernst Kutscher, Madras Dr. Wolfgang Hoffmann, Zentrale\n Dr. Uwe Kaestner, Rio de Janeiro\nVortragender Legationsrat Joachim Ka usch, Bogotä\nDr. Helmut Tür k, Sydney Kord Knoop, Zentrale\n Gerhard König, Zentrale\nZum Vortragenden Legationsrat Erster Klasse Dr. J ohannes Loh se, Kinshasa\ndie Vortragenden Legationsräte Dr. Wolf-Hasso Frhr. von Maltzahn, Zentrale\n Dr. Hans-Jürgen Mendel, Zentrale\nDr. Guido Brunner, Zentrale Dr. Wilfried N ö 11 e, La Paz\nDr. Hans Dietrich, Zentrale Dr. Friedrich Reiche, New York UNO\nWolfgang E ger, Zentrale Ernst Rot h, Zentrale\nDr. Alfred Kühn, beurlaubt zur NATO Hans-Albrecht Sc h r a e pie r, Zentrale\nHermann Ku s t e r er, Zentrale Dr. Heinrich Seemann, Katmandu\nDr. Karl Leu teri tz, Zentrale Dr. Dieter Siemes, Zentrale\nDr. Egon Ras t er, Zentrale Dr. Georg Sperl, Zentrale\nPeter Schönfeld, Zentrale Dr. Jürgen Sud hoff, London\nHeinz Web er, Zentrale Dr. Wiprecht von T res k 0 w, Zentrale\n Dr. Adolf Ritter von W a g ne r, Santiago de Chile\nZum Vortragenden Legationsrat Dr. Wolfgang Wiesner, Zentrale\ndie Legationsräte Erster Klasse Dr. Johst Wilmanns, London\nKarl Heinz Bur i n g, Zentrale\nHermann F I end e r, Chicago Zur Konsulin Erster Klasse\nHorst Hol thoff, Zentrale Konsulin\nReinhard M a r k s, Zentrale Dr. Marianne Wannow, New York\nJürgen Scholl, Zentrale\nThomas Trömel, Zentrale\n Zum Konsul Erster Klasse\nZur Botschaftsrätin die Konsuln\nLegationsrätin Erster Klasse Klaus Hellmuth Ackermann, New York\nDr. Hildegard Schaffrath, Mexiko Dr. Geert Hinrich A h ren s, Hongkong\n Ludger Buerstedde, Kuwait\n Hans Friedrich F e c h n er, Los Angeles\nZum Botschaftsrat Gerhard Ku n z, Marseille\ndie Legationsräte Erster Klasse Friedrich Neu man n, Sydney\nDr. Carl Hans Bütow, Tokyo Dr. Klaus Schrameyer, Madras\nDr. Joseph Engels, Quito Dr. Dieter Simon, Dacca\nOtto von der Gab I e n t z, London\nDr. Claus von Kameke, Bukarest Zum Oberregierungsrat\nDr. Franz K eil, Bukarest\nDr. Friedrich La n d a u, Bagdad die Regierungsräte\nDr. Johann-Joachim Graf Schirndinger Dr. Gerhard Boehmer, Ankara\nvon Schirnding, Caracas Dr. Peter Fra n z k e, Paris OECD\nBernhard Wo I f, Bukarest Johannes Karl von Jordans, Bogota",
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"content": "Seite 492 GMBl.1970 Nr.29\n\nZum Legationsrat Zum Kanzler\nDr. Theodor Geh li n g, Zentrale die Konsulatssekretäre Erster Klasse\n Karl Emser, Kigali\nZum Oberamtsrat Reiner K 0 z i k, Blantyre\ndie Amtsräte Hartmut We i n eck, Saigon\n Gerd W ü s t er, N ouakchott\nHeinrich B 1e n k e r s, Brüssel EG\nDietrich zur M ü h 1e n, Zentrale Zur Konsulatssekretärin Erster Klasse\nPaul Na g 1er, Zentrale\n die Konsulatssekretärinnen\nZum Amtsrat Hannelore Sc h a e f er, Bordeaux\n Heinke Sievers, New Delhi\ndie Regierungsamtmänner\nHerbert Frank, Rom Zum Konsulatssekretär Erster Klasse\nHeinz Meschka t, Washington\n die Konsulatssekretäre\nZum Kanzler Erster Klasse Wolfgang Burghardt, Izmir\n Jürgen Fischer, Djakarta\ndie Kanzler Hans Jürgen F i e b ach, Quito\nErich Be r g, Malmö Heinz Fr i c k, Bogotil.\nGünther J u r gut a t, Santo Domingo Manfred Gerwina t, London\nHelmut K a e s t n er, Singapur Heinz Gi e s e k e, Asuncion\nFritz Kurrek, Seattle Klaus Glaremin, Lome\nKarl Sc h ä f er, Toronto Herbert Kagerer, Sao Paulo\nEgon Vree, Amman Manfred K I ö P f er, Dj akarta\n Heinz K 0 pp, Madras\nZur Regierungsamtmännin Peter K 0 s i k, Caracas\n Otakar P i t s c h, Linz\nKonsulatssekretärin Erster Klasse Walter Raum, Tunis\nChrista Brauweiler, Tel Aviv Hans Georg Sc ha ttner, Teheran\n Hans Schonla u, Ankara\nZum Regierungsamtmann Franz Seewald, Tel Aviv\n Volker Sei t z, Bengasi\ndie Konsulatssekretäre Erster Klasse Horst Si t s c h, Singapur\nManfred Ass er, Los Angeles Udo Wehner, Kigali\nGünter Bauer, Santiago Günter Wer k er, Bombay\nEugen Baumeister, Wien Helge W i g a n d, Bangui\nFriedrich Fahrenhol tz, Caracas Herbert W i t t k e, Asuncion\nFriedrich Hel d, Santiago\nHarald K I a wo h n, Montevideo Zur Regierungsinspektorin\nPaul Lörsch, Detroit Rosamunde B rau n er, Zentrale\nWerner Hunecke, Madrid\nGotthard W a w 0 c z n y , Saloniki GM BI. 1970, S. 491\n\n\n\n\n HERAUSGEBER\n Bundesministerium des Innern\n 53 Bonn, Rheindorfer Straße 198, Ruf 781 (Vermittlung)",
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