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"content": "GEMEINSAMES\n 213\n\n\n\n\n MINISTERIALBLATT\n des Bundesministers des Innern I des Bundesministers für Vertriebene\n des Bundesministers für Wohnungsbau I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen\n des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates\n\n HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n4. JAHRGANG BONN, DEN 14. JULI 1953 NUMMER 14\n\n\n\n\n Auswärtiges Amt\n A. Amtliche Bekanntmachungen 11. - Bek. d. AA v. 22. 6. 1953 -715 - 01 - 56\n Prot. 4458/53 -\n Wie die K 0 I u m b i an i s ehe Botschaft in Bonn mit-\n Ausländischer Missionschef bei der Bundesregierung geteilt hat, ist der K 0 I u m b i an i s ehe Konsul in Fra n k-\n akkreditiert f u r t a. M., Herr Jose Prieto Ur dan eta, zum General-\n konsul befördert worden.\n - Bek. v. 19. 6. 53 - 703 - 01 - 225 Prot. 4244/53 -\n Bek. d. AA v. 25. 6. 1953 - 715 - 01 - 48 -\n III. -\n Der Herr Bundespräsident hat am 18. Juni 1953 den Prot. 4568/53 -\nPer u a n i s ehe n Botschafter Gonzalo N. d e Ar ä m bur u Die Bundesregierung hat dem zum C h il e ni s ehe n\nR 0 s a s zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens Generalkonsul in Harn bur g ernannten Herrn Renato\nempfangen. Val des das Exequatur erteilt.\n GMBI. S. 213 Sein Amtsbereich umfaßt die Länder Hamburg, Schleswig-\n Holstein, Niedersachsen, Bremen und West-Berlin.\n GMBI. S. 213\n\n Ausländische Konsulate in der Bundesrepublik\n Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Neapel\n I. - Bek. d. AA v. 20. 6. 1953 - 715 - 01 - 273 - Bek. d. AA v. 12.6. 1953 - 110 - 00 E 36 Neapel I\n Prot. 4376/53 - Pers. A 2915/53 -\n Das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in N e a p e I\n Die Bundesregierung hat dem zum S pan i s ehe n Ge- ist am 3. Juni 1953 eröffnet worden. Leiter der Behörde ist\nneralkonsul in Harn bur g ernannten Herrn Federico Olivan Konsul Dr. Eugen F e i h I.\ny B ag 0 das Exequatur erteilt.\n Die vorläufige Anschrift der Behörde lautet: Konsulat der\n Sein Amtsbereich umfaßt die Länder Hamburg, Schleswig- Bundesrepublik Deutschland in N e a p e I Hotel Britannique,\nHolstein, Niedersachsen (mit Ausnahme des Gebiets auf dem Corso Vittorio Emanuele 133.\nlinken Weserufer) und West-Berlin. GMBI. S. 213\n\n\n\n\n Der Bundesminister des Innern\n A. Amtliche Bekanntmachungen Tischtennisball - Wurfspiel -\n Beschreibung:\n I. Verfassung und Verwaltung Das Spiel besteht aus einem etwa 25X30 cm großen\n und mit Löchern versehenen umrandeten Brett. Die\n BekanntmaChung Löcher tragen Nummern. Nach Wahl kann der Spieler\n Vom 17. Juni 1953 die zum Spiel gehörenden Bälle mit der Hand einzeln\nüber die Änderung dlll' Anlagen 1 und 2 der Allgemeinen oder zusammen oder aus einem Behälter auf die Loch-\nVerwaltungsvorsChriften für die Veranstaltung von Spielen platte werfen. Die Zahlen der mit Bällen belegten Löcher\nmit Gewinnmögliehkeiten bei Volksbelustigungen von vor- werden zusammengezählt. Ihre Summe ergibt den Gewinn\n übergehender Dauer vom 27. Juli 1951 1 ) oder Verlust nach dem Gewinnplan.\n - BMdI - 1131 - 03 B - 70 V/53 -, 2. In der Anlage 2 der Liste unbedenklicher nicht mechanisch\n betriebener Spiele ist die Nr. 10 - Tischtennisball -\n BMfW - 11 C 3 - 1689/53 -. Wurfspiel - zu streichen.\n Auf Grund des Abschnittes IV Nr. 15 der Allgemeinen Bonn, den 17. Juni 1953\nVerwaltungsvorschriften für die Veranstaltung von Spielen\nmit Gewinnmöglichkeiten bei Volksbelustigungen von vor- Der Bundesminister des Innern\nübergehender Dauer vom 27. Juli 1951 wird folgende Er-\ngänzung bekanntgemacht: Im Auftrag\n Dr. Keß ler\n1. Der Anlage 1 der Liste bedenklicher nicht mechanisch\n betriebener Spiele wird unter Nr. 8 angefügt: Der Bundesministei: für Wirtschaft\n Im Auftrag\n 1) Veröffentlicht im GMBL Nr. 22(1951, S.191, und im BWMBI. Dr. Rot her\nNr. 17(1951, S.294. GMBL S. 213",
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"content": "214 GMBl.\n\n Aufenthaltserlaubnis für ausländische Situdenten Austausch von Einbürgemngsmitteilungen mit Pakistan\n und Hochschulpraktikanten - RdSchr. d. BMdI v. 29. 6. 1953 - 1412-A-Pllkistan\n 517/53 -\n- RdSchr. d. BMdI v. 19. Juni 1953 - 1548 A - 692/53 -\n Die Regierung von Pakistan hat sich bereit erklart, an\n dem gegenseitigen Austausch von Einbürgerungsmitteilun-\n Aus I ä n der, die sich zum Zwecke des Besuchs deut- gen mit der Bunde5regierung teilzunehmen.\nscher Universitäten, Hochschnlen oder sonstiger Lehranstal- Ich bitte, die Einbürgerungsbehörden zu veranlassen, im\nten I ä n ger als d r e i Mon at e im Bundesgebiet auf- Verhältnis zu Pakistan nach den Empfehlungen meiner\nhalten wollen, bedürfen nach der zwingenden Vorschrift des RdSchr. vom 13. 3. 1951 (GMB!. S. 85) und vom 6. 2. 1952\n§ 9 Abs. 2d des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. 3.1952 1 ) (GMB!. S. 17) zu verfahren.\n(BGB!. I, S. 290) in Verbindung mit § 2 der Ausländerpolizei-\nverordnung vom 22. 8. 1938 (RGB!. I, S. 1053) vor der Er- An die\nteilung eines Einreisesichtvennerks der Zusicherung einer Herren Innenminister (Senatoren) der Länder und\nAufenthaltserlaubnis durch die für den in Aussicht genom- Bundesst-elle für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten\n bei dem BMdI in Koblenz.\nmenen Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Ausländer- GMBl. S. 214\npolizeibehörde. Ebenso benötigen vor der Einreise diese\nErlaubnis Ausländer, die im Rahmen des Internationalen\nHochschulpraktikantenaustausches in deutschen Industrie-\nbetrieben ein Praktikum ableisten, da sie eine der im § 2\nAbs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung beschriebenen Tätig-\nkeiten im Bundesgebiet ausüben wollen.\n Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ausländische\nStudenten bitte ich, von der Vorlage einer amtlichen Zu- Ir. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht\nlassungserklärung der Universität oder Hochschule oder, wenn\nes sich um den Besuch einer anderen Lehranstalt handelt, Entschädigung für Benutzung eigener Kraftfahrzeuge bei\nvon einer durch die örtliche Schulaufsichtsbehörde bestätigten Dienstreisen sowie Beschaffung und Haltung beamten-\nZulassungserklärung der Lehranstalt abhängig zu machen. • eigener Kraftfahrzeuge\nWeiter bitte ich, von ausländischen Studenten den Nachweis\nzu fordern, daß ihnen genügende Mittel für den Lebens- - Bek. d. BMdI v. 30.5.1953 - 7433 - 3137/52-\nunterhalt im Bundesgebiet zur Verfügung stehen.\n I. Das als A n lag e 1 abgedruckte Rundschreiben des\n Bei ausländischen Hochschulpraktikanten bitte ich, zur Er- BMdF vom 24. 10. 1952 - I B - BA 3400 - 117/52, das\nlangung der Aufenthaltserlaubnis eine vom Deutschen\nAkademischen Austauschdienst ausgestellte Bescheinigung I A - P - 1700 - 35/52\n(s. Anlage) als ausreichend anzusehen. auch im MinBIFin. 1952 S.599 veröffentlicht ist, gebe ich\n bekannt. Es gilt in vollem Umfang für privateigene und an-\n Im Interesse einer Förderung der kulturellen und wirt- erkannt privateigene Kraftfahrzeuge in meinem Geschäfts-\nschaftlichen Beziehungen zum Auslande empfehle ich, An- bereich.\nträge von ausländischen Studenten, Besuchern von Lehr-\nanstalten und Hochschulpraktikanten, welche die vorstehen- 11. Als A n lag e 2 sind ferner die Richtlinien über Be-\nden Voraussetzungen erfüllen, wohlwollend mit tunlicher Be- schaffung und Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge vom\nschleunigung zu priifen und die Aufenhaltserlaubnis zu .er- 6. 12. 1951 (MinBIFin 1952 S.9) abgedruckt. Für meinen\nteilen, sofern nicht im Einzelfall Griinde der öffentlichen Geschäftsbereich erlasse ich im Einvernehmen mit dem\nSicherheit entgegenstehen. Bei der Erteilung der Aufent- BMdF folgende Ausführungsanordnungen:\nhaltserlaubnis empfehle ich, weitgehend von einer Ennäßi-\ngung der Gebühren Gebrauch zu machen oder sie ganz zu A. Zu § 3. Art und Beschaffung der Kraftfahrzeuge\nerlassen.\n Grundsätzlich werden nur Kraftfahrzeuge der für die\n Für eine entsprechende Unterrichtung der Ausländer- Bundesfinanzverwaltung zugelassenen Art beschafft. Begrün-\npolizeibehörden (Kreisverwaltungsbehörden) Ihres Geschäfts- dete Beschaffungsvorschläge sind von den mir unmittelbar\nbereiches wäre ich dankbar. unterstellten Behörden bei Bedarf vorzulegen. Daß die Vor-\n aussetzungen für die Zuweisung gern. § 2 der obengenannten\nAn die Herren Innenminister (Senatoren) der Lärlder. Richtlinien vom 6. 12. 1951 gegeben sind, ist im einzelnen\n nachzuweisen. Nach Erteilung meiner Genehmigung sind die\n benötigten Haushaltsmittel bei der Haushaltsanmeldung für\n Titel 865 des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen.\n Anlage Es ist in Aussicht genommen, die genehmigten beamten-\n eigenen Kraftfahrzeuge durch den BMdF mit beschaffen zu\n lassen. über die Übertragung des Kraftfahrzeugs auf den\nInternational Association for the Exchange of Students for Beamten ist eine Verhandlung nach Anlage 2 a aufzunehmen.\n Technical Experience\n B. Zu § 7. Kilometervergütung\n (I. A. E. S. T. E.)\n (1) Die Kilometervergütung wird von mir für jedes Fahr-\n zeug in Anlehnung an die bei der Bundesfinanzverwaltung\nDer Unterzeichnete bescheinigt hiermit Nr. bestehende Regelung bei der Zuweisung des Fahrzeugs fest-\nim Namen des \"Deutschen Akademischen Holder'sSignature gesetzt.\nAustauschdienstes\", daß der Inhaber die-\nser Ausweiskarte im Rahmen des studen- Pass port No. (2) Die täglich zuriickgelegte Fahrstrecke ist durch Auf-\ntischen Austausches zum Studium und zeichnung in einem für das Betriebsjahr zu führenden, viertel-\nErwerb praktischer Kenntnisse in der Sending Country jährlich abzuschließenden Fahrtenbuch nach dem Muster der\ndeutschen Industrie seine Semesterferien Anlage 2 b nachzuweisen. Für die Eintragungen sind die\n1953 in Deutschland verbringt. ImNamen On behalf of Angaben des Kilometerzählers maßgebend. Die Zuverlässig-\nder oberbezeichneten internationalen sending Country keit des Kilometerzählers ist möglichst oft, mindestens einmal\nOrganisation wird darum gebeten, dem im Monat durch Vergleich mit Kilometerstein- .oder Karten-\nInhaber dieses Ausweises alle nur mög- angaben nachzupriifen. Werden Abweichungen von mehr als\nliche Hilfe angedeihen zu lassen. 10 v. H. festgestellt, so sind die Eintragungen zu berichtigen,\nSecretary I. A. E. S. T. E. (Gennany) Signature und es ist für baldige Instandsetzung des Zählers zu sorgen.\n Die Kilometereintragungen sind von den vorgesetzten Dienst-\n GMBI. S. 214 stellen stichprobenweise nachzuprüfen. Es ist auch darauf zu\n i I achten, daß an Stelle von Fahrten, die zusammengelegt wer-\n 1) Veröffentlidlt im GMBI. Nr. 18/1952. S.223. den können, nicht unnötige Einzelfahrten ausgeführt werden.",
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"content": "GMBI. 215\n\n (3) Über die Einnahmen und Ausgaben aus der Kilometer- E. Zu § 10. Versicherung\nvergütung hat der Beamte Aufzeichnungen zu führen, und Der Bund versichert die kraftfahrzeughaltenden Beamten\nzwar für die Ausgaben getrennt nach den beiden AbschniHen: gegen Schäden an den Kraftfahrzeugen und gegen Haft-\n pflichtansprüche aus Personen- und Sachschadensfällen im\nA. Die n s t I ich ver b rau eh t e B e tri e b s s t 0 f f e Wege von Sammelverträgen.\n und Schadensfälle sind zwischen dem Beamten als Versiche-\nB. Ins t a n d set z u n gen\" P f leg e und B e s eh a f - rungsnehmer und dem Versicherer unmittelbar zu regeln.\n fungen von Ersatz- und Reserveteilen Mir ist über den Schadensfall sofort, über seine Regelung\n alsbald nach der Erledigung Anzeige zu erstatten. Die Ver-\n Die Anschreibungen sollen den Tag der Einnahme und der sicherungsprämien werden durch die Dienstbehörde unmittel-\nAusgabe, die Art der Beschaffung, Instandsetzung usw. und bar an die Versicherer ausgezahlt.\nden Geldbetrag enthalten. Für jede Ausgabe sind Belege bei-\nzufügen, soweit nicht besondere, näher anzugebende Hinde- F. Zu § 11.\nrungsgründe dem entgegenstehen. Bei Instandsetzungen, die Verfügungsbefugnis und Verfügungs beschränkungen\nvon Versicherungen bezahlt werden, ist eine kurze Aufzeich-\nnung über Art und Umfang der Instandsetzung, über die (1) Solange das Darlehen noch nicht vollständig getilgt ist,\nentstandenen Kosten (Rechnung oder Rechnungsabschnitt) darf der Beamte nur mit folgenden Einschränkungen über\nund über den erstatteten Betrag den Belegen beizufügen. Die das Kraftfahrzeug verfügen:\nEinnahmen und Ausgaben aus der Kilometervergütung sind a) Das Fahrzeug darf ohne meine Genehmigung nicht\nam Schlusse jedes Vierteljahres einander gegenüberzustellen. veräußert, verpfändet oder sonst einem Dritten über-\n (4) Ergeben sich am Schlusse der vierteljährlichen Abrech- lassen werden.\nnung Überschüsse, so sind diese zur Bildung einer Rücklage b) Der Anteil der außerdienstlichen Fahrten an der ge-\nzu verwenden. Die der Rücklage zufließenden Beträge sind gesamten Fahrstrecke soll im allgemeinen nicht mehr\nzinsbar anzulegen. Für ihre Verwendung gilt folgendes: als 15 v. H. der dienstlich zurückgelegten Fahr-\n a) Solange das AnkaufsdarIehen noch nicht vollständig ge- strecke betragen.\n tilgt ist, ist die Rücklage lediglich zur Erhaltung des c) Wird der Beamte aus der Dienststelle, für die ihm\n Kraftfahrzeugs in gutem Fahrzustand zu verwenden. das Fahrzeug zugewiesen war, in eine andere Dienst-\n b) Sobald das Ankaufsdarlehen vollständig getilgt ist, kann stelle versetzt, für die das Bedürfnis zur Ausstattung\n über die Rücklage vom Inhaber des Fahrzeugs verfügt mit einem Kraftfahrzeug von mir gleichfalls anerkannt\n werden. Da jedoch die Rücklage aus Haushaltsmitteln wird, so nimmt der Beamte das Fahrzeug unter den\n gebildet ist, bleibt es mir vorbehalten, in Sonderfällen bisherigen Bedingungen in die neue Stelle mit.\n einen angemessenen Teil der Rücklage für die Bundes- d) Ist für die neue Dienststelle das Bedürfnis zur Aus-\n kasse zurückzuziehen, wenn die Belassung der vollen stattung mit einem Kraftfahrzeug nicht anerkannt,\n Rücklage einen unverdienten oder übermäßigen finan- so hat der Inhaber das Recht, den ungetilgten Rest\n ziellen Vorteil für den Beamten darstellen würde. des Ankaufsdarlehens aus eigenen Mitteln zu bezahlen\n c) Geht das Kraftfahrzeug vor vollständiger Tilgung des (vgl. Abs. 2 Satz 1). Macht er von diesem Recht keinen\n Ankaufsdarlehens (§ 6 Abs. 1) auf einen anderen Beam- Gebrauch, so soll der Stellennachfolger das Kraft-\n fahrzeug zum Buchwert (§ 6 Abs. 8) übernehmen.\n ten über (Buchst. F Abs. 1 d und e), und ist nach der\n Das gleiche gilt im Falle der Zurruhesetzung des\n Stellungnahme des Gutachterausschusses (Buchst. G)\n Inhabers vor völliger Tilgung des Darlehens (§ 6\n alsbald oder in absehbarer Zeit eine Aufarbeitung des\n ALs. 1). In Ausnahmefällen kann von mir auf Grund\n Fahrzeugs oder eine Erneuerung der Bereifung not-\n der Stellungnahme des Gutachterausschusses ein\n wendig, so ist ein angemessener Betrag der Rücklage anderer Tilgungswert für den Stellennachfolger fest-\n auf den Nachfolger zu übertragen. Die Höhe dieses gesetzt werden (vgl. Buchst. G Abs. 2c).\n Betrages bestimme ich auf Vorschlag des Gutachter-\n ausschusses. Über den Restbetrag kann der bisherige e) Aus dienstlichen Gründen kann die Zuweisung des\n Inhaber frei verfügen. Kraftfahrzeuges an den Beamten von mir widerrufen\n werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn bei Versetzung\n d) Über die Verwendung der Rücklage sind gleiche An-\n des Beamten in eine andere Dienststelle weder die\n schreibungen zu führen wie für die laufenden Ein-\n Mitnahme in die neue Dienststelle noch die käufliche\n nahmen und Ausgaben aus der Kilometervergütung\n Übernahme aus eigenen Mitteln, noch die Über-\n (oben Abs.3). nahme durch den Stellennachfolger in Frage kommt,\n oder wenn für die Dienststelle ein Kraftfahrzeug nicht\n c. Zu § 8. Unterbringung mehr erforderlich ist, oder wenn der Eigentümer\n (1) Die Miete für den Unterstellraum wird, soweit sie an- ausnahmsweise (z. B. aus gesundheitlichen Gründen)\ngemessen ist, den Beamten vom Bund zum Fälligkeitstage auf Antrag von der Verpflichtung zur weiteren Be-\nausgezahlt. Nebenleistungen, wie Heizung, Wasserlieferung, ,nutzung des Kraftfahrzeuges befreit wird, oder wenn\nStrom, Hilfeleistungen usw. hat der Beamte aus der Kilo- der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Mit\nmetervergütung (§ 7) zu bestreiten. der Erklärung des Widerrufs gegenüber dem Beamten\n fällt das Eigentum an dem Kraftfahrzeug an den Bund\n (2) Benutzt der Beamte als Unterstellraum einen aus eige- zurück. In einem solchen Falle wird das Fahrzeug\nnen Mitteln erbauten oder von ihm mit seiner Wohnung ge- von mir einem anderen Beamten zugewiesen. Das\nmieteten Raum - dessen Eignung nach den örtlichen poli- gleiche gilt, wenn in der Stelle, in die der bisherige\nzeilichen Vorschriften zu prüfen ist -, so wird ihm dafür Inhaber eines Kraftfahrzeuges sein Fahrzeug mit-\neine vierteljährlich nachträglich auszuzahlende Vergütung nimmt (oben cl, bereits ein Kraftfahrzeug vorhanden\ngewährt. Die Höhe der Vergütung bestimmt die vorgesetzte ist, das dessen bisheriger Inhaber nicht weiterbenutzt\nDienstbehörde auf Grund eines bauamtlichen Gutachtens. (oben d), hinsichtlich des letztgenannten Fahrzeugs.\n (3) Steht für die Unterbringung ein geeigneter Dienst- Buchstabe d Satz 4 gilt entsprechend.\nraum zur Verfügung, so ist dieser unentgeltlich bereitzu- f) Wegen der Verpflichtung zur Mitnahme anderer Be-\nstellen. amter usw. vgl. Buchst. lAbs. 2.\n (4) Wegen der Unterbringung auf Dienstreisen s. § 16. (2) Mit der vollständigen Tilgung des Darlehens erlöschen\n die in Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen in der Be-\n D. Zu § 9. Steuer nutzung oder Verfügung. Eine vorzeitige Tilgung des Dar-\n lehens aus eigenen Mitteln ist, abgesehen von dem oben\n Die Kraftfahrzeugsteuer ist für jedes beamteneigene Kraft- in ALs. Id Satz 1 erwähnten Falle, regelmäßig nicht zulässig.\nfahrzeug stets für die Dauer eines Jahres zu entrichten. Solange das Kraftfahrzeug noch brauchbar ist und der Beamte\nDer Steuerbetrag wird dem Beamten in der vollen tatsäch- sich in einer Stelle befindet, für die ein Kraftfahrzeug aner-\nlichen Höhe zur Verfügung gestellt. Er ist entweder dem kannt ist, hat er es gegen Fortgewährung der Entschädi-\nBeamten im voraus auszuzahlen oder unmittelbar der zustän- gungen gemäß Buchst. B bis E weiter dienstlich zu ver-\ndigen Finanzkasse zu überweisen. wenden. Eine Rücklage (Buchst. B Abs. 4) ist nicht mehr",
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"number": 4,
"content": "216 GM BI.\n\nzu bilden. Die Bestimmungen der Buchst. lAbs. 1 u. 2 u. lichen Auseinandersetzung haben sich die beteiligten Be-\nBuchst. L gelten während der Dauer der dienstlichen Be- amten untereinander zu verständigen.\nnutzung weiter.\n (2) Die Inhaber beamteneigener Kraftwagen haben andere\n dienstlich reisende Beamte der eigenen Verwaltung bis zur\n G. Zu § 11. Vbergang des Kraftfahrzeuges auf andere Zahl der vorhandenen Sitzplätze mitzubefördern. Die Be-\n Beamte (Gutachterausschuß) lastungsgrundsätze (Buchst. LAbs. la) sind zu berück-\n (1) Beim Vbergang eines noch nicht voll abgeschriebenen sichtigen.\nKraftfahrzeuges auf den Stellennachfolger oder einen anderen (3) Für die Mitbenutzung eines beamten eigenen Kraft-\nBeamten wird das Fahrzeug von einem Ausschuß begut- fahrzeuges wird eine Pauschvergütung gewährt, die in den\nachtet, dem angehören: Kilometervergütungssätzen einbegriffen ist.\n a) der Sachbearbeiter für das Kraftfahrwesen bei der\n Oberfinanzdirektion, K. Zu § 16. ReisekoSiten\n L) der zuständige maschinentechnische Beamte der Bun- (1) Da die Inhaber beamten eigener Kraftfahrzeuge Dienst-\n desfinanzverwaltung, reisen grundsätzlich mit ihrem Fahrzeug ausführen sollen,\n c) u. d) je ein vom bisherigen und dem künftigen In- kommt die Gewährung von Fahrkosten und Kilometergeldern\n haber zu benennender Vertrauensmann. nach den §§ 6 und 7 RKG nicht in Betracht. Das schließt\n jedoch nicht aus, daß Fahrkosten erstattet werden können,\n (2) Der Ausschuß stellt fest: wenn die Benu<\\:zung der Eisenbahn oder sonstiger öffent-\n a) den Zustand des Kraftfahrzeuges (durch Besichtigung licher Verkehrsmittel erheblich wirtschaftlicher ist, als die\n und Fahrprüfung); des Kraftfahrzeugs und keine besonderen Gründe für die\n b) den Stand der Einnahmen und Ausgaben aus der Kilo- Benutzung des Kraftfahrzeugs sprechen. Wenn die Be-\n metervergütung. Im Fall von Buchst. B Abs. 4c schlägt nutzung eines beamteneigenen Kraftfahrzeugs aus beson-\n er den Betrag vor, der aus einer etwaigen Rücklage deren, nicht in der Person des Beamten ruhenden Gründen\n an den übernehmenden Beamten auszuzahlen ist. (z. B. wegen besonderer Witterungsverhältnisse, wegen einer\n Wegen der Entscheidung über diesen Betrag s. Buch- längere Ze1t in Anspruch nehmenden Instandsetzung des\n stabe B Abs. 4c. Liegen die Voraussetzungen des Fahrzeugs) zeitweise unmöglich ist, so können von der vor-\n Buchst. B Abs. 4c vor, ohne daß eine Rücklage vor- gesetzten Dienstbehörde die notwendig werdenden tatsäch-\n handen ist, so ist mir unter Angabe des für die Auf- lichen Fahrkosten nach § 6 RKG und bei Zurücklegung von\n arbeitung unbedingt notwendigen Betrages zu be- Wegstrecken zu Fuß oder mit eigenem Fahrrad Kilometer-\n richten; . gelder nach § 7 RKG gewährt werden. In die Reisekosten-\n rechnung ist in diesem Falle die pflichtmäßige Erklärung\n c) in Ausnahmefällen den tatsächlichen Wert des Kraft- des Beamten aufzunehmen, aus welchem Grunde er sein\n fahrzeuges, sofern Anlaß zu der Annahme vorliegt, beamteneigenes Kraftfahrzeug nicht hat benutzen können.\n daß er von dem Buchwert (§ 6 Abs. 8) erheblich\n abweicht. In diesem Fall hat der Gutachterausschuß (2) Nach § 11 RKG erstattungsfähige Nebenkosten können\n zu der Frage Stellung zu nehmen, auf welche Ur- ersetzt werden, soweit nicht infolge der Benutzung des Kraft-\n sachen der Unterschied zwischen dem Buchwert und fahrzeugs an Stelle der Eisenbahn oder anderer öffentlicher\n dem tatsächlichen WeIt zurückzuführen ist, insbeson- Verkehrsmittel ihre Gewährung unberechtigt ist, und soweit\n dere ob die Wertminderung auf Verschulden der sie nicht aus der Kilometervergütung (§ 7 Abs. 2) zu be-\n Lieferfirma, auf natürliche Ursachen oder auf schuld- streiten sind.\n haftes Verhalten des Beamten bei der Behandlung des\n Kraftfahrzeugs (Fahren und Pflege) zurückzuführen L. Behandlung der Kraftfahrzeuge und fachliclte Beratung\n ist. Wegen der Entscheidung über die Anrechnung (1) Bei den vom Bund für die Kraftfahrzeuge aufgewende-\n eines anderen Tilgungswertes s. Buchst. F Abs. Id ten beträchtlichen Mitteln sind die beamteneigenen Kraft-\n und e. fahrzeuge beim Fahren und in der Pflege mit ganz besonderer\n (3) Der Gutachterausschuß beschließt mit Stimmenmehr- Sorgfalt zu behandeln.\nheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sachbearbei- a) F a h ren: Es dürfen an die Fahrzeuge keine Anfor-\nters den Ausschlag. derungen gestellt werden, die man billigerweise nicht\n von ihnen verlangen kann. Dazu gehört in erster Linie,\n (4) Beim Vbergang eines noch nicht voll abgeschriebenen daß den Kraftwagen keine zu schwere Belastung zu-\nKraftfahrzeuges auf den Stellennachfolger oder einen an- gemutet wird, insbesondere bei Fahrten von längerer\nderen Beamten ist das Fahrzeug zunächst vom bisherigen Dauer. Die Kleinkraftwagen sind im allgemeinen nur\nInhaber auf den Bund zurückzuübereignen und sodann das von zwei, ausnahmsweise von drei Personen zu be-\nEigentum auf den neuen Inhaber zu übertragen. Darüber nutzen. Eine Besetzung dieser Wagen mit vier Perso-\nsind Verhandlungen unter sinngemäßer Anwendung des nen ist zu vermeiden. Durch übermäßige Geschwin-\nMusters Anlage 2a aufzunehmen. digkeiten werden nicht nur die Kraftfahrzeuge über-\n (5) Der Gutachterausschuß kann ausnahmsweise auch in mäßig abgenutzt, sondern auch Leben und Gesundheit\nFällen, in denen das Kraftfahrzeug nicht auf einen anderen der Fahrer und Insassen gefährdet. Schlechte Straßen\nBeamten übergeht, zur Begutachtung herangezogen werden. sind nach Möglichkeit zu vermeiden; Umwege auf\nIn diesen Fällen besteht der Gutachterausschuß nur aus den guten Straßen sind vorzuziehen. Bei schlechten Straßen,\nin Abs. la und b genannten Beamten und ein e m von dem die nicht vermieden werden können, und im Gebirge\nInhaber des Kraftfahrzeuges gemäß Buchstabe c zu benennen- ist auf die Wahl des richtigen Ganges und auf vor-\nden Vertrauensmann. sichtiges Schalten besonderes Gewicht zu legen.\n b) P f leg e: Die Kraftfahrzeuge sind sorgfältig sau-\n H. Zu § 12. Schutzkleidung ber zu halten, gründlich zu ölen und zu schmieren.\n Soweit für Inhaber von offenen beamteneigenen Kraft- Dauernde Beobachtung des Betriebszustandes des Mo-\nwagen oder Krafträdern Schutzbekleidung erforderlich ist, tors, der sonstigen maschinellen und elektrischen Teile\nist meine Entscheidung einzuholen. des Kraftfahrzeugs, der Steuerung und der Bremsen\n ist im Interesse der Instandhaltung des Kraftfahrzeugs\n wie der Gesundheit der Benutzer unbedingt erforder-\n I. Zu § 15. Benutzung und Mitbenutzung durch andere lich. Zeigen sich Mängel, die nicht bald beseitigt wer-\n (1) Mit Einverständnis des Eigentümers kann das Fahr- den können, oder treten Mängel, auch solche kleinerer\nzeug vorübergehend zur dienstlichen Benutzung einem Art, wiederholt auf, so ist sachverständige Hilfe in\nanderen Beamten der Behörde (z. B. dem Vertreter) über- Anspruch zu nehmen (s. unten Abs. 3). Werkstätten,\nlassen werden. Wegen der Führung vgl. § 14 Abs. 3. Hin- die nicht als unbedingt gut, sachkundig und zuverlässig\nsichtlich der Abschreibung (§ 6), der Berechnung und Aus- bekannt sind, sind zu vermeiden. Bei Instandsetzungen\nzahlung der Kilometervergütung (§ 7) usw. wird das Kraft- von einigem Umfang oder einiger Wicl:tigkeit ist die\nfahrzeug so behandelt, als wenn es von dem Eigentümer Hilfe der Herstellungsfirma, gegebenenfalls nach Be-",
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"content": "GM BI. 217\n\n (2) Bei Anträgen auf Beschaffung beamteneigener Kraft- Wird ein eigener Kraftwagen benutzt und werden in ihm\nfahrzeuge, bei geplanten Organisationsänderungen und bei andere Verwaltungsangehörige mitgenommen, um Dienst-\nder Zuweisung von Dienstgeschäften an die Inhaber be- reisen auszuführen, so werden außerdem\namteneigener Kraftfahrzeuge ist darauf Rücksicht zu neh- bei Mitnahme von 1 Person = 3 Pf.,\nmen, daß dem Beamten die für die Pflege der Kraftfahrzeuge bei Mitnahme von 2 Personen = 5 Pf. und\nerforderliche Zeit bleiben muß.\n bei Mitnahme von 3 u. mehr Personen insgesamt = 6 Pf.\n (3) Zur Beratung in allen kraftfahrtechnischen Angelegen-\n je km gezahlt. Wird auf einem eigenen Kraftrad ein anderer\nheiten stehen den Inhabern beamteneigener Kraftfahrzeuge Verwaltungsangehöriger mitgenommen, so beträgt die Ver-\ndie maschinentechnischen Beamten der Bundesfinanzverwal-\ntung als Sachverständige zur Verfügung. Die maschinentech- gütung dafür 2 Pf. je km.\nnischen Beamten sind auf dem Dienstwege in Anspruch zu Die dem Verwaltungsangehörigen aus dem Halten des\nnehmen; in eiligen Fällen ist ein unmittelbarer Schriftwechsel eigenen Kraftfahrzeuges entstehenden Gesamtkosten werden\nder Inhaber beamteneigener Kraftfahrzeuge mit dem maschi- bei der Entschädigullg, die aus Anlaß einer Dienstreise zu\nnentechnischen Beamten gestattet. Besichtigungen der Kraft- gewähren ist, nicht voll berücksichtigt. Es werden vielmehr\nfahrzeuge durch die maschinen technischen Beamten sind stets nur die durch Benutzung des Kraftfahrzeugs fGr dienstliche\nauf dem Dienstwege zu beantragen. In besonders wichtigen Zwecke tatsächlich erwachsenen Mehrkosten vergütet. Hier-\nFällen und als Obergutachter steht der maschinentechnische unter fallen die Kosten für und Schmierölver-\nBeamte des Bundesministers der Finanzen zur Verfügung. brauch, für Instandhaltung und Bereifung sowie ein ange-\nDie maschinentechnischen Beamten sind mit der laufenden messener Zuschlag für allgemeine Unkosten (Unterhaltung,\nÜberwachung der beamteneigenen Kraftfahrzeuge beauftragt. Tilgung und Verzinsung des Kaufpreises, Steuer, Versiche-\nBei allen Prüfungen ist ihnen Einsichtnahme in sämtliche rung usw.).\nAufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben und in die\nRechnungsbelege zu gewähren. Andere amtliche oder private 11. Anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge\nSachverständige sind hiernach im allgemeinen entbehrlich. 1) Hat die oberste Bundesbehörde anerkannt, daß der\n Verwaltungsangehörige das eigene Kraftfahrzeug auf Ver-\n M. Anerkennung eigener Kraftfahrzeuge anlassung seiner vorgesetzten Behörde oder im überwiegen-\n Die Anerkennung eigener (mit eigenen Mitteln beschaffter) den Interesse des Dienstes angeschafft hat oder benutzt, so\nKraftfahrzeuge als beamteneigene kommt bei gebraucht ge- kann, wenn die Voraussetzungen der Nr.23 (1) AB z. RKG\nkauften Kraftfahrzeugen überhaupt nicht, im übrigen nur in erfüllt sind, bei einer Dienstreise jedes in einem solchen\nAusnahmefällen und nur dann in Frage, wenn es sich um Kraftfahrzeug zurückgelegte Kilometer Landweg entspre-\nKraftfahrzeuge handelt, die zum Ankauf zugelassen sind chend der nachstehend abgedruckten K 0 s t e n b e r e c h -\n(§ 3). Die Entscheidung treffe ich im einzelnen Falle. nu ng je nach der Höhe des Neubeschaffungspreises des\n Kraftfahrzeugs vergütet werden. Die in der Kostenberech-\n N. Kartei nung genannten Entschädigungssätze ermäßigen sich, wenn\n Für jedes beamteneigene Kraftfahrzeug ist ein Karteiblatt mit dem Kraftfahrzeug jährlich mehr als 10 000 km dienstlich\nanzulegen. Die Kartei wird auf übereinstimmenden Blättern zurücl<gelegt werden oder - falls die Anerkennung der\nbei mir und den mir unmittelbar unterstellten Behörden ge- dienstlichen Benutzung sich nicht auf das ganze Rechnungs-\nführt. Diese haben die bei mir zu führenden Karteiblätter jahr erstreckt - wenn auf jeden Monat des Benutzens durch-\nerstmalig auszufüllen. Die erforderlichen Vordrucke gehen schnittlich mehr als 830 km entfallen. Der Entschädigungs-\nihnen von hier aus zu. satz ist beim Beginn des Rechnungsjahres von der vorge-\n setzten Behörde unter Zugrundelegung der im Vorjahr dienst-\nAn die nadlgeordneten Behörden. lich zurückgelegten Fahrkilometer vorläufig festzusetzen. Bei\n Neuanerkennungen ist die voraussichtliche dienstliche Kilo-\n Folgt Abdruck der Anlagen 1, 2, 2 a und 2 b. meterleistung bis zum Schluß des Rechnungsjahres zu\n schätzen. Am Schluß des Rechnungsjahres ist für jedes aner-\n Anlage 1 kannt privateigene Kraftfahrzeug ein Ausgleich nach der\n tatsächlichen Fahrleistung vorzunehmen.\n Bonn, den 24. Oktober 1952 Ferner ist am Schluß des Rechnungsjahres zu prüfen, ob\nDer Bundesminister der Finanzen die Voraussetzungen der Genehmigung für das nächste Jahr\n noch vorliegen.\nI B - BA 3400 - 117/52\nI A-P 1700-35/52 Sofern ein Kraftfahrzeug, z. B. nach einem Unfall, ersetzt\n wird oder der Verwaltungsangehörige sich aus anderen\nAn die obersten Bundesbehörden und die nadlgeorrlneten Behörden des Gründen ein neues Kraftfahrzeug beschafft, ist die Erteilung\n Bundesministers der Finanzen j einer neuen Genehmigung nicht nötig, wenn das neue Kraft-\n nachrichtlich: fahrzeug der gleichen Gruppe wie das bisherige angehört,\n an die Herren Finanzminister und Finanzsenatoren der Länder. da die Anerkennung ohnehin jederzeit widerrufen werden\n kann und jährlich überprüft werden muß.\nBe tri f f t: Entschädigung für Benutzung eigener Kraft-\n Der Entschädigungssatz für anerkannt privateigene Kraft-\n fahrzeuge bei Dienstreisen.\n räder beträgt unabhängig von Größe und Kilometerleistung\nA n lag e; 1 (Kostenberechnung zu Abschnitt II). einheitlich 12 Pf., für Krafträder mit Seitenwagen 13 Pf.\n Die Entschädigung für die Benutzung eigener Kraftfahr- je km.\nzeuge auf Dienstreisen wird - soweit notwendig im Ein- Werden in anerkannt privateigenen Kraftwagen andere\nvernehmen mit dem Herrn Bundesminister für das Post- und Verwaltungsangehörige, die eine Dienstreise ausführen, mit-\nFernmeldewesen - gemäß Nr. 24 e) AB z. RKG mit Wirkung genommen, so werden außer der Kilometerentschädigung\nvom 1. 1. 1953 wie folgt festgesetzt: bei Mitnahme von 1 Person = 3 Pf.,\n bei Mitnahme von 2 Personen = 5 Pf. und\n I. Privateigene Kraftfahrzeuge\n bei Mitnahme von 3 u. mehr Personen insgesamt = 6 Pf.\n Die Entschädigung für Wegstrecken, die mit eigenen, nicht je km gezahlt. Für die Mitbeförderung auf anerkannt privat-\nauf behördliche Veranlassung angeschafften Kraftfahrzeugen eigenen Krafträdern werden 2 Pf. je lan gewährt.\nzurückgelegt werden, beträgt, wenn die Voraussetzungen der 2) Nach Abschnitt I des Rundschreibens werden den Ver-\nNr.23 (1) AB z. RKG erfüllt sind, waltungsangehörigen für das Benutzen eigener Kraftfahr-\n1. für Krafträder - auch Motorroller - mit einem Hub- zeuge bei Dienstreisen Entschädigungen gewährt, durch die\n volumen der auf die Dienstreise entfallende Kostenanteil angemessen\n bis zu 200 ccm = 8 Pf., abgegolten wird. Die günstigere Regelung des Abschnitts I11\n muß auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen die oberste\n über 200 ccm = 11 Pf. und Bundesbehörde ein dringendes dienstliches Bedürfnis für\n2. für Kraftwagen ohne Rücksidü auf die Größe und An- die Haltung eines privateigenen Kraftfahrzeugs ausdrücklich\n triebsstärke 16 Pf. je lan. anerkannt hat. An dem Grundsatz, daß zur Beschaffung eige-",
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"content": "218 GMB!.\n\nner Kraftfahrzeuge Gehaltsvorschüsse oder Darlehen nicht (3) Durch die Zuweisung eines beamteneigenen Kraftfahr-\ngewährt werden dürfen, muß fest gehalten werden. zeugs und die damit verbundenen Vergünstigungen soll der\n Bevor eine oberste Bundesbehörde ein Anerkenntnis nach Beamte zu guter Pflege und schonender Behandlung des\nAbschnitt 11 1) ausspricht, hat sie zu prüfen, ob nicht die Fahrzeugs veranlaßt werden, während ihm bei Vernachlässi-\nBeschaffung beamteneigener Kraftfahrzeuge im Sinne der gung des Fahrzeugs die Gefahr persönlicher Haftung droht.\n\"Richtlinien über Beschaffung und Haltung beamteneigener Dadurch soll die Wirtschaftlichkeit des Fahrzeugs erhöht und\nKraftfahrzeuge\" vom 6. 12. 1951 (MinBlFin. 1952 S. 9) zweck- seine Lebensdauer verlängert werden.\nmäßiger ist. Die Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge ver-\nursacht zwar etwas mehr Verwaltungsarbeit als die Zulassung § 2\nund Entschädigung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge,\nsie ist jedoch wirtschaftlimer und hat den Vorzug, daß die Ver- Voraussetzung für die Zuweisung\nwaltung dadurch diejenigen Dienststellen ihrer Außenver-\nwaltung mit eigenen Kraftfahrzeugen- ausstatten kann, bei (1) Durch die Beschaffung beamteneigener Kraftfahrzeuge\ndenen sie die Verwendung von Kraftfahrzeugen dimernd für sollen in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verkehrs-\ndienstlich notwendig erachtet. Zu den genannten Richtlinien entwicklung eine Verbesserung der Organisation und eine\nsind für die Bundesfinanzverwaltung am 1. 12. 1951 beson- Steigerung der Dienstleistung erreicht und besonders Ein-\ndere \"Kraftfahrzeugbestimmungen\" erlassen worden, die im sparungen persönlicher und sächlicher Art erzielt werden.\nMinB1.Fin. 1952 S. 12 und im BZBI. 1952 S. 21 veröffentlicht (2) Die Voraussetzungen für die Beschaffung sind danach\nsind. Die zu den Kraftfahrzeugbestimmungen ergangenen folgende:\nAusführungsanordnungen vom 4. 1. 1952 sind ebenfalls im 1. Der Beamte muß eine erhebliche und regelmäßige\nBZB\\. 1952 S. 34 bekanntgegeben worden. Reisetätigkeit auszuüben haben.\nIH. Es treten außer Kraft: 2. Die Verwendung eines beamteneigenen Kraftfahrzeugs\n muß aus wirtschaftlichen oder anderen dienstlichen\n a) die Richtlinien des früheren Reichsministers der Fi- Gründen vorteilhafter sein als die Benutzung öffent-\n nanzen und des früheren Reichspostministers vom 16. licher Verkehrsmittel oder verfügbarer Dienstkraft-\n 12. 1933 (RBB!. S. 200), wagen. Solche Vorteile können bestehen in der Verkür-\n b) das Rundschreiben des früheren Reichsministers der zung der Reisedauer, in der Einsparung eines Kraft-\n Finanzen vom 19. 4. 1937 (RBB\\. S. 177), fahrers, in einer Steigerung der Diensttätigkeit, in Ver-\n c) das Rundschreiben des früheren Personalamts der Ver- besserungen der Organisation usw.\n waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 16. 3. Die erforderlichen Haushaltsmittel müssen bereitgestellt\n 2. 1948 (Pers.BI. VVWG 1949 S. 18), sein.\n d) mein Rundschreiben vom 22. 9. 1950 (MinBlFin. 1951 (3) Als Mindestfahrleistung für beanlteneigene Kraftfahr-\n S. 12) und zeuge sollen gelten:\n e) mein Rundschreiben vom 12. 3. 1950 (MinBlFin. S. 49). a) für Kraftwagen 8 000\n Die Bestimmungen über beamteneigene Kraftfahrzeuge in b) für Krafträder 6000\nAbschnitt 111 meines Rundschreibens vom 22. 9. 1950 sind\nfür die Bundeszollverwaltung durch meinen nicht veröffent- dienstlich zurückzulegende Kilometer im Jahre.\nlichten Erlaß vom 17. 8.1951 - III - H 4222 - 156/51, betr. (4) Beamteneigene Kraftfahrzeuge können auch zugewie-\nbeamteneigene Kraftfahrzeuge, ersetzt worden. Der Erlaß sen werden, wenn ein Beamter auf dem Gebiet der Verkehrs-\nkann den obersten Bundesbehörden auf Anforderung mit- verwaltung besondere Aufgaben zu erfüllen hat, die es erfor-\ngeteilt werden. dern, daß er als Kraftfahrzeugführer ständig am Straßenver-\n Im Auftrag kehr teilzunehmen hat.\n Dr. Me y e r\n § 3\n Art und Beschaffung der Kraftfahrzeuge\n Anlage 2\n (1) Die Kraftfahrzeuge werden in der Regel unmittelbar\n Die Bundesverwaltungen haben sim über die Beschaffung von der Herstellerfirma durch die für den betreffenden Ver-\nund Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge auf folgende waltungsbereich zuständige oberste Behörde beschafft.\neinheitliche Richtlinien geeinigt:\n (2) Als beamteneigene Kraftfahrzeuge werden nur Erzeug-\n Richtlinien nisse in serienmäßiger Ausstattung beschafft. Soweit die se-\n über Beschaffung und Haltung beamteneigener rienmäßige Ausstattung nicht ausreicht, können die weiter\n Kraftfahrzeuge erforderlichen Ausstattungsstücke aus Mitteln des Bundes\n usw. mitbeschafft werden.\n (MinBlFin. 1952 S. 9)\n (3) Die Beamten können hinsichtlim der Fahrzeugmarke\n § 1 und Bauart Wünsche äußern, jedoch bleibt die Entscheidung\n der obersten Behörde (1) vorbehalten.\n Begriffsbestimmung und Zweck\n (1) Als beamten eigen werden Kraftfahrzeuge bezeidmet,\n § 4\ndie im dienstlichen Interesse von der Verwaltung (Bundes-\nLandes-Behörde) aus ihren Mitteln beschafft werden, aber Eigentumsverhältnisse\nmit der Zuweisung zur dienstlichen Verwendung an be-\nstimmte Beamte in das Eigentum dieser Beamten übergehen. (1) Das Kraftfahrzeug wird nach näherer Anweisung der\n Die festen Kosten der Unterhaltung dieser Kraftfahrzeuge obersten Bundes- usw. Behörden vom Hersteller oder seinem\n(Abschreibung [§ 6], Unterbringung [§ 8], Kraftfahrzeug- Handelsvertreter übernommen, von der Behörde bezahlt und\nsteuer [§ 9], Versicherung [§ 10]) trägt die Verwaltung un- dem Beamten, für den es bestimmt ist, als beamteneigenes\nmittelbar, während die Kosten für Betrieb, Instandhaltung Kraftfahrzeug in Eigentum übertragen.\nund Pflege von den Beamten aus der Kilometervergütung (2) Bis zur völligen Tilgung des vom Bund usw. für die Be-\n(§ 7) zu decken sind. schaffung des Kraftfahrzeugs aufgewendeten Betrages (vgl.\n Dem Beamten wird der Ankaufspreis als Darlehen zur Last § 5, Darlehen) unterliegt das beamteneigene Kraftfahrzeug\ngeschrieben (§ 5). Bis zur vollständigen Tilgung des Dar- den in diesen Richtlinien (§ 11) bezeichneten Verfügungsbe-\nlehens (§ 6) ist der Beamte in der Verfügung über sein Fahr- schränkungen.\nzeug beschränkt (§ 11).\n (3) Das Eigentum an dem Kraftfahrzeug kann aus dienst-\n (2) Beamteneigene Kraftfahrzeuge können ausnahmsweise lichen Gründen unter gewissen Voraussetzungen auf die Be-\nauch Angestellten zugewiesen werden, wenn die voraussicht- hörde zurück oder auf einen anderen Beamten übertragen\nliche Dauer des Angestelltenverhältnisses und der ihnen über- werden. Die näheren Bestimmungen trifft die oberste Be-\ntragenen Dienstgeschäfte die Zuweisung rechtfertigt. hörde.",
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"content": "GMB!. 219\n\n §5 B. für Personenkraftwagen mit einem Ankaufspreis (Listen-\n preis) in serienmäßiger Ausstattung über 5500 DM\n Darlehen\n bei dienstlich zurückgelegter Fahrstrecke\n (1) Der vom Bund usw. für die Beschaffung des Kraftfahr-\nzeugs aufgewendete Betrag wird dem Beamten, dem das im von 8000 über 12000 über 18000 über 30000\nKraftfahrzeug zugewiesen ist, als zinsfreies Darlehen zur Betriebs- bis 12000 bis 18000 bis 30 000\nLast geschrieben. jahr km km km km\n (2) Das Darlehen setzt sich zusammen aus:\n 1 20 25 30 35\n a) dem Ankaufspreis für das Kraftfahrzeug in serienmäßi-\n ger Ausstattung, 2 20 20 20 25\n b) den Kosten für die vom Bund über die serienmäßige 3 15 15 15 26\n Ausstattung hinaus bestellten Ausstattungsstücke, 4 15 15 15 10\n c) den Überführungskosten für das Kraftfahrzeug vom 5 10 10 10 10\n Lieferort zum dienstlichen Wohnsitz des Beamten, so- 6 10 10 10\n fern sie nach dem Kaufvertrag nicht von der Hersteller- 7 5 5\n firma zu tragen sind, 8 5\n d) den Kosten für die Übergabe des Kraftfahrzeugs\n (einsch!. der Probefahrt), sofern sie nach dem Kauf- vom Hundert des Darlehens\n . vertrag nicht von der Herstellerfirma zu tragen sind,\n jedoch ausschließlich der durch die Übergabe etwa ent-\n stehenden Reisekosten, die als solche zu vergüten sind, C. für Krafträder mit einem Ankaufspreis (Listenpreis) in\n e) den Kosten für die polizeiliche Zulassung, insbesondere serienmäßiger Ausstattung\n auch die Zuteilung und Abstempelung des polizeilichen 1. bis zu 1400 DM ohne Beiwagen und\n Kennzeichens. bis zu 1800 DM mit Beiwagen\n (3) Außer diesem Darlehen können Sonderdarlehen ge- bei dienstlich zurückgelegter Fahrstrecke\nwähM: werden;\n a) für die Beschaffung von Ausstattungsstücken an dem im von 6000 über 10000 über 15000\n Kraftfahrzeug, die während der Dauer der dienstlichen\n Benutzung des Kraftfahrzeugs von der obersten Bundes- Betriebs- bis 10000 bis 15000\n behörde allgemein oder im Einzelfalle zugelassen jahr km km km\n werden,\n b) für die außerordentliche Überholung des Kraftfahr- 1 25 30 30\n zeugs, soweit sie ausnahmsweise im Falle des Über- 2 25 25 30\n gangs des Kraftfahrzeugs auf einen anderen Beamten 3 20 20 25\n oder sonst auf besonders begründeten Antrag von der\n 4 15 15 15\n obersten Behörde genehmigt worden ist und die Kosten\n nicht aus der Rücklage oder der Kilometervergütung 5 10 10 10\n (§ 7) gedeckt werden können. 6 5\n (4) Sonderdarlehen nach Ziffer 3a und b bedürfen der Ge- vom Hundert des Darlehens\nnehmigung durch die oberste Behörde.\n\n 2. über 1400 DM ohne Beiwagen und\n § 6\n über 1800 DM mit Beiwagen\n Abschreibung bei dienstlich zurückgelegter Fahrstrecke\n (1) Das Gesamtdarlehen wird während der Dauer der\ndienstlichen Verwendbarkeit des Kraftfahrzeugs durch Jah- im von 6000 über 10000 'über 15000\nresbeträge getilgt, die von der Verwaltung gewährt, jedoch Betriebs- bis 10000 bis 15000\ndem Beamten nicht ausgezahlt, sondern vom Darlehen ab-\ngeschrieben werden. jahr km km km\n\n (2) Die Abschreibungssätze sind nach der jährlichen Fahr- 1 25 30 30\nleistung gestaffelt. Sie betragen: 2 20 20 25\n 3 15 . 15 20\n A. für Personenkraftwagen mit einem Ankaufspreis (Listen- 4 15 15 15\n preis) in serienmäßiger Ausstattung bis zu 5500 DM 5 10 10 10\n . bei dienstlich zurückgelegter Fahrstrecke\n 6 10 10\n 7 5\n im von 8000 über 12000 über 18000 über 30000\nBetriebs- bis 12000 bis 18000 bis 30000 vom Hundert des Darlehens\n jahr km km km km\n\n 1 25 30 30 35 (3) Das Betriebsjahr beginnt am 1. April und endet mit\n 2 20 20 25 30 dem 31. März.\n 3 15 15 20 25 (4) Die Staffelzugehörigkeit wird nach der im abgelau-\n 4 15 15 15 10 fenen Betriebsjahr mit dem Kraftfahrzeug dienstlich zurück-\n 5 10 10 10 gelegten .Fahrstrecke bestimmt. Die Abschreibungen sind\n am Schluß eines jeden Betriebsjahres vorzunehmen. Je nach\n 6 10 10 der Länge der dienstlich zurückgelegten Fahrstrecken kann\n 7 5 sich die Staffelzugehörigkeit danach jährlich ändern. Für die\n Berechnung des Abschreibungsbetrages ist das Darlehen auf\n vom Hundert des Darlehens volle 10 DM aufzurunden.",
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"number": 8,
"content": "220 GMB!.\n (5) Bei der Abschreibung des Darlehens im ersten Betriebs- (6) Die Rücklage dient, solange das Kraftfahrzeug für\njahr ist wie folgt zu verfahren: dienstliche Zwecke gebraucht wird, ausschließlich zur Be-\n streitung der in Ziffer 2 angegebenen Kosten.\n a) Ist das Fahrzeug 10 volle Monate oder länger dienstlich\n benutzt worden, so werden ohne weiteres nach der Zahl (7) Die oberste Behörde trifft nähere Bestimmungen über\n der tatsächlich zurückgelegten Kilometer die für das die Auf teilung der Rücklage für die Fälle, in denen das Kraft-\n erste Betriebsjahr vorgesehenen Abschreibungssätze in fahrzeug vor Tilgung des Darlehens in das Eigentum der\n voller Höhe der Berechnung zugrunde gelegt. Verwaltung oder eines anderen Beamten übergeht (§ 4 (3) ).\n b) Ist das Fahrzeug weniger als 10 Monate dienstlich be- Nach vollständiger Tilgung des Darlehens kann der Inhaber\n nutzt worden, so wird zunächst aus der Zahl der tat- des Fahrzeugs im allgemeinen über die Rücklage verfügen.\n sächlich zurückgelegten Kilometer und der Dauer der In Sonderfällen, in denen die Belassung der vollen Rücklage\n Benutzung im ersten Betriebsjahr errechnet, zu welcher einen unverdienten finanziellen Vorteil für den Beamten\n Staffel das Kraftfahrzeug gehört haben würde, wenn darstellen würde, bestimmt die oberste Behörde den Anteil\n es das ganze Betriebsjahr hindurch in Betrieb gewesen der Rücklage, der dem Beamten zur Verfügung überlassen\n wäre. Der danach für das Kraftfahrzeug in Betracht wird.\n kommende Abschreibungssatz wird in dem Verhältnis § 8\n gekürzt, das sich aus der Zahl der tatsächlichen Betriebs- Unterbringung\n monate - aufgerundet auf volle Monate - zu der\n Zahl 12 ergibt. Die Kosten für die Unterbringung des Kraftfahrzeugs\n werden dem Beamten nach näherer Bestimmung der obersten\n (6) Verbleibt infolge KürzlJ:ng des Abschreibung,ssatzes Behörde vergütet.\nnach Abs. 5b oder infolge Ubergang des Kraftfahrzeugs § 9\naus einer Staffel in die andere nach Ablauf der sich hieraus\nergebenden Betriebsjahre ein ungetilgter Rest, so ist dieser Kraftfahrzeugsteuer\nin dem auf das letzte Betrieb,sjahr folgenden Jahre abzu- Die Kraftfahrzeugsteuer wird dem Beamten erstattet.\nschreiben. Das gleiche gilt, wenn das Darlehen durch ein\nSonderdarlehen erhöht worden ist und am Schluß des Ab- § 10\nschreibungszeitraums ein ungetilgter Rest verbleibt.\n Versicherung\n (7) Werden mit einem Kraftfahrzeug aus besonderen\nGründen (z. B. wegen besonderer Witterungsverhältnisse, (1) Gegen Schäden an den Kraftfahrzeugen und gegen\nlänger andauernder Instandsetzung des Fahrzeugs, Krankheit Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschadenfällen\ndes Beamten usw.) in einem Betriebsjahr weniger als die in sind die Inhaber beamteneigener Kraftfahrzeuge auf Kosten\n§ 2 Ziffer 3 vorgesehenen Mindeststrecken zurückgelegt, so der Verwaltung, möglichst im Wege von Sammelverträgen,\nist nach Ziffer 5 und b zu verfahren. In Zweifelsfällen setzt zu versichern.\ndie oberste Behörde den Abschreibungssatz fest. (2) Die Versicherungsverträge sind durch die oberste Be-\n (8) Der Betrag -des Darlehens einsch!. etwaiger Sonder- hörde abzuschließen.\ndarlehen in der dem Beamten jeweils zur Last stehenden §ll\nHöhe wird als Buchwert des Kraftfahrzeugs bezeichnet. Verfügungsbefugnis und Verfügungsbeschränkungen\n (9) Der Beamte haftet für das Darlehen in Höhe des Buch-\n (1) Solange das Darlehen noch nicht vollständig getilgt ist,\nwertes bis zur endgültigen Tilgung. Wird während der darf das Kraftfahrzeug ohne Genehmigung der obersten\nTilgungsdauer des Darlehens festgestellt, daß der tatsächliche Behörde nicht veräußert oder sonst einem Dritten überlassen\nWert des Kraftfahrzeugs erheblich niedriger ist als der Buch- werden. Die oberste Behörde trifft nähere Bestimmung über\nwert oder reicht die Kilometervergütung (§ 7) für Betrieb und die weitere Verwendung des Kraftfahrzeugs für die Fälle,\nUnterhaltung des Fahrzeugs nicht aus, so kann der Beamte in denen der Beamte vor vollständiger Tilgung des Darlehens\nganz oder zum Teil zur Tragung der Mehrkosten heran- aus der Tätigkeit ausscheidet, für die ihm das Kraftfahrzeug\ngezogen werden, wenn die Mehrbelastung der Bundes- usw. zugewiesen ist.\nKasse auf ein schuldhaftes Verhalten des Beamten hinsichtlich\nder Behandlung des Fahrzeugs (Fahren und Pflege) oder auf (2) Das Kraftfahrzeug darf von dem Beamten auch zu\nbesonders starke außerdienstliche Inanspruchnahme zurück- außerdienstlichen Fahrten für eigene Rechnung benutzt\nzuführen ist. werden. Solange das Darlehen noch nicht vollständig getilgt\n ist, soll der Anteil der außerdienstlichen Fahrten an der\n § 7 gesamten Fahrstrecke im Jahr nicht mehr als 15 v. H. der\n dienstlich zurückgelegten Fahrstrecke betragen.\n Vergütung für Betrieb, Instandhaltung und Pflege des\n Kraftfahrzeugs (Kilometervergütung). (3) Mit der vollständigen Tilgung des Darlehens erlöschen\n die Verfügungs- und Benutzungsbeschränkungen der Abs. 1\n (1) Für den Betrieb, die Instandhaltung und Pflege der und 2. Sofern das Kraftfahrzeug noch benutzbar ist, ist es\nbeamteneigenen Kraftfahrzeuge wird den Beamten eine Ver- bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses vom Inhaber\ngütung gewährt, die auf Grund der dienstlichen Kilometer- zur weiteren dienstlichen Benutzung durch ihn zur Verfügung\nleistung errechnet wird (Kilometervergütung). zu stellen. Die näheren Bestimmungen trifft die oberste\n Behörde.\n (2) Aus der Kilometervergütung sind zu bestreiten: § 12\n a) die Kosten für dienstlich verbrauchte Betriebsstoffe Schutzkleidung\n (Kraftstoffe und Schmiermittel),\n b) die Kosten für Instandsetzungen (einsch!. Bereifung), Für die Inhaber von offenen Kraftwagen und Krafträdern\n kann zur Beschaffung von Schutzkleidung ein Ankaufs-\n c) die Kosten für Pflege,\n darlehen bis zum Gesamtbetrage von 280 DM gewährt wer-\n d) die Kosten für Beschaffung von Ersatzteilen. den, das dem Beamten zur Last geschrieben und durch vier\n dem Beamten gewährte Jahresbeträge in Höhe von 35, 30, 25\n (3) Die Kilometervergütung setzt die oberste Behörde für und 10 v. H. der Darlehenssumme getilgt wird. Die näheren\njede Fahrzeuggattung fest. Die Vergütung ist am Monats- Bestimmungen trifft die oberste Bundes- usw. Behörde.\noder Vierteljahresschluß für den rückliegenden Zeitraum\nzahlbar. Abschlagszahlungen sind zulässig. '§ 13\n (4) über die Einnahmen und Ausgaben aus der Kilomet9r- Tilgungssätze und Kilometervergütung in besonderen Fällen\nvergütung hat der Beamte nach näherer Bestimmung der\nobersten Behörde Aufzeichnungen zu führen. In besonderen Fällen können von der obersten Bundes-\n usw. Behörde andere als die in den §§ 6, 7 und 12 vorgeschrie-\n (5) Unverbrauchte Beträge aus der Kilometervergütung benen Tilgungssätze und Ansätze für die Kilometervergütung\nhat der Beamte als Rücklage auf Sparkonto zinsbar anzulegen. festgesetzt werden.",
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"content": "GMBI. 221\n\n § 14 ist heute dem Unterzeichneten zu 2) übergeben worden.\n Für die Haltung des Kraftfahrzeugs durch den Unter-\n Ausbildung im Fahren und Führen des Kraftfahrzeuges zeichneten zu 2) sollen die Bestimmungen des Herrn\n . (1) Die Kosten der Fahrausbildung und des Führerscheins Bundesminister des Innern über die Haltung beamten-\nund der hierzu erforderlichen Reisen (bis zur Höhe der zu- eigener Kraftfahrzeuge vom 30.5.1953 -7433 - 2372/52\nstehenden Reisekosten) trägt die Verwaltung. - maßgebend sein. Die Vertragsteile sind darüber einig,\n (2) Die beamteneigenen Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich daß das Eigentum an dem vorbezeichneten Kraft-\nvon den Beamten selbst zu führen. Die oberste Behörde kann fahrzeug hiennit auf den Unterzeichneten zu 2) übergeht,\nAusnahmen zulassen. jedoch unter der auflösenden Bedingung, daß es im Falle\n des Widerrufs der Zuweisung durch den Herrn Bundes-\n (3) Andere Personen dürfen das Kraftfahrzeug - auch bei\naußerdienstlichen Fahrten - nur führen, wenn es sich um minister des Innern gemäß 11 F Abs. (1) Buchstabe e an\nBeamte der eigenen Verwaltung handelt, die im Besitz des den Bund zurückfällt.\nFührerscheirrs sind. Ich, der Unterzeichnete zu 2), erkläre, daß mir die vor-\n genannten Bestimmungen bekannt sind. Ich erkenne an,\n § 15 daß ich auf Grund dieser Bestimmungen insbesondere\n zur Einhaltung der in 11 B Abs. 4 und 11 F vorgesehenen\n Mitbenutzung des Kraftfahrzeugs Beschränkungen verpflichtet bin. Ich verpflichte mich,\n etwaigen auf Grund dieser Bestimmungen ergehenden\n Über die Mitbenutzung des Kraftfahrzeugs durch Dritte Weisungen hinsichtlich der Verfügung über das Kraft-\nerläßt die oberste Behörde, soweit erforderlich, besondere fahrzeug, seiner Benutzung und seiner Herausgabe Folge\nBestimmungen. zu leisten.\n § 16\n 1. ........................................................\n 2.\n Reisekosten\n\n Den Inhabern beamteneigener Kraftfahrzeuge stehen außer (Amtsbezeichnung) (Amtsbezeichnung)\nder Kilometervergütung (§ 7) Tage- und Übernachtungsgelder\nnach dem Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten\nzu. Bei Benutzung beamteneigener Kraftfahrzeuge auf\nDienstreisen sind im allgemeinen Nebenkosten nicht zu\nersetzen. Die Unterstellungskosten des Kraftfahrzeugs auf Anlage 2b\nDienstreisen gehören jedoch in jedem Fall zu den\nfähigen Nebenkosten.\n (Zu 11 B Abs. 2)\n Bonn, 6. Dezember 1951 Fahrtenbuch\n III - H 4220 - 108/51 (Namweisung der zurückgelegten Kilometer)\n\n Der Bundesminister der Finanzen (Erste Seite)\n In Vertretung\n Hartmann LId.\n Nr.\n I Monat Tag Dauer der\n Reise\n Reiseweg\n Kurze I\n Stand des\n Kilometer-\n zählers bei\n von bis\n A,;,gabe des. Beginn I Ende\n I; RelseZwecksj der Reise\n 2 3 4 '5 I 6 I 7 I 8\n\n I I I\n Anlage 2a . I I\n I .\n I\n (Zu 11 An 11 G Abs. 4)\n\n\n ................................................\n , den ................................................\n 19 ................\n\n Zwischen\n\n1. dem Bundesminister des Innern,\n vertreten durch ......................................................................................\n \".......\n (Zweite Seite)\n (Dienstbehörde)\n\n (Bevollmächtigter Ve.rtreter: ......) Zurückgelegte\n Kilometer\n Vermerke\n und außer-\n dienstlich\n dienstlich\n2 ................................\n . 9 10 ----- ---;-:-11____ ._____ _\n (Diensts teilung) (Vor- und Zuname) (Dienststelle)\n\n ist heute folgendes vereinbart worden:\n\n\n Der durch Auftrag des Herrn Bundesministers des Innern\n Das\n Kraftwagen\n vom beschaffte --f-d\n Kra tra\n Marke ...............................\n Fahrgest.-Nr ...\"............Motor-Nr .................",
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"content": "222 GMBl.\n\n\n\n Kostenberechnung\n für das Benutzen von Personenkraftwagen bei einer Jahresdurchschnittsleistung von 10 000 Fahrkilometern\n\n\nNeuooschaffungspreis (Listenpreis ohne Bereifung. Beim Kauf Gruppe I Gruppe II Gruppe III\neines gebrauchten V/agens ist der Neubeschaffungspreis zugrunde-\nzulegen, der zur Zeit dieses Kaufes für einen entsprechenden DM DM DM\nWagen hätte aufgewendet werden müssen): bis. 5500,- bis 6500,- über 6500,-\nMittelwert 5000,- 6000,- 7500,-\n\n 1 2 3 4\n\nA. Feststehende Kosten (ohne Abschreibung):\n a) Verzinsung: 6 % vom halben Mittelwert (Spalte 2-4) 150,- 180,- 225,-\n b) Garage 360,- 360,- 360,-\n c) VersiCherung (HaftpfliCht + Vollversicherung mit 381,- 457,- 522,-\n 300,- DM Selbstbeteiligung):\n d) Steuer 216,- 270,- 270,-\n (1,2 Ltr.) (1,5 Ltr.) (1,5 Ltr.\n und mehr)\n Summe A: 1107,- 1267,- 1377,-\n\nB. A b s ehr e i b u n g :\n Lehensdauer '100000 km, jedoch längstens 10 Jahre, also bei\n jährlich 10000 km Leistung und darunter 10 % vom Mittelwert. Summe B: 500,- 600,- 750,-\n\nC. B ewe g li c h e K 0 s t e n :\n Jahresverbauch\n\n a) Kraftstoffverbrauch 8 Ltr.lloo km\n 8 X 100 = 800 Ltr. je -,72 DM 576,-\n 9 Ltr.!100 km\n 9 X 100 = 900 Ltr. je -,72 DM 648,-\n 10 Ltr.!l00 km\n 10 X 100 = 1000 Ltr. je -,72 DM 720,-\n Ölverbrau<n einschl. Wechselöl:\n 0,3 Ltr.!l00 km\n 0,3 X 100 = 30 Ltr. je 3,- DM 90,-\n 0,5 Ltr./l00 km\n 0,5 X 100 = 50 Ltr. je 3.- DM 150,- 150,-\n c) Fett 5,- 5,- 5,-\n d) Bereifung: 4 Reifen einschl. SchläuChe = 348,- DM\n (Lebensdauer 30000 km) 348 X 10000 116,- 116,- 116,-\n 30000\n e) Instandhaltung und Pflege: 8 % vom Mittelwert 400,- 480,- 600,-\n Summe C: 1187,- 1399,- 1591,-\n\nGesamtsumme bei einer Jahresdurchschnittsleistung von\n 10 000 km (Summe A + B + C): 2794,- 3266,- 3718,'-\n\nMithin für 1 Fahrkilometer 1/10000 der Gesamtsumme rd. -,28 -,33 -,37\n\n\nWerden im Jahr mehr als 10 000 km dienstlich zurückgelegt, so erhöhen siCh die Beträge unter Bund Centsprechend.\nBei s pie I: Bei einer Jahresleistung von 15000 km in dienstlichem Interesse ergeben siCh für Gruppe I folgende Beträge:\n Summe A 1107,- DM, Summe B 750,- DM, Summe C 1781,- DM.\n Gesamtsumme «A + B + C) = 3638 DM,\n mithin für 1 Fahrkilometer: 3638 = rd. -,24 DM.\n 15000\n\n\n\n GMBJ. S. 214",
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"content": "GMBl. 223\n Erholungsurlaub der Angestellten der Bundesrepublik Anlage 1\n Deutschland im Urlaubsjahr 1953/54\n Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts\n - Bek. d. BMdI v. 23.6.1953 - 7462 - 6232/53 -\n Vom 30. April 1953 1)\n Der im GMBl. 1953 S. 119 veröffentlichte Tarifvertrag vom\n28. 4. 1953 über den Erholungsurlaub der Angestellten der Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Umzugskosten-\nBundesrepublik Deutschland im Urlaubsjahr 1953/54 ist vergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I\ngleichlautend und unter dem gleichen Datum auch mit\n S.566) wird verordnet:\nfolgenden Verbänden abgeschlossen worden:\n Verband der weiblichen Angestellten e. V. - Hauptver-\n waltung - Hannover, Abschnitt I\n Berufsverband katholischer Fürsorgerinnen, Zentrale\n Änderungen der Rechtsvorschriften\n Essen, Essen-West,\n über Umzugskostenvergütung der Beamten\n Deutscher Berufsverband der Sozialarbeiterinnen e. V.\n Düsseldorf,\n Gewerkschaftsverband Deutscher Angestellten - Gewerk- § 1\n schaften -- GEDAG -, Sitz Hamburg, Hamburg 1.\n Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergän-\n Von einer nochmaligen Veröffentlichung des Tarifver- zung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (Bundes-\ntrages wird abgesehen. gesetzbl. I S.582) in die Besoldungsordnung A neu aufge-\n GMBI. S. 223 nommene Besoldungsgruppe 12 wird der Umzugskosten-\n stufe V des § 3 des Gesetzes über Umzugskostenvergütung\n der Beamten vom 3. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 566) in der\n Fassung der Verordnung des Reichsministers der Finanzen\n vom 11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S.289) zugteilt.\n\n Beurlaubung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes § 2\n zur Vorbereitung ihrer Wahl zum Deutschen Bundestag\n - RdSchr. d. BMdI v. 27. 6.1953 - 7453 -\n •\n 2192/53- Zur Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse werden\n die §§ 4 und 5 des Gesetzes über Umzugskostenvergütung\n Wer sich um ein Sitz im Deutschen Bundestag bewirbt, hat der Beamten vom 3. Mai 1935 (Reichgesetzbl. I S.566) wie\nnach Art. 48 Abs. 1 des Grundgesetzes Anspruch auf den zur folgt geändert:\nVorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Dabei han- 1. § 4 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\ndelt es sich um Urlaub, der lediglich öffentlichen Belangen,\n ,,(1) Bei Umzügen zwischen zwei politischen Gemein-\nnämlich der Bildung der Volksvertretung dient. Soweit der\nUrlaub erforderlich ist, ist er demnach unter Fortzahlung des den erhalten als Umzugskostenentschädigung:\nGehalts, der Angestelltenvergütung oder der Arbeiterlöhne a) verheiratete Beamte mit eigenem Hausstand und ihnen\nzu gewähren. gleichgestellte Beamte\n Die im Artikel 48 Abs. 1 des Grundgesetzes geforderte Vor-\naussetzung für den Urlaubsanspruch - Bewerbung um einen für die weiterlen Entfernungen\nSitz im Bundestag --, ist erfüllt, sobald der Antragsteller (Steigerungsbeträge )\nglaubhaft gemacht hat, daß er in den Wahlvorschlag einer\nPartei oder einer Wählergruppe aufgenommen ist. Als \"er- bei Um- ü ber über über über über\n zugsent- 5 100 400 600 800\nforderlich\" wird der Urlaub grundsätzlich für die Dauer von fer- b is bis bis bis bis\n über\n 1000\nhöchstens 2 Monaten vor dem Wahltag anzuerkennen sein. der nun gen 100 400 600 800 1000\n Stufe bis zu km km km km km km\nDer Urlaub wird von dem Dienstvorgesetzten erteilt. 5 km\n Diese Regelung gilt für die Bundesverwaltung einschließ- (Grund- für\n betrag) je 5\nlich der in Art. 130 des Grundgesetzes bezeichneten Verwal- km tür jede weitere 25 km oder\ntungsorgane und Einrichtungen. Sie ergeht im Einvernehmen oder TeHe davon\nmit dem Bundesminister der Finanzen und wird im Ge- Teil\" ,\n davon!\nmeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.\nAn die obersten Bundesbehörden. DM DM DM DM DM DM DM\n GMB!. S. 223\n la 1175 35 52 37 25 15 6\n Ib 862 25 42 27 16 11 5\n II 537 18 34 19 14 10 5\n III 375 13 25 15 9 7 4\n IV 324 11 24 13 8 7 4\n Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts V 285 9 22 12 7 6 4 \"\n - Bek. d. BMdI v. 27.6.1953 - 7441 - 6173/53 -\n 2. § 5 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n . Als Anlage I und 11 gebe ich die Verordnung über Ände- ,,(1) Wird die Wohnung auf dienstliche Anordnung\nrungen des Umzugskostenrechts vom 30. 4. 1953 (Bundes- innerhalb der politischen Gemeinde gewechselt, so erhal-\ngesetzbl. I S.191 und MinBlFin. 1953 S.392) und das dazu ten als Umzugskostenentschädigung:\nergangene Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen\n IB-BA 3450-35/53, a) verheiratete Beamte mit eigenem Hausstand und ihnen\nvom 8. 6. 1953 .c_ . -- das auch im Ministerial- gleichgestellte Beamte der\n I A-P 1730-39/53,\nblatt des Bundesministers der Finanzen (MinBIFin. 1953 Stufe la 775 DM\nS.429) veröffentlicht ist, für meinen Geschäftsbereich be- Stufe I b 562 DM\nkannt. Stufe 11 375 DM\nBonn, den 27. Juni 1953. Stufe III 262 DM\n Stufe IV 216 DM\n Der Bundesminister des Innern Stufe V 195 DM.\"\n Im Auftrag\n Dr. Bur s c h e 1) Verkündet im Bundesgesetzb!. I S. 191 am 20. Mai 1953.",
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"content": "224 GMBI.\n\n Abschnitt 11 Wohnort überführt, so sind die für die unmittelbare über-\n führung entstandenen Beförderungsauslagen im Verhält-\n Änderungen der Durchführungsverordnung zum Gesetz nis der beiden Entfernungen vom dritten Ort zum bisheri-\n über Umzugskostenvergiitung der Beamten gen Wohnort und vom bisherigen zum neuen Wohnort\n aufzuteilen. Nur der auf die letztgenannte Entfernung\n entfallende Anteil ist erstattungsfähig, und zwar ent-\n § 3 weder bei der Zuschußgewährung nac:h § 7 des Gesetzes\n oder bei der Erstattung der Beförderungsauslagen nac:h\n Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über Umzugs- § 4 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes.\"\nkostenvergütung der Beamten vom 7. Mai 1935 (Reichs-\nbesoldungsbl. S.40) wird wie folgt geändert:\n 4. In Nr. 11. - Beförderungsauslagen und Umzugsauslagen\n - wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\n1. Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n \"Nr. 3 Umzugskostenvergütung ,,(3) Absatz 2 ist auch in den Fällen anzuwenden, in\n denen notwendige Mehrauslagen im Sinne von § 4 Abs. 4\n Zur Umzugskostenvergütung gehören und § 5 Abs. 5 des Gesetzes geltend gemacht werden.\"\n a) Umzugskostenentswädigung naw § 4 oder § 5,\n b) Reiseentschädigung nach § 6, 5. In Nr. 12. - Entfernungsberec:hnung - in Fassung\n der Verordnungen vom 28. Oktober 1938 (Reic:hsbesol-\n c) Zusc:huß nac:h § 7, dungsbl. S.337) und vom 9. Januar 1940 (Reic:hsbesol-\n dungsbl. S. 8) erhält Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:\n d) Mietentschädigung nac:h § 8,\n \"Beträgt zwischen diesen Orten eine Verbindung auf\n e) Beiträge zur Besc:haffung von Öfen und Koc:hherden dem Landweg nicht mehr als 50 km und ist diese we-\n nac:h § 9 und sentlich kürzer als die Eisenbahnverbindung, so ist die\n f) Beiträge zur Instandsetzung und Beschaffung von kürzere Landwegstrecke der Berechnung zugrunde zu\n legen, auch wenn sie nic:ht benutzt wurde.\" .\n Wohnungen nach § 10 des Gesetzes.\n Auf die unter e und f genannten Bestandteile der Umzugs-\n kostenvergütung besteht kein Rec:htsanspruc:h.\" 6. In Nr. 13. - Inselumzüge - in der Fassung der Verord-\n nung vom 23. April 1940 (Reichsbesoldungsbl. S. 132) wer-\n den in Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 die Worte \"ein-\n2. Nr.4 - Versetzung - ist wie folgt zu ändern:\n schließlich der Auslagen für das Versichern des Umzugs-\n a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: guts bis zum Betrage von 41/2 vom Tausend\" ersetzt durch\n die Worte \"einschließlich der Auslagen für Transport-\n ,,(2) Einem Antrag auf Versetzung aus persönlic:hen und Bruchversicherung des Umzugsguts bis zum Betrag\n Gründen ist im allgemeinen nur stattzugeben, wenn durc:h von zusammen 7 vom Tausend\".\n die Versetzung des Beamten keine Kosten entstehen.\n Liegen zwingende persönliche Gründe für eine Ver-\n setzung vor (§ 2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes), so gilt 7. In Nr. 16. - Abschnitt Zuschuß zur Umzugskostenent-\n Nr. 23. Sind zwingende persönlic:he Gründe nicht gegeben, schädigung - wird Absatz 2 in der Fassung der Verord-\n so kann die Versetzung nur unter Verzicht auf Umzugs- nung vom 7. Oktober 1941 (Reichsbesoldungsbl. S.233)\n kostenvergütung und Trennungsentschädigung angeord- wie folgt geändert:\n net werden. Die Verzic:htserklärung des Beamten hat dahin\n zu lauten, a) In Buchstabe b werden die Worte \"Auslagen für das\n daß er bereit und imstande ist, die sämtlichen aus Anlaß Versichern des Umzugs guts bis zum Betrage von 3 vom\n seiner Versetzung entstehenden Kosten selbst zu tragen Tausend\" ersetzt durch die Worte \"Auslagen für Trans-\n und daß er für den Fall der Genehmigung seines Ver- port- und Bruchversicherung des Umzugsguts bis zum\n setzungsgesuchs auf Erstattung aller ihm durch den Um- Betrag von zusammen 5 vom Tausend\".\n zug erwachsenden Auslagen und auf Gewährung von b) Buchstabe c wird unter Wegfall des Strichpunktes am\n Trennungsentschädigung verzichtet. Schluß wie folgt ergänzt:\n Die Verzichtserklärung des Beamten auf Umzugskosten- \"und höchstens bis zum Betrag des dem Beamten\n vergütung und Trennungsentsc:hädigung ist zu den Akten zustehenden Beschäftigungstagegeldes. Die ent-\n zu nehmen. sprechenden Fahrt- und Mehrauslagen, letztere so-\n Die Versetzung ist abzulehnen, wenn der Beamte wirt- fern sie nicht nach Buchstabe e zu erstatten sind,\n schaftlich nic:ht in der Lage ist, die durch die Versetzung können auch für eine Reise einer Person berück-\n entstehenden Auslagen aus eigenen Mitteln zu bestreiten.\" sichtigt werden, die einen Umzug vorbereiten und\n durchführen muß, weil sich zur Zeit des Umzugs\n b) Als neuer Absatz 3 wird eingefügt: kein Familienangehöriger mehr am alten Wohnort\n ,,(3) In der Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck zu befindet, dem die Vorbereitung und Durchführung\n bringen, daß die Versetzung aus dienstlichen Gründen des Umzugs billigerweise zugemutet werden kann.\n oder aus persönlichen Gründen unter Annahme des Ver- Diese Auslagen können auch einem unverheirateten\n zichts auf Umzugskostenerstattung oder unter Anerken- Beamten mit eigenem Hausstand (Nr. 8) für eine\n nung zwingender persönlicher Gründe erfolgt.\" Reise zur Vorbereitung und Durchführung seines\n Umzuges gewährt werden;\".\n c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n c) In den Buchstaben d und e wird jeweils hinter \"Fa-\n milienangehörigen\" eingefügt ,,(Nr.15 Ahs.1)\".\n3. Nr. 10 erhält folgende Fassung:\n d) Die Buchstaben fund g erhalten folgende Fassung:\n \"Nr. 10. Untergestelltes Umzugsgut\n \"f) Arbeitslöhne für Installationsarbeiten und für\n Als Umzugsgut gelten auch Gegenstände, die an dem Dekorationsarbeiten einsc:hließlich der Löhne für\n Tage, zu dem die Versetzung, Anstellung, Einberufung das Umarbeiten von Fenstervorhängen, Tür- und\n oder der Umzug angeordnet ist, an einem dritten Ort Wandbehängen sowie von Vorhängen als Ersatz\n lagern oder untergestellt sind. Die Beförderungsauslagen für Türen aus der alten Wohnung zur Verwen-\n für die Überführung dieser Gegenstände vom dritten Ort dung in der neuen Wohnung, ferner Auslagen\n zum bisherigen Wohnort sind nicht erstattungsfähig. Wird für die erforderlichen kleineren Ersatz- und Er-\n das untergestellte Umzugsgut unmittelbar an den neuen gänzungsteile; .",
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"number": 13,
"content": "GMBl. 225\n\n g) Auslagen für neue Vorhänge an Fenstern und an den; er darf jedom die Kosten für ortsübliche eiserne\n die Wohnung absmließenden, verglasten Türen Öfen in einfamer Ausführung (vergl. Absatz 3) nicht\n (einsmließlim des Arbeitslohnes für die Verar- übersteigen. \"\n beitung von Stoffen zu derartigen Vorhängen), d) wird im letzten Satz des bisherigen Absatzes 4 zwischen\n Vorhangstangen und Zugvorrichtungen bis zur \"auf\" und \"Badeöfen\" eingefügt \"Durchlauferhitzer,\".\n Höhe von zwei Dritteln der notwendigen Kosten,\n wenn das Ansmaffen erforderlim war, weil in\n der neuen Wohnung mehr Fenster und verglaste 10. Nr. 20. - Umzugskostenbeihilfe beim Ausscheiden aus\n Außentüren oder solche mit größeren Ausmaßen dem Dienst - in der Fassung der Verordnung vom\n vorhanden sind als in der alten Wohnung;\". 26. April 1937 (Reichsbesoldungsbl. S. 184) wird wie folgt\n geändert:\n e) In Bumstabe h wird die Nummer 2 wie folgt ergänzt:\n \"ferner für Smutzkontakteinrimtungen und Schutz- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n smaltungen (einsmließlich Stecker und Verbindungs-\n smnüre), wenn derartige Einrichtungen und Schal- ,,(2) Die Beihilfe beträgt 80 vom Hundert des Grund-\n tungen aus Simerheitsgründen vorgesmrieben sind,\". betrages der nach § 4 des Gesetzes oder 80 vom Hun-\n dert der nach § 5 des Gesetzes zu zahlenden U mzugs-\n f) In Buchstabe h wird als neue Nummer 4 eingefügt: kostenentschädigung entsprechend der Umzugskosten-\n stufe, der die Beamten vor ihrem Eintritt in den Warte-\n ,,4. neue Komgesmirre (Töpfe und Pfannen) in be- oder Ruhestand angehört haben.\"\n sonderer Ausführung für elektrische Komherde bis\n zur Hälfte der notwendigen Anschaffungskosten, b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n wenn die Umstellung auf elektrische Kochart nicht\n von dem Beamten veranIaßt war, und zwar für ,,(4) Neben der Beihilfe nach den Absätzen 1 und\n 3 Stück bei Haushalten mit 1 bis 2 Personen, bei 2 können die Fahrkosten der 3. Wagenklasse oder\n größeren Haushalten je Person für ein weiteres 2. Schiffsklasse für den Warte- oder Ruhestandsbeam-\n Stück, höchstens für insgesamt 6 Stück,\". ten, seine Familienangehörigen und eine Hausange-\n stellte erstattet sowie Zuschuß (§ 7 des Gesetzes) und\n Die bisherigen Nummern 4 und 6 werden Nummer Ofenbeschaffungsbeitrag (§ 9 des Gesetzes) bewilligt\n 5 bis 7. werden. Hierbei sind höchstens die Kosten zugrunde zu\n legen, die entstanden wären, wenn der Umzug nam\n g) Buchstabe I erhält folgende Fassung: dem nächsten, jedoch nicht mehr als 100 km entfernt\n \"I) Auslagen für Smulbücher und Unterrichtsillittel, gelegenen Ort ausgeführt worden wäre, nach dem der\n die durm den Schulwechsel der Kinder nötig wur- Umzug möglich war.\"\n den, bis zu zwei Dritteln der Anschaffungskosten;\n Auslagen für Umschulungsunterricht bei Ver- c) Absatz 5 ist zu streichen.\n setzungen von Beamten, wenn am alten und am Die Absätze 6 bis 10 werden Absätze 5 bis 9.\n neuen Wohnort nur verschiedene Schulsysteme be- Im bisherigen Absatz 7 werden die Worte \"Abs. 1 bis\n stehen, und zwar bis zu zwei Dritteln der nach- 6\" in \"Absatz 1 bis 5\" und im bisherigen Absatz 8 die\n gewiesenen Auslagen, höchstens jedoch bis zu 200 Worte \"Abs.l bis 7\" in \"Absatz 1 bis 6\" geändert.\n Deutsme Mark je Kind; ferner etwaige Umschu-\n lungsgebühren in voller Höhe;\". d) Im bisherigen Absatz 10 werden die Worte \"Abs.l\n bis 6\" geändert in \"Absatz 1 bis 5\"; ferner fällt der\n h) In Bumstabe m ist das Wort \"kleinere\" zu streichen. letzte Satz fort.\n\n\n8. In Nr. 16. - Absmnitt Nimt erstattungsfähige Auslagen 11. In Nr.23. - Umzugskostenbeihilfe für Versetzung aus\n - wird Absatz 3 wie folgt geändert: persönlichen Rücksichten - wird in Absatz 2 folgender\n Satz 2 angefügt:\n a) Bei Bumstabe a werden die Worte \"bei gesammeltem \"Daneben kann Reiseentschädigung (§ 6 des Gesetzes) be-\n Versenden\" ersetzt durch die Worte \"bei einem mög- willigt werden.\"\n lichen und zumutbaren gesammelten Versenden\".\n b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n 12. Nr. 25. - Trennungsentschädigung bei Versetzung, An-\n \"c) Auslagen für das Neubeschaffen von Tür- und stellung und Umzugsanordnung - in der Fassung der\n und von Vorhängen als Ersatz für Verordnung vom 11. September 1942 (Reichsbesoldungsbl.\n Turen; . S. 186) wird wie folgt geändert:\n a) Die Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:\n9. In Nr. 18. - Besmaffung von Öfen und Kochherden -\n ,,(1) Beamte können aus Anlaß ihrer Versetzung,\n a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: Anstellung, Umzugsanordnung oder Einberufung an-\n gemessene Entschädigung für die ihnen entstehenden\n ,,(2) Der Beitrag darf \"aum gewährt werden, wenn Mehrkosten (Trennungsentschädigung) nach den fol-\n der Beamte bisher in den in Absatz 1 Satz 1 bezeich- genden Bestimmungen erhalten, solange sie wegen\n neten Gebieten Inhaber einer Dienstwohnung war oder Wohnungsmangels verhindert sind, eine Wohnung am\n eine Wohnung mit Zentral- oder Etagenheizung oder neuen Dienstort zu beziehen.\n mit vom Vermieter gestellten Öfen und Kochherd be-\n wohnte und durm eine Versetzung, Anstellung oder (2) Verheiratete oder den Verheirateten gemäß Nr. 6\n Umzugsanordnung gezwungen ist, Öfen und Kochherd der Bestimmungen über Vergütung bei vorübergehen-\n zu beschaffen. Der Beitrag darf bei mehreren aufein- der auswärtiger Beschäftigung der Beamten vom\n Umzügen nur einmal bewilligt 11. September 1942 (Reichbesoldungsbl. S. 184) in\n werden. vollem Umfang gleichgestellte Beamte, die zu dem\n Zeitpunkt, zu dem ihre Versetzung, Anstellung oder\n b) wird als neuer Absatz 3 eingefügt: Einberufung oder ihr Umzug angeordnet wird, am bis-\n ,,(3) Der Beitrag darf unter den Voraussetzungen herigen Dienstort (Wohnort) eine Wohnung (auch in\n der Absätze 1 und 2 auch bei der Beschaffung dieser Untermiete) mit Kochgelegenheit hatten, in der in der\n Gegenstände für Eigenheime gewährt werden.\" Regel wenigstens eine Hauptmahlzeit für einen Fa-\n milienangehörigen auf eigene Rechnung hergestellt\n Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8. wurde, können Ersatz der nachgewiesenen Mehrkosten\n am neuen Dienstort bis zur Höhe der Sätze der Be-\n c) erhält im bisherigen Absatz 4 Satz 3 folgende Fassung:\n schäftigungsvergütung erhalten. Haben die obersten\n \"Der Beitrag darf auch für gemauerte (Kachel- usw.) Dienstbehörden oder die ihnen unmittelbar nachge-\n Öfen, Etagen- oder Zentralheizungen gewährt wer- ordneten und von ihnen dazu besonders ermächtigten",
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"content": "226 GM BI.\n\n Behörden für bestimmte Orte Erfahrungssätze der Die Umzugskostenentschädigung' beträgt\n Trennungsentschädigung festgesetzt, so können diese\n gezahlt werden. in Stufe\n bei einer Um-\n (3) Andere Beamte, die zu dem Zeitpunkt, zu dem zugsentfernung la Ib 11 III IV V\n ihre Versetzung, Anstellung, Einberufung oder ihr Um- von km DM DM DM DM DM DM\n zug angeordnet wurde, am bisherigen Dienstort\n (Wohnort) einen eigenen Hausstand (NI. 8) hatten,\n können Ersatz der Miete für ihre Wohnung am alten\n Dienstort in Grenzen der Nr.17 oder Ersatz der not- über 90 bis 95 1805 1312 861 609 522 447\n wendigen baren Auslagen für das Unterstellen ihrer über 95 bis 100 1840 1337 879 622 533 456\n Möbel erhalten, jedoch nicht mehr als den Monats-\n betrag des Beschäftigungstagegeldes für ledige Beamte.\n (4) Die Bestimmungen über Vergütung bei vorüber- über 100 bis 125 1892 1379 913 647 557 478\n gehender auswärtiger Beschäftigung der Beamten (Ab- über 125 bis 150 1944 1421 947 672 581 500\n ordnungsbestimmungen), insbesondere die Nr. 3, sind\n in den Fällen der Absätze 2 und 3 sinngemäß anzu- über 150 bis 175 1996 1463 981 697 605 522\n wenden. Auf die Gewährung von Trennungsentschädi- über 175 bis 200 2048 1505 1015 722 629 544\n gung besteht kein Rechtsanspruch.\n (5) Die Empfänger von Trennungsentschädigung über 200 bis 225 2100 1547 1049 747 653 566\n sind verpflichtet, alle Änderungen in' den für die Ge-\n währung der Entschädigung maßgebenden Verhält- über 225 bis 250 2152 1589 1083 772 677 588\n nissen anzuzeigen.\" über 250 bis 275 2204 1631 1117 797 701 610\n b) In Absatz 8 erhält Satz 3 folgende Fassung: über 275 bis 300 2256 1673 1151 822 755 632\n \"Der Umzug darf nicht durch unangemessene An-\n sprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwin- über 300 bis 325 2308 1715 1185 847 749 654\n genden Gründen verzögert werden.\" über 325 bis 350 2360 1757 1219 872 773 676\n über 350 bis 375 2412 1799 1253 897 797 698\n13. In der Überschrift der Nr.27 wird das Wort \"Vorschuß\" über 375 bis 400 2464 1841 1287 922 821 720\n ersetzt durch \"Abschlag\".\n\n über 400 bis 425 2501 1868 1306 937 834 732\n14. Die Anlage 1 - Zu NI. 12 Abs. 5 DV. - erhält folgende\n Fassung: über 425 bis 450 2538 1895 1325 952 847 744\n über 450 bis 475 2575 1922 1344 967 860 756\n \"Ubersicht der sich aus § 4 Abs. 1 a des Gesetzes bei den\n verschiedenen Entfernungen ergebenden Umzugskosten- über 475 bis 500 2612 1949 1363 982 873 'Z68\n entschädigungen über 500 bis 525 2649 1976 1382 997 886 780\n über 525 bis 550 2686 2003 1401 1012 899 792\n Die Umzugskostenentschädigung beträgt\n über 550 bis 575 2723 2030 1420 1027 912 804\n bei einer Um- in Stufe\n über 575 bis 600 2760 2057 1439 1042 925 816\n zugsentfernung\n Tal b 11 III IV V\n von km\n DM DM DM DM DM DM\n über 600 bis 625 2785 2073 1453 1051 933 823\n über 625 bis 650 2810 2089 1467 1060 941 830\n bis 5 1175 862 537 375 324 285 über 650 bis 675 2835 2105 1481 1069 949 837\nüber 5 bis 10 1210 887 555 388 335 294 über 675 bis 700 2860 2121 1495 1078 957 844\nüber 10 bis 15 1245 912 573 401 346 303 über 700 bis 725 2885 2137 1509 1087 965 851\nüber 15 bis 20 1280 937 591 414 357 312 über 725 bis 750 2910 2153 1523 1096 973 858\nüber 20 bis 25 1315 962 609 427 368 321 über 750 bis 775 2935 2169 1537 1105 981 865\nüber 25 bis 30 1350 987 627 440 379 330 über 775 bis 800 2960 2185 1551 1114 989 872\nüber 30 bis\nüber 35 bis\n 35\n 40\n 1385\n 1420\n 1012\n 1037\n 645\n 663\n 453\n 466\n 390\n 401\n 339\n 348\n über 800 bis 825\n über 825 bis 850\n 2975\n 2990\n .\n 2196\n 2207\n 1561\n 1571\n 1121\n 1128\n 996\n 1003\n 878\n 884\nüber 40 bis 45 1455 1062 681 479 412 357\nüber 45 bis 50 1490 1087 699 492 423 366 über 850 bis 875 3005 2218 1581 1135 1010 890\n über 875 bis 900 3020 2229 1591 1142 1017 896\nüber 50 bis 55 1525 1112 717 505 434 375 über 900 bis 925 3035 2240 1601 1149 1024 902\nüber 55 bis 60 1560 1137 735 518 445 384 über 925 bis 950 3050 2251 1611 1156 1031 908\nüber 60 bis 65 1595 1162 753 531 456 393 über 950 bis 975 3065 2262 1621 1163 1038 914\nüber 65 bis 70 1630 1187 771 544 467 402 über 975 bis 1000 3080 2273 1631 1170 1045 920\nüber 70 bis 75 1665 1212 789 557 478 411\nüber 75 bis 80 1700 1237 807 570 489 420 über 1000 km für 6 5 5 4 4 4\"\nüber 80 bis 85 1735 1262 825 583 500 429 je weitere 25 km\nüber 85 bis 90 1770 1287 843 596 511 438 oder Teile davon",
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"content": "GMBI. 227\n15. Die Anlage 2 - Zu Nr. 28 Abs. 1 DV. - Umzugskostenredtnung erhält folgende Fassung:\n\n\n\n\"Anlage 2 Titelbum\n\nZu Nr. 28 Abs. 1 DV Seite Nr ........................\n .\n\n\n Umzugskostenrechnung\n\ndes\n (Amtsbezeichnung) (Name)\n\n\nvon\n ..... (Die;'ststeiie)\" .\nüber einen aus dienstlichen - zwingenden persönlichen 1) Gründen ausgeführten Umzug .\n\n\n\n (Anweisende Behörde) ........, den ..............................................................\n .\n\n An die ..\n (Kasse)\n (Geschäftszeichen)\n ll _______...._..._..._..._..._\n ...._..._..._..._..._..._\n ..._\n ...._..._..._..._..._\n ..._\n ...._..._..._..\n\n Kassenanweisung\n .---------------------------;\n I Haushaltsüberwachungsliste Nr ........................\n .\n Verbuchungsstelle: Kap ............... Tit ................ Abschn.................\n\n Haushaltsausgabe (Gesamtbetrag!): .................... DM ................Pf\n -.----------.---. ------- ---------1\n Als Abschlag - Vorschuß 1( sind bereits gezahlt:\n L . DM .... ... Pf, lt. Kassenanweisung vom .. .......... - HÜL Nr. .. - R}. 19.......\n 2 .....................DM ........... Pf.\" -HÜL Nr. - R}. 19.\n 3... .... DM ..... Pf.\" -HÜL Nr . - R}. 19..\n Mithin sind auszuzahlen 1) . .....................\n DM ...............Pf. in Buchstaben:\n 1 f.\n \"DM Pf\n ist 1)\n Die Abschlags - Vorschuß 1) - Zahlung - en 1) _____ zu verrechnen.\n_______ .__ . __ sind 1)\n\n Festgestellt: (auf .. ... ...... DM Sachlich richtig:\n - nur im Falle von § 87 Abs. 2 RRO -) Im Auftrage:\n\n\n\n\n (Unterschrift, Amtsbez. des Feststellungsbefugten) (Unterschrift des Anordnungsbefugten)\n\n\n1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n Bescheinigung\n .--.. : DM Pf eingezahlt - erhalten\n\n\n ...........................\n , den\n\n\n (Unterschrift)\n\n\n\n (Amtsbezeichnung)\nA n m e r k u n g : Die umrahmten Teile sind von dem anfordernden Be amten - Angestellten - nie h t auszufüllen.\n\n\n A. Tgb.\n Seite ........................ Nr ........................\n .",
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"content": "228 GMBI.\n\n1. Begründung des Anspruchs auf die Umzugskostenentschädigung:\n1. Durch Erlaß de ...................................\n ........................................................ ........... vom ........................\n . 19\n Verfügung\n Nr. ................ bin im zum 19 versetzt - einberufen mit Wirkung\n vom 19 in eine Planstelle eingewiesen - worden, ist mein Umzug\n zum ........ 19 ....... ........ angeordnet worden 1) von (Ort und Dienststelle)\n ....... nach (Ort und Dienststelle)\n und war im genötigt, meine Wohnung - innerhalb der politischen Gemeinde - zu wemseln 1).\n Ich habe den Umzug mit meinem Umzugsgut in der Zeit vom.... 19...... bis ...................... 19\n von ... .............. nam ..................................................................................\n ausgeführt.\n2. Im Monat vor dem Tage, zu dem die Versetzung - Einberufung - der Umzug 1) angeordnet war, d. h. im\n Monat .....................................................................19 ..............., sind meine Bezüge nach der 1) -Gruppe\n Vergütungs 1)\n beremnet worden.\n3. a) Der Umzug ist ausgeführt worden\n von .................... nach auf dem Smienen- Land- - Wasser- - weg 1)\n von nach ...............................\n ..... ', ...............• auf dem Smienen- Land- - Wasser- - weg 1)\n b) Die Umzugsentfernung beträgt\n nach - der beigefügten\n für die Strecken Fahrkarte - beil. Aus- auf d. Landweg\n kunft der Bundesbahn - Wasserweg\n dem Amtlimen Kursbum\n nach von\n Fahrpl. Nr. 1 ) i km km\n\n .... . .. . ... 1 ......... .\n\n\n\n\n .... ...... 1\n\n\n\n\n I\n I\n\n I\n zusammen .. ...... km\n\n Die Entfernungen auf dem Land- oder Wasserweg sind aus der amtlimen Bescheinigung (An!. ............... )\n - aus der amtlichen Karte 1) ........................ . ...........,........ entnommen worden.\n (Bezeichnung der Karte)\n\n4. (Nur von unverheirateten Beamten mit eigenem Hausstand auszufüllen).\n Angestellten\n Im bin geboren am ......................... .. .................\n5. An dem unter 1 bezeichneten Tag war im verheiratet mit eigenem Hausstand - unverheiratet, aber einem\n verheirateten Beamten gleichzustellen, da im\n Angestellten\n\n\n verheiratet ohne eigenen Hausstand unverheiratet mit eigenem Hausstand - unverheiratet ohne eigenen\n Hausstand 1) war.\n 6. Meinem jetzigen Umzug ist ein Umzug gleimer Art infolge - Versetzung - Umzugsanordnung 1) am\n ................................\n ............. 19 - nimt vorhergegangen .\n\n 1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.",
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"content": "GMB!. 229\n\n\n Betrag\n 2. Berechnung der Umzugskostenentschädigung DM Pf\n\n Beamte\n 1. (für verheirateteund ihnen gleimgestellte Angestellte mit eigenem Hausstand)\n Umzugskostenentschädigung nam § 4 Abs. la UkG. entnommen aus An!. 1 DV ................\n oder\n Umzugskostenentsmädigung nam § 5 4bs. 1 a UkG.l) ........... .\n\n Beamte\n 2. (für verheiratete Angestellte ohne eigenen Hausstand)\n 20 vom Hundert des Grundbetrags ......... ..........................\n .\n Beförderungsauslagen nam. § 4 Abs. 1 b UkG. (zusammengestellt mit Belegen auf\n Anlage ...................... .\n oder\n Umzugsauslagen nam § 5 Abs. 1 c UkG. (zusammengestellt mit Belegen auf\n Anlage 1) ....................•\n\n Beamte\n 3. (für unverheiratete Anges t ellt e mit eigenem Hausstand)\n -50 -30 1 ) vom Hundert der Umzugskostenentsmädigung nam §4Abs.lc UkG.;\n nam An!. 1 DV beträgt die volle Entsmädigung .......................\n .DM, mithin .\n oder\n 50 vom Hundert der Umzugskostenentschädigung nam § 5 Abs. 1 b UkG.l) . . .\n Beamte\n 4. (für unverheiratete Angestellte ohne eigenen Hausstand)\n Umzugsauslagen nam §'4 Abs. 1 d - § 5 Abs. 1 c UkG.l) (zusammengestellt mit\n Belegen auf Anlage .......................\n ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n\n 5. (für besondere Fälle)\n ermäßigte Umzugskostenentschädigung gemäß § 4 Abs. 4 UkG. . . . . . . . .\n oder\n Umzugsauslagen beim Trageumzug nam § 5 Abs. 2 UkG. (zusammengestellt mit\n Belegen auf Anlage ................................\n ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n oder\n Zusmlag von 10 vom Hundert der Umzugskostenentschädigung nam § 4 Abs. 3\n - § 5 Abs. 1 Schlußsatz 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .\n oder\n ZUScllUß nam § 7 UkG. (Zusammenstellung der Auslagen mit Belegen auf\n An!... ............... ), genehmigt durch Verfügung de .......\n vom 19.......... Nr .......\n\n Beamten\n 6. Reisekostenvergütung des Angeste IIten nam an!. Reisekostenrechnung (AnI.... ........)\n\n 7. Auslagen für die Fahrkarten\n a) Ehefrau\n b) Kinder (Name und Alter)\n\n\n\n c) sonstige Verwandte (Name und Verwandsmaftsverhältnis)\n\n\n cl) Hausangestente (Name und Art der Stellung)\n\n Zusammen für ... ..... Fahrkarten ........................Klasse\n je. ..... .. DM=\n ....... Fahrkarten Klasse\n je ............ DM =\n Dazu\n für die Strecke von ........ .. nam. ......\n Eil- oder Smnellzugzuschlag 1)\n ... Stück je........... DM\n ...........Stück je.. .... ....... DM\n Platzkarten gebühr\n .. .................Stück je... .......... DM\n ........................Stück je .. .. ......... DM\n . Besoldungs\n Z. Zt. der Ausführung des Umzugs erhielt ich Dienstbezüge aus .,--------::-t-- Gruppe .....\n vergu ungs\n\n 1) Nichtzutreffendes ist zu streichen. Seite ........ J..........",
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"number": 18,
"content": "230 GMBl.\n\n\n Betrag\n DM Pf\n\n\n Übertrag .\n\n 8. Beförderungsauslagen auf Landwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n\n \"i:: . 9. Mietentsmädigung nach § 8 UkG. (Begründung und Berechnung mit Belegen auf\n Anlage ...... ................) .................... . ....I .\n :3\n '+<\n '\"::l 10. Beitrag zum Beschaffen von Öfen und Kochherden nach Nr. 18 DV\n 0:1\n Erlaß\n ...<:: Genehmigt durch Verfügung de ...\n '->\n vom .............................................Nr. (Zusammenstellung der Auslagen mit\n Z Belegen auf Anlage.... ...).\n 11.\n\n\n\n Insgesamt\n\n Als Abschlag - VorscllUß 1) sind von der Kasse in\n bereits ausgezahlt ..... . ... I .\n\n noch auszuzahlen 1) I\n M'th'\n I m anzunehmen 1)\n\n 1) Nichtzutreffendes ist zu streichen. I\n Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit meiner Angaben. Die unter 7 un? 8\n gesetzten bzw. die mit den beigefügten Belegen angeforderten Kosten smd mIr\n wirklich entstanden.\n\n ............ 19\n\n\n (Unterschrift)\n\n\n\n (Amtsbezeichnung)\n\n\n\n Abschnitt III\n Schlußvorschriften\n Zu meiner genannten Verordnung weise ich noch auf\n § 4 folgendes hin:\n Nach § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (BundesgesetzbI. I S. 1) gilt diese Verordnung 1. Bei der Anwendung der Nr. 10 DV.z.UkG. - Unter-\nauch im Lande Berlin. gestelltes Umzugsgut in der Fassung des § 3 Nr. 3 der\n § 5 VO vom 30. 4. 1953 ist mein an die obersten Bundes-\n behörden gerichtetes Rundschreiben vom 29. Mai 1953\n (1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 3 Nr. 7 Buch- - I B-BA 3451 - 63/53 betr. Gewährung von Sonder-\nstabe g betreffend Berücksichtigung der Auslagen für Um- beihilfen in Umzugsfällen, in denen die bestimmungs-\nschulungsunterricht sind auf alle Umzüge anzuwenden, die gemäßen Umzugskostenvergütungen und Umzugskosten-\nseit dem 1. September 1952 durchgeführt worden sind. beihilfen nicht ausreichen, zu beachten.\n (2) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten\nfür die vom 1. April 1953 ab durchgeführten Umzüge. 2. Bei Umzügen aus Berlin oder der Sowjetischen Be-\n satzungszone kann, soweit die Umzüge auf dem Land-\n Bonn, den 30. April 1953. oder Schienenwege durchgeführt werden, als Entfer-\n Der Bundesminister der Finanzen nung für die Berechnung der Umzugskostenentschädi-\n gung der tatsächliche Beförderungsweg zugrunde gelegt\n Schäffer\n werden. Wird dabei von dem Grundsatz in Nr. 12 (2)\n Satz 1 DV.z.UkG. abgewichen, so muß die Notwendig-\n Anlage 11 keit der Benutzung des gewählten Weges glaubhaft\nDer Bundesminister der Finanzen gemacht werden. Wird für Umzüge von oder nach\nI B - B A 3450 - 35/53 Bonn, den 8. Juni 1953 Berlin ausnahmsweise der Luftw.eg in Anspruch ge-\n nommen, so ist die dem kürzesten Schienenweg ent-\nI A-P 1730-39/53\n sprechende Entfernung in Ansatz zu bringen.\nAn die obersten Bundesbehörden und die\n nachgeordneten Behörden des Bundesministers der Finanzen;\n 3. Durch die Regelung m § 3 Nr. 7 a) der VO. vom 30. 4.\n nachrichtlich\n 1953 ist Nr .. 2 meines Erlasses vom 2.8.1951 (MinBlFin.\n an die Herren Finanzminister und Finanzsenatoren der Länder. S. 307) überholt, da die Transportversicherung innerhalb\nB e t r.: Änderungen des Umzugskostenrechts.\n der nach Abschnitt IV G des Tarifs für\nBe zug: Meine Verordnung vom 30. April 1953 (Bundesgesetzbl.\n den Möbelfernverkehr - Anlage zur Ersten Verord-\n S. 191; MinBIFin. S. 392). nung über Möbeltransporttarife (PR Nr. 38/51) vom",
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"content": "GM BI. 231\n 26.5. 1951 (Bundesanzeiger vom 19.6. 1951 Nr. 115 S. 1) § 1\n - für Umzugsgüter im Möbelwagen mit DM 4,- je\n Die Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird wie folgt\n eintausend DM Versicherungssumme zu berechnen ist.\n ergänzt:\n 4. Bei der Anwendung der Nr. 16 (2) f) - Arbeitslöhne\n für Installations- und Dekorationsarbeiten - und der Zu Nr. 6: HinJter \" Landwirtschaftskammern, Bauern-\n Nr.16 (2) g) DV. z. UKG.-Auslagen für neue Vorhänge kammern\" ist einzufügen \", Landwirtschaft-\n an Fenstern - in der Fassung des § 3 Nr.7 d) der VO. licher Verein in Bayern\".\n vom 30.4.1953 sind auch weiterhin die Nrn.3 und 4 Zu Nr. 10: Hinter \"Landesversicherungsanstalten\" ist ein-\n meines Erlasses vom 2. 8. 1951 (MinBlFin. S. 307) zu be- zufügen \", Gemeinschaftsstelle der Landes-\n achten. Ergänzend weise ich darauf hin, daß Fenster- versicherungsanstalten\" .\n dekorationen in der Regel aus Stores und Übergardinen Zu Nr. 13: Hinter \"Reichsverbände der Orts-, Land-, Be-\n bestehen. Zusätzlich zu solchen vollständigen Fenster- triebs- und Innungskrankenkassen\" ist einzu-\n dekorationen können Auslagen zur Beschaffung von fügen \", Kassenverbände\".\n Sonnen- oder Sprungrollos nicht erstattet werden. Wer-\n Zu Nr. 19: Hinter \"Reichsbank\" ist einzufügen \", Natio-\n den an Stelle von Übergardinen nur Seiten- und Quer- nalbank für Böhmen und Mähren und aus-\n schals beschafft, so können die Auslagen für Rollos als ländische Notenbanken\".\n erstattungsfähig anerkannt werden.\n Zu Nr. 33: Hinter \"Preußische Staatsbank (Seehandlung)\"\nS. Die Auslagen für Umschulungs unterricht gemäß Nr. 16 ist einzufügen \", Sächsische Staatsbank, Thü-\n (2) 1) DV. z. UKG. in der Fassung des § 3 Nr. 7 g) der ringische Staatsbank\".\n VO. vom 30.4. 1953 können nur beim Bewilligen eines\n Zuschusses zur Umzugskostenentschädigung berücksich- Hinter Nr. 37 sind anzufügen:\n tigt werden. Als Grundlage der ist eine Be- ,,38. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in\n scheinigung der Schule am neuen Wohnort über die Böhmen\n Notwendigkeit des Umschulungsunterrichts zu fordern. 39. Handelshochschule in Leipzig\n Die Auslagen sind dem Beamten gegen Vorlage quit-\n tierter Rechnungen der Lehrpersonen bis zum Höchst- 40. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig)\n hetrag von 200 DM je Kind zu erstatten. Für den Raum 41. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Januar\n von Bonn ist zu beachten, daß die Schulverwaltung ah 1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften waren\n Mitte 1950 his zum Ende des Rechnungsjahres 1952 oder durch Zusammenschluß derartiger Körper-\n kostenfreie Förderkurse eingerichtet hatte, um die schaften nach dem 30. Januar 1933 geschaffen\n Schwierigkeiten der Umschulung zu mindern. Anträge worden sind\n auf Erstattung der Auslagen für Umschulungsunterricht 42. Landlieferungsverbände\n in Bann im Rechnungsjahr 1952 sind im Hinblick auf 43. Dr. Güntz'sche Stiftung\".\n diese Kurse besonders zu prüfen.\n6. Nach Nr. 18 (4) u. (5) DV. z. UKG. in der Fassung des § 2\n § 3 Nr. 9 b) der VO. vom 30.4. 1953 darf der Beitrag Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1951\n zur Beschaffung von Öfen und Kochherden 50 v. H. der in Kraft. Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des\n C'ntstandenen notwendigen Anschaffungskosten für ein- Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Über-\n fache und dauerhafte Gegenstände nicht übersteigen. Ab leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\n 1. 4. 19.53 bitte ich als notwendig höchstens 50 v. H. der S. 1) in Verbindung mit § 84 des Gesetzes zur Regelung\n Anschaffungskosten für der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\n einen Kochherd bis zu 2050 DM, gesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundes-\n einen Ofen .... . . bis zu 150 DM gesetzbl. I S. 307) 2) gilt diese Rechtsverordnung auch im\n Lande Berlin, und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 1951.\n anzuelkennen.\n7. Die in Nr. 25 (3) DV.z.UkG .in ,der Fassung des § 3 Bann, den 1. Juli 1953.\n Nr. 12 der VO. vom 30. 4. 1953 erwähnten Beamten\n können nunmehr Ersatz der Miete in Grenzen der Nr. 17 Der Bundeskanzler\n DV.z.UkG. oder Ersatz der Auslagen für das Unter- Adenauer\n stellen der Möbel als Trennungsentschädigung erhalten.\n Der Hinweis auf Nr.17 a.a.O. bezieht sich lediglich auf Der Bundesminister des Innern\n den Umfang der Mietentschädigung und nicht auf die Dr. Le hr\n in § 8 UkG. vorgesehene zeitliche Begrenzung. Als GMBI. S. 231\n Empfänger von Trennungsentschädigung können die ge-\n nannten Beamten auch Abfindungsbeiträge zur Wohne\n raumbeschaffung nach meinem Rundschreiben vom 9. 10.\n 1950 - 11 B-F 6704-3/50 erhalten.\n8. Nr. I meines Erlasses vom 5. 5. 1950 (MinBIFin. 1951\n S.8) ist durch § 3 Nr. 12 der VO. vom 30.4.53 überholt.\n IV. Gesundheitswesen\n Im Auftrag\n Le n t z Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe\n GMBI. S. 223 unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes\n Vom 16. Juni 1953 1 )\n\n Auf Grund des § 1 Abs. 2, 2a, 4 und 5, des § 4 Abs. 4,\n Siebente Verordnung der §§ 5, 6 Abs. 1 der §§ 7, 8, 11 Abs. 1 und des § 12 des\nzur Durchführung des Geseltzes zur Regelung der Rechts- Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opium-\n verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes gesetz) vom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S.215) in\n fallenden Personen der Fassung der Gesetze vom 22. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I\n S. 287), vom 9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S.22) und\n Vom 1. Juli 1953 1 ) des § 11 Nr.4 des Gesetzes über Reichsverweisungen vom\n Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S.213) sowie der Sechsten\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel' 131 des Grund- Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe unter\ngesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundes- die Bestimmungen des - Opiumgesetzes vom 12. Juni 1941\ngesetzbl. I S. 307) 2) wird mit Zustimmung des Bundes- (Reichsgesetzbl. I S. 328) wird mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet: rates verordnet:\n 1) Verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 467 am 2. Juli 1953.\n 2) Veröffentli<ijt als Sondeodruck (Beilage) zu GMBI. Nr. 12/1951. 1) Verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 402 am 18 . .Juni 1953.",
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"number": 20,
"content": "232 GMBI.\n § 1 b) hinter den Worten \"Morphin-Aminoxyd (Morphin-\n (1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes N-oxyd, Genomorphin)\" das Wort \"oder\" und die in\nüber den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz) § 1 Abs. 1 bezeichneten Stoffe, zwischen denen je-\nvom 10. Dezember 1929 in der Fassung des Gesetzes vom weils das Wort \"oder\" zu setzen ist. Ausgenommen\n9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) und der Verordnung hiervon sind 6 - Dimethylamino - 4 . 4 - diphenyl\nvom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 328) aufgeführten - heptanon - (3) (Methadone, z. B. Polamidon),\nStoffen werden gleichgestellt: N - Methyl- 3-oxy-morphinan, linksdrehende\n und razemische Form (Levorphan, Racemorphan,\n Xthyl- [1- methyl-4- (3 - oxy - phenyl) - piperi- z. B. Dromoran) und N - Methyl - 3- methoxy\n dyl- (4)] - keton (Keto-Bemidone, z. B. Cliradon), - morphin an (Levomethorpan, Racemethorpan),\n 1 - Methyl - 4 - (3 - oxy - phenyl) - piperidin - c) hinter den Worten \"Dihydromorphinon (Dilaudid)\"\n carbonsäure - (4) - äthylester (Bemidone), die Worte \"oder N - Methyl - 3 - oxy - mor-\n a - 4 - Propionyloxy - 1 . 3 - dimethyl - 4 - phenyl phinan, linksdrehende und razemische Form (Levor-\n - piperidin (Alphaprodine), phan, Racemorphan, z. B. Dromoran) oder N - Me-\n thyl - 3 methoxy - morphinan (Levomethorphan,\n ß - 4 - Propionyloxy - 1 . 3 - dimethyl - 4 - phenyl Racemethorphan) ;\n - piperidin (Betaprodine),\n 6 - Dimethylamino - 4 . 4 - diphenyl - heptanon - 4. die in der Anlage der Verordnung vorgeschriebenen\n (3) (Methadone, z. B. Polamidon), Muster\n 1 - Dimethylamino - 2 - methyl - 3 . 3 - diphenyl - a) des Betäubungsmittelbuchs 11 für Apotheken (An-\n hexan on - (4) (Isomethadone), lage 11),\n 6 - Dimethylamino - 4 . 4 - diphenyl - heptanol - b) des Betäubungsmittelbuchs für behördlich geneh-\n (3) (Methadol), migte ärztliche Hausapotheken (Anlage III),\n 6 - Dimethylamino - 3 - acetoxy - 4 . 4 - diphenyl c) des Betäubungsmittelbuchs für behördlich geneh-\n -heptan, migte tierärztliche Hausapotheken und für Tier-\n 6 - Morpholino - 4 . 4 - diphenyl - heptanon - (3) ärzte, die eine Erlaubnis nach § 3 des Opium-\n (Phenadoxone ), gesetzes erhalten haben (Anlage IV),\n 4 - Propionyloxy -1- methyl- 3 - äthyl- 4 -phe- dahin geändert, daß hinter der jeweils letzten Spalte\n nyl- piperidin, weitere 12 Spalten mit fortlaufender Numerierung an-\n gefügt und mit den im § 1 Abs. 1 dieser Verordnung\n N - Methyl - 3 - oxy - morphinan, linksdrehende und\n genannten Stoffen in der angegebenen Reihenfolge\n razemische Form (Levorphan, Racemorphan, z. B. Dro- bezeichnet werden. Betäubungsmittelbüchex, die den\n moran),\n bisher vorgeschriebenen Mustern der Anlagen 11 bis\n N - Methyl - 3 - methoxy - morphinan (Levomethor- IV entsprechen, sind von dem Apothekenleiter oder\n phan, Racemethorphan); dem von ihm Beauftragten durch Anfügen der feh-\n (2) Den im § 1 Abs. 1 Nr. 2 des in Absatz 1 bezeichneten lenden Spalten zu ergänzen;\nGesetzes aufgeführten Stoffen werden gleichgestellt:\n 5. im § 19 Acbs. 1 Buchstabe c das Wort \"ausdrückliche\"\n ß- 4 - Morpholinyläthylmorphin und seine Salze, gestrichen und hinter dem Wort \"Gebrauchsanweisung\"\n Dihydrokodein und seine Salze, nach Setzung eines Kommas die Worte \"aus der die\n Acetyldihydrokodein und seine Salze. Einzelgabe und die Häufigkeit ihrer Anwendung er-\n sichtlich sein muß\" eingefügt.\n\n § 2\n § 3\n In der Verordnung über das Verschreiben Betäubungs-\nmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apo- In der Verordnung über Umlage auf Betäubungsmittel\ntheken vom 19. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 635) in vom 20. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 212) in der\nder Fassung der Verordnungen vom 24. März 1931 (Reichs- Fassung der Verordnung vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I\ngesetzbl. I S. 76), vom 8. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 349), S. 328) werden im § 1 Abs. 2 zwischen den Worten \"Phe-\nvom 20. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 287), vom 12. Juni nylmethylaminopropan (Pervitin)\" und \"und\" nach Setzung\n1941 (Reichsgesetzbl. I S. 328) in der Fassung der Berichti- eines Kommas die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Stoffe ein-\ngung vom 22. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 454) und der gefügt.\nVerordnung vom 31. Juli 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 453)\nwerden § 4\n 1. in der Überschrift zum Abschnitt 11 B und im § 8 Die im § 1 Acbs. 2 bezeichneten Stoffe und ihre Salze\n Abs. 1 hinter den Worten \"Phenylmethylaminopropan werden der Verordnung über den Verkehr mit Kodein und\n (Pervitin)\" nach Setzung eines Kommas die im § 1 Aethylmorphin vom 24. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S.58)\n Abs. 1 bezeichneten Stoffe eingefügt: unterstellt.\n 2. im § 9 Abs. 1 und 3 und im § 10 Abs. 1 eingefügt\n a) hinter den Worten \"Morphin-Aminoxyd (Morphin- §5\n N-Oxyd, Genomorphin)\" das Wort \"oder\" und die (1) Wer die im § 1 bezeichneten Stoffe herstellt oder ver-\n in § 1 Abs. 1 bezeichneten Stoffe, zwischen denen arbeitet, kann bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf\n jeweils das Wort \"oder\" zu setzen ist. Ausgenommen Erteilung einer Erlaubnis hierzu nach § 3 des Opiumge-\n hiervon sind N - Methyl - 3 - oxy - morphinan, setzes die Stoffe in gleichem Umfange wie bisher herstellen\n linksdrehende und razemische Form (Levorphan,\n oder verarbeiten.\n Racemorphan, z. B. Dromoran) und N - Methyl -\n 3 - methoxy - morphinan (Levomethorphan, Race- (2) Wird der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nicht\n methorphan), innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verord-\n b) hinter den Worten \"Dihydromorphinon (Dilaudid)\" nung gestellt, so erlischt die Berechtigung zur Herstellung\n die Worte \"oder N - Methyl- 3 - oxy - morphi- und Verarbeitung der Stoffe mit diesem Zeitpunkt.\n nan, linksdrehende und razemische Form (Levor-\n phan, Racemorphan, z. B. Dromoran) oder N - Me- (3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist unter\n thyl - 3 - methoxy - morphinan (Levomethor- Berücksichtigung der Verordnung über Zulassung zum Ver-\n phan, Racemethorphan); kehr mit Betäubungsmitteln vom 1. April 1930 (Reichs-\n gesetzbl. I S.113) in der Fassung der Verordnungen vom\n 3. im § 10 Abs. 3 eingefügt 24. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S.59) und vom 18. De-\n a) hinter den Worten \"bis 0,5 g Morphin\" die Worte zember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1266) bei der für den Ort\n \"oder 6 - Dimethylamino - 4 . 4 - diphenyl - der geschäftlichen Niederlassung des AntragssteIlers zustän-\n heptan on - (3) (Methadone, z. B. Polamidon)\", digen obersten Landesbehörde zu stellen.",
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"content": "GMBl. 233\n\n § 6 bicarbonat oder durch Anwendung des Elactverfahrens zu\n (1) Wer d}e im § 1 bezeichneten Stoffe oder die Zube- erteilen.\nreitungen dieser Stoffe am Tage des Inkrafttretens dieser Diese Erlasse sind nach Fortfall ihrer Voraussetzungen\nVerordnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Bun- gegenstandslos geworden. Die danach von der Hauptver-\ndesgesundheitsamt (BundesopiumsteIle) innerhalb von 14 Ta- einigung der deutschen Milch- und Fettwirtschaft erteilten\ngen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu melden, wel- Genehmigungen werden hiermit widerrufen.\nchen Bestand an diesen Stoffen und Zubereitungen er am An die\nTage des Inkrafttretens dieser Verordnung hatte. tür das Gesundheits- und Veterinärwesen zuständigen. obersten\n (2) Wer die im § 1 bezeichneten Stoffe oder die Zube- Landesbehörden, den Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes.\nreitungen dieser Stoffe am Tage des Inkrafttretens dieser GMBI. S. 233\nVerordnung in Gewahrsam hat, ohne daß er eine Erlaubnis\nnach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes besitzt oder nach 3\nAbs. 4 des Opiumgesetzes Betäubungsmittel ohne eine solche\nErlaubnis abgeben darf, ist berechtigt, innerhalb von vier-\nzehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Stoffe\nund Zubereitungen an eine zum Handel mit Betäubungs-\nmitteln zugelassene Firma abzugeben. Die erwerbende Erleichterung der Anwendung von Phosphorwasserstoff\nFirma ist verpflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundes- enthaltenden Mitteln zur Komkäferbekämpfung in\nopiumsteIle) die abgebende Firma und die Art und Menge Siloanlagen\nder Stoffe und Zubereitungen mitzuteilen.\n - Gern. RdErl. d. BELF und BMdI v. 23. 6. 1953 -\n (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nApotheken, behördlich genehmigte ärztliche und tierärztliche - 11 A 7 - 2400/18 - 1228/53 - 4234 - 03 - 307 II/53 -\nHausapotheken, für Tierärzte, die eine Erlaubnis nach § 3\ndes Opiumgesetzes besitzen, und für Personen, die die im Die zunehmende Verseuchung der Lagerbestände von\n§ 1 bezeichneten Stoffe oder die Zubereitungen dieser Stoffe Getreide mit Kornkäfern und anderen Getreideschädlingen,\nauf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Ver- hervorgerufen durch die gesteigerte Vorratshaltung und\nschreibung bezogen haben. vermehrte Einschleppung aus dem Ausland, macht es not-\n wendig, die Anwendung geeigneter Bekämpfungsverfahren\n § 7 nach Möglichkeit zu erleichtern.\n_ Soweit die im § 1 bezeichneten Stoffe in Packungen ent- Die Delicia-Kornkäferbegasung der Firma Freyberg,\n halten sind, die den Anforderungen der Verordnung über Weinheim, ist nunmehr soweit vereinfacht und gesichert,\n Ankündigung und Beschriftung von Betäubungsmittel ent- daß ihre Anwendung unter Einhaltung bestimmter Vor-\n haltenden Arzneien vom 14. April 1930 (Reichsgesetzbl. I sichtsmaßregeln zur Begasung von in Silos eingelagertem\n S. 144) nicht entsprechen, dürfen sie im Großhandel bis Getreide und zur Entwesung leerer Silos nach Maßgabe\n zum Ablauf von 3 Monaten, in den Apotheken bis zum der folgenden Bestimmungen auch für das Silopersonal\n Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung freigegeben werden kann.\n abgegeben werden.\n § 8 I.\n Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, sobald das (1) Zur Bekämpfung von Kornkäfern in Lagerhäusern\nLand Berlin sie in Kraft gesetzt hat. mit Siloanlagen wird die Verwendung von Phosphor-\n wasserstoff nach dem Delicia-Verfahren der Firma Frey-\n § 9 berg in Weinheim widerruflich freigegeben.\n Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1953 in Kraft. (2) Für die Anwendung des Verfahrens in Lagerhäusern\n und Speichern ohne Siloanlagen, in Mühlen und bäuer-\n Bonn, den 16. Juni 1953. lichen Betrieben bleibt der Runderlaß des RuPrMfEuL und\n des RuPrMdI vom 18. April 1936 (LWRMBI. S. 43 und\n Der Bundeskanzler RMBliV. S. 720) in Kraft.\n Adenauer\n 11.\n Der Bundesminister des Innern\n D r. Lehr (1) Das Delicia-Verfahren darf zu dem unter lAbs. 1\n genannten Zweck von gewerbsmäßigen Schädlingsbekämp-\n GMBI. S. 231 fern oder vom Personal der Lagerhausbetriebe angewandt\n werden, sofern die Betreffenden dazu die Erlaubnis nach\n § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 6. April 1936 in der\n Fassung vom 15. August 1936 (RGBl. I S. 360 und S. 633)\n erhalten haben.\n (2) Die Erlaubnis darf nur widerruflich und nur Per-\n sonen erteilt werden, die die in § 3 Abs. 1 Ziff. 1 a.a.O.\n vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen.\n Entsäuerung von Milch durch Zugabe von Natrium-\n bicarbonat und durch das Elactverfahren\n - Gern. RdErl. d. BMdI und d. BELF v. 22. 6. 1953\n III.\n - 4510 - 2545 I/53 - Der verantwortliche Begasungsleiter ist verpflichtet, sich\n Mit den Erlassen bei Anwendung des Verfahrens streng an die von der\n Firma Freyberg herausgegebenen Anwendungsvorschriften\n a) des ehemaligen Reichsministers für Ernährung und und die in § 3 Abs. 1 Ziff. 3 bis 7 a.a.O. geforderten Be-\n Landwirtschaft vom 21. 5. 1941 - 11 B 8 - 1777 dingungen zu halten sowie die Vorschriften des Rund-\n (nicht veröffentlicht),\n erlasses des RuPrMfEuL und des RuPrMdl vom 12. Okto-\n b) des ehemaligen Reichsministers des Innern vom 24. 5. ber 1937 - 11 A 2 .- 3473 und IV C 7349/37/5200 -\n 1941 - IVe - 2301/4114210 (nicht veröffentlicht) (LwRMBl. S. 755) zu beachten.\n und vom 15. 12. 1941 - IVe - 4961/4114210 (nicht\n veröffentlicht) An die\n war die Hauptvereinigung der deutschen Milch- und Fett- Herren Minister (Senatoren) für Ernährung, Landwirtschaft\n wirtschaft ermächtigt worden, unter bestimmten Voraus- und Forsten der Länder,\n sowie an di-e für das Gesundheitswesen zuständigen obersten\n setzungen in Ausnahmefällen die Genehmigung zur Neu- Landesbehörden.\n tralisierung ansaurer Milch durch Zugabe von Natrium- GMB1. S. 233",
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"content": "234 GMBJ.\n\n VI. Öffentliche Sicherheit 10. Fluggäste, die im Fluglinienverkehr vom Ausland\n durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieser Ver-\n Verordnung zur Änderung ordnung nach dem Ausland reisen, wenn sie einen\n der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz durchgehenden Flugausweis besitzen und die, ohne\nund über die Befreiung vom Paß- und Siclltvermerkszwang den deutschen Flughafen oder die dem Flughafen\n zunächst gelegene Stadt zu verlassen, ihre Reise\n Vom 30. Juni 1953 1 ) mit dem nächsten flugplanmäßigen Flugzeug über\n die Grenze des Geltungsbereichs dieser Verordnung\n Artikel1 hinaus fortsetzen.\"\n Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das 4. Im § 3 Abs. 1 werden die Worte \"in das Gebiet des\nPaßwesen (Paßgesetz) vom 4. März 1952 I Geltungsbereichs des Grundgesetzes (einschließlich des\nS. 290) 2) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Gebietes des Landes Berlin)\" ersetzt durch die Worte\n Die Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und \"in das Gebiet des Geltungsbereichs dieser Verord-\nüber die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang vom nung\".\n17. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 295) 3) wird wie folgt 5. Im § 3 Abs. 2 der Verordnung wird am Schluß des\ngeändert: Buchstabens c das Wort \"und\" gestrichen und durch\n1. Im § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte \"im Gebiet des ein Semikolon ersetzt und am Schluß des Buchstabens d\n Geltungsbereichs des Grundgesetzes (einschließlich des der Punkt in ein Semikolon umgewandelt;\n Gebietes des Landes Berlin)\" ersetzt durch die Worte folgende Vorschriften werden eingefügt:\n \"im Gebiet des Geltungsbereichs dieser Verordnung\". \"e) Personen, für die in Verträgen oder Abkommen\n Befreiung vom Sichtvermerkszwang vereinbart wor-\n2. Im § 1 Abs. 1 den ist;\n wird der Nummer 6 folgender Satz angefügt: f) Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des Euro-\n \"Landgangsausweise für nichtdeutsche Fahrgäste päischen Wirtschaftsrates (OEEC) und des Europa-\n gelten nur in Verbindung mit einem Lichtbildaus- rates, wenn der Aufenthalt nicht länger als drei\n weis;\"; Monate dauert und nach den Vorschriften für den\n werden in Nummer 7 Buchstabe c die Worte \"der Aufenthalt von Ausländern im Gebiet des Gel-\n Internationalen Konvention\" gestrichen und durch die tungsbereichs dieser Verordnung keine besondere\n Worte \"des Abkommens\" ersetzt; Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist. Eine wieder-\n wird am Schluß der Nummer 10 der Punkt in ein Se- holte Einreise, die nicht ausschließlich einer Durch-\n mikolon umgewandelt und hinzugefügt: rei3e dient, ist ohne Sichtvermerk erst einen Monat\n nach der letzten nicht mit einer Durchreise in Ver-\n ,,11. Ausweise, die auf Grund von Verträgen oder bindung stehenden Ausreise zulässig. Die Erteilung\n Abkommen zum Grenzübertritt berechtigen.\" einer besonderen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 2\n3. § 2 wird wie folgt geändert: Abs. 1 und 2 der Ausländerpolizeiverordnung vom\n Nummer 1 erhält folgende Fassung: 22. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1053) ist nach\n einer Einreise ohne Sichtvermerk unzulässig; § 2\n \"die nach §§ 18 und 19 des Gerichtsverfassungs- Abs. 3 der Ausländerpolizeiverordnung findet keine\n gesetzes der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Anwendung;\n Personen; ;\n g) die in der Rheinschiffahrt tätigen Personen, die\n Nummer 2 erhält folgende Fassung: Inhaber eines Passierscheines für Rheinschiffer (§ 1\n \"die Angehörigen der im Geltungsbereich dieser Ver- Abs. 1 Nr. 4) oder eines Passes sind, in dem die\n ordn ung zugelassenen konsularischen Vertretungen Rheinschiffereigenschaft nach einem vom Bundes-\n einschließlich ihrer Familienmitglieder, soweit diese minister des Innern bekanntgegebenen Muster be-\n Personen Staatsangehörige des Entsendestaates sind;\"; scheinigt ist (Rheinschifferpaß);\n Nummer 3 entfällt; h) Flugpersonal mit Lizenz unter den Bedingungen\n Nummer 4 erhält die Bezeichnung 3; des § 1 Abs. 1 Nr. 8.\"\n Nummer 5 erhält die Bezeichnung 4; 6. Nach § 4 werden folgende Vorschriften eingefügt:\n Nummer 6 erhält die Bezeichnung 5 und folgende\n Fassung: .. § 4 a\n \"Lotsen der See- und Küstenschiffahrt, die in oder zur\n Ausübung ihres Berufes die Grenzen (§ 1 des paß- (1) Für Ausländer, die aus dem Gebiet des Geltungs-\n gesetzes) überschreiten, wenn sie sich beim Grenz- bereichs dieser Verordnung in das Ausland ausgewiesen\n übertritt durch amtliche Papiere oder durch ihr Lot- oder abgeschoben oder zurückgewiesen oder vom Aus-\n senschild über ihre Person, ihre Lotseneigenschaft und land übernommen werden, gelten für' den Grenzüber··\n den Reisezweck ausweisen;\"; die für diesen Zweck von den zuständigen Behörden\n ausgestellten Bescheinigungen als Paßersatz.\n Nummer 7 erhält die Bezeichnung 6;\n der Punkt am Schluß der Nummer 6 wird in ein Se- (2) Für Personen, die aus dem Ausland in das Gebiet\n mikolon umgewandelt, des Geltungsbereichs dieser Verordnung ausgewiesen\n oder abgeschoben oder zurückgewiesen oder übernom-\n folgende weitere Nummern werden eingefügt: men werden, gelten für den Grenzübertritt, sofern die\n ,,7. Personen, die auf Grund von Verträgen oder Ab- Übernahme nach den bestehenden Abkommen oder\n kommen die Vorrechte und die Immunitäten ge- Anordnungen nicht ohne eine Bescheinigung zugelassen\n nießen, die den Leitern oder Mitgliedern diplo- ist, die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen\n matischer Missionen zustehen; der zuständigen deutschen Behörden als Paßersatz oder\n 8. Personen, für die in Verträgen oder Abkommen als Paß- und Sichtvermerksersatz.\n Befreiung vom Paßzwang vereinbart worden ist;\n 9. Personen, die zur Hilfeleistung bei Notständen oder § 4b\n zur Rettung von Menschenleben die Grenze über- Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom\n schreiten, sofern sie sich durch einen amtlichen 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n Ausweis über ihre Person ausweisen oder die Zu- mit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März\n gehörigkeit zu oder den Auftrag einer anerkannten 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) gilt diese Rechtsverord-\n Wohlfahrtsorganisation (Rotes Kreuz, Arbeiterwohl- nung auch im Lande Berlin.\"\n fahrt usw.) ausweisen;\n Artikel2\n 1) Verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 463 am 2. Juli 1953.\n 2) Veröffentlicht im GMBI. Nr. 18, 1952 S. 223. Die Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und\n 3) Veröffentlicht im GMBI. Nr. 18. 1952 S. 225. über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang",
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"content": "GMBI. 235\n\nvom 17. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 295) wird in der 7. Sonderausweise für Flüchtlinge\nvom 1. Juli 1953 ab geltenden Fassung durch den Bundes- a) aus der Zeit vor dem zweiten vVeltkrieg, aus-\nminister des Innern bekanntgemacht.\n gestellt auf Grund der Vereinbarungen vom\n 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni\n Artikel3 1928 und 30. Juli 1935 oder auf Grund des Ab-\n Diese Verordnung tritt' am 1. Juli 1953 in Kraft. kommens vom 28. Oktober 1933,\n b) ausgesrtellt auf Grund des Londoner Abkommens\n Bonn, den 30. Juni 1953. betr. Reiseausweise für Flüchtlinge vom 15. Ok-\n tober 1946 (Bekanntmachung vom 19. Juni 1951\n Der Bundesminister des Innern - Bundesgesetzbl. 11 S. 160),\n Dr. L ehr c) ausgestellt auf Grund des Abkommens über die\n GMBI. S. 234 Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951;\n 8. Lizenzen für Fluglinienpersonal mit der Maßgabe,\n daß sich der Lizenzinhaber auf dem Flughafen, auf\n dem das Flugzeug seinen Flug beendet hat oder\n innerhalb der an den Flughäfen angrenzenden\n Städte aufhält und in dem gleichen Flugzeug oder\n in dem nächsten flugplanmäßigen Flugzeug seiner\n BekanntmacllUng der Neufassung Gesellschaft wieder abfliegt;\n der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz 9. Durchlaßscheine (laissez-passer), die von den Ver-\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang einten Nationen (UNO) ausgestellt sind;\n Vom 30. Juni 1953 1 ) 10. von außerdeutschen Staaten ausgestellte Personen-\n und Reiseausweise für Personen ohne Staatsange-\n Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung hörigkeit oder mit zweifelhafter Staatsangehörigkeit\nder Verordnung über Reiseausweise als Pa,J3ersatz und über (-titres d'identite et de voyage pour personnes sans\ndie Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang vom natiorialite ou de nationalite douteuse), sowie die\n30. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 463) 2) wird nach- vorläufigen Reiseausweise (Temporary Travel Docu-\nstehend der Wortlaut der Verordnung über Reiseausweise ments) und die mit Zustimmung des Bundesministers\nals Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und des Innern ausgestellten Reiseausweise;\nSichtvermerkszwang in der vom 1. Juli 1953 ab geltenden\nFassung bekanntgemacht. 11. Ausweise, die auf Grund von Verträgen oder Ab-\n kommen zum Grenzübertritt berechtigen.\n Bonn, den 30. Juni 1953. (2) Der GeItungsbereich der Reiseausweise in Absatz 1\n ist auf den in den Reiseausweisen angegebenen oder sich\n Der Bundesminister des Innern aus den ergänzenden Sonder bestimmungen ergebenden\n Dr. L ehr Bereich beschränkt.\n GMBI. S. 235 § 2\n Vom Paßzwang (§ 1 des Gesetzes) sind befreit\n 1. die nach §§ 18 und 19 des Gerichtsverfassungs-\n Verordnung über Heiseausweise als Paßersatz gesetzes von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang Personen;\n in der Fassung vom 30. Juni 1953 2. die Angehörigen der im Geltungsbereich dieser Ver-\n ordnung zugelassenen konsularischen Vertretungen\n § 1 einschließlich ihrer Familienmitglieder, soweit diese\n (1) Als Paßersatz werden für den Grenzübertritt (§ 1 des Personen Staatsangehörige des. Entsendestaatcs sind;\nPaß gesetzes) und den Aufenthalt von Ausländern (§ 2 des 3. die Besatzungsmitglieder und die Reisenden auf\nPaßgesetzes) im Gebiet des Geltungsbereiches dieser Ver- Schiffen der See- oder Küstenschiffahrt im Durch-\nordnung zugelassen gangsverkehr vom Ausland über deutsche Häfen\n 1. Sammellisten für den gemeinschaftlünen Grenzüber- nach dem Ausland, wenn sie das Schiff nicht ver-\n tritt; lassen;\n 2. Kinderausweise für deutsche und ausländische Kin- 4. die deutschen Besatzungsmitglieder und die deut-\n der unter 10 Jahren ohne Lichtbild und für Kinder schen Reisenden auf deutschen Smiffen der See- und\n über 10 bis 15 Jahren mit Lichtbild; Küstenschiffahrt, die den Verkehr zwischen deutsmen\n 3. Seefahrtbücher; Häfen vermitteln, und die deutschen Besatzungsmit-\n glieder der Fismereifahrzeuge und Sportfahrzeuge\n 4. Ausweise für Binnenschiffer und deren Familien- in der See- oder Küstenschiffahrt, wenn ein Land-\n angehörige für die Flußschiffahrt auf dem Rhein gang im Ausland nicht vorgesehen ist oder beim\n (Passierscheine für Rheinschiffer) und der Donau Anlaufen eines ausländischen Hafens das Smiff nimt\n (Passierscheine für Donauschiffer); verlassen wird;\n 5. Ausweise, die auf Grund von Abkommen oder von\n den hierfür zuständigen Dienststellen für den klei- 5. Lotsen der See- und Küstenschiffahrt, die in oder\n zur Ausübung ihres Berufes die Grenzen (§ 1 des\n nen Grenzverkehr und den Touristenverkehr aus-\n Paßgesetzes) überschreiten, wenn sie sich beim\n gestellt werden;\n Grenzübertritt durch amtlime Papiere oder durch\n 6. Landgangsausweise für nichtdeutsche Besatzungs- ihr Lotsenschild über ihre Person, ihre Lotseneigen-\n mitglieder eines in der See- oder Küstenschiffahrt schaft und den Reisezweck ausweisen;\n oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehrenden Schif-\n fes und Landgangsausweise für nichtdeutsche Fahr- 6. im Ausland ansässige, deutsche Versorgungsberech-\n gäste dieser Schiffe mit der Maßgabe, daß die tigte (Ruhegehaltsempfänger, Rentenempfänger),\n Inhaber dieser Ausweise sich nur während der Liege- wenn sie von der zuständigen Behörde geladen sind\n zeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen und sich mit der in der Vorladung bezeichneten\n deutschen Hafenortes aufhalten dürfen; Landgangs- Person als personengleich ausweisen, für die Ein-\n ausweise für nichtdeutsche Fahrgäste gelten nur in und Wiederausreise;\n Verbindung mit einem Lichtbildausweis; 7. Personen, die auf Grund von Verträgen oder Ab-\n kommen die Vorremte und die Immunitäten ge-\n 1) Verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 465 am 2. Juli 1953. nießen, die den Leitern oder Mitgliedern diplomati-\n 2) Veröffentlicht im GMBI. 1953 S. 234. scher Missionen zUlitehen;",
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"content": "236 GMBl.\n\n 8. Personen, für die in Verträgen oder' Abkommen S. 1053) ist nach einer Einreise ohne Sichtvermerk\n Befreiung vom Paß zwang vereinbart worden ist; unzulässig; § 2 Abs. 3 der Ausländerpolizeiverord-\n 9. Personen, die zur Hilfeleistung bei Notständen oder nung findet keine Anwendung;\n zur Rettung von Menschenleben die Grenze über- g) die in der Rheinschiffahrt tätigen Personen, die\n schreiten, sofern sie sich durch einen amtlichen Aus- Inhaber eines Passierscheines für Rheinschiffer (§ 1\n weis über ihre Person ausweisen oder die Zugehörig- Abs. 1 Nr. 4) oder eines Passes sind, in dem die\n keit zu oder den Auftrag einer anerkannten Wohl- Rheinschiffereigenschaft nach einem vom Bundes-\n fahrtsorganisation (Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt minister des Innern bekanntgegebenen Muster be-\n usw.) nachweisen; scheinigt ist (Rheinschifferpaß);\n 10. Fluggäste, die im Fluglinienverkehr vom Ausland h) Flugpersonal mit Lizenz unter den Bedingungen\n durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieser Ver- des § 1 Abs. 1 Nr. 8.\n ordnung nach dem Ausland reisen, wenn sie eiJ:'\\en\n durchgehenden Flugausweis besitzen und die, ohne § 4\n den deutschen Flughafen oder die dem Flughafen (1) Ausländische Reiseausweise der in § 1 Abs. 1 Nr. 1\n zunächst gelegene Stadt zu verlassen, ihre Reise mit bis 3 bezeichneten Art werden als Paßersatz anerkannt,\n dem nächsten flugplanmäßigen Flugzeug über die wenn die Gegenseitigkeit als gewährleistet angesehen\n Grenze des Geltungsbereichs dieser Verordnung werden kann.\n hinaus fortsetzen.\n (2) Die Befreiung vom Paßzwang (§ 2) findet auf Aus-\n § 3 länder Anwendung, wenn die Gegenseitigkeit als gewähr-\n (1) Ausländer bedürfen zur Einreise in das Gebiet des leistet angesehen werden kann oder die Befreiung ver-\nGeltungsbereichs dieser Verordnung eines Sichtvermerks der traglich vereinbart ist.\nzuständigen Behörde, soweit sie nicht Befreiung vom Paß- § 5\nzwang gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 genießen.\n (1) Für Ausländer, die aus dem Gebiet des Geltungs-\n (2) Keines Sichtvermerkes bedürfen bereichs dieser Verordnung in das Ausland ausgewiesen\n a) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund des oder abgeschoben oder zurückgewiesen oder vom Ausland\n Londoner Abkommens vom 15. Oktober 1946 von übernommen werden, gelten für den Grenzübertritt die\n einer deutschen Behörde ausgestellt sind; für diesen Zweck von den zuständigen deutschen Behörden\n b) die Inhaber der Grenzausweise, die auf Grund von ausgestellten Bescheinigungen als Paßersatz.\n Vereinbarungen oder von den hierfür zuständigen (2) Für Personen, die aus dem Ausland in das Gebiet\n Dienststellen für den kleinen Grenzverkehr und den des Geltungsbereich dieser Verordnung ausgewiesen oder\n Touristenverkehr ausgestellt werden; abgeschoben oder zurückgewiesen oder übernommen wer-\n c) die Inhaber von Landgangsausweisen (§ 1 Nr. 6); den, gelten für den Grenzübertritt, sofern die übernahme\n dl Kinder unter 15 Jahren; nach den bestehenden Abkommen oder Anordnungen nicht\n ohne eine Bescheinigung zugelassen ist, die für diesen\n e) Personen, für die in Verträgen oder Abkommen Zweck ausgestellten Bescheinigungen der zuständigen deut-\n Befreiung vom Sichtvermerkszwang vereinbart wor- schen Behörden als Paß ersatz oder als Paß- und Sichtver-\n den ist; merkersatz.\n f) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäi-\n schen Wirtschaftsrates (OEEC) und des Europa- § 6\n rates, wenn der Aufenthalt nicht länger als drei Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Ja-\n Monate dauert und nach den Vorschriften für den nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14\n Aufenthalt von Ausländern im Gebiet des Gel- des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (Bun-\n tungsbereichs dieser Verordnung keine besondere desgesetzbl. I S. 290) 1) gilt diese Rechtsverordnung auch\n Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist. Eine wieder- im Lande Berlin.\n holte Einreise, die nicht ausschließlich einer Durch- § 7\n reise dient, ist ohne Sichtvermerk erst einen Monat\n nach der letzten, nicht mit einer Durchreise in Diese Verordnung tritt in der vorstehenden Fassung am\n Verbindung stehenden Ausreise zulässig. Die Er- 1. Juli 1953 in Kraft.\n teilung einer besonderen Aufenthaltserlaubnis ge- GMBl. S. 235\n mäß § 2 Abs. 1 und 2 der Ausländerpolizeiverord-\n nung vom 22. August 1938 (Reichsgesetzbl. I 1) Veröffentlicht im GMBl. 1952 S. 223.\n\n\n\n\n Personalnachrichten\n\n Der Bundesminister des Innem Zum Oberregierungsrat wurden ernannt:\n Dr. Karl B 0 eck e n hof f, Dr. Kurt E i f r i g,\nZum Regierungsrat sind ernannt: Reimar S c hau die n s t ,\n Hermann Leutz, Wilhelm von Reumont.\n Otto See b 0 d e.\n Zum Amtsrat wurde ernannt: Bruno Dom mac k.\nZum Amtsrat sind ernannt: Konrad Ja n sen, Erich\n Kreter. Zum Regierungsoberinspektor wurden ernannt:\nZum Regierungsoberinspektor ist ernannt: Heinrich Alt e n - Erich Gor ski, Otto K r e y.\n hof en. Zum Regierungsinspektor wurden ernannt:\n Hermann B ir k hol d, Ernst Nix dorf.\n\n Der Bundesminister für Wohnungsbau Der Bundesminister für den Marshallplan\nZum Regierungsdirektor wurden ernannt:' Werner E b e- Zum Regierungsrat ist ernannt: Dr. Rolf T h i es sen.\n ling, Dr. Walter Fey GMBl. S.236",
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