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AA v. 22. 6. 1953 -715 - 01 - 56\n                                                                                                      Prot. 4458/53 -\n                                                                                Wie die K 0 I u m b i an i s ehe Botschaft in Bonn mit-\n       Ausländischer Missionschef bei der Bundesregierung                    geteilt hat, ist der K 0 I u m b i an i s ehe Konsul in Fra n k-\n                           akkreditiert                                      f u r t a. M., Herr Jose Prieto Ur dan eta, zum General-\n                                                                             konsul befördert worden.\n  -     Bek. v. 19. 6. 53 -     703 -   01 -     225 Prot. 4244/53 -\n                                                                                       Bek. d. AA v. 25. 6. 1953 - 715 - 01 - 48 -\n                                                                                   III. -\n  Der Herr Bundespräsident hat am 18. Juni 1953 den                                                Prot. 4568/53 -\nPer u a n i s ehe n Botschafter Gonzalo N. d e Ar ä m bur u                   Die Bundesregierung hat dem zum C h il e ni s ehe n\nR 0 s a s zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens                   Generalkonsul in Harn bur g ernannten Herrn Renato\nempfangen.                                                                   Val des das Exequatur erteilt.\n                                                              GMBI. S. 213    Sein Amtsbereich umfaßt die Länder Hamburg, Schleswig-\n                                                                             Holstein, Niedersachsen, Bremen und West-Berlin.\n                                                                                                                                   GMBI. S. 213\n\n          Ausländische Konsulate in der Bundesrepublik\n                                                                                 Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Neapel\n       I. -   Bek. d. AA v. 20. 6. 1953 - 715 - 01 - 273                       -   Bek. d. AA v. 12.6. 1953 - 110 - 00 E 36 Neapel I\n                             Prot. 4376/53 -                                                      Pers. A 2915/53 -\n                                                                                Das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in N e a p e I\n   Die Bundesregierung hat dem zum S pan i s ehe n Ge-                       ist am 3. Juni 1953 eröffnet worden. Leiter der Behörde ist\nneralkonsul in Harn bur g ernannten Herrn Federico Olivan                    Konsul Dr. Eugen F e i h I.\ny B ag 0 das Exequatur erteilt.\n                                                                                Die vorläufige Anschrift der Behörde lautet: Konsulat der\n   Sein Amtsbereich umfaßt die Länder Hamburg, Schleswig-                    Bundesrepublik Deutschland in N e a p e I Hotel Britannique,\nHolstein, Niedersachsen (mit Ausnahme des Gebiets auf dem                    Corso Vittorio Emanuele 133.\nlinken Weserufer) und West-Berlin.                                                                                                GMBI. S. 213\n\n\n\n\n                                           Der Bundesminister des Innern\n               A. Amtliche Bekanntmachungen                                                 Tischtennisball - Wurfspiel -\n                                                                                Beschreibung:\n                 I. Verfassung und Verwaltung                                   Das Spiel besteht aus einem etwa 25X30 cm großen\n                                                                                und mit Löchern versehenen umrandeten Brett. Die\n                      BekanntmaChung                                            Löcher tragen Nummern. Nach Wahl kann der Spieler\n                     Vom 17. Juni 1953                                          die zum Spiel gehörenden Bälle mit der Hand einzeln\nüber die Änderung dlll' Anlagen 1 und 2 der Allgemeinen                         oder zusammen oder aus einem Behälter auf die Loch-\nVerwaltungsvorsChriften für die Veranstaltung von Spielen                       platte werfen. Die Zahlen der mit Bällen belegten Löcher\nmit Gewinnmögliehkeiten bei Volksbelustigungen von vor-                         werden zusammengezählt. Ihre Summe ergibt den Gewinn\n         übergehender Dauer vom 27. Juli 1951 1 )                               oder Verlust nach dem Gewinnplan.\n        - BMdI - 1131 - 03 B - 70 V/53 -,                                    2. In der Anlage 2 der Liste unbedenklicher nicht mechanisch\n                                                                                betriebener Spiele ist die Nr. 10 - Tischtennisball -\n             BMfW - 11 C 3 - 1689/53 -.                                         Wurfspiel - zu streichen.\n  Auf Grund des Abschnittes IV Nr. 15 der Allgemeinen                        Bonn, den 17. Juni 1953\nVerwaltungsvorschriften für die Veranstaltung von Spielen\nmit Gewinnmöglichkeiten bei Volksbelustigungen von vor-                                      Der Bundesminister des Innern\nübergehender Dauer vom 27. Juli 1951 wird folgende Er-\ngänzung bekanntgemacht:                                                                              Im Auftrag\n                                                                                                    Dr. Keß ler\n1. Der Anlage 1 der Liste bedenklicher           nicht mechanisch\n      betriebener      Spiele wird unter Nr. 8 angefügt:                                    Der Bundesministei: für Wirtschaft\n                                                                                                      Im Auftrag\n   1) Veröffentlicht    im   GMBL Nr. 22(1951,    S.191,   und im BWMBI.                             Dr. Rot her\nNr. 17(1951, S.294.                                                                                                               GMBL S. 213",
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Juni 1953 -                  1548 A -       692/53 -\n                                                                                        Die Regierung von Pakistan hat sich bereit erklart, an\n                                                                                      dem gegenseitigen Austausch von Einbürgerungsmitteilun-\n   Aus I ä n der, die sich zum Zwecke des Besuchs deut-                               gen mit der Bunde5regierung teilzunehmen.\nscher Universitäten, Hochschnlen oder sonstiger Lehranstal-                             Ich bitte, die Einbürgerungsbehörden zu veranlassen, im\nten I ä n ger als d r e i Mon at e im Bundesgebiet auf-                               Verhältnis zu Pakistan nach den Empfehlungen meiner\nhalten wollen, bedürfen nach der zwingenden Vorschrift des                            RdSchr. vom 13. 3. 1951 (GMB!. S. 85) und vom 6. 2. 1952\n§ 9 Abs. 2d des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. 3.1952 1 )                          (GMB!. S. 17) zu verfahren.\n(BGB!. I, S. 290) in Verbindung mit § 2 der Ausländerpolizei-\nverordnung vom 22. 8. 1938 (RGB!. I, S. 1053) vor der Er-                             An die\nteilung eines Einreisesichtvennerks   der Zusicherung einer                                 Herren Innenminister (Senatoren) der Länder und\nAufenthaltserlaubnis durch die für den in Aussicht genom-                                   Bundesst-elle für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten\n                                                                                            bei dem BMdI in Koblenz.\nmenen Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Ausländer-                                                                                              GMBl. S. 214\npolizeibehörde. Ebenso benötigen vor der Einreise diese\nErlaubnis Ausländer, die im Rahmen des Internationalen\nHochschulpraktikantenaustausches    in deutschen Industrie-\nbetrieben ein Praktikum ableisten, da sie eine der im § 2\nAbs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung   beschriebenen Tätig-\nkeiten im Bundesgebiet ausüben wollen.\n   Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis      an ausländische\nStudenten bitte ich, von der Vorlage einer amtlichen Zu-                                    Ir. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht\nlassungserklärung der Universität oder Hochschule oder, wenn\nes sich um den Besuch einer anderen Lehranstalt handelt,                               Entschädigung für Benutzung eigener Kraftfahrzeuge bei\nvon einer durch die örtliche Schulaufsichtsbehörde bestätigten                         Dienstreisen sowie Beschaffung und Haltung beamten-\nZulassungserklärung der Lehranstalt abhängig zu machen.                                  •             eigener Kraftfahrzeuge\nWeiter bitte ich, von ausländischen Studenten den Nachweis\nzu fordern, daß ihnen genügende Mittel für den Lebens-                                      -    Bek. d. BMdI v. 30.5.1953 -           7433 -       3137/52-\nunterhalt im Bundesgebiet zur Verfügung stehen.\n                                                                                        I. Das als A n lag e 1 abgedruckte Rundschreiben des\n   Bei ausländischen Hochschulpraktikanten bitte ich, zur Er-                         BMdF vom 24. 10. 1952 - I B - BA 3400 - 117/52, das\nlangung der Aufenthaltserlaubnis       eine vom Deutschen\nAkademischen Austauschdienst ausgestellte Bescheinigung                                                           I A - P - 1700 - 35/52\n(s. Anlage) als ausreichend anzusehen.                                                auch im MinBIFin. 1952 S.599 veröffentlicht ist, gebe ich\n                                                                                      bekannt. Es gilt in vollem Umfang für privateigene und an-\n   Im Interesse einer Förderung der kulturellen und wirt-                             erkannt privateigene Kraftfahrzeuge in meinem Geschäfts-\nschaftlichen Beziehungen zum Auslande empfehle ich, An-                               bereich.\nträge von ausländischen Studenten, Besuchern von Lehr-\nanstalten und Hochschulpraktikanten, welche die vorstehen-                              11. Als A n lag e 2 sind ferner die Richtlinien über Be-\nden Voraussetzungen erfüllen, wohlwollend mit tunlicher Be-                           schaffung und Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge vom\nschleunigung zu priifen und die Aufenhaltserlaubnis zu .er-                           6. 12. 1951 (MinBIFin 1952 S.9) abgedruckt. Für meinen\nteilen, sofern nicht im Einzelfall Griinde der öffentlichen                           Geschäftsbereich erlasse ich im Einvernehmen mit dem\nSicherheit entgegenstehen. Bei der Erteilung der Aufent-                              BMdF folgende Ausführungsanordnungen:\nhaltserlaubnis empfehle ich, weitgehend von einer Ennäßi-\ngung der Gebühren Gebrauch zu machen oder sie ganz zu                                        A. Zu § 3. Art und Beschaffung der Kraftfahrzeuge\nerlassen.\n                                                                                         Grundsätzlich werden nur Kraftfahrzeuge der für die\n  Für eine entsprechende Unterrichtung                            der Ausländer-      Bundesfinanzverwaltung zugelassenen Art beschafft. Begrün-\npolizeibehörden (Kreisverwaltungsbehörden)                        Ihres Geschäfts-    dete Beschaffungsvorschläge sind von den mir unmittelbar\nbereiches wäre ich dankbar.                                                           unterstellten Behörden bei Bedarf vorzulegen. Daß die Vor-\n                                                                                      aussetzungen für die Zuweisung gern. § 2 der obengenannten\nAn die Herren Innenminister          (Senatoren)   der Lärlder.                       Richtlinien vom 6. 12. 1951 gegeben sind, ist im einzelnen\n                                                                                      nachzuweisen. Nach Erteilung meiner Genehmigung sind die\n                                                                                      benötigten Haushaltsmittel bei der Haushaltsanmeldung für\n                                                                                      Titel 865 des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen.\n                                                                           Anlage     Es ist in Aussicht genommen, die genehmigten beamten-\n                                                                                      eigenen Kraftfahrzeuge durch den BMdF mit beschaffen zu\n                                                                                      lassen. über die Übertragung des Kraftfahrzeugs auf den\nInternational      Association for the Exchange of Students for                       Beamten ist eine Verhandlung nach Anlage 2 a aufzunehmen.\n                        Technical Experience\n                                                                                                         B. Zu § 7. Kilometervergütung\n                             (I. A. E. S. T. E.)\n                                                                                        (1) Die Kilometervergütung wird von mir für jedes Fahr-\n                                                                                      zeug in Anlehnung an die bei der Bundesfinanzverwaltung\nDer Unterzeichnete bescheinigt hiermit                               Nr.              bestehende Regelung bei der Zuweisung des Fahrzeugs fest-\nim Namen des \"Deutschen Akademischen                         Holder'sSignature        gesetzt.\nAustauschdienstes\", daß der Inhaber die-\nser Ausweiskarte im Rahmen des studen-                       Pass port No.               (2) Die täglich zuriickgelegte Fahrstrecke ist durch Auf-\ntischen Austausches zum Studium und                                                   zeichnung in einem für das Betriebsjahr zu führenden, viertel-\nErwerb praktischer Kenntnisse in der                         Sending Country          jährlich abzuschließenden Fahrtenbuch nach dem Muster der\ndeutschen Industrie seine Semesterferien                                              Anlage 2 b nachzuweisen. Für die Eintragungen sind die\n1953 in Deutschland verbringt. ImNamen                       On behalf of             Angaben des Kilometerzählers maßgebend. Die Zuverlässig-\nder oberbezeichneten        internationalen                  sending Country          keit des Kilometerzählers ist möglichst oft, mindestens einmal\nOrganisation wird darum gebeten, dem                                                  im Monat durch Vergleich mit Kilometerstein- .oder Karten-\nInhaber dieses Ausweises alle nur mög-                                                angaben nachzupriifen. Werden Abweichungen von mehr als\nliche Hilfe angedeihen zu lassen.                                                     10 v. H. festgestellt, so sind die Eintragungen zu berichtigen,\nSecretary I. A. E. S. T. E. (Gennany)                               Signature         und es ist für baldige Instandsetzung des Zählers zu sorgen.\n                                                                                      Die Kilometereintragungen sind von den vorgesetzten Dienst-\n                                                                       GMBI. S. 214   stellen stichprobenweise nachzuprüfen. Es ist auch darauf zu\n                             i   I                                                    achten, daß an Stelle von Fahrten, die zusammengelegt wer-\n    1) Veröffentlidlt   im GMBI. Nr. 18/1952. S.223.                                  den können, nicht unnötige Einzelfahrten ausgeführt werden.",
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Ins t a n d set z u n gen\" P f leg e und B e s eh a f -        rungsnehmer und dem Versicherer unmittelbar zu regeln.\n   fungen von Ersatz- und Reserveteilen                           Mir ist über den Schadensfall sofort, über seine Regelung\n                                                                  alsbald nach der Erledigung Anzeige zu erstatten. Die Ver-\n  Die Anschreibungen sollen den Tag der Einnahme und der          sicherungsprämien werden durch die Dienstbehörde unmittel-\nAusgabe, die Art der Beschaffung, Instandsetzung usw. und         bar an die Versicherer ausgezahlt.\nden Geldbetrag enthalten. Für jede Ausgabe sind Belege bei-\nzufügen, soweit nicht besondere, näher anzugebende Hinde-                                  F. Zu § 11.\nrungsgründe dem entgegenstehen. Bei Instandsetzungen, die             Verfügungsbefugnis    und Verfügungs beschränkungen\nvon Versicherungen bezahlt werden, ist eine kurze Aufzeich-\nnung über Art und Umfang der Instandsetzung, über die                (1) Solange das Darlehen noch nicht vollständig getilgt ist,\nentstandenen Kosten (Rechnung oder Rechnungsabschnitt)            darf der Beamte nur mit folgenden Einschränkungen über\nund über den erstatteten Betrag den Belegen beizufügen. Die        das Kraftfahrzeug verfügen:\nEinnahmen und Ausgaben aus der Kilometervergütung sind                 a) Das Fahrzeug darf ohne meine Genehmigung nicht\nam Schlusse jedes Vierteljahres einander gegenüberzustellen.               veräußert, verpfändet oder sonst einem Dritten über-\n   (4) Ergeben sich am Schlusse der vierteljährlichen Abrech-              lassen werden.\nnung Überschüsse, so sind diese zur Bildung einer Rücklage             b) Der Anteil der außerdienstlichen Fahrten an der ge-\nzu verwenden. Die der Rücklage zufließenden Beträge sind                   gesamten Fahrstrecke soll im allgemeinen nicht mehr\nzinsbar anzulegen. Für ihre Verwendung gilt folgendes:                     als 15 v. H. der dienstlich zurückgelegten Fahr-\n   a) Solange das AnkaufsdarIehen noch nicht vollständig ge-               strecke betragen.\n       tilgt ist, ist die Rücklage lediglich zur Erhaltung des         c) Wird der Beamte aus der Dienststelle, für die ihm\n       Kraftfahrzeugs in gutem Fahrzustand zu verwenden.                   das Fahrzeug zugewiesen war, in eine andere Dienst-\n   b) Sobald das Ankaufsdarlehen vollständig getilgt ist, kann            stelle versetzt, für die das Bedürfnis zur Ausstattung\n       über die Rücklage vom Inhaber des Fahrzeugs verfügt                mit einem Kraftfahrzeug von mir gleichfalls anerkannt\n       werden. Da jedoch die Rücklage aus Haushaltsmitteln                wird, so nimmt der Beamte das Fahrzeug unter den\n       gebildet ist, bleibt es mir vorbehalten, in Sonderfällen           bisherigen Bedingungen in die neue Stelle mit.\n       einen angemessenen Teil der Rücklage für die Bundes-           d) Ist für die neue Dienststelle das Bedürfnis zur Aus-\n       kasse zurückzuziehen, wenn die Belassung der vollen                stattung mit einem Kraftfahrzeug nicht anerkannt,\n       Rücklage einen unverdienten oder übermäßigen finan-                so hat der Inhaber das Recht, den ungetilgten Rest\n       ziellen Vorteil für den Beamten darstellen würde.                  des Ankaufsdarlehens aus eigenen Mitteln zu bezahlen\n  c) Geht das Kraftfahrzeug vor vollständiger Tilgung des                 (vgl. Abs. 2 Satz 1). Macht er von diesem Recht keinen\n       Ankaufsdarlehens (§ 6 Abs. 1) auf einen anderen Beam-              Gebrauch, so soll der Stellennachfolger das Kraft-\n                                                                          fahrzeug zum Buchwert (§ 6 Abs. 8) übernehmen.\n       ten über (Buchst. F Abs. 1 d und e), und ist nach der\n                                                                          Das gleiche gilt im Falle der Zurruhesetzung des\n       Stellungnahme des Gutachterausschusses (Buchst. G)\n                                                                          Inhabers vor völliger Tilgung des Darlehens (§ 6\n       alsbald oder in absehbarer Zeit eine Aufarbeitung des\n                                                                          ALs. 1). In Ausnahmefällen kann von mir auf Grund\n       Fahrzeugs oder eine Erneuerung der Bereifung not-\n                                                                          der Stellungnahme       des Gutachterausschusses    ein\n       wendig, so ist ein angemessener Betrag der Rücklage                anderer Tilgungswert für den Stellennachfolger fest-\n       auf den Nachfolger zu übertragen. Die Höhe dieses                   gesetzt werden (vgl. Buchst. G Abs. 2c).\n       Betrages bestimme ich auf Vorschlag des Gutachter-\n       ausschusses. Über den Restbetrag kann der bisherige             e) Aus dienstlichen Gründen kann die Zuweisung des\n       Inhaber frei verfügen.                                             Kraftfahrzeuges an den Beamten von mir widerrufen\n                                                                          werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn bei Versetzung\n  d) Über die Verwendung der Rücklage sind gleiche An-\n                                                                          des Beamten in eine andere Dienststelle weder die\n      schreibungen zu führen wie für die laufenden Ein-\n                                                                          Mitnahme in die neue Dienststelle noch die käufliche\n      nahmen und Ausgaben aus der Kilometervergütung\n                                                                           Übernahme aus eigenen Mitteln, noch die Über-\n       (oben Abs.3).                                                      nahme durch den Stellennachfolger in Frage kommt,\n                                                                          oder wenn für die Dienststelle ein Kraftfahrzeug nicht\n                c.   Zu § 8.   Unterbringung                               mehr erforderlich ist, oder wenn der Eigentümer\n   (1) Die Miete für den Unterstellraum wird, soweit sie an-              ausnahmsweise (z. B. aus gesundheitlichen Gründen)\ngemessen ist, den Beamten vom Bund zum Fälligkeitstage                    auf Antrag von der Verpflichtung zur weiteren Be-\nausgezahlt. Nebenleistungen, wie Heizung, Wasserlieferung,               ,nutzung des Kraftfahrzeuges befreit wird, oder wenn\nStrom, Hilfeleistungen usw. hat der Beamte aus der Kilo-                  der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Mit\nmetervergütung (§ 7) zu bestreiten.                                       der Erklärung des Widerrufs gegenüber dem Beamten\n                                                                          fällt das Eigentum an dem Kraftfahrzeug an den Bund\n   (2) Benutzt der Beamte als Unterstellraum einen aus eige-              zurück. In einem solchen Falle wird das Fahrzeug\nnen Mitteln erbauten oder von ihm mit seiner Wohnung ge-                  von mir einem anderen Beamten zugewiesen. Das\nmieteten Raum - dessen Eignung nach den örtlichen poli-                   gleiche gilt, wenn in der Stelle, in die der bisherige\nzeilichen Vorschriften zu prüfen ist -, so wird ihm dafür                 Inhaber eines Kraftfahrzeuges sein Fahrzeug mit-\neine vierteljährlich nachträglich auszuzahlende Vergütung                 nimmt (oben cl, bereits ein Kraftfahrzeug vorhanden\ngewährt. Die Höhe der Vergütung bestimmt die vorgesetzte                  ist, das dessen bisheriger Inhaber nicht weiterbenutzt\nDienstbehörde auf Grund eines bauamtlichen Gutachtens.                    (oben d), hinsichtlich des letztgenannten Fahrzeugs.\n   (3) Steht für die Unterbringung ein geeigneter Dienst-                 Buchstabe d Satz 4 gilt entsprechend.\nraum zur Verfügung, so ist dieser unentgeltlich bereitzu-             f) Wegen der Verpflichtung zur Mitnahme anderer Be-\nstellen.                                                                  amter usw. vgl. Buchst. lAbs. 2.\n  (4) Wegen der Unterbringung     auf Dienstreisen s. § 16.          (2) Mit der vollständigen Tilgung des Darlehens erlöschen\n                                                                  die in Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen in der Be-\n                     D. Zu § 9. Steuer                            nutzung oder Verfügung. Eine vorzeitige Tilgung des Dar-\n                                                                  lehens aus eigenen Mitteln ist, abgesehen von dem oben\n   Die Kraftfahrzeugsteuer ist für jedes beamteneigene Kraft-     in ALs. Id Satz 1 erwähnten Falle, regelmäßig nicht zulässig.\nfahrzeug stets für die Dauer eines Jahres zu entrichten.          Solange das Kraftfahrzeug noch brauchbar ist und der Beamte\nDer Steuerbetrag wird dem Beamten in der vollen tatsäch-          sich in einer Stelle befindet, für die ein Kraftfahrzeug aner-\nlichen Höhe zur Verfügung gestellt. Er ist entweder dem           kannt ist, hat er es gegen Fortgewährung der Entschädi-\nBeamten im voraus auszuzahlen oder unmittelbar der zustän-        gungen gemäß Buchst. B bis E weiter dienstlich zu ver-\ndigen Finanzkasse zu überweisen.                                  wenden. Eine Rücklage (Buchst. B Abs. 4) ist nicht mehr",
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LAbs. la) sind zu berück-\n  (1) Beim Vbergang eines noch nicht voll abgeschriebenen       sichtigen.\nKraftfahrzeuges auf den Stellennachfolger oder einen anderen       (3) Für die Mitbenutzung eines beamten eigenen Kraft-\nBeamten wird das Fahrzeug von einem Ausschuß begut-             fahrzeuges wird eine Pauschvergütung gewährt, die in den\nachtet, dem angehören:                                          Kilometervergütungssätzen einbegriffen ist.\n    a) der Sachbearbeiter für das Kraftfahrwesen bei der\n        Oberfinanzdirektion,                                                       K. Zu § 16. ReisekoSiten\n    L) der zuständige maschinentechnische Beamte der Bun-          (1) Da die Inhaber beamten eigener Kraftfahrzeuge Dienst-\n        desfinanzverwaltung,                                    reisen grundsätzlich mit ihrem Fahrzeug ausführen sollen,\n    c) u. d) je ein vom bisherigen und dem künftigen In-        kommt die Gewährung von Fahrkosten und Kilometergeldern\n        haber zu benennender Vertrauensmann.                    nach den §§ 6 und 7 RKG nicht in Betracht. Das schließt\n                                                                jedoch nicht aus, daß Fahrkosten erstattet werden können,\n   (2) Der Ausschuß stellt fest:                                wenn die Benu<\\:zung der Eisenbahn oder sonstiger öffent-\n    a) den Zustand des Kraftfahrzeuges (durch Besichtigung      licher Verkehrsmittel erheblich wirtschaftlicher ist, als die\n        und Fahrprüfung);                                       des Kraftfahrzeugs und keine besonderen Gründe für die\n    b) den Stand der Einnahmen und Ausgaben aus der Kilo-       Benutzung des Kraftfahrzeugs sprechen. Wenn die Be-\n        metervergütung. Im Fall von Buchst. B Abs. 4c schlägt   nutzung eines beamteneigenen Kraftfahrzeugs aus beson-\n        er den Betrag vor, der aus einer etwaigen Rücklage      deren, nicht in der Person des Beamten ruhenden Gründen\n        an den übernehmenden Beamten auszuzahlen ist.           (z. B. wegen besonderer Witterungsverhältnisse, wegen einer\n        Wegen der Entscheidung über diesen Betrag s. Buch-      längere Ze1t in Anspruch nehmenden Instandsetzung des\n        stabe B Abs. 4c. Liegen die Voraussetzungen des         Fahrzeugs) zeitweise unmöglich ist, so können von der vor-\n        Buchst. B Abs. 4c vor, ohne daß eine Rücklage vor-      gesetzten Dienstbehörde die notwendig werdenden tatsäch-\n        handen ist, so ist mir unter Angabe des für die Auf-    lichen Fahrkosten nach § 6 RKG und bei Zurücklegung von\n        arbeitung unbedingt notwendigen Betrages zu be-         Wegstrecken zu Fuß oder mit eigenem Fahrrad Kilometer-\n        richten;                                .               gelder nach § 7 RKG gewährt werden. In die Reisekosten-\n                                                                rechnung ist in diesem Falle die pflichtmäßige Erklärung\n    c) in Ausnahmefällen den tatsächlichen Wert des Kraft-      des Beamten aufzunehmen, aus welchem Grunde er sein\n        fahrzeuges, sofern Anlaß zu der Annahme vorliegt,       beamteneigenes Kraftfahrzeug nicht hat benutzen können.\n        daß er von dem Buchwert (§ 6 Abs. 8) erheblich\n        abweicht. In diesem Fall hat der Gutachterausschuß         (2) Nach § 11 RKG erstattungsfähige Nebenkosten können\n        zu der Frage Stellung zu nehmen, auf welche Ur-         ersetzt werden, soweit nicht infolge der Benutzung des Kraft-\n        sachen der Unterschied zwischen dem Buchwert und        fahrzeugs an Stelle der Eisenbahn oder anderer öffentlicher\n        dem tatsächlichen WeIt zurückzuführen ist, insbeson-    Verkehrsmittel ihre Gewährung unberechtigt ist, und soweit\n        dere ob die Wertminderung auf Verschulden der           sie nicht aus der Kilometervergütung (§ 7 Abs. 2) zu be-\n        Lieferfirma, auf natürliche Ursachen oder auf schuld-   streiten sind.\n        haftes Verhalten des Beamten bei der Behandlung des\n        Kraftfahrzeugs (Fahren und Pflege) zurückzuführen        L. Behandlung der Kraftfahrzeuge und fachliclte Beratung\n        ist. Wegen der Entscheidung über die Anrechnung           (1) Bei den vom Bund für die Kraftfahrzeuge aufgewende-\n        eines anderen Tilgungswertes s. Buchst. F Abs. Id       ten beträchtlichen Mitteln sind die beamteneigenen Kraft-\n        und e.                                                  fahrzeuge beim Fahren und in der Pflege mit ganz besonderer\n   (3) Der Gutachterausschuß beschließt mit Stimmenmehr-        Sorgfalt zu behandeln.\nheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sachbearbei-        a) F a h ren: Es dürfen an die Fahrzeuge keine Anfor-\nters den Ausschlag.                                                    derungen gestellt werden, die man billigerweise nicht\n                                                                       von ihnen verlangen kann. Dazu gehört in erster Linie,\n   (4) Beim Vbergang eines noch nicht voll abgeschriebenen             daß den Kraftwagen keine zu schwere Belastung zu-\nKraftfahrzeuges auf den Stellennachfolger oder einen an-               gemutet wird, insbesondere bei Fahrten von längerer\nderen Beamten ist das Fahrzeug zunächst vom bisherigen                 Dauer. Die Kleinkraftwagen sind im allgemeinen nur\nInhaber auf den Bund zurückzuübereignen und sodann das                 von zwei, ausnahmsweise von drei Personen zu be-\nEigentum auf den neuen Inhaber zu übertragen. Darüber                  nutzen. Eine Besetzung dieser Wagen mit vier Perso-\nsind Verhandlungen unter sinngemäßer Anwendung des                     nen ist zu vermeiden. Durch übermäßige Geschwin-\nMusters Anlage 2a aufzunehmen.                                         digkeiten werden nicht nur die Kraftfahrzeuge über-\n   (5) Der Gutachterausschuß kann ausnahmsweise auch in                mäßig abgenutzt, sondern auch Leben und Gesundheit\nFällen, in denen das Kraftfahrzeug nicht auf einen anderen             der Fahrer und Insassen gefährdet. Schlechte Straßen\nBeamten übergeht, zur Begutachtung herangezogen werden.                sind nach Möglichkeit zu vermeiden; Umwege auf\nIn diesen Fällen besteht der Gutachterausschuß nur aus den             guten Straßen sind vorzuziehen. Bei schlechten Straßen,\nin Abs. la und b genannten Beamten und ein e m von dem                 die nicht vermieden werden können, und im Gebirge\nInhaber des Kraftfahrzeuges gemäß Buchstabe c zu benennen-             ist auf die Wahl des richtigen Ganges und auf vor-\nden Vertrauensmann.                                                    sichtiges Schalten besonderes Gewicht zu legen.\n                                                                    b) P f leg e: Die Kraftfahrzeuge sind sorgfältig sau-\n               H. Zu § 12. Schutzkleidung                              ber zu halten, gründlich zu ölen und zu schmieren.\n   Soweit für Inhaber von offenen beamteneigenen Kraft-                Dauernde Beobachtung des Betriebszustandes des Mo-\nwagen oder Krafträdern Schutzbekleidung erforderlich ist,              tors, der sonstigen maschinellen und elektrischen Teile\nist meine Entscheidung einzuholen.                                     des Kraftfahrzeugs, der Steuerung und der Bremsen\n                                                                       ist im Interesse der Instandhaltung des Kraftfahrzeugs\n                                                                       wie der Gesundheit der Benutzer unbedingt erforder-\n  I. Zu § 15. Benutzung und Mitbenutzung durch andere                  lich. Zeigen sich Mängel, die nicht bald beseitigt wer-\n   (1) Mit Einverständnis des Eigentümers kann das Fahr-               den können, oder treten Mängel, auch solche kleinerer\nzeug vorübergehend zur dienstlichen Benutzung einem                    Art, wiederholt auf, so ist sachverständige Hilfe in\nanderen Beamten der Behörde (z. B. dem Vertreter) über-                Anspruch zu nehmen (s. unten Abs. 3). Werkstätten,\nlassen werden. Wegen der Führung vgl. § 14 Abs. 3. Hin-                die nicht als unbedingt gut, sachkundig und zuverlässig\nsichtlich der Abschreibung (§ 6), der Berechnung und Aus-              bekannt sind, sind zu vermeiden. Bei Instandsetzungen\nzahlung der Kilometervergütung (§ 7) usw. wird das Kraft-              von einigem Umfang oder einiger Wicl:tigkeit ist die\nfahrzeug so behandelt, als wenn es von dem Eigentümer                  Hilfe der Herstellungsfirma, gegebenenfalls nach Be-",
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Wird auf einem eigenen Kraftrad ein anderer\nheiten stehen den Inhabern beamteneigener Kraftfahrzeuge              Verwaltungsangehöriger mitgenommen, so beträgt die Ver-\ndie maschinentechnischen Beamten der Bundesfinanzverwal-\ntung als Sachverständige zur Verfügung. Die maschinentech-            gütung dafür 2 Pf. je km.\nnischen Beamten sind auf dem Dienstwege in Anspruch zu                   Die dem Verwaltungsangehörigen aus dem Halten des\nnehmen; in eiligen Fällen ist ein unmittelbarer Schriftwechsel        eigenen Kraftfahrzeuges entstehenden Gesamtkosten werden\nder Inhaber beamteneigener Kraftfahrzeuge mit dem maschi-             bei der Entschädigullg, die aus Anlaß einer Dienstreise zu\nnentechnischen Beamten gestattet. Besichtigungen der Kraft-           gewähren ist, nicht voll berücksichtigt. Es werden vielmehr\nfahrzeuge durch die maschinen technischen Beamten sind stets          nur die durch Benutzung des Kraftfahrzeugs fGr dienstliche\nauf dem Dienstwege zu beantragen. In besonders wichtigen              Zwecke tatsächlich erwachsenen Mehrkosten vergütet. Hier-\nFällen und als Obergutachter steht der maschinentechnische            unter fallen die Kosten für               und Schmierölver-\nBeamte des Bundesministers der Finanzen zur Verfügung.                brauch, für Instandhaltung und Bereifung sowie ein ange-\nDie maschinentechnischen Beamten sind mit der laufenden               messener Zuschlag für allgemeine Unkosten (Unterhaltung,\nÜberwachung der beamteneigenen Kraftfahrzeuge beauftragt.             Tilgung und Verzinsung des Kaufpreises, Steuer, Versiche-\nBei allen Prüfungen ist ihnen Einsichtnahme in sämtliche              rung usw.).\nAufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben und in die\nRechnungsbelege zu gewähren. Andere amtliche oder private                        11. Anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge\nSachverständige sind hiernach im allgemeinen entbehrlich.               1) Hat die oberste Bundesbehörde       anerkannt, daß der\n                                                                      Verwaltungsangehörige das eigene Kraftfahrzeug auf Ver-\n           M. Anerkennung eigener Kraftfahrzeuge                      anlassung seiner vorgesetzten Behörde oder im überwiegen-\n   Die Anerkennung eigener (mit eigenen Mitteln beschaffter)          den Interesse des Dienstes angeschafft hat oder benutzt, so\nKraftfahrzeuge als beamteneigene kommt bei gebraucht ge-              kann, wenn die Voraussetzungen der Nr.23 (1) AB z. RKG\nkauften Kraftfahrzeugen überhaupt nicht, im übrigen nur in            erfüllt sind, bei einer Dienstreise jedes in einem solchen\nAusnahmefällen und nur dann in Frage, wenn es sich um                 Kraftfahrzeug zurückgelegte Kilometer Landweg entspre-\nKraftfahrzeuge handelt, die zum Ankauf zugelassen sind                chend der nachstehend abgedruckten K 0 s t e n b e r e c h -\n(§ 3). Die Entscheidung treffe ich im einzelnen Falle.                nu ng je nach der Höhe des Neubeschaffungspreises des\n                                                                      Kraftfahrzeugs vergütet werden. Die in der Kostenberech-\n                         N. Kartei                                    nung genannten Entschädigungssätze ermäßigen sich, wenn\n   Für jedes beamteneigene Kraftfahrzeug ist ein Karteiblatt          mit dem Kraftfahrzeug jährlich mehr als 10 000 km dienstlich\nanzulegen. Die Kartei wird auf übereinstimmenden Blättern             zurücl<gelegt werden oder - falls die Anerkennung der\nbei mir und den mir unmittelbar unterstellten Behörden ge-            dienstlichen Benutzung sich nicht auf das ganze Rechnungs-\nführt. Diese haben die bei mir zu führenden Karteiblätter             jahr erstreckt - wenn auf jeden Monat des Benutzens durch-\nerstmalig auszufüllen. Die erforderlichen Vordrucke gehen             schnittlich mehr als 830 km entfallen. Der Entschädigungs-\nihnen von hier aus zu.                                                satz ist beim Beginn des Rechnungsjahres von der vorge-\n                                                                      setzten Behörde unter Zugrundelegung der im Vorjahr dienst-\nAn die nadlgeordneten   Behörden.                                     lich zurückgelegten Fahrkilometer vorläufig festzusetzen. Bei\n                                                                      Neuanerkennungen ist die voraussichtliche dienstliche Kilo-\n  Folgt Abdruck der Anlagen 1, 2, 2 a und 2 b.                        meterleistung bis zum Schluß des Rechnungsjahres zu\n                                                                      schätzen. Am Schluß des Rechnungsjahres ist für jedes aner-\n                                                         Anlage 1     kannt privateigene Kraftfahrzeug ein Ausgleich nach der\n                                                                      tatsächlichen Fahrleistung vorzunehmen.\n                              Bonn, den 24. Oktober 1952                 Ferner ist am Schluß des Rechnungsjahres zu prüfen, ob\nDer Bundesminister der Finanzen                                       die Voraussetzungen der Genehmigung für das nächste Jahr\n                                                                      noch vorliegen.\nI B - BA 3400 - 117/52\nI A-P 1700-35/52                                                         Sofern ein Kraftfahrzeug, z. B. nach einem Unfall, ersetzt\n                                                                      wird oder der Verwaltungsangehörige          sich aus anderen\nAn die obersten Bundesbehörden und die nadlgeorrlneten Behörden des   Gründen ein neues Kraftfahrzeug beschafft, ist die Erteilung\n   Bundesministers der Finanzen j                                     einer neuen Genehmigung nicht nötig, wenn das neue Kraft-\n   nachrichtlich:                                                     fahrzeug der gleichen Gruppe wie das bisherige angehört,\n   an die Herren Finanzminister und Finanzsenatoren der Länder.       da die Anerkennung ohnehin jederzeit widerrufen werden\n                                                                      kann und jährlich überprüft werden muß.\nBe tri f f t: Entschädigung für Benutzung eigener Kraft-\n                                                                         Der Entschädigungssatz für anerkannt privateigene Kraft-\n              fahrzeuge bei Dienstreisen.\n                                                                      räder beträgt unabhängig von Größe und Kilometerleistung\nA n lag e; 1 (Kostenberechnung zu Abschnitt II).                      einheitlich 12 Pf., für Krafträder mit Seitenwagen 13 Pf.\n  Die Entschädigung für die Benutzung eigener Kraftfahr-              je km.\nzeuge auf Dienstreisen wird - soweit notwendig im Ein-                   Werden in anerkannt privateigenen Kraftwagen andere\nvernehmen mit dem Herrn Bundesminister für das Post- und              Verwaltungsangehörige, die eine Dienstreise ausführen, mit-\nFernmeldewesen - gemäß Nr. 24 e) AB z. RKG mit Wirkung                genommen, so werden außer der Kilometerentschädigung\nvom 1. 1. 1953 wie folgt festgesetzt:                                     bei Mitnahme von 1 Person        = 3 Pf.,\n                                                                          bei Mitnahme von 2 Personen = 5 Pf. und\n                 I. Privateigene Kraftfahrzeuge\n                                                                          bei Mitnahme von 3 u. mehr Personen insgesamt = 6 Pf.\n  Die Entschädigung für Wegstrecken, die mit eigenen, nicht           je km gezahlt. Für die Mitbeförderung auf anerkannt privat-\nauf behördliche Veranlassung angeschafften Kraftfahrzeugen            eigenen Krafträdern werden 2 Pf. je lan gewährt.\nzurückgelegt werden, beträgt, wenn die Voraussetzungen der               2) Nach Abschnitt I des Rundschreibens werden den Ver-\nNr.23 (1) AB z. RKG erfüllt sind,                                     waltungsangehörigen für das Benutzen eigener Kraftfahr-\n1. für Krafträder - auch Motorroller - mit einem Hub-                 zeuge bei Dienstreisen Entschädigungen gewährt, durch die\n   volumen                                                            der auf die Dienstreise entfallende Kostenanteil angemessen\n   bis zu 200 ccm = 8 Pf.,                                            abgegolten wird. Die günstigere Regelung des Abschnitts I11\n                                                                      muß auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen die oberste\n   über 200 ccm = 11 Pf. und                                          Bundesbehörde ein dringendes dienstliches Bedürfnis für\n2. für Kraftwagen ohne Rücksidü auf die Größe und An-                 die Haltung eines privateigenen Kraftfahrzeugs ausdrücklich\n   triebsstärke 16 Pf. je lan.                                        anerkannt hat. An dem Grundsatz, daß zur Beschaffung eige-",
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Die Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge ver-\nursacht zwar etwas mehr Verwaltungsarbeit als die Zulassung                                     § 2\nund Entschädigung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge,\nsie ist jedoch wirtschaftlimer und hat den Vorzug, daß die Ver-                 Voraussetzung für die Zuweisung\nwaltung dadurch diejenigen Dienststellen       ihrer Außenver-\nwaltung mit eigenen Kraftfahrzeugen- ausstatten kann, bei            (1) Durch die Beschaffung beamteneigener Kraftfahrzeuge\ndenen sie die Verwendung von Kraftfahrzeugen dimernd für          sollen in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verkehrs-\ndienstlich notwendig erachtet. Zu den genannten Richtlinien       entwicklung eine Verbesserung der Organisation und eine\nsind für die Bundesfinanzverwaltung      am 1. 12. 1951 beson-    Steigerung der Dienstleistung erreicht und besonders Ein-\ndere \"Kraftfahrzeugbestimmungen\"       erlassen worden, die im    sparungen persönlicher und sächlicher Art erzielt werden.\nMinB1.Fin. 1952 S. 12 und im BZBI. 1952 S. 21 veröffentlicht         (2) Die Voraussetzungen für die Beschaffung sind danach\nsind. Die zu den Kraftfahrzeugbestimmungen          ergangenen    folgende:\nAusführungsanordnungen        vom 4. 1. 1952 sind ebenfalls im       1. Der Beamte muß eine erhebliche und regelmäßige\nBZB\\. 1952 S. 34 bekanntgegeben worden.                                  Reisetätigkeit auszuüben haben.\nIH. Es treten außer Kraft:                                           2. Die Verwendung eines beamteneigenen Kraftfahrzeugs\n                                                                         muß aus wirtschaftlichen oder anderen dienstlichen\n    a) die Richtlinien des früheren Reichsministers der Fi-              Gründen vorteilhafter sein als die Benutzung öffent-\n        nanzen und des früheren Reichspostministers vom 16.              licher Verkehrsmittel     oder verfügbarer Dienstkraft-\n        12. 1933 (RBB!. S. 200),                                         wagen. Solche Vorteile können bestehen in der Verkür-\n    b) das Rundschreiben des früheren Reichsministers der                zung der Reisedauer, in der Einsparung eines Kraft-\n        Finanzen vom 19. 4. 1937 (RBB\\. S. 177),                         fahrers, in einer Steigerung der Diensttätigkeit, in Ver-\n    c) das Rundschreiben des früheren Personalamts der Ver-              besserungen der Organisation usw.\n        waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 16.          3. Die erforderlichen Haushaltsmittel müssen bereitgestellt\n        2. 1948 (Pers.BI. VVWG 1949 S. 18),                              sein.\n    d) mein Rundschreiben vom 22. 9. 1950 (MinBlFin. 1951           (3) Als Mindestfahrleistung für beanlteneigene     Kraftfahr-\n        S. 12) und                                                zeuge sollen gelten:\n    e) mein Rundschreiben vom 12. 3. 1950 (MinBlFin. S. 49).        a) für Kraftwagen 8 000\n   Die Bestimmungen über beamteneigene Kraftfahrzeuge in            b) für Krafträder     6000\nAbschnitt 111 meines Rundschreibens vom 22. 9. 1950 sind\nfür die Bundeszollverwaltung durch meinen nicht veröffent-        dienstlich zurückzulegende Kilometer im Jahre.\nlichten Erlaß vom 17. 8.1951 - III - H 4222 - 156/51, betr.         (4) Beamteneigene Kraftfahrzeuge können auch zugewie-\nbeamteneigene Kraftfahrzeuge, ersetzt worden. Der Erlaß           sen werden, wenn ein Beamter auf dem Gebiet der Verkehrs-\nkann den obersten Bundesbehörden auf Anforderung mit-             verwaltung besondere Aufgaben zu erfüllen hat, die es erfor-\ngeteilt werden.                                                   dern, daß er als Kraftfahrzeugführer ständig am Straßenver-\n                                             Im Auftrag           kehr teilzunehmen hat.\n                                            Dr. Me y e r\n                                                                                                § 3\n                                                                             Art und Beschaffung der Kraftfahrzeuge\n                                                     Anlage 2\n                                                                    (1) Die Kraftfahrzeuge werden in der Regel unmittelbar\n  Die Bundesverwaltungen haben sim über die Beschaffung           von der Herstellerfirma durch die für den betreffenden Ver-\nund Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge auf folgende            waltungsbereich zuständige oberste Behörde beschafft.\neinheitliche Richtlinien geeinigt:\n                                                                     (2) Als beamteneigene Kraftfahrzeuge werden nur Erzeug-\n                         Richtlinien                              nisse in serienmäßiger Ausstattung beschafft. Soweit die se-\n       über Beschaffung und Haltung beamteneigener                rienmäßige Ausstattung nicht ausreicht, können die weiter\n                       Kraftfahrzeuge                             erforderlichen Ausstattungsstücke   aus Mitteln des Bundes\n                                                                  usw. mitbeschafft werden.\n                    (MinBlFin. 1952 S. 9)\n                                                                    (3) Die Beamten können hinsichtlim der Fahrzeugmarke\n                              § 1                                 und Bauart Wünsche äußern, jedoch bleibt die Entscheidung\n                                                                  der obersten Behörde (1) vorbehalten.\n               Begriffsbestimmung   und Zweck\n   (1) Als beamten eigen werden Kraftfahrzeuge bezeidmet,\n                                                                                                § 4\ndie im dienstlichen Interesse von der Verwaltung (Bundes-\nLandes-Behörde) aus ihren Mitteln beschafft werden, aber                              Eigentumsverhältnisse\nmit der Zuweisung zur dienstlichen Verwendung an be-\nstimmte Beamte in das Eigentum dieser Beamten übergehen.            (1) Das Kraftfahrzeug wird nach näherer Anweisung der\n   Die festen Kosten der Unterhaltung dieser Kraftfahrzeuge       obersten Bundes- usw. Behörden vom Hersteller oder seinem\n(Abschreibung [§ 6], Unterbringung [§ 8], Kraftfahrzeug-          Handelsvertreter übernommen, von der Behörde bezahlt und\nsteuer [§ 9], Versicherung [§ 10]) trägt die Verwaltung un-       dem Beamten, für den es bestimmt ist, als beamteneigenes\nmittelbar, während die Kosten für Betrieb, Instandhaltung         Kraftfahrzeug in Eigentum übertragen.\nund Pflege von den Beamten aus der Kilometervergütung                (2) Bis zur völligen Tilgung des vom Bund usw. für die Be-\n(§ 7) zu decken sind.                                             schaffung des Kraftfahrzeugs aufgewendeten Betrages (vgl.\n   Dem Beamten wird der Ankaufspreis als Darlehen zur Last        § 5, Darlehen) unterliegt das beamteneigene Kraftfahrzeug\ngeschrieben (§ 5). Bis zur vollständigen Tilgung des Dar-         den in diesen Richtlinien (§ 11) bezeichneten Verfügungsbe-\nlehens (§ 6) ist der Beamte in der Verfügung über sein Fahr-      schränkungen.\nzeug beschränkt (§ 11).\n                                                                     (3) Das Eigentum an dem Kraftfahrzeug kann aus dienst-\n   (2) Beamteneigene Kraftfahrzeuge können ausnahmsweise          lichen Gründen unter gewissen Voraussetzungen auf die Be-\nauch Angestellten zugewiesen werden, wenn die voraussicht-        hörde zurück oder auf einen anderen Beamten übertragen\nliche Dauer des Angestelltenverhältnisses und der ihnen über-     werden. Die näheren Bestimmungen trifft die oberste Be-\ntragenen Dienstgeschäfte die Zuweisung rechtfertigt.              hörde.",
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setzt sich zusammen aus:\n                                                                     1           20              25            30         35\n  a) dem Ankaufspreis für das Kraftfahrzeug in serienmäßi-\n     ger Ausstattung,                                                2           20              20            20         25\n  b) den Kosten für die vom Bund über die serienmäßige               3           15              15            15         26\n     Ausstattung hinaus bestellten Ausstattungsstücke,               4           15              15            15          10\n  c) den Überführungskosten     für das Kraftfahrzeug vom            5           10              10            10         10\n     Lieferort zum dienstlichen Wohnsitz des Beamten, so-            6           10              10            10\n     fern sie nach dem Kaufvertrag nicht von der Hersteller-         7            5               5\n     firma zu tragen sind,                                           8            5\n  d) den Kosten für die Übergabe des Kraftfahrzeugs\n      (einsch!. der Probefahrt), sofern sie nach dem Kauf-                        vom Hundert des Darlehens\n    . vertrag nicht von der Herstellerfirma zu tragen sind,\n      jedoch ausschließlich der durch die Übergabe etwa ent-\n      stehenden Reisekosten, die als solche zu vergüten sind,   C. für Krafträder mit einem Ankaufspreis (Listenpreis) in\n  e) den Kosten für die polizeiliche Zulassung, insbesondere          serienmäßiger Ausstattung\n     auch die Zuteilung und Abstempelung des polizeilichen            1. bis zu 1400 DM ohne Beiwagen und\n     Kennzeichens.                                                       bis zu 1800 DM mit Beiwagen\n  (3) Außer diesem Darlehen       können Sonderdarlehen   ge-         bei dienstlich zurückgelegter Fahrstrecke\nwähM: werden;\n  a) für die Beschaffung von Ausstattungsstücken an dem               im           von 6000           über 10000    über 15000\n     Kraftfahrzeug, die während der Dauer der dienstlichen\n     Benutzung des Kraftfahrzeugs von der obersten Bundes-        Betriebs-       bis 10000           bis 15000\n     behörde allgemein oder im Einzelfalle zugelassen               jahr              km                  km            km\n     werden,\n  b) für die außerordentliche Überholung des Kraftfahr-               1               25                  30             30\n     zeugs, soweit sie ausnahmsweise im Falle des Über-               2               25                  25             30\n     gangs des Kraftfahrzeugs auf einen anderen Beamten               3               20                  20             25\n     oder sonst auf besonders begründeten Antrag von der\n                                                                      4               15                  15             15\n     obersten Behörde genehmigt worden ist und die Kosten\n     nicht aus der Rücklage oder der Kilometervergütung               5               10                  10             10\n     (§ 7) gedeckt werden können.                                     6                5\n  (4) Sonderdarlehen nach Ziffer 3a und b bedürfen der Ge-                       vom Hundert des Darlehens\nnehmigung durch die oberste Behörde.\n\n                                                                      2. über 1400 DM ohne Beiwagen und\n                            § 6\n                                                                         über 1800 DM mit Beiwagen\n                        Abschreibung                                  bei dienstlich zurückgelegter Fahrstrecke\n   (1) Das Gesamtdarlehen wird während der Dauer der\ndienstlichen Verwendbarkeit des Kraftfahrzeugs durch Jah-            im            von 6000           über 10000    'über 15000\nresbeträge getilgt, die von der Verwaltung gewährt, jedoch        Betriebs-       bis 10000            bis 15000\ndem Beamten nicht ausgezahlt, sondern vom Darlehen ab-\ngeschrieben werden.                                                 jahr              km                   km           km\n\n   (2) Die Abschreibungssätze sind nach der jährlichen Fahr-          1               25                 30              30\nleistung gestaffelt. Sie betragen:                                    2               20                 20              25\n                                                                      3               15 .               15              20\n  A. für Personenkraftwagen mit einem Ankaufspreis (Listen-           4               15                 15              15\n      preis) in serienmäßiger Ausstattung bis zu 5500 DM              5               10                 10              10\n    . bei dienstlich zurückgelegter Fahrstrecke\n                                                                      6               10                 10\n                                                                      7                5\n   im       von 8000    über 12000 über 18000 über 30000\nBetriebs-   bis 12000    bis 18000 bis 30000                                     vom Hundert des Darlehens\n  jahr          km           km        km         km\n\n    1          25           30           30         35            (3) Das Betriebsjahr beginnt am 1. April und endet mit\n    2          20           20           25         30          dem 31. März.\n    3          15           15           20         25             (4) Die Staffelzugehörigkeit wird nach der im abgelau-\n    4          15           15           15         10          fenen Betriebsjahr mit dem Kraftfahrzeug dienstlich zurück-\n    5          10           10           10                     gelegten .Fahrstrecke bestimmt. Die Abschreibungen sind\n                                                                am Schluß eines jeden Betriebsjahres vorzunehmen. Je nach\n    6          10           10                                  der Länge der dienstlich zurückgelegten Fahrstrecken kann\n    7           5                                               sich die Staffelzugehörigkeit danach jährlich ändern. Für die\n                                                                Berechnung des Abschreibungsbetrages ist das Darlehen auf\n                vom Hundert des Darlehens                       volle 10 DM aufzurunden.",
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Verwaltung oder eines anderen Beamten übergeht (§ 4 (3) ).\n  b) Ist das Fahrzeug weniger als 10 Monate dienstlich be-        Nach vollständiger Tilgung des Darlehens kann der Inhaber\n     nutzt worden, so wird zunächst aus der Zahl der tat-         des Fahrzeugs im allgemeinen über die Rücklage verfügen.\n     sächlich zurückgelegten Kilometer und der Dauer der          In Sonderfällen, in denen die Belassung der vollen Rücklage\n     Benutzung im ersten Betriebsjahr errechnet, zu welcher       einen unverdienten finanziellen Vorteil für den Beamten\n     Staffel das Kraftfahrzeug gehört haben würde, wenn           darstellen würde, bestimmt die oberste Behörde den Anteil\n     es das ganze Betriebsjahr hindurch in Betrieb gewesen        der Rücklage, der dem Beamten zur Verfügung überlassen\n     wäre. Der danach für das Kraftfahrzeug in Betracht           wird.\n     kommende Abschreibungssatz wird in dem Verhältnis                                          § 8\n     gekürzt, das sich aus der Zahl der tatsächlichen Betriebs-                            Unterbringung\n     monate - aufgerundet auf volle Monate - zu der\n     Zahl 12 ergibt.                                                Die Kosten für die Unterbringung des Kraftfahrzeugs\n                                                                  werden dem Beamten nach näherer Bestimmung der obersten\n   (6) Verbleibt infolge KürzlJ:ng des Abschreibung,ssatzes       Behörde vergütet.\nnach Abs. 5b oder infolge Ubergang des Kraftfahrzeugs                                      § 9\naus einer Staffel in die andere nach Ablauf der sich hieraus\nergebenden Betriebsjahre ein ungetilgter Rest, so ist dieser                           Kraftfahrzeugsteuer\nin dem auf das letzte Betrieb,sjahr folgenden Jahre abzu-           Die Kraftfahrzeugsteuer     wird dem Beamten erstattet.\nschreiben. Das gleiche gilt, wenn das Darlehen durch ein\nSonderdarlehen erhöht worden ist und am Schluß des Ab-                                           § 10\nschreibungszeitraums ein ungetilgter Rest verbleibt.\n                                                                                            Versicherung\n   (7) Werden mit einem Kraftfahrzeug      aus besonderen\nGründen (z. B. wegen besonderer Witterungsverhältnisse,              (1) Gegen Schäden an den Kraftfahrzeugen und gegen\nlänger andauernder Instandsetzung des Fahrzeugs, Krankheit        Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschadenfällen\ndes Beamten usw.) in einem Betriebsjahr weniger als die in        sind die Inhaber beamteneigener Kraftfahrzeuge auf Kosten\n§ 2 Ziffer 3 vorgesehenen Mindeststrecken zurückgelegt, so        der Verwaltung, möglichst im Wege von Sammelverträgen,\nist nach Ziffer 5 und b zu verfahren. In Zweifelsfällen setzt     zu versichern.\ndie oberste Behörde den Abschreibungssatz fest.                     (2) Die Versicherungsverträge       sind durch die oberste Be-\n  (8) Der Betrag -des Darlehens einsch!. etwaiger Sonder-         hörde abzuschließen.\ndarlehen in der dem Beamten jeweils zur Last stehenden                                           §ll\nHöhe wird als Buchwert des Kraftfahrzeugs bezeichnet.                 Verfügungsbefugnis      und Verfügungsbeschränkungen\n  (9) Der Beamte haftet für das Darlehen in Höhe des Buch-\n                                                                     (1) Solange das Darlehen noch nicht vollständig getilgt ist,\nwertes bis zur endgültigen Tilgung. Wird während der              darf das Kraftfahrzeug ohne Genehmigung der obersten\nTilgungsdauer des Darlehens festgestellt, daß der tatsächliche    Behörde nicht veräußert oder sonst einem Dritten überlassen\nWert des Kraftfahrzeugs erheblich niedriger ist als der Buch-     werden. Die oberste Behörde trifft nähere Bestimmung über\nwert oder reicht die Kilometervergütung (§ 7) für Betrieb und     die weitere Verwendung des Kraftfahrzeugs für die Fälle,\nUnterhaltung des Fahrzeugs nicht aus, so kann der Beamte          in denen der Beamte vor vollständiger Tilgung des Darlehens\nganz oder zum Teil zur Tragung der Mehrkosten heran-              aus der Tätigkeit ausscheidet, für die ihm das Kraftfahrzeug\ngezogen werden, wenn die Mehrbelastung der Bundes- usw.           zugewiesen ist.\nKasse auf ein schuldhaftes Verhalten des Beamten hinsichtlich\nder Behandlung des Fahrzeugs (Fahren und Pflege) oder auf             (2) Das Kraftfahrzeug darf von dem Beamten auch zu\nbesonders starke außerdienstliche Inanspruchnahme zurück-         außerdienstlichen    Fahrten für eigene Rechnung benutzt\nzuführen ist.                                                     werden. Solange das Darlehen noch nicht vollständig getilgt\n                                                                  ist, soll der Anteil der außerdienstlichen Fahrten an der\n                              § 7                                 gesamten Fahrstrecke im Jahr nicht mehr als 15 v. H. der\n                                                                  dienstlich zurückgelegten Fahrstrecke betragen.\n  Vergütung für Betrieb, Instandhaltung und Pflege des\n           Kraftfahrzeugs (Kilometervergütung).                     (3) Mit der vollständigen Tilgung des Darlehens erlöschen\n                                                                  die Verfügungs- und Benutzungsbeschränkungen der Abs. 1\n   (1) Für den Betrieb, die Instandhaltung und Pflege der         und 2. Sofern das Kraftfahrzeug noch benutzbar ist, ist es\nbeamteneigenen Kraftfahrzeuge wird den Beamten eine Ver-          bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses vom Inhaber\ngütung gewährt, die auf Grund der dienstlichen Kilometer-         zur weiteren dienstlichen Benutzung durch ihn zur Verfügung\nleistung errechnet wird (Kilometervergütung).                     zu stellen. Die näheren Bestimmungen trifft die oberste\n                                                                  Behörde.\n  (2) Aus der Kilometervergütung     sind zu bestreiten:                                      § 12\n      a) die Kosten für dienstlich verbrauchte Betriebsstoffe                              Schutzkleidung\n         (Kraftstoffe und Schmiermittel),\n      b) die Kosten für Instandsetzungen (einsch!. Bereifung),      Für die Inhaber von offenen Kraftwagen und Krafträdern\n                                                                  kann zur Beschaffung von Schutzkleidung ein Ankaufs-\n      c) die Kosten für Pflege,\n                                                                  darlehen bis zum Gesamtbetrage von 280 DM gewährt wer-\n      d) die Kosten für Beschaffung von Ersatzteilen.             den, das dem Beamten zur Last geschrieben und durch vier\n                                                                  dem Beamten gewährte Jahresbeträge in Höhe von 35, 30, 25\n   (3) Die Kilometervergütung setzt die oberste Behörde für       und 10 v. H. der Darlehenssumme getilgt wird. Die näheren\njede Fahrzeuggattung fest. Die Vergütung ist am Monats-           Bestimmungen trifft die oberste Bundes- usw. Behörde.\noder Vierteljahresschluß für den rückliegenden Zeitraum\nzahlbar. Abschlagszahlungen sind zulässig.                                                      '§ 13\n  (4) über die Einnahmen und Ausgaben aus der Kilomet9r-          Tilgungssätze und Kilometervergütung       in besonderen Fällen\nvergütung hat der Beamte nach näherer Bestimmung der\nobersten Behörde Aufzeichnungen zu führen.                           In besonderen Fällen können von der obersten Bundes-\n                                                                  usw. Behörde andere als die in den §§ 6, 7 und 12 vorgeschrie-\n  (5) Unverbrauchte Beträge aus der Kilometervergütung            benen Tilgungssätze und Ansätze für die Kilometervergütung\nhat der Beamte als Rücklage auf Sparkonto zinsbar anzulegen.      festgesetzt werden.",
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            "content": "GMBI.                                                                                                                                                                                                                       221\n\n                                                     § 14                                                                    ist heute dem Unterzeichneten zu 2) übergeben worden.\n                                                                                                                             Für die Haltung des Kraftfahrzeugs durch den Unter-\n    Ausbildung im Fahren und Führen des Kraftfahrzeuges                                                                      zeichneten zu 2) sollen die Bestimmungen des Herrn\n . (1) Die Kosten der Fahrausbildung und des Führerscheins                                                                   Bundesminister des Innern über die Haltung beamten-\nund der hierzu erforderlichen Reisen (bis zur Höhe der zu-                                                                   eigener Kraftfahrzeuge vom 30.5.1953 -7433 - 2372/52\nstehenden Reisekosten) trägt die Verwaltung.                                                                                 - maßgebend sein. Die Vertragsteile sind darüber einig,\n   (2) Die beamteneigenen Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich                                                                  daß das Eigentum an dem vorbezeichneten           Kraft-\nvon den Beamten selbst zu führen. Die oberste Behörde kann                                                                   fahrzeug hiennit auf den Unterzeichneten zu 2) übergeht,\nAusnahmen zulassen.                                                                                                          jedoch unter der auflösenden Bedingung, daß es im Falle\n                                                                                                                             des Widerrufs der Zuweisung durch den Herrn Bundes-\n   (3) Andere Personen dürfen das Kraftfahrzeug - auch bei\naußerdienstlichen Fahrten - nur führen, wenn es sich um                                                                      minister des Innern gemäß 11 F Abs. (1) Buchstabe e an\nBeamte der eigenen Verwaltung handelt, die im Besitz des                                                                     den Bund zurückfällt.\nFührerscheirrs sind.                                                                                                         Ich, der Unterzeichnete zu 2), erkläre, daß mir die vor-\n                                                                                                                             genannten Bestimmungen bekannt sind. Ich erkenne an,\n                                                      § 15                                                                   daß ich auf Grund dieser Bestimmungen insbesondere\n                                                                                                                             zur Einhaltung der in 11 B Abs. 4 und 11 F vorgesehenen\n                        Mitbenutzung                  des Kraftfahrzeugs                                                     Beschränkungen verpflichtet bin. Ich verpflichte mich,\n                                                                                                                             etwaigen auf Grund dieser Bestimmungen ergehenden\n   Über die Mitbenutzung des Kraftfahrzeugs durch Dritte                                                                     Weisungen hinsichtlich der Verfügung über das Kraft-\nerläßt die oberste Behörde, soweit erforderlich, besondere                                                                   fahrzeug, seiner Benutzung und seiner Herausgabe Folge\nBestimmungen.                                                                                                                zu leisten.\n                                                      § 16\n                                                                                                                              1. ........................................................\n                                                                                                                                                                                    2.\n                                              Reisekosten\n\n   Den Inhabern beamteneigener Kraftfahrzeuge stehen außer                                                                                 (Amtsbezeichnung)                                       (Amtsbezeichnung)\nder Kilometervergütung (§ 7) Tage- und Übernachtungsgelder\nnach dem Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten\nzu. Bei Benutzung beamteneigener         Kraftfahrzeuge auf\nDienstreisen sind im allgemeinen Nebenkosten nicht zu\nersetzen. Die Unterstellungskosten des Kraftfahrzeugs auf                                                                                                                                                          Anlage       2b\nDienstreisen gehören jedoch in jedem Fall zu den\nfähigen Nebenkosten.\n                                                                                                                                                                                                       (Zu 11 B Abs. 2)\n   Bonn, 6. Dezember 1951                                                                                                                                        Fahrtenbuch\n   III - H 4220 - 108/51                                                                                                                 (Namweisung der zurückgelegten Kilometer)\n\n                        Der Bundesminister                        der Finanzen                                                                                         (Erste Seite)\n                                             In Vertretung\n                                            Hartmann                                                                       LId.\n                                                                                                                           Nr.\n                                                                                                                                    I Monat            Tag            Dauer der\n                                                                                                                                                                         Reise\n                                                                                                                                                                                             Reiseweg\n                                                                                                                                                                                               Kurze       I\n                                                                                                                                                                                                             Stand des\n                                                                                                                                                                                                             Kilometer-\n                                                                                                                                                                                                            zählers bei\n                                                                                                                                                                     von       bis\n                                                                                                                                                                                            A,;,gabe des. Beginn I Ende\n                                                                                                                                    I;                                                      RelseZwecksj     der Reise\n                                                                                                                                          2             3              4            '5      I      6       I   7     I      8\n\n                                                                                                                                                                                            I              I         I\n                                                                                                   Anlage 2a                                                                                .              I         I\n                                                                                                                                                                                            I              .\n                                                                                                                                                                                            I\n                                                                         (Zu 11 An 11 G Abs. 4)\n\n\n          ................................................\n                                                    , den ................................................\n                                                                                                     19 ................\n\n                                                 Zwischen\n\n1. dem Bundesminister des Innern,\n   vertreten durch ......................................................................................\n                                                                                             \".......\n                                                                                                                                                                     (Zweite Seite)\n                                                                               (Dienstbehörde)\n\n      (Bevollmächtigter                   Ve.rtreter:                                                           ......)        Zurückgelegte\n                                                                                                                                 Kilometer\n                                                                                                                                                                                                Vermerke\n                                                      und                                                                                       außer-\n                                                                                                                           dienstlich\n                                                                                                                                              dienstlich\n2 ................................\n                              .                                                                                                 9                 10                           ----- ---;-:-11____ ._____ _\n      (Diensts teilung)                      (Vor- und Zuname)                            (Dienststelle)\n\n     ist heute folgendes vereinbart worden:\n\n\n     Der durch Auftrag des Herrn Bundesministers des Innern\n     Das\n                                                 Kraftwagen\n     vom                             beschaffte --f-d\n                                                  Kra tra\n     Marke ...............................\n                                       Fahrgest.-Nr ...\"............Motor-Nr .................",
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Beim Kauf                                  Gruppe I             Gruppe II           Gruppe III\neines gebrauchten V/agens ist der Neubeschaffungspreis zugrunde-\nzulegen, der zur Zeit dieses Kaufes für einen entsprechenden                                       DM                  DM               DM\nWagen hätte aufgewendet werden müssen):                                                      bis. 5500,-          bis 6500,-      über 6500,-\nMittelwert                                                                                       5000,-               6000,-              7500,-\n\n                                      1                                                                2                 3                   4\n\nA. Feststehende         Kosten (ohne Abschreibung):\n   a) Verzinsung: 6 % vom halben Mittelwert (Spalte 2-4)                                          150,-                180,-               225,-\n   b) Garage                                                                                     360,-                 360,-              360,-\n   c) VersiCherung (HaftpfliCht + Vollversicherung mit                                            381,-                457,-               522,-\n      300,- DM Selbstbeteiligung):\n   d) Steuer                                                                                      216,-                270,-              270,-\n                                                                                                (1,2 Ltr.)           (1,5 Ltr.)           (1,5 Ltr.\n                                                                                                                                         und mehr)\n                                                                            Summe A:            1107,-                1267,-              1377,-\n\nB. A b s ehr e i b u n g :\n   Lehensdauer '100000 km, jedoch längstens 10 Jahre, also bei\n   jährlich 10000 km Leistung und darunter 10 % vom Mittelwert.             Summe B:              500,-                600,-              750,-\n\nC. B ewe g li c h e K 0 s t e n :\n                     Jahresverbauch\n\n   a) Kraftstoffverbrauch    8 Ltr.lloo      km\n                             8 X 100 =         800 Ltr. je -,72 DM                                576,-\n                             9 Ltr.!100      km\n                             9 X 100 =         900 Ltr. je -,72 DM                                                     648,-\n                            10 Ltr.!l00      km\n                            10 X 100 =        1000 Ltr. je -,72 DM                                                                         720,-\n   Ölverbrau<n einschl. Wechselöl:\n                            0,3   Ltr.!l00   km\n                            0,3   X 100 =     30 Ltr. je 3,- DM                                       90,-\n                            0,5   Ltr./l00   km\n                            0,5   X 100 =     50 Ltr. je 3.- DM                                                        150,-               150,-\n   c) Fett                                                                                            5,-                5,-                 5,-\n   d) Bereifung: 4 Reifen einschl. SchläuChe = 348,- DM\n                  (Lebensdauer 30000 km) 348 X 10000                                             116,-                 116,-               116,-\n                                             30000\n   e) Instandhaltung und Pflege: 8 % vom Mittelwert                                              400,-                 480,-               600,-\n                                                                           Summe C:             1187,-                1399,-              1591,-\n\nGesamtsumme bei einer Jahresdurchschnittsleistung       von\n  10 000 km (Summe A + B + C):                                                                  2794,-               3266,-               3718,'-\n\nMithin für 1 Fahrkilometer        1/10000 der Gesamtsumme                  rd.                    -,28                 -,33                 -,37\n\n\nWerden im Jahr mehr als 10 000 km dienstlich zurückgelegt, so erhöhen siCh die Beträge unter Bund Centsprechend.\nBei s pie I: Bei einer Jahresleistung von 15000 km in dienstlichem Interesse ergeben siCh für Gruppe I folgende Beträge:\n             Summe A 1107,- DM, Summe B 750,- DM, Summe C 1781,- DM.\n             Gesamtsumme «A + B + C) = 3638 DM,\n             mithin für 1 Fahrkilometer:       3638 = rd. -,24 DM.\n                                             15000\n\n\n\n                                                                                                                                         GMBJ. S. 214",
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Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I\ngleichlautend und unter dem gleichen Datum auch mit\n                                                                        S.566) wird verordnet:\nfolgenden Verbänden abgeschlossen worden:\n    Verband der weiblichen Angestellten e. V. - Hauptver-\n    waltung - Hannover,                                                                                Abschnitt           I\n    Berufsverband   katholischer Fürsorgerinnen,      Zentrale\n                                                                                     Änderungen der Rechtsvorschriften\n    Essen, Essen-West,\n                                                                                 über Umzugskostenvergütung der Beamten\n    Deutscher Berufsverband der Sozialarbeiterinnen e. V.\n    Düsseldorf,\n    Gewerkschaftsverband Deutscher Angestellten - Gewerk-                                                     § 1\n    schaften -- GEDAG -, Sitz Hamburg, Hamburg 1.\n                                                                           Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergän-\n   Von einer nochmaligen Veröffentlichung des Tarifver-                 zung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (Bundes-\ntrages wird abgesehen.                                                  gesetzbl. I S.582) in die Besoldungsordnung A neu aufge-\n                                                         GMBI. S. 223   nommene Besoldungsgruppe 12 wird der Umzugskosten-\n                                                                        stufe V des § 3 des Gesetzes über Umzugskostenvergütung\n                                                                        der Beamten vom 3. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 566) in der\n                                                                        Fassung der Verordnung des Reichsministers der Finanzen\n                                                                        vom 11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S.289) zugteilt.\n\n  Beurlaubung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes                                                       § 2\n  zur Vorbereitung ihrer Wahl zum Deutschen Bundestag\n  -       RdSchr. d. BMdI v. 27. 6.1953 -    7453 -\n                                                           •\n                                                       2192/53-            Zur Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse werden\n                                                                        die §§ 4 und 5 des Gesetzes über Umzugskostenvergütung\n   Wer sich um ein Sitz im Deutschen Bundestag bewirbt, hat             der Beamten vom 3. Mai 1935 (Reichgesetzbl. I S.566) wie\nnach Art. 48 Abs. 1 des Grundgesetzes Anspruch auf den zur              folgt geändert:\nVorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Dabei han-              1. § 4 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\ndelt es sich um Urlaub, der lediglich öffentlichen Belangen,\n                                                                              ,,(1) Bei Umzügen zwischen zwei politischen Gemein-\nnämlich der Bildung der Volksvertretung dient. Soweit der\nUrlaub erforderlich ist, ist er demnach unter Fortzahlung des              den erhalten als Umzugskostenentschädigung:\nGehalts, der Angestelltenvergütung oder der Arbeiterlöhne                  a) verheiratete Beamte mit eigenem Hausstand und ihnen\nzu gewähren.                                                                   gleichgestellte Beamte\n   Die im Artikel 48 Abs. 1 des Grundgesetzes geforderte Vor-\naussetzung für den Urlaubsanspruch - Bewerbung um einen                                                 für die weiterlen Entfernungen\nSitz im Bundestag --, ist erfüllt, sobald der Antragsteller                                                  (Steigerungsbeträge )\nglaubhaft gemacht hat, daß er in den Wahlvorschlag einer\nPartei oder einer Wählergruppe aufgenommen ist. Als \"er-                          bei Um-      ü ber    über        über       über   über\n                                                                                  zugsent-       5       100         400        600   800\nforderlich\" wird der Urlaub grundsätzlich für die Dauer von                          fer-       b is     bis        bis         bis   bis\n                                                                                                                                              über\n                                                                                                                                              1000\nhöchstens 2 Monaten vor dem Wahltag anzuerkennen sein.                    der     nun gen       100      400        600        800    1000\n                                                                         Stufe     bis zu       km       km         km          km    km      km\nDer Urlaub wird von dem Dienstvorgesetzten erteilt.                                 5 km\n   Diese Regelung gilt für die Bundesverwaltung einschließ-                       (Grund-       für\n                                                                                  betrag)      je 5\nlich der in Art. 130 des Grundgesetzes bezeichneten Verwal-                                    km              tür jede weitere 25 km oder\ntungsorgane und Einrichtungen. Sie ergeht im Einvernehmen                                      oder                     TeHe davon\nmit dem Bundesminister der Finanzen und wird im Ge-                                           Teil\" ,\n                                                                                              davon!\nmeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.\nAn die obersten Bundesbehörden.                                                      DM         DM       DM         DM         DM     DM      DM\n                                                         GMB!. S. 223\n                                                                           la       1175         35      52          37         25     15      6\n                                                                           Ib         862        25      42          27         16     11      5\n                                                                          II         537         18      34          19         14     10      5\n                                                                         III         375         13      25          15          9      7      4\n                                                                         IV          324         11      24          13          8      7      4\n      Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts                   V          285          9      22          12          7      6      4 \"\n      -    Bek. d. BMdI v. 27.6.1953 -      7441 -    6173/53 -\n                                                                        2. § 5 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n . Als Anlage I und 11 gebe ich die Verordnung über Ände-                     ,,(1) Wird die Wohnung auf dienstliche Anordnung\nrungen des Umzugskostenrechts vom 30. 4. 1953 (Bundes-                     innerhalb der politischen Gemeinde gewechselt, so erhal-\ngesetzbl. I S.191 und MinBlFin. 1953 S.392) und das dazu                   ten als Umzugskostenentschädigung:\nergangene Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen\n                IB-BA 3450-35/53,                                          a) verheiratete Beamte mit eigenem Hausstand und ihnen\nvom 8. 6. 1953         .c_ . -- das auch im Ministerial-                      gleichgestellte Beamte der\n                I A-P 1730-39/53,\nblatt des Bundesministers der Finanzen (MinBIFin. 1953                        Stufe la                                  775 DM\nS.429) veröffentlicht ist, für meinen Geschäftsbereich be-                    Stufe I b                                 562 DM\nkannt.                                                                        Stufe 11                                  375 DM\nBonn, den 27. Juni 1953.                                                      Stufe III                                 262 DM\n                                                                              Stufe IV                                  216 DM\n            Der Bundesminister              des Innern                        Stufe V                                   195 DM.\"\n                           Im Auftrag\n                          Dr. Bur s c h e                                 1) Verkündet   im Bundesgesetzb!.    I S. 191 am 20. Mai 1953.",
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Nur der auf die letztgenannte Entfernung\n                                                                      entfallende Anteil ist erstattungsfähig,  und zwar ent-\n                                 § 3                                  weder bei der Zuschußgewährung nac:h § 7 des Gesetzes\n                                                                      oder bei der Erstattung der Beförderungsauslagen nac:h\n  Die Durchführungsverordnung    zum Gesetz über Umzugs-              § 4 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes.\"\nkostenvergütung der Beamten vom 7. Mai 1935 (Reichs-\nbesoldungsbl. S.40) wird wie folgt geändert:\n                                                                   4. In Nr. 11. - Beförderungsauslagen und Umzugsauslagen\n                                                                      - wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\n1. Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n                    \"Nr. 3 Umzugskostenvergütung                        ,,(3) Absatz 2 ist auch in den Fällen anzuwenden, in\n                                                                      denen notwendige Mehrauslagen im Sinne von § 4 Abs. 4\n   Zur Umzugskostenvergütung           gehören                        und § 5 Abs. 5 des Gesetzes geltend gemacht werden.\"\n      a) Umzugskostenentswädigung         naw § 4 oder § 5,\n   b) Reiseentschädigung       nach § 6,                           5. In Nr. 12. - Entfernungsberec:hnung - in          Fassung\n                                                                      der Verordnungen vom 28. Oktober 1938 (Reic:hsbesol-\n      c) Zusc:huß nac:h § 7,                                          dungsbl. S.337) und vom 9. Januar 1940 (Reic:hsbesol-\n                                                                      dungsbl. S. 8) erhält Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:\n      d) Mietentschädigung nac:h § 8,\n                                                                        \"Beträgt zwischen diesen Orten eine Verbindung auf\n      e) Beiträge zur Besc:haffung von Öfen und Koc:hherden             dem Landweg nicht mehr als 50 km und ist diese we-\n         nac:h § 9 und                                                  sentlich kürzer als die Eisenbahnverbindung, so ist die\n      f) Beiträge    zur Instandsetzung     und Beschaffung von         kürzere Landwegstrecke der Berechnung zugrunde zu\n                                                                        legen, auch wenn sie nic:ht benutzt wurde.\" .\n       Wohnungen nach § 10 des Gesetzes.\n   Auf die unter e und f genannten Bestandteile der Umzugs-\n   kostenvergütung besteht kein Rec:htsanspruc:h.\"                 6. In Nr. 13. - Inselumzüge - in der Fassung der Verord-\n                                                                      nung vom 23. April 1940 (Reichsbesoldungsbl. S. 132) wer-\n                                                                      den in Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 die Worte \"ein-\n2. Nr.4 -     Versetzung -     ist wie folgt zu ändern:\n                                                                      schließlich der Auslagen für das Versichern des Umzugs-\n   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                               guts bis zum Betrage von 41/2 vom Tausend\" ersetzt durch\n                                                                      die Worte \"einschließlich der Auslagen für Transport-\n      ,,(2) Einem Antrag auf Versetzung aus persönlic:hen             und Bruchversicherung des Umzugsguts bis zum Betrag\n   Gründen ist im allgemeinen nur stattzugeben, wenn durc:h           von zusammen 7 vom Tausend\".\n   die Versetzung des Beamten keine Kosten entstehen.\n   Liegen zwingende persönliche Gründe für eine Ver-\n   setzung vor (§ 2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes), so gilt      7. In Nr. 16. - Abschnitt Zuschuß zur Umzugskostenent-\n   Nr. 23. Sind zwingende persönlic:he Gründe nicht gegeben,          schädigung - wird Absatz 2 in der Fassung der Verord-\n   so kann die Versetzung nur unter Verzicht auf Umzugs-              nung vom 7. Oktober 1941 (Reichsbesoldungsbl. S.233)\n   kostenvergütung und Trennungsentschädigung       angeord-          wie folgt geändert:\n   net werden. Die Verzic:htserklärung des Beamten hat dahin\n   zu lauten,                                                         a) In Buchstabe b werden die Worte \"Auslagen für das\n        daß er bereit und imstande ist, die sämtlichen aus Anlaß          Versichern des Umzugs guts bis zum Betrage von 3 vom\n        seiner Versetzung entstehenden Kosten selbst zu tragen            Tausend\" ersetzt durch die Worte \"Auslagen für Trans-\n        und daß er für den Fall der Genehmigung seines Ver-               port- und Bruchversicherung des Umzugsguts bis zum\n        setzungsgesuchs auf Erstattung aller ihm durch den Um-            Betrag von zusammen 5 vom Tausend\".\n        zug erwachsenden Auslagen und auf Gewährung von               b) Buchstabe c wird unter Wegfall des Strichpunktes am\n        Trennungsentschädigung    verzichtet.                            Schluß wie folgt ergänzt:\n   Die Verzichtserklärung des Beamten auf Umzugskosten-                    \"und höchstens bis zum Betrag des dem Beamten\n   vergütung und Trennungsentsc:hädigung ist zu den Akten                  zustehenden    Beschäftigungstagegeldes. Die ent-\n   zu nehmen.                                                              sprechenden Fahrt- und Mehrauslagen, letztere so-\n   Die Versetzung ist abzulehnen, wenn der Beamte wirt-                    fern sie nicht nach Buchstabe e zu erstatten sind,\n   schaftlich nic:ht in der Lage ist, die durch die Versetzung             können auch für eine Reise einer Person berück-\n   entstehenden Auslagen aus eigenen Mitteln zu bestreiten.\"               sichtigt werden, die einen Umzug vorbereiten und\n                                                                           durchführen muß, weil sich zur Zeit des Umzugs\n   b) Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:                                   kein Familienangehöriger mehr am alten Wohnort\n      ,,(3) In der Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck zu                befindet, dem die Vorbereitung und Durchführung\n   bringen, daß die Versetzung aus dienstlichen Gründen                    des Umzugs billigerweise zugemutet werden kann.\n   oder aus persönlichen Gründen unter Annahme des Ver-                    Diese Auslagen können auch einem unverheirateten\n   zichts auf Umzugskostenerstattung    oder unter Anerken-                Beamten mit eigenem Hausstand (Nr. 8) für eine\n   nung zwingender persönlicher Gründe erfolgt.\"                           Reise zur Vorbereitung und Durchführung seines\n                                                                           Umzuges gewährt werden;\".\n   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n                                                                      c) In den Buchstaben d und e wird jeweils hinter \"Fa-\n                                                                         milienangehörigen\" eingefügt ,,(Nr.15 Ahs.1)\".\n3. Nr. 10 erhält folgende Fassung:\n                                                                      d) Die Buchstaben fund g erhalten folgende Fassung:\n               \"Nr. 10. Untergestelltes Umzugsgut\n                                                                           \"f) Arbeitslöhne für Installationsarbeiten   und für\n      Als Umzugsgut gelten auch Gegenstände, die an dem                        Dekorationsarbeiten einsc:hließlich der Löhne für\n   Tage, zu dem die Versetzung, Anstellung, Einberufung                        das Umarbeiten von Fenstervorhängen, Tür- und\n   oder der Umzug angeordnet ist, an einem dritten Ort                         Wandbehängen sowie von Vorhängen als Ersatz\n   lagern oder untergestellt sind. Die Beförderungsauslagen                    für Türen aus der alten Wohnung zur Verwen-\n   für die Überführung dieser Gegenstände vom dritten Ort                      dung in der neuen Wohnung, ferner Auslagen\n   zum bisherigen Wohnort sind nicht erstattungsfähig. Wird                    für die erforderlichen kleineren Ersatz- und Er-\n   das untergestellte Umzugsgut unmittelbar an den neuen                       gänzungsteile;       .",
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            "content": "GMBl.                                                                                                                      225\n\n          g) Auslagen für neue Vorhänge an Fenstern und an             den; er darf jedom die Kosten für ortsübliche eiserne\n             die Wohnung absmließenden, verglasten Türen               Öfen in einfamer Ausführung (vergl. Absatz 3) nicht\n             (einsmließlim des Arbeitslohnes für die Verar-            übersteigen. \"\n             beitung von Stoffen zu derartigen Vorhängen),          d) wird im letzten Satz des bisherigen Absatzes 4 zwischen\n             Vorhangstangen und Zugvorrichtungen bis zur               \"auf\" und \"Badeöfen\" eingefügt \"Durchlauferhitzer,\".\n             Höhe von zwei Dritteln der notwendigen Kosten,\n             wenn das Ansmaffen erforderlim war, weil in\n             der neuen Wohnung mehr Fenster und verglaste        10. Nr. 20. - Umzugskostenbeihilfe beim Ausscheiden aus\n             Außentüren oder solche mit größeren Ausmaßen            dem Dienst -      in der Fassung der Verordnung vom\n             vorhanden sind als in der alten Wohnung;\".              26. April 1937 (Reichsbesoldungsbl. S. 184) wird wie folgt\n                                                                     geändert:\n   e) In Bumstabe h wird die Nummer 2 wie folgt ergänzt:\n        \"ferner für Smutzkontakteinrimtungen   und Schutz-          a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n        smaltungen (einsmließlich Stecker und Verbindungs-\n        smnüre), wenn derartige Einrichtungen und Schal-                  ,,(2) Die Beihilfe beträgt 80 vom Hundert des Grund-\n         tungen aus Simerheitsgründen vorgesmrieben sind,\".            betrages der nach § 4 des Gesetzes oder 80 vom Hun-\n                                                                       dert der nach § 5 des Gesetzes zu zahlenden U mzugs-\n   f) In Buchstabe h wird als neue Nummer 4 eingefügt:                 kostenentschädigung entsprechend der Umzugskosten-\n                                                                       stufe, der die Beamten vor ihrem Eintritt in den Warte-\n       ,,4. neue Komgesmirre (Töpfe und Pfannen) in be-                oder Ruhestand angehört haben.\"\n            sonderer Ausführung für elektrische Komherde bis\n            zur Hälfte der notwendigen Anschaffungskosten,          b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n            wenn die Umstellung auf elektrische Kochart nicht\n            von dem Beamten veranIaßt war, und zwar für                    ,,(4) Neben der Beihilfe nach den Absätzen 1 und\n            3 Stück bei Haushalten mit 1 bis 2 Personen, bei           2 können die Fahrkosten der 3. Wagenklasse oder\n            größeren Haushalten je Person für ein weiteres             2. Schiffsklasse für den Warte- oder Ruhestandsbeam-\n            Stück, höchstens für insgesamt 6 Stück,\".                  ten, seine Familienangehörigen     und eine Hausange-\n                                                                       stellte erstattet sowie Zuschuß (§ 7 des Gesetzes) und\n         Die bisherigen Nummern 4 und 6 werden Nummer                  Ofenbeschaffungsbeitrag    (§ 9 des Gesetzes) bewilligt\n        5 bis 7.                                                       werden. Hierbei sind höchstens die Kosten zugrunde zu\n                                                                       legen, die entstanden wären, wenn der Umzug nam\n  g) Buchstabe I erhält folgende Fassung:                              dem nächsten, jedoch nicht mehr als 100 km entfernt\n      \"I) Auslagen für Smulbücher und Unterrichtsillittel,             gelegenen Ort ausgeführt worden wäre, nach dem der\n          die durm den Schulwechsel der Kinder nötig wur-              Umzug möglich war.\"\n           den, bis zu zwei Dritteln der Anschaffungskosten;\n           Auslagen für Umschulungsunterricht      bei Ver-         c) Absatz 5 ist zu streichen.\n           setzungen von Beamten, wenn am alten und am                 Die Absätze 6 bis 10 werden Absätze 5 bis 9.\n           neuen Wohnort nur verschiedene Schulsysteme be-             Im bisherigen Absatz 7 werden die Worte \"Abs. 1 bis\n           stehen, und zwar bis zu zwei Dritteln der nach-             6\" in \"Absatz 1 bis 5\" und im bisherigen Absatz 8 die\n           gewiesenen Auslagen, höchstens jedoch bis zu 200            Worte \"Abs.l bis 7\" in \"Absatz 1 bis 6\" geändert.\n           Deutsme Mark je Kind; ferner etwaige Umschu-\n          lungsgebühren in voller Höhe;\".                           d) Im bisherigen Absatz 10 werden die Worte \"Abs.l\n                                                                       bis 6\" geändert in \"Absatz 1 bis 5\"; ferner fällt der\n   h) In Bumstabe m ist das Wort \"kleinere\" zu streichen.              letzte Satz fort.\n\n\n8. In Nr. 16. - Absmnitt Nimt erstattungsfähige     Auslagen     11. In Nr.23. - Umzugskostenbeihilfe für Versetzung aus\n   - wird Absatz 3 wie folgt geändert:                               persönlichen Rücksichten - wird in Absatz 2 folgender\n                                                                     Satz 2 angefügt:\n   a) Bei Bumstabe a werden die Worte \"bei gesammeltem               \"Daneben kann Reiseentschädigung (§ 6 des Gesetzes) be-\n      Versenden\" ersetzt durch die Worte \"bei einem mög-             willigt werden.\"\n      lichen und zumutbaren gesammelten Versenden\".\n   b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n                                                                 12. Nr. 25. - Trennungsentschädigung bei Versetzung, An-\n      \"c) Auslagen für das Neubeschaffen von Tür- und                stellung und Umzugsanordnung - in der Fassung der\n                           und von Vorhängen als Ersatz für          Verordnung vom 11. September 1942 (Reichsbesoldungsbl.\n          Turen; .                                                   S. 186) wird wie folgt geändert:\n                                                                    a) Die Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:\n9. In Nr. 18. -   Besmaffung von Öfen und Kochherden -\n                                                                          ,,(1) Beamte können aus Anlaß ihrer Versetzung,\n   a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:                                 Anstellung, Umzugsanordnung oder Einberufung an-\n                                                                        gemessene Entschädigung für die ihnen entstehenden\n          ,,(2) Der Beitrag darf \"aum gewährt werden, wenn              Mehrkosten (Trennungsentschädigung)   nach den fol-\n       der Beamte bisher in den in Absatz 1 Satz 1 bezeich-             genden Bestimmungen erhalten, solange sie wegen\n       neten Gebieten Inhaber einer Dienstwohnung war oder              Wohnungsmangels verhindert sind, eine Wohnung am\n       eine Wohnung mit Zentral- oder Etagenheizung oder                neuen Dienstort zu beziehen.\n       mit vom Vermieter gestellten Öfen und Kochherd be-\n       wohnte und durm eine Versetzung, Anstellung oder                   (2) Verheiratete oder den Verheirateten gemäß Nr. 6\n       Umzugsanordnung gezwungen ist, Öfen und Kochherd                 der Bestimmungen über Vergütung bei vorübergehen-\n       zu beschaffen. Der Beitrag darf bei mehreren aufein-             der auswärtiger Beschäftigung der Beamten vom\n                          Umzügen nur einmal bewilligt                  11. September 1942 (Reichbesoldungsbl. S. 184) in\n       werden.                                                          vollem Umfang gleichgestellte Beamte, die zu dem\n                                                                        Zeitpunkt, zu dem ihre Versetzung, Anstellung oder\n   b) wird als neuer Absatz 3 eingefügt:                                Einberufung oder ihr Umzug angeordnet wird, am bis-\n          ,,(3) Der Beitrag darf unter den Voraussetzungen              herigen Dienstort (Wohnort) eine Wohnung (auch in\n        der Absätze 1 und 2 auch bei der Beschaffung dieser             Untermiete) mit Kochgelegenheit hatten, in der in der\n        Gegenstände für Eigenheime gewährt werden.\"                     Regel wenigstens eine Hauptmahlzeit für einen Fa-\n                                                                        milienangehörigen auf eigene Rechnung hergestellt\n        Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8.          wurde, können Ersatz der nachgewiesenen Mehrkosten\n                                                                        am neuen Dienstort bis zur Höhe der Sätze der Be-\n    c) erhält im bisherigen Absatz 4 Satz 3 folgende Fassung:\n                                                                        schäftigungsvergütung erhalten. Haben die obersten\n         \"Der Beitrag darf auch für gemauerte (Kachel- usw.)            Dienstbehörden oder die ihnen unmittelbar nachge-\n         Öfen, Etagen- oder Zentralheizungen gewährt wer-               ordneten und von ihnen dazu besonders ermächtigten",
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            "content": "226                                                                                                                             GM BI.\n\n        Behörden für bestimmte Orte Erfahrungssätze der                      Die Umzugskostenentschädigung' beträgt\n        Trennungsentschädigung festgesetzt, so können diese\n        gezahlt werden.                                                                                 in Stufe\n                                                                     bei einer Um-\n           (3) Andere Beamte, die zu dem Zeitpunkt, zu dem          zugsentfernung       la     Ib       11     III       IV       V\n        ihre Versetzung, Anstellung, Einberufung oder ihr Um-            von km         DM     DM       DM     DM        DM       DM\n        zug angeordnet wurde, am bisherigen Dienstort\n        (Wohnort) einen eigenen Hausstand (NI. 8) hatten,\n        können Ersatz der Miete für ihre Wohnung am alten\n        Dienstort in Grenzen der Nr.17 oder Ersatz der not-         über 90 bis   95    1805   1312     861     609      522      447\n        wendigen baren Auslagen für das Unterstellen ihrer          über 95 bis 100     1840   1337     879     622      533      456\n        Möbel erhalten, jedoch nicht mehr als den Monats-\n        betrag des Beschäftigungstagegeldes für ledige Beamte.\n           (4) Die Bestimmungen über Vergütung bei vorüber-         über 100 bis 125    1892   1379     913     647      557      478\n         gehender auswärtiger Beschäftigung der Beamten (Ab-        über 125 bis 150    1944   1421     947     672      581      500\n         ordnungsbestimmungen), insbesondere die Nr. 3, sind\n         in den Fällen der Absätze 2 und 3 sinngemäß anzu-          über 150 bis 175    1996   1463      981    697      605      522\n         wenden. Auf die Gewährung von Trennungsentschädi-          über 175 bis 200    2048   1505     1015    722      629      544\n         gung besteht kein Rechtsanspruch.\n            (5) Die Empfänger von Trennungsentschädigung            über 200 bis 225    2100   1547     1049    747      653      566\n         sind verpflichtet, alle Änderungen in' den für die Ge-\n         währung der Entschädigung maßgebenden Verhält-             über 225 bis 250    2152   1589     1083    772       677     588\n         nissen anzuzeigen.\"                                        über 250 bis 275    2204   1631     1117    797       701     610\n      b) In Absatz 8 erhält Satz 3 folgende Fassung:                über 275 bis 300    2256   1673     1151       822    755     632\n          \"Der Umzug darf nicht durch unangemessene An-\n         sprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwin-        über 300 bis 325    2308   1715     1185    847       749     654\n         genden Gründen verzögert werden.\"                          über 325 bis 350    2360   1757     1219       872    773     676\n                                                                    über 350 bis 375    2412   1799     1253       897    797     698\n13. In der Überschrift der Nr.27 wird das Wort \"Vorschuß\"           über 375 bis 400    2464   1841     1287       922    821     720\n    ersetzt durch \"Abschlag\".\n\n                                                                    über 400 bis 425    2501   1868     1306       937    834     732\n14. Die Anlage 1 -     Zu NI. 12 Abs. 5 DV. -     erhält folgende\n    Fassung:                                                        über 425 bis 450    2538   1895     1325       952    847     744\n                                                                    über 450 bis 475    2575   1922     1344       967    860     756\n  \"Ubersicht der sich aus § 4 Abs. 1 a des Gesetzes bei den\n  verschiedenen Entfernungen ergebenden Umzugskosten-               über 475 bis 500    2612   1949     1363       982    873     'Z68\n                       entschädigungen                              über 500 bis 525    2649   1976     1382    997       886     780\n                                                                    über 525 bis 550    2686   2003     1401   1012       899     792\n            Die Umzugskostenentschädigung beträgt\n                                                                    über 550 bis 575    2723   2030     1420   1027       912     804\n  bei einer Um-                       in Stufe\n                                                                    über 575 bis 600    2760   2057     1439   1042       925     816\n zugsentfernung\n                      Tal b           11    III       IV      V\n     von km\n                      DM DM          DM     DM        DM     DM\n                                                                    über 600 bis 625    2785   2073     1453   1051       933     823\n                                                                    über 625 bis 650    2810   2089     1467   1060       941     830\n           bis    5   1175    862    537    375       324   285     über 650 bis 675    2835   2105     1481   1069       949     837\nüber     5 bis   10   1210    887    555    388      335    294     über 675 bis 700    2860   2121     1495   1078       957     844\nüber 10 bis      15   1245    912    573    401      346    303     über 700 bis 725    2885   2137     1509   1087       965     851\nüber 15 bis      20   1280    937    591    414      357    312     über 725 bis 750    2910   2153     1523   1096       973     858\nüber 20 bis      25   1315    962    609    427       368   321     über 750 bis 775    2935   2169     1537   1105       981     865\nüber 25 bis      30   1350    987    627    440       379   330     über 775 bis 800    2960   2185     1551   1114       989     872\nüber 30 bis\nüber 35 bis\n                 35\n                 40\n                      1385\n                      1420\n                             1012\n                             1037\n                                     645\n                                     663\n                                            453\n                                            466\n                                                      390\n                                                      401\n                                                            339\n                                                             348\n                                                                    über 800 bis 825\n                                                                    über 825 bis 850\n                                                                                        2975\n                                                                                        2990\n                                                                                                .\n                                                                                               2196\n                                                                                               2207\n                                                                                                        1561\n                                                                                                        1571\n                                                                                                               1121\n                                                                                                               1128\n                                                                                                                          996\n                                                                                                                         1003\n                                                                                                                                  878\n                                                                                                                                  884\nüber 40 bis      45   1455   1062    681    479       412   357\nüber 45 bis      50   1490   1087    699    492       423   366     über 850 bis 875    3005   2218     1581   1135      1010     890\n                                                                    über 875 bis 900    3020   2229     1591   1142      1017     896\nüber 50 bis      55   1525   1112    717    505       434    375    über 900 bis 925    3035   2240     1601   1149      1024     902\nüber 55 bis      60   1560   1137    735    518       445    384    über 925 bis 950    3050   2251     1611   1156      1031     908\nüber 60 bis      65   1595   1162    753    531       456   393     über 950 bis 975    3065   2262     1621   1163      1038     914\nüber 65 bis      70   1630   1187    771    544       467   402     über 975 bis 1000   3080   2273     1631   1170      1045     920\nüber 70 bis      75   1665   1212    789    557       478   411\nüber 75 bis      80   1700   1237    807     570      489    420    über 1000 km für       6        5      5         4      4       4\"\nüber 80 bis      85   1735   1262    825     583      500    429    je weitere 25 km\nüber 85 bis      90   1770   1287    843    596       511    438    oder Teile davon",
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            "content": "GMBI.                                                                                                                                                                                                                                227\n15. Die Anlage 2 -                Zu Nr. 28 Abs. 1 DV. -                    Umzugskostenredtnung erhält folgende Fassung:\n\n\n\n\"Anlage 2                                                                                                                                             Titelbum\n\nZu Nr. 28 Abs. 1 DV                                                                                                                                   Seite                                         Nr ........................\n                                                                                                                                                                                                                            .\n\n\n                                                                    Umzugskostenrechnung\n\ndes\n                                                    (Amtsbezeichnung)                                                               (Name)\n\n\nvon\n                                                                                   ..... (Die;'ststeiie)\" .\nüber einen aus dienstlichen -                       zwingenden persönlichen 1) Gründen ausgeführten Umzug .\n\n\n\n                         (Anweisende Behörde)                                                                                           ........, den ..............................................................\n                                                                                                                                                                                                            .\n\n                                                                                            An die ..\n                                                                                                                                                                                                                  (Kasse)\n                           (Geschäftszeichen)\n                                                                                                                                   ll _______...._..._..._..._..._\n                                                                                                                                                                 ...._..._..._..._..._..._\n                                                                                                                                                                                         ..._\n                                                                                                                                                                                            ...._..._..._..._..._\n                                                                                                                                                                                                                ..._\n                                                                                                                                                                                                                   ...._..._..._..\n\n                                                                              Kassenanweisung\n                                                                                                                          .---------------------------;\n                                                                                                                          I    Haushaltsüberwachungsliste Nr ........................\n                                                                                                                                                                                  .\n      Verbuchungsstelle: Kap ............... Tit ................ Abschn.................\n\n      Haushaltsausgabe             (Gesamtbetrag!):                     .................... DM ................Pf\n                                     -.----------.---.                                                                                                         -------                                  ---------1\n       Als Abschlag -            Vorschuß 1( sind bereits gezahlt:\n         L                  . DM ....          ... Pf, lt. Kassenanweisung vom ..                                     .......... - HÜL Nr.                                            .. - R}. 19.......\n         2 .....................DM ........... Pf.\"                                                                                 -HÜL Nr.                                               - R}. 19.\n         3...             .... DM       ..... Pf.\"                                                                                  -HÜL Nr .                                             - R}. 19..\n      Mithin sind auszuzahlen 1) .                                  .....................\n                                                                                       DM ...............Pf. in Buchstaben:\n                                                1   f.\n                                                                                                                                                                                                \"DM                          Pf\n                                                  ist 1)\n   Die Abschlags - Vorschuß 1) - Zahlung - en 1) _____ zu verrechnen.\n_______ .__ . __                                  sind 1)\n\n                   Festgestellt: (auf .. ... ...... DM                                                                                                      Sachlich richtig:\n                     -   nur im Falle von § 87 Abs. 2 RRO -)                                                   Im Auftrage:\n\n\n\n\n                (Unterschrift,   Amtsbez. des Feststellungsbefugten)                                                            (Unterschrift            des Anordnungsbefugten)\n\n\n1) Nichtzutreffendes       ist zu streichen.\n                                                                                     Bescheinigung\n                                                                                                            .--.. : DM                       Pf eingezahlt -                               erhalten\n\n\n                                                                                                                                  ...........................\n                                                                                                                                                          , den\n\n\n                                                                                                                                                                     (Unterschrift)\n\n\n\n                                                                                                                                                                (Amtsbezeichnung)\nA n m e r k u n g : Die umrahmten Teile sind von dem anfordernden                           Be amten -         Angestellten         -      nie h t auszufüllen.\n\n\n                                                                                                                     A. Tgb.\n                                                                                                                     Seite ........................ Nr ........................\n                                                                                                                                                                            .",
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Durch           Erlaß   de ...................................\n                                                             ........................................................                         ........... vom ........................\n                                                                                                                                                                                   .                                   19\n              Verfügung\n   Nr. ................  bin im zum                                                                                                          19                    versetzt -            einberufen              mit Wirkung\n   vom                                                                                  19                      in eine Planstelle                                eingewiesen -               worden, ist mein Umzug\n   zum ........                              19 ....... ........ angeordnet                       worden 1) von (Ort und Dienststelle)\n                                       ....... nach (Ort und Dienststelle)\n   und war im genötigt, meine Wohnung -                                                    innerhalb der politischen Gemeinde -                                             zu wemseln 1).\n       Ich habe den Umzug mit meinem Umzugsgut in der Zeit vom....                                                                                                       19......            bis ...................... 19\n   von                                                                                    ... .............. nam                              ..................................................................................\n                                                                                                                                                                                                                             ausgeführt.\n2. Im Monat vor dem Tage, zu dem die Versetzung -                                                                             Einberufung                -        der Umzug 1) angeordnet                       war, d. h. im\n      Monat      .....................................................................19 ..............., sind meine Bezüge nach der                                                           1) -Gruppe\n                                                                                                                                                                                    Vergütungs 1)\n      beremnet worden.\n3. a) Der Umzug ist ausgeführt worden\n         von                                  ....................   nach                                                                auf dem                  Smienen-               Land- -         Wasser- -            weg 1)\n         von                                                         nach ...............................\n                                                                                                      .....      ',   ...............•   auf dem                  Smienen-               Land- -         Wasser- -            weg 1)\n      b) Die Umzugsentfernung                           beträgt\n                                                                                                                                                         nach - der beigefügten\n                                                               für die Strecken                                                                           Fahrkarte - beil. Aus-                         auf d. Landweg\n                                                                                                                                                         kunft der Bundesbahn -                               Wasserweg\n                                                                                                                                                         dem Amtlimen Kursbum\n                                    nach                                                                       von\n                                                                                                                                                      Fahrpl. Nr. 1 ) i                  km                          km\n\n                                                                                                                                                      .... . ..      .   ...   1 .........         .\n\n\n\n\n                                                                                                                                         .... ...... 1\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                I\n                                                                                                                                                                                I\n\n                                                                                                                                                                                I\n                                                                                                                                                                         zusammen ..                                           ...... km\n\n          Die Entfernungen                    auf dem Land- oder Wasserweg sind aus der amtlimen                                                                               Bescheinigung (An!.                      ...............    )\n          -     aus der amtlichen Karte 1) ........................ . ...........,........                                                                                                             entnommen             worden.\n                                                                                                                (Bezeichnung der Karte)\n\n4. (Nur von unverheirateten                           Beamten     mit eigenem Hausstand auszufüllen).\n                                                     Angestellten\n      Im bin geboren am                                       ......................... .. .................\n5. An dem unter 1 bezeichneten                                        Tag war im                               verheiratet                mit eigenem Hausstand -                              unverheiratet,         aber einem\n      verheirateten           Beamten                    gleichzustellen,                    da im\n                             Angestellten\n\n\n           verheiratet           ohne eigenen Hausstand                                         unverheiratet                     mit eigenem                Hausstand              -    unverheiratet            ohne       eigenen\n      Hausstand 1) war.\n 6. Meinem             jetzigen           Umzug              ist       ein         Umzug                gleimer                Art        infolge        -        Versetzung             -      Umzugsanordnung 1) am\n        ................................\n                                     ............. 19                  -       nimt vorhergegangen .\n\n 1) Nichtzutreffendes          ist zu streichen.",
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(für verheiratete Angestellte ohne eigenen Hausstand)\n           20 vom Hundert des Grundbetrags .........                          ..........................\n                                                                                                     .\n           Beförderungsauslagen nam. § 4 Abs. 1 b UkG. (zusammengestellt mit Belegen auf\n              Anlage                    ......................                        .\n                                                 oder\n           Umzugsauslagen nam § 5 Abs. 1 c UkG. (zusammengestellt mit Belegen auf\n              Anlage                 1)    ....................•\n\n                                Beamte\n        3. (für unverheiratete Anges t ellt e mit eigenem Hausstand)\n           -50 -30 1 ) vom Hundert der Umzugskostenentsmädigung nam §4Abs.lc UkG.;\n              nam An!. 1 DV beträgt die volle Entsmädigung .......................\n                                                                               .DM, mithin .\n                                                   oder\n           50 vom Hundert der Umzugskostenentschädigung nam § 5 Abs. 1 b UkG.l) . . .\n                                Beamte\n        4. (für unverheiratete Angestellte ohne eigenen Hausstand)\n           Umzugsauslagen nam §'4 Abs. 1 d - § 5 Abs. 1 c UkG.l) (zusammengestellt mit\n              Belegen auf Anlage      .......................\n                                                          ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n\n        5. (für besondere Fälle)\n           ermäßigte Umzugskostenentschädigung                    gemäß § 4 Abs. 4 UkG. . . . . . . . .\n                                                              oder\n            Umzugsauslagen beim Trageumzug nam § 5 Abs. 2 UkG. (zusammengestellt mit\n              Belegen auf Anlage ................................\n                                                             ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n                                                             oder\n            Zusmlag von 10 vom Hundert der Umzugskostenentschädigung nam § 4 Abs. 3\n              - § 5 Abs. 1 Schlußsatz 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .\n                                                             oder\n            ZUScllUß nam § 7 UkG. (Zusammenstellung der Auslagen mit Belegen auf\n              An!... ............... ), genehmigt durch Verfügung de .......\n            vom                                 19.......... Nr .......\n\n                                                   Beamten\n        6. Reisekostenvergütung des Angeste IIten nam an!. Reisekostenrechnung (AnI.... ........)\n\n        7. Auslagen für die Fahrkarten\n           a) Ehefrau\n            b) Kinder (Name und Alter)\n\n\n\n           c) sonstige Verwandte (Name und Verwandsmaftsverhältnis)\n\n\n           cl) Hausangestente         (Name und Art der Stellung)\n\n           Zusammen für ...                 ..... Fahrkarten ........................Klasse\n                                                            je. ..... .. DM=\n                                       ....... Fahrkarten Klasse\n                                                             je ............ DM =\n        Dazu\n            für die Strecke von ........                                         .. nam. ......\n        Eil- oder Smnellzugzuschlag 1)\n                                                   ... Stück je...........          DM\n                                            ...........Stück je.. .... .......      DM\n        Platzkarten gebühr\n                                     .. .................Stück je... .......... DM\n                                     ........................Stück je .. .. ......... DM\n                                 .                                      Besoldungs\n        Z. Zt. der Ausführung des Umzugs erhielt ich Dienstbezüge aus .,--------::-t-- Gruppe .....\n                                                                        vergu ungs\n\n        1) Nichtzutreffendes   ist zu streichen.                                                  Seite    ........   J..........",
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Beitrag zum Beschaffen von Öfen und Kochherden nach Nr. 18 DV\n        0:1\n                                                       Erlaß\n      ...<::           Genehmigt durch Verfügung de ...\n        '->\n                       vom .............................................Nr. (Zusammenstellung der Auslagen mit\n      Z                Belegen auf Anlage.... ...).\n                   11.\n\n\n\n                                                                                        Insgesamt\n\n                         Als Abschlag - VorscllUß 1) sind von der                              Kasse in\n                         bereits ausgezahlt ..... .                                                                                 ... I .\n\n                                                                             noch auszuzahlen 1)                                        I\n                                                                     M'th'\n                                                                      I m       anzunehmen 1)\n\n                   1) Nichtzutreffendes   ist zu streichen.                                                                             I\n                                      Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit meiner Angaben. Die unter 7 un? 8\n                                    gesetzten bzw. die mit den beigefügten Belegen angeforderten Kosten smd mIr\n                                    wirklich entstanden.\n\n                                                                                   ............ 19\n\n\n                                                                                                             (Unterschrift)\n\n\n\n                                                                                                           (Amtsbezeichnung)\n\n\n\n                                 Abschnitt            III\n                                 Schlußvorschriften\n                                                                                   Zu meiner genannten     Verordnung         weise ich noch auf\n                            § 4                                                  folgendes hin:\n   Nach § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (BundesgesetzbI. I S. 1) gilt diese Verordnung                         1. Bei der Anwendung der Nr. 10 DV.z.UkG. - Unter-\nauch im Lande Berlin.                                                               gestelltes Umzugsgut in der Fassung des § 3 Nr. 3 der\n                            § 5                                                     VO vom 30. 4. 1953 ist mein an die obersten Bundes-\n                                                                                    behörden gerichtetes Rundschreiben vom 29. Mai 1953\n   (1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 3 Nr. 7 Buch-                             - I B-BA 3451 - 63/53 betr. Gewährung von Sonder-\nstabe g betreffend Berücksichtigung der Auslagen für Um-                            beihilfen in Umzugsfällen, in denen die bestimmungs-\nschulungsunterricht sind auf alle Umzüge anzuwenden, die                            gemäßen Umzugskostenvergütungen und Umzugskosten-\nseit dem 1. September 1952 durchgeführt worden sind.                                beihilfen nicht ausreichen, zu beachten.\n   (2) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten\nfür die vom 1. April 1953 ab durchgeführten Umzüge.                              2. Bei Umzügen aus Berlin oder der Sowjetischen Be-\n                                                                                    satzungszone kann, soweit die Umzüge auf dem Land-\n   Bonn, den 30. April 1953.                                                        oder Schienenwege durchgeführt werden,        als Entfer-\n                Der Bundesminister  der Finanzen                                    nung für die Berechnung der Umzugskostenentschädi-\n                                                                                    gung der tatsächliche Beförderungsweg zugrunde gelegt\n                           Schäffer\n                                                                                    werden. Wird dabei von dem Grundsatz in Nr. 12 (2)\n                                                                                    Satz 1 DV.z.UkG. abgewichen, so muß die Notwendig-\n                                                                    Anlage 11       keit der Benutzung des gewählten Weges glaubhaft\nDer Bundesminister der Finanzen                                                     gemacht werden. Wird für Umzüge von oder nach\nI B - B A 3450 - 35/53                                  Bonn, den 8. Juni 1953      Berlin ausnahmsweise der Luftw.eg in Anspruch ge-\n                                                                                    nommen, so ist die dem kürzesten Schienenweg ent-\nI A-P 1730-39/53\n                                                                                    sprechende Entfernung in Ansatz zu bringen.\nAn die obersten Bundesbehörden und die\n   nachgeordneten Behörden des Bundesministers der Finanzen;\n                                                                                 3. Durch die Regelung m § 3 Nr. 7 a) der VO. vom 30. 4.\n   nachrichtlich\n                                                                                    1953 ist Nr .. 2 meines Erlasses vom 2.8.1951 (MinBlFin.\n   an die Herren Finanzminister und Finanzsenatoren der Länder.                     S. 307) überholt, da die Transportversicherung innerhalb\nB e t r.: Änderungen des Umzugskostenrechts.\n                                                                                    der                    nach Abschnitt IV G des Tarifs für\nBe zug: Meine Verordnung vom 30. April 1953 (Bundesgesetzbl.\n                                                                                    den Möbelfernverkehr - Anlage zur Ersten Verord-\n          S. 191; MinBIFin. S. 392).                                                nung über Möbeltransporttarife       (PR Nr. 38/51) vom",
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            "content": "GM BI.                                                                                                                                                    231\n        26.5. 1951 (Bundesanzeiger vom 19.6. 1951 Nr. 115 S. 1)                                                        § 1\n        - für Umzugsgüter im Möbelwagen mit DM 4,- je\n                                                                                    Die Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird wie folgt\n        eintausend DM Versicherungssumme zu berechnen ist.\n                                                                                 ergänzt:\n 4.     Bei der Anwendung der Nr. 16 (2) f) - Arbeitslöhne\n        für Installations- und Dekorationsarbeiten - und der                     Zu Nr. 6: HinJter      \" Landwirtschaftskammern,       Bauern-\n        Nr.16 (2) g) DV. z. UKG.-Auslagen für neue Vorhänge                                  kammern\" ist einzufügen \", Landwirtschaft-\n        an Fenstern - in der Fassung des § 3 Nr.7 d) der VO.                                 licher Verein in Bayern\".\n        vom 30.4.1953 sind auch weiterhin die Nrn.3 und 4                        Zu Nr. 10: Hinter \"Landesversicherungsanstalten\"       ist ein-\n        meines Erlasses vom 2. 8. 1951 (MinBlFin. S. 307) zu be-                             zufügen \", Gemeinschaftsstelle       der Landes-\n        achten. Ergänzend weise ich darauf hin, daß Fenster-                                 versicherungsanstalten\" .\n        dekorationen in der Regel aus Stores und Übergardinen                    Zu Nr. 13: Hinter \"Reichsverbände der Orts-, Land-, Be-\n       bestehen. Zusätzlich zu solchen vollständigen Fenster-                                triebs- und Innungskrankenkassen\"       ist einzu-\n       dekorationen können Auslagen zur Beschaffung von                                      fügen \", Kassenverbände\".\n       Sonnen- oder Sprungrollos nicht erstattet werden. Wer-\n                                                                                 Zu Nr. 19: Hinter \"Reichsbank\" ist einzufügen \", Natio-\n       den an Stelle von Übergardinen nur Seiten- und Quer-                                 nalbank für Böhmen und Mähren und aus-\n       schals beschafft, so können die Auslagen für Rollos als                              ländische Notenbanken\".\n       erstattungsfähig anerkannt werden.\n                                                                                 Zu Nr. 33: Hinter \"Preußische Staatsbank (Seehandlung)\"\nS.     Die Auslagen für Umschulungs unterricht gemäß Nr. 16                                 ist einzufügen \", Sächsische Staatsbank, Thü-\n        (2) 1) DV. z. UKG. in der Fassung des § 3 Nr. 7 g) der                              ringische Staatsbank\".\n       VO. vom 30.4. 1953 können nur beim Bewilligen eines\n       Zuschusses zur Umzugskostenentschädigung          berücksich-               Hinter Nr. 37 sind anzufügen:\n       tigt werden. Als Grundlage der                  ist eine Be-                  ,,38. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in\n       scheinigung der Schule am neuen Wohnort über die                                    Böhmen\n       Notwendigkeit des Umschulungsunterrichts zu fordern.                            39. Handelshochschule in Leipzig\n       Die Auslagen sind dem Beamten gegen Vorlage quit-\n       tierter Rechnungen der Lehrpersonen bis zum Höchst-                             40. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig)\n       hetrag von 200 DM je Kind zu erstatten. Für den Raum                            41. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Januar\n       von Bonn ist zu beachten, daß die Schulverwaltung ah                                1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften waren\n       Mitte 1950 his zum Ende des Rechnungsjahres 1952                                    oder durch Zusammenschluß derartiger Körper-\n       kostenfreie Förderkurse       eingerichtet hatte, um die                            schaften nach dem 30. Januar 1933 geschaffen\n       Schwierigkeiten der Umschulung zu mindern. Anträge                                  worden sind\n       auf Erstattung der Auslagen für Umschulungsunterricht                           42. Landlieferungsverbände\n       in Bann im Rechnungsjahr 1952 sind im Hinblick auf                              43. Dr. Güntz'sche Stiftung\".\n       diese Kurse besonders zu prüfen.\n6.     Nach Nr. 18 (4) u. (5) DV. z. UKG. in der Fassung des                                                   § 2\n       § 3 Nr. 9 b) der VO. vom 30.4. 1953 darf der Beitrag                         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1951\n       zur Beschaffung von Öfen und Kochherden 50 v. H. der                      in Kraft. Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des\n       C'ntstandenen notwendigen Anschaffungskosten für ein-                     Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Über-\n       fache und dauerhafte Gegenstände nicht übersteigen. Ab                    leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\n       1. 4. 19.53 bitte ich als notwendig höchstens 50 v. H. der                S. 1) in Verbindung mit § 84 des Gesetzes zur Regelung\n       Anschaffungskosten für                                                    der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\n      einen Kochherd                              bis zu 2050 DM,                gesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundes-\n      einen Ofen .... . .                         bis zu 150 DM                  gesetzbl. I S. 307) 2) gilt diese Rechtsverordnung auch im\n                                                                                 Lande Berlin, und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 1951.\n      anzuelkennen.\n7.       Die in Nr. 25 (3) DV.z.UkG .in ,der Fassung des § 3                       Bann, den 1. Juli 1953.\n      Nr. 12 der VO. vom 30. 4. 1953 erwähnten Beamten\n      können nunmehr Ersatz der Miete in Grenzen der Nr. 17                                          Der Bundeskanzler\n      DV.z.UkG. oder Ersatz der Auslagen für das Unter-                                                  Adenauer\n      stellen der Möbel als Trennungsentschädigung         erhalten.\n      Der Hinweis auf Nr.17 a.a.O. bezieht sich lediglich auf                            Der Bundesminister   des Innern\n      den Umfang der Mietentschädigung und nicht auf die                                            Dr. Le hr\n      in § 8 UkG. vorgesehene zeitliche Begrenzung. Als                                                                                           GMBI. S. 231\n      Empfänger von Trennungsentschädigung können die ge-\n      nannten Beamten auch Abfindungsbeiträge zur Wohne\n      raumbeschaffung nach meinem Rundschreiben vom 9. 10.\n      1950 - 11 B-F 6704-3/50 erhalten.\n8.    Nr. I meines Erlasses vom 5. 5. 1950 (MinBIFin. 1951\n      S.8) ist durch § 3 Nr. 12 der VO. vom 30.4.53 überholt.\n                                                                                                     IV. Gesundheitswesen\n                                 Im Auftrag\n                                   Le n t z                                         Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe\n                                                                  GMBI. S. 223           unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes\n                                                                                                         Vom 16. Juni 1953 1 )\n\n                                                                                    Auf Grund des § 1 Abs. 2, 2a, 4 und 5, des § 4 Abs. 4,\n                   Siebente Verordnung                                           der §§ 5, 6 Abs. 1 der §§ 7, 8, 11 Abs. 1 und des § 12 des\nzur Durchführung des Geseltzes zur Regelung der Rechts-                          Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opium-\n  verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes                           gesetz) vom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S.215) in\n                    fallenden Personen                                           der Fassung der Gesetze vom 22. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I\n                                                                                 S. 287), vom 9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S.22) und\n                            Vom 1. Juli 1953 1 )                                 des § 11 Nr.4 des Gesetzes über Reichsverweisungen vom\n   Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung                            23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S.213) sowie der Sechsten\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel' 131 des Grund-                         Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe unter\ngesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundes-                            die Bestimmungen des - Opiumgesetzes vom 12. Juni 1941\ngesetzbl. I S. 307) 2) wird mit Zustimmung des Bundes-                           (Reichsgesetzbl. I S. 328) wird mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:                                                                 rates verordnet:\n     1) Verkündet im Bundesgesetzbl.      I S. 467 am 2. Juli 1953.\n     2) Veröffentli<ijt als Sondeodruck   (Beilage) zu GMBI. Nr. 12/1951.          1) Verkündet   im Bundesgesetzbl.    I S. 402 am 18 . .Juni 1953.",
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Polamidon),\nStoffen werden gleichgestellt:                                              N - Methyl- 3-oxy-morphinan, linksdrehende\n                                                                            und razemische Form (Levorphan, Racemorphan,\n   Xthyl- [1- methyl-4- (3 - oxy - phenyl) - piperi-                       z. B. Dromoran) und N - Methyl - 3- methoxy\n      dyl- (4)] - keton (Keto-Bemidone, z. B. Cliradon),                   - morphin an (Levomethorpan, Racemethorpan),\n   1 - Methyl - 4 - (3 - oxy - phenyl) - piperidin -                    c) hinter den Worten \"Dihydromorphinon (Dilaudid)\"\n      carbonsäure - (4) - äthylester (Bemidone),                           die Worte \"oder N - Methyl - 3 - oxy - mor-\n   a - 4 - Propionyloxy - 1 . 3 - dimethyl - 4 - phenyl                    phinan, linksdrehende und razemische Form (Levor-\n      - piperidin (Alphaprodine),                                          phan, Racemorphan, z. B. Dromoran) oder N - Me-\n                                                                            thyl - 3 methoxy - morphinan (Levomethorphan,\n   ß - 4 - Propionyloxy - 1 . 3 - dimethyl - 4 - phenyl                    Racemethorphan) ;\n      - piperidin (Betaprodine),\n   6 - Dimethylamino - 4 . 4 - diphenyl - heptanon -                 4. die in der Anlage der Verordnung vorgeschriebenen\n      (3) (Methadone, z. B. Polamidon),                                 Muster\n   1 - Dimethylamino - 2 - methyl - 3 . 3 - diphenyl -                  a) des Betäubungsmittelbuchs 11 für Apotheken (An-\n      hexan on - (4) (Isomethadone),                                        lage 11),\n   6 - Dimethylamino - 4 . 4 - diphenyl - heptanol -                    b) des Betäubungsmittelbuchs für behördlich geneh-\n      (3) (Methadol),                                                       migte ärztliche Hausapotheken (Anlage III),\n   6 - Dimethylamino - 3 - acetoxy - 4 . 4 - diphenyl                   c) des Betäubungsmittelbuchs für behördlich geneh-\n      -heptan,                                                              migte tierärztliche Hausapotheken und für Tier-\n   6 - Morpholino - 4 . 4 - diphenyl - heptanon - (3)                       ärzte, die eine Erlaubnis nach § 3 des Opium-\n      (Phenadoxone ),                                                      gesetzes erhalten haben (Anlage IV),\n   4 - Propionyloxy -1- methyl- 3 - äthyl- 4 -phe-                      dahin geändert, daß hinter der jeweils letzten Spalte\n      nyl- piperidin,                                                   weitere 12 Spalten mit fortlaufender Numerierung an-\n                                                                        gefügt und mit den im § 1 Abs. 1 dieser Verordnung\n   N - Methyl - 3 - oxy - morphinan, linksdrehende und\n                                                                        genannten Stoffen in der angegebenen Reihenfolge\n      razemische Form (Levorphan, Racemorphan, z. B. Dro-               bezeichnet werden. Betäubungsmittelbüchex, die den\n      moran),\n                                                                        bisher vorgeschriebenen Mustern der Anlagen 11 bis\n   N - Methyl - 3 - methoxy - morphinan (Levomethor-                    IV entsprechen, sind von dem Apothekenleiter oder\n      phan, Racemethorphan);                                            dem von ihm Beauftragten durch Anfügen der feh-\n  (2) Den im § 1 Abs. 1 Nr. 2 des in Absatz 1 bezeichneten              lenden Spalten zu ergänzen;\nGesetzes aufgeführten Stoffen werden gleichgestellt:\n                                                                     5. im § 19 Acbs. 1 Buchstabe c das Wort \"ausdrückliche\"\n  ß- 4 - Morpholinyläthylmorphin und seine Salze,                       gestrichen und hinter dem Wort \"Gebrauchsanweisung\"\n  Dihydrokodein und seine Salze,                                        nach Setzung eines Kommas die Worte \"aus der die\n  Acetyldihydrokodein und seine Salze.                                  Einzelgabe und die Häufigkeit ihrer Anwendung er-\n                                                                        sichtlich sein muß\" eingefügt.\n\n                               § 2\n                                                                                                § 3\n  In der Verordnung über das Verschreiben Betäubungs-\nmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apo-              In der Verordnung über Umlage auf Betäubungsmittel\ntheken vom 19. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 635) in         vom 20. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 212) in der\nder Fassung der Verordnungen vom 24. März 1931 (Reichs-            Fassung der Verordnung vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I\ngesetzbl. I S. 76), vom 8. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 349),   S. 328) werden im § 1 Abs. 2 zwischen den Worten \"Phe-\nvom 20. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 287), vom 12. Juni          nylmethylaminopropan (Pervitin)\" und \"und\" nach Setzung\n1941 (Reichsgesetzbl. I S. 328) in der Fassung der Berichti-       eines Kommas die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Stoffe ein-\ngung vom 22. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 454) und der          gefügt.\nVerordnung vom 31. Juli 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 453)\nwerden                                                                                          § 4\n  1. in der Überschrift zum Abschnitt 11 B und im § 8                Die im § 1 Acbs. 2 bezeichneten Stoffe und ihre Salze\n      Abs. 1 hinter den Worten \"Phenylmethylaminopropan            werden der Verordnung über den Verkehr mit Kodein und\n      (Pervitin)\" nach Setzung eines Kommas die im § 1             Aethylmorphin vom 24. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S.58)\n      Abs. 1 bezeichneten Stoffe eingefügt:                        unterstellt.\n  2. im § 9 Abs. 1 und 3 und im § 10 Abs. 1 eingefügt\n     a) hinter den Worten \"Morphin-Aminoxyd (Morphin-                                           §5\n        N-Oxyd, Genomorphin)\" das Wort \"oder\" und die                 (1) Wer die im § 1 bezeichneten Stoffe herstellt oder ver-\n        in § 1 Abs. 1 bezeichneten Stoffe, zwischen denen          arbeitet, kann bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf\n        jeweils das Wort \"oder\" zu setzen ist. Ausgenommen         Erteilung einer Erlaubnis hierzu nach § 3 des Opiumge-\n        hiervon sind N - Methyl - 3 - oxy - morphinan,             setzes die Stoffe in gleichem Umfange wie bisher herstellen\n        linksdrehende und razemische Form (Levorphan,\n                                                                   oder verarbeiten.\n        Racemorphan, z. B. Dromoran) und N - Methyl -\n        3 - methoxy - morphinan (Levomethorphan, Race-                (2) Wird der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nicht\n        methorphan),                                               innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verord-\n     b) hinter den Worten \"Dihydromorphinon (Dilaudid)\"            nung gestellt, so erlischt die Berechtigung zur Herstellung\n        die Worte \"oder N - Methyl- 3 - oxy - morphi-              und Verarbeitung der Stoffe mit diesem Zeitpunkt.\n        nan, linksdrehende und razemische Form (Levor-\n        phan, Racemorphan, z. B. Dromoran) oder N - Me-              (3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist unter\n        thyl - 3 - methoxy - morphinan (Levomethor-                Berücksichtigung der Verordnung über Zulassung zum Ver-\n         phan, Racemethorphan);                                    kehr mit Betäubungsmitteln vom 1. April 1930 (Reichs-\n                                                                   gesetzbl. I S.113) in der Fassung der Verordnungen vom\n  3. im § 10 Abs. 3 eingefügt                                      24. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S.59) und vom 18. De-\n     a) hinter den Worten \"bis 0,5 g Morphin\" die Worte            zember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1266) bei der für den Ort\n        \"oder 6 - Dimethylamino - 4 . 4 - diphenyl -               der geschäftlichen Niederlassung des AntragssteIlers zustän-\n        heptan on - (3) (Methadone, z. B. Polamidon)\",             digen obersten Landesbehörde zu stellen.",
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Die danach von der Hauptver-\ndesgesundheitsamt (BundesopiumsteIle) innerhalb von 14 Ta-       einigung der deutschen Milch- und Fettwirtschaft erteilten\ngen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu melden, wel-         Genehmigungen werden hiermit widerrufen.\nchen Bestand an diesen Stoffen und Zubereitungen er am           An die\nTage des Inkrafttretens dieser Verordnung hatte.                      tür das Gesundheits- und Veterinärwesen zuständigen. obersten\n   (2) Wer die im § 1 bezeichneten Stoffe oder die Zube-              Landesbehörden, den Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes.\nreitungen dieser Stoffe am Tage des Inkrafttretens dieser                                                                     GMBI. S. 233\nVerordnung in Gewahrsam hat, ohne daß er eine Erlaubnis\nnach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes besitzt oder nach       3\nAbs. 4 des Opiumgesetzes Betäubungsmittel ohne eine solche\nErlaubnis abgeben darf, ist berechtigt, innerhalb von vier-\nzehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Stoffe\nund Zubereitungen an eine zum Handel mit Betäubungs-\nmitteln zugelassene Firma abzugeben. Die erwerbende              Erleichterung der Anwendung von Phosphorwasserstoff\nFirma ist verpflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundes-           enthaltenden Mitteln zur Komkäferbekämpfung in\nopiumsteIle) die abgebende Firma und die Art und Menge                                  Siloanlagen\nder Stoffe und Zubereitungen mitzuteilen.\n                                                                  -     Gern. RdErl. d. BELF und BMdI v. 23. 6. 1953 -\n  (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nApotheken, behördlich genehmigte ärztliche und tierärztliche     - 11 A 7 - 2400/18 - 1228/53 - 4234 - 03 - 307 II/53 -\nHausapotheken, für Tierärzte, die eine Erlaubnis nach § 3\ndes Opiumgesetzes besitzen, und für Personen, die die im            Die zunehmende Verseuchung der Lagerbestände von\n§ 1 bezeichneten Stoffe oder die Zubereitungen dieser Stoffe     Getreide mit Kornkäfern und anderen Getreideschädlingen,\nauf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Ver-    hervorgerufen durch die gesteigerte Vorratshaltung und\nschreibung bezogen haben.                                        vermehrte Einschleppung aus dem Ausland, macht es not-\n                                                                 wendig, die Anwendung geeigneter Bekämpfungsverfahren\n                             § 7                                 nach Möglichkeit zu erleichtern.\n_ Soweit die im § 1 bezeichneten Stoffe in Packungen ent-           Die Delicia-Kornkäferbegasung   der Firma Freyberg,\n halten sind, die den Anforderungen der Verordnung über          Weinheim, ist nunmehr soweit vereinfacht und gesichert,\n Ankündigung und Beschriftung von Betäubungsmittel ent-          daß ihre Anwendung unter Einhaltung bestimmter Vor-\n haltenden Arzneien vom 14. April 1930 (Reichsgesetzbl. I        sichtsmaßregeln zur Begasung von in Silos eingelagertem\n S. 144) nicht entsprechen, dürfen sie im Großhandel bis         Getreide und zur Entwesung leerer Silos nach Maßgabe\n zum Ablauf von 3 Monaten, in den Apotheken bis zum              der folgenden Bestimmungen auch für das Silopersonal\n Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung       freigegeben werden kann.\n abgegeben werden.\n                              § 8                                                                   I.\n  Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, sobald das           (1) Zur Bekämpfung von Kornkäfern in Lagerhäusern\nLand Berlin sie in Kraft gesetzt hat.                            mit Siloanlagen wird die Verwendung von Phosphor-\n                                                                 wasserstoff nach dem Delicia-Verfahren der Firma Frey-\n                              § 9                                berg in Weinheim widerruflich freigegeben.\n  Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1953 in Kraft.                 (2) Für die Anwendung des Verfahrens in Lagerhäusern\n                                                                 und Speichern ohne Siloanlagen, in Mühlen und bäuer-\n   Bonn, den 16. Juni 1953.                                      lichen Betrieben bleibt der Runderlaß des RuPrMfEuL und\n                                                                 des RuPrMdI vom 18. April 1936 (LWRMBI. S. 43 und\n                  Der Bundeskanzler                              RMBliV. S. 720) in Kraft.\n                      Adenauer\n                                                                                                    11.\n          Der Bundesminister  des Innern\n                    D r. Lehr                                       (1) Das Delicia-Verfahren darf zu dem unter lAbs. 1\n                                                                 genannten Zweck von gewerbsmäßigen Schädlingsbekämp-\n                                                  GMBI. S. 231   fern oder vom Personal der Lagerhausbetriebe angewandt\n                                                                 werden, sofern die Betreffenden dazu die Erlaubnis nach\n                                                                 § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 6. April 1936 in der\n                                                                 Fassung vom 15. August 1936 (RGBl. I S. 360 und S. 633)\n                                                                 erhalten haben.\n                                                                   (2) Die Erlaubnis darf nur widerruflich und nur Per-\n                                                                 sonen erteilt werden, die die in § 3 Abs. 1 Ziff. 1 a.a.O.\n                                                                 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen.\n       Entsäuerung von Milch durch Zugabe von Natrium-\n             bicarbonat und durch das Elactverfahren\n   -    Gern. RdErl. d. BMdI und d. BELF v. 22. 6. 1953\n                                                                                                   III.\n                      - 4510 - 2545 I/53 -                          Der verantwortliche Begasungsleiter ist verpflichtet, sich\n    Mit den Erlassen                                             bei Anwendung des Verfahrens streng an die von der\n                                                                 Firma Freyberg herausgegebenen Anwendungsvorschriften\n    a) des ehemaligen Reichsministers für Ernährung und          und die in § 3 Abs. 1 Ziff. 3 bis 7 a.a.O. geforderten Be-\n        Landwirtschaft vom 21. 5. 1941 - 11 B 8 - 1777           dingungen zu halten sowie die Vorschriften des Rund-\n        (nicht veröffentlicht),\n                                                                 erlasses des RuPrMfEuL und des RuPrMdl vom 12. Okto-\n    b) des ehemaligen Reichsministers des Innern vom 24. 5.      ber 1937 - 11 A 2 .- 3473 und IV C 7349/37/5200 -\n        1941 - IVe - 2301/4114210 (nicht veröffentlicht)         (LwRMBl. S. 755) zu beachten.\n        und vom 15. 12. 1941 - IVe - 4961/4114210 (nicht\n        veröffentlicht)                                          An die\n war die Hauptvereinigung der deutschen Milch- und Fett-            Herren Minister (Senatoren)    für Ernährung,   Landwirtschaft\n wirtschaft ermächtigt worden, unter bestimmten Voraus-             und Forsten der Länder,\n                                                                      sowie an di-e für das Gesundheitswesen   zuständigen   obersten\n setzungen in Ausnahmefällen die Genehmigung zur Neu-                 Landesbehörden.\n tralisierung ansaurer Milch durch Zugabe von Natrium-                                                                         GMB1. S. 233",
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Juni 1953 1 )                             mit dem nächsten flugplanmäßigen Flugzeug über\n                                                                       die Grenze des Geltungsbereichs dieser Verordnung\n                           Artikel1                                    hinaus fortsetzen.\"\n   Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das         4. Im § 3 Abs. 1 werden die Worte \"in das Gebiet des\nPaßwesen (Paßgesetz) vom 4. März 1952                     I        Geltungsbereichs des Grundgesetzes (einschließlich des\nS. 290) 2) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:          Gebietes des Landes Berlin)\" ersetzt durch die Worte\n   Die Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und             \"in das Gebiet des Geltungsbereichs dieser Verord-\nüber die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang vom             nung\".\n17. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 295) 3) wird wie folgt       5. Im § 3 Abs. 2 der Verordnung wird am Schluß des\ngeändert:                                                          Buchstabens c das Wort \"und\" gestrichen und durch\n1. Im § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte \"im Gebiet des            ein Semikolon ersetzt und am Schluß des Buchstabens d\n      Geltungsbereichs des Grundgesetzes (einschließlich des       der Punkt in ein Semikolon umgewandelt;\n      Gebietes des Landes Berlin)\" ersetzt durch die Worte         folgende Vorschriften werden eingefügt:\n      \"im Gebiet des Geltungsbereichs dieser Verordnung\".          \"e) Personen, für die in Verträgen oder Abkommen\n                                                                        Befreiung vom Sichtvermerkszwang vereinbart wor-\n2. Im § 1 Abs. 1                                                        den ist;\n   wird der Nummer 6 folgender Satz angefügt:                        f) Staatsangehörige     der Mitgliedsstaaten    des Euro-\n     \"Landgangsausweise   für nichtdeutsche   Fahrgäste                 päischen Wirtschaftsrates (OEEC) und des Europa-\n     gelten nur in Verbindung mit einem Lichtbildaus-                    rates, wenn der Aufenthalt nicht länger als drei\n        weis;\";                                                         Monate dauert und nach den Vorschriften für den\n   werden in Nummer 7 Buchstabe c die Worte \"der                        Aufenthalt von Ausländern im Gebiet des Gel-\n   Internationalen Konvention\" gestrichen und durch die                 tungsbereichs dieser Verordnung keine besondere\n   Worte \"des Abkommens\" ersetzt;                                       Aufenthaltserlaubnis    erforderlich ist. Eine wieder-\n   wird am Schluß der Nummer 10 der Punkt in ein Se-                    holte Einreise, die nicht ausschließlich einer Durch-\n   mikolon umgewandelt und hinzugefügt:                                 rei3e dient, ist ohne Sichtvermerk erst einen Monat\n                                                                        nach der letzten nicht mit einer Durchreise in Ver-\n      ,,11. Ausweise, die auf Grund von Verträgen oder                  bindung stehenden Ausreise zulässig. Die Erteilung\n            Abkommen zum Grenzübertritt berechtigen.\"                   einer besonderen Aufenthaltserlaubnis      gemäß § 2\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                         Abs. 1 und 2 der Ausländerpolizeiverordnung        vom\n   Nummer 1 erhält folgende Fassung:                                    22. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1053) ist nach\n                                                                        einer Einreise ohne Sichtvermerk unzulässig; § 2\n       \"die nach §§ 18 und 19 des Gerichtsverfassungs-                  Abs. 3 der Ausländerpolizeiverordnung      findet keine\n      gesetzes       der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten            Anwendung;\n      Personen; ;\n                                                                    g) die in der Rheinschiffahrt tätigen Personen, die\n   Nummer 2 erhält folgende Fassung:                                    Inhaber eines Passierscheines für Rheinschiffer (§ 1\n      \"die Angehörigen der im Geltungsbereich dieser Ver-               Abs. 1 Nr. 4) oder eines Passes sind, in dem die\n      ordn ung zugelassenen konsularischen Vertretungen                 Rheinschiffereigenschaft nach einem vom Bundes-\n      einschließlich ihrer Familienmitglieder,   soweit diese           minister des Innern bekanntgegebenen Muster be-\n      Personen Staatsangehörige des Entsendestaates sind;\";             scheinigt ist (Rheinschifferpaß);\n   Nummer 3 entfällt;                                               h) Flugpersonal mit Lizenz unter den Bedingungen\n   Nummer 4 erhält die Bezeichnung 3;                                   des § 1 Abs. 1 Nr. 8.\"\n   Nummer 5 erhält die Bezeichnung 4;                           6. Nach § 4 werden folgende Vorschriften eingefügt:\n   Nummer 6 erhält die Bezeichnung 5 und folgende\n      Fassung:                                                                               .. § 4 a\n      \"Lotsen der See- und Küstenschiffahrt, die in oder zur\n      Ausübung ihres Berufes die Grenzen (§ 1 des paß-                 (1) Für Ausländer, die aus dem Gebiet des Geltungs-\n      gesetzes) überschreiten, wenn sie sich beim Grenz-           bereichs dieser Verordnung in das Ausland ausgewiesen\n      übertritt durch amtliche Papiere oder durch ihr Lot-         oder abgeschoben oder zurückgewiesen oder vom Aus-\n      senschild über ihre Person, ihre Lotseneigenschaft und       land übernommen werden, gelten für' den Grenzüber··\n      den Reisezweck ausweisen;\";                                  die für diesen Zweck von den zuständigen Behörden\n                                                                   ausgestellten Bescheinigungen als Paßersatz.\n   Nummer 7 erhält die Bezeichnung 6;\n   der Punkt am Schluß der Nummer 6 wird in ein Se-                    (2) Für Personen, die aus dem Ausland in das Gebiet\n   mikolon umgewandelt,                                            des Geltungsbereichs dieser Verordnung ausgewiesen\n                                                                   oder abgeschoben oder zurückgewiesen oder übernom-\n   folgende weitere Nummern werden eingefügt:                      men werden, gelten für den Grenzübertritt, sofern die\n   ,,7. Personen, die auf Grund von Verträgen oder Ab-              Übernahme nach den bestehenden Abkommen oder\n         kommen die Vorrechte und die Immunitäten ge-              Anordnungen nicht ohne eine Bescheinigung zugelassen\n         nießen, die den Leitern oder Mitgliedern diplo-           ist, die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen\n         matischer Missionen zustehen;                             der zuständigen deutschen Behörden als Paßersatz oder\n     8. Personen, für die in Verträgen oder Abkommen               als Paß- und Sichtvermerksersatz.\n         Befreiung vom Paßzwang vereinbart worden ist;\n     9. Personen, die zur Hilfeleistung bei Notständen oder                                   § 4b\n         zur Rettung von Menschenleben die Grenze über-               Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes       vom\n         schreiten, sofern sie sich durch einen amtlichen          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n         Ausweis über ihre Person ausweisen oder die Zu-           mit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März\n         gehörigkeit zu oder den Auftrag einer anerkannten         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) gilt diese Rechtsverord-\n         Wohlfahrtsorganisation (Rotes Kreuz, Arbeiterwohl-        nung auch im Lande Berlin.\"\n         fahrt usw.) ausweisen;\n                                                                                        Artikel2\n 1) Verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 463 am 2. Juli 1953.\n 2) Veröffentlicht im GMBI. Nr. 18, 1952 S. 223.                  Die Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und\n 3) Veröffentlicht im GMBI. Nr. 18. 1952 S. 225.                über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang",
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Oktober 1933,\n                                                                               b) ausgesrtellt auf Grund des Londoner Abkommens\n  Bonn, den 30. Juni 1953.                                                        betr. Reiseausweise für Flüchtlinge vom 15. Ok-\n                                                                                  tober 1946 (Bekanntmachung vom 19. Juni 1951\n        Der Bundesminister                 des Innern                             - Bundesgesetzbl. 11 S. 160),\n                               Dr. L ehr                                       c) ausgestellt auf Grund des Abkommens über die\n                                                          GMBI. S. 234            Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951;\n                                                                            8. Lizenzen für Fluglinienpersonal mit der Maßgabe,\n                                                                               daß sich der Lizenzinhaber auf dem Flughafen, auf\n                                                                               dem das Flugzeug seinen Flug beendet hat oder\n                                                                               innerhalb der an den Flughäfen angrenzenden\n                                                                               Städte aufhält und in dem gleichen Flugzeug oder\n                                                                               in dem nächsten flugplanmäßigen Flugzeug seiner\n            BekanntmacllUng der Neufassung                                     Gesellschaft wieder abfliegt;\n    der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz                        9. Durchlaßscheine (laissez-passer), die von den Ver-\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang                        einten Nationen (UNO) ausgestellt sind;\n                      Vom 30. Juni 1953 1 )                                10. von außerdeutschen Staaten ausgestellte Personen-\n                                                                               und Reiseausweise für Personen ohne Staatsange-\n   Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung                        hörigkeit oder mit zweifelhafter Staatsangehörigkeit\nder Verordnung über Reiseausweise als Pa,J3ersatz und über                     (-titres d'identite et de voyage pour personnes sans\ndie Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang vom                              natiorialite ou de nationalite douteuse), sowie die\n30. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 463) 2) wird nach-                         vorläufigen Reiseausweise (Temporary Travel Docu-\nstehend der Wortlaut der Verordnung über Reiseausweise                         ments) und die mit Zustimmung des Bundesministers\nals Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und                              des Innern ausgestellten Reiseausweise;\nSichtvermerkszwang in der vom 1. Juli 1953 ab geltenden\nFassung bekanntgemacht.                                                    11. Ausweise, die auf Grund von Verträgen       oder Ab-\n                                                                               kommen zum Grenzübertritt berechtigen.\n  Bonn, den 30. Juni 1953.                                                  (2) Der GeItungsbereich der Reiseausweise in Absatz 1\n                                                                         ist auf den in den Reiseausweisen angegebenen oder sich\n        Der Bundesminister    des Innern                                 aus den ergänzenden       Sonder bestimmungen ergebenden\n                    Dr. L ehr                                            Bereich beschränkt.\n                                                          GMBI. S. 235                               § 2\n                                                                           Vom Paßzwang (§ 1 des Gesetzes) sind befreit\n                                                                            1. die nach §§ 18 und 19 des Gerichtsverfassungs-\n      Verordnung über Heiseausweise als Paßersatz                              gesetzes von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang                         Personen;\n           in der Fassung vom 30. Juni 1953                                 2. die Angehörigen der im Geltungsbereich dieser Ver-\n                                                                               ordnung zugelassenen konsularischen Vertretungen\n                                 § 1                                           einschließlich ihrer Familienmitglieder, soweit diese\n  (1) Als Paßersatz werden für den Grenzübertritt (§ 1 des                     Personen Staatsangehörige des. Entsendestaatcs sind;\nPaß gesetzes) und den Aufenthalt von Ausländern (§ 2 des                    3. die Besatzungsmitglieder    und die Reisenden auf\nPaßgesetzes) im Gebiet des Geltungsbereiches dieser Ver-                       Schiffen der See- oder Küstenschiffahrt im Durch-\nordnung zugelassen                                                             gangsverkehr vom Ausland über deutsche Häfen\n   1. Sammellisten für den gemeinschaftlünen Grenzüber-                        nach dem Ausland, wenn sie das Schiff nicht ver-\n       tritt;                                                                  lassen;\n   2. Kinderausweise für deutsche und ausländische Kin-                     4. die deutschen Besatzungsmitglieder und die deut-\n       der unter 10 Jahren ohne Lichtbild und für Kinder                       schen Reisenden auf deutschen Smiffen der See- und\n       über 10 bis 15 Jahren mit Lichtbild;                                    Küstenschiffahrt, die den Verkehr zwischen deutsmen\n   3. Seefahrtbücher;                                                          Häfen vermitteln, und die deutschen Besatzungsmit-\n                                                                               glieder der Fismereifahrzeuge     und Sportfahrzeuge\n   4. Ausweise für Binnenschiffer und deren Familien-                          in der See- oder Küstenschiffahrt, wenn ein Land-\n       angehörige für die Flußschiffahrt auf dem Rhein                         gang im Ausland nicht vorgesehen ist oder beim\n       (Passierscheine für Rheinschiffer) und der Donau                        Anlaufen eines ausländischen Hafens das Smiff nimt\n       (Passierscheine für Donauschiffer);                                     verlassen wird;\n   5. Ausweise, die auf Grund von Abkommen oder von\n       den hierfür zuständigen Dienststellen für den klei-                  5. Lotsen der See- und Küstenschiffahrt, die in oder\n                                                                               zur Ausübung ihres Berufes die Grenzen (§ 1 des\n       nen Grenzverkehr und den Touristenverkehr aus-\n                                                                               Paßgesetzes) überschreiten,     wenn sie sich beim\n       gestellt werden;\n                                                                               Grenzübertritt durch amtlime Papiere oder durch\n   6. Landgangsausweise     für nichtdeutsche Besatzungs-                      ihr Lotsenschild über ihre Person, ihre Lotseneigen-\n       mitglieder eines in der See- oder Küstenschiffahrt                      schaft und den Reisezweck ausweisen;\n       oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehrenden Schif-\n       fes und Landgangsausweise für nichtdeutsche Fahr-                    6. im Ausland ansässige, deutsche Versorgungsberech-\n       gäste dieser Schiffe mit der Maßgabe, daß die                           tigte    (Ruhegehaltsempfänger,     Rentenempfänger),\n       Inhaber dieser Ausweise sich nur während der Liege-                     wenn sie von der zuständigen Behörde geladen sind\n       zeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen                        und sich mit der in der Vorladung bezeichneten\n       deutschen Hafenortes aufhalten dürfen; Landgangs-                       Person als personengleich ausweisen, für die Ein-\n       ausweise für nichtdeutsche Fahrgäste gelten nur in                      und Wiederausreise;\n       Verbindung mit einem Lichtbildausweis;                               7. Personen, die auf Grund von Verträgen oder Ab-\n                                                                               kommen die Vorremte und die Immunitäten ge-\n  1) Verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 465 am 2. Juli 1953.                    nießen, die den Leitern oder Mitgliedern diplomati-\n  2) Veröffentlicht im GMBI. 1953 S. 234.                                      scher Missionen zUlitehen;",
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Personen, die zur Hilfeleistung bei Notständen oder              nung findet keine Anwendung;\n      zur Rettung von Menschenleben die Grenze über-                g) die in der Rheinschiffahrt tätigen Personen, die\n      schreiten, sofern sie sich durch einen amtlichen Aus-            Inhaber eines Passierscheines für Rheinschiffer (§ 1\n      weis über ihre Person ausweisen oder die Zugehörig-              Abs. 1 Nr. 4) oder eines Passes sind, in dem die\n      keit zu oder den Auftrag einer anerkannten Wohl-                 Rheinschiffereigenschaft nach einem vom Bundes-\n      fahrtsorganisation (Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt               minister des Innern bekanntgegebenen Muster be-\n      usw.) nachweisen;                                                scheinigt ist (Rheinschifferpaß);\n  10. Fluggäste, die im Fluglinienverkehr vom Ausland               h) Flugpersonal mit Lizenz unter den Bedingungen\n      durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieser Ver-                des § 1 Abs. 1 Nr. 8.\n      ordnung nach dem Ausland reisen, wenn sie eiJ:'\\en\n      durchgehenden Flugausweis besitzen und die, ohne                                             § 4\n      den deutschen Flughafen oder die dem Flughafen               (1) Ausländische Reiseausweise der in § 1 Abs. 1 Nr. 1\n      zunächst gelegene Stadt zu verlassen, ihre Reise mit      bis 3 bezeichneten Art werden als Paßersatz anerkannt,\n      dem nächsten flugplanmäßigen Flugzeug über die            wenn die Gegenseitigkeit als gewährleistet angesehen\n      Grenze des Geltungsbereichs dieser Verordnung             werden kann.\n      hinaus fortsetzen.\n                                                                   (2) Die Befreiung vom Paßzwang (§ 2) findet auf Aus-\n                            § 3                                 länder Anwendung, wenn die Gegenseitigkeit als gewähr-\n  (1) Ausländer bedürfen zur Einreise in das Gebiet des         leistet angesehen werden kann oder die Befreiung ver-\nGeltungsbereichs dieser Verordnung eines Sichtvermerks der      traglich vereinbart ist.\nzuständigen Behörde, soweit sie nicht Befreiung vom Paß-                                            § 5\nzwang gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 genießen.\n                                                                   (1) Für Ausländer, die aus dem Gebiet des Geltungs-\n  (2) Keines Sichtvermerkes bedürfen                            bereichs dieser Verordnung in das Ausland ausgewiesen\n     a) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund des            oder abgeschoben oder zurückgewiesen oder vom Ausland\n        Londoner Abkommens vom 15. Oktober 1946 von             übernommen werden, gelten für den Grenzübertritt die\n        einer deutschen Behörde ausgestellt sind;               für diesen Zweck von den zuständigen deutschen Behörden\n     b) die Inhaber der Grenzausweise, die auf Grund von        ausgestellten Bescheinigungen als Paßersatz.\n        Vereinbarungen oder von den hierfür zuständigen            (2) Für Personen, die aus dem Ausland in das Gebiet\n        Dienststellen für den kleinen Grenzverkehr und den      des Geltungsbereich dieser Verordnung ausgewiesen oder\n        Touristenverkehr ausgestellt werden;                    abgeschoben oder zurückgewiesen oder übernommen wer-\n     c) die Inhaber von Landgangsausweisen (§ 1 Nr. 6);         den, gelten für den Grenzübertritt, sofern die übernahme\n     dl Kinder unter 15 Jahren;                                 nach den bestehenden Abkommen oder Anordnungen nicht\n                                                                ohne eine Bescheinigung zugelassen ist, die für diesen\n     e) Personen, für die in Verträgen oder Abkommen            Zweck ausgestellten Bescheinigungen der zuständigen deut-\n        Befreiung vom Sichtvermerkszwang vereinbart wor-        schen Behörden als Paß ersatz oder als Paß- und Sichtver-\n        den ist;                                                merkersatz.\n     f) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäi-\n        schen Wirtschaftsrates (OEEC) und des Europa-                                               § 6\n        rates, wenn der Aufenthalt nicht länger als drei          Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Ja-\n        Monate dauert und nach den Vorschriften für den         nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14\n         Aufenthalt von Ausländern im Gebiet des Gel-           des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (Bun-\n        tungsbereichs dieser Verordnung keine besondere         desgesetzbl. I S. 290) 1) gilt diese Rechtsverordnung auch\n        Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist. Eine wieder-     im Lande Berlin.\n        holte Einreise, die nicht ausschließlich einer Durch-                                § 7\n        reise dient, ist ohne Sichtvermerk erst einen Monat\n        nach der letzten, nicht mit einer Durchreise in           Diese Verordnung tritt in der vorstehenden Fassung am\n        Verbindung stehenden Ausreise zulässig. Die Er-         1. Juli 1953 in Kraft.\n        teilung einer besonderen Aufenthaltserlaubnis ge-                                                         GMBl. S. 235\n        mäß § 2 Abs. 1 und 2 der Ausländerpolizeiverord-\n        nung vom 22. August 1938 (Reichsgesetzbl. I               1) Veröffentlicht   im GMBl. 1952 S. 223.\n\n\n\n\n                                             Personalnachrichten\n\n              Der Bundesminister des Innem                      Zum Oberregierungsrat wurden ernannt:\n                                                                    Dr. Karl B 0 eck e n hof f, Dr. Kurt E i f r i g,\nZum Regierungsrat sind ernannt: Reimar S c hau die n s t ,\n                                                                    Hermann Leutz, Wilhelm von Reumont.\n    Otto See b 0 d e.\n                                                                Zum Amtsrat wurde ernannt: Bruno Dom mac k.\nZum Amtsrat sind ernannt: Konrad Ja n sen, Erich\n    Kreter.                                                     Zum Regierungsoberinspektor wurden ernannt:\nZum Regierungsoberinspektor ist ernannt: Heinrich Alt e n -         Erich Gor ski, Otto K r e y.\n    hof en.                                                     Zum Regierungsinspektor wurden ernannt:\n                                                                    Hermann B ir k hol d, Ernst Nix dorf.\n\n          Der Bundesminister für Wohnungsbau                                Der Bundesminister für den Marshallplan\nZum Regierungsdirektor wurden      ernannt:' Werner E b e-      Zum Regierungsrat ist ernannt: Dr. Rolf T h i es sen.\n    ling, Dr. Walter Fey                                                                                          GMBl. S.236",
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