GET /api/v1/document/242632/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242632/",
    "id": 242632,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/242632-gmbl-nr-35-1996/",
    "title": "GMBl Nr. 35 1996",
    "slug": "gmbl-nr-35-1996",
    "description": "Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 35 vom 23. Oktober 1996",
    "published_at": "1996-10-23T00:00:00+02:00",
    "num_pages": 12,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": true,
    "pending": false,
    "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/gmbl-ausgabe-1996-35.pdf",
    "file_size": 1237952,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "",
    "properties": {
        "title": "Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 35 vom 23. Oktober 1996",
        "author": "Bundesministerium des Innern",
        "_tables": [],
        "creator": null,
        "subject": "Amtlicher Teil des GMBl 1996 Nr. 35 (weicht ggf. von Druckversion ab)",
        "producer": "fragdenstaat.de",
        "foreign_id": "gmbl:1996-35",
        "_format_webp": true
    },
    "uid": "2bded626-6f4f-4b27-8fbf-87ed60770dd7",
    "data": {
        "year": 1996,
        "issue": 35,
        "issues": [
            35
        ],
        "issue_end": 35,
        "issues_str": "35"
    },
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=242632",
    "original": null,
    "foirequest": null,
    "publicbody": null,
    "last_modified_at": "2023-12-07 14:04:35.346671+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242632/",
            "number": 1,
            "content": "G 3191 A\n\n\n                             GEMEINSAMES\n                           MINISTERIALBLATI\n                                                                                                                                                                                                              Seite 691\n\n\n\n           des Auswärtigen Amtes I des Bundesministeriums des Innern I des Bundesministeriums der Finanzen\n       des Bundesministeriums für Wirtschaft I des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n       des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend I des Bundesministeriums für Gesundheit\n                        des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n                         des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n                    des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\n                     des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n\n                            HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n47. Jahrgang                              ISSN 0939-4729                                Bann, den 23. Oktober 1996                                                                                                  Nr. 35\n\n\n\n\n                                                                              INHALT\n\n\n\n\nAmtlicher Teil                                                               Seite                                                                                                                                         Seite\n\n\n\nAuswärtiges Amt                                                                      Bundesministerium für Gesundheit\n   Bek. v. 28., 30. 8., 1., 4., 5. u. 6. 9.96, Konsulate in der Bundesrepublik          Bek. v. 18.7.96, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Her-\n   Deutschland .............................................................. 692       stellen und Inverkehrbringen von Salz lakritz erzeugnissen mit einem\n                                                                                        Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis zu 7,99 % .............. 696\n   Bek. v. 30. 8., 2., 3. u. 10.9.96, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik\n   Deutschland.............................................................. 692        Bek. v. 19. u. 23. 7. 96, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahme-\n                                                                                        genehmigung n. § 37 Abs. 5 LMBG für das Herstellen und Inverkehr-\n   Bek. v. 9., 16., 17., 18. u. 19.9.96, Diplomatische Vertretungen der\n                                                                                        b~ing~n. ~on mit Vitami~ A und Vitamin D angereichertem Speiseöl als\n   Bundesrepublik Deutschland im Ausland ............................... 693\n                                                                                        vltammlslertes Lebensmittel ............................................. 697\n   Bek. v. 29. 8. 96, Konsulate der Bundesrepublik Deutschland im Aus-\n                                                                                        Bek. v. 22. 7. 96, Änderung der Ausnahmegenehmigung und Verlänge-\n   land....................................................................... 693\n                                                                                        rung. der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs.5\n                                                                                        LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von bilanzierten Diäten\n                                                                                        (Biosorb Diabetes, Biosorb Sonde, Biosorb Drink und Biosorb 1500) mit\nBundesministerium des Innern                                                            einem Zusatz von Selen .................................................. 697\n\n\nD. Öffentlicher Dienst\n                                                                                     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n   RdSchr. v. 9. 9. 96, Beihilfevorschriften (BhV); Obergutachter für psycho-        und Reaktorsicherheit\n   therapeutische Behandlungen ............................................ 694\n                                                                                        R. v. 20. 8. 96 für Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven\n   RdSchr. v. 9. 9. 96, Frauenbeauftragte in Dienststellen des Bundes; Höhe             Stoffen. . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . 698\n   der Dienstbezüge bzw. des Arbeitsentgeltes ............................. 694\n   RdSchr. v. 24.9. 96, Anwendung des Tarifmerkmals des .sonstigen\n   Angestellten\" bei der Eingruppierung von Angestellten in Dienststellen\n   der Bundesverwaltung ................................................... 694\n\n\n\nBundesministerium der Finanzen\n   Bek. v. 3. 9. 96, Beauftragter für die Bundesfinanzverwaltung in Schwer-\n   behindertenangelegenheiten ............................................. 696      Buchbesprechung\n   Bek. v. 9. 9.96, Amtliche Neuerscheinungen .Finanzbericht 1997\" .....      696",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242632/",
            "number": 2,
            "content": "Seite 692                                                    GMBl1996                                                      Nr.35\n\nAmtlicher Teil\n\n\n                                                 Auswärtiges Amt\n\n\n\n       Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland                   V. - Bek. d. AA v.5. 9.1996 -701 AM 21ffURlGKlF-\n                                                                     Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsula-\n  I. - Bek. d. AA v. 28. 8. 1996 -701 AM 211UNG/GKlM-             rischen Vertretung der Republik Türkei in Frankfurt am Main\n   Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsula-      ernannten Herrn Safak Göktürk am 5. September 1996 das Exe-\nrischen Vertretung der Republik Ungarn in München ernannten       quatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt\nHerrn Uszlo Püspök am 28. August 1996 das Exequatur als           das Land Hessen.\nGeneralkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das Land           Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Yücel Ayasli, am\nBayern.                                                           16. September 1992 erteilte Exequatur ist erloschen.\n  Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Jenö Udyardy, am\n23. September 1992 erteilte Exequatur ist erloschen.               VI. - Bek. d. AA v. 5. 9.1996 -701 AM 21ffURlGKlKA-\n                                                                     Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsula-\n   11. - Bek. d. AA v. 30. 8. 1996 - 701 AM 21/SCZ/GKIS-          rischen Vertretung der Republik Türkei in Karlsruhe ernannten\n  Das Schweizerische Konsulat in Freiburg ist geschlossen. Das    Herrn Vefahan Ocak am 5. September 1996 das Exequatur als\nHerrn Renzo Meda am 9. Ns>vember 1992 erteilte Exequatur als      Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Regie-\nKonsul und Leiter der berufskonsularischen Vertretung der         rungsbezirke Karlsruhe und Freiburg im Land Baden-Württem-\nSchweiz in Freiburg ist somit erloschen.                          berg.\n  Die Bundesregierung hat der Erweiterung des Konsular-             Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Hayati Soysal, am\nbezirks der berufskonsularischen Vertretung der Schweiz in        12. Dezember 1994 erteilte Exequatur ist erloschen.\nStuttgart um den Konsularbezirk des bisherigen Konsulats in        VII. - Bek. d. AA v. 6. 9.1996 - 701 AM 21/PARlGKlHH-\nFreiburg, Reg.-Bez. Freiburg im Land Baden-Württemberg\n(Regionalverbände Hochrhein, Schwarzwald-Baar-Heuberg                Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der berufskonsula-\nund Südlicher Oberrhein), zugestimmt und Herrn General-           rischen Vertretung der Republik Paraguay in Hamburg ernann-\nkonsul Hansjörg Säuberli am 30. August 1996 das Exequatur für     ten Frau Maria Celia San tos de Zuleta am 6. September 1996\nden erweiterten Konsularbezirk erteilt. Der Konsularbezirk um-    das Exequatur als Generalkonsulin erteilt. Der Konsularbezirk\nfaßt nunmehr das Land Baden-Württemberg.                          umfaßt das Bundesgebiet.\n                                                                    Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Ramon Mereles,\n  III. - Bek. d. AA v. 1. 9.1996 -701 AM 21/DAN/GKIB-             am 8. September 1993 erteilte Exequatur ist erloschen.\n   Das Generalkonsulat des Königreichs Dänemark in Dresden\nist mit Wirkung vom 1. September 1996 geschlossen.                 VIII. - Bek. d. AA v. 6. 9.1996 -701 AM 21/FIN/GKlHH-\n                                                                     Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsula-\n   Das HerrnJI'lrgen Lykke am 16. April 1991 erteilte Exequatur\n                                                                  rischen Vertretung der Republik Finnland in Hamburg ernann-\nals Generalkonsul und Leiter der berufskonsularischen Vertre-\n                                                                  ten Herrn Pekka Säilä am 6. September 1996 das Exequatur als\ntung des Königreichs Dänemark in Dresden ist mit Wirkung\n                                                                  Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Länder\nvom 1. September 1996 erloschen.\n                                                                  Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.\n   Die Bundesregierung hat der Erweiterung des Konsular-\n                                                                    Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Unto Tanskanen,\nbezirks der berufskonsularischen Vertretung des Königreichs\n                                                                  am 4. Oktober 1990 erteilte Exequatur ist erloschen.\nDänemark in Berlin um den Konsularbezirk des bisherigen\nGeneralkonsulats in Dresden (Länder Sachsen und Thüringen)                                                       G MBl 1996, S. 692\nzugestimmt und Herrn Generalkonsul Erik Born am 1. Septem-\nber 1996 das Exequatur für den erweiterten Konsularbezirk\nerteilt. Der Konsularbezirk umfaßt nunmehr die Länder Berlin,           Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen.                                                I. - Bek. d. AA v. 30. 8. 1996 - 701 AM 211ALB/HKIF -\n                                                                     Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-\n    IV. - Bek. d. AA v. 4. 9. 1996 - 701 AM 211ALG allg. -        larischen Vertretung der Republik Albanien in Frankfurt am\n  Die Bundesregierung hat der Verlegung des bisherigen Algeri-    Main zugestimmt und Herrn Albert Pfuhl am 30. August 1996\nsehen Generalkonsulats in Frankfurt am Main nach Berlin unter     das' Exequatur als Leiter dieser Vertretung im Range eines\nBeibehaltung seines Konsularbezirks (Bundesgebiet), bei ~leich­   Honorarkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Länder\nzeitiger Schließung der Außenstelle der Botschaft in Berlm, mit   Hessen und Rheinland-Pfalz.\nWirkung ab 1. Se te mb er 1996 zugestimmt.\n                                                                   11. - Bek. d. AA v. 2. 9.1996 -701 AM 21/FIN/HKIHRO-\n   Das Algerische Generalkonsulat in Frankfurt am Main und\n                                                                    Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkon-\ndie AußensteIle der Algerischen Botschaft in Berlin sind somit\n                                                                  sularischen Vertretung der Republik Finnland in Rostock zu-\nab 1. September 1996 geschlossen.\n                                                                  gestimmt und Herrn Horst Rahe am 2: September 1996 das\n   Leiter des Algerischen Generalkonsulats in Berlin ist der      Exequatur als Leiter dieser Vertretung im Range eines Honorar-\nbisherige Generalkonsul in Frankfurt am Main, Herr Youcef         konsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das Land Mecklen-\nMehenni.                                                          burg-Vorpommern.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p2-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242632/",
            "number": 3,
            "content": "Nr.35                                                      GMBl1996                                                   Seite 693\n\n  III. - Bek. d. AA v. 3. 9. 1996 - 701 AM 21/KIG/HK/HB-          slawien, Herr Wilfried Gruber, ist am 10. September 1996 von\n  Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkon-        Seiner Exzellenz dem Präsidenten der Bundesrepublik Jugo-\nsularischen Vertretung der Kirgisischen Republik in Bremen zu-    slawien, Herrn Zoran Lilie, zur Überreichung seines Beglaubi-\ngestimmt und Frau Barbara Dieckell am 3. September 1996 das       gungsschreibens empfangen worden.\nExequatur als Leiterin dieser Vertretung im Range einer Hono-\nrarkonsulin erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Länder Bre-      IV. - Bek. d. AA v. 17.9.1996 -101- 30 SV/Den Haag-\nmen und Niedersachsen.                                               Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der\n                                                                  Bundesrepublik Deutschland in den Niederlanden, Herr Eber-\n IV. - Bek. d. AA v. 3. 9.1996 -701 AM 21/KIG/HK/HH-              hard von Puukamer, ist am 11. September 1996 von Ihrer Maje-\n   Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-     stät Beatrix Wilhelmina Armgard, Königin der Niederlande, zur\nlarischen Vertretung der Kirgisischen Republik in Hamburg zu-     Überreichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen\ngestimmt und Herrn Karl Hugo Ernst Ehlerding am 3. Septem-        worden.\nber 1996 das Exequatur als Leiter dieser Vertretung im Range\neines Honorarkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das         V. - Bek. d. AA v. 18.9.1996 -101- 30 SV/N'Djamena-\nLand Hamburg.                                                       Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der\n                                                                  Bundesrepublik Deutschland in der Republik Tschad mit Sitz in\n V. - Bek. d. AA v. 10.9.1996 -701 AM 21rrOG/HK/HB-               Jaunde/Republik Kamerun, Herr Klaus Holderbaum, ist am\n   Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-     12. September 1996 von Seiner Exzellenz dem Präsidenten der\nlarischen Vertretung der Republik Togo in Bremen zugestimmt       Republik Tschad, Herrn Idriss Deby, zur Überreichung seines\nund Frau Ilse Fliege am 10. September 1996 das Exequatur als      Beglaubigungsschreibens empfangen worden.\nLeiterin dieser Vertretung im Range einer Honorarkonsulin\nerteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das Land Bremen.                      VI. - Bek. d. AA v. 19.9.1996 -101- 30 SV/Riga-\n                                                                    Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der\n  VI. - Bek. d. AA v. 10.9.1996 -701 AM 211EST/HK/D-              Bundesrepublik Deutschland in der Republik Lettland, Herr\n  Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorar-           Dr. Horst Weisel, ist am 29. August 1996 von Seiner Exzellenz\nkonsularischen Vertretung der Republik Estland in Düsseldorf      dem Präsidenten der Republik Lettland, Herrn Guntis Ulmanis,\nzugestimmt und Herrn Dr. Jochen Friedrich Kirchhoff am            zur Überreichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen\n10. September 1996 das Exequatur als Leiter dieser Vertretung     worden.\nim Range eines Honorarkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk                                                       GMBI1996, S. 693\numfaßt das Land Nordrhein-Westfalen.\n                                               GMB11996, S. 692\n                                                                    Konsulate der Bundesrepublik Deutschland im Ausland\n\n             Diplomatische Vertretungen der                        - Bek. d. AA v. 29. 8. 1996 - 110 - 23 - 202.SV 0 NOWO-\n          Bundesrepublik Deutschland im Ausland                      Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russi-\n                                                                  schen Föderation hat der Erweiterung des Amtsbezirks des Ge-\n    I. - Bek. d. AA v. 9. 9.1996 -101- 30 SV/Cotonou-             neralkonsulats in Nowosibirsk um die Republik Chakassien\n  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der        und des Autonomen Bezirks der Burjaten Ust-Ordinsk zuge-\nBundesrepublik Deutschland in der Republik Benin, Herr            stimmt.\nVolker Seitz, ist am 6. September 1996 von Seiner Exzellenz         Der Amtsbezirk ist somit nun folgender:\ndem Präsidenten der Republik Benin, Herrn Mathieu Kerekou,          Amtsbezirk: Republiken Altai, Burjatien, Chakassien, Tuwa,\nzur Überreichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen         Autonomer Bezirk Ust-Ordinsk, die Regionen Altai und Kras-\nworden.                                                           nojarsk sowie die Gebiete Irkutsk, Kemerowo, Nowosibirsk,\n                                                                  Omsk, Tomsk und Tjumen.\n    11. - Bek. d. AA v. 16.9.1996 -101 - 30 SV/Zagreb-\n                                                                    Die jetzige Anschrift des GK lautet:\n   Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der\nBundesrepublik Deutschland in der Republik Kroatien; Herr           A:          Generalkonsulat der Bundesrepublik\nDr. Volker Haak, ist am 10. September 1996 von Seiner Exzel-                    Deutschland, Krasnij Prospekt 28,\nlenz dem Präsidenten der Republik Kroatien, Herrn Dr. Franjo                    630099 Nowosibirsk/Rußland\nTudjman, zur Überreichung seines Beglaubigungsschreibens            F:          (007-3832) 231411, 232256, 233454.\nempfangen worden.                                                   FS:         (064) 13 31 76, Kennung: 133116 aanow ru.\n                                                                    FAX:        (007-3832) 234417\n   III. - Bek. d. AA v. 17.9.1996 -101- 30 SV/Belgrad-              VisasteIle: Tel.: (007-3832) 23.48.69.23-36.74\n                                                                                Fax: (007-3832) 23.44.17\n  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der                                                      GMB11996, S. 693\nBundesrepublik Deutschland in der Bundesrepublik Jugo-",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p3-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242632/",
            "number": 4,
            "content": "Seite 694                                                                 GMBl1996                                                           Nr.35\n\n\n                                                    Bundesministerium des Innern\n\n\n                         D. Öffentlicher Dienst                                  (vgl. Absatz 2 Satz 1). Sie handelt immer losgelöst von einer\n                                                                                 hierarchischen Einbindung in die Dienststelle.\n                    Beihilfevorschriften (BhV);                                    Die Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 2 Satz 1 FFG - BT-\n           hier: Obergutachter für psychotherapeutische                          Drucksache 12/7333 - führt aus, daß die teilweise oder vollstän-\n                          Behandlungen·                                          dige Freistellung der Frauenbeauftragten nicht zur Erweiterung\n                                                                                 des Stellenplanes und zusätzlichen Personalkosten führen darf.\n    - RdSchr. d. BMI v. 9. 9.1996 - D I 5 - 213 106 -1/4 a-                      Andererseits bestimmt § 18 Abs. 3 Satz 1 FFG ausdrücklich, daß\n1. Herr Dr. med. Rudolf Haarstrick scheidet auf eigenen                          die Frauenbeauftragte wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen\n   Wunsch ab 1. Oktober 1996 als Obergutachter für tiefen-                       Entwicklung nicht benachteiligt werden darf. Freilich fehlt eine\n   psychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von                    dem § 46 Abs. 2 BPersVG vergleichbare Regelung, nach der die\n   Kindern und Jugendlichen aus.                                                 Tätigkeit eines freigestellten Personalrates keine Minderung\n                                                                                 seiner Dienstbezüge zur Folge hat.\n    Als Nachfolgerin bestelle ich Frau Dr. med. Annette Streeck-\n    Fischer, Herzberger Landstraße 53, 37085 Göttingen.                             Im Hinblick auf eine beabsichtigte entsprechende Ergänzung\n                                                                                 des Frauenfördergesetzes ist es aus dienstrechtlicher Sicht\n2. Ich weise darauf hin, daß beide weiterhin als Gutachter tätig                 jedoch gerechtfertigt, freigestellte Frauenbeauftragte in Dienst-\n   bleiben (Abschnitt A Ifd. Nummer 10 und Abschnitt B Ifd.\n                                                                                 stellen des Bundes hinsichtlich der Fortzahlung ihrer Dienst-\n   Nummer 4 des Gutachterverzeichnisses).\n                                                                                 bezüge bzw. ihres Arbeitsentgeltes so zu behandeln wie freige-\nOberste Bundesbehörden                                                           stellte Personalratsmitglieder (vgl. § 46 Abs. 2 und § 46 Abs. 3\nnachrichtlich:\n                                                                                 Satz 6 BPersVG).\nFür das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörclen                                                           11.\nSpitzenorganisationen der Beamten- und Richtervereinigungen                         Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), denen\n                                                                                 die Sachverhalte der Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten\n                                                              GMBI1996, S. 694\n                                                                                 einer niedersächsischen Stadt sowie eines kommunalen Zweck-\n                                                                                 verbands in Niedersachsen zugrunde lagen und in denen das\n                                                                                 BAG eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVa\n         Frauenbeauftragte in Dienststellen des Bundes;\n                                                                                 BATIVKA als rechtmäßig angesehen hat (vgl. BAG, Urteile\n     hier: Höhe der Dienstbezüge bzw. des Arbeitsentgeltes\n                                                                                 vom 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 und - 4 AZR 685/94,\n                                                                                 AP Nrn. 205 und 206 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 1996, 171\n  - RdSchr. d. BMI v. 9. 9. 1996 - D 11 4 - 220 OOO/l/D 11 3 -                   und 175), sind auf die Frauenbeauftragten in Dienststellen des\n                       221 421 - 4/15-\n                                                                                 Bundes nicht übertragbar. Die AufgabensteIlung der kommuna-\n   Auf Grund des am 1. September 1994 in Kraft getretenen                        len Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten, für die das Frau-\nGesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von                      enfördergesetz nicht gilt (vgl. § 1 FFG), ist grundlegend anders\nFamilie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten                      geartet, da sie auf Außenwirkung zielt, z. B. auf die Beratung\ndes Bundes (Frauenfördergesetz - FFG) in Artikel 1 des Geset-                    und Betreuung von Bürgerinnen der Gemeinde oder Stadt. Die\nzes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und                       Frauenbeauftragten in Bundesdienststellen haben hingegen die\nMännern (Zweites Gleichberechtigungsgesetz - 2. GleiBG) vom                      Aufgabe, den Vollzug des Frauenfördergesetzes in der Dienst-\n24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406,2103) hat sich die Frage ergeben,                 stelle zu fördern und zu überwachen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1\nin welcher Höhe für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes als                      FFG). Überdies würde eine Übertragung dieser Entscheidun-\nFrauenbeauftragte in Dienststellen des Bundes Dienstbezüge                       gen auf die Frauenbeauftragten in Bundesdienststellen Beschäf-\nbzw. Arbeitsentgelt zu zahlen sind.                                              tigte mit höheren Dienstbezügen bzw. höherem Arbeitsentgelt\n  Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie,                         benachteiligen, dem Verbot des § 18 Abs. 3 Satz 1 FFG würde\nSenioren, Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium der                      damit zuwider gehandelt.\nFinanzen gebe ich dazu die folgenden Hinweise:                                   Oberste Bundesbehörden\n                                                                                 Abteilungen Z und BGS\n                                            I.\n                                                                                 im Hause\n   Die rechtliche ·Stellung von Frauenbeauftragten in Dienst-                    nachrichtlich:\nstellen des Bundes ist gesetzlich in §§ 15 bis 19 FFG festgelegt.\n                                                                                 Vereinigungen und Verbände\n   Die Frauenbeauftragte ist gemäß § 15 FFG aus dem Kreis der                                                                      GMBI 1996, S. 694\nBeschäftigten nach vorheriger Ausschreibung oder geheimer\nWahl zu bestellen. Beschäftigte sind Beamtinnen und Beamte,\nAngestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie zu ihrer Berufs-\n                                                                                               Anwendung des Tarifmerkmals des\nbildung Beschäftigte, ferner Inhaberinnen und Inhaber öffent-\n                                                                                      \"sonstigen Angestellten\" bei der Eingruppierung von\nlich-rechtlicher Ämter sowie Richterinnen und Richter (§ 3\nAbs. 1 FFG). Die Wahl ist durchzuführen, wenn sich die Mehr-                           Angestellten in Dienststellen der Bundesverwaltung\nheit der weiblichen Beschäftigten für sie entscheidet.                           Bezug: Mein Rundschreiben vom 28. Juli 1993\n                                                                                        - D III 1 - 220230/7 - (GMBI1993, S. 569)\n   Die Frauenbeauftragte gehört gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FFG\nder Verwaltung an, wird aber dienstlich soweit freigestellt; wie\n                                                                                        - RdSchr. d. BMI v. 24. 9. 1996 - D 11 4 - 220 230/7 -\nes nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen\nDurchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie ist in der                        Der Bundesrechnungshof hat bei Prüfungen von Personal-\nAusübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei (vgl. Absatz 1 Satz 3).                    ausgaben eine fehlerhafte Anwendung des Tarifmerkmals des\nBei einem entsprechend umfangreichen Aufgabenkreis ist die                       \"sonstigen Angestellten\" in Dienststellen der Bundesverwaltung\nvollständige Freistellung der Frauenbeauftragten notwendig                       festgestellt. Zur tarifgerechten Anwendung gebe ich im Ein-",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p4-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242632/",
            "number": 5,
            "content": "Nr.35                                                       GM BI 1996                                                      Seite 695\n\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die nach-               Eine entsprechende Tätigkeit ist demnach nur dann gege-\nstehenden Hinweise:                                                      ben, wenn sie objektiv ein Wissen und Können erfordert,\n                                                                         das sich im Vergleich zu der in den Tätigkeitsmerkmalen\n                                                                         geforderten Ausbildung als ähnlich gründliche Beherr-\n                               1.\n                                                                         schung eines Wissensgebietes darstellt (vgl. BAG, Urteil\n  Bei allen Angestellten richtet sich die tarifliche Eingruppie-         vom 25. Oktober 1972 - 4 AZR 511/71 = AP Nr. 60 zu\nrung gemäß § 22 BAT/BAT-O ausschließlich nach der auszu-                 §§ 22, 23 BAT), d. h. insbesondere die Befähigung, wie ein\nübenden Tätigkeit.                                                       einschlägig ausgebildeter Mitarbeiter Zusammenhänge zu\n                                                                         überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (vgl. BAG,\n  Die Eingruppierung erfolgt unabhängig vom Haushalts-,                  Urteile vom 2. April 1980 - 4 AZR 306/78 = AP Nr. 35,\nOrganisations- oder Stellenplan nach den Tätigkeitsmerkmalen             vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 = AP Nr. 115 und\nder Vergütungsordnung. Allein der Umstand, daß haushalts-                vom 28. September 1994 - 4 AZR 830/93 = AP Nr. 192,\nrechtlich eine bestimmte Stelle zur Verfügung steht, führt nicht         jeweils zu §§ 22, 23 BAT 1975).\nzu einer entsprechenden Eingruppierung. Tarifrechtlich ent-\nspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerk-      2. Bei der tarifrechtlichen Prüfung ist wie folgt zu verfahren:\nmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich - grundsätzlich -\n                                                                      Grundlage der zu treffenden Feststellungen ist in jedem Fall\nmindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich\n                                                                      die - ggf. zu aktualisierende - Arbeitsplatzbeschreibung und\ngenommen die Anforderungen mindestens eines Tätigkeits-\n                                                                      -bewertung gemäß Rundschreiben vom 9. August 1985 -\nmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen.\n                                                                      D III 1 - 220 218/1 c - sowie für das Tarifgebiet Ost vom\n  Eine Reihe von Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum               15. Oktober 1991 - D III 1 - 220 000/44 a/D III 2 -\nBAT gelten auch für \"sonstige Angestellte, die aufgrund gleich-       220410/33 - (GMBI1991, S. 962) - Teil A Abschn. I Nr. 9-.\nwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende\n                                                                      a) Alle tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung\nTätigkeiten ausüben\". Solche Angestellte werden in diesem\n                                                                         als sonstiger Angestellter müssen kumulativ vorliegen (vgl.\nRundschreiben kurz als \"sonstige Angestellte\" bezeichnet:\n                                                                         Nr. 1). Der Angestellte muß über gleichwertige Fähigkei-\n1. Sonstige Angestellte sind Angestellte, die nicht über die             ten und Erfahrungen verfügen wie ein Angestellter mit der\n   jeweils geforderte Vorbildung oder Ausbildung verfügen. Sie           geforderten Vorbildung oder Ausbildung und er muß eine\n   müssen aber alle übrigen in den Tätigkeitsmerkmalen                   entsprechende Tätigkeit ausüben.\n   genannten Anforderungen erfüllen, d. h. sie müssen kumula-\n                                                                         Ein tariflicher Vergütungsanspruch als sonstiger Angestell-\n   tiv über die \"Fähigkeiten und Erfahrungen\" verfügen, die\n                                                                         ter besteht z. B. dann nicht, wenn der Angestellte zwar\n   denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausge-\n                                                                         möglicherweise über Fähigkeiten und Erfahrungen wie\n   bildeten Angestellten entsprechen; außerdem muß die aus-\n                                                                         eine Akademiker oder Diplom-Ingenieur (FH) verfügt,\n   zuübende \"entsprechende Tätigkeit\" derartige Fähigkeiten\n                                                                         der auszuübenden Tätigkeit als solcher aber ein akademi-\n   und Erfahrungen erfordern und damit den Zuschnitt der\n                                                                         scher bzw. ingenieurmäßiger Zuschnitt fehlt (v gl. BAG,\n   Tätigkeit der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausge-\n                                                                         Urteile vom 17. Mai 1972 - 4 AZR 280/71 = AP Nr. 51,\n   bildeten Angestellten haben.\n                                                                         vom 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 = AP Nr. 97 und vom\n  a) Die subjektive Anforderung der \"gleichwertigen Fähig-               10. Februar 1982 - 4 AZR 393/79 = AP Nr. 57, jeweils zu\n     keiten\" setzt voraus, daß der sonstige Angestellte über             §§ 22, 23 BAT 1975).\n     Fähigkeiten verfügt, die denen, die in der jeweiligen Aus-\n                                                                      b) Beansprucht der Angestellte für sich die Eigenschaft eines\n     bildung vermittelt werden, gleichwertig sind (vgl. BAG,\n                                                                         sonstigen Angestellten, trifft ihn hinsichtlich aller Tatsa-\n     Urteil vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 433/66 = AP Nr. 10 zu\n                                                                         chen die Darlegungs- und Beweispflicht.\n     §§ 22, 23 BAT). Dabei wird nicht das gleiche Wissen und\n     Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines             Es ist rechtlich möglich, aus der auszuübenden entspre-\n     entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausge-                chenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und\n     setzt (vgl. BAG, Urteil vom 31. Juli 1963 - 4 AZR 425/62            Erfahrungen eines sonstigen Angestellten zu ziehen; ist ein\n     = AP Nr. 101 zu § 3 TO.A), wobei die Begrenzung auf ein             solcher Angestellter z. B. wie ein ausgebildeter Diplom-\n     engbegrenztes Teilgebiet nicht ausreicht (vgl. BAG, Urteile         Ingenieur (FH) vielfältig einsetzbar, so kann das dafür\n     vom 10. Oktober 1979 - 4 AZR 1029/77 = AP Nr. 29, vom               sprechen, daß er über entsprechende Fähigkeiten und\n     26. November 1980 - 4 AZR 809178 = AP Nr. 37, vom                   Erfahrungen verfügt; fehlt es an einer derartigen breiten\n     29. Oktober 1980 - 4 AZR 750178 = AP Nr. 41, vom                    Verwendungsfähigkeit, so kann das gegen gleichwertige\n     29. September 1982 - 4 AZR 1161/79 = AP Nr. 66 und                  Fähigkeiten und Erfahrungen sprechen (vgl. BAG, Urteil\n     vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 386/82 = AP Nr. 96,                    vom 13. Dezember 1978 - 4 AZR 322/77 = AP Nr. 12 zu\n     jeweils zu §§ 22, 23 BAT 1975).                                     §§ 22, 23 BAT 1975).\n     Die weiter geforderte \"Erfahrung\" muß ebenfalls in der              Daraus kann aber weder der Rechtssatz noch der allge-\n     Person des sonstigen Angestellten vorliegen. Die Erfah-             meine Erfahrungssatz hergeleitet werden, daß immer dann,\n     rung kann zwangsläufig nur nach einer längeren Zeit der             wenn ein Angestellter eine solche entsprechende Tätigkeit\n     Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit - ggf. auch außer-           ausübt, dieser auch notwendigerweise über gleichwertige\n     halb des öffentlichen Dienstes - erworben werden. So ist            Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen müsse; viele Ange-\n     z. B. ausgeschlossen, daß ein Berufsanfänger als sonstiger          stellte mit solchen entsprechenden Tätigkeiten sind gleich-\n     Angestellter eingruppiert ist.                                      wohl- anders als z. B. ein ausgebildeter Diplom-Ingenieur\n                                                                         (FH) - an anderen Stellen deshalb nicht einsetzbar, weil\n  b) Aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrun-\n                                                                         ihnen dafür notwendige Kenntnisse und Erfahrungen\n     gen müssen die sonstigen Angestellten \"entsprechende\n                                                                         fehlen (vgl. BAG, Urteil vom 26. November 1980 - 4 AZR\n     Tätigkeiten\" ausüben. Dies bedeutet, daß sich die auszu-\n                                                                         809/78 = AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975).\n     übende Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jewei-\n     ligen Ausbildung beziehen muß und daß sie gerade die          3. Werden alle Voraussetzungen als sonstiger Angestellter\n     durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert            erfüllt, führt dies tarifrechtlich zu einem entsprechenden Ver-\n     (v gl. BAG, Urteile vom 23. Mai 1979 - 4 AZR 576/77 =            gütungsanspruch. Die Dienststelle, die das Vorliegen dieser\n     AP Nr. 24 und vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 217/93 =              Anforderungen bestätigt, muß alle dafür ausschlaggebenden\n     AP Nr. 176, jeweils zu §§ 22, 23 BAT 1975).                      Gründe - auch und gerade hinsichtlich der personenbezoge-",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p5-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242632/",
            "number": 6,
            "content": "Seite 696                                                     GMBl1996                                                           Nr.35\n\n  nen Anforderungen - vollständig und nachvollziehbar fest-           1993 - D III 1 - 220 230/7 - (GMBI1993, S. 569) die Auffassung\n  halten und zu den Akten nehmen.                                     vertreten, daß die Vergütung bei Fehlen eines entsprechenden\n                                                                      Merkmals nach der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe er-\n                               II.                                    folgt. Eine entsprechende Aussage für das Tarifgebiet Ost war\n                                                                      bereits in dem Rundschreiben vom 15. Oktober 1991 - D III 1 -\n   Erfüllt der Angestellte, obwohl er entsprechende Tätigkeiten\n                                                                      220000/44 a/D III 2 - 220 410/33 - (GMBI1991, S. 962) - Teil A\nausübt, die subjektiven Voraussetzungen als sonstiger Angestell-\n                                                                      Abschn. II Nr. 2 - enthalten.\nter nicht (vgl. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a), hat er keinen tarif-\nrechtlichen Vergütungsanspruch wie ein - im übrigen ver-              Oberste Bundesbehörden\ngleichbarer - Angestellter mit der geforderten Vorbildung oder        Abteilungen Z und BGS\nAusbildung.\n                                                                      im Hause\n  Für die Angestellten in Dienststellen der Bundesverwaltung          nachrichtlich:\nim Tarifgebiet West hat das Bundesministerium des Innern im\n                                                                      Vereinigungen und Verbände\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen inso-                                                              GMBI 1996, S. 694\nweit in dem im Bezug angegebenen Rundschreiben vom 28. Juli\n\n\n\n                                      Bundesministerium der Finanzen\n                                           Beauftragter für die Bundesfinanzverwaltung in\n                                                Schwerbehindertenangelegenheiten\n\n                                        - Bek. d. BMF v. 3. 9. 1996 - Z C 4 - P 1132 - 29/96 I -\n                                       Gemäß § 28 Schwerbehindertengesetz ist anstelle von Herrn\n                                     Ministerialdirigent Dr. Gerhard Kemper Herr Ministerialrat\n                                     Kar! Kühn für die Bundesfinanzverwaltung - einschließlich\n                                     Ministerium - zum Beauftragten des Bundesministers der\n                                     Finanzen in Angelegenheiten der Schwerbehinderten bestellt\n                                     worden; als Vertreter wurde Herr Ministerialrat Engelbert\n                                     Göttke bestellt.\n                                                                                        GMB11996, S. 696\n\n\n\n                                                      Amtliche Neuerscheinungen\n                                                        \"Finanz bericht 1997\"\n\n                                          - Bek. d. BMF v. 9. 9. 1996 - II A 2 - H 1119 - 7/97\n                                       Vertrieb:   Bundesanzeiger Ver!agsgesellschaft\n                                                   Postfach 13 20\n                                                   53003 Bonn, Telefax 0228-3 820844\n                                                                                        GMBI1996, S. 696\n\n\n\n\n                                     Bundesministerium für Gesundheit\n\n         Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                           nahmsweise zu, daß von Ihnen Salzlakritzerzeugnisse mit einem\n für das Herstellen und Inverkehrbringen von Salzlakritz-             Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis zu 7,99 % her-\n     erzeugnissen mit einem Ammoniumchloridgehalt                     gestellt und in den Verkehr gebracht werden.\n              von mehr als 2 % bis zu 7,99 %\n                                                                           Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:\n       - Bek. d. BMG v. 18. 7. 1996 - 414 - 6333 - 3/21 -\n                                                                      1.    Die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung hergestellten\n  Der Firma Haribo GmbH u. Co. KG, 53007 Bonn, ist folgen-                  Erzeugnisse müssen in ihrer Zusammensetzung den Anga-\ndes mitgeteilt worden:                                                      ben Ihres Schreibens vom 22.3.1995 entsprechen.\n  Auf Grund Ihres Antrags erteile ich Ihnen im Einvernehmen           2.    Der zur Herstellung der Erzeugnisse verwendete Zusatz-\nmit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und                 stoff Ammoniumchlorid muß den üblichen lebensmittel-\nForsten und für Wirtschaft gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des                rechtlichen Anforderungen entsprechen.\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung\n                                                                      3. Auf den Packungen/Behältnissen sind beim Inverkehrbrin-\nder Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1169), der\n                                                                         gen zusätzlich zu der vorgeschriebenen lebensmittelrecht-\ndurch Artikel 1 Nr. 3,4,5 und 13 des Gesetzes vom 25. Novem-\n                                                                         lichen Kennzeichnung\nber 1994 (BGBI. I S. 3538) geändert worden ist, nachstehende\nAusnahmegenehmigung:                                                        - bei Lakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchlorid-\n                                                                              gehalt von mehr als 2 % bis 4,49 % der Hinweis\n  Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes lasse ich aus-                      \"Erwachsenenlakritz - kein Kinderlakritz\",",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p6-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242632/",
            "number": 7,
            "content": "Nr.35                                                        GMBl1996                                                        Seite 697\n\n   - bei Lakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchlorid-                   11. - Bek. d. BMG v. 23.7.1996 - 412 - 6160 - 3/5-\n     gehalt von 4,5 % bis 7,99 % der Hinweis                           Die Geltungsdauer der der Firma Meistermarken-Werke\n        \"Extra stark, Erwachsenenlakritz - kein Kinder-             GmbH, 27735 Delmenhorst, mit Bescheid vom 23. Dezember\n        lakritz\"                                                    1991 (GMBI 1992 S.146), erteilten und mit Bescheid vom\n                                                                    17. Februar 1994 verlängerten Ausnahmegenehmigung nach § 37\n   an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar      Abs.1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehr-\n   anzubringen.                                                     bringen von mit Vitamin A und Vitamin D angereichertem\n4. Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der in Rede stehen-         Speiseöl als vitaminisiertes Lebensmittel wird entsprechend\n   den Erzeugnisse sind die vorgesehenen Entwürfe der Eti-          dem Antrag der Firma Meistermarken-Werke GmbH, 27735\n   ketten, Verpackungs- bzw. Behältnisaufdrucke und des             Delmenhorst, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für\n   eventuell vorgesehenen Werbematerials dem für die amtliche       Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft\n   Beobachtung zuständigen Untersuchungsamt zur Prüfung             gemäß § 37 Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\n   vorzulegen.                                                      gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Juli 1993\n                                                                    (BG BI. I S. 1169), der zuletzt geändert worden ist durch Artikel 1\n   Die amtIicheBeobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG ob-          des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. I S.3538), um\nliegt dem Amt für Umweltschutz und Lebensmittelunter-               3 Jahre bis zum 22. Dezember 1998 verlängert.\nsuchungen der Stadt Bonn. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.\n                                                                      Der sonstige Inhalt der Ausnahmegenehmigung vom\n  Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens ist          23. Dezember 1991 bleibt weiterhin verbindlich.\ndem vorstehend genannten Untersuchungsamt und mir um-                                                                 GM BI 1996, S. 697\ngehend schriftlich mitzuteilen.\n   Die Ausnahmegenehmigung gilt für die Zeit vom 20. 7. 1996\nbis zum 19. 7. 1999; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor                Änderung der Ausnahmegenehmigung\nAblauf dieser Frist widerrufen werden.                                          und Verlängerung der Geltungsdauer\n                                                                        der Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 5 LMBG\n                                                 GMB11996, S. 696\n                                                                              für das Herstellen und Inverkehrbringen\n                                                                             von bilanzierten Diäten (Biosorb Diabetes,\n                                                                          Biosorb Sonde, Biosorb Drink und Biosorb 1500)\n                                                                                     mit einem Zusatz von Selen\n\n                                                                        - Bek. d. BMG v. 22.7.1996 - 412 - 6140 - 3/502/508-\n     Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahme-                      Die Geltungsdauer der den Firmen Pfrimmer Nutricia\n  genehmigung nach § 37 Abs. 5 LMBG für das Herstellen              GmbH & Co KG, 91015 Erlangen, und Immergut-Milch\n und Inverkehrbringen von mit Vitamin A und Vitamin D               GmbH, 36381 Schlüchtern, mit Bescheid vom 12. November\n  angereichertem Speiseöl als vitaminisiertes Lebensmittel          1993 erteilten und mit Bescheid vom 2. März 1994 erweiterten\n                                                                    Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr.1 LMBG\n        I. - Bek. d. BMG v. 19. 7.1996 - 412 - 6160 - 3/2-          für das Herstellen und Inverkehrbringen von bilanzierten\n   Die Geltungsdauer der der Firma Union Deutsche Lebens-           Diäten (Biosorb Diabetes, Biosorb Sonde, Biosorb Drink und\nmittelwerke GmbH, 20010 Hamburg, mit Bescheid vom 10. Mai           Biosorb 1500) mit einem Zusatz von Selen wird entsprechend\n1990 (GMBI 1990 S. 325) erteilten und mit Bescheiden vom            dem Antrag der Firma pfrimmer Nutricia GmbH & Co. KG,\n10. lu.ni 1992 und 4. Oktober 1994 verlängerten Ausnahmege-         91015 Erlangen, im Einvernehmen mit den Bundesministerien\nnehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Her-            für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft\nstellen und Inverkehrbringen von mit Vitamin A und Vitamin D        gemäß § 37 Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nangereichertem Speiseöl als vitaminisiertes Lebensmittel wird       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Juli 1993\nentsprechend dem Antrag der Firma Union Deutsche Lebens-            (BGBI. I S. 1169), der zuletzt geändert worden ist durch Artikel 1\nmittelwerke GmbH, 20010 Hamburg, im Einvernehmen mit                des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. I S.3538), um\nden Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und For-        3 Jahre bis zum 14. November 1998 verlängert. Weiterhin wird\nsten und für Wirtschaft gemäß § 37 Abs. 5 des Lebensmittel-         die Ausnahmegenehmigung dahingehend geändert, daß aus-\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-          schließlich das Staatliche Medizinal-, Lebensmittel- und Vete-\nmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1169), der zuletzt geändert    rinäruntersuchungsamt Süd hessen für die amtliche Beobachtung\nworden ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November            der in Rede stehenden Erzeugnisse zuständig ist. .\n1994 (BGBI. I S. 3538), um 3 Jahre bis zum 30. Mai 1999 verlän-        Der sonstige Inhalt der Ausnahmegenehmigung vom\ngert.                                                               12. November 1993 in Verbindung mit dem Bescheid vom\n                                                                    2. März 1994 bleibt weiterhin verbindlich.\n  Der sonstige Inhalt der Ausnahmegenehmigung vom 10. Mai                                                             GM BI 1996, S. 697\n1990 bleibt weiterhin verbindlich.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p7-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242632/",
            "number": 8,
            "content": "Seite 698                                                   GMBI1996                                                                          Nr.35\n\n\n                                   Bundesministerium für\n                          Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n\n\n\n    Richtlinie für Dichtheitsprüfungen an umschlossenen                   Sie regelt insbesondere Prüffristen, Prüfkriterien, bei der\n                     radioaktiven Stoffen                                 Prüfung vorzuhaltende Unterlagen, Bescheinigungen über\n                                                                          durchgeführte Dichtheitsprüfungen und weitere zu beach-\n  Die \"Richtlinie über Prüffristen bei Dichtheitsprüfungen an\n                                                                          tende Anforderungen.\numschlossenen radioaktiven Stoffen\" vom 23. 3. 1979 (GMBI\n1979, S. 120) ist nach den Erfahrungen aus dem Vollzug überar-            Die zuständigen Behörden sollen die Anforderungen die-\nbeitet und dem Stand von Wissenschaft und Technik angepaßt                ser Richtlinie bei.Festiegungen über die genannten Dicht-\nworden.                                                                   heitsprüfungen und über die Prüftätigkeit der von ihnen\n                                                                          bestimmten Stellen (im folgenden als \"Prüfstellen\" be-\n   Die als Anlage beigefügte Neufassung \"Richtlinie über Dicht-\n                                                                          zeichnet) zugrunde legen.\nheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen\" verab-\nschiedete der Fachausschuß \"Strahlenschutz\" des Länderaus-                Soweit die zuständige Behörde keine andere Festlegung\nschusses für Atomkernenergie in seiner Sitzung am 12. 6. 1996.            trifft, erstrecken sich die Anforderungen dieser Richtlinie\nSie löst die Fassung aus dem Jahr 1979 ab.                                auf sämtliche Strahler. Ausgenommen sind Radionuklid-\n                                                                          batterien in Herzschrittmachern.\n  Ich habe die für den Strahlenschutz zuständigen Obersten\nLandesbehörden mit Schreiben vom 20. 8. 1996 gebeten, die An-      2      Erforderliche Unterlagen zur Durchführung von\nforderungen dieser Richtlinie bei den angegebenen Dichtheits-             Dichtheitsprüfungen durch Prüfstellen\nprüfungen zugrunde zu legen.                                              Der Strahlenschutzverantwortliche ist von der zuständi-\nBonn, den 20. August 1996                                                 gen Behörde im Zusammenhang mit der Festlegung von\n                                                                          Prüffristen für Wiederholungsprüfungen nach Nr. 4 zu\nRS II 3 - 1703317\n                                                                          verpflichten, die folgenden Unterlagen bzw. Angaben' bei\n                                                                          der Dichtheitsprüfung zur Kenntnisnahme durch die\n                 Bundesministerium für Umwelt,\n                                                                          Prüfstelle bereitzuhalten:\n                Naturschutz und Reaktorsicherheit\n                                                                   2.1    Bestandsverzeichnis der zu prüfenden Strahler mit An-\n                           Im Auftrag\n                                                                          gabe von Zeitpunkten und Ergebnissen der bisherigen\n                                                                          Dichtheitsprüfungen.\n                           Dr. Weimer\n                                                                   2.2    Angaben zur Identifizierung und das Zertifikat des Strah-\n                                                         Anlage\n                                                                          lers (vgl. DIN 25426 Teil 1).\n                                                                   2.3    Beschreibung des radioaktiven Inhalts unter Angabe von\n    Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen                  Radionuklid, Aktivität (mit Bezugsdatum) und physika-\n              radioaktiven Stoffen vom 12. 6. 1996                        lisch-chemischer Form (z. B. Metall, Keramik, Glas,\n                                                                          Emaille, Salz, Gas).\n                                                                   2.4    Beschreibung der Umhüllung unter Angabe von Material\nInhaltsübersicht\n                                                                          und Wanddicke der Hüllen, Material und Dicke von\n1   Anwendungsbereich                                                     Strahlenaustrittsfenstern und der Art der Abdichtungen\n                                                                          bzw. Materialverbindungen.\n2   Erforderliche Unterlagen zur Durchführung von Dichtheits-\n    prüfungen durch Prüfstellen                                    2.5    Angaben über die Beanspruchbarkeit gegen mechanische\n                                                                          und thermische Einwirkungen, bei denen die Dichtheit\n3   Kontrolle von Strahlern durch den Strahlenschutzverant-\n                                                                          noch gewahrt bleibt, z. B. durch die Angabe der Klassifi-\n    wortlichen oder -beauftragten\n                                                                          kation der Strahlerbauart nach DIN 25426 Teil 1 oder\n4   Zeitabstände von Dichtheitsprüfungen (Prüffristen)                    ISO 2919.\n4.1 Regelfall                                                      2.6    Angaben über Ort, Verwendungszweck sowie über die\n4.2 Verzicht auf Wiederholungsprüfungen                                   betriebsüblichen maximalen mechanischen, thermischen\n                                                                          und chemischen (v gl. Nr. 4.4.4) Beanspruchungen.\n4.3 Verlängerung der Prüffristen\n                                                                          1. Hinweis:\n4.4 Prüffristen in Sonderfällen\n                                                                          Bei Strahlern, die Patienten appliziert werden, soll auch\n4.5 Verkürzung der Prüffristen                                            die vorgesehene Reinigung, Desinfektion bzw. Sterilisation\n5    Kriterien für eine Undichtheit bei Wiederholungsprüfungen            beschrieben werden.\n6    Prüfbescheinigung                                                    2. Hinweis:\nAnhang 1·: Schriftenverzeichnis                                           Sind Tauchprüfungen als Wiederholungsprüfungen vorge-\n                                                                          sehen (z. B. im Falle sehr kleiner Strahler oder sehr emp-\nAnhang 2: Tabelle zu Nr. 4.4\n                                                                          findlicher Strahlenaustrittsfenster), sollte vom Strahlerher-\n      Anwendungsbereich\n      Diese Richtlinie gilt für Dichtheitsprüfungen an um-\n      schlossenen radioaktiven Stoffen (im folgenden als \"Strah-\n      ler\" bezeichnet) gemäß den §§ 75 und 77 Abs. 3 StriSchV      1 Diese Unterlagen waren in der Regel bereits bei AntragsteIlung zur Umgangsgenehmi-\n      sowie gemäß Anlage VI Nr.l, 2 und 5 StriSchY.                  gung vorzulegen.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p8-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242632/",
            "number": 9,
            "content": "Nr.35                                                        GMBl1996                                                       Seite 699\n\n      steiler eine dafür zweckmäßige Prüfflüssigkeit angegeben      4     Zeitabstände von Dichtheitsprüfungen (Prüffristen)\n      werden.                                                             Nach § 75 Satz 2 StriSchV kann die zuständige Behörde\n2.7   Ist der Strahler in eine Vorrichtung eingebaut, so ist eine         anordnen, daß die Dichtheit der Umhüllung eines Strah-\n      Zeichnung beizufügen, aus der die Lage des Strahlers und            lers zu prüfen und eine derartige Prüfung zu einem\n      aller zu seinem Schutz gegen äußere Einflüsse dienenden             bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen\n      Teile eindeutig hervorgehen. Es sollten Vorschläge für das          zu wiederholen ist. In der Regel werden Prüfungen in\n      günstigste Prüfverfahren vorliegen, z. B. durch Angabe              bestimmten Zeitabständen (im folgenden als \"Wieder-\n      von Ersatzprüfflächen und ggf. der notwendigen Manipu-              holungsprüfungen\" bezeichnet) gemäß den in Nr. 4.1 bis\n      lationen, wie die Prüfung ohne Beeinträchtigung der                 4.4 enthaltenen Regelungen in Form einer Genehmigungs-\n      Funktionsfähigkeit der Anlage oder Vorrichtung zu errei-            auflage angeordnet.\n      chen ist.                                                           Dichtheitsprüfverfahren sind in DIN 25426 Teil 4 be-\n2.8   Bescheinigung über die Abnahmeprüfung nach Herstel-                 schrieben.\n      lung des Strahlers.                                           4.1   Regelfall\n      Hinweis:                                                            Für die Wiederholungsprüfungen durch eine Prüfst elle\n      Die Abnahmeprüfung umfaßt eine Dichtheitsprüfung so-                sind in der Regel zeitliche Abstände von 12 Monaten aus-\n      wie eine Prüfung auf ausreichende Dekontamination (vgl.             reichend.\n      DIN 25 426 Teil J). Bei mehrfacher Umhüllung des Strah-             Strahler, die Patienten appliziert werden und für die die in\n      lers ist die Dichtheit jeder Hülle einzeln. nachzuweisen.           Nr. 4.4.2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht zutref-\n      Abnahmeprüfungen führt in der Regel der Hersteller                  fen, sind in einem zeitlichen Abstand von 6 Monaten auf\n      durch. Die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung muß                Dichtheit prüfen zu lassen.\n      Angaben über das Radionuklid, die Aktivität mit Bezugs-             Bei Abgabe eines Strahlers an einen anderen zur weiteren\n      datum, die Bauartbezeichnung und Strahlernummer, das                Verwendung (§ 77 Abs. 3 StriSchV) darf die letzte Dicht-\n      angewandte Prüfverfahren sowie Datum und Ergebnis                   heitsprüfung nicht länger als die in dieser Richtlinie für\n      (vgl. Nr. 6.1 d) der Prüfung enthalten. Diese Prüfung muß           Wiederholungsprüfungen angegebenen zeitlichen Ab-\n      innerhalb der letzten 6 Monate vor Abgabe des Strahlers             stände zurückliegen. Andernfalls ist vor der Abgabe eine\n      an den Erwerber durchgeführt worden sein.                           Dichtheitsprüfung durchführen zu lassen oder der Strah-\n2.9   Soweit erteilt, Zulassung als \"Radioaktiver Stoff in beson-         ler wie ein offener radioaktiver Stoff zu behandeln.\n      derer Form\" nach Verkehrs recht (z. B. gemäß Gefahr-          4.2   Verzicht auf Wiederholungsprüfungen\n      gutverordnung Straße, vgl. DIN 25426 Teil 2). Deutsche\n      zuständige Behörde für derartige Bauartprüfungen und                Auf Wiederholungsprüfungen kann die zuständige\n      -zulassungen ist die Bundesanstalt für Materialforschung            Behörde in folgenden Fällen verzichten:\n      und -prüfung (BAM).                                           4.2.1 Bei Strahlern mit einer Aktivität bis zum 100fachen der\n2.10 Soweit vorhanden, Stellungnahme der Physikalisch-Tech-               Freigrenze, wenn sie nicht Patienten appliziert werden.\n     nischen Bundesanstalt (PTB) in vollem Wortlaut (Nr. 4.2.4      4.2.2 Bei Strahlern, die nur gasförmige radioaktive Stoffe oder\n     und Nr. 4.3.5).                                                      radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten bis zu 100 Tagen\n                                                                          enthalten.\n2.11 Ggf. Angabe der vom Strahlerhersteller genannten Nut-\n     zungsdauer des Strahlers mit Datum der Herstellung.            4.2.3 Bei Strahlern, die fest in Vorrichtungen eingebaut sind und\n                                                                          - die Aktivität des Strahlers das 10.000fache der Frei-\n3     Kontrolle von Strahlern durch den Strahlenschutzver-                  grenze nicht überschreitet,\n      antwortlichen oder -beauftragten\n                                                                          - der den Strahler enthaltende Teil der Vorrichtung diesen\n3.1   Die Strahler sollen regelmäßig auf sichtbare Schäden kon-             gegen Stoß, Druck, Abrieb, Schmutz und chemische\n      trolliert werden. Die Zeitabstände dieser Kontrollen sind             Einwirkungen schützt und\n      entsprechend den Einsatzbedingungen der Strahler fest-\n                                                                          - nach 12monatiger betriebsmäßiger Verwendung des\n      zulegen. Bei festem Einbau in eine Anlage oder Vorrich-\n                                                                            Strahlers die Prüfstelle keine Einwirkungen feststellt,\n      tung sind die Abdichtungen und die Strahlenaustrittsfen-\n                                                                            die auf ein mögliches Undichtwerden des Strahlers hin-\n      ster auf Unversehrtheit zu kontrollieren.\n                                                                            weIsen.\n3.2   Falls                                                         4.2.4 Bei Strahlern, die in einer Vorrichtung verwendet werden,\n      - die Umhüllung des Strahlers oder die Vorrichtung, in              wenn in einer schriftlichen Stellungnahme der PTB\n        die er eingefügt ist, infolge mechanischer, thermischer           bescheinigt wird, daß außer der Abnahmeprüfung keine\n        oder chemischer Einwirkungen beschädigt worden ist                weiteren Dichtheitsprüfungen erforderlich sind; ausge-\n        (§ 75 Satz 1 StriSch V) oder                                      nommen Strahler, die Patienten appliziert werden.\n      - aus anderen Gründen Verdacht auf Undichtheit besteht,             Anträge für derartige Stellungnahmen sind an die PTB zu\n                                                                          richten. Die PTB beteiligt, wenn Fragen der Werkstoffaus-\n      sind vor einer Weiterverwendung Dichtheitsprüfungen                 wahl oder der Konstruktion der Umhüllung zu klären\n      durch eine Prüfstelle zu veranlassen.                               sind, die BAM. Zur Beurteilung des Einzelfalls benötigt\n      Hinweis:                                                            die Behörde oder die Prüfstelle den vollständigen Wort-\n                                                                          laut der Stellungnahme.\n      Dies gilt insbesondere dann, wenn Kerben, Risse, Scheuer-\n      oder Korrosionsstellen an der Umhüllung festgestellt wer-     4.3   Verlängerung der Prüffristen\n      den oder wenn bei Strahlern mit Kr-85 die Intensität der            Die zuständige Behörde kann die Fristen für Wieder-\n      Strahlung um mehr als 1 .% pro Tag abnimmt.                         holungsprüfungen durch die Prüfstelle in den nachfolgen-\n                                                                          den Fällen verlängern:\n3.3   Für die Kontrolle von Ra-226 Strahlern, die zur Strah-\n      lentherapie verwendet werden, sind die Regelungen nach        4.3.1 Sind Strahler fest in Meß- oder Regelvorrichtungen einge-\n      Nr. 7.2.5 der \"Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin\"            baut und besteht ein Wartungsvertrag mit der Lieferfirma,\n      anzuwenden.                                                         der Dichtheitsprüfungen durch den Kundendienst nach",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p9-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242632/",
            "number": 10,
            "content": "Seite 700                                                   GMBl1996                                                          Nr.35\n\n      qualifizierten Methoden in Zeitabständen von nicht mehr      4.4   Prüffristen in Sonderfällen\n      als 12 Monaten vorsieht, so kann die Behörde für Wieder-           Bei Strahlern mit den Radionukliden Co-60, Sr-90, Cs-137\n      hoiungsprüfungen Fristen von 2 Jahren festsetzen. Über             und Am-241, die fest in Meß-, Regel- oder Prüfvorrich-\n      das Prüfverfahren und das Ergebnis ist durch den Kun-              tungen eingebaut sind und den Bedingungen der Nr. 4.4.1\n      dendienst jeweils eine Bescheinigung gemäß Nr. 6 zur               bis 4.4.4 genügen, können nach einer ersten Überprüfung\n      Vorlage bei der zuständigen Behörde auszustellen.                  durch die Prüfstelle nach 12monatigem betriebsmäßigem\n     In Zweifelsfällen sollte das vom Kundendienst ange-                 Einsatz die weiteren Prüffristen durch die zuständige\n     wandte Prüfverfahren durch die Prüfstelle begutachtet               Behörde gemäß der Tabelle (Anha~g 2) festgesetzt wer-\n     werden.                                                             den. Stellt die Prüfstelle bei dieser Uberprüfung Einwir-\n4.3.2 Werden Strahler, die bestimmungsgemäß Patienten appli-             kungen fest, die auf ein mögliches Undichtwerden des\n      ziert werden, durch eine vom Strahlenschutzverantwort-             Strahlers hinweisen, so sind die weiteren Prüffristen ent-\n                                                                         sprechend abzukürzen.\n      lichen beauftragte sachkundige Person (z. B. Medizinphy-\n      siker) in den in Nr. 4 festgelegten Zeitabständen nach den   4.4.1 Der radioaktive Inhalt muß in fester, mittels Wasser ge-\n      in DIN 25426 Teil 4.1 beschriebenen Dichtheitsprüfver-             ring extrahierbarer Form (vgl. DIN 25426 Teil 3) vorlie-\n      fahren überprüft, dann können für Wiederholungsprüfun-             gen, z. B. als Metall, Glas, Emaille, glasierte Keramik oder\n      gen durch die Prüfstelle Fristen von 2 Jahren festgesetzt          in Edelmetall gebunden.\n      werden.                                                      4.4.2 Die Umhüllung muß aus Edelstahl oder einem Werkstoff\n      Für Prüfstrahler im medizinischen Bereich (z. B. zur Kali-         mit mindestens gleichwertiger Festigkeit und mindestens\n      brierung von Aktivimetern oder Dosimetern) kann die                gleichwertigem Korrosionsverhalten bestehen und durch\n      jährliche Dichtheitsprüfung ebenfalls durch eine vom               Verschweißung abgedichtet sein. Für Co-60 und Cs-137\n      Strahlenschutzverantwortlichen beauftragte sachkundige             muß sie eine Mindestdicke von 0,5 mm aufweisen; bei\n      Person vorgenommen werden. Für Wiederholungsprü-                   einer Aktivität von mehr als 0,5 TBq ist eine doppelte\n      fungen durch die Prüfstelle können dann Fristen von                Umhüllung erforderlich. Für Sr-90 und Am-241 darf die\n      3 Jahren festgesetzt werden.                                       Dicke des Fensters 0,1 mm nicht unterschreiten.\n      yon der sachkundigen Person ist über die durchgeführten      4.4.3 Oberhalb der in Spalte 4 der Tabelle genannten Aktivitä-\n      Uberprüfungen Buch zu führen. Die Aufzeichnungen                   ten (A2-Werte nach Gefahrgutverordnung Straße) muß die\n      sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der zustän-             Strahlerbauart als \"Radioaktiver Stoff in besonderer\n      digen Behörde auf Anforderung vorzulegen.                          Form\" zugelassen sein.\n4.3.3 Bei Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen       4.4.4 Der den Strahler enthaltende Teil einer Vorrichtung darf\n      (Anlage I StriSch V) können für Wiederholungsprüfungen             kein korrosionsfördernde Stoffe freisetzendes Material\n      durch die Prüfstelle Fristen von 3 Jahren festgesetzt wer-         (z. B. halogenhaltige Polymere) enthalten, muß den\n      den, wenn durch Genehmigungsauflage festgelegt ist, daß            Strahler gegen Stoß, Druck und Abrieb schützen, und\n                                                                         muß allseitig so abgedichtet sein, daß das Eindringen von\n     a) regelmäßig im Abstand von 6 Monaten durch eine vom               aggressiven Dämpfen, Feuchtigkeit und Staub verhindert\n        Strahlenschutzverantwortlichen beauftragte sachkun-              wird. Die Strahlenaustrittsöffnung muß für\n        dige Person (z. B. Medizinphysiker) bestimmte Prü-\n        fungen (z. B. Entnahme, Messung und Auswertung                   -   Co-60 und Cs-137 Strahler mit einer Metallplatte,\n        von Wischproben von den Blendenrändern oder der                  -   Sr-90 und Am-241 Strahler zumindest mit einer Folie\n        Rückseite des Lichtvisierspiegels und den Nahtstellen\n        an der Oberfläche des Strahlerkopfes) durchzuführen              verschlossen sein, deren U nversehrtheit leicht kontrolliert\n        sind,                                                            werden kann.\n\n     b) bei jedem Strahlerwechsel durch eine Fachkraft des         4.5   Verkürzung der Prüffristen\n        Lieferers der Bestrahlungseinrichtung Wischproben                Liegt ein Verdacht auf zunehmende Undichtheit aufgrund\n        aus dem Inneren des Strahlerkopfes und des für den               signifikanter Meßergebnisse vor, die aber noch deutlich\n        neuen Strahler verwendeten Transportbehälters ent-               unterhalb der Schwellenwerte nach Nr. 5 liegen, sind bei\n        nommen und von der in a) genannten Person gemessen               Weiterverwendung die Prüffristen entsprechend abzukür-\n        und ausgewertet werden,                                          zen (vgl. auch Nr. 4.4 und Nr. 5.3, 2. Hinweis).\n     c) unverzüglich eine Dichtheitsprüfung durch eine Prüf-             Abweichend von Nr. 4.1 Abs. 1 ist die Dichtheit der Um-\n        stelle durchführen zu lassen ist, wenn bei der Auswer-           hüllung von Cd-109 Strahlern in Schichtdickenmeßgerä-\n        tung einer Wischprobe nach a) oder b) der Meßwert                ten halbjährlich zu überprüfen.\n        signifikant höher als der Nulleffekt ist und                     Abweichend von Nr. 4.4 ist die Dichtheit der Umhüllung\n     d) über die Dichtheitsprüfungen nach a) und b) Buch ge-             von Cs-137 Strahlern und Am-241 Strahlern in Feuchte-\n        führt und die Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre                 und Dichtemeßgeräten für den ortsveränderlichen Einsatz\n        aufbewahrt und der Behörde auf Anforderung vorge-                jährlich zu überprüfen.\n        legt werden.                                               5     Kriterien für eine Undichtheit bei Wiederholungs-\n4.3.4 Wird ein Strahler ausschließlich gelagert und befindet er          prüfungen\n      sich dabei in einem stabilen, dicht verschlossenen Behält-         Ein Strahler gilt als undicht, wenn bei der Dichtheitsprü-\n      nis ohne korrosionsfördernde andere Inhalte oder Be-               fung folgende Schwellenwerte überschritten werden (vgl.\n      standteile wie z. B. halogenhaltige Polymere, so kann die          DIN 25426 Teile 3 und 4 und ISO 9978):\n      zuständige, Behörde zulassen, daß während dieser Zeit\n      Dichtheitsprüfungen durch die Prüfst elle nur alle 3 Jahre   5.1   bei Wischprüfungen unmittelbar am Strahler und bei\n      durchgeführt werden. Vor einer Wiederverwendung ist                Tauchprüfungen: 0,2 kBq,\n      eine Dichtheitsprüfung durch die Prüfstelle erforderlich.    5.2   bei Wischprüfungen an einer Ersatzprüffläche: 0,02 kBq\n4.3.5 Liegt eine Stellungnahme der PTB vor, so kann die Prüf-            (ISO 9978: Meßwert nicht signifikant höher als Null-\n      frist von der zuständigen Behörde bis auf die darin ge-            effekt),\n      nannte Zeitspanne verlängert werden. Nr. 4.2.4 Absatz 2      5.3   bei Emanationsprüfungen an Ra-226 Strahlern: 0,2 kBq\n      gilt entsprechend.                                                 Rn 222 bezogen auf 12 Stunden Einschlußzeit.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p10-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242632/",
            "number": 11,
            "content": "Nr.35                                                          GMBl1996                                                        Seite 701\n\n      1. Hinweis:                                                                                                            Anhang 1\n      Wird eine Undichtheit festgestellt, so ist der Strahlen-        Schriftverzeichnis:\n      schutzverantwortliche oder -beauftragte unverzüglich            DIN 25426 Teil 1: \"Umschlossene radioaktive Stoffe; Anforde-\n      darauf aufmerksam zu machen. Dieser hat zu veranlassen,         rungen und Klassifikation\"\n      daß der Strahler .außer Betrieb genommen und sicherge-\n      stellt wird. Liegt eine Undichtheit vor, die das 100fache der   DIN 25426 Teil 2: \"Umschlossene radioaktive Stoffe; Anforde-\n      Schwellen werte nach 5.1 bis 5.3 übersteigt, so ist die Um-     rungen an radioaktive Stoffe in besonderer Form\"\n      gebung des Strahlers bzw. der Anlage oder Vorrichtung           DIN 25426 Teil 3: \"Umschlossene radioaktive Stoffe; Dicht-\n      abzusperren, bis eine Kontaminationsprüfung und gegebe-         heitsprüfung im Zusammenhang mit der Herstellung und Bau-\n      nenfalls eine notwendige Dekontamination durch eine             artprüfung\"\n      sachkundige Stelle erfolgt ist.\n                                                                      DIN 25426 Teil 4: \"Umschlossene radioaktive Stoffe; Dicht-\n      2. Hinweis:                                                     heitsprüfungen während des Umgangs\"\n      Bei Co-60 Strahlern mit Aktivitäten im TBq-Bereich kann         Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende\n      nach der Fertigung trotz sorgfältiger Reinigung eine            Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StriSch V) in der Fassung\n      äußere Kontamination aus Kobaltstaub zurückbleiben, die         der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBI I S. 1321, 1926),\n      zunächst so fest haftet, daß bei der Abnahmeprüfung we-         zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli\n      niger als 0,2 kBq abgelöst werden. Durch die intensive          1996 (BGBI. I S. 1172)\n      Gammastrahlung werden in der Umgebung des Strahlers\n                                                                      ISO 2919-1980: \"Sealed radioactive sources - Classification\"\n      Stickoxide und Ozon erzeugt, die im Laufe der Zeit die\n      Hüllenoberfläche angreifen können, so daß bei einer späte-      Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende\n      ren Dichtheitsprüfung der Wert von 0,2 kBq bzw. - falls         Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutver-\n      an einer Ersatzprüffläche gemessen wird - der Wert von          ordnung Straße - GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung\n      0,02 kBq überschritten wird.                                    vom 18.Juli 1995 (BGBI. I S. 1025)\n      Bei Co-60 stellt jedoch ein geringes Überschreiten des          Richtlinie für den Strahlenschutz bei der Verwendung radioakti-\n      Schwellenwertes noch kein signifikantes Risiko dar. In der      ver Stoffe und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ioni-\n      Regel wird eine Überprüfung des Strahlers in kürzeren           sierender Strahlen und Bestrahlungseinrichtungen mit radioakti-\n      Zeitabständen verbunden mit entsprechenden Auflagen             ven Quellen in der Medizin (Richtlinie Strahlenschutz in der\n      für den Umgang zweckmäßiger als die Rücksendung an              Medizin) vom 14. Okt. 1992 (GMB11992 S. 991)\n      den Hersteller sein.                                            ISO 9978-1992: \"Radiation protection - Sealed radioactive sour-\n                                                                      ces - Leakage test methods\"\n                                                                      Beiblatt 1 zu DIN 25482 Teil 1:\n6     Prüfbescheinigung\n                                                                      \"Nachweisgrenze und Erkennungsgrenze bei Kernstrahlungs-\n6.1   Über die Dichtheitsprüfung ist von der Prüfstelle eine Be-      messungen; Zählende Messungen ohne Berücksichtigung des\n      scheinigung mit folgenden Angaben auszustellen:                 Probenbehandlungseinflusses - Erläuterungen und Beispiele\"\n      a) Name und Anschrift der Prüfstelle.                                                                                  Anhang 2\n      b) Name und Anschrift des Strahlenschutzverantwort-             Tabelle zu Nr. 4.4\n         lichen und Angabe der Umgangs orte der Strahler.\n                                                                       Nuklid    Aktivität             Prüffristen      Zulassung\n      c) Kennzeichnung der geprüften Strahler (z. B. Gravur)\n                                                                                                                        als \"Radioak-\n         mit Angabe von Radionuklid, Aktivität mit Bezugsda-\n                                                                                                                        tiver Stoff in\n         tum sowie Bauartbezeichnung und Fabrikationsnum-                                                               besonderer\n         mer des Strahlers oder Bezeichnung und Fabrikations-                                                           Form\"\n         nummer der Vorrichtung, in die der Strahler eingebaut\n         ist.                                                          Co-60     unter 0,5 'rBq        keine weiteren über 0,4 TBq\n                                                                                                       Prüfungen\n      d) Prüfverfahren, Prüfergebnis (vorzugsweise als Meß-\n         wert oder als Unterschreiten der Nachweisgrenze des                     0,5 TBq bis 2,5 TBq alle 3 Jahre\n         angewendeten Radioaktivitätsmeßverfahrens anzuge-                       über 2,5 TBq        jährlich\n         ben, vgl. DIN 25482 Teil 1 Beiblatt 1) und Datum der          Cs-137    unter 0,5 TBq         keine weiteren\n         Prüfung.                                                                                      Prüfungen\n      e) Soweit zutreffend, bei der Sichtprüfung festgestellte                   0,5 TBq bis 2,5 TBq alle 3 Jahre        über 0,5 TBq\n         SChäden am Strahler (z. B. Risse, Kerben, Scheuer- oder                                     jährlich\n                                                                                 über 2,5 TBq\n         Korrosionsstellen).\n                                                                       Sr-90     unter 50 MBq          keine weiteren\n      f) Ggf. Empfehlung zur Änderung der Prüffrist.                                                   Prüfungen\n6.2   Stellt die Prüfstelle fest, daß der Strahler mechanischen,                 50 MBq bis 50 GBq alle 3 Jahre\n      thermischen oder chemischen Beanspruchungen ausge-                                                                über 0,1 TBq\n                                                                                 50 GBq bis 0,25 TBq alle 2 Jahre\n      setzt ist, die nach Angabe des Strahlerherstellers unzuläs-\n      sig sind, stellt sie keine Prüfbescheinigung aus, sondern                  über 0,25 TBq       jährlich\n      weist in einem Bericht auf diesen Sachverhalt hin.               Am-241 unter 50 MBq             keine weiteren\n6.3   Auch bei Unterschreitung der Schwellenwerte sollte im                                            Prüfungen\n      Fall signifikanter Aktivitätsfreisetzungen oder bei sichtba-               50 MBq bis 50 GBq alle 3 Jahre         über 0,2 GBq\n      ren Schäden, die auf ein baldiges Undichtwerden des                        50 GBq bis 0,25 TBq alle 2 Jahre\n      Strahlers hinweisen, dem Strahlenschutzverantwortlichen\n                                                                                 über 0,25 TBq         jährlich\n      in der Prüfbescheinigting ein Ersatz oder eine Reparatur\n      empfohlen werden. Dies gilt insbesondere für Strahler, die                                                        GMB11996, S. 698\n      Patienten appliziert werden.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p11-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/242632/",
            "number": 12,
            "content": "Seite 702                                GMBl1996   Nr.35\n\nHERAUSGEBER:\nBundesministerium des Innern\nPostfach 1702 90, 53108 Bonn\nGraurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn\nFernruf: (02 28) 6 81-1",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2b/de/d6/2bded6266f4f4b278fbf87ed60770dd7/page-p12-{size}.png"
        }
    ]
}