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            "content": "G 3191 A\n\n\n                     GEMEINSAMES\n                   MINISTERIALBLATT\n                                                                                                                    Seite 313\n\n\n\n          des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innem / des Bundesministeriums der Finanzen\n      des Bundesministeriums für Wirtschaft / des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n      des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit\n                       des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n                        des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n                   des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\n                    des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n\n                    HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n48. Jahrgang                   ISSN 0939-4729                                 Bonn, den 31. Juli 1997                 Nr. 22\n\n\n\n\n                                                             INHALT\n\n\n\n                               Amtlicher Teil                                                             Seite\n\n\n\n\n                               Bundesministerium des Innern\n\n                               D. Öffentlicher Dienst\n                                   VwV v. 11. 7. 97 zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) .. .. . . . .    314",
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            "content": "Seite 314                                                     GMBl1997                                                        Nr.22\n\nAmtlicher Teil\n\n\n                                      Bundesministerium des Innern\n\n                                                     D. Öffentlicher Dienst\n\n                                 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz\n                                                        (BBesGVwV)\n                                                          Vom 11. Juli 1997\n\n   Nach § 71 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in                 werden. Nicht erfaßt werden einmalige Zahlungen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I                      (z. B. Abfindungen), die gewährt werden, weil ein\nS.1065) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift er-                    Versorgungsanspruch nicht entstanden ist. Dagegen\nlassen:                                                                       führt die vollständige oder teilweise Kapitalisierung\n                                                                              an sich laufender Versorgungsbezüge zur Annahme\nVorbemerkung:                                                                 einer zu berücksichtigenden Versorgung.\n  Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Regelungen,         8.1.4    Eine Versorgung aus der Verwendung braucht in der\nHinweise und Erläuterungen zur Ausführung des Bundes-                         zugrundeliegenden Regelung nicht als solche be-\nbesoldungsgesetzes.                                                           zeichnet zu sein. Entscheidend ist, daß es sich bei der\n                                                                              Leistung um einen Bezug aufgrund einer früheren\n  Bei der Numerierung verweist die erste Zahl auf den ange-\n                                                                              Dienstleistungspflicht bei einer zwischen- oder über-\nsprochenen Paragraphen des Bundesbesoldungsgesetzes.\n                                                                              staatlichen Einrichtung handelt.\n6.          Zu§6                                                     8.1.5    Der Kürzungsbetrag ist unabhängig von der Höhe\n6.1         Ein Beamter oder Richter, dessen regelmäßige Ar-                  der monatlichen Versorgungsbezüge zu ermitteln; er\n            beitszeit nach beamtenrechtlichen oder richter-                   darf weder die Versorgungsbezüge noch 60 v. H. der\n                                                                              Dienstbezüge (Nummer 8.3.1) überschreiten.\n            rechtlichen Vorschriften ermäßigt ist, erhält Dienst-\n            bezüge (§ 1 Abs. 2) entsprechend dem Verhältnis der               Für bis zum 31. Dezember 1991 bei einer zwischen-\n            festgelegten Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung. Ab-               oder überstaatlichen Einrichtung verbrachte Zeiten\n            weichendes ist in § 40 Abs. 4 und Abs. 5 jeweils letz-            beträgt der Kürzungssatz abweichend von § 8 Abs. 1\n            ter Satz für den Familienzuschlag bestimmt. Für die               Satz 2 2,14 v. H. (§ 73 a).\n            sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3) und Sonderzuschläge\n            (§ 72) gelten die hierzu getroffenen Regelungen (z. B.   8.1.6    Für die Umrechnung einer in ausländischer Währung\n            Sonderzuwendungsgesetz, Gesetz über vermögens-                    gewährten Versorgung gilt folgendes:\n            wirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufs-                  Währungen, die an der Frankfurter Börse gehandelt\n            soldaten und Soldaten auf Zeit, Gesetz über die Ge-               und deren Kurse amtlich notiert werden, sind nach\n            währung eines jährlichen Urlaubsgeldes, Sonder-                   dem am Ersten des dem Zahlungszeitraum voran-\n            zuschlagsverordnung).                                             gehenden Monats geltenden Briefkurs umzurechnen,\n6.2         Zulagen und Vergütungen in festen Monatsbeträgen                  der im Bundesanzeiger bekanntgegeben wird.\n            stehen auch dann nur anteilig zu, wenn ein Teilzeit-              Wird von der Frankfurter Börse ein Devisenkurs für\n            beschäftigter die Voraussetzungen in einem Umfang                 eine ausländische Währung nicht notiert, so wird\n            erfüllt, die bei einem Vollzeitbeschäftigten zu einer             diese Währung nach dem letzten Briefkurs umge-\n            vollen Zahlung führen würde.                                      rechnet, der von den Kreditinstituten angewendet\n                                                                              wird.\n8.          Zu §8\n8.1         Zu Absatz 1:                                             8.2      Zu Absatz 2:\n8.1.1       Eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-        8.2.1    Anzurechnen sind auch solche fiktiven Verwen-\n            schen- oder überstaatlichen Einrichtung kann nur                  dungszeiten, in denen der Beamte ohne Dienstaus-\n            angenommen werden, wenn ein Rechtsverhältnis be-                  übung Anspruch auf Vergütung und Ruhegehalt\n            stand, durch das der Betreffende in die Verwaltungs-              hatte. Dies ist z. B. der Fall bei Beamten, die nach\n            organisation und den Arbeitsablauf weisungsge-                    Art. 41 Nr.3 Abs.3 Beamtenstatut der EG (i. V. mit\n            bunden eingegliedert war. Auf die Gestaltung des                  Anhang IV zu dem Statut) in den einstweiligen\n            Rechtsverhältnisses im eirtzelnen (öffentlich-recht-              Ruhestand versetzt oder gemäß Art. 50 Abs. 3 des\n            lich oder privatrechtlich) kommt es nicht an.                     Statuts ihres Amtes enthoben worden sind.\n8.1.2       Zwischen- und überstaatliche Organisationen sind         8.2.2    Verwendungszeiten sind unabhängig vom Beschäfti-\n            solche Einrichtungen, zu denen aus deutschen öffent-              gungsumfang zu berücksichtigen.\n            lichen Haushalten einmalige oder laufende Beiträge\n            geleistet werden. Dies sind insbesondere die in den      8.3      Zu Absatz 3:\n            Entsendungsrichtlinien aufgeführten Einrichtungen\n                                                                     8.3.1    Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 3 sind außer\n            (Rdschr. des BMI vom 15. August 1989 - GMBI\n                                                                              den dort. genannten Bestandteilen der Dienstbezüge\n            S. 498 - und den jeweiligen Änderungen hierzu).\n                                                                              auch Überleitungszulagen (z. B. nach Artikel 14 § 1\n8.1.3       Eine Versorgung liegt regelmäßig dann vor, wenn                   Reformgesetz) sowie ruhegehaltfähige Ausgleichs-\n            laufende Zahlungen aus der Verwendung geleistet                   zulagen (z. B. nach § 13).",
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            "content": "Nr.22                                                            GMBl1997                                                    Seite 315\n\n8.3.2   Zu den ruhegehaldähigen Stellenzulagen i. S. des Ab-                    visors. Niedrigere Unterrichtsverpflichtungen durch\n        satzes 3 gehören Stellenzulagen, die nach Ablauf einer                  Stundenerrnäßigungen wegen Alters, Schwerbehin-\n        bestimmten Bezugszeit ruhegehaldähig werden, erst                       derung oder aus sonstigen Gründen einer vermin-\n        von diesem Zeitpunkt an.                                                derten Leistungsfähigkeit sind jedoch beim Divisor\n                                                                                zu berücksichtigen.\n9.      Zu§9                                                          9.2,4     Bleibt ein Besoldungsempfänger, der Dienst nach\n9.0     Allgemeines:                                                            Dienstplan (z. B. Bereitschaftsdienst, Schichtdienst)\n                                                                                versieht, dem Dienst fern, ist der auf eine Stunde ent-\n        Zu den .. Bezügen\" gehören die Dienstbezüge (§ 1                        fallende Anteil seiner Bezüge unter Zugrundelegung\n        Abs.2), die Anwärterbezüge (§ 1 Abs.3 Nr. 1) und                        der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen\n        andere besoldungsrechtlich geregelte laufende Be-                       Arbeitszeit zu berechnen.\n        züge (z. B. Sonderzuschläge nach § 72). § 9 gilt nicht\n        für die jährliche Sonderzuwendung, das jährliche              9.2.5     Durch eine stundenweise Berechnung nach den\n        Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistun-                         Nummern 9.2.1 bis 9.2,4 darf der auf den Arbeitstag\n        gen. Die Auswirkungen des Verlustes der Dienst-                         endallende Tagesbezug (bei Teilzeitbeschäftigten der\n        bezüge auf diese Leistungen ergeben sich aus den                        entsprechende Anteil) nicht überschritten werden.\n        jeweiligen Sonderregelungen.\n                                                                      9a        Zu§9a\n9.1     Zu Satz 1:\n                                                                      9a1       Zu Absatz 1:\n        Die Feststellung über das Vorliegen und die Dauer\n        (unter Einschluß diensdreier Tage) eines schuldhaften         9 a 1.1   Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, in denen eine\n        Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung ist nach                       Verpflichtung zur Dienstleistung nicht besteht, liegen\n        dienstrechtlichen Vorschriften zu treffen (§ 73 Bun-                    insbesondere in folgenden Fällen vor:\n        desbeamtengesetz oder entsprechendem Landesrecht).\n                                                                                - -Entlassung des Beamten bei Anordnung der so-\n9.2     Zu Satz 2:                                                                 fortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)\n                                                                                   und spätere Aufhebung der Entlassungsverfü-\n9.2.1   Auch das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für\n                                                                                   gung;\n        eine kürzere Zeit als einen vollen Arbeitstag führt\n        zum Verlust der Besoldung. Ein Abzug wird jedoch                        -   Versetzung des Beamten in den Ruhestand bzw.\n        nur für volle nicht geleistete Stunden (bei Lehrern:                        einstweiligen Ruhestand und spätere Aufhebung\n        Unterrichtsstunden) vorgenommen. Hat der Beamte                             der Versetzungsverfügung. Die Fälle, in denen der\n        an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst ge-                             Beamte wieder in das Beamtenverhältnis berufen\n        leistet, endällt der Tagesbezug in voller Höhe, unab-                       wird, sind hiervon nicht erfaßt;\n        hängig von der auf diesen Tag tatsächlich endallenden\n                                                                                -   Verlust der Beamtenrechte nach § 48 BBG und\n        Dienststunden.\n                                                                                    spätere Aufhebung der Entscheidung im Wieder-\n9.2.2   Bei einer Kürzung der Besoldung nur für Teile eines                         aufnahmeverfahren- nach § 51 Abs.l BBG oder\n        Arbeitstages ist zunächst der auf den Kalendertag                           entsprechendem Landesrecht;\n        endallende Teil der Bezüge nach § 3 Abs. 4 zu er-\n                                                                                -   Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Sinne\n        mitteln. Zur Ermittlung des auf die Arbeitsstunde\n                                                                                    des § 60 BBG oder entsprechendem Landesrecht.\n        endallenden Anteils der Tagesbezüge sind die Tages-\n        bezüge durch 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit                          Zeiten des Erholungsurlaubs, eines Sonderurlaubs,\n        (Stundenzahl) zu teilen. Dies gilt auch bei gleitender                  des Mutterschutzes und einer Erkrankung werden\n        Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, wie diese regel-                     von dieser Vorschrift nicht erfaßt.\n        mäßig oder an dem betreffenden Arbeitstag in An-\n                                                                      9 a 1.2   Anrechenbar ist Einkommen, das nur deshalb erzielt\n        spruch genommen wurde oder genommen worden\n                                                                                werden konnte, weil der Wegfall der Dienstlei-\n        wäre.\n                                                                                stungspflicht und die damit verbundene Freisetzung\n        Beispiel (Stand: Re{ormgesetz):                                         von Arbeitskapazitäten dies ermöglichte. In Betracht\n        Dienstbezüge eines Amtmanns,                                            kommen alle Einkünfte aus einer selbständigen und\n        BesGr A 11, Endstufe                                                    nicht selbständigen Erwerbstätigkeit (z. B. Arbeits-\n        Verheiratet, zwei Kinder            = 6106,65 DM                        lohn, Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit).\n        Tagesbezüge für Juli 1131                 196,98 DM                     Zur Anrechnung sind jeweils die Bruttobezüge her-\n        Stundenbezug = 196,98: 7,7                 25,58 DM                     anzuziehen.\n        (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden)\n                                                                      9 a 1.3   Die Regelung über die Besoldung bei Wahrnehmung\n9.2.3   Die auf eine ausgefallene Unterrichtsstunde endal-                      mehrerer Hauptämter gern. § 5 bleibt unberührt.\n        lenden Bezüge ergeben sich aus den auf einen Kalen-\n        dertag entfallenden Bezügen (Nummer 9.2.2), geteilt           9 a 1,4   Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine An-\n        durch die (rechnerisch durchschnittliche) tägliche                      rechnung zu erfolgen hat, ist im Rahmen einer Er-\n        Unterrichtsverpflichtung.                                               messensentscheidung zu treffen. Dabei ist ein stren-\n                                                                                ger Maßstab anzulegen. Über die Anrechnung ist\n        Beispiel (Stand: Reformgesetz):\n                                                                                dem Beamten ein Bescheid zu erteilen.\n        Dienstbezüge eines Lehrers\n        an Grundschulen, BesGr A 12                                   9a2       Zu Absatz 2:\n        Endstufe, verheiratet,\n        zwei Kinder                            6560,84 DM             9 a2.1    Die Vorschrift gilt auch für Richter.\n        Tagesbezüge für Juli = 1/31             211,64 DM\n                                                                      9a2.2     Anderweitige Bezüge sind alle Leistungen, die der\n        Unterrichtsverpf/ichtung:\n                                                                                Besoldungsempfänger aus seiner Verwendung von\n        26 Unterrichtsstunden\n                                                                                der Stelle, der er zugewiesen ist, erhält. Auf die Be-\n        Umrechnung auf den Arbeitstag:                                          zeichnung der Bezüge kommt es nicht an. Einmalige\n        Divisor 2615 = (5115)\n                                                                                Bezüge bleiben jedoch außer Betracht, es sei denn,\n        Stundenbezug (211,64 DM : 2615)           40,70 DM\n                                                                                daß entsprechende Bezüge auch nach deutschem\n        Stundenanrechnungen für besond!';re Aufgaben im                         Besoldungsrecht zustehen. Als Bezüge sind auch\n        Schuldienst führen nicht zu einer Anderung des Di-                      Entschädigungen oder Tagegelder anzusehen, die",
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Nummer\n            aufgeführten Bestandteile und alle anderen besol-\n                                                                               12.2.24.\n            dungsrechtlich geregelten laufenden Bezüge anzu-\n            sehen.                                                  12.2.1     Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Abs. 2,\n9a2.4       Die Anrechnung auf die Besoldung erfolgt brutto,                   wenn\n            und zwar grundsätzlich für den Monat, für den die                  -   Bezüge (Nummer 12.0) \"zuviel gezahlt\" (Num-\n            anderweitigen Bezüge bestimmt sind. Unterliegen die                    mer 12.2.2) wurden,\n            anderweitigen Bezüge der Besteuerung im Ausland,\n            so werden diese im Nettobetrag auf die Besoldung                   -   nicht § 12 Abs. 1 als Sonderregelung vorgeht und\n            angerechnet. Für die Umrechnung in ausländischer\n                                                                               -   nicht gesetzlich \"etwas anderes\" - wie z. B. in\n            Währung gezahlter anderweitiger Bezüge gilt Num-                       §§ 75 Abs. 2 Satz 4, 76 Abs. 2 oder in § 3 Abs. 6\n            mer 8.1.6 entsprechend.\n                                                                                   SZG - bestimmt 1st.\n9 a 2.5     Bei einer Anrechnung auf den Auslandszuschlag ist\n            von dem Betrag auszugehen, der ohne die Anwen-          12.2.2     \"Zuviel gezahlt\" (= überzahlt) sind Bezüge, die ohne\n            dung des § 55 Abs. 4 Satz 3 zustünde. Werden als                   rechtlichen Grund gezahlt wurden, z. B. ohne Be-\n            Besoldung nur Inlandsdienstbezüge gezahlt, weil eine               scheid im Widerspruch zum geltenden Recht. Ein\n            Gleichstellung mit einer Abordnung gemäß § 58                      vorausgegangenes Handeln der Verwaltung bildet\n            Abs. 1 Satz 2 nicht erfolgt ist, kann von der Anrech-              einen selbständigen Rechtsgrund für die Zahlung von\n            nung ganz abgesehen werden.                                        Bezügen, wenn es sich um einen Verwaltungsakt i. S.\n                                                                               des § 35 VwVfG oder entsprechenden Landesrechts\n                                                                               handelt; das gilt auch für einen fehlerhaften Verwal-\n                                                                               tungsakt, soweit dieser nicht nichtig ist.\n12.         Zu § 12\n                                                                    12.2.3     Eine Überzahlung liegt demnach vor, wenn und so-\n12.0        Allgemeines: .                                                     weit Bezüge gezahlt wurden\n            Zu den \"Bezügen\" gehören die Dienstbezüge (§ 1\n            Abs. 2), die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3) sowie alle   12.2.3.1   ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht,\n            anderen aufgrund besoldungsrechtlicher Vorschriften\n                                                                    12.2.3.2   im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid\n            gewährten Leistungen. Unberührt bleibt die Rück-\n                                                                               (Nummer 12.2.5),\n            forderung nach besonderen Bestimmungen wie z. B.\n            §§ 75 Abs. 2 Satz 4, 76 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 Sonder-   12.2.3.3   aufgrund eines nichtigen Bescheides (vgl. Nummer\n            zuwendungsgesetz (SZG). Für die Versorgung gel-                    12.2.6) im Widerspruch zum geltenden Recht,\n            ten § 52 Beamtenversorgungsgesetz, § 49 Soldaten-\n            versorgungsgesetz, für sonstige Leistungen (z. B.       12.2.3.4   aufgrund eines zunächst wirksamen, später jedoch\n            Aufwandsentschädigungen i. S. des § 17; Beihilfen)                 ganz oder teilweise zurückgenommenen, wider-\n            gilt § 87 Bundesbeamtengesetz (BBG) oder ent-                      rufenen, anderweitig aufgehobenen (z. B. durch\n            sprechendes Landesrecht, soweit keine besonderen                   verwaltungsgerichtliche Entscheidung) oder durch\n            Rückzahlungsvorschriften bestehen.                                 Zeitablauf oder in anderer Weise (z. B. durch Be-\n                                                                               endigung des Beamtenverhältnisses oder durch\n12.1        Zu Absatz 1:                                                       förmliche Feststellung des Verlustes der Bezüge nach\n12.1.1      Eine \"gesetzliche\" Änderung der Bezüge liegt auch\n                                                                               § 9) erledigten Bescheides (vgl. Nummer 12.2.7),\n            dann vor, wenn die Änderung durch Rechtsver-            12.2.3.5   aufgrund eines später nach § 42 VwVfG oder ent-\n            ordnung erfolgt.                    .                              sprechendem Landesrecht berichtigten Bescheides.\n12.1.2      Ein Beamter wird durch eine gesetzliche Änderung\n            \"schlechter gestellt\", wenn und soweit ihm durch die    12.2.4     \"Bescheide\" in diesem Sinne sind schriftliche Mit-\n            Änderung seiner Bezüge für den maßgeblichen Zeit-                  teilungen an den Beamten über ihm zustehende oder\n            raum im Ergebnis brutto weniger zusteht als zuvor.                 bewilligte Bezüge, sofern in ihnen eine Regelung der\n                                                                               Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungs-\n12.2        Zu Absatz 2:                                                       grundlagen der Bezüge (z. B. des Besoldungsdienst-\n                                                                               alters) enthalten ist.\n12.2.0.1    § 12 Abs. 2 enthält eine spezielle Ausgestaltung des\n            öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für                    Hierzu gehören nicht bloße Gehaltsmitteilungen,\n            den Bereich der Beamtenbesoldung und geht für die-                 da ihnen ein regelnder Charakter nicht zukommt und\n            sen Bereich den allgemeinen Regelungen in § 48                     sie den Empfänger lediglich über die erfolgten Zah-\n            Abs. 2 Satz 5 bis 7 Verwaltungsverfahrensgesetz                    lungen unterrichten sollen. Gleiches gilt für Bezüge-\n            (VwVfG) und entsprechendem Landesrecht vor.                        blätter in automatisierten Zahlungsverfahren oder\n                                                                               Abdrucke von Kassenanordnungen; Überweisungs-\n12.2.0.2    Neben einem Rückforderungsan~pruch aus § 12                        träger sind auch dann keine \"Bescheide\", wenn ein-\n            Abs. 2 kann bei schuldhafter, die Uberzahlung ver-                 zelne Bestandteile der Bezüge aufgeschlüsselt sind.\n            ursachender Pflichtverletzung (z. B. Verletzung der                Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob im kon-\n            Anzeigepflicht) ein Schadenersatzanspruch aus § 78                 kreten Einzelfall durch über das Zahlenwerk hinaus-\n            BBG, § 24 Soldatengesetz oder entsprechendem                       gehende zusätzliche Entscheidungen der Verwaltung\n            Landesrecht gegeben sein. Da Ansprüche aus § 78                    erkennbar eine Regelung getroffen oder aber nur\n            Abs. 1 Satz 1 BBG und § 12 Abs.2 nebeneinander                     informiert werden soll.\n            bestehen können, empfiehlt es sich, den Rück-\n            forderungsbescheid ggf. auf beide Vorschriften zu       12.2.5     Im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid\n            stützen; dabei sind auch etwaige sonstige Voraus-                  (Nummer 12.2.3.2) sind Bezüge \"zuviel gezahlt\",\n            setzungen für einen Anspruch aus § 78 Abs. 1 BBG                   wenn sie z. B. infolge eines Fehlers in der Kassenan-",
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            "content": "Nr.22                                                      GMBl1997                                                        Seite 317\n\n          ordnung oder beim Auszahlungsvorgang überzahlt          12.2.13    Soweit für einen Zeitraum Nachzahlungsansprüche\n          wurden oder wenn sie wegen der aufschiebenden                      des Beamten Rückforderungsansprüchen des Dienst-\n          Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage                       herrn gegenüberstehen, können diese auch dann ver-\n          gegen einen Bescheid, der Bezüge entzieht oder her-                rechnet werden, wenn der Geltendmachung der\n          absetzt, zunächst weitergezahlt worden sind, der an-               Rückforderungsansprüche der Wegfall der Bereiche-\n          gefochtene Bescheid aber aufrechterhalten wird.                    rung entgegensteht.\n\n12.2.6    Ein nichtiger Bescheid (Nummer 12.2.3.3) ist als        12.2.14    Der Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter\n          Rechtsgrundlage für die Zahlung von Besoldungs-                    Bezüge bleibt ohne Rücksicht auf den Wegfall der\n          bezügen unwirksam (vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG). Wann                   Bereicherung (Nummer 12.2.11) bestehen, wenn und\n          ein Bescheid nichtig ist, ergibt sich aus § 44 VwVfG               soweit\n          oder entsprechendem Landesrecht.                        12.2.14.1 die Bezüge ausdrücklich unter Rückforderungs-\n                                                                            vorbehalt, als Vorschuß, als Abschlag oder aufgrund\n12.2.7    Ein rechtswidriger Bescheid bleibt nach § 43 Abs. 2               eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren\n          VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zu-                    Bescheides gewährt wurden,\n          rückgenommen (Nummer 12.2.8), anderweitig (z. B.\n          durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung) auf-        12.2.14.2 die Bezüge wegen der aufschiebenden Wirkung von\n          gehoben, berichtigt oder durch Zeitablauf oder auf                Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Be-\n          andere Weise· (z. B. Beendigung des Beamtenver-                   scheid, der Bezüge herabsetzt oder entzieht oder\n          hältnisses, Feststellung desVerlustes der Bezüge nach             Grundlage für die Herabsetzung oder Entziehung\n          § 9) erledigt ist.                                                von Bezügen ist, zunächst weitergezahlt worden sind\n                                                                            und der angefochtene Bescheid aufrechterhalten\n12.2.8    Wann und in welchem Umfange ein rechtswidriger                    wird,\n          Bescheid zurückgenommen werden kann (Nummer             12.2.14.3 der Besoldungsempfänger den Mangel des recht-\n          12.2.3.4), ergibt sich aus § 48 VwVfG oder ent-                   lichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit\n          sprechendem Landesrecht.                                          des der Zahlung zugrundeliegenden Bescheides beim\n12.2.9    Zuviel gezahlte Bezüge sind zurückzufordern, wenn                 Empfang der Bezüge kannte oder nachträglich erfuhr\n          und soweit                                                        (Nummer 12.2.15) oder\n                                                                  12.2.14.4 der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung\n          -   nicht der Wegfall der Bereicherung mit Erfolg                 oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offen-\n              geltend gemacht wird oder unterstellt werden                  sichtlich war, daß der Empfänger dies hätte erkennen\n              kann (Nummern 12.2.11 und 12.2.12),                           müssen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2). Das ist dann der Fall,\n          -   die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung                 wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen\n              unbeachtlich ist (Nummer 12.2.14),                            Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des\n                                                                            Bescheides nur deswegen nicht erkannt hat, weil er\n          -   nicht aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs.2                  die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-\n              Satz 3 von der Rückforderung abgesehen wird                   lich hohem Maße außer acht gelassen hat. Dabei ist\n              (Nummer 12.2.17).                                             insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und\n                                                                            Fähigkeiten des Empfängers (z. B. Vor- und Aus-\n12.2.10   Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge richtet                 bildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm\n          sich nach §§ 812 ff. BGB.                                         zuerkannten Bezüge abzustellen. Ob die anordnende\n                                                                            Stelle oder die mit der Zahlung betraute Kasse selbst\n12.2.11   Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ist aus-                die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist in\n          geschlossen, wenn die Bereicherung weggefallen ist                diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich; dies\n          (vgl. § 818 Abs. 3 BGB). Der Beamte ist, sofern nicht             kann allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsent-\n          ein Fall der Nummer 12.2.12 gegeben ist, auf die                  scheidung gern. § 12 Abs. 2 Satz 3 (Nummer 12.2.17)\n          Möglichkeit hinzuweisen, sich auf den Wegfall der                 von Bedeutung sein. Aufgrund der ihm obliegenden\n          Bereicherung zu berufen. Macht er den Wegfall der                 Treuepflicht ist der Empfänger von Bezügen ver-\n          Bereicherung geltend, so ist er aufzufordern, sich                pflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine ihm\n          innerhalb einer angemessenen Frist über die Höhe                  sonst zugeleitete aufgeschlüsselte Berechnungs-\n          seiner Einkünfte während des Überzahlungszeit-                    grundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Ver-\n          raums und über deren Verwendung zu äußern                         säumt er eine solche Prüfung oder hat er diese nach\n          (Nummer 12.2.16). Inwieweit eine Bereicherung                     seinen individuellen Kenntnissen oder Fähigkeiten\n          weggefallen ist, hat der Empfänger im einzelnen dar-              nicht sorgfältig durchgeführt, so hat er regelmäßig die\n          zulegen und nachzuweisen. Der Wegfall der Be-                     im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich\n          reicherung ist anzunehmen, wenn der Empfänger                     hohem Maße außer. acht gelassen, wenn er nicht\n          glaubhaft macht, daß er die zuviel gezahlten Bezüge               durch besondere Umstände an der Prüfung ver-\n          im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat.                    hindert war. Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel, so\n          Eine Bereicherung ist noch vorhanden, wenn im                     hat der Empfänger die erforderliche Sorgfalt dann in\n          Zeitpunkt der Rückforderung g~genüber dem Beginn                  ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen,\n          des Zeitraums, in dem die Uberzahlung geleistet                   wenn er es versäumt, diese Zweifel durch Rückfrage\n          worden ist, ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen                   bei der zahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle\n          ist, der ohne die Überzahlung nicht eingetreten wäre.             auszuräumen. Bei maschinellen Berechnungen er-\n          Eine Verminderung von Schulden steht einem Ver-                   streckt sich die Prüfungspflicht des Empfängers auch\n          mögenszuwachs gleich.                                             darauf, Schlüsselkennzahlen anhand übersandter Er-\n                                                                            läuterungen zu entschlüsseln.\n12.2.12   Ohne nähere Prüfung kann jedoch - wenn nicht die\n          Voraussetzungen der Nummer 12.2.14 vorliegen - der      12.2.15   Hat der Besoldungsempfänger den Mangel des\n          Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn                 rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehler-\n          die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge                   haftigkeit des Bescheides nicht beim Empfang der\n          10 v. H. des insgesamt zustehenden Betrages, höch-                Bezüge gekannt, sondern erst später erfahren, oder\n          stens 300 DM, nicht übersteigen; dies gilt auch dann,             hätte er dies erkennen müssen, so ist bei dem er-\n          wenn in einem Monat Nachzahlungen erfolgen.                       forderlichen Vergleich der Vermögensverhältnisse an",
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Der Empfänger ist darüber zu unter-\n12.2.16     Wird nicht der Wegfall der Bereicherung unterstellt               richten, in welcher Form die Rückzahlung erfolgen\n            (Nummer 12.2.12), so ist dem Empfänger der Über-                  soll. Der Bescheid muß ferner nach § 39 VwVfG oder\n            zahlung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer                entsprechendem Landesrecht eine Entscheidung der\n            angemessenen Frist über die Verwendung der Über-                  Behörde darüber enthalten, aus welchen Gründen\n            zahlung zu äußern, und zwar insbesondere über Be-                 von einer Billigkeitsmaßnahme (§ 12 Abs.2 Satz 3)\n            träge, die aus der Überzahlung noch vorhanden sind                abgesehen wird.\n            sowie über aus der Überzahlung geleistete\n            -   Aufwendungen für den Erwerb von Vermögens-          12.2.21   Solange die VoUziehbarkeit eines Rückforderungs-\n                gegenständen (Sachen, Rechte), die noch vor-                  bescheides oder eines die Rückforderung betreffen-\n                handen sind,                                                  den Widerspruchsbescheides infolge eines Wider-\n                                                                              spruchs oder einer Anfechtungsklage aufgeschoben\n                Aufwendungen zur Tilgung von Schulden,                        ist, ist die \"Einziehung\" des überzahlten Betrages\n                                                                              auszusetzen. Der Empfänger sollte jedoch vorsorg-\n                Aufwendungen für den Lebensunterhalt oder                     lich darauf hingewiesen werden, daß er mit der Ein-\n                sonstige Zwecke,                                              ziehung des überzahlten Betrages in dem sich aus\n            -   unentgeltliche Zuwendungen an Dritte.                         dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ergebenden\n                                                                              Umfang zu rechnen hat und sich dann nicht etwa auf\n12.2.17     Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus                    einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.\n            Billigkeitsgründen (§ 12 Abs.2 Satz 3) von der\n            Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen wird         12.2.22   Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ent-\n            oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichte-                   sprechend § 80 Abs. 1 VwGO auf Ausnahmefälle zu\n            rungen zugebilligt werden, steht im pflichtgemäßen                beschränken und eingehend zu begründen. Ein Aus-\n            Ermessen der zuständigen Behörde. Die Entschei-                   nahmefall ist insbesondere gegeben, wenn nach Lage\n            dung bedarf der Zustimmung der obersten Dienst-                   des Einzelfalles die Durchsetzung des Rückforde-\n            behörde oder der von ihr bestimmten Stelle, wenn die              rungsanspruchs gefährdet erscheint.\n            Rückforderung ganz oder teilweise unterbleiben soll.\n            Bei der Entscheidung sind vor allem die wirtschaft-     12.2.23   Zurückzufordern sind die Bruttobeträge; ihre\n            lichen und sozialen Verhältnisse des Besoldungsemp-               steuerliche Behandlung richtet sich nach den Vor-\n            fängers und der Grund der Überzahlung zu berück-                  schriften des Steuerrechts.\n            sichtigen. Bei der Prüfung, ob von der Rückforderung\n                                                                               Ist die geltend gemachte Forderung fällig und rechts-\n            überzahlter Bezüge ganz oder teilweise abgesehen\n                                                                              .hängig, sollen Prozeßzinsen erhoben werden. Die\n            werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Für\n                                                                               Rechtshängigkeit tritt durch Erhebung der Leistungs-\n            die Billigkeitsentscheidung kann auch ein (Mit-)\n                                                                               klage, nicht schon durch Erlaß eines Leistungs-\n            Verschulden der Behörde an der Überzahlung er-\n                                                                               bescheides ein (§ 90 Abs. 1 VwGO, § 261 Abs. 1\n            heblich sein. Ist die Überzahlung aufgrund eines                   ZPO). Andere Zinsen sind bis zur Bestandskraft des\n            schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Emp-\n                                                                               Rückforderungsbescheides nicht geltend zu machen;\n            fängers (z. B. Verletzung von Anzeigepflichten) ent-\n                                                                               d~nach können sie Teil einer Stundungsvereinbarung\n            standen, so kann grundsätzlich nicht von der Rück-\n                                                                               sem.\n            forderung abgesehen werden. § 59 Bundeshaushalts-\n            ordnung oder entsprechendes Landesrecht bleiben         12.2.24   Für den Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 gilt\n            unberührt.                                                        die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, so-\n12.2.18     Wird von der Rückforderung einer Überzahlung aus                  weit nicht besondere landesrechtliche Vorschriften\n            Billigkeitsgründen abgesehen und stellt sich nach-                 anwendbar sind. Wird die Rückforderung als Scha-\n            träglich heraus, daß für denselben Zeitrau!l1 Bezüge              denersatzanspruch (§ 78 Abs. 1 BBG oder ent-\n            nachzuzahlen sind, so ist, weil in diesen Fällen Ver-             sprechendes Landesrecht) geltend gemacht, gilt die\n            trauensschutz nicht eingreift, gleichwohl die Ver-                .Jjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 2 BBG oder\n            rechnung des nicht zurückgeforderten Betrages mit                  entsprechendem Landesrecht.\n            dem Nachzahlungsanspruch möglich.                       12.2.25   Nach dem Tod des Beamten ist der Leistungs-\n12.2.19     Die Rückforderung überzahlter Bezüge wird durch                   bescheid zur Rückerstattung zuviel gezahlter Bezüge\n            Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen                     an die Erben zu richten, wenn die Überzahlung noch\n            den Anspruch auf pfändbare Bezüge oder durch                      zu dessen Lebzeiten eingetreten ist. Nummer 12.2.17\n            einen Rückforderungsbescheid geltend gemacht.                     gilt entsprechend. Bezüge, die nach dem Tod des\n            Wenn dem Rückzahlungspflichtigen weiterhin lau-                   Beamten fortgezahlt worden sind, können grund-\n            fende Bezüge zu zahlen sind, ist grundsätzlich auf-               sätzlich nicht durch Leistungsbescheid von den Er-\n            zurechnen.                                                        ben zurückgefordert werden. Hierbei handelt es sich\n                                                                              vielmehr um einen unmittelbar auf §§ 812 ff. BGB\n            Die Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf den                   gestützten zivilrechtlichen Erstattungsanspruch, der\n            pfändbaren Teil der Bezüge besteht nicht, wenn ein                ggf. im Wege einer zivilrechtlichen Leistungsklage\n            Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher uner-                   geltend zu machen ist. Mehrere Erben haften als\n            laubter Handlung gegeben ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2).                Gesamtschuldner § 421 BGB).\n            Aus Fürsorgegründen ist dem Empfänger jedoch so\n            viel zu belassen, wie dieser für seinen notWendigen     12.2.26   Die Rückforderung einer irrtümlichen Zahlung\n            Lebensunterhalt und die Erfüllung seiner laufenden                von Bezügen an einen Dritten (z. B. wegen Ver-\n            gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Der zu                 wechslung der Kontonummer oder wegen eines\n            belassende notwendige Unterhalt hat sich an der                   rechtsgeschäftlichen Wechsels des Kontoinhabers)\n            Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff. Bundes-                  erfolgt als zivilrechtlicher Erstattungsanspruch\n            sozialhilfegesetz (BSHG) als unterster Grenze zu                  (§§ 812 ff. BGB), der ggf. im Wege einer zivil-\n            orientieren.                                                      rechtlichen Leistungsklage geltend zu machen ist.",
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B. §§ 4, 60) übergangsweise zustehen\n         langen, sowie auf diejenigen, die aus einem Beamten-,               oder aufgrund sonstiger Vorschriften (z. B. Urlaubs-\n         Richter- oder Soldatenverhältnis ausgeschieden waren\n                                                                             recht) fortgezahlt werden.\n         und nach dem 31. Dezember 1989 wieder eingestellt\n         werden.                                                             Als Zeiten mit Anspruch auf Besoldung gelten dem-\n                                                                             nach nicht Zeiten, für die ausschließlich vermögens-\n28.0.2   Das am 31. Dezember 1989 maßgebende Besoldungs-\n                                                                             wirksame Leistungen (z. B. während eines Erzie-\n         dienstalter - BDA - der an diesem Tag und am\n                                                                             hungsurlaubs) gewährt werden oder die lediglich als\n         1. Januar 1990 vorhandenen Besoldungsempfänger\n                                                                             anspruchsbegründende Zeiten für die Gewährung der\n         bleibt unverändert (Art. 20 § 5 Fünftes Gesetz zur\n                                                                             Sonderzuwendung oder des Urlaubsgeldes zu be-\n         Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom\n                                                                             rücksichtigen sind.\n         28. Mai 1990, BGBI. I S. 967,980). \"Vorhanden\" sind\n         auch Besoldungsempfänger, die am 1. Januar 1990          28.2.2       Der Zeitraum, um dessen Hälfte bzw. Viertel der\n         ohne Dienstbezüge beurlaubt oder dem Dienst                           Beginn des BDA hinauszuschieben ist, wird nach\n         schuldhaft ferngeblieben waren. In diesen Fällen ist                 Jahren, Monaten und Tagen berechnet. Jeder Monat\n         das BDA nach den bisher geltenden Vorschriften                        ist dabei mit 30 Tagen anzusetzen. Die Abrundungs-\n         so festzusetzen, als hätten die Besoldungsempfänger                   vorschrift des Satzes 3 findet nach Zusammen-\n         am 1. Januar 1990 ihren Dienst wieder aufgenom-                       rechnung der auf volle Tage abgerundeten einzelnen\n         men. Hierbei sind die BBesGVwV zu § 28 vom                          . Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung.\n         23. November 1979 (GMB11980 S. 3) weiter zu be-\n         achten. Das Hinausschieben des nach bisherigem           28.2.3     Zu Satz 4:\n         Recht festgesetzten BDA um Zeiten, in denen nach\n         dem 31. Dezember 1989 kein Anspruch auf Be-              28.2.3.1   Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift\n         soldung bestand, richtet sich nach dem ab 1. Januar                 ist bei einer Beschäftigung gegen Bezüge oder Ar-\n         1990 geltenden Recht (vgl. Nummer 28.3.2).                          beitsentgelt (Vergütung oder Lohn) eine Tätigkeit, die\n                                                                             die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der\n28.0.3   Bei einem Laufbahnwechsel ist ein festgesetztes                     Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Bei\n         BDA neu festzusetzen, wenn sich ein anderes BDA                     Lehrkräften an öffentlichen Schulen liegt eine haupt-\n         ergibt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Professor in               berufliche Tätigkeit vor, wenn die Zahl der regel-\n         eine Laufbahn übertritt und im umgekehrten Falle.                   mäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zzgl. An-\n28.0.4   Bei Versetzung (§§ 18, 123 Beamtenrechtsrahmen-                     rechnungsstunden mindestens die Hälfte der Pflicht-\n         gesetz - BRRG -), übertritt (§ 128 Abs. 1 BRRG)                     stundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten\n         oder übernahme (§ 128 Abs. 2 und 3 BRRG) in den                     Lehrkraft beträgt. Die Arbeitszeiten (Unterrichts-\n         Dienst eines anderen Dienstherrn gilt das bei dem                   stunden) in mehreren nebeneinander bestehenden\n         bisherigen Dienstherrn vorschriftsmäßig festgesetzte                Arbeitsverhältnissen sind zusammenzurechnen.\n         Besoldungsdienstalter weiter. Bei einem gleichzeitigen              Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vor-\n         Laufbahnwechsel ist Nummer 28.0.3 anzuwenden.                       schrift liegt insbesondere nicht vorbei\n28.0.5   Bei einem Statuswechsel (z. B. eines Richters oder                  -   der Tätigkeit eines Dienstanfängers (dem Vor-\n         Soldaten in das Beamtenverhältnis) ist das BDA fest-                    bereitungsdienst vorgeschalteter Ausbildungsab-\n         zusetzen bzw. neu festzusetzen. Das gilt auch, wenn                     schnitt für bestimmte Bewerber),\n         das bisherige Statusverhältnis vor dem 1. Januar 1990\n         begründet wurde.                                                    -   der Tätigkeit eines Studenten im Rahmen einer\n                                                                                 einstufigen Ausbildung (z. B. einstufige Juristen-\n28.1     Zu Absatz 1: .                                                          ausbildung), auch soweit Vergütung in Anleh-\n                                                                                 nung an die Anwärterbezüge gezahlt wurde,\n28.1.1   Das Regel-BDA erhalten\n                                                                             -   der Tätigkeit eines Auszubildenden oder Prakti-\n         a) Besoldungsempfänger in Laufbahnen mit einem                          kanten,\n            Eingangsamt unterhalb der BesGr. A 13, wenn sie\n            am Tag der Einstellung (Beginn des Anspruchs auf                 -   der Tätigkeit eines Ehrenbeamten,\n            Dienstbezüge) das 31. Lebensjahr nicht über-                     -   der Tätigkeit eines Soldaten, der Wehrsold nach\n            schritten haben,                                                     dem Wehrsoldgesetz erhielt,\n         b) Besoldungsempfänger mit einem Eingangsamt                        -   der Tätigkeit in einem freien Mitarbeiterverhältnis\n            der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 oder in                         aufgrund eines Werkvertrages,\n            Ämtern der Besoldungsgruppen C 1 und C 2 (mit\n            Ausnahme der Professoren), wenn sie am Tag der                   -   der unentgeltlichen oder entgeltlichen Tätigkeit in\n            Einstellung das 35. Lebensjahr nicht überschritten                   einem Volontärverhältnis.\n            haben,\n                                                                              Eine Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt jedoch\n         c) Professoren, wenn sie am Tag der Einstellung das                  dann vor, wenn bei einer durch Erkrankung oder\n            40. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 36).                  Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zwar kein\n                                                                              Arbeitsentgelt gezahlt wurde, das Arbeitsverhältnis\n28.1.2   Für die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem ein be-                   aber fortbestand. Das gleiche gilt, wenn anstelle des\n         stimmtes Lebensalter vollendet wird, ist nach § 187                  Arbeitsentgeltes Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-\n         Abs. 2 S. 2 BGB der Tag der Geburt mitzurechnen.                     schutzgesetz gewährt wurde.\n         Der am Ersten eines Kalendermonats Geborene voll-\n         endet also das 21. Lebensjahr mit Ablauf des letzten     28.2.3.2    Wegen des Begriffs \"öffentlich-rechtlicher Dienst-\n         Tages des Vormonats. Das BDA beginnt deshalb für                     herr\" wird auf § 29 und die Verwaltungsvorschrift\n         ihn am Ersten des Vormonats.                                         dazu verwiesen.",
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Religionsgesell-                   soldungsempfänger lebendes betreuungsbedürftiges\n            schaften i. S. der Vorschrift sind nur Zusammen-                    Kind. Kinderbetreuungszeiten im Sinne der Vor-\n            schlüsse von öffentlich-rechtlichen Religionsgemein-                schrift liegen deshalb nicht vor, wenn die Betreuung\n            schaften (Artikel 140 GG, Artikel 137 WeimVerf),                    eines Kindes im wesentlichen Dritten überlassen ist\n            z. B. die Evangelische Kirche in Deutschland. Nicht                 (z. B. ständige Unterbringung bei den Großeltern\n            dazu gehören Einrichtungen privaten oder öffent-                    oder in einem Internat). Eine zeitweilige Beteiligung\n            lichen Rechts, die si.ch die Religionsgemeinschaften                Dritter bei der Kinderbetreuung (z. B. in einem\n            zur Erfüllung einzelner Aufgaben geschaffen haben                   Kindergarten oder während einer Urlaubsreise) ist\n            (z. B. der Caritasverband e. V., das Evangelische                   unschädlich.\n            Hilfswerk e. V., Missionseinrichtungen, kirchliche\n            Orden).                                                              Betreuungsbedürftig sind grundsätzlich nur unver-\n                                                                                 heiratete minderjährige Kinder. Behinderte voll-\n28.2.3.4    \"Im öffentlichen Dienst geltende Tarifverträge\"                      jährige Kinder können berücksichtigt werden, wenn\n            sind Bezahlungsregelungen für Arbeitnehmer öffent-                   sie aufgrund der Schwere der Behinderung ständiger\n            lich-rechtlicher Dienstherren (§ 29), die bei dem                    Betreuung bedürfen.\n            jeweiligen Arbeitgeber allgemein, d. h. nicht nur in\n            Einzelfällen, angewendet werden. Tarifverträge                       Berücksichtigungsfähig sind leibliche Kinder und\n                                                                                 Kinder, für die der Besoldungsempfänger oder sein\n            wesentlich gleichen Inhalts sind Bezahlungsrege-\n                                                                                 mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-\n            lungen, die nur in unwesentlichen Einzelheiten von\n                                                                                 gatte einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat\n            den Tarifverträgen für Arbeitnehmer des öffentlichen\n                                                                                 (z. B. Kinder des Ehegatten, Pflege-, Enkelkinder).\n            Dienstes abweichen. Es genügt nicht, wenn sie die\n            wesentlichen Grundstrukturen der Arbeitnehmerbe-         28.3.1.2   Berücksichtigungsfähige Zeiten einer Kinderbetreu-\n            zahlung des öffentlichen Dienstes oder der Beamten-                 ung sind nach Vollendung des 31. Lebensjahres bzw.\n            besoldung aufweisen (z. B. Grundvergütung nach                      - bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1 und\n            Stufen gestaffelt, Vergütungsordnungen, familien-                   C 2 - des 35. Lebensjahres (bei Professoren des\n            bezogene Vergütungsbestandteile), es müssen auch                    40. Lebensjahres) liegende Zeiten, in denen Kinder\n            die sog. bezahlungsfernen Regelungen im wesent-                     betreut werden, ohne daß eine Berufstätigkeit mit\n            lichen übereinstimmen (z. B. Staffelung der Kündi-                  mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit\n            gungsfristen nach Beschäftigungszeiten, Unkündbar-                  oder Vollzeitausbildung vorliegt.\n            keit nach längerer Beschäftigungszeit).\n                                                                                 Kinderbetreuung kann ohne weiteres unterstellt\n            Die Rahmenkollektivverträge in der ehemaligen                        werden für Zeiten eines Erziehungsurlaubs nach dem\n            DDR sind keine Tarifverträge wesentlich gleichen                     Bundeserziehungsgeldgesetz und einer Beurlaubung\n            Inhalts im Sinne der Vorschrift, so daß eine Berück-                 nach § 72 a Abs. 4 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG),\n            sichtigung von Tätigkeiten bei einem sonstigen Ar-                   § 48 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Deutsches Richtergesetz,\n            beitgeber im Beitrittsgebiet frühestens ab 1. 7. 1991,               § 28 Abs. 5 Buchst. a Soldatengesetz oder ent-\n            dem Inkrafttreten des BAT-O, in Betracht kommt.                      sprechendem Landesrecht. In den anderen Fällen sind\n                                                                                 Tätigkeiten unschädlich, die einem Erziehungsurlaub\n28.2.3.5    Dem Begriff der \"öffentlichen Hand\" sind nur Kör-                    oder einer Beurlaubung (vgl. § 72 a Abs. 5 BBG)\n            perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-                    nicht entgegenstehen würden.\n            lichen Rechts zuzuordnen. Nicht darunter fallen\n            öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre               Zeiten einer Arbeitslosigkeit, auch mit Bezug von\n            Verbände.                                                            Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, können als\n                                                                                 Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt werden; ent-\n28.2.3.6    Eine wesentliche Beteiligung der öffentlichen Hand                   scheidend ist, daß der Besoldungsempfänger sich\n            an einem sonstigen Arbeitgeber ist gegeben, wenn sie                 überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.\n            a) gemessen an den jährlichen Gesamtausgaben des         28.3.1.3    Kinderbetreuungszeiten können längstens bis zur\n               Arbeitgebers, mit mehr als 25 v. H. durch laufende                Volljährigkeit eines Kindes, für jedes Kind jedoch\n               Zahlungen von Beiträgen und Zuschüssen an                         höchstens 3 Jahre berücksichtigt werden. Kinder~\n               diesem beteiligt ist oder                                         betreuungszeiten sind ab dem Zeitpunkt zu berück-\n            b) in anderer Weise in einem maßgebenden Gremium                     sichtigen, von dem an sie sich auf das Besoldungs-\n               des sonstigen Arbeitgebers (Vorstand, Kurato-                     dienstalter auswirken (z. B. beim gehobenen Verwal-\n               rium, Verwaltungsrat usw.) in einem die Arbeit                    tungsdienst ab dem 31. Lebensjahr).\n               der Einrichtung bestimmenden Umfang, d. h. mit                    Beispiele:\n               einem Stimmenanteil von mehr als 25 v. H. der                     a)   Mit 28 Jahren ausgeschiedene Beamtin A 9 wieder eingestellt\n               Gesamtstimmenzahl, beteiligt ist.                                      nach Vollendung des 43. Lebensjahres. 3 Kinder: Erstes Kind\n                                                                                      geboren bei Lebensalter 28, zweites bei 30, drittes bei 35. In\n            Bei einmaligen Zuschüssen (z. B. Investitionskosten-\n                                                                                      der Zeit zwischen 28. und 43. Lebensjahr nicht berufstätig.\n            zuschüsse und Förderungsmittel nach dem Gesetz zur                        Für jedes der 3 Kinder wird eine Kinderbetreuungszeit von\n            wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und                          3 Jahren berücksichtigt, denn im Zeitpunkt der Wiederein-\n            zur Regelung der Krankenhauspflegesätze) ist, unab-                       stellung war das jüngste Kind noch minderjährig. Die Geburt\n            hängig von deren Höhe, eine wesentliche Beteiligung                       des zweiten Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres\n            nicht gegeben.                                                            des ersten Kindes schränkt die Berücksichtigung des ersten",
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            "content": "Nr.22                                                                     GMBl1997                                                      Seite 321\n\n               Kindes für drei Jahre nicht ein, denn die Berücksichtigungs-                öffentlichen Rechts, die ihren Sitz innerhalb der bis\n               fähigkeit von höchstens 3 Jahren ist nicht an die jeweils ersten            zum 31. Dezember 1937 maßgebenden Grenzen des\n               drei Lebensjahre des Kindes gebunden. Damit zu berück-                      Reiches haben oder hatten (vgl. § 81). Als Körper-\n               sichtigen: 4 Jahre Kinderbetreuungszeit für den Zeitabschnitt\n                                                                                           schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\n               nach Vollendung des 31. bis zur Vollendung des 35. Lebens-\n               jahres und 5 Jahre Kinderbetreuungszeit für den Zeit-                       Rechts sind, soweit es sich um Einrichtungen handelt,\n               abschnitt nach Vollendung des 35. bis zur Vollendung des                    die erst nach dem 30. Dezember 1933 geschaffen\n               40. Lebensjahres.                                                           worden sind, nur solche zu verstehen, die durch Ge-\n               Das BDA wird um 1 112 Jahre (= Hälfte der Zeit von 41. bis                  setz oder sonstigen Hoheitsakt die Rechte und die\n               43. Lebensjahr) hinausgeschoben.                                            Stellung einer Körperschaft usw. des öffentlichen\n                                                                                           Rechts erhalten haben. Ob die Körperschaften\n           b} Beamtin A 12, eingestellt bei Vollendung des 37. Lebens-\n              jahres, erstes Kind geboren bei Lebensalter 27, zweites Kind                 Dienstherrnfähigkeit besitzen, ist unerheblich.\n              geboren bei Lebensalter 34112. Erstes Kind mit 3 Jahren und         29.1.2   Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen\n              zweites Kind mit 112 Jahr (ab Geburt) zu berücksichtigen im\n                                                                                           Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)\n              Zeitabschnitt 31 bis 35 Jahre darüber hinaus zweites Kind\n              mit 2 Jahren im Zeitabschnitt 36 bis 37 Jahre.\n                                                                                           waren nur dann öffentlich-rechtliche Dienstherren im\n                                                                                           Sinne der Vorschrift, wenn sie auch nach den im\n               Das BDA wird um einen Monat hinausgeschoben (6 Monate: 4\n                                                                                           Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden\n               = 1 M 15 Tage, abgerundet 1 M).\n                                                                                           Rechtsvorstellungen juristische Personen des öffent-\n28.3.1.4   Der Dreijahreszeitraum kann für ein Kind, das von                               lichen Rechts gewesen wären. Hiervon ist auszu-\n           mehreren Personen, die als Beamte, Richter oder                                 gehen, wenn die bei ihnen ausgeübten Tätigkeiten\n           Soldaten im öffentlichen Dienst stehen, gleichzeitig                            auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes in aller\n           oder nacheinander betreut wurde, insgesamt nur ein-                             Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\n           mal in Anspruch genommen werden. Wurde die                                      herrn wahrgenommen worden wären bzw. werden.\n           Kinderbetreuungszeit mit der Höchstdauer bereits                                Diese Voraussetzung ist z. B. hinsichtlich aller Ebenen\n           bei einem Besoldungsempfänger berücksichtigt, ist                               der staatlichen Verwaltung in der ehemaligen DDR\n           die Berücksichtigung später bei einem anderen Be-                               (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung),\n           soldungsempfänger nicht mehr möglich; bei Adoptiv-                              des Polizeidienstes, der Zollverwaltung, der Univer-\n           kindern ist das Ausforschungsverbot des § 1758 BGB                              sitäten, der Rechtspflege und der Nationalen Volks-\n           zu beachten.                                                                    armee erfüllt.\n28.3.1.5   Erfüllt ein am 31. Dezember 1989 und 1. Januar 1990                             Bei sonstigen Bereichen staatlichen Wirkens (z. B.\n           vorhandener Besoldungsempfänger (Nummer 28.0.2)                                 Gesundheitswesen, Forschungseinrichtungen, Er-\n           nach dem 31. Dezember 1989 den Tatbestand der                                   holungseinrichtungen, Arbeitsschutz) muß jeweils im\n           Kinderbetreuung, sind vor dem 1. Januar 1990 gern.                              Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzung\n           § 31 Abs. 2 a. F. berücksichtigte Zeiten eines Erzie-                           für die Anerkennung als Tätigkeit bei einem öffent-\n           hUrigsuriaubs auf die Dreijahreshöchstgrenze für                                lich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt. Um eine Tätig-\n           dasselbe Kind anzurechnen, soweit diese Zeiten nach                             keit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\n           Vollendung des 31., 35. bzw. 40. Lebensjahres in An-                            handelt es sich z. B. grundsätzlich nicht bei Be-\n           spruch genommen wurden.                                                         schäftigungszeiten in den volkseigenen Betrieben und\n                                                                                           in Handelsorganisationen in der ehemaligen DDR\n28.3.2     Beurlaubung                                                                     und Berlin (Ost).\n           Das Regel-BDA wird bei einer Beurlaubung ohne\n           Dienstbezüge nicht hinausgeschoben, soweit die Be-                     29.2     Zu Absatz 2:\n           urlaubung in die Zeit vor Vollendung des 31. Lebens-                   29.2.1   Wer volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler ist,\n           jahres, bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1                               ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenen-\n           und C 2 des 35. Lebensjahres, bei Professoren des                               gesetz. Vertriebene im Sinne dieser Vorschrift sind\n           40. Lebensjahres fällt. In den anderen Fällen wird das                          also auch Aussiedler.\n           BDA nicht verschlechtert, wenn die oberste Dienst-\n           behörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich\n           anerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen\n                                                                                  30.      Zu§30\n           oder öffentlichen Belangen dient.\n                                                                                  30.1     Zu Absatz 1:\n           Hat der Besoldungsempfänger während der Be-\n           urlaubung eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne                      30.1.1   Zu Satz 1 und 2:\n           des Absatzes 2 Satz 4 ausgeübt, so ist das BDA auch\n                                                                                           Der Ausschluß gilt nicht nur für Zeiten in einem Be-\n           dann nicht hinauszuschieben, wenn eine Entschei-\n                                                                                           schäftigungsverhältnis beim Ministerium für Staats-\n           dung über die Anerkennung dienstlicher Interessen\n                                                                                           sicherheit (MfS) oder beim Amt für Nationale\n           oder öffentlicher Belange nicht getroffen wurde.\n                                                                                           Sicherheit (AfNS), sondern auch für Zeiten einer\n           Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 7                                informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese\n           Eignungsübungsgesetz, nach § 9 oder § 16 a Arbeits-                             Einrichtungen. Nicht erforderlich ist, daß eine\n           platzschutzgesetz, ggf. i. V. m. § 78 Zivildienstgesetz,                        schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder\n           nach § 18 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps                                eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt.\n           oder für Aufgaben der Entwicklungshilfe als Ent-                                Ausreichend für den Ausschluß ist bereits die Ver-\n           wicklungshelfer (§ 1 Entwicklungshelfergesetz) gelten                           pflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS. Uner-\n           öffentliche Belange als von der zuständigen Stelle                              heblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden\n           schriftlich anerkannt.                                                          gekommen ist. Damit sind auch sog. Perspektiv-\n                                                                                           agenten selbst dann erlaßt, wenn sie nicht aktiviert\n                                                                                           worden sind.\n29.        Zu §29\n                                                                                           Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/\n29.1       Zu Absatz 1:\n                                                                                           AfNS vor, kann ggf. durch eine Anfrage beim Bun-\n29.1.1     Außer den besonders aufgeführten Gebietskörper-                                 desbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicher-\n           schaften sind öffentlich-rechtliche Dienstherren                                heit der ehemaligen DDR der Nachweis für das Vor-\n           alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des                               liegen des Ausschlußtatbestandes erbracht werden.",
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Spätere Zeiten einer Beschäftigung im                  informatorische Beschäftigung oder die Zeit einer\n            öffentlichen Dienst können als Dienstzeiten gemäß                  Ausbildung bei einer in der Zulageregelung genann-\n            § 28 Abs. 2 berücksichtigt werden. Unterbrechungen                 ten Behörde oder Einrichtung ist keine Verwendung\n            der Tätigkeit sind unbeachtlich, auch wenn sie länger              im zulagenrechtlichen Sinne.\n            als 5 Jahre dauerten; entscheidend ist ausschließlich\n            das letztmalige Tätigwerden. Liegt lediglich eine       42.3.4     Ist in der Zulageregelung nichts anderes bestimmt,\n            Verpflichtungserklärung vor und ist es nie zu einem                so wird die Stellenzulage nur gewährt, wenn eine\n            konkreten Tätigwerden gekommen, kann in der Regel                  andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in\n            ebenfalls nach Ablauf von 5 Jahren von einer Be-                   geringfügigem Umfang ausgeübt wird. Eine andere\n            endigung der Tätigkeit für das MfSIAfNS ausge-                     Tätigkeit ist geringfügig, wenn sie durchschnittlich\n            gangen werden.                                                     höchstens 20 v. H. der Gesamttätigkeit des Besol-\n                                                                               dungsempfängers (zeitlicher Umfang) umfaßt. Die\n                                                                               Nummer 42.3.5 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der\n30.1.2      Zu Satz 3:                                                         Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 6 BBesO AlB\n            Für den Ausschluß von Tätigkeiten als Angehöriger                  ist Voraussetzung, daß der Besoldungsempfänger auf\n            der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem                    einem entsprechenden Dienstposten ausschließlich\n            Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht                    verwendet wird.\n            wurde; es kommt allein auf die organisatorische Zu-\n            gehörigkeit zu den Grenztruppen an. Grenztruppen        42.3.5     Wird in einer Zulageregelung eine überwiegende\n            im Sinne der Vorschrift sind auch die Vorgängerein-                oder sonst anteilmäßig festgelegte Ausübung der zu-\n            richtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei).                             lageberechtigenden Tätigkeit gefordert, so ist diese\n                                                                               Voraussetzung erfüllt, wenn die Wahrnehmung dieser\n            Ausgeschlossen sind auch Zeiten eines bei den Grenz-               Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr\n            truppen verbrachten Grundwehrdienstes. Zeiten als                  als die Hälfte bzw. den festgelegten Anteil der regel-\n            Zivilbeschäftigter der Grenztruppen werden nicht                   mäßigen Arbeitszeit beansprucht. Beginnt oder endet\n            erfaßt.                                                            die zulageberechtigende Tätigkeit im Laufe eines\n            Vor einer Tätigkeit bei den Grenztruppen liegende                  Kalendermonats, so ist die auf den Teilzeitraum\n            Beschäftigungszeiten im Sinne des § 28 Abs. 2 sind                 entfallende Stellenzulage zu gewähren, wenn diese\n            zu berücksichtigen, soweit nicht der Ausschlußtat-                 Tätigkeit während des Teilzeitraums die Voraus-\n            bestand des Absatzes 2 vorliegt.                                   setzungen des Satzes 1 erfüllt.\n                                                                    42.3.6     Ist die Stellenzulage an ein m den Besoldungs-\n30.2        Zu Absatz 2:                                                       ordnungen aufgeführtes Amt gebunden, so ist sie\n            Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die               bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den\n                                                                               Zeitraum zu gewähren, in dem dem Besoldungs-\n            aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum\n            System der ehemaligen DDR übertragen war, ist aus-                 empfänger das Grundgehalt dieses Amtes zusteht\n            nahmslos ausgeschlossen. Das Vorliegen einer beson-                und er die Aufgaben seines Amtes wahrnimmt. Dies\n            deren persönlichen Systemnähe wird widerlegbar                     gilt. auch für die Zeit einer rückwirkenden Ein-\n            vermutet, wenn die in Satz 2 aufgeführten Sach-                    weisung.\n            verhalte vorliegen. Die Aufzählung ist lediglich bei-   42.3.7     Ist die Höhe einer Stellenzulage nach Besoldungs-\n            spielhaft und nicht als abschließend anzusehen. Eine               gruppen gestaffelt, so wird bei einer rückwirkenden\n            besondere persönliche Systemnähe ist deshalb                       Einweisung in die Planstelle einer Besoldungs-\n            grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.                       gruppe mit höherer Stellenzulage diese rückwirkend\n                                                                               gewährt, soweit die mit der neuen Planstelle\n                                                                               verbundenen Aufgaben wahrgenommen worden\n                                                                               sind.\n42.         Zu §42\n                                                                    42.3.8     Der Anspruch auf eine Stellenzulage entsteht\n42.3        Zu Absatz 3:\n                                                                    42.3.8.1   mit dem Tag, an dem der B~soldungsempfänger die\n42.3.1      Stellenzulagen sind in der Regel Zulagen, die wegen                zulageberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufnimmt\n            der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der                    oder mit dem Tag, an dem er als Angehöriger der von\n            wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum ge-                       der Zulageregelung erfaßten Funktionsgruppe, Be-\n            währt werden, in dem die in der Zulageregelung ge-                 amtengruppe oder bei der genannten Behörde oder\n            nannten Voraussetzungen, z. B. Verwendung in einer                 Einrichtung sein Aufgabengebiet tatsächlich wahr-\n            bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als                    nimmt und eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit\n            Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, er-                    (z. B. Vorbemerkungen Nummern 9, 9 a und 10\n            füllt sind. Nicht darunter fallen die Stellenzulagen               Abs. 1 BBesO AlB i. V. m. Anlage IX des BBesG)\n            nach den Vorbemerkungen Nummern 23, 25 und 27                      abgelaufen ist,\n            zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, weil\n            für diese Zulagen die in Satz 1 genannten Voraus-       42.3.8.2   im Falle der Nummer 42.3.5 Satz 1 vom Ersten des\n            setzungen nicht gefordert werden.                                  Kalendermonats an, im Falle des Satzes 2 vom ersten\n                                                                               Tage des Teilzeitraums an, in dem der Besoldungs-\n42.3.2      Wird in der Zulageregelung die Verwendung in einer                 empfänger erstmals die zulageberechtigende Tätigkeit\n            bestimmten Funktion nicht ausdrücklich gefordert,                  in dem geforderten Umfang ausgeübt hat,\n            so wird die Stellenzulage für den Zeitraum gewährt,\n            in dem der Besoldungsempfänger in der maßgeb-           42.3.8.3   wenn der Abschluß einer Ausbildung, die Ablegung\n            lichen Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der                 einer Prüfung usw. Voraussetzung für die Gewährung\n            in der Zulageregelung genannten Behörde oder Ein-                  einer Stellenzulage ist, mit dem Tag, an dem diese\n            richtung usw. verwendet wird.                                      Voraussetzung erfüllt ist.",
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B. auch, wenn eine zulageberechti-             liche Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden\n           gende Tätigkeit oder Verwendung endet oder unter-                 kann, wenn er bis zu einem bestimmten nicht hin-\n           brochen wird durch                                                ausschiebbaren Termin vorliegen oder sofort herbei-\n                                                                             geführt werden muß; § 42 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative\n42.3.9.1.1 eine laufbahnrechtlich bedingte oder ausbildungs-                 bleibt unberührt.\n           bezogene andere Tätigkeit (z. B. außerhalb der ober-\n           sten Dienstbehörden zu verbringende Zeiten, Aus-        42.3.13   Die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem\n           bildungszeiten im Rahmen eines Aufstiegs); ver-                   Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmun-\n           gleiche hierzu jedoch Nummer 42.3.11.4,                           gen als Kannleistung (Ermessensentscheidung) bleibt\n                                                                             unberührt.\n42.3.9.1.2 Übertragung einer nicht zulageberechtigenden\n           Tätigkeit im Wege der Abordnung/Kommandierung           42.3.14   Eine Stellenzulage, die im Zeitpunkt der Versetzung\n           oder Zuweisung nach § 123 a Beamtenrechtsrahmen-                  in den einstweiligen Ruhestand zusteht, gehört zu\n           gesetz,                                                           den Bezügen, die nach § 4 Abs. 1 für den Monat, in\n                                                                             dem die Versetzung bekanntgegeben wird, und für\n42.3.9.1.3 eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung             die folgenden drei Monate weitergewährt werden.\n           und ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der\n           Dienstgeschäfte (Amtsgeschäfte),                        42.3.15   Bei der Gewährung einer Zulage für Teile eines\n                                                                             Monats ist der Teilbetrag nach § 3 Abs. 4 zu be-\n42.3.9.2   im Fall der Nummer 42.3.5 Satz 1 mit Ablauf des                   rechnen.\n           Kalendermonats, im Fall des Satzes 2 mit Ablauf des\n           letzten Tages des Teilzeitraums, in dem zuletzt die     42.3.16   Die Gewährung und der Wegfall einer Zulage sind\n           dort genannten Voraussetzungen vorliegen.                         dem Besoldungsempfänger schriftlich mitzuteilen,\n                                                                             sofern die Gewährung oder der Wegfall nicht auf der\n42.3.10    Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen Num-                       Bindung an ein in der Besoldungsordnung aufge-\n           mern 8, 8a, 8b, 9,10 und 12 BBesO A/B stehen so-                  führtes Amt beruht (vgl. Nummer 42.3.6).\n           wohl Besoldungsempfängern mit Dienstbezügen als\n           auch Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\n           zu.                                                     52.       Zu § 52\n           Diese Stellenzulagen werden auch bei den in Num-        52.1      Zu Absatz 1:\n           mer 42.3.9.1.1 genannten Tätigkeiten, einer Einfüh-     52.1.1    Die §§ 52 bis 57 und 59 Abs. 3 gelten nur für Be-\n           rungszeit und einer informatorischen Beschäftigung                soldungsempfänger, die ihren dienstlichen und tat-\n           gewährt, wenn eine der in den Zulageregelungen ge-                sächlichen Wohnsitz im Ausland haben. Maßgebend\n           nannten Funktionen wahrgenommen wird.                             für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes ist\n42.3.11    Eine Stellenzulage wird - wenn nicht ein Fall der                 § 15. Ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland wird in\n           Nummern 42.3.9.1.1, 42.3.9.1.2 und 42.3.9.1.3 vor-                der Regel nur begründet, wenn der Besoldungsemp-\n           liegt - weitergewährt bei:                                        fänger zu einer im Ausland befindlichen Dienststelle\n                                                                             versetzt worden ist. Die Bezüge nach § 52 werden\n42.3.11.1 Erkrankung, Heilkur,                                               auch bei der Bemessung der Bezüge nach § 4 zu-\n                                                                             grunde gelegt, sofern zum Zeitpunkt des Wirksam-\n42.3.11.2 Erholungsurlaub,\n                                                                             werdens der Versetzung in den einstweiligen Ruhe-\n42.3.11.3 Schulferien,                                                       stand ein Hausstand am bisherigen ausländischen\n                                                                             Dienstort besteht.\n42.3.11.4 Teilnahme an Fortbildungslehrgängen, wenn nicht\n          Auslandsdienstbezüge im Sinne von § 58 gewährt           52.1.2    Stellenzulagen können zu den Auslandsdienstbezügen\n          werden oder der Fortbildungslehrgang nicht zugleich                nur gewährt werden, wenn die besonderen Voraus-\n          die Merkmale der in den Nummern 42.3.9.1.1 bis 3                   setzungen für die Gewährung der Stellenzulage auch\n          aufgeführten Beendigungstatbestände aufweist. Der                  bei einer Verwendung im Ausland vorliegen.\n          Aufstieg z. B. vom gehobenen in den höheren allge-       52.1.3    Erschwerniszulagen können beim Bezug von Aus-\n          meinen Verwaltungsdienst ist in der Regel als Fort-                landsdienstbezügen gewährt werden, wenn die be-\n          bildung zu bewerten, die Ausbildung eines Beamten                  sonderen Voraussetzungen bei einer Verwendung im\n          des mittleren Dienstes für eine Laufbahn des ge-                   Ausland vorliegen.\n          hobenen Dienstes, die mit einer Laufbahnprüfung\n          beendet wird, ist dagegen keine Fortbildung. Ein\n                                                                   52.2      Zu Absatz 2:\n          Fortbildungslehrgang nach Satz 1 liegt nicht vor,\n          wenn er zeitlich überwiegend in der Ableistung eines     52.2.1    Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Be-\n          Praktikums besteht,                                                soldungsempfänger, die eine Ausgleichszulage nach\n                                                                             § 13 Abs. 2 oder 3 erhalten.\n42.3.11.5 Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge\n          im Sinne des § 9 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzge-\n          setzes,                                                  52.3      Zu Absatz 3:\n                                                                   52.3.1    Die Sonderregelung findet nur auf Beamte Anwen-\n42.3.11.6 Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung\n                                                                             dung, die im Grenzverkehr tätig sind. Für Richter\n          einer Tätigkeit in der Personalvertretung nach den\n                                                                             und Soldaten kommt sie nicht in Betracht, diese er-\n          Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes\n                                                                             halten Dienstbezüge nach Absatz 1.\n          oder entsprechendem Landesrecht oder zum Zwecke\n          der Wahrnehmung der Aufgaben einer Frauen-                         Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Dienst-\n          beauftragten nach den Vorschriften des Gesetzes zur                herr bei Beschäftigung des Beamten im Ausland an\n          Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern                    der deutschen Grenze diesem einen Ort im Inland als\n          und Frauen oder entsprechendem Landesrecht,                        dienstlichen Wohnsitz anweist (§ 15 Abs. 2 Nr. 3). In",
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Zu§53                                                           gleich.\n\n53.1        Die Auslandsdienstbezüge stehen bei einer Ver-         54.1.5   Die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubs-\n            setzung vom Inland in das Ausland vom Tage nach                 geld unterliegen dem Kaufkraftausgleich, wenn der\n            dem Eintreffen am ausländischen Dienstort zu. Das               Besoldungsempfänger an den Stichtagen 1. Juli bzw.\n            gilt auch, wenn der Tag des Eintreffens vor einem               1. Dezember Anspruch auf Auslandsdienstbezüge\n            Sonn- oder Feiertag oder dienstfreien Werktag liegt.            nach den §§ 52 bis 58 oder entsprechende Bezüge\n            Ist der Besoldungsempfänger früher am Auslands-                 nach § 59 Abs. 3 oder Anspruch auf Kaufkraftaus-\n            dienstort eingetroffen, als es für den verfügten                gleich nach § 59 Abs. 4 hat.\n            Dienstantritt erforderlich war, so kann er Auslands-\n            dienstbezüge erst von dem Tage an erhalten, der auf    54.2     Zu Absatz 2:\n            den bei zeitgerechter Durchführung der Ver-\n            setzungsreise sich ergebenden Ankunftstag folgt.       54.2.1   Bei der Vergleichsberechnung sind alle dem Kauf-\n                                                                            kraftausgleich unterliegenden Bezügebestandteile\n            Dies gilt entsprechend bei Versetzungen im Ausland.             eines Monats (ggf. einschließlich Sonderzuwendung\n            Hat der Dienstherr den unmittelbaren Dienstantritt              oder Urlaubsgeld) zusammenzufassen.\n            bei einer DienststeI1e im Ausland angeordnet und\n                                                                            Als \"nächstniedrigere Besoldungsgruppe\" sind für\n            liegt eine Versetzung nicht vor, stehen Auslands-\n                                                                            die Besoldungsgruppe A 9 die Bezüge eines Haupt-\n            dienstbezüge von dem Tage an zu, an dem der An-\n                                                                            sekretärs oder Hauptfeldwebels anzusetzen.\n            spruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungs-\n            gesetz entsteht.                                                Beim Urlaubsgeld ist der tatsächlich zustehende Be-\n53.2        Bei einer Versetzung vom Ausland in das Inland                  trag des Urlaubsgeldes sowohl für die Besoldungs-\n            sind Auslandsdienstbezüge bis zum Tage vor der                  gruppe A 9 als auch für die Besoldungsgruppe A 8\n            Abreise vom ausländischen Dienstort zu zahlen.                  in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Bei nega-\n            Hat der Besoldungsempfänger vor dem Dienst-                     tivem Kaufkraftausgleich entfällt die Vergleichsbe-\n            antritt im Inland Erholungs-, Heimat-, Sonder-                  rechnung.\n            urlaub oder Dienstbefreiung, so gilt als Abreisetag\n            der Tag, an dem der Besoldungsempfänger ohne           54.3     Zu Absatz 3:\n            Berücksichtigung des Urlaubs ~der der Dienst-\n            befreiung spätestens hätte abreisen müssen, um         54.3.1   Ein Kaufkraftabschlag wird nicht vorgenommen bei\n            rechtzeitig den Dienst am neuen Dienstort antreten              -   dem Zuschlag zum Auslandszuschlag gern. § 55\n            zu können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob                     Abs. 7 Satz 1 und\n            der Urlaub oder die Dienstbefreiung im Inland oder\n            im Ausland verbracht wird.                                      -   der jährlichen Sonderzuwendung.\n            Der weitere Aufenthalt sowie das Beibehalten der       54.3.2   Ein Kaufkraftabschlag wird ebenfalls nicht vorge-\n            Wohnung im Ausland aus persönlichen Gründen                     nommen während der Reisen des Beamten in das\n            über das verfügte Ende der Auslandsverwendung                   Inland, zu denen ein Zuschuß oder eine Reisebeihilfe\n            hinaus begründen keinen Anspruch auf Fortzahlung                gezahlt werden. Dies sind insbesondere Reisen nach\n            der Auslandsdienstbezüge. Eine Krankheit/ein\n            Krankenhausaufenthalt des Besoldungsempfängers                  -   der Heimaturlaubsverordnung,\n            zum Ende der Auslandsverwendung verlängern den\n                                                                            - . der Auslandstrennungsgeldverordnung,\n            Anspruchszeitraum nicht.\n53.3        § 53 Satz 1 gilt auch für die Gewährung des Aus-                -   der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die\n            landskinderzuschlags nach § 56.                                     Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Ge-\n                                                                                burts- und Todesfällen,\n                                                                            -   der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über\n54.         Zu§54                                                               Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland\n54.1        Zu Absatz 1:                                                        aus Anlaß von Reisen in Krankheits- und Todes-\n                                                                                fällen,\n54.1.1      Der festgesetzte Kaufkraftausgleich gilt grundsätz-\n            lich für den gesamten Amtsbezirk der Auslands-                  -   dem Abschnitt B der Richtlinien über die Ge-\n            vertretung, sofern nicht besondere Festsetzungen er-                währung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an\n            folgt sind.                                                         Bundesbedienstete im Ausland und\n54.1.2      Dem Kaufkraftausgleich unterliegen mit 60 bzw.                  -   der Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von\n            65 v. H. ihres Betrages auch Amts-, Stellen-, Er-                   Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige\n            schwernis- und Überleitungszulagen. Ausgenommen                     des Auswärtigen Dienstes im Ausland.\n            vom Kaufkraftausgleich sind Zulagen nach § 55\n            Abs.7 Satz 2 und 3, Ausgleichszulagen aller Art                 Reisen von Familienangehörigen bleiben unberück-\n            mit Ausnahme der Ausgleichszulagen nach § 13,                   sichtigt.\n            Sprachenzulagen sowie Sprachenaufwandsentschä-\n                                                                            Ein Kaufkraftabschlag entfällt ab dem Tag der Ab-\n            digungen und Aufwandsentschädigungen nach der\n                                                                            reise vom Auslandsdienstort. Der Kaufkraftabschlag\n            Übersicht 2 zum Einzelplan 05 des Bundeshaushalts-\n                                                                            wird erneut vorgenommen vom Tage nach der Rück-\n            plans oder entsprechende Aufwandsentschädigungen.\n                                                                            kehr des Besoldungsempfängers an den Auslands-\n54.1.3      Sofern bei einer Verwendung im Ausland Aufwands-                dienstort. Das Nähere ergibt sich aus den hierzu er-\n            entschädigungen nach § 17 gezahlt werden, deren                 gangenen Rundschreiben des Auswärtigen Amtes in\n            Höhe nicht bereits unter Berücksichtigung der be-               der jeweils gültigen Fassung.",
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Die Zuteilung der Auslands-                  Begrenzung findet keine Anwendung, wenn der Ehe-\n         dienstorte zu einer Stufe des Auslandszuschlags er-                gatte infolge Unruhen, Kriegshandlungen, politischer\n         gibt sich aus der Verordnung über die Zuteilung von                Besonderheiten oder wegen höherer Gewalt (z. B.\n         Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslands-                Erdbeben, Epidemien usw.) auf Weisung der obersten\n         zuschlags in der jeweils geltenden Fassung.                        Dienstbehörde gezwungen ist, das Aufenthaltsland\n                                                                            vorübergehend zu verlassen; es sei denn, daß Aus-\n         Nicht in der Verordnung aufgeführte Dienstorte im                  landstrennungsgeld nach §§ 6 bis 8 oder 10 der Aus-\n         Ausland sind der Stufe des Auslandszuschlags zuzu-                 landstrennungsgeldverordnung zusteht.\n         teilen, der die Auslandsvertretung zugeteilt worden                Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. An-\n         ist, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt, soweit in            lage VI f wird längstens bis zum Ablauf des Monats\n         der Rechtsverordnung keine abweichende Regelung                    gewährt, in dem die Ehe rechtskräftig geschieden,\n         getroffen worden ist.                                              aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.\n\n55.2     Zu Absatz 2:                                              55.2.4   Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. An-\n                                                                            lage VI f darf nicht für eine Zeit gezahlt werden, für\n55.2.1   Die Gewährung des Auslandszuschlags nach An-                       die Auslandstrennungsgeld nach §§ 6 bis 8 oder 10\n         lage VI a bzw. Anlage VI f setzt voraus, daß der Be-               Auslandstrennungsgeldverordnung zusteht. Dies gilt\n         soldungsempfänger am ausländischen Dienstort mit                   nicht, wenn Auslandstrennungsgeld wegen getrenn-\n         seinem Ehegatten eine gemeinsame Wohnung be-                       ter Haushaltsführung zusteht, weil andere Personen\n         wohnt und sich der Ehegatte überwiegend dort auf-                  als der übergesiedelte Ehegatte am bisherigen Wohn-\n         hält. Hiervon ist auszugehen, wenn beide Ehepartner                ort zurückbleiben.\n         ständig und auf Dauer in dieser Wohnung gemeinsam\n         leben und die Wohnung für beide der Mittelpunkt der       55.2.5   Bei Versetzungen im Ausland wird der Auslands-\n         Lebensführung ist. Es reicht nicht aus, daß über einen             zuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f für den\n         bestimmten Zeitraum rein rechnerisch der Aufenthalt                neuen Dienstort vom Tage nach dem Eintreffen des\n         am ausländischen Dienstort überwiegt. Als Wohnung                  Ehegatten an diesem Ort gewährt.\n         im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Zwischen-\n         unterkunft (Hotel, Familienunterkunft in einer Ka-        55.2.6   § 55 Abs. 2 Satz 3 findet nur dann Anwendung, wenn\n         serne usw.).                                                       beide Ehegatten im Ausland im öffentlichen Dienst\n                                                                            beschäftigt sind und dort eine gemeinsame Wohnung\n         Der Besoldungsempfänger erhält auch dann den                       (vgl. Nummer 55.2.1) haben. Gilt für einen Ehegatten\n         Auslandszuschlag nach der Stufe seines ausländischen               das Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD), so\n         Dienstortes, wenn sich die gemeinsame Wohnung                      erhält dieser den Auslandszuschlag nach Anlage VI f,\n         außerhalb der politischen Gemeinde des Dienstortes                 der andere Ehegatte den Auslandszuschlag nach An-\n         befindet und er täglich in seine Wohnung zurück-                   lage VI c.\n         kehrt.\n                                                                   55.2.7   Haben beide im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\n55.2.2   Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage                  Dienstherrn oder eines Verbandes öffentlich-recht-\n         VI f ist vom Tage nach dem Eintreffen des Ehegatten                licher Dienstherren stehenden Ehegatten Anspruch\n         am ausländischen Dienstort bzw. in dessen Einzugs-                 auf einen gleich hohen Auslandszuschlag, ist der\n         gebiet zu gewähren, wenn nach Übersiedlung des                     Auslandszuschlag nach der Anlage VI a dem Ehe-\n         Ehegatten die Voraussetzungen der Nummer 55.2.1                    gatten zu zahlen, den die Ehegatten als Anspruchs-\n         erfüllt werden.                                                    berechtigten bestimmt haben; wurde keine Be-\n         Heiratet der Besoldungsempfänger am ausländischen                  stimmung getroffen, wird der Auslandszuschlag. nach\n         Dienstort, so wird der Auslandszuschlag nach An-                   der Anlage VI a dem Ehemann gewährt. Eine Ande-\n         lage VI a bzw. Anlage VI f vom Tage der Ehe-                       rung der Berechtigtenbestimmung gilt nur für die\n         schließung an gewährt, wenn die Voraussetzungen                    Zukunft.\n         der Nummer 55.2.1 erfüllt werden.                         55.2.8   Ist die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die\n55.2.3   Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage                  Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, erhält\n         VI f entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Ehe-               jeder Ehegatte Auslandszuschlag nach der Anlage VI a\n         gatte die gemeinsame Wohnung endgültig verlassen                   bzw. Anlage VI f unter Berücksichtigung des § 6.\n         hat.\n                                                                   55.3     Zu Absatz 3:\n         Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. An-\n         lage VI f ist jedoch weiterzuzahlen, wenn                 55.3.1   Die unter Nummer 1 aufgeführten Personen erhalten\n                                                                            den Auslandszuschlag nach Anlage VI b bzw. Anlage\n         a) der Ehegatte die gemeinsame Wohnung nur vor-                    VI g, wenn sie zur Erfüllung der durch ihre dienst-\n            übergehend, d. h. mit der Absicht verläßt, alsbald              liche Stellung bedingten besonderen gesellschaft-\n            zurückzukehren,                                                 lichen Verpflichtungen einen eigenen Hausstand\n                                                                            führen müssen.\n         b) der Ehegatte eines versetzten Besoldungsemp-\n            fängers die gemeinsame Wohnung am alten                         Dies wird in der Regel unterstellt\n            Dienstort vor diesem verläßt mit der Absicht, am\n                                                                            a) Im Bereich des Auswärtigen Dienstes:\n            neuen Dienstort wieder eine gemeinsame Woh-\n            nung mit ihm zu beziehen. Die Regelung ist auch                    -   bei den Leitern von diplomatischen oder be-\n            bei Rückversetzungen des Besoldungsempfängers                          rufskonsularischen Vertretungen und ihren\n            in das Inland anzuwenden.                                              ständigen Vertretern,           .",
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Anlage VI h.\n               -   bei den Kanzlern;\n                                                                             Unter Nummer 4 fallen nicht Besoldungsempfänger,\n            b) in anderen Geschäftsbereichen:                                -   die zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunter-\n               -   bei den Leitern von Dienststellen,                            kunft und/oder zur Teilnahme an der Gemein-\n                                                                                 schaftsverpflegung verpflichtet sind,\n               -   bei den Vertretern der Leiter von Dienst-\n                   stellen.                                                  -   denen Unterkunft und/oder Verpflegung unent-\n                                                                                 geltlich bereitgestellt wird oder\n            Bei den sonstigen Besoldungsempfängern entscheidet\n            die oberste Dienstbehörde auf Antrag, ob die Vor-                -   denen hierfür entsprechende Geldleistungen ge-\n            aussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.                              währt werden.\n                                                                             Diese Besoldungsempfänger erhalten den Auslands-\n55.3.2      Der nach Nummer 2 nach Vollendung des 40. Le-                    zuschlag nach Anlage VI e oder, wenn beide Voraus-\n            bensjahres zu zahlende Auslandszuschlag nach An-                 setzungen gegeben sind, nach Anlage VI d.\n            lage VI b bzw. Anlage VI g ist vom Ersten des Monats\n            an zu zahlen, in dem das 40. Lebensjahr vollendet       55.3.5   Der Auslandszuschlag nach Anlage VI b bzw. An-\n            wird. Personen, die Auslandszuschlag nach Absatz 2               lage VI g wird - außer in den Fällen der Nummer 2 -\n            Satz 3 erhalten, fallen nicht unter die Regelung                 von dem Tage an gewährt, an dem die Voraus-\n            Nummer 2; hier erhält der Ehegatte auch nach Voll-               setzungen erfüllt sind; er entfällt mit Ablauf des\n            endung des 40. Lebensjahres nur den Auslandszu-                  Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen sind.\n            schlag nach Anlage VI c bzw. Anlage VI h.                        § 53 bleibt unberührt.\n\n55.3.3      Der nach Nummer 3 zu zahlende Auslandszuschlag          55.3.6   Als eigener Hausstand gilt auch eine der Dienst-\n            nach Anlage VI b bzw. Anlage VI g wird auf Antrag                steIlung des Besoldungsempfängers angemessene\n            gewährt. Die aufgenommene Person muß von dem                     Hotelunterkunft, Pension oder möblierte Wohnung.\n            Besoldungsempfänger überwiegend unterhalten                      Für den Begriff des eigenen Hausstandes gelten nicht\n            werden. Das ist, sofern nicht höhere Kosten glaub-               die Erfordernisse des § 10 Abs.3 Bundesumzugs-\n            haft gemacht werden, dann der Fall, wenn die Eigen-              kosten gesetz.\n            rnittel der zu unterhaltenden Person monatlich das\n            Vierfache des Betrages, um den sich der Familien-       55.3.7   Verheirateten Besoldungsempfängern, die aus der ge-\n            zuschlag eines Besoldungsempfängers der Besol-                   meinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen sind und\n            dungsgruppe A 6 bei mehr als einem Kind für jedes                nicht nur vorübergehend getrennt in einer anderen\n            weitere zu berücksichtigende Kind erhöht, nicht                  Wohnung am ausländischen Dienstort leben, ist\n            übersteigen. Ein evtl. gewährter Kaufkraftausgleich              Auslandszuschlag nach der Anlage VI c bzw. Anlage\n            ist zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt für jede             VI h zu gewähren, sofern nicht auf Grund § 55 Abs. 3\n            einzelne Person, die in den Haushalt des Besol-                  ein höherer Auslandszuschlag zusteht.\n            dungsempfängers aufgenommen worden ist. Das\n            Erfordernis des überwiegenden Unterhalts braucht\n            nicht erfüllt zu sein bei Kindern, für die dem Be-      55.4     Zu Absatz 4:\n            soldungsempfänger Auslandskinderzuschlag nach § 56\n            Abs. 1 Nr. 1 zusteht.                                   55.4.1   Den Auslandszuschlag nach Anlage VI c bzw. An-\n                                                                             lage VI herhalten Besoldungsempfänger, die nicht die\n            Als nicht nur vorübergehend in die Wohnung auf-                  Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 55 er-\n            genommen gelten auch Kinder, die außerhalb des                   füllen. Bei der Anwendung der Anlage VI d und VI e\n            ausländischen Dienstortes einer Schul- oder Berufs-              kommt es nicht darauf an, ob der Besoldungsemp-\n            ausbildung nachgehen, solange für sie Auslands-                  fänger die Gemeinschaftsunterkunft und/oder die\n            kinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr.1 oder 2 zu-                  Gemeinschaftsverpflegung in Anspruch nimmt,\n            steht.                                                           sondern nur darauf, daß er aus dienstlichen Gründen\n                                                                             hierzu verpflichtet ist. Die Anlagen VI d und VI e sind\n55.3.4      Besoldungsempfänger mit eigenem. Hausstand im                    auch anzuwenden, wenn Unterkunft und/oder\n            Ausland, deren Ehegatte noch nicht am ausländischen              Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt oder hierfür\n            Dienstort Wohnsitz genommen hat, erhalten den                    entsprechende Geldleistungen gewährt werden.\n            Auslandszuschlag nach Nummer 4 längstens für die\n            Dauer von 6 Monaten.                                             Der Auslandszuschlag nach den Anlagen VI c bzw.\n                                                                             Anlage VI h, VI d und VI e wird von dem Tage an\n            Der Auslandszuschlag nach Nummer 4 wird über                     gewährt, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind; bei\n            6 Monate hinaus gezahlt,                                         Änderung der Voraussetzungen ist der jeweils nied-\n                                                                             rigere Auslandszuschlag nach einer anderen Anlage\n            a) wenn und solange Anspruch auf Auslands-\n                                                                             vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats\n               trennungsgeld nach §§ 6, 7 und 10 Auslands-\n                                                                             an zu zahlen. § 53 bleibt unberührt.\n               trennungsgeldverordnung besteht,\n            b) für die Dauer der sich an die Trennungsgeld-                  Wird ein Besoldungsempfänger für die Dauer seines\n               zahlung unmittelbar anschließenden Übersied-                  Erholungsurlaubs oder aus sonstigen Gründen für\n               lungsreise des Ehegatten an den ausländischen                 mindestens zwei zusammenhängende Wochen von\n               Dienstort.                                                    der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemein-\n                                                                             schaftsunterkunft und der Teilnahme an der Ge-\n            § 55 Abs. 3 Nr.4 findet keine Anwendung auf                      meinschaftsverpflegung entbunden, so erhält er für\n            Besoldungsempfänger, deren Ehegatten nicht an den                diesen Zeitraum den Auslandszuschlag nach der An-\n            ausländischen Dienstort umziehen und die nicht                   lage VI c bzw. Anlage VI h oder, wenn die Voraus-\n            beabsichtigen, am ausländischen Dienstort eine ge-               setzungen des Absatzes 3 Nr.2 vorliegen, nach An-\n            meinsame Wohnung zu gründen. Diese Besoldungs-                   lage VI b bzw. Anlage VI g.",
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Für die Stufe des Aus-\n                                                                           landskinderzuschlags und den Kaufkraftausgleich ist\n55.5     Zu Absatz 5:                                                      jedoch der dienstliche Wohnsitz des Besoldungs-\n                                                                           empfängers maßgebend.\n55.5.1   Die Regelung der Gewährung eines erhöhten Aus-\n         landszuschlags für verheiratete Besoldungsemp-                    Ein Kind, das seine Ausbildung/sein Studium im In-\n         fänger ergibt sich aus der Verordnung über die Zah-               land betreibt und sich nur in den Ferien sowie an den\n         lung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV) in                   Wochenenden beim Besoldungsempfänger im Aus-\n         der jeweils geltenden Fassung. Die Rechtsverordnung               land aufhält, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die\n         gilt für Anwärter nicht unmittelbar; sie ist aber nach            Gewährung des Auslandskinderzuschlags nach § 56\n         § 59 Abs. 3 Satz 1 für die Zahlung des erhöhten Aus-              Abs. 1 Nr. 1.\n         landszuschlags an diesen Personenkreis entsprechend      56.1.2   Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird\n         anzuwenden.\n                                                                           vom Tage nach dem Eintreffen des Kindes im Ausland\n55.5.2   Zur Berechnungsgrundlage des erhöhten Auslands-                   an gewährt. Wird ein Kind während einer Auslands-\n         zuschlags gehören nicht der Auslandskinderzuschlag                verwendung eines Besoldungsempfängers geboren, so\n         nach § 56, der Mietzuschuß nach § 57 und der Zu-                  wird der Auslandskinderzuschlag vom Ersten des\n         schlag nach § 55 Abs. 7 sowie Ausgleichszulagen aller             Geburtsrnonats an gewährt, frühestens jedoch von\n         Art. An die Stelle der Dienstbezüge treten bei An-                dem Tage an, für den Auslandsdienstbezüge nach § 53\n         wärtern die Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 Satz 1                zustehen; das gilt auch dann, wenn das Kind im Inland\n         als Bemessungsgrundlage.                                          oder während eines Heimaturlaubs geboren wird und\n                                                                           es spätestens mit Ablauf des fünften Monats, der auf\n55.5.3   Ein monatlich ausgezahltes Netto-Erwerbseinkom-                   den Monat der Geburt folgt, an den ausländischen\n         men eines Ehegatten wird auf die Hälfte des erhöhten              Wohnort des Besoldungsempfängers zieht oder nur\n         Auslandszuschlags angerechnet, soweit es die Ent-                 deshalb nicht dorthin zieht, weil die Auslandsver-\n         geltgrenze für geringfügige Beschäftigungen und Ge-               wendung bzw. der Heimaturlaub des Besoldungs-\n         ringverdiener (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) übersteigt.\n                                                                           empfängers vor Ablauf des fünften Monats endet.\n         Als Erwerbseinkommen sind Einkünfte, die der                      Das gilt entsprechend im Falle einer Adoption eines\n         Ehegatte am Auslandsdienstort aus selbständiger                   Kindes oder der Aufnahme eines Kindes als Pflege-\n         oder nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb                kind während einer Auslandsverwendung. Nummer\n         oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, anzu-                 55.2.3 Abs. 2 gilt entsprechend.\n         sehen, sofern sie aus einer Beschäftigung oder Tätig-\n         keit stammen (Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Ein-        56.1.3   Wird ein Besoldungsempfänger infolge einer Ver-\n         kommensteuergesetz ).                                             setzung im Ausland vorübergehend von seinem Kind\n         Zu berücksichtigen ist das Erwerbseinkommen des                   getrennt, so wird der Auslandskinderzuschlag nach\n         Ehegatten aus einer aktiven, mindestens einen vollen              Nummer 1 nach der für den neuen dienstlichen\n         Monat dauernden Erwerbstätigkeit. Arbeitslosengeld,               Wohnsitz des Besoldungsempfängers maßgebenden\n         Renteneinkommen, Erziehungsgeld, Mutterschafts-                   Stufe bemessen.\n         geld, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und           56.1.4   Bei kurzfristigen Abordnungen steht Auslands-\n         Pachteinnahmen usw. bleiben außer Betracht.                       kinderzuschlag nach Nummer 1 zu, wenn\n\n55.7     Zu Absatz 7:                                                      -   sich das Kind bereits z. B. zum Zwecke der Aus-\n                                                                               bildung im Ausland aufhält,\n55.7.1   Der Zuschlag nach Absatz 7 Satz 1 soll eine schnelle\n         Anpassung des Auslandszuschlags bei vorübergehen-                 -   das Kind wegen der Abordnung sich am Aus-\n         den außergewöhnlichen Belastungen in der Lebens-                      landsdienstort während der Auslandsverwendung\n         führung (z. B. Krisen) sicherstellen. Er bewirkt eine                 des Beamten überwiegend aufhält.\n         vorübergehende Erhöhung des Auslandszuschlags            56.1.5   Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird,\n         und gilt für den gesamten Amtsbezirk, soweit in der               wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, läng-\n         Festsetzung nichts anderes bestimmt ist. Der Zu-                  stens für den Zeitraum gezahlt, für den dem Besol-\n         schlag darf während eines Heimaturlaubs nicht ge-                 dungsempfänger Auslandsdienstbezüge (§ 52 Abs. 1)\n         zahlt werden. Die Anwesenheit des Ehegatten und/                  nach § 53 zustehen.\n         oder von Kindern, für die Auslandskinderzuschlag\n         nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 zusteht, am ausländischen         56.1.6   In allen übrigen Fällen wird der Auslandskinder-\n         Dienstort wird bei der Bemessung des Zuschlags                    zuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 bemessen. Das gilt\n         berücksichtigt. Der Gesamtbetrag darf höchstens                   auch dann, wenn sich das Kind nur vorübergehend\n         750 DM betragen.                                                  und nicht länger als 6 Monate an einem ausländischen\n                                                                           Ort aufhält. Nummer 56.1.4 bleibt unberührt.\n55.7.2   Die Festsetzung eines besonderen Zuschlags nach\n         Satz 2 und 3 nimmt das Auswärtige Amt im Ein-            56.1.7   Als Hausstand oder Haushalt eines sorgeberechtigten\n         vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern                    Elternteils im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 ist auch der\n         und dem Bundesministerium der Finanzen vor. Bei                   Hausstand oder Haushalt anzusehen, der nach dem\n         der Anrechnung eines Zuschlags nach Satz 1 wird ein               Erlöschen der Sorgepflicht (Volljährigkeit des Kindes)\n         hierauf gewährter Kaufkraftausgleich berücksichtigt.              im Inland besteht. Die Sorgeberechtigung im Sinne\n                                                                           des § 56 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den Vor-\n                                                                           schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist oder\n56.      Zu§56                                                             war der Besoldungsempfänger hiernach bis zur Voll-\n                                                                           jährigkeit des Kindes sorgeberechtigt, steht ihm Aus-\n56.1     Zu Absatz 1:\n                                                                           landskinderzuschlag auch dann zu, wenn der andere\n56.1.1   Den Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1                          Elternteil im Inland einen Hausstand führt, sofern\n         (Anlage VI i) erhalten Besoldungsempfänger, deren                 diesem das Sorgerecht nicht zusteht bzw. im Zeit-\n         Kinder sich nicht nur vorübergehend im Ausland                    punkt der Volljährigkeit des Kindes nicht zustand.",
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Bei der Ermittlung der Leerraummiete\n                                                                              unterbleibt jedoch ein Abzug für Gärten, wenn die\n56.1.8      Ein Haushalt im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 liegt nur\n                                                                              Gesamtfläche des Gartens 1200 qm nicht über-\n            dann vor, wenn er von einem sorgeberechtigten\n                                                                              schreitet.\n            Elternteil geführt wird. Eine vorübergehende Ab-\n            wesenheit des sorgeberechtigten Elternteils bleibt       57.1.3   Notwendig ist der Wohnraum, welcher der Dienst-\n            unberücksichtigt.                                                 steIlung des Besoldungsempfängers, der Zahl seiner in\n56.1.9      Stehen beide Anspruchsberechtigte im öffentlichen                 der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberech-\n            Dienst und erhalten sie Auslandsdienstbezüge, so                  tigten Familienangehörigen und des Dienstpersonals\n            wird demjenigen der Auslandskinderzuschlag ge-                    unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensver-\n            zahlt, der das Kindergeld nach dem Einkommen-                     hältnisse angemessen ist. Der Wohnraum darf nur\n            steuergesetz erhält.                                              dann als notwendig anerkannt werden, wenn die\n                                                                              günstigste Möglichkeit der Wohnungs beschaffung\n56.1.10     Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird                     genutzt worden ist. Solange der Besoldungsemp-\n            bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem das Kind                fänger Trennungsgeld erhält, darf eine Familien-\n            seinen ausländischen Wohnort endgültig verlassen                  wohnung am neuen Dienstort nicht als notwendig\n            hat, jedoch nicht länger als bis zu dem Tage, für den             anerkannt werden. Bezieht er eine Familienwohnung,\n            Auslandsdienstbezüge nach § 53 zustehen; verläßt das              bevor die Familie am ausländischen Dienstort ein-\n            Kind seinen ausländischen Wohnort nur vorüber-                    getroffen ist, so kann nur der Bedarf eines Allein-\n            gehend, um in absehbarer Zeit zurückzukehren, so                  stehenden als notwendig anerkannt werden. Dieser\n            wird der Auslandskinderzuschlag bis zum Ablauf des                ist der Berechnung des Mietzuschusses zugrunde zu\n            fünften Monats weitergezahlt, der auf den Monat                   legen.\n            folgt, in dem das Kind seinen ausländischen Wohnort\n            verlassen hat. Nummer 55.2.3 Abs. 2 gilt entsprechend.            Bei einem Wohnungswechsel und einer Miet-\n                                                                              erhöhung ist zu prüfen, ob die neue Wohnung hin-\n56.2        Zu Ahsatz 2:                                                      sichtlich Größe, Lage und Ausstattung angemessen\n                                                                              ist und ob die günstigste Möglichkeit der Wohn-\n56.2.1      Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1              raumbeschaffung genutzt wurde. Ist der Wohnungs-\n            darf in der Übergangszeit zwischen zwei Aus-                      wechsel aus dienstlichen Gründen veranlaßt oder\n            bildungsabschnitten nur gezahlt werden, wenn sich                 wegen anzuerkennender zwingender privater Gründe\n            das Kind nicht nur vorübergehend im Ausland auf-                  erforderlich, sind bei dieser Prüfung die Verhältnisse\n            hält. Bei vorzeitiger Rückkehr des Kindes in das In-              zur Zeit des Wohnungswechsels zugrunde zu legen.\n            land endet die Übergangszeit, soweit nicht die Ver-               Ansonsten ist bei der Festsetzung des Mietzuschusses\n            zögerungen beim Beginn des nächsten Ausbildungs-                  für die neue Wohnung höchstens von der Miete aus-\n            abschnitts ursächlich auf den Auslandsaufenthalt des              zugehen, die beim Mietzuschuß für die bisherige\n            Kindes aufgrund der Auslandsverwendung des Be-                    Wohnung zugrunde gelegt wurde.\n            soldungsempfängers zurückzuführen sind.\n                                                                     57.1.4   Grundsätzlich kann nur für eine Wohnung an dem\n56.3        Zu Ahsatz 3:                                                      Dienstort, an dem der Besoldungsempfänger seinen\n                                                                              Dienst versieht, Mietzuschuß gewährt werden.\n56.3.1      Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen für den\n            Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 oder                Kosten einer vorübergehenden und einer endgültigen\n            Nr. 2, steht der höhere Auslandskinderzuschlag vom                Wohnung an dem Auslandsdienstort können nur\n            Ersten des Monats an zu, in dem die Voraussetzungen               dann berücksichtigt werden, wenn der Besoldungs-\n            erfüllt sind; der höhere Auslandskinderzuschlag wird              empfänger die endgültige Wohnung bereits bezogen\n            bis zum Ende des Monats gewährt, in dem sich die                  hat, aber für die vorühergehende Wohnung noch\n            Anspruchsvoraussetzungen geändert haben.                          Miete gezahlt werden muß, weil die Beendigung des\n                                                                              Mietverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt\n                                                                              nicht möglich war und wenn für die vorüber-\n57.         Zu§57                                                             gehende Wohnung Anspruch auf Mietzuschuß nach\n57.1        Zu Ahsatz 1:                                                      Nummer 57.1.10 bestand.\n\n57.1.1      Mietzuschuß nach § 57 wird unter Berücksichtigung                 Unter diesen Voraussetzungen können auch Kosten\n            des § 53 gewährt, soweit und solange ein Mietver-                 für eine vorübergehend angernietete möblierte Woh-\n            hältnis besteht und der Besoldungsempfänger die ge-               nung neben den Kosten der endgültigen Wohnung\n            mietete Wohnung bewohnt. Bei einem nach dem Be-                   dem Mietzuschuß zugrunde gelegt werden, wenn\n            ginn des Anspruchs auf Auslandsbesoldung liegenden\n                                                                              -   für die vorläufige Wohnung bis zum Bezug der\n            Bezug der Wohnung und/oder bei einem vor dem\n                                                                                  endgültigen Wohnung Mietzuschuß gewährt\n            Ende dieses Anspruchs stattfindenden Auszug aus\n                                                                                  wurde,\n            der Wohnung wird die Zahlung des Mietzuschusses\n            der Zahlungsweise der Auslandsdienstbezüge nach                   -   die möblierte Wohnung nicht als vorläufige\n            § 53 angepaßt, wenn der Besoldungsempfänger miet-                     Wohnung nach § 14 AUV anerkannt war und\n            vertraglich auch für die Zwischenzeiträume zur Ent-\n            richtung der Miete verpflichtet ist.                              -   die berücksichtigungsfähige Miete der möblierten\n                                                                                  Wohnung billiger war als die Kosten des Aufent-\n57.1.2      Zum leeren Wohnraum gehören auch die üblichen                         halts in einem Hotel oder einer Pension.\n            Nebenräume sowie eine Garage für ein Kraftfahr-\n            zeug, soweit die Garage in angemessener Zeit von der     57.1.5   Werden mehrere Wohnungen als notwendig an-\n            Wohnung aus erreicht werden kann. Dies wird unter-                erkannt, ist bei der Prüfung, ob dem Besoldungs-\n            stellt, wenn die Garage nicht mehr als einen Kilo-                empfänger ein Mietzuschuß zusteht, von der Summe\n            meter von der Wohnung entfernt ist. Die Miete für                 der Mieten für diese Wohnungen auszugehen.",
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Ist der Ehegatte im               Gesamtmiete einen Mietanteil für eine Garage, ist ggf.\n         öffentlichen Dienst beschäftigt, ist der dem Be-                  nur für eine anzuerkennende zweite Garage eine Er-\n         soldungsempfänger zustehende Familienzuschlag                     höhung vorzunehmen.\n         zugrunde zu legen, wobei Familienzuschläge für\n         Kinder (Stufe 2 ff. ) unberücksichtigt bleiben.                   Die Mietobergrenzen sind regelmäßig im Jahres-\n                                                                           abstand entsprechend den örtlichen Gegebenheiten\n         Sonstige Zulagen und Vergütungen, die im Ausland                  und der aktuellen Wohnungsmarktlage (z. B. gesetz-\n         gewährt werden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.               liche Mieterhöhungstermine) fon;zuschreiben.\n57.1.7   Ist in der Miete ein Entgelt für Möblierung, Heizung,             Im Einzelfall kanri die festgelegte Mietobergrenze\n         Beleuchtung, Wasser, Gas, Garten, Schwimmbad                      - vorbehaltlicp- der Genehmigung durch die oberste\n         oder Tennisplatz enthalten, werden zur Ermittlung                 Dienstbehörde oder zuständige Oberbehörde - über-\n         der Leerraummiete von der Gesamtmiete abge-                       schritten werden, wenn der Besoldungsempfänger\n         zogen:                                                            besonders herausgehobene dienstliche Funktionen\n                                                                           wahrzunehmen hat oder die örtliche Wohnungs-\n         bei Vollmöblierung                          10v.H.                marktlage eine Überschreitung der Mietobergrenze\n         bei Teilmöblierung mindestens                5v.H.                zu einem bestimmten Termin erfordert.\n         für Vollheizung/Klimatisierung              10v.H.\n         für Teilheizung/Klimatisierung mindestens    5v.H.                Ist keine Mietobergrenze festgelegt oder wird die\n         für Beleuchtung, Gas, Wasser je              3v.H.                Mietobergrenze überschritten, gilt folgendes Ver-\n         für Gärten mit einer Gesamtfläche                                 fahren:\n           von mehr als 1 200 bis 1 500 qm            2 v. H.\n           von 1 501 bis 2000 qm                      3 v. H.              Steht zumutbarer familiengerechter Wohnraum zu\n           von 2001 bis 3000 qm                       4 v. H.              einem günstigeren Mietpreis zur Verfügung, ist der\n           über 3 000 qm                              5 v. H.              Mietzuschuß auf der Grundlage der Miete für das\n         für ein Schwimmbad                          50,- DM               preisgünstigste Vergleichsobjekt fiktiv festzusetzen.\n         für einen Tennisplatz                       30,- DM               Steht im Einzelfall kein familiengerechtes angemes-\n         Kann im Einzelfall die Höhe des Entgelts für die in               senes Vergleichsobjekt zur Verfügung, ist die berück-\n         Prozentsätzen genannten Leistungen nachgewiesen                   sichtigungsfähige Miete ab dem Zeitpunkt, zu dem\n         werden (z. B. durch hinreichende Erklärung des Ver-               eine farniliengerechte Wohnung bezogen werden\n         mieters), sind die nachgewiesenen Beträge von der                 könnte, dadurch zu ermitteln, daß der tatsächliche\n         Gesamtmiete abzuziehen.                                           Mietpreis im Verhältnis des anzuerkennenden not-\n                                                                           wendigen zum tatsächlichen Wohnraum (z. B. Abzug\n         Als Möblierung sind nur bewegliche Möbelstücke in                 überzähliger Zimmer) gekürzt wird.\n         der Wohnung anzusehen. Einbaumöbel und Klima-\n         geräte sowie sonstige technische Geräte gehören\n         nicht dazu. Einzelne bewegliche Möbelstücke, die bei    57.1.9    Ein Mietzuschuß darf nicht gewährt werden, wenn\n         verständiger Betrachtungsweise den Charakter der                  der Besoldungsempfänger in einem seinem Ehegatten\n         Wohnung als Leerraumwohnung nicht verändern,                      gehörenden Haus wohnt. Erwirbt oder errichtet\n         stellen keine Teilmöblierung dar.                                 jedoch der Ehegatte am ausländischen Dienstort ein\n                                                                           Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, gilt\n         Der Pauschalabzug für Heizung (Voll- und Teil-                    Nummer 57.2.\n         heizung) ist ganzjährig ohne Rücksicht auf die tat-\n         sächliche Dauer der Heizperiode vorzunehmen; dies\n                                                                 57.1.10   Mietzuschüsse zu den Kosten für einen vorüber-\n         gilt auch bei Klimaanlagen mit Warmlufterzeugung\n                                                                           gehenden Aufenthalt in Hotels oder Pensionen\n         zu Heizzwecken.\n                                                                           sind nur gegen Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter\n57.1.8   Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens können                       Rechnungen zu bewilligen.\n         Mietobergrenzen für dienststellungs- und familien-                Handelt es sich um Pauschalpreise und sind in den in\n         gerechten Wohnraum festgelegt werden; innerhalb                   diesen Rechnungen angegebenen Tagessätzen Beträge\n         derer die Mieten generell als mietzuschußfähig aner-              für Frühstück, sonstige Verpflegung und andere\n         kannt werden. Die Obergrenzen bedürfen der Ge-                    Nebenkosten enthalten, sind die hierfür angefallenen\n         nehmigung der obersten Dienstbehörde oder zustän-                 Beträge in voller Höhe von dem Zimmerpreis abzu-\n         digen Oberbehörde.                                                ziehen. Kann der Besoldungsempfänger die Höhe\n         Die Mietobergrenzen sind entsprechend der aktuellen               dieser Leistungen nicht im einzelnen nachweisen\n         Wohnungsmarktlage unter Berücksichtigung der be-                  (z. B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters),\n         stehenden Mietvereinbarungen von Angehörigen                      sind für Verpflegung die nach § 12 Abs. 1 Satz 1\n         deutscher Dienststellen am ausländischen Dienstort                BRKG vorgesehenen Vomhundertsätze des für den\n         und verwertbarer Wohnungsangebote von Maklern                     jeweiligen Auslandsdienstort vorgesehenen Aus-\n         und/oder Privatpersonen in angemessenen Wohn-                     landstagegeldes abzuziehen. Für die im Hotel üb-\n         gegenden festzulegen.                                             lichen Nebenkosten (z. B. für Möblierung, Heizung,\n                                                                           Kühlung, Beleuchtung, Wasser) sind pauschal 8 v. H.\n         Als angemessen gilt eine Wohngegend, in der üblicher-             des Zimmerpreises abzuziehen.\n         weise auch Angehörige des Gastlandes und Be-\n         dienstete anderer Länder mit etwa vergleichbarem                  Der Bedienungszuschlag ist zur Ermittlung der\n         Einkommen wohnen und die in zumutbarer Ent-                       Leerraummiete in Höhe von 10 v. H. des Zimmer-\n         fernung zur Dienststelle liegt.                                   preises abzuziehen, es sei denn, der Besoldungs-\n                                                                           empfänger kann einen niedrigeren Betrag nachweisen\n         Die Garagenmieten sind bei der Festlegung der                     (z. B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters).\n         Mietobergrenzen mit einzubeziehen, wenn diese\n         nach landes- bzw. ortsüblicher Regelung Bestandteil               Im übrigen gilt Nummer 57.1.7 Abs. 1 letzter Satz\n         der Gesamtwohnmieten sind. Ansonsten sind die                     entsprechend.",
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Unterhaltungs- und Betriebskosten, wie\n            standteile der Miete berücksichtigt werden, soweit sie\n            in den Nummern 57.1.12 und 57.1.13 aufgeführt sind.                 -   Kosten der Wartung und Reparatur für Heizung,\n                                                                                    Klima-, Entwässerungs- und Wasserenthärtungs-\n            Änderungen und Ergänzungen hierzu können bis\n                                                                                    anlagen sowie Feuerlöscheinrichtungen,\n            zur förmlichen Aufnahme in die allgemeinen Ver-\n            waltungsvorschriften durch das Bundesministerium                    -   bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern die\n            des Innern vorgenommen werden. Auf die Miet-                            Kosten des Unterhalts, der Reinigung, Beleuch-\n            nebenkosten allein wird ein Mietzuschuß jedoch                          tung, Beheizung und des Wasserverbrauchs für\n            nicht gewährt; der Zuschußgewährung ist immer die                       die von allen Mietern gemeinsam benutzten\n            Gesamtmiete zugrunde zu legen.                                          Räume und Anlagen (Treppenhaus, Keller, Boden,\n                                                                                    Gärten, Vorgärten, Höfe, Vorhöfe, Kinderspiel-\n57.1.12     Regelungen, deren Geltungsbereich alle Länder                           plätze, Aufzug, Gemeinschaftsantenne),\n            umfaßt\n                                                                                -   bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern Kosten\n            Als zuschußfähige Bestandteile der Miete für den                        für den Pförtner und den Wächter einschl. Lohn-\n            leeren Wohnraum im Sinne des S 57 werden, sofern                        steuer und Sozialabgaben, Kosten eines Telefon-\n            die zuständige Dienststelle im Ausland Orts-                            abonnements für den Hausmeister,\n            üblichkeit und Angemessenheit bestätigt, folgende\n            Mietnebenkosten für alle Länder anerkannt:                          -   Gebäudeunterhaltungskosten (z. B. Verputzen\n                                                                                    und Streichen der Fassaden),\n57.1.12.1 Grundsteuern und andere Gemeindesteuern,                              -   Müllabfuhr einschließlich darauf entfallende Ab-\n            die der im Inland erhobenen Grundsteuer entsprechen,                    gaben und Steuern,\n            soweit der Vermieter Steuerschuldner ist und die                        Straßen-, Bürgersteig- und Wegereinigung,\n            Steuerschuld durch den Mietvertrag auf seine Mieter\n            abwälzt.                                                                Abwassergebühren und Kanalgebühren sowie\n                                                                                    hierauf erhobene Steuern und Abgaben,\n57.1.12.2 Umsatzsteuer,\n                                                                                -   Kami~einigung,\n            soweit der Vermieter Steuerschuldner ist und die                    -   gesetzlich vorgeschriebene Ungezieferbekämp-\n            Steuerschuld durch den Mietvertrag auf seine Mieter                     fung,\n            abwälzt, soweit kein Erstattungsanspruch gegenüber\n            dem Gastland besteht.                                                   Honorar des Hausverwalters einschließlich Ge-\n                                                                                    bühren beim Einzug der Miete,\n57.1.12.3 Sonstige Steuern,\n                                                                                    Straßenbeleuchtung, soweit Kosten hierfür ge-\n            die auf die Wohnung oder Miete erhoben werden                           setzlich vorgeschrieben und/oder von den Ver-\n            (z. B. beneficial portion der Council Tax in Groß-                      sorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wer-\n            britannien, Wohnraumsteuer, Wohnrechtssteuer                            den,\n            einseh!. Zuschlag und besondere Ausstattungssteuer\n            in Frankreich) und entweder vom Vermieter als                       -   Rückstellungen für Reparaturen,\n            Steuerschuldner durch den Mietvertrag auf den                       -   Gebäudeversicherung,     Gebäudehaftpflichtver-\n            Mieter abgewälzt oder unmittelbar von den Mietern                       sicherung,\n            erhoben werden.\n                                                                                -   Versicherung gegen Nachbarschaftsrisiken, so-\n57.1.12.4 Kosten für Registrierung und Hinterlegung von                             weit damit Risiken abgedeckt werden, die über\n          Mietverträgen (z. B. bei Gericht), wenn sie                               die Risikodeckung einer Hausratversicherung in\n                                                                                    der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen,\n            -   in einem ursächlichen Zusammenhang mit der\n                Anmietung einer Wohnung bzw. dem Abschluß .                     -   allgemeine Verwaltungskosten.\n                oder Verlängerung eines Mietvertrages stehen,\n                                                                     57.1.13    Ergänzende Regelungen, deren Geltungsbereich\n            -   vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt werden                   sich auf bestimmte Länder erstreckt\n                und\n                                                                                Als Mietnebenkosten können anerkannt werden: in\n            -   die Registrierung bzw. Hinterlegung im Gastland\n                vorgeschrieben oder üblich ist.                      57.1.13.1. Italien:\n57.1.12.5 Stempelgebühren und Verwaltungsgebühren                               Balkonsteuer\n            beim Abschluß oder Verlängerung von Miet-                           Voraussetzung für die Anerkennung als .Miete\" ist,\n            verträgen.                                                          daß der Vermieter Steuerschuldner ist und diese\n                                                                                Steuer im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis auf\n57.1.12.6 Rechtsanwalts- und Maklergebühren,                                    den Mieter abwälzt.\n            wenn sie                                                 57.1.13.2 Österreich:\n            -   aus Anlaß der Verlängerung eines bestehenden                    Einrichtungskosten einer Waschküche.\n                Mietvertrages anfallen,\n            -   die Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Mak-      57.1.13.3 Peru:\n                lers hierbei notwendig ist und                                  Nächtlicher Patrouillendienst.\n            -   die Übernahme der Rechtsanwaltskosten bzw.           57.1.13.4 Belgien\n                Maklergebühren durch den Mieter nicht ver-\n                mieden werden kann.                                             Gebühren für eine Bankgarantie, die an Stelle einer\n                                                                                Mietkaution tritt.\n57.1.12.7. Verluste durch Wechselkursveränderungen bei der\n           Rückerstattung von Kautionen und Mietvoraus-              57.1.14    Bei der Berechnung der Mietzuschüsse sind die\n           zahlungen.                                                           jeweils am Ersten eines Monats für den Umtausch der",
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Mietvorauszahlungen ist der Berechnung des                          Ein nachträglicher Wegfall des Anspruchs auf\n          MIetzuschusses der tatsächliche Umtauschkurs zu-                        Auslandskinderzuschlag hat auf die Zahlung des\n          grunde zu legen.                                                        Mietzuschusses keinen Einfluß;\n                                                                              -   sonstige Personen im Sinne des § 55 Abs. 3 Nr. 3.\n57.1.15   Der Mietzuschuß ist bei der obersten Dienstbehörde\n          mit einem Formblatt zu beantragen. Der Vordruck            57.2.3   Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muß\n          wird von der obersten Dienstbehörde festgelegt/ge-                  sich am ausländischen Dienstort oder an einem Ort\n          nehmigt und soll in Form und Inhalt den vom Aus-                    im Sinne der Nummer 55.2.1 Abs. 2 befinden und von\n          wärtigen Amt verwendeten Vordrucken entsprechen.                    dem Besoldungsempfänger und ggf. seinen sich nicht\n          I?ie oberste Dienstbehörde kann die Entscheidung                    nur vorübergehend bei ihm aufhaltenden Familien-\n          emer nachgeordneten Behörde übertragen. Im An-                      angehörigen bewohnt werden. Dienstliche Interessen\n          trag ist die Beschaffenheit der Wohnung darzu-                      dürfen nicht entgegenstehen, d. h. insbesondere darf\n          stell~n; der Mietvertrag ist. in beg!aubigter Abschrift!            die dienstliche Einsatzfähigkeit oder Verwendbarkeit\n          AblIchtung und beglaubIgter Ubersetzung beizu-                      des Besoldungsempfängers hierdurch nicht einge-\n          fügen. Der Leiter der Dienststelle im Ausland oder                  schränkt sein.\n          dd~r von dher 0db~rsten Dbienstbehörde beauftragte Be-     57.2.4   Beim Kauf oder der Errichtung eines Eigenheimes\n            Ienstete at Ie Anga en persönlich zu prüfen und                   oder einer Eigentumswohnung treten anstelle der\n          zu bestätigen, daß die Wohnung nach Art und Größe                   Miete 0,65 v. H. des auf den als notwendig aner-\n          angemessen ist und daß die günstigste Möglichkeit                   kannten leeren Wohnraum entfallenden reinen\n          der Wohnraumbeschaffung genutzt worden ist.                         Kaufpreises einschließlich der Rechtsanwalts- und\n          Über die Anerkennung der Notwendigkeit einer                        Notariatsgebühren sowie Grundbuchgebühren. Der\n          Wohnung entscheidet die oberste Dienstbehörde                       Zuschuß beträgt monatlich höchstens 0,3 v. H. des\n          oder die von ihr beauftragte Oberbehörde.                           anerkannten Kaufpreises.\n\n          Ergibt die Prüfung des Antrags, daß der angemietete                 Er darf den Betrag eines Mietzuschusses bei Zu-\n          Wohnraum nur zum Teil als notwendig anerkannt                       grundelegung der Miete nach den ortsüblichen Sätzen\n          werden kann bzw. die zu zahlende Miete zu hoch ist,                 für angemessenen leeren Wohnraum nicht über-\n          w.ir~ nur. ein entsprechend gekürzter Mietbetrag\n                                                                              schreiten. Ein insoweit begrenzter Zuschuß darf im\n          (fIktive MIete) der Berechnung des Mietzuschusses                   Falle einer allgemeinen oder einer Mieterhöhung in\n          zugrunde gelegt. Eine Erhöhung der fiktiven Miete                   der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse nur\n          ist nur zu berücksichtigen, wenn eine allgemeine oder               anteilig für den als notwendig anerkannten Wohn-\n          zumindest eine Mieterhöhung in der überwiegenden                    raum bis zu den Höchstsätzen nach den o. a. Pro-\n          Zahl der Mietverhältnisse am Dienstort eingetreten ist.             zenten des Kaufpreises erhöht werden.\n\n          Eine solche Mieterhöhung ist außerdem nur dann bei                  Nebenkosten bleiben sowohl bei der Bemessungs-\n          der Berechnung der fiktiven Miete zu berück-                        grundlage nach § 57 Abs. 2 Satz 2 als auch bei der\n          sichtigen, wenn die Miete als solche wegen ihrer be-                Berechnung des Zuschusses nach § 57 Abs. 2 Satz 3\n          sonderen Höhe nicht in vollem Umfang als not-                       unberücksichtigt.\n          wendig anerkannt werden konnte. Allgemeine Miet-                    Die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend\n          erhö~u~gen ampienstort bleiben bei der Berechnung                   anzuwenden. Nummer 57.1.16 gilt entsprechend.\n          der fiktIven MIete unberücksichtigt, wenn die von\n          dem Besoldungsempfänger angemietete Wohnung                         Für die Berechnung des zuschußfähigen Betrages und\n          aus anderen Gründen, insbesondere wegen ihrer                       des Zuschusses selbst ist nicht der Wechselkurs am\n          Größe oder Ausstattung, nicht als notwendig an-                     Tage des Erwerbs des Eigenheims oder der Eigen-\n          erkannt worden ist und sich die Miete für diese                     tumswohnung maßgebend, sondern der jeweils für\n          Wohnung nicht erhöht hat. Ist die tatsächliche Miete                den Umtausch der Dienstbezüge gültige Kurs.\n          sowohl wegen der Miethöhe als auch wegen der\n          Größe oder Ausstattung der Wohnung nicht in                57.3     Zu Absatz 3:\n          vollem Umfang anerkannt worden, ist von der Miet-\n          erhöhung auszugehen, die - fiktiv - auf den als not-       57.3.1   Die Konkurrenzregelung nach Absatz 3 findet\n          wendig anerkannten familiengerechten Wohnraum                       nur Anwendung, wenn beide Ehegatten im öffent-\n          entfällt.                                                           lichen Dienst tätig sind und Dienstbezüge nach\n                                                                              § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in ent-\n57.1.16   Der Mietzuschuß unterliegt nicht dem Kaufkraftaus-                  sprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3 er-\n          gleich.                               .                             halten. Nummer 57.1.6 gilt entsprechend. Die dem\n                                                                              Ehegatten des Besoldungsempfängers als deutschem\n                                                                              nichtentsandten Arbeitnehmer (sog. Ortskräfte) ge-\n57.2      Zu Absatz 2:                                                        mäß § 4 TVAngAusland gewährte Vergütung oder\n                                                                              das im Rahmen des NATO-Truppenstatuts gezahlte\n57.2.2    Ein Zuschuß kann auch gewährt werden, wenn der                      Arbeitsentgelt ist kein Auslandsdienstbezug oder\n          Besoldungsempfänger oder eine beim Auslandszu-                      Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52\n          schlag oder beim Auslandskinderzuschlag berück-                     Abs. 1 oder 3 und demzufolge bei der Mietzuschuß-\n          si~htigte Person in zeitlichem Zusammenhang mit                     berechnung nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht\n          semer Auslandsverwendung ein Eigenheim oder eine                    berücksichtigt wird ein Einkommen des Ehegatten\n          Eigentumswohnung im Ausland erwirbt oder er-                        aus einer freiberuflichen oder privatwirtschaftlichen\n          richtet.                                                            Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund ört-",
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Der Ehe-                 gesetz kann einer Abordnung gleichgestellt werden\n            mann erhält den vollen Mietzuschuß, soweit kein                      und damit ggf. einen Anspruch auf Auslandsdienst-\n            Teilungsantrag nach Satz 3 gestellt wurde.                           bezüge bewirken. Von einer Gleichstellung kann\n                                                                                 z. B. abgesehen werden, wenn\n57.4        Zu Absatz 4:\n                                                                                 -   einer Anrechnung nach § 9 a BBesG Vorschriften\n57.4.1      Inhaber von Dienstwohnungen erhalten keinen                              der Stelle entgegenstehen, die anderweitige Be-\n            Mietzuschuß. Nebenkosten können daher ebenfalls                          züge gewährt oder\n            nicht berücksichtigt werden.                                         -   die anderweitig gewährten Bezüge oder Ab-\n                                                                                     findungen auch ohne die Zahlung von Auslands-\n                                                                                     dienstbezügen als ausreichende finanzielle An-\n58.         Zu§58                                                                    reize für die Auslandsverwendung anzusehen sind\n                                                                                     oder .\n58.1        Zu Absatz 1:\n                                                                                 -   der finanzielle Mehraufwand abgedeckt ist.\n58.1.1      Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist von der\n            verfügten Abordnungsdauer auszugehen.                     58.2       Zu Absatz 2:\n\n58.1.2      Folgen mehrere Abordnungen unmittelbar aufein-            58.2.1     Bei Abordnungen bis zu 3 Monaten kann ausnahms-\n            ander und wird dadurch eine Abordnungsdauer von                      weise die Zahlung von Auslandsdienstbezügen zuge-\n            insgesamt mehr als drei Monaten erreicht, oder wird                  lassen werden, wenn der Besoldungsempfänger aus\n            eine Abordnung von einem kürzeren Zeitraum auf                       dienstlicher Veranlassung zu besonderen Aufwen-\n            mehr als drei Monate verlängert, so sind die Bezüge                  dungen verpflichtet ist. Dies ist bei Abordnungen zu\n            nach § 58 Abs. 1 rückwirkend ab dem Tag nach dem                     berufsdiplomatischen und konsularischen Vertretun-\n            Eintreffen am ausländischen Dienstort zu gewähren.                   gen der Fall sowie bei Abordnungen, die einer Ver-\n            Wird eine Abordnung von mehr als drei Monaten                        setzung unmittelbar vorausgehen (Abordnungen mit\n            nachträglich auf einen Zeitraum von höchstens drei                   dem Ziel der Versetzung).\n            Monaten verkürzt, so stehen Bezüge nach § 58                         Die Gewährung von Auslandsdienstbezügen ist auch\n            Abs. 1 ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Ver-                  möglich an Besoldungsempfänger, die für einen Zeit-\n            kürzung an den Besoldungsempfänger folgt, nicht                      raum bis zu 3 Monaten für notwendige Vertretungen\n            mehr zu.                                                             und erforderliche personelle Verstärkungen zu Aus-\n                                                                                 landsdienststellen abgeordnet sind.\n58.1.3      Zeitlich getrennte, nicht unmittelbar aufeinander-\n            folgende Abordnungen in das Ausland dürfen nicht                     In weiteren besonderen Fällen können im Einver-\n            zusammengerechnet werden, auch wenn sie, z. B.                       nehmen mit dem Bundesministerium des Innern\n            aufgrund einer einheitlichen Gesamtausbildung, in                    Ausnahmen zugelassen werden.\n            sachlichem Zusammenhang stehen.                           58.2.2     Der Anspruch auf Auslandsbesoldung kann nur um-\n58.1.4      Bei einem aufgrund unmittelbar aufeinanderfolgen-                    fassend zugestanden werden und gestattet nicht, ein-\n            der Abordnungen entstandenen Anspruch auf Aus-                       zelne Elemente der Auslandsbesoldung (§§ 52 bis 57)\n            lands besoldung sind die Auslandsdienstbezüge unter                  zu versagen.\n            Berücksichtigung des § 53 jeweils nach den einzelnen\n            Dienstorten der Auslandsverwendung zu bemessen,           Zu §§ 55, 56, 57 und 58\n            ohne Rücksicht darauf, ob der Besoldungsempfänger\n            an den ursprünglichen Dienstort zurückkehrt.                         Der Besoldungsempfänger hat jede Veränderung der\n                                                                                 Verhältnisse, die für die Gewährung des Auslands-\n58.1.5      Während der Zeiten zwischen Abordnungen, die als                     zuschlags, des Auslandskinderzuschlags und des Miet-\n            unmittelbar aufeinanderfolgend einzustufen sind,                     zuschusses von Bedeutung sind, unverzüglich schrift-\n            muß sich der Besoldungsempfänger auch bei Inan-                      lich anzuzeigen.\n            spruchnahme von Urlaub oder Dienstbefreiung\n            grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ein nur wenige\n            Tage umfassender Inlandsaufenthalt ohne Dienst-           58 a       Zu § 58 a\n            leistung im Inland ist jedoch unschädlich, soweit der\n                                                                      58 a 1.    Zu Absatz 1:\n            Besoldungsempfänger für seine Person nicht Leistun-\n            gen nach der Auslandsreisekostenverordnung oder           58 a 1.1   Der Auslandsverwendungszuschlag wird im Ver-\n            Auslandsumzugskostenverordnung für eine Rück-                        waltungswege vom Bundesministerium des Innern\n            kehr in das Inland in Anspruch genommen hat. Dies                    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n            gilt insbesondere für Lehrgangs-IAusbildungsunter-                   Finanzen und dem Auswärtigen Amt sowie der für\n            brechungen aufgrund von Dienstbefreiung zu Weih-                     die Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten\n            nachten und Neujahr.                                                 zuständigen obersten Dienstbehörde festgesetzt.",
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Entsprechendes\n           gilt bei Einsätzen der Bundesanstalt Technisches                    Die für die Entsendung des Beamten, Richters oder\n           Hilfswerk für die dabei erforderliche Übereinkunft                  Soldaten zuständige oberste Dienstbehörde entschei-\n           zwischen dem Bundesministerium des Innern und                       det - im Zweifel im Einvernehmen mit dem Bundes-\n           dem Auswärtigen Amt.                                                ministerium des Innern und dem Bundesministerium\n                                                                               der Finanzen - ob und in welcher Höhe von dritter\n           Auslandsverwendungszuschlag kann auch bei Ver-                      Seite gewährte anderweitige Bezüge anzurechnen\n           wendungen von weniger als drei Monaten gewährt                      sind.\n           werden.\n\n58 a 2.2   Auslandsverwendungszuschlag darf nicht festgesetzt\n           werden, wenn keine abgeltungsfähigen Belastungen         59.        Zu §59\n           vorliegen. Besonders bei Einsätzen von kurzer\n           Dauer kann - wie bisher - die reisekostenrechtliche      59.1       Zu Absatz 1:\n           Abfindung angemessen sein, wenn die Belastungen                     Die Mitgliedschaft eines Anwärters im Bundestag\n           denen einer Dienstreise an den Verwendungsort ent-                  oder in einem Landtag steht dem Anspruch auf An-\n           sprechen.                                                           wärterbezüge nic!J.t entgegen, soweit die Rechte aus\n                                                                               dem Dienstverhältnis nicht ruhen oder der Beamte\n           Sofern besondere zeitliche Belastungen (§ 50 a ) oder               nicht ohne Anwärterbezüge beurlaubt ist (vgl. § 5\n           Mehrarbeit (§ 48) zu einer höheren als der Stufe 1 des              Abs. 3 Abgeordnetengesetz des Bundes und ent-\n           Auslandsverwendungszuschlags führen, ist die Ge-                    sprechendes Landesrecht).\n           währung der hierdurch bedingten höheren Stufe nur\n           zulässig, wenn Freizeitausgleich aus zwingenden\n           dienstlichen Gründen nicht möglich ist.                  59.2       Zu Absatz 2:\n                                                                               Bundesgesetzlieh ist die Gewährung von Zulagen und\n58 a 3     Zu Absatz 3:                                                        Vergütungen an Anwärter insbesondere zugelassen\n                                                                               für:\n58 a 3.1   Der Auslandsverwendungszuschlag steht vom Tage                      -   die Sicherheitszulage nach Vorbemerkung Num-\n           des Eintreffens im Verwendungsgebiet/am Verwen-                         mer 8 Abs. 1 Satz 2 BBesO AlB,\n           dungsort bis zU,m Tage des Verlassens dieses Gebietesl\n           Ortes nach beendeter besonderer Verwendung zu.                      -   Zulage für Beamte der Bundeswehr in der Nach-\n                                                                                   richtengewinnung nach Vorbemerkung Nr. 8 a\n           Eine besondere Verwendung kann an einem be-                             Abs. 1 Satz 2 BBesO AlB,\n           stimmten Ort oder in einem näher zu bestimmenden\n                                                                               -   Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher-\n           größeren räumlichen Bereich (Gebiet der Verwen-\n                                                                                   heit in der Informationstechnik nach Vorbemer-\n           dung) stattfinden. Das Verwendungsgebiet/der Ver-\n                                                                                   kung Nr. 8 b Abs. 1 Satz 2 BBesO AlB,\n           wendungsort ist in der Festsetzung des Bundes-\n           ministeriums des Innern anzugeben.                                  -   die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9\n                                                                                   Abs. 1 Satz 2 BBesO AlB,\n58 a 3.2   Bei unterschiedlichen Belastungen und erschwerenden\n           Besonderheiten innerhalb des Verwendungsgebietesl                   -   die Zulage für Beamte der Feuerwehr nach Vor-\n           -ortes können für die ausgeübten Tätigkeiten/Funk-                      bemerkung Nummer 10 Abs. 1 Satz 2 BBesO AlB,\n           tionen verschiedene Tagessätze festgesetzt werden.                  -   die Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrich-\n                                                                                   tungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtun-\n           Der volle Tagessatz des Auslandsverwendungszu-                          gen nach Vorbemerkung Nummer 12 Satz 2\n           schlags steht auch zu, wenn die besondere Verwen-                       BBesOA/B,\n           dung sich nur über den Teil eines Tages erstreckt.\n           Werden während eines Tages mehrere besondere                        -   Erschwerniszulagen, soweit dies in der Er-\n           Verwendungen ausgeübt, für die unterschiedliche                         schwerniszulagenverordnung für Anwärter vor-\n           Tagessätze festgesetzt sind, wird der jeweils höchste                   gesehen ist,\n           Satz des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.                      -   Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter.\n           Erstreckt sich eine besondere Verwendung über\n           zwei Kalendertage und dauert sie am ausländischen                   Zu Absatz 4:\n                                                                    59.4\n           Ort der besonderen Verwendung nicht länger als\n           24 Stunden, wird nur ein Tagessatz des Auslands-                    Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten\n           verwendungszuschlags gezahlt. Das gleiche gilt für                  Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine\n           besondere Maßnahmen innerhalb der besonderen                        Auslandsbesoldung. Der Kaufkraftausgleich nach\n           Verwendung, für die ein höherer Satz des Auslands-                  § 7 ist unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen\n           verwendungszuschlags festgesetzt ist.                               Wohnsitzes im Ausland und von der Dauer des Aus-\n                                                                               landseinsatzes zu gewähren. Ihm unterliegen sämt-\n58 a 3.3   Die Anrechnungsvorschriften eines für einen                         liche Bezüge der Anwärter nach Absatz 2 mit Aus-\n           anderen ausländischen Dienstort weitergewährten                     nahme der vermögenswirksamen Leistungen. Kauf-\n           Auslandszuschlags nach § 55 sind in der Auslands-                   kraftabschläge werden nicht erhoben. Das Urlaubs-\n           verwendungszuschlagsverordnung im einzelnen ge-                     geld und die jährliche Sonderzuwendung unterliegen\n           regelt. Angerechnet wird der jeweils vorgesehene                    dem Kaufkraftausgleich, wenn der Anwärter an den\n           Vomhundertsatz des Auslandszuschlags, der nach                      Stichtagen 1. Juli bzw. 1. Dezember Anspruch auf\n           Durchführung eines Kaufkraftausgleichs zusteht.                     Kaufkraftausgleich hat.",
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            "content": "Seite 334                                                               GMBl1997                                                         Nr.22\n\n59.5        Zu Absatz 5:                                                        59.5.4   Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es\n                                                                                         nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechts-\n59.5.1      Anwärtern, die im Rahmen eines Vorbereitungs-                                verhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine\n            dienstes ein Studium (z. B. an einer verwaltungs-                            von dem Beamten nicht zu vertretende Unter-\n            internen Fachhochschule) ableisten, sind die An-                             brechung eintritt.\n            wärterbezüge unter Auflagen zu gewähren. Die Auf-\n            lage erstreckt sich auf den gesamten Vorbereitungs-                 59.5.5   Auf die Rückforderung soU u. a. verzichtet werden,\n            dienst. Der Begriff der Auflage in diesem Sinne ist                          wenn\n            nicht identisch mit der Definition in § 36 Abs. 2 Nr. 4\n            Verwaltungsverfahrensgesetz.                                                 a) der Vorbereitungsdienst innerhalb von drei Mo-\n                                                                                            naten seit der Einstellung als Beamter auf Wider-\n59.5.2      Die Bewerber sind über die Auflagen und die Mög-                                ruf abgebrochen wird,\n            lichkeit der Herabsetzung des Anwärtergrundbetra-\n                                                                                         b) der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um\n            ges nach § 66 frühzeitig (z. B. im Zusammenhang\n                                                                                            unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis\n            .mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu\n                                                                                            innerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Abs. 1)\n            unterrichten.\n                                                                                            aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auf-\n            Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen,                               lösenden Bedingung auszusprechen, daß die\n            dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (An-                                      zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom\n            wärter) spätestens bei der Berufung in das Beamten-                             ehemaligen Anwärter zu vertretenden Grunde\n            verhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu                               endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine\n            nehmenden Zweitschrift schriftlich zu bestätigen ist.                           mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit\n                                                                                            im öffentlichen Dienst anschließt,\n            Das Schreiben soll folgenden Wortlaut haben:\n            .1.   Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwär-\n                                                                                         c) der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um\n                  terbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes                       unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit inner-\n                  - BBesG - (lf 59 bis 66).                                                 halb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Abs. 1) auf-\n                  Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an\n                                                                                            zunehmen und eine mindestens dreijährige haupt-\n                  einer Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen                 berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst er-\n                  Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die                     bracht wird,\n                  Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen\n                  (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, daß\n                                                                                         d) ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium\n                                                                                            an emer wissenschaftlichen Hochschule oder\n                  a)   die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbil-                   externen Fachhochschule die Befähigung für eine\n                       dungs- und PTÜfungsvorschriften festgelegten oder im\n                       Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von\n                                                                                            andere Laufbahn des gehobenen oder höheren\n                       Ihnen zu vertretenden Grunde endet und                               Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, daß\n                                                                                            er\n                  b) Sie im Anschluß an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig\n                     einen Antrag auf Obernahme in das Beamtenverhält-                          nach Abschluß des Studiums und ggf. eines\n                     nis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt                       anschließenden Vorbereitungsdienstes unver-\n                     annehmen und                                                               züglich in den öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1)\n                  c)   Sie im Anschluß an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf                      eintritt,\n                       einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von\n                       Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen                        nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem\n                       Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.                                  von ihm zu vertretenden Grunde wieder aus-\n                  Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung                     scheidet,\n                  eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge.\n                                                                                                der früheren Beschäftigungsbehörde oder be-\n                  Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der                      zügeanweisenden Stelle seine berufliche Ver-\n                  Anwärterbezüge, der den Betrag von 750 Deutsche Mark                          wendung nach Abschluß der Ausbildung an-\n                  monatlich übersteigt.                                                         zeigt,\n                  Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten\n                  auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für                       bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes\n                  jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel                              mitteilt.\n                  Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der                   Der unter diesen Bedingungen ausgesprochene\n                  Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG) ohne den                        Verzicht ist dem Beamten gegen Unterschrift zur\n                  Anwärterverheiratetenzuschlag.\n                                                                                            Kenntnis zu bringen.\n                  Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet\n                  werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten                       e) in den Fällen b) und d) eine Verwendung des\n                  würde.                                                                    Beamten im öffentlichen Dienst nach der Aus-\n            II.   Daneben weise ich Sie besonders auf die mögliche Kürzung                  bildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus\n                  des Anwärtergrundbetrages in den Fällen des § 66 BBesG                    von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht\n                  hin.                                                                      möglich ist,\n            III. Zu Ihrer Information füge ich einen Auszug aus dem Bun-                 f) ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um\n                 desbesoldungsgesetz (H 59 bis 66 BBesG) in der zur Zeit                    einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen\n                 geltenden Fassung bei. «\n                                                                                            eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grun-\n59.5.3      Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge' führen                              des zuvorzukommen,\n            zu einer Verlängerung der Mindestdienstzeit.                                 g) ein Beamter aus Anlaß der Eheschließung inner-\n            Dies gilt nicht für Zeiten eines gesetzlichen Grund-                            halb von sechs Monaten oder aus Anlaß der\n            wehrdienstes, Zivildienstes, Erziehungsurlaubs oder                             Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf eines\n            sonstigen Urlaubs, für den anerkannt wird, daß er                               Erziehungsurlaubs ausscheidet, um sich über-\n            dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen                              wiegend der Haushaltsführung bzw. der Er-\n            dient; § 28 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.                                  ziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.\n            Die Erfüllung der Mindestdienstzeit wird durch eine                 59.5.6   Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Abs. 2; sie\n            Ermäßigung der Arbeitszeit nicht berührt.                                    obliegt dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge",
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            "content": "Nr.22                                                     GMBl1997                                                        Seite 335\n\n         gezahlt hat. Die Entscheidung trifft die zuständige     65.2        Zu Absatz 2:\n         oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\n                                                                             Nummer 65.1 gilt entsprechend.\n         Stelle.\n59.5.7   Wechselt ein Beamter vor Erfüllung der Auflagen zu      65.3        Zu Absatz 3:\n         einem anderen Dienstherrn, so ist dieser über die\n         noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unter-          65.3.1      Eine hauptberufliche Tatigkeit im öffentlichen\n         richten. Der aufnehmende Dienstherr hat dem                         Dienst liegt vor, wenn der Anwärter\n         Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein                    mit Anspruch auf Bezüge oder Arbeitsentgelt\n         vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen.                                    (Vergütung oder Lohn) mit mindestens der Hälfte\n                                                                                 der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist,\n60.      Zu§60                                                               -   gleichzeitig mit Anspruch auf Dienstbezüge als\n                                                                                 Soldat auf Zeit oder als Polizeivollzugsbeamter im\n60.1     Endet das Beamtenverhältnis nicht mit dem Bestehen                      Bundesgrenzschutz vom Dienst freigestellt ist.\n         oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahn-\n         prüfung kraft Rechtsvorschrift, so werden die An-       65.3.2      Ist ein Anwärter unter Fortzahlung des Wehrsoldes\n         wärterbezüge nur bis zur Beendigung des Beamten-                    vom Grundwehrdienst beurlaubt, so ist der Wehrsold\n         verhältnisses auf Widerruf gewährt.                                 nicht auf die Anwärterbezüge anzurechnen.\n\n60.2     Endet das Beamtenverhältnis am letzten Tage eines       65.3.3      Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn der Ver-\n         Kalendermonats, so stehen die Anwärterbezüge nur                    gütungsanspruch aus einem hauptberuflichen privat-\n         noch für diesen Kalendermonat zu.                                   rechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst\n                                                                             die Anwärterbezüge übersteigt.\n60.3     Nummer 65.3.1 zum Begriff der hauptberuflichen\n         Tätigkeit gilt entsprechend.                            65.3.4      Tätigkeiten, die nicht von Absatz 3 erfaßt werden,\n                                                                             sind aus der Sicht des Beamtenverhältnisses des An-\n                                                                             wärters Nebentätigkeiten.Die Anrechnung daraus\n61.      Zu§61                                                               bezogener Entgelte richtet sich nach Absatz 1.\n         Der in der Anlage VIII des Bundesbesoldungsge-\n         setzes für die Zeit nach Vollendung des 26. Lebens-\n         jahres vorgesehene Grundbetrag ist frühestens vom       66.         Zu §66\n         Ersten des Monats an zu zahlen, in den der Geburts-\n         tag d~s Anwärters fällt.                                66.0         Die Zahlung der Anwärterbezüge steht unter dem\n                                                                            . gesetzlichen Vorbehalt, daß keine Kürzungstatbe-\n                                                                              stände des § 66 eintreten. überzahlte Anwärter-\n65.      Zu§65                                                                bezüge sind daher nach § 12 Abs. 2 auch rückwirkend\n                                                                              zurückzufordern. Eine Berufung auf den Wegfall der\n65.0     Die Anwärterbezüge werden unter dem gesetzlichen                     Bereicherung ist hiernach nicht möglich.\n         Vorbehalt gezahlt, daß der Anwärter keine anzu-\n         rechnenden Entgelte aus Nebentätigkeiten oder           66.1        Zu Absatz 1:\n         hauptberuflich ausgeübten Tätigkeiten während der\n         Dauer des Anwärterverhältnisses erhält. überzahlte      66.1.1      Auf die mögliche Kürzung der Anwärterbezüge sind\n         Anwärterbezüge sind daher nach § 12 Abs. 2 auch                     die Anwärter spätestens bei Beginn des Vorberei-\n         rückwirkend zurückzufordern. Eine Berufung auf                      tungsdienstes hinzuweisen\n         den Wegfall der Bereicherung ist hiernach nicht\n         möglich.                                                66.1.2      Sofern nicht nach § 66 Abs.2 von einer Kürzung\n                                                                             abzusehen ist, soll der Anwärtergrundbetrag in der\n65.1     Zu Absatz 1:                                                        Regel gekürzt werden um\n\n65.1.1   Ein Entgelt für eine Nebentätigkeit ist nur auf An-     66.1.2.1    15 v. H., wenn der Anwärter\n         wärterbezüge im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 anzu-                  a) die vorgeschriebene Laufbahnprüfung oder eine\n         rechnen.                                                               Zwischenprüfung nicht bestanden hat,\n65.1.2   Bei dem erforderlichen Vergleich ist auf den Monat                  b) ohne Genehmigung einer solchen Prüfung fern-\n         abzustellen, für den das Brunoentgelt aus geleisteter                  geblieben oder von dieser zurückgetreten ist\n         Nebentätigkeit bestimmt ist. Ist eine Aufteilung auf                   oder\n         einzelne Monate nicht möglich, sind die Brunoent-\n                                                                             c) aus Gründen, die er zu vertreten hat\n         gelte aus der Nebentätigkeit den Anwärterbezügen\n         desjenigen Monats gegenüberzustellen, in dem sie                        -   das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht er-\n         dem Anwärter zugeflossen sind. Zu berücksichtigen                           reicht hat,\n         sind dabei nur Entgelte für eine Nebentätigkeit in\n                                                                                     einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat\n         einer Zeit, in der das Anwärterverhältnis bestanden\n                                                                                     oder\n         hat.\n                                                                                 -   nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen wor-\n65.1.3   Steht aus einer Nebentätigkeit eine Zuwendung zu,                           den ist,\n         die der jährlichen Sonderzuwendung entspricht, so\n         bleibt diese bei der Anrechnung unberücksichtigt.       66.1.2.2   30 v. H., wenn der Anwärter wegen eines Täuschungs-\n         Gleiches gilt für ein Urlaubsgeld entsprechend dem                 versuches oder eines Ordnungsverstoßes von der\n         jährlichen Urlaubsgeld.                                            Laufbahnprüfung ausgeschlossen worden ist.\n65.1.4   Eingangsbesoldungsgruppe im Sinne des Absatzes 1        66.1.3     Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn sich\n         Satz 2 ist bei .Anwärtern im juristischen Vorberei-                wegen der in den Nummern 66.1.2.1 und 66.1.2.2 ge-\n         tungsdienst die Besoldungsgruppe A 13 + Zulage                     nannten Tatbestände der Vorbereitungsdienst ver-\n         (nicht R 1).                                                       längert.",
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