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Oktober 2008                              Bund – § 3 Nr. 1 ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund –),\n       (D 5 – 220 233– 51/1)                                         – unschädliche Unterbrechungen für die Zahlung von\n                                                                       Vergütungsgruppenzulagen (Protokollerklärung zu\n  – Rdschr. d. BMI v. 3. 12. 2008 – D5 – 220 233 – 51/1 –\n                                                                       § 9 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund – § 3 Nr. 2 ÄndTV Nr. 1\n                                                                       TVÜ-Bund –),\nMit Rundschreiben vom 29. Oktober 2008 sind die Ände-\nrungstarifverträge zur Tarifrunde 2008 und weitere Durch-            – die Fortzahlung der Besitzstandszulage bei dauer-\nführungshinweise zu den Entgeltregelungen bekannt ge-                  hafter Übertragung einer bereits vor dem 1. Oktober\ngeben worden. Die Durchführungshinweise folgten dem                    2005 vorübergehend übertragenen Tätigkeit (§ 10\nRundschreiben vom 30. April 2008 – D II 2 – 220 233 – 51/6             Satz 6 TVÜ-Bund – § 3 Nr. 3 Buchst. a ÄndTV Nr. 1\nan.                                                                    TVÜ-Bund –),\n   Inhalt dieses Rundschreibens sind Durchführungshin-               – Besitzstandszulagen für kinderbezogene Entgeltbe-\nweise zu den sog. Restanten. Dabei handelt es sich um ein-             standteile (Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3 zu\nzelne Änderungen im TVöD, TVöD BT-V, TVÜ-Bund und                      § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund – § 3 Nr. 4 ÄndTV Nr. 1\nTVAöD, die im Wesentlichen im Herbst 2006 durch die                    TVÜ-Bund –) und\nTarifvertragsparteien vereinbart und im Rahmen der Tarif-            – die Teilhabe an den Regelungen der Änderungstarif-\nrunde 2008 in der Regel mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in                verträge vom 31. März 2008 für bis zum 31. März\nKraft gesetzt worden sind.                                             2008 ausgeschiedene Beschäftigte, Auszubildende und\n                                                                       Praktikantinnen/Praktikanten\n1. Die Änderungen, die ausschließlich redaktionell sind, wie\n                                                                     gelten.\n   – Anpassungen an eine geänderte Rechtslage in § 30\n     Abs. 1 Satz 2 TVöD – § 4 Nr. 13 ÄndTV Nr. 2                   Mit diesem Rundschreiben wird die bisherige Frist vom\n     TVöD – wegen Inkrafttretens des Wissenschaftszeit-         31. Dezember 2008 übertariflich auf den 28. Februar 2009\n     vertragsgesetzes oder in § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD        festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das An-\n     – § 4 Nr. 16 ÄndTV Nr. 2 TVöD – wegen gesetzlicher         tragsrecht. Eine nochmalige Fristverlängerung wird\n     Änderung der Regelaltersgrenze, oder                       nicht erfolgen. Die besonderen Folgen einer Versäumung\n   – Ergänzungen zum Zwecke der Klarstellung in § 33            dieser Fristen sind bereits im Rundschreiben vom 9. Sep-\n     Abs. 2 Satz 6 TVöD – § 1 Nr. 13 ÄndTV Nr. 2 TVöD           tember 2008 – D 5 – 220 233–51/1 näher erläutert worden,\n     – oder in Anlage 3 TVÜ-Bund – § 1 Nr. 11 ÄndTV             hierauf wird besonders hingewiesen.\n     Nr. 1 TVÜ-Bund –,\n                                                                   Die Änderungstarifverträge sowie der Tarifvertrag Son-\nbedürfen keiner näheren Erläuterung. Dies gilt auch für         derzahlung, jeweils vom 31. März 2008, wurden im Rahmen\n                                                                der Redaktionsverhandlungen rückwirkend vereinbart. Um\n   – redaktionelle Folgeänderungen,\n                                                                eine gleichmäßige Verfahrensweise sicherzustellen, bin ich\n   – Änderungen im TVöD BT-V und                                im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\n   – Änderungen, die ausschließlich den schuldrechtlichen       damit einverstanden, dass die sechsmonatige Ausschlussfrist\n     Teil der Tarifverträge betreffen (z. B. in § 39 Abs. 4     nach § 37 TVöD für die Geltendmachung von Ansprüchen\n     TVöD – § 1 Nr. 16 ÄndTV Nr. 2 TVöD –).                     durch die Beschäftigten einheitlich erst am 1. Dezember\n                                                                2008 zu laufen beginnt. Für die Geltendmachung durch den\n2. Zu den anderen Änderungen werden im Einvernehmen             Arbeitgeber bleibt es bei den allgemeinen Regeln.\n   mit dem Bundesministerium der Finanzen nachfolgende\n   Durchführungshinweise gegeben. Ein weiteres Rund-\n                                                                Inhaltsverzeichnis\n   schreiben zu den verbleibenden Änderungen in TVöD\n   und TVÜ-Bund (§ 16 Abs. 3 a TVöD – § 1 Nr. 5 ÄndTV           A       Geltungsbereich\n   Nr. 2 TVöD – und §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 a und 3, 17 Abs. 7\n   einschl. Protokollerklärung sowie Protokollerklärung         B       Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVöD\n   zu § 1 TVÜ-Bund – § 1 Nrn. 1, 4, 5 Buchst. a und b, 7                (ÄndTV Nr. 2 TVöD)\n   Buchst. b bb und dd zum ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund –)              1.      § 3 Abs. 3 TVöD (Nebentätigkeit) – § 4 Nr. 3\n   wird in Kürze folgen.                                                Buchst. a ÄndTV Nr. 2 TVöD\n3. Schließlich werden die besonderen Ausschlussfristen          2.      Zu § 3 Abs. 7 TVöD (Haftung) – § 4 Nr. 3 Buchst. b\n   verlängert, die für                                                  ÄndTV Nr. 2 TVöD",
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            "content": "Nr. 4                                                   GMBl 2009                                                     Seite 79\n\n3.      § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 TVöD (Arbeitsleistung inner-   1.5     Anzeige- und Mitteilungspflichten der Beschäftigten\n        halb der Rufbereitschaft – § 4 Nr. 5 Buchst. a ÄndTV           (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2)\n        Nr. 2 TVöD                                             2.      § 9 TVÜ- Bund (Vergütungsgruppenzulagen) – § 3\n4.      § 17 Abs. 4 TVöD (Höhergruppierung über mehrere                Nr. 2 ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund\n        Entgeltgruppen) – § 4 Nr. 6 ÄndTV Nr. 2 TVöD           3.      § 10 TVÜ-Bund (Fortführung vorübergehend über-\n5.      § 19 Abs. 4 TVöD (Erschwerniszuschläge für Teil-               tragener höherwertiger Tätigkeit) – § 3 Nr. 3 ÄndTV\n        zeitbeschäftigte – § 4 Nr. 8 ÄndTV Nr. 2 TVöD                  Nr. 1 TVÜ-Bund\n6.      § 20 Abs. 2 und 4 TVöD (Krankengeldzuschuss            4.      § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund (Besitzstand für kinderbe-\n        und Mehrarbeitsvergütung bei Jahressonderzahlung,              zogene Entgeltbestandteile) – § 3 Nr. 4 ÄndTV Nr. 1\n        Gleichstellung des Zuschusses zum Mutterschafts-               TVÜ-Bund\n        geld mit Entgeltanspruch) – § 1 Nr. 10 c und § 4       4.1     Ausnahmetatbestände zum Entstehen des Anspruchs\n        Nr. 9 ÄndTV TVöD sowie Niederschriftserklärung                 auf die Besitzstandszulage\n        Nr. 18 a zum TVöD                                      4.1.1   Unterbrechung der Entgeltzahlung (Protokollerklä-\n6.1     Keine Kürzung der Jahressonderzahlung bei Bezug                rung Nr. 1)\n        von Krankengeldzuschuss                                4.1.2   Konkurrenzfälle nach § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT/\n6.2     Berücksichtigung von Mehrarbeit im Rahmen der                  BAT-O (Protokollerklärungen Nr. 2 bis 4)\n        Bemessungsgrundlage Jahressonderzahlung                4.1.3   Verhältnis zu § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund\n6.3     Keine Minderung der Jahressonderzahlung für die        4.1.4   Anwendbarkeit der Protokollerklärungen Nr. 1 bis 4\n        Zeiten, in denen Anspruch auf Zuschuss zum Mut-                in den Fällen des § 11 Abs. 3 TVÜ-Bund\n        terschaftsgeld besteht                                 4.2     Bemessung der Besitzstandszulage\n7.      § 21 Satz 3 TVöD (Besondere Zahlungen, Mehr-           4.3     Antragserfordernis, Ausschlussfristen, Fälligkeit (Pro-\n        arbeitsvergütung sowie Überstundenvergütung bei                tokollerklärung Nr. 5 Sätze 1 bis 4)\n        Entgeltfortzahlung) – § 1 Nr. 11 und § 4 Nr. 10        4.3.1   Fälle Begründung des Anspruchs auf die Besitz-\n        ÄndTV Nr. 2 TVöD                                               standszulage in den Fällen der Protokollerklärung\n7.1     Besondere Zahlungen nach § 23 TVöD im Rahmen                   Nr. 1 bis 3 (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1, 3 und 4)\n        der Bemessungsgrundlage Entgeltfortzahlung             4.3.2   Wiederaufleben eines bereits erworbenen Anspruchs\n7.2     Berücksichtigung von Mehrarbeit im Rahmen der                  im Anschluss an eine Unterbrechung der Entgeltzah-\n        Bemessungsgrundlage Entgeltfortzahlung                         lung\n                                                               4.3.3   Tod der kindergeldberechtigten Person (Protokoll-\n7.3     Überstundenbegriff des § 21 Satz 3 TVöD\n                                                                       erklärung Nr. 5 Satz 5)\n8.      § 22 Abs. 2 (Bemessung des Krankengeldzuschusses)\n                                                               4.4     Anzeige- und Mitteilungspflichten der Beschäftigten\n        – § 1 Nr. 12 und § 4 Nr. 11 ÄndTV Nr. 2 TVöD\n                                                                       (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 6)\n8.1     Keine Berücksichtigung vermögenswirksamer Leis-        5.      Protokollerklärung zu § 17 TVÜ-Bund (Eingrup-\n        tungen bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage            pierung von Beschäftigten mit FH-Abschluss) – § 1\n        für den Krankengeldzuschuss                                    Nr. 7 Buchst d ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund\n8.2     Berechnung des Krankengeldzuschusses bei privat        6.      Anlage 4 TVÜ-Bund (Erweiterung der Entgeltgrup-\n        krankenversicherten Beschäftigten                              pe 13) – § 3 Nr. 6 ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund\n8.3     Jahresgesamtanspruch\n                                                               D       Änderungstarifverträge Nr. 2 zum TVAöD\n9.      § 24 Abs. 1 TVöD (Auszahlung des Entgelts, Zahltag)            Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG\n        – § 4 Nr. 12 ÄndTV Nr. 2 TVöD                                  (ÄndTV Nr. 2 TVAöD AT bzw. TVAöD BBiG)\nC       Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVÜ-Bund               1.      § 5 Abs. 3 TVAöD AT (Schadenshaftung) – § 1 Nr. 2\n        (ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund)                                         ÄndTV Nr. 2 TVAöD AT\n1.      § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund (Ortszuschlag im Vergleichs-       2.      § 13 TVAöD AT (Vermögenswirksame Leistungen) –\n        entgelt) – § 3 Nr. 1 ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund                      § 1 Nr. 4 und 5 ÄndTV Nr. 2 TVAöD AT\n1.1     Anwendungsbereich der Neuregelung und Verhältnis       3.      § 8b TVAöD BT BBiG (Sonstige Entgeltregelungen)\n        zu übertariflichen Maßnahmen                                   – § 2 ÄndTV Nr. 2 TVAöD BT BBiG\n1.2   Unterbrechung der Entgeltzahlung im September            E       Ergänzender Hinweis\n      2005 (Protokollerklärungen Nr. 1 und 2)\n1.2.1 Regelungsgegenstand\n                                                               A       Geltungsbereich\n1.2.2 Bemessung der Besitzstandszulagen\n                                                               Die im Folgenden näher erläuterten Bestimmungen der Än-\n1.2.3 Abschmelzen und Wegfall (Protokollerklärung Nr. 5\n                                                               derungstarifverträge gelten grundsätzlich nur für Beschäf-\n      Sätze 1 und 3) sowie Dynamisierung der Besitz-\n                                                               tigte und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis zum Bund\n      standszulagen\n                                                               nach dem 31. März 2008 (fort-)besteht.\n1.3   Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Proto-\n      kollerklärung Nr. 3                                         Eine Ausnahme gilt für die Bestimmungen in den Ände-\n                                                               rungstarifverträgen, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getre-\n1.3.1 Regelungsgegenstand\n                                                               ten sind. Diese Änderungen gelten auch für Beschäftigte\n1.3.2 Neubestimmung des Tabellenentgelts                       und Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März\n1.4     Antragserfordernis, Antrags- und Ausschlussfristen,    2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, wenn\n        Fälligkeit (Protokollerklärung Nr. 4                   sie die Geltung bis spätestens 28. Februar 2009 schriftlich",
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Juli 2008 haften die Tarifbeschäftigten des Bundes\n                                                                    nach den entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen.\n                                                                    Dies entspricht der Rechtslage nach § 14 BAT/BAT-O bzw.\nB       Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVöD                        § 11 a MTArb/MTArb-O.\n        (ÄndTV Nr. 2 TVöD)\n                                                                      § 3 Abs. 7 TVöD n. F. ist anwendbar, wenn die Pflicht-\n1.      § 3 Abs. 3 TVöD (Nebentätigkeit) – § 4 Nr. 3                verletzung ab dem 1. Juli 2008 begangen worden ist. Soweit\n        Buchst. a ÄndTV Nr. 2 TVöD                                  bei der Abrechnung entsprechender Schäden noch nicht\n                                                                    nach § 3 Abs. 7 TVöD n. F. verfahren wurde, sind die Vor-\nSeit 1. Juli 2008 ist auch tariflich vorgesehen, dass bei der       gänge rückwirkend entsprechend anzupassen.\nGenehmigung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst\ngenerell eine Ablieferungspflicht der Nebentätigkeitsver-           3.      § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 TVöD (Arbeitsleistung\ngütung an den Arbeitgeber als Auflage festgelegt werden                     innerhalb der Rufbereitschaft) – § 4 Nr. 5 Buchst. a\nkann, § 3 Absatz 3 Satz 3 1. Halbsatz TVöD. In der Bundes-                  ÄndTV Nr. 2 TVöD\nverwaltung sind dabei die jeweils geltenden Bestimmungen\nfür Beamtinnen und Beamte des Bundes maßgeblich, § 3                Die Rundungsregelung für Arbeitsleistungen, die innerhalb\nAbsatz 3 Satz 3 2. Halbsatz TVöD.                                   einer Rufbereitschaft erbracht werden, ist mit Wirkung vom\n                                                                    1. Juli 2008 geändert worden. Seit diesem Zeitpunkt ist da-\n  Eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor,             nach zu unterscheiden, ob die Arbeitsleistung am oder au-\nwenn die Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber oder im übri-          ßerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Abs. 4 TVöD\ngen öffentlichen Dienst im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4       erfolgt (§ 8 Abs. 3 Satz 4 u. 5 TVöD).\nTVöD ausgeübt wird.\n                                                                    – Arbeitsleistung am Aufenthaltsort\n  Um eine einheitliche Handhabung dieser Vorschrift zu\n                                                                         Alle Arbeitsleistungen, die am Aufenthaltsort im Sinne\ngewährleisten, ist bei Nebentätigkeiten im öffentlichen\n                                                                         des § 7 Abs. 4 TVöD mittels technischer Einrichtungen\nDienst ab 1. Januar 2009 eine Ablieferungspflicht vorzu-\n                                                                         erbracht werden (z. B. in Form von Telefonaten oder\nsehen, wenn nicht bereits eine solche besteht (vgl. Rund-\n                                                                         E-Mails), sind zu addieren. Die sich daraus ergebende\nschreiben vom 27. März 2007 – D II 2 – 220 210 – 2/3 I c).\n                                                                         Zeitsumme ist auf die nächste volle Stunde aufzurunden\nAbhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Nebentätigkeit\n                                                                         und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwai-\nangezeigt wird/worden ist, gilt Folgendes:\n                                                                         gen Zeitzuschlägen nach § 8 Abs. 1 TVöD zu bezahlen\n– Bei Neuanzeige der Nebentätigkeit:                                     („erst addieren, dann runden“).\n     Bei neu angezeigten Nebentätigkeiten im öffentlichen           – Arbeitsleistung außerhalb des Aufenthaltsortes\n     Dienst, die nach den jeweils geltenden Bestimmungen für\n                                                                         Werden Arbeitsleistungen außerhalb des Aufenthalts-\n     Beamtinnen und Beamte eine Ablieferungspflicht zur\n                                                                         ortes im Sinne des § 7 Abs. 4 TVöD erbracht, wird jede\n     Folge hätten, ist die Ablieferungspflicht gemäß § 3 Abs. 3\n                                                                         einzelne Inanspruchnahme einschließlich der erforder-\n     Satz 3 TVöD i. V. m. den beamtenrechtlichen Vorschrif-\n                                                                         lichen Wegezeiten auf die nächste volle Stunde aufge-\n     ten – jedenfalls ab 1. Januar 2009 – schriftlich zur Auflage\n                                                                         rundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit\n     zu machen. Beginnt die Nebentätigkeit nach dem 31.\n                                                                         etwaigen Zeitzuschlägen nach § 8 Abs. 1 TVöD bezahlt\n     Dezember 2008, besteht die Ablieferungspflicht ab dem\n                                                                         („erst runden, dann addieren“).\n     Zeitpunkt der Aufnahme der Nebentätigkeit und ist ab\n     diesem Zeitpunkt zur Auflage zu machen. Beginnt die                 Beispiel:\n     Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 2009, ist die Abliefe-             Von Freitag 16 Uhr bis Montag 8 Uhr wird eine Wochen-\n     rungspflicht jedenfalls ab dem 1. Januar 2009 zur Auflage           endrufbereitschaft angeordnet.\n     zu machen.\n                                                                         Während dieser Wochenendrufbereitschaft werden Ar-\n– Bei bereits angezeigten entgeltlich ausgeübten Neben-                  beitsleistungen in folgendem Umfang erbracht:\n  tätigkeiten, die noch über den 1. Januar 2009 hinaus                   1. Inanspruchnahme am Aufenthaltsort am Freitag von\n  ausgeübt werden:                                                          16.20 bis 16.35 Uhr (15 Minuten):\n     Den Beschäftigten ist bei entsprechender einschlägiger                 – Telefonieren (5 Minuten)\n     Nebentätigkeit schriftlich eine entsprechende Auflage                  – E-Mail schreiben (10 Minuten)\n     einer Ablieferungspflicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 TVöD\n                                                                         2. Inanspruchnahme außerhalb des Aufenthaltsortes am\n     i. V. m. den beamtenrechtlichen Vorschriften jedenfalls ab\n                                                                            Freitag von 20.00 bis 23.10 Uhr (3 Stunden 10 Minu-\n     dem Zeitpunkt 1. Januar 2009 zu erteilen.\n                                                                            ten):\n   Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz TVöD richtet sich                    – Hinfahrt zur Dienststelle (30 Minuten)\nauch der Umfang einer Ablieferungspflicht nach den jeweils                  – Tätigkeit in der Dienststelle (2 Stunden 10 Minuten)\ngeltenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Anwen-\n                                                                            – Rückfahrt von der Dienststelle (30 Minuten)\ndung der für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers\njeweils geltenden Bestimmungen sind die Tarifbeschäftigten               3. Inanspruchnahme am Aufenthaltsort am Samstag von\nder Entgeltgruppen 1 bis 8 mit den Besoldungsgruppen A2                     22.20 bis 22.40 Uhr:\nbis A8, der Entgeltgruppen 9 bis 12 mit den Besoldungs-                     – Telefonieren (20 Minuten)",
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Dezember 2008 in EntgGr. 12 höhergruppiert.\n        – Hinfahrt zur Dienststelle (30 Minuten)\n                                                                        Weil die Höhergruppierung nicht in die nächsthöhere,\n        – Tätigkeit in der Dienststelle (20 Minuten)                    sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe erfolgt,\n        – Rückfahrt von der Dienststelle (30 Minuten)                   ist für die Stufenzuordnung in Entgeltgruppe 12 gemäß\n     Es wird wie folgt gerundet:                                        § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD n. F. ein Zwischenschritt er-\n                                                                        forderlich. Der Beschäftigte wird daher zunächst fiktiv\n     1. u. 3. (am Aufenthaltsort erst addieren, dann runden)            der EntgGr. 11 Stufe 5 (3.799,24 2) und anschließend aus\n              15 Min. + 20 Min. = 35 Min.            auf 1 Std.         der (fiktiven) EntgGr. 11 Stufe 5 der EntgGr. 12 Stufe 5\n     2.       (außerhalb Aufenthaltsort gleich runden)                  mit einem Tabellenentgelt von 4.175,55 2 zugeordnet.\n              3 Std. 10 Min.                         auf 4 Std.         Der Höhergruppierungsgewinn beträgt 639,22 j.\n     4.       (außerhalb Aufenthaltsort gleich runden)                  Beispiel 2:\n              1 Std. 20 Min.                          auf 2 Std.\n                                                                        Eine Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD\n                                               insgesamt 7 Std.\n                                                                        („Angestellte“) in EntgGr. 5, Stufe 5 (2.254,74 2) wird am\n     Für die Arbeitsleistungen innerhalb dieses Rufbereit-              1. Dezember 2008 in EntgGr. 8 höhergruppiert.\n     schaftsdienstes ergibt sich nach § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5\n                                                                        Für die Ermittlung der Entgeltstufe in der neuen Ent-\n     TVöD n. F. für insgesamt 7 Stunden ein Anspruch auf\n                                                                        geltgruppe 8 ist die Beschäftigte zunächst fiktiv der\n     Entgelt für Überstunden (Stundenentgelt einschließlich\n                                                                        EntgGr. 6 Stufe 4 (2.273,36 2) zuzuordnen; dass der Un-\n     Zeitzuschlag für Überstunden). Davon entfallen 6 Stun-\n                                                                        terschiedsbetrag die Höhe des Garantiebetrags von 30 2\n     den auf Zeiten der Inanspruchnahme außerhalb des Auf-\n                                                                        nicht erreicht, bleibt unberücksichtigt. Für den nächsten\n     enthaltsortes, ohne die Regelung „erst runden, dann ad-\n                                                                        Zwischenschritt ist zu beachten, dass Höhergruppie-\n     dieren“ wären es nur 5 Stunden.\n                                                                        rungen von Entgeltgruppe 6 nach Entgeltgruppe 8 ent-\nSoweit in Abrechnungen für Zeiträume seit dem 1. Juli 2008              sprechend der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 3\nnoch nicht nach § 8 Abs. 3 Satz 4 u. 5 TVöD n. F. verfahren             TVöD n. F. direkt erfolgen, Entgeltgruppe 7 also ausge-\nwurde, sind diese rückwirkend anzupassen.                               lassen wird. Dementsprechend wird die Beschäftigte aus\n                                                                        der (fiktiven) EntgGr. 6 Stufe 4 direkt der Entgeltgruppe 8\n4.        § 17 Abs. 4 TVöD (Höhergruppierung über                       Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt von 2.360,99 2 zuge-\n          mehrere Entgeltgruppen) – § 4 Nr. 6 ÄndTV Nr. 2               ordnet. Der Höhergruppierungsgewinn beträgt 106,25 2.\n          TVöD                                                     Soweit Höhergruppierungen über mehr als eine Entgelt-\nBei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe            gruppe ab dem 1. Juli 2008 noch nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 3\nhat sich ab dem 1. Juli 2008 das Verfahren für die Stufenzu-       TVöD n. F. vorgenommen worden sind, sind diese rück-\nordnung in der neuen Entgeltgruppe geändert. Anders als            wirkend an das neue Recht anzupassen.\nbisher werden nicht mehr nur alte und neue, sondern auch              Bei Höhergruppierungen vor dem 1. Juli 2008 verbleibt es\ndie dazwischen liegenden Entgeltgruppen berücksichtigt.            dagegen bei der nach bisherigem Recht ermittelten Stufe.\nGemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD n. F. erfolgt die Bestim-            Auch für die Zukunft wird in diesen Fällen keine neue Stu-\nmung der neuen Entgeltstufe in diesen Fällen schrittweise:         fenzuordnung vorgenommen.\nAusgehend von der bisherigen Entgeltgruppe und -stufe ist\nin jeder nächst höheren Entgeltgruppe eine betragsmäßige             Zur vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätig-\nStufenzuordnung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD vorzu-               keiten über mehr als eine Entgeltgruppe in den Entgelt-\nnehmen, bis die neue Entgeltgruppe erreicht ist. Garantie-         gruppen 9 bis 13 siehe bereits Rundschreiben vom 29. Ok-\nbeträge gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD sind bei diesen              tober 2008 – D 5 – 220 233 – 51/1 unter Ziff. 1.2.2.\nZwischenschritten nicht zu bestimmen. Für die Frage, ob ein\nGarantiebetrag zusteht oder nicht, kommt es wie bisher nur         5.      § 19 Abs. 4 TVöD (Erschwerniszuschläge für Teil-\nauf den Vergleich der Tabellenentgelte zwischen bisheriger                 zeitbeschäftigte) – § 4 Nr. 8 ÄndTV Nr. 2 TVöD\nund neuer Entgeltgruppe an.\n                                                                   Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 ist für die Zahlung von\n   Die Neuregelung gilt bis zum Inkrafttreten der Ein-             Erschwerniszuschlägen an Teilzeitbeschäftigte § 19 Abs. 4\ngruppierungsvorschriften des TVöD nicht für Beschäftigte           Satz 2 TVöD angefügt worden:\nim Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (Beschäftigte mit\nehemaligen „Angestelltentätigkeiten“), die von der Entgelt-          Sind Erschwerniszuschläge nach Stunden bemessen, er-\ngruppe 3 in die Entgeltgruppe 5 oder von der Entgeltgruppe 6       halten Teilzeitbeschäftigte den Stundenbetrag in gleicher\nin die Entgeltgruppe 8 höher gruppiert werden (Protokoll-          Höhe wie Vollbeschäftigte.\nerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD). Da die Entgelt-                  Beispiel:\ngruppen 4 und 7 gegenwärtig ehemaligen „Arbeitertätig-\n                                                                        Nach dem gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD übergangs-\nkeiten“ vorbehalten sind, stellt sich eine Höhergruppierung\n                                                                        weise fortgeltenden LohnzuschlagsTV erhalten Beschäf-\nvon Entgeltgruppe 3 in Entgeltgruppe 5 und von Entgelt-\n                                                                        tigte für die Ausübung bestimmter Arbeiten mit außer-\ngruppe 6 in Entgeltgruppe 8 bei ehemaligen „Angestell-\n                                                                        gewöhnlicher Erschwernis ab dem 1. Januar 2009 einen\ntentätigkeiten“ als Eingruppierung in die nächst höhere\n                                                                        Erschwerniszuschlag in Höhe von 1,42 2/Stunde (die ab\nEntgeltgruppe dar (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-\n                                                                        dem 1. Januar 2009 geltenden Zuschlagsbeträge sind in\nBund).\n                                                                        der Anlage 4 des Rundschreibens vom 29. Oktober 2008\n Für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe ist die               – D 5 – 220 233 – 51/1 ausgewiesen). Teilzeitbeschäftigte\nNeuregelung übertariflich anzuwenden.                                   erhalten den als Stundenbetrag festgelegten Erschwer-",
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Januar 2008 klargestellt,\n      schlag für eine halbe Stunde Arbeitszeit anzusetzen und      dass der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld dem\n      beträgt 71 Cent (§ 19 Abs. 4 Satz 2 TVöD i. V. m. § 3        Entgeltanspruch gleich steht. Die Änderung entspricht\n      Abs. 1 Buchst. b LohnzuschlagsTV).                           der bisherigen Praxis in der Bundesverwaltung zu § 20\n                                                                   TVöD (vgl. dazu bereits Rundschreiben vom 11. April 2007\nSind Erschwerniszuschläge pauschaliert oder in Monats-             – D II 2 – 220 210 – 2/20, Ziff. 2.2.2.1 am Ende).\nbeträgen festgesetzt, besteht für Teilzeitbeschäftigte nur ein\nzeitanteiliger Anspruch. Für die Höhe ist der individuelle\nArbeitszeitumfang maßgeblich (§ 24 Abs. 2 TVöD). Sofern            7.    § 21 Satz 3 TVöD (Besondere Zahlungen, Mehr-\ndie Pauschalierung der Erschwerniszuschläge bereits auf der              arbeitsvergütung sowie Überstundenvergütung\nGrundlage der aktuellen individuell vereinbarten verringer-              bei Entgeltfortzahlung) – § 1 Nr. 11 und § 4 Nr. 10\nten Wochenarbeitszeit erfolgt ist, findet § 24 Abs. 2 TVöD               ÄndTV Nr. 2 TVöD\nnicht nochmals Anwendung.\n                                                                   7.1   Besondere Zahlungen nach § 23 TVöD im Rahmen\n      Beispiel:                                                          der Bemessungsgrundlage Entgeltfortzahlung\n      Nach dem gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD übergangs-            Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird durch die entspre-\n      weise fortgeltenden Tarifvertrag über die Gewährung          chende Ergänzung in § 21 Satz 3 TVöD n. F. klargestellt,\n      von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT erhalten Be-      dass von den „Besonderen Zahlungen“ nach § 23 TVöD nur\n      schäftigte für die Ausübung bestimmter Arbeiten mit          das Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TVöD und das Sterbe-\n      außergewöhnlicher Erschwernis einen als Monatsbetrag         geld nach § 23 Abs. 3 TVöD bei der Feststellung der Bemes-\n      ausgewiesenen Erschwerniszuschlag in Höhe von 12,78 2.       sungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung außer Betracht\n      Beschäftigten mit einem Teilzeitumfang von 50 v. H. steht    bleiben.\n      dieser Monatsbetrag gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 TVöD nur\n      hälftig zu; also in Höhe von 6,39 2.                            Dagegen sind vermögenswirksame Leistungen nach § 23\n                                                                   Abs. 1 TVöD als „sonstige in Monatsbeträgen festgelegte\n                                                                   Entgeltbestandteile“ im Sinne des § 21 Satz 1 TVöD auch für\n                                                                   Kalendermonate oder einzelne Tage eines Kalendermonats\n6.       § 20 Abs. 2 und 4 TVöD (Krankengeldzuschuss und\n                                                                   fortzuzahlen, für die den Beschäftigten Entgeltfortzahlung\n         Mehrarbeitsvergütung bei Jahressonderzahlung,\n                                                                   oder Krankengeldzuschuss zusteht (vgl. auch § 23 Abs. 1\n         Gleichstellung des Zuschusses zum Mutterschafts-\n                                                                   Satz 4 TVöD). In Kalendermonaten, in denen nicht für alle\n         geld mit Entgeltanspruch) – § 1 Nr. 10 c und § 4\n                                                                   Tage der Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung\n         Nr. 9 ÄndTV TVöD sowie Niederschriftserklärung\n                                                                   oder Krankengeldzuschuss besteht (z. B. bei Beginn oder\n         Nr. 18a zum TVöD\n                                                                   Ende des Arbeitsverhältnisses, unbezahltem Sonderurlaub\n                                                                   nach § 28 TVöD, Elternzeit nach § 15 ff. BEEG, Wegfall\n6.1      Keine Kürzung der Jahressonderzahlung bei Bezug           des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss nach Ablauf der\n         von Krankengeldzuschuss                                   13. bzw. 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit), wird\n                                                                   nur der Anteil der vermögenswirksamen Leistungen gezahlt,\nDurch die entsprechende Ergänzung in § 20 Abs. 4 Satz 2            der auf den Anspruchszeitraum entfällt (= tageweise Zah-\nNr. 2 TVöD n. F. wird rückwirkend zum 1. Januar 2008               lung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD).\nklargestellt, dass eine Verminderung der Jahressonderzah-\nlung auch für die Kalendermonate unterbleibt, in denen             7.2   Berücksichtigung von Mehrarbeit im Rahmen der\nKrankengeldzuschuss gezahlt wurde. Die Änderung ent-                     Bemessungsgrundlage Entgeltfortzahlung\nspricht der bisherigen Praxis in der Bundesverwaltung zu\n§ 20 TVöD (vgl. Rundschreiben vom 11. April 2007                   Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 ist in § 21 Satz 3 TVöD n. F.\n– D II 2 – 220 210 – 2/20, Ziff. 3.2.2).                           das Entgelt für Mehrarbeit aus der Bemessungsgrundlage für\n                                                                   die Entgeltfortzahlung ausgenommen worden. Nur soweit\n                                                                   das Entgelt für im Dienstplan vorgesehene Mehrarbeit ge-\n6.2      Berücksichtigung von Mehrarbeit im Rahmen                 zahlt wird, geht es in die Durchschnittsberechnung nach § 21\n         der Bemessungsgrundlage Jahressonderzahlung               Satz 2 TVöD und damit in die Bemessungsgrundlage für die\n                                                                   Entgeltfortzahlung ein.\nDurch die Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD n. F. wird\nab dem 1. Juli 2008 neben den Überstunden auch das für               Sofern in Abrechnungen für Zeiträume seit dem 1. Juli\nMehrarbeit gezahlte Entgelt aus der Bemessungsgrundlage            2008 noch nicht nach § 21 Satz 3 TVöD n. F. verfahren\nfür die Jahressonderzahlung ausgenommen. Nur soweit das            wurde, sind die Abrechnungen rückwirkend anzupassen.\nEntgelt für im Dienstplan vorgesehene Mehrarbeit gezahlt\nwird, geht es in die Bemessungsgrundlage ein.                      7.3   Überstundenbegriff des § 21 Satz 3 TVöD\n   Soweit in Abrechnungen für Zeiträume seit dem 1. Juli           Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Regelung in\n2008 noch nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD n. F. ver-            § 21 Satz 3 TVöD, wonach zusätzlich für Überstunden ge-\nfahren wurde, sind die Abrechnungen rückwirkend anzu-              zahlte Entgelte im Rahmen der Entgeltfortzahlung nicht zu\npassen.                                                            berücksichtigen sind, eng auszulegen ist. Dementsprechend",
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            "content": "Nr. 4                                                        GMBl 2009                                                     Seite 83\n\nsind die Entgelte für Bereitschaftsdienste und für Zeiten der       kengeldes (vgl. § 23 c Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Bei Beschäf-\nArbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft im Rahmen             tigten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunter-\nder Durchschnittsberechnung nach Satz 2 zu berücksichti-            nehmen versichert sind, tritt an die Stelle des Krankengeldes\ngen. An den abweichenden Ausführungen in Ziff. 4 erster             das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld. Je nach in-\nAnstrich der Durchführungshinweise zu § 21 TVöD (Rund-              dividueller vertraglicher Vereinbarung kann die Höhe des\nschreiben vom 8. Dezember 2005 – D II 2 – 220 210 – 2/0)            Krankentagegeldes stark variieren (z. B. wegen Unterver-\nwird nicht festgehalten.                                            sicherung oder fehlender Dynamisierung).\n  Sofern in Abrechnungen für Zeiträume seit dem 1. Juli\n                                                                       Tarifvertragliche Grundlage des Krankengeldzuschusses\n2008 noch nicht entsprechend verfahren wurde, sind die\n                                                                    für privat Krankenversicherte ist § 22 Abs. 2 Satz 3 TVöD\nAbrechnungen rückwirkend anzupassen.\n                                                                    (eigentlich Zuschuss zum Krankentagegeld). Damit der\n                                                                    Arbeitgeber eine Unterversicherung beim Krankentagegeld\n8.       § 22 Abs. 2 (Bemessung des Krankengeldzuschusses)          nicht durch den tariflichen Krankengeldzuschuss auffüllen\n         – § 1 Nr. 12 und § 4 Nr. 11 ÄndTV Nr. 2 TVöD               muss, wird die Höhe des Krankengeldzuschusses durch eine\n                                                                    Fiktion ermittelt: Als Krankentagegeld wird pauschal der\n8.1      Keine Berücksichtigung vermögenswirksamer                  Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der\n         Leistungen bei der Feststellung der Bemessungs-            gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde ge-\n         grundlage für den Krankengeldzuschuss                      legt (in 2008 monatlich 2 520 j bzw. täglich 84 j). Dieser\n                                                                    Betrag wird dann durch den Krankengeldzuschuss nach § 22\nAuch für Kalendermonate – oder einzelne Tage eines Kalen-\n                                                                    Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD aufgestockt. Es ist daher uner-\ndermonats –, für die den Beschäftigten Krankengeldzuschuss\n                                                                    heblich, wenn das vereinbarte Krankentagegeld niedriger ist\nzusteht, sind vermögenswirksame Leistungen zu gewähren\n                                                                    als das fiktive Krankengeld. Andererseits darf der Kranken-\n(§ 23 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Sie sind dann Teil des Kranken-\n                                                                    geldzuschuss auch bei privat Krankenversicherten nicht\ngeldzuschusses (§ 23 Abs. 1 Satz 5 TVöD). Durch die Ein-\n                                                                    dazu führen, dass das maßgebende Nettoarbeitsentgelt\nführung des Klammerzusatzes „(mit Ausnahme der Leis-\n                                                                    überschritten wird (Deckelung gem. § 22 Abs. 2 Satz 1\ntungen nach § 23 Abs. 1)“ in § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD n. F.\n                                                                    TVöD). Zudem besteht der Anspruch auf Krankengeldzu-\nsind sie seit dem 1. Januar 2008 allerdings nicht mehr in die\n                                                                    schuss auch bei privat Krankenversicherten nur für die Zeit,\nBemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengeld-\n                                                                    für die Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leis-\nzuschusses (= Nettoarbeitsentgelt) einzubeziehen. Dies ent-\n                                                                    tungen gezahlt werden (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Privat\nspricht der Rechtslage nach früherem Tarifrecht.\n                                                                    krankenversicherte Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber\n      Hinweis:                                                      daher sowohl das Bestehen einer Krankentagegeldversi-\n                                                                    cherung als auch die Höhe ihres individuellen Krankentage-\n      Zwar wird das Krankengeld durch den tariflichen               geldes nachweisen. Die Zahlungsdauer des Krankengeld-\n      Krankengeldzuschuss bereits auf die Höhe des vorheri-         zuschusses richtet sich nach § 22 Abs. 3 TVöD.\n      gen Netto-Entgelts aufgestockt. Ein Überschreiten von\n      100 v. H. des Netto-Entgelts ist insoweit aber unschädlich.\n                                                                       Zur beitragsrechtlichen Behandlung des Krankengeld-\n      Wegen der neuen Bagatellgrenze von 50 2 nach § 23 c\n                                                                    zuschusses als arbeitgeberseitige Leistung während des Be-\n      Abs. 1 Satz 1 SGB IV entstehen in der Sozialversicherung\n                                                                    zugs von Krankengeld verweise ich auf § 23c Abs. 1 Satz 2\n      allein durch die Weitergewährung der vermögenswirk-\n      samen Leistungen regelmäßig keine beitragspflichtigen         2. Halbsatz SGB IV und das Gemeinsame Rundschrei-\n                                                                    ben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom\n      Einnahmen.\n                                                                    13. November 2007 zu § 23c SGB IV in der jeweils geltenden\nBesteht für den vollen Kalendermonat kein Anspruch auf              Fassung (insbesondere Ziff. 3.1.3.2.).\nTabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzu-\nschuss, findet § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD Anwendung (die                  Die Neuformulierung des betroffenen Personenkreises in\nAusführungen zur tageweisen Zahlung in oben unter B 7.1             § 22 Abs. 2 Satz 3 TVöD n. F. stellt klar, dass auch privat\nzu § 21 TVöD gelten entsprechend).                                  versicherte Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf einen Zuschuss\n                                                                    zum Krankentagegeld haben. Das gilt unabhängig davon, ob\n8.2      Berechnung des Krankengeldzuschusses bei privat            ihr beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsent-\n         krankenversicherten Beschäftigten                          geltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung über-\n                                                                    steigt oder nicht.\nDurch § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 TVöD n. F. wird die Be-\nrechnungsweise des Krankengeldzuschusses für Teilzeit-\n                                                                       Durch die nunmehr in § 22 Abs. 2 Satz 4 TVöD n. F.\nkräfte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen\n                                                                    vorgesehene zeitanteilige Minderung des Krankengeld-\nKrankenversicherung unterliegen und die bei einem priva-\n                                                                    höchstsatzes entsprechend der individuell arbeitsvertraglich\nten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, mit\n                                                                    vereinbarten Arbeitszeit wird dem tatsächlichen Arbeits-\nWirkung vom 1. Juli 2008 an die bestehende Systematik an-\n                                                                    zeitumfang von Teilzeitbeschäftigten im Rahmen der pau-\ngepasst.\n                                                                    schalierenden Bestimmung des Krankentagegeldes Rechnung\n   Der Krankengeldzuschuss errechnet sich grundsätzlich als         getragen.\nDifferenzbetrag zwischen dem tariflichen Netto-Entgelt\nund dem gesetzlichen Brutto-Krankengeld (§ 22 Abs. 2                   Für Teilzeitbeschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen\nSätze 1 und 2 TVöD). Bei Beschäftigten, die während des             Krankenversicherung versichert sind, ist eine entsprechende\nKrankengeldbezugs beitragsfrei in der gesetzlichen Kran-            Sonderregelung nicht notwendig. In diesen Fällen wird die\nkenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert        individuell reduzierte Arbeitszeit bereits im Rahmen des\nsind, erfolgt die Berechnung des Krankengeldzuschusses auf          § 22 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 2 TVöD automatisch bei der Be-\nBasis des jeweils nachgewiesenen individuellen Kran-                rechnung des Entgelts berücksichtigt.",
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            "content": "Seite 84                                                 GMBl 2009                                                    Nr. 4\n\n8.3    Jahresgesamtanspruch                                     übergeleitet wurden und bei denen im September 2005\n                                                                eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5\nDer Höchstbezugszeitraum für den Krankengeldzuschuss\n                                                                BAT/BAT-O ebenfalls ortszuschlagsberechtigt oder nach\nist anlassbezogen und bezieht sich auf die jeweilige Arbeits-\n                                                                beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberech-\nunfähigkeit. Nach § 22 Abs. 3 TVöD wird der Kranken-\n                                                                tigt war, sog. Konkurrenzfälle nach altem Recht. In diesen\ngeldzuschuss längstens bis zum Ende der 13. bzw. 39. Woche\n                                                                Konkurrenzfällen wurde für die Bemessung des Vergleichs-\nseit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krank-\n                                                                entgelts bei der Höhe des Ortszuschlags danach differen-\nheit gezahlt. Maßgebend für die Zahlungsdauer ist dabei die\n                                                                ziert, ob der TVöD am 1. Oktober 2005 auf beide Personen\nBeschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten\n                                                                oder nur auf die überzuleitende Person Anwendung fand.\nArbeitsunfähigkeit vollendet wird. Als zusätzliche Begren-\n                                                                Durch die Stichtagsregelung in § 5 Abs. 1 TVÜ-Bund waren\nzung wird daneben durch § 22 Abs. 4 Satz 3 TVöD n. F.\n                                                                die persönlichen Verhältnisse im September 2005 maß-\nrückwirkend zum 1. Juli 2008 wieder ein Jahresgesamtan-\n                                                                geblich. Zur Vermeidung von überleitungsbedingten Nach-\nspruch eingeführt. Bereits das alte Tarifrecht enthielt eine\n                                                                teilen wurden bereits mit der Bekanntgabe der Tarifverträge\nentsprechend Regelung (vgl. § 37 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3\n                                                                ergänzende übertarifliche Maßnahmen zugelassen (Rund-\nBAT). Der Jahresgesamtanspruch gilt für das Entgelt im\n                                                                schreiben vom 10. Oktober 2005 – D II 2 – 220 210/643, dort\nKrankheitsfall insgesamt (also für beide Bezugsarten: Ent-\n                                                                Ziff. 2.2.1.1.2 Unterabs. 3 und 6).\ngeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 22 Abs. 1 TVöD\nund Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD). Maßge-             Die tarifliche Neuregelung vom 1. Juli 2008 tritt an die\nbend für die Höchstbezugsdauer je Kalenderjahr sind dabei       Stelle dieser übertariflichen Regelung. Darüber hinaus er-\ndie nach Beschäftigungszeit gestaffelten Fristen des § 22       weitert die Neuregelung die Tatbestände, in denen im Er-\nAbs. 3 Satz 1 TVöD.                                             gebnis der vollständige Verheiratetenanteil des ehemaligen\n    Nach § 22 Abs. 4 Satz 3 TVöD n. F. können somit inner-      Ortszuschlags gezahlt wird. Außerdem werden die Besitz-\nhalb eines Kalenderjahres sowohl die Entgeltfortzahlung im      standszulagen abbaubar ausgestaltet.\nKrankheitsfall als auch der anschließende Krankengeldzu-           Die vorgenannte übertarifliche Regelung wird mit Ab-\nschuss bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr     lauf des 30. Juni 2008 rückwirkend aufhoben. Nach diesem\nlängstens für 13 Wochen und bei einer Beschäftigungszeit        Zeitpunkt auf Grundlage der bisherigen übertariflichen Re-\nvon mehr als drei Jahren längstens für 39 Wochen bezogen        gelung erfolgte Zahlungen sind mit den entsprechenden An-\nwerden. Jede Zahlung einer der beiden vorgenannten Be-          sprüchen nach der tariflichen Neuregelung für denselben\nzugsarten nach § 22 Abs. 1 und 2 TVöD vermindert somit          Zahlungszeitraum zu verrechnen.\ngrundsätzlich den für das laufende Kalenderjahr vorge-\nsehenen Gesamtanspruch. Bei jeder neuen Arbeitsunfähig-\nkeit, die keine Wiederholungserkrankung infolge derselben\nKrankheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 TVöD darstellt,       1.2   Unterbrechung der Entgeltzahlung im September\nbleibt jedoch mindestens der nach § 3 EFZG gesetzlich ga-             2005 (Protokollerklärungen Nr. 1 und 2)\nrantierte Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung\n                                                                1.2.1 Regelungsgegenstand\nim Krankheitsfall erhalten (§ 22 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz\ni. V. m. § 22 Abs. 1 TVöD). Der Jahresgesamtanspruch nach       Die Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 zu § 5 Abs. 2\n§ 22 Abs. 4 Satz 3 TVöD n. F. begrenzt somit im Ergebnis        Satz 2 TVÜ-Bund dienen zur Vermeidung von überlei-\nnur die Zahlungsdauer des tariflichen Krankengeldzuschus-       tungsbedingten Nachteilen, die sich aufgrund von Zah-\nses.                                                            lungsunterbrechungen bei der anderen Person im September\n                                                                2005 ergeben. Ist die Entgeltzahlung der anderen orts- oder\n9.     § 24 Abs. 1 TVöD (Auszahlung des Entgelts,               familienzuschlagsberechtigten Person über den September\n       Zahltag) – § 4 Nr. 12 ÄndTV Nr. 2 TVöD                   2005 hinaus aus einem der nachstehend genannten Gründe\n                                                                unterbrochen, erhält die in den TVöD übergeleitete Person,\nDie tarifliche Konkretisierung des Zahltags durch den in § 24   deren Bezügezahlung nicht ruht, zusätzlich zu ihrem Entgelt\nAbs. 1 TVöD neu eingefügten Satz 3 entspricht der bereits       eine Besitzstandszulage für die Dauer dieser Unterbrechung\nübertariflich geltenden Regelung (vgl. Rundschreiben vom        (zum Antragserfordernis siehe unten Ziff. 1.4). Die Unter-\n15. August und 2. Oktober 2006, Az. D II 2 – 220 210 – 2/24).   brechungsgründe sind in der Protokollerklärung Nr. 1 ab-\nDie Zahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Mo-       schließend aufgezählt und gelten auch im Rahmen der Pro-\nnatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile erfolgt somit     tokollerklärung Nr. 2:\nfür den laufenden Kalendermonat weiterhin am jeweils letz-\nten allgemeinen Geschäftstag der Banken (sog. Bankarbeits-      – Elternzeit nach §§ 15 ff. des Bundeselterngeld- und El-\ntag).                                                             ternzeitgesetzes (BEEG).\n                                                                – Wehr- und Zivildienst: Der Ausnahmetatbestand\n                                                                  „Wehrdienst“ gilt entsprechend § 4 Abs. 1 des Wehr-\nC      Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVÜ-Bund\n                                                                  pflichtgesetzes (WPflG) über den Grundwehrdienst hi-\n       (ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund)\n                                                                  naus – soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorlie-\n                                                                  gen – auch für Wehrübungen, besondere Auslandsver-\n1.     § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund (Ortszuschlag im Vergleichs-\n                                                                  wendungen und für freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\n       entgelt) – § 3 Nr. 1 ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund\n                                                                  im Anschluss an den Grundwehrdienst.\n1.1    Anwendungsbereich der Neuregelung und Ver-               – Unbezahlter Sonderurlaub aufgrund von Familien-\n       hältnis zu übertariflichen Maßnahmen                       pflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 des Bundesgleich-\nDie neu eingefügten Protokollerklärungen zu § 5 Abs. 2            stellungsgesetzes (BGleiG).\nTVÜ-Bund betreffen ausschließlich ehemalige Angestellte,        – Unbezahlter Sonderurlaub nach § 28 TVöD, bei dem\ndie aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in den TVöD             der Arbeitgeber vor Antritt schriftlich ein dienstliches",
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Vergleichsentgelt                         (–)\n                                                                                       ohne Verheiratetenanteil         (ohne Bezüge beurlaubt o. ä.)\n– Ablauf der Krankenbezugsfristen nach § 37 BAT/BAT-                                      im Ortszuschlag\n  O bzw. § 71 BAT oder § 42 MTArb/MTArb-O.\n                                                                                  bisher: übertarifliche Ausgleichs-\n                                                                                  zulage in Höhe des vollen Verheira-\n1.2.2 Bemessung der Besitzstandszulagen                                           tetenanteils im Ortszuschlag\n                                                                                  ab 1. 7. 2008: tariflicher Anspruch\nFür die Bemessung der Besitzstandszulage differenzieren die                       auf eine Besitzstandszulage in Höhe\nProtokollerklärungen Nr. 1 und 2 danach, ob am 1. Oktober                         des vollen Verheiratetenanteils im\n2005 der TVöD für beide oder nur für einen Ehegatten gilt.                        Ortszuschlag gem. PE Nr. 2 zu § 5\nMaßgebend für die Höhe der Besitzstandszulage sind dabei                          Abs. 2 TVÜ-Bund\ndie persönlichen Verhältnisse im September 2005 (Fami-\nlienstand und individuelle Tarifklasse des Ortszuschlags).\n                                                                            1.2.3 Abschmelzen und Wegfall (Protokollerklärung Nr. 5\nZwischenzeitlich eingetretene Änderungen des individuell\n                                                                                  Sätze 1 und 3) sowie Dynamisierung der Besitz-\nvereinbarten Arbeitszeitumfangs sind nach dem Grundsatz\n                                                                                  standszulagen\nder zeitanteiligen Berechnung gem. § 24 Abs. 2 TVöD zu\nberücksichtigen.                                                            Besitzstandszulagen nach den Protokollerklärungen Nr. 1\n                                                                            und 2 sind abbaubar. Nach Satz 1 der Protokollerklärung\n– TVöD gilt am 1. Oktober 2005 für beide Ehegatten                          Nr. 5 sind finanzielle Zugewinne aus Stufensteigerungen in-\n  (Protokollerklärung Nr. 1)                                                nerhalb derselben Entgeltgruppe und Höhergruppierungen\n   Gilt der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Ehegatten                     in vollem Umfang auf diese Besitzstandszulagen anzurech-\n   und erhält einer der beiden im September 2005 aus den in                 nen. Dies gilt auch bei Stufensteigerungen und Höher-\n   Protokollerklärung Nr. 1 genannten Gründen keine Be-                     gruppierungen nach § 8 TVÜ-Bund. Da die tarifliche Neu-\n   züge, erhält die Person, deren Entgeltanspruch nicht ruht,               regelung erst mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft getreten\n   zusätzlich zu ihrem Entgelt eine Besitzstandszulage in                   ist, erfolgt eine Anrechnung nur bei Stufensteigerung oder\n   Höhe des Differenzbetrags zwischen dem im September                      Höhergruppierung nach dem 30. Juni 2008.\n   2005 individuell zustehenden Teil des Unterschieds-                        Die Besitzstandszulagen nach Protokollerklärung Nr. 1\n   betrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags                    und 2 entfallen mit Ablauf des Monats, in dem die andere\n   und dem vollen Unterschiedsbetrag (Protokollerklärung                    Person die Arbeit wieder aufnimmt (Protokollerklärung\n   Nr. 1), § 24 Abs. 2 TVöD findet auf die Besitzstands-                    Nr. 5 Satz 3).\n   zulage Anwendung.\n                                                                               Im Übrigen bin ich im Einvernehmen mit dem Bundes-\n              Beide Ehegatten wurden in den TVöD übergeleitet               ministerium der Finanzen damit einverstanden, dass die Be-\n                Beschäftigter (A)            Anderer Beschäftigter (B)      sitzstandszulagen nach Protokollerklärung Nr. 1 und 2 in\n                Vergleichsentgelt                       (–)                 ihrer jeweiligen Höhe bei allgemeinen Entgeltanpassungen\n        mit hälftigen Verheiratetenanteil   (ohne Bezüge beurlaubt o. ä.)   um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Ent-\n                im Ortszuschlag                                             geltgruppe der/des Beschäftigten festgelegten Vomhundert-\n    bisher: übertarifliche Ausgleichs-                                      satz erhöht werden (analog der bisherigen Regelung in\n    zulage in Höhe der Differenz zum                                        Ziff. 2.2.1.1.2 Unterabs. 3 und 6 des Rundschreibens vom\n    vollen Verheiratetenanteil im Orts-                                     10. Oktober 2005 – D II 2 – 220 210/643).\n    zuschlag\n    ab 1. 7. 2008: tariflicher Anspruch                                     1.3     Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst\n    auf eine Besitzstandszulage in Höhe\n    der Differenz zum vollen Verheira-\n                                                                                    (Protokollerklärung Nr. 3)\n    tetenanteil im Ortszuschlag gemäß\n                                                                            1.3.1 Regelungsgegenstand\n    PE Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund\n                                                                            Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-\n– TVöD gilt am 1. Oktober 2005 nur für einen Ehe-                           Bund dient zur Vermeidung von Nachteilen, die durch das\n  gatten (Protokollerklärung Nr. 2)                                         Ausscheiden der anderen orts- oder familienzuschlags-\n                                                                            berechtigten Person aus dem öffentlichen Dienst im Sep-\n   War die andere Person im Sinne des § 29 Abschn. B                        tember 2005 entstanden sind. Nach § 5 Abs. 1 TVÜ-Bund\n   Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach                       erfolgte die Überleitung in den TVöD auf der Grundlage der\n   beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsbe-                      „im September 2005 erhaltenen Bezüge“. Schied die andere\n   rechtigt, ohne am 1. Oktober 2005 unter den TVöD zu                      orts- oder familienzuschlagsberechtigte Person im Septem-\n   fallen, und hat sie im September 2005 aus den in Pro-                    ber 2005 aus dem öffentlichen Dienst aus, wirkte sich das in\n   tokollerklärung Nr. 1 genannten Gründen keine Be-                        den sog. Konkurrenzfällen des bisherigen Tarifrechts erst für\n   züge erhalten, erhält die in den TVöD übergeleitete                      den nächstfolgenden Monat – also Oktober 2005 – aus (vgl.\n   Person, deren Entgeltanspruch nicht ruht, zusätzlich                     § 29 Abschn. C Abs. 2 Satz 2 BAT/BAT-O) und konnte\n   zu ihrem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwi-                      deshalb für die Überleitung nicht mehr berücksichtigt wer-\n   schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als                  den. Beim Vergleichsentgelt der/des in den TVöD über-\n   Besitzstandszulage (Protokollerklärung Nr. 2), § 24                      geleiteten Beschäftigten konnte in diesen Fällen daher ledig-\n   Abs. 2 TVöD findet auf die Besitzstandszulage An-                        lich die Stufe 1 des bisherigen Ortszuschlags zugrunde gelegt\n   wendung.                                                                 werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 1 TVÜ-Bund). In diesen",
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Oktober 2005 – D II 2 – 220 210/643 gezahlt, ist eine\nDurch die Neuberechnung des Tabellenentgelts werden die                           erneute Antragstellung n i c h t erforderlich.\nBeschäftigten so gestellt, als wären sie bereits im September                        Die Besitzstandszulage nach den Protokollerklärungen\n2005 mit dem vollen Verheiratetenzuschlag übergeleitet                            Nr. 1 und Nr. 2 und das neu ermittelte Tabellenentgelt nach\nworden. Dafür ist zunächst ein neues Vergleichsentgelt zum                        Nr. 3 werden vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn der schrift-\nStand 30. September 2005 zu bilden, in das an Stelle des                          liche Antrag bis zum 28. Februar 2009 gestellt wird (Aus-\nOrtszuschlags der Stufe 1 der Ortszuschlag der Stufe 2 ein-                       schlussfrist). Ist eine der vorstehenden Leistungen bis zum\ngerechnet wird. Mit diesem Vergleichsentgelt werden die                           31. März 2008 hingegen schon schriftlich geltend gemacht\nBeschäftigten dann zum 1. Oktober 2005 einer individuellen                        worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.\nZwischen- oder Endstufe und zum 1. Oktober 2007 einer\nregulären Stufe der TVöD-Tabelle (Stand: 1. Oktober 2005)\noder individuellen Endstufe zugeordnet (vgl. Protokoll-                           1.5      Anzeige- und Mitteilungspflichten der\nerklärung Nr. 3 Satz 2). Seit dem 1. Oktober 2005 einge-                                   Beschäftigten (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2)\ntretene Änderungen wie z. B. individuelle Höhergruppie-\n                                                                                  Die Beschäftigten haben das Vorliegen der Voraussetzungen\nrung oder allgemeine Tariferhöhungen sind ebenfalls nach-\n                                                                                  nach Protokollerklärung Nr. 1 und 2 nachzuweisen und\nzuzeichnen. Alle Nachberechnungen erfolgen jedoch rein\n                                                                                  Änderungen anzuzeigen (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2).\nfiktiv, das erhöhte Entgelt steht grundsätzlich erst ab dem\n1. Juli 2008 zu (dazu näher unten unter Ziff. 1.4).\n                                                                                  2.       § 9 TVÜ- Bund (Vergütungsgruppenzulagen)\n      Beispiel:\n                                                                                           – § 3 Nr. 2 ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund\n      Eine Angestellte mit Vergütungsgruppe Vc BAT wurde\n                                                                                  Nach dem Erwerb einer Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-\n      zum 1. Oktober 2005 in die E 8 TVöD übergeleitet. Im\n                                                                                  Bund hängt deren Fortzahlung unter anderem davon ab, dass\n      Vergleichsentgelt wurde nur der Ortszuschlag der Stufe 1\n                                                                                  die für den Erwerb der Besitzstandszulage maßgebliche Tä-\n      (ohne Verheiratetenanteil) berücksichtigt, da ihr Ehegatte\n                                                                                  tigkeit „ununterbrochen“ ausgeübt wird (§ 9 Abs. 4 Satz 1\n      als Tarifbeschäftigter einer Landesbehörde im September\n                                                                                  TVÜ-Bund). Unterbrechung bei der Ausübung der an-\n      2005 ebenfalls ortszuschlagsberechtigt war. Wegen der\n                                                                                  spruchsbegründenden Tätigkeit sind daher grundsätzlich\n      Stichtagsregelung in § 5 Abs. 1 TVÜ-Bund hatte das zum\n                                                                                  schädlich und führen zum endgültigen Wegfall der Besitz-\n      Ende September 2005 beendete Beschäftigungsverhältnis\n                                                                                  standszulage. Eine Ausnahme gilt nur für die in der neuen\n      des Ehegatten keine Auswirkungen auf die Berechnung\n                                                                                  Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 1 TVÜ-Bund ab-\n      des Vergleichsentgelts seiner Ehefrau. Aufgrund der neu\n                                                                                  schließend aufgezählten Unterbrechungsgründe. Die Unter-\n      eingefügten Protokollerklärung Nr. 3 zu § 5 Abs. 2 TVÜ-\n                                                                                  brechungsgründe entsprechen den in der Protokollerklärung\n      Bund ist in diesem Fall das Tabellenentgelt auf schrift-\n                                                                                  Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten (siehe dazu bereits oben\n      lichen Antrag ab dem 1. Juli 2008 wie folgt neu zu be-\n                                                                                  unter C 1.2.1). Zusätzlich ist auch die vorübergehende\n      rechen:\n                                                                                  Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unschädlich.\n                    Vorher                                 Neu\n       § 5 Abs. 1 und 2 TVÜ-Bund a. F.                 PE Nr. 3 zu\n                                                                                     Die zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Regelung erfasst\n                                            § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund n. F.      nicht nur zukünftige, sondern auch in der Vergangenheit\n                                                                                  liegende unschädliche Unterbrechungen.Dies gilt auch für\n                                            1. Schritt: Neues Vergleichsentgelt\n      Grundverg. V c BAT,                   Grundverg. V c BAT,                   Unterbrechungen, die bereits vor dem 1. Oktober 2005 vor-\n                               1.777,08 2                            1.777,08 2   lagen und über den 30. September 2005 fortdauern. In allen\n                   LASt 37                               LASt 37\n      Allg. Zulage               107,44 2   Allg. Zulage               107,44 2   Fällen ist Voraussetzung, dass die sonstigen Bedingungen für\n      Ortszuschlag Stufe 1       473,21 2   Ortszuschlag Stufe 2       575,03 2   die Zahlung der Besitzstandszulage nach altem Recht zum\n      Vergleichsentgelt                     Vergleichsentgelt neu                 Wiederaufnahmezeitpunkt unverändert vorliegen (§ 9 Abs. 4\n                               2.357,73 j                            2.459,55 j\n      (= indiv. Zwischenstufe)              (= indiv. Zwischenstufe)\n      -------------------------             -------------------------             Satz 1 TVÜ-Bund). Im Übrigen sind folgende Fallgestal-\n      Überleitung in E 8                    Überleitung in E 8                    tungen zu unterscheiden:\n                                Stufe 4 +                             Stufe 5 +\n      am 1. 10. 2005                        am 1. 10. 2005\n                                                                                  – Die unschädliche Unterbrechung endete zwischen\n                                       2. Schritt: Neue Stufenzuordnung\n      Stufenaufstieg in E 8            Stufenaufstieg in E 8\n                                                                                    1. Oktober 2005 und 30. Juni 2008. In diesen Fällen kann\n                               Stufe 5                            Stufe 6           die Zulage rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 gezahlt wer-\n      am 1. 10. 2007                   am 1. 10. 2007\n      ------------------------- -------------------------                           den, wenn die Wiederaufnahme der Zahlung schriftlich\n      Tabellenentgelt                  Tabellenentgelt neu                          beantragt wird. Der Antrag muss bis spätestens zum\n                            2.430,00 j                         2.493,00 j\n      ab 1. 10. 2007                   ab 1. 10. 2007\n                                                                                    28. Februar 2009 gestellt werden (Ausschlussfrist), da-\n                                                                                    nach erlischt das Antragsrecht.\n1.4      Antragserfordernis, Antrags- und Ausschluss-\n                                                                                        Ist die Wiederaufnahme der Zahlung der Besitzstandszu-\n         fristen, Fälligkeit (Protokollerklärung Nr. 4)\n                                                                                        lage entsprechend der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4\nDie Besitzstandszulage nach den Protokollerklärungen Nr. 1                              Satz 1 TVÜ-Bund schon bis zum 31. März 2008 schrift-\nund Nr. 2 und das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Pro-                              lich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom\ntokollerklärung Nr. 3 werden nur auf schriftlichen Antrag                               1. Juni 2008 an.\ngezahlt (vgl. Protokollerklärung Nr. 4). Die Antragsfrist                               Die Beschäftigten haben das Vorliegen der Vorausset-\n30. September 2008 wird durch dieses Rundschreiben bis                                  zungen nachzuweisen.",
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            "content": "Nr. 4                                                     GMBl 2009                                                       Seite 87\n\n     In den Fällen, in denen die Zahlung der Besitzstands-          Das im Tarifvertrag genannte Fristende 30. September\n     zulage nach einer unschädlichen Unterbrechung aus           2008 wird durch dieses Rundschreiben übertariflich auf den\n     den in Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 1 TVÜ-       28. Februar 2009 verlängert, danach erlischt das Antrags-\n     Bund genannten Gründen, die vor dem 1. Juli 2008            recht. Ein Tätigkeitswechsel innerhalb der neuen höheren\n     endete, bereits vor Bekanntgabe dieses Rundschreibens       Entgeltgruppe führt zum Wegfall der persönlichen Zulage.\n     wieder aufgenommen worden ist, ist ein (neuer) An-          Auch bei der Übertragung niedrigerer bewerteter Tätigkei-\n     trag nicht erforderlich. Die Zahlung erfolgte insoweit      ten (Herabgruppierung) entfällt der Anspruch auf die per-\n     außertariflich.                                             sönliche Zulage.\n– Die unschädliche Unterbrechung endete nach dem                    Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Ent-\n  30. Juni 2008. In diesem Fall wird die Zahlung von Amts        gelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie\n  wegen wieder aufgenommen. Es verbleibt bei der all-            Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 TVöD sind auf die persönliche\n  gemeinen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD.                 Zulage in voller Höhe anzurechnen (§ 10 Satz 9 TVÜ-Bund).\n                                                                 Dies umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die\n3.      § 10 TVÜ-Bund (Fortführung vorübergehend                 nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 er-\n        übertragener höherwertiger Tätigkeit) – § 3 Nr. 3        folgt sind (Protokollerklärung zu § 10 Satz 9 TVÜ-Bund).\n        ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund                                     Entgelterhöhungen durch die Anpassung des Bemessungs-\n                                                                 satzes Ost sowie durch die tarifliche Einmalzahlungen 2005,\nBeschäftigten, denen zum Zeitpunkt der Überleitung in den        2006, 2007 und 2009 werden nicht angerechnet. Im Regelfall\nTVöD eine Zulage wegen vorübergehender Übertragung               wird wegen der Anrechnungen die persönliche Zulage zum\neiner höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT/BAT-O zu-            Stichtag 1. Juli 2008 aufgezehrt sein.\nstand, wurde diese Zulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund unter\nbestimmten Voraussetzungen als Besitzstand weiter gezahlt.          Beispiel:\nDie Regelung ist zum 1. Oktober 2007 ausgelaufen. Seitdem           Ein lediger Angestellter im Tarifgebiet West in Vergü-\ngilt für die Bemessung der Zulage bei vorübergehender               tungsgruppe II a BAT(mit ausstehendem Aufstieg nach\nÜbertragung höherwertiger Tätigkeiten auch in diesen Fäl-           Vergütungsgruppe I b BAT), 41 LASt wurde am 1. 10.\nlen § 14 TVöD.                                                      2005 mit einem Vergleichsentgelt von 3.752,07 2 in die\n   Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 haben die Tarifvertrags-            Entgeltgruppe 14 Stufe 3+ übergeleitet. Weil er vor In-\nparteien einen neuen Besitzstand in diesem Regelungskon-            krafttreten des TVöD eine persönliche Zulage für die\ntext geschaffen. Nach § 10 Satz 6 bis 9 TVÜ-Bund erhalten           vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten der Ver-\nBeschäftigte, denen eine Besitzstandszulage nach § 10 Satz 1        gütungsgruppe Ib BAT ohne weiteren Aufstieg in Höhe\nTVÜ-Bund zustand und denen die höherwertiger Tätigkeit              von 366,10 2 monatlich erhielt, wurde ihm diese gem.\nbis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden              § 10 Satz 1 TVÜ-Bund als Besitzstandszulage zunächst\nist, ab dem 1. Juli 2008 eine persönliche Zulage. Es muss sich      weitergezahlt. Am 1. Juli 2007 wurden ihm die zunächst\ndabei um dieselbe – zunächst den Anspruch auf eine Zulage           vorübergehend übertragenen Tätigkeiten der Vergü-\nnach Satz 1 begründende – Tätigkeit handeln. Die dauerhafte         tungsgruppe I b BAT dauerhaft übertragen; ab diesem\nÜbertragung anderer Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe             Zeitpunkt entfiel sein Anspruch auf die Besitzstands-\nist nicht ausreichend. Weitere Voraussetzung ist, dass die          zulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund. Bis zum Inkrafttre-\ndauerhafte Übertragung im unmittelbaren Anschluss an die            ten eigenständiger Eingruppierungsregelungen im TVöD\nzunächst vorübergehende Ausübung erfolgt, also keine zeit-          werden die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT\nliche Unterbrechung vorliegt (vgl. dazu Rundschreiben vom           (Vergütungsordnung) übergangsweise nach Anlage 4\n21. September 2007 – D II 2 – 220 210 – 1/1).                       TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet\n                                                                    (§ 17 Abs. 7 TVÜ-Bund). Weil auch Tätigkeiten der Ver-\n   Die persönliche Zulage errechnet sich bei den am 1. Ok-          gütungsgruppe I b BAT der Entgeltgruppe 14 zugeordnet\ntober 2005 einer regulären Stufe der TVöD-Tabelle zuge-             sind, führt die Übertragung von Tätigkeiten einer\nordneten Beschäftigten aus der Differenz zwischen diesem            höheren Vergütungsgruppe zu keiner Zuordnung einer\nTabellenentgelt zuzüglich der Zulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-          höheren Entgeltgruppe und folglich zu keiner Entgelt-\nBund und dem Tabellenentgelt nach dauerhafter Übertra-              erhöhung. Die dauerhafte Übertragung der zunächst\ngung der anspruchsbegründenden Tätigkeit. Bei Beschäf-              vorübergehend übertragenen Tätigkeiten führte daher zu\ntigten, die bei der Überleitung keiner regulären Stufe              einem monatlichen Verlust von 366,10 2.\nzugeordnet worden sind, bemisst sich die persönliche Zulage\nnach der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem am              Der Beschäftigte hat aber ab dem 1. Juli 2008 einen An-\n1. Oktober 2005 zustehenden Entgelt ihrer individuellen             spruch auf die persönliche Zulage gemäß § 10 Satz 6 bis 9\nZwischen- oder Endstufe zuzüglich der bisherigen Zulage             TVÜ-Bund, wenn er\nfür die vorübergehend auszuübende höherwertige Tätigkeit            – die zunächst vorübergehend und dann dauerhaft\nnach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund und dem Tabellenentgelt nach                 übertragene Tätigkeit weiterhin ausübt und\nder Höhergruppierung. Im Ergebnis wird die Berechnung               – fristgerecht einen schriftlichen Antrag stellt.\ndes Unterschiedsbetrages regelmäßig zu einem Betrag füh-\n                                                                    Die persönliche Zulage des Beschäftigten bemisst sich\nren, welcher der Zulagenhöhe nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund\n                                                                    nach der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem\nentspricht.\n                                                                    am 1. Oktober 2005 zustehenden Entgelt seiner in-\n   Die Zahlung der Zulage setzt einen schriftlichen Antrag          dividuellen Zwischenstufe (also dem Vergleichsentgelt in\nvoraus. Sie wird für die Dauer der Wahrnehmung der neuen            Höhe von 3.752,07 2) einschließlich der bisherigen Be-\ndauerhaft übertragenen höherwertigen Tätigkeit vom 1. Juli          sitzstandszulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund (366,10 2)\n2008 an gezahlt; es erfolgt also keine rückwirkende Zahlung         und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung am\nfür den Zeitraum zwischen dem individuellen Höhergrup-              1. Juli 2007 (3.752,07 2); also ergibt sich für die persönliche\npierungszeitpunkt und dem 1. Juli 2008.                             Zulage ein Betrag in Höhe von 366,10 2. Die Erhöhungen",
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Die Summe der beiden Entgelt-\n                                                                  konstellationen Nachteile für die Betroffenen zu vermeiden,\n     steigerungen in Höhe von 434,41 2 übersteigt die Höhe\n                                                                  haben die Tarifvertragsparteien in den mit Wirkung vom\n     der persönlichen Zulage nach § 10 Satz 6 TVÜ-Bund mit\n                                                                  1. Juli 2008 neu eingefügten Protokollerklärungen Nr. 2 bis 4\n     366,10 2 um 68,31 2; die persönliche Zulage reduziert sich\n                                                                  zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund folgende Ausnahmen vereinbart:\n     daher auf 0 2. Der Beschäftigte erhält wegen der anzu-\n     rechnenden Entgeltsteigerungen am 1. Juli 2008 keine         – Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Protokoll-\n     persönliche Zulage.                                            erklärung Nr. 2)\n                                                                     Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund wird die Besitz-\n4.      § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund (Besitzstand für kinder-                standszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile „für\n        bezogene Entgeltbestandteile) – § 3 Nr. 4 ÄndTV              im September 2005 zu berücksichtigende Kinder“ ge-\n        Nr. 1 TVÜ-Bund                                               zahlt. Schied die kindergeldberechtigte Person im Sep-\n                                                                     tember 2005 aus dem öffentlichen Dienst aus, entfiel der\n4.1.    Ausnahmetatbestände zum Entstehen                            vorrangige Anspruch auf den kinderbezogenen Entgel-\n        des Anspruchs auf die Besitzstandszulage                     tbestanteil mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 (vgl. § 29\n4.1.1 Unterbrechung der Entgeltzahlung (Protokoll-                   Abschn. C Abs. 2 Satz 2 BAT). Bei der anderen in den\n      erklärung Nr. 1)                                               TVöD übergeleiteten Person konnte in diesen Fällen der\n                                                                     Anspruch auf die Besitzstandszulage infolge Zeitablaufs\nDer Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1            nicht mehr entstehen. Die neue Protokollerklärung Nr. 2\nSatz 1 TVÜ-Bund setzt grundsätzlich voraus, dass den Be-             eröffnet nunmehr in diesen Fällen für die in den TVöD\nschäftigten für das betreffende Kind im September 2005               übergeleitete Person einen Anspruch auf die Besitz-\nkinderbezogene Entgeltbestandteile nach BAT/BAT-O bzw.               standszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund.\nMTArb/MTArb-O gezahlt wurden. Ohne Entgeltbezug im\n                                                                     Zur Zulagenhöhe siehe Ziff. 4.2, zu Antragserfordernis,\nSeptember 2005 konnte der Anspruch auf die Besitzstands-\n                                                                     Ausschlussfrist und Fälligkeit siehe Ziff. 4.3.\nzulage trotz Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des\n§ 11 Abs. 1 TVÜ-Bund bei Wiederaufnahme der Beschäf-              – Beschäftigte mit mehr als zwei Kindern (Protokoll-\ntigung nicht mehr entstehen. Durch die neue Protokoll-              erklärung Nr. 3)\nerklärung Nr. 1 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund werden be-                   Diese Neuregelung betrifft nur solche Konkurrenzfälle,\nstimmte Unterbrechungen der Entgeltzahlung in diesen Fäl-            in denen im September 2005\nlen mit Wirkung vom 1. Juli 2008 unschädlich gestellt.\n                                                                     – mehrere Personen die Voraussetzungen für die Ge-\n    Die Aufzählung unschädlicher Unterbrechungstatbestän-                währung des kindbezogenen Anteils im ehemaligen\nde ist abschließend und entspricht inhaltlich derjenigen in              Orts- bzw. Familienzuschlag oder des Sozialzuschlags\nProtokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund                   erfüllen,\n(s. dazu bereits oben unter C 1.2.1).                                – die in den TVöD übergeleitete Person mehr als zwei\n  Zur Zulagenhöhe siehe Ziff. 4.2, zu Antragserfordernis,                Kinder hat,\nAusschlussfristen und Fälligkeit siehe Ziff. 4.3.                    – die in den TVöD übergeleitete Person keinen Besitz-\n                                                                         stand für das dritte und jedes weitere Kind erhalten\n   Die tarifliche Neuregelung tritt an die Stelle der über-              konnte, weil sie nicht zum Bezugsberechtigten für das\ntariflichen Maßnahme für Entgeltunterbrechungen im                       Kindergeld bestimmt war und\nSeptember 2005, die mit Rundschreiben vom 23. Mai 2006\n                                                                     – der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtig-\n– D II 2 – 220 210 – 1/11 zugelassen wurde, und erweitert die\n                                                                         ten anderen Person am 30. September 2005 nicht\nFälle unschädlicher Unterbrechungen um die Ableistung\n                                                                         30 Wochenstunden überstieg.\nvon Wehr- oder Zivildienst.\n                                                                     In diesen Fällen eröffnet die Protokollerklärung Nr. 3 der\n   Das Rundschreiben vom 23. Mai 2006“ wird mit Wir-\n                                                                     in den TVöD übergeleiteten Person die Möglichkeit,\nkung vom 1. Juli 2008 rückwirkend aufgehoben. Noch auf\n                                                                     durch einen Berechtigtenwechsel beim gesetzlichen Kin-\nGrundlage dieses Rundschreibens nach dem 1. Juli 2008 er-\n                                                                     dergeld zu ihren/seinen Gunsten doch noch einen An-\nfolgte Zahlungen sind mit den entsprechenden Ansprüchen\n                                                                     spruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1\nnach der tariflichen Neuregelung für denselben Zahlungs-\n                                                                     TVÜ-Bund zu begründen.\nzeitraum zu verrechnen.\n                                                                     Der Anwendungsbereich der tariflichen Neuregelung\n4.1.2 Konkurrenzfälle nach § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT/                beschränkt sich auf die Besitzstandszulage für das\n      BAT-O (Protokollerklärungen Nr. 2 bis 4)                       dritte und jedes weitere Kind. Im Einvernehmen mit\nWenn grundsätzlich mehrere Personen die Voraussetzungen              dem Bundesministerium der Finanzen wird jedoch\nfür einen kinderbezogenen Entgeltanteil im öffentlichen              folgender, darüber hinausgehender übertariflicher\nDienst erfüllen, wurde der Kinderanteil im Ortszuschlag              Verfahrensweise zugestimmt (die von der Tarifnorm\nbzw. der Sozialzuschlag nach altem Tarifrecht derjenigen             abweichenden Tatbestandsvoraussetzungen sind durch\nPerson gezahlt, die auch das gesetzliche Kindergeld erhielt          Unterstreichungen kenntlich gemacht):\n(Konkurrenzfälle nach § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT/BAT-O                Beschäftigte mit mindestens drei Kindern, die im Sep-\nbzw. § 41 MTArb/MTArb-O). Da der TVöD keine fami-                    tember 2005 für eines oder mehrere dieser Kinder kin-\nlienbezogenen Entgeltbestanteile mehr vorsieht, führt ein            derbezogene Entgeltanteile nur deswegen nicht erhalten\nBerechtigtenwechsel beim Kindergeld nach dem 30. Sep-                haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten be-",
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            "content": "Nr. 4                                                    GMBl 2009                                                        Seite 89\n\n   stimmt waren, können für alle vorgenannten noch nicht        4.2.     Bemessung der Besitzstandszulage\n   berücksichtigten Kinder einen Anspruch auf die Besitz-\n   standszulage nach § 11 TVÜ-Bund begründen, sofern            Die Besitzstandszulage nach den Protokollerklärungen\n   folgende Voraussetzungen vorliegen:                          Nrn. 1 bis 4 ist so zu bemessen, als hätte der Anspruch auf\n                                                                fortzuzahlende kinderbezogene Entgeltbestandteile bereits\n   – Die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund muss             im September 2005 bestanden. Maßgebend sind daher die\n     bis spätestens zum 28. Februar 2009 (Ausschluss-           persönlichen Verhältnisse im September 2005 (z. B. Vergü-\n     frist) beim Arbeitgeber schriftlich beantragt wer-         tungs- bzw. Lohngruppe, Arbeitszeitumfang).\n     den. Danach entfällt das Antragsrecht (s. auch un-\n     ten unter Ziff. 4.3.2).                                      Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen des individuell\n   – Zusätzlich müssen die Beschäftigten bis zum 28. Fe-        vereinbarten Arbeitszeitumfangs oder allgemeine Entgelt-\n     bruar 2009 einen Berechtigtenwechsel beim gesetz-          anpassungen sind zu berücksichtigten (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1\n     lichen Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen. Der          und 2 TVÜ-Bund).\n     gesonderte Antrag dafür ist schriftlich bei der zustän-       Sofern nicht für alle Tage im September 2005 Anspruch\n     digen Familienkasse zu stellen.                            auf Bezüge bestand, ist die Höhe der Besitzstandszulage\n   – Zudem muss das Kindergeld für das zu berücksich-           entsprechend § 5 Abs. 6 TVÜ-Bund fiktiv so zu bestimmen,\n     tigende Kind bzw. die zu berücksichtigenden Kinder         als hätte die Beschäftigten für alle Tage im September Bezüge\n     seit 30. September 2005 ununterbrochen gezahlt wor-        erhalten.\n     den sein; die Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 3\n                                                                      Beispiel:\n     TVÜ-Bund gelten auch in diesen Fällen.\n                                                                      Vor Mai 2005     Teilzeitbeschäftigung im Umfang von\n   Beispiel:                                                                           75 v. H. einer vergleichbaren Vollzeit-\n   Hierbei ist zu beachten, dass ein Kindergeldberechtigten-                           beschäftigung.\n   wechsel grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft              Mai 2005         Unbezahlter Sonderurlaub aufgrund von\n   möglich ist. Bei Antragstellung im Februar 2009 wird das           bis Sept. 2008   Familienpflichten (= unschädlicher Un-\n   Kindergeld erst ab März 2009 an den neu benannten Be-                               terbrechungstatbestand gem. PE Nr. 1 zu\n   zugsberechtigten gezahlt. Für den Erhalt bzw. Wechsel                               § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund).\n   der Besitzstandszulage ist nach Satz 2 der Protokoll-\n   erklärung Nr. 3 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund jedoch ein Be-             Ab 1. Oktober Wiederaufnahme der Arbeit – Teilzeit-\n   rechtigtenwechsel im Februar 2009 ausreichend. Die neu             2008          beschäftigung im Umfang von 50 v. H.\n   festzusetzende Besitzstandszulage wird erst ab dem Mo-                           einer vergleichbaren Vollzeitbeschäfti-\n   nat gezahlt, in dem auch die Änderung beim Kindergeld                            gung.\n   wirksam wird.                                                      Das Kindergeld für das zu berücksichtigende Kind wurde\n                                                                      von September 2005 bis September 2008 ununterbrochen\n   Abweichend vom Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 3               gezahlt.\n   ist der Beschäftigungsumfang der anderen Person im\n   Rahmen der übertariflichen Regelung unerheblich.                   Nach Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 zu § 11 Abs. 1\n                                                                      TVÜ-Bund i. V. m. § 5 Abs. 6 TVÜ-Bund werden die Be-\n   Zur Zulagenhöhe siehe Ziff. 4.2, zu Antragserfordernis,            schäftigten so gestellt, als ob sie am 1. September 2005 die\n   Ausschlussfrist und Fälligkeit siehe Ziff. 4.3.                    Arbeit wieder aufgenommen hätten. Die Besitzstands-\n                                                                      zulage wird daher auf schriftlichen Antrag mit Wieder-\n– Tod der kindergeldberechtigten Person (Protokollerklä-\n                                                                      aufnahme der Arbeit ab 1. Oktober 2008 gezahlt. Da die\n  rung Nr. 4)\n                                                                      Besitzstandszulage bei jeder Arbeitszeitänderung nach\n   Da der TVöD keine kinderbezogenen Entgeltbestand-                  dem 30. September 2005 neu zu berechnen ist (§ 11 Abs. 2\n   teile mehr vorsieht, würde der Tod der kindergeldbe-               Satz 1 TVÜ-Bund), erfolgt die Zahlung in dem Umfang,\n   rechtigten anderen Person zwangsläufig zum Erlöschen               der dem aktuellen Anteil der individuell vereinbarten\n   des Anspruchs nach § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund führen. Nach               durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Ar-\n   der Ausnahmeregelung in Protokollerklärung Nr. 4 geht              beitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht\n   der Anspruch auf die Besitzstandszulage in diesen Fällen           (hier 50 v. H. ab 1. Oktober 2008). Berechnungsgrund-\n   auf den verbliebenen Kindergeldberechtigten über.                  lage ist der nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund zum\n   Zur Zulagenhöhe siehe Ziff. 4.2, zu Antragserfordernis,            1. Januar 2008 um 3,1 v. H. erhöhte Betrag von 93,38 2 je\n   Ausschlussfrist und Fälligkeit siehe Ziff. 4.3.                    Kind. Nach dem Grundsatz der zeitratierlichen Berech-\n                                                                      nung gem. § 24 Abs. 2 TVöD ist ab 1. Oktober 2008 somit\n4.1.3 Verhältnis zu § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund                       eine Besitzstandszulage in Höhe von 46,69 2 pro Kind zu\n                                                                      zahlen (= 93,38 2 6 50 v. H.).\nDa die Protokollerklärungen Nr. 1 bis 4 die Grundregelung\ndes § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund lediglich ergänzen, bleiben Un-\nterbrechungen beim gesetzlichen Kindergeld schädlich und        4.3      Antragserfordernis, Ausschlussfristen, Fälligkeit\nhaben – abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund                 (Protokollerklärung Nr. 5 Sätze 1 bis 4)\ngeregelten Ausnahmefällen – auch in diesen Fällen den end-\ngültigen Wegfall der Besitzstandszulage zur Folge.              Die Besitzstandszulage nach den Protokollerklärungen Nr. 1\n                                                                bis 4 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund werden grundsätzlich nur\n4.1.4. Anwendbarkeit der Protokollerklärungen Nr. 1 bis 4       auf schriftlichen Antrag gezahlt.\n       in den Fällen des § 11 Abs. 3 TVÜ-Bund\n                                                                4.3.1 Begründung des Anspruchs auf die Besitzstands-\nDie Protokollerklärungen Nr. 1 bis 4 gelten in den Fällen des         zulage in den Fällen der Protokollerklärung Nr. 1 bis 3\n§ 11 Abs. 3 TVÜ-Bund entsprechend.                                    (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1, 3 und 4)",
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Juli 2008 und Fälle der Proto-               Hinweis:\n   kollerklärungen Nr. 2 und Nr. 3:\n                                                                      Dabei ist zu beachten, dass die Fortzahlung der Besitz-\n   Die in der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 und 3 vor-              standszulage an die ununterbrochene Zahlung des Kin-\n   gesehene Antragsfrist bis zum 30. September 2008 wird              dergeldes anknüpft (siehe oben Ziff. 4.1.3). Deshalb darf\n   durch dieses Rundschreiben übertariflich bis zum                   der Tatbestand, der ursächlich für die vorübergehende\n   28. Februar 2009 verlängert. Nach Ablauf dieser Frist              Unterbrechung der Entgeltzahlung der/des Beschäftigten\n   erlischt das Antragsrecht.                                         ist, nicht zugleich zum Wegfall des Anspruchs auf das ge-\n   Wird die Besitzstandszulage bereits aufgrund der Rund-             setzliche Kindergeld für das betreffende Kind führen.\n   schreibensregelung vom 23. Mai 2006 – D II 2 – 220 210\n                                                                   Die Besitzstandszulage wird frühestens ab Wiederauf-\n   – 1/11 – außertariflich gezahlt, muss k e i n neuer Antrag\n                                                                nahme der Arbeit gezahlt. Voraussetzung ist ein entspre-\n   für den nunmehr tariflichen Anspruch auf die Besitz-\n                                                                chender schriftlicher Antrag der/des Beschäftigten. Die\n   standszulage gestellt werden.\n                                                                Antragstellung sollte im Hinblick auf die sechsmonatige\n   Damit gilt die besondere Ausschlussfrist 28. Februar         Ausschlussfrist nach § 37 TVöD möglichst umgehend er-\n   2009 zur Begründung des Anspruchs auf die Besitz-            folgen. Eine Wiederaufnahme der Zahlung der Besitzstands-\n   standszulage im Ergebnis ausschließlich für folgende         zulage ist erst möglich, wenn die/der Beschäftigte ausrei-\n   (neue) Fallkonstellationen:                                  chende Angaben macht, so dass über den Anspruch nach\n   – Wiederaufnahme der Arbeit vor dem 1. Juli 2008 nach        § 11 TVÜ-Bund entschieden werden kann.\n     Unterbrechung der Entgeltzahlung wegen des Ab-\n                                                                   Steht der Anspruch auf die Besitzstandszulage nicht für\n     leistens von Wehr- oder Zivildienst im September\n                                                                alle Tage eines Kalendermonats zu, weil die Arbeit nicht zum\n     2005 (bzw. in den Fällen des § 11 Abs. 3 TVÜ-Bund\n                                                                Ersten des Monats wieder aufgenommen wird, erfolgt die\n     im Kalendermonat der Geburt des bis zum 31. De-\n                                                                Berechnung des Entgelts taggenau (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1\n     zember 2005 geborenen Kindes),\n                                                                TVöD).\n   – Ausscheiden der anderen Person aus dem öffentlichen\n     Dienst im September 2005 (Protokollerklärung Nr. 2)        4.3.3 Tod der kindergeldberechtigten Person (Protokoll-\n     und                                                              erklärung Nr. 5 Satz 5)\n   – Berechtigtenwechsel beim Kindergeld bei Beschäf-           Der (andere) in den TVöD übergeleitete Beschäftigte erhält\n     tigten mit mehr als zwei Kindern (Protokollerklärung       die Besitzstandszulage ab dem ersten Tag des Monats, der\n     Nr. 3).                                                    dem Sterbemonat der kindergeldberechtigten anderen Per-\nb) Fälle der Protokollerklärung Nr. 1 bei Wiederaufnahme        son folgt, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 2008. Der An-\n   der Arbeit nach dem 30. Juni 2008:                           spruch unterliegt der sechsmonatigen allgemeinen Aus-\n                                                                schlussfrist nach § 37 TVöD.\n   Endet eine unschädliche Unterbrechung in den Fällen der\n   Protokollerklärung Nr. 1 nach dem 30. Juni 2008, ver-\n   bleibt es für die Geltendmachung des Anspruchs bei der       4.4      Anzeige- und Mitteilungspflichten der\n   allgemeinen tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1               Beschäftigten (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 6)\n   TVöD (vgl. Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2 1. Alterna-       Die Beschäftigten haben das Vorliegen der Voraussetzungen\n   tive).                                                       nach Protokollerklärung Nr. 1 bis 4 nach der Protokoller-\n   Ist der Antrag in den oben unter Buchst. a genannten Fäl-    klärung Nr. 5 Satz 6 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund nachzu-\nlen innerhalb der (verlängerten) Ausschlussfrist gestellt       weisen und Änderungen anzuzeigen.\nworden, wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli 2008 an ge-\nzahlt. Ist eine der vorstehenden Leistungen schon bis zum       5.       Protokollerklärung zu § 17 TVÜ-Bund (Ein-\n31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt                gruppierung von Beschäftigten mit FH-Abschluss)\ndie Zahlung vom 1. Juni 2008 an.                                         – § 1 Nr. 7 Buchst d ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund\n   In den oben unter Buchst. b genannten Fällen gelten die      Nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 TVÜ-Bund\nallgemeinen Regelungen.                                         waren neue Eingruppierungen von Beschäftigten mit Fach-\n                                                                hochschulabschluss ab dem 1. Januar 2008 einheitlich nach\n4.3.2 Wiederaufleben eines bereits erworbenen Anspruchs\n                                                                den jeweiligen Regeln der Entgeltgruppe 9 TVöD zu „V b\n      im Anschluss an eine Unterbrechung der Entgeltzah-\n                                                                ohne Aufstieg nach IV b“ vorzunehmen. Diese Bestimmung\n      lung\n                                                                ist zum 1. Januar 2008 rückwirkend aufgehoben worden.\nWurde der Anspruch auf die Besitzstandszulage gem. § 11         Dementsprechend werden Beschäftigte mit Tätigkeiten\nAbs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund – ggf. nach den Protokollerklä-          „Vergütungsgruppe Va in den ersten sechs Monaten der\nrungen Nr. 1 bis 4 – einmal begründet, bestehen im Ein-         Berufsausübung mit anschließendem Aufstieg nach IV b und\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen keine          IVa BAT“ in die Entgeltgruppe 10 TVöD (vgl. Anlage 4\nBedenken, über Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 und 2 hin-       Entgeltgruppe 10) und Beschäftigte mit Tätigkeiten „Ver-\naus in allen Fällen einheitlich wie folgt zu verfahren: Wird    gütungsgruppe V b mit Aufstieg nach IV b BAT“ in die Ent-\ndie Arbeit nach einer Unterbrechung der Entgeltzahlung          geltgruppe 9 TVöD mit regulären Stufenlaufzeiten (vgl. An-\nwieder aufgenommen, lebt der vor der Unterbrechung be-          lage 4 Entgeltgruppe 9) eingruppiert.",
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Ausbilders zu berücksich-\n                                                              tigen.\n6.      Anlage 4 TVÜ-Bund (Erweiterung der Entgelt-\n        gruppe 13) – § 3 Nr. 6 ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund\n                                                              2.      § 13 TVAöD AT (Vermögenswirksame Leistungen)\nNach Anlage 4 zum TVÜ-Bund war für neue Eingrup-                      – § 1 Nr. 4 und 5 ÄndTV Nr. 2 TVAöD AT\npierungen in Entgeltgruppe 13 TVöD seit dem 1. Okto-\nber 2005 zwingend eine abgeschlossene wissenschaftliche       Ab dem 1. Januar 2008 wurde die vermögenswirksame Leis-\nHochschulausbildung erforderlich. Tätigkeiten der Vergü-      tung für Auszubildende im Tarifgebiet Ost von 6,65 Euro auf\ntungsgruppe II a BAT, für die ein entsprechender Abschluss    13,29 Euro monatlich angepasst. Somit beträgt die vermö-\nnicht Voraussetzung war, waren dementsprechend Entgelt-       genswirksame Leistung nunmehr für alle Auszubildende\ngruppe 12 TVöD zuzuordnen.                                    (Ost und West) ab dem 1. Januar 2008 einheitlich 13,29 Euro\n                                                              monatlich.\n   Die vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohn-\ngruppen zu den Entgeltgruppen ist mit Wirkung vom 1. Juli\n                                                              3.      § 8 b TVAöD BT BBiG (Sonstige Entgeltregelun-\n2008 geändert worden. Gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund n. F.\n                                                                      gen) – § 2 ÄndTV Nr. 2 TVAöD BT BBiG\nwerden nunmehr auch Tätigkeiten, die nach der Vergü-\ntungsordnung zum BAT/BAT-O originär Vergütungsgrup-           § 8 b „Sonstige Entgeltregelungen“, bisher nur im Beson-\npe II a BAT (ohne Aufstieg) zugeordnet sind, in Entgelt-      deren Teil Pflege besetzt, enthält ab 1. Juli 2008 auch ent-\ngruppe 13 TVöD eingruppiert. Dies betrifft z. B. technische   sprechende Regelungen für den Besonderen Teil BBiG. Für\nAngestellte der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 8 der An-    den Bereich des Bundes regelt Absatz 1 a Voraussetzungen\nlage 1 a zum BAT.                                             und Höhe eines etwaigen Zulagenanspruches für gefährliche\n                                                              oder gesundheitsschädliche Arbeiten, Absatz 2 a regelt Vo-\n   Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2008 auch für Beschäf-\n                                                              raussetzungen und Höhe eines etwaigen Erschwerniszu-\ntigte, die aufgrund der bisherigen Zuordnung in Entgelt-\n                                                              schlags. Gemäß Absatz 3 gelten diese Regelungen nur bis\ngruppe 12 eingruppiert waren. Evtl. höhere Entgelte sind\n                                                              zum Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD.\nrückwirkend zum 1. Juli 2008 nachzuzahlen.\n\n                                                              E       Ergänzender Hinweis\nD       Änderungstarifverträge Nr. 2 zum TVAöD\n        Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG             Um eine bundeseinheitliche Zahlung zu gewährleisten, bin\n        (ÄndTV Nr. 2 TVAöD AT bzw. TVAöD BBiG)                ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-\n                                                              nanzen damit einverstanden, dass die Regelung der Zu-\n1.      § 5 Abs. 3 TVAöD AT (Schadenshaftung) – § 1 Nr. 2     ordnungen der Entgeltgruppen zu den Besoldungsgruppen\n        ÄndTV Nr. 2 TVAöD AT                                  in Ziffer 2.10 des Rundschreibens vom 29. Oktober 2008\n                                                              – D 5 – 220 233 – 51/1 (Zulagen in entsprechender Anwen-\nAb dem 1. Januar 2008 ist die Schadenshaftung erstmalig       dung besoldungsrechtlicher Vorschriften) rückwirkend ab\nauch für Auszubildende tarifiert worden. Da die Norm auf      Juni 2006 angewandt werden kann.\ndie Haftungsbestimmungen des TVöD verweist, haften\nAuszubildende grundsätzlich im gleichen Umfang wie die        Oberste Bundesbehörden\njeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der         Abteilungen Z und B\nBundesverwaltung ist damit die Verweisung auf die Be-         – im Hause –\namtenhaftung zum 1. Juli 2008 zu beachten (dazu näher oben    nachrichtlich:\nunter B 2).                                                   Vereinigungen und Verbände\n\n\n                                                                                                          GMBl 2009, S. 78\n                                                     ___________",
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