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            "content": "G 3191 A\n\n\n                     GEMEINSAMES\n                   MINISTERIALBLATT\n                                                                                                                                       Seite 93\n\n\n\n          des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen\n      des Bundesministeriums für Wirtschaft / des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n      des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit\n                       des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n                        des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n                   des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\n                    des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n\n                    HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n48. Jahrgang                 ISSN 0939-4729                                              Bonn, den 25. Februar 1997                      Nr.6\n\n\n\n\n                                                                       INHALT\n\n\n\n                             Amtlicher Teil                                                                                 Seite\n\n\n\n                             Auswärtiges Amt\n                                 Bek. v. 3. 1. 97, Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Ge-\n                                 brauch in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     94\n\n\n\n                             Bundesministerium des Innern\n\n                             BGS. Bundesgrenzschutz\n                                 VwV v. 8. 2. 97 über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivoll-\n                                 zugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen im BGS nach § 70 Abs. 2 des\n                                 Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (Heilfürsorgevorschriften für den\n                                 Bundesgrenzschutz - HfVBGS -) ............................... 102\n\n\n\n                             Bundesministerium für Gesundheit\n                                 Bek. v. 11.,30.12.96 u. 13. 1. 97; Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2\n                                 Nr. 1 des Lebensminel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) für\n                                 das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter\n                                 äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden. . . . . . . . 107\n                                 Bek. v. 16. 12.96, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37\n                                 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von jodiertem Speise-\n                                 salz mit einem Zusatz von Kaliumfluorid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 107\n                                 Bek. v. 18. 12.96, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für die Ver-\n                                 wendung von\n                                 - Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethylmethylketon\n                                   sowie\n                                 - Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethylmethylketon\n                                   und von Glimmer (Schichtsilikate)\n                                 zum Färben von Eiern ......................................... 107\n                                 Bek. v. 23. 12. 96, Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung\n                                 nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inver-\n                                 kehrbringen eines diätetischen Lebensmittels für Schwangerschaft und\n                                 Stillzeit • Vitaverlan\" ........................................... 107\n                                 Bek. v. 6. 1. 97, Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG\n                                 für das Herstellen und Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät mit\n                                 Zusatz von Selenhefe .Impact\" .................................. 108\n                                 Bek. v. 8. 1. 97, Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1\n                                 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines\n                                 Nahrungsergänzungsmittels mit einem Zusatz von Magnesiumcitrat und\n                                 Zinksulfat (Multivitamin-Mineralstoff-Brausetabletten) .............                        108",
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Die vom Auswärtigen Amt herausgegebene Loseblattsammlung DLänderverzeichnis für den\namtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland (Deutsch-Englisch-Französisch-Spanisch)\" kann über den Deutschen\nBundes-Verlag GmbH, 53045 Bonn, Postfach 12 03 80, bezogen werden.\nDer in der letzten Spalte aufgeführte Zweibuchstaben-Code richtet sich nach der Codierung der Normen DIN EN 23166 bzw.\nISO 3166.\nHierdurch wird das im Anschluß an die Bekanntmachung des Auswärtigen Amts vom 1. April 1993 (GMB11993 S. 379) veröffent-\nlichte Verzeichnis der ausländischen Staatennamen vom 23. Januar 1996 (GMB11996 S. 18) gegenstandslos.\n\n                                                                Stand: 3. Januar 1997\n\nKurzform                        Vollform                              Adjektiv               Bezeichnung des       Zweibuchstaben-\n                                                                                             Staatsangehörigen     Code\n\nÄgypten                         Arabische Republik Ägypten            ägyptisch              Ägypter               EG\n                                                                                             Ägypterin\nÄquatorialguinea                Republik Äquatorialguinea             äquatorialguineisch    Äquatorialguineer     GQ\n                                                                                             Äquatorialguineerin\nÄthiopien                       Demokratische                         athiopisch             Äthiopier             ET\n                                Bundesrepublik Äthiopien                                     Äthiopierin\nAfghanistan                     Islamischer Staat Afghanistan         afghanisch             Afghane               AF\n                                                                                             Afghanin\nAlbanien                        Republik Albanien                     albanisch              Albaner               AL\n                                                                                             Albanerin\nAlgerien                        Demokratische                         algerisch              Algerier              DZ\n                                Volksrepublik Algerien                                       Algerierin\nAndorra                         Fürstentum Andorra                    andorranisch           Andorraner            AD\n                                                                                             Andorranerin\nAngola                          Republik Angola                       angolanisch            Angolaner             AO\n                                                                                             Angolanerin\nAntigua und Barbuda             Antigua und Barbuda                   antiguanisch           Antiguaner            AG\n                                                                                             Antiguanerin\nArgentinien                     Argentinische Republik                argentinisch           Argentinier           AR\n                                                                                             Argentinierin\nArmenien                        Republik Armenien                     armenisch              Armenier              AM\n                                                                                             Armenierin\nAserbaidschan                   Aserbaidschanische Republik           aserbaidschanisch      Aserbaidschaner       AZ\n                                                                                             Aserbaidschanerin\nAustralien                      Australien                            australisch            Australier            AU\n                                                                                             Australierin\nBahamas                         Commonwealth der Bahamas              bahamaisch             Bahamaer              BS\n                                                                                             Bahamaerin\nBahrain                         Staat Bahrain                         bahrainisch            Bahrainer             BH\n                                                                                             Bahrainerin\nBangladesch                     Volksrepublik Bangladesch             bangladeschisch        Bangladescher         BD\n                                                                                             Bangladescherin\nBarbados                        Barbados                              barbadisch             Barbadier             BB\n                                                                                             Barbadierin\nBelarus!                        Republik Belarus                      belarussisch           Belarusse             BY\n                                                                                             Be1arussin\nI   siehe Weißrußland",
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        Bhutanerin\nBolivien         Republik Bolivien                bolivianisch      Bolivianer          BO\n                                                                    Bolivianerin\nBosnien und      Bosnien und Herzegowina          bosnisch-                             BA\nHerzegowina                                       herzegowinisch\nBotsuana         Republik Botsuana                botsuanisch       Botsuaner           BW\n                                                                    Botsuanerin\nBrasilien        Föderative Republik Brasilien    brasilianisch     Brasilianer         BR\n                                                                    Brasilianerin\nBrunei           Brunei Darussalam                bruneiisch        Bruneier            BN\n                                                                    Bruneierin\nBulgarien        Republik Bulgarien               bulgarisch        Bulgare             BG\n                                                                    Bulgarin\nBurkina Faso     Burkina Faso                     burkinisch        Burkiner            BF\n                                                                    Burkinerin\nBurundi          Republik Burundi                 burundisch        Burundier           BI\n                                                                    Burundierin\nChile            Republik Chile                   chilenisch        Chilene             CL\n                                                                    Chilenin\nChina            Volksrepublik China              chinesisch        Chinese             CN\n                                                                    Chinesin\nCookinseln       Cookinseln                                                             CK\nCosta Rica       Republik Costa Rica              costaricanisch    Costaricaner        CR\n                                                                    Costaricanerin\nCöte d'Ivoire    Republik Cöte d'Ivoire           ivorisch          Ivorer              CI\n                                                                    Ivorerin\nDänemark         Königreich Dänemark              dänisch           Däne                DK\n                                                                    Dänin\nDeutschland      Bundesrepublik Deutschland       deutsch           Deutscher           DE\n                                                                    Deutsche\nDominica         Commonwealth Dominica            dominicanisch     Dominicaner         DM\n                                                                    Dominicanerin\nDominikanische   Dominikanische Republik          dominikanisch     Dominikaner         DO\nRepublik                                                            Dominikanerin\nDschibuti        Republik Dschibuti               dschibutisch      Dschibutier         DJ\n                                                                    Dschibutierin\nEcuador          Republik Ecuador                 ecuadorianisch    Ecuadorianer        EC\n                                                                    Ecuadorianerin\nEI Salvador      Republik EI Salvador             salvadorianisch   Salvadorianer       SV\n                                                                    Salvadorianerin\nEritrea          Eritrea                          eritreisch        Eritreer            ER\n                                                                    Eritreerin\nEstland          Republik Estland                 estnisch          Este                EE\n                                                                    Estin\nFidschi          Republik Fidschi                 fidschianisch     Fidschianer         FJ\n                                                                    Fidschianerin\nFinnland         Republik Finnland                finnisch          Finne               FI\n                                                                    Finnin",
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    Georgier            GE\n                                                                             Georgierin\nGhana                    Republik Ghana                 ghanaisch            Ghanaer             GH\n                                                                             Ghanaerin\nGrenada                  Grenada                        grenadisch           Grenader            GD\n                                                                             Grenaderin\nGriechenland             Griechische Republik           griechisch           Grieche             GR\n                                                                             Griechin\nGuatemala                Republik Guatemala             guatemaltekisch      Guatemalteke        GT\n                                                                             Guatemaltekin\nGuinea                   Republik Guinea                guineisch            Guineer             GN\n                                                                             Guineerin\nGuinea-Bissau            Republik Guinea-Bissau         guinea -bissauisch   Guinea-Bissauer     GW\n                                                                             Guinea-Bissauerin\nGuyana                   Kooperative Republik Guyana    guyanisch            Guyaner             GY\n                                                                             Guyanerin\nHaiti                    Republik Haiti                 haitianisch          Haitianer           HT\n                                                                             Haitianerin\nHeiliger Stuhl           Heiliger Stuhl                                                          VA\n(s. auch Vatikanstadt)\nHonduras                 Republik Honduras              honduranisch         Honduraner          HN\n                                                                             Honduranerin\nIndien                   Republik Indien                indisch              Inder               IN\n                                                                             Inderin\nIndonesien               Republik Indonesien            indonesisch          Indonesier          ID\n                                                                             Indonesierin\nIrak                     Republik Irak                  irakisch             Iraker              IQ\n                                                                             Irakerin\nIran,                    Islamische Republik Iran       iranisch             Iraner              IR\nIslamische Republik                                                          Iranerin\nIrland                   Irland                         irisch               Ire                 IE\n                                                                             Irin\nIsland                   Republik Island                isländisch           Isländer            IS\n                                                                             Isländerin\nIsrael                   Staat Israel                   israelisch           Israeli             IL\n                                                                             Israeli\nItalien                  Italienische Republik          italienisch          Italiener           IT\n                                                                             Italienerin\nJamaika                  Jamaika                        jamaikanisch         Jamaikaner          JM\n                                                                             Jamaikanerin\nJapan                    Japan                          japanisch            Japaner             JP\n                                                                             Japanerin\nJemen                    Republik Jemen                 jemenitisch          Jemenit             YE\n                                                                             Jemenitin\nJordanien                Haschemitisches                jordanisch           Jordanier           JO\n                         Königreich J ordanien                               J ordanierin\nJugoslawien              Bundesrepublik Jugoslawien     jugoslawisch         Jugoslawe           YU\n                                                                             Jugoslawin",
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               kapverdisch         Kapverdier          CV\n                                                                               Kapverdierin\nKasachstan             Republik Kasachstan                 kasachisch          Kasache             KZ\n                                                                               Kasachin\nKatar                  Staat Katar                         katarisch           Katarer             QA\n                                                                               Katarerin\nKenia                  Republik Kenia                      kenianisch          Kenianer            KE\n                                                                               Kenianerin\nKirgisistan            Kirgisische Republik                kirgisisch          Kirgise             KG\n                                                                               Kirgisin\nKiribati               Kiribati                            kiri ba tisch       Kiribatier          KI\n                                                                               Kiribatierin\nKolumbien              Republik Kolumbien                  kolumbianisch       Kolumbianer         CO\n                                                                               Kolumbianerin\nKomoren                Islamische Bundesrepublik           komorisch           Komorer             KM\n                       Komoren                                                 Komorerin\nKongo                  Republik Kongo                      kongolesisch        Kongolese           CG\n                                                                               Kongolesin\nKorea, Demokratische   Demokratische Volksrepublik         koreanisch          Koreaner            KP\nVolksrepublik          Korea                                                   Koreanerin\nKorea, Republik        Republik Korea                      koreanisch          Koreaner            KR\n  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                                      Lesotherin\nLettland               Republik Lettland                   lettisch            Lette               LV\n                                                                               Lettin\nLibanon                Libanesische Republik               libanesisch         Libanese            LB\n                                                                               Libanesin\nLiberia                Republik Liberia                    liberianisch        Liberianer          LR\n                                                                               Liberianerin\nLibysch-Arabische      Sozialistische Libysch-Arabische    libysch             Libyer              LY\nDschamahirija          Volks-Dschamahirija                                     Libyerin\nLiechtenstein          Fürstentum Liechtenstein            liechtensteinisch   Liechtensteiner     LI\n                                                                               Liechtensteinerin\nLitauen                Republik Litauen                    litauisch           Litauer             LT\n                                                                               Litauerin\nLuxemburg              Großherzogtum Luxemburg             luxemburgisch       Luxemburger         LU\n                                                                               Luxemburgerin\nMadagaskar             Republik Madagaskar                 madagassisch        Madagasse           MG\n                                                                               Madagassin",
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Marokkaner                      MA\n                                                                                                                 Marokkanerin\nMarshallinseln                   Republik Marshallinseln                        marshallisch                     Marshaller                      MH\n                                                                                                                 Marshallerin\nMauretanien                      Islamische Republik Mauretanien                mauretanisch                     Mauretanier                     MR\n                                                                                                                 Mauretanierin\nMauritius                        Republik Mauritius                             mauritisch                       Mauritier                       MU\n                                                                                                                 Mauritierin\nMazedonien2                                                                     mazedonisch                      Mazedonier                      MK\n                                                                                                                 Mazedonierin\nMexiko                           Vereinigte Mexikanische Staaten                mexikanisch                      Mexikaner                       MX\n                                                                                                                 Mexikanerin\nMikronesien,                     Föderierte Staaten von                         mikronesisch                     Mikronesier                     FM\nFöderierte Staaten von           Mikronesien                                                                     Mikronesierin\nMoldau, Republik                 Republik Moldau                                moldauisch                       Moldauer                        MD\n                                                                                                                 Moldauerin\nMonaco                           Fürstentum Monaco                              monegassisch                     Monegasse                       MC\n                                                                                                                 Monegassin\nMongolei                         Mongolei                                       mongolisch                       Mongole                         MN\n                                                                                                                 Mongolin\nMosambik                         Republik Mosambik                              mosambikanisch                   Mosambikaner                    MZ\n                                                                                                                 Mosambikanerin\nMyanmar                          Union Myanmar                                  myanmarisch                      Myanmare                        MM\n                                                                                                                 Myanmarin\nNamibia                           Republik Namibia                              namibisch                        Namibier                        NA\n                                                                                                                 Namibierin\nNauru                            Republik Nauru                                 nauruisch                        Nauruer                         NR\n                                                                                                                 Nauruerin\nNepal                             Königreich Nepal                              nepalesisch                      Nepalese                        NP\n                                                                                                                 Nepalesin\nNeuseeland                       Neuseeland                                     neuseeländisch                   Neuseeländer                    NZ\n                                                                                                                 Neuseeländerin\nNicaragua                        Republik Nicaragua                             nicaraguanisch                   Nicaraguaner                    NI\n                                                                                                                 Nicaraguanerin\nNiederlande                       Königreich der Niederlande                    niederländisch                   Niederländer                    NL\n                                                                                                                 Niederländerin\nNiger                             Republik Niger                                nigrisch                         Nigrer                          NE\n                                                                                                                 Nigrerin\nNigeria                           Bundesrepublik Nigeria                        nigerianisch                     Nigerianer                      NG\n                                                                                                                 Nigerianerin\nNiue                             Republik Niue                                                                                                   NU\n\n2   Am 8. 4. t 993 unter der vorläufigen Bezeichnung .die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\" in die Vereinten Nationen aufgenommen; diese Bezeichnung gilt nur\n    für Zwecke der Vereinten Nationen. Die Bezeichnung Mazedonien im internationalen Verkehr ist zwischen Griechenland und Mazedonien strittig. Hierüber laufen z. Z.\n    Vermittlungsbemühungen.",
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Islamische Republik Pakistan        pakistanisch         Pakistaner           PK\n                                                                                Pakistanerin\nPalau                  Republik Palau                      palauisch            Palauer              PW\n                                                                                Palauerin\nPanama                 Republik Panama                     panamaisch           Panamaer             PA\n                                                                                Panamaerin\nPapua-Neuguinea        Unabhängiger Staat                  papua-neuguineisch   Papua-Neuguineer     PG\n                       Papua-Neuguinea                                          Papua-Neuguineerin\nParaguay               Republik Paraguay                   paraguayisch         Paraguayer           PY\n                                                                                Paraguayerin\nPeru                   Republik Peru                       peruanisch           Peruaner             PE\n                                                                                Peruanerin\nPhilippinen            Republik der Philippinen            philippinisch        Philippiner          PH\n                                                                                Philippinerin\nPolen                  Republik Polen                      polnisch             Pole                 PL\n                                                                                Polin\nPortugal               Portugiesische Republik             portugiesisch        Portugiese           PT\n                                                                                Portugiesin\nRuanda                 Republik Ruanda                     ruandisch            Ruander              RW\n                                                                                Ruanderin\nRumänien               Rumänien                            rumänisch            Rumäne               RO\n                                                                                Rumänin\nRussische Föderation   Russische Föderation                russisch             Russe                RU\n                                                                                Russin\nSalomonen              Salomonen                           salomonisch          Salomoner            SB\n                                                                                Salomonerin\nSambia                 Republik Sambia                     sambisch             Sambier              ZM\n                                                                                Sambierin\nSamoa                  Unabhängiger Staat Westsamoa        samoanisch           Samoaner             WS\n                                                                                Samoanerin\nSan Marino             Republik San Marino                 sanmarinesisch       Sanmarinese          SM\n                                                                                Sanmarinesin\nSäoTome                Demokratische Republik              santomeisch          Santomeer            ST\nund Principe           Säo Tome und Principe                                    Santomeerin\nSaudi-Arabien          Königreich Saudi-Arabien            saudiarabisch        Saudiaraber          SA\n                                                                                Saudiaraberin\nSchweden               Königreich Schweden                 schwedisch           Schwede              SE\n                                                                                Schwedin\nSchweiz                Schweizerische Eidgenossenschaft    schweizerisch        Schweizer            CH\n                                                                                Schweizerin\nSenegal                Republik Senegal                    senegalesisch        Senegalese           SN\n                                                                                Senegalesin\nSeychellen             Republik Seychellen                 seychellisch         Seycheller           SC\n                                                                                Seychellerin\nSierra Leone           Republik Sierra Leone               sierraleonisch       Sierraleoner         SL\n                                                                                Sierraleonerin\nSimbabwe               Republik Simbabwe                   simbabwisch          Simbabwer            ZW\n                                                                                Simbabwerin",
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                                  Slowakin\nSlowenien                      Republik Slowenien                             slowenisch                       Slowene                         SI\n                                                                                                               Slowenin\nSomalia                        Demokratische Republik                         somalisch                        Somalier                        SO\n                               Somalia                                                                         Somalierin\nSpanien                        Königreich Spanien                             spanisch                         Spanier                         ES\n                                                                                                               Spanierin\nSri Lanka                      Demokratische                                  srilankisch                      Srilanker                       LK\n                               Sozialistische Republik Sri Lanka                                               Srilankerin\nSt. Kitts) und Nevis           Föderation St. Kitts und Nevis                                                                                  KN\nSt. Lucia                      St. Lucia                                      lucianisch                       Lucianer                        LC\n                                                                                                               Lucianerin\nSt. Vincent und die            St. Vincent und die                            vincentisch                      Vincenter                       VC\nGrenadinen                     Grenadinen                                                                      Vincenterin\nSudan                          Republik Sudan                                 sudanesisch                      Sudanese                        SD\n                                                                                                               Sudanesin\nSüdafrika                      Republik Südafrika                             südafrikanisch                   Südafrikaner                    ZA\n                                                                                                               Südafrikanerin\nSuriname                       Republik Suriname                              surinamisch                      Surinamer                       SR\n                                                                                                               Surinamerin\nSwasiland                      Königreich Swasiland                           swasiländisch                    Swasi                           SZ\n                                                                                                               Swasi\nSyrien,                        Arabische Republik Syrien                      syrisch                          Syrer                           SY\nArabische Republik                                                                                             Syrerin\nTadschikistan                  Republik Tadschikistan                         tadschikisch                     Tadschike                       TJ\n                                                                                                               Tadschikin\nTansania, Vereinigte           Vereinigte Republik Tansania                   tansanisch                       Tansanier                       TZ\nRepublik                                                                                                       Tansanierin\nThailand                        Königreich Thailand                           thailändisch                     Thailänder                      TH\n                                                                                                               Thailänderin\nTogo                            Republik Togo                                  togoisch                        Togoer                          TG\n                                                                                                               Togoerin\nTonga                           Königreich Tonga                               tongaisch                       Tongaer                         TO\n                                                                                                               Tongaerin\nTrinidad und Tobago            Republik Trinidad und Tobago                                                                                    TI\nTschad                          Republik Tschad                                tschadisch                      Tschader                        TD\n                                                                                                               Tschaderin\nTschechische Republik4 Tschechische Republik                                   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Turkmenin\nTuvalu                          Tuvalu                                        . tuvaluisch                      Tuvaluer                       TV\n                                                                                                                Tuvaluerin\n, auch als St. Christoph und Nevis bezeichnet\n• In völkerrechtlichen Verträgen, in Urkunden und dergl. ist ausschließlich die amtliche Vollform \"Tschechische Republik\" zu verwenden. In Gebrauchstexten ist hingegen\n  der Gebrauch der nichtamtlichen Bezeichnung\"Tschechien\" zulässig.",
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                    Amerikanerin\nVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich .                                britisch                          Brite                           GB\n                       Großbritannien und Nordirland                                                             Britin\nVietnam                         Sozialistische Republik Vietnam                vietnamesisch                     Vietnamese                      VN\n                                                                                                                 Vietnamesin\nWeißrußland6                    Republik Weißrußland                           weißrussisch                      Weißrusse                       BY\n                                                                                                                 Weißrussin\nZaire                           Republik Zaire                                 zairisch                          Zairer                          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Im amtlichen\n  zwischenstaatlichen Schriftverkehr (förmliche Dokumente u. dgL) .Republik Belarus\".\n\n                                                                                                                                                      GMBl1997, S. 94",
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            "content": "Seite 102                                                   GMBl1997                                                          Nr.6\n\n\n\n\n                                      Bundesministerium des Innern\n\n                                                   BGS. Bundesgrenzschutz\n\n\n  Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung              15. Verpflegungsgeld\n       von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte                  16. Gewährung von Abschlägen\n  und Polizeivollzugsbeamtinnen im BGS nach § 70 Abs. 2            17. Inkrafttreten\n          des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)\n             (Heilfürsorgevorschriften für den\n            Bundesgrenzschutz - HfVBGS - )                         1.      Anspruch'\n                      vom 8. Februar 1997                          1.1     PVB im BGS erhalten Heilfürsorge, solange sie An-\n   Nach § 71 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der                    spruch auf Besoldung haben.\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. I           1.2     PVB im BGS, denen Urlaub unter Wegfall der Besoldung\nS. 262) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 70             gewährt wird, haben daher für die Dauer des Urlaubs\nAbs. 2 dieses Gesetzes erlassen:                                           keinen Anspruch auf Heilfürsorge. Dies gilt nicht in den\nVorbemerkungen:                                                            Fällen des § 70 Abs. 2 zweiter Halbsatz BBesG.\n\n1. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt und erläutert     1.3     Die Heilfürsorge wird als Sachleistung gewährt, soweit\n   die Heilfürsorge gemäß § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-                nicht nach dieser Verwaltungsvorschrift eine Kosten-\n   gesetzes (BBesG).                                                       erstattung ausdrücklich vorgesehen ist. Nehmen PVB im\n                                                                           BGS die Heilfürsorge in anderen als den in Nummer 6\n   Sie                                                                     genannten Notfällen nicht in Anspruch, können ihnen\n   -     richtet sich an die Polizeivollzugsbeamtenl-innen im              die Kosten, die ihnen durch die Heilbehandlung ent-\n         Bundesgrenzschutz (PVB im BGS), denen gemäß § 70                  stehen, nicht erstattet werden. Das gilt auch für Kosten,\n         Abs. 2 BBesG Heilfürsorge gewährt wird,                           die den in dieser Verwaltungsvorschrift festgelegten Lei-\n                                                                           stungsumfang der Heilfürsorge übersteigen; Mehrkosten\n   -     berücksichtigt, soweit bundesgrenzschutzspezifische Be-           sind vom PVB im BGS selbst zu bezahlen; sie sind auch\n         sonderheiten nicht entgegenstehen, die Bestimmungen               nicht beihilfefähig.\n         des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V), des\n         Gesundheitsstrukturgesetzes sowie des Pflege-Versiche-            In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Bundes-\n         rungsgesetzes (Pflege VG).                                        ministerium des Innern unter Anlegung des strengsten\n                                                                           Maßstabes über eine hiervon abweichende Kostener-\n2. Die mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getretene                   stattung entscheiden.\n   Neufassung des § 70 Abs. 2 BBesG sowie der neu eingefügte\n   § 80 BBesG (Übergangsregelungfür bisher beihilfeberechtig-      1.4     Nehmen PVB im BGS die Heilfürsorge nicht in An-\n   te PVB im BGS) tragen der Einbeziehung der PVB im BGS                   spruch, bleiben sie gleichwohl in grenzschutzärztlicher\n   der Grenzpolizei, Bahnpolizei und Luftsicherheit in den                 Betreuung, sofern und soweit dies im dienstlichen Inter-\n   Kreis der Heilfürsorgeberechtigten Rechnung.                            esse notwendig erscheint. In diesen Fällen sind die PVB\n                                                                           im BGS verpflichtet, auf Verlangen des Arztes im BGS\n3. Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift ist abstrakt und                  Bescheinigungen oder Befundberichte des behandelnden\n   generell, das heißt, im Einzelfall können Männer und Frauen             Arztes beizubringen; die hierdurch entstehenden Kosten\n   betroffen sein. Soweit maskuline Personenbezeichnungen                  werden aus Heilfürsorgemitteln übernommen. Der Arzt\n   nicht vermieden werden konnten, sind sie in der verallge-               im BGS kann unabhängig hiervon ihm darüber hinaus\n   meinernden, Männer und Frauen gleichermaßen erfassenden                 erforderlich erscheinende und den Kranken zumutbare\n   Bedeutung zu verstehen.                                                 diagnostische Maßnahmen treffen.\n4. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Gestaltung, Ord-\n   nung und Überprüfung von Verwaltungsvorschriften des\n   Bundes vom 20. Dezember 1989 wurde beachtet.                    2.      Umfang\n                                                                   2.1     Diese Vorschrift regelt die Gewährung von Heilfür-\n                        Inhaltsübersicht                                   sorge in Krankheits- und Pflegefällen, bei Geburten,\n                                                                           bei Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Krankheits-\n 1. Anspruch\n                                                                           verhütung und Früherkennung von Krankheiten.\n 2. Umfang\n 3. Ambulante ärztliche Behandlung                                         PVB im BGS werden nach Maßgabe dieser Vorschrift die\n 4. Stationäre Behandlung                                                  medizinisch ausreichenden, zweckmäßigen und wirt-\n 5. Zahnärztliche Behandlung                                               schaftlichen Leistungen als Heilfürsorge gewährt.\n 6. Behandlung in Notfällen\n                                                                           Die Heilfürsorge umfaßt:\n 7. Leistungen für Polizeivollzugsbeamtinnen\n 8. Kuren                                                          2.1.1   Ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Behandlung\n 9. Heilmittel (Behandlung durch Angehörige der Heilhilfs-                 einschließlich ambulanter und stationärer Behandlung in\n    berufe)                                                                den grenzschutzeigenen Sanitätseinrichtungen und in\n10. Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel                                 Krankenhäusern,\n11. Erstattung von Pflegekosten\n                                                                   2.1.2   Gewährung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln,\n12. Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufent-\n                                                                           Ausstattung mit Hilfsmitteln. Für die Beschaffung von\n    halts im Ausland\n                                                                           orthopädischem Schuhzeug gilt die Nummer 10.3,\n13. Behandlung während eines privaten Aufenthalts im Ausland\n14. Krankentransporte, Ersatz von Reiseauslagen                    2.1.3   Kuren,",
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Dienststelle sowie der zuständige Arzt\n        beamtinnen im BGS,                                                  im BGS sind von der Erkrankung oder dem Unglücksfall\n2.1.7   Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung,                      durch die PVB im BGS oder durch einen Beauftragten so\n                                                                            schnell wie möglich zu benachrichtigen.\n2.1.8   Leistungen zur Empfängnisregelung, für nicht rechts-\n        widrige Sterilisation und für nicht rechtswidrigen            3.3   Untersuchungen und Behandlungen durch einen anderen\n        Schwangerschaftsabbruch.                                            Arzt (in der Regel Facharzt) werden auf Veranlassung des\n                                                                            Arztes im BGS gewährt, wenn zur Erkennung oder Be-\n2.2     Bei Heilverfahren nach Dienstunfällen gelten die auf-               handlung von Körperfehlern oder Gesundheitsstörungen\n        grund § 33 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes                    besondere Erfahrungen und Kenntnisse nutzbar gemacht\n        (BeamtVG) erlassenen Bestimmungen der Verordnung                    werden müssen, die nach dem jeweiligen Stand der\n        zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungs-                   Wissenschaft über den Rahmen der allgemeinen ärzt-\n        gesetzes (Heilverfahrensverordnung - HeilVfV - vom                  lichen Ausbildung und Tätigkeit hinausgehen oder wenn\n        25. 4. 1979, BGBI. I S. 502).                                       der Arzt im BGS zwar selbst eine Facharztbezeichnung\n        Solange die durch einen Dienstunfall verletzten PVB im              führt, aber in den grenzschutzeigenen Sanitätseinrich-\n        BGS dem Bundesgrenzschutz angehören, ist die Heil-                  tungen die technischen und personellen Voraussetzungen\n        behandlung als Heilfürsorge zu gewähren.                            für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen\n                                                                            fehlen.\n2.3     Die Heilfürsorge umfaßt nicht die ärztliche Behandlung\n        aus kosmetischen Gründen, soweit nicht nach ärztlichem              Zur Vermeidung von Mehrkosten ist, soweit nicht be-\n        Ermessen und fachärztlichem Gutachten infolge der Ent-              sondere ärztliche Gründe entgegenstehen, ein Facharzt\n        stellung die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist oder beein-         im Standort-/Dienstortbereich zu konsultieren. Dies gilt\n        trächtigt werden kann.                                              sinngemäß auch für die Inanspruchnahme von Einrich-\n                                                                            tungen zu bakteriologischen, serologischen, chemischen,\n2.4     Für vertrags ärztliche/ -zahnärztliche Leistungen im Rah-           histologischen und sonstigen besonderen Untersuchun-\n        men des Sicherstellungsauftrags nach § 75 Abs. 3 SGB V              gen, soweit sanitätsdienstliche Bestimmungen nicht ent-\n        finden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte              gegenstehen.\n        und Krankenkassen und der Zahnärzte und Kranken-\n        kassen (§§ 91, 92 SGB V) Anwendung.                                 Fachärzte sollen in der Regel vom Arzt im BGS zunächst\n                                                                            zur einmaligen Untersuchung/Beratung herangezogen\n        Dies gilt nicht, soweit die Richtlinien den Bestimmungen            werden. Die gesamte ambulante Behandlung darf dem\n        dieser Verwaltungsvorschrift entgegenstehen und Ver-                Facharzt nur dann übertragen werden, wenn besondere\n        einbarungen zwischen dem Bundesministerium des                      medizinische Gründe dafür sprechen und eine Behand-\n        Innern und den Kassenärztlichen/ -zahnärztlichen Ver-               lung durch einen Arzt im BGS nach näheren An-\n        einigungen über anders lautende Regelungen bestehen.                weisungen des Facharztes nicht möglich ist oder nicht\n2.5     Der Kostenerstattung für Heilmittel und Hilfsmittel                 ausreichend erscheint.\n        werden die Preisvereinbarungen nach §§ 125, 127 und           3.4   Die Überweisung zu einer notwendigen ambulanten Be-\n        128 SGB V zugrunde gelegt.                                          handlung im Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung\n                                                                            des Bundesministeriums des Innern.-\n\n3.      Ambulante ärztliche Behandlung                                4.    Stationäre Behandlung\n3.1     Ärztliche Behandlung wird durch den zuständigen Arzt          4.1   Zur stationären Behandlung sind die PVB im BGS vom\n        im BGS (beamteter/angestellter Arzt im BGS, Vertrags-               Arzt im BGS in das nächstgelegene, geeignete Kranken-\n        arzt des BGS) nach den sanitätsdienstlichen Bestimmun-              haus einzuweisen. Die Einweisung in eine geeignete\n        gen des Bundesgrenzschutzes gewährt.                                private Einrichtung ist zulässig, soweit eine anderweitige\n        Hinweis: Die Behandlung in Notfällen richtet sich nach              örtliche Möglichkeit fehlt.\n        der Nummer 6.                                                 4.2   Bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern haben\n3.2     Steht in dem Standort/Dienstort kein Arzt im BGS zur                PVB im BGS Anspruch auf alle Krankenhausleistungen,\n        Verfügung, . kann ein anderer Arzt in Anspruch ge-                  die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des\n        nommen werden. Das gleiche gilt bei Erkrankungen                    Krankenhauses für eine nach Art und Schwere der Er-\n        außerhalb des Einzugsgebietes eines Standorts/Dienst-               krankung des Patienten medizinisch zweckmäßige und\n        orts (§ 3 Abs. 1 Nr.1 c des Bundesumzugskostenge-                   ausreichende Versorgung notwendig sind (allgemeine\n        setzes), z. B. bei Dienstreisen und im Urlaub.                      Krankenhausleistungen gern. § 2 Abs. 2 der Bundes-\n                                                                            pflegesatzverordnung - BPflV). Zur stationären Behand-\n        Hinweis: Das Nähere regelt das Bundesministerium des                lung in Krankenhäusern gehört auch die teil-, vor- und\n        lnnem auf dem Erlaßwege.                                            nachstationäre Behandlung.\n        Die PVB im BGS sind in diesen Fällen verpflichtet, den        4.3   Werden von den Krankenhäusern andere als die all-\n        in Anspruch genommenen Arzt darüber zu unterrichten,                gemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen\n        daß                                                                 angeboten, haben die PVB im BGS der Besoldungs-\n        -   sie PVB im Bundesgrenzschutz sind,                              gruppe A 8 und höher Anspruch auf Unterbringung in\n                                                                            Zweibettzimmern und gesondert berechnete wahlärzt-\n        -   sich die Behandlung und Abrechnung nach den für                 liche Leistungen.\n            den Bundesgrenzschutz geltenden Bestimmungen\n                                                                      4.4   Bei Erkrankung in besonders schweren Fällen sowie bei\n            richtet\n                                                                            voraussichtlich länger dauernder stationärer Behandlung\n        und Name, Vorname, Geburtstag, Dienststelle und zu-                 ist der Arzt im BGS berechtigt, den Erkrankten aus-\n        ständiges Grenzschutzpräsidium anzugeben.                           nahmsweise auch in ein geeignetes Krankenhaus des",
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            "content": "Seite 104                                                      GMBl1997                                                          Nr.6\n\n        Heimatortes oder in dessen Nähe einzuweisen oder zu           5.5     Wählt oder vereinbart der PVB im BGS aufwendigere\n        verlegen.                                                             Zahnbehandlung als notwendig, hat er die Mehrkosten\n                                                                              selbst zu tragen.\n4.5.    Bei Organtransplantationen werden PVB im BGS als\n        Organempfänger im Rahmen der Heilfürsorge auch die\n        notwendigen und angemessenen Aufwendungen des                 6.      Behandlung in Notfällen\n        Organspenders einschließlich der Kosten der Versiche-         6.1     Bei plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücks-\n        rung des Spenders und des nachgewiesenen Ausfalls an                  fällen können - sofern ein Arzt im BGS nicht oder nicht\n        Arbeitseinkommen in entsprechender Anwendung der                      rechtzeitig zu erreichen ist - PVB im BGS andere ärzt-\n        Beihilfevorschriften des Bundes erstattet, soweit sie nicht           liche Hilfe in Anspruch nehmen, bis ein Arzt im BGS die\n        von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind.            weitere ärztliche Versorgung übernehmen bzw. veran-\n        Sie sind auch dann zu erstatten, wenn sich herausstellt,              lassen kann. Nr. 3.2 gilt entsprechend.\n        daß der vorgesehene Spender als Organspender nicht in\n        Betracht kommt.                                               6.2     Entsprechendes gilt für die zahnärztliche Notfallbe-\n                                                                              handlung.\n        Kosten, die dem Organspender gegebenenfalls durch\n        auftretende Folge- oder Spätschäden entstehen, sind im        7.      Leistungen für Polizeivollzugsbeamtinnen im BGS\n        Rahmen der Heilfürsorge nicht erstattungsfähig.\n                                                                              Polizeivollzugsbeamtinnen im BGS haben zusätzlich\n4.6     Bei der stationären Behandlung von abhängigkeits-                     Anspruch auf\n        kranken (z. B. alkohol-, drogen- und medikamenten-\n        abhängigen) PVB im BGS werden auch die notwendigen            7.1     Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln bis zum\n        Kosten für die von den therapeutischen Einrichtungen                  vollendeten 20. Lebensjahr, soweit sie ärztlich verordnet\n        angebotenen Familien- oder Angehörigenseminare über-                  werden,\n        nommen, sofern diese Kosten nicht bereits mit dem all-        7.2     Betreuung während der Schwangerschaft und nach der\n        gemeinen Pflegesatz abgegolten sind.                                  Entbindung,\n        Es werden die Kosten der niedrigsten Beförderungs-            7.2.1   ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe während der\n        klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel so-                 Schwangerschaft und nach der Entbindung im Rahmen\n        wie die notwendigen und angemessenen Übernachtungs-                   der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen\n        und Verpflegungskosten erstattet.                                     erlassenen Mutterschaftsrichtlinien,\n        In besonders begründeten Ausnahmefällen können zwei           7.2.2   Schwangerschaftsgymnastik,\n        Angehörige an den angebotenen Seminaren teilnehmen.\n                                                                      7.2.3   Gewährung von Arznei- und Verbandmitteln, Heil-\n4.7     Die Überweisung zu einer notwendigen stationären Be-                  mitteln und Hilfsmitteln bei Schwangerschaftsbe-\n        handlung im Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung                  schwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung,\n        des Bundesministeriums des Innern.\n                                                                      7.2.4   bei der Entbindung Hilfe durch Arzt und Hebamme,\n                                                                      7.2.5   im Rahmen der Schwangerschaft und Entbindung\n5.      Zahnärztliche Behandlung                                              stationäre Behandlung nach den Nummern 4.2 und 4.3.\n                                                                      7.3     Bei Aufenthalt in einem Krankenhaus zur Entbindung\n5.1     Die zahnärztliche Behandlung umfaßt vorbeugende\n        Maßnahmen sowie die Behandlung von Zahn-, Mund-                       sind, sofern für das gesunde Neugeborene ein besonderer\n        und Kieferkrankheiten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Ge-                 Pflegesatz verlangt wird, diese Kosten den Leistungen\n                                                                              für die Mutter zuzurechnen. Dies gilt jedoch nur, wenn\n        setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde. Sie wird\n                                                                              sich der Säugling wegen des Krankenhausaufenthaltes\n        auf Veranlassung des Arztes im BGS nach den \"Richt-\n                                                                              der Mutter dort befindet.\n        linien des Bundesministeriums des Innern für die zahn-\n        ärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Poli-       7.4     Ärztliche Maßnahmen zur Empfängnisregelung (§ 24 a.\n        zeivollzugsbeamtenl -innen im Bundesgrenzschutz (PVB                  Abs. 1 SGB V), für nicht rechtswidrige Sterilisation\n        im BGS)\" von Zahnärzten außerhalb des Bundesgrenz-                    (§ 24 b. Abs. 1 SGB V) und für nicht rechtswidrigen\n        schutzes durchgeführt.                                                Schwangerschaftsabbruch (§ 24 b. Abs. 2SGB V) richten\n                                                                              sich nach den Richtlinien des Bundesausschusses der\n5.2     Zahnärztlich-prothetische Behandlung wird gewährt,\n                                                                              Ärzte und Krankenkassen über Sonstige Hilfen (Sonstige\n5.2.1   um die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans herbeizu-                   Hilfen - Richtlinien).\n        führen oder ihre Beeinträchtigung zu verhindern,\n5.2.2   um eine als Folge eines anerkannten Dienstunfalls ent-        8.      Kuren\n        standene Gesundheitsstörung zu beseitigen oder wesent-        8.1     Kuren werden aus ärztlicher Indikation gewährt, wenn\n        lich zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten                 der Zweck der Heilbehandlung nicht durch eine\n        oder körperliche Beschwerden zu beheben.                              Krankenhausbehandlung oder sonstige ärztliche Maß-\n                                                                              nahme erreicht oder wesentlich gefördert und be-\n5.3     Die zahnärztlich-prothetische Behandlung sowie die\n        Versorgung mit Einzelkronen, die systematische Be-                    schleunigt werden kann.\n        handlung von Parodontopathien, die kieferorthopädi-           8.2     Kuren umfassen in erster Linie die stationäre Behandlung\n        sche Behandlung, die funktionsanalytischel -therapeuti-               in Sanatorien und anderen ärztlich geleiteten Ein-\n        sche Behandlung, die zahnärztlich-implantologische                    richtungen (Kuranstalten). Ambulante Kuren kommen\n        Behandlung und die chirurgische Behandlung von                        nur in medizinisch besonders gelagerten Fällen in Be-\n        Kieferfehlentwicklungen bedürfen - sofern nichts Ab-                  tracht. Das Nähere regeln die Anordnungen für den\n        weichendes angeordnet wird - der vorherigen Genehmi-                  Ärztlichen Dienst im Bundesgrenzschutz.\n        gung des zuständigen Fachvorgesetzten, soweit sich das\n                                                                      8.3     Bei Unterbringung in öffentlich- rechtlichen oder freien\n        Bundesministerium des Innern diese nicht selbst vorbe-\n                                                                              gemeinnützigen Einrichtungen gelten die Nummern 4.2\n        halten hat.\n                                                                              und 4.3 (stationäre Behandlung) entsprechend. In allen\n5.4     Wird eine zahnärztliche Behandlung außerhalb des Stand-               anderen Fällen darf für Unterbringung und Verpflegung\n        ortes/Dienstortes oder im Urlaub erforderlich, gilt die               nur der niedrigste Satz des Sanatoriums bzw. der Ein-\n        Nr. 3.2 entsprechend.                                                 richtung gezahlt werden. Ist aus medizinischen Gründen",
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            "content": "Nr.6                                                        GMBl1997                                                        Seite 105\n\n       eine Einzelunterbringung notwendig, wird der niedrigste            zu beschaffender Sanitätsgeräte und Hilfsmittel Miet-,\n       Satz für eine Einzelunterbringung übernommen.                      Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden.\n       Bei ambulanten Kuren, bei denen eine Unterbringung          10.3   Die Kosten für Beschaffung oder Ersatz des vom Arzt\n       in einer Krankenabteilung des BGS nicht möglich ist,               im BGS verordneten orthopädischen Schuhzeugs für\n       werden die Aufwendungen für eine angemessene Unter-                PVB im BGS, die Anspruch auf Dienstkleidung haben,\n       kunft und Verpflegung übernommen. Die Verpflichtung                werden in Höhe des Preises für entsprechende dienstlich\n       zur Entrichtung des Verpflegungsgeldes (Nr. 15) bleibt             gelieferte Schuhe aus den Mitteln für Dienstkleidung\n       unberührt.                                                         übernommen. Mehrkosten gehen zu Lasten der Heil-\n                                                                          fürsorgemittel. Die Kosten für Beschaffung oder Ersatz\n8.4    Eine erneute Kur kann frühestens nach Ablauf von drei\n                                                                          des vom Arzt im BGS verordneten orthopädischen\n       Jahren nach Durchführung der vorherigen Kur gewährt\n                                                                          Schuhzeugs für PVB im BGS, die keinen Anspruch auf\n       werden, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewährung nach\n                                                                          freie Dienstkleidung haben, werden nur in Höhe der\n       ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen er-\n                                                                          gegenüber normaler Fußbekleidung entstandenen Mehr-\n       forderlich ist. Kuren zur Erhaltung der Dienstfähigkeit\n                                                                          kosten aus Heilfürsorgemitteln übernommen.\n       werden in den letzten 12 Monaten vor Beendigung der\n       Dienstzeit nicht gewährt, es sei denn, es handelt sich um   10.4   Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gehen die auch\n       eine Gesundheitsstörung gemäß Nummer 2.2.                          weiterhin benötigten Hilfsmittel in das Eigentum der\n                                                                          ehemaligen PVB im BGS über.\n8.5    Kuren im Ausland werden nur in medizinisch besonders\n       begründeten Ausnahmefällen gewährt.                         10.5   Sehhilfen\n8.6    Kuren werden vom Bundesministerium des Innern be-           10.5.1 Zur Erhaltung bzw. zur Wiederherstellung der best-\n       willigt; die Einweisung ist nach dessen Anordnungen                möglichen Sehschärfe werden PVB im BGS die nach der\n       vorzunehmen.                                                       medizinischen Indikation oder wegen der Besonder-\n                                                                          heiten des Dienstes erforderlichen Sehhilfen aufgrund\n9.     Heilmittel (Behandlung durch zugelassene                           augenärztlicher Verordnung nach den Heilmittel- und\n       Leistungserbringer)                                                Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte\n                                                                          und Krankenkassen durch den Arzt im BGS zur Ver-\n       Heilmittel, die als persönliche medizinische Leistung er-          fügung gestellt.\n       bracht werden (z. B. physikalische Therapie), werden\n       in Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes, sofern dies              Hinweis: Das Nähere regeln die Anordnungen für den\n       nicht möglich ist, auf ärztliche Verordnung nach den               Ärztlichen Dienst im Bundesgrenzschutz.\n       Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesaus-      10.5.2 Brillen werden mit dem notwendigen Brillengestell und\n       schusses der Ärzte und Krankenkassen unter Inanspruch-             Futteral geliefert. Wählen PVB im BGS für die Brille eine\n       nahme von zugelassenen Leistungserbringern gemäß § 124             aufwendigere Ausführung als notwendig, haben sie die\n       Abs.2 SGB V oder anderen geeigneten Einrichtungen                  dadurch entstehenden Mehrkosten aus eigenen Mitteln\n       gewährt.                                                           zu bezahlen.\n                                                                   10.5.3 Die Beschaffung von Lichtschutzgläsern (getönten\n10.    Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel                             Gläsern), von Brillengläsern, deren Anschaffungspreis\n10.1   Arznei- und Verbandmittel sowie andere sächliche medi-             für eine Brille den Betrag von 400 DM übersteigt, von\n       zinische Leistungen (Hilfsmittel) werden den PVB im                Sehhilfen in Sonderausführung und von Kontaktlinsen\n       BGS auf Anordnung des Arztes im BGS aus den Be-                    bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des\n       ständen des Bundesgrenzschutzes ausgegeben oder, so-               zuständigen Fachvorgesetzten, soweit sich das Bundes-\n       fern dies nicht möglich ist, aufgrund ärztlicher Verord-           ministerium des Innern die Genehmigung nicht selbst\n       nung beschafft.                                                    vorbehalten hat.\n10.1.1 Bei Kosten von mehr als 400 DM je Mittel ist grund-\n       sätzlich die vorherige Zustimmung des zuständigen           11.    Erstattung von Pflegekosten\n       Fachvorgesetzten erforderlich, bei Kosten von mehr als\n                                                                   11.1   Nach ärztlichem Zeugnis vorübergehend pflegebedürf-\n       1 500 DM je Mittel die des Bundesministeriums des\n                                                                          tigen PVB im BGS sind bei häuslicher Pflege die Kosten\n       Innern. In Notfällen ist die Genehmigung nachträglich\n                                                                          für eine notwendige und geeignete Pflegekraft bis zur\n       so schnell wie möglich einzuholen. Diese Bestimmung\n                                                                          Höhe der Kosten für eine Berufspflegekraft zu ersetzen.\n       bezieht sich nicht auf PVB im BGS, die sich zur statio-\n                                                                          Die angemessenen Aufwendungen für eine notwendige\n       nären Behandlung in einem Krankenhaus befinden.\n                                                                          teilstationäre Pflege werden übernommen. § 12 der Heil-\n10.1.2 Zu den Arzneimitteln im Sinne dieser Vorschrift ge-                verfahrensverordnung findet entsprechende Anwendung.\n       hören nicht sogenannte Stärkungsmittel oder Präparate,\n                                                                          Ist eine geeignete häusliche oder teilstationäre Pflege\n       die lediglich als besondere Zubereitungsform von\n                                                                          nicht möglich oder kommt sie wegen der Besonderheit\n       Nahrungsmitteln anzusehen sind oder kosmetischen\n                                                                          des Einzelfalls nicht in Betracht, ist der pflegebedürftige\n       Zwecken dienen.\n                                                                          PVB im BGS vom zuständigen Arzt im BGS in eine\n10.1.3 Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu          zu~ vollstationären Pflege geeignete Einrichtung einzu-\n       ersetzen, sind keine Arznei-, Verband- und Hilfsmittel             weisen.\n       im Sinne dieser Vorschrift.\n                                                                   11.2   Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den sonst\n10.2   Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfs-                heilfürsorgeberechtigten Aufwendungen die Kosten für\n       mittel werden durch den Arzt im BGS verordnet, wenn                eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstatio-\n       sie notwendig und nach den Heilmittel- und Hilfsmittel-            näre Pflege übernommen. § 9 der Beihilfevorschriften des\n       Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und                    Bundes sowie die dazu ergangenen Hinweise finden ent-\n       Krankenkassen als Hilfsmittel zugelassen sind. Dort                sprechende Anwendung.\n       nicht aufgeführte Hilfsmittel dürfen nur mit vorheriger\n                                                                          Leistungen der sozialen und privaten Pflegepflichtver-\n       Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ver-\n                                                                          sicherung sind von den betroffenen PVB im BGS dem\n       ordnet werden.\n                                                                          Leitenden Arzt des zuständigen Grenzschutzpräsidiums\n       Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit                 anzugeben. Sie werden auf die Heilfürsorgeleistungen\n       können mit Zustimmung des Fachvorgesetzten anstelle                angerechnet.",
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Nr. 1 Buchst. c) des Bundesumzugskostengesetzes erfolgen\n                                                                          muß·\n12.    Behandlung während eines dienstlich angeordneten\n                                                                   14.3   Sind erkrankte PVB im BGS nach ärztlicher Beschei-\n       Aufenthalts im Ausland\n                                                                          nigung zu begleiten, so erhalten sie für die Begleitperson,\n       Bei Erkrankungen im Ausland werden die notwendigen                 für die die Reise nicht als Dienstreise angeordnet ist, nach\n       Aufwendungen in angemessenem Umfang übernommen.                    Nummer 14.2.1 Fahrkostenerstattung der niedrigsten\n       Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen               Beförderungsklasse. Mögliche Fahrpreisermäßigungen\n       nur Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser in Anspruch                 sind auszunutzen.\n       genommen werden, die ortsübliche Honorare und Ver-\n                                                                          Zur Deckung der Kosten für die Aufenthaltstage und ggf.\n       gütungen berechnen.\n                                                                          für die Tage der An- und Abreise der Begleitperson\n       Hinweis: Die Anschriften solcher Ärzte, Zahnärzte und              werden 75 v. H. des Tage- und Übernachtungsgeldes der\n       Krankenhäuser können bei der zuständigen deutschen                 Sätze nach Nummer 14.2.2 gezahlt. Bei Reisen im Aus-\n       Auslandsvertretung erfragt werden.                                 land gilt Entsprechendes.\n                                                                   14.4   Die Nummern 14.1 bis 14.3 sind entsprechend anzu-\n13.    Behandlung während eines privaten Aufenthalts\n                                                                          wenden, wenn PVB im BGS während ihres Urlaubs er-\n       im Ausland\n                                                                          kranken. Bei einer Rückreise aus dem Ausland oder im\n       Die notwendigen Kosten einer Behandlung während                    Ausland an den Dienstort bzw. Wohnort werden dabei\n       eines privaten Aufenthalts im Ausland werden nur bis               lediglich die auf die Strecke innerhalb des Bundesgebietes\n       zu der Höhe aus Heilfürsorgemitteln übernommen, wie                entfallenden, durch die Erkrankung bedingten Mehr-\n       sie bei einer Erkrankung am Dienstort im Inland und                kosten erstattet.\n       Inanspruchnahme eines niedergelassenen Arztes, Zahn-\n       arztes oder eines Krankenhauses zu angemessenen Sätzen      15.    Verpflegungsgeld\n       unter Berücksichtigung der für den Bundesgrenzschutz\n       festgesetzten Gebührensätze entstanden wären.                      Für die bei stationärer Behandlung (Nr.4) sowie bei\n                                                                          Kuren (Nr. 8) bereitgestellte Verpflegung ist von den\n14.    Krankentransporte, Ersatz von Reiseauslagen                        PVB im BGS das für die Gemeinschaftsverpflegung des\n                                                                          Bundesgrenzschutzes jeweils festgesetzte Verpflegungs-\n14.1   Krankentransporte, die nach Art der Erkrankung not-                geld zu entrichten. Dies gilt nicht bei Heilverfahren nach\n       wendig werden, sind grundsätzlich mit grenzschutz-                 Dienstunfällen gemäß Nummer 2.2 und bei stationärem\n       eigenen Transportmitteln durchzuführen. Stehen solche              Aufenthalt der Polizeivollzugsbeamten im BGS in einem\n       nicht zur Verfügung, können andere Krankentransport-               Krankenhaus als Organspender.\n       mittel in Anspruch genommen werden. Zu den Kran-\n       kentransporten zählen auch Transporte anläßlich einer\n                                                                   16.    Gewährung von Abschlägen\n       Bergung bei Unfällen aller Art einschließlich Luft-, See-\n       und Bergnotfällen.                                                 Auf die nach diesen Bestimmungen den PVB im BGS zu\n14.2   Bei Reisen im Rahmen der Heilfürsorge zu einer aus-                erstattenden Beträge können angemessene Abschlags-\n                                                                          zahlungen gewährt werden.\n       wärtigen Untersuchung oder Behandlung werden in\n       sinngemäßer Anwendung des Bundesreisekostengesetzes\n       (BRKG) unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreis-          17.    Inkrafttreten\n       ermäßigungen gewährt:                                       17.1   Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom\n14.2.1 Fahrkostenerstattung bis zur Höhe der Kosten der                   1. März 1997 in Kraft.\n       niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender      17.2   Zum gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Ver-\n       Beförderungsmittel, soweit nicht aus medizinischen                 waltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern\n       Gründen die Benutzung einer höheren Beförderungs-                  zu § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom\n       klasse zwingend erforderlich ist,                                  29. November 1972 (GMBI S.687), zuletzt geändert\n14.2.2 Tage- und Übernachtungsgeld für die Zeit der Hin- und              durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom\n       Rückreise, ferner für den auswärtigen Aufenthalt, wenn             27. April 1976 (GMBI S. 202), außer Kraft.\n       die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und\n       Verpflegung nicht im Rahmen dieser Verwaltungsvor-          Bonn, den 8. Februar 1997\n       schrift sichergestellt ist und amtliche Unterkunft und\n       Gemeinschaftsverpflegung nicht in Anspruch genommen         - BGS I 5 - 666110 -13/2-\n       werden können.\n       Bei längerem Aufenthalt am auswärtigen Unter-                               Der Bundesminister des Innern\n       suchungs-/Behandlungsort findet § 11 des BRKG sinn-\n       gemäß Anwendung.                                                                        Kanther\n                                                                                                                     GMB11997, S. 102",
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Dezember 1994 (GMBI 1995 S. 289)\nerteilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG           -   Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethyl-\nfür das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen,          methylketon sowie\ndie unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt        -   Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethyl-\nwerden, ist bis zum 11. Dezember 1999 verlängert worden.               methylketon und von Glimmer (Schichtsilikate)\n\n   11. - Bek. d. BMG v. 30. 12. 1996 - 422 - 7530 - 20/62 -                            zum Färben von Eiern\n   Die der Metzgerei Pfrommer GmbH, Hauptstr. 7 in 75217\n                                                                         - Bek. d. BMG v. 18. 12. 1996 - 414 - 6205 - 0/110-\nBirkenfeld am 18. Mai 1992 (GMBI 1992 S. 543) erteilte Aus-\nnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das In-             Der Firma Wilhelm Redecker, 33775 Versmold, ist folgendes\nverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter      mitgeteilt worden:\näußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden,\n                                                                      Auf Grund Ihres Antrags erteile ich Ihnen im Einvernehmen\nist bis zum 17. Mai 1999 verlängert worden.\n                                                                   mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und\n                                                                   Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des\n   III. - Bek. d. BMG v. 13. 1. 1997 - 422 -7530 - 20/297-\n                                                                   Lebensmittel- und Bedadsgegenständegesetzes in der Fassung\n  Die der Firma Konservenproduktion u. Großhandel Opitz,           der Bekanntmachung vorn 8. Juli 1993 (BGBL I S. 1169), der\nHauptstr. 60 a in 01906 Schönbrunn am 30. Mai 1994 (GMBI           durch Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 und 13 des Gesetzes vorn 25. No-\n1994 S. 887) erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs.2          vember 1994 (BGBL I S. 3538) geändert worden ist, nach-\nNr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleisch-       stehende Ausnahmegenehmigung:\nerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Rauch-\n                                                                     Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 a und Nr.2 des Lebens-\naromen hergestellt werden, ist bis zum 28. Mai 1999 verlängert\n                                                                   mittel- und Bedadsgegenständegesetzes lasse ich ausnahms-\nworden.\n                                                                   weise zu, daß von Ihnen\n   IV. - Bek. d. BMG v. 13. 1. 1997 - 422 - 7530 - 20/308 -        -   Eierlackfarben mit einern Zusatz von bis zu     % Ethyl-\n                                                                       methylketon sowie\n   Die der Firma Greußener Salamifabrik GmbH, Flattigstr. 11\nin 99718 Greußen/Thür. am 30. Juni 1994 (GMB11994 S.1073)          -   Eierlackfarben mit einern Zusatz von bis zu 1 % Ethyl-\nerteilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG               methylketon und von Glimmer (Schichtsilikate),\nfür das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen,\n                                                                   die von der Firma Wallburg GmbH, 69190 Walldod, im Rahmen\ndie unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt\n                                                                   der Ausnahmegenehmigung vorn 27. 1. 1994 - 414 - 6205 - 0/18\nwerden, ist bis zum 28. Juni 1999 verlängert worden.\n                                                                   mit Verlängerung vorn 9. 1. 1996 (Anlagen) in den Verkehr\n                                               GMB11997, S. 107    gebracht wurden, zum Färben von Eiern verwendet und so\n                                                                   gefärbte Eier in den Verkehr gebracht werden.\n                                                                   Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Lebens-\n        Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung                     mittel- und Bedadsgegenständegesetzes obliegt dem Chemi-\n                     nach § 37 LMBG                                schen Untersuchungs amt Bielefeld. Sie edolgt auf Ihre Kosten.\n         für das Herstellen und Inverkehrbringen\n                 von jodiertem Speisesalz                          Der Beginn der Verwendung der in Rede stehenden Eierlack-\n           mit einem Zusatz von Kaliumfluorid                      farben ist dem vorstehend genannten Untersuchungsamt und\n                                                                   mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n       - Bek. d. BMG v. 16. 12. 1996 - 414 - 6346 -118-            Die Ausnahmegenehmigung gilt für die Zeit vom 23. 12. 1996\n  Der Firma Akzo Nobel Salz GmbH, 21657 Stade, ist folgen-         bis zum 22. 12. 1998; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund\ndes mitgeteilt worden:                                             vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.\n                                                                                                                  GMB11997. S. 107\n   Auf Grund Ihres Antrags vorn 18. 11. 1996 verlängere ich\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37\nAbs. 5 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedadsgegenständegesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vorn 8. Juli 1993 (BGBL I              Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung\nS. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vorn                           nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG\n25. November 1994 (BGBL I S. 3538) geändert worden ist, die                   für das Herstellen und Inverkehrbringen\nIhnen mit dem Bescheid vorn 4. 9. 1992 (GMBI 1992 S. 855) er-                      eines diätetischen Lebensmittels\nteilte und mit dem Bescheid vorn 21. 9. 1994 (GMBI 1994                    für Schwangerschaft und Stillzeit \"Vitaverlan\"\nS. 1247) verlängerte Ausnahmegenehmigung um drei Jahre, d. h.\nbis 31. 8.1999.                                                          - Bek. d. BMG v. 23.12.1996 - 412 - 6140 - 3/959-\n  Die amtliche Beobachtung obliegt der Bezirksregierung Lüne-         Der Firma Verla-Pharm Arzneimittelfabrik, 82324 Tutzing,\nburg.                                                              ist nachstehende Ausnahmegenehmigung erteilt worden:",
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I s. 3538) erteile ich Ihnen im Einvernehmen mit                   mit Zusatz von Selenhefe »Impact\"\nden Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft nachstehende Ausnahmegenehmi-\ngung:                                                                    - Bek. d. BMG v. 6.1.1997 - 412 - 6140 - 3/348-\n\n  Abweichend von § 11 Abs. 1 LMBG sowie § 5 Abs. 1 der               Die der Firma Wander GmbH, 29203 Celle, mit Bescheid\nDiätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom               vom 20. Dezember 1991 (GMB11992 S. 145) erteilten und mit\n25. August 1988 (BGBI. I S. 1713) lasse ich ausnahmsweise zu,      Bescheiden vom 10. Januar 1994 und 31. Juli 1996 verlängerten\ndaß von der Firma Verla-Pharm Arzneimittelfabrik, 82324 Tut-       Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG\nzing, ein diätetisches Lebensmittel für Schwangerschaft und        für das Herstellen und Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät\nStillzeit mit einem Zusatz von Jod sowie Vitamin D3 hergestellt    mit Zusatz von Selenhefe »Impact\" wird entsprechend dem\nund in den Verkehr gebracht wird.            .                     Schreiben der Firma Wander GmbH, 29203 Celle, im Ein-\n                                                                   vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Land-\n  Die Rezeptur muß den von der Firma Verla-Pharm Arznei-           wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft dahingehend geän-\nmittelfabrik, 82324 Tutzing, mit Schreiben vom 11. Juni 1996       dert, daß anstelle der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt\ngemachten Angaben entsprechen.                                     Freiburg nunmehr das Chemische Untersuchungsamt Mainz für\n   Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:           die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inverkehr-\n                                                                   bringens des in Rede stehenden Erzeugnisses durch die Firma\n1. Der Zusatz von Jod darf 200 Ilg, der Zusatz von Vitamin D3      Wand er GmbH, 29203 Celle, zuständig ist.\n   darf 5 Ilg pro Tagesdosis nicht überschreiten.\n                                                                     Der sonstige Inhalt der Ausnahmegenehmigung vom\n2. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke           20. Dezember 1991 sowie die Geltungsdauer bleiben weiterhin\n   sowie Entwürfe für eventuelles Werbematerial sind vor Be-       verbindlich.                                GMB11997, S. 108\n   ginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses dem mit der\n   amtlichen Beobachtung beauftragten Landesuntersuchungs-\n   amt für das Gesundheitswesen Südbayern zur Prüfung vor-\n   zulegen.\n                                                                              Änderung der Ausnahmegenehmigung\n  Die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inver-                       nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG\nkehrbringens eines diätetischen Lebensmittels für Schwanger-                 für das Herstellen und Inverkehrbringen\nschaft und Stillzeit durch die Firma Verla-Pharm Arzneimittel-                  eines Nahrungsergänzungsmittels\nfabrik, 82324 Tutzing, erfolgt durch das Landesuntersuchungs-         mit einem Zusatz von Magnesiumcitrat und Zinksulfat\namt für das Gesundheitswesen Südbayern.                                    (Multivitamin-Mineralstoff-Brausetabletten)\n  Sie wird auf Kosten des Antragstellers durchgeführt.\n  Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens des               - Bek. d. BMG v. 8. 1. 1997 - 412 - 6140 - 3/864-\nvorstehend näher beschriebenen Erzeugnisses ist dem zu-              Die der Firma Hermes Arzneimittel GmbH, 82043 Groß-\nständig~n chemischen Untersuchungsamt und mir umgehend             hesselohe, mit Bescheid vom 8. Oktober 1996 erteilte Aus-\nanzuzeIgen.                                                        nahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG wird\n  Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 29. 12. 1996 bis zum            dahingehend geändert, daß anstelle des Zusatzes Zinkacetat\n28. 12. 1999; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor Ablauf    nunmehr entsprechend dem Schreiben der Firma Hermes\ndieser Frist widerrufen werden.                                    Arzneimittel GmbH vom 11. Juni 1996 Zinksulfat zugesetzt\n                                                                   werden darf.\n                                                GMB11997, S. 107\n                                                                     Die Rezeptur einschließlich der Mengenangaben muß den\n                                                                   von der Firma Hermes Arzneimittel GmbH mit Schreiben vom\n                                                                   29. November 1995 und 11. Juni 1996 gemachten Angaben ent-\n                                                                   sprechen.\n                                                                                                                  GMB11997, S. 108",
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