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"content": "G 3191 A\n\n\n GEMEINSAMES\n MINISTERIALBLATT\n Seite 93\n\n\n\n des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen\n des Bundesministeriums für Wirtschaft / des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit\n des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\n des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n\n HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n48. Jahrgang ISSN 0939-4729 Bonn, den 25. Februar 1997 Nr.6\n\n\n\n\n INHALT\n\n\n\n Amtlicher Teil Seite\n\n\n\n Auswärtiges Amt\n Bek. v. 3. 1. 97, Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Ge-\n brauch in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94\n\n\n\n Bundesministerium des Innern\n\n BGS. Bundesgrenzschutz\n VwV v. 8. 2. 97 über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivoll-\n zugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen im BGS nach § 70 Abs. 2 des\n Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (Heilfürsorgevorschriften für den\n Bundesgrenzschutz - HfVBGS -) ............................... 102\n\n\n\n Bundesministerium für Gesundheit\n Bek. v. 11.,30.12.96 u. 13. 1. 97; Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2\n Nr. 1 des Lebensminel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) für\n das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter\n äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden. . . . . . . . 107\n Bek. v. 16. 12.96, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37\n LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von jodiertem Speise-\n salz mit einem Zusatz von Kaliumfluorid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 107\n Bek. v. 18. 12.96, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für die Ver-\n wendung von\n - Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethylmethylketon\n sowie\n - Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethylmethylketon\n und von Glimmer (Schichtsilikate)\n zum Färben von Eiern ......................................... 107\n Bek. v. 23. 12. 96, Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung\n nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inver-\n kehrbringen eines diätetischen Lebensmittels für Schwangerschaft und\n Stillzeit • Vitaverlan\" ........................................... 107\n Bek. v. 6. 1. 97, Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG\n für das Herstellen und Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät mit\n Zusatz von Selenhefe .Impact\" .................................. 108\n Bek. v. 8. 1. 97, Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1\n und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines\n Nahrungsergänzungsmittels mit einem Zusatz von Magnesiumcitrat und\n Zinksulfat (Multivitamin-Mineralstoff-Brausetabletten) ............. 108",
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"content": "Seite 94 GMBl1997 Nr.6\n\nAmtlicher Teil\n\n Auswärtiges Amt\n Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland\n\n - Bek. d. AA v. 3.1. 1997 -501-505.50-\nDas Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland wird nachstehend in der z. Z.\ngeltenden Fassung bekanntgegeben. Die vom Auswärtigen Amt herausgegebene Loseblattsammlung DLänderverzeichnis für den\namtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland (Deutsch-Englisch-Französisch-Spanisch)\" kann über den Deutschen\nBundes-Verlag GmbH, 53045 Bonn, Postfach 12 03 80, bezogen werden.\nDer in der letzten Spalte aufgeführte Zweibuchstaben-Code richtet sich nach der Codierung der Normen DIN EN 23166 bzw.\nISO 3166.\nHierdurch wird das im Anschluß an die Bekanntmachung des Auswärtigen Amts vom 1. April 1993 (GMB11993 S. 379) veröffent-\nlichte Verzeichnis der ausländischen Staatennamen vom 23. Januar 1996 (GMB11996 S. 18) gegenstandslos.\n\n Stand: 3. Januar 1997\n\nKurzform Vollform Adjektiv Bezeichnung des Zweibuchstaben-\n Staatsangehörigen Code\n\nÄgypten Arabische Republik Ägypten ägyptisch Ägypter EG\n Ägypterin\nÄquatorialguinea Republik Äquatorialguinea äquatorialguineisch Äquatorialguineer GQ\n Äquatorialguineerin\nÄthiopien Demokratische athiopisch Äthiopier ET\n Bundesrepublik Äthiopien Äthiopierin\nAfghanistan Islamischer Staat Afghanistan afghanisch Afghane AF\n Afghanin\nAlbanien Republik Albanien albanisch Albaner AL\n Albanerin\nAlgerien Demokratische algerisch Algerier DZ\n Volksrepublik Algerien Algerierin\nAndorra Fürstentum Andorra andorranisch Andorraner AD\n Andorranerin\nAngola Republik Angola angolanisch Angolaner AO\n Angolanerin\nAntigua und Barbuda Antigua und Barbuda antiguanisch Antiguaner AG\n Antiguanerin\nArgentinien Argentinische Republik argentinisch Argentinier AR\n Argentinierin\nArmenien Republik Armenien armenisch Armenier AM\n Armenierin\nAserbaidschan Aserbaidschanische Republik aserbaidschanisch Aserbaidschaner AZ\n Aserbaidschanerin\nAustralien Australien australisch Australier AU\n Australierin\nBahamas Commonwealth der Bahamas bahamaisch Bahamaer BS\n Bahamaerin\nBahrain Staat Bahrain bahrainisch Bahrainer BH\n Bahrainerin\nBangladesch Volksrepublik Bangladesch bangladeschisch Bangladescher BD\n Bangladescherin\nBarbados Barbados barbadisch Barbadier BB\n Barbadierin\nBelarus! Republik Belarus belarussisch Belarusse BY\n Be1arussin\nI siehe Weißrußland",
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"content": "Nr.6 GMBI1997 Seite 95\n\n\nKurzform Vollform Adjektiv Bezeichnung des Zweibuchstaben-\n Staatsangehörigen Code\n\nBelgien Königreich Belgien belgisch Belgier BE\n Belgierin\nBelize Belize belizisch Belizer BZ\n Belizerin\nBenin Republik Benin beninisch Beniner BJ\n Beninerin\nBhutan Königreich Bhutan bhutanisch Bhutaner BT\n Bhutanerin\nBolivien Republik Bolivien bolivianisch Bolivianer BO\n Bolivianerin\nBosnien und Bosnien und Herzegowina bosnisch- BA\nHerzegowina herzegowinisch\nBotsuana Republik Botsuana botsuanisch Botsuaner BW\n Botsuanerin\nBrasilien Föderative Republik Brasilien brasilianisch Brasilianer BR\n Brasilianerin\nBrunei Brunei Darussalam bruneiisch Bruneier BN\n Bruneierin\nBulgarien Republik Bulgarien bulgarisch Bulgare BG\n Bulgarin\nBurkina Faso Burkina Faso burkinisch Burkiner BF\n Burkinerin\nBurundi Republik Burundi burundisch Burundier BI\n Burundierin\nChile Republik Chile chilenisch Chilene CL\n Chilenin\nChina Volksrepublik China chinesisch Chinese CN\n Chinesin\nCookinseln Cookinseln CK\nCosta Rica Republik Costa Rica costaricanisch Costaricaner CR\n Costaricanerin\nCöte d'Ivoire Republik Cöte d'Ivoire ivorisch Ivorer CI\n Ivorerin\nDänemark Königreich Dänemark dänisch Däne DK\n Dänin\nDeutschland Bundesrepublik Deutschland deutsch Deutscher DE\n Deutsche\nDominica Commonwealth Dominica dominicanisch Dominicaner DM\n Dominicanerin\nDominikanische Dominikanische Republik dominikanisch Dominikaner DO\nRepublik Dominikanerin\nDschibuti Republik Dschibuti dschibutisch Dschibutier DJ\n Dschibutierin\nEcuador Republik Ecuador ecuadorianisch Ecuadorianer EC\n Ecuadorianerin\nEI Salvador Republik EI Salvador salvadorianisch Salvadorianer SV\n Salvadorianerin\nEritrea Eritrea eritreisch Eritreer ER\n Eritreerin\nEstland Republik Estland estnisch Este EE\n Estin\nFidschi Republik Fidschi fidschianisch Fidschianer FJ\n Fidschianerin\nFinnland Republik Finnland finnisch Finne FI\n Finnin",
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"content": "Seite 96 GMBl1997 Nr.6\n\n\nKurzform Vollform Adjektiv Bezeichnung des Zweibuchstaben-\n Staatsangehörigen Code\n\nFrankreich Französische Republik französisch Franzose FR\n Französin\nGabun Gabunische Republik gabunisch Gabuner GA\n Gabunerin\nGambia Republik Gambia gambisch Gambier GM\n Gambierin\nGeorgien Georgien georgisch Georgier GE\n Georgierin\nGhana Republik Ghana ghanaisch Ghanaer GH\n Ghanaerin\nGrenada Grenada grenadisch Grenader GD\n Grenaderin\nGriechenland Griechische Republik griechisch Grieche GR\n Griechin\nGuatemala Republik Guatemala guatemaltekisch Guatemalteke GT\n Guatemaltekin\nGuinea Republik Guinea guineisch Guineer GN\n Guineerin\nGuinea-Bissau Republik Guinea-Bissau guinea -bissauisch Guinea-Bissauer GW\n Guinea-Bissauerin\nGuyana Kooperative Republik Guyana guyanisch Guyaner GY\n Guyanerin\nHaiti Republik Haiti haitianisch Haitianer HT\n Haitianerin\nHeiliger Stuhl Heiliger Stuhl VA\n(s. auch Vatikanstadt)\nHonduras Republik Honduras honduranisch Honduraner HN\n Honduranerin\nIndien Republik Indien indisch Inder IN\n Inderin\nIndonesien Republik Indonesien indonesisch Indonesier ID\n Indonesierin\nIrak Republik Irak irakisch Iraker IQ\n Irakerin\nIran, Islamische Republik Iran iranisch Iraner IR\nIslamische Republik Iranerin\nIrland Irland irisch Ire IE\n Irin\nIsland Republik Island isländisch Isländer IS\n Isländerin\nIsrael Staat Israel israelisch Israeli IL\n Israeli\nItalien Italienische Republik italienisch Italiener IT\n Italienerin\nJamaika Jamaika jamaikanisch Jamaikaner JM\n Jamaikanerin\nJapan Japan japanisch Japaner JP\n Japanerin\nJemen Republik Jemen jemenitisch Jemenit YE\n Jemenitin\nJordanien Haschemitisches jordanisch Jordanier JO\n Königreich J ordanien J ordanierin\nJugoslawien Bundesrepublik Jugoslawien jugoslawisch Jugoslawe YU\n Jugoslawin",
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"content": "Nr.6 GMBl1997 Seite 97\n\n\nKurzform Vollform Adjektiv Bezeichnung des Zweibuchstaben-\n Staatsangehörigen Code\n\nKambodscha Königreich Kambodscha kambodschanisch Kambodschaner KH\n Kambodschanerin\nKamerun Republik Kamerun kamerunisch Kameruner CM\n Kamerunerin\nKanada Kanada kanadisch Kanadier CA\n Kanadierin\nKap Verde Republik Kap Verde kapverdisch Kapverdier CV\n Kapverdierin\nKasachstan Republik Kasachstan kasachisch Kasache KZ\n Kasachin\nKatar Staat Katar katarisch Katarer QA\n Katarerin\nKenia Republik Kenia kenianisch Kenianer KE\n Kenianerin\nKirgisistan Kirgisische Republik kirgisisch Kirgise KG\n Kirgisin\nKiribati Kiribati kiri ba tisch Kiribatier KI\n Kiribatierin\nKolumbien Republik Kolumbien kolumbianisch Kolumbianer CO\n Kolumbianerin\nKomoren Islamische Bundesrepublik komorisch Komorer KM\n Komoren Komorerin\nKongo Republik Kongo kongolesisch Kongolese CG\n Kongolesin\nKorea, Demokratische Demokratische Volksrepublik koreanisch Koreaner KP\nVolksrepublik Korea Koreanerin\nKorea, Republik Republik Korea koreanisch Koreaner KR\n Koreanerin\nKroatien Republik Kroatien kroatisch Kroate HR\n Kroatin\nKuba Republik Kuba kubanisch Kubaner CU\n Kubanerin\nKuwait Staat Kuwait kuwaitisch Kuwaiter KW\n Kuwaiterin\nDemokratische Demokratische Volksrepublik laotisch Laote LA\nVolksrepublik Laos Laos Laotin\nLesotho Königreich Lesotho lesothisch Lesother LS\n Lesotherin\nLettland Republik Lettland lettisch Lette LV\n Lettin\nLibanon Libanesische Republik libanesisch Libanese LB\n Libanesin\nLiberia Republik Liberia liberianisch Liberianer LR\n Liberianerin\nLibysch-Arabische Sozialistische Libysch-Arabische libysch Libyer LY\nDschamahirija Volks-Dschamahirija Libyerin\nLiechtenstein Fürstentum Liechtenstein liechtensteinisch Liechtensteiner LI\n Liechtensteinerin\nLitauen Republik Litauen litauisch Litauer LT\n Litauerin\nLuxemburg Großherzogtum Luxemburg luxemburgisch Luxemburger LU\n Luxemburgerin\nMadagaskar Republik Madagaskar madagassisch Madagasse MG\n Madagassin",
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"content": "Seite 98 GMBl1997 Nr.6\n\n\nKurzform Vollform Adjektiv Bezeichnung des Zweibuchstaben-\n Staatsangehörigen Code\n\nMalawi Republik Malawi malawisch Malawier MW\n Malawierin\nMalaysia Malaysia malaysisch Malaysier MY\n Malaysierin\nMalediven Republik Malediven maledivisch Malediver MV\n Malediverin\nMali Republik Mali malisch Malier ML\n Malierin\nMalta Republik Malta maltesisch Malteser MT\n Malteserin\nMarokko Königreich Marokko marokkanisch Marokkaner MA\n Marokkanerin\nMarshallinseln Republik Marshallinseln marshallisch Marshaller MH\n Marshallerin\nMauretanien Islamische Republik Mauretanien mauretanisch Mauretanier MR\n Mauretanierin\nMauritius Republik Mauritius mauritisch Mauritier MU\n Mauritierin\nMazedonien2 mazedonisch Mazedonier MK\n Mazedonierin\nMexiko Vereinigte Mexikanische Staaten mexikanisch Mexikaner MX\n Mexikanerin\nMikronesien, Föderierte Staaten von mikronesisch Mikronesier FM\nFöderierte Staaten von Mikronesien Mikronesierin\nMoldau, Republik Republik Moldau moldauisch Moldauer MD\n Moldauerin\nMonaco Fürstentum Monaco monegassisch Monegasse MC\n Monegassin\nMongolei Mongolei mongolisch Mongole MN\n Mongolin\nMosambik Republik Mosambik mosambikanisch Mosambikaner MZ\n Mosambikanerin\nMyanmar Union Myanmar myanmarisch Myanmare MM\n Myanmarin\nNamibia Republik Namibia namibisch Namibier NA\n Namibierin\nNauru Republik Nauru nauruisch Nauruer NR\n Nauruerin\nNepal Königreich Nepal nepalesisch Nepalese NP\n Nepalesin\nNeuseeland Neuseeland neuseeländisch Neuseeländer NZ\n Neuseeländerin\nNicaragua Republik Nicaragua nicaraguanisch Nicaraguaner NI\n Nicaraguanerin\nNiederlande Königreich der Niederlande niederländisch Niederländer NL\n Niederländerin\nNiger Republik Niger nigrisch Nigrer NE\n Nigrerin\nNigeria Bundesrepublik Nigeria nigerianisch Nigerianer NG\n Nigerianerin\nNiue Republik Niue NU\n\n2 Am 8. 4. t 993 unter der vorläufigen Bezeichnung .die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\" in die Vereinten Nationen aufgenommen; diese Bezeichnung gilt nur\n für Zwecke der Vereinten Nationen. Die Bezeichnung Mazedonien im internationalen Verkehr ist zwischen Griechenland und Mazedonien strittig. Hierüber laufen z. Z.\n Vermittlungsbemühungen.",
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"content": "Nr.6 GMBl1997 Seite 99\n\n\nKurzform Vollform Adjektiv Bezeichnung des Zweibuchstaben-\n Staatsangehörigen Code\n\nNorwegen Königreich Norwegen norwegisch Norweger NO\n Norwegerin\nÖsterreich Republik Österreich österreichisch Österreicher AT\n Österreicherin\nOman Sultanat Oman omanisch Omaner OM\n Omanerin\nPakistan Islamische Republik Pakistan pakistanisch Pakistaner PK\n Pakistanerin\nPalau Republik Palau palauisch Palauer PW\n Palauerin\nPanama Republik Panama panamaisch Panamaer PA\n Panamaerin\nPapua-Neuguinea Unabhängiger Staat papua-neuguineisch Papua-Neuguineer PG\n Papua-Neuguinea Papua-Neuguineerin\nParaguay Republik Paraguay paraguayisch Paraguayer PY\n Paraguayerin\nPeru Republik Peru peruanisch Peruaner PE\n Peruanerin\nPhilippinen Republik der Philippinen philippinisch Philippiner PH\n Philippinerin\nPolen Republik Polen polnisch Pole PL\n Polin\nPortugal Portugiesische Republik portugiesisch Portugiese PT\n Portugiesin\nRuanda Republik Ruanda ruandisch Ruander RW\n Ruanderin\nRumänien Rumänien rumänisch Rumäne RO\n Rumänin\nRussische Föderation Russische Föderation russisch Russe RU\n Russin\nSalomonen Salomonen salomonisch Salomoner SB\n Salomonerin\nSambia Republik Sambia sambisch Sambier ZM\n Sambierin\nSamoa Unabhängiger Staat Westsamoa samoanisch Samoaner WS\n Samoanerin\nSan Marino Republik San Marino sanmarinesisch Sanmarinese SM\n Sanmarinesin\nSäoTome Demokratische Republik santomeisch Santomeer ST\nund Principe Säo Tome und Principe Santomeerin\nSaudi-Arabien Königreich Saudi-Arabien saudiarabisch Saudiaraber SA\n Saudiaraberin\nSchweden Königreich Schweden schwedisch Schwede SE\n Schwedin\nSchweiz Schweizerische Eidgenossenschaft schweizerisch Schweizer CH\n Schweizerin\nSenegal Republik Senegal senegalesisch Senegalese SN\n Senegalesin\nSeychellen Republik Seychellen seychellisch Seycheller SC\n Seychellerin\nSierra Leone Republik Sierra Leone sierraleonisch Sierraleoner SL\n Sierraleonerin\nSimbabwe Republik Simbabwe simbabwisch Simbabwer ZW\n Simbabwerin",
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"content": "Seite 100 GMBl1997 Nr.6\n\n\nKurzform Vollform Adjektiv Bezeichnung des Zweibuchstaben-\n Staatsangehörigen Code\n\nSingapur Republik Singapur singapurisch Singapurer SG\n Singapurerin\nSlowakei Slowakische Republik slowakisch Slowake SK\n Slowakin\nSlowenien Republik Slowenien slowenisch Slowene SI\n Slowenin\nSomalia Demokratische Republik somalisch Somalier SO\n Somalia Somalierin\nSpanien Königreich Spanien spanisch Spanier ES\n Spanierin\nSri Lanka Demokratische srilankisch Srilanker LK\n Sozialistische Republik Sri Lanka Srilankerin\nSt. Kitts) und Nevis Föderation St. Kitts und Nevis KN\nSt. Lucia St. Lucia lucianisch Lucianer LC\n Lucianerin\nSt. Vincent und die St. Vincent und die vincentisch Vincenter VC\nGrenadinen Grenadinen Vincenterin\nSudan Republik Sudan sudanesisch Sudanese SD\n Sudanesin\nSüdafrika Republik Südafrika südafrikanisch Südafrikaner ZA\n Südafrikanerin\nSuriname Republik Suriname surinamisch Surinamer SR\n Surinamerin\nSwasiland Königreich Swasiland swasiländisch Swasi SZ\n Swasi\nSyrien, Arabische Republik Syrien syrisch Syrer SY\nArabische Republik Syrerin\nTadschikistan Republik Tadschikistan tadschikisch Tadschike TJ\n Tadschikin\nTansania, Vereinigte Vereinigte Republik Tansania tansanisch Tansanier TZ\nRepublik Tansanierin\nThailand Königreich Thailand thailändisch Thailänder TH\n Thailänderin\nTogo Republik Togo togoisch Togoer TG\n Togoerin\nTonga Königreich Tonga tongaisch Tongaer TO\n Tongaerin\nTrinidad und Tobago Republik Trinidad und Tobago TI\nTschad Republik Tschad tschadisch Tschader TD\n Tschaderin\nTschechische Republik4 Tschechische Republik tschechisch Tscheche CZ\n Tschechin\nTürkei Republik Türkei türkisch Türke TR\n Türkin\nTunesien Tunesische Republik tunesisch Tunesier TN\n Tunesierin\nTurkmenistan Turkmenistan turkmenisch Turkmene TM\n Turkmenin\nTuvalu Tuvalu . tuvaluisch Tuvaluer TV\n Tuvaluerin\n, auch als St. Christoph und Nevis bezeichnet\n• In völkerrechtlichen Verträgen, in Urkunden und dergl. ist ausschließlich die amtliche Vollform \"Tschechische Republik\" zu verwenden. In Gebrauchstexten ist hingegen\n der Gebrauch der nichtamtlichen Bezeichnung\"Tschechien\" zulässig.",
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"content": "Nr.6 GMBI1997 Seite 101\n\n\nKurzform Vollform Adjektiv Bezeichnung des Zweibuchstaben -\n Staatsangehörigen Code\n\nUganda Republik Uganda ugandisch Ugander UG\n Uganderin\nUkraine Ukraine ukrainisch Ukrainer UA\n Ukrainerin\nUngarn Republik Ungarn ungarisch Ungar HU\n Ungarin\nUruguay Republik Östlich des Uruguay uruguayisch Uruguayer UY\n Uruguayerin\nUsbekistan Republik Usbekistan usbekisch Usbeke UZ\n Usbekin\nVanuatu Republik Vanuatu vanuatuisch Vanuatuer VU\n Vanuatuerin\nVatikanstadt5 Staat Vatikanstadt vatikanisch VA\n(s. auch Heiliger Stuhl)\nVenezuela Republik Venezuela venezolanisch Venezolaner VE\n Venezolanerin\nVereinigte Arabische Vereinigte Arabische Emirate AE\nEmirate\nVereinigte Staaten Vereinigte Staaten von Amerika amerikanisch Amerikaner US\n Amerikanerin\nVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich . britisch Brite GB\n Großbritannien und Nordirland Britin\nVietnam Sozialistische Republik Vietnam vietnamesisch Vietnamese VN\n Vietnamesin\nWeißrußland6 Republik Weißrußland weißrussisch Weißrusse BY\n Weißrussin\nZaire Republik Zaire zairisch Zairer ZR\n Zairerin\nZentralafrikanische Zentralafrikanische Republik zentralafrikanisch Zentralafrikaner CF\nRepublik Zentralafrikanerin\nZypern Republik Zypern zyprisch Zyprer CY\n Zyprerin\n\n\n\n\n, Von der Vatikanstadt, dem der Souveränität des Papstes unterstellten Gebiet, ist als nichtsta.tliche souveräne Macht zu unterscheiden: Heiliger StuhL\n• Für den innerstaatlichen Schriftverkehr sowie Beschriftung von Landkarten gilt die traditionelle Bezeichnung .Republik Weißrußl.nd\" mit ihren Ableitungen. Im amtlichen\n zwischenstaatlichen Schriftverkehr (förmliche Dokumente u. dgL) .Republik Belarus\".\n\n GMBl1997, S. 94",
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"number": 10,
"content": "Seite 102 GMBl1997 Nr.6\n\n\n\n\n Bundesministerium des Innern\n\n BGS. Bundesgrenzschutz\n\n\n Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung 15. Verpflegungsgeld\n von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte 16. Gewährung von Abschlägen\n und Polizeivollzugsbeamtinnen im BGS nach § 70 Abs. 2 17. Inkrafttreten\n des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)\n (Heilfürsorgevorschriften für den\n Bundesgrenzschutz - HfVBGS - ) 1. Anspruch'\n vom 8. Februar 1997 1.1 PVB im BGS erhalten Heilfürsorge, solange sie An-\n Nach § 71 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der spruch auf Besoldung haben.\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. I 1.2 PVB im BGS, denen Urlaub unter Wegfall der Besoldung\nS. 262) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 70 gewährt wird, haben daher für die Dauer des Urlaubs\nAbs. 2 dieses Gesetzes erlassen: keinen Anspruch auf Heilfürsorge. Dies gilt nicht in den\nVorbemerkungen: Fällen des § 70 Abs. 2 zweiter Halbsatz BBesG.\n\n1. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt und erläutert 1.3 Die Heilfürsorge wird als Sachleistung gewährt, soweit\n die Heilfürsorge gemäß § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungs- nicht nach dieser Verwaltungsvorschrift eine Kosten-\n gesetzes (BBesG). erstattung ausdrücklich vorgesehen ist. Nehmen PVB im\n BGS die Heilfürsorge in anderen als den in Nummer 6\n Sie genannten Notfällen nicht in Anspruch, können ihnen\n - richtet sich an die Polizeivollzugsbeamtenl-innen im die Kosten, die ihnen durch die Heilbehandlung ent-\n Bundesgrenzschutz (PVB im BGS), denen gemäß § 70 stehen, nicht erstattet werden. Das gilt auch für Kosten,\n Abs. 2 BBesG Heilfürsorge gewährt wird, die den in dieser Verwaltungsvorschrift festgelegten Lei-\n stungsumfang der Heilfürsorge übersteigen; Mehrkosten\n - berücksichtigt, soweit bundesgrenzschutzspezifische Be- sind vom PVB im BGS selbst zu bezahlen; sie sind auch\n sonderheiten nicht entgegenstehen, die Bestimmungen nicht beihilfefähig.\n des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V), des\n Gesundheitsstrukturgesetzes sowie des Pflege-Versiche- In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Bundes-\n rungsgesetzes (Pflege VG). ministerium des Innern unter Anlegung des strengsten\n Maßstabes über eine hiervon abweichende Kostener-\n2. Die mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getretene stattung entscheiden.\n Neufassung des § 70 Abs. 2 BBesG sowie der neu eingefügte\n § 80 BBesG (Übergangsregelungfür bisher beihilfeberechtig- 1.4 Nehmen PVB im BGS die Heilfürsorge nicht in An-\n te PVB im BGS) tragen der Einbeziehung der PVB im BGS spruch, bleiben sie gleichwohl in grenzschutzärztlicher\n der Grenzpolizei, Bahnpolizei und Luftsicherheit in den Betreuung, sofern und soweit dies im dienstlichen Inter-\n Kreis der Heilfürsorgeberechtigten Rechnung. esse notwendig erscheint. In diesen Fällen sind die PVB\n im BGS verpflichtet, auf Verlangen des Arztes im BGS\n3. Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift ist abstrakt und Bescheinigungen oder Befundberichte des behandelnden\n generell, das heißt, im Einzelfall können Männer und Frauen Arztes beizubringen; die hierdurch entstehenden Kosten\n betroffen sein. Soweit maskuline Personenbezeichnungen werden aus Heilfürsorgemitteln übernommen. Der Arzt\n nicht vermieden werden konnten, sind sie in der verallge- im BGS kann unabhängig hiervon ihm darüber hinaus\n meinernden, Männer und Frauen gleichermaßen erfassenden erforderlich erscheinende und den Kranken zumutbare\n Bedeutung zu verstehen. diagnostische Maßnahmen treffen.\n4. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Gestaltung, Ord-\n nung und Überprüfung von Verwaltungsvorschriften des\n Bundes vom 20. Dezember 1989 wurde beachtet. 2. Umfang\n 2.1 Diese Vorschrift regelt die Gewährung von Heilfür-\n Inhaltsübersicht sorge in Krankheits- und Pflegefällen, bei Geburten,\n bei Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Krankheits-\n 1. Anspruch\n verhütung und Früherkennung von Krankheiten.\n 2. Umfang\n 3. Ambulante ärztliche Behandlung PVB im BGS werden nach Maßgabe dieser Vorschrift die\n 4. Stationäre Behandlung medizinisch ausreichenden, zweckmäßigen und wirt-\n 5. Zahnärztliche Behandlung schaftlichen Leistungen als Heilfürsorge gewährt.\n 6. Behandlung in Notfällen\n Die Heilfürsorge umfaßt:\n 7. Leistungen für Polizeivollzugsbeamtinnen\n 8. Kuren 2.1.1 Ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Behandlung\n 9. Heilmittel (Behandlung durch Angehörige der Heilhilfs- einschließlich ambulanter und stationärer Behandlung in\n berufe) den grenzschutzeigenen Sanitätseinrichtungen und in\n10. Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel Krankenhäusern,\n11. Erstattung von Pflegekosten\n 2.1.2 Gewährung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln,\n12. Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufent-\n Ausstattung mit Hilfsmitteln. Für die Beschaffung von\n halts im Ausland\n orthopädischem Schuhzeug gilt die Nummer 10.3,\n13. Behandlung während eines privaten Aufenthalts im Ausland\n14. Krankentransporte, Ersatz von Reiseauslagen 2.1.3 Kuren,",
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"number": 11,
"content": "Nr.6 GMBl1997 Seite 103\n\n2.1.4 Krankentransporte einschließlich Ersatz von Reiseaus- Im Falle der Behandlung außerhalb des Standorts/\n lagen, erforderlichenfalls auch für Begleitpersonen, Dienstorts ist der behandelnde Arzt darüber in Kenntnis\n zu setzen, daß der erforderliche Überweisungsschein\n2.1.5 ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflege, bzw. die Kostenübernahmeerklärung des zuständigen\n2.1.6 Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln bis Arztes im BGS nachträglich vorgelegt wird.\n zum vollendeten 20. Lebensjahr für Polizeivollzugs- Die Einheit bzw. Dienststelle sowie der zuständige Arzt\n beamtinnen im BGS, im BGS sind von der Erkrankung oder dem Unglücksfall\n2.1.7 Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, durch die PVB im BGS oder durch einen Beauftragten so\n schnell wie möglich zu benachrichtigen.\n2.1.8 Leistungen zur Empfängnisregelung, für nicht rechts-\n widrige Sterilisation und für nicht rechtswidrigen 3.3 Untersuchungen und Behandlungen durch einen anderen\n Schwangerschaftsabbruch. Arzt (in der Regel Facharzt) werden auf Veranlassung des\n Arztes im BGS gewährt, wenn zur Erkennung oder Be-\n2.2 Bei Heilverfahren nach Dienstunfällen gelten die auf- handlung von Körperfehlern oder Gesundheitsstörungen\n grund § 33 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes besondere Erfahrungen und Kenntnisse nutzbar gemacht\n (BeamtVG) erlassenen Bestimmungen der Verordnung werden müssen, die nach dem jeweiligen Stand der\n zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungs- Wissenschaft über den Rahmen der allgemeinen ärzt-\n gesetzes (Heilverfahrensverordnung - HeilVfV - vom lichen Ausbildung und Tätigkeit hinausgehen oder wenn\n 25. 4. 1979, BGBI. I S. 502). der Arzt im BGS zwar selbst eine Facharztbezeichnung\n Solange die durch einen Dienstunfall verletzten PVB im führt, aber in den grenzschutzeigenen Sanitätseinrich-\n BGS dem Bundesgrenzschutz angehören, ist die Heil- tungen die technischen und personellen Voraussetzungen\n behandlung als Heilfürsorge zu gewähren. für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen\n fehlen.\n2.3 Die Heilfürsorge umfaßt nicht die ärztliche Behandlung\n aus kosmetischen Gründen, soweit nicht nach ärztlichem Zur Vermeidung von Mehrkosten ist, soweit nicht be-\n Ermessen und fachärztlichem Gutachten infolge der Ent- sondere ärztliche Gründe entgegenstehen, ein Facharzt\n stellung die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist oder beein- im Standort-/Dienstortbereich zu konsultieren. Dies gilt\n trächtigt werden kann. sinngemäß auch für die Inanspruchnahme von Einrich-\n tungen zu bakteriologischen, serologischen, chemischen,\n2.4 Für vertrags ärztliche/ -zahnärztliche Leistungen im Rah- histologischen und sonstigen besonderen Untersuchun-\n men des Sicherstellungsauftrags nach § 75 Abs. 3 SGB V gen, soweit sanitätsdienstliche Bestimmungen nicht ent-\n finden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte gegenstehen.\n und Krankenkassen und der Zahnärzte und Kranken-\n kassen (§§ 91, 92 SGB V) Anwendung. Fachärzte sollen in der Regel vom Arzt im BGS zunächst\n zur einmaligen Untersuchung/Beratung herangezogen\n Dies gilt nicht, soweit die Richtlinien den Bestimmungen werden. Die gesamte ambulante Behandlung darf dem\n dieser Verwaltungsvorschrift entgegenstehen und Ver- Facharzt nur dann übertragen werden, wenn besondere\n einbarungen zwischen dem Bundesministerium des medizinische Gründe dafür sprechen und eine Behand-\n Innern und den Kassenärztlichen/ -zahnärztlichen Ver- lung durch einen Arzt im BGS nach näheren An-\n einigungen über anders lautende Regelungen bestehen. weisungen des Facharztes nicht möglich ist oder nicht\n2.5 Der Kostenerstattung für Heilmittel und Hilfsmittel ausreichend erscheint.\n werden die Preisvereinbarungen nach §§ 125, 127 und 3.4 Die Überweisung zu einer notwendigen ambulanten Be-\n 128 SGB V zugrunde gelegt. handlung im Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung\n des Bundesministeriums des Innern.-\n\n3. Ambulante ärztliche Behandlung 4. Stationäre Behandlung\n3.1 Ärztliche Behandlung wird durch den zuständigen Arzt 4.1 Zur stationären Behandlung sind die PVB im BGS vom\n im BGS (beamteter/angestellter Arzt im BGS, Vertrags- Arzt im BGS in das nächstgelegene, geeignete Kranken-\n arzt des BGS) nach den sanitätsdienstlichen Bestimmun- haus einzuweisen. Die Einweisung in eine geeignete\n gen des Bundesgrenzschutzes gewährt. private Einrichtung ist zulässig, soweit eine anderweitige\n Hinweis: Die Behandlung in Notfällen richtet sich nach örtliche Möglichkeit fehlt.\n der Nummer 6. 4.2 Bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern haben\n3.2 Steht in dem Standort/Dienstort kein Arzt im BGS zur PVB im BGS Anspruch auf alle Krankenhausleistungen,\n Verfügung, . kann ein anderer Arzt in Anspruch ge- die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des\n nommen werden. Das gleiche gilt bei Erkrankungen Krankenhauses für eine nach Art und Schwere der Er-\n außerhalb des Einzugsgebietes eines Standorts/Dienst- krankung des Patienten medizinisch zweckmäßige und\n orts (§ 3 Abs. 1 Nr.1 c des Bundesumzugskostenge- ausreichende Versorgung notwendig sind (allgemeine\n setzes), z. B. bei Dienstreisen und im Urlaub. Krankenhausleistungen gern. § 2 Abs. 2 der Bundes-\n pflegesatzverordnung - BPflV). Zur stationären Behand-\n Hinweis: Das Nähere regelt das Bundesministerium des lung in Krankenhäusern gehört auch die teil-, vor- und\n lnnem auf dem Erlaßwege. nachstationäre Behandlung.\n Die PVB im BGS sind in diesen Fällen verpflichtet, den 4.3 Werden von den Krankenhäusern andere als die all-\n in Anspruch genommenen Arzt darüber zu unterrichten, gemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen\n daß angeboten, haben die PVB im BGS der Besoldungs-\n - sie PVB im Bundesgrenzschutz sind, gruppe A 8 und höher Anspruch auf Unterbringung in\n Zweibettzimmern und gesondert berechnete wahlärzt-\n - sich die Behandlung und Abrechnung nach den für liche Leistungen.\n den Bundesgrenzschutz geltenden Bestimmungen\n 4.4 Bei Erkrankung in besonders schweren Fällen sowie bei\n richtet\n voraussichtlich länger dauernder stationärer Behandlung\n und Name, Vorname, Geburtstag, Dienststelle und zu- ist der Arzt im BGS berechtigt, den Erkrankten aus-\n ständiges Grenzschutzpräsidium anzugeben. nahmsweise auch in ein geeignetes Krankenhaus des",
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"content": "Seite 104 GMBl1997 Nr.6\n\n Heimatortes oder in dessen Nähe einzuweisen oder zu 5.5 Wählt oder vereinbart der PVB im BGS aufwendigere\n verlegen. Zahnbehandlung als notwendig, hat er die Mehrkosten\n selbst zu tragen.\n4.5. Bei Organtransplantationen werden PVB im BGS als\n Organempfänger im Rahmen der Heilfürsorge auch die\n notwendigen und angemessenen Aufwendungen des 6. Behandlung in Notfällen\n Organspenders einschließlich der Kosten der Versiche- 6.1 Bei plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücks-\n rung des Spenders und des nachgewiesenen Ausfalls an fällen können - sofern ein Arzt im BGS nicht oder nicht\n Arbeitseinkommen in entsprechender Anwendung der rechtzeitig zu erreichen ist - PVB im BGS andere ärzt-\n Beihilfevorschriften des Bundes erstattet, soweit sie nicht liche Hilfe in Anspruch nehmen, bis ein Arzt im BGS die\n von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind. weitere ärztliche Versorgung übernehmen bzw. veran-\n Sie sind auch dann zu erstatten, wenn sich herausstellt, lassen kann. Nr. 3.2 gilt entsprechend.\n daß der vorgesehene Spender als Organspender nicht in\n Betracht kommt. 6.2 Entsprechendes gilt für die zahnärztliche Notfallbe-\n handlung.\n Kosten, die dem Organspender gegebenenfalls durch\n auftretende Folge- oder Spätschäden entstehen, sind im 7. Leistungen für Polizeivollzugsbeamtinnen im BGS\n Rahmen der Heilfürsorge nicht erstattungsfähig.\n Polizeivollzugsbeamtinnen im BGS haben zusätzlich\n4.6 Bei der stationären Behandlung von abhängigkeits- Anspruch auf\n kranken (z. B. alkohol-, drogen- und medikamenten-\n abhängigen) PVB im BGS werden auch die notwendigen 7.1 Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln bis zum\n Kosten für die von den therapeutischen Einrichtungen vollendeten 20. Lebensjahr, soweit sie ärztlich verordnet\n angebotenen Familien- oder Angehörigenseminare über- werden,\n nommen, sofern diese Kosten nicht bereits mit dem all- 7.2 Betreuung während der Schwangerschaft und nach der\n gemeinen Pflegesatz abgegolten sind. Entbindung,\n Es werden die Kosten der niedrigsten Beförderungs- 7.2.1 ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe während der\n klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel so- Schwangerschaft und nach der Entbindung im Rahmen\n wie die notwendigen und angemessenen Übernachtungs- der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen\n und Verpflegungskosten erstattet. erlassenen Mutterschaftsrichtlinien,\n In besonders begründeten Ausnahmefällen können zwei 7.2.2 Schwangerschaftsgymnastik,\n Angehörige an den angebotenen Seminaren teilnehmen.\n 7.2.3 Gewährung von Arznei- und Verbandmitteln, Heil-\n4.7 Die Überweisung zu einer notwendigen stationären Be- mitteln und Hilfsmitteln bei Schwangerschaftsbe-\n handlung im Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung schwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung,\n des Bundesministeriums des Innern.\n 7.2.4 bei der Entbindung Hilfe durch Arzt und Hebamme,\n 7.2.5 im Rahmen der Schwangerschaft und Entbindung\n5. Zahnärztliche Behandlung stationäre Behandlung nach den Nummern 4.2 und 4.3.\n 7.3 Bei Aufenthalt in einem Krankenhaus zur Entbindung\n5.1 Die zahnärztliche Behandlung umfaßt vorbeugende\n Maßnahmen sowie die Behandlung von Zahn-, Mund- sind, sofern für das gesunde Neugeborene ein besonderer\n und Kieferkrankheiten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Ge- Pflegesatz verlangt wird, diese Kosten den Leistungen\n für die Mutter zuzurechnen. Dies gilt jedoch nur, wenn\n setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde. Sie wird\n sich der Säugling wegen des Krankenhausaufenthaltes\n auf Veranlassung des Arztes im BGS nach den \"Richt-\n der Mutter dort befindet.\n linien des Bundesministeriums des Innern für die zahn-\n ärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Poli- 7.4 Ärztliche Maßnahmen zur Empfängnisregelung (§ 24 a.\n zeivollzugsbeamtenl -innen im Bundesgrenzschutz (PVB Abs. 1 SGB V), für nicht rechtswidrige Sterilisation\n im BGS)\" von Zahnärzten außerhalb des Bundesgrenz- (§ 24 b. Abs. 1 SGB V) und für nicht rechtswidrigen\n schutzes durchgeführt. Schwangerschaftsabbruch (§ 24 b. Abs. 2SGB V) richten\n sich nach den Richtlinien des Bundesausschusses der\n5.2 Zahnärztlich-prothetische Behandlung wird gewährt,\n Ärzte und Krankenkassen über Sonstige Hilfen (Sonstige\n5.2.1 um die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans herbeizu- Hilfen - Richtlinien).\n führen oder ihre Beeinträchtigung zu verhindern,\n5.2.2 um eine als Folge eines anerkannten Dienstunfalls ent- 8. Kuren\n standene Gesundheitsstörung zu beseitigen oder wesent- 8.1 Kuren werden aus ärztlicher Indikation gewährt, wenn\n lich zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten der Zweck der Heilbehandlung nicht durch eine\n oder körperliche Beschwerden zu beheben. Krankenhausbehandlung oder sonstige ärztliche Maß-\n nahme erreicht oder wesentlich gefördert und be-\n5.3 Die zahnärztlich-prothetische Behandlung sowie die\n Versorgung mit Einzelkronen, die systematische Be- schleunigt werden kann.\n handlung von Parodontopathien, die kieferorthopädi- 8.2 Kuren umfassen in erster Linie die stationäre Behandlung\n sche Behandlung, die funktionsanalytischel -therapeuti- in Sanatorien und anderen ärztlich geleiteten Ein-\n sche Behandlung, die zahnärztlich-implantologische richtungen (Kuranstalten). Ambulante Kuren kommen\n Behandlung und die chirurgische Behandlung von nur in medizinisch besonders gelagerten Fällen in Be-\n Kieferfehlentwicklungen bedürfen - sofern nichts Ab- tracht. Das Nähere regeln die Anordnungen für den\n weichendes angeordnet wird - der vorherigen Genehmi- Ärztlichen Dienst im Bundesgrenzschutz.\n gung des zuständigen Fachvorgesetzten, soweit sich das\n 8.3 Bei Unterbringung in öffentlich- rechtlichen oder freien\n Bundesministerium des Innern diese nicht selbst vorbe-\n gemeinnützigen Einrichtungen gelten die Nummern 4.2\n halten hat.\n und 4.3 (stationäre Behandlung) entsprechend. In allen\n5.4 Wird eine zahnärztliche Behandlung außerhalb des Stand- anderen Fällen darf für Unterbringung und Verpflegung\n ortes/Dienstortes oder im Urlaub erforderlich, gilt die nur der niedrigste Satz des Sanatoriums bzw. der Ein-\n Nr. 3.2 entsprechend. richtung gezahlt werden. Ist aus medizinischen Gründen",
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"number": 13,
"content": "Nr.6 GMBl1997 Seite 105\n\n eine Einzelunterbringung notwendig, wird der niedrigste zu beschaffender Sanitätsgeräte und Hilfsmittel Miet-,\n Satz für eine Einzelunterbringung übernommen. Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden.\n Bei ambulanten Kuren, bei denen eine Unterbringung 10.3 Die Kosten für Beschaffung oder Ersatz des vom Arzt\n in einer Krankenabteilung des BGS nicht möglich ist, im BGS verordneten orthopädischen Schuhzeugs für\n werden die Aufwendungen für eine angemessene Unter- PVB im BGS, die Anspruch auf Dienstkleidung haben,\n kunft und Verpflegung übernommen. Die Verpflichtung werden in Höhe des Preises für entsprechende dienstlich\n zur Entrichtung des Verpflegungsgeldes (Nr. 15) bleibt gelieferte Schuhe aus den Mitteln für Dienstkleidung\n unberührt. übernommen. Mehrkosten gehen zu Lasten der Heil-\n fürsorgemittel. Die Kosten für Beschaffung oder Ersatz\n8.4 Eine erneute Kur kann frühestens nach Ablauf von drei\n des vom Arzt im BGS verordneten orthopädischen\n Jahren nach Durchführung der vorherigen Kur gewährt\n Schuhzeugs für PVB im BGS, die keinen Anspruch auf\n werden, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewährung nach\n freie Dienstkleidung haben, werden nur in Höhe der\n ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen er-\n gegenüber normaler Fußbekleidung entstandenen Mehr-\n forderlich ist. Kuren zur Erhaltung der Dienstfähigkeit\n kosten aus Heilfürsorgemitteln übernommen.\n werden in den letzten 12 Monaten vor Beendigung der\n Dienstzeit nicht gewährt, es sei denn, es handelt sich um 10.4 Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gehen die auch\n eine Gesundheitsstörung gemäß Nummer 2.2. weiterhin benötigten Hilfsmittel in das Eigentum der\n ehemaligen PVB im BGS über.\n8.5 Kuren im Ausland werden nur in medizinisch besonders\n begründeten Ausnahmefällen gewährt. 10.5 Sehhilfen\n8.6 Kuren werden vom Bundesministerium des Innern be- 10.5.1 Zur Erhaltung bzw. zur Wiederherstellung der best-\n willigt; die Einweisung ist nach dessen Anordnungen möglichen Sehschärfe werden PVB im BGS die nach der\n vorzunehmen. medizinischen Indikation oder wegen der Besonder-\n heiten des Dienstes erforderlichen Sehhilfen aufgrund\n9. Heilmittel (Behandlung durch zugelassene augenärztlicher Verordnung nach den Heilmittel- und\n Leistungserbringer) Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte\n und Krankenkassen durch den Arzt im BGS zur Ver-\n Heilmittel, die als persönliche medizinische Leistung er- fügung gestellt.\n bracht werden (z. B. physikalische Therapie), werden\n in Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes, sofern dies Hinweis: Das Nähere regeln die Anordnungen für den\n nicht möglich ist, auf ärztliche Verordnung nach den Ärztlichen Dienst im Bundesgrenzschutz.\n Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesaus- 10.5.2 Brillen werden mit dem notwendigen Brillengestell und\n schusses der Ärzte und Krankenkassen unter Inanspruch- Futteral geliefert. Wählen PVB im BGS für die Brille eine\n nahme von zugelassenen Leistungserbringern gemäß § 124 aufwendigere Ausführung als notwendig, haben sie die\n Abs.2 SGB V oder anderen geeigneten Einrichtungen dadurch entstehenden Mehrkosten aus eigenen Mitteln\n gewährt. zu bezahlen.\n 10.5.3 Die Beschaffung von Lichtschutzgläsern (getönten\n10. Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel Gläsern), von Brillengläsern, deren Anschaffungspreis\n10.1 Arznei- und Verbandmittel sowie andere sächliche medi- für eine Brille den Betrag von 400 DM übersteigt, von\n zinische Leistungen (Hilfsmittel) werden den PVB im Sehhilfen in Sonderausführung und von Kontaktlinsen\n BGS auf Anordnung des Arztes im BGS aus den Be- bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des\n ständen des Bundesgrenzschutzes ausgegeben oder, so- zuständigen Fachvorgesetzten, soweit sich das Bundes-\n fern dies nicht möglich ist, aufgrund ärztlicher Verord- ministerium des Innern die Genehmigung nicht selbst\n nung beschafft. vorbehalten hat.\n10.1.1 Bei Kosten von mehr als 400 DM je Mittel ist grund-\n sätzlich die vorherige Zustimmung des zuständigen 11. Erstattung von Pflegekosten\n Fachvorgesetzten erforderlich, bei Kosten von mehr als\n 11.1 Nach ärztlichem Zeugnis vorübergehend pflegebedürf-\n 1 500 DM je Mittel die des Bundesministeriums des\n tigen PVB im BGS sind bei häuslicher Pflege die Kosten\n Innern. In Notfällen ist die Genehmigung nachträglich\n für eine notwendige und geeignete Pflegekraft bis zur\n so schnell wie möglich einzuholen. Diese Bestimmung\n Höhe der Kosten für eine Berufspflegekraft zu ersetzen.\n bezieht sich nicht auf PVB im BGS, die sich zur statio-\n Die angemessenen Aufwendungen für eine notwendige\n nären Behandlung in einem Krankenhaus befinden.\n teilstationäre Pflege werden übernommen. § 12 der Heil-\n10.1.2 Zu den Arzneimitteln im Sinne dieser Vorschrift ge- verfahrensverordnung findet entsprechende Anwendung.\n hören nicht sogenannte Stärkungsmittel oder Präparate,\n Ist eine geeignete häusliche oder teilstationäre Pflege\n die lediglich als besondere Zubereitungsform von\n nicht möglich oder kommt sie wegen der Besonderheit\n Nahrungsmitteln anzusehen sind oder kosmetischen\n des Einzelfalls nicht in Betracht, ist der pflegebedürftige\n Zwecken dienen.\n PVB im BGS vom zuständigen Arzt im BGS in eine\n10.1.3 Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu zu~ vollstationären Pflege geeignete Einrichtung einzu-\n ersetzen, sind keine Arznei-, Verband- und Hilfsmittel weisen.\n im Sinne dieser Vorschrift.\n 11.2 Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den sonst\n10.2 Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfs- heilfürsorgeberechtigten Aufwendungen die Kosten für\n mittel werden durch den Arzt im BGS verordnet, wenn eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstatio-\n sie notwendig und nach den Heilmittel- und Hilfsmittel- näre Pflege übernommen. § 9 der Beihilfevorschriften des\n Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Bundes sowie die dazu ergangenen Hinweise finden ent-\n Krankenkassen als Hilfsmittel zugelassen sind. Dort sprechende Anwendung.\n nicht aufgeführte Hilfsmittel dürfen nur mit vorheriger\n Leistungen der sozialen und privaten Pflegepflichtver-\n Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ver-\n sicherung sind von den betroffenen PVB im BGS dem\n ordnet werden.\n Leitenden Arzt des zuständigen Grenzschutzpräsidiums\n Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anzugeben. Sie werden auf die Heilfürsorgeleistungen\n können mit Zustimmung des Fachvorgesetzten anstelle angerechnet.",
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"number": 14,
"content": "Seite 106 GMBl1997 Nr.6\n\n Leistungen aus zusätzlichen freiwilligen Pflegeversiche- 14.2.3 Die Erstattung der Nebenkosten erfolgt in sinngemäßer\n rungen bleiben unberücksichtigt, Leistungen aus einer Anwendung des § 14 BRKG.\n zusätzlichen freiwilligen Pflegekostenversicherung nur\n Hinweis: Eine auswärtige Untersuchung oder Behand-\n insoweit, als sie nicht über eine Restkostendeckung hin-\n lung im Sinne der Nummer 14.2 liegt vor, wenn sie\n ausgehen.\n außerhalb des Wohn-, Aufenthalts- oder Behandlungs-\n11.3 Leistungen nach den Nummern 11.1 und 11.2 sind durch ortes oder deren Einzugsgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1\n den Leitenden Arzt im BGS zu genehmigen. Nr. 1 Buchst. c) des Bundesumzugskostengesetzes erfolgen\n muß·\n12. Behandlung während eines dienstlich angeordneten\n 14.3 Sind erkrankte PVB im BGS nach ärztlicher Beschei-\n Aufenthalts im Ausland\n nigung zu begleiten, so erhalten sie für die Begleitperson,\n Bei Erkrankungen im Ausland werden die notwendigen für die die Reise nicht als Dienstreise angeordnet ist, nach\n Aufwendungen in angemessenem Umfang übernommen. Nummer 14.2.1 Fahrkostenerstattung der niedrigsten\n Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen Beförderungsklasse. Mögliche Fahrpreisermäßigungen\n nur Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser in Anspruch sind auszunutzen.\n genommen werden, die ortsübliche Honorare und Ver-\n Zur Deckung der Kosten für die Aufenthaltstage und ggf.\n gütungen berechnen.\n für die Tage der An- und Abreise der Begleitperson\n Hinweis: Die Anschriften solcher Ärzte, Zahnärzte und werden 75 v. H. des Tage- und Übernachtungsgeldes der\n Krankenhäuser können bei der zuständigen deutschen Sätze nach Nummer 14.2.2 gezahlt. Bei Reisen im Aus-\n Auslandsvertretung erfragt werden. land gilt Entsprechendes.\n 14.4 Die Nummern 14.1 bis 14.3 sind entsprechend anzu-\n13. Behandlung während eines privaten Aufenthalts\n wenden, wenn PVB im BGS während ihres Urlaubs er-\n im Ausland\n kranken. Bei einer Rückreise aus dem Ausland oder im\n Die notwendigen Kosten einer Behandlung während Ausland an den Dienstort bzw. Wohnort werden dabei\n eines privaten Aufenthalts im Ausland werden nur bis lediglich die auf die Strecke innerhalb des Bundesgebietes\n zu der Höhe aus Heilfürsorgemitteln übernommen, wie entfallenden, durch die Erkrankung bedingten Mehr-\n sie bei einer Erkrankung am Dienstort im Inland und kosten erstattet.\n Inanspruchnahme eines niedergelassenen Arztes, Zahn-\n arztes oder eines Krankenhauses zu angemessenen Sätzen 15. Verpflegungsgeld\n unter Berücksichtigung der für den Bundesgrenzschutz\n festgesetzten Gebührensätze entstanden wären. Für die bei stationärer Behandlung (Nr.4) sowie bei\n Kuren (Nr. 8) bereitgestellte Verpflegung ist von den\n14. Krankentransporte, Ersatz von Reiseauslagen PVB im BGS das für die Gemeinschaftsverpflegung des\n Bundesgrenzschutzes jeweils festgesetzte Verpflegungs-\n14.1 Krankentransporte, die nach Art der Erkrankung not- geld zu entrichten. Dies gilt nicht bei Heilverfahren nach\n wendig werden, sind grundsätzlich mit grenzschutz- Dienstunfällen gemäß Nummer 2.2 und bei stationärem\n eigenen Transportmitteln durchzuführen. Stehen solche Aufenthalt der Polizeivollzugsbeamten im BGS in einem\n nicht zur Verfügung, können andere Krankentransport- Krankenhaus als Organspender.\n mittel in Anspruch genommen werden. Zu den Kran-\n kentransporten zählen auch Transporte anläßlich einer\n 16. Gewährung von Abschlägen\n Bergung bei Unfällen aller Art einschließlich Luft-, See-\n und Bergnotfällen. Auf die nach diesen Bestimmungen den PVB im BGS zu\n14.2 Bei Reisen im Rahmen der Heilfürsorge zu einer aus- erstattenden Beträge können angemessene Abschlags-\n zahlungen gewährt werden.\n wärtigen Untersuchung oder Behandlung werden in\n sinngemäßer Anwendung des Bundesreisekostengesetzes\n (BRKG) unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreis- 17. Inkrafttreten\n ermäßigungen gewährt: 17.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom\n14.2.1 Fahrkostenerstattung bis zur Höhe der Kosten der 1. März 1997 in Kraft.\n niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender 17.2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Ver-\n Beförderungsmittel, soweit nicht aus medizinischen waltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern\n Gründen die Benutzung einer höheren Beförderungs- zu § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom\n klasse zwingend erforderlich ist, 29. November 1972 (GMBI S.687), zuletzt geändert\n14.2.2 Tage- und Übernachtungsgeld für die Zeit der Hin- und durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom\n Rückreise, ferner für den auswärtigen Aufenthalt, wenn 27. April 1976 (GMBI S. 202), außer Kraft.\n die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und\n Verpflegung nicht im Rahmen dieser Verwaltungsvor- Bonn, den 8. Februar 1997\n schrift sichergestellt ist und amtliche Unterkunft und\n Gemeinschaftsverpflegung nicht in Anspruch genommen - BGS I 5 - 666110 -13/2-\n werden können.\n Bei längerem Aufenthalt am auswärtigen Unter- Der Bundesminister des Innern\n suchungs-/Behandlungsort findet § 11 des BRKG sinn-\n gemäß Anwendung. Kanther\n GMB11997, S. 102",
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"content": "Nr.6 GMBl1997 Seite 107\n\n\n\n Bundesministerium für Gesundheit\n Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Die Bestimmungen des Bescheides vorn 4. 9. 1992 in Verbin-\ndcs Lcbcnsmittel- und Bedarfsgegenständcgesetzes (LMBG) dung mit dem Verlängerungsbescheid vorn 21. 9. 1994 gelten im\n für das Inverkehrbringen übrigen weiterhin.\n von Fleisch und Fleischerzeugnissen, GMBI1997.S.107\n die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen\n hergestellt werden\n\n I. -Bek.d.BMGv. 11. 12. 1996-422-7530-20/125-\n Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG\n Die der Firma Vogt und Wolf GmbH, Herzebrocker Straße 43 für die Verwendung von\nin 33330 Gütersloh am 12. Dezember 1994 (GMBI 1995 S. 289)\nerteilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG - Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethyl-\nfür das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, methylketon sowie\ndie unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt - Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethyl-\nwerden, ist bis zum 11. Dezember 1999 verlängert worden. methylketon und von Glimmer (Schichtsilikate)\n\n 11. - Bek. d. BMG v. 30. 12. 1996 - 422 - 7530 - 20/62 - zum Färben von Eiern\n Die der Metzgerei Pfrommer GmbH, Hauptstr. 7 in 75217\n - Bek. d. BMG v. 18. 12. 1996 - 414 - 6205 - 0/110-\nBirkenfeld am 18. Mai 1992 (GMBI 1992 S. 543) erteilte Aus-\nnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das In- Der Firma Wilhelm Redecker, 33775 Versmold, ist folgendes\nverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter mitgeteilt worden:\näußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden,\n Auf Grund Ihres Antrags erteile ich Ihnen im Einvernehmen\nist bis zum 17. Mai 1999 verlängert worden.\n mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und\n Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des\n III. - Bek. d. BMG v. 13. 1. 1997 - 422 -7530 - 20/297-\n Lebensmittel- und Bedadsgegenständegesetzes in der Fassung\n Die der Firma Konservenproduktion u. Großhandel Opitz, der Bekanntmachung vorn 8. Juli 1993 (BGBL I S. 1169), der\nHauptstr. 60 a in 01906 Schönbrunn am 30. Mai 1994 (GMBI durch Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 und 13 des Gesetzes vorn 25. No-\n1994 S. 887) erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs.2 vember 1994 (BGBL I S. 3538) geändert worden ist, nach-\nNr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleisch- stehende Ausnahmegenehmigung:\nerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Rauch-\n Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 a und Nr.2 des Lebens-\naromen hergestellt werden, ist bis zum 28. Mai 1999 verlängert\n mittel- und Bedadsgegenständegesetzes lasse ich ausnahms-\nworden.\n weise zu, daß von Ihnen\n IV. - Bek. d. BMG v. 13. 1. 1997 - 422 - 7530 - 20/308 - - Eierlackfarben mit einern Zusatz von bis zu % Ethyl-\n methylketon sowie\n Die der Firma Greußener Salamifabrik GmbH, Flattigstr. 11\nin 99718 Greußen/Thür. am 30. Juni 1994 (GMB11994 S.1073) - Eierlackfarben mit einern Zusatz von bis zu 1 % Ethyl-\nerteilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG methylketon und von Glimmer (Schichtsilikate),\nfür das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen,\n die von der Firma Wallburg GmbH, 69190 Walldod, im Rahmen\ndie unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt\n der Ausnahmegenehmigung vorn 27. 1. 1994 - 414 - 6205 - 0/18\nwerden, ist bis zum 28. Juni 1999 verlängert worden.\n mit Verlängerung vorn 9. 1. 1996 (Anlagen) in den Verkehr\n GMB11997, S. 107 gebracht wurden, zum Färben von Eiern verwendet und so\n gefärbte Eier in den Verkehr gebracht werden.\n Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Lebens-\n Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung mittel- und Bedadsgegenständegesetzes obliegt dem Chemi-\n nach § 37 LMBG schen Untersuchungs amt Bielefeld. Sie edolgt auf Ihre Kosten.\n für das Herstellen und Inverkehrbringen\n von jodiertem Speisesalz Der Beginn der Verwendung der in Rede stehenden Eierlack-\n mit einem Zusatz von Kaliumfluorid farben ist dem vorstehend genannten Untersuchungsamt und\n mir umgehend schriftlich mitzuteilen.\n - Bek. d. BMG v. 16. 12. 1996 - 414 - 6346 -118- Die Ausnahmegenehmigung gilt für die Zeit vom 23. 12. 1996\n Der Firma Akzo Nobel Salz GmbH, 21657 Stade, ist folgen- bis zum 22. 12. 1998; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund\ndes mitgeteilt worden: vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.\n GMB11997. S. 107\n Auf Grund Ihres Antrags vorn 18. 11. 1996 verlängere ich\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37\nAbs. 5 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedadsgegenständegesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vorn 8. Juli 1993 (BGBL I Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung\nS. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vorn nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG\n25. November 1994 (BGBL I S. 3538) geändert worden ist, die für das Herstellen und Inverkehrbringen\nIhnen mit dem Bescheid vorn 4. 9. 1992 (GMBI 1992 S. 855) er- eines diätetischen Lebensmittels\nteilte und mit dem Bescheid vorn 21. 9. 1994 (GMBI 1994 für Schwangerschaft und Stillzeit \"Vitaverlan\"\nS. 1247) verlängerte Ausnahmegenehmigung um drei Jahre, d. h.\nbis 31. 8.1999. - Bek. d. BMG v. 23.12.1996 - 412 - 6140 - 3/959-\n Die amtliche Beobachtung obliegt der Bezirksregierung Lüne- Der Firma Verla-Pharm Arzneimittelfabrik, 82324 Tutzing,\nburg. ist nachstehende Ausnahmegenehmigung erteilt worden:",
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"content": "Seite 108 GMBl1997 Nr.6\n\nHERAUSGEBER:\nBundesmlnisterium des Innern\nPostfach 17 02 90, 53108 Bonn\nGraurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn\nFernruf: (02 28) 6 81-0\n\n\n\n\n Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be- Änderung der Ausnahmegenehmigung\ndarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekannt- nach § 37 LMBG\nmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1169), der zuletzt geändert für das Herstellen und Inverkehrbringen\nworden ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November einer bilanzierten Diät\n1994 (BGBI. I s. 3538) erteile ich Ihnen im Einvernehmen mit mit Zusatz von Selenhefe »Impact\"\nden Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft nachstehende Ausnahmegenehmi-\ngung: - Bek. d. BMG v. 6.1.1997 - 412 - 6140 - 3/348-\n\n Abweichend von § 11 Abs. 1 LMBG sowie § 5 Abs. 1 der Die der Firma Wander GmbH, 29203 Celle, mit Bescheid\nDiätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 20. Dezember 1991 (GMB11992 S. 145) erteilten und mit\n25. August 1988 (BGBI. I S. 1713) lasse ich ausnahmsweise zu, Bescheiden vom 10. Januar 1994 und 31. Juli 1996 verlängerten\ndaß von der Firma Verla-Pharm Arzneimittelfabrik, 82324 Tut- Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG\nzing, ein diätetisches Lebensmittel für Schwangerschaft und für das Herstellen und Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät\nStillzeit mit einem Zusatz von Jod sowie Vitamin D3 hergestellt mit Zusatz von Selenhefe »Impact\" wird entsprechend dem\nund in den Verkehr gebracht wird. . Schreiben der Firma Wander GmbH, 29203 Celle, im Ein-\n vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Land-\n Die Rezeptur muß den von der Firma Verla-Pharm Arznei- wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft dahingehend geän-\nmittelfabrik, 82324 Tutzing, mit Schreiben vom 11. Juni 1996 dert, daß anstelle der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt\ngemachten Angaben entsprechen. Freiburg nunmehr das Chemische Untersuchungsamt Mainz für\n Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen: die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inverkehr-\n bringens des in Rede stehenden Erzeugnisses durch die Firma\n1. Der Zusatz von Jod darf 200 Ilg, der Zusatz von Vitamin D3 Wand er GmbH, 29203 Celle, zuständig ist.\n darf 5 Ilg pro Tagesdosis nicht überschreiten.\n Der sonstige Inhalt der Ausnahmegenehmigung vom\n2. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke 20. Dezember 1991 sowie die Geltungsdauer bleiben weiterhin\n sowie Entwürfe für eventuelles Werbematerial sind vor Be- verbindlich. GMB11997, S. 108\n ginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses dem mit der\n amtlichen Beobachtung beauftragten Landesuntersuchungs-\n amt für das Gesundheitswesen Südbayern zur Prüfung vor-\n zulegen.\n Änderung der Ausnahmegenehmigung\n Die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inver- nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG\nkehrbringens eines diätetischen Lebensmittels für Schwanger- für das Herstellen und Inverkehrbringen\nschaft und Stillzeit durch die Firma Verla-Pharm Arzneimittel- eines Nahrungsergänzungsmittels\nfabrik, 82324 Tutzing, erfolgt durch das Landesuntersuchungs- mit einem Zusatz von Magnesiumcitrat und Zinksulfat\namt für das Gesundheitswesen Südbayern. (Multivitamin-Mineralstoff-Brausetabletten)\n Sie wird auf Kosten des Antragstellers durchgeführt.\n Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens des - Bek. d. BMG v. 8. 1. 1997 - 412 - 6140 - 3/864-\nvorstehend näher beschriebenen Erzeugnisses ist dem zu- Die der Firma Hermes Arzneimittel GmbH, 82043 Groß-\nständig~n chemischen Untersuchungsamt und mir umgehend hesselohe, mit Bescheid vom 8. Oktober 1996 erteilte Aus-\nanzuzeIgen. nahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG wird\n Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 29. 12. 1996 bis zum dahingehend geändert, daß anstelle des Zusatzes Zinkacetat\n28. 12. 1999; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor Ablauf nunmehr entsprechend dem Schreiben der Firma Hermes\ndieser Frist widerrufen werden. Arzneimittel GmbH vom 11. Juni 1996 Zinksulfat zugesetzt\n werden darf.\n GMB11997, S. 107\n Die Rezeptur einschließlich der Mengenangaben muß den\n von der Firma Hermes Arzneimittel GmbH mit Schreiben vom\n 29. November 1995 und 11. Juni 1996 gemachten Angaben ent-\n sprechen.\n GMB11997, S. 108",
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