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"outline": "- [RdSchr. v. 2. 1. 98, V über das Auslandstrennungsgeld v. 4. 5. 1991 idF der Zweiten V zur Änd. der ATGV v. 15. 12. 1997](#page-2)\n- [RdSchr. v. 27. 1. 98, Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes](#page-11)\n- [RdSchr. v. 20. 1. 98, Durchführung des § 257 SGB V; Durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. 1. 1998](#page-12)\n- [Bek. v. 26. 1. 98, Wahlkreiskarte für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag](#page-12)\n- [Bek. d. BAnst PT v. 1. 1. 98, Mitteilung der Postkleiderkasse (PKlK)](#page-13)\n- [Bek. d. BAnst PT v. 1. 1. 98, 29. Änd. der Satzung der PBeaKK](#page-13)\n- [Bek. d. BAnst PT v. 7. 1. 98, 47. Änd. der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP)](#page-19)\n- [Bek. v. 17. 12. 97, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen einer Vitamin- und Mineralbrausetablette mit einem Zusatz von Zinksulfat](#page-22)\n- [Bek. v. 9. u. 16. 1. 98, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden](#page-22)\n- [Bek. v. 14. 1. 98, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden](#page-23)\n- [Der Ausschuß der Regionen in der Europäischen Union](#page-23)\n- [Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs](#page-24)\n",
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"title": "Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 8 vom 27. Februar 1998",
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"subject": "Amtlicher Teil des GMBl 1998 Nr. 8 (weicht ggf. von Druckversion ab)",
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"content": "G 3191 A\n\n\n GEMEINSAMES\n MINISTERIALBLATT\n Seite 173\n\n\n\n\n des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen\n des Bundesministeriums für Wirtschaft / des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit\n des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\n des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n\n\n HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN\n\n49. Jahrgang ISSN 0939-4729 Bonn, den 27. Februar 1998 Nr. 8\n\n\n\n\n INHALT\n\n\n\n\nAmtlicher Teil Seite Seite\n\n\n\n\nAuswärtiges Amt Bundesministerium für Gesundheit\n RdSchr. v. 2. 1. 98, V über das Auslandstr ld v. 4. 5. 1991 idF der Bek. v. 17. 12. 97, Ausnahmegenehmigung n. $ 37 Abs. 1 u. 2 Nr. 1\n Zweiten V zur Änd. der ATGV v. 15.12. 1997 200e 174 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen einer Vitamin- und\n ' Mineralbrausetablette mit einem Zusatz von Zinksulfat .............. 194\n Bek. v. 9. u. 16. 1. 98, Ausnahmegenehmigung n. $ 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG\n für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter\nBundesministerium des Innern äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden ........ 194\n Bek. v. 14. 1. 98, Ausnahmegenehmigung n. $ 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für\nD. Öffentlicher Dienst das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, die unter äußerlicher\n Anwendung von Raucharomen hergestellt werden ................00. 195\n RdSchr. v. 27. 1. 98, Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes ........... 183\n RdSchr. v. 20. 1. 98, Durchführung des $ 257 SGB V; Durchschnittlicher\n allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. 1.\n 19 rrrn\n E EK RR RR RA EN 184\n\n\nV. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung\n Bek. v. 26. 1. 98, Wahlkreiskarte für die Wahl zum 14. Deutschen Bundes-\n\n\n\n Nichtamtlicher\nBundesministerium der Finanzen\n Bek. d. BAnst PT v. 1. 1. 98, Mitteilung der Postkleiderkasse (PKIK) ... 185\n Bek. d. BAnst PT v. 1. 1. 98, 29. Änd, der Satzung der PBeaKK ....... 185\n Bek. d. BAnst PT v. 7. 1. 98, 47. Änd, der Satzung der Versorgungsanstalt\n der Deutschen Bundespost (VAP) .....000000000000040000 104000000000 191",
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"content": "Seite 174 GMBl1998 Nr.8\n\nAmtlicher Teil\n\n Auswärtiges Amt\n Verordnung über das Auslandstrennungsgeld stimmt das Auswärtige Amt das Auslandstrennungsgeld\n vom 4. Mai 1991 in der Fassung der Zweiten Verordnung für alle an diesem Dienstort tätigen und von einer außer-\n zur der Auslandstrennungsgeldverordnung gewöhnlichen Maßnahme betroffenen Bediensteten ein-\n vom 15. Dezember 1997(BGBI. I S.3192) heitlich (siehe auch Erläuterungen zu § 12 Abs. 8).\nhier: Erläuterungen und Hinweise zur Auslands- 1.1.2 Versetzungen, Abordnungen, Zuteilungen und Zuwei-\n trennungsgeldverordnung sungen sind hinsichtlich der Berechnung des Trennungs-\n geldes gleichgestellt. Ausnahmen bestehen nur in den\nBezug: Rundschreiben vom 1. Juli 1997und 22. Dezember 1997\n Fällen, in denen eine Abordnung vom Inland ins Ausland\n 113-310-131.10\n und im Ausland weniger als drei Monate mit der Folge\nAnlg.: 1 dauert, daß Auslandsdienstbezüge nach § 58 Abs. 1 des\n Bundesbesoldungsgesetzes nicht zustehen. Näheres re-\n - RdSchr. d. AA v. 2.1. 1998-113-310-131.10- gelt in diesen Fällen § 12 Abs. 7.\n Die mit Rundschreiben vom 22. Dezember 1997 angekün- 1.1.3 Bei Abordnungen, Zuteilungen und Zuweisungen vom\ndigte Neufassung der ..Erläuterungen und Hinweise des Aus- Inland in das Ausland und im Ausland, die zur personel-\nwärtigen Amts zur Durchführung der Auslandstrennungsgeld- len Verstärkung einer Auslandsvertretung ausgesprochen\nverordnung\" vom 2. Januar 1998 wird mit der Bitte um Kennt- werden, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die\nnisnahme übersandt. Zahlung von Auslandsdienstbezügen (Ausnahmegeneh-\nOberste Bundesbehörden migung nach § 58 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)\nFür das Auslandstrennungsgeld zuständige vor, wenn die dienstliche Maßnahme länger als 4 Wochen\noberste Landesbehörden dauert. Dienstliche Maßnahmen bis zu einer Dauer von\n 4 Wochen werden nicht zur personellen Verstärkung\n einer Auslandsvertretung ausgesprochen.\n Anlage\n 1.1.4 Die Aufhebung einer Abordnung (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3)\n Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amts löst einen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld aus,\n zur Durchführung der Verordnung über das wenn die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Personen auf Grund\n Auslandstrennungsgeld 4. Mai 1991 in der Fassung einer Zusage der Umzugskostenvergütung bei Beginn\n der Verordnung zur Anderung der Auslands- der dienstlichen Maßnahme tatsächlich übergesiedelt\n trennungsgeldverordnung vom 15. Dezember 1997 sind. Dies gilt auch für von vornherein befristete Ab-\n ordnungen. Sind Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 auf\n eigene Kosten an den Tätigkeitsort des Bediensteten ge-\n Vorbemerkung\n reist und halten sie sich dort nicht nur vorübergehend\n Die nachstehenden Erläuterungen weisen zum Verständnis (besuchsweise während eines Urlaubs) auf, entfällt der\nder Gesamtabfindung bei doppelter Haushaltsführung auch auf Anspruch auf Trennungsgeld nach §§ 6 und 7 sowie nach\ndie § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 ab dem Tag des Verlassens der\n bisherigen Wohnung.\n\"Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung\nan Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlaßter doppelter Absatz 2\n Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen\n 1.2.1 Mit dem Auslandstrennungsgeld wird Verpflegungs-\n vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland\n mehraufwand abgegolten. Eine häusliche Ersparnis ist\n ins Inland\"\n bei der Bemessung des Trennungsgeldes berücksichtigt.\n vom 15. Dezember 1997 (AER)\n Die um 25 vom Hundert geminderten Beträge in Höhe\nhin. Diese Richtlinie ergänzt die Zahlungsregelungen der Aus- der Sätze nach § 3 Abs. 2 TGV enthalten keinen Aus-\nlandstrennungsgeldverordnung in der ab 1. Januar 1998 gültigen gleich für das Beibehalten der Wohnung (Unterkunfts-\nFassung. Sie findet nach dem Beschluß der Bundesregierung mehraufwand).\nvom 17. Dezember 1997 ressortübergreifend im Bereich des\n Zuwendungen von dritter Seite, die dem versetzten oder\nBundes ab 1. Januar 1998 Anwendung.\n abgeordneten Bediensteten seines Amtes wegen für die\n Das Auswärtige Amt wies mit Rundschreiben vom 22. De- Dauer der dienstlichen Maßnahme gewährt werden, sind\nzember 113-310-131.10auf d!.e ab 1. Januar 1998 gültige Richt- nur dann auf das Auslandstrennungsgeld nach §§ 6 bis 8\nlinie (AER) und die 2. ATGVAndV hin. Das Rundschreiben und und 10 anzurechnen, wenn diese Zuwendungen aus-\ndie AER werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntge- drücklich zur Bestreitung von Aufwendungen für die in\nmacht. § 4 Abs. 1 genannten Personen am bisherigen Dienstort\n gezahlt werden.\nZu § 1 Anwendungsbereich\n Absatz 3\nAbsatz 1\n 1.3.1 Die Regelung entspricht § 1 Abs. 3 TGV.\n1.1.1 Die dienstlichen Maßnahmen, die eine Zahlung von Tren-\n nungsgeld nach dieser Verordnung auf Antrag auslösen,\n Absatz 4\n sind erschöpfend aufgeführt. Wenn aus Sicherheits-\n gründen oder wegen außergewöhnlicher Verhältnisse im 1.4.1 Die Regelung entspricht § 5 Abs.2 TGY. Ein Verzicht\n Ausland andere dienstliche Maßnahmen erforderlich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ist nur\n werden, bestimmt die oberste Dienstbehörde in Anwen- möglich, wenn auf sie ein Rechtsanspruch bestünde, also\n dung dieser Bestimmungen das Auslandstrennungsgeld in den Fällen des § 3 BUKG (Muß-Zusagen). Bei anderen\n jeweils im Einzelfall. Befindet sich an einem auslän- dienstlichen Maßnahmen findet Absatz 4 keine Anwen-\n dischen Dienstort eine deutsche Auslandsvertretung, be- dung.",
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"content": "Nr.8 GMBl1998 Seite 175\n\nZu § 2 Berechtigte nach dem Dienstantritt am neuen Auslandsdienstort\n heiratet und sein im Inland zurückbleibender umzugs-\nAbsatz 1\n williger Ehepartner wegen Wohnungsmangels oder aus\n2.1.1 Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist erschöpfend zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht\n aufgeführt. Die ATGV und die hierzu ergangenen Er- übersiedeln kann.\n läuterungen sind auf Angestellte, die zu Auslandsdienst-\n 4.1.3 Ob ein Berechtigter einer in § 4 Abs.l Nr.2 bezeich-\n stellen entsandt sind, nach Nummer 12 SR 2d zu § 44\n neten Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und\n BATund Arbeiter, die zu Auslandsdienststellen entsandt\n Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt, wenn diese\n sind, nach Nummer 11 SR 2c zu § 40 MTArb sinngemäß\n über eigenes Einkommen gleich welcher Art verfügt, ist\n anzuwenden.\n nach den jeweils für die ZaWung des FamilienzuscWags\n2.1.2 Nichtentsandten Mitarbeitern (deutschen und nicht- der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr.4 BBesG maßgeblichen\n deutschen Ortskräften) kann Auslandstrennungsgeld Regelungen zu beurteilen. Eine trennungsgeldrechtliche\n nach dieser Verordnung grundsätzlich nicht gewährt Berücksichtigung dieser Personen bei dem Berechtigten\n werden. scheidet in der Regel aus, wenn andere zum Unterhalt\n verpflichtete Personen vorhanden sind, die die im Haus-\nAbsatz 2\n halt des Berechtigten aufgenommene Person unterhalten\n2.2.1 Honorargeneralkonsuln und Honorarkonsuln sind nicht können bzw. denen die Unterhaltsgewährung zuzumu-\n anspruchsberechtigt. ten ist.\n 4.1.4 Die Voraussetzung der getrennten Haushaltsführung\nZu § 3 Arten des Auslandstrennungsgeldes\n entfällt bei Gewährung von Trennungsgeld nach § 8\nAbsatz 1 Abs. 4, d. h. nach Aufgabe der Wohnung im Ausland und\n Übersiedlung der zur häuslichen Gemeinschaft gehören-\n3.1.1 Die Bestimmung zählt die Trennungsgeldarten erschöp- den Personen ins Inland während der Zeit der Unter-\n fend auf. Trennungsgeld im Sinne der Verwaltungsvor-\n bringung in einer Übergangsunterkunft bis zum Bezug\n schrift zu § 55 BBesG (Nr. 55.2.4) ist nur die Entschädi-\n der endgültigen Wohnung.\n gung für getrennte Haushaltsführung nach den §§ 6 bis 8\n und § 10. 4.1.5 Die getrennte Haushaltsführung wird nicht dadurch un-\n terbrochen, daß sich der Ehepartner oder eine nach § 4\n3.1.2 Die einzelnen Trennungsgeldarten können grundsätzlich berücksichtigungsfähige Person vorübergehend während\n nicht nebeneinander gezaWtwerden.\n eines Urlaubs besuchsweise am Dienstort des Be-\n Ausnahmen: rechtigten aufhält. Hält sich jedoch der Ehepartner\n überwiegend am neuen ausländischen Dienstort des\n Reisebeihilfen nach § 13 werden neben Trennungsgeld Berechtigten auf, steht besoldungsgesetzlich der Aus-\n nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 gezaWt. landszuscWagnach Anlage VI a bzw. VI f und auf Grund\n Die Erstattung der Auslagen für die bisherige Unterkunft der Regelung in Nr.55.2.4 BBesVwV kein Trennungs-\n nach § 12 Abs.3 scWießt die ZaWung des Trennungs- geld zu. Bei Abordnungen vom Inland in das Ausland\n geldes nach §§ 6 bis 8 und § 10 nicht aus. wird in diesen Fällen die Miete am bisherigen Inlands-\n dienstort nach § 17 AUV erstattet.\nZu § 4 Entschädigung für getrennte Haushaltsführung Halten sich in Fällen der §§ 7 und 8 die in § 4 genannten\nAbsatz 1 Personen überwiegend am neuen Dienstort des Be-\n rechtigten auf, steht Trennungsgeld nicht zu. Ein dop-\n4.1.1 Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach §§ 6 bis 8 und pelter Haushalt wird ab dem Tag des überwiegenden\n 10 haben nur die Bediensteten, die im Zeitpunkt des Aufenthaltes der zur häuslichen Gemeinschaft ge-\n Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme in häus- hörenden Personen am bisherigen Auslandsdienstort\n licher Gemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung praktisch nicht geführt. In diesen Fällen wird deshalb nur\n oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben die Miete am bisherigen Auslandsdienstort nach Ab-\n Haus mit in § 4 Abs. 1 genannten Personen leben. Die schnitt V Abs. 3 in Verbindung mit Abschnitt IX AER\n häusliche Gemeinschaft besteht auch dann weiter, wenn erstattet.\n ein Berechtigter bei Wirksamwerden der dienstlichen\n Maßnahme infolge einer vorausgegangenen Versetzung\n Zu § 5 Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugs-\n oder Abordnung an einem anderen Ort als dem Fami-\n kostenvergütung\n lienwohnort wohnt, vorausgesetzt, die Trennung ist nach\n dem Willen des Berechtigten und der in § 4 Abs. 1 ge- Absatz 1\n nannten Personen nur vorübergehend. Bleiben ledige\n 5.1.1 Die Vorschrift findet Anwendung, wenn Umzugsko-\n Kinder und/oder in § 4 Abs.1 Nr.2 und 3 genannte\n stenvergütung uneingeschränkt zugesagt wurde.\n Personen, die mit dem Berechtigten in häuslicher Ge-\n meinschaft leben, am bisherigen Dienstort zurück, wird Voraussetzung für die ZaWung von Trenntingsgeld ist,\n Auslandstrennungsgeld auch dann gezaWt, wenn auf daß der Berechtigte ununterbrochen und uneinge-\n Grund besoldungsgesetzlicher Regelung am neuen Aus- schränkt umzugswillig ist und Wohnungsmangel oder\n landsdienstort Auslandszuschlag nach Anlage VI abis ein anerkannter zwingender persönlicher Umzugshin-\n VI f zusteht (siehe Ziffer 55.2.4Satz 2 BBesGVwV). derungsgrund nach § 12 Abs.3 BUKG einem Umzug\n4.1.2 Erfüllt ein abgeordneter Berechtigter erst nach Beginn entgegensteht.\n und während der dienstlichen Maßnahme die Voraus- Der Umzugshinderungsgrund (Wohnungsmangel oder\n setzungen des § 4 (z. B. durch Heirat oder Geburt eines persönlicher Hinderungsgrund) muß den Umzug vor-\n Kindes), hat er von diesem Zeitpunkt an ebenfalls An- übergehend verzögern.\n spruch auf Trennungsgeld nach §§ 6 bis 8. Bei Verset-\n 5.1.2 Eine zeitliche Begrenzung der TrennungsgeldzaWung\n zungen sind bei der Beurteilung, ob der Antragsteller die\n besteht mit Ausnahme der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2\n persönlichen Voraussetzungen des § 4 erfüllt, die Ver-\n nicht, weder bei Wohnungsmangel noch bei zwingenden\n hältnisse zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des\n persönlichen Umzugshinderungsgründen.\n Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme (Dienst-\n antritt) vorliegen. Ausnahmen bestehen nur bei Verset- 5.1.3 Sind die in häuslichen Gemeinschaft mit dem Berechtig-\n zungen vom Inland ins Ausland, wenn der Berechtigte ten lebenden berücksichtigungsfähigen Personen nicht",
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"number": 4,
"content": "Seite 176 GMBl1998 Nr.8\n\n uneingeschränkt umzugswillig, ist dies dem Berechtigten frühere Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach §§ 6\n zuzurechnen. bis 8 nicht wieder auf. Dies gilt auch, wenn die Fami-\n lienwohnung am bisherigen Wohnort nicht aufgegeben\n5.1.4 Wenn am künftigen Dienstort Bundesdariehns- oder wurde.\n Bundesdienstwohnungen vorhanden sind, ist der Be-\n rechtigte bereits ab Bekanntgabe der Zusage der Um- Nach Rückkehr des Ehepartners des Berechtigten an den\n zugskostenvergütung verpflichtet, sich um eine Woh- bisherigen Dienstort (Familienwohnort im Inland oder\n nung zu bemühen, insbesondere seinen Wohnungsbedarf im Ausland) wird jedoch der Auslandszuschlag nach VI a\n umgehend der zuständigen WohnungsfürsorgesteIle mit- bzw. VI f unter Beachtung der Fristen nach Ziffer 55.2.3\n zuteilen. Liegt am neuen Dienstort Wohnungsmangel BBesGVwV weitergezahlt. Aufwandsentschädigung\n nicht mehr vor, ist die Zahlung von Auslandstrennungs- nach der AER steht in diesen Fällen mangels eines An-\n geld nur zulässig, wenn der Umzug vorübergehend aus spruchs auf Auslandstrennungsgeld nicht zu.\n zwingenden persönlichen Gründen nicht durchgeführt\n werden kann. Zu § 6 Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das\n5.1.5 Zwingende persönliche Gründe können nur bei dem Be- Ausland\n rechtigten oder bei einer der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Absatz 1\n und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person\n anerkannt werden. Auslandstrennungsgeld kann auch 6.1.1 Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 steht nur zu, wenn\n gezahlt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwer- für den neuen Auslandsdienstort neben Dienstbezügen\n dens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, nach §§ 52 ff BBesG Leistungen nach § 4 Abs. 5 oder 6\n aber einer der Hinderungsgründe nach § 12 Abs.3 AUV nicht gezahlt werden.\n BUKG vorliegt. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes 6.1.2 Mit den um 25 vom Hundert geminderten Pauschbe-\n darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel trägen nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 TGV wird der tren-\n nicht gezahlt werden. nungsbedingte Grundmehraufwand, d. h. in erster Linie\n5.1.6 Die anerkennungsfähigen zwingenden persönlichen Verpflegungsmehraufwand, wie im Inland abgegolten.\n Gründe ergeben sich aus § 12 Abs. 3 BUKG. Sie sind von Danach stehen in den Besoldungsgruppen nach dem\n der personalführenden Stelle förmlich anzuerkennen. Stand Januar 1998 folgende Beträge zu:\n Diese bestimmt auch den Tag des Wegfalls des persön- A 1 bis A 10 16,65 DM\n lichen Umzugshinderungsgrundes. A 11 bis A 15 18,23 DM\n5.1.7 Der Umzug in das Ausland, im Ausland und ins Inland A 16 bis B 11 19,58 DM.\n ist jeweils zum Versetzungszeitpunkt, spätestens zum Die Beträge enthalten keinen Erstattungsanteil für\n frühestmöglichen Zeitpunkt nach Wegfall des Woh- zusätzliche trennungsbedingte Mietaufwendungen. Die\n nungsmangels oder des/der zwingenden persönlichen Miete für die Unterkunft der Familie im Inland zahlt der\n Hinderungsgründe durchzuführen, wobei von dem Be- Berechtigte wie bisher aus seinen Inlandsdienstbezügen.\n rechtigten nicht zu vertretende Verzögerungen bei der Der dem Berechtigten entstehende zusätzliche Aufwand\n Durchführung des Umzuges zu berücksichtigen sind. für Unterkunft im Ausland wird besoldungsgesetzlich\n5.1.8 Weist der Berechtigte die uneingeschränkte Umzugswil- durch Zahlung von Mietzuschuß und nach Abschnitt VI\n ligkeit seines Ehegatten oder einer der in § 4 Abs. 1 ge- Abs. 1 Ziffer 1 AER abgegolten.\n nannten Personen nach und wird am neuen Dienstort 6.1.3 Die um 25 vom Hundert geminderten Trennungstage-\n Wohnungsmangel anerkannt, wird so lange Trennungs- geldsätze werden vom ersten Tag des Anspruchs auf\n geld gezahlt, wie Wohnungsmangel besteht, und zwar Auslandstrennungsgeld an gezahlt. Berücksichtigungs-\n auch dann, wenn der Ehegatte bzw. eine in § 4 Abs. 1 fähig sind nur die Trennungstagegeldsätze nach § 3\n genannten Person eine Erwerbstätigkeit am bisherigen Abs.2 Satz 1 Nr. 1 TGV. Berechtigte nach § 4 mit An-\n Dienstort ausübt. spruch Auslandstrennungsgeld nach §§ 6 bis 8 und 10\n erfüllen die Zahlungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 1 TGV, nicht jedoch die nach § 3 Abs. 2 Satz 1\n5.2.1 Ab dem Tag der Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage Nr. 2 und 3 TGV.\n der Umzugskostenvergütung entfällt für den Berechtig- Absatz 2\n ten die Verpflichtung, an den Dienstort umzuziehen. Ein\n Anspruch auf Auslandstrennungsgeld entsteht nicht, 6.2.1 Wird die bisherige Familienwohnung nach Beendigung\n wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs der der Dienstantrittsreise des Berechtigten aufgegeben und\n Berechtigte nicht mehr umzugswillig oder der Woh- wird eine vorübergehende Unterkunft, in der ein Haus-\n nungsmangel bereits beseitigt war oder ein geltend ge- halt geführt wird, an einem anderen als dem neuen\n machter zwingender persönlicher Umzugshinderungs- Dienstort bezogen, steht eine Zahlung nach § 6 Abs. 2 zu,\n grund nicht mehr bestand. sofern die sonstigen trennungsgeldrechtlichen Voraus-\n setzungen erfüllt sind.\nAbsatz 3\n Trennungsgeld nach § 6 Abs. 2 kann auch bei Vorlageder\n5.3.1 Wurde anläßlich einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 sonstigen Voraussetzungen gezahlt werden, wenn der\n Abs. 1 Umzugskostenvergütung eingeschränkt nach § 17 Berechtigte bereits vor Antritt seiner Dienstantritts-\n AUV zugesagt, ist der Berechtigte nicht verpflichtet, reise mit seiner Familie aus der bisherigen Familien-\n einen Umzug an den neuen Dienstort durchzuführen. wohnung auszieht und die zu seiner häuslichen Gemein-\n Die zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Per- schaft gehörenden Personen bis zur Übersiedlung an den\n sonen müssen nicht an den ausländischen Dienstort neuen Dienstort eine andere Unterkunft am bisherigen\n übersiedeln. Wird nach Erteilung einer eingeschränkten Wohnort oder an einem anderen Ort im In- oder Ausland\n Zusage der Umzugskostenvergütung ein Teilumzug im mit Ausnahme des neuen Dienstortes vorübergehend\n Rahmen einer Zusage nach § 17 AUV durchgeführt und beziehen. Hierbei kann es sich sowohl um eine dem\n übersiedeln die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Berechtigten gehörende Unterkunft als auch um eine\n Personen an den neuen Dienstort und wird Umzugs- möblierte Mietwohnung oder um eine Hotel- bzw. Pen-\n kostenvergütung im zugesagten eingeschränkten Um- sionsunterkunft handeln. Die Zahlung steht wie die in\n fang gezahlt, lebt bei einer vorzeitigen Rückkehr der in den Fällen nach Satz 1 frühestens vom Tage nach Be-\n § 4 genannten Personen an den bisherigen Dienstort der endigung der Dienstantrittsreise des Berechtigten zu.",
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"content": "Nr.8 GMBI 1998 Seite 177\n\n6.2.2 Wird eine Unterkunft unentgeltlich (z. B. bei Verwand- wandsentschädigung nach Abschnitt VII Ziffer 1 und\n ten oder Freunden) genutzt, ist davon auszugehen, daß 2 AER wird die Hälfte der Miete sowie der Mietneben-\n der trennungsbedingte Grundmehraufwand insgesamt und der Hausbewirtschaftungskosten erstattet. Im\n geringer ist. Die Kürzung der um 25 vom Hundert ge- übrigen wirken sich die Auslandsdienstbezüge des am\n minderten Trennungstagegeldsätzeauf die Hälfte nach § 6 bisherigen Auslandsdienstort zurückgebliebenen Ehe-\n Abs. 2 ist daher sachgerecht. partners des Berechtigten nicht auf die Höhe der Auf-\n wandsentschädigung nach der AER aus.\n6.2.3 Ist nach Minderung des Trennungstagegeldsatzes um\n 25 vom Hundert der sich ergebende Tagessatz nicht Absatz 2\n durch die Zahl 2 teilbar, ist der nächst höhere und durch 7.2.1 Führen die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtig-\n die Zahl 2 teilbare Betrag um die Hälfte zu kürzen und ten gehörenden Personen nach Räumung der bisherigen\n als Auslandstrennungstagegeldsatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Wohnung, bevor sie an den neuen Dienstort übersiedeln,\n zu zahlen. an einem anderen als dem neuen oder bisherigen Dienst-\n6.2.4 Wird Auslandstrennungsgeld nach den Absätzen 1 oder 2 ort einschließlich Einzugsgebiet in einem Hotel, einer\n gezahlt, sind Leistungen nach § 4 Abs.5 und 6 AUV Pension oder in einer möblierten oder dem Berechtigten\n während des gleichen Zeitraums ausgeschlossen. gehörenden Wohnung einen Haushalt, wird Auslands-\n trennungsgeld in Höhe des Betrages gezahlt, der dem\nAbsatz 3 Berechtigten nach § 3 TGV zustünde. Nach Räumung\n6.3.1 Neben dem Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 steht eine Art der bisherigen Wohnung steht vom Tage nach Eintreffen\n DMietzuschuß\" zu einer Miete im Inland einem Berech- am neuen Aufenthaltsort für die Dauer von 14 Tagen ein\n tigten zu, der mit Zusage der Umzugskostenvergütung täglicher Pauschalbetrag in Höhe des Trennungsreise-\n ins Inland versetzt oder abgeordnet wurde und Aus- geldes nach § 3 Abs. 1 TGV und ab dem 15. Tag in Höhe\n landstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 oder 4 erhält, wenn er des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr. 1\n wieder ins Ausland versetzt oder abgeordnet wird. Die TGVzu.\n bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zur tatsäch- 7.2.2 Entstehen hohe Kosten für eine angemessene aber not-\n lichen Miete im Inland zu berücksichtigenden Besol- wendige Unterkunft der zur häuslichen Gemeinschaft\n dungsbestandteile sind erschöpfend aufgezählt. Zu den gehörenden Personen an einem inländischen oder aus-\n Ausgleichszulagen zählt auch die Überleitungszulage ländischen Aufenthaltsort, kann ab dem 15. Tag Tren-\n nach Artikel 14 § 1 des Gesetzes zur Reform des öffent- nungsreisegeld entsprechend der Regelung gern. Rund-\n lichen Dienstrechts. schreiben des BMI vom 22. April 1992 (GMBI S.408)\n Sind beide Ehegatten im öffentlichen Dienst tätig und hat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunfts-\n einer der Ehegatten Anspruch auf Auslandstrennungs- kosten besonders festgesetzt werden. Dies gilt nicht,\n geld nach dieser Verordnung, ist bei der Berechnung des wenn sich die Unterkunft am neuen Auslandsdienstort\n Unterschiedsbetrags neben den übrigen Besoldungs- einschI. Einzugsgebiet des Berechtigten befindet.\n bestandteilen der nach § 40 Abs. 4 BBesG zustehende 7.2.3 Die pauschalierten Tagessätzein Höhe der Beträge nach\n anteilige Familienzuschlag zugrunde zu legen. Der Un- § 3 TGV stehen auch zu, wenn die Unterkunft der zur\n terschiedsbetrag wird so lange gezahlt, wie dem Berech- häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen während\n tigten auf Grund der erneuten dienstlichen Maßnahme der Dauer des Umzugshinderungsgrundes unentgeltlich\n nach Absatz 3 Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 zusteht. zur Verfügung steht.\nAbsatz 4 7.2.4 Zahlungen nach Abschnitt VII AER entfallen in Fäl-\n6.4.1 Ins Inland versetzte oder abgeordnete Berechtigte, die len des § 7 Abs. 2, da ein Haushalt in der Wohnung am\n ihre Familienwohnung im Ausland vorübergehend bei- bisherigen Auslandsdienstort nicht fortgeführt wird.\n behalten und anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 1 oder 2 7.2.5 Wird Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 oder 2 ge-\n sind, erhalten bei einer erneuten Versetzung oder Ab- zahlt, stehen Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 AUV\n ordnung ins Ausland, Auslandstrennungsgeld nach § 7. während des gleichen Zeitraums nicht zu.\n Die Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 wird durch die Zahlung\n von Trennungsgeld nach § 7 unterbrochen. 7.2.6 Auslandstrennungsgeld nach § 7 Abs.2 wird längstens\n bis zum Tage des Verlassens der letzten vorübergehend\n Die Kosten für die Unterkunft, die der Berechtigte im bezogenen Wohnung gezahlt, bzw. bis zu dem Tage vor\n Hinblick auf seine Versetzung ins Inland am neuen in- dem möglichen Bezug der Wohnung am neuen Aus-\n ländischen Dienstort angernietet hat, werden nach § 12 landsdienstort. Der Bezug einer Wohnung ist spätestens\n Abs. 3 längstens für die Dauer der Zahlung von Tren- ab dem Tage möglich und zumutbar, an dem sich das\n nungsgeld nach § 7 erstattet, sofern die Unterkunft nicht Umzugsgut in der Wohnung am neuen Auslandsdienst-\n von dem Berechtigten bewohnt wird. ort befindet und diese genutzt werden kann. Umzugs-\n bedingte, von dem Berechtigten nicht zu vertretende\n Verzögerungen bei dem Transport des Umzugsgutes\nZu § 7 Versetzungen und Abordnungen im Ausland <?derdem Bezug einer Wohnung (z. B. wegen verspäteter\n Ubergabe der Wohnung oder Fehlen von Versorgungs-\nAbsatz 1\n anschlüssen)führen nicht zu einer Verkürzung der Dauer\n7.1.1 Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 steht nur zu, wenn der Trennungsgeldzahlung. Sie sind dem Berechtigten\n für den neuen Auslandsdienstort neben Dienstbezügen nicht anzulasten.\n nach §§ 52 ff BBesG Leistungen nach § 4 Abs. 5 oder 6\n AUV nicht gezahlt werden. Zu § 8 Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das\n7.1.2 Wegen der Höhe der pauschalierten Tagessätze wird auf Inland\n Nr. 6.1.2. und Nr. 6.1.3. verwiesen. Absatz 1\n7.1.3 Haben bis zum Tag vor der wirksam gewordenen 8.1.1 Trennungsgeld nach § 8 Abs. 1 oder 2 steht neben In-\n dienstlichen Maßnahme beide Ehegatten Anspruch auf landsdienstbezügen zu. Diese werden ab dem Tag der\n Auslandsdienstbezüge, wird nach Eintritt der dienst- Abreise vom Auslandsdienstort gezahlt. Trennungsgeld\n lichen Maßnahme Mietzuschuß nach § 57 BBesG für die nach Absatz 1 steht nicht erst nach Beendigung der\n Wohnung am bisherigen Dienstort dem zurückgeblie- Dienstantrittsreise, sondern ab dem Tage zu, ab dem\n benen Ehegatten zur Hälfte der Miete gezahlt. Als Auf- Auslandsdienstbezüge nicht mehr gezahlt werden.",
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"number": 6,
"content": "Seite 178 GMBI1998 Nr.8\n\n8.1.2 Wegen der Höhe der pauschalierten Tagessätze wird auf tung der Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 zu. Wird die Fami-\n Nr. 6.1.2. und Nr. 6.1.3 verwiesen. lienwohnung im Ausland über die in § 8 Abs. 2 Satz 2\n genannte Frist hinaus wegen anerkannten Wohnungs-\n8.1.3 Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 in Höhe des um\n mangels im Inland beibehalten, steht bei Vorlage der\n 25 vom Hundert geminderten Trennungstagegeldes er-\n sonstigen Voraussetzungen nur Trennungsgeld nach\n höht sich nicht, wenn zur häuslichen Gemeinschaft mehr\n Absatz 3 zu. Auch in diesen Fällen steht Aufwandsent-\n als eine der in § 4 Abs. 1 genannten Personen gehört.\n schädigung nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach der\n8.104 Haben bis zum Tag vor der wirksam gewordenen AER nicht zu.\n dienstlichen Maßnahme beide Ehegatten Anspruch auf\n 8.304 Nach Räumung der bisherigen Wohnung im Ausland\n Auslandsdienstbezüge, wird nach Eintritt der dienst-\n vor Ablauf der Frist nach § 8 Ahs. 2 Satz 2 steht Tren-\n lichen Maßnahme Mietzuschuß nach § 57 BBesG für die\n nungsgeld nach § 8 Abs. 1 nicht mehr zu, auch wenn im\n Wohnung am bisherigen Dienstort dem zurückgeblie-\n Inland Wohnungsmangel besteht. Wurde die Wohnung\n benen Ehegatten zur Hälfte der vollen Miete gezahlt.\n aufgegeben und hat die Familie des Berechtigten den\n Als Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VIII\n bisherigen Auslandsdienstort gemeinsam mit dem Be-\n Ziffer 1 und 2 AER wird die Hälfte der Miete sowie\n rechtigten verlassen, steht besonderes Auslandstren-\n der Mietneben- und der Hausbewirtschaftungskosten\n nungsgeld nach Absatz 4 zu, sofern Wohnungsmangel\n erstattet. Im übrigen wirkt sich die Zahlung von Aus-\n im Inland besteht.\n landsdienstbezügen an den am bisherigen Auslands-\n dienstort zurückgebliebenen Ehepartner des Berechtig-\n ten nicht auf die Höhe der diesem nach der AER zuste- Absatz 4\n henden Aufwandsentschädigung aus. 804.1 Nach Aufgabe der bisherigen Familienwohnung im\n Ausland und vom Tage nach Beendigung der Dienst-\nAbsatz 2 antrittsreise ab sowie frühestens ab Bezug von Inlands-\n8.2.1 Auslandstrennungsgeld in Höhe der Tagessätze nach dienstbezügen erhalten ins Inland versetzte Berechtigte,\n Absatz 1 steht zu, wenn die zur häuslichen Gemein- die mit in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen in\n schaft des Berechtigten gehörenden Personen nach § 4 häuslicher Gemeinschaft leben, - immer unter der\n Abs. 1 wegen Wohnungsmangels am neuen inländischen Voraussetzung, daß am neuen Inlandsdienstort Woh-\n Dienstort oder wegen eines zwingenden persönlichen nungsmangel herrscht, - besonderes Auslandstren-\n Umzugshinderungsgrundes vorübergehend am bishe- nungsgeld in Höhe der Trennungsgeldsätze nach § 3\n rigen Auslandsdienstort zurückbleiben. In Fällen des TGY. Dieses wird in den ersten 14 Tagen in Höhe der\n Wohnungsmangels ist die Dauer der Trennungsgeld- Beträge nach § 3 Abs. 1 TGV gezahlt.\n zahlung begrenzt, und zwar wird längstens bis zum Ende Ab dem 15. Tag stehen Beträge in Höhe der Trennungs-\n des auf die Abreise des Berechtigten folgenden dritten tagegeldsätze nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 TGV zu. Der\n Kalendermonats gezahlt. Berechtigte nach § 4 erfüllt, da er die Wohnung im Aus-\n Beispiel: land aufgab, weder die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TGV\n noch die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 TGV genannten Vor-\n Abreise des Berechtigten vom Auslandsdienstort: 5. Ja- aussetzungen. Nach Absatz 4 stehen in den Besoldungs-\n nuar 1998 gruppen nach dem Stand Januar 1998 folgende Grund-\n ATG-Zahlung wegen Wohnungsmangels längstens bis beträge als besonderes Auslandstrennungsgeld zu:\n 30. April 1998\n A 1 bis A 10 11,00DM\n8.2.2 Bei zwingenden persönlichen Umzugshinderungsgrün- A 11 bis A 15 11,70DM\n den wird Auslandstrennungsgeld bis zum Tag des Weg- A 16 bis B 11 12,50 DM.\n falls des Hinderungsgrundes gezahlt. Der Hinderungs-\n grund wird von der personalführenden Stelle als solcher Diese Beträge erhöhen sich nach Absatz 4 Satz 2 in Ver-\n anerkannt. Die zwingenden persönlichen Umzugshin- bindung mit Absatz 3 Satz 1 wegen der zur häuslichen\n derungsgründe ergeben sich aus § 12 Abs. 3 BUKG. Gemeinschaft des Berechtigten gehörenden und in § 4\n genannten Personen. Für eine in § 4 genannte Person\nAbsatz 3 wird der obige Grundbetrag um 50 vom Hundert und für\n jede weitere Person um 10 vom Hundert dieses Grund-\n8.3.1 Bleiben die in § 4 Abs.l bezeichneten Personen nach\n betrags erhöht.\n Ablauf der Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 (Dreimonatsfrist)\n in der bisherigen Wohnung im Ausland zurück und 804.2 Alleinstehenden Berechtigten steht nach Aufgabe der\n liegt weiterhin Wohnungsmangel am neuen Dienstort Wohnung im Ausland vom Tage nach Beendigung der\n im Inland vor, steht nur Auslandstrennungsgeld nach Dienstantrittsreise besonderes Auslandstrennungsgeld,\n Absatz 3 zu. Die Höhe des pauschalierten Tagessatzes und zwar vom ersten Tage an in Höhe der Sätze nach § 3\n nach Absatz 3 richtet sich weiterhin nach dem in Absatz Abs.2 Satz 1 Nr.2 TGV zu. Die pauschalen Tagessätze\n 1 genannten um 25 vom Hundert geminderten Tren- betragen in den Besoldungsgruppen nach dem Stand Ja-\n nungstagegeldsatz nach § 3 Abs. 2 TGV. Nach Ablauf der nuar 1998:\n Dreimonatsfrist erhöht sich dieser Tagessatz jedoch für\n Al bis A 10 15,00 DM\n eine in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Person um\n AllhisA15 16,50DM\n 50 vom Hundert und für jede weitere dort genannte\n A 16 bis B 11 17,70DM.\n Person um 10 vom Hundert.\n 804.3 Besonderes Auslandstrennungsgeld nach Absatz 4 wird\n8.3.2 Die Zahlung der pauschalierten Tagessätzenach Absatz 3\n aus Gründen der Einsparung von Haushaltsmitteln auch\n schließt sich unmittelbar an die Zahlung nach § 8 Abs. 2\n in Fällen der Abordnung vom Ausland ins Inland ge-\n an. Aufwandsentschädigung steht jedoch neben der\n zahlt, wenn in § 4 genannte Personen auf Grund einer\n ATG - Zahlung nach Absatz 3 nach Abschnitt VIII\n zugesagten Übernahme der Reisekosten nach § 4 Abs. 1\n Abs.2 AER nicht zu.\n Nr.2 AUV mit dem Berechtigten ins Inland gereist sind\n8.3.3 Auch nach Wegfall eines anerkannten zwingenden per- und Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 1 nicht bean-\n sönlichen Umzugshinderungsgrundes steht, wenn er- tragt wird. Alleinstehenden steht in Fällen der Abord-\n neuter Wohnungsmangel im Inland geltend gemacht nung ebenfalls besonderes Auslandstrennungsgeld nach\n wird und die Familie deshalb weiterhin im Ausland Absatz 4 Satz 5 in Höhe der unter Nr. 804.2 genannten\n bleibt, kein Trennungsgeld nach § 8 Abs. 1 unter Beach- Tagessätze zu.",
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"content": "Nr.8 GMBl1998 Seite 179\n\n8.4.4 Notwendige Auslagen für das Beibehalten der unge- In Fällen des § 17 AUV kann Auslandstrennungsgeld aus\n nutzten Wohnung im Ausland werden in Fällen der Ab- Anlaß eines vorgezogenen Umzuges (Übersiedlung von\n ordnung vom Ausland in das Inland und - sofern die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach\n Voraussetzungen der Nr. 8.4.3 vorliegen - als Auf- § 4 an den neuen Auslandsdienstort) nicht gezahlt wer-\n wandsentschädigung nach Abschnitt IX AER erstattet, den.\n es sei denn, daß eine eingeschränkte Umzugskostenver-\n 10.1.2 Bei einem Vorwegumzug ist grundsätzlich davon auszu-\n gütung zugesagt wurde, die Leistungen in entsprechen-\n gehen, daß die bisherige Wohnung geräumt und der\n der Anwendung des § 17 AUV umfaßt. Dies gilt auch für\n Umzug mit dem gesamten Umzugsgut an den neuen\n Alleinstehende.\n Dienstort durchgeführt wird. Ein besonderer Grund\n8.4.5 Wegen der Zahlung des besonderen Auslandstrennungs- muß für die Durchführung eines Vorwegumzuges nicht\n geldes an Ehegatten, die beide Anspruch auf Trennungs- geltend gemacht werden. Ein Vorwegumzug mit der\n geld nach Satz 3 haben, wird auf Nr. 12.1.1 verwiesen. Folge einer Trennungsgeldzahlung muß nicht vorher von\n der personalführenden Stelle genehmigt werden. Eine\n8.4.6 Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 2 in Verbin-\n Begründung für den Vorwegumzug ist bei der Beantra-\n dung mit Absatz 3 Satz 1 stehen auch zu, wenn sich zur\n gung von Trennungsgeld nicht erforderlich.\n häuslichen Gemeinschaft gehörende Personen nach § 4\n nach ihrer Übersiedlung ins Inland mit dem Berechtigten 10.1.3 Als Vorwegumzug ist auch die vorherige Übersiedlung\n zusammen oder getrennt von ihm in einer vorüber- der Familie mit schulpflichtigen Kindern an den neuen\n gehenden Unterkunft am Dienstort, an einem dritten Ort Dienstort anzusehen, wenn am neuen Dienstort z. B. das\n im Inland oder im Ausland aufhalten. Es ist unmaß- Schuljahr vor dem vorgesehenen Dienstantritt des Be-\n geblich, ob für die Unterkunft ein Entgelt gezahlt wird. rechtigten beginnt, und zwar auch dann, wenn der Um-\n Besonderes Auslandstrennungsgeld steht auch zu, wenn zug selbst wegen Wohnungsmangels erst später durch-\n der Berechtigte oder seine Familienangehörigen bei Ver- geführt wird. In diesem Fall ist für den Beginn der\n wandten, Freunden oder in einer eigenen Wohnung Trennungsgeldzahlung der Tag nach dem Eintreffen der\n (Ferienwohnung) wohnen, die nicht die endgültige Familie am neuen Dienstort maßgebend.\n Wohnung des Berechtigten am neuen Dienstort ist. Dies\n 10.1.4 Auslandstrennungsgeld nach § 10 wird in den letzten drei\n gilt nicht, wenn der Berechtigte einen Umzug mit sei-\n Monaten vor dem Wirksamwerden der Maßnahme nach\n nem Umzugsgut in eine Übergangswohnung durch-\n § 1 Abs. 1, frühestens vom Tage nach dem Eintreffen der\n führt. Bei hoher Mietbelastung für diese Übergangs-\n mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben-\n wohnung kann ein Mietbeitrag nach § 12 Abs. 5 des\n den Personen am künftigen Dienstort oder Wohnort an,\n Bundesumzugskostengesetzes nach Maßgabe der Ver-\n längstens bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der\n waltungsvorschrift zur der Allgemeinen Ver-\n Dienstantrittsreise des Berechtigten gezahlt.\n waltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz\n vom 24. Januar 1992 zustehen, sofern die sonstigen Zah- 10.1.5 Bei Vorwegumzügen steht Auslandstrennungsgeld wie\n lungsvoraussetzungen vorliegen. folgt zu, und zwar bei:\n8.4.7 Ein Kind, das an einem anderen Ort (z. B. in einem In- Versetzungen vom Inland in das Ausland nach § 8 Abs. 1\n ternat) untergebracht ist, zählt nicht zur häuslichen Ge- Versetzungen im Ausland nach § 7 Abs. 1 und\n meinschaft des Berechtigten im Sinne des § 4 und wird Versetzungen vom Ausland in das Inland nach § 6 Abs. 1.\n deshalb bei der Bemessung der Erhöhungssätze nach\n Wegen der Höhe der pauschaliert zustehenden Tages-\n Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht be-\n sätze wird auf Nr. 6.1.2 und Nr. 6.1.3 verwiesen. Diese\n rücksichtigt. Wird die Internatsunterkunft aufgegeben\n werden ab dem Tage nach Eintreffen der zur häuslichen\n und bezieht das Kind danach ebenfalls die vorüber-\n Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienstort\n gehende Unterkunft des Berechtigten, ist ein Erhö-\n gezahlt.\n hungsbetrag nach Absatz 3 Satz 1 vom Tage der Ankunft\n an zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Kinder, die vor\n dem Umzug anderweitig untergebracht waren, Grund- Zu § 11 Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort\n wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben.\n Absatz 1\n8.4.8 Besonderes Auslandstrennungsgeld steht nur in der Zeit\n der Unterbringung in einer möblierten Wohnung, in 11.1.1 Leistungen nach § 11 können nur gezahlt werden,wenn\n einem Hotel, in einer Pension oder in einer sonstigen eine dienstliche Maßnahme nach § 1 vorliegt, die nicht\n vorübergehenden Unterkunft zu, die der Berechtigte den gleichen Dienstort betrifft. Zum Dienstort in diesem\n nicht mit seinem aus dem Ausland ins Inland verbrach- Sinne gehört auch das Einzugsgebiet nach § 1 Abs. 3\n ten Umzugsgut bis zum Bezug der endgültigen Woh- Satz 1.\n nung allein oder mit seinen Angehörigen während der 11.1.2 Wurde eine Versetzung oder eine Abordnung an eine\n üblichen Dauer des Wohnungsmangels am neuen In- Dienststelle an einem anderen Dienstort ausgesprochen,\n landsdienstort oder in dessen Einzugsgebiet bewohnt. steht bei täglicher Rückkehr an den Wohnort als Tren-\n8.4.9 Die Kürzungsbestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 3 finden nungsgeld Fahrkostenersatz, Wegstrecken- oder Mit-\n bei der Bemessung von Auslandstrennungsgeld nach nahmeentschädigung nach den Bestimmungen des Rei-\n Absatz 3 und 4 keine Anwendung. sekostenrechts zu. Die Zahlung nach § 11 Abs. 1 darf die\n insgesamt zustehende Entschädigung nach § 6 Abs. 1, § 7\n8.4.10 Wird Auslandstrennungsgeld nach Absatz 4 gezahlt, sind Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 nicht übersteigen.\n Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 AUV für den gleichen\n Zeitraum ausgeschlossen. Es besteht insoweit ein Wahl- 11.1.3 Die als Verpflegungskostenzuschuß bezeichneten Be-\n recht zwischen einer Abgeltung der Mehraufwendungen träge sind Pauschalzahlungen. Ein Nachweis der Mehr-\n nach den Bestimmungen der ATGV und der AUY. Dies ausgaben für Verpflegung ist nicht erforderlich.\n gilt auch für vom Ausland ins Inland abgeordnete Al- 11.1.4 Wird durch die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs\n leinstehende. ein bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zu\n zahlender Verpflegungskostenzuschuß eingespart, kann\n die Wegstreckenentschädigung in Höhe der fiktiven\nZu § 10 Vorwegumzüge\n Kosten für das Benutzen eines regelmäßig verkehrenden\n10.1.1 Ein Vorwegumzug setzt voraus, daß eine uneinge- Beförderungsmittels um den Einsparungsbetrag aufge-\n schränkte Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt ist. stockt werden.",
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"number": 8,
"content": "Seite 180 GMBl1998 Nr.8\n\n11.1.5 Ein Kaufkraftausgleich wird nicht vorgenommen. Absatz 3\n11.1.6 Leistungen nach § 11 sind nicht Trennungsgeld im Sinne 12.3.1 Die Erstattung der Auslagen steht auch zu, wenn auf\n von Nr. 55.2.4BBesGVwV.Neben dieser Entschädigung Grund der neuen dienstlichen Maßnahme ein Tren-\n kann daher Auslandszuschlag nach Anlage VI a oder VI f nungsgeldanspruch nicht entsteht. Kosten für Dienst-\n zu § 55 BBesG gezahlt werden. und Wachpersonal werden nur erstattet, wenn sie unab-\n wendbar sind.\nAbsatz 2\n Absatz 4\n11.2.1 Leistungen nach Absatz 2 erfolgen aufgrund einer fikti-\n ven Erstattungsberechnung nach Absatz 1, wobei auch 12.4.1 Ernennungen und Beförderungen wirken sich frühestens\n ein eventueller Verpfiegungskostenzuschuß zu berück- ab dem Tage der Aushändigung der Urkunde auf die\n sichtigen ist. Eine tägliche Fahrt vom Wohnort zum Höhe des Trennungsgeldes aus.\n Dienstort ist zumutbar, wenn beim Benutzen regelmäßig\n verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von Absatz 7\n der Wohnung weniger als 12 Stunden beträgt. Dies gilt 12.7.1 Bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im\n auch, wenn die reine tägliche Fahrtzeit mehr als 3 Stun- Ausland bis zu einer Dauer von drei Monaten stehen be-\n den beträgt. Ist die tägliche Fahrt zumutbar, steht nur soldungsgesetzlich grundsätzlich Auslandsdienstbezüge\n Trennungsgeld nach Abs. 2 zu. Eine andere Abfindung nicht zu. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen\n ist auch dann nicht zulässig, wenn der Berechtigte jeweils können Ausnahmen von der jeweiligen obersten Dienst-\n einen Haushalt am bisherigen und neuen Dienstort führt. behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\n Inneren nach § 58 Abs. 2 BBesG mit der Folge zugelassen\nAbsatz 3 werden, daß in diesen Fällen Auslandsdienstbezüge und\n Auslandstrennungsgeld nach §§ 4 bis 7 gezahlt werden.\n11.3.1 Mehraufwendungen nach Absatz 3 können nur gegen\n Vorlage von Belegen erstattet werden, wenn der Berech- Liegen die Voraussetzungen für die Zahlung von Aus-\n tigte aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernach- landsdienstbezügen nach § 58 BBesG nicht vor, erhält der\n ten muß. Erstattungsfähig ist auch ein im Rechnungs- Berechtigte neben seinen weiterlaufenden Inlands- bzw.\n betrag enthaltenes Bedienungsgeld. Daneben werden die seinen Auslandsdienstbezügen für seinen bisherigen\n durch das Verbleiben am Dienstort entstehenden not- Auslandsdienstsort Auslandstrennungsgeld in Höhe\n wendigen Mehrauslagen für Verpflegung (notwendige einer Vergütung wie bei Auslandsdienstreisen.\n Auslagen abzüglich einer häuslichen Ersparnis nach § 9 12.7.2 Auslandstrennungsgeld nach § 12 Abs. 7 steht nicht ne-\n Abs. 6 Bundesreisekostengesetz) erstattet. § 12 BRKG ist ben Trennungsgeld nach §§ 6 und 7 zu. Auslandstren-\n zu beachten. Verpfiegungskostenzuschuß nach Absatz 1 nungsgeld nach § 8 kann neben einer Vergütung nach § 12\n wird für Tage, für die Mehraufwendungen nach Absatz 3 Abs. 7 gezahlt werden. Dieser Fall tritt ein, wenn die zur\n erstattet werden, nicht gezahlt. häuslichen Gemeinschaft eines ins Inland versetzten Be-\n rechtigten nach § 4 wegen Wohnungsmangels oder we-\n gen zwingender persönlicher Umzugshinderungsgründe\nZu § 12 Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen vorübergehend noch im Ausland zurückbleiben, wäh-\n rend der Bedienstete in dieser Zeit erneut vom Inland ins\nAbsatz 1 Ausland für eine Dauer unter 3 Monaten abgeordnet\n12.1.1 Durch die Konkurrenzregelung wird nur die gleich- wird und neben Inlandsdienstbezügen Trennungsgeld\n zeitige Zahlung von Auslandstrennungsgeld nach §§ 6 bis nach § 12 Abs. 7 erhält.\n 8 Abs. 1 und 2 und § 10, nicht jedoch die Zahlung von 12.7.3 Trennungsgeld nach § 12 Abs. 7 wird auch gezahlt, wenn\n Auslandstrennungsgeld nach § 12 Abs. 7 (Vergütung wie eine getrennte Haushaltsführung im Sinne des § 4 nicht\n bei Auslandsdienstreisen) an Ehegatten ausgeschlossen. vorliegt, z. B. weil sich die in § 4 bezeichneten Personen\n12.1.2 Werden beide Ehegatten zeitgleich vom Ausland ins In- während der dienstlichen Maßnahme vorübergehend\n land versetzt oder abgeordnet, steht besonderes Aus- oder ständig bei dem Berechtigten im Ausland aufhalten.\n landstrennungsgeld zu. Dieses wird einschließlich der Das Auslandstrennungsgeld in Höhe der Auslandsreise-\n Erhöhungssätze nach Nr.8.4.1 nur an einen Ehegatten kostenvergütung wird gezahlt. um die Mehraufwendun-\n gezahlt. Empfangsberechtigt ist der Ehegatte, der einen gen des Berechtigten am neuen Dienstort unter Anrech-\n Antrag nach § 16 stellt. Reichen beide Ehegatten einen nung einer Haushaltsersparnis bestreiten zu können.\n Antrag ein, steht das besondere Auslandstrennungsgeld 12.7.4 Neben einer Zahlung nach Absatz 7 steht Aufwands-\n dem Antragsteller zu, der Anspruch auf das höhere be- entschädigung nach der AER nicht zu.\n sondere Auslandstrennungsgeld hat. Steht beiden Ehe-\n gatten besonderes Auslandstrennungsgeld in gleicher Absatz 8\n Höhe zu, entscheiden die Berechtigten auf Anfrage, an\n wen gezahlt werden soll. 12.8.1 Die Feststellung, ob außergewöhnliche Verhältnisse im\n Ausland vorliegen oder ob eine dienstliche Maßnahme\n12.1.3 Entschädigungen nach Satz 3 sind insbesondere Leistun- aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, trifft die oberste\n gen nach der Trennungsgeldverordnung, auf die An- Dienstbehörde. Die außergewöhnlichen Verhältnisse\n spruch besteht, wenn einer der Ehepartner von einem können sowohl dienstliche Maßnahmen, die den Be-\n anderen Dienstherrn innerhalb des Bundesgebietes zeit- rechtigten selbst betreffen und von ihm zu befolgen sind,\n gleich an den Dienstort des anderen Ehegatten versetzt als auch Maßnahmen auslösen, die die im Haushalt des\n oder abgeordnet wird und ihm aus Anlaß dieser Maß- Berechtigten lebenden Personen im Sinne von § 4 Abs. 1\n nahme an sich Trennungsgeld zustünde. Auch in diesen Satz 1 betreffen. Bei der Anordnung dieser Maßnahmen\n Fällen wird kein Auslandstrennungsgeld gezahlt. stehen Gründe der Personalfürsorge im Vordergrund. In\n beiden Fällen entstehen für den Berechtigten durch diese\nAbsatz 2 Maßnahmen Mehraufwendungen, die durch die Gewäh-\n rung von Auslandstrennungsgeld in sinngemäßer An-\n12.2.1 Auslandstrennungsgeld wird in diesen Fällen ohne zeit-\n wendung dieser Verordnung abgegolten werden.\n liche Unterbrechung weitergezahlt, wenn und solange\n die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen. § 15 Absatz 12.8.2 Die Leistungen, die dem Berechtigten auf Grund der\n 3 bleibt unberührt. Maßnahme für seine Person zustehen (z. B. Tage- und",
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"content": "Nr.8 GMBl1998 Seite 181\n\n Übernachtungsgelder nach Beendigung der Dienstreise), Maßnahme regelmäßig wenigstens alle drei Monate se-\n sind Auslandstrennungsgeld nach Absatz 7. henkann.\n12.8.3 Das Auswänige Amt bestimmt in diesen Fällen das 13.3.2 Für eine nicht in Anspruch genommene Familienheim-\n Auslandstrennungsgeld für alle Berechtigten an den fahrt erfolgt keine fiktive Kostenerstatrung.\n Dienstonen, an denen eine Auslandsvenrerung besteht. 13.3.3 Die Gewährung von Urlaub und Dienstbefreiung zur\n Dadurch ist sichergestellt, daß eine einheitliche Tren- Durchführung von Heimfahrten des Berechtigten richtet\n nungsgeldabfindung vorgenommen wird. sich nach den einschlägigen dienstrechtlichen Vor-\n schriften. Für jede Familienheimfahrt steht dem Be-\nZu § 13 Reisebeihilfen für Heimfahrten rechtigten Sonderurlaub bis zu 3 Arbeitstagen nach § 11\n Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung zu.\nAbsatz 1\n 13.3.4 Reisetage werden für Familienheimfahrten nicht ge-\n13.1.1 Reisebeihilfen werden auf Antrag gezahlt. Ein vorhe- wähn.\n riger Genehmigungsantrag ist grundsätzlich nicht er-\n forderlich. Absatz 5\n13.1.2 Die erste Heimfahrt kann auf Grund der Regelung in 13.5.1- Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise\n Absatz 3 frühestens nach Ablauf eines Monats nach einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen für je\n Beginn der Trennungsgeldzahlung angetreten werden. drei Monate der Trennungsgeldzahlung berücksichtigt\n Voraussetzung für die Gewährung einer Reisebeihilfe ist werden.\n grundsätzlich, daß Auslandstrennungsgeld für minde- Absatz 6\n stens 3 Monate zusteht bzw. zustehen wird. Ausnahmen\n 13.6.1 Die notwendigen Fahrkosten werden lediglich bis zur\n sind in besonderen Fällen möglich (in Krankheits- und\n Höhe der billigsten Fahrkane der allgemein niedrigsten\n Todesfällen in der Familie, bei Abordnung über Weih-\n Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungs-\n nachten oder andere hohe Feienage oder wegen eines mittels vom Wohnon zum Dienston und zurück erstat-\n besonderen Familienereignisses,das die Anwesenheit des\n tet. Werden bei Flugreisen Linienflugzeuge benutzt, sind\n Berechtigten bei seiner Familie am Wohnon erforderlich\n nur die Kosten der Touristenklasse erstatrungsfähig. Un-\n macht). Ausnahmen können nur ausgesprochen werden, .\n entgeltliche Mitflugmöglichkeiten in Lufrfahrzeugen der\n wenn Auslandstrennungsgeld für wenigstens zwei Mo-\n Bundeswehr müssen vorrangig genutzt werden. Kosten\n nate gezahlt wird. Die Einmonatsfrist nach Absatz 3\n für Fahrten am Dienstort oder Wohnort (Zu- und\n findet bei Ausnahmeregelungen keine Anwendung.\n Abgang) sind nicht erstattungsfähig.\n13.1.3 Eine Besuchsreise des Ehepanners an den neuen Dienst- 13.6.2 Als Heimfahrt gilt auch eine Reise des Berechtigten zum\n on auf Kosten des Berechtigten während des dreimona- Urlaubson einer in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Person.\n tigen Anspruchszeitraums nach Absatz 1 ist für die Be- Die Fahrkosten dürfen in diesen Fällen höchstens in dem\n willigung einer Reisebeihilfe unschädlich. Umfang erstattet werden, in dem sie zwischen Dienston\n und Familienwohnon angefallen wären.\nAbsatz 3\n 13.6.3 Zum Zwecke der Prüfung, ob die preisgünstigste Mög-\n13.3.1 Der Anspruch auf eine Reisebeihilfe für eine Familien- lichkeit der Beschaffung von Flugscheinen oder Fahn-\n heimfahn kann nur einmal, und zwar in den nächst- ausweisen genutzt wurde, ist eine entsprechende schrift-\n folgenden Anspruchszeitraum übenragen werden. Wird liche Bestätigung des Reisebüros vorzulegen, das die\n der Anspruch in diesem Zeitraum nicht genutzt, verfällt Fahrkanen ausgestellt hat. Bei der Ermittlung von Fahr-\n er. Bis auf Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 kann eine preisen ist von den Preisen auszugehen, die an den Tagen\n Reise frühestens nach einem Monat nach Beginn des maßgebend waren, an denen die Reise tatsächlich aus-\n Anspruchszeitraums angetreten werden. gefühn wurde. Besondere Tarife, die von Reiseagenruren\n Beispiel: durch Chanerflüge oder sonstige Gruppenflüge oder für\n Flüge an bestimmten Tagen gewähn werden, bleiben\n Abordnung und Zahlung von Auslandstrennungsgeld unberücksichtigt.\n vom 1. Oktober 1991 bis 31. März 1992\n Erste Reise des Berechtigten frühestens am 1. November\n 1991 Zu § 14 Dienstreisen, Urlaub und Erkrankung\n Zweite Reise des Berechtigten oder eines Familienange- Absatz 1\n hörigen frühestens am 1. Januar 1992\n (Bei einer zweiten oder weiteren Reise ist die Monatsfrist 14.1.1 Eine Kürzung des Auslandstrennungsgeldes nach den\n nicht einzuhalten). §§ 6 bis 8 und § 10 ist bei Dienstreisen des Berechtigten\n an einen Familienwohnon im Inland zwingend. Bei\n Alternative: Dienstreisen an den Familienwohnon im Ausland wird\n Ehefrau und 1 Kind führen in Anwendung von Absatz 3 die Kürzung ebenfalls vorgenommen, weil sie im Hin-\n frühestens am 1. Januar 1992 eine gemeinsame Familien- blick auf die Weiterzahlung der Aufwandsentschädigung\n heimfahn an den Dienston des Berechtigten durch. nicht unbillig ist.\n (Ehefrau nutzt den Anspruch aus der Zeit vom 1. Ok- Absatz 2\n tober 1991 bis 31. Dezember 1991, das Kind den An-\n 14.2.1 Eine Kürzung des Auslandstrennungsgeldes wird auch\n spruch aus der Zeit vom 1.Januar 1992 bis 31. März\n bei anderen Reisen des Berechtigten zum Familien-\n 1992).\n wohnon im Inland oder Ausland vorgenommen, wenn\n Eine Kumulation von drei Erstatrungsansprüchen auf die Reisekosten aus amtlichen Mitteln getragen werden.\n Reisebeihilfen für Familienheimfahrten mit der Folge, Hierbei kann es sich beispielsweise um folgende Reisen\n daß gegen Ende einer neunmonatigen Abordnungszeit handeln: Reise zur Vorbereirung eines Umzugs, Heimat-\n drei Familienangehörige gemeinsam an den Auslands- urlaubsreise mit Fahrkostenzuschuß, Heimfahrten mit\n dienston des Berechtigten fahren, ist im Hinblick auf Reisebeihilfe nach § 13 ATGV, Reisen in Krankheits-\n Absatz 3 Satz 2 nicht zulässig. Dies entspräche auch nicht und Todesfällen, beihilfefähige Reise in Krankheitsfällen\n Sinn und Zweck der Familienheimfahrten, die zum Ziel sowie sonstige Reisen mit unentgeltlicher Beförderung\n haben, daß der Berechtigte seine Familienangehörigen im (kostenloser Mitflug in einem Flugzeug der Bundes-\n Falle einer längeren Trennung durch eine dienstliche wehr).",
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"content": "Seite 182 GMBl1998 Nr.8\n\nAbsatz 3 15.1.4 Ausland - Ausland:\n14.3.1 Eine Kürzung des Auslandstrennungsgeldes in Höhe der Beginn:\n Sätze nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ist in den\n siehe Erläuterungen zu Ziffer 15.1.2.\n in Absatz 3 genannten Fällen (Urlaub, Dienstbefreiung\n usw.) nicht unbillig. Auch nach der TGV werden Tren- Ende:\n nungstagegelder bei Urlaub und Dienstbefreiung ge-\n Bis zum Tag der Rückkehr an den Auslandsdienstort\n kürzt. Die Kürzung ist auch nicht unbillig, weil Erstat-\n (Wohnort der Familie) nach Beendigung der dienstlichen\n tungszahlungen nach der AER während des Kürzungs-\n Maßnahme, sofern die Rückreise zeitgerecht, d. h. un-\n zeitraums weiterlaufen. Es ist unmaßgeblich wo sich\n mittelbar nach Beendigung der dienstlichen Maßnahme\n der Berechtigte während des Urlaubs oder der Dienst-\n angetreten und auf dem kürzesten Wege durchgeführt\n befreiung usw. aufhält.\n wird.\n14.3.2 Die Kürzung wird auch an Sonn- und Feiertagen sowie\n 15.1.5 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 wurden durch die Neu-\n an allgemein dienstfreien Tagen innerhalb eines Urlaubs,\n regelung des Auslandstrennungsgeldrechts durch die\n einer Dienstbefreiung oder eines Zeitraums einer Abwe-\n 2. 1. Januar 1998 gegenstandslos.\n senheit vom Dienstort wegen Krankheit oder Beschäf-\n tigungsverbots oder wegen Dienstreisen oder anderen\n Reisen vorgenommen, für die die Kosten aus amtlichen Absatz 3\n Mitteln getragen werden.\n 15.3.1 Die Weitergewährung des Auslandstrennungsgeldes\n14.3.3 Das Auslandstrennungsgeld wird nur an vollen Kalen- über den Tag einer Erkrankung hinaus oder nach Be-\n dertagen gekürzt. Es verbleiben dem Berechtigten nach endigung einer dienstlichen Maßnahme im Sinne von § 1\n der Kürzung 40 vom Hundert der in § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 kommt nur bei Vorliegen von Reiseunfähigkeit in\n Abs. 1, § 8 Abs. 1 genannten um 25 vom Hundert ge- Betracht. In ZweifelsfäIIen ist die Notwendigkeit des\n minderten Trennungstagegelder nach § 3 Abs. 2 Satz Verbleibens am bisherigen Dienstort aus gesundheitli-\n Nr. 1 TGV gern. Nr. 6.1.2. chen durch Vorlage einer amts- oder vertrau-\n14.3,4 Absatz 3 Satz 2 wurde durch die Neuregelung des Aus- ensärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.\n landstrennungsgeldrechts durch die 2. ab\n 1. Januar 1998 gegenstandslos. Absatz 4\n 15,4.1 Die Zumutbarkeit einer Rückkehr an den Wohnort hängt\nZu § 15 Zahlungsvorschriften von der Reisefähigkeit des Berechtigten ab. Die Fest-\n stellung, ob die Rückkehr zumutbar ist, trifft die das\nAbsatz 1 Auslandstrennungsgeld bewiIIigende Stelle aufgrund\n15.1.1 Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld beginnt und einer ärztlichen Bescheinigung über die Erkrankung. Im\n endet wie folgt: Zweifelsfall kann die Vorlage einer amts- oder vertrau-\n ensärztlichen Bescheinigung verlangt werden.\n15.1.2 Inland - Ausland:\n 15,4.2 Die Kosten einer Reise aus persönlichen Gründen -\n Beginn: außer in den Fällen des § 13 - zum Wohnort und zurück\n Vom Tage nach Beendigung der Dienstantrittsreise, frü- trägt grundsätzlich der Berechtigte. Notwendige Fahr-\n hestens ab dem Tag, der als Beginn der dienstlichen kosten werden jedoch bis zur Höhe der Kosten für die\n Maßnahme festgesetzt wurde. Dabei wird davon aus- Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise\n gegangen, daß für den Tag nach dem Eintreffen kein An- erstattet, wenn bei einer Erkrankung mit einer Aufnahme\n spruch auf Reisekostenvergütung aus Anlaß der Dienst- des Dienstes innerhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen\n antrittsreise nach § 16 Abs.l BRKG bzw. § 4 Abs.l ist oder ein Beschäftigungsverbot nach der Verordnung\n AUV mehr zusteht; anderenfalls beginnt der Anspruch über den Mutterschutz besteht. In diesem FaII wird\n auf Auslandstrennungsgeld ab dem Tage danach. Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tage gezahlt, an dem\n der Dienstort hätte verlassen werden können. Mit dem\n Ende: Tag des Verlassens oder des zumutbaren Verlassens des\n Bis zum Tag der Beendigung der dienstlichen Maßnahme Dienstortes tritt keine Kürzung ein, sondern das Aus-\n (Abordnung), in der Regel bis zum Tage vor der Abreise landstrennungsgeld entfäIIt. Notwendige Auslagen für\n vom Auslandsdienstort. Ist der letzte Tag der dienst- die Unterkunft am Dienstort werden nach § 12 Abs.3\n lichen Maßnahme bereits Reisetag, für den Reisekosten- erstattet.\n vergütung zusteht, wird Auslandstrennungsgeld nur bis\n zum Tage davor gezahlt. Die Trennungsgeldzahlung en-\n Absatz 5\n det in diesen Fällen spätestens mit dem Tage, bis zu dem\n Auslandsdienstbezüge zustehen. 15.5.1 Ist Umzugskostenvergütung uneingeschränkt zugesagt,\n wird Trennungsgeld bei Vorliegen der sonstigen Zah-\n15.1.3 Ausland - Inland:\n lungsvoraussetzungen bis zum Tage des Einladens des\n Beginn: Umzugsgutes gezahlt. Dauert das Einladen länger als\n einen Tag, endet der Anspruch auf Auslandstrennungs-\n Ab dem Tag des Beginns der Dienstantrittsreise, frühe-\n geld mit Ablauf des letzten Tages des Einladens, es sei\n stens jedoch ab dem Tag, der als zeitgerechter Reisetag\n denn, daß für diesen Tag bereits Reisekosten aus Anlaß\n anzusehen ist, um den Dienst an dem Tag antreten zu\n der Übersiedlungsreise gezahlt werden.\n können, der als Beginn der dienstlichen Maßnahme fest-\n gesetzt wurde. 15.5.2 Werden nach der Wohnung am bisherigen\n Dienstort bis zur Ubersiedlung an den neuen Dienstort\n Ende:\n mehrere vorübergehende Unterkünfte nacheinander be-\n Bis zum Tag der Rückkehr an den Auslandsdienstort zogen, wird Auslandstrennungsgeld längstens bis zum\n nach Beendigung der dienstlichen Maßnahme, sofern die Tage der Aufgabe der letzten vorübergehenden Unter-\n Rückreise zeitgerecht, d. h. unmittelbar nach Beendigung kunft gezahlt, es sei denn, daß für diesen Tag aus Anlaß\n der Maßnahme im Inland angetreten und auf dem üb- der Übersiedlungsreise Reisekostenvergütung gezahlt\n licherweise kürzesten Wege durchgeführt wird. wird.",
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"content": "Nr.8 GMBl1998 Seite 183\n\n15.5.3 Trennungsgeld nach § 8 Abs. 4 wird bis zum Tag vor dem Absatz 3\n Bezug der endgültigen Wohnung oder der Möglichkeit\n 16.3.1 Der Berechtigte ist verpflichtet, sämtliche in\n zum Bezug dieser Wohnung gezahlt. Besonderes Aus-\n seinen und in den Verhältnissen der in § 4 Abs. 1 ge-\n landstrennungsgeld steht nach Aufgabe der bisheri-\n nannten Personen, soweit sie für die Gewährung von\n gen Familienwohnung im Ausland frühestens ab dem\n Auslandstrennungsgeld von Bedeutung sind, unaufge-\n Tag des Bezugs von Inlandsdienstbezügen und ab dem\n fordert unverzüglich anzuzeigen.\n Tage nach Beendigung der tatsächlichen oder fiktiven\n Dienstantrittsreise zu, für den keine Reisekostenver- 16.3.2 Zeigt der Berechtigte die für die Tren-\n gütung mehr gezahlt wird. nungsgeldgewährung von Bedeutung sind, nicht an und\n wird er deshalb überzahlt, so haftet er hinsichtlich des\n ohne Rechtsgrund Geleisteten wegen Verletzung seiner\n Anzeigepflicht. Der Berechtigte kann sich insofern nicht\nZu § 16 Verfahrensvorschriften\n auf den Wegfallder Bereicherung berufen.\nAbsatz 1\n16.1.1 Die Antragsfrist von 2 Jahren beginnt mit dem Tag des Zu § 17 Übergangsvorschrift\n Dierfstantritts am neuen Dienstort, bei Zahlung von\n Reisekostenvergütung für diesen Tage läuft die Antrags- Die Übergangsvorschrift ist wegen Zeitablaufs bedeutungslos\n frist ab dem folgenden Tage. geworden.\n Die Ausschlußfrist gilt für die einzelnen Arten des Aus-\n landstrennungsgeldes nach § 3 einheitlich. Zu § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n 18.1 Die Auslandstrennungsgeldverordnung trat am 1. Juli\nAbsatz 2\n 1990 in Kraft. Sie wurde durch die Erste Verordnung\n16.2.1 Solange die für die Zahlung erheblichen besonderen zur der Auslandstrennungsgeldverordnung\n Umstände nicht vollständig und lückenlos bekannt sind, (1. ATGVAndV) .:lOm 16. April 1993 sowie durch die\n erfolgt die Zahlung des Auslandstrennungsgeldes unter Verordnung zur Anderung der Auslandsumzugskosten-\n Vorbehalt. Der Wegfall des Vorbehalts ist dem Berech- verordnung und der Auslandstreß!,lungsgeldverordnung\n tigten schriftlich mitzuteilen. vom 30. Mai 1997 geändert. Die Anderungsverordnun-\n gen traten grundsätzlich mit Wirkung vom 1. Juli 1990\n Vorauszahlungen sind als Abschlag unter Vorbehalt an-\n bzw. 1. Juli 1997 in Kraft.\n zuweisen, sofern die oberste Dienstbehörde dies so be-\n stimmt. Der Vorbehalt bewirkt, daß sich der Berechtigte Ab 1. Januar 1998 gilt die Auslandstrennungsgeldver-\n gegenüber einer Rückforderung überzahlten Trennungs- ordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur\n geldes nicht mit Erfolg auf den Wegfall der ungerecht- der Auslandstrennungsgeldverordnung vom\n fertigten Bereicherung berufen kann. 15. Dezember 1997 (BGB!. I S. 3192).\n GM BI 1998, S. 174\n\n\n\n\n Bundesministerium des Innern\n D. Öffentlicher Dienst\n\n\n Beihilfevorschriften (Bh V) des Bundes - Krankengymnastische Einzeltherapie\n - physikalische Therapie nach Bedarf\n - RdSchr. d. BMI v. 27.1.1998 - DIS - 213 100-tll h- - medizinisches Aufbautraining\nA. Nach § 30 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch haben gesetzlich und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:\n Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahn-\n kronen ab 3. Januar 1998 Anspruch auf einen Festzuschuß. - Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebs-\n Dies hat Auswirkungen auf § 5 Abs. 3 BhV. massage\n - Isokinetik\n Im Vorgriff auf eine Anpassung der Beihilfevorschriften ist - Unterwassermassage.\"\n § 5 Abs.3 Satz 2 BhV für ab 3.Januar 1998 entstandene\n Aufwendungen in folgender Fassung anzuwenden: 2. In Hinweis t zu § 6 Abs. 1 Nummer 4 wird das Wort\n \"Für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen gilt ,,-halbschenkelstrümpfe\" durch das Wort ,,-(halb)schen-\n der nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch kelstrümpfe\" ersetzt.\n um 20 vom Hundert erhöhte Festzuschuß als gewährte Lei- 3. In Hinweis 1 zu § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\n stung.\"\nB. Die Hinweise zu den Beihilfevorschriften werden wie folgt \"Die Abzugsbeträge entstehen mit der Festsetzung der\n geändert: Beihilfe.\"\n\n 1. Der Hinweis 2.1.3 zu § 6 Abs. t Nummer 3 wird wie 4. In Hinweis 6 zu § 9 Absatz 3 wird der 1. Halbsatz wie\n folgt gefaßt: folgt gefaßt:\n ,,2.1.3 Die erweiterte ambulante Physiotherapie urnfaßt \"Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalender-\n je Behandlungstag mindestens folgende Leistun- monat, sind die jeweiligen Höchstsätze entsprechend zu\n gen: mindern;\"",
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"number": 12,
"content": "Seite 184 GMBI1998 Nr.8\n\n 5. Im Hinweis zu § 15 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 V. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung\n Nr. 2 Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4\"\n ersetzt.\ne. Im Heilkurorteverzeichnis Inland (Anhang 2 zu § 8 Abs. 6 Wahlkreiskarte\n BhV) wird hinter dem Ort \"Nenndorf\" eingefügt: für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag\n\n \"Neu- 95698 Neu- B Badehaus Ort mit -Bek. d. BMI v.26. 1. - V I 5 -121117/3-\n albenreuth a1benreuth Maiersreuth Heilquellen- Das Bundesministerium des Innern gibt bekannt:\n Sybillenbad kurbetrieb\".\n Die Wahlkreise für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag\nD. Herr Dr. med. G. G. Kloska (Abschnitt A Ifd. Nummer 11 sind durch das Dreizehnte Gesetz zur des Bundes-\n des Verzeichnisses der Gutachter für Psychotherapie) steht wahlgesetzes vom 15. November 1996 (BGB!. I S. 1712) teil-\n ab sofort für Gutachtenaufträge wieder zur Verfügung. weise neu eingeteilt und durch die Bekanntmachungen zur\n Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundes-\n republik Deutschland vom 9. Juli 1997 (BGB!. I S. 1691) sowie\nOberste Bundesbehörden vom 1. Dezember 1997 (BGB!. I S. 2772) teilweise neu be-\nnachrichtlich: schrieben worden.\nFür das Beihilferecht zuständige\noberste Landesbehörden Die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raum-\nSpitzenorganisationender ordnung hat eine zweifarbige Karte für die Wahl zum\n und Richterverewgungen\n 14. Deutschen Bundestag herausgegeben. In der Karte werden\n GMBlI998,S.183 die Nummern und Grenzen sämtlicher Wahlkreise mit ihrer\n Zusammensetzung aus Kreisen und kreisfreien Städten sowie\n gesondert die Wahlkreiseinteilung derjenigen Großstädte, die in\n mehrere Wahlkreise aufgeteilt sind, dargestellt. Die Karte kann\n beim Selbstverlag der Bundesforschungsanstalt für Landes-\n Durchführung des § 257 SGB V; kunde und Raumordnung, Am Michaelshof 8, 53177 Bonn, zum\n Einzelpreis von 12,- DM zuzüglich Versandkosten erworben\nhier: Durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz der ge- werden.\n setzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 1998\n GMB11998, S. 184\nBezug: Meine Rundschreiben vom 26. Mai und 6. Oktober 1997\n - D 11 4 -220707/22 - (GMBI 1997 S. 282 und 510)\n\n - RdSchr. d. BMI v. 20. 1. 1998- D 11 4 - 220 707122 -\n Ich verweise auf meine Rundschreiben vom 26. Mai 1997\n(Abschniq I) und 6. Oktober 1997 (Abschnitt III, Nr. 2,\nBuchst. a, Doppelbuchst. aa) und gebe die ab 1. Januar i 998\nmaßgeblichen Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen\nbekannt:\n\n West Ost\n\n Beitragsbemessungsgrenze 6300,00 DM 5250,00DM\n 1998\n maßgeblicher- halber - 6,65 v.H. 6,85 v.H.\n Beitragssatz\n Höchstbeitrag 418,95 DM 359,63DM\n\nOberste Bundesbehörden\nnachrichtlich:\nVereinigungenu. Verbände\n GMBl1998,S.184",
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"number": 13,
"content": "Nr.8 GMBI1998 Seite 185\n\n\n\n Bundesministerium der Finanzen\n Mitteilung der Postkleiderkasse (PKlK) wenn die Aufwendungen aus akutem Anlaß während eines\n vorübergehenden Aufenthalts außerhalb der Bundesrepu-\n - Bek. d. BAnst PT v. 1. 1. 1998 - 301-4-\n blik Deutschland entstanden sind. Ausgenommen hiervon\n Mit Ablauf des Jahres 1997 stellt die Postkleiderkasse ihre sind Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen; in diesen\nGeschäftstätigkeit ein. Die Vertreterversammlung der Postklei- Fällen gilt Absatz 1\nderkasse hat in ihrer XII 6. Sitzung am 19. 11. 1997 die Auf-\nlösung der Postkleiderkasse, einer rechtsfähigen Anstalt des öf-\n e\n 1.5 Nach § 62 wird folgender § 63 eingefügt:\nfentlichen Rechts, zum 31. Dezember 1999 (Verjährung etwaiger ,§63\nAnsprüche) beschlossen.\n Finanzwesen und Wirtschaftsführung der Auslands-Kran-\n Der Bundesminister für Post und Telekommunikation hat kenergänzungsversicherung\ndiesem Beschluß mit Schreiben Z 24-3 B 6524 vom 10. De-\n (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer Gewinn-\nzember 1997 zugestimmt. Gemäß § 1 des Gesetzes über Post-\n und Verlustrechnung nachzuweisen.\nkleiderkassen in Verbindung mit § 28 der Satzung der Post-\nkleiderkasse löst er die Postkleiderkasse zum 31. Dezember (2) Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität)\n1999 auf. terhält die Postbeamtenkrankenkasse Betriebsmittel bis zur\n Höhe einer durchschnittlichen Monatsausgabe der im ab-\n Mitte 1997 bzw. nach Auslieferung der letzten Bestellungen\n gelaufenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungen.\nwurden aUe Mitglieder der PKIK durch Schlußabrechnung über\ndie Einstellung der Geschäftstätigkeit der PKIK und über den (3) Eine Rücklage wird nicht bereitgehalten.\nKontenschluß unterrichtet. Soweit noch Restschulden fest-\n (4) Für bestehende Verpflichtungen ist aus den Erträgen\ngestellt wurden, sind diese bei den Mitgliedern eingefordert\n eine Schadensrückstellung zu bilden.\nworden. Nicht verwendete Grundbeiträge (Restguthaben) wur-\nden zwischenzeitlich zurückgezahlt. (5) Zum Ausgleich des mit zunehmendem Lebensalter der\n Versicherten ansteigenden Leistungsbedarfs wird eine AI-\n Eventuell darüberhinausgehende Ansprüche aus dem Be-\n terungsrückstellung gebildet. Ihre Höhe wird am Schluß\nnutzungsverhältnis als Mitglied der PKIK gegen die Post-\n jedes fünften Geschäftsjahres versicherungsmathematisch\nkleiderkasse sind bis zum 31. März 1998 schriftlich geltend zu\n berechnet. In den dazwischenliegenden Jahren ist das Soll\nmachen.\n der Alterungsrückstellung um die jährliche Zuwachsrate zu\n Anspruchsmeldungen sind zu richten an: erhöhen, die sich aus der letzten Berechnung ergibt. Das\n Soll der AlterungsrücksteUung ist in den Erläuterungen\nPostkleiderkasse - Hauptverwaltung -\n zum Jahresabschluß\nPostfach 30 08 23, 70466 Stuttgart\n GMBI1998, S. 185\n 1.6 § 69\n Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n ,Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus dem Ver-\n 29. der Satzung der PBeaKK lust, soweit er nicht aus einem Gewinnvortrag gemäß § 72 a\n gedeckt\n - Bek. d. BAnst PT v. 1. 1. 1998 - 302-3-\n 1.7 ,§ 72 a\n Die Vertreterversammlung der PBeaKK hat in ihrer 2.1\nXII. Sitzung vom 26. 11. bis 27. 11. 1997 nachstehende 29. Gewinnvortrag\nderung der Satzung beschlossen, von der Bundesanstalt für Post Weist der Jahresabschluß einen Überschuß aus, ist mit dem\nund Telekommunikation genehmigt am 4. 12. 1997 nach AuffüUung der Betriebsmittel und der Rücklage ver-\n,,1 Die Satzung wird wie folgt geändert: bleibenden Betrag ein Gewinnvonrag zu\n\n1.1 § 25\n 1.8 § 74\n\n ,In § 25 wird Absatz 2 gestrichen. Der bisherige Absatz 3 In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt geändert:\n wird Absatz ,Der Wirtschaftsplan besteht aus den Teilen Grundver-\n1.2 § 27b sicherung (einschließlich Ergänzungsversicherung zum\n Bundesversorgungsgesetz ), Zusatzversicherung (Grund-\n Absatz 1 erhält folgende Fassung: stufe, Aufbaustufe, 4 Krankenhaustagegeldstufen und\n ,(1) Ein Ruhensbeitrag wird für jeden vollen Monat der Ergänzungsstufe) und Auslands-Krankenergänzungsver-\n ruhenden Mitgliedschaft/Mitversicherung des Ehegatten in\n Höhe von 13,85 vom Hundert des jeweiligen Beitrags für 1.9 Anhang 1\n Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige erhoben. Die\n Höhe des Ruhensbeitrags ergibt sich aus Anhang Anhang 1 erhält folgende Fassung:\n1.3 §32\n Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: Anhang 1, Seiten 1-5\n ,Bei zahnärztlicher Behandlung ist die Angabe der Dia- 2 Inkrafttreten\n gnose erforderlich bei implantologischen, funktionsanaly- 2.1 Die zu Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.2 und Ziffer 1.4\n tischen u?d funktionstherapeutischen bis Ziffer 1.5 sowie Ziffer 1.8 bis Ziffer 1.9 treten am 1. 1.\n1.4 § 48 1998 in Kraft.\n Absatz 2 erhält folgende Fassung: 2.2 Die zu Ziffer 1.3 und Ziffer 1.10 bis Ziffer 1.11\n treten am 1. 12. 1997 in Kraft.\n ,(2) Mitglieder der Gruppe A werden in Fällen, in denen\n die Leistungsordnung A Leistungen dem Grunde nach 2.3 Die zu Ziffer 1.6 bis Ziffer 1.7 treten rück-\n vorsieht, den Mitgliedern der Gruppe B 1 gleichgestellt, wirkend zum 1. 12. 1996 in Kraft.\"",
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"content": "Seite 186 GM BI 1998 Nr.8\n\n\n\n Anhangt, Seite t\n\n 1 2 3 4 5 6 7 8\n Mitglieder der Gruppe A B1 B2 B3 C E E\n mit Leistungen\n nach der\n Leistungs- Leistungs-\n ordnungA ordnung B\n Mitglieder DM DM DM DM DM DM DM\n -ohne\n mitversicherte Angehörige 499,00 435,00 499,00\n\n - bis zur Vollendung\n des 25. Lebensjahres 100,00 105,00 237,00 261,00\n\n - bis zur Vollendung\n des 30. Lebensjahres 131,00 147,00 332,00 366,00\n\n - bis zur Vollendung\n des 40. Lebensjahres 173,00 185,00 418,00 461,00\n\n - bis zur Vollendung\n des 50. Lebensjahres 183,00 204,00 460,00 507,00\n\n - nach Vollendung\n des 50. Lebensjahres 193,00 221,00 499,00 550,00\n\n bei Erziehungsurlaub 60,- 60,-\n\n Beitragstabelle für die Grundversicherung\n (errnäßigter Beitrag gem. § 26 Absatz 4)\n\n Mitglieder der Gruppe A und Gruppe B 1\n GesamteinkOnfte Beitrag (DM)\n von 75 vom Hundert bis 99,99 vom Hundert der Bezugsgröße 1 198,00\n von 50 vom Hundert bis 74,99 vom Hundert der Bezugsgröße 1 132,00\n unter 50 vom Hundert der Bezugsgröße 1 61,00\n\n\n 1 ab 1.3.1997: 2240,23 DM",
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"content": "Nr.8 GMBl1998 Seite 187\n\n\n\n Anhangt, Seite 2\n 1 2 3 4 5 6\n Mitglieder der Gruppe A B1 B2 B3 C\n\n Mitglieder DM DM DM DM DM\n - mit mitversicherten Angehörigen 685,00\n - bis zur Vollendung\n des 30. lebensjahres 218,00 240,00\n - mit 1 mitversicherten\n Angehörigen 584,00 641,00\n - mit 2 mitversicherten\n Angehörigen 670,00 738,00\n - mit 3 mitversicherten\n Angehörigen 790,00 870,00\n - mit 4 und mehr\n mitversicherten Angehörigen 968,00 1064,00\n - bis zur Vollendung\n des 40. lebensjahres 244,00 255,00\n - mit 1 mitversicherten\n Angehörigen 622,00 684,00\n - mit 2 mitversicherten\n Arygehörigen 714,00 786,00\n - mit 3 mitversicherten\n Angehörigen 842,00 927,00\n - mit 4 und mehr\n mitversicherten 1032,00 1134,00\n - bis zur Vollendung\n des 50. lebensjahres 262,00 286,00\n - mit 1 mitversicherten\n Angehörigen 696,00 765,00\n - mit 2 mitversicherten\n Angehörigen 799,00 879,00\n - mit 3 mitversicherten\n Angehörigen 942,00 1037,00\n - mit 4 und mehr\n mitversicherten Angehörigen 1154,00 1268,00\n - nach Vollendung\n des 50. lebensjahres 271,00 304,00\n - mit 1 mitversicherten\n Angehörigen 740,00 813,00\n - mit 2 mitversicherten\n Angehörigen 850,00 935,00\n - mit 3 mitversicherten\n Angehörigen 1002,00 1102,00\n - mit 4 und mehr\n mitversicherten Angehörigen 1227,00 1349,00\n bei Erziehungsurlaub 60,- 60,-",
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"content": "Seite 188 GMBl1998 Nr.8\n\n\n\n Anhang 1, Seite 3\n Beitragszuschlag nach § 27 Absatz 4\n\n Zuschlag für selbst beihilfeberechtigte mitversicherte Ehegatten\n Mitgliedergruppe A B1\n DM DM\n - nach Vollendung des 30. Lebensjahres bis zur Vollendung des 40. lebensjahres 20.- 25,-\n - nach Vollendung des 40. lebensjahres 35,- 40,-\n\n\n Beitragszuschlag nach § 27 Absatz 5\n\n Zuschlag für Empfänger eines Beitragszuschusses\n Mitgliedergruppe A B1\n DM DM\n Beitragszuschuß von 80,- DM und mehr 45,- 45,-\n\n\n Ruhensbeiträge nach § 27b Absatz 1\n\n Ruhensbeitrag für die ruhende Mitgliedschaft oder für die ruhende Mitversicherung des Ehegatten\n Mitgliedergruppe A B1 B2 B3 C\n DM DM DM DM DM\n - bis zur Vollendung des 25. lebensjahres 13,90 14,70 32,90 36.20\n - bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 18.20 20,60 46,00 50,70\n - bis zur Vollendung des 40. lebensjahres 24,00 25,80 57.90 63,90\n - bis zur Vollendung des 50. lebensjahres 25,50 28,30 63,80 70,30 69,20\n - nach Vollendung des 50. lebensjahres 26.80 30,80 69.20 76,20 69,20",
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"content": "Nr.8 GMB11998 Seite 189\n\n\n\n\n Anhang 1, Seite 4\n\n Ausgleichszuschläge nach § 28\n\n 1 2 3 4\n Mitglieder der Gruppe 81 82 83\n Mitglieder DM DM DM\n - ohne mitversicherte Angehörige\n\n - bis zur Vollendung\n des 25. Lebensjahres 5,40 11,80 12,90\n\n - bis zur Vollendung\n des 30. Lebensjahres 6,50 16,10 17,10\n\n - bis zur Vollendung\n des 40. Lebensjahres 7,50 20,30 21,40\n\n - bis zur Vollendung\n des 50. Lebensjahres 8,60 22,50 24,60\n\n - nach Vollendung\n des 50. Lebensjahres 9,70 23,60 26,80\n bei Erziehungsurlaub 3,00\n\n Mitglieder\n - mit mitversicherten Angehörigen\n\n - bis zur Vollendung\n des 30. Lebensjahres 10,70 32,10 35,30\n\n - bis zur Vollendung\n des 40. Lebensjahres 11,80 34,20 38,50\n\n - bis zur Vollendung\n des 50. Lebensjahres 12,90 38,50 42,80\n\n - nach Vollendung\n des 50. Lebensjahres 13,90 40,60 44,90\n bei Erziehungsurlaub 3,00",
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"content": "Seite 190 GMBl1998 Nr.8\n\n\n\n1.10 Leistungsordnung A\n\n Nummer 14 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\n\n 2 3\n\n 14 Heilkuren (§ 44)\n\n ,d) Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 KaIen-\n dertage einschließlich der Reisetage\n\n 1. für Versicherte, denen eine Beihilfe nach § 8 der\n Beihilfevorschriften des Bundes zusteht, 100 vom Hundert\n der Kosten bis zu 30,- DMje Tag, soweit\n die Aufwendungen über 25,- DM täglich\n hinausgehen\n\n 2. für Versicherte, denen eine Beihilfe nach § 8 der\n Beihilfevorschriften des Bundes nicht zusteht, 10,- DM je\n\n\n\n1.11 Leistungsordnung B\n\n Nummer 14 Buchstabe d unter 1. Mitglieder der Gruppen BI, B 2, B 3 und Cerhält\n folgende Fassung:\n\n 2 3\n\n 14 Heilkuren (§ 44)\n\n 1. Mitglieder der Gruppen BI, B 2, B 3 und C:\n\n ,d) Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 KaIen-\n dertage einschließlich der Reisetage\n\n 1. für Versicherte, denen eine Beihilfe nach § 8 der\n Beihilfevorschriften des Bundes zusteht - ein-\n schließlich der Mitglieder der Gruppe B 3 -, beihilfeflihige Aufwendungen\n (bis zu 30,-- DM je Tag, soweit die\n Aufwendungen über 25,-- DM\n täglich hinausgehen)\n\n 2. für Versicherte, denen eine Beihilfe nach § 8 der\n Beihilfevorschriften des Bundes nicht zusteht - aus\n genommen die Mitglieder der Gruppe B 3 -, feste Leistung von 10,-- DM je\n\n GMBI 1998, S. 185",
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"content": "Nr.8 GMBl1998 Seite 191\n\n 47. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n der Satzung der Versorgungsanstalt\n aa) In Satz 1 werden nach dem Wort \"andere\" die Worte\n der Deutschen Bundespost (VAP)\n \"Arbeitgeber nach Absatz 1, auf den/die die Auf-\n gaben des früheren Arbeitgebers übergegangen\n - Bek. d. BAnst PT v. 7.1.1998 - BAnst PT 303-1- sind\", eingefügt.\n Die Vertreterversammlung der Versorgungsanstalt der Deut- bb) In Satz 2 wird das Wort \"Beteiligte\" durch das Wort\nschen Bundespost hat in ihrer XII./I2. Sitzung am 18./19.9. \"Arbeitgeber\" ersetzt.\n1997 in Stuttgart gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a der Satzung der d) In Absatz 5 werden folgende Sätze hinzugefügt:\nVAP (VAPS) nachstehende 47. Satzungsänderung beschlossen:\n \"Eine Stundung setzt voraus, daß der ausgeschiedene\n Arbeitgeber eine unwiderrufliche Verpflichtungserklä-\n rung einer oder mehrerer juristischer Personen des öf-\n .. §1 fentlichen Rechts, deren Konkursfähigkeit durch Gesetz\n Anderung der Satzung ausgeschlossen ist, beibringt, für alle finanziellen Ver-\n Die Satzung der Versorgungsanstaltder Deutschen Bundespost pflichtungen des ausscheidenden Arbeitgebers gegenüber\nvom 20. November 1969, zuletzt geändert durch die 46. Sat- der Anstalt einzustehen. Die Anstalt kann zulassen, daß\nzungsänderung (Beschluß der Venreterversammlung vom 26. 6. statt der Verpflichtungserklärung eine entsprechende\n1997/veröffentlicht mit BMPT-Amtsblattmitteilung Nr. 127/ unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland\n1997 vom 30. 7. 1997) wird durch den Beschluß der Vertreter- Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunterneh-\nversammlung vom 19.9. 1997 wie folgt geändert: mens oder eine entsprechende Bankbürgschaft beige-\n bracht wird. Ist der ausgeschiedene Arbeitgeber nicht\n konkursfähig, kann die Stundung ohne das Erfordernis\n1. § 2 wird wie folgt geändert: nach Satz 3 erfolgen.\"\n a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten \"Er umfaßt\n ferner\" die Worte \"die in § 88 a und\" eingefügt. 2. Es wird folgender § 2 beingefügt:\n b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: \"Kündigung, Fortführung des Gruppenversicherungsver-\n trages\n aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n 1) Enden aufgrund einer der für die Pflicht zur\n \"Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Versicherung maßgeblichen kollektiv- oder individualrecht-\n Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aus lichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 Buchst. d) vorhandene\n a) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Ver- Pflichtversicherungen oder entfällt aufgrund einer\n sicherungsfall in einer Pflichtversicherung (einschließlich dieser Bestimmungen bei einem Arbeitgeber (§ 2) die Pflicht,\n der Fälle des § 34 Abs. 3) über den ausgeschiedenen Ar- neu eintretende Arbeitnehmer bei der Anstalt zu versichern,\n beitgeber eingetreten ist, so kann die Anstalt den Gruppenversicherungsvertrag mit\n einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalen-\n b) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Ver- derjahres kündigen. Mit Wirksamkeit der Kündigung schei-\n sicherungsfall in einer beitragsfreien Versicherung einge- det der Arbeitgeber aus dem Geschäftsbereich der Anstalt\n treten ist, die auf einer Pflichtversicherung über den aus- aus. § 2 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.\n geschiedenen Arbeitgeber beruht,\n 2) Eine Kündigung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn\n c) Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen von in den der Arbeitgeber spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem eine\n Buchstaben a und b genannten Personen, Kündigung nach Absatz 1 erstmals wirksam werden würde\n d) Anwartschaften aus Pflichtversicherungen über den aus- (Stichtag),\n geschiedenen Arbeitgeber, die nach § 34 Abs. 3 aufrecht a) eine Erklärung zur Parallelverpflichtung (§ 77 Abs. 1\n erhalten sind, Satz 1 Buchst. a) abgibt, oder\n e) Anwartschaften aus beitragsfreien Versicherungen im b) mit der Anstalt vereinbart, daß ab dem in der Verein-\n Sinne des Buchstaben b, die beim Ausscheiden des Ar- barung festgelegten Zeitpunkt ein Zuschuß nach § 77\n beitgebers schon bestanden haben oder mit dem Aus- Abs. 4 Satz 1 Buchst. b an die Anstalt zu zahlen ist.\n scheiden des Arbeitgebers entstehen,\n Der Gruppenversicherungsvertrag wird bezüglich der dem\n f) künftigen, aufgrund des Todes der in Buchstaben a, b, d Arbeitgeber zugeordneten Berechtigten (§ 77 Abs. 1 Satz 1)\n und e genannten Personen entstehenden Leistungsan- fortgeführt. Der Arbeitgeber verbleibt im Geschäftsbereich\n sprüchen der Personen, die im Zeitpunkt des Ausschei- der Anstalt.\n dens aus dem Geschäftsbereich als Hinterbliebene in\n Frage kommen, 3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem\n Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbe-\n hat der ausscheidende Arbeitgeber für die versiche- sondere dann vor, wenn der Arbeitgeber mit seinen Zah-\n rungsmathematisch nicht abgedeckten Beträge einen von lungsverpflichtungen (§§ 24, 74-77) mehr als drei Monate\n der Anstalt berechneten Gegenwert zu zahlen.\" im Verzug ist.\"\n bb) In Satz 4 werden nach dem Wort \"Leistungsan-\n sprüche\" die Worte \"und Anwartschaften\" einge- 3. § 6 wird wie folgt geändert:\n fügt.\n In Absatz 2 erhalten die Sätze 4 und 5 folgende Fassung:\n ce) Es wird folgender Satz 6 hinzugefügt:\n \"Die Versichertenvertreter werden von den im Bereich der\n \"Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungs- Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt für Post und\n kosten um einen von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vertretenen Ge-\n Telekommunikation Deutsche Bundespost festzulegen- werkschaften benannt und von der Bundesanstalt für Post\n den Vomhundertsatz zu erhöhen, soweit eine Abgeltung und Telekommunikation Deutsche Bundespost in der Rei-\n der Verwaltungskosten nicht bereits im Wege der ent- henfolge ihrer Benennungen bestellt. Grundlage für die Zahl\n geltlichen Geschäftsbesorgungsverträge gem. § 19 Abs. 2 der von den Gewerkschaften zu benennenden Versicherten-\n BAPostG erfolgt.\" vertreter ist das Ergebnis aller Stimmen der jeweils letzten",
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"content": "Seite 192 GMBl1998 Nr.8\n\n Wahl zu den Betriebsräten/Personalräten bei den Aktien- b) In Absatz 1 wird der bisherige Klammervermerk durch\n gesellschaften und der Bundesanstalt für Post und Telekom- folgenden Klammervermerk ersetzt:\n munikation Deutsche Bundespost nach\n ,,(§§ 75-77, § 24 Abs. 1,3 und 4)\"\n4. § 24 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n a) In Absatz 6 Satz 3 erhält Buchstabe e folgende Fassung: ,,2) Aufwendungen der Arbeitgeber sind Umlagen (§ 75),\n Zuwendungen (§ 76), Zuschüsse (§ 77) und zusätzliche\n \"e) tarifliche Einmalzahlungen sowie einmalige Zahlun- Umlagen nach § 24 Abs.3 (Arbeitgeberanteil) und\n gen (z. B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen usw.), die Abs.4.\"\n aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ge-\n zahlt werden; sowie einmalige oder monatliche Abfin- d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n dungen, die aus Anlaß der Beendigung oder nach der ,,3)Sonstige Einnahmen sind insbesondere\n Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden\" ,\n a) Erlöse aus der Anlage der Anstaltsvermögen,\n b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:\n b) Beträge zur Abwendung der Kürzung der Ver-\n ,,8) Die Zahlung der Umlagen nach Absatz 1, Absatz 3 sorgungsrente oder Versicherungsrente,\n (Arbeitgeberanteil) und Absatz 4 entfällt, soweit und so-\n lange die Pflicht zur Entrichtung von Umlagen gemäß c) Zahlbeträge aus der Rückforderung überzahlter\n § 77 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 entfällt.\" Anstaltsleistungen gem. § 69,\n c) In Absatz 9 wird folgender Satz hinzugefügt: d) Überweisungsbeträge aus der Überleitung zur\n Anstalt,\n \"Als Umlagemonate gelten auch die Kalendennonate, für\n die während der Dauer der Pflichtversicherung die Um- e) nachentrichtete Umlagen und Beiträge gem. § 25,\n lagenzahlung nach Absatz 8 wegfällt oder für die ein f) Schadensersatzleistungen aus abgetretenen Scha-\n Zuschuß nach § 77 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b gezahlt wird.\" densersatzansprüchen gem. § 68 a,\n5. In den Ausführungsbestimmungen zu § 24 Abs. 9 g) Arbeitnehmeranteile zur zusätzlichen Umlage\n wird Satz 2 gestrichen. nach § 24 Abs. 3,\n h) Nachzahlungsbeiträge aus abgetretenen Ansprü-\n6. § 33 wird wie folgt geändert: chen gegen die Träger der Sozialversicherung. \"\n a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: e) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.\n \"Leistungsarten, Ruhen der Leistungsverpflichtung\"\n 9. § 75 wird wie folgt geändert:\n b) Der bisherige Text wird in den neu gebildeten Absatz 1\n eingefügt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort \"haben\" die\n Worte\", vorbehaltlich des § 77 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2\",\n c) Es wird folgender Absatz 2 hinzugefügt: eingefügt.\n ,,2) Die Verpflichtungen der Anstalt zur Gewährung von b) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:\n Leistungen nach Absatz 1 ruhen insoweit, als der Be-\n rechtigte aufgrund einer Parallelverpflichtung (§ 77 \"Der Umlagesatz ist - jeweils für einen Deckungsab-\n Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) der in § 2, im Anhang zu § 2 oder schnitt von zehn Jahren - nach versicherungsmathe-\n in § 88 a benannten Arbeitgeber laufende oder kapita- matischen Grundsätzen so zu bemessen, daß die für den\n lisierte Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge Abschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den\n unmittelbar (§ 1 BetrAVG) oder mittelbar über eine Un- Zuwendungen nach § 76 und dem vorhandenen\n terstützungskasse (§ 1 Abs.4 BetrAVG) erhält. Gewährt Umlagevermögen (§ 78 Abs. 1 und Abs. 2) voraussicht-\n der Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse die Ver- lich ausreichen, die aus dem Umlagevennögen zu finan-\n sorgungs- oder versorgungsähnlichen Bezüge aus der zierenden Ausgaben (§ 78 a Abs. 2) für diesen Abschnitt\n Parallelverpflichtung originär als Kapitalleistung, sind und ein weiteres Jahr zu decken.\"\n für die Ermittlung des Ruhensbetrags nach Satz 1 die in c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n der Parallelverpflichtung zur Verrentung der Kapital-\n leistung festgelegten Grundsätze entsprechend heranzu- ,,3) Das Umlagevermögen (§ 78 Abs. 1 und Abs. 2) muß\n ziehen.\" am Ende eines jeden Deckungsabschnitts mindestens den\n für das folgende Kalenderjahr aus dem Umlagevennögen\n7. § 34 wird wie folgt geändert: zu erwartenden Ausgaben (§ 78 a Abs. 2) entsprechen.\"\n\n In Absatz 3 erhält Satz 1 Buchst. b folgende Fassung: d) Die Absatzbezeiclmungen 4 und 5 werden gestrichen.\n\n ,!.b) wegen Inanspruclmahme eines tarifvertraglichen 10. Die Ausführungsbestimmungen zu § 75 Abs. 2 und 4\n Uberbrückungsgeldes (§ 14 a TV Nr. 444/445 der Deut- werden gestrichen.\n schen Post AG/Überbrückungsgeldtarifvertrag der\n Deutschen Postbank AG/TV Nr. 1 der Deutschen Tele- 11. § 76 wird wie folgt geändert:\n kom AG bzw. ein im wesentlichen inhaltsgleicher Tarif-\n vertrag, der für den gleichen Personenkreis bei den unter In Satz 1 werden nach dem Wort \"Arbeitgeber\" die Worte\n § 2 genannten sonstigen Arbeitgebern abgeschlossen ist) ,,- vorbehaltlich des § 77 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 -\" ein-\n aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und im gefügt.\n Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das\n 55. Lebensjahr vollendet und mindestens 204 Umlage- 12. § 77 erhält folgende Fassung:\n monate zurückgelegt hat.\"\n \"Finanzierung im Falle einer Parallelverpflichtung/ An-\n derweitige Fortführung des Gruppenversicherungsvertrages\n8. § 74 wird wie folgt geändert:\n 1) Ein in § 2, im Anhang zu § 2 oder in § 88 a benannter\n a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n Arbeitgeber kann unter dem Vorbehalt einer einvernehm-\n \"Aufbringung der Mittel\" lichen Segmentierung nach Maßgabe des Absatzes 2 in bezug",
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"content": "Nr.8 GMBl1998 Seite 193\n\n auf die ihm zugeordneten Berechtigten (Versicherte, Lei- rungsvertrages nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b schließen\n stungsempfänger) gegenüber der Anstalt schriftlich erklären, und es nicht in das Deckungsvermögen zur Erfüllung der\n daß er Verpflichtungen nach § 78 a Abs. 1 Buchst. a - e einzubringen\n ist. Das danach verbleibende Anstaltsvermögen wird in das\n a) diesen Berechtigten künftig den Leistungen nach § 33\n Deckungsvermögen eingebracht. Für die Erfüllung der Ver-\n Abs. 1 entsprechende Versorgungs- oder versorgungs-\n pflichtungen nach § 78 a Abs. 1 Buchst. a - e sowie für die im\n ähnliche Bezüge unmittelbar (§ 1 Abs. 1 BetrAVG) oder\n Falle der Parallelverpflichtung oder der Fortführung des\n mittelbar über eine Unterstützungskasse (§ 1 Abs.4\n Gruppenversicherungsvertrages (§ 77 Abs. 1 Satz 1) auf den/\n BetrAVG) gewähren wird (Parallelverpflichtung durch\n die jeweiligen Arbeitgeber zuzuordnenden Teil(e) des An-\n den Arbeitgeber) oder\n staltsvermögens ist jeweils ein getrennter Abrechnungsver-\n b) eine Fortführung des Gruppenversicherungsvertrages band zu führen.\n durch Zahlung eines Zuschusses nach § 2 b Abs. 2 Satz 1\n Buchst. b mit der Anstalt vereinbaren wird. 2) Umlagen (§ 75), Zuwendungen (§ 76), zusätzliche Um-\n lagen nach § 24 Abs. 3 (Arbeitgeberanteil) und Abs. 4 sowie\n Eine Erklärung zur Parallelverpflichtung (Satz 1 Buchstabe a) sonstige Einnahmen (vorbehaltlich Absatz 3 Satz 1) sind dem\n kann auch nach Abschluß einer Vereinbarung nach Satz 1 Umlagevermögen zuzuführen.\n Buchst. b erfolgen.\n 3) Beiträge zur freiwilligen Versicherung bzw. freiwilligen\n 2) Die Zuordnung der bei der Abgabe der Erklärung nach Weiterversicherung, Gegenwertszahlungen nach § 2 Abs. 3\n Absatz 1 vorhandenen Berechtigten (Segmentierung) muß und sonstige Einnahmen (§ 74 Abs. 3) in bezug auf die aus\n durch eine Segmentierungsvereinbarung durch alle in § 2, im dem Deckungsvermögen zu finanzierenden Leistungen\n Anhang zu § 2 und in § 88 a benannten Arbeitgeber fest- (§ 78 a Abs. 1) sind dem jeweiligen Abrechnungsverband des\n gelegt werden. Eine Segmentierung ist nur wirksam, wenn Deckungsvermögens zuzuführen. Das Nähere zur Einbrin-\n sie von der Aufsichtsbehörde (§ 4) genehmigt wird. gung und Verwaltung des Deckungsvermögens wird unter\n 3) Sofern ein Arbeitgeber bei Aufrechterhaltung der für die Berücksichtigung des Aufwands der Anstalt nach § 14 Abs. 2\n Pflicht zur Versicherung maßgeblichen kollektiv- oder in- Satz 2 durch einen vom Vorstand zu beschließenden Ge-\n dividualrechtlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 Buchst. d) schäftsplan geregelt. Der Geschäftsplan und dessen\n eine Erklärung zur Parallelverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 rungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung\n Buchstabe a abgibt, entfällt mit Ablauf des auf die Ge- durch die Aufsichtsbehörde (§ 4).\n nehmigung der Segmentierung folgenden Kalendermonats Überschüsse aus den Abrechnungsverbänden des Dek-\n für den Arbeitgeber die Pflicht zur Entrichtung von Um- kungsvermögens sind der Verlustrücklage des jeweiligen\n lagen (§ 75 Abs. 1, § 24 Abs. 1,3 und 4) und Zuwendungen Abrechnungsverbandes zuzuführen. Die Verlustrücklage\n (§ 76). kann bei Abrechnungsverbänden, die für Arbeitgeber einge-\n 4) Der Arbeitgeber hat einen monatlichen Zuschuß in Höhe richtet wurden, die eine Erklärung zur Parallelverpflichtung\n der laufenden Ausgaben der Anstalt zu entrichten, die auf die abgegeben (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) oder eine Fortfüh-\n dem Arbeitgeber nach Absatz 2 zugeordneten Berechtigten rung des Gruppenversicherungsvertrages vereinbart haben\n entfallen und nicht aus dem Deckungsvermögen (§ 78 Abs. 1 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) zur Deckung von Verpflich-\n und 3, § 78 a Abs. 1) finanziert werden soweit und solange tungen dieser Arbeitgeber verwendet werden, die aus der\n Versicherung bei der Anstalt entstanden sind.\n a) die Anstalt in bezug auf die Berechtigten, die nach Ab-\n satz 1 und Absatz 2 einem Arbeitgeber zugeordnet sind, Falls in einem Abrechnungsverband eines in § 2, im Anhang\n mangels Vorliegens der Ruhensvoraussetzungen des § 33 zu § 2 und in § 88 a benannten Arbeitgebers das Dek-\n Abs. 2 zu Leistungen herangezogen wird oder kungsvermögen unter Hinzurechnung der künftigen Ver-\n mögenserträge nach versicherungsmathematischen Grund-\n b) der Gruppenversicherungsvertrag aufgrund einer Ver- sätzen zur Deckung der Ausgaben nach § 78 a Abs. 1\n einbarung mit der Anstalt nach Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Buchst. f nicht mehr ausreicht, ist dieser Arbeitgeber zu\n fortgeführt wird. einem entsprechenden Nachschuß in den maßgeblichen Ab-\n Wird der Zuschuß nach Satz 1 Buchst. b gezahlt, weil bei rechnungsverband des Deckungsvermögens oder zur Ab-\n einem die Pflicht, neu eintretende Arbeitnehmer gabe einer Parallelverpflichtung bzw. zur Zahlung eines Zu-\n wegen Anderung der für die Pflicht zur Versicherung maß- schusses (§ 77 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) in Höhe der unge-\n gebenden kollektiv- oder individualrechtlichen Bestimmun- deckten Verpflichtungen verpflichtet.\n gen bei der Anstalt zu versichern, entfällt, so entfällt ab der\n Zahlung des Zuschusses nach Satz 1 Buchst. b die Pflicht zur 4) Das Anstaltsvermögen ist, soweit es nicht für Ausgaben\n Entrichtung von Umlagen (§ 75 Abs. 1, § 24 Abs. 1,3 und 4) benötigt wird, nach den Grundsätzen der §§ 54 bis 54 d\n und Zuwendungen (§ 76). Auf den Zuschuß sind Ab- Versicherungsaufsichtsgesetz und den hierzu von der Auf-\n schlagszahlungen entsprechend den Ausführungsbestim- sichtsbehörde (§ 4) genehmigten Richtlinien anzulegen. An-\n mungen zu § 24 Abs. 9 zu leisten. lagemöglichkeiten bei der Deutschen Postbank AG oder\n Unternehmen, an denen die Deutsche Postbank AG un-\n 5) Sonstige Einnahmen (§ 74 Abs.3) in bezug auf die Be- mittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen beteiligt\n rechtigten, die einem Arbeitgeber nach Abs. 1 und 2 zuge- ist, gehen bei gleichen Bedingungen grundsätzlich anderen\n ordnet sind, werden dem Arbeitgeber erstattet bzw. mit dem Anlagen vor.\"\n Zuschuß (Abs. 4) verrechnet.\"\n\n13. § 78 erhält folgende Fassung:\n 14. Es wird folgender § 78 a eingefügt:\n \"Anstaltsvermögen (Umlagevermögen, Deckungsvermögen)\n \"Ausgaben aus dem Deckungsvermögen und dem Umlage-\n 1) Das Anstaltsvermögen besteht aus dem Umlage- und vermögen\n dem Deckungsvermögen. In das Umlagevermögen wird das\n 1) Aus dem Deckungsvermögen werden gezahlt:\n - zu dem in der Segmentierungsvereinbarung genannten\n Zeitpunkt - vorhandene Vermögen der Anstalt in dem Maße a) Versicherungsrenten, die aus einer freiwilligen Versiche-\n eingebracht, wie die in § 2, im Anhang zu § 2 und in § 88 a rung (§ 27) oder einer freiwilligen Weiterversicherung\n benannten Arbeitgeber keine Erklärung zur Parallelver- (§§ 28 bis 30) entstanden sind, nebst der daraus künftig\n pflichtung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a abgeben oder resultierenden Leistungsansprüche der Personen, die als\n keine Vereinbarung zur Fortführung des Gruppenversiche- Hinterbliebene in Frage kommen,",
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"content": "Seite 194 GMBl1998 Nr.8\n\n b) Leistungen aus freiwilligen Versicherungen (§ 27) und 15. § 80 erhält folgende Fassung:\n freiwilligen Weiterversicherungen (§§ 28 bis 30) sowie\n »Bewenung des Vermögens/der Vermögensanlagen\n aus den am 31. 12. 1990 bereits bestehenden beitrags-\n freien Versicherungen (§ 31), Für die Bewenung der Vermögen und der Vermögensanla-\n gen gilt § 253 des Handelsgesetzbuches entsprechend. Für\n c) Beitragserstattungen (§ 58), die Ermittlung der wahrscheinlichen künftigen Einnahmen\n d) Versorgungsrenten, die erstmals vor dem 1. 12. 1969 und Leistungen sind ein Zinssatz von jährlich 3,5 v. H. und\n begonnen haben, nebst den daraus künftig resultierenden eigenes Beobachtungsmaterial zugrunde zu legen. Sind\n Leistungsansprüchen der Personen, die als Hinter- Zinseinnahmen von mehr als 3,5 v. H. zu erwanen, sollen sie\n bliebene in Frage kommen, berücksichtigt werden.\"\n e) Leistungen, für die der Gegenwen nach § 2 Abs.3 er-\n bracht wurde und\n f) sonstige Leistungen der Anstalt, die nach der Segmentie- § 2 Inkrafttreten\n rungsvereinbarung und dem Geschäftsplan (§ 78 Abs. 3 Die zu § 1 treten am 1. 10. 1997 in Kraft.\n Satz 3) aus dem Deckungsvermögen zu erbringen sind.\n Die Satzungsänderungen wurden von der Bundesanstalt für\n 2) Die in Absatz 1 nicht genannten Leistungen und son- Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost mit Vfg\n stigen Ausgaben der Anstalt werden, soweit sie nicht durch 301-4 VAP vom 17. 12. 1997 aufsichtsrechtlich genehmigt (§ 16\n Zuschüsse der Arbeitgeber gemäß § 77 Abs. 4 zu decken Abs. 1 VAPS i. V. m. §§ 26 Abs. 7 Satz 2/28 Abs. 3 BAPostG und\n sind, aus dem Umlagevermögen gezaWt.\" § 4 VAPS).\n GMB11998, S. 191\n\n\n\n\n Bundesministerium für Gesundheit\n\n Ausnahmegenehmigung 2. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke\n nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG sowie Entwürfe für eventuelles Werbematerial sind vor Be-\n für das Herstellen und Inverkehrbringen ginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses dem mit der\n einer Vitamin- und Mineralbrausetablette amtlichen Beobachtung beauftragten Chemischen Unter-\n mit einem Zusatz von Zinksulfat suchungsamt der Stadt Leverkusen zur Prüfung vorzulegen.\n - Bek. d. BMG v. 17. 12.1997- 412-6140-3/1163- Die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inver-\n kehrbringens der Vitamin- und Mineralbrausetablette mit einem\n Der Firma Boehringer Ingelheim KG, 55216 Ingelheim, und Zusatz von Zinksulfat durch die Firma Krüger GmbH & Co\nder Firma Krüger GmbH & Co KG, 51435 Bergisch Gladbach, KG, 51435 Bergisch Gladbach, erfolgt durch das Chemische\nist nachstehende Ausnahmegenehmigung eneilt worden: Untersuchungsamt der Stadt Leverkusen.\n Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr.1 des Lebensmittel- und Be- Sie wird auf Kosten der Antragsteller durchgefühn.\ndarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8.Juli 1993 (BGBI. I S. 1169), der zuletzt geän- Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens des\nden worden ist durch Anikell des Gesetzes vom 25. November vorstehend näher beschriebenen Erzeugnisses ist dem zuständi-\n1994 (BGBI. I S. 3538) eneile ich Ihnen im Einvernehmen mit gen chemischen Untersuchungs amt und mir umgehend anzu-\nden Bundesministerien für Ernährung, Landwinschaft und zeigen.\nForsten und für Winschaft nachstehende Ausnahmegenehmi- Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 17. Dezember 1997 bis\ngung: zum 16. Dezember 2000; sie kann jederzeit aus wichtigem\n Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.\n Abweichend von § 11 Abs. 1 LMBG lasse ich ausnahmsweise\nzu, daß GMB11998, S. 194\n\na) von der Firma Krüger GmbH & Co KG, 51435 Bergisch-\n Gladbach, eine Vitamin- und Mineralbrausetablette mit\n einem Zusatz von Zinksulfat hergestellt und in den Verkehr\n gebracht und\n Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1\nb) von der Firma Boehringer Ingelheim KG, 55216 Ingelheim, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG)\n die von der Firma Krüger GmbH & Co KG hergestellte und für das Inverkehrbringen\n in den Verkehr gebrachte Vitamin- und Mineralbrause- von Fleisch und Fleischerzeugnissen,\n tablette mit einem Zusatz von Zinksulfat in den Verkehr ge- die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen\n bracht wird. hergestellt werden\n Der Zinkgehalt im Endprodukt darf 5 mg/Brausetablette\nnicht überschreiten. Im übrigen muß die Rezeptur des Erzeug- I. - Bek. d. BMG v. 9.1. 1998- 422-7530-20/274-\nnisses den Angaben in Ihrem Schreiben vom 6. August 1997 Die der Firma Hardy Remagen GmbH, An der Hasen-\nentsprechen. keule 9-13 in 50354 Hünh-Kalscheuren am 20.Januar 1995\n Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen: (GMBI S. 354) eneilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2\n Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleisch-\n1. In der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist die Angabe »mit erzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Rauch-\n Zusatz von Zinksulfat\" in Verbindung mit der Verkehrs- aromen hergestellt werden, ist bis zum 19. Januar 2001 ver-\n bezeichnung anzubringen. längen worden.",
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"content": "Nr. 8 GMBI 1998 Seite 195\n\n Il. — Bek. d. BMG v. 16. 1. 1998 — 422-7530-20/377 — Ausnahmegenehmigungen nach $ 37 Abs. 2 Nr. 1\n Die der Firma Fleisch- und Wurstwaren GmbH, Marien-\n des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG)\n für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen,\nstr. 12 in 06618 Naumburg am 22. Februar 1995 (GMBI S. 354) die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen\nerteilte Ausnahmegenehmigung nach $ 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG hergestellt werden\nfür das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen,\ndie unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt\n — Bek. d. BMG v. 14. 1. 1998 — 422-7530-21 —\nwerden, ist bis zum 21. Februar 2001 verlängert worden.\n Abweichend von $ 11 Abs.1 Nr.1 und 2 LMBG in Ver-\n bindung mit Anlage 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\n lasse ich ausnahmsweise zu, daß von der nachgenannten Firma\n Fischereierzeugnisse unter äußerlicher Anwendung von Rauch-\n III. — Bek. d. BMG v. 16. 1. 1998 — 422-7530-20/354 —\n aromen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Die\n Die der Firma Brandenburger Fleisch- und Wurstwaren Ausnahmegenehmigung wird für einen Zeitraum von drei\nGmbH, Bergstr. 8 in 14770 Brandenburg am 22. Februar 1995 Jahren erteilt.\n(GMBlI 1995 S. 354) erteilte Ausnahmegenehmigung nach $ 37\n Firma Nadler Feinkost GmbH, Postfach 101151 ın\nAbs. 2 Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und\n 46211 Bottrop; amtliche Beobachtung durch das Gemeinsame\nFleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von\n Chemische und Lebensmitteluntersuchungsamt für den Kreis\nRaucharomen hergestellt werden, ist bis zum 21. Februar 2001\n Recklinghausen und die Stadt Gelsenkirchen in der Emscher-\nverlängert worden.\n Lippe-Region.\n GMBI 1998, 5. 194 GMBI] 1998, $. 195",
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