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    "outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n  - [2002 / Nr. 9](#page-1)\n    - [Niedersächsisches Euro-Anpassungsgesetz*)](#page-2)\n      - [Vom 20. November 2001](#page-2)\n- [Doppelbesteuerung](#page-3)\n  - [Gesetz zu dem Abkommen vom 19. April 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen*)](#page-3)\n    - [Vom 23. März 2002](#page-3)\n- [Doppelbesteuerung](#page-4)\n  - [Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen](#page-4)\n- [Doppelbesteuerung](#page-18)\n  - [Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen](#page-18)\n- [Doppelbesteuerung](#page-20)\n- [Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen vom 19./20. April 2001 (nachfolgend: \"Abkommen\")](#page-20)\n- [Doppelbesteuerung](#page-21)\n  - [Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 17. Juli 1981](#page-21)\n    - [Vom 3. April 2002](#page-21)\n- [Doppelbesteuerung](#page-21)\n  - [Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)](#page-21)\n- [Einkommensteuer](#page-27)\n  - [Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl I S. 190); Wirtschaftliches Eigentum Genossenschaftsförderung nach § 17 EigZulG](#page-27)\n- [Einkommensteuer](#page-28)\n  - [Bewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Dauer der Vereinfachungsregelung](#page-28)\n- [Einkommensteuer](#page-28)\n  - [Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2002](#page-28)\n- [Einkommensteuer](#page-36)\n  - [Anwendungsschreiben zu der Steuerermäßigung bei Einkünften  aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG](#page-36)\n- [Finanzverwaltung](#page-42)\n  - [Verordnung zur Übertragung der Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf das Finanzamt Ribnitz-Damgarten (Erbschaft- und Schenkungsteuer-Übertragungsverordnung)](#page-42)\n    - [Vom 13. September 2001](#page-42)\n- [Finanzverwaltung](#page-42)\n  - [Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder](#page-42)\n  - [Neufassung der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO)](#page-42)\n- [Kirchensteuer](#page-53)\n  - [Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes*)](#page-53)\n    - [Vom 14. Dezember 2001](#page-53)\n- [Kirchensteuer](#page-55)\n  - [Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Verwaltung des  besonderen Kirchgeldes durch die Landesfinanzbehörden*)](#page-55)\n    - [Vom 19. Februar 2002](#page-55)\n- [Kirchensteuer](#page-55)\n  - [Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2002](#page-55)\n- [Kirchensteuer](#page-57)\n  - [Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2002](#page-57)\n- [Zinsabschlaggesetz](#page-59)\n  - [Kapitalertragsteuer; Abstandnahme und Erstattung bei Körperschaften](#page-59)\n- [Stellenausschreibungen](#page-61)\n- [I.  Karriere im Systemhaus für  Steuer-Software fiscus GmbH](#page-61)\n- [Stellenausschreibung](#page-62)\n- [II.](#page-62)\n- [Stellenausschreibung](#page-64)\n- [III.](#page-64)\n- [Stellenausschreibung](#page-66)\n- [IV.](#page-66)\n- [Stellenausschreibung](#page-68)\n- [V.](#page-68)\n- [Stellenausschreibung](#page-70)\n- [VI.](#page-70)\n- [Stellenausschreibung](#page-72)\n- [VII.](#page-72)\n- [Stellenausschreibung](#page-74)\n- [VIII.](#page-74)\n- [Stellenausschreibung](#page-76)\n- [IX.](#page-76)\n- [Stellenausschreibung](#page-78)\n- [X.](#page-78)\n- [Stellenausschreibung](#page-79)\n- [XI.](#page-79)\n- [Stellenausschreibung](#page-81)\n- [XII.](#page-81)\n- [Stellenausschreibung](#page-82)\n- [XIII.](#page-82)\n",
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        "author": "Bundesministerium der Finanzen",
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            "content": "BStbl Seite 504\n                                                            *)\nNiedersächsisches Euro-Anpassungsgesetz\n\nVom 20. November 2001\n\n                                                                   - Auszug -\n\nDer Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:. . .\n\n                                                                   Artikel 21\n                                              Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes\n\nDas Kirchensteuerrahmengesetz in der Fassung vom 10. Juli 1986 (NdS. GVBl. S. 281) wird wie folgt geändert:\n\n1. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird der Betrag \"0,05 Deutsche Mark\" durch die Worte \"den Cent\" ersetzt.\n\n      In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte \"bei Monats-, Wochen- und Tageslohnzahlungen jeweils auf 0,01 Deutsche Mark, bei an‐\n2.\n      deren Lohnzahlungen auf 0,05 Deutsche Mark\" durch die Worte \"jeweils auf den Cent\" ersetzt.\n...\n                                                        Zehnter Abschnitt\n                                                            Schlussvorschriften\n\n                                                                   Artikel 46\n                                                            Übergangsregelung\n\n1§ 11 Abs. 1 Satz 3 und § 12 Abs. 2 Satz 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes in der Fassung des Artikels 21 dieses Gesetzes sind\n\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass\ndas Kirchensteuerrahmengesetz in der Fassung dieses Gesetzes erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen\nnach dem 31. Dezember 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem‐\nber 2001 zufließen.. . .\n\n                                                                   Artikel 48\n                                                                 In-Kraft-Treten\n\n1\n    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 22 hinsichtlich des § 2 Abs. 1. Satz 2 am 1. Juli\n2002 in Kraft.\n\n\n\n\nHannover den 20. November 2001\n\n                               Der Präsident des Niedersächsischen Landtages\n                                                            Rolf W e r n s t e d t\n\n\n                                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\n\n\n                                      Der Niedersächsische Ministerpräsident\n                                                             Sigmar G a b r i e l\n\n*) NdS. GVBl. Nr. 32/2001 vom 21. 11. 2001",
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            "content": "BStbl Seite 505\nDoppelbesteuerung\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 19. April 2001\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nder Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern,\n                                                                                              *)\nzur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen\n\nVom 23. März 2002\n\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n\n                                                                 Artikel 1\n\nDem in Berlin am 19. April 2001 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermei‐\ndung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der\nSteuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen sowie der Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 26\nAbs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in\nSteuersachen vom 19./20. April 2001 wird zugestimmt. Das Abkommen und die Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.\n\n                                                                 Artikel 2\n\nSoweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 31 Abs. 1 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergan‐\ngene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit\nauch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalen‐\nderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.\n\n                                                                 Artikel 3\n\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 1\nin Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\n\n\n\n\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.Berlin den 23. März 2002\n\n                                                   Der Bundespräsident\n                                                         Johannes Rau\n\n\n                                                     Der Bundeskanzler\n                                                      Gerhard Schröder\n\n\n                                         Der Bundesminister der Finanzen\n                                                             Hans Eichel\n\n\n                                      Der Bundesminister des Auswärtigen\n                                                              J. F i s c h e r\n\n*) BGBl. II S. 670 vom 27. März 2002",
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            "content": "Doppelbesteuerung\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\nbestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung\nder Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen\n\nDie Bundesrepublik DeutschlandundKanada -von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf\ndem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshil‐\nfe in Steuersachen zu schließen -haben Folgendes vereinbart:\n\n                                                                 Artikel 1\n                                                Unter das Abkommen fallende Personen\n\nDieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.\n\n                                                                 Artikel 2\n                                                 Unter das Abkommen fallende Steuern\n\n(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rech‐\nnung eines der beiden Vertragsstaaten, und im Falle der Bundesrepublik Deutschland, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebiets‐\nkörperschaften erhoben werden.(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkom‐\nmen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern\nvom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.(3) Zu\nden bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:\n\na) in Kanada:\n\n     die von der kanadischen Regierung nach dem Einkommensteuergesetz (Income Tax Act) erhobenen Steuern\n\n     (im Folgenden als \"kanadische Steuer\" bezeichnet);\n\n     in der Bundesrepublik Deutschland:\n       aa) die Einkommensteuer,\n\n       bb) die Körperschaftsteuer,\nb)\n       cc) die Vermögensteuer,\n\n       dd) die Gewerbesteuer, und\n\n       ee) der Solidaritätszuschlag\n\n     (im Folgenden als \"deutsche Steuer\" bezeichnet).\n(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art vom Einkommen und für Steuern vom Ver‐\nmögen, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die\nzuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen maßgeblichen Änderungen\nmit.\n                                                                 Artikel 3\n                                                   Allgemeine Begriffsbestimmungen\n\n(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,\n\n     bedeutet der Ausdruck \"Kanada\", im geographischen Sinne verwendet, das kanadische Hoheitsgebiet einschließlich\n             aller Gebiete außerhalb der kanadischen Hoheitsgewässer, die nach dem Völkerrecht und nach kanadischem Recht zu\n       aa) den Gebieten gehören, in denen Kanada Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer\na)\n             Naturschätze ausüben darf;\n\n             der Gewässer und des Luftraums über allen in Doppelbuchstabe aa genannten Gebieten hinsichtlich aller Tätigkeiten in\n       bb)\n             Verbindung mit der Erforschung oder Ausbeutung der dort genannten Naturschätze;\n\n     bedeutet der Ausdruck \"Bundesrepublik Deutschland\", im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepu‐\n     blik Deutschland einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und\nb) der darüber befindlichen Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und\n     den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung,\n     Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;",
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            "number": 5,
            "content": "bedeuten die Ausdrücke \"Vertragsstaat\" und \"der andere Vertragsstaat\" je nach dem Zusammenhang Kanada oder die Bundes‐\nc)\n     republik Deutschland;\n\nd) umfasst der Ausdruck \"Person\" natürliche Personen und Gesellschaften;\n\n     bedeutet der Ausdruck \"Gesellschaft\" juristische Personen oder andere Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische\ne)\n     Personen behandelt werden;\n\n     bedeuten die Ausdrücke \"Unternehmen eines Vertragsstaats\" und \"Unternehmen des anderen Vertragsstaats\", je nachdem, ein\nf) Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im\n     anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;\n\n     bedeutet der Ausdruck \"Staatsangehöriger\"\n            in Bezug auf Kanada alle natürlichen Personen, die die kanadische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Per‐\n     aa) sonen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Kanada geltenden Recht errichtet\ng)          worden sind;\n\n            in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deut‐\n     bb) schland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der\n            Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;\n\n     bedeutet der Ausdruck \"zuständige Behörde\"\n\nh) aa) aufseiten Kanadas den Minister of National Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter;\n     bb) aufseiten der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesminister der Finanzen oder seinen Vertreter;\n\n     bedeutet der Ausdruck \"internationaler Verkehr\" jede Fahrt eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen\ni) eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, der Hauptzweck der Fahrt ist die Beförderung von Personen oder Gütern zwi‐\n     schen Orten innerhalb des anderen Vertragsstaats.\n(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im\nAbkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die\nSteuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den\nVorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.\n                                                                 Artikel 4\n                                                            Ansässige Person\n\n(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck \"eine in einem Vertragsstaat ansässige Person\"\n\n     eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer\na)\n     Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist;\n\n     den Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine Behörde oder Einrichtung dieses Staates,\nb)\n     eines Landes oder einer Gebietskörperschaft.\nDer Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in die‐\nsem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig,\nso gilt Folgendes:\n     Die Person gilt nur als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten\na) über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftli‐\n     chen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);\n\n     kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem\nb) der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n     hat;\n\n     hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie nur als in dem Staat an‐\nc)\n     sässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;\n\n     ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaa‐\nd)\n     ten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.\n(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bemühen sich die zuständigen\nBehörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen, ihren Ansässigkeitsstatus zu regeln und die Anwendung des Abkom‐\nmens festzulegen. Soweit ein derartiges Einvernehmen nicht erzielt wird, gilt diese Person für Zwecke der Abkommensvorteile als in\nkeinem der Vertragsstaaten ansässig.\n                                                                 Artikel 5\n                                                              Betriebsstätte\n\n(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck \"Betriebsstätte\" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit ei‐\nnes Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.(2) Der Ausdruck \"Betriebsstätte\" umfasst insbesondere:",
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            "number": 6,
            "content": "a) einen Ort der Leitung;\n\nb) eine Zweigniederlassung;\n\nc) eine Geschäftsstelle;\n\nd) eine Fabrikationsstätte;\n\ne) eine Werkstätte und\n\nf) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.\n(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.(4) Die Nutzung\nvon Einrichtungen, Bohrinseln oder Schiffen in einem Vertragsstaat, die der Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen die‐\nnen, gilt als Betriebsstätte, jedoch nur, wenn sie in einem Zwölfmonatszeitraum länger als drei Monate zu diesem Zweck eingesetzt\nwerden.(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:\n     Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens be‐\na)\n     nutzt werden;\n\n     Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhal‐\nb)\n     ten werden;\n\n     Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes\nc)\n     Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;\n\n     eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren ein‐\nd)\n     zukaufen oder Informationen zu beschaffen;\n\n     eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten\ne)\n     auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;\n\n     eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e\nf) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrich‐\n     tung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.\n(6) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 - für ein Unternehmen tätig und besitzt\nsie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort ge‐\nwöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der\nPerson für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in\nAbsatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem ge‐\nnannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.(7) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine\nBetriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängi‐\ngen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.(8) Allein dadurch, dass eine\nin einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im an‐\nderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird kei‐\nne der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.\n                                                                       Artikel 6\n                                                                 Einkünfte aus\n                                                         unbeweglichem Vermögen\n\n(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.(2)\nDer Ausdruck \"unbewegliches Vermögen\" hat die Bedeutung, die ihm nach dem einschlägigen Steuerrecht des Vertragsstaats zu‐\nkommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende\nund tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gel‐\nten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder\ndas Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als\nunbewegliches Vermögen.(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie je‐\nder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens und für Einkünfte aus der Veräußerung dieses Vermögens.(4) Die Absätze\n1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermö‐\ngen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.\n\n                                                                       Artikel 7\n                                                           Unternehmensgewinne\n\n(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unter‐\nnehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt oder ausgeübt hat. Übt das Unter‐\nnehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus oder hat es sie so ausgeübt, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen\nStaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.(2) Übt ein Unternehmen ei‐",
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            "number": 7,
            "content": "nes Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus oder hat es sie so ausge‐\nübt, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte er‐\nzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unter‐\nnehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.(3)\nBei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich\nder Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die\nBetriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurech‐\nnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2\nnicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnauftei‐\nlung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.(5) Aufgrund des bloßen Ein‐\nkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.(6) Bei der Anwendung der\nvorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,\ndass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln\ndieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht be‐\nrührt.\n\n                                                               Artikel 8\n                                                    Seeschifffahrt und Luftfahrt\n\n(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Ver‐\nkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Benutzung oder\nVermietung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von Containern), die\nim internationalen Verkehr eingesetzt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.(3) Ungeachtet der Bestimmungen von\nArtikel 7 können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Fahrt eines Seeschiffes in dem anderen Staat besteu‐\nert werden, wenn der Hauptzweck der Fahrt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen Orten innerhalb des anderen Ver‐\ntragsstaats ist.(4) Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder ei‐\nner internationalen Betriebsstelle.\n\n                                                               Artikel 9\n                                                     Verbundene Unternehmen\n\nWenn\n\n     ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines\na)\n     Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder\n\n     dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens ei‐\nb)\n     nes Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind\nund in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte\nBedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen\ndie Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat,\nden Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.\n                                                              Artikel 10\n                                                             Dividenden\n\n(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt,\nkönnen im anderen Staat besteuert werden.(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividen‐\nden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn eine in dem\nanderen Vertragsstaat ansässige Person der Nutzungsberechtigte der Dividenden ist, nicht übersteigen:\n\n     5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 vom\na)\n     Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert;\n\nb) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.\nDieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.\n(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck \"Dividenden\" bedeutet\n     Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder\na)\n     anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung und\n\n     sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus\n   Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines\nb) stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen oder aus Ge‐",
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            "content": "winnobligationen und ähnliche gewinnabhängige Entgelte sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermö‐\n     gen.\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Ver‐\ntragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Be‐\ntriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividen‐\nden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise\nArtikel 14 anzuwenden.(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat und nicht auch im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Ge‐\nwinne oder Einkünfte aus dem anderen Staat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden be‐\nsteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung,\nfür die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung ge‐\nhört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividen‐\nden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Einkünften bestehen.(6) Ungeach‐\ntet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens kann Kanada die den in Kanada gelegenen Betriebsstätten zuzurechnenden\nEinkünfte einer Gesellschaft oder die Einkünfte aus der Veräußerung von in Kanada liegendem unbeweglichem Vermögen durch ein\nim Handel mit unbeweglichem Vermögen tätiges Unternehmen einer Steuer unterwerfen, die neben der Steuer erhoben wird, welche\nauf die Einkünfte einer in Kanada ansässigen Gesellschaft entfällt; die zusätzliche Steuer darf jedoch höchstens zu dem nach Ab‐\nsatz 2 Buchstabe a begrenzten Satz von den Einkünften erhoben werden, die dieser zusätzlichen Steuer in vorhergegangenen Steu‐\nerjahren nicht unterworfen waren. Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck \"Einkünfte\"\n     die Einkünfte, die auf die Veräußerung dieses in Kanada liegenden unbeweglichen Vermögens entfallen, soweit sie in Kanada\na)\n     gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 oder Artikel 13 Absatz 1 besteuert werden können, und\n\n     die Gewinne, die den in Kanada gelegenen Betriebsstätten (einschließlich der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Gewinne aus\n     der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen dieser Betriebsstätten ist) in Übereinstimmung mit Artikel 7 in einem\n     Jahr und vorhergehenden Jahren nach Abzug nachstehender Beträge zuzurechnen sind:\n            diesen Betriebsstätten in dem betreffenden Jahr und vorhergehenden Jahren zuzurechnende Geschäftsverluste (ein‐\n     aa)\n            schließlich der Verluste aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen dieser Betriebsstätten ist);\n\n            alle Steuern, die in Kanada von diesen Gewinnen erhoben werden, ausgenommen die in diesem Absatz erwähnte zusätzli‐\n     bb)\n            che Steuer;\n\n       in Kanada reinvestierte Gewinne, vorausgesetzt, dieser Abzugsbetrag wird nach den geltenden Bestimmungen des kanadi‐\nb) cc) schen Rechts über die Ermittlung des Abzugs bei Vermögensinvestitionen in Kanada einschließlich etwaiger späterer Än‐\n\n            derungen dieser Bestimmungen, soweit sie deren allgemeine Grundsätze nicht berühren, berechnet, und\n\n            fünfhunderttausend kanadische Dollar (500 000 $) oder ihr Gegenwert in der Währung der Bundesrepublik Deutschland,\n            vermindert um alle nach diesem Absatz\n\n     dd) aaa) von der Gesellschaft oder\n                   von einer mit ihr verbundenen Person im Zusammenhang mit der gleichen oder einer ähnlichen wie der von der Ge‐\n            bbb)\n                   sellschaft ausgeübten Tätigkeit\n\n            abgezogenen Beträge.\n\n                                                               Artikel 11\n                                                                 Zinsen\n\n(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können\nim anderen Staat besteuert werden.(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem\nRecht dieses Staates besteuert werden; stehen jedoch die Zinsen einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person zu, so\ndarf diese Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen,\ndie aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die der Nutzungsbe‐\nrechtigte der Zinsen ist, nur im anderen Staat besteuert werden, soweit die Zinsen\n\n     im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder Waren auf Kredit vom Käufer an den Veräußerer gezahlt werden,\na)\n     außer bei Geschäften zwischen verbundenen Personen;\n\n     für Schuldverschreibungen der Regierung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften ge‐\nb)\n     zahlt werden;\n\n     an die kanadische Export Development Corporation oder die deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesell‐\nc)\n     schaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit gezahlt werden;\n\n     an die Regierung eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder oder an eine ihrer Gebietskörperschaften oder an die Zentral‐\nd)\n     bank eines Vertragsstaats gezahlt werden oder\n\ne)",
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            "content": "an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, die ausschließlich gegründet wurde und betrieben wird, um Leis‐\n     tungen aus Altersversorgungskassen und anderen Kassen zur Arbeitnehmer-Versorgung zu verwalten beziehungsweise zu er‐\n     bringen, soweit\n     aa) die ansässige Person im anderen Staat allgemein von der Einkommensteuer befreit ist, und\n\n     bb) die Zinsen nicht aus einer kommerziellen oder gewerblichen Tätigkeit oder von einer verbundenen Person stammen.\n\nFür die Zwecke der Buchstaben a und e gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn sie gesellschaftsrechtliche\nBeziehungen zu dieser Person unterhält oder von ihr geleitet oder beherrscht wird oder wenn beide Personen gesellschaftsrechtli‐\nche Beziehungen zu einer dritten Person unterhalten oder von dieser geleitet oder beherrscht werden. Für die Zwecke des vorste‐\nhenden Satzes unterhält eine Person zu einer anderen Beziehungen, wenn sich mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Anteile\nim Besitz der anderen Person, von Personen, mit denen die andere Person verbunden ist oder von anderen auf diese Weise mit ihr\nverbundenen Personen befindet.(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck \"Zinsen\" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder\nArt, unabhängig davon, ob die Forderungen durch Pfandrechte gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen\nund aus Obligationen, einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie Einkünfte, die nach\nden innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates, aus dem sie stammen, derselben steuerlichen Behandlung unterliegen wie Ein‐\nkünfte aus Darlehen. Der Ausdruck \"Zinsen\" umfasst jedoch nicht Einkünfte gemäß Artikel 10.(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzu‐\nwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen,\neine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein‐\nrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung\ngehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stam‐\nmend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf,\nob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist\ndie Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden, und\nträgt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebs‐\nstätte oder die feste Einrichtung liegt.(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem\nvon ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden\nForderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel\nnur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats\nund unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.\n                                                              Artikel 12\n                                                           Lizenzgebühren\n\n(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden,\nkönnen im anderen Staat besteuert werden.(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stam‐\nmen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; stehen jedoch die Lizenzgebühren einer in dem anderen Vertragsstaat an‐\nsässigen Person zu, so darf diese Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.(3) Ungeachtet\ndes Absatzes 2 können Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige\nPerson gezahlt werden, die der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn\n\n     die Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Zahlungen für die Schaffung oder die Vervielfältigung literarischer,\n     dramaturgischer, musikalischer oder künstlerischer Werke (ausgenommen jedoch Lizenzgebühren für kinematographische Filme\na)\n     beziehungsweise Lizenzgebühren für Filme oder Bildbandaufzeichnungen von Werken oder Reproduktionen für das Fernsehen)\n     gezahlt werden;\n\n     die Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht zur Benutzung von Computer-Software oder das Recht auf die Benutzung\n     von Patenten oder Informationen betreffend gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen (jedoch aus‐\nb)\n     schließlich aller Lizenzgebühren, die im Zusammenhang mit einer Miet- oder Konzessionsvereinbarung zur Verfügung gestellt\n     werden) gezahlt werden.\n(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck \"Lizenzgebühren\" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das\nRecht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Ver‐\nfahren oder andere immaterielle Wirtschaftsgüter oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmänni‐\nscher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrun‐\ngen gezahlt werden; er schließt Vergütungen jeder Art für kinematographische Filme, Bildbandaufzeichnungen sowie andere Repro‐\nduktionsträger für das Fernsehen ein.(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige\nNutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort\ngelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Ver‐\nmögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In\ndiesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.(6) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stam‐\nmend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht\ndarauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung und ist",
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            "content": "die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen und trägt die\nBetriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die\nBetriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen je‐\ndem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrun‐\nde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird die‐\nser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Ver‐\ntragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.\n                                                              Artikel 13\n                                                          Gewinne aus der\n                                                    Veräußerung von Vermögen\n\n(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Arti‐\nkels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.(2) Gewinne aus der Veräußerung be‐\nweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver‐\ntragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung ei‐\nner selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung\neiner solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, kön‐\nnen im anderen Staat besteuert werden.(3) Gewinne eines Unternehmens aus der Veräußerung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen\nund Containern, die im internationalen Verkehr betrieben beziehungsweise genutzt werden, oder aus beweglichem Vermögen, das\ndem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.(4) Gewinne, die eine in einem\nVertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von\n\n     Anteilen (mit Ausnahme von Anteilen, die an einer anerkannten Börse des anderen Vertragsstaats notiert sind), die zu einer we‐\na) sentlichen Beteiligung am Kapital einer im anderen Staat ansässigen Gesellschaft gehören und deren Wert überwiegend auf in\n     diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen beruht, oder\n\n     Beteiligungen an einer Personengesellschaft, Rechte an einem Trust oder an einem Nachlass, deren Wert überwiegend auf in\nb)\n     dem anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen beruht,\nbezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Ausdruck \"unbewegliches\nVermögen\" keine Grundstücke (mit Ausnahme vermieteter Grundstücke), in denen die Tätigkeit der Gesellschaft, Personengesell‐\nschaft, des Trusts oder des Nachlasses ausgeübt wird; und eine wesentliche Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft liegt vor,\nwenn der ansässigen Person und mit ihr verbundenen Personen mindestens 10 vom Hundert der Anteile irgendeiner Gattung am\nKapital der Gesellschaft gehören.(5) Veräußert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögen im Rahmen einer Grün‐\ndung, Umstrukturierung, eines Zusammenschlusses, einer Teilung oder eines ähnlichen Vorgangs, und unterliegen der Gewinn oder\ndie Einkünfte aus dieser Veräußerung in diesem Staat nicht der Besteuerung, kann auf Antrag der Person, die das Vermögen erwor‐\nben hat, die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats unter den ihr angemessen erscheinenden Vorraussetzungen zustim‐\nmen, die Besteuerung des Gewinns oder der Einkünfte aus diesem Vermögen für die Zwecke der Besteuerung in dem anderen\nStaat auszusetzen.(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem\nVertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.(7) Für eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat an‐\nsässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, gilt Folgendes:\n     Absatz 6 berührt nicht das Recht eines jeden Vertragsstaats, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gewinne aus\na) der Veräußerung von Vermögen zu besteuern, die diese Person zu irgendeinem Zeitpunkt während der ersten zehn Jahre nach\n     dem Tag bezieht, von dem ab sie nicht mehr im erstgenannten Staat ansässig ist.\n\n     Wird diese natürliche Person in dem erstgenannten Staat steuerlich so behandelt, als hätte sie ein Vermögen veräußert, und\n     wird sie aus diesem Grunde in diesem Staat besteuert, kann sie sich dafür entscheiden, in dem anderen Staat steuerlich so be‐\n     handelt zu werden, als hätte sie das Vermögen unmittelbar, bevor sie in diesem Staat ansässig wurde, zu einem dem gemeinen\nb) Marktwert in diesem Zeitpunkt entsprechenden Gegenwert verkauft und wiedergekauft. Diese Bestimmung gilt jedoch weder für\n     Vermögen, aus dem Gewinne, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die natürliche Person in dem anderen\n     Staat ansässig wurde, in diesem Staat besteuert werden können noch für unbewegliches Vermögen, das sich in einem Drittstaat\n     befindet.\n                                                              Artikel 14\n                                                        Selbständige Arbeit\n\n(1) Einkünfte, die eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selb‐\nständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat\nfür die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht oder stand ihr eine solche feste Einrich‐\ntung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrich‐\ntung zugerechnet werden können.(2) Der Ausdruck \"freier Beruf\" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftli‐\nche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwäl‐\nte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.",
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            "content": "Artikel 15\n                                                       Unselbständige Arbeit\n\n(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat an‐\nsässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen\nVertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert\nwerden.(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen\nVertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn\n\n     der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der wäh‐\na)\n     rend des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält, und\n\nb) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und\n\n     die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen\nc)\n     Staat hat.\n(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines\nSeeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrie‐\nben wird, in diesem Staat besteuert werden.\n                                                              Artikel 16\n                                                         Aufsichtsrats- und\n                                                   Verwaltungsratsvergütungen\n\n(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ih‐\nrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig\nist, können im anderen Staat besteuert werden.(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat an‐\nsässige Person in ihrer Eigenschaft als Direktor oder nach dem Handelsrecht für die allgemeine Geschäftsführung eines Unterneh‐\nmens verantwortlicher Angestellter einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat\nbesteuert werden.\n\n                                                              Artikel 17\n                                                       Künstler und Sportler\n\n(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Büh‐\nnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeüb‐\nten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser\nEigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können\ndiese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine\nTätigkeit ausübt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat aus‐\ngeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat mittelbar oder unmittelbar in erheblichem Umfang durch öffentliche Mittel des\nanderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gefördert wird. In diesem Fall können die Ein‐\nkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.\n\n                                                              Artikel 18\n                                                           Ruhegehälter,\n                                                  Renten und ähnliche Zahlungen\n\n(1) Regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertrags‐\nstaat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und Vergütungen können aber\nauch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn\n\na) sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen werden;\n\n     die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im anderen Staat steuerlich abzugsfähig waren, oder wenn das\nb) Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer staatlichen Orga‐\n     ne finanziert worden ist, und\n\n     sie nicht für Leistungen oder Tätigkeiten gezahlt werden, die von einer Person außerhalb des anderen Staates erbracht bezie‐\nc)\n     hungsweise ausgeübt wurden, als diese Person nicht in diesem anderen Staat ansässig war.\n(2) Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,\nsie werden aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen. Im letzteren Fall können sie im anderen Staat besteuert\nwerden. Der Ausdruck \"Renten\" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder wäh‐\nrend eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen sind, die diese Zahlungen als Ge‐\ngenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht; er umfasst jedoch keine Renten, deren",
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            "content": "Kosten in dem Vertragsstaat steuerlich abzugsfähig waren, in dem sie erworben wurden.(3) Ungeachtet der übrigen Bestimmungen\ndieses Abkommens gilt Folgendes:\n      Kriegsrenten und sonstige Vergütungen (einschließlich Ruhegehälter und Vergütungen, die an Kriegsteilnehmer oder infolge von\na) im Krieg erlittenen Schäden und Verletzungen gezahlt werden), die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person\n      aus Kanada bezieht, können nur in Kanada besteuert werden.\n\n      Regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder\n      oder eines ihrer staatlichen Organe einer in Kanada ansässigen Person als Vergütung für einen Schaden leistet, der als Folge\nb)\n      von Kriegshandlungen oder früherer politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in der Bundesrepublik Deutschland be‐\n      steuert werden.\n\n      Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Per‐\n      son gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden, jedoch ist der Betrag einer solchen Leistung, der in dem erst‐\nc)\n      genannten Staat vom zu versteuernden Einkommen ausgenommen wäre, wenn der Empfänger in diesem Staat ansässig wäre,\n      von der Besteuerung in dem anderen Staat befreit.\n\n      Unterhaltszahlungen und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat\nd)\n      ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden.\n                                                               Artikel 19\n                                                          Öffentlicher Dienst\n\n(1)\n\n      Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, ei‐\na) ner ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land, der Ge‐\n      bietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.\n\n      Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die\n      Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person eine in diesem Staat ansässige Person ist, die nicht Staats‐\nb)\n      angehörige des unter Buchstabe a genannten Staates ist, deren Gehalt, Lohn und ähnliche Vergütung in dem letztgenannten\n      Staat besteuert wird.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit\neines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe erbracht werden.(3) In diesem\nArtikel bedeutet der Ausdruck \"Organ\" jeden Vertreter oder Rechtsträger, der von der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten,\neines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geschaffen oder eingerichtet\nworden ist, und der in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnet und vereinbart ist.\n                                                               Artikel 20\n                                                               Studenten\n\nZahlungen, die ein Student, ein Lehrling oder ein anderer in beruflicher Ausbildung Stehender (einschließlich eines Volontärs oder\neines Praktikanten), der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen\nVertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein\nStudium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen\naußerhalb dieses Staates stammen.\n\n                                                               Artikel 21\n                                                           Andere Einkünfte\n\n(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können\nohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbe‐\nweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im\nanderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine\ndort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt worden, tatsächlich zu\ndieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.(3) Unge‐\nachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen im\nanderen Vertragsstaat bezieht, auch im anderen Staat besteuert werden.\n\n                                                               Artikel 22\n                                                               Vermögen\n\n(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen\nVertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte\nist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in\neinem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht,",
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            "number": 13,
            "content": "kann im anderen Staat besteuert werden.(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie Container, die von einem Unternehmen eines Ver‐\ntragsstaats im internationalen Verkehr betrieben beziehungsweise benutzt werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb\ndieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.(4) Alle anderen Vermögensteile einer in ei‐\nnem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.\n\n                                                              Artikel 23\n                                                Beseitigung der Doppelbesteuerung\n\n(1) Bei einer in Kanada ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:\n\n     Unter Beachtung der gegenwärtig geltenden kanadischen Rechtsvorschriften über den Abzug der außerhalb Kanadas gezahlten\n     Steuer von der kanadischen Steuer und etwaiger späterer Änderungen dieser Vorschriften, die den allgemeinen Grundsatz hier‐\n     von nicht berühren, und sofern das kanadische Recht keinen höheren Abzugsbetrag oder keine weitergehende Befreiung vor‐\na)\n     sieht, wird die deutsche Steuer (ausgenommen die Vermögensteuer), die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von dem\n     aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Gewinn, den Einkünften oder Vermögenszuwächsen zu zahlen ist, von der\n     auf diesen Gewinn, diese Einkünfte oder Vermögenszuwächse entfallenden kanadischen Steuer abgezogen.\n\n     Zahlt eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft eine Dividende an eine in Kanada ansässige Gesellschaft,\n     die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der erstgenannten Gesellschaft kontrolliert, wird un‐\n     ter Beachtung der gegenwärtig geltenden kanadischen Rechtsvorschriften betreffend die Anrechnung außerhalb Kanadas ge‐\nb)\n     schuldeter Steuern auf die kanadische Steuer und etwaiger späterer, die tragenden Prinzipien der Anrechnung ausländischer\n     Steuern wahrenden Änderungen dieser Vorschriften, bei der Steueranrechnung die Steuer berücksichtigt, die die erstgenannte\n     Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewinne schuldet, aus denen diese Dividende gezahlt wird.\n\n     Bezieht eine in Kanada ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, und sind diese Einkünfte oder ist dieses Vermögen\n     nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der kanadischen Steuer befreit, kann Kanada jedoch die befreiten Einkünfte\nc)\n     oder das befreite Vermögen bei der Berechnung der Höhe der auf andere Einkünfte und anderes Vermögen entfallenden Steuer\n     berücksichtigen.\n\n     Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Gewinne, Einkünfte und Vermögenszuwächse einer in Kanada ansässigen Person als\nd) aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammend, wenn sie entsprechend diesem Abkommen in der Bundesrepublik\n     Deutschland besteuert werden können.\n(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte\noder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:\n     Unter Beachtung des Buchstabens b werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen in‐\n     nerhalb Kanadas und die in Kanada gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in Kanada\na) besteuert werden können oder nur dort besteuert werden können; die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber bei der\n     Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte die Einkünfte und Vermögens‐\n     werte, die nach den vorstehenden Artikeln in Kanada besteuert werden können.\n\n     Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Dividenden auf Aktien, die eine in Kanada ansässige Gesell‐\n     schaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft zahlt, wenn mindestens 10 vom Hundert des Kapitals\n     der kanadischen Gesellschaft unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen\n     Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz von der Bemes‐\n     sungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.\n\n     Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrech‐\n     nung ausländischer Steuern die kanadische (einschließlich der an eine kanadische Gebietskörperschaft gezahlten Steuern vom\n     Einkommen) angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden\n     ist:\n     aa) Dividenden im Sinne des Artikels 10, die nicht unter Buchstabe a fallen;\n\n     bb) Zinsen im Sinne des Artikels 11 und Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12;\nb)\n            Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die von Kanada nur nach Artikel 13 Absätze 4 und 7 Buchstabe a besteuert\n     cc)\n            werden können;\n\n     dd) Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 sowie der Artikel 16 und 17;\n\n     ee) Ruhegehälter und Renten im Sinne des Artikels 18 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe c;\n\n     ff) Einkünfte, die nur nach Artikel 21 in Kanada besteuert werden können.\n\n     Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und\n     10 anzuwenden sowie auf die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, es sei denn, die in der Bundesrepublik\nc) Deutschland ansässige Person weist nach, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Gewinn erzielt wurde,\n   oder die in Kanada ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoer‐\n     träge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fal‐",
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            "content": "lenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches\n     Vermögen, das zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus der Veräuße‐\n     rung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen ei‐\n     ner Betriebsstätte gehört (Artikel 13 Absatz 2).\n                                                               Artikel 24\n                                                           Gleichbehandlung\n\n(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden\nVerpflichtung unterworfen werden, die belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,\ndenen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Die‐\nse Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für natürliche Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.(2) Die Be‐\nsteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht\nungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung\nist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträ‐\nge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.(3) Unternehmen eines Ver‐\ntragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder\nmehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zu‐\nsammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden\nVerpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar\noder mittelbar einer in einem dritten Staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unter‐\nliegt, unterworfen sind oder unterworfen werden können.(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten, ungeachtet der Bestimmun‐\ngen von Artikel 2, für alle Steuern die in einem Vertragsstaat erhoben werden.\n\n                                                               Artikel 25\n                                                        Verständigungsverfahren\n\n(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung\nführen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht\ndieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern\nihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger sie ist,\neinen schriftlichen Antrag stellen mit einer Begründung, weshalb die Änderung dieser Besteuerung gefordert wird. Voraussetzung für\ndie Zulassung dieses Antrags ist, dass er innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Bekanntgabe der Maßnahmen erfolgt, die zu\neiner diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben.(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für be‐\ngründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch\nVerständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechen‐\nde Besteuerung vermieden wird.(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder\nZweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie kön‐\nnen auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht be‐\nhandelt sind.(4) Insbesondere können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren, um nach Möglichkeit\neine Einigung zu erreichen über\n\n     eine übereinstimmende Zurechnung des Gewinns, der auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Ver‐\na)\n     tragsstaat gelegene Betriebsstätte entfällt;\n\nb) eine übereinstimmende Aufteilung der Gewinne auf verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 9;\n\nc) die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Fall von Nachlässen oder Trusts.\n(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkeh‐\nren.(6) Fragen, Schwierigkeiten oder Zweifel betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens, die nicht durch die zustän‐\ndigen Behörden in Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3 geregelt werden können, können im gegenseitigen Einvernehmen der zu‐\nständigen Behörden einer Schiedskommission vorgelegt werden. Die Entscheidungen der Schiedskommission sind verbindlich. Die\nZusammensetzung der Schiedskommission und das Schiedsverfahren werden nach Erörterung zwischen den zuständigen Behör‐\nden durch Notenwechsel auf diplomatischem Weg zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.\n                                                               Artikel 26\n                                                         Informationsaustausch\n\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder\ndes innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die\ndiesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht\neingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaat‐\nlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte\nund der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fal‐",
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            "content": "lenden Steuern befasst sind oder, ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 4, mit der Veranlagung oder Erhebung von Steuern,\ndie in einem Vertragsstaat, von einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden und die im Wesentli‐\nchen den Steuern gleichen, die von diesem Abkommen erfasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für\ndiese Zwecke verwenden. Diese Informationen dürfen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen nur offen\ngelegt werden, wenn die zuständige Behörde des die Informationen erteilenden Staates keine Einwände erhebt.(2) Absatz 1 ist nicht\nso auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat\n\n     Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertrags‐\na)\n     staats abweichen;\n\n     Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertrags‐\nb)\n     staats nicht beschafft werden können;\n\n     Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben\nc)\n     würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.\n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die Grundsätze und das Verfahren bezüglich des Austau‐\nsches personenbezogener Daten.(4) Für die Zwecke dieses Artikels bedeuten die unter das Abkommen fallenden Steuern, ungeach‐\ntet der Bestimmungen von Artikel 2, alle in einem Vertragsstaat erhobenen Steuern.\n                                                              Artikel 27\n                                                 Amtshilfe bei der Steuererhebung\n\n(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Amtshilfe bei der Erhebung der in Absatz 8 aufgeführten Steuern ein‐\nschließlich der Zinsen, Kosten, Zuschläge auf solche Steuern und Verwaltungsbußen, die in diesem Artikel als \"steuerliche Ansprü‐\nche\" bezeichnet werden. Die Bestimmungen dieses Artikels werden nicht durch Artikel 1 eingeschränkt.(2) Ersuchen um Amtshilfe\nbei der Erhebung eines steuerlichen Anspruchs müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates\nenthalten, dass der steuerliche Anspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unanfechtbar festgesetzt ist. Für die Zwecke\ndieses Artikels ist ein steuerlicher Anspruch unanfechtbar festgesetzt, wenn der ersuchende Staat nach seinen innerstaatlichen\nRechtsvorschriften berechtigt ist, den steuerlichen Anspruch beizutreiben und alle Einspruchs- und Klagerechte des Steuerpflichti‐\ngen, die Beitreibung in dem ersuchenden Staat zu verhindern, ausgeschöpft sind.(3) Ein steuerlicher Anspruch des ersuchenden\nStaates, der unanfechtbar festgesetzt ist, kann von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Beitreibung anerkannt wer‐\nden und wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 7 nach der Anerkennung von dem ersuchten Staat nach den einschlägi‐\ngen Rechtsvorschriften über die Beitreibung der eigenen Steuern des ersuchten Staates beigetrieben, als wäre dieser steuerliche\nAnspruch ein unanfechtbar festgesetzter steuerlicher Anspruch des ersuchten Staates.(4) Wird ein Ersuchen um Beitreibung eines\nsteuerlichen Anspruchs gegen einen Steuerpflichtigen\n\n     von der Bundesrepublik Deutschland angenommen, wird der steuerliche Anspruch von der Bundesrepublik Deutschland auf die‐\na) selbe Weise beigetrieben wie ein steuerlicher Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland gegen\n     den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens;\n\n     von Kanada angenommen, wird er von Kanada als Forderung nach dem Einkommensteuergesetz (Income Tax Act) behandelt,\nb)\n     wobei die Beitreibung keinerlei Einschränkungen unterliegt.\n(5) Dieser Artikel begründet keinerlei Rechte auf Einspruch oder Klage gegen die unanfechtbar festgesetzten steuerlichen Ansprü‐\nche des ersuchenden Staates durch den ersuchten Staat aufgrund von Rechten, die nach den Rechtsvorschriften eines der beiden\nVertragsstaaten bestehen könnten. Verfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels durch den ersuchten\nStaat können nur bei der zuständigen Stelle dieses Staates eingeleitet werden. Verliert der ersuchende Staat im Laufe der Durchfüh‐\nrung eines Amtshilfeersuchens nach diesem Artikel nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften das Recht, den steuerlichen An‐\nspruch beizutreiben, zieht die zuständige Behörde des ersuchenden Staates das Ersuchen unverzüglich zurück.(6) Soweit nicht von\nden zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anders vereinbart, werden die üblichen Kosten, die bei der Amtshilfe entstehen, von\ndem ersuchten Staat getragen; alle anfallenden außergewöhnlichen Kosten werden von dem ersuchenden Staat getragen.(7) Ein\nsteuerlicher Anspruch eines ersuchenden Staates, der zur Beitreibung anerkannt wurde, hat in dem ersuchten Staat keinen Vorrang\nvor steuerlichen Ansprüchen des ersuchten Staates, selbst wenn das angewandte Beitreibungsverfahren das Verfahren ist, das auf\ndie eigenen steuerlichen Ansprüche Anwendung findet.(8) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2 gelten die Bestimmungen\ndieses Artikels für alle Steuerarten, die von einem Vertragsstaat oder im Namen eines Vertragsstaats beigetrieben werden ein‐\nschließlich im Falle der Bundesrepublik Deutschland, die der \"Länder\".(9) Dieser Artikel verpflichtet die beiden Vertragsstaaten nicht,\nVerwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die ihren Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraktiken oder den Grundsätzen der Besteu‐\nerung oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen.(10) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen\nsich über den Anwendungsmodus dieses Artikels sowie darüber, wie sichergestellt werden kann, dass beide Vertragsstaaten in ver‐\ngleichbarem Maße Amtshilfe leisten.\n                                                              Artikel 28\n                                                Mitglieder diplomatischer Missionen\n                                                 und konsularischer Vertretungen",
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            "content": "(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer\nVertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.(2) Ungeachtet des\nArtikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen oder ständigen Vertretung\neines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ist, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsende‐\nstaat ansässig, wenn sie\n\n     nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit ihren Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit ihrem außerhalb\na)\n     dieses Staates gelegenen Vermögen nicht zur Steuer herangezogen wird und\n\n     im Entsendestaat mit ihrem gesamten Einkommen oder mit ihrem Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steu‐\nb)\n     er herangezogen wird.\n(3) Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Mitglieder einer diplomati‐\nschen Mission oder einer konsularischen oder ständigen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten,\naber in keinem der beiden Vertragsstaaten mit ihrem Einkommen oder Vermögen wie dort ansässige Personen zur Steuer herange‐\nzogen werden.\n                                                              Artikel 29\n                                                           Verschiedenes\n\n(1) In Bezug auf das in einem Vertragsstaat zu besteuernde Einkommen ist dieses Abkommen nicht so auszulegen, als beschränke\nes in irgendeiner Weise Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, Freibeträge oder andere Abzüge, die gewährt werden\n\na) nach dem Recht eines Vertragsstaats bei der Ermittlung der von diesem Staat erhobenen Steuer oder\n\nb) nach allen sonstigen von einem Vertragsstaat geschlossenen Übereinkünften.\n(2) Es besteht Übereinstimmung darüber, dass das Abkommen nicht so auszulegen ist, als hindere es\n     Kanada, Beträge zu besteuern, die den Einkünften einer in Kanada ansässigen Person in Bezug auf die Beteiligung an einer\na)\n     Personengesellschaft, einem Trust oder einer beherrschten ausländischen Tochtergesellschaft hinzugerechnet werden;\n\n     die Bundesrepublik Deutschland, Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes zu den\nb)\n     Einkünften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person hinzugerechnet werden.\nFührt diese Besteuerung zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden einander, wie die Doppelbesteue‐\nrung gemäß Artikel 25 Absatz 3 vermieden werden kann.(3) Das Abkommen gilt nicht für Gesellschaften (oder für Einkünfte des An‐\nteilseigners der Gesellschaft), Trusts oder Personengesellschaften, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und unmittelbar oder\nmittelbar im Eigentum einer oder mehrerer nicht in diesem Staat ansässigen Personen stehen oder von diesen beherrscht werden,\nwenn die Steuer, die auf das Einkommen oder das Kapital der Gesellschaft, des Trusts oder der Personengesellschaft von diesem\nStaat erhoben wird, erheblich niedriger ist als der Betrag, der von dem Staat erhoben würde, wenn alle Kapitalanteile der Gesell‐\nschaft oder alle Anteile an dem Trust oder der Personengesellschaft im Eigentum einer oder mehrerer natürlicher Personen stünden,\ndie in diesem Staat ansässig sind.(4) Beiträge zu einem in dem anderen Staat steuerlich anerkannten Altersversorgungssystem, die\nin einem Jahr für in diesem Jahr erbrachte Dienstleistungen von oder im Namen einer natürlichen Person geleistet werden, die in ei‐\nnem der Vertragsstaaten ansässig ist oder sich zeitweilig in diesem Staat aufhält, werden für einen Zeitraum von bis zu insgesamt\n60 Monaten steuerlich in dem erstgenannten Staat auf dieselbe Weise behandelt wie ein Beitrag, der zu einem Altersversorgungs‐\nsystem gezahlt wird, das in dem erstgenannten Staat steuerlich anerkannt ist, vorausgesetzt, dass:\n     eine solche natürliche Person während eines Zeitraums, der unmittelbar, bevor sie in dem erstgenannten Staat ansässig wurde\na)\n     beziehungsweise zeitweilig anwesend wurde, endete, regelmäßige Beiträge zu dem Altersversorgungssystem geleistet hat; und\n\n     die zuständige Behörde des erstgenannten Staates anerkennt, dass das Altersversorgungssystem allgemein einem Altersver‐\nb)\n     sorgungssystem entspricht, das in diesem Staat steuerlich anerkannt ist.\nFür die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Ausdruck \"Altersversorgungssystem\" ein Altersversorgungssystem, das im Rahmen\ndes Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats eingerichtet wurde.(5) Für die Zwecke von Artikel XXII Absatz 3 des Allgemei‐\nnen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen vereinbaren die Vertragsstaaten, dass ungeachtet dieses Absatzes, Streitig‐\nkeiten zwischen ihnen, ob eine Maßnahme in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, dem Rat für den Handel mit Dienstleis‐\ntungen entsprechend diesem Absatz nur vorgelegt werden können, wenn beide Vertragsstaaten damit einverstanden sind. Alle Zwei‐\nfel hinsichtlich der Auslegung dieses Absatzes werden im Rahmen von Artikel 25 Absatz 3 oder wenn es nach diesem Verfahren zu\nkeiner Einigung kommt, nach einem anderen von den Vertragsstaaten zu vereinbarenden Verfahren geregelt.(6) Keine Bestimmung\nin diesem Abkommen ist so auszulegen, als sei ein Vertragsstaat daran gehindert, Vorteile nach diesem Abkommen auszuschließen,\nwenn davon ausgegangen werden kann, dass die Gewährung von Vorteilen zu einem Missbrauch der Bestimmungen des Abkom‐\nmens oder der innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates führen würde.\n                                                              Artikel 30\n                                                     Protokoll zum Abkommen\n\nDas anliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.\n\n                                                              Artikel 31",
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            "content": "Inkrafttreten\n\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten sich gegenseitig mitgeteilt haben, dass die innerstaatli‐\nchen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag der letzten Mitteilung. Das Abkommen tritt in Kraft\n\n     bei im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nichtansässigen Personen am oder nach dem 1. Januar 2001 ge‐\na)\n     zahlt oder gutgeschrieben werden, und\n\nb) bei den sonstigen Steuern für die Steuerjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2001.\n(2) Das am 17. Juli 1981 in Ottawa unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermei‐\ndung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern findet nicht mehr An‐\nwendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 1 anzuwenden ist, und tritt am letzten Tag, an dem es nach den\nvorstehenden Bestimmungen gilt, außer Kraft.(3) Hätte eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person auf Grund einer Bestim‐\nmung des am 17. Juli 1981 in Ottawa unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Ver‐\nmeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern Anspruch auf eine\ngrößere Entlastung von der Steuer, so behält diese Bestimmung ihre Wirkung bis einschließlich, des Steuerjahres, an dem dieses\nAbkommen in Kraft tritt.\n                                                              Artikel 32\n                                                             Kündigung\n\nDieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkom‐\nmen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden auf das Jahr des\nInkrafttretens folgenden Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung\n\n     bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nichtansässigen Personen am oder nach dem 1. Januar des Ka‐\na)\n     lenderjahres nach Ablauf der vorgenannten Sechsmonatsfrist gezahlt oder gutgeschrieben werden,\n\n     bei den sonstigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres nach Ablauf der vorgenann‐\nb)\n     ten Sechsmonatsfrist beginnen.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.Geschehen zu Berlin am\n19. April 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver‐\nbindlich ist.\n\n\n\n\n                                                Für die Bundesrepublik Deutschland\n                                                    G. W e s t d i c k e n b e r g\n\n\n                                                             Für Kanada\n                                                  P h i l i p R. L. S o m e r v i l l e",
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            "content": "BStbl Seite 518\nDoppelbesteuerung\nProtokoll\nzum Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\nbestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung\nder Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen\n\nDie Bundesrepublik DeutschlandundKanadahaben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhin‐\nderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen in Berlin am 19. April 2001 Folgendes vereinbart:\n\n1. Zu Artikel 4 Absatz 1:\n\n     Es wird davon ausgegangen, dass der Ausdruck \"eine in einem Vertragsstaat ansässige Person\" Personen umfasst, die mit ih‐\n     ren weltweiten Einkünften steuerpflichtig sind, selbst wenn diese Personen nur mit dem Vermögen steuerpflichtig sind, das sich\n     in diesem Staat befindet.\n\n2. Zu Artikel 6:\n\n     Der Ausdruck \"unbewegliches Vermögen\" umfasst Beteiligungen an Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen\n     sowie Anwartschaften (Optionen) auf unbewegliches Vermögen.\n\n3. Zu Artikel 10 Absatz 2:\n\n     Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Ein‐\n     künfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewin‐\n     nobligationen) können nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, besteuert werden, wenn sie dort bei der Ermittlung\n     des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind.\n\n4. Zu Artikel 12 Absatz 2:\n\n     Der Ausdruck \"Bruttobetrag\" umfasst nicht die Umsatzsteuer.\n\n     Zu den Einkünften, die nach Artikel 18 Absatz 1 besteuert werden, gilt Folgendes:\n          Der Satz der kanadischen Steuer auf regelmäßig wiederkehrende Ruhegehälter aus Quellen innerhalb Kanadas darf den\n          jeweils niedrigeren der nachstehenden Sätze nicht übersteigen:\n          aa) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung oder\n     a)\n              den Satz, der unter Zugrundelegung des Steuerbetrags ermittelt wird, den der Zahlungsempfänger für den von ihm\n5.\n          bb) während des Jahres bezogenen Gesamtbetrag der regelmäßig wiederkehrenden Ruhegehälter für das Jahr zu zahlen\n              hätte, wenn er eine in Kanada ansässige Person wäre;\n\n          von Ruhegehältern aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf die deutsche Steuer nur erhoben werden,\n     b) wenn die Ruhegehälter von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften\n          gezahlt werden.\n\n6. Zu Artikel 18 Absatz 2:\n\n     Der Satz der Steuer, die ein Vertragsstaat von Renten aus Quellen innerhalb dieses Staates erhebt, darf 15 vom Hundert des\n     zu versteuernden Teils der Zahlung nicht übersteigen. Diese Begrenzung gilt aber nicht für Kapitalabfindungen anlässlich der\n     Aufgabe, der Kündigung, des Rückkaufs, Verkaufs oder einer sonstigen Veräußerung einer Rente und nicht für Zahlungen auf‐\n     grund einer Rentenvereinbarung, wenn die Kosten zu der Vereinbarung bei der Berechnung des Einkommens einer Person,\n     die die Vereinbarung abgeschlossen hat, ganz oder teilweise abzugsfähig waren.\n\n7. Zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c:\n\n     Die zuständige Behörde eines Vertragsstaats teilt der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats alle Änderungen der\n     Höhe des Betrags der Sozialversicherungsleistungen mit, der von dem zu versteuernden Einkommen einer in dem erstgenann‐\n     ten Staat ansässigen Person, die solche Leistungen erhält, ausgenommen ist.\n\n8. Zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d:\n\n     Für Unterhaltszahlungen oder ähnliche Vergütungen, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person\n     an eine in Kanada ansässige natürliche Person zahlt, werden dem Zahlenden bei der Ermittlung seines zu versteuernden Ein‐\n     kommens dieselben Abzüge gewährt, die er erhielte, wenn der Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig\n     wäre.\n\n9. Zu Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 25:",
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            "content": "Werden Einkünfte in Kanada und in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich qualifiziert oder unterschiedlich zugerech‐\n      net und kann dieser Unterschied nicht durch ein Verständigungsverfahren nach Artikel 25 beseitigt werden, so gilt Folgendes:\n           Würden die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert, so vermeidet die Bundesrepublik Deutschland diese Doppelbesteue‐\n      a)\n           rung durch Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe b;\n\n           würden die betreffenden Einkünfte in Kanada nicht oder nur ermäßigt besteuert und gleichzeitig von der deutschen Steuer\n      b) befreit, so gewährt die Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte keine Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2\n           Buchstabe a, sondern eine Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe b.\n\n10. Zu Artikel 23 und Artikel 25:\n\n      Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch eine Steueranrechnung im Sinne von Artikel 23 Ab‐\n      satz 2 Buchstabe b und nicht durch Steuerbefreiung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, wenn sie nach gehöriger Konsul‐\n      tation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts Kanada auf diplomatischem Wege andere Einkünfte\n      notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Eine Mitteilung im Sinne dieses Absatzes tritt an dem Tag in\n      Kraft, an dem sie eingegangen ist.\n\n11. Zu Artikel 26:\n\n      Es wird davon ausgegangen, dass der andere Vertragsstaat sich bei Auskunftsersuchen durch einen Vertragsstaat nach die‐\n      sem Artikel bemüht, die Auskünfte, die Gegenstand dieses Ersuchens sind, so zu beschaffen, als handele es sich um eigene\n      Besteuerungsfälle, ungeachtet der Tatsache, dass der andere Staat solche Auskünfte zu diesem Zeitpunkt nicht benötigt.\n\n      Zu diesem Abkommen:\n           Werden in der Bundesrepublik Deutschland die Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte\n           von einer in Kanada ansässigen Person im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zu\n      a) dem im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt;\n           die so erhobene Steuer wird auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit erstattet, als sie nach diesem Abkommen ermäßigt\n12.        oder aufgehoben wird;\n\n           die Anträge auf Erstattung sind bis Ende des vierten Jahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die im Ab‐\n      b)\n           zugsweg erhobenen Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte festgesetzt wurden; und\n\n           die Bundesrepublik Deutschland kann von der zuständigen Behörde in Kanada eine amtliche Bescheinigung verlangen,\n      c)\n           dass der Steuerpflichtige in Kanada ansässig ist.",
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            "number": 20,
            "content": "BStbl Seite 520\nDoppelbesteuerung\nVereinbarung\nzwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 26 Absatz 3\ndes Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter\nanderer Steuern,\nzur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in\nSteuersachen\nvom 19./20. April 2001 (nachfolgend: \"Abkommen\")\nNach Artikel 26 des Abkommens tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchfüh‐\nrung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern\nerforderlich sind. Für die Verwendung und Offenlegung der so ausgetauschten Informationen gelten die Einschränkungen dieser Be‐\nstimmung. Darüber hinaus beachten die zuständigen Behörden Folgendes:\n\n     Unter personenbezogenen Daten, im Folgenden Daten genannt, sind nähere Angaben über die persönlichen und faktischen Ver‐\n1.\n     hältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen.\n\n     Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten Daten sind für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, und zu den von\n2. der übermittelnden zuständigen Behörde im Einzelfall vorgeschriebenen Bedingungen zu verwenden. Die Verwendung der Da‐\n     ten für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der die betreffenden Daten übermittelnden zuständigen Behörde.\n\n     Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gilt für die Übermittlung und Verwendung von Daten\n     Folgendes:\n          Die empfangende zuständige Behörde unterrichtet die übermittelnde zuständige Behörde auf Ersuchen über die empfan‐\n     a)\n          genden Daten, deren Verwendung und die dadurch erzielten Ergebnisse;\n\n          die zuständigen Behörden behandeln die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten sorgfältig und achten beson‐\n          ders auf deren Korrektheit und Vollständigkeit. Es sind nur Daten zu übermitteln, die das gestellte Ersuchen betreffen. Er‐\n3. b) weist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der\n      empfangenden zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende zuständige Behörde berichtigt etwaige\n          Fehler oder übermittelt die Daten zurück;\n\n          die zuständigen Behörden machen die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten in geeigneter Weise\n     c)\n          aktenkundig;\n\n          die zuständigen Behörden gewährleisten für die übermittelten Daten Schutz gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verände‐\n     d)\n          rung und unbefugte Bekanntgabe.\n\n\n                                                         Berlin, den 19. April 2001\n\n\n                                        Für den Bundesminister der Finanzen\n                                                       Dr. G e r d S t u h r m a n n\n\n\n                                                        Ottawa, den 20. April 2001\n\n\n                                              Für die Kanadische Zoll- und\n                                                          Steuerbehörde\n                                                           Wayne Adams",
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            "content": "BStbl Seite 521\nDoppelbesteuerung\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-kanadischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen\nund bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung\nund zur Amtshilfe in Steuersachen\nsowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 17. Juli 1981\n\nVom 3. April 2002\n\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 2002 zu dem Abkommen vom 19. April 2001 zwischen der Bundesrepublik Deut‐\nschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer\nSteuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2002 II S. 670) wird bekannt gemacht,\ndass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 1 am 28. März 2002 in Kraft getreten ist. Das Abkommen tritt in Kraft\n\n     bei im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nichtansässigen Personen am oder nach dem 1. Januar 2001 ge‐\na)\n     zahlt oder gutgeschrieben werden, und\n\nb) bei den sonstigen Steuern für die Steuerjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2001.\n\nNach Artikel 31 Abs. 2 dieses Abkommens findet das Abkommen vom 17. Juli 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nKanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern\n(BGBl. 1982 II S. 801; 1983 II S. 652) nicht mehr Anwendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach den Buchstaben a\nund b anzuwenden ist, und tritt am letzten Tag, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen gilt, außer Kraft.\n\n\n\n\nBerlin, den 3. April 2002\n\n                                                   Auswärtiges Amt\n\n\n                                                           Im Auftrag\n                                                 G. Westdickenberg\n\n\nDoppelbesteuerung\n\nBundesministerium der Finanzen                                                    Berlin, 7. Mai 2002\n\nIV B 4 - S 2293 - 26/02\n\nOberste Finanzbehörden\nder Länder\n\nnachrichtlich:\nBundesamt für Finanzen\n\n\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\n\nBundesfinanzakademie\nim Bundesministerium der Finanzen\n\nMerkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von\nDoppelbesteuerungsabkommen (DBA)\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ent‐\nlastung von deutscher Abzugsteuer nach § 50a Abs. 4 EStG durch das Bundesamt für Finanzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG) nachfolgen‐\ndes Verfahren.",
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            "content": "Inhaltsübersicht\n\n\n1 Allgemeines\n\n1.1 Grundlagen des Erstattungsverfahrens\n\n      Persönliche Abkommensberechtigung und\n1.2\n      ihr Nachweis\n\n1.3 Verfahrensarten\n\n1.3.1 Erstattungsverfahren (vgl. Tz. 2)\n\n1.3.2 Freistellung im Steuerabzugsverfahren (vgl. Tz. 3)\n\n1.3.3 Kontrollmeldeverfahren (vgl. Tz. 4)\n\n1.4 Gemeinsame Bestimmungen\n\n1.4.1 Antragsberechtigter\n\n1.4.2 Antragstellung und Vordrucke\n\n1.4.3 Missbrauch\n\n1.4.4 Informationsaustausch\n\n2 Erstattungsverfahren\n\n2.1 Anwendungsbereich\n\n2.2 Antragsfrist\n\n2.3 Erstattungsanspruch\n\n2.4 Besonderheit\n\n2.5 Nachweise\n\n3 Freistellung im Steuerabzugsverfahren\n\n3.1 Anwendungsbereich\n\n3.2 Antragsfrist\n\n3.3 Freistellungsbescheinigung\n\n3.4 Zeitraum\n\n3.5 Nachweise\n\n3.6 Folgen eines unterlassenen Steuerabzugs\n\n4 Kontrollmeldeverfahren\n\n  Sonderfall: Zwischenschaltung von Gesell-\n5 schaften zur Wahrung von Schutzrechten\n  (Verwertungsgesellschaften)\n\n6 Merkblätter des Bundesamtes für Finanzen\n\n\n\n\n1 Allgemeines\n\n\n1.1 Grundlagen des Entlastungsverfahrens",
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            "content": "Bei Einkünften im Sinne des § 50 a Abs. 4 EStG wird Abzugsteuer bis zu einem Satz von 25 v. H. (für Vergütungen, die nach dem\n31 . Dezember 2002 zufließen: bis zu einem Satz von 20 v. H.) erhoben. Die Abzugsteuer ist vom Schuldner der Vergütung einzu‐\nbehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen (§ 50a Abs. 5 EStG). Ausländische Empfänger (Gläubiger) derartiger\nEinkünfte sind nach Maßgabe der DBA von dieser Abzugsteuer zu entlasten (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung). Das Ent‐\nlastungsverfahren regelt § 50d EStG.\n\n\n1.2 Persönliche Abkommensberechtigung und ihr Nachweis\n\nAnspruch auf Entlastung hat, wer im Abkommensstaat ansässig ist. Die Ansässigkeit richtet sich nach den Vorschriften des einzel‐\nnen DBA. Für die Frage, wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist das deutsche Recht maßgebend, sofern das betreffende DBA\nkeine Sonderbestimmungen enthält.\n\nBei der Ansässigkeit handelt es sich um ein steuerrechtliches Merkmal, über dessen Voraussetzungen allein der Ansässigkeitsstaat\nverlässlich Auskunft geben kann. Die Ansässigkeit ist daher regelmäßig durch eine Bestätigung der für den Gläubiger der Einkünfte\nnach § 50a Abs. 4 EStG zuständigen ausländischen Steuerbehörde auf dem Antragsvordruck nachzuweisen. Hierbei sowie beim\nNachweis der sonstigen Voraussetzungen für die Abkommensberechtigung ist § 90 Abs. 2 AO zu beachten.\n\nDer im anderen Vertragsstaat ansässige Gläubiger der Einkünfte nach § 50a Abs. 4 EStG hat keinen Anspruch auf Entlastung nach\nden Abkommen, wenn diese Einkünfte seiner im Inland gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind.\n\nEinige DBA verlangen zusätzlich, dass die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig sind und/oder dorthin überwiesen wer‐\nden.\n\nAusländische Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht abkommensberechtigt. Wird jedoch nachgewiesen, dass die einzel‐\nnen Gesellschafter aufgrund eines DBA Anspruch auf Entlastung haben, kann der Antrag der Personengesellschaft aus Vereinfa‐\nchungsgründen als Sammelantrag zugelassen werden. Für den Ansässigkeitsnachweis gilt § 50d Abs. 4 EStG entsprechend.\n\n\n1.3 Verfahrensarten\n\nFür die Entlastung von der Abzugsteuer stehen das Erstattungsverfahren, die Freistellung im Steuerabzugsverfahren (Freistel‐\nlungsverfahren) und das Kontrollmeldeverfahren zur Verfügung.\n\n\n1.3.1 Erstattungsverfahren (vgl. Tz. 2)\n\nBei diesem Verfahren wird die vom Vergütungsschuldner einbehaltene und an das für ihn zuständige Finanzamt abgeführte Abzug‐\nsteuer dem Vergütungsgläubiger auf Antrag von dem Bundesamt für Finanzen ganz oder zum Teil erstattet.\n\n\n1.3.2 Freistellung im Steuerabzugsverfahren (vgl. Tz. 3)\n\nBei diesem Verfahren wird durch das Bundesamt für Finanzen bescheinigt, dass der Zahlungsverpflichtete (Vergütungsschuldner)\nden Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen darf. Die Freistellungsbescheinigung wird frühestens mit Wirkung ab dem Datum\nerteilt, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen eingeht (§ 50d Abs. 2 Satz 4 EStG). Für vorangegangene Zeiträume ist\ndie Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht möglich.\n\n\n1.3.3 Kontrollmeldeverfahren (vgl. Tz. 4)\n\nBei diesem Verfahren kann ein Vergütungsschuldner von sich aus den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen. Vorausset‐\nzung ist, dass der Vergütungsschuldner vom Bundesamt für Finanzen zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens ermächtigt\nwurde und die Zahlungen die in Tz. 4 genannten Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Vergütungsschuldner muss die Beträge\ndem Bundesamt für Finanzen jährlich mitteilen.\n\n\n1.4 Gemeinsame Bestimmungen\n\n\n1.4.1 Antragsberechtigter\n\nDer Antrag auf Erstattung oder Freistellung kann nur von dem Vergütungsgläubiger gestellt werden (§ 50d Abs. 1 Satz 3 EStG).\nDer Vergütungsschuldner kann den Antrag im Namen des Vergütungsgläubigers stellen, wenn ihm der Gläubiger hierzu Vollmacht\nerteilt hat. Die Vollmachtsurkunde ist bei Antragstellung vorzulegen. Der Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren ist von\ndem Vergütungsschuldner zu stellen.\n\n\n1.4.2 Antragstellung und Vordrucke\n\nAnträge im Entlastungsverfahren sind bei dem Bundesamt für Finanzen, 53221 Bonn, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu\nstellen. Antragsvordrucke sind bei dem Bundesamt für Finanzen erhältlich und stehen zudem auf dessen Internet-Seite \"www.bff-\nonline.de\" zum Download bereit.",
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            "content": "1.4.3 Missbrauch\n\nDie Entlastung erfolgt nicht, wenn das DBA missbräuchlich in Anspruch genommen wird (vgl. § 50d Abs. 3 EStG, § 42 AO).\n\n\n1.4.4 Informationsaustausch\n\nDas Bundesamt für Finanzen kann den Ansässigkeitsstaat des Vergütungsgläubigers über die Erstattung einbehaltener Abzugsteu‐\ner oder über die Freistellung von dem Steuerabzug informieren (vgl. Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunfts‐\naustausch in Steuersachen vom 3. Februar 1999, BStBl I S. 228/974).\n\n\n\n\n2 Erstattungsverfahren\n\n\n2.1 Anwendungsbereich\n\nHat der Vergütungsschuldner Abzugsteuer einbehalten und abgeführt, kann der Vergütungsgläubiger bei dem Bundesamt für Fi‐\nnanzen die Erstattung der zu viel erhobenen Steuer beantragen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach dem jeweils an‐\nwendbaren DBA erfüllt sind.\n\nBeruht der Erstattungsanspruch nicht auf einem DBA (z. B. bei irrtümlicher oder doppelter Abführung der Abzugsteuer), ist für die\nErstattung das Finanzamt zuständig, an das die Abzugsteuer abgeführt worden ist (z. B. Änderung der Steueranmeldung nach §\n168 i. V. m. § 164 Abs. 2 AO oder Erstattung wegen Zahlung ohne Rechtsgrund nach § 37 Abs. 2 AO). Dies gilt auch für den Fall,\ndass der Vergütungsschuldner trotz erteilter Freistellungsbescheinigung Abzugsteuer an das Finanzamt abführt.\n\n\n2.2 Antragsfrist\n\nDer Antrag auf Erstattung ist innerhalb von vier Jahren zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein DBA eine kürzere Frist vorsieht. Die An‐\ntragsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütung dem Gläubiger zugeflossen ist (vgl. § 50d Abs. 1 Satz 7\nEStG). Die Frist endet jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50d Abs. 1\nSatz 8 EStG).\n\nBeispiel:\n\nDas Finanzamt stellt anlässlich einer Betriebsprüfung bei dem Vergütungsschuldner im Jahr 05 fest, dass auf Vergütungen im Sin‐\nne des § 50a Abs. 4 EStG, die im Jahr 01 gezahlt worden sind, keine Abzugsteuer einbehalten wurde. Das Finanzamt erlässt dar‐\naufhin einen Nachforderungsbescheid gegen den Vergütungsschuldner. Die Steuer wird zum Fälligkeitszeitpunkt am 30. November\n05 gezahlt. Der Vergütungsgläubiger kann die Erstattung bis spätestens 30. Mai 06 beantragen.\n\n\n\n2.3 Erstattungsanspruch\n\nDas Bundesamt für Finanzen entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Erstattungsanspruchs durch Erlass eines\nFreistellungsbescheids oder durch Ablehnungsbescheid. Der zu erstattende Betrag ist dem Abrechnungsteil des Freistellungsbe‐\nscheids zu entnehmen (§ 50d Abs. 1 Satz 3 EStG). Er besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen der Steuer, die der Bundesre‐\npublik Deutschland nach dem jeweiligen DBA zusteht, und der einbehaltenen und abgeführten Abzugsteuer. Der Erstattungsbetrag\nwird an den Vergütungsgläubiger nach Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt (§ 50d Abs. 1 Satz 4 EStG). Der Ver‐\ngütungsgläubiger kann den Vergütungsschuldner zur Entgegennahme der Erstattung schriftlich bevollmächtigen. Die Vollmachtsur‐\nkunde ist bei Antragstellung vorzulegen.\n\n\n2.4 Besonderheit\n\nSoweit der Vergütungsgläubiger seinerseits nach § 50a Abs. 5 EStG verpflichtet ist, Abzugsteuer auf Vergütungen einzubehalten,\ndie er beschränkt steuerpflichtigen Personen schuldet, kann das Bundesamt für Finanzen die Auszahlung des Erstattungsbetrages\ndavon abhängig machen, dass er die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder unwi‐\nderruflich die Zustimmung zur Verrechnung mit seiner Steuerzahlungsschuld erklärt (§ 50d Abs. 1 Satz 5 EStG).\n\n\n2.5 Nachweise\n\nDer Erstattungsantrag muss mit der Ansässigkeitsbestätigung der für den Gläubiger zuständigen ausländischen Steuerbehörde\nversehen sein. Außerdem sind Angaben über den Rechtsgrund der Zahlung zu machen und zu belegen, ggf. durch Vorlage der\nVerträge.\n\nBei Erstanträgen ist grundsätzlich eine Kopie des Lizenz- oder Honorarvertrages beizufügen.",
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            "content": "Sonderfall: Gläubiger aus den USA\n\nDer Nachweis der Ansässigkeit in den USA erfolgt regelmäßig durch eine besondere Bescheinigung der amerikanischen Steuerbe‐\nhörde (Internal Revenue Service - IRS -) in Philadelphia, PA, auf Formblatt 6166 (Certification of Filing a Tax Return). Dieses Form‐\nblatt ist dem Antrag auf Freistellung oder Erstattung beizufügen. In dem Antragsvordruck selbst wird nur die Angabe der \"Social Se‐\ncurity Number\" (SSN) einer natürlichen Person oder im Falle einer Körperschaft oder sonstigen Rechtsperson die \"Employer's\nIdentification Number\" (EIN) bzw. die \"Taxpayer Identification Number\" (TIN) sowie die zuständige Steuerbehörde eingetragen, bei\nder die letzte Einkommensteuererklärung (income tax return) eingereicht wurde.\n\n\n\n\n3 Freistellung im Steuerabzugsverfahren\n\n\n3.1 Anwendungsbereich\n\nDas Verfahren kann grundsätzlich auf alle Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG angewandt werden (§ 50d Abs. 2 EStG).\nFür das Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2 EStG ist das Bundesamt für Finanzen zuständig (§ 50d Abs. 2 EStG, § 5 Abs. 1\nNr. 2 FVG). Die Entscheidung darüber, ob abzugsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG vorliegen, obliegt dem\nfür den Vergütungsschuldner zuständigen Finanzamt.\n\n\n3.2 Antragsfrist\n\nDer Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist an keine Frist gebunden. Da der Vergütungsschuldner jedoch nur bei\nVorliegen einer Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug absehen darf (§ 50d Abs. 2 Satz 5 EStG) und die Geltungsdauer der\nBescheinigung frühestens an dem Tag beginnt, an dem der Antrag bei dem Bundesamt für Finanzen eingeht (§ 50d Abs. 2 Satz 4\nEStG), kann ein Freistellungsantrag sein Ziel nur erreichen, wenn er rechtzeitig vor der Zahlung der Vergütung gestellt wird.\n\n\n3.3 Freistellungsbescheinigung\n\nDas Bundesamt für Finanzen entscheidet über den Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug durch Erteilung einer Freistellungsbe‐\nscheinigung oder durch Ablehnung. Der Vergütungsschuldner erhält eine Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung; diese er‐\nmächtigt ihn, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Satz vorzunehmen. Die Ausfertigung ist von ihm als\nBeleg sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres ihrer erstmaligen Gültigkeit und\nendet nicht vor Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach dem Jahr ihrer letztmaligen Anwendung. Tz. 2.4 gilt sinngemäß.\n\n\n3.4 Zeitraum\n\nDie Freistellung kann für eine einzelne Zahlung (Einmalfreistellung) oder für mehrere Zahlungen (Dauerfreistellung), die der Vergü‐\ntungsgläubiger von demselben Vergütungsschuldner erhält, beantragt werden. Die Dauerfreistellung wird für einen Zeitraum von\nhöchstens drei Jahren ab Antragseingang erteilt (§ 50d Abs. 2 Satz 4 EStG).\n\n\n3.5 Nachweise\n\nTz. 2.5 gilt entsprechend.\n\n\n3.6 Folgen eines unterlassenen Steuerabzugs\n\nDer Vergütungsschuldner darf von seiner Verpflichtung zum Steuerabzug nur absehen, wenn ihm die Ausfertigung der Freistel‐\nlungsbescheinigung nach Tz. 3.3 vorliegt (§ 50d Abs. 2 Satz 5 EStG). Unterlässt er den Steuerabzug, ohne dass er dazu ermäch‐\ntigt ist, kann er vom zuständigen Finanzamt durch Nachforderungsbescheid (§ 155 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO) oder durch Haf‐\ntungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 73g EStDV).\n\n\n\n\n4 Kontrollmeldeverfahren\n\nDas Kontrollmeldeverfahren kann auf Antrag des Vergütungsschuldners angewendet werden bei Einkünften im Sinne von § 50a\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG, sofern die jeweilige Zahlung (Einzelzahlung) den Bruttobetrag von 5.500 EURO und die während\neines Kalenderjahres geleisteten gesamten Zahlungen den Bruttobetrag von 40.000 EURO nicht übersteigen. Tz. 3.1 Sätze 2 und\n3 gelten entsprechend.\n\n\n\n\n5 Sonderfall: Zwischenschaltung von Gesellschaften zur Wahrung von Schutzrechten (Verwertungsgesellschaften)",
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            "content": "Werden von den ausländischen Vergütungsgläubigern Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) zwischengeschaltet, so sind diese\nVergütungsschuldner, wenn die in § 73f EStDV genannten Voraussetzungen vorliegen.\n\nAusländische Verwertungsgesellschaften sind nur insoweit abkommensberechtigt, als sie im eigenen Namen als Nutzungsberech‐\ntigte über die überlassenen Rechte verfügen.\n\n\n\n\n6      Merkblätter des Bundesamtes für Finanzen\n\nBei dem Bundesamt für Finanzen sind jährlich aktualisierte Merkblätter mit zusätzlichen Informationen (Übersicht über die DBA-Re‐\ngelungen, Behandlung von Künstlern/Sportlern, Voraussetzungen für die Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren) erhältlich. Merk‐\nblätter und eine Übersicht der Antragsvordrucke können auch im Internet unter der Homepage\n\nhttp://www.bff-online.de\n\nhttp://www.bff-online.de/dba/index.html\n\nhttp:www.bff-online.de/dba/lifean_3.html\n\nabgerufen werden. Vor- und Rückseiten der Vordrucke sind beidseitig auf ein Blatt zu kopieren.\n\nDieses Schreiben ersetzt das Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von Doppel‐\nbesteuerungsabkommen vom 1. März 1994 - IV C 5 - S 1300 - 41/94 (BStBl I S. 201).\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                       Dr. S t u h r m a n n",
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            "content": "BStbl Seite 525\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                   Bonn, 10. April 2002\n\nIV C 3 - EZ 1010 - 12/02\n\nOberste Finanzbehörden\nder Länder\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\n\nBundesamt für Finanzen\n\nZweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz\nBMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl I S. 190);\nWirtschaftliches Eigentum\nGenossenschaftsförderung nach § 17 EigZulG\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird mein Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl I S. 190) zum Eigenheimzu‐\nlagengesetz wie folgt geändert:\n\nRz. 7 wird wie folgt gefasst:\n\n\"Wirtschaftliches Eigentum wird durch dinglich oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte an der Wohnung in der Regel nicht\nvermittelt. Der Nutzungsberechtigte ist jedoch wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er die ihm zur Nutzung überlassene Wohnung auf\neinem fremden Grundstück für eigene Rechnung hergestellt hat und ihm für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem\nGrundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich\naus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Wertersatz hat z. B. nach Be‐\nreicherungsrecht der Bauherr, der in der Erwartung ein Gebäude errichtet, dass er später Eigentümer des Grundstücks werden wird\n(vgl. BFH vom 18. Juli 2001, BStBl 2002 II S. 281) In entsprechender Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze kann ein sol‐\ncher Anspruch auch bestehen, wenn beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum\nBau eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beige‐\ntragen haben (BFH vom 18. Juli 2001, BStBl 2002 II S. 278). Ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch besteht hingegen nicht zwischen\nEhegatten (BFH vom 18. Juli 2001, BStBl 2002 II S. 284).\"\n\nRz. 10 wird wie folgt gefasst:\n\n\"Hersteller ist, wer auf eigene Gefahr und eigene Rechnung eine Wohnung errichtet. Der Hersteller wird auch anspruchsberechtigt,\nwenn er auf einem fremden Grundstück eine Wohnung für eigene Wohnzwecke errichtet hat, ohne hierdurch wirtschaftlicher Eigen‐\ntümer der Wohnung zu werden (vgl. Rz. 7), und innerhalb des Förderzeitraums (vgl. Rz. 22 und 23) das bürgerlich-rechtliche Eigen‐\ntum an dem Grundstück erwirbt. Der Anspruch auf Eigenheimzulage steht ihm für den verbleibenden Förderzeitraum von dem Jahr\nan zu, in dem der notarielle Vertrag abgeschlossen worden ist.\"\n\nIn Rz. 108 werden die Sätze 4 und 5 durch folgenden Satz ersetzt:\n\n\"Der Anspruchsberechtigte braucht im Förderzeitraum keine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen\n(BFH vom 15. Januar 2002, BStBl 2002 II S. 274).\"\n\nDie Neufassung der Rzn. 7, 10 und 108 Satz 4 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit Rz. 7 in dieser Fassung gegen‐\nüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zum wirtschaftlichen Eigentum des Bauherrn führt, ist auf dessen Antrag in Fällen, in de‐\nnen die Festsetzung der Eigenheimzulage bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, mit Wirkung ab 2001 eine Neufestsetzung\nnach § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen. Ist die Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG mangels Selbstnutzung im\nFörderzeitraum bestandskräftig abgelehnt worden, ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten mit Wirkung ab 2002 eine Neufestset‐\nzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen.\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                            Sarrazin",
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            "content": "BStbl Seite 526\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                     Bonn, 6. Mai 2002\n\nIV C 2 - S 2163 - 16/02\n\nOberste Finanzbehörden\nder Länder\n\nnachrichtlich:\nBundesministerium für\nVerbraucherschutz, Ernährung\nund Landwirtschaft\n\nBewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG;\nDauer der Vereinfachungsregelung\n\nNach Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 21. März 1997 (BStBl I S. 369) gilt die Vereinfachungsregelung zur Bewertung von mehrjäh‐\nrigen Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG letztmals für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 bzw. für das mit dem Kalenderjahr\n2002 übereinstimmende Wirtschaftsjahr.\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Geltungsdauer der Verwaltungsregelung in den BMF-\nSchreiben vom 21. März 1997 (BStBl I S. 369) und vom 17. Januar 2002 (BStBl I S. 147) bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres\n2005/2006 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2006 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs verlängert.\n\n                                                           Im Auftrag\n\n                                                          Sarrazin\n\n\nEinkommensteuer\nBekanntmachung\nder Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2002\n\nNach § 89 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stel‐\nlen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.",
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            "content": "BStbl Seite 533\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                    Berlin, 15. Mai 2002\n\nIV A 5 - S 2296 a - 16/02\n\nOberste Finanzbehörden\nder Länder\n\nnachrichtlich:\nBundesamt für Finanzen\n\n\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\n\nBundesrechnungshof\n\n\nBundesfinanzhof\n\nAnwendungsschreiben zu der Steuerermäßigung bei Einkünften\naus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG\n\nTOP 13 der Sitzung ESt II/02 vom 20. bis 22. März 2002\n\n1 Anlage\n\nDurch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG)\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433, BStBl I S. 1428) wurde § 35 EStG neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Im Einver‐\nnehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewer‐\nbebetrieb wie folgt Stellung:\n\n\n\n\n  1. Anwendungsbereich\n1§ 35 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Dies gilt auch für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb\nmit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn das Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2000 endet (§ 52\nAbs. 50a EStG). Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebe‐\ntrieb als Einzelunternehmer oder als unmittelbar bzw. mittelbar beteiligter Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nEStG oder im Sinne des § 15 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 EStG. Begünstigt sind auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kom‐\nmanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mit ihren Gewinnanteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). 2Die Steuerermäßigung nach § 35\nEStG mindert die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags (§ 3 Abs. 2 SolZG), nicht aber die Bemessungsgrundlage der\nKirchensteuer (§ 51a Abs. 2 Satz 3 EStG i. V. m. den jeweiligen Kirchensteuergesetzen).\n\n\n  2. Tarifliche Einkommensteuer im Sinne des § 35 Abs. 1 EStG\n3Ausgangsgröße für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden\nausländischen Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG und § 12 AStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmens‐\nsteuerrechts - UntStFG - vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3858, BStBl 2002 I S. 35 (tarifliche Einkommensteuer im Sinne des §\n35 Abs. 1 EStG). Die Steuerermäßigungen nach § 34f EStG (Baukindergeld) sowie nach § 34g EStG (Parteispenden) sind erst nach\nAbzug der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu berücksichtigen.\n\n\n  3. Anrechnungsvolumen\n4Die Höhe der Steuerermäßigung beträgt das 1,8-fache des nach § 14 GewStG festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags bzw.\ndes anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags (Anrechnungsvolumen). Maßgebend ist der Gewerbesteuer-Messbetrag, der für den Er‐\nhebungszeitraum festgesetzt worden ist, der dem Veranlagungszeitraum entspricht. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden\nWirtschaftsjahr wird der Gewerbeertrag dem Erhebungszeitraum zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 10 Abs. 2\nGewStG). 5Zur Ermittlung des auf den Mitunternehmer bzw. des auf den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA entfallen‐\nden anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags siehe Rz. 18 ff.\n6Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder als unmittelbarer oder mittelbarer Mitunternehmer Gewinne aus mehreren\nGewerbebetrieben zuzurechnen, sind die jeweiligen Gewerbesteuer-Messbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunter‐",
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            "content": "nehmerschaft getrennt zu ermitteln und dann zur Berechnung des Anrechnungsvolumens zusammenzufassen. Bei zusammen ver‐\nanlagten Ehegatten sind die Anrechnungsvolumina der Ehegatten zusammenzufassen.\n7Die Festsetzungen des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung der Vomhundertsätze nach § 35 Abs. 2 EStG (anteiliger\nGewerbesteuer-Messbetrag in Organschaftsfällen) und § 35 Abs. 3 EStG (anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag bei Mitunterneh‐\nmerschaften und KGaA) sind bei der Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG Grundlagenbescheide (§ 35 Abs. 4\nSatz 3 EStG).\n8Das Anrechnungsvolumen wird begrenzt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer im Sinne des § 35 EStG (vgl. Rz. 3), die\nanteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt. Zur Berechnung dieses Ermäßigungs‐\nhöchstbetrags siehe Rz. 11 ff.\n9Der auf einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG)\nentfallende Gewerbesteuer-Messbetrag bleibt bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG unberücksichtigt (§ 18\nAbs. 4 Satz 3 UmwStG i. d. F. des UntStFG). § 35 EStG findet keine Anwendung auf Gewinne, die der Tonnagebesteuerung nach §\n5a EStG unterliegen (§ 5a Abs. 5 EStG).\n\n\n  4. Gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 35 EStG\n10Die gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 35 EStG umfassen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG. Ein‐\nkünfte im Sinne der §§ 16 und 17 EStG gehören damit grundsätzlich nicht zu den gewerblichen Einkünften im Sinne des § 35 EStG.\nIn die gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 35 EStG einzubeziehen sind jedoch die gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewin‐\nne aus der 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn die Veräußerung nicht\nim engen Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs erfolgt (vgl. Abschn. 39 Abs. 1 Nr. 1 Satz 13 GewStR) sowie die\n                                                                       1)\nVeräußerungsgewinne, die nach § 7 Satz 2 GewStG i. d. F. des UntStFG gewerbesteuerpflichtig sind. Der Gewinn aus der Veräu‐\n                                                                                    2)\nßerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG gehört als laufender Gewinn auch zu den\ngewerblichen Einkünften im Sinne des § 35 EStG. Die auf einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und\n2 UmwStG entfallenden gewerblichen Einkünfte sind nicht in die gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 35 EStG einzubeziehen.\n\n\n  5. Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags\n\n\n  5.1 Gewerbliche Einkünfte nach Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG und § 10d EStG\n11Die Steuerermäßigung wird durch § 35 Abs. 1 EStG auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt, die anteilig auf die gewerbli‐\nchen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag). Bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags sind die Vorschriften der §§\n2 Abs. 3 und 10d EStG zu berücksichtigen.12Ausgangsgröße für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags sind die gewerbli‐\nchen Einkünfte im Sinne des § 35 EStG (siehe Rz. 10) nach Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG.\n13Ist die Höhe der gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 35 EStG vor Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG nicht mit der Höhe der Ein‐\nkünfte aus Gewerbebetrieb vor Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG identisch, errechnet sich der Betrag der gewerblichen Einkünfte im\nSinne des § 35 EStG nach Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG wie folgt:\n\n\n\n\nDas Ergebnis ist auf die vierte Nachkommastelle aufzurunden.\nZusammenveranlagung:\n14Werden Ehegatten zusammen veranlagt und haben beide Ehegatten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, werden die gewerblichen\nEinkünfte im Sinne des § 35 EStG nach Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG bei jedem Ehegatten gesondert entsprechend Rz. 13 er‐\nmittelt und anschließend zu einem Betrag zusammengefasst.\n\n\n  5.2 Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags",
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            "content": "15Der Ermäßigungshöchstbetrag wird dann unter Anwendung der folgenden Formel ermittelt:\n\n\n\n\n16Soweit das Anrechnungsvolumen den Ermäßigungshöchstbetrag übersteigt, ist ein Vor- oder Rücktrag nicht zulässig.\n17Beispiel zur Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags: siehe Anlage\n\n\n  6. Steuerermäßigung bei Mitunternehmerschaften\n\n\n  6.1 Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel\n18Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag von Mitunternehmern ist gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG nach Maßgabe des allgemei‐\nnen Gewinnverteilungsschlüssels zu ermitteln; auf die Verteilung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Ein‐\nkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es dabei nicht an. Dies gilt auch für Fälle der atypisch stillen Gesellschaft.19Für die Verteilung\naufgrund des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels ist grundsätzlich die handelsrechtliche Gewinnverteilung maßgeblich. Diese\nergibt sich entweder aus den gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) oder aus abweichenden gesellschaftsver‐\ntraglichen Vereinbarungen.\n20Dies gilt jedoch nur insoweit, wie die handelsrechtliche Gewinnverteilung auch in steuerrechtlicher Hinsicht anzuerkennen ist. So\nsind steuerrechtliche Korrekturen der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften in Fällen, in denen die gesellschaftsver‐\ntragliche Gewinnverteilung nicht anerkannt wird oder steuerrechtliche Korrekturen in Fällen, in denen eine unzulässige rückwirkende\nÄnderung der Gewinnverteilungsabrede festgestellt wird, auch bei der Ermittlung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im\nSinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen.\n21Bei der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs für den Gewerbesteuer-Messbetrag sind Vorabgewinnanteile nach § 35 Abs. 3 Satz 2\n2. Halbsatz EStG nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die in\nihrer Höhe nicht vom Gewinn abhängig sind, sowie die Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen.\n22Demgegenüber sind gewinnabhängige Vorabgewinnanteile Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne\ndes § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG. Dies gilt auch für gewinnabhängige Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.\n\nBeispiel:\n\n     Bei einer OHG wird die Gewinnverteilung durch gesellschaftsvertragliche Regelungen wie folgt vorgenommen:\n          Als Gewinnvoraus erhalten die Geschäftsführer ihre ihnen nach dem Gesellschaftervertrag oder nach ihrem Geschäftsfüh‐\n          rervertrag zustehenden Tantiemen. Der Gewinnvoraus ist für alle Geschäftsführer zusammen auf höchstens 10 % des Jah‐\n     a)\n          resergebnisses begrenzt. In diesem Rahmen dürfen jedem einzelnen Geschäftsführer vertraglich bis zu 2 % des Jahreser‐\n          gebnisses als Tantieme zugebilligt werden.\n\n          Von dem verbleibenden Betrag erhält jeder Gesellschafter in Gewinnjahren eine Vorab-Zuweisung in Höhe von bis zu 7 %\n     b)\n          des Nominalbetrags seines Kapitalanteils (Kapitalkonto I).\n23\n     c) Der Restbetrag ist nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels auf die Gesellschafter zu verteilen.\n\n     Lösung:\n\n     Die gewinnabhängigen Gewinnbestandteile unter a) und b), die vor der (abschließenden) Gewinnschlüsselung eines (eventuel‐\n     len) Restbetrags den Gesellschaftern zugerechnet werden, hängen von der Höhe des von der OHG erzielten Gewinns ab. Des‐\n     halb müssen im Beispielsfall auch die unter Buchstaben a) und b) dargestellten Gewinnabreden als Bestandteil des allgemei‐\n     nen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG angesehen werden.\n\n\n24Gewerbesteuer-Messbeträge aus gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen sind ebenfalls entsprechend dem allgemei‐\nnen Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.25In die Aufteilung sind auch Gesellschafter einzubeziehen, für die eine Ermäßigung\nnach § 35 EStG nicht in Betracht kommt, beispielsweise Kapitalgesellschaften.\n\n\n  6.2 Besonderheiten bei mehrstöckigen Gesellschaften\n26Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften sind die anteilig auf die Obergesellschaft entfallenden Gewerbesteuer-Messbeträge\nsämtlicher Untergesellschaften den Gesellschaftern der Obergesellschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüs‐\nsels zuzurechnen (§ 35 Abs. 3 Satz 4 EStG). Dies gilt auch für die Zurechnung eines anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags einer",
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            "content": "Untergesellschaft an den mittelbar beteiligten Gesellschafter, wenn sich auf der Ebene der Obergesellschaft ein negativer Gewer‐\nbeertrag und damit ein Gewerbesteuer-Messbetrag von 0 Euro ergibt.\n     Beispiel:\n\n     A ist zu 70 % an der GmbH & Co. KG I beteiligt, die wiederum zu 50 % an der GmbH & Co. KG II beteiligt ist. Für die GmbH &\n     Co. KG II wird ein Gewerbesteuer-Messbetrag von 100 festgestellt. Dies führt damit zu einem der GmbH & Co. KG I für die\n     Zwecke der Ermittlung des Ermäßigungsbetrags zuzurechnenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag von 50 (50 % von 100\n     entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel).\n\n27\n     Die GmbH & Co. KG I erzielt einen negativen Gewerbeertrag. Dies führt zu einem Gewerbesteuer-Messbetrag von 0. Dieser\n     Betrag ist nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG um den aus der Beteiligung an der GmbH & Co. KG II stammenden anteiligen Gewer‐\n     besteuer-Messbetrag von 50 zu erhöhen und anteilig entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel dem Gesell‐\n     schafter A zuzurechnen.\n\n     Bei A ist demnach ein anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag von 35 (70 % von 50) bei der Steuerermäßigung nach § 35 EStG\n     zu berücksichtigen.\n\n\n  6.3 Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag bei einer KGaA\n28Bei einer KGaA führt nur der auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags zu ei‐\nner Steuerermäßigung. Für die erforderliche Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags gilt die Regelung des § 35 Abs. 3 EStG.\nZur Ermittlung des anteilig auf den persönlich haftenden Gesellschafter entfallenden Gewerbesteuer-Messbetrags ist ebenfalls auf\nden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (vgl. Rz. 18 ff.) abzustellen. Demnach ist das Verhältnis seines allgemeinen Gewinnan‐\nteils an der Gesellschaft, soweit er nicht auf seine Anteile am Grundkapital (Kommanditaktien) entfällt, zum Gesamtgewinn der\nKGaA maßgebend. Gewinnunabhängige Sondervergütungen werden bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels nicht berücksich‐\ntigt. Erhält der persönlich haftende Gesellschafter neben seiner Ausschüttung auf seine Anteile am Grundkapital beispielsweise nur\neine gewinnunabhängige Tätigkeitsvergütung, beträgt sein anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag immer 0 Euro.\n\n\n  6.4 Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei unterjähriger Unternehmensübertragung und Gesellschafterwechsel\n29Tritt ein Gesellschafter während des Wirtschaftsjahrs in eine Personengesellschaft ein oder scheidet er aus dieser aus, und be‐\nsteht die Personengesellschaft fort, geht der Gewerbebetrieb nicht im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über. Für Zwecke der\nBerechnung der Steuerermäßigung ist der für den Erhebungszeitraum festgestellte Gewerbesteuer-Messbetrag auf die einzelnen\nGesellschafter aufzuteilen. Maßgeblich ist dabei der von den Gesellschaftern gewählte allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel ein‐\nschließlich der Vereinbarungen, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind. Der\nVeräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters beeinflusst den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel\nnicht. 30Wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewan‐\ndelt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus und findet dieser Rechtsformwechsel wäh‐\nrend des Kalenderjahrs statt, ist der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag dem Einzelunternehmer\nund der Personengesellschaft anteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen (Abschn. 69 Abs. 2 GewStR). Die getrennte Festset‐\nzung des anteiligen Steuermessbetrags ist jeweils für die Anwendung des § 35 EStG maßgeblich. Eine gesonderte Aufteilung des\nGewerbesteuer-Messbetrags zwischen dem Einzelunternehmen und der Personengesellschaft ist daher nicht erforderlich.\n31Besteht die sachliche Gewerbesteuerpflicht bei Vorgängen nach dem UmwStG für das Unternehmen fort, obwohl der gewerbe‐\nsteuerliche Steuerschuldner wechselt, so ergehen mehrere den Steuerschuldnerwechsel berücksichtigende Gewerbesteuer-Mess‐\nbescheide mit Anteilen des einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrags. Diese Anteile sind bei der Ermittlung der Steuerermäßigung\nnach § 35 EStG maßgeblich.\n\n\n  6.5 Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung\n32Zuständig für die gesonderte Feststellung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach § 35 Abs. 3 EStG ist das für die ge‐\nsonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt (§ 35 Abs. 4 Satz 2 EStG). Dabei sind die Festsetzung des Gewerbesteu‐\ner-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft\nGrundlagenbescheide (§ 35 Abs. 4 Satz 4 EStG).\n\n\n  7. Ermäßigung bei Organschaften\n33In Organschaftsfällen wird die Steuerermäßigung nach § 35 EStG nur gewährt, soweit der Gewerbesteuer-Messbetrag des Or‐\ngankreises auf das Ergebnis des Organträgers und der Organgesellschaften, mit denen eine körperschaftsteuerliche Organschaft\nbesteht, entfällt. 34Im UntStFG wurden die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft an die der körperschaftsteuerli‐\nchen Organschaft mit Wirkung ab Erhebungszeitraum 2002 angeglichen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). § 35 Abs. 2 EStG hat da‐\nnach nur für den Veranlagungszeitraum 2001 Bedeutung.\n35Im Falle einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft ist die Steuerermäßigung nach § 35 EStG auf den auf den Organträger ent‐",
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            "number": 40,
            "content": "fallenden Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag des Organkreises zu begrenzen (§ 35 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EStG). Der auf den Or‐\nganträger entfallende Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag entspricht dem Verhältnis des Gewerbeertrags des Organträgers ab‐\nzüglich des nach § 10a GewStG zu berücksichtigenden Gewerbeverlusts zur Summe dieses Gewerbeertrags des Organträgers und\nder Gewerbeerträge aller Organgesellschaften. Negative Gewerbeerträge des Organträgers oder der Organgesellschaft sind dabei\nmit 0 DM anzusetzen. Vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft sind nur unmittelbar bei ihr abzuziehen. Die Gewerbeer‐\nträge werden vor Anwendung des § 11 GewStG, also vor Rundung und der Berücksichtigung von Freibeträgen, ins Verhältnis ge‐\nsetzt.\n36Eine Begrenzung auf den Gewerbeertrag des Organträgers ist nicht vorzunehmen, soweit neben der gewerbesteuerlichen Organ‐\nschaft auch eine körperschaftsteuerliche Organschaft besteht. Liegt neben einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft mit einer Or‐\ngangesellschaft auch eine gewerbe- und körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer anderen Organgesellschaft vor, so ist der\nGewerbeertrag des Organträgers im Rahmen der Verhältnisrechnung um den positiven Gewerbeertrag der Organgesellschaft aus\nder gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Organschaft zu erhöhen bzw. um einen negativen Gewerbeertrag zu mindern. Der so er‐\nmittelte Gewerbeertrag des Organträgers ist im Rahmen der Verhältnisrechnung nach § 35 Abs. 2 EStG mindestens mit 0 DM anzu‐\nsetzen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).\n    Beispiel:\n\n    Die KG I ist Alleingesellschafterin der GmbH I und der GmbH II. Zwischen der KG I und der GmbH I besteht eine gewerbe- und\n    körperschaftsteuerliche Organschaft und zwischen der KG I und der GmbH II eine rein gewerbesteuerliche Organschaft. Die KG\n    I hat als Organträgerin einen Gewerbeertrag i. H. v. 500.000 DM. Der nach § 10a GewStG abziehbare Gewerbeverlust beträgt\n    200.000 DM. Die GmbH I weist einen Gewerbeertrag von 100.000 DM aus und die GmbH II einen Gewerbeertrag von 250.000\n    DM. Zudem wurde für die GmbH II ein vortragsfähiger vororganschaftlicher Gewerbeverlust in Höhe von 50.000 DM zum Ende\n    des letzten Erhebungszeitraums festgestellt.\n\n    Lösung:\n\n    Der nach § 35 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag des Organkreises wird wie folgt be‐\n    rechnet:\n\n\n     Gewerbeertrag des Organträgers                                                                                     500.000\n\n     im EZ 2001:                                                                                                        DM\n\n\n     + Summe der Gewerbeerträge der Organ-                                                                              +\n     gesellschaften, mit denen eine gewerbe-                                                                            100.000\n     steuer- und körperschaftsteuerliche                                                                                DM\n     Organschaft besteht (hier: GmbH I):\n\n                                                                                                                        -\n     ./. ein nach § 10a GewStG beim Organ-                                                                              200.000\n37 träger abzuziehender Gewerbeverlust\n                                                                                                                        DM\n\n\n                                                                                                                        400.000\n     = Summe 1:                                                                                                         DM\n\n\n     Summe der positiven Gewerbeerträge der\n     Organgesellschaften, mit denen nur eine                                                                            250.000\n\n     gewerbesteuerliche Organschaft besteht                                                                             DM\n\n     (hier GmbH II):\n\n     ./. abzüglich diesen Organgesellschaften                                                                               -\n\n     zuzuordnender vortragsfähiger vor-                                                                                     50.000\n\n     organschaftlicher Gewerbeverlust                                                                                       DM\n\n\n                                                                                                                        +\n\n     + Summe 1                                                                                                          400.000\n                                                                                                                        DM\n\n\n                                                                                                                        600.000\n     = Summe 2                                                                                                          DM\n\n    Der nach § 35 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag des Organkreises beträgt 66,67 %\n    des gesamten Gewerbesteuer-Messbetrags.",
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            "content": "38Ist eine nur gewerbesteuerliche Organschaft einer gewerbesteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Organschaft \"nachgeschal‐\ntet\", so ist nur der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag des Organkreises nach § 35 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähig, der auf\nden originären Gewerbeertrag des Organträgers und der Organgesellschaft entfällt, mit der eine gewerbesteuerliche und körper‐\nschaftsteuerliche Organschaft besteht. Die Berechnung dieses Anteils erfolgt entsprechend der Rz. 35.\n\nBeispiel:\n\n   A ist Gesellschafter der KG I. Die KG I ist Alleingesellschafterin der GmbH I und diese wiederum Alleingesellschafterin der\n   GmbH II. Zwischen der KG I und der GmbH I besteht eine gewerbesteuerliche und körperschaftsteuerliche Organschaft; zwi‐\n   schen der GmbH I und der GmbH II eine nur gewerbesteuerliche Organschaft.\n\n39 Lösung:\n\n   A ist der Gewerbesteuer-Messbetrag der KG I entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur insoweit anteilig\n   zuzurechnen, wie er auf den originären Gewerbeertrag der KG I und der GmbH I entfällt. Soweit der Gewerbesteuer-Messbe‐\n   trag auf die GmbH II entfällt, bleibt er bei der Aufteilung unberücksichtigt.\n40Die Feststellung des Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag nach § 35 Abs. 2 EStG führt das für die Festsetzung des Gewerbe‐\nsteuer-Messbetrags zuständige Finanzamt (§ 35 Abs. 4 Satz 1 EStG) durch.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen\n(www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommen‐\nsteuer - zur Ansicht bzw. zum Download bereit.\n\n                                                               Im Auftrag\n\n                                                             Rennings\n\n1) Erstmals anzuwenden ab Erhebungszeitraum 2002 (§ 36 Abs. 1 GewStG i. d. F. des UntStFG) 2) Erstmals anzuwenden für Ver‐\näußerungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen (§ 52 Abs. 34 Satz 1 EStG i. d. F. des UntStFG)",
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            "content": "BStbl Seite 540\nFinanzverwaltung\n    MV\n\n\nVerordnung zur Übertragung der Verwaltung der Erbschaft- und\nSchenkungsteuer auf das Finanzamt Ribnitz-Damgarten\n(Erbschaft- und Schenkungsteuer-Übertragungsverordnung)\n\nVom 13. September 2001\n\n                                                 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. B 600 - 1 - 2\n\nAufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971\n(BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850, 1855), in Verbindung mit\n§ 1 der Finanzermächtigungsverordnung vom 16. April 1998 (GVOBl. M-V S. 452) verordnet das Finanzministerium:\n\n                                                                 §1\n\nDie Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird dem Finanzamt Ribnitz-Damgar‐\nten übertragen.\n\n                                                                 §2\n\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.Gleichzeitig tritt Anlage 2 Nr. 2 der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom\n10. September 1998 (GVOBl. M-V S. 820), geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 1999 (GVOBl. M-V S. 305), außer Kraft.\n\n\n\n\nSchwerin 13. September 2001\n\n                                                         Die Finanzministerin\n                                                           Sigrid K e l e r\n\n\nFinanzverwaltung\nGleichlautende Erlasse\nder obersten Finanzbehörden der Länder\n\n\nNeufassung der Geschäftsordnung\nfür die Finanzämter\n(FAGO)\n\nInhaltsverzeichnis\n\n         Vorbemerkung\n\n1        Allgemeines\n\n1.1      Zweck der Geschäftsordnung\n\n1.2      Verhältnis Bürger - Verwaltung\n\n2        Aufbauorganisation\n\n2.1      Organisatorische Gliederung\n\n2.2      Vorsteher\n\n2.3      Sachgebietsleiter\n\n2.4      Hauptsachgebietsleiter, Hauptsachbearbeiter\n\n2.5      Sachbearbeiter/Bearbeiter und Mitarbeiter\n\n2.6      Geschäftsverteilung\n\n2.7      Vertretung\n\n3        Ablauforganisation\n\n3.1      Behandlung von Eingängen",
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            "content": "3.1.1 Geschäftsgang\n\n3.1.2 Behandlung elektronischer Eingänge\n\n3.1.3 Behandlung sonstiger Eingänge\n\n3.1.4 Eingänge aus dem Rechenzentrum\n\n3.1.5 Geschäftsgangvermerke\n\n3.2    Bearbeitung der Vorgänge\n\n3.2.1 Förmliche Bearbeitung der Vorgänge\n\n3.2.2 Auskünfte, Aktenvermerke\n\n3.2.3 Erledigung der Vorgänge\n\n3.2.4 Form und Inhalt von Schreiben\n\n3.2.5 Elektronische Signatur, Unterschrift, Beglaubigung\n\n3.2.6 Kommunikation mit Behörden\n\n3.2.7 Aktenverwaltung\n\n4      Zeichnung, Zeichnungsrecht\n\n4.1    Zeichnung\n\n4.2    Beteiligung\n\n4.3    Zeichnungsrecht\n\n5      Sonstige Bestimmungen\n\n5.1    Dienstsiegel und Dienststempel\n\n5.2    Haus-, Unfall- und Feuerlöschordnung\n\n5.3    Ergänzende Bestimmungen\n\n5.4    Inkrafttreten\n\n\n\n\n                                                           Vorbemerkung\n\nAus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wurden geschlechtsneutrale Formulierungen und Paarformeln nicht\ndurchgängig verwendet und teilweise auf verallgemeinernde männliche Bezeichnungen zurückgegriffen.\n\n\n\n\n1 Allgemeines\n\n      Zweck der Geschäftsordnung\n\n1.1 Die Geschäftsordnung für die Finanzämter regelt die Grundsätze der Organisation bei den Finanzämtern im Anschluss an das\n      Gesetz über die Finanzverwaltung.\n\n\n      Verhältnis Bürger - Verwaltung\n\n      (1) Das Finanzamt ist ein dem Gemeinwohl verpflichteter Dienstleister. Die Beschäftigten nehmen ihre Aufgaben höflich und\n      mit Verständnis für die Belange der Bürger wahr und erledigen deren Anliegen sachgerecht und zügig. Sie erteilen verständli‐\n      che Auskunft und gewähren notwendige Hilfe.\n\n      (2) Die Öffnungszeiten des Finanzamts sind bedarfsgerecht festzulegen. Erforderlichenfalls sollen Termine vereinbart werden,\n      auf Wunsch auch für Zeitpunkte außerhalb der Öffnungszeiten. Bürger, denen keine längeren Wartezeiten zugemutet werden\n1.2\n      können, sollen Vortritt vor Anderen erhalten.\n\n      (3) Das Finanzamt ist durch ein Amtsschild zu kennzeichnen. Außerdem ist auf die Öffnungszeiten hinzuweisen. Im Eingangs‐\n      bereich ist ein deutlich lesbarer und aussagekräftiger Wegweiser anzubringen. Die Orientierung im Dienstgebäude ist durch\n      Hinweise in den Fluren und an den Türen zu erleichtern.\n\n      (4) Für öffentliche Bekanntmachungen ist eine Amtstafel anzubringen.\n\n\n\n\n2 Aufbauorganisation\n\n2.1 Organisatorische Gliederung",
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            "content": "(1) Das Finanzamt gliedert sich in Sachgebiete.\n\n      (2) Ein Sachgebiet umfasst mehrere Arbeitsgebiete.\n\n      (3) Das Arbeitsgebiet ist die kleinste Organisationseinheit, der bestimmte, abgegrenzte Aufgaben zugewiesen sind.\n\n      (4) Gleiche, gleichartige oder aus Zweckmäßigkeitsgründen miteinander zu verbindende Aufgaben des Finanzamts werden\n      unter der Bezeichnung \"Stelle\", der ein kurzer aufgabenbeschreibender Zusatz voranzustellen ist, zusammengefasst.\n\n\n      Vorsteher\n\n      (1) Der Vorsteher wird von der obersten Landesfinanzbehörde bestellt. Er leitet das Finanzamt und ist Vorgesetzter der Be‐\n      schäftigten. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten, soweit in den Ländern nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegt die Fürsor‐\n      ge für die Beschäftigten.\n\n      (2) Der Vorsteher trägt die Verantwortung für die rechtzeitige, sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben des Fi‐\n      nanzamts (Fach- und Dienstaufsicht). Hierzu nutzt er die vorhandenen Steuerungs- und Führungsinstrumente.\n\n      (3) Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören insbesondere:\n\n           Er sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb seines Amtsbereichs und überwacht den gesamten Dienstbe‐\n      1.\n           trieb.\n\n           Er setzt die Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, ihren persönlichen Fähigkeiten, ihrem Leistungsvermögen und entspre‐\n      2. chend den sachlichen Bedürfnissen ein (Geschäftsverteilung, s. Abschnitt 2.6). Die tarifrechtlichen Bestimmungen sind zu\n           beachten.\n\n      3. Er beurteilt die Beschäftigten nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.\n2.2        Er sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen und achtet auf die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die\n      4. Gleichstellung von Frau und Mann, den Mutterschutz, den Jugendarbeitsschutz, die Schwerbehindertenfürsorge und den\n           Datenschutz.\n\n           Er ist nach Maßgabe des Personalvertretungsrechts Gesprächspartner der Personalvertretung und arbeitet mit ihr ver‐\n      5.\n           trauensvoll zusammen.\n\n      6. Er führt regelmäßig Besprechungen mit den Sachgebietsleitern durch.\n\n      7. Er unterrichtet seinen Vertreter laufend über alle wesentlichen Vorgänge.\n\n      8. Er berichtet der übergeordneten Behörde über Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.\n\n           Er bemüht sich um ein gutes Einvernehmen mit anderen Behörden und hält Kontakt mit Wirtschafts- und Berufsvertretun‐\n      9.\n           gen.\n\n      (4) Er ist Sachgebietsleiter für Organisation, Haushalt und Personal (Geschäftsstelle). Seinem Sachgebiet kann er weitere Ar‐\n      beitsgebiete zuordnen.\n\n      (5) Der Vorsteher kann dem ständigen Vertreter oder einem anderen Sachgebietsleiter die Wahrnehmung bestimmter Teile\n      seines Aufgabenbereichs übertragen. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleiben unberührt.\n\n\n      Sachgebietsleiter\n\n      (1) Der Sachgebietsleiter ist für die rechtzeitige, sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben in seinem Sachge‐\n      biet verantwortlich. Hierzu nutzt er die vorhandenen Steuerungs- und Führungsinstrumente. Er übt im Auftrag des Vorstehers\n      die Fachaufsicht in seinem Sachgebiet aus und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung der fachlichen, organisatorischen und\n      personellen Aufgaben einschließlich der Dienstaufsicht. Ihm obliegt die Fürsorge für die Beschäftigten seines Sachgebiets.\n\n      (2) Zu den wesentlichen Aufgaben des Sachgebietsleiters gehören insbesondere:\n\n\n2.3        Er sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung in seinem Sachgebiet, gibt die erforderlichen dienstlichen Weisungen so‐\n      1. wie Bearbeitungs- und Entscheidungshilfen. Vorgänge von besonderer Bedeutung und sachlich oder rechtlich besonders\n           schwierige Vorgänge soll er selbst bearbeiten.\n\n           Er wirkt darauf hin, dass die Beschäftigten seines Sachgebiets nach ihrer Ausbildung, ihren persönlichen Fähigkeiten, ih‐\n      2. rem Leistungsvermögen und entsprechend den sachlichen Bedürfnissen eingesetzt werden und gleichmäßig ausgelastet\n           sind.\n\n      3.",
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            "content": "Er überwacht den Dienstbetrieb in seinem Sachgebiet und wirkt hin auf angemessene Arbeitsbedingungen sowie die Ein‐\n           haltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Gleichstellung von Frau und Mann, den Mutterschutz, den Jugendar‐\n           beitsschutz, die Schwerbehindertenfürsorge und den Datenschutz.\n\n      4. Er nimmt sich der Aus- und Fortbildung der Beschäftigten seines Sachgebiets an.\n\n           Er hält regelmäßig Dienst- und Fachbesprechungen ab. Er unterrichtet über Rechtsänderungen, Entwicklung der Recht‐\n      5.\n           sprechung und Verwaltungsanweisungen. Er klärt steuerrechtliche Zweifelsfälle.\n\n      6. Er steuert Arbeitsabläufe und entwirft Amtsverfügungen und Berichte.\n\n      Hauptsachgebietsleiter, Hauptsachbearbeiter\n\n      Für Fachaufgaben, die mehrere Sachgebiete betreffen, können Hauptsachgebietsleiter eingesetzt werden. Sie nehmen inso‐\n2.4\n      weit die Aufgaben für alle betroffenen Sachgebiete wahr - insbesondere nach Abschn. 2.3 Abs. 2 Nummern 5 und 6 - und ko‐\n      ordinieren die Zusammenarbeit. Zur Unterstützung können ihnen Hauptsachbearbeiter beigegeben werden.\n\n\n      Sachbearbeiter/Bearbeiter und Mitarbeiter\n\n      (1) Die Sachbearbeiter/Bearbeiter erledigen die Aufgaben ihres Arbeitsgebietes in eigener Verantwortung. Ihnen können zur\n      Unterstützung Mitarbeiter zugewiesen werden.\n\n      (2) Die Sachbearbeiter/Bearbeiter sind für die rechtzeitige, sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben in ihrem\n      Arbeitsgebiet verantwortlich. Ein Sachbearbeiter/Bearbeiter soll möglichst in nur einem Sachgebiet eingesetzt werden.\n2.5\n      (3) Wesentliche Aufgaben des Sachbearbeiters/Bearbeiters sind:\n\n           Er achtet auf eine einheitliche Rechtsanwendung, gibt die erforderlichen dienstlichen Weisungen sowie Bearbeitungs- und\n      1. Entscheidungshilfen und informiert die Mitarbeiter seines Arbeitsgebiets über rechtliche und verfahrenstechnische Ände‐\n           rungen.\n\n      2. Er nimmt sich der Ausbildung der ihm zugewiesenen Anwärter und sonstigen Auszubildenden an.\n\n      Geschäftsverteilung\n\n      (1) Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind die Aufgaben der Sachgebiete und der Arbeitsgebiete abzugrenzen sowie die\n      Besetzung und Vertretung festzulegen. Änderungen der Geschäftsverteilung sind fortlaufend und zeitnah festzuhalten. Die\n\n2.6 übergeordnete Behörde kann eine Änderung der Geschäftsverteilung anordnen.\n\n      (2) Eine aktuelle Übersicht der Geschäftsverteilung (Geschäftsverteilungsplan) ist der unmittelbar übergeordneten Behörde\n      mindestens einmal jährlich zu übermitteln; Sonderfunktionen sind auszuweisen. Wesentliche Änderungen sind der unmittelbar\n      übergeordneten Behörde zeitnah mitzuteilen.\n\n\n      Vertretung\n\n      (1) Der Vertreter ist möglichst vor dem Vertretungsfall über die Arbeits- und Personallage sowie insbesondere über wichtige\n      Vorgänge zu unterrichten. Er erfüllt die Aufgaben des Vertretenen und unterrichtet ihn nach dessen Rückkehr.\n\n2.7 (2) In der Regel werden Sachgebietsleiter von Sachgebietsleitern und Sachbearbeiter/Bearbeiter von Sachbearbeitern/Bear‐\n      beitern vertreten.\n\n      (3) Der ständige Vertreter des Vorstehers wird von der obersten Landesfinanzbehörde bestellt, soweit nichts anderes geregelt\n      ist. Der Vorsteher bestimmt den Vertreter des ständigen Vertreters.\n\n\n\n\n3 Ablauforganisation\n\n3.1 Behandlung von Eingängen\n\n        Geschäftsgang\n\n        (1) Eingänge sind geordnet über den Vorsteher und den Sachgebietsleiter dem zuständigen Arbeitsgebiet zuzuleiten, so‐\n        weit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt.\n\n3.1.1 (2) Der Vorsteher kann auf die Vorlage bestimmter Eingänge verzichten. Sofern er keine abweichende Regelung trifft, sind\n        formularmäßige Schreiben (z. B. Steuererklärungen) unmittelbar den Arbeitsgebieten zuzuleiten.\n\n        (3) An einen Beschäftigten persönlich gerichtete Eingänge werden diesem unmittelbar zugeleitet. Bei dienstlichen Angele‐\n        genheiten hat der Empfänger den Eingang unverzüglich in den Geschäftsgang nach Abs. 1 zu geben.",
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            "content": "(4) Eingänge, die nicht für das Finanzamt bestimmt sind (Irrläufer) oder für deren Erledigung es nicht zuständig ist, sind un‐\n        verzüglich an den zutreffenden Empfänger weiterzuleiten. Wird bei Irrläufern der Irrtum erst nach dem Öffnen des Ein‐\n        gangs festgestellt, ist der Eingang mit dem Vermerk \"Irrläufer\" zu kennzeichnen. Dem Absender soll eine Abgabenachricht\n        übermittelt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint. Kann der zutreffende Empfänger nicht ermittelt oder der Eingang\n        nicht mit vertretbarem Aufwand weitergeleitet werden, soll der Eingang an den Absender zurückgesandt werden.\n\n        (5) An die Finanzkasse gerichtete Eingänge können dem Kassenleiter/Sachgebietsleiter unmittelbar zugeleitet werden.\n\n        (6) An die Personalvertretung gerichtete Eingänge sind ihr unmittelbar zuzuleiten.\n\n\n        Behandlung elektronischer Eingänge\n\n        Elektronische Eingänge werden automatisch registriert, mit den Eingangsdaten versehen und in den Geschäftsgang gege‐\n3.1.2\n        ben. Sofern dies nicht möglich ist, sind die Eingänge der Posteingangsstelle zuzuleiten. Sie ergänzt soweit möglich fehlen‐\n        de Daten und gibt den Eingang ggf. in Papierform in den Geschäftsgang.\n\n\n        Behandlung sonstiger Eingänge\n\n        (1) Sonstige Eingänge werden in der Posteingangsstelle geöffnet, mit den Eingangsdaten versehen und in den Geschäfts‐\n        gang gegeben, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt.\n\n        (2) Soweit Schreiben in Papierform auf elektronische Speichermedien übernommen werden, sind die elektronischen Daten\n        in den Geschäftsgang (Abschnitt 3.1.1) zu geben und die Schreiben in Papierform ggf. nach erforderlicher Weiterbearbei‐\n        tung abzulegen.\n\n        (3) Eingänge von übergeordneten Behörden und Eingänge an die Personalvertretung sind ungeöffnet weiterzuleiten. Ein‐\n        gänge an die Finanzkasse können ungeöffnet zugeleitet werden.\n\n        (4) Eingänge nach Abschnitt 3.1.1 Abs. 3 werden ungeöffnet zugeleitet. Eingänge mit dem Zusatz \"zu Händen von ...\" sind\n        wie Eingänge ohne Zusatz zu behandeln, es sei denn, sie tragen den Vermerk \"eigenhändig\", \"persönlich\" oder \"vertrau‐\n        lich\". Handelt es sich um eine dienstliche Angelegenheit, hat der Empfänger den Eingang mit dem Eingangsdatum und sei‐\n        nem Namenszeichen zu versehen und unverzüglich in den Geschäftsgang zu geben.\n\n        (5) Eingänge, die einem Beschäftigten übergeben werden, sind grundsätzlich entsprechend Absatz 4 Satz 3 zu behandeln.\n3.1.3 Stundungsanträge, Erlassanträge, Einsprüche, die zur Niederschrift erklärt werden, sind wie Eingänge zu behandeln.\n\n        (6) Wertsendungen und förmlich zugeleitete Sendungen dürfen nur von den hierzu befugten Beschäftigten angenommen\n        und geöffnet werden.\n\n        (7) Die Zahl der Ausfertigungen und Anlagen ist zu vermerken. Werden im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuerer‐\n        klärungen, Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung usw. in großem Umfang Belege und ähnliche Unterlagen vorgelegt, ge‐\n        nügt ein allgemeiner Hinweis auf die beigefügten Belege, z. B. \"1 Bd. Belege\". Auf das offensichtliche Fehlen von Anlagen\n        ist hinzuweisen. Anlagen von besonderer Bedeutung sind nach ihrer Art anzugeben. Das gilt auch für Postwertzeichen und\n        Freiumschläge.\n\n        (8) Bargeld, Schecks, Wertgegenstände u.ä. sind sofort und unmittelbar an die zuständige Kasse weiterzuleiten, soweit\n        nicht für Wertgegenstände eine abweichende Regelung getroffen worden ist. Schecks, die nicht bereits als Verrechnungs‐\n        schecks gekennzeichnet sind, werden sofort beim Eingang mit dem Vermerk \"Nur zur Verrechnung\" versehen. Der Emp‐\n        fang von Geld und Wertgegenständen ist von der Kasse zu bestätigen.\n\n        (9) Sind die Anschrift des Absenders oder der Tag des Schreibens nicht lesbar oder fehlen diese Angaben im Schreiben,\n        wird der Briefumschlag bei dem Eingang belassen. Das Gleiche gilt, wenn der Umschlag amtliche Vermerke trägt.\n\n\n        Eingänge aus dem Rechenzentrum\n\n3.1.4 Abweichend von den Abschn. 3.1.1 bis 3.1.3 gelten für die Behandlung der Eingänge aus dem Rechenzentrum und deren\n        Bearbeitung besondere Bestimmungen.\n\n\n        Geschäftsgangvermerke\n\n        (1) Der Vorsteher sichtet die Eingänge und vermerkt die Kenntnisnahme. Bei elektronischen Eingängen kann dies automa‐\n3.1.5 tionsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus kann der Vorsteher weitere Geschäftsgangvermerke anbringen.",
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            "content": "Es bedeuten:\n\n\n\n\n        Bei den Geschäftsgangvermerken bR, bA und bV soll der Besprechungspunkt bezeichnet werden.\n\n        (2) Die Sachgebietsleiter verfahren entsprechend Absatz 1.\n\n        (3) Es muss ersichtlich sein, wer den Geschäftsgangvermerk angebracht hat. Bei sonstigen Eingängen verwendet zu die‐\n        sem Zweck der Vorsteher den Grünstift, der ständige Vertreter den Rotstift, der Sachgebietsleiter den Blaustift und die mit\n        der Kassenaufsicht beauftragten Beschäftigten den Violettstift. Vertreter verwenden die dem Vertretenen vorbehaltene Far‐\n        be und setzen dem Geschäftsgangvermerk ihr Namenszeichen hinzu.\n\n\n3.2 Bearbeitung der Vorgänge\n\n        Förmliche Bearbeitung der Vorgänge\n\n        (1) Zu jedem Vorgang ist die Art der Bearbeitung zu verfügen und die Erledigung zu dokumentieren. Die Verfügung enthält\n        Anweisungen, wie der Vorgang im Geschäftsgang und büromäßig weiter zu behandeln ist, z. B. Mitzeichnungen, Art der\n        Versendung, Tag der Aufgabe zur Post, Geschäftsgangvermerk.\n\n        (2) Erfordert die Bearbeitung eine Äußerung in Textform, so gehört zur Verfügung auch der Text des Schreibens.\n\n        (3) Als Geschäftsgangvermerke kommen je nach Sachlage in Betracht:\n\n\n\n\n3.2.1\n\n\n\n\n        Auskünfte, Aktenvermerke\n\n        (1) Bei der Erteilung von Auskünften ist auf die Wahrung des Steuer- und Amtsgeheimnisses besonders zu achten.\n\n        (2) Auskünfte, die eine Entscheidung des Finanzamts vorwegnehmen, sind grundsätzlich zu vermeiden.\n\n3.2.2 (3) Auskünfte mit Öffentlichkeitswirkung (z. B. Presse, Rundfunk, Fernsehen und andere Medien und Institutionen) sind dem\n      Vorsteher oder dem von ihm Beauftragten vorbehalten, soweit nicht abweichende Regelungen der übergeordneten Behör‐\n        den bestehen.\n\n        (4) Über Besprechungen, Verhandlungen, Auskünfte, Telefongespräche und sonstige Begebenheiten oder Gesichtspunkte,\n        die für die Bearbeitung bedeutsam sein können, sind Aktenvermerke zu fertigen und vom Verfasser zu zeichnen.",
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            "content": "Erledigung der Vorgänge\n\n        (1) Alle Vorgänge sind so schnell wie möglich und grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs zu bearbeiten. Sofortsa‐\n        chen sind sogleich, Eilsachen vor gewöhnlichen Sachen zu erledigen. Angeordnete Vorträge, Rücksprachen und Anrufe\n        sind unverzüglich zu erledigen.\n\n        (2) Anträge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub sind als Sofortsachen zu behan‐\n        deln.\n\n        (3) Können Schreiben nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden, ist grundsätzlich eine Zwischennachricht zu ertei‐\n        len. Dies gilt nicht für Steuererklärungen; bei Rechtsbehelfen gilt eine Frist von zwei Monaten.\n3.2.3\n        (4) Berichtsanforderungen und sonstige Schreiben übergeordneter Behörden sind innerhalb eines Monats nach Eingang zu\n        beantworten, wenn keine bestimmte Frist gesetzt wurde.\n\n        (5) Erledigte Vorgänge werden geordnet, z. B. nach der Zeitfolge des Eingangs oder nach Ordnungszeiträumen (z. B. Ver‐\n        anlagungszeitraum, Feststellungszeitraum), in die Akte abgelegt.\n\n        (6) Abgeschlossene Vorgänge sind aus dem laufenden Aktenbestand herauszunehmen und zu archivieren. Auf diesen Vor‐\n        gängen ist der Zeitpunkt zu vermerken, in dem sie frühestens ausgesondert werden dürfen.\n\n        (7) Für die Aufbewahrung und Aussonderung archivierter Vorgänge gelten die Aufbewahrungsbestimmungen für die Finanz‐\n        verwaltung.\n\n\n        Form und Inhalt von Schreiben\n\n        (1) Alle Schreiben sind höflich, knapp, klar und leicht verständlich abzufassen und sollen die Sache erschöpfend behandeln.\n        Sind Abkürzungen nicht allgemein üblich oder verständlich, ist der abzukürzende Begriff bei der erstmaligen Verwendung\n        auszuschreiben und die Abkürzung dahinter in Klammern zu vermerken. Bei Gesetzen, Rechtsverordnungen und veröffent‐\n        lichten Verwaltungsvorschriften ist - sofern erforderlich - die Fundstelle anzugeben.\n\n        (2) In Schreiben sind die Ich-Form und die gebräuchlichen Höflichkeitsanreden und Grußformeln zu verwenden. Zwischen\n        Behörden, innerhalb des Finanzamts sowie in förmlichen Bescheiden können die neutrale Form \"das Finanzamt\" verwendet\n        und auf die Höflichkeitsformel verzichtet werden.\n\n        (3) Fristen sind so zu bemessen, dass sie bei sachgemäßer Bearbeitung eingehalten werden können.\n\n        (4) Schreiben des Finanzamts sollen enthalten:\n\n        1. die Bezeichnung \"Finanzamt ...\";\n3.2.4\n        2. die vollständige Kommunikationsverbindung (mit Postanschrift einschließlich elektronischer Postanschrift);\n\n        3. die Öffnungszeiten;\n\n        4. die Bankverbindungen;\n\n        5. Ort und Datum;\n\n        6. Name, Fernsprechanschluss und die Zimmernummer des Bearbeiters;\n\n        7. das Geschäftszeichen mit Angabe der bearbeitenden Stelle;\n\n        8. Betreff, Bezug und Anlagen.\n\n        (5) Schreiben an übergeordnete Behörden werden als Berichte bezeichnet. Das gilt nicht für Listen, Nachweisungen, Fehl‐\n        anzeigen, vordruckmäßige Meldungen und einfache Vorlagen, mit denen lediglich Akten oder Ähnliches übersandt werden.\n        In Berichten kann der Berichterstatter angegeben werden. Berichte sollen am Schluss einen Vorschlag enthalten. Auf Fris‐\n        ten und Termine ist gut sichtbar hinzuweisen.\n\n\n        Elektronische Signatur, Unterschrift, Beglaubigung\n\n        (1) Schreiben, die elektronisch versendet werden, sind mit elektronischer Signatur zu versehen, soweit nichts anderes be‐\n        stimmt ist. Schreiben in Papierform sind grundsätzlich zu unterschreiben. Bei einer Unterschrift ist der Name des abschlie‐\n        ßend Zeichnenden lesbar unter die Unterschrift zu setzen.\n3.2.5\n        (2) An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung treten. Dies gilt nicht bei\n\n        - Schreiben, bei denen nach Art oder Inhalt eine Unterschrift geboten ist;\n\n        - Urkunden, Verträgen und sonstigen Schreiben, die zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Unterschrift bedürfen;",
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            "content": "- Schreiben auf Grund des Geschäftsgangvermerks \"zU\".\n\n        Beglaubigt wird, indem der Name dessen, der die Verfügung abschließend gezeichnet hat, unter das Schreiben gesetzt und\n        hinzugefügt wird:\n\n        Beglaubigt\n\n        Unterschrift\n\n\n        Kommunikation mit Behörden\n\n        Das Finanzamt kann unmittelbar mit anderen Behörden in Verbindung treten, soweit nichts anderes geregelt ist. Die Kom‐\n3.2.6 munikation mit den obersten Behörden ist grundsätzlich über die unmittelbar übergeordnete Behörde zu führen. Hat die\n        oberste Landesfinanzbehörde unmittelbaren Bericht angefordert, so ist der Oberfinanzdirektion, soweit diese eingerichtet ist,\n        eine Kopie zu übersenden.\n\n\n        Aktenverwaltung\n\n        (1) Die Akten der Finanzämter werden eingeteilt in:\n\n        1. Allgemeine Akten, z. B. A-Akten;\n\n        2. Besondere Akten, z. B. B-Akten;\n\n        3. Einzelakten, z. B. Steuerakten, Beitreibungsakten usw.;\n\n        4. Personalakten.\n\n        (2) Allgemeine Vorschriften, Erlasse, Verfügungen und Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung kommen in die A-Akten.\n        Schreiben, die sich auf Einzelfälle beziehen, kommen in die B-Akten, soweit sie nicht zu den Einzelakten oder zu den Per‐\n        sonalakten zu nehmen oder wegzulegen sind.\n\n        (3) In den Einzelakten werden Vorgänge gesammelt, die bei der Durchführung der Steuergesetze entstehen. Sie werden ge‐\n        trennt nach Steuerarten oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen für Personen, Vorgänge oder Gegenstände angelegt.\n\n        (4) Inhalt und Verwaltung der Personalakten richten sich nach den jeweiligen Landesbestimmungen.\n\n        (5) Die Akten werden wie folgt geordnet:\n\n3.2.7        die A- und B-Akten nach dem Aktenplan für die Finanzverwaltung, wobei die übergeordnete Behörde Zusammenlegun‐\n        1.\n             gen anordnen kann;\n\n        2. die Einzelakten nach Steuernummern oder sonstigen Ordnungsmerkmalen.\n\n        (6) Akten in Papierform werden mit dem Ordnungsmerkmal beschriftet. Darüber hinaus können weitere Hinweise, z. B. Be‐\n        zeichnung des Finanzamts, Name, Steuerart, Zeitraum, angebracht werden.\n\n        (7) Für A- und B-Akten kann ein Sachverzeichnis geführt werden. Im Sachverzeichnis sind die Vorgänge - abschnittsweise\n        für die einzelnen Akten getrennt - mit kurzer Inhaltsangabe einzutragen. Die übrigen Akten können mit fortlaufenden Blatt‐\n        zahlen versehen werden.\n\n        (8) Die Akten sind durch geeignete Maßnahmen - insbesondere außerhalb der Dienststunden - vor einer Einsichtnahme\n        durch Unbefugte zu schützen. Für geheimzuhaltende Schreiben und Informationen gelten die besonderen Bestimmungen\n        der Verschlusssachenanweisung.\n\n        (9) Werden Akten oder Vorgänge in Papierform außerhalb der regelmäßigen Bearbeitung ausgegeben, z. B. an die Betrieb‐\n        sprüfungs- oder Rechtsbehelfsstelle, ist der Empfänger zu vermerken und die Rückgabe zu überwachen.\n\n        (10) Jeder Sachbearbeiter/Bearbeiter verwaltet seine Akten selbst, soweit nicht aus organisatorischen Gründen eine andere\n        Regelung erfolgt.\n\n\n\n\n4 Zeichnung, Zeichnungsrecht\n\n      Zeichnung\n\n4.1",
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            "content": "(1) Wer eine Verfügung erstellt, weitergibt oder beteiligt ist, zeichnet sie. Der Zeichnungsberechtigte zeichnet abschließend.\n      Zeichnungen erfolgen durch Namenszeichen und Datum. Bei elektronischer Bearbeitung tritt an die Stelle des Namenszei‐\n      chens die eindeutige elektronische Kennzeichnung des Beschäftigten und das Datum der elektronischen Zeichnung.\n\n      (2) Wer eine Verfügung zeichnet, übernimmt damit in dem seiner Funktion entsprechenden Umfang die Verantwortung für de‐\n      ren Inhalt. Die Verantwortung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verfügung auch von Anderen gezeichnet wird.\n\n      (3) Der Beteiligte übernimmt mit der Mitzeichnung die Verantwortung insoweit, als sein Aufgabenbereich betroffen ist.\n\n      (4) Wer eine Verfügung auf Weisung fertigen muss, kann dies durch den Zusatz \"auf Anordnung (aA)\" kenntlich machen.\n\n\n      Beteiligung\n\n      (1) In Angelegenheiten, die mehrere Arbeitsgebiete berühren, hat das federführende Arbeitsgebiet die anderen zu beteiligen.\n      Federführend ist das Arbeitsgebiet, das nach der Geschäftsverteilung überwiegend zuständig ist. Zweifel über die Zuständig‐\n      keit sind unverzüglich zu klären; sie dürfen die Bearbeitung nicht verzögern. Bis zu ihrer Klärung bleibt das mit der Angelegen‐\n      heit zuerst befasste Arbeitsgebiet zuständig. Können sich die beteiligten Arbeitsgebiete nicht einigen, entscheidet der nächste\n      gemeinsame Vorgesetzte.\n\n4.2 (2) Bei der Bearbeitung rechtlich schwieriger Fälle ist der zuständige Hauptsachgebietsleiter - sofern eingesetzt - zu beteili‐\n      gen.\n\n      (3) Die Beteiligung geschieht in der Form der Mitzeichnung. Der Beteiligte ist nicht berechtigt, die Verfügung selbständig zu\n      ändern. Ist der Beteiligte nicht bereit mitzuzeichnen und werden seine Bedenken von dem federführenden Arbeitsgebiet nicht\n      geteilt, so entscheidet der nächste gemeinsame Vorgesetzte.\n\n      (4) Die Mitzeichnung geht der abschließenden Zeichnung durch einen Vorgesetzten voraus.\n\n\n      Zeichnungsrecht\n\n      (1) Der Sachbearbeiter/Bearbeiter hat für sein Arbeitsgebiet das Zeichnungsrecht, soweit kein Zeichnungsvorbehalt besteht.\n\n      (2) Der Sachgebietsleiter zeichnet abschließend, soweit die Zeichnung nicht dem Vorsteher vorbehalten ist.\n\n      (3) Die einzelnen Zeichnungsvorbehalte werden durch die obersten Landesfinanzbehörden - soweit erforderlich im Einverneh‐\n      men mit dem Bundesministerium der Finanzen - bestimmt.\n\n4.3\n      (4) Der Mitarbeiter erhält nach Maßgabe näherer Bestimmungen für bestimmte Aufgaben innerhalb des Arbeitsgebiets ein\n      Zeichnungsrecht.\n\n      (5) Während der Einarbeitungszeit oder aus wichtigem Grund kann das Zeichnungsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen\n      werden. Die Einarbeitungszeit soll im Allgemeinen sechs Monate nicht überschreiten.\n\n      (6) Zeichnungsrechtregelungen, die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Bestimmungen festgelegt sind, bleiben\n      unberührt.\n\n\n\n\n5 Sonstige Bestimmungen\n\n      Dienstsiegel und Dienststempel\n\n      (1) Der Vorsteher bestimmt, welche Beschäftigten befugt sind, Dienstsiegel und Dienststempel zu benutzen. Der Kreis dieser\n      Beschäftigten ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.\n5.1\n      (2) Dienstsiegel und Dienststempel sind jeweils mit einem im Abdruck sichtbaren Unterscheidungszeichen zu versehen, in ei‐\n      ner Liste zu erfassen und gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Sie sind verschlossen aufzubewahren. Ihr Verlust\n      ist unverzüglich anzuzeigen. Ersatzbeschaffungen erhalten ein neues Unterscheidungszeichen.\n\n\n      Haus-, Unfall- und Feuerlöschordnung\n\n      (1) Der Vorsteher stellt eine Haus-, Unfall- und Feuerlöschordnung auf und legt sie der übergeordneten Behörde vor.\n5.2\n      (2) In jedem Dienstzimmer muss die Haus-, Unfall- und Feuerlöschordnung vorhanden sein. Die Beschäftigten sind regelmä‐\n      ßig über die Bestimmungen zu unterrichten.",
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            "content": "Ergänzende Bestimmungen\n 5.3\n       Die Länder können ergänzende Bestimmungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.\n\n\n       Inkrafttreten\n\n 5.4 Die Geschäftsordnung für die Finanzämter tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die gemeinsamen Ländererlasse\n       Geschäftsordnungen für die Finanzämter (Bundessteuerblatt 1985 l S. 685) außer Kraft.\n\n\n\n\nFinanzministerium des Landes Baden-Württemberg\n\nO 212.0/26\n\nBayerisches Staatsministerium der Finanzen\n\nO 2120 - 002 - 9165\n\nSenatsverwaltung für Finanzen Berlin\n\nIII C 17 - O 1520 - 1/98\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Brandenburg\n\n32 - O 2120 - 1\n\nFreie Hansestadt Bremen\nDer Senator für Finanzen\n\nO 2120 - 14\n\nFreie und Hansestadt Hamburg\nFinanzbehörde\n\n54 - O 2120 - 04/97\n\nHessisches Ministerium der Finanzen\n\nO 2120 A - 6 - I A 2b\n\nFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern\n\nIV 340 - O 2120 - 1/02\n\nNiedersächsisches Finanzministerium\n\nO 2120 - 1d - VD 1\n\nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen\n\nO 2120 - 1 - II B 6\n\nMinisterium der Finanzen\ndes Landes Rheinland-Pfalz\n\nO 2120 A - 411\n\nMinisterium für Finanzen und Bundes-\nangelegenheiten des Landes Saarland\n\nA/3 Se - 111/02 - O 2120\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n36-O 2120-3/28-4085\n\nMinisterium der Finanzen des Landes\nSachsen-Anhalt",
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            "content": "- 13 - O 2120 - 1 -\n\nMinisterium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein\n\n- VI 13 - O 2120-022 -\n\nThüringer Finanzministerium\n\nO 2120 A - 01 - 103.1",
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            "content": "BStbl Seite 547\nKirchensteuer\n  Nds\n\n                                                                              *)\nGesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes\n\nVom 14. Dezember 2001\n\nDer Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n\n                                                                  Artikel 1\n\nDas Kirchensteuerrahmengesetz in der Fassung vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes\nvom 20. November 2001 (GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:\n\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n\n   a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n\n              Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen, insbesondere auch als Kirchgeld von Kirchenangehörigen, deren Ehe‐\n        \"4.\n              gatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört (besonderes Kirchgeld).\"\n\n   b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Worte \"Der Kultusminister\" durch die Worte \"Das Kultusministerium\" ersetzt.\n\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\n\n   a) In Absatz 1 wird die Zahl \"5\" durch die Zahl \"6\" ersetzt.\n\n   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n\n        aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung.\n\n                  Gehört nur ein Ehegatte einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (glaubensverschie‐\n               \"3. dene Ehe) und leben die Eheleute nicht dauernd getrennt, so ist die als Landes- (Diözesan-) Kirchensteuer zu er‐\n                  hebende Kirchensteuer\n\n                        bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer des kirchen‐\n                   a)\n                        angehörigen Ehegatten zu bemessen.\n\n                        bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu\n                        bemessen, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, wobei zur Feststellung dieses Anteils die Ein‐\n                   b) kommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen ist, die sich bei An‐\n                        wendung des § 32 a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten er‐\n                        geben würden.\"\n\n        bb) Nummer 4 wird gestrichen.\n\n        cc) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n\n              \"2Für die Berechnung der Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a gilt § 51 a des Einkommensteuergeset‐\n              zes.\"\n\n        dd) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:\n\n              \"3In den Fällen der Nummer 3 Buchst. b gilt § 51 a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung der\n              Einkünfte entsprechend.\"\n\n   c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:\n\n        \"(6) Wird für das besondere Kirchgeld als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkom‐\n        mensteuergesetzes bestimmt, so gilt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens § 51 a des Einkommensteuerge‐\n        setzes entsprechend.\"\n\n3. In § 8 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung \"§ 348\" durch die Verweisung \"§ 347\" ersetzt.\n\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\n\n        In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte \"durch den Minister der Finanzen\" durch die Worte \"hinsichtlich der Steuer‐\n   a) pflichtigen, bei denen Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer festzusetzen und zu erheben ist, durch das Fi‐\n        nanzministerium\" ersetzt.\n\n        In Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte \"den Minister der Finanzen\" durch die Worte \"das Finanzministerium\" er‐\n   b)\n        setzt.",
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            "content": "5. In § 12 Abs. 7 werden die Worte \"Der Minister der Finanzen\" durch die Worte \"Das Finanzministerium\" ersetzt.\n\n6. In § 17 werden im einleitenden Satzteil die Worte \"Das Landesmininsterium\" durch die Worte \"Die Landesregierung\" ersetzt.\n\nArtikel 2\n\n1\n    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Auf Veranlagungszeiträume vor 2001 ist das Kirchensteuerrahmen‐\ngesetz in der bisherigen Fassung anzuwenden.\n\n\n\n\nHannover den 14. Dezember 2001\n\n                                           Der Präsident des Niedersächsischen Landtages\n                                                         Rolf W e r n s t e d t\n\n\n                                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n                                               Der Niedersächsische Ministerpräsident\n                                                         Sigmar G a b r i e l\n\n*) Nds. GVBl. Nr. 34/2001 vom 20. 12. 2001",
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            "content": "BStbl Seite 548\nKirchensteuer\n  RP\n\n\nDritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Verwaltung des\n                                                                            *)\nbesonderen Kirchgeldes durch die Landesfinanzbehörden\n\nVom 19. Februar 2002\n\nAufgrund des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 305), BS 222-31, und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973\n(GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:\n\n                                                               Artikel 1\n\nDie Landesverordnung über die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes durch die Landesfinanzbehörden vom 10. August 1990\n(GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2001 (GVBl. S. 94), BS 222-31-1, wird wie folgt geändert:§ 1 wird\nwie folgt geändert:\n\n1. In Nummer 3 wird das Wort \"und\" durch ein Komma ersetzt.\n\n2. Der Nummer 4 wird das Wort \"und\" angefügt.\n\n     Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:\n3.\n     \"5. für die Diözese Speyer sowie für die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen ab dem 1. Januar 2002\".\n\n                                                               Artikel 2\n\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.\n\n\n\n\nMainz den 19. Februar 2002\n\n                                                      Der Minister der Finanzen\n                                                          Gernot M i t t l e r\n\n*) GVBl. S. 77 vom 22. März 2002 Rheinl.-Pfalz\n\n\nKirchensteuer\n  TH\n\n\nBekanntmachung\nüber die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen\nfür das Kalenderjahr 2002\n\n     Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von\n     den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2002 die folgenden von den zuständigen\n     Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:\n          römisch-katholische Kirchensteuer\n     a)\n          9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),\n\n          evangelische Kirchensteuer\n1. b)\n          9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),\n\n     höchstens jedoch 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens. Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kir‐\n     chensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die\n     Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am\n     gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte\n     beider Ehegatten ergibt.\n\n2.",
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            "content": "Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen, Lohnsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln.\n     Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in\n     glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.\n\n     Der Mindestbetrag der evangelischen Kirchensteuer beträgt 3,60 Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche, 0,01\n3. Euro pro Tag. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) unter Beachtung von § 51a EStG an‐\n     fällt. Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.\n\n     Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuer‐\n4. pflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies\n     gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.\n\n     Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Thüringen folgende von den zu‐\n     ständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:\n\n\n\n\n5.\n\n\n\n\n     Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener\n     Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.\n\n     Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach,\n     dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erhe‐\n6. ben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf\n     die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 74 : 26 auf die Konfessionen \"evangelisch\" und \"römisch-katholisch\" aufzuteilen, so‐\n     weit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.\n\n\n\n\nErfurt, den 28. März 2002\n\nS 2442 A - 4/02 - 204.1\n\n                                                      Thüringer Finanzministerium\n                                                               Im Auftrag\n                                                           Erwin T a r t l e r",
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            "content": "BStbl Seite 549\nKirchensteuer\n  BdW\n\n\nBekanntmachung\nüber die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg\nfür das Kalenderjahr 2002\n\n     Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Würt‐\n     temberg für das Kalenderjahr 2002 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fas‐\n     sung vom 15. Juni 1978, GBl S. 370, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2001, GBl S. 116) für die evangelische, die\n     römisch-katholische und die altkatholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesge‐\n     meinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren\n     Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in\n     den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern\n\n     8 % der Bemessungsgrundlage,\n\n     mindestens jedoch 3,60 Euro jährlich,\n     0,90 Euro vierteljährlich,\n1.\n     0,30 Euro monatlich,\n     0,07 Euro wöchentlich,\n     0,01 Euro täglich.\n\n     Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51 a Einkommensteuergesetz ermittelte\n     Einkommensteuer (Lohnsteuer). Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteu‐\n     er einzubehalten ist.\n\n     Bei Arbeitnehmern, die nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der\n     Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal \"ib\" oder Kirchensteuermerkmal \"iw\"), hat\n     der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch\n     in Baden-Württemberg befindet.\n\n     Der Kirchensteuersatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Bei einer Anwendung der Vereinfa‐\n     chungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchen‐\n2.\n     steuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 19. Mai 1999 (BStBl 1999 Teil I Seite 509) beträgt der ermäßigte Kirchensteuer‐\n     satz 7 % der pauschalierten Lohnsteuer.\n\n     Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangeli‐\n     schen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgeleg‐\n     te Tabelle:\n\n\n\n\n3.",
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            "content": "Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine\n   Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.\n\n   Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Er‐\n   mittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz anzuwenden.\n\n\n\n\nStuttgart, 8. April 2002\n\n3 - S 244.2 / 94\n\n                                                      Finanzministerium\n                                                     Baden-Württemberg\n                                                        Dr. S c h m i t t\n                                                       Ministerialdirigent",
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            "content": "BStbl Seite 550\nZinsabschlaggesetz\n\nBundesministerium der Finanzen                                                     Bonn, 7. Mai 2002\n\nIV C 1 - S 2410 - 17/02\n\nOberste Finanzbehörden\nder Länder\n\nnachrichtlich:\nBundesamt für Finanzen\n\nKapitalertragsteuer;\nAbstandnahme und Erstattung bei Körperschaften\n\nTOP 3 der Sitzung ESt IX/01\n\nNach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abstandnahme vom Steuerabzug nach §\n44a EStG und zur Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b und § 44c EStG bei Körperschaften Folgendes:\n\n\n\n\n1. NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften\n\n\na) Abstandnahme vom Steuerabzug\n\nUnbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht,\nwenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 Abs. 1 KStG der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 € (§ 9a Satz 1\nNr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von 1.550 € (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) zu. Sie können auf demselben Vordruck wie für na‐\ntürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den\nWerbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Dies gilt u. a. auch für nichtrechtsfähige Vereine (§ 1\nAbs. 1 Nr. 5 KStG), nicht aber für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.\n\nEin nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe\n - einen gemeinsamen Zweck verfolgt,\n\n - einen Gesamtnamen führt,\n\n - unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,\n\n - einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.\n\n\nDas Kreditinstitut hat sich anhand einer Satzung der Personengruppe zu vergewissern, ob die genannten Wesensmerkmale gege‐\nben sind.\n\nUnbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen der\nFreibetrag nach § 24 KStG zusteht und deren Einkommen den Freibetrag von 3.835 € nicht übersteigt, haben Anspruch auf Ertei‐\nlung einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 3 B).\n\n\nb) Erstattung von Kapitalertragsteuer\n\nIm Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bleiben Gewinnausschüttungen auf der Ebene der empfangenden nicht steu‐\nerbefreiten Körperschaft gemäß § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Der Sparer-Freibetrag und\nder Werbungskosten-Pauschbetrag kommen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Eine Erstattung von Kapitalertragsteuer kann\nnur durch NV-Bescheinigung, nicht mehr durch Freistellungsauftrag bewirkt werden. Eine NV-Bescheinigung kann nur für sog. klei‐\nne Körperschaften i. S. von § 24 KStG (NV-Bescheinigung NV 3 B) und für sog. Überzahler i. S. von § 44a Abs. 5 EStG (NV-Be‐\nscheinigung NV 2 B) erteilt werden.\n\n\n\n\n2. NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts\n\n\na) Abstandnahme",
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            "content": "Für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung (NV\n2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der auszahlenden Stelle bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\nSatz 1 Nrn. 4 und 7 sowie Satz 2 EStG statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistel‐\nlungsbescheides überlassen wird, der für den fünften oder einen späteren Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum\ndes Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.\n\nEntsprechendes gilt, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützig‐\nkeit überlassen wird, deren Gültigkeitsdauer im Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge oder später endet.\n\nUnterhalten steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem die Freibeträge und Freigrenzen über‐\nschritten sind, erfolgt jährlich eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer. In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung für den steuerbe‐\ngünstigten Bereich in Form einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid zu bescheinigen. Dem zum Steuerabzug Verpflichteten\nist vom Gläubiger der Kapitalerträge in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich\nangefallen sind.\n\n\nb) Erstattung\n\nFür Zwecke der Erstattung nach § 44c EStG ist eine NV-Bescheinigung (NV 2 B) zu erteilen.\n\n\nc) Erstattung des Zinsabschlags in besonderen Fällen\n\nIst der Zinsabschlag bei Kapitalerträgen, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens‐\nmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden, weil dem\nSchuldner der Kapitalerträge die Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit\nder Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch macht, gilt Folgendes:\n\nBei den genannten Einrichtungen ist die Körperschaftsteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§\n32 Abs. 1 KStG). Eine Veranlagung findet nicht statt. Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird der Zinsabschlag auf Antrag der\nbetroffenen Organisation von dem für sie zuständigen Betriebsfinanzamt erstattet.\n\n\n\n\n3. Ausstellung von Bescheinigungen und Verwendung von Kopien\n\nDer Gläubiger der Kapitalerträge hat einen Anspruch auf Ausstellung der von ihm benötigten Anzahl von NV-Bescheinigungen so‐\nwie auf die Beglaubigung von Kopien des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der vorläufigen Bescheinigung über die Ge‐\nmeinnützigkeit oder der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für den steuerbefreiten Bereich.\n\nEs bestehen keine Bedenken, neben dem Original der Bescheinigungen oder Bescheide auch eine amtlich beglaubigte Kopie für\nsteuerliche Zwecke anzuerkennen. Gleiches gilt, wenn durch einen Mitarbeiter des zum Steuerabzug Verpflichteten auf einer Kopie\nvermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung oder des Freistellungsbescheides vorgelegen hat.\n\nDieses Schreiben ist anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger ab dem 1. Juli 2002 zufließen, und ersetzt das BMF-Schrei‐\nben vom 27. November 1992 (BStBl I S. 772) sowie Tz. 5 und 9 des BMF-Schreibens vom 26. Oktober 1992 (BStBl I S. 693).\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                            Sarrazin",
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            "content": "BStbl Seite 552\nStellenausschreibungen\n\nI.\nKarriere im Systemhaus für\nSteuer-Software\nfiscus GmbH\nWir sind\n\n- das junge Systemhaus der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder\n\n- der führende Anbieter von Beratungs- und Entwicklungsleistungen bei Steuer-Software\n\n- unternehmerisch, initiativ, qualitätsbewusst und kundenorientiert\n\nWir arbeiten\n\n- an der Erstellung einheitlicher Software-Lösungen zur optimalen Unterstützung der Abläufe in der Steuerverwaltung\n\n- am Aufbau einer elektronischen Plattform für die Kommunikation zwischen den Finanzverwaltungen und den Bürgern\n\n    am Aufbau und der dauerhaften Sicherung von zuverlässigem Know-how über Abläufe und Geschäftsprozesse der Steuerverwal‐\n-\n    tung\n\nWir suchen\n\n- Mitarbeiter/-innen mit einer steuerfachlichen Ausbildung (z. B. Dipl.-Finanzwirt mit zusätzlicher Programmierausbildung)\n\n- Erfahrung in der Entwicklung steuerfachlicher Anwendungen wäre wünschenswert\n\n- Know-how in objektorientierter Entwicklung mit Java/in Entwicklung im Oracle-Umfeld\n\n- Ihre Fähigkeiten zur selbstständigen Arbeit\n\n- Ihre Kommunikations- und Teamfähigkeit\n\nAnwendungsentwickler\n\nDie Aufgabe\n\n- Konzeption und Realisierung bundeseinheitlicher steuerfachlicher Anwendungen\n\n    Entwicklung und Umsetzung von Strategien zur Ablösung und Ergänzung der bestehenden Automationsverfahren der Finanzver‐\n-\n    waltungen\n\nBeamtinnen und Beamte können auf Antrag unter Wegfall der Dienstbezüge zeitlich unbestimmt für die Tätigkeit in der fiscus GmbH\nvon ihrem Dienstherrn beurlaubt werden.\n\nHaben wir Ihr Interesse geweckt?\n\nDann senden Sie bitte Ihre, bevorzugt elektronische, Bewerbung an\n\nbewerbung@fiscus.info\n\noder rufen Sie uns an unter:\n0228-2807 110 oder\n0228-2807 148 oder\n0228-2807 107\n\nWir freuen uns darauf, Sie in einem persönlichen Gespräch über neue Herausforderungen, anspruchsvolle Aufgaben und eigene\nVerantwortung kennen zu lernen!\n\nWeitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter\nwww.fiscus.info\nfiscus GmbH, Personalmanagement,\nWelckerstraße 11, 53113 Bonn",
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            "content": "BStbl Seite 553\nStellenausschreibung\nII.\nMöchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkontrolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirtschaftlich verfahren\nwird? Dann finden Sie bei uns ein geeignetes Aufgabenfeld.\n\nAls unabhängiges Organ der Finanzkontrolle prüft der Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des\nBundes und berät den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei seinen Aufgaben wird er durch neun Prüfungsämter\nunterstützt.\n\nFür den Bundesrechnungshof in Bonn suchen wir eine Beamtin/einen Beamten oder vergleichbare/n Angestellte/n des höhe‐\nren Verwaltungsdienstes als\n\nPrüfer/in im Prüfungsgebiet\n,Eisenbahnverkehrsverwaltung, Schienenwegebau`\n- Kennzeichen '2002-0038B' -\n\nIhre Tätigkeitsschwerpunkte:\n\n- Prüfungs- und Beratungsaufgaben im Bereich Eisenbahnverkehrsverwaltung, Schienenwegebau\n\n    Planen von Prüfungsschwerpunkten, Erstellen der Prüfungskonzepte, Durchführen der Erhebungen, Erörtern der Prüfungsergeb‐\n-\n    nisse mit den geprüften Stellen und Erstellen der Prüfungsberichte\nDas Anforderungsprofil:\n\n- Abgeschlossenes Hochschulstudium einer technischen Fachrichtung mit überdurchschnittlichen Examensergebnissen\n\n- Gfs. Laufbahnausbildung des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder eine vergleichbare Qualifikation\n\n    Mindestens 3-jährige Berufserfahrung, möglichst im Bereich der DB AG, einer ihrer Vorgängerorganisationen oder im Eisenbahn‐\n-\n    bundesamt\n\n- Überdurchschnittliche Beurteilungen bzw. Arbeitszeugnisse\n\n    Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, des Haushaltsrechts sowie Erfahrungen auf dem Gebiet der Innenrevision oder\n-\n    der Rechnungsprüfung wären von Vorteil\n\n- Teamfähigkeit, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen\n\n- Anwendung DV-gestützter Textverarbeitung und -bearbeitung\n\n- Gutes sprachliches und schriftliches Ausdrucksvermögen\n\n- Bereitschaft zu Dienstreisen\nUnser Angebot:\n\n- Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und vielseitigen Gebieten\n\n- Bedarfsorientierte Einarbeitung und Fortbildung\n\n- Einarbeitungszeit zum gegenseitigen Kennen lernen von sechs Monaten\n\n    Übertragung eines Dienstpostens bis zu Besoldungsgruppe A 15 BBesO bzw. eine entsprechende Eingruppierung nach dem\n-\n    Bundesangestellten-Tarifvertrag\n\n    Aufstiegschancen bis in die Stellung einer Prüfungsgebietsleiterin / eines Prüfungsgebietsleiters zu gegebener Zeit bei entspre‐\n-\n    chender Bewährung (BesGr. B 3 BBesO, Ministerialrätin/-rat als Mitglied des Bundesrechnungshofes)\n\n- Beim Bundesrechnungshof wird eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt\n\nZur Erfüllung der oben beschriebenen Aufgaben suchen wir herausragend qualifizierte weibliche und männliche Kräfte aus Verwal‐\ntung und Wirtschaft. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Frauenförderge‐\nsetzes, schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 des Sozialgesetzbuches IX bevorzugt berücksichtigt.\n\nFür Sie interessant?\n\nDann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (tabellarischer Lebenslauf mit kurzer Tätigkeitsbeschreibung, neues Lichtbild,\nSchulabschluss-, Examens- und Arbeitszeugnisse, Beurteilungen über Ihre bisherige Tätigkeit sowie Angabe der Rufnummer, unter\nder Sie tagsüber zu erreichen sind) unter Angabe des o. g. Kennzeichens bis spätestens zum 30. Juni 2002 an den",
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            "content": "Bundesrechnungshof,\nPersonalreferat - Sb 2 -,\nAdenauerallee 81, 53113 Bonn.\n\nBei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter (01888) - 721-22 23 (Frau Melander).\n\nWeitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter \"www.bundesrechnungshof.de\".",
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            "content": "BStbl Seite 554\nStellenausschreibung\nIII.\nMöchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkontrolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirtschaftlich verfahren\nwird? Dann finden Sie bei uns ein geeignetes Aufgabenfeld.\n\nAls unabhängiges Organ der Finanzkontrolle prüft der Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des\nBundes und berät den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei seinen Aufgaben wird er durch neun Prüfungsämter\nunterstützt.\n\nFür den Bundesrechnungshof in Bonn suchen wir eine Beamtin/einen Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes als\n\nPrüfer/in im Prüfungsgebiet\n,Eisenbahnverkehrsverwaltung, Schienenwegebau`\n- Kennzeichen '2002-0039B' -\n\nIhre Tätigkeitsschwerpunkte:\n\n- Prüfungs- und Beratungsaufgaben im Bereich Eisenbahnverkehrsverwaltung, Schienenwegebau\n\n    Planen von Prüfungsschwerpunkten, Erstellen der Prüfungskonzepte, Durchführen der Erhebungen, Erörtern der Prüfungsergeb‐\n-\n    nisse mit den geprüften Stellen und Erstellen der Prüfungsberichte\nDas Anforderungsprofil:\n\n    Abgeschlossenes Fachhochschulstudium, möglichst mit technischem oder wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt, mit über‐\n-\n    durchschnittlichem Ergebnis\n\n- Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes mit überdurchschnittlichem Ergebnis\n\n- Überdurchschnittliche dienstliche Beurteilungen\n\n    Mindestens 5-jährige Berufserfahrung, möglichst im Bereich der DB AG, einer ihrer Vorgängerorganisationen oder im Eisenbahn‐\n-\n    bundesamt\n\n    Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, des Haushaltsrechts sowie Erfahrungen auf dem Gebiet der Innenrevision oder\n-\n    der Rechnungsprüfung wären von Vorteil\n\n- Teamfähigkeit, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen\n\n- Anwendung DV-gestützter Textverarbeitung und -bearbeitung\n\n- Gutes sprachliches und schriftliches Ausdrucksvermögen\n\n- Bereitschaft zu Dienstreisen\nUnser Angebot:\n\n- Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und vielseitigen Gebieten\n\n- Bedarfsorientierte Einarbeitung und Fortbildung\n\n- Einarbeitungszeit zum gegenseitigen Kennen lernen von sechs Monaten\n\n- Übertragung eines Dienstpostens bis zu Besoldungsgruppe A 13 BBesO\n\n- Beim Bundesrechnungshof wird eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt\n\nZur Erfüllung der oben beschriebenen Aufgaben suchen wir herausragend qualifizierte weibliche und männliche Kräfte aus der öf‐\nfentlichen Verwaltung. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Frauenförder‐\ngesetzes, schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 des Sozialgesetzbuches IX bevorzugt berücksichtigt.\n\nFür Sie interessant?\n\nDann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (tabellarischer Lebenslauf mit kurzer Tätigkeitsbeschreibung, neues Lichtbild,\nSchulabschluss-, Examens- und Arbeitszeugnisse, Beurteilungen über Ihre bisherige Tätigkeit sowie Angabe der Rufnummer, unter\nder Sie tagsüber zu erreichen sind) unter Angabe des o. g. Kennzeichens bis spätestens zum 30. Juni 2002 an den\n\nBundesrechnungshof,\nPersonalreferat - Sb 2 -,\nAdenauerallee 81, 53113 Bonn.\n\nBei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter (01888) - 721-22 23 (Frau Melander).",
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            "content": "BStbl Seite 555\nStellenausschreibung\nIV.\nMöchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkontrolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirtschaftlich verfahren\nwird? Dann finden Sie bei uns ein geeignetes Aufgabenfeld.\n\nAls unabhängiges Organ der Finanzkontrolle prüft der Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des\nBundes und berät den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei seinen Aufgaben wird er durch neun Prüfungsämter\nunterstützt.\n\nFür das Prüfungsamt des Bundes in Berlin suchen wir Beamtinnen/Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdiens‐\ntes als\n\nPrüfer/in im Sachgebiet\n,Bundesvermögen, Bundeseisenbahnvermögen, Bundeseisenbahnen`\n- Kennzeichen '2002-0040P' -\n\nIhre Tätigkeitsschwerpunkte:\n\n- Prüfungs- und Beratungsaufgaben im Bereich Eisenbahnverkehrsverwaltung, Schienenwegebau\n\n    Planen von Prüfungsschwerpunkten, Erstellen der Prüfungskonzepte, Durchführen der Erhebungen, Erörtern der Prüfungsergeb‐\n-\n    nisse mit den geprüften Stellen und Erstellen der Prüfungsberichte\nDas Anforderungsprofil:\n\n    Abgeschlossenes Fachhochschulstudium, möglichst mit technischem oder wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt, mit über‐\n-\n    durchschnittlichem Ergebnis\n\n- Laufbahnprüfung des gehobenen technischen Dienstes mit überdurchschnittlichem Ergebnis\n\n- Überdurchschnittliche dienstliche Beurteilungen\n\n    Mindestens 5-jährige Berufserfahrung, möglichst im Bereich der DB AG, einer ihrer Vorgängerorganisationen oder im Eisenbahn‐\n-\n    bundesamt\n\n    Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, des Haushaltsrechts sowie Erfahrungen auf dem Gebiet der Innenrevision oder\n-\n    der Rechnungsprüfung wären von Vorteil\n\n- Teamfähigkeit, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen\n\n- Anwendung DV-gestützter Textverarbeitung und -bearbeitung\n\n- Gutes sprachliches und schriftliches Ausdrucksvermögen\n\n- Bereitschaft zu Dienstreisen\nUnser Angebot:\n\n- Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und vielseitigen Gebieten\n\n- Bedarfsorientierte Einarbeitung und Fortbildung\n\n- Einarbeitungszeit zum gegenseitigen Kennen lernen von sechs Monaten\n\n    Aufstiegsmöglichkeiten bei überdurchschnittlichen Leistungen in die Besoldungsgruppe A 13 g BBesO sowie die Möglichkeit, in\n-\n    den Bundesrechnungshof nach Bonn oder seine Außenstelle Potsdam zu wechseln\n\nZur Erfüllung der oben beschriebenen Aufgaben suchen wir herausragend qualifizierte weibliche und männliche Kräfte aus der öf‐\nfentlichen Verwaltung. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Frauenförder‐\ngesetzes, schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 des Sozialgesetzbuches IX bevorzugt berücksichtigt.\n\nFür Sie interessant?\n\nDann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (tabellarischer Lebenslauf mit kurzer Tätigkeitsbeschreibung, neues Lichtbild,\nSchulabschluss-, Examens- und Arbeitszeugnisse, Beurteilungen über Ihre bisherige Tätigkeit sowie Angabe der Rufnummer, unter\nder Sie tagsüber zu erreichen sind) unter Angabe des o. g. Kennzeichens bis spätestens zum 30. Juni 2002 an den\n\nBundesrechnungshof,\nPersonalreferat - Sb 2 -,\nAdenauerallee 81, 53113 Bonn.\n\nBei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter (01888) - 721-22 24 (Frau Veldboer).",
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            "content": "BStbl Seite 556\nStellenausschreibung\nV.\nMöchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkontrolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirtschaftlich verfahren\nwird? Dann finden Sie bei uns ein geeignetes Aufgabenfeld.\n\nAls unabhängiges Organ der Finanzkontrolle prüft der Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des\nBundes und berät den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei seinen Aufgaben wird er durch neun Prüfungsämter\nunterstützt.\n\nFür die Prüfungsämter des Bundes in\nHannover - Kennzeichen ,2002-0041P`\nund\nStuttgart - Kennzeichen ,2002-0042P`\nsuchen wir Beamtinnen/Beamte oder vergleichbare/n Angestellte/n des höheren Verwaltungsdienstes als\n\nPrüfer/-innen in den Sachgebieten\n,Bundeseisenbahnen`\n\nIhre Tätigkeitsschwerpunkte:\n\n- Prüfungs- und Beratungsaufgaben im Bereich Eisenbahnverkehrsverwaltung, Schienenwegebau\n\n    Planen von Prüfungsschwerpunkten, Erstellen der Prüfungskonzepte, Durchführen der Erhebungen, Erörtern der Prüfungsergeb‐\n-\n    nisse mit den geprüften Stellen und Erstellen der Prüfungsberichte\n\n- Vertretung des Sachgebietsleiters\nDas Anforderungsprofil:\n\n    Abgeschlossenes Hochschulstudium mit technischem oder wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt, mit überdurchschnittli‐\n-\n    chen Examensergebnissen\n\n    Mindestens 3-jährige Berufserfahrung, möglichst im Bereich der DB AG, einer ihrer Vorgängerorganisationen oder im Eisenbahn‐\n-\n    bundesamt\n\n- Überdurchschnittliche Beurteilungen bzw. Arbeitszeugnisse\n\n    Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, des Haushaltsrechts sowie Erfahrungen auf dem Gebiet der Innenrevision oder\n-\n    der Rechnungsprüfung wären von Vorteil\n\n- Teamfähigkeit, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen\n\n- Anwendung DV-gestützter Textverarbeitung und -bearbeitung\n\n- Gutes sprachliches und schriftliches Ausdrucksvermögen\n\n- Bereitschaft zu Dienstreisen\nUnser Angebot:\n\n- Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und vielseitigen Gebieten\n\n- Bedarfsorientierte Einarbeitung und Fortbildung\n\n- Einarbeitungszeit zum gegenseitigen Kennen lernen von sechs Monaten\n\n    Übertragung eines Dienstpostens je nach Qualifikation und Leistung der Besoldungsgruppe A 13h bzw. A 14 BBesO bzw. eine\n-\n    vergleichbare Eingruppierung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag\n\n    Förderung bei überdurchschnittlichen Leistungen mit der Möglichkeit, auch in den Bundesrechnungshof nach Bonn oder seine\n-\n    Außenstelle Potsdam zu wechseln\n\nZur Erfüllung der oben beschriebenen Aufgaben suchen wir herausragend qualifizierte weibliche und männliche Kräfte aus Verwal‐\ntung und Wirtschaft. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Frauenförderge‐\nsetzes, schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 des Sozialgesetzbuches IX bevorzugt berücksichtigt.\n\nFür Sie interessant?\n\nDann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (tabellarischer Lebenslauf mit kurzer Tätigkeitsbeschreibung, neues Lichtbild,\nSchulabschluss-, Examens- und Arbeitszeugnisse, Beurteilungen über Ihre bisherige Tätigkeit sowie Angabe der Rufnummer, unter\nder Sie tagsüber zu erreichen sind) unter Angabe des entsprechenden Kennzeichens bis spätestens zum 30. Juni 2002 an den",
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            "content": "BStbl Seite 558\nStellenausschreibung\nVII.\nMöchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkontrolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirtschaftlich verfahren\nwird? Dann finden Sie bei uns ein geeignetes Aufgabenfeld.\n\nAls unabhängiges Organ der Finanzkontrolle prüft der Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des\nBundes und berät den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei seinen Aufgaben wird er durch neun Prüfungsämter\nunterstützt.\n\nFür die Außenstelle des Bundesrechnungshofes in Potsdam - Kennzeichen ,2002-0044B`sowie für die Prüfungsämter des\nBundes in\nBerlin - Kennzeichen ,2001-0046P`, Hannover - Kennzeichen ,2001-0047P`, Köln - Kennzeichen ,2002-0049P` und Stuttgart -\nKennzeichen ,2001-0051P` suchen wir Beamtinnen/Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder ver‐\ngleichbare Angestellte als\n\nPrüfer/innen im Prüfungs- bzw. den Sachgebieten ,Hochbau`\n\nIhre Tätigkeitsschwerpunkte:\n\n    Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Prüfungen grundsätzlicher, sachlich und theoretisch komplexer Fragestellungen,\n-\n    die vertiefte Kenntnisse des Prüfungsstoffes erfordern und darauf abzielen, richtungsweisendes Verwaltungshandeln zu bewirken\n\n    Eigenständig oder gmeinsam im Team planen Sie Prüfungsschwerpunkte, erstellen Prüfungskonzepte, führen die Erhebungen\n-\n    durch, erörtern die Prüfungsergebnisse mit den geprüften Stellen und erstellen die Prüfungsmitteilungen\n\n    Als Prüfer/innen der Prüfungsämter tauschen Sie Erfahrungen mit den Kollegien des Bundesrechnungshofes aus und tragen zu\n-\n    einer erfolgreichen Zusammenarbeit bei\nDas Anforderungsprofil:\n\n    Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst oder vergleichbare Qualifikation (Abschluss FH-Studium der\n-\n    Fachrichtungen Hochbau oder Technische Gebäudeausrüstung)\n\n    Baufachliche Kenntnisse in der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Baumaßnahmen und Kenntnisse im Baurecht,\n-\n    Haushaltsrecht sowie sonstigem Verwaltungsrecht\n\n    Möglichst mehrjährige Berufserfahrung in einer Bauverwaltung des Bundes, einer anderen Gebietskörperschaft oder im Bereich\n-\n    der Rechnungsprüfung\n\n- Anwendung DV-gestützter Textverarbeitung und Textbearbeitung setzen wir voraus\n\n- Teamfähigkeit, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen\n\n- Gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen\n\n- Bereitschaft zu Dienstreisen\n\n    Für die Prüfungsämter Köln und Hannover können nur Beamtinnen/Beamte oder vergleichbare Angestellte bis zur BesGr. A 11\n-\n    übernommen werden.\nUnser Angebot:\n\n- Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und vielseitigen Gebieten\n\n- Bedarfsorientierte Einarbeitung und Fortbildung\n\n- Einarbeitungszeit im Rahmen einer Abordnung von 6 Monaten\n\n    Übertragung eines Dienstpostens je nach Qualifikation und Leistung der Besoldungsgruppe A 11 bis A 13 g + Z BBesO bzw. eine\n-\n    vergleichbare Eingruppierung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag\n\n    Förderung bei überdurchschnittlichen Leistungen mit der Möglichkeit, in den Bundesrechnungshof nach Bonn oder seine Außen‐\n-\n    stelle Potsdam zu wechseln; beim Bundesrechnungshof wird eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt.\n\nZur Erfüllung von Aufgaben in der externen Finanzkontrolle des Bundes suchen wir herausragend qualifizierte weibliche und männli‐\nche Kräfte aus Verwaltung und Wirtschaft. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe\ndes Frauenfördergesetzes, Schwerbehinderte nach Maßgabe des Schwerbehindertengesetzes bevorzugt berücksichtigt.\n\nFür Sie interessant?",
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            "content": "BStbl Seite 561\nStellenausschreibung\nX.\nMöchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkontrolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirtschaftlich verfahren\nwird? Dann finden Sie bei uns ein geeignetes Aufgabenfeld.\n\nAls unabhängiges Organ der Finanzkontrolle prüft der Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des\nBundes und berät den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei seinen Aufgaben wird er durch neun Prüfungsämter\nunterstützt.\n\nFür den Bundesrechnungshof in Bonn suchen wir eine Beamtin / einen Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwal‐\ntungsdienstes als\n\nPrüferin / Prüfer im Prüfungsgebiet ,Gesundheit, Krankenversicherung, Soziale Pflegeversicherung, Lastenausgleich, Re‐\ngelung offener Vermögensfragen`\n- Kennzeichen '2002-0054B' -\n\nIhre Tätigkeitsschwerpunkte:\n\n    Vorbereiten, Durchführen und Auswerten von Prüfungen auf den Gebieten Gesundheit, Krankenversicherung, Soziale Pflegever‐\n-\n    sicherung, Lastenausgleich und Regelung offener Vermögensfragen; der Schwerpunkt liegt im Gesundheitsbereich\nDas Anforderungsprofil:\n\n- Abschluss der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit überdurchschnittlichem Ergebnis\n\n    In der Praxis erworbene Kenntnisse in einem der oben genannten Bereiche, im Haushaltsrecht, im allgemeinen Sozial- und Ver‐\n-\n    waltungsrecht oder im Verfahrensrecht sind erwünscht\n\n- Prüfungserfahrung in einer Innenrevision oder in der Rechnungsprüfung wären von Vorteil\n\n- Anwendung DV-gestützter Textbearbeitung setzen wir voraus\n\n- Teamfähigkeit, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen\n\n- Gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen\n\n- Bereitschaft zu Dienstreisen\nUnser Angebot:\n\n- Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und vielseitigen Gebieten\n\n- Bedarfsorientierte Einarbeitung und Fortbildung\n\n- Einarbeitungszeit im Rahmen einer Abordnung von 6 Monaten\n\n- Übertragung eines Dienstpostens je nach Qualifikation und Leistung bis zu A 13 BBesO\n\n- Beim Bundesrechnungshof wird eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt\n\nZur Erfüllung der oben beschriebenen Aufgaben suchen wir herausragend qualifizierte weibliche und männliche Kräfte aus der öf‐\nfentlichen Verwaltung. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Bundesgleich‐\nstellungsgesetzes, schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 des Sozialgesetzbuches IX bevorzugt berücksichtigt.\n\nFür Sie interessant?\n\nDann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (tabellarischer Lebenslauf mit kurzer Tätigkeitsbeschreibung, neues Lichtbild,\nSchulabschluss-, Prüfungs- und Arbeitszeugnisse, Beurteilungen über Ihre bisherige Tätigkeit sowie der Rufnummer, unter der Sie\ntagsüber zu erreichen sind) unter Angabe des o. g. Kennzeichens bis spätestens zum 30. Juni 2002 an den\n\nBundesrechnungshof,\nPersonalreferat - Sb 2 -,\nAdenauerallee 81, 53113 Bonn.\n\nBei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter (01888) 721-2223 (Frau Melander).\n\nWeitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter \"www.bundesrechnungshof.de\".",
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            "content": "BStbl Seite 562\nStellenausschreibung\nXI.\nMöchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkontrolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirtschaftlich verfahren\nwird? Dann finden Sie bei uns ein geeignetes Aufgabenfeld.\n\nAls unabhängiges Organ der Finanzkontrolle prüft der Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des\nBundes und berät den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei seinen Aufgaben wird er durch neun Prüfungsämter\nunterstützt.\n\nFür die Außenstelle des Bundesrechnungshofes in Potsdam suchen wir eine Beamtin / einen Beamten des gehobenen nicht‐\ntechnischen Verwaltungsdienstes als\n\nPrüferin / Prüfer im Prüfungsgebiet\n,Auswärtiges (Epl. 05)`\n- Kennzeichen '2002-0055B' -\n\nIhre Tätigkeitsschwerpunkte:\n\n- Prüfungs- und Beratungsaufgaben in den Bereichen des Auswärtigen Amtes\n\n    Planen von Prüfungsschwerpunkten, Erstellen von Prüfungskonzepten, Durchführen der Erhebungen, Erörtern der Prüfungser‐\n-\n    gebnisse mit den geprüften Stellen, Erstellen der Prüfungsberichte\nDas Anforderungsprofil:\n\n- Laufbahnprüfung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis\n\n- Mehrjährige berufliche Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung oder in internationalen Organisationen\n\n- Überdurchschnittliche dienstliche Beurteilungen\n\n- Betriebs- oder volkswirtschaftliche Grundkenntnisse\n\n- Fremdsprachenkenntnisse sind von Vorteil\n\n- Aufgeschlossenheit für Fragen der Organisation, Personalwirtschaft und Datenverarbeitung\n\n- Gutes sprachliches und schriftliches Ausdrucksvermögen\n\n- Teamfähigkeit, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen\n\n- Fundierte Anwenderkenntnisse der MS-Office-Produkte (Word, Excel, PowerPoint)\n\n- Bereitschaft zu Dienstreisen\nUnser Angebot:\n\n- Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und vielseitigen Gebieten\n\n- Bedarfsorientierte Einarbeitung und Fortbildung\n\n- Einarbeitungszeit im Rahmen einer Abordnung von sechs Monaten\n\n- Übertragung eines Dienstpostens je nach Qualifikation und Leistung bis zu A 13 BBesO\n\n- Beim Bundesrechnungshof wird eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt\n\nZur Erfüllung der oben beschriebenen Aufgaben suchen wir herausragend qualifizierte weibliche und männliche Kräfte aus der öf‐\nfentlichen Verwaltung. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Bundesgleich‐\nstellungsgesetzes, schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 des Sozialgesetzbuches IX bevorzugt berücksichtigt.\n\nFür Sie interessant?\n\nDann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (tabellarischer Lebenslauf mit kurzer Tätigkeitsbeschreibung, neues Lichtbild,\nSchulabschluss-, Prüfungs- und Arbeitszeugnisse, Beurteilungen über Ihre bisherige Tätigkeit sowie Angabe der Rufnummer, unter\nder Sie tagsüber zu erreichen sind) unter Angabe des o. g. Kennzeichens bis spätestens zum 30. Juni 2002 an den\n\nBundesrechnungshof,\nPersonalreferat - Sb 2 -,\nAdenauerallee 81, 53113 Bonn.\n\nBei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter (01888) - 721-22 23 (Frau Melander).",
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