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    "title": "BStbl Nr. 7 1998",
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    "description": "Bundessteuerblatt Nr. 7 aus 1998",
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    "outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n  - [1998 / Nr. 7](#page-1)\n- [Abgabenordnung](#page-2)\n  - [Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)](#page-2)\n- [Außenprüfung](#page-2)\n  - [AfA-Tabellen; AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig \"Asbestindustrie\"](#page-2)\n- [Einkommensteuer](#page-4)\n  - [Familienleistungsausgleich (§§ 2 Abs. 6, 31, 32, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3, 39a Abs. 1, 51a Abs. 2 EStG)](#page-4)\n- [Einkommensteuer](#page-12)\n  - [Einkommensteuerrechtliche Behandlung der nicht im Inland ansässigen Korrespondenten inländischer Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie inländischer Zeitungsunternehmen](#page-12)\n- [Einkommensteuer](#page-19)\n  - [Familienleistungsausgleich; Leistungen der Sozialhilfe als Bezüge des Kindes; Anrechnung von Eingliederungshilfe bei behinderten Kindern](#page-19)\n- [Einkommensteuer](#page-20)\n  - [Einkommensteuerrechtliche Behandlung landwirtschaftlicher Grundstücke  im Fall der Nutzungsänderung vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG; Anwendung der Billigkeitsregelung](#page-20)\n- [Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer](#page-21)\n  - [Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder](#page-21)\n  - [Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers](#page-21)\n    - [Vom 25. März 1998](#page-21)\n- [Kirchensteuer](#page-23)\n  - [Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 1998](#page-23)\n- [Kirchensteuer](#page-24)\n  - [B e k a n n t m a c h u n g  über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 1998](#page-24)\n- [Lohnsteuer](#page-26)\n  - [Bekanntmachung über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs (§ 3 Nr. 64 EStG)](#page-26)\n- [Steuerberatungsgesetz](#page-27)\n  - [Zusammenschluß von Steuerberatern mit ausländischen Berufsangehörigen nach § 56 Abs. 2 StBerG](#page-27)\n- [Umsatzsteuer](#page-29)\n  - [Umsatzsteuer-Umrechnungskurse und Durchschnittswert der ECU für den Monat März 1998](#page-29)\n- [Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) Vom 17. März 1998](#page-30)\n",
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        "title": "Bundessteuerblatt 1998 Nr. 7",
        "author": "Bundesministerium der Finanzen",
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            "content": "BStbl Seite 346\nAbgabenordnung\n\nBundesministerium der Finanzen                                                   Bonn, 18. März 1998\n\nIV A 4 - S 0338 - 35/98\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nVorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);\nRuhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)\n\n1. BMF-Schreiben vom 10. April 1995 (BStBl I S. 264)2. TOP 36 der Sitzung AO I/98 vom 4. bis 6. März 1998\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schrei‐\nben vom 10. April 1995\n-\n\nIV A 4 - S 0338 - 13/95\n\nIVA 5 - S 0622 - 23/95\n- (BStBl I S. 264),\nzuletzt geändert durch BMF-Schreiben 18. Dezember 1997\n-\nIV A4-S0338-67/97\n\nIVA5-S0622-116/97\n- (BStBl I S. 1015), mit\nsofortiger Wirkung wie folgt gefaßt:\n\n\"Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:\n\n1. Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (§ 12 EStG)\n\n2. Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1997\n\n3. Höhe des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG)\n\n4. Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG beiderseits berufstätiger Ehegatten\n\n5. Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993.\"\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                          Christmann\n\n\nAußenprüfung\n\nBundesministerium der Finanzen                                                   Bonn, 16. März 1998\n\nIV A 8 - S 1551 - 27/98\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nAfA-Tabellen;\nAfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig \"Asbestindustrie\"\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig \"Asbestindustrie\" (Nr.\n24 der Tabellenliste) ersatzlos aufgehoben.\n\n                                                            Im Auftrag",
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            "content": "BStbl Seite 347\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                      Bonn, 9. März 1998\n\nIV B 5 - S 2280 - 45/98\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nFamilienleistungsausgleich\n(§§ 2 Abs. 6, 31, 32, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3, 39a Abs. 1, 51a Abs. 2 EStG)\n\nMein Schreiben vom 26. Januar 1998 - IV B 5 - S 2280 - 234/97 -und Sitzung ESt II/98 TOP 17\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Fa‐\nmilienleistungsausgleichs ab dem Veranlagungszeitraum 1996 folgendes:\n\n\n\n\nAllgemeines\n\n\nWeiterentwicklung des Familienlastenausgleichs\n\n    Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist der frühere Familienlastenausgleich zu einem Familienleistungsausgleich weiterentwi‐\n    ckelt worden. Ziel waren Verbesserungen durch Anhebung des Kinderfreibetrags auf die volle Höhe des Existenzminimums eines\n    Kindes, eine deutliche Verstärkung der Förderung von Familien mit niedrigeren Einkommen und mehreren Kindern durch Kinder‐\n    geld sowie eine Vereinheitlichung der früheren einkommensteuer- und kindergeldrechtlichen Regelungen. Mit dieser Weiterent‐\n1 wicklung war ein grundlegender Systemwechsel verbunden. Die vor 1996 mögliche kumulative Inanspruchnahme von Kinderfrei‐\n    betrag und Kindergeld ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 durch eine Regelung abgelöst worden, nach der ein höherer Kin‐\n    derfreibetrag oder höheres Kindergeld nur alternativ in Betracht kommen. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkom‐\n    mensteuer von Amts wegen, ob das monatlich gezahlte Kindergeld oder die das Kindergeld ausschließende andere Leistung für\n    Kinder die Wirkung, die der Kinderfreibetrag hätte, erreicht.\n\n\nAusgestaltung des Familienleistungsausgleichs\n\n    Der Kinderfreibetrag ist mit Wirkung ab 1996 auf 6264 DM (522 DM mtl.) und ab 1997 weiter auf 6912 DM (576 DM mtl.) angeho‐\n    ben worden. Damit wird der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums\n    eines Kindes steuerfrei zu lassen (Beschlüsse vom 29. Mai und 12. Juni 1990, BStBl II S. 653 bzw. 664), unmittelbar entspro‐\n    chen. Das Kindergeld ist mit Wirkung ab 1996 auf monatlich jeweils 200 DM für das erste und zweite, auf 300 DM für das dritte\n2 und auf 350 DM für jedes weitere Kind angehoben worden. Ab 1997 beträgt das Kindergeld für erste und zweite Kinder monatlich\n    je 220 DM. Im laufenden Jahr wird Kindergeld gezahlt. Es dient der Förderung der Familie, soweit es den für die gebotene steu‐\n    erliche Freistellung erforderlichen Betrag übersteigt. Reicht es dafür nicht aus, wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer\n    der Kinderfreibetrag abgezogen und das gezahlte Kindergeld oder die andere Leistung für Kinder der tariflichen Einkommensteu‐\n    er hinzugerechnet.\n\n\nAbstimmung mit Familienkassen\n\n    Soweit die Voraussetzungen für Kindergeld und Kinderfreibetrag übereinstimmen (Abweichungen z.B. bei Stief- und Enkelkin‐\n    dern nach §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG), übernimmt das Finanzamt grundsätzlich die Entscheidung der Familien‐\n    kasse über die Berücksichtigung des Kindes. Bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Entscheidung oder einer abweichenden Auf‐\n3\n    fassung hat es die Familienkasse darüber zu unterrichten. Diese teilt dem Finanzamt mit, ob sie sich dessen Auffassung an‐\n    schließt. Kann im Einzelfall Einvernehmen nicht erzielt werden, hat die Familienkasse ihrer vorgesetzten Behörde zu berichten.\n    Bis zur Klärung der Streitfrage ist die Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen.",
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            "content": "Zu § 2 Abs. 6 EStG - Kindergeld als Teil der\n      festzusetzenden Einkommensteuer\n\n    Die Vorschrift erweitert den Begriff der \"festzusetzenden Einkommensteuer\" um das Kindergeld, das im Rechengang unmittelbar\n    vor Erreichen der festzusetzenden Einkommensteuer der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen ist (R 4 EStR unter lau‐\n    fender Nr. 15). Die Hinzurechnung im Rahmen der Steuererhebung erfolgt nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG.\n\n4 Unter Kindergeld ist grundsätzlich das für den jeweiligen Kalendermonat gezahlte Kindergeld zu verstehen (Rdnrn. 9 und 23 Abs.\n\n    2). Bei einem barunterhaltspflichtigen Elternteil fällt hierunter das halbe Kindergeld, das er über den zivilrechtlichen Ausgleich\n    entsprechend §§ 1612b BGB) erhält. Demzufolge umfaßt der Begriff bei getrennten Eltern für den betreuenden Elternteil nur die\n    ihm wirtschaftlich verbleibende Hälfte des Kindergeldes.\n\n\n\n\nZu § 31 EStG - Familienleistungsausgleich\n\n\nInanspruchnahme von Kinderfreibetrag oder\nKindergeld (Satz 1)\n\n    Während die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums\n5 eines Kindes im früheren dualen System von Kinderfreibetrag und Kindergeld herbeigeführt wurde, wird diese ab dem Veranla‐\n    gungszeitraum (VZ) 1996 durch Kinderfreibetrag oder Kindergeld (einschließlich vergleichbarer Leistungen) sichergestellt.\n\n\nKindergeld als Steuervergütung (Satz 3)\n\n    Während Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz a.F., auch soweit es im dualen System des Familienlastenausgleichs\n    steuerlichen Zwecken diente, eine Sozialleistung darstellte, wird Kindergeld im Rahmen des Familienleistungsausgleichs als\n6\n    Steuervergütung gezahlt. Daraus und aus der Rechtsstellung der Familienkassen als Bundesfinanzbehörden (§ 5 Abs. 1 Nr. 11\n    Satz 4 FVG; § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO) ergibt sich, daß Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung anzuwenden sind.\n\n\nAbzug des Kinderfreibetrags (Satz 4)\n\n    Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Kinderfreibetrag abzuziehen ist. Dies ist der\n    Fall, wenn das Kindergeld die Wirkung, die der Kinderfreibetrag hätte, nicht ausgleichen kann. Wird in einem VZ für dasselbe\n    Kind Kindergeld nach unterschiedlichen Sätzen oder nicht für jeden Monat, in dem das Kind steuerlich zu berücksichtigen ist, ge‐\n    zahlt, ist die Prüfung zusammenfassend für den gesamten Zeitraum vorzunehmen, in dem das Kind im VZ steuerlich zu berück‐\n    sichtigen ist. Die Prüfung entfällt, wenn die gebotene steuerliche Freistellung durch das gezahlte Kindergeld in vollem Umfang\n    bewirkt wurde. Dies ist für dritte und weitere Kinder dann der Fall, wenn für sie im gesamten VZ 1996 Kindergeld in Höhe von\n    monatlich 300 DM oder 350 DM gezahlt wurde. Nach Anhebung des Kinderfreibetrags auf 6912 DM ab VZ 1997 sind nur jene\n    Kinder nicht in die Prüfung einzubeziehen, für die in jedem Monat ein Kindergeld in Höhe von 350 DM gezahlt worden ist.\n\n    Beispiel:\n\n    Eheleute erhalten ab Januar 1997 für drei Kinder in Höhe von (220 DM + 220 DM + 300 DM =) 740 DM. Im Juni 1997 scheidet\n    das älteste Kind aus der Berücksichtigung aus.\n\n    Kindergeld wird gezahlt für\n    - das erste Kind für Januar bis\n7\n    Juni 1997 mtl.220 DM\n\n\n    - das zweite Kind für Januar bis\n    Dezember 1997 mtl.220 DM\n\n    (ab Juli 1997 kindergeldrechtlich als\n    erstes Kind zu betrachten)\n\n    - das dritte Kind für Januar bis\n    Juni 1997 mtl.300 DM\n\n\n    für Juli bis Dezember 1997 mtl.220 DM\n\n    (ab Juli 1997 kindergeldrechtlich als\n    zweites Kind zu betrachten)",
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            "content": "Zu prüfen ist, ob ein Kinderfreibetrag abzuziehen ist für\n\n  - das erste Kind für Januar bis Juni 1997\n\n  - das zweite Kind für Januar bis Dezember 1997\n\n  - das dritte Kind für Januar bis Dezember 1997.\n\n  Der Prüfung ist stets das zu versteuernde Einkommen (Jahresbetrag) zugrunde zu legen.\n\n       Wird nach einem zwischenstaatlichen Abkommen Kindergeld in geringerer Höhe gezahlt, ist bei der Prüfung, ob ein Kinder‐\n       freibetrag abzuziehen ist, entsprechend zu verfahren. Derzeit bestehen solche Abkommen mit dem Königreich Marokko, mit\n     8 der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit der Republik Türkei und der Tunesischen Republik. Darüber hinaus findet das\n       mit der früheren Republik Jugoslawien abgeschlossene Abkommen Anwendung auf die Nachfolgestaaten Bosnien-Herzego‐\n       wina, Bundesrepublik Jugoslawien (Montenegro und Serbien), Kroatien, Republik Mazedonien und Slowenien.\n\n\n\nVerrechnung von Kindergeld oder vergleichbaren\nLeistungen (Satz 5)\n\n     Wird ein Kinderfreibetrag abgezogen, sind die für den entsprechenden Zeitraum gezahlten Leistungen für das Kind zu verrech‐\n     nen (siehe auch Rdnrn. 4 und 23). Eine Verrechnung ist daher nicht vorzunehmen, wenn ein Anspruch auf Kindergeld nicht be‐\n9 steht oder durch Fristversäumnis erloschen ist. Zu den vergleichbaren Leistungen gehört neben den anderen Leistungen im Sin‐\n     ne des § 65 EStG auch Kindergeld nach zwischenstaatlichen Abkommen. Bei einem barunterhaltspflichtigen Elternteil ist eine\n     Verrechnung unabhängig davon vorzunehmen, ob der zivilrechtliche Ausgleich tatsächlich in Anspruch genommen wird.\n\n\n\n\nZu § 32 EStG - Kinder, Kinderfreibetrag,\n            Haushaltsfreibetrag\n\n\nKinder - Abs. 1 und 2\n\n     Eine Doppelberücksichtigung von Pflegekindern und von angenommenen Kindern bei Erwachsenenadoption ist nicht mehr\n10 möglich. Den leiblichen Eltern steht - unbeschadet des zivilrechtlichen Ausgleichs entsprechend § 1615g BGB (ab 1. Juli 1998:\n     § 1612b BGB) - kein Kinderfreibetrag zu.\n\n\nBerücksichtigung von Kindern - Abs. 3 bis 5\n\n11 Die Vereinheitlichung von Einkommensteuer- und Kindergeldrecht hat zu folgenden Änderungen geführt:\n\n     Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines\n12\n     Kindes an wenigstens einem Tag vorgelegen haben.\n\n     Arbeitslose Kinder können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitsvermittlung im\n     Inland zur Verfügung stehen. Bei Kindern im zur Europäischen Union (EU) oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ge‐\n13\n     hörenden Ausland gilt dies auch, wenn sie der Arbeitsvermittlung ihres Heimatlandes zur Verfügung stehen (Art. 73 EWG-VO\n     1408/71 - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L\n\n     Befindet sich ein Kind in einer Übergangszeit von nicht mehr als vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, kann es\n     auch während dieser Zeit berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Zwangspausen vor und nach der Ableistung des gesetzlichen\n     Wehr- bzw. Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleisten‐\n     der im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz sowie vor und nach der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen\n14\n     Jahres und nach Zeiten einer Erkrankung, einer Behinderung oder eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz\n     (vgl. R 180a EStR 1996). Diese Zwangspausen müssen aber jeweils innerhalb des zeitlichen Rahmens von vier Monaten lie‐\n     gen, um als Übergangszeit anerkannt zu werden (zur Berechnung der Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b\n     EStG vgl. H 180 EStH 1996).\n\n     Kinder, die einen der in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG genannten Dienste leisten oder eine von diesen Diensten befrei‐\n     ende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausüben, werden nicht mehr berücksichtigt. Statt dessen kann in diesen Fällen der Be‐\n     rücksichtigungszeitraum um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes über das 21. oder 27. Le‐\n15\n     bensjahr hinaus verlängert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Buchst. a EStG\n     vorliegen. Im übrigen können Unterhaltsaufwendungen für Kinder, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nicht be‐\n     rücksichtigt werden können, als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.\n\n16",
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            "content": "Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 12360 DM (1996 und\n1997: 12000 DM, ab 1999: 13020 DM) im Kalenderjahr zur Verfügung stehen, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei der\nErmittlung der Einkünfte und Bezüge ist § 11 EStG zu beachten; auf R 180e EStR 1996 (Einkünfte und Bezüge des Kindes) und\nDA-Fam EStG 63.4.2.3 (BStBl I 1997 S. 22) wird verwiesen. Abweichend von R 180e Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 EStR 1996 sind jedoch\nwegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit der Sozialhilfe Leistungen des Sozialhilfeträgers nicht als Bezüge des Kindes anzu‐\nrechnen, wenn der Träger der Sozialhilfe den Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Kindergeld gemäß § 74 EStG auf sich\nüberleitet. Der Betrag von 12360 DM (1996 und 1997: 12000 DM, ab 1999: 13020 DM) ermäßigt sich für jeden Kalendermonat,\nin dem die sonstigen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht vorgelegen\nhaben, um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz;\nRöhnlichem Aufenthalt im Ausland ermäßigt sich die Grenze der Einkünfte und Bezüge des Kindes ggf. entsprechend den Ver‐\nhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz EStG). Die Umrechnung von Einkünften und Bezü‐",
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            "content": "gen in ausländischer Währung ist nach Devisenmittelkursen vorzunehmen, die jährlich bekanntgegeben werden (für 1997 in\n\n\n\n\n     Bei der Prüfung der Grenze der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben Leistungen außer Betracht, die dem Träger\n     einer Bildungsmaßnahme (Ausbildung, Weiterbildung, Rehabilitation) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)\n     oder entsprechenden anderen Sozialleistungsvorschriften unmittelbar als Kostenerstattung für die Ausbildungsleistung (sog. be‐\n17\n     triebsbezogene Maßnahmekosten oder Lehrgangsgebühren) zufließen. Das gleiche gilt für zuschußweise Zuwendungen an\n     Träger von Bildungsmaßnahmen, die diesen zur Förderung der Berufsausbildung von Jugendlichen unmittelbar rechtlich zuste‐\n     hen, sowie für Fernunterrichtsgebühren nach § 68 SGB III.\n\n     Außer Betracht bleiben auch Leistungen, die dem Kind wegen individuellen Sonderbedarfs gewährt werden und deshalb\n18 nicht zur Bestreitung seines Unterhalts und seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. So wird bei Behinderten",
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            "content": "durch entsprechende Leistungen nach SGB III zum einen der behinderungsbedingte Bedarf abgedeckt, zum anderen der Beda‐\n     rf, der zwangsläufig dadurch entsteht, daß die Bildungsmaßnahme vom Behinderten ohne zusätzliche (und ansonsten von ihm\n     nicht tragbare) Belastung überhaupt durchgeführt werden kann. Letzteres gilt entsprechend für Auszubildende sowie für Teilneh‐\n     mer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach SGB III gefördert werden.\n     Folgende Leistungen erfüllen diese Bedingung:\n         Fahrtkosten nach § 67, § 81 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 83 sowie nach §§ 419 Abs. 1, 420 Abs. 3 in Verbindung mit § 83\n     -\n         SGB III;\n\n     - Reisekosten nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 110 SGB III;\n\n         Kosten für Unterbringung und Verpflegung nach §§ 111 SGB III, soweit sie den jeweiligen Wert nach der Sachbezugsverord‐\n     -\n         nung übersteigen;\n\n         Kinderbetreuungskosten nach § 68 Abs. 3 SGB III sowie nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 85 SGB III und nach §\n     -\n         109 Abs. 1 Nr. 6 SGB III und nach §§ 419 Abs. 1, 420 Abs. 3 in Verbindung mit § 85 SGB III;\n\n     - Kosten für eine Haushaltshilfe und sonstige Hilfen nach § 109 Abs. 1 Nr. 6 und 8 in Verbindung mit § 114 SGB III;\n\n     Dies gilt auch für entsprechende Leistungen nach anderen Sozialleistungsvorschriften.\n\n     Nicht anzusetzen sind ferner Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind. Dies sind nur Leistungen für:\n     - Studiengebühren und Reisekosten bei einem Auslandsstudium,\n\n     - Wechselkursausgleich bei einem Auslandsstudium (Auslandszuschlag),\n\n     - Auslandskrankenversicherung bei einem Auslandsstudium,\n\n         Reisekosten bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres\n19 - ins und vom europäischen Ausland (Hin- und Rückreise) sowie für höchstens vier Fortbildungsveranstaltungen; entsprechen‐\n         des gilt für das Freiwillige Ökologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres,\n\n\n     sowie\n     das Büchergeld von Ausbildungshilfen gewährenden Förderungseinrichtungen.\n\n     Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für die genannten Zwecke verwendet werden.\n\n     Die Berücksichtigung eines Kindes, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich\n     selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), ist über das 27. Lebensjahr hinaus nur möglich, wenn die Behinderung\n     vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. In diesen Fällen gilt die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge des Kin‐\n     des nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht (\"Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 . . .\"). Sofern kein höherer behinderungsbe‐\n     dingter Mehrbedarf nachgewiesen ist, dient sie jedoch - erhöht um den maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrag - als Anhalts‐\n20\n     punkt für die allein entscheidende Frage, ob das behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (im einzelnen siehe\n     R 180d EStR 1996). Diese Frage ist zu verneinen, wenn der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes von dritter Seite\n     (z.B. Sozialhilfeträger) gedeckt wird (BFH vom 14. Juni 1996 - BStBl 1997 II S. 173). In die Ermittlung des notwendigen Lebens‐\n     bedarfs des Kindes sind persönliche Betreuungsleistungen der Eltern einzubeziehen, soweit sie über die Grundversorgung hin‐\n     ausgehen und nach amtsärztlicher Beurteilung unbedingt erforderlich sind.\n\n\nKinderfreibetrag - Abs. 6\n\n     Was die Übertragung des Kinderfreibetrags angeht, haben sich folgende Änderungen ergeben:\n         Eine einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 Satz 5 zweite Alternative EStG 1995) ist nicht mehr\n     -\n         möglich (Art. 1 Nr. 7 Buchstabe d des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996, BStBl I 1995 S. 786).\n\n         Da Groß- und Stiefeltern nach dem im Kindergeldrecht geltenden Vorrangprinzip, das in § 63 Abs. 1 EStG übernommen wur‐\n         de, grundsätzlich kindergeldberechtigt sind, wenn sie ein Enkel- oder Stiefkind in ihren Haushalt aufgenommen haben, wurde\n21\n         die Möglichkeit eingeführt, den Kinderfreibetrag von den leiblichen Eltern - auch mit deren Zustimmung - auf diese Personen\n     - zu übertragen. Ein Widerruf dieser Zustimmung ist nur für künftige Kalenderjahre möglich (§ 32 Abs. 6 Satz 6 2. Halbsatz\n         EStG). Findet eine Übertragung des Kinderfreibetrags nicht statt, wird das an die Groß- oder Stiefeltern gezahlte Kindergeld\n         zur Prüfung, ob bei den Eltern der Kinderfreibetrag zum Abzug kommt, herangezogen und - im Falle des Abzugs des Kinder‐\n         freibetrags - der Einkommensteuer der Eltern nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet (s. auch Rdnr. 23).\n\n\n\nHaushaltsfreibetrag - Abs. 7\n\n     Da Kinderfreibetrag oder Kindergeld alternativ zur Anwendung kommen, ist der Haushaltsfreibetrag u.a. davon abhängig, daß\n     der/die Steuerpflichtige entweder einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhält (siehe zu Rdnr. 4). Kin‐\n22\n     der, die gleichzeitig bei einem Elternteil und einem Großelternteil gemeldet sind, werden dem Elternteil zugeordnet oder mit\n     dessen Zustimmung dem Großelternteil (§ 32 Abs. 7 Sätze 2 und 3 EStG).",
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            "content": "Zu § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG - Hinzurechnung\n                   von Kindergeld\n\n     Die Hinzurechnung (\"im entsprechenden Umfang\") richtet sich danach, ob das Einkommen um einen vollen oder halben Kinder‐\n     freibetrag für den jeweiligen Monat vermindert wurde. Für Monate, in denen der Steuerpflichtige Anspruch auf den vollen Kin‐\n     derfreibetrag hat, entweder nach § 32 Abs. 6 Satz 2 oder 3 EStG (R 181 Abs. 1 EStR) oder weil der halbe Kinderfreibetrag des\n     anderen Elternteils auf ihn übertragen wurde (§ 32 Abs.ängig davon, ob es an ihn oder an eine andere Person oder Institution\n     (z.B. Sozialhilfeträger, § 74 EStG) ausgezahlt wurde.\n\n     Nur das für den entsprechenden Zeitraum tatsächlich gezahlte Kindergeld - einschließlich des Kindergeldes nach zwischen‐\n     staatlichen Abkommen und der anderen Leistungen für Kinder (§ 65 EStG) - wird hinzugerechnet. Dem Kindergeld vergleich‐\n     bare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG gibt es in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR sowie auch in Polen, der\n     Schweiz, der Tschechischen Republik, der Republik Türkei, dem Königreich Marokko, der Tunesischen Republik, Kanada und\n     den Vereinigten Staaten von Amerika (die Veröffentlichung näherer Informationen ist als Anhang zu den DA-Fam EStG vorgese‐\n     hen). Macht der Steuerpflichtige geltend, Kindergeld nicht oder nicht in entsprechender Höhe erhalten zu haben, so ist der\n     Sachverhalt durch Anfrage bei der Familienkasse zu klären. Sind die dazu notwendigen Daten dem Finanzamt nicht bekannt, so\n     hat der Steuerpflichtige seine Behauptung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ggf. durch Vorlage einer entsprechenden\n     Bescheinigung der zuständigen Familienkasse.\n\n     Beispiel 1:\n23\n     A hat laut Kindergeldbescheinigung 1996 Anspruch auf ein Kindergeld von 2400 DM, er hat aber nur 2000 DM erhalten und\n     kann dies belegen, z.B. durch eine entsprechende Gutschrift oder eine Lohnabrechnung.\n\n     Nur das für den entsprechenden Zeitraum tatsächlich gezahlte Kindergeld wird hinzugerechnet, d.h. 2000 DM.\n\n     Beispiel 2:\n\n     B hat in 1996 einen Kindergeldanspruch in Höhe von 200 DM für Dezember. Das Kindergeld für Dezember 1996 wird erst im\n     Januar 1997 zusammen mit dem Kindergeld für Januar 1997 ausgezahlt.\n\n     Da es sich bei dem in 1997 gezahlten Betrag teilweise um Kindergeld für 1996 handelt, werden für 1996 200 DM hinzugerech‐\n     net. Für 1997 erfolgt später nur die Hinzurechnung der auf diesen Veranlagungszeitraum entfallenden Kindergeldbeträge.\n\n     Beispiel 3:\n\n     Der Steuerpflichtige hat bei der zuständigen Familienkasse kein Kindergeld beantragt. Er belegt, kein Kindergeld erhalten zu\n     haben, z.B. durch eine Bescheinigung der zuständigen Familienkasse.\n\n     In diesem Fall wird kein Kindergeld hinzugerechnet. Gleichwohl kann der Kinderfreibetrag abgezogen werden.\n\n\n     Wird nachträglich bekannt, daß Kindergeld tatsächlich nicht in der bisher angenommenen Höhe gezahlt worden ist, kommt eine\n     Änderung des Steuerbescheids nach § 173 AO in Betracht. Wird das Kindergeld nachträglich gezahlt oder zurückgefordert, ist\n24\n     der Steuerbescheid aufgrund dieses rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzupassen. Die Familien‐\n     kasse teilt die nachträgliche Zahlung von Kindergeld dem zuständigen Finanzamt mit.\n\n\n\n\n  Zu §§ 37 Abs. 3 und 39a Abs. 1 EStG - Berück-\nsichtigung von Kinderfreibeträgen im Lohnsteuer-\n     ermäßigungs- und Vorauszahlungsverfahren\n\n     Im laufenden Kalenderjahr sind Kinderfreibeträge bei der Bemessung der Lohnsteuer bzw. der Vorauszahlungen zur Einkom‐\n     mensteuer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, auch wenn durch das Kindergeld keine vollständige Steuerfreistellung des\n     Existenzminimums eines Kindes bewirkt wird (§§ 31, 37 Abs. 3 Satz 10 EStG). Eine Ausnahme gilt lediglich bei Eltern, die we‐\n     der Anspruch auf Kindergeld noch auf eine andere Leistung für Kinder haben (unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Auslän‐\n25 der ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung mit Kindern im Inland sowie unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige mit Kin‐\n     dern im Ausland außerhalb eines EU- oder EWR-Staates). Bei der Berechnung der Lohnsteuer wirken sich in diesen Fällen Kin‐\n     derfreibeträge über die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG\n     aus. Entsprechend sind in diesen Fällen auch die Vorauszahlungen unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen festzuset‐\n     zen.",
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            "content": "Zu § 51a Abs. 2 EStG - Bemessungsgrundlage\n               für Zuschlagsteuern\n\n     Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern nach § 51a Abs. 2 EStG sind ebenso wie beim Lohnsteuer‐\n     abzugsverfahren die Kinderfreibeträge stets mit dem Jahresbetrag anzusetzen. Sind für ein Kind unterschiedliche monatliche\n     Kinderfreibeträge aufgrund wechselnder Wohnsitzstaaten zu berücksichtigen, so ist der höchste Monatsbetrag auf einen Jah‐\n26\n     resbetrag hochzurechnen.\n\n     Dieses Schreiben ersetzt mein Einführungsschreiben vom 18. Dezember 1995 (BStBl I S. 805).\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                           Sarrazin",
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            "content": "BStbl Seite 351\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                     Bonn, 13. März 1998\n\nIV B 4 - S 2303 - 28/98\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nEinkommensteuerrechtliche Behandlung der nicht im Inland ansässigen Korrespondenten inländischer\nRundfunk- und Fernsehanstalten sowie inländischer Zeitungsunternehmen\n\nBMF-Schreiben vom 23. Januar 1996 - IV B 4 - S 2303 - 15/96 -, BStBl I S. 100;\nBMF-Schreiben vom 3. Februar 1998 - IV B 4 - S 2303 - 7/98 -\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der nicht im Inland\nansässigen Korrespondenten inländischer Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie inländischer Zeitungsunternehmen folgendes:\n\n\n\n\nI. Allgemeines\n\n\n1. Persönlicher Anwendungsbereich\n\n\nNicht im Inland ansässige Korrespondenten im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind Journalisten, die im Inland weder einen\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die ihre journalistische Tätigkeit hauptberuflich ausüben, für Presseorga‐\nne mit Sitz im Inland tätig sind und überwiegend über ihr Gastland oder Drittländer berichten. Hauptberuflich als Journalist ist tätig,\nwer seine Einkünfte überwiegend aus journalistischer Tätigkeit erzielt. Als Presseorgane gelten inländische Rundfunk- und Fern‐\nsehanstalten sowie inländische Zeitungsunternehmen.\n\nWie Korrespondenten im Sinne dieser Begriffsbestimmung werden Personen mit Wohnsitz im Ausland behandelt, die zwar laufend\noder gelegentlich inländischen Presseorganen Beiträge - gleich welcher Art - anbieten oder liefern, hauptberuflich aber eine andere\nals die journalistische Tätigkeit ausüben. Auf die Einkünfte dieser Personen aus Beiträgen für die genannten inländischen Presse‐\norgane sind die Grundsätze der Nummer II und III ebenfalls anzuwenden.\n\n\n\n2.                                                                              Steuerpflicht\n\n\nDer nicht im Inland ansässige Korrespondent ist in der Regel beschränkt steuerpflichtig, wenn nicht ein Fall der Nummer 3 vorliegt.\nDie Vergütungen, die von den genannten inländischen Presseorganen an ihn gezahlt werden, unterliegen in der Regel dem Steuer‐\nabzug nach § 50a Abs. 4 EStG. Seit dem 1. Januar 1996 unterliegen beschränkt steuerpflichtige Korrespondenten, die als Arbeit‐\nnehmer tätig sind, grundsätzlich nicht mehr dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG, sondern dem Lohnsteuerabzug nach § 39d\nEStG, wenn ein inländischer Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist. Kann die Lohnsteu‐\ner nicht erhoben werden, ist der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vorzunehmen.\n\nDer Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG beträgt 25% der Einnahmen. Die Einnahmen dürfen nicht um Beträge im Sinne des § 3\nNrn. 13, 16 und 64 EStG gemindert werden.\n\nDie maßgeblichen Berechnungssätze der Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG auch unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer\nmit und ohne Übernahme der Abzugssteuern und des Solidaritätszuschlages durch den Schuldner der Vergütung können der nach‐\nfolgenden Tabelle entnommen werden und sind auf die jeweilige Netto-Vergütung anzuwenden. Die Berechnungssätze gelten un‐\nverändert auch bei Anwendung der umsatzsteuerlichen Null-Regelung gem. § 52 Abs. 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.",
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            "content": "* SolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995. Der Solidaritätszuschlag bemißt sich nach § 3 Abs. 1 Nr.\n6 SolZG - soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzug nach § 50a EStG einzubehalten ist - nach dem ab 1. Januar\n1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.\n\nBeispiel:Die Netto-Vergütung, die Juni 1998 ausgezahlt wird, unterliegt dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG i.H.v.\n25%. Darüber hinaus wird Umsatzsteuer i.H.v. 16% geschuldet.\n\nAusgezahlte Netto-Vergütung1000,00 DM\n\n41,78%\n\nnach § 50a Abs. 4 EStG417,80 DM\n\n\n1417,80 DM\n\n2,29%\n\nnach § 3 Abs. 1 SolZG22,90 DM\n\n\n1440,70 DM\n\n23,05%\n\nnach § 12 UStG230,50 DM\n\n\nBrutto-Vergütung1671,20 DM\n\nDanach ergeben sich als:\n\nESt/KSt nach § 50a Abs. 4 EStG:25% von 1671,20 DM = 417,80 DM\n\n\nSolZ nach § 3 Abs. 1 SolZG:5,5% von 417,80 DM = 22,90 DM\n\n\nUSt nach § 12 UStG:16% von 1440,70 DM = 230,50 DM\n\nVon dem Steuerabzug wird abgesehen, wenn\n\n     zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wohnsitzstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung be‐\na) steht, welches das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zuweist,\n     oder\n\n     in anderen Fällen, wenn nachgewiesen wird, daß von diesen Einkünften in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden\nb)\n     ist, eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer tatsächlich erhoben wird.\n\nIn diesen Fällen darf der Schuldner den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG nur unterlassen, wenn ihm eine Freistellungsbe‐\nscheinigung des Bundesamtes für Finanzen (vgl. nachstehend Nummer II) bzw. des Finanzamtes (vgl. nachstehend Nummer III)\nvorliegt. Wegen der Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts für den Lohnsteuerabzug vgl. nachstehend Nr. II 5\nbzw. Nr. III b.",
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            "content": "3.      Sonderfälle\n\n\nAuf Antrag werden beschränkt steuerpflichtige Korrespondenten im Sinne der Nummer I.1. als unbeschränkt einkommensteuer‐\npflichtig behandelt, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben und ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindes‐\ntens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünf‐\nte nicht mehr als 12000 DM im Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitz‐\nstaat des Korrespondenten notwendig und angemessen ist. Weitere Voraussetzung ist, daß die Höhe der nicht der deutschen Ein‐\nkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1 Abs.\n3 EStG 1996). Bei einem beschränkt steuerpflichtigen Korrespondenten, der dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegt,\nist dieser Steuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn er einen Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht stellt. Wird dem Antrag zur\nunbeschränkten Steuerpflicht stattgegeben, so wird der Korrespondent steuerlich wie ein im Inland ansässiger Alleinstehender be‐\nhandelt. Etwaige Steuerabzugsbeträge werden auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.\n\nWeitere Steuerentlastungen, die die unbeschränkte Steuerpflicht oder den inländischen Wohnsitz des Ehegatten oder des Kindes\nvoraussetzen (Realsplitting, Zusammenveranlagung von Ehegatten nebst Verdoppelung von Höchst- und Freibeträgen, Haushalts‐\nfreibetrag und Kinderbetreuungskosten) können zusätzlich auf Antrag gewährt werden, wenn der Korrespondent\n\n     die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU- oder\n     EWR-Mitgliedstaat) besitzt und Ehegatte und/oder Kinder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässig sind (§ 1a Abs. 1\na)\n     EStG 1996); im Fall der Zusammenveranlagung verdoppelt sich die Einkunftsgrenze des § 1 Abs. 3 EStG von 12000 DM auf\n     24000 DM.\n\n     zu einer inländischen Person des öffentlichen Rechts (hier: Rundfunk- oder Fernsehanstalt) in einem Dienstverhältnis steht und\nb) dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht, an einem ausländischen Dienstort tätig ist und grundsätz‐\n     lich dort auch Ehegatte und/oder Kinder ansässig sind (§ 1 a Abs. 2 EStG 1996)\n\nDer Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ggf. in Verbindung mit § 1a EStG kann bei beschränkt lohnsteu‐\nerpflichtigen Korrespondenten bereits im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens gestellt werden. In diesem Fall ist der\nKorrespondent nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuer-\nErklärung abzugeben. Der Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ggf. in Verbindung mit § 1a EStG kann\nauch noch im Rahmen eines Antrages auf Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gestellt werden.\n\nEin beschränkt lohnsteuerpflichtiger Korrespondent, der die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt und\nim Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG\neine Veranlagung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht beantragen, wenn er nicht schon die Voraussetzungen zur unbe‐\nschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erfüllt. Insoweit ist bei beschränkter Steuerpflicht die Abgeltungswirkung der Ein‐\nkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug aufgehoben. Soweit die Einkünfte des beschränkt steuerpflichtigen Korrespondenten\ndem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegen, bleibt die Abgeltung der Einkommensteuer durch den Steuerabzug nach §\n50a Abs.änkten Einkommensteuerpflicht werden diese Einkünfte nur im Wege des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.\n\nBeschränkt steuerpflichtige Auslandskorrespondenten, deren Einkünfte dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2\nEStG unterliegen, können seit dem 1. Januar 1997 zur Vermeidung von Überbesteuerungen höhere Aufwendungen als die vom\nGesetzgeber pauschal unterstellten 50 % ihrer Einnahmen steuermindernd geltend machen. Es handelt sich um ein vereinfachtes\nSteuererstattungsverfahren, das vom Bundesamt für Finanzen durchgeführt wird. In diesem Rahmen hat ein beschränkt Steuer‐\npflichtiger auf Antrag einen Anspruch auf Erstattung der Einkommensteuer, soweit die Steuer 50übersteigt. Voraussetzung hierfür\nist, daß die Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1\nNr. 1 und 2 EStG unterliegenden Einnahmen stehen. Für den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen\nmit den abzugspflichtigen Einnahmen gelten die gleichen Rechtsgrundsätze wie in § 3c EStG. Danach müssen Ausgaben nach ih‐\nrer Entstehung und Zweckbestimmung so eng mit den steuerpflichtigen Einnahmen verbunden sein, daß sie ursächlich und unmit‐\ntelbar auf Vorgänge zurückzuführen sind, die diese steuerpflichtigen Einnahmen betreffen.\n\nBeispiel:\n\nEinnahmenDM 10000\n\n\nAbzugssteuerDM 2500\n\n\ntatsächliche KostenDM 7000\n\n\nGewinnDM 3000",
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            "content": "darauf entfallende Steuer (50%)DM 1500\n\n\n bereits abgezogen (s.o.)DM 2500\n\n\n also zu erstattenDM 1000\n\nDer Antrag ist bis zum Ablauf des auf das Zuflußjahr folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Muster beim Bun‐\ndesamt für Finanzen zu stellen (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 4 EStG).\n\n\n\n\n      Einkünfte aus Staaten, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)\nII.\n      besteht\n\n\nDer aktuelle Stand der DBA und ihre Fundstellen sowie künftige Abkommen und laufende Verhandlungen werden zum 1. Januar\ndes jeweiligen Jahres im Bundessteuerblatt veröffentlicht (z.B. Stand zum 1. Januar 1998, BMF-Schreiben vom 5. Januar 1998 - IV\nC 5 - S 1300 - 207/97 - BStBl I S. 16 -). Die jeweiligen Fundstellen der im folgenden genannten DBA können dem BMF-Schreiben\nentnommen werden.\n\n\n\n1.              Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\n\n\n a) Grundsatz:\n\n      Für Vergütungen, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind, steht der Bundesrepublik Deutschland in der\n      Regel ein Besteuerungsrecht nicht zu, wenn die Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches des Einkommensteuergesetzes\n      ausgeübt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Vergütungen von einer ausländischen Betriebsstätte getragen werden.\n      Werden die Einkünfte im Rahmen eines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erzielt, so steht insoweit der Bundes‐\n      republik Deutschland stets das Besteuerungsrecht zu.\n\n b) Ausnahmen:\n\n      Folgende Abkommen enthalten für Korrespondenten bei Tätigkeit im Ausland Ausnahmeregelungen:\n\n      Werden die Vergütungen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier: Rundfunk- oder Fernsehanstalt) geleistet,\n      so behält die Bundesrepublik Deutschland nach dem gegenwärtigen Rechtsstand das Besteuerungsrecht für Zahlungen an\n      Korrespondenten in folgenden Ländern:\n\n       aa) Marokko(Art. 18 DBA)\n\n           Österreich (Art. 10 DBA)\n\n           Spanien (Art. 18 DBA)\n\n          ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zahlungsempfängers;\n\n       bb) Belgien (Art. 19 DBA)\n\n           Bolivien (Art. 18 DBA)\n\n           Dänemark (Art. 19 DBA)\n\n           Frankreich (Art. 14 DBA)\n\n           Luxemburg (Art. 11 DBA)\n\n           Niederlande (Art. 11 DBA)\n\n           Norwegen (Art. 19 DBA)\n\n           Schweden (Art. 19 DBA)\n\n           Schweiz (Art. 19 DBA)\n\n          wenn der Zahlungsempfänger nicht Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates ist oder wenn er Staatsangehöriger des\n          Wohnsitzstaates ist und zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.\n\n\n\n2.                                                                                        Einkünfte aus selbständiger Arbeit",
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            "content": "a) Grundsatz:\n\n  Für Vergütungen, die als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anzusehen sind, steht der Bundesrepublik Deutschland in der\n  Regel ein Besteuerungsrecht nur dann zu, wenn diese Einkünfte in einer hier gelegenen festen Einrichtung erzielt werden.\n\nb) Ausnahmen:\n\n  Es gibt neuere Abkommen vornehmlich mit Entwicklungsländern, die der Bundesrepublik Deutschland auch dann ein Besteue‐\n  rungsrecht einräumen, wenn die Einkünfte ohne hier gelegene feste Einrichtung erzielt werden.\n\n         Besteuerungsrecht, wenn die Vergütung für die Tätigkeit durch eine inländische Betriebsstätte oder eine im Inland ansäs‐\n   aa)\n         sige Gesellschaft getragen wird\n\n         Brasilien - Art. 14 Abs. 1\n\n         Besteuerungsrecht bei Tätigkeiten für inländische Personen/Unternehmen - unabhängig von einer festen Einrichtung -\n   bb)\n         auch bei kurzfristigen Inlandsaufenthalten:\n\n         Korea (Süd) - Art. 14 Abs. 1 + 2\n\n         Malaysia - Art. 14 Abs. 1 + 2\n\n         Singapur - Art. 14 Abs. 1 + 2\n\n         Thailand - Art. 14 Abs. 1 + 2\n\n         Bei Tätigkeitsausübung im Inland innerhalb eines bestimmten Zeitraums (von 12 Monaten bzw. des betreffenden Kalen‐\n   cc)\n         derjahres) an mehr als 29 bis 120 Tagen:\n\n\n\n\n         In den DBA mit Jamaika und Trinidad und Tobago begründet die feste Einrichtung im Gegensatz zu den DBA mit Ägypten,\n         Indonesien und den Philippinen keinen selbständigen Besteuerungstatbestand.\n\n         Besteuerungsrecht bei Tätigkeitsausübung im Inland von mehr als 180 bzw. 183 Tagen während des Kalender-/Steuerjah‐\n   dd)\n         res:\n\n         China (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b),\n\n         Ecuador (Art. 14 Abs. 1),\n\n         Elfenbeinküste (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b),\n\n         Jugoslawien (Art. 15 Abs. 1 Buchst. b),\n\n         Kenia (Art. 14 Buchst. b),",
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            "content": "Marokko (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2),\n\n            Mexiko (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b),\n\n            Mongolei (Art. 14 Abs. 1),\n\n            Namibia (Art. 14 Abs. 1),\n\n            Portugal (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b),\n\n            Sambia (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b),\n\n            Tunesien (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b),\n\n            Uruguay (Art. 14 Abs. 1).\n\n           In den vorstehenden DBA (Ausnahme: Ecuador und Uruguay) begründet neben dem Zeitkriterium auch die feste Einrich‐\n           tung einen Besteuerungstatbestand.\n\n\n\n       Einkünfte aus der Überlassung von\n3.\n       (Verwertungs-)Rechten\n\n\nDie an einen nicht im Inland ansässigen Korrespondenten gezahlten Vergütungen können aber - insbesondere bei Fehlen einer\nfesten Anstellung beim inländischen Presseorgan - auch Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten sein. In\ndiesem Fall ist die Regelung über die Besteuerung von Lizenzgebühren im Quellenstaat nach dem jeweiligen DBA maßgebend,\nd.h. das deutsche Besteuerungsrecht für diese Vergütungen ist durch das Abkommen entweder ganz ausgeschlossen oder auf\neinen bestimmten Prozentsatz der gezahlten Bruttobeträge begrenzt.\n\n\n\n4. Abkommensvorbehalte\n\n\nEnthält das DBA eine sogenannte Remittance-Klausel (= Überweisungsklausel) oder ähnliche Klausel, so bleibt das innerstaatliche\nBesteuerungsrecht aufrechterhalten - siehe Nummern I und III -, soweit wegen der Klauseln die Abkommensnormen, welche die\nBesteuerung der in Nummer 1 bis 3 genannten Einkünfte regeln, nicht zur Anwendung kommen. Folgende Abkommen enthalten\nderartige Klauseln:\n\nGroßbritannien, Irland, Israel, Jamaika, Kenia, Kuwait (keine Abkommensbegünstigung natürlicher Personen), Malaysia, Malta, Ma‐\nrokko (Nachweis marokkanischer Besteuerung), Sambia, Singapur, Südafrika (Besteuerungsvorbehalt bei selbständiger Arbeit), Tri‐\nnidad und Tobago, Zypern.\n\n\n\n5. Entlastungsverfahren\n\n\nNach § 50d Abs. 3 EStG darf der Schuldner aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Steuerabzug\nnach § 50a Abs. 4 EStG nur unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen\nentweder bescheinigt hat, daß die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der Abzugsteuer\nnach einem niedrigeren Steuersatz vorliegen, oder den Schuldner unter bestimmten Auflagen allgemein ermächtigt hat, den Steu‐\nerabzug zu unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen.\n\nEinkünfte aus der Verwertung einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit bleiben bei der Lohnbesteuerung außer\nAnsatz, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wohnsitzstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe‐\nsteuerung besteht und nach Abschnitt 123 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) der Lohnsteuerabzug unterbleiben darf (Abschnitt 125\nLStR).\n\n\n\n\nIII.      Einkünfte aus Staaten, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht\n\n\n a) Grundsatz:\n\n       Nichtselbständig oder selbständig tätige Korrespondenten im Sinne der Nummer I 1 sind mit ihren Einkünften aus ihrer Korre‐\n       spondententätigkeit im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird\n       und es sich nicht um einen Fall der Nummer I 3 handelt. Verwertung liegt vor, wenn das Ergebnis einer im Ausland ausgeübten\n       Tätigkeit im Inland dem Arbeitgeber oder Auftraggeber zugeführt wird. Von der Vergütung wird die Einkommensteuer nicht nach",
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            "content": "Maßgabe des § 50a Abs. 4 und 5 EStG, sondern nach § 39d oder § 39c Abs. 4 EStG im Rahmen des Lohnsteuerabzuges für\n   beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhoben, wenn die Korrespondenten ihre Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnis‐\n   ses (nichtselbständige Arbeit) ausüben. Auf die Besonderheiten zu einem Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht wird auf\n   Nummer I 3 verwiesen.\n\nb) Ausnahme:\n\n   Einkünfte aus Staaten, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, bleiben bei der Besteue‐\n   rung außer Ansatz, wenn nachgewiesen wird, daß davon in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, eine der deut‐\n   schen Einkommensteuer entsprechende Steuer tatsächlich erhoben wird. Der Nachweis über die Erhebung der Steuer ist\n   durch Vorlage geeigneter Unterlagen, z.B. eines ausländischen Steuerbescheids, zu führen. Bleiben Einkünfte bei der Besteu‐\n   erung außer Ansatz, ist § 50d EStG für die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG entsprechend anzuwenden.\n   Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt. Das Verfahren bestimmt sich nach § 73e EStDV. Für die Freistellung vom Lohn‐\n   steuerabzug ist in entsprechender Anwendung von Abschnitt 123 LStR eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfi‐\n   nanzamts zu beantragen.\n\n\n\n\nIV. Anwendungsregelung\n\n\nDie vorstehenden Regelungen sind, soweit in den Textziffern nichts anderes geregelt ist, auf Bezüge anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 1997 zufließen. Sie ersetzen das BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996 (BStBl I S. 100).\n\n\n                                                          Im Auftrag\n\n                                                          Juchum",
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            "content": "BStbl Seite 355\nEinkommensteuer\n\nBundesamt für Finanzen                                                       Bonn, 18. März 1998\n\nSt I 4 - S 2280 - 21/98\n\nFamilienkassen i.S.d. § 72 EStG\nBundesanstalt für Arbeit\n\nFamilienleistungsausgleich;\nLeistungen der Sozialhilfe als Bezüge des Kindes;\nAnrechnung von Eingliederungshilfe bei behinderten Kindern\n\nDie Weisung vom 23. 12. 1997 - St I 4 - S 2280 - 107/97 (BStBl 1998 I S. 20) wird dahingehend konkretisiert und ergänzt, daß jede\nArt der Anrechnung von Kindergeld auf die Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt dazu führt, daß diese Leistungen nicht\nals Bezug anzurechnen sind.\n\nDie Dienstanweisung DA-FamEStG wird daher in Punkt 63.4.2.3 Abs. 2 wie folgt geändert:\n\nZu den Bezügen zählen insbesondere:\n(. . .)\n\n     Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt,\n     Eingliederungshilfe) oder des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Unterkunft in sozialpädagogischen\n     begleiteten Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, § 41\n9. Abs. 2 i.V.m. § 39), soweit von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist. Hilfe zum Le‐\n     bensunterhalt gilt jedoch dann nicht als Bezug, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an das Sozialamt abge‐\n     zweigt wird, dieses einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG geltend macht oder - zur Vereinfachung - das Kindergeld\n     auf seine Leistung anrechnet.\n\nHinsichtlich der Eingliederungshilfe für teilstationär untergebrachte Kinder ist wie folgt zu verfahren:\n\nWird für ein teilstationär untergebrachtes behindertes Kind (z.B. Betreuung in einer Behinderten-Werkstatt bei täglicher Rückkehr in\nden elterlichen Haushalt) Eingliederungshilfe geleistet, so ist diese als Bezug anzurechnen, soweit sie nicht einen behinderungsbe‐\ndingten Mehrbedarf abdeckt. In der Eingliederungshilfe enthaltene Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sind dabei mit den\nWerten der Sachbezugsverordnung anzusetzen. Verfügt das Kind über keine weiteren Einkünfte oder Bezüge, so ist anzunehmen,\ndaß die verbleibenden Unterhaltslasten von den Eltern getragen werden, so daß in diesen Fällen eine Aufteilung der Eingliederungs‐\nhilfe auf den notwendigen Lebensbedarf und den behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht erforderlich ist.\n\n                                                                Im Auftrag\n\n                                                           Dr. E b e r m a n n",
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            "content": "BStbl Seite 356\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                 Bonn, 20. März 1998\n\nIV B 2 - S 2135 - 4/98\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\n\nBundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\n\n\nBundesrechnungshof\n\n\nBundesfinanzhof\n\nEinkommensteuerrechtliche Behandlung landwirtschaftlicher Grundstücke\nim Fall der Nutzungsänderung vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG;\nAnwendung der Billigkeitsregelung\n\nSitzung ESt II/98 zu TOP 16\n\nNach der Billigkeitsregelung in dem BMF-Schreiben vom 15. März 1979 (BStBl I S. 162), die durch das BMF-Schreiben vom 28. Juli\n1983 (BStBl I S. 383) bestätigt worden ist, galt ein Wirtschaftsgut, das zum notwendigen Betriebsvermögen eines Land- und Forst‐\nwirtes gehörte, der seinen Gewinn durch Vollschätzung, durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnitts‐\nsätzen gemäß § 13 a EStG ermittelte, und das aufgrund einer Nutzungsänderung nicht mehr dem notwendigen Betriebsvermögen\nzuzurechnen war, als steuerfrei entnommen, wenn es nach der Nutzungsänderung nicht zum notwendigen Privatvermögen gehörte.\n\nMit Urteil vom 7. November 1996 (BStBl 1997 II S. 245) hat der BFH entschieden, daß diese Billigkeitsregelung zu Unrecht erlassen\nworden ist.\n\nIm Hinblick darauf wird die Billigkeitsregelung in dem BMF-Schreiben vom 15. März 1979 (BStBl I S. 162) und vom 28. Juli 1983\n(BStBl I S. 383) mit Ablauf des Jahres 1998 aufgehoben.\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                          Sarrazin",
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            "content": "BStbl Seite 357\nErbschaftsteuer/Schenkungsteuer\nGleichlautende Erlasse\nder obersten Finanzbehörden der Länder\n\nKontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers\n\nBezug: Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Juli 1994 (BStBl I S. 529)\n\nVom 25. März 1998\n\n\n\n\n  Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die den Kontrollmitteilungen der Erbschaftsteuer-Finanzämter zukommt, ist künftig wie\nfolgt zu verfahren.\n\n\n\n     Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des\n     Erblassers\n\n     Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständi‐\na)\n     gen Finanzamt den ermittelten Nachlaß mitzuteilen, wenn der Reinwert mehr als 500000 DM oder das zum Nachlaß gehörende\n     Kapitalvermögen mehr als 100000 DM beträgt. Der Kontrollmitteilung sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach\n     § 33 ErbStG beigefügt werden.\n\n\n\n     Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des\n     Erwerbers\n\n     Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen zuständi‐\nb)\n     gen Finanzamt den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert mehr als 500000 DM oder das zum Er‐\n     werb gehörende Kapitalvermögen mehr als 100000 DM beträgt. Für Schenkungen von Kapitalvermögen gilt die Wertgrenze\n     von 100000 DM entsprechend.\n\n\n  Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist.\n\n  Es bleibt den Erbschaftsteuer-Finanzämtern unbenommen, bei gegebenem Anlaß, z.B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen ei‐\nner Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, oder auch, wenn die vorgenannten Beträge unterschritten werden, Kontrollmit‐\nteilungen zu übersenden.\n\n  Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer. Er tritt an die Stelle des Be‐\nzugserlasses.\n\n\n\n\nFinanzministerium Baden-Württemberg\n\nS 3900/3\n\nBayerisches Staatsministerium der Finanzen\n\n34 - S 3900 - 8/76 - 13144\n\nSenatsverwaltung für Finanzen Berlin\n\nIII C 3 - S 3900 - 1/92\n\nMinisterium der Finanzen des Landes\nBrandenburg\n\n32 - S 3900 - 2/98\n\nSenator für Finanzen der Freien Hansestadt\nBremen",
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            "content": "S 3900 - 130 - 104\n\nFinanzbehörde der Freien und Hansestadt\nHamburg\n\n51 - S 3844 - 06/97\n\nHessisches Ministerium der Finanzen\n\nS 3900 A - 32 - II B 41\n\nFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern\n\nIV 330 - S 3900 - 6/94\n\nNiedersächsisches Finanzministerium\n\nS 3715 - 2R - 34 2\n\nFinanzministerium des Landes\nNordrhein-Westfalen\n\nS 3900 - 10 - V A 2\n\nMinisterium der Finanzen Rheinland-Pfalz\n\nS 3900 A - 447\n\nMinisterium für Wirtschaft und Finanzen\nSaarland\n\nB/5 - 85/98 - S 3900\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n34 - S 3900 - 4/26 - 18869\n\nMinisterium der Finanzen des Landes\nSachsen-Anhalt\n\n45 - S 3844 - 1\n\nMinisterium für Finanzen und Energie\ndes Landes Schleswig-Holstein\n\nVI 310 - S 3900 - 008\n\nThüringer Finanzministerium\n\nS 3900 A - 7 - 201 (S)",
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            "content": "BStbl Seite 358\nKirchensteuer\n\nDer Senator für Finanzen                                              Bremen, 5. März 1998\n\nS 2442 - 5146 - 114\n\nBekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 1998\n\n\n\n     Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von\n     den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Lande Bremen für das Steuerjahr 1998 die folgenden von den zuständigen Kir‐\n     chensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:\n          Römisch-katholische Kirchensteuer\n     a)\n          8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)\n\n1.        Evangelische Kirchensteuer\n     b)\n          8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)\n\n\n\n     Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG ermittelte Einkommensteuer bzw. die nach Maßgabe des §\n     51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer.\n\n\n\n     Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen\n2. umzurechnenden Arbeitslohnes. Bei der Berechnung des Höchstsatzes (Kappung) ist der Anfangswert der jeweiligen Tabellen‐\n     stufe der Einkommensteuertabelle zugrunde zu legen.\n\n\n     Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer sowie die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes sind im Lande Bremen\n3.\n     nicht vorgesehen.\n\nDieser Erlaß wird in die EStG-Kartei aufgenommen.\n\n                                                             Im Auftrag\n\n                                                           Hoffmann",
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            "content": "BStbl Seite 359\nKirchensteuer\n  RP\n\n\nMinisterium der Finanzen                                                                                                    ,\n\nS 2442 A - 443\n\nBekanntmachung\nüber die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 1998\n\n     Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von\n1. den Arbeitgebern erhoben werden, gilt im Lande Rheinland-Pfalz für das Steuerjahr 1998 der von den zuständigen Kirchenbe‐\n     hörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzte Hundertsatz von\n\n     9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer\n     (Lohnsteuer)\n     für folgende Kirchensteuern vom Einkommen:\n     a) Evangelische Kirchensteuer\n\n     b) Römisch-Katholische Kirchensteuer\n\n     c) Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz\n\n     d) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz\n\n     e) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz\n\n     f) Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey\n\n     g) Alt-Katholische Kirchensteuer\n\n     Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer oder\n     Lohnsteuer.\n\n     Hinsichtlich des von den Diözesen Limburg, Mainz und Trier, der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Freire‐\n     ligiösen Gemeinde Mainz erhobenen besonderen Kirchgeldes gilt im Land Rheinland-Pfalz für das Steuerjahr (Kalenderjahr)\n     1998 folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:\n\n\n\n\n2.\n\n\n\n\n     Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ist in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibe‐\n     trag zu vermindern.\n\n\n\nMainz, den 18. März 1998\n\nMinisterium der Finanzen Rheinland-Pfalz\n\n                                                            Im Auftrag",
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            "content": "BStbl Seite 360\nLohnsteuer\nBekanntmachung\nüber die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs\n(§ 3 Nr. 64 EStG)\n\nDie in der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1997 - IV B 6 - S 2341 - 1/98 (BStBl 1998 I S. 91) veröffentlichte Gesamtübersicht\nüber die maßgebenden Kaufkraftzuschläge wird wie folgt geändert:\n\n\n\n\nBonn, 23. März 1998IV B 6 - S 2341 - 4/98\n\n                                               Bundesministerium der Finanzen\n\n                                                          Im Auftrag\n\n                                                         Sarrazin",
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            "content": "BStbl Seite 361\nSteuerberatungsgesetz\n\nBundesministerium der Finanzen                                                 Bonn, 19. März 1998\n\n\n\nZusammenschluß von Steuerberatern mit ausländischen Berufsangehörigen\nnach § 56 Abs. 2 StBerG\n\nNach § 56 Abs. 2 StBerG ist ein Zusammenschluß von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit ausländischen Berufsange‐\nhörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 StBerG zulässig, wenn diese im Aus‐\nland einen den in § 56 Abs. 1 StBerG genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und\ndie Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des StBerG im wesentlichen entsprechen. Der Zusammenschluß\nberechtigt die ausländischen Sozien aber nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind nach dem Steuerbe‐\nratungsgesetz zum Steuerberater bestellt.\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und der Bundessteuerberaterkammer ist die Vergleichbarkeit mit\ndem Beruf des Steuerberaters für folgende ausländische Berufsangehörige festgestellt worden:",
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            "content": "BStbl Seite 362\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                Bonn, 1. April 1998\n\nIV C 4 - S 7329 - 8/98\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse und Durchschnittswert der ECU\nfür den Monat März 1998\n\n(1) Gemäß § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 1998 wie folgt festgesetzt:\n\n\n\n\nDie übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.\n\n(2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat den Durchschnittswert der ECU für den Monat März 1998 auf 1,98 DM\nfestgesetzt. Dieser Wert kann bei der Umrechnung der ECU in Deutsche Mark für Zwecke der Umsatzsteuer zugrunde gelegt wer‐\nden.\n\n                                                         Im Auftrag\n\n                                                         Himsel",
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            "content": "BStbl Seite 363\nBerichtigung\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung\nzwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften\n(2. Zwangsvollstreckungsnovelle)\nVom 17. März 1998\nDas Zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) vom 17. Dezember\n                         *)\n1997 (BGBl. I S. 3039) ist wie folgt zu berichtigen:\n\nArtikel 2 ist wie folgt zu berichtigen:\n\na) In Absatz 11 Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd ist die Angabe \"Absatz 3\" durch die Angabe \"Absatz 4\" zu ersetzen.\n\nb) In Absatz 14 ist die Angabe \"§ 463b Abs. 2 Satz 3\" durch die Angabe \"§ 463b Abs. 3 Satz 2\" zu ersetzen.\n\n                                                       Bonn, den 17. März 1998\n                                           Bundesministerium der Justiz\n                                                             Im Auftrag\n                                                              Hilger\n*) BStBl 1998 I S. 3",
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