GET /api/v1/document/252657/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
    "id": 252657,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/252657-bstbl-nr-5-2010/",
    "title": "BStbl Nr. 5 2010",
    "slug": "bstbl-nr-5-2010",
    "description": "Bundessteuerblatt Nr. 5 aus 2010",
    "published_at": "2010-04-09T00:00:00+02:00",
    "num_pages": 62,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": true,
    "pending": false,
    "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/bstbl_2010_5.pdf",
    "file_size": 413645,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n  - [2010 / Nr. 5](#page-1)\n- [Abgabenordnung](#page-2)\n  - [Steuergeheimnis;  Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen  bei Beamten und Richtern](#page-2)\n- [Einkommensteuer](#page-4)\n  - [Besteuerung der Forstwirtschaft;  Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2008  (BStBl II S. 960 und 968)](#page-4)\n- [Einkommensteuer](#page-8)\n  - [Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen  im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung](#page-8)\n- [Einkommensteuer](#page-27)\n  - [Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung; Änderung des § 5 Absatz 1 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 15. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, BStBl I S. 650)](#page-27)\n- [Einkommensteuer](#page-32)\n  - [Bekanntmachung des  für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 EStG](#page-32)\n- [Finanzgerichtsordnung](#page-34)\n  - [Unterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung](#page-34)\n- [Grunderwerbsteuer](#page-36)\n  - [Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder](#page-36)\n  - [Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG](#page-36)\n    - [vom 25. Februar 2010](#page-36)\n- [Kirchensteuer](#page-46)\n  - [Bekanntmachung  über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen  für die Kalenderjahre 2009 und 2010](#page-46)\n- [Lohnsteuer](#page-48)\n  - [Gleich lautende Erlasse  der obersten Finanzbehörden der Länder Bremen, Hamburg,  Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein  betreffend die Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei)  und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn  für die Zeit ab 1. Januar 2010](#page-48)\n    - [vom 3. März 2010](#page-48)\n- [Umsatzsteuer](#page-50)\n  - [Umsatzsteuer;  Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG,  der selbst Bauleistungen erbringt](#page-50)\n- [Umsatzsteuer](#page-51)\n  - [Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs; Konsequenzen des BFH-Urteils vom 19. November 2009 - V R 16/08 - (BStBl 2010 II S. 319)](#page-51)\n- [Umsatzsteuer](#page-53)\n  - [Umsatzsteuer;  Ergänzung des BMF-Schreibens vom 4. September 2009  - IV B 9 - S 7117/08/10001 - / - 2009/0580334 - (BStBl I S. 1005)](#page-53)\n- [Umsatzsteuer](#page-55)\n  - [Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2010](#page-55)\n- [Umsatzsteuer/Lohnsteuer](#page-56)\n  - [Umsatzsteuer/Lohnsteuer;  Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen  (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010;  Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung](#page-56)\n- [Hinweis  auf amtliche Neuerscheinungen](#page-62)\n",
    "properties": {
        "title": "Bundessteuerblatt 2010 Nr. 5",
        "author": "Bundesministerium der Finanzen",
        "_tables": null,
        "creator": null,
        "subject": null,
        "producer": "FragDenStaat",
        "foreign_id": "bstbl:2010-5",
        "_format_webp": true
    },
    "uid": "310718be-a952-423c-bbba-c8ecb90aeb42",
    "data": {
        "year": 2010,
        "issue": 5,
        "pages": [
            222,
            223,
            224,
            225,
            226,
            227,
            228,
            229,
            230,
            231,
            232,
            233,
            234,
            235,
            236,
            237,
            238,
            239,
            240,
            241,
            242,
            243,
            244,
            245,
            246,
            247,
            248,
            249,
            250,
            251,
            252,
            253,
            254,
            255,
            256,
            257,
            258,
            259,
            260,
            261,
            262,
            263
        ],
        "page_end": 263,
        "issue_str": "5",
        "pages_str": "222,223,224,225,226,227,228,229,230,231,232,233,234,235,236,237,238,239,240,241,242,243,244,245,246,247,248,249,250,251,252,253,254,255,256,257,258,259,260,261,262,263",
        "page_start": 222
    },
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=252657",
    "original": null,
    "foirequest": null,
    "publicbody": null,
    "last_modified_at": "2024-11-27 00:29:36.390110+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 1,
            "content": "BUNDESSTEUERBLATT\n     2010 / Nr. 5",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 2,
            "content": "BStbl Seite 222\nAbgabenordnung\n\nBundesministerium der Finanzen                                                    Berlin, 12. März 2010\n\nIV A 3 - S 0130/08/10006\n2010/0185827\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nBundeszentralamt für Steuern\n\nSteuergeheimnis;\nMitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen\nbei Beamten und Richtern\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:\n\n\n1. Mitteilungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren\n\n\n\n      Nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie nach § 115 Abs. 1 in Verbindung mit\n      Abs. 6 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, in Strafverfahren - einschließlich\n      Steuerstrafverfahren - gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhe‐\n1.1\n      bung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, den Antrag auf Erlass eines\n      Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung der für die Durchführung dienstrechtlicher\n      Maßnahmen zuständigen Stelle zu übermitteln, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen.\n\n\n\n      Nach § 49 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 BeamtStG sowie nach § 115 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 BBG be‐\n      steht eine Verpflichtung zur Übermittlung der in Nr. 1.1 genannten Unterlagen in Verfahren wegen fahrlässig begangener\n1.2 Straftaten nur bei schweren Verstößen (genannt sind Trunkenheit im Straßenverkehr und fahrlässige Tötung) oder in sonstigen\n      Fällen, wenn die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche\n      Maßnahmen zu ergreifen sind, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen.\n\n\n\n      Nach § 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 BeamtStG sowie nach § 115 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 BBG sol‐\n      len Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen\n      und die nicht bereits nach Nr. 1.1 und 1.2 zu übermitteln sind, übermittelt werden, wenn die Kenntnis der Daten auf Grund der\n      Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Hierbei ist zu be‐\n      rücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.\n\n1.3 Von der Strafverfolgungsbehörde ist keine vorweggenommene Prüfung der gebotenen disziplinarrechtlichen Behandlung des\n\n      Falles gefordert, sondern nur die Abwägung, ob die Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung von Belang sein können\n      und deshalb für den Dienstherrn des Beamten von Interesse sind (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 - VII B 149/07 -,\n      BStBl 2008 II S. 337). Dies gilt auch für Fälle, in denen das Strafverfahren nach § 153 StPO, nach § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. §\n      371 AO oder nach § 153a StPO eingestellt wurde. Im Falle des Entschlusses zur Übermittlung sind der Gegenstand des Ver‐\n      fahrens, die damit unmittelbar zusammenhängenden Erkenntnisse und die Verfahrenseinstellung als solche mitzuteilen.\n\n\n\n      Darüber hinaus dürfen nach § 49 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 BeamtStG sowie nach § 115 Abs. 4 in Verbindung mit\n      Abs. 6 Satz 1 BBG sonstige Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen und in einem Steuerstrafverfahren bekannt ge‐\n      worden sind, mitgeteilt werden, wenn\n\n\n        ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erfor‐\n1.4\n      - derlich ist (erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche\n        Maßnahmen zu ergreifen sind),\n\n\n\n      - an der Mitteilung ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht (vgl. Nr. 1.5) und",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p2-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 3,
            "content": "für die Strafverfolgungsbehörde erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Über‐\n      -\n          mittlung nicht überwiegen.\n\n\n\n      Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht insbesondere, wenn die\n      mitteilende Stelle zur Überzeugung gelangt ist, der Sachverhalt sei geeignet, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende\n1.5 Maßnahme von Gewicht, das heißt eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst, zu tragen (vgl. BVerfG-Beschluss\n      vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 336/07 -, NJW 2008 S. 3489). Für diese Prüfung sind nicht nur der Umfang der Steuerhinterziehung\n      (Höhe der verkürzten Steuern), sondern auch Art und Dauer der Straftat zu berücksichtigen.\n\n\n\n1.6 Die vorstehenden Regelungen gelten für Richter entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. §§ 46, 71 DRiG).\n\n\n\n2. Mitteilungen außerhalb eines Strafverfahrens\n\n\n\n      Werden außerhalb eines Strafverfahrens, d.h. in einem sonstigen Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO (z.B. im Besteuerungs‐\n2.1 verfahren), Verfehlungen eines Beamten oder Richters festgestellt, die dieser im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätig‐\n      keit begangen hat, z.B. Straftaten im Amt (§§ 331ff. StGB), ist die Zulässigkeit einer Mitteilung zu prüfen.\n\n\n\n      Auch das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes stellt ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des\n2.2 Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamten‐\n      tums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).\n\n\n\n      Hiernach stellt insbesondere bei einem Beamten der Finanzverwaltung oder einem Richter eine Steuerstraftat in eigener Sache\n2.3 ein Dienstvergehen dar, das eine Weitergabe der Daten an die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger\n      dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Stelle nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO rechtfertigen kann.\n\n\n\n2.4 Ein Dienstvergehen stellt auch die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Finanzverwaltung dar.\n\n\n\n      Bei den unter 2.1 bis 2.4. genannten Sachverhalten ist zu prüfen, ob der Sachverhalt geeignet ist, eine im Disziplinarverfahren\n      zu verhängende Maßnahme von Gewicht, das heißt eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst, zu tragen (vgl.\n2.5\n      BVerfG-Beschluss vom 6. Mai 2008, a. a. O.). Ist dies zur Überzeugung der mitteilenden Stelle nicht der Fall, ist eine Offenba‐\n      rung der in einem Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO bekannt gewordenen Daten nicht zulässig.\n\n\n\n     Dritte\n\n3.\n     Die steuerlichen Verhältnisse Dritter dürfen anlässlich einer Mitteilung nach Nr. 1 oder 2 nur mitgeteilt werden, soweit dienst‐\n     rechtliche Maßnahmen gegen den Beamten oder Richter ohne die Mitteilung dieser Daten nicht ergriffen werden können.\n\n\nNummer 8.6 des Anwendungserlasses zu § 30 AO wird wie folgt gefasst:\n\n\n       Zu Mitteilungen an Disziplinarstellen zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern vgl. BMF-\n       Schreiben vom 12. März 2010 - IV A 3 - S 0130/08/10006. Die Regelungen in Nummer 2 und 3 dieses BMF-Schreibens sind\n\"8.6 bei vergleichbaren Verfehlungen sonstiger Angehöriger der Finanzverwaltung (Arbeitnehmer, die weder Beamte noch Richter\n       sind) entsprechend anzuwenden, soweit dies zur Ergreifung vergleichbarer arbeitsrechtlicher Maßnahmen (z.B. Abmahnung,\n       Kündigung) führen kann.\"\n\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abga‐\nbenordnung zum Download bereit.\n\n                                                                Im Auftrag\n\n                                                              Dr. M i s e r a",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p3-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 4,
            "content": "BStbl Seite 224\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                     Berlin, 2. März 2010\n\nIV D 4 - S 2232/0\n2009/0582101\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nBundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz\n\nBesteuerung der Forstwirtschaft;\nAuswirkungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2008\n(BStBl II S. 960 und 968)\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerrechtlichen\nBehandlung des Wirtschaftsguts Baumbestand das Folgende:\n\n\n\nA. Wirtschaftsgut Baumbestand\n\n\nI. Definition\n\n\nAls Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbe‐\nstand anzusehen (BFH vom 5. Juni 2008, BStBl II S. 960 und vom 5. Juni 2008, BStBl II S. 968). Dieser ist ein vom Grund und Bo‐\nden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens. Der Umfang der einzelnen Wirtschaftsgüter\n(Baumbestand) ergibt sich vorrangig aus einem amtlich anerkannten Betriebsgutachten oder aus einem Betriebswerk, ansonsten\naus den Regelungen zum Anbauverzeichnis nach § 142 AO (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1981, BStBl I S. 878, Teilziffer\n3.3.3).\n\nEin Baumbestand innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs tritt in der Regel nur dann als ein selbständiges Wirt‐\nschaftsgut nach außen in Erscheinung, wenn er eine Flächengröße von zusammenhängend mindestens einem Hektar aufweist (vgl.\nBFH vom 5. Juni 2008, BStBl II S. 960). Baumbestände auf verschiedenen räumlich voneinander entfernt liegenden Flurstücken ste‐\nhen nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang und sind deshalb auch dann selbständige Wirtschaftsgü‐\nter, wenn deren Größe einen Hektar unterschreitet.\n\n\nII. Ausweis der Wirtschaftsgüter\n\n\nJedes selbständige Wirtschaftsgut Baumbestand ist im Anlageverzeichnis bzw. dem laufend zu führenden Verzeichnis nach § 4 Ab‐\nsatz 3 Satz 5 EStG auszuweisen.\n\n\n\nB. Bilanzierung des Wirtschaftsguts Baumbestand\n\nBei der Bilanzierung des Wirtschaftsguts Baumbestand ist zwischen Holznutzungen in Form von Kahlschlägen und anderen Holz‐\nnutzungen zu unterscheiden.\n\n\nI. Holznutzungen in Form von Kahlschlägen\n\n\n\n1. Definition\n\n\nEin Kahlschlag im ertragsteuerrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das nutzbare Derbholz auf der gesamten Fläche eines Baumbestan‐\ndes, der ein selbständiges Wirtschaftsgut ist, eingeschlagen wird und keine gesicherte Kultur bestehen bleibt. Dieses gilt gleicher‐\nmaßen für den Fall, dass auf einer mindestens ein Hektar großen zusammenhängenden Teilfläche ein Kahlschlag erfolgt, unabhän‐",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p4-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 5,
            "content": "gig davon, ob er in verschiedenen aneinander angrenzenden Baumbeständen oder innerhalb eines Baumbestandes vorgenommen\nwird. Dabei sind Einschläge innerhalb eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren einheitlich zu beurteilen.\n\n\n2. Übergang ins Umlaufvermögen\n\n\nMit dem Einschlag des Holzes wird der Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum bisherigen Wirtschaftsgut Baumbestand ge‐\nlöst und das eingeschlagene Holz wird Umlaufvermögen.\n\n\n3. Minderung des Buchwerts\n\n\nMit dem Kahlschlag eines Baumbestandes, der ein selbständiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens gewesen ist, wird dessen\nBuchwert im Umfang des Einschlags gemindert und in gleicher Höhe den Herstellungskosten des eingeschlagenen Holzes (Umlauf‐\nvermögen) zugerechnet. Gleiches gilt für den Kahlschlag auf einer mindestens ein Hektar großen zusammenhängenden Teilfläche.\nDie Minderung des Buchwerts des Baumbestandes ist grundsätzlich entsprechend dem Flächenanteil des Kahlschlags vorzuneh‐\nmen.\n\n\n4. Wiederaufforstungskosten nach einem Kahlschlag\n\n\nWiederaufforstungskosten nach einem Kahlschlag sind Herstellungskosten für das neu entstehende Wirtschaftsgut Baumbestand\nund als nicht abnutzbares Anlagevermögen zu aktivieren.\n\nDie Wiederaufforstung beginnt mit den Pflanzmaßnahmen, der Naturverjüngung oder der Saat. Sie endet mit der Sicherung des\nBaumbestandes, die nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Wirtschaftsjahr des Beginns der Wiederaufforstung anzuneh‐\nmen ist. Zu den Wiederaufforstungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Setzlinge, Pflanzung, Befestigung des\nPflanzgutes (z. B. Pfähle und Drähte), Pflegemaßnahmen sowie Löhne. Dagegen führen Aufwendungen für Kulturzäune zu Herstel‐\nlungskosten für ein selbständiges Wirtschaftsgut und werden über R 6.3 Absatz 1 EStR entsprechend berücksichtigt.\n\nSofern die Wiederaufforstung erst in einem späteren Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, ist eine Rückstellung nach § 5 Absatz 4b\nEStG nicht zulässig.\n\n\n5. Aufwendungen für Verjüngung und Pflege\n\n\nAufwendungen für Bestandsverjüngung und Bestandspflege sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.\n\n\nII. Holznutzungen, die keine Kahlschläge sind\n\n\n\n1. Abgrenzung zum ertragsteuerrechtlichen Kahlschlag\n\n\nFühren Holznutzungen nicht zu Kahlschlägen im ertragsteuerrechtlichen Sinn, bleibt das Wirtschaftsgut Baumbestand erhalten. Da‐\nher kommt eine Buchwertminderung grundsätzlich nicht in Betracht.\n\n\n2. Minderung des Buchwerts\n\n\nSofern die planmäßige Ernte hiebsreifer Bestände im Einzelfall zu einer weitgehenden Minderung der Substanz und des Wertes des\nWirtschaftsgutes Baumbestand führt, kann dies eine Buchwertminderung begründen (vgl. BFH vom 5. Juni 2008, BStBl II S. 968).\nDie Buchwertminderung ist begrenzt auf den Unterschied zwischen dem bisherigen Buchwert des jeweiligen Baumbestands und\ndem Teilwert des verbleibenden Baumbestands. Diese Voraussetzungen und der Teilwert des verbleibenden Baumbestands (§ 6 Ab‐\nsatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG) sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Der Betrag, um den der Buchwert gemindert wurde, ist\nden Herstellungskosten des eingeschlagenen Holzes (Umlaufvermögen) zuzurechnen.\n\n\n3. Aufwendungen für die Wiederaufforstung\n\n\nSoweit infolge einer Holznutzung, die keinen Kahlschlag darstellt und die nicht zu einer Buchwertminderung entsprechend Teilziffer\nB.II.2. geführt hat, dennoch eine Wiederaufforstungsverpflichtung entsteht, sind die Wiederaufforstungskosten nicht zu aktivieren.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p5-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 6,
            "content": "Sie sind entsprechend dem Umfang der Verpflichtung und den Wertverhältnissen am Bilanzstichtag in eine Rückstellung einzustel‐\nlen, wenn die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung gem. R 5.7 Absatz 4 EStR erfüllt sind (für Rückstellung aufgrund öf‐\nfentlich-rechtlicher Verpflichtung vgl. BFH vom 13. Dezember 2007, BStBl 2008 II S. 516). Die Grundsätze von R 6.11 Absatz 1 EStR\nsind zu berücksichtigen (z. B. Zuschüsse).\n\nIst dagegen nach Teilziffer B.II.2. eine Buchwertminderung vorgenommen worden, sind die Wiederaufforstungskosten als nachträgli‐\nche Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, soweit die Aufwendungen für die Wiederaufforstung der gesicherten Kultur\nden bei der Buchwertminderung zu Grunde gelegten Wert dieser Kultur übersteigen.\n\nZum Umfang der Wiederaufforstungskosten vgl. Teilziffer B.I.4., zu den Aufwendungen für Verjüngung und Pflege vgl. Teilziffer B. I.\n5.\n\n\n\nC. Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG und § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 EStG\n\nSoweit beim Übergang vom nicht abnutzbaren Anlagevermögen zum Umlaufvermögen von den (fortgeführten) Anschaffungs-/Her‐\nstellungskosten des Baumbestands ein Betrag abzuspalten ist, der bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als Herstel‐\nlungskosten für das eingeschlagene Holz zu berücksichtigen wäre, sind im Wirtschaftsjahr des Einschlags in dieser Höhe Betriebs‐\nausgaben zu berücksichtigen.\n\n\n\nD. Wertansätze für bereits vorhandene Baumbestände\n\nDie Verpflichtung zum Ausweis eines Wertansatzes für die einzelnen Wirtschaftsgüter Baumbestand (vgl. Teilziffer A.) besteht auch\nfür Baumbestände, die vor der Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 (BStBl II S. 960 und 968) am 31. Dezember 2008\nangeschafft oder hergestellt wurden. Dabei ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Aufteilung eines bisher einheitlichen\nWertansatzes auf die einzelnen Wirtschaftsgüter Baumbestand nach dem Umfang der entsprechenden Flächen vorgenommen wird.\n\nEin bisher für mehrere Wirtschaftsgüter Baumbestand ausgewiesener einheitlicher Wertansatz kann so lange fortgeführt werden, bis\nsich eine ertragsteuerrechtliche Auswirkung ergibt. In einem solchen Fall sind die bisher bestehenden Wertansätze insgesamt auf\ndie einzelnen Wirtschaftsgüter nach dem Verhältnis der einzelnen Teilwerte im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung aufzutei‐\nlen. Aus Vereinfachungsgründen kann regelmäßig eine Aufteilung eines bisher einheitlichen Wertansatzes nach dem Umfang der\nentsprechenden Flächen vorgenommen werden. Für die übrigen Wirtschaftsgüter Baumbestand kann der Wertansatz weiterhin ein‐\nheitlich ausgewiesen werden, bis sich bei diesen eine ertragsteuerrechtliche Auswirkung ergibt.\n\n\n\nE. Kalamitätsnutzungen\n\nSoweit durch Kalamitätsnutzungen ein Kahlschlag entsteht, kann abweichend von den unter B. dargestellten Grundsätzen der Buch‐\nwert dieses Baumbestandes beibehalten werden. Die Wiederaufforstungskosten sind in diesem Fall sofort als Betriebsausgaben ab‐\nzugsfähig.\n\n\n\nF. Pauschsätze nach § 51 EStDV\n\nMit einer Holznutzung im Zusammenhang stehende Wiederaufforstungskosten, die sofort abziehbare Betriebsausgaben sind, sind\ndurch die Pauschsätze nach § 51 EStDV abgegolten. Dies gilt unabhängig vom Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung.\n\nIm Falle eines Kahlschlags (vgl. Teilziffer B.I.1.) ist der Buchwertabgang mit dem jeweiligen Pauschsatz abgegolten und die Wieder‐\naufforstungskosten sind als Herstellungskosten in dem nach § 4 Absatz 3 Satz 5 EStG laufend zu führenden Verzeichnis auszuwei‐\nsen. Dabei sind der Umfang des Kahlschlags und die Höhe der Wiederaufforstungskosten nachzuweisen.\n\nG. Forstschäden-Ausgleichsgesetz\n\nBei der Anwendung des § 4 Forstschäden-Ausgleichsgesetz gelten die Grundsätze der Teilziffer C.\n\nBei der Ausübung des Wahlrechts nach § 4a Forstschäden-Ausgleichsgesetz sind Buchwertminderungen im Wirtschaftsjahr des Ein‐\nschlags als Betriebsausgaben sofort abziehbar, soweit von einer Aktivierung abgesehen worden ist.\n\n\n\nH. Tarifvergünstigung nach § 34b EStG\n\nBuchwertminderungen im Sinne der Teilziffer B. und die sofort als Betriebsausgaben abziehbaren Wiederaufforstungskosten (Teilzif‐\nfer B.II.3.) gehören zu den anderen Betriebsausgaben im Sinne des § 34b Absatz 2 Nummer 2 EStG.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p6-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 7,
            "content": "I. Anwendungsregelung\n\nDie Regelungen dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. R 34b.2 Absatz 1 Satz 4 EStR ist nicht mehr an‐\nzuwenden.\n\nSoweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der bisherigen bundeseinheitlichen\nVerwaltungsauffassung ergeben, sind die Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 begin‐\nnen.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort bis auf Weiteres auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen\n(www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Ein‐\nkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf bereit.\n\n\n\n\n                                                           Im Auftrag\n\n                                                          Kraeusel",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p7-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 8,
            "content": "BStbl Seite 227\nEinkommensteuer\n\n Bundesministerium der Finanzen                                              Berlin, 11. März 2010\n\n IV C 3 - S 2221/09/10004\n 2010/0188949\n\n Oberste Finanzbehörden\n de r L ä n d e r\n\n nachrichtlich:\n Bundeszentralamt für Steuern\n\n\n Vertretungen der\n Länder beim Bund\n\n\nEinkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen\nim Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung\n\nTOP 5 der Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder\nvom 24. bis 26. Februar 2010 (ESt I/10)\n\n\n\n    Inhaltsübersicht                                                                                  Rz.\n\n\n\n   A.                   Allgemeines/Abgrenzung                                                                           1\n\n\n\nB. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Vermögensübertragung                                  2-64\n\n\n\n  I. Vermögensübertragung i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG                                                       2-43\n\n\n\n              1.          Begriff der Vermögensübertragung                                                         2-3\n\n\n\n                   2.              Empfänger des Vermögens                                                               4\n\n\n\n                         3.              Unentgeltlichkeit                                                  5-6\n\n\n\n             4.         Gegenstand der Vermögensübertragung                                                       7-23\n\n\n\n             a)         Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft                                          8-11\n\n\n\n                         b)           Betrieb oder Teilbetrieb                                        12-14\n\n\n\n                         c)           Anteil an einer GmbH                                           15-20\n\n\n\n        d) Anderes Vermögen, Wirtschaftsüberlassungsverträge und Nießbrauchsrechte                                     21-22\n\n\n\n                              e)         Missbrauchsregelung                                                      23\n\n\n\n        5.        Übertragung von Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt                                             24-25",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p8-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 9,
            "content": "6.         Ausreichend Ertrag bringendes Vermögen                                                26-35\n\n\n\n                                   a)             Grundsätze                                  26-31\n\n\n\n                             b)         Ermittlung der Erträge                                         32-35\n\n\n\n      7. Betriebsaufgabe, Übertragung, Umwandlung und Umschichtung von übertragenem Vermögen                              36-43\n\n\n\n                 a)         Umschichtungsverpflichtung im Übertragungsvertrag                                              36\n\n\n\n            b) Betriebsaufgabe, Übertragung, Umwandlung und nachträgliche Umschichtung                                   37-43\n\n\n\n     II.        Versorgungsleistungen i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG                                           44-58\n\n\n\n                 1.          Umfang der Versorgungsleistungen                                                  44-49\n\n\n\n                 2.          Empfänger der Versorgungsleistungen                                                         50\n\n\n\n            3.            Korrespondenzprinzip bei Versorgungsleistungen                                          51-55\n\n\n\n      4. Wiederkehrende Leistungen auf die Lebenszeit des Empfängers der Versorgungsleistungen                                 56\n\n\n\n     5. Rechtliche Einordnung von wiederkehrenden Leistungen, die keine Versorgungsleistungen sind                        57-58\n\n\n\n       III.               Anforderungen an den Übertragungsvertrag                                               59-64\n\n\n\nC.         Entgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen                                           65-79\n\n\n\n           I.         Übertragung von Betriebsvermögen                                                         67-68\n\n\n\n II. Übertragung von Privatvermögen gegen wiederkehrende Leistungen auf Lebenszeit                                       69-76\n\n\n\n                 1.           Behandlung beim Verpflichteten                                                  69-72\n\n\n\n                              a)          Anschaffungskosten                                          69-70\n\n\n\n                                     b)              Zinsanteil                            71-72\n\n\n\n                     2.       Behandlung beim Berechtigten                                                    73-76\n\n\n\n                              a)          Veräußerungspreis                                           73-74\n\n\n\n                                     b)              Zinsanteil                            75-76\n\n\n\n III. Übertragung von Privatvermögen gegen wiederkehrende Leistungen auf bestimmte Zeit                                  77-79",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p9-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 10,
            "content": "1.          Anschaffungskosten und Veräußerungspreis                                                                 77\n\n\n\n                              2.             Zinsanteil                                       78-79\n\n\n\n      D.                   Anwendungsregelung                                                                 80-90\n\n\n\n                     I.            Allgemeines                                                 80-84\n\n\n\n        II.           Ablösung eines Nießbrauchsrechts                                                                85-86\n\n\n\n                   III.               Umschichtung                                                    87-88\n\n\n\n           1.        Umschichtungsverpflichtung im Übertragungsvertrag                                                              87\n\n\n\n                    2.         Nachträgliche Umschichtung                                                                     88\n\n\n\n        IV.               Besteuerung nach § 22 Nummer 1b EStG                                                                     89\n\n\n\n        V.            Umwandlung einer Versorgungsleistung                                                                     90\n\n\n\n\n    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuer‐\n    rechtlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung Folgendes:\n\n\n\n\n       A. Allgemeines/Abgrenzung\n\n\n\n    Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können Versorgungsleistungen, Unterhaltsleis‐\n    tungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein. Liegen die Voraussetzungen des § 10\n    Absatz 1 Nummer 1a EStG vor, sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und\n1\n    beim Berechtigten nach § 22 Nummer 1b EStG steuerpflichtig (vgl. B.). Unterhaltsleistungen (Zuwendungen) dürfen nach § 12\n    Nummer 2 EStG nicht abgezogen werden. Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung enthalten eine\n    nichtsteuerbare oder steuerbare Vermögensumschichtung und einen Zinsanteil (vgl. C.).\n\n\n\n\n    B. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Vermögensübertragung\n\n\n\n\n    I. Vermögensübertragung i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG\n\n\n\n\n    1. Begriff der Vermögensübertragung\n\n\n\n    Nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG begünstigte Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen, die im Zusam‐\n    menhang mit einer Vermögensübertragung - in der Regel zur vorweggenommenen Erbfolge - geleistet werden. Voraussetzung\n2\n    ist die Übertragung bestimmten Vermögens (vgl. B.I.4.) grundsätzlich kraft einzelvertraglicher Regelung unter Lebenden mit\n    Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Eine Vermögensübertragung i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG kann ihren",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p10-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 11,
            "content": "Rechtsgrund auch in einer Verfügung von Todes wegen haben, wenn sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu\n    Lebzeiten des Erblassers ebenfalls begünstigt wäre (BFH vom 11. Oktober 2007, BStBl 2008 II S. 123).\n\n\n\n    Der Übergeber behält sich in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr al‐\n    lerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH vom 15. Juli 1991, BStBl 1992 II S. 78). Somit ist eine Versor‐\n    gung insoweit gewährleistet, als der Vermögensübergeber durch die jeweilige Übertragung begünstigten Vermögens\n3\n    nicht länger selbst die Früchte aus diesem übertragenen Vermögen erwirtschaftet. Soweit im Zusammenhang mit der Ver‐\n    mögensübertragung Versorgungsleistungen zugesagt werden, sind diese weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten\n    (BFH vom 5. Juli 1990, BStBl II S. 847).\n\n\n\n\n    2. Empfänger des Vermögens\n\n\n\n    Eine nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG begünstigte Vermögensübertragung (vgl. Rz. 2 f.) ist stets unter Angehörigen,\n    grundsätzlich aber auch unter Fremden möglich (BFH vom 16. Dezember 1997, BStBl 1998 II S. 718). Empfänger des Vermö‐\n    gens können die Abkömmlinge und grundsätzlich auch gesetzlich erbberechtigte entferntere Verwandte des Übergebers sein\n    (vgl. BFH vom 16. Dezember 1993, BStBl 1996 II S. 669). Hat der Übernehmer aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen\n4\n    zum Übergeber ein persönliches Interesse an der lebenslangen angemessenen Versorgung des Übergebers oder sind die Ver‐\n    tragsbedingungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers verein‐\n    bart worden, können auch nahe stehende Dritte (z. B. Schwiegerkinder, Neffen und Nichten) und ausnahmsweise auch familien‐\n    fremde Dritte Empfänger des Vermögens sein (vgl. BFH vom 16. Dezember 1997, BStBl 1998 II S. 718).\n\n\n\n\n    3. Unentgeltlichkeit\n\n\n\n    Bei der Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen soll der Übernehmer nach dem Willen der\n    Beteiligten - wenigstens teilweise - eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. In den Fällen der Vermögensübertragung auf Ange‐\n    hörige spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die wiederkehrenden Leistungen unabhängig vom Wert des übertrage‐\n    nen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ver‐\n    pflichteten (vgl. B.I.6.) bemessen worden sind. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung\n5\n    nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseiti‐\n    gen Leistungen ausgehen durften, auch wenn Leistung und Gegenleistung objektiv ungleichwertig sind (vgl. hierzu BFH vom 29.\n    Januar 1992, BStBl II S. 465, vom 16. Dezember 1993, BStBl 1996 II S. 669 und vom 30. Juli 2003, BStBl 2004 II S. 211). In die‐\n    sem Fall ist der Anwendungsbereich des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG nicht eröffnet. Es gelten die Grundsätze über die\n    einkommensteuerrechtliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung (vgl. C.).\n\n\n\n    Unter Fremden besteht eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass bei der Übertragung von Vermögen Leistung\n    und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind. Ein Anhaltspunkt für ein entgeltliches Rechtsgeschäft kann\n    sich auch daraus ergeben, dass die wiederkehrenden Leistungen auf Dauer die erzielbaren Erträge übersteigen. Die für die Ent‐\n6\n    geltlichkeit des Übertragungsvorgangs sprechende Vermutung kann hingegen z. B. widerlegt sein, wenn der Übernehmer auf‐\n    grund besonderer persönlicher (insbesondere familienähnlicher) Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an der\n    lebenslangen angemessenen Versorgung des Übergebers hat (BFH vom 16. Dezember 1997, BStBl 1998 II S. 718).\n\n\n\n\n    4. Gegenstand der Vermögensübertragung\n\n\n\n    Eine begünstigte Vermögensübertragung i.S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG liegt nur vor bei Versorgungsleistun‐\n    gen im Zusammenhang mit der Übertragung\n\n\n      eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i. S. der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Num‐\n7 -\n      mer 1 oder des § 18 Absatz 1 EStG ausübt (vgl. Rz. 8 bis 11),\n\n\n\n     - eines Betriebs oder Teilbetriebs (vgl. Rz. 12 bis 14) sowie",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p11-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 12,
            "content": "eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), wenn der\n     - Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt (vgl.\n      Rz. 15 bis 20).\n\n\n\n\n    a) Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft\n\n\n\n    Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) oder an einer anderen Ge‐\n    sellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist (z. B. atypisch stille Gesellschaft), ist nur dann\n    begünstigt, wenn die Gesellschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit\n    erzielt. Als Personengesellschaften gelten auch Gemeinschaften, wenn die Beteiligten eine dem Gesellschafter einer\n    Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbare Stellung haben, z.B. als Beteiligter an einer Erbengemeinschaft oder\n8\n    Gütergemeinschaft (BFH vom 25. Juni 1984, BStBl II S. 751). Die Begünstigung kann in Anspruch genommen werden bei\n    der Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) auf einen oder mehrere\n    Übernehmer, bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (einschließlich der quotalen Übertragung der\n    wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens) und bei der unentgeltlichen Aufnahme des Überneh‐\n    mers in ein bestehendes Einzelunternehmen.\n\n\n\n    Die Übertragung von Anteilen an einer gewerblich infizierten Personengesellschaft i. S. des § 15 Absatz 3 Nummer 1 1.\n    Alternative EStG erfüllt den Tatbestand der begünstigten Übertragung eines Mitunternehmeranteils i. S. von § 10 Absatz\n    1 Nummer 1a Satz 2 Buchstabe a EStG. Ein Mitunternehmeranteil an einer Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebs‐\n9 aufspaltung kann begünstigt im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen übertragen werden, soweit ihr die gewerbli‐\n    che Tätigkeit der Betriebsgesellschaft auch nach der Übertragung zugerechnet wird. Keine Begünstigung liegt vor,\n    wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft lediglich an einer gewerblich tätigen Gesellschaft beteiligt ist, §\n    15 Absatz 3 Nummer 1 2. Alternative EStG.\n\n\n\n     Anteile an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S. des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG (z.B. an einer ver‐\n     mögensverwaltenden GmbH & Co. KG) können nicht im Rahmen einer begünstigten Vermögensübertragung im Zu‐\n10\n     sammenhang mit Versorgungsleistungen übertragen werden, da die Gesellschaft keine Tätigkeit i.S. des § 15 Absatz 1\n     Satz 1 Nummer 1 EStG ausübt.\n\n\n\n     Der Sonderausgabenabzug kommt auch in Betracht, wenn im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen Anteile an ei‐\n     ner Personengesellschaft übertragen werden, die verpachtet sind, oder wenn Anteile an einer Personengesellschaft\n11\n     übertragen werden, die selbst ihren gesamten Betrieb verpachtet hat, sofern der Betrieb mangels Betriebsaufgabeer‐\n     klärung als fortgeführt gilt.\n\n\n\n\n    b) Betrieb oder Teilbetrieb\n\n\n\n     Neben der Übertragung eines laufenden Betriebs oder Teilbetriebs ist nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 Buchstabe\n12 b EStG auch die Übertragung eines verpachteten Betriebs oder Teilbetriebs begünstigt, sofern der Betrieb oder Teilbe‐\n     trieb mangels Betriebsaufgabeerklärung als fortgeführt gilt.\n\n\n\n     Ein Teilbetrieb i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 Buchstabe b EStG liegt vor, wenn ein mit einer gewissen Selb‐\n     ständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs übertragen wird, der für sich betrachtet\n13 alle Merkmale eines Betriebs i.S. des EStG aufweist und für sich lebensfähig ist. Eine völlig selbständige Organisation\n     mit eigener Buchführung ist nicht erforderlich (R 16 Absatz 3 EStR). Der Teilbetrieb muss bereits vor der Vermögens‐\n     übertragung als solcher existiert haben.\n\n\n\n     Die Teilbetriebsfiktion des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG ist für die Fälle der begünstigten Vermögens‐\n     übertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen nicht anzuwenden. Eine das gesamte Nennkapital umfas‐\n14\n     sende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann daher nicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 Buchstabe b",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p12-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 13,
            "content": "EStG begünstigt übertragen werden. Für die Übertragung von Anteilen an einer GmbH richtet sich die begünstigte\n     Übertragung nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 Buchstabe c EStG.\n\n\n\n\n c) Anteil an einer GmbH\n\n\n\n     Zu einer begünstigten Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen führt nur die Übertra‐\n     gung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer GmbH (einschließlich Unternehmergesellschaft, § 5a\n     GmbHG), wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer die Geschäftsführertätigkeit nach der\n     Übertragung übernimmt. Begünstigt ist auch die Übertragung von Anteilen an einer der GmbH vergleichbaren Gesell‐\n15\n     schaftsform eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über\n     den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist (vgl. Tabellen zum BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, BStBl I\n     S. 1076). Werden Anteile an anderen Körperschaften im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen übertragen,\n     liegt keine begünstigte Vermögensübertragung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG vor.\n\n\n\n     Es ist nicht erforderlich, dass der Übergeber seinen gesamten Anteil überträgt, sofern der übertragene Anteil mindes‐\n16\n     tens 50 Prozent beträgt. Dabei sind Teilübertragungen jeweils isoliert zu betrachten.\n\n\n\n      Beispiel:\n\n      V ist zu 80 Prozent an der X-GmbH beteiligt. Außerdem ist er Geschäftsführer der X-GmbH. V überträgt am 10. Januar\n      2008 einen 20 Prozent betragenden Anteil an der X-GmbH auf seinen Sohn S. S verpflichtet sich dafür, wiederkehren‐\n      de Leistungen i.H.v. monatlich 200 € an V zu zahlen. Am 1. Januar 2011 überträgt V den restlichen Anteil an der X-\n      GmbH (60 Prozent) auf S. S wird Geschäftsführer der X-GmbH, V zieht sich aus der Geschäftsführertätigkeit vollstän‐\n      dig zurück. S verpflichtet sich im Zuge dieser Übertragung, V zusätzlich monatliche Versorgungsleistungen i.H. v. 2\n      000 € zu zahlen.\n\n17    Lösung:\n\n      Die wiederkehrenden Leistungen, die S im Zusammenhang mit der ersten Teilübertragung an V zu leisten hat, stellen\n      keine Leistungen aufgrund einer nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 Buchstabe c EStG begünstigten Vermögens‐\n      übertragung dar, weil der übertragene GmbH-Anteil nicht mindestens 50 Prozent betragen hat. Im Übrigen hat S die\n      Geschäftsführertätigkeit von V zu diesem Zeitpunkt noch nicht übernommen. Die Übertragung des 60 Prozent betra‐\n      genden GmbH-Anteils stellt hingegen eine begünstigte Übertragung dar, weil isoliert betrachtet alle Voraussetzungen\n      des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 Buchstabe c EStG erfüllt sind. S kann daher ab dem 1. Januar 2011 einen Betrag\n      i.H.v. 2000 € monatlich als Sonderausgaben geltend machen.\n\n\n\n     Überträgt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen mindestens 50 Prozent betragenden Anteil an der GmbH auf den\n     Übernehmer, liegen begünstigte Versorgungsleistungen nur vor, solange der Vermögensübernehmer eine Geschäfts‐\n     führertätigkeit ausübt. Es ist unschädlich, wenn der Übernehmer bereits vor der Übertragung Geschäftsführer der Ge‐\n     sellschaft war, solange er es auch nach der Übertragung bleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Übergeber seine\n     Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt. So ist es z. B. unschädlich, wenn der Vermögensübernehmer bereits die\n18\n     Funktion des Geschäftsführers für die finanziellen Aufgaben innehatte und der Vermögensübergeber Geschäftsführer\n     für den technischen Bereich war und der Übergeber die Geschäftsführertätigkeit mit der Vermögensübertragung auf‐\n     gibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Übernehmer dieselbe Funktion im Rahmen der Geschäftsführung ausübt wie\n     vormals der Übergeber. Wird der Vermögensübergeber für die GmbH in anderer Weise als der eines Geschäftsführers\n     tätig (im Rahmen einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit), so ist dieses ebenfalls unschädlich.\n\n\n\n     Überträgt der Vermögensübergeber seine GmbH-Beteiligung auf mehrere Vermögensübernehmer, liegt eine begünstig‐\n     te Vermögensübertragung i.S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 Buchstabe c EStG nur bezogen auf den Vermö‐\n     gensübernehmer vor, der mindestens einen 50 Prozent betragenden Anteil erhalten und die Geschäftsführertätigkeit\n     übernommen hat. Überträgt der Vermögensübergeber seine 100-Prozent-GmbH-Beteiligung zu jeweils 50 Prozent auf\n19\n     zwei Vermögensübernehmer, wird aber nur einer der Vermögensübernehmer Geschäftsführer, führt nur die Anteils‐\n     übertragung auf diesen zu einer begünstigten Vermögensübertragung i.S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG. Sind\n     oder werden beide Übernehmer Geschäftsführer der Gesellschaft, dann liegt in beiden Fällen eine begünstigte Übertra‐\n     gung i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG vor.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p13-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 14,
            "content": "Beispiel:\n\n      V ist zu 80 Prozent an der X-GmbH beteiligt. Er ist außerdem Geschäftsführer der Gesellschaft. V überträgt seine\n      GmbH-Beteiligung auf seine drei Söhne S, T und U. S erhält einen 15 Prozent betragenden Anteil an der GmbH und\n      verpflichtet sich, seinem Vater V wiederkehrende Leistungen i. H. v. 300 € monatlich zu zahlen. V überträgt dem Sohn\n      T ebenfalls einen 15 Prozent betragenden Anteil an der GmbH und die Geschäftsführung im Bereich der Produktions‐\n      planung. T verpflichtet sich, V wiederkehrende Leistungen i.H.v. 800 € monatlich zu zahlen. U erhält von V einen 50\n      Prozent betragenden Anteil an der GmbH und übernimmt die Geschäftsführung für den finanziellen Bereich der Ge‐\n      sellschaft von V. Er verpflichtet sich, V wiederkehrende Leistungen i.H.v. 2000 € monatlich zu zahlen. V hat die Ge‐\n\n20    schäftsführertätigkeit insgesamt aufgegeben.\n\n      Lösung:\n\n      Die Übertragungen der Anteile an S und T stellen keine begünstigten Übertragungen von Vermögen i. S. des § 10 Ab‐\n      satz 1 Nummer 1a Satz 2 EStG dar, da in beiden Fällen nicht mindestens ein 50Prozent betragender Anteil übertragen\n      wurde. An diesem Ergebnis ändert im Fall des T auch die Übertragung der Geschäftsführertätigkeit im Bereich der\n      Produktionsplanung nichts, da die Voraussetzungen der Anteilshöhe und der Übernahme der Geschäftsführung ge‐\n      meinsam erfüllt sein müssen. Die monatlichen Zahlungen der Söhne S und T sind somit nach den Grundsätzen über\n      die einkommensteuerrechtliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung zu\n      behandeln (vgl. C.). Lediglich die Übertragung auf den Sohn U ist begünstigt nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG.\n\n\n\n\n d) Anderes Vermögen, Wirtschaftsüberlassungsverträge und Nießbrauchsrechte\n\n\n\n     Wird anderes als das in Rz. 7 genannte Vermögen übertragen (z. B. privater Grundbesitz, Wertpapiervermögen) oder\n     erfüllt das übertragene Vermögen nicht die in Rz. 8 bis 20 genannten Bedingungen, liegt keine begünstigte Vermögens‐\n     übertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen vor. Dies gilt auch für die Einräumung eines Nießbrauchs‐\n21 rechts, und zwar unabhängig davon, ob das Nießbrauchsrecht an Vermögen i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2\n     EStG bestellt ist oder nicht (vgl. aber zur sog. zeitlich gestreckten \"gleitenden\" Vermögensübertragung Rz. 25). Es gel‐\n     ten die Grundsätze über die einkommensteuerrechtliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit\n     einer Gegenleistung (vgl. C.).\n\n\n\n     Entsprechendes gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn sie aufgrund von Wirtschaftsüberlassungsverträ‐\n     gen, die Vorstufe zur Hof- und Betriebsübertragung sind, überlassen werden. Eine begünstigte Vermögensübertragung\n22 im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen kann in diesen Fällen erst bei der späteren tatsächlichen Übertragung\n     des Hofs und Betriebs im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen vorliegen. Dies gilt auch für Pachtverträge,\n     die steuerrechtlich als Wirtschaftsüberlassungsverträge gewürdigt werden.\n\n\n\n\n e) Missbrauchsregelung\n\n\n\n     Wird der Anteil an einer GmbH im Betriebsvermögen eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer Mitunternehmerschaft (Ge‐\n     samthands- und Sonderbetriebsvermögen) im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen auf den Vermögens‐\n     übernehmer (mit-)übertragen, liegt eine insgesamt nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 Buchstabe a oder b EStG be‐\n     günstigte Übertragung vor. Wurde der Anteil an der Körperschaft binnen eines Jahres vor der Vermögensübertragung\n23\n     in den Betrieb, Teilbetrieb oder die Mitunternehmerschaft eingelegt und gehört er dort nicht zum notwendigen Be‐\n     triebsvermögen, oder der Betrieb, Teilbetrieb oder die Mitunternehmerschaft ist binnen eines Jahres vor der Vermö‐\n     gensübertragung durch Umwandlung einer Körperschaft entstanden, ist zu vermuten, dass § 10 Absatz 1 Nummer 1a\n     Satz 2 Buchstabe c EStG umgangen werden soll; § 2 Absatz 1 und Absatz 2 UmwStG ist nicht anzuwenden.\n\n\n\n\n 5. Übertragung von Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt\n\n\n\n   Überträgt der Vermögensübergeber begünstigtes Vermögen im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen (vgl. Rz. 7\n24 bis 20) unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, steht dies der Anerkennung von Versorgungsleistungen nicht entgegen,",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p14-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 15,
            "content": "wenn der Nießbrauch lediglich Sicherungszwecken dient und der Vermögensübergeber gleichzeitig mit der Bestellung\n     des Nießbrauchs dessen Ausübung nach § 1059 BGB dem Vermögensübernehmer überlässt.\n\n\n\n     Wird ein an begünstigtem Vermögen (vgl. Rz. 7 bis 20) vorbehaltenes oder durch Vermächtnis eingeräumtes Nieß‐\n     brauchsrecht im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, können diese im sachlichen Zusammen‐\n     hang mit der Vermögensübertragung stehen und daher Versorgungsleistungen sein (sog. zeitlich gestreckte \"gleiten‐\n     de\" Vermögensübertragung; vgl. BFH vom 3. Juni 1992, BStBl 1993 II S. 23). Dies gilt nicht, wenn die Ablösung des\n     Nießbrauchs der lastenfreien Veräußerung des Vermögens dient. Für die Anerkennung von Versorgungsleistungen\n25\n     kommt es nicht darauf an, ob die wiederkehrenden Leistungen bereits im Übertragungsvertrag selbst vereinbart wur‐\n     den oder erst im Zusammenhang mit der Ablösung des Nießbrauchs vereinbart werden. Dies gilt auch, wenn im Fall\n     des § 14 HöfeO Versorgungsleistungen (in Form des Altenteils) erbracht werden, sowie in den Fällen der sog. \"Rheini‐\n     schen Hofübergabe\", wenn der Übergeber den Betrieb in Ausübung des Nießbrauchs wiederum an den Übernehmer\n     verpachtet.\n\n\n\n\n 6. Ausreichend Ertrag bringendes Vermögen\n\n\n\n\n a) Grundsätze\n\n\n\n     Das Merkmal der Versorgung ist nur bei der Übertragung von Vermögen i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 EStG\n26 erfüllt, das ausreichend Ertrag bringt, um die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumin‐\n     dest zu einem Teil zu sichern.\n\n\n\n     Von ausreichend Ertrag bringendem Vermögen ist auszugehen, wenn nach überschlägiger Berechnung die wiederkehrenden\n27\n     Leistungen nicht höher sind als der langfristig erzielbare Ertrag des übergebenen Vermögens.\n\n\n\n     Zu Erträgen führen grundsätzlich nur Einnahmen, die den Tatbestand einer Einkunftsart i. S. des § 2 Absatz 1 EStG erfüllen.\n28\n     Einnahmen aus einer Tätigkeit ohne Einkünfte- oder Gewinnerzielungsabsicht sind daher nicht als Erträge zu beurteilen.\n\n\n\n     Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 Buchstabe b EStG im Zusammenhang mit\n     wiederkehrenden Leistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, besteht eine widerlegbare Vermutung (z.\n     B. mehrjährige Verluste oder im Verhältnis zu den wiederkehrenden Leistungen geringe Gewinne des Unternehmens) dafür,\n     dass die Erträge ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen in der vereinbarten Höhe zu erbringen, wenn der Betrieb\n29 oder Teilbetrieb vom Übernehmer tatsächlich fortgeführt wird. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitunternehmeranteil oder\n     der Teil eines Mitunternehmeranteils i.S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 Buchstabe a EStG oder ein Anteil an ei‐\n     ner GmbH i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 Buchstabe c EStG übertragen wird. Die Beweiserleichterung ist nicht\n     anzuwenden bei verpachteten oder überwiegend verpachteten Betrieben, Teilbetrieben, (Teil-)Mitunternehmeranteilen und\n     GmbH-Anteilen oder bei Personengesellschaften, die selbst ihren gesamten Betrieb verpachtet haben.\n\n\n\n     Wird im Rahmen einer einheitlichen Vermögensübertragung neben begünstigtem Vermögen i.S. des § 10 Absatz 1 Nummer\n30 1a Satz 2 EStG weiteres nicht begünstigtes Vermögen übertragen, greift die Beweiserleichterung nicht. Im Übrigen vgl. in\n     diesem Fall Rz. 47.\n\n\n\n     Versorgungsleistungen, die aus den langfristig erzielbaren Erträgen des übergebenen Vermögens erbracht werden können, sind\n31 auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn das übertragene Vermögen nicht über einen ausreichenden Unternehmens‐\n     wert verfügt (entgegen BFH vom 12. Mai 2003, BStBl 2004 II S. 100).\n\n\n\n\n b) Ermittlung der Erträge\n\n\n\n     Greift die Beweiserleichterung (Rz. 29) nicht, sind zur Ermittlung der maßgebenden Erträge die auf der Grundlage des\n32\n     steuerlichen Gewinns ermittelten Erträge heranzuziehen. Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderab‐",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p15-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 16,
            "content": "schreibungen sowie außerordentliche Aufwendungen, z.B. größere Erhaltungsaufwendungen, die nicht jährlich üblicherweise\n     anfallen, sind dabei den Erträgen hinzuzurechnen. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus\n     selbständiger Arbeit ist ein Unternehmerlohn nicht abzuziehen. Bei der Übertragung eines Anteils an einer GmbH mindert im\n     Falle der Rz. 34 das Gesellschafter-Geschäftsführergehalt des Vermögensübergebers und im Falle der Rz. 35 das Gesell‐\n     schafter-Geschäftsführergehalt des Vermögensübernehmers die auf der Grundlage des steuerlichen Gewinns ermittelten\n     Erträge nicht. Bei der Ermittlung der Erträge aus dem GmbH-Anteil ist im Übrigen nicht auf die tatsächlich ausgeschütteten,\n     sondern auf die ausschüttungsfähigen Gewinne abzustellen (BFH vom 21. Juli 2004, BStBl 2005 II S. 133).\n\n\n\n     Greift die Beweiserleichterung (Rz. 29) bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht, kann die Ertragskraft\n33 ungeachtet der tatsächlichen Gewinnermittlung nach § 13a EStG durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-\n     Überschussrechnung berechnet werden.\n\n\n\n     Die wiederkehrenden Leistungen müssen durch entsprechende Erträge aus dem übernommenen Vermögen abgedeckt sein.\n     Davon ist auszugehen, wenn nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Vermögensübertragung der durchschnittliche jährliche\n     Ertrag ausreicht, um die jährlichen wiederkehrenden Leistungen zu erbringen. Bei Ablösung eines vom Übergeber vorbehalte‐\n34 nen Nutzungsrechts in den Fällen der zeitlich gestreckten Vermögensübertragung (vgl. Rz. 25) sind die Verhältnisse im Zeit‐\n     punkt der Ablösung maßgeblich (BFH vom 16. Juni 2004, BStBl 2005 II S. 130). Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu\n     beanstanden, wenn zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrags die Gewinne des Jahres der Vermögensübertragung und der\n     beiden vorangegangenen Jahre herangezogen werden.\n\n\n\n     Reicht der durchschnittliche jährliche Ertrag nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Vermögensübertragung nicht aus, um die\n     jährlichen wiederkehrenden Leistungen zu erbringen, bleibt es dem Übernehmer unbenommen, nachzuweisen, dass für die Zu‐\n     kunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten sind. Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die durchschnittli‐\n35\n     chen Erträge des Jahres der Vermögensübertragung und der beiden folgenden Jahre ausreichen, um die wiederkehrenden\n     Leistungen zu erbringen. Die Veranlagungen sind insoweit sowohl beim Übergeber als auch beim Übernehmer in dem Jahr der\n     Vermögensübertragung und in den beiden Folgejahren vorläufig gemäß § 165 AO vorzunehmen.\n\n\n\n\n 7. Betriebsaufgabe, Übertragung, Umwandlung und Umschichtung von übertragenem Vermögen\n\n\n\n\n a) Umschichtungsverpflichtung im Übertragungsvertrag\n\n\n\n     Verpflichtet sich der Übernehmer im Übertragungsvertrag zur Umschichtung des übertragenen Vermögens in Vermö‐\n36 gen i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 EStG, liegt keine begünstigte Vermögensübertragung im Zusammenhang\n     mit Versorgungsleistungen vor.\n\n\n\n\n b) Betriebsaufgabe, Übertragung, Umwandlung und nachträgliche Umschichtung\n\n\n\n     Der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der begünstigten Vermögensübertragung endet grund‐\n     sätzlich, wenn der Übernehmer den Betrieb aufgibt oder das übernommene Vermögen dem Übernehmer steuerrechtlich nicht\n     mehr zuzurechnen ist. Die im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung vereinbarten wiederkehrenden Leistungen\n37 zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer sind ab diesem Zeitpunkt Unterhaltsleistungen i. S. des § 12 Nummer 2\n     EStG und dürfen beim Übernehmer nicht mehr als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG abgezogen\n     werden. Beim Übergeber sind sie nicht mehr nach § 22 Nummer 1b EStG steuerbar (BFH vom 31. März 2004, BStBl II S.\n     830).",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p16-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 17,
            "content": "Der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der Vermögensübertragung endet nicht, wenn der Über‐\n     nehmer seinerseits das übernommene Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge weiter überträgt (vgl. Rz. 50).\n     Geht dabei die Versorgungsverpflichtung nicht mit über, können die Versorgungsleistungen weiterhin abgezogen wer‐\n38\n     den, wenn der Übernehmer diese aus ihm im Rahmen der weiteren Vermögensübertragung seinerseits eingeräumten\n     Versorgungsleistungen oder aus einem an dem weiter übertragenen Vermögen vorbehaltenen Nießbrauchsrecht bewir‐\n     ken kann.\n\n\n\n         Beispiel:\n\n         Der 65-jährige Vater V übergab seinen bislang als Einzelunternehmen geführten Betrieb im Jahre 2008 im Zusammen‐\n         hang mit lebenslänglich zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5 000 € an seinen Sohn S. Im\n         Jahre 2028 überträgt S das Einzelunternehmen im Hinblick auf die Generationennachfolge an seinen Sohn, den Enkel\n         E des V. S erhält hierfür von dem weiteren Vermögensübernehmer E lebenslang monatlich 10 000 €. Er bleibt aber\n         weiterhin verpflichtet, an seinen inzwischen 85-jährigen Vater wiederkehrende Leistungen zu erbringen, die zwischen‐\n39       zeitlich in steuerlich anzuerkennender Weise auf 8 000 € monatlich angepasst wurden.\n\n         Lösung:\n\n         Die von S zu erbringenden Zahlungen an V bleiben auch im Jahre 2028 und in den folgenden Jahren Versorgungsleis‐\n         tungen und können von S als Sonderausgaben abgezogen werden. Korrespondierend muss V die von S erhaltenen\n         wiederkehrenden Leistungen ebenso als sonstige Einkünfte versteuern, wie dies für S hinsichtlich der von E gezahl‐\n         ten Versorgungsleistungen der Fall ist.\n\n\n\n     Werden nur Teile des begünstigt übernommenen Vermögens i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 EStG auf Dritte\n     übertragen, können die nach der Übertragung entrichteten wiederkehrenden Leistungen an den Übergeber weiterhin als Ver‐\n     sorgungsleistungen zu beurteilen sein. Voraussetzung ist, dass der nicht übertragene Teil des übernommenen Vermögens\n40 nach der Übertragung auf den Dritten ausreichende Erträge abwirft, um die Versorgungsleistungen zu finanzieren, und\n     weiterhin begünstigtes Vermögen i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 EStG vorliegt. Maßgebend für die Beurteilung\n     sind die Erträge ab dem Zeitpunkt, ab dem der übertragene Vermögensteil dem Übernehmer steuerrechtlich nicht mehr zuzu‐\n     rechnen ist (zur Ermittlung der Erträge vgl. Rz. 32 bis 35).\n\n\n\n     Überträgt der Vermögensübernehmer das begünstigt übernommene Vermögen auf einen Dritten und erwirbt mit dem Erlös\n     zeitnah anderes Vermögen i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 EStG, sind die nach der Übertragung an den Überge‐\n     ber entrichteten wiederkehrenden Leistungen weiterhin Versorgungsleistungen.\n\n     Dies gilt auch, wenn\n\n\n         nicht der gesamte Erlös aus der Veräußerung zur Anschaffung verwendet wird, die wiederkehrenden Leistungen aber durch\n     -\n         die Erträge aus dem neu angeschafften Vermögen abgedeckt werden\n\n\n     oder\n41\n\n         der gesamte Erlös aus der Veräußerung zur Anschaffung dieses Vermögens nicht ausreicht, der Übernehmer bei der Um‐\n     - schichtung zusätzlich eigene Mittel zur Anschaffung aufwendet und der auf den reinvestierten Veräußerungserlös entfallende\n         Anteil an den Erträgen ausreicht, um die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen zu erbringen.\n\n\n     Maßgebend für die Beurteilung sind die Erträge ab dem Zeitpunkt der Anschaffung dieses Vermögens (nachträgliche Umschich‐\n     tung). Von ausreichenden Erträgen kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die durchschnittlichen Erträge des Jahres der\n     nachträglichen Umschichtung und der beiden folgenden Jahre ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen.\n     Die Veranlagungen sind insoweit sowohl beim Übergeber als auch beim Übernehmer in dem Jahr der Umschichtung und in\n     den beiden Folgejahren vorläufig gemäß § 165 AO vorzunehmen.\n\n\n\n     Die Einbringung begünstigt übernommenen Vermögens in eine GmbH i. S. des § 20 UmwStG oder in eine Personengesell‐\n     schaft i. S. des § 24 UmwStG gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen oder -rechten und der Anteilstausch i. S. des § 21\n42\n     UmwStG stellen - unabhängig davon, mit welchem Wert das eingebrachte Vermögen bei der übernehmenden Gesell‐\n     schaft angesetzt wird - keine nachträgliche Umschichtung i. S. der Rz. 41 dar, wenn auch nach der Einbringung die übri‐",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p17-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 18,
            "content": "gen Voraussetzungen der Rz. 7 bis 11 und 15 bis 20 bzw. nach dem Anteilstausch die übrigen Voraussetzungen der Rz.\n     15 bis 20 erfüllt sind. Der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der begünstigten Vermö‐\n     gensübertragung endet in diesen Fällen nicht. Dies gilt auch für die formwechselnde Umwandlung oder Verschmelzung von\n     Personengesellschaften. Der sachliche Zusammenhang endet hingegen, soweit dem Vermögensübernehmer die erhalte‐\n     nen GmbH-Anteile oder Mitunternehmeranteile steuerrechtlich nicht mehr zuzurechnen sind; Rz. 38 bleibt unberührt.\n\n\n\n     Im Fall der Realteilung (§ 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 EStG) wird der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leis‐\n     tungen mit der begünstigten Vermögensübertragung nur dann nicht beendet, wenn der Vermögensübernehmer einen\n     Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erhält und nach der Realteilung die übrigen Voraussetzungen der Rz. 7 bis 11\n43\n     oder der Rz. 13 und 14 erfüllt sind. Im Falle der Realteilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt dies\n     auch, wenn der Vermögensübernehmer einzelne Wirtschaftsgüter erhält, die bei ihm nach der Realteilung einen selb‐\n     ständigen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Februar 2006, BStBl I S. 228).\n\n\n\n\n II. Versorgungsleistungen i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG\n\n\n\n\n 1. Umfang der Versorgungsleistungen\n\n\n\n     Versorgungsleistungen sind alle im Übertragungsvertrag vereinbarten wiederkehrenden Leistungen in Geld oder Geldeswert.\n     Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, Übernahme von Aufwendungen und Sachleistungen. Bei Sachleistungen sind mit\n44\n     Ausnahme persönlicher Dienstleistungen und der Wohnraumüberlassung die Werte nach § 8 Absatz 2 EStG maßgebend. Zur\n     Bewertung von unbaren Altenteilsleistungen vgl. BFH vom 18. Dezember 1990, BStBl 1991 II S. 354.\n\n\n\n     Die Verpflichtung zur Erbringung wiederkehrender persönlicher Dienstleistungen durch persönliche Arbeit ist keine Versor‐\n45 gungsleistung. Stellt der Verpflichtete dagegen eine fremde Arbeitskraft, sind die Dienstleistungen Versorgungsleistungen in\n     Höhe des Lohnaufwands (BFH vom 22. Januar 1992, BStBl II S. 552).\n\n\n\n     In den Fällen der Wohnungsüberlassung an den Übergeber sind nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammen‐\n     hängenden Aufwendungen anzusetzen. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Sachleistungen wie Strom, Heizung,\n     Wasser und Instandhaltungskosten, zu denen der Übernehmer aufgrund einer klaren und eindeutigen Bestimmung im Übertra‐\n     gungsvertrag verpflichtet ist. Entsprechendes gilt für Aufwendungen, mit denen der Übernehmer seiner bürgerlich-rechtlich\n46 wirksamen Verpflichtung zur Instandhaltung nachkommt. Instandhaltungskosten dürfen jedoch nur als Versorgungsleistungen\n     abgezogen werden, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übertragung die‐\n     nen (BFH vom 25. August 1999, BStBl 2000 II S. 21 sowie BMF-Schreiben vom 21. Juli 2003, BStBl I S. 405). Ein Abzug anteili‐\n     ger Absetzungen für Abnutzung und Schuldzinsen sowie anteiliger - vor allem öffentlicher - Lasten des Grundstücks, die vom\n     Übernehmer als Eigentümer geschuldet werden, kommt nicht in Betracht (BFH vom 25. März 1992, BStBl II S. 1012).\n\n\n\n     Hat der Vermögensübergeber neben dem nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 EStG begünstigten Vermögen im Rah‐\n     men des Übertragungsvertrags oder der Verfügung von Todes wegen weiteres nicht begünstigtes Vermögen übertra‐\n     gen (z. B. Grundvermögen, Wertpapiervermögen), ist für die Zuordnung der Versorgungsleistungen die konkrete Ver‐\n     einbarung im Übertragungsvertrag maßgebend. Dabei wird es grundsätzlich nicht beanstandet, wenn die wiederkeh‐\n47 renden Leistungen in vollem Umfang der Übertragung des begünstigten Vermögens zugeordnet werden. Wirft das be‐\n     günstigte Vermögen im Zeitpunkt der Vermögensübertragung im Verhältnis zu den wiederkehrenden Leistungen durch‐\n     schnittlich nur geringe Erträge ab oder wurde keine konkrete Vereinbarung getroffen, sind die wiederkehrenden Leis‐\n     tungen anhand eines angemessenen Maßstabs (z. B. Verhältnis der Erträge der einzelnen Vermögenswerte) aufzutei‐\n     len.\n\n\n\n     Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft übertragen, ist auch der Teil der Versorgungsleistungen begünstigt, der\n48\n     auf den Wohnteil des Betriebes (§ 160 Absatz 1 Nummer 3 BewG) entfällt (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 3 EStG).",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p18-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 19,
            "content": "Versorgungsleistungen, die mit steuerbefreiten Einkünften des Übernehmers, z. B. aufgrund eines DBA, in wirtschaftli‐\n49 chem Zusammenhang stehen, können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. § 3 Nummer 40, § 3 Nummer\n     40a und § 32d EStG stehen der Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen nicht entgegen.\n\n\n\n\n 2. Empfänger der Versorgungsleistungen\n\n\n\n     Als Empfänger der Versorgungsleistungen kommen in erster Linie der Übergeber des Vermögens i. S. des § 10 Absatz 1\n     Nummer 1a EStG, dessen Ehegatte und die gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge des Übergebers (vgl.\n     BFH vom 27. Februar 1992, BStBl II S. 612 und vom 26. November 2003, BStBl 2004 II S. 820) sowie der Lebenspartner einer\n     eingetragenen Lebenspartnerschaft in Betracht. Empfänger von Versorgungsleistungen können auch die Eltern des Übergebers\n     sein, wenn der Übergeber das übergebene Vermögen seinerseits von den Eltern im Wege der Vermögensübertragung im Zu‐\n50\n     sammenhang mit Versorgungsleistungen erhalten hat (BFH vom 23. Januar 1997, BStBl II S. 458). Sind Empfänger der wie‐\n     derkehrenden Leistungen die Geschwister des Übernehmers, besteht die widerlegbare Vermutung, dass diese nicht versorgt,\n     sondern gleichgestellt werden sollen (vgl. BFH vom 20. Oktober 1999, BStBl 2000 II S. 602). Nicht zum Generationennachfolge‐\n     verbund gehörende Personen (z.B. die langjährige Haushälterin, der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, Mitarbeiter im Be‐\n     trieb) können nicht Empfänger von Versorgungsleistungen sein (vgl. BFH vom 26. November 2003, a. a. O.).\n\n\n\n\n 3. Korrespondenzprinzip bei Versorgungsleistungen\n\n\n\n     Im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung vereinbarte Versorgungsleistungen sind vom Berechtigten als Einkünfte\n     nach § 22 Nummer 1b EStG zu versteuern, wenn der Verpflichtete zum Abzug der Leistungen als Sonderausgaben nach § 10\n51\n     Absatz 1 Nummer 1a EStG berechtigt ist. Es kommt nicht darauf an, dass sich die wiederkehrenden Leistungen auch tat‐\n     sächlich steuermindernd ausgewirkt haben.\n\n\n\n     Versorgungsleistungen anlässlich einer begünstigten Vermögensübertragung sind beim Empfänger in vollem Umfang\n     steuerpflichtig und beim Verpflichteten in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die\n52\n     wiederkehrenden Versorgungsleistungen in Form von Renten oder dauernden Lasten vereinbart sind. Bei der Ermitt‐\n     lung der Einkünfte nach § 22 Nummer 1b EStG ist § 9a Satz 1 Nummer 3 EStG anzuwenden.\n\n\n\n     Versorgungsleistungen können nur dann nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG als Sonderausgaben abgezogen wer‐\n     den, wenn der Empfänger der Versorgungsleistungen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Eine Ausnahme gilt\n     in den Fällen des § 1a Absatz 1 Nummer 1a EStG: Ist der Vermögensübernehmer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa‐\n     tes der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum an‐\n     wendbar ist, und ist er nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sind Versor‐\n53\n     gungsleistungen auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteu‐\n     erpflichtig ist. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\n     Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen\n     über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und dass die Besteuerung der Versorgungsleistungen\n     beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.\n\n\n\n     Fallen die Voraussetzungen der Rz. 53 nach der Vermögensübertragung weg, liegen ab dem Zeitpunkt des Wegfalls\n     nichtabziehbare Unterhaltsleistungen i. S. des § 12 Nummer 2 EStG vor. Ebenso stellen die wiederkehrenden Leistun‐\n54\n     gen so lange Unterhaltsleistungen i. S. des § 12 Nummer 2 EStG dar, bis die Voraussetzungen der Rz. 53 erfüllt werden,\n     sofern diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Vermögensübertragung nicht vorliegen.\n\n\n\n     Ist der Vermögensübernehmer in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und kann daher die wie‐\n55 derkehrenden Leistungen nicht als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG abziehen, hat der Empfänger\n     der Versorgungsleistungen die wiederkehrenden Leistungen nicht zu versteuern.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p19-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 20,
            "content": "4. Wiederkehrende Leistungen auf die Lebenszeit des Empfängers der Versorgungsleistungen\n\n\n\n     Versorgungsleistungen sind nur wiederkehrende Leistungen, die lebenslang - auf die Lebenszeit des Empfängers - gezahlt\n     werden. Wiederkehrende Leistungen auf die Lebenszeit des Empfängers der Versorgungsleistungen, die\n\n\n           für eine Mindestlaufzeit zu erbringen sind (sog. Mindestzeitrenten oder verlängerte Leibrenten oder dauernde Las‐\n     (a)\n           ten),\n56\n\n     (b) auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (sog. abgekürzte Leibrenten oder dauernde Lasten),\n\n\n     sind stets nach den Grundsätzen über die einkommensteuerrechtliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im\n     Austausch mit einer Gegenleistung zu behandeln (zu (a) BFH vom 21. Oktober 1999, BStBl 2002 II S. 650).\n\n\n\n\n 5. Rechtliche Einordnung von wiederkehrenden Leistungen, die keine Versorgungsleistungen sind\n\n\n\n     Liegen die Voraussetzungen einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Ver‐\n     sorgungsleistungen nicht vor, weil z. B. kein begünstigtes Vermögen i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 EStG\n57 übertragen worden ist, die wiederkehrenden Leistungen nicht auf die Lebenszeit des Berechtigten zu zahlen sind (vgl.\n     Rz. 56) oder die Erträge nicht ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu finanzieren (vgl. Rz. 26 bis 35), gelten\n     die Grundsätze zu C. (BFH vom 12. Mai 2003, BStBl 2004 II S. 95).\n\n\n\n     Sind wiederkehrende Leistungen an Berechtigte zu erbringen, die nicht zum Generationennachfolgeverbund gehören\n     (vgl. Rz. 50 Satz 4), oder erfüllt der Übertragungsvertrag die Voraussetzungen für eine steuerrechtliche Anerkennung\n58 nicht (Rz. 59 bis 64), ist zu prüfen, ob nichtabziehbare Unterhaltsleistungen nach § 12 Nummer 2 EStG oder wiederkeh‐\n     rende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung vorliegen. Gleiches gilt, wenn der Übernehmer das übernom‐\n     mene Vermögen auf einen Dritten überträgt und die Voraussetzungen der Rz. 38 und 40 nicht vorliegen.\n\n\n\n\n III. Anforderungen an den Übertragungsvertrag\n\n\n\n     Die steuerrechtliche Anerkennung des Übertragungsvertrags setzt voraus, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar\n     und eindeutig sowie rechtswirksam vereinbart und ernsthaft gewollt sind und die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht\n59\n     werden. Als wesentlicher Inhalt des Übertragungsvertrags müssen der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der\n     Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart sein (BFH vom 15. Juli 1992, BStBl II S. 1020).\n\n\n\n     Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des durch den Übertragungsvertrag begründeten Rechtsverhältnisses oder bei Ände‐\n     rung dieses Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden. Änderungen der Versorgungsleistungen sind steuerrechtlich nur an‐\n     zuerkennen, wenn sie durch ein in der Regel langfristig verändertes Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und/oder die verän‐\n60\n     derte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten veranlasst sind (BFH vom 15. Juli 1992, BStBl II S. 1020). Rückwir‐\n     kende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen, es sei denn, die Rückbeziehung ist nur von kurzer Zeit und hat\n     lediglich technische Bedeutung (BFH vom 21. Mai 1987, BStBl II S. 710 und vom 29. November 1988, BStBl 1989 II S. 281).\n\n\n\n     Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf ein in Anbetracht des gestiegenen Versorgungsbedürfnisses - z. B. wegen des\n     Umzugs des Versorgungsberechtigten in ein Pflegeheim - neues Versorgungskonzept, sind Zahlungen, die ab diesem\n     Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens erbracht werden können, freiwillige Leistungen i. S.\n61 des § 12 Nummer 2 EStG (BFH vom 13. Dezember 2005, BStBl 2008 II S. 16). Um freiwillige Leistungen i. S. des § 12\n     Nummer 2 EStG handelt es sich auch, soweit die Zahlungen zwar aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens er‐\n     bracht werden können, aber die Anpassung der wiederkehrenden Leistungen zwecks Übernahme eines Pflegerisikos\n     im ursprünglichen Übertragungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen war.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p20-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 21,
            "content": "Werden die Versorgungsleistungen im Fall einer erheblichen Ertragsminderung infolge einer Betriebsverpachtung\n     nicht angepasst, obwohl die Abänderbarkeit aufgrund wesentlich veränderter Bedingungen vertraglich nicht ausge‐\n62\n     schlossen war, sind die die dauerhaften Erträge übersteigenden Zahlungen freiwillige Leistungen i. S. des § 12 Num‐\n     mer 2 EStG.\n\n\n\n     Werden die auf der Grundlage eines Übertragungsvertrags geschuldeten Versorgungsleistungen ohne Änderung der Verhält‐\n63 nisse, also willkürlich nicht mehr erbracht, sind sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen, auch wenn die vereinbarten Zahlungen\n     später wieder aufgenommen werden. Rz. 59 und 60 bleiben unberührt.\n\n\n\n     Machen die Parteien eines Übertragungsvertrags von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch, lässt dies\n64 für sich allein noch keinen zwingenden Schluss auf das Fehlen des Rechtsbindungswillens zu; die Abweichung vom Vereinbar‐\n     ten kann aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Bedeutung sein (BFH vom 3. März 2004, BStBl II S. 826).\n\n\n\n\n  C. Entgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen\n\n\n\n     Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung enthalten bis zur Grenze der Angemessenheit eine nicht‐\n65\n     steuerbare oder steuerbare Vermögensumschichtung in Höhe ihres Barwerts (Tilgungsanteil) und einen Zinsanteil.\n\n\n\n     Ist der Barwert (Tilgungsanteil) der wiederkehrenden Leistungen höher als der Wert des übertragenen Vermögens, ist Entgelt‐\n     lichkeit in Höhe des angemessenen Kaufpreises anzunehmen. Der übersteigende Betrag ist eine Zuwendung i. S. des § 12\n66 Nummer 2 EStG. Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen mehr als doppelt so hoch wie der Wert des übertragenen\n     Vermögens, liegt insgesamt eine Zuwendung i. S. des § 12 Nummer 2 EStG vor. Wiederkehrende Leistungen werden teilent‐\n     geltlich erbracht, wenn der Wert des übertragenen Vermögens höher ist als der Barwert der wiederkehrenden Leistungen.\n\n\n\n\n I. Übertragung von Betriebsvermögen\n\n\n\n     Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gegen Leibrenten, Veräuße‐\n67 rungsrenten oder Kaufpreisraten gelten die allgemeinen Grundsätze. Im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG\n     siehe R 4.5 Absatz 5 EStR.\n\n\n\n     Das Wahlrecht nach R 16 Absatz 11 EStR im Fall der Veräußerung eines Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge bleibt unbe‐\n68\n     rührt.\n\n\n\n\n II. Übertragung von Privatvermögen gegen wiederkehrende Leistungen auf Lebenszeit\n\n\n\n\n 1. Behandlung beim Verpflichteten\n\n\n\n\n a) Anschaffungskosten\n\n\n\n     Die Anschaffungskosten bemessen sich nach dem Barwert der wiederkehrenden Leistungen, ggf. nach dem anteiligen Barwert\n     (vgl. Rz. 65 f.), der nach §§ 12ff. BewG (bei lebenslänglichen Leistungen nach § 14 Absatz 1 BewG) oder nach versicherungs‐\n     mathematischen Grundsätzen berechnet werden kann (vgl. R 6.2 Satz 1 EStR). Bei der Berechnung des Barwerts ungleichmä‐\n69\n     ßig wiederkehrender Leistungen (dauernde Lasten) ist als Jahreswert der Betrag zu Grunde zu legen, der - aus der Sicht des\n     Anschaffungszeitpunkts - in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird (BFH vom 18. Oktober 1994, BStBl\n     1995 II S. 169).",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p21-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 22,
            "content": "Werden die wiederkehrenden Leistungen für den Erwerb eines zur Einkünfteerzielung dienenden abnutzbaren Wirtschaftsguts\n     gezahlt, ist der Barwert der Rente oder dauernden Last Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten\n70\n     Absetzungen und Sonderabschreibungen (BFH vom 9. Februar 1994, BStBl 1995 II S. 47). Der in den wiederkehrenden Leis‐\n     tungen enthaltene Tilgungsanteil kann im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesondert als Werbungskosten abgezogen werden.\n\n\n\n\n b) Zinsanteil\n\n\n\n     Der Zinsanteil von Veräußerungsleibrenten ist nach der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel‐\n     buchstabe bb EStG (ggf. i. V. m. § 55 Absatz 1 EStDV) zu ermitteln (BFH vom 25. November 1992, BStBl 1996 II S. 666). Der\n     Zinsanteil von dauernden Lasten ist in entsprechender Anwendung der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buch‐\n     stabe a Doppelbuchstabe bb EStG (ggf. i. V. m. § 55 Absatz 1 EStDV) zu berechnen (BFH vom 9. Februar 1994, BStBl 1995\n71\n     II S. 47), kann aber auch nach finanzmathematischen Grundsätzen unter Verwendung eines Zinsfußes von 5,5 Prozent be‐\n     rechnet werden. Bei der Berechnung nach finanzmathematischen Grundsätzen ist die voraussichtliche Laufzeit nach der zum\n     jeweiligen Berechnungszeitpunkt geltenden Sterbetafel (zurzeit Sterbetafel nach dem Stand 2005/2007) zu bemessen (BFH\n     vom 25. November 1992, BStBl 1996 II S. 663).\n\n\n\n     Der Zinsanteil von Renten und dauernden Lasten darf grundsätzlich nicht abgezogen werden (BFH vom 25. November 1992,\n     BStBl 1996 II S. 666). Dient das gegen Zahlung einer Rente oder dauernden Last erworbene Wirtschaftsgut der Einkünfteerzie‐\n     lung, ist der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil dagegen als Werbungskosten abzuziehen (BFH vom 9. Februar\n72\n     1994, BStBl 1995 II S. 47), sofern kein Werbungskostenabzugsverbot greift (z. B. § 20 Absatz 9 EStG). Bei Veräuße‐\n     rungsleibrenten sind auch die Erhöhungs- und Mehrbeträge aufgrund einer Wertsicherungsklausel nur mit dem Er‐\n     tragsanteil als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH vom 19. August 2008, BStBl 2010 II S. 24).\n\n\n\n\n 2. Behandlung beim Berechtigten\n\n\n\n\n a) Veräußerungspreis\n\n\n\n     Der Berechtigte erzielt für das entgeltlich im Austausch mit wiederkehrenden Leistungen übertragene Vermögen einen Veräuße‐\n73\n     rungspreis in Höhe des nach Rz. 69 zu ermittelnden Barwerts der wiederkehrenden Leistungen.\n\n\n\n     Veräußerungspreis bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nummer 2 EStG) gegen wiederkehrende Leistungen (Renten\n     oder dauernde Lasten) ist - bis zur Höhe des nach Rz. 69 ermittelten Barwerts der wiederkehrenden Leistungen - der Unter‐\n     schiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen Zahlungen und dem nach Rz. 71 zu ermittelnden Zinsanteil. Ein Gewinn aus\n     privaten Veräußerungsgeschäften entsteht erstmals in dem Veranlagungszeitraum, in dem der in der Summe der jährlichen\n     Zahlungen enthaltene Veräußerungspreis die ggf. um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderab‐\n74 schreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die zugehörigen Werbungskosten übersteigt. Bei Ver‐\n     äußerungsgewinnen i. S. des § 17 Absatz 2 EStG entsteht der Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung. Wird eine Beteiligung i.\n     S. des § 17 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, sind die Grundsätze\n     der R 17 Absatz 7 Satz 2 i. V. m. R 16 Absatz 11 EStR und des BMF-Schreibens vom 3. August 2004 (BStBl I S. 1187) zu\n     beachten. Wird Kapitalvermögen gegen wiederkehrende Leistungen veräußert, kann auch ein Gewinn oder Ertrag i. S.\n     des § 20 Absatz 2 EStG vorliegen, der den Regelungen über die Abgeltungsteuer unterliegt.\n\n\n\n\n b) Zinsanteil\n\n\n\n     Der in wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil ist Entgelt für die Stundung des Veräußerungspreises, das auf\n     die Laufzeit der wiederkehrenden Leistungen zu verteilen ist. Der Zinsanteil wird gemäß den in Rz. 71 dargelegten Grund‐\n75 sätzen ermittelt. Bei dauernden Lasten ist der zu ermittelnde Zinsanteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz\n     1 Nummer 7 EStG zu versteuern (vgl. BFH vom 25. November 1992, BStBl 1996 II S. 663 und vom 26. November 1992, BStBl",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p22-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 23,
            "content": "1993 II S. 298). Der in Veräußerungsleibrenten enthaltene Ertragsanteil ist nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel‐\n     buchstabe bb EStG zu versteuern.\n\n\n\n      Beispiel:\n\n      V überträgt seinem Sohn S im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine vermietete Eigentumswohnung mit einem Ver‐\n      kehrswert von 210000 €. S verpflichtet sich, V eine an dessen Bedürfnissen orientierte lebenslängliche Rente i.H.v. monatlich\n      2500 € (jährlich 30000 €) zu zahlen. Der Barwert der wiederkehrenden Leistungen beträgt 350000 €.\n\n      Lösung:\n\n      Da die vermietete Eigentumswohnung nicht zu den begünstigten Wirtschaftsgütern i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a\n      Satz 2 EStG gehört (vgl. Rz. 7), liegt keine Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen (vgl.\n      B.), sondern bis zur Höhe eines angemessenen Kaufpreises (210000 €) ein entgeltliches Geschäft gegen wiederkehrende\n      Leistungen vor. Die Gegenleistung ist in dem Umfang als unangemessen anzusehen, in dem der Barwert der wiederkehren‐\n76\n      den Leistungen (350000 €) den Verkehrswert des übertragenen Vermögens (210000 €) übersteigt (140000 / 350000 = 40\n      Prozent). S hat Anschaffungskosten für die vermietete Eigentumswohnung i. H. v. 210000 €, die - abzüglich des An‐\n      teils für den Grund und Boden - Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung sind. Der unangemessene\n      Anteil der jährlichen Zahlung, also ein Betrag i. H. v. (40 Prozent von 30000 € =) 12000 €, ist als Zuwendung i.S. des § 12\n      Nummer 2 EStG zu beurteilen. Der verbleibende Betrag von (30000 € ./. 12000 € =) 18000 € ist in einen Tilgungs- und einen\n      Zinsanteil zu zerlegen. Den nach der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\n      EStG ermittelten Zinsanteil der Veräußerungsleibrente muss V als Berechtigter versteuern. S, als Verpflichteter, kann den\n      Zinsanteil, der ebenfalls nach der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\n      EStG zu ermitteln ist, als Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 EStG abziehen, weil er das erworbene\n      Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet. Bei V ist zu prüfen, ob der\n      (angemessene) Tilgungsanteil als Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft zu erfassen ist (vgl. Rz. 74).\n\n\n\n\n III. Übertragung von Privatvermögen gegen wiederkehrende Leistungen auf bestimmte Zeit\n\n\n\n\n 1. Anschaffungskosten und Veräußerungspreis\n\n\n\n     Bei wiederkehrenden Leistungen auf bestimmte Zeit und bei für eine Mindestlaufzeit zu erbringenden wiederkehrenden Leistun‐\n     gen liegen Anschaffungskosten in Höhe des nach § 13 Absatz 1 BewG zu ermittelnden (ggf. anteiligen) Barwerts (Tilgungsan‐\n     teil) vor. Bei wiederkehrenden Leistungen auf die Lebenszeit des Berechtigten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, hat\n77 der Verpflichtete Anschaffungskosten in Höhe des nach § 13 Absatz 1 Satz 2 BewG i. V. m. § 14 BewG zu ermittelnden Bar‐\n     werts. Der Barwert kann auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt werden. Der Veräußerungspreis ist\n     diesen Grundsätzen entsprechend zu ermitteln. Zur steuerlichen Behandlung der Anschaffungskosten vgl. Rz. 69 f. Zur\n     steuerlichen Behandlung des Veräußerungspreises vgl. Rz. 73 f.\n\n\n\n\n 2. Zinsanteil\n\n\n\n     Für die Ermittlung des Zinsanteils einer Rente auf die Lebenszeit des Berechtigten bei vereinbarter Mindestlaufzeit ist\n     zunächst zu bestimmen, ob die laufenden Zahlungen mehr von den begrifflichen Merkmalen einer Leibrente oder mehr\n     von denjenigen einer (Kaufpreis-)Rate geprägt werden. Eine einheitliche Rente ist dabei nicht in eine Zeitrente und in\n     eine durch den Ablauf der Mindestlaufzeit aufschiebend bedingte Leibrente aufzuspalten. Wurde die durch die Lebens‐\n78 dauer des Berechtigten bestimmte Wagniskomponente nicht zugunsten eines vorausbestimmten Leistungsvolumens\n     ausgeschaltet, dann ist der Ertragsanteil mittels der Ertragswerttabelle des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel‐\n     buchstabe bb Satz 4 EStG zu ermitteln (BFH vom 19. August 2008, BStBl 2010 II S. 24). Dies ist z. B. bei einer Rente auf\n     die Lebenszeit des Empfängers mit vereinbarter Mindestlaufzeit, die kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer,\n     der Fall. Zur steuerlichen Behandlung dieses Ertragsanteils beim Verpflichteten und Berechtigten vgl. Rz. 72 und 75.\n\n\n\n     Überwiegen hingegen die Gründe für die Annahme, bei den wiederkehrenden Leistungen handele es sich um (Kauf‐\n79\n     preis-)Raten (z. B. bei einer Zeitrente, bei einer abgekürzten Leibrente oder bei einer Leibrente, bei der die Mindestlauf‐",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p23-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 24,
            "content": "zeit höher ist als die durchschnittliche Lebensdauer), dann ist der Zinsanteil dieser auf besonderen Verpflichtungsgründen\n     beruhenden Renten bzw. dauernden Lasten der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen Zahlungen (vgl. aber\n     Rz. 65 ff.) und der jährlichen Minderung des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen, der nach finanzmathematischen Grund‐\n     sätzen unter Verwendung eines Zinsfußes von 5,5 Prozent zu ermitteln ist (BFH vom 26. November 1992, BStBl 1993 II S.\n     298). Die jährliche Barwertminderung ist nach § 13 Absatz 1 BewG, bei sog. verlängerten Leibrenten oder dauernden Lasten\n     nach § 13 Absatz 1 Satz 2 BewG i. V. m. § 14 BewG zu bestimmen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Zinsanteil auch in\n     Anlehnung an die Ertragswerttabelle des § 55 Absatz 2 EStDV bestimmt werden. Zur steuerlichen Behandlung dieses\n     Zinsanteils beim Verpflichteten vgl. Rz. 72. Beim Berechtigten ist der Zinsanteil nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zu\n     besteuern.\n\n\n\n\n         D. Anwendungsregelung\n\n\n\n\n I. Allgemeines\n\n\n\n     Vorstehende Regelungen sind grundsätzlich auf alle wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermö‐\n80 gensübertragung anzuwenden, die auf einem nach dem 31. Dezember 2007 geschlossenen Übertragungsvertrag (Ab‐\n     schluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts) beruhen.\n\n\n\n     Für wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, die auf einem vor dem 1. Januar\n     2008 geschlossenen Übertragungsvertrag beruhen, bleiben grundsätzlich § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG in der vor\n81 dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung und das BMF-Schreiben vom 16. September 2004 (BStBl I S. 922) weiter an‐\n     wendbar. Dies gilt auch für vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Wirtschaftsüberlassungsverträge und Pachtverträge,\n     die als Wirtschaftsüberlassungsverträge anzusehen sind.\n\n\n\n     Bringt das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag, weil ersparte Aufwendungen zu den Erträ‐\n     gen des Vermögens gerechnet werden, gelten § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG in der Fassung des JStG 2008 und die\n     Regelungen dieses BMF-Schreibens. Rz. 76 des BMF-Schreibens vom 16. September 2004 findet ab dem Veranla‐\n82\n     gungszeitraum 2008 keine Anwendung mehr. § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden\n     Fassung und das BMF-Schreiben vom 16. September 2004 (BStBl I S. 922) sind jedoch weiter anwendbar, wenn ein\n     ausreichender Ertrag in Form des Nutzungsvorteils eines zu eigenen Zwecken genutzten Grundstücks vorliegt.\n\n\n\n     Maßgeblich für die zeitliche Einordnung ist bei der Regelung der Vermögensübertragung in einer Verfügung von Todes\n     wegen der Eintritt des Erbfalls. Ergibt sich der Anspruch auf Versorgungsleistungen aus einem in einer Verfügung von\n83 Todes wegen geregelten Vermächtnis, ist auf den Zeitpunkt des Anfalls des entsprechenden Vermächtnisses, also auf\n     den Zeitpunkt der schuldrechtlichen Entstehung des Vermächtnisanspruchs oder der Auflagenbegünstigung abzustel‐\n     len.\n\n\n\n     Bedarf die schuldrechtliche Vereinbarung einer staatlichen Genehmigung (z. B. familien-, vormundschafts- oder nach‐\n     lassgerichtliche Genehmigung), wirkt die Erteilung dieser Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechts‐\n84 geschäfts zurück, wenn die Vertragsparteien alles in ihrer Macht stehende getan haben, um einen wirksamen zivilrecht‐\n     lichen Vertrag abzuschließen. Steht die schuldrechtliche Vereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung, tritt die\n     von der Bedingung abhängige Wirkung erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung ein.\n\n\n\n\n II. Ablösung eines Nießbrauchsrechts\n\n\n\n     Wurde aufgrund eines vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Übertragungsvertrags (Rz. 81) Vermögen unter Nießbrauchs‐\n     vorbehalt auf den Vermögensübernehmer übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31. Dezember 2007 im Zu‐\n     sammenhang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, gilt Folgendes:\n85\n\n\n     -",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p24-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 25,
            "content": "Wurde die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und der Zeitpunkt bereits im Übertra‐\n            gungsvertrag verbindlich vereinbart, bleiben § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG in der vor dem 1. Januar 2008 gelten‐\n            den Fassung und das BMF-Schreiben vom 16. September 2004 (BStBl I S. 922) weiter anwendbar.\n\n\n\n            Erfolgt die Vereinbarung der Ablösung des Nießbrauchsrechts erst später und nach dem 31. Dezember 2007, gelten\n        -\n            § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG in der Fassung des JStG 2008 und die Regelungen dieses BMF-Schreibens.\n\n\n\n86 Entsprechendes gilt, wenn das Nießbrauchsrecht im Wege des Vermächtnisses eingeräumt worden ist.\n\n\n\n\n            Umschich‐\n III.\n            tung\n\n\n\n\n 1. Umschichtungsverpflichtung im Übertragungsvertrag\n\n\n\n    Wurde vor dem 1. Januar 2008 ein Übertragungsvertrag abgeschlossen, der die Verpflichtung des Vermögensüberneh‐\n    mers vorsieht, ertragloses oder nicht ausreichend Ertrag bringendes Vermögen in eine ihrer Art nach bestimmte, aus‐\n87 reichend Ertrag bringende Vermögensanlage umzuschichten (vgl. Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 16. September\n    2004, BStBl I S. 922), gelten § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG in der Fassung des JStG 2008 und die Regelungen dieses\n    BMF-Schreibens, wenn die Umschichtung nicht vor dem 1. Januar 2008 vollzogen ist.\n\n\n\n\n 2. Nachträgliche Umschichtung\n\n\n\n    Wurde vor dem 1. Januar 2008 rechtswirksam eine Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistun‐\n    gen vereinbart und wird das begünstigte Vermögen nach dem 31. Dezember 2007 nachträglich umgeschichtet, ist die\n88 nachträgliche Umschichtung nach den Regelungen in den Rz. 28 ff. des BMF-Schreibens vom 16. September 2004\n    (BStBl I S. 922) zu beurteilen. Es ist in diesen Fällen nicht erforderlich, dass in Vermögen i. S. des § 10 Absatz 1 Num‐\n    mer 1a Satz 2 EStG in der Fassung des JStG 2008 umgeschichtet wird.\n\n\n\n\n IV. Besteuerung nach § 22 Nummer 1b EStG\n\n\n\n    § 22 Nummer 1b EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 für die Besteuerung von Versorgungsleistungen beim\n    Empfänger der Leistungen unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrags. § 22 Nummer 1b\n    EStG regelt, dass die Einkünfte aus Versorgungsleistungen zu versteuern sind, soweit sie beim Zahlungsverpflichteten\n89 nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können. Sofern also bei einem Vertrags‐\n    abschluss vor dem 1. Januar 2008 Versorgungsleistungen in Form einer Leibrente vereinbart wurden und diese beim\n    Vermögensübernehmer lediglich in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben abziehbar sind, unterliegen beim Ver‐\n    mögensübergeber die Bezüge auch nur insoweit der Besteuerung nach § 22 Nummer 1b EStG.\n\n\n\n\n V. Umwandlung einer Versorgungsleistung\n\n\n\n    Für vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Vermögensübertragungsverträge bleibt Rz. 48 des BMF-Schreibens vom\n90 16. September 2004 (BStBl I S. 922) weiter anwendbar, auch wenn die Umwandlung einer Leibrente in eine dauernde\n    Last erst nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt.\n\n\n\n Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums\n (www.bundesfinanzministerium.de) zum Abruf bereit.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p25-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 26,
            "content": "Im Auftrag\n\n      Dr. M ö h l e n b r o c k\n\n1) Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 16. September 2004 (BStBl I S. 922), die nicht ausschließlich redaktioneller Art\nsind, sind durch Fettdruck hervorgehoben.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p26-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 27,
            "content": "BStbl Seite 239\nEinkommensteuer\n\n         Bundesministerium der Finanzen                                            Berlin, 12. März 2010\n\n         IV C 6 - S 2133/09/10001\n         2010/0188935\n\n         Oberste Finanzbehörden\n         der L ä n d e r\n\n\n\n    Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung\n    für die steuerliche Gewinnermittlung;\n    Änderung des § 5 Absatz 1 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung\n    des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG)\n    vom 15. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, BStBl I S. 650)\n\n\n    Durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG vom 25. Mai 2009, BGBl. I S. 1102, BStBl I S. 650) wurde § 5 Ab‐\n    satz 1 EStG geändert. Danach ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1\n    EStG), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen\n    der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechtes wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EStG). § 5 Absatz\n    1 Satz 2 und 3 EStG knüpfen die Ausübung steuerlicher Wahlrechte an bestimmte Dokumentationspflichten. Zur Anwendung des\n    § 5 Absatz 1 EStG i. d. F. des BilMoG nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stel‐\n    lung:\n\n\n\n\n         Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermitt‐\n    I.\n         lung\n\n\n\n\n    1. Anwendung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG\n\n\n\n     Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns ist der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG.\n     Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse\n     zu machen, oder die dies freiwillig machen, ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsät‐\n1\n     zen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (§ 5 Absatz 1 EStG). Soweit der Steuerpflichtige keine gesonderte Steuerbi‐\n     lanz aufstellt, ist Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung die Handelsbilanz unter Beachtung der vorgeschriebenen steu‐\n     erlichen Anpassungen (§ 60 Absatz 2 Satz 1 EStDV).\n\n\n\n     Die allgemeinen Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten wurden durch das BilMoG\n2 nicht geändert und sind für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit wird durch die steu‐\n     erlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte durchbrochen (§ 5 Absatz 1a bis 4b, Absatz 6; §§ 6, 6a und 7 EStG).\n\n\n\n\n    a) Ansatz von Wirtschaftsgütern, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten\n\n\n\n    aa) Aktivierungsgebote, Aktivierungsverbote und Aktivierungswahlrechte\n\n\n\n     Handelsrechtliche Aktivierungsgebote und Aktivierungswahlrechte führen zu Aktivierungsgeboten in der Steuerbilanz, es sei\n     denn, die Aktivierung in der Steuerbilanz ist aufgrund einer steuerlichen Regelung ausgeschlossen.\n\n3\n         Beispiel: Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 248 Absatz 2 Satz 1 HGB/§ 5 Absatz 2 EStG)",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p27-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 28,
            "content": "Nach § 248 Absatz 2 HGB können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivpos‐\n    ten in die Bilanz aufgenommen werden, soweit es sich nicht um Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleich‐\n    bare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Eine Aktivierung selbst geschaffener immaterieller\n    Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist nach § 5 Absatz 2 EStG ausgeschlossen. Das Aktivierungswahlrecht in der Handelsbi‐\n    lanz führt nicht zu einem Aktivierungsgebot in der Steuerbilanz.\n\n\n\n    bb) Passivierungsgebote, Passivierungsverbote und Passivierungswahlrechte\n\n\n\n    Handelsrechtliche Passivierungsgebote sind - vorbehaltlich steuerlicher Vorschriften - auch für die steuerliche Gewinnermittlung\n    maßgeblich. So sind für Pensionsverpflichtungen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rückstellungen für un‐\n\n4 gewisse Verbindlichkeiten zu bilden (im Einzelnen Randnummern 9 bis 11).\n\n    Passivierungsverbote und Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz führen zu Passivierungsverboten in der Steuerbilanz\n    (BFH vom 3. Februar 1969, BStBl II S. 291).\n\n\n\n\n    b) Bewertungswahlrechte und Bewertungsvorbehalte\n\n\n\n    Bewertungswahlrechte, die in der Handelsbilanz ausgeübt werden können, ohne dass eine eigenständige steuerliche Regelung\n5\n    besteht, wirken wegen des maßgeblichen Handelsbilanzansatzes auch auf den Wertansatz in der Steuerbilanz.\n\n\n\n      Beispiel 1: Fremdkapitalzinsen (§ 255 Absatz 3 Satz 2 HGB; R 6.3 Absatz 4 EStR)\n\n\n\n6    Zinsen für Fremdkapital gelten gemäß § 255 Absatz 3 Satz 2 HGB als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands, wenn\n     das Fremdkapital zur Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird. Sind handelsrechtlich Fremdkapitalzinsen in\n     die Herstellungskosten einbezogen worden, sind sie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch in der steuerlichen Ge‐\n     winnermittlung als Herstellungskosten zu beurteilen.\n\n\n\n      Beispiel 2: Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 240 Absatz 3 und 4 HGB)\n\n\n\n7    Nach § 240 Absatz 3 (Festwertbewertung) und 4 (Gruppenbewertung) HGB werden bei der Bewertung bestimmter Wirtschafts‐\n     güter unter den genannten Voraussetzungen Erleichterungen gewährt. Steuerliche Regelungen hierzu bestehen nicht. Aufgrund\n     des § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG sind bei Anwendung dieser Bewertungsvereinfachungsverfahren die Wertansätze der Handelsbi‐\n     lanz in die Steuerbilanz zu übernehmen.\n\n\n\n      Beispiel 3: Einbeziehungswahlrechte (§ 255 Absatz 2 Satz 3 HGB)\n\n\n     Nach § 255 Absatz 2 Satz 3 HGB ist der Kaufmann nicht verpflichtet, sondern berechtigt, angemessene Teile der Kosten der all‐\n     gemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leis‐\n     tungen und für die betriebliche Altersversorgung bei der Berechnung der Herstellungskosten einzubeziehen. Bei der steuerli‐\n8    chen Gewinnermittlung sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG die Herstellungskosten anzusetzen, also alle Aufwen‐\n     dungen, die ihrer Art nach Herstellungskosten sind (BFH vom 21. Oktober 1993, BStBl 1994 II S. 176). Dazu gehören auch die\n     in § 255 Absatz 2 Satz 3 HGB aufgeführten Kosten. Die steuerrechtliche Bewertungsvorschrift geht wegen des Bewertungsvor‐\n     behaltes in § 5 Absatz 6 EStG der handelsrechtlichen Regelung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufmann gem. § 255 Ab‐\n     satz 2 Satz 3 HGB vom Ansatz dieser Kosten als Teil der Herstellungskosten in der Handelsbilanz absehen kann (BFH vom 21.\n     Oktober 1993, a. a. O.).\n\n\n\n\n    c) Ansatz und Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Sinne von § 6a EStG\n\n\n\n9",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p28-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 29,
            "content": "Nach § 249 HGB müssen in der Handelsbilanz für unmittelbare Pensionszusagen Rückstellungen gebildet werden. Dieses Passi‐\n  vierungsgebot gilt auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Die bilanzsteuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften des §\n  6a EStG schränken jedoch die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Passivierungsgebotes ein.\n\n\n\n     In der steuerlichen Gewinnermittlung sind Pensionsrückstellungen nur anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 6a Absatz\n     1 und 2 EStG (z. B. Schriftformerfordernis, § 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG) erfüllt sind. Die Passivierung einer Pensionszusage\n10 unterliegt zudem dem Bewertungsvorbehalt des § 6a Absatz 3 und 4 EStG. Die Bewertung kann somit vom handelsrechtlichen\n     Wert abweichen; die Regelungen in R 6a Absatz 20 Satz 2 bis 4 EStR, wonach der handelsrechtliche Ansatz der Pensionsrück‐\n     stellung die Bewertungsobergrenze ist, sind nicht weiter anzuwenden.\n\n\n\n     Für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, die vor dem 1. Januar 1987 rechtsverbindlich zugesagt worden\n11 sind (sog. Altzusagen), gilt nach Artikel 28 des Einführungsgesetzes zum HGB in der durch Gesetz vom 19. Dezember 1985\n     (BGBl. I S. 2355, BStBl 1986 I S. 94) geänderten Fassung weiterhin das handels- und steuerrechtliche Passivierungswahlrecht.\n\n\n\n\n 2. Anwendung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG\n\n\n\n     Steuerliche Wahlrechte können sich aus dem Gesetz oder aus den Verwaltungsvorschriften (z.B. R 6.5 Absatz 2 EStR, R 6.6\n12\n     EStR oder BMF-Schreiben) ergeben.\n\n\n\n\n a) Steuerliche Wahlrechte\n\n\n\n     Wahlrechte, die nur steuerrechtlich bestehen, können unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden (§ 5\n13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechtes wird insoweit nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 1\n     Halbsatz 1 EStG durch die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beschränkt.\n\n\n\n       Beispiel 1: Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§ 6b EStG)\n\n\n      Stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter können zur Vermeidung der Besteuerung auf die Anschaffungs-\n      oder Herstellungskosten anderer bestimmter Wirtschaftsgüter übertragen werden. Dazu sind deren Anschaffungs- oder Her‐\n14    stellungskosten zu mindern. Soweit die Übertragung auf ein anderes Wirtschaftsgut nicht vorgenommen wird, kann der Steu‐\n      erpflichtige eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungs‐\n      kosten oder die Bildung einer entsprechenden Rücklage in der Handelsbilanz ist nach den Vorschriften des HGB nicht zuläs‐\n      sig. Die Abweichung vom Handelsbilanzansatz in der Steuerbilanz wird durch § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zugelas‐\n      sen.\n\n\n\n       Beispiel 2: Teilwertabschreibungen (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 EStG)\n\n\n      Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmä‐\n      ßig abzuschreiben (§ 253 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 HGB). Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 EStG\n      kann bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Teilwert angesetzt werden. Die Vornahme einer außerplanmäßi‐\n15\n      gen Abschreibung in der Handelsbilanz ist nicht zwingend in der Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollzie‐\n      hen; der Steuerpflichtige kann darauf auch verzichten.\n\n      Hat der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr eine Teilwertabschreibung vorgenommen und verzichtet er in einem darauf\n      folgenden Jahr auf den Nachweis der dauernden Wertminderung (z. B. im Zusammenhang mit Verlustabzügen), ist zu prüfen,\n      ob eine willkürliche Gestaltung vorliegt.\n\n\n\n\n b) Handelsrechtliche und steuerliche Wahlrechte",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p29-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 30,
            "content": "Wahlrechte, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich bestehen, können aufgrund des § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz\n16\n     2 EStG in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden.\n\n\n\n       Beispiel 1: Verbrauchsfolgeverfahren (§ 256 HGB/§ 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG)\n\n\n      Nach § 256 HGB kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens eine bestimmte Ver‐\n      brauchsfolge unterstellt werden (Fifo und Lifo). Steuerrechtlich besteht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG dieses Wahlrecht\n      nur für das Verbrauchsfolgeverfahren, bei dem die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht\n17\n      oder veräußert werden (Lifo).\n\n      Die Anwendung des Verbrauchsfolgeverfahrens in der Steuerbilanz setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige die Wirt‐\n      schaftsgüter auch in der Handelsbilanz unter Verwendung von Verbrauchsfolgeverfahren bewertet. Eine Einzelbewertung der\n      Wirtschaftsgüter in der Handelsbilanz steht der Anwendung des Verbrauchsfolgeverfahrens nach § 6 Absatz 1 Nummer 2a\n      Satz 1 EStG unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen nicht entgegen.\n\n\n\n       Beispiel 2: Lineare und degressive Absetzung für Abnutzung (§ 253 HGB/§ 5 Absatz 6 i. V. m. § 7 Absatz 2 EStG)\n\n\n      Gemäß § 253 Absatz 3 Satz 1 HGB sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt\n      ist, die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Es ist demnach eine linea‐\n      re oder degressive Abschreibung und eine Leistungsabschreibung sowie auch eine progressive Abschreibung möglich.\n18\n      Gemäß § 7 Absatz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets \"Be‐\n      schäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung\" vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896; BStBl 2009 I S. 133) kann bei\n      beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (lineare\n      Absetzung für Abnutzung) die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen (degressive Absetzung für Abnutzung) in\n      Anspruch genommen werden. Die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflich‐\n      tige auch in der Handelsbilanz eine degressive Abschreibung vornimmt.\n\n\n\n\n II. Aufzeichnungspflichten\n\n\n\n     Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG die Aufnahme der Wirtschaftsgüter,\n     die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besonde‐\n     re, laufend zu führende Verzeichnisse. Die Verzeichnisse sind Bestandteil der Buchführung. Sie müssen nach § 5 Absatz 1 Satz\n19 3 EStG den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten\n     steuerlichen Wahlrechtes und die vorgenommenen Abschreibungen enthalten. Bei der Ausübung steuerlicher Wahlrechte für\n     Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens ist eine gesonderte Aufzeichnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG nicht erforder‐\n     lich. Dies gilt auch für Umwandlungsvorgänge des Umwandlungssteuerrechtes.\n\n\n\n     Eine besondere Form der Verzeichnisse ist nicht vorgeschrieben. Soweit die Angaben bereits im Anlagenverzeichnis oder in ei‐\n     nem Verzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 EStG (für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.\n     Dezember 2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind) enthalten sind, oder das Anla‐\n20\n     genverzeichnis um diese Angaben ergänzt wird, ist diese Dokumentation ausreichend. Zum Ausweis des Feldinventars genügt\n     das Anbauverzeichnis nach § 142 AO. Die Aufstellung der Verzeichnisse kann auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres im Rah‐\n     men der Erstellung der Steuererklärung (z. B. bei vorbereitenden Abschlussbuchungen) erfolgen.\n\n\n\n     Die laufende Führung des in § 5 Absatz 1 Satz 3 EStG genannten Verzeichnisses ist Tatbestandsvoraussetzung für die wirksa‐\n     me Ausübung des jeweiligen steuerlichen Wahlrechtes. Wird das Verzeichnis nicht oder nicht vollständig geführt, ist der Gewinn\n21 hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsguts durch die Finanzbehörde so zu ermitteln, als wäre das Wahlrecht nicht ausgeübt\n     worden. Wird ein steuerliches Wahlrecht im Wege der Bilanzänderung erstmals ausgeübt, ist dies durch eine Aufzeichnung\n     nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG zu dokumentieren.\n\n\n\n     Für die Bildung von steuerlichen Rücklagen ist eine Aufnahme in das besondere, laufend zu führende Verzeichnis nicht erfor‐\n22\n     derlich, wenn die Rücklage in der Steuerbilanz abgebildet wird. Wird die Rücklage in einem folgenden Wirtschaftsjahr auf die",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p30-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 31,
            "content": "Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes übertragen, handelt es sich um die Ausübung eines steuerlichen\n     Wahlrechts im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Das Wirtschaftsgut ist mit den erforderlichen Angaben in das be‐\n     sondere, laufend zu führende Verzeichnis aufzunehmen. Soweit sich die Angaben aus der Buchführung im Sinne des § 6b Ab‐\n     satz 4 EStG ergeben, ist diese Dokumentation ausreichend.\n\n\n\n     Behandelt ein Steuerpflichtiger Zuschüsse für Anlagegüter erfolgsneutral, indem er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\n     für das Wirtschaftsgut um die erhaltenen Zuschüsse mindert (R 6.5 Absatz 2 Satz 3 EStR), ist die gesonderte Aufzeichnung\n23\n     nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG erforderlich. Die Aufzeichnungspflicht entfällt, sofern der Steuerpflichtige die Zuschüsse als Be‐\n     triebseinnahme ansetzt (R 6.5 Absatz 2 Satz 2 EStR).\n\n\n\n\n III. Anwendungsregelung\n\n\n\n     § 5 Absatz 1 EStG i. d. F. des BilMoG ist nach § 52 Absatz 1 Satz 1 EStG i. V. m. Artikel 15 des BilMoG erstmals für den Veran‐\n     lagungszeitraum 2009, d.h. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden, anzuwenden. Danach ist die Aus‐\n     übung steuerlicher Wahlrechte nicht mehr an die Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz gebunden. Ände‐\n24 rungen in der Handelsbilanz, wie z. B. die Auflösung eines auf der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechtes beruhenden Son‐\n     derpostens mit Rücklagenanteil nach § 247 Absatz 3 HGB a. F., haben ab diesem Zeitpunkt keine Auswirkungen auf die Steuer‐\n     bilanz. Soweit handelsrechtlich die steuerlichen Ansätze im Rahmen der Übergangsvorschriften zum BilMoG noch beibehalten\n     werden, bestehen die besonderen Aufzeichnungspflichten nicht.\n\n\n\n Dieses Schreiben steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\n www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten -\n Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf bereit.\n\n\n\n             Im Auftrag\n\n             Meurer",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p31-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 32,
            "content": "BStbl Seite 242\nEinkommensteuer\nBekanntmachung des\n\n\n\n\nfür die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 EStG\n\nNach § 90 Absatz 3 Satz 4 EStG ist die Anmeldung von Rückforderungs- und Rückzahlungsbeträgen nach amtlich vorgeschriebe‐\nnem Vordruck abzugeben. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu be‐\nstimmen.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p32-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 33,
            "content": "Das Vordruckmuster für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 EStG wird hiermit bekannt gemacht.\n\nDas Vordruckmuster kann auch maschinell hergestellt werden, wenn es sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthält. Ab‐\nweichende Formate sind zulässig.\n\nDas Vordruckmuster steht ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern unter\nder Adresse http://www.bzst.de zum Download bereit.\n\nDas Vordruckmuster für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 EStG, das mit Schreiben vom 15. November 2005 (BStBl I 2005, S.\n1017) bekannt gemacht wurde, wird hiermit aufgehoben.\n\n\n\n\nBerlin, den 18. März 2010\n\nIV C 3 - S 2494/10/10002: 001\n\nBundesministerium der Finanzen\n\n\n\n\nIm Auftrag\n\nDr. M ö h l e n b r o c k",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p33-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 34,
            "content": "BStbl Seite 244\nFinanzgerichtsordnung\n\nBundesministerium der Finanzen                                                   Berlin, 12. März 2010\n\nIV A 3 - FG 2032/09/10005\n2010/0180583\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nUnterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder\nüber Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung\n\nBMF-Schreiben vom 19. März 2004 (BStBl I S. 409);\nTOP 6 der Sitzung AO I/2010 vom 1. bis 3. März 2010\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:\n\n\n     Das BMF und die zuständige oberste Landesfinanzbehörde sind über anhängige Gerichtsverfahren insbesondere dann zu unter‐\n     richten, wenn\n\n\n          ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der\n     a)\n          Länder abweichende Rechtsauffassung vertritt,\n\n\n\n     b) der Entscheidung eine größere finanzielle oder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt,\n1.\n\n\n          der BFH einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lauten‐\n     c) den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begrün‐\n          dung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, oder\n\n\n\n          nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften das Verfahren vor dem Finanzgericht\n     d)\n          oder dem BFH fortgesetzt wird.\n\n\n\n     In den Fällen gemäß Nummer 1 Buchstabe a hat das beklagte Finanzamt Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde einzule‐\n     gen, wenn dies verfahrensrechtlich möglich ist. Bei Gerichtsbescheiden im Sinne von Nummer 1 Buchstabe c ist Antrag auf\n2.\n     mündliche Verhandlung zu stellen. Die zuständige oberste Landesfinanzbehörde kann mit Zustimmung des BMF Abweichungen\n     von Satz 1 und 2 zulassen.\n\n\n\n     In den Fällen gemäß Nummer 1 Buchstabe d darf das Finanzamt eine mit dem Ziel einer Hauptsacheerledigung beabsichtigte\n3. Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nur nach vorheriger Zustimmung des BMF und der obersten\n     Landesfinanzbehörde vornehmen.\n\n\n\n     Hat das Finanzamt die Entscheidung des Finanzgerichts mit der Revision angefochten, soll es grundsätzlich nicht gemäß § 90\n4.\n     Abs. 2 FGO auf die mündliche Verhandlung verzichten.\n\n\n\n     Die Pflicht zur umfassenden Information des BMF und der obersten Landesfinanzbehörde über ein Verfahren im Sinne der Num‐\n5. mer 1 besteht nach deren anfänglicher Unterrichtung bis zu deren Beitritt (§ 122 Abs. 2 FGO), andernfalls bis zum endgültigen\n     Abschluss des Verfahrens, fort.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p34-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 35,
            "content": "Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 19. März 2004 (BStBl I S. 409). Es steht ab sofort für eine Übergangs‐\nzeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und\nVerwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung bereit.\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                          Dr. M i s e r a",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p35-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 36,
            "content": "BStbl Seite 245\nGrunderwerbsteuer\nGleich lautende Erlasse\nder obersten Finanzbehörden der Länder\n\nAnwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG\n\nvom 25. Februar 2010\n\n\n\n\n1 Allgemeines\n\n\nBei einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, gilt nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG die\nunmittelbare oder mittelbare innerhalb von fünf Jahren erfolgende Änderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass mindes‐\ntens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grunds‐\ntücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Die Vorschrift fingiert einen Erwerbsvorgang.\n\n\n\n\n1.1 Personengesellschaft\n\n\nPersonengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG sind insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offe‐\nne Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (einschließlich der GmbH & Co. KG), auch wenn deren Zweck sich nicht im\nHalten und Verwalten von inländischen Grundstücken erschöpft. Ausländische Personengesellschaften, deren rechtliche Struktur\nden inländischen Personengesellschaften entspricht, werden auch von der Vorschrift erfasst.\n\n\n\n\n1.2 Vom Tatbestand erfasste Grundstücke\n\n\nZum Vermögen einer Personengesellschaft gehören nicht nur die Grundstücke, die sich bereits im Eigentum der Personengesell‐\nschaft befinden oder deren Erwerb nach § 1 Abs. 1 GrEStG steuerbar gewesen ist, sondern auch solche Grundstücke, über die die\nPersonengesellschaft die Verwertungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 GrEStG erlangt hat. Grundstücke im Eigentum der Personenge‐\nsellschaft, an denen sie einem anderen die Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG eingeräumt hat, gehören dessen\nungeachtet zu ihrem Vermögen. Grundstücke, die der Personengesellschaft nach § 1 Abs. 3 GrEStG zuzurechnen sind, gehören\nebenfalls zu ihrem Vermögen.\n\nDie Vorschrift des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist grundstücksbezogen. Sie erfasst diejenigen Grundstücke, und zwar jedes für sich,\ndie während des Zeitraums, in dem sich der Gesellschafterbestand ändert, durchgängig zum Vermögen der Personengesellschaft\ngehören. Zum Fünfjahreszeitraum vgl. Tz. 4.\n\n\n\n\n1.3 Anteil am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft\n\n\nUnter Anteil an der Personengesellschaft ist - wie bei §§ 5 und 6 GrEStG - der Anteil der einzelnen Gesellschafter am Gesellschafts‐\nvermögen zu verstehen. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen ist der den einzelnen Gesellschaftern zustehende Wertanteil am\nReinvermögen als schuldrechtlicher, gesellschaftsvertraglicher Anspruch des einzelnen Gesellschafters gegen die Gesamthand. Die\nwertmäßige Beteiligung ergibt sich aus den gesellschaftsinternen Vereinbarungen, hilfsweise aus §§ 722, 734 BGB bzw. §§ 120 bis\n122 HGB. Für die Höhe des Anteils der einzelnen Gesellschafter kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Wirkung der\nschuldrechtlichen (gesellschaftsrechtlichen) Vereinbarungen an; die Wirkung tritt frühestens mit dem Vertragsabschluss ein. Der\nZeitpunkt der Leistung der Einlagen ist unerheblich.\n\n\n\n\n2 Alte und neue Gesellschafter",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p36-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 37,
            "content": "2.1 Altgesellschafter\n\n\n§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfasst keine Änderungen der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der Altgesellschafter im Verhältnis\nzueinander. Unerheblich ist, in welcher Form diese Änderung erfolgt (z.B. Verschmelzung zweier Altgesellschafter durch Aufnahme).\nAltgesellschafter in diesem Sinne sind:\n\n\n- Die unmittelbaren Gründungsgesellschafter, seien es natürliche oder juristische Personen.\n\n\n\n    Diejenigen Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen), die vor dem Beginn des Fünfjahreszeitraums des § 1 Abs. 2a\n-\n    Satz 1 GrEStG unmittelbar oder mittelbar an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft beteiligt waren.\n\n\n\n    Diejenigen Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen), die im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks durch\n-\n    die Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt waren.\n\n\n\n    Die Gesellschafter, deren Beitritt oder deren Einrücken in die Gesellschafterstellung (z.B. durch Abtretung des Mitgliedschafts‐\n- rechts/Gesellschaftsanteils) schon einmal den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfüllt oder zu dessen Erfüllung beige‐\n    tragen hat.\n\n\n\n    Ist Gesellschafterin der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft wiederum eine Personengesellschaft, sind Altgesellschaf‐\n    ter diejenigen Mitglieder dieser Personengesellschaft,\n\n\n    - die im Zeitpunkt der Gründung der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft oder\n\n\n\n    - die vor Beginn des Fünfjahreszeitraums oder\n\n\n-\n        die im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks durch die grundstücksbesitzende Personengesellschaft\n    -\n        deren Gesellschafter waren oder\n\n\n\n        deren Beitritt oder deren Einrücken in die Gesellschafterstellung schon einmal den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG\n    -\n        erfüllt oder zu dessen Erfüllung beigetragen hat.\n\n\n    Dasselbe gilt bei mehrstöckigen Personengesellschaften auf jeder Ebene.\n\n\nNur die Kapitalgesellschaften selbst können Altgesellschafter sein, deren Anteilseigner jedoch nicht.\n\nEin Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter‐\nstellung.\n\nDie Altgesellschaftereigenschaft bleibt erhalten\n\n\n- bei der Verkürzung der Beteiligungskette von Kapitalgesellschaften und\n\n\n\n- bei der formwechselnden Umwandlung eines (Alt-)Gesellschafters.\n\n\n\n\n2.2 Neugesellschafter\n\n\nNeugesellschafter sind:\n\n\n-",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p37-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 38,
            "content": "Diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die erst mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung in die Mitberechtigung am\n    Grundstück der Personengesellschaft\n\n\n    - durch Beitritt oder\n\n\n\n    - infolge ganzer oder teilweiser Abtretung eines Gesellschaftsanteils oder\n\n\n\n    - aufgrund von Umwandlungsvorgängen mit Ausnahme der formwechselnden Umwandlung\n\n\n\n    eintreten.\n\n\n\n    Diejenigen Mitglieder einer an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft als Gesellschafterin beteiligten Personengesell‐\n    schaft,\n\n\n    - die mit dem Eintritt in diese oder\n\n\n\n    - durch Abtretung eines Mitgliedschaftsrechts an dieser oder\n-\n\n\n    - durch dessen Übertragung nach dem Umwandlungsgesetz\n\n\n    in die Mitberechtigung am Grundstück einrücken.\n\n    Dasselbe gilt bei mehrstöckigen Personengesellschaften auf jeder Ebene.\n\n\n\n    Ursprünglich als Altgesellschafter anzusehende Kapitalgesellschaften, an denen sich die Beteiligungsverhältnisse unmittelbar\n    oder mittelbar zu mindestens 95 % geändert haben, und zwar unabhängig davon, ob die Änderung der Beteiligungsverhältnisse,\n    wenn zu ihrem Vermögen ein Grundstück gehören würde, den Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllte. Bei mehrstufigen mittel‐\n-\n    baren Beteiligungen ist die Prüfung, ob die 95%-Grenze erreicht ist, für jede Beteiligungsebene gesondert vorzunehmen. Ist die\n    95%-Grenze erreicht, dann ist die mittelbare Beteiligung in voller Höhe zu berücksichtigen (nicht nur in Höhe von 95 %; vgl. Bei‐\n    spiel Tz. 3.3).\n\n\n\n    Derjenige, der aufgrund Vereinbarungstreuhand mit einem Gesellschafter der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft\n- nach deren Gründung bzw. nach einem Grundstückserwerb durch diese oder nach Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs.\n    2a GrEStG dessen Treugeber wird.\n\n\n\n- Neue Treugeber eines Gesellschafters nach Treugeberwechsel.\n\n\n\n    Der Treugeber, auf den die treuhänderisch gehaltenen Anteile vom Treuhänder rückübertragen werden (zur anteiligen Steuerbe‐\n-\n    freiung in Höhe der rückübertragenen Anteile auf den Treugeber vgl. § 3 Nr. 8 GrEStG analog).\n\n\n\n- Der neue Treuhänder beim Wechsel des Treuhändergesellschafters.\n\n\nVeränderungen der Vermögensbeteiligung von Neugesellschaftern durch bloße Kapitaländerungen im Verhältnis zu den Altgesell‐\nschaftern sowie zu anderen Neugesellschaftern führen zum Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen durch diese (vgl.\nBeispiel Tz. 3.1).\n\nJeder Neugesellschafter bzw. diesem Gleichstehende wird bzw. werden mit Ablauf von fünf Jahren Altgesellschafter.\n\n\n\n\n3 Ermittlung des Vomhundertsatzes",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p38-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 39,
            "content": "Zur Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist auf das Verhältnis der Beteiligung der Neugesell‐\nschafter zu der fortbestehenden Beteiligung von Altgesellschaftern nach dem Gesellschafterwechsel abzustellen. Maßgebend ist\nhierfür der Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen nach dem Gesellschafterwechsel. Gesellschafterwechsel, die sich\nvor dem Grundstückserwerb vollziehen, sind zur Tatbestandserfüllung unbeachtlich.\n\nDer Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG kann auch durch Kapitalerhöhung beim Neueintritt von Gesellschaftern erfüllt wer‐\nden. Soll das (künftige) Eigenkapital der Gesellschaft aufgrund eines vorgefassten Plans - wie es z. B. bei der Durchführung größe‐\nrer Immobilien-Investitionsvorhaben üblich ist - durch entsprechende Kapitalerhöhungen erbracht werden, ist der Tatbestand des § 1\nAbs. 2a Satz 1 GrEStG erst erfüllt, wenn die neuen Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren entsprechend dem vorgefassten Plan\nbezogen auf das geplante Eigenkapital im Verhältnis zu den Beteiligungen der Altgesellschafter zu mindestens 95 % beteiligt sind.\nFällt die Kapitalerhöhung nachträglich geringer aus, als es dem Finanzierungsplan entspricht, weil sich z. B. die Investitionskosten\nverringert haben, ist das Beteiligungsverhältnis der Alt- und Neugesellschafter zur Ermittlung der 95%-Grenze von dem verringerten\nEigenkapital zu berechnen. Für die Ermittlung dieses Eigenkapitals ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Investition tatsächlich\nvorgenommen wurde, spätestens wenn das Objekt fertiggestellt worden ist.\n\nIm Gegensatz zu mittelbaren Beteiligungen der Gesellschafter von Personengesellschaften an einer grundstücksbesitzenden Perso‐\nnengesellschaft, bei denen stets auf die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse abzustellen und dementsprechend durchzurechnen ist,\nist bei Beteiligungen von Kapitalgesellschaften nur auf das erforderliche Quantum von 95 % der Anteile an dieser abzustellen. Ge‐\nhen bei einer Kapitalgesellschaft mindestens 95 % der Anteile auf neue Anteilseigner über, so ist die Beteiligung der Kapitalgesell‐\nschaft in voller Höhe bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG zu berücksichtigen.\n\nGehen Anteile an der Personengesellschaft von Todes wegen auf neue Gesellschafter über, bleibt der Erwerb dieser Anteile bei der\nErmittlung des Vomhundertsatzes im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG außer Ansatz.\n\n\n  Beispiele:\n\n\n        Eine Gesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, besteht aus fünf Gesellschaftern, die jeweils zu 20 % am Ver‐\n        mögen beteiligt sind. Das Gesellschaftsvermögen beträgt 100000 Euro. Drei Gesellschafter übertragen ihre Anteile auf neue\n        Gesellschafter. Anschließend wird innerhalb des Fünfjahreszeitraums das Vermögen im Wege der Kapitalerhöhung auf\n  3.1 1000000 Euro aufgestockt, wobei das zusätzliche Kapital ausschließlich auf die Anteile der hinzugetretenen Gesellschafter\n        entfällt. Da die Altgesellschafter weiterhin zusammen nur zu 40000 Euro (entspricht 4%) am Vermögen der Gesellschaft be‐\n        teiligt bleiben, sind auf die Neugesellschafter insgesamt 96 % der nunmehr bestehenden Anteile übergegangen. Die Steuer\n        ist hier nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 4 % nicht zu erheben (vgl. Tz. 8).\n\n\n\n        An der Komplementär-GmbH, die zu 20% an einer grundstücksbesitzenden GmbH & Co. KG beteiligt ist, ist zu 100 % eine\n        weitere GmbH beteiligt, deren gesamte Anteile veräußert werden. Der einzige Kommanditist, der bisher zu 80% am Vermö‐\n        gen der GmbH & Co. KG beteiligt war, vereinbart mit zwei Treugebern, für diese zukünftig jeweils 20% der Kommanditanteile\n        treuhänderisch zu halten, außerdem veräußert er weitere 35 % der Kommanditanteile an Dritte. Die unmittelbare Änderung\n        des Gesellschafterbestands der an der Komplementär-GmbH beteiligten GmbH, die aufgrund des Anteilseignerwechsel\n  3.2\n        ebenso wie die Komplementär-GmbH als neue GmbH gilt und dadurch zu einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbe‐\n        stands der KG führt (20 %), die Vereinbarung der Treuhandverhältnisse (40%) und die Veräußerung der 35% der Komman‐\n        ditanteile sind zusammen zu berücksichtigen und führen zu einem Übergang von Anteilen am Vermögen der Gesellschaft in\n        Höhe von 95 % auf neue Gesellschafter und erfüllen zusammen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Die\n        Steuer ist hier nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 5 % nicht zu erheben (vgl. Tz. 8).\n\n\n\n        An einer grundstücksbesitzenden OHG sind A zu 85 %, B zu 5 % und die C-GmbH zu 10 % beteiligt. Die Anteile der C-\n        GmbH halten D zu 90 % und E und F zu je 5 %. Im Jahr 01 überträgt A seine gesamte Beteiligung an der OHG auf X, im\n        Jahr 02 übertragen D und E ihre Anteile an der C-GmbH auf Y und Z. Die Übertragung der Beteiligung des A auf X führt zu\n  3.3 einem unmittelbaren Gesellschafterwechsel in Höhe von 85 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen. In Bezug auf die An‐\n        teile der C-GmbH liegt ein mittelbarer Gesellschafterwechsel in Höhe von 10% vor, weil 95 % der Anteile an der C-GmbH\n        übergegangen sind. Die mittelbare Anteilsänderung ist nicht anteilig (95 % von 10 %), sondern voll mit 10 % zu berücksichti‐\n        gen. Die Steuer ist hier nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 5 % nicht zu erheben (vgl. Tz. 8).\n\n\n\n        An einer OHG, die im Jahr 01 ein Grundstück erwirbt, sind zu diesem Zeitpunkt A, B, C und D zu je 25 % beteiligt. Im Jahr\n        02 veräußert A seinen Anteil an W. Im Jahr 04 veräußern B, C und W ihre Anteile an X, Y und Z. Durch die Anteilsveräuße‐\n  3.4 rungen ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG nicht erfüllt, weil Altgesellschafter D noch mit 25 % an der OHG\n        beteiligt bleibt. Die Veräußerung des Anteils durch Neugesellschafter W an Z kann nicht in die Ermittlung des Vomhundert‐",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p39-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 40,
            "content": "satzes einbezogen werden. Die Frage, ob mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter\n        übergegangen sind, ist ausgehend von der fortbestehenden Beteiligung von Altgesellschaftern an diesem zu beurteilen.\n\n\n\n        Eine GmbH ist als persönlich haftende Gesellschafterin zu 20 % am Gesellschaftsvermögen einer grundstücksbesitzenden\n        GmbH & Co. KG beteiligt. Alle Kommanditisten übertragen ihre Anteile auf neu hinzutretende Kommanditisten. Außerdem\n        werden 80 % der Anteile an der GmbH an diese neu hinzutretenden Kommanditisten veräußert. Die Übertragung der Kom‐\n  3.5 manditanteile allein erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Der Wechsel im Gesellschafterbestand\n        der GmbH ist nicht mit dem unmittelbaren Gesellschafterwechsel zusammenzurechnen, weil sich die Beteiligungsverhältnis‐\n        se an der GmbH nicht zu mindestens 95 % geändert haben. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist somit nicht\n        erfüllt.\n\n\n\n        A und B gründen mit einer Beteiligung von je 5000 Euro eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Entsprechend einem vorge‐\n        fassten Plan erwirbt die GbR ein Grundstück, auf dem ein Bürogebäude mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 4 Mio.\n        Euro errichtet werden soll. Anschließend beteiligt sich zunächst Z mit 190000 Euro. Zwar ist hier das grunderwerbsteuer‐\n        rechtlich erhebliche Quantum in Höhe von 95 % bei der grundstücksbesitzenden Gesellschaft bereits erfüllt, da sich der vor‐\n        gefasste Plan jedoch auf ein Gesamtinvestitionsvolumen von 4 Mio. Euro bezieht, ist im Verhältnis dazu das grunderwerb‐\n\n  3.6 steuerrechtlich erhebliche Quantum in Höhe von 95 % nicht erreicht.\n\n        Anschließend treten der Gesellschaft weitere Gesellschafter bei, bis die erforderliche Kapitalerhöhung auf insgesamt 4 Mio.\n        Euro vollzogen ist. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist jetzt mit dem Vollzug der dem vorgefassten Plan ent‐\n        sprechenden Kapitalerhöhung in Höhe von 95 %, bezogen auf 4 Mio. Euro verwirklicht, zu der auch der Kapitalbeitrag des Z\n        gehört. Die Steuer ist hier nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 0,25 % (10000 Euro/4 Mio. Euro) nicht zu erheben (vgl. Tz.\n        8).\n\n\n\n        Am Gesellschaftsvermögen der grundbesitzenden T-GmbH & Co. KG ist als Kommanditistin die M-GmbH zu 100 % sowie\n        die T-GmbH, deren Alleingesellschafterin die M-GmbH ist, zu 0 % beteiligt. 100 % der Anteile an der M-GmbH hält die Z-\n        GmbH, deren Anteile in Höhe von 60 % von der H-GmbH gehalten werden. Nachdem die Beteiligungen mehr als fünf Jahre\n  3.7\n        unverändert geblieben waren, überträgt die Z-GmbH ihre Anteile an der M-GmbH auf die H-GmbH. Der Tatbestand des § 1\n        Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist verwirklicht. Die H-GmbH ist neue mittelbare Gesellschafterin, da 100 % der Anteile der M-GmbH\n        auf sie übertragen wurden. Eine Verkürzung der Beteiligungskette im Sinne von Tz. 2.1 liegt nicht vor.\n\n\n\n\n4 Fünfjahreszeitraum\n\n\nDie Fünfjahresfrist gilt für die Zusammenrechnung von sukzessiven Anteilsübertragungen. Für die Beurteilung der Frage, ob auf‐\ngrund einer Änderung des Gesellschafterbestands von mindestens 95% der Anteile eine Grundstücksübertragung anzunehmen ist,\nsind alle Anteilsübertragungen innerhalb von fünf Jahren zu berücksichtigen. Übertragungen von mindestens 95 % der Anteile, die in\neinem Rechtsakt vollzogen werden, vollziehen sich in einer logischen Sekunde, also immer innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah‐\nren. Die Fünfjahresfrist ist für jedes Grundstück im Vermögen der Personengesellschaft selbständig zu beurteilen.\n\n\n  Beispiele:\n\n\n        Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwirbt im Jahr 01 zwei Grundstücke (Grundstück I und Grundstück II). Zu diesem\n        Zeitpunkt sind an ihrem Gesellschaftsvermögen A und B zu je 20 %, C zu 10 % sowie die D-OHG zu 50 % beteiligt. Gesell‐\n        schafter der D-OHG sind zu diesem Zeitpunkt D und F zu je 10 % sowie G und H zu je 40 %. Im Jahr 02 veräußern A, B und\n        C ihre Anteile an X. Im Jahr 03 veräußern D und G ihre Anteile an der D-OHG an Y. Im Januar 04 verkauft die Gesellschaft\n  4.1\n        bürgerlichen Rechts das Grundstück I. Ende desselben Jahres veräußert H seinen Anteil an der D-OHG an Z. Da in Bezug\n        auf das Grundstück I nur insgesamt 75 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergegangen\n        sind, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG nur hinsichtlich des Grundstücks II erfüllt. Die Steuer ist hier nach § 6\n        Abs. 3 GrEStG in Höhe von 5 % nicht zu erheben (vgl. Tz. 8).\n\n\n\n        Eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen nur die Kommanditisten A, B, C, D und E zu je 20 % beteiligt sind, kauft im Jahr\n      01 ein Grundstück (Grundstück I). Im Mai 02 überträgt A seine Kommanditbeteiligung auf W. Ende des Jahres 02 erwirbt die\n  4.2 GmbH & Co. KG ein weiteres Grundstück (Grundstück II). Im Jahr 04 veräußern B und C ihre Anteile an X. Im Jahr 05 ver‐\n        äußert D seinen Anteil an Y und E drei Viertel seines Anteils (15 %) an Z. Bis Ende des Jahres 07 treten keine weiteren Än‐\n        derungen im Gesellschafterbestand der GmbH & Co. KG ein. Hinsichtlich des Grundstücks I ist im Jahr 05 der Tatbestand",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p40-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 41,
            "content": "des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfüllt. In Bezug auf das Grundstück II ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, weil es erst nach\n      dem Erwerb des Anteils des A durch den W in das Vermögen der GmbH & Co. KG gelangte. Die Steuer ist hier nach § 6\n      Abs. 3 GrEStG in Höhe von 5 % nicht zu erheben (vgl. Tz. 8).\n\n\n\n\n5 Grundstückserwerbe von einem Gesellschafter\n\n\nHat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestands von einem Gesellschafter ein Grundstück erworben und\nist die für diesen Fall vorgesehene Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG aufgrund des § 5 Abs. 3 GrEStG oder nach § 6\nAbs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG aufgrund § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ganz oder teilweise zu versagen oder rückgängig zu\nmachen, ist die Steuer insoweit zu erheben, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand, zu dem das erwor‐\nbene Grundstück noch gehört, innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. In\ndiesen Fällen ist die Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand ein rückwirkendes Ereignis im Sinne\ndes § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt (§ 175\nAbs. 1 Satz 2 AO), vgl. Beispiel 5.1.\n\nSteht die Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand im Zusammenhang mit einem sukzessiven Ge‐\nsellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, ist auf die für den Gesellschafterwechsel nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nGrEStG zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang anzurechnen, für den aufgrund\nder § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG die Steuervergünstigung zu versagen ist, vgl. Beispiel 5.1.\n\nEin Anwendungsfall des § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG liegt nicht vor bei der Änderung des Gesellschafterbestands einer grundstücks‐\nbesitzenden Personengesellschaft von mindestens 95 % in einem Rechtsakt. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist er‐\nfüllt und der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 GrEStG als Missbrauchsverhinderungsvorschrift damit nicht eröffnet.\n\nDurch die Versagung der Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 oder 2 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG wegen des Ge‐\nsellschafterwechsels wird die Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als sei der neue Gesellschafter bereits im Zeit‐\npunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Personengesellschaft an dieser beteiligt gewesen (vgl. Beispiel 5.2). Hinsichtlich der\nsich aus dem Gesellschafterwechsel ergebenden Beteiligungsquote des Gesellschafters an der neuen Personengesellschaft im Sin‐\nne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG scheidet eine Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG jedoch aus, weil sich\nsonst eine Doppelbegünstigung ergeben würde. Da § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG eine Doppelbelastung vermeiden soll, ist die Anrech‐\nnung nur vorzunehmen, wenn das Ausscheiden des Gesellschafters, der das Grundstück übertragen hat, oder die Verringerung sei‐\nner Beteiligung durch Übertragung auf einen neuen Gesellschafter gleichzeitig einen Teil des die Besteuerung nach § 1 Abs. 2a Satz\n1 GrEStG auslösenden Gesellschafterwechsels darstellt. Die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse unter Altgesellschaftern stellt\nkeinen Teil des die Besteuerung nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auslösenden Gesellschafterwechsels dar; deshalb ist die Bemes‐\nsungsgrundlage des Erwerbsvorgangs, für den die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 1 oder 2 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1\nSatz 1 GrEStG aufgrund der § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG zu versagen ist, nicht nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG zu be‐\nrücksichtigen.\n\n\n  Beispiele:\n\n\n      An einer A und B OHG sind A zu 95 % und B zu 5 % beteiligt. A veräußert der OHG im Jahr 01 ein ihm gehörendes Grunds‐\n      tück zum Kaufpreis von 400000 Euro, dessen Wert im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG 380000 Euro beträgt. Für\n      diesen Vorgang ist die Grunderwerbsteuer gem. § 5 Abs. 2 GrEStG nur von 20000 Euro (entspricht 5 %) zu bemessen.\n\n      Verringert A innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung seine Beteiligung durch Übertragung von 90 % sei‐\n      nes Gesellschaftsanteils an Y, ist die Steuer von dem anteiligen Kaufpreis von 360 000 Euro (entspricht 90 %) nach § 5 Abs.\n      3 GrEStG zu bemessen bzw. die Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entsprechend zu ändern.\n\n      Veräußert anschließend B innerhalb des Fünfjahreszeitraums seinen Gesellschaftsanteil (5 %) an Z, liegen die Vorausset‐\n  5.1 zungen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG vor. Von der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG hierfür maßgebenden Bemes‐\n      sungsgrundlage (380000 Euro) wird die Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG jedoch nicht erhoben,\n      soweit die Berechtigung der Gesamthänder am gesamthänderisch gebundenen Vermögen in beiden Gesamthandsgemein‐\n      schaften übereinstimmt. Dies ist hier im Hinblick auf den Anteil von 5 % des A der Fall. Somit sind von der maßgebenden Be‐\n      messungsgrundlage 19000 Euro (entspricht 5 % von 380000 Euro) von der Besteuerung freizustellen. Auf die so ermittelte\n      Bemessungsgrundlage von 361000 Euro (380000 Euro abzüglich 19000 Euro) ist nunmehr noch die Bemessungsgrundlage\n      anzurechnen, von der die Steuer aufgrund der Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG aufgrund des §\n      5 Abs. 3 GrEStG nachträglich zu erheben ist (360 000 Euro). Somit verbleibt als endgültige Bemessungsgrundlage im Hin‐",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p41-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 42,
            "content": "blick auf den Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ein Betrag von 1000 Euro. Die Steuer ist aufgrund der Steu‐\n        erbefreiung des § 3 Nr. 1 GrEStG nicht zu erheben (vgl. Tz. 8).\n\n\n\n        An einer A und B OHG sind A zu 95 % und B zu 5 % beteiligt. A veräußert der OHG im Jahr 01 ein ihm gehörendes Grunds‐\n        tück. Für diesen Vorgang ist die Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG nur in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundla‐\n        ge zu erheben. Verringert A innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang seine Beteiligung an der OHG durch\n        Übertragung von 90 % des Gesellschaftsanteils an B, ist die Steuerfestsetzung gegenüber der OHG bzw. dem Gesamts‐\n        chuldner A (§ 13 Nr. 1 GrEStG) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dahingehend zu ändern, dass die Steuer nunmehr ent‐\n        sprechend § 5 Abs. 3 GrEStG aus 95 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird. In der Hand des B löst die Übertragung\n        von 90 % des Anteils am Vermögen der OHG von A auf B nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG aus. Denn im\n\n  5.2 Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG ist bei Personengesellschaften unter \"Anteil an der Gesellschaft\" die gesamthänderische\n      Mitberechtigung und nicht die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zu verstehen.\n\n        Überträgt anschließend B seinen Gesellschaftsanteil (95 %) an Z, liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a Satz 1\n        GrEStG vor (Erwerb des Grundstücks von der \"A und B OHG\" durch die \"A und Z OHG\"). Da A jedoch mit 5 % am Vermögen\n        der aufgrund der Fiktion des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erwerbenden \"neuen OHG\" und der \"alten OHG\" beteiligt ist bzw.\n        war, wird die Steuer in Höhe dieses Anteils gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht erhoben (vgl. Tz. 8).\n        Eine Anrechnung im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG kommt nicht in Betracht, weil die Verringerung der Beteiligung\n        des A an der OHG nicht Teil des die Besteuerung nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auslösenden Gesellschafterwechsels ist.\n\n\n\n\n6 Verhältnis zu § 1 Abs. 3 GrEStG\n\n\nÄndert sich der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, kann eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a oder 3 GrEStG in Be‐\ntracht kommen. § 1 Abs. 2a GrEStG geht der Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG vor. Die Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG wird\ndurch § 1 Abs. 2a GrEStG auch dann ausgeschlossen, wenn nach dessen Satz 3 oder einer Befreiungsvorschrift die Steuer nicht er‐\nhoben wird.\n\n\n\n\n7 Verhältnis zu Befreiungsvorschriften\n\n\n§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG fingiert einen rechtsgeschäftlichen Grundstücksübergang. Dabei sind die Steuerbefreiungen des § 3\nGrEStG zu beachten.\n\n\n  Beispiele:\n\n\n        Am Vermögen einer im Jahr 01 gegründeten GmbH & Co. KG waren ursprünglich nur die beiden Kommanditisten, die Ge‐\n        schwister G, je zur Hälfte beteiligt. Sie brachten in die Gesellschaft mehrere Grundstücke ein. Noch im gleichen Jahr über‐\n        trugen die Geschwister G unentgeltlich ihre Kommanditbeteiligungen vollumfänglich auf Neffen des verstorbenen Ehegatten\n        des einen von ihnen. Die Übertragung der Kommanditbeteiligungen erfüllt zwar den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1\n  7.1\n        GrEStG. Der der Besteuerung unterliegende Erwerbsvorgang ist aber nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerfrei. Diese Vor‐\n        schrift gilt aufgrund ihres Zwecks, die doppelte Belastung mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer zu vermeiden, nicht\n        nur wenn Gegenstand der freigebigen Zuwendung lediglich ein Grundstück ist, sondern auch dann, wenn Zuwendungsge‐\n        genstand ein Anteil an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft ist.\n\n\n\n        A, B und C sind Gesellschafter einer grundstücksbesitzenden OHG. Innerhalb des Fünfjahreszeitraums überträgt A seinen\n        Anteil von 90 % auf seinen Sohn Y und B seinen Anteil von 8 % auf den ihm fremden Z. Die Übertragung des Anteils von A\n  7.2 auf Y löst zusammen mit der Anteilsübertragung von B auf Z einen Grundstücksübergang auf eine neue Gesellschaft im Sin‐\n        ne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG aus. Der Grundstücksübergang ist zu 90 % nach § 3 Nr. 6 GrEStG und zu 2 % nach § 6\n        Abs. 3 GrEStG (vgl. Tz. 8) befreit. Zu besteuern sind nur 8 % der Bemessungsgrundlage für die Übertragung des B auf Z.\n\n\n\n\n8 Verhältnis zu § 6 Abs. 3 GrEStG",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p42-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 43,
            "content": "In den Fällen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG anzuwenden. Die Steuer wird nicht\nerhoben, soweit der neue Anteil des in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafters dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermö‐\ngen der Gesamthand vor dem Gesellschafterwechsel beteiligt war.\n\nErfolgt die Änderung des Gesellschafterbestands in mehreren Teilakten, kommt es für das Ausmaß der Vergünstigung auf den Ge‐\nsellschafterbestand vor dem ersten und nach dem letzten Teilakt an. Ein zwischenzeitliches Ausscheiden des Altgesellschafters ist\nim Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG unbeachtlich. Maßgeblich ist, dass der Altgesellschafter seine Ge‐\nsellschafterstellung mindestens bis zum ersten Teilakt inne hatte und spätestens mit dem letzten Teilakt wieder erlangt. Das gleiche\ngilt bei mehrstöckigen Personengesellschaften.\n\nDavon zu unterscheiden ist der Verlust der Altgesellschafterstellung im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG (vgl. Tz. 2.1) durch\nAusscheiden aus der Gesellschaft.\n\nDas Ausmaß der Vergünstigung ist auf die Deckungsgleiche der ursprünglichen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der\ngrundstücksbesitzenden Personengesellschaft sowie der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der fingierten neuen Perso‐\nnengesellschaft beschränkt.\n\n\n  Beispiele:\n\n\n        An einer grundstücksbesitzenden OHG sind A mit einer Einlage von 10000 Euro zu 10 % und B mit einer Einlage von 90000\n        Euro zu 90 % beteiligt. Innerhalb der Fünfjahresfrist überträgt B seinen Anteil auf Y und tritt unter Kapitalerhöhung auf insge‐\n        samt 400000 Euro ein weiterer Gesellschafter Z mit einer Einlage von 300000 Euro in die Gesellschaft ein. Mit der Übertra‐\n  8.1 gung des Gesellschaftsanteils des B an Y und dem Eintritt des Gesellschafters Z gehen innerhalb von fünf Jahren im Ver‐\n        hältnis zum Gesellschaftsanteil des A 97,5 % der Anteile der Gesellschaft nach Kapitalerhöhung auf neue Gesellschafter\n        über. Die Steuer wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG in Höhe von 2,5 % der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\n        GrEStG maßgebenden Bemessungsgrundlage nicht erhoben.\n\n\n\n        An einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft sind seit zehn Jahren A und eine OHG (Gesellschafter B und C) zu\n        je 50 % unverändert beteiligt. Im Jahr 11 veräußert A seine 50%ige Beteiligung an zwei Erwerber: zu 86 % (entspricht 43 %\n        des Gesellschaftsvermögens) an die OHG und zu 14 % (entspricht 7 % des Gesellschaftsvermögens) an Z, sodass nunmehr\n        die OHG zu 93 % und Z zu 7 % an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind.\n\n        Im Jahr 12 veräußert die OHG ihre Anteile in Höhe von 93 % an eine GmbH & Co. KG, deren einziger Kommanditist A ist.\n        Die Komplementär-GmbH ist vermögensmäßig nicht an der KG beteiligt.\n\n        Die Anteilsübertragungen in den Jahren 11 (A an Z in Höhe von 7 %) und 12 (OHG an GmbH & Co. KG in Höhe von 93 %)\n  8.2\n        erfüllen zusammen den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, da alle Anteile auf Neugesellschafter übergegangen\n        sind. Mit den Anteilsübertragungen im Jahr 11 von A auf Z und die OHG hat A seine Eigenschaft als Altgesellschafter im Sin‐\n        ne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG verloren (vgl. Tz. 2.1).\n\n        Für diesen Erwerbsvorgang ist die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG in Höhe der De‐\n        ckungsgleiche der ursprünglichen Beteiligung des A an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft einerseits (50 %\n        unmittelbar) und an der Neugesellschafterin GmbH & Co. KG andererseits (100 % von 93 % mittelbar), also in Höhe von 50\n        % zu gewähren. § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG schließt die Vergünstigung nicht aus, weil A seine Gesamthänderstellung an der\n        grundstücksbesitzenden Personengesellschaft vor mehr als fünf Jahren erworben hat.\n\n\n\n\n9 Verhältnis zu § 16 GrEStG\n\n\n§ 16 Abs. 2 GrEStG ist im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG dann anzuwenden, wenn einer der Gesellschafterwech‐\nsel, die zu einer Verwirklichung des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG geführt haben, vollständig, d. h. rechtlich und tatsächlich, im Sinne\ndes § 16 GrEStG rückgängig gemacht wird und etwaige weitere Gesellschafterwechsel nicht zu einem Übergang von mindestens 95\n% am Gesellschaftsvermögen geführt haben.\n\n\n\n\n10 Bemessungsgrundlage",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p43-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 44,
            "content": "Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG ist Bemessungsgrundlage für den fiktiven rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb der Wert im\nSinne des § 138 Abs. 2 und 3 BewG (zur Bewertung siehe Abschnitte 124 ff. ErbStR, BStBl I Sondernr. 2/1998, 2) bzw. für nach dem\n31. Dezember 2006 verwirklichte derartige Erwerbsvorgänge der Wert im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4 BewG i.d. F. des JStG 2007\n(zur Bewertung siehe gleich lautende Ländererlasse vom 2. April 2007, BStBl I, S. 314). Die Bemessungsgrundlage ist nicht auf die\nAnteile der eintretenden Gesellschafter und der Altgesellschafter aufzuteilen, auch bei einer Übertragung von weniger als 100 % der\nAnteile einer Gesellschaft ist Bemessungsgrundlage der volle Wert des Grundbesitzes. Beruht die Änderung des Gesellschafterbe‐\nstands auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks nach § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG\nnach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.\n\n\n\n\n11 Steuerschuldner und Bekanntgabe des Steuerbescheids\n\n\nSteuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG die Personengesellschaft in ihrer jeweiligen Zusammensetzung (§\n13 Nr. 6 GrEStG). Der fiktive Grundstücksübergang auf eine neue Gesellschaft hat verfahrensrechtlich keinen Einfluss auf den Fort‐\nbestand der Gesellschaft. Gegen sie als Inhaltsadressaten ist der Steuerbescheid zu richten (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Bekannt zu\ngeben ist er an die im Zeitpunkt der Bekanntgabe vertretungsberechtigten Personen.\n\n\n\n\n12 Anzeigepflicht\n\n\nDie Pflicht zur Anzeige des nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG verwirklichten Erwerbsvorgangs trifft die zur Geschäftsführung befugten\nPersonen. Die Anzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von dem anzeigepflichtigen Vorgang zu erstatten.\n\n\n\n\n13 Zeitlicher Anwendungsbereich\n\n\nDieser Erlass tritt an die Stelle des Erlasses vom 26. Februar 2003 (BStBl I, 271). Er ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.\n\n\nFinanzministerium Baden-Württemberg\n\n3 - S 450.1 / 6\n\nBayerisches Staatsministerium der Finanzen\n\n36 - S 4501 - 011 - 45 582/09\n\nSenatsverwaltung für Finanzen Berlin\n\nIII C - S 4501 - 3/2009\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Brandenburg\n\n31 - S 4500 - 4/00\n\nDie Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen\n\nS 4501 - 10-4 - 642\n\nFinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg\n\n53 - S 4501 - 003/09\n\nHessisches Ministerium der Finanzen\n\nS 4500 A - 067 - II 53/1\n\nFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern\n\nIV 303 - S 4501 - 00000 - 2009/002\n\nNiedersächsisches Finanzministerium\n\nS 4500 - 148 - 35 2",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p44-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 45,
            "content": "Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen\n\nS 4501 - 10 - V A 6\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz\n\nS 4501 A - 446\n\nMinisterium der Finanzen des Saarlandes\n\nS 4501 - 5#001, DokNr. 2009/28838\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n35 - S 4501 - 6/371 - 60473\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt\n\n41 - S 4501 - 17\n\nFinanzministerium des Landes Schleswig-Holstein\n\nVI 355 - S 4501 - 022\n\nThüringer Finanzministerium\n\nS 4500 A - 25.4 - 202",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p45-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 46,
            "content": "BStbl Seite 252\nKirchensteuer\n\n  SN\n\n\n\nBekanntmachung\nüber die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen\nfür die Kalenderjahre 2009 und 2010\n\n\n     Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen und rö‐\n     misch-katholischen Kirchen für das Kalenderjahr 2009 und 2010 beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 Prozent der Ein‐\n     kommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.\n\n     Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kir‐\n     chensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusam‐\n     menveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am ge‐\n1. meinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte bei‐\n     der Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer\n     oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer\n     erhoben wird.\n\n     Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) nach § 51a\n     EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur\n     Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.\n\n\n\n     Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 3,60 Euro pro Jahr, 0,30 Euro pro Monat, 0,07 Euro\n   pro Woche und 0,01 Euro pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- bzw. Lohnsteuer unter Be‐\n2. achtung von § 51a EStG anfällt.\n\n     Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.\n\n\n\n     In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b EStG ist im vereinfachten Verfah‐\n     ren die Kirchensteuer mit 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die so ermittelte pauschale Kirchensteuer ist in der\n     Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die Konfessionen \"römisch-katholisch\" und \"evangelisch\" wird\n     von der Finanzverwaltung übernommen.\n\n     Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererheben‐\n3.\n     den Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in\n     Höhe von 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individu‐\n     alisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen oder - wenn dies nicht möglich ist - im Verhältnis der Konfessionszu‐\n     gehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen \"römisch-katholisch\" und \"evangelisch\" aufzuteilen.\n\n     Entsprechendes gilt bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG.\n\n\n\n     Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Sachsen folgende von den zu‐\n     ständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:\n\n\n\n\n4.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p46-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 47,
            "content": "Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a EStG zu be‐\n   achten; unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Absatz 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Absatz\n   5, 5b EStG entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern.\n\n   Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kir‐\n   chensteuerpflicht gegeben ist, ein monatliches besonderes Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen besonde‐\n   ren Kirchgeldes entspricht.\n\n   Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichs‐\n   berechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.\n\n\n\n\nDresden, 26. Januar 2010\n\n32 - S 2440 - 11/121 - 56137\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\nGünther Störzinger\nReferatsleiter",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p47-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 48,
            "content": "BStbl Seite 253\nLohnsteuer\nGleich lautende Erlasse\nder obersten Finanzbehörden der Länder Bremen, Hamburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein\nbetreffend die Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei)\nund im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn\nfür die Zeit ab 1. Januar 2010\n\nvom 3. März 2010\n\n\n\nBewertung der freien Beköstigung\n\nDer zuständige Ausschuss der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft hat den Wert\ndes Sachbezuges \"Beköstigung\" für Zwecke der Sozialversicherung für alle Bereiche in der Seefahrt (Kauffahrtei und Fischerei) mit\nWirkung vom 1. Januar 2010 auf monatlich 216,00 € festgesetzt.\n\nFür Teilverpflegung in der Kauffahrtei sowie in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei gelten die folgenden Werte: Frühstück\n48,00 €, Mittag- und Abendessen jeweils 84,00 € monatlich.\n\nDer Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 1. Januar 2010 weiterhin monatlich 45,00 €, für halbpartfah‐\nrende Kanalsteurer monatlich 22,50 € und für Kanalsteureranwärter monatlich 24,00 €.\n\nDiese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.\n\n\n\nGeltung der Sachbezugswerte\n\nDie festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeits‐\nvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.\n\nDie festgesetzten Sachbezugswerte gelten nicht, wenn anstelle der vorgesehenen Sachbezüge die im Tarifvertrag, in der Betriebs‐\nvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgesetzten Werte bar ausbezahlt werden. Wird jedoch nur gelegentlich oder vorübergehend\nbar ausgezahlt (z.B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftigung, bei tariflich vorgesehener Umschaufrist, bei Krankheit oder für die\nZeit des Urlaubs - auch wenn mehrere Urlaubsansprüche in einem Kalenderjahr zusammenfallen -), so sind die festgesetzten und\nbekannt gegebenen Sachbezugswerte zugrunde zu legen, wenn mit der Barvergütung der tatsächliche Wert der zustehenden Sach‐\nbezüge abgegolten wird und die Barvergütung anstelle der Sachbezüge zusätzlich zu dem bei Gewährung der Sachleistung maß‐\ngeblichen Lohn gezahlt wird.\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob eine Barvergütung dem Wert der nicht in Anspruch genommenen Beköstigung entspricht, ist zu\nberücksichtigen, dass der amtliche Sachbezugswert unter den Kosten liegt, die im Inland für eine entsprechende Beköstigung aufzu‐\nwenden wären. Ich bitte deshalb, die Auffassung zu vertreten, dass die tariflich vorgesehenen Barvergütungen den tatsächlichen\nWert des Sachbezugs nicht übersteigen.\n\nWird jedoch bei Beendigung des Heuerverhältnisses durch\n\n\n- Zeitablauf,\n\n\n\n- Tod des Besatzungsmitgliedes,\n\n\n\n- ordentliche Kündigung,\n\n\n\n- außerordentliche Kündigung oder\n\n\n\n- beiderseitiges Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)\n\n\nein Urlaubsanspruch durch Barablösung abgegolten und hierbei auch das Verpflegungsgeld für die abgegoltenen Urlaubstage aus‐\ngezahlt, so ist der gesamte Betrag der Ablösung steuerpflichtiger Arbeitslohn, da durch die Beendigung des Dienstverhältnisses vor\nAntritt des Urlaubs der Arbeitnehmer nicht mehr an den Arbeitgeber gebunden und dieser somit von der Urlaubsverpflichtung befreit",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p48-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 49,
            "content": "ist. Es ist in diesen Fällen steuerlich unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich seinen Urlaub antritt oder ein neues Arbeitsver‐\nhältnis begründet.\n\n\n\nInkrafttreten\n\nDie neuen Sachbezugswerte gelten bei laufendem Arbeitslohn erstmalig für den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember\n2009 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen erstmalig für die Bezüge,\ndie dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.\n\n\nDie Senatorin für Finanzen der freien Hansestadt Bremen\n\nS 2334 - 2255 - 11 - 4\n\nFinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg\n\n52 - S 2334 - 001/09\n\nFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern\n\nIV 301 - S 2334 - 00000 - 2010/002 - 001\n\nNiedersächsisches Finanzministerium\n\nS 2334 - 4 - 3342\n\nFinanzministerium des Landes Schleswig-Holstein\n\nVI 317 - S 2334 - 199",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p49-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 50,
            "content": "BStbl Seite 254\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                  Berlin, 11. März 2010\n\nIV D 3 - S 7279/09/10006\n2010/0188031\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nUmsatzsteuer;\nSteuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG,\nder selbst Bauleistungen erbringt\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden zur Klarstellung die Ab‐\nsätze 6 und 7 des BMF-Schreibens vom 16. Oktober 2009 - IV B 9 - S 7279/0 - / - 2009/0670257 - (BStBl I S. 1298) zur Anwendung\nder Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt, wie folgt\ngefasst:\n\n\n  \"(6) Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte, in § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen nicht Steuer‐\n  schuldner, wenn er nicht nachhaltig Bauleistungen selbst erbringt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt des‐\n  halb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z. B. Baustoff‐\n  händler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, wenn sie ausschließlich Lieferungen - und keine Werklieferun‐\n  gen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG - erbringen, die unter das GrEStG fallen.\n\n  (7) Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch Bauleistungen im Sinne\n  von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze des Abschnitts 182a Abs. 10 bis 16 UStR sowie der\n  Absätze 1 bis 4 dieses Schreibens anzuwenden. Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B.\n  Bauträger), sind danach nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach\n  § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen - einschließlich Grundstücks‐\n  geschäfte, soweit es sich um Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt -\n  nicht mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze beträgt (vgl. Absatz 3).\"\n\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Um‐\nsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Herunterladen bereit.\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                           Kraeusel",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p50-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 51,
            "content": "BStbl Seite 255\nUmsatzsteuer\n\n     Bundesministerium der Finanzen                                               Berlin, 15. März 2010\n\n    IV D 2 - S 7410/07/10015\n    2010/0190855\n\n    Oberste Finanzbehörden\n    de r L ä n d e r\n\n    nachrichtlich:\n    Vertretungen der Länder\n    beim Bund\n\n\n    Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG)\n    nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs;\n    Konsequenzen des BFH-Urteils vom 19. November 2009 - V R 16/08 -\n    (BStBl 2010 II S. 319)\n\n    BMF-Schreiben vom 6. Juni 2007 - IV A 5 - S 7410/07/10015 - / - 2007/0244405 - (BStBl I S. 507)\n\n\n\n    Mit Urteil vom 19. November 2009 - V R 16/08 - (BStBl 2010 II S. 319) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Lieferung\n  von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch dann noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24\n1 UStG unterliegt, wenn sie nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.\n\n    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:\n\n\n\n    Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG setzt weiterhin grundsätzlich voraus, dass der landwirtschaft‐\n2 liche Betrieb i. S. des § 24 Abs. 2 UStG noch bewirtschaftet wird. Leistungen, die nach Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht\n    werden, unterliegen daher grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.\n\n\n\n    Randziffer 2 gilt nicht für nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Umsätze aus der Lieferung selbst erzeugter\n    Produkte. Randziffer 2 gilt ebenfalls nicht für im engen sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe vorgenommene Hilfs‐\n    umsätze, sofern es sich dabei um Lieferungen handelt (z. B. Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie\n    von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) und der Unternehmer das einzelne Wirtschaftsgut nach Einstellung der Erzeugertätigkeit\n3\n    nicht für die Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Regelbesteuerung unterliegen. Insoweit entfällt eine Vorsteuerberichti‐\n    gung nach § 15a Abs. 7 UStG. Wird die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit in mehreren Schritten aufgegeben und werden da‐\n    bei nur vorübergehend die Tierbestandsgrenzen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG überschritten, liegt insofern kein für die Be‐\n    steuerung nach Durchschnittssätzen schädlicher Strukturwandel vor (vgl. Abschnitt 264 Abs. 2 Satz 9 UStR).\n\n\n\n    Sonstige Leistungen, die nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, unterliegen der Regelbesteuerung,\n4\n    auch wenn die einzelne Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers zu dessen urproduktiver Tätigkeit beiträgt.\n\n\n\n    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19. November 2009 - V R 16/08 - (a. a. O.) sind in den Fällen der Option nach § 24 Abs. 4\n    UStG nicht anzuwenden. Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung ausgeführte Leistungen unterliegen\n5\n    nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, auch wenn dabei zuvor selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte veräußert oder Hilf‐\n    sumsätze ausgeführt werden.\n\n\n\n    Soweit Abschnitt 217e Abs. 7 und Abschnitt 264 Abs. 5 UStR sowie das BMF-Schreiben vom 6. Juni 2007 - IV A 5 - S\n    7410/07/10015 - / - 2007/0244405 - (a.a. O.) den Regelungen dieses Schreibens entgegenstehen, sind sie nicht mehr anzuwen‐\n    den. Für vor dem 1. Juli 2010 ausgeführte Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie vor diesem Zeitpunkt\n6\n    ausgeführte Hilfsumsätze wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn\n    der Unternehmer diese Umsätze der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwirft. Die\n    Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG ist zu beachten.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p51-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 52,
            "content": "Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\n7 www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten -\n  Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Herunterladen bereit.\n\n\n                                                           Im Auftrag\n\n                                                          Kraeusel",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p52-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 53,
            "content": "BStbl Seite 256\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                     Berlin, 18. März 2010\n\nIV D 3 - S 7117/08/10001-03\n2010/0213469\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nUmsatzsteuer;\nErgänzung des BMF-Schreibens vom 4. September 2009\n- IV B 9 - S 7117/08/10001 - / - 2009/0580334 - (BStBl I S. 1005)\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden zur Klarstellung die Rz.\n13 und 19 des BMF-Schreibens vom 4. September 2009 - IV B 9 - S 7117/08/10001 - / - 2009/0580334 - (BStBl I S. 1005) neu ge‐\nfasst und das BMF-Schreiben um die neuen Rz. 19a und 19b ergänzt:\n\n\n      (7) Für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts werden nach § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG nicht unternehmerisch tätige juristi‐\n      sche Personen, denen für die Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe eine USt-IdNr. erteilt wurde - die also für\n      umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sind -, einem Unternehmer gleichgestellt. Hierunter fallen insbesondere juristische Personen\n      des öffentlichen Rechts, die ausschließlich hoheitlich tätig sind, aber auch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z.\n      B. eine Holding, die ausschließlich eine bloße Vermögensverwaltungstätigkeit ausübt). Ausschließlich nicht unternehmerisch\n      tätige juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist, müssen diese gegenüber dem leistenden Unternehmer ver‐\n      wenden, damit dieser die Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG anwenden kann. Verwendet die nicht unternehmerisch\n      tätige juristische Person als Leistungsempfänger keine USt-IdNr., hat der leistende Unternehmer nachzufragen, ob ihr eine sol‐\n      che Nummer erteilt worden ist.\n\n\n\"13\n        Beispiel:\n\n        Der in Belgien ansässige Unternehmer U erbringt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts J mit Sitz in Deutsch‐\n        land eine Beratungsleistung. J verwendet für diesen Umsatz keine USt-IdNr. Auf Nachfrage teilt J dem U mit, ihr sei keine\n        USt-IdNr. erteilt worden.\n\n        Da J angegeben hat, ihr sei keine USt-IdNr. erteilt worden, kann U davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 3a\n        Abs. 2 Satz 3 UStG nicht erfüllt sind. Der Ort der Beratungsleistung des U an J liegt in Belgien (§ 3a Abs. 1 UStG).\n\n\n      Zur Bestimmung des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch\n      nicht unternehmerisch tätig sind, vgl. Rz. 19 bis 19b.\n\n\n\n   (13) Bei Leistungsbezügen juristischer Personen des privaten Rechts, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehme‐\n19 risch tätig sind, kommt es für die Frage der Ortsbestimmung darauf an, ob die Leistung für das Unternehmen ausgeführt worden\n   ist. § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung.\n\n\n\n      (13a) Bei Leistungsbezügen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die hoheitlich und im Rahmen eines Betriebs ge‐\n      werblicher Art (§ 2 Abs. 3 UStG) unternehmerisch tätig sind, kommt es für die Frage der Ortsbestimmung darauf an, ob die\n      Leistung für diese unternehmerische Tätigkeit ausgeführt worden ist. § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG findet in diesen Fällen keine An‐\n      wendung. Haben die Gebietskörperschaften Bund und Länder für einzelne Organisationseinheiten (z. B. Ressorts, Behörden\n      und Ämter) von der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 282a Abs. 3 Satz 4 UStR Gebrauch gemacht, ist die jeweilige, der\n      einzelnen Organisationseinheit erteilte USt-IdNr. bei Leistungsbezügen nicht zu verwenden, wenn dieser Leistungsbezug nicht\n19a für einen Betrieb gewerblicher Art, sondern für den hoheitlichen Bereich erfolgt. Dies gilt entsprechend, wenn die Organisati‐\n    onseinheit ausschließlich hoheitlich tätig ist und ihr eine USt-IdNr. nur für Zwecke der Umsatzbesteuerung innergemeinschaftli‐\n      cher Erwerbe erteilt wurde. Rz. 13 Satz 3 ist entsprechend nicht anzuwenden.\n\n\n        Beispiel:",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p53-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 54,
            "content": "Der in Luxemburg ansässige Unternehmer U erbringt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts J mit Sitz in Deut‐\n          schland eine Beratungsleistung ausschließlich für deren Hoheitsbereich. J hat neben dem hoheitlichen Bereich noch einen\n          Betrieb gewerblicher Art, der für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst und dem eine USt-IdNr. erteilt worden ist. J ist darüber\n          hinaus für den hoheitlichen Bereich für Zwecke der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eine besondere USt-\n          IdNr. erteilt worden.\n\n          Da die Beratungsleistung für den hoheitlichen (nicht unternehmerischen) Bereich der J verwendet wird, ist deren Leistungs‐\n          ort nach § 3a Abs. 1 UStG in Luxemburg. J hat weder die ihr für Zwecke der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Er‐\n          werbs erteilte USt-IdNr. noch die dem Betrieb gewerblicher Art erteilte USt-IdNr. zu verwenden.\n\n\n      Wird eine der Art nach unter § 3a Abs. 2 UStG fallende Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den hoheitli‐\n      chen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht, ist Rz. 14 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.\n\n\n\n      (13b) Soweit inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander entgeltliche sonstige\n      Leistungen ausführen, gelten hinsichtlich der Umsatzbesteuerung solcher zwischenstaatlicher Leistungen die allgemeinen Re‐\n      gelungen zum Leistungsort. Der Leistungsort bestimmt sich bei zwischenstaatlichen Leistungen der Rundfunkanstalten nach §\n      3a Abs. 2 UStG, wenn die die Leistung empfangende Rundfunkanstalt\n\n\n          Unternehmer ist und die Leistung entweder ausschließlich für den unternehmerischen oder sowohl für den unternehmeri‐\n      -\n          schen als auch den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde oder\n\n19b\n\n      - eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist (siehe Rz. 7).\n\n\n      Ist die Rundfunkanstalt weder ein Unternehmer noch eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person, richtet sich\n      der Leistungsort grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 UStG. Bei den in Satz 2 genannten Fällen ist die inländische Rundfunkanstalt\n      als Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Sätze 1 bis 4 sind entspre‐\n      chend anzuwenden, wenn an den zwischenstaatlichen Leistungen eine andere ausländische Rundfunkorganisation, z.B. die\n      European Broadcasting Union (EBU), beteiligt ist.\"\n\n\n\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Um‐\nsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Herunterladen bereit.\n\n                                                                Im Auftrag\n\n                                                                Himsel",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p54-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 55,
            "content": "BStbl Seite 258\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                   Berlin, 1. April 2010\n\nIV D 3 - S 7329/10/10001\n2010/0227007\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2010\n\nGemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2010 wie folgt bekannt gege‐\nben:\n\n\n\n\nDie übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.\n\nEine monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundes‐\nministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentli‐\nchungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zum Download bereit.\n\n\n\n\n                                                           Im Auftrag\n\n                                                       van Nahmen",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p55-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 56,
            "content": "BStbl Seite 259\nUmsatzsteuer/Lohnsteuer\n\n         Bundesministerium der Finanzen                                               Berlin, 5. März 2010\n\n\n         IV D 2 - S 7210/07/10003\n\n         IV C 5 - S 2353/09/10008\n\n\n         2010/0166200\n\n         Oberste Finanzbehörden\n         der L ä n d e r\n\n         nachrichtlich:\n         Vertretungen der Länder\n         beim Bund\n\n\n    Umsatzsteuer/Lohnsteuer;\n    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen\n    (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010;\n    Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung\n\n\n                                                                                                                                 1)\n     Durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) wur‐\n     de § 12 Abs. 2 UStG um eine neue Nummer 11 ergänzt, nach der Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen,\n     die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflä‐\n\n1 chen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der\n  Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Die Änderung ist am 1. Ja‐\n     nuar 2010 in Kraft getreten.\n\n     Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:\n\n\n\n\n         Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar\n    I.\n         2010\n\n\n\n\n    1. Allgemeines\n\n\n\n     Die Steuerermäßigung ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausge‐\n     führt werden. Beherbergungsleistungen werden mit ihrer Beendigung ausgeführt. Für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes\n     kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungsausstel‐\n     lung oder Zahlung. Soweit die jeweilige Leistung nach dem 31. Dezember 2009 endet, unterliegt sie dem ermäßigten Umsatz‐\n2\n     steuersatz. Haben die Beteiligten Teilleistungen vereinbart (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG), ist der Zeitpunkt der Been‐\n     digung der jeweiligen Teilleistung maßgeblich. Beruht die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführte Beherbergungsleistung auf\n     einem vor dem 1. September 2009 geschlossenen Vertrag, kann der Leistungsempfänger unter den Voraussetzungen des § 29\n     Abs. 2 UStG einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen.\n\n\n\n     Die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG bezeichneten Umsätze gehören zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefrei‐\n     ung ausgenommenen Umsätzen. Hinsichtlich des Merkmals der Kurzfristigkeit gelten daher die in den Abschnitten 84 Abs. 1 und\n3\n     78 Abs. 2 UStR dargestellten Grundsätze. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt neben der Kurzfristigkeit voraus,\n     dass die Umsätze unmittelbar der Beherbergung dienen (vgl. Rz. 5 ff.).\n\n\n\n     Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Beherbergung nicht charakterbestimmend ist (z. B. Leistungen des Prostitutions‐\n4\n     gewerbes), unterliegen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p56-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 57,
            "content": "Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden be‐\n    2.\n         reithält\n\n\n\n    Begünstigt sind Leistungen, die in der Aufnahme von Personen zur Gewährung von Unterkunft bestehen. Die Steuerermäßigung\n    für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen\n    in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Für die Inanspruchnahme der Steuerer‐\n    mäßigung ist es jedoch nicht Voraussetzung, dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der über‐\n5\n    lassenen Räumlichkeiten ist. Begünstigt ist daher beispielsweise auch die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäu‐\n    sern, sofern diese Leistung nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (z. B. bei Aufnahme einer Begleitperson zu therapeutischen\n    Zwecken) steuerfrei ist. Die Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rech‐\n    nung an andere Unternehmer (z. B. Reiseveranstalter) unterliegt ebenfalls der Steuerermäßigung.\n\n\n\n    Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung ist insbesondere hinsichtlich der fol‐\n    genden Leistungen erfüllt, auch wenn die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht werden:\n\n\n         Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe)\n     -\n         ausgestatteten Räumen\n\n\n\n     - Stromanschluss\n\n\n\n     - Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln\n\n6\n     - Reinigung der gemieteten Räume\n\n\n\n     - Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug\n\n\n\n     - Weckdienst\n\n\n\n     - Bereitstellung eines Schuhputzautomaten\n\n\n\n     - Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen\n\n\n\n    Insbesondere folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG und daher nicht\n    begünstigt:\n\n\n     - Überlassung von Tagungsräumen\n\n\n\n     - Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit\n\n\n\n     - Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen\n7\n\n     - Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten\n\n\n\n     - Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen\n\n\n\n     - Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen\n\n\n\n     - Vermittlung von Beherbergungsleistungen",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p57-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 58,
            "content": "- Umsätze von Tierpensionen\n\n\n\n     - Unentgeltliche Wertabgaben (z.B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen)\n\n\n\n8 Stornokosten stellen grundsätzlich nichtsteuerbaren Schadensersatz dar.\n\n\n\n\n    3. Kurzfristige Vermietung von Campingflächen\n\n\n\n    Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betrifft Flächen zum Aufstellen von Zelten und Flächen zum Abstellen von\n    Wohnmobilen und Wohnwagen. Ebenso ist die kurzfristige Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohn‐\n    anhängern begünstigt. Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich, wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum Transport\n9\n    des Zelts bzw. zum Ziehen des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann. Zur begünstigten Vermietung gehört\n    auch die Lieferung von Strom (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 91/07 -, BStBl II S. 615 und BMF-Schreiben vom 21.\n    Juli 2009 - IV B 9 - S 7168/08/10001 -, BStBl I S. 821).\n\n\n\n\n    4. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen\n\n\n\n     Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung die‐\n     nen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermie‐\n     tung abgegolten sind (Aufteilungsgebot). Hierzu zählen insbesondere:\n\n\n      - Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, \"All inclusive\")\n\n\n\n      - Getränkeversorgung aus der Minibar\n\n\n\n      - Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)\n\n\n\n          Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms (\"pay\n      -\n          per view\")\n\n\n\n          Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern (\"Wellnessangebote\"). Die Überlassung von\n      - Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbädern im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung\n\n10        kann dagegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.\n\n\n\n          Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, die jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuer‐\n      -\n          satz unterliegen können\n\n\n\n          Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, die jedoch nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein oder nach § 12\n      -\n          Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können\n\n\n\n      - Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs\n\n\n\n      - Überlassung von Sportgeräten und -anlagen\n\n\n\n      - Ausflüge\n\n\n\n      - Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p58-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 59,
            "content": "- Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft\n\n\n\n\n 5. Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen des § 25 UStG\n\n\n\n     Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, gelten sie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als\n     eine einheitliche sonstige Leistung. Eine Reiseleistung unterliegt als sonstige Leistung eigener Art auch hinsichtlich ihres Beher‐\n11\n     bergungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Das gilt auch, wenn die Reiseleistung nur aus einer\n     Übernachtungsleistung besteht.\n\n\n\n\n 6. Angaben in der Rechnung\n\n\n\n     Der Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Aus‐\n     führung der Leistung eine Rechnung mit den in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben auszustellen. Für Umsätze aus der Ver‐\n12 mietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie die kurzfristige Vermietung von Cam‐\n     pingflächen besteht eine Rechnungserteilungspflicht jedoch nicht, wenn die Leistung weder an einen anderen Unternehmer für\n     dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht wird (vgl. Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 5 UStR).\n\n\n\n     Soweit eine Rechnungserteilungspflicht besteht, muss die Rechnung u. a. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefrei‐\n     ungen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (§ 14\n13 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG) enthalten. Wird in einer Rechnung über Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der\n     Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuer‐\n     betrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV).\n\n\n\n     Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst werden, kein gesondertes\n14 Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. Schätzungsmaßstab kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische\n     Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.\n\n\n\n     Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet,\n     wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten\n     (z. B. \"Business-Package\", \"Servicepauschale\") zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Be‐\n     trag ausgewiesen wird:\n\n\n     - Abgabe eines Frühstücks\n\n\n\n     - Nutzung von Kommunikationsnetzen\n\n\n\n     - Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice\n\n\n15\n     - Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft\n\n\n\n     - Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs\n\n\n\n     - Überlassung von Fitnessgeräten\n\n\n\n     - Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen\n\n\n     Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises an‐\n     gesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entspre‐\n     chend.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p59-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 60,
            "content": "Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.\n\n\n\n\n       Lohnsteuerliche Folgen und Anpassungen ab dem 1. Januar 2010 - im Vorgriff auf eine Ergänzung der Lohnsteuer-\n II.\n       Richtlinien -\n\n\n\n\n       Getrennter Ausweis von Beherbergungsleistung und Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz\n 1.\n       unterliegende Leistungen (R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008)\n\n\n\n       Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz un‐\n       terliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor\n       (Rz. 17), so ist die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008 (für das Frühstück 20 % des\n       maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen = 4,80 Euro) auf diesen Sammelposten anzuwenden. Der\n       verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln, wenn kein An‐\n16\n       lass für die Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzuerkennende Neben‐\n       leistungen enthalten sind (etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen). Unschädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelpos‐\n       ten auch mit Internetzugang, Zugang zu Kommunikationsnetzen, näher bezeichnet wird und der hierzu ausgewiesene Betrag\n       nicht so hoch ist, dass er offenbar den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende Reisenebenkosten übersteigt. An‐\n       derenfalls ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe als privat veranlasst zu behandeln.\n\n\n\n\n       Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2\n 2.\n       LStR 2008)\n\n\n\n       Ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit ist im Sinne des R 8.1 Absatz 8\n       Nummer 2 LStR 2008 grundsätzlich vom Arbeitgeber veranlasst (abgegeben), wenn\n\n\n           die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung mit Frühstück führt und die Aufwen‐\n       -\n           dungen deswegen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden,\n\n\n\n       - die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und\n\n\n\n           der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person die Übernachtung\n           mit Frühstück bucht (z. B. über das elektronische Buchungssystem des Hotels) und eine entsprechende Buchungsbestäti‐\n           gung des Hotels vorliegt; die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer wird anerkannt, wenn dienst-\n           oder arbeitsrechtliche Regelungen dies vorsehen - z.B. in Fällen einer nicht vorhandenen Reisestelle. Davon ist insbesonde‐\n           re auszugehen, wenn\n17\n\n               der Arbeitgeber die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer z.B. in einer Dienstanweisung, ei‐\n       -\n               nem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt hat und die Buchung vom Arbeitnehmer im Rahmen der vom\n           -\n               Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten Übernachtungsmöglichkeiten (z.B. Hotellisten, vorgegebene Hotel‐\n               kategorien oder Preisrahmen, ggf. auch über ein Travel-Management-System) vorgenommen wird, oder\n\n\n\n               eine dementsprechende planmäßige Buchung von Übernachtung mit Frühstück ausnahmsweise nicht möglich war (z.B.\n           - spontaner Einsatz, unvorhersehbar länger als geplant dauernder Arbeitseinsatz, gelistetes Hotel belegt) und der Arbeitge‐\n               ber die Kosten dienst- oder arbeitsrechtlich daher erstattet.\n\n\n\n       Bei einer solchen Arbeitgeberveranlassung erfolgt die lohnsteuerliche Behandlung nach dem BMF-Schreiben vom 13. Juli 2009\n       (BStBl I S. 771). Danach kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden. Für diesen Fall\n       kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises oder\n       Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung - Rz. 16 -).",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p60-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 61,
            "content": "3. Anwendungsregelung\n\n\n\n     Abschnitt II dieses Schreibens ist für Übernachtungen mit Frühstück ab 1. Januar 2010 anzuwenden. Es ist nicht zu beanstan‐\n18 den, wenn die genannten Voraussetzungen bis zu drei Monaten nach Veröffentlichung dieses Schreibens nicht insgesamt gege‐\n     ben sind (Zeitraum für die Anpassung insbesondere der dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gemäß Rz. 17).\n\n\n\n     Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\n     www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten -\n19\n     Umsatzsteuer - BMF-Schreiben und unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten -\n     Lohnsteuer zum Herunterladen bereit.\n\n\n\n           Im Auftrag\n\n           Kraeusel\n\n1) BStBl 2010 I S. 2",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p61-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252657/?format=api",
            "number": 62,
            "content": "BStbl Seite 263\nHinweis\nauf amtliche Neuerscheinungen\n\nAmtliches Einkommensteuer-Handbuch 2009\n\n\n\n\nAmtliches AO-Handbuch 2010",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/31/07/18/310718bea952423cbbbac8ecb90aeb42/page-p62-{size}.png"
        }
    ]
}