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"content": "BStbl Seite 206\n Abgabenordnung\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 28. Februar 2019\n\nIV A 4 - S 0316/13/10005 :071\n\n2019/0107779\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\n\n Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Si‐\n cherheit in der Informationstechnik;\n\"BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme, Version 1.0.1\"; \"BSI TR-03151\nSecure Element API (SE API), Version 1.0.1\"; \"BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung\n Teil 5 - Anwendungen der Secure Element API, Stand 2019\"\n\n\nDas Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitli‐\nche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.\n\nDie geänderten Technischen Richtlinien sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröf‐\nfentlicht und können unter folgenden Links aufgerufen werden:\n\n \"BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme, Version 1.0.1\":\n- https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/Technische\n Richtlinien/tr03153/index_htm.html\n\n \"BSI TR-03151 Secure Element API (SE API), Version 1.0.1\":\n- https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/Technische\n Richtlinien/tr03151/index_htm.html\n\n \"BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 - Anwendungen der Secure Element API,\n Stand 2019\":\n-\n https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/Technische\n Richtlinien/tr03116/index_htm.html\n\nDas BMF-Schreiben vom 12. Juni 2018 (BStBl I S. 701) wird hiermit aufgehoben.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-\nSchreiben/Allgemeines zum Download bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. M i s e r a",
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"content": "BStbl Seite 207\n Bewertungsgesetz\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 22. Februar 2019\n\nIV C 7 - S 3225/16/10001\n\n2019/0150743\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG;\n Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalen‐\n derjahr 2019\n\n\nGemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus\nder Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2019 veröffentlichten\nPreisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jah‐\nresdurchschnitt 2018; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 anzuwenden sind.\n\n\n\n\n Im Auftrag\n\n Rennings\n\n______________________________\n\n1) Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.",
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"content": "BStbl Seite 208\n Doppelbesteuerung\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 21. Februar 2019\n\nIV B 3 - S 1304-AUT/11/10003\n\n2019/0123344\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\nBundesfinanzakademie im\nBundesministerium der Finanzen\n\n\n Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 26. August 2010 - I R 53/09 - (BStBl 2019 II S. 147);\n Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze aufgrund Schiedsentscheidung des EuGH zu Artikel 11 Absatz 2 DBA-Österreich\n\n\n\nForderungen mit Gewinnbeteiligung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 DBA-Österreich; Auswirkungen des BFH-Urteils\nvom 26. August 2010 (I R 53/09)\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R\n53/09) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht auf Fälle anzuwenden, auf die das DBA-Österreich Anwendung findet und in\ndenen die Genussscheine durch Zinsen in Höhe eines festen Prozentsatzes ihres Nennwertes vergütet werden, eine Verminderung\noder Aussetzung der Ausschüttung der Zinsen eintritt, wenn der Emittent dadurch einen Bilanzverlust erleidet und ein Ausgleich in\nden nachfolgenden Gewinnjahren des Emittenten zu denselben Konditionen wie die reguläre Verzinsung vorgesehen ist.\n\nIn allen anderen Fällen, in denen die Forderungsvergütung zumindest teilweise von der Höhe des Gewinns des Schuldners abhän‐\ngig ist, sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu \"Forderungen mit Gewinnbeteiligung\" im Sinne des Artikels 11 DBA-Öster‐\nreich zu beachten.\n\n\nBegründung\n\nAm 12. September 2017 entschied der EuGH in der Rs. C-648/15 als Schiedsgericht über eine Streitfrage nach dem DBA-Öster‐\nreich infolge eines gescheiterten Verständigungsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung der Begrifflichkeit \"For‐\nderungen mit Gewinnbeteiligungen\" in Artikel 11 Absatz 2 DBA-Österreich. In seiner Funktion als Schiedsgericht nach Artikel 25 Ab‐\nsatz 5 DBA-Österreich entschied der EuGH die anhängige Streitfrage anders als der BFH in seinem Urteil vom 26. August 2010 (I R\n53/09).\n\nIm Ergebnis verneint der Gerichtshof, dass es sich bei den streitbefangenen Zinserträgen aus Genussscheinen um Erträge aus For‐\nderungen mit Gewinnbeteiligungen handelt. Artikel 11 Absatz 2 DBA-Österreich findet daher keine Anwendung. Die Verteilung der\nBesteuerungsrechte richtet sich folglich nach Artikel 11 Absatz 1 DBA-Österreich, wonach Österreich als Ansässigkeitsstaat des Nut‐\nzungsberechtigten das ausschließliche Besteuerungsrecht an den fraglichen Zinserträgen zusteht.\n\nDie Bindungswirkung des Schiedsspruchs des EuGH beschränkt sich grundsätzlich nur auf den streitbefangenen konkret-individuel‐\nlen Sachverhalt. Die darüber hinausgehende Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R 53/09) auf zu dem vom\nEuGH entschiedenen Fall gleichgelagerte Sachverhalte erfolgt zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Down‐\nload bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Kreienbaum",
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"content": "BStbl Seite 209\n Doppelbesteuerung\n Verordnung\n zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei\n bestimmten Einkünften nach dem deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommen\n (Notifizierungsverordnung DBA Türkei)1)\n\n Vom 27. Februar 2019\n\n\nAuf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016\n(BGBl. I S. 3000) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n\n §1\n\n Abkommen\n\nAbkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Abkommen) vom 19.\nSeptember 2011 (BGBl. 2012 II S. 527)2)\n\n §2\n\n Vermeidung der Doppelbesteuerung\n\nAufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Ab‐\nkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteue‐\nrung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Artikel 15 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Ab‐\nkommen in der Republik Türkei besteuert werden können, sind nicht mehr von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer\nnach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens auszunehmen, wenn aufgrund eines anderen, nichtsteuerlichen bilateralen\nAbkommens die Republik Türkei diese Einkünfte nicht besteuern kann. In diesen Fällen vermeidet die Bundesrepublik Deutschland\ndie Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens.\n\n §3\n\n Anwendung\n\nDiese Verordnung ist auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 erhoben werden.\n\n §4\n\n Inkrafttreten\n\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\n\nBerlin, den 27. Februar 2019\n\n Der Bundesminister der Finanzen\n Olaf Scholz\n\n______________________________\n\n1) BGBl. I S. 186 vom 8. März 2019\n\n2) BStBl 2013 I S. 374",
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"content": "BStbl Seite 210\n Einkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 19. Februar 2019\n\nIV C 6 - S 2133/13/10002\n\n2019/0058072\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder;\n Aufhebung des BMF-Schreibens vom 13. Juni 2005 (BStBl I S. 715)\n\n BFH-Urteil vom 9. Januar 2013 (BStBl 2019 II S. 150)\n\n\nDer BFH hat mit Urteil vom 9. Januar 2013 - I R 33/11 - (BStBl 2019 II S. 150) umfassend zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung\nvereinnahmter und verausgabter Pfandgelder Stellung genommen.\n\nDas diesen Grundsätzen zum Teil entgegenstehende BMF-Schreiben vom 13. Juni 2005 (BStBl I S. 715) wird aufgehoben.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf\nbereit.\n\n Im Auftrag\n\n Rennings",
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"content": "BStbl Seite 211\n Einkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 21. Februar 2019\n\nIV C 1 - S 2198-a/18/10001\n\n2019/0146687\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nSteuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwick‐\nlungsbereichen sowie für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken ge‐\n nutzt werden (§§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG);\n Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien\n - Stand Februar 2019 -",
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"content": "Die BMF-Schreiben vom 10. November 2000 (BStBl I S. 1513) und vom 8. November 2004 (BStBl I S. 1049) werden aufgehoben.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer zum Download bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Rennings",
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"content": "BStbl Seite 213\n Kirchensteuer\n\n Bay\n\n Änderung der Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse\n im Freistaat Bayern für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2018\n und Neubekanntmachung für die Steuerjahre ab 2019\n\n\n\nA. Änderung der Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für das Steuerjahr 2018\n\nDie Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2016 vom 25. Januar\n20161)\n\n\nB. Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2019\n\n Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteu‐\n er) erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2019 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit\n staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:\n\n römisch-katholische Kirchensteuer:\n 8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)\n\n1. evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Kirchensteuer:\n 8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)\n\n alt-katholische Kirchensteuer:\n 8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)\n\n israelitische Bekenntnissteuer:\n 8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer).\n\n Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer, die\n2. nach Maßgabe des § 51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer bzw. die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Kapitalertrag‐\n steuer.\n\n3. Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.\n\n4. Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.\n\n Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der Lohnsteuer, soweit nicht eine einheitliche Pauschsteu‐\n er nach § 40a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 EStG zu erheben ist. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kir‐\n chenumlageerhebenden Gemeinschaft angehören, fällt insoweit keine Kirchensteuer an. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt\n die Kirchensteuer 8 % der Lohnsteuer. Die pauschale Kirchenlohnsteuer ist vom Arbeitgeber in einer Summe in der Lohnsteuer‐\n5.\n anmeldung gesondert auszuweisen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweiligen umla‐\n geerhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet. Sie wird von der Finanzverwaltung entsprechend § 15 Abs. 2 der Ausführungs‐\n verordnung zum Bayerischen Kirchensteuergesetz auf alle in Bayern kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften auf‐\n geteilt.\n\nDie Kirchensteuerbeschlüsse gelten bis auf weiteres auch für die folgenden Steuerjahre (Kalenderjahre). Über eine Änderung der\nKirchensteuerbeschlüsse werden Sie umgehend unterrichtet.\n\n\nMünchen, 21. Januar 2019\n34 - S 2442 - 5/1\n\n Bayerisches Staatsministerium\n der Finanzen und für Heimat\n\n Karlheinz Konrad\n Ministerialrat\n\n\n______________________________\n\n1) BStBl I 2016 S. 141",
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"content": "BStbl Seite 214\n Kirchensteuer\n\n Nds\n\n Bekanntmachung\n über die Kirchensteuerbeschlüsse für das\n Kalenderjahr 2019\n\n\nHinsichtlich der durch die Finanzämter festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern gelten im Land Niedersachsen für das Steuer‐\njahr 2019 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze und Beträ‐\nge:\n\n\n1. Kirchensteuer nach Maßgabe der Einkommen- und Lohnsteuer\n\n Die evangelische, römisch-katholische und alt-katholische Kirchensteuer wird mit 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer erho‐\n ben.\n\n In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitge‐\n ber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8.\na)\n August 2016 (BStBl I S. 773) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer\n nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der pau‐\n schalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG entsprechend;\n dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) zu beachten.\n\n Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen\n umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.\n\n Die Kirchensteuer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für ihr niedersächsisches Gebietsteil beträgt höchs‐\nb) tens 3 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von\n dem die Lohnsteuer berechnet wird.\n\n Die Kirchensteuer für den in Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn beträgt höchstens 4 % des zu versteuern‐\n den Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns.\n\n Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden\nc)\n Fassung zu beachten.\n\n\n\n2. Kirchensteuer nach Maßgabe der Kapitalertragsteuer\n\nBei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer oder 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der\nsteuerliche Wohnsitz der Kirchensteuerpflichtigen vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes in Baden-Württemberg oder Bayern be‐\nfindet:\n\n- Evangelische Kirchen\n\n- Römisch-Katholische Kirche\n\n- Alt-Katholische Kirche\n\nFür Kirchensteuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahl: 72406, einschließlich der Postleitzah‐\nlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt die Kirchensteuer für die Römisch-Katholische Kirche 9 % der Kapitalertragsteuer.\n\nBei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer:\n\n- Jüdische Gemeinde in Hamburg\n\n- Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main\n\n- Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen\n\n- Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein\n\n- Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe\n\n- Synagogen-Gemeinde Köln",
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"content": "- Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach\n\n- Jüdische Kultusgemeinde Koblenz\n\n- Synagogengemeinde Saar\n\n- Frei-religiöse Gemeinde Offenbach/Main\n\n- Freie Religionsgemeinschaft Alzey\n\n- Freireligiöse Gemeinde Mainz\n\n- Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz\n\nBei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer:\n\n- Israelitische Religionsgemeinschaft Baden\n\n- Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg\n\n- Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern\n\n- Freireligiöse Landesgemeinde Baden\n\n\n\n3. Besonderes Kirchgeld\n\nDie evangelischen und katholischen Religionsgemeinschaften, die ihre Kirchensteuer durch die Finanzämter erheben lassen, mit\nAusnahme des im Land Niedersachsen gelegenen Teils der Erzdiözese Paderborn im Bereich der Kath. Kirchengemeinde St. Georg\nin Bad Pyrmont, erheben ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte einer kirchensteuererhebenden\nReligionsgemeinschaft nicht angehört, nach folgender von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festge‐\nlegten Tabelle:\n\n\n\n\nBei der Berechnung des besonderen Kirchgelds sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gel‐\ntenden Fassung zu beachten.\n\nZwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld wird eine Vergleichsberechnung\ndurchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.\n\n\nHannover, 20. Februar 2019\n34 - S 2442/005 - 001\n\n Niedersächsisches Finanzministerium",
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"content": "Im Auftrag\n Haack",
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"content": "BStbl Seite 215\n Kirchensteuer\n\n SN\n\n Bekanntmachung\n über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen\n für das Kalenderjahr 2019\n\n\n\n Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2019 der im Freistaat Sachsen steuerberechtig‐\n ten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausfüh‐\n rungen in Nummer 2 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.\n\n Die Kirchensteuer vom Einkommen beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der\n Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Ein‐\n kommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent\n seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Sum‐\n1. me der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur\n Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittel‐\n te Einkommensteuer erhoben wird.\n\n Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) nach § 51a\n EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur\n Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.\n\n Die Regelungen zu Ehegatten und Ehen gelten sinngemäß für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften.\n\n In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b EStG ist im vereinfachten Verfah‐\n ren die Kirchensteuer mit 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer zu erheben. Die so ermittelte pauscha‐\n le Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung im Verhältnis 15 : 85 auf die Konfessio‐\n nen \"römisch- katholisch\" und \"evangelisch\" wird von der Finanzverwaltung übernommen.\n\n Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererheben‐\n den Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in\n2. Höhe von 9 Prozent (allgemeiner Kirchensteuersatz) der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese Kirchensteuer ist grundsätz‐\n lich der jeweils kirchensteuererhebenden Körperschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer die Zuord‐\n nung zur jeweiligen kirchensteuererhebenden Körperschaft nicht vornehmen, gilt insoweit ebenfalls der allgemeine Kirchensteu‐\n ersatz. Die Finanzverwaltung teilt dann die auf diese Arbeitnehmer entfallende Kirchensteuer entsprechend den Bestimmungen\n im ersten Absatz auf.\n\n Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei der Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung\n der Kirchensteuer bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b EStG sinngemäß.\n\n Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt im Freistaat Sach‐\n sen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:\n\n\n\n\n3.",
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"number": 15,
"content": "Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartner‐\n schaft ist § 51a EStG zu beachten; unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Absatz 2 EStG ist das zu versteuernde Einkom‐\n men im Sinne von § 2 Absatz 5 EStG entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern.\n\n Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kir‐\n chensteuerpflicht gegeben ist, ein monatliches besonderes Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen besonde‐\n ren Kirchgeldes entspricht. Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft im Laufe eines Kalen‐\n derjahres, ist das jährliche besondere Kirchgeld für jeden vollen Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe oder Le‐\n benspartnerschaft nicht bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.\n\n Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspart‐\n nerschaft ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. In den Vergleich ist die Kir‐\n chensteuer vom Einkommen nicht einzubeziehen, soweit sie auf der Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des §\n 32d EStG beruht. Die Kirchensteuer auf die Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG ist zusätzlich\n zum besonderen Kirchgeld zu erheben.\n\n\nDresden, den 15. März 2019\n32 - S 2440/11/146 - 2019/15361\n\n Sächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n Paulus Baumgärtner\n Referatsleiter",
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"content": "BStbl Seite 216\n Lohnsteuer\n Gleich lautende Erlasse\n der obersten Finanzbehörden der Länder\n\n Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern\n\n vom 13. März 2019\n\n\nÜberlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur priva‐\nten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geld‐\nwerten Vorteils Folgendes:\n\n1\nNach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten,\nFahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Famili‐\nenheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisemp‐\nfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatz‐\nsteuer festgesetzt.\n\n2\nÜberlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Janu‐\nar 2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und\nerster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer\ndoppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers,\nImporteurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen\nFällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde\ndas betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen,\nbleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen der\nRdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden.\n\n3\nDie Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist weder bei Anwendung der Rdnr. 1 noch bei Anwendung der\nRdnr. 2 anzuwenden.\n\n4\nGehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfir‐\nmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1 080 Euro berück‐\nsichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.\n\n5\nDie vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine\nKennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.\n\n6\nIst ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindig‐\nkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sät‐\nze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.\n\n7\nDieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör‐\nden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 23. November 2012 (BStBl I S. 1224) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019\nanzuwenden.\n\n\nMinisterium für Finanzen Baden-Württemberg\n\n3 - S 233.4/187\n\n\nBayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat\n\n34 - S 2334 - 9/4\n\n\nSenatsverwaltung für Finanzen Berlin\n\nIII B - S 2334 - 4/2012",
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"number": 17,
"content": "Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg\n\n36 - S 2334/12#01#02\n\n\nDie Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen\n\n900 - S 2334 - 1/2014 - 10/2018 - 11-2\n\n\nFinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg\n\nS 2334 - 2018/017 - 52\n\n\nHessisches Ministerium der Finanzen\n\nS 2334 A - 117 - II 8a\n\n\nFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern\n\nS 2334 - 00000 - 2012/001 - 010\n\n\nNiedersächsisches Finanzministerium\n\n34 - S 2334/009\n\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen\n\nS 2334 - 66 - V B 3\n\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz\n\nS 2334#2018/0018 - 0401 441\n\n\nSaarland\nMinisterium für Finanzen und Europa\n\nB/2 - S 2334 - 1#064, 2019/2373\n\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n34 - S 2334/140/29 - 2019/4258\n\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt\n\n45 - S 2334 - 323\n\n\nFinanzministerium des Landes Schleswig-Holstein\n\nVI 3212 - S 2334 - 329\n\n\nThüringer Finanzministerium\n\nS 2334 A - 85 - 21.14",
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"number": 18,
"content": "BStbl Seite 218\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 1. März 2019\n\nIII C 3 - S 7329/19/10001 :001\n\n2019/0172633\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2019\n\n\nGemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2019 wie folgt bekannt gege‐\nben:\n\n\n\n\nDie übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.\n\nEine monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundes‐\nministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer -\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse zum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. H o f m a n n",
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"content": "Hinweis BStbl Seite 219\nauf amtliche Neuerscheinungen\n\nAmtliches AO-Handbuch 2019\n\n\n\n\nAmtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2018/2019",
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