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            "content": "für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung\n     der Kassen und ihrer Handhabung erfolgen.\n\n     Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann (z. B. mündlich\n     mit Vorzeigen des Ausweises). Nachdem der Amtsträger sich ausgewiesen hat, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung im Rah‐\n     men der Kassen-Nachschau verpflichtet. Das Datenzugriffsrecht ergibt sich bei der Kassen-Nachschau aus § 146b Abs. 2 Satz 2\n     AO. Der Steuerpflichtige hat nach § 146b Abs. 2 AO ab dem 1.1.2018 auf Verlangen des Amtsträgers für einen vom Amtsträger\n     bestimmten Zeitraum Einsichtnahme in seine (digitalen) Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie die für die Kassenfüh‐\n     rung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen zu gewähren. Der Amtsträger kann in diesen Fällen auch schon vor dem\n     1.1.2020 verlangen, dass die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur\n5. Verfügung gestellt werden. Nach dem 31.12.2019 sind die digitalen Aufzeichnungen über die digitale Schnittstelle oder auf ei‐\n   nem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Sofern eine\n     digitale Schnittstelle vor dem 1.1.2020 vorhanden ist, kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen eine Datenübermittlung über\n     die einheitliche Schnittstelle erfolgen. Auf Anforderung des Amtsträgers sind die Verfahrensdokumentation zum eingesetzten\n     Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorzulegen, d. h., es\n     sind Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen und Datenerfassungsprotokolle über durchgeführte Programmänderun‐\n     gen vorzulegen. Darüber hinaus sind Auskünfte zu erteilen. Bei Nichtanwesenheit des Steuerpflichtigen gelten die dargestellten\n     Mitwirkungspflichten für Personen i. S. d. Nr. 4 Satz 2 des AEAO zu § 146b entsprechend.\n\n     Zu Dokumentationszwecken ist der Amtsträger berechtigt, Unterlagen und Belege zu scannen oder zu fotografieren. Sofern ein\n     Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder nach dem 31.12.2019 der zertifizierten technischen\n     Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger nach § 146b Abs. 3 AO ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprü‐\n     fung übergehen. Die Entscheidung zum Übergang zu einer Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung. Anlass zur Bean‐\n     standung kann beispielsweise auch bestehen, wenn Dokumentationsunterlagen wie aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung\n     oder Protokolle nachträglicher Programmänderungen nicht vorgelegt werden können. Der Übergang zu einer Außenprüfung ist\n     regelmäßig geboten, wenn die sofortige Sachverhaltsaufklärung zweckmäßig erscheint und wenn anschließend auch die gesetz‐\n6. lichen Folgen der Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen. Der Beginn einer Außenprüfung nach erfolgter Kas‐\n   sen-Nachschau ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Der Übergang zur Außenprüfung ist dem\n     Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Nach § 146b Abs. 3 Satz 2 AO ist der Steuerpflichtige auf diesen Übergang schriftlich hinzu‐\n     weisen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen sowie den sachlichen\n     und zeitlichen Umfang von Außenprüfungen. Bei einem sofortigen Übergang zur Außenprüfung ersetzt der schriftliche Überg‐\n     angshinweis die Prüfungsanordnung. Für die Bekanntgabe des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Vorschriften für die Be‐\n     kanntgabe der Prüfungsanordnung entsprechend. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bei Durchführung der Kassen-Nach‐\n     schau nicht anwesend ist.\n\n     Da die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO darstellt, finden insbesondere § 147 Abs. 6, §§ 201 und 202\n7. AO keine Anwendung. Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen. Sollen aufgrund der Kassen-Nachschau Besteuerungsgrundla‐\n   gen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).\n\n     Der Beginn der Kassen-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO nicht. Die Änderungssperre\n     des § 173 Abs. 2 AO findet keine Anwendung. Soweit eine Steuer nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festge‐\n8.\n     setzt worden ist, muss dieser nach Durchführung der Kassen-Nachschau nicht aufgehoben werden. Im Anschluss an eine Kas‐\n     sen-Nachschau ist ein Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) nicht zulässig.\n\n     Im Rahmen der Kassen-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können nach § 347 AO mit dem Einspruch angefochten wer‐\n     den. Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine auf‐\n     schiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Kassen-Nachschau, es sei denn, die Vollziehung des ange‐\n     fochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO). Mit Beendigung der Kassen-Nachschau sind oder werden\n9. Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Kassen-Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine Forts‐\n   etzungs-Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) in Betracht. Wurden die Ergebnisse der Kassen-Nachschau in einem\n     Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu er‐\n     langen. Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Au‐\n     ßenprüfungsanordnung entsprechend (vgl. AEAO zu § 196).\"\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - AO-An‐\nwendungserlass zum Download bereit.\n\n                                                               Im Auftrag\n\n                                                            Dr. M i s e r a",
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            "content": "BStbl Seite 702\n                                                       Abgabenordnung\n\nBundesministerium der Finanzen                                                                                 Berlin, 18. Juni 2018\n\nIV A 3 - S 0338/17/10007\n\n2018/0382056\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\nVorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steu‐\n                                           erfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO;\n    Aufhebung der Vorläufigkeiten wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a\n EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3a\n EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2010, hinsichtlich der Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Ar‐\nbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) sowie hinsichtlich der Verfassungsmäßig‐\n                                        keit des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 EStG)\n\n                        BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 - IV A 3 - S 0338/17/10007 - (BStBl I 2018 S. 2)\n\n\nMit Beschluss vom 27. September 2017, 2 BvR 598/12, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das\nBFH-Urteil vom 16. November 2011, X R 15/09, BStBl 2012 II S. 325, nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat damit die Auffas‐\nsung des BFH bestätigt, dass hinsichtlich der Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit verfassungsrechtlich weder ein\nSonderausgabenabzug in voller Höhe noch eine Berücksichtigung im Wege des negativen Progressionsvorbehalts geboten ist. Die\nwegen dieses Beschwerdeverfahrens ruhenden Revisionsverfahren - X R 30/16 - und - X R 38/09 - bis - X R 41/09 - haben sich zwi‐\nschenzeitlich durch Zurücknahme der Revisionen durch die Kläger erledigt.\n\nFür die Veranlagungszeiträume ab 2010 hatte der BFH bereits mit Urteil vom 9. September 2015, X R 5/13, BStBl II S. 1043, ent‐\nschieden, dass die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1\nNummer 3a EStG auch im Hinblick auf die Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung verfassungsrecht‐\nlich nicht zu beanstanden ist. Auch die unterschiedliche Höhe der in § 10 Absatz 4 Satz 1 bis 3 EStG genannten Höchstbeträge sei\nverfassungsgemäß. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss\nvom 21. September 2017, 2 BvR 2445/15, nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nMit Urteil vom 27. Juli 2017, III R 1/09, BStBl 2018 II S. 96, hat der BFH des Weiteren entschieden, dass die in den Veranlagungs‐\nzeiträumen 2000 bis 2004 bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten zu berücksichtigenden Grundfreibeträge (§\n32a EStG) sowie Kinderfreibeträge (§ 32 Absatz 6 EStG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Für den Veranla‐\ngungszeitraum 2014 sind weitere Verfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der kindbezogenen Freibeträge\nvor den obersten Bundesgerichten anhängig, die möglicherweise Auswirkungen auf andere Veranlagungszeiträume haben.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:\n\n\n                                                                 I.\n\nIn der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, werden mit sofortiger Wirkung\n\n    die bisherige Nummer 2.a (Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) für die Veranla‐\n-\n    gungszeiträume 2005 bis 2009),\n\n    die bisherige Nummer 2.b (Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Num‐\n-\n    mer 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2010),\n\n- die bisherige Nummer 4. (Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG)) sowie\n\n    die bisherige Nummer 5. (Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen\n-\n    Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG))\n\ngestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht.\n\nWegen der Zurückweisung von Einsprüchen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Anträgen auf Aufhe‐\nbung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung wegen der Frage der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorge‐",
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            "content": "aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2010 wird auf die Allgemeinverfügung\nder obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Juni 2018, BStBl I S. 705, hingewiesen.\n\n\n                                                                  II.\n\n   Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, a. a. O., wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:\n\n\n    \"Abschnitt A (Vorläufige Steuerfestsetzung)\n\n\n                                                                        I.\n\n\n    Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfas‐\n    sungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:\n\n           Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben\n           (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)\n    1.a)\n           - für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 -\n\n           Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben\n           (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)\n    1.b)\n           - für Veranlagungszeiträume ab 2015 -\n\n    2. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG\n\n         Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder\n    3.\n         Pflege als außergewöhnliche Belastung.\n\n    Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummern 1.a) und 1.b) ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen\n    Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtli‐\n    chen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) beizu‐\n    fügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft und die Feststellung\n    des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als\n    Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde.\n\n    Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nummern 1.a) und 1.b) gilt Folgendes:\n\n        Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004\n        ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichti‐\n        gen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Be‐\n        rücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre. Die Vollziehungsaussetzungsbeschränkung\n        gemäß § 361 Absatz 2 Satz 4 AO und § 69 Absatz 2 Satz 8 FGO gilt nicht (AEAO zu § 361, Nummer 4.6.1, vierter Absatz).\n    -\n        Ein Einkommensteuerbescheid, der die Steuer auf 0 € festsetzt, ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (AEAO zu § 361, Num‐\n        mer 2.3.2, erster Beispielsfall) und kann auch nicht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen für\n        eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in der Vollziehung ausgesetzt werden, da § 10d Absatz 4 Satz 4 EStG\n        zwar § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 AO, nicht aber § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und §\n        69 Absatz 2 Satz 4 FGO für entsprechend anwendbar erklärt.\n\n        Die Ablehnung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) ist auf Antrag in der Vollziehung\n        auszusetzen, wenn sie einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft, die Ablehnung der Feststellung\n        mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochten wurde und der Steuerpflichtige die Feststellung zur Berücksichtigung von\n        Aufwendungen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragt hat‐\n    - te. Weitere Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollzie‐\n      hungsaussetzungsantrag erkennbar ist, dass sich eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in den Folgejahren\n        steuerlich auswirken würde. Solange dies nicht der Fall ist, sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen eines fehlen‐\n        den Rechtsschutzinteresses abzulehnen. Zur Tenorierung einer Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung gelten die Aus‐\n        führungen im dritten Satz der Nummer 5.3 des AEAO zu § 361 entsprechend.\n\n    Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommen‐\n    steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit\n    derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizu‐\n    fügen. In Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteu‐",
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            "content": "er für den Veranlagungszeitraum 2014 gestellten Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) ist\n    zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind die Steuer herabzusetzen\n    wäre und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid ist hin‐\n    sichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer\n    (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011, III R 90/07, BStBl II S. 543, und vom 15. November 2011, I R 29/11, BFH/NV 2012 S. 921); §\n    361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO sind daher insoweit nicht anwendbar.\n\n    Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen\n    Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.\n\n\n                                                                   II.\n\n\n    Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Ver‐\n    anlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß §\n    165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.\n\n\n    Abschnitt B (Aussetzung der Steuerfestsetzung)\n\n    Steuerfestsetzungen sind gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO auszusetzen, soweit § 8c Satz\n    1 KStG (in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, BGBl. I S. 1912) sowie § 8c Absatz\n    1 Satz 1 KStG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12. Au‐\n    gust 2008, BGBl. I S. 1672, und den nachfolgenden Fassungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiter‐\n    entwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016, BGBl. I S. 2998) für unmittelbare\n    schädliche Beteiligungserwerbe von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor dem 1. Januar 2016 nicht anzuwenden sind (vgl. Be‐\n    schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017, 2 BvL 6/11, BGBl. I S. 1289).\n\n    Die Aussetzung der Steuerfestsetzung ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorzunehmen bei Festsetzungen\n    der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrags für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume 2008 bis 2015 bzw.\n    bis einschließlich Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2016 bei abweichendem Wirtschaftsjahr gemäß § 7 Absatz 4 KStG\n    bzw. § 10 Absatz 2 GewStG und einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. v. § 8c (Absatz 1) Satz 1 KStG vor dem 1. Januar\n    2016. Entsprechendes gilt bei gesonderten Feststellungen nach §§ 2a, 10d, § 15 Absatz 4, §§ 15a, 15b EStG, § 4h EStG in Ver‐\n    bindung mit § 8a KStG, § 14 Absatz 5 KStG, § 10 Absatz 3 Satz 5 AStG und § 10a GewStG für Feststellungszeitpunkte 31. De‐\n    zember 2008 bis 31. Dezember 2015.\n\n    Die Aussetzung der Steuerfestsetzung bewirkt, dass § 8c (Absatz 1) Satz 1 KStG aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht\n    festgestellten Verfassungswidrigkeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorerst nicht anzuwenden ist, soweit bei der unmit‐\n    telbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft auf\n    einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) vor dem 1. Januar 2016 insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb\n    nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind.\"\n\n   Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-\nSchreiben/Allgemeines zum Download bereit.\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                          Dr. M i s e r a",
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            "content": "BStbl Seite 705\n                                                        Abgabenordnung\n                                                        Allgemeinverfügung\n                                             der obersten Finanzbehörden der Länder\n\n                                                          vom 18. Juni 2018\n\n\nAufgrund\n\n- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und\n\n    des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2017 - 2 BvR 2445/15 - (vorgehend BFH-Ur‐\n-\n    teil vom 9. September 2015 - X R 5/13 -, BStBl 2015 II S. 1043)\n\nergeht folgende Allgemeinverfügung:\n\nAm 18. Juni 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab\n2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Ab‐\nsatz 4 EStG)1)2)\n\nEntsprechendes gilt für am 18. Juni 2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige An‐\nträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nGegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausge‐\nschlossen.\n\nDie Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfü‐\ngung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll\ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.\n\nDie Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem\ndiese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist\nbei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.\n\nDie Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt\nund diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsa‐\nchen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfü‐\ngung beigefügt werden.\n\nDie Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument ein‐\ngereicht wird.\n\nDie Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzge‐\nrichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder\nerhältlich.\n\n\nMinisterium für Finanzen Baden-Württemberg\n\n3 - S 0625/6\n\n\nBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat\n\n37 - S 0625 - 1/9/54\n\n\nSenatsverwaltung für Finanzen Berlin\n\nS 0625 - 3/2018\n\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Brandenburg\n\n33 - S 0625/2018#002\n\n\nDie Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen\n\nS 0625 A - 1/2014 - 2/2018 - 13-1",
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            "content": "Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg\n\nS 0625 - 2018/003 - 51\n\n\nHessisches Ministerium der Finanzen\n\nS 0338 A - 008 - II 11\n\n\nFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern\n\nIV - S 0625 - 00000 - 2018/002\n\n\nNiedersächsisches Finanzministerium\n\n33 - S 0625/022 - 0001\n\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen\n\nS 0338 - 34 - V A 2\n\n\nMinisterium der Finanzen Rheinland-Pfalz\n\nS 0625 A - 10 - 002 - 446\n\n\nSaarland\nMinisterium für Finanzen und Europa\n\nS 0625 - 1#007, 2018/44466\n\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n31 - S 0625/27/1 - 2018/17496\n\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt\n\n44 - S 0625 - 5\n\n\nFinanzministerium des Landes Schleswig-Holstein\n\nS 0338 - 047\n\n\nThüringer Finanzministerium\n\nS 0338 A - 2\n\n\n______________________________\n\n     in der Fassung des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Kranken‐\n1)\n     versicherung) vom 16. Juli 2009\n\n     eingeführt durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Kranken‐\n2)\n     versicherung) vom 16. Juli 2009",
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            "content": "BStbl Seite 706\n                                                       Abgabenordnung\n\nBundesministerium der Finanzen                                                                                 Berlin, 19. Juni 2018\n\nIV A 4 - S 0316/13/10005 :053\n\n2018/0427877\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\n\nNeufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom\n                                                        22. Dezember 2016;\n                                                  Anwendungserlass zu § 146 AO\n\n\nDurch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist §\n146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Änderung ist am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abga‐\nbenordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur\nAbgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. Mai 2018 (BStBl I S. 699) ge‐\nändert worden ist, mit sofortiger Wirkung die Regelung zu § 146 AO wie folgt gefasst:\n\n\n\"AEAO zu § 146 - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:\n\nInhaltsübersicht\n\n1.                   Allgemeines\n\n      Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 AO)\n\n      2.1         Grundsätze der Einzelaufzeichnung\n2.\n\n      2.2   Ausnahme der Einzelaufzeichnungs-pflicht aus Zumutbarkeitsgründen\n\n\n3.    Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse\n\n4.       Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2b AO)\n\n5.      DV-gestützte Buchführung (§ 146 Abs. 5 AO)\n\n\n1.                   Allgemeines\n\n      Nur der ordnungsmäßigen Buchführung kommt Beweiskraft zu (§ 158 AO). Verstöße gegen die Vorschriften zur Führung von\n      Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 147 AO) können z. B. die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 328 AO, eine Schät‐\n1.1\n      zung nach § 162 AO oder eine Ahndung nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO zur Folge haben. Die Verletzung der\n      Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der §§ 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar.\n\n      Zu den Begriffen \"vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar\" vgl. Rzn. 36 bis 60 des BMF-Schreibens vom\n1.2\n      14.11.2014, BStBl I S. 1450.\n\n      Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen, seine aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen so zu organisieren, dass\n1.3 bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Unterlagen (Daten) keine gesetzlich geschützten Bereiche tan‐\n    giert werden können, zum Beispiel bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten usw.\n\n      Buchführungspflichtige Steuerpflichtige haben für Bargeldbewegungen ein Kassenbuch (ggf. in der Form aneinandergereihter\n1.4\n      Kassenberichte) zu führen.\n\n2.      Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 AO)\n\n2.1",
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            "content": "Grundsätze der Einzelaufzeichnung\n\n        Aufzeichnungen (z. B. nach §§ 238 ff. HGB und nach § 22 UStG) müssen unterschiedlichen steuerlichen Zwecken genügen.\n        Erfordern verschiedene Rechtsnormen gleichartige Aufzeichnungen, so ist eine mehrfache Aufzeichnung für jede Rechts‐\n2.1.1 norm nicht erforderlich (vgl. Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450). Die Pflicht zur Einzelaufzeich‐\n      nung gilt demnach unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten bei Steuerpflichtigen,\n        die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.7.\n\n        Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls\n        unmittelbar nach seinem Abschluss und in einem Umfang, der einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine lü‐\n        ckenlose Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts, seiner Entstehung und Abwicklung und seiner Bedeutung für den\n        Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des In‐\n2.1.2\n        halts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners. Dies gilt auch für Bareinnahmen und für Barausgaben (vgl. BFH-\n        Urteil vom 12.5.1966, IV 472/60, BStBl III S. 371). Die vorgenannten Grundsätze gelten für jeden, der eine gewerbliche, be‐\n        rufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der Umstand der sofortigen Zahlung rechtfertigt keine\n        Ausnahme (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.2004, XI R 25/02, BStBl II S. 599).\n\n        Die Grundaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert wer‐\n        den können. Zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar zu der Entstehung des jeweiligen Geschäftsvorfalles aufzuzeichnen sind der\n        verkaufte, eindeutig bezeichnete Artikel, der endgültige Einzelverkaufspreis, der dazugehörige Umsatzsteuersatz und -betrag,\n        vereinbarte Preisminderungen, die Zahlungsart, das Datum und der Zeitpunkt des Umsatzes sowie die verkaufte Menge bzw.\n        Anzahl. Die Möglichkeit zum Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe nach § 32 UStDV in der Rechnung und die Zusam‐\n2.1.3\n        menfassung des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags in einer Summe nach § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV in der\n        Rechnung bleiben unbenommen. Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung (im Gegensatz zur Aufzeichnung) eines jeden\n        Geschäftsvorfalls besteht nicht. Werden der Art nach gleiche Waren mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Warengruppe\n        zusammengefasst, wird dies nicht beanstandet, sofern die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt. Dies gilt entspre‐\n        chend für Dienstleistungen.\n\n        Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeich‐\n        nungssystem oder eine offene Ladenkasse verwendet. Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist die zur elektronischen\n        Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software, die elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäfts‐\n        vorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt. Als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten auch elektronische Vorsys‐\n2.1.4\n        teme mit externer Geldaufbewahrung. Welche dieser elektronischen Aufzeichnungssysteme zusätzlich die besonderen Anfor‐\n        derungen des § 146a AO erfüllen müssen (Pflicht zur Aufzeichnung anderer Vorgänge, Schutz durch eine zertifizierte techni‐\n        sche Sicherheitseinrichtung) bestimmt sich nach § 1 KassenSichV. Als offene Ladenkasse gelten eine summarische, retro‐\n        grade Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel.\n\n        Branchenspezifische Mindestaufzeichnungspflichten und Zumutbarkeitsgesichtspunkte sind zu berücksichtigen. Es wird z. B.\n        nicht beanstandet, wenn die Mindestangaben zur Nachvollziehbarkeit des Geschäftsvorfalls (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.3)\n        einzeln aufgezeichnet werden, nicht jedoch die Kundendaten, sofern diese nicht zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit\n2.1.5 des Geschäftsvorfalls benötigt werden (vgl. Rz. 37 des BMF-Schreibens vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450). Dies gilt auch,\n      wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem eine Kundenerfassung und Kundenverwaltung zulässt, die Kundendaten aber\n        tatsächlich nicht oder nur teilweise erfasst werden. Soweit Aufzeichnungen über Kundendaten aber tatsächlich geführt wer‐\n        den, sind sie aufbewahrungspflichtig, sofern dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.\n\n        Wird zur Erfassung von aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet und\n        fällt dieses aus (z. B. Stromausfall, technischer Defekt), ist während dieser Zeit eine Aufzeichnung auf Papier zulässig. Die\n2.1.6 Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse gelten insoweit entsprechend (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 3.2\n      und 3.3). Die Ausfallzeit des elektronischen Aufzeichnungssystems ist zu dokumentieren und soweit vorhanden durch Nach‐\n        weise zu belegen (z. B. Rechnung über Reparaturleistung).\n\n        Der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.\n        Nach § 146 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 AO müssen die Aufzeichnungen so geführt werden, dass sie dem konkreten Besteue‐\n        rungszweck entsprechen (vgl. Rz. 25 des BMF-Schreibens vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450). Eine ordnungsgemäße Gewin‐\n2.1.7\n        nermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass die Höhe der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch geordne‐\n        te und vollständige Belege nachgewiesen wird (BFH-Urteil vom 15.4.1999, IV R 68/98, BStBl II S. 481). Ist die Einzelauf‐\n        zeichnungspflicht nicht zumutbar, muss die Einnahmeermittlung nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein.\n\n2.2     Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen\n\n2.2.1",
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            "content": "Die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls ist nur dann nicht zumutbar, wenn es technisch, betriebswirtschaftlich\n        und praktisch unmöglich ist, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen (BFH-Urteil vom 12.5.1966, IV 472/60, BStBl III\n        S. 371). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen.\n\n        Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung gilt die Einzelaufzeichnungspflicht\n        nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO aus Zumutbarkeitsgründen nicht, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystem, sondern eine\n        offene Ladenkasse verwendet wird (§ 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO, vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.4). Wird hingegen ein elektro‐\n2.2.2\n        nisches Aufzeichnungssystem verwendet, gilt die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO unabhängig da‐\n        von, ob das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach § 146a Abs. 3 AO i. V. m. der Kas‐\n        senSichV mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.\n\n        Werden eines oder mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet, sind diese grundsätzlich zur Aufzeichnung\n        sämtlicher Erlöse zu verwenden. Ist für einen räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbaren Bereich aus technischen\n        Gründen oder aus Zumutbarkeitserwägungen eine Erfassung über das vorhandene elektronische Aufzeichnungssystem nicht\n2.2.3 möglich, wird es nicht beanstandet, wenn zur Erfassung dieser Geschäftsvorfälle eine offene Ladenkasse verwendet wird.\n      Soweit der Steuerpflichtige mehrere Geschäftskassen führt, sind die Anforderungen an die Aufzeichnung von baren und un‐\n        baren Geschäftsvorfällen für jede einzelne Sonder- und Nebenkasse zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1971, I R 63/70,\n        BStBl II 1972 S. 273). § 146 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AO bleiben hiervon unberührt.\n\n        Liegen Einzeldaten einer Waage (Artikel, Gewicht bzw. Menge und Preis der Ware) einem aufzeichnungs- und aufbewah‐\n        rungspflichtigen Geschäftsvorfall zugrunde, sind diese einzeln aufzuzeichnen und aufzubewahren. Werden diese Einzeldaten\n        unter Berücksichtigung von § 146 Abs. 4 AO zusätzlich in einem elektronischen Kassensystem aufgezeichnet, wird es nicht\n        beanstandet, wenn die Einzeldaten der Waage nicht zusätzlich aufbewahrt werden.\n\n2.2.4 Verwendet der Steuerpflichtige eine offene Ladenkasse sowie eine Waage, die lediglich das Gewicht und/oder den Preis an‐\n        zeigt und über die Dauer des einzelnen Wiegevorgangs hinaus über keine Speicherfunktion verfügt, wird es unter den Vor‐\n        aussetzungen des § 146 Abs. 1 Satz 3 AO nicht beanstandet, wenn die o. g. Einzeldaten der Waage nicht aufgezeichnet wer‐\n        den. Erfüllt die Waage hingegen die Voraussetzung einer elektronischen Registrierkasse, ist die Verwendung einer offenen\n        Ladenkasse unzulässig.\n\n        Von einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen ist auszugehen, wenn nach der typisierenden Art\n        des Geschäftsbetriebs alltäglich Barverkäufe an namentlich nicht bekannte Kunden getätigt werden (vgl. BFH-Urteile vom\n2.2.5 12.5.1966, IV 472/60, BStBl III S. 371 und vom 16.12.2014, X R 29/13, BFH/NV 2015 S. 790). Dies setzt voraus, dass die\n      Identität der Käufer für die Geschäftsvorfälle regelmäßig nicht von Bedeutung ist. Unschädlich ist, wenn der Verkäufer auf‐\n        grund außerbetrieblicher Gründe tatsächlich viele seiner Kunden namentlich kennt.\n\n        Die Zumutbarkeitsüberlegungen, die der Ausnahmeregelung nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO zugrunde liegen, sind grundsätz‐\n        lich auch auf Dienstleistungen übertragbar. Es wird vor diesem Hintergrund nicht beanstandet, wenn diese Ausnahmerege‐\n        lung auf Dienstleistungen angewendet wird, die an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung erbracht\n        werden (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.2.5) und kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird. Hierbei muss der Ge‐\n        schäftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet und der Kundenkontakt des Dienstleisters und seiner An‐\n2.2.6 gestellten im Wesentlichen auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschränkt sein. Einzelaufzeichnungen sind\n      dagegen zu führen, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Aus‐\n        übung der Dienstleistung üblicherweise individuell Einfluss nehmen kann (zur Aufzeichnung der Kundendaten vgl. AEAO zu §\n        146, Nr. 2.1.5). Auf die Aufzeichnungserleichterung können sich Dienstleister - wie auch Einzelhändler - aber insoweit nicht\n        berufen, als tatsächlich Einzelaufzeichnungen geführt werden (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.2 und Nr. 2.1.3). Die Mindestan‐\n        forderungen an eine offene Ladenkasse (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 3.2) bleiben unberührt.\n\n3.    Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse\n\n3.1 Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems.\n\n      Einzelaufzeichnungen können durch die vollständige und detaillierte Erfassung (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.2 und 2.1.3) aller\n      baren Geschäftsvorfälle in Form eines Kassenbuches erfolgen. Wird ein Kassenbericht zur Ermittlung der Tageslosung verwen‐\n3.2\n      det, kann die Einzelaufzeichnung auch durch die geordnete (z. B. nummerierte) Sammlung aller Barbelege gewährleistet wer‐\n      den.\n\n      Besteht aus Zumutbarkeitsgründen keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.2.2) müssen die\n      Bareinnahmen zumindest anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden. Hierbei ist stets vom gezählten Kassenendbe‐\n      stand des jeweiligen Geschäftstages auszugehen. Von diesem Kassenendbestand werden der Kassenendbestand bei Ge‐\n3.3\n      schäftsschluss des Vortages sowie die durch Eigenbeleg zu belegenden Bareinlagen abgezogen. Ausgaben und durch Eigen‐\n      beleg nachzuweisende Barentnahmen sind hinzuzurechnen.",
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            "content": "Ein sogenanntes \"Zählprotokoll\" (Auflistung der genauen Stückzahl vorhandener Geldscheine und -münzen) ist nicht erforder‐\n      lich (BFH-Beschluss vom 16.12.2016, X B 41/16, BFH/NV 2017 S. 310), erleichtert jedoch den Nachweis des tatsächlichen\n      Auszählens.\n\n      Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Werden Kasseneinnahmen und Kassenausgaben aus‐\n      nahmsweise erst am nächsten Geschäftstag aufgezeichnet, ist dies noch ordnungsgemäß, wenn zwingende geschäftliche\n      Gründe einer Aufzeichnung noch am gleichen Tag entgegenstehen und aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sicher ent‐\n      nommen werden kann, wie sich der sollmäßige Kassenbestand entwickelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.1974, I R 216/72, BSt‐\n3.4 Bl II S. 96). Bei Kassen ohne Verkaufspersonal (sog. Vertrauenskassen, wie z. B. beim Gemüseverkauf am Feldrand, Fahr‐\n    scheinautomaten sowie Waren- und Dienstleistungsautomaten) wird es nicht beanstandet, wenn diese nicht täglich, sondern\n      erst bei Leerung ausgezählt werden. Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter je‐\n      derzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (BFH-Urteil vom 20.9.1989, X R\n      39/87, BStBl 1990 II S. 109).\n\n3.5    Die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.\n\n     Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2b AO)\n\n     Die Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO in Zusammenhang mit Mitwirkungsverstößen im Rahmen von\n     Außenprüfungen ist nicht auf Fälle beschränkt, bei denen die elektronische Buchführung im Ausland geführt und/oder aufbe‐\n4.\n     wahrt wird. Eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen ist\n     jedoch nicht zulässig (BFH-Beschlüsse vom 16.6.2011, IV B 120/10, BStBl II S. 855, und vom 28.6.2011, X B 37/11, BFH/NV S.\n     1833). Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Verzögerungsgelds erfüllt, so ist der Vollzug nicht einzustellen.\n\n     DV-gestützte Buchführung und Aufzeichnungen (§ 146 Abs. 5 AO)\n\n     § 146 Abs. 5 AO enthält die gesetzliche Grundlage für die sog. \"Offene-Posten-Buchhaltung\"\" sowie für die Führung der Bücher\n     und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern (z. B. Magnetplatten, Magnetbänder, CD, DVD,\n     Blu-ray-Disk, Flash-Speicher). Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen\n     die Daten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich lesbar gemacht werden können. Es wird nicht verlangt,\n5.\n     dass der Buchungsstoff zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. zum Ende des Jahres) lesbar gemacht wird. Er muss ganz oder\n     teilweise lesbar gemacht werden, wenn die Finanzbehörde es verlangt (§ 147 Abs. 5 AO). Dies gilt sinngemäß auch für sonst er‐\n     forderliche Aufzeichnungen. Wer seine Bücher oder sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern\n     führt, hat die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in\n     elektronischer Form sowie zum Datenzugriff - GoBD - (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) zu beachten.\"\n\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - AO-An‐\nwendungserlass zum Download bereit.\n\n                                                               Im Auftrag\n\n                                                             Dr. M i s e r a",
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            "content": "BStbl Seite 710\n                                                      Doppelbesteuerung\n                                                               Gesetz\n                                             zu dem Protokoll vom 14. November 2016\n                                          zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006\n                                      zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n                                                und der mazedonischen Regierung\n                                              zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\n                                auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1)\n\n                                                         Vom 17. Juli 2017\n\n\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n\n                                                               Artikel 1\n\nDem in Skopje am 14. November 2016 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2010 II S. 1153, 1154)2)Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.\n\n                                                               Artikel 2\n\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\n\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\n\nBerlin, den 17. Juli 2017\n\n                                                 Der Bundespräsident\n                                                          Steinmeier\n\n                                                  Die Bundeskanzlerin\n                                                     Dr. A n g e l a M e r k e l\n\n                                         Der Bundesminister der Finanzen\n                                                           Schäuble\n\n                                       Der Bundesminister des Auswärtigen\n                                                      Sigmar Gabriel\n\n______________________________\n\n1) BGBl. I S. 814 vom 25. Juli 2017\n\n2) BStBl 2011 I S. 313, 314",
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            "content": "BStbl Seite 711\n                                                        Doppelbesteuerung\n                                                                Protokoll\n                                           zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006\n                                       zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n                                                   und der mazedonischen Regierung\n                                                zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\n                                   auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\n\n\n                                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n\n                                                                   und\n\n                                                     die mazedonische Regierung -\n\n     von dem Wunsch geleitet, die beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu entwickeln und die Zusammenarbeit auf\nsteuerlichem Gebiet zur Gewährleistung einer wirksamen und zutreffenden Steuererhebung zu vertiefen -\n\n     sind wie folgt übereingekommen:\n\n\n                                                                Artikel 1\n\n     Artikel 26 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:\n\n                                                                „Artikel 26\n                                                         Informationsaustausch\n     (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchfuürung dieses Abkommens\noder zur Verwaltung bzw. Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung\neiner Vertragspartei, eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, so‐\nweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1\nund 2 nicht eingeschränkt.\n\n     (2) Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund ihres\ninnerstaatlichen Rechts beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der\nVerwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung,\nder Entscheidung &uumlber Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind.\nDiese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Auskünfte in einem öffent‐\nlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.\n\n     (3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Vertragspartei,\n\n        für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspra‐\na)\n        xis dieser oder der anderen Vertragspartei abweichen;\n\n        Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieser oder der anderen Vertrags‐\nb)\n        partei nicht beschafft werden können;\n\n        Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisge‐\nc)\n        ben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche (ordre public).\n\n     (4) Ersucht eine Vertragspartei nach diesem Artikel um Informationen, so nutzt die andere Vertragspartei die ihr zur Verfügung\nstehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn sie diese Informationen für ihre eigenen steuer‐\nlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3,\naber diese BeschraÈnkungen sind in keinem Fall so auszulegen, als könne eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur\ndeshalb ablehnen, weil sie kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.\n\n     (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur deshalb ableh‐\nnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder\nbefinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.“\n\n\n\n                                                                Artikel 2\n\n     (1) Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\n\n     (2) Das Abkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung ist in beiden Hoheitsgebieten vom 1. Januar des Kalender‐\njahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt, anzuwenden.",
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            "content": "Geschehen zu Skopje am 14. November 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei\n jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des mazedonischen Wortlauts ist der englische\n                                                         Wortlaut maßgebend.\n\n                                       Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n                                                 Christine Althauser\n\n                                               Für die mazedonische Regierung\n                                                     Kiril Monoski",
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            "content": "BStbl Seite 713\n                                                    Doppelbesteuerung\n                                                       Bekanntmachung\n                                           über das Inkrafttreten des Protokolls zur\n                          Änderung des deutsch-mazedonischen Doppelbesteuerungsabkommens1)\n\n                                                           Vom 9. Mai 2018\n\n\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Protokoll vom 14. November 2016 zur Änderung des Abkommens\nvom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2017 II S. 814, 815) wird bekannt ge‐\nmacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 2 Absatz 1\n\n                                                       am 16. Januar 2018\n\nin Kraft getreten ist.\n\n\nBerlin, den 9. Mai 2018\n                                                           Auswärtiges Amt\n\n                                                            Im Auftrag\n                                                    Dr. M i c h a e l K o c h\n\n\n______________________________\n\n1) BGBl. I S. 230 vom 24. Mai 2018",
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            "content": "BStbl Seite 714\n                                                        Einkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                                                    Berlin, 6. Juni 2018\n\nIV C 6 - S 2133-b/18/10001\n\n2018/0449558\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n                                                              E-Bilanz;\n                                      Veröffentlichung der Taxonomien 6.2 vom 1. April 2018\n\n                                      BMF-Schreiben vom 28. September 2011 (BStBl I S. 855),\n                                                 vom 25. Juni 2015 (BStBl I S. 541),\n                                                vom 24. Mai 2016 (BStBl I S. 500) und\n                                                  vom 16. Mai 2017 (BStBl I S. 776)\n\n\nHiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG\nveröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht\nund zum Abruf bereit.\n\nDie Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen\n(Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011\ngenannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2018 aufzustellen sind. Es wird nicht bean‐\nstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden.\n\nDie Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 und für Echtfälle ab\nMai 2019 gegeben sein.\n\nAuf folgende Neuerungen wird im Einzelnen hingewiesen:\n\n    Änderung der Auszeichnungen\n\n    Textpositionen in den Berichtsteilen \"Bilanz\" und \"Gewinn- und Verlustrechnung\" sind für die Übermittlung an die Finanzverwal‐\n    tung nicht mehr zugelassen (Auszeichnung als \"notPermittedFor\" = \"steuerlich\"). Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz\n    oder Gewinn- und Verlustrechnung sind in einer Fußnote zu der jeweiligen Taxonomie-Position zu übermitteln.\n\n- Positionen, die in der Steuerbilanz, nicht aber in der Handelsbilanz zulässig sind, haben eine Auszeichnung als \"notPermittedFor\"\n    = \"handelsrechtlich\" erhalten.\n\n    Angaben, die im Kontext einer steuerlichen Gewinnermittlung keine Bedeutung haben, werden für die Übermittlung an die Finanz‐\n    verwaltung nicht mehr zugelassen und sind durch die Auszeichnung \"notPermittedFor\" = \"Einreichung an Finanzverwaltung\" ge‐\n    kennzeichnet.\n\n    Fachliche Änderungen\n\n    Neben Standardüberarbeitungen zur Qualitätssicherung und Optimierung der Taxonomien wurden fachliche Änderungen, insbe‐\n    sondere zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, vorgenommen.\n\n    Beispielhaft genannt seien die neuen Taxonomie- Positionen zur Übermittlung nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben im Sin‐\n- ne des § 4i EStG und nicht abziehbarer Aufwendungen für Rechteüberlassungen im Sinne des § 4j EStG, die im Berichtsteil\n    \"steuerliche Gewinnermittlung\" geschaffen wurden.\n\n    Außerdem wurden Positionen zur Darstellung der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflichtungsübernahmen beim ur‐\n    sprünglich Verpflichteten und beim Verpflichtungsübernehmer gemäß § 4f und § 5 Absatz 7 EStG eingefügt (vgl. BMF-Schreiben\n    vom 30. November 2017, BStBl I S. 1619).\n\n    Abbau von Redundanzen\n\n- Redundanzen wurden weiter abgebaut. So wurden die Gesellschaftergruppen im GCD-Modul und die Art der Beteiligung der Er‐\n    klärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung angeglichen.\n\n    Neuer Berichtsteil \"steuerlicher Betriebsvermögensvergleich\"\n\n    Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG wird der Gewinn für Zwecke der Besteuerung durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Ge‐\n-\n    winn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen\n    am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der",
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            "content": "Einlagen. Mit der Taxonomie-Version 6.2 ist ein neuer Berichtsteil eingefügt worden, der Taxonomie-Positionen zur Ermittlung und\nÜbermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG vorsieht.\n\nDie werthaltige Übermittlung des Berichtsteils mit der Taxonomie-Version 6.2 ist freiwillig. Wird der Berichtsteil freiwillig werthaltig\nübermittelt, greifen entsprechende ERiC-Regeln. Voraussichtlich ab der übernächsten Taxonomie-Version wird die Übermittlung\nverpflichtend sein.\n\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                       Dr. M ö h l e n b r o c k",
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            "content": "1) Aufgrund   einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014\nzwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bun‐\ndesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat,\nerhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf weiteres keine Finanzkontendaten\ndurch meldende Finanzinstitute dem BZSt gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.\n\n2)   Hierzu zählen auch Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Barthélemy.\n\n3)   Hierzu zählen auch Bonaire, Sint Eustatius und Saba.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐\nbrik Themen - Steuern - Internationales Steuerrecht zur Ansicht und zum Abruf bereit.\n\n                                                             Im Auftrag\n\n                                                            Wichmann",
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