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"title": "Bundessteuerblatt 2015 Nr. 17",
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"content": "Steueränderungsgesetz 2015*)1) BStbl Seite 846\n\n Vom 2. November 2015\n\n\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n\n\n Inhaltsübersicht\n\nArtikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\nArtikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\nArtikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\n\nArtikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\n\nArtikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes\n\nArtikel 6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\n\nArtikel 7 Änderung der Abgabenordnung\n\nArtikel 8 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\n\nArtikel 9 Änderung des Bewertungsgesetzes\n\nArtikel 10 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\n\nArtikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n\nArtikel 12 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n\nArtikel 13 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen\n\nArtikel 14 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n\nArtikel 15 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes\n\nArtikel 16 Änderung des Steuerberatungsgesetzes\n\nArtikel 17 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes\n\nArtikel 18 Inkrafttreten\n\n zu Artikel 9 Nummer 6 Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)\n\n zu Artikel 9 Nummer 7 Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3)\n\n zu Artikel 9 Nummer 8 Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2)\n\n Artikel 1\n\n Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\n Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto‐\n ber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)2)",
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"content": "Nach § 6b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n\n \"(2a) Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden\n vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Ver‐\n äußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflich‐\n tigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann\n1.\n auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen\n Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn\n mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Der\n Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. § 36\n Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.\"\n\n Dem § 52 Absatz 14 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:\n\n2. \"§ 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden,\n die vor dem 6. November 2015 entstanden sind.\"\n\n\n Artikel 2\n\n Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes",
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"content": "§ 39e Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n3862)3)\n\n\"Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 und 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014\n(BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.\"\n\n Artikel 3\n\n Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)4)\n\n § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil\n an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort\n die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens\n a)\n und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,\n\n andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt\n 1.\n b)\n werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder\n\n künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten\n c)\n Zwecke errichtet oder genutzt werden, und\n1.\n\n am Festlandsockel, soweit dort\n dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mi‐\n neralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den\n a) sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeres‐\n 2. boden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fort‐\n bewegen können; oder\n\n künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke er‐\n b)\n richtet oder genutzt werden.\"\n\n\n\n § 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Satz 4 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt.\n\n2.\n Folgender Satz wird angefügt:\n b)\n \"Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen;\".\n\n\n § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden,\n wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den üb‐\n rigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit\n Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energie‐\n3. speichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladba‐\n ren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwen‐\n dungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehö‐\n renden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemes‐\n sungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Bat‐\n teriesystem enthalten sind.\"\n\n § 7g Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(1) Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des\n Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirt‐\n schaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wer‐\n4. den, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsab‐\n zugsbeträge). Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn\n der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Abzüge vorgenommen werden, die folgenden Größenmerkmale\n 1. nicht überschreitet:",
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"content": "bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5\n a)\n ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235 000 Euro;\n\n bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro\n b)\n oder\n\n bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung\n c)\n der Investitionsabzugsbeträge einen Gewinn von 100 000 Euro;\n\n\n der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgän‐\n gig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. Auf Antrag\n kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8\n 2.\n der Abgabenordnung gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der\n nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzurei‐\n chenden Unterlagen ergeben.\n\n Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die\n Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insge‐\n samt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je\n Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.\n\n (2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 40 Prozent der An‐\n schaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Ab‐\n satz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge\n nicht übersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirt‐\n schaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden;\n die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die An‐\n schaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.\n\n (3) Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jewei‐\n ligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rück‐\n gängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zuläs‐\n sig. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststel‐\n lung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn\n der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Fest‐\n setzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirt‐\n schaftsjahr endet. § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.\n\n (4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaf‐\n fung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast\n ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Be‐\n messungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. Wurden die Gewinne der maßgebenden\n Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steu‐\n er- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide be‐\n standskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeit‐\n raum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen. § 233a Absatz 2a der\n Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.\"\n\n § 10 Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Satz 6 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt.\n\n Die folgenden Sätze werden angefügt:\n\n \"Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgaben‐\n5. ordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der un‐\n b) beschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Un‐\n terhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Per‐\n son dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die\n Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;\".\n\n\n § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n6. \"Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die",
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"content": "1. die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und\n\n nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame\n Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die\n 2. zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entste‐\n hung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital\n der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung).\"\n\n\n § 44 wird wie folgt geändert:\n In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern \"den Steuerabzug\" die Wörter \"unter Beachtung der im Bundessteuerblatt ver‐\n a)\n öffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung\" eingefügt.\n7.\n In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter \"; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszah‐\n b) lungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu,\n gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit.\" ersetzt.\n\n\n § 44a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern \"Soweit die Kapitalerträge\" die Wörter \", die einem unbeschränkt ein‐\n a)\n8. kommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen,\" eingefügt.\n\n b) In Nummer 3 werden die Wörter \", die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen\" gestrichen.\n\n\n9. In § 50 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort \"insbesondere\" gestrichen.\n\n § 52 wird wie folgt geändert:\n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n aa) In Satz 1 wird die Angabe \"Veranlagungszeitraum 2015\" durch die Angabe \"Veranlagungszeitraum 2016\" ersetzt.\n a)\n bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe \"31. Dezember 2014\" durch die Angabe \"31. Dezember 2015\" ersetzt.\n\n\n In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter \"am 30. Juni 2013 geltenden Fassung\" durch die Wörter \"am 1. Januar 2016 gelten‐\n b)\n den Fassung\" ersetzt.\n\n In Absatz 16 werden dem Satz 1 die folgenden Sätze vorangestellt:\n\n \"§ 7g Absatz 1 bis 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden,\n die in nach dem 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei Investitionsabzugs‐\n10.\n c) beträgen, die in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, ist § 7g Absatz 1 bis\n 4 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Soweit vor dem 1. Januar 2016 beanspruchte In‐\n vestitionsabzugsbeträge noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht worden sind, vermindert sich der Höchstbe‐\n trag von 200 000 Euro nach § 7g Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung entsprechend.\"\n\n Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a eingefügt:\n\n d) \"(42a) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzu‐\n wenden, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.\"\n\n Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt:\n e)\n \"§ 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.\"\n\n\n In Anlage 2 (zu § 43b) Nummer 1 werden die Buchstaben v und x wie folgt gefasst:\n\n Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung \"spóllka akcyjna\", \"spóllka z ograniczona odpowiedzialnos´cia \"\n \"v)\n oder \"spóllka komandytowo-akcyjna\",\n11.\n Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung \"societa tùi pe actùiuni\", \"societa tùi i n comandita pe actùiuni\",\n x)\n societa tùi cu ra spundere limitata \", societa tùi i n nume colectiv\" oder \"societa tùi i n comandita simpla \",\".\n\n\n\n Artikel 4\n\n Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\n\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144)5)",
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"number": 7,
"content": "In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:\n1.\n \"§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen\".\n\n § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil\n an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort\n die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens\n a)\n und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,\n\n andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt\n 1.\n b)\n werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder\n\n künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten\n c)\n Zwecke errichtet oder genutzt werden, und\n2.\n\n am Festlandsockel, soweit dort\n dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mi‐\n neralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den\n a) sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeres‐\n 2. boden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fort‐\n bewegen können; oder\n\n künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke er‐\n b)\n richtet oder genutzt werden.\"\n\n\n\n § 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie\n als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungsein‐\n a)\n richtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllen oder\n\n als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene\n Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung aus‐\n3.\n schließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts\n b)\n im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a\n Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz\n 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.\n\n Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd\n nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.\"\n\n § 6 wird wie folgt geändert:\n Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n\n a) \"Bei der Ermittlung des Einkommens sind Zuwendungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend und Versorgungsleistun‐\n gen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht mindernd zu berücksichtigen.\"\n\n Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:\n\n \"(5a) Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft können bis zum 31. Dezember 2016 auf amtlich vor‐\n geschriebenem Vordruck einen positiven Zuwendungsbetrag erklären. Dieser errechnet sich aus den Zuwendungen des\n Trägerunternehmens in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeit‐\n4.\n raum, soweit diese Zuwendungen und diese Versorgungsleistungen in dem steuerpflichtigen Teil des Einkommens der Kas‐\n se nach Absatz 5 Satz 1 enthalten waren. Dabei gelten Versorgungsleistungen in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis\n b) 2015 als vornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunternehmens in diesem Zeitraum erbracht. Ab dem Veranlagungszeit‐\n raum 2016 mindert sich das steuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe des zum Schluss des vorherigen Veranlagungs‐\n zeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es mindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe der im Wirtschaftsjahr ge‐\n tätigten Versorgungsleistungen. Durch die Minderung darf das Einkommen nicht negativ werden. Gesondert festzustellen\n sind\n\n 1. der Zuwendungsbetrag auf den 31. Dezember 2015 und",
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"number": 8,
"content": "der zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der sich ergibt, wenn vom zum\n 2. Schluss des Vorjahres festgestellten Betrag der Betrag abgezogen wird, um den sich das steuerpflichtige Einkommen im\n laufenden Veranlagungszeitraum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat.\"\n\n\n\n Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n\n \"§ 6a\n\n5. Einkommensermittlung bei voll\n steuerpflichtigen Unterstützungskassen\n\n Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden.\"\n\n Dem § 8b wird folgender Absatz 11 angefügt:\n6.\n \"(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen.\"\n\n § 8c Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn\n an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber\n 1.\n eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist,\n\n7.\n an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräu‐\n 2.\n ßerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder\n\n an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe\n 3.\n Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.\"\n\n\n Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n\n8. \"Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen im Sinne des § 341h des Handelsgesetzbuchs ist § 6 Absatz 1\n Nummer 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.\"\n\n § 34 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 1 wird die Angabe \"Veranlagungszeitraum 2015\" durch die Angabe \"Veranlagungszeitraum 2016\" ersetzt.\n\n Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n\n b) \"§ 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeit‐\n raum 2015 anzuwenden.\"\n\n Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n\n c) \"§ 8c Absatz 1 Satz 5 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Beteiligungserwerbe anzuwenden, die\n nach dem 31. Dezember 2009 erfolgen.\"\n9.\n Dem Wortlaut des Absatzes 7a wird folgender Satz vorangestellt:\n d)\n \"§ 20 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2016 anzuwenden.\"\n\n Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2016 bis 2017 in der folgenden Fassung anzuwen‐\n den:\n e)\n die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vorangegangenen Wirt‐\n \"1. schaftsjahre. Der Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn das am 13.\n Dezember 2010 geltende Recht weiter anzuwenden wäre,\".\"\n\n\n\n\n Artikel 5\n\n Änderung des Gewerbesteuergesetzes\n\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167)6)\n\n § 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n\n1. \"(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil\n\n 1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort",
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"number": 9,
"content": "die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens\n a)\n und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,\n\n andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt\n b)\n werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder\n\n künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten\n c)\n Zwecke errichtet oder genutzt werden, und\n\n\n am Festlandsockel, soweit dort\n dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mi‐\n neralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den\n a) sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeres‐\n 2. boden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fort‐\n bewegen können; oder\n\n künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke er‐\n b)\n richtet oder genutzt werden, und\n\n\n der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vor‐\n 3.\n schriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.\"\n\n\n2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe \"§ 2 Abs. 7 Nr. 2\" durch die Wörter \"§ 2 Absatz 7 Nummer 3\" ersetzt.\n\n3. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe \"Erhebungszeitraum 2015\" durch die Angabe \"Erhebungszeitraum 2016\" ersetzt.\n\n\n Artikel 6\n\n Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\n\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791)7)8)\n\n § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n Satz 2 wird wie folgt geändert:\n\n aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort \"und\" ersetzt.\n\n Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n\n der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden,\n a)\n nicht mehr beträgt als\n bb)\n \"4. a) 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder\n1.\n b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.\"\n\n\n\n Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Be‐\n b)\n triebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen,\n wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt.\"\n\n\n § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n\n \"Abweichend von Satz 1 können die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchs‐\n tens jedoch mit dem gemeinen Wert, angesetzt werden, wenn\n\n2. die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten An‐\n a) 1. teile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat (qualifizierter Anteils‐\n tausch) und soweit\n\n der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Anteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt\n 2. als",
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"number": 10,
"content": "a) 25 Prozent des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder\n\n b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile.\n\n\n § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\"\n\n Folgender Satz wird angefügt:\n\n \"Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, sind die eingebrachten\n b)\n Anteile abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn die‐\n ser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt.\"\n\n\n § 22 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:\n\n Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n\n der Einbringende die erhaltenen Anteile entgeltlich überträgt, es sei denn, er weist nach, dass die Übertragung durch\n a) einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge\n \"2.\n zu Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz\n 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen,\".\n\n\n Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\n\n der Einbringende die erhaltenen Anteile durch einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne\n des § 20 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft\n oder eine Genossenschaft eingebracht hat und diese Anteile anschließend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder\n3.\n \"4. durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei denn, er\n weist nach, dass diese Anteile zu Buchwerten übertragen wurden und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wur‐\n den, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 überstei‐\n gen (Ketteneinbringung),\n b)\n der Einbringende die erhaltenen Anteile in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft durch einen Vorgang im\n Sinne des § 20 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer\n Vorgänge zu Buchwerten einbringt und die aus dieser Einbringung erhaltenen Anteile anschließend unmittelbar oder mit‐\n 5. telbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen wer‐\n den, es sei denn, er weist nach, dass die Einbringung zu Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen er‐\n bracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer\n 2 übersteigen, oder\".\n\n\n\n § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n\n Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Abweichend von Satz 1 kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren\n Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit\n\n das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht\n 1.\n ausgeschlossen oder beschränkt wird und\n a)\n der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht\n mehr beträgt als\n4.\n 2. a) 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder\n\n b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.\"\n\n\n\n Folgender Satz wird angefügt:\n\n \"Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Be‐\n b)\n triebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen,\n wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt.\"\n\n\n Dem § 27 wird folgender Absatz 14 angefügt:\n5.",
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"number": 11,
"content": "\"(14) § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2, 4 und 5 sowie § 24 Absatz 2 in der am 6. November 2015\n geltenden Fassung sind erstmals auf Einbringungen anzuwenden, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwand‐\n lungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31. De‐\n zember 2014 geschlossen worden ist.\"\n\n\n Artikel 7\n\n Änderung der Abgabenordnung\n\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 38669)\n\n § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n\n Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3\n1.\n \"3. des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren ein‐\n schließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,\".\n\n\n § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitglieds‐\n2. taat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar\n ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu be‐\n nennen.\"\n\n § 139c Absatz 5a Satz 4 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Nummer 8 werden die Wörter \"oder Sitz\" gestrichen.\n\n Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst:\n3.\n \"10. Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit,\n b)\n Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätig‐\n 11.\n keit,\".\n\n\n\n § 249 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine\n4. Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kas‐\n sengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt\n unberührt.\"\n\n\n Artikel 8\n\n Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\n\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804)10)11)\n\n Nach § 1 Absatz 2a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:\n\n \"Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften\n werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapital‐\n1. gesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar betei‐\n ligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf\n neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalge‐\n sellschaft entsprechend.\"\n\n § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n\n In Satz 1 werden die Wörter \"nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4\" durch die Wörter \"nach den Grundbesitz‐\n a)\n2. werten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3\" ersetzt.\n\n b) In Satz 2 wird die Angabe \"§ 138 Abs. 1 Satz 1\" durch die Wörter \"§ 157 Absatz 1 Satz 1\" ersetzt.\n\n\n In § 17 Absatz 3a werden die Wörter \"Werte im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4\" durch die Wörter \"Grundbesitzwerte im Sinne des\n3.\n § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3\" ersetzt.",
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"content": "4. In § 21 werden nach dem Wort \"Anzeigen\" die Wörter \"in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20)\" eingefügt.\n\n Dem § 23 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt:\n\n \"(13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach\n dem 5. November 2015 verwirklicht werden.\n5. (14) § 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden,\n die nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht werden. Soweit Steuer- und Feststellungsbescheide, die vor dem 6. November\n 2015 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 ergangen sind, wegen § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgaben‐\n ordnung nicht geändert werden können, ist die festgesetzte Steuer vollstreckbar.\"\n\n\n Artikel 9\n\n Änderung des Bewertungsgesetzes\n\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230)12)\n\n Dem § 97 Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:\n\n \"Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksich‐\n1.\n tigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund-\n oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.\"\n\n § 154 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n\n a) diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung\n \"3.\n von Bedeutung ist.\"\n2.\n\n Folgender Satz wird angefügt:\n\n b) \"Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2\n der Abgabenordnung).\"\n\n\n § 190 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 190\n\n Ermittlung des Gebäudesachwerts\n\n (1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstel‐\n lungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an\n den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäu‐\n deregelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.\n\n (2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindi‐\n zes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventi‐\n oneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Be‐\n wertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßge‐\n3.\n benden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.\n\n (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage\n 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher\n gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.\n\n (4) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis\n des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind\n nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes\n verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für\n das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszu‐\n gehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Ge‐\n bäuderegelherstellungswerts anzusetzen.\"\n\n § 195 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n\n4. a) In Satz 4 werden die Wörter \"§ 190 Abs. 2 Satz 1 bis 3\" durch die Wörter \"§ 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3\" ersetzt.",
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"content": "b) In Satz 5 wird die Angabe \"§ 190 Abs. 2 Satz 4\" durch die Wörter \"§ 190 Absatz 4 Satz 5\" ersetzt.\n\n\n Dem § 205 werden die folgenden Absätze 8 bis 10 angefügt:\n\n \"(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezem‐\n ber 2015 anzuwenden.\n\n5. (9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage\n nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.\n\n (10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung\n sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.\"\n\n Die Anlage 22 erhält die als\n\n\n\n\n6.\n\n\n\n\n7.",
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"content": "Die Anlage 24 erhält die als",
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"content": "Die Anlage 25 erhält die als\n\n\n\n\n Artikel 10\n\n Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\n\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378)13)\n\n § 13 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt geändert:\n\n In Buchstabe b Satz 1 werden nach den Wörtern \"mildtätigen Zwecken\" die Wörter \"im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgaben‐\n1. a) ordnung\" eingefügt.\n\n\n b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:",
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"content": "an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den\n Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung\n mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische\n Einkünfte erzielen würden, und wenn durch die Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger belegen sind, Amtshilfe\n und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre‐\n chend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. Beitreibung ist die gegenseitige Unterstüt‐\n zung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in\n \"c)\n diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Stichtag der Steue‐\n rentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbegünstigten\n Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne des Satzes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die Steuerbefreiung\n Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\n dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirkli‐\n chung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Buchstabe\n b Satz 2 gilt entsprechend;\".\n\n\n\n In § 30 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort \"Familienname,\" die Wörter \"Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord‐\n2.\n nung),\" eingefügt.\n\n Dem § 37 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n\n \"(10) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am 6. November 2015 geltenden Fas‐\n3. sung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. November 2015 entstanden ist. § 13 Absatz 1 Nummer 16\n Buchstabe b und c in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor\n dem 6. November 2015 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.\"\n\n\n Artikel 11\n\n Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386)14)15)\n\n § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n a)\n1. \"3. in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;\".\n\n\n b) Nummer 4 wird aufgehoben.\n\n\n § 13b wird wie folgt geändert:\n Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der\n Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von\n a)\n \"4. Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstän‐\n de und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können,\n ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;\".\n\n\n Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n\n2. aa) \"Die Sätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich\n bezogen wird.\"\n b)\n Folgender Satz wird angefügt:\n\n bb) \"In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 11 genannten Fällen schulden juristische Personen\n des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen.\"\n\n\n\n Nummer 3 der Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst:\n\n\n 3.",
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"number": 25,
"content": "Artikel 12\n\n Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386)16)\n\n In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2a folgende Angabe eingefügt:\n1.\n \"§ 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts\".\n\n\n2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.\n\n Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:\n\n \"§ 2b\n\n Juristische Personen\n des öffentlichen Rechts\n\n (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, so‐\n weit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit die‐\n sen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtun‐\n ternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.\n\n (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn\n der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz vor‐\n 1.\n aussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder\n\n vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung un‐\n 2.\n terliegen.\n\n (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbe‐\n werbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn\n die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden\n3. 1.\n dürfen oder\n\n die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn\n\n a) die Leistungen auf langfristigen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen beruhen,\n\n die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öf‐\n b)\n 2. fentlichen Aufgabe dienen,\n\n c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und\n\n d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.\n\n\n (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts\n bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:\n die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt\n 1.\n werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind;\n\n die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen\n 2.\n Träger der Sozialversicherung;",
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"number": 26,
"content": "die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und\n 3.\n des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;\n\n die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung\n 4.\n und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden;\n\n Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwert‐\n 5. steuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tä‐\n tigkeiten nicht unbedeutend ist.\"\n\n\n In § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe g wird das Wort \"Betreuungsangebote\" durch die Wörter \"Betreuungs- oder Entlastungsan‐\n4.\n gebote\" ersetzt.\n\n In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter \"eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaft‐\n5.\n steuergesetzes) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs\" durch die Wörter \"ihres Unternehmens\" ersetzt.\n\n Dem § 27 wird folgender Absatz 22 angefügt:\n\n \"(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor\n dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Um‐\n sätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann\n6.\n dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtli‐\n che nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschrän‐\n kung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember\n 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.\"\n\n\n Artikel 13\n\n Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen\n\nArtikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wird wie folgt\ngeändert:\n\n Absatz 7 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n\n § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:\n Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§\n a)\n \"a)\n 89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\".\n \"4.\n\n Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n b)\n \"c) in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder\".\"\n\n\n1.\n Absatz 10 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n In Satz 1 werden die Wörter \"auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden Rechtsverord‐\n a) nung\" durch die Wörter \"auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen\n Rechtsverordnung\" ersetzt.\n 2.\n \"3.\n In Satz 2 werden die Wörter \"der sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt\" durch die Wörter \"der\n b) sich auf Grund der nach § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverord‐\n nung ergibt\" ersetzt.\"\n\n\n\n\n Artikel 14\n\n Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n\n§ 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\n1202)17)18)\n\n\"Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die\nzuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung",
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"number": 27,
"content": "die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben be‐\n1.\n schränken,\n\n einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanz‐\n2.\n ämter übertragen oder\n\n einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich\n3.\n der Vollstreckung übertragen.\"\n\n\n Artikel 15\n\n Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes\n\n§ 11 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18)19)20)\n\n Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1.\n \"(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.\"\n\n Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerle‐\n gungsmaßstäben zu ermitteln:\n zu 35 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche abzüglich der Wert‐\n 1. schöpfung der Wirtschaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, öffentliche und sonstige Dienstleister, Erziehung\n und Gesundheit sowie private Haushalte;\n2.\n zu 5 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirt‐\n 2.\n schaft, Fischerei;\n\n zu 40 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Anteilen am Bestand\n 3.\n an Wohngebäuden zu 60 vom Hundert;\n\n 4. zu 20 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten.\"\n\n\n3. Absatz 4 wird aufgehoben.\n\n\n Artikel 16\n\n Änderung des Steuerberatungsgesetzes\n\nIn § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975\n(BGBl. I S. 2735)21)\n\n Artikel 17\n\n Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes\n\n§ 99 Absatz 7 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735)22)\n\n\"(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach den Absätzen\n2 und 3 zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können die‐\nse Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\"\n\n Artikel 18\n\n Inkrafttreten\n\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\n(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.\n\n(3) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft.\n\n(4) Die Artikel 3 bis 5, 12 und 15 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.\n\n\n\n\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.",
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"number": 28,
"content": "Berlin, den 2. November 2015\n\n Der Bundespräsident\n Joachim Gauck\n\n Die Bundeskanzlerin\n Dr. A n g e l a M e r k e l\n\n Der Bundesminister der Finanzen\n Schäuble\n\n______________________________\n\n Artikel 3 Nummer 6, 10 Buchstabe d und Nummer 11 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli\n*) 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mit‐\n gliedstaaten (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40).\n\n1) BGBl. I S. 1834 vom 5. November 2015\n\n2) BStBl I S. 1346\n\n3) BStBl I S. 1346\n\n4) BStBl I S. 1346\n\n5) BStBl I S. 1169\n\n6) BStBl I S. 1192\n\n7) BStBl 2007 I S. 4\n\n8) BStBl I S. 1126\n\n9) BStBl I S. 1056\n\n10) BStBl I S. 313, 754\n\n11) BStBl I S. 1126\n\n12) BStBl I S. 168\n\n13) BStBl I S. 298\n\n14) BStBl I S. 505\n\n15) BStBl 2015 I S. 58\n\n16) BStBl I S. 505\n\n17) BStBl I S. 363, 371\n\n18) BStBl 2015 I S. 58\n\n19) BStBl I S. 38\n\n20) BStBl 2015 I S. 58\n\n21) BStBl I S. 1082\n\n22) BStBl I S. 1082",
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"number": 29,
"content": "BStbl Seite 876\n Einkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 10. November 2015\n\nIV C 4 - S 2296-b/07/0003 :007\n\n2015/0960049\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haus‐\n haltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG);\n Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen\n\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a\nEStG auf Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 -\nVI R 1/13 - (BStBl II 2015 S. 481) Folgendes:\n\nBei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerer‐\nmäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als\nauch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.\n\nDie entgegenstehenden Regelungen des Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014 (BStBl I S. 75) sind nicht\nmehr anzuwenden.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht\nund zum Abruf bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Sell",
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"number": 30,
"content": "BStbl Seite 877\n Einkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 10. November 2015\n\nIV C 7 - S 2149/15/10001\n\n2015/1014358\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundesministerium für\nErnährung und Landwirtschaft\n\n\n Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG;\n Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2015 ff. bzw. abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 ff.\n\n TOP 11 ESt III/15 und TOP 14 ESt IV/15\n\nInhalt RdNr.\n\n Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG 1-80\n\n Zugangsvoraussetzungen 1-24\n\n 1. Grundsätze 1\n\n 2. Buchführungspflicht - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG 2\n\n 3. Selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG 3-4\n\n 4. Vieheinheitengrenze - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG 5-6\n\n 5. Forstwirtschaftliche Nutzung - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG 7-8\n I.\n 6. Sondernutzungen - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Satz 2 EStG 9-13\n\n 7. Hof- und Gebäudeflächen 14\n\n 8. Rumpfwirtschaftsjahr 15\n\n 9. Neugründung und Betriebsübernahme 16-22\n\n 10. Wegfallmitteilung 23\nA.\n 11. Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen 24\n\n II. Gewinnermittlung auf Grund eines Antrags i. S. d. § 13a Absatz 2 EStG 25\n\n III. Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns - § 13a Absatz 3 EStG 26-29\n\n Ermittlung des Gewinns der landwirtschaftlichen Nutzung - § 13a Absatz 4 EStG 30-33\n\n IV. 1. Ermittlung des Grundbetrags - § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG 30\n\n 2. Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung - § 13a Absatz 4 Satz 3 EStG 31-33\n\n Ermittlung des Gewinns der forstwirtschaftlichen Nutzung - § 13a Absatz 5 EStG 34-37\n\n 1. Grundsätze 34\n V.\n 2. Pauschalierung des Gewinns aus Holznutzungen 35-36\n\n 3. Ermittlung des Gewinns für die übrige Forstwirtschaft 37\n\n VI. Ermittlung des Gewinns der Sondernutzungen - § 13a Absatz 6 EStG 38-40",
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"content": "Ermittlung der Sondergewinne - § 13a Absatz 7 EStG 41-73\n\n 1. Grundsätze 41\n\n Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, Gebäuden, im‐\n 2.\n materiellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen 42-46\n\n 3. Veräußerung von übrigem Anlagevermögen und von Tieren 47-51\n\n Entschädigungen für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung von Wirtschaftsgütern des An‐\n 4.\n lagevermögens und von Tieren 52-54\n\n 5. Auflösung von Rücklagen 55\n\n 6. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2 EStG 56\n\n Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirt‐\n schaft zugerechnet werden 57-72\n VII.\n a) Grundsätze 57-58\n\n b) Nebenbetriebe (R 15.5 Absatz 3 EStR) 59-61\n\n c) Verwertung organischer Abfälle (R 15.5 Absatz 4 EStR) 62\n 7.\n d) Absatz eigener und fremder Erzeugnisse (R 15.5 Absatz 5 und 6 EStR) 63-64\n\n e) Absatz eigener Erzeugnisse i. V. m. Dienstleistungen (R 15.5 Absatz 7 EStR) 65-66\n\n f) Absatz eigener Erzeugnisse i. V. m. besonderen Leistungen (R 15.5 Absatz 8 EStR) 67-68\n\n g) Verwendung von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen (R 15.5 Absatz 9 und 10 EStR) 69\n\n h) Aufzucht und Halten fremder Tiere 70-72\n\n 8. Rückvergütungen 73\n\n Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Be‐\n VIII.\n triebsvermögens - § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG 74-77\n\n Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören - §\n IX.\n 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 EStG 78-80\n\n Wechsel der Gewinnermittlungsart 81-85\n\n I. Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG 81-82\nB.\n II. Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG 83\n\n III. Besonderheiten beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG n. F. 84-85\n\nC. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 86-89\n\nD. Schlussbestimmungen 90-91\n\nNach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 13a EStG in der Fas‐\nsung des Zollkodex-Anpassungsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)1)\n\n\nA. Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG\n\n\n\nI. Zugangsvoraussetzungen\n\n\n\n1. Grundsätze\n\n1",
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"content": "Die Einkünfte aus einem selbst bewirtschafteten Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind grundsätzlich nach der Gewinnermitt‐\nlungsvorschrift des § 13a EStG zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 oder Satz 2\nEStG erfüllt sind. Zu den selbst bewirtschafteten Nutzungen gehören auch im Ausland belegene Betriebsteile eines Betriebs der\nLand- und Forstwirtschaft (z. B. Traktatländereien).\n\n\n2. Buchführungspflicht - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG\n\n2\nEine die Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ausschließende\nBuchführungspflicht muss gesetzlich begründet sein (§§ 140, 141 AO). Daher ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für\nden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige für diesen Betrieb freiwillig Bücher\nführt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse macht und keinen wirksamen Antrag nach § 13a Absatz 2 EStG ge‐\nstellt hat.\n\n\n3. Selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG\n\n3\nDie Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist anwendbar, wenn die selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen\nNutzung am 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres nicht mehr als 20 Hektar betragen; zur Neugründung eines Betriebs und zum\nRumpfwirtschaftsjahr vgl. RdNr. 15 und 16 ff.\n\n4\nZur Ermittlung der maßgeblichen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung sind alle selbst bewirtschafteten Flächen i. S. d. § 160\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG i. V. m. R 13.2 Absatz 3 Satz 1 EStR zu berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit die\nFlächen als Grundvermögen bewertet wurden. Zur Berücksichtigung der Hof- und Gebäudeflächen vgl. RdNr. 14. Maßgeblich ist die\nfür den Stichtag 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des Automatisierten Liegenschaftskatasters nachgewie‐\nsene Flächengröße. Nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören die Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 EStG i. V. m. § 160 Ab‐\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e BewG). Ferner sind das Abbauland, Geringstland und Unland (§ 160 Absatz 2 Satz 1\nNummer 3 BewG) nicht zu berücksichtigen.\n\n\n4. Vieheinheitengrenze - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG\n\n5\nBei der Prüfung der Vieheinheitengrenze nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG von 50 Vieheinheiten sind die im Wirtschafts‐\njahr erzeugten und gehaltenen Tiere i. S. v. § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 bis 4 EStG i. V. m. § 51 BewG sowie der Anlage 1 zum\nBewG zu berücksichtigen. Die Grundsätze zum Strukturwandel nach R 15.5 Absatz 2 EStR sind entsprechend anzuwenden.\n\n6\nZu den in die Prüfung der Vieheinheitengrenze einzubeziehenden Tieren gehören auch die im Betrieb des Land- und Forstwirts ge‐\nhaltenen und erzeugten fremden Tiere (vgl. RdNr. 70).\n\n\n Forstwirtschaftliche Nutzung - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG\n5.\n\n7\nDie Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nicht anwendbar, wenn ausschließlich selbst bewirtschaftete Flächen der forst‐\nwirtschaftlichen Nutzung vorhanden sind.\n\n8\nBei der Prüfung, ob die Grenze von 50 Hektar der forstwirtschaftlichen Nutzung überschritten ist, ist die für den Stichtag 15. Mai des\nlaufenden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des Automatisierten Liegenschaftskatasters nachgewiesene Flächengröße maßge‐\nbend; zur Berücksichtigung der Hof- und Gebäudeflächen vgl. RdNr. 14. Zur Neugründung eines Betriebs und zum Rumpfwirt‐\nschaftsjahr vgl. RdNr. 15 und 16 ff.\n\n\n6. Sondernutzungen - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Satz 2 EStG\n\n9\nZu den Sondernutzungen i. S. d. § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 6 EStG i. V. m. § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nBuchstabe c bis e BewG gehören die weinbauliche Nutzung, die gärtnerischen Nutzungsteile Gemüsebau, Blumen/Zierpflanzenbau,\nObstbau und Baumschulen, der Anbau von Hopfen, Spargel, Tabak und anderen Sonderkulturen sowie die sonstigen land- und\nforstwirtschaftlichen Nutzungen.",
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"number": 33,
"content": "10\nZu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die\nFischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei, die Saatzucht, der Pilzanbau, die Produktion\nvon Nützlingen, die Weihnachtsbaumkulturen und die Kurzumtriebsplantagen.\n\n11\nFür die Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nicht erforderlich, dass neben einer selbst bewirtschafteten\nSondernutzung auch selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden sind.\n\n12\nBei Prüfung der Zugangsvoraussetzung für eine Sondernutzung, die in Anlage 1a Nummer 2 zu § 13a EStG aufgeführt ist, gilt je‐\nweils die Grenze der Spalte 2. Bei Sondernutzungen, die in Spalte 2 nicht aufgeführt sind, gelten für die Zugangsvoraussetzung kei‐\nne Grenzen. Zur Ermittlung des Gewinns aus Sondernutzungen vgl. RdNr. 38-40.\n\n13\nBei der Prüfung, ob die jeweiligen Sondernutzungsgrenzen des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Satz 2 EStG i. V. m. Anlage\n1a Nummer 2 zu § 13a EStG überschritten sind, ist bei flächengebundenen Nutzungen die für den Stichtag 15. Mai des laufenden\nWirtschaftsjahres auf der Grundlage des Automatisierten Liegenschaftskatasters nachgewiesene Flächengröße maßgebend. Bei\nnicht flächengebundenen Nutzungen ist auf die durchschnittlichen Verhältnisse des laufenden Wirtschaftsjahres abzustellen.\n\nZur Berücksichtigung der Hof- und Gebäudeflächen vgl. RdNr. 14. Zur Neugründung eines Betriebs und zum Rumpfwirtschaftsjahr\nvgl. RdNr. 15 und 16 ff.\n\n\n7. Hof- und Gebäudeflächen\n\n14\nDie Hof- und Gebäudeflächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, jedoch ohne den zur Wohnung gehörenden Grund und\nBoden, sind in die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des § 160 Absatz 2 Satz 1 BewG einzubeziehen\n(vgl. § 163 Absatz 13 BewG, R 13a.2 Absatz 1 Satz 2 EStR). Dies erfolgt bei mehreren vorhandenen Nutzungen grundsätzlich antei‐\nlig im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung. Anstelle einer anteiligen Zuordnung zu den einzelnen Nutzungen können vorhandene\nHof- und Gebäudeflächen aus Vereinfachungsgründen der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet werden.\n\n\n Rumpfwirtschaftsjahr\n8.\n\n15\nUmfasst ein Rumpfwirtschaftsjahr nicht den Stichtag 15. Mai, ist hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen anstelle dieses Stichtags\nauf die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres abzustellen. Zu den Einzelheiten bei Neugründung und Betriebsübernahme vgl.\nRdNr. 16 ff.\n\n\n9. Neugründung und Betriebsübernahme\n\n16\nBei Neugründung und Betriebsübernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bestimmt sich die Zulässigkeit der Gewinn‐\nermittlung nach Durchschnittssätzen ausschließlich nach § 13a Absatz 1 Satz 1 oder 2 EStG.\n\n17\nBei der Neugründung eines Betriebs durch erstmalige Aufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder der Übernahme\neines Betriebs bedarf es keiner Mitteilung des Finanzamts, wenn die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 oder 2 EStG nicht\nvorliegen. Für die Zugangsvoraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder Satz 2 EStG sind grundsätzlich die\nVerhältnisse am 15. Mai des Wirtschaftsjahres der Neugründung oder der Betriebsübernahme maßgebend.\n\n18\nDie Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist auch anzuwenden, wenn die Zugangsvoraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 oder 2\nEStG zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres nicht vorliegen, jedoch am 15. Mai dieses Wirtschaftsjahres erstmals erfüllt sind.\n\n19\nLiegen die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 oder 2 EStG zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, aber nicht am 15. Mai\ndieses Wirtschaftsjahres vor, besteht für das Wirtschaftsjahr keine Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Es\nwird in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn für dieses erste Wirtschaftsjahr ein nach den Grundsätzen des § 13a EStG ermittelter\nGewinn angesetzt wird. In diesen Fällen bedarf es keiner Mitteilung nach § 13a Absatz 1 Satz 4 EStG.\n\n20\nIst das erste Wirtschaftsjahr ein Rumpfwirtschaftsjahr und umfasst dieses nicht den Stichtag 15. Mai, ist hinsichtlich der Zugangsvor‐\naussetzungen anstelle des 15. Mai auf die Verhältnisse am Ende dieses Wirtschaftsjahres abzustellen.",
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"number": 34,
"content": "21\nLiegen die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 oder 2 EStG zu Beginn des ersten Rumpfwirtschaftsjahres, aber nicht am\nEnde dieses Wirtschaftsjahres vor, besteht für das Wirtschaftsjahr keine Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssät‐\nzen. Es wird in diesen Fällen jedoch nicht beanstandet, wenn für dieses erste Wirtschaftsjahr ein nach den Grundsätzen des § 13a\nEStG ermittelter Gewinn angesetzt wird. In diesen Fällen bedarf es keiner Mitteilung nach § 13a Absatz 1 Satz 4 EStG.\n\n22\nBei einem Betriebsübergang sind die persönlichen Zugangsvoraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 oder 2 EStG grundsätzlich\nfür jeden Steuerpflichtigen gesondert zu betrachten. Führt die Übernahme eines bisher bestehenden Betriebs der Land- und Forst‐\nwirtschaft, für den der Übergeber bis zum Zeitpunkt der Übergabe den Gewinn zulässigerweise nach § 4 Absatz 1 oder 3 EStG er‐\nmittelt hat, beim Übernehmer zur Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres, ist die Anwendung der Gewinnermittlung nach Durch‐\nschnittssätzen für dieses (Rumpf-)\nWirtschaftsjahr ausgeschlossen (§ 13a Absatz 1 Satz 3 EStG). Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Übernehmer die Zu‐\ngangsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt. In diesen Fällen kommt es bis zum Ende des 2laufenden Wirtschaftsjahres zu einer\nÜbernahme der Bindungsfrist für den Übernehmer. Liegen die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 3 EStG vor, treten die\nRechtsfolgen des § 13a Absatz 2 Satz 2 EStG nicht ein. Möchte der Übernehmer die Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder 3\nEStG auch für die darauf folgenden Wirtschaftsjahre fortführen, muss er die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß §\n13a Absatz 2 EStG abwählen.\n\n\n10. Wegfallmitteilung\n\n23\nDie Mitteilung nach § 13a Absatz 1 Satz 4 EStG soll innerhalb einer Frist von einem Monat vor Beginn des folgenden Wirtschaftsjah‐\nres bekanntgegeben werden (vgl. aber BFH vom 29. März 2007 - BStBl II S. 816). Bis zum Beginn dieses Wirtschaftsjahres ist der\nGewinn noch nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.\n\n\n Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen\n11.\n\n24\nDas Wort \"letztmalig\" in § 13a Absatz 1 Satz 4 EStG bedeutet nicht, dass eine Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnitts‐\nsätzen zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Der Gewinn ist erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Vor‐\naussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 oder 2 EStG wieder gegeben sind und ein Antrag nach § 13a Absatz 2 EStG nicht gestellt\nwird. Bestand für den Land- und Forstwirt Buchführungspflicht nach § 141 Absatz 1 AO, ist zuvor die Feststellung der Finanzbehörde\nerforderlich, dass die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nach § 141 Absatz 1 AO nicht mehr vorliegen (§ 141 Absatz 2\nSatz 2 AO). Bei einem Land- und Forstwirt, der weder buchführungspflichtig ist noch die sonstigen Voraussetzungen des § 13a Ab‐\nsatz 1 Satz 1 oder 2 EStG erfüllt und dessen Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder 3 EStG ermittelt wird, ist der Gewinn bereits ab dem\nfolgenden Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn am maßgeblichen Stichtag (grundsätzlich 15. Mai) dieses\nWirtschaftsjahres die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 oder 2 EStG wieder erfüllt sind; § 141 Absatz 2 Satz 2 AO ist nur\nbei wegfallender Buchführungspflicht anzuwenden. Einer Mitteilung der Finanzbehörde bedarf es insoweit nicht. Ist eine Mitteilung\nnach § 13a Absatz 1 Satz 4 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 oder 2 EStG ergangen und lie‐\ngen am maßgeblichen Stichtag (grundsätzlich 15. Mai) des auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahres die Vor‐\naussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wieder vor, hat das Finanzamt die Rechtswirkungen dieser Mittei‐\nlung zu beseitigen; § 13a EStG ist weiterhin anzuwenden.\n\n\nII. Gewinnermittlung auf Grund eines Antrags i. S. d. § 13a Absatz 2 EStG\n\n25\nEin Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn auf Antrag nach § 13a Absatz 2 EStG für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre nach\n§ 4 Absatz 1 oder 3 EStG ermittelt, ist damit vorübergehend aus der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausgeschieden.\nDabei ist Folgendes zu beachten:\n\n Wird innerhalb des Vierjahreszeitraums eine der Buchführungsgrenzen des § 141 Absatz 1 AO überschritten, ist der Land- und\n Forstwirt rechtzeitig vor Beginn des nächstfolgenden Wirtschaftsjahres auf den Beginn der Buchführungspflicht hinzuweisen. Die\n1.\n Mitteilung soll einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, von dessen Beginn an die Buchfüh‐\n rungspflicht zu erfüllen ist.\n\n Werden innerhalb des Vierjahreszeitraums die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 oder des Satzes 2\n2. EStG nicht mehr erfüllt, soll der Land- und Forstwirt innerhalb einer Frist von einem Monat vor Beginn des nächstfolgenden Wirt‐\n schaftsjahres darauf hingewiesen werden, dass der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist.",
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"number": 35,
"content": "Ist der Land- und Forstwirt vor Beginn eines Wirtschaftsjahres innerhalb des Vierjahreszeitraums darauf hingewiesen worden,\n dass der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln bzw. dass eine der Buchführungsgrenzen überschritten ist,\n3.\n verkürzt sich der Vierjahreszeitraum entsprechend. Die Rechtsfolge des § 13a Absatz 2 Satz 2 EStG tritt nicht ein, wenn der\n Land- und Forstwirt für den verkürzten Vierjahreszeitraum den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder 3 EStG ermittelt hat.\n\n Nach Ablauf des Vierjahreszeitraums ist der Gewinn wieder nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen\n des § 13a Absatz 1 Satz 1 oder 2 EStG\n\n erfüllt sind und der Land- und Forstwirt von der Möglichkeit der erneuten Ausübung des Wahlrechtes (§ 13a Absatz 2 EStG)\n4. a) keinen Gebrauch macht,\n\n\n nicht mehr erfüllt sind, der Land- und Forstwirt aber noch nicht zur Buchführung aufgefordert oder darauf hingewiesen wor‐\n b)\n den ist, dass der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist.\n\n\n\nIII. Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns - § 13a Absatz 3 EStG\n\n26\nIm Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG wird der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 3 Satz 1 Num‐\nmer 1 EStG) und der in Anlage 1a Nummer 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen (§ 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 i. V. m.\nAbsatz 6 Satz 2 EStG) nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 EStG ermittelt. Alle übrigen Gewinne werden nach der Systematik\ndes § 4 Absatz 3 EStG ermittelt.\n\n27\nDer Durchschnittssatzgewinn ist die Summe der Gewinne nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 EStG. Mit dem Ansatz des\nDurchschnittssatzgewinns sind alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berücksichtigt. Insbesondere sind verausgabte\nPachtzinsen, Schuldzinsen und dauernde Lasten, die Betriebsausgaben sind, nach § 13a Absatz 3 EStG nicht zusätzlich abziehbar.\n\n28\nBei der forstwirtschaftlichen Nutzung, den Sondernutzungen nach § 13a Absatz 6 Satz 3 i. V. m. § 4 Absatz 3 EStG und bei einzel‐\nnen Sondergewinntatbeständen können Verluste entstehen, die zu einem negativen Durchschnittssatzgewinn führen können.\n\n29\nIst der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr zu ermitteln, sind der Grundbe‐\ntrag (§ 13a Absatz 4 Satz 2 EStG), der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Absatz 4 Satz 3 EStG) und die pauschalen Ge‐\nwinne für Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 Satz 2 EStG) für ein volles Wirtschaftsjahr anzusetzen.\n\n\n Ermittlung des Gewinns der landwirtschaftlichen Nutzung - § 13a Absatz 4 EStG\nIV.\n\n\n\n Ermittlung des Grundbetrags - § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG\n1.\n\n30\nZur Ermittlung des Grundbetrags für ein Wirtschaftsjahr sind alle selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung i.\nS. d. § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG ohne Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 EStG i. V. m. § 160 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e BewG) zu berücksichtigen. Zum maßgeblichen Stichtag (grundsätzlich 15. Mai) und zum Um‐\nfang der Flächen an diesem Stichtag vgl. RdNr. 3 und 4 sowie RdNr. 14. Für angefangene Hektar ist ein entsprechender Anteil zu\nberücksichtigen.\n\n\n2. Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung - § 13a Absatz 4 Satz 3 EStG\n\n31\nDer Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung je Wirtschaftsjahr ist für im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehaltene und erzeugte\nTiere vorzunehmen. Tiere, die in einem gesonderten Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen oder im Zusammenhang mit einer dem\nGrunde nach gewerblichen Dienstleistung (§ 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 EStG) gehalten oder erzeugt werden, sind nicht zu be‐\nrücksichtigen. Zur Abgrenzung beim Halten und der Erzeugung fremder Tiere vgl. RdNr. 70.\n\n32\nMaßgeblich sind bei Tieren des Umlaufvermögens die im Wirtschaftsjahr erzeugten und bei Tieren des Anlagevermögens die im\nDurchschnitt des Wirtschaftsjahrs gehaltenen Tiere. Die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten erfolgt unter Beachtung der\nbewertungsrechtlichen Vorschriften des § 51 BewG. Der Umrechnungsschlüssel ergibt sich aus Anlage 1 zum BewG.\n\n33",
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"number": 36,
"content": "Eine Tierzucht und Tierhaltung bis insgesamt einschließlich 25 Vieheinheiten ist mit dem Ansatz des Grundbetrags der landwirt‐\nschaftlichen Nutzung nach § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG abgegolten. Für alle weiteren Vieheinheiten sind nach Nummer 1 der Anlage\n1a zu § 13a EStG 300 Euro pro Vieheinheit als Tierzuschlag für das Wirtschaftsjahr anzusetzen. Für angefangene Vieheinheiten ist\nein entsprechender Anteil von 300 Euro zu berücksichtigen.\n\n\nV. Ermittlung des Gewinns der forstwirtschaftlichen Nutzung - § 13a Absatz 5 EStG\n\n\n\n1. Grundsätze\n\n34\nBei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der Gewinn aus forstwirtschaftlicher Nutzung nach den Grundsätzen des § 4\nAbsatz 3 EStG zu ermitteln. Dabei sind gemäß § 13a Absatz 5 EStG zwingend die pauschalen Betriebsausgaben nach § 51 EStDV\nzu berücksichtigen.\n\n\n2. Pauschalierung des Gewinns aus Holznutzungen\n\n35\nDie Einnahmen aus Holznutzungen umfassen die Erlöse aus der Verwertung des Holzes, die im Wirtschaftsjahr zugeflossen sind.\nHierzu gehören insbesondere die Erlöse für das veräußerte und der Teilwert für das entnommene Holz. Nicht dazu gehören die Ein‐\nnahmen aus einer anderen Nutzung des Waldes, wie z. B. aus der Verpachtung einzelner Flächen, der Ausübung der Jagd, dem\nVerkauf von Früchten des Waldes (Beeren, Pilze, Bärlauch) oder von Reisholz und Grünschnitt. Zinsen aus der Kreditierung von\nHolzverkäufen gehören ebenfalls nicht zu den Einnahmen aus Holznutzungen, sondern zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i.\nS. d. § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 EStG.\n\n36\nZur Ermittlung des Gewinns aus Holznutzungen sind bei einer Verwertung von Holz auf dem Stamm 20 % und bei einer Verwertung\nvon eingeschlagenem Holz 55 % der zugeflossenen Einnahmen als Betriebsausgaben abziehbar. Alle übrigen Einnahmen in sachli‐\nchem Zusammenhang mit Holznutzungen (z. B. Entschädigungen, Zuschüsse zur Abgeltung erhöhter Betriebsausgaben) sind in vol‐\nler Höhe zu erfassen. Damit sind sämtliche Betriebsausgaben nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 EStG abgegolten, die die\nforstwirtschaftlichen Flächen betreffen. Ausgenommen hiervon sind die Wiederaufforstungskosten und die Minderung des Buchwerts\nfür das jeweilige Wirtschaftsgut Baumbestand (vgl. BMF-Schreiben vom 16. Mai 2012 - BStBl I S. 595).\n\n\n3. Ermittlung des Gewinns für die übrige Forstwirtschaft\n\n37\nDie pauschalen Betriebsausgaben von 20 % bzw. 55 % gelten nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die\nübrigen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben. Der Gewinn aus Waldverkäufen\nwird entsprechend der Regelung des § 51 Absatz 5 EStDV grundsätzlich als Sondergewinn nach § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1\nBuchstabe a EStG und die Ermittlung des Gewinns für das übrige Anlagevermögen als Sondergewinn nach § 13a Absatz 7 Satz 1\nNummer 1 Buchstabe b oder c EStG erfasst. Einnahmen aus der Verpachtung von Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung und\nder Jagdpacht sind nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Jagd auf\nlandwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen bezieht. Für alle übrigen Einnahmen, die nicht in einem unmittelbaren Zusam‐\nmenhang mit den Holznutzungen stehen (vgl. RdNr. 35) und nicht nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 EStG zu erfassen\nsind, gilt § 51 Absatz 5 EStDV.\n\n\nVI. Ermittlung des Gewinns der Sondernutzungen - § 13a Absatz 6 EStG\n\n38\nBei der Ermittlung der Gewinne aus Sondernutzungen im Sinne des § 13a Absatz 6 i. V. m. § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch‐\nstabe c bis e BewG ist für jede selbst bewirtschaftete Nutzung und für jeden selbst bewirtschafteten Nutzungsteil ein Sondergewinn\nzu ermitteln. Zur Frage der Definition der Sondernutzungen und deren Umfang zum maßgeblichen Stichtag (grundsätzlich 15. Mai)\nvgl. RdNr. 9-13 und RdNr. 14.\n\n39\nNach § 13a Absatz 6 Satz 2 EStG ist bei jeder einzelnen Sondernutzung, die die in Anlage 1a Nummer 2 - Spalte 3 zu § 13a EStG\ngenannte Grenze überschreitet, ein Gewinn von 1 000 Euro je Sondernutzung für das Wirtschaftsjahr anzusetzen. Dagegen ist für\njede Sondernutzung, die unter dieser Grenze liegt, ein Gewinn von 0 Euro für das Wirtschaftsjahr anzusetzen. Der Gewinn aus Son‐\ndernutzungen nach § 13a Absatz 6 Satz 2 EStG ist ein nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 EStG ermittelter Gewinn.\n\n40",
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"content": "Für Sondernutzungen, die nicht in der Anlage 1a Nummer 2 zu § 13a EStG aufgeführt sind (vgl. RdNr. 9-13), ist innerhalb des § 13a\nEStG eine Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG erforderlich (§ 13a Absatz 6 Satz 3 EStG). Zu diesen Sondernutzungen gehö‐\nren insbesondere der Anbau von Tabak, der Anbau von Energieholz auf Kurzumtriebsplantagen und die Produktion von Nützlingen.\nFür diese Sondernutzungen ist bei der im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen vorzunehmenden Gewinnermitt‐\nlung nach § 4 Absatz 3 EStG für Wirtschaftsgüter, die ausschließlich dieser Sondernutzung dienen, die Vornahme der Absetzung für\nAbnutzung nur in gleichen Jahresbeträgen zulässig; im Übrigen gilt die Absetzung für Abnutzung im Rahmen des Durchschnittssatz‐\ngewinns als in Anspruch genommen (§ 13a Absatz 3 Satz 3 EStG).\n\n\nVII. Ermittlung der Sondergewinne - § 13a Absatz 7 EStG\n\n\n\n1. Grundsätze\n\n41\nDie Ermittlung aller Sondergewinne nach § 13a Absatz 7 EStG erfolgt einschließlich der damit verbundenen Aufzeichnungs- und Auf‐\nbewahrungspflichten nach § 4 Absatz 3 EStG (vgl. RdNr. 86-89). Betriebseinnahmen i. S. v. § 13a Absatz 7 Satz 1 EStG sind die zu‐\ngeflossenen Erlöse einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Entsprechendes gilt im Falle der Entnahme für den an deren Stel‐\nle tretenden Wert und die daraus resultierende gesetzliche Umsatzsteuer.\n\n\n Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, Gebäuden, immateriellen Wirt‐\n2. schaftsgütern und Beteiligungen\n\n\n42\nDer Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung oder Entnahme des zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens und des\ndazugehörigen Aufwuchses (z. B. stehendes Holz und Dauerkulturen) sowie der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäude, im‐\nmateriellen Wirtschaftsgüter und Beteiligungen ist stets als Sondergewinn zu erfassen und nicht mit dem Ansatz des Durchschnitts‐\nsatzgewinns nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 6 EStG abgegolten.\n\n43\nFür Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden und des dazugehörigen Aufwuchses sowie von Gebäuden kann unter den\nVoraussetzungen des § 6c i. V. m. § 6b EStG eine Rücklage gebildet werden. Gleiches gilt unter den Voraussetzungen der R 6.6\nEStR für die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung. Soweit für das Wirtschaftsgut Grund und Boden und ggf. immaterielle\nWirtschaftsgüter ein Buchwert nach § 55 EStG anzusetzen ist, sind die Grundsätze dieser Vorschrift anzuwenden.\n\n44\nBei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist die Bildung und Beibehaltung von gewillkürtem Betriebsvermögen nach den für die\nLand- und Forstwirtschaft geltenden allgemeinen Grundsätzen möglich. Die unter RdNr. 42-43 genannten Grundsätze gelten auch\nfür Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens.\n\n45\nZu den Beteiligungen gehören insbesondere die zum Betriebsvermögen gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften und Genos‐\nsenschaften. Mitunternehmeranteile gehören nicht zu den Beteiligungen, wenn sie außerhalb der Gewinnermittlung nach § 13a\nEStG als gesondertes Betriebsvermögen behandelt werden.\n\n46\nIst der Land- und Forstwirt an einer Bruchteilsgemeinschaft (z. B. Maschinengemeinschaft) beteiligt, die keine eigene Gewinnerzie‐\nlungsabsicht verfolgt, ist der Eigentumsanteil des Steuerpflichtigen an Wirtschaftsgütern des Gemeinschaftsvermögens ertragsteuer‐\nrechtlich wie ein eigenes Wirtschaftsgut des Steuerpflichtigen zu behandeln. In diesen Fällen bezieht sich die Regelung des § 13a\nAbsatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG bei Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts einschließlich der Grenze von\n15 000 Euro auf den Eigentumsanteil des Steuerpflichtigen (vgl. RdNr. 47-51).\n\n\n3. Veräußerung von übrigem Anlagevermögen und von Tieren\n\n47\nDie Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren ist unter den Voraussetzungen\ndes § 13a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe b EStG nicht mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a Absatz 3 Satz 1\nNummer 1 bis 3 EStG abgegolten.\n\n48\nDer für die Prüfung der Grenze von 15 000 Euro maßgebliche Veräußerungspreis ist der bürgerlich-rechtliche Gesamtendpreis, d. h.\neinschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Entsprechendes gilt im Falle der Entnahme für den an dessen Stelle tretenden Wert\nund die daraus resultierende gesetzliche Umsatzsteuer. Erfolgt die Veräußerung des Wirtschaftsguts durch einen Tausch oder einen",
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"number": 38,
"content": "Tausch mit Baraufgabe, so ist die Angemessenheit des Werts für das hingegebene Wirtschaftsgut auf Verlangen des Finanzamts\nglaubhaft zu machen.\n\n49\nBei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von übrigem Anlagevermögen ist der Buchwert des jeweiligen Wirtschaftsguts\nzu ermitteln. Dabei sind die Vorgaben der amtlichen Abschreibungstabellen zu berücksichtigen. Wird ein Wirtschaftsgut in mehreren\nAbschreibungstabellen angeführt, ist vorrangig die amtliche Abschreibungstabelle für die Land- und Forstwirtschaft anzuwenden.\n\n50\nSoweit sich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht aus einem vom Steuerpflichtigen geführten Anlageverzeichnis ergeben\noder nicht mehr nachgewiesen werden können, dürfen allenfalls die vom Steuerpflichtigen angemessen geschätzten Anschaffungs-\nbzw. Herstellungskosten und der glaubhaft daraus abgeleitete Buchwert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt des Ausschei‐\ndens aus dem Betriebsvermögen anerkannt werden.\n\n51\nBei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Tieren gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Dabei ist ohne\nBedeutung, ob das jeweilige Tier ertragsteuerrechtlich dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Die Ermittlung der An‐\nschaffungs- bzw. Herstellungskosten, der zu berücksichtigenden Absetzungen für Abnutzung sowie eines ggf. anzusetzenden\nSchlachtwerts kann nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864) erfolgen.\n\n\n Entschädigungen für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\n4. und von Tieren\n\n\n52\nGewährte Entschädigungen für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\nund von Tieren i. S. d. § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b EStG sind als Sondergewinn zu erfassen (§ 13a Absatz\n7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c EStG). Bei der Prüfung der Grenze von 15 000 Euro ist die für das jeweilige Wirtschaftsgut i. S. d. §\n13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG gezahlte Entschädigung einschließlich Umsatzsteuer maßgebend.\n\n53\nEntschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen oder als Ersatz für erhöhte Betriebsausgaben gewährt werden, sind bei\nentsprechendem Veranlassungszusammenhang mit dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 13a Absatz 4 EStG und\ndem Gewinn aus Sondernutzungen nach § 13a Absatz 6 Satz 2 EStG abgegolten. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind diese\nEntschädigungen nach den Regelungen des § 51 EStDV zu erfassen. Pauschale Betriebsausgaben sind nur zu berücksichtigen, so‐\nweit die Zahlungen auf entgangene Einnahmen aus Holznutzungen entfallen.\n\n54\nEinheitlich gewährte Entschädigungen sind für die Anwendung der vorstehenden Grundsätze nach deren wirtschaftlichen Gehalt\naufzuteilen.\n\n\n5. Auflösung von Rücklagen\n\n55\nSoweit im Rahmen der Gewinnermittlung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eine Rücklage gebildet wurde (z. B. §§ 6b,\n6c EStG, R 6.6 EStR), ist die Auflösung der Rücklage als Sondergewinn zu erfassen.\n\n\n6. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2 EStG\n\n56\nBetriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus Vorsteuerberichtigungen i. S. d. § 15a UStG sind im Zeitpunkt des Zuflusses bzw.\nAbflusses als Sondergewinn zu erfassen (§ 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 EStG).\n\n\n Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerech‐\n7. net werden\n\n\n\n Grundsätze\na)\n\n57\nSoweit Einnahmen (Erlöse und Entnahmen) nach den allgemeinen Grundsätzen in einem gesonderten Gewerbebetrieb zu erfassen\nsind (Abgrenzung zu Einkünften i. S. v. § 13 EStG; vgl. insbesondere R 15.5 EStR), sind sie dem Grunde nach kein innerhalb der\nGewinnermittlung nach § 13a EStG zu berücksichtigender Sondergewinn.",
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"number": 39,
"content": "58\nSind Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten noch dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, wer‐\nden sie abzüglich pauschaler Betriebsausgaben in Höhe von 60 % nach § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 EStG i. V. m. Nummer 3\nder Anlage 1a zu § 13a EStG innerhalb der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Sondergewinn erfasst. Zu den genann‐\nten Tätigkeiten gehören insbesondere die innerhalb der Grenzen nach R 15.5 Absatz 11 EStR ausgeübten Tätigkeiten i. S. d. R 15.5\nAbsatz 3 bis 10 EStR.\n\n\nb) Nebenbetriebe (R 15.5 Absatz 3 EStR)\n\n59\nDie Be- und Verarbeitung überwiegend eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Bearbeitungsstu‐\nfe ist als land- und forstwirt-schaftliche Tätigkeit mit dem jeweiligen Gewinn nach § 13a Absatz 4 bis 6 EStG abgegolten.\n\n60\nGleiches gilt für Substanzbetriebe, soweit die gewonnene Substanz im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet\nwird. Der Verkauf oder die Entnahme einer gewonnenen Substanz innerhalb der Grenzen der R 15.5 Absatz 3 EStR ist dagegen als\nSondergewinn zu erfassen (§ 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 EStG i. V. m. Nummer 3 der Anlage 1a zu § 13a EStG).\n\n61\nDie Be- und Verarbeitung überwiegend fremder Erzeugnisse oder die Bearbeitung überwiegend eigener land- und forstwirtschaftli‐\ncher Erzeugnisse im Rahmen einer zweiten und weiteren Bearbeitungsstufe kann unter den Voraussetzungen der R 15.5 Absatz 11\nEStR der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sein, ist aber dem Grunde nach eine gewerbliche Tätigkeit. In diesem Fall sind die\nhieraus erzielten Einnahmen unter Abzug der pauschalen Betriebsausgaben von 60 % als Sondergewinn zu erfassen.\n\n\nc) Verwertung organischer Abfälle (R 15.5 Absatz 4 EStR)\n\n62\nIst die Verwertung organischer Abfälle nach R 15.5 Absatz 4 Satz 1 und 2 EStR eine dem Grunde nach land- und forstwirtschaftliche\nTätigkeit, so ist sie mit dem Ansatz des jeweiligen Gewinns nach § 13a Absatz 4 bis 6 EStG abgegolten. Zu Tätigkeiten nach R 15.5\nAbsatz 4 Satz 3 EStR vgl. RdNr. 69.\n\n\nd) Absatz eigener und fremder Erzeugnisse (R 15.5 Absatz 5 und 6 EStR)\n\n63\nDer Absatz eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ist als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit mit dem jeweiligen Ge‐\nwinn nach § 13a Absatz 4 bis 6 EStG abgegolten.\n\n64\nDer Absatz fremder Erzeugnisse ist unter den Voraussetzungen der R 15.5 Absatz 11 EStR der Land- und Forstwirtschaft zuzurech‐\nnen. Die hieraus erzielten Einnahmen sind unter Abzug der pauschalen Betriebsausgaben von 60 % als Sondergewinn zu erfassen.\n\n\ne) Absatz eigener Erzeugnisse i. V. m. Dienstleistungen (R 15.5 Absatz 7 EStR)\n\n65\nDer Absatz eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ist bezogen auf die jeweilige Tätigkeit in folgenden Fällen als land-\nund forstwirtschaftlich zu qualifizieren und mit dem Ansatz des jeweiligen Gewinns nach § 13a Absatz 4 bis 6 EStG abgegolten:\n\n- Lieferung ausschließlich eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne Dienstleistung;\n\n Lieferung ausschließlich eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse i. V. m. grundsätzlich gewerblichen Dienstleistungen\n-\n bis zu 50 % der Erlöse;\n\n Lieferung eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse von mindestens 50 % i. V. m. der Lieferung fremder Erzeugnisse\n-\n und grundsätzlich gewerblichen Dienstleistungen bis zu insgesamt 50 % der Erlöse.\n\n66\nDer Absatz eigener Erzeugnisse i. V. m. darüber hinausgehenden gewerblichen Dienstleistungen oder einem darüber hinausgehen‐\nden Absatz fremder Erzeugnisse i. V. m. gewerblichen Dienstleistungen führt zu einer insgesamt grundsätzlich gewerblichen Tätig‐\nkeit und kann nur unter den Voraussetzungen der R 15.5 Absatz 11 EStR der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sein. Die hier‐\naus erzielten Einnahmen sind unter Abzug der pauschalen Betriebsausgaben von 60 % als Sondergewinn zu erfassen.\n\n\nf)",
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"number": 40,
"content": "Absatz eigener Erzeugnisse i. V. m. besonderen Leistungen (R 15.5 Absatz 8 EStR)\n\n\n67\nDer Ausschank von eigen erzeugten, der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnenden Getränken ist eine Form der Vermarktung und\nals land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit mit dem Ansatz des jeweiligen Gewinns nach § 13a Absatz 4 bis 6 EStG abgegolten.\n\n68\nDagegen ist der Absatz von Speisen und anderen Getränken (z. B. fremde Getränke, 2. Bearbeitungsstufe), die im Rahmen einer\nland- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit abgegeben werden, nur unter den Voraussetzungen der R 15.5 Absatz 11 EStR der Land-\nund Forstwirtschaft zuzurechnen. Die hieraus erzielten Einnahmen sind unter Abzug der pauschalen Betriebsausgaben von 60 % als\nSondergewinn zu erfassen.\n\n\ng) Verwendung von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen (R 15.5 Absatz 9 und 10 EStR)\n\n69\nDie Verwendung von Wirtschaftsgütern sowie Dienstleistungen i. S. d. R 15.5 Absatz 9 und 10 EStR sind unabhängig vom Empfän‐\nger der Leistung (Landwirt oder Nichtlandwirt) dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten, die unter den Voraussetzungen der R 15.5\nAbsatz 11 EStR der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden können. Die hieraus erzielten Einnahmen sind unter Abzug der\npauschalen Betriebsausgaben von 60 % als Sondergewinn zu erfassen.\n\n\n Aufzucht und Halten fremder Tiere\nh)\n\n70\nZieht der Steuerpflichtige innerhalb der Grenzen des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG auf eigenes wirtschaftliches Risiko im\nRahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit fremde Tiere auf, so ist dies mit dem Ansatz des Gewinns nach § 13a Absatz\n4 EStG abgegolten. Zur Abgrenzung der dem Grunde nach land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit und der dem Grunde nach ge‐\nwerblichen Tätigkeit bei Pensionspferdehaltung vgl. BFH vom 29. November 2007 (BStBl 2008 II S. 425).\n\n71\nBeschränkt sich die Leistung des Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf die Vermietung des Stallplatzes, so liegen Mieteinnahmen\nnach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG vor (vgl. dazu RdNr. 74-77).\n\n72\nÜbt ein Land- und Forstwirt im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG eine Pensionstierhaltung aus, so bestehen aus Ver‐\neinfachungsgründen keine Bedenken, die hieraus erzielten gesamten Einnahmen ohne Aufteilung in einzelne Leistungsbereiche un‐\nter Abzug der pauschalen Betriebsausgaben von 60 % als Sondergewinn zu erfassen.\n\n\n Rückvergütungen\n8.\n\n73\nZur Abgrenzung von Hilfs- und Nebengeschäften im Rahmen genossenschaftlicher Rückvergütungen ist R 20 Absatz 6 Nummer 3\nund 4 KStR 2004 einschlägig.\n\n\n Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsver‐\nVIII. mögens - § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG\n\n\n74\nDie Ermittlung der Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Be‐\ntriebsvermögens erfolgt unter Berücksichtigung des § 11 Absatz 1 EStG. Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 13a Absatz 3 Satz 1\nNummer 5 EStG ist die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Auf die Bezeichnung des\nVertrages über die Nutzungsüberlassung kommt es nicht an.\n\n75\nZu erfassen sind Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung, die ohne Zugehörigkeit der überlassenen Wirtschaftsgüter zum land-\nund forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen als vermögensverwaltende Tätigkeit zu qualifizieren wäre. Hierzu gehört insbesondere\ndie Nutzungsüberlassung von Grund und Boden, Gebäuden, beweglichen oder immateriellen Wirtschaftsgütern und von Ferienzim‐\nmern/-wohnungen im Rahmen der R 15.5 Absatz 13 EStR.\n\n76\nWerden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Zusammenhang mit mehr als nur unbedeutenden Dienstleistungen und ver‐\ngleichbaren Tätigkeiten zur Nutzung überlassen, liegen insgesamt Einnahmen nach R 15.5 Absatz 9 EStR vor (vgl. dazu RdNr. 69).",
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"number": 41,
"content": "77\nDie nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG anzusetzenden Nutzungsentgelte dürfen nicht um Betriebsausgaben gemindert\nwerden (vgl. BFH vom 5. Dezember 2002 - BStBl 2003 II S. 345). Bei einer Vermietung einer zum land- und forstwirtschaftlichen Be‐\ntriebsvermögen gehörenden Wohnung zählen auch zusätzlich zur Grundmiete vereinnahmte Umlagen und Nebenentgelte zu den\nanzusetzenden Nutzungsentgelten (vgl. BFH vom 14. Mai 2009 - BStBl II S. 900). Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit einer\nNutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern vereinnahmte gesetzliche Umsatzsteuer.\n\n\n Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören - § 13a Absatz\nIX. 3 Satz 1 Nummer 6 EStG\n\n\n78\nNach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 EStG sind sämtliche Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 EStG zu erfassen, die\nnach § 20 Absatz 8 EStG den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind. Die Ermittlung der Einnahmen aus Kapi‐\ntalvermögen nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 EStG erfolgt unter Berücksichtigung des § 11 Absatz 1 EStG. Ein Abzug von Be‐\ntriebsausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen aus Kapitalvermögen kommt nicht in Betracht.\n\n79\nUnterliegen Einnahmen aus Kapitalvermögen dem Teileinkünfteverfahren, sind die Einnahmen nur in Höhe des steuerpflichtigen\nTeils von 60 % zu erfassen (§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d EStG).\n\n80\nEinnahmen aus Kapitalvermögen, die aus betrieblichen Mitteln stammen, können der Abgeltungsteuer nur dann unterworfen wer‐\nden, wenn der sachliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelöst und die dafür erforderliche Entnahme\nder Mittel nachweisbar dokumentiert wird.\n\n\n B. Wechsel der Gewinnermittlungsart\n\n\n\nI. Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG\n\n81\nBei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 13a EStG zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG und umge‐\nkehrt ist im Bereich des § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 i. V. m. Absatz 6 Satz 2 EStG (Gewinn der landwirtschaftlichen Nut‐\nzung und der in der Anlage 1a Nummer 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen) kein Übergangsgewinn zu ermitteln.\n\n82\nIn den übrigen Bereichen des § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 EStG ist ein Übergangsgewinn nach den Grundsätzen des\nÜbergangs von der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG und umgekehrt zu er‐\nmitteln; R 4.6 EStR ist anzuwenden.\n\n\n Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG\nII.\n\n83\nBei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 13a EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG und umgekehrt ist im\nBereich des § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 i. V. m. Absatz 6 Satz 2 EStG (Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und der\nin der Anlage 1a zu § 13a EStG Nummer 2 genannten Sondernutzungen) ein Übergangsgewinn zu ermitteln; R 4.6 EStR ist anzu‐\nwenden.\n\n\nIII. Besonderheiten beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG n. F.\n\n84\nNach § 13a Absatz 3 Satz 2 EStG n. F. findet die Vorschrift des § 6 Absatz 2a EStG keine Anwendung. Außerhalb der Geltung des §\n13a EStG gebildete Sammelposten sind beim Übergang zu § 13a EStG nicht als Abrechnungsbetrag zu berücksichtigen.\n\n85\nAußerhalb der Geltung des § 13a EStG n. F. zulässigerweise in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge können bei An‐\nwendung des § 13a EStG n. F. nicht nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG zum Gewinn des Wirtschaftsjahres der Investition hinzuge‐\nrechnet werden, da die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen nicht angewendet werden dürfen (§ 13a Absatz 3 Satz 2\nEStG). Demzufolge sind in Vorjahren beanspruchte Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g Absatz 3 EStG im Wirtschaftsjahr des je‐\nweiligen Abzugs rückgängig zu machen. Zu den Einzelheiten vgl. RdNrn. 49 und 55 des BMF-Schreibens vom 20. November 2013\n(BStBl I S. 1493); RdNr. 1 Satz 2, RdNr. 47 Satz 2 und RdNr. 54 Satz 2 des BMF-Schreibens sind nicht weiter anzuwenden. Im Hin‐\nblick auf die gesetzliche Änderung bezüglich der Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen bei der Gewinnermittlung nach",
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"number": 42,
"content": "Durchschnittssätzen ist es aus Billigkeitsgründen nicht zu beanstanden, wenn beim Übergang auf die Neuregelung des § 13a EStG\nim Rahmen der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2015 oder das abweichende Wirtschaftsjahr 2015/2016 noch bestehende\nInvestitionsabzugsbeträge nicht nach § 7g Absatz 3 EStG im ursprünglichen Abzugsjahr rückgängig gemacht, sondern unter sinnge‐\nmäßer Anwendung von § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG in voller Höhe hinzugerechnet werden.\n\n\nC. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n\n86\nSoweit innerhalb der Gewinnermittlung nach § 13a EStG Gewinne nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 EStG zu ermitteln sind\n(§ 13a Absatz 5, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 EStG), sind die hierfür geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften an‐\nzuwenden. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß § 13a Absatz 5 EStG ist nach dem BMF-\nSchreiben vom 16. Mai 2012 (BStBl I S. 595) zu verfahren.\n\n87\nEin besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis ist nur für die in § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG genannten\nWirtschaftsgüter zu führen (§ 13a Absatz 7 Satz 3 EStG). Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme von\nWirtschaftsgütern i. S. v. § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG kann ein Restbuchwert nur abgezogen werden, wenn\ndieser nachgewiesen oder nach RdNr. 50 glaubhaft gemacht wird.\n\n88\nWerden dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt (§ 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 EStG), sind die daraus erzielten\nEinnahmen aufzuzeichnen. Darüber hinaus obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Voraussetzungen von R 15.5 Absatz 11 EStR nach‐\nzuweisen.\n\n89\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach anderen steuerrechtlichen oder außersteuerlichen Vorschriften bleiben unberührt.\nAuf § 147 Absatz 1 Nummer 5 AO wird hingewiesen.\n\n\nD. Schlussbestimmungen\n\n90\nDie vorstehenden Grundsätze gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2015 enden. Die R 13a.1 und R 13a.2 EStR\nsind für diese Wirtschaftsjahre nicht mehr anzuwenden.\n\n91\nNach § 52 Absatz 22a Satz 3 EStG gilt die Bindungsfrist für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 13a Absatz 2 EStG a. F. frei‐\nwillig nach § 4 Absatz 1 oder 3 EStG ermitteln, fort. Der Zeitraum der Abwahl der Gewinnermittlung nach § 13a EStG wird dadurch\nnicht unterbrochen.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf\nbereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. M ö h l e n b r o c k\n\n______________________________\n\n1) BStBl 2015 I S. 58",
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"content": "BStbl Seite 886\n Insolvenzordnung\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 18. November 2015\n\nIV A 3 - S 0550/10/10020-05\n\n2015/1037464\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder Länder\n\n\n BMF-Schreiben zu den Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO vom 20. Mai 2015;\n Zweifelsfragen zur zeitlichen Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014 - V R 48/13 -\n\n TOP 12 der Sitzung AO III/2015;\n BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2015 - IV A 3 - S 0550/10/10020-05 -\n\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im BMF-Schreiben vom\n20. Mai 2015 (BStBl I S. 476) nach der Rz. 53 folgende Rz. 54 angefügt:\n\n \"V.Übergangsregelung hinsichtlich der Rechtswirkungen des BFH-Urteils vom 24. 9. 2014 - V R 48/13 - (BStBl 2015 II S.\n 506)\n\n Die in diesem Schreiben entsprechend den Rechtsgrundsätzen des BFH-Urteils vom 24. 9. 2014 - V R 48/13 - (BStBl 2015 II S.\n 506) in Rz. 9 bis 23 getroffenen Regelungen sind erstmalig auf Besteuerungstatbestände in Steuerfällen anzuwenden, bei de‐\n54 nen die Sicherungsmaßnahmen vom Insolvenzgericht nach dem 31. 12. 2014 angeordnet wurden. Wurden die Sicherungsmaß‐\n nahmen vom Insolvenzgericht vor dem 1.1.2015 angeordnet, sind in diesen Fällen die Regelungen in Rz. 11 bis 19 des BMF-\n Schreibens vom 17. 1. 2012 - IV A 3 - S 0550/10/10020-05 - (BStBl I S. 120) weiterhin anzuwenden.\"\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Weitere Steuerthemen - Abgabenordnung - BMF-Schreiben/\nAllgemeines zum Download bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. M i s e r a\n\n\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 4. November 2015\n\nIII C 2 - S 7304/15/10001\n\n2015/0982961\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Umsatzsteuer;\n Vorrang von verschiedenen, im Konkurrenzverhältnis stehenden Steuerbefreiungsvorschriften;\n Änderung des Abschnitts 15.13 Absatz 5 UStAE\n\n\nKommt für einen Umsatz neben der Befreiungsvorschrift des Artikels 67 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\n(NATO-ZAbk) grundsätzlich auch eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG in Betracht, stellt sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug die\nFrage nach dem Vorrang der einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften. Zum Konkurrenzverhältnis zweier Steuerbefreiungsvorschrif‐\nten hat der BFH unter Zugrundelegung der Urteilsgrundsätze des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2006, C-240/05, Eurodental, mit\nUrteil vom 22. August 2013, V R 30/12, BStBl 2014 II S. 133, entschieden, dass die Spezialvorschrift vorrangig anzuwenden ist.\n\nBei den Steuerbefreiungen nach den in § 26 Absatz 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. Artikel 67 Absatz 3 NATO-ZAbk) han‐\ndelt es sich um Spezialvorschriften, die vorrangig vor den allgemeinen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG anzuwenden sind. Die\nSteuerbefreiungen nach den in § 26 Absatz 5 UStG bezeichneten Vorschriften sind als Spezialvorschriften anzusehen, weil es sich\num selbständige Befreiungstatbestände außerhalb des Umsatzsteuergesetzes handelt, die den Befreiungstatbeständen des Um‐\nsatzsteuergesetzes systematisch vorgehen. In der Folge tritt nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a UStG bei Anwendung die‐",
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"content": "ser Spezialvorschriften der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für steuerfreie Umsätze (§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStG) nicht\nein.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwen‐\ndungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2015 - III C 2 - S\n7243/07/10002-03 (2015/0946162), BStBl I S. 835, geändert worden ist, in Abschnitt 15.13 Abs. 5 nach Satz 2 folgender Satz 3 an‐\ngefügt:\n\n\"3Abweichend davon geht eine Befreiung nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. nach Artikel 67 Abs.\n3 NATO-ZAbk) als selbständiger Befreiungstatbestand außerhalb des UStG den Befreiungstatbeständen des UStG mit der\nFolge vor, dass für diese Umsätze ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nicht eintritt.\"\n\nDie Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungser‐\nlass zum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. H o f m a n n",
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"number": 45,
"content": "BStbl Seite 887\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 12. November 2015\n\nIII C 3 - S 7160-h/12/10001\n\n2015/1014392\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder Länder\n\n\n Umsatzsteuer; Änderung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG durch Artikel 4 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes;\n Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds\n\n\nDie Aufhebung des Investmentgesetzes und die gleichzeitige Schaffung eines Kapitalanlagegesetzbuches durch das AIFM-Umset‐\nzungsgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) erforderte eine Änderung der Gesetze, die bisher Bezug auf das Investmentgesetz\nnahmen. Daher wurde durch Artikel 4 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das\nAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)1)\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwen‐\ndungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. November 2015 - III C 2 - S\n7304/15/10001 (2015/0982961), BStBl I S. 886, geändert worden ist, wie folgt geändert:\n\n Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe \"4.8.13. Verwaltung von Investmentvermögen und von Versorgungseinrichtungen\" durch\n1.\n die Angabe \"4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen\" ersetzt.\n\n Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:\n\n a) Die Angabe \"InvG = Investmentgesetz\" wird durch die Angabe \"InvStG = Investmentsteuergesetz\" ersetzt.\n2.\n Nach der Angabe \"JVEG = Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz\" wird die Angabe \"KAGB = Kapitalanlagegesetz‐\n b)\n buch\" eingefügt.\n\n\n3. In Abschnitt 4.8.10 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort \"InvG\" durch das Wort \"KAGB\" ersetzt.\n\n Abschnitt 4.8.13 wird wie folgt gefasst:\n\n \"4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen\n\n Allgemeines und Begriffs- bestimmungen\n\n (1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erstreckt sich auf \"die Verwaltung von Investmentfonds nach dem In‐\n vestmentsteuergesetz\"; nicht unter die Steuerbefreiung fallen Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der\n die mit den Leistungen beauftragte Bank auf Grund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entschei‐\n det und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht (vgl. EuGH-Urteil vom 19. 7. 2012, C-44/11,\n BStBl II S. 945, und BFH-Urteil vom 11. 10. 2012, V R 9/10, BStBl 2014 II S. 279). 2Das InvStG ist anzuwenden auf Organis‐\n men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB und Alternative Investmentfonds\n (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB sowie auf Anteile an OGAW oder AIF (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InvStG). 3Unter die Steuerbe‐\n freiung fällt jedoch nur die Verwaltung von OGAW und AIF in Form von Investmentfonds nach dem InvStG. 4Soweit sich\n keine abweichende Begriffsbestimmung aus dem InvStG ergibt, gelten die Begriffsbestimmungen des KAGB entspre‐\n4. chend.\n\n (2) 1OGAW sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments\n und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte\n OGAW (ABl. EU 2009 Nr. L 302/32) erfüllen (§ 1 Abs. 2 KAGB). 2AIF sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind\n (§ 1 Abs. 3 KAGB). 3Unter AIF fallen somit alle geschlossenen Fonds und alle offenen Fonds, die nicht als OGAW gel‐\n ten. 4Ein Investmentvermögen ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von ei‐\n ner Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anle‐\n ger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. 5Eine Anzahl von Anle‐\n gern ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für ge‐\n meinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KAGB).\n\n (3) 1Investmentfonds im Sinne des InvStG sind OGAW oder AIF, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG\n erfüllen. 2Als Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG gilt auch ein bestandgeschütztes Investmentver‐\n mögen unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 InvStG. 3Nach § 1 Abs. 1f InvStG können inländische Investment‐",
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"number": 46,
"content": "fonds in Form eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offe‐\nnen Investmentkommanditgesellschaft gebildet werden. 4Sondervermögen sind inländische offene Investmentvermö‐\ngen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft, z. B. der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 17\nAbs. 2 Nr. 1 KAGB, für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des KAGB und den Anlagebedingungen, nach denen sich\ndas Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden (§ 1 Abs. 10 KAGB). 5In‐\nländische Spezial-Investmentfonds sind Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Ka‐\npital, die auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder auf Grund ihrer Sat‐\nzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 InvStG).\n\n(4) 1Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland,\nderen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländi‐\nsche AIF zu verwalten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KAGB). 2Je nach Art des verwalteten Investmentvermögens bestehen Kapital‐\nverwaltungsgesellschaften in zwei Ausprägungen. 3OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungs‐\ngesellschaften nach § 17 KAGB, die mindestens einen OGAW verwalten oder zu verwalten beabsichtigen (§ 1 Abs. 15\nKAGB). 4AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften nach § 17 KAGB, die mindestens einen AIF\nverwalten oder zu verwalten beabsichtigen (§ 1 Abs. 16 KAGB). 5Kapitalverwaltungsgesellschaften, die vom Invest‐\nmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens bestellt sind und auf Grund dieser Bestellung für die Verwal‐\ntung des Investmentvermögens verantwortlich sind (externe Kapitalverwaltungsgesellschaften), dürfen neben der kol‐\nlektiven Vermögensverwaltung von OGAW bzw. AIF nur die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20\nAbs. 2 bzw. Abs. 3 KAGB erbringen. 6Sie dürfen jedoch nicht ausschließlich die in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 KAGB bzw. §\n20 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 KAGB genannten Leistungen erbringen, ohne auch die kollektive Vermögensverwaltung zu erbrin‐\ngen (§ 20 Abs. 4 KAGB).\n\n(5) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für jeden von ihr verwalteten OGAW eine Ver‐\nwahrstelle beauftragt wird, die ein im Sinne des § 68 Abs. 2 KAGB zugelassenes Kreditinstitut ist (§ 68 Abs. 1 Satz 1\nKAGB); die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss nach § 80 Abs. 1 KAGB dafür sorgen, dass eine Verwahrstelle im\nSinne des § 80 Abs. 2 oder 3 KAGB beauftragt wird. 2Die Verwahrstelle ist neben den Verwahraufgaben nach § 72 KAGB\nbzw. § 81 KAGB zu sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 74 bis 79 KAGB bzw. der §§ 83 bis 89a KAGB verpflichtet.\n3Nach Artikel 22 Abs. 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.\nJuli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte OGAW (ABl. EU 2009 Nr. L\n302/32) muss die Verwahrstelle u. a. dafür sorgen, dass die Ausgabe und die Rücknahme sowie die Berechnung des Wertes der\nAnteile nach den gesetzlichen Vorschriften oder Vertragsbedingungen erfolgt. 4Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften\nbestimmt § 76 Abs. 1 Nr. 1 KAGB demgemäß, dass die Verwahrstelle im Rahmen ihrer Kontrollfunktion sicherzustellen hat,\ndass die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Ermittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften des KAGB und den\nAnlagebedingungen entsprechen. 5Die Ausgabe und die Rücknahme der Anteile hat die Verwahrstelle selbst vorzunehmen (§\n71 Abs. 1 Satz 1 KAGB). 6Die Bewertung des Werts eines inländischen OGAW je Anteil oder Aktie wird entweder von der\nVerwahrstelle unter Mitwirkung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder nur von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell‐\nschaft vorgenommen (§ 212 KAGB). 7Hinsichtlich der Bestimmungen für die Verwahrstellen von AIF-Kapitalverwaltungs‐\ngesellschaften wird auf die Vorschriften für AIF-Verwahrstellen (§§ 80 bis 90 KAGB) verwiesen.\n\n(6) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann unter den Bedingungen des § 36 Abs. 1 KAGB Aufgaben, die für die Durch‐\nführung der Geschäfte wesentlich sind, zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein anderes Unternehmen (Ausla‐\ngerungsunternehmen) auslagern. 2So muss das Auslagerungsunternehmen z. B. über ausreichende Ressourcen für die Aus‐\nführung der ihm übertragenen Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Auslagerungsunternehmens\ntatsächlich leiten, müssen zuverlässig sein und über ausreichende Erfahrung verfügen. 3Eine weitere Bedingung ist,\ndass die Auslagerung die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalverwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen\ndarf; insbesondere darf sie weder die Kapitalverwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln,\nnoch darf sie verhindern, dass der Investmentfonds im Interesse der Anleger verwaltet wird (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KAGB).\n4Das Auslagerungsunternehmen darf die ihm übertragenen ausgelagerten Aufgaben unter den Bedingungen des § 36\nAbs. 6 KAGB weiter übertragen (Unterauslagerung).\n\n(7) 1Die Verwahrstelle darf der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus den zu einem inländischen OGAW bzw. AIF gehörenden\nKonten nur die für die Verwaltung des inländischen OGAW bzw. AIF zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz\nvon Aufwendungen auszahlen (§§ 79 und 89a KAGB). 2Werden die zu einem inländischen AIF gehörenden Konten bei ei‐\nner anderen Stelle nach § 83 Abs. 6 Satz 2 KAGB geführt, bedarf die Auszahlung der der AIF-Kapitalverwaltungsgesell‐\nschaft für die Verwaltung des inländischen AIF zustehenden Vergütung und des ihr zustehenden Ersatzes von Aufwen‐\ndungen der Zustimmung der Verwahrstelle (§ 89a Abs. 1 Satz 2 KAGB).\n\nVerwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz\n\n(8) 1Der Begriff der \"Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz\" bezieht sich nur auf das Objekt der\nVerwaltung, den Investmentfonds und nicht auch auf die Verwaltungstätigkeit als solche. 2Demzufolge sind andere Tätigkeiten",
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"number": 47,
"content": "als die Verwaltung, insbesondere Tätigkeiten der Verwahrung von Investmentfonds sowie sonstige Aufgaben nach Maßgabe der\n§§ 72 bis 79 KAGB bzw. der §§ 81 bis 89a KAGB, nicht steuerbegünstigt.\n\n(9) 1Unter die Steuerbefreiung fällt die Verwaltung inländischer und ausländischer Investmentfonds im Sinne des InvStG. 2Nicht\nbegünstigt ist die Verwaltung von geschlossenen Fonds, weil diese Fonds regelmäßig nicht das Erfordernis einer mindestens\neinmal im Jahr bestehenden Rückgabemöglichkeit des Anlegers nach § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 InvStG erfüllen. 3Die An‐\nwendung der Steuerbefreiung setzt das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs voraus. 4Die Steuerbefreiung ist un‐\nabhängig davon anzuwenden, in welcher Rechtsform der Leistungserbringer auftritt. 5Für die Steuerbefreiung ist auch unerheb‐\nlich, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAGB (Auslagerung) verlangt, dass bei der Übertragung der Portfolioverwaltung ein für Zwe‐\ncke der Vermögensverwaltung oder Finanzportfolioverwaltung zugelassenes oder registriertes Unternehmen, das der Auf‐\nsicht unterliegt, benannt wird.\n\nVerwaltung des Investmentfonds durch eine externe Kapital- verwaltungsge‐\nsellschaft\n\n(10) 1Durch die Verwaltung des Investmentfonds erfüllt die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre gegenüber den Anlegern auf\nGrund des Investmentvertrags bestehenden Verpflichtungen. 2Dabei können die zum Investmentfonds gehörenden Vermögens‐\ngegenstände nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum\nder Anleger stehen. 3Es liegt eine Verwaltungsleistung gegenüber den Anlegern als Leistungsempfänger vor.\n\nInvestmentfonds in Form einer Investmentgesellschaft (interne Verwaltung)\n\n(11) 1Hat der Investmentfonds die Organisationsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne\nder §§ 108 bis 123 KAGB oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne der §§ 124 bis 138 KAGB, ist\nder Anleger Aktionär bzw. Gesellschafter. 2Seine konkrete Rechtsstellung richtet sich nach gesellschaftsrechtlichen Regelun‐\ngen und der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft. 3Soweit keine separate schuldrechtliche Ver‐\neinbarung über die Erbringung einer besonderen Verwaltungsleistung besteht, ist insofern kein Leistungsaustausch zwischen\nder Investmentgesellschaft und ihren Aktionären bzw. Gesellschaftern anzunehmen. 4Der Anspruch auf die Verwaltungsleis‐\ntung ergibt sich aus der Gesellschafterstellung. 5Die Verwaltung des Investmentfonds durch die Investmentgesellschaft ist inso‐\nweit ein nicht steuerbarer Vorgang.\n\nAuslagerung von Verwaltungstätig- keiten durch eine Kapital verwaltungs- ge‐\nsellschaft\n\n(12) 1Beauftragt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Dritten mit der Verwaltung des Investmentfonds, erbringt dieser\neine Leistung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft, indem er die ihr insoweit obliegende Pflicht erfüllt. 2Der Dritte wird\nausschließlich auf Grund der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig, so dass er\nauch nur ihr gegenüber zur Leistung verpflichtet ist.\n\nAuslagerung von Verwaltungstätig- keiten bei Investmentgesellschaft en\n\n(13) 1Beauftragt eine intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital bzw. eine intern verwaltete\noffene Investmentkommanditgesellschaft einen Dritten mit der Wahrnehmung von Aufgaben, erbringt der Dritte ihr gegenüber\neine Leistung, da grundsätzlich der intern verwalteten Investmentgesellschaft die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel obliegt.\n2Beauftragt eine extern verwaltete Investmentgesellschaft im Sinne des Satzes 1 eine Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der\nVerwaltung und Anlage ihrer Mittel, ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft Vertragspartnerin des von ihr mit bestimmten Verwal‐\ntungstätigkeiten beauftragten Dritten. 3Dieser erbringt somit auch nur gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft und nicht\ngegenüber der Investmentgesellschaft eine Leistung.\n\nAusgelagerte Verwaltungstätigkeiten als Gegenstand der Steuerbefreiung\n\n(14) 1Für Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung von Investmentfonds, die nach § 36 Abs. 1 KAGB auf ein anderes Unterneh‐\nmen ausgelagert worden sind, kann ebenfalls die Steuerbefreiung in Betracht kommen. 2Zur steuerfreien Verwaltung gehören\nauch Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung eines Investmentfonds durch einen außen stehen‐\nden Verwalter, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Investment‐\nfonds spezifisch und wesentlich sind. 3Rein materielle oder technische Dienstleistungen, die in diesem Zusammenhang erbracht\nwerden, wie z. B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. 4Ob die\nDienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung eines Investmentfonds durch einen außen stehenden\nVerwalter ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden, ist danach zu beurteilen, ob die übertragenen Aufgaben für\ndie Durchführung der Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft/Investmentgesellschaft unerlässlich sind und ob der außen\nstehende Verwalter die Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen hat. 5Vorbereitende Handlungen, bei denen sich die Kapi‐\ntalverwaltungsgesellschaft/Investmentgesellschaft eine abschließende Entscheidung vorbehält, bilden regelmäßig nicht ein im\nGroßen und Ganzen eigenständiges Ganzes. 6Demgegenüber fallen Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An-\nund Verkauf von Vermögenswerten (z. B. Wertpapiere oder Immobilien) gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft beste‐\nhen, unter die Steuerbefreiung, wenn eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft",
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"number": 48,
"content": "besteht. 7Davon ist auszugehen, wenn die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtli‐\nchen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist, die Empfehlung für den Kauf oder Ver‐\nkauf von Vermögenswerten auf Grund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und auf einem stets aktuellen\nKenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht (vgl. BFH-Urteil vom 11. 4. 2013, V R 51/10, BStBl II S. 877,\nEuGH-Urteil vom 7. 3. 2013, C-275/11, BStBl II S. 900).\n\n(15) 1Für die Beurteilung der Steuerbefreiung ist im Übrigen grundsätzlich ausschließlich die Art der ausgelagerten Tätigkeiten\nmaßgebend und nicht die Eigenschaft des Unternehmens, das die betreffende Leistung erbringt. 2§ 36 KAGB ist insoweit für die\nsteuerliche Beurteilung der Auslagerung ohne Bedeutung. 3Soweit Aufgaben der Kapitalverwaltungsgesellschaft/Investment‐\ngesellschaft von den Verwahrstellen wahrgenommen oder auf diese übertragen werden, die zu den administrativen Tätigkeiten\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft/Investmentgesellschaft und nicht zu den Tätigkeiten als Verwahrstelle gehören, kann die\nSteuerbefreiung auch dann in Betracht kommen, wenn sie durch die Verwahrstellen wahrgenommen werden.\n\nSteuerfreie Verwaltungstätigkeiten\n\n(16) Insbesondere folgende Tätigkeiten der Verwaltung eines Investmentfonds durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die\nInvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die offene Investmentkommanditgesellschaft oder die Verwahr‐\nstelle sind steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG:\n\n1. Portfolioverwaltung,\n\n2. Risikomanagement,\n\n Ausübung des Sicherheitenmanagements (Verwalten von Sicherheiten, sog. Collateral Management, das im Rahmen von\n3.\n Wertpapierleihgeschäften nach § 200 Abs. 2 KAGB Aufgabe der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist),\n\n Folgende administrative Leistungen, soweit sie nicht dem Anteilsvertrieb dienen:\n\n Gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen\n a)\n (u. a. Fondsbuchhaltung und die Erstellung von Jahresberichten und sonstiger Berichte),\n\n b) Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung des Anteilspreises),\n\n Überwachung und Einhaltung der Rechtsvorschriften (u. a. Kontrolle der Anlagegrenzen und der Marktgerechtigkeit\n c)\n (Fonds-Controlling)),\n\n d) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (diese Aufgabe wird nach § 71 Abs. 1 KAGB von der Verwahrstelle ausgeführt),\n\n4. Führung des Anteilinhaberregisters,\n e)\n\n f) Beantwortung von Kundenanfragen und Übermittlung von Informationen an Kunden, auch für potentielle Neukunden,\n\n g) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung,\n\n Erstellung von Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand und Zertifikate, ausgenommen Erstellung von Steuerer‐\n h)\n klärungen),\n\n i) Führung gesetzlich vorgeschriebener und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebener Aufzeichnungen,\n\n j) die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Prospekterstellung.\n\n(17) 1Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen\naus dem vorstehenden Leistungskatalog erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein\nim Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentfonds spezifisch und wesentlich\nist. 2Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten (z. B. Wertpapiere oder Im‐\nmobilien) gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bestehen, können unter die Steuerbefreiung fallen (vgl. Absatz 14\nSätze 6 und 7). 3Für eine administrative Leistung nach Absatz 16 Nr. 4 Buchstabe e bis j kommt im Fall der Auslagerung auf\neinen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Leistung von dem Dritten gemeinsam mit einer\nder in Absatz 16 Nr. 4 Buchstabe a bis d aufgeführten administrativen Leistungen erbracht wird. 4Erbringt eine Kapi‐\ntalverwaltungsgesellschaft, eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, eine offene Investmentkomman‐\nditgesellschaft oder eine Verwahrstelle Verwaltungsleistungen bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Invest‐\nmentfonds, kann die Steuerbefreiung unabhängig davon in Betracht kommen, ob ggf. nur einzelne Verwaltungsleistungen aus\ndem vorstehenden Leistungskatalog erbracht werden.\n\nSteuerpflichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung",
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"content": "(18) Insbesondere folgende Tätigkeiten können nicht als Tätigkeiten der Verwaltung eines Investmentfonds angesehen werden\nund fallen daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG, soweit sie nicht Nebenleistungen zu einer\nnach Absatz 16 steuerfreien Tätigkeit sind:\n\n1. Erstellung von Steuererklärungen,\n\n Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung wie allgemeine Rechercheleistungen - sofern diese nicht unselb‐\n ständige Nebenleistungen zu Beratungsleistungen mit konkreten Kauf- oder Verkaufsempfehlungen für Vermögenswerte (z.\n B. Wertpapiere oder Immobilien) sind -, insbesondere\n\n a) die planmäßige Beobachtung der Wertpapiermärkte,\n\n2. b) die Beobachtung der Entwicklungen auf den Märkten,\n\n c) das Analysieren der wirtschaftlichen Situation in den verschiedenen Währungszonen, Staaten oder Branchen,\n\n d) die Prüfung der Gewinnaussichten einzelner Unternehmen,\n\n e) die Aufbereitung der Ergebnisse dieser Analysen.\n\n\n3. Beratungsleistungen ohne konkrete Kauf- oder Verkaufsempfehlungen,\n\n4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anteilsvertrieb, wie z.B. die Erstellung von Werbematerialien.\n\nAndere steuerpflichtige Tätigkeiten\n\n(19) 1Nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei sind insbesondere alle Leistungen der Verwahrstelle als Verwahr- oder\nKontrollstelle gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft. 2Dies sind insbesondere folgende Leistungen:\n\n Verwahrung der Vermögensgegenstände des Investmentfonds; hierzu gehören z. B.:\n\n die Verwahrung der zu einem Investmentfonds gehörenden Wertpapiere, Einlagenzertifikate und Bargeldbestände in\n a)\n gesperrten Depots und Konten,\n\n die Verwahrung von als Sicherheiten für Wertpapiergeschäfte oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte verpfändeten Wertpa‐\n pieren oder abgetretenen Guthaben bei der Verwahrstelle oder unter Kontrolle der Verwahrstelle bei einem geeigneten\n1. b)\n Kreditinstitut,\n\n die Übertragung der Verwahrung von zu einem Investmentfonds gehörenden Wertpapieren an eine Wertpapiersam‐\n c)\n melbank oder an eine andere in- oder ausländische Bank,\n\n d) die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit Drittverwahrern;\n\n\n2. Leistungen zur Erfüllung der Zahlstellenfunktion,\n\n3. Einzug und Gutschrift von Zinsen und Dividenden,\n\n4. Mitwirkung an Kapitalmaßnahmen (Corporate Actions) und der Stimmrechtsausübung (Proxy Voting),\n\n Abwicklung des Erwerbs und Verkaufs der Vermögensgegenstände inklusive Abgleich der Geschäftsdaten mit dem Broker\n (Broker-Matching); hierbei handelt es sich nicht um Verwaltungstätigkeiten, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf\n5.\n die Verwahrstelle übertragen werden könnten, sondern um Tätigkeiten der Verwahrstelle im Rahmen der Verwahrung der\n Vermögensgegenstände;\n\n Leistungen der Kontrolle und Überwachung, die gewährleisten, dass die Verwaltung des Investmentfonds nach den ent‐\n sprechenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt, wie insbesondere\n\n a) Kontrolle der Ermittlung und der verbindlichen Feststellung des Anteilspreises,\n6.\n b) Kontrolle der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,\n\n c) Erstellung aufsichtsrechtlicher Meldungen, z. B. Meldungen, zu denen die Verwahrstelle verpflichtet ist.\n\nVerwaltung von Versorgungs- einrichtungen\n\n(20) 1Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, welche Leistungen im Todes- oder Er‐\nlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit vorsehen, steuerfrei (§ 1 Abs. 4 VAG). 2Die Versor‐\ngungswerke der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte,\nWirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie Zahnärzte zählen zu den Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4",
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"content": "VAG; Pensionsfonds sind Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 112 Abs. 1 VAG. 3Damit sind die unmittelbaren Verwal‐\n tungsleistungen durch Unternehmer an die auftraggebenden Versorgungseinrichtungen steuerfrei. 4Voraussetzung für die Steu‐\n erbefreiung ist jedoch nicht, dass die Versorgungseinrichtungen der Versicherungsaufsicht unterliegen. 5Einzelleistungen an die\n jeweilige Versorgungseinrichtung, die keine unmittelbare Verwaltungstätigkeit darstellen (z. B. Erstellung eines versicherungs‐\n mathematischen Gutachtens), fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG. 6Zu weiteren\n Einzelheiten, insbesondere bei Unterstützungskassen, vgl. BMF-Schreiben vom 18. 12. 1997, BStBl I S. 1046. 7Bei Leistungen\n zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz\n - VersAusglG) handelt es sich abweichend von diesem BMF-Schreiben um typische und somit steuerfreie Verwaltungsleistun‐\n gen.\n\n Vermögensverwaltung\n\n (21) 1Bei der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nimmt eine Bank einerseits die Vermögensverwaltung und anderer‐\n seits Transaktionen vor (vgl. Abschnitt 4.8.9 Abs. 2). 2Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG kommt in Betracht,\n soweit tatsächlich Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz verwaltet werden (vgl. Absätze 1 bis 17).\"\n\nDie Grundsätze dieses Schreibens sind auf nach dem 23. Dezember 2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden.\n\nFür Umsätze, die bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt ausgeführt werden, ist es nicht zu beanstanden,\nwenn diese nach Abschnitt 4.8.13 UStAE a. F. behandelt werden.\n\nDas BMF-Schreiben vom 6. Mai 2010 - IV D 3 - S 7160-h/09/10001 (2010/0342087), BStBl I S. 563, wird aufgehoben.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungser‐\nlass zum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. H o f m a n n\n\n______________________________\n\n1) BStBl 2014 I S. 2",
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