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"content": "BStbl Seite 474\n Doppelbesteuerung\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 31. März 2016\n\nIV B 2 - S 1304/09/10004\n\n2016/0311560\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\nBesteuerung von Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Bestehen einer Konsultati‐\n onsvereinbarung mit einem anderen DBA-Staat;\n BFH-Urteil vom 10. Juni 2015 (BStBl II 2016 S. 326)\n\n\nDer BFH hat mit Urteil vom 10. Juni 2015 (I R 79/13, BStBl II 2016 S. 326) entschieden, dass die Besteuerung einer Abfindungszah‐\nlung aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Bundesrepublik Deutschland als ehemaligem Tätigkeitsstaat nach\nWegzug des Steuerpflichtigen in die Schweiz nicht auf § 24 Absatz 1 Satz 2 KonsVerCHEV gestützt werden kann.\n\nUnter Bezug auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:\n\nDie Grundsätze des BFH-Urteils sind außer auf § 24 Absatz 1 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187)\nauch in Bezug auf die Regelungen in\n\n § 2 Absatz 3 Nummer 2 KonsVerBELV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2137), geändert durch Artikel 8 der VO vom 11. De‐\n-\n zember 2012 (BGBl. I S. 2641),\n\n- § 2 Absatz 3 Nummer 2 KonsVerGBRV vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1483),\n\n- § 10 Absatz 2 Nummer 2 KonsVerLUXV vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1484),\n\n- § 6 Absatz 1 KonsVerAUTV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2185) und\n\n- § 7 Absatz 1 KonsVerNLDV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2183)\n\nanzuwenden, soweit nach diesen für Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Bundesrepublik\nDeutschland als ehemaliger Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht haben soll. Im Übrigen sind die Rechtsverordnungen weiter an‐\nzuwenden. Für die KonsVerNLDV gilt dies in Bezug auf das deutsch- niederländische Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. Juni\n1959 (BGBl. II 1960 S. 1781) in der Fassung des Dritten Zusatzprotokolls vom 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1653).\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Internationales Steuerrecht zur Ansicht und\nzum Abruf bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. L a s a r s",
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"content": "BStbl Seite 475\n Einkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 20. April 2016\n\nIV C 1 - S 2404/10/10005\n\n2016/0350383\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\n Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Absatz 6 EStG bei gebündelter Vermögensanlage für rechtlich\n unselbstständige Stiftungen der Kommunen;\n Ergänzung des BMF-Schreibens \"Einzelfragen zur Abgeltungsteuer\" vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85)\n\n Mein Schreiben vom 24. März 2016 - IV C 1 - S 2404/10/10005, 2016/0214662 -\n\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie\nfolgt gefasst:\n\nRz. 302 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Erstattung der Kapitalertragsteuer von Erträgen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Treuhandkonten und\n von Treuhandstiftungen\n\n Bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, sieht das\n geltende Recht für Kapitalerträge keine Abstandnahme vom Steuerabzug und keine Erstattung der einbehaltenen Kapitaler‐\n tragsteuer vor. Eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer findet nicht statt; die Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug\n vom Kapitalertrag abgegolten (§ 32 KStG).\n\n Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird zugelassen, dass die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Körperschaft\n302 in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem für sie zuständigen Finanzamt erstattet wird.\n Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen ein inländisches Kreditinstitut das Vermögen mehrerer nichtrechtsfähiger\n Stiftungen des privaten Rechts in einem gemeinsamen Treuhanddepot verwaltet, und die antragstellende Stiftung nach‐\n weist, dass bei ihr die Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerbefreiung vorliegen und ihr die jeweiligen Kapitalerträ‐\n ge zuzurechnen sind. Werden in einem Treuhandkonto lediglich die Kapitalanlagen einer Stiftung verwaltet, findet §\n 44a Absatz 6 Satz 3 EStG Anwendung.\"\n\n\nRz. 324 wird wie folgt gefasst:\n\n\n \"XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung\n\n Für die Anwendung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schrei‐\n bens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008\n zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuererhebung wird nicht\n324\n beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227 i. d. Fassung des BMF-Schreibens vom 9. Dezember 2014 (BStBl I S. 1608) und\n der Rz. 57 erst zum 1. Januar 2016, die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum 1. Juli 2016 und die Änderung der Rz. 176\n erst zum 1. Januar 2017 angewendet wird.\"\n\n\nRz. 325 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Bei Sachverhalten, die unter die Regelung dieses Schreibens fallen, sind folgende BMF-Schreiben nicht mehr anzuwenden:\n das BMF-Schreiben vom 30. April 1993 (BStBl I S. 343), 6. Juni 1995 - IV B 4 - S 2252 - 186/95, 16. August 2011 (BStBl I S.\n325 787), 9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953), 5. Juli 2013 (BStBl I S. 881), 31. Juli 2013 (BStBl I S. 940), 12. September 2013 (BStBl\n I S. 1167), 3. Januar 2014 (BStBl I S. 58), 9. Dezember 2014 (BStBl I S. 1608), 18. März 2015 (BStBl I S. 253), 27. Mai 2015\n (BStBl I S. 473) und vom 31. August 2015 (BStBl I S. 664).\"\n\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Abgeltungsteuer zum Download bereit.",
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"content": "BStbl Seite 476\n Einkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 6. Mai 2016\n\nIV C 3 - S 2221/15/10011 :004\n\n2016/0405757\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\n Änderung des BMF-Schreibens vom 11. März 2010 (BStBl I S. 227);\n Anwendung des BFH-Urteils vom 12. Mai 2015 - IX R 32/14 - (BStBl 2016 II S. 331)\n\n\nDer BFH hat mit o. g. Urteil entschieden, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer gleitenden Übergabe von Privat‐\nvermögen grundsätzlich weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden können, wenn die Vermögensübertragung vor\ndem 1. Januar 2008 vereinbart worden war und die Voraussetzungen des § 52 Absatz 23e Satz 2 EStG in der Fassung des JStG\n2008 nicht vorliegen. Es komme insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleis‐\ntung vereinbart worden sei. Unerheblich sei auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag\nverbindlich vereinbart waren.\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11. März 2010 (BStBl I S.\n227) wie folgt gefasst:\n\n\n \"II. Ablösung eines Nießbrauchsrechts\n\n Wurde aufgrund eines vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Übertragungsvertrags Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt\n85 auf den Vermögensübernehmer übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31. Dezember 2007 im Zusammen‐\n hang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, gilt ebenfalls Rz. 81 (vgl. BFH vom 12. Mai 2015, BStBl 2016 II S. 331).\"\n\n\n1\n Grundsätzlich ist Rz. 85 in der Fassung dieses BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden.\n2\n Für Veranlagungszeiträume vor 2016 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11. März 2010 (BStBl I S. 227) jedoch für die Veranla‐\ngung des Vermögensübernehmers oder Vermögensübergebers fort, wenn die Anwendung der Rz. 81 zu einer höheren Steuerlast\nführen würde.\n3Für Veranlagungszeiträume nach 2015 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11. März 2010 (BStBl I S. 227) sowohl für die Veranla‐\ngung des Vermögensübernehmers als auch für die Veranlagung des Vermögensübergebers fort, wenn die Ablösung des Nieß‐\nbrauchsrechts vor dem 1. Juni 2016 vereinbart wurde sowie Vermögensübernehmer und Vermögensübergeber übereinstimmend an\nder Fortgeltung festhalten. 4An die einmal getroffene, korrespondierende Entscheidung sind die Beteiligten für die Zukunft gebun‐\nden.\n5Die vorstehenden Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und deren\nZeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart wurden.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf\nbereit.\n\n Im Auftrag\n\n Rennings",
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"content": "BStbl Seite 477\n Grunderwerbsteuer\n Gleich lautende Erlasse\n der obersten Finanzbehörden der Länder\n Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden\n (Personen-)Gesellschaft i. S. des § 1 Absatz 3 GrEStG;\n\n Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 12. März 2014 - II R 51/12 -\n\n vom 9. Dezember 2015\n\n\nMit Urteil vom 12. März 2014 - II R 51/12 - (BStBl 2016 II S. 356) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass vorbehaltlich einer Be‐\nsteuerung nach § 1 Absatz 2a GrEStG der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG erfüllt ist, wenn\nein Kommanditist einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG seine Gesellschaftsbeteiligung an den einzigen anderen Kommanditisten\nverkauft und die KG die einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist.\n\nSeine Entscheidung hat der Bundesfinanzhof maßgeblich damit begründet, dass eine zwischengeschaltete Personengesellschaft im\nHinblick auf § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG ebenso zu behandeln sei wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft. Bei einer\nzwischengeschalteten Personengesellschaft komme es für die Bestimmung der Quote nicht auf die Beteiligung aller Gesellschafter\nam Gesamthandsvermögen, sondern auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an. Bei einem mittelbaren Anteilserwerb seien zwi‐\nschengeschaltete Personengesellschaften den zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften gleichzustellen, weil mangels zivilrechtli‐\ncher Regelung an die rechtlich begründete Einflussmöglichkeit - und damit an das Gesellschaftskapital - anzuknüpfen sei.\n\nInsoweit ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen unterschiedlichen Behandlung\nvon zwischengeschalteten Personen- und Kapitalgesellschaften ist weiterhin festzuhalten.\n\nDarüber hinaus trifft das Urteil keine vom BFH-Urteil vom 18. September 2013 - II R 21/12 - (BStBl 2014 II S. 326) abweichende\nAussage zur Behandlung von wechselseitigen Beteiligungen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen grunderwerbsteuerrechtlichen\nBeurteilung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass wechselseitige Beteiligungen bei Personen- und Kapitalgesellschaften gleich\nzu behandeln sind. Sie bleiben bei der Prüfung, ob die vorgeschriebene Quote von 95 % in Fällen des § 1 Absatz 2a GrEStG oder §\n1 Absatz 3 GrEStG erreicht ist, unberücksichtigt.\n\n\nMinisterium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg\n\n3 - S 450.1/46\n\n\nBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat\n\n36 - S 4501 - 1/1\n\n\nSenatsverwaltung für Finanzen Berlin\n\nS 4501 - 1/2005-4\n\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Brandenburg\n\n31 - S 4501/14#01#04\n\n\nDie Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen\n\nS 4501 - 1/2014-4/2015\n\n\nFinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg\n\nS 4501 - 2014/001 - 53\n\n\nHessisches Ministerium der Finanzen\n\nS 4501 A - 025 - II 63/3\n\n\nFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern\n\nIV - S 4501 - 00000 - 2014/006",
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"content": "Niedersächsisches Finanzministerium\n\nS 4501 - 103 - 35 2\n\n\nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen\n\nS 4501 - 4 - V A 6\n\n\nMinisterium der Finanzen Rheinland-Pfalz\n\nS 4501 A - 14 - 025 - 446\n\n\nSaarland\nMinisterium für Finanzen und Europa\n\nB/5 - S 4501 - 6#001\n\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n35 - S 4501/6/393 - 2015/62226\n\n\nMinisterium der Finanzen Sachsen-Anhalt\n\n42 - S 4501 - 40\n\n\nFinanzministerium des Landes Schleswig-Holstein\n\nVI 355 - S 4544 - 025\n\n\nThüringer Finanzministerium\n\nS 4514 A - 14",
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"content": "BStbl Seite 478\n Körperschaftsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 3. Mai 2016\n\nIV C 2 - S 2750-a/07/10006 :002\n\n2016/0392721\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\nAnwendung des § 8b Absatz 3 KStG 1999 i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.\n Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) auf Auslandsbeteiligungen in den Veranlagungszeiträumen 2001 und - im Fall eines vom\n Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs - 2002;\nFolgen des EuGH-Urteils vom 22. Januar 2009 in der Rs. C-377/07 STEKO (BStBl 2011 II S. 95) - Ersatz des BMF-Schreibens\n vom 16. April 2012 (BStBl I S. 529)\n\n\nIn dem Urteil vom 22. Januar 2009 hat der EuGH in der Rs. C-377/07 STEKO entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländi‐\nsche Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 Prozent beteiligt ist, Artikel 56 EG dahin auszule‐\ngen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Absatz 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Ge‐\nwinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für\nBeteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.\n\nDas Urteil weicht von der gesetzlichen Anwendungsvorschrift zu § 8b Absatz 3 KStG (§ 34 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zuletzt\nin der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26. Juni 2013,\nBGBl. I S. 1809) ab. Es ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden, in denen im Jahr 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden\nWirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2001/2002, Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen auf Anteile an ausländi‐\nschen Gesellschaften und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für Ge‐\nwinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen, die nicht börsenkursbedingt sind. Gewinnminderungen, die durch Ansatz\ndes niedrigeren Teilwerts oder durch Veräußerung des Anteils entstanden und auf Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft zu‐\nrückzuführen sind (§ 8b Absatz 6 KStG in der Fassung des Gesetzes vom 13. September 1993, BGBl. I S. 1569), sind weiterhin vom\nAbzug ausgeschlossen (vgl. anhängiges Revisionsverfahren I R 87/15).\n\nDas gilt grundsätzlich für alle Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten und für Beteiligungen\nan ausländischen Gesellschaften aus Staaten, die kein EU-/EWR-Mitgliedstaat sind (Drittstaaten), unabhängig von der Höhe der Be‐\nteiligung.\n\nIn Bezug auf Körperschaften aus einem Drittstaat ist die Anwendung von § 2a EStG zu prüfen.\n\nDieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 16. April 2012 (BStBl I S. 529) und ist in allen offenen Fällen zu beachten.\nEs steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen -\nSteuern - Steuerarten - Körperschaft- & Umwandlungsteuer zum Download bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Rennings",
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"content": "BStbl Seite 479\n Körperschaftsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 11. Mai 2016\n\nIV C 2 - S 2706/08/10004 :004\n\n2016/0440570\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mittels eines Blockheizkraft‐\n werks\n\n\nNach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG können Betriebe gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen\nnach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von ei‐\nnigem Gewicht besteht. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind bei\nder Zusammenfassung mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) stets die Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend. Bei der Beurtei‐\nlung des Einzelfalls sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:\n\n Ein mobiles BHKW ist wie ein stationäres BHKW grundsätzlich geeignet, im Einzelfall die Zusammenfassung eines Bades (aber\n auch einer anderen Einrichtung, die Wärme- und Strombedarf hat, z. B. eine Sporthalle) mit einem Energieversorgungs-BgA zu\n begründen. Maßstab für eine hinreichende tatsächliche technisch-wirtschaftliche Verflechtung der beiden Einrichtungen, die\n nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG zusammengefasst werden sollen, ist dabei die vom mobilen BHKW abgegebene Wär‐\n memenge. Die Zusammenfassung setzt voraus, dass das mobile BHKW mehr als 50 % seiner Wärmemenge im Jahr an das\n1.\n Bad abgibt. Die übrigen Zusammenfassungsvoraussetzungen müssen daneben auch erfüllt sein.\n\n Die Aufwendungen für das mobile BHKW in Zeiten, in denen es nicht bei der zusammenzufassenden Einrichtung (z. B. beim\n Bad) eingesetzt wird, sind für die Einkommensverrechnung der zusammenzufassenden Einrichtungen nach sachgerechtem\n Schlüssel auszuscheiden.\n\n Der Zusammenfassung eines Energieversorgungs-BgA mit einem Freibad-BgA mittels BHKW steht nicht entgegen, dass das\n2.\n Freibad nur in der Sommersaison für Badegäste geöffnet ist.\n\n Die bilanzielle Behandlung des BHKW ist kein für die Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG maßgebli‐\n3.\n ches Kriterium.\n\n Als Energieversorgungs-BgA, der für die Zusammenfassung mit einem Bad-BgA mittels BHKW nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Num‐\n mer 2 KStG geeignet ist, kommen nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d. § 5 Nummer 13 EEG, die überwiegend Letzt‐\n4. verbraucher versorgen, oder Netzbetriebsunternehmen in Frage. Ein solcher Energieversorgungs-BgA liegt auch dann vor, wenn\n dieser BgA mit anderen BgA, die andere Tätigkeiten als Elektrizitätsversorgung oder Netzbetrieb ausüben, zusammengefasst\n worden ist. Die Tätigkeit der Elektrizitätsversorgung oder des Netzbetriebs darf dabei nicht von untergeordneter Bedeutung sein.\n\n Das Tatbestandsmerkmal der gegenseitigen Gewichtigkeit ist bei beiden Einrichtungen, die nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2\n KStG zusammengefasst werden sollen, zu prüfen. Soll ein Bad-BgA mittels BHKW mit einem Energieversorgungs-BgA zusam‐\n mengefasst werden, ist dieses Tatbestandsmerkmal beispielsweise unter folgenden Bedingungen als erfüllt anzusehen:\n\n Aus Sicht des Bad-BgA:\n\n Die Gewichtigkeit ist gegeben, wenn das BHKW der Abdeckung des thermischen Grundlastbedarfs des Bades des Bad-BgA\n5. - dient, das an das BHKW angeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn mit der gelieferten Wärme mindestens 25 % des sich nach\n dem VDI-Gutachten ergebenden Gesamtwärmebedarfs dieses Bades abgedeckt werden. In Fällen eines mobilen BHKW ist\n der Schwellenwert in der Zeitspanne zu prüfen, in der das BHKW beim Bad-BgA betrieben wird.\n\n Aus Sicht des Energieversorgungs-BgA:\n -\n Die Gewichtigkeit ist gegeben, wenn das BHKW über eine elektrisch installierte Leistung von mindestens 50 kW verfügt.\n\n\n6. Die Höhe der Steuerersparnis ist kein Kriterium, welches das Tatbestandsmerkmal der Gewichtigkeit begründen kann.\n\n Eine zulässige Zusammenfassung setzt voraus, dass das BHKW wirtschaftlich ist. Der Steuerpflichtige kann hierzu ein VDI-Gut‐\n achten vorlegen. Sind in dem Gutachten Zahlungen Dritter (z. B. Erlöse nach dem EEG) oder Vorteile aus bestehenden Rege‐\n7. lungen (z. B. Entlastungen bei der Stromsteuer) berücksichtigt worden, sind diese Einflüsse auf die Wirtschaftlichkeit nicht für\n Zwecke des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG zu bereinigen. Die Finanzverwaltung ist berechtigt, für den Nachweis der Wirt‐",
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"number": 10,
"content": "schaftlichkeit an Stelle des VDI-Gutachtens die Vorlage einer an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Einnahme-Über‐\n schussrechnung (Prognose) zu verlangen.\n\n Das BHKW muss dem BgA-Bad dienen. Dies ist nicht der Fall, wenn neben der Wärmeabgabe des BHKW an den Bad-BgA eine\n8. Wärmeabgabe an Dritte (z. B. Wohngebäude im Umfeld des Bades) vorgenommen wird und das BHKW auch ohne den Bad-\n BgA noch wirtschaftlich wäre.\n\n Die Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mittels eines BHKW ist erst ab dem Zeitpunkt der tatsächli‐\n9.\n chen Inbetriebnahme des BHKW anzuerkennen.\n\nVorgenannte Grundsätze gelten im Hinblick auf § 8 Absatz 9 bzw. § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG entsprechend, wenn die \"zusammen‐\nzufassenden\" Tätigkeitsbereiche in Kapitalgesellschaften i. S. d. § 8 Absatz 7 KStG betrieben werden.\n\nDie vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Auf Antrag wird es jedoch nicht beanstandet, wenn bei Zu‐\nsammenfassungen, in denen das BHKW vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wird, die bisher geltenden Grundsätze ange‐\nwandt werden.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Körperschaft- & Umwandlungsteuer zum Dow‐\nnload bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. M ö h l e n b r o c k",
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"content": "BStbl Seite 481\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 19. April 2016\n\nIII C 2 - S 7106/07/10012-06\n\n2016/0366656\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Umsatzsteuer;\nÄnderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Artikel 12 des\n Steueränderungsgesetzes 2015; Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 UStG\n\n\nDurch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)1)\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Überg‐\nangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG Folgendes:\n\nNach § 27 Absatz 22 Satz 1 UStG ist § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auf Umsätze, die nach\ndem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 gel‐\ntenden Fassung ist nach § 27 Absatz 22 Satz 2 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt wer‐\nden.\n\nIm Kalenderjahr 2016 gelten die bisher bestehenden Regelungen somit weiter. Die Neuregelung des § 2b UStG ist frühestens ab\ndem 1. Januar 2017 anzuwenden. Nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG kann die juristische Person des öffentlichen Rechts dem Fi‐\nnanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für\nsämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.\n\nDie Erklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG (im Folgenden \"Optionserklärung\") ist durch die juristische Person des öffentlichen\nRechts für sämtliche von ihr ausgeübte Tätigkeiten einheitlich abzugeben. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder\nLeistungen ist nicht zulässig. Die Abgabe einer Optionserklärung durch eine einzelne Organisationseinheit oder Einrichtung der juris‐\ntischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Behörde, Dienststelle, Betrieb gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlicher Be‐\ntrieb) nur für ihren Bereich ist nicht zulässig.\n\nDie Optionserklärung ist durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben und grundsätzlich an das nach §\n21 AO zuständige Finanzamt zu richten. Eine ggf. abweichende Zuständigkeit nach den Vorschriften der Abgabenordnung bleibt\nhiervon unberührt.\n\nDas Umsatzsteuergesetz sieht für die Optionserklärung keine spezielle Form vor. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sollen die Finan‐\nzämter die Schriftform anregen. Aus der Erklärung muss sich hinreichend deutlich ergeben, dass die juristische Person des öffentli‐\nchen Rechts § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und\nvor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Hat sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts bisher\nauf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts\nberufen, kann sie dennoch eine Optionserklärung mit der Wirkung abgeben, dass für sie ab dem 1. Januar 2017 § 2 Absatz 3 UStG\nin der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden ist.\n\nDie Optionserklärung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Aus‐\nschlussfrist.\n\nDie Optionserklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Der\nWiderruf muss sich hinreichend deutlich auf die ursprünglich abgegebene Optionserklärung beziehen. Nach einem Widerruf ist die\nAbgabe einer erneuten Optionserklärung ausgeschlossen.\n\nEine nach dem 31. Dezember 2016 neu errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts kann wegen des Ablaufs der gesetzli‐\nchen Ausschlussfrist keine wirksame Optionserklärung abgeben. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wirkt die Optionserklärung auch\nfür den Rechtsnachfolger. Im Fall des Zusammenschlusses mehrerer bestehender Körperschaften, von denen nicht alle die Option\nwirksam ausgeübt haben, hat die daraus entstandene Körperschaft einheitlich zu entscheiden, ob die Rechtsfolgen der Option gel‐\nten sollen. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeiten ist auch in diesem Fall nicht möglich.\n\nEin Schreiben zu den Regelungen in § 2b UStG ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines\nzum Herunterladen bereit.",
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"number": 12,
"content": "Im Auftrag\n\n Dr. H o f m a n n\n\n______________________________\n\n1) BStBl I S. 846",
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"number": 13,
"content": "BStbl Seite 483\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 20. April 2016\n\nIII C 2 - S 7225/12/10001\n\n2016/0368010\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Umsatzsteuer;\n Steuersatz für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern\n\n\n1\nNach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in\ndie Kombinierte Nomenklatur ist eine fest gebundene Ware (sog. \"Fotobuch\") aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm x 31\ncm, mit gedruckten vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw. auf den\njeweiligen Fotos in die Position 4911 91 00 einzureihen. Eine Einreihung in Position 4901 als Buch ist ausgeschlossen, da die Ware\nnicht zum Lesen bestimmt ist.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu den umsatzsteuerrechtli‐\nchen Konsequenzen der Durchführungsverordnung Folgendes:\n\n2\nLieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1\nUStG). Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchstabe a der Anlage 2 zum UStG ist nicht anwendbar. Dies\ngilt auch dann, wenn der zu beurteilende Gegenstand andere Abmessungen als die in der Durchführungsverordnung genannten auf‐\nweist oder nicht oder nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde.\n\n3\nFotobücher weisen in der Regel folgende Merkmale auf:\n\nDer Inhalt der Ware wird vom Leistungsempfänger unter Zuhilfenahme eines vom leistenden Unternehmer zur Verfügung gestellten\nComputerprogramms bzw. über einen Internetbrowser mit entsprechender Webanwendung individuell gestaltet. Er besteht aus Fo‐\ntos ggfs. ergänzt um einen kurzen Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw., die auf den Fotos abgebildet sind. Der\nInhalt dient der Dokumentation privater Ereignisse oder der Darstellung von Unternehmen (z. B. anlässlich von Firmenjubiläen oder\nAbbildung von Referenzobjekten). Die Ware ist nicht zur allgemeinen Verbreitung beispielsweise durch Verlage oder über den Buch‐\nhandel bestimmt. Eine internationale Standardbuchnummer (ISBN) wurde nicht vergeben.\n\n4\nDie Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Vorbehaltlich der Einschränkungen in Nummer 49 der\nAnlage 2 zum UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobü‐\nchern auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze\ndem ermäßigten Steuersatz unterwirft.\n\n5\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines\nzum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. H o f m a n n",
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"number": 14,
"content": "BStbl Seite 484\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 25. April 2016\n\nIII C 2 - S 7242-a/09/10005\n\n2016/0386007\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Umsatzsteuer;\n Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG für Integrationsprojekte und Werk‐\n stätten für behinderte Menschen;\n Änderung des Abschnitts 12.9 Umsatzsteuer-Anwendungserlass\n\n\n\n I.\n\nWerkstätten für behinderte Menschen nach § 68 Nr. 3 Buchstabe a Abgabenordnung (AO) können den ermäßigten Steuersatz nach\n§ 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) bislang nur auf den Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für be‐\nhinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren anwenden, wenn diese be- oder\nverarbeitet wurden und hierdurch eine Wertschöpfungsgrenze überschritten wurde. Die Ermäßigung ist dagegen nicht auf sonstige\nLeistungen, die keine Werkleistungen sind, anwendbar, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Her‐\nstellung oder Be-/Verarbeitung fehlt, Abschnitt 12.9 Abs. 12 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).\n\nDieser Auffassung liegt ein überholtes Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zugrunde. Werkstätten für behinderte\nMenschen sind Einrichtungen zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 136\nAbs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Der Begriff der Werkstatt ist nicht ausschließlich auf eine Funktion als Pro‐\nduktionsbetrieb beschränkt, also nicht auf eine Einrichtung, in deren teilstationären Bereich, also dem eigentlichen Einrichtungsbe‐\nreich, Menschen mit Behinderungen Produkte herstellen. An die Werkstätten ist in § 5 der Werkstättenverordnung die fachliche An‐\nforderung gestellt, dass sie über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen müssen, um Art und Schwere der Behin‐\nderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen\nsoweit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allge‐\nmeinen Arbeitsmarkt entsprechen. Werkstätten für behinderte Menschen können folglich auch Verpackungs- und Montagearbeiten\nausführen, Handelsumsätze tätigen und Dienstleistungsangebote wie Garten- und Außenanlagepflege vorhalten sowie Märkte und\nGastronomiebetriebe führen. Ihr Charakter als Werkstatt für behinderte Menschen ändert sich dadurch nicht.\n\n\n II.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwen‐\ndungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 2. März 2016 - III C 2 - S 7100/07/10031 :\n005 (2016/0142056), BStBl I S. 287, geändert worden ist, Abschnitt 12.9 Abs. 12 wie folgt gefasst:\n\n \"(12) 1Bei W e r k s t ä t t e n f ü r b e h i n d e r t e M e n s c h e n (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a AO) gehören sowohl der Ver‐\n kauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, als auch die Umsätze von\n Handelsbetrieben, die nach § 142 SGB IX als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche\n Betriebsstätte einer Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt sind, sowie sonstige Leistungen, sofern sie in die\n Anerkennung nach § 142 SGB IX einbezogen sind, zum Zweckbetrieb. 2Für die Frage, ob der Zweckbetrieb in erster Linie\n der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient, gelten die folgenden Ausführungen für Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 3\n Buchstabe c AO entsprechend.\"\n\nDie Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungser‐\nlass zum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. H o f m a n n",
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"number": 15,
"content": "BStbl Seite 485\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 2. Mai 2016\n\nIII C 3 - S 7329/16/10001\n\n2016/0420187\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat April 2016\n\n\nGemäß § 16 Absatz 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat April 2016 wie folgt bekannt gege‐\nben:\n\n\n\n\nDie übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.\n\nEine monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundes‐\nministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer -\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse zum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. H o f m a n n",
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"content": "Hinweis BStbl Seite 486\nauf amtliche Neuerscheinung\n\nAmtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2015",
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"content": "BStbl Seite 487\n Stellenausschreibung\n\nDer Bundesrechnungshof ist eine oberste Bundesbehörde. Er prüft die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes\nund ist als unabhängiges Organ der staatlichen Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Bei seinen Prüfungs- und Beratungs‐\naufgaben wird er von sieben Prüfungsämtern des Bundes unterstützt.\n\nFür das Prüfungsgebiet \"Finanzen (Epl. 08), Steuerverfahrensrecht, Organisation und IT der Steuerverwaltung\" im Bundes‐\nrechnungshof in Bonn oder in Potsdam suchen wir eine/einen\n\n Volljuristin/Volljuristen\n\n - Ausschreibung ,BRH 2016-0030B` -\n\nWeitere Informationen finden Sie im Internet unter www.bundesrechnungshof.de.",
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