HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"id": 252919,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/252919-bstbl-nr-13-1998/",
"title": "BStbl Nr. 13 1998",
"slug": "bstbl-nr-13-1998",
"description": "Bundessteuerblatt Nr. 13 aus 1998",
"published_at": "1998-07-15T00:00:00+02:00",
"num_pages": 15,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/bstbl_1998_13.pdf",
"file_size": 107344,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n - [1998 / Nr. 13](#page-1)\n- [Einkommensteuer](#page-2)\n - [Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz - EuroEG)*)](#page-2)\n - [Vom 9. Juni 1998](#page-2)\n- [Einkommensteuer](#page-6)\n - [Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; BFH-Urteil vom 21. November 1997 - VI R 4/97 - (BStBl II 1998 S. 351)](#page-6)\n- [Kirchensteuer](#page-12)\n - [Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 1998](#page-12)\n- [Kirchensteuer](#page-14)\n - [Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 1998](#page-14)\n- [Umsatzsteuer](#page-15)\n - [Umsatzsteuer-Umrechnungskurse und Durchschnittswert der ECU für den Monat Juni 1998](#page-15)\n",
"properties": {
"title": "Bundessteuerblatt 1998 Nr. 13",
"author": "Bundesministerium der Finanzen",
"_tables": null,
"creator": null,
"subject": null,
"producer": "FragDenStaat",
"foreign_id": "bstbl:1998-13",
"_format_webp": true
},
"uid": "54ea706c-8854-499a-b0cc-da7540a2eccf",
"data": {
"year": 1998,
"issue": 13,
"pages": [
860,
861,
862,
863,
864,
865,
866,
867,
868,
869,
870
],
"page_end": 870,
"issue_str": "13",
"pages_str": "860,861,862,863,864,865,866,867,868,869,870",
"page_start": 860
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=252919",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2024-11-26 18:47:47.948600+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 1,
"content": "BUNDESSTEUERBLATT\n 1998 / Nr. 13",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 2,
"content": "BStbl Seite 860\nEinkommensteuer\nGesetz\nzur Einführung des Euro\n *)\n(Euro-Einführungsgesetz - EuroEG)\n\nVom 9. Juni 1998\n\n - Auszug -\n\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:. . . . .\n\n Artikel 4\n Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Bilanzrechts\n §1\n Änderung des Handelsgesetzbuchs\n\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu‐\nletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:\n\n1. In § 244 werden die Wörter \"Deutscher Mark\" durch das Wort \"Euro\" ersetzt.\n\n In § 284 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter \"Deutsche Mark\" durch\n2.\n das Wort \"Euro\" ersetzt.\n\n2a. In § 292a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter \"Deutscher Mark\" durch das Wort \"Euro\" ersetzt.\n\n2b. In § 318 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter \"zwei Millionen Deutsche Mark\" durch die Wörter \"einer Million Euro\" ersetzt.\n\n3. § 328 Abs. 4 wird aufgehoben.\n §2\n Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\n\nNach Artikel 41 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) geändert worden\nist, wird folgender Abschnitt angefügt:\n\n\"Neunter Abschnitt\nÜbergangsvorschriften zur Einführung des Euro\n\nArtikel 42\n\n(1) Die §§ 244, 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 und § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs\nin der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwen‐\nden. Der Jahres- und Konzernabschluß darf auch in Deutscher Mark aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende\nGeschäftsjahr. Sofern der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Satz 2 in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch\ndie nach § 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben\nweiterhin in Deutscher Mark zu machen. § 328 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf das spätestens am 31. Dezember\n1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.(2) Werden der Jahresabschluß und der Konzernabschluß in Euro aufgestellt, ist § 265\nAbs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehen‐\nden Geschäftsjahres in Euro anzugeben ist. Die Umrechnung hat insoweit auch für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 1999\nendet, zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Um‐\nrechnungskurs zu erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend für die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens\nund des Postens \"Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs\" in der Bilanz oder im Anhang nach\n§ 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs.(3) Stellen Unternehmen vor Umstellung ihres gezeichneten Kapitals auf Euro den Jahres-\nund Konzernabschluß in Euro auf, darf das gezeichnete Kapital in der Vorspalte der Bilanz weiterhin in Deutscher Mark ausgewie‐\nsen werden, sofern der sich in Euro ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird. Stellen Unternehmen den Jahres- und\nKonzernabschluß nach Umstellung ihres gezeichneten Kapitals auf Euro in Deutscher Mark auf, darf das gezeichnete Kapital in der\nVorspalte in Euro ausgewiesen werden, sofern der sich in Deutscher Mark ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird.\nStatt des Ausweises in der Vorspalte darf das gezeichnete Kapital auch im Anhang angegeben werden.\n\nArtikel 43\n\n(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion teil‐\nnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 3,
"content": "Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind zum nächsten auf den 31. Dezember 1998 folgenden Stichtag im Jahresabschluß\nund im Konzernabschluß mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruf‐\nlich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und anzusetzen. Erträge, die sich aus der Umrechnung und dem entsprechenden\nBilanzansatz ergeben, dürfen auf der Passivseite in einen gesonderten Posten unter der Bezeichnung \"Sonderposten aus der Wäh‐\nrungsumstellung auf den Euro\" nach dem Eigenkapital eingestellt werden. Der Posten ist insoweit aufzulösen, als die Ausleihungen,\nForderungen und Verbindlichkeiten, für die er gebildet worden ist, aus dem Vermögen des Unternehmens ausscheiden, spätestens\njedoch am Schluß des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahres.(2) In den Sonderposten gemäß Absatz 1\nSatz 2 dürfen auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen aufgrund der unwiderrufli‐\nchen Festlegung der Wechselkurse ergeben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n\nArtikel 44\n\n(1) Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro dürfen als Bilanzierungshilfe aktiviert werden, soweit es sich um\nselbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Der Posten ist in der Bilanz unter der Be‐\nzeichnung \"Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro\" vor dem Anlagevermögen auszuweisen. Die als Bilanzie‐\nrungshilfe ausgewiesenen Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu til‐\ngen. Im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften ist der Posten im Anhang zu erläutern. Werden solche Aufwendungen in der Bi‐\nlanz von Kapitalgesellschaften ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung ver‐\nbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ange‐\nsetzten Betrag mindestens entsprechen.(2) Absatz 1 ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1997 endende Geschäftsjahr an‐\nzuwenden.\n\nArtikel 45\n\n(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, die nur die Ersetzung von auf Deutsche Mark lautenden Beträgen durch\nden zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Um‐\nrechnungskurs ermittelten Betrag in Euro zum Gegenstand haben, bedürfen nicht der in § 12 des Handelsgesetzbuchs vorgeschrie‐\nbenen Form. Entsprechende Eintragungen werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht.(2) Auf\nEintragungen in das Handelsregister, die nur die Ersetzung von auf Deutsche Mark lautenden Beträgen durch den zu dem vom Rat\nder Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittel‐\nten Betrag in Euro zum Gegenstand haben, ist § 26 Abs. 7 der Kostenordnung anzuwenden.(3) Für die Anmeldung der Erhöhung\ndes Grund- oder Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder der Herabsetzung des Kapitals auf den nächsthöheren oder nächst‐\nniedrigeren Betrag, mit dem die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro oder die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf einen durch\nzehn teilbaren Betrag in Euro gestellt werden können, zum Handelsregister und für die Eintragung in das Handelsregister ist die\nHälfte des sich aus § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Kostenordnung ergebenden Wertes als Geschäftswert zugrunde zu legen.\"\n\n §3\n Änderungen von Rechnungslegungsverordnungen nach § 330 des Handelsgesetzbuchs\n\n(1) Die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Arti‐\nkel 3 § 2 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert:\n\n1. In § 35 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter \"Deutscher Mark\" durch das Wort \"Euro\" ersetzt.\n\n2. Dem § 39 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 7 und 8 angefügt:\n\n\n \"(7) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß\n und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark\n aufgestellt werden, sind auch die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschriebenen und die in den Formblättern 1 bis 3 für die Bilanz und die\n Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung \"DM\" zu machen. Für ein\n Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung\n anzuwenden.(8) Sofern Kreditinstitute einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des\n Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten 8a. nach dem Sonder‐\n posten mit Rücklageanteil auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 des Ein‐\n führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten 11a. nach\n dem Posten Immaterielle Anlagewerte auszuweisen.\"\n\n\n In den Formblättern 1 bis 3 einschließlich der Fußnoten zu einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung\n3.\n werden die Bezeichnungen \"DM\" jeweils durch die Bezeichnungen \"Euro\" ersetzt.\n(2) Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) wird wie\nfolgt geändert:\n1.",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p3-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 4,
"content": "In § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 4 und in § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 werden jeweils die Bezeichnung \"Ecu\"\n durch die Bezeichnung \"Euro\" ersetzt.\n\n2. § 61 Abs. 2 wird aufgehoben.\n\n3. Dem § 64 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 angefügt:\n\n\n \"(5) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß\n und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark\n aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern 1 bis 4 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und die in den\n Mustern 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung \"DM\" oder \"TDM\" zu machen. Für ein\n Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung\n anzuwenden.(6) Sofern Versicherungsunternehmen einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 Satz\n 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten Da. nach\n dem Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz\n 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten\n Ba. nach dem Posten Immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen.\"\n\n\n4. In den Formblättern 1 bis 4 wird die Bezeichnung \"DM\" jeweils durch die Bezeichnung \"Euro\" ersetzt.\n\n In den Mustern 1 bis 5 werden jeweils die Bezeichnung \"TDM\" durch \"TsdEuro\" und die Bezeichnung \"DM\" durch die Bezeich‐\n5.\n nung \"Euro\" ersetzt.\n(3) Die Pflegebuchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528) wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe \"Artikel 28\" durch die Angabe \"Artikel 28, 42 bis 44\" ersetzt.\n\n2. Dem § 11 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n\n\n \"(6) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß\n und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark\n aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung\n sowie die im Anlagennachweis gemäß Anlage 3a und im Fördernachweis gemäß Anlage 3b vorgeschriebenen Angaben in Deut‐\n scher Mark und unter der Bezeichnung \"DM\" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet,\n ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.\"\n\n\n Im Anlagennachweis der Anlage 3a und im Fördernachweis nach Anlage 3b wird jeweils die Bezeichnung \"DM\" durch die Be‐\n3.\n zeichnung \"Euro\" ersetzt.\n(4) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874), wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe \"Artikel 28\" durch die Angabe \"Artikel 28, 42 bis 44\" ersetzt.\n\n2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n\n\n \"(3) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß\n und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark\n aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung\n sowie die im Anlagennachweis gemäß Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung \"DM\"\n zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage\n geltenden Fassung anzuwenden.\"\n\n\n3. Im Anlagennachweis der Anlage 3 wird die Bezeichnung \"DM\" durch die Bezeichnung \"Euro\" ersetzt.\n §4\n Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\nDas Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch\nArtikel 3 § 7 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert:\n\n1. § 6d wird wie folgt gefaßt:\n\n\n \"§ 6d\n Euroumrechnungsrücklage(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgeset‐\n zes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mit‐\n gliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG\n Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluß des ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat\n der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs um‐",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p4-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 5,
"content": "zurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen. Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das\n einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage ist\n gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn er‐\n geben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Rücklage ist spätestens am Schluß des fünften nach dem 31. Dezem‐\n ber 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.(2) In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1 Satz 2\n können auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern aufgrund der unwiderruflichen Fest‐\n legung der Umrechnungskurse ergeben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rückla‐\n ge müssen in der Buchführung verfolgt werden können.\"\n\n\n2. In § 52 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a eingefügt:\n\n\n \"(8a) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.\". . . . .\n\n Artikel 16\n Inkrafttreten\n\nAm Tage nach der Verkündung treten in Kraft\n\n1. Artikel 1 § 3 Abs. 2,\n\n2. Artikel 4 § 2, soweit er sich auf Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bezieht,\n\n Artikel 4 § 3 Abs. 1 Nr. 2, soweit durch ihn § 39 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute ein‐\n3.\n gefügt wird,\n\n Artikel 4 § 3 Abs. 2 Nr. 3, soweit durch ihn § 64 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Versicherungsun‐\n4.\n ternehmen eingefügt wird,\n\n5. Artikel 5 § 1 Nr. 3,\n\n6. Artikel 6,\n\n7. Artikel 8 § 1 Nr. 2 und Artikel 8 § 2,\n\n8. Artikel 9 § 4 Nr. 2, soweit § 2 Abs. 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes eine Verordnungsermächtigung enthält, und\n\n9. Artikel 11a.\nIm übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.\n\n\n\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.Berlin den 9. Juni 1998\n\n Der Bundespräsident Roman Herzog\n\n Der Bundeskanzler\n Dr. H e l m u t K o h l\n\n Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig\n\n Der Bundesminister des Innern Kanther\n\n Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel\n\n Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt\n\n Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm\n\n*) BGBl I S. 1242",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p5-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 6,
"content": "BStbl Seite 863\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Bonn, 16. Juni 1998\n\nIV B 2 - S 2145 - 59/98\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nEinkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches\nArbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG;\nBFH-Urteil vom 21. November 1997 - VI R 4/97 - (BStBl II 1998 S. 351)\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen\nfür ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG folgendes:\n\n\n\n\n I. Grundsatz\n\n Die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist durch\n das Jahressteuergesetz 1996 (BGBl. 1995 I S. 1250, BStBl 1995 I S. 438) von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht\n worden. Unverändert muß zunächst weiterhin nach den auch schon vor dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Grundsät‐\n zen geprüft werden, ob ein häusliches Arbeitszimmer vom Grundsatz her steuerlich anzuerkennen ist. Auch wenn danach ein\n1 häusliches Arbeitszimmer vorliegt, kann ab 1996 der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsaus‐\n gaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen oder eingeschränkt sein.\n Durch das Jahressteuergesetz 1997 (BGBl. 1996 I S. 2049, BStBl 1996 I S. 1523) wurden die Einschränkungen ab Veranla‐\n gungszeitraum 1997 auf den Sonderausgabenbereich ausgedehnt (Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung\n in einem nicht ausgeübten Beruf, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).\n\n\n\n\n II. Inhalt der gesetzlichen Regelung\n\n Unter die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und § 9 Abs. 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 fällt die Nutzung\n eines häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung von Einkünften sämtlicher Einkunftsarten, also auch z.B. im Rahmen von Einkünf‐\n ten aus Vermietung und Verpachtung, von Kapitaleinkünften oder von sonstigen Einkünften. Eine Mitbenutzung zu eigenen Aus‐\n bildungszwecken ist unbeachtlich. Danach sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:\n 1. Unbegrenzter Abzug\n\n Steuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betäti‐\n3\n gung bildet, dürfen die Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.\n\n 2. Auf 2400 DM begrenzter Abzug\n\n Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen für\n4\n ein häusliches Arbeitszimmer insgesamt nur bis zu 2400 DM je Wirtschaftsjahr bzw. Veranlagungszeitraum als Betriebsaus‐\n\n2 gaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers\n a) mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beansprucht (Zeitgrenze) oder\n\n b) für die betriebliche oder für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.\n\n Der Betrag von 2400 DM ist kein Pauschbetrag. Die Aufwendungen dürfen daher nur bis zu 2400 DM als Betriebsausgaben\n5\n oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie - bis zu dieser Höhe - nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.\n Es handelt sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch\n genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen ist (Rn. 14-16).\n\n 3. Abzugsverbot\n\n In allen anderen Fällen dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungs‐\n6\n kosten abgezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitszimmer vor dem 1. Januar 1996 steuerlich anerkannt\n war.\n\n\n\n\n III. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p6-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 7,
"content": "Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zur Wohnung gehörender, aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter Raum, der aus‐\n schließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Auch ein Raum z.B. im Keller\n oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem der Steuerpflichtige seine Wohnung hat, kann ein häusliches Arbeits‐\n zimmer sein. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend. Für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.\n 6b, des § 9 Abs. 5 und des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist es ohne Bedeutung, ob die Wohnung, zu der das häusliche Arbeitszimmer\n gehört, gemietet ist oder ob sie sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet. Auch mehrere Räume können als ein häusliches\n Arbeitszimmer anzusehen sein.\n\n Beispiele:\n\n Ein häusliches Arbeitszimmer liegt in folgenden Fällen regelmäßig vor:\n7 häusliches Büro des selbständigen Handelsvertreters, des selbständigen Übersetzers oder des selbständigen Journalis‐\n -\n a) ten,\n\n häusliches ausschließlich beruflich genutztes Musikzimmer der freiberuflich tätigen Konzertpianistin, in dem diese Musik‐\n -\n unterricht erteilt.\n\n Ein häusliches Arbeitszimmer liegt in folgenden Fällen regelmäßig nicht vor:\n Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis grenzt an das Einfamilienhaus an oder befindet sich im selben Gebäude wie die\n -\n Privatwohnung.\n b)\n In einem Geschäftshaus befinden sich neben der Wohnung des Bäckermeisters die Backstube, der Verkaufsraum, ein\n - Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Das Büro\n ist in diesem Fall aufgrund der Nähe zu den übrigen Betriebsräumen nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten.\n\n\n\n\n IV. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit\n\n Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen,\n wenn es unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale den Schwerpunkt aller im be‐\n trieblichen und beruflichen Bereich ausgeübten, zu einkommensteuerpflichtigen und einkommensteuerfreien Einnahmen führen‐\n den Tätigkeiten bildet und der Steuerpflichtige deshalb nicht dauerhaft außerhalb des Arbeitszimmers - und sei es auch an ver‐\n schiedenen Orten - tätig wird. Bei einem Unternehmer kommt es nicht darauf an, wo er seine geschäftsleitenden Vorstellungen\n entwickelt und unternehmensbezogene Entscheidungen trifft, sondern darauf, wo er tatsächlich nachhaltig tätig wird. Übt ein\n Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, bildet das häusliche Arbeitszimmer nur\n dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn sich der Mittelpunkt jeder einzelnen betriebli‐\n chen oder beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer befindet. Der unbegrenzte Abzug der Aufwendungen scheidet daher aus, wenn\n neben einer Haupttätigkeit, deren Mittelpunkt sich im häuslichen Arbeitszimmer befindet, eine weitere Tätigkeit mit anderweitigem\n8 Mittelpunkt ausgeübt wird. Das gilt nicht, wenn alle weiteren Tätigkeiten mit anderweitigem Mittelpunkt zusammen von ganz un‐\n tergeordneter Bedeutung sind.\n\n Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet:\n\n Bei einem - freien oder angestellten - Handelsvertreter liegt der Tätigkeitsschwerpunkt regelmäßig außerhalb des häuslichen\n -\n Arbeitszimmers, und zwar im Geschäftsbezirk, den er zu betreuen hat.\n\n Ein kaufmännischer Angestellter einer Handelsfirma ist nebenbei noch für eine Bausparkasse selbständig tätig und empfängt\n Kunden zu Beratungsgesprächen in seinem häuslichen Arbeitszimmer oder wickelt diese Geschäfte dort ab. Für diese Neben‐\n -\n tätigkeit ist das Arbeitszimmer zwar der Tätigkeitsmittelpunkt. Aufgrund der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist das Arbeits‐\n zimmer jedoch nicht Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.\n\n\n\n\n Die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen\n V.\n und beruflichen Tätigkeit (Zeitgrenze)\n\n Bei der Beurteilung, ob die betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten\n betrieblichen und beruflichen Betätigung beträgt, ist jeweils die tatsächliche zeitliche Dauer der Nutzung in dem Zeitraum (Wirt‐\n schafts- oder Kalenderjahr) maßgebend, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Abschn. 45 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Satz 2 LStR).\n Eine qualitative Beurteilung ist nicht vorzunehmen. So ist es z.B. ohne Bedeutung, welcher Anteil am Gesamtumsatz oder an den\n9\n Gesamteinnahmen im Arbeitszimmer erwirtschaftet wurde. Die Beurteilung, ob die Nutzung des Arbeitszimmers für eine betriebli‐\n che oder berufliche Tätigkeit mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit beträgt, ist tätigkeitsbezogen vorzunehmen (z.B. die Nutzung\n des häuslichen Arbeitszimmers entfällt zu 40 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit auf die Erzielung von Ein‐\n künften aus selbständiger Arbeit, zu 20 % auf die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; zusammen entfallen in diesem",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p7-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 8,
"content": "Fall [40 + 20 =] 60 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mit\n der Folge, daß Betriebsausgaben bis zu 2400 DM abgezogen werden können). Hierbei sind auch verschiedene Tätigkeiten einer\n Einkunftsart (z.B. aus zwei Dienstverhältnissen) getrennt zu beurteilen (vgl. Rn. 15). Es ist nicht erforderlich, daß jede der ein‐\n kunftsrelevanten Tätigkeiten des Steuerpflichtigen - anteilig - im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Es genügt, wenn er ei‐\n ner seiner einkunftsrelevanten Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer nachgeht und der zeitliche Anteil dieser Tätigkeit im\n häuslichen Arbeitszimmer 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen übersteigt. Hierbei ist\n die Zeit, die auf betriebliche oder berufliche Fahrten, wie z.B. auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte,\n entfällt, nicht in die Ermittlung der Zeit der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit einzubeziehen.\n\n Beispiel:\n\n Einem angestellten Rechtsanwalt steht ein Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung. Er arbeitet dennoch überwiegend\n in seinem häuslichen Arbeitszimmer und fährt zu den Verhandlungen ins Gericht. Seine wöchentliche Arbeitszeit entfällt im\n Durchschnitt wie folgt auf die verschiedenen Tätigkeiten:\n\n\n - Verhandlungen und Besprechungen im Gericht10 Stunden\n\n - Besprechungen in der Kanzlei des Arbeitgebers10 Stunden\n\n - Vorbereitungen im häuslichen Arbeitszimmer30 Stunden.\n\n\n Die Nutzung des Arbeitszimmers zur Vorbereitung der Gerichtsverhandlungen (30 Stunden) beträgt mehr als die Hälfte der ge‐\n samten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit (50 Stunden). Damit können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer\n bis zu 2400 DM/Jahr als Werbungskosten abgezogen werden, obwohl dem Anwalt für diese Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur\n Verfügung steht.\n\n\n Der Steuerpflichtige muß konkret darlegen, daß das häusliche Arbeitszimmer zu mehr als der Hälfte der gesamten betrieblichen\n10 und beruflichen Tätigkeit dient. Dabei kann das Berufsbild einen Anhaltspunkt für oder gegen eine mehr als hälftige Nutzung\n des häuslichen Arbeitszimmers bieten.\n\n\n\n\n VI. Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung\n\n Die Beurteilung, ob für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist jeweils tätig‐\n keitsbezogen vorzunehmen. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeits‐\n zeiten, wie z.B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse des Arbeitszim‐\n mers während eines Veranlagungszeitraums, ist auf den Zeitraum der begünstigten Nutzung abzustellen. Werden in einem Ar‐\n beitszimmer sowohl Tätigkeiten, für die ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, als auch Tätigkeiten, für die ein anderer Ar‐\n11\n beitsplatz nicht zur Verfügung steht, ausgeübt, sind die Aufwendungen dem Grunde nach nur zu berücksichtigen, soweit sie auf\n Tätigkeiten entfallen, für die ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche\n oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist daher für jede einzelne Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur\n Verfügung steht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein für eine Tätigkeit zur Verfügung stehender Arbeitsplatz auch für eine\n andere Tätigkeit genutzt werden kann (z.B. Firmenarbeitsplatz auch für schriftstellerische Nebentätigkeit).\n\n Ob für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist nach objektiven Gesichtspunk‐\n ten zu beurteilen. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes sind unbeachtlich. Auch\n ein Schreibtisch in einem Großraumbüro des Arbeitgebers kann deshalb ein anderer Arbeitsplatz sein. Die Ausstattung des\n häuslichen Arbeitszimmers mit Arbeitsmitteln, die in dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Raum nicht vorhanden sind,\n ist ohne Bedeutung.\n\n Beispiele (kein anderer Arbeitsplatz):\n12\n Ein Lehrer hat für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch (Abschn. 45 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 2\n -\n LStR). Das jeweilige Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer stellt keinen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung dar.\n\n Ein angestellter oder selbständiger Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben. Hierfür hat er sich ein\n -\n häusliches Arbeitszimmer eingerichtet.\n\n Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeits‐\n -\n platz zur Verfügung.\n\n Der Steuerpflichtige muß konkret darlegen, daß ein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit\n13 nicht zur Verfügung steht. Der Arbeitnehmer kann dies durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers belegen. Bei\n den übrigen Steuerpflichtigen gibt die Art der Tätigkeit einen Anhaltspunkt.",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p8-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 9,
"content": "VII. Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige\n\n Die Abzugsbeschränkung ist personenbezogen anzuwenden (vgl. auch Rn. 5). Daher kann jeder Nutzende die Aufwendungen,\n die er getragen hat, je nach Fallgruppe unbegrenzt, bis zu 2400 DM oder gar nicht abziehen. Nutzen mehrere Personen, wie\n14\n z.B. Ehegatten, ein Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bezogen auf die\n einzelne steuerpflichtige Person zu prüfen.\n\n\n\n\n VIII. Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte\n\n Nutzt ein Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, muß die\n Abzugsmöglichkeit oder -begrenzung zunächst für jede Tätigkeit selbständig geprüft werden. Ist danach für die im Arbeitszim‐\n15\n mer ausgeübten Tätigkeiten ein Abzug dem Grunde nach möglich, können die auf diese Nutzungen entfallenden Aufwendun‐\n gen, je nach Fallgruppe unbegrenzt, bis zu 2400 DM oder gar nicht abgezogen werden.\n\n Ist nur ein beschränkter Abzug der Aufwendungen möglich, erfaßt die gesetzliche Abzugsbeschränkung von 2400 DM perso‐\n nenbezogen die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dabei sind die Aufwendungen für das Ar‐\n beitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Soweit der Kostenabzug für\n eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen.\n Eine Vervielfachung des Höchstbetrages ist ausgeschlossen.\n\n Beispiele:\n\n Ein Angestellter nutzt sein Arbeitszimmer zu 40% für seine nichtselbständige Tätigkeit und zu 60% für eine unternehmerische\n Nebentätigkeit. Nur für die Nebentätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. An Aufwendungen sind für das\n16\n - Arbeitszimmer insgesamt 5000 DM entstanden. Diese sind nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Auf die nichtselbständi‐\n ge Tätigkeit entfallen 40 % von 5000 DM = 2000 DM, die nicht abgezogen werden können. Auf die Nebentätigkeit entfallen\n 60 % von 5000 DM = 3000 DM, die bis zu 2400 DM als Betriebsausgaben abgezogen werden können.\n\n Ein Universitätsprofessor ist nebenbei schriftstellerisch tätig. Er hält sich zu mehr als 50 % seiner gesamten betrieblichen und\n beruflichen Tätigkeit in seinem Arbeitszimmer auf (Anteil der beruflichen Tätigkeit an der Nutzung des Arbeitszimmers 80 %).\n Für seine schriftstellerische Tätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (Anteil an der Nutzung des Arbeits‐\n -\n zimmers 20%). Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer betragen 4500 DM, die anteilig bis zum Höchstbetrag von 2400\n DM, und zwar 1920 DM (= 80% von 2400 DM) als Werbungskosten und 480 DM (= 20 % von 2400 DM) als Betriebsausga‐\n ben abgezogen werden können.\n\n\n\n\n Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers und zeitliche Zuordnung des Arbeitszimmers zu der jewei‐\n IX.\n ligen Tätigkeit\n\n Bei der zeitlichen Bewertung der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist ausschließlich auf den Zeitraum der be‐\n günstigten Nutzung bzw. der Zuordnung des Arbeitszimmers zu der jeweiligen Tätigkeit abzustellen. Ändern sich die Nutzungs‐\n verhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres, können die auf den Zeitraum der Tätigkeit, für die das Arbeits‐\n zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe\n abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2\n EStG ein Abzug bis zum Höchstbetrag von 2400 DM in Betracht. Der Höchstbetrag von 2400 DM ist auch bei nicht ganzjähriger\n Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zuzulassen.\n\n Beispiele:\n\n Ein Arbeitnehmer hat im 1. Halbjahr den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in seinem häusli‐\n17\n chen Arbeitszimmer. Im 2. Halbjahr übt er die Tätigkeit am Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber aus. Die Aufwendungen für\n -\n das Arbeitszimmer, die auf das 1. Halbjahr entfallen, sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Für das 2. Halbjahr\n kommt ein Abzug nicht in Betracht.\n\n Ein Arbeitnehmer hat ein häusliches Arbeitszimmer, das er nur nach Feierabend und am Wochenende auch für seine nicht‐\n selbständige Tätigkeit nutzt. Seit 15. Juni 1996 ist er in diesem Raum auch schriftstellerisch tätig. Aus der schriftstellerischen\n Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Fortan nutzt der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer zu 30 % für die\n - nichtselbständige Tätigkeit und zu 70 % für die schriftstellerische Tätigkeit, wofür ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung\n steht. Die Gesamtaufwendungen für das Arbeitszimmer betrugen 1996 10000 DM. Davon entfallen auf den Zeitraum ab 15.\n Juni 1996 (6,5/12 =) 5417 DM. Der auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallende Kostenanteil ist insgesamt nicht abziehbar.",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p9-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 10,
"content": "Auf die selbständige Tätigkeit entfallen 70 % von 5417 DM = 3792 DM, die bis zum Höchstbetrag von 2400 DM als Betriebs‐\n ausgaben abgezogen werden können. Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrages ist nicht vorzunehmen.\n\n\n\n\n X. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken\n\n Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (a.a.O.) ist die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b\n EStG ab Veranlagungszeitraum 1997 auch für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anzuwenden, das für die Berufs‐\n18 ausbildung und Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf genutzt wird. Im Rahmen der Ausbildungskosten können jedoch\n in jedem Fall Aufwendungen nur bis zu insgesamt 1800 DM bzw. 2400 DM als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs.\n 1 Nr. 7 Sätze 1 und 2 EStG).\n\n Da die Regelung für Veranlagungszeiträume bis 1996 noch nicht anzuwenden ist, können die Aufwendungen für ein häusliches\n Arbeitszimmer bis 1996 einschließlich entsprechend dem zeitlichen Nutzungsanteil zusätzlich zu den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.\n 6b oder § 9 Abs. 5 EStG begrenzt abziehbaren Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F.\n als Sonderausgaben abgezogen werden.\n\n Beispiele:\n\n Ein angestellter Bankkaufmann studiert Jura an der Fernuniversität. Nebenbei verfaßt er Aufsätze für Fachzeitschriften. So‐\n wohl für seine Studienzwecke als auch für seine schriftstellerische Tätigkeit nutzt er sein häusliches Arbeitszimmer (Gesamt‐\n aufwendungen für das Arbeitszimmer in den Jahren 1996 und 1997 jeweils 6500 DM; geschätzter Anteil der Studienzwecke\n 60 %, geschätzter Anteil der schriftstellerischen Tätigkeit 40 %). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG kann der Bankkaufmann\n Aufwendungen für seine Berufsausbildung - ohne auswärtige Unterbringung - bis zu 1800 DM im Kalenderjahr als Sonder‐\n ausgaben geltend machen.\n 1996:\n Schriftstellerische Tätigkeit: 40 % von 6500 DM = 2600 DM. Die Mitbenutzung des Arbeitszimmers zu Ausbildungs‐\n - zwecken ist unbeachtlich. Da der Bankkaufmann für seine schriftstellerische Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur\n - a) Verfügung hat, können die Aufwendungen bis zu 2400 DM als Betriebsausgaben abgezogen werden.\n19 Ausbildungskosten: 60 % von 6500 DM = 3900 DM. Diese Aufwendungen können zusammen mit den anderen nach‐\n - gewiesenen Ausbildungskosten bis zum Höchstbetrag von insgesamt 1800 DM als Sonderausgaben abgezogen wer‐\n den.\n\n b) 1997:\n\n Ab 1997 ist der Höchstbetrag wie folgt aufzuteilen:\n - Schriftstellerische Tätigkeit: 40 % von 2400 DM = 960 DM Betriebsausgaben.\n\n Ausbildungskosten: 60 % von 2400 DM = 1440 DM, die zusammen mit den anderen nachgewiesenen Ausbildungs‐\n -\n kosten bis zu 1800 DM als Sonderausgaben abgezogen werden können.\n\n Ein angestellter Rechtsanwalt möchte promovieren. Sein häusliches Arbeitszimmer (Gesamtaufwendungen im Jahr 1997\n 5000 DM) nutzt er nach Feierabend und am Wochenende zur Bearbeitung von Akten, zum gelegentlichen Empfang von\n Mandanten (Zeitanteil 80 %) sowie zur Vorbereitung auf das Doktorexamen (Zeitanteil 20 %). Die auf seine nichtselbständige\n Tätigkeit entfallenden Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (80 % von 5000 DM = 4000 DM) kann der Anwalt nicht\n -\n als Werbungskosten abziehen, da ihm ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er sich nicht zu mehr als 50 % seiner\n gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer aufhält. Die auf die Vorbereitung für das Dok‐\n torexamen entfallenden Aufwendungen i.H. von 20 % von 5000 DM = 1000 DM kann er im Rahmen des Ausbildungs-Höchst‐\n betrages als Sonderausgaben abziehen.\n\n\n\n\n XI. Betroffene Aufwendungen\n\n Zu den Aufwendungen, die unter die Begrenzung in Höhe von 2400 DM oder unter das Abzugsverbot fallen, gehören insbeson‐\n dere die anteiligen Aufwendungen für\n - Miete,\n\n - Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,\n20 Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung ver‐\n -\n wendet worden sind,\n\n - Wasser- und Energiekosten,\n\n - Reinigungskosten,",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p10-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 11,
"content": "- Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,\n\n - Renovierungskosten\n sowie die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers. Hierzu gehören z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen\n und Lampen. Nicht zur Ausstattung gehören Arbeitsmittel (BFH-Urteil vom 21. November 1997, BStBl 1998 II S. 351).\n\n\n\n\n XII. Besondere Aufzeichnungspflichten\n\n Nach § 4 Abs. 7 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt wer‐\n den, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Es bestehen keine Bedenken, wenn die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallen‐\n den Finanzierungskosten im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres eine\n21\n Aufzeichnung bzw. Anpassung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes erfolgt. Entsprechendes gilt für die ver‐\n brauchsabhängigen Kosten wie z.B. Wasser- und Energiekosten. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich -\n zeitnah nach Ablauf des Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres - aufzuzeichnen.\n\nDieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 22. Januar 1998 (BStBl I S. 129).\n\n Im Auftrag\n\n Sarrazin",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p11-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 12,
"content": "BStbl Seite 868\nKirchensteuer\n BdW\n\n\nBekanntmachung\nüber die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg\nfür das Kalenderjahr 1998\n\n Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Würt‐\n temberg für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fas‐\n sung vom 18. Juni 1978, GBl S. 370) für die evangelische, die römisch-katholische und die altkatholische Kirchensteuer sowie\n für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Is‐\n raelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Kirchensteuer\n der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürt‐\n temberg-Hohenzollern\n\n 8 % der Bemessungsgrundlage,\n\n 7,20\n DM\n mindestens jedoch\n jähr‐\n lich,\n\n\n 1,80\n DM\n vier‐\n tel‐\n jähr‐\n lich,\n\n\n 0,60\n1. DM\n mo‐\n nat‐\n lich,\n\n\n 0,14\n DM\n wö‐\n chent‐\n lich,\n\n\n 0,02\n DM\n täg‐\n lich.\n\n Bemessungsgrundlage i.S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Ein‐\n kommensteuer (Lohnsteuer). Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer\n einzubehalten ist.\n\n Bei Arbeitnehmern, die nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Israelitischen Religionsgemeinschaften Baden oder der\n Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal \"ib\" oder Kirchensteuermerkmal \"iw\"), hat\n der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch\n in Baden-Württemberg befindet.\n\n Der Hebesatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Die bisher geltenden Ermäßigungen der Kir‐\n2. chensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer (Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 10. Sep‐\n tember 1990 S 2444 - 5/74, BStBl 1990 Teil I S. 773) gelten für 1998 fort.\n\n3.",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p12-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 13,
"content": "Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangeli‐\n schen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgeleg‐\n te Tabelle:\n\n\n\n\n Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine\n Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.\n\n Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemißt sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Er‐\n mittlung der Bemessungsgrundlage ist das Einkommen in allen Fällen des § 32 Einkommensteuergesetz um den Kinderfreibe‐\n trag zu vermindern. Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe des Kalenderjahres, ist das jährliche Kirchgeld\n in glaubensverschiedener Ehe für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil\n bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.\n\n\n\n\nStuttgart, 9. Juni 19983 - S 244.2/63\n\n Finanzministerium\n Baden-Württemberg\n Dr. M ä r k l e\n Ministerialdirigent",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p13-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 14,
"content": "BStbl Seite 869\nKirchensteuer\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen Dresden, den 16. Juni 1998\n\n32 - S 2440 - 11/29 - 36851\n\nBekanntmachung\nüber die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen\nfür das Kalenderjahr 1998\n\n Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird, gelten im Freistaat Sachsen für das Steuerjahr\n1.\n 1998 folgende, von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzte Kirchensteuerhebesätze:\n\n Der Kirchensteuersatz beträgt einheitlich 9 v.H. der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, jedoch höchstens 3,5 v.H. des zu versteuern‐\n den Einkommens. Sind Kinder i.S.d. § 32 EStG zu berücksichtigen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach\n Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG zu ermitteln.\n\n Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 7,20 DM pro Jahr, 0,60 DM pro Monat, 0,14 DM pro\n Woche und 0,02 DM pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag ist zu erheben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Berück‐\n sichtigung der Kinderfreibeträge gem. § 51a EStG anfällt. Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.\n\n Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsteuersätzen gem. §§ 40, 40a, 40b EStG erhoben, so beträgt die vom\n2.\n Arbeitgeber zu übernehmende Kirchenlohnsteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.\n\n Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, daß sie keiner kirchensteuererheben‐\n den Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer gelten folgende Kir‐\n chensteuersätze:\n a) in den Fällen der Pauschalierung nach §§ 40, 40b EStG 9 vom Hundert\n\n b) in den Fällen der Pauschalierung nach § 40a EStG 5 vom Hundert\n\n der pauschalen Lohnsteuer.\n\n Die pauschalierte Kirchenlohnsteuer ist im Verhältnis 85:15 auf die Konfessionen \"evangelisch\" und \"römisch-katholisch\" aufzu‐\n teilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.\n\n3. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle:\n\n\n\n\n Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung\n durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p14-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252919/",
"number": 15,
"content": "BStbl Seite 870\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Bonn, 2. Juli 1998\n\nIV C 4 - S 7329 - 17/98\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse und Durchschnittswert der ECU\nfür den Monat Juni 1998\n\n(1) Gemäß § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 1998 wie folgt festgesetzt:\n\n\n\n\nDie übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.\n\n(2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat den Durchschnittswert der ECU für den Monat Juni 1998 auf 1,97 DM\nfestgesetzt. Dieser Wert kann bei der Umrechnung der ECU in Deutsche Mark für Zwecke der Umsatzsteuer zugrunde gelegt wer‐\nden.\n\n Im Auftrag\n\n Himsel",
"width": 2480,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/54/ea/70/54ea706c8854499ab0ccda7540a2eccf/page-p15-{size}.png"
}
]
}