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    "outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n  - [1992 / Nr. 11](#page-1)\n- [Einkommensteuer](#page-2)\n  - [Betr.: Einkommensteuerliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;](#page-2)\n- [Grundsteuer](#page-3)\n  - [betreffend Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke im Sinne des BewG § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge im beigetretenen Teil Deutschlands ab 1. Januar 1991; hier: Erhebung der Grundsteuer bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern](#page-3)\n- [Kirchensteuer](#page-6)\n- [Lohnsteuer](#page-8)\n  - [Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und Geschäftsreisen in das Ausland für das Jahr 1992; hier: Änderungen ab 1. Mai 1992](#page-8)\n- [Umsatzsteuer](#page-10)\n  - [Betr.: Anerkennung der Rechnungstellung durch Telefax, Telex, Teletex, Datenfernübertragung oder Datenträgeraustausch als Rechnung im Sinne des UStG § 14 UStG](#page-10)\n  - [Betr.: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Einschaltung von Personengesellschaften beim Erwerb oder der Errichtung von Betriebsgebäuden der Kreditinstitute](#page-13)\n- [Berichtigung](#page-16)\n  - [Betr.: Steuerliche Erfassung der im Kalenderjahr 1990 zugeflossenen Erträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds](#page-16)\n",
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            "content": "BStbl Seite 370\n\n\n\n\nEinkommensteuer\nBonn, 26. Mai 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV B 3 - S 2253 - 3/92 II\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\nnachrichtlich:\n\nVertretungen der Länder beim Bund\n\nBundesamt für Finanzen\n\n\nBetr.: Einkommensteuerliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer\nNutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;\nhier: Anwendung des BFH-Urteils vom 31. Oktober 1989 - IX R 216/84 - (BStBl 1992 II S. 506)\n\n                                     Bezug: Sitzung ESt III/91 vom 24. bis 26. April 1991 (TOP 14)\n\n  Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der\nFrage der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bei der Bestellung eines Nießbrauchs für einen Minderjährigen durch dessen ge‐\nsetzlichen Vertreter wie folgt Stellung:\n\n1. Räumen Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Nießbrauch an einem Grundstück ein, bedarf es in der Regel der Mitwirkung\neines Pflegers (BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 - BStBl 1981 II S. 297), weil das mit dem Nießbrauch regelmäßig verbundene gesetzli‐\nche Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher neben Rechten auch Pflichten des Nießbrauchers begründet und der\nNießbraucher daher nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Insbesondere der Eintritt des Nießbrauchers in die Vermieterstel‐\nlung ist insoweit als rechtlich nachteilig anzusehen. Daher ist auch in den Fällen des Bruttonießbrauchs die Mitwirkung eines Ergän‐\nzungspflegers erforderlich, wenn der Nießbraucher in bestehende Mietverhältnisse eintreten oder zur Vermietung verpflichtet sein\nsoll.\n\n Die Bestellung des Nießbrauchs ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist in diesen Fällen einkommensteuerlich auch dann\nnicht anzuerkennen, wenn das Vormundschaftsgericht die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers für entbehrlich angesehen hat\n(BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 - IX R 216/84 - BStBl 1992 II S. 506). Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Dauer\ndes Nießbrauchs ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 - BStBl 1981 II S. 295).\n\n2. Die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist ebenfalls bei Bestellung eines unentgeltlich begründeten obligatorischen Nutzungs‐\nrechtes erforderlich, wenn das nutzungsberechtigte minderjährige Kind in bestehende Mietverhältnisse eintreten oder zur Vermie‐\ntung verpflichtet sein soll. Tz. 1 ist entsprechend anzuwenden.\n\n3. Tz. 1 dieses BMF-Schreibens tritt an die Stelle von Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 15. November 1984 (BStBl I S. 561). Tz. 2 er‐\ngänzt Tz. 53 des vorgenannten BMF-Schreibens. Die Regelungen sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Nießbrauch nach\ndem 30. Juni 1992 notariell beurkundet oder der Überlassungsvertrag nach dem 30. Juni 1992 abgeschlossen worden ist. Ist der\nNießbrauch vor dem 1. Juli 1992 beurkundet oder der Überlassungsvertrag vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen worden, ist Tz. 4\noder Tz. 53 des BMF-Schreibens vom 15. November 1984 weiter anzuwenden.\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                             Dr. Kieschke",
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            "content": "BStbl Seite 371\n\n\n\n\nGrundsteuer\n                       Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg,\n\n                                 Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\n\n\nbetreffend Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke im\nSinne des BewG § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzung der\nGrundsteuermeßbeträge im beigetretenen Teil Deutschlands ab 1. Januar 1991;\nhier: Erhebung der Grundsteuer bei Mietwohngrundstücken und\nEinfamilienhäusern\n                                                         Vom 21. April 1992\n\n Die gleichlautenden Erlasse vom 20. November 1990 (BStBl I S. 827) werden wie folgt geändert:\n\n1. In Tz. 3.1.2 wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt:\n\n \"Für die Bemessung der Grundsteuer ist stets der Einheitswert maßgebend, wenn für die wirtschaftliche Einheit (abgegrenzt nach\ndem ab 1. 1. 1991 geltenden Recht) oder einen Teil der Einheit ein Einheitswert vorhanden ist, der am 1. 1. 1991 weiterhin steuer‐\nwirksam war oder ruhte (zum Begriff des ruhenden Einheitswerts s. Tz. 3.2.1 Satz 3). Die Grundsteuer wird daher auch in folgenden\nFällen nach dem Einheitswert bemessen:\n\n a) Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Gebäude, von denen infolge vor dem 1. 1. 1991 bestehender Steuerfreiheit nur der\nAltbau bewertet ist.\n\n b) Auf dem Grundstück befinden sich ein Einfamilienhaus und eine Garage. Infolge Steuerfreiheit des Einfamilienhauses vor dem\n1. 1. 1991 (einschließlich förderungsfähiger Grundstücksfläche von 500 m2) ist nur die Garage (ggf. einschließlich der 500 m2 über‐\nsteigenden Grundstücksfläche) als sonstiges bebautes Grundstück bewertet.\n\n c) Auf einem Grundstück mit einer Fläche von mehr als 500 m2 befindet sich ein Einfamilienhaus. Infolge Steuerfreiheit des Einfa‐\nmilienhauses einschließlich förderungsfähiger Grundstücksfläche von 500 m2 für die Zeit vor dem 1. 1. 1991 ist nur die Mehrfläche\n(z. B. von 400 m2) als unbebautes Grundstück bewertet worden.\n\n d) Neben dem Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der mit dem 31. 12. 1990 seine Wirksamkeit verloren hat\n(BewG § 125 Abs. 1 BewG), besteht ein fortgeltender Einheitswert für eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (z. B. Miet‐\nwohngrundstück, Geschäftsgrundstück). Nachdem die Betriebsinhaber-Wohnung gem. BewG § 125 Abs. 3 BewG ab dem 1. 1. 1991\nebenfalls dem Grundvermögen zuzurechnen ist, wird sie ab diesem Zeitpunkt Bestandteil dieser wirtschaftlichen Einheit.\n\n In diesen Fällen ist der Einheitswert fortzuschreiben, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Tz. 3.2). Sind diese man‐\ngels Änderung der Art oder der Zurechnung wegen der Wertfortschreibungssperre des BewG § 132 Abs. 4 BewG erst zum 1. 1.\n1994 gegeben oder scheitert eine Wertfortschreibung auch ohne diese Sperre an den Wertgrenzen des BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1\nBewG, muß dies als eine vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachungsmaßnahme hingenommen werden. Die Gemeinde darf daher\nfür den Teil eines Grundstücks, der im Einheitswert nicht erfaßt ist, keine Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage erhe‐\nben. Eine Festsetzung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage ist gegebenenfalls entsprechend zu ändern, wenn\nein Steuermeßbetrag auf der Grundlage des Einheitswerts festgesetzt wird (vgl. Tz. 7.3.4 Abs. 2 der Grundsteuer-Erläuterungen\nvom Dezember 1990, BStBl 1991 I S. 30, 37).\"\n\n2. Der Tz. 3.2.2 werden folgende Sätze angefügt:\n\n \"Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse stehen Sachverhalte der in Tz. 3.1.2 Buchstaben a bis d genannten Art gleich. War ein\nGrundstück bisher nur zum Teil steuerpflichtig und ist ein Einheitswert nur entsprechend Art und Wert des steuerpflichtigen Teils fest‐\ngestellt worden, ist somit der Einheitswert unter den Voraussetzungen der Tz. 3.2.3 bis 3.2.5 wegen der wiederhergestellten allge‐\nmeinen Grundsteuerpflicht nach BewG § 132 Abs. 1 BewG fortzuschreiben.\"\n\n3. Der Tz. 3.3.1 wird folgender neuer Absatz angefügt:\n\n \"Eine Nachfeststellung ist auch dann vorzunehmen, wenn bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern die Voraussetzungen\nfür die Erhebung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage (GrStG § 42 GrStG) wegfallen. Auf den Zeitpunkt, zu dem\ndie Voraussetzungen des GrStG § 42 GrStG nicht mehr vorliegen, ist eine Nachfeststellung des Einheitswerts - verbunden mit einer\nNachveranlagung des Grundsteuermeßbetrags - durchzuführen. Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:",
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            "content": "a) Die bauliche Gestaltung oder Nutzung eines Mietwohngrundstücks oder Einfamilienhauses ist in der Weise geändert worden,\ndaß nunmehr ein Geschäftsgrundstück, gemischtgenutztes Grundstück oder sonstiges bebautes Grundstück vorliegt.\n\n b) Das Gebäude eines Mietwohngrundstücks oder eines Einfamilienhauses wird abgerissen, ohne daß bereits zu Beginn des fol‐\ngenden Kalenderjahres (Feststellungszeitpunkt) der Neubau bezugsfertig errichtet ist. Zu dem genannten Feststellungszeitpunkt\nliegt daher ein unbebautes Grundstück vor, für das der Einheitswert nachträglich festzustellen und der Grundsteuermeßbetrag nach‐\nträglich zu veranlagen ist. Mit der Bezugsfertigkeit des Neubaus ist eine Artfortschreibung und in der Regel eine Wertfortschreibung\nauf den der Bezugsfertigkeit folgenden Feststellungszeitpunkt vorzunehmen (Tz. 3.2.4) und der Grundsteuermeßbetrag neu zu ver‐\nanlagen (Tz. 3.2.6).\n\n Sind die Voraussetzungen des § 42 GrStG einmal weggefallen (vgl. Fall b), verbleibt es bei der Bemessung der Grundsteuer nach\ndem Einheitswert; die Erhebung nach der Ersatzbemessungsgrundlage lebt nicht wieder auf.\"\n\n4. Der Tz. 3.3.2 werden folgende Absätze angefügt:\n\n \"BewG § 132 Abs. 2 und 3 BewG geht als Sonderregelung dem BewG § 23 Abs. 1 Nr. 2 BewG vor. Die Regelung im vorstehenden\nAbsatz gilt deshalb auch dann, wenn das Mietwohngrundstück oder das Einfamilienhaus am 1. 1. 1991 von der Grundsteuer befreit\nwar, insbesondere als Neubau für 10 Jahre ab dem auf die Bezugsfertigkeit folgenden Kalenderjahr (GrStG § 43 GrStG). Bereits am\n1. 1. 1991 vorhandene und in diesem Zeitpunkt nach GrStG § 43 GrStG befreite, nicht bewertete Neubauten der Einfamilienhäuser\nund Mietwohngrundstücke wachsen jahrgangsweise in die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage hinein (vgl. Tz. 7.2.3\nder Grundsteuer-Erläuterungen des Bundesfinanzministers vom Dezember 1990, BStBl 1991 I S. 30).\n\n Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, wenn eine wirtschaftliche Einheit nach dem 1. 1. 1991 neu entsteht. Maßge‐\nbend sind dann die Vorschriften des BewG § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG und des GrStG § 18 Abs. 1 und 3 Nr. 1 GrStG. Deshalb ist der\nEinheitswert auf Feststellungszeitpunkte ab 1. 1. 1992 nachträglich festzustellen und der Grundsteuermeßbetrag mit Wirkung ab\ndem Feststellungszeitpunkt nachträglich zu veranlagen, wenn z. B. folgende Sachverhalte vorliegen:\n\n a) Eine bisher land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche wird veräußert und als Bauland parzelliert. Für jede Bauparzelle ent‐\nsteht eine neue wirtschaftliche Einheit \"unbebautes Grundstück\", für die der Einheitswert nachträglich festzustellen und der Grund‐\nsteuermeßbetrag nachträglich zu veranlagen ist. Jeweils nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes ist der Einheitswert zum bebauten\nGrundstück fortzuschreiben und der Steuermeßbetrag neu zu veranlagen.\n\n b) Ein bebautes Grundstück mit mehreren Wohnungen (ggf. auch Gewerberaum) wird in Wohnungseigentum (ggf. auch Teileigen‐\ntum) nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Durch die Teilung entsteht für jede Wohnung (gewerbliche Raumeinheit) eine\neigene wirtschaftliche Einheit i. S. des Bewertungsgesetzes (BewG § 131 BewG). Mit dem Wirksamwerden der Aufteilung geht die\nbisherige wirtschaftliche Einheit (z. B. gemischtgenutztes Grundstück, Mietwohngrundstück) unter. Wurde für sie Grundsteuer nach\ndem Einheitswert erhoben, sind der Einheitswert und der Grundsteuermeßbetrag aufzuheben; wurde für sie Grundsteuer nach der\nErsatzbemessungsgrundlage erhoben, endet diese mit Ablauf des Kalenderjahrs des Wirksamwerdens der Aufteilung. Für jede neu\nentstehende wirtschaftliche Einheit Wohnungseigentum oder Teileigentum ist der Einheitswert nachträglich festzustellen und der\nGrundsteuermeßbetrag mit Wirkung ab dem Feststellungszeitpunkt nachträglich zu veranlagen.\"\n\nBerlin\n\nSenatsverwaltung für Finanzen\n\nIII C 2 - S 3219 a - 1/92\n\nFinanzministerium des Landes\n\nBrandenburg\n\nIII/2 - S 3219 a - 2/92\n\nFinanzministerium des Landes\n\nMecklenburg-Vorpommern\n\nIV 330 - S 3219 a - 1/92\n\nSächsisches Staatsministerium\n\nder Finanzen\n\n34 - S 3219 a - 1 - 16250\n\nFinanzministerium des Landes",
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            "content": "Sachsen-Anhalt\n\n45 - S 3219 a - 1\n\nThüringer Finanzministerium\n\nS 3219 a A - 1 - 2.03",
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            "content": "BStbl Seite 373\n\n\n\n\nBonn, 21. April 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV C 3 - S 3219 a - 1/92\n\n                                                               Änderung\n\n                     der Erläuterungen zur Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden im\n\n                                                    beigetretenen Teil Deutschlands\n\n Nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 21. April 1992 (BStBl I S. 371) kommt eine Erhebung der Grundsteuer für Wohn‐\ngrundstücke (Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser) nach der Ersatzbemessungsgrundlage nicht in Betracht, wenn eine ent‐\nsprechende wirtschaftliche Einheit erst nach dem 1. 1. 1991 neu entsteht. Bei Neubauten ist deshalb die in den Grundsteuer-Erläu‐\nterunggen vom Dezember 1990 (BStBl 1991 I S. 30) vorgesehene Unterrichtung der Gemeinden durch die Bauaufsichtsbehörde\nnicht erforderlich. Tz. 7.1 letzter Satz der Erläuterungen wird daher gestrichen.\n\n\n\n\nKirchensteuer\nDresden, 2. Juni 1992\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n32 - S 2442 - 8/2 - 21047\n\n                                                       Kirchensteuerbeschluß\n\n                                       für die Apostolische Administratur Görlitz (Land Sachsen)\n\n1. Für den Bereich der Apostolischen Administratur Görlitz, soweit dieser im Lande Sachsen liegt, wird für das Kalenderjahr (Steuer‐\njahr) 1992 der Vomhundertsatz der Diözesankirchensteuer auf 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer), höchstens jedoch\n3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens festgesetzt.\n\n2. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemißt sich nach der folgenden Tabelle:\n\n\n\n\n3. In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt der Kirchensteuersatz 5 v. H. Die pauschalierte Kirchensteuer ist im Verhältnis\n15 : 85 auf die Konfessionen \"römisch-katholisch\" und \"evangelisch\" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht\ndurch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.\n\n4. Vorstehende Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.",
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            "content": "Görlitz, 26. Mai 1992\n\n                                                          Bernd Richter\n\n                                                             Kanzler\n\n                                                         Bernhard Huhn\n\n                                                             Bischof\n\n                                                   Apostolischer Administrator\n\n Der vorstehende Kirchensteuerbeschluß 1992 vom 26. Mai 1992 ist nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des Kirchen‐\nsteuerwesens vom 31. 8. 1990 (Bundesgesetzblatt II S. 1194) staatsaufsichtlich anerkannt.\n\n Dresden, den 2. Juni 1992\n\n Sächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                           Dankmeyer",
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            "content": "BStbl Seite 374\n\n\n\n\nLohnsteuer\nBonn, 1. Juni 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV B 6 - S 2353 - 47/92/IV B 1 - S 2228 - 6/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\nnachrichtlich:\n\nVertretungen der Länder beim Bund\n\n\nSteuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei\nAuslandsdienstreisen und Geschäftsreisen in das Ausland für das Jahr 1992;\nhier: Änderungen ab 1. Mai 1992\n                     Bezug: Mein Schreiben vom 6. Januar 1992 - IV B 6 - S 2353 - 159/91/IV B 1 - S 2228 - 1/92\n\nAnlg.: - 1 -\n\n  Nach Abschnitt 39 Abs. 4 Satz 1 und Abschnitt 40 Abs. 2 Satz 5 LStR 1990 werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbe‐\nhörden der Länder für Auslandsdienstreisen die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Höchst- und Pauschbeträge für Ver‐\npflegungsmehraufwendungen sowie Pauschbeträge für Übernachtungskosten bekanntgemacht. Diese Höchst- und Pauschbeträge\ngelten für Reisetage nach dem 30. April 1992.\n\n  Soweit die seit dem 1. Januar 1992 geltenden Höchst- und Pauschbeträge noch für Reisetage bis zum 31. Mai 1992 angesetzt\nworden sind, ist dies nicht zu beanstanden.\n\n                                                             Im Auftrag\n\n                                                           Dr. Kieschke",
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            "content": "BStbl Seite 376\n\n\n\n\nUmsatzsteuer\nBonn, 25. Mai 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV A 2 - S 7280 - 8/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\nnachrichtlich:\n\nVertretungen der Länder beim Bund\n\n\nBetr.: Anerkennung der Rechnungstellung durch Telefax, Telex, Teletex,\nDatenfernübertragung oder Datenträgeraustausch als Rechnung im Sinne des\nUStG § 14 UStG\n  Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:\n\n  Unternehmer gehen zunehmend dazu über, Rechnungen über ausgeführte Leistungen durch die TELEKOM-Dienste Telefax (Fern-\noder Telekopie), Telex (Fernschreiben), Teletex (Textfernverarbeitung) oder durch Datenfernübertragung bzw. Übersendung von ma‐\nschinell lesbaren Datenträgern (Datenträgeraustausch) zu übermitteln.\n\n  Bei der Datenfernübertragung von Rechnungen überträgt der leistende Unternehmer Rechnungsdaten über Leitungen der Deut‐\nschen Bundespost in das Datenverarbeitungssystem des Leistungsempfängers. Beim Leistungsempfänger gehen die übermittelten\nDaten nach vorheriger Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Buchführung ein und bilden auch die rechnerische Grundla‐\nge für den Vorsteuerabzug.\n\n  Bei der Rechnungserteilung durch Datenträgeraustausch zeichnet der leistende Unternehmer Rechnungen oder einzelne Rech‐\nnungsangaben auf einen maschinell lesbaren Datenträger (z. B. Magnetband, Magnetplatte, Diskette) auf und übermittelt diesen\ndem Leistungsempfänger.\n\n  Die vorbezeichneten Verfahren werden zunehmend auch im Zentralregulierungsgeschäft angewendet. Hierbei ist in den Abrech‐\nnungsverkehr zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger eine zentrale Regulierungsstelle eingeschaltet.\nSie hat die Aufgabe, die bei ihr eingehenden Rechnungsdaten der leistenden Unternehmer umzusortieren und sie sodann an die je‐\nweiligen Leistungsempfänger entweder im herkömmlichen Abrechnungsverfahren oder ebenfalls im Wege der Datenfernübertragung\noder auf Datenträger weiterzuleiten. Außerdem wickelt sie den Zahlungsverkehr zwischen den einzelnen Leistungspartnern ab.\n\n  Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen in diesen Fällen eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Sinne des\nUStG § 14 UStG vorliegt, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder\nfolgendes:\n\n1. Allgemeines\n\n Eine Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen einer Urkunde voraus (UStG § 14 Abs. 4 UStG). Als Urkunde\nist hierbei jedes Schriftstück zu verstehen, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird. Elektronisch oder auf Datenträger übermit‐\ntelte Daten erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn zusätzlich eine schriftliche Abrechnung des leistenden Unternehmers gegenüber\ndem Leistungsempfänger vorliegt, die den übermittelten Daten inhaltlich entspricht. Zur Erteilung der schriftlichen Abrechnung ist der\nleistende Unternehmer nach UStG § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Verlangen des Leistungsempfängers verpflichtet.\n\n2. Rechnungserteilung durch Telex und Telefax\n\n Bei der Rechnungsübermittlung durch Telex und Telefax sind die beim Empfänger ankommenden Schriftstücke (Fernschreiben\noder Fernkopie) als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen im Sinne des UStG § 14 UStG anzusehen.\n\n3. Unmittelbare Rechnungserteilung bei Datenfernübertragung und bei Datenübertragung durch Teletex\n\n Bei Datenfernübertragung und bei Datenübertragung durch Teletex kann der Unternehmer die Rechnungserteilung dadurch vor‐\nnehmen, daß er dem Leistungsempfänger die schriftlichen Abrechnungen in Form von Protokollen über die übertragenen Dateiinhal‐\nte oder entsprechende Dateiausdrucke für einen bestimmten Datenübertragungszeitraum (z. B. Tag, Woche, Dekade, Monat) zusen‐\ndet (schriftliche Einzelabrechnungen). Diese Belege müssen jeweils die in UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 UStG aufgeführten\nMerkmale enthalten bzw. bei fehlenden Angaben auf ergänzende Unterlagen hinweisen (§ 31 Abs. 1 UStDV).",
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            "content": "Statt der oben bezeichneten Protokolle bzw. Dateiausdrucke über Einzelabrechnungen kann der leistende Unternehmer dem Leis‐\ntungsempfänger auch andere Protokolle oder Ausdrucke übersenden, in denen die Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbe‐\nträge für die einzelnen Umsätze eines Datenübertragungszeitraumes jeweils in einer Summe zusammengefaßt sind (schriftliche\nSammelabrechnungen). Diese Belege sind als Rechnung im Sinne des UStG § 14 UStG anzuerkennen, wenn\n\n a) die in der Sammelabrechnung fehlenden Merkmale (insbesondere die in UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 UStG bezeichne‐\nten Angaben) beim Leistungsempfänger aus den gespeicherten Einzelabrechnungen oder aus den Unterlagen, auf die in diesen Ein‐\nzelabrechnungen verwiesen wird, eindeutig hervorgehen,\n\n b) die gespeicherten Einzelabrechnungen jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können (AO § 146\nAbs. 5 und AO § 147> Abs. 5 AO) und\n\n c) in der Sammelabrechnung auf diese Einzelabrechnungen hingewiesen wird.\n\n Die schriftliche Abrechnung ist nur dann als ausreichender Beleg für den Vorsteuerabzug anzusehen, wenn sie vom leistenden Un‐\nternehmer erstellt worden ist, also nicht vom Leistungsempfänger ausgedruckt wurde. Sie ist auch dann als Rechnung im Sinne des\nUStG § 14 Abs. 4 UStG anzuerkennen, wenn sie der leistende Unternehmer nicht als Papierrechnung, sondern als Microfiche über‐\nsendet.\n\n Der Vorsteuerabzug ist für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem die Einzel- oder Sammelabrechnung beim Leistungsemp‐\nfänger vorliegt (Abschnitt 192 Abs. 2 Satz 4 UStR).\n\n4. Unmittelbare Rechnungserteilung bei Datenträgeraustausch\n\n Die Regelungen unter vorstehender Nummer 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer die Rechnungen\ndurch Datenträgeraustausch übermittelt und diese Daten beim Leistungsempfänger die rechnerische Grundlage für seinen Vorsteu‐\nerabzug bilden.\n\n Dienen die durch Datenträgeraustausch übermittelten Daten lediglich der Vervollständigung einer ansonsten im herkömmlichen\nWege erteilten Rechnung (z. B. Datenträger enthält nur Angaben über Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes\nder Lieferung und über den Leistungszeitpunkt), sind die auf Datenträgern aufgezeichneten Daten als andere Unterlagen im Sinne\ndes § 31 Abs. 1 UStDV anzusehen. In der Rechnung ist auf diese ergänzenden Daten hinzuweisen. Die aufgezeichneten Daten\nmüssen jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können (AO § 146 Abs. 5 und AO § 147> Abs. 5 AO).\n\n5. Rechnungserteilung unter Einschaltung eines Zentralregulierers\n\n Im Zentralregulierungsgeschäft sind die den Leistungsempfängern erteilten Abrechnungen der zentralen Regulierungsstelle unter\nfolgenden Voraussetzungen als Rechnungen im Sinne des UStG § 14 UStG anzuerkennen:\n\n a) Die Regulierungsstelle hat die vollständige und unveränderte Weitergabe der ihr von den leistenden Unternehmern im Wege der\nDatenfernübertragung oder durch Datenträgeraustausch übermittelten Daten an die Leistungsempfänger durch geeignete organisa‐\ntorische Maßnahmen und Kontrollen sicherzustellen. Sie ist nach AO § 92 AO verpflichtet, den Finanzbehörden die Prüfung des Ver‐\nfahrens und einzelner Verrechnungsfälle durch Erteilung von Auskünften und Vorlagen von Unterlagen in ihren Räumen zu gestat‐\nten.\n\n a) Soweit die der Regulierungsstelle übermittelten Daten von ihr ebenfalls durch Datenfernübertragung oder Datenträgeraustausch\nan die Leistungsempfänger weitergeleitet werden, gelten die Grundsätze unter den vorstehenden Nummern 3 und 4 mit der Maßga‐\nbe, daß die schriftliche Abrechnung statt vom leistenden Unternehmer von der Regulierungsstelle zu erteilen ist.\n\n a) Wird in Sammelabrechnungen der Regulierungsstelle an einen Leistungsempfänger über die Leistungen mehrerer Unternehmer\nabgerechnet, dürfen jeweils nur Leistungen desselben Unternehmers in einer Summe zusammengefaßt werden (vgl. Nummer 3).\nDie Leistungen der verschiedenen Unternehmer müssen hierbei eindeutig voneinander getrennt werden.\n\n6. Abrechnung durch Gutschrift des Leistungsempfängers\n\n Tritt nach den Grundsätzen über die Verteilung der Abrechnungsbefugnis an die Stelle einer Rechnung des leistenden Unterneh‐\nmers eine Gutschrift des Leistungsempfängers (Abschnitt 184 Abs. 1 UStR), sind die Regelungen unter den vorstehenden Num‐\nmern 1 bis 5 in der Weise anzuwenden, daß die schriftliche Abrechnung vom Leistungsempfänger zu erstellen und dem leistenden\nUnternehmer zuzuleiten ist. Aus der Gutschrift muß eindeutig hervorgehen, daß sie der Leistungsempfänger erteilt hat (vgl. vorste‐\nhende Nummer 3 vorletzter Absatz). Wie im herkömmlichen Abrechnungsverkehr ist die Gutschrift nur dann als Rechnung anzuer‐\nkennen, wenn die Abrechnungslast nach dem Zivilrecht den Leistungsempfänger trifft oder dieser bei Fehlen einer solchen gesetzli‐\nchen Regelung auf der Grundlage seiner eigenen Geschäftsunterlagen abrechnen kann.\n\n7. Dokumentation und Prüfbarkeit des Verfahrens",
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            "content": "Der Aufbau und Ablauf des bei der Datenfernübertragung oder bei dem Datenträgeraustausch angewandten computergestützten\nVerfahrens und dessen Ergebnisse müssen für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar sein (AO § 145 AO). Dies\nsetzt eine Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (BStBl 1978 Teil I\nS. 250) genügt.\n\n Für Kontrollzwecke der Finanzbehörden hat der leistende Unternehmer bei der erstmaligen Anwendung des Verfahrens das für ihn\nzuständige Finanzamt dem Leistungsempfänger schriftlich mitzuteilen.\n\n8. Besonderheiten bei der Beteiligung im Ausland ansässiger Unternehmer\n\n Bei der Abrechnung steuerpflichtiger Lieferungen oder sonstiger Leistungen können die vorbezeichneten Verfahren grundsätzlich\nauch dann angewendet werden, wenn im Ausland ansässige Unternehmer daran beteiligt sind. Voraussetzung ist jedoch, daß die für\ndie Besteuerung (UStG § 16 und UStG § 18> Abs. 1 bis 4 UStG) oder für die Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens\n(§§ 59 ff. UStDV) zuständige Finanzbehörde das jeweilige Abrechnungsverfahren vor seiner Anwendung genehmigt hat. Die Geneh‐\nmigung ist nur zu erteilen, wenn sich die beteiligten Unternehmer verpflichten, die für die Überprüfung des Vorsteuerabzugs erforder‐\nlichen Protokolle, sonstigen Unterlagen und Nachweise den Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit ausgedruckt vorzulegen.\nFür die Überprüfung des Vorsteuerabzugs können statt der beim Leistungsempfänger vorliegenden Unterlagen die entsprechenden\nUnterlagen des leistenden Unternehmers herangezogen werden. Die zuständige Finanzbehörde ist berechtigt, die Anwendung des\nVerfahrens von weiteren Auflagen abhängig zu machen. Sie kann dabei auch die Vorlage weiterer Nachweise oder eine besondere\nAusgestaltung der Sammelabrechnungen (vgl. Nummer 3) verlangen (z. B. ausgedruckte Angaben über die gelieferten Gegenstän‐\nde oder die Art der sonstigen Leistungen). Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28. Dezember 1987 -\nIV A 1 - S 7280 - 51/87 - (BStBl 1988 I S. 31). Es wird in die USt-Kartei aufgenommen.\n\n                                                             Im Auftrag\n\n                                                               Forst",
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            "content": "BStbl Seite 378\n\n\n\nBonn, 29. Mai 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV A 2 - S 7300 - 63/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\nnachrichtlich:\n\nVertretungen der Länder beim Bund\n\n\nBetr.: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Einschaltung von\nPersonengesellschaften beim Erwerb oder der Errichtung von Betriebsgebäuden\nder Kreditinstitute\n  Unternehmer, die nach UStG § 4 Nr. 8 UStG steuerfreie Umsätze ausführen (insbesondere Kreditinstitute), sind insoweit vom Vor‐\nsteuerabzug ausgeschlossen (UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Dies gilt auch hinsichtlich der Leistungsbezüge beim Erwerb oder der\nErrichtung von Betriebsgebäuden. Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt dagegen nicht ein, wenn ein Unternehmer ein von ihm\nangeschafftes oder errichtetes Gebäude unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG an einen ande‐\nren Unternehmer vermietet.\n\n  Kreditinstitute gehen zunehmend dazu über, Betriebsgebäude von umsatzsteuerrechtlich selbständigen Personengesellschaften\n(z. B. GmbH & Co. KG), an denen die Kreditinstitute als Gesellschafter allein oder mehrheitlich beteiligt sind, erwerben oder errich‐\nten zu lassen. Die Personengesellschaften vermieten die Gebäude anschließend steuerpflichtig an die Kreditinstitute (s. auch 5.).\n\n  Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:\n\n1. Leistungsbeziehungen\n\n Zunächst ist zu prüfen, ob die Rechtsbeziehungen zwischen Kreditinstitut und Personengesellschaft ernsthaft vereinbart sind und\ndiesen Vereinbarungen entsprechend auch tatsächlich durchgeführt werden. Ist dies nicht der Fall (z. B. bei fehlenden oder unre‐\ngelmäßigen Mietzahlungen), kann die Personengesellschaft den Vorsteuerabzug mangels Unternehmereigenschaft oder mangels\nAusführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze nicht in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt, wenn die Leistungen (z. B. der Bau‐\nhandwerker) statt von der Personengesellschaft unmittelbar vom Kreditinstitut empfangen werden (vgl. Abschn. 192 Abs. 13 UStR).\n\n2. Entgelt für die Vermietungsleistung\n\n Falls das Kreditinstitut der Personengesellschaft ein unverzinsliches Darlehen oder ein Darlehen zu marktunüblich niedrigen Zinsen\ngewährt, gehört neben der vereinbarten Miete auch der Vorteil, der der Personengesellschaft aus einem solchen Darlehen erwächst,\nzum Entgelt für die Vermietungsleistung (vgl. BFH-Beschluß vom 12. November 1987, BStBl 1988 II S. 156). Die Bemessungsgrund‐\nlage für diesen tauschähnlichen Umsatz (UStG § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) mit Baraufgabe setzt sich zusammen aus der vereinbarten\nMiete und aus dem gemeinen Wert (BewG § 9 BewG) der Gegenleistung (UStG § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der gemeine Wert der\nGegenleistung bestimmt sich in diesen Fällen nach BewG § 15 Abs. 1 BewG (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1991, BStBl II\nS. 649). Danach ist der gemeine Wert (= Jahreswert der Nutzungsüberlassung der Darlehenssumme), wenn kein anderer Wert fest‐\nsteht, mit 5,5 v. H. der Geldsumme anzunehmen.\n\n Beispiel 1\n\n Eine Personengesellschaft errichtet ein Bankgebäude (Herstellungskosten 3 Mio DM) und vermietet es für jährlich 90 000 DM zu‐\nzüglich 12 600 DM USt an ein Kreditinstitut. Zur Finanzierung des Gebäudes erhält die Personengesellschaft von dem Kreditinstitut\nein mit 2 v. H. zu verzinsendes Darlehen über 2 Mio DM. Für den Jahreswert der Nutzungsüberlassung steht kein Wert fest.\n\n Das Entgelt für die Vermietungsleistung ist im Besteuerungszeitraum wie folgt zu ermitteln:\n\n1.   Baraufgabe\n\n\n     (tatsächlich vereinbarte Miete)                                                    90 000 DM\n\n\n2.   gemeiner Wert gem. § 15 Abs. 1\n\n\n     BewG 5,5 v. H. von",
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            "content": "2 Mio DM                                       = 110 000 DM\n\n\n     abzüglich vereinbarte\n\n\n     Kreditkosten 2 v. H. von\n\n\n     2 Mio DM                                       = 40 000 DM\n\n\n     jährlicher Vorteil aus\n\n\n     gewährtem Darlehen                             70 000 DM\n\n\n     abzüglich darin enthalten\n\n\n    USt                                         8 596 DM                                                                61 404 DM\n\n\n     Entgelt für die steuerpflichtige\n\n\n     Vermietungsleistung                                                              151 404 DM\n\n3. Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage\n\n Die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage (UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG i. V. m. UStG § 10 Abs. 4 UStG) für die Vermie‐\ntungsleistung der Personengesellschaft kommt in Betracht, wenn das Kreditinstitut Gesellschafter der Personengesellschaft ist.\n\n Ist das für die Vermietungsleistung anzusetzende Entgelt (vgl. Nummer 2 dieses Schreibens) niedriger als die nach UStG § 10\nAbs. 4 Nr. 2 UStG maßgeblichen Kosten, so sind diese Kosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen.\n\n Die maßgeblichen Kosten sind nach den Regelungen in Abschnitt 155 Abs. 2 UStR unter Beachtung von Abschnitt 158 Abs. 3\nUStR zu ermitteln.\n\n Beispiel 2\n\n Sachverhalt wie Beispiel 1. Die laufenden Kosten für das Bankgebäude (Grundbesitzabgaben, Reparaturen, Versicherungen usw.)\nbetragen 20 000 DM jährlich.\n\n Die maßgeblichen Kosten (UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG) sind wie folgt zu ermitteln:\n\nAfA Gebäude (EStG § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG)\n\n4 v. H. von 3 Mio DM120 000 DM\n\nFinanzierungskosten (nur tatsächlicher\n\nAufwand) 2 v. H. von 2 Mio DM40 000 DM\n\nlaufende Kosten20 000 DM\n\nmaßgebliche Kosten180 000 DM\n\n Die maßgeblichen Kosten (180 000 DM) sind als Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen, weil sie das Entgelt für die steuer‐\npflichtige Vermietungsleistung (151 404 DM) übersteigen.\n\n4. Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (AO § 42 AO)\n\n Auch eine ernsthaft vereinbarte und tatsächlich durchgeführte Einschaltung einer Personengesellschaft beim Erwerb oder der Er‐\nrichtung von Betriebsgebäuden für Kreditinstitute ist rechtsmißbräuchlich im Sinne des AO § 42 AO, wenn die gewählte rechtliche\nGestaltung zur Erreichung des angestrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche\noder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.\n\n Von der Absicht der Steuerersparnis ist nur auszugehen, wenn durch die Gestaltung - im Vergleich zum Erwerb oder der Errichtung\ndes Betriebsgebäudes durch das Kreditinstitut - ein steuerlicher Vorteil entsteht.\n\n Ein steuerlicher Vorteil ist gegeben, wenn innerhalb des Berichtigungszeitraums nach UStG § 15 a UStG (= zehn Jahre)",
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            "content": "a) die abziehbaren Vorsteuern der Personengesellschaft (insbesondere aus dem Erwerb oder der Errichtung des Betriebsgebäu‐\ndes) die Umsatzsteuer für die Vermietungsleistungen an das Kreditinstitut - berechnet nach den Ausführungen zu Nummer 2 und 3\ndieses Schreibens - übersteigen und\n\n b) eventuelle Aufkommensminderungen bei der Umsatzsteuer durch Mehraufkommen bei anderen Steuerarten (z. B. Körper‐\nschaftsteuer, Gewerbesteuer) nicht ausgeglichen werden.\n\n Zur Feststellung eines eventuellen steuerlichen Vorteils ist deshalb überschlägig eine Gegenüberstellung der steuerlichen Auswir‐\nkungen bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums nach UStG § 15 a UStG vorzunehmen.\n\n Einige Kreditinstitute begründen die Einschaltung einer Personengesellschaft mit der Notwendigkeit der Beachtung des KWG § 12\nKreditwesengesetz (KWG). Nach dieser Vorschrift dürfen die nach Buchwerten berechneten dauernden Anlagen eines Kreditinstituts\n(u. a. auch Anlagen in Grundstücken und Gebäuden) insgesamt das haftende Eigenkapital nicht übersteigen. Würde das Betriebsge‐\nbäude durch das Kreditinstitut selbst errichtet, bestünde die Gefahr, daß diese Grenze bald erreicht sei.\n\n Die Beachtung des KWG § 12 KWG kann im Einzelfall als beachtlicher außersteuerlicher Grund für die gewählte Gestaltung aner‐\nkannt werden (z. B. bei kleinen Kreditinstituten, die im Verhältnis zu ihrem haftenden Eigenkapital hohe Beträge für die Errichtung\nvon Betriebsgebäuden aufzuwenden haben und keine Ausnahmegenehmigung nach KWG § 12 Abs. 3 KWG erhalten). Eine gene‐\nrelle Heranziehung des KWG § 12 KWG als Begründung für die ungewöhnliche Gestaltung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Deshalb\ndürften bei der Einschaltung von Personengesellschaften beim Erwerb oder der Errichtung von Betriebsgebäuden für Kreditinstitute\nregelmäßig wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.\n\n5. Anwendung\n\n Nach den vorstehenden Ausführungen ist in allen nicht bestandskräftigen Fällen zu verfahren. Die Ausführungen gelten in ähnlich\ngelagerten Sachverhalten entsprechend (z. B. Versicherungsunternehmen errichten ein Betriebsgebäude unter Einschaltung einer\nPersonengesellschaft oder Kreditinstitute veräußern ein Betriebsgebäude unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9\nBuchst. a UStG an eine Personengesellschaft und mieten das Gebäude anschließend an).\n\n Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990 - IV A 2 - S 7300 - 65/90 - (BStBl I S. 924). Es\nwird in die USt-Kartei aufgenommen.\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                                Forst",
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            "number": 16,
            "content": "BStbl Seite 380\n\n\n\nBerichtigung\nFrankfurt a. M., 11. Mai 1992\n\nOberfinanzdirektion Frankfurt am Main\n\nS 2252 A - 3 - St II 32\n\nAn die Finanzämter\n\n\nBetr.: Steuerliche Erfassung der im Kalenderjahr 1990 zugeflossenen Erträge aus\nAnteilen an inländischen Investmentfonds\n                     Rundverfügungen vom 8. April 1991 und 19. November 1991 - Az.: S 2252 A - 3 - St II 32\n\n                                                      (BStBl 1992 I S. 12) -\n\n  Die mit Bezugsverfügung übersandte Zusammenstellung wird wie folgt berichtigt:",
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            "content": "Im Auftrag\n\nDr. Hartmann (i. V.)",
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