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            "content": "Anlage\n                                                                                                                                 BStbl Seite 979\n\n\nGemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland\nund der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs län‐\nderbezogener Berichte für 2016 beginnende Wirtschaftsjahre\n\nDie zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika (\"zu‐\nständige Behörden\") beabsichtigen, durch den Austausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transpa‐\nrenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die\nentrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Kon‐\nzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkür‐\nzung und Gewinnverlagerung zu bewerten, sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen.\n\nDie zuständigen Behörden erkennen an, dass multinationale Konzerne nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und dem\nRecht der Vereinigten Staaten von Amerika jährlich einen länderbezogenen Bericht nach den Vorgaben des konsolidierten Ab‐\nschlussberichts mit dem Titel Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung zu Aktionspunkt 13 des\nOECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (\"Bericht von 2015\") vorlegen müssen.\n\nArtikel 26 des am 29. August 1989 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuer‐\nverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der durch das am 1.\nJuni 2006 in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (\"Abkommen\") ermöglicht den steuerlichen Informationsaustausch.\n\nDie zuständigen Behörden beabsichtigen den Austausch länderbezogener Berichte gemäß dem Abkommen und vorbehaltlich der im\nAbkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschließlich der Bestimmungen, wel‐\nche die Verwendung der im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Informationen einschränken.\n\nJede der beiden zuständigen Behörden nimmt zur Kenntnis, dass der Staat der anderen zuständigen Behörde über geeignete\nSchutzvorkehrungen hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Verwendung der ausgetauschten Informationen sowie über die für eine\nwirksame Austauschbeziehung erforderliche Infrastruktur verfügt.\n\nDie zuständigen Behörden verhandeln derzeit ein Competent Authority Arrangement, um den automatischen Austausch länderbezo‐\ngener Berichte zu ermöglichen. Die zuständigen Behörden beabsichtigen, länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar\n2016 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne auszutauschen, ohne das Ende der Verhandlungen abzuwarten.\n\nDie zuständigen Behörden erkennen nämlich an, dass die Beurteilung erheblicher Verrechnungspreisrisiken und anderer Gewinn‐\nverkürzungs- und Gewinnverlagerungsrisiken sowie gegebenenfalls das Erstellen wirtschaftlicher und statistischer Analysen wesent‐\nliche Ziele des Austauschs länderbezogener Berichte sind, die nicht aufgeschoben werden sollten, und dass länderbezogene Berich‐\nte für am oder nach dem 1. Januar 2016 und vor dem 1. Januar 2017 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne (\"spon‐\ntan ausgetauschte länderbezogene Berichte\") für das Erreichen dieser Ziele relevant sind.\n\n     Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die spontan ausgetauschten länderbezogenen Berichte so bald wie möglich und spä‐\n1. testens 18 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahrs des multinationalen Konzerns, auf das sich der spontan ausge‐\n   tauschte länderbezogene Bericht bezieht, nach Artikel 26 des Abkommens auszutauschen.\n\n     Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die länderbezogenen Berichte über ein gemeinsames XML-Schema spontan auszut‐\n2.\n     auschen.\n\n     Jede zuständige Behörde beabsichtigt, die andere zuständige Behörde zu unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Be‐\n     hörde bezüglich eines im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträgers Grund zu\n3. der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt haben könnte. Die un‐\n   terrichtete zuständige Behörde beabsichtigt, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehende geeignete Maßnahmen\n     zu ergreifen, um Abhilfe hinsichtlich der in der Mitteilung beschriebenen Fehler zu schaffen.\n\n     Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Abkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen\n4. Schutzvorkehrungen, einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschrän‐\n   ken.\n\n     Die zuständigen Behörden erkennen die Bestimmungen über die sachgemäße Verwendung in den Absätzen 25 und 59 des\n5. OECD-Berichts von 2015 und im Kommuniqué der Staats- und Regierungschefs der G20 vom November 2015 an und bestäti‐\n   gen, dass ihr Recht und ihre Verwaltungspraxis mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen.\n\n     Entsprechend den bewährten Verfahren der Zusammenarbeit sowie in dem nach anwendbarem Recht zulässigen Umfang beab‐\n     sichtigt jede zuständige Behörde, die andere zuständige Behörde unverzüglich über Fälle einer nicht den Bestimmungen der\n6.",
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            "content": "Nummern 4 und 5 entsprechenden Verwendung oder Offenlegung zu unterrichten, einschließlich über Abhilfen oder Maßnah‐\n     men in Bezug auf die Fälle, die diesen Nummern nicht entsprechen.\n\n     Ist eine Person der Auffassung, dass eine Berichtigung des zu versteuernden Einkommens eines Konzernunternehmens infolge\n     weiterer Untersuchungen aufgrund der Daten des länderbezogenen Berichts für sie zu einer abkommenswidrigen Besteuerung\n7.\n     führt, und legt sie ihren Fall der im Abkommen angegebenen zuständigen Behörde vor, so erkennen die zuständigen Behörden\n     ihre Verpflichtung an, sich um eine Regelung des Falles im Rahmen des Artikels 25 des Abkommens zu bemühen.\n\n     Ausdrücke, die in dieser Erklärung verwendet, jedoch nicht definiert werden, sollen die ihnen jeweils in den einschlägigen, der‐\n8. zeitigen und veröffentlichten Verfahrensvorschriften und Richtlinien der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten\n   von Amerika beigelegte Bedeutung haben.",
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            "content": "BStbl Seite 981\n                                  Einkommensteuer / Internationales Steuerrecht\n\nBundesministerium der Finanzen                                                                            Berlin, 3. August 2018\n\nIV C 1 - S 2402-a/0 :022\n\n2018/0635933\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\n                           Anwendung der Zinsinformationsverordnung für Aruba und Sint Maarten\n\n\nDie Bundesrepublik Deutschland, Aruba und Sint Maarten haben sich verständigt, dass das jeweils mit der Bundesrepublik Deutsch‐\nland abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach\ndem 31. Dezember 2016 geleistet werden.\n\nFür Aruba und Sint Maarten ist die Zinsinformationsverordnung für nach dem 31. Dezember 2016 zufließende Zinszahlungen nicht\nmehr anzuwenden.\n\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen\n(www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer zum Abruf bereit.\n\n                                                           Im Auftrag\n\n                                                    Dr. M ö h l e n b r o c k",
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