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"outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n - [2007 / Nr. 9](#page-1)\n- [Abgabenordnung](#page-2)\n - [Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO; Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft](#page-2)\n- [Abgabenordnung/Einkommensteuer](#page-5)\n - [Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO)](#page-5)\n- [Einkommensteuer](#page-8)\n - [Rentenbezugsmitteilung; Amtlicher Vordruck nach § 22a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung](#page-8)\n- [Einkommensteuer](#page-9)\n - [Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 EStG; Anwendung des BFH-Urteils vom 22. September 2005 - IX R 13/04 - (BStBI 2007 II S. 373)](#page-9)\n- [Internationales Steuerrecht/Einkommensteuer](#page-10)\n - [Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten; Anwendbarkeit des § 43b EStG und der Anlage 2 (zu § 43b) auf die Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien](#page-11)\n- [Internationales Steuerrecht/Einkommensteuer](#page-15)\n - [Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten; Anwendbarkeit des § 50g EStG und der Anlage 3a (zu § 50g) auf die Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien](#page-15)\n- [Umsatzsteuer](#page-16)\n - [Umsatzsteuer, Einheitlichkeit der Leistung, Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG; Anwendung des BFH-Urteils vom 13. Juli 2006 - V R 7/05 - auf nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen](#page-16)\n- [Umsatzsteuer](#page-18)\n - [Umsatzsteuer; § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Gebäuden](#page-18)\n- [Umsatzsteuer](#page-19)\n - [Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2007](#page-19)\n- [Stellenausschreibung](#page-20)\n",
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"title": "Bundessteuerblatt 2007 Nr. 9",
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"content": "BStbl Seite 470\nAbgabenordnung\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 3. Mai 2007\n\nIV A 4 - S 0224/07/0003\n2007/0197015\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nBundeszentralamt für Steuern\n\nVerbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO;\nZuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft\n\nNach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bestimmung der Zuständigkeit für die\nErteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO Folgendes:\n\n\n\n\n1. Allgemeines\n\n\n\n Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das bei Verwirklichung\n des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts für die Besteuerung örtlich zuständig sein würde. Abweichend hiervon ist al‐\n1.1 lerdings bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt zuständig ist, auf dem\n Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO\n das Bundeszentralamt für Steuern für die Auskunftserteilung zuständig.\n\n\n\n Eine vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO erteilte verbindliche Auskunft bindet auch das Finanzamt,\n1.2\n das bei Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist.\n\n\n\n\n2. Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO\n\n\n\n Die Sonderregelung des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO geht der allgemeinen Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 AO vor. Sie gilt allerdings\n nur für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Für andere von den Finanzäm‐\n2.1 tern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung kann das Bundeszentralamt für Steuern auch\n dann keine verbindliche Auskunft erteilen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt für die\n Besteuerung des Antragstellers zuständig ist.\n\n\n\n § 89 Abs. 2 Satz 3 AO stellt auf die aktuellen Verhältnisse des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung ab, während § 89\n2.2 Abs. 2 Satz 2 AO auf künftige (geplante) Verhältnisse des Steuerpflichtigen (d.h. der Person, deren künftige Besteuerung Ge‐\n genstand der verbindlichen Auskunft ist) abstellt.\n\n\n\n Antragsteller i.S. des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO (und zugleich Gebührenschuldner i.S. des § 89 Abs. 3 bis 5 AO) ist derjenige, in\n2.3\n dessen Namen der Antrag gestellt wird. Antragsteller und Steuerpflichtiger müssen nicht identisch sein.\n\n\n\n Antragsteller und Steuerpflichtiger sind in der Regel identisch, wenn der Steuerpflichtige, dessen künftige Besteuerung Ge‐\n genstand der verbindlichen Auskunft sein soll, bei Antragstellung bereits existiert. Eine dritte Person hat in diesen Fällen im\n2.3.1\n Regelfall kein eigenes berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung hinsichtlich der Besteuerung eines anderen, bereits\n existierenden Steuerpflichtigen.\n\n\n\n Existiert der Steuerpflichtige bei Antragstellung noch nicht, kann bei berechtigtem Interesse auch ein Dritter Antragsteller\n2.3.2\n sein. Berechtigte/r Antragsteller einer verbindlichen Auskunft über die künftige Besteuerung einer noch nicht existierenden",
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"content": "Kapitalgesellschaft kann die Person/können die Personen gemeinsam sein, die diese Kapitalgesellschaft gründen und dann\n (gemeinsam) zu mindestens 50 % an der Gesellschaft beteiligt sein will/wollen. Entsprechendes gilt für Auskunftsanträge ei‐\n ner Vorgründungsgesellschaft. Die einem Dritten wegen seines berechtigten Interesses erteilte verbindliche Auskunft entfaltet\n gegenüber dem künftigen Steuerpflichtigen auch dann Bindungswirkung, wenn die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse bei\n Verwirklichung des Sachverhalts von den bei Antragstellung geplanten Beteiligungsverhältnissen abweichen, soweit die Be‐\n teiligungsverhältnisse für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind.\n\n\n\n § 89 Abs. 2 Satz 3 AO ist für jede Steuerart gesondert anzuwenden. Bei einem Antragsteller, für den im Zeitpunkt der Antrag‐\n stellung ein Finanzamt für eine von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltete Steuer zuständig ist, ist das\n2.4\n Bundeszentralamt für Steuern für die Auskunftserteilung nur hinsichtlich solcher von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des\n Bundes verwalteten Steuern zuständig, für die im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Finanzamt zuständig ist.\n\n\n\n Beispiel:\n\n Die im Ausland ansässige natürliche Person A unterliegt im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland nur der Umsatzsteuer. Für\n die Umsatzbesteuerung des A ist in diesem Zeitpunkt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. der UStZustV das Finanzamt U zu‐\n ständig. A beantragt eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO über Einkommen- und Umsatzsteuer.\n\n\n2.5 Für die verbindliche Auskunft über Einkommensteuer ist nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO das Bundeszentralamt für Steuern zu‐\n -\n ständig.\n\n\n\n Für die verbindliche Auskunft über Umsatzsteuer ist nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO das Finanzamt zuständig, das bei Verwirkli‐\n - chung des vorgetragenen Sachverhalts nach § 21 AO (ggf. i.V.m. der UStZustV) für die Umsatzbesteuerung des A örtlich zu‐\n ständig sein würde.\n\n\n\n Bei Anwendung des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller im Inland bereits bei einem Finanz‐\n amt geführt wird. Entscheidend ist, ob nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Finanzamt örtlich zuständig\n2.6\n ist, d.h. ob vom Antragsteller bereits steuerrelevante Sachverhalte im Inland verwirklicht wurden. Unerheblich ist, ob das örtlich\n zuständige Finanzamt hiervon bereits Kenntnis hat bzw. ob es bereits ein Besteuerungsverfahren durchgeführt hat.\n\n\n\n Das Bundeszentralamt für Steuern kann unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO auch dann eine verbindliche\n2.7\n Auskunft erteilen, wenn der Ort, an dem der vorgetragene Sachverhalt im Inland verwirklicht werden soll, noch nicht feststeht.\n\n\n\n Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten und sind hierfür zum Teil das Bundeszentralamt für Steuern und im Üb‐\n2.8 rigen ein oder mehrere Finanzämter zuständig, sollen sich die beteiligten Finanzbehörden untereinander abstimmen, um wider‐\n sprüchliche verbindliche Auskünfte zu vermeiden.\n\n\n\n\n3. Zuständigkeit eines Finanzamts nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO\n\n\n\n Die Zuständigkeitsregelung des § 89 Abs. 2 Satz 2 AO gilt bei den von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes ver‐\n walteten Steuern nur, soweit nicht das Bundeszentralamt für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO zuständig ist (vgl. Nr. 2). Für\n3.1\n andere von den Finanzämtern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung richtet sich die Zustän‐\n digkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft immer nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO.\n\n\n\n Die Zuständigkeit nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO knüpft an die künftigen steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei Ver‐\n wirklichung des Sachverhalts an. Das hiernach für die Auskunftserteilung zuständige Finanzamt muss nicht mit dem Finanzamt\n3.2 identisch sein, das zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständig ist. Wird eine verbind‐\n liche Auskunft berechtigterweise durch einen Dritten beantragt (vgl. Nr. 2.3.2), ist ebenso unerheblich, welches Finanzamt für\n seine Besteuerung zuständig ist.\n\n\n\n Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten und sind hierfür jeweils unterschiedliche Finanzämter nach § 89 Abs. 2\n3.3\n Satz 2 AO zuständig, soll eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeigeführt werden, wenn die unterschiedliche Zu‐",
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"content": "ständigkeit weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist. Eine derartige Zuständigkeitsverein‐\n barung kann auch schon vor Verwirklichung des geplanten Sachverhalts getroffen werden.\n\n\n\n Sofern keine Zuständigkeitsvereinbarung nach Nr. 3.3 herbeigeführt werden kann, sollen sich die beteiligten Finanzämter un‐\n3.4\n tereinander abstimmen, um widersprüchliche verbindliche Auskünfte zu vermeiden (vgl. auch Nr. 2.8).\n\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung - zum Download\nbereit.\n\n Im Auftrag\n\n Himsel",
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"content": "BStbl Seite 472\nAbgabenordnung/Einkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 4. Mai 2007\n\nIV A 7 - S 0623/07/0002\n2007/0195456\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nVerfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen\nfür die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\n(§ 9 Abs. 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007);\nAussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO)\n\n TO-Punkt 17 der Sitzung AG AO I/2007 vom 25. bis 27. April 2007\n\nDas Niedersächsische Finanzgericht und das Finanzgericht des Saarlandes haben mit Beschlüssen vom 27. Februar 2007 - 8 K\n549/06 - und vom 22. März 2007 - 2 K 2442/06 - dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Neuregelung zur Ab‐\nziehbarkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG in der Fassung des Steuerände‐\nrungsgesetzes 2007) verfassungsgemäß ist (Az. des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07). Ferner hat das Nie‐\ndersächsische Finanzgericht mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 2. März 2007 - 7 V 21/07 - insoweit Aussetzung der Vollzie‐\nhung gewährt.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:\n\nAnträge auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibe‐\ntrags auf der Lohnsteuerkarte, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder gegen künftig ergehende Ein‐\nkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Ar‐\nbeits- oder Betriebsstätte über die Regelungen des § 9 Abs. 2 EStG und § 4 Abs. 5a Satz 4 EStG (i.d.F. des Steueränderungsgeset‐\nzes 2007) hinaus steuermindernd zu berücksichtigen, sind abzulehnen. Es bestehen keine \"ernstlichen Zweifel\" im Sinne des § 361\nAbs. 2 Satz 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, da § 9 Abs. 2 EStG nicht gegen das Grundgesetz verstößt.\n\nDie Neuregelung verstößt nicht gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Sie verletzt weder das\nobjektive noch das subjektive Nettoprinzip (so auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7. März 2007 - 13 K 283/06 -).\n\nBeim objektiven Nettoprinzip handelt es sich um eine einfachgesetzliche, durch den Steuergesetzgeber bestimmte Konkretisierung\ndes verfassungsrechtlichen Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, für die das Bundesverfassungsgericht bisher offen\ngelassen hat, ob die Geltung dieses Prinzips auch verfassungsrechtlich geboten ist (BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002, BSt‐\nBl 2003 II S. 534 [540]). Durch die Neuregelung hat der Gesetzgeber für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebss‐\ntätte den Anwendungsbereich des objektiven Nettoprinzips neu definiert. Bei Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und\nArbeits- oder Betriebsstätte handelt es sich - entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzge‐\nrichts des Saarlandes in den Beschlüssen vom 27. Februar 2007 (8 K 549/06) und vom 22. März 2007 (2 K 2442/06) - um sog. ge‐\nmischte Aufwendungen, deren Entstehung im Einzelfall sowohl private als auch berufliche Verursachungsgründe haben kann. Indem\ndiese Aufwendungen durch die Neuregelung unabhängig von der Entfernung künftig (einfach-)gesetzlich ausschließlich der Privat‐\nsphäre zugeordnet und somit nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesehen werden, sind diese Aufwendungen\ndem Anwendungsbereich des objektiven Nettoprinzips entzogen. Der Gesetzgeber hat insoweit seinen verfassungsrechtlich aner‐\nkannten Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum bei der Schaffung einfachgesetzlichen Rechts in verfassungsrechtlich zulässiger\nWeise genutzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2002 (BStBl 2003 II S. 534 [541]) zur\ndoppelten Haushaltsführung ausgeführt, es sei eine \"Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich\nerhebliche Berufssphäre nicht erst ,am Werkstor` beginnen zu lassen\". Der weite Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum des Ge‐\nsetzgebers insbesondere bei solchen gemischten Aufwendungen schließt denknotwendig grundsätzlich auch die Befugnis ein, der‐\nartige einfachgesetzliche \"Grundentscheidungen\" zu ändern (so zutreffend auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7. März\n2007 - 13 K 283/06 -, Juris Rz. 23).\n\nDie Neuregelung verletzt auch nicht das subjektive Nettoprinzip. Insbesondere kommt es durch die Neuregelung nicht - wie unzutref‐\nfend vom Niedersächsischen Finanzgericht in seinem Beschluss vom 27. Februar 2007 (8 K 549/06) und vom Finanzgericht des\nSaarlandes in seinem Beschluss vom 22. März 2007 (2 K 2442/06) vertreten wird - zu einer Besteuerung des Existenzminimums",
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"content": "(auch nicht in unteren Einkommensklassen). Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Familienexistenzmini‐\nmums ist durch das System von Grundfreibetrag und Familienleistungsausgleich sichergestellt. Sowohl Aufwendungen für das säch‐\nliche Existenzminimum der Steuerpflichtigen als auch Aufwendungen für das sächliche Existenzminimum sowie den Betreuungs-\nund Erziehungsbedarf von Kindern werden entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in realitätsgerecht typisier‐\nter Höhe von der Besteuerung freigestellt (vgl. Existenzminimumberichte der Bundesregierung, zuletzt Sechster Existenzminimum‐\nbericht vom 2. November 2006, BT-Drucks. 16/3265; BVerfG-Beschlüsse vom 10. November 1998, BStBl 1999 II S. 174, 182, 193\nund 194).\n\nDarüber hinaus könnte der steuerliche Abzug von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte\nals privat veranlasste Aufwendungen von Verfassungs wegen allenfalls zwingend sein, soweit die Aufwendungen \"im Lichte der\nGrundrechte\" pflichtbestimmt bzw. unvermeidbar, also \"verfassungsrechtlich zwangsläufig\" sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 4. De‐\nzember 2002, BStBl 2003 II S. 534 [541], und vom 16. März 2005, BVerfGE Bd. 112 S. 268 [280]). Das Bundesverfassungsgericht\nhat in dem Beschluss vom 4. Dezember 2002 festgestellt, dass verfassungsrechtlich bislang noch nicht abschließend geklärt ist,\nwieweit über den Schutz des Existenzminimums hinaus sonstige private Aufwendungen von Verfassungs wegen einkommensmin‐\ndernd zu berücksichtigen sind. Es hat jedoch herausgearbeitet, dass sich ein verfassungsrechtliches Gebot zur einkommensmin‐\ndernden Berücksichtigung privater Aufwendungen nur im Einzelfall im Wege der differenzierenden Würdigung der Gründe, die einen\nAufwand veranlassen, im Lichte betroffener Grundrechte feststellen lässt (BStBl 2003 II S. 534 [541]; s. auch BVerfGE Bd. 112 S.\n268 [280]). Der durch das Bundesverfassungsgericht geprägte Begriff der verfassungsrechtlichen Zwangsläufigkeit kann daher nicht\nmit dem einfachgesetzlichen Begriff der steuerlichen Zwangsläufigkeit gleichgesetzt werden. Vielmehr ist der Begriff der verfas‐\nsungsrechtlichen Zwangsläufigkeit eigenständig zu interpretieren und umfasst nur solche privaten Aufwendungen, die der Deckung\neines grundrechtlich geschützten privaten Bedarfs des Steuerpflichtigen dienen.\n\nAufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte sind grundsätzlich nicht in diesem Sinne verfas‐\nsungsrechtlich zwangsläufig. Die Wahl eines bestimmten Wohnorts ist eine freie Entscheidung des Steuerpflichtigen, die er in Aus‐\nübung seiner grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit treffen, für die er jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf\nFörderung seiner Grundrechtbetätigung durch den Staat geltend machen kann. In besonderem Maße überwiegen private Motive für\ndie Wohnortwahl eines Steuerpflichtigen bei der Entscheidung, wo er \"vor Ort\", d.h. im Umkreis seiner Arbeits- oder Betriebsstätte,\nseine Wohnung begründet.\n\nAllerdings hat die gebotene Würdigung der Änderung der Grundentscheidung \"im Lichte der Grundrechte\" den Gesetzgeber veran‐\nlasst, im Wege von Härteregelungen den Abzug der Pauschalbeträge für Entfernungen ab dem 21. Kilometer zuzulassen, weil be‐\nsondere Härten für Fernpendler entstehen können, deren Wohnortwahl durch familiäre Erfordernisse bestimmt sein kann. Dies gilt\ninsbesondere auch für Fälle beiderseits berufstätiger Ehegatten, die - entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Finanzge‐\nrichts in dem Beschluss vom 27. Februar 2007 (8 K 549/06) und des Finanzgerichts des Saarlandes in dem Beschluss vom 22. März\n2007 (2 K 2442/06) - durch die Neuregelung nicht benachteiligt und in ihrer Entscheidung für einen gemeinsamen Familienwohnsitz\nnicht beeinträchtigt werden. Insoweit ist durch die Härtefallregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG im Zusammenhang mit der speziel‐\nlen Härtefallregelung für Familienheimfahrten (§ 9 Abs. 2 Sätze 7 bis 9 EStG) sichergestellt, dass Ehegatten unabhängig davon, ob\nund wo sie einen gemeinsamen Familienwohnsitz begründen und ob ein Ehegatte an seinem vom Familienwohnsitz abweichenden\nBeschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung begründet, stets die Aufwendungen für Wege abziehen können, die über Entfer‐\nnungen von 20 km - gemessen von dem der Arbeits- oder Betriebsstätte nächstgelegenen Hausstand, von dem aus die täglichen\nWege zurückgelegt werden - hinausgehen.\n\nAuch vor dem Hintergrund, dass von Arbeitnehmern heute eine erhöhte Mobilität und Flexibilität gefordert wird, hielt der Gesetzge‐\nber zur Wahrung der sozialen Ausgewogenheit der Regelung die Härtefallregelung für sachgerecht. Damit hat der Gesetzgeber die\nverfassungsrechtlichen Grenzen seines Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraums gewahrt, wobei offen bleiben kann, ob eine so\nweit reichende Härteregelung \"im Lichte der Grundrechte\" tatsächlich geboten war.\n\nDie Änderung der Grundentscheidung ist schließlich auch folgerichtig umgesetzt worden. Das Werkstorprinzip ist keineswegs - wie\ndas Finanzgericht des Saarlandes in dem Beschluss vom 22. März 2007 (2 K 2442/06) annimmt - nur punktuell umgesetzt worden.\nInsbesondere ist der den Beschlüssen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. Februar 2007 - 8 K 549/06 - und des Finanz‐\ngerichts des Saarlandes vom 22. März 2007 - 2 K 2442/06 - zugrunde liegenden Meinung, der Gesetzgeber sei von Verfassungs\nwegen zu einer \"Alles-oder-nichts-Regelung\" gezwungen gewesen, die Härtefallregelung mache die Neuregelung unzulässig, nicht\nzu folgen. Sie ist schon im Hinblick auf das auch im Steuerrecht geltende Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht überzeugend.\n\nSelbst wenn \"ernstliche Zweifel\" vorlägen, käme eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht, da dann das Interesse an einer\ngeordneten Haushaltsführung höher zu bewerten wäre als das Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechts‐\nschutzes gegen die Anwendung einer formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Rechtsnorm (BFH-Beschlüsse vom 6. No‐\nvember 1987, BStBl 1988 II S. 134, und vom 20. Juli 1990, BStBl 1991 II S. 104).\n\nIn Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Herabsetzung unanfechtbar festgesetzter Einkommensteuer-Vorauszahlungen\nscheidet eine Aussetzung der Vollziehung schon deshalb aus, weil kein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt (BFH-Beschluss vom\n27. März 1991, BStBl II S. 643).",
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"number": 7,
"content": "Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen\n(www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Himsel",
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"number": 8,
"content": "BStbl Seite 474\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 27. April 2007\n\nIV C 8 - S 2257c/07/0008\n2007/0173913\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\nDeutsche Rentenversicherung Bund\n\n\nZentrale Zulagenstelle\nfür Altersvermögen\n\nRentenbezugsmitteilung;\nAmtlicher Vordruck nach § 22a Abs. 1 Satz 4 EStG\nin der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung\n\n Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Mai 2005 (BStBl I S. 670)\n\n§ 22a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ließ die Übermittlung der nach § 22a Abs. 1 Satz 1\nEStG der zentralen Stelle mitzuteilenden Daten auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu, wenn eine Übermittlung nach amtlich\nvorgeschriebenem Datensatz oder durch Datenfernübertragung eine unbillige Härte für den Mitteilungspflichtigen mit sich gebracht\nhätte.\n\n 1)\nDiese Möglichkeit wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) abgeschafft. Im Einverneh‐\nmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Mai\n2005 ersatzlos aufgehoben. Der Vordruck ist daher für die Datenübermittlung an die zentrale Stelle für keinen Veranlagungszeitraum\nanwendbar.\n\nDas Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht\nund zum Abruf bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Müller-Gatermann\n\n1) BStBl 2007 I S. 28",
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"number": 9,
"content": "BStbl Seite 475\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 16. Mai 2007\n\nIV C 3 - S 2198-a/07/0001\n2007/0211410\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nReichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 EStG;\nAnwendung des BFH-Urteils vom 22. September 2005 - IX R 13/04 - (BStBI 2007 II S. 373)\n\n Sitzung ESt III/07 vom 25. bis 27. April 2007 zu TOP 11\n\nNach §§ 7h, 7i EStG sind die erhöhten Absetzungen nicht zu gewähren, wenn durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder ein bau‐\ntechnisch neues Gebäude entstanden ist. Strittig in der Rechtsprechung ist, inwieweit hierüber die Bescheinigung der zuständigen\nGemeinde- oder Denkmalbehörde (Bescheinigungsbehörden) nach § 7h Abs. 2 EStG, § 7i Abs. 2 EStG als Grundlagenbescheid (§\n171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) für die Finanzverwaltung bindend ist.\n\nDer BFH bestätigt im nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. September 2005 (BStBl 2007 II S. 373) erneut sei‐\nne Auffassung, dass allein die Bescheinigungsbehörde für die Prüfung von Baumaßnahmen i.S. des § 177 BauGB zuständig sei.\nSomit sei die in der Bescheinigung getroffene Entscheidung als Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung bindend, auch wenn\ntatsächlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der Finanzverwaltung stehe bei gegenteiliger Auffas‐\nsung nach Remonstration der Verwaltungsrechtsweg offen.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist wie folgt zu verfahren:\n\n Die Rechtsgrundsätze des Urteils vom 22. September 2005 sind für Sanierungs- und Denkmalfälle anzuwenden, bei denen die\n- Bescheinigung vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurde, es sei denn, sie beruht auf einer früher veröffentlichten länderspezifischen\n Bescheinigungsrichtlinie.\n\n Auf Baumaßnahmen, bei denen die Bescheinigung nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurde, sind die länderspezifischen Be‐\n- scheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG (vgl. Übersicht in BStBl 2000 I S. 1513 und 2004 I S.\n 1049) anzuwenden.\n\nDanach haben die Bescheinigungsbehörden zwar zu prüfen und zu bescheinigen, ob die in § 7h Abs. 1 EStG, § 7i Abs. 1 EStG auf‐\ngeführten Tatbestandsmerkmale vorliegen. Die Entscheidung über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbe‐\nstandsmerkmale fällt jedoch in die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Unter dieses eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehör‐\nden fällt auch die Beurteilung, ob durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder bautechnisch neues Gebäude entstanden ist. Im amt‐\nlichen Bescheinigungsvordruck wird auf dieses Prüfungsrecht besonders hingewiesen.\n\nDie Bescheinigungsrichtlinien wurden durch die BFH-Entscheidung X R 19/02 vom 14. Januar 2004 (BStBl II S. 711) bestätigt. Da‐\nnach handelt es sich bei der Bescheinigung (z. B. für ein Baudenkmal) um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststel‐\nlungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken. Dieser Grundlagenbescheid ist\ndemnach für die Finanzverwaltung nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzung des § 7i\nAbs. 1 EStG erbringt. Denn nach der Bescheinigung prüft die Finanzbehörde weitere, steuerrechtliche Vorschriften. Dazu gehört ent‐\nscheidend auch die nur nach steuerrechtlichen Kriterien zu beurteilende Abgrenzung zwischen der Sanierung und Neuerrichtung ei‐\nnes Gebäudes.\n\n Im Auftrag\n\n Keßler",
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"number": 10,
"content": "BStbl Seite 476\nInternationales Steuerrecht/Einkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 27. April 2007\n\nlV B 1 - S 1316/07/0008\n2007/0091983\n\nBundeszentralamt für Steuern\n- Referat St II 6 -\n\nnachrichtlich:\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nBundesfinanzakademie\nim Bundesministerium der Finanzen",
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"number": 11,
"content": "Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem\nder Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten;\nAnwendbarkeit des § 43b EStG und der Anlage 2 (zu § 43b)\nauf die Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien",
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"number": 13,
"content": "Die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABI. EU Nr. L 363 S. 129) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im\nBereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtli‐\nnie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschie‐\ndener Mitgliedstaaten auf die Beitrittsstaaten Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2007 für die im Anhang zur Richtlinie\n2006/98/EG (siehe Anlage) genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor.",
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"content": "Gestützt auf die Richtlinie 2006/98/EG bitte ich, § 43b EStG und Anlage 2 (zu § 43b) auf Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft\nan eine Muttergesellschaft mit Sitz in den Staaten Bulgarien und Rumänien oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europä‐\nischen Union gelegene Betriebsstätte einer Muttergesellschaft der Staaten Bulgarien und Rumänien, die nach dem 31. Dezember\n2006 erfolgen, entsprechend anzuwenden. Dabei sind die in der Anlage aufgeführten Steuern und die neu gefasste Liste der unter\nArt. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/435/EWG fallenden Gesellschaften zu berücksichtigen.\n\nDieses Schreiben ist bis zum Inkrafttreten der Umsetzung der Richtlinie 2006/98/EG durch entsprechende Änderung des § 43b\nEStG und der dazugehörigen Anlage 2, die unverzüglich erfolgen soll, anzuwenden.\n\n Im Auftrag\n\n Christmann",
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"number": 15,
"content": "BStbl Seite 479\nInternationales Steuerrecht/Einkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 27. April 2007\n\nIV B 1 - S 1316/07/0010\n2007/0186690\n\nBundeszentralamt für Steuern\n- Referat St II 6 -\n\nnachrichtlich:\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nBundesfinanzakademie\nim Bundesministerium der Finanzen\n\nRichtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003\nüber eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren\nzwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten;\nAnwendbarkeit des § 50g EStG und der Anlage 3a (zu § 50g)\nauf die Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien\n\n\n\n\nDie Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABI. EU Nr. L 363 S. 129) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im\nBereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtli‐\nnie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren\nzwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten auf die Beitrittsstaaten Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Ja‐\nnuar 2007 für die im Anhang zur Richtlinie 2006/98/EG (siehe Anlage) genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor.\n\nGestützt auf die Richtlinie 2006/98/EG bitte ich, § 50g EStG und die Anlage 3a (zu § 50g) auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzge‐\nbühren an verbundene Unternehmen der Staaten Bulgarien und Rumänien oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\ngelegene Betriebsstätte eines Unternehmens dieser Staaten, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen, entsprechend anzuwen‐\nden. Dabei ist die Anlage zu berücksichtigen.\n\nDieses Schreiben ist bis zum Inkrafttreten der Umsetzung der Richtlinie 2006/98/EG durch entsprechende Änderung des § 50g\nEStG und der dazugehörigen Anlage 3a, die unverzüglich erfolgen soll, anzuwenden.\n\n Im Auftrag\n\n Christmann",
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"content": "BStbl Seite 481\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 4. Mai 2007\n\n\nIV A 5 - S 7100/07/0011\n\nIV A 6 - S 7170/07/0003\n2007/0189309\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nUmsatzsteuer,\nEinheitlichkeit der Leistung,\nSteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG;\nAnwendung des BFH-Urteils vom 13. Juli 2006 - V R 7/05 -\nauf nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)\nund anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen\n\nDer BFH hat mit Urteil vom 13. Juli 2006 - V R 7/05 - (BStBl 2007 II S. 412) entschieden, dass betriebsärztliche Leistungen, die ein\nUnternehmer gegenüber einem Arbeitgeber erbringt und die darin bestehen, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch\nzu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG), gemäß § 4\nNr. 14 UStG steuerfrei sind, soweit die Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen.\n\nDie Steuerfreiheit der Leistungen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG scheitert nach Auffassung des BFH nicht daran, dass die in § 3 Abs.\n1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG aufgeführten Leistungen unstreitig keinen therapeutischen Zwecken dienen, denn für den BFH waren die in §\n3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ASiG aufgeführten Leistungen trennbar und in dem vorgelegten Mustervertrag auch einzeln aufgeschlüsselt und\neinzeln abgerechnet.\n\nZur Frage der Selbständigkeit der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, wenn diese im Zusammenhang mit den Leistungen nach § 3\nAbs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG erbracht werden, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehör‐\nden der Länder Folgendes:\n\nEntscheidend für die Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Einzelleistungen vorliegen, ist der wirt‐\nschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen.\n\nDer BFH hat im o. g. Urteil festgestellt, dass es im Kern der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG vorgesehenen Untersuchungen darum geht, Be‐\neinträchtigungen der Gesundheit zu verhindern bzw. diese frühzeitig zu erkennen, damit ihren Auswirkungen rechtzeitig begegnet\nwerden kann. Insoweit liegt eine individualisierte Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer als Patient und dem Betriebsarzt vor, die\nKennzeichen einer therapeutischen Maßnahme ist. Dabei kann es durchaus Nebenzweck der Untersuchung sein, die Arbeitsbedin‐\ngungen zu verändern oder zu verbessern. Im Vordergrund steht jedoch die Gesundheit des Arbeitnehmers.\n\nFolglich ist nach den Feststellungen des BFH der wirtschaftliche Gehalt der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG zu erbringenden Leistungen\ngrundsätzlich ein anderer als der für die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG. Im Falle des Zusammentreffens der Leis‐\ntungen nach § 3 Abs. 1 ASiG unterliegen die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG erbrachten Leistungen damit stets einer eigenständigen um‐\nsatzsteuerrechtlichen Beurteilung.\n\nUnabhängig davon, ob die nach § 3 Abs. 1 ASiG zu erbringenden betriebsärztlichen Leistungen im Vertrag einzeln aufgeschlüsselt\nund gesondert abgerechnet werden, sind daher die betriebsärztlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG gemäß § 4 Nr. 14\nUStG steuerfrei, soweit sie nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen. Ein ggf. vereinbartes Gesamtentgelt für alle betriebsärzt‐\nlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 ASiG ist daher sachgerecht aufzuteilen. Soweit bislang die Auffassung vertreten wurde, dass es\nsich um eine einheitliche Leistung handelt, wenn die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ASiG genannten Aufgaben zusammentreffen, wird\nhieran nicht mehr festgehalten.\n\nDas Urteil des BFH vom 13. Juli 2006 ist im Ergebnis auch für nach anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen\nanzuwenden, die therapeutischen Zwecken dienen (z. B. ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die inso‐\nweit entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 8. November 2001 (BStBl I S. 826) sind nicht mehr anzuwenden.",
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"number": 17,
"content": "Für vor dem 1. Januar 2008 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese als umsatzsteuer‐\npflichtig behandelt.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben -\nzur Ansicht und zum Abruf bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Himsel",
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"number": 18,
"content": "BStbl Seite 482\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 22. Mai 2007\n\nIV A 5 - S 7306/07/0003\n2007/0223039\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nUmsatzsteuer;\n§ 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge\nbei gemischt genutzten Gebäuden\n\n BFH-Urteil vom 28. September 2006 - V R 43/03 - (BStBl 2007 II S. 417)\n BMF-Schreiben vom 24. November 2004 (BStBl I S.1125)\n\nMit Urteil vom 28. September 2006 - V R 43/03 - (BStBl 2007 II S. 417) hat der BFH u.a. entschieden, dass für den Umfang des Vor‐\nsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuer‐\nfreie Verwendungsumsätze verwendet werden soll, vorgreiflich zu entscheiden ist, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen um Erhal‐\ntungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die Herstel‐\nlung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist. Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst oder die Erhaltung, Nutzung oder Ge‐\nbrauch des Gegenstands betreffen, sind gesondert zu beurteilen. Handelt es sich um Aufwendungen für den Gegenstand selbst,\nkommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab (§ 15 Abs. 4 UStG) in\nBetracht. Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf so genannte Erhaltungsaufwendungen kann sich hingegen danach\nrichten, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gegenstands die Aufwendungen vorgenommen werden.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses\nBFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.\n\nHerstellungskosten eines Gebäudes bestehen regelmäßig aus einer Vielzahl von einzelnen Leistungsbezügen, die für sich betrach‐\ntet einzelnen Gebäudeteilen direkt zugeordnet oder auf mehrere unterschiedliche Nutzungen aufgeteilt werden können. Das Gleiche\ngilt für Erhaltungsaufwendungen, die sich ebenfalls aus mehreren Leistungsbezügen zusammensetzen können. Beide Arten von\nAufwendungen unterscheiden sich vor allem dadurch, dass durch Herstellungskosten etwas \"Neues\" geschaffen wird; beide Arten\nvon Aufwendungen setzen sich jedoch sowohl aus direkt zuordnungsfähigen als auch aus gemischten Aufwendungen zusammen.\nDie vom BFH vorgenommene Versagung der direkten Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bestimmten Ge‐\nbäudeteilen und die damit einhergehende Unterscheidung zur Behandlung von Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen An‐\nschaffungs- oder Herstellungskosten erscheint danach nicht gerechtfertigt. Insbesondere die unterschiedliche Behandlung von ur‐\nsprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits und nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer‐\nseits ist in sich widersprüchlich.\n\nDie Aufteilung der gesamten im Rahmen der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes angefallenen Vor‐\nsteuerbeträge nach einem für das gesamte Grundstück ermittelten Aufteilungsschlüssel führt zudem insbesondere in den Fällen, in\ndenen die verschieden genutzten Gebäudeteile unterschiedlich ausgestattet sind, zu nicht sachgerechten Ergebnissen.\n\nSoweit ein Unternehmer ein Gebäude anschafft oder herstellt, das sowohl zu vorsteuerunschädlichen als auch zu vorsteuerschädli‐\nchen Umsätzen verwendet werden soll, sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge weiterhin in Anwendung der Grundsätze des BMF-\nSchreibens vom 24. November 2004 (BStBl I S.1125) zu ermitteln.\n\nDieses Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben\nzum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Kraeusel",
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"number": 19,
"content": "BStbl Seite 483\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 1. Juni 2007\n\nIV A 6 - S 7329/07/0001\n2007/0244278\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2007\n\nGemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2007 wie folgt bekannt gegeben:\n\n\n\n\nDie übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - zum Download be‐\nreit.\n\n Im Auftrag\n\n Kraeusel",
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"content": "BStbl Seite 484\nStellenausschreibung\nDas Bundeszentralamt für Steuern, eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen, mit\nHauptsitz in Bonn und Dienstsitzen in Berlin, Saarlouis und Schwedt, sucht\n\nmehrere\nSteuerbeamte/Steuerbeamtinnen\ndes mittleren Dienstes\n\nfür einen Einsatz als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in den verschiedensten steuerlichen Aufgabenbereichen am Dienstsitz Bonn.\n\nVon den Bewerberinnen und Bewerbern werden erwartet:\n\n- Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der Steuerverwaltung mit mindestens befriedigendem Prüfungsergebnis\n\n- mindestens befriedigender Schulabschluss\n\n- gute schriftliche und mündliche Ausdrucksweise\n\n- Fremdsprachenkenntnisse sind von Vorteil\n\n- Bereitschaft und Fähigkeit, sich in neue Aufgaben einzuarbeiten\n\n- gute Auffassungsgabe\n\n- sicheres und freundliches Auftreten\n\n- Teamfähigkeit\n\n- hohe Belastbarkeit\n\nGesucht werden Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 6m z.A., A 6m oder A 7. Bewerben können sich auch ehemalige\nSteueranwärterinnen/Steueranwärter, die nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen wurden, und Steueranwärterinnen/Steueran‐\nwärter, die die Laufbahnprüfung noch nicht abgeschlossen haben, aber in diesem Jahr abschließen werden.\n\nDie Dienstposten in der Bundesfinanzverwaltung sind grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigung geeignet. Gehen entsprechende\nBewerbungen ein, wird für den jeweiligen Dienstposten geprüft, ob den Teilzeitwünschen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten\n(insbesondere Anforderungen des Dienstpostens, gewünschte Gestaltung der Teilzeit) entsprochen werden kann.\n\nBei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Bundesgleichstellungsgesetzes,\nschwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches IX bevorzugt berücksichtigt.\n\nDas Bundeszentralamt für Steuern unterstützt die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Im Rahmen des Bundes‐\ngleichstellungsgesetzes ist es daher bestrebt, den Frauenanteil zu erhöhen und fordert deshalb Frauen besonders zur Bewerbung\nauf.\n\nSchriftliche Bewerbungen mit aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen, wie z. B. Übersicht über den schulischen und beruflichen\nWerdegang, Ablichtungen der Schulabgangs-, Prüfungs- und Beschäftigungszeugnisse/Beurteilungen richten Sie bitte bis zum 30.\nJuni 2007 an das\n\n Bundeszentralamt für Steuern\n Personalreferat Q 2\n An der Küppe 1\n 53225 Bonn.\n\nFür eine erste Kontaktaufnahme steht Ihnen Herr Mansuroglu, Tel. (02 28) 4 06-33 38, zur Verfügung. Bitte reichen Sie keine Bewer‐\nbungen per E-Mail ein.\n\nWeitere Informationen zum Bundeszentralamt für Steuern erhalten Sie auf unserer Homepage unter www.bzst.bund.de.",
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