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"content": "BStbl Seite 146\n\n\n\n\nSteueränderungsgesetz\nGesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steuerände‐\nrungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)1)\n\n Vom 25. Februar 1992\n\n Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n\n Inhaltsübersicht\n\nArtikel\n\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n\nÄnderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\n\nÄnderung des Berlinförderungsgesetzes\n\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\n\nÄnderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\n\nÄnderung des Auslandinvestment-Gesetzes\n\nÄnderung des Ausführungsgesetzes Grenzgänger Niederlande\n\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\n\nÄnderung des Investitionszulagengesetzes 1991\n\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes\n\nÄnderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\n\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes\n\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\n\nÄnderung der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz\n\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes\n\nÄnderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\n\nÄnderung des Außensteuergesetzes\n\nÄnderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform\n\nÄnderung des Solidaritätszuschlaggesetzes\n\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\n\nÄnderung des Feuerschutzsteuergesetzes\n\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\n\nÄnderung der Abgabenordnung\n\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes\n\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\n\nÄnderung des Grunderwerbsteuergesetzes",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252984/",
"number": 3,
"content": "Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\n\nÄnderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes\n\nÄnderung des Schutzbaugesetzes\n\nÄnderung des Gesetzes zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens\nund der Mineralgewinnungsrechte sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer\n\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes\n\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes\n\nÄnderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung\n\nÄnderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n\nÄnderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\n\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\n\nÄnderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\n\nNeufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n\nInkrafttreten\n\n Artikel 1\n\n Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\n Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808)2)3)\n\n1. In EStG § 2 Abs. 3 werden die Worte \" , den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abgezogene Steu‐\ner\" durch die Worte \"und den Abzug nach § 13 Abs. 3\" ersetzt.\n\n2. EStG § 2 a Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n\n \"(1) Negative Einkünfte\n\n 1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,\n\n 2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte,\n\n 3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Körperschaft, die\nweder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat (ausländische Körperschaft), oder\n\n b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer ausländischen Körperschaft\noder aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer ausländischen Körperschaft,\n\n 4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland\nhat,\n\n 5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner\nWohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat,\n\n 6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem aus‐\nländischen Staat belegen sind, oder\n\n b) aus der Vermietung oder der Verpachtung von Schiffen, wenn diese Einkünfte nicht tatsächlich der inländischen Besteuerung un‐\nterliegen, oder\n\n c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts\nim Sinne der Buchstaben a und b,\n\n 7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden\nAnteils an\n\n b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals,\n\n c) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252984/",
"number": 4,
"content": "einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in den Nummern 1 bis 6\ngenannten Tatbestände zurückzuführen sind,\n\n dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbe‐\nständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden.\nDen negativen Einkünften sind Gewinnminderungen gleichgestellt. Soweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen\nwerden können, mindern sie die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungs‐\nzeiträumen aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben\nStaat, erzielt. Die Minderung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Einkünfte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen\nnicht berücksichtigt werden konnten (verbleibende negative Einkünfte). Die am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibenden\nnegativen Einkünfte sind gesondert festzustellen; § 10 d Abs. 3 gilt sinngemäß.\n\n (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die negativen Einkünfte aus einer gewerbli‐\nchen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, au‐\nßer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese\nnicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpach‐\ntung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen\nbestehen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die\nausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung\nin Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Ge‐\nschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat. Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die\nin Satz 1 genannten Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre vor\nund in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden.\"\n\n3. EStG § 3 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Nummer 1 Buchstabe d werden das Wort \"sowie\" durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Strichpunkt folgende Worte ein‐\ngefügt:\n\n \"sowie der Zuschuß nach § 4 a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung\".\n\n b) In Nummer 2 werden nach dem Wort \"Arbeitsförderungsgesetz\" die Worte \"und den entsprechenden Programmen des Bundes\nund der Länder\" und nach dem Wort \"Arbeitsförderungsgesetzes\" die Worte \"und Leistungen auf Grund der in § 141 m Abs. 1 und\n§ 141 n Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Ansprüche\" eingefügt.\n\n c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n\n aa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n\n\"c)im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,\".\n\n bb) In Buchstabe d wird das Wort \"Ehefrauen\" durch das Wort \"Ehegatten\" ersetzt.\n\n d) In Nummer 13 wird das Zitat \"§ 9 Abs. 4\" durch das Zitat \"§ 4 Abs. 5 Nr. 5\" ersetzt.\n\n e) In Nummer 16 wird das Zitat \"§ 9 Abs. 4\" durch das Zitat \"§ 4 Abs. 5 Nr. 5\" ersetzt.\n\n f) Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 33 eingefügt:\n\n \"33. Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kinder‐\ngärten oder vergleichbaren Einrichtungen;\".\n\n g) Nummer 58 wird wie folgt gefaßt:\n\n \"58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete\noder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes und öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen für eine\nzu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung,\nderen Nutzungswert nicht zu besteuern ist, soweit sie nicht durch ein Dienstverhältnis veranlaßt sind;\".\n\n h) Nummer 59 wird aufgehoben.\n\n i) In Nummer 62 werden die Worte \"soweit sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden\" durch die Worte \"soweit der\nArbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Er‐\nmächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist\" ersetzt.\n\n j) Nummer 64 wird wie folgt geändert:",
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"number": 5,
"content": "aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n\n\"bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür\nArbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Ar‐\nbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen\nwürde;\".\n\n bb) Im zweiten Halbsatz werden die Worte \"in ein Gebiet außerhalb des Inlands\" durch die Worte \"in das Ausland\" ersetzt.\n\n4. EStG § 3 a wird aufgehoben.\n\n5. In EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 werden der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:\n\n \"Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abge‐\nschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen\nworden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.\"\n\n6. EStG § 4 d wird wie folgt geändert:\n\n a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n\naaa)In Buchstabe a werden der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze angefügt:\n\n\"Leistungsempfänger ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungs‐\nkasse Leistungen erhält; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist Leistungsempfänger der Hinterbliebene eines\nehemaligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens, der von der Kasse Leistungen erhält. Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Ar‐\nbeitnehmer stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß\nihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind;\".\n\nbbb)Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n\n\"b)in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwärter,\n\naa)wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, jeweils 6 vom Hundert,\n\nbb)wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluß von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt,\n25 vom Hundert\n\ndes Durchschnittsbetrags der jährlichen Versorgungsleistungen, den die Leistungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebenenversor‐\ngung gewährt wird, deren Hinterbliebene nach den Verhältnissen am Schluß des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung im letzten Zeit‐\npunkt der Anwartschaft, spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahrs erhalten können. Leistungsanwärter ist jeder\nArbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse Leistungen erhalten kann\nund am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet hat; soweit die Kasse nur Hinter‐\nbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunterneh‐\nmens, der am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet hat und dessen Hinterblie‐\nbene die Hinterbliebenenversorgung erhalten können. Das Trägerunternehmen kann bei der Berechnung nach Satz 1 statt des dort\nmaßgebenden Betrags den Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leistungsempfänger im Sinne von Buch‐\nstabe a Satz 2 gewährten Leistungen zugrunde legen. In diesem Fall sind Leistungsanwärter im Sinne des Satzes 2 nur die Arbeit‐\nnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung er‐\nfolgt, das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als Leistungsanwärter stehen andere\nPersonen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für das Träger‐\nunternehmen zugesagt worden sind;\".\n\nccc)Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n\n\"c)den Betrag der Prämie, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die die\nLeistungsanwärter oder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen am Schluß des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung erhalten kön‐\nnen, durch Abschluß einer Versicherung verschafft; die Zuwendungen nach den Buchstaben a oder b sind in diesem Fall in dem Ver‐\nhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind. Bei Versicherungen für einen Leis‐\ntungsanwärter ist der Abzug der Prämie nur zulässig, wenn der Leistungsanwärter die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten Vor‐\naussetzungen erfüllt, die Versicherung für die Dauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, für den erstmals Leistungen der Alters‐\nversorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungsanwärter das 55. Lebensjahr vollendet\nhat, und während dieser Zeit jährlich Prämien gezahlt werden, die der Höhe nach gleichbleiben oder steigen. Das gleiche gilt für\nLeistungsanwärter, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Leistungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor‐",
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"number": 6,
"content": "gung, für Leistungen der Altersversorgung unter der Voraussetzung, daß die Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist. Ein Ab‐\nzug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen;\".\n\nddd)In Buchstabe d werden nach dem Wort \"Leistungsanwärter\" die Worte \"im Sinne von Buchstabe b Satz 2 und 5\" eingefügt.\n\neee)In Satz 2 wird das Wort \"und\" durch das Wort \"oder\" ersetzt.\n\nfff)In Satz 3 werden die Worte \"der Kasse ist\" durch die Worte \"der Kasse sind\" ersetzt und vor dem Strichpunkt folgender Satzteil\neingefügt:\n\n\" , und noch nicht fällige Ansprüche aus einer Versicherung mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich\ndes Guthabens aus Beitragsrückerstattung am Schluß des Wirtschaftsjahrs\".\n\nggg)In Satz 4 werden die Worte \"der Anspruch gegen die Versicherung\" durch die Worte \"der Wert des geschäftsplanmäßigen De‐\nckungskapitals aus der Versicherung zuzüglich des Guthabens aus Beitragsrückerstattung am Schluß des Wirtschaftsjahrs\" ersetzt.\n\n bb) In Nummer 2 wird das Zitat \"Nummer 1 Satz 5\" durch das Zitat \"Nummer 1 Satz 3\" ersetzt.\n\n b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n\n \"§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\"\n\n7. In EStG § 7 g Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n\n \"Ist ein Einheitswert des Betriebs für steuerliche Zwecke außerhalb dieser Vorschrift nicht festzustellen, tritt an seine Stelle der\nWert des Betriebs, der sich in entsprechender Anwendung der §§ 95 bis 109 a des Bewertungsgesetzes zum Ende des dem Zeit‐\npunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirtschaftsjahrs ergeben würde.\"\n\n8. EStG § 9 wird wie folgt geändert:\n\n a) Absatz 4 wird aufgehoben.\n\n b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n\n \"(5) § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5, 7 bis 8a und Abs. 6 gilt sinngemäß.\"\n\n9. EStG § 10 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n\n \"Als Sonderausgaben können Beiträge zu Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb, cc\nund dd nicht abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung\noder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn,\n\n a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirt‐\nschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung\noder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaf‐\nfungs- oder Herstellungskosten,\n\n b) es handelt sich um eine Direktversicherung oder\n\n c) die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlaßter\nDarlehen; in diesen Fällen können die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen nicht als Sonderausgaben abgezogen\nwerden, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der Sicherung des Darlehens dienen.\"\n\n b) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b werden nach den Worten \"höchstens des\" die Worte \"zu Beginn des Veranlagungszeitraums je‐\nweils maßgebenden\" eingefügt.\n\n c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n\n aa) Die Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:\n\n\"1.bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb, cc und dd, wenn die Voraussetzungen für\nden Sonderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind;\n\n2.bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), wenn vor Ablauf der Vertrags‐\ndauer, außer im Schadensfall oder bei Erbringung der vertragsmäßigen Rentenleistung, Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurück‐\ngezahlt werden;\".",
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"content": "bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und der vorletzte Satz wie folgt gefaßt:\n\n\"Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung sowie der Erwerb von Rech‐\nten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen oder -anlagen.\"\n\n10. EStG § 10 c wird wie folgt geändert:\n\n a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n aa) In Satz 1 wird das Zitat \"§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 8\" durch das Zitat \"§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 9\" ersetzt.\n\n bb) Satz 2 wird gestrichen.\n\n b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Zitat \"Absatz 2 Nr. 1 bis 3\" durch das Zitat \"Absatz 1, 2 Nr. 1 bis 3\" ersetzt.\n\n11. EStG § 10 e wird wie folgt geändert:\n\n a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\n \"Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im\nInland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Bo‐\nden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, höchstens\njeweils 19 800 Deutsche Mark, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils\n16 500 Deutsche Mark, wie Sonderausgaben abziehen.\"\n\n b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\n \"Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausge‐\nnutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen.\"\n\n c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n\n aa) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:\n\n\"Für das Folgeobjekt sind die Vomhundertsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre maßgeben.\"\n\n bb) Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden Sätze 7 bis 10.\n\n cc) Im neuen Satz 9 werden die Worte \"des Satzes 7\" durch die Worte \"des Satzes 8\" ersetzt.\n\n dd) Der neue Satz 10 wird wie folgt gefaßt:\n\n\"Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzuwenden.\"\n\n d) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 5 a eingefügt:\n\n \"(5 a) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden,\nin denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 120 000 Deutsche Mark, bei nach § 26 b zusammenveranlagten Ehegatten\n240 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeit‐\nräume möglich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgliche Her‐\nstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.\"\n\n e) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 6 a eingefügt:\n\n\n\n\n \"(6 a) Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des\nAbsatzes 5 a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im\nJahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12 000 Deutsche Mark\nwie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende\ndes Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Her‐\nstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaf‐\nfung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.\"\n\n f) In Absatz 7 werden in Satz 1 die Worte \"nach Absatz 6 Satz 1\" durch die Worte \"nach den Absätzen 6 und 6 a\" ersetzt.\n\n12. Nach EStG § 10 f werden folgende §§ 10 g und 10 h eingefügt:",
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"content": "\"§ 10 g\n\n Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter,\n\n die weder zur Einkunftserzielung\n\n noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden\n\n (1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgü‐\ntern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen überstei‐\ngen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie\nSonderausgaben abziehen. Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind\n\n 1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,\n\n 2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den\njeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,\n\n 3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen\nVorschriften unter Schutz gestellt sind,\n\n 4. Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit min‐\ndestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder\ndas Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder\nWissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,\n\n wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich\ngemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. Die Maßnah‐\nmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in\nAbsatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgü‐\ntern im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist § 7 i Abs. 1 Sätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.\n\n (2) Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen\nKulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu ei‐\ngenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10 e Abs. 6 oder § 10 h Satz 3 abgezogen hat. Für Zeiträume, für\ndie der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge\nnach § 10 e Abs. 1 bis 5, den §§ 10 f, 10 h, 15 b des Berlinförderungsgesetzes oder § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen hat,\nkann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. Soweit die Kulturgüter während\ndes Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendun‐\ngen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.\n\n (3) Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder\nvon der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der\nAufwendungen nachweist. Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die\nBescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist\ndiese entsprechend zu ändern.\n\n (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswoh‐\nnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. § 10 e Abs. 7 gilt sinngemäß.\n\n § 10 h\n\n Steuerbegünstigung\n\n der unentgeltlich zu Wohnzwecken\n\n überlassenen Wohnung im eigenen Haus\n\n Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden\nsind, im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, höchstens jeweils 19 800 Deutsche\nMark, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils 16 500 Deutsche Mark, wie Sonder‐\nausgaben abziehen. Voraussetzung ist, daß\n\n 1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat,",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/252984/",
"number": 9,
"content": "2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des\nZeitraums nach Satz 1 eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,\n\n 3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist,\n\n 4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich an einen Angehöri‐\ngen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohnzwecken überlassen hat und\n\n 5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach §§ 10 e, 10 f Abs. 1, § 10 g, 52 Abs. 21 Satz 6\noder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes einbezogen hat.\n\n § 10 e Abs. 1 Sätze 5 und 6, Absätze 3, 5 a, 6 und 7 gelten sinngemäß.\"\n\n13. In EStG § 12 wird das Zitat \"§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 8\" durch das Zitat \"§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 9\" ersetzt.\n\n14. EStG § 13 wird wie folgt geändert:\n\n a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n\n \"2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);\".\n\n b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n\n \"Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Einkommen ohne Berücksichtigung des Freibetrags nach Satz 1 50 000 Deutsche Mark\nnicht übersteigt. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.\"\n\n15. EStG § 14 a wird wie folgt geändert:\n\n a) In den Absätzen 1 und 4 werden jeweils die Worte \"1. Januar 1992\" durch die Worte \"1. Januar 1996\", die Worte\n\"24 000 Deutsche Mark\" durch die Worte \"27 000 Deutsche Mark\" und die Worte \"48 000 Deutsche Mark\" durch die Worte\n\"54 000 Deutsche Mark\" ersetzt.\n\n b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n\n \"Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht mitver‐\näußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom Steuerpflichtigen fortgeführt wird. In diesem Falle ermäßigt sich der Freibetrag auf\nden Teil, der dem Verhältnis des tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen land-\nund forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsgewinn entspricht.\"\n\n c) In Absatz 5 werden die Worte \"1. Januar 1993\" durch die Worte \"1. Januar 1996\", die Worte \"24 000 Deutsche Mark\" durch die\nWorte \"27 000 Deutsche Mark\" und die Worte \"48 000 Deutsche Mark\" durch die Worte \"54 000 Deutsche Mark\" ersetzt.\n\n16. In EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten \"Unternehmer (Mitunternehmer)\" die Worte \"des Betriebs\" eingefügt,\nder Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:\n\n \"Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesell‐\nschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die\nPersonengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzu‐\nsehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;\".\n\n17. EStG § 17 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:\n\n \"Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile\ngleich.\"\n\n b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:\n\n \"In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.\"\n\n18. EStG § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Nummer 1 werden die Worte \" , Kolonialgesellschaften und\" durch das Wort \"sowie\" ersetzt.\n\n b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\n\n aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:",
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"number": 10,
"content": "\"Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2\nSatz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben\nwerden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können.\"\n\n bb) In dem neuen Satz 4 wird das Zitat \"Sätze 1 und 2\" durch das Zitat \"Sätze 1 bis 3\" ersetzt.\n\n19. Dem EStG § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n\n \"Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung\nnach § 26 c wählen.\"\n\n20. In EStG § 26 c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte \"als ob sie unverheiratet wären\" durch die Worte \"als ob sie diese Ehe nicht ge‐\nschlossen hätten\" ersetzt.\n\n21. EStG § 32 wird wie folgt geändert:\n\n a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n\n aa) In Satz 1 wird Nummer 4 gestrichen.\n\n bb) In Satz 2 werden die Worte \"Nummern 3 bis 5\" durch die Worte \"Nummern 3 und 5\" ersetzt.\n\n b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n\n aa) In Satz 1 werden die Worte \"1 512 Deutsche Mark\" durch die Worte \"2 052 Deutsche Mark\" ersetzt.\n\n bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte \"3 024 Deutsche Mark\" durch die Worte \"4 104 Deutsche Mark\" ersetzt.\n\n cc) In Satz 4 werden das Semikolon und der folgende Halbsatz gestrichen. Folgende Sätze werden angefügt:\n\n\"Eine für ein zurückliegendes oder das laufende Kalenderjahr erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine für künftige\nKalenderjahre erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn des Kalenderjahrs widerrufen werden, für das sie erstmals nicht gelten soll.\"\n\n c) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:\n\n \"Kinder, die bei beiden Elternteilen gemeldet sind, werden dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zu‐\nerst gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur\neinheitlich ausgeübt werden. Absatz 6 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.\"\n\n d) In Absatz 8 letzter Satz werden die Worte \"bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen\" ersetzt durch die Worte\n\"die nach den §§ 26, 26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden\".\n\n22. EStG § 32 a Abs. 6 wird wie folgt geändert:\n\n a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n\n aa) Die Worte \"durch Tod, Scheidung oder Aufhebung\" werden gestrichen.\n\n bb) Folgender Satz wird angefügt:\n\n\"Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach\n§ 26 c wählen.\"\n\n b) In Satz 2 werden nach dem Wort \"Voraussetzung\" die Worte \"für die Anwendung des Satzes 1\" eingefügt.\n\n23. EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Buchstabe a wird nach dem Wort \"Übergangsgeld,\" das Wort \"Altersübergangsgeld,\" eingefügt.\n\n b) In Buchstabe b werden nach dem Wort \"Reichsversicherungsordnung\" die Worte \" , nach dem Fünften oder Sechsten Buch So‐\nzialgesetzbuch\" und nach dem Wort \"Landwirte\" die Worte \" , dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte\" ein‐\ngefügt.\n\n c) In Buchstabe c werden das Wort \"sowie\" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort \"Mutterschutzgesetz\" die folgenden\nWorte eingefügt:\n\n \"sowie den Zuschuß nach § 4 a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung\".\n\n d) Nach Buchstabe h werden ein Beistrich und der folgende Buchstabe i eingefügt:",
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"number": 11,
"content": "\"i) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42),\ndie nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbindung mit Arti‐\nkel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt,\".\n\n24. In EStG § 33 Abs. 2 Satz 2 wird das Zitat \"§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 8\" durch das Zitat \"§ 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9\" ersetzt.\n\n25. In EStG § 33 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Zahl \"3 024\" durch die Zahl \"4 104\" und die Zahl \"5 400\" durch die Zahl\n\"6 300\" ersetzt.\n\n26. EStG § 34 c wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte \"zum Gesamtbetrag\" durch die Worte \"zur Summe\" ersetzt.\n\n b) In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte \"bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte\" durch die Worte \"bei der Er‐\nmittlung der Einkünfte\" ersetzt.\n\n c) In Absatz 5 werden nach den Worten \"Die obersten Finanzbehörden der Länder\" die Worte \"oder die von ihnen beauftragten Fi‐\nnanzbehörden\" eingefügt.\n\n27. EStG § 34 e Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\n \"Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn des Ver‐\nanlagungszeitraums aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der\nGewinn des im Veranlagungszeitraums beginnenden Wirtschaftsjahrs weder geschätzt noch nach § 13 a ermittelt worden ist und\nden Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\"\n\n28. EStG § 34 f Abs. 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:\n\n \"(3) Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1, 2, 4 und 5 in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarif‐\nliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35, auf Antrag um je\n1 000 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5. Voraussetzung ist,\ndaß das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört\nhat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. Soweit sich der Betrag der Steuerermäßigung nach Satz 1 bei der\nErmittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer der\nzwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuziehen. Steuerermäßigungen, die nach den Sätzen 1 und 3 nicht berücksichtigt\nwerden können, können bis zum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des § 10 e und in den zwei folgenden Veranlagungszeiträu‐\nmen abgezogen werden. Ist für einen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu än‐\ndern, als die Steuerermäßigung nach den Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu berichtigen ist; die Verjährungsfristen enden insoweit\nnicht, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den die Steuerermäßigung nach Satz 1 beantragt\nworden ist.\n\n (4) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur Höhe der Bemessungs‐\ngrundlage der Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3\nSatz 1 kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.\"\n\n29. In EStG § 34 g Satz 1 werden die Worte \"mit Ausnahme des § 35\" durch die Worte \"mit Ausnahme des § 34 f Abs. 3 und § 35\"\nersetzt.\n\n30. EStG § 37 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n\n \"Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10 e Abs. 1 und 2 und § 10 h auch die\nAufwendungen, die nach § 10 e Abs. 6 und § 10 h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden.\"\n\n31. EStG § 38 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Satz 4 wird der zweite Teilsatz wie folgt gefaßt:\n\n \"in dieser Tabelle ist für die nach § 32 a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils die Einkommen‐\nsteuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache\nund dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach § 32 a Abs. 1 ergibt;\".\n\n b) In Satz 5 Nr. 5 werden die Zahl \"3 024\" durch die Zahl \"4 104\" und die Zahl \"1 512\" durch die Zahl \"2 052\" ersetzt.\n\n32. EStG § 39 wird wie folgt geändert:\n\n a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:",
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"number": 12,
"content": "aa) Nummer 1 wird gestrichen.\n\n bb) In Nummer 3 werden die Zahl \"1 512\" durch die Zahl \"2 052\" und die Zahl \"3 024\" durch die Zahl \"4 104\" ersetzt.\n\n b) Absatz 3 a wird wie folgt geändert:\n\n aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n\n\"Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer höchstens die auf seiner Lohn‐\nsteuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge beantragt und versichert, daß sich die\nmaßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.\"\n\n bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte \"gilt dies\" durch die Worte \"gelten die Sätze 1 und 2\" ersetzt.\n\n33. EStG § 39 a wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 wird das Zitat \"§§ 10 e, 10 f, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6\" durch das Zitat \"§§ 10 e, 10 f, 10 g, 10 h, 52\nAbs. 21 Sätze 4 bis 6\" ersetzt.\n\n b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n\n aa) In Satz 1 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:\n\n\"dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf das\nKalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.\"\n\n bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n\n\"Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer höchstens den auf seiner Lohn‐\nsteuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahr eingetragenen Freibetrag beantragt und versichert, daß sich die maßgebenden\nVerhältnisse nicht wesentlich geändert haben.\"\n\n c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n\n \"Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 6 zu ermitteln ist.\"\n\n d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n\n \"(4 a) Für die Eintragung eines Freibetrags oder anderer Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte sowie ihrer Änderung ist\ndas Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung seine Wohnung hat, von der aus\ner seiner Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten, die einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist das Finanzamt des Famili‐\nenwohnsitzes zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und keinen Familienwohnsitz haben, ist das für den älteren\nEhegatten nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich zuständig. In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt örtlich zu‐\nständig, in dessen Bezirk sich die öffentliche Kasse befindet, die den Arbeitslohn zahlt.\"\n\n34. EStG § 40 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.\n\n b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n\n \"1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes\nUnternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, daß\ndie Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,\".\n\n35. In EStG § 40 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte \"der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird und\" gestrichen.\n\n36. In EStG § 41 Abs. 1 Satz 5 werden nach dem Wort \"Mutterschutzgesetz\" die Worte \" , der Zuschuß nach § 4 a Mutterschutzver‐\nordnung oder einer entsprechenden Landesregelung\" eingefügt.\n\n37. In EStG § 41 a Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl \"600\" jeweils durch die Zahl ,1 200\" ersetzt.\n\n38. In EStG § 41 b Abs. 1 Satz 4 werden der Beistrich nach den Worten \"beendet wird\" durch das Wort \"oder\" ersetzt und die Worte\n\"oder beim Finanzamt den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt\" gestrichen.\n\n39. Die EStG § 42 und EStG § 42 a>42 a werden aufgehoben.\n\n40. EStG § 42 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n\n a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:",
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"number": 13,
"content": "\"Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen\nKalenderjahrs (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohn‐\nsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresaus‐\ngleich).\"\n\n b) In Nummer 4 werden nach dem Wort \"Mutterschutzgesetz\" die Worte \" , Zuschuß nach § 4 a Mutterschutzverordnung oder einer\nentsprechenden Landesregelung\" eingefügt.\n\n c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:\n\n \"4 a. die Anzahl der im Lohnkonto eingetragenen oder auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Großbuchstaben U mindestens eins\nbeträgt oder\".\n\n41. EStG § 42 c wird gestrichen.\n\n42. In EStG § 42 d Abs. 2 Nr. 1 wird das Zitat \"des § 41 c Abs. 4\" durch das Zitat \"des § 38 Abs. 4 Satz 2 und des § 41 c Abs. 4\" er‐\nsetzt.\n\n43. EStG § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Nummer 4 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:\n\n \"Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunter‐\nnehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, daß\ndie Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören;\".\n\n b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Worte \"und nicht auf Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind\" durch die Worte \"und nicht auf Zin‐\nsen aus Wertpapieren im Sinne des § 3 a in der bis einschließlich 1991 gültigen Fassung\" ersetzt.\n\n44. Nach EStG § 44 c wird folgender § 44 d eingefügt:\n\n \"§ 44 d\n\n Bemessung der Kapitalertragsteuer\n\n bei bestimmten Kapitalgesellschaften\n\n (1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und des § 43 Abs. 1 Nr. 6, die einer\nMuttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, nach dem 31. Dezember 1991 aus Ausschüttun‐\ngen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder aus\nder Vergütung von Körperschaftsteuer zufließen, auf\n\n 1. 5 vom Hundert des Kapitalertrages, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\n\n 2. 5,26 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrages, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt,\n\n ermäßigt. Regelungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die einen niedrigeren Steuersatz vorsehen,\nbleiben unberührt. Für nach dem 30. Juni 1996 zufließende Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 wird auf Antrag die Kapitalertrag‐\nsteuer nicht erhoben.\n\n (2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die die in der Anlage 4 zu diesem Gesetz bezeichneten Vor‐\naussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl.EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im\nZeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich seit mindestens zwölf Monaten ununter‐\nbrochen mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.\n\n (3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Nennkapital der unbeschränkt\nsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mindestens ein Zehntel beträgt, der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als\nansässig gilt, dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft eine Steuerbe‐\nfreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Ge‐\nwinnausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitaler‐\ntragsteuer befreit.\n\n (4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 gilt auch für Ausschüttungen anderer unbeschränkt steuerpflichtiger Körper‐\nschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn der Staat,\nin dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Ab‐\nkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der unbeschränkt",
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"content": "steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergeset‐\nzes eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt\nund seinerseits Gewinnausschüttungen an eine andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver‐\nmögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertrag‐\nsteuer befreit.\"\n\n45. EStG § 46 wird wie folgt geändert:\n\n a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n\n aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n\n\"4.wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag im Sinne des § 39 Abs. 3 a oder ein Freibetrag im Sinne\ndes § 39 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 eingetragen worden ist;\".\n\n bb) Nummer 4 a wird wie folgt geändert:\n\naaa)In Buchstabe a werden die Worte \"3 024 Deutsche Mark\" durch die Worte \"4 104 Deutsche Mark\" ersetzt.\n\nbbb)Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\n\n\"d)im Fall des § 33 a Abs. 2 Satz 11 beide Elternteile die Übertragung des einem Elternteil zustehenden Anteils am abzuziehenden\nAusbildungsfreibetrag auf den anderen Elternteil beantragen oder\".\n\n cc) Nummer 5 wird aufgehoben.\n\n dd) Nummer 7 wird aufgehoben.\n\n ee) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\n\n\"8.wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist bis\nzum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu\nstellen. Wird der Antrag zur Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10 d oder einer Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 ge‐\nstellt, ist er für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahrs\nund für den ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen.\"\n\n ff) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\n\n b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte \"Nr. 1 bis 7 und 8 Buchstaben a, c, d und e\" gestrichen.\n\n c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n\n \"§ 42 b bleibt unberührt.\"\n\n d) In Absatz 5 werden die Worte \"bis 7\" gestrichen.\n\n46. In EStG § 50 Abs. 7 werden nach den Worten \"Die obersten Finanzbehörden der Länder\" die Worte \"oder die von ihnen beauf‐\ntragten Finanzbehörden\" eingefügt.\n\n47. EStG § 50 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n\n a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n\n \"Satz 3 ist auch auf Einnahmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 anzuwenden, wenn die Tätigkeit bei der Herstellung einer Rund‐\nfunk- oder Fernsehsendung stattfindet, die in einem ausländischen Staat, der nicht der Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen ist, für\ndie ausschließliche Ausstrahlung im Inland zusammengestellt wird, und die Vergütung für die Tätigkeit von einer inländischen Rund‐\nfunk- oder Fernsehanstalt gezahlt wird.\"\n\n b) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n\n \"Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16.\"\n\n48. EStG § 50 d wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten \"dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen,\" die Worte \"nach § 44 d oder\"\nund nach dem Wort \"ungeachtet\" die Worte \"des § 44 d und\" eingefügt.\n\n b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort \"Steuerermäßigung\" die Worte \"nach § 44 d oder\" eingefügt.\n\n c) Absatz 3 Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:",
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"number": 15,
"content": "\"In den Fällen des § 44 d und des § 50 a Abs. 4 kann der Schuldner den Steuerabzug nach Maßgabe des § 44 d oder des Abkom‐\nmens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen auf Antrag bescheinigt,\ndaß die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellungsverfahren); das gilt auch bei Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkom‐\nmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer un‐\nbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in dem in § 26 Abs. 7\ndes Körperschaftsteuergesetzes festgelegten Umfang unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Ein‐\nkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen.\nDas Freistellungsverfahren ist in den Fällen des § 50 a Abs. 4 auch anzuwenden, wenn das Bundesamt für Finanzen den Schuldner\nauf Antrag hierzu allgemein ermächtigt (Kontrollmeldeverfahren). Die Ermächtigung nach Satz 2 kann in Fällen geringer steuerlicher\nBedeutung erteilt und die Freistellung nach den Sätzen 1 und 2 kann mit Auflagen verbunden werden.\"\n\n49. EStG § 51 wird wie folgt geändert:\n\n a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n aa) In Nummer 2 werden am Ende von Buchstabe k der Strichpunkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:\n\n\"und letztmals für Wirtschaftsjahre, die im Veranlagungszeitraum 1994 enden;\".\n\n bb) In Nummer 3 wird das Zitat \"§ 7 Abs. 2,\" gestrichen.\n\n b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe c werden der Beistrich vor dem Zitat \"§ 39 a Abs. 2\" durch das Wort \"und\" ersetzt sowie die Worte\n\"und § 42 Abs. 2\" gestrichen.\n\n50. EStG § 51 a wird wie folgt geändert:\n\n In Absatz 2 werden die Zahl \"1 512\" durch die Zahl \"2 052\" und die Zahl \"3 024\" durch die Zahl \"4 104\" ersetzt.\n\n51. EStG § 52 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 1 werden die Zahl \"1991\" durch die Zahl \"1992\" und die Zahl \"1990\" jeweils durch die Zahl \"1991\" ersetzt.\n\n b) Nach Absatz 2 a werden folgende neue Absätze 2 b und 2 c eingefügt:\n\n\n\n\n \"(2 b) § 3 Nr. 1 Buchstabe d ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden.\n\n (2 c) § 3 Nr. 2 in der Fassung dieses Gesetzes ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden.\"\n\n c) Die bisherigen Absätze 2 b bis 2 f werden die neuen Absätze 2 d bis 2 h.\n\n d) Nach dem neuen Absatz 2 h wird folgender Absatz 2 i eingefügt:\n\n \"(2 i) § 3 Nr. 64 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden.\"\n\n e) Der bisherige Absatz 2 g wird Absatz 2 j.\n\n f) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 5 a eingefügt:\n\n \"(5 a) § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be‐\nstandskräftig sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die Steuer hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der festgesetzten\nGeldbußen als Betriebsausgaben vorläufig festgesetzt worden ist.\"\n\n g) Die bisherigen Absätze 5 a und 5 b werden Absätze 5 b und 5 d.\n\n h) Nach dem neuen Absatz 5 b wird folgender Absatz 5 c eingefügt:\n\n \"(5 c) § 4 d Abs. 1 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.\"\n\n i) Absatz 13 a wird wie folgt geändert:\n\n aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:\n\n\"§ 10 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur\nTilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Darle‐\nhensschuld entstanden war und er sich verpflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung\ndieses Darlehens einzusetzen. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeit‐\nraum 1991 anzuwenden.\"",
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"number": 16,
"content": "bb) Im bisherigen Satz 4, der Satz 6 wird, werden das Zitat \"§ 10 Abs. 5 Nr. 1\" durch das Zitat \"§ 10 Abs. 5 Nr. 2\" ersetzt und nach\ndem Wort \"ist\" die Worte \"und nach dem 8. November 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird\" angefügt.\n\n cc) Folgender Satz wird angefügt:\n\n\"§ 10 Abs. 5 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808) ist letztmals für den\nVeranlagungszeitraum 1990 und § 10 Abs. 5 Nr. 3 vorletzter Satz in der Fassung dieses Gesetzes erstmals für den Veranlagungs‐\nzeitraum 1991 anzuwenden.\"\n\n j) Nach Absatz 13 b wird folgender Absatz 13 c eingefügt:\n\n\n\n\n \"(13 c) § 10 c Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808) ist erstmals für\nden Veranlagungszeitraum 1990, § 10 c Abs. 1 in der Fassung dieses Gesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 und\n§ 10 c Abs. 4 Nr. 1 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.\"\n\n k) Der bisherige Absatz 13 c wird Absatz 13 d.\n\n l) Absatz 14 wird wie folgt gefaßt:\n\n \"(14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen\nHaus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10 e des Einkom‐\nmensteuergesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808) weiter an‐\nzuwenden. Für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnun‐\ngen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10 e des Einkommensteuergesetzes in der durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 2 ist\n§ 10 e Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der Fassung dieses Gesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne\ndes § 10 e Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauan‐\ntrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem\n30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich‐\nstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist.\n§ 10 e Abs. 5 a ist erstmals bei in § 10 e Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, für die der Steuerpflichtige den Bauan‐\ntrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit deren Herstellung er nach diesem Zeit‐\npunkt begonnen hat. In den Fällen des § 10 e Abs. 1 Satz 4 ist § 10 e Abs. 5 a erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das\nObjekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen‐\nden Rechtsakts angeschafft hat.\"\n\n m) Nach Absatz 14 a werden die folgenden Absätze 14 b und 14 c eingefügt:\n\n\n\n\n \"(14 b) § 10 g ist erstmals auf Aufwendungen für Maßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen\nworden sind. Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossene Maßnahmen nach den §§ 7 i, 10 f,\n82 i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder § 52 Abs. 21 Sätze 4 und 7 in Verbindung mit § 82 i der Einkommensteu‐\ner-Durchführungsverordnung abgezogen, so kann er für den restlichen Verteilungszeitraum, in dem er das Gebäude oder den Ge‐\nbäudeteil nicht mehr zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken nutzt, § 10 g in Anspruch nehmen. Aufwendungen für\nnach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossene Maßnahmen, die bereits für einen Veranlagungszeitraum vor 1992 berücksichtigt\nworden sind, können nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10 g einbezogen werden.\n\n (14 c) § 10 h ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden.\"\n\n n) Die bisherigen Absätze 14 b und 14 c werden Absätze 14 d und 14 e.\n\n o) Absatz 14 e wird wie folgt gefaßt:\n\n \"(14 e) § 12 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808) ist erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 1990 und § 12 in der Fassung dieses Gesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden.\n§ 12 Nr. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1990 anzuwenden, soweit die Vorschrift den Abzug steuerlicher Nebenleistungen\nuntersagt.\"\n\n p) In Absatz 17 werden in Satz 1 das Zitat \"31. Dezember 1985\" durch das Zitat \"31. Dezember 1991\" und in Satz 2 das Zitat\n\"1. Januar 1986\" jeweils durch das Zitat \"1. Januar 1992\" ersetzt.\n\n q) Nach Absatz 17 wird folgender neuer Absatz 18 eingefügt:",
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"content": "\"(18) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 endet. Bereits\ngebildete Pensionsrückstellungen sind spätestens in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahrs, das nach dem 31. Dezember 1991 en‐\ndet, in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.\"\n\n r) Der bisherige Absatz 18 wird Absatz 18 a.\n\n s) Absatz 20 wird wie folgt gefaßt:\n\n \"(20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808) ist erstmals\nfür nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973\nabgeschlossen worden sind. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung dieses Gesetzes gilt Absatz 13 a Satz 4 ent‐\nsprechend.\"\n\n t) In Absatz 21 c wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n\n \"§ 32 Abs. 8 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden.\"\n\n u) Folgende Absätze 21 e und 21 f werden eingefügt:\n\n\n\n\n \"(21 e) § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a - hinsichtlich des Altersübergangsgeldes -, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c - hinsichtlich\ndes Zuschusses nach § 4 a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung - und § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchsta‐\nbe i ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden.\n\n (21 f) § 33 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808) ist erst‐\nmals für den Veranlagungszeitraum 1990 und § 33 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung dieses Gesetzes erstmals für den Veranlagungs‐\nzeitraum 1991 anzuwenden.\"\n\n v) Dem Absatz 24 werden folgende Sätze angefügt:\n\n \"§ 34 f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünsti‐\ngung nach § 10 e Abs. 1 bis 5 in der Fassung dieses Gesetzes. § 34 f Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme\nder Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991\nhergestellte oder angeschaffte Objekte.\"\n\n w) Dem Absatz 24 a wird folgender Satz angefügt:\n\n \"§ 34 g Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden.\"\n\n x) Absatz 25 a wird wie folgt gefaßt:\n\n\n\n\n \"(25 a) § 37 Abs. 3 Satz 5 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. Für ne‐\ngative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 14 c oder § 14 d des\nBerlinförderungsgesetzes entstehen, ist § 37 Abs. 3 Satz 8 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme\nder erhöhten Absetzungen erstmals nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind.\"\n\n y) Nach Absatz 25 a wird folgender Absatz 25 b eingefügt:\n\n\n\n\n \"(25 b) § 39 Abs. 3 a Satz 2 und § 39 a Abs. 2 Satz 5 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals für das Kalenderjahr 1993 an‐\nzuwenden.\"\n\n z) In Absatz 27 a werden das Wort \"auch\" gestrichen und folgender Satz angefügt:\n\n \"Die §§ 42 und 42 a des Einkommensteuergesetzes 1990 sind letztmals für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.\"\n\n za) Absatz 29 wird wie folgt gefaßt:\n\n\n\n\n \"(29) § 46 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. § 46 Abs. 2\nNr. 5 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden. § 46 Abs. 2 Nr. 7 und\nAbs. 2 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1990 sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. § 46\nAbs. 2 Nr. 8 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden.\"",
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"number": 18,
"content": "zb) Dem Absatz 32 wird folgender Satz angefügt:\n\n \"§ 50 d Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1991 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.\"\n\n zc) Folgender Absatz 34 wird angefügt:\n\n\n\n\n \"(34) § 57 Abs. 6 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden.\"\n\n52. Dem EStG § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n\n \"(6) § 34 f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des\nVeranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.\"\n\n53. Folgende Anlage 4 wird angefügt:\n\n \"Anlage 4\n\n (zu § 44 d EStG)\n\n Gesellschaften im Sinne des Artikels 2\n\n der Richtlinie Nr. 90/435/EWG\n\n des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6)\n\n über das gemeinsame Steuersystem\n\n der Mutter- und Tochtergesellschaften\n\n verschiedener Mitgliedstaaten\n\n Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die\n\n 1. eine der aufgeführten Formen aufweist:\n\n - Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung:\n\nnaamloze vennootschap/société anonyme, commenditaire vennootschap op aandelen/société en commandite par actions, besloten\nvennootschap met beperkte aansprakelijkheid/société privée à responsabilité limitée sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, de‐\nren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;\n\n - Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung:\n\naktieselskab, anpartsselskab;\n\n - Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung:\n\nAktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaft;\n\n - Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung:\n\n\n\n\n - Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung:\n\nsociedad anonima, sociedad comanditaria por acciones, sociedad de responsabilidad limitada sowie öffentlich-rechtliche Körper‐\nschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;\n\n - Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung:\n\nsociété anonyme, société en commandite par actions, société à responsabilité limitée sowie die staatlichen Industrie- und Handels‐\nbetriebe und -unternehmen;\n\n - Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung:\n\npublic companies limited by shares or by guarantee, private companies limited by shares or by guarantee, gemäß den Industrial and\nProvident Societies Acts eingetragene Einrichtungen oder gemäß den Building Societies Acts eingetragene \"building societies\";\n\n - Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung:",
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"content": "società per azioni, società in accomandita per azioni, società a responsabilità limitata sowie die staatlichen und privaten Industrie-\nund Handelsunternehmen;\n\n - Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung:\n\nsociété anonyme, société en commandite par actions, société à responsabilité limitée;\n\n - Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung:\n\nnaamloze vennootschap, besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;\n\n - Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Handelsgesellschaften oder Genos‐\nsenschaften sowie die öffentlichen Unternehmen;",
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