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    "outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n  - [2001 / Nr. 6](#page-1)\n- [Abgabenordnung](#page-2)\n  - [Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren](#page-2)\n- [Außensteuer/Abgabenordnung](#page-4)\n  - [Steuerliche Behandlung der Beteiligung an irischen Kapitalanlagegesellschaften; BFH-Urteile vom 19. Januar 2000 - I R 94/97 und I R 117/97 - (BStBl 2001 II S. 222)](#page-4)\n- [Einkommensteuer](#page-6)\n  - [Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999](#page-6)\n- [Einkommensteuer](#page-7)\n  - [Neuregelung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG; Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen](#page-7)\n- [Investitionszulage](#page-7)\n  - [Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999](#page-7)\n- [Lohnsteuer](#page-8)\n  - [Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine](#page-8)\n    - [Vom 23. März 2001](#page-8)\n- [Lohnsteuer](#page-13)\n  - [Bekanntmachung über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs (§ 3 Nr. 64 EStG)](#page-13)\n- [Umsatzsteuer](#page-17)\n  - [Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG; Altenpfleger/Altenpflegerinnen](#page-17)\n- [Umsatzsteuer](#page-18)\n  - [Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG; Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 23. November 2000 - V R 49/00 - (BStBl 2001 II S. 266)](#page-18)\n- [Stellenausschreibung](#page-20)\n",
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            "content": "BStbl Seite 242\nAbgabenordnung\n\nBundesministerium der Finanzen                                                Berlin, 22. März 2001\n\nIV A 4 - S 0512 - 2/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nKleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren\n\nMeine Schreiben vom 15. Januar 1982\n- IV A 8 - S 0512 - 7/81 -\nund 12. Mai 1999\n- IV D 6 - S 0512 - 5/99 -\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Erhebung von\nAnsprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Folgendes:\n\n\n\n\n1.\n     Entrichtung von Kleinbeträgen\n\n\nErgibt die Abrechnung eines Bescheides Forderungen von insgesamt weniger als 3 Euro, so ist dem Steuerpflichtigen durch fol‐\ngenden Hinweis zu gestatten, diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann zu entrichten, wenn unter derselben\nSteuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3 Euro fällig werden:\n\n\"Wenn dem Finanzamt unter dieser Steuernummer fällige Beträge von insgesamt weniger als 3 Euro geschuldet werden, können\ndiese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an die Finanzkasse entrichtet werden. Geben Sie dann aber bitte auch die\nSteuernummer und den Verwendungszweck für diese Beträge an.\"\n\nIm Einzugsermächtigungsverfahren (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO) sind Beträge von insgesamt weniger als 3 Euro nicht zum Fälligkeits‐\ntag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag abzubuchen.\n\n\n\n\n2.\n     Säumniszuschläge\n\n\nSäumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 Euro, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, sollen in der Regel\nnicht gesondert angefordert werden; sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.\n\n\n\n\n3.\n     Mahnung\n\n\nBei Beträgen von weniger als 3 Euro ist von der Mahnung abzusehen. Beträge von 3 Euro bis 9,99 Euro werden in der Regel nach\nAblauf eines Jahres gemahnt.\n\nWerden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden\nGesamtbetrag, dabei sind steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch nicht angeforderter Säumniszuschläge mit einzubezie‐\nhen.\n\n\n\n\n4.\n     Aufrechnung, Umbuchung\n\n\nDurch die Kleinbetragsgrenzen der Nummern 1 bis 3 wird die Möglichkeit der Aufrechnung oder Umbuchung nicht ausgeschlossen.",
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            "content": "5.\n     Kleinstbeträge\n\n\nBeträge von weniger als 1 Euro werden weder erhoben noch erstattet. Werden mehrere Ansprüche in einem Bescheid abgerechnet\noder in einer Anmeldung erklärt, gilt die Betragsgrenze für den Gesamtbetrag.\n\n\nVon der Einhaltung der Kleinbetragsgrenzen kann abgesehen werden, wenn diese vom Steuerpflichtigen missbräuchlich ausgenutzt\nwerden.\n\nDiese Regelung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2002 an die Stelle der Regelung im BMF-Schreiben vom 15. Januar 1982 - IV A 8 - S\n0512 - 7/81 - (BStBl I S. 197).\n\nDieses Schreiben wird in die AO-Kartei aufgenommen.\n\n                                                           Im Auftrag\n\n                                                          Dr. P e t e r s",
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            "content": "BStbl Seite 243\nAußensteuer/Abgabenordnung\n\nBundesministerium der Finanzen                                                      Berlin, 19. März 2001\n\nIV B 4 - S 1300 - 65/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nBundesamt für Finanzen\n\n\nBundesfinanzakademie\nim Bundesministerium der Finanzen\n\nSteuerliche Behandlung der Beteiligung an irischen Kapitalanlagegesellschaften;\nBFH-Urteile vom 19. Januar 2000 - I R 94/97 und I R 117/97 - (BStBl 2001 II S. 222)\n\nTOP 3.3 ASt II/00 und TOP 4.1 der ASt III/00\n\nDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit den Urteilen I R 94/97 und I R 117/97 - (BStBl 2001 II S. 222) vom 19. Januar 2000 entschieden,\ndass die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrig besteuernden Ausland\n(hier: an einer nach den Beihilfevorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts zugelassenen sog. IFSC-Gesellschaft in den\nDublin Docks) nicht allein deshalb einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO darstellt, weil die Wertpapiergeschäfte im Ausland\ndurch eine Managementgesellschaft abgewickelt werden. Der BFH hat darüber hinaus festgestellt, dass die Steuerbefreiung für Divi‐\ndenden nach Artikel XXII Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa DBA-Irland nur für Ausschüttungen von Gesellschaften in Betracht\nkommt, die den Voraussetzungen einer irischen \"company limited by shares\" entsprechen.\n\nUnter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:\n\n\n\n\n1.      Zur Anwendung des § 42 AO\n\n\nDie vorgenannten Urteile sind, soweit sie die Anwendung des § 42 AO verneinen, über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht\nanzuwenden. Hierfür sind insbesondere die folgenden Überlegungen maßgebend:\n\n     Nach der über Jahrzehnte entwickelten Rechtsprechung des BFH liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des\n     Rechts nach § 42 AO vor, wenn Basisgesellschaften im niedrig besteuerten Ausland eingeschaltet werden, für deren Errichtung\n     wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, und die keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (Urteile vom 29. 1.\n - 1975 I R 135/70, BStBl II 1975, 553; v. 29. 7. 1976 VIII R 142/73, BStBl II 1977, 263; v. 9. 12. 1980 VIII R 11/77, BStBl II 1981,\n     339; v. 5. 3. 1986 I R 201/82, BStBl II 1986, 496; v. 10. 6. 1992 I R 105/89, BStBl II 1992, 1029; v. 23. 10. 1991 I R 40/89, BStBl\n     II 1992, 1026; v. 15. 10. 1998, III 75/97, BStBl II 1999, 119). Für die Errichtung der IFSC-Gesellschaften sind weder ins Gewicht\n     fallende außersteuerliche Gründe ersichtlich, noch ist eine substanzielle wirtschaftliche Tätigkeit erkennbar.\n\n     Zivilrechtlich erzielt eine funktionslose Gesellschaft, wenn sie Kapital anlegt, Einkünfte auf eigene Rechnung und Gefahr. Unab‐\n     hängig davon, ob und inwieweit die IFSC-Gesellschaften bei der gegebenen Gestaltung tatsächliche Risiken getragen haben,\n - lässt sich allein aus diesem Tatbestandsmerkmal weder eine eigenwirtschaftliche Funktion begründen noch die Frage beantwor‐\n     ten, ob für die Errichtung der Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe gegeben waren, die sich ohne die steu‐\n     erliche Zielsetzung sinnvoll nachvollziehen lassen.\n\n     Aus dem Vorhandensein eines \"Board of Directors\", der gewöhnlich die Funktion eines Überwachungsorgans hat und nicht das\n     Tagesgeschäft führt, lassen sich keine Schlüsse auf eine eigenwirtschaftliche Funktion der Gesellschaft ziehen. Ausländische\n -\n     Briefkastengesellschaften verfügen in vielen Fällen über einen \"Board of Directors\", ohne dass daraus eine eigenwirtschaftliche\n     Tätigkeit gefolgert werden könnte.\n\n - Die Frage des Ortes der Geschäftsleitung i. S. der Verantwortlichkeit für das Tagesgeschäft ist nicht hinreichend geklärt.\n\n     Mit dem Hinweis auf die Übertragung bestimmter Tätigkeiten an Dritte (Outsourcing) lässt sich nicht begründen, dass für die Er‐\n - richtung der Gesellschaft andere als steuerliche Gründe vorhanden seien und dass die Gesellschaft eine eigene wirtschaftliche\n     Tätigkeit entfalte.",
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            "content": "2. Verhältnis § 42 AO zur Hinzurechnungsbesteuerung\n\n\n§ 42 AO geht den §§ 7 bis 14 AStG vor, soweit sich der Missbrauch aus allgemeinen Merkmalen ergibt (vgl. Tz. 7.0.2 Anwendungs‐\nerlass zum AStG). Die Gesetzesmaterialien zur Hinzurechnungsbesteuerung ergeben keine Hinweise, dass durch sie die Anwen‐\ndung des § 42 AO verdrängt werden sollte. Hiernach bleibt § 42 AO auch für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31. De‐\nzember 1991 begonnen haben.\n\n\n\n\n3. Irische Gesellschaften in der Rechtsform einer \"unlimited company\"\n\n\nDie Steuerbefreiung des Art. XXII Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa DBA-Irland gilt nicht für Dividenden einer irischen Gesellschaft\nin der Rechtsform einer \"unlimited company\" (vgl. BMF-Schreiben vom 30. Juli 1999 - IV D 3 - S 1301 Irl - 1/99 - und die genannten\nBFH-Urteile vom 19. Januar 2000). Dementsprechend führt im Fall der Hinzurechnungsbesteuerung § 10 Abs. 5 AStG nicht zur\nFreistellung des Hinzurechnungsbetrags.\n\nBei Beteiligungen an \"unlimited companies\" kann im Einzelfall ein Vertrauenstatbestand begründet worden sein, wenn der inländi‐\nschen Muttergesellschaft durch verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts ausdrücklich zugesichert worden ist, dass die\nSteuerbefreiung auch für Gesellschaften in der Rechtsform der \"unlimited company\" eingreift. Ein allgemeiner Vertrauenstatbe‐\nstand besteht nicht.\n\n\n\n\n4. Vermeidung einer niedrigen Besteuerung i. S. d. § 8 Abs. 3 AStG\n\n\nDie Hinzurechnungsbesteuerung ist nur anwendbar, wenn die Belastung der irischen Gesellschaft durch Ertragsteuern weniger als\n30 v. H. betragen hat. Der irische Finanzminister war befugt, den Vorzugssteuersatz von 10 v. H. bis auf 30 v. H. anzuheben. Die\nIFSC-Gesellschaften konnten die Steueranhebung auf 30 v. H. durch entsprechende Erklärungen vermeiden. Da eine Steuer be‐\ngrifflich nur bei einer vom Willen der Betroffenen unabhängigen gesetzlichen Leistungspflicht vorliegt, ist eine Steuerbelastung, die\nüber 10 v. H. hinausgeht, nicht anzuerkennen.\n\n\n\n\n5. Rechtsbehelfe\n\n\nEinsprüche gegen auf § 42 AO gestützte Steuerbescheide können gemäß § 363 Abs. 2 AO bis zu einer erneuten Entscheidung des\nBFH ruhen.\n\n\n\n\n6. Verjährungsproblematik\n\n\nFür den Fall, dass der BFH in einer weiteren Entscheidung an seiner in den vorgenannten Urteilen vertretenen Rechtsauffassung\nfesthält, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auch dann noch eine Feststellung nach § 18 AStG möglich ist, wenn\ndie Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung gegeben sind.\n\n\n                                                             Im Auftrag\n\n                                                        Dr. S t u h r m a n n",
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            "content": "BStbl Seite 244\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                    Berlin, 23. März 2001\n\nIV A 6 - S 2141 - 5/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nBundesamt für Finanzen\n\nBilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung\ndes Steuerbereinigungsgesetzes 1999\n\nBMF-Schreiben vom 18. Mai 2000\n- IV C 2 - S 2141 - 15/00 -\nSitzung ESt VIII/00 zu TOP 8\n\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Bilanzänderung, wenn die Änderung in einem engen\nzeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswir‐\nkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht.\n\nDie Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes ist nach § 52 Abs. 9 EStG auch für\nVeranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung zu meinem\nSchreiben vom 18. Mai 2000 (BStBl I S. 587) zum Begriff des \"engen zeitlichen Zusammenhangs\" Folgendes:\n\n\n\n\n   Bilanzberichtigungen im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 18. Mai 2000\n                                                          (BStBl I S. 587)\n\n\nFür Anträge auf Bilanzänderung, die sich auf Bilanzberichtigungen in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zur Veröffentlichung\ndes o. a. BMF-Schreibens beziehen, ist der enge zeitliche Zusammenhang als gewahrt anzusehen, wenn sie unverzüglich nach\nVeröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I (Heft 9 vom 21. Juni 2000) gestellt worden sind.\n\n\n\n\n                                                     Rechtsbehelfsverfahren\n\n\nHinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs in Bezug auf Rechtsbehelfsverfahren ist auf den Zeitpunkt der Bilanzberichtigung ab‐\nzustellen. Sofern der Streitgegenstand die Änderung des steuerlichen Gewinns im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung be‐\ntrifft, ist der zeitliche Zusammenhang als gewahrt anzusehen, wenn die Bilanzänderung erst im Laufe des außergerichtlichen oder\ngerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, verfahrensrechtlich aber noch rechtzeitig, begehrt wird. Steht der streitbefangene Punkt\nnicht im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung, ist der enge zeitliche Zusammenhang dann als gewahrt anzusehen, wenn\nder Antrag auf Bilanzänderung bis zum Ablauf der Einspruchsfrist gestellt wird.\n\n\n                                                             Im Auftrag\n\n                                                     Müller-Gatermann",
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            "content": "BStbl Seite 245\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                 Berlin, 28. März 2001\n\nIV A 6 - S 2144 - 34/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nNeuregelung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG;\nSchuldzinsen aus Investitionsdarlehen\n\nSitzung ESt VIII/2000 zu TOP 9\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Tz. 29 meines Schreibens\nvom 22. Mai 2000 - IV C 2 - S 2144 - 60/00 -, BStBl I S. 588 gestrichen und Tz. 27 wie folgt neu gefasst:\n\n     Hierzu ist es grundsätzlich erforderlich, dass zur Finanzierung von Anlagevermögen ein gesondertes Darlehen aufgenommen\n     wird. Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Belastung des Kontokorrentkontos reicht nicht aus,\n     um die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen von der Überentnahmeregelung auszunehmen. Werden Darlehensmittel zunächst auf\n     ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem sodann die Anlagegüter bezahlt werden, oder wird zunächst das Kon‐\n     tokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein langfristiges Darlehen vorgenommen, kann ein Finanzie‐\n27\n     rungszusammenhang zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dann noch angenommen\n     werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto\n     und der Darlehensaufnahme besteht. Der Nachweis ist hierfür vom Steuerpflichtigen zu erbringen. Im Falle der Umschuldung in\n     ein langfristiges Darlehen unterliegen die vor der Umschuldung entstandenen Kontokorrentzinsen nicht der Regelung des § 4\n     Abs. 4a Satz 6 EStG.\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                          Dr. P e t e r s\n\n\nInvestitionszulage\n\nBundesministerium der Finanzen                                                  Bonn, 15. März 2001\n\nIV C 3 - InvZ 1220 - 10/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nInvestitionszulage nach § 4 InvZulG 1999\n\nNach § 4 InvZulG 1999 kann der Anspruchsberechtigte eine Investitionszulage für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer\nWohnung im eigenen Haus oder an der eigenen Eigentumswohnung erhalten. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obers‐\nten Finanzbehörden der Länder sind die Arbeiten ab dem Zeitpunkt begünstigt, in dem der notarielle Kaufvertrag oder gleichstehen‐\nde Rechtsakt abgeschlossen worden ist, der zum Eigentumserwerb geführt hat.\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                            Förster",
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            "content": "BStbl Seite 246\nLohnsteuer\nGleich lautende Erlasse\nder obersten Finanzbehörden der Länder\nzum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine\n\nVom 23. März 2001",
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            "content": "Allgemeines\n\n      Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften\n                                                               *)\n      über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 (in Kraft getreten am 1. Juli 2000) neu geregelt worden.\n\n      Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und demgemäß nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für\n      ihre Mitglieder befugt (§ 13 Abs. 1 StBerG). Die Hilfeleistung darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen\n      erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem Finanzgericht ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfi‐\n      nanzhof.\n\n      Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus\n      nicht selbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG\n      -) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) erzielen (§ 4 Nr. 11 Buchstabe a StBerG).\n\n      Die Hilfeleistung ist auch zulässig, wenn die Mitglieder (zusätzlich zu den vorgenannten Einkünften) Einnahmen - nicht Einkünfte\n      - aus anderen Einkunftsarten i. S. v. § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG haben, die insgesamt die Höhe von 18 000 DM, im Falle der\n      Zusammenveranlagung von 36 000 DM, nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch sol‐\n      che Einnahmen einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften zu\n      berücksichtigen sind. Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohnsteuerhilfeverein für das Feststellungsverfahren eine Befugnis zur Hilfe‐\n      leistung in Steuersachen hat (vgl. Abschnitt II).\n\n      Die Hilfeleistung in Steuersachen wird unzulässig, wenn\n\n          Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige\n      -\n          Umsätze ausgeführt werden (§ 4 Nr. 11 Buchstabe b StBerG) oder\n\n          die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten im Sinne von § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG die dort genannten Betragsgrenzen\n      -\nI.        übersteigen.\n\n      Dem Lohnsteuerhilfeverein ist in diesen Fällen die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte und\n      Einnahmen, sondern insgesamt nicht gestattet.\n\n      Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen kann in diesen Fällen auch nicht teilweise dadurch begründet werden, dass für die\n      Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusätzlich ein Steuerberater tätig wird oder der Arbeitnehmer diese Ein‐\n      künfte selbst ermittelt und erklärt (Verbot der Mandatsteilung, vgl. BFH-Urteil vom 28. 2. 1989, BStBl II S. 384).\n\n      Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt sich auf den Arbeitnehmerbereich und erstreckt sich nur auf die Hilfe‐\n      leistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt, so\n      umfasst die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen\n\n      - die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 Buchstaben a und c genannten Einkünften und Einnahmen,\n\n      - die Hilfeleistung bei der Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben auf der Lohnsteuerkarte,\n\n      - die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der erforderlichen Anlagen und\n\n      - die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer.\n\n      Soweit die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 1 zulässig ist, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei\n\n      - der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),\n\n      - der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 und\n\n      - bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleiches im Sinne des Einkommensteuergesetzes.\n\n      Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.\n\n\n\n      Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren\n\n          In Feststellungsverfahren i. S. d. § 179 ff. AO hinsichtlich Gewinneinkünften sind Lohnsteuerhilfevereine nicht zur Hilfeleistung\n       - in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf die Gewinneinkünfte auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuerer‐\nII.       klärung übernehmen (Beachte: Änderung der Rechtslage - § 4 Nr. 11 Buchstabe b StBerG).\n\n          Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften sowie des Abzugsbetrags nach § 10e EStG ist\n       - die Hilfeleistung in Steuersachen nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder des die Hilfe leistenden Lohnsteuerhilfevereins\n          sind und jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.",
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            "number": 10,
            "content": "Ist dies nicht der Fall, ist die Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins zur Hilfeleistung im Feststellungsverfahren gegenüber sämt‐\n          lichen Beteiligten ausgeschlossen. Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Über‐\n          schuss bzw. Abzugsbetrag der Beteiligten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zuläs‐\n          sig ist, nachrichtlich in deren Einkommensteuererklärung übernehmen.\n\n          In Feststellungsverfahren i. S. d. § 179 ff. AO hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Eigenheimzulage nach dem Eig‐\n          ZulG ist ein Lohnsteuerhilfeverein zur Hilfeleistung in Steuersachen nur dann befugt, wenn alle Anspruchsberechtigten Mit‐\n      -\n          glieder dieses Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG\n          erfüllt.\n\n          Ist dies nicht der Fall, darf der Lohnsteuerhilfeverein lediglich den gesondert und einheitlich festgestellten Betrag der An‐\n          spruchsberechtigten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in\n          deren Eigenheimzulageantrag übernehmen.\n\n\n\n      Besonderheiten der Hilfeleistung beim Verlustabzug nach § 10d EStG\n\n      Liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG vor, so umfasst die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen auch\nIII. die Übernahme des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG, selbst wenn er aus den in § 4 Nr. 11 Buchstabe b StBerG\n      genannten Einkünften resultiert. Gleiches gilt für die Befugnis zur Hilfeleistung bei der Verteilung des Verlustabzugs (§ 10d Abs.\n      1 Satz 7 und 8 EStG).\n\n\n\n                                                                                                                                          Bei‐\nIV.                                                                                                                                       spie‐\n                                                                                                                                          le\n\nEinkünfte aus anderen Einkunftsarten\n\nBeispiel 1:\n\nDer Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen. Daneben hat er für eine schriftstellerische Tätigkeit ein Hono‐\nrar von 600 DM (ohne USt) erhalten.\n\nStellungnahme:\n\nDer Lohnsteuerhilfeverein ist gegenüber diesem Arbeitnehmer ungeachtet der Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit\ninsgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf diese und andere Gewinneinkünf‐\nte (z. B. gewerbliche Einkünfte als atypisch stiller Gesellschafter) auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung\nübernehmen (Beachte: Änderung der Rechtslage - § 4 Nr. 11 Buchstabe b StBerG).\n\n\nArbeitnehmerbereich\n\nBeispiel 2:\n\nEin Arbeitnehmer beschäftigt eine Hausangestellte, die für ihre Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 1 500 DM\nerhält. Der Arbeitnehmer bittet den Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der Lohnsteuer-Anmeldung zu helfen.\n\nStellungnahme:\n\nObwohl die Anmeldung der Lohnsteuer eine \"Lohnsteuersache\" ist, darf der Lohnsteuerhilfeverein nicht tätig werden.\nLohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern. Daraus folgt, dass die Mitgliedschaft in Lohnsteu‐\nerhilfevereinen nur den Arbeitnehmerbereich umfasst. Die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer ist jedoch Aufgabe\ndes Arbeitgebers (§ 41a Abs. 1 EStG), also dem Arbeitgeberbereich zuzuordnen.\n\n\nVerlustabzug nach § 10d EStG\n\nBeispiel 3:\n\nDie Eheleute beziehen beide Arbeitslohn. Aus einer früheren Tätigkeit aus Gewerbebetrieb haben sie einen verbleibenden\nVerlustabzug nach § 10d EStG, der gesondert festgestellt wurde.\n\nStellungnahme:\n\nDer vom Finanzamt gesondert festgestellte Verlustabzug darf in die Einkommensteuererklärung übernommen werden, ob‐\nwohl er aus Einkünften aus Gewerbebetrieb resultiert.",
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            "content": "Einnahmegrenze\n\n Beispiel 4:\n\n Die Eheleute sind beide Arbeitnehmer und Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins. Neben ihrem Arbeitslohn haben sie im\n Kalenderjahr Zinseinnahmen von je 3 000 DM bezogen. Außerdem sind sie Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, das\n ihnen je zur Hälfte gehört. Die hieraus erwirtschafteten Mieteinnahmen betragen insgesamt 35 000 DM. Gewinneinkünfte\n wurden nicht erzielt.\n\n Stellungnahme:\n\n Der Lohnsteuerhilfeverein ist insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, da die Einnahmen aus dem Miet‐\n wohngrundstück (35 000 DM) zusammen mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen (2 x 3 000 DM ohne Berücksichtigung\n der Freibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG) die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG (36 000 DM) übersteigen.\n\n\n Feststellungsverfahren\n\n Beispiel 5:\n\n Wie Beispiel 4, jedoch sind die Arbeitnehmer nicht verheiratet und die Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück betragen\n 10 000 DM.\n\n Stellungnahme:\n\n Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2. a) AO).\n Der Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte\n und der Erstellung der Einkommensteuererklärungen befugt, da alle Beteiligten Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins sind,\n jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 StBerG erfüllt und die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Buchstabe c\n StBerG nicht überschritten wird.\n\n Beispiel 6:\n\n Wie Beispiel 5, jedoch sind die Arbeitnehmer Mitglieder unterschiedlicher Lohnsteuerhilfevereine.\n\n Stellungnahme:\n\n Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2. Buchstabe\n a AO). Der Lohnsteuerhilfeverein ist nicht zur Hilfeleistung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermie‐\n tungseinkünfte befugt, da die Beteiligten Mitglieder verschiedener Lohnsteuerhilfevereine sind.\n\n Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss seines Mitglieds, gegen‐\n über dem die Hilfeleistung zulässig ist, nachrichtlich in dessen Einkommensteuererklärung übernehmen, da die anteiligen\n Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (5 000 DM) und die Einnahmen aus Kapitalvermögen (3 000 DM) die Be‐\n tragsgrenze des § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG i. H. v. 18 000 DM nicht übersteigen.\n\n\n\n  Diese Erlasse treten an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Februar 1997\n(BStBl I S. 355).\n\n\n\n\nFinanzministerium Baden-Württemberg\n\n- 3 - S 080.6/6 -\n\nBayerisches Staatsministerium der Finanzen\n\n- 37 - S 0820 - 67/56 - 9 967 -\n\nSenatsverwaltung für Finanzen Berlin\n\n- III B 23 - S 0820 - 4/95 -\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Brandenburg\n\n- 33 - S 0800 - 3/00 -",
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            "content": "Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen\n\n- S 0820 - 105 - 5189 -\n\nFinanzbehörde Hamburg\n\n- 51 - S 820 - 14/97 -\n\nHessisches Ministerium der Finanzen\n\n- S 0931 A - 3 - II A 31 -\n\nFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern\n\n- IV 300 - S 0820 A - 14/00 -\n\nNiedersächsisches Finanzministerium\n\n- S 0820 - 70 - 33 -\n\nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen\n\n- S 0931 - 1 - V A 3 -\n\nMinisterium der Finanzen Rheinland-Pfalz\n\n- S 0820 A - 447 -\n\nMinisterium für Finanzen\nund Bundesangelegenheiten Saarland\n\n- B/1-3 - 86/01 - S 0820 -\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n- 31 - S 0820 - 7/68 - 7544 -\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt\n\n- 41 - S 0820 - 10 -\n\nMinisterium der Finanzen und Energie\ndes Landes Schleswig-Holstein\n\n- VI 311 - S 0820 - 044 -\n\nThüringer Finanzministerium\n\n- S 0931 A - 01 - 204.2 -\n\n*) BGBl I S. 874, BStBl I S. 1162",
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            "content": "BStbl Seite 248\nLohnsteuer\nBekanntmachung\nüber die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs\n(§ 3 Nr. 64 EStG)\n\nDie in der Bekanntmachung vom 3. Januar 2001 - IV C 5 - S 2341 - 13/00 - (BStBl 2001 I S. 49) veröffentlichte Gesamtübersicht\nüber die maßgebenden Kaufkraftzuschläge wird wie folgt geändert:",
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            "content": "Bundesministerium der Finanzen\n\n\n          Im Auftrag\n        Sarrazin",
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            "content": "BStbl Seite 250\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                     Bonn, 27. März 2001\n\nIV D 1 - S 7170 - 17/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nUmsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG;\nAltenpfleger/Altenpflegerinnen\n\nDie Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheits‐\nfachberufe) können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tä‐\ntigkeit handelt.\n\nSoweit heilberufliche Leistungen von Altenpflegern/Altenpflegerinnen nicht auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 28. Februar\n2000 - IV D 2 - S 7170 - 12/00 - (BStBl I S. 433) nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein konnten, wurden diese aufgrund einer fehlen‐\nden berufsrechtlichen Regelung nicht als steuerfreie ähnliche heilberufliche Tätigkeit eingestuft. Mit dem Gesetz über die Berufe in\nder Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S.\n1513) wurde eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung geschaffen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Au‐\ngust 2001 in Kraft.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung der Regelungen\nin Abschn. 90 Abs. 3 UStR Folgendes:\n\nHeilberufliche Leistungen von Altenpflegern/Altenpflegerinnen, denen die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 AltPflG erteilt worden ist oder\nnach § 29 AltpflG als erteilt gilt, sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit sie nach dem 31. Juli 2001 erbracht werden. Sozialpfle‐\ngerische Leistungen (z. B.: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14\nUStG. Für diese kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e. UStG in Betracht kommen (vgl. auch Abschn. 99a\nUStR).\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter\nwww.bundesfinanzministerium.de unter \"Fachabteilungen/Infos\" der Abteilung \"Besitz- und Verkehrsteuern\" unter der Rubrik -\nUmsatzsteuer - zur Ansicht und zum Download bereit.\n\n                                                               Im Auftrag\n\n                                                           Christmann",
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            "content": "Das BFH-Urteil vom 23. November 2000 - V R 49/00 - (BStBl 2001 II S. 266) hat keine Bedeutung für die übrigen in § 15 Abs. 1a\nUStG aufgeführten Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug. Deshalb sind insbesondere Vorsteuerbeträge weiterhin\nnicht abziehbar, die auf Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals (arbeitnehmereigene Fahrzeuge) und auf Umzugskosten für\neinen Wohnungswechsel entfallen, auch wenn hierüber auf den Namen des Unternehmers ausgestellte Rechnungen vorliegen.\n\nEin Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen (sog. Tagegelder, Übernachtungsgelder, Kilometergelder) ist - aufgrund des\nWegfalls der §§ 36 bis 38 UStDV ab 1. April 1999 - ebenfalls weiterhin nicht zulässig.\n\n\nDieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 6. November 2000 (BStBl I S. 1505) und ist in allen nicht bestandskräf‐\ntigen Fällen anzuwenden. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen\n(http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Fachabteilungen/Infos - Besitz- und Verkehrsteuern - Umsatzsteuer -\nzur Ansicht bzw. zum Download bereit.\n\n                                                             Im Auftrag\n\n                                                        Dr. S t u h r m a n n",
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            "content": "BStbl Seite 252\nStellenausschreibung\nVerwendung von Beamten und Angestellten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes im künftigen Aufgabenbereich\n\"Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen\" im Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\n\nFür den künftigen Aufgabenbereich \"Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen\" sind beim Bundesaufsichtsamt für das Versiche‐\nrungswesen am Dienstsitz Bonn ab Sommer dieses Jahres insgesamt zunächst bis zu 70 Dienstposten und Arbeitsplätze des mittle‐\nren, gehobenen und höheren Dienstes zu besetzen. Dies soll zunächst im Wege der Abordnung/Geschäftsaushilfe für 9 bis 12 Mo‐\nnate erfolgen. Bei entsprechender Bewährung sowie Bewilligung der Planstellen und Stellen durch den Haushaltsgesetzgeber ist im\ngeringen Umfange eine Übernahme auf Dauerarbeitsplätze möglich.\n\nNach bisherigen Planungen ist die Aufgabenwahrnehmung am Standort des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in\nBonn geplant. Soweit erforderlich, wird geprüft, ob und in welchem Umfange die Tätigkeit auch im Großraum Berlin ausgeübt wer‐\nden kann. Soweit für Sie nur eine Dienstverrichtung in Berlin in Betracht kommt, bitte ich dies daher in Ihrer Bewerbung kenntlich zu\nmachen.\n\nNach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgever‐\nmögens, das nach den Vorstellungen der Bundesregierung zum 1. Januar 2002 in Kraft treten soll, sollen die Finanzämter ab dem\nJahre 2002 im Rahmen der Steuererklärung prüfen, ob die vom Steuerpflichtigen abgesetzten Beiträge zu einer zusätzlichen Alters‐\nvorsorge als Sonderausgabe abziehbar sind oder ein Anspruch auf eine Zulage besteht. Der o.g. Gesetzentwurf sieht vor, dass die\nFinanzämter von der Aufgabe der Feststellung, dass ein Altersvorsorgevertrag die steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, enlas‐\ntet werden. Hierzu ist ein Zertifizierungsverfahren vorgesehen, das vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen durchge‐\nführt wird. In dem Verfahren wird es vor allem um die Prüfung gehen, ob die von den Unternehmen neu zu konzipierenden Altersvor‐\nsorgeverträge den Voraussetzungen des § 4 AltZertG entsprechen. Daneben werden zahlreiche telefonische Anfragen nach forma‐\nlen und inhaltlichen Kriterien zu beantworten sein. Es ist mit einem einmaligen außergewöhnlichen Arbeitsanfall schwerpunktmäßig\nbis Mitte nächsten Jahres zu rechnen. Die Bewerber werden laufbahnentsprechend in allen Bereichen des Zertifizierungsverfahrens\neingesetzt.\n\nAnforderungsprofil:\n\n- Teamfähigkeit\n\n- Eigeninitiative\n\n- Belastbarkeit\n\n- IT-Anwenderkenntnisse\n\n- möglichst Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuer- oder allgemeinen Verwaltungsrechts\n\nIm Rahmen der Frauenförderung ist die Bundesfinanzverwaltung bestrebt, den Anteil der Frauen in der Bundesfinanzverwaltung -\ninsbesondere auch auf höherwertigen Dienstposten/Arbeitsplätzen - zu erhöhen und fordert deshalb Frauen besonders zur Bewer‐\nbung auf.\n\nBitte senden Sie Ihre Bewerbung baldmöglichst an das\n\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\n- Personalreferat Z 2 -\nGraurheindorfer Straße 108\n53117 Bonn\n\nWeitere Auskünfte erteilt: Herr Robert (0228) 4227122 (in Personalangelegenheiten), Herr Donhauser (0228) 4227435 (zu inhaltli‐\nchen Fragen des Zertifizierungsverfahrens).\n\nBesuchen Sie uns im Internet unter www.bav.bund.de",
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