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"content": "BStbl Seite 782\n Einkommensteuer\n\nBundeszentralamt für Steuern Bonn, 10. Mai 2017\n\nSt II 2 - FG 2000-KR/17/00001\n\n\n\nFamilienkassen i. S. d. § 72 EStG\n\n\nFamilienkassen der Bundesagentur für Arbeit\n\n\n Gerichtsverfahren zum Kindergeld von grundsätzlicher Bedeutung;\n Unterrichtung des BZSt durch die Familienkassen\n\n\nEine Familienkasse hat Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann einzulegen, wenn das Finanzgericht (FG) zu‐\nungunsten der Verwaltung von einem Urteil des BFH abgewichen ist oder wenn das FG der Verwaltungsauffassung nicht gefolgt ist\nund es zu der Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (Fall von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. R 8 Abs. 2\nSatz 3 Dienstanweisung zum Kindergeld [DA-KG]). Erlässt der BFH einen Gerichtsbescheid i. S. d. § 90a FGO, in dem von der Ver‐\nwaltungsauffassung abgewichen wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, ist von der\nFamilienkasse Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.\n\nGemäß R 8 Abs. 3 Satz 1 DA-KG hat die Familienkasse das BZSt über Finanzgerichtsentscheidungen zu unterrichten, deren\nRechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Darüber hinaus bitte ich, dem BZSt zu berichten, wenn\n\n1. ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder der DA-KG abweichende Rechtsauffassung vertritt oder\n\n2. der Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt oder\n\n der BFH einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder der DA-KG abwei‐\n3.\n chende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, oder\n\n nach einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs das Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem BFH fortgesetzt\n4.\n wird.\n\nDie Pflicht zur umfassenden, laufenden Information des BZSt über eines der oben genannten Verfahren besteht nach dessen an‐\nfänglicher Unterrichtung bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens fort.\n\n Im Auftrag\n\n Haag",
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"content": "BStbl Seite 783\n Einkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 17. Mai 2017\n\nIV C 7 - S 2291/17/10001\n\n2017/0076392\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundesministerium für\nErnährung und Landwirtschaft\n\n\n Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen nach § 34b EStG und andere steuerrechtliche Zwecke\n\n1 Anlage\n\nNach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bemessung von Nutzungssätzen zur\nErmittlung der Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen gemäß § 34b EStG i. V. m. § 68 EStDV und für an‐\ndere steuerrechtliche Zwecke das Folgende:\n\nInhaltsübersicht\n\n Randziffer\n\nA. Allgemeines 1-10\n\n I. Grundsätze 1-3\n\n 1. Materiell-rechtliche Grundsätze 1\n\n 2. Verfahrensrechtliche Grundsätze 2-3\n\n II. Grundlagen für die Festsetzung des Nutzungssatzes 4-10\n\n 1. Zustandsbeschreibung des Betriebs 4-6\n\n 2. Stichtag der Zustandsbeschreibung 7\n\n 3. Vorzeitige Neufestsetzung des Nutzungssatzes 8\n\n 4. Anpassung des Nutzungssatzes aufgrund von Flächenveränderungen 9\n\n 5. Notwendige Unterlagen 10\n\nB. Nach Altersklassen gegliederter Hochwald 11-36\n\n I. Zustandsbeschreibung 11-22\n\n 1. Zustandsbeschreibung nach den Methoden des konventionellen Forsteinrichtungsverfahrens 11\n\n 2. Bestandsbeschreibung 12\n\n 3. Baumart und Alter 13\n\n 4. Ertragsklasse 14\n\n 5. Blößen und Bestockungsgrad 15\n\n 6. Altersklassenübersicht 16-17\n\n 7. Zuwachsberechnung 18-20\n\n 8. Vorratsberechnung 21-22\n\n II. Bemessung des Nutzungssatzes 23-36\n\n 1. Grundsätze 23-25\n\n 2. Umtriebszeit 26-28",
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"content": "3. Summarische Einschlagsplanung 29\n\n 4. Formelsatz 30-31\n\n 5. Ertragsgeschichtlicher Zuwachs 32\n\n 6. Einzelplanung 33-34\n\n 7. Abstimmung der Nutzungsmöglichkeiten 35-36\n\nC. Besondere Betriebsformen des Hochwaldes 37-39\n\n 1. Plenterwald 37-38\n\n 2. Ähnliche strukturreiche Betriebsformen 39\n\nD. Andere Betriebsarten 40-45\n\n 1. Niederwald 40\n\n 2. Mittelwald 41\n\n 3. Überführungswald 42\n\n 4. Nichtwirtschaftswald und Schutzwald 43-45\n\nE. Stichprobenverfahren 46-52\n\n 1. Grundsätze 46\n\n 2. Durchführung der Inventur am Stichprobenpunkt 47\n\n 3. Auswertung der Inventurdaten 48-49\n\n 4. Statistische Genauigkeit der Auswertungen 50\n\n 5. Auswertung der Inventurdaten von Untereinheiten 51\n\n 6. Ermittlung des Nutzungssatzes 52\n\nF. Schlussbestimmungen 53\n\n\n A. Allgemeines\n\n\nI. Grundsätze\n\n\n\n1. Materiell-rechtliche Grundsätze\n\n1\nFür Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wird nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG ein ermäßigter Steuersatz gewährt,\nwenn aufgrund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder eines Betriebswerks periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz\nfestgesetzt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 34b Absatz 4 EStG vorliegen. Er entspricht den Nutzungen, die unter Berück‐\nsichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) ob‐\njektiv nachhaltig erzielbar sind (§ 68 Absatz 1 EStDV).\n\n\n2. Verfahrensrechtliche Grundsätze\n\n2\nDer Nutzungssatz ist eine Bemessungsgrundlage für Zwecke der Tarifermäßigung nach § 34b EStG, der auf Antrag durch die Forst‐\nsachverständigen der Finanzverwaltung festgesetzt wird. Die Mitteilung über den festgesetzten Nutzungssatz ist kein Grundlagenbe‐\nscheid mit Bindungswirkung und kann als unselbständige Besteuerungsgrundlage nur im Rahmen des Feststellungs- oder Festset‐\nzungsverfahrens abgabenrechtlich überprüft werden.\n\n3\nEin Nutzungssatz wird nur für steuerrechtliche Zwecke festgesetzt.\n\n\nII. Grundlagen für die Festsetzung des Nutzungssatzes\n\n\n\n Zustandsbeschreibung des Betriebs",
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"content": "1.\n\n4\nFür die Festsetzung des Nutzungssatzes ist die volle jährliche Ertragsfähigkeit des Waldes für einen Forstbetrieb im ertragsteuer‐\nrechtlichen Sinne zu ermitteln. Hierzu sind die Grundlagen über den Waldzustand zu erfassen (Zustandsbeschreibung).\n\n5\nFür den nach Altersklassen gegliederten Hochwald ist eine Zustandsbeschreibung nach den Randziffern 11 bis 22 dieses Schrei‐\nbens in einem amtlich anerkannten Betriebsgutachten oder in einem Betriebswerk zu erstellen und der Nutzungssatz nach den\nRandziffern 23 bis 36 zu ermitteln. Für besondere Betriebsformen des Hochwaldes gelten die Randziffern 37 bis 39 und, soweit in\ndiesen nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die Randziffern 11 bis 36. Für die anderen Betriebsarten gelten die Randziffern 40\nbis 45 und, soweit in diesen nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die Randziffern 11 bis 36.\n\n6\nBei der Verwendung von stichprobenbasierten Forsteinrichtungsverfahren (vgl. Tz. E) gelten für die Zustandsbeschreibung die\nRandziffern 46 bis 51 und für die Ermittlung des Nutzungssatzes Randziffer 52.\n\n\n2. Stichtag der Zustandsbeschreibung\n\n7\nDie Zustandsbeschreibung ist auf den Anfang des steuerrechtlichen Wirtschaftsjahres zu erstellen, ab dem die Periode von 10 Jah‐\nren für die Anwendung des Nutzungssatzes rechnet.\n\n\n3. Vorzeitige Neufestsetzung des Nutzungssatzes\n\n8\nIst der Nutzungssatz vor Ablauf der laufenden Periode von 10 Jahren infolge außerordentlicher Holznutzungen im Sinne des § 34b\nAbsatz 1 EStG erheblich überschritten worden, so kann er auf Antrag neu festgesetzt werden, wenn die Grundlagen für die Herlei‐\ntung eines neuen Nutzungssatzes von den Verhältnissen zum Stichtag der bisherigen Zustandsbeschreibung maßgeblich abwei‐\nchen. In diesem Fall endet die laufende Periode mit dem Wirtschaftsjahr, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die Zu‐\nstandsbeschreibung ist auf den Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres neu zu erstellen und der Nutzungssatz ist für 10 Jahre zu\nermitteln.\n\n\n4. Anpassung des Nutzungssatzes aufgrund von Flächenveränderungen\n\n9\nWesentliche Flächenveränderungen (Zu- oder Abgänge bei den forstwirtschaftlich genutzten Flächen) sind der Finanzverwaltung\nmitzuteilen und können zu einer Anpassung des Nutzungssatzes führen.\n\n\n5. Notwendige Unterlagen\n\n10\nDie Forsteinrichtungsunterlagen umfassen entweder das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder das Betriebswerk (§ 68 Absatz\n2 und 3 EStDV). Sie müssen für Zwecke der Besteuerung enthalten:\n\n ein auf das Liegenschaftskataster abgestimmtes Verzeichnis über die zum Forstbetrieb gehörenden Flächen, gegliedert nach\na)\n forstlichen Betriebsflächen (Holzbodenfläche und Nichtholzbodenfläche) und nichtforstlichen Betriebsflächen (Nebenflächen),\n\nb) eine kartographische Darstellung des Forstbetriebs (z. B. Forstbetriebskarte),\n\nc) eine Gliederung der Holzbodenfläche in einzelne Betriebsarten (z. B. Hochwald, Mittelwald usw.),\n\nd) eine Zustandsbeschreibung, eine Zuwachs- und eine Vorratsberechnung entsprechend diesem Schreiben,\n\ne) eine Herleitung der objektiven jährlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechend diesem Schreiben.\n\n\n B. Nach Altersklassen gegliederter Hochwald\n\n\nI. Zustandsbeschreibung\n\n\n\n1. Zustandsbeschreibung nach den Methoden des konventionellen Forsteinrichtungsverfahrens",
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"content": "11\nDie Zustandsbeschreibung im Hochwald umfasst eine Bestandsbeschreibung nach Randziffer 12 und eine Altersklassenübersicht\nnach den Randziffern 16 und 17.\n\n\n2. Bestandsbeschreibung\n\n12\nJeder Bestand ist nach Flächengröße, Baumarten, Alter, Ertragsklassen und Bestockungsgrad zahlenmäßig zu beschreiben; der\nVorrat und der laufende Zuwachs sind anzugeben.\n\n\n3. Baumart und Alter\n\n13\nHandelt es sich um Mischbestände, so sind die Flächenanteile der einzelnen Baumarten (ideelle Teilflächen) auszuweisen. Ungleich‐\naltrige Bestände sind nach dem Alter aufzugliedern. Bei mehrschichtigen Beständen sind die einzelnen Schichten getrennt zu be‐\nschreiben. Bei Beständen, die im Wuchs stark zurückgeblieben sind, kann anstelle des tatsächlichen Alters ein \"wirtschaftliches\" Al‐\nter geschätzt werden.\n\n\n4. Ertragsklasse\n\n14\nDie Ertragsklasse für die einzelne Baumart soll nach Bestandesoberhöhe und Alter mit Hilfe der jeweiligen Ertragstafel ermittelt wer‐\nden (statische Bonitierung). Die Ertragstafel soll die regionalen Wuchsverhältnisse angemessen berücksichtigen; sie ist in der Forst‐\neinrichtung anzugeben. Wird die Ertragsklasse nach dem durchschnittlichen Gesamtzuwachs (dGZ) angegeben, ist auch der Zeit‐\nraum zu bezeichnen, auf den sich der dGZ bezieht.\n\n\n5. Blößen und Bestockungsgrad\n\n15\nDer Bestockungsgrad ist das Verhältnis des tatsächlichen Vorrats oder der tatsächlichen Grundfläche des Bestandes zum Vorrat\noder zur Grundfläche nach der Ertragstafel. Lücken, die klar in Erscheinung treten und den Zuwachs beeinträchtigen, sind bei der\nBlößenfläche gesondert auszuweisen.\n\n\n6. Altersklassenübersicht\n\n16\nDie Altersklassenübersicht ist gegliedert nach Betriebsklassen und innerhalb dieser nach Baumarten bzw. -gruppen getrennt darzu‐\nstellen. Die Bestandsbeschreibungen nach den Randziffern 12 bis 15 bilden die Grundlage der Altersklassenübersicht.\n\n17\nIn der Regel genügt die Bildung 20-jähriger Altersklassen. Für jede Baumart sind das durchschnittliche Alter, die durchschnittliche Er‐\ntragsklasse sowie der durchschnittliche Bestockungsgrad altersklassenweise sowie im Ganzen zu ermitteln. Als Durchschnitt ist je‐\nweils das mit der Fläche gewogene Mittel anzusetzen.\n\n\n7. Zuwachsberechnung\n\n18\nDer auf die Umtriebszeit im Sinne der Randziffern 26 bis 28 bezogene durchschnittliche Zuwachs der Gesamtmasse (dGZU) ist ge‐\ngliedert nach Betriebsklassen, innerhalb der gebildeten Klassen nach Baumarten, mit Hilfe der Ertragstafel summarisch nach der\ndurchschnittlichen Ertragsklasse, wie sie nach Randziffer 14 festgestellt worden ist, zu ermitteln. Unbestockte Flächen und Blößen\ndürfen dabei von der Gesamtfläche nicht abgesetzt werden.\n\n19\nDer laufende Zuwachs (lZ) ist bestandsweise für die einzelnen Baumarten nach der Ertragstafel zu berechnen und altersklassenwei‐\nse darzustellen. Je nach dem Bestockungsgrad sind die bei der Forsteinrichtung üblichen Reduktionen vorzunehmen.\n\n20\nDer ertragsgeschichtliche Zuwachs ist zu ermitteln, wenn dies möglich ist.\n\n\n8. Vorratsberechnung\n\n21",
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"content": "Der wirkliche Vorrat der mittelalten und alten Bestände ist durch Messung zu erfassen. Die Ermittlung des Vorrates der jüngeren Be‐\nstände kann durch Einschätzung des Bestockungsgrades je Baumart und Schicht auf der Basis von Ertragstafeln erfolgen. Der wirk‐\nliche Vorrat ist nach Betriebsklassen und innerhalb dieser gegliedert nach Baumarten und Altersklassen darzustellen.\n\n22\nDer Normalvorrat ist aufgrund der tatsächlichen Baumartenverteilung mit Hilfe der Ertragstafel zu berechnen. Er ist gegliedert nach\nBetriebsklassen und innerhalb dieser nach Baumarten bzw. -gruppen anzugeben. Bei der Berechnung sind die Umtriebszeiten nach\nden Randziffern 26 bis 28, der gegendübliche Bestockungsgrad und die durchschnittlichen Ertragsklassen, wie sie nach Randziffer\n14 ermittelt worden sind, zu berücksichtigen.\n\n\nII. Bemessung des Nutzungssatzes\n\n\n\n1. Grundsätze\n\n23\nBei der Bemessung des Nutzungssatzes dürfen nur die Ergebnisse entsprechend der nach Randziffern 11 bis 22 erstellten Zu‐\nstandsbeschreibung berücksichtigt werden. Das subjektive Ermessen des Steuerpflichtigen muss bei der Bemessung des Nutzungs‐\nsatzes außer Betracht bleiben.\n\n24\nMaßgebend für die Bemessung des Nutzungssatzes sind nicht die Nutzungen, die in der Periode von 10 Jahren erzielt werden sol‐\nlen (subjektiver Hiebssatz), sondern die Nutzungen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit nachhaltig erzielt werden\nkönnen (objektive Nutzungsmöglichkeiten). Aus diesem Grund kann sich der Hiebssatz der Forsteinrichtung von der steuerlichen\nBemessungsgrundlage, dem Nutzungssatz, unterscheiden.\n\n25\nBei der Bemessung des Nutzungssatzes für den nach Altersklassen gegliederten Hochwald sind die Umtriebszeiten nach den Rand‐\nziffern 26 bis 28 festzusetzen sowie das Ergebnis der summarischen Einschlagsplanung nach Randziffer 29, des Formelsatzes nach\nden Randziffern 30 und 31 und der Einzelplanung nach den Randziffern 33 und 34 für jede Betriebsklasse zu ermitteln.\n\n\n2. Umtriebszeit\n\n26\nDie Umtriebszeit (U) ist die in der Forsteinrichtung festzusetzende durchschnittliche Zeitdauer in Jahren zwischen Begründung und\nErnte der in einer Betriebsklasse zusammengefassten Bestände einer Baumart. Sie ist unter Berücksichtigung der tatsächlich einge‐\nhaltenen Umtriebszeit, des Altersklassenstandes, der Vorratsverhältnisse und der im Privatwald gegendüblichen Umtriebszeiten fest‐\nzusetzen.\n\n27\nIn der Regel ist die Umtriebszeit innerhalb der folgenden Grenzen festzusetzen:\n\nFichte 80 bis 120 Jahre\n\nDouglasie 80 bis 120 Jahre\n\nWeißtanne 100 bis 160 Jahre\n\nKiefer 80 bis 140 Jahre\n\nEuropäische Lärche 100 bis 140 Jahre\n\nJapanische Lärche 80 bis 120 Jahre\n\nBuche 100 bis 160 Jahre\n\nEiche 140 bis 180 Jahre\n\nEiche - Wertholz 180 bis 250 Jahre\n\nanderes Laubholz mit hoher Umtriebszeit 100 bis 140 Jahre\n\nanderes Laubholz mit niedriger Umtriebszeit 60 bis 100 Jahre\n\n28\nWird von der festgesetzten Umtriebszeit durch den Betriebsvollzug abgewichen und während der laufenden Periode tatsächlich\nnach einer kürzeren Umtriebszeit gewirtschaftet, so kann die Finanzverwaltung vor Ablauf der Periode den Nutzungssatz überprüfen\nund unter Abänderung der Umtriebszeit berichtigen.",
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"content": "3. Summarische Einschlagsplanung\n\n29\nDie nachhaltige jährliche Nutzungsmöglichkeit nach der summarischen Einschlagsplanung in Kubikmetern im Festmaß (Erntefest‐\nmetern Derbholz ohne Rinde) ist baumarten- und altersklassenweise wie folgt zu ermitteln:\n\n Zur Bestimmung der Endnutzungen sind die Baumartenflächen der Altersklassen, die älter sind als die um 20 Jahre verminderte\n Umtriebszeit (Altersklassen über U minus 20 Jahre), zeitlich so zu verteilen, dass nach vollzogener Nutzung aus den folgenden\n (nachgerückten) Altersklassen wiederum ausreichende Nutzungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Sind in den über U minus\n 20-jährigen Altersklassen ausreichende Nutzungsmöglichkeiten nicht gegeben, so sind je nach den Verhältnissen auch die\na)\n nächstjüngeren Altersklassen (Altersklassen unter U minus 20 Jahre) in die Verteilung einzubeziehen. Die Masse der Endnut‐\n zungen ist für die sich danach ergebenden Schlagflächen unter Berücksichtigung der nach Randziffer 21 ermittelten Vorräte an‐\n zusetzen und um die Masse des fünfjährigen laufenden Zuwachses, wie er nach Randziffer 19 berechnet worden ist, zu erhö‐\n hen.\n\n Die Masse der Vornutzungen ist auf allen Flächen zu berücksichtigen, die nicht unter Tz. a) fallen. Sie ist baumarten- und alter‐\nb) sklassenweise aus den Vorräten (Randziffer 21) unter Berücksichtigung der gegendüblichen Eingriffsstärke und der Zuwächse\n (Randziffer 19) anzusetzen.\n\n\n\n4. Formelsatz\n\n30\nDie nachhaltige jährliche Nutzungsmöglichkeit nach dem Formelsatz ist wie folgt zu ermitteln:\n\n lz + dGZu wirklicher Vorrat - Normalvorrat\nFormelsatz = +\n 2 Ausgleichszeitraum\n\n31\nDie Ergebnisse der Ermittlungen über den Zuwachs nach den Randziffern 18 und 19 und über den Vorrat nach den Randziffern 21\nund 22 sind in der Formel in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmetern Derbholz ohne Rinde) anzusetzen; der Ausgleichszeitraum\nist grundsätzlich auf 40 Jahre zu bemessen.\n\n\n5. Ertragsgeschichtlicher Zuwachs\n\n32\nDer ertragsgeschichtliche Zuwachs soll berechnet werden, wenn er mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Ersatz‐\nweise sind die Nutzungssätze und tatsächlichen Einschläge aus früheren Planungszeiträumen sowie die daraus abgeleiteten Nut‐\nzungsprozente als Vergleichsmaßstab zur Festsetzung des Nutzungssatzes heranzuziehen.\n\n\n6. Einzelplanung\n\n33\nDie jährliche Nutzungsmöglichkeit nach der Einzelplanung ist für die Periode von 10 Jahren nach objektiven Grundsätzen in Kubik‐\nmetern im Festmaß (Erntefestmetern Derbholz ohne Rinde) zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die räumliche Ordnung des Be‐\ntriebs und die standortsüblichen, waldbautechnischen sowie die gegendüblichen ökonomischen Grundsätze im Rahmen der wirt‐\nschaftlichen Notwendigkeiten in den einzelnen Beständen zu beachten.\n\n34\nDie Massen der Endnutzungen sind unter Berücksichtigung der nach Randziffer 21 ermittelten Vorräte zuzüglich des fünfjährigen Zu‐\nwachses nach Randziffer 19 anzusetzen. Die Massen der Vornutzungen sind sinngemäß nach Randziffer 29, jedoch unter Berück‐\nsichtigung der örtlichen Gegebenheiten in den Beständen, zu bemessen. Die Summe der bestandsweise ermittelten Endnutzungen\nund Vornutzungen ist das Ergebnis der Einzelplanung.\n\n\n7. Abstimmung der Nutzungsmöglichkeiten\n\n35\nDie für die Bemessung des Nutzungssatzes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmetern Derbholz ohne Rinde) berechneten Er‐\ngebnisse der verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten nach den Randziffern 29 bis 34 sind nach folgenden Grundsätzen aufeinander\nabzustimmen:\n\na)",
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"content": "Als Gesamtweiser gilt das Ergebnis der Abstimmung zwischen den Ergebnissen der summarischen Einschlagsplanung (Rand‐\n ziffer 29), des Formelsatzes (Randziffern 30 und 31) und gegebenenfalls des ertragsgeschichtlichen Zuwachses (Randziffer 32).\n Je geringer die Vorräte an hiebsreifem Holz gegenüber denen des Normalzustandes sind, umso mehr Gewicht ist dem Ergebnis\n der summarischen Einschlagsplanung gegenüber dem Ergebnis des Formelsatzes beizumessen.\n\n Der Gesamtweiser hat regelmäßig die Aufgabe, festzustellen, ob die Einzelplanung ohne Gefährdung der Ertragsfähigkeit des\nb)\n Betriebs erzielbar ist.\n\n Weicht der Aufbau des Waldes vom Normalzustand soweit ab, dass der Formelsatz gegenüber der summarischen Einschlags‐\nc) planung kein sinnvolles Ergebnis mehr liefert, so sind die summarische Einschlagsplanung und die Einzelplanung aufeinander\n abzustimmen.\n\nd) Vorhandene Forstnutzungsrechte sind zu berücksichtigen.\n\n36\nDie Abstimmung der Nutzungsmöglichkeiten ist zu beschreiben; Abweichungen von dem Gesamtweiser, insbesondere der summari‐\nschen Einschlagsplanung, sind zu begründen. Das Ergebnis der Abstimmung ist der endgültige Nutzungssatz.\n\n\n C. Besondere Betriebsformen des Hochwaldes\n\n\n Plenter‐\n1.\n wald\n\n37\nDer wirkliche Vorrat ist in der Regel zu messen und nach Baumarten sowie Stärkeklassen zu gliedern. Die Ertragsmöglichkeiten sind\nim Anhalt an standortgleiche Bestände oder aufgrund zuverlässiger ertragsgeschichtlicher Unterlagen zu ermitteln.\n\n38\nDer Nutzungssatz ist im Wege der Einzelplanung im Anhalt an die Ertragsmöglichkeiten herzuleiten. Dabei sind sowohl die Vorratss‐\ntruktur als auch die Stärkeklassengliederung (Ober-, Mittel-, Unterholz) zu berücksichtigen.\n\n\n2. Ähnliche strukturreiche Betriebsformen\n\n39\nFür dem Plenterwald ähnliche strukturreiche Betriebsformen gelten die Grundsätze der Randziffern 37 und 38 entsprechend.\n\n\n D. Andere Betriebsarten\n\n\n1. Niederwald\n\n40\nDer Nutzungssatz ist in der Regel nach der Formel\n\n Holzbodenfläche x durchschnittliches Abtriebsergebnis\nNutzungssatz =\n Umtriebszeit\n\nzu ermitteln.\n\n\n2. Mittelwald\n\n41\nDie Ermittlung des Nutzungssatzes erfolgt für das Unterholz nach Randziffer 40, für das Oberholz durch eine Einzelplanung nach\nden Randziffern 33 und 34 unter Beachtung der Vorratsverhältnisse in jedem Bestand.\n\n\n3. Überführungswald\n\n42\nSoweit Überführungswaldungen (ehemaliger Mittelwald oder Niederwald) mehr den Charakter des nach Altersklassen gegliederten\nHochwaldes angenommen haben, ist nach den Randziffern 11 bis 36 unter Berücksichtigung der vorliegenden Besonderheiten zu\nverfahren. Je ungleichaltriger die Bestände sind, umso größer ist das Gewicht der Einzelplanung.",
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"content": "4. Nichtwirtschaftswald und Schutzwald\n\n43\nWaldflächen, deren objektive Nutzungsmöglichkeiten in absehbarer Zeit nicht höher als ein Kubikmeter im Festmaß (Erntefestmeter\nDerbholz ohne Rinde) je Jahr und Hektar sind, gelten als Nichtwirtschaftswald (in außerregelmäßigem Betrieb stehender Wald). So‐\nweit sie nicht nur unbedeutende Flächenanteile einnehmen, sind sie als besondere Betriebsklasse zu behandeln. Die Nutzungsmög‐\nlichkeiten sind in der Regel bestandsweise einzuschätzen.\n\n44\nEine besondere Betriebsklasse kann für Schutzwald gebildet werden, soweit erhebliche Nutzungsbeschränkungen gesetzlich vorge‐\nschrieben sind, oder, wenn eine gesetzliche Beschränkung fehlt, der Schutzwaldcharakter zu solchen Beschränkungen zwingt.\n\n45\nDiese Nutzungen sind, soweit sie nicht schon in den Nutzungen der Betriebsklasse \"Wirtschaftswald\" enthalten sind, bei der Ermitt‐\nlung der Gesamtnutzung des Betriebs zu berücksichtigen.\n\n\n E. Stichprobenverfahren\n\n\n1. Grundsätze\n\n46\nDie Verwendung von Stichprobenverfahren zur Zustandsbeschreibung ist zulässig, soweit sie statistisch hinreichend gesicherte Er‐\ngebnisse für eine Festsetzung des Nutzungssatzes erbringt. Die für Stichprobenaufnahmen und deren Auswertung verwendeten Me‐\nthoden sowie die herangezogenen Berechnungsgrundlagen sind nachprüfbar darzustellen.\n\n\n2. Durchführung der Inventur am Stichprobenpunkt\n\n47\nFür Zwecke der Inventur sind am Stichprobenpunkt mindestens die Baumart, das Alter, der Brusthöhendurchmesser, die Schicht und\nwenigstens eine Höhe pro Baumart zu erfassen. Die Aufnahmedaten des jeweiligen Stichprobenpunktes und seine genaue Lage\nsind zu dokumentieren.\n\n\n3. Auswertung der Inventurdaten\n\n48\nFür den Betrieb bzw. die Betriebsklasse sind zusammengefasst darzustellen:\n\n- Gesamtvorrat,\n\n- statistischer Vertrauensbereich des Vorrats,\n\n- Gesamtzuwachs.\n\nDie Auswertung der Inventurdaten ist innerhalb der Betriebsklassen nach Alters- und Durchmesserklassen, Baumarten bzw. -grup‐\npen und Nutzungsarten vorzunehmen.\n\nDabei sind anzugeben:\n\n- Flächenanteile der Baumarten,\n\n- Mittelhöhen,\n\n- mittlere Brusthöhendurchmesser,\n\n- Stammzahlen je Hektar,\n\n- Grundflächen je Hektar,\n\n- Vorräte je Hektar,\n\n- laufende Zuwächse je Hektar,\n\n- Flächen- und Baumartenanteile der Vorausverjüngungen,\n\n- Durchschnittsalter,",
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"number": 11,
"content": "- durchschnittliche Ertragsklassen,\n\n- durchschnittliche Bestockungsgrade,\n\n- Einteilung nach Bestandesschichten.\n\n49\nBei der Auswertung sind darüber hinaus folgende Fallgruppen zu unterscheiden:\n\n Erstaufnahmen\na)\n Der Zuwachs ist anhand verfügbarer Daten plausibel herzuleiten.\n\n Wiederholungsaufnahmen in Fällen einer permanenten Inventur\n\nb) Zuwachsberechnung anhand des Vergleichs zweimal gemessener Bäume unter Berücksichtigung von eingewachsenen und\n ausgeschiedenen Bäumen.\n\n Wiederholungsaufnahmen in Fällen einer nicht permanenten Inventur\nc)\n Der Zuwachs in der abgelaufenen Periode ist zu berechnen.\n\n\n\n4. Statistische Genauigkeit der Auswertungen\n\n50\nDie Zielgrößen sind statistisch abgesichert herzuleiten. Erforderlich ist in jedem Fall eine Stichprobendichte, die für die Zielgrößen\nstatistisch hinreichend gesicherte Ergebnisse erbringt. Dabei darf für Zwecke der Gesamtauswertung des Vorrats ein einfacher Stan‐\ndardfehler von maximal fünf Prozent nicht überschritten werden.\n\n\n5. Auswertung der Inventurdaten von Untereinheiten\n\n51\nAuswertungen sind aufgrund steuerrechtlicher Anforderungen auch auf der Ebene der in der Waldeinteilung ausgewiesenen Bewirt‐\nschaftungseinheiten (z. B. Distrikte, Abteilungen, Unterabteilungen oder Bestände) vorzunehmen.\n\n\n6. Ermittlung des Nutzungssatzes\n\n52\nDie Ermittlung des Nutzungssatzes erfolgt sinngemäß nach den Regelungen der Randziffern 23 bis 36. An die Stelle des Formelsat‐\nzes in Randziffer 30 tritt folgender Formelsatz für Stichprobenverfahren:\n\n wirklicher Vorrat - Zielvorrat\nFormelsatz = lz +\n Ausgleichszeitraum\n\n\n F. Schlussbestimmungen\n\n53\nDie nach den Grundsätzen der bisherigen Richtlinien festgesetzten Nutzungssätze gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungs‐\nsatzperiode fort.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf\nbereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. M ö h l e n b r o c k",
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"number": 12,
"content": "Anlage BStbl Seite 788\n\n\nEmpfehlung\n\nBei einem Stichprobenverfahren mit konzentrischen Probekreisen, deren größter Radius rund 13 Meter (entspricht einer Probekreis‐\nfläche von ca. 500 Quadratmeter) umfasst, wird mindestens folgender Stichprobenumfang empfohlen:",
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"number": 13,
"content": "BStbl Seite 789\n Lohnsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 26. Mai 2017\n\nIV C 5 - S 2386/07/0005 :001\n\n2017/0137221\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\n Verbindliche Anwendung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnitt- stelle zum elektronischen Lohnkonto;\n Digitale LohnSchnittstelle (DLS)\n\n\nMit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)1)BStBl I S. 675) ausgespro‐\nchene bloße Empfehlung zur Anwendung der DLS ist damit überholt.\n\nNach § 41 Absatz 1 Satz 7 EStG in Verbindung mit § 4 Absatz 2a LStDV haben Arbeitgeber die aufzuzeichnenden lohnsteuerrele‐\nvanten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitzustel‐\nlen. Dies gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. Zur Vermeidung unbilliger Härten\nkönnen in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.\n\nDie amtlich vorgeschriebene DLS ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von elektroni‐\nschen Dateien und Datenfeldern. Die jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen steht auf den Internetsei‐\nten des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de) zum Download bereit.\n\nDas Datenzugriffsrecht nach § 147 Absatz 6 Satz 2 AO auf prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt von der Anwendung der DLS\nunberührt.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums\n(www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Download bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Rennings\n\n______________________________\n\n1) BStBl I S. 694",
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"number": 14,
"content": "BStbl Seite 790\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 26. Mai 2017\n\nIII C 2 - S 7105/15/10002\n\n2017/0439168\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG);\n Vorsteuerabzug beim Erwerb und im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteili‐\n gungen; Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH und des BFH\n\n\n\n I.\n\n1\nMit Urteilen vom 8. August 2013, V R 18/13, BStBl 2017 II S. 543, vom 16. Juli 2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14,\nMarenave, BStBl 2017 II S. 604, vom 2. Dezember 2015, V R 25/13, BStBl 2017 II S. 547, V R 15/14, BStBl 2017 II S. 553, V R\n67/14, BStBl 2017 II S. 560, vom 3. Dezember 2015, V R 36/13, BStBl 2017 II S. 563, vom 19. Januar 2016, XI R 38/12, BStBl 2017\nII S. 567, vom 6. April 2016, V R 6/14, BStBl 2017 II S. 577, vom 1. Juni 2016, XI R 17/11, BStBl 2017 II S. 581, vom 10. August\n2016, XI R 41/14, BStBl 2017 II S. 590, vom 24. August 2016, V R 36/15, BStBl 2017 II S. 595, vom 12. Oktober 2016, XI R 30/14,\nBStBl 2017 II S. 597, und vom 15. Dezember 2016, V R 14/16, BStBl 2017 II S. 600, haben sich der BFH und der EuGH zur umsatz‐\nsteuerrechtlichen Organschaft sowie zum Umfang des Vorsteuerabzugs beim Erwerb sowie im Zusammenhang mit dem Halten von\ngesellschaftsrechtlichen Beteiligungen geäußert. Die Entscheidungen machen eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlas‐\nses notwendig.\n\n\n II.\n\n2\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwen‐\ndungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Mai 2017 - III C 3 - S\n7173/14/10001 (2017/0378908), BStBl I S. 780, geändert worden ist, wie folgt geändert:\n\n Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(5) 1Eine Personengesellschaft ist selbständig, wenn sie nicht ausnahmsweise nach § 2 Abs. 2 UStG in das Unterneh‐\n a) men eines Organträgers eingegliedert ist (vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 5). 2Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen\n können als kollektive Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern zwecks Anbietung der Arbeitskraft gegenüber einem gemein‐\n1.\n samen Arbeitgeber unselbständig sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 1979, V R 101/78, BStBl II S. 362).\"\n\n Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n\n b) \"3Ist eine KG mehrheitlich an ihrer Komplementär-GmbH beteiligt, kann die Komplementär-GmbH ihre Tätigkeit jedoch\n nicht selbständig ausüben, vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 8.\"\n\n\n Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 3 Satz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n\n wenn, abgesehen von der Ausübung der Rechte als Gesellschafter oder Aktionär, unmittelbar in die Verwaltung der Ge‐\n sellschaften, an denen die Beteiligung besteht, eingegriffen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 20. 6. 1991, C-60/90, Polysar\n Investments Netherlands). 2Die Eingriffe müssen dabei zwingend durch unternehmerische Leistungen im Sinne der § 1\n a) 3\n \"3. Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 UStG erfolgen. Hierbei kann es sich z. B. um administrative, finanzielle, kaufmännische\n2.\n oder technische Dienstleistungen an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft handeln (vgl. EuGH-Urteile vom 27. 9.\n 2001, C-16/00, Cibo Participations, vom 12. 7. 2001, C-102/00, Welthgrove, und vom 16. 7. 2015, C-108/14, Larentia\n + Minerva, und C-109/14, Marenave).\"\n\n\n Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n b)",
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"content": "\"(4) 1Das Innehaben einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung fällt, abgesehen von den Fällen des gewerblichen Wertpa‐\n pierhandels, nur dann in den Rahmen des Unternehmens, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Zusammen‐\n hang mit einer unternehmerischen Tätigkeit erworben, gehalten und veräußert wird. 2Dabei reicht jedoch nicht jeder belie‐\n bige Zusammenhang zwischen dem Erwerb und Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen\n Tätigkeit aus. 3Vielmehr muss zwischen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Tätigkeit ein\n erkennbarer und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3). 4Das ist der Fall, wenn\n die Aufwendungen für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung zu den Kostenelementen der steuerbaren Ausgangsumsätze\n gehören (vgl. EuGH-Urteile vom 26. 5. 2005, C-465/03, Kretztechnik, und vom 16. 7. 2015, C-108/14, Larentia + Minerva,\n und C-109/14, Marenave, sowie BFH-Urteile vom 10. 4. 1997, V R 26/96, BStBl II S. 552, und vom 6. 4. 2016, V R 6/14,\n BStBl 2017 II S. 577). 5Zum Vorsteuerabzug beim Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen\n siehe Abschnitt 15.22.\"\n\n\n Abschnitt 2.8 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n\n a) \"6Liegt Organschaft vor, sind die eingegliederten Organgesellschaften (Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des\n Organträgers (Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen; Unternehmer ist der Organträger.\"\n\n Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(2) 1Organträger kann jeder Unternehmer sein. 2Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann Organträger\n sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 67/14, BStBl 2017 II S. 560, und\n Abschnitt 2.11 Abs. 20). 3Die die Unternehmereigenschaft begründenden entgeltlichen Leistungen können auch gegenüber\n einer Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungstätigkeit eine organschaftliche Verbindung besteht\n (vgl. BFH-Urteil vom 9. 10. 2002, V R 64/99, BStBl 2003 II S. 375; vgl. aber Absatz 6 Sätze 5 und 6). 4Als Organgesellschaf‐\n ten kommen regelmäßig nur juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1973,\n V R 87/70, BStBl 1974 II S. 311). 5Eine Personengesellschaft kann ausnahmsweise wie eine juristische Person als\n eingegliedert im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzusehen sein, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer\n b)\n juristischen Person zu bejahen ist (siehe dazu Absatz 5a). 6Eine GmbH, die an einer KG als persönlich haftende Gesell‐\n schafterin beteiligt ist, kann grundsätzlich nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen dieser KG eingegliedert sein\n (BFH-Urteil vom 14. 12. 1978, V R 85/74, BStBl 1979 II S. 288). 7Dies gilt auch in den Fällen, in denen die übrigen Komman‐\n ditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile der GmbH halten (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 2005, V R 31/03, BStBl II S.\n 671). 8Ist jedoch die KG mehrheitlich an der Komplementär-GmbH beteiligt, kann die GmbH als Organgesellschaft in\n die KG eingegliedert sein, da die KG auf Grund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen kann, dass ihr Wille auch in der\n GmbH durchgesetzt wird (vgl. auch Abschnitt 2.2 Abs. 6 Beispiel 2). 9Personen, die keine Unternehmer im Sinne des § 2\n Abs. 1 UStG sind, können weder Organträger noch Organgesellschaft sein (vgl. BFH-Urteile vom 2. 12. 2015, V R\n3. 67/14, BStBl 2017 II S. 560, und vom 10. 8. 2016, XI R 41/14, BStBl 2017 II S. 590).\"\n\n In Absatz 3 Satz 2 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:\n c)\n \"(vgl. BFH-Urteile vom 30. 4. 2009, V R 3/08, BStBl 2013 II S. 873, und vom 3. 12. 2015, V R 36/13, BStBl 2017 II S. 563)\".\n\n Absatz 5 wird wie folgt gefasst und es werden folgende neue Absätze 5a und 5b eingefügt:\n\n \"(5) 1Unter der finanziellen Eingliederung einer juristischen Person ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an\n der Organgesellschaft zu verstehen, die es dem Organträger ermöglicht, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der\n Organgesellschaft durchzusetzen (Eingliederung mit Durchgriffsrechten, vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 15/14,\n BStBl 2017 II S. 553). 2Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechtsverhältnissen, ist die finanzielle Eingliede‐\n rung gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 50 % beträgt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfas‐\n sung in der Organgesellschaft erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, BStBl 2011 II S. 600). 3Im Inter‐\n esse der Rechtsklarheit sind Stimmbindungsvereinbarungen oder Stimmrechtsvollmachten grundsätzlich ohne Be‐\n deutung. 4Stimmbindungsvereinbarungen und Stimmrechtsvollmachten können bei der Prüfung der finanziellen\n d) Eingliederung nur zu berücksichtigen sein, wenn sie sich ausschließlich aus Regelungen der Satzung wie etwa bei\n\n einer Einräumung von Mehrfachstimmrechten (\"Geschäftsanteil mit Mehrstimmrecht\") ergeben (BFH-Urteil vom 2.\n 12. 2015, V R 25/13, BStBl 2017 II S. 547).\n\n (5a) 1Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt voraus, dass Gesellschafter der Personenge‐\n sellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Or‐\n ganträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets mögli‐\n chen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteile vom 2. 12. 2015, V R 25/13, BStBl\n 2017 II S. 547, und vom 3. 12. 2015, V R 36/13, BStBl 2017 II S. 563). 2Für die nach Satz 1 notwendige Beteiligung des\n Organträgers sind mittelbare Beteiligungen ausreichend. 3Absatz 5b gilt entsprechend.",
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"content": "Beispiel 1:\n 1\n Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH und eine weitere GmbH als Kommandi‐\n tistin. 2Die A-AG hält an beiden GmbHs jeweils einen Anteil von mehr als 50 %.\n 3Alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG sind finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert. 4Damit\n ist auch die GmbH & Co. KG in das Unternehmen der A-AG finanziell eingegliedert.\n\n Beispiel 2:\n 1Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH K1 sowie die GmbH K2 und eine weitere\n Person P (Beteiligungsquote 0,1 %) als Kommanditisten. 2Die A-AG hält an K1 und K2 jeweils einen Anteil\n von mehr als 50 %. 3An P ist die A-AG nicht beteiligt.\n 4Da nicht alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert sind,\n ist auch die GmbH & Co. KG nicht finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert.\n\n (5b) 1Eine finanzielle Eingliederung setzt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organge‐\n sellschaft voraus. Es ist ausreichend, wenn die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine unternehmerisch oder nichtun‐\n ternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt. Eine nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft wird\n dadurch jedoch nicht Bestandteil des Organkreises. Ist eine Kapital- oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organge‐\n sellschaft beteiligt, reicht es für die finanzielle Eingliederung nicht aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter auch mit\n Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. 4. 2010, V R 9/09, BStBl 2011 II S. 597,\n vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, BStBl 2011 II S. 600, und vom 24. 8. 2016, V R 36/15, BStBl 2017 II S. 595). In diesem Fall\n ist keine der beiden Gesellschaften in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet, sondern es handelt sich viel‐\n mehr um gleich geordnete Schwestergesellschaften. 6Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung eines Gesellschafters an ei‐\n ner Kapitalgesellschaft ertragsteuerlich zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft gehört. 7Das\n Fehlen einer eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung der Gesellschaft kann nicht durch einen Beherrschungsver‐\n trag und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden (BFH-Urteil vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, a. a. O.).\"\n\n Absatz 6b Satz 1 wird wie folgt geändert:\n\n Der zweite Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:\ne) aa)\n \"(i. d. R. Kapitalgesellschaft)\".\n\n bb) Das Wort \"Kapitalgesellschaft\" wird durch das Wort \"Betriebsgesellschaft\" ersetzt.\n\n\n Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(7) 1Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der\n Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrge‐\n nommen wird (BFH-Urteil vom 28. 1. 1999, V R 32/98, BStBl II S. 258). 2Es kommt darauf an, dass der Organträger die Or‐\n gangesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft\n durchsetzen kann. 3Nicht ausreichend ist, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organge‐\nf) sellschaft ausgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 8. 8. 2013, V R 18/13, BStBl 2017 II S. 543, und vom 2. 12. 2015, V R\n 15/14, BStBl 2017 II S. 553). Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine Bedeutung im Hin‐\n blick auf die organisatorische Eingliederung zu (vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905). Nicht ausschlag‐\n gebend ist, dass die Organgesellschaft in eigenen Räumen arbeitet, eine eigene Buchhaltung und eigene Einkaufs- und Ver‐\n kaufsabteilungen hat, da dies dem Willen des Organträgers entsprechen kann (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 1959, V 176/55 U,\n BStBl III S. 376). Zum Wegfall der organisatorischen Eingliederung bei Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsver‐\n steigerung für ein Grundstück vgl. BMF-Schreiben vom 1. 12. 2009, BStBl I S. 1609.\"\n\n Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n\n In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:\n\n aa) \"(BFH-Urteile vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905, vom 28. 10. 2010, V R 7/10, BStBl 2011 II S. 391 und vom 2.\n 12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. 553)\".\n\n Satz 7 wird wie folgt gefasst:\ng)\n \"7Bei einer Stimmenminderheit der personenidentischen Geschäftsführer oder bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis\n bb)\n der fremden Geschäftsführer sind zusätzliche institutionell abgesicherte Maßnahmen erforderlich, um eine Beherr‐\n schung der Organgesellschaft durch den Organträger sicherzustellen.\"\n\n Satz 9 wird wie folgt gefasst:\n cc)",
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"number": 17,
"content": "\"9Alternativ kann auch bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis des fremden Geschäftsführers ein bei Meinungsverschie‐\n denheiten eingreifendes, aus Gründen des Nachweises und der Inhaftungnahme schriftlich vereinbartes Letztentschei‐\n dungsrecht des personenidentischen Geschäftsführers eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Or‐\n ganträger sicherstellen.\"\n\n\n In Absatz 10 werden die Sätze 3 bis 7 wie folgt gefasst:\n\n \"3Der Organträger muss durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (z. B. Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie, Anstel‐\n lungsvertrag) in der Lage sein, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den Geschäftsführer\n der Organgesellschaft bei Verstößen gegen seine Anweisungen haftbar zu machen (BFH-Urteil vom 5. 12. 2007, V R 26/06,\n BStBl 2008 II S. 451, und vom 12. 10. 2016, XI R 30/14, BStBl 2017 II S. 597). 4Hat die Organgesellschaft mit dem Organ‐\n träger einen Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG abgeschlossen oder ist die Organgesellschaft nach §§ 319, 320 AktG in\n h) die Gesellschaft des Organträgers eingegliedert, ist von dem Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung auszugehen,\n da der Organträger in diesen Fällen berechtigt ist, dem Vorstand der Organgesellschaft nach Maßgabe der §§ 308 bzw.\n 323 Abs. 1 AktG Weisungen zu erteilen. 5Soweit rechtlich zulässig, muss sich dieses Weisungsrecht jedoch grundsätzlich\n auf die gesamte unternehmerische Sphäre der Organgesellschaft erstrecken. 6Aufsichtsrechtliche Beschränkungen stehen\n der Annahme einer organisatorischen Eingliederung nicht entgegen. 7Eine organisatorische Eingliederung durch Beherr‐\n schungsvertrag wird jedoch erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister begründet, da dieser\n konstitutive Wirkung zukommt.\"\n\n Absatz 10a wird wie folgt geändert:\n\n Beispiel 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n\n aa) \"6Dies gilt auch für die Enkelgesellschaft E, da durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei T 1 sicherge‐\n stellt ist, dass der Organträger O die Enkelgesellschaft E beherrscht.\"\n\n Beispiel 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n\n bb) \"6Auf Grund der personenidentischen Geschäftsführungen von O und T 1 sowie des zwischen T 1 und E abgeschlosse‐\n nen Beherrschungsvertrags ist sichergestellt, dass der Organträger O die Enkelgesellschaft E beherrscht.\"\n i)\n\n Beispiel 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n\n cc) \"5Dies gilt auch für die Tochtergesellschaft T 2, da durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei T 1 sicher‐\n gestellt ist, dass der Organträger O die Tochtergesellschaft T 2 beherrscht.\"\n\n Beispiel 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n\n dd) \"5Durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei O ist sichergestellt, dass der Organträger O die Tochter‐\n gesellschaft T 1 beherrscht.\"\n\n\n In Absatz 11 Satz 1 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:\n j)\n \"(vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. 553)\".\n\n Absatz 12 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(12) 1Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft endet die\n Organschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 2016, V R 14/16, BStBl 2017 II S. 600). 2Dies gilt jeweils auch bei Bestellung\n eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO. 3Wird im Rahmen der Anordnung von Si‐\n cherungsmaßnahmen über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft ein vorläufiger Insolvenz‐\n verwalter bestellt, endet die Organschaft mit dessen Bestellung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens,\n k) wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den maßgeblichen Einfluss auf den Schuldner erhält und eine Beherrschung der\n Organgesellschaft durch den Organträger nicht mehr möglich ist. 4Dies ist insbesondere der Fall, wenn der vorläufi‐\n ge Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners aufgrund eines Zustimmungsvor‐\n behalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO verhindern kann (vgl. BFH-Urteil vom 8. 8. 2013, V R 18/13, BStBl 2017 II S.\n 543, und vom 24. 8. 2016, V R 36/15, BStBl 2017 II S. 595). 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in denen für\n den Organträger und die Organgesellschaft ein personenidentischer Sachwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter\n oder Insolvenzverwalter bestellt wird.\"\n\n\n In Abschnitt 2.9 Abs. 7 Satz 3 werden die Worte \"juristische Person\" sowie die das Wort \"Organgesellschaft\" einschließenden\n4.\n Klammern gestrichen.\n\n Abschnitt 2.11 Abs. 20 wird wie folgt geändert:\n5.\n a)",
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"number": 18,
"content": "In Satz 4 wird das Wort \"Kapitalgesellschaft\" durch das Wort \"Gesellschaft\" ersetzt.\n\n Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n\n \"5Die finanzielle Eingliederung wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beteiligung an der Organge‐\n b)\n sellschaft nicht im Unternehmensbereich, sondern im nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentli‐\n chen Rechts verwaltet wird.\"\n\n c) In Satz 7 wird die Angabe \"Sätze 6 und 7\" durch die Angabe \"Satz 2\" ersetzt.\n\n Abschnitt 15.18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n\n Geschäftseinlagen bei Kreditinstituten von Unternehmern, soweit die Geschäftseinlagen nicht der unmittelbaren, daue‐\n6.\n \"3. rhaften und notwendigen Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens dienen (vgl. BFH-Urteil vom 19.\n 1. 2016, XI R 38/12, BStBl 2017 II S. 567).\"\n\n\n Abschnitt 15.22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n\n In Satz 1 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:\n a)\n \"(vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 2 ff.)\".\n\n Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:\n7. \"4Ein Recht auf Vorsteuerabzug aus Leistungen im Zusammenhang mit dem Einwerben von Kapital zur Anschaffung\n einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung besteht für den Unternehmer (insbesondere für eine Holding) jedoch\n b) nicht, soweit das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu der im unternehmerischen Bereich gehaltenen ge‐\n sellschaftsrechtlichen Beteiligung steht, oder wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen sollen, eine miss‐\n bräuchliche Praxis darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 6. 4. 2016, V R 6/14, BStBl 2017 II S. 577, und vom 1. 6. 2016, XI\n R 17/11, BStBl 2017 II S. 581).\"\n\n\n\n III.\n\n3\nDie Regelungen dieses Schreibens sind wie folgt anzuwenden:\n\n4\nDie Änderungen in Abschnitt 2.3 Abs. 3 und 4, Abschnitt 2.8 Abs. 10 und 12, Abschnitt 15.18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 sowie Abschnitt\n15.22 Abs. 1 UStAE sind in allen offenen Fällen anzuwenden.\n\n5\nDie übrigen Änderungen sind auf nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird\nnicht beanstandet, wenn sich die am Organkreis Beteiligten bei der Beurteilung des Umfangs der umsatzsteuerrechtlichen Organ‐\nschaft übereinstimmend auf die entsprechenden Regelungen dieses Schreibens berufen. Eine lediglich umsatzbezogene Berufung\nist nicht möglich. Ein Berufungsrecht besteht nur, soweit sämtliche betroffenen Steuerfestsetzungen der Beteiligten noch änderbar\nsind.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungser‐\nlass zum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. H o f m a n n",
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"number": 19,
"content": "BStbl Seite 795\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 1. Juni 2017\n\nIII C 3 - S 7329/17/10001\n\n2017/0487884\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2017\n\n\nGemäß § 16 Absatz 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2017 wie folgt bekannt gege‐\nben:\n\n\n\n\nDie übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.\n\nEine monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundes‐\nministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer -\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse zum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. H o f m a n n",
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